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        <title>Das Höhere Lehramt in Deutschland und Österreich.</title>
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            <forname>Hans</forname>
            <surname>Morsch</surname>
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        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>morsch_hoehere_lehramt_1905</idno>
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        DAS  HÖHERE  LEHRAMT
IN  DEUTSCHLAND  UND  ÖSTERREICH

EIN  BEITRAG  ZUR  VERGLEICHENDEN  SCHULGESCHICHTE
UND  ZUR  SCHULREFORM

voN

Pror.  Dr.  HANS  MORSCH

OBERLEHRER  AM  KÖNIGL.  KAISER  WILHELMS-  REALG  YMNASIUM  ZU  BERLIN

&amp;amp;

1905

LEIPZIG  UND  BERLIN
DRUCK  UND  VERLAG  VON  B.  G.  TEUBNER
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        Willst  du  dich  selber  erkennen,
so  sieh,  wie  die  andern  es  treiben!

Alle  Rechte,  einschließlich  des  Übersetzungsrechts,  vorbehalten.
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        Inhaltsübersicht.

Einleitung:  Ziel  und  Schwierigkeit  der  Aufgabe

1.  Allgemeines.

Begriff  des  Amtes,  Rechte  und  Pflichten

II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.
A.  Die  Staatsprüfung.

Zeit  und  Art  der  Studien  .
Prüfungskommissionen  (Zusammensetzung,
  Vorsitz,  Rechteund  Pflichten)
Teilung  und  Arten  der  Prüfung  .
Schriftliche  Hausaufgaben  .
Mündliche  Prüfung  im  allgemeinen  .

Seite

21

24
26
28
30

Mündliche  Prüfung  (Anforderungen  in
einzelnen  Fächern)

Ausführung  und  Art  der  mündlichen
Prüfung  (Zeitdauer,  Zahl  der  Prüflinge,
  Öffentlichkeit  u.  a.)  ..  .

Bestehen  der  Prüfung  Teugniformen,
Kompensationen)  .  .

B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.

Einjährigeru.zweijähriger  Vorbereitungsdienst
  .

Ort  und  Art  dieses  Vorbereitungadienstes

Zweck  des  Vorbereitungsdienstes  .

Anweisung  und  Tätigkeit  während  des
Seminar-  bez.  Probejahrs

Aufsicht,  Berichte

41
42
43

44
48

Rechte  der  Kandidaten  während  des
Vorbereitungsdienstes  .
Zeugnis  über  den  Vorbereitungsdienst
Allgemeine  Betrachtungen  überdieStaatsprüfung
  und  den  praktischen  Vorbereitungsdienst
  0  .

III.  Das  höhere  Lehramt.
A.  Allgemeines.

Ministerial-  und  Kollegialsystem  .

B.  Die  Dienstinstraktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.

Zeit  der  Veröffentlichung  der  einzelnen
Dienstanweisungen
Konferenzen,  Anzahl  der  Pfichtkonferenzen
  .  .  .  ..
Protokolle,  Protokollführung
Kompetenzen  der  Konferenz  .
Lektionsplan,  Verteilung  der  Unterrichtefächer
  und  Ordinariate  .
Das  Interzessionsrecht  des  Direktors  .
Zensuren,  Zensurprädikate

C.  Versetzungen

Versetzungsbestimmungen
Verschiedene  Arten  der  Versetzungen,
allgemeine  Bedingungen  der  Reife
Hinderungsgründe  für  die  Versetzung,
Zahl  der  „nicht-genügenden“  Fächer,

65

66
66
69

74
77
78

.  112

1r2

I  Strafen,  körperliche  Züchtigung
Stellung  des  Leiters  und  Oberlehrers  im
allgemeinen  .  en
Privatunterricht,  Pensionäre.  .
Pflichten  der  Ordinarien  und  der  Lehrer
im  allgemeinen  .  .
Aufsicht  über  auswärtige  Schüler  .
Überreichung  der  Instruktionen  bei  der
Einführung  in  das  Amt
Allgemeine  Betrachtungen

und  Versetzungsprüfungen.

bedingte  Versetzungen  (Nachprüfungen,
  Admonitionen  usw.),  Wertung
des  Betragens
Versetzungskonferenzen  (Oberlehrer-  und
Lehrerrechte  in  Preußen)  .

Seite
|

13

33

36

37

49
50

50

61

83

93

.  100

.  104
.  106

.  107
.  108

.  114

.119
        <pb n="4" />
        IV

Seite
Obligatorische  und  nicht-obligatorische
Versetzungsprüfungen,  Vorschriften

Inhaltsübersicht.

Seite
für  die  schriftliche  Prüfung,  die
Prüfung  für  Obersekunda  .  .  121

Allgemeine  Betrachtungen  .  127

D.  Die  Reifeprüfung.

Zweck  der  Prüfung.  .  .  .  ....13
Zusammensetzung  d.  Prüfungskommission  135

Zulassung  bez.  Zurückweisung  .  .  139
Betragen,  sittliches  Verhalten  .  .  142
Mündliche  Prüfung  (Religion,  Alte
Sprachen,  Neuere  Sprachen,  Geschichte,
  Deutsch,  Mathematik  und
Physik).  .  150
Schriftliche  Prüfung  (Stellung  der  Aufgaben)
  .  ..  .  166
Beurteilung  der  schriftlichen.  Arbeiten  .  173

Zurückweisung  und  Dispensation  von  der
mündlichen  Prüfung  .  .  175
Die  Kompensation,  das  Bestehen  der
Prüfung,  Schulreform  in  Preußen
und  Frankreich  .  .  180
Der  Prüfungskommissar  .  189
Varia  .  .  192
Allgemeine  Betrachtungen  (Mangel  einer
einheitlichen  Vorbildung  für  die  Universität
  in  Deutschland;  allmähliche
Erleichterung  der  Prüfung)  .  .  195

IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.
A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).

a)  Äußere  Organisation:
Geschichtliches,  Namen  202.205
Leiter  u.  Mitglieder  der  Zentralbehörden  209

Gliederung  der  Ministerien  .  .  212
b)  Innere  Organisation:
Medizin,  technischer  Unterricht,  Kunst  .  221
Verbindung  einzelner  Dezernate  .  224

Sitzungen,  Geschäfteordnung
  .  227
Entscheidungen,  Stellung  der  Mitglieder
der  Ministerien  zu  den  Abteilungschefs
  und  zu  den  Ministern  .  228
Fachmänner  und  Nicht-Fachmänner,
Einheitlichkeit  der  Zentralbehörden,
das  Sächsische  Kultusministerium  .  230

Instruktionen,

B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).

a)  Äußere  Organisation:
Namen,  Geschichtliches
Vorsitzende  und  deren  Stellvertreter.

.  235
.  239

b)  Innere  Organisation:
Mitglieder,  ihr  Amt  und  ihre  Vorbildung  242

3  Gruppen  von  Zentralmittelbehörden:

1.  Gruppe:  Bayern,  Baden,  Württemberg,
  Braunschweig  .  243
2.  Gruppe:  Österreich,  Bremen,  Hamburg  244
3.  Gruppe:  Anhalt,  Hessen,  Preußen,
Oldenburg  .  2583
Art  der  Zusammensetzung.  der  Behörden
in  jeder  dieser  Gruppen  243  —54

|  Geschäftskreis

dieser  Behörden,  dazu
die  der  Hamburger  Schulsynode,
der  Badischen  Beiräte,  der  Braunschweigischen
  Kuratorien,  der  sächsischan
  Schulkommissionen  und
Württemberg.  Studienkommissionen
Sitzungen,  Instruktionen,  Art  der  Geschäftsbehandlung
  .  .  273
Vetorecht  des  Vorsitzenden  der  Zentralmittelbehörden
  (u.  a.  der  preußischen
Oberpräsidenten  und  der  österreichischen
  Landeschefs)  .  279
Revisionen  .  en  .  285
Berichte  .  ..  .  .  287
Allgemeine  Betrachtung  .  .  292

254

V.  A.  Titel  und  Rang.  B.  Gehalt,  Pflichtstundenzahl,  Schulgeld.

Mitel  und  Rang  (Tabellen  u.  Bemerkungen)  300

Gehalt  und  Pflichtstundenzahl  .  .  308

1.  der  Direktoren  .  .  309

2.  der  Professoren  und  Oberlehrer  316
(Tabellen  und  Bemerkungen  :  Oberlehrer-

  und  Richtergehälter  in

Deutschland  und  Österreich,  Rangu.

  Gehaltsklassen,  Rechtsansprüche

auf  Gehalt  und  Zulage  u.  a.)..  .  324
Schulgeld  (Tabellen  und  Bemerkungen)  329
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        Binleitung.

Ziel  und  Schwierigkeit  der  Aufgabe.

Wenn  der  Satz  richtig  ist,  daß  ein  jedes  Buch  sich  von  selbst,  ohne  Vorrede,
  zu  rechtfertigen  hat,  so  ist  das  vorliegende  ein  solches,  das  sich  nicht  so
rechtfertigt  und  vielleicht  besser  nicht  geschrieben  wäre:  es  bedarf  in  mancher
Hinsicht  eines  Vorwortes.  Schon  um  des  Titels  willens.  Was  ist  „höheres  Lehramt“?
  Wohl  kann  man,  besonders  von  seiten  der  Fachgenossen,  erraten,  was
ich  meine,  aber  recht  ungenau  bleibt  die  Bezeichnung  doch;  in  Österreich  würde
man  „Amt  des  Mittelschullehrers,  Mittelschullehramt“  sagen,  in  Bayern  „humaenistischese
  und  technisches  Lehramt“,  in  Preußen  jetzt  „Oberlehreramt“,  „Amt
des  Oberlehrers“;  will  man  eine  Erklärung  des  Wortes:  „höheres  Lehramt“,
so  kann  man  sagen:  höheres  Lehramt  ist  das  Amt  des  akademisch  gebildeten
Lehrers  an  den  deutschen  und  österreichischen  Vollanstalten,  welche  ihre  Schüler
als  reif  zur  Hochschule  entlassen  und  zugleich  das  Amt  derjenigen  akademisch
gebildeten  Lehrer  an  den  Nichtvollanstalten,  welche  als  eine  Art  Vorstufe
für  diese  Vollanstalten  zu  betrachten  sind.

Die  Rechte  und  Pflichten  dieses  Amtes  in  Deutschland  und  Österreich
wıll  das  vorliegende  Buch  klarzulegen  versuchen,  und  zwar  in  vergleichender
Nebeneinanderstellung,  indem  es  den  jetzigen  Stand  zugrunde  legt.  Unter  den
Begriff  „höheres  Lehramt“  fallen  natürlich  auch  die  Anstaltsleiter,  Direktoren,
denn  sie  lehren  auch,  obgleich  ihr  Amt  auch  noch  andere  Seiten  hat;  die
höheren  Vorgesetzten  in  den  Zentral-  und  -Mittelbehörden  haben  freilich  kein
Lehramt  mehr,  und  doch  wäre  es  kurzsichtig  gewesen,  auf  die  höheren
Lehrer  und  ihre  unmittelbaren  Vorgesetzten,  die  Direktoren,  diese  Darstellung
zu  beschränken;  ein  Lehramt  ist  eben  ein  Amt,  und  die  Inhaber  des  Amtes
haben  als  solche  bis  zu  dem  allerhöchsten  Vorgesetzen,  dem  Leiter  der  Zentralbehörde
  eines  Staates,  ihre  dienstlichen  Beziehungen,  von  der  Anstellung  bis

zur  Pensionierung  bekommen  sie  von  dieser  Spitze  aus,  wenn  auch  erst  mittelbar,
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  1
        <pb n="6" />
        2  Einleitung.

ihre  Weisungen.  So  ergibt'  es  sich  als  notwendig,  nicht  das  höhere  Lehramt
allein  zu  schildern,  sondern  auch  die  diesem  Amt  vorstehenden  Schulaufsichtsbehörden.


Erscheint  denn  eine  solche  Darstellung  geboten?  —  In  dem  letzten  Jahrzehnt,
  seit  der  preußischen  Schulreorganisation  von  1892,  hat  sich  doch  eine
Flut  von  pädagogischen  Schriften  über  Deutschland  ergossen,  welche,  nachdem
sie  zurückgeebbt  war,  manchen  Wall  niederreißend,  doch  etwas  mehr  Reinheit
und  Klarheit  geschaffen  zu  haben  scheint.  Indessen  alle  diese  Schriften,
Schriftehen,  Broschüren,  Bücher,  Fachschriften-  und  Zeitungsartikel  theoretisieren
zu  viel.  Jeder,  der  einen  solchen  neuen  pädagogischen  Reformvorschlag  macht,
sollte  sich  fragen:  Sind  Bedingungen  vorhanden,  welche  meinen  Gedanken
in  die  Wirklichkeit  umsetzen?  Selbst,  wenn  davon  etwas  von  den  Behörden
anerkannt  und  aufgenommen  wird,  zerschellt  das  wieder  nicht  an  der  rauhen
Wirklichkeit,  d.  h.  welche  Rechte  habe  ich,  bei  den  herrlichsten  Lehrbüchern
und  Lehrplänen,  meinen  Schülern  gegenüber,  um  meine  Zwecke  zu  erreichen?
Welche  Grenze  hat  meine  Tätigkeit  nach  oben  hin?  Kann  nicht  oft  genug
das,  was  ich  will,  auch  wenn  es  wirklich  das  Beste  vom  schultechnischen  Standpunkt
  ist,  von  anderer  Seite  durchkreuzt  und  abgebrochen  werden?  d.  h.  sind
bei  der  Austibung  der  Erziehungs-  und  Unterrichtstätigkeit,  also  im  Amte,  allein
pädagogische  Momente  maßgebend?  Könnten  nicht  jene  Imponderabilien  und
Ponderabilien,  die  man  Verwaltungsprinzipien  nennt,  hier  die  edelsten  und
reinsten  Absichten  hindern?  —  (Gewiß  müssen  auch  in  der  Ausübung  des
höheren  Lehramtes  andere  als  rein  pädagogische  Momente  maßgebend  sein  —
wo  wäre  ein  Wirkungskreis  im  Leben,  der  sich  nur  durch  sich  selbst  bestimmte!
—  aber  es  fragt  sich,  ob  das  Überwiegen  fremder,  nicht-pädagogischer  Einflüsse
  nicht  zu  schwer  wirkt.  Wie  weit  solche  anders  geartete  Elemente  hemmend,
vielleicht  ab  und  zu  auch  fördernd,  Schulfragen  zu  gestalten  pflegen,  das  wird
man,  je  weiter  man  sich  von  dem  eigentlichen  Lehramt  entfernt,  je  höher  man
in  die  Schulaufsichtsbehörden  steigt,  jedenfalls  destomehr  empfinden.  Ist  es  doch
gewiß  jedem  aufgefallen,  eine  wie  geringe  Zahl  von  pädagogischen  Fachmännern
(oft  gar  keine)  in  den  Zentralbehörden  sitzen.

Solche,  das  wirkliche  Unterrichts-  und  Erziehungswerk  hemmenden  Ursachen,
  die  natürlich  ebensogut  in  der  Person  des  Erziehers  liegen,  werden
am  meisten  dort  vermutet  werden  können,  wo  die  behördlichen  Institntionen,
Dienstanweisungen,  Verfügungen  alt  sind,  oft  so  alt,  daß  ihre  Kiitstehung  zwei,
drei  Menschenalter  zurückliegt;  wie  die  gesamte  Erziehungslehre,  muß  auch  der
Rahmen,  das  Amt,  innerhalb  dessen  sie  praktisch  wird,  sich  verbessern;  geschieht
das  letztere  nicht,  sind  die  Räder  und  Rädchen  der  Schulverwaltungsmaschine
alt  und  rostig  geworden,  so  helfen  oft  die  besten  Lehrbücher,  die  schönsten
Lehrpläne,  die  feinsten  psychologisch-pädagogischen  Theorien  nichts:  es  ist,  als
ob  man  neues  Öl  in  ein  altes  Uhrwerk  tut;  deswegen  müssen  alle  solche  oben
erwähnten  Vorschläge  zur  Schulreform  Wolkenkuckucksheime  bleiben,  solange
man  nicht  die  rechtlichen  Grundfesten  des  höheren  Lehramtes,  wenn  man  von
ihrer  Unzulänglichkeit  überzeugt  ist,  neu  aufgebaut  hat.
        <pb n="7" />
        Ziel  und  Schwierigkeit  der  Aufgabe.  5

Nun  wäre  es  ja  ein  leichtes,  Ausstellungen  über  Ausstellungen  zu  machen,
wie  man  sie  wohl  hier  und  da  gehört,  die  übrigens  auch  andere  gleichgestellte,
akademisch  gebildete  Beamte  an  ihren  Verwaltungen  machen  könnten.  Aber
das  soll  nicht  so  unmittelbar  geschehen;  es  ist  ja  auch  bedenklich,  von  allgemeinen
  Gesichtspunkten  aus  an  (Geschäftszweige,  in  welchen  es  mehr  aufs
Praktische  schließlich  ankommt,  einen  Maßstab  anzulegen.  Vielmehr  soll  ein
indirekter  Maßstab  gesucht  und  angewandt  werden.  In  Deutschland  gibt  es  ja
genug  gesonderte  Schulverwaltungen,  sie  haben  sich  bis  jetzt,  meist  unbeeinflußt
voneinander,  entwickelt  und  wenn’  man  sie  nebeneinanderstellt,  so  kritisiert
schon  ganz  von  selbst,  eben  in  dieser  Nebeneinanderstellung,  ein  System  das
andere;  die  Vorzüge,  Verbesserungen,  die  in  dem  einem  jüngst  geschehen,  weisen
auf  die  Nachteile,  Altertümlichkeiten  des  andern  hin,  es  bedarf  meist  gar  keiner
Worte,  um  darauf  aufmerksam  zu  machen,  in  einer  Art  von  mehrfacher  Selbstbespiegelung
  zeigen  sich  uns  mit  ihren  verschiedenen  Rechten  und  Pflichten  die
höheren  Lehrämter  der  deutschen  Staaten.  Zu  ihnen  soll  sich  noch  das  Mittelschullehreramt
  in  Österreich  gesellen.  Der  österreichische  Staat,  bis  vor  einem
Menschenalter  äußerlich  politisch  mit  Deutschland  verbunden,  hat  ein,  man
möchte  sagen  bis  aufs  I-Pünktchen  ausgearbeitetes  und  wohldurchdachtes  Schulverwaltungssystem,
  dessen  Grundstein  vor  einem  halben  Jahrhundert  ja  mit  von
einem  Manne  gelegt  ist,  der  auch  unser  preußisches  höheres  Schulwesen  geleitet
hat;  außerdem  sind  auch  jetzt  noch  die  Beziehungen  so  enge,  daß,  wenn  man
es  auch  von  gewissen  Seiten  nicht  haben  will,  die  kulturellen  und  geistigen
Fäden  hinüber-  und  herüberschießen,  zu  wshrhaftem  Nutzen  und  Frommen  des
einen  wie  des  anderen  Großstaates.e  So  wird  das  österreichische  höhere  Lehramt
  in  seiner  Darstellung  sehr  vieles  zur  Beleuchtung  der  andern  beitragen.

Sofort  aber  hört  man  einen  neuen  Einwand  von  vielen  erheben.  Was
nützt  es,  wenn  man  eine  große  Zahl  von  Verordnungen,  Verfügungen  nebeneinanderstellt,
  es  bleibt  das  alles  ja  meist  Papier!  Die  Wirklichkeit  solcher
Schulsysteme  ist  daraus  nicht  zu  erkennen.  Ja,  wer  kennt  denn  die  Wirklichkeit
des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland  und  Österreich  tiberhaupt?  und  ist  es
überhaupt  möglich,  sie  kennen  zu  lernen?  Wenn  man  den  Zustand  der  höheren
Schulen,  die  Rechte  und  Pflichten  der  höheren  Lehrer  in  den  Staaten  Deutschlands
  und  Österreichs  so,  wie  sie  in  Wirklichkeit  infolge,  vielleicht  auch  trotz
behördlichen  Verfügungen  liegen,  in  Augenschein  nehmen  wollte,  müßte  eine
ständige  deutsch-österreichische  Unterrichtskommission,  die  recht  viel  Mitglieder
hätte,  fortgesetzt  auf  Besichtigungsreisen  sich  befinden,  um  selbst  zu  sehen  und
zu  hören.  Solche  Behörde  aber  gibt  es  nicht  und  kann  es  nie  geben;  die  jetzt
wirkende  Reichsschulkommisson  hat  es  bekanntlich  nur  mit  der  Prüfung  der
Anträge  seitens  solcher  deutscher  Schulen  zu  tun,  die  gültige  Zeugnisse  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  auszustellen
wünschen;  ihre  Existenz  rührt  also  von  dem  her,  was  Reichssache  ist,  dem
Militärwesen,  und  nur  insoweit  hat  es  diese  Kommission  auch  mit  höheren
Schulen  zu  tun.  Weder  das  niedere  noch  das  höhere  Schulwesen  ist  ja  Reichssache.

  Aber  abgesehen  davon,  daB  es  schier  unmöglich  ist,  die  Eigenart  des
1?
        <pb n="8" />
        4  Einleitung.

höheren  Lehramtes  in  Deutschland  und  Österreich  durch  Autopsie  zu  ergründen,
so  ist  der  gewöhnliche  Weg  doch  stets  der  von  uns  eingeschlagene;  wer  englisches
  Gerichtswesen  kennen  lernen  will,  studiert  die  englischen  Gesetzbücher;
wer  französische  militärische  Heereseinrichtungen  kennen  lernen  will,  läßt  sich
die  französischen  Exerzierreglements  geben;  mag  dem  Rechtskundigen  eine  Reise
in  England  wirklich  englische  Rechtsprechung  vor  Augen  führen,  aber  auch
dann  kann  er  nur  eine  geringe  Anzahl  von  englischen  Gerichtshöfen  sehen,  nur
eine  geringe  Zahl  englischer  Richter  selbst  hören  und  so  beobachten,  welche
Anwendung  sie  von  den  Gesetzen  machen,  wie  auch  dem  Militär  nur  ausnahmsweise
  bei  Manövern  fremdländischer  Truppen  diese  selbst  zu  schauen
Gelegenheit  gegeben  ist.  Und  ferner:  Ist  denn  wirklich  der  Schluß  vom
Papier  zur  Wirklichkeit  immer  trügerisch?  Eigentlich,  das  ist  doch
sicher,  sollen  Rechte  und  Pflichten  eines  Beamtenstandes  nicht  bloß  auf  dem
Papiere  stehen,  wo  es  geschieht,  da  ist  es  Saumseligkeit,  Schlendrian,  der  solche
Gegensätze  herbeiführt;  und  der  Mangel  an  höheren  Aufsichtsbeamten  im  Schulwesen
  läßt  dann  solche  Gegensätze  zwischen  Wirklichkeit  und  Papier  leicht
weiter  einreißen.  Im  allgemeinen  kann  doch  aber  eine  zu  weite  Kluft  zwischen
Verordnungen  und.  Befolgungen  derselben  nicht  zugegeben  werden,  obgleich  wir
solche  Beispiele  im  Fortgange  der  Darstellung  natürlich  konstatieren  müssen;
aber  sollten  denn  wirklich,  um  ein  einzelnes  Beispiel  anzuführen,  jetzt  nach
Veröffentlichung  der  neuesten  preußischen  Reifeprüfungsordnung  nicht  deren
Vorschriften  fast  überall  befolgt  werden?  Oder  sollte  man  nicht  nach  der  vor
kurzer  Zeit  erlassenen  badischen  Schulordnung  sich  jetzt  dort  richten?  Mich
deucht,  die  Behauptung,  daß  alles  so  etwas  nur  auf  dem  Papier  stände  und
deswegen  belanglos  wäre,  ist  mindestens  sehr  kühn,  kühner  jedenfalls  als  die
Annahme,  daß  solche  Anordnungen  ganz  in  die  Wirklichkeit  übergingen  und
uns  die  letztern  veranschaulichten.  Man  hat  also  gar  keine  Veranlassung,  die
hier  versuchte  Zusammenstellung  mit  dem  Rufe:  „papierne  Pädagogik“  von
vornherein  abzuweisen.

Tatsächlich  hat  man  denn  auch  jetzt  angefangen,  behördlicherseits  Schuleinrichtungen
  anderer  Staaten  zu  studieren  und  sich  ihnen  anzupassen,  haben
doch  jüngst  einige  preußische  Ordnungen,  wie  die  Prüfungsordnung  für  die
Öberlehrerkandidaten  und  die  praktische  Ausbildung  derselben  in  andern  Bundesstaaten
  Nachahmung  gefunden.  Trotzdem  aber  behält  die  Behauptung  ihre
Richtigkeit,  daß  die  Schulverwaltungen  in  Deutchland  unabhängig  nebeneinander
entstanden  sind,  wie  Rethwisch  bemerkt.  Man  kann  darüber  günstig  wie  ungünstig
  urteilen.  Deutschlands  Klein-  und  Vielstaaterei,  die  in  politischer  Hinsicht
  vielen  Schaden  gestiftet  und  die  äußere  politische  Macht  auf  Jahrhunderte
lang  lahm  gelegt  hat,  ist  in  kultureller  Beziehung  vielleicht  mehr  fruchtbringend
gewesen;  wäre  Friedrichs  des  Großen  Stast  allein  der  Träger  geistiger  Bildung
gewesen,  eg  wäre  mit  seinem  Zusammensturz  1806  auch  die  deutsche  Kultur
zugrunde  gegangen.  So  aber  lebte  an  den  kleineren  Höfen  die  deutsche  Literatur
und  Kunst,  deutsche  Philosophie  und  Geisteswissenschaft  ungestört  weiter  und
konnte,  fast  unbekümmert  um  den  äußern  politischen  Niedergang  des  größten
        <pb n="9" />
        Ziel  und  Schwierigkeit  der  Aufgabe.  5

deutschen  Staates  wie  benachbarter  Gemeinwesen,  neue  geistige  Nahrung,  neues
Blut  gleichzeitig  aus  sich  selbst  saugen,  andern  zur  Belebung  mitteilen  und
schließlich  auf  diese  Weise  das  ihrige  auch  zur  äußeren  politischen  Befreiung
beitragen.  Und  bis  auf  die  heutige  Zeit  heben  und  fördern  die  vielen  kulturellen
Mittelpunkte  in  einer  Zahl  von  kleineren  und  größeren  Hauptstädten  den  geistigen
Standpunkt  der  Nation  vielleicht  bedeutend  mehr  als  wenn  von  einer  einzigen
Zentrale  alle  geistig-kulturellen  Bestrebungen  ausgingen  und  von  ihr  beherrscht
würden.  Derjenige,  welcher  Deutschlands  Größe  nach  außen  wieder  geschaffen,
Bismarck,  bestätigt  dies,  wenn  er  1869  sagt:  „Dieser  Partikularismus  ist  die
Basis  der  Schwäche,  aber  auch  nach  einer  andern  Seite  hin  die  Basis  der
Blüte  Deutschlands.  Die  kleinen  Zentren  haben  ein  Gemeingut  von  Bildung
und  Wohlstand  in  allen  Teilen  Deutschlands  verbreitet,  wie  man  es  in  zentralistisch-organisierten
  großen  Ländern  schwer  findet.“})

Dies  möchte  man  auch  auf  das  höhere  Schulwesen  anwenden  und  meinen,
die  Vielgestaltigkeit  desselben  sei  ja  gerade  etwas  Segenbringendes,  besonders
wird  in  der  Jetztzeit  solche  Meinung  Anklang  finden,  denn  ein,  wenigstens  nach
meiner  Überzeugung,  viel  zu  weit  gehender  Individualismus  möchte  nicht  bloß
in  jedem  Staate,  in  jeder  Gemeinde,  sondern  auch  in  jeder  Schule  eigenartige,
gesonderte  Schulgebilde  entwickelt  sehen.

Indessen  mag  solch  pädagogisches  Sonderwesen  weiterhin  seine  Blüten
treiben,  in  andere  Schuleinrichtungen  einzudringen,  wird  nimmer  schaden;  auch
Schulverwaltungen  können  voneinander  viel  lernen.  Und  schließlich,  wenn
auch  die  Organisationen  sich  unabhängig  voneinander  bis  jetzt  gebildet  haben,
die  Zeit  wird  und  muß  kommen,  wo  sie  sich  in  Deutschland  in  ihren  äußerem
„Schulrecht“  einander  näher  rücken;  soll  denn  immer  die  Oberlehrerprüfung  in
Süddeutschland  so  gänzlich  verschieden  sein  von  derjenigen  in  Norddeutschland?
  soll  die  Reifeprüfung  in  dem  einen  Staate  so  viel  leichter,  in  dem  andern
so  viel  schwerer  sein?

Kann  man  dies  und  ähnliches  vielleicht  aus  dem  Prinzip  der  Individualität
heraus,  daß  nämlich  jeder  Bundesstaat  nach  seiner  historisch  gewordenen  Eigenart
sein  besonderes  höheres  Schulwesen  haben  müsse,  irgendwie  rechtfertigen  ?
Dann  müßte  man  es  auch  durchaus  in  der  Ordnung  finden,  daß,  während  hier
ein  wirklich  schultechnische  Oberschulbehörde  existiert,  dort  wieder  der  Mangel
eines  obersten  Schulrates  bis  zu  dem  Grade  empfunden  wurde,  daß  man  für
Schulreformen  einen  solchen  zweimal  eiligst  erst  schaffen  und  zusammenrufen
mußte?  Lange  genug  sind  die  Schulverwaltungen  in  Deutschland  selbständig
nebeneinander  her  gelaufen,  die  geringen,  später  zum  Teil  nicht  beachteten
Übereinkommen  von  1874  und  1889  ändern  an  dieser  Tatsache  nichts.  Die
Reichsschulkommission  mit  ihren  nicht  großen  Befugnissen  zeigt  gerade  darin,
wie  weit  wir  hier  zurück  sind;  in  neuster  Zeit  hat  man  in  der  Presse  vielfach
nach  einem  deutschen  Reichsschulamt  zur  Beaufsichtigung  der  deutschen  Aus-I)

  Politische  Reden,  Ausgabe  von  Horst  Kohl  IV,  189.
        <pb n="10" />
        6  Einleitung.

landsschulen  gerufen!),  das  scheinen  mir  curae  posteriores  zu  sein,  wahrlich  die
deutschen  Inlandsschulen  hätten  ein  Reichsschulamt  nötiger,  das  wirken  könnte,
ohne  berechtigte  Eigentümlichkeiten  zu  zerstören.  Die  innere  politische
Lage  scheint  allerdings  solcher  Reichs-OÖberschulbehörde  nicht  günstig  zu  sein,
aber  nimmer  kann  es  diesen  Gedanken  schaden,  einmal  Umschau  gehalten  zu
haben,  wie  denn  nun  das  höhere  Lehramt  in  Deutschland  und  Österreich  eigentlich
  aussieht;  und  so  hoffe  ich,  wird  die  folgende  schulvergleichende  Darstellung
such  von  diesem  Gesichtspunkt  nützlich  sein.

Und  nun  muß  auch  von  der  Schwierigkeit  des  Unternehmens  geredet
werden,  auch  nur  deswegen,  um  das  Ganze  zu  entschuldigen.  Da  ich  ganz
"besonders  mich  bemüht  habe,  ins  einzelne  einzudringen,  so  war  es  nicht  leicht,
überall  das  Material  herbei  zu  schaffen.  Die  Handbücher  der  Pädagogik  bieten
in  den  Artikeln  über  die  einzelnen  Länder  nur  Öberflächliches,  teils  Veraltetes,
wie  es  nicht  anders  sein  kann.  Auch  Baumeisters  Handbuch  I,  2  (die  Einrichtung
  und  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens  in  den  Kulturländern  von
Europa  und  in  Nordamerika  1897)  genügt  solchen,  welche  nicht  bloß  Namen
und  vielleicht  etwas  Geschichtliches  von  den  Schulbehörden,  sondern  deren
innere  Organisation  wissen  wollten,  durchaus  nicht  und  kann  auch  nicht
genügen,  womit  das  verdienstvolle  Werk  nicht  im  geringsten  herabgesetzt  werden
soll;  auch  das,  was  Rethwisch  1893  in  dem  Buch:  Deutschlands  höheres  Schulwesen
  im  neunzehnten  Jahrhundert  (Geschichtlicher  Überblick  im  Auftrage
des  Königlichen  Preußischen  Kultusministeriums)  bot,  führt  zu  wenig  in  die
Tiefe,  wie  es  ja  auch  bei  einer  für  Weltausstellungszwecke  verfaßten  Schrift
nicht  anders  geboten  erschien;  ebenso  können  die  40  Seiten,  welche  derselbe
Verfasser  jüngst  in  dem  ebenfalls  für  Weltausstellungszwecke  verfaßten  größeren
Werke  (Die  höheren  Lehranstalten  und  das  Mädchenschulwesen  im  deutschen
Reich  von  C.  Rethwisch,  R.  Lehmann,  Gertrud  Bäumer,  herausgegeben  von
W.  Lexis,  Berlin  1904)  über  die  Schulverwaltung,  die  Lehrerschaft,  ihre  Vorbildung,
  über  das  Lehramt  geschrieben,  das  Thema  doch  nicht  erschöpfen;  abgesehen
  davon,  daß  die  Verwaltungen  einer  großen  Anzahl  von  Kleinstaaten
wie  Anhalt-Dessau,  Braunschweig,  Hamburg,  Bremen  dort  nicht  berücksichtigt
werden  konnten,  durfte  auch  diesmal  von  dem  Verfasser,  wie  es  eben  ein  solches,
im  Auftrage  einer  Zentralbehörde  geschriebenes  Buch  mit  sich  brachte,  eine
Fülle  von  Einzelheiten,  die  in  ihrer  Art  für  manche  Staaten  sehr  charakteristisch
waren,  einfach  nicht  erwähnt  werden;  selbstredend  soll  auch  dies  kein  Vorwurf
sein.  Da  also  zusammenfassende,  irgendwie  nur  annährend  erschöpfende  Werke
fehlten,  so  konnten  nur  Sonderwerke  über  einzelne  Staaten  zu  Rate  gezogen  werden,
über  Baden  das  von  Joos,  über  Württemberg  Fehleisen,  über  das  Königreich
Sachsen  Kretzschmar,  über  Hessen  Nodnagel?)  usw.,  welche  einzeln  unten  namhaft

))  Auch  Rethwisch  (Einleitung  zu  den  Jahresberichten  über  das  höhere  Schulwesen,
Bd.  XVII,  1908)  ruft  darnach  mit  Recht,  äußert  allerdings  sehr  weitgehende  Wünsche.

9)  Joos,  Die  Mittelschulen  im  Großherzogtum  Baden.  2.  Ausgabe,  Karlsruhe  1898.  —
Fehleisen,  Sammlung  der  wichtigsten  Bestimmungen  für  die  Gelehrten-  und  Realschulen
Württembergs.  Stuttgart  1900.  —  Kretzschmar,  Das  höhere  Schulwesen  im  Königreich
        <pb n="11" />
        Ziel  und  Schwierigkeit  der  Aufgabe.  7

macht  werden.  Indessen,  wenn  nur  auf  solche  Bücher  zurückgegangen  wäre,
ıre  dies  Buch  durchaus  schematisch  geblieben,  wie  diese  Bücher  mehr  oder
niger  alle.  Jene  Zusammenstellung  von  Verfügungen  einer  Schulbehörde
es  Staates  läßt  nicht  immer  in  den  inneren  Betrieb,  besonders  der  Aufsichtsıörden,
  hineinblicken;  so  blieb  denn  nichts  anderes  übrig,  als  unmittelr
  die  Güte  der  Schulaufsichtsbehörden  in  Deutschland  und  Österreich  in
ıspruch  zu  nehmen  durch  eine  Reihe  Anfragen,  welche  auf  ihre  innere
ganisation,  auf  Vorbildung  der  Mitglieder  dieser  Behörden,  Verbindung  der
zernate,  bureaukratisches  oder  Kollegialsystem  u.  a.  sich  bezogen;  nur  was
eußen  anbelangt,  mußte  ich  mich  mit  dem,  was  Werke  wie  von  Rönne  (Ver-!tungsrecht,
  das  Unterrichtswesen  des  preußischen  Staates),  v.  Brauchitsch
e  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze.  Fortgeführt  und  herausgegeben
ı  Studt  und  Braunbehrens),  Wiese-Kübler,  Wiese-Irmer,  Beier  u.  a.  boten,
rieden  geben,  denn  bei  dem  hohen  Alter  unserer  preußischen  Schulgesetzung
  —  geht  doch  die  Einrichtung  der  Behörden  auf  die  Stein-Hardenborgsche
oche  zurück  —  lieferten  die  Gesetzseammlungen  von  1808  usw.  und  das  Zentraltt
  für  die  gesamte  Unterrichtsverwaltung  stets  reiches  und  authentisches
Material,  außerdem  ist  manches  ja  den  preußischen  Oberlehrern  durch  amtliche
Erfahrung  und  Tätigkeit  bekannt  genug.

Für  andere  Staaten  aber  war  ich  neben  den  gedruckten  seltenen  Werken
über  ihre  Verwaltungen  in  hohem  Grade  auf  jene,  auf  meine  Bitten  erfolgten
persönlichen  und  amtlichen  Mitteilungen  angewiesen,  und  dieselben  sind  von
allen  Seiten  in  so  reicher  Fülle,  in  so  detaillierter  Weise  erfolgt,  daß  mir
hier  tatsächlich  Raum  und  Gelegenheit  fehlen  würde,  wollte  ich  so  danken,
wie  ich  müßte.  Besonders  aber  von  Österreichischer  Seite  ist  mir  bei  Abschnitt
  IV  über  so  viele  Dinge  administrativer  wie  schultechnischer  Art
eine  so  wohlwollende,  eingehende,  fortgesetzt  sich  wiederholende  Aufklärung
  gegeben,  daß  die  Darstellung  dieser  Schulverwaltung,  in  erster
Linie  die  des  Ministeriums,  diejenige  meines  engeren  Vaterlandes  an  Ausdehnung
fast  übertrifft.  Dazu  hatten  sich  mehrere  Staaten  bereit  erklärt,  in  ihren  höheren
Verwaltungsstellen  die  Druckbogen  zur  Korrektur  lesen  zu  lassen;  ich  glaube  also,
das  hier  Dargebotene  gibt  doch  ein  Bild  von  dem  wirklichen  Zustande  des
höheren  Lehramts  in  Deutschland  und  Österreich;  habe  ich  doch  äußerst  selten
etwa  diplomatisch  gehaltene  Auskünfte  erhalten,  ich  konnte  das  durch  Vergleich
mit  den  entsprechenden  Antworten  anderer  Staaten  leicht  feststellen  und  wo
solch  ein  leiser  Argwohn  in  mir  aufstieg,  bin  ich  in  der  Darstellungsart  ebenfalls
  vorsichtig  gewesen.

Den  auf  diese  Weise  gewonnenen  Stoff  zu  gestalten,  war  gewiß  schon  an
und  für  sich  eine  neue  Schwierigkeit;  diese  wurde  durch  die  Art  der  Disposition
noch  gesteigert.  Es  ging  nicht  an,  jeden  einzelnen  Staat  für  sich  erst  abzu-Sachsen.

  Leipzig  1908.  —  Nodnagel,  Das  höhere  Schulwesen  im  Großherzogtum  Hessen.

Gießen  1903.  —  Krüger,  G.,  Verordnungen  und  Gesetze  für  die  Gymnasien  des  Herzogtums
Anhalt-Dossau  1900
        <pb n="12" />
        8  Einleitung.

handeln,  z.  B.  Baden  in  bezug  auf  das  Staatsexamen  und  dann  das  Staatsexamen
  in  einem  andern  darzustellen;  die  Kreise  wären  zu  groß  geworden,  man
hätte,  sobald  man  zu  dem  zweiten  gelangt,  vom  Vorhergehenden  vieles  vergessen;
das  ist  auch  nicht  der  Fehler,  wohl  aber  die  Notwendigkeit  bei  einem  Buche
wie  Baumeister.  Will  man  hier  die  20  Zeilen  über  die  jetzigen  bayerischen
Schulaufsichtsbehörden  durchlesen,  so  muß  man  die  Gesamtdarstellung  des
bayerischen  Schulwesens  vorher  durchgegangen  sein;  will  man  dann  über  die
württembergische  Ministerialabteilung  sich  orientieren  (S.  143,  144),  ist  unter
dem  Eindruck  aller  möglichen  Schulsachen  in  Bayern  und  Württemberg  die
Organisation  der  bayerischen  Verwaltung  fast  wieder  dem  Gedächtnis  ent-'schwunden.
  So  erhält  man  kein  unmittelbares  Spiegelbild  durch  vergleichende
Zusammenstellung.  Deshalb  wurden  die  Glieder  der  Disposition  möglichst  klein
genommen,  nicht  Dienstanweisungen  im  allgemeinen  in  Bayern,  dann  die  in
Baden  usw.  durften  nacheinander  besprochen  werden,  sondern  die  einzelnen  Bestimmungen,
  z.  B.  in  bezug  auf  Konferenzen,  Zensuren  usw.  sollen  nebeneinander
treten,  ebenso  soll  später  nicht  eine  Gesamtdarstellung  einer  Schulaufsichtsbehörde
  und  dann  einer  andern,  sondern  Wirksamkeit  und  Organisation  aller
z.  B.  nach  Vorbildung  der  Mitglieder,  Geschäftsordnung,  Arbeitsart,  Recht  des
Vorsitzenden  usw.  geschildert  werden.  Erst  so  treten  Befugnisse  und  Kompetenzen
in  die  richtige  Beleuchtung.

Eine  zweite  Schwierigkeit  ergab  sich  vorzüglich  bei  der  Darstellung  der
Schulaufsichtsbehörden  Die  Organisation  derselben  ist  nicht  ohne  Eingehen
auf  juristische  Verwaltungsfragen  möglich;  schon  die  Geschichte,  Gründung,
Umgestaltung  derselben  spielt  sich  in  dem  Rahmen  der  inneren  politischen
Entwickelung  ab,  ich  darf  nur  an  Preußen  erinnern,  dessen  Schulaufsichtsbehörden,
  wie  gesagt,  in  ihrem  Ursprung  auf  die  Zeit  der  Befreiungskriege
1813—1815  zurückgehen,  ebenso  in  Österreich,  wo  die  schulgesetzliche  Regelung
mit  der  Zeit  von  1848  und  1867  und  mit  ihrer  Umänderung  der  inneren  Verfassung
  eng  verknüpft  ist.  So  mußten  viele  verwaltungsrechtlichen  Sachen
mindestens  stark  gestreift  werden,  da  es  mit  Absicht  vermieden  ist,  solche
Dinge  ab  ovo  auseinanderzusetzen,  damit  das  Ganze  nicht  zu  „monströs“  würde.
Und  doch  werden  manche  das  Buch  als  eine  Art  Monstrum  tadeln,  weil  es
etwas  buntscheckig  werden  mußte.

Zuerst  trägt  das  Ganze  ein  schulpolitisches  oder  auch  schulgeschichtliches
  Gepräge,  dann  ein  verwaltungsrechtliches,  und  schließlich  natürlich
ein  pädagogisches.  Wieweit  es  gelungen  ist,  alle  diese  Züge  zu  einem  Gesamtbilde
  zu  vereinigen,  bleibe  dahingestellt.  Freilich,  ich  fürchte,  ich  habe  es
keinem  recht  gemacht.  Die  Theoretiker  der  Pädagogik,  welche  die  psychologischen
  Grundlagen  der  Aufmerksamkeit,  Ermtidung,  des  mangelnden  Fortschrittes
  u.  a.  untersuchen,  werden  eine  philosophische  Auseinandersetzung  über
erzieherische  Grundfragen  vermissen,  wenn  ich  nachher  Strafen,  Zensuren  und
andere  Erziehungsmittel  in  einzelnen  Staaten  nebeneinander  reihe  und  das  eine
besser  finde  als  das  andere.  Die  Historiker  der  Pädagogik  werden  es  bemängeln,
daß  ich  zu  ungeschichtlich  verfahre  und  manche  Schuleinrichtung  nicht  bis  auf
        <pb n="13" />
        Ziel  und  Schwierigkeit  der  Aufgabe.  9

ihren  Ursprung  zurückverfolge;  erst  dann,  so  ist  ihre  Ansicht,  könne  man
darüber  urteilen.

Vielleicht  auch  solche,  die  außerhalb  des  höheren  Lehramtes  stehen,  werden
ihre  Ausstellungen  machen.  Besonders  werden  manche  aus  dem  Kreise  der
höheren  Verwaltungsbeamten  sich  darüber  wundern,  daB  ein  Oberlehrer  es
unternimmt,  sich  auf  das  politisch-judizielle  Gebiet  zu  wagen;  möglicherweise
aber  dürften  solche  das  Buch  entschuldbarer  finden  als  Fachgenossen.  Wissen
doch  diejenigen,  welche  in  der  Verwaltung  Sitz  und  Stimme  haben,  Realitäten
mehr  zu  schätzen  als  andere  Beamten,  vielleicht  werden  sie  es  längst  gemerkt
haben,  daß  das  Erziehungsproblem  mit  grauen  Theorien  allein  nicht  zu  lösen
ist,  sondern  daß  hier  die  Machtfrage  eine  ebenso  große  Rolle  spielt  wie  anderwärts,
deshalb  sollten  gerade  solche  Leser  einen  Versuch  nicht  zurückweisen,  der
darauf  ausgeht,  Rechte,  Kompetenzen  des  höheren  Lehramts  und  seiner  Aufsichtsbehörden
  vergleichend  zu  untersuchen.  Immerhin  wird  man  auch  hier
dem  Neuling  von  vorn  herein  nicht  ganz  freundlich  gesinnt  sein.  Endlich
Presse  und  Publikum  werden  vielleicht  auch  kein  allzugroßes  Gefallen  an  diesem
Versuche  finden,  falls  sie  darauf  aufmerksam  werden  sollten,  denn  das  Folgende
wird  u.a.  zeigen,  wie  allmählich  die  Prüfungen  an  den  höheren  Schulen  mancher
Staaten  recht  leicht  gemacht  worden  sind,  und  das  vernimmt  man  ungern,
fortgesetzt  ruft  man  nach  weiterer  Erleichterung.  Was  nun  die  Zahl  der  herangezogenen
  Staaten  anlangt,  so  sind  berücksichtigt:  Baden,  Bayern,  Bremen,
Hamburg,  Hessen,  Oldenburg,  Österreich,  Preußen,  Königreich  Sachsen,  Großberzogtum
  Sachsen-Weimar,  Württemberg,  zum  Teil  auch  Mecklenburg-Schwerin;
Eisaß-Lothringen,  Sachsen-Meiningen,  Reuß  j.  L.  u.  a.  sind  nur  bei  Besprechung
der  Reifeprüfung  herangezogen,  Lübeck  konnte  gar  nicht  berücksichtigt  werden;
einige  andere  Staaten,  deren  höheres  Schulwesen  unter  preußischer  Verwaltung
steht,  brauchte  ich  nicht  heran  zu  ziehen.  Ich  habe  mich  bemüht,  überall  den
Text  der  Schulgesetze,  wenn  ich  diesen  allgemeinen  Titel  wählen  darf,  selbst  anzuführen,
  ebenso  auf  die  Quellen  der  Schulgesetzgebung,  besonders  in  Preußen
und  Österreich  zurückzugehen.  Doch  ist  das  Werk  keine  bloße  Zusammenstellung,
deswegen  hoffe  ich  auch,  den  Kanzleiratstil  in  der  Darstellung  im  allgemeinen
vermieden,  andererseits  doch  ‘sine  ira  et  studio’  geschrieben  zu  haben.

Alle  Darstellungen  der  Verwaltungslehre,  des  Verwaltungsrechts,  der
Geschichte  der  Verwaltung,  sei  es  die  allgemeine,  sei  es  die  eines  einzelnen
Staates,  beschäftigen  sich,  so  weit  ich  sie  kenne,  fast  nur  mit  der  politischen,
der  inneren  Verwaltung;  die  Verwaltung  der  sogenannten  technischen  Fächer,
des  höheren  und  niederen  Schulwesens,  des  Medizinal-,  Forst-  und  Baufaches
ist  in  ihnen  stets  sehr  nebensächlich,  so  gut  wie  gar  nicht  behandelt  worden;  so
denke  ich,  kann  der  vorliegende  Versuch  anch  deshalb  willkommen  sein,  weil  er
diese  Lücke  ausfüllen  will,  in  erster  Linie  in  der  Darstellung  der  Zentralbehörden
und  Mittelbehörden.  Das  Buch  ist  der  erste,  von  allgemeinen  Gesichtspunkten
ausgehende,  aber  auch  in  Einzelheiten  sich  vertiefende  Versuch  dieser  Art;
es  wird  als  Erstlingswerk  auf  diesem  Gebiete  alle  Unvollkommenheiten  eines
solchen  an  sich  tragen  und  gewiß  mehr  der  Verbesserung  bedürftig  sein  als
        <pb n="14" />
        10  Einleitung.

Bücher,  in  welchen  bekannte  Materien  von  neuem,  manchmal  eigenartig  bearbeitet
sind;  für  jede  Verbesserung,  für  jeden  Vorschlag  in  dieser  Hinsicht  wird  der
Verfasser  sehr  dankbar  sein.

Im  Kreise  der  Amtsgenossen  aber  möge  das  Buch  willkommen  sein  und
ihnen  einige  neue  Gesichtspunkte  zeigen,  die  auf  Hebung  des  Oberlehrerstandes
abzielen;  wenn  nur  der  letztere  Zweck  einigermaßen  erreicht  werden  sollte,
wird  der  Verfasser  für  seine  Mühe  sich  reichlich  belohnt  fühlen.

Berlin  im  Februar  1906.
Der  Verfasser.
        <pb n="15" />
        Il.  ALLGEMEINES,
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Begriff  des  Amtes,  Rechte  und  Pflichten.

Unter  einem  Amt  versteht  man  einen  von  seiten  des  Staates  gegebenen  Auftrag,
  bestimmte  Geschäfte  des  Staates  zu  besorgen.!)  Die  Aufgaben  und  Geschäfte
des  Staates  sind  sehr  zahlreich  und  mannigfaltig,  daher  auch  sehr  zahlreiche  und
mannigfaltige  Ämter.  Eine  Aufgabe  des  Staates  ist,  die  Erziehung  der  heranwachsenden
  Jugend  zu  leiten  und  zu  überwachen;  das  geschieht  wesentlich  in
drei  Stufen,  welche  wieder  Zwischenstufen  haben,  in  der  niederen,  der  Volksschule,
  in  der  höheren  Schule  und  in  der  Hochschule  Ein  höheres  Lehramt
ist  also,  kurz  gesagt,  der  von  seiten  des  Staates  gegebene  „Lehrauftrag“  für
höhere  Schulen,  oder  weitläufiger  gesagt:  der  von  seiten  des  Staates  erteilte
Auftrag,  an  den  „höheren  Schulen“  zu  lehren  innerhalb  der  vom  Staste  vorgezeichneten
  Lehrpläne  und  zu  dem  vom  Staate  vorgesteckten  Ziele.

Jedes  Amt  hat  Rechte  und  Pflichten,  beide  sind  teils  materiell  teils  ideell.
Die  Pflichten  materieller  Natur  bestehen  darin,  daß  der  Beamtete,  auch  der
„höhere  Lehrbeamte“,  zum  Ersatz  des  Schadens  genötigt  ist,  welcher  in  materieller
Hinsicht  durch  sein  Verhalten  im  Amte  dem  Staate  oder  den  Staatsangehörigen
entsteht.  Bei  Kassenbeamten,  Richtern,  Forst-,  Eisenbahnbeamten  usw.  können
diese  materiellen  Pflichten  oft  bedeutende  vermögensrechtliche  Folgen  haben,
weswegen  bei  einigen  der  Staat  durch  Hinterlegung  einer  Bürgschaftssumme
(Kaution)  Fürsorge  trifft,  daß  der  Beamtete  diesen  Ersatz  leisten  kann.  Die
‘Inhaber  von  zwei  Ämtern  haben  gerade  nicht  große  materielle  Pflichten:  die
Pfarrer  und  die  Lehrer,  Volksschullehrer,  Oberlehrer  und  Hochschullehrer;  es
müßte  denn  sein,  daß  zufällig  ein  Inhaber  daneben  Kassen  oder  Fonds  zu  verwalten
  hat,  was  z.  B.  bei  manchen  Pfarrämtern,  meist  bei  den  ersten  Pfarrern
und  bei  fast  allen  Direktorenposten  zutrifft.  Andere  höhere  Lehrbeamte  haben
nur  geringe  materielle  Pflichten,  wobei  z.  B.  in  erster  Linie  an  den  Ersatz  zu
denken  wäre  für  etwaigen  Schaden,  der  bei  Erteilung  körperlicher  Strafen  Söhnen
von  Staatsbürgern  zugefügt  würde,  ferner  an  Kosten  für  Stellvertreter  usw.
Gerade  das  Lehramt,  das  höhere  Lehramt,  ist  ein  mehr  ideelles  Amt,  aber  doch
nicht  soweit,  wie  das  Pfarramt;  die  Amtshandlungen  des  Pfarrers  haben  jetzt

I)  Streng-juristische  Definition  bei  Loening,  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechte.
1884.  8  7,  8.  29:  Ein  Staateamt  ist  die  einer  physischen  Person  unter  Autorität  des  Staatsoberhauptes
  übertragene  Verpflichtung,  bestimmte  staatliche  Funktionen  auszuüben.
        <pb n="18" />
        14  I.  Allgemeines.

nur  noch  Geltung  innerhalb  seiner  Kirche,  fast  gar  keine  staatlichen,  rechtlichen
  Folgen,  wogegen  das  höhere  Lehramt  durch  die  Versetzungen,  Erteilung
von  Zeugnissen  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst,  für  die  verschiedenen
Beamtenlaufbahnen,  endlich  für  das  Universitätsstudium,  auch  durch  die  Strafe
der  Relegation  doch  immerhin  für  die  Zöglinge,  oft  allerdings  mehr  für  die
Eltern  als  Staatsangehörige  bedeutende  rechtliche  Folgen  nach  sich  zieht.  Mit
Unrecht  hat  man  beklagt,  daß  das  höhere  Lehramt  Zeugnisse  zu  irgendwelchen
  Zwecken  ausstellen  muß;  es  ist  vielmehr  gut,  daß  die  höheren  Lehrer
noch  irgend  solche  Rechte  und  damit  noch  Macht  haben;  man  verkenne  doch
den  Einfluß  der  Realitäten  nicht.  Daß  uns,  besonders  durch  die  das  Einjährige
  Zeugnis  „ersitzenden  Schüler“  ein  schrecklicher  Ballast  zugeführt  wird,
ist  ja  klar;  aber  daß  nun,  z.  B.  durch  strengere  Prüfungen,  derselbe  nicht  später
oder  früher  über  Bord  geworfen  und  auch  sonst  von  den  höheren  Schulen
nicht  entfernt  werden  kann,  liegt  eben,  außer  in  sozialen  Verhältnissen,  auch  in
der  ganzen,  rechtlich  unbestimmten  Art  unseres  Lehramtes  und  in  den,  in  vielen
Verwaltungen  herrschenden  Systemen,  die  diese  Rechte  fortgesetzt  zu  schmälern
trachten;  wollte  man  nun  alle  oder  viele  Berechtigungen  den  höheren  Schulen
nehmen  und  sollte  daselbst,  ohne  schließliche  Erteilung  von  Zeugnissen,  immer
nur  gelehrt,  gelehrt  und  gelehrt  werden,  der  Zufluß  würde  nicht  nur  bedeutend
stärker  und  schlimmer,  sondern  auch  das  ganze  Amt  so  ideell,  geistig  so
schwankend  und  sich  verfllichtigend  werden,  auch  für  die  Inhaber,  daß  von
seinem  Einfluß  und  seiner  Wirkung  schließlich  wenig  zu  spüren  wäre.  Natürlich
  soll  damit  nicht  gesagt  sein,  daß  die  Furcht  vor  Prüfungen  das  bei  den
Schülern  zu  erweckende  geistige  Interesse  ersetzen  soll;  indessen  das  kann  auch
nicht  geleugnet  werden:  je  geringer  die  reelle,  ins  wirkliche  Leben  eingreifende
Macht  eines  Amtsinhabers  ist,  um  so  weniger  wird  und  kann  er  das  ihm  vom
Staste  vorgesteckte  Ziel  erreichen.

Doch  das  nebenbei.  Die  ideellen  Pflichten  des  höheren  Lehramtes  bestehen
  also  in  der  vollen  Einsetzung  seiner  ganzen  körperlichen  und  geistigen
Kraft,  die  ihm  vom  Staate  gestellte  Aufgabe  zu  erfüllen,  d.  h.  die  ihm  anvertrauten,
  zu  unterrichtenden  künftigen  Staatsbürger  zu  dem  vom  Staate  be-,
zeichneten  Ziele  zu  unterrichten  und  zu  erziehen;  denn  dieses  letztere  Merkmal
hat  man  in  den  Lehrbegriff  hineingebracht,  mindestens  dasselbe  ebenso  betont
wie  das  bloße  Lehren,  so  daß  es  richtiger  hieße:  „höheres  Erziehungsamt“.  Indessen
  auch  das  höhere  Lehramt,  wie  jedes  Amt  hat  nicht  bloß  diese  engere,
ihm  vom  Staate  ganz  besonders  gestellte  Aufgabe  zu  erfüllen,  da  würde  es
schließlich  nur  eine  „staatliche  Funktion“  sein,  sondern  der  Träger  dieses  Amtes
soll  überall  auch  da,  wo  er  augenblicklich  nicht  amtlich  funktioniert,  das  Ansehen
  und  die  Achtung  des  Amtes  durch  sein  ganzes  Verhalten,  eben  auch
außerhalb  desselben,  fortgesetzt  vermehren  und  heben,  vor  allem  also  nichts
tun,  was  der  Würde  seines  Amtes  irgendwie  zum  Abbruch  gereichte;  so  hat
das  höhere  Lehramt  außer  der  rein  staatlich  ideellen  Aufgabe,  wie  übrigens
jedes  Amt,  einesehr  weit  gehende,  allgemein-ideelle  Aufgabe;  die  jedenfalls  noch
weiter  sich  erstreckt  als  beim  Richter,  beim  höheren  Forst-  oder  Baubeamten.  Die
        <pb n="19" />
        Begriff  des  Amtes,  Rechte  und  Pflichten.  15

letzteren  können  außerhalb  ihres  Amtes  manches  tun,  was  das  Ansehen  des
Amtes  als  solches  nicht  schädigt,  weil  das  Ansehen  bedingt  ist  durch  die
Wertschätzung  von  Erwachsenen;  aber  das  Ansehen  eines  Lehramtes  und
seines  Inhabers  hängt  leider  von  dem  Urteil  Unreifer  ab,  und  in  den  Augen
dieser  jungen  zukünftigen  Staatsbürger  und  deren  Eltern  wird  an  dem  Verhalten
  außer  dem  Amte  eine  zwar  oft  falsche,  aber  tatsächlich  viel  strengere
Kritik  geübt,  als  bei  andern  Beamten;  sehr  vielerlei  kann  hier  die  Achtung
vor  dem  Lehramte  schädigen,  was  dort  mindestens  ganz  indifferent  wäres
der  ÖOberlehrer  ist  also  leider  viel  öfter  in  der  Gefahr,  ebenso  wie  der
Pfarrer,  außerhalb  seiner  dienstlichen’  Obliegenheiten  gegen  diese  allgemeinideellen
  Pflichten  zu  verstoßen.  Daher  heißt  es  gleich  zu  Anfang  des  preußischen
Disziplinargesetzes  für  nicht-richterliche  Beamte  von  1852:  „Ein  Beamter,  welcher
1.  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt  oder  2.  sich  durch  sein
Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte,  der  Achtung,  des  Ansehens  oder  des  Vertrauens,
  die  sein  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigt;  usw.“  Zu  solchen  außerhalb
des  Amtes  begangenen,  das  Ansehen  desselben  herabsetzenden  Handlungen
würden  (von  denen,  die  gegen  das  Strafgesetzbuch  verstoßen,  ist  natürlich  hier
abzusehen)  z.  B.  Mißbrauch  in  der  Erteilung  von  Privatstunden,  in  der  Haltung
von  Pensionären  gehören,  alle  Schulverwaltungen  haben  in  dieser  Beziehung
warnende  Paragraphen;  aber  auch  unnoble,  zu  sehr  auf  Gewinn  gerichtete  literarische
  Tätigkeit,  besonders  falls  solche  einen  rein  publizistischen,  politischen
Charakter  annimmt,  ist  geeignet,  die  Achtung  weiterer  Kreise  vor  dem  Träger
eines  Amtes  zu  beeinträchtigen.  Leider  ist  der  Passus  in  No.  2  des  Disziplinargesetzes
  sehr  dehnbar,  so  berechtigt  er  ist;  sehr  weise  Disziplinarrichter  gehören
  zu  seiner  Handhabung.  Aber  das  hessische  Disziplinargesetz  für  nichtrichterliche
  Beamte  vom  21.  April  1880  hat  die  preußische  Fassung  wörtlich
hinübergenommen  in  Artikel  5,  und  das  Württembergische  Beamtengesetz  vom
28.  Juni  1876  spricht  in  Artikel  4  es  ebenfalls  aus,  daß  „jeder  Beamte...
verpflichtet  sei,  ...  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,
die  sein  Beruf  erfordert,  sich  würdig  zu  zeigen;  ebenso  das  betreffende  Gesetz
im  Königreich  Sachsen  $  15,  2  (sich  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem
Amte  usw.).

Nicht  so  einfach  sind  die  österreichischen  Verhältnisse.!)  Die  Kaiserliche
Verordnung  vom  10.  März  1860  „Von  der  Disziplinarbehandlung  der  Staatsdiener“
  hat  in  $  17:  Auf  die  Beamten  und  Diener  der  Gerichtsbehörden  und
der  Militärbehörden,  auf  den  Lehrstand,  dann  auf  die  Finanzwache  und  die
Wachen  der  Straf-  und  Besserungsanstalten  hat  die  gegenwärtige  Verordnung
keine  Anwendung  zu  finden“,  nimmt  also  die  „Lehrbeamten“  ausdrücklich  aus;
für  die  Österreichischen  richterlichen  Beamten  ist  später  u.  d.  21.  Mai  1868  ein
Gesetz  erschienen:  „Von  der  Disziplinsrbehandlung  der  gerichtlichen  Beamten
und  Diener“,  welches  übrigens  strenger  ist  als  das  unsrige,  hat  doch  der  Vorsteher
  jedes  österreichischen  Gerichts  nicht  nur  das  Recht  der  Mahnung,  sondern

1)  Vergl.  Mayrhofer-Pace,  Handbuch  des  politischen  Verwaltungsdienstes.  Wien
1898.  Bd.  4.  8.  1019  und  885.
        <pb n="20" />
        16  I.  Allgemeines.

auch  das  des  Verweises,  der  in  Preußen  erst  infolge  eines  Disziplinarverfahrens,
nicht  vom  Präsidenten  des  Gerichts,  gegeben  werden  kann.  Für  den  höheren
Lehrstand  aber  sind  immer  noch  jene  älteren  Vorschriften  in  Kraft,  welche,
für  Beamte  überhaupt  geltend,  vor  dem  10.  März  1860  erschienen  sind;  ein
neuereg  Disziplinargesetz  für  die  Österreichischen  Mittelschullehrer  existiert  nicht,
auch  ist  eine  Anwendung  der  Bestimmungen  des  späteren  österreichischen  Reichsvolksschulgesetzes
  v.  14.  Mai  1869,  dessen  $  54  ebenfalls  von  einem  das  Ansehen
  und  die  Wirksamkeit  des  Erziehers  schädigendem  Verhalten  außerhalb
der  Schule  redet,  nicht  zu  machen.  Jedenfalls  aber  sprechen  sich  die  Öösterreichischen
  Normalien  über  das  außeramtliche  Verhalten  aus,  so  z.  B.  tiber  den
Privatunterricht  und  über  das  Halten  von  „Kostzöglingen“,  worüber  noch  zu
handeln  sein  wird.

Es  kann  also  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  schon  nach  dem  Gesetze  der
Träger  des  höheren  Lehramtes  eine  große  ideelle  Aufgabe  zu  erfüllen  hat,  welche
den  Rahmen  des  wirklichen  Lehramtes  weit  überragt.

Wenden  wir  uns  nun  zu  den  Rechten  des  „höheren  Lehrers“,  so  folgen
diese  auch  aus  dem  Begriffe  des  Amtes  überhaupt.  Überträgt  der  Staat  jemandem
eine  Aufgabe,  so  hat  der  Staat  dafür  zu  sorgen,  daß  jener  überhaupt  die  von
ihm  zu  leistende  staatliche  Aufgabe  erfüllen  kann.  Der  Beamte  hat  also  an  die
Staatsgewalt,  von  der  er  beauftragt  ist,  gewisse  rechtliche  Ansprüche  zu  stellen;
auch  hier  gibt  es  ideelle  und  materielle  Rechte,  bei  den  ersteren  sind  negativideelle
  und  positiv-ideelle  Rechte  zu  trennen.  Der  Staat  hat  z.  B.  die
Pflicht,  jeden  Beamten  in  und  außer  seinem  Amt  zu  schützen  gegen  Angriffe,
welche  von  andern  Staatsangehörigen  gegen  das  Amt  selbst  oder  die  Person  des
Amtsinhabers  gerichtet  werden.  In  positiver  Beziehung  aber  hat  er  ihm  diejenigen
  Rechte  über  die  Staatsbürger  zu  erteilen,  die  ihm  eine  richtige  und  wirksame
  Ausübung  des  staatlichen  Auftrages  überhaupt  ermöglichen.  Ein  Finanzbeamter,
  welcher  nicht  das  Recht  hat,  Gelder  zur  Auszahlung  anzuweisen,  ein
Richter  oder  ein  Richterkollegium,  welches  bei  Verhängung  von  Strafen  erst  eine
andre  Instanz  fragen  müßte,  kann  den  staatlichen  Auftrag  nicht  gänzlich  vollenden;
  ein  Lehrer,  welcher  nicht  Strafrecht  hätte,  ein  Lehrerkollegium,  welches
nicht  Zeugnisse  erteilen  könnte,  kann  eben  seines  Amtes  nicht  walten.  Zweierlei
ist  natürlich  hier  zu  beachten:  erstens  daB  diese  Befugnisse  in  größeren  und
kleineren  konzentrischen  Kreisen  je  nach  dem  höheren  oder  niedrigeren  Amte
liegen  werden,  und  zweitens  daß  sie  bei  gewissen  Ämtern  eine  stärkere  Ergänzung
durch  die  Persönlichkeit  des  Beamteten  finden  müssen,  d.  h.  also  noch  mehr
ideell  sind  als  bei  andern  Ämtern.  Aber  der  Staat  darf  nicht  voraussetzen,
daß  der  Beamte  nur  durch  seine  Persönlichkeit  der  staatlichen  Aufgabe  gerecht
werden  soll,  schon  deswegen,  weil  nicht  alle  Beamte  eine  starke,  durch  sich
selbst  wirkende  Persönlichkeit  haben;  hier  muß  der  Staat  mit  Gesetzen,  Rechten
eintreten,  freilich  können  auch  diese,  wenn  die  Persönlichkeit  den  Träger  des
Amtes  untauglich  macht,  allein  nichts  ausrichten;  beides  muß  eben  zusammenwirken.
  Das  Lehramt  ist  —  soll  man  sagen  leider  oder  Gottlob?  —  mehr
als  alle  andern  Ämter  ein  solches,  welches  neben  den  staatlichen  Befugnissen
        <pb n="21" />
        Begriff  des  Amtes,  Rechte  und  Pflichten.  17

in  der  Persönlichkeit  des  Amtsinhabers  beruht;  aber  darin  verkenne  man  die
Wirklichkeit  nicht:  ein  staatlicher  Erzieher  ohne  staatliche  Zuchtmittel  ist  ein
Unding;  ganz  abgesehen  davon,  daß,  wie  gesagt,  nicht  allzuviel  hervorragende
Persönlichkeiten  sich  finden,  schleift  sich  auch  jede  persönliche  Kraft,  ja  jede
geniale  Existenz  in  der  Ausübung  des  Amtes  allmählich  ab  und  verliert  an
Produktivität  ebenso  wie  vor  allem  an  förderndem  Einfluß  auf  andere,  und  ein
höberes  Lehramt,  dem  der  Staat  gar  keine  oder  nur  sehr  wenig  Rechte  einräumte,
  wird  schließlich  macht-  und  wirkungslos,  ein  Schatten  und  Schemen.

Neben  solchen  ideellen  Rechten  muß  der  Staat  selbstredend  duch  in  materieller
  Hinsicht  den  Träger  des  höheren  Lehramtes  mit  dem  Nötigen  ausstatten,
  zunächst  natürlich  mit  dem  ihm  zukommenden  Gehalte;  es  ist  nun  einmal
so  in  der  Welt:  ein  Beamter  mit  zu  niedrigem  Gehalt  muß  sowohl  im  Amte
wie  außerhalb  seines  Amtes,  um  mit  den  Worten  des  Disziplinargesetzes  zu
reden,  „dem  Ansehen  und  der  Würde  seines  Amtes  schaden“  —  könnte  man  halb
im  Scherz  sagen;  zu  solchen  materiellen  Ansprüchen  an  den  Staat  sind  auch
Pension,  Versorgung  der  durch  den  Tod  der  Beamten  verwaisten  Frauen  und
Kinder  zu  rechnen,  ebenso  Vergütung  der  Umzugskosten,  der  Reisegelder  u.  a.

Offenbar  mehr  zu  den  materiellen  als  zu  den  ideellen  Rechten  eines  Beamten
gehört  auch  der  Titel  und  Rang  desselben;  hat  eine  Beamtenklasse  einen  lächerlichen,
  veralteten  Titel,  so  macht  dieser  sie  lächerlich  und  dazu  weniger  fähig,  die
staatliche  Aufgabe  zu  erfüllen.  Dies  würde  eintreten,  wenn  man  z.  B.  bei  uns
den  jetzt  vielen  unverständlichen  alten  Titel  „Kollaborator“  einführen  wollte;
freilich  der  schon  durch  dies  Wort  selbst  als  unfertig  bezeichnete  Beamte,  den
wir  heute  im  „Probekandidat“  haben,  gibt  dem  in  die  Vergessenheit  gesunkenen
„Kollaborator“  nichts  nach;  ferner  können  in  einem  Staatswesen  nicht  die  Beamten
wie  eine  Herde  durcheinanderlaufen,  sondern  müssen  in  Rangklassen  eingeteilt
sein,  diese  Einteilung  hat  in  bezug  auf  Gewährung  von  Reisegeldern,  Tagegeldern
  u.  a.  gewisse,  recht  greifbare  Folgen,  und  deswegen  ist  der  Spott  über
die  Rangsucht  doch  etwas  ungerechtfertigt.  Außerdem  hat  der  Staat  die  Pflicht,
eine  Beamtenklasse  nicht  unter  eine  andere  gleichwertige  zu  stellen,  will  er
nicht  das  Ansehen  und  die  Würde  des  Besmten  auch  außerhalb  des  Amtes
schädigen  und  so  selbst,  möchte  man  sagen,  gegen  das  Beamtengesetz  verstoßen.
  Gehalt  und  Rang  müssen  in  einem  entsprechenden  Verhältnis  stehen,
weshalb  auch  einige  Staaten,  wie  z.  B.  Hessen,  es  vorgezogen  haben,  die  Beamten,
  auch  die  höheren  Lehrer,  gar  nicht  erst  in  Rang-,  sondern  in  Gehaltsklassen
  zu  teilen  bez.  darnach  zu  „rangieren“.

Für  unsere  Darstellung  ergibt  sich  nun  daraus  zweierlei:  erstens  ist  es
unmöglich,  Rechte  und  Pflichten  der  Oberlehrer  gesondert  darzustellen,  da  in
fast  jeder  einzelnen  Amtshandlung  ein  Oberlehrer  sowohl  Pflichten  zu  erfüllen
als  auch  Rechte  zu  genießen  hat;  so  hat  er  z  B.,  was  eine  Konferenzverhandlung
anbetriftt,  die  Pflicht  der  Anwesenheit  und  das  Recht  der  Stimmabgabe,
Rechte  und  Pflichten  sind  also  selten  gesondert  zu  behandeln.  Zweitens  ergibt
sich  eine  Beschränkung  der  Aufgabe,  besonders  was  die  materiellen  Rechte  und

Pflichten  anbetrifft.  Diese  können  bei  weitem  nicht  alle  besprochen  werden,
HB.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  2
        <pb n="22" />
        18  I.  Allegmeinese.

z.  B.  nicht  Pension,  nicht  Waisengelder  u.  a.;  es  wäre  das  (lanze  sonst  zu
„monströs“  geworden,  auch  würde  das  wenig  Interesse  bieten.  Aber  doch  mußte
ein  besonderer  Abschnitt  lauten:  Titel,  Rang,  Gehalt,  Schulgeld,  deswegen  schon,
weil  einiges  davon  heute  „aktuelles“  Interesse  hat;  aber  diese  Äußerlichkeiten
des  Amtes  sollen  tabellarisch  abgemacht  werden.

Was  die  ideellen  Rechte  und  Pflichten  anbetrifft,  so  kommen  sie  nur  insofern
  in  Betracht,  als  sie  eng  mit  dem  Amt,  d.  h.  mit  der  staatlichen  Lehraufgabe
  zusammenhängen;  alle  aus  der  Natur  der  einzelnen  Lehrgegenstände
sich  ergebenddn  Pflichten,  alle  ganz  allgemein-pädagogische  Pflichten,  z.  B.  der
Gerechtigkeit,  Milde,  Nachsicht,  Strenge,  Vorbereitung  usw.  können  nur  soweit
Erwähnung  finden,  als  sie  dem  obigen  Zwecke  dienen;  wer  sich  über  diese
Auskunft  holen  will,  der  schlage  Münchs  Werk:  „Geist  des  Lehramtes“  auf;
wenn  es  nicht  zu  unbescheiden  wäre,  das  hier  Gebotene  mit  dem  genannten
Werke  zu  vergleichen,  so  möchte  ich  das  meinige:  „Körper  des  Lehramtes“
nennen;  vielleicht  hat  der  „Geist  des  Lehramtes“  gezeigt,  wie,  wenn  man  bloß
den  „Geist“  schildert  und  zu  wenig  auf  reale  Verhältnisse  Rücksicht  nimmt,  man
ins  Schwankende,  Unbestimmte  gerät,  so  daß  der  vorliegende  Versuch  als  eine
notwendige  Ergänzung  „zum  Geist  des  Lehramtes“  möglicherweise  gelten  kann.

Jedoch,  ehe  man  in  ein  staatliches  Lehramt  gelangt,  muß  der  Staat  den
Bewerber  prüfen,  ob  er  dessen  würdig;  so  kommen  wir  zu  den  „Vorbedingungen
  zum  höheren  Lehramt“,  und  schildern,  unter  Auslassung  selbstverständlicher
  Bedingungen,  z.  B.  derjenigen  der  sittlichen  Unbescholtenheit,  der
körperlichen  und  geistigen  Gesundheit,  eines  gewissen  Alters,  die  Staatsprüfung
  in  Deutschland  und  Österreich  und  den  praktischen  Vorbereitungsdienst.
  Bei  der  Schilderung  des  Amtes  selbst  haben  wir  darzustellen:
  die  Dienstinstruktionen,  die  Versetzungen,  die  Reifeprüfung.
Ein  vierter  Abschnitt  wird  die  Aufsichtsbehörden  schildern,  die  Zentralbehörden
  und  die  Zentralmittelbehörden;  ein  fünfter,  mehr  als  Anhang,
Titel,  Rang,  Gehalt,  Schulgeld.  Allgemeine  Betrachtungen  werden  am
Schluß  eines  jeden  Abschnittes,  hier  und  da  auch  am  Anfang  sich  als  nötig
erweisen;  auch  sollen  kleine  historische  Skizzen,  Zusammenstellungen  der  betreffenden
  behördlichen  Verfügungen  der  einzelnen  Staaten,  ebenfalls  vorhergohen.

Wir  wenden  uns  nunmehr  zu  den  Vorbedingungen  des  höheren  Lehramtes
  in  Deutschland  und  Österreich.

m  nn  m  [—
        <pb n="23" />
        IL  DIE  VORBEDINGUNGEN  FÜR  DAS  HÖHERE
LEHRAMT.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        A.  Die  Staatsprüfung.

Zunächst  einige  Daten  über  die  Zeit  der  Veröffentlichung  der  jetzt  bestehenden
Prüfungsordnungen.  Die  älteste  bleibt  die  Bayerische,  die  im  „Ministerialblatt
für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten“  am  29.  Januar  1895  publiziert  ist!):
Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  humanistischen  und  technischen  Unterrichtsanstalten.
  Württemberg  hat  eine  Prüfungsordnung  am  31.  März  1898
im  Regierungsblatt  erscheinen  lassen,  also  kurz  vor  der  jüngsten  preußischen,
die  bekanntlich  vom  12.  September  1898  datiert  ist.

Diese  jüngste  preußische  hat  dann  in  vielen  deutschen  Staaten  eine  Neuregelung
  älterer  Prüfungsreglements  veranlaßt,  die  alle  nicht  nur  dem  Inhalte,
sondern  oft  auch  dem  Wortlaut  nach  dem  größeren  Staate  folgten,  zuerst  Braunschweig
  unterm  9.  Dezember  1898  (im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt),  das
Königreich  Sachsen  unterm  19.  Juli  1899  (Dresden  bei  Meinhold  &amp;amp;  Söhne),
die  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  (hier  kurz  Sachsen-Weimar  benannt)
unterm  17.  Januar  1900  (Weimar  bei  H.  Böhlau  Nachfolger),  dann  Hessen
1900  (abgedruckt  bei  Nodnagel,  „Das  höhere  Schulwesen  im  Großherzogtum
Hessen.“  Gießen,  Roth,  1903),  Baden  unterm  30.  März  1903  (im  Gesetz-  und
Verordnungsblatt).  Um  die  Wende  des  Jahrhunderts  ist  auch  in  Österreich
eine  neue  Prüfungsordnung  herausgekommen.  Vorschriften  über  die  Prüfung
für  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen  .....  in  Österreich;  nach
Verordnung  des  Ministers  vom  80.  August  1897  (Wien  1901.  Verlag  von
Pichlers  Witwe  &amp;amp;  Sohn).  —  Preußen  und  die  norddeutschen  Staaten  nebst  Elsaß-Lothringen
  erkennen  die  Prüfungszeugnisse  gegenseitig  an.

Zeit  und  Art  der  Studien.

Was  die  äußeren  Vorbedingungen  anbetrifft,  so  zeichnen  sich  Baden  und
Österreich  vor  allen  anderen  Staaten  dadurch  aus,  daß  jenes  ein  mindestens
acht  Halbjahre  dauerndes  Studium,  dieses  ein  solches  von  sieben  Semestern  verlangt,
  ehe  sich  die  Kandidaten  zur  Prüfung  überhaupt  melden  dürfen.  Diesen  beiden

I)  Die  bayerischen  Prüfungsordnungen  sind  mit  anderen,  die  bayerischen  höheren  Schulen
betreffenden  Ordnungen  gesammelt  in  Füger,  Schulordnungen  für  die  königl.  Bayerischen
Gymnasien  usw.,  Würzburg,  Stahelsche  Verlagsanstalt.  1900.
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        2  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Staaten,  in  welchen  in  einer  einmaligen  Prüfung  die  Lehrbefähigungen  erworben
  werden  können,  schließen  sich  auch  Württemberg  und  Bayern  an,
wo  die  Kandidaten  zwei  Dienstprüfungen  zu  bestehen  haben.  Württemberg,
wo  die  zweite  Dienstprüfung  die  „allgemeine“  ist,  verlangt  schon  für  die  erste
ein  vierjähriges  Studium,  und  läßt  dann  den  Kandidaten  das  praktische  Vorbereitungsjahr
  durchmachen,  worauf  er  die  zweite  Dienstprüfung  zu  bestehen
hat.  Bayern  verlangt  für  die  erste  Prüfung  nur  ein  dreijähriges  Studium!),
schickt  den  Kandidaten  aber  zur  Vorbereitung  auf  die  zweite  ein  viertes  Jahr
zur  Universität.  Alle  anderen  Staaten  verlangen  ein  drei  Jahre  dauerndes
Studium;  Württemberg,  Bayern,  Sachsen  erheben  noch  den  Anspruch,  daß
mindestens  zwei  Halbjahre  auf  der  Landesuniversität,  Preußen  sogar  noch,  daß
drei  Halbjahre  auf  einer  solchen  zugebracht  werden,  alle  andern  Staaten,  auch
Baden  und  Hessen  sprechen  nur  vom  Besuch  einer  deutschen  staatlichen  Universität.
  In  Österreich  heißt  es  Art.  II,  2,  b:  „mindestens  sieben  Semester  an
einer  Universität“,  offenbar  aber  ist  hier  nur  eine  Österreichische  gemeint;
auch  hier,  wie  wohl  überall,  kann  den  Kandidaten  für  das  Lehrfach  der  modernen
Sprachen  ein  in  Frankreich,  England  oder  Italien  zum  Zwecke  der  Spracherlernung
  zugebrachtes  Jahr  in  die  Studienzeit  eingerechnet  werden.

Soviel  über  die  äußeren  Bedingungen,  d.  h.  die  Zeit  der  Universitätsstudien.
Was  die  Art  derselben  anbelangt,  so  steht  Preußen,  bis  jetzt  wenigstens,  allein
da  mit  der  Gleichwertigkeit  der  drei  höheren  Lehranstalten,  der  Gymnasien,
Realgymnasien,  Oberrealschulen;  Abiturienten  von  diesen  drei  höheren  Lehranstalten
  können  in  Preußen  sich  zur  Oberlehrerprüfung  für  alle  Fächer  melden.
In  vielen  Staaten  ist  es  bei  dem  früheren  preußischen  Modus  geblieben:  wenn
das  Zeugnis  für  Lehrbefähigung  in  neueren  Sprachen  oder  in  der  Mathematik
und  in  den  Naturwissenschaften  verlangt  wird,  so  wird  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  Realgymnasiums  dem  eines  Gymnasiums  gleich  geachtet  in  Baden,
Hessen,  Sachsen;  in  Baden  und  Hessen  auch  dasjenige  einer  Oberrealschule
ohne  weiteres,  im  Königreich  Sachsen  aber  (8  5,  2)  heißt  es:  „Das  Reifezeugnis
einer  deutschen  Oberrealschule  kann  vom  Ministerium  für  die  mathematischen
und  naturwissenschaftlichen  Fächer  als  ausreichend  anerkannt  werden.“

Ganz  isoliert  stehen  hier  Württemberg  und  Bayern;  in  beiden  Ländern
gibt  es  bekanntlich  zwei  Staatsprüfungen,  ja  in  Württemberg  zwei  völlig  getrennte
  Prüfungskommissionen,  eine  für  das  humanistische,  eine  für  das  realistische
  Lehrfach.  In  Württemberg  ist  für  die  Zulassung  zur  humanistischen
Staatsprüfung  erforderlich  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums  ($  7,  8),
für  diejenige  zur  realistischen,  welche  zur  Anstellung  auf  Hauptlehrstellen  an
Realschulen  und  Realanstalten,  sowie  auf  realistischen  Hauptlehrstellen  an
Latein-  und  Realschulen,  Gymnasien,  Realgymnasien  befähigt,  das  Reifezeugnis
eines  deutschen  Gymnasiums  bezw.  Realgymnasiums  oder  einer  württembergischen
zehnklassigen  Realanstalt,  letzteres  für  Kandidaten  der  sprachlich-geschichtlichen

I)  Die  Mathematiker  und  Physiker  brauchen  in  Bayern  sogar  nur  ein  zweijähriges
Studium  für  die  erste  Prüfung,  müssen  allerdings  zwei  Jahre  behufs  Meldung  zur  zweiten
noch  studieren.
        <pb n="27" />
        A.  Die  Stastsprüfung.  23

Richtung  ergänzt  durch  ein  Zeugnis  über  die  erfolgreiche  Erstehung  der  Reifeprüfung
  eines  Gymnasiums  oder  eines  Realgymnasiums  im  Fach  der  lateinischen
Sprache  ($  7,  3).  In  Bayern  sind  drei  Richtungen  unterschieden:  Prüfung
für  den  Unterricht  in  den  philologisch-historischen  Fächern,  Prüfung  für  den
Unterricht  in  der  Mathematik  und  Physik,  Prüfung  für  den  Unterricht  in  den
neueren  Sprachen.  Für  die  erste  Art  ist  natürlich  das  Absolutorium  eines
humanistischen  Gymnasiums  erforderlich,  für  die  zweite  und  dritte  Art  der
Prüfung  dasjenige  eines  humanistischen  oder  Realgymnasiums;  Oberrealschulen
sind  in  Bayern  nicht  vorhanden.  Ausnahmsweise  kann  für  solche  Kandidaten,.
welche  eine  Verwendung  ausschließlich  an  einer  technischen  Mittelschule  anstreben,
  statt  des  Gymnasialabsolutoriums  ein  Zeugnis  über  den  von  hervorragendem
  Erfolge  gekrönten  Besuche  der  bau-  oder  mechanisch-technischen  Abteilung
einer  Industrieschule  (Note  I  in  Mathematik  und  Physik)  vorgelegt  werden.  !)

Hierin  steht  Österreich  Bayern  vollkommen  gleich;  das  „Realschulmaturitätszeugnis
  samt  dem  Nachweis  dreieinhalbjähriger  Universitätsstudien  an  der
philosophischen  Fakultät  begründet  für  einen  Kandidaten  in  Österreich  nur  einen
beschränkten  Anspruch  auf  Zulassung  zur  Prüfung,  nämlich  bloß  für  das  Lehramt
  an  Realschulen,  und  hier  mit  der  Beschränkung  auf  die  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Fächer“  (Art.  II,  3).

Diese  Beschränkung,  daß  Kandidaten  mit  realistischer  Vorbildung  nur  an
realistischen  Anstalten  Anstellung  finden  durften,  bestand  in  Preußen  auch  einige
Zeit  bis  1887.  Sonst  verlangt  man  in  Österreich  für  die  Prüfung  das  Maturitätszeugnis
  eines  Gymnasiume.?)

Bilden  hierin  die  beiden  süddeutschen  Königreiche  mit  Österreich  zusammen
eine  Gruppe,  so  tritt  solche  Zusammengehörigkeit  noch  in  anderer  Weise  zutage:
diese  Staaten  machen  es  zur  Bedingung,  daß  die  Kandidaten  Zeugnisse  über
ganz  bestimmte  Collegia  und  Colloquia  beibringen  müssen.  In  Österreich:
  Kolloguienzeugnisse  über  ein  mindestens  dreistündiges  philosophisches
und  pädagogisches  Kolleg  oder  Zeugnisse,  daß  sie  sich  an  einem  philosophischen
oder  pädagogischen  Seminare  tätig  beteiligt  haben,  Zeugnisse,  für  welche  bes
sondere  Formularien  existieren.  |

Auch  in  Bayern  ist  für  die  Prüfung  in  den  philologisch-historischen  Fächern
der  Besuch  mindestens  dreier  ordentlicher  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete  der
Geschichte  (einschließlich  der  Kulturgeschichte  und  Literaturgeschichte)  und  der
Geographie  und  mindestens  einer  ordentlichen  Vorlesung  aus  dem  Bereiche  der
Il.  Sektion  der  philosophischen  Fakultät  vorgeschrieben;  für  die  Prüfung  in  der
mathematisch-realistischen  ist  der  Besuch  zweier  ordentlicher  Vorlesungen  philosophischen,
  geschichtlichen  oder  geographischen  Inhaltes,  für  die  Prüfung  in  den
neusprachlichen  Fächern  der  Besuch  solcher  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete  der

I)  Vergl.  jetzt  Lexis,  Die  Berechtigungen  der  Reifezeugnisse.  Die  höheren  Lehranstalten
  und  das  Mädchenschulwesen  im  Deutschen  Reich.  Berlin  1904.  8.  157—174.

2)  Vergl.  aber  Verf.  vom  14.  Juli  1904,  wonach  in  Österreich  die  Realschulabiturienten
einer  Ergänzungsprüfung  im  Lateinischen,  Griechischen  und  in  der  philosophischen
Propädeutik  vor  besonderen  Kommissionen  in  Universitätsstädten  sich  unterwerfen  können.
        <pb n="28" />
        94  DO.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere.  Lehramt.

Geschichte  (einschließlich  der  Literatur-  und  Kulturgeschichte)  geboten;  für  diese
letzteren  Fächer  ist  also  eine  allgemeine  philosophische  Vorbildung,  wie  es  scheint,
nicht  nötig.  Bayern  heischt  ferner,  gerade  wie  Österreich,  die  Teilnahme  an
Seminaren;  dies  letztere  ist  auch  condicio  sine  qua  non  in  Württemberg  für
die  Kandidaten  des  humanistischen,  wie  die  des  realistischen  Lehramtes;  bei
jenen  werden  außerdem  „Vorlesungen  über  Geschichte  und  deutsche  Literatur“,
ebenso  eine  solche  über  Geographie  und  Pädagogik,  bei  diesen  „zwei  größere
Vorlesungen  über  Philosophie  und  eine  über  Pädagogik“  vorausgesetzt.

Im  Gegensatz  dazu  verlangen  weder  Preußen  noch  Sachsen,  Baden,  Hessen,
Braunschweig,  Sachsen-Weimar  u.  a.  die  Teilnahme  an  Seminaren,  ebensowenig
wie  sie  die  Kandidaten  zwingen,  bestimmte  Vorlesungen  gehört  zu  haben.  Zwar
soll  in  Preußen  nach  $  7  bei  der  Prüfung,  ob  der  Kandidat  zuzulassen,  davon
ausgegangen  werden,  „daß  derselbe  in  der  Regel  und  abgesehen  von  besonderen
Entschuldigungsgründen  an  den  für  sein  Fachstudium  wesentlichsten  Vorlesungen
und  Übungen  teilgenommen  und  außerdem  mehrere  Vorlesungen  von  allgemein
bildendem  Charakter  gehört  haben  muß“,  eine  Bestimmung,  die  Braunschweig,
Sachsen,  Sachsen-Weimar  wörtlich  hinübergenommen,  Hessen  und  Baden  aber
fortgelassen  haben.  Darnach  braucht  also  ein  ÖOberlehrerkandidat  in  Preußen,
Hessen  seine  Kenntnisse  z.  B.  in  der  deutschen  Literatur  für  die  allgemeine
Bildung  nicht  in  Universitätsvorlesungen  erworben  zu  haben,  sondern  kann  sich
solche  durch  Privatstudien  aneignen.  Der  Studiengang  ist  also  in  Österreich,
Bayern,  Württemberg  viel  genauer  vergezeichnet:  Zahl  und  Art  der  Vorlesungen
  und  Übungen  ist  fixiert,  sonst  nicht;  in  Preußen  liest  man  zu  8  7,  2:
„Der  Erlaß  von  Studienplänen  bleibt  vorbehalten“,  eine  Anmerkung,  die  nur
Braunschweig  sich  angeeignet  hat.  Hoffentlich  hat  dies  noch  gute  Weile.

Kurz  zu  berühren  wäre  noch  die  Frage,  wieweit  der  Besuch  von  Vorlesungen
  an  einer  technischen  Hochschule  denjenigen  von  Universitätskollegs
  gleichgestellt  ist.  Überall  ist  dies  jetzt  der  Fall,  natürlich  bloß  für  die
Prüfung  in  den  mathematisch-realistischen  Fächern.  Nur  über  die  Dauer  solcher
erlaubten  hochschultechnischen  Studien  schwankt  man.  Am  weitesten  gehen
hierin  Württemberg  und  Bayern,  wo  dort  drei,  hier  zwei  Jahre  Oberlehrerkandidaten
  für  die  „Realien“  an  technischen  Hochschulen  studieren  können;  in
Österreich  können  in  solchen  Fällen  zwei  (bei  Chemie  drei)  Studienjahre  mit
eingerechnet  werden.  Nach  dem  Vorgange  Preußens  können  in  Baden,  Sachsen,
Hessen,  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  bis  zu  drei  Halbjahren  technische  Hochschulstudien
  angerechnet  werden.

Prüfungskommission  (Zusammensetzung,  Vorsitz,  Rechte
und  Pflichten).

Fast  überall  sind  jetzt  die  Kommissionen  für  die  Oberlehrerprüfung  aus  Hochschullehrern
  und  Schulmännern  zusammengesetzt;  überall  ist  dies  ausdrlicklich
‚gesagt,  auch  die  österreichische  Fassung:  „Die  Prüfungskommissionen  werden
zusammengesetzt  aus  Männern,  welche  die  verschiedenen  Hauptzweige  des  Gym-
        <pb n="29" />
        A.  Die  Staateprüfung.  pP,

nasial-  und  Realschulunterrichts  nach  seiner  gegenwärtigen  Organisation  wissenschaftlich
  vertreten“,  besagt  vielleicht  dasselbe.  Allerdings  überwiegen  in  dieser
Zusammensetzung  die  Hochschullehrer  sehr,  ja  nach  der  Bestimmung  in  Hessen
braucht  die  Kommission  Schulmänner  nicht  zu  enthalten:  „Die  Prüfungskommission
  wird  aus  Professoren  der  philosophischen  und  theologischen  Fakultät
zusammengesetzt.  Außer  diesen  können  auch  einzelne  Schulmänner  in  die
Prüfungskommission  berufen  werden.“

Über  die  Zahl  der  Mitglieder  scheint  nur  in  Bayern  etwas  bestimmt  zu
sein,  eigentümlicherweise  soll  die  Kommission  für  die  Prüfung  in  Mathematik
und  Physik  aus  mindestens  vier,  die  für  die  Prüfung  in  den  neueren  Sprachen
aus  fünf  Mitgliedern  bestehen  (zwei  Lehrern  der  Hochschulen,  zwei  der  Mittelschulen
  und  einem  für  den  deutschen  Aufsatz),  während  für  diejenige  der  philologisch-historischen
  Fächer  eine  andere  Zahl  angegeben  ist.!)

Nach  dem  Vorgange  Preußens  $  2:  „der  Vorsitz  wird  einem  Schulmann
übertragen“,  haben  jetzt  alle  Prüfungskommissionen,  welche  nach  Anweisung
des  Leiters  sich  noch  in  Prüfungsausschüsse  gliedern  können,  Schulmänner  zu
Vorsitzenden;  nur  Bayern  und  vielleicht  Österreich  machen  davon  eine  Ausnahme,
  in  Österreich  heißt  Art.  I,  5:  „Zum  Direktor  der  Prüfungskommission  und
zum  Stellvertreter  desselben  ernennt  das  Ministerium  in  der  Regel  nur  ein  Mitglied
der  Kommission“,  und  da  Schulmänner  nicht  notwendig  in  der  Kommission  zu
sein  brauchen,  wird  selten  ein  praktischer  oder  früherer  Schulmann  Präses  sein,
ja  Art.  I,  6  bestimmt:  „Die  mit  der  didaktischen  Oberleitung  der  Gymnasien
und  Realschulen  beauftragten  Landesschulinspektoren  in  den  Orten  der  Prüfungskommissionen
  sind  berechtigt,  den  mündlichen  Prüfungen  beizuwohnen,  um  die
den  Gymnasien  und  Realschulen  zuwachsenden  Lehrkräfte  kennen  zu  lernen.  Die
Direktoren  der  Prüfungskommissionen  haben  daher  die  bezeichneten  Landesschulinspektoren
  von  der  Vornahme  solcher  Prüfungen  in  Kenntnis  zu  setzen.“  Darnach
wird  es  fast  nie  geschehen,  obgleich  es  der  Wortlaut  von  Art.  I,  5  nicht  verbietet,
daß  in  Österreich  Mitglieder  der  Schulaufsichtsbehörde  der  Provinz,  wie  es  bei  uns
der  Fall  ist,  sei  es  als  Vorsitzende,  sei  es  als  Mitglieder  den  Prüfungskommissionen
angehören.  In  Bayern  freilich  können  sie  Mitglieder  sein,  nicht  aber  Vorsitzende,
8  7:  „den  Vorsitz  bei  den  Lehramtsprüfungen  führt  jeweils  ein  Kgl.  Ministerialkommissär“,
  d.  h.  ein  Mitglied  des  Bayerischen  Kultusministeriums,  und,  da
dieses,  wie  unten  dargelegt  werden  wird,  nur  Juristen  enthält,  muß  der  Vorsitzende
  hier  stets  ein  Jurist  sein.  Auch  für  Württemberg  lautet  die
Bestimmung  8  2:  „unter  der  Leitung  eines  Mitglieds  der  Ministerialabteilung
für  Gelehrten-  und  Realschulen“.  Da  aber  die  Mitglieder  dieser  Behörde,  augenblicklich
  such  der  Vorsitzende,  zum  größten  Teil  gewesene  oder  noch  praktische
Schulmänner  sind,  so  wird  die  Leitung  der  Prüfungskommission  meist  in  der  Hand
eines  Schulfachmannes  sein  und  ist  augenblicklich  in  der  Hand  eines  solchen,
während  in  Bayern  dieser  Fall  nie  eintreten  kann.

Il)  Mindestens  6  für  die  erste,  höchstens  10  für  die  zweite  Prüfung.
        <pb n="30" />
        26  I.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Früher  war  auch  in  Preußen  die  Praxis  bei  der  Prüfung  selbst  eine  ziemlich
willkürliche,  jetzt  sind  Pflichten  und  Rechte  der  Mitglieder  etwas  genauer  festgesetzt.
  Während  der  Prüfung  soll  Protokoll  geführt  werden,  eine  gewisse  Zahl
von  Mitgliedern,  zwei,  oft  mit  dem  Vorsitzenden  drei,  sollen  bei  den  Einzelprüfungen
  zugegen  sein;  ja  in  Österreich  müssen  außer  dem  Direktor  stets
zwei  Mitglieder  „ununterbrochen“  anwesend  sein.  Jedes  Kommissionsmitglied,
welches  bei  der  Prüfung  zugegen  war,  kann  ein  von  dem  des  Prüfenden  selbst
abweichendes  Urteil  zu  Protokoll  geben  Preußen  8  33,  7:  „wie  jedes  der  übrigen,
bei  der  Prüfung  anwesenden  Mitglieder  berechtigt  ist,  ein  abweichendes  Urteil
in  das  Protokoll  aufnehmen  zu  lassen,  der  Vorsitzende  entscheidet  natürlich  bei
Stimmengleichheit,  die  Entscheidungen  erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß“.  Das
Majoritäts-  oder  Kollegialitätsprinzip  ist  am  meisten  in  Bayern  ausgebildet;
während  anderwärts  immer  der  Einzelexaminator  schließlich  entscheidet  und
nötigenfalls  einem  andern  Mitgliede  mit  abweichender  Ansicht  nur  der  Protest
im  Protokoll  übrig  bleibt,  entscheidet  in  Bayern  $  15  die  Majorität  der
Prüfungskommission  sogar  a)  über  die  Ergebnisse  der  schriftlichen  Prüfung
auf  den  Vorschlag  des  betreffenden  ersten  und  zweiten  Zensors  —  zwei  Beurteiler
  schon  für  die  Durchsicht  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten!  —  und
b)  über  die  Ergebnisse  der  mündlichen  Prüfung  auf  Vorschlag  des  Examinators.

Auch  in  anderer  Beziehung  hat  man  in  Bayern  die  ÖOberlehrerkandidaten
gegen  Ungerechtigkeiten  und  Willkür  zu  schützen  gesucht;  nirgends  findet  man
einen  $14  wie  hier  in  Bayern,  der  verlangt,  daß  die  Fragestellung  an  die  Kandidaten
klar  und  einfach  sein  soll,  daß,  „wenn  ein  Kandidat  auf  einem  Gebiet  offensichtlich
  Unkenntnis  zeigt,  dasselbe  zu  verlassen  und  eine  andere  Frage  zu  stellen
sei“;  „die  Vorsitzenden  sind  angewiesen“  —  heißt  es  wörtlich  $  14,  2  —  „auf
die  Beachtung  dieser  Bestimmung  genauestens  zu  achten“.  In  Bayern  ist  die
Stellung  des  Vorsitzenden  am  objektivsten:  „der  Vorsitzende  beteiligt  sich  an
den  Abstimmungen  nicht“,  nur  im  Falle  der  Stimmengleichheit,  aber  nur  bei
der  Abstimmung  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  steht  ihm  der
Stichentscheid  zu;  auch  hat  er  nicht,  wie  in  Preußen  $  33  und  andern  Staaten,
ohne  weiteres  das  Recht,  die  Reihenfolge  der  einzelnen  Teile  der  mündlichen
Prüfung  zu  bestimmen,  sondern  auch  dies  wird  in  Bayern  von  den  Prüfungskommissionen
  selbst  in  einer  vorherigen  Besprechung  (8  12)  bestimmt.

Während  man  in  Bayern  hierin  offenbar  am  weitesten  geht,  findet  sich
in  der  württembergischen  Prüfungsordnung  keine  Spur  von  solchen  Anweisungen
  über  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vorsitzenden,  der  Mitglieder,  über
die  Art  der  Abstimmung,  über  Protokollführung,  über  die  Zeit  der  Prüfung  usw.;
einige  Angaben  über  den  letzteren  Punkt  gibt  Herzog,  Die  Dienstprüfung  für
das  hum.  Lehramt.  Südwestdeutsche  Schulblätter.  1900.  8.  341ff.

Teilung  und  Arten  der  Prüfung.

In  Preußen  war  nach  dem  Prüfungsreglement  vom  24.  Dezember  1866
bekanntlich  von  jedem  Kandidaten  außer  der  Fachprüfung  noch  das  Examen  in
der  sogenannten  „allgemeinen  Bildung“  ($  15)  zu  bestehen;  diese  allgemeine
        <pb n="31" />
        A.  Die  Staatsprüfung.  27

Bildung  wurde  erhärtet  in  Religion,  Deutsch,  Geschichte,  Geographie,  Französisch,
Philosophie,  Pädagogik  —  natürlich  mutatis  mutandis  —  je  nach  den  nachgesuchten
  Hauptfächern.  Diesen  Ausdruck  „allgemeine  Bildung“  sowie  die  Ausdehnung
  derselben  hat  man  jetzt  aufgegeben  und  spricht  von  einer  „Allgemeinen
Prüfung“  und  „einer  Fachprüfung“,  welcher  sich  jeder  Kandidat  zu  unterziehen
hat.  Preußen  haben  sich  jetzt  die  meisten  Staaten  in  der  Scheidung  beider  Begriffe
  angeschlossen;  Sachsen,  Sachsen  -Weimar,  Braunschweig,  Hessen,  Baden
fordern  eine  „Allgemeine  Prüfung“,  freilich  die  Ausdehnung  ist  verschieden:
Sachsen,  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  dehnen  sie  auf  Religion,  deutsche
Literatur,  Philosophie  und  Pädagogik  aus,  Baden  und  Hessen  aber  lassen
die  Religion  aus.  Alle  diese  Staaten  verlangen  daneben  aber,  daß  beide
Prüfungen  —  allgemeine  wie  Fachprüfungen  —  an  demselben  Termin  bestanden
  werden.

Anders  Württemberg  und  Bayern:  durchweg  ist  die  Staatsprüfung  hier
geteilt,  es  gibt  eine  erste  und  eine  zweite  Prüfung.  In  Bayern  ist  die  zweite
Prüfung  eine  Art  Wiederholung  der  ersten  wissenschaftlichen  Prüfung  in  verschärfter
  und  erhöhter  Form  unter  Hinzunahme  von  Philosophie  und  Pädagogik;
in  Württemberg  dagegen  ist  die  erste  Dienstprüfung  mehr  „wissenschaftlich“,
  die  zweite  mehr  „praktisch“,  wie  der  Unterschied  im  ersten  Paragraphen
selbst  hervorgehoben  wird,  auch  hier  unter  Hinzunahme  von  Philosophie  und
Pädagogik.  In  beiden  Staaten  also  ist  die  „Allgemeine  Prüfung“  nach  der
Fachprüfung  zu  erledigen,  in  Württemberg  im  Anschluß  an  den  praktischen
Dienst.

Auch  Österreich  fordert,  daß  „jeder  Kandidat  sich  diejenige  allgemeine
philosophische  und  pädagogische  Bildung  aneigne,  die  jedem  Mittelschullehrer
unentbehrlich  sei“,  ferner,  daß  jeder  Kandidat  in  der  mündlichen  Prüfung  Korrekt.
heit  des  Gebrauches  seiner  Unterrichtssprache  und  Kenntnis  ihrer  wichtigsten
grammatischen  Gesetze  sowie  Bekanntschaft  mit  den  Hauptwerken  ihrer  schönen
Literatur  nachweise,  möge  er  auf  das  Lehren  seiner  Unterrichtsprache  Anspruch
machen  oder  nicht.  Wenn  die  Unterrichtssprache  nicht  die  deutsche  ist,  so  ist
von  dem  Examinanden  in  bezug  auf  die  deutsche  Sprache  einige  Korrektheit
im  Gebrauche  derselben  .....  zu  verlangen.  So  ist  also  die  „Allgemeine
Bildung“  hier  ebenfalls  in  deutscher  Literatur,  Philosophie  und  Pädagogik,  aber
in  Kolloquien  während  der  Studien  nachzuweisen.  Eine  vermittelnde
Stellung  nimmt  Österreich  in  bezug  auf  den  Termin  dieser  Prüfung  ein.
Es  ist  allen  Kandidaten  freigestellt  (außer  den  Mathematikern),  die  Prüfung  in
den  Nebenflächen,  in  der  Unterrichtssprache  und  in  der  deutschen  Sprache,  ein
halbes  Jahr,  bei  besonders  triftigen  Gründen  ein  ganzes  Jahr  später  zu  machen.
Hier  kann  also  die  Staatsprüfung  in  eine  für  die  Hauptfächer  mit  Philosophie
und  Pädagogik,  und  in  eine  solche  für  die  Nebenfächer  mit  deutscher  Literatur
und  Unterrichtssprache  zeitlich  getrennt  werden.

Fast  überall  findet  eine  schriftliche  und  eine  mündliche  Prüfung  statt,  die
erstere  zerfällt  wieder  in  die  Anfertigung  der  Hausaufgaben  und  in  die  der
Klausurarbeiten.  Die  letzteren  sind  nach  dem  Beispiel  Preußens  für  die  Fremd-
        <pb n="32" />
        238  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

sprachen  auch  in  Sachsen,  Hessen,  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  Regel:!)  auch
für  die  Mathematik  gilt  dies.  In  andern  Fächern,  Physik,  Chemie,  Botanik,
Geographie  usw.  wird  der  Nachweis  praktischer  Fertigkeiten  verlangt,  Handhabung
  physikalischer  Instrumente,  Fertigkeit  im  Kartenzeichnen  usw.

Österreich,  Bayern,  Württemberg  haben,  was  Klausurarbeiten  anbelangt,
  ihre  Eigentümlichkeiten:  Österreich  verlangt  für  jeden  Gegenstand  eine
Klausurarbeit  (die  Unterrichtssprache  als  Nebenfach  ausgenommen),  ja  sogar  für
die  Geschichte  und  hier  für  allgemeine  Geschichte  und  österreichische  Geschichte
je  eine  besonders.  In  Bayern  besteht  bei  der  ersten  Prüfung  der  schriftliche
Teil  derselben  ausschließlich  in  fünf  Klausurarbeiten,  in  Anfertigung  eines
deutschen  Aufsatzes,  einer  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  ins  Lateinische,  einer
solchen  aus  dem  Deutschen  ins  Griechische,  einer  Übersetzung  aus  einem  lateinischen
  Autor  in  das  Deutsche,  und  einer  Übersetzung  aus  einem  griechischen
Autor  ins  Deutsche;  bei  den  philologisch-historischen  Fächern  aus  deren  sieben
(einschließlich  eines  deutschen  Aufsatzes)  in  den  mathematischen-physikalischen,
aus  drei  französischen  und  drei  englischen  Klausurarbeiten  nebst  je  einem  deutschen
Aufsatz  im  Fache  der  neueren  Sprachen.

Während  also  hier  in  Bayern  bei  der  ersten  Staatsprüfung  keine  schriftliche
  Hausarbeit  angefertigt,  sondern  nur  unter  Klausur  in  allen  Fächern  geprüft
  wird,  ist  es  in  dem  benachbarten  Württemberg  gerade  umgekehrt:  die
erste  Dienstprüfung  für  das  humanistische  Lehramt  hat  die  Einreichung  einer
wissenschaftlichen  Abhandlung  zur  Voraussetzung,  was  in  Bayern  erst  bei  der
zweiten  geschieht;  bei  der  zweiten  württembergischen  Dienstprüfung  wird
ein  deutscher  Aufsatz  angefertigt;  analog  ist  es  in  Württemberg  in  bezug  auf
die  Prüfung  für  das  realistische  Lehramt,  welche  in  eine  solche  sprachlich-geschichtlicher
  Richtung  (neuere  Sprachen  mit  einer  Art  Nebenfakultas  in  Arithmetik,
  Planimetrie  und  elementarer  Physik)  und  in  eine  solche  mathematischnaturwissenschaftlicher
  Richtung  (mit  einer  Art  Nebenfakultas  im  Französischen
und  Englischen)  zerfällt:  Hier  wird  das  erstemal  eine  wissenschaftliche  Abhandlung
gefordert,  das  zweitemal  wenn  die  erste  Prüfung  bestanden,  dagegen  schriftlich
unter  Klausur  angefertigt  ein  deutscher  Aufsatz,  mathematische  Aufgaben,  Übersetzungen
  in  die  neueren  Fremdsprachen.

Die  Zeit  dieser  Klausurarbeiten  ist  am  kürzesten  in  Preußen  und  den  ihm
folgenden  Staaten  (höchstens  drei  Stunden),  am  längsten  in  Bayern,  wo  für
den  deutschen  Aufsatz  bei  der  ersten  Prüfung  fünf  Stunden  gegeben  werden,
während  in  Österreich  je  vier  Stunden  zur  Bearbeitung  freistehen.

Schriftliche  Hausaufgaben.

Allen  Staaten  ist  es  gemeinsam,  daß  der  Kandidat  eine  größere,  schon  gedruckte
  wissenschaftliche  Arbeit  einreichen  kann,  und  daß  es  dann  dem  Ermessen
der  Kommission  freisteht,  zu  entscheiden,  ob  in  solchem  Falle  von  der  Stellung

!)  In  Hessen  nach  $  22  kann  die  Prüfungskommission  auch  in  Geographie,  Mathematik,
  Physik,  Chemie  als  Hauptfach  die  Anfertigung  einer  Klausurarbeit  verlangen.
        <pb n="33" />
        A.  Die  Staatsprüfung.  29

einer  schriftlichen  Arbeit  für  das  betr.  Hauptfach  abzusehen  ist.  Überall,  wo
neben  der  Fachprüfung  noch  eine  allgemeine  Prüfung  besteht,  wird  eine  schriftliche
  Hausaufgabe  für  diese  allgemeine  Prüfung  und  für  die  Fachprüfung  gestellt,
  also  in  Preußen  und  den  ihm  folgenden  Staaten,  dabei  kann,  wenn  die  zwei
Hauptfächer  sehr  eng  zusammenhängen,  für  beide  nur  eine  schriftliche  Prüfungsaufgabe
  verlangt  werden,  mehr  wie  drei  dürfen  nirgends  die  Kommissionen  stellen.
In  Preußen  und  Sachsen  ist  die  Stellung  einer  einzigen  Prüfungsaufgabe  für
zwei  Hauptfücher  nur  eine  Möglichkeit,  Hessen  und  Baden  dagegen  ($  28  und
8  21)  wollen  überhaupt  nur  zwei  Aufgaben  gestellt  wissen.

Die  drei  übrigen  Staaten,  Österreich,  Bayern,  Württemberg  weichen
wieder  ab,  Österreich  nur  insofern,  als  es  ja  eine  allgemeine  Prüfung  überhaupt
  nicht  kennt.  Bayern,  wo  bekanntlich  bei  der  ersten  Prüfung  nur  Klausurarbeiten
  geliefert  werden,  läßt  den  Kandidaten  nur  eine  einzige  größere  schriftliche
  Arbeit  zu  Haus  anfertigen,  umgekehrt  müssen  die  Kandidaten  in  Württemberg
  bei  der  ersten  Prüfung  außer  Klausurarbeiten  eine  größere  wissenschaftliche
  Aufgabe  liefen.

Interessant  ist  der  Nachweis,  welches  Maß  von  Freiheit  bei  der  Wahl  der
Themata  in  den  einzelnen  Staaten  den  Kandidaten  zugebilligt  ist.  Hier  muß
man  sagen,  daß  die  Staaten  unter  Preußens  Führung  am  wenigsten  Entgegenkommen
  zeigen.  In  Preußen  lautet  $  6:  „...  ist  anzugeben,  ...  aus  welchen
Gebieten  er  die  Aufgaben  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten  der  Allgemeinen
und  der  Fachprüfung  zu  erhalten  wünscht“,  und  $  27:  „Wünsche  sind  tunlichst
  (!)  zu  berücksichtigen“.  Genau  dieselben  Formeln  hat  das  Königreich
Sachsen  $  6  und  $  26,  ebenso  Braunschweig,  Sachsen-Weimar;  auch  in  Baden
und  Hessen  findet  sich  .eine  analoge  Aufforderung,  daß  der  Prüfling  bei  der
Meldung  die  „Fächer  angeben  solle,  aus  welchen  er  die  Themata  für  die  Hausarbeiten
  entnommen  sehen  möchte“,  und  in  Hessen:  „den  Gegenstand,  aus
welchem  er  die  Hausaufgabe  für  die  Fachprüfung  zu  erhalten  wünscht“.  —  In
Baden  liest  man  nun  später  von  einer  „tunlichen  Berücksichtigung  solcher
Wünsche“  oder  von  ähnlichen  Phrasen  nichts,  ganz  bestimmt  aber  in  Hessen
8  28:...  „zwei  Aufgaben,  wobei  die  nach  $  6,  Abs.  2  in  der  Meldung  zu
machende  Angabe  zu  berücksichtigen  ist“;  das  preußisch-sächsische  „tunlichst“,
  welches  sämtliche  Herzenswünsche  des  Kandidaten  unter  den  Tisch  fallen
lassen  kann,  ist  fortgelassen.

Während  man  in  der  österreichischen  Prüfungsordnung  vergeblich
nach  solchen  Bestimmungen  sucht,  welche  besagen,  daß  der  Kandidat  seine
Wünsche  zu  bezeichnen  habe  und  daß  dieselben  zu  berücksichtigen  seien,  scheint
man  in  den  beiden  süddeutschen  Königreichen  den  Examinanden  hier  die  größte
Freiheit  zu  lassen.  Für  die  zweite  Prüfung  in  Bayern  lautet  825:  „das  Thema
der  wissenschaftlichen  Abhandlung  kann  nach  freiem  Ermessen  aus  der  klassischen
  Philologie  oder  deutschen  Philologie  oder  der  Geschichte  gewählt  werden“
und  weiter:  „die  Wahl  des  Themas  im  einzelnen  hängt  zunächst  von  der  freien
Bestimmung  des  Kandidaten  ab“;  nicht  bloß  das  Gebiet  kann  man  sich  hier
wählen,  sondern  ein  ganz  bestimmtes  Thema.  Und  in  Württemberg  kann
        <pb n="34" />
        30  lI.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

man  sich  ebenso  das  Thema  zur  wissenschaftlichen  Abhandlung  in  der  humanistischen
  wie  in  der  realistischen  Prüfung  frei  wählen;  freilich  bedarf  die
Wahl  der  Bestätigung  der  Ministerial-Abteilung  für  Gelehrte-  und  Realschulen
(8  10)

Was  die  Fristen  zur  Bearbeitung  der  schriftlichen  Hausaufgaben  (eine  für
die  allgemeine,  eine  für  die  Fachprüfung)  anbelangt,  so  weichen  selbst  die
preußischem  Vorbilde  folgenden  Staaten  hierin  voneinander  ab:  die  geringste
Zeit,  je  sechs  Wochen  für  eine  Arbeit,  gewährt  Sachsen,  zusammen  vierzehn
Wochen  (sechs  darunter  für  die  Arbeit  aus  der  allgemeinen  Prüfung),  Hessen;
in  Preußen  nebst  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  hat  man  sechzehn
Wochen  Zeit,  am  längsten  in  Baden  30  Wochen.  In  Österreich,  wo  für  jedes
Hauptfach  eine  schriftliche  Hausarbeit  gegeben  wird,  bekommt  man  für  je  eine
Arbeit  drei  Monate  Zeit,  im  ganzen  also  vierundzwanzig  Wochen.

Eigentümlicherweise  ist  weder  in  Bayern  noch  in  Württemberg  eine
Frist  zur  Bearbeitung  angegeben.  Aus  der  Art  der  zweiten  Prüfung  im  ersteren
Staate,  welche  ja  ein  Jahr  nach  der  ersten  stattfinden  soll,  geht  in  Verbindung
mit  8  37,  3  hervor,  daß  für  das  eine  dort  auszuarbeitende  Thema  man  6  Monate
Zeit  hat;  wie  es  in  Württemberg,  wo  eine  einzige  wissenschaftliche  Arbeit
für  die  erste  Prüfung  zu  liefern  ist,  gehandhabt  wird,  ist  aus  der  gedruckten
Prüfungsordnung  nicht  klar.

Mündliche  Prüfung  im  allgemeinen.

Ehe  wir  zur  Besprechung  der  Anforderungen  in  den  einzelnen  Fächern
gehen,  ist  es  nötig,  die  Kombinationen  von  Lehrfächern  zusammenzustellen
welche  in  erster  Linie  möglich  sind.

In  den  Staaten  Preußen,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Hessen,  Baden,  Braunschweig,
  Mecklenburg  wird  jetzt  nur  ein  einziges  Hauptfach  (Fakultas  durch
alle  Klassen)  nebst  zwei  Nebenfächern  als  Mindestmaß  verlangt;  diesem  Beispiel
folgend,  lassen  alle  diese  Staaten,  mit  unwesentlichen  Änderungen,  folgende
Kombinationen  von  Lehrfachern  zu:

Lateinisch  und  Griechisch,

Französisch  und  Englisch,

Geschichte  und  Erdkunde,

Religion  und  Hebräisch,

reine  Mathematik  und  Physik,

Chemie  nebst  Mineralogie  und  Physik
oder  anstatt  der  letzteren  Botanik  und  Zoologie  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß
an  die  Stelle  von  Hebräisch  in  der  vierten  Verbindung  Deutsch  treten  kann.

In  Österreich  gibt  es  u.  a.  folgende  Gruppen  der  Prüfungsgegenstände:

a)  klassische  Philologie,  d.  i.  lateinische  und  griechische  Sprache  als
Hauptfächer,  dazu  die  Unterrichtssprache  als  Nebenfach.

b)  Deutsche  Sprache  oder  irgend  eine  andere  Landessprache  (Unterrichtssprache)
  als  Hauptfach,  dazu  Lateinisch  und  Griechisch  als
Nebenfächer.
        <pb n="35" />
        A.  Die  Staatsprüfung.  91

c)  Geographie  und  Geschichte  als  Hauptfächer.
d)  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer.
e)  Naturgeschichte  als  Hauptfach,  Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer.

f)  Philosophie  in  Verbindung  entweder  mit  Griechisch  als  Hauptfach
und  Latein  als  Nebenfach,  oder  mit  Mathematik  als  Hauptfach  und
Physik  als  Nebenfach.
Dann  folgende  Kombinationen  mit  Beschränkung  auf  Realschulen:  Außer
der  Gruppe  d)  noch  folgende:
g)  eine  der  modernen  Sprachen,  Französisch,  Italienisch,  Englisch  ...
in  Verbindung  mit  Deutsch  als  Hauptfächer.
h)  Die  englische  Sprache  als  Hauptfach,  dazu  Französisch  und  Deutsch
als  Nebenfächer.
i)  Mathematik  als  Hauptfach  mit  darstellender  Geometrie  als  Hauptfach
  oder  2  Nebenfächern  (geometrisches  Zeichnen  und  Physik).
Die  Ähnlichkeit  wie  die  Verschiedenheit  zwischen  Österreich  und  der  obigen
Staatengruppe  springt  in  die  Augen:  bei  den  letzteren  ist  ale  Mindestmaß  ein
Hauptfach  nebst  zwei  Nebenfächern  aufgestellt,  selbst  Lateinisch  als  Hauptfach
kann  von  dem  Griechischen  als  Hauptfach  getrennt  werden;  in  Österreich  ist  die
Verbindung  zweier  Hauptfächer  in  sehr  vielen  Fällen  Pflicht,  so  in  der  klassischen
Philologie,  in  der  Geschichte  und  Geographie,  in  der  Philosophie  mit  der
griechischen  (nicht  der  lateinischen!)  Sprache,  im  Französischen,  Englischen  mit
dem  Deutschen;  aber  das  Deutsche  allein  (bezw.  irgend  eine  andere  Landessprache)
  kann  als  Hauptfach  dastehen,  dann  aber  mit  zwei  Nebenfächern,  ebenso
das  Englische  allein  als  Hauptfach,  dann  mit  zwei  Nebenfächern,  aber  mit
Beschränkung  auf  Realschulen.  Auch  hier  nimmt  also  Österreich  eine  vermittelnde
  Stellung  ein:  in  einigen  wenigen  Fächern  gestattet  es,  daß  der  Kandidat
diese  als  einziges  Hauptfach  sich  erwählt.
Wieder  ganz  anders  zeigen  sich  die  beiden  süddeutschen  Königreiche.
In  Bayern  unterscheidet  man  I.  Prüfung  in  den  philologisch-historischen  Fächern,
Il.  Prüfung  in  der  Mathematik  und  Physik,  III.  Prüfung  in  den  neueren  Sprachen.
Überall  sind,  wie  schon  oft  erwähnt,  zwei  Prüfungen  nötig.  —  Die  erste
mündliche  Prüfung  im  philologisch-historischen  Fach  erstreckt  sich  auf  die
alten  Klassiker,  Deutsch,  Geschichte  (griechische,  römische,  deutsche,  bayerische),
in  der  zweiten  Prüfung  des  philologisch-historischen  Faches  haben  alle  Kandidaten
  Studien  tiber  Pädagogik  und  Philosophie,  die  klassischen  Philologen  eine,
besonders  durch  Archäologie  vertiefte  Kenntnis  im  Gebiete  der  Altertumswissenschaft
  und  der  alten  Philosophie  zu  zeigen;  die  Kandidaten,  deren  Arbeit  aus
der  Geschichte  oder  der  deutschen  Literatur  genommen  war,  müssen  sich  mit
der  deutsch-philologischen  Wissenschaft  bez.  den  wichtigsten  Quellen  der  deutschen
  und  bayerischen  Geschichte,  sowie  den  historischen  Hilfswissenschaften
(Paläographie,  Diplomatik,  Chronologie)  und  beide  mit  der  Geschichte  der
neueren  Philosophie  vertraut  zeigen.
Bei  weitem  nicht  so  umfassend  müssen  die  Kenntnisse  der  Kandidaten  der
        <pb n="36" />
        39  Il.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

neueren  Sprachen  in  Bayern  sein.  Ihre  erste  mündliche  Prüfung  erstreckt
sich  auf  eine  Übersetzung  und  eine  in  französischer  bezw.  englischer  Sprache  zu
gebende  Erklärung  eines  prosaischen  oder  poetischen  Stückes,  auf  die  Erprobung
der  Kenntnisse  in  der  Literaturgeschichte  des  16.  bis  19.  Jahrhunderts  und
auf  die  Grundzüge  der  Phonetik.  Die  zweite  mündliche  Prüfung  soll,  nach
einem  Kolloquium  über  die  zugelassene  wissenschaftliche  Arbeit,  erhärten  Kenntnisse
  der  Kandidaten  im  Altfranzöschen  und  Altenglischen,  Kenntnisse  in  der
Geschichte  und  Theorie  der  Pädagogik  und  solche  in  der  Geschichte  der  neueren
Philosophie,  besonders  der  französischen  und  englischen.  —  Und  noch  weniger
umfassend  brauchen  die  Kenntnisse  der  Prüflinge  für  Mathematik  und
Physik  zu  sein.  $  34  für  die  erste  mündliche  Prüfung  lautet:  „In  der  mündlichen
  Prüfung  werden  den  Kandidaten  Fragen  aus  den  mathematischen  Gegenständen
  der  schriftlichen  Prüfung  und  aus  den  Grundzügen  der  Physik  gestellt.“
Die  Gegenstände  der  schriftlichen  Prüfung  aber  sind:  algebraische  Analysis  und
Algebra,  einschließlich  der  Gleichungen  3.  und  4.  Grades,  Planimetrie,  Stereometrie,
  ebene  und  sphärische  Trigonometrie,  Elemente  der  Differential-  und
Integralrechnung,  analytische  und  synthetische  Geometrie  der  Kegelschnitte,
Elemente  der  darstellenden  Geometrie.  —  Die  zweite  mathematische  Prüfung  in
Bayern  geht,  wie  die  übrigen,  von  einem  Kolloquium  über  die  wissenschaftliche
Arbeit  aus,  sie  bezieht  sich  dann  auf  Analysis,  Geometrie,  analytische  Mechanik
und  Physik,  wobei  der  Kandidat  eine  weitergehende  Ausbildung  zeigen  soll.
Außerdem  haben  die  Kandidaten  Beweise  ihrer  Studien  über  Pädagogik  und
Geschichte  derselben  abzulegen.  In  der  Philosophie  werden  diese  mathematischen
Kandidaten  gar  nicht  geprüft.

So  bildet  offenbar  in  Bayern  die  zweite  Prüfung  die  Hauptstation,  umgekehrt
  bekanntlich  in  Württemberg.  Nur  in  zwei  Richtungen  gabelt  sich  die
Prüfung:  Für  das  humanistische  Lehramt  (Lateinisch,  Griechisch,  dazu  notwendig
als  drittes  Hauptfach  Deutsch,  oder  Französisch  oder  Geschichte)  und  die  Prüfung
für  das  realistische  Lehramt.  Diese  zweite  Richtung  zerfällt  wieder  in  eine
mathematisch-naturwissenschaftliche  und  in  eine  sprachlich-geschichtliche,  aber
bei  der  zweiten  Dienstprüfung  haben  die  Mathematiker  und  Naturwissenschaftlichen
  im  Französischen  und  Englischen,  die  Kandidaten  für  die  neueren  Sprachen
in  Arithmetik  und  Planimetrie  und  in  elementarer  Physik  ein  Examen  nachzumachen,
  so  daß  also  notwendig  in  der  Prüfung  für  das  realistische  Lehramt
zusammengehören,  um  in  norddeutsch-preußischer  Art  zu  reden,  für  die  Neusprachler
  vier  Hauptfächer:  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Geschichte  oder
Geographie,  dazu  zwei  Nebenfächer:  Arithmetik,  Planimetrie  und  elementare
Physik,  und  für  die  Mathematiker  drei  Hauptfächer:  Mathematik,  Mechanik,
insbesondere  Mechanik  starrer  Elemente,  Physik,  dazu  als  notwendiges  Nebenfach
Chemie  und  in  der  zweiten  Dienstprüfung  Französisch,  Englisch  (ungefähr  entsprechend
  einer  preußischen  Nebenfakultas);  für  die  Naturwissenschaftler:
Chemie,  Mineralogie  mit  Geologie,  Botanik,  Zoologie,  dazu  Nebenfach  Mathematik
und  Französisch,  Englisch,  worin  sie  sich  in  der  zweiten  Prüfung  examinieren
lassen  müssen.
        <pb n="37" />
        A.  Die  Staatsprüfung.  98

Dadurch,  daß  hier  in  Württemberg  Neusprachler  eine  Art  Nebenfakultas
in  Mathematik,  Physik,  Mathematiker  aber  und  Naturwissenschaftler  eine  solche
in  den  neueren  Sprachen  sich  holen  müssen,  sind  diese  beiden  Klassen  von
Oberlehrern  sehr  angenähert.  Dagegen  wird  die  Trennung  dieser  realistischen
Gruppen  von  der  hnmanistischen  dadurch  viel  größer  als  anderwärts,  daß  die  zukünftigen
  humanistischen  Oberlehrer  in  der  zweiten  Dienstprüfung  in  Philosophie
geprüft  werden,  während  die  Realisten,  abgesehen  von  dem  Nachweis  der  Beteiligung
  an  der  zur  Einführung  in  die  Theorie  und  Praxis  des  Unterrichts  eingerichteten
  Vorbereitung  und  abgesehen  von  der  Anfertigung  eines  deutschen  Aufsatzes,
  kein  „allgemeines“  Examen,  jedenfalls  kein  philosophisches  abzulegen  haben.

Mündliche  Prüfung  (Anforderungen  in  einzelnen  Fächern).

Was  die  Anforderungen  in  den  einzelnen  Fächern  anbetrifft,  von  denen  hier
allerdings  die  sprachlichen  mehr  berücksichtigt  werden  sollen  und  zwar  diejenigen
  für  die  oberste  Stufe,  so  gilt  fast  allgemein  der  Grundsatz,  daß  den  Bedürfnissen
  der  Schule  Rechnung  getragen  werden  soll,  wie  dies  Preußen  $  8,
sowohl  für  die  allgemeine  wie  für  die  Fachprüfung  hingestellt  hat;  auch  Sachsen,
Braunschweig,  Sachsen-Weimar  u.  a.  haben  diesen  Passus  wörtlich  übernommen,
nicht  Baden,  Hessen,  doch  gilt  ähnliches  für  Hessen,  wo  z.  B.  Belesenheit  „besonders
  in  den  zur  Gymnasiallektüre  gehörigen  Klassikern“  gefordert  wird,  auch
für  Österreich,  wo  von  „umfassender  Belesenheit  in  den  dem  Gymnasium  angehörenden
  Klassikern  gesprochen  wird“.

Auch  Bayern  spricht  $  22  von  den  „Klassikern  der  Schule“,  in  Württemberg
  zwar  findet  man  keinen  analogen  Ausdruck,  aber  hier  zeigt  die  aufgezählte
Reihe  der  Autoren,  daß  noch  mehr  als  sonst  auf  den  späteren  Unterricht  Rücksicht
  genommen  ist.

Württemberg  gehört  nämlich  in  erster  Linie  zu  derjenigen  Staatengruppe,
wo  ein  Kanon  von  Autoren  der  alten  Sprachen  aufgestellt  ist,  welchen  die
Prüflinge  gelesen  haben  müssen;  Württemberg  hat  solchen  nur  für  die  Griechen
und  Römer,  ebenso  Österreich,  Bayern  aber  für  alte  und  neuere  Sprachen,
für  die  letzteren  noch  ausführlicher.  -  Auch  einige  der  Preußen  folgenden
Prüfungsordnungen  sind  hierin  von  Preußen  abgewichen  und  haben  es  für  nötig
gehalten,  die  Reihe  der  Schriftsteller  aufzuzähblen;  Hessen  nämlich  und  Sachsen
(d.  h.  nur  für  die  Mittelstufen),  beide  nur  in  der  antiken  Literatur;  Braunschweig,
Baden  und  andere  haben  die  Anforderungen  in  dieser  Art  nicht  spezialisiert.
Bayern  spricht  von  Stellen  aus  den  vorzüglichsten  Klassikern  der  Schule,
namentlich  aus  Horaz,  Cicero,  Tacitus,  Homer,  Sophokles  und  Demosthenes
(Staatsreden)  [für  die  erste  Prüfung,  die  zweite  Prüfung  erweitert  diesen  Kreis
nicht].  Österreich:  Cäsar,  Livius,  Sallustius,  Cicero,  Tacitus,  Ovidius,  Vergilius,
  Horatius;  im  Griechischen:  Xenophon,  Herodot,  die  Staatsreden  des  Demosthenes,
  die  zugänglicheren  Dialoge  Platos,  namentlich  Protagoras,  Gorgias,
Phädon,  Symposion,  Homer,  Sophokles  Daneben  teilweise  Belesenheit  in  Plautus
oder  Terenz  und  Tibullus,  in  den  griechischen  Lyrikern,  in  Äschylos,  Euripides

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  8
        <pb n="38" />
        34  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

und  Lysias.  Das  Thema  der  Hausarbeit  ist  auf  den  Kreis  dieser  Autoren  nicht
beschränkt.  —  In  Hessen  verlangt  man  außer  der  Lektüre  der  Gymnasialschriftsteller
  auch  solche  von  Plautus,  Terenz,  Äschylos,  Euripides,  Aristophanes.  —

Geht  hier  die  Spezialisierung  schon  soweit,  daß  von  Platon  „die  zugänglicheren
  Dialoge“  gelesen  sein  müssen,  so  ist  man  in  Württemberg  noch
weiter  gegangen:  sogar  einzelne  Reden  und  Bücher  von  alten  Autoren  werden
genannt!  Ohne  Bezeichnung  von  Büchern  werden  hier  nur  genannt:  Catullus,
Horatius,  Homer,  und  Sallustius,  Jugurtha  und  Catilina  (also  die  Fragmente  der
Historien  nicht).  Sonst  aber  liest  man:  Cicero  pro  Milone,  actio  in  Verrem  II,
1,  4  de  signis,  orator,  Brutus,  disputationes  Tascul.  I  und  de  legibus  I;  Plato
Phädon  und  Phädrus,  Demosthenes  Olynthische  und  Philippische  Reden,  Äschylus
Perser,  Sophokles  Ödipus  R.  und  Antigone  (mehr  nicht!),  Euripides  Iphigenia
Taurica.

Einzelne  Bücher  sollen  gelesen  sein  von:  Livius  XXI—XXV.  Taeitus  Annales
  I.  II.  XIV—XVI,  Historiee  I,  IV,  V.  Germania,  Dialogus.  Vergilius  Äneis
I.  DO.  IV—  VI.  Bucolica  (also  ganz),  Georgica  aber  nur  lib.  I;  von  Propertius
nur  das  letzte  Buch,  von  Herodot  I.,  VII,  VIII,  von  Xenophon  nur  die  Memorabilien,
  von  Thucydides  Buch  I,  II,  VI.  und  von  Plautus  Miles  gloriosus  und
Mensechmi;  freilich  trotz  dieser  Spezialisierung  ist  der  Kreis  doch  weiter  als
im  benachbarten  Bayern,  wo  Stellen  aus  den  vorzüglichsten  Klassikern  der
Schule,  namentlich  aus  Horaz,  Cicero,  Tacitus,  Homer,  Sophokles  und  Demosthenes
(Staatsreden)  vorgelegt  werden;  die  künstlichste  Interpretation  des  „namentlich“
wird  weder  Äschylus  noch  Catullus,  Propertius,  Plautus  zu  den  Schulklassikern
rechnen  können.

Auch  im  Königreich  Sachsen  sind  einzelne  Autoren  namhaft  gemacht,
aber  nur  in  den  Forderungen  für  die  zweite  Stufe,  „im  Lateinischen  jedenfalls
Cäsar,  Sallust,  erhebliche  Partien  aus  Livius,  von  Cicero  die  wichtigeren
Reden  und  einige  seiner  übrigen  Schriften,  von  Vergil  mindestens  die  Äneis,
von  Ovid  die  Metamorphosen  sowie  Elegien  von  ihm  und  andern  Elegikern;
im  Griechischen  Homer  und  Herodot,  von  Xenophon  die  Anabasis  und
größere  Stücke  aus  den  Memorabilien  und  der  Hellenika,  ferner  die  Reden
des  Lysias  sowie  von  Platon  wenigstens  die  Apologie  und  den  Kriton“.  Dies
Maß  für  Sekunda  in  Sachsen  übersteigt  die  bayerischen  Postulate!

Überall  wird  Fertigkeit  oder  einige  Übung  im  Lateinsprechen  vorausgesetzt,
Bekanntschaft  mit  den  philologischen  Hilfswissenschaften  sowie,  was  sehr  wichtig
ist,  Bekanntschaft  mit  der  strengen  Methode  philologischer  Kritik  und  Exegese
(wissenschaftliche  Schulung  in  der  Methode  der  Erklärung);  daß  in  Bayern  bei
der  zweiten  Prüfung  noch  Archäologie  besonders  betont  wird,  ist  schon  gesagt.

Soviel  über  die  klassische  Philologie  und  ihre  Bedeutung  in  den  Staatsprüfungen
  Deutschlands  und  Österreichs.  Kürzer  können  wir  uns  schon  über
die  neueren  Sprachen  fassen.  Zunächst  ist  zu  bemerken,  daß  nur  Bayern  eine
ganz  bestimmte  Zahl  von  Schriftstellern  vorgeschrieben  hat,  welche  gelesen  sein
müssen  schon  zur  ersten  Prüfung.  8  47.  Die  Literaturerscheinungen,  deren
Lektüre  in  Bayern  vorgeschrieben  ist,  sind:  a)  im  Französischen:  Corneille:
        <pb n="39" />
        A.  Die  Staatsprüfung.  35

Le  Cid.  Horace.  Cinns.  Racine:  Andromaque  Phedre.  Athalie.  Moliere:
Les  Precieuses  ridieules.  Le  Tartufe.  Le  Misanthrope  L’Avare.  Les  Femmes
savantes  Boileau:  Satires  (II.  und  IX.  Buch).  Art  postique  (IM.  Buch.)
Lafontaine:  Fables  (die  ersten  drei  Bücher).  Chateaubriand:  Itineraire  de
Paris  &amp;amp;  Jerusalem.  Lamartine:  Meditations  podetiques.  Mme  de  Staäl:  De
l’Allemagne  Böranger:  Chansons  (in  Auswahl).  V.  Hugo:  Odes  et  Ballades
(in  Auswahl).  Hernani.  Aug.  Thierry:  Röcits  des  temps  m£rovingiens.

b)  Im  Englischen:  Auswahl  englischer  Volkslieder.  Marlowe:  Faustus.
Spencer:  Fairy  Queen  (Buch  1,  Ges.  1—3).  Shakespeare:  Hamlet.  Macbeth.
Julius  Caesar.  King  Lear.  The  Merchant  of  Venice.  Romeo  and  Juliet.  Milton:
Paradise  Lost.  Pope:  Essay  on  Criticism.  Byron:  Child  Harold’s  Pilgrimage.
Sheridan:  School  for  Scandal.  W.  Scott:  Ivanhoe.  Dickens:  David  Copperfield.
  Longfellow:  Evangeline.  Macaulay:  History  of  England.  (Kap.  I—III).

Erst  in  der  zweiten  Prüfung  in  Bayern  sollen  die  Examinanden  Beweise
von  Kenntnissen  im  Altfranzösischen  und  Altenglischen,  in  historischer,  französischer
  und  englischer  Grammatik,  sowie  in  altfranzösischer  und  alt-  und
mittelenglischer  Literatur  (Rolandslied,  Aucassin  et  Nicolete,  Beowulf,  Chaucer)
ablegen,  natürlich  zusammen  mit  Kenntnissen  in  der  Pädagogik,  in  der  Geschichte
der  neueren  Philosophie.

Zweitens  wird  es  sehr  interessieren  festzustellen,  ob  und  wieweit  man  die
Forderungen  der  streng  wissenschaftlichen  Schule  hinter  derjenigen  der  modernen
Richtung  zurückgestellt  hat.  Preußen  hat  hier  den  Zusatz  unter  der  Rubrik
Französisch  und  Englisch:  „Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem  Gebiete
der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Sprachen  kann  eine  besonders  tüchtige
Kenntnis  der  neueren  Literatur  nebst  hervorragender  Beherrschung  der  gegenwärtigen
  Sprache  ausgleichend  eintreten“  Nur  Sachsen,  Braunschweig,
Sachsen-Weimar  haben  diese  Worte  hertibergenommen  und  lassen  solchen
Ausgleich  zu,  alle  anderen  Staaten,  darunter  auch  Hessen,  Baden  wissen  davon
nichts,  obwohl  auch  diese  natürlich  „geläufige  und  lautrichtige  Handhabung“,
Korrektheit  und  Sicherheit  im  mündlichen  Gebrauche  der  fremden  Sprache,  so
wie  gute  Aussprache  als  Forderungen  und  ähnliches  verlangen.

Drittens  noch  ein  Wort  tiber  Philosophie  oder  philosophische  Propädeutik
  als  Prüfungsfach.  Daß  sie  in  der  allgemeinen  Prüfung  ihre  Rolle  spielt,
haben  wir  gezeigt,  ebenso,  daß  sie  in  Bayern  und  Württemberg  in  den
philologisch-historischen  Fächern,  wenigstens  was  Geschichte  der  alten  Philosophie
  anbelangt,  stärker  betont  wird  als  sonstwo.  Als  besonderes  Prüfungsfach
  ist  sie  nur  in  Preußen,  Braunschweig,  in  Sachsen,  Sachsen-Weimar,
Österreich  vorhanden,  hier  noch  mit  dem  Unterschiede,  daB  in  Preußen  und
Braunschweig,  Sachsen-Weimar,  wenn  die  deutsche  Fakultas  für  die  Oberstufe
  nachgesucht  wird,  statt  Kenntnis  der  historisch-deutschen  Grammatik,  der
Elemente  des  Gotischen  und  Althochdeutschen  die  Lehrbefähigung  in  der  philosophischen
  Propädeutik  eintreten  kann,  wovon  in  Sachsen  nicht  die  Rede  ist,
ebensowenig  wie  in  Österreich,  wo  js  Philosophie  obligates  Lehrfach  ist.

In  Hessen,  Baden  gilt  die  Philosophie  nicht  als  besonderes  Prüfungsfach.
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        <pb n="40" />
        96  I.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Schließlich  hat  Baden  für  die  mündliche  Prüfung  noch  die  Erleichterung,
daß  die  Kandidaten  bei  der  Meldung  angeben  sollen,  welche  Teilgebiete  der  in
der  allgemeinen  Prüfung  vorkommenden  Fächer  sie  besonders  berücksichtigt
sehen  möchten  ($  5,  2).

In  allen  anderen  Fächern  treten  wesentliche  Unterschiede  nicht  hervor.

Ausführung  und  Art  der  mündlichen  Prüfung  (Zeitdauer,  Zahl  der  Prüflinge,
Öffentlichkeit  u.  a.).

Auch  die  Dauer  einer  Prüfung  ist  festgesetzt  worden:  Bayern  begrenzt
($  22,  3)  dieselbe  für  die  mündliche  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  auf  zwei
Stunden  in  der  ersten  Dienstprüfung,  und  ebenso  in  der  zweiten  Prüfung,  wobei
die  erste  Station  derselben  ein  „Kolloquium“  über  die  zugelassene  wissenschaftliche
  Arbeit  genannt  wird.  Während  in  Preußen,  Hessen,  Baden,  Braunschweig,
  Sachsen-Weimar,  Württemberg  und  Österreich  über  die
Dauer  nichts  gesagt  ist,  bestimmt  Sachsen  $  32:  „Für  die  Prüfung  eines
Hauptfaches  eine  Stunde,  eines  Nebenfaches  eine  halbe  Stunde.“

Dagegen  haben  mehr  Staaten  sich  darüber  ausgesprochen,  wieviel  Kandidaten
gemeinsam  geprüft  werden  sollen;  für  Österreich  (XXI,  3)  heißt  es:  wo  es
nur  immer  angeht,  „sollen  die  Kandidaten  einzeln  geprüft  werden“,  doch  vorher:
„Es  steht  den  Prüfungskommissionen  zu,  zwei  Examinanden  zu  derselben  Zeit
in  mündlicher  Prüfung  vorzunehmen.“  Mehrere  Staaten,  Hessen,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,
  Braunschweig,  haben  sich  Preußen  hier  wieder  zum  Muster  genommen
und  lassen  in  der  allgemeinen  Prüfung  höchstens  vier,  in  der  Fachprüfung  nicht
mehr  als  zwei  Kandidaten  prüfen.  Baden  hat  die  Fassung  $  25,  2:  „Zu  den
Prüfungen  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Kandidaten  vereinigt  werden.“  —  Für
Bayern  und  Württemberg  existieren  hierliber  keine  Bestimmungen,  doch
scheint  aus  dem  oben  angeführten  $  22  für  Bayern  sich  zu  ergeben,  daß  jeder
Kandidat  einzeln  vorgenommen  wird.

Ziemlich  scharf  trennen  sich  die  Länder  in  bezug  auf  die  Frage,  ob  die
Prüfungen  öffentlich  oder  nichtöffentlich  sind.  Wenn  sich  einige  Ordnungen
  hierüber  nicht  aussprechen,  wie  Preußen,  nach  ihm  Baden,  Braunschweig,
  Sachsen-Weimar,  auch  Württemberg,  so  kann  man  wohl  annehmen,
  daß  hier  die  mündlichen  Prüfungen  nicht  öffentlich  sind,  was  Bayern
8  9,  2:  „die  Prüfungen  sind  nicht  öffentlich“  geradezu  fordert.  Im  Königreich
Sachsen  aber  sind  die  Prüfungen  öffentlich,  „soweit  nicht  der  Prüfungsausschuß
  das  Gegenteil  verfügt“  (8  8),  und  in  Österreich  (XXI,  5)  gilt,  daß
es  den  Prüfungskommissionen  freisteht,  insofern  die  Prüfung  öffentlich  abzuhalten,
  daß  der  Zutritt  jedem  Studierenden  gegen  eine  beim  Vorsitzenden  anzusprechende,
  auf  Namen  lautende  Eintrittskarte  gestattet  wird.  Allein  in
Hessen  wird  $  32,  1  kategorisch  erklärt:  „Die  mündlichen  Prüfungen  werden
öffentlich  abgehalten“  In  der  bayerischen  Ordnung  findet  sich  eine  Bestimmung,
  welche  bei  jedem  Anklang  finden  wird.  8  14:  „Die  Fragestellung
an  die  Kandidaten  soll  klar  und  leicht  verständlich  sein.  Ergibt  sich,  daß  ein
        <pb n="41" />
        A.  Die  Staatsprüfung.  97

Kandidat  auf  einem  durch  die  Fragestellung  berührten  Gebiete  öffentlich  Unkenntnis
  zeigt,  so  ist  das  gewählte  Thema  zu  verlassen!)  und  eine  andere  Frage
zu  stellen.“  2.  Die  Vorsitzenden  sind  angewiesen,  auf  die  Beobachtung  dieser
Bestimmung  genauestens  zu  achten.  —

Weniger  Beifall  werden  einige  andere  Bestimmungen  in  Bayern  finden,
deshalb,  weil  sie  für  das  Ansehen  unseres  Standes  gerade  nicht  erhebend  sind,
$  10,  3:  „Die  Benützung  nicht  gestatteter  Hilfsmittel  zieht  Herabsetzung  der
Note,  nach  Umständen  sofortige  Ausschließung  von  der  Prüfung  nach  sich.“
Noch  unangenehmer,  weil  mehr  für  Reifeprüflinge  passend,  ist  in  Württemberg
  $  3,  dessen  letzter  Absatz  lautet:  „Gleiche  Ahndung  (Verweigerung,  Zurückziehung
  des  Zeugnisses)  trifft  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der
Prüfung  anderen  in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  behilflich
  ist  oder  von  anderen  solche  Hilfe  annimmt.“

Bestehen  der  Prüfung  (Zeugnisformen,  Kompensstionen).

In  den  Staaten  Preußen,  Braunschweig,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,
Baden,  Hessen  gilt  bekanntlich  jetzt  nach  preußischem  Vorgange  die  Regel,
daß  die  Prüfung  als  Oberlehrer  bestanden  ist,  wenn  nach  abgelegter  allgemeiner
Prüfung  der  Examinand  in  der  Fachprüfung  in  einem  Fache  das  Zeugnis  für
die  oberste  Stufe,  in  zwei  anderen  für  die  mittlere  Stufe  erworben  hat.  Hierbei
  wird,  wenn  nur  eine  „Prima“  mit  zwei  Nebenfakultäten  erworben  ist,  als
Gesamtprädikat  „Genügend“  erteilt;  für  die  Prädikate  „Gut“  oder  „mit  Auszeichnung
  bestanden“,  ist  Vorbedingung,  daß  in  mindesten  zwei  Lehrgegenständen
  die  Befähigung  für  die  erste  Stufe  nachgewiesen  ist.

Als  Neuerung  ist  ferner  in  Preußen,  Braunschweig,  Hessen,  Sachsen,
Baden  die  Möglichkeit  einer  Kompensation  zulässig,  die  preußische  Formel
lautet:  „wobei  leichtere  Mängel  in  einem  Teile  der  Prüfung  durch  gute  Leistungen
in  einem  anderen  als  ausgeglichen  angesehen  werden  können,  auch  der  Gesamteindruck
  der  Leistungsfühigkeit  des  Kandidaten  zu  berücksichtigen  ist;  bei
Stimmengleichheit  gibt  der  Leiter  den  Ausschlag“.  —  Hessen  hat  hier  zum
Schutz  des  Examinators  mit  Recht  hinzugefügt:  „mit  Zustimmung  des  Examinators“,
  so  daß  dieser  nicht  majorisiert  werden  kann.  —  Nur  die  Prüfungsordnung
  für  die  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  hat  diese  Kompensationsmöglichkeit
  nicht  mit  übernommen.

Die  österreichische  Prüfungsordnung  nimmt  insofern  wieder  eine  vermittelnde
  Stellung  ein,  als  nach  ihr  die  Oberlehrerprüfung  bestanden  ist  mit
einem  Hauptfache  1.  in  der  deutschen  Sprache  (dabei  Lateinisch  und
Griechisch  als  zwei  Nebenfächer),  2.  Naturgeschichte  als  Hauptfach  (Mathematik
  und  Physik  als  Nebenfächer),  3.  Englisch  als  Hauptfach  (mit  zwei  neusprachlichen
  Nebenfächern),  4.  Chemie  als  Hauptfach  (mit  zwei  naturgeschichtlichen
  Nebenfächern),  die  beiden  letzteren  Fälle  sind  aber  nur  gestattet  „mit
Beschränkung  der  Anstellung  auf  Realschulen“.

I!)  Auch  in  der  Monatsschrift  für  höhere  Schulen,  1905,  2.  Heft,  will  man  für  Preußen
„Examinatoren,  die  sich  nicht  auf  eine  einmal  gestellte  Frage  hartnäckig  verstellen“.
        <pb n="42" />
        38  ID.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Sonst,  im  Gegensatz  zu  dem  obigen  preußischen  Modus,  sind  stets  zwei
Fächer  für  die  Oberstufe  (Hauptfächer)  mit  einem  Nebenfach  Bedingung  für
das  Bestehen  der  Prüfung,  so  vor  allem  in  der  klassischen  Philologie,  Geschichte
  und  Geographie,  Mathematik  und  Physik,  in  der  Philosophie
mit  dem  Griechischen  als  Hauptfach  (Lateinisch  als  Nebenfach)  u.  a.

Ebenso  im  Gegensatze  zu  dem  preußisch-deutschen  Examen  steht  hier  die
Unmöglichkeit  jeglicher  Konpensation!):  „Die  Prüfung  ist  für  bestanden  zu
erachten,  wenn  der  Examinand  den  Forderungen  für  jeden  der  zu  seinem
Prüfungsgebiete  gehörigen  Gegenstande  genügt  hat.  In  keinem  der  Prüfungsstadien
  können  vorzügliche  Leistungen  in  einem  ÜGegenstande  als  Ersatz  für
Mängel  in  einem  andern  betrachtet  werden.“

Ferner  existieren  zwar  in  Österreich  die  Prädikate:  Vorzüglich,  befriedigend,
  genügend,  nicht  genügend  für  die  gesamten  mündlichen  Prüfungen,
aber  als  Gesamturteil  der  Kommission  wird  nur  das  Urteil  abgegeben,  ob  der
Kandidat  lehrfähig  ist  oder  nicht,  und  im  ersten  Falle  für  welche  Gegenstände,
ob  für  Gymnasien  oder  Realschulen.  —  Endlich  unterscheidet  sich  ein  Oberlehrerzeugnis
  in  Östereich  dadurch  von  einem  preußischen,  daß  dort  (nach
Art.  XXIII,  1b)  nach  den  Urteilen  über  die  mündliche  Prüfung  „eventuell
eine  kurze  Begründung  oder  Ausführung  derselben“  stehen  darf,  eine
Zeugnisform,  die  nach  dem  neuesten  preußischen  Reglement  8  35,  1  („ohne  Begründung
  des  Ergebnisses“)  verboten  wird;  verboten  ist  dort,  bei  den  Abstufungen
  der  erreichten  Höhe  ebenso  wie  bei  uns,  „eine  Bedingung  oder  eine
Voraussetzung  oder  eine  charakterisierende  Bezeichnung“.  Dem  obigen  preußischen
Verbote  haben  sich  übrigens  Hessen,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Braunschweig
  angeschlossen;  dagegen  wird  in  dem  betr.  badischen  $  28  ein  direktes

Verbot  vermißt.

Ganz  anders  gestaltet  sich  das  Ergebnis  und  das  Zeugnis  in  Bayern  und
Württemberg.  In  beiden  Staaten  ist  auch  für  die  Staatsprüfung  die  Trennung
  zwischen  Humanisten  und  Realisten  streng  durchgeführt;  aber  sowohl  für
die  humanistischen  als  auch  für  die  realistischen  Kandidaten  sind  die  Anforderungen
  viel  weiter  ausgedehnt  als  anderwärts  —  ob  auch  ebenso  tiefgehend  als
anderwärts,  bleibe  unerörtert.  Wie  schon  oben  ausgeführt,  gehört  in  Bayern  für
das  humanistische  Lehramt  eine  Lehrbefähigung  im  Lateinischen,  Griechischen,
Deutschen  und  in  der  Geschichte,  in  allen  diesen  Fächern  müssen  sich  die
Kandidaten  prüfen  lassen,  sowohl  das  erste  wie  das  zweite  Mal;  nicht  so  vielseitig
  ist  die  Prüfung  für  Mathematik  und  Physik  bezw.  die  für  die  neueren
Sprachen:  die  ersteren  werden,  abgesehen  von  der  Anfertigung  eines  deutschen
Aufsatzes,  nur  in  Mathematik  und  Physik  und  Mechanik  geprüft,  die  letzteren
nur  in  den  neueren  Sprachen  das  erste  wie  das  zweite  Mal.  Daß  alle  drei
Klassen  in  Pädagogik  und  Geschichte  der  Philosophie  sich  prüfen  lassen  müssen,
ist  selbstverständlich.  —  Das  Zeugnis  über  das  Bestehen  der  Prüfung  ist  zu  versagen
  ($  17)  Kandidaten,  welche  in  der  schriftlichen  wie  mündlichen  Prüfung

1)  Die  Staaten  handeln  hier  geradeso  wie  bei  der  Reifeprüfung.
        <pb n="43" />
        A.  Die  Staatsprüfung.  39

aus  einem  Prüfungsfache  völlige  Unwissenheit  in  diesem  Fache  bekundet
haben;  dieser  Fall  träte  ein,  wenn  ein  Humanist  in  der  Geschichte  oder  im
Deutschen  gar  nicht  bestände,  oder  wenn  ein  Realist  in  einem  der  zwei  Hauptfächer
  versagte,  natürlich  auch  bei  Unkenntnis  in  der  Pädagogik  und  Philosophie.


In  den  einzelnen  Prüfungsgegenständen  wie  für  die  Gesamtheit  wird  das
Urteil  ausgedrückt  durch  I  (sehr  gut),  II  (gut),  III  (genügend),  IV  (ungenügend),
wobei  Zwischennoten  gegeben  werden  können  I—II,  usw.

Bei  der  Zusammenrechnung  der  Einzelnoten  gibt  10—1,5  -1;  1,6—2,5
-=  II;  26—8,1  =  Ill;  92—4  =  IV.

Kandidaten,  welche  als  Gesamtleistung  die  IV  erlangt  haben,  ist  das  Zeugnis
zu  versagen.  —  (lanz  besondere  Vorschriften  existieren  noch  über  die  Wertschätzung
  der  einzelnen  Teile  jeder  Prüfung;  so  wird  der  deutsche  Aufsatz
und  die  Übersetzung  ins  Lateinische  je  5fach,  die  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen,
  die  Übersetzung  aus  dem  Griechischen,  die  mündliche  Prüfung  aus  den
lateinischen  Klassikern,  die  mündliche  Prüfung  aus  den  griechischen  Klassikern
und  die  mündliche  Prüfung  aus  der  Geschichte  je  4fach,  die  mündliche  Prüfung
aus  der  deutschen  Literatur  und  der  historischen  Grammatik  fach,  die  mündliche
  Prüfung  in  römischer  und  griechischer  Literaturgeschichte  und  in  den
griechischen  und  römischen  Altertümern  je  2fach  in  Anschlag  gebracht;  ähnlich
bei  der  mathematischen  und  neuphilologischen  Prüfung.  Es  herrscht  also  hier
das  Noten-  oder  Punktiersystem.!)

Wie  in  der  Praxis  in  Bayern  später  diese  Noten  angesehen  werden,  ist
aus  8  30  ersichtlich:  „III  in  beiden  Prüfungen  =  Lehrbefähigung  für  die  4
unteren  Klassen,  II  eine  solche  für  die  unteren  und  mittleren  Klassen  (1.—6.  in
Bayern)  oft  auch  weiter,  I  für  alle  Klassen  (1.—9.)“.

So  sind  in  Bayern  dem  Zeugnis  nach  zwei  Klassen  von  Oberlehrern,  drei
Klassen  ihrem  Studiengange  und  ihrer  Bildung  nach:  Humanisten  mit  der  notwendigen
  Fakultas  für  Deutsch  und  Geschichte,  Realisten  mit  mathematischer,
Realisten  mit  neuphilologischer  Bildung.

In  Württemberg  existieren  ebenfalls  drei  Zeugnisgrade,  aber  nur  zwei
Klassen  ihrer  Vorbildung  nach,  denn  die  zwei  Arten  von  Realisten  sind  dort,
wie  oben  mitgeteilt,  dadurch  einander  genähert,  daß  die  mathematischen  Realisten
eine  „Ergänzungsprüfung“  in  den  neueren  Sprachen  zu  bestehen  haben,  d.  h.
sich  eine  Nebenfakultas  hierin  holen  müssen,  und  die  neusprachlichen  Realisten
eine  solche  in  der  Mathematik;  —  Die  Humanisten  haben  aus  Lateinisch  und
Griechisch  als  drittem  Hauptfach  nach  eigener  Wahl  entweder  Deutsch  oder
Geschichte  oder  Französisch  oder  Hebräisch  zu  wählen;  daß  in  der  zweiten
Dienstprüfung  hier  alle  in  der  Philosophie  und  Pädagogik  examiniert  werden  und
zwei  Lehrproben  abhalten  müssen,  also  die  „Allgemeine  Prüfung“  nach  preußischnorddeutscher
  Art  hier  gesondert  und  nach  der  Fachprüfung  abzulegen  ist,  ist
ebenfalls  schon  betont.

ui

!)  Vergl.  über  dies  System  unten  am  Schluß  des  Abschnittes  über  die  Reifeprüfung.
        <pb n="44" />
        40  IH.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

In  Württemberg  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I  (obere),
„  IH  (mittlere),
„  III  (untere)
bezeichnet.  Die  Klassen  I  und  II  zerfallen  in  zwei  Unterabteilungen  a  und  b,
durch  welche  die  Annäherung  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt
  wird.

Ob  es  in  Württemberg  neben  diesen  Nummern  noch  eine  Gesamtnummer
gibt,  ist  nicht  ganz  klar,  $  4:  „das  Zeugnis  enthält  die  in  den  einzelnen  Fächern
erworbenen  Prüfungsnoten,  sowie  ein  Gesamtzeugnis,  welches  bei  der  ersten
Prüfung  die  wissenschaftliche  Befähigung  zu  unständiger  Verwendung,  bei  der
zweiten  Prüfung  die  Befähigung  zur  Anstellung  auf  humanistischen  (realistischen)
Hauptlehrstellen  bekundet“.

Jedoch  ist  es  wohl  zweifellos,  daß  in  Bayern  für  die  Humanisten  vier
Hauptfächer  verlangt  werden,  in  Württemberg  deren  drei  gefordert  werden;
freilich,  im  Gegensatz  zu  Preußen  und  der  sich  ihnen  anschließenden  Gruppe,
im  Gegensatz  auch  zu  Österreich,  ist  die  Prüfung  in  Süddeutschland,  in  Bayern
und  Württemberg,  auch  sonst  dann  bestanden,  wenn  der  Examinand  in  allen
diesen  „Hauptfächern“  die  Note  I  oder  III  erhält,  also  nur  für  die  untersten
Klassen  verwendbar  ist.!)

B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.

Auch  hier  mögen  einige  Daten  voraufgehen,  welche  die  Zeit  der  Veröffentlichungen
  der  Ordnungen  für  den  Vorbereitungsdienst  anzeigen.  Die  älteste
Ordnung  scheint  die  für  das  Großherzogtum  Hessen  zu  sein,  „Satzungen  der
pädagogischen  Seminaren  für  die  höheren  Lehranstalten  im  Großherzogtum
Hessen“  vom  20.  April  1889  (Nodnagel  8.  53  ff).  Es  folgt  die  preußische
„Ordnung  der  praktischen  Ausbildung  der  Kandidaten  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  in  Preußen“  vom  15.  März  1890.  Dieselbe  ist  von  manchen  deutschen
Staaten  angenommen  worden,  so  von  Braunschweig,  ebenso  fast  wörtlich
von  Sachsen-Weimar,  17.  April  1891  (Weimar  1891.  Druck  v.  R.  Wagner)
und  Mecklenburg-Schwerin,  1891,  in  sehr  verkürzter  Fassung,  Reg.-Blatt  vom
24.  März  1894.  In  Bayern  erging,  2.  Febr.  1897,  eine  Königl.  Entschließung
in  betreff  der  Einrichtung  von  pädagogischen  Seminarien  (Füger  8.  137);  für
Österreich  sind  die  Bestimmungen  für  das  Probejahr  zugleich  mit  der  neuen
Prüfungsordnung,  1897,  herausgekommen.  Im  Sommer,  1904,  erschienen  im
Königreich  Sachsen:  „Bestimmungen,  die  Ableistungen  des  Probejahres  an
inländischen  Schulen  betreffend.“  —  In  Württemberg  und  Baden  sind  keine
besonderen  Anordnungen  ergangen;  für  das  erstere  Land  gilt  nur  das  Wenige,
was  in  der  Ordnung  für  die  zweite  Dienstprüfung  über  das  Probejahr  gesagt
ist;  in  Baden  ist  zu  beachten  ein  Ministerial-Erlaß  von  1891  und  ein  solcher

I)  Die  allgemeinen  Betrachtungen  über  die  Staatsprüfungen  schließen  sich  an  diejenigen
  über  den  Vorbereitungsdienst  an,  s.  S.  36  ff.
        <pb n="45" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  41

vom  29.  April  1898;  eine  größere  zusammenhängende  Ordnung  für  das  praktische
  Vorbereitungsjahr  ist  hier  noch  nicht  erlassen.!)

Einjähriger  und  zweijähriger  Vorbereitungsdienst.

Ein  großer,  bedeutender  Unterschied  ist  hier  zwischen  den  Staaten  bemerkbar:
  In  einigen,  Preußen  und  nach  seinem  Muster  in  Braunschweig,  Sachsen-Weimar,
  Hessen,  Mecklenburg,  ist  die  Zeit  dieses  Vorbereitungsdienstes
zwei  Jahre  und  zerfällt  in  das  Seminar-  und  Probejahr,  in  andern  ist,  wie  es
in  Preußen  vor  1890  war,  diese  Zeit  nur  auf  ein  Jahr  bemessen,  so  in  Baden,
Sachsen,  Bayern,  Württemberg.

Einen  eigenartigen  Weg  hat  wieder  Österreich  eingeschlagen:  Nach  Art.
XXV  (Probejahr)  1.  hat  „nach  bestandenem  Examen  jeder  Kandidat  sich  ein
Jahr  lang  an  einem  Gymnasium  oder  einer  Realschule  zur  praktischen  Ausbildung
  seiner  Befähigkeit  beschäftigen  zu  lassen,  wenn  er  nicht  in  der  Lage
ist,  das  mit  Ministerial-Erlaß  vom  21.  "Juni  1893  zum  Zwecke  einer  vertieften
pädagogisch-didaktischen  Ausbildung  der  Kandidaten  eingerichtete,  erweiterte
Probejahr  abzulegen“.  Darnach  ist  es  den  Kandidaten  freigestellt,  je  nach  ihrer
persönlichen  Lage  und  ihren  persönlichen  Wünschen,  an  dem  Staatsgymnasium
im  IX.  Bezirk  zu  Wien  ihre  Ausbildung  zu  vervollkommnen;  über  die  Art  dieses
„erweiterten“  praktischen  Probejahres  soll  weiter  unten  einiges  gesagt  werden.
Ist  hier  die  Erweiterung  eine  freiwillige,  keine  zeitlich  verlängerte,  so  kann  im
Königreich  Sachsen  eine  solche  unfreiwillige  eintreten,  ($  11):  „Bei  ungünstigem
Ergebnis  kann  das  Probejahr  verlängert  werden“;  in  Sachsen-Weimar  ($  18)
kann  Kandidaten  mit  „ausgezeichneten  Leistungen“  ein  Teil  des  zweijährigen
Vorbereitungsdienstes  erlassen  werden.

Alle  Staaten  haben  übrigens  bekennen  müssen,  daß  häufig  genug,  wenn
Mangel  an  Lehrkräften  vorhanden  ist,  Kandidaten  auch  ohne  die  gesetzmäßige
Zeit  dieses  Vorbereitungsdienstes  (sei  es  des  ein-,  sei  es  des  zweijährigen)  ausgefüllt
  zu  haben,  schon  nach  einigen  Wochen  selbständigen  Unterricht  übernehmen
  können.

Im  Großherzogtum  Baden  ist  die  Ableistung  des  Probejahrs  eng  verknüpft
mit  der  Teilnahme  an  praktisch-pädagogischen  Übungen  der  drei  Hochschulen
  in  Heidelberg,  Karlsruhe  und  Freiburg  i.  Br.  Zugleich  aber  sind
während  dieser  Zeit  die  Kandidaten  einem  Direktor  der  in  diesen  Städten  oder
in  der  Nachbarschaft  sich  befindenden  höheren  Schulen  zugeteilt,  wo  sie  Unterricht
  geben  müssen.

Das  Leipziger  Universitätsseminar  verfährt  etwa  ähnlich  wie  die  Praxis
in  Baden,  nur  die  Verbindung  zwischen  Universität  und  der  höheren  Schule
scheint  nicht  so  eng  und  so  regelmäßig  zu  sein.  Die  Kandidaten  genießen
eine  philosophisch-theoretische  Ausbildung  teils  durch  einen  Universitätsprofessor
teils  durch  Leiter  dortiger  höherer  Lehranstalten.  Die  Klassen  und  Schüler

I)  Die  Kandidaten  vieler  norddeutscher  Staaten,  die  keine  eigenen  Seminare  haben,
Sachsen-  Altenburg,  Koburg-Gotha,  Anhalt-Dessau,  Bremen,  Hamburg,  Lübeck  u.  a.  werden
an  den  preußischen  Seminaren  ausgebildet.
        <pb n="46" />
        43  II,  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

der  letzteren  stehen,  nicht  regelmäßig,  zu  praktischen  Versuchen  zur  Verfügung;
die  Leitung  wird  geteilt  zwischen  dem  Universitäprofessor  und  dem  Anstaltsleiter,
  der  in  Sachsen  bekanntlich  den  Titel  „Rektor“  führt.  Dies  Seminar
heißt  übrigens  „Königliches  pädagogisches  Seminar“;  neben  ihm  hatten
und  haben  noch  einige  Universitätslehrer  ihre  eigenen  Seminare  in  Leipzig,  an
denen  mehr  Theologen  und  Volksschullehrer  als  Oberlehrerkandidaten  ausgebildet
  werden,  und  zwar  oft  bloß  theoretisch.  ?)

Ort  und  Art  dieses  Vorbereitungsdienstes,

In  den  meisten  Ländern  ist  die  praktische  Ausbildung  durchaus  eng  mit
dem  Unterrichtsbetriebe  an  höheren  Schulen  verbunden,  d.  h.  die  „Seminare  zur
praktischen  Ausbildung  der  Kandidaten  des  höheren  Lehramts“  sind  Gymnasialseminare,
  nur  an  drei  Stellen  ist  diese  Ausbildung,  allerdings  nur  zum  Teil,  mit
Universitäten  verknüpft:  in  Baden,  Sachsen-Weimar  (Jena)  und  im  Königreich
  Sachsen  (Leipzig).  In  Jena  besteht  an  dem  Gymnasium,  unter  Leitung
des  Direktors,  ein  Seminar  und  zugleich  ein  pädagogisches  Univezsitätsseminar;
die  Teilnahme  an  dem  letzteren  scheint  aber  doch  nicht  unbedingt  nötig  zu
sein,  denn  $  2A  lautet:  „diesem  Zweck  dient  der  Eintritt  der  Kandidaten  in
das  mit  dem  Großherzoglichen  Gymnasium  in  Jena  verbundene  und  von  dem
Direktor  geleitete  Gymnasialseminar  und  —  der  Regel  nach  —  die  Teilnahme
  an  den  Übungen  des  Universitätsseminars“.  Also  Ausnahmen  sind  gestattet,
  und  es  kann  vorkommen,  daß  das  Jenaische  Universitätsseminar  von
irgend  einem  Kandidaten  nicht  besucht  wird.

In  Preußen  kann  man  jetzt  im  allgemeinen  zwei  Arten  von  Ausbildungsseminaren
  unterscheiden:  Die  Seminare  der  Provinzialschulkollegien  und  die
Gymnasialseminare.  Die  ersteren  haben  hier  und  da,  z.B.  in  Halle  und  Göttingen,
noch  einige  Verbindung  mit  der  Universität,  sonst  geben  sie  ihre  Mitglieder
zur  Ausbildung  an  die  höheren  Schulen  ab;  so  daß,  wie  selbstverständlich  bei
den  Gymnasialseminaren,  die  rein  praktische  Vorbildung  ebenso  im  Schuldienst
geschieht.  Der  einzige  Unterschied  zwischen  den  Seminaren  der  Provinzialschulkollegien
  und  den  andern  preußischen  wäre  also  der,  daß  auf  jenen  die
theoretische  Ausbildung  die  Provinzialschulräte  in  erster  Hand  haben,  auf
diesen  Bildung  in  Theorie  und  Praxis  von  den  Anstandsleitern  allein  ausgeht
und  daß  dort  die  Mitglieder  unter  doppelter  Leitung  stehen,  hier  unter  einfacher.
  Solcher  Seminare  der  Provinzialschulkollegien  sind  in  Preußen,  wenn
man  das  „Königl.  Institut  zur  Ausbildung  von  Lehrern  der  neueren  Sprachen“

1)  Über  die  Seminare  zur  praktischen  Ausbildung  der  Oberlehrerkandidaten,  über  die
Geschichte  dieser  praktischen  Ausbildung,  sowie  über  diese  selbst  in  Preußen  und  in  anderen
such  außerdeutschen  Ländern,  ebenso  wie  über  die  einzelnen  Seminare  handelt  bekanntlich
sehr  ausführlich  W.  Fries,  die  Vorbildung  der  Lehrer  für  das  Lehramt  (Handbuch  der
Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  von  Dr.  A.  Baumeister.  Bd.  2.  1.  Abt.  München  1895).
Hier  findet  man  auch  Einzelheiten  über  das  Leipziger,  Jenaische  Seminar,  auch  über  die
Preußischen;  weswegen  die  vorliegende  Darstellung  von  einigen  Details  absehen  und  sich
auf  die  von  Fries  gelieferten  beziehen  kann.  Eine  Vergleichung  zwischen  den  staatlichen
Ordnungen,  wie  hier,  ist  auch  dort  nicht  gegeben.
        <pb n="47" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  43

in  Berlin  zurechnet,  zwölf,  in  der  Hauptstadt  jeder  Provinz  in  der  Regel
eins;  einige  von  ihnen  knüpfen  an  ehrwürdige  historische  Überlieferung  an.
Sonst  sind  in  Preußen  nur  noch  Gymnasialseminare  vorhanden,  an  welchen
die  Kandidaten  unmittelbar  allein  dem  Direktor  unterstellt  sind,  im  Jahre
1908/4  waren  es  44.

Auch  in  Hessen,!)  wo  das  preußische  Seminar-  neben  dem  Probejahr  großen
Anklang  findet,  sind  drei  Gymnasialseminare  vorhanden,  am  Neuen  Gymnasium
in  Darmstadt,  in  Gießen,  am  Realgymnasium  in  Darmstadt.

Ebenso  werden  in  Bayern  die  didaktisch  -pädagogischen  Kurse,  wie  die
amtliche  Bezeichnung  lautet,  an  höheren  Lehranstalten  durchgemacht,  augenblicklich
  an  acht  Anstalten:  am  Wilhelms-Gymnasium  in  München,  an  je  einem
solchen  in  Würzburg,  Erlangen,  Regensburg,  Neuburg  a./D.,  Neustadt  a.  d.  H.
und  Straubing.  —  Auch  in  Braunschweig  ist  ganz  nach  preußischem  Muster
ein  Gymnasialseminar  an  einem  dortigen  Gymnasium  eingerichtet.

Endlich  ist  noch  erwähnenswert,  daß  in  Württemberg,  das  praktische
Jahr  verbunden  ist  mit  der  zweiten  Dienstprüfung,  auf  welche  die  Kandidaten
sich  während  desselben  vorzubereiten  haben;  sie  haben  am  Schluß  zwei  Probelektionen
  abzuhalten.  —  Ähnlich  heißt  es  für  das  Königreich  Sachsen  $  8:
„Außerdem  hat  jeder  Kandidat  eine  Lehrprobe  abzuhalten“,  auch  hier  ist  die
wissenschaftliche  mündliche  Staatsprüfung  noch  mit  solcher  praktischen  Forderung
verbunden.

Sonst  ist  überall  die  wissenschaftliche  Staatsprüfung  durchaus  getrennt
von  Beweisen  praktischer  Lehrtätigkeit.

Zweck  des  Vorbereitungsdienstes,.

Der  Zweck  des  Vorbereitungsdienstes  muB  überall,  bei  zweijähriger  wie
einjähriger  Dauer,  derselbe  sein:  Die  theoretische,  wie  praktische  Einführung  in
das  Lehramt;  dort,  wo  zwei  Jahre,  ein  Seminar-  und  ein  Probejahr,  verlangt
werden,  wird  natürlich  das  erste  Jahr  mehr  der  Theorie  dienen,  obgleich  auch
schon  in  dieser  Zeit  Unterrichtsproben  abgelegt  werden  sollen.

Die  preußische  Ordnung  sagt  in  $  2  über  den  Zweck  des  Seminarjahres:
„Das  Seminarjahr  ist  dazu  bestimmt,  die  Kandidaten...  ..  mit  den  Aufgaben
der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehbre  in  ihrer  Anwendung  auf  höhere
Schulen  und  insbesondere  mit  der  Methodik  der  einzelnen  Unterrichtsgegenstände
  bekannt  zu  machen,  sowie  durch  Darbietung  vorbildlichen  Unterrichte.“


Und  Hessen  $1:  „  .  .  haben  die  Aufgabe,  die  Aspiranten  für  das  höhere
Lehramt  mit  den  pädagogischen  Theorien  bekannt  zu  machen,  in  ihrer  fachwissenschaftlichen
  Bildung  für  die  Zwecke  des  Unterrichts  und  der  Erziehung
zu  fördern  und  zur  praktischen  Anwendung  der  gewonnenen  Kenntnisse  anzuleiten“;
  ähnlich  Sachsen-Weimar  $  2A  (s.  oben).

Indessen  auch  da,  wo  ein  einjähriger  Vorbereitungsdienst  eingeführt  ist

1)  Statistisches  Jahrbuch  XXIV,  Jahrgang  1903/4.
        <pb n="48" />
        44  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

(also  abgesehen,  z.  B.  von  Preußen,  Braunschweig,  Hessen,  Sachsen-Weimar),  in
sehr  vielen  deutschen  Staaten  und  Österreich  genügt  dies  eine  Jahr  demselben
  Zwecke,  wie  dies  sehr  kurz  die  bayerische  Ordnung  bezeichnet:  „Die
theoretische  und  praktische  Einführung  in  das  Lehramt“;  ebenso  kurz  Österreich
  (Art.  XXV)  „praktische  Ausbildung  seiner  Lehrfähigkeit“,  Sachsen:  „behufs
  Erwerbung  der  Anstellungsfähigkeit“.

Anweisung  und  Tätigkeit  während  des  Seminar-  bez.  Probejahrs.

Sehr  ausführlich  handelt  in  Preußen  8  5  von  der  Art,  wie  hier  die  Kandidaten
  durch  den  Direktor  bez.  durch  den  seine  Stelle  oft  einnehmenden  Oberlehrer
  (Professor)  angeleitet  werden  sollen.  In  den,  mindestens  zwei  Stunden
wöchentlich  abzuhaltenden  Seminarsitzungen  sollen  in  theoretischer  Beziehung
Besprechungen  mit  den  Kandidaten  stattfinden  über  die  wichtigsten  Grundsätze
der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  in  ihrer  Anwendung  auf  höhere  Schulen
‚mit  geschichtlichen  Rückblicken  in  die  Pädagogik  (seit  dem  Beginne  des  16.
Jahrhunderts),  über  Regeln  für  die  Vorbereitung  auf  einzelne  Lektionen;  kürzere
Referate  über  pädagogische,  schultechnische  Fragen,  z.  B.  Prüfungsordnungen
u.  a.  sollen  geliefert  werden,  endlich  soll  drei  Monate  vor  Schluß  des  Jahres
von  jedem  Seminaristen  eine  Arbeit  geliefert  werden  über  eine  konkrete  pädagogische
  oder  didaktische  Aufgabe,  die  vom  Direktor  gewählt  wird.

Die  mehr  praktische  Ausbildung  gibt  sich  darin  kund,  daß  die  Kandidaten
in  geordneter  Weise  im  Unterricht  beschäftigt  werden;  sie  haben  die  Pflicht,
die  Unterrichtsstunden  des  Direktors  und  der  Lehrer  zu  besuchen,  eigene  Lehrversuche
  unter  Beiwohnen  der  übrigen  Kandidaten  abzugeben;  allerdings  nur
zwei  bis  drei  Stunden  wöchentlich.  Die  Unterrichtsmittel  sollen  sie  dabei  kennen
lernen,  an  Arbeits-  und  Spielstunden  sich  beteiligen,  ebenso  am  Turnunterricht
und  an  Schulausflügen;  ebenso  sollen  sie  an  Lehrerseminarien  und  Volksschulen
hospitieren.

Der  Direktor  und  die  beauftragten  Oberlehrer  sollen  die  Kandidaten  auf
etwaige  Mängel  in  ihrem  Unterricht  teils  unmittelbar  nach  demselben,  teils  in
den  Sitzungen  aufmerksam  machen;  besondere  Wahrnehmungen  sind  die  betr.
Oberlehrer  dem  Direktor  am  Schluß  jedes  Monats  mitzuteilen,  verpflichtet.

Was  schließlich  die  Stellung  der  Kandidaten  zum  Lehrkörper  anbelangt,
so  sind  zu  den  regelmäßigen  Klassenprüfungen  und  den  Lehrerkonferenzen  alle
Seminaristen  als  Zuhörer  zuzulassen;  über  Schüler  haben  die  Kandidaten  auf
„Erfordern  Auskunft  zu  geben“.

Eine  fast  wörtliche  Wiederholung  dieser  preußischen  Bestimmungen  zeigen
die  Sätze  in  $  5  der  Ordnung  von  Sachsen-Weimar;  nur  zwei  Abweichungen
  fallen  auf:  Hinweisung  auf  Fragen  der  Schulgesetzgebung,  Schulgesundheitspflege,
  bedeutendere  Erscheinungen  der  pädagogischen  Literatur  sind,
in  eingehenderer  Behandlung  dem  Probejahr  hier  zugewiesen,  dann  erhalten  sie
einzelne  Schüler  zur  Fürsorge  und  Beobachtung;  endlich  müssen  in  Sachsen-Weimar
  die  Kandidaten,  welche  im  Zeichnen  ungeübt  sind,  durch  einen  vom
Zeichenlehrer  des  Gymnasiums  zu  erteilenden  Kursus  im  perspektivischen  und
        <pb n="49" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  45

Planzeichnen  Gelegenheit  haben,  sich  im  körperlichen  Sehen  zu  üben  und  die
Fähigkeit  zur  Veranschaulichung  des  Unterrichts  durch  Zeichnungen  an  der
Wandtafel  sich  zu  erwerben.

Viel  gedrängter  ist  die  hessische  Anweisung  in  $  5  und  6;  $  5  besagt,
  daß  die  Seminarmitglieder  in  die  theoretische  Pädagogik  eingeführt  werden
sollen  und  die  spezielle  Methodik  der  Fächer,  dann  soll  nach  gehörigem  Hospitieren
  ein  immer  selbständiger  werdender  Unterricht  folgen,  unter  Aufsicht
des  Direktors  und  der  betr.  Oberlehrer.  &amp;amp;  6  in  Hessen  ordnet  dann  mindestens
drei  Probelektionen  für  jeden  Kandidaten  an;  in  Preußen  und  Sachsen-Weimar
ist  eine  bestimmte  Zahl  nicht  angegeben.  $  7  handelt  von  den  Seminarsitzungen.
  —  In  allen  diesen  Staaten  haben  die  Kandidaten  (drei  Monate  vor
Schluß  in  Preußen,  Hessen,  einen  Monat  in  Sachsen-Weimar)  über  eine  vom
Direktor  gewählte  konkrete  pädagogische  oder  didaktische  Aufgabe  eine
längere  Arbeit  einzuliefern;  in  Preußen  und  Sachsen-Weimar  bestimmt  oder
wählt  der  Direktor  die  Aufgabe,  in  Hessen  liest  man  $  8:  „über  ein  mit  dem
Direktor  vereinbartes  Thema“.

Zu  beachten  ist  noch  eine  besondere  Bestimmung  in  Sachsen-Weimar,  nach
welcher  während  des  Seminarjahrs  die  Kandidaten  ihre  Kraft  ausschließlich  der
pädägogischen  Ausbildung  zu  widmen  haben,  ein  Nebenerwerb  durch
Privatunterricht  der  Regel  nach  nicht  und  jedenfalls  nur  mit  Genehmigung
des  Direktors  zulässig  ist.

Nach  Schluß  des  ersten  Vorbereitungsjahres  haben  die  Direktoren  über  die
Arbeiten  und  Leistungen  zu  berichten;  solchen  Kandidaten  die  nach  diesem
Bericht  ungeeignet  zum  höheren  Lehrdienst  sind,  hat  das  Provinzialschulkollegium,
  in  Sachsen-Weimar  das  Ministerium  den  Rat  zu  erteilen,  von  der
begonnenen  Laufbahn  Abstand  zu  nehmen;  in  Hessen  findet  sich  für  solche
Fälle  keine  Bestimmung.

Sind  in  Preußen  und  Sachsen-Weimar  die  Anweisungen  für  das  erste  Vorbereitungs(Seminar)jahr
  sehr  eingehend  und  umfangreich,  so  brauchten  und
konnten  sie  für  das  Probejahr  nicht  so  detailliert  sein,  was  auch,  trotz  vieler
einzelner,  allerdings  sehr  kurzer  Paragraphen,  der  Fall  ist;  Hessen  hat  gar
keine  besonderen  Bestimmungen  für  das  Probejahr  erlassen.  Wirklich  unterscheidet
  sich  das  Probejahr  vom  Seminarjahr  auch  nur  darin,  daB  im  ersteren
die  Kandidaten  eine  etwas  selbständigere,  vor  ‘allem  aber  umfangreiche  Tätigkeit
(8—10  Stunden  im  Probejahr,  im  Seminarjahr  2—8  wöchentlich,  im  Probejahr
nötigenfalls  bis  20  Stunden)  zu  entfalten  haben.  Was  also  in  denjenigen  Staaten,
welche  nur  eine  einjährige  Vorbereitungszeit  festsetzen,  über  das  Probejahr  gesagt
  ist,  könnte  ebensogut  über  das  preußische  Seminarjahr  vorgeschrieben
sein  und  gilt  auch  inhaltlich  fast  immer  von  demselben.

In  Bayern  sind  die  pädagogisch-didaktischen  Kurse,  wie  die  einjährige  Vorbereitungszeit
  heißt,  an  besonderen  Seminaren  abzuleisten,  Vorstand  ist  der  Rektor,
ein  Lehrer  der  Anstalt  ist  beizuziehen.  Der  Seminarvorstand  und  der  Seminarlehrer
  haben  nach  $  7  gemeinschaftlich  die  theoretische  und  praktische  Einführung
  der  Kandidaten  in  den  Lehrberuf  vorzunehmen.  Als  Mittel  dazu  dienen
        <pb n="50" />
        46  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

a)  theoretische  Belehrung  durch  Besprechung  und  Vorträge,  b)  vorbildlicher
Unterricht,  c)  eigene  Unterrichtserteilung  seitens  der  Kandidaten.  Diese  drei
Punkte,  welche,  wie  ersichtlich,  auch  im  preußischen  Seminarjahre  die  Grundlinien
  der  Ausbildung  sind,  werden  dann  im  $  9,  10,  11  im  einzelnen  näher
ausgeführt  und  weichen  von  den  obigen  preußischen  nur  hier  und  da  ab;  zu
verzeichnen  wäre  nur,  daß  die  Kandidaten  in  Bayern  über  alle  Vorgänge  während
eines  Seminarjahrs  sich  Rechenschaft  ablegen  sollen  in  einem  regelmäßig  geführten
  Tagebuch,  während  sie  bei  uns  erst  gegen  Ende  des  Probejahrs
einen  Bericht  über  ihre  eigene  unterrichtliche  Tätigkeit  dem  Dirigenten  einreichen
  sollen  ($  14),  ferner,  daß  die  Kandidaten  in  Bayern  Berichte  über  ihre
beim  Hospitieren  gemachten  Beobachtungen  liefern,  und  daß  sie  über  die  Konferenzen
  der  Sitzungen  das  Protokoll  zu  führen  haben;  endlich,  daß  ihre  zuhörende
  oder  aktive  Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Lehrerrates  (Lehrerkollegiums)
  vom  Rektor  abhängt,  also  offenbar  nicht  so  ständig  zu  sein  braucht
wie  bei  uns.  Auch  hier  wird  eine  größere  pädagogische  Arbeit  vor  Schluß
von  den  Teilnehmern  verlangt,  auch  hier  wie  in  Hessen  über  ein  zwischen  den
Leitern  und  den  Teilnehmern  vereinbartes  Thema.

Im  Königreich  Sachsen  wird  u.  a.  auch  unterschieden  Hospitieren  des
Kandidaten  ($  5),  Unterrichtliche  Tätigkeit  des  Kandidaten  ($  6),  Unterweisung
bezüglich  der  Unterrichtserteilung  ($  7),  Gelegentliche  Vorlegung  von  Vorarbeiten
  für  den  Unterricht  ($  8).  In  $  7  findet  sich  hier  die  Anweisung,  „daß
bei  der  nachträglichen  Besprechung  des  Wahrgenommenen  die  Beurteiler  es
nicht  verschmähen  sollen,  auch  auf  kleine  Verstöße  in  der  Technik  des  Unterrichts
  (Haltung,  Aussprache,  Fragstellung,  Kritik  der  Schülerantworten  usw.)
einzugehen,  insbesondere  vor  üblen  Angewohnheiten  zu  warnen,  die  zeitig  bekämpft
  werden  möchten.  Streng  ist  darauf  zu  halten,  daß  der  Kandidat  sich
nie  in  Haltung,  Auftreten,  Ausdrucksweise  usw.  gehen  läßt,  vielmehr  jede  Stunde
so  stramm  und  auch  in  Kleinigkeiten  streng  korrekt  erteilt,  daß  sein  Bestreben,
  sein  Bestes  zu  bieten,  stets  voll  zu  Tage  tritt.“  Ebenso  abweichend
von  anderer  Praxis  ist  hier  die  Bestimmung,  daß  eine  größere  pädagogische
schriftliche  Arbeit  von  den  Kandidaten  nicht  zu  liefern  ist,  vergl.  &amp;amp;  8:
„Umfänglichere  pädagogisch-didaktische  Arbeiten  sind  den  Probanden  nicht  zuzumuten.
  Es  empfiehlt  sich  aber,  daß  sie  angehalten  werden,  von  Zeit  zu  Zeit
Entwürfe  für  die  Stoffverteilung  in  den  nächsten  Wochen  oder  Monaten,
auch  wohl  die  schriftliche  Vorbereitung  auf  einzelne  Stunden  dem  Schulleiter
vorzulegen.“

In  Baden  und  Württemberg  sind  zusammenhängende  größere  Anweisungen
  oder  Ordnungen  für  die  Ableistung  des  Probejahrs  nicht  ergangen;
in  Baden  soll  jetzt  eine  eingehende  Instruktion  in  Vorbereitung  sein;  im  letzteren
  Staate  gestaltet  sich  der  praktische  Vorbereitungsdienst  nach  privaten
Erkundigungen  nicht  viel  anders  als  in  Preußen;  Hoepitieren,  Versuche  im
Unterrichten,  Kenntnisnahme  der  didaktisch-pädagogischen  Hilfsmittel;  6—8
Stunden  wöchentlich  nach  einiger  Zeit,  dann  natürlich  im  Notfalle  auch  größere
Unterrichtsaufgaben.  Hier  in  Baden  unterstehen  die  Kandidaten,  wie  in  Sachsen-
        <pb n="51" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  47

Weimar,  neben  dem  Gymnasialdirektor  auch  dem  Leiter  der  an  den  Hochschulen
  veranstalteten  Übungen.  Eine  größere  schriftliche  Arbeit  wird  nicht
gefordert.  |

Daß  eine  solche  in  Württemberg  auch  nicht  angefertigt  wird,  geht  aus
dem  Obigen  (S.  29)  hervor;  in  Württemberg,  wo  ja  der  praktische  Vorbereitungsdienst
  —  am  Schluß  des  Jahres  zwei  Probelektionen  —  den  zweiten  Teil  des
Stasatsexamens  bildet,  ist  nur  eine  mündliche  Prüfung  in  Pädagogik  angeordnet,
in  der  allgemeinen  Pädagogik,  sowie  in  der  Methode  der  einzelnen  für
ihn  in  Betracht  kommenden  Prüfungsfächer;  als  schriftliche  Arbeit  ist
nur  ein  deutscher  Aufsatz  anzufertigen.

In  der  Reihe  der  Staaten,  die  nur  ein  Vorbereitungsjahr  fordern,  muß
noch  kurz  Österreich  besprochen  werden.  Die  in  Artikel  XXV  „Probe.
jahr“  der  Prüfungsordnung  ergangenen  Bestimmungen  halten  sich  ungefähr
in  den  üblichen  Linien;  hervorzuheben  ist  hier  nur  eine  genauere  Abgrenzung
der  Rechte  des  Kandidaten  sowie  die  Forderung  eines  regelmäßigen  Besuches
der  Lehrerkonferenzen,  welcher  in  einigen  Ländern  nicht  unbedingt  erforderlich
ist;  eine  größere  schriftliche  Arbeit,  wie  in  Preußen,  Hessen,  Sachsen-  Weimar,
wird  nicht  verlangt,  sondern  nur  „nach  Umständen  schriftliche  Elaborate“.  Im
ersten  Semester  Zuhören,  zweistündige  Unterrichtsversuche,  im  zweiten  aua.
gedehnterer  Unterricht;  merkwürdigerweise  ist  hier  von  eigentlichen  Sitzungen
nicht  die  Rede,  sondern  von  „Besprechungen  zwischen  dem  Professor  und  Kandidaten“,
  wobei  der  mit  der  Aufsicht  betraute  Professor  die  Hauptrolle  zu
spielen,  der  Direktor  zurückzutreten  scheint,  welcher  „zeitweilig  aus  eigener
Anschauung  die  spezielle  Unterweisung  des  Kandidaten  kennen  zu  lernen  und
sich  von  dem  geregelten  Vorgehen  Überzeugung  zu  verschaffen“  hat.

Interessanter  sind  die  östereichischen  Verordnungen  über  das  erweiterte
Probejahr,  die  unter  dem  21.  Juni  1893  ergangen  sind,  schon  wegen  der
scharfen  Gliederung  der  praktischen  Tätigkeit,  welche  unter  Leitung  des  Direktors
und  Fachprofessors  vor  sich  geht.  Unterschieden  werden  1.  Lehrbesuche.
2.  Lehrversuche.  (Dazu  auch  Lehrauftritte,  wenn  den  Lehrversuchen  eines
einzelnen  mehrere  Kandidaten  beiwohnen.  3.  Selbständiger  Unterricht.
4.  Konferenzen  und  Besprechungen.  Nach  den  Lehrbesuchen  haben  die
Kandidaten  ihre  Wahrnehmungen  in  Stundenbilder  zu  bringen;  für  die  Lehrversuche,
  welche  wöchentlich  ein-  oder  zweimal  stattfinden,  haben  sie  eine
„Präparationsskizze“  anzufertigen.  Im  zweiten  Semester  beginnt  dann  der
selbständige  Unterricht,  der  sich  auf  eine  Klasse  ganz  oder  teilweise  erstreckt.
Die  Kandidaten  sollen  an  allen  Konferenzen  des  Lehrkörpers  teilnehmen,  wöchentlich
  sollen  Konferenzen  sämtlicher  Kandidaten  mit  dem  Fachprofessor  unter
Vorsitz  des  Leiter&amp;amp;  über  allgemeine  Unterrichts-  und  Schulfragen  stattfinden,  in
diesen  Konferenzen  erfolgt  auch  die  Feststellung  der  Termine  der  Lehrauftritte;
eventuell  die  Besprechung  der  etwa  von  den  Kandidaten  gelieferten  schriftlichen
Arbeiten.  —  Außer  jenen  „Stundenbildern“,  „Präparationsskizzen“  ist  aber  ein
Zwang  zu  einer  größeren  schriftlichen  pädagogischen  Arbeit  auch  für  das  erweiterte
  Probejahr  in  Österreich  nicht  vorhanden.
        <pb n="52" />
        48  D.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Aufsicht,  Berichte.

Die  Aufsicht  über  die  Kandidaten  haben  während  des  Seminarjahres  wie
während  des  Probejahres  natürlich  die  „Dirigenten  der  Anstalt  und  diejenigen
Ördinarien  und  Fachlehrer,  in  deren  Klassen  die  Kandidaten  unterrichten  bezw.
deren  ‚Stunden  sie  stellvertretend  übernehmen“,  wie  es  in  Preußen  8  9  heißt:
„Demnächst  werden  die  Dirigenten  die  Führung  und  Tätigkeit  der  Kandidaten
überwachen,  diese  in  ihren  Lehrstunden  öfters  besuchen  und  auf  etwaige  MiBgriffe
  aufmerksam  machen,  nötigenfalls  auch  unter  Hinweis  auf  die  Folgen  der
Nichtbeachtung  ernste  Mahnungen  ihnen  zukommen  lassen.  —  Die  mit  der
Leitung  beauftragten  Lehrer  sind  verpflichtet,  den  Lehrstunden  der  Kandidaten
während  des  ersten  Vierteljahrs  regelmäßig,  später  mindestens  zweimal
  monatlich  beizuwohnen,  etwaige  Korrekturen  derselben  öfters  zu  prüfen
und  ihnen  außerhalb  der  Unterrichtsstunden  die  nötig  erscheinenden  Bemerkungen
  zu  machen“.  ($  10).  In  andern  Ländern  soll,  wenn  auch  nicht  unter
so  ausführlichen  Anweisungen,  die  Aufsicht  ähnlich  .  ausgeübt  werden,  so  im
Königreich  Sachsen,  wo  von  einer  „Verantwortlichkeit  des  Schulleiters“  für
die  Ausbildung  gesprochen  wird,  so  in  Bayern,  wo  der  „Vorstand  und  Seminarlehrer“
  die  Leitung  übernehmen,  die  es  sich  angelegen  sein  lassen  sollen,  die
Kandidaten  „in  ein  kollegiales  Verhältnis  zu  der  Lehrerschaft  des  Gymnasiums
zu  setzen“.  Nach  $  9  des  Königreichs  Sachsens  erstreckt  sich  die  Aufsicht
  auch  weiter  als  auf  die  Schule;  „die  fürsorgende  Aufsicht  über  den  Kandidaten
  hat  sich  auch  auf  dessen  Verkehr  mit  den  Amtsgenossen  und  Schülern,
wie  auf  dessen  Auftreten  in  der  Öffentlichkeit  zu  erstrecken.  Dafür,  daß
seine  amtliche  und  gesellige  Ausbildung  durch  den  Umgang  mit  besonders
vorbildlichen  und  tüchtigen  Mitgliedern  des  Lehrerkollegiums  gefördert  wird,
ist  möglichst  Sorge  zu  tragen“.  —  DaB  das  außeramtliche  Verhalten  der
Kandidaten  beobachtet  werden  muß,  ist  selbstverständlich,  wird  auch  während
des  Vorbereitungsdienstes  für  andere  höhere  Beamte,  z.  B.  im  Justizfache,  ausdrücklich
  verlangt,  —  für  die  Referendarien  in  Preußen  wird  nach  $  6
ein  Zeugnis  über  „ihr  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten“  von  den
Behörden  dem  Regierungspräsidenten  eingereicht.  —  Jedoch  nur  in  der  Ordnung
  des  Königreichs  Sachsens  findet  sich  ein  solcher  Passus,  in  andern
Staaten  kommen  wohl  die  allgemeinen  Beamtengesetze  in  Betracht,  in  Preußen
noch  die  alten  Dienstinstruktionen  von  1867.

Schon  oben  ist  bemerkt,  daß  gegebenen  Falls  je  nach  dem  Ausfall  des
Seminar-  bez.  Probejahrs  dem  Kandidaten  von  der  höheren  Schullaufbahn  abzuraten
  ist,  ihm  die  Anstellungsfähigkeit  abgesprochen  werden  kann,  ja,  daß  er
im  Königreich  Sachsen  eine  unfreiwillige  Verlängerung  des  Probejahrs  durchmachen
  muß.  Über  die  Anstellungsfähigkeit  hat  die  vorgesetzte  Behörde  zu
entscheiden,  in  größeren  Staaten  die  Zentralmittelbehörde,  in  kleineren  die
Zentralbehörde.  Zu  diesem  Zweck  hat  jeder  Seminarleiter  Berichte  einzureichen,
in  Preußen  „auf  Grund  seiner  eigenen  Beobachtung  und  der  Urteile  der  beauftragten
  Lehrer“  ($  7),  ebenso  in  Sachsen-Weimar  ($  7),  auch  in  Bayern  ($  13),
während  in  Hessen  $  9  „auf  Grund  der  Urteile  der  beauftragten  Lehrer“  aus-
        <pb n="53" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  49

gelassen  ist  und  im  Königreich  Sachsen  $  10  dieser  „Bericht  als  vertraulich“
behandelt  werden  soll

In  Österreich  ist  dem  Lehrerkollegium  hierbei  ein  größerer  Einfluß  eingeräumt
  als  sonstwo,  wenigstens  beim  „negativen  Ergebnis  des  Probejahrs“.
Dann  hat  nämlich  der  Direktor  (Art.  XXV,  8)  die  Ansicht  des  Lehrkörpers
anzuhören,  darauf  nach  seiner  Überzeugung  zu  entscheiden  und  die  geschehene
Entlassung  eines  Kandidaten  unter  Beilegung  des  Protokolles  über  die
Ansichten  des  Lehrkörpers  sofort  an  die  vorgesetzte  Landesschulbehörde  zu
berichten,  welche  dann  den  Kandidaten  an  eine  andere  Lehranstalt  schicken
oder  beim  Ministerium  seine  Zurückweisung  vom  höheren  Lehramte  beantragen
  kann.

In  Österreich  haben,  um  dies  vorweg  zu  nehmen,  nicht  nur  der  Direktor,
sondern  auch  die  die  Aufsicht  führenden  Professoren  bezw.  auch  die  Klassenlehrer
  das  Zeugnis  über  das  Probejahr  zu  unterschreiben.

Rechte  der  Kandidaten  während  des  Vorbereitungsdienstes.

In  dem  Seminarjahr  haben  die  Kandidaten  über  die  von  ihnen  unterrichteten
  Schüler  gar  keine  Rechte,  wenigstens  liest  man  darüber  nirgends  etwas;
meist  unterrichten  sie  allerdings  auch  nur  in  Beisein  anderer,  sollten  sie  einmal
allein  unter  eigener  Verantwortung  Unterricht  erteilen,  würden  sie  Strafrecht
nur  unter  Bestätigung  des  betr.  Fachlehrers  oder  des  Ordinarius  ausüben  können;
in  den  „Lehrerkonferenzen  haben  sie,  soweit  von  ihnen  unterrichtete  Schüler  in
Betracht  kommen,  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben“  (Preußen  $  5c).

Weiter  natürlich  gehen  die  Befugnisse  im  Probejahr.  —  Nach  dem  preu-Bischen
  Reglement  scheinen  sie  Strafrecht  auch  nur  unter  der  obigen  Beschränkung
  zu  haben,  obgleich  darüber  auch  nichts  gesagt  ist;  nur  in  Lehrerkonferenzen
  haben  sie  ($  12)  bei  Feststellung  der  Zensuren  der  von  ihnen  beaufsichtigten
  oder  unterrichteten  Schüler  unter  Revision  des  Klassenordinarius
  ihre  Stimme  abzugeben  ($  12);  in  Sachsen-Weimar  ($  12)  ist
die  Bedingung  „unter  Revision  des  Klassenordinarius“  fortgelassen;  in  anderen
Staaten,  wie  Bayern,  Hessen,  Sachsen  vermißt  man  auch  solche  Bestimmung.

In  Österreich  stehen  sie  auch  dann  noch,  wenn  ihnen  im  zweiten  Semester
selbständiger  Unterricht  in  einer  Klasse  übertragen  ist,  „unter  der  Leitung  ihres
Führers“,  insbesondere  in  betreff  der  Semestralklassifikation;  in  den  Lehrerkonferenzen
  sind  sie  zum  Abgeben  ihrer  Stimme  über  die  Leistungen  und  das
sittliche  Verhalten  der  Schüler  in  ihrem  Gegenstande  und  in  ihren  Lehrstunden
sowohl  im  Laufe  des  Schuljahres  als  auch  bei  der  Frage  nach  Versetzung  -und
Klassifikation  verpflichtet  wie  berechtigt.  In  allen  übrigen  Fällen  haben  sie  in
der  Konferenz  nur  eine  beratende  Stimme  (Art.  XXV,  7).

Kaum  hinzuzufügen  brauchen  wir,  daß,  wenn  sie  „mit  Genehmigung  des
Provinzialschulkollegiums  bis  zu  zwanzig  Wochenstunden  unter  angemessener
Vergütung  herangezogen  werden,  sie  in  der  Lehrerkonferenz  volles  Stimmrecht
ausüben  in  allen  Fragen,  welche  die  von  ihnen  geführte  Klasse  oder  die  von

ihnen  unterrichteten  Schüler  betreffen“  (Preußen  $  13).
H.  Morsch,  Das  höhere  Lohramt.  4
        <pb n="54" />
        50  II.  Die  Vorbodingungen  für  das  höhere  Lehramt.

Zeugnis  über  den  Vorbereitungsdienst.

In  Württemberg  bildet  das  Ergebnis  des  Probejahrs  bekanntlich  einen
wesentlichen  Faktor  bei  der  Zeugnisausstellung  in  der  zweiten  Dienstprüfung;
ein  besonderes  Zeugnis  wird  nicht  gegeben;  im  Königreich  Sachsen  wird
nur  jener  „vertrauliche  Bericht“  eingesandt;  „ein  amtliches  Zeugnis  über  die
Erstehung  des  Probejahres  wird  von  dem  Ministerium,  wenigstens  zur  Zeit,  dem
Kandidaten  nicht  ausgestellt“  ($  11).  Die  Anstellungsfähigkeit  für  die  höheren
Schulen  Sachsens  gilt  damit  als  erwiesen,  daß  der  Bericht  über  die  Probeleistung
  entgegengenommen  und  keine  Anordnung  darauf  erfolgt  ist“;  auch  in
Hessen  scheint  man  kein  Zeugnis  zu  geben  ($  11).  In  Bayern  aber  erhält
man  ein  Zeugnis,  „Befähigungs-Zeugnis“,  welches  bescheinigt,  daß  der  Kandidat
an  „dem  didaktisch-pädagogischen  Seminarkurse“  mit  „sehr  gutem,  gutem,  genügendem,
  ungenügendem“  Erfolge  teilgenommen  hat.

In  Österreich  wird  ein  ausführliches  Zeugnis  ausgestellt,  das  außer  von
dem  Direktor  auch  von  dem  Professor  oder  von  dem  Klassenlehrer,  die  sich
mit  ihm  in  die  Aufsicht  teilten,  zu  unterschreiben  ist;  in  dem  Zeugnis  wird  die
Tätigkeit  des  Kandidaten,  werden  die  Gegenstände  und  die  Klassen,  worin  der
Kandidat  zeitweilig  oder  selbständig  unterrichtet  hat,  bezeichnet  ebenso  der
Grad  der  von  ihm  bewiesenen  Fertigkeit  im  Unterrichten  und  im  Aufrechterhalten
  der  Zucht  unverhohlen  beurteilt  (XX’V,  9).

Das  ist  die  Art  der  Probandenzeugnisse,  wie  sie  in  Preußen  bis  1890  üblich
waren.  Seit  dieser  Zeit  der  Neuordnung  des  praktischen  Vorbereitungsdienstes
wird  in  Preußen  ein  Zeugnis  gegeben,  das  außer  den  notwendigen  Angaben
der  Geburt  usw.  nur  den  äußeren  Verlauf  der  praktischen  Vorbildung  und  die
Anstellungsfähigkeit  des  Kandidaten  enthält  ($  17);  in  Sachsen-Weimar  verfährt
man  ebenso,  auch  in  Baden,  Braunschweig.

Allgemeine  Betrachtungen.

Die  vergleichende  Übersicht  über  unsere  Staatsprüfung  und  unsern  Vorbereitungsdienst
  sollte,  denke  ich,  zuerst  uns  zu  der  Einsicht  führen,  daß  die
in  vielen  Staaten  gestellte  Vorbedingung  eines  nur  dreijährigen  Studiums  nicht
mehr  haltbar,  daß  vielmehr  wie  in  Bayern  und  Österreich,  ein  längeres
Universitätsstudium  von  sieben  oder  acht  Semestern  notwendig  sei.  Die  Wirklichkeit
  straft  ja  auch  hier  die  Reglements  Lügen;  wie  viele  werden  es  sein,  welche
schon  im  siebenten  Semester  die  Oberlehrerprüfung  in  allen  ihren  verschiedenen
Stationen  bestehen?  Eine  große  Zahl  besteht,  selbst  noch  in  viel  höheren
Semestern,  die  Prüfung  tatsächlich  in  Stationen,  fällt  das  erste  Mal  in  der  allgemeinen
  Prüfung  und  in  Nebenfächern  durch,  erhält  aber  die  Hauptfakultäten,
oder  umgekehrt,  so  daß  eine  nicht  unbeträchtliche  Zahl  die  sogenannten  Ergänzungsprüfungen
  zu  bestehen  hat.  Man  gebe  es  also  auf,  irgend  jemanden
glauben  zu  machen,  daß  die  Oberlehrer  nur  sechs  Semester  zu  ihrem  Studium
brauchen.  (So  auch  Wermbter,  Die  Oberlehrerlaufbahn  in  Preußen.  S.  3.)

Eine  zweite  Forderung  scheint  unbedingt  die  einer  Teilung  der  Staats-
        <pb n="55" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  51

prüfung  in  zwei  zu  sein!):  erst  eine  rein  fachwissenschaftliche  (also  zwei
Hauptfächer  und  vielleicht  dazu  Philosophie)  und  eine  mehr  praktische,  die,
wie  in  Württemberg,  womöglich  erst  nach  Absolvierung  einer  praktischen  Vorbereitungszeit
  abzulegen  wäre.  Dann  wäre  die  Art,  wie  man  sich  für  die  Nebenfächer
  vorbereiten  muß,  die  doch  mehr  eine  gedächtnismäßige  ist  und  von
manchem  neben  der  rein  wissenschaftlichen  Vorbereitung  recht  lästig  empfunden
wird,  viel  leichter  zu  ertragen,  und,  was  die  Hauptsache  ist,  ein  viel  größeres
Interesse  wäre  für  die  Pädagogik  vorhanden.  Ich  weiß  nicht,  ob  ich  nur  meine
persönliche  Erfahrung  ausspreche:  wenn  man  die  Klassiker  der  Literaturen
studiert,  liest  man  ungern  pädagogische  Schriftsteller  und  Werke,  vor  allen
Dingen,  weil  auf  der  Universität  erzieherische  Betätigung  vollkommen  fehlt  —
mit  Recht.  Pädagogische  Theorien  erwecken  erst  Teilnahme  und  Interesse
durch  praktische  Ausübung:  wenn  man  in  die  Augen  von  Schulbuben  gesehen,
erst  dann  blickt  man  sich  gern  nach  der  Theorie  um  und  nach  der  Methodik
einzelner  Unterrichtsfächer:  während  der  letzten  Semester  und  der  Vorbereitung
zum  Examen  betrachtet  man  —  ganz  naturgemäß  —  die  Beschäftigung  mit
Pädagogik  und  auch  oft  eine  solche  mit  den  Nebenfächern  als  eine  unangenehme
Unterbrechung  tiefer  wirkender,  wahrhaft  fesselnder,  selbständiger  Studien,  welche
nur  durch  den  verhaßten  Examenszwang  solche  Unterbrechung  sich  gefallen  lassen
müssen.  Deshalb  ist  die  württembergische  Trennung  in  zwei  Examina  —  ein
Fachexamen  und  ein  praktisches  —  ebenso  die  Möglichkeit  in  Österreich  für
jeden  Kandidaten,  sich  in  zwei  Abschnitten  prüfen  zu  lassen,  durchaus  zu  billigen.
Diese  Trennung  macht  natürlich  die  Prüfung  leichter,  weil  sie  naturgemäßer  ist
und  nicht  mit  den  verschiedenartigsten  Dingen  uns  den  Kopf  vollpfropfen  heißt.

Die  jüngste  Neuordnung  der  Oberlehrerprüfung  in  Preußen,  welche,  wie
oben  gezeigt,  von  vielen  deutschen  Staaten  nachgeahmt  wurde,  hatte  den  Zweck,
unsern  Stand  einheitlich  zu  machen  und  hat  es  auch  erreicht  dadurch,  daß  ein
Hauptfach  für  Prima  und  zwei  Nebenfächer  als  condicio  sine  qua  non  aufgestellt
wurde.  Es  mußte  natürlich  hierbei  auf  schwächer  begabte  Kandidaten  Rücksicht
  genommen  werden;  hätte  man  an  der  Forderung  von  1866:  drei  Hauptfächer
  oder  von  1887:  zwei  Hauptfächer  festgehalten,  so  wären  zu  viele  entweder
  ganz  durchgefallen,  oder  man  hätte  jenen  höchst  unerfreulichen  Zustand
nicht  aus  der  Welt  geschafft,  nach  dem  Öberlehrer  (Lehrer)  verschiedener  Abstufungen,
  mit  Befähigungen  für  Tertia,  Untersekunda,  Obersekunda,  Prima  nebeneinander
  weiter  existierten,  unter  denen  manche  später  ganz  von  der  Beurteilung
des  Anstaltsleiters  abhingen:  der  letztere  konnte  sie  bei  tüchtiger  pädagogischer
Bewährung  der  Behörde  für  den  Unterricht  auch  in  den  höchsten  Klassen  und
damit  zur  weiteren  Beförderung  vorschlagen,  wie  es  jetzt  auch  für  Bayern

I)  Während  dies  geschrieben,  liest  man  in  den  Zeitungen,  daß  die  Studenten  des
höheren  Lehrfaches  den  preußischen  Kultusminister  um  Einführung  des  „Philosophicums“
in  einer  Petition  gebeten  haben,  eines  Examens  über  „allgemeine  Bildung“  nach  4  Semestern.
—  Was  in  der  Monatsschrift  für  höhere  Schulen  1905,  2.  Heft  gegen  diese  Forderung  gesagt
ist,  ist  nicht  stichhaltig,  hier  wird  gar  nicht  berücksichtigt,  daß  in  anderen  Staaten,  Württemberg,

  Österreich,  solche  oder  ähnliche  Trennung  schon  besteht.
D
        <pb n="56" />
        592  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt,

heißt  $  30:  „Zu  dieser  Qualifikation  (Note  IL,  IL,  III)  tritt  späterhin  noch  das
Zeugnis  über  den  Besuch  des  pädagogisch-didaktischen  Kursus,  sowie  die  Qualifikation
  in  der  Praxis.  Danach  verschlimmern  oder  verbessern  sich  die  Aussichten
  auf  Anstellung  und  Beförderung  “

Dieser  unangenehme  Übelstand,  daß  es  Amtsgenossen  mit  Note  I,  II,  II
—  für  verschiedene  Stufen  befähigt  —  in  Bayern!)  und  Württemberg  noch
gibt,  ist  also  endlich  in  vielen  deutschen  Staaten  beseitigt.

Freilich  ein  anderes  Übel  ist  oder  wird  vielmehr  allmählich  sich  aus  der
neuesten  preußischen  Ordnung  ergeben:  eine  noch  größere  geistige  Zersplitterung
  der  Oberlehrer  untereinander,  mag,  äußerlich  betrachtet,
jeder  mindestens  seine  eine  volle  Fakultas  in  der  Tasche  tragen.  Der  klassische
Philologe  mit  dem  Lateinischen  als  Hauptfach  allein  wird  von  seinem  Fachgenossen,
  der  in  beiden  alten  Sprachen  volle  Fakultas  erlangt  hat,  etwas  abstehen,
ebenso  der  Physiker  ohne  Mathematik  von  dem  Mathematiker  ohne  Physik,  der
englische  Neusprachler  ohne  volles  Französisch  von  dem  französischen  ohne
volles  Englisch  und,  da  sich  so  das  Fachwissen  leicht  auf  die  eine  Hauptfakultas
zuspitzen  muß,  wird  die  wissenschaftliche  Zerteilung  in  noch  mehr  Spezialitäten
  die  Folge  sein.  Und  ein  praktischer  Übelstand  wird  sich  auch  bald  einstellen.
  Wie  die  Verhältnisse  nun  einmal  in  fast  allen  deutschen  Staaten  liegen,
werden  solche  Oberlehrer  mit  einer  Hauptfakultas  auch  zu  Anstaltsleitern,
zu  Provinzialschulräten  aufsteigen;  die  Möglichkeit,  in  solchen  Stellungen  dann
wirklich  in  mehreren  Fächern  sachgemäß  urteilen  und  herrschen  zu  können,
wird  noch  geringer  als  heute.  Erleichtert  mußte  unsere  Stastsprüfung  werden,
wenn  man  einen  einheitlichen  Stand  schaffen  wollte;  aber  warum  schlug  man
nicht  den  Weg  der  Trennung  der  Prüfung  in  zwei  zeitlich  voneinander
liegende  Stationen  ein?  Von  Württemberg  und  Bayern  hätte  man  in
dieser  Hinsicht  lernen  können;  aber  auch  die  Staatsprüfungen  für  andere  akademisch
  gebildeten  Stände  hätten  Lehren  geben  können.  Die  Theologen  —
wenigstens  in  Preußen  —  haben  zwei  Prüfungen  zu  bestehen;  die  Mediziner
im  ganzen  Deutschen  Reich  ebenfalls  deren  zwei,  ihre  erste,  jezt  „Ärztliche
Vorprüfung“  genannt  ($  3  der  Prüfungsordnung  für  Ärzte  von  1901)  entspricht,
wenigstens  mit  ihren  Forderungen  in  Physik,  Chemie,  Zoologie,  Botanik,  unserer
„Allgemeinen  Prüfung“;  die  Juristen  in  ganz  Deutschland  und  in  Österreich
haben  ihre  Examina  in  zwei  oder  mehr  Stationen  zu  erledigen,  deren  eine
„wesentlich  praktischen  Charakter  an  sich  tragen  soll“  ($  10  in  Preußen),  die
zweite  nämlich,  die  Assessorprüfung.  Warum  war  das  bei  den  Oberlehrern  nicht
angängig?  Auch  hier,  wie  gesagt,  hätte  erst  eine  rein  fachwissenschaftliche
Prüfung  und  eine  spätere  praktische,  verbunden  mit  Prüfung  in  der  Pädagogik  und
in  Nebenfächern,  die  ganze  Staatsprüfung  ausmachen  und  so  erleichtern  können.

Aber  man  hätte  noch  eine  andere  Erleichterung  gewähren  können  und
müssen:  nämlich  die  absolute  Wählbarkeit  der  schriftlichen  Prüfungsaufl)

  Auch  die  Juristen  in  Bayern  erhalten  beim  Examen  Nr.  I  oder  II  oder  II  und
unterliegen  dann  in  der  Lanfbahn  darnach  Einschränkungen;  Rechtskandidaten  mit  Nr.  III
sind  in  der  Regel  von  der  Beförderung  zum  Landgerichterat  ausgeschlossen.
        <pb n="57" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  53

gaben  seitens  des  Kandidaten.  Auch  hier  ist  man  in  Bayern  und  Württemberg,
  zum  Teil  in  Hessen  entgegenkommender  als  in  allen  anderen  Staaten:
dort  hat  der  Kandidat  das  Thema  sich  zu  wählen;  warum  bei  uns  und  in  andern
Staaten  nur  die  Möglichkeit,  daß  der  Kandidat  „seine  Wünsche  zu  äußern  hat,
die  dann  ‚tunlichst  zu  berücksichtigen  sind‘“?!)  Es  heißt  doch  nur  kostbare
Zeit  dem  Kandidaten  nehmen,  wenn  ihm  eine  andere  als  die  von  ihm  gewünschte
Arbeit  gestellt  wird.  Wie  anders  in  der  preußischen  Referendarprüfung  $  6:
Wissenschaftliche  Aufgabe:  „Der  Kandidat  kann  wählen,  welcher  Disziplin  die
Aufgabe  (dem  gemeinen  Zivilrecht,  dem  deutschen  Privatrecht,  dem  Handelsrecht
  usw.)  angehören  soll“.  Dies  gilt  auch  für  die  meisten  deutschen  Staaten,
ausgenommen  z.  B.  Baden  und  Sachsen;  in  Baden  und  Sachsen  werden  bei  der
Referendariatsprüfung  und  bei  der  „Assessor“prüfung  nur  gemeinschaftliche  Fragen
zur  schriftlichen  Beantwortung  unter  Klausur  gegeben  (vergl.  8  b  und  13  für  Baden,
82  für  Sachsen),  in  Österreich  allerdings  wählt  das  Thema  der  Oberlandesgerichtspräsident
  oder  der  von  ihm  damit  betraute  Prüfungskommissar  (811).2)

Eine  andere  Frage  mehr  sekundärer  Art  bezöge  sich  auf  die  Öffentlichkeit
  oder  Nichtöffentlichkeit;  warum  ist  die  Oberlehrerprüfung  in  Bayern
nicht-öffentlich,  wohl  aber  die  für  die  Rechtskandidaten  daselbst  (8  13)?  Warum
ist  ebenso  in  Preußen  die  Referendariatsprüfung  ($  8),  wenigstens  für  Studierende
der  Rechtswissenschaft  öffentlich,  warum  ist  die  medizinische  Vorprüfung  ($  12)
öffentlich,  während  die  Öffentlichkeit  bei  der  Oberlehrerprüfung  in  Preußen  ausgeschlossen
  ist,  während  doch  in  Österreich  ein  Zutritt  mit  Karten  möglich
und  in  Hessen  der  Charakter  der  Öffentlichkeit  ausgesprochen  wird?  Es  kann
sich  ja  nicht  darum  handeln,  etwa  einige  Fragen  und  Antworten  aufzuschnappen,
welche  bei  der  nächsten  Prüfung  wieder  vorkämen,  sondern  darum,  den  Ort
und  die  Art  und  Weise  des  Prüfens,  auch  vielleicht  einige  Examinatoren  persönlich
  kennen  zu  lernen;  solche  Kenntnisse  können  wohl,  wenn  nicht  zur  Erleichterung,
  so  doch  zur  bequemen  Erledigung  der  Prüfung  beitragen.  Auch
für  die  Priüfenden  ist  es  gut,  in  der  Öffentlichkeit  ihres  Amtes  zu  walten;
Voreingenommenheit  gegen  Kandidaten,  Einseitigkeit  im  Prüfungsgebiete,  falsche
persönliche  Behandlung  würden  an  der  Öffentlichkeit  eine  Art  Korrektiv  erhalten;
  daß  die  obigen  Züge  auch  Mitgliedern  einer  hochwohllöblichen  Prüfungskommission
  anhaften  können,  zeigt  die  Mahnung  in  Bayern  $  14,  daß  die
Fragestellung  klar  und  leicht  verständlich  sein  soll,  vor  allem,  „daß  das  Herumreiten
  auf  einem  Fache,  das  der  Examinand  nicht  beherrscht“,  verboten  ist  (8.
oben  S.  23).  Noch  mehrere  Kleinigkeiten  kämen  in  Frage,  ob  die  Kompen-I)

  Natürlich  mildert  ja  die  Praxis  diese  Bestimmungen,  selten  wird  wohl  gerade  nicht
aus  dem  gewünschten  Gebiete  das  Thema  von  dem  Examinator  genommen;  vielleicht  auch
sind  die  vom  Kandidaten  angeführten  Gebiete  und  Wünsche  für  ihn  selbst  nicht  zweckmäßig.
Deshalb  ist  sehr  riohtig  in  Bayern  die  Einrichtung  getroffen,  daß  eine  größere  Auswahl
von  Themate  auf  dem  Königl.  Stasteministerium  des  Innern  für  Kirchen  und  Schulen  zur
Einsicht  und  Verfügung  steht.

2)  Die  Vorschriften  für  die  juristischen  Examina  nach  Mollat:  Die  juristischen
Prüfungen  usw.  Sammlung  der  in  den  deutschen  Bundestaaten  geltenden  Vorschriften.
Berlin  1886;  für  Österreich  vergl.  Elsner:  Zur  Richteramteprüfung.  Wien  1901.
        <pb n="58" />
        54  Il.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

sation  (in  Österreich  direkt  verboten)  nicht  doch  zu  sehr  nach  der  Schule
schmecke,  ebenso  die  eingehende  Spezialisierung  der  württembergischen
und  bayerischen  Anforderungen  in  bezug  auf  die  Lektüre,  bei  der  sogar  einzelne
  Bücher  kleinerer  Dichtungen,  wie  der  Georgica,  vorgeschrieben  sind;  ebenso
die  Anfertigung  eines  deutschen  Aufsatzes  in  den  beiden  süddeutschen  Königreichen.

Weniger  bestimmt  werden  die  Schlüsse  lauten,  welche  aus  der  Vergleichung
  des  praktischen  Vorbereitungsdienstes  in  den  Staaten  sich
ziehen  lassen.  Zuerst  wird  auch  hier  die  freiere  Form  des  zwischen  dem
Direktor  und  dem  Kandidaten  vereinbarten  Themas,  wie  es  Hessen  gestattet,
  besser  gefallen  als  das  in  Preußen  und  Sachsen-Weimar  vom  Seminarleiter
  gewählte.  Ja,  am  besten  wird  es  wohl  sein,  wenn  während  des  Vorbereitungsdienstes,
  wie  im  Königreich  Sachsen  und  in  Österreich,  eine  größere
schriftliche  pädagogische  Arbeit,  die  drei  Monate  vor  Schluß  der  Zeit  abzuliefern
ist,  überhaupt  gar  nicht  verlangt  wird.  Soeben  haben  die  Kandidaten  eine  umfangreichere,
  pädagogische  oder  philosophische  Arbeit  bei  der  Staatsprüfung  angefertigt;
  jetzt  sollen  sie  sofort  eine  neue  derartige,  wenn  auch  mehr  praktischpädagogische
  Arbeit  beginnen?  Einigermaßen  Zweck  hätten  solche  Arbeiten
aber  nur,  wenn  sie  sich  eng  an  einzelne  Unterrichtsfächer  anschlössen,  also  die
Methodik  derselben,  Verteilung  des  Stoffes  auf  einzelne  Klassen,  und  anders
behandelten.  Leider  aber,  da  nun  einmal  die  Anfertigung  einer  größeren  Arbeit
auf  dem  Papier  steht,  macht  dann  die  Praxis,  wie  es  der  Verfasser  selbst  erlebt
hat,  daraus  eine  Art  Neuauflage  der  pädagogischen  Prüfungsarbeiten  des  eben
bestandenen  Examens;  rein  historische  oder  rein  theoretische  Themata  dürfen  also
nicht  gegeben  werden  wie  etwa:  die  Klosterschulen  im  Mittelalter,  oder:  Über  die
Aufmerksamkeit,  über  die  Apperzeption,  über  Lohn  und  Strafe!)  und  ähnliches.
Jeder  weiß,  was  diese  Arbeiten  sind:  fleißig  und  geschickt  angefertigte  Eixzerpte
aus  größeren  pädagogischen  Handbüchern;  jeder  weiß  auch  ihr  Schicksal:  sie
werden  vorgelesen  in  den  Sitzungen  pädagogischer  Seminare,  um  später  mit
einem  Berichte  des  Leiters  an  die  Behörde  geschickt  zu  werden,  wo  sie  in  der
Registratur  einstauben.  Jeder  weiß  auch,  daß  zwar  die  pädagogische  Staatsprüfungsarbeit
  zu  einem  wirklich  sachverständigen  Zensor  kommt,  daß  dagegen
die  größeren  pädagogischen  Seminararbeiten  naturgemäß  vor  ein  Forum  gelangen,
das  in  den  meisten  Fällen  nicht  ganz  zuständig  ist  in  philosophisch-pädagogischen
Dingen,  wenigstens  sich  oft  erst  zuständig  machen  muß.

Den  richtigen  Weg  zeigen  hier  die  Staaten,  welche  nur  ab  und  zu  kleinere
schriftliche  Elaborate  verlangen,  wie  z.  B.  Österreich.  Welches  würde  der  Inhalt
derselben  sein?  Natürlich  nicht  Elaborate  über  theoretische  Pädagogik  —  die
werden  ja  immer  lang!  —  sondern  über  praktische,  sehr  praktisch-pädagogische
Dinge  Vor  allen  Dingen  erscheint  es  nötig,  daß  die  Oberlehrerkandidaten
lernen,  schnell  von  einem  Tag  zum  andern,  oder  auch  innerhalb  weniger
Tage,  über  eine  konkrete  pädagogische  Aufgabe  aus  Handbüchern  sich  zu
orientieren  und  dann  einen  kurzen  (10,  20  Minuten)  dauernden  Vortrag  darüber

I)  Themata  solcher  zweckmäßigen  sowie  unzweckmäßigen  Arbeiten  vergl.  bei  Fries
S.  158,  154.
        <pb n="59" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  55

in  der  Sitzung  zu  geben,  aber  ohne  denselben  zu  Haus  schriftlich  fixiert  zu
haben,  natürlich  auch  ohne  denselben  in  der  Sitzung  abzulesen.  Unbedingt
müßte  zu  Haus  eine  „Präparationsskizze“,  wie  es  in  Österreich  heißt,  gemacht
werden,  in  welche  der  Vortragende  aber  nur  selten,  am  besten  gar  nicht,  zu
blicken  hätte.  Auf  klare,  stets  deutlich  hervortretende  und  hervorgehobene  Disposition,
  auf  Einfachheit,  aber  Anschaulichkeit  des  Vortrages  käme  es  hier  besonders
an.  Zweckwäßig  wäre  dieselbe  Aufgabe  für  verschiedene  Klassenstufen  zu  stellen:
die  Verschwörung  Catilinas  für  die  mittlere,  dann  für  die  obere  Stufe;  die  Biographie
  eines  deutschen  Dichters  für  Tertianer  und  Primaner,  ein  physikalischer
Vorgang  für  den  Anfangsunterricht  und  für  die  oberste  Stufe  usw.  Wenn  dann
nach  Kritik  aller  Mitglieder  manches  geändert  wäre,  müßte  so  bald  wie  möglich
vor  einer  Klasse  der  kurze  Vortrag  wiederholt  werden,  damit  durch  Fragen  an  die
Schüler  festgestellt  würde,  was  davon  im  Gedächtnis  haften  geblieben  wäre  —
die  beste  Probe  auf  die  Zweckmäßigkeit  desselben.  Dergleichen  Übungen  im
schnellen  Orientieren,  Erfassen  eines  pädagogischen  Stoffes  in  kurzer  Darstellung
und  Wiedergabe  desselben  auf  Grund  einer  solchen  Präparationsskizze  können  nicht
oft  genug  angestellt  werden.  Den  zukünftigen  Oberlehrern  wie  den  zukünftigen
Richtern,  Anwälten,  Predigern  fehlt  es  häufig  an  solch  schneller,  packender
Erfassung  eines  Gegenstandes,  und  man  weiß  ja,  wie  unvorteilhaft  stockender,
zögernder  Vortrag  vor  dummen  Jungen,  nun  ja  erst  ein  Hineinsehen  in  ein
offenes  oder  verstecktes  Manuskript  beim  Unterricht  wirkt.  Natürlich  keine
Schönrederei,  kein  schwunghaftes  Pathos  soll  hier  eingeübt  werden,  wie  wir  es
bei  festlichen  Gelegenheiten  wohl  nötig  haben,  wem  das  Mutter  Natur  nicht  zu
Zeiten  gibt,  der  lernt  es  nicht.  Aber  wie  der  Rechtskandidat  einen  freien  Vortrag
  aus  Akten  halten  soll  ($  23  in  Preußen),  so  muß  auch  der  Oberlehrer
sich  an  ähnliche  Vortragsfertigkeit  gewöhnen  und  daran  gewöhnt  werden.

Überhaupt  schätze  man  bei  einer  so  eminent-praktischen  Tätigkeit,  wie
das  Unterrichten  ist  —  viel  praktischer,  weil  unberechenbarer,  als  das
Predigen,  Rechtsprechen,  Heilen,  wo  das  vorher  Überlegte  viel  mehr  festgehalten
werden  kann  —  die  Methodik  endlich  einmal  etwas  geringer  ein!  So  scheinen
mir  deswegen  die  Übungsschulen  mit  so  geringer  Schülerzahl,  wie  5—10,  gerade
verderblich  zu  sein,  weil  sie  ein  falsches  Bild  von  der  Wirklichkeit  geben.
Überall  ist  nicht  Einzelunterricht,  für  den  eigentlich  die  ganze  Methodik  geschrieben
  ist,  sondern  Massenunterricht;  und  hier  bleibt  stets  richtig  der  alte
Satz:  Besser  stramm  Disziplin  halten  und  weniger  Methode,  als  viele,  gute
Methode  und  schlappe  Disziplin;  besser  ein  tüchtiger  „Disziplinarius“  und
schlechter  Theoretiker,  als  ein  tüchtiger  Theoretiker  und  schlechter  Disziplinarius!
  Wohl  dem,  der  beides  vereinigt!

Deswegen  scheint  mir  die  österreichische  Forderung,  „Stundenbilder“  in
den  Sitzungen  zu  geben,  äußerst  praktisch;  Stundenbilder  der  verschiedensten
Gegenstände  für  die  verschiedensten  Stufen,  auch  hier  in  möglichst  freiem,
kurzem  Vortrag.  Wenn  die  Kandidaten  eine  größere  Anzahl  „Lehrbesuche“  und
vielleicht  einige  Zahl  von  „Lehrversuchen“  gemacht  hätten,  müßten  sie  vortragen,
  wie  eine  bestimmte  Unterrichtsstunde  auf  verschiedenen  Stufen  ungefähr
        <pb n="60" />
        56  II.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

verläuft,  damit  nicht  später  im  Amte  selbst  der  tastenden  Versuche  zu  viele
und  gewagte  wären;  für  eine  Art  des  Ablaufs  solcher  Stunden  (es  gibt  ja  deren
viele)  müßten  sie  sich  fürs  erste  entscheiden,  und  dieselben  coram  diseipulis
erproben,  bezw.  weiter  ausbilden;  auch  hier  könnte  ein  kurzes  schriftliches
Elaborat  verlangt  verden.  Dazu  kämen  allerhand  Berichte  über  didaktische
Hilfsmittel  aller  Art;  Berichte  über  die  neuesten  französischen,  lateinischen
Grammatiken  unter  Angabe  der  Rezensionen  darüber,  mit  Empfehlung  zur  Einführung
  solcher  Schulbücher,  Referate  über  Schulhygiene,  über  die  besten  Schulbänke,
  natürlich  auch  über  Schulgesetze,  Prüfungsordnungen  und  ihre  Geschichte
—  alles  möglichst  mündlich,  frei,  nur  nach  einer,  vielleicht  einzusehenden
schriftlichen  Disposition.  Der  Kreis  dieser  praktischen  Fragen  und  Übungen
ist  umfangreich,  so  umfangreich  jedenfalls,  daB  es  Zeitvergeudung  ist,  daneben
noch  eine  größere  pädagogische,  mehr  theoretische  schriftliche  Arbeit  die
Kandidaten  anfertigen  zu  lassen.

Bei  solcher  Sachlage  scheint  es  eine  rechte  Doktorfrage  zu  sein,  ob  die
Ausbildungszeit  ein  Jahr,  wie  in  den  meisten  Staaten,  oder  zwei  Jahre,  wie  es
seit  1890  in  Preußen?),  in  den:  norddeutschen  Staaten  und  Hessen  üblich  ist,
dauern  soll.  Man  weiß  ja,  wie  man  in  Preußen  eigentlich  dazu  kam,  die  Zeit
auf  zwei  Jahre  zu  verlängern,  es  war  die  Not  der  Kandidatenüberfülle,  die  man
doch  beschäftigen  und  unterbringen  mußte.  Nun,  es  ist  ja  recht,  aus  der  Not
eine  Tugend  zu  machen;  gewiß,  zwei  Jahre  sind  besser  als  ein  Jahr,  und  drei
Jahre  besser  als  zwei  Jahre  im  Vorbereitungsdienst;  wenn  nur  in  dieser  Zeit
die  Oberlehrerkandidaten  wirklich  „praktisch“  ausgebildet  würden.  Eine  Seite
dieser  Praxis  fehlt  fast  überall:  das  ist  eine  nur  einigermaßen  genügende
Kenntnis  von  Schulen.  In  Preußen,  $  4,  findet  sich  die  Notiz:  „Ein  Wechsel
der  Anstalt  innerhalb  des  Seminarjahres  ist  nicht  gestattet“;  und  8  8:  „Ein
Wechsel  der  Anstalt  im  Probejahr  ist  nur  ausnahmsweise  mit  Genehmignng  des
Provinzialschulkollegiums  zulässig“;  ein  analoger  Satz  betr.  des  zweiten  Vorbereitungsjahres
  lesen  wir  in  $  9  in  Sachsen-Weimar;  während  das  Verbot
des  Wechsels  im  Seminarjahr  dort  nicht  besonders  hervorgehoben  wird,  ist
auch  in  Hessen,  wie  aus  einer  Verfügung  vom  31.  Oktober  1878  ersichtlich,
ein  Wechsel  während  des  Probejahres  etwas  Außergewöhnliches;  soweit  bekannt,
  ist  in  allen  Ländern  ein  Übergehen  an  eine  andere  höhere  Schule
teils  unmöglich  teils  sehr  erschwert.  Ein  Grund  für  das  Gebundensein
an  dieselbe  Anstalt  ist  ja  sofort  deutlich:  die  Einheitlichkeit  der  Ausbildung
und  der  Leitung  würde  wohl  verloren  gehen,  wenn  die  Kandidaten  während
des  einen  oder  der  zwei  Vorbereitungsjahre  an  mehreren  Anstalten  hintereinander
  beschäftigt  würden.  Indessen,  mag  dieser  Übelstand  eintreten,  aus  der
Einheitlichkeit  wird  leicht  Einseitigkeit.  Und  stelle  man  sich  vor,  wie  oft,  besonders
  in  Preußen  bei  den  verschiedenen  Schulgattungen,  ein  Seminarist  von
einer  neunstufigen  Anstalt  an  eine  sechsstufige  als  Oberlehrer  kommt,  von  einer
humanistischen  an  eine  realistische  oder  umgekehrt,  ohne  vorher  im  Verbereitungsjahr
  den  Charakter  seiner  Anstalt,  wo  er  nun  als  Oberlehrer  weilen  soll,  kennen

I)  Vergl.  H.  Genz,  Monatsschrift  für  höhere  Schulen.  1904.
        <pb n="61" />
        B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.  57

gelernt  zu  haben.  Verschiedentlich  ist  schon  darauf  hingewiesen  worden,  wie
die  Oberlehrerkandidaten  in  ihrer  praktischen  Zeit  recht  viele  Schulen  und  recht
viele  Schularten  besuchen  müßten;  die  Rechtskandidaten  erhalten  ihre  Ausbildung
  neun  Monate  bei  einem  Amtsgericht,  dann  bei  einem  Landgericht,  vier
Monate  in  den  Geschäften  der  Staatsanwaltschaft,  sechs  Monate  in  den  Geschäften
  der  Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats  ($  23  in  Preußen);  und  so
ist  die  Beschäftigung  in  allen  deutschen  Staaten.  Selbst  auf  die  Gefahr  hin,
den  oft  gehörten  und  deshalb  billigen  Einwand  zu  hören,  es  würden  nicht  vergleichbare
  Berufsarten  verglichen  —  ein  Einwand,  der  nur  halbwahr  ist  —  so
‚muß  man  doch  erstaunen,  wie  eng  das  Gebiet  des  Oberlehrerkandidaten
während  seiner  Ausbildung  ist.  Wenn  nicht  durch  Mangel  an  Oberlehrern
oder  Kandidaten  in  irgend  einem  Staate  der  Seminarist  oder  Probandus  frühzeitig
  an  eine  andere  Anstalt  versetzt  wird,  wo  er  vertretungsweise  selbständigen
Unterricht  erteilt,  es  ist  wirklich  oft  eine  harte  Zumutung,  ein  Jahr  dieselben
Oberlehrer  und  Professoren  als  Muster  sich  nehmen  zu  müssen.  Und  wie  ist
die  Wirklichkeit  mitunter?  Selbst  bei  der  besten  Aufsichtsbehörde  wird  es
vorkommen,  daß  sie  sich  täuscht  und  Seminare  und  Seminarkandidaten  an  Anstalten
  verlegt,  die  nicht  verdienten,  als  Ausbildungsstätte  erkoren  zu  sein,  deren
Leiter  und  Lehrer  alt  und  indifferent  mit  den  Jahren  geworden  sind,  wo  die
Disziplin  und  das  Wissen  der  Schüler  heruntergekommen  ist.  Da  ist  es  gut,
wenn  die  Kandidaten  mehrere  Schulen  zu  sehen  bekommen,  daß  sie  nicht  von
der  einen  einzigen  ein  etwas  abschreckendes  Bild  mit  in  das  Schulleben  hineinnehmen.
  Tatsächlich  ist  ferner  auch  an  den  Anstalten  mit  geringeren  Berechtigungen
  (selbst  in  Preußen  sind  die  Schulen  ja  nur  gleichwertig,  nicht  gleich-“
  berechtigt)  wegen  der  geringeren  Begabung  der  Schüler  das  Arbeiten  an  denselben
  methodisch  schwerer,  oft  aufreibender,  aber  auch  interessanter.

Ist  es  nicht  unbedingt  nötig,  daß  Seminarkandidaten  an  Gymnasien  auch
die  pädagogische  Mühe  der  Realanstalten  an  sich  erleben  und  umgekehrt?
Das  Prinzip,  an  Schulen  verschiedener  Art  zu  hospitieren,  ist  z.  B.  in  Preußen
dadurch  als  richtig  anerkannt,  daß  die  Kandidaten  in  Volksschulen  und  Lehrerseminaren
  hospitieren  sollen;  wenn  das  „empfehlenswert“  ist,  so  erscheint  es  als
notwendig,  die  Oberlehrerkandidaten  zur  weiteren  Umschau  an  recht  mannigfaltige
Anstalten  zu  schicken,  und  selbst  eine  Verlängerung  der  Vorbereitungszeit
könnte  man  unter  dieser  Bedingung  in  den  Kauf  nehmen.

Endlich  lehrt  ein  Blick  in  die  Ordnungen  sämtlicher  Staaten,  wie  rechtlos
eigentlich  die  ganze  Stellung  der  Kandidaten,  besonders  den  Schülern  gegenüber,
ist.  Über  ihr  Strafrecht  findet  sich  nirgends  ein  Wörtchen;  natürlich,  man  will
nicht  zarte  Seelenpflänzchen  der  rauhen  Hand  ungeübter  Gärtnerlehrlinge  anvertrauen!
  Oft  mag  dies  gelten,  oft  aber  ist  es  umgekehrt:  die  Rauheit  ist  bei  den
Schülern.  Ob  eine  Schule  in  guter  Zucht  ist,  sieht  man  an  der  Art,  wie  die
Schüler  die  jungen  Kandidaten  „behandeln“.

Schon  deswegen,  weil  es  nicht  überall  wohldisziplinierte  Schulen  sind  und,
bei  der  Unvollkommenheit  der  menschlichen  Dinge,  nicht  sein  können,  an  denen
die  Kandidaten  unterrichten,  sollte  man  überall  einen  Satz  einfügen:  daß  dann,
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        58  HD.  Die  Vorbedingungen  für  das  höhere  Lehramt.

wenn  die  Kandidaten  allein  unterrichten  ohne  Beisein  anderer,  sie  volles  Strafrecht
haben.  Ist  es  nicht  verständiger,  man  läßt  einmal  einen  Jungen  ein  kleines
Unrecht  leiden  als  daß  man  erwachsene  Amtsgenossen  durch  rechtlose  Stellung
schon  unsicher  bei  ihrem  Auftreten  macht?  Ist  nicht  der  Grund  zur  späteren
Amtsverdrossenheit,  zur  Unsicherheit,  zur  falschen  Behandlung  der  Jungen
gerade  im  Probejahr  wegen  dieser,  infolge  der  Rechtlosigkeit  sich  herausstellenden
mangelhaften  Pädagogik  zu  suchen?  Einsicht  und  Takt  der  Leiter  und  Oberlehrer
  der  Anstelt  mag  hier  gewiß  manchmal  mildern,  manchmal  vermag  sie  es
auch  nicht.  —  So  wären  auch  hier  einige  Punkte,  auf  welche  eine  künftige
Schulreform  Rücksicht  zu  nehmen  hätte.
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        II.  DAS  HÖHERE  LEHRAMT.
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        A.  Allgemeines,  Ministerial-  und  Kollegialsystem.

Jeder,  welcher  einen  staatlichen  Auftrag  als  Beamter  ausführen  soll,  hat  es
dabei  mit  drei  Faktoren  zu  tun,  mit  demjenigen,  in  dessen  Äuftrage  er  es  tut,
dem  staatlichen  Vorgesetzten,  mit  denjenigen,  die  dem  Ausführenden  helfen,  mit
den  Amtsgenossen,  mit  denjenigen,  an  welchen  er,  um  so  zu  sagen,  den  Auftrag
ausführen  soll.  Alle  drei  Momente  können  fördernd  und  hemmend  sein.  Die
Hemmnisse  liegen  beim  höheren  Lehramt  am  meisten  bei  dem  dritten  Faktor,
dem  Objekt  des  Auftrages,  den  Untergebenen;  der  zweite  Faktor,  die  dem  ausführenden
  Subjekt  Helfenden,  die  Amtsgenossen,  ebenso  wie  der  erste,  der  den
Auftrag  erteilende,  der  Vorgesetzte,  sollten  eigentlich  nur  helfend  sein,  aber,
wir  werden  sehen,  daß  auch  diese,  oft  ohne  es  zu  wollen,  hindern  können.

Die  Art  der  Ausführung  des  Amtes,  die,  wie  gesagt,  der  Beamte  fast  nie
allein  besorgen  kann,  hat  zwei  Systeme  im  Laufe  der  letzten  Jahrhunderte  sich
entwickeln  lassen,  welche  je  nach  der  größeren  oder  geringeren  Präponderanz
des  ersten  oder  des  zweiten  Faktors  ihr  eigentümliches  Gepräge  haben  und
immer  noch  in  Geltung  sind:  das  bureaukratische  oder  Ministerialsystem
und  das  Kollegialsystem.  Das  letztere  hat  sich  zuerst  entwickelt.  Es  beruht
in  letzter  Instanz  auf  dem  von  Natur  eingegebenen  Gefühl,  daß  eben  viele  Augen
besser  sehen  und  beobachten  können  als  zwei,  d.  h.  in  allen  Sachen  eine  gründliche,
  vielseitige  Beratung  von  einer  Anzahl  Beamten  die  Entscheidung  materiell
nur  fördern  könne.  Dann  hatte  dies  Prinzip  auch  einen  staatsrechtlichen  Grund:
schließlich  mußten  verschiedene  nebeneinander  tätige  Beamten  einmal  irgendwie
eine  Einheit  bilden,  folglich  ließ  man  nicht  nur  die  Beamten  desselben  Gebietes,
sondern  auch  diejenigen  verschiedener  Wirkungskreise  zusammentreten,  damit
der  von  ihnen  als  Gesamtheit  gefaßte  Beschluß  nach  außen  hin  wenigstens  die
Einheit  sicherte  und  veranschaulichte,  was  auch  dann  geschah,  wenn  die  Beschlüsse
  nicht  mit  Stimmeneinheit  gefaßt  waren.

Zwei  Fehler  haften  diesem  System  an:  erstens  kann  die  im  Staatsleben  geforderte
  Einheitlichkeit  bei  dieser  Kollegialberatung  nur  eine  rein  äußerliche  sein,
besonders  wenn  die  Beschlüsse  mit  sehr  schwacher  Majorität  erfolgen,  zweitens
fehlt  ihm  die  Verantwortlichkeit.  Der  zweite  Mangel  scheint  der  wichtigere  zu
sein.  Es  ist  doch  klar,  daß  mit  der  Verfassung  und  mit  den,  mit  Hilfe  der
Verfassung  nach  Sanktion  des  Staatsoberhauptes  zustande  gekommenen  Gesetzen
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        623  II.  Das  höhere  Lehramt.

nicht  allein  „regiert“  wird  und  „regiert“  werden  kann.  Jegliches,  auch  das  beste
Gesetz  ist  doch  unvollkommen,  wenigstens  bedarf  es  bei  der  Anwendung  eines
weisen,  geschulten  Beamten.  Zwischen  dem  Was?  des  Gesetzes  und  dem  Wie?,
der  Anwendung  desselben,  liegen  sehr  viele,  ganz  von  der  Person  des  ausführenden
  Beamten  abhängige  Momente,  welche  eben  den  letzteren  nicht  zu  einem
mechanischen  (Gesetzesrad,  sondern  zu  einer  selbsttätigen  Persönlichkeit  machen.
Nur  eine  solche,  ein  Einzelwesen,  kann  verantwortlich  sein,  nicht  bloß  vor  der
Welt,  sondern  auch  vor  seinem  eigenen  Gewissen.  Diese  Verantwortung  kann  aber
ein  Kollegium  fast  nie  tragen,  schon  deshalb  nicht,  weil  man  sie  auf  mehrere
nicht  verteilen  kann,  Die  wirkliche  Einheit  wie  die  rechte  Verantwortlichkeit
kann  nur  ein  Einzelwesen  tragen.

Diesen  einzelnen,  an  der  Spitze  einer  oder  mehreren  Behörden  stehenden
Beamten  schuf  das  bureaukratische  oder  Ministerialsystem.  Es  stellte
diesen  einen  Beamten  an  die  Spitze,  der  unbedingte  Unterordnung  unter  seinen
Willen  forderte;  daher  der  Satz  in  dem  preußischen  Landesverwaltungsgesetz
1880  für  die  Mitglieder  eines  Regierungskollegiums:  sie  bearbeiten  die  Geschäfte
nach  Anweisung  des  Regierungspräsidenten.  Nun  sind  die  Fehler  des  Kollegialsystems
  beseitigt:  Einheit  ist  da  und  Verantwortlichkeit.  Indessen  auch  das
Ministerialsystem  hat  große  Nachteile.  In  einer  rein  bureaukratisch  verwalteten
Behörde  hängt  die  Ausdehnung  der  Rechte  des  einzelnen  Beamten  durchaus  von
dem  Willen  des  Vorsitzenden  ab.  Hierbei  besteht  die  Gefahr,  daß  dieser  obere
Wille  jeglichen  Willen  des  Untergebenen  erstickt:  das  Amt  des  letzteren  wird
so  zur  Maschine!);  darin  ist  meist  das  Übel  des  sogenannten  Verwaltungsdienstes
  zu  suchen.  Der  zweite  Nachteil  besteht  in  dem  Bestreben  der  Beschönigung
  des  unter  seiner  Regierung  Geleisteten.  Die  vor  dem  eigenen
Gewissen  bestehende  Verantwortlichkeit  trägt  der  eine  leichter,  der  andere
schwerer,  aber  auch  selbst  derjenige,  welcher  es  mit  seiner  Verantwortung  sehr
ernst  nimmt,  kommt  leicht,  besonders  bei  fortgesetzt  äußeren  Erfolgen  seiner
Regierung,  zu  einer  Überschätzung  seines  Selbst,  zu  einem  mehr  oder  weniger
absichtlichen  Streben,  auch  schlechte  Leistungen  zu  vertuschen,  viel  leichter
jedenfalls,  als  dies  ein  Kollegium,  wo  doch  nicht  immer  Einigkeit  herrscht,  durchführen
  kann.  Deswegen  verlangt  man  von  dem  Träger  eines  hohen  Beamtenpostens,
  welcher  seine  Behörde  bureaumäßig  verwaltet,  Charakter,  d.  h.  er  muß
solche  Ansichten  seiner  ihm  untergebenen  Räte,  die  ihm  widersprechen  und
seine  Wünsche  nicht  sofort  billigen  und  ausführen  wollen,  nicht  nur  erwägen,
sondern  befolgen,  vorzüglich  in  solchen  Dingen,  in  denen  er  nicht  Fachmann
ist;  d.h.  er  muß  sich  fachgemäß  beraten  lassen  können  und  wollen.
Ist  er  kein  Charakter,  nimmt  er  grundsätzlich  fachmännischen  Rat  nicht  an,
kann  er  den  Schmeichler  von  dem  redlichen  Ratgeber  nicht  unterscheiden,  so
ist  er  unfähig  zu  seinem  Posten,  will  er  es  nicht,  nicht  nur  unfähig,  sondern
schlecht.  Es  ist  deutlich,  welche  Vorzüge  das  Kollegialsystem  nun  wieder  bietet:
in  kollegialer,  gemeinsamer  Beratung  werden  die  Fehler  und  Schwächen  einer

I)  Vergl.  hierzu  Lorenz  v.  Stein,  Handbuch  der  Verwaltungslehre  I,  50  ff.,  sehr  kurz
über  diese  Systeme  Loening  a.  a.  O.  S.  30,  31.
        <pb n="67" />
        A.  Allgemeines,  Ministerial-  und  Kollegialsystem.  68

solchen  Persönlichkeit  eher  bervortreten,  als  in  einer  Einzelbesprechung  des
Vorgesetzten  mit  seinem  Ratgeber,  auch  können  sie  leichter  in  kollegialer  Beratung
  korrigiert  werden.  Beide  Systeme  in  der  Ausübung  des  Amtes  haben
also  Vorteile  und  Nachteile;  von  dem  bureaukratischen  System  bleibt  das  bestehen,
  was  Vincke  in  seinem  Gutachten  darüber  sagte:  „Der  einzelne,  allgewaltige
  Beamte  könne  weit  mehr  leisten...  ,  schneller  handeln,  Einheit  und
Kraft  in  alles  bringen  ...  Diese  Verwaltungsform  sei  in  der  Tat  die  allervollkommenste,
  aber  sie  setze  auch  ganze  Menschen  voraus,  wie  sie  überhaupt
selten,  am  seltensten  aber  im  gegenwärtigen  Zeitalter  seien.)  —

Wie  ist  nun  die  Auflösung  dieser  Schwierigkeit?  Sehen  wir  zu,  wie  die
Praxis  sich  in  Preußen  gestaltet  hat.  Es  ist  ja  bekannt,  was  v.  Rönne  auseinandersetzt
  Die  Gesamtheit  der  Minister,  das  Staatsministerium,  ebenso  der
Staatsrat,  auch  die  Oberrechnungskammer  sind  Kollegia,  bei  den  einzelnen  Zentralbehörden
  aber,  den  Ministerien,  findet  eine  bureaumäßige  Erledigung  der  Geschäfte
  statt.  Die  Zentralmittelbehörden  (die  Provinzialbehörden)  haben  in  weit
überwiegender  Mehrzahl  eine  kollegialische  Verfassung;  nur  die  Oberpräsidien,
Regierungen?),  Provinzielsteuerdirektionen  sind  bureaumäßig  eingerichtet,  dagegen
  kollegialisch,  wie  es  oft  schon  der  Name  besagt:  die  Konsistorien,
die  Provinzialschulkollegien,  die  Medizinalkollegien,  die  Generalkommissionen,
die  Oberbergämter,  und  sämtliche  Gerichte;  von  den  richterlichen  Behörden
ist  übrigens  das  ganze  Kollegialsystem  ausgegangen.

So  ist  es  mit  geringen  Unterschieden  und  Ausnahmen  in  allen  Staaten
Deutschlands,  wenigsten  in  denen,  die  monarchisch  regiert  werden,  und  auch  in
Österreich.  Überall  sind  die  uns  allein  angehenden  Zentralbehörden,  die  Unterrichtsministerien,
  streng  bureaumäßig  eingerichtet,  wie  weiter  unten  die  nähere
Darstellung  der  Organisation  es  noch  zeigen  wird;  dagegen  die  Zentralmittelbehörden
  werden  oder  sollen  wenigstens  kollegialisch  regiert  werden;  während
die  bureaukratische  Geschäftserledigung  in  den  Ministerien  überall  die  gleiche
ist,  ist  die  Art  der  kollegialischen  Beschlußfassung  in  den  Zentralbehörden  nicht
überall  gleich.  Bekanntlich  hat  jeder  Vorsitzende  eines  Beamtenkollegiums  den
Majoritätebeschlüssen  gegenüber  das  Einspruchsrecht,  Vetorecht;  ist  dies  Vetorecht
unbeschränkt,  nicht  an  bestimmte  Fälle  gebunden,  so  wird  die  kollegialische
Verfassung  oft  nur  dem  Scheine  nach  bestehen;  ist  aber  das  Vetorecht  nur
gegen  bestimmte  Fälle,  z.  B.  Überschreitung  der  Kompetenz,  Verstoß  gegen  die
bestehenden  Gesetze  usw.  vorgesehen,  so  ist  die  Verfassung  der  Zentralmittelbehörde
  streng  kollegialisch.  Weiter  geht  in  den  Zentralmittelbehörden  das
kollegialische  System  nicht;  wohl  aber  hier  und  da  in  einigen  Kollegien  höherer

I)  Vergl.  Max  Lehmann,  Freiherr  v.  Stein  2.  Teil,  S.  444.  —  Vinckes  Gutachten
über  die  kollegialische  Form  der  Finanz-  und  Polizeiverwaltung  bei  E.  Meier.  Die  Reform
der  Verwaltungs-Organisation,  8.  232—236.  Dies  Gutachten  enthält  eigentlich  alles,  was  für
“  und  wider  gesagt  werden  kann.

2)  Erst  seit  dem  Gesetz  über  die  allgemeinen  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1888,
z.  B.  $  19  (vergl.  dazu  Anmerkung  in  der  Ausgabe  von  Studt  und  Braunbehrene)  sind  die
„Regierungen“  nicht  mehr  kollegialisch,  sondern  buresukratisch  eingerichtet;  die  „beigegeben
  Räte‘  haben  nur  eine  „beratende“  Stimme.
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        64  Ill.  Das  höhere  Lehramt.

Lehranstalten  und  manchen  kollegialisch  zusammengesetzten  Prüfungakommissionen;
  hier  können  wir  nachher  einige  seltene  Beispiele  anführen,  wo,  wie
in  den  Richterkollegien,  der  Vorsitzende  das  Einspruchsrecht  gar  nicht  besitzt.
Die  Wirklichkeit  hat  sich  also  mit  beiden  Systemen,  dem  Kollegial-  und
Ministerialsystem,  dergestalt  abgefunden,  daß,  je  höher  die  Behörden  sind,  desto
mehr  im  buresukratischen  Sinne  dort  regiert  wird  (ausgenommen  vielleicht  die
Stastsministerien),  daß,  je  niedriger  sie  ist,  dort  im  stärkeren  Sinne  Kollegialsystem
  herrscht.  Es  ist  das  auch  naturgemäß.  In  höheren  Behörden  werden
die  Fragen  allgemeiner,  politischer,  nach  innen,  oft  nach  außen;  je  tiefer  man
von  den  Zentralbehörden  in  die  Mittelbehörden  hinabsteigt,  um  so  detaillierter
  werden  die  Angelegenheiten;  der  Vorsitzende  der  Zentralbehörden  bedarf
bei  weitem  nicht  solcher  Fachkenntnisse,  wie  der  Präses  einer  Provinzialbehörde;
die  Chefs  der  Zentralbehörden  haben  auch  die  unmittelbare  Verantwortung  vor
dem  Staatsoberhaupte  und  den  parlamentarischen  Körperschaften,  mag  es  auch
bekanntlich  in  den  meisten  Staaten  eine  gesetzlich  sanktionierte  Ministerverantwortlichkeit
  nicht  geben;  man  wird  zugestehen,  daß  aus  diesem  Grunde  die
Leiter  der  obersten  Behörden  sich  Majoritätsbeschlüssen  nicht  unbedingt  zu  fügen
haben,  wohl  aber  dürfen  und  müssen  sie  fachgemäßen  Rat  annehmen.  —
Hiermit  sind  wir  auf  zwei  Punkte  gekommen,  die  wir  noch  kurz  erwähnen,
weil  sie  für  die  Ausübung  des  höheren  Lehramtes  fast  in  allen  Staaten  wichtig
genug  sind.  Es  läßt  sich  nicht  abstreiten:  durch  fast  alle  Verwaltungszweige,
  auch  durch  die  des  höheren  Schulwesens,  weht  jetzt  ein  mehr
bureaukratischer  Geist,  überall,  fast  ganz  unmerklich,  will  man  die  kollegialische
  Verwaltung  durch  die  bureaukratische  verdrängen.  Zwei  Gründe  sind
hierbei  mit  im  Spiele,  ein  staats-  oder  verwaltungsrechtlicher  und  ein
historischer.  Erstens  sucht  man  in  der  weiteren  Ausdehnung  des  Ministerialsystems
  auch  auf  die  Zentralmittelbehörden  und  die  unter  ihnen  stehenden  behördlichen
  Organe  offenbar  ein  Gegengewicht  gegen  den  Parlamentarismus.
Der  Gedanke,  daß  eine  Person  Träger  sämtlicher  Amtsbefugnisse  ist,  war  eine
logische  Folge  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  dem  Parlamente  gegenüber
in  einem  konstitutionellem  Staste;  in  Österreich  z.  B.  war  vor  1848,  in  der  vorkonstitutionellen
  Ära,  in  der  Hofkanzlei,  in  den  Hofkommissionen  und  in  andern
Behörden  durchaus  das  Kollegialitätsprinzip  maßgebend!),  was  sich  nach  Einsetzung
  verantwortlicher  Minister  änderte.  Auch  in  Preußen  hatte  die  Stein-Hardenbergsche
  Gesetzgebung,  abgesehen  von  den  Ministerien,  kollegialisch  zu
verwaltende  Behörden  geschaffen,  sogar  die  Präsidien  der  Regierungen  waren
kollegialisch  organisiert.  Erst  der  konstitutionell-parlamentarischen  Zeit  in
Preußen  war  es  vorbehalten,  teils  öffentlich,  wie  z.  B.  bei  den  Regierungen  1883,
was  schon  erwähnt,  teils  im  Geheimen  mehr  und  mehr  auf  Schwächung,  Beseitigung
  des.  Kollegialsystems,  auch  in  den  mittleren  Behörden  hinzuarbeiten.
Der  historische  Grund  für  diese  Tatsache  ist  die  phänomenale  Erscheinung
  Otto  von  Bismarcks  auf  der  politischen  Schaubühne.  Selbstverständlich
  in  dem  Chaos,  in  das  er  Ordnung  und  Licht  brachte,  war  auf  kollegialische

I)  Vergl.  Mayrhofer-Pace  I,  Historische  Skizze.
        <pb n="69" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  65

Weise  nicht  auszukommen;  auch  in  der  inneren  Verwaltung  mußte  sich  das
allmählich  fühlbar  machen,  er  war  aber  einer  der  „seltenen“  Männer,  die  man
zu  Zeiten  des  Freiherrn  von  Stein  vermißte;  für  ihn  eignete  sich  natürlich
nur  der  Bureaukratismus,  aber  nicht  für  die  vielen  kleinen  Bismarcks,  die  ihm
zahlreich  in  den  einzelnen  Verwaltungszweigen  folgten,  deren  größte  Sehnsucht
es  war,  ein  bureaukratischer  Bismarck  zu  sein.  Wir  brauchen  uns  darüber  nicht

auszusprechen.
Urit  enim  fulgore  suo,  qui  praegravat  artes

Infra  se  posites,
auch  der  Schluß  des  zweiten.  Horazschen  Hexameters:
exstinctus  amabitur  idem!)
gilt  von  ihm.

In  der  Darstellung  des  höheren  Lehramtes,  der  Behörden  werden  wir  nur
ab  und  zu  auf  das  Überwiegen  des  einen  oder  andern  Systems  hinweisen,  selten
uns  ein  Urteil  erlauben,  welches  die  Zusammenstellung  allein  bei  dem  Leser
erzeugen  soll;  ein  ganz  kurzes  Schlußwort  am  Ende  der  Gesamtdarstellung  wird
allerdings  nicht  fehlen.

B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer
Lehranstalten.?)

Die  älteste  Dienstanweisung  für  die  Inhaber  des  höheren  Lehramtes  hat
Österreich  gegeben  in  dem  Organisationsentwurf  von  1849;  in  den  „Normalien“
fanden  sich  dann  Ergänzungen,  aber  der  alte  Stamm  des  1849  Gegebenen  blieb
bestehen,  und  selbst  die  „Weisungen“,  Wien  1895  (Neudruck  1901)  ranken  sich
an  ihn  an.  Dann  ließ  Preußen  seine  Dienstinstruktionen  für  die  einzelnen
Provinzen  nach  1866  erscheinen,  teils  schon  1867,  teils  1868,  nur  eine,  die  für
Schleswig-Holstein,  kam  erst:  1885  heraus.

Am  nächsten  der  Zeit  nach  steht  Württemberg  mit  seiner  „Dienstvorschrift
  für  Vorstände  und  Lehrerkollegien“,  zuerst  1867,  dann  1878,  jetzt  1904.
Ihm  sehr  nahe  steht  das  Königreich  Sachsen  mit  dem  Gesetz  tiber  Gymnasien,
Realschulen  usw.  vom  22.  August  1876,  nebst  der  Verordnung  zur  Ausführung
dieses  Gesetzes  vom  29.  Januar  1877.

Die  „Schulordnung  für  die  humanistischen  Gymnasien“  kam  1891  in  Bayern
heraus,  1894  die  für  die  Progymnasien  und  Lateinschulen.

Nachdem  für  Anhalt-Dessau  1889  eine  Dienstinstruktion  für  Direktoren,
Lehrer  und  Klassenordinarien  erschienen  war,  gab  Bremen  1893  eine  solche
für  die  Direktoren  und  1896  für  die  Lehrer  der  Hauptschule  und  der  Realschulen.

I)  Die  Worte  Schillers-Sapieha  (Demetrius):  „Mehrheit  ist  der  Unsinn,  Verstand  ist  stete
bei  wen’gen  nur  gewesen“,  welche  zugunsten  des  bureaukratischen  Systems  angeführt
werden,  entbalten  einen  Widerspruch  in  sich  selbst;  denn  wenn  „Verstand  nur  bei  wenigen
vorhanden  ist",  muß  eben  die  gemeinsame  Beratung  einer  Mehrheit  und  ihr  Beschluß  anstatt
der  Willensäußerung  eines  einzelnen  eintreten.

2)  Die  in  den  „Neuen  Jahrbüchern*  1902,  II.  Abt.,  X.  Band  unter  gleichem  Titel  veröffentlichte
  Abhandlung  wird  hier  in  sehr  vervollständigter  und  gänzlich  umgearbeiteter
Fassung  gegeben.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  5
        <pb n="70" />
        66  III.  Das  höhere  Lehramt.

Zwei  Jahre  vorher  (1894)  hatte  Hamburg  „Bestimmungen  über  die  amtlıchen
Verhältnisse  der  an  den  höheren  Staatsschulen  und  deren  Vorschulen  angestellten
Direktoren  und  Lehrer“  erlassen.

Die  drei  jüngsten  sind  die  von  Oldenburg  1900,  Hessen  1902  und
Baden  1904,  die  letztere  im  „Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  das  Großherzogtum
  Baden“,  No.  VII,  24.  März  1904;  oft  ist  betr.  Badens  noch  auf  die
ältere  Instruktion  bei  Joos  zurückgegriffen  worden.

Konferenzen;  Anzahl  der  Pfliohtkonferenzen.

Schon  was  die  Anzahl  der  abzuhaltenden  Konferenzen  anbelangt,  finden
einige  Unterschiede  zwischen  den  einzelnen  provinziellen  Bestimmungen  in
Preußen  statt.  In  einigen  Provinzen,  wie  in  Pommern,  Schlesien,  Westfalen,
Brandenburg  sollen  allgemeine  Konferenzen  alle  vierzehn  Tage  stattfinden,
wobei  für  Brandenburg  und  Schlesien  noch  der  Zusatz  „regelmäßig“  hinzugefügt
  ist,  während  für  Westfalen  diese  Zahl  noch  nicht  genug  erscheint,  denn
hier  heißt  es:  mindestens  zweimal  in  jedem  Monat.  In  anderen  Provinzen  ist
die  Grenze  weiter  gezogen,  so  in  Preußen,  Posen,  in  der  Rheinprovinz,  in  welchen
sie  nur  alle  4  Wochen  stattfinden  sollen;  freilich  auch  hier  haben  wir  Hinzufügungen
  wie:  mindestens  einmal  im  Monat,  wenigstens  alle  4  Wochen
(Preußen,  Rheinprovinz,  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Hessen-Nassau),  so  daß
auch  hier  alle  14  Tage  eine  Konferenz  als  notwendig  gedacht  ist.  Immerhin
bleibt  es  ein  gewichtiger  Unterschied,  ob  diese  Konferenzen  alle  14  Tage  einberufen
  werden  müssen  oder  können;  wenn  in  Schlesien,  Westfalen,  Brandenburg
wirklich  die  Dienstinstruktion  innegehalten  wird,  sind  der  Direktor  und  das
Lehrerkollegium  in  diesen  Provinzen  erheblich  mehr  belastet  als  in  den  andern,
wo  nur  monatlich  eine  allgemeine  Konferenz  nötig.

Es  erscheint  übrigens  nicht  zweckmäßig,  eine  bestimmte  Zahl  von  Konferenzen
  festzulegen.  Denn  wird  alle  14  Tage  oder  alle  4  Wochen  Stoff  zu
einer  solchen  vorliegen?  Oder  soll  immer  wieder  über  den  Zustand  der  Schule,
der  einzelnen  Klassen  berichtet  werden,  auch  wenn,  was  höchst  wahrscheinlich,
dieser  Zustand  sich  gar  nicht  verändert  hat?  Zwar  haben  Dienstinstruktionen
anderer  Länder  ebenfalls  die  Pflichtzahl  von  Konferenzen  fixiert,  so  Österreich,
Organisationsentwurf  V,  $  110  und  „Weisungen“  8.  70,  wo  sie  regelmäßig  jeden
Monat  stattfinden  sollen;  ähnlich  in  Anhalt  und  Oldenburg.  Aber  in  anderen
Ländern  ist  man  nicht  so  voreilig  gewesen;  im  Königreich  Sachsen  und  in
Hamburg  ist  nichts  über  die  Zahl  der  Konferenzen  bestimmt,  in  Bayern  wird  die
Berufung  des  Lehrerrates  (=  Lehrerkonferenz)  in  jedem  Semester  mindestens
zweimal  verlangt,  vergl.  Titel  VII,  $  44,  7  der  bayerischen  Schulordnung,
während  Württemberg  noch  vorsichtiger  bestimmt  $  5:  der  Lehrerkonvent
(=  Lehrerkonferenz)  ist  von  dem  Vorstand  (=  Direktor)  zu  berufen,  so  oft  die
Angelegenheiten  der  Anstalt...  „es  erfordern“  und  Baden  $  40:  „nach  Bedarf“.

Protokolle,  Protokollführung.
In  allen  diesen  Konferenzen  sollen  natürlich  Protokolle  geführt  werden,
wie  alle  preußischen  Instruktionen  es  festsetzen,  ebenso  die  außerpreußischen.
        <pb n="71" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  67

Die  Führung  des  Protokolls  übernimmt  meist  der  jüngste  Lehrer;  in  der  Provinz
Sachsen  sollen  die  Lehrer  mit  Ausschluß  des  Direktors  in  diesem  Geschäft  abwechseln.
  Fast  alle  Dienstvorschriften  fordern,  daß  das  Protokoll  am  Schluß
von  allen  Anwesenden  unterschrieben  wird;  einige  sagen  dies  nicht  ausdrücklich,
wie  fast  alle  nichtpreußischen,  setzen  es  aber  dem  Wortlaut  nach  voraus.  Nur
8  20  der  Instruktion  für  die  Provinz  Hannover,  die  auch  für  Hessen-Nassau
gilt,  vom  Jahre  1873,  scheint  dies  nicht  vorauszusetzen,  denn  er  lautet:  „das
Protokoll  wird  am  Schluß  der  Sitzung  vorgelesen,  genehmigt,  von  dem  Direktor  und
dem  Protokollführer  vollzogen“,  also  wohl  nur  von  diesen  beiden  unterschrieben.!)
Verbindliche  Rechtsgültigkeit  hat  aber  das  Protokoll  nur  dann  für  ein  Mitglied
des  Lehrerkollegiums,  wenn  es  von  ihm  unterschrieben  ist;  diejenigen,  welche
es  nicht  unterschrieben,  brauchen  sich  vom  strengrechtlichen  Standpunkte  aus
eigentlich  daran  nicht  zu  kehren,  obgleich  nach  andern  ausdrücklichen  Paragraphen
  die  Lehrer  angehalten  sind,  von  den  Konferenzbeschlüssen  nicht  abzuweichen,
  ja  der  Direktor  darüber  wachen  soll,  daß  dies  nicht  geschieht.  Hier
ist  also  eine  Lücke.  Diese  Konferenzprotokolle  bewahrt  nun  bei  uns  in
Preußen  jede  Lehranstalt  bei  sich  im  Archiv  auf,  wo  sie  einen  mitunter  wohlverdienten
  Schlaf  schlafen.  Eine  erhöhtere  Wichtigkeit  legen  andere  Staaten
diesen  Protokollen  bei.  So  wird  in  Österreich  O.  E.  $  114  verlangt,  daß  jedes
Protokoll  unmittelbar  darauf  im  Originale  an  den  Schulrat  (Landesschulrat
  =  Provinzialschulkollegium)  zur  Erledigung  einzureichen  ist;  in  Württemberg
  sollen  nach  $  8  auf  Verlangen  die  Protokolle  der  Ministerialabteilung
vorgelegt  werden,  in  Bayern  sind  dieselben  nach  $  44,  Abs.  10  „dem  am
Schlusse  jedes  Schuljahres  von  dem  Rektorate  über  den  Stand  der  Anstalt  zu
erstattenden  Berichte  im  Originale  beizulegen“,  und  in  Bremen  sind  sie  jedes
Halbjahr  durch  Vermittlung  des  Schulrates  der  Behörde  zur  Einsicht  vorzulegen
($  5).  Wenn  die  Protokolle  auch  an  solcher  Stelle  nicht  etwa  einem  verdienten
oder  unverdienten  Schlummer  anheimfallen,  sondern  tatsächlich  von  der  vorgesetzten
  Behörde  gelesen  werden,  so  geben  sie  derselben,  vorausgesetzt,  daB  sie
sach-  und  wahrheitsgemäß  geführt  worden  sind,  ein  klares  Bild  von  dem  jedesmaligen
  Zustand  einer  Schule,  und  zwar  in  bequemer  Weise.  Anordnungen  des
Direktors,  Beschlüsse  des  Lehrerkollegiums  würden  sofort  oder  bald  zur  Kenntnis
der  übergeordneten  Behörde  gelangen.

Nach  den  „Weisungen“  1895,  bezw.  1901,  S.  58  freilich  können  einzelne
Lehrkörper  von  der  Verpflichtung,  die  Konferenzprotokolle  im  Originale  der
vorgesetzten  Behörde  einzureichen,  enthoben  werden,  dieselben  sind  aber  bei
den  in  Österreich  sehr  häufigen  Visitationen  dem  Landesschulinspektor
vorzulegen.  Aber  auch  hier  ist  wieder  das  Recht  der  Lehrer  gewahrt,  denn
es  heißt  S.  59:  „Protokolle  aber,  deren  Vorlage  auch  nur  ein  Mitglied  der
Konferenz  wünscht,  sind  jedesmal  unverzüglich  der  Landesschulbehörde
vorzulegen.“  Ja,  durch  die  Schlußkonferenzprotokolle  hat  in  Österreich  der
Lehrkörper  die  Möglichkeit  und  die  Verpflichtung,  tiber  die  Zustände  seiner

I)  Merkwürdigerweise  soll  auch  in  Württemberg  nach  $  7  nur  der  Vorsitzende  und  der
Protokollführer  unterzeichnen.

5®
        <pb n="72" />
        68  III.  Das  höhere  Lehramt.

Schule  unmittelbar  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu  berichten,  denn  so  lautet
O.  E.  $  112,  3:  „Am  Ende  eines  jeden  Schuljahres  hat  die  Konferenz  sich
mit  einem  an  den  Schulrat  abzustattenden  Schlußberichte  über  den  Zustand
  von  Unterricht  und  Disziplin  in  dem  Gymnasium  während  des  verflossenen
Jahres  zu  beschäftigen...  .  Diesem  Schlußberichte  hat  der  Direktor  in  seiner
Einbegleitung  diejenigen  Bemerkungen  und  Anträge  in  betreff  der  einzelnen
Lehrer  beizufügen,  welche  er  im  Interesse  der  Schule  und  der  Lehrer  für  notwendig
  erachtet“  In  mehreren  Ministerialerlassen  der  darauffolgenden  Jahre
wird  die  Einreichung  dieser  Schlußberichte  dann  „ohne  Versäumnis,  ohne  zu
große  Weitschweifigkeit“  gefordert,  in  einem  solchen  von  1853  (Norm.  487)
wird  gesagt,  „daß...  der  Bericht  über  den  Zustand  von  Unterricht  (nach  den
einzelnen  Fächern  im  ganzen  Gymnasium)  und  Disziplin  mit  rückhaltloser
Angabe  aller  günstigen  oder  hemmenden  Einflüsse  ...  vom  Lehrkörper
selbst  abzufassen  und  in  das  Protokoll  aufzunehmen  ist,  während  der  Direktor
in  einem  abgesonderten  Berichte  selbständig  sein  Urteil  oder  seine  Bemerkungen,
zu  welchen  er  sich  allenfalls  veranlaßt  findet,  abzugeben  hat“,  vgl.  „Weisungen“
S.  59  und  62.  Ich  habe  nicht  bemerken  können,  daß  in  anderen  deutschen
Staaten  der  der  vorgesetzten  Behörde  einzureichende  „Zustandsbericht“,  wie  er
in  Österreich  auch  genannt  ist,  in  einer  Konferenz  vorher  protokollarisch  unter
Mitwirkung  des  gesamten  Lehrkörpers  festzustellen  ist.  Wenigstens  in  Preußen
macht  der  Leiter  alle  drei,  jetzt  alle  vier  Jahre  allein  und  ganz  selbständig
seinen  Bericht  über  die  Anstalt;  es  bleibt  ihm  dabei  überlassen,  Ansichten  der
Lehrer,  die  er  in  der  Konferenz  oder  sonstwie  gehört,  darin  zu  verarbeiten,  zu
erwähnen  oder  nicht  zu  erwähnen.  In  Preußen  sieht  die  Behörde  den  Zustand
der  Anstalt  nur  durch  die  Brille  des  Direktors,  in  Österreich  auch  durch  diejenige
  des  Lehrkörpers.  Es  braucht  kaum  hinzugefügt  zu  werden,  daß  ein  Bild,
von  zwei  Seiten  betrachtet,  mehr  Anspruch  auf  Objektivität  hat.  So  hat  in
dieser  Hinsicht  das  Lehrerkollegium  eines  österreichischen  Gymnasiums  ein
wesentliches  Recht  vor  den  Lehrkörpern  anderer  Staaten  voraus.

Man  denke  von  dem  Protokolle  nicht  zu  geringschätzig,  ist  es  doch  eine
Art  Kontrolle  über  alle  an  der  Konferenz  Teilnehmende:  es  schützt  den  Vorsitzenden
  wie  die  einzelnen  Oberlehrer  vor  Übergriffen  der  andern  Kollegen
eben  dadurch,  daß  solche  etwaige  Übergriffe  oder  Angriffe  amtlicher  oder  persönlicher
  Art  sofort  schriftlich  verewigt  werden  können;  deshalb  ist  auch  das
Amt  eines  Protokollführers  sehr  wichtig.  Ein  Österreichischer  Erlaß  schon  von
1849  (Norm.  No.  500)  verbietet  deshalb  dem  Vorstand  des  Lehrkörpers,.  das
Protokoll  selbst  zu  führen,  und  ordnet  an,  daß  der  Lehrkörper  den  Schriftführer
zu  wählen  hat,  bezw.  daß  dies  Geschäft  per  turnum  besorgt  werden  solle;  die
folgende  No.  501,  ebenfalls  aus  dem  Jahre  1849,  verbietet  nachträgliche  Eintragungen
  in  die  Sitzungsprotokolle,  während  es  jedem  Mitgliede  freisteht,  sein
Votum  schriftlich  näher  zu  begründen  und  Separatvota,  aber  während  der
Sitzung,  in  das  Protokoll  aufnehmen  zu  lassen.

Ich  halte  es  deshalb  nicht  für  richtig,  wenn  das  Protokoll  von  dem  Direktor
selbst  geführt  wird,  wie  es  leider  in  Oldenburg  nach  $  11  möglich  ist  („der
        <pb n="73" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  69

Direktor  oder  derjenige  Lehrer,  den  er  damit  beauftragt,  führt  das  Protokoll“).
Sehr  nützlich  ist  in  Hessen  $  12  die  genaue  Feststellung  dessen,  was  ungefähr
im  Protokoll  enthalten  sein  muß,  nämlich  1.  die  Namen  der  Erschienenen  und
Ausgebliebenen;  was  letztere  anbetrifft,  ob  mit  oder  ohne  Entschuldigung.  2.  Die
zur  Verhandlung  gebrachten  Gegenstände  und  die  Ergebnisse  der  Verhandlungen
mit  kurzer  Angabe  der  für  und  wider  vorgebrachten  Gründe.  Ebenso  nützlich
ist  hier  der  Zusatz:  „Es  ist  jedoch  jedem  Mitglied  unbenommen,  eine  ausführliche
  Begründung  seiner  Abstimmung  besonders  einzureichen“,  wie  sogar  in
Bremen  nach  $  9  den  Mitgliedern  das  Recht  zusteht,  „einzeln  oder  gemeinsam
ein  Separatvotum  in  besonderem  Berichte  auszuführen  und  dem  Protokoll  beizugeben
  oder  der  Senatskommission  für  das  Unterrichtswesen  durch  den  Direktor
einzureichen“.  Nicht  recht  zu  begreifen  ist  dagegen,  was  Anhalt-Dessau  $  28,7
bestimmt:  „Über  nachträgliche  Berücksichtigung  gegen  die  Fassung  des  Protokolls
hierbei  etwa  gemachter  Einwendungen  entscheidet  das  Lehrerkollegium“.  Unter
diesen  Einwendungen  können  doch  nur  abweichende  Ansichten  einzelner  Mitglieder
  zu  verstehen  sein,  deren  Meinung  im  Wortlaut  des  Protokolls  nach  ihrer
Ansicht  nicht  deutlich  genug  zum  Vorschein  kommt.  Falls  nun  diese  nicht
ohne  weiteres  das  Recht  haben,  Separatvota  eintragen  zu  lassen,  sondern  dies
Recht  von  der  Majorität  erst  abhängig  gemacht  wird,  sind  sie  eben  gegen  Majorisierung
  nicht  geschützt.

Besonders  aber  müßte  es  überall  eingeschärft  werden,  daß  das  Protokoll
während  der  Verhandlungen  zu  führen  sei,  und  daß  nicht,  wie  es  wohl  mitunter
  geschieht,  längere  Zeit,  einen  Tag  nach  der  Konferenz,  die  Verhandlungen
in  das  Protokollbuch  hineinkommen;  leider  verbietet  solche  Scheinprotokolle
der  Text  der  preußischen  Instruktion  für  die  Provinz  Brandenburg  z.  B.  nicht:
8  9:  „Für  jede  Konferenzverhandlung  ist  in  einem  von  dem  Direktor  aufzubewahrenden
  Buche  ein  Protokoll  aufzunehmen“;  wenn  man  nicht  aus  dem  Begriff
  des  Protokolls  eine  gleichzeitig  mit  den  Verhandlungen  vorzunehmende
Niederschrift  schließen  will,  so  ist  hier,  wie  z.  B.  auch  in  Bayern  ($  44,  10:
„Über  jede  Sitzung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen“)  immerhin  die  nachträgliche
Niederschrift  der  Verhandlungen  nicht  unmöglich.  Nach  andern  Instruktionen
(Württemberg  $  7:  „bei  den  Lehrerkonventen  zu  führende  Protokoll“)  auch  aus
dem  Text  der  hessischen  geht  hervor,  daß  Verhandlungen  und  Niederschrift
gleichzeitig  stattfinden  müssen.!)  Solch  Scheinprotokoll  ist  freilich  unerlaubt,
am  deutlichsten  verbietet  es  Anhalt-Dessau  $  28,  7:  „letzteres  (Mitglied  des
Kollegiums,  welches  Protokoll  führt)  hat  das  von  ihm  während  der  betreffenden
Verhandlungen  aufgenommene  Protokoll...in  ein  alle  Konferenzverhandlungen
umfassendes  Protokollbuch  zu  übertragen“.

Kompetenzen  der  Konferenz.

Alle  Instruktionen  überlassen  dem  Direktor,  wenn  es  auch  nicht  immer
geradezu  gesagt  ist,  selbstverständlich  die  Leitung  der  Konferenz  und  die  Wahl
der  zu  beratenden  Gegenstände.  Auch  über  das  Abstimmungsrecht  der  ÖOber-})

  Auch  Hamburg  $  20:  „Das  Protokoll  in  den  Konferenzen“.
        <pb n="74" />
        70  Il.  Das  höhere  Lehramt.

lehrer  (d.  h.  der  angestellten  Lehrer),  der  Probekandidaten  und  technischen  Lehrer
sind  die  Bestimmungen  gleichbedeutend,  aber  durchaus  nicht  über  das  Was?
oder  Worüber?  der  Abstimmung.  Wenn  man  nun  die  preußischen  Instruktionen
  unbefangen  liest,  so  sollte  man  meinen,  daß  Abstimmungen  über  recht
viele  Gegenstände  stattzufinden  haben.  Denn  die  Instruktion  für  Posen  z.  B.
besagt,  daß  der  Direktor...  durch  Abstimmung  die  Entscheidung  aller
der  Fragen  zu  bewirken  hat,  über  welche  nach  den  bestehenden  besonderen
Vorschriften  nicht  ihm  allein,  sondern  dem  Lehrerkollegium  die  Entscheidung
zusteht.  In  der  Instruktion  für  die  Provinz  Posen  heißt  es:  „Außerdem  sind
Gegenstände  der  Beratung  alle  allgemeinen  Anordnungen  didaktischer  und
disziplinarischer  Art,  das  Verhalten  der  Schüler  in  beiden  Beziehungen,  die
Ausführung  des  Lehrplans,  die  Ergänzung  der  wissenschaftlichen  und  technischen
Sammlungen  der  Anstalt  und  sonstige  Angelegenheiten,  welche  zu  dem  Zweck
der  Anstalt  in  unmittelbarer  Beziehung  stehen.“  Hier  herrscht  überall  Unklarheit,
  denn  wo  jene  für  die  Provinz  Posen  bestehenden  besonderen  Vorschriften,
welche  den  Kreis  der  Beratungsgegenstände  einer  Konferenz  begrenzen,  zu  suchen
und  zu  finden  sind,  ist  nicht  ersichtlich,  ebensowenig,  was  unter  „allgemeinen
Anordnungen  didaktischer  und  disziplinarischer  Art...  und  sonstiger  Angelegenheiten“
  (cf.  die  Instruktion  für  Preußen)  gemeint  ist.  Der  Kreis  der  Befugnisse
  einer  Konferenz  scheint  hiernach  sehr  groß  zu  sein,  er  schrumpft
aber  recht  zusammen,  wenn  man  in  der  Instruktion  für  Brandenburg  nach
allgemeinen  ähnlichen  Phrasen  über  Gegenstände  der  Beratung  (alles,  was  zur
Erhaltung  guter  Zucht  ...  .  wünschenswert)  lesen  muß:  „Abstimmungen
finden  bei  allen  Disziplinarfällen,  sowie  bei  Versetzungen  und  Erteilung
  von  Zeugnissen  statt,  außerdem  da,  wo  der  Direktor  sie  für
angemessen  hält.“  Hier  ist  zwar  die  Kompetenz  eine  ziemlich  beschränkte,
aber  doch  fest  umschrieben,  während  in  dem  Wortlaut  der  pommerschen  Instruktion
  dies  leider  nicht  der  Fall  ist  ($  10):  „...  .  Konferenzen  des  Lehrerkollegiums,
  welche  zur  Beratung  und  Beschlußnahme  über  Angelegenheiten
der  Schule  gehalten  werden  sollen“.  Zwischen  Beratung  und  Beschlußnahme
ist  hier  also  wohlweislich  unterschieden.  Gleich  darauf  lesen  wir  sogar  von
einer  Besprechung:  „Gegenstände  der  Besprechung  in  den  Konferenzen  sind
besonders  Stoff  und  Methode  des  Unterrichts,  die  Lehr-  und  Lektionspläne,  die
einzuführenden  Lehrbücher  und  Ausgaben,  ...  .  Fleiß,  Fortschritte  und  Betragen
der  Schüler,  die  Anordnung  der  Prüfung  und  der  Schulfeierlichkeiten,  die
Zensuren  und  Versetzungen  ...  .,  wichtige  Disziplinarfälle  ..  .“  Das  Feld  der
Besprechung  ist  hier  sehr  groß,  auch  wohl  dasjenige  der  Beratung;  wie  groß
dasjenige  der  Beschlußnahme  durch  Abstimmung!)  ist,  geht  leider  nirgends
hervor.  In  Pommern  hat  nun  nach  $  25,  woranf  wir  noch  besonders  zurückkommen
  werden,  der  Direktor  allein  nach  Anhörung  der  Konferenz,  sogar  bei
Versetzungen,  auf  seine  Verantwortlichkeit  zu  entscheiden,  so  daß  hier  der

1)  Cf.  Mann,  Die  Kompetenzen  der  Lehrerkollegien  der  höhreren  Unterrichtsanstalten
in  Preußen.  Brandenburg  a.  H.  1874  —  Es  ist  die  einzige  Schrift,  die  ich  über  den  ganzen
Gegenstand  gefunden  habe.
        <pb n="75" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  71

ganze  Apparat  einer  Konferenz  unnötig  ist.  Nur  die  „Verweisung“  von  der
Anstalt  soll  nach  den  Dienstinstruktionen  fast  aller  Provinzen  —  auch  in  Pommern
($  20  ff.)  soll  nur  das  Lehrerkollgium  solche  Strafe  verhängen  —  durch  Beschluß
  des  Kollegiums  erfolgen!),  oft  unter  Hervorhebung  ganz  besonderer  Bestimmungen,
  z.  B.  eines  sofortigen  Berichtes  an  die  vorgesetzte  Behörde.  Hier
dient  offenbar  das  Lehrerkollegium  mit  seinem  Beschluß  dazu,  dem  Direktor
den  Rücken  zu  decken.  Abgesehen  also  von  jenem  präzisen  Wortlaut  der
brandenburgischen  Instruktion  und  einem  Paragraph  der  Kieler  Konferenzordnung
vom  12.  Februar  1872,  wo  solche  Kompetenz  in  Versetzungen  zu  erschließen
ist  aus  einem  kleinen  Nebensatze:  „Vorschläge  zu  machen,  über  welche  abgestimmt
  wird“,  herrscht  in  allen  preußischen  Instruktionen  Unklarheit,  wie  weit
die  Kompetenz  einer  ordnungsmäßig  berufenen  Lehrerkonferenz  sich  erstrecken,
worüber  eine  Besprechung  und  eine  Beratung,  worüber  eine  Abstimmung  zu
erfolgen  hat.

Daß  es  nicht  leicht  ist,  den  Kreis  der  Beratungsgegenstände  einer  Konferenz
&amp;amp;  priori  zu  umschreiben,  ist  aus  den  Paragraphen  nicht-preußischer  Schulordnungen
  recht  ersichtlich;  fast  immer  sind  es  ungefähr  dieselben  Gegenstände,
wie  sie  mit  mehr  oder  weniger  Wortschwall  die  preußischen  Instruktionen  aufzählen;
  so  auch  in  Hessen  $  5,  Anhalt  $  28,  Hamburg  $  17;  letzteres
freilich  hebt  schon  bestimmte  Dinge  schärfer  hervor,  was  auch  in  Oldenburg
$  11  geschieht.  Sehr  zweckmäßig  erscheint  die  Trennung,  welche  die  österreichischen
  Bestimmungen  zeigen,  $  111:  „Notwendige  Gegenstände  jeder
Konferenz  sind  Mitteilung  der  Verfügungen,  Stand  des  Unterrichts  und  der
Zucht,  Rügen  und  Strafen  über  einzelne  Schüler  oder  ganze  Klassen,  die  ins
Konferenzprotokoll  einzutragen  sind“,  und  $  112:  „notwendig  müssen  in  der
Konferenz  zur  Verhandlung  kommen,  ohne  deshalb  ein  regelmäßiger  Gegenstand
  jeder  Konferenz  zu  sein:  jede  Frage  über  den  Lektionsplan,  die  allgemeinen
  Zeugnisklassen  (in  Österreich  Bezeichnungen,  welche  unsern  Zensurnummern
  entsprechen),  die  Rangordnung,  die  Versetzung,  die  Ausschließung
eines  Schülers“,  und  jetzt  „Weisungen“  S.  70/71.  —  Ganz  kurz  nennt  $  b  der
Verordnung  im  Königreich  Sachsen  als  Aufgabe  der  Konferenz:  Förderung
einheitlicher  Tätigkeit  durch  gegenseitige  Anregung,  Mitteilung  und  Besprechung;
sodann  Beratung  und  Beschlußfassung  über  Angelegenheiten  und  Vorkommnisse
der  Schule,  endlich  Erledigung  der  höheren  Orts  ihr  zugewiesenen  Geschäfte;
ähnlich  Baden  $  57  über  Gesamtkonferenzen;  ähnlich  Württemberg  $  4  und
5.  Daß  über  alle  diese  Beratungsgegenstände  Abstimmung  stattfinden  muß,  ist
zwar  nirgends  ausdrücklich  gesagt,  scheint  aber  doch  daraus  hervorzugehen,  daß
unmittelbar  darauf,  oft  noch  in  demselben  Paragraphen  über  Stimmrecht,  Art
der  Abstimmung  Festsetzungen  getroffen  werden;  doch  eine  gewisse  Unklarheit
bleibt  auch  hier  bestehen,  außer  in  Bayern  8  44,5:  „Die  Aufgaben  des  Lehrerrats
  sind:  Beratungen  über  den  Zustand  der  Anstalt  und  über  allgemeine

I)  Ganz  klar  in  der  Kieler  Konferenzordnung  vom  12.  Februar  1872  $  7  ausgedrückt:
„Sie  (die  Lehrerkonferenz)  hat  über  schwere  Disziplinarfälle  zu  entscheiden;  namentlich
steht  ihr  ausschließlich  die  Verweisung  eines  Schülers  zu.*
        <pb n="76" />
        29  Il.  Das  höhere  Lehramt.

Anordungen  didaktischer  und  disziplinarer  Natur,  über  Verteilung  der  Unterrichtsfächer
  und  Lehrpensa,  über  Wahl  der  Lehrbücher;  Beschlußfassung
über  Altersdispensen,  über  die  Aufnahme  auf  Probe  zugelassener  Schüler,  über
das  Vorrücken  der  Schüler  (Überspringen  einer  Klasse),  über  Ergänzung  und
Verbesserung  der  Lehrattribute;  endlich  Bestrafung  von  schwereren  Disziplinarfällen“.
  Es  ist  hiernach  natürlich  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  tiber  die  erste
Reihe  der  Gegenstände  außer  der  Beratung  eine  Beschlußfassung  durch  Abstimmung
  stattfinden  kann.  —  In  keiner  dieser  Instruktionen  findet  sich  ein
Paragraph  wie  in  der  brandenburgischen:  „außerdem  da,  wo  sie  der  Direktor
für  angemessen  hält“.

Mag  es  schwer  sein,  die  Kompetenzen  einer  Konferenz  und  damit  die  Rechte
des  Lehrerkollgiums  festzustellen,  —  daß  es  wirklich  möglich  ist,  zeigt  doch  der
oldenburgische  Wortlaut  in  8  11:  „Die  Stimmenmehrheit  entscheidet:  1.  bei
Bestrafung  grober  Vergehen,  2.  bei  Feststellung  der  Zeugnisse  über  Fleiß,  Betragen,
  Ordnung  und  Aufmerksamkeit  der  Schüler,  3.  bei  Versetzungen  der
Schüler,  4.  bei  bedeutenden  Anschaffungen  für  die  Bibliothek,  den  physikalischen
Apparat  und  die  Sammlungen,  5.  bei  Änderung  der  bestehenden  allgemeinen
Schulordnung;  auch  in  Hamburg  $  17  heißt  es:  „In  den  Konferenzen  hat  das
Lehrerkollegium  zu  bestimmen  z.  B.  die  betr.  der  Einführung  von  Lehrbüchern
an  die  Oberschulbehörde  zu  richtenden  Anträge,  die...  ..  Zeugnisse,  die  Versetzungen,
  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Schulzucht  nötigen  Verabredungen  und
Einrichtungen,  insbesondere  die  Klassen-,  Haus-  und  Hofordnung.“  Solche  Klarheit
  sticht  vorteilhaft  ab  gegen  die  vagen  Ausdrücke:  hat  zu  beraten,  es  wird
zu  eventueller  Beschlußfassung  gebracht;  mag  der  Kreis  der  Befugnisse  klein
sein,  er  soll  doch  abgegrenzt  werden;  die  von  dem  Schulgesetzgeber  gelassene
Unbestimmtheit  ist  natürlich  oft  absichtlich  zugunsten  des  Vorsitzenden  gewählt
worden.

Zwei  Fragen  reihen  sich  hier  an:  1.  hat  außer  dem  Direktor  das  Lehrerkollegium,
  bezw.  Mitglieder  desselben  die  Befugnis,  eine  Konferenz  zusammenzurufen,
  bezw.  zusammenrufen  zu  lassen?,  2.  hat  das  Lehrerkollegium  ein  Recht,
die  Tagesordnung  irgendwie  zu  beeinflussen  oder  vorher  kennen  zu  lernen?

Die  erste  Frage  muß  verneint  werden  in  bezug  auf  sämtliche  Staaten,  ausgenommen
  Württemberg,  Österreich  und  Bayern.  Überall  kann  natürlich
irgend  ein  Oberlehrer  den  Direktor  bitten,  über  irgend  eine  Sache  sogleich  oder
bald  eine  Sitzung  des  Kollegiums  anzuberaumen,  aber  ob  der  Direktor  darauf
eingeht,  ist  seinem  Ermessen  anheimgestellt,  in  Hamburg  $  19  ist  dies  ausdrücklich
  festgestellt.  In  Württemberg  aber  lautet  $  b:  „Der  Lehrerkonvent
ist  von  dem  Vorstande  zu  berufen  ..  .  außerdem,  wenn  wenigstens  drei  Hauptlehrer
  einen  bestimmten  ....,  schriftlich  zu  notierenden  Antrag  auf  Berufung
stellen“  und  in  Österreich  nach  O.  E.  8  110  brauchen  es  nur  zwei  Lehrer
zu  sein,  welche  darauf  antragen;  noch  größeres  Recht  verleiht  den  bayerischen
Gymnasiallehrern  $  44,  7  der  Schulordnung,  nach  welchem  jeder  einzelne
Lehrer  das  Recht  hat,  in  Schulangelegenheiten  den  Rektor  zu  einer  Berufung
des  Lehrerrates  zu  veranlassen.
        <pb n="77" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  73

Die  zweite  Frage  ist  ebenfalls  für  fast  sämtliche  Staaten  zu  verneinen,
Freilich  wird  es  fast  überall  mehr  oder  weniger  dem  Direktor  empfohlen,  die
zu  beratenden  Gegenstände  vorher  zu  verkünden;  aber  in  Hessen  $  7  lesen
wir:  „der  Einladung  hat  der  Direktor  soweit  wie  möglich  die  Angabe  der  zu
beratenden  Gegenstände  kurz  beizufügen“;  auch  in  Württemberg  heißt  es  $  6:
y„...  den  Sitzungen  des  Lehrerkonvents,  deren  Tagesordnung  den  Mitgliedern
rechtzeitig  mitzuteilen  ist“.  Hier  also  besteht  eine  solche  Verpflichtung  für
den  Anstaltsleiter,  sonst  nirgends.  Am  nächsten  kommt  solcher  Verpflichtung
die  österreichische  Anordnung,  durch  welche  zu  bestimmten  Zeiten  bestimmte
Konferenzen  mit  festgesetzten  Tagesordnungen  anbefohlen  sind:  die  Konferenz
wegen  der  Aufnahmeprüfungen,  die  Eröffnungskonferenz,  die  Monatskonferenzen
(Stand  der  Disziplin  und  des  Unterrichts),  Konferenz  über  Schulgeldbefreiungen,
über  Vermehrung  der  Lehrmittel  (u.  a.  Anschaffung  von  -Büchern  für  die
Bibliothek),  über  die  Förderung  der  körperlichen  Ausbildung  der  Schüler,  die
Klassifikationskonferenz,  die  Schlußkonferenz,  die  Konferenz  über  den  speziellen
Lehrplan  und  über  die  Lehrmittel,  die  Konferenz  über  Anmeldung  zur  Maturitätsprüfung,
  die  Konferenz  zur  Vorbereitung  der  Versetzungsprüfungen  —  im  ganzen
elf  Arten  von  Konferenzen!

Die  Zeiten  sind  festgesetzt  und  somit  auch  die  Tagesordnungen;  manche
Tagesordnungen  ergeben  sich  ja  überall  von  selbst.  Mag  nun  in  wenigen
Staaten  also  das  Kollegium  den  Vorsitzenden  durch  Mitglieder  zu  einer  Konferenz
  veranlassen  können,  die  Tagesordnung,  die  Reihe  und  Art  der  Beratungen
bestimmt  überall  der  Versitzende;  am  liberalsten  verfährt  man  darin,  im  Gegensatz
  zu  hamburgischen  und  preußischen  Bestimmungen,  noch  in  Oldenburg  $S11,
„wo  die  weitere  Einrichtung  der  Konferenzen,  die  Weise  der  Beratung  und
Abstimmung  der  Verabredung  des  Direktors  und  der  Lehrer  überlassen  ist“.

Die  Kompetenzen  einer  Konferenz  sind  also  überall  sehr  gering;  auch  über
Anschaffung  von  Büchern  für  die  Bibliotheken  haben  sie  keine  beschließende
Stimme,  abgesehen  von  Württemberg  nach  8  31  (über  Anschaffung  von
Büchern  und  anderen  Lehrmitteln  ....  hat  der  Lehrerkonvent  zu  beraten  und
zu  beschließen)  und  Oldenburg,  was  schon  erwähnt,  und  vielleicht  von  Österreich
  („Weisungen“  8.  70e,  7e),  in  allen  anderen  Staaten,  auch  in  Preußen,  steht
den  Kollegien  eine  Beschlußfassung  darüber  nicht  zu,  ja  die  bekannte  preußische
Verfügung  vom  17.  Januar  1885  läßt  es  absichtlich  unentschieden,  ob  das  Kollegium
  über  Neuanschaffung  mitzusprechen  hat,  aus  praktischen  Gründen,  weil
dieser  Weg  zu  umständlich  wäre;  gewiß  mag  es  in  vielen  Fällen,  wenn  ein
Buch  dringend  verlangt  wird,  nicht  geraten  erscheinen,  erst  auf  die  in  drei  bis
vier  Wochen  später  zusammentretende  Konferenz  zu  warten;  aber,  trotz  des  ausdrücklichen
  Verlangens,  daß  diese  Neuanschaffungen  im  Protokoll  der  Konferenz
dann  vermerkt  werden  sollen,  unzweckmäßig  ist  diese  Verfügung  doch  deshalb,
weil  es  nun  wieder  ganz  von  dem  Belieben  des  Anstaltsleiters  abhängt,  ob  er
ohne  vorheriges  Wissen  des  Kollegiums  Neuanschaffungen  besorgen  läßt  oder
nicht.  So  bleibt  denn  in  den  meisten  Staaten  die  Kompetenz  beschränkt  auf
die  Ahndung  schwerer  Disziplinarfälle  (auch  hier  freilich  nicht  ohne  Bestätigung
        <pb n="78" />
        74  III.  Das  höhere  Lehramt.

der  vorgesetzten  Schulbehörde  in  einigen  Ländern,  worauf  wir  bei  „Strafen“
noch  zurückkommen),  auf  die  Erteilung  von  Zeugnissen  und  bei  Versetzungen
—  und  bei  den  Versetzungen  hat  der  größte  Staat  Deutschlands  durch  $  7  der
Versetzungsordnung  von  1901  das  Recht  der  Konferenz  zugunsten  des  Vorsitzenden
  in  der  Wirklichkeit  recht  herabgesetzt,  worauf  wir  im  Kapitel  „Versetzungen“
  noch  eingehen  werden.  Es  bleibt  also  hier  wenig  übrig  von  den
Befugnissen;  so  hat  in  Preußen,  abgesehen  von  Erteilungen  von  Zensuren  und
und  von  Verhängung  schwerer  Strafen,  de  iure  die  Konferenz  nur  eine  beratende
Stimme,  de  facto  mitunter  nicht,  soweit  es  eben  der  Vorsitzende  zuläßt.  Ein
Staat  —  Bremen  —  hat  das  Kollegium  in  den  Konferenzen  zu  einer  begutachtenden
  Rolle  ganz  offenkundig  herabgedrückt,  vergl.  $  5:  „die  Stellung  der
Lehrerkonferenz  ist  eine  begutachtende.  Zu  Beschlüssen,  mit  der  Wirkung,  daß
der  Direktor  an  sie  gebunden  sei,  ist  die  Konferenz  nicht  befugt,  nur  in  Fällen
der  Schülerdisziplin  soll  der  Direktor  an  die  Beschlüsse  der  Konferenz  gebunden
sein,  vorbehaltlich  seiner  Befugnis,  wenn  er  mit  einem  Beschlusse  nicht  einverstanden
  ist,  die  Entscheidung  der  Behörde  einzuholen“  —  also  das  Vetorecht;
such  die  Dienstanweisungen  für  die  ordentlichen  Lehrer  der  Hauptschule
in  Bremen  und  die  der  städtischen  Realschulen  in  Bremen  haben  denselben
Passus:  „die  Stellung  der  Lehrerkonferenz  ist  eine  begutachtende  ...  .  förmliche
Abstimmungen  finden  nur  dann  statt,  wenn  der  Direktor  sie  für  erforderlich
hält“.  Bremen  hat  also  in  offizieller  Weise  das  ausgesprochen,  was  in  Wirklichkeit
  infolge  unklarer  dehnbarer  Instruktionen  in  manchen  deutschen  Staaten
stattfindet.

Lektionsplan;  Verteilung  der  Unterrichtsfächer  und  Ordinariate.

Hierin  gehen  die  Direktionsinstruktionen  für  die  einzelnen  preußischen
Provinzen  ziemlich  auseinander.  Zwar  auf  den  ersten  Blick  scheint  der  Direktor
hier  fast  unumschränkte  Befugnisse  zu  haben.  In  der  Provinz  Preußen  gilt
die  Bestimmung  ($  15):  „steht  ihm  allein  die  Festsetzung  des  Lehr-  und
Stundenplanes  zu  ohne  vorgängige  Beratung  in  der  Konferenz“,  ebenso
bestimmt  die  für  Sachsen:  „die  Verteilung  steht  dem  Direktor  allein  zu“,  genau
so  steht  es  in  der  Provinz  Hannover,  in  Schlesien,  in  der  Rheinprovinz,  auch
in  der  allerjüngsten  Dienstinstruktion  für  Schleswig-Holstein  ven  1885,  während
die  viel  ältere  Instruktion  für  Posen  $  5a  nur  allgemein  besagt:  „die  Lektion
für  jedes  Jahr  so  zu  verteilen,  daß  jedem  Lehrer  der  für  seine  Kräfte  und  seine
Qualifikation  angemessene  Wirkungskreis  angewiesen  werde“.  Andere  Instruktionen
  verlangen  nun  gerade  im  Gegensatze  zu  solchen  Bestimmungen  dazu  eine
vorgängige  Beratung  mit  dem  Lehrerkollegium,  so  die  pommersche  ($  33):
„Die  Abfassung  des  Lektionsplans  steht  dem  Direktor  allein  zu,  jedoch  muB
derselbe  in  der  Regel  eine  sorgfältige  Beratung  mit  den  Lehrern  (private  Besprechung?
  oder  förmliche  Beratung  in  einer  Konferenz?)  vorangehen“.  Um
Mißverständnissen  vorzubeugen,  sei  gleich.  bemerkt,  daß  unter  Lektionsplan  zu
verstehen  ist,  wie  ausdrücklich  angegeben  wird:  I.  Lektions-  oder  Pensentabelle,
Il.  Lehrertabelle,  III.  Zeittabelle  oder  Stundenplan  für  die  einzelnen  Tage  usw.  —
        <pb n="79" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  75

ebendasselbe  ist  unter  „Lektionsplan“  in  der  brandenburgischen  Instruktion  zu
verstehen  (vergl.  8  17:  Pensentabelle,  Lehrertabelle,  Stundentabelle).  Der  Zusatz
  „in  der  Regel“,  der  für  Pommern  gilt,  findet  sich  nicht  in  der  brandenburgischen
  Instruktion:  „Für  jedes  Schuljahr  hat  der  Direktor  einen  Lektionsplan
  nach  vorangegangener  Beratung  mit  dem  Lehrerkollegium  zu  ent
werfen  und  vier  Wochen  vor  dem  Beginn  desselben  zur  Prüfung  einzureichen.
Derselbe  muß  enthalten  1.  die  Pensentabelle,  2.  die  Lehrertabelle,  3.  die  Stundentabelle“.
  Und  dieselbe  vorgängige  Beratung  in  einer  Konferenz  verlangt
die  westfälische  Instruktion  ($  16),  freilich  nach  den  folgenden  Bemerkungen:
„die  Verteilung  der  einzelnen  Fächer  und  Stunden  unter  die  einzelnen  Lehrer,
für  welche  lediglich  das  Bedürfnis  der  Anstalt  maßgebend  ist,  .....  steht  mit
Vorbehalt  unserer  Genehmigung  dem  Direktor  allein  zu“,  wird  dies  wieder  beschränkt,
  und  ähnlich  lesen  wir  ($  17)  in  der  brandenburgischen  Instruktion:
„in  welchen  Lehrobjekten  und  Klassen  ein  Lehrer  mit  Erfolg  unterrichten  kann,
gibt  teils  das  Prüfungszeugnis,  teils  die  nachmalige  Erfahrung  über  die  pädagogische
  und  didaktische  Befähigung  und  die  wissenschaftliche  Weiterbildung
desselben  an.“  Zweierlei  springt  hier  in  die  Augen.  Erstens  die  große  Verschiedenheit
  zwischen  Pommern,  Brandenburg  und  Westfalen  einer-  und
andern  Provinzen  anderseits,  hier  Konferenzberatung  nicht  notwendig,  sogar
einmal  verboten,  dort  ausdrücklich  verlangt.  Zweitens  aber  ist  die  Unbestimmtheit
  auch  der  brandenburgischen  Instruktion  und  der  andern  sehr  zu  bedauern,
die  Zusätze  heben  fast  das  Vorhergehende  auf;  wozu  soll  mit  dem  Lehrerkollegium
  der  Lektionsplan  (auch  die  Lehrertabelle)  erst  beraten  werden,
wenn  gleich  hinterher  die  nochmalige  Erfahrung  über  ..  .  Befähigung,  die
natürlich  der  Direktor  zu  beurteilen  hat,  noch  den  Ausschlag  geben  soll?  Auch
hier  jene  Dehnbarkeit,  die  eigentlich  jede  Instruktion  überflüssig
macht;  immerhin  gewährt  die  eine  Seite  der  Instruktion,  im  Sinne  der  brandenburgischen,
  den  Vorteil,  daß  jeder  Lehrer  zeitig  genug  von  den  Absichten  seines
Vorgesetzten  in  bezug  auf  seine  Beschäftigung  im  nächsten  Halbjahr  unterrichtet
sein  muß.  —

Von  Interesse  wird  es  sein  zu  erfahren,  welche  Befugnisse  in  andern  Staaten
hier  dem  Vorgesetzten  zustehen.  Im  allgemeinen  muß  gesagt  werden,  daB  diese
Befugnisse  trotz  einiger  formalen  Verpflichtungen  des  Direktors  überall  ziemlich
groß  sind,  man  vergleiche  Königreich  Sachsen  $  3  der  Verordnung  (nach  Anhörung
  des  Lehrerkollegiums),  $9  in  Württemberg  (im  Lehrerkonvent  vorher
zu  beraten),  in  Baden  $  39  (Rücksprache  mit  den  einzelnen  Lehrern,  maßgebend  ist
das  Interesse  des  Unterrichts,  persönliche  Wünsche  finden  nur  so  weit  Berücksichtigung,
  als  sie  mit  diesem  nicht  in  Widerspruch  stehen),  ebenso  in  Hamburg
8  6f,  Bremen  $  5,  Hessen,  Verfügung  vom  25.  November  1874,  Oldenburg
  86,  am  besten  in  Bayern  $  42,  6:  „die  Verteilung  der  Unterrichtsfächer
und  Lehrpensa  erfolgt  nach  Beratung  im  Lehrerrat  durch  den  Rektor.
Hierbei  ist  in  erster  Linie  die  Qualifikation  der  Lehrer  maßgebend;  besondere
Wünsche  derselben  werden  berücksichtigt,  wenn  sie  mit  den  Interessen  der  Anstalt
im  Einklang  stehen.“  In  Österreich  verteilt  der  Direktor  nach  $  96,  3  und
        <pb n="80" />
        76  III.  Das  höhere  Lehramt.

„Weisungen“,  8.  66  den  Unterricht,  aber  folgende  recht  wohltätige,  die  Lehrer
schützende  Anordnung  steht  in  Nr.  2  derselben  $  961):  „Es  ist  für  tätige  Lehrer
in  der  Regel  wünschenswert  und  geisteserfrischend,  wenn  die  Verteilung  der
Lehrgegenstände  nicht  durch  eine  lange  Reihe  von  Jahren  unverändert  bleibt,
sondern  innerhalb  des  Kreises  ihrer  Befähigung  wechselt“.  Auch  die  „Weisungen“
in  Österreich  verbreiten  sich  darüber  ausführlicher,  vergl.  S.  66:  „der  selbständigen
  Bestimmung  des  Direktors  ist  dagegen  vorbehalten  der  Entwurf
  des  Lektionsplanes,  Verteilung  der  Lehrfächer  und  ÖOrdinariate,  ..  .  doch
wird  der  Direktor  nicht  unterlassen  dürfen,  in  der  Konferenz  die  Frage  zu
stellen,  welche  Wünsche...  die  einzelnen  Lehrer  haben.  Die  ausgesprochenen
Wünsche  werden  in  der  von  den  Lehrern  selbst  gegebenen  Formulierung
ins  Protokoll  aufgenommen.  ...  Darnach  hat  der  Direktor...  .  bei  der
Einreichung  des  Lektionsplanes  nicht  nur  das  Protokoll  der  denselben  vorvereitenden
  Konferenz  beizulegen,  sondern  auch  seine  Verteilung  der  Lehrfächer
und  der  Ordinariate,  namentlich  im  Verhältnisse  zu  der  bisherigen  und  zu  der
von  den  Kollegen  gewünschten,  ...  .  zu  motivieren  und  die  Bestätigung
desselben  durch  den  Landesschulrat  anzusuchen“.

Tatsächlich  hat  sich  wohl  an  fast  allen  preußischen  Anstalten  auch  ein
Wechsel,  ein  gewisser  Turnus  zwischen  den  jüngeren  (Oberlehrern)  einerseits
und  den  älteren  Lehrern  (Professoren)  gebildet?);  jedes  Mitglied  der  jüngeren
oder  älteren  Abteilung  rückt  bis  zu  einer  gewissen  Klasse  (meist  von  Sexta  bis
Untertertia,  von  Obertertia  oder  Untersekunds  bis  Prima)  in  seinen  Hauptlehrfächern
  vor,  um  Unterrichtserfahrung  auf  recht  viel  Stufen  frühzeitig  zu
sammeln,  und  fängt  nach  einer  Reihe  von  Jahren  auf  der  untersten  wieder  an.

Aber  das  ist  Usus  und  ist  von  der  Einsicht,  bezw.  Liebenswürdigkeit  des
Direktors  abhängig,  nur  zwei  Staaten  haben  die  Art  der  Unterrichtsverteilung
der  Hand  des  Anstaltsleiters  etwas  entzogen  und  durch  Verfügungen  zu  regeln
versucht:  Anhalt-Dessau  und  Bayern.  Die  Direktorenversammlung  der
Provinz  Sachsen  hatte  1896  die  These  angenommen:  „Es  empfiehlt  sich,  die
Lehrer  der  alten  Sprachen  durch  einige  Jahreskurse  mit  ihren  Schülern  aufsteigen
  zu  lassen.“  Darauf  hat  das  anhaltinische  Schulkollegium  vom  25.  November
1896  die  Einrichtung  sogenannter  „Wandelordinariate“  empfohlen  und  sich  auch
noch  in  einer  andern  Verfügung  darüber  ausgesprochen;  innerhalb  bestimmter
Klassengruppen  sollen  die  Ordinarien,  bezw.  die  Lehrer  der  alten  Sprachen  mit
ihren  Schülern  mitgehen;  sehr  richtig  wird  hierbei  hervorgehoben,  was  man
nicht  immer  zu  wissen  scheint,  wie  langweilig,  ermüdend  und  einseitig  eine  längere
Beschäftigung  der  Lehrer  auf  derselben,  besonders  auf  der  untersten  Stufe,  wie
erfrischend,  belebend  dagegen  ein  Wechsel  sei,  der  in  der  Beschäftigung  einträte.
Die  Klassengruppen  aber,  innerhalb  deren  solch  ein  Turnus  stattfinden  soll  —
VI—IV,  IV—IDa  (bezw.  IIb  und  Ha),  Ia  und  Ib  sind  doch  etwas  klein,  vor  allem

I)  Ausführlicher  darüber  handeln  jetzt  die  „Weisungen“  9.  67.

2)  Natürlich  können  besondere,  oft  zufällige  Umstände  dies  verbieten,  z.  B.  wenn  ein
ganzes  Lehrfach,  wie  die  neueren  Sprachen,  nur  von  Oberlehrern  vertreten  wird,  dann  hätte
der  Turnus  zwischen  diesen  selbst  stattzufinden.
        <pb n="81" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höhorer  Lehranstalten.  17

müßten  die  Lehrer  der  unteren  Klassen  öfters  die  Schüler  bis  in  die  mittleren,
die  der  mittleren  ihre  Schüler  bis  zur  Reifeprüfung  begleiten  (wie  in  Österreich
die  Regel),  soweit  das  natürlich  die  Qualifikation  irgend  zuläßt.  In  Bayern,
wo  eine  ähnliche  Verfügung  ergangen  ist,  sind  diese  Klassengruppen  auch
weiter  gehalten.

Gewöhnlich  macht  man  gegen  dieses  Aufsteigen  der  Ordinarien  und  Fachlehrer
  den  einen  Einwand,  daß,  wenn  ein  „schlechter  Ordinarius“  oder  „schlechter
Lehrer“  mehrere  Jahre  dieselben  Jungen  unterrichtet  hat,  sie  gänzlich  verdorben
seien.  Aber  eins  ist  hier  vergessen:  gerade,  falls  ein  weniger  befähigter  Lehrer
jahrelang  dieselben  Schüler  hat,  muß  er  sich  desto  mehr  in  seinem  Unterricht
zusammenraffen,  weil  nach  d4—5  Jahren,  wenn  sie  in  andere  Hände  übergehen,
nur  er  allein  die  Verantwortung  trägt,  diese  kann  er  aber,  wenn  die  Schüler
alle  Jahre  von  einem  Lehrer  zum  andern  wie  ein  Spielball  geworfen  werden,
mit  Fug  und  Recht  auf  seinen  Vorgänger  zum  größten  Teil  abwälzen.  Und
dies  Prinzip  der  Verantwortung  kann  man  eigentlich  erst  für  Schüler  übernehmen,
  die  man  längere  Jahre  unterrichtet;  dann  kann  man  erst  zeigen,  ob
man  imstande  gewesen,  sie  an  Fleiß,  Ordnung,  Aufmerksamkeit  zu  gewöhnen;
wechselt  das  Schülermaterial  jährlich  oder  gar  halbjährlich,  wird  man  einzelnen
kaum  persönliches  Interesse  abgewinnen.  Den  „schlechten  Lehrer“  spornt  ein
„Wandelunterricht“  und  „Wandelordinarist“  in  anhaltinischem  Sinne  zu  energischer
  Tätigkeit  an,  weil  er  die  Schuld  für  nicht-genügende  Leistungen  derselben
  nicht  auf  seinen  Vorgänger  abschieben  kann  (hat  er  doch  selbst  die
Schüler  in  der  früheren  Klasse  gehabt!),  der  „gute  Lehrer“  aber  wird  bei  mehrjährigem
  Zusammensein  mit  denselben  Schülern  sie  immermehr  kennen  und
lieben  lernen.

Das  Interzessionsreoht  des  Direktors.

Jedem  Vorsitzenden  eines  Beamtenkollegiums,  welches  ab  und  zu  nach
Majoritätsbeschlüssen  zu  entscheiden  hat,  muß  wohl  ein  Interzessionsrecht
zukommen.  Und  so  liest  man  denn  in  der  pommerschen  Instruktion:  „falls  der
Direktor  von  einem  Beschluß  der  Mehrheit  einen  wesentlichen  Nachteil  für  die
Anstalt  besorgt,  so  ist  er  befugt,  die  Ausführung  dieses  Beschlusses  bis  nach
eingegangener  Entscheidung  des  Kgl.  Provinzial-Schulkollegiums  auszusetzen,  an
welches  er  sofort  unter  Einreichung  des  Protokolls  zu  berichten  hat“.  Wir
können  darauf  verzichten,  den  Wortlaut  der  anderen  Instruktionen  anzuführen,
da  der  Inhalt  derselbe  ist;  freilich  selbst  bei  diesem  so  wichtigen  Interzessionsrecht
  sind  äußerlich  geringfügige  redaktionelle  Verschiedenheiten  der  Fassungen
zu  bemerken;  erstens  heißt  es  in  zwei  der  Instruktionen,  diese  Berichterstattung
an  die  vorgesetzte  Behörde  müsse  geschehen,  „wenn  die  Mehrheit  es  verlangt“,
und  zweitens  steht,  während  überall  Ausdrücke  wie:  „sofort,  sogleich,  schleunigst“,
„innerhalb  der  nächsten  24  Stunden“  (Kieler  Instr.  von  1872)  diese  Berichterstattung
  äußerst  eilig  machen,  in  der  Instruktion  für  die  Rheinprovinz  ($  3)
nichts  von  solcher  Eile;  ja,  sogar  in  Bremen,  wo  die  Stellung  der  Konferenz
nur  eine  begutachtende  ist,  hat  der  Direktor  in  solchen  Fällen  noch  die  aus-
        <pb n="82" />
        ng  HI.  Das  höhere  Lehramt.

drückliche  Befugnis,  an  die  Behörde  zu  berichten.  —  Es  ist  jedenfalls  nötig,
daß  dies  recht  bald  geschieht.  Das  Vetorecht  hat  der  Direktor  auch  in  Baden
(8  40),  in  Anhalt  ($  28,  8),  in  Bayern  ($  44,  9),  im  Königreich  Sachsen
($  5  der  Verordnung,  zu  $  9,  alinea  3  des  Gesetzes  vom  22.  August  1876),  in
Württemberg  ($  8),  in  Österreich  (8  109,  4  und  „Weisungen“  S.  69,  5,  6).
Am  besten  wird  wohl  die  Fassung  in  Bayern  gefallen:  „Wenn  der  Rektor
durch  einen  Beschluß  des  Lehrerrates  das  Interesse  der  Anstalt  für  gefährdet
erachtet,  hat  er  den  Vollzug  des  Beschlusses  bis  zum  Eintreffen  ministerieller
Entscheidung  zu  sistieren.“

Zensuren;  Zensurprädikate.

Es  wäre  zu  kleinlich,  wollte  man  die  verschiedenen  Stufen  der  Zensuren
von  unserm  „sehr  gut“  bis  „ungenügend“  zusammenstellen.  Hier  habe  ich  eine
durchgehende  Normierung,  wie  sie  jetzt  in  Preußen  eingetreten  ist,  in  einigen
Staaten  nicht  gefunden;  wo  eine  solche  Fixierung  vorhanden,  sind  es,  wie  in
Preußen,  meist  5  Abstufungen,  so  ursprünglich  in  Sachsen  nach  $  54  der  Verordnung,
  in  Österreich  5  oder  6,  vergl.  Normalien  217  (vom  2.  März  1866)
und  „Weisungen“  8.  15.

Auch  in  Baden  sind  jüngst  fünf  Stufen  für  Fleiß  und  Aufmerksamkeit,
sechs  für  die  Leistungen,  drei  für  das  Betragen  normiert  worden,  Zwischenstufen
sind  hier  nicht  zulässig,  wie  solche  auch  in  Preußen  nicht  geduldet  werden;  freilich
  kann  bei  uns  wohl  mündlich  und  schriftlich  getrennt  werden,  aber  schließlich
müssen  die  getrennten  Urteile  auf  ein  deutlich  hervortretendes  Gesamtprädikat
hinauslaufen,  das  man  meist  voranstellt:  genügend  (schriftlich  mangelhaft).  Oft
aber  geht  auf  Zensuren  die  Trennung  noch  weiter,  und  man  unterscheidet  z.  B.
Latein:  Poesie  (Vergil),  Prosa  (Livius),  Grammatik,  schriftliche  Arbeiten.  Da
merkt  man  die  Absicht,  und  man  wird  verstimmt;  ja,  die  schriftlichen  Arbeiten
trennt  man  noch  in  Hausarbeiten  und  Klassenarbeiten,  so  daß,  da  man  auf  die
Extemporalien  nicht  einseitiges  Gewicht  legen  soll,  dann  mit  Sicherheit  das
Prädikat  „genügend“  herauskommt,  denn  drei  oder  vier  Teile  des  Gesamtprädikates
  waren  doch  genügend!  Die  Aufhebung  eines  Zwischenprädikates
zwischen  dem  „Gut“  und  „Nicht  ohne  Tadel“  im  Betragen  (nach  einer  Verfügung
  vom  9.  Dezember  1901)!)  in  Preußen  ist  nicht  gerade  zweckmäßig  gewesen;
  nun  wird  man  gezwungen  die  contradictio  in  adiecto  zu  setzen:  „Gut,
bis  auf  einen  Fall  von  Täuschung,  Ungehorsam  usw.“  Da  ist  eben  eine
Zwischennote  wie  das  badische  „Nicht  ganz  befriedigend“  viel  besser.

In  Österreich  lautet  die  Notenskala

für  die  Sitten:  lobenswert,  befriedigend,  entsprechend,  minder  entsprechend,
  nicht  entsprechend;
für  den  Fleiß:  ausdauernd,  befriedigend,  hinreichend,  ungleichmäßig,

gering;

I)  Diese  eigentlich  nur  für  Primanerabgangszeugnisse  geltende  Verfügung  wird  oft
unnötiger  Weise  auf  Zensuren  überhaupt  angewandt.
        <pb n="83" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  79

für  den  Fortgang:  vorzüglich,  lobenswert,  befriedigend,  genügend,  nicht  gegenügend,

  ganz  ungenügend.

In  Württemberg  sind  sogar  neun  Abstufungen  eingeführt  worden,  die
kennen  zu  lernen  auch  nicht  uninteressant  ist.  1.  recht  gut,  2.  gut  bis  recht
gut,  3.  gut,  4.  ziemlich  gut  bis  gut,  5.  ziemlich  gut,  6.  mittelmäßig  bis
ziemlich  gut,  7.  mittelmäßig,  8.  sehr  mittelmäßig  bis  mittelmäßig,  9.  sehr  mittelmäßig.
  Auch  das  Königreich  Sachsen  hat  recht  viel  Zwischenstufen,  im
ganzen  zehn;  da  die  Nummern  I—III  durch  a  erhöht,  durch  b  herabgesetzt
werden  können,  so  ergibt  sich:  I,  Ib  (sehr  gut),  Ia,  II,  IIb  (gut),  Isa,  IT
Ib  (genügend),  IV  (wenig  genügend),  V  (ganz  ungenügend).  Ferner  gibt  es
hier  und  da  „Kopfzensuren“,  wie  bei  uns  1,  2a,  2,  2b,  3,  welche  auch  in
Österreich  sind,  nur  nicht  in  Zahlen  ausgedrückt  werden,  sondern  die  Bezeichnung
  führen:  1.  die  erste  Fortgangsklasse  mit  Vorzug,  2.  die  erste  Fortgangsklasse,
  3.  die  zweite  Fortgangsklasse,  4.  die  dritte  allgemeine  Fortgangsklasse.
  —  Zu  unterscheiden  wären  dann  noch  die  „Gesamtprädikate“  ($  55  Instr.
für  Provinz  Preußen),  die  „zusammenfassenden  Urteile“  ($  19  Instr.  für  Pommern),
die  „allgemeinen  Urteile“  ($  14  Instr.  für  Brandenburg),  d.h.  wohl  die  Urteile
über  Betragen,  Aufmerksamkeit  und  Fleiß  von  den  Einzelurteilen  über  die
Leistungen;  diese  Urteile  über  Betragen,  Fleiß  und  Aufmerksamkeit  müssen  oder
können  natürlich  Sache  der  gemeinsamen  Konferenzberatung  sein,  die  Urteile
über  die  Leistungen  in  den  einzelnen  Fächern  kann  nur  der  Fachlehrer  abgeben.

Eine  Anzahl  kleiner  Fragen  springt  unwillkürlich  hier  empor.  Die  erste
wäre:  soll  der  Fleiß  nur  nach  den  Leistungen  beurteilt  werden?  Manche
Erzieher  widerraten  diesen  Maßstab,  weil  ein  wenig  befähigter  Junge,  der
meist  IV  auf  der  Zensur  hat,  doch  sehr,  sehr  fleißig  sein  kann);  legt  man  hier
ausschließlich  die  Leistungen  zugrunde,  so  muß  man  ihm  auch  IV:  „wenig
genügend“  erteilen,  denn  sein  Fleiß  genügt  nicht,  um  die  Leistungen  „genügend“
zu  machen;  oder  man  hilft  sich  mit  einem  Zusatz:  „genügend,  aber  bisher  erfolglos“,
  das  wirkt  wieder  sehr  niederschlagend.  Also  geht  die  Ansicht  oft  dahin,
den  „Fleiß“  gar  nicht  zu  zensieren,  da  man  ihn  nicht  ordentlich  beurteilen  kann.
Im  Großherzogtum  Hessen  hat  man  sich  dazu  bekannt,  bei  b)  „Aufmerksamkeit
  und  Fleiß,  e)  Ordnung  in  Büchern  und  Heften“  findet  sich  auf  den  hessischen
Zensuren  als  Anmerkung:  „Unter  b  und  c  werden  nur  dann  Noten  erteilt,  wenn
besondere  Beobachtungen  gemacht  sind.“  Hier  ist  man  also  nicht  gezwungen,
beides  zu  zensieren.  Bedenklich  erscheint  solcher  Verzicht  deshalb,  weil  man
konsequentermaßen  eigentlich  dann  auf  jedes  Zensieren  verzichten  müßte:  jede
Zensur  hat  doch  eine  stille  reservatio  mentalis,  nämlich:  „soweit  es  in  der  Schule

hervortritt“,  dies  gilt  auch  für  die  Leistungen.  Wollte  man  z.B.  in  irgend  einer
Sprache,  vielleicht  außerhalb  der  Schule,  ganz  gründlich  „Nieren  und  Herzen“
prüfen,  wer  weiß,  zu  welcher  Zensur  man  dann  gelangte!

Zweitens:  sollen  Grundsätze  zur  Erteilung  jener  Kopfzensuren,  welche  in

Preußen  und  Österreich  z.  B.  gang  und  gäbe  sind,  aufgestellt  werden?  Zwischen

1)  Deshalb  schreibt  die  neuste  badische  Schulordnung  vor  $  16:  „Die  Note  für  Fleiß  und
Aufmerksamkeit  ist  unabhängig  von  der  Beurteilung  der  Leistungen  zu  erteilen.“
        <pb n="84" />
        80  If.  Das  höhere  Lehramt.

den  einzelnen  Lehranstalten  Preußens  herrscht  große  Ungleichmäßigkeit  in
betr.  allgemeiner  Grundsätze,  nach  welchen  z.  B.  eine  2a,  2b  zu  erteilen
oder  vielleicht  nicht  zu  erteilen  sei.  Einige  Lehrerkollegien  haben  sich  dahin
geeinigt,  daß,  wenn  in  zwei  Hauptgegenständen,  z.  B.  Deutsch  und  Mathemathik,
  das  Prädikat  4  erteilt  sei,  ohne  daß  dies  durch  eine  2  in  andern  Fächern
ausgeglichen  ist,  sofort  die  Hauptzensur  2b  die  Folge  ist,  oder  im  negativen
Sinne  dahin,  daß  die  gute  Hauptnummer  2a  nicht  zu  geben  sei,  wenn  der
Schüler  z.  B.  einmal  mit  Arrest  wegen  schlechten  Betragens  bestraft  sei  usw.
Aber  auch  innerhalb  desselben  Lehrerkollegiums  geht  hier  die  Praxis  oft  weit
"auseinander;  eine  Zensur  mit  2a  bei  dem  milden  Ordinarius  des  Ostercoetus  der
Untertertia  ist  schlechter  als  eine  Nummer  2,  welche  der  strenge  „Klassenvater“
des  Michaeliscoetus  erteilt  hat.  Früher,  ehe  die  neuesten  Versetzungsbestimmungen
  erlassen  waren,  hat  man  es  erlebt,  daß  die  Zensur  eines  nicht  versetzten
Schülers  von  der  einen  Anstalt  besser  war  als  diejenige  eines  versetzten  der
Nachbaranstalt.  Jetzt  wird  dies  nicht  mehr  so  leicht  möglich  sein.  Solche
Ungleichmäßigkeit,  so  natürlich  sie  ist,  wirkt  auf  junge  Gemüter  verwirrend,
sie  zerstört  den  Glauben  an  die  Gerechtigkeit  der  Lehrer.  Hier  wäre  eine
äußere  Uniformierung,  mag  sie  auch  sonst  in  pädagogischen  Dingen  unheilvoll
sein,  durchaus  am  Platze,  sie  würde  erziehend  wirken.  Wenigstens  müßten  die
_  Lehrerkollegien  sich  über  gewisse  Prinzipien  bei  der  Zensurerteilung  einigen,
dieselben  nach  zwei  oder  drei  Jahren,  wenn  nötig,  revidieren,  damit  gegebenenfalls
bei  schlechtem  Gesamtzustande  einer  Schule  durchweg  durch  alle  Klassen  eine
gleichmäßig  scharfe  Zensierung  eintreten  könnte.  Auch  darüber  möchte  man
eine  einheitliche  Festsetzung  wünschen,  ob  und  welche  Strafen  (Tadel,
Arrest)  auf  der  Zensur  zu  vermerken  seien  oder  nicht.  Häufig  ist  es
ja  der  Fall,  daß  auf  den  Zensuren  auch  mehrere  Strafen  nicht  vermerkt  stehen,
weil  eine  besondere  Rubrik  dafür  nicht  vorhanden  ist,  und  daß  daher  manche
Arreststrafen,  Tadel,  Noten  gar  nicht  zur  Kenntnis  der  Eltern  kommen.  Ausnahmefälle
  wären  natürlich  auch  statthaf.  Und  dies  läßt  uns  schließlich  die
Frage  aufwerfen:  Warum  sind  in  Preußen  nicht  einheitliche  Zensurformulare?

Auf  solche  Fragen  und  Gedanken  kommt  man,  wenn  man  die  Dienstinstruktionen
  anderer  Staaten  zu  Rate  zieht.  In  Österreich  ist  schon  im
Organisationsentwurf  von  1849,  $  76  (Semestralzeugnisse)  im  allgemeinen  darüber
gehandelt,  und  ein  ErlaB  vom  2.  März  1866  (Normalien  Nr.  217),  der  die
Notenskala  festsetzt,  hat  es  bestimmt,  wann  die  erste  Klasse  mit  Vorzug
=  unserm  Prädikat  1),  wanndie  erste  Klasse  (=  2a)  zu  geben  ist  bezw.  nicht
‚zu  geben  ist  usw.  Und  die  „Weisungen“  S.  15,  16  handeln  jetzt  darüber  ausführlich
  —  In  Bayern  setzt  $  41,  4  fest,  daß  die  sogenannten  Rektoratsstrafen
  mit  in  das  Zeugnis  aufgenommen  werden  müssen,  ähnlich  die  Verweise
und  Karzerstrafen  nach  $  11  in  Baden  (Joos  8.  139),  jetzt  $  15:  „schwerere
Bestrafungen“.  Einheitliche  Zensurformulare,  auch  für  Quartalzeugnisse,  sind
in  Baden  eingeführt  (abgedrukt  bei  Joos  S.  143,  144),  in  Bayern  S.  52:
Weihnachtszeugnis,  Osterzeugnis;  auch  in  Österreich,  wo  natürlich  für  Österreich-Ungarn
  wohl  besondere  sind,  vielleicht  jetzt  auch  für  andere  Kronländer;  man
        <pb n="85" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  81

findet  ein  Formular  abgedruckt  in  den  „Weisungen“  S.  82.  Warum  hat  man
solche  einheitlichen  Bestimmungen  und  Formulare  noch  nicht  für
Preußen,  wo  man  doch  schon  einheitliche  Wormulare  z.  B.  für  die  Reifezeugnisse
  hat?

In  Österreich  ist  schon  im  O.  E.  von  1849  darüber  gehandelt,  und  die
„Weisungen“  8.  15/16  setzen  genau  fest,  wann  die  erste  Klasse  mit  Vorzug
(vielleicht  =  unserm  Prädikat  1),  wann  die  erste  Fortgangsklasse  (2a),  wann  die
zweite  Fortgangsklasse  (2)  und  die  dritte  allgemeine  Fortgangsklasse  (2b  oder  3)
zu  geben  ist.  Zur  ersten  Österreichischen  Zensur  gehört  z.  B.:  tadelfreies
Sittenzeugnis,  kein  Prädikat  unter  befriedigend  und  ebenso  viele  „befriedigend“
als  „vorzüglich“;  anderes  lese  man  dort  selbst  nach.

Auch  in  Preußen  und  anderen  Staaten,  wo  solche  Kopfzensuren  erteilt
werden,  müßten  ähnliche  Prinzipien  in  Geltung  kommen,  auch  deswegen,
damit  jenen  ewig  schwankenden,  mitunter  ängstlichen  Naturen  unter  Lehrern
und  Direktoren,  welche  zu  keinem  Enntschluß  kommen,  ein  Halt  gegeben  würde.

Eine  dritte  Frage:  sollen  Strafen  (Tadel  und  Arrest)  und  welche?  auf  der
Zensur  besonders  vermerkt  werden?  In  vielen  Staaten,  Österreich,  Baden,
Bayern,  ist  solche  Aufzählung  im  allgemeinen  nicht  Sitte,  doch  wird  ein  etwas
schwerer  Tadel  in  Bayern  hinter  der  Betragensnote  ausführlicher  dargelegt,  ein
Verfahren,  das  z.  B.  in  Preußen,  wo  in  Betragen  nur  eins  der  vorgeschriebenen
Prädikate  genommen  werden  darf,  nicht  gut  möglich  wäre;  freilich  überall  gibt  es
ja  die  Rubrik:  Besondere  Bemerkungen,  und  hier  könnten  ja  auch  Andeutungen
über  eine  größere  Anzahl  kleinerer  Vergehen,  wie  sie  Tadel  in  den  unteren
und  mittleren  Klassen  meist  bedeuten,  leicht  Platz  finden.  Aber  die  Praxis
hat  sich  nun  herausgebildet,  daß  diese  Rubrik  nur  für  besonders  schwere  Vergehen
  benutzt  wird  und  daß  dort,  wo,  wie  es  die  Gewohnheit  mit  sich  bringt,
keine  Rubriken  für  Lob,  Tadel,  Arreststrafen  sind,  einfach  dieselben  mehr  oder
weniger  unterdrückt  werden;  wenn  es  zu  viel  sind,  wird  wohl  die  Note  in  den
Gesamtprädikaten  etwas  herabgesetzt  „genügend,  doch  zuweilen  vermißt“  und
ähnliches  gesagt,  was  mitunter  recht  unlogisch  ist.  Manche  Anstaltsleiter  sind
froh,  manche  Ordinarien  auch,  wenn  sie  Zensurformulare  ohne  jene  besondere
Rubriken  für  Tadel  haben,  jene,  weil  die  Zensuren  besser  werden,  falls  nicht
jeder  Tadel  verzeichnet  steht  und  es  jedenfalls  ihrer  Macht  vorbehalten  bleibt,
dies  zu  bestimmen,  diese  oft,  weil  sie  einer  lästigen  Zusammenzählung  überhoben
  sind.  —  In  derselben  Stadt  weichen  so  die  Zensurformulare  oft  recht
ab;  gewiß,  manchmal  gibt  es  zu  viel  Rubriken,  die  auszufüllen  sind,  und  die
Zeugnisse  werden  „steckbriefartig“,  so  wenn  man  liest:  gelobt  —,  getadelt  —,
Zeichen  der  Unordnung  —,  er  hat  das  Aufgegebene  nicht  geleistet  —,  nachbleiben
  müssen  —,  verspätet  —;  dazu  noch  natürlich:  versäumte  Lehrstunden  —
und  Haltung  der  Hefte  —.  Aber  ganz  und  gar  die  Anzahl  auch  mehrerer
Strafen  von  vorn  herein  nicht  vermerken  lassen  zu  wollen  dadurch,  daß  man
Zensurformulare  ohne  jede  Rubrik  für  solche  benutzen  läßt,  ist  pädagogisch
falsch,  im  Interesse  der  Lehrer  und  im  Interesse  der  Schüler,  bez.  der  Eltern,
im  Interesse  der  Lehrer,  weil  der  strafende  Lehrer  ein  Recht  besitzt,  daß  seine,

H.  Morsoch,  Das  höhere  Lehramt.  6
        <pb n="86" />
        83  III.  Das  höhere  Lehramt.

besonders  wiederholte  Strafe,  von  dem  Ordinarius  oder  dem  Direktor  nicht  einfach
  unter  den  Tisch  geworfen  wird,  im  Interesse  der  Schüler  bez.  der  Eltern,
welche  von  solchen  Bestrafungen  meist  gar  nichts  wissen,  damit  ihnen  durch  die
klare  Ziffer  einmal  denn  doch  gezeigt  wird,  wie  oft  gesündigt  worden  ist,  und
wie  gerade  die  unten  vermerkte  Zahl  von  Strafen  das  schlechte  Prädikat  im
Betragen,  Aufmerksamkeit  und  Fleiß  hervorgerufen  hat,  was  sonst  eigentlich
gar  nicht  zu  erklären  ist.  Im  allgemeinen  ist  auch  hier  die  aurea  mediocritas
das  Richtige.  Rubriken  für  die  Strafen  dürfen  auf  keiner  Zensur  fehlen;  sind
aber  der  Strafen  wenige,  besonders  aber  wenn  sie  im  Anfang  des  Semesters
gefallen,  nachher  ganz  weggeblieben  sind  und  so  der  Schüler  Besserung  gezeigt,
müßten  sie,  auf  Vorschlag  des  betr.  Lehrers  beim  Ordinarius,  in  der  Konferenz
als  delenda  zu  beantragen  und  durchweg  zu  streichen  sein;  so  wären  diese
Strafen  im  Klassenbuch,  wenn  den  Schülern  diese  Praxis  bekannt  wäre,  immerhin
ein  sehr  brauchbares  Zuchtmittel.  Freilich  hört  man  den  Einwand,  solche
Tadel,  Arreststrafen  würden  wegen  „Bagatellsachen“  oft  sehr  ungleichmäßig  von  den
einzelnen  Lehrern  erteilt  und  seien  deswegen  nicht  zu  verewigen.  Derartige  Einwände
  gelten  gegen  jede  Zensierung:  auch  die  Prädikate  „genügend“  „ungenügend“
  werden  höchst  ungleichmäßig,  hie  und  da  gewiß  auch  „ungerecht“  erteilt,
  der  eine  gibt  ein  „gut“,  da  wo  ein  anderer  vielleicht  mit  knapper  Not
„genügend“  zensiert;  läßt  man  dem  Lehrer  nicht  sein  Recht,  das  er  zuletzt
vor  seinem  Gewissen  zu  holen  hat,  so  hört  überhaupt  jede  Zensur  auf.  Am
schlimmsten  aber  bleibt  es,  wenn  hier  Willktir  waltet,  sei  es  eines  Ordinarius,
eines  Kollegiums,  sei  es  eines  Direktors,  der,  wo  keine  einheitliche  Schulgesetzgebung
  ist,  auch  hierüber  diktatorisch  verfügt.  Solche  Zustände  können  in
Bayern  nicht  herrschen,  wo  es  heißt,  daß  die  sogenannten  Rektoratsstrafen
in  das  Zeugnis  aufgenommen  werden  sollen,  nicht  in  Baden,  wo  auch
nach  der  jüngsten  Schulordnung  $  15  schwerere  Bestrafungen,  wie  insbesondere
Verweise  durch  den  Anstaltsvorstand  und  Karzerstrafen,  auf  der  Zensur  zu  erwähnen
  sind.

Noch  mancherlei  Quisquilien  wären  zu-  erwähnen,  so  die  Frage,  warum  die
Zahl  der  versäumten  Lehrstunden  zusammengezählt  und  gebucht  werden  soll
Sollte  wirklich  ein  Papa  nachrechnen,  ob  sein  Söhnchen  57  Stunden  und  nicht
54  versäumt  hat?  —  Wäre  nicht  eine  allgemeine  Notiz:  „mehrere  Tage,  Wochen
durch  Krankheit  vom  Unterricht  ferngehalten“  besser?  Ist  es  nicht  zweckmäßiger,
  nur  dann  Angaben  zu  machen,  wenn  ohne  Entschuldigung  die  Versäumnis
  stattfand,  wie  in  Österreich:  „davon  ohne  Entschuldigung“  zu  lesen
ist?  —  Zensurbücher  sind  natürlich  besser  als  einzelne  Zensurblätter;  etwas
Buchschmuck  auf  dem  Umschlag  könnte  auch  vorhanden  sein  wie  in  Stuttgart;
sehr  hübsch  wirkt  auf  Österreichischen  Zensurformularen  der  große,  in  mattblauer
  Wasserfarbe  eingelassene  Doppeladler;  es  ist  doch  nicht  so  nüchtern  wie
das  ewige  Schwarz  und  Weiß  und  Weiß  und  Schwarz.  Daß  der  Name  des
Direktors  gleich  gedruckt  ist,  wie  ich  oft  gesehen,  so  daß  jener  der  Schreibarbeit
  überhoben  wurde,  was  gewiß  ihm  zu  wünschen,  macht  das  Ganze  zu
geschäftsemäßig,  dann  müßte  der  Namenszug  schon  in  facsimile  nachgedruckt
        <pb n="87" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  83

sein;  im  Königreich  Sachsen  haben  einige  Zensurformulare  gar  nicht  die
Unterschrift  das  Direktors,  sondern  nur:  das  „Lehrerkollegium“  und  die  Unterschrift
  des  Ordinarius!),  anstatt  der  zwanglosen  Unterschrift  der  Eltern  findet
sich  oft  daß  zwingendere:  Vorstehende  Zensur  habe  ich  gelesen.  Jede  Zensur
sollte  die  Notenskala,  hinten  die  Versetzungsordnung  oder  einige  Paragraphen
derselben  abgedruckt  haben,  wie  es  auch  meist  geschieht;  sehr  zweckmäßig  sind
auch,  wie  in  Baden,  Bayern,  Hessen  oben  auf  dem  Formulare  Bemerkungen
wie:  „Auszug  aus  dem  Konferenzprotokoll  vom...  ..  .“  oder:  „Festgestellt  in  der
Konferenz  vom...  .“  Doch  wie  gesagt,  die  Hauptsache  bleibt  eine  einheitliche
  Regelung  der  Zensurengebung,  mag  dies  innerhalb  des  Kollegiums,  einer
Provinz,  des  Staates  geschehen.

Man  fürchte  nun  nicht,  daß  durch  solche  Einheitlichkeit  das  blasse  Gespenst
der  Schematisierung  heraufbeschworen  würde.  Zunächst  muß  bei  der  Zensierung
natürlich  immer  der  Einzelfall,  immer  die  Individualität  des  Schülers
ins  Auge  gefaßt  werden.  Daneben  verlangt  aber  die  ausgleichende  Gerechtigkeit,
  den  Schüler  auch  im  Verhältnis  zu  seinen  Mitschülern  zu  betrachten.  Oft
kann  übrigens,  besonders  beim  Massenunterricht,  die  Rücksichtnahme  auf
die  Individualität  weiter  nichts  sein  als  ein  Mantel  für  übergroße  Nachsicht
und  pädagogische  Schwäche  des  Beurteilers..  Hier  sollten  jene  festzusetzenden
Grundprinzipien,  die  wohl  meist  negativer  Natur  sein  würden,  eine  Schranke
ziehen,  und  sie  würden  ebensowenig  wie  die  jüngsten  preußischen  Versetzungsnormen
  der  Schematisierung  Vorschub  leisten.

Und  last  non  least,  meine  Herren  Amtsgenossen  von  nah  und  fern,  die
Sie  sich  vielleicht  verurteilt  haben,  dies  zu  lesen,  noch  einen  Grund  für  allgemeine
  Zensurprinzipien,  aber  ganz  sub  rosa;  eine  zu  lange  Zensurkonferenz
bleibt  immer  ein  otium  „cum  —  indignitate“,  vielleicht  „cum  indignatione“.  Algemeine
  Normen  aber,  über  die  man  sich  längst  geeinigt,  wirken  gleich  der
Parze,  sie  schneiden  manchem,  auf  dem  Individualitätsprinzip  herumreitenden
Kollegen  den  Faden  seiner  von  zu  großer  Nachsicht  triefenden  Dauerrede  ab,
vereinfachen  und  verkürzen  die  Verhandlungen  ganz  bedeutend.  Man  würde
dies  vielleicht  nicht  laut  sagen  dürfen,  ahne  zu  erröten,  indessen  „epistula  non
erubeseit“,  sagt  Cicero,  noch  viel  weniger  kann  das  erröten,  was  man  der  teuflischen
  Druckerschwärze  anvertraut  hat.

Strafen,  körperliche  Züchtigung.

Während,  was  Verweisung  und  Karzerstrafe?)  anbelangt,  die  alten  preußischen
Instruktionen  fast  gleich  sind,  soll  in  der  Anwendung  der  Körperstrafe  für  die
Provinzen  Preußen  und  Pommern  eine  Anordnung  Platz  greifen,  welche  für
die  übrigen  Provinzen  nicht  gilt,  $  52  in  Ost-  und  Westpreußen:  „.  .  .  Dieselbe

1)  Sehr  zweckmäßig  erscheint  mir  in  Bayern  und  Württemberg  die:Angabe  des
Amtes:  „Königl.  Rektorat“,  anstatt  des  Amteinhabers:  „Der  Direktor,  Rektor*.  '

2)  Überflüssige  provinzielle  Eigentümlichkeiten  bemerkt  man  auch  hier:  In  der  Prov.
Preußen  $  58  soll  sie  nicht  über  4,  in  Pommern  $  208  soll  sie  nicht  über  6  Stunden  dauern.

6*
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        84  III.  Das  höhere  Lehramt.

(die  Körperstrafe)  ist  in  der  Regel  nur  in  den  drei  unteren  Klassen,  in  der
DI.  nurnach  vorgängigem  Konferenzbeschluß  zu  verhängen“!),  ähnlich
für  Pommern  ($  20),  eine  Bestimmung,  welche  vom  pädagogischen  Standpunkt
bedenklich  ist,  weil  die  körperliche  Züchtigung  stets  einen  persönlichen  und
väterlichen  Charakter  an  sich  tragen  muß,  jedenfalls  nie  in  der  Art  eines  Gerichtshofes
  förmlich  und  feierlich  vorher  beschlossen  werden  darf.  Auch  die
dadurch,  vielleicht  tagelang  bis  zum  Zusammentritt  der  Konferenz,  eintretende
Verzögerung  der  Strafe  ist  ganz  falsch.  Welchen  Eindruck  würde  eg  machen,
wenn  man  sich  in  der  Lage  sähe,  einem  Tertianer  zu  sagen:  „Warte,
ich  werde  die  Konferenz  zusammenrufen  lassen,  damit  du  deine  Prügel  bekommst“,
  das  würde  ebenso  wirken  wie  die  mütterliche  Drohung  im  Hause:
„Sobald  der  Vater  kommt,  wirst  du  deine  Prügel  bekommen“,  was  A.  Matthias
(Wie  erziehen  wir  unsern  Sohn  Benjamin?  München  1902,  S.  93)  mit  Recht
natürlich  verwirf.  Und  wie  stolz  muß  sich  die  Brust  eines  pommerschen
Tertianers  heben,  wenn  er  den  Mathematiklehrer  seiner  Klasse  in  nichtssagender
  Minorität  auf  dem  Korridor  inspizieren  sieht:  „Bilde  dir  nicht  ein,
du  alter  Kessel,  daß  du  mich  hauen  darfst,  weil  ich  die  Formel  für  (a  +  5)?
wieder  nicht  gewußt,  nur  auf  Konferenzbeschluß  kann  ich  die  mir  gebührende
  Haue  erhalten“.  —  Sonst  verordnen  fast  alle  preußischen  Instruktionen,
daß  diese  Art  der  Strafe  nur  in  den  drei  unteren  Klassen,  niemals  vom  Schuldiener,
  sondern  immer  vom  Lehrer  selbst  zu  vollziehen  sei,  auch  selbstverständlich,
  daß  sie  nur  in  den  seltensten  Fällen  und  mit  Mäßigung  gebraucht
werden  dürfe,  wie  jene  alte,  allgemeine  Verfügung  darüber  vom  9.  März  1843
es  ausdrücklich  festsetzt.  —  Auch  heißt  es  überall,  daß  der  Direktor  das  Recht
hat,  wie  überhaupt  den  Gebrauch  gewisser  Strafen,  so  auch  die  körperliche
Züchtigung  einzelnen  Lehrern  zu  untersagen,  manchmal  mit  dem  Zusatz  „für
eine  gewisse  Zeit“;  ein  Unterschied  waltet  indessen  auch  hier  noch  ob:  in
manchen  Provinzen  soll  der  diese  Strafe  einmal  ausübende  Lehrer  verpflichtet
sein,  sofort  dem  Direktor  davon  Anzeige  zu  machen;  in  anderen  Provinzen
liest  man  nichts  davon.

Sehr  lehrreich  ist  es  nun  wieder,  hier  zu  beobachten,  welche  Vorschriften
in  bezug  auf  Strafen  und  deren  Ausübung  die  einzelnen  Staaten  erlassen  haben.
Eine  der  preußischen  Instruktionen  spricht  es  offen  aus,  daß  eine  Strafenskala
aufzustellen  nicht  zweckmäßig  erscheine;  dennoch  hat  man  dies  im  Königreich
Sachsen  und  Bayern  für  gut  befunden;  vgl.  $  10  der  Verordnung  in  Sachsen
(zu  $  14  des  Gesetzes):  Schulstrafen  sind  1.  Verweis;  2.  Anweisung  eines  besonderen
  Platzes  während  der  Lehrstunden  bei  Schülern  der  Unterklassen;
3.  Aufgabe  einer  häuslichen  Strafarbeit;  4.  Schularrest  (nicht  Karzer  und  nicht

I)  Ganz  entgegengesetzt  $  21  in  Württemberg:  Auf  körperliche  Züchtigung  darf  von
dem  Vorstand  oder  dem  Lehrerkonvent  nicht  erkannt  werden.  —  Das  Beste  über  körperliche
  Züchtigung  lese  man  nach  in:  Ad.  Matthias,  Praktische  Pädagogik  für  höhere  Lehranstalten
  (Baumeister,  Handbuch  II  2),  München  1895,  im  dritten  Abschnitt  8.  118—214.
In  Wehmers  „Enzyklopädischem  Handbuch  der  Schulhygiene"  1904  stellt  Krollick  fest,
daß  augenblicklich  wohl  die  Hälfte  der  Fachmänner  für,  die  Hälfte  gegen  diese  Strafe  sei;
vergl.  S.  847  ff.
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        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  85

über  die  Dauer  einer  Stunde)  mit  zweckmäßiger  Beschäftigung  unter  Aufsicht;
5.  Verweis  vor  der  versammelten  Klasse;  6.  Karzerstrafe  bis  zu  zwei  Stunden;
7.  Vorhalt  und  Verweis  vor  der  Konferenz;  8.  Androhung  der  Entlassung
(Dimission);  9.  Entfernung  von  einem  Ehrenamte  in  der  Klasse  und  damit  verbundene
  Degradation;  10.  Enziehung  von  Benefizien,  Schulgelderlaß,  Stipendien;
11.  Karzerstrafe  über  zwei  Stunden  mit  oder  ohne  Karene;  12)  Entlassung
(Dimission).  Die  Strafen  I—4  kann  der  Lehrer,  die  unter  5  und  6  der  Direktor,
die  unter  7—12  nur  die  Lehrerkonferenz  .....  verfügen.  Solche  Strafenskala
stellt  auch  die  Badensche  Schulordnung  von  1904  auf  in  $  31.  1.  Absonderung
des  Schülers  im  Lehrzimmer  bei  Schülern  der  drei  unteren  Jahrgänge.  2.  Eintrag
ins  Klassenbuch  (wohl  gleich  unserm  Tadel).  3.  Schularrest  bis  zu  zwei  Stunden.
4.  Arrest  der  ganzen  Klasse,  5.  Eintrag  in  das  Klassenbuch  mit  Androhung
der  Karzerstrafe.  6.  Verweis  vor  der  Klasse  durch  den  Anstaltsvorstand.
7.  Karzerstrafe  bis  zu  vier  Stunden.  8.  Verweis  vor  der  Lehrerkonferenz  durch
den  Anstaltsvorstand.  9.  Karzerstrafe  bis  zu  12  Stunden.  10.  Androhung  der
Ausweisung.  11.  Ausweisung.

In  Bayern  (8  41,  3)  werden  unterschieden  a)  Schulstrafen,  welche  von  jedem
der  betreffenden  Lehrer  verhängt  werden  können:  1.  Verweis;  2.  Anweisung
eines  abgesonderten  Platzes;  3.  Schularrest  bis  zu  einer  Stunde.  —  b)  Rektoratsstrafen:
  1.  Verweis;  2.  Karzer;  3.  Entziehung  der  Schulgeldfreiheit  oder  anderer
Vergünstigungen;  4.  Androhung  der  Dimission.  Rektoratsstrafen  sind  in  den  gewöhnlichen
  Schulzeugnissen  vorzumerken.  —  Auch  für  Württemberg  wurde  die
Disziplin  nach  der  Instruktion  v.  1878  (ähnlich  jetzt  1904)  durch  eine  Skala  von
Strafen  unterstützt,  vergl.  8  20a  in  unteren  und  mittleren  Klassen:  Verweise,  Noten
im  Diarium,  Heraustellen  des  Schülers  aus  den  Bänken,  wiederholte  und  vermehrte
Hausaufgaben,  Zurückbehalten  im  Schullokal  außer  der  Schulzeit  ...,  bei  Erfolglosigkeit
  aller  übrigen  Strafen,  sowie  wegen  unsittlicher  Handlungen,  boshaften
Mutwillens  oder  grober  Widerspenstigkeit  auch  körperliche  Züchtigung
durch  Schläge  mit  einem  dünnen,  0,5  m  langen  Stöckchen  auf  die  innere  Handfläche,
  wobei  die  Zahl  der  Schläge  bei  älteren  Schülern  4  (!),  bei  jüngeren  2  (!)
nicht  übersteigen  darf.  Andere  körperliche  Züchtigungen,  z.  B.  Ohrfeigen,
Stöße  oder  Schläge  auf  den  Rücken  oder  auf  andere  Körperteile  sind  nicht
zulässig  usw.  ...  .!)  In  den  oberen  Klassen:  Verweise  von  dem  betreffenden
Lehrer,  Noten,  wiederholte  Hausaufgaben,  Schularrest,  Verweis  vor  dem  Vorstand
  oder  dem  Lehrerkonvent,  Karzer,  auf  welchem  von  dem  Vorstand  bis  auf
zweimal  12  Stunden  (bei  Tage)  und  von  dem  Lehrerkonvent  bis  auf  zweimal
24  Stunden  (bei  über  16jährigen  Schülern  auch  über  Nacht...)  erkannt
werden  darf.?2)  —  In  Österreich  nach  O.  E.  $  71  gelten  als  Strafe:  1.  Die
Rüge;  2.  Zurückbehalten  eines  Schülers  in  der  Schule  nach  dem  Ende  der  Lehr-1)

  Diese  Paragraphen  sind  durch  zwei  Erlasse  im  Jahre  1892  aufgehoben.  In  der
Dienstvorschrift  von  1904  ist  die  Beschreibung  des  Stöckchens  fortgelassen,  aber  nach  $  18
„die  Zahl  der  erhaltenen  Streiche  ins  Tagebuch  einzutragen“.

s)  Hier  in  Württemberg  ist  nach  demselben  Paragraphen  der  einzelne  Lehrer  befugt,
in  dringenden  Fällen,  den  schuldigen  Schüler  sofort  in  den  Karzer  abführen  zu  lassen.
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        86  II.  Das  höhere  Lehramt.

stunden;  3.  Degradation  —  Herabsetzung  auf  einen  niederen  Platz  der  Klasse;
4.  Karzerstrafe;  5.  wo  die  Sitte  auch  körperliche  Züchtigung  für  das  Untergymnssium
  zuläßt,  ist  kein  Grund  vorhanden,  sie  auszuschließen  (vergl.  aber
unten).  —  Jede  dieser  Strafarten  ist  übrigens  in  den  Normalien  noch  ausführlich
mit  Worten  erläutert  und  charakterisiert,  z.  B.  daß  körperliche  Züchtigung  nie
durch  den  Diener  ausgeführt  werden  darf  usw.

Über  diese  ziemlich  bunte  Musterkarte  von  Strafen,  wie  sie  in  den  verschiedenen
  Instruktionen  gestattet  sind,  sei  nur  das  Allernötigste  bemerkt.  Zuerst
werden  sich  wohl  wenige  mit  der  Stufenfolge  der  Strafe  befreunden,  wie  sie
sich  im  Königreich  Sachsen  und  in  Baden  darbieten:  eine  solche  feste  Reihe
macht  die  Strafe  zu  einem  Rechtsmittel  nach  Art  eines  Strafgesetzbuches,  und
in  der  Erziehung  soll  nie  ein  strengjuristisches  Verfahren,  wie  dieser  Strafkodex,
Platz  greifen;  dann  können  manche  Strafen  einigen  Schülern  gegenüber  gar
nicht  angewandt  werden,  wie  Eintfernung  von  einem  Ehrenamte  und  Entziehung
von  Benefizien,  einfach  weil  sie  weder  des  einen  noch  des  anderen  teilhaftig
sind.  Tatsächlich  bleibt  von  jener  äußerlich  so  zahlreichen  Gliederung  der  Strafen
immer  nur  die  auch  bei  uns  in  Preußen  übliche  Reihe  übrig;  abgesehen  von
dem  mündlichen  Verweis  und  der  Relegation:  Tadel  (Note),  Arrest  (Nachbleiben,
wenn  auf  längere  Zeit:  Karzer),  körperliche  Züchtigung,  wobei  es  noch  nicht
gesagt  ist,  ob  die  letztere  wirklich  die  ultima  ratio  und  etwa  schärfer  ist  als
Arrest.  Bemerkenswert  bleibt,  wie  verschieden  sich  die  Instruktionen  über  sogenannte
  Strafarbeiten  und  körperliche  Züchtigungen  aussprechen,  bez.  nicht  aussprechen.
  Bekanntlich  sind  nach  mehreren  preußischen  Erlassen  diese  „Strafarbeiten“
  in  Preußen  so  gut  wie  verboten,  wenn  freilich  hier  auch  mehr  vor
einem  „Mißbrauch“  gewarnt  wird.  Im  Königreich  Sachsen  ($  10)  ist  aber  zulässig
  als  dritte  Strafe:  Aufgabe  einer  häuslichen  Strafarbeit;  auch  in  Württemberg
  ist  zulässig  nach  $  20:  wiederholte  und  vermehrte  Hausaufgabe,  mit
einigen  einschränkenden  Bemerkungen;  in  Bayern  und  Baden  finde  ich  diese
Strafe  nicht  erwähnt,  auch  in  Österreich  nicht.  Über  körperliche  Züchtigung
sprechen  sich  nicht  die  bayerischen  Vorschriften  aus;  im  Königreich  Sachsen
ist  körperliche  Züchtigung  als  Strafmittel  nicht  erlaubt,  „da  die  Ausführungsverordnung
  des  Kultusministeriums  vom  29.  Januar  1877  dieses  Strafmittels
nicht  gedenke“,  auch  in  Baden  nicht  (vgl.  schon  Joos  S.  116  und  8  31  Schluß);
auch  in  Österreich  ist  sie  verboten,  auch  in  den  Volksschulen!).  Hamburg  in
$  8  und  in  der  Anmerkung  macht  darauf  aufmerksam,  daß  der  Lehrer  für  die
körperliche  Züchtigung  allein  verantwortlich  ist,  und  daß  diese  Strafe  am  besten
nicht  in  Gegenwart  der  Mitschüler  zu  vollziehen  sei,  sie  solle  aber  auch  nicht
außerhalb  des  Schulhanses  vollzogen  werden;  im  übrigen  ist  dem  Direktor
sofortige  schriftliche  Mitteilung  zu  machen,  auch  den  Eltern.  —  Recht
belehrend  ist,  was  man  bei  Nodnagel  liest  (Hessen).  S.  265:  L.  A.  vom  19.  Mai
1882.  Die  an  den  Gymnasien  ....  zulässigen  Disziplinarmittel,  insbesondere
die  körperliche  Züchtigung.  (Vom  Abdruck  dieser  Ausschreiben  wird  hier

I)  Vergl.  Mayrhofer-Pace,  S.  644  und  954.
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        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  87

abgesehen.  Sie  befinden  sich  bei  den  Akten  der  Direktionen.)  Wie  es  in
Preußen,  Württemberg  damit  steht  bez.  gestanden  hat,  geht  aus  den  obigen  Verfügungen!)
  hervor;  vor  Mißbrauch  wird  überall  gewarnt,  das  Königl.  Provinzialschulkollegium
  zu  Kiel  unterm  3.  Mai  1872  und  12.  Januar  1875  hat  ausdrücklich
verfügt:  „Schläge  an  den  Kopf  sind  unstatthaft“.  Eine  große  Furcht,  fast  Angst
vor  dem  Mißbrauch  dieser  Strafart  blickte  aus  jeder  Zeile  der  äußerst  detaillierten
  württembergischen  Instruktion  von  1878:  nicht  nur  die  Länge  des
Stöckchens,  auch  die  Zahl  der  Streiche,  der  Körperteil  der  sie  empfangen
soll  (der  von  Natur  dazu  prädestinierte  wird  ausgeschlossen),  die  Notiz  im
Tagebuch  über  die  Zahl  der  Streiche  —  alles  war  genau  fixiert;  man  sieht,  wie
mißlich  es  ist,  wenn  Vorschriften  in  pädagogischen  Dingen  zu  sehr  ins  einzelne
gehen.

Es  wäre  schade,  wenn  diese  Strafe  auch  in  den  Staaten,  wo  sie  besteht,
grundsätzlich  verboten  und  gar  nicht  angewandt  würde;  es  würde  so  eine  Schranke
zwischen  dem  Lehrer  und  seinem  Schüler  aufgerichtet  werden,  welche  den
letzteren  in  eine  gewisse  sichere,  zu  vornehme  Entfernung,  gleich  einem  Angeklagten
  vor  seinem  Richter,  mit  dem  Bewußtsein  versetzte:  „Du  kannst  mich
zwar  tadeln,  mit  Arrest  bestrafen  usw.;  aber  wie  mein  Vater  mich  hauen,  dazu
hast  du  kein  Recht.“  Wenn  die  Lehrer  wirklich  eine  väterliche  Stellung  ihren
Zöglingen  gegenüber  einnehmen  sollen,  muß  ihnen  auch  dies  väterliche,  traurige
Recht  bleiben,  bei  dessen  Ausübung  sie  natürlich  ebenso  verantwortlich  für
Körperverletzung  sind  wie  jeder  Vater.  Sehr  empfiehlt  es  sich  —  schon  um
den  Charakter  des  Schülers  dabei  sicher  kennen  zu  lernen  —,  daß  man  die
Eltern,  wenn  man  die  baldige  Anwendung  solcher  Strafe  für  notwendig  hält,
vorher  in  einer  Rücksprache  darauf  aufmerksam  macht,  wie  es  sehr  zweckmäßig
  ein  Ministerialerlaß  in  Österreich  (Normalien  Nr.  170)  haben  will:
»-  :  .  Jedenfalls  ist  es  aber  geraten,  daß  in  solchen  Fällen  (nämlich  der  körperlichen
  Züchtigung)  der  Lehrkörper,  beziehungsweise  der  Klassenlehrer,  vorläufig
die  Eltern  oder  den  verantwortlichen  Aufseher  des  Schülers  von  der  bevorstehenden
  Strafe  in  Kenntnis  setzt.“  Natürlich  darf  diese  Vorherverkündigung
nie  wie  die  Einholung  einer  Erlaubnis  aussehen.

Mit  der  „stellvertretenden  patria  potestas  und  der  Verantwortlichkeit“  des
strafenden  Lehrers  ist  nach  meiner  Meinung  die  Streitfrage  der  körperlichen
Züchtigung  erledigt.  Entzieht  man  dem  Lehrenden  dies  gewiß  selten  anzuwendende
  Recht  ganz,  so  degradiert  man  ihn  von  einem  zweiten  Vater  zu  einem
bezahlten  Privatlehrer  oder  staatlichen  Einpauker;  man  traut  dem  ganzen  Oberlehrerstande
  keine  Selbstbeherrschung,  kein  Gefühl  der  Verantwortlichkeit  zu;
möglich  ist  es,  daß  hier  und  da  ehrliche  pädagogische  Überzeugung  aus
dem  Verbot  spricht,  meist  aber  ist  es  Mangel  an  Energie  und  jener  in  allen
Ämtern  sich  mitunter  zeigende  Indifferentismus,  der  sich  hinter  allen  möglichen

})  Übrigens  scheint  es  wirklich  so,  als  hätte  man  nur  noch  in  Preußen,
Württemberg,  Anhalt  (Krüger  S.  199),  sei  es  den  Mut,  sei  es  die  Einsicht,
körperliche  Züchtigung  im  allgemeinen  nicht  zu  verbieten;  vgl.  auch  hierüber
Ad.  Matthias,  Prakt.  Pädagogik  3.  160/161.
        <pb n="92" />
        88  II.  Das  höhere  Lehramt.

Prinzipien  versteckt;  oft  ist  es  leider  Furcht,  blasse  Furcht  vor  Beschwerden,  vor
einem  Gegensatz  zu  irgendwelchen  Äußerungen  eines  Vorgesetzten  oder  einer  Behörde.
  Und  in  den  Ländern,  wo  sie  wirklich  verboten,  ist  sie  wirklich  dort  verbannt?
  Es  ist  geradezu  unverantwortlich,  hier  die  Unterrichtenden  häufig  genug
in  Konflikt  mit  dem  Gesetz  und  zu  einer  Übertretung  des  Verbots  zu  bringen.
Kein  Verbot  kann  diese  Art  Strafe  aus  der  Welt  schaffen.  In  Preußen  ist  man
behördlicherseits  gegen  das  xo4dapileıw  vorgegangen!),  ist  es  deswegen  bei
uns  aus  der  Welt  geschafft?  Eine  neuere,  viel  und  mit  Recht  gern  gelesene
Pädagogik  hält  sogar  trotz  aller  Verbote  ein  Loblied  auf  den  xö4apos,  das  da
beginnt:  „Auch  die  Ohrfeige  ist  nicht  unter  Verschluß  zu  halten“  usw.

So  ist  auch  in  Baden  der  Satz  $  31  unter  Schulzucht:  „insbesondere  ist
jede  körperliche  Einwirkung  auf  die  Schüler  untersagt“,  deshalb  unzweckmäßig,
weil  gegen  dieses  Verbot  leicht  genug  gefehlt  wird;  was  heißt  hier  körperliche
„Einwirkung“?  Vielleicht  darf  man  in  Baden  auch  gütige  körperliche  Einwirkung,
  Streicheln  und  Beruhigen,  nicht  anwenden.

Leichter  einigt  man  sich  schon  über  die  anderen  Strafen.  Sehr  gut  ist
es,  wenn  hierbei  die  Befugnisse  der  Oberlehrer  gegen  den  Anstaltsleiter  scharf
abgegrenzt  sind;  das  ist  leider  in  Preußen  nicht  der  Fall.  Die  Arreststrafe
soll  in  Preußen  z.  B.  nach  der  Instruktion  in  der  Provinz  Brandenburg  $  6
irgendwie  „dem  Direktor  angezeigt“  werden;  da  nun  ausgelassen  ist,  wie,  wann,
ob  vorher  oder  nachher  dies  geschehen  soll,  macht  man  sich  das  zu  nutze.
Einige  Anstaltsleiter  begnügen  sich  damit,  daß  diese  Arreststrafen  ins  Tagebuch
eingetragen  werden,  das  ja  alle  Strafen  bei  wöchentlicher  Revision  desselben
zur  Kenntnis  bringt,  also  ihnen  auch  die  Arreststrafen  mitteilt,  in  andern
Gymnasien  liegt  ein  Buch  aus,  in  welches  der  die  Strafe  diktierende  Lehrer  den
Namen  des  Schülers  sofort  einträgt  und  so  zur  Kenntnis  des  Direktors  bringt.
Auf  andern  Anstalten  verlangt  der  Direktor,  daß  die  Arrestzettel  ihm  vor  der
Absendung  an  die  Eltern  zur  Unterschrift  vorgelegt  werden;  das  kann  schon
eine  Art  „Genehmigung“  werden  oder  so  aussehen.  Wo  dies  der  Fall  ist,  geschieht
  es  dann,  daß  ‘der  Anstaltsleiter  sich  vor  oder  nach  Vollziehung  den
bestraften  Schüler  kommen,  von  ihm  sich  den  Hergang  erzählen  läßt,  was
selbstverständlich  Eltern  wie  Schüler  wie  ein  indirektes  Verhör  des  Strafenden
  auffassen  müssen;  ja  man  hat  davon  gehört,  daß  infolge  dieses  Anzeigezwanges
  Lehrer  und  Schüler  zusammen  in  das  Amtszimmer  gehen
mußten.  Auch  manche  Ordinarien  glauben  hierin  ihre  bevorzugte  Stellung
zu  sehen,  daß  sie  in  formell-amtlicher  Art  sich  über  den  Grund  diktierter
Arreststrafen  vom  DBestraften  wie  vom  Strafenden  Auskunft  holen;  eigentlich
  dürfen  sie  gar  nicht  allein  das  Recht  haben,  Arrestzettel  zu  unterschreiben.
  Das  darf  jeder  Fachlehrer  tun,  denn  nach  preußischen  Instruktionen
  hat  jeder  Lehrer  das  Recht,  die  Arreststrafen  zu  geben,  nicht  etwa
nur  der  Ordinarius,  wie  z.  B.  aus  $  6  der  Instruktion  für  die  Lehrer
in  Brandenburg  zu  ersehen  ist.  Natürlich,  wer  hätte  nicht  gern  einmal

I)  Vergl.  die  oben  angeführte  Verfügung  des  Kieler  Provinzialschulkollegiums.
        <pb n="93" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  89

mit  seinem  Vorgesetzten  oder  seinen  Kollegen  über  eine  verhängte  Arreststrafe
Rücksprache  genommen,  wer  hätte  auch  nicht  einmal  nachgegeben  (dadurch
zunächst,  daß  er  die  Ausführung  der  Strafe  in  suspenso  ließ),  wenn  ein  gutes
Wort  für  einen  armen  Sünder  eingelegt  würde.  Aber  diese  Einwirkung  muß
auf  freundschaftlichem,  kollegialischem  Wege  geschehen.  Wird  der  Mitteilungszwang
  dazu  gebraucht,  das  Strafrecht  irgendwie  zu  beschränken  —  und
viele  Ordinarien  und  Anstalteleiter  haben  diese  heimliche  Tendenz  —  so  wird
jeder  selbständige  Oberlehrer,  auch  in  Preußen,  solche  Versuche  zurückweisen.
In  manchen  Staaten  ist  solche  Tendenz  unmöglich;  wie  klar  ist  in  Bayern,
in  Sachsen,  Württemberg  das  Strafrecht  auch  in  bezug  auf  die  Arreststrafe
abgegrenzt,  in  Bayern  werden  die  sogenannten  Rektoratstrafen  von  denen
unterschieden,  die  jeder  Lehrer  zu  verhängen  hat  ($  41,3),  zu  den  letzteren
gehört  Schularrest  bis  zu  einer  Stunde;  dazu  hat  in  Württemberg  nach
$  20a  ebenfalls  jeder  Lehrer  ein  Recht,  in  Sachsen  kann  unter  den  oben  aufgezählten
  Strafen  Nr.  I—4  (darunter  Schularrest  bis  zu  einer  Stunde)  jeder,
5  und  6  der  Direktor,  7  bis  12  nur  die  Lehrerkonferenz  vörhängen,  und  die
neuste  badische  Schulordnung  (vergl  oben)  gibt  das  Recht  zu  Strafen  der
Nr.  1—3  (Schularrest  bis  zu  zwei  Stunden)  jedem  Lehrer,  und  fügt  hinzu:
„Schularrest  über  eine  Stunde  ist  dem  Anstaltsvorstand  anzuzeigen“.  Auch  in
Hamburg  nach  $  8  bedarf  erst  „das  über  eine  Stunde  währende  Nachsitzen“
der  Genehmigung  des  Direktors;  in  Hessen  und  Anhalt  ist  von  einer  Mitteilung
  einer  Arreststrafe  an  den  Anstaltsvorstand  nicht  die  Rede.  Sehr  beherzigenswert
  ist  auch  $  25  in  Württemberg:  Über  Strafverfügungen  des
einzelnen  Lehrers  kann  bei  dem  Vorstand  und  gegen  Verfügungen  des  letzteren
oder  des  Lehrerkonvents  kann  bei  der  Ministerialabteilung  Beschwerde  geführt
werden,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung.  —  Auch  in  Österreich
sind  die  Kompetenzen  zur  Verhängung  der  Strafen  genau  fixiert.  Erinnerungen,  Ermahnungen,
  Rügen,  auch  das  Zurückbehalten  eines  Schülers  in  der  Schule
zu  verfügen,  die  Absonderung  des  Schülers  von  den  übrigen  auf  einen  besonderen
  Platze  zu  veranlassen,  ist  jeder  Lehrer  berechtigt.  Der  Verweis
von  seiten  des  Direktors  vor  den  Mitschülern  oder  vor  der  Lehrerkonferenz
  und  die  Karzerstrafe  können  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses
der  Lehrerkonferenz  verhängt  werden.  Die  von  der  Lehrerkonferenz  zu  beschließende
  Lokalausschließung  bedarf  der  Bestätigung  der  Landesschulbehörde;
die  allgemeine  Ausschließung  verfügt  das  Ministerium.  —  Nur  wenn  ein  Schüler
durch  zwei  Semester  hindurch  ein  Semestralzeugnis  der  3.  Fortbildungsklasse
erhält,  bedarf  es  keines  besonderen  Konferenzbeschlusses,  sondern  die  Lokalausschließung
  hat  auf  Grund  dieser  Semestralzeugnisse  sofort  einzutreten.)
Wie  erfrischend  wirkt  auch  hier  die  Klarheit  dieser  abgrenzenden  Bestimmungen
  gegenüber  den  schwächlichen  Instruktionen,  nach  welchen  durch
die  nach  oben  befohlene  „Anzeige“?)  das  ganze  Strafrecht  fast  illusorisch  gemacht

1)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  956.
2)  Solche  „Anzeige“  bei  Arreststrafen  ist  übrigens  nur  für  einige  preußische  Provinzen
bestimmt  und  dazu  noch  in  verschiedener  Art;  in  Brandenburg,  in  der  Rheinprovinz  z.  B.
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        90  II.  Das  höhere  Lehramt.

werden  kann  und  so  nicht  nur  der  einzelne,  sondern  das  ganze  Lehrerkollegium
im  Ansehen  vor  den  Eltern  und  den  Schülern  sinkt,  die  sich  in  jedem  Falle
freuen,  wenn  die  Strafe  auf  dem  Wege  der  Mitteilung  aufgeschoben,  vielleicht
auch  aufgehoben  wird.  Am  schlimmsten  steht  es  wohl  hierin  in  Bremen;
$  10  der  Instruktion  für  die  Lehrer  lautet:  „In  betreff  der  Handhabung  der
Disziplin,  der  Methode  des  Unterrichts  und  der  Auswahl  des  Lehrstoffes  sind
die  etwaigen  Anordnungen  des  Direktors  maßgebend“,  ($1,  82)  und  $  2:  „Ihr
nächster  Vorgesetzter  ist  der  Direktor  ihrer  Anstalt.  Den  amtlichen  Anordnungen
  desselben  haben  sie  Folge  zu  leisten.“  Da  nun  weder  in  den  Direktoreninstruktionen
  noch  in  der  für  die  Lehrer  irgend  etwas  anderes  steht  als  dieser
Passus,  so  haben  die  Oberlehrer  in  Bremen  nur  Strafrecht,  soweit  es  ihr  Vorgesetzter
  in  jedem  einzelnen  Falle  zuläßt.  Schließlich  sei  bemerkt,  daß  natürlich
  jeder  Anstaltsleiter  im  allgemeinen  das  Recht  haben  muß  und  hat,  den
Gebrauch  gewisser  Strafen  jedem  zu  versagen.  Dies  träte  aber  nur  bei  offenbarem
  Mißbrauch  ein  und  erstreckt  sich  nicht  auf  jeden  einzelnen  Fall.
Strafen  haben  bekanntlich  dann  nur  Wirkung,  wenn  sie  sofort  erteilt  und
abgebüßt  werden.  Deswegen  ist  schon  bei  der  Arreststrafe  die  Mitteilung,  „Anzeige“
  nach  oben  verwerflich,  weil  daraus  eine  Verzögerung  entstehen  kann,
und  eine  sofort  ins  Klassenbuch  eingeschriebene  tadelnde  Bemerkung  wirkt  dann
mehr  als  ein  an  den  Anstaltsleiter  abzusendender  Arrestzettel.  Bei  der  Arreststrafe
  kommt  nun  leider  der  mißliche  Umstand  hinzu,  daß  sie  meist  nicht  an
demselben  Tage  abgesessen  werden  kann.  Zwar  ist  in  manchen  Dienstanweisungen,
  auch  in  den  preußischen,  zu  lesen,  daß  der  das  Nachsitzen
diktierende  Oberlehrer  in  der  Regel  selbst  dann  mit  dem  Schüler  „nachsitzen“
soll.  So  viel  „amtlicher  Idealismus“  wird  nicht  immer  zu  finden  sein,  daß  man
zu  22—24  Pflichtstunden  noch  eine  Nachsitzstunde,  vielleicht  deren  2,  3
wöchentlich  sich  auferlegt,  und  deshalb  hat  man  an  vielen  höheren  Schulen  die
Einrichtung,  daß  .  einem  oder  mehreren  ÖOberlehrern  die  Abhaltung  solcher
Arreststunden  aufgegeben  ist,  welche  dann  als  Pflichtstunde  angerechnet  wird;
so  wird  man  wenigstens  bei  z.  B.  dreimaliger  Arreststunde  in  der  Woche  dem
einfachsten  Grundsatz  gerecht.  |
Aber  nun  ist  auch  bei  einer  solchen  Verteilung  der  eine  Übelstand  doch
nicht  zu  beseitigen,  der  bei  jeder  Nachsitzstunde  eintreten  kann.  Der  Massenarrest,
  d.  h.  das  gemeinsame  Nachbleiben  mehrerer,  dem  Alter  nach  recht  verschiedenartiger
  Schüler  in  einem  Klassenlokal  unter  Aufsicht  eines  Lehrers,  der
viele  Schüler  gar  nicht  kennt.  Natürlich,  hätten  wir  keinen  Massenunterricht,
gäbe  es  auch  keinen  Massenarrest,  wären  die  höheren  Schulen  nicht  so  überfüllt,
  hätte  keine  Schule  mehr  als  150—200  Schüler,  so  würden  auch  in  solchen,
mehreremal  wöchentlich  abzuhaltenden  Nachsitzstunden  nicht  allzuviel  sich
einfinden,  die  bei  einer  Gesamtfrequenz  von  600—800  Schülern  sich  allerdings
bedeutend  multiplizieren.  Ein  preußisches  Provinzialschulkollegium,  das  zu

schon  bei  einstündiger  Arreststrafe,  in  Pommern  ($  12)  und  in  Schleswig-Holstein  erst  bei
zweistündiger.  Die  Arreststrafe  zu  verhängen  hat  in  der  letzten  Provinz  nur  der  Ordinarius
(Wiese-Kübler  I,  S.  363),  sonst  jeder  Lehrer.
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        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  91

Koblenz,  hat  daher  unter  dem  14.  Dezember  1898  „gewünscht“,  daß  solcher
Gesamtarrest  in  Wegfall  käme,  aber  dieser  Gesamtarrest  ist  doch  geblieben  und
wird  als  ein  „Notbehelf,  den  die  großen  Frequenzen  mit  sich  bringen“,  bestehen
bleiben  müssen;  gemildert  kann  dieser  Übelstand  nur  dadurch  werden,  daß,  wie
gesagt,  in  der  obigen  Weise  mehrmals  in  der  Woche  ein  solches  Nachsitzen
stattfindet.  —

Ob  es  nicht  besser  gewesen,  man  hätte  die  Steigerung  geschaffen:  Tadel
im  Klassenbuch  ohne  Mitteilung  an  die  Eltern,  Tadel  im  Klassenbuch  mit  Mitteilung
  an  die  Eltern?  Den  sogenannten  Tadelbrief?  (in  Österreich  ist  er
eingeführt,  aber  nur  auf  Konferenzbeschluß,  als  eine  das  Nachsitzen  übersteigende
Strafe),  und  als  äußerste  Strafen  folgten  bei  uns:  Karzer,  Relegation?  Jene
Übelstände,  welche  das  Nachsitzen  hat,  sind  nun  einmal  vorhanden  und
lassen  sich  einfach  nicht  beseitigen;  indessen  den  „Tadelbrief“  erwähnt  keine
preußische  Instruktion,  er  müßte  also  per  nefas  angewandt  werden,  was  ja  auch
möglich  wäre,

Freilich  dieser  Arrest  und  Tadelbrief  führen  wieder  auch  andere  üblen
Folgen  mit  sich,  das  ist  die  Mitwirkung  der  Eltern.  Das  Thema  „Schule  und
Haus“  ist  ja  jetzt  sehr  beliebt,  ein  Zusammenwirken  beider  Instanzen  in
der  Tat  sehr  wünschenswert.  Aber  nicht  zu  oft!  Nicht  immer!  Zunächst  soll
die  Schule  sich  selbst  helfen  und  muß  mit  ihren  eigenen  Erziehungsmitteln
auskommen.  Die  zu  häufige  Benachrichtigung  aber  an  die  Eltern,  das  Zitieren
derselben  in  die  Sprechstunden,  die  Aufforderung  zu  häuslicher  statt  der  Schulstrafe
  ist  oft  genug  ein  Zeichen  pädagogischer  Schwäche  seitens  der  Schule,
die  vor  strenger  Strafe  zurückscheut,  meist  Bequemlichkeit.  Dann  aber  sind
oft  die  häuslichen  Verhältnisse  nicht  geeignet,  daß  man  das  Haus  zur  Mithelferin
  machen  kann.  Für  ein  schlechtes  Urteil,  welches  der  gestrenge  Ordinarius
  vormittags  in  der  Schulsprechstunde  dem  Papa  über  seinen  Fritz  hören
läßt,  wird  der  Junge  mittags  dadurch  gestraft,  daß  er  nichts  von  der  süßen
Speise  bekommt,  die  ihm  nach  der  Mahlzeit  natürlich  die  „Stütze“  heimlich
in  der  Küche  gibt.  So  in  den  „feineren“  Familien,  in  den  „weniger  feinen“  gibt
nach  einer  solchen  Audienz  der  Vater  selbst  einen  seiner  eigenen  Dummenjungenstreiche
  seinem  Sprößlinge  zum  besten.  Man  verfahre  also  auch  hier  etwas
kritisch  und  traue  nicht  jeder  Familie.  Vor  allen  Dingen  aber  wirkt  man  am
besten,  wenn  man  zeigt:  selbst  ist  der  Mann;  damit  soll  natürlich  nicht  geleugnet
werden,  daß  eine  Rücksprache  mit  den  Eltern  in  vielen  Fällen  gewiß  dazu  beıtragen
  kann,  Charakter  und  Eigenart  des  Zöglings  zu  erforschen.  Statt.
schwerer  Schulstrafen  aber  genügt  es  nicht,  die  Eltern  zu  sich  kommen  zu
lassen,  nun  gar  anstatt  der  Karzerstrafe.

Solche  längeren  Arreststrafen  —  gewöhnlich  Karzerstrafen  genannt  —
können  nicht  ohne  Genehmigung  des  Anstaltsleiters  verhängt  werden.
Die  äußerste  Strafe  ist  natürlich  die  Entfernung,  Verweisung,  Relegation,
Dimission.  Oft  unterscheidet  man  noch  die  stille  Entfernung  von  der  öffentlichen
  Verweisung  (Wiese-Kübler  I,  S.  357);  im  ersteren  Falle  werden  die
Eltern  gezwungen,  den  Inkulpanten  abzumelden,  und  der  Anstaltsleiter  braucht
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        92  III.  Das  höhere  Lehramt.

nicht,  da  Abmeldung  vorliegt,  den  Fall  der  Behörde  anzuzeigen,  was  mancher
nicht  gern  tut;  im  zweiten  Fall  muß  der  Schüler  auf  Befehl  der  Lehrerkonferenz
die  Anstalt  verlassen.  Einige  Lehrerkonferenzen  sind  hier  recht  beschränkt,  die
von  ihnen  beschlossene  Relegation  ist  dann  nur  gültig,  wenn  gewisse,  oft  mit
Laien  durchsetzte  Oberbehörden  !)  zustimmen;  so  im  Königreich  Sachsen  bei
nicht  staatlichen  Anstalten  die  Schulkommission,  aber  nur,  wenn  der  Relegationsbeschluß
  nicht  einstimmig  gefaßt  ist  ($  14  des  Gesetzes),  in  Baden  überhaupt
nicht  ohne  Zustimmung  des  Beirates,  in  Braunschweig  nicht  ohne  Zustimmung
der  Kuratorien,  in  Hamburg  nicht  ohne  Zustimmung  der  Oberschulbehörde.  —
In  den  meisten  anderen  Staaten  ist  Eintlassung  der  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen,
  dieselbe  hätte  dann  bei  Beschwerden  der  Eltern  einzugreifen.  Das
weiteste  Recht  hat  darin  das  bayerische  Lehrerkollegium,  allerdings  muß  die
Verweisung  mit  Zweidrittel-Mehrheit  ausgesprochen  sein,  aber  wir  lesen  den
Zusatz  8  41,  6  „wogegen  eine  Berufung  nicht  stattfindet“.  —  Löblich  ist  auch
in  Bayern  die  Offenheit,  mit  welcher  solche  Fälle  behandelt  werden,  in  einem
Programm  eines  und  desselben  Jahrganges  las  ich  am  Schluß  der  Schülerverzeichnisse
  der  achten  Klasse:  1  Schüler  wurde  dimittiert;  ebenso  bei  der
dritten  Klasse:  1  Schüler  wurde  dimittiert.  —

Alle  Dienstanweisungen,  alle  Lehrbücher  der  Pädagogik  warnen  vor  einem
Zuviel  der  Strafen,  teils  einer  besonderen  Strafart,  teils  der  Strafen  überhaupt;
offen  wird  es  hier  ausgesprochen,  daß,  je  tüchtiger  ein  Lehrer  als  Pädagoge  ist,
er  desto  weniger  der  Strafen  bedarf;  oft  auch  hört  man  solchen  Grundsatz  von
behördlicher  Seite  betont.  Doch  muß  man  zuzeiten,  wenn  man  z.  B.  schlecht
erzogene  und  schlecht  unterrichtete  Schülergenerationen  erhält  oder  sonst  Unsitten,
  Unfleiß,  Ungehorsam  einzureißen  droht,  recht  scharf,  recht  häufig  in  solches
Wespennest  hineinfassen,  nicht  bloß  hat  zuweilen  jeder  einzelne  Ordinarius,  jeder
Lehrer  dazu  die  Pflicht,  mitunter  sind  doch  auch  ganze  Anstalten?)  solche
Wespennester,  und  da  ist  es  allerdings  gut,  deutlich  zu  machen,  daß  die  Axt
den  Bäumen  an  die  Wurzel  gelegt  wird.  Wie  gesagt  —  zuzeiten  sind  solche
„groben  Rücksichtslosigkeiten  recht  gewitterreinigend“.  In  solchen  Fällen  wäre
Milde  der  größte  Fehler,  auch  für  die  Schule  und  die  Schüler.  Zu  wenige
Strafen  können  aber  auch  selbst  bei  einigermaßen  normalen  Verhältnissen
—  ganz  normale  Schulzustände  gibt  es  wohl  nirgends  —  oft  weiter  nichts  bedeuten
  als  Mangel  an  Energie,  mitunter  mit  etwas  Eitelkeit  verbunden.  Da
gibt  es  hier  und  da  jene  gleichgültigen,  indifferenten  Naturen,  denen  alles  „Wurscht“
ist  oder  wird,  die  nichts  hören,  nichts  sehen  wollen,  mitunter  es  auch  nicht
können  (dann  sind  sie  entschuldigt)  und  aus  Bequemlichkeit  selten  oder  gar  nicht
strafen,  weil  sie  sich  nicht  ärgern  möchten;  schlimmer  sind  jene  eitlen  Figuren,
die  alles  beschönigen,  was  in  ihren  Stunden  geschieht,  damit  sie  nur  nicht  in
den  Ruf  schlechter  Pädagogen  kommen,  die  auch,  wenn  sie  an  verwahrlosten

1)  Über  diese  Behörden  siehe  unten  Teil  IV.

”)  Das  aus  Wiese,  „Lebenserinnerungen  und  Amtserfahrungen“  bekannteste  Beispiel
von  einem  solchen  Wespennest  ist  wohl  Ilfeld.  Politische  Gründe  waren  allerdings  hier
mit  im  Spiele.
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        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstelten.  08

Schulen  tätig,  sich  durchzudrücken  wissen,  auch  hier  nirgends  scharf  zufassen,
überall  vermitteln  und  vertuschen  und  so  auch  bei  dem  Leiter  solcher  gesunkenen
Anstalten  beliebt  werden,  denn  sie  sorgen  dafür,  daß  nach  außen  hin  alles  hübsch
bleibt;  auch  solche  Ordinarien  gibt  es,  welche  in  Aufregung  geraten,  wenn  das
künstliche  Gebäu  ihrer  vortrefflichen  Pädagogik  durch  notwendige  Strafen  seitens
eines  wirklich  tüchtigen  Lehrers  einmal  zerstört  wird;  ist  es  doch  gar  zu  erhebend,
  wenn  sie  ihrem  Anstaltsvorstand  bei  einer  Durchsicht  ein  von  Strafen
ziemlich  reines  Klassenbuch  zeigen  können,  ist  es  doch  für  den  Anstaltsvorstand
selbst  sehr  erhebend,  wenn  bei  einer  Revision  seitens  der  Behörde  die  Klassenbücher
  solche  Reinheit  zeigen.  Was  hier  Reinheit,  was  bloß  Tünche  ist,  ist
selbst  für  den  Anstaltsleiter  oft  schwer  zu  unterscheiden.  So  weiß  jeder  aus
seiner  eigenen  Schulpraxis,  daß  jene  immer  wiederkehrende  Gleichung:  wenig
Strafen  =  tüchtige  Pädagogik,  in  Wirklichkeit  erhebliche  Einschränkungen  erleidet.


Stellung  des  Leiters  und  Oberlehrers  im  allgemeinen.

Die  Pflichten  eines  Anstaltsleiters  aufzuzählen,  ist  natürlich  in  den  Instruktionen
  ebenso  unmöglich  wie  hier;  sie  sind  äußerst  mannigfaltig,  pädagogischer,
wissenschaftlicher,  moralischer,  administrativer  Art,  daß  keine  Instruktion,  so
sehr  einige  der  preußischen  sich  Mühe  geben,  sie  nur  annähernd  bestimmen
kann  und,  wie  wir  nachher  sehen  werden,  einige  ausländische  mit  Recht  großer
Kürze  sich  hier  befleißigen.  Von  den  in  den  preußischen  Instruktionen  enthaltenen
  Verpflichtungen  soll  hier  nur  diejenige  der  Durchsicht  der  Hefte
berührt  werden.

In  der  Instruktion  für  die  Provinz  Sachsen  heißt  es  nämlich  (8  7):  „Um
ermitteln  zu  können,  ob  die  Fristen  der  häuslichen  Korrekturen  innegehalten
sind,  hat  der  Direktor  dafür  zu  sorgen,  daß  jeder  Schüler  unter  seiner  Arbeit
  den  Monatstag  der  Ablieferung  und  jeder  Lehrer  das  Datum
der  Rückgabe  bemerke.“  Wie  hübsch  ist  es  hier,  daß  Lehrer  und  Schüler
gemeinschaftlich  von  dem  Direktor  beaufsichtigt  werden,  und  man  kann  sich
vorstellen,  was  der  Schüler  sich  denkt,  wenn  etwaige  „Revisionsvermerke“  seitens
des  Direktors  darunter  zu  lesen  sind,  wie  sie  die  Instruktion  für  Westfalen  ($  17)
fordert:  „sich  öfters  —  an  den  größeren  Gymnasien  wenigstens  alle  Semester,
an  den  kleineren  alle  Quartale  —  die  Ausarbeitungshefte  der  Schüler  vorlegen
  zu  lassen  und  mit  seinem  Revisionsvermerk  zu  versehen“.  Es  ist
natürlich,  daß  überhaupt,  was  die  Durchsicht  der  Hefte  anbetrifft,
„jene  Mannigfaltigkeit  provinzieller  Bestimmungen“  wieder  recht  hervortritt.
Die  Eigentümlichkeit  der  Provinz  Posen  verlangt  ($  5e),  daß  der  Direktor
nur  „von  Zeit  zu  Zeit“  Hefte  und  Arbeiten  der  Schüler  sich  vorlegen
läßt;  für  Pommern  lautet  die  Vorschrift  bestimmter,  er  solle  mindestens
einmal  in  jeder  Klasse  die  Hefte  der  Schüler  durchsehen;  in  Sachsen:  „er
muß  daher  monatlich  wenigstens  in  einer  Klasse  die  Schulhefte  einer  besonderen
  Durchsicht  unterziehen“;  in  der  Rheinprovinz  wird  „wenigstens  einmal
  im  Schuljahr“  eine  Revision  der  Hefte  vorgeschrieben.  Manche  dieser
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        94  II.  Das  höhere  Lehramt.

letzteren  Anordnungen  laufen  schließlich  auf  dasselbe  hinaus.  Man  wird  es  berechtigt
  finden,  daß  der  Direktor  die  Hefte  zur  Einsicht  sich  geben  läßt,  ja  es
für  notwendig  halten  besonders  im  Interesse  der  den  Unterricht  erteilenden  Oberlehrer,
  daß  der  Vorgesetzte  nicht  bloß  höhere  Gesichtspunkte  im  Auge  hat  und
„vom  grünen  Tisch“  urteilt,  sondern  durch  Einblick  der  Extemporalien  usw.
sich  von  der  oft  rauhen  Wirklichkeit  überzeugt,  aber  es  ist  doch  sehr  kleinlich,
dem  Direktor  die  Zahl  oder  die  Mindestzahl  solcher  Revisionen  überhaupt  vorzuschreiben
  !

Ebensowenig  entsprechend  der  Stellung  eines  Direktors  finden  wir  es,  wenn
‘  die  Aufsicht  über  auswärtige  Schüler  soweit  gehen  soll,  daß  er  dieselben  nach
den  Instruktionen  für  Preußen  $  48  und  Sachsen  $  16  auf  ihren  Stuben  besuchen
  muß.  Freilich  bedürfen  auswärtige  Schüler?);  d.h.  solche,  deren  Eltern
nicht  am  Orte  der  Anstalt  wohnen,  gewiß  der  ganz  besonderen  Fürsorge  des
Schulleiters,  und  es  ist  richtig,  daß  dem  Direktor  die  Entscheidung  über  die
Zulässigkeit  der  einzelnen  Pensionen  zusteht  (Provinz  Preußen)  oder  der  Wechsel
der  Wohnung  ihm  vorher  angezeigt  werden  und  seine  Genehmigung  dazu  eingeholt
  werden  soll  (Provinz  Brandenburg).  Vgl.  unten  S.  107.

Es  ist  auffallend,  daß  die  Instruktionen  dergleichen  Bestimmungen  aufweisen,
  welche  der  Würde  eines  Direktors  entgegenstehen,  obgleich  sie  doch
die  Stellung  eines  Anstaltsleiters  sonst  außerordentlich  emporheben.  Man  lese
und  vergleiche,  welche  Eigenschaften  ein  Direktor  haben  muß.  Die  brandenburgische
  Instruktion  sagt  gleich  im  Anfang:  „Im  allgemeinen  muß  von  ihm
nicht  allein  das  Maß  der  für  sein  Amt  erforderlichen  Kenntnisse  und  das  Bestreben
  nach  steter  Erweiterung  und  Vertiefung  derselben  erwartet,  sondern
auch  vorausgesetzt  werden,  daß  er  durch  das  Vorbild  musterhafter  Amtstreue,
aufrichtiger  Vaterlandsliebe  und  christlicher  Gesinnung  auf  Lehrer  und  Schüler
einwirke“,  und  in  $&amp;amp;  3  lesen  wir  „von  seinem  musterhaften  Wandel,  seinem
umsichtigen  Benehmen,  von  seiner  Gelehrsamkeit,  seiner  strengen  Pflichterfüllung
  und  seiner  Berufstreue“.  Die  pommersche  Instruktion  verlangt,  daß  er
alle  Lehrer  und  Schüler  —  Lehrer  und  Schüler  wieder  zusammen  genannt?2)
  —  mit  Einsicht,  Kraft  und  Festigkeit,  mit  herzlichem  Wohlwollen  und
strenger  Gerechtigkeit  leiten  und  ihnen  mit  dem  Beispiel  „christlichen  Wandels,
treuer  Pflichterfüllung,  wissenschaftlichen  Strebens  und  eifriger  Lehrtätigkeit
allezeit  vorangehen  soll;  auch  bald  darauf  werden  Lehrende  und  Lernende,
wie  häufig,  zusammengestellt,  welche  ein  Geist  unter  seiner  Verantwortung
durchdringen  soll“;  in  ähnlichen  Worten  sprechen  alle  Instruktionen  nicht  nur
von  dem  Amt,  sondern  auch  von  der  Person  des  Direktors.

Es  ist  gewiß  jedem  Mitglied  eines  Lehrerkollegiums  recht  und  angenehm,
wenn  an  seinen  Vorsitzenden  hohe  Anforderungen  gestellt  werden,  und  es
bleibt  für  den  Stand  der  Oberlehrer  auch  in  der  Jetztzeit  eine

I)  Alle  Instruktionen,  die  wir  verglichen,  enthalten  hierüber  fast  gleichartige  Verfügungen,
  welche  wir  nicht  anzuführen  brauchen;  vgl.  unten  S.  107.
#)  Leider  auch  zusammen  genannt  im  Königreich  Sachsen,  $  8  der  Verordnung.
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        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  95

Genugtuung,  daß  sie  nicht  von  jedem  Durchschnittsmenschen
geleitet  werden  sollen,  sondern  von  Männern,  welche,  wie  die  Instruktionen
  lauten,  diese  außergewöhnlichen  Eigenschaften  besitzen-So
  weit  könnten  alle  zufrieden  sein,  leider  ist  nun  aber  in  denselben  Instruktionen
  das  Wesen  und  die  ganze  Stellung  der  Lehrer  so  herabgedrückt,  daß
man  nicht  ohne  Beschämung  sich  die  Frage  vorlegen  muß:  Waren  wirklieh
  zur  Zeit  der  deutschen  Einigungskriege  1866—70,  da  diese  Instruktionen
  geschrieben  wurden,  die  höheren  Lehrer  in  Preußen
so  schlecht,  so  minderwertig,  daß  amtliche  Vorschriften  in  diesen
Ausdrücken  von  ihnen  spreclen  konnten?!).  Wie  man  über  Menschen
urteilt,  erkennt  man  bekanntlich  am  besten  aus  der  Art  der  Warnungen,  die
man  ihnen  zuteil  werden  läßt.  Wenn  wir  von  „Nachlässigkeiten  im  Dienst“
(Preuß.  Instruktionen  $  30),  „Verwendung  seiner  Kräfte  für  Privatzwecke  zum
Nachteil  seiner  amtlichen  Obliegenheiten“  lesen,  so  kann  man  sich  dies  noch
gefallen  lassen.  Indessen  gleich  hinter  diesen  Worten  lesen  wir:  „wenn  ein
Lehrer  sich  unangemessenes  Betragen,  sei  es  in,  sei  es  außer  der  Schule
zuschnlden  kommen  Jäßt,  so  hat  ihm  der  Direktor  darüber  ernstliche  Vorstellungen
  zu  machen“;  dieselbe  Instruktion  redet  bald  darauf  (8  41)  von  „Abwegen
  und  Nachlässigkeiten“.  In  der  sächsischen  Instruktion  ($  8)  heißt  es:
„auch  auf  das  Verhalten  der  Lehrer  außerhalb  ihrer  Berufstätigkeit  hat  der
Direktor  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten.  Wenn  ein  Lehrer  in  dieser  oder
jener  Beziehung  auf  Ärgernis  gebende  Abwege  gerät,  ...  hat  der  Direktor
an  uns  zu  berichten.“  Ebenso  spricht  die  schlesische  Instruktion  von  „MiBgriffen
  und  Unzulässigkeiten“  im  amtlichen  wie  außeramtlichen  Verkehr,  die
westfälische  von  „vorkommenden  Mißgriffen  und  Ungehörigkeiten“;  am
stärksten  aber  ist  das  Mißtrauen,  welches  die  Verfasser  dieser  Instruktionen
gegen  die  höheren  Lehrer  erfüllte,  aus  der  rheinischen  Instruktion  (8  6,  1)  ersichtlich:
  „Sollten  Lehrer  Beweise  von  roher  Gesinnung  und  somit  auch  von
pädagischer  Unfähigkeit  dadurch  geben,  daß  sie  zu  wiederholten  Malen
Schimpfwörter  und  Spitznamen?)  gegen  ihre  Schüler  gebrauchen,  so  hat  er
(der  Direktor)  davon  dem  kgl.  Provinzial-Schulkollegium  Anzeige  zu  machen.“
Und  für  die  Provinz  Posen  lautet  die  Vorschrift  ähnlich  ($  6):  „...  Wenn
Lehrer  Beweise  von  rober  Gesinnung  und  somit  auch  von  pädagogischer
Unfähigkeit  dadurch  geben,  daß  sie  Schimpfwörter  gegen  ihre  Schüler
ausstoßen  oder  ihnen  unangemessene,  auf  ihre  Verhältnisse  oder  ihre  Eigentümlichkeiten
  sich  beziehende  Namen  beilegen,  so  hat  er...  das  Kgl.  Provinzial-Schulkollegium
  davon  zu  benachrichtigen.“  Natürlich  einem  solchen  „Lehrerpersonal“
  gegenüber,  das  in  dieser  Weise  gewarnt  werden  muß,  stehen  dem

1)  Nach  dem  Bilde,  das  R.  Lehmann  (Erziehung  und  Erzieher)  9.  148  und  Ed.  Schwartz
(Neue  Jahrbücher  1901,  Heft  9)  von  ihnen  entwirft,  verdienten  sie  diese  Behandlung  doch
nicht.

9)  Natürlich  ist  der  Gebrauch  dieser  Schimpfwörter  und  Spitznamen  durchaus  unangemessen;
  aber  warum  davor  erst  warnen  mit  solchen  Ausdrücken?  Wie  anders  z.  B.  der
Ton  gegen  die  höheren  Lehrer  in  Baden,  wenn  hier  $  52,  6  dieselbe  Sache  verboten  wird!
        <pb n="100" />
        96  II.  Das  höhere  Lehramt.

Direktor  mancherlei  Mittel  zu:  Er  hat  ihnen  „mit  Ernst  entgegenzutreten“,  hat
zwar  Mißgriffe  und  Ungehörigkeiten  auch  im  außeramtlichen  Verkehr  mit
„humaner  Schonung“  zu  rügen,  er  wird  auch  „in  den  meisten  Fällen  mit
freundlichen  Ermahnungen“  ausreichen,  aber  er  ist  auch  befugt,  ihnen
den  Gebrauch  gewisser  Strafen,  so  körperliche  Züchtigung  auf  eine  gewisse
Zeit  zu  untersagen  (Prov.  Posen  $  6,  Prov.  Brandenburg  $  15),  auch  ihnen
Warnungen  und  Verweise  zu  erteilen  (Brandenburg  $  5).  Wenn  man  hier  auf
den  Unterschied  in  der  Behandlungsweise!)  achtet,  wie  die  Direktoren  und  wie
die  Oberlehrer  in  diesen  Instruktionen  fortkommen,  so  ist  es  deutlich,  wie
himmelweit  beide  voneinander  abstehen,  und  mephistophelischer  Spott  wird  zur
Wahrheit:

Glaub’  unser  einem,  dieses  Ganze
Ist  nur  für  den  Direktor  gemacht;
Er  findet  sich  in  einem  ewigen  Glanze,
Uns  hat  man  in  die  Finsternis  gebracht.

Jene  berühmte  Ministerialverfügung  vom  7.  Nov.  1846  (in  Ergänzung  einer
allerhöchsten  Bestimmung  unterm  23.  Dez.  1843,  durch  welche  damals  'schon
die  Direktoren  durch  Verleihung  des  Ranges  eines  Rates  vierter  Klasse  den
Universitätsprofessoren  gleichgestellt  wurden)  verweigerte  denn  auch  den  Öberlehrern
  einen  bestimmten  Rang,  sie  drückte  die  letzteren  geradezu  zu  Planeten
oder  Trabanten  herab,  welche  nur  von  jenem  großen  Gestirn  ihr  Licht  empfangen:
  „zumal  der  dem  Direktor“,  heißt  es,  „einer  höheren  Unterrichtsanstalt
beigelegte  Rang  nicht  darüber  in  Zweifel  lassen  kann,  welche  Bedeutung  auch
den  Lehrern  selbst  beigelegt  werde,  die  gewissermaßen  auch  durch  ihn
und  sein  Verhältnis  eine  teilnehmende  Rangstellung  erhalten“.  Erst
1885  wurden  bekanntlich  die  Oberlehrer  der  Vollanstalten  durch  Aufrücken  in
die  fünfte  Rangklasse  der  höheren  Provinzialbeamten  und  1892  alle  Oberlehrer
ihren  Vorgesetzten  näher  gerückt,  erst  1892  —  also  ein  halbes  Jahrhundert
nach  1843  —  die  älteren  von  ihnen  als  Professoren  mit  dem  persönlichen
Range  der  Räte  vierter  Klasse  in  fast  unmittelbare  Nähe  der  Direktoren  gehoben;
  tatsächlich  ist  so  das  Verhältnis  zwischen  dem  Direktor  und  den  Oberlehrern
  ein  anderes  geworden;  aber  jene  Instruktion,  welche  vor  einem  Menschen-I)

  Es  sei  hier  bemerkt,  daß  einem  richterlichen  Beamten  gegenüber  erst  der  Pr&amp;amp;-sident
  des  betr.  Landgerichts  das  Recht  der  Rüge  und  Mahnung  hat,  was  aus  8  78  der
preußischen  Ausführungsgesetze  zu  dem  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  April
1878  in  Verbindung  mit  $  28  des  Gesetzes  betr.  Abänderung  von  Bestimmungen  der
Disziplinargesetze  vom  9.  April  1879  folgt.  Einen  Verweis  dagegen  darf  er  kraft  des  ihm
zustehenden  Aufsichtsrechtes  nicht  erteilen,  weil  der  Verweis  eine  Dissiplinarstrafe  ist  und
nur  durch  ein  Urteil  verhängt  werden  kann.  —  Für  die  preußischen  ÖOberlehrer  ist  der
Verweis  ebenfalls  eine  Disziplinarstrafe,  vgl.  Disziplinargesetz  für  nicht-richterliche  Beamte
vom  21.  Juli  1852  (Nr.  15:  Ordnungsstrafen  sind  a.  Warnung,  b.  Verweis,  c.  Geldbuße),
zugleich  freilich  auch  eine  vom  Dienstvorgesetzten  zu  verhängende  Strafe,  vgl.  Nr.  18  desselben
  Gesetzes:  „Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  seine
Untergebenen  befugt.‘  Die  preußischen  Oberlehrer  teilen  also  hierin,  wie  eg  scheint,  das
Schicksal  aller  nicht-richterlichen  Beamten.
        <pb n="101" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  97

alter  erlassen  wurde,  in  der  die  damaligen  „ordentlichen  Lehrer“,  Oberlehrer,
Konrektoren,  Prorektoren,  Professoren  kaum  wie  Subalternbeamte  erschienen  —
diese  besteht  immer  noch;  oder  besteht  sie  wirklich  nicht  mehr?  Es  ist  natürlich,
  daß  in  sehr  vielen  Fällen  des  Zusammenwirkens  von  einem
Direktor  und  einem  Lehrerkollegium  diese  Instruktionen  keine
Rolle  spielen,  weil  Takt,  ruhige  Besonnenheit  und  Pflichtgefühl  auf
beiden  Seiten  sie  unwirksam  machen;  daß  sie  aber  auch  manchmal  verhängnisvoll
  wurden,  wenn  sie  in  ungeschickten  und  bösartigen  Häyden  als  eine
Waffe  nach  unten  dienten,  darüber  kann  kein  Zweifel  obwalten.

In  der  Tat,  keine  einzige  der  durchgesehenen  Dienstinstruktionen  hat  den
Direktor  so  emporgehoben  und  die  Oberlehrer  so  tief  gestellt  wie  jene  Reihe
der  preußischen  Dienstinstruktionen  aus  den  sechziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhundert.
  Am  nächsten  steht  ihnen  die  württembergische  Dienstvorschrift.
8  11  lautet:  „Über  die  hiebei  (bei  öfteren  Besuchen  der  Unterrichtsstunden
eines  Lehrers)  etwa  wahrgenommenen  Mängel  hat  er  zunächst  dem  Lehrer  (in
Abwesenheit  der  Schüler)  die  erforderlichen  Bemerkungen  zu  machen,  und  wenn
dies  fruchtlos  bleiben  sollte,  ihm  einen  Verweis  zu  erteilen  (Kgl.  Verordnung
vom  13.  Febr.  1877)  und  weiterhin  der  Ministerialabteilung  Bericht  zu
erstatten“.  —  8  12:  „Der  Vorstand  hat  auch  auf  das  außeramtliche  Verhalten
der  Angestellten  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten,  denselben,  wo  es  nottut,
Bemerkungen  darüber  zu  machen,  Ermahnungen  und  Zurechtweisungen  zu  erteilen
  oder  nach  Umständen  der  Ministerialabteilung  Anzeige  zu  erstatten.“
Ähnliches  liest  man  in  der  neusten  Vorschrift  von  1904.  Der  vorhergehende
$  11  im  Vergleich  zu  den  preußischen  gibt  dem  Vorstand  (Direktor)  nur  in
ganz  bestimmten  Fällen,  nämlich  bei  der  Revision  des  Unterrichts,  wegen  „wahrgenommener
  Mängel“  das  Recht,  mit  Verweisen  einzuschreiten.  Dieältere  badische
Instruktion  enthält  nur  folgende  Bemerkung  ($  56):  „Dem  Direktor  liegt  die
unmittelbare  Leitung  der  Anstalt  ob....  Er  hat  als  nächster  Vorgesetzter
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Lehrer  die  ihnen  auferlegten  Pflichten  erfüllen  und
in  jeder  Hinsicht  die  Würde  ihres  Amtes  wahren.  ...  Er  besucht  häufig  die
einzelnen  Klassen,  um  von  den  Fortschritten  der  Schüler  und  dem  Verfahren
der  Lehrer  eine  sichere  Anschauung  zu  gewinnen,  und  knüpft  daran  die  nötigen
Besprechungen  und  Weisungen“,  ähnlich  jetzt  $  39.  —  Kurz  und  sachgemäß  läßt  sich
für  das  Königreich  Sachsen  die  Bestimmung  im  $  3  der  Verordnung  aus,  noch
kürzer  sagt  die  bayerische  Schulordnung  $  42,  4:  „Als  Haupt  der  Anstalt  hat  der
Rektor  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unterrichtsstunden  pünktlich  und  gewissenhaft
  gegeben,  der  Unterricht  gefördert,  die  Disziplin  gehandhabt  und  die  bezüglich
  des  Studienwesens  bestehenden  Bestimmungen  vollzogen  werden.“  Ob
der  Rektor  einem  Gymnasiallehrer  oder  Gymnasialprofessor  einen  Verweis  erteilen
  kann,  geht  hieraus  nicht  hervor!);  bemerkt  sei  noch,  daß  auch  im  König-I)

  Dies  Recht  steht  ihm  auch  bier  zu,  wie  mir  mitgeteilt  wird;  es  wird  aber  selten
davon  Gebrauch  gemacht,  wie  anderwärte  wohl  auch.  Gewöhnlich  bringt  der  Rektor  in
Bayern  seine  Beschwerde  in  dem  Schlußbericht  an,  und  das  Ministerium  erteilt  dann  die
Rüge  bei  der  Zurücksendung  des  Berichte.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  7
        <pb n="102" />
        98  II.  Das  höhere  Lehramt.

reich  Sachsen  nach  $  34  des  Gesetzes  die  Erteilung  eines  Verweises  ebenfalls  dem
Direktor  der  betreffenden  Anstalt  zusteht,  während  sonst  die  Lehrer  hier  dem
Disziplinargesetze  über  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  unterstehen;  dasselbe
  gilt  für  Hessen  ($  13  des  Gesetzes  über  die  Disziplinarverhältnisse  der
nicht-richterlichen  Beamten);  in  Hamburg  $  6c  hat  der  Direktor  erst  der  Oberschulbehörde
  Mitteilung  zu  machen;  in  anderen  Staaten,  Baden,  Bremen  gelten
die  allgemeinen  Gesetze  für  die  Disziplin  der  nicht-richterlichen  Beamten;  in
Staaten,  wig  Braunschweig,  wo  kollegialisch  konstituierte  Aufsichtsbehörden
vorhanden,  ähnlich  wie  die  Württembergischen  Studienkommissionen,  haben
diese  noch  ein  Vermittelungsrecht,  bezw.  eine  Vermittelungspflicht  zwischen  den
Direktoren  und  den  Lehrern,  worüber  weiter  unten  bei  Besprechung  dieser  Behörden
  zu  reden  sein  wird.  Endlich,  zur  Charakterisierung  der  Stellung  eines
Direktors,  mögen  noch  die  Bestimmungen  zweier  kleinererer  Staaten  hervorgehoben
  sein,  welche  gerade  entgegengesetzt  sich  verhalten.  Oldenburg,  wo
nach  $  19  der  Direktor  ein  Recht  zum  Verweise  nicht  besitzt,  sondern  etwaige
Mängel  und  Nachlässigkeiten  der  Lehrer  in  und  außer  dem  Amte  nötigenfalls
dem  Oberschulkollegium  anzuzeigen  hat,  und  Anhalt-Dessau,  wo  nach  $  21
der  Dienstinstruktion  der  Direktor  das  Recht  zu  protokollarischen  Verweisen
hat.  Doch  läßt  sich  auch  da,  wo  in  der  Dienstinstruktion  kein  Recht  zu  Verweisen
ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  nicht  immer  mit  Sicherheit  ein  negativer
Schluß  daraus  ziehen,  da  man  nicht  weiß,  was  die  allgemeinen  (Gesetze  betr.
die  Beamtendisziplin  hier  vorschreiben.  So  wie  diese  aber  meist  wohl  lauten,
werden  die  Vorstände  das  Recht  des  Verweises  haben.  Indessen,  da  dasselbe
überall  dem  Anstaltsleiter  zukommen  muß,  ist  der  protokollarische  Verweis,
wie  in  Anhalt-Dessau,  womöglich  mit  der  Pflicht  der  Anzeige  an  die  Behörde,
würdevoller  als  der  mündliche;  leider  hat  nur  eine  einzige  preußische  Dienstinstruktion,
  die  von  Schleswig-Holstein  von  1885,  in  $  19:  „er  ist  berechtigt,
seinen  Untergebenen  protokollarische  Warnungen  und  Verweise  zu  erteilen“.
Noch  sei  ein  kurzer  Blick  auf  die  Stellung  eines  österreichischen  Gymnasialdirektors
  gestattet.  Ähnlich  wie  die  Vorschriften  des  Königreichs  Sachsen  äußern
sich  O.  E.  Abt.  V  und  dieNormalien  darübersachgemäß  und  ausführlich,  ausführlicher
als  die  bayerische  Instruktion,  vergl.  5.  Abteilung.  Die  Leitung  der  Gymnasien
($  109):  „Die  unmittelbare  Leitung  des  Gymnasiums  führt  der  Direktor,  welchem
die  Lehrerkonferenz  teils  beratend,  teils  beschließend  zur  Seite  steht“...  8  109:
„Der  Direktor,  welcher  einer  der  Lehrer  des  Gymnasiums  sein  muß  ($  98),  ist
der  nächste  „Vorgesetzte  der  gesamten  Schule,  hat  für  die  unmittelbare  Leitung
derselben  zu  sorgen  und  ist  für  ihre  Gesamtwohlfahrt  in  wissenschaftlicher
und  disziplinarer  Hinsicht  verantwortlich“;  es  folgen  dann  8  Punkte,  welche
von  seiner  Pflicht  handeln,  die  allgemeinen  Schulgesetze  auszuführen,  von  seiner
Stellung  den  Lehrern  gegenüber,  welche  ihm  Gehorsam  schuldig  sind..  ;  von
seiner  Stellung  dem  Publikum  gegenüber,  alles  Sachen,  wie  sie  in  der  sächsischen
  Instruktion  auch  zu  lesen  sind.  Bezeichnend  ist  aber  $  108,  in  welchem  die
Lehrerkonferenz  dem  Direktor  zur  Seite  gestellt  wird,  ganz  so  wie  in  Württemberg
  $  4  (auch  1904):  „In  Rücksicht  auf  diese  verschiedenen  Aufgaben  ist  dem
        <pb n="103" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  99

Vorstand  der  Lehrerkonvent  zur  Seite  gestellt“  In  den  „Weisungen  zur
Führung  des  Schulamtes“  1901  steht  Nr.  VII  eine  ausführliche,  maßvoll  gehaltene
  Erläuterung  der  direktorialen  Pflichten;  dieselbe  sticht  trotz  ihrer  eingehenden
  Darlegung  wohltuend  ab  von  der  sich  versteigenden  Phraseologie  der
alten  preußischen  Instruktionen,  gibt  gewiß  dem  Direktor  die  ihm  zustehende
Stellung  nebst  ihren  Rechten  in  reichlichem  Maße,  enthält  aber  doch  folgenden
Satz:  „Er  wird  danach  streben,  daß  seine  Anordnungen  in  dem  Vertrauen  und
der  Zustimmung  seiner  Kollegen  die  beste  und  sicherste  Bürgschaft  ihrer  Ausführung
  finden.  ...  Andererseits  besteht  für  die  Lehrer  in  dn.....  such
auf  ihren  Antrag  außerordentlich  abzuhaltenden  Konferenzen  die  Möglichkeit,
unzweckmäßigen  oder  unbefugten  Anordnungen  des  Direktors  nicht
nur  ein  moralisches  Gewicht  entgegen  zu  stellen,  sondern  auch  ihnen  gegenüber
ihr  Recht  zu  wahren,  da  die  Protokolle  dieser  Konferenzen  unverzüglich
  der  Landesschulbehörde  zur  Erledigung  vorgelegt  werden
müssen.“  —  Gewiß,  auf  einige  die  Macht  des  Direktors  ganz  im  allgemeinen
einschränkende  Bemerkungen  stößt  man  auch  in  den  preußischen  Instruktionen,
so  in  der  brandenburgischen  ($  3):  „Wenn  er  (der  Direktor)  hiernach  jedem
Lehrer  mit  der  Teilnahme  und  Achtung  begegnet  und  überall  pflichtgemäß  das
Interesse  seiner  Amtsgenossen  wahrzunehmen  sich  bemüht,  so  wird  er  nur  in
seltenen  Fällen  genötigt  sein,  die  Form  des  Befehls  zu  wählen.“  Aber  ich
glaube,  von  „unzweckmäßigen  oder  unbefugten  Anordnungen“  des  Direktors
tiberhaupt  nur  zu  reden,  wie  in  den  jüngsten  österreichischen  „Weisungen“  —  das
hätten  sich  jene  alten  preußischen  Instruktionen  nie  erlaubt.

Wir  wollen  nicht  noch  einmal  die  Rechte  eines  Anstaltsleiters,  besonders  eines
norddeutschen,  gegenüber  den  Öberlehrern  aufzählen,  sondern  noch  in  drei  Beziehungen
  sie  in  Vergleich  zu  den  betreffenden  Bestimmungen  der  „Dienstanweisung
der  Rektoren  der  Gemeindeschulen  in  Berlin“  1895  setzen.  1.  Daß  die  Berliner  Gemeindeschullehrer
  bei  der  Versetzung  größere  Rechte  haben  als  die  Oberlehrer,  wird
noch  gezeigt  werden,  aber  sie  sind  auch  sicher  vor  Verweisen  ihrer  Rektoren,  seien  es
mündliche  oder  schriftliche.  &amp;amp;  3  der  Dienstanweisungen  besagt:  „—  so  muß  er
ihn  (d.h.  der  Rektor  den  Lehrer)  durch  Vorstellungen  und  Warnungen  zur  vollen
Erfüllung  seiner  Pflichten  zurückzuführen  suchen.  Bleiben  diese  Bemühungen
frachtlos,  so  muß  er  darüber  an  den  Kreisschulinspektor  Bericht  erstatten“.
2.  In  84  dieser  Dienstanweisung  steht:  „Anträge,  welche  Glieder  des  Kollegiums
vor  der  Konferenz  schriftlich  eingereicht  haben,  müssen  von  dem  Rektor  entweder
  zur  Beratung  gestellt  werden,  oder  wenn  sie  nach  seinem  Urteil  ungeeignet
  sind,  an  die  Schuldeputstion  durch  Vermittelung  des  Kreisschulinspektors
  weiter  gegeben  werden.“  Solche  Rechte  in  bezug’  auf  die  Konferenzberatung
  (s.  oben  S.  72)  stehen  den  preußischen  Öberlehrern  und  sehr  vielen
Amtsgenossen  in  Deutschland  nicht  zu.  3.  Nach  $  13:  „Die  Zucht  während  der
Schulzeit“  ist  der  Berliner  Lehrer  weder  bei  der  Verfügung  des  Nachsitzens,
noch  bei  einer  körperlichen  Strafe  zu  irgend  einer  Meldung  an  seinen  Rektor  verpflichtet;
  solche  Meldungen  sind  seinen  studierten  Kollegen,  Höheren  Beamten,

in  Preußen  und  in  einigen  Staaten  anbefohlen.
7°’
        <pb n="104" />
        100  II.  Das  höhere  Lehramt.

Ob  diese  Berliner  Dienstanweisungen  zweckmäßig  sind,  ist  eine  zweite
Frage.  Die  tatsächlichen  Rechte  und  Pflichten  gegenübergestellt  zu  haben,  genügt
  zum  Beweise:  Lehrer  haben  hier  mehr  Rechte  als  Oberlehrer.

Privatunterricht,  Pensionäre.

Über  Privatunterricht  lautet  eine  Bestimmung  der  Instruktion  für  die  Klassenordinarien
  und  die  Lehrer  der  Gymnasien  und  der  Realschulen  1.  O.  in  der  Provinz
Preußen  (B  13):  „zur  Erteilung  von  Privatunterricht  in  den  Schulgegenständen
an  Schüler  der  Anstalt  ist  die  Genehmigung  des  Direktors  erforderlich“.  Hiernach
können  noch  Schüler  einer  Klasse  gemeint  sein,  in  welcher  der  den  betreffenden
Privatunterricht  erteilende  Lehrer  gerade  nicht  beschäftigt  ist.  Leider  aber  sagt  die
pommersche  Instruktion  für  die  Ordinarien  und  Lehrer  ($  11):  „Privatunterricht  an
Schüler  seiner  Klasse  gegen  Honorar  darf  der  Lehrer  nur  mit  Genehmigung
des  Direktors  erteilen“  und  stellt  so  etwas  als  möglich  hin;  ebenso  gilt  für  Posen
($  8),  daß  kein  Lehrer  ohne  Genehmigung  des  Direktors  Schülern  seiner
Klasse  Privatunterricht  erteilen  darf;  ebenso  darf  nach  der  sächsischen  Instruktion
  (8  11):  „Privatunterricht  an  Schüler,  die  er  selbst  unterrichtet,  ohne
Zustimmung  des  Direktors  ein  Lehrer  nicht  erteilen“.  Diese  Forderung  ist
weiter  ausgedehnt  auch  auf  das  Halten  von  Pensionären  in  Westfalen  (B  III,  71):
y.  ..  zur  Übernahme  von  Privatunterricht  und  Aufnahme  von  Pensionären  ist
die  Genehmigung  des  Direktors  ...  einzuholen“.

So  ist  eine  Abhängigkeit  von  dem  Anstaltsleiter  festgesetzt,  welche  deshalb
  so  peinlich  wirkt,  weil  sie  pekuniären  Vorteil  oder  Nachteil  zur  Folge
hat,  noch  peinlicher  aber  deshalb,  weil  der  Vorgesetzte  hier  offenbar  nicht  die
wissenschaftliche  oder  pädagogische  Fähigkeit  des  betreffenden  Lehrers  zu
prüfen  hat,  sondern  dessen  Charakter,  ob  er  nämlich  eine  anima  candida  ist,
ob  er  auch  nicht  diesen  von  ihm  noch  privatim  unterrichteten  Schüler  seiner
Klasse  zu  günstig  bei  der  Zensur  und  Versetzung  beurteilen  wird.  Solche  Gefahren
  kennt  die  Instruktion  für  Westfalen  $  15c,  wenn  sie  bei  Versetzungen
warnt:  „Insbesondere  darf  weder...  noch  der  Umstand,  daß  der  Schüler  bei
einem  seiner  Lehrer  Privatunterricht  genossen  habe,  oder  daß  ihm  in  der
höheren  Klasse  durch  solchen  Privatunterricht  fortgeholfen  werden  solle,  ...  auf
die  Beschlußnahme  Einfluß  gewinnen“.  Der  pädagogische  Gesichtspunkt,  welcher
solchen  Nachhilfeunterricht  empfiehlt,  ist  ja  klar:  der  Schüler  soll  wieder  mit
fortschreiten,  bildet  im  allgemeinen  kein  Hemmnis  mehr  für  den  Klassenunterricht,
  und  so  wird  dem  Unterricht  im  ganzen  gedient;  dies  geschieht  um  so
eher,  wenn  solche  Nachhilfestunden  sein  Klassenlehrer  oder  Fachlehrer  übernimmt,
  nicht  ein  jüngerer  Kandidat  oder  Student,  der  noch  nicht  die  Erfahrung
wie  jener  hat.  Der  letzte  Grund  läßt  sich  immer  dafür  geltend  machen,  daß
Nachhilfestunden  stets  von  den  Klassenlehrern  oder  Fachlehrern  erteilt  werden
müssen.  Was  aber  den  Vorteil  anbelangt,  welchen  ein  einzelner  Schüler
durch  solchen  Nachhilfeunterricht  hat,  so  ist  er  doch  sehr  gering  anzuschlagen
  gegen  den  Nachteil,  den  nicht  nur  der  betreffende  Klassenlehrer  und
die  Kollegen  derselben  Anstalt,  sondern  der  ganze  Oberlehrerstand  durch  Ver-
        <pb n="105" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  101

minderung  seines  Ansehens  dadurch  erleiden  muß,  wie  S.  102/03  leicht  nachgewiesen
  werden  kann.

Was  die  anderen  Staaten  anbelangt,  so  kommt  die  württembergische
Instruktion  hier  der  unsrigen  recht  nahe.  $  29  besagt:  „insbesondere  liegt  ihm
(dem  Vorstand)  ob,  bei  den  von  einem  Lehrer  erteilten  Privatstunden  jeden
Mißbrauch  und  jederlei  Nötigung  der  Schüler  zum  Besuche  derselben  zu  verhüten“
  usw.  Daraus  ist  ersichtlich,  daß  auch  hier  diese  Art  Nebenverdienst
leider  dem  Gesetze  nach  gestattet  ist.  In  Baden  gilt:  „er  wacht  darüber,  daß
nicht  durch  Übernahme  einer  zu  großen  Menge  von  Privatstunden  seitens  eines
Lehrers  der  öffentliche  Dienst  geschädigt  wird“).  Mag  dies  also  hier  wie  in
Württemberg  erlaubt  sein,  so  ist  doch  wenigstens  nicht,  wie  in  Preußen,  der
Nachhilfeunterricht  eines  Lehrers  an  Schüler  seiner  oder  derselben  Klasse
als  etwas  Selbstverständliches  hingestellt.  Im  Königreich  Sachsen  ist  eine
ganz  allgemeine  Bestimmung  maßgebend  (8  17  der  Verordnung):  „Zur  Erteilung
von  Privatunterricht  ist  ein  Lehrer  in  so  weit  berechtigt,  als  es  ohne  Beeinträchtigung
  seiner  Amtsführung  geschehen  kann.“  Viel  besser  ist  eine  Bestimmung
  in  Bayern,  welche  diesen  Privatunterricht  durch  feste  Begrenzung
des  erlaubten  Gebietes  wohl  dort  aus  der  Welt  geschafft  hat  (wenn  anders
diese  Bestimmung  streng  befolgt  wird),  $  483,  7:  „Erteilung  von  Privatunterricht
  wird  dem  Lehrer  nur  in  so  weit  gestattet,  als  hierdurch  nicht  das  Interesse
der  Anstalt  Nachteil  erleidet.  Kein  Lehrer  darf  an  Schüler  einer  Klasse,  in
welcher  er  Unterricht  erteilt,  oder  an  Schüler  der  nächstniederen  Klasse  Privatunterricht
  erteilen;  auf  die  Erteilung  von  Privatunterricht  an  Privatstudierende,
welche  im  nächsten  Jahre  in  die  Anstalt  einzutreten  beabsichtigen,
findet  dies  Verbot  sinngemäße  Anwendung.“  Und  am  schärfsten  lauten  hier
die  österreichischen  Instruktionen,  vergleiche  einen  Ministerialerlaß,  welcher
schon  aus  dem  Jahre  1850  datiert:  „.  ..  so  wird  gemäß  allerhöchster  Entschließung
  vom  29.  Dez.  1849  allen  Gymnasiallehrern,  deren  Gehalte  aus  öffentlichen
  Fonds  bestritten  werden,  das  Erteilen  von  Privatunterrichts  in  den  sogenannten
  Nachstunden  untersagt“  (Normalien  Nr.  378).  Und  ein  Erlaß  vom
8.  Juli  1878  verbietet  auch  das  Halten  von  Köstzöglingen  (d.  h.  Pensionären)
  seitens  der  Direktoren  und  Lehrer  an  öffentlichen  Mittelschulen  (vergl.
Normalien  Nr.  444a),  ebenso  ein  Erlaß  vom  20.  November  1886.

Ganz  allgemein  gehalten  sind  wieder  die  Vorschriften  in  Anhalt  $  11,
Bremen  $  7;  etwas  einschränkender  ist  in  Oldenburg  $  27,  hier  wird  gesagt:
„Handelt  es  sich  um  Unterricht,  der  einem  Schüler  erteilt  werden  soll,  der  von
demselben  Lehrer  in  der  Schule  unterrichtet  wird,  so  ist  diese  Genehmigung
nur  ausnahmsweise  zu  erteilen,  sofern  besondere  Gründe  sie  wünschenswert
und  unbedenklich  erscheinen  lassen.“  Sehr  detailliert  sind  die  Hamburger
Vorschriften,  welche  die  dortige  Oberschulbehörde  7.  Febr.  1893  erlassen  hat;
hier  lesen  wir,  daß  der  Direktor,  wenn  Schüler  seiner  Anstalt  zurückgeblieben,
was  ihm  die  Lehrer  zu  melden  verpflichtet  sind,  mit  den  Eltern  in  Verbindung
  zu  treten  hat  und,  falls  erforderlich,  die  Einrichtung  von  privaten

I)  Vergl.  jetst  Schulordnung  von  1904  $  37.
        <pb n="106" />
        102  II.  Das  höhere  Lehramt.

Unterrichtstunden  in  Anregung  bringen  soll.  Wenn  von  den  Eltern  die  Erteilung
  derartigen  Unterrichts  durch  Lehrer  der  Anstalt  gewünscht  wird,  so  hat
der  Direktor  einen  ihm  geeignet  erscheinenden  Lehrer  in  Vorschlag  zu  bringen
und  die  erforderlichen  Bestimmungen  über  Umfang,  Stundenlage  und  Zeitdauer
  des  Unterrichts  zu  treffen.  In  geeigneten  Fällen  kann  der  Direktor  zur
unentgeltlichen  (!)  Erteilung  von  Nachhilfe  Lehrer  heranziehen,  welche  nicht
das  volle  Maß  ihrer  Pflichtstunden  zu  geben  haben;  hiermit  sind  besonders  die
nicht  vollbeschäftigten  Hilfslehrer  und  Probanden  gemeint.  —  Das  ist  die  größte
Machtbefugnis,  welche  ein  Anstaltsleiter  in  Erteilung  von  Privatstunden  an
Schüler  derselben  Anstalt  besitzt;  er  hat  nicht  nur  die  Lehrer  selbst,  sondern
auch  Umfang,  Stundenlage  und  Zeitdauer  anzuordnen,  ja  er  kann  in  gewissen
Fällen  unentgeltliche  Erteilung  verlangen!  Das  ist  eine  derjenigen  Verfügungen,
von  denen  man  wiinschen  kann,  sie  ständen  bloß  auf  dem  Papier.

Man  wird  gegen  Erschwerung  von  Erteilung  solchen  Privatunterrichtes  (es
handelt  sich  hier  nur  um  Privatunterricht  an  Schüler  derselben  Anstalt;
Privatunterricht  an  andere  Schüler,  welche  andere  Lehranstalten  besuchen,
oder  Privatunterricht  etwa  an  anderen  Lehranstalten  irgendwelcher  Art  wird  als
eine  von  der  nächsten  Aufsichtsbehörde  kontrollierte  Nebenbeschäftigung  nirgends
Anstoß  erregen)  —  vielleicht  einwenden,  daß  Staaten,  Behörden,  die  den  Oberlehrern
  hier  recht  weit  entgegenkommen,  sehr  loyal  handeln.  Hätten  sie  doch
zu  ihren  Oberlehrern  das  Vertrauen,  daß  sie  bei  amtlicher  Beurteilung  dieser
ihrer  Privatschüler,  welchen  sie  auch  in  ihrer  Klasse  Unterricht  geben,  nicht
zu  nachsichtig  seien.  Aber  unwillkürlich,  ohne  daß  daraus  dem  Lehrer  ein
Vorwurf  zu  machen  wäre,  müssen  solche  Privatschüler  bei  der  Zensierung  anders
(meist  besser)  fortkommen  als  die  übrigen,  einfach  deswegen,  weil  der  den  Privatunterricht
  erteilende  Lehrer  sie  viel  genauer  kennt  als  seine  anderen  Jungen,
denen  er  keinen  Privatunterricht  erteilt.  Solche  Privatschüler  genießen  also
ganz  von  selbst  alle  Vorteile  des  Einzel-  oder  Individualunterrichts,  während
ihre  Mitschüler  die  Nachteile  des  Massen-  oder  Kollektivunterrichts  mit  in  den
Kauf  nehmen  müssen.  Der  Lehrer  wird  und  muß  bei  seinem  Privatschüler  sehr
viele  Eigentümlichkeiten,  Fehler,  Nachlässigkeiten,  die  er  bei  den  andern  mehr
oder  weniger  streng  rügt,  ganz  erklärlich  finden,  er  wird  sie  naturgemäß  deshalb
leichter  entschuldigen,  denn  er  weiß  ihre  Gründe,  Ursachen  genauer  als  bei  den
übrigen,  und,  wie  es  wohl  oft  geschehen  würde  auch  bei  den  Klassenschülern,
wenn  er  sie  daneben  noch  privatim  unterrichtete,  er  muß,  wenn  er  auch  nicht
will,  dann  manches  entschuldbarer  finden.  Schon  aus  diesem  Grunde  wird  man  das
österreichische  Verbot  und  die  bayerische  Einschränkung,  daß  kein  Lehrer
Schülern  seiner  Klasse  für  Geld  Privatunterricht  geben  sollte,  durchaus  billigen.

Im  Interesse  des  gesamten  höheren  Lehrstandes  wäre  aber  ein  solches  Verbot
überall  sehr  erwünscht.  Man  hat  Ärzte  zum  Vergleich  herangezogen,  die  auch
in  die  Häuser  laufen,  um  ihren  Unterhalt  zu  verdienen,  Künstler,  berühmte  und
unberühmte,  täten  dasselbe,  hat  man  gesagt;  ja  sogar  Universitätsprofessoren
der  medizinischen  Fakultät,  die  nebenbei  noch  eine  mitunter  recht  ergiebige
Privatpraxis  ausüben,  sind  als  entschuldbare  Beispiele  aufgeführt  worden.  Aber
        <pb n="107" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  103

Ärzte,  Künstler  sind  keine  Staatsbeamten,  und  jene  medizinischen  Universitätslehrer,
  deren  Privatpraxis  übrigens  mit  Recht  sehr  angefochten  wird,  kommen
in  die  Familien,  übrigens  wie  manche  Künstler,  Musiklehrer  und  Maler  ebenfalls,
mit  dem  Nimbus  berühmter  Männer  umgeben  und  werden  als  Autoritäten
wohl  empfangen,  weil  man  sich  durch  deren  Besuch  sehr  geschmeichelt
and  gehoben  fühlt.  Solcher  Glanz  strahlt  im  allgemeinen  bei  dem  Besuch  von
Privatstunden  erteilenden  Oberlehrern  und  Professoren  nicht  aus,  auch  fühlt
sich  das  Publikum  nicht  sehr  begeistert  und  gehoben,  wenn  es  seine  Kinder  in
die  Häuser  von  Oberlehrern  schicken  muß,  sei  es  als  Privatschüler  sei  es  als
Pensionäre;  es  ist  doch  nur  ein  trauriges  Zugeständnis,  ein  unangenehmer  Notbehelf.
  Indessen  alle  diese  Vergleiche  hinken  gar  sehr;  der  springende  Punkt
ist  und  bleibt  immer  dieser:  derselbe  Schüler,  den  ich  vor  Tagen,  Stunden
privatim  unterrichtet,  zu  seiner  Klassenleistung  vorbereitet  habe,  soll  und  wird
dann  von  mir  auch  in  der  Klasse  auf  Grund  dieser  Klassenleistung  beurteilt.
Alle  diese  Momente  treffen  bei  Ärzten  und  Künstlern,  die  Privatunterricht  geben,
nicht  zu;  will  man  wirklich  treffende  Vergleiche  aufstellen,  so  kann  man  nur
fragen:  würden  sich  Majore,  Hauptleute,  -welche  Einjährige  in  ihrer  Truppe
haben,  dazu  verstehen,  dieselben  zum  Bestehen  der  Reserveoffizier-Prüfung  privatim
gegen  Geld  vorzubereiten,  sie,  die  nachher  in  der  Prüfung  selbst  ihre  „Schüler“
zu  examinieren  hätten?  Würden  Professoren,  Mitglieder  irgend  einer  juristischen,
philologischen  Prüfungskommission  Examenskandidaten,  die  sie  nachher  zu  prüfen
hätten,  durch  Privatstunden  gerade  zu  diesem  Examen  „einpauken?“  Oder  wäre
es  irgendwie  möglich,  daB  ein  Richter  dem  Angeklagten,  der  vor  ihm  steht,
vor  einiger  Zeit  gegen  irgendwelche  Entschädigung  auch  nur  Fingerzeige  zu
seiner  Verteidigung  gegeben  hätte?  Jeder  wird  zugeben,  daß  dies  die  allein
richtigen  Parallelen  sind  und  daß  diese  geradezu  Unmöglichkeiten  aufweisen.
Und  doch  erlebt  man  es  immer  wieder,  daß  Oberlehrer  als  Mitglieder  der  Reifeprüfungskommission
  ihre  eigenen  Privatschüler  oder  Pensionäre  vor  sich  haben!
Die  öffentliche  Meinung,  welche  nicht  immer  ‘vox  dei’  ist,  empfindet  das  MiBliche,
  Peinliche  solcher  Lagen  recht  wohl,  gerade  dadurch,  daß  sie,  auf  die  unausbleiblichen,
  unmerklichen  moralischen  Entgleisungen  rechnend,  die  Eltern  mit
Vorliebe  zu  Privatlehrern  solcher  zurückgebliebenen  Schüler  Lehrer  derselben
Anstalt,  womöglich  derselben  Klasse  zu  wählen  heißt.  Es  ist  ja  auch  offenbar
nicht  innerer.  Drang,  die  äußere  Lage  treibt  manchen  zu  solchem  Nebenerwerb
an,  und  bei  den  gesteigerten  Lebensansprüchen  der  Jetztzeit  ist  es  oft  weiter
nichts  als  die  bequeme,  leichte  Art  Geld  zu  erwerben,  die  „auri  sacra  famer“,
welche  ergraute  Professoren  mit  dem  persönlichen  Range  der  Räte  IV.  Klasse
noch  tiber  das  schlüpfrige  Parquet  von  ungebildeten  Emporkömmlingen  zu
Zöglingen  gehen  läßt,  die  vor  ihren  Mitschülern  nur  den  Vorzug  reicher  Väter
haben!  Doch  wir  wollen  das  nicht  weiter  ausmalen;  diese  Art  von  Privatunterricht
  ist,  wie  man  es  genannt  hat,  ein  „Krebsschaden“  des  Oberlehrerstandes.
Warum  verbieten  einige  Staaten  diese  Erwerbsquelle  nicht  streng?  Und
warum  bei  Übertretungen  vorhandener  Verbote  drücken  sie  beide  Gesetzesaugen
zu?  Einfach  deshalb,  weil,  wenn  sie  diese  Erwerbsquelle  unterbinden,  sie  fürchten,
        <pb n="108" />
        104  III.  Das  höhere  Lehramt.

irgend  eine  Gehaltserhöhung  in  Aussicht  stellen  zu  müssen.  Also  auch  hier:
„suri  sacra  fames“.

Pflichten  der  Ordinarien  und  der  Lehrer  im  sligemeinen.

Zuletzt  haben  wir  schon  auf  die  „preußischen  Instruktionen  für  die  Klassen  -
ordinarien  und  ordentlichen  Lehrer“  übergreifen  müssen,  denn  in  ihnen  waren
die  Bestimmungen  über  den  Privatunterricht  enthalten.  Betrachten  wir  zunächst
  die  preußischen.  Die  hauptsächlichsten  Pflichten  und  Rechte  der  höheren
Lehrer  ergeben  sich  eigentlich  aus  den  Instruktionen  für  die  Direktoren,  so
daß  nur  wenig  hinzuzufügen  übrig  bleibt.  Die  Vorschriften  gehen  sehr,  oft  zu
sehr  ins  einzelne  So  liegt  dem  Ordinarus  nach  der  pommerschen  Instruktion
die  „Ernennung  von  Aufsehern“  ob,  die  „würdige  Ausstattung  des  Klassenzimmers“;
  in  der  Rheinprovinz  muß  jeder  Lehrer  an  der  „Beaufsichtigung  der
Turn-  und  Schwimmübungen“  nach  Anweisung  des  Direktors  teilnehmen;  in  der
Provinz  Sachsen  wird  als  wichtige  Pflicht  die  „Kontrolle  über  das  Klassenbuch“
  ebenso  wie  die  „vom  Primus  (!)  der  Klasse  zu  führende  Absentenliste“
hingestellt.  Alle  Instruktionen  enthalten  natürlich  mit  Recht  die  Anweisung
für  den  Ordinarius,  „von  Zeit  zu  Zeit“  oder  „mindestens  einmal  im  Halbjahr“
sämtliche  Arbeitshefte  seiner  Klasse  einer  Durchsicht  zu  unterziehen,  in  Westfalen
  soll  dies  mindestens  einmal  im  Vierteljahr  geschehen  und  soll  sich
auch  auf  die  „Schreib-  und  Zeichenbücher“  erstrecken.  Ferner  soll  der
Ordinarius  nach  der  brandenburgischen  Instruktion  im  Verein  mit  den  übrigen
Lehrern  einen  Arbeitsplan  entwerfen,  in  Schlesien  soll  aber  dieser  in  einer
Konferenz  im  Anfang  festgestellt  werden.  Die  Zensuren  und  Versetzungen
soll  der  Ordinarius  natürlich  vorbereiten,  für  beides  hat  er  in  den  Konferenzen
das  Vorschlagsrecht.  Längst  aufgehoben  ist  die  westfälische  Verordnung,  nach
welcher  „keine  Zensuren  unter  den  schriftlichen  Arbeiten“  durch  „Ziffern  oder
Buchstaben“  zu  geben  seien,  eine  Sitte,  welche  der  Übersichtlichkeit  wegen  jetzt
allgemein  üblich  ist.  Was  die  Stellung  des  Klassenordinarius  seinen  Kollegen
gegenüber  anbelangt,  so  ist  nach  der  Instruktion  für  die  Provinz  Preußen  die
Strafgewalt  der  übrigen  Lehrer  nicht  beschränkt,  doch  haben  die  letzteren  ihm
gegenüber  die  Pflicht,  ihn  von  der  Strafe  des  Nachbleibens,  des  Arrestes  und
der  körperlichen  Züchtigung  in  Kenntnis  zu  setzen;  in  letzterer  Hinsicht  also
ist  er  den  anderen  Lehrern  gegenüber  von  direktorialer  Würde  Selbstverständlich
  wird  ja  immer  eine  solche  Anzeige  oder  Rücksprache  nach  gewissen
  Strafen  stattfinden,  etwas  anderes  ist  es  aber,  ob  der  Lehrer  dem
Ordinarius  gegenüber  dazu  dienstlich  verpflichtet,  oder  ob  dies  in  seinem  Ermessen
  anheim  gestellt  ist.  Während  hierin  die  Instruktion  für  die  Provinz
Preußen  vereinzelt  steht,  hat  sie  mit  anderen,  so  der  brandenburgischen,  einen
sehr  notwendigen  und  nützlichen  Passus  gemeinsam,  der  in  der  Praxis  nicht
immer  berücksichtigt  wird:  „Beschwerden  eines  Schülers  über  einen
Lehrer  anzunehmen  ist  der.  Ordinarius  niemals  berechtigt  (-=  brandenburgische
  Instruktion  für  die  Ord.  $  2),  er  darf  auch  nicht  Anordnungen  eines
Lehrers  selbständig  abändern.“  Jene  Beschwerden  der  Schüler  hat  er  an  den
Direktor  zu  verweisen.
        <pb n="109" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  105

Im  Einklang  mit  den  obigen  Bestimmungen,  die  das  Verhalten  des  Lehrers
im  allgemeinen  betreffen  und  sich  schon  in  den  Direktoreninstruktionen  fanden,
hält  es  die  schlesische  Instruktion  für  angezeigt,  die  Lehrer  vor  einem
„rauhen,  barschen  Tone,  vor  kaltem,  herrisehem  Wesen“,  ebenso  wie
vor  „Ziererei“  zu  warnen  —  Ernst  wie  Milde  sollen  sie  paaren  —,  und  die
westfälische  warnt  vor  „Schimpfwörtern  und  Schimpfreden“.  Wie  die
Instruktionen  über  das  Verhältnis  des  Oberlehrers  zum  Direktor  denken,  wird
sich  wohl  aus  den  Instruktionen  für  die  Direktoren  ein  jeder  selbst  denken
können.  Nur  zwei  Bestimmungen  seien  hier  wörtlich  angeführt;  vgl.  pommersche
Instruktion  B  ($  3):  „den  Direktor...  hat  jeder  Lehrer  als  seinen  nächsten
Vorgesetzten  zu  betrachten,  allen  seinen  amtlichen  Anordnungen  Folge  zu
leisten,  ihm  persönlich  mit  Ehrerbietung  zu  begegnen  und  die  Bemerkungen
und  Erinnerungen,  zu  welchem  sich  derselbe  im  Interesse  der  Schule  veranlaßt
sieht,  willig  anzunehmen  und  zu  befolgen.  Glaubt  ein  Lehrer,  daß  ihm  vom
Direktor  Unrecht  widerfährt,  so  hat  er  diesem  in  bescheidener  Weise  seine
Beschwerde  vorzutragen  und,  wenn  derselbe  ihr  nicht  abhilft,  sie  uns  schriftlich
einzureichen“  Auch  hier  ist  das  Mißtrauen  ersichtlich,  welches  gegen  die
Oberlehrer  vorherrscht;  wozu  die  Ermahnungen  zur  „Ehrerbietung“  und  „Bescheidenheit“?
  Dinge,  welche  sich  für  preußische  Beamte  Vorgesetzten  gegenüber
  doch  von  selbst  verstehen.  Mit  ähnlichem  Wortschwall  wie  die  Stellung
des  Direktors  wird  auch  die  des  Klassenordinarius  oft  begleitet,  z.  B.  in  der
pommerschen  Instruktion  ($  2):  „zu  Klassenordinarien  sollen  .....  tüchtige  Lehrer
von  allgemeiner  wissenschaftlicher  Bildung,  von  treuer  Liebe  und  Hingebung
für  ihren  Beruf  und  von  gereifter  Erfahrung“  bestimmt  werden,  „welche
die  ihnen  anvertrauten  Lehrfächer  wahrhaft  (!)  durchdrungen  haben  und
beherrschen,  in  klarer  und  stets  wacher  Einsicht  von  dem  Zusammenhang
derselben  mit  den  übrigen  Lehrobjekten  und  mit  dem  gemeinsamen  Zweck  des
Gymnasialunterrichts  in  allen  (!)  Fächern  das  zur  allgemeinen  Entwickelung  und
zur  intensiven  Bildung  ihrer  Schüler  dienende  Material  auszuwählen,  das
Wesentliche  vom  Unwesentlichen  zu  sondern  wissen  und  endlich  durch  die
Reinheit  und  Würde  ihres  Charakters,  wie  durch  den  milden  Ernst  ihrer
ganzen  Haltung  eine  unauslöschliche  Ehrfurcht  vor  der  sittlichen  Macht,  welche
das  Leben  der  Menschen  regiert,  in  der  ihrer  väterlichen  Obhut  und  Pflege
übergebenen  Klasse  zu  erwecken  vermögen.“  Ja,  wer  das  liest,  der  schlage
sich  an  die  Brust:  „Gott  sei  mir  Stinder  gnädig,  wie  unwürdig  bin  ich  zur
Führung  eines  Klassenordinariats'“  Wer  aber  wirklich  nun  ein  Klassenordinariat
  in  Pommern  erhält  und  also  bei  seinem  Vorgesetzten  in  so  großer
Achtung  steht,  der  berühre  mit  dem  Scheitel  die  Sterne,  „naso  adunco
suspendens  ignotos“  collegas  extraordinarios  (ordinariatslosen),  welche  nicht  ihre
Lehrfächer  wahrhaft  durchdrungen  haben  und  beherrschen,  nicht  jene  Reinheit,
jene  Würde  besitzen  usw.  usw.

Die  Dienstanweisungen  nichtpreußischer  Staaten  haben  es  doch  vermieden,
die  Direktoren  und  Ordinarien  zu  pädagogischen  Übermenschen  zu  stempeln,
schlichter,  einfacher,  sachgemäßer  lauten  hier  die  Instruktionen  für  einen
        <pb n="110" />
        106  III.  Das  höhere  Lehramt.

Klassenordinarius,  so  für  das  Königreich  Sachsen  $  4  der  Verordnung,  für
Baden  $  39,  für  Bayern  $  43,  für  Österreich  $  97  mit  den  in  den
„Weisungen“  von  1901  8.  47—56  dazugegebenen  Erläuterungen,  welche  sich,
wie  folgt  gliedern:  A.  Der  Klassenvorstand  im  Verhältnis  zu  seinen  Klassenkollegen.
  B.  Der  Klassenvorstand  im  selbständigen  Wirkungskreise  Ü.  Der
Klassenvorstand  im  Verhältnisse  zum  Direktor  der  Anstalt.  Für  Württemberg
finde  ich  keinen  besonderen  Paragraphen  für  das  Verhalten  der  ÖOrdinarien,
obwohl  in  $  19  u.  26  sich  die  Bezeichnung  „Klassenlehrer“  findet.  Eigentümlich
  bleibt  es,  daß  in  Baden  nach  $  57  der  Ordinarius  den  Vorsitz  zu  führen
hat  in  den  Klassenkonferenzen!),  welche  regelmäßig  jeden  Monat  auf  seine
Einladung  hin  zusammenberufen  werden  und  zu  denen  der  Direktor  eingeladen
werden  soll,  ohne  daß  er  in  ihnen  mitzuwirken  gezwungen  ist  ($  56);  diese
unter  Vorsitz  des  Ordinarius  abzuhaltenden  Klassenkonferenzen  fassen  Beschlüsse
nur  vorbereitender  Art,  welche  der  Beschlußfassung  der  Gesamtkonferenz  unterliegen,
  wo  sie  der  Ordinarius  vorzutragen  hat.  Wenn  man  bedenkt,  daß  nach
$  57,  2  auch  noch  Fachkonferenzen  im  Anfang  des  Semesters  und  Gesamtkonferenzen
  am  Schlusse  jedes  Quartals  stattfinden  sollen,  so  haben  unsere
Herren  Amtsgenossen  in  Baden  eine  reiche  Fülle  von  Sitzungen  durchzumachen,
falls  diese  Paragraphen  nicht  bloß  auf  dem  Papier  stehen,  was  kaum  anzunehmen
  ist,  da  auch  über  diese  unter  Vorsitz  des  Ordinarius  stattfindenden
Klassenkonferenzen  ein  Protokoll  geführt  wird,  welches  zu  den  Akten  der  Anstalt
  genommen  werden  soll.  Übrigens  bilden  den  Stoff  dieser  Klassenkonferenzen
  nach  $  57  jene  Verhandlungen,  die  in  Preußen  und  anderwärts  die
Ordinarien  vor  den  Versetzungskonferenzen  mit  den  Kollegen  privatim  zu
führen  haben  über  „Feststellung  der  Noten  über  der  Schüler  Betragen,  Fleiß
und  Leistungen,  beziehentlich  über  Lokation“  usw.  usw.  —  Die  Verpflichtungen,
  welche  ein  Ordinarius  sonst  in  den  verschiedenen  Staaten  hat,  bis  ins
einzelne  aufzuzählen  ist  nicht  nötig,  da  sie  inhaltlich  sich  meist  decken.  Am
kürzesten  verhält  sich  hier  die  bayerische  Schulordnung  ($  43,  1):  „Jede
Klasse  hat  ihren  besonderen  Ordinarius,  d.  h.  Hauptlehrer,  welcher  in  der
Klasse  die  sämtlichen  oder  doch  die  meisten  Stunden  in  den  Hauptgegenständen
  erteilt  und  zunächst  für  den  Unterricht  und  die  Schulzucht  in  derselben
  verantwortlich  ist“,  ähnlich  in  Österreich  O.  E.  $  97:  „Ein  Lehrer  kann
nur  in  einer  Klasse  Klassenlehrer  sein;  er  hat  die  Aufgabe,  den  Einheitspunkt
für  die  seiner  speziellen  Obhut  anvertraute  Klasse  in  wissenschaftlicher  und
disziplinarer  Hinsicht  zu  bilden“;  es  folgen  dann  unter  2a)  und  b)  eine  Menge
spezieller  Dinge,  die  von  den  üblichen  Vorschriften  anderwärts  nicht  sonderlich
abweichen.

Aufsicht  über  auswärtige  Schüler.

Über  auswärtige  Schüler  muß  natürlich  die  Schule  ganz  besonders
wachen,  und  alle  Instruktionen  geben  Anweisungen,  nach  welchen  „diejenigen

!)  Nach  der  Instruktion  von  1904  gibt  es  in  Baden  keine  Klassenkonferensen  mehr.
        <pb n="111" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  107

Schüler,  die  nicht  bei  ihren  Eltern  oder  Pflegern  wohnen,  dem  Vorstand  von
der  Wahl  (auch  von  jeder  Veränderung)  ihres  Wohn-  oder  Kosthauses  Anzeige
zu  machen  haben;  der  Vorstand  ist  dann  befugt,  ihnen  solche  Wohn-  und
Kosthäuser  zu  untersagen,  von  welchen  Nachteil  für  ihren  Fleiß  und  ihre
Sittlichkeit  zu  besorgen  ist“  ($  22  in  Württemberg).  Um  anderes  Gleichartiges
zu  übergehen,  sei  hier  nur  noch  der  kurze  Wortlaut  der  bayer.  Schulordnung
($  42,  8)  angeführt:  „Er  hat  über  die  in  der  Stadt  nicht  einheimischen
Schüler  strenge  Aufsicht  zu  führen  und  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  nur
in  solchen  Häusern  wohnen  und  Kost  nehmen,  die  er  dazu  für  geeignet
erklärt  hat.“  In  Österreich  (vgl.  Normalien  Nr.  159,  168,  172)  können  zwar
gegebenenfalls  diese  Schüler  in  ihren  Wohnungen  besucht  werden  von  den
Lehrern,  damit  sie  selbst  sich  von  dem  Zustand  dieser  Wohnungen  überzeugen,
  meist  aber  ist  es  wünschenswert  —  denn  befohlen  kann  dies  ja  nicht
werden  —,  daß  die  „Quartiergeber“  vor  dem  Direktor,  beziehentlich  den
Lehrern  erscheinen,  um  Bericht  zu  erstatten.  Diese  österreichischen  Erlasse
stammen  aus  den  Jahren  1849  und  1851.  Und  1867/68,  ja  noch  1880,  hat
man  in  Preußen,  dem  Wortlaute  nach  wenigstens,  den  Direktoren  (vgl.
die  Verfügung  vom  29.  Mai  1880)  und  Klassenordinarien  befohlen,  die
Pensionen  auswärtiger  Schüler  persönlich  zu  besuchen;  vergl.  die  Instruktion
  für  Ordinarien  für  Schlesien  (A  5)  und  die  für  Brandenburg  ($  8);
ja  hier  in  Brandenburg  soll  dies  mindestens  einmal  im  Quartal  geschehen.
  Diese  Pflichtbesuche  in  den  Pensionen  auswärtiger  Schüler,  so
zweckmäßig  sie  sein  mögen,  haben  auch  von  rechtlichem  Standpunkte  aus
etwas  sehr  Bedenkliches,  denn  weder  der  Direktor  noch  ein  Oberlehrer.  kann
in  der  Uniform  eines  Polizeikommissars  oder  in  so  hochamtlicher  Eigenschaft
wie  der  Staatsanwalt  und  der  Untersuchungsrichter  auftreten.  Mehr  wie  diese
sind  wir  hier  auf  die  Liebenswürdigkeit  der  Wirte  angewiesen;  wenn  —  was
gewiß  nie  vorgekommen  sein  mag  und  wovor  keiner  Besorgnis  haben  wird  —
man  uns  die  Tür  weisen  würde,  stände  uns  nur  der  Weg  der  Zivilklage  offen,
wegen  Beamtenbeleidigung  könnte  der  unfreundliche  Pensionsvater  nicht  gefaßt
  werden.  Oder  wollten  wir  als  Repressalie  dann  den  betreffenden  Schüler
aus  der  Anstalt  entfernen?  Das  wäre  ungerecht;  wie  kann  dieser  für  Fehler
seines  Pensionsvaters  bestraft  werden  ?  Sofort  allerdings  könnte  dem  letzteren
der  Pensionär  entzogen  werden,  dazu  haben  wir  ein  Recht.  Wie  dem  auch
sein  mag,  zunächst  sind  in  einem  solchen  Falle  der  Direktor  und  Oberlehrer
als  die  Hinausgewiesenen  die  öffentlich  Bloßgestellten,  die  „Blamierten“.

Überreichung  der  Dienstinstruktion  bei  der  Einffihrung  in  das  Amt.

Endlich  ein  allerletztes..  &amp;amp;  4  der  Dienstinstruktionen  für  die  Direktoren  in
der  Provinz  Brandenburg  lautet:  „Dem  Direktor  liegt  ob,  die  neuangestellten
Lehrer  in  das  ihnen  übertragene  Amt  förmlich  einzuweisen,  ihnen  hierbei  die
Pflichten  unter  Hinweisung  auf  ihre  Instruktionen  ausführlich  und  eindringlich
  bekannt  zu  machen“;  und  für  den  Lehrer  lautet  8  3:  „Ein  ihm  über-
        <pb n="112" />
        108  II.  Das  höhere  Lehramt.

tragenes  Ordinariat  hat  jeder  Lehrer  zu  übernehmen  und  nach  der  über  das
Ordinariat  erlassenen  besonderen  Instruktion  zu  führen“  Auch  in  den  Instruktionen
  für  Pommern  ($  6)  und  anderen  wird  den  Direktoren  zur  Pflicht
gemacht,  bei  Einführung  von  neu  angestellten  Oberlehrern  dieselben  auf  diese
Instruktion  hinzuweisen  und  so  mit  ihren  dienstlichen  Obliegenheiten  bekannt
zu  machen.  Soweit  erinnerlich,  ist  dies  aber  in  den  letzten  Jahrzehnten,  in  der
Provinz  Brandenburg  wenigstens,  fast  nirgends  geschehen;  .es  läßt  sich  dies  ja
schwer  feststellen,  aber  ohne  sehr  zu  übertreiben,  glaube  ich  behaupten  zu
dürfen,  daß  nicht  allzuviel  Oberlehrer  diese  Instruktion  bei  ihrer  Anstellung
erhalten,  geschweige  denn  sie  später  eingesehen  oder  gar  studiert  haben.  Die
Kenntnis  der  einzelnen  Bestimmungen  ist  gerade  nicht  sehr  groß.  Und  hier  entsteht
  nun  die  Doktorfrage:  Gilt  überhaupt  noch  diese  Dienstinstruktion,  welche  bei
Übernahme  des  Amtes,  entgegen  zwar  dem  Wortlaute  der  meisten  Instruktionen,
gewöhnlich  nicht  übergeben  wird?  Sind  die  preußischen  Oberlehrer  irgendwie
  verpflichtet,  sich  an  diese  Instruktion  von  1867/8,  von  welcher  sie  meist
erst  nach  der  Anstellung  zufällig  Kenntnis  nehmen,  noch  zu  binden?  Eigentlich
  können  diese  Instruktionen  gar  nicht  mehr  amtlich  für  die  Oberlehrer
existieren!).  Leider  ist  der  Sachverhalt  jetzt  ein  solcher,  daß  man  sich  gelegentlich
  auf  diejenigen  Paragraphen  dieser  Instruktionen  bezieht,  die  einem
passen,  sonst  sie  aber  gänzlich  unbeachtet  läßt.  In  Staaten,  wie  Hessen,
Baden,  welche  erst  kürzlich  Dienstanweisungen  erlassen  haben,  wäre  ein  Zustand
  von  Anarchie  oder  von  Despotismus  einzelner  Direktoren  kaum
möglich.

Allgemeine  Betrachtungen.

Diese  vergleichende  Übersicht  der  Dienstinstruktionen  lehrt,  daß  einige
Staaten  hier  sehr  im  Rückstande  sind;  natürlich  liegt  das  an  den  Verhältnissen.
Das  zeigen  schon  die  Organe,  welche  die  Schulordnungen  schufen.  In  Sachsen
ist  die  von  uns  besprochene  Schulordnung  ein  mit  Zustimmung  „Unsrer  getreuen
  Stände“  vom  König  Albert  1876  gegebenes  Gesetz,  daher  wohl  die  Farblosigkeit
  derselben,  welcher  erst  die  Generalverordnung  vom  7.  Dezember  1876
etwas  abhelfen  konnte;  in  Österreich,  Bayern,  Baden  sind  es  mit  Genehmigung
des  Landesherrn,  in  seinem  Namen  erlassene  Vorschriften,  die  seine  Unterschrift,
  ebenso  die  des  Gesamtministeriums  oder  des  betreffenden  Ressortministers
  tragen;  die  württembergische  ist  mit  „Genehmigung  des  Königl.
Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens“  veröffentlicht,  endlich  die  alten
preußischen  Dienstinstruktionen  sind,  wie  die  einleitenden  Worte  selbst  lehren,
nicht  von  der  Zentralstelle,  sondern  nur  auf  ministerielle  Anordnung  von  den
einzelnen  Provinzialschulkollegien  gegeben  worden.  Am  ältesten  ist  der  österreichische
  Organisationsentwurf,  über  ein  halbes  Jahrhundert  alt,  aber  noch  mit

!)  In  dem  Büchelchen  von  Beier,  Kanzleirst  im  Kultusministerium  zu  Berlin  (Die
höheren  Schulen  und  ihre  Lehrer  ...  Halle  1899)  sind  sie  nioht  mehr  abgedruckt,  was
natürlich  an  sich  nichts  besagen  kann.
        <pb n="113" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  109

Recht  in  fast  allen  Paragraphen  gültig;  wegen  der  Länge  der  Zeit  konnte  an
diesem  haltbaren  Stamm  eine  Reihe  von  Normalien,  Erlassen  usw.  bis  auf  die
„Weisungen“  von  1901  sich  ansetzen,  weswegen  denn  in  Österreich  das  höhere
Schulwesen  am  eingehendsten,  am  straffsten  organisiert  zu  sein  scheint.  Gerade
das  Gegenteil  bildet  der  knappe,  präzise,  fast  immer  klare  und  durchsichtige
bayerische  Entwurf,  der  zuletzt  1891  gedruckt  ist.  Doch  wir  enthalten  uns
füglich  weiterer  abschließender  Gesamturteile  über  diese  Instruktionen.  Welche
Nachteile,  welche  Vorzüge  die  des  einen  Staates  vor  der  eines  Nachbarstaates
hat,  wird  wohl  jeder  aus  der  obigen  Zusammenstellung  ersehen  können.
Davra  Öomudlere,  TO  nalöv  xareyere.

Man  könnte  ja  nun  meinen,  es  seien  überhaupt  für  die  Ausübung
  unseres  Amtes  Dienstinstruktionen  nicht  nötig.  Mit  geläufigen
Grundsätzen,  daß  auf  die  Person  des  Lehrers  hier  alles  ankäme,  daß  möglichst
wenig  einschränkende  Bestimmungen  für  ihn  vorhanden  sein  sollten,  scheint
man  solche  Meinung  stützen  zu  können.  Und  die  Abneigung  mancher  gegen
den  „grünen  Tisch“  und  gegen  alles,  was  daher  stammt,  ist  groß  genug  Sollen
zu  den  alten  „Reglements“  noch  neue  kommen?  Und  was  nützt  solche  papierne
Pädagogik?  Ist  es  denn  nicht  möglich,  daß  ein  Schulwesen  ohne  zahlreiche
Verfügungen  besser  ist  als  ein  solches,  welches  mit  recht  vielen  Paragraphen
gesegnet  ist?  In  Österreich  sind,  wie  oben  gezeigt,  die  Versetzungsnormen
viel  strenger  als  anderwärts.  Brauchen  deswegen  die  dort  tatsächlich  versetzten

  Schüler  reifer  und  besser  vorbereitet  zu  sein  als  in  Bayern  oder  in
Preußen?

Natürlich  haben  solche  allgemeinen  Gründe  ihre  Berechtigung;  auch  der
Weg  vom  Papier  zur  Tat  ist  weit.  —  Es  steht  bloß  auf  dem  Papier,  sagt  man
wohl;  aber  mit  ebenso  großem  Recht  kann  man  sagen:  nicht  einmal  auf
dem  Papier  steht  es!  Mit  beiden  Aussprüchen  kann  man  die  reale  Existenz
einer  Sache  bezweifeln.

Zu  allererst  darf  wohl  dagegen  Verwahrung  eingelegt  werden,  als  ob
solche  Instruktionen  auf  die  eigentlich  erzieherische  Tätigkeit  des  einzelnen
wie  auf  die  innere  Seite  der  Erziehung  überhaupt  unmittelbar  sich  erstrecken
können.  Sollte  und  könnte  etwa  durch  Instruktionen  festgesetzt  werden,  daß
jedesmal  nach  zweimaliger  Tadelstrafe  die  Arreststrafe  zu  folgen  habe,  daß  jede
Klassenarbeit  mit  sieben  Fehlern  als  ungenügend  zu  bezeichnen  wäre,  daß  eine
bestimmte  Zahl  von  Cäsarkapiteln  in  einer  bestimmten  Zeit  zu  übersetzen  wäre,
oder  daß  innerhalb  der  ganzen  Monarchie  in  derselben  Klasse  immer  derselbe
Schriftsteller  zu  lesen  sei?  In  dieser  Beziehung  wird  jeder  Einsichtige  den
preußischen  „Lehrplänen  und  Lehraufgaben  von  1901“  viele  Vorzüge  nachrüihmen
  können;  haben  sie  doch  z.  B.  die  deutsche  Klassenlektüre  von  OlI  bis  OI
nicht  für  jede  der  drei  Klassen  festgelegt,  sondern  dem  Ermessen  eines  jeden
Lehrkörpers  hier  freien  Spielraum  gelassen.  Die  Natur  aller  Erziehung,  welche
doch  geistiger  Art  ist,  entzieht  sich  von  selbst  solchen  Übergriffen  etwaiger
        <pb n="114" />
        110  II.  Das  höhere  Lehramt.

Paragraphen,  die  Pädagogik  bindet  man  nicht  an  ein  „tönend  oder  geschrieben
Wort,  die  freie  wandelt  im  Sturme  fort“.

Indessen  diese  zunächst  auf  das  Innere  gerichtete  Tätigkeit  hat
doch  äußerlich  recht  greifbare  Formen  und  Wirkungen.  Wird  sie  doch
nicht  ohne  Aufsicht  ausgeübt,  nicht  ohne  Mitwirkung  anderer,  führt  sie  doch  zu
rein  geschäftlichen  Amtshandlungen,  wie  Konferenzberatungen,  Abstimmungen,  hat
sie  doch,  wie  oben  schon  gesagt,  durch  Entfernung  (Dimission)der  Schülervon  der  Anstalt,
  durch  Versetzungen,  durch  Ausstellung  von  Zeugnissen  recht  fühlbare,  gesetzliche
  Folgen,  welche  in  ihrer  Bedeutung  vielen  richterlichen  Erkenntnissen  in  Zivilund
  Strafsachen  mindestens  gleichwertig,  natürlich  nicht  gleichartig  sind.  Der
einzelne  Lehrer  in  der  Beurteilung  eines  einzelnen  Schülers,  ja  seiner  ganzen
Klasse,  in  der  Behandlung  seines  Unterrichtsfaches,  seines  Schriftstellers  usw.
wird  fast  nie  einem  bestimmten  Paragraphen  sich  unterwerfen  lassen.  Tritt  er
aber  mit  anderen  zusammen  zu  einem  Gesamturteile,  soll  aus  ungefähr  15—20
Zensurprädikaten  ein  Schluß  gezogen  werden,  so  müssen  bestimmte  Normen
gegeben  sein,  nach  welchen  —  Ausnahmen  individueller  Art  natürlich  gestattet
  —  dies  geschehen  soll.  Soll  das  Verhältnis  der  Kollegen  zueinander
ebenso  wie  zu  ihrem  Vorgesetzten  ein  gutes  sein,  so  müssen  Rechte  und
Pflichten  aller  untereinander  möglichst  scharf  abgegrenzt  werden.  Nichts  wirkt
hier  verhängnisvoller  als  das  System  „diskretionärer  Vollmachten“,  unklarer  Bestimmungen,
  dehnbarer  Paragraphen;  sie  öffnen  der  Willkür  Tür  und  Tor,
können  je  nach  der  Person  des  Vorgesetzten,  je  nach  der  Zusammensetzung
des  Lehrkörpers  in  kürzeren  oder  längeren  Zwischenräumen  die  Unterrichtsmethode,
  die  Art  der  Zensierungen  einer  und  derselben  Anstalt  gänzlich  umwerfen,
  jede  Stetigkeit  untergraben,  alle  Ziele  verrücken  und  die  schlimmsten
pädagogischen  Mißstände  herbeiführen.  Wie  schwer  wird  ein  Vorgesetzter,
der  bei  dehnbaren  Instruktionsparagraphen  in  der  einen  Provinz  die  Stelle
eines  Diktators  einnahm,  sich  darein  finden,  wenn  er  in  die  Nachbarprovinz
versetzt  ist  und  hier  einem  Lehrerkollegium  sich  gegenüber  sieht,  das  sich  beinahe
  selbst  zu  regieren  bisher  gewohnt  war,  weil  eben  dieselben  Instruktionsparagraphen
  sich  auch  in  diesem  Sinne  auslegen  lassen  können?  Und  wenn
ein  Oberlehrer  eines  solchen  Lehrerkollegiums  plötzlich  zu  einem  sogenannten
„strammen,  schneidigen“  Direktor  versetzt  wird,  wird  er  sich  nicht  eine  Zeitlang
  nicht  nur  recht  unbehaglich  fühlen,  sondern  auch,  wenn  er  ein  Mann  von
Charakter  ist,  die  von  ihm  seit  Jahren  vertretene  Auslegung  bestimmter  Paragraphen
  oder  die  von  ihm  auf  Grund  dieser  unbestimmten  Fassung  ausgeübte
Praxis  zu  verteidigen,  zu  rechtfertigen  wissen?  Wird  dies  nicht  schließlich  zu
lauter  Mißhelligkeiten,  zu  Beschwerden  führen?  Erst  durch  kurze,  klare
Bestimmungen  von  einheitlichen  Dienstinstruktionen  wird  ein  wirklich
  einmütiges  Zusammenwirken  vom  Direktor  und  Lehrerkollegium
möglich;  jeder  weiß,  was  er  zu  tun  hat,  wie  weit  seine  Befugnisse  reichen;  in
strittigen  Fällen  muß  der  Paragraph  der  Dienstinstruktion  in  bezug  auf  Pflichten
und  Rechte  klare  Auskunft  geben.  Und  deswegen  möge  man  auch  nicht  befürchten,
  daß  durch  eine  ins  einzelne  gehende  Instruktion  etwa  die  Rechte  des
        <pb n="115" />
        B.  Die  Dienstinstruktionen  für  Leiter  und  Lehrer  höherer  Lehranstalten.  111

Lehrkörpers  oder  des  einzelnen  Oberlehrers  gemindert  würden;  im  Gegenteil,
hier  gilt  im  vollen  Umfange  Goethes  Wort,  ursprünglich  von  der  echten,
künstlerischen  Freiheit  gesagt:  „Das  Gesetz  nur  kann  uns  Freiheit  geben“:
wie  das  gemeint  und  ungefähr  verwirklicht  ist,  mögen  wir  in  Österreich  sehen.
Auch  andere  Furchterregungen  sind  unbegründet.  Allerdings,  vergleicht  man
in  der  obigen  Zusammenstellung  die  Rechte  der  Oberlehrer  in  den  verschiedenen
Staaten  miteinander,  so  wird  man  vielfältig  dieselben  sehr  beschränkt  und  eine
Erweiterung  besonders  der  Kompetenzen  eines  Lehrkörpers  im  Sinne  der  österreichischen
  Bestimmungen  sehr  erwünscht  und  gerechtfertigt  finden.  Und  gerade
in  Österreich,  wo,  wie  sich  gezeigt,  der  einzelne  Oberlehrer  wie  die  Lehrerkonferenz
  weitergehende  Rechte  als  anderswo  besitzt,  hat  man  in  die  „Weisungen“
diesen  Passus  eingeschaltet,  S.  56:  „Diese  Verantwortlichkeit  kann  nicht  dem
Lehrkörper  zugemutet  werden,  weil  dadurch  —  abgesehen  selbst  von  allen  den
Fällen,  welche  eine  unmittelbare  und  schleunige  Erledigung  erheischen  —,
so  oft  in  ihm  eine  Verschiedenheit  der  Ansichten  hervorträte,  die  Minorität  des
Kollegiums  für  das  Verfahren  der  Majorität  verantwortlich  würde;  sie  muß  vielmehr
  einem  Manne  übertragen  werden  ....  er  soll  stets  und  vornehmlich  der
vereinigende  Mittelpunkt  und  die  belebende  Seele  sein  für  die  mannigfaltige
Tätigkeit  der  Lehrer  an  der  Schule,  und  deswegen  bedarf  er  der  Stellung  inmitten
  des  Lehrkörpers“;  vgl.  dazu  die  oben  8.  137  zitierte  Äußerung  der
„Weisungen“,  welche  besagen,  wie  der  Lehrkörper  zugleich  ein  Gegengewicht
sein  soll  gegen  „unzweckmäßige  und  unbefugte  Anordnungen  des  Direktors“.
Wenn  man  also  die  Befugnis  der  Öberlehrer  erweiterte,  Besorgnisse  wegen
etwaiger  republikanischer  Allüren  der  Lehrerkonferenzen  braucht  man  wahrhaftig
nicht  zu  hegen!  Schon  das  eine  unantastbare  Interzessionsrecht  des  Vorsitzenden
welches  in  allen  Staaten  ausgedrückt  ist,  genügt  wirklich  für  alle  möglichen
  Fälle!

Würde  sich  also  hier  kein  Nachteil  ergeben,  so  würde  andrerseits  ein  namhafter
  Vorteil  entstehen.  Woher  die  Abneigung  vieler  Amtsgenossen  gegen
Sitzungen,  gegen  Konferenzen?  Woher  ihr  Widerstreben  gegen  Beratungen  über
schultechnische,  schulorganisatorische  Fragen?  Das  ist  einfach  aus  dem  tatsächlich
  sehr  engen  Kreise  ihrer  amtlichen  Befugnisse  zu  erklären.  Der  preußische
Finanzminister  v.  Miquel  hatte  deshalb  in  der  Sitzung  des  preußischen  Abgeordnetenhauses
  vom  9.  März  1901  von  seinem  juristisch-administrativen  Standpunkte
  leider  Recht,  auf  unsere  Beamtenklasse  herabzusehen.  „Was  sollen  wir
immer  beraten,  beraten,  beraten,  der  Vorsitzende  hat  ja  schließlich  doch  das
Recht  der  Entscheidung,  indem  er  es  in  diesen  und  vielen  anderen  Dingen  nicht
zur  Abstimmung  kommen  läßt,“  so  hört  man  oft  klagen.  Und  nach  den  bestehenden
  Instruktionen  der  meisten  Staaten  muß  man  solchen  Äußerungen
recht  geben.  Mancher  zieht  es  deswegen  vor,  lieber  sich  seinen  wissenschaftlichen
  Neigungen  hinzugeben;  mancher  freilich,  der  das  nicht  vermag,  lebt  sich
in  eine  gewisse  Berufsverdrossenheit  hinein.  —  Aber  erweiterte,  größere  Rechte  —
erweiterte,  größere  Pflichten;  die  Berufsfreudigkeit  kann  nicht  genug  gehoben
und  gesteigert  werden.
        <pb n="116" />
        112  Il.  Das  höhere  Lehramt.

C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.
Versetzungsbestimmungen.

Was  die  Versetzungen  anbetrifft,  so  gibt  es  Staaten  mit  offiziellen  Versetzungsordnungen
  und  solche  ohne  dergleichen  amtliche  Bestimmungen:  letztere
sind  vorhanden  in  Anhalt-Dessau  v.  Jahre  1887,  in  Bayern  in  der  Schulordnung
  vom  23.  Juli  1891,  in  Württemberg  in  der  Dienstvorschrift  von
1866,  die  in  Verbindung  zu  setzen  ist  mit  einem  Ministerialerlaß  vom  5.  März
1891,  nebst  einer  Ergänzung  vom  3.  Oktober  1894  (Fehleisen  8.  11.  12  Anmerkung);
  jünger  ist  eine  diesbezügliche  Verfügung  im  Großherzogtum  Hessen
vom  12.  Februar  1902  und  ebenso  mehrere  Paragraphen  der  Lehr-  und
Prüfungsordnung  für  die  Realgymnasien  im  Königreich  Sachsen  vom  22.  August
1902,  während  die  analogen  Bestimmungen  für  die  sächsischen  Gymnasien  schon
von  1893  datieren.  In  Preußen  ist  das  Versetzungsgeschäft  lange  Zeit  einheitlich
  nicht  geregelt  gewesen,  einzelne  Provinzialschulkollegien  wie  das  zu
Magdeburg  unter  dem  20.  Mai  1878  haben  Normen  für  ihre  Provinzen  erlassen,
welche  jedoch  nur  auf  dem  Wege  nichtamtlicher  Übertragung  in  andere  Provinzen
übergegangen  sind;  erst  jüngst  am  25.  Oktober  1901  ist  dann  für  die  ganze
preußische  Monarchie  eine  Versetzungsordnung  herausgekommen,  die,  besonders
in  einem  Punkte,  mannigfache  Anfechtungen  erfahren  hat  und  weiter  erfahren  wird.

Sind  also  diese  Verfügungen  alle  ziemlich  jungen  Ursprungs,  so  haben  zwei
andere  Staaten  diese  Sache  schon  vor  50  oder  30  Jahren  geregelt.  Österreich
und  Baden.  Österreich  hat  schon  in  seinem  Organisationsentwurf  von  1849
Normen  für  die  Versetzungen,  welche  in  den  neuesten  „Weisungen“  durchaus
festgehalten  sind;  und  Baden  hat  kurz  vor  1870,  also  schon  vor  einem  Menschenalter,
  in  seiner  Schul-Ordnung  für  die  Mittelschulen  vom  2.  Oktober  1869  eben
dieselbe  Sache  in  Angriff  genommen,  freilich  gibt  es  dazu  Ergänzungsverfügungen
von  1882,  1886  und  1891,  die  jüngste  Badische  Schulordnung  v.  1904  weicht  nach
$  18  in  den  Hauptpunkten  von  der  älteren  nicht  ab.  In  Bremen,  Braunschweig,
Hamburg,  Meklenburg-Schwerin,  Oldenburg,  Sachsen-Weimar  u.  a.  kennt  man
dagegen  allgemeine,  amtliche  Versetzungsordnungen  nicht  oder  noch  nicht;  allerdings
  in  Schulordnungen  dieser  Staaten,  in  Dienstanweisungen  bemerkt  man
vereinzelt  einige  Hinweise  auf  das  Verhalten  des  Direktors,  hier  und  da  auch
auf  dasjenige  der  Oberlehrer  bei  den  Versetzungen.

Verschiedene  Arten  der  Versetzungen.  Allgemeine  Bedingungen  der  Reife.

Die  Versetzungen  kann  man  trennen  in  bedingungslose  und  bedingte
Versetzungen,  d.  h.  in  solche  ohne  Admonitionen,  Nachprüfungen,  Rückversetzungen
  und  in  solche  mit  diesen  Möglichkeiten;  die  einfachste  Division
wäre  natürlich:  strenge  oder  milde  Versetzungsbestimmungen;  jene  träten  ein,
wenn  in  allen  Fächern  ein  volles  „Genügend“  verlangt  wird,  diese  dann,  wenn
in  einzelnen  Fächern  auf  ein  volles  „Genügend“  verzichtet  würde  unter  der  Zu-‘
lässigkeit  von  Kompensationen  oder  ohne  jede  Kompensation;  und  dann  könnte
        <pb n="117" />
        C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  113

man  hierbei  noch  auf  die  Zahl  der  ausfallenden,  d.  h.  mit  einer  geringeren
Note  als  „Genügend“  zensierten  Fächer  Rücksicht  nehmen  und  so  Ordnungen
finden,  nach  denen  dies  nur  in  einem  Fach,  andere,  nach  denen  dies  auch  in
zwei  (die  Mehrzahl  der  Reglements),  geschehen  kann,  während  einige  diese  Zahl
unbestimmt  lassen,  also  auch  den  Ausfall  von  mehr  als  zwei  Fächern  als  Hinderung
für  die  Versetzung  nicht  ansehen.

Allgemeine  Gesichtspunkte  hat  Anhalt-Dessau  in  der  obigen  Verfügung
gegeben,  es  warnt  mit  Recht  vor  schablonenhaftem  Verfahren  und  hält  die
Beschaffenheit  der  mündlichen  wie  schriftlichen  Leistungen  für  gleichwertig,
auch  natürlich  den  Ausfall  etwaiger  Versetzungsprüfungen  für  nicht  allein  entscheidend.
  In  dieser  Verfügung  von  Anhalt-Dessau  wird  mit  Recht  betont,  daß
neben  den  Leistungen  auch  auf  das  Lebens-  und  Klassenalter,  auf  Fleiß  und  Fähigkeiten
  sowie  auf  sittliche  Reife  und  nötigenfalls  auch  auf  körperliche  Entwickelung
  zweckdienliche  Rücksicht  zu  nehmen  sei.  Hier  findet  sich  auch  der
Satz:  Nicht  gestattet  ist  es,  einem  Schüler  nur  wegen  schlechten  Betragens,
resp.  wegen  mangelhaften  Fleißes,  bei  „genügenden“  Leistungen  die  Versetzung
zu  versagen.

Auch  in  Preußen  nach  $  6  wird,  wie  in  Anhalt  in  den  oben  mitgeteilten
Sätzen,  Rücksichtnahme  auf  Individualität  verlangt,  wenn  es  heißt:  „Inwiefern
auf  außergewöhnliche  Verhältnisse,  die  sich  hemmend  bei  der  Entwickelung
eines  Schülers  geltend  machen,  z.  B.  längere  Krankheit  und  Anstaltswechsel
innerhalb  eines  Schuljahres  bei  der  Versetzung  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  bleibt
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Direktors  und  der  Lehrer  überlassen“  Und
das  in  $  4  stehende  Wort:  „Persönlichkeit“  —  wenn  nach  dem  Urteile  der
Lehrer  die  Persönlichkeit  und  das  Streben  des  Schülers  die  Gesamtreife  gewährleistet
  —  wird  doch  wohl  auch  nur  als  „Individualität“  genommen  werden  können,
worauf  wir  noch  zurückkommen.  Leider  steht:  weder  in  Preußen  noch  in
Württemberg,  noch  im  Königreich  Sachsen  usw.  ein  Postulat  wie  in  Baden
$  11  der  alten  Ordnung:  „Das  Aufsteigen  nicht  befähigter  Schüler  ist  streng
zu  verhüten“,!)  was  auch  in  Bayern  $  29,  3:  „Das  Vorrücken  nicht  hinreichend
befähigter  Schüler  ist  mit  rücksichtsloser  Strenge  zu  verhindern“  und  in
Anhalt-Dessau  gilt,  wo  es  schon  in  einer  Verfügung  von  1883  heißt:  „Zu
vermeiden  ist  dabei  vor  allem  ein  Hinaufschieben  solcher  Schüler  zumal  in
die  oberen  Klassen,  welche  durch  ihre  Befähigung  (soll  heißen:  Mangel  an  Befähigung),
  durch  ihren  fortdauernd  unzureichenden  Fleiß......  wohlbegründeten
Anlaß  zu  der  Befürchtung  bieten,  daß  sie  den  Anforderungen  der  bezeichneten
Klassen,  resp.  des  Abiturienten-Prüfungsreglements  nicht  gewachsen  sein  werden.“
—  Eine  strengere  Beurteilung  der  Fähigkeiten  soll  hiernach  also  erst  bei  der
Versetzung  in  die  höheren  Klassen,  eigentlich  erst  nach  der  Prima  in  Betracht
kommen,  was  in  Preußen  schon  nach  einer  Ministerialverfügung  vom  3.  Juli
1861  geschehen  soll,  „daß  kein  Schüler  nach  OI  versetzt  werden  soll,  welcher
nicht  die  sichere  Hoffnung  gewährt,  daß  er  nach  Absolvierung  dieser  Klasse

I)  In  der  jüngsten  Badischen  Schulordnung  ist  dieser  Passus  fortgelassen.
H.  Morsch,  Das  höhere  Lebramt.  8
        <pb n="118" />
        114  III.  Das  höhere  Lebramt.

den  Anforderungen  des  Abiturienten-Prüfungs-Reglements  entsprechen  werde“.
Es  fragt  sich  aber,  ob  nach  $  10  der  neuesten  preußischen  Ordnung:  „mit
demselben  Tage  verlieren  alle  Anordnungen,  nach  welchen  bis  dahin  bei  den
Versetzungen  in  den  verschiedenen  Provinzen  zu  verfahren  war,  ihre  Geltung“  —
noch  an  dieser  größeren  Strenge  bei  Promotionen  nach  Ol  eigentlich  festzuhalten
sei.  —  Eigentlich  nur  in  Österreich  wird  von  vornherein  „unbedingte
Strenge“  beim  Versetzen  verlangt:  „Bei  den  Versetzungen  in  die  höheren  Klassen
mit  unbedingter  Strenge  zu  verfahren,  haben  die  Gymnasien  für  ihre  unverbrüchliche
  Pflicht  gegen  die  Schule  und  gegen  die  Schüler  selbst  anzusehen.“
„Weisungen“  8.  7.

Hinderungsgründe  für  die  Versetzung,  Zahl  der  „nioht-genügenden“  Fächer,
bedingte  Versetzungen  (Nachprüfungen,  Admonitionen  usw.),  Wertung  des
Betragens.

Soweit  über  allgemeine  Versetzungsgrundsätze.  Im  besonderen  sei  zunächst
  erwähnt,  daß  die  eben  hervorgehobene  österreichische  unbedingte  Strenge
auch  weiter  in  Einzelheiten  festgehalten  wird,  wenn  der  $  73,  6  des  OÖ.  E.  auch
jetzt  noch  in  Gültigkeit  ist:  „Als  Grundsatz  für  das  Aufsteigen  in  eine  höhere
Klasse  ist  streng  festzuhalten,  daß  es  keinem  Schüler  gewährt  werde,  der  auch
nur  in  einem  Gegenstande  für  den  Unterricht  in  der  höheren  Klasse  entschieden
unreif  ist.“  Nach  $  7  desselben  Paragraphen  steht  es  nun  aber  in  Österreich
den  Lehrern  der  Klasse  frei  mit  Zustimmung  des  Direktors  solchen  Schülern,
deren  Lücken  in  einem  einzigen  Gegenstande  vielleicht  durch  Privatfleiß  ausgefüllt
  werden  können,  die  besondere  Erlaubnis  zu  einer  am  Schluß  der  Ferien
vor  Beginn  des  neuen  Schuljahres  abzuhaltenden  Prüfung  (Wiederholungsprüfung)
  in  diesem  Gegenstande  zu  geben  und  nach  günstigem  Ausfall  derselben
  das  Aufrücken  zu  gestatten.  Damit  aber  „hierbei  kein  Mißbrauch  getrieben
  würde“,  so  heißt  es  in  den  „Weisungen“  S.  9,  10,  daß  erstens  nur  ein
seltener,  vorsichtiger  Gebrauch  davon  gemacht  werden  solle  und  daß  zweitens
Unreife  aus  einem  der  Sprachfächer  oder  aus  der  Mathematik  nur  ganz
ausnahmsweise  durch  Privatfleiß  in  den  Ferien  wird  behoben  werden  können;
die  Erlaubnis  zu  einer  Wiederholungsprüfung  wird  sich  also  meist  auf  sogenannte
Nebenfächer  erstrecken.

Ähnliche  Strenge  soll  auch  im  Großherzogtum  Baden  walten.  Die  alte
Schulordnung  von  1869  bestimmt,  daß  die  Schüler  in  sämtlichen  Lehrgegenständen
  zum  Vorrücken  befähigt  sein  sollen,  und  daß,  wenn  in  einem  einzelnen
Gegenstande  ein  Schüler  noch  zurück  ist,  er  unter  der  Bedingung  promoviert
werden  kann,  daß  er  sich  durch  Privatstunden  vervollkommnet  und  erforderlichenfalls
  später  noch  einer  besonderen  Prüfung  unterzieht.  Und  noch  eine  Rundverfügung
  von  1891  schärft  ein,  daß  diese  Erlaubnis  zur  Nachprüfung  nur  für
einen  Gegenstand  gewährt  werden  soll.  Daran  hält  auch  die  neueste  Badische
Ordnung  v.  1904  fest.  $  18:  „Falls  jedoch  ein  Schüler  im  ganzen  genommen  zur
Versetzung  reif,  in  einem  einzelnen  Lehrgegenstand  noch  zurückgeblieben  ist,
so  kann  ihm  die  Versetzung  unter  der  Voraussetzung  gewährt  werden,  daß  er  in
        <pb n="119" />
        C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  115

der  folgenden  Klasse  die  vorhandenen  Lücken  ausfüllt“;  die  Forderung  der  Privatstunden
  ist  also  aufgegeben!  Wenn  diese  Vorschriften  in  der  Wirklichkeit  befolgt
  werden,  so  nähert  sich  Baden  etwas  der  Österreichischen  Konsequenz.

Beide  Staaten,  ebenso  übrigens  wie  das  Königreich  Württemberg  und
Sachsen,  schreiben  eine  Versetzungsprüfung  vor,  während  in  andern  z.  B.
Bayern,  Preußen,  Anhalt-Dessau  und  in  kleineren  Staaten  eine  solche  der  Bestimmung
  des  Direktors  überlassen  ist.

Ist  also  in  Österreich  und  in  Baden  nach  den  Vorschriften  offenbar  schon
ein  Ausfall  in  einem  einzigen  Gegenstand  ein  Hindernis  für  die  Versetzung,
so  haben  andere  Staaten  die  Zahl  solcher  nicht-genügenden  Prädikate  nicht
genau  angegeben,  meißt  heißt  es:  in  einzelnen  Fächern.  Bayern  gestattet
das  Vorrücken  Schülern,  deren  Leistungen  in  einzelnen  Gegenständen  nicht
genügten,  nur  dann,  wenn  ihre  Gesamthaltung  erwarten  läßt,  daß  sie  das  Versäumte
  nachholen  und  an  dem  Unterricht  in  der  höheren  Klasse  mit  Erfolg
teilnehmen.  „Darüber  ist  ein  Vermerk  in  das  Jahreszeugnis  mit  dem  Beifügen
aufzunehmen,  daB  er  eine  gleiche  Nachsicht  in  der  nächst  höheren  Klasse  nicht
mehr  zu  erwarten  hat.  Diese  Nachsicht  ist  bei  Schülern  ausgeschlossen,  welche
in  denselben  Gegenständen  wiederholt  die  Note  „ungenügend“  erhielten.  (8  27,  4.)
—  Für  Württemberg  heißt  es:  „Für  reif  zum  Vorrücken  ist  ein  Schüler  zu
erachten,  wenn  seine  Ausbildung  im  wesentlichen  dem  Ziel  der  Klasse  entspricht,
wofür  als  Beweis  die  Erreichung  des  vollen  Durchschnittszeugnisses  ‚ziemlich
gut‘  bei  der  Versetzungsprüfung  anzusehen  ist.  Hierbei  ist  namentlich  im  Verhältnis
  der  Mathematik  zu  den  sprachlichen  Fächern  eine  Kompensation  zulässig,
jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  in  dem  Fach,  für  das  ein  Ersatz  einzutreten
  hätte,  mindestens  die  Note  ‚mittelmäßig‘  erreicht  ist.  Ein  Schüler,
der  wegen  eines  einzelnen  Faches  zurückgewiesen  wird,  ist  nach  den  Ferien  zu
einer  Nachprüfung  in  diesem  Fach  zuzulassen  und  bei  hinreichendem  Ergebnis
desselben  nachträglich  aufzunehmen.  Die  Wertung  der  einzelnen  Prüfungsfächer
bleibt  dem  Rektorat  und  Lehrerkonvent  überlassen.“  —  Hier  ist  also  von  einem
Vermerk,  wie  es  in  Bayern  heißt,  (sonst  gewöhnlich  „Admonition“)  nicht  die
Rede,  wohl  aber  von  einer  möglichen  Nachprüfung  gleich  der  österreichischen
Wiederholungsprüfung.  Übrigens  hat  man  jetzt  in  Bayern  die  Anordnung  getroffen,
  damit  die  mit  „Vermerk“  versetzten  Schüler  auch  wirklich  sich  solchen
zu  Herzen  nehmen,  sie  einer  sechswöhentlichen  Probe  in  der  neuen  Klasse,
also  wohl  einer  Art  Nachprüfung  zu  unterwerfen.  Und  tatsächlich  findet  man
in  Bayerischen  Schulprogrammen  am  Schluß  des  Schülerverzeichnisses  einer  Klasse
nicht  selten  die  Notiz:  „1,  3,  6  Schüler  wurden  nach  sechswöchentlicher  Probezeit
zurückgewiesen“.

Auch  im  Großherzogtum  Hessen  ist  die  Anzahl  der  etwa  die  Versetzung
hindernden  Fächer  nicht  angegeben,  es  heißt  nur,  daß  hinsichtlich  des  Ausgleiches
etwaiger  ungenügender  Noten  die  „bezüglichen  Bestimmungen  der  Reifeprüfungen
und  der  Abschlußprüfung  und  bezw.  der  Ordnung  der  fakultativen  Abschlußprüfung
  in  sinngemäßer  Anwendung  als  Richtschnur  dienen“.  Nach  der  hessischen
Reifeprüfungsordnung  kann  freilich  immer  nur  ein  schlechteres  Fach  gegen  ein

8*
        <pb n="120" />
        116  II.  Das  höhere  Lehramt.

besseres  ausgeglichen  werden,  ja  ein  ungenüigendes  Prädikat  im  Deutschen  ist
überhaupt  nicht  kompensierbar,  und  in  der  Ordnung  für  die  Abschlußprüfung
ist  zu  lesen:  „Es  ist  jedoch  zulässig,  nicht  genügende  Gesamtleistungen  in
einem  Lehrgegenstande  durch  mindestens  gute  in  einem  andern  auszugleichen.“
Doch  kann  die  Übertragung  natürlich  nur  eine  „sinngemäße“  sein,  schon  weil
das  ungenügende  Prädikat  im  Deutschen  nicht  seine  prohibitive  Wirkung  bei
Versetzungen  ausüben  kann,  und  so  wird  dann  gewiß  ein  Ausgleich  mitunter
sich  auf  zwei  Fächer  erstrecken  können,  mehr  als  auf  zwei  wohl  kaum.  Übrigens
ist  in  Hessen  der  bayerische  Vermerk,  die  Admonition,  unbekannt,  aber  wie  in
Württemberg,  Baden,  eine  Versetzung  mit  Bedingung  einer  Nachprüfung  wohl
gestattet,  indessen  dann  auch  eine  Rückversetzung  möglich.

Eine  Versetzung  auf  Probe  mit  der  Möglichkeit  einer  Rückversetzung,
wenn  bis  zu  einem  auf  der  Zensur  festgesetzten  Zeitpunkt  der  Schüler  gewisse
Bedingungen  nicht  erfüllt  hat,  ist  im  Königreich  Sachsen  möglich,  wie  aus
Verfügungen  neuesten  Datums  zu  den  Lehr-  und  Prüfungsordnungen  für  Gymnasien
und  für  Realgymnasien  hervorgeht;  diese  Bedingung,  welche  auf  Abgangszeugnissen
  nicht  stehen  darf  —  bei  abgehenden  Schülern  soll  man  sich  für  oder
wider  ohne  Bedingung  entscheiden  —  ist  auf  den  Zensuren  ausdrücklich  zu
vermerken,  und  „wer  nur  bedingungsweise  versetzt  ist,  hat  die  Zurückversetzung
zu  Pfingsten  oder  Johannis  zu  erwarten,  wenn  sich  die  Bedingung  nicht  erfüllt“.
(Sehulordnung  des  Königl.  Gymnasiums  zu  Leipzig  von  1898  —  85  —  8.  8,
9).  Sonst  ist  im  Königreich  Sachsen  die  Versetzung  nicht  in  allgemeingültiger
  Weise  geregelt,  vielmehr  findet  sich  in  jenen  beiden  Prüfungsordnungen
die  Bemerkung:  „Für  die  Versetzung  in  eine  andere  Klasse  hat  jede  Schule  zur
Vermeidung  von  Ungleichheiten  des  Verfahrens  gewisse-Grundsätze  aufzustellen,
denen  im  allgemeinen  nachzugehen  ist“  An  der  einen  Anstalt  mag  man  also
wie  in  Österreich  verfahren  und  ein  einziges  „N  ichtgenügend“  den  Schüler  zu
Falle  bringen,  an  einer  anderen  mag  man  weniger  streng  sein.  85  der  Schulordnung
  des  Königl.  Gymnasiums  zu  Leipzig  lautet:  „Die  Unreife  für  die  Versetzung
  wird  in  der  Regel  durch  die  Nummer  4  oder  5  in  der  Fachzensur  ausgedrückt.
  Hier  genügt  also  ein  „Wenig  genügend.“  —

In  den  Ländern,  wo  keine  amtliche  Versetzunganorm  vorhanden,  in  Bremen,
Hamburg,  Oldenburg,  Mecklenburg-Schwerin  u.  a.  hat  sich  die  Praxis  im  all--gemeinen
  herausgebildet,  daß  erst  zwei  volle  IV  in  Hauptgegenständen  den
Schüler  zurückhalten.

Diese  Praxis  war  wohl  schon  vor  Erlaß  ihrer  Versetzungsordnungen  gang
und  gäbe  in  Anhalt-Dessau  und  Preußen,  welche  wir  beide  zuletzt  betrachten.
  Anhalt  hat  zuerst  Haupt-  und  Nebenfächer  unterschieden,  4  an
Gymnasien:  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik  (bez.  Rechnen),  6  an
Realgymnasien:  Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Englisch,  Mathematik,  Physik.
—  Schon  aus  äußeren  Gründen,  damit  nämlich  die  Zahl  der  Hauptfächer  sich  ein
wenig  annähere,  empfiehlt  sich  die  jetzt  in  Preußen  übliche  Scheidung,  nach
welcher  auch  den  Realgymnasien  unter  Wegfall  der  Physik  nur  5  übrig
bleiben.  Anhalt  und  Preußen  bestimmen,  daß  Versetzung  zulässig,  wenn
        <pb n="121" />
        C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  117

schwächere  Leistungen  in  einzelnen  Fächern!)  durch  mehr  als  genügende  in
andern  Fächern  kompensiert  erscheinen,  daß  über  mangelhafte  und  ungenügende
Leistungen  in  dem  einen  oder  andern  Fache  hinweggesehen  werden  kann,  wenn
nach  dem  Urteil  der  Lehrer  die  Persönlichkeit  und  das  Streben  des  Schülers  seine
Gesamtreife,  bei  deren  Beurteilung  auch  auf  die  Leistungen  in  den  verbindlichen
nichtwissenschaftlichen  Unterrichtsfächern  entsprechendeRücksichtgenommen
werden  kann  ($  4),  gewährleistet,  und  wenn  angenommen  werden  darf,  daß  der
Schüler  auf  der  nächstfolgenden  Stufe  das  Fehlende  nachholen  kann.  Anhalt  läßt,
wie  aus  den  einleitenden  Worten,  wo  von  obligatorisch  wissenschaftlichen
Lehrfächern  die  Rede  ist,  einen  Ausgleich  nur  innerhalb  dieser  zu,  Preußen
will  auch  auf  nichtwissenschaftliche  Fächer  (also  Turnen,  Zeichnen  ?  vielleicht
auch  Singen  ?)  dabei  gegebenenfalls  Rücksicht  walten  lassen.  Anhalt  schreibt
vor:  Doch  ist  weder  der  durch  das  Leistungsprädikat  „ungenügend“  bezeichnete
  völlige  Ausfall  eines  sogenannten  Hauptfaches  noch  die  durch
mehrere  Jahre  sich  hindurchziehende  Vernachlässigung  eines  sogenannten
„Nebenfaches“  durch  bessere  Leistungen  in  andern  Fächern  kompensierbar.
Preußen  ist  noch  nachsichtiger:  „Indes  ist  die  Versetzung  nicht  statthaft,
wenn  ein  Schüler  in  einem  Hauptfache  das  Prädikat  „Ungenügend“  erhalten
hat  und  diesen  Ausfall  nicht  durch  mindestens  „Gut“  in  einem  andern  Hauptfache
  ausgleicht“  —  ein  Ausgleich,  der  in  Anhalt  nicht  möglich.  Mehr
nähern  sich  beide  Staaten  wieder  in  bezug  auf  die  Admonition;  Anhalt:
...ıin  jedem  Falle  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  solche  Admonition  während  des
nächstfolgenden  Jahres  von  seiten  des  betreffenden  Schülers  ernstliche  Beachtung
findet  —  eine  recht  allgemeine  Phrase,  die  etwas  präziser  wird  durch  den
folgenden  Satz:  „Selbstverständlich  ist  fortgesetzte  Versetzung  eines  Schülers  von
Klasse  zu  Klasse  mit  Admonition  —  zumal  in  denselben  Lehrgegenständen  —
unstatthaft.‘“  Und  Preußen:  „ein  Vermerk  aufzunehmen,  daß  sie  sich  ernstlich
zu  bemühen  haben,  die  Lücken  in  diesen  Fächern  im  Laufe  des  nächsten
Jahres  zu  beseitigen,  widrigenfalls  ihre  Versetzung  in  die  nächsthöhere  Klasse
nicht  erfolgen  kann“.  Beide  Fassungen  enthalten  die  Hauptsache  nicht:
nämlich,  daB  die  Admonition  nach  einem  Jahre  getilgt  sein  muß,  d.  h.  daß
der  Schüler  in  dem  betreffenden  Gegenstande  „genügend“  erreichen  muß.  In
Preußen  soll  es  hauptsächlich  vom  „Bemühen“  des  Schülers  abhängen,  ob
man  ihn  weiter  versetzt,  er  kann  also  auch  in  dem  betreffenden  Gegenstande
im  folgenden  Jahre  nach  Erteilung  der  Admonition  mit  einem  unter  „genügend“
stehenden  Prädikat  versetzt  werden,  ebenso  ist  dies  in  Anhalt  statthaft,  nur
darf  er  keine  neue  Admonition  erhalten.  Beide  Staaten  haben  vergessen  hinzuzufügen,
  was  z.  B.  in  Österreich  von  der  Erlaubnis  einer  Wiederholungs-N)

  In  den  einleitenden  Worten  der  Verfügung  in  Anhalt-Dessau  wird  von  ungenügenden
Leistungen  in  „einzelnen  Fächern"  gesprochen,  —  es  können  also  hiernach  3,  4  gemeint
sein  —  in  der  Fortsetzung  heißt  es:  Auch  ist  die  Versetzung  in  der  Regel  nicht  statthaft,
wenn  dass  die  noch  nicht  erlangte  Reife  bezeiohnende  Leistungsprädikat  „mittelmäßig“  (IV)
dem  betr.  Schüler  in  zwei  Hauptfächern  ohne  über  „genügend“  sich  erhebende  Prädikate
in  andern  Fächern  erteilt  worden  ist.
        <pb n="122" />
        118  III.  Das  höhere  Lehramt.

prüfung,  in  Sachsen  von  einer  probeweisen  Versetzung  gesagt  ist,  daB  nämlich
„Admonitionen“  Ausnahmefälle  sein  sollen  und  man  damit  sparsam  und  vorsichtig
  umgehen  soll,  eine  Vorsicht,  welche  in  Preußen  um  so  weniger  geübt
zu  werden  braucht  und  geübt  wird,  als  in  den  preußischen  Jahresberichten
nur  die  Zahl  der  Versetzten  angegeben  wird,  nicht  auch  daneben  die  Zahl  der
mit  „Admonitionen“  Versetzten,  während  Anhalt  klugerweise  in  den  Programmen
den  Prozentsatz  der  mit  Admonition  Versetzten  publizieren  läßt;  auch  in
Österreich  wird  in  den  Programmen  die  Zahl  der  zur  Wiederholungsprüfung
Zugelassenen,  der  in.  derselben  Bestandenen  oder  Nichtbestandenen  angegeben.
Bei  dem  Mangel  einer  rechten  Kontrolle  des  Versetzungsgeschäftes  seitens  der  Aufsichtsbehörden,
  der  besonders  in  großen  Staaten  auffallend  ist,  wäre  überall  eine
solche  Öffentlichkeit  heilsam;  manche  Anstalten  würden  sich  doch  etwas  genieren,
wenn  es  dann  zutage  träte,  daß  fast  die  Hälfte  der  Schüler  mit  Admonitionen
versetzt  wäre;  noch  heilsamer  wäre  es,  wenn  überhaupt  angegeben  wäre  in  den
Programmen,  wie,  d.  h.  mit  welchen  Zensurprädikaten  versetzt  wäre,  d.  h.
wieviel  Schüler,  die  durchweg  das  Prädikat  3  erhielten,  wieviel  mit  halben
oder  ganzen  IV  in  Hauptfächern  oder  Nebenfächern.  Die  Öffentlichkeit  soll
keine  Schule  scheuen.  —  Es  ist  also  eine  ziemliche  Mannigfaltigkeit  von  Versetzungsarten
  vorhanden,  Versetzungen  mit  Nachprüfungen  (Nachprüfung  in
Preußen  verboten,  „Nachversetzung“  in  Anhalt  verboten),  Versetzungen  auf
Probe  mit  fakultativer  Zurückversetzung,  Versetzung  mit  Admonition,  Versetzung
  mit  nicht-genügenden  Leistungen  in  einem  oder  in  zwei  oder  mehr
Fächern,  welche  kompensierbar  sind  oder  nicht-kompensierbar.  Als  Hauptgrundsatz
  ist  jedoch  folgender  überall  zu  erkennen:  ob  ein  Schüler  versetzt  werden
soll,  richtet  sich  in  erster  Linie  darnach,  ob  er  in  der  folgenden  Klasse  dem  Unterricht
  folgen  kann,  daraus  ergibt  sich  konsequenter  Weise,  daß  derjenige  versetzt
  werden  muß,  der  überall  „genügend“  hat  (Anhalt-Dessau).  Eine  offene
Frage  bleibt:  ist  schlechtes  Betragen  ein  Hinderungsgrund  für  Versetzung?
  Anhalt-Dessau  hat,  wie  wir  eben  gesehen,  die  Frage  verneint,  die
Direktorenkonferenz  Hannover  1888  macht  nur  die  „wissenschaftliche  Reife“
zur  Bedingung,  in  neueren  Handbüchern  der  Pädagogik  liest  man,  es  sähe  aus
wie  ein  „Racheakt“,  jemanden  wegen  mangelnder  moralischer  Reife  in  einer
Klasse  zurückzubehalten.  Und  so  soll  meist  die  intellektuelle  Reife  allein  entscheidend
  sein.  Aber  wenn  man  die  letztere  auschließlich  bei  der  Versetzung
von  einer  Klasse  in  die  andere  berücksichtigt,  warum  plötzlich  eine  andere
Anschauung  bei  der  Prüfung  für  die  Berechtigung  zum  Einjährig-Freiwilligen-Dienst?
  Warum  hat  man  bei  der  Reifeprüfung  Bestimmungen  getroffen,
die  solchen  Schüler  gegebenenfalls  auf  einige  Zeit  zurückstellen?  Und  in
welche  Verlegenheit  kommt  man,  wenn  man  einen  recht  betrügerischen,  vielleicht
  auch  sonst  rohen  Untertertianer  mehrere  Tage  vor  dem  Semesterschluß
  kräftig  und  empfindlich  zurechtweisen,  ihm  aber  kurz  darauf  wegen
intellektueller  Reife  nach  Obertertia  versetzen  muß!  Wer  die  Frage  nach
der  moralischen  Reife  von  vornherein  bei  der  Versetzung  ausstreicht,  setzt
sich  mit  jeglichem  natürlichen  Empfinden,  setzt  sich  in  Widerspruch  mit
        <pb n="123" />
        C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  119

der  Praxis  bei  den  Abschluß-  und  Reifeprüfungen,  setzt  sich  in  Widerspruch
mit  der  pädagogischen  Theorie,  welche  erziehen  will,  nicht  bloß  unterrichten.
Es  ist  gut,  daß  nur  Anhalt-Dossau  mit  solcher  Schärfe  sich  gegen  Nichtversetzungen
  wegen  schlechten  Betragens  wendet;  nach  andern  Reglemente,
auch  nach  dem  preußischen,  wäre  ein  solches  Verfahren,  das  ja  zu  den  größten
Seltenheiten  gehören  würde,  im  Prinzip  nicht  ausgeschlossen.

Sonst  aber  bieten  die  Vorschriften  jenes  norddeutschen  Kleinstaates
manches  Nachahmenswerte,  wie  dies  auch  tatsächlich  nachgeahmt  worden  ist-Die
  Schüler  sollen  nach  der  anhaltinischen  Verfügung  von  1887  eingeteilt
werden  in  notorisch  reife,  notorisch  unreife  und  zweifelhafte,  bezüglich  der
letzteren  fände  eine  eingehendere  Beratung  statt;  man  kann  wohl  sagen,  daß
nur  die  letzte  Gruppe  eine  sorgfältige  individuelle  Prüfung  der  einzelnen
nötig  macht;  gerade  in  der  Beurteilung  dieser  zweifelhaften  weichen  die
Stasten  sehr  ab,  Österreich,  Baden,  vielleicht,  nach  einigen  Ausdrücken  zu
schließen,  auch  Sachsen,  lassen  nur  ein  einziges  unzureichendes  Prädikat  zu,
andere,  Bayern,  Oldenburg,  die  meisten  norddeutschen,  Anhalt-Dessau  „in  der
Regel“,  gestatten  noch  deren  zwei;  am  nachsichtigsten  ist  Preußen,  das
mit  dem  Ausdruck:  „in  dem  einen  oder  andern  Fache“,  teils  zwei,  teils  auch
mehr  solcher  Prädikate  „versetzbaren“  Schülern  auf  der  Zensur  läßt.  Die
meisten  Staaten  haben  durch  Wiederholungsprüfungen,  Nachprüfungen,  durch
die  Möglichkeit  von  Zurückversetzungen,  Admonitionen  sich  gewisse  Kautelen
verschafft  gegen  solche  schwach  Versetzten;  am  nachsichtigsten,  vielleicht
  am  „liberalsten“,  ist  Preußen  in  solchen  Fällen,  denn  es  verlangt
  von  dieser  Klasse  von  „Reifen“  nur,  daß  sie  sich  ernstlich  bemühen;
ob  dies  ernstliche  Bemühen  so  stark  gewesen  ist,  daB  es  wirklich  Erfolg  gehabt
und  die  Lücken  hat  ausfüllen  lassen,  das  bleibt  gänzlich  dem  Schüler  überlassen,
  auch  die  Formel  in  Anhalt-Dessau  betreffend  die  Admonitionen  ist
ebenso  unzulänglich.  Wie  streng,  man  möchte  sagen,  wie  starr  ist  .die  Ößterreichische
  Praxis  solchen  Schülern  gegenüber!  Fällt  ein  einziger  Haupt-  oder
Nebengegenstand  aus,  sofort  muß  die  Versetzung  versagt  werden,  nur  in
seltenen  Fällen  ist  nach  den  Ferien  eine  Wiederholungsprüfung  möglich,  wenn
der  Lehrkörper  für  solche  stimmt,  erst  nach  dem  Bestehen  derselben  wird  die
Versetzung  dem  Schüler  zuerkannt.  Wie  unrecht  geschieht  da  Preußen,
wenn  Eltern,  Publikum,  Presse  über  zu  harte,  nervös  machende  Versetzungen
klagen!

Versetzungskonferenzen  (Oberlehrer-  und  Lehrerrechte  in  Preußen).

Anhalt-Dossau  gibt,  wie  jüngst  Preußen,  weiter  bestimmte  Anweisungen
für  die  Versetzungskonferenz.  „Klassenweise“  soll  die  Entscheidung  erfolgen,
  wie  es  jetzt  bei  uns  heißt  $  7:  „Zu  den  Beratungen  treten  die  Lehrer
klassenweis  unter  Vorsitz  des  Direktors  zusammen.  Der  Ordinarius  schlägt
vor,  welche  Schüler  zu  versetzen,  welche  zurückzuhalten  sind.“  Dies  Vorschlagsrecht
  des  Ordinarius  stand  schon  in  den  alten  preußischen  Dienstinstruktionen,
wie  es  jetzt  auch  in  Anhalt-Dossau  ausdrücklich  hervorgehoben  wird.  In  den
        <pb n="124" />
        120  IH.  Das  höhere  Lehramt.

alten  preußischen  Instruktionen  mußten  auch  die  Lehrer  und  der  Ordinarius
der  nächsthöheren  Klasse  an  den  Entscheidungen  teilnehmen,  das  ist  jetzt
für  Preußen  aufgehoben;  aber  in  Württemberg  haben  die  Lehrer  der  nächsthöheren
  Klasse  dies  Recht,  wie  sie  auch  die  Themata  zu  den  Versetzungsarbeiten
stellen,  und  in  Bayern  nach  $  29,  2  nimmt  der  Ordinarius  der  nächsthöheren
Klasse  ebenfalls  an  der  Beurteilung  der  Reife  der  Schüler  teil.  Auch  eine
andere  Bestimmung  jener  preußischen  Instruktionen  ist  durch  die  neue  Versetzungsordnung
  aufgehoben.  Dem  Direktor  stand  gegen  Versetzungsbeschlüsse
des  Kollegiums  nur  das  allgemeine  Interzessionsrecht  zur  Verfügung,  das  ja
sämtliche  Anstaltsleiter  in  allen  Staaten  haben.  Sonst  galt  aber  in  Preußen
die  Regel,  die  noch  überall  gilt:  Bei  Versetzungen  finden  Abstimmungen
statt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Direktors,  wie  dies
kurz,  aber  ausdrücklich  gesagt  ist  für  Oldenburg  in  der  „Anweisung  für  den
Direktor  und  die  Lehrer  der  Gymnasien  zu  Oldenburg  und  Jever“  (Oldenburg
1900):  „Die  Stimmenmehrheit  entscheidet:  ...  3.  bei  Versetzungen  der  Schüler.“
Dies  Recht  der  Lehrerkollegien  schrumpft  aber  sehr  zusammen  durch  die  schon
oft  angefochtenen  Worte  des  8  7  der  preußischen  Versetzungsordnung:  „Ergibt
sich  über  die  Frage  der  Versetzung  oder  Nichtversetzung  eine  Meinungsverschiedenheit!)
  unter  den  an  der  Konferenz  teilnehmenden  Lehrern,  so  bleibt
es  dem  Direktor  überlassen,  nach  der  Lage  des  Falles  entweder  selbst  zu  entscheiden
  oder  die  Sache  dem  Königl.  Provinzial-Schulkollegium  zur  Entscheidung
vorzutragen“  Zu  beachten  ist,  daß  hier,  im  Gegensatz  zu  den  früheren  Instruktionen,
  nur  vom  Abgeben  des  „Urteils“  die  Rede  ist,  nicht,  wie  überhaupt
nicht  in  der  ganzen  Versetzungsordnung,  vom  Abgeben  der  Stimmen,  von  Stimmenmehrheit
  usw.  Man  könnte  aus  diesem  Passus  entnehmen,  daß  bloß  nach  Anhörung
  der  Urteile  der  einzelnen  Lehrer  der  Direktor  entscheidet;  jedenfalls
wird,  da  ein  dissentierendes  Urteil  oft  sich  findet,  häufig  genug  der  Direktor
allein  die  Entscheidung  in  den  Händen  haben.  Aus  dem  beschließenden  Lehrerkollegium
  wird  dann  beinahe  ein  nur  „begutachtendes“;  das  ist  nur  in  Preußen
möglich,  in  keinem  andern  Staate.  Freilich  in  Bremen  ist  das  Recht  des  Kollegiums
  noch  beschränkter,  $  5  der  Dienstanweisung  sagt:  „Die  Stellung  der  Lehrerkonferenz
  ist  eine  begutachtende“  und  $  7:  „Die  Aufnahme  und  die  Versetzung,
  bei  der  jedoch  die  Lehrerkonferenz  nach  Maßgabe  des  $  5  mitzuwirken
  hat,  stehen  dem  Direktor  zu.“  Vollständig  zu  einer  „begutachtenden“
Rolle  ist  ja  bei  Versetzungen  ein  preußisches  Kollegium  noch  nicht  herabgedrückt
  worden;  aber  die  Rechte  preußischer  Oberlehrer  sind  geringer
als  die  preußischer  Lehrer,  man  vergleiche  $  11  der  Dienstanweisung  für
die  Rektoren  der  Gemeindeschulen  in  Berlin  (1895),  Absatz  3:  Die  Versetzung
erfolgt  in  der  Konferenz  nach  Stimmenmehrheit.  Stimmrecht  haben  die  Lehrer,
welche  in  der  Klasse  unterrichten  und  der  Rektor.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Rektors.  Wenn  der  Rektor  ein  Kind  gegen  den  Be-I)

  Genau  so  schon  1884  eine  Direktorenkonferenz  von  Westfalen:  findet  Einstimmigkeit
nicht  statt,  so  entscheidet  der  Direktor.
        <pb n="125" />
        C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  121

schluß  der  Konferenz  versetzen  oder  zurückhalten  will,  so  hat  er  den  Fall  dem
Kreisschulinspektor  zur  Entscheidung  vorzulegen“  Das  sind  klare,  das
Kollegialitätsprinzip  wahrende  Anordnungen.  Es  ist  deutlich:  Gegenüber  den
Rechten  der  Oberlehrer,  welche  ihnen  nach  den  Instruktionen  von  1867/68  bei
Versetzungen  in  Preußen  verbürgt  waren,  sind  ihnen  jetzt  die  Befugnisse  geschmälert
  worden;  auch  hier  ist  die  Tendenz  jedenfalls  nicht  zu  verkennen,  die
Tendenz  nämlich,  statt  des  Kollegialsystems  eine  bureaumäßige  Erledigung  der
Geschäfte  eintreten  zu  lassen.

Obligatorische  und  nicht-obligatorische  Versetzungsprüfungen,  Vorschriften
für  die  schriftliche  Prüfung,  die  Prüfung  für  Obersekunda.

Die  Versetzungsprüfungen  besonders  zu  betrachten,  empfiehlt  sich
schon  deshalb,  weil  mit  ihnen  eine  durch  das  ganze  Deutsche  Reich  bestehende
  Einrichtung  zusammenhängt:  die  notwendige  Erwerbung  des
Berechtigungsscheines  für  den  Einjährig-Freiwilligen-Dienst.  Wo
also  Versetzungsprüfungen  ordnungsmäßig  abgehalten  werden,  bestehen  auch
wirkliche  Prüfungen  für  diejenigen,  welche  auf  der  Schule  das  Einjährigenexamen
  machen.  In  vielen  Stasten  müssen  Versetzungsprüfungen  und  Einjährigenprüfungen
  stattfinden,  in  andern  ist  dies  freigestellt,  meist  in  die  Hand
des  Direktors  gelegt.  In  Baden,  Württemberg,  im  Königreich  Sachsen
und  in  Österreich  sind  solche  Prüfungen  pflichtgemäß  abzuhalten,  in
Bayern,  Preußen,  Anhalt-Dessau,  Hessen  und  iu  den  meisten  norddeutschen
  Staaten  steht  die  Abhaltung  solcher  Examina  dem  Direktor  bez.  dem
Lehrerkollegium  frei.

In  Baden  bestimmte  schon  die  Verordnung  vom  9.  Oktober  1869:  „Vor
der  endgültigen  Beschlußfassung  durch  die  Gesamtkonferenz  nimmt  der
Direktor  in  den  einzelnen  Klassen  ein  besonderes  schriftliches  und  mündliches
  Promotionsexamen  vor,  welches  sich  hauptsächlich  mit  den  etwa
zweifelhaften  Schülern  zu  befassen  hat.“  Und  weiterbin:  die  Promotionen  aus
Obersekunda  bedürfen  der  Bestätigung  der  Oberschulbehörde  —  Die  neueste
Ordnung  v.  1904  hält  das  erstere  fest.  820:  „Vor  der  Beschlußfassung  (durch  die
Lehrerkonferenz)  nimmt  der  Anstaltsvorstand  eine  Prüfung  derjenigen  Schüler
vor,  deren  Versetzung  zweifelhaft  ist“,  das  letztere  wird  nach  demselben  Paragraphen
  eingeschränkt  „auf  die  Anstalten  mit  siebenjährigem  Lehrgang,  sofern
an  ihnen  keine  Entlassungsprüfung  stattfindet“,  dann  bedürfen  die  Versetzungen
aus  dem  siebenten  Jahrgang  der  Genehmigung  der  Oberschulbehörde  In
Baden  ist  aber  über  die  Art  dieser  Versetzungsprüfungen  nichts  vorgeschrieben,
wohl  in  Württemberg;  für  jede  Klasse  sind  die  Fächer  bezeichnet,  in  denen
geprüft  werden  muß;  z.  B.  in  der  V.  Klasse  soll  geprüft  werden:  Lat.  Komp.,
Griech.  Komp,  Franz.  Komp.,  Rechnen;  in  VI:  Aufsatz,  Lat.  Komp.!)  oder
Exp.2),  Griech.  Komp.,  Franz  Komp.,  Rechnen  und  Mathematik.  In  VII:  Aufl)

  Komposition  —=  Übersetzung  in  die  Fremdsprache.
%)  Exp.  —  Übersetzung  aus  der  Fremdsprache.  —  Übrigens  haben  sich  in  Württemberg
die  Zahlen  für  die  Klassen  jüngst  um  je  eine  Nummer  verschoben.
        <pb n="126" />
        1223  II.  Das  höhere  Lebramt.

satz,  Lat.  Komp.,  (Lat.  Exp.  früher  vorgeschrieben,  fällt  fort).
Griech.  Komp.,  Franz.  Komp.,  Mathematik.  VII:  Aufsatz,  Lat.  Exp.  oder
Komp.,  Griech.  Komp.,  Mathematik,  Physik.  —  IX:  Lat.  Exp.  oder  Komp,
Griech.  Exp.,  Franz.  Komp.  oder  Dictöe,  Mathematik,  Physik.

Die  Prüfungsarbeiten  sollen  hinsichtlich  der  Ausdehnung  möglichst  beschränkt
  werden,  ihre  Bearbeitung  nicht  über  zwei!)  Stunden  dauern.  Was
die  Schwierigkeiten  anbelangt,  so  sind  diejenigen  Anforderungen  zugrunde  zu
legen,  welche  an  mittlere  Schüler  zu  stellen  sind.

Allerdings  hatte  der  Rektor  bei  der  Prüfung  im  Frühjahr,  die  jetzt  abgeschafft,
  unter  den  oben  genannten  Fächern  im  Einverständnis  mit  den  Klassenlehrern
  eine  Auswahl  zu  treffen.  Neben  den  Ergebnissen  der  Prüfung  sind,
besonders  bei  zweifelhaften  Schülern,  stets  die  Semestralzeugnisse  zu  berücksichtigen.
  Bei  solchen  Schülern  hat  der  Vorstand,  der  Rektor,  schließlich  die
Entscheidung;  daß  die  Lehrer  der  nächst  höheren  Klasse  bei  den  Prüfungen
mitzuwirken  haben,  ist  schon  gesagt.

Während  also  sonst  dem  Rektor  frei  steht,  bei  den  Versetzungsprüfungen
nicht  alle  Fächer  heranzunshmen,  wird  in  Württemberg  bei  der  Einjährigen-Prüfung,
  wenigstens  an  den  Lyzeen,  das  Examen  über  alle  Fächer  ausgedehnt,
wenn  anders  das  befolgt  wird,  was  in  dem  Erlaß  zu  lesen:  Dem  Rektorat  und
dem  Lehrerkonvent  wird  dringend  empfohlen,  mit  den  Schülern  der
VD.  Klasse,  welche  das  Einjährig-Freiwilligen-Zeugnis  erlangen  wollen,  am
Schluß  des  ersten  Schuljahres  eine  über  alle  Hauptlehrfächer  des  ersten  Jahreskursus,
  insbesondere  über  das  Lateinische,  Griechische,  Französische,  Deutsche,
die  Geschichte,  Geographie  und  Mathematik  sich  erstreckende  Prüfung  vorzunehmen,
  schriftlich  oder  mündlich,  je  nach  den  Fächern;  die  Fachlehrer  haben
dem  Rektor  die  Aufgaben  zur  Genehmigung  vorzulegen,  der  Rektor  ist  befugt,
für  jedes  Fach  einen  Korreferenten  zu  bestellen.  —  Wie  dann  die  Versetzung
selbst  nach  solcher  Prüfung  vor  sich  geht,  wird  nach  den  obigen  Ausführungen
ersichtlich  sein.

Im  Königreich  Sachsen  ist  ebenfalls  schon  durch  die  Lehr-  und
Prüfungsordnung  für  Gymrasien  vom  28  Januar  1893  und  durch  diejenige  der
Realgymnasien  vom  22.  Dezember  1902  eine  detaillierte  Versetzungs-Prifungsordnung
  aufgestellt,  in  welcher  Versetzungsprüfungen,  mündliche  und  schriftliche,
  vorgeschrieben  sind.  Auf  den  sächsischen  Gymnasien  haben  bei  der
schriftlichen  Versetzungsprüfung  zu  Ostern  zu  liefern:

1.  Alle  neun  Klassen:

einen  deutschen  Aufsatz,

ein  lateinisches  Skriptum,

eine  mathematische  bez.  Rechenarbeit;
außerdem:

2.  die  Klassen  Quarta  bis  Oberprima:

ein  französisches  Skriptum;

I)  Auch  für  den  deutschen  Aufsatz  werden  nur  zwei  Stunden  gegeben.
        <pb n="127" />
        C.  Versetzungen  und  Versetzungsprfüfungen.  123

3.  die  Klassen  Untertertia  bis  Oberprima:
ein  sogenanntes  lateinisches  Extemporale  ;
4.  die  Klassen  Untertertia  bis  Obersekunda:
ein  griechisches  Skriptum;
5.  die  beiden  Primen:
eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das  Deutsche.

Auf  den  sächsischen  Realgymnasien  sind  folgende  Fächer  Gegenstand  der
schriftlichen  Versetzungsprüfung:

1.  In  allen  neun  Klassen:

eine  deutsche  und  mathematische  bez.  Rechenarbeit;  außerdem
2.  die  Klassen  Sexta  bis  Unterprima:
ein  lateinisches  Skriptum;
3.  die  Klassen  Quarta  bis  Oberprima:
eine  französische  Arbeit  (Skriptum  oder  Aufsatz);
4.  die  Klassen  Obertertia  bis  Oberprima:
eine  Übersetzung  in  das  Englische,  beziehentlich  eine  freie  Nacherzählung
  in  dieser  Sprache;
5.  die  Primen:
eine  physikalische  Arbeit;
.  Die  Oberprima:

eine  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen.

Welche  Hilfsmittel  anzuwenden  sind,  bleibt  den  Bestimmungen  der  einzelnen
Schulen  überlassen.  —  Dagegen  ist  die  Zeit  fixiert:  für  die  freien  Aufsätze  ist
eine  Arbeitszeit  von  4  Stunden  zu  verwilligen,  für  die  übrigen  Arbeiten  eine
solche  von  2  bis  3  Stunden.  —  Bei  den  Michaelisprüfungen  kann  der  Anstaltsleiter
  im  Einvernehmen  mit  den  Fachlehrern  Vereinfachungen  eintreten  lassen;
die  Aufgaben  sind  dem  Rektor  vorher  zur  Genehmigung  vorzulegen,  nicht  über
drei  Tage  darf  sich  die  Prüfung  ausdehnen.  Die  Aussetzung  dss  Unterrichts
(für  Klassen,  die  nicht  geprüft  werden)  ist  auf  das  Notwendigste  zu  beschränken.
Über  die  mündliche  Prüfung  finden  sich  keine  Vorschriften,  zu  Ostern  findet
dort  eine  öffentliche  mündliche  Prüfung!)  statt,  während  derselben  sind
die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten,  korrigiert  und  zensiert,  zur  Besichtigung  auszulegen.
  Da  über  die  Versetzungs-Prüfung  von  Untersekunda  nach  Obersekunda
im  Königreich  Sachsen  nichts  Besonderes  angeordnet,  so  gelten  die  obigen  Vorschriften
  für  die  Prüfung,  um  die  Berechtigung  zum  Einjährig-Freiwilligen-Dienst
zu  erwerben;  nur  das  eine  ist  hierbei  verboten,  solche  Prüflinge  mit  irgend
einer  Bedingung  zu  versetzen.

In  dem  dritten  Staate,  welcher  obligatorische  Versetzungsprüfungen  anbefohlen
  hat,  in  Österreich  ,‚  sind  nur  Vorschriften  allgemeiner  Natur  vorhanden.
Zwei  allgemeine  Gesichtspunkte  sind  aufgestellt:  erstens,  daß  die  bei  der  Prüfung
beanspruchten  Leistungen  nicht  durch  spezielles  Memorieren  für  dieselbe  zu  erreichen
  seien,  und  dann,  daß  die  Prüfung  den  fortdauernden  Gang  des  Unter--)



!)  In  Preußen  zur  Freude  aller  Oberlehrer  abgeschafft.
        <pb n="128" />
        124  I.  Das  höhere  Lehramt.

richts  nicht  zu  sehr  hemme.  Deshalb  sollen  solche  Examina  in  die  letzten  zwei
Wochen  vor  Schulschluß  fallen;  die  schriftlichen  Arbeiten  sollen  in  den  Lehrstunden
  ebenso  angefertigt  werden,  wie  die  Kompositionen  im  Laufe  des  Schuljahres;
in  der  VI  und  VII  Klasse  kann  die  Anfertigung  der  schriftlichen  Arbeiten  mehr
als  eine  Stunde  Zeit  beanspruchen;  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  vom  Fachlehrer
  korrigiert  und  mit  einem  das  Verhältnis  der  Arbeit  zu  den  Forderungen
des  Klassenzieles  bestimmenden  Urteil  (also  wie  bei  uns  die  Abiturientenarbeiten,
dem  Direktor  zur  Einsicht  überreicht.  —  Die  mündliche  Prüfung  soll  in  Gegenwart
  des  Direktors  abgehalten  werden;  von  der  Prüfung  solcher  Schüler,  deren
Versetzbarkeit  zweifellos  ist,  wird  meist  abzusehen  sein,  so  wünschenswert  es
sei,  daß  alle  Schüler  in  allen  Fächern  geprüft  werden,  sollen  in  erster  Linie
die  zweifelhaften  herangezogen  werden.

Diese  in  den  „Weisungen“  enthaltenen  Anordnungen  gehen  auf  einzelne
Fächer  nicht  ein,  und  so  sind  die  Königreiche  Sachsen  und  Württemberg
also  die  einzigen  Staaten,  in  welchen  spezielle  Anordnungen  über  Versetzungsprüfungen
  ergangen.  sind;  in  andern  Staaten  kennt  man  besondere  Versetzungsprüfungen,
  deren  Ansetzung  vom  Belieben  des  Anstaltsleiters  abhängt,  eigentlich
nicht,  wohl  aber  noch  eigenartige  Verfügungen  für  die  Versetzung,  die  das
Zeugnis  für  den  Einjährigen-Dienst  nach  sich  zieht,  nämlich  für  diejenige  von
Untersekunda  nach  Obersekunda.  Zuerst  ist  hier  Bayern  zu  nennen.
„Dem  Rektor,  welchem  neben  dem  bisherigen  Ordinarius,  den  übrigen  in  der
Klasse  beschäftigten  ordentlichen  Lehrern  und  dem  Ordinarius  der  nächst
höheren  Klasse  die  Beurteilung  der  Reife  für  das  Vorrücken  vorzugsweise
zusteht,  obliegt  es,  auf  Klarstellung  der  einschlägigen  Verhältnisse  rechtzeitig
Bedacht  zu  nehmen“,  d.  b.  also  eine  Versetzungsprüfung  anzuordnen  oder  nicht.
Aber  in  bezug  auf  die  „Einjährigen-Prüfung“  wurde  es  den  Rektoren  in  Bayern
zur  Pflicht  gemacht,  durch  geeignete  Maßnahmen  zu  verhüten,  daß  hierbei  in
irgend  einer  Hinsicht  ein  zu  milder  Maßstab  angelegt  wurde,  und  ein  bayerischer
Ministerial-Erlaß  vom  24.  Februsr  1894  gab  dann  eingehende  Vorschriften:

„Eine  besondere  Prüfungs-Kommission  wird  gebildet  ausglem  Rektor,  den
Ordinarien  und  den  Fachlehrern  der  6.  und  7.  Klasse;  ein  Ministerialkommissar
kann  den  Vorsitz  übernehmen,  sonst  der  Rektor.  Als  Unterlage  des  Urteils
dient  der  Jahresfortgang  und  die  letzte  Schulaufgabe  in  jedem  Fache,  einschließlich
  Religion  und  Geschichte.  Dies  Thema  ist  im  Einverständnis  mit  dem
Rektor  zu  stellen“  usw.

Bei  der  Prüfung  sind  besonders  solche  Schüler  heranzunehmen,  welche  nach
dem  Jahresfortgang  ungenügende  oder  kaum  genügende  Leistungen  erzielt  haben
und  überhaupt  in  betreff  ihrer  Reife  für  die  7.  Klasse  Anlaß  zu  Bedenken
geben.  —  In  Bayern  gibt  nun  das  Endurteil  über  die  Befähigung  zum  Ein-Jährigen-Dienst
  nicht  jene  Prüfungskommission,  sondern  der  Lehrerrat,
dem  zur  Beschlußfassung  die  Ergebnisse  der  Prüfung  vorzutragen  sind.  Bei  der
Beschlußfassung  gilt  dann  die  Vorschrift,  daß  das  Zeugnis  denjenigen  zu  versagen
  ist,  welcher  in  zwei  Gegenständen  die  Note  „Ungenügend“  erhalten  hat
        <pb n="129" />
        C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  125

oder  auch  nur  in  einem  einzigen  Gegenstande,  in  welchem  das  vorausgehende
Jahreszeugnis  einen  Vermerk  aufweist.  —

Einer  kurzen  Betrachtung  bedarf  noch  das  Großherzogtum  Hessen.  Versetzungsprüfungen
  sind  dort  nicht  angeordnet;  wohl  aber  ist  eine  Prüfung  hier
noch  im  Gange,  die  in  Norddeutschland  und  in  Preußen  abgeschafft  ist:  die
sogenannte  Abschlußprüfung  nach  Beendigung  des  6.  Jahrganges  7—Istufiger
höherer  Schulen.  Für  diese  Prüfung  existiert  eine  besondere  Ordnung:  „Ordnung
der  fakultativen  Abschlußprüfung  nach  dem  6.  Jahrgang  7—9stufiger  höherer
Schulen  vom  15.  Dezember  1899“.  Diese  hessische  Ordnung  ist  eingehender
als  die  preußische  und  ähnelt  einer  Reifeprüfungsordnung  viel  mehr.  Die  Zulassung
  zur  hessischen  Abschlußprüfung  kann  nach  $  3  z.B.  wegen  schwerer
Vergehen  gegen  die  Schulordnung,  beanstandet  werden,  dann  aber  ist  die
Entscheidung  der  Ministerialabteilung  einzuholen.  Genau  vorgeschrieben  sind
die  Prüfungsfächer  8  4:  Für  alle  Arten  von  Anstalten  ein  Deutscher  Aufsatz,
83—4  Aufgaben  aus  der  Mathematik,  eine  Übersetzung  in  das  Französische;  für
Gymnasien  und  Progymnasien  eine  Übersetzung  ins  Lateinische,  eine  Übersetzung
einer  leichteren,  noch  nicht  in  der  Schule  behandelten  Stelle  aus  einem  griechischen
Prosaiker.  Für  Realgymnasien  außerdem  eine  Übersetzung  in  das  Lateinische
und  eine  solche  in  das  Englische,  für  Oberrealschulen  und  7klassige  Realschulen
außerdem  eine  Übersetzung  in  das  Englische.  —  Die  Zeit  zur  Ausarbeitung  der
Themen,  die,  vom  Fachlehrer  vorgeschlagen,  vom  Direktor  zu  billigen  sind,  soll
beim  deutschen  Aufsatz  drei  Stunden,  sonst  zwei  Stunden  betragen.  Besondere
Vorsichtsmaßregeln  sind,  ähnlich  wie  bei  der  Reifeprüfung,  auch  hier  getroffen,
auch  hier  gelten  zwei  für  jene  Prüfung  vorgeschriebene  Bestimmungen,  erstens
nämlich,  daß  bei  ungenügenden  Gesamtleistungen  im  Deutschen  (es  gibt  nur  4
Prädikate:  sehr  gut,  gut,  genügend,  ungenügend)  das  Zeugnis  überhaupt  nicht
erteilt  wird,  ebensowenig  wie  bei  ungenügenden  Leistungen  in  beiden  alten
Sprachen  auf  Gymnasien,  bei  ungenügenden  Leistungen  in  den  neueren  Sprachen
auf  Realgymnasien,  Oberrealschulen  und  Realschulen,  zweitens  daß,  wie  bei  der
Reifeprüfung,  ungenügende  Leistungen  durch  mindestens  gute  ausgeglichen
werden  können.  —  So  ist  also  diese  hessische  Abschlußprüfung  ein  kleines
Abiturientenexamen.  Wie  schon  die  Bezeichnung  „Fakultative“  Abschlußprüfung
besagt,  ist  diese  Prüfung  an  höheren  Schulen  nicht  notwendig,  tatsächlich  findet
in  Hessen  dieses  Examen  nicht  mehr  statt  auf  9stufigen  Schulen,  wohl  aber
an  Nicht-Vollanstalten.

In  Österreich,  Baden,  im  Königreich  Sachsen,  in  Württemberg  sind
also  Versetzungsprüfungen  pflichtgemäß  abzuhalten,  hier  sind  also  auch  die
Versetzungsprüfungen  ftir  den  Einjährig-Freiwilligen-Dienst  etwas  Regelmäßiges,
wobei  übrigens  zu  bemerken  ist,  daß  in  Österreich  bei  allerdings  nur  8stufigem
Lehrgang  dieser  Berechtigungsschein  erst  erlangt  wird  nach  Absolvierung  des
letzten  Jahrgangs!)  einer  höheren  Lehranstalt  oder  einer  ihr  gleichgestellten,

I)  Strobl,  Der  Weg  zum  Einjährig-Freiwilligen  und  Reserveoffizier  in  der  k.  u.  k.
Armee,  Wien  1901.
        <pb n="130" />
        126  IU.  Das  höhere  Lebramt.

d.  h.  wenn  dem  Schüler  mindestens  ein  Zeugnis  der  ersten  Fortgangsklasse  gegeben
  wird.  —

In  Bayern  sollte  es  so  sein,  wie  in  den  genannten  Staaten,  daß  nämlich
die  Versetzungsprüfungen  ebenso  wie  die  Einjährigen-Prüfungen  auf  den  höheren
Lehranstalten  regelmäßig  seien,  die  Praxis  hat  sich  aber  davon  meist  frei  gemacht
  Etwas  anders  gestaltet  sich  die  Sache  nun  in  Preußen  und  den  meisten
norddeutschen  Staaten.  In  Preußen  kannte  man  immer  Versetzungsprüfungen,
Translocationsexamina,  wie  sie  z.  B.  in  der  Brandenbourgischen  Dienstinstruktion
heißen.  Mehr  oder  weniger  hing  ihre  Abhaltung  von  dem  Willen  des  Direktors
ab,  einige  Instruktionen  freilich  scheinen  sie  obligatorisch  zu  machen,  durch
Sätze  wie:  „wird  abgehalten“  (Pommern)  oder:  „geht  vorher“  (Brandenburg)
sollte  man  eigentlich  diese  Prüfung  für  eine  obligatorische  Einrichtung  angesehen
haben,  während  für  die  Provinz  Sachsen  ausdrüchlich  $  20  gesagt  ist:  Dem
Ermessen  (des  Direktors)  bleibt  es  überlassen,  besondere  Versetzungsprüfungen
anzuordnen.  Eigenartig  für  manche  Provinzen,  so  für  Rheinland  und  Provinz
Preußen  war  es,  daß  hier  die  Lehrer  der  nächsten  Klasse  bei  den  Prüfungen
und  Abstimmungen  beteiligt  waren,  wie  wir  es  in  Württemberg  und  Bayern
noch  sehen.  Dies  letztere  ist  jetzt  durch  $  7  der  Versetzungsordnung,  nach  welchem
die  Lehrer  „klassenweise“  zusammentreten,  abgeschafft.  —  Dann  führte  man  in
Preußen  1892  bekanntlich  eine  ziemlich  strenge  Versetzungsprüfung  für  die
Stufe  ein,  nach  welcher  man  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Militärdienst
bekam;  sie  trug  die  Formen  einer  Reifeprüfung,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß
der  Königl.  Kommissar  selten  zur  Prüfung  erschien,  einfach  deswegen,  weil  zu
einer  einigermaßen  gründlichen  Kontrolle  auch  dieser  Prüfungen  die  nötige  Zahl
von  Aufsichtsbeamten  in  den  Zentralmittelbehörden  durchaus  fehlte.  Da  ferner
in  der  Presse,  bei  den  Eltern  diese  Abschlußprüfung  sehr  lästig  empfunden
wurde,  so  hob  man  sie  bald  wieder  auf.  Jetzt  gilt  die  Bestimmung  des  $  2:
„Dem  Direktor  bleibt  es  unbenommen,  die  Unterlagen  noch  durch  Befragung  und
nötigenfalls  auch  durch  schriftliche  Arbeiten  zu  vervollständigen.  Diese  Ergänzung
  der  Unterlagen  bildet  bei  der  Versetzung  nach  Obersekunda  die
Regel,  von  der  nur  in  ganz  zweifellosen  Fällen  abgesehen  werden  darf.“
So  ist  denn  damit  auf  den  neunstufigen  Anstalten  ein  besonderes  Versetzungsexamen
  so  ziemlich  verschwunden,  höchstens  werden  einige  Schüler  mündlich
geprüft;  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  bilden  nur  „nötigenfalls“  eine  Vervollständigung
  der  Unterlagen;  ebenso  wird  damit  das  sogenannte  Einjährigen-Examen
  in  Preußen  und  den  norddeutschen  Staaten,  die  ihm  folgten,  häufig  gar
nicht  mehr  abgehalten  werden.  In  Preußen  setzte  man  durch  die  Beseitigung
dieses  Examens  auf  den  höheren  Lehranstalten  die  sechsstufigen,  die  Progymnasien,
  Realprogymnasien  und  Realschulen  doch  etwas  in  Verlegenheit,
eigentlich  hob  man  sie  zugleich;  denn  auf  den  neunstufigen  Anstalten,  da  eine
Einjährigen-Prüfung  jetzt  vielfach  nicht  stattfindet,  kann  man  doch  eher  das
„Binjährigen-Zeugnis“  bloß  „ersitzen“  auf  den  sechsstufigen  aber  muß  man  es
durch  eine  feierliche  Prüfung,  zu  der  häufig  ein  Königl.  Kommissar  erscheint,
erwerben,  So  sah  man  sich  genötigt,  kurze  „Bestimmungen  über  die  Schluß-
        <pb n="131" />
        C.  Versetzungen  und  Versetzungsprüfungen.  127

prüfungen  an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen“  u.  d.  29.  Oktober  1901  zu
erlassen.  Zweck  dieser  Prüfung  ist  zwar  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  die  Reife  für
die  Obersekunda  der  entsprechenden  Vollanstalt  erreicht  hat,  aber  doch  sind
die  Formen  der  Reifeprüfung  eingeführt,  $  3:  in  betreff  der  Prüfungskommission
gelten  die  Bestimmungen  des  $  3  der  Reifeprüfung,  ja  das  Rheinische  Provinzialschulkollegium
  hat  d.  26.  Nov.  1901  verfügt,  daß  21/3  Monate  vor  dem  Schlusse  des
Schuljahres  ein  Verzeichnis  der  zur  Prüfung  in  den  obersten  Klassen  dieser  sechsstufigen
  Anstalten  berechtigten  Schüler  mit  einer  kurzen  Charakteristik  derselben
sowie  unter  Beifügung  der  Prädikate  ihm  eingereicht  werde,  ebenso  daß  die  schriftlichen
  Prüfungsarbeiten  (nicht  die  Aufgaben  vorher)  nach  ihrer  Vollendung  ihm
zugehen,  denn  der  Königl.  Kommissar  will  und  muß  sich  natürlich  vorher
orientieren,  ob  und  in  welchen  Fällen  ein  „Absehen  von  der  Ergänzung  der
Unterlagen“  zulässig  sei.  Durch  alle  diese  Dinge,  das  läßt  sich  nicht  leugnen,
erhält  die  Abschlußprüfung  an  den  sechstufigen  Anstalten  doch  ein  anderes
Aussehen  als  die  nur  in  das  Belieben  des  Direktors  gestellte  Versetzungsprüfung
von  Ull  nach  ON  an  den  neunstufigen  Anstalten.  Natürlich,  manche  einfache
Versetzung  von  Unter-  nach  Obersekunda  ohne  Prüfung  an  höheren  Lehranstalten
mag  schwieriger  für  die  Schüler  sein  als  eine  förmliche  Abschlußprüfung  an
sechsstufigen  Anstalten;  aber  schon  die  Art  und  Weise  der  Abschlußprüfung,  wie  sie
durch  Einsendung  der  Prüfungsarbeiten,  durch  Anwesenheit  eines  Königl.  Kommissars
  u.  a.  vor  sich  geht,  wirkt  doch  von  vornherein  etwas  schärfer  und  ängstlicher
auf  junge  Gemüter,  als  die  andere  primitive  Art,  auf  Gymnasien  sich  den  Berechtigungsschein
  zu  erwerben.  Indessen,  wie  die  Schulen  nun  einmal  organisiert
waren,  mußte  man  in  Preußen  diese  Abschlußprüfung  an  den  Nicht-Vollanstalten
lassen.  —  Dem  Beispiele  Preußens  schlossen  sich  die  meisten  norddeutschen  Staaten
an;  wo  die  Abschlußprüfung  nach  1892  am  Gymnasium  eingeführt  war,  —  in
Anhalt-Dessau  ist  sie  nie  aufgenommen  worden,  auch  nicht  in  Mecklenburg-Schwerin
  —  ist  sie  wieder  abgeschafft,  so  in  Braunschweig  und  Oldenburg,
wo  sie  nach  preußischem  Vorbild  eine  kurze  Zeit  lang  bestand.

Allgemeine  Betrachtungen.

Die  Tatsache  gibt  doch  zu  denken,  daB  man  in  Preußen  und  Norddeutschland
  —  dem  Drängen  des  Publikums  nachgebend  —  auf  den  höheren
Anstalten  diese  Abschlußprüfung,  weil  sie  gerade  dem  15-  bis  16  jährigen
Alter  so  schädlich  wäre,  verschwinden,  jedoch  sie  vielleicht  nur  etwas
ältere  Schüler  auf  6stufigen  Anstalten  weiter  durchmachen  ließ,  und  daß
diese  Einjährigen  -Prüfung  in  Süddeutschland  auch  auf  9-  und  Östufigen
Schulen  die  Regel  bildet.  So  kann  man  auch  nicht  behaupten,  daß  in
Deutschland  auf  den  höheren  Schulen  der  Berechtigungsschein  zur  einjährigen
Militärpflicht  auf  gleiche  Weise  erworben  wird,  dort  mit,  dort  ohne  Prüfung,
dort  leichter,  dort  schwieriger.  Gleich  ist  nur  durch  ganz  Deutschland  das
Äußere  des  Berechtigungsscheines  mit  den  drei  Rubriken:  1.  Schulbesuch  und
Betragen;  2.  Aufmerksamkeit  und  Fleiß;  3.  Maß  der  erreichten  Kenntnisse,
wobei  übrigens  unter  1.  recht  disparate  Dinge  zusammengefaßt  sind  und  leider
        <pb n="132" />
        128  II.  Das  höhere  Lehramt.

zusammen  beurteilt  werden  müssen:  der  Schulbesuch  ist  oft  von  Zufällen  abhängig,
  das  Betragen  lediglich  vom  Willen,  da  man  gern  oft  das  Betragen
„gut“,  „löblich“  nennen  möchte,  aber  ein  guter,  löblicher  Schulbesuch  ein  Unding
  ist,  muß  das  Ganze,  gewöhnlich  zum  Schaden  des  Betragens,  herabgedrückt
  und  meist  gesagt  werden:  in  befriedigender  Weise  oder  ähnlich.  —

Will  man  die  Frage,  die  allerdings  eine  kleine  Doktorfrage  ist,  aufwerfen,
ob  die  Versetzung  besser  mit  oder  ohne  förmliche  Prüfung  vor  sich  geht,  so
wird  man  sich  doch  auf  die  erstere  Seite  neigen!).  Erstens  der  Lehrer
und  des  Direktors  wegen.  Der  letztere  hat  die  Pflicht,  sich  von  dem,  was
Lehrer  und  Schüler  zusammen  geleistet  haben,  am  Ende  eines  Schuljahres  zu
überzeugen,  um  sein,  doch  oft  auch  irregehendes  Urteil  richtig  zu  stellen,  der
Unterrichtende  muß  wünschen,  daß  auch  sein  über  die  Schüler  abgegebenes
Urteil  geprüft  werde,  jeder,  der  es  mit  seinem  Berufe  ernst  nimmt,  muß  das
eigentlich  wünschen.  Zweitens  aber  ist  auch  ‘der  Schüler  wegen  die  Abhaltung
  solcher  Prüfungen  wünschenswert;  wenn  man  gerade  nicht  phrasenhafte
  Preßstimmen  von  der  durch  die  Examina  hervorgerufenen  Nervosität
zitieren  will,  (wahrlich  in  einigen  Ländern,  wo  Jahr  aus  Jahr  ein  Versetzungsprüfungen
  sind  und  die  Jungens  sie  aushalten,  wie  z.  B.  im  Königreich
Sachsen,  Württemberg,  auch  in  Baden,  müssen  dieselben  ganz  besonders  starke
Nerven  haben!)  so  wird  das  zu  recht  bestehen,  was  man  in  den  österreichischen
„Weisungen“  8.  8  liest:  „Zunächst  ist  es  gerade  für  die  tüchtigsten  Schüler  ein
beschtenswertes  Bedürfnis,  durch  eine  Schlußleistung  zu  zeigen,  was  sie  in
ihrer  bisherigen  Klasse  gewonnen  haben;  dann  können  bei  einzelnen  Schülern,
bei  welchen  das  Urteil  im  Laufe  des  Jahres  schwankend  blieb,  die  Leistungen
in  der  Versetzungsprüfung  mit  entscheidend  in  die  Wagschale  fallen.“

Wo  längere  Zeit  hindurch  ohne  jede  Prüfung  die  Schüler  versetzt  werden,
greift  zu  leicht  der  Schlendrian  Platz:  der  Direktor  gefällt  sich  in  der  Rolle
eines  vorzüglichen  Anstaltsleiters,  unter  dessen  Äuspizien,  sogar  ohne
Prüfungen,  alles  zum  besten  gedeiht;  die  weit  größte  Zahl  der  Oberlehrer  erteilt
  das  Prädikat  „genügend“  fast  allen  Schülern  und  gefällt  sich  in  der  Rolle
ausgezeichneter  Pädagogen,  welche  in  ihrer  Beurteilung  stets  sicher  sind  und
einer  Kontrolle  nicht  bedürfen.  Wird  auf  einer  Anstalt  jahrelang  so  weiter
gewirtschaftet,  so  gehört  sie  dann  oft  zu  jenen,  auf  welche  bessere  Nachbaranstalten
  ihre  durchgefallenen  Schüler  schicken.  Zu  bedauern  ist  es,  daß  die
Abhaltung  solcher  Prüfung  sehr  häufig  fast  nur  vom  Willen  des  Anstaltsleiters
  abhängig  ist;  warum  soll  nicht  das  Lehrerkollegium  oder  wenigstens
die  Klassenlehrer  unter  Vorsitz  des  Direktors  zu  beschließen  haben,  ob  die
Versetzungsprüfung,  bez.  die  Einjährigen-Prüfung  stattzufinden  hat  oder  nicht?
Zur  Beurteilung,  ob  solche  nötig  sei  oder  nicht,  sind  sie  kompetenter  als  der
Anstaltsleiter,  der  ja  sehr  häufig  im  Unterricht  die  betreffenden  Schüler  gar
nicht  kennt.  Am  besten  ist  es  ja  in  den  Staaten,  wo  diese  Prüfungen,  auch  die

})  Vergl.  Neues  Korrespondenzblatt  für  Württemberg  1897,  wo  sich  Klett  (S.  457)  gegen
John  (S.  417)  für  Versetzungsprüfungen  ausspricht.
        <pb n="133" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  129

Gegenstände  und  anderes  dazu  Nötige  von  oben  festgelegt  sind,  hier  ist  deutlich,
  wie  richtig  der  Ausspruch  ist:  „Das  Gesetz  nur  kann  uns  Freiheit
geben.“  DaB  eine  so  ‚wichtige  Angelegenheit  wie  die  Versetzung  durch  die
Abhaltung  oder  Nichtabhaltung  von  Prüfungen  nach  dem  Belieben  eines
einzelnen  beeinflußt,  geregelt,  gefördert,  gehemmt  werden  kann,  ist  eben
nur  durch  das  Eindringen  des  bureaukratischen  Systems  zu  erklären;  dieses
aber  ist  hier  deswegen  gar  nicht  am  Platze,  weil  der  Anstaltsleiter,  wie  oben
gesagt,  fast  nie  oder  selten  die  Verantwortung  tragen  kann;  eher  könnte  man
die  Abhaltung  der  Reifeprüfung  in  sein  Belieben  stellen,  weil  er  meist  in
Prima  unterrichtet  und  die  Schüler  wenigstens  kennt.

D.  Die  Reifeprüfung.')

Von  den  herangezogenen  Prüfungsordnungen  ist  wohl  die  älteste  diejenige
Österreichs,  schon  im  Organisationsentwurf  von  1849  aufgeführt  (abgedruckt
in  den  Normalien  von  Ed.  v.  Marenzeller  Bd.  1  8  78—88),  jetzt  durch  die
„Weisungen“  (zuletzt  1901)  hier  und  da  abgeändert.  Die  Ordnungen  Badens
finden  wir  bei  Joos  (Mittelschulen  des  Großherzogtums  Baden  1898),  es  sind
deren  drei,  die  für  die  Gelehrtenschulen  1869,  für  die  Realgymnasien  1887,  für
die  Oberrealschulen  1895;  die  letztgenannte  zeigt  schon  Beeinflussung  durch  die
preußische  von  1892.  Württembergs  Ordnungen  finden  sich  bei  Fehleisen  (Sammlung
  der...  .  Bestimmungen  für...  Württemberg,  Stuttgart  1900).  Bayern
hat  seine  Prüfungsordnung  in  der  kleinen  Schulordnung  für  die  humanistischen
Gymnasien  von  1891;  Sachsen  hat  ebenfalls  seine  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  22.  August  und  der  Verordnung  vom  7.  Mai  1876  (v.  Seydewitz,  Codex
des  im  Königreich  Sachsen  geltenden  Kirchen-  und  Schulrechts)  abgeändert,
vgl.  Bekanntmachung  der  Lehr-  und  Prüfungsordnung  für  die  sächsischen  Gymnasien
  1893  und  für  sächsische  Realgymnasien  22.  Dezember  1902,  jetzt  bei
Kretzschmar  S.  214  und  $S.  290.  Eine  ziemliche  Verwandtschaft  zeigt  die
Prüfungsordnung  für  Elsaß-Lothringen  von  1894  (Allgemeine  Vorschriften
für  die  höheren  Schulen,  Straßburg  1895)  mit  denen  des  Großherzogtums
Hessen:  für  die  hessischen  Gymnasien  und  Realgymnasien  vom  18.  Januar
1893,  für  die  hessischen  Oberrealschulen  vom  4.  September  1901.  —  Die  norddeutschen
  Länder  haben  sich  zum  Teil  wörtlich  an  das  preußische  Reglement
von  1892  angeschlossen,  bieten  aber  oft  absichtliche  Abweichungen;  die  Ordnungen
  sind  meist  in  Regierungsblättern  und  offiziellen  Anzeigern  erschienen,
hier  und  da  auch  nur  als  amtliche  Drucksachen,  so  in  Braunschweig  1893
(jetzt  vom  26.  Jan.  1903),  Hamburg  für  Gymnasien  1892,  für  Realgymnasien  und
Oberrealschulen  1898,  Mecklenburg-Schwerin  1894,  Mecklenburg-Strelitz

l)  Der  Abschnitt  über  die  Reifeprüfung  erschien  1903  in  den  „Neuen  Jahrbüchern“,
XI.  Band,  2.  Heft;  mehrere  Änderungen  und  Zusätze  sind  aber  jetzt  hinzugekommen.  —
Übrigens  hat  die  Abhandlung  über  die  Dienstinstruktionen  wie  vor  allem  die  über  die  Reifeprüfung
  eine  sehr  eingehende  und  anerkennende  Besprechung  gefunden  durch  Viereck  in
Rethwischs  Jahresberichten  1902  8.  51—52  und  1908  8.  48—52.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  9
        <pb n="134" />
        130  IIi.  Das  höhere  Lohramt.

1893,  Oldenburg  1896,  Reuß  jüngere  Linie  (Regulativ  für  das  fürstliche
Gymnasium  in  Gera  1883  und  Änderungen  des  Regulativs  für  das  fürstliche
Gymnasium  in  Gera,  Gera  1896),  Reuß  ä.L.  (Revidierte  Prüfungsordnung  für
das  städtische  Gymnasium  zu  Greiz  1884).  Damit  sind  wir  schon  zu  denjenigen
Staaten  gekommen,  welche  Prüfungen  von  einem  preußischen  Kommissar  abhalten
  lassen  auf  Grund  des  preußischen  Reglements  von  1892,  wohl  bald  auch
des  neuesten  von  1901;  so  Sachsen-Altenburg,  Schwarzburg-Rudolstadt,
die  fürstlich  Lippischen  Anstalten.  Was  die  anderen  sächsischen  Staaten  anbetrifft,
  so  ist  eine  neue  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  Gymnasien  und
Realgymnasien  des  Großherzogtums  Sachsen-  Weimar  ganz  kürzlich,  13.  Juli
1903,  veröffentlicht;  sie  zeigt  in  der  Kompensation  z.  B.  wesentliche  Abweichungen
von  Preußen.  Sachsen-Meiningen  hat  eine  Ordnung  vom  23.  Februar  1883,
welche  vielfach  der  preußischen  ähnelt,  aber  von  ihr  auch  abweicht.  Die
Prüfungsordnung  von  Anhalt-Dessau  beruht  auf  der  Preußens  von  1892,  ist
aber  schon  nach  dem  Reglement  von  1901  ergänzt,  vgl.  Krüger  8.437  ff.  Bremen
hat  ebenfalls  die  Wandlung  nach  dem  neuesten  preußischen  Reglement  von  1901
mitgemacht,  vgl.  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen
im  Bremischen  Staate  1902,  allerdings  auch  mit  wesentlichen  Modifikationen.
  Betreffs  der  preußischen  Reglements  1892  und  1901  ist  oft  auf  die
alten  Prüfungsordnungen  von  1812,  1834,  1859,  1882  zurückgegriffen  worden.
Die  Schrift  von  Max  Nath,  Lehrpläne  und  Prüfungsordnungen  im  höheren
Schulwesen  Preußens  seit  Einführung  des  Abiturientenexamens,  Berlin  1900,  gibt
zwar  nur  einen  trefflichen  Überblick  über  die  sachlichen  Anforderungen,  bot
aber  sonst  vorzügliche  literarische  Nachweise.

Für  die  Reifeprüfung  ist  auch  wichtig  das  Abkommen,  welches  die  deutschen
  Staaten  1874  tiber  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Gymnasialzeugnisse
abgeschlossen,  und  das  1889  durch  ein  ähnliches  ergänzt  wurde.  Freilich  dürftig
ist  hier  die  Übereinstimmung;  und  wir  werden  obendrein  sehen,  daß  die  Staaten
in  ihren  Schulordnungen  doch  mehrfach  gegen  dasselbe  verstoßen.  Was  nützt
eg,  wenn  man  sich  einigt,  daß  im  Deutschen,  Lateinischen,  Griechischen,  Französischen,
  in  der  Mathematik  und  Geschichte  geprüft  werden  soll,  daß  die
schriftliche  Prüfung  mindestens  umfassen  soll  einen  deutschen  Aufsatz,  eine
lateinische  Arbeit  und  die  Lösung  mathematischer  Aufgaben,  und  daB  ausnahmsweise
  eine  Kompensation  zulässig  ist?  Es  kommt  doch  nicht  bloß  auf
das  Was?  sondern  auch  auf  das  Wie?  an.  Und  über  das  letztere  ist,  abgesehen
von  der  Kompensation,  gar  nichts  gesagt.  Wie  fest  umschließt  der  österreichische
Organisationsentwurf  von  1849  nun  schon  über  50  Jahre  lang  so  verschiedenartige,
  verschiedensprachliche  Länder  wie  die  Österreichs  (Ungarn  natürlich  ausgenommen)!
  Wie  soll  dort  die  Reifeprüfung  in  Galizien,  Kärnten,  Niederösterreich,
in  den  Küstenländern  in  derselben  Weise  vor  sich  gehen  in  bezug  auf  Zulassung,
Dispensation,  Beurteilung  der  Prüflinge!  Und  wenn  man  ca.  25  Meilen  nördlich
von  der  Reichshauptstadt  Berlin  geht,  so  werden  dort  Abiturienten  zum  mündlichen
  Examen  zugelassen,  auch  wenn  sie  sämtliche  schriftliche  Prüfungsarbeiten
„ungenügend“  geschrieben  haben,  während  ungefähr  25  Meilen  südlich  von  Berlin
        <pb n="135" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  131

die  Bestimmung  gilt,  daß  schon  zwei  ungenügende  Prädikate  in  den  schriftlichen
Arbeiten  die  Fortsetzung  des  Examens  ausschließen.  Bei  aller  Rücksichtnahme
auf  berechtigte  oder  unberechtigte,  historisch  gewordene  Eigentümlichkeiten,  ist
es  wirklich  segensreich,  wenn  unsere  deutsche  Jugend,  abgesehen  übrigens  auch
von  später  festzustellenden  quantitativen  Unterschieden,  qualitativ  in  ihrer
akademischen  Vorbildung  so  auseinandergeht?  In  Deutschland  gibt  es,  gerade  infolge
der  Kleinstaaterei,  so  mannigfaltige,  dabei  höchst  schätzenswerte  pädagogische
Schuleinrichtungen  und  Schulgesetze,  daß  ein  jeder  Staat  vielerlei  von  seinem
Nachbar  lernen  könnte,  wenn  er  nur  über  seinen  Zaun  sehen  wollte.  Hat  man
z.  B.  in  Bayern  bei  der  Abfassung  der  Schulordnung  von  1891  Rücksicht  genommen
  auf  das  preußische  Abiturientenprüfungsregloment  von  1882?  Oder  bei
uns  1892  auf  das  bayerische  von  1874?  Natürlich  haben  die  kleineren  norddeutschen
  Staaten,  wohl  mehr  der  Not  gehorchend  als  dem  eigenen  Trieb,  seit
einem  Jahrzehnt  an  das  preußische  Reglement  von  1892  sich  angelehnt,  aber
die  größeren  Staaten  (schon  Hessen)  stehen  unbeeinflußt  voneinander  getrennt
da!  Wenn  öfter  Prüfungsreglements  entstanden  sind,  eg  sind  einfach  nicht  allzubedeutende
  Modifikationen  der  eigenen,  oft  viele,  sehr  viele  Jahre  vorher  abgefaßten
Ordnungen.  —  Wie  übrigens  verlautet,  soll  demnächst  ein  neues  Reichsschulabkommen
  über  die  Reifeprüfung  u.  a.  abgeschlossen  werden.

Zweck  der  Prüfung.

Wenn  man  auf  den  Zweck  der  Prüfung  sieht,  wird  man  leicht  zwei  größere
Gruppen  von  Staaten  unterscheiden.  Die  eine  läßt  das  Ziel  der  Prüfung  durch--aus
  innerhalb  der  Schule  bleiben,  die  andere  sieht  es  außerhalb  derselben.
Um  von  der  letzteren  auszugehen,  so  steht  hier  Österreich  in  seinen  jüngsten
„Weisungen“  von  1901  in  einer  Linie  mit  den  älteren  Bestimmungen  Württembergs
  vom  19.  Juni  1873  (Fehleisen  8.  95ff.),  Sachsens  vom  22.  August  1876,
bezw.  29.  Januar  1877,  Badens  von  1869,  Bayerns  von  1891,  Hamburgs  vom
29.  November  1892  und  Sachsen-Meiningens  $  2.  In  den  „Weisungen“  8.  19ff.
liest  man  unter  Nr.  1:  „Die  Notwendigkeit  der  Maturitätsprüfungen“  eine  ausführliche
  Begründung  dieser  Examina;  u.  a.  heißt  es  darin,  der  Staat  habe
sich  darüber  Sicherheit  zu  verschaffen,  daß  der  Hauptstamm  der  ordentlichen
Hörer  der  Universität  die  erforderliche  Vorbildung  und  eine  gewisse  Entwickelung
  des  wissenschaftlichen  Sinnes  schon  zur  Universität  mitbringe;  der
Zweck  dieser  Prüfung  ist  also  die  Ermittelung,  ob  der  Prüfling  die  Universität
mit  Verständnis  besuchen  kann  oder  nicht,  wie  es  schon  im  O.  E.  (vgl.  Normalien
  1  S.  LVI)  8  78  lautet:  „die  Berechtigung  zum  Besuche  einer  Universität,
zum  theologischen,  juridischen,  medizinischen  oder  philosophischen  Studium  ist
für  denjenigen,  der  daselbst  als  ordentlicher  Hörer  immatrikuliert  werden  will,
mag  er  das  Gymnasialstudium  öffentlich  oder  privat  absolviert  haben,  von  dem
Bestehen  einer  Maturitätsprüfung  abhängig“.  So  schon  in  dem  O.  E.  von  1849,
auf  dem  man  also  noch  heute  fußt.

In  dieser  unmittelbaren  Vorbereitung  auf  Universitätsstudien  erblicken  aber

auch  die  anderen  oben  genannten  Staaten  das  Ziel  der  Maturitätsprüfung.  So
9°
        <pb n="136" />
        1832  III.  Das  höhere  Lehramt.

heißt  es  für  Baden  8  59  Joos  8.  119:  „die  Abiturientenprüfung,  der  sich  nach
Vollendung  des  Gymnasialkursus  diejenigen  Schüler  zu  unterziehen  haben,  welche
auf  die  Universität,  bezw.  auf  das  Polytechnikum  überzugehen  und  eine  spätere
Staatsprüfung  in  denjenigen  Berufsfächern  zu  machen  beabsichtigen,  für  welche
der  Besuch  einer  Hochschule  vorgeschrieben  ist,  soll  ermitteln,  ob  die  Abiturienten
die  Reife  erlangt  haben,  welche  eine  unerläßliche  Vorbedingung  für  eine  fruchtbare
  Betreibung  akademischer  Studien  bildet“.  Kürzer  im  Königreich  Sachsen!)
8  36:  „Aufgabe  des  Gymnasiums  ist,  zum  selbständigen  Studium  der  Wissenschaften
  durch  allseitige  humanistische,  insbesondere  altklassische  Bildung  in
formeller  und  materieller  Beziehung  vorzubereiten.  8  43:  Die  Realschulen  I.  Ordnung
  haben,  wie  die  Gymnasien,  die  Aufgabe,  die  männliche  Jugend  zu  einer
allgemeinen  höheren  Bildung  zu  führen,  sie  gründen  aber  dieselbe  vorzugsweise
auf  Unterricht  in  den  modernen  Sprachen,  sowie  auf  Mathematik  und  Naturwissenschaften.“
  Es  erscheint  somit  bei  den  Realschulen  I.  Ordnung  (Realgymnasien)
  als  Zweck  nicht  wie  bei  den  Gymnasien  irgend  ein  Studium,  sondern
eine  „allgemeine  höhere  Bildung“,  aber  8  47  des  Gesetzes  besagt,  ähnlich  wie
8  42  für  die  Gymnasien:  „Das  in  dieser  Prüfung  (Reifeprüfung  an  den  Realschulen
  I.  Ordnung)  erworbene  Zeugnis  der  Reife  gewährt  das  Recht  zu  Studien
an  allen  höheren  Fachschulen  des  Landes  und  zum  Besuche  der  Universität,
um  daselbst  Mathematik  und  Naturwissenschaften,  sowie  Pädagogik  in  Verbindung
mit  modernen  Sprachen  zu  studieren.“  Warum  ist  dies  nicht  auch  in  $  43  als
Zweck  der  Realschulen  I.  Ordnung  angegeben,  wie  bei  den  Gymnasien  $  36
‚Studium  der  Wissenschaften“  im  allgemeinen?  Wie  dem  aber  auch  sein  mag,
beide  Anstalten  wollen  mit  der  Maturitätsprüfung  die  Reife  für  die  Studien
feststellen.

Klar  sagt  das  auch  $1  in  Württemberg  (Fehleisen  8.  97).  Durch  die
Prüfung  soll  ermittelt  werden,  ob  der  Geprüfte  diejenige  Geistesbildung  erlangt
hat,  welche  ihn  zu  akademischen  Studien  befähigt;  dies  steht  in  einer  Verfügung
des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betr.  Einführung  einer  Maturitätsprüfung
  an  den  Gymnasien  und  an  dem  Realgymnasium  zu  Stuttgart.
In  Bayern  ist  in  der  Schulordnung  für  die  humanistischen  Gymnasien  (IV.
„Gymnasialabsolutorium“  8  32)  zwar  kein  bestimmter  Zweck  dieser  Prüfung  angegeben,
  etwa  eine  „allgemeine  höhere  Bildung“  oder  ein  Universitätsstudium,
aber  unter  $  1  liest  man:  „die  humanistischen  Gymnasien  haben  den  Zweck,
die  männliche  Jugend  auf  der  Grundlage  höherer  allgemeiner  Bildung  zu  selbständigem
  Studium  vorzubereiten  und  zu  religiös-sittlicher  Tüchtigkeit  zu  erziehen“.
  Und  wenn  das  Reifezeugnis  „ein  Zeugnis  über  die  Absolvierung  des
humanistischen  Gymnasiums“  ist  ($  32),  so  legt  es  eben  Kenntnis  davon  ab,  ob
der  Schüler  im  Sinne  von  $  1  das  Gymnasium  absolviert  hat.  An  diese  Reihe
schließt  sich  noch  Hamburg  1892  an;  hier  lautet  $  1  der  Prüfungsordnung  für
die  Gymnasien:  „Zweck  der  Prüfung  ist,  die  Reife  für  die  akademischen
Studien  bei  den  nach  Vollendung  des  Schulkursus  abgehenden  Schülern  zu  er-I)

  Nach  dem  Gesetz  von  1876,  vgl.  aber  $  85  der  Bestimmungen  von  1898.
        <pb n="137" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  188

mitteln.“  —  Wohl  gemerkt,  die  hamburgischen  Ordnungen  für  Realgymnasien
und  Oberrealschulen  vom  Jahre  1898  geben  akademische  Studien  als  Zweck
nicht  an,  sondern:  „zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  die  Lehraufgaben  der  Anstalt
sich  angeeignet  hat.“

Auch  in  Preußen  war  natürlich  die  Erforschung  der  Universitätsreife  der
ursprüngliche  Zweck  der  Prüfung,  so  vor  allem  1812,  obgleich  damals  auch
Durchgefallene  (mit  Nr.  III)  die  Universität  besuchen  durften.  Ebenso  1834
8  2:  „Der  Zweck  dieser  Prüfung  ist,  auszumitteln,  ob  der  Abiturient  den  Grad
der  Schulbildung  erlangt  hat,  welcher  erforderlich  ist,  um  sich  mit  Nutzen  und
Erfolg  dem  Studinm  eines  besonderen  wissenschaftlichen  Fachs  widmen  zu
können.“  Der  Zweck  der  Prüfung  auf  den  Realschulen  war  $  1:  zu  ermitteln
ob  die  Abiturienten  diejenige  Reife  erlangt  haben,  welche  die  Bedingung  der
den  Realschulen  verliehenen  Berechtigungen  ist“;  d.  h.  also  auch  Studien,  zum
Teil  natürlich  auf  polytechnischen  Hochschulen.  Das  Ziel  von  1834  blieb  unverändert
  bis  1882,  wo  es  heißt  $1:  „.  ..  zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  dasjenige
  Maß  der  Schulbildung  erlangt  hat,  welches  Ziel  des  Gymnasiums  ist“.
Dann  wurde  1892  als  Zweck  der  Prüfung  bekanntlich  angegeben  in$  1:  „..  zu
ermitteln,  ob  der  Schüler  die  Lehraufgabe  der  Prima  sich  angeeignet  hat.“
Dieser  Fassung  schlossen  sich  kleine  deutsche  Staaten  im  Norden  sofort  an,  so
Anhalt-Dessau  1892,  Braunschweig  1893.  Anderen  schien  jedoch  dieser  Zweck
zu  eng  zu  sein,  und  man  behielt,  obwohl  man  sonst  die  preußische  Ordnung
von  1892,  z.  B.  in  der  Teilbefreiung  von  der  mündlichen  Prüfung,  vielfach  annahm,
  die  prenBische  Formel  von  1882  bei,  hier  und  da  mit  unbedeutenden
redaktionellen  Änderungen;  so  Hessen  für  Gymnasien  und  Realgymnasien!),
Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,  Elsaß-Lothringen,  Oldenburg,  Reuß  j.  L.  8  44.

Die  neueste  Fassung  von  1901  in  Preußen  hat  das  Primanerpensum  fallen
lassen  und  ähnelt  wieder  der  Form  von  1882:  „Zweck  der  Reifeprüfung  ist,
zu  ermitteln,  ob  der  Schüler  dasjenige  Maß  der  Schulbildung  erlangt  hat,
welches  den  in  den  Lehrplänen  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  gestellten
  Zielforderungen  des  Giymnasiums,  des  Realgymnasiums  oder  der  Oberrealschule
  entspricht.“  Aufgenommen,  aber  in  verkürzter  Form,  hat  dies  die
jüngste  Ordnung  Bremens  vom  10.  Mai  1902:  „..  zu  ermitteln,  ob  der
Schüler  das  Lehrziel  der  von  ihm  besuchten  höheren  Schule  gemäß  dem
geltenden  Lehrplane  erreicht  hat“;  und  das  ist  wohl  auch  der  Sinn  der  ın  ihrer
Fassung  nicht  ganz  klaren  sächsischen  Bestimmungen:  „ob  ein  Schüler  die  Lehrziele
  der  Oberprima  eines  Giymnasiums  (Realgymnasiums)  .  .  .  erreicht  hat“.
Man  identifiziert  hier  doch  wohl  die  Lehrziele  (nicht  Lehraufgaben  oder  Lehrpensa)
  der  Oberprima  als  der  Abschlußklasse  mit  den  Lehrzielen  des  Gymnasiums
  überhaupt.  Anhalt-Dessau  hat  zwar  sich  an  die  neueste  preußische
Prüfungsordnung  am  1  November  1902  (vgl.  Krüger  $.  437)  angeschlossen,
aber  als  Zweck  der  Reifeprüfung  Aneignung  der  Lehraufgabe  der  Prima  bei-I)

  Dagegen  ist  Zweck  der  Prüfung  für  die  hessischen  Oberreslschulen  die  Ermittelung,
ob  der  Schüler  sich  das  Pensum  der  Prima  angeeignet  hat.
        <pb n="138" />
        134  II.  Das  höhere  Lehramt.

behalten.  Soweit  mir  bekannt,  planen  andere  Staaten  in  Norddeutschland  gemäß
  der  jüngsten  preußischen  Prüfungsordnung  eine  Abänderung;  ob  sie  den
alten  8  1  von  1892  auch  abändern  werden,  bleibt  abzuwarten.

Es  ist  ja  bekannt,  aus  welchen  Gründen  man  in  Preußen  1892  zu  der
obigen  Fassung  kam:  es  war  eben  einerseits  ein  Verzicht  auf  das  bis  zu  diesem
Zeitpunkte  vorschwebende  Ideal  des  Gymnasiums  als  einer  Gelehrtenschule,
einer  unmittelbaren  Vorbereitung  für  die  Universität,  anderseits  eine  Erweiterung,
  einige  haben  gesagt,  Verflachung,  Abschwächung  derselben  zu  einer  allgemeinen
  Bildungsstätte  für  alle,  welche,  wie  die  sächsische  Bestimmung  von
1877  für  die  Realgymnasien  lautet,  „eine  allgemeine  höhere  Bildung“  erwerben
wollen.  Aber  wenn  es  so  scheint,  als  hätte  man  eine  gewisse  Scheu  getragen,
dies  offen  auszusprechen,  so  konnte  man  eine  unglücklichere  Fassung  nicht
wählen  als  die  Worte:  „Lehraufgabe  der  Prima“.  Abgesehen  davon,  daß
die  Lehraufgabe  der  Prima  doch  ohne  die  Pensa  der  früheren  Klassen  gar
nicht  zu  denken  ist,  daB  z.  B.  „grobe  grammatische  Unsicherheit“,  welche  beim
Übersetzen  nach  $  3,  3  1892  von  dem  Prüfling  zu  vermeiden  sei,  doch  aus
dem  Lernziel  der  Prima  sich  nicht  herleiten  läßt,  sondern  aus  dem  der  unteren
und  mittleren  Klassen,  so  steht  auch  dieser  angegebene  Zweck  im  Widerspruch
mit  dem,  was  wir  1892  $  5  unter  „Meldung  und  Zulassung  zur  Prüfung“
lesen:  „.  .  .  festgestellt,  ob  diese  Schüler  nach  ihren  Leistungen  und  nach  ihrer
sittlichen  Haltung  als  den  Zielforderungen  des  Gymnasiums  entsprechend
anzuerkennen  sind“.  Hier  ist  also  von  Zielforderungen  des  Gymnasiums,  d.  h.
der  ganzen  Anstalt,  der  ganzen  Schulzeit  die  Rede.

Es  war  wirklich  ein  geringer  Maßstab,  der  da  angelegt  wurde,  und  so
wurde  denn  jüngst  (1901)  mit  Recht  der  Zweck  der  Reifeprüfung  in  die  oben
erwähnte  Fassung  gebracht.  Diese  zieht,  ähnlich  wie  die  von  1882,  wenigstens
die  in  den  Lehrplänen  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  gestellten
Zielforderungen  in  Betracht,  also  auch  manches,  was  gerade  nicht  in  Prima
gelehrt  wurde  Zwar  werden  naturgemäß  in  der  mündlichen  Prüfung  meist
solche  Gebiete  berührt  werden,  die  in  Prima  behandelt  sind,  aber  „die  Bekanntschaft
  mit  den  am  häufigsten  vorkommenden  Versmaßen,  einige  Gebiete  der
Geschichte“  und  anderes  Verlangte  fließt  doch  nicht  bloß  aus  dem  in  Prima
Gelernten.!)  So  ist  denn  jetzt  die  preußische  Reifeprüfung  nicht  bloß  ein  Abfragen
  des  Primanerpensums,  sondern  eine  Prüfung,  die  mehr  oder  weniger  die
ganze  Schulzeit  ansieht  oder  wenigstens  ansehen  kann;  dies  geht  u.  a.  aus
&amp;amp;  11,  3  hervor,  wo  es  bei  der  Kompensationsmöglichkeit  verboten  wird,  „nicht
genügende  Leistungen“  zum  Ausgleich  zu  stellen,  welche  „unter  das  Maß  hinabgehen,
  welches  für  den  Eintritt  in  Prima  zu  fordern  ist“.

Indessen  einige  der  oben  erwähnten  deutschen  Staaten,  die  sich  noch  eng

l)  Wie  hier  Maß  zu  halten  ist,  darüber  spricht  sich  sehr  treffend  schon  das  Zirkularreskript
  vom  24.  Oktober  1887  aus,  wenn  os  dagegen  Verwahrung  einlegt,  daß  über  alles
in  10  Jahren  historisch  Erlernte  in  wenigen  Stunden  Rechenschaft  gegeben  werden  solle,
wohl  aber  verlangt,  daß  die  Gesamtbildung  festgestellt  werde.
        <pb n="139" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  185

an  die  Ordnung  von  1892  anschließen,  sind  in  dieser,  gelinde  gesagt,  einseitigen
  Auffassung  der  Reifeprüfung  stecken  geblieben.

Eigentümlich  ist  es  auch  für  die  neueste  Prüfungsordnung  in  Preußen,
daB  man  eigentlich  keinen  Zweck  des  Maturums  angegeben  hat;  denn  daß
‚  diese  Prüfung  feststellen  soll,  ob  der  Schüler  dasjenige  Maß  der  Schulbildung
erlangt  hat,  welches  den  Lehrplänen  entspricht,  ist  eigentlich  sehr  selbstverständlich;
  es  klingt  ebenso,  als  wenn  man  als  Zweck  einer  Versetzungsprüfung
  von  Untersekunda  nach  Obersekunda  fixieren  wollte:  zu  ermitteln,
„ob  der  Schüler  dasjenige  Maß  von  Kenntnissen  sich  erworben  hat,  welches
den  in  den  Lehraufgaben  und  Lehrplänen  für  die  U  II  gestellten  Zielforderungen
entspricht“.

So  hatten  wir  also  recht,  dünkt  mich,  jene  obigen  zwei  Gruppen  von
Staaten  aufzustellen.  Die  erste  Gruppe:  Österreich,  Bayern,  Baden  (Gymnasien
und  Realgymnasien),  Württemberg,  Hamburg  (Gymnasien)  hat  noch  ein  positives
Ziel  der  Reifeprüfung,  das  über  die  Schule  hinausweist:  Universitätsstudium  ;
die  Staaten  der  zweiten  Gruppe,  innerhalb  deren  man  wieder  zwei  kleinere
Bezirke  unterscheiden  kann,  haben  ein  solches  nicht  mehr,  wenigstens  haben
sie  e8  nicht  genannt,  und  innerhalb  dieser  Gruppe  scheint  mir  der  Kreis  am
wenigsten  tief  diese  Prüfung  aufzufassen,  welcher  sie  nach  dem  preußischen
Vorgange  des  Jahres  1892  zu  einem  Primanerexamen  oder  zu  einer  reinen  Abschlußprüfung
  nach  absolvierter  Prima  herabdrückt.  Diese  Tatsache  mag  festgestellt
  werden.  Manche  werden  sich  darüber  lobend  aussprechen  und  mit
Rethwisch  ?),  der,  ohne  auf  einzelne  Paragraphen  einzugehen,  ganz  im  allgemeinen
darüber  handelt,  etwas  Volkstümliches  darin  erblicken,  wenn  so  die  höhere
Schule  und  ihr  letzter  Zweck  nicht  bloß  auf  irgendwelche  „Studien“  hinarbeitet;;
andere  werden  es  beklagen,  daß  das  Gymnasium  nicht  mehr  ausschließlich  Vorschule
  für  die  Universität  ist  oder  als  solche  staatlich  aufgefaßt  wird.  Eigenartig
  freilich  bleibt  es,  daB  man  in  Deutschland  vielfach  von  dem  alten,  historisch
  ererbten  Ziel  abgesehen,  aber  ein  neues  noch  nicht  gefunden  hat.  Es
entspricht  dies  eben  auch  den  „Bildungswirren“  der  Gegenwart.

Doch,  wird  man  mit  Recht  meinen,  ein  solches  Ziel,  in  Worte  eines  Paragraphen
  gefaßt,  sind  Worte!  Es  kommt  auf  die  Prüfung  selbst  an,  es  kommt
darauf  an,  was  hier  in  sittlicher  und  wissenschaftlicher  Hinsicht  von  den  Prüflingen'
  verlangt  wird.  Ehe  wir  aber  dazu  übergehen,  müssen  wir  die  Art  der
Zusammensetzung  der  „Abiturientenprüfungskommissionen“  betrachten.

Zusammensetzung  der  Prüfungskommission.

Uns  in  Preußen  erscheint  es  sehr  selbstverständlich,  daß  außer  dem  Anstaltsleiter
  nur  diejenigen  Lehrer  zu  der  Kommission  gehören,  „welche  in  der
obersten  Klasse  mit  dem  Unterrichte  in  den  wissenschaftlichen  Lehrfächern
betraut  sind“,  wie  jetzt  1901  die  Formel  lautet.  So  lautete  sie  auch  schon
1882,  das  gleiche  besagte  1834  8  5:  „  ..  Prüfungskommission,  welche  besteht

I)  Rethwisch,  Deutschlands  höheres  Schulwesen  im  XIX.  Jahrh.  Berlin,  Gärtner  1899.
        <pb n="140" />
        136  IH.  Das  höhere  Lehramt.

aus  a)  dem  Rektor  oder  Direktor  —  b)  den  Lehrern  des  Gymnasiums,  welche
den  Unterricht  in  der  obersten  Klasse  besorgen  .  .  “.  Größere  Ausdehnung
gab  aber  der  Kommission  auffallenderweise  die  dazwischen  liegende  Ordnung
für  die  Realschulen  I.  O.  von  1859,  wo  8  3  besagt:  „Die  Prüfungskommission
besteht  aus...  .  dem  Direktor  und  den  etatsmäßigen  Oberlehrern  der  Anstalt,
sofern  diese  in  Prima  wissenschaftlichen  Unterricht  erteilen.  Die  außer  diesen
in  Prima  in  wissenschaftlichen  Gegenständen  unterrichtenden  ordentlichen
Lehrer  sind  auf  die  Zeit  ihrer  Beschäftigung  Mitglieder  der  Kommission.“
Möglicherweise  war  die  Prima  damals  noch  selten  in  Unter-  und  Oberprima,
getrennt!),  aber  dem  Wortlaute  nach  bildeten  auch  die  Lehrer  der  Unterprima,
wo  eine  solche  später  bestand,  einen  festen  Bestandteil  der  Kommission,  ja  nach
dem  ältesten  Prüfungsreglement  von  1812  8  8  konnte  dieser  Bestandteil  auf
Grund  der  deutungsfähigen  Worte:  „besteht  aus  dem  Rektor  oder  Direktor  und
sämtlichen  oberen  Lehrern  der  Anstalt“,  noch  vergrößert  worden;  ob  es  der
Fall  war,  wird  sich  jetzt  schwer  ausmachen  lassen.  Jedenfalls  sind  augenblicklich
  seit  1882  in  Preußen  nur  die  in  O  I  unterrichtenden  Lehrer  Mitglieder.
Nebenbei  sei  bemerkt,  daß  natürlich  aus  der  Ortsschulbehörde,  aus  irgend  einem
Kuratorium  stimmberechtigte  Mitglieder  entsendet  werden  können.  Die  preußische
Einrichtung  besteht  denn  auch  in  Anhalt-Dessau,  Bremen,  Elsaß-Lothringen
  ($  10:  „.  ..  dem  Direktor  des  Gymnasiums  und  den  Lehrern  der  wissenschaftlichen
  Unterrichtsgegenstände  der  Oberprima“?),  Hamburg,  Hessen,
Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,  Oldenburg,  Sachsen-Meiningen,
Reuß  j.  L.  u.  a.  —  In  Braunschweig  gehörten  nach  der  Ordnung  v.  1893
dazu  auch  die  Lehrer  der  Unterprima,  $  3:  „..  und  denjenigen  Lehrern,
welche  in  der  Prima  mit  dem  Unterrichte  in  den  lehrplanmäßigen  wissenschaftlichen
  Fächern  betraut  sind“.  Oft  freilich  wird  der  Unterricht  in  UI  und
OÖ  I  in  derselben  Hand  liegen.

Auch  im  Königreich  Sachsen  ist  die  Mitgliedschaft  ausgedehnt  auf
die  Lehrer  der  Unterprima,  $  59  für  Gymnasien  und  $  60  der  neuesten  Ordnung
vom  Dezember  1902  für  Realgymnasien:  „  .  .  dem  Rektor  der  Schule  und
den  mit  wissenschaftlichem  Unterricht  in  beiden  Primen  beschäftigten  Mitgliedern
  des  Lehrerkollegiums“.  Die  größten  Rechte  aber  von  allen  Lehrern
an  höheren  Schulen  haben  die  Lehrer  der  beiden  Fürstenschulen  zu  Meißen
und  zu  Grimma  nach  $  59:  „An  den  beiden  Fürstenschulen  bewendet  es  bei

I)  Der  Lehrplan  der  Realschule  I.  O.  bei  Wiese  I  70  zeigt  nur  eine  Prima,  später  wird
sich  wohl  überall  die  Trennung  als  notwendig  herausgestellt  haben.

2)  So  der  Wortlaut  in  Elsaß-Lothringen  für  die  mündliche  Prüfung  in  $  10,  wo  von
Lehrern  der  Oberprima  die  Rede  ist;  in  $  9,  2  heißt  es:  der  Direktor  hat  die  Arbeiten
bei  den  Lehrern  der  Prima  in  Umlauf  zu  setzen.  Existiert  hier  eine  kleinere  Kommission
für  die  mündliche,  eine  größere  für  die  schriftliche?  Ähnlich  muß  betr.  Hessens  gefragt
werden:  nach  $  2  gehören  nur  die  in  der  obersten  Klasse  unterrichtenden  Lehrer  zur  Kommission,
  nach  $  8:  „die  Direktion  legt  den  wissenschaftlichen  Lehrem  der  Prima  (also  auch

Unterprima)  die  Arbeiten  zur  Einsicht  vor“.  Möglicherweise  sind  dies  nur  ungenaue  Ausdrücke,
        <pb n="141" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  137

dem  Herkommen,  nach  welchem  sämtliche  ständige  wissenschaftliche
Lehrer  Mitglieder  der  Prüfungskommission  sind.“!)

Was  die  süddeutschen  Staaten  anbetrifft,  so  stimmt  Baden  mit  Württemberg
  und  auch  mit  Preußen  und  vielen  norddeutschen  Staaten  überein.  In
Baden  nach  $  61  (Gelehrtenschulen),  8  21  (Realgymnasien),  $  18  (Oberrealschulen)
  sind  der  Direktor  und  die  wissenschaftlichen  Lehrer  der  obersten
Klasse  (des  obersten  Jahreskursus)  Mitglieder,  gerade  so  in  Württemberg
nach  $  3  der  Instr.  von  1873:  besteht  aus  dem  „Rektor  des  Gymnasiums  (Realgymnasiums)
  und  den  wissenschaftlichen  Hauptlehrern,  welche  den  obligatorischen
  Unterricht  an  der  obersten  Klasse  erteilen;  nach  Bedürfnis  können  auch
andere  Hauptlehrer  der  oberen  Klassen  beigezogen  werden“,  nach  Bedürfnis,
d.  h.,  wie  mir  versichert  wird,  nicht  bloß  in  Krankheits-  und  Behinderungsfällen
  der  Lehrer  der  Ol.  Und  hieran,  also  auch  an  Preußen,  schließt
sich  Österreich  an,  wo  außer  dem  Direktor  nur  noch  die  Lehrer  den  Kreis
der  Kommission  bilden,  welche  Lateinisch,  Griechisch,  die  Unterrichtssprache,
Geschichte,  Geographie,  Mathematik,  Physik  in  der  VII.  Klasse  unterrichten
(„Weisungen“  S.  30).?)

In  Bayern  gehören  zur  Kommission  ($  32,  2)  außer  dem  Rektor  „die  jeweiligen
  Ordinarien  der  vier  obersten  Klassen°)  und  diejenigen  Lehrer,
welche  in  der  Oberklasse  während  des  Schuljahres  Lehrfächer,  die  Prüfungsgegenstände
  bilden,  unterrichten“.  Alle  diese  dürfen  auch  Fragen  an  die  Prüflinge
  richten  nach  8  36,  6.  —  Das  ist  also  eine  bunte  Musterkarte  von  Prüfungskommissionen
  !

Man  kann  sich  vorstellen,  daß,  wenn  nun  die  Prüfungsarbeiten  in  Umlauf
gesetzt  werden,  die  Beurteilung  derselben  recht  verschieden  ist,  je  nachdem
nur  ältere  Oberlehrer,  oder  ältere  mit  jüngeren  zusammen  die  Einsicht  in  dieselben
  erhalten;  ebenso  müssen  später  in  der  mündlichen  Prüfung  die  Antworten
  der  Abiturienten  anders  beurteilt  werden,  wenn  fortgesetzt  nur  ältere
Oberlehrer  Kommissionsmitglieder  sind,  oder  auch  jüngere  mit  hineinzureden
haben.  Im  allgemeinen  müssen  Kommissionen  mit  größerer  Mitgliederzahl
strenger  kritisieren,  es  sind  eben  zu  viel  Argusaugen  da  zum  Sehen;  auch
schützen  solche  weiteren  Kreise  vor  einem  gewissen  Nachlassen  und  Einrosten,
von  welchem  diejenigen  leicht  betroffen  werden,  die  ununterbrochen  zehn,  fünfzehn
  Jahre  lang  dasselbe  Pensum,  auch  das  der  Oberprima,  zu  dozieren  haben.
Andererseits  ist  es  schwerlich  recht,  daß  jüngere  Kräfte  ohne  die  nötige  Erfahrung
  in  Prima  ein  Urteil  über  Schüler  abgeben,  welche  sie  früher  einmal

})  Falls  alle  diese  Lehrer,  welche  doch  nicht  alle  in  O  I  Unterricht  erteilen  können,
auch  Stimmrecht  haben,  was  angenommen  werden  muß,  so  widerspricht  dies  dem  $  8  der
deutschen  Abiturientenkonvention.  Freilich  ist  zu  beachten,  daß  die  Fürstenschulen  weniger
Klassen  (nur  Untertertia  bis  Oberprima)  und  somit  auch  weniger  Lehrer  haben.

9)  Jetzt,  seit  dem  Ministerialerlaß  vom  8.  Juni  1899  haben  sämtliche  Lehrer  der
obersten  Klasse  der  Prüfung  beizuwohnen.

3)  Diese  vier  Ordinarien  haben,  wie  mir  versichert  wird,  Stimmrecht,  auch  wenn  sie
nicht  in  O  I  Unterricht  erteilen.  Dies  verstößt  gegen  $  8  der  deutschen  Abiturientenkonvention.
        <pb n="142" />
        138  III.  Das  höhere  Lehramt.

gekannt  haben,  deren  innere  Entwickelung  aber  jetzt  sich  anders.  gestaltet  hat.
Werden  nicht  die  wirklichen  Abiturientenlehrer  mitunter  (leider)  recht  empfindlich
  sein,  wenn  alle  Mitglieder  des  Kollegiums  auch  über  sie  als  Lehrer,  als
„Mitarbeiter“  an  diesen  Prüfungserzeugnissen  zu  Gericht  sitzen?  Sollte  man
die  Prüfungskommission  vor  einer  gewissen  Einseitigkeit  und  Stagnation
schützen  wollen,  so  wäre  wohl  die  Erweiterung  derselben  auf  sämtliche  Lehrer,
wie  in  Sachsen  bei  den  Fürstenschulen  (deren  Lehrerkollegien  wegen  der  geringeren
  Klassenzahl  weit  kleiner  sind)  kaum  zu  empfehlen,  der  ganze  Apparat
würde  auch  zu  schwerfällig  sein.  Aber  der  mittlere  Weg  —  Hinzuziehung
von  einigen  anderen  Oberlehrern,  z.  B.  der  Ordinarien  der  oberen  Klassen,  wie
in  Bayern  —  scheint  zur  Belebung  recht  angängig  zu  sein,  wie  dies  wenigstens
für  die  schriftliche  Prüfung  anderwärts  auch  tatsächlich  stattfindet  (s.  unter:
Beurteilung  der  schriftlichen  Arbeiten.  Das  Beste  bleibt  natürlich  ein
häufigerer  Wechsel,  vielleicht  aller  drei  bis  fünf  Jahre,  der  Kommissionsglieder,
beziehentlich  ein  Ansschalten  eines  Teiles  derselben.  Dies  freilich  setzt  wieder
einen  Wechsel  in  der  Verteilung  der  Unterrichtsfächer  voraus,  bez.  ein  Aufsteigen
  der  Ördinarien  oder  einzelner  Fachlehrer  mit  ihren  Schülern  innerhalb
bestimmter  Klassengruppen,  was  in  manchen  Staaten  wirklich  geschieht!).

Wo  Jahr  aus,  Jahr  ein  dieselben  Lehrer  der  Oberprima  in  der  Reifeprüfung
  dieselben  Lehrfächer  prüfen,  da  stellen  sich  für  Lehrer,  wie  für
Schüler  leicht  verhängnisvolle  Zustände  ein,  von  denen  Schablone  und  Einseitigkeit
  nur  die  allerkleinsten  sind.

Und  endlich  noch  ein  Vorschlag,  um  einen  Wechsel  der  Prüfungskommissionen
  zu  ermöglichen:  wäre  es  nicht  zum  mindesten  interessant,  wenn  die
Abiturienten  einer  Anstalt  zur  Prüfung,  auch  schon  zur  schriftlichen,  an  die
Prüfungskommission  einer  benachbarten  höheren  Schule  abgegeben  würden,
wenn  also,  um  für  mich  naheliegende  Beispiele  zu  nehmen,  die  Abiturienten  des
Königl.  Friedrich  Wilhelms-Gymnasiums  zu  Berlin  der  Kommission  des  Joachimsthalschen
  Gymnasiums,  die  Schüler  des  letzteren  der  des  städtischen  Friedrichs-Gymnasiums,
  die  Abiturienten  des  Königl.  Kaiser  Wilhelms-Realgymnasiums
der  Kommission  auf  dem  Luisenstädtischen  Realgymnasium  hierselbst  überliefert
  wüurden?  „Ein  novum  atque  inauditum“,  höre  ich  den  Chor  der  Amtsgenossen
  einwenden;  wo  bliebe  da  die  genaue  Erforschung  der  Persönlichkeit
der  Individualität,  das  liebevolle  Eingehen  auf  so  viel  Einzelheiten,  die  erst  ein
objektives  Urteil  überhaupt  möglich  machen  ?“  —  Schön,  aber  alle  diese  Faktoren
  spielen  bei  der  4,  5  Jahre  darauf  stattfindenden  Staatsprüfung  nur  eine
untergeordnete  Rolle,  wie  sie  überhaupt  bei  erwachsenen  Prüflingen,  wozu
doch  Abiturienten  gehören,  nicht  allzusehr  berücksichtigt  werden  sollten,  wie
auch  tatsächlich  die  sogenannten  „Extraneer“  deshalb  um  so  viel  ungünstiger
stehen.  Und  vor  allen  Dingen:  ein  solches  Novum  ist  der  Vorschlag  nicht,  es
gibt  auch  in  dieser  Hinsicht  nichts  Neues  unter  der  Sonne,  man  lese  $  4a  in
Elsaß-Lothringen:  „Der  Oberschulrat  ist  befugt,  zur  Reifeprüfung  an-1)

  8.  oben  8.  76-77.
        <pb n="143" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  139

gemeldete  Schüler  ausnahmsweise  einem  andern  als  dem  von  ihnen  besuchten
Gymnasium  zur  Prüfung  zu  überweisen.“  Es  wird  dies  hier  als  ein  Ausnahmefall
  hingestellt,  wohl  auch  als  ein  Mißtrauensvotum  gegen  die  Anstalt,
von  welcher  die  Schüler  entlassen  würden.  Indessen,  wenn  solch  ein  Austausch
  öfters  geschähe,  könnte  man  es  nicht  mehr  als  Mißtrauensvotum  auffassen.

Ferner  ist  noch  zu  bemerken,  daB  auch  der  Prüfungskommissar  nach
einigen  Jahren  immer  wechseln  müßte,  schon  deswegen,  damit  nicht  immer
Gymnasialabiturienten  vor  einem  Schulrat  mit  spezifisch  realistisch  -mathematischer
  Bildung,  Realgymnasialabiturienten  vor  einem  solchen  mit  altklassischer
Vorbildung  zu  bestehen  hätten;  wie  dies  am  besten  zu  machen  ist,  das  zeigt
die  neueste  Instruktion  für  die  Landesschulinspektoren  in  Österreich  von  1901,
die  preußische  Instruktion  datiert  noch  von  1817  (Wiese  I  9);  oder  ist  eine
spätere  erlassen  ?

Schließlich  die  Frage:  Soll  ein  Professor  der  Universität,  ein  Mitglied  der
wissenschaftlichen  Prüfungskommission  dem  Abiturientenexamen  als  stimmberechtigtes
  Mitglied  beiwohnen?  Oskar  Jäger  hat  sich  unter  den  Rufen
Nein!  Nein!,  die  von  andern  ertönten,  1890  auf  der  Dezemberkonferenz  (S.  568)
lebhaft  dafür  ausgesprochen,  leider  erfolglos..  Schon  um  des  jetzt  zwischen
Universität  und  Schule  zerrissenen  Zusammenhangs  willen,  den  Paulsen  neulich
mit  Recht  beklagte,  wäre  dies  sehr  wünschenswert.  Tatsächlich  bestimmt  denn
auch  die  Prüfungsordnung  für  die  sächsischen  Gymnasien  in  $  59:  Zum
königlichen  Kommissar  kann  nicht  nur  ein  Mitglied  des  Ministeriuns,  sondern
auch  ein  anderer  Sachverständiger,  z.  B.  ein  Professor  der  Universität...
ernannt  werden.  Auch  in  Baden  wird  mitunter  ein  Universitätsprofessor,
weil  ein  solcher  außerordentliches  Mitglied  des  Oberschulrats  ist,  als  Prüfungskommissar
  an  Gymnasien  geschickt;  ebenso  in  Bayern,  auch  in  Braunschweig,
wo  ein  Professor  der  technischen  Hochschule  jetzt  ab  und  zu  Prüfungskommissar
ist.  Wer  die  Anwesenheit  eines  Vertreters  der  Hochschule  wie  eine  Art
wissenschaftlicher  Aufsicht  empfindet,  der  mag  bei  sich  selbst  Einkehr  halten!
Andere  Gründe,  welche  sehr  für  den  Jügerschen  Vorschlag  sprechen,  wollen  wir
verschweigen.!)

Zulassung  bez.  Zurückweisung.

Nach  8  4  des  preußischen  Reglements  von  1812  konnte  der  Direktor  allein
einen  ihm  noch  nicht  reif  scheinenden  Schüler  von  der  Prüfung  zurückweisen;
freilich  war  dies  auch  nur  ein  Rat;  bestand  der  Schüler  darauf,  in  die  Prüfung
einzutreten,  so  durfte  ihm  dies  nicht  verweigert  werden.  Das  Reglement  von
1834  8  8  erklärt  auch  das  Einverständnis  der  „Lehrer“  (wohl  nur  der  Mitglieder
  der  Prüfungskommission)  für  erforderlich;  aber  der  gut  gemeinte  Rat
brauchte  auch  da  nicht  befolgt  zu  werden.  In  dem  Reglement  für  die  Real-I)

  Nicht  ganz  klar  ist,  ob  der  Zeichenlehrer  an  „Realanstalten“  zur  Kommission  gehört;
da  stets  von  ;Lehrern  der  wissenschaftlichen  Fächer"  die  Rede  ist,  wird  er  wohl  nicht  dazu
gehören;  nur  Sachsen-Weimar  $  8,  1  sagt:  „Bei  den  Realgymnasien  kommt  der  Lehrer
hinzu,  welcher  den  Zeichenunterricht  in  der  Oberprima  erteilt“.
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        140  IU.  Das  höhere  Lehramt.

schulen  I.  O.  wird  dann  zum  erstenmal  Einstimmigkeit  des  Beschlusses  gefordert.
  Die  letzte  Bedingung  bleibt  bestehen  1882  und  1892;  aber  nach  der
Ordnung  von  1882  konnte  trotzdem  ein  Schüler,  falls  er  natürlich  das  nötige
Klassenalter  hatte,  auf  dem  Eintritt  bestehen.  Dies  Recht  wurde  1892  den
Schülern  genommen  und  ist  ihnen  jetzt,  1901,  nicht  wiedergegeben.

Alle  solche  auf  Einstimmigkeit  erfolgten  Zurückweisungen  waren  früher
der  Behörde  zu  melden  und  konnten  wohl  auch  noch  dort  geändert  werden.
Am  schärfsten  ist  das  jetzt  8  4,  7  ausgedrückt:  „Über  die  Zulassung  zur  Prüfung
entscheidet  das  Königliche  Provinzialschulkollegium.“  Die  einstimmigen  Beschlüsse
  der  Kommission  sind  also  provisorisch,  ein  wirkliches  Recht  zur  Zulassung
  hat  sie  allein  nicht.

Sehen  wir  nun  zu,  wie  streng  oder  milde  man  anderwärts  verfährt.

Vielfach  stehen  die  Prüfungsordnungen  in  Norddeutschland  auf  dem  Boden
der  preußischen  von  1892,  so  in  Anhalt-Dessau,  Braunschweig,  Hamburg,
Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,  Oldenburg.  Hier  und  da  ist  von  der
Zurückweisung  der  Behörde  Mitteilung  zu  machen,  so  nicht  in  Mecklenburg-Strelitz.
  Bremen  hat  schon  unsere  Fassung  von  1901,  aber  mit  dem  für  dort
nötigen  Zusatz:  „Die  Zulassung  zur  Prüfung  geschieht  durch  den  Regierungskommissar,
  der  in  allen  Ausnahme-  und  Zweifelsfällen  Entscheid  der  Senatskommission
  für  das  Unterrichtswesen  herbeizuführen  hat“  Einstimmigkeit
des  Urteils  schreibt  auch  die  sächsische  Ordnung  für  Gymnasien,  $  61,  und  für
Realgymnasien,  $  62,  vor;  ebenso  verlangt  Einstimmigkeit  die  württembergische,
$  1c;  aber  hier  kann,  wenn  solche  Eröffnung  bezüglich  eines  Zurücktretens  erfolglos
  bleibt,  nur  Schülern,  die  die  oberste  Klasse  nicht  vollständig  besucht
haben,  die  Zulassung  verweigert  werden.

Strenger  werden  die  Bedingungen  in  Elsaß-Lothringen,  $  4,  5:  schon
wenn  die  Mehrheit  für  die  Zurückweisung  ist,  soll  der  Schüler  zurücktreten.
Aber,  so  heißt  es  weiter,  bleiben  solche  Vorstellungen  erfolglos,  so  kann  die
Meldung  an  den  ÖOberschulrat  nicht  verweigert  werden;  hier  also  ein  Modus,
der  bei  uns  seit  1892  abgeschafft  ist.

Wie  es  in  Österreich  damit  steht,  ist  nicht  ausdrücklich  gesagt,  nur  ganz
allgemein  lautet  die  Vorschrift  in  den  „Weisungen“  S.  24:  die  in  der  obersten
Klasse  beschäftigten  Lehrer  ziehen  sodann  in  Erwägung,  ob  der  Bildungszustand
  derer,  die  sich  gemeldet  haben,  so  beschaffen  ist,  daß  die  Erteilung
eines  Zeugnisses  der  Reife  mit  Wahrscheinlichkeit  zu  erwarten  steht.  In  dem:
O.  E.  lautete  die  Fortsetzung  des  $  79:  daß  der  Klassenlehrer  der  obersten
Klasse  von  der  Ablegung  der  Prüfung  eventuell  abzuraten  habe,  aber  der
Lehrkörper  nicht  das  Recht  habe,  Schüler  von  der  Prüfung  auszuschließen,
wenn  der  Rat  nicht  befolgt  werde.

Noch  weiter  geht  man  in  Hessen.  $  3  lautet:  „Zur  Reifeprüfung  werden
diejenigen  Schüler  eines  Gymnasiums  zugelassen,  welche  sich  mindestens  im
vierten  Halbjahre  des  zweijährigen  Kursus  der  Prima  befinden  ...  Ihre  Zulassung
  erfolgt  durch  die  Direktion.“  $  4  lautet:  „Das  Gesuch  um  Zulassung
zur  Reifeprüfung  ist  zeitig  vor  Schluß  des  Schuljahres  an  die  Direktion  zu
        <pb n="145" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  141

richten,  worauf  die  Zulassung  erfolgt,  wenn  gegen  dieselbe  kein  Bedenken  vorliegt“
  Solche  Bedenken  sind  wohl  die  am  Schluß  des  vorhergehenden  $  83
ausgesprochenen:  frühere  Entfernung  des  Schülers  durch  Relegation  von  einem
andern  Gymnasium,  die  Frage,  ob  das  nötige  Klassenalter  vorhanden  ist  usw.;
aber  von  einer  Vorkonferenz  des  Direktors  mit  den  Lehrern,  von
einer  darin  beschlossenen  Zurückweisung  ist  nirgends  die  Rede.  So
ist  wenigstens  das  Sachverhältnis  nach  den  Ordnungen  für  die  hessischen  Gymnasien
  und  Realgymnasien  von  1893;  etwas  anders  lautet  der  $  4,  3  für  die
hessischen  Oberrealschulen:  „Wenn  die  Zulassung  wegen  schwerer  Vergehen  gegen
die  Schulordnung,  wegen  nicht  genügender  Jahresleistungen,  wegen  unregelmäßigen
  Schulbesuchs  oder  aus  einem  andern  Grunde  beanstandet  wird,  so  ist  die
Entscheidung  der  Ministerialabteilung  für  Schulangelegenheiten  einzuholen.“  Die
Prüfungskommission  hat  hier  also  in  dieser  Hinsicht  nur  das  Recht  eines  Antrages,
  nach  dem  Wortlaut  aber  scheint  es,  als  ob  „die  Direktion“  allein  solchen
Antrag  zu  stellen  hätte.

Auch  in  Baden  nach  8  62,  8  22,  8  19  der  drei  Ordnungen  hat  die  Kommission
  für  sich  nicht  die  Befugnis,  Schüler  zurückzuweisen.  „Hierbei  liegt  es
der  Lehrerkonferenz  (dem  gesamten  Lehrerkollegium  oder  nur  den  Lehrern  der
Kommission?)  ob,  zu  prüfen,  ob  die  Abiturienten  die  nötige  Charakterreife  für
die  Entlassung  zur  Universität  haben,  und  sind  hierüber  die  zweckdienlichen
Bemerkungen  bei  Einsendung  der  Abiturientenliste  beizufügen.“  Es  hat  hier,
wie  in  Hessen,  auf  etwaigen  Antrag  der  Oberschulrat  zu  entscheiden;  eine
förmliche  Zurückweisung  durch  Einstimmigkeit  oder  Mehrheitsbeschluß  seitens
der  Kommission  kann  nicht  stattfinden.  In  Bayern  ist  ebensowenig  von  einer
solchen  Vorkonferenz  mit  einer  EntschlieBung  betr.  Zurückweisung  etwas  zu
finden;  aber  man  liest  hier  auch  nirgends  etwas  von  einer  Zurückweisung  durch
irgend  eine  andere  Behörde.  Es  müssen  also  auch  die  schlechtesten  Schüler,
wenn  sie  wollen,  zur  Prüfung  zugelassen  werden.

Tot  civitates,  tot  sententiae!  Man  muß  gestehen,  daß  das  bayerische  Verfahren
  der  Gerechtigkeit  wegen  das  korrekteste  ist;  da  es  sich  um  eine  Prüfung
handelt,  deren  Ergebnis  über  die  Schule  hinaus  reicht,  so  mag  jeder  sein
Heil  versuchen!),  wie  vier,  fünf  Jahre  später  bei  irgend  einer  Staatsprüfung
auch  nicht  erst  über  eine  solche  Zulassung  besonderer  Beschluß  gefaßt  wird.
Die  Zurückweisung  schon  vor  dem  schriftlichen  Examen  hat  ein  gewisses
odium;  überhaupt  erst  nach  der  schriftlichen  Prüfung  müßte  wohl  dann  eine
Auslese  stattfinden.  Natürlich  würde  damit  die  Last  der  Prüfung  größer,  auch
die  Zahl  der  Durchgefallenen  würde  sich  sehr  vermehren,  und  die  Abiturienstatistik
  der  Bestandenen  ungünstiger  sein;  jetzt  bestehen  nach  den  öffentlichen
Programmen  immer  sehr  viel;  indessen  die  Zahl  der  heimlich  Durchgefallenen,
welche  schon  von  der  schriftlichen  und  später  etwa  von  der  mündlichen  Prüfung

!)  Freilich  würde  er  sich  dann  dem  „Spiel  des  Zufalls  überlassen‘,  wogegen  sich  Frick
wehrt  (Verhandlungen  1890  S.  580);  aber  wo,  bei  welcher  Prüfung  spielt  der  Zufall  nicht
hinein?
        <pb n="146" />
        142  II.  Das  höhere  Lehramt.

zurückweichen  müssen,  ist  nie  Öffentlich  angegeben.  Demnach  sind  die  aus  der
Zahl  der  Bestandenen  in  den  Schulprogrammen  gezogenen  Folgerungen  trügerisch.

Dann  möchte  ich  fast  behaupten,  die  Kommission  wäre,  wenn  alle  Schüler,
die  es  wünschten,  geprüft  würden,  etwas  unbefangener;  unwillkürlich,  ohne
irgend  damit  einen  Vorwurf  zu  erheben,  herrscht  den  nun  einmal  Zugelassenen
gegenüber,  besonders  bei  den  mündlichen  Prüfungen,  das  Bestreben  vor,  sie
nicht  durchfallen  zu  lassen,  weil  man  sich  vor  sich  selbst  mit  seinen  früheren
Votum  für  Zulassung  nicht  bloßstellen  will.  Warum  auch,  so  könnte  man
fragen,  vorher  der  Meldeapparat  mit  den  Bezeichnungen  „zweifellos“,  „nicht
zweifellos“,  wenn  nachher  doch  noch  geprüft  wird,  ob  diese  Aussprüche  richtig
sind?  Folgerichtiger  wäre  es,  wenn  man,  wie  in  Bayern,  alle  Schüler,  die  es
wünschten,  ohne  vorher  schon  durch  ein  Vorurteil  über  ihre  zweifellose  oder
nicht  zweifellose  Reife  etwas  gebunden  zu  sein,  wenigstens  in  die  schriftliche
Prüfung  schickte.

Betragen,  sittliches  Verhalten.
a)  Täuschungen,  Täuschungsversuche.

Alle  Staaten  haben  natürlich  ihre  Vorkehrungsmaßregeln  getroffen  gegen
Täuschungen  und  Täuschungsversuche,  die  bei  den  schriftlichen  Prüfungen  etwa
gemacht  werden  sollten.  Sie  stimmen  alle  darin  überein,  daB  solche  Prüflinge
„mit  sofortiger  Ausschließung  von  der  ferneren  Teilnahme  an  der  Prüfung“,  wie
es  in  Preußen  heißt,  „und,  wenn  die  Entdeckung  erst  nach  Beendigung  derselben
erfolgt,  mit  Vorenthaltung  des  Prüfungszeugnisses  bestraft  werden“  ($  7,  7).  In
Preußen  kann,  wenn  dies  Vergehen  bei  der  Wiederholung  der  Prüfung  geschieht,
  ein  solcher  Schüler  von  der  Prüfung  überhaupt  ausgeschlossen  werden;
da  man  aber  bei  uns  im  ganzen  dreimal  nach  $  15,  1  zur  Prüfung  zugelassen
werden  darf,  so  ist  es  auch  solchem  Defraudanten  immerhin  möglich,  dreimal
sich  prüfen  zu  lassen.  Schärfer  lauten  die  Bestimmungen  für  Baden  $  63:
„Die  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  sowie  jeder  sonstige  Betrug  beim  Arbeiten
wird  mit  sofortiger  Zurückweisung  von  der  Prüfung  bestraft;  und  nur
ganz  ausnahmsweise  kann  in  milderen  Fällen  dafür  das  Verfahren  eintreten,
daß  dem  betreffenden  Abiturienten  neue  Aufgaben  zu  separater  Arbeit  vorgelegt
werden.“!)  Da  aber  nach  $  67  die  Wiederholung  der  Prüfung  den  nicht  entlassenen
  Abiturienten  nur  noch  einmal  gestattet  ist,  so  ist  in  Baden,  wenn
überhaupt,  betrügerischen  Prüflingen  die  Wiederholung  der  Prüfung  nur  einmal
  möglich.  Genau  dasselbe  lesen  wir  für  Württemberg  $  5  8.  98:
y»-  ,.  wird  von  der  Prüfung  zurückgewiesen;  nur  in  Ausnahmefällen,  bei  geringerer
  Verschuldung,  ist  es  zulässig,  daß  dem  betreffenden  Examinanden  neue
Aufgaben  zu  gesonderter  Bearbeitung  gegeben  werden;  aber  hier  ist  es  nach
8  8  Durchgefallenen  —  und  solche,  welche  wegen  Täuschung  zurückgewiesen,
sollen  gleich  diesen  behandelt  werden  —  gestattet,  sich  noch  zweimal  zum

I)  Die  Praxis  ist  hier  aber  milder  als  das  Gesetz,  wie  mir  mitgeteilt  wird.
        <pb n="147" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  143

Examen  zu  stellen.  In  Österreich  ist  nach  $  81,  5  solch  ein  Prüfling  „unmittelbar
  aus  dem  Arbeitslokale  zu  entfernen;  er  hat  sodann  sämtliche
Klausurarbeiten  unter  Erteilung  neuer  Aufgaben  durch  den  Landesschulrat  ...
zu  arbeiten,  und  sein  gesetzwidriges  Benehmen  wird  in  seinem  Abgangszeugnis
  abgesondert  bemerkt.  Ein  zweiter  Versuch  des  Betruges  schließt
ihn  von  der  Prüfung  für  diesen  Termin  aus.“

Die  Aufnahme  eines  Vermerks  über  die  Täuschung  in  das  Abiturientenzeugnis,
  welcher  nach  „Weisungen“  S.  28  lautet:  „Mußte  nach  8  81  Punkt  9
des  Organisationsentwurfes  für  Gymnasien  dieschriftlicheMaturitätsprüfung
  wiederholen“,  scheint  durchaus  gerecht;  gerade  dadurch,  daß  solcher
Vermerk  mit  ins  Leben  genommen  wird,  dürfte  mancher  von  derartigen  Versuchen
  abgeschreckt  werden.  Sonst  ist  in  Österreich  eine  dreimalige  Wiederholung
der  Prüfung  möglich  für  diejenigen,  welche  nicht  bestanden,  also  auch  für  Defraudanten,
  aber  —  im  Unterschiede  zu  Preußen  und  andern  Staaten  —  das  dritte
Mal  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums,  an  welches  durch  die  Vermittelung
des  Landesschulrats  sich  der  betr.  Schüler  zu  wenden  hat.  Ohne  solchen  erschwerenden
  Instanzenweg  kann  bei  Ausschließung  von  der  Prüfung  in  Bremen,
Braunschweig,  Anhalt,  Elsaß-Lothringen,  Hamburg,  Hessen,  Oldenburg  u.  a.  die
Prüfung  noch  zweimal  versucht  werden,  ebenso  wie  in  Preußen;  da  hier  überall
im  ganzen  ein  dreimaliger  Versuch  stattfinden  kann;  in  Bayern  nach  $  34,  7
in  Verbindung  mit  $  38  und  in  Sachsen  nach  $  68  ist  wie  in  Baden  nur  ein  zweimaliger
  Versuch  (im  ganzen)  möglich.  Ähnlich  ist  das  Verfahren  in  Mecklenburg-Schwerin:
  nach  8  7,7  wird  ein  solcher,  „der  sich  einer  Täuschung  oder
eines  Täuschungsversuches  auch  bei  der  Wiederholung  der  Prüfung  schuldig
macht,  von  der  Zulassung  zur  Reifeprüfung  überhaupt  ausgeschlossen.  Doch
bedarf  in  diesen  Fällen  das  Urteil  der  Bestätigung  des  Ministeriums,  welche  sofort
unter  Einsendung  der  Akten  durch  den  Direktor  zu  beantragen  ist;  auch  in
Mecklenburg-Strelitz  ist  nach  $  7,  6  durch  einen  Rekurs  an  das  dortige  Konsistorium
  ein  dritter  Versuch  in  solchen  Fällen  möglich.

Nicht  unerwähnt  darf  hier  der  eigenartige  Ausdruck  bleiben,  der  in  der
neuesten  preußischen  Prüfungsordnung  zu  lesen  ist:  „bei  zweifelhafter  Lage
eines  Falles  der  bezeichneten  Art  (nämlich  von  Täuschungsversuchen)  ordnet
zunächst  der  Direktor  mit  den  der  Prüfungskommission  angehörenden  Lehrern
das  Erforderliche  an“;  diese  Fassung  liest  man  jetzt  auch  in  Bremen  87.  Unwillkürlich
  fragt  man  hier:  Nur  in  zweifelhaften  Fällen  soll  der  Direktor
sich  mit  den  Oberlehrern  beraten?  In  ganz  sicheren  Fällen  nicht?  Soll  er  dann
allein  die  sofortige  AusschlieBung  bewirken?  Wie  kann  er  dies,  da  er  doch
vielfach  nicht  selbst,  sondern  ein  Oberlehrer  die  Aufsicht  führt,  also  nur  dieser,
der  mit  eigenen  Augen  gesehen,  hier  urteilen  kann?  Viel  klarer  war  hier  die
Fassung  von  1892:  „In  jedem  Falle  einer  Täuschung“  usw.,  welche  auch
noch  besteht  in  fast  allen  Staaten,  so  im  Elsaß,  Anhalt,  Hamburg,  Oldenburg,
  Reuß  usw.  —  In  den  andern  Staaten  können  solche  Bedenken  überhaupt
  nicht  aufsteigen,  weil  hier  einfach  gesagt  ist,  daß  die  Direktion  in  der-
        <pb n="148" />
        144  III.  Das  höhere  Lehramt.

gleichen  Fällen  mit  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  das  Nötige  anzuordnen
  hat  (Hessen).

Endlich  ist  hier  zu  bemerken,  daß  man  in  einigen  Staaten  sich  gegen
Täuschungsversuche  auch  bei  der  mündlichen  Prüfung  vorgesehen  hat,
so  in  Preußen  schon  1892  durch  die  Bemerkung  $  11,  4:  „in  betreff  etwaiger
Täuschungen  oder  Täuschungsversuche  bei  der  mündlichen  Prüfung  gelten  die
Bestimmungen  des  $  8,  6“  (Täuschung  bei  der  schriftlichen  Prüfung).  Dies  ist
dann  in  die  Ordnungen  von  Anhalt,  Braunschweig,  Elsaß-Lothringen,  Hamburg,
Oldenburg,  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,  Reuß  j.  L.  u.  a.  übergegangen;
ein  solcher  oder  ähnlicher!)  Paragraph  fehlt  aber  in  allen  drei  Prüfungsordnungen
Hessens,  auch  in  denen  des  Königreichs  Sachsen,  ebenso  in  Baden,  auch  in
Österreich;  hier  könnte  immer  nur  der  Kommissar,  dessen  Machtbefugnis  ja
ziemlich  groß  ist,  irgendwie  einschreiten;  sonst  würde  man  in  Verlegenheit  geraten,
  wenigstens  da,  wo  die  Prädikate  für  sittliches  Verhalten  schon  vor  Beginn
  der  mündlichen  Prüfung  fixiert  sind  und  dann  gar  nicht  mehr  einer  Beschlußfassung
  der  Kommission  unterliegen.

b)  Fristerstreckung  bei  Beurteilung  des  Betragens.

Täuschungen  und  Täuschungsversuche  sind  ja  Ausnahmen,  und  die  eben
besprochenen  Paragraphen  deshalb  nicht  zu  wichtig.  Viel  wichtiger  ist  aber
die  Frage:  Wie  weit  gehen  die  einzelnen  Staaten  bei  der  Beurteilung  des  Betragens
  oder  sittlichen  Verhaltens  zurück?  Zunächst  ist  auffallend,  daB  einige
Staaten  das  Betragen  während  der  ganzen  Schulzeit  in  Betracht  ziehen,  viele
—  die  überwiegende  Mehrzahl  —  nur  das  Betragen  während  der  letzten  zwei
Schuljahre,  und  nur  ein  Staat  das  des  letzten  Jahres,  dasjenige  der  Oberprima.
Das  letztere  soll  nach  der  Ordnung  für  Hessen  geschehen,  $  8,  2:  „Die  in
einer  Konferenz  der  betr.  Lehrer  vor  der  schriftlichen  Prüfung  festzustellenden
Prädikate  über  Betragen  und  Fleiß  während  des  letzten  Schuljahres“,  und  so
auch  noch  in  der  jüngsten  Ordnung  für  die  hessischen  Oberrealschulen  nach
88,  2.  Die  ganze  Schulzeit  muß,  wenigstens  dem  Wortlaut  der  Bestimmungen
nach,  in  Baden  in  Anrechnung  kommen,  vgl.  8  62:  „hierbei  liegt  es  der  Lehrerkonferenz
  (aller  Lehrer  doch  wohl!)  ob,  zu  prüfen,  ob  die  Abiturienten  die
nötige  Charakterreife  für  die  Entlassung  zur  Universität  haben  ...“,  und  hiermit
  stimmt  der  Druck  im  Zeugnisformular  überein,  wo  es  heißt:  „Sein  sittliches
Verhalten  an  der  Anstalt“,  im  Gegensatz  zum  folgenden:  „Sein  Fleiß“,  wo  der
Zusatz:  „an  der  Anstalt“  fehlt.  Auch  in  der  einen  der  Hansestädte,  in  Bremen,
heißt  es  jetzt  84,5:  „...  auf  Grund  ihres  Verhaltens  in  der  Schule  das  Schlußprädikat
  für  Betragen  und  Fleiß...  festgestellt“.  Ebenso  kann  in  Hamburg
nach  dem  Zeugnisformular:  „I.  Während  seiner  Schulzeit  war:  1.  der  Schulbesuch.
  2.  das  Betragen.  3.  der  Fleiß.  II.  Leistungen  im  Unterrichte  und  in
der  Prüfung“  usw.  —  nur  das  Betragen  während  des  ganzen  Aufenthaltes
auf  der  Schule  gemeint  sein,  obschon  in  $  4,  4  die  Bestimmung  steht:  „...  und

I)  Bayern  hat  $  84,  7  so  gefaßt,  daß  er  auch  auf  mündliche  Prüfung  bezogen  werden  kann.
        <pb n="149" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  145

auf  Grund  der  in  der  Prima  den  betr.  Schülern  erteilten  Zeugnisse  Gutachten
darüber  festgestellt,  ob  diese  Schüler  nach  ihrer  sittlichen  Haltung  als  den
Zielforderungen  des  Gymnasiums  entsprechend  anzuerkennen  sind“.  Hier  ist
also  ein  kleiner  Widerspruch  zwischen  dem  Text  der  Ordnung  und  dem  Zeugnisformular;
  auch  in  anderen  Hamburgischen  Ordnungen  findet  sich  derselbe.  Ganz
deutlich  redet  aber  hier  der  Bayerische  $  87,  4:  „Für  das  Urteil  über  Fleiß
und  Betragen  sind  die  Beobachtungen  maßgebend,  welche  während  seiner
ganzen  Studienzeit  gemacht  worden  sind“.  Damit  stimmt  in  Beilage  III  das
Zeugnisformular  überein.  Also  auch  der  Fleiß  der  ganzen  Schulzeit!)  kommt
auf  dem  Prüfungszeugnis  zum  Ausdruck.

Das  Bayern  so  benachbarte  Württemberg  verfährt  gänzlich  anders,  es  urteilt
nur  über  eine  zweijährige  Zeit,  über  die  Primanerzeit,  vgl.  $  1  der  Instruktion
von  1873,  wo  nur  von  den  beiden  letzten  Jahren  die  Rede  ist.

Somit  weichen  hier  alle  drei  stiiddeutschen  Staaten  voneinander  ab.  Im
OÖ.  E.  von  1849  war  noch  keine  Zeitgrenze  zur  Beurteilung  des  Betragens  angegeben,
  in  den  jüngsten  „Weisungen“  aber  ist  $85  zu  Punkt  3  der  Zusatz
aufgenommen:  „In  gleicher  Weise  wird  auch  das  Urteil  über  das  sittliche  Verhalten
  des  Abiturienten  bestimmt,  wobei  nur  die  letzten  zwei  Jahre  zu  berücksichtigen
  sind.“  Aber  wie  stimmt  dies  zu  dem  schönen,  allgemeinen  Grundsatz,
  der  unter  Nr.  1  (S.  21)  ausgesprochen  wird:  „  ..  kommen  bei  der
Maturitätsprüfung  im  Gegenteile  nicht  speziell  die  Leistungen  des  letzten  Jahres;
sondern  vielmehr  der  Stand  der  während  der  ganzen  Gymnasialzeit  erworbenen
Gesamtbildung  in  Frage?“  Also  auch  hier  ein  kleiner  Widerspruch!  Freilich  setzt
man  sich  in  Österreich  dadurch  in  Übereinstimmung  mit  dem,  was  die  meisten
Ordnungen  vorschreiben,  die  die  ausschließliche  Berücksichtung  der  Primanerzeit,
der  letzten  beiden  Jahre  auf  der  Schule  fordern.  Es  scheint,  als  hätte  Württemberg
  1873  zuerst  diese  Einschränkung  festgesetzt;  in  Preußen  finden  wir  sie
schon  in  der  Ordnung  von  18822)  in  $  5,4  und  daher  auch  in  derjenigen  von
1892,  wo  solche  Fristgrenze  gleich  in  $  1  zu  lesen,  und  daher  auch  in  derjenigen
von  1902  84,  5,  nach  welchem  in  der  Konferenz  über  die  Zulassung  festgestellt
werden  soll  auf  Grund  der  in  der  Prima  den  Schülern  erteilten  Zeugnisse,
ob  diese  Schüler  nach  ihrer  sittlichen  Haltung  und  ihren  Leistungen  den
Zielforderungen  entsprechen.  An  die  Forderungen  von  1892  haben  sich  dann
viele  norddeutsche  Staaten  angeschlossen,  so  Braunschweig  8  4,  4,  Hamburg
8  4,  4,  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz  $  4,  4,  und  auch  das  Königreich
Sachsen  in  8  66  der  Ordnung  für  Gymnasien  und  8  67  der  Ordnung  für  Realgymnssien.
  Nicht  klar  ist  der  $4,4  in  Oldenburg:  „In  einer  Sitzung...
werden  die  Urteile  über  die  Klassenleistungen  der  betr.  Schüler  in  sämtlichen
wissenschaftlichen  Lehrgegenständen  der  Oberprima  festgestellt...  und  ebenso
Gutachten  darüiber  abgefaßt,  ob  diese  Schüler  nach  ihren  Leistungen  und  nach
ihrer  sittlichen  Haltung  als  den  Zielforderungen  des  Gymnasiums  entsprechend

I)  Wie  verhält  man  sich  aber,  wenn  der  Prüfling  mehrere  Anstalten  besucht  hat?
2)  Leider  auch  schon  in  der  Ordnung  von  1834  $  27.
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt,  t0
        <pb n="150" />
        146  ill.  Das  höhere  Lehramt.

anzuerkennen  sind.“  Soll  diese  sittliche  Haltung  auch  bloß  nach  dem  Betragen
  in  Oberprima  (wie  in  Hessen)  beurteilt  werden?  Es  scheint  so,  aber
in  84,5:  „Wenn  in  dieser  Sitzung  ein  Schüler  nach  einstimmigem  Urteile  die
Reife  in  geistiger  und  sittlicher  Hinsicht  noch  nicht  erreicht  hat,  so  ist  er
zurückzuweisen“,  —  ist  keine  Zeitgrenze  fixiert.  Nicht  sicher  ist  auch  die  Auslegung
  von  $  4,  4  in  Elsaß-Lothringen:  „In  einer  Konferenz,  welche  von  dem
Direktor  mit  sämtlichen  Lehrern  der  Prima  zu  halten  ist,  werden  ..  .,  dabei
ist...  .  über  die  Reife  seines  Denk-  und  Urteilsvermögens  ein  Urteil  abzugeben,
und  der  Wortlaut  der  Bemerkungen  vorzuschlagen,  welche  in  dem  Reifezeugnis
“  unter  ‚sittliches  Verhalten‘...  ihre  Stelle  finden  sollen“  Über  welche  Zeit,
ob  über  die  ganze  Schulzeit  oder  nur  über  die  Primanerzeit  sich  diese  Urteile
zu  erstrecken  haben,  ist  nicht  ersichtlich;  trotzdem  daß  nur  der  Direktor  und
die  Lehrer  der  Prima  (nur  die  in  OI  unterrichtenden  Mitglieder  der  Kommission
oder  auch  die  Lehrer  der  Klasse  UI,  welche  gerade  nicht  der  Kommission  angehören?)
  an  der  Konferenz  teilnehmen,  könnten  sie  doch  sämtliche  früheren
Zeugnisse  in  Betracht  ziehen.

Sehr  beherzigenswert  ist  das  Verfahren,  daß  zwar  im  Anschluß  an  das
preußische  Reglement  von  1892,  aber  in  geistiger  Vertiefung  desselben  Anhalt-Dessau
  vorgeschrieben  hat  $  4,  4;  hier  wird  in  der  Vorkonferenz  auf  Grund
eines  Entwurfs  eine  Charakteristik  jedes  einzelnen  Prüflings  festgestellt,
welche  dem  Kommissar  einzureichen  ist.  Eine  solche  Charakteristik  der
Schüler  geben  zu  können,  ist  ja  ein  pädagogische  Ideal  der  Erzieher,  und  die
von  preußischen  Direktoren  geforderte  Übersicht  und  Zusammenstellung  der
Prädikate  ($  8,  3)  kann  zu  einer  Charakteristik  sich  ausbilden;  aber  folgerichtig
kann  sie  nur  dort  gegeben  werden,  wo  auch  in  bezug  auf  Schülerzahl  ideale
Zustände  herrschen,  so  daß  die  Oberlehrer  und  die  Prüfungskommissare  unter
der  Last  der  Prüfungen  nicht  erliegen.  In  Anhalt-Dessau  sind  nur  7  höhere
Lehranstalten,  über  welche  ein  Kommissar  entscheidet.

c)  Wertung  des  Betragens  im  allgemeinen.

Endlich  ist  hier  eine  dritte  Frage  zu  erörtern:  Welchen  Einfluß  hat  das
Betragen  auf  die  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung,  und  welchen  bei  Ausgleichungen
  nicht  genügender  Leistungen  in  einem  Gegenstande  durch  gute  in
einem  andern?  Schon  Württemberg  hatte  1873  in  $  6  „wissenschaftliches  Streben
und  geordnetes  Betragen“  als  Vorbedingung  für  die  Dispensation  verlangt.
Ziemlich  entscheidend  aber  ist  hier  erst  die  Bestimmung  des  $  10,  4a  des
preußischen  Reglements  von  1892  gewesen:  „Die  Befreiung  von  der  ganzen
mündlichen  Prüfung  hat  dann  einzutreten,  wenn  der  Schüler  bei  tadellosem
Betragen  sowohl  in  sämtlichen  schriftlichen  verbindlichen  Fächern  vor  Eintritt
  in  die  Reifeprüfung  als  auch  in  sämtlichen  Prüfungsarbeiten  das  Prädikat
‚genügend‘  ohne  Einschränkung  erhalten  hat“;  ähnliche  Rücksicht  auf  gutes
Betragen  bestimmte  die  Ordnung  von  1882  8  10,  4.

„Tadelloses  Betragen“  als  conditio  sine  qua  non  ist  dann  in  viele  Ordnungen
übergegangen,  so  in  die  Braunschweigs  ($  9,  4a),  Hamburgs  ($  9,  4a  Gymnas,,
        <pb n="151" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  147

Realgymnas.,  Oberrealschulen),  Oldenburgs  (8  9,  4a);  sehr  gemildert  ist  diese
Bedingung  schon  in  Mecklenburg-Schwerin  $  9,  4:  „Von  der  ganzen  mündlichen
Prüfung  zu  befreien  sind  diejenigen  Schüler,  deren  Schul-  und  Prüfungsleistungen

.  mit  dem  uneingeschränkten  Prädikat  ‚gentigend‘  zensiert  sind,  und  deren
.....  Betragen  zu  schwererem  Tadel  keinen  Anlaß  gegeben  hat“;  und  im  Großherzogtum
  Hessen  hat  das  Betragen  offenbar  gar  keine  Bedeutung  mehr,  es
wird  gar  nicht  erwähnt  in  8  9:  „Mit  Genehmigung  des  Regierungskommissärs
kann  auf  Beschluß  der  Prüfungskommission  eine  Befreiung  von  der  mündlichen
Prüfung  oder  von  einzelnen  Teilen  derselben  eintreten,  wenn  nach  den  Jahresleistungen
  und  den  Ergebnissen  der  schriftlichen  Prüfung  außer  Zweifel  steht,
daß  der  Betreffende  die  Prüfung  im  ganzen  gut,  bezw.  in  einzelnen  Teilen  gut
besteht.!)  Anders  neuerdings  jetzt  in  Sachsen-Weimar,  wo  es  heißt  8  10,  2:
„Weiterhin  kann  aber  Ausschließung  auch  dann  noch  erfolgen,  wenn  neuerdings
das  Betragen  des  Prüflings  Anlaß  zu  schweren  Schulstrafen  gegeben  hat.“

In  Elsaß-Lothringen  scheint  eine  Befreiung?)  von  der  mündlichen  Prüfung
nicht  möglich  zu  sein,  anderwärts  ist  sie  sehr  erschwert,  wie  im  Königreich
Sachsen  865  für  Gymnasien  und  $$  66  für  Realgymnasien  nur  durch  einen
Beschluß  des  Ministeriums°);  in  Baden  $  62:  „nur  auf  Grund  besonderer
Verhältnisse,  wie  Krankheit  des  Abiturienten,  bei  genügenden  schriftlichen
Leistungen  und  bei  sonstiger  guter  Prädizierung  (also  Betragen  wohl  eingeschlossen),
  auf  Antrag  der  Lehrerkonferenz  durch  den  Oberschulrat“.%)  Auch
in  Österreich  soll,  vgl.  „Weisungen“  8.30  zu  $  83  Punkt  3,  „in  der  Regel  kein
Examinand  von  der  mündlichen  Prüfung  in  irgend  einem  obligaten  Gegenstande
dispensiert  werden;  doch  kann  solcher  Dispens  bei  Schülern  geschehen,  die
Vertrauen  erworben  haben“.  Soll  eine  Dispensation  nur  unter  der  Bedingung
stattfinden,  daß  sich  solche  Schüler  „volles  Vertrauen“  erworben  haben,  so  liegt
hierin  eine  Gewähr  dafür,  daß  man  auch  das  Betragen  beachtet.  —  Anbhalt-Dessau
  endlich  steht  zwar  in  $  9,  4:  „Dispensation  von  der  mündlichen  Prüfung“
auch  noch  unter  dem  Einfluß  des  preußischen  Reglements  von  1892,  aber  hier
hat  man  doch  sich  mit  dem  bloßen  Hinübernehmen  des  „tadellosen  Betragens“
nicht  begnügt,  sondern  die  Bedingung  wieder  vertieft  und  dadurch  erschwert:
„Bei  Anwendung  dieser  Bestimmung  ist  auf  die  sittliche  Führung  des  betr.
Schülers  während  seines  Aufenthaltes  in  der  Prima  besondere  Rücksicht  zu
nehmen.“

In  jüngster  Zeit  ist  nun  aber  durch  die  preußische  Ordnung  von  1901
wieder  ein  Wandel  eingetreten  $  10,  2:  „Ein  Schüler,  der  in  dem  Gutachten  der
Lehrer  (8  4,  5)  als  ‚zweifellos‘  reif  bezeichnet  worden  ist,  kann  von  der  mündlichen
  Prüfung  befreit  werden,  wenn  er  nach  seinen  Leistungen  in  der  Klasse
und  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  dieser  Auszeichnung  würdig
erscheint.“  Diesen  Ausdruck  finden  wir  schon  in  Bremen  $  10,  2:  „Befreiung  von

I)  So  auch  für  die  Oberrealschulen  in  Hessen  $  9,  &amp;gt;.
3%)  Vgl.  unten  unter  „Dispensation  von  der  mündlichen  Prüfung“.  —  ®)  8.  Anm.  1.
4)  Nach  Joos  8.  124  sind  jetzt  laut  einer  Verfügung  von  1891  und  1892  in  Baden  die

Prüfungskommissäre  dazu  ermächtigt.
10*
        <pb n="152" />
        148  II.  Das  höhere  Lehramt.

der  mündlichen  Prüfung  kann  erfolgen,  wenn  die  ganze  Persönlichkeit  des
Schülers  ihn  dieser  Auszeichnung  würdig  erscheinen  läßt,  die  Mehrzahl
der  Urteile  über  die  Klassenleistungen  und  über  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten
  mindestens  das  Prädikat  ‚Gut‘  erreicht,  keines  der  Urteile  ‚Nicht  genügend‘
  lautet,  und  wenn  dieser  Beschluß  einstimmig  gefaßt  wird.“  Wie  bei
uns  in  Preußen  steht  dann  als  Schluß:  „Dabei  ist  hinsichtlich  der  Leistungen
besonderes  Gewicht  auf  das  Deutsche  zu  legen.“  —  Es  ist  aber  ersichtlich,  um
wie  viel  genauer,  eingehender  und  deswegen  auch  strenger  man  in  Bremen  diesen
Paragraphen  formuliert  hat.  Die  Worte:  „dieser  Auszeichnung  würdig“  lassen
zwar  keinen  Zweifel  an  der  Bedingung  eines  „tadellosen  Betragens“  aufkommen,
aber  der  Begriff  der  „Persönlichkeit“,  zu  dem  nicht  bloß  Betragen  gehört,  ist
doch  etwas  vage  und  unbestimmt,  worauf  später  noch  zurückzukommen  ist.

Bei  etwaigen  Befreiungen  von  Teilen  der  mündlichen  Prüfung  oder
bei  Kompensationen  hat,  soweit  ich  gefunden,  das  Urteil  über  Betragen  gar  kein
‘Gewicht.  Bei  der  teilweisen  Befreiung  hätte  man,  streng  logisch  genommen,
ebenfalls  der  sittlichen  Haltung  einen  Einfluß  gestatten  müssen,  wie  bei  der
“völligen  Befreiung;  was  die  Kompensation  anbelangt,  so  könnte  es  scheinen,  als
hätte  man  recht  getan,  wenn  man  ein  moralisches  Zeugnis,  das  über  Betragen,
nicht  mitsprechen  läßt  bei  Zeugnissen,  welche  von  Kenntnissen  handeln.  Indessen
  das  Kompensieren  ist  doch  nicht  ein  rein  äußerliches  Verfahren;  man
soll  doch  nicht  etwa  ein  Minusgewicht  von  25  Kilo  im  Lateinischen  als  aufgewogen
  betrachten  durch  ein  Mehrgewicht  von  50  Kilo  in  der  Mathematik!
Als  oberste  Richtschnur  waltet  hier  Milde  und  Güte  der  Kommission,  also  ein
ethisches  Moment,  immer  hat  die  Kommission  sich  die  Frage  vorzulegen,
genau  so  wie  bei  der  Dispensation  von  der  gesamten  Prüfung:  „Ist  der  Prüfling
seiner  Persönlichkeit  nach  der  Ausgleichung  würdig“,  wie  ja  tatsächlich  durch  die
Worte:  „kann  oder  darf  ausgeglichen  werden“  dies  meist  freigestellt  ist.  Wenn
nun  sittliches  Verhalten  hier  gar  nicht  mitzureden  hat  —  und  es  ist  den  Texten
nach  nicht  erforderlich,  freilich  auch  nicht  ausgeschlossen  —,  so  kann  es  vorkommen,
  und  ist  schon  vorgekommen,  daß  moralisch  räudige  Schafe,  vielleicht
sogar  Böcke,  obendrein  noch  gütig  und  nachsichtig  bei  der  Kompensationsfrage
behandelt  werden  und  durch  die  Prüfung  schlüpfen.

Und  dies  führt  uns  zu  der  allgemeinen  Betrachtung  über  die  Abwertung
des  sittlichen  Verhaltens  bei  der  Reifeprüfung.  Es  ist  ja  eine  alte  Streitfrage,
ob  und  wie  weit  man  eine  Note  im  Betragen  schon  bei  der  Versetzung  in  die
Wagschale  werfen  soll;  manche  sagen,  daß  ein  solcher  Schüler  nicht  gebessert
  werde  durch  das  Sitzenbleiben.  Hierin  mag  bei  dem  Aufrücken  von
einer  Klasse  in  die  andere  manches  Wahre  liegen.  Freilich,  wenn  ein  Schüler
versetzt  wird,  auch  trotz  eines  sittlichen  Mangels,  so  behält  ihn  die  Schule  in
der  Gewalt  und  mag  ihn  weiter  erziehen.  Aber  je  höher  die  Klasse  ist,  um  so
mehr  müßte  das  Betragen  bei  Versetzungen  in  Frage  kommen.  Und  bei  der
Entlassungsprüfung  gibt  die  Schule  den  Prüfling  aus  den  Händen,  überliefert
ihn  der  Selbsterziehung  und  läßt  ihn  frei  in  der  bürgerlichen  Gesellschaft  umherwandeln.
  Hier  ist  also  zu  prüfen:  Kann  er  sich  selbst  erziehen?  Stiftet  er
        <pb n="153" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  149

keinen  moralischen  Schaden  draußen  im  Leben?  Früher,  bei  den  Versetzungen
war  die  Schule  eigentlich  nur  sich  selbst  verantwortlich;  jetzt,  bei  der  Entlassungsprüfung,
  hat  sie  aber  auch  der  (tesellschaft  gegenüber  die  Verantwortlichkeit.
  Und  in  der  Tat  haben  ja  in  allen  Staaten  die  Oberlehrer  schon  bei
der  Zulassung  und  später  die  Kommission  darauf  zu  achten,  ob  die  Prüflinge
pr...  .  mach  ihrer  sittlichen  Haltung  als  den  Zielforderungen  des  Gymnasiums
entsprechend  anzuerkennen  sind“.  Hierbei  ergibt  sich  das  Eigentümliche,  daß
diese  Zielforderungen  in  den  Leistungen  zwar  überall  klar  genug  ausgesprochen
vorliegen,  nicht  aber  diejenigen  in  der  sittlichen  Haltung;  besonders  trifft  dies
bei  den  Staaten  zu,  welche  es  aufgegeben  haben,  als  Ziel  der  höheren  Schulbildung
  und  Zweck  der  Prüfung  die  Reife  für  die  Universität,  Fähigkeit  zu
wissenschaftlichen  Studien  anzugeben.  Doch  auch  hierüber  kann  man  hinwegsehen
  und  meinen,  solche  „Zielforderungen  in  sittlicher  Haltung“  ließen  sich
nicht  in  Worte  fassen,  müßten  nach  dem  common  sense  gesucht  und  beurteilt
werden.  Endlich  mag  man  auch  daran  keinen  Anstoß  nehmen,  wenn  schlecht
gewählte  Ausdrücke,  wie  in  Mecklenburg  bei  „nicht  allzuschwerem  Tadel“  hier
und  da  stehen  geblieben  sind,  selbst  daran  nicht,  daß  Schwindler  in  einigen
Staaten  dreimal  sich  zur  Prüfung  stellen  können.  Aber  das  Bedenken  bleibt
für  die  eine  Gruppe  von  Staaten  übrig,  daß  sie  nur  ein  Jahr  oder  auch  zwei
Jahre  für  Beurteilung  des  sittlichen  Verhaltens  in  Rechnung  ziehen.  Man  wird
zwar  nicht  dem  Verfahren  beipflichten,  welches,  wie  es  in  Bayern,  Bremen,
vielleicht  auch  in  Baden,  Hamburg  üblich,  die  ganze  Schulzeit  mitsprechen
läßt;  hier  muß  man  doch  in  praxi  oft  genug  über  den  Wortlaut  der  Ordnungen
hinwegsehen,  wenn  man  nicht  kleinlich  sein  will.

Diese  Befristung  ist  zu  weit,  die  andere  aber  viel  zu  eng.  Um  an  einem
Beispiel  es  klar  zu  machen:  Soll  man  wirklich  einem  Schüler,  der  in  Obersekunda
  (bezw.  in  Unterprima)  sich  durch  ein  schweres  Vergehen  eine  empfindliche
  Strafe,  etwa  consilium  abeundi,  zugezogen,  zwei  Jahre  später  (Preußen)
oder  ein  Jahr  später  (Hessen)  nach  guter  Führung  in  Prima  und  bestandener
Prüfung  eine  gute  Betragenszensur  mit  ins  Leben  geben?  Ist  man  wirklich
sicher,  daß  in  dieser  letzten  kurzen  Zeit  eine  ernstliche  Besserung  vorliegt?
Kann  es  sich  nicht  um  einen  Burschen  handeln,  welcher,  im  Grunde  seines
Herzens  ebenso  roh  und  ungesetzlich  wie  früher,  aus  Angst,  aus  Schlauheit,
aus  Verschmitztheit  sich  die  letzten  zwei  Jahre  oder  das  letzte  eine  Jahr  äußerlich
  tadellos  geführt  hat,  nur  um  der  Entlassungsprüfung  willen?  Hat  man
auch  nur  einigermaßen  die  Gewißheit,  daß  solch  ein  Schüler  nicht  nachher  zu
jenen  rohen  akademischen  Burschen  gehört,  die  nicht  arbeiten,  sondern  nur
zechen  und  raufen?  Gewiß  wird  man  nicht  jeden  Fall  von  jugendlichem  Übermut
  auf  dem  Zeugnis  buchen  wollen,  auch  in  der  Pädagogik  ist  Vergessen  nicht
die  letzte  Tugend.  Von  Untersekunda  an,  vielleicht  nach  der  Versetzung  nach
Obersekunda,  wird  man  bei  guter  Führung  sagen:  Dein  Schuldbuch  von  Sexta
bis  jetzt  sei  vernichtet!  Aber  was  du  als  Eingesegneter,  als  Erwachsener  in
den  oberen  Klassen  tust,  das  wird  nicht  ohne  Einfluß  auf  dein  Prüfungszeugnis
bleiben  können.  Hier  müßte  eine  Formel  angewandt  werden,  welche  dies  be-
        <pb n="154" />
        150  III.  Das  höhere  Lehramt.

zeugte,  und  vortrefflich  war  das,  was  für  das  Königreich  Sachsen  nach  $  65
der  Verordnung  vom  29.  Januar  1877  galt,  jetzt  aber  leider  in  der  Ordnung
von  1893  nicht  mehr  steht:  „Einem  abgehenden  Schüler,  welcher  frühere  Anstöße
  in  seinem  Verhalten  später  durch  anhaltend  tadelloses  Betragen  ausgeglichen
  hat,  mag  der  erste  Zensurgrad  nicht  vorenthalten  werden;  nur  ist  der
Zensur  ein  Zusatz  oder  eine  beschränkende  Zeitbestimmung  (wie  z.  B.  ‚seit
seinem  Eintritt  in  Unterprima‘)  beizufügen.“  !)

Liest  man  heute  in  gewissen  pädagogischen  Handbüchern  und  Schriften,
so  stößt  man  auf  eine  erschreckend  milde  Beurteilung  von  Betrügereien,  Durchstechereien
  auf  der  Schule.  Man  glaubt  solche  Nachsicht  darauf  zu  gründen,
daß  man  nicht  einen  absoluten,  allgemeinen  Maßstab  anlegt,  sondern  den  der
Schüler,  des  Publikums,  der  Presse.  „Der  Schüler  ist  das  Maß  aller  Dinge“,
denkt  man  hier  in  sophistischer  Weise,  in  den  Augen  der  Schüler  sind  diese
Kleinigkeiten  keine  Betrügereien.  Wer  wollte  also  z.  B.  solcher  „Kindereien“
wegen  einem  Jungen  verweigern,  zum  dritten  Male  die  Reifeprüfung  zu  versuchen?
  Wer  wollte  ihm  eine  Note  auf  das  Zeugnis  für  die  ganze  Lebenszeit
mitgeben,  falle  er  ein  oder  das  andere  Mal  auch  in  den  oberen  Klassen  seine
Lehrer  in  jugendlichem  Übermut  hat  hintergehen  wollen?  Es  scheint  mir  so,
als  hätte  man  in  manchen  Staaten  auch  bei  der  Niederschrift  der  Prüfungsordnungen
  zu  sehr  diesem  naturalistisch-individualistischen  Zuge  unserer  Zeit
nachgegeben,  wie  man  in  der  Schulpraxis  überhaupt  ihm  zu  sehr  nachgibt.  Man
verfolge  nur  einmal  mit  Strenge  und  Konsequenz  solche  Vorkommnisse  auf  der
Schule  und  in  der  Prüfung,  scheue  sich  aber  nicht  vor  der  Zahl  der  Durchgefallenen
  und  vor  Zeitungsartikeln;  dann  wird  schon  die  öffentliche  Meinung
bald  anders  darüber  denken.

Mündliche  Prüfung.
Religion.

Eine  merkwürdige  Stellung  nimmt  die  Religionslehre  ein:  teils  wird  in
ihr  gar  nicht,  teils  nur  schriftlich,  teils  nur  mündlich  geprüft.  Überhaupt
nicht  geprüft  wird  in  der  Religionslehre  in  Mecklenburg-Schwerin,  wohl
aber  in  dem  Schwesterstaat  Mecklenburg-Strelitz,  nicht  im  Großherzogtum
Hessen,  auch  nicht  in  Bremen  (vgl.  $  5,  3a  der  jüngsten  Prüfungsordnung),
Sachsen-Meiningen,  Baden,  Württemberg.  In  Bayern  findet  nur  eine
schriftliche  Prüfung  statt,  eine  Arbeit  aus  der  Religionslehre  wird  am  ersten
Prüfungstage  nachmittags  von  3—5  Uhr  geliefert.  Dagegen  scheint  man  in
Elsaß-Lothringen  auf  die  Religion  besonderes  Gewicht  zu  legen,  vgl.
&amp;amp;  12,  2:  „Bei  der  Entscheidung  darüber,  ob  die  Prüfung  bestanden  ist,  ist...
auch  das  Urteil  ...  .  über  Aufmerksamkeit  und  Fleiß  des  Schülers  insbesondere
im  Religionsunterricht  in  Betracht  zu  ziehen“,  während  andere  Staaten
ihre  in  erster  Linie  das  Deutsche  betonen,  so  Preußen  ähnlich  $  10,  2.

1)  Übrigens  ähnlich  in  Österreich  3.  86:  ein  begründender  oder  einschränkender  Zusatz
  ist  nur  allenfalls  bei  der  Sittennote  statthaft.
        <pb n="155" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  151

In  Österreich  ist  eine  Reifeprüfung  in  der  Religionslehre  ausgeschlossen,
der  $  88  des  O.  E.  erwähnt  unter  den  Gegenständen  der  mündlichen  Prüfung
die  Religion  nicht;  ein  MinisterialerlaßB  vom  18.  Juni  1878  (Norm.  Nr.  259)
verbietet  dieselbe,  und  auch  in  den  „Weisungen“  fehlt  der  Gegenstand  bei  der
mündlichen  Prüfung  S.  80.  Doch  ist  eine  Durchschnittenote  aus  den  Klassenleistungen
  in  das  Prüfungszeugnis  aufzunehmen.

In  allen  anderen  Staaten  ist  eine  mündliche  Prüfung  vorgeschrieben;  allerdings
  in  Preußen  erst  seit  1834,  während  die  älteste  Ordnung  von  1812  an
Religion  nicht  dachte  (vgl.  Nath,  Tabelle.  Wer  die  Verhandlungen  der
Dezemberkonferenz  1890  eingesehen,  der  weiß,  wie  sehr  die  Religionsprüfung
hier  die  Gemüter  beschäftigt  hat,  der  weiß  auch,  daß  es  im  preußischen  Staate
einst  Zeiten  und  Provinzen  gab,  wo  man  auch  schriftliche  Religionsprüfungen
anstellte.e  Die  höchste  Frucht  und  Blüte  dieses  Unterrichts,  die  lebendige  Aneignung
  eines  innerlichen,  wahren  Christentums,  bleibt  natürlich  in  der  mündlichen
  Prüfung  stets  verborgen,  wie  ja  der  geistige  Ertrag  jedes  Unterrichts
eigentlich  nicht  abgefragt  werden  kann.  Keiner  aber  wird  sich  der  Wahrheit
dessen  verschließen,  was  Klix  als  Referent  hier  für  Beibehaltung  der  mündlichen
  Prüfung  vorgebracht  hat.  „Ich  kann  nicht  verstehen,  daß  man  dagegen
geltend  macht:  das  Beste,  was  der  Religionsunterricht  leiste,  könne  man  ja
doch  in  der  Prüfung  nicht  sehen.  Nein,  das  kann  kein  Mensch  sehen,  das
sieht  ein  anderes  Auge  als  ein  Menschenauge.  Aber  so  gewiß  es  wahr  ist,
daß  wer  nichts  weiß,  nichts  kann,  ebenso  gewiß  ist  es  wahr,  daß  ohne  Wissen
religiöser  Dinge  es  auch  kein  religiöses  Interesse  gibt.“

In  Hessen  und  Mecklenburg-Schwerin,  deren  Prüfungsordnungen  bald  darauf
1893,  1894  entstanden,  scheinen  solche  Erwägungen  nicht  gewirkt  zu  haben,
hier  hat  man  vielleicht  gerade  aus  diesen  Verhandlungen  heraus  den  Beweis  für
das  Gegenteil  geschöpft.  Die  jetzt  noch  einzig  in  Bayern  zu  Recht  bestehende
schriftliche  Religionsprüfung  aber  ist  auf  derselben  Konferenz,  ohne  daß  man
von  der  Existenz  einer  solchen  bayerischen  Prüfung  etwas  wußte,  mit  dem
einen  Satz,  wie  mich  dünkt,  verurteilt  worden:  der  schriftliche  Religionsaufsatz
sei  eigentlich  weiter  nichts  als  ein  zweiter,  kleinerer  deutscher  Aufsatz,  in,
welchem  Phraseologie  mehr  als  dort  eine  verderbliche  Rolle  spielen  könnte.
Sachsen-Weimar  hat  jetzt  (8  5,  3a)  einen  Mittelweg  eingeschlagen:  nur  diejenigen
  Schüler  sollen  in  der  Religion  geprüft  werden,  deren  Klassenleistungen
„nicht  genügend“  sind.

Was  die  sachlichen  Anforderungen  an  die  Zöglinge  anbetrifft,  so  sind  sie
in  den  protestantischen  Staaten  fast.genau  die  gleichen  und  seit  langer  Zeit
dieselben  geblieben:  Kirchengeschichte,  Glaubens-  und  Sittenlehre,  Inhalt  und
Zusammenhang  der  Heiligen  Schrift.  Das  letztere,  der  Inhalt  der  Bibel,  besonders
  der  Evangelien,  scheint  die  Hauptsache  zu  sein,  und  über  Inhalt  und
Disposition  der  Bergpredigt,  der  Gleichnisreden  und  anderer  Stellen,  auf  denen
die  gesamte  christliche  Moral  sich  gründet  oder  sich  gründen  sollte,  müßten
stets  Fragen  gestellt  werden.  Zu  bedauern  ist  es,  daß  die  Forderung  von  1834
8  23,  5,  wonach  der  Schtiler  zu  zeigen  hat,  ob  „er  in  der  Grundsprache  des
        <pb n="156" />
        152  II.  Das  höhere  Lehrsmt.

Neuen  Testaments  einiges  mit  dem  Erfolge  eines  im  ganzen  leichten  Verständnisses
  gelesen  hat“,  auch  auf  Gymnasien  nicht  mehr  in  Kraft  ist.  Vergeblich
ist  Paulsen  auf  der  Dezemberkonferenz  1890  dafür  eingetreten,  daß  die  Prüfung
in  der  Religion  im  wesentlichen  „in  der  Interpretation  eines  Abschnittes  des
Neuen  Testaments“  bestehe  (Verhandlungen  9.  596),  woran  sich  dann  weitere
Fragen  zu  knüpfen  hätten.

Hervorzuheben  ist  schließlich,  daß  nach  der  neuesten  preußischen  Ordnung
die  Religionslehre  der  einzige  Gegenstand  ist,  bei  dem  die  Prüfung  im  wesentlichen
  sich  auf  die  Lehraufgabe  der  Prima  zu  beschränken  hat;  offenbar
wollte  man  gerade  in  ‚diesem  Lehrfache  den  Memorierstoff  —  die  Furcht  vor
zu  großer  Anhäufung  desselben  hatte  ja  1892  die  ganze  Prüfung  zu  einem
Primanerexamen  herabgedrückt  —  soweit  wie  möglich  für  Examenszwecke  vermindern.
  Aber  wenn  sich  nun  herausstellt,  daß  keine  Kenntnis  des  Katechismus
mehr  vorhanden  ist,  daß  der  Prüfling  nicht  mehr  weiß,  was  Matth.  5—7
steht?  —  Doch  da  hilft  uns  hier  das  hübsche  Wörtchen:  „im  wesentlichen“!

Bedauerlicherweise  geht  gerade  in  betreff  der  Religion  durch  die  deutschen
Staaten  ein  ziemlicher  Riß.  Wenn  Lehrfächer,  welche  in  der  mündlichen
Reifeprüfung  keine  Rolle  spielen,  an  Wert  sinken,  was  nicht  abgestritten
werden  kann,  wenn  bewiesene  Kenntnisse  in  einem  Gegenstande  das  Interesse,
vor  allem  das  Verständnis  für  denselben  notwendig  bedingen  und  erhöhen,  so
werden  deutsche  Jünglinge  aus  Nord  und  Süd,  aus  Ost  und  West  häufig  genug
im  Verstehen  und  Erörtern  religiöser  Fragen  sich  nicht  genug  entgegenkommen
können.  Und  doch  haben  wir  in  bezug  auf  Religion,  schon  weil  unsere  Bevölkerung
  zwei  großen  christlichen  Konfessionen  zugetan  ist,  gegenseitige
Achtung  und  gegenseitiges  Verständnis  dringend  nötig.

Alte  Sprachen.

|  In  vielen  Staaten  macht  man  eine  bestimmte  Zahl  von  Schriftstellern  namhaft,
  welche  verstanden  sein  müssen.  So  vor  allem  in  Österreich  zu  8  84
„Weisungen“  S.  33:  „Der  Examinand  muß  über  die  im  Gymnasium  gelesenen
Schriftsteller,  also  über  Cäsar,  Ovid,  Livius,  Sallust,  Cicero,  Taecitus,
Vergil,  Horaz,  was  Inhalt  und  Form  ihrer  Werke  anbelangt,  Rechenschaft
geben  können  und  muß  fähig  sein,  einen...  .  Abschnitt  aus  diesen  Schrift
stellern  .....  gewandt  zu  übersetzen.“  Und  für  das  Griechische:  „Der  Examinand
muß  über  das  aus  Xenophon,  Homer,  Herodot,  Demosthenes,  Platon,
Sophokles  Gelesene  hach  Inhalt  und  Form  Rechenschaft  geben  können  und
muß  fähig  sein,  einen  nicht  besonders  schwierigen,  aber  im  Unterrichte  nicht
gelesenen  Abschnitt  aus  diesen  Schriftstellern  ..  .  gewandt  zu  übersetzen.“
Schon  vorher,  1873  hatte  man  in  Württemberg  $  5  bestimmt,  „daß  nach
Bestimmung  des  Prüfungskommissars  leichtere  poetische  und  prosaische  Schriftsteller,
  insbesondere  Ciceros  leichtere  Reden,  Livius,  Sallust,  Tacitus,  Vergils
Äneis,  Horaz;  Homer,  Xenophon,  Demosthenes’  Staatsreden,  leichtere  Dialoge
Platons  benützt  wenden“.  Allgemeiner  lautete  schon  die  Badische  Be-
        <pb n="157" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  158

stimmung  $  65:  „Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung  sind:  Stellen  aus  einem
oder  mehreren  lateinischen  und  griechischen  Schulautoren  ..  .“  In  Bayern
8  86  sind  bestimmte  Autoren  nicht  vorgeschrieben,  nur  eine  Übersetzung  und
Erklärung  einer  noch  nicht  gelesenen  Stelle  Homers  wird  als  notwendig  verlangt.
  Die  Reihe  der  vorzulegenden  Schriftsteller  nimmt  sich  recht  stattlich
aus  da,  wo  sie  genannt  werden.  Auch  das  preußische  Prüfungsreglement  von
1892  verlangte  noch  kühn  $  3,  3  und  4  als  „Maßstab  zur  Erteilung  des  Zeugnisses
  der  Reife“,  daß  der  Schüler  die  leichteren  Reden  Ciceros,  den  Sallustius,
Livius,  die  Äneide  Vergils,  die  Oden  und  Episteln  (!)  des  Horaz  verstehe!),
ebenso  den  Homer,  den  Xenophon,  die  kleineren  Staatsreden  des  Demosthenes
und  die  leichteren  Dialoge  Platons  ohne  erhebliche  Nachhilfe  zu  übersetzen
vermöge.  Freilich  bescheidener  schon  heißt  es  in  demselben  Reglement  $  11
Ausführung:  „Zur  Prüfung  im  Lateinischen  und  Griechischen  werden  den
Schülern  zum  Übersetzen  Abschnitte  aus  solchen  Schriftstellern  vorgelegt,
welche  in  der  Prima  gelesen  werden  oder  dazu  geeignet  sein  würden.“  Hier
war  zweierlei  mißlich:  erstens  daß  man  das  „Verstehen“  von  Schriftstellern
wie  Horaz,  Sallustius,  Livius,  Vergil,  Homer,  Platon  Primanern  kaum  zutrauen
durfte,  und  daß  ein  Widerspruch  existierte  zwischen  diesen  allgemeinen  recht
hohen  Anforderungen  und  den  besonderen  in  der  mündlichen  Prüfung;  denn
eigentlich  kann  man  nur  hier  feststellen,  ob  denn  ein  Primaner  diese  große
Reihe  von  Autoren  „versteht“;  aber  in  dem  $  11,  welcher  sich  dann  über  die
wirklichen  Postulate  der  mündlichen  Prüfung  ausläßt,  ist  von  so  vielen  Schriftstellern
  nicht  mehr  die  Rede,  meist  begnügt  man  sich  schon  der  Zeit  wegen
mit  der  Erklärung  eines  oder  zweier  Schriftsteller.

Das  jüngste  Prüfungsreglement  von  1901  hat  dann  dies  Übermaß  beseitigt
und,  weil,  wie  gesagt,  Verständnis  von  Autoren  nur  in  der  mündlichen  Prüfung
festgestellt  werden  kann,  diesen  ganzen  Paragraphen:  „Maßstab  zur  Erteilung  des
Zeugnisses  der  Reife“  mit  Recht  fortgelassen.  Jetzt  ist  auch  keine  Disharmonie
mehr  vorhanden,  denn  nun  heißt  es  einfach  nur  für  die  mündliche  Prüfung
8  10,  7:  für  die  Prüfung  in  den  fremden  Sprachen  werden  den  Schülern  Abschnitte
  aus  solchen  Schriftstellern  zum  Übersetzen  vorgelegt,  welche  in  der
Prima  gelesen  werden  oder  dazu  geeignet  sein  würden;  inwieweit  dazu  Dichter
oder  Prosaiker  oder  beide  zu  benutzen  sind,  bleibt  der  Bestimmung  des  Kommissars
  überlassen.  Das  Mißverhältnis  ist  aber  bei  denjenigen  Staaten  geblieben,
  welche  noch  unter  dem  Banne  von  1892  stehen.  So  sollen  Primaner
die  oben  genannten  Schriftsteller  noch  verstehen  in  Anhalt,  Braunschweig,
Elsaß-Lothringen,  Hamburg,  Mecklenburg,  Oldenburg  u.  a.  (wo  sogar  noch
Tacitus  nebenbei  genannt  wird),  während  man  in  Hessen  diesen  Fehler  vermieden
  hat.  Die  neuere  preußische  Verbesserung  findet  sich  jetzt  schon  in
Bremen.

I)  Fr.  Aug.  Wolf  spottete  denn  auch  schon  Aber  die  Forderungen  des  Reglemente  von
1812,  die  erst  ein  Vierzigjähriger  erfüllen  könnte;  viel  ist  dabei  auf  seine  zu  Übertreibungen
und  Paradoxien  geneigte  Natur  in  Abzug  zu  bringen.
        <pb n="158" />
        154  III.  Das  höhere  Lehramt.

In  der  Ordnung  für  Sachsen  von  1893  werden  überhaupt  bestimmte  Anforderungen,
  auch  in  bezug  auf  Schriftsteller,  gar  nicht  genannt;  da  aber
gleich  im  ersten  Paragraph,  dem  $  58,  zu  lesen  ist:  „.  .  .  zu  ermitteln,  ob  ein
Schüler  die  Lehrziele')  der  Oberprima  in...  erreicht  hat“,  so  ist  bei  den  betreffenden
  Pensen  nachzusehen;  hier  liest  man  dieselbe  Reihe  wie  anderwärts
in  Prima,  nur  „zur  Abwechslung  oder  unter  Umständen“  sollen  gelesen  werden
eine  römische  Komödie,  auch  Plutarch,  ein  Stück  des  Euripides,  oder  ausgewählte
  lyrische  griechische  Gedichte;  auch  womöglich  ein  Stück  des  Äschylos.
Auch  in  Württemberg  (81  Lateinstunden,  40  griechische)  findet  man
Äschylos  und  Euripides  als  zulässige  Lektüre  in  der  Oberklasse;  ebenso  ist
in  Preußen  bei  68  Latein-  und  36  griechischen  Stunden  (Sachsen  hat  deren  71
bez.  40)  Euripides  neben  Sophokles  in  Klammern  beigefügt;  außerdem:  „andere
inhaltlich  wertvolle  Prosa,  auch  geeignete  Proben  aus  der  griechischen  Lyrik“;
ebenso  steht  es  in  Bayern  bei  66  Latein-  und  36  Griechischen  Stunden,  wo  noch
Quintilians  zehntes  Buch,  Isokrates,  Lykurgos  möglicherweise  zu  lesen  sind.  —
Schwerlich?)  wird  man  wohl  aber  bei  der  Reifeprüfung  aus  diesen,  gleichsam
als  glänzende  Gipfel  des  klassischen  Unterrichts  hervorragenden  Schriftstellern
etwas  vorlegen;  der  Wortlaut  der  Ordnungen  verbietet  es  nicht.

Erfreulicherweise  stimmen  also  die  deutschen  Staaten,  auch  Österreich,  in
den  altsprachlichen  Anforderungen  so  ziemlich  überein,  trotzdem  z.  B.  in  Österreich
  der  lateinischen  und  griechischen  Stunden  weniger  sind  als  bei  uns;  auch
da,  wo  infolge  eigenartiger  Lehrpläne  Mehrleistungen  stattfinden,  wenigstens
qualitativ,  wie  am  Stuttgarter  und  jetzt  auch  am  Gemünder  Realgymnasium
(wöchentlich  im  Sommer  75,  im  Winter  74  Lateinstunden,  gegen  81  der
Württemberger  Gymnasien  und  gegen  49  Lateinstunden  an  preußischen  Realgymnasien
  und  68  Lateinstunden  an  preußischen  Gymnasien),  heißt  es  auch
nur  in  $  5  der  Prüfungsordnung:  „Im  Lateinischen  wird  dem  Examinanden
eine  zuvor  nicht  gelesene,  aus  sich  selbst  verständliche  Stelle  von  mittlerer
Schwierigkeit,  aus  einem  Dichter  oder  Prosaiker,  der  in  der  obersten  Klasse
gelesen  wird  oder  sonst  sich  dazu  eignet,  und  nach  deren  Übersetzung  eine
mäßige  Zahl  die  sprachliche  und  sachliche  Interpretation  betreffender  Fragen
vorgelegt.“  Ein  solcher  Realgymnasialabiturient  Württemberg  kann  im
Lateinischen,  was  Literatur,  Grammatik,  Verskunde,  Antiquitäten  anbetrifft,
mehr  wissen  als  ein  preußischer  Gymnasialabiturient.  Ähnlich  soll  nach  der

I)  Siehe  diese  Lehrziele  in  $  12  für  das  Lateinische,  in  8  15  für  das  Griechische,  wo
auch  „Kenntnis  des  griechischen  Lebens,  Entwickelung  des  griechischen
Geisteslebens*  als  Ziel  verzeichnet  ist.

%)  Stark  übertrieben  ist  deshalb  das,  was  in  dem  soeben  erschienenen  Buche  „Die
Reform  des  höheren  Schulwesens  in  Preußen“,  Halle  1902  z.  B.  8.  126  und  159  gesagt  ist:
Diese  Forderungen  an  die  Abiturienten  nach  dem  Reglement  von  1834  wären  fast  dieselben
wie  an  eine  Oberlehrerprüfung.  —  Demnach  hätten  meine  Kollegen  und  ich,  die  wir  bald
nach  1870  durch  die  Reifeprüfung  gingen,  zweimal  die  Oberlehrerprüfung  bestanden;  wahrlich,
  als  wir  sie  ausgangs  der  siebziger  Jahre  wirklich  bestanden,  merkten  wir  nichts  davon,
daß  wir  sie  schon  einmal  gemacht!
        <pb n="159" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  155

1902  erschienenen  Ordnung  für  die  sächsischen  Realgymnasien,  welche
nur  2  Wochenstunden  mehr  als  in  Preußen  für  Latein  fixiert,  nach  $  12  beim
Abschluß  der  Schüler  imstande  sein,  Stellen  aus  Schriftstellern  im  Bereiche  der
Schullektüre  ...  ..  zu  übersetzen,  sich  darüber  ausweisen,  daß  er  im  römischen
Stasts-  und  Kriegswesen,  in  der  lateinischen  Metrik  und  in  der
Literaturgeschichte  des  klassischen  Zeitalters  ...  ..  Bescheid  weiß.

Sehr  hübsch  ist  es,  wenn  in  Österreich  verlangt  wird,  die  Schüler  sollen
über  Inhalt  und  Form!)  der  gelesenen  Schriftsteller  Rechenschaft  geben  können;
auch  in  Oldenburg  ($  2,  3  und  4,  5)  fordert  man:  „.  .  .  auch  mit  dem  Inhalte
der  von  ihm  in  Prima  gelesenen  (lateinischen  und  griechischen)  Schriftwerke
und  mit  deren  Gliederung,  bez.  Kunstform  sich  bekannt  zeigen“,  ähnlich  in
Sachsen-Meiningen  $  13,  3:  in  den  auf  Mythologie  und  Kunst  der
Griechen  sich  beziehenden  Gegenständen.  Das  ist  sehr  nachahmenswert,  und
die  neueste  preußische  Fassung:  „.  .  .  den  Schülern  Gelegenheit  zu  geben,  ihre
Kenntnisse  auf  dem  Gebiete  der  Altertumskunde,  soweit  diese  für  das  Verständnis
  der  Schriftsteller  erforderlich  ist,  sowie  ihre  Bekanntschaft  mit  den
am  häufigsten  vorkommenden  Versmaßen  zu  erweisen“,  klingt  dagegen  für
Gymnasien  recht  nüchtern,  für  Realgymnasien  aber  ziemlich  weitgehend,
während  nach  1892  hier  nur  Bekanntschaft  mit  dem  daktylischen  Hexameter
gefordert  wurde,  was  z.  B.  in  Anhalt-Dessau,  Braunschweig,  Hamburg,  Mecklenburg
  jetzt  noch  besteht.

Schließlich  muß  noch  darauf  verwiesen  werden,  daB  grammatische
Fragen  an  die  mündliche  Prüfung  in  den  alten  Sprachen  angeschlossen  werden
müssen  nach  den  Reglements  für  Württemberg  $  5  für  Gymnasien  (nicht
für  Realgymnasien),  für  Elsaß-Lothringen  ($  11,  8),  Reuß  j.  L.  (Gymnasien
  8  54,  5);  sonst  sind  überall  nur  die  Fragen  über  Altertumskunde  und
die  Hauptregeln  der  Metrik,  höchstens  nur  insofern  grammatische  Fragen  zu
stellen,  soweit  das  Verständnis  der  Autoren  dadurch  erhärtet  werden
sol.  Die  grammatische  Sicherheit  ist  aus  den  Klassenleistungen  und  aus  den
schriftlichen  Prüfungsleistungen  zu  erfahren.  —  Woher  nur  dies  Vermeiden
grammatischer  Fragen  in  den  alten  Sprachen  bei  der  mündlichen  Reifeprüfung,
  während  doch  die  Ordnungen,  für  die  neueren  Sprachen  grammatische
  Fragen,  oft  allerdings  nur  synonymische,  durchaus  verlangen?  Hat
man  Furcht  vor  solchen  Fragen  in  den  alten  Sprachen?  Öder  ist  man  der
grammatischen  Kenntnisse  in  denselben  so  sicher  ?

Es  mußte  natürlich  in  Preußen  bei  der  Aufstellung  von  Prüfungsordnungen
für  alle  drei  nunmehr  gleichwertigen  Anstaltsarten  sich  als  eine  Schwierigkeit
herausstellen,  die  Worte  so  zu  wählen,  daß  man  den  doch  verschiedenen  Lehrzielen
  derselben  gerecht  wurde;  und  es  wird,  wenn  man  anderwärts  das
preußische  Verfahren  fortsetzen  sollte,  schwer  sein,  das  Zuviel  und  Zuwenig
zu  vermeiden.

1)  Jetzt  auch  aufgenommen  in  Sachsen-Weimar  $  2,  b).  —
        <pb n="160" />
        166  II.  Das  höhere  Lehramt.

Neuere  Sprachen.

Der  eben  hervorgehobene  Übelstand  macht  sich  auch  im  Französischen
und  Englischen  geltend.  Für  alle  preußischen  Anstalten  lautet  hier  $  10,  8
der  neuesten  Ordnung:  „Bei  der  Prüfung  im  Französischen  und  im  Englischen
ist  die  Geübtheit  der  Schüler  im  mündlichen  Gebrauche  der  fremden  Sprache
zu  ermitteln;  auch  sind  Fragen  aus  der  Synonymik  und  über  die  Hauptpunkte
der  Metrik  zu  stellen“  An  Realgymnasien  und  Öberrealschulen  wurde  und
wird  jetzt  natürlich  stets  im  Französischen  und  Englischen  eine  mündliche
Prüfung  verlangt,  an  Gymnasien  entweder  im  Französischen  oder  im  Englischen.
  Für  das  Französische  am  Gymnasium  wurde  gefordert  1892  $  3,  5:
„sicheres  Verständnis  und  geläufiges  Übersetzen  leichterer  Schriftwerke,  sowie
einige  Übung  im  mündlichen  und  schriftlichen  Gebrauch  der  Sprache“.  Jetzt
muß  nach  dem  Wortlaut  des  neuesten  Reglements  an  Gymnasien  auch  in  der
Synonymik  geprüft  werden,  eine  Mehrforderung  für  Gymnasien!)  —  In
alten  Sprachen  also  legt  das  Reglement  (meist  unter  „Ausführung“)  bei  der
Prüfung  ausdräcklich  Wert  auf  Kunstform,  Inhalt  der  Dichtungen  oder  auf
„Antiquitäten“;  was  dagegen  die  neueren  Sprachen  anbelangt,  so  muß  man  erst
in  den  Lehrplänen  der  drei  Anstalten  nachschlagen,  um  sich  darüber  zu  vergewissern,
  daB  auch  hier  die  mündliche  Prüfung  auf  diese  Gebiete  Rücksicht
  zu  nehmen  hat.  Meist  wird  ja  auch  der  Stoff  der  mündlichen  Sprachübungen
  daraus  genommen:  der  Schüler  erzählt  etwas  über  das  Leben  Molieres
oder  Shakespeares  in  französischer  oder  englischer  Sprache,  oder  er  gibt  den
Inhalt  des  ersten  oder  zweiten  Aktes  aus  l’Avare  oder  Coriolanus  wieder,
Sprechübungen,  welche  oft  genau  denselben  Eindruck  machen  sollen  wie  die
früheren  lateinischen,  eine  vita  Horatiana  oder  das  argumentum  einer  Horazischen
Ode.  Hier  müßte  eine  Bestimmung  Platz  greifen,  nach  welcher  nicht  an
solchen,  meist  schon  in  der  Klasse  dagewesenen  Materien  die  Sprechfertigkeit
gezeigt  werden  dürfte;  mehr  der  Umgang  des  wirklichen  Lebens,  Reisen,  Ereignisse
  im  Leben  des  Schülers,  der  Schule,  der  Vaterstadt  .oder  des  Vaterlandes
  müßten  als  Unterlage  dienen.

In  Süddeutschland  wird  Kulturelles  und  Literarisches  im  Französischen
und  Englischen  auch  nicht  allzusehr  in  den  Vordergrund  gerückt;  weder  die
Examenordnung  für  die  Realmittelschulen  (Realgyınnasien,  Oberrealschulen)
Badens  (im  $  19,  3  und  $  24,  4d)  noch  die  für  das  Stuttgarter  Realgymnasium
(in  $  5)  spricht  davon.

Im  Königreich  Sachsen  ($  69)  sind  die  Forderungen  für  die  mündliche
Prüfung  gar  nicht  spezialisiert;  greift  man  auf  die  Lehrziele  zurück,  so  liest
man  $  15  der  neuesten  Lehrordnung  für  Realgymnasien  unter  Lehrziel  im
Französischen:  „Sicherheit  in  den  Elementen  der  Grammatik  und  Stilistik,  Geübtheit
  im  Verstehen  des  gesprochenen  Französisch  wie  im  schriftlichen  und

T  Fragen  aus  der  Synonymik  zu  stellen,  verlangt  auch  die  Ordnung  für  das  Gymnasium
  zu  Greiz  inBeßäL5$6D.5  undj.L  5  54  6
        <pb n="161" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  157

mündlichen  Gebrauche  der  Sprache,  ausreichende  Bekanntschaft  mit  dem  allgemeinen
  Entwickelungsgange  der  Literatur  und  Kultur  des  französischen
Volkes“;  und  für  das  Englische  $  18:  „Ausreichende  Bekanntschaft  mit  der
englischen  Grammatik  ...  .  in  englischer  Sprache  gestellte  einfache  Fragen  zu
verstehen  und  englisch  zu  beantworten.  Durch  Lektüre  gewonnenes  Verständnis
  einiger  der  wichtigsten  Schriftwerke  älterer  und  neuerer  Zeit.“

Es  ergibt  sich  also  aus  der  sinngemäßen  Anwendung  der  Lehrziele  der
neueren  Sprache  auf  die  Anforderungen  in  der  Maturitätsprüfung,  daß  man  in
Sachsen  wenigstens  im  Französischen  Literaturgeschichtliches  und  Kulturgeschichtliches
  verlangen  kann.  Im  allgemeinen  aber  muß  man  sagen,  daß  in
den  neueren  Sprachen  fast  alle  Ordnungen  dem  Wortlaut  nach  das  Literarische
  und  Kulturelle  so  gut  wie  nicht  betonen.

Geschichte.

In  der  Geschichte  hieß  es  für  Preußen  1892  übereinstimmend  für  alle  drei
Schularten  $  11,  8:  „Die  geschichtliche  Prüfung  hat  die  Geschichte  Deutschlands
und  des  preußischen  Staates,  soweit  sie  in  der  Prima  eingehender  behandelt
worden  ist,  zum  Gegenstande.“  Ebenso  vielfach  in  Norddeutschland.  Die  neueste
Ordnung  für  Preußen  trägt  den  Zusatz:  „bei  Gymnasien  sind  auch  Fragen  aus
der  griechischen  und  römischen  Geschichte  zu  stellen“.  Die  Ausschließung  der
alten  Geschichte  als  Gegenstand  der  Prüfung  für  Realgymnasien  findet  aber
nicht  statt  in  Mecklenburg-Schwerin  $  10,  6,  der  wörtlich  mit  dem  8  10,
6  für  Gymnasien  übereinstimmt:  „Die  Geschichtliche  Prüfung  hat  insbesondere

-die  Geschichte  Griechenlands,  Roms  und  Deutschlands  zum  Gegenstande,  die
Geschichte  der  außerdeutschen  Staaten  nur  insoweit,  als  sie  die  deutsche
Geschichte  unmittelbar  beeinflußt.“  Selbstredend  fordern  einige  norddeutsche
Staaten  dazu  noch  Kenntnisse  ihres  engeren  Vaterlandes,  so  Anhalt,  Hamburg,
Hessen,  Sachsen-Meiningen,  andere,  wie  Bremen,  Braunschweig,  Mecklenburg
Oldenburg  merkwürdigerweise  nicht  Die  meisten  von  ihnen  verlangen  nur  das
Primanerpensum,  wenn  schon  die  Worte  selbst  oft  eigentlich  eine  etwas  weitergehende
  Prüfung  zulassen.

Sachsen  und  die  süddeutschen  Staaten  wollen  natürlich;  daß  die
Schüler  in  der  Geschichte  ihres  engeren  Vaterlandes  Bescheid  wissen;  oft  ergibt
sich  dies  nur  aus  dem  Pensum  der  obersten  Klassen;  besonders  ausgesprochen
ist  es  aber  in  Bayern  ($  36,  4).

In  ‚Württemberg  findet  auf  Gymnasien  und  Realgymnasien  eine  schriftliche
  Prüfung  in  der  Geschichte  statt,  vgl.  Fehleisen  S.  111  und  121,  und  keine
mündliche.  Diese  schriftliche  geschichtliche  Prüfung  ist  auf  die  Lehraufgabe
der  zwei  obersten  Klassen  beschränkt;  sie  fordert  die  Beantwortung  zweier
Fragen  aus  der  Geschichte  mit  der  dazu  gehörigen  Geographie  —  Wenn  nach
dem  Lehrziel  im  Königreich  Sachsen  ($  34)  Wiederholung  der  für  das  Verfassungsleben
  wichtigen  Abschnitte  gefordert  wird,  und  ähnlich  auf  Realgymnasien
  ($  21)  die  bedeutenderen  Vorgänge  auf  dem  Gebiete  des  Kulturund
  Geisteslebens  in  ihren  Beziehungen  zueinander  und  im  Zusammenhange
        <pb n="162" />
        158  II.  Das  höhere  Lehramt.

mit  der  Gesamtentwickelung  zur  Kenntnis  gebracht  werden  sollen,  so  ist  auffallend,
  daß  dieser  eigentlich  selbstverständliche  Gesichtspunkt  in  anderen  Staaten
zu  wenig  gewürdigt  wird,  wenigstens  auf  dem  Papier;  nur  in  Bayern  ($  14,  4)
lesen  wir:  „Kulturhistorischer  Stoff  ist  dem  Standtpunkte  der  Schule  entsprechend
zu  verwerten.“  In  den  Lehrplänen  Württembergs  und  Badens!)  findet  man
kaum  eine  Andeutung  davon,  geschweige  in  den  Prüfungsordnungen.  Höchst
bedeutsam  ist  ja  diejenige  Behandlung  des  Geschichtsunterrichts,  die  nach  den
neuesten  preußischen  Lehrplänen  1901,  auch  schon  nach  denen  von  1892,  für
die  Klassen  Ull  bis  OI  als  Norm  aufgestellt  wird:  Belehrung  über  wirtschaftliche
  und  gesellschaftliche  Fragen  in  ihrem  Verhältnis  zur  Gegenwart;  der
von  ethischem  und  geschichtlichem  Geiste  getragene  Unterricht  hat  hierbei
einerseits  auf  die  Berechtigung  mancher  sozialen  Forderungen  der  Jetztzeit
einzugehen,  anderseits  aber  die  Verderblichkeit  aller  gewaltsamen  Versuche  der
Änderung  sozialer  Ordnung  darzulegen;  Takt  und  große  Umsicht  gehöre  ja
dazu.  Dies  und  weiteres  liest  man  nach  1892  auch  jetzt  in  den  „Methodischen
Bemerkungen  für  die  Geschichte“.  Warum,  fragt  man  sich,  ist  auch  nicht  ein
Körnchen  davon  in  die  Forderungen  für  die  preußischen  Reifeprüfung  übergegangen?
  Man  fürchtete  wohl,  dann  könnten  zu  leicht  eingelernte  Phrasen
hier  wiedergegeben  werden.  Indes  soll  doch  der  Unterricht  in  diesen  Fragen
überzeugend  wirken,  und  man  wird  doch  schließlich  auf  junge  Menschenseelen
  soviel  Einfluß  sich  zutrauen  und  auch  tatsächlich  haben,  daß  man  die
Überzeugung  von  der  Richtigkeit  solcher  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen
Darlegung  in  ihnen  fest  begründet,  wenigstens  während  der  Schulzeit,  auch  auf
einige  Jahre  darüber  hinaus  Warum  sollen  die  Prüflinge  dann  nicht  auch  im  mündlichen
  Examen  vorsichtig  und  taktvoll  dazu  gebracht  werden,  ab  und  zu  solcher
Überzeugung  Ausdruck  zu  verleihen,  ohne  daß  sie  gerade  sozialpolitische  Theorien
und  Phrasen  nachbeten?  —  Jedenfalls  brauchte  man  sich  in  der  Prüfungsordnung
selbst  nicht  zu  scheuen,  Worte  wie  „Kulturgeschichte,  kulturgeschichtliche  Entwickelung,
  wirtschaftlich-soziale  Grundlage“  und  ähnliches  zu  gebrauchen.  Soweit
ich  sehe,  hat  freilich  kein  deutscher  Staat  nach  1892  dies  getan.

Nur  in  der  jüngsten  Ordnung  von  Sachsen-Weimar  und  in  dem
außerdeutschen  Östereich  finden  wir  „Weisungen“  S.  34  „Geschichte  und  Geographie“
  das  Wort  „Kulturgeschichte“  wenigstens  erwähnt:  „...  genauere  Rechenschaft
  soll  er  geben  können  im  Gebiete  der  griechischen  und  römischen  Geschichte,
  ebensowohl  der  äußeren  wie  der  inneren  und  der  Kulturgeschichte“.
—  Der  Wortlaut  der  Prüfungsordnungen  also,  such  der  allerneuesten,  kommt
fast  nirgends  über  die  alte  landläufige  Art  des  Geschichtsunterrichts  hinaus,
woraus  natürlich  nicht  immer  auf  die  Wirklichkeit  sei  es  des  Unterrichts,  sei  es
der  Abiturientenprüfung  selbst  geschlossen  werden  darf.

I)  Außer  in  dem  Pensum  für  die  Oberprima  der  badischen  Oberrealschulen,  wo
man  $  6  liest:  die  Verfassungs-  und  Verwaltungsorganisation  des  Deutschen  Reiches  und
Badens;  in  den  Lehraufgaben  für  die  Prima  der  dortigen  Gymnasien  und  Reslgymnssien
steht  dies  nicht,  natürlich  auch  nicht  in  den  Prüfungsordnungen,
        <pb n="163" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  159

Der  Geschichtsunterricht  hat  im  Lauf  der  Zeit  am  meisten  gelitten  unter
der  Furcht  vor  Anhäufung  des  Gedächtnisstoffes,  wenigstens  bei  uns  in  Preußen
zeigt  dies  deutlich  die  Tabelle  bei  Nath.  Noch  1882  war  zu  lesen:  Sichere
Orientierang  über  Zeit  und  Ort  der  Begebenheiten,  d.  h.  es  mußte  nach  Geschichtszahlen
  gefragt  werden.  Davon  ist  nie  wieder  etwas  aufgenommen  worden.
Geradezu  verblüffend  wird  es  aber  auf  jeden  wirken,  wenn  er  unter  den  Anforderungen
  für  Realschnlen  IO  1859  liest:  genaue  Kenntnis  der  griechischen
Geschichte  bis  zum  Tode  Alexanders  des  Großen,  der  römischen  bis  zum
Kaiser  Marcus  Aurelius.

Wenn  Harnack  neuerdings  (Verhandlungen  1900  8.145)  die  römische
Kaiserzeit  mit  Recht  wieder  in  den  Kreis  des  Unterrichts  hineinziehen  will,  so
stellt  er  etwas  her,  was  vor  50  Jahren  verlangt  wurde!),  sogar  auf  der  Realschule
  IO.  Wie  zusammengeschrumpft  ist  das  jetzt  für  die  preußischen  Realgymnasien:
  die  geschichtliche  Prüfung  hat  vornehmlich  die  Geschichte  Deutschlands
  und  des  preußischen  Staates  zum  Gegenstande;  für  Gymnasien  gilt,  wie
gesagt,  der  Zusatz:  bei  den  Gymnasien  sind  auch  Fragen  aus  der  griechischen
und  römischen  Geschichte  zu  stellen).  —  Den  Tiefstand  der  Postulate  zeigt
wohl  Baden  für  die  Gymnasien?)  und  für  die  Oberrealschulen  $  20,  3,  wo  nur
das  Oberprimanerpensum  gefragt  werden  darf:  „In  der  Geschichte  bildet  nur
der  Lehrstoff  der  Klasse  OI  den  Gegenstand  der  Prüfung.“  Nicht  so  schlimm
steht  es  um  die  Geschichtsprüfung  in  Sachsen  nach  8  35,  3  und  $  23,  5:  „die
Reifeprüfung  in  Geschichte  ist  überwiegend  als  Klassenprüfung  der  Oberprima
aufzufassen;  sie  hat  sich  daher  im  wesentlichen  auf  das  in  den  Primen
(eben  nur:  Oberprima)  Behandelte  zu  beschränken.  Insoweit  auf  Früheres  zurückgegriffen
  wird,  kann  den  Prüflingen  nur  die  sichere  Bekanntschaft  mit  den
Hauptbegebenheiten  zugemutet  werden.“  —  Freilich  an  die  Forderungen  für  die
Reifeprüflinge  der  Realgymnasien  in  Mecklenburg-Schwerin  reicht  man
weder  hier  noch  in  Preußen  heran.

Deutsch.

Hier  steht  Östereich  allein,  es  fordert  eine  mündliche  Prüfung  im
Deutschen,  außer  der  schriftlichen.  „Weisungen“  S.  34  zu  $  84,  8:  „...  speziell
sus  der  deutschen  Sprache  als  Unterrichtssprache  ist  zu  fordern:  historische
Kenntnis  der  Entwickelung  der  schönen  Literatur  nach  Maßgabe  des  Lehrplans,
durch  eigene  Lektüre  gewonnene  Bekanntschaft  mit...  Werken  aus  der  Zeit
seit  Klopstock,  auch  der  wichtigsten  biographischen  Daten“;  eine  vorhergehende
Bemerkung  scheint  mir  sehr  weise  für  diese  Prüfung  zu  sein:  „Sorgfältig  zu
vermeiden  ist  jede  Veranlassung  zur  Reproduktion  kritisierender  Bemerkungen,
welche  der  Kandidat...  ohne  eigenes  Urteil...  aufgenommen  hat.“  Württemı)

  Jetzt  erst  1901  wiederhergestellt  in  den  Lehraufgaben  für  U  I:  „Die  für  die  Weltkultur
  bedeutsamsten  römischen  Kaiser“,  was  z.  B.  in  Bayern  in  der  vierten  Klasse  gelehrt
  wird.

s)  InSachsen-  Weimar  jetzt:  vornehmlich  die  vaterländische  und  die  neuere  Geschichte.

8)  Vgl.  Joos  8.  122  A.  2.
        <pb n="164" />
        160  IIL  Das  höhere  Lehramt.

berg  hatte  ebenfalls  bis  1883  eine  solche  Prüfung,  nannte  sie  aber  passender
eine  Prüfung  in  der  Literaturgeschichte,  vgl.  $  2.  der  Instruktion  vom  19.  Juni
1873:  Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung  sind:  „.  .  .  lateinische,  deutsche
Literaturgeschichte,  philosophische  Propädeutik.“  Die  Anforderungen  waren  für
Gymnasien  und  Realgymnasien  gleichlautend  $5  S.  115  und  S.  124.  Die  philosophische
  Propädeutik  als  mündliches  Prüfungsfach  ist  übrigens  beim  Realgymmnasium
  hier  nicht  genannt;  besondere  Postulate  scheinen  für  das  Gymnasium
nicht  vorhanden  gewesen  zu  sein;  sie  sind  wohl  aus  dem  Lehrplan  zu  holen,
welcher  „eklektische  Behandlung  der  empirischen  Psychologie“  neben  derjenigen
der  Logik  heischte.  —  Indessen  seit  1883  ist  dieses  Fach  fortgefallen,  vgl
Fehleisen  S  112  Anm.

Baden  aber  will  nach  der  Ordnung  deutsche  Literaturgeschichte  und  philosophische
  Propädeutik  auf  Gymnasien  ($  65),  bloß  deutsche  Literaturgeschichte
auf  Realgymnasien  ($  26)  geprüft  wissen,  obgleich  nach  dem  Lehrplan  derselben
in  I  auch  eine  Besprechung  logisch-rhetorischer  Kategorien  stattfinden  soll;  besondere
  Ansprüche  sind  hier  ebensowenig  formuliert.  Sehr  auffallend  ist  es,
daß  die  neueste  badische  Reifeprüfungsordnung  vom  27.  März  1895,  die  für
Oberrealschulen,  Realschulen  und  höhere  Bürgerschulen  gilt,  an  den  Oberrealschulen
  keine  mündliche  Prüfung  im  Deutschen  bestimmt,  vgl.  $  20,  3
(Joos  8.  294).  Hier  hätte  man  wohl  eine  Übereinstimmung  mit  den  Gymnasien
und  Realgymnasien  erwarten  sollen!);  aber  die  Ordnung  für  Gymnasien  stammt
von  1869,  die  für  Realgymnasien  von  1887,  es  konnte  also  hier  das  preußische
Beispiel  von  1892  noch  nicht  einwirken

Im  schroffen  Gegensatz  zu  Österreich  schließt  das  bayerische  Reglement
eine  mündliche  deutsche  Prüfung  aus;  in  $  36  wird  unter  den  Gegenständen
der  mündlichen  Prüfung  Deutsch  gar  nicht  erwähnt.  In  Bayern  hat  auch  der
Königl.  Kommissar  nicht  das  Recht,  eine  solche  anzuordnen.

Denn  in  allen  anderen  Staaten  (ausgenommen  Württemberg)  steht  diesem
eine  solche  Befugnis  zu;  besonders  hervorgehoben  wird  für  Elsaß-Lothringen
($  5):  „Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zutreffenden  Falles  eine  mündliche  Prüfung
einzelner  Schüler  im  Deutschen  vorzunehmen  oder  anzuordnen.“  Ebenso  für
Oldenburg  85,5  und  für  das  Königreich  Sachsen  $  65  für  Gymnasien,  $  66
für  Realgymnasien.  In  Preußen  gilt  jetzt  $  10,  5:  „.  .  .  anderseits  aber  auch
eine  Prüfung  noch  in  anderen  als  den  in  85,3  genannten  Lehrfächern  der
Prima  anzuordnen.“  Die  mündliche  Prüfung  im  Deutschen  ist  also  durchaus
  in  das  Belieben  des  Vorsitzenden  gestellt.  In  Bremen  aber,  wo  man  sich
sonst  wörtlich  an  die  preußische  Ordnung  von  1901  anschließt,  hat  man  diesen
letzten  Satz  ausgelassen.  Da  also  in  Bremen  auf  diesem  Wege  eine  mündliche
deutsche  Prüfung  nicht  möglich  ist  und  der  $  5,  3  sie  ausschließt,.  stimmt  hier
Bremen  mit  Bayern  und  Württemberg  vollkommen  überein.

Auch  diese  Frage,  ob  nämlich  eine  mündliche  deutsche  Prüfung  angebracht
sei,  scheint,  ähnlich  wie  die  betreffs  der  Religion,  eine  Art  pädagogischer

I)  Diese  mündliche  Prüfung  soll  jetzt  auch  auf  Gymnasien  und  Realgymnasien  tatsächlich
  fortfallen.
        <pb n="165" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  161

Doktorfrage  zu  sein,  welche  je  nach  der  Eigenart  der  Staaten  und  Personen
immer  anders  entschieden  worden  ist.  Die  Aufgabe  des  deutschen  Unterrichts,
der  mit  Religion  und  Geschichte  am  meisten  auf  Gemüt  und  Herz  der  Schüler
einwirken  muß,  ist  jedenfalls  in  letzter  Hinsicht  die  Pflege  vaterländischen
Sinnes.  Natürlich  gilt  wie  dort  der  Satz:  „Das  Beste  kann  nicht  geprüft  werden“;
und  leicht  können  hohle  patriotische  Phrasen  von  dem  Zöglinge  vorgebracht
werden.  Aber  ganz  so  zart  und  so  keusch  ist  der  Gegenstand  doch  nicht  wie
die  christliche  Religionslehre;  und  wenn  man  dort  in  der  mündlichen  Prüfung
nicht  fromme  und  wahrhaft  religiöse  Gesinnung  erhärten  will  noch  kann  und
trotzdem  sehr  richtig  auf  Kenntnisse  in  der  Geschichte  der  Religion,  der  Glaubenslehre
  sehen  soll,  so  hätte  man  hier  ohne  Zweifel  noch  mit  größerem  Recht  auf
Kenntnisse  in  der  Litersturgeschichte,  in  den  Meisterwerken  unserer  Klassiker
„Herz  und  Nieren“  des  Schülers  zu  prüfen;  die  württembergische  Instruktion
besagte  dies  auch  sehr  richtig.  Es  ist  also  nicht  folgerichtig,  in  der
Religion  und  Geschichte  mündlich  zu  prüfen,  im  Deutschen  nicht;
alle  drei  Gegenstände  sind  innerlich,  wie  gesagt,  nahe  verwandt.  Das  innere
Ergebnis  dieser  drei  Unterrichtsgegenstände  braucht  dabei  nicht  immer  zutage
zu  treten;  ist  aber  in  der  Geschichte  jemand  so  unwissend,  daß  er  z.  B.  von  den
Taten  Karls  des  Großen  sehr  wenig  weiß,  wird  man  diesen  für  reif  erklären?
Ob  dagegen  jemand  die  Biographien  Goethes  und  Schillers  kennt,  ob  er  mit
einigen  Worten  die  geistige  Bedeutung  der  Sturm-  und  Drangperiode,  den  Gehalt
  der  Dichter  der  Freiheitskriege  zu  schildern  in  der  Lage  ist,  darum  kümmert
man  sich  oft  nicht.  Man  sage  nicht,  der  schriftliche  Prüfungsaufsatz  genüge
hjer:  er  ist  auf  ein  verhältnismäßig  kleines  Gebiet  beschränkt,  meist  seinem
Inhalte,  oft  sogar  der  Disposition  nach  den  Schülern  vorher  unmerklich  zurecht
gelegt!);  wollte  man  durch  ihn  literargeschichtliche  Kenntnisse  ans  Tageslicht
fördern,  man  müßte  ihm  inhaltlich  eine  große,  sehr  große  Ausdehnung  geben,
wie  man  es  nicht  kann.  —  Und  kann  man  von  dem  Schüler  sagen,  er  gebe
etwas  auf  seine  Nation,  er  verstehe  und  fühle  etwas  von  nationaler  Dichtung,
wenn  er  von  Klopstocks  Öden  nichts  weiß,  Schillers  „Wilhelm  Tell“  vor  1800
ansetzt?  Falls  hier  einige  Staaten  unter  den  Lehrzielen  ihrer  höheren  Schulen
Erziehung  zu  nationalem,  patriotischem  Sinne  angegeben  haben,  bleibt  es  bei
der  guten  Absicht,  wenn  eine  mündliche  Prüfung  im  Deutschen  durch  die  Ordnungen
  ausgeschlossen  ist.

Der  Kundige  weiß  übrigens,  daß  in  Preußen  einst  auch  eine  mündliche
deutsche  Prüfung  stattfinden  mußte,  die  Tabelle  Naths  beweist  es,  und  schon
in  der  Dezemberkonferenz  1890  hatte  man  darüber  gesprochen;  1856  wurde
die  mündliche  Prüfung  im  Deutschen  entfernt;  schon  das  Reglement  von  1859
für  Realschulen  zählt  unter  den  Gegenständen  der  mündlichen  Prüfung  das
Deutsche  nicht  mehr  auf.  Wer  wissen  will,  was  von  1834—1856  in  der
deutschen  mündlichen  Prüfung  gefordert  wurde,  lese  $  23  von  1834:  allgemeine

1)  Über  die  Bedeutung  und  den  Wert  des  deutschen  Prüfungsaufsatzes  ist  unter  „Stellung
der  Aufgaben*  gehandelt.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  11
        <pb n="166" />
        162  lIL  Das  höhere  Lehramt.

Grammatik,  Prosodie,  Metrik,  Hauptepochen  der  Geschichte  der  vaterländischen
Literatur,  Kenntnis  einiger  Werke  der  vorzüglichsten  vaterländischen  Schriftsteller;
  doch  war  ein  besonderer  längerer  Vortrag  nicht  nötig  nach  einem  ergänzenden
  Ministerialreskript  vom  18.  Dezember  1834.  Der  Rückgang  der
Forderungen  ist  natürlich  auch  hier  aus  dem  Bestreben  zu  erklären,  das  Gedächtnis
  für  die  Prüfung  mit  Lernstoff  nicht  zu  überlasten.

Mathematik  und  Physik!)

Nicht  überall  sind  in  den  Ordnungen  der  Reifeprüfungen  die  Anforderungen
für  Mathematik  verzeichnet,  vielfach  muß  man  sich  dieselben  aus  den  Lehrplänen
  herausholen,  besonders  da,  wo  die  Prüfung  auf  die  Ermittelung  ausgeht,
  ob  der  Schüler  dasjenige  Maß  der  Bildung  erreicht  hat,  welches  in  den
Lehraufgaben  hingestellt  ist;  aber  auch  in  Baden  und  Bayern  sind  unter  den
Anforderungen  in  der  mündlichen  Prüfung  bestimmte  Punkte  nicht  angegeben
und  daher  aus  den  Lehrplänen  selbst  erst  zu  entnehmen;  Württemberg  kennt
keine  mündliche  Prüfung  in  der  Mathematik.

Drei  Gruppen  von  Staaten  lassen  sich  hier  bilden:  Preußen  mit  vielen
norddeutschen  Staaten  (welche  freilich  die  jüngsten  Modifikationen  von  1901
noch  nicht  aufgenommen  haben,  sondern  außer  Bremen,  die  Ziele  von  1892
als  maßgebend  anerkennen,  dazu  auch  Sachsen  und  Elsaß-Lothringen);  zweitens
Baden  und  Württemberg;  drittens  Bayern  und  Österreich.

In  der  ersten  Gruppe  sind  als  Zielleistungen  der  Gymnasien  fast  immer
hingestellt:  in  der  Arithmetik  der  binomische  Lehrsatz,  oft  mit  dem  ausdrücklichen
  Zusatz  „für  ganze  positive  Exponenten“,  in  der  Algebra  Gleichungen
‘zweiten  Grades,  in  Preußen  1901  jetzt  mit  dem  Zusatze:  „auch  solche  höheren
Grades,  die  sich  auf  quadratische  zurückführen  lassen“.  Was  die  Trigonometrie
anbelangt,  so  finden  sich  hier  meist  allgemeine  Bestimmungen,  „daß  der  Schüler
sichere,  geordnete,  zusammenhängende  Kenntnisse  besitzen  soll“  (so  in  Braunschweig
  $  2,  7  und  Elsaß-Lothringen),  oder:  „Fortsetzung  der  Übungen  in  der
Trigonometrie“,  d.  h.  also  (vgl.  Pensum  für  U  I)  der  Goniometrie  und  der
Dreiecksberechnungen.  Dazu  kommt  mathematische  Geographie,  auf  welche  im
Königreich  Sachsen  $  25  besonderes  Gewicht  gelegt  wird:  „unter  besonderer
Rücksichtnahme  auf  die  mathematische  Geographie  bei  Behandlung  der  Kugeloberfläche“.
  Ausgeschlossen  sind  hier  also  von  den  Gymnasien  die  Gleichungen
dritten  und  vierten  Grades,  eingehende  Lehre  von  den  Kegelschnitten  und
analytische  Geometrie.

Für  Realgymnasien  und  Öberrealschulen,  deren  Prüfungsordnungen
meist  dieselben  sind,  sind  diese  Grenzen  erweitert:  in  der  Arithmetik  bis  zum
binomischen  Lehrsatz  für  beliebige  Exponenten  (einschließlich),  zur  Entwickelung
der  einfacheren  unendlichen  Reihen,  in  der  Algebra  bis  zu  den  Gleichungen

I)  Die  Physik  ist  nur  insoweit  berficksichtigt,  als  sie  in  einigen  Staaten  eng  mit  der
Mathematik  verbunden  ist.
        <pb n="167" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  163

dritten  Grades,  in  der  Geometrie  bis  zu  den  wichtigsten  Sätzen  über  Kegelschnitte
und  bis  zu  der  analytischen  Geometrie;  am  weitesten  geht  man  hier  in  Hamburg,
  wo  zu  lesen  ist  $  2,  6  der  Prüfungsordnung  für  Realgymnasien:  „in  den
Grundlehren  der  Differentialrechnung“!),  und  $  2,  5  der  Oberrealschulen:
„bis  zu  den  Gleichungen  höheren  Grades  (also  auch  vierten  Grades),  .....  den
Grundlehren  der  Infinitesimalrechnung“;  aber  im  Königreich  Sachsen  ist  Lehrziel
  für  Realgymnasien  ($  34)  nur:  „kubische  Gleichungen,  binomischer  und
Moivrescher  Satz  ...  .  Elemente  der  analytischen  Geometrie  einschließlich  der
Lehre  von  den  Kegelschnitten“.

Also  auch  die  Lehrziele  der  Realgymnasien  und  der  Oberrealschulen  dieser
Staaten,  bez.  die  Anforderungen  an  die  Prüflinge  sind  fast  dieselben.

Was  nun  aber  hier  auf  dem  Realgymnasium  verlangt  wird,  das  lesen  wir
in  Baden  oft  als  Zielleistung  des  Gymnasiums;  in  neun  Klassen  bei  durchschnittlich
  33  Wochenstunden  sollen  in  Baden  die  Abiturienten  nach  dem
Lehrplan  von  1869  8  11  (Joos  $.  95/96)  auf  den  Gymnasien  es  bringen  zur
sicheren  „Kenntnis  der  neueren  synthetischen  Geometrie  mit  besonderer  Rücksicht
  auf  die  Kegelschnitte,  eventuell  auch  zu  den  Kettenbrüchen  und  diophantischen
  Gleichungen“.  Etwas  sehr  allgemein  freilich  lautet  der  8  60  der  Reifeprüfungsordnung:
  „in  der  Mathematik  wird  verlangt:  gediegene  Kenntnis  der
Elementarmathematik  in  schulmäßigem  Umfang  und  Fertigkeit,  eine  Aufgabe
von  mäßiger  Schwierigkeit  aus  dem  genannten  Bereiche  zu  lösen“.

In  Württemberg,  wo  der  Unterricht  auf  dem  Gymnasium  zehnstündig
ist  und  39  Wochenstunden  hat  (Fehleisen  8.  52),  werden  zwar  in  der  Reifeprüfung
  selbst  (vgl.  $  6  der  Instruktion  S.  116/117  Fehleisen)  nicht  größere
Anforderungen  gestellt,  aber  nach  dem  Lehrplan  sollen  in  O  I  diophantische
Gleichungen  behandelt  werden,  ebenso  Kettenbrüche.

Für  Württembergische  Realgymnasien  heißt  es  $  6,  5  unter  Maßstab  für
die  Erteilung  des  Zeugnisses  der  Reife:  „in  der  Mathematik  muß  er  Kenntnis
der  Differential-  und  Integralrechnung  und  ihrer  wichtigsten  Anwendungen
  besonders  auf  Geometrie  ...  .  .  zeigen“  Weiter  sollen  die
Abiturienten  der  ÖOberrealschulen  Badens  nach  den  Lehrplänen  gebracht
werden,  wenn  gefordert  wird  für  Oberprima:  „Gleichungen  dritten  Grades  mit
einer  Unbekannten,  Gleichungen  vierten  Grades  und  angenähertes  Lösen  von
Zahlengleichungen  höherer  Grade;  Kettenbrüche,  die  Kegelschnitte  als
geometrische  Örter“  u.  a.  $  11  (Joos  8.  289).

Wenn  also  in  diesen  beiden  süddeutschen  Staaten  die  Abiturienten  nach
den  Lehrplänen  etwas  weitere  Kenntnisse  erwerben  müssen  als  in  der  Klasse
der  obigen  Staatengruppe,  so  sind  die  Postulate  in  dem  dritten  süddeutschen
  Staate,  in  Bayern,  bedeutend  geringer,  ebenso  in  Österreich,
bedeutend  geringer  auch  als  in  Norddeutschland.  Das  ist  sehr  natürlich,

I)  Hier  wäre  einmal  ein  Fall,  wo  man  aus  dem  individuellen  Charakter  der  Handelsstadt

  ein  solches  Mehr  erklären  könnte.
11*
        <pb n="168" />
        164  IIf.  Das  höhere  Lehramt.

denn  hier  sind  nicht  nur  der  Mathematik  die  wenigsten  Wochenstunden  zugeteilt
  (33  in  Bayern,  34  in  Österreich),  sondern  es  wird  auch  die  Physik  als
integrierender  Teil  zusammen  mit  der  Mathematik  behandelt,  so  daß
in  den  bayerischen  34  Stunden  auch  der  gesamte  physikalische  Unterricht  mit
inbegriffen  ist.

Das  Lehrziel  in  Bayern  ist  laut  $  13,  13:  „Neunte  Klasse:  a)  mathematische
  Geographie;  Grundbegriffe,  welche  sich  auf  die  Erscheinungen  am
Sternenhimmel  beziehen...  .  Sternzeit,.....  einheitliche  Weltzeit  .....  die  Keplerschen
Gesetze;  das  Newtonsche  Gravitationsgesetz;  .-.  .  Bestimmung  eines  wahren
und  eines  mittleren  Sonnentages;  Ungleichheit  der  wahren  Sonnentage;  ...
b)  ..  .  Mathematisches  Repetitorium,  .  .  .  Wiederholung  und  Erweiterung  sowie
übersichtliche  Zusammenfassung  und  Vertiefung  des  mathematisch-physikalischen
Lehrstoffes  der  vier  letzten  Klassen,  und  zur  Erklärung  möge  aus  dem  Lehrstoff
  der  achten,  der  vorhergehenden  Klasse  einiges  beigefügt  sein,  a)  Algebra:
arithmetischa  und  geometrische  Reihen;  Zinseszins-  und  Rentenrechnung;
b)  Stereometrie:  Lage  und  Stellung  gerader  Linien  und  Ebenen;  Polyeder,
Prismen,  Pyramide,  Kegel  und  Kugel;  im  Anschlusse  die  Grundgleichungen
der  sphärischen  Trigonometrie;  c)  Physik:  ...  .  Fallgesetze;  das  einfache  Pendel;
die  Lehre  vom  Lichte,  Zurückwerfung,  Brechung,  Zerstreuung;  .  ...  Elektrizität
und  Magnetismus,  Grunderscheinungen  und  Grundgesetze,  Telegraph,  Telephon.“
Es  fehlt  also  hier  die  analytische  Geometrie.  In  Österreich  ist  Lehraufgabe
  der  obersten  Klasse  (wöchentlich  2  Stunden)  nur:  „Wiederholung  des
gesamten  Lehrstoffes“,  Lehraufgabe  der  vorhergehenden  Klasse:  Unbestimmte
Gleichungen  des  ersten  Grades;  quadratische  Gleichungen  mit  einer  Unbekannten;
  Progressionen:  Kombinationslehre  und  binomischer  Lehrsatz  für
ganze  Zahlen;  Anwendung  der  Algebra,  namentlich  der  quadratischen  Gleichungen
auf  die  Geometrie;  Elemente  der  analytischen  Geometrie  der  Ebene,  mit
Einschluß  der  Kegelschnittslinien  (also  weiter  als  in  Preußen  nach  den
Lehraufgaben  für  die  Gymnasien!);  und  für  Physik  (3  Stunden  wöchentlich):
„Magnetismus,  Elektrizität,  Wärme,  Optik;  Anfangsgründe  der  Astronomie  und
Meteorologie.“

Diese  wörtliche  Wiedergabe  war  auch  hier  nötig,  um  nun  die  recht  allgemein
  gehaltenen  Postulate  der  Prüfung  daran  zu  würdigen.  „Weisungen“  S.  34:
„lu  der  Planimetrie  und  Trigonometrie  muB  der  Examinand  so  geübt  sein,  daß
er  die  Beweise  von  Lehrsätzen  und  die  Lösung  von  Aufgaben,  welche  in
nächster  und  einfachster  Beziehung  zu  den  Hauptsätzen  jener  Gebiete  stehen,
nach  kurzer  Überlegung  selbst  zu  finden  vermag...  ferner  muß  er  einfache
Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer  oder  mehreren  Unbekannten  und  des
zweiten  Grades  mit  einer  Unbekannten  leicht  zu  lösen,  mit  Logarithmen  geläufig
  zu  rechnen  verstehen  und  in  den  übrigen  Gebieten  der  Arithmetik  und
Algebra  mit  den  Hauptsätzen  und  ihrem  wissenschaftlichen  Zusammenhange
bekannt  sein.“  Noch  weniger  eingehend  sind  die  Anforderungen  in  der  Physik

I)  Denn  von  analytischer  Geometrie  braucht  man  hier  nichts  zu  wissen.
        <pb n="169" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  165

für  Österreich  formuliert:  „In  der  Physik  ist  von  dem  Examinanden  Kenntnis
der  Fundamentalerscheinungen  und  Fundamentalgesetze  aus  den  einzelnen  Gebieten
  zu  beanspruchen,  sowie  auch  die  Fähigkeit,  einfache  damit  zusammenbängende
  Naturerscheinungen  durch  dieselben  zu  erklären.  Vor  allem  sind
daher  aus  diesem  Gegenstande  klare  Begriffe  über  die  empirischen  Partien
und  etwa  ihre  einfachsten  mathematischen  Beziehungen  zu  fordern.“  —  Von
den  einzelnen  Punkten  der  Lehrpensa  der  obersten  Klassen  ist  hier  wenig  genannt
  und  die  Prüfung  braucht  daher  gewiß  nicht  allzuhohe  Ansprüche  zu  stellen.

Im  Vergleich  zu  denen  aller  anderen  deutschen  Staaten  gehen  demnach  die
Abiturienten  Bayerns  und  Österreichs  mit  den  geringsten  mathematischen
Kenntnissen  von  der  Schule  ab;  das  Studium  der  Mathematik,  auch  das  erfolgreiche
  Hören  von  Vorlesungen  auf  polytechnischen  Fachschulen,  falls  diese
nicht  auf  solche  Vorbildung  der  Schule  Rücksicht  nehmen,  muß  ihnen  anfangs
schwerer  fallen.  Unter  den  norddeutschen  Staaten  überflügeln  die  Schüler  der
Realgymnasien  und  Öberrealschulen  Hamburgs,  außerdem  die  Schüler  der
Reslgymnasien  Württembergs  die  der  gleichen  Realanstalten  Deutschlands,
diesen  scheinen  sich  die  Abiturienten  der  Gymnasian  Badens  und  vielleicht
Württembergs  zu  nähern,  während  die  Schüler  der  höheren  Realanstalten  dieser
beiden  süddeutschen  Staaten  es  auch  nicht  weiter  bringen  als  die  Hamburger
Schüler.  Alle  anderen  Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen  in  Deutschland
  haben  fast  dasselbe  Lehrziel  und  dieselben  Prüfungsordnungen  in  der
Mathematik  und  Physik.  Es  braucht  wohl  kaum  gesagt  zu  werden,  daß  gerade
in  bezug  auf  die  Mathematik  der  Schluß  von  dem  Papier  der  Reglements  auf
die  Wirklichkeit  am  vorsichtigsten  gezogen  werden  muß;  auch  die  neuesten
preußischen  Lehrpläne  müssen  gerade  in  diesem  Fache  ziemlich  weite  Grenzen
gestatten.  Immerhin  wird  ersichtlich  sein,  daß  unter  den  deutschen  Staaten
Bayern  allein,  wie  es  ja  bekannt  ist  und  wie  es  seine  schulgeschichtliche
Entwickelung  mit  sich  brachte,  sich  hier  nahe  zu  Österreich  stellt:  die
bayerischen  und  österreichischen  Gymnasien  haben  ja  schon  durch  die  geringere
mathematische  Stundenzahl  mehr  noch  jene  Einheit,  welche  sonst  durch  den
Utraquismus  der  Humaniora  und  Realis  auf  Deutschlands  Schulen  fast  verloren
gegangen  ist.  —

Als  Abschluß  dieser  Erörterung  über  die  mündliche  Prüfung  sei  noch  auf
einen  Punkt  hingewiesen.  Um  die  Prüflinge  von  einem  Übermaß  des  Lernstoffes
  zu  befreien  !),  hatte  man  bekanntlich  in  Preußen  1892  die  Lehraufgabe
der  Prima  als  Ermittelungsobjekt  der  Prüfung  hingestellt.  Nicht
immer  war  man  in  Preußen  so  ängstlich.  In  dem  Reglement  für  die  Abiturientenprüfung
  der  Realschulen  vom  6.  Oktober  1859  steht  wörtlich  zu  lesen
„Gegenstand  der  Prüfung  ist  daher  nicht  ausschließlich  das  Pensum  der
Prima,  sondern  alles  dasjenige,  was  in  dem  Lehrplan  der  Realschule  von
fundamentaler  Bedeutung  ist.“  Auch  1882  kannte  man  solche  Vorsicht  noch

I)  Vgl.  8.  11  der  Denkschrift  betreffend  die  geschichtliche  Entwiockelung  der  Revision  usw,
Berlin  1892,
        <pb n="170" />
        166  III.  Das  höhere  Lehramt.

nicht.  Nach  dem  jüngsten  Prüfungsreglement  in  Preußen,  das  in  $  1  die  Lehraufgabe
  der  Prima  hat  fallen  lassen,  braucht  man  sich  nicht  vorsichtig  auf  das
Primanerpensum  zu  beschränken;  natürlich  wird  dies  hauptsächlich  das  Gebiet
sein,  aus  dem  die  Fragen  genommen  werden,  aber  es  ist  wirklich  als  eine
Schutzwehr  gegen  grobe  elementare  Unwissenheit  zu  betrachten,  wenn  man
jetzt  $  11,  3a  bei  der  Kompensation  liest:  „die  als  ‚nicht  genügend‘  bezeichneten
Leistungen,  deren  Ausgleichung  in  Frage  kommt,  dürfen  nicht  unter  das
Maß  hinabgehen,  welches  für  den  Eintritt  in  die  Prima  zu  fordern
ist“.  Eigentlich  ist  es  ja  ein  Ding  der  Unmöglichkeit,  eine  Abiturientenprüfung
  so  einzurichten,  daß  sie  ihren  Stoff  nur  aus  dem  Primanerpensum
nimmt  —  man  müßte  denn  in  Prima  fortgesetzt  Wiederholungen  früherer
Klassenaufgaben  vornehmen  und  die  „Lehraufgabe  der  Prima“  in  diesem  Sinne
fassen.  In  einem  solchen  Zwiespalt  stecken  nun  doch  alle  diejenigen  Ordnungen,
welche  die  preußische  von  1892  sich  mehr  oder  weniger  wörtlich  aneigneten,
so  Anhalt-Dessau,  Braunschweig,  Hessen  (für  die  Oberrealschulen);  auch  die
Ordnung  für  das  Königreich  Sachsen  8  58:  „Die  Reifeprüfung,  welche  den
Zweck  hat  zu  ermitteln,  ob  ein  Schüler  die  Lehrziele  der  Oberprima  in
allen  wissenschaftlichen  Fächern  erreicht  hat“,  wird  die  Prüfenden  in  praxi
wegen  $  12  und  $  15  oft  in  Verlegenheit  setzen.  Am  auffallendsten  zeigt
diesen  Zwiespalt  die  eben  zitierte  hessische  Ordnung  für  die  ÖOberrealschulen
von  1901,  wenn  sie  in  $  1  festsetzt:  „Zweck  der  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob
der  Schüler  die  Lehraufgabe  der  Prima  sich  angeeignet  hat“,  und  in  $  10,  6:
„die  Prüfung  in  der  Mathematik  und  Physik  darf  nicht  auf  das  Lehrpensum
  der  Prima  beschränkt  werden“.  Dieselbe  Forderung  auch  für  die
Gymnasien  in  Mecklenburg-Strelitz  $  10,  9,  Reuß  j.  L.  8  54,  8  und
Reuß  ä.  L.  $6  D  7,  während  nach  $  13,  5  in  Sachsen-Meiningen  auf
dem  Gymnasium  die  mündliche  mathematische  Prüfung  sich  gerade  auf  die
Teile  beschränken  soll,  welche  in  Prima  vorgetragen  werden.  Bezeichnend
genug  ist  es,  daß  diese  Ausnahme  nur  für  die  Oberrealschulen  und  nur  für  die
Mathematik  gemacht  wurde.

Schriftliche  Prüfung.
Stellung  der  Aufgaben.

Die  Bestimmungen  über  die  schriftliche  Prüfung  in  den  verschiedenen
Ländern  werden  weniger  Differenzen  hinsichtlich  des  Inhalts  dieser  Prüfung
aufzeigen  als  vielmehr  solche  betr.  der  Rechte  und  Kompetenzen  des  Kommissars
  und  der  Prüfungskommission.  Bei  der  Stellung  der  Aufgaben  und  der
Beurteilung  derselben  werden  ziemlich  bedeutende  Abweichungen  hervortreten;
und  im  Anschluß  hieran  möge  denn  dasjenige  seinen  Platz  finden,  was  tiber
Feststellung  des  Urteils  und  der  Kompensation  zu  sagen  ist.

Wie  ich  schon  oben  in  dem  Abschnitt  tiber  die  Dienstinstruktionen  nachgewiesen
  zu  haben  glaube,  sind  nach  dem  Wortlaut  der  Vorschriften  die  Rechte
        <pb n="171" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  167

der  Oberlehrer  in  Preußen  ihrem  unmittelbaren  Vorgesetzten,  dem  Anstaltsleiter
gegenüber,  wenig  fest  und  wenig  weitgehend.  Dies  zeigt  sich  auch  schon  bei
der  Stellung  der  Abiturientenaufgaben.  In  dem  Reglement  von  1834  $  15  heißt
eg:  „Für  jede  schriftliche  Arbeit  werden  mehrere  Aufgaben  von  dem  Direktor
und  den  prüfenden  Lehrern  vorgeschlagen  und  dem  Königl  Kommissarius  zur
Auswahl  vorgelegt.  Dem  letzteren  steht  es  frei,  nach  Befinden  der  Umstände
die  Aufgaben  selbst  zu  bestimmen.“  —  Auch  das  Reglement  für  die  Realschulen
von  1859  sagt  8  5:  „Die  Aufgaben  zu  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  werden
von  den  betreffenden  Lehrern  gewählt  und  für  jede  Arbeit  zwei  vorgeschlagen  ...
Der  Königl.  Kommissar  trifft  die  Auswahl.“  —  Hier  steht  zwischen  dem  die
Themata  stellenden  Lehrer  und  dem  Kommissar  noch  nicht  der
Direktor.  Schon  1882  $  7,3  aber  heißt  es:  „Die  Aufgaben  für  jeden  einzelnen
Gegenstand  legt  der  Lehrer,  welcher  denselben  in  der  obersten  Klasse  erteilt,
dem  Direktor  zur  Genehmigung  vor.“  Und  diese  prüfende  Zwischeninstanz
ist  dann  stehen  geblieben  bis  auf  1901:  „Der  Direktor  hat  die  Aufgabenvorschläge,
und  zwar  die  von  anderen  gemachten  mit  seinem  Genehmigungsvermerke  versehen,
  unmittelbar  an  den  Königl.  Kommissar  einzusenden.“

So  hat  denn  der  Oberlehrer  mit  seinen  Vorschlägen  zwei  prüfende  Instanzen
zu  durchlaufen.  Diese  große  Vorsicht  ist  dann  auch  in  fast  allen  norddeutschen
Staaten  und  sonst  beihehalten  worden,  so  in  Anhalt-Dessau,  Bremen,  Braunschweig,
  Elsaß-Lothringen,  Hamburg,  Mecklenburg,  Sachsen-Weimar,  Reuß  ä.u.j.L.,
Oldenburg,  Hessen,  wo  es  noch  einschränkender  lautet  $  6:  „Die  Aufgaben
für  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  auf  Vorschlag  des  betreffenden  prüfenden
Lehrers  von  der  Direktion  bestimmt“;  weniger  beschränkend  für  die  hessischen
Oberrealschulen  ($  6,  3).  Auch  im  Königreich  Sachsen  sind  auf  Gymnasien
und  Realschulen  I.  und  II.  Ordnung  nach  $  63  und  64  die  Themata  dem  Rektor
vorher  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Hiermit  stimmt  so  ziemlich  das  Verfahren
in  Baden  überein  (Joos  S.  125/126):  „...  werden  bei  den  einzelnen  Gymnasien
die  Aufgaben  für  jeden  Gegenstand  von  dem  Lehrer  ..  .  entworfen,  und  nachdem
  der  Direktor  dieselben  geprüft,  von  diesem  mit  der  Meldung  der  Prüfungsbewerber
  dem  Oberschulrat  vorgelegt.“  Gleichlautend  ist  der  $  21,  2  der  Prüfungsordnung
  für  die  Oberrealschulen  Badens,  anders  der  betreffende  für  die  Realgymnasien
  daselbst,  worauf  wir  noch  zurückkommen.  Nach  $  3  der  Instr.  f.  d.
Gymnasien  und  Realgymnasien  Württembergs  werden  „die  Aufgaben  zu  den
schriftlichen  Prüfungsarbeiten  von  den  betreffenden  Lehrern  gewählt...  .  Der
Regierungskommissar  trifft  die  Auswahl,  ist  aber  auch  befugt,  nach  seinem
Gutdünken  sämtliche  oder  einzelne  Aufgaben  selbst  zu  stellen.“  Ob  hier  der
Direktor  als  Zwischeninstanz  eine  Rolle  spielt,  ist  nicht  ganz  deutlich;  man
möchte  es  auch  nicht  annehmen,  wenn  man  den  davon  etwas  abweichenden  $  3
der  Instr.  für  die  Realanstalten  liest:  „Die  Aufgaben  zu  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten
  werden  in  jedem  Fache  von  dem  Lehrer,  welchem  dasselbe  an  der
obersten  Klasse  zugeteilt  ist,  als  Referenten  im  Einvernehmen  mit  dem  von  dem
Rektor  gestellten  Korreferenten  gewählt  ..  .“;  hier  ist  also  auch  von  dem
        <pb n="172" />
        168  III.  Das  höhere  Lehramt.

Direktor  nicht  die  Rede,  wohl  aber  noch  von  einem  anderen  Öberlehrer,  dem
Korreferenten,  von  dem  später  noch  die  Rede  sein  wird.

In  Österreich,  wo  bekanntlich  der  Oberlehrer  die  freieste  Stellung  seinem
unmittelbaren  Vorgesetzten  gegenüber  hat,  schickt  derselbe  die  Abituriententhemats
  durch  Vermittelung  des  Anstaltsleitere  in  einem  mit  seinem  Privatsiegel
verschlossenen  Kuvert  an  den  Landesschulinspektor,  vgl.  „Weisungen“  S.  26  zu
8  80:  „Die  Lehrer  haben  die  vorgeschlagenen  Themen  für  jeden  Teil  der  Prüfung
  abgesondert  in  doppeltem  Kuvert,  wovon  das  innere,  für  die  Rücksendung
bestimmte,  unversiegelt  bleibt  und  jedes  die  entsprechende  Aufschrift  trägt,  mit
dem  eigenen  Privatsiegel  geschlossen  dem  Direktor  zu  übergeben,  der
dieselben  ....  dem  Landesschulinspektor  zusendet.“  Wozu  dient  eigentlich  diese
Zwischeninstanz  des  Direktors  bei  der  Stellung  der  schriftlichen  Aufgaben?  Ist
nicht  die  Prüfung  der  Aufgaben  durch  den  Kommissar  genügend?  Freilich
kennt  der  Kommissar  die  Prüflinge  zunächst  gar  nicht  und  muß  sich  deshalb
auf  das  Urteil  des  Anstaltsleiters  in  erster  Linie  verlassen.  Aber  der  Direktor
unterrichtet  nur  in  gewissen  Fächern,  die  Leistungsfähigkeit  der  Schüler  in
seinem  Fach  kennt  am  besten  natürlich  der  Fachlehrer,  nicht  immer  wird  der
Vorgesetzte  imstande  sein,  sein  besseres  Urteil  hier  geltend  zu  machen;  von  rein
sachlichem  Standpunkte  aus  ist  also  die  Österreichische  Praxis  die  beste.  Er
ist  meist  natürlich  eine  Form,  dieses  „Genehmigt“  unter  den  Aufgaben  des
Kommissionsmitglieder,  aber  die  amtliche,  juristische  Stellung  eines  Beamten
kennzeichnet  sich  eben  in  solchen  Formalien.

In  Bayern  "bedarf  es  solcher  Gegenzeichnung  des  Anstaltsdirektors  nicht,
denn  dort  werden,  im  Gegensatz  zu  allen  anderen  Staaten,  die  Themata  nicht
von  den  Öberlehrern  bestimmt,  sondern  von  der  Zentralstelle  aus,  von  dem
Königl.  Stastsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten;
die  bayerischen  Abiturienten  schreiben  und  bearbeiten  an  vier  Prüfungstagen
hintereinander  alle  dieselben  Themata  (vgl.  $  33).

Wie  hier,  ist  es  auch  in  Baden  einst  Sitte  gewesen,  wenigstens  für  alle
Gymnasien  (Gelehrtenschulen),  von  einer  Zentralstelle,  dem  Oberschulrate  aus
dieselben  Prüfungsthemate  zu  geben.  So  war  es  dort  noch  1869,  als  das  in
vielen  Punkten  für  Gymnasien  noch  jetzt  geltende  Reglement  herauskam,  aber
nach  Joos  8.125  ist  dies  längst  nicht  mehr  in  Übung;  die  Prüfungsordnung
für  die  dortigen  Oberrealschulen  aus  dem  Jahre  1895  weiß  natürlich  von  der
alten  Sitte  auch  nichts  mehr,  wohl  aber  die  aus  der  Zwischenzeit  (1887)
stammende  für  die  Realgymnasien,  8  23:  „Die  schriftlichen  Prüfungsaufgaben
werden  von  dem  Öberschulrat  den  Direktionen  unmittelbar  vor  Beginn  der
schriftlichen  Prüfung  mitgeteilt.“  Joos  sagt  hierbei  nicht,  ob  dies  bis  heute
beibehalten  ist.  Ob  bei  uns  in  Preußen  jemals  eine  solche  einheitliche  Aufgabenstellung,
  natürlich  nur  für  je  eine  Provinz  von  dem  betr.  Provinzialschulkollegium
aus,  ebenfalls  beliebt  war,  kann  ich  nicht  sagen.  Schon  der  $  9  des  allerersten
Reglements  von  1812:  „..  so  müssen  die  anzufertigenden  Arbeiten,  deren
Themata  der  Prüfungskommissarius  und  Rektor  oder  Direktor,  dieser  nach  ge-
        <pb n="173" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  169

nommener  Rücksprache  mit  den  Lehrern,  gemeinschaftlich  bestimmen,  .  .  .“

sollte  eigentlich  diese  Art  ausgeschlossen  haben;  freilich  mögen  einige  Provinzialbehörden
  hier  eigenmächtig  verfahren  sein,  wie  ja  das  Reglement  von  1812  nie
gänzlich  durchdrang.

Die  oben  erwähnte,  nur  in  Bayern  jetzt  noch  übliche  einheitliche
Aufgabenverteilung  hat,  daß  läßt  sich  nicht  leugnen,  manche  Vorteile,  besonders
  was  den  deutschen  Aufsatz  betrifft.  Ich  will  nicht  reden  von  der  dabei
gleichwaltenden  Gerechtigkeit,  daß  alle  Schüler  dasselbe  Thema  mit  denselben
Schwierigkeiten  zu  lösen  haben,  und  daß  keine  Klage  seitens  des  Publikums
wegen  Ungleichheiten,  Zufälligkeiten  bei  der  Prüfung  usw.  erhoben  werden  kann
bei  der  heutigen  individualistischen  Richtung  werden  manche  ein  Abwägen  je
nach  dem  Können  der  Schüler  auf  einzelnen  Anstalten  lieber  wollen.  Aber  eins
läßt  sich  nicht  abstreiten:  die  Vorschriften,  welche  überall  außer  in  Bayern
für  die  Stellung  z.  B.  des  deutschen  Abiturientenaufsatzes  gegeben  sind,  lassen
sich  einfach  nicht  befolgen;  $  6,  6  sagt  in  Preußen  jetzt  noch:  „...  Pflicht
dafür  zu  sorgen,  daß  die  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  den  Schülern
erst  bei  Beginn  der  einzelnen  Arbeit  zur  Kenntnis  kommen;  auch  ist  jede
vorherige  Andeutung  über  sie  auf  das  strengste  zu  vermeiden.“  Und
gleichlautend  sind  die  Verbote  in  vielen  Ländern,  so  in  allen  norddeutschen
Staaten,  Anhalt  $  6,  7,  Bremen  $  6,  6,  Braunschweig  $  6,  7;  auch  in  Elsaß-Lothringen
  $  7,  7,  Hamburg  $  6,  8,  Hessen  $  6,  Hessen  (Oberrealschulen)  $  6,  5,
Mecklenburg-Strelitz  8  6,  6,  Oldenburg  8  6,  7,  Reuß  j.  Linie  8  50,  8;  außerdem
in  Baden  $  21,4  (merkwürdigerweise  nur  in  der  Ordnung  für  die  Oberrealschulen);
  in  Österreich  „Weisungen“  8.  27  zu  881,  vgl  O.E.  8  81,  4.

Wenn  diesem  Verbote  nach  wirklich  verfahren  wird,  so  stellt  der  deutsche
Prüfungsaufsatz,  auch  unter  Innehaltung  des  $  3  der  Ordnung  1892,  wonach
der  Schüler  ein  in  seinem  Gedankenkreis  liegendes  Thema  bearbeiten  soll,  Anforderungen
  an  denselben,  welche  er  zu  erfüllen  bisher  selten  gewohnt  war.
Jeder  häusliche  Aufsatz  wird  doch  in  der  Schule  mehr  oder  weniger  vorher  besprochen!),
  der  Schüler  weiß  das  Thema,  er  weiß  deshalb,  wohin  jeder  Wink
des  Lehrers  während  der  Stunde  abzielt,  es  wird  womöglich  ein  principium
divisionis  für  die  Disposition  gefunden,  vor  einigen  Irrwegen  wird  gewarnt;  ja
zu  Haus  kann  der  Schüler  sein  poetisches  oder  prosaisches  Stück,  Egmont  oder
Lessings  Laokoon,  fortgesetzt  nachschlagen.  Und  nun  soll  er  in  der  Examennot
über  ein  Thema  schreiben,  über  das  er  vorher  „keine  Andeutung  erhalten“
hat?  Wie  stimmt  dies  mit  8  6,  2:  „Die  Aufgaben  sind  so  zu  bestimmen,  daß
sie  in  Art  und  Schwierigkeit  die  Klassenaufgaben  der  Prima  in  keiner  Weise
überschreiten  ?“  Bei  strenger  Befolgung  des  $  6,  6  wird  der  deutsche  Abiturientenaufsatz,
  nicht  anders  wie  der  französische,  zu  einer  Ungeheuerlichkeit;  ja
welcher  Erwachsene  mit  akademischer  Bildung,  ausgenommen  hier  und  da  ein

1)  Daß  solche  Verbereitung  noch  in  I  doch  leider  oft  genug  nötig  ist,  das  beweist  einfach
  die  Tatsache,  daß  in  einigen  Staaten  (s.  8.  172  Anm.  1)  Beihilfen  ex  officio  zu  deutschen

Prüfungsaufsätzen  gegeben  werden.
        <pb n="174" />
        170  II.  Das  höhere  Lehramt.

Literarhistoriker,  getraute  sich  über  ein  Drama,  das  er  vielleicht  Monate,  viele
Monate,  vielleicht  ein  Jahr  lang  nicht  gelesen,  plötzlich  aus  dem  -Stegreif  in
fünf  Stunden  hintereinander  einen  kleineren  Aufsatz  niederzuschreiben,  wobei
man  freilich  wieder  zu  bedenken  hat,  daß  reife  Männer  bei  der  Ausarbeitung  an
sich  selbst  ganz  andere  Ansprüche  in  bezug  auf  Gewissenhaftigkeit  und  Genauigkeit
  zu  stellen  pflegen  als  Abiturienten  und  vielleicht  deshalb  nichts  zustande
brächten  oder  bringen  wollten?  Nun  vergesse  man  aber  auch  nicht,  daß  neben
diesen  Gedankenreihen  für  den  deutschen  Aufsatz,  die  eine  ziemliche  Anzahl  von
poetischen  und  prosaischen  Stücken  umfassen  sollen,  auch  noch  Ideenkreise  für
andere  Themen,  wie  für  den  französischen  Aufsatz  liegen  müssen.

So  die  Lage  des  Schülers.  Nicht  viel  angenehmer  ist  die  des  Lehrers,
dem  es  verboten  ist,  irgendwelche  „Andeutungen“  über  die  Aufsätze  zu  geben.
Tatsächlich  aber,  schon  um  ähnliche  Vorbedingungen  für  diesen  Prüfungsaufsatz
  zu  schaffen,  wie  für  die  häuslichen  gemäß  $  6,  2  der  Ordnung,  ist  er  gezwungen,
  doch  eine  große  Menge  von  Winken,  natürlich  ohne  eins  der  von  ihm
eingereichten  Themen  zu  nennen,  wiederholt  zu  geben.  Es  beginnt  nun  ein  gar
anmutiges  Versteckspiel;  fortgesetzt  will  der  Lehrer  diese  Andeutungen  verbergen,
fortgesetzt  fordert  seine  ernst-schalkhafte  Miene  die  Schüler  auf:  Sucht!  Sucht!
Fortgesetzt  suchen  und  finden  sie  wohl  meist  das  Verborgene.  Wie  sollten  sie
auch  nicht?  Im  letzten  Jahre  der  Prima  wird  z.  B.  Goethes  „Torquato  Tasso“
oder  eine  philosophische  Abhandlung  Schillers  gelesen.  Plötzlich,  mit  mehr
oder  weniger  Geschick,  z.  B.  unter  dem  Vorwande  der  Repetition  springt  der
Lehrer  von  dem  Goethischen  Drama  auf  Schillers  „Wallenstein“,  auf  das  Verhältnis
  von  Max  und  Wallenstein,  oder  von  der  Schillerschen  Prosa  auf  das
achtzigste  Stück  von  Lessings  Hamburgischer  Dramaturgie  über.  „Aha!  da  haben
wir  eins  der  Abituriententhemata!  Entweder:  „Wodurch  wird  Max  an  Woallenstein
gefesselt?“  oder:  „Warum  verurteilt  Lessing  die  französische  Tragödie?“  Am
leichtesten  werden  Themata  allgemein-moralischen,  auch  geschichtlichen  Inhalts
von  den  Schülern  aufgespürt.  Der  Sprung  von  der  Lektüre  der  Unterrichtsstunde!)
  zu:  „Lust  und  Liebe  sind  die  Fittige  zu  großen  Taten“  oder:  „Die  Bedeutung
  Karls  des  Großen  für  seine  Zeit  und  für  die  Geschichte“  ist  eben  sehr
auffällig,  auch  dann  wenn  er  maskiert  wird,  durch  die  Form  von  Dispositionsübungen,
  welche,  soweit  die  knappe  Zeit  reicht,  auch  auf  der  obersten  Stufe
ja  mit  Recht  verlangt  werden.

Am  natürlichsten  werden  solche  Arbeiten  als  reife  Früchte  vom  Baume
des  deutschen  Unterrichts  fallen,  die  nur  auf  die  Lektüre  des  letzten  Jahres
oder  Halbjahres  sich  gründen  und  entweder  dramaturgische  Dinge  behandeln,
wie  Exposition,  Höhepunkte  der  Handlung,  Charaktereigenschaften,  vielleicht
Vergleiche  des  eben  gelesenen  Dramas  mit  früheren  (aber  auch  hier  schon:  „sie
schweigen  und  horchen  wie  Mäuslein!“),  oder  Berichte,  vielleicht  mit  kurzen
eingeflochtenen  kritischen  Bemerkungen  einfachster  Art  tiber  Prosalektüre  aus

I)  Frick  (Verhandlungen  1892,  8.  581)  nennt  deswegen  die  allgemeinen  Themen  „Ruin
des  deutschen  Unterrichts",  weil  sie  nicht  aus  dem  Unterrichtestoff  hervorwachsen.
        <pb n="175" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  171

Herder,  Goethe,  Schiller.  Die  Auseinandersetzung  über  solche  Dinge,  welche
doch  seit  Jahren  stattfinden,  bleibt  im  Rahmen  des  Unterrichts  und  fällt  deshalb
nicht  auf;  Abituriententhemats  dieser  Art  werden  am  wenigsten  „vorher  empfunden“
  im  Gegensatz  zu  geschichtlichen  und  moralischen  Themen,  welche  als
solche  sofort  erkannt  werden.!)

Auch  fremdsprachliche  Aufsätze  werden  leicht  herausgespürt.  Hier  muß
wohl  noch,  wie  früher  bei  den  lateinischen  Aufsätzen,  etwas  Phraseologie  zurechtgelegt
  werden.  In  den  französischen  Stunden  z.  B.  werden  Phrasen  über
Kriegführen,  über  Friedensschlüsse,  über  diplomatische  Verhandlungen  wiederholt,
  daneben  durch  französiche  Fragen  französische  Antworten  über  Karl  den
Großen,  Napoleon  I.,  den  Krieg  von  1870  ganz  unauffällig  herausgelockt.  „Aha,
das  Thema  ist  ein  geschichtliches!“  Literarische  Aufgaben  tiber  den  ersten  oder
zweiten  Akt  von  Molieres  l’Avare  oder  allgemeinere  Schilderungen  müssen  ähnlich
  vorbereitet  werden.  Es  würden  ja  sonst  nur  wenig  Schüler  fähig  sein,
solchen  französischen  Aufsatz  anfertigen  zu  können.  Nicht  viel  anders  wird  es
bei  den  mathematischen  Aufgaben  sein;  stets  wird  der  Lehrer  dafür  zu  sorgen
haben,  daß  sie  nicht  früheren  Aufgaben  zu  ähnlich  werden;  der  mathematische
Lehrer  wird  weniger  mit  $  6,6  als  mit  $  6,  2  in  Konflikt  geraten:  „sie  dürfen
aber  nicht  einer  der  bereits  bearbeiteten  Aufgaben  so  nahe  stehen,  daß  ihre
Bearbeitung  aufhört,  den  Wert  einer  selbständigen  Leistung  zu  haben“.  Freilich
so  groß  ist  hier  die  Gefahr  eines  Konfliktes  bei  weitem  nicht.  Aber  auch  dann,
wenn  die  Abiturienten  die  Anspielungen  nicht  merken,  liegt  doch  immer  ein
Verstoß  vor  gegen  die  Mahnung  des  $  6,6:  „jede  vorherige  Andeutung  aufs
strengste  zu  vermeiden“.  Jeder,  der  einmal  in  der  Lage  war,  Abiturienten  im
Deutschen  und  Französischen  vorzubereiten,  wird  einen  peinlichen  Gewissenskampf
  durchgemacht  haben,  er  wird  zur  Einsicht  kommen:  entgegen  dem  $  6,  6
muß  in  verkappter  Weise  eine  große  Zahl  von  Andeutungen  fast  immer  gemacht
werden,  mögen  sie  verstanden  werden  oder  nicht,  und  nicht  über  ein  in  ihrem
Gedankenkreise  liegendes  Thema  schreiben  die  Prüflinge,  sondern  meist
über  ein  in  ihren  Gedankenkreis  hineingelegtes.

Solchem  Gewissenskampf  würde  man  nach  meinem  ‚Dafürhalten  entgehen,
falls  bei  uns  und  anderwärts  der  Hergang  wäre  wie  in  Bayern,  wo  die  Themata
  auch  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  unbekannt  sind.?)  In  Bayern

I)  In  Bayern  dürfen  natürlich  allgemeine  Themata  gegeben  werden;  aber  auch  literarische
  Themata,  wie  „die  Exposition  eines  der  im  letzten  Jahr  gelegenen  Dramen“  kommen
dort  vor.  So  wird  trotz  aller  Zentralisstion  die  nötige  Freiheit  gelassen,  such  der  Zufallstücke
  vorgebeugt.  Auf  dieselbe  Art  könnten  doch  auch  für  eine  ganze  preußische  Provinz
einheitliche  Themata  gestellt  werden,  z.  B.:  der  dramatische  Konflikt  in  einem  der  in  I  gelesenen
  Dramen  oder  „Inhaltsangabe  eines  der  im  letzten  Jahre  gelesenen  klassischen  Prosastücke
  oder  eines  Abschnittes  aus  diesen“  usw.  Diese  Themata  klingen  nicht  so  prunkhaft,
wie  die  üblichen,  bürgen  aber  dafür,  daß  sie  vorher  nicht  von  langer  Hand  zurechtgelegt,
vorausgeahnt  und  vielleicht  schon  zu  Haus  etwas  ausgearbeitet  worden  sind.  Und  deswogen
würden  sie  schwieriger  sein  als  diejenigen,  welche  man  nach  dem  bisherigen  Verfahren
gestellt.

2)  Auch  Paulsen  tritt  dafür  ein,  daß  der  Provinzialschulrat  die  Prüfungsthemata  verteile
  (Verhandlungen  1890  8.  595).
        <pb n="176" />
        172  III.  Das  höhere  Lehramt.

ist  denn  auch  irgend  solch  Verbot  betr.  etwaiger  Andeutungen  natürlich  nicht  vorhanden,
  auch  nicht  nötig.  Was  den  deutschen  Aufsatz  anbelangt,  so  wird  hier  weiterhin
  nach  $  33,  4  verfahren:  „Da  jedoch  in  betreff  des  deutschen  Aufsatzes  die  Auswahl
  unter  mehreren  Aufgaben  der  Anstalt  freigestellt  wird,  so  hat  am  betreffenden
  Prüfungstage  die  Kommission  kurz  vor  dem  Anfang  der  Prüfung  zusammenzutreten
  und  sich  über  die  Wahl  des  zu  stellenden  Themas  schlüssig
zu  machen.“  Soll  dieser  deutsche  Prüfungsaufsstz  nun  die  gleichen  Voraussetzungen
  haben  wie  der  häusliche,  so  ist  nicht  abzusehen,  warum  vor  der  Ausarbeitung
  nicht  Hilfen  gegeben  werden  könnten,  wie  ja  bei  anderen  Themen,
den  Übersetzungen  z.  B.  nach  8  7,5  solche  Hilfen  erlaubt  sind.  Ist  also  das
Aufsatzthema  von  einer  Zentralstelle  aus,  in  größeren  Staaten  von  der  höchsten
Provinzialbehörde,  der  Prüfungkommission  bezw.  dem  Lehrer  des  Deutschen  oder
Französischen  zugestellt  worden,  so  hätten  die  Lehrer  sich  vorher  kurz  zu  überlegen,
  was  sie,  gleichartig  wie  vor  jedem  häuslichen  Aufsatz,  den  Abiturienten
zum  Verständnis  sagen  wollten.  Dies  wäre  zu  Papier  zu  bringen!)  und  der
Behörde  mit  den  korrigierten  Arbeiten  einzusenden.  Oder  aber  nach  Bekanntmachung
  des  Themas  vor  den  Prüflingen  müßte  der  Lehrer  kurz  das  Nötige
zur  Klarlegung  des  Aufsatzes  mündlich  vortragen,  während  ein  anderes  Mitglied
der  Kommission  diese  Bemerkungen  in  ein  den  Prüfungsakten  beizufügendes
Protokoll  eintrüge.  Endlich  ist  durchaus  selbstverständlich,  daB  —  abgesehen
von  Aufsätzen  allgemein-moralischen  Inhalts  —  immer  deutsche  Texte  der
Dramen  und  Prosastücke,  ohne  Einleitung  und  Anmerkungen,  den  Schülern
aus  der  Anstaltsbibliothek  nach  Publikation  des  Prüfungsaufsatzes  in  die  Hände
gegeben  werden  müßten.  Erst  unter  diesen  Bedingungen  wäre  man  der  Notwendigkeit,
  sei  es  jenes  Versteckspielens  mit  den  Schülern  oder  jenes  pädagogischen
  Eiertanzes  vor  seinem  eigenen  Gewissen  überhoben,  erst  unter  diesen
Bedingungen  wäre  der  Prüfungsaufsatz  nach  $  6,  2  gleichartig  dem  häuslichen
Aufsatze.  Erst  unter  diesen  Bedingungen  wird  der  Hauptzweck  der  Prüfung
erreicht:  ein  wirkliches  Bild  von  dem  Können  der  Prüflinge  zu  gewinnen.  Jetzt
wird  vielfach  so  getan,  als  würde  unter  Innehaltung  der  gesetzlichen  Vorschrift
von  8  6,6  etwas  Großes  von  Lehrern  und  Schülern  geleistet,  was  doch  unter
wesentlich  anderen  Faktoren  zustande  kommt.  Es  ist  wahrlich  nicht  schön,
daß  gerade  der  $  6,  6  in  vielen  Fällen  einfach  nur  auf  dem  Papier  steht!

Und  wahrlich,  es  ist  auch  von  vornherein  peinlich,  wenn  man  das  Gefühl
nicht  los  wird,  daß  die  Reifeprüflinge  die  drei  zur  Wahl  gestellten  Themata
vorher  herausgefunden,  etwa  schon  sich  dieselben  zu  Haus  ausgearbeitet  haben,
vielleicht  mit  Hilfe  jener  Aufsatzbücher  oder  gar  jener  bezahlten  Winkelkonsulenten?)
  in  deutschen  Aufsatznöten,  und  nun  mehr  oder  weniger  fertig  im
Kopfe,  möglicherweise  auch  in  der  Brusttasche  zum  Prüfungstermin  mitbringen!

l)  Nur  in  Braunschweig  war  früher  in  $  6,  4  ein  ähnlicher  Weg  vorgeschrieben.
„Bei  den  Aufgaben  für  den  deutschen  Aufsatz  ist  es  gestattet,  einige  erklärende  und  die  Behandlung
  erleichternde  Bemerkungen  hinzuzufügen"  (bei  der  Einschickung  der  Themata).

9)  In  der  „Zeitschrift  für  das  humanistische  Gymnasium“  1902  Heft  IV  ist  ein  Brief
eines  solchen  Winkelschreibers  an  einen  hilfsbedürftigen  Primaner  veröffentlicht;  die  Tat-
        <pb n="177" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  173

Ist  es  daher  Zufall  oder  Absicht,  wenn  z.  B.  in  Mecklenburg-Schwerin
an  der  betr.  Stelle  $  6,  4  (schriftliche  Prüfung;  Stellung  der  Aufgaben),  wo
sonst  dieses  Verbot  steht,  dasselbe  ausgelassen  ist  und  man  nur  liest:  „Die
Aufgaben  dürfen  erst  unmittelbar  vor  Beginn  der  für  sie  bestimmten  Arbeitszeit
  zur  Kenntnis  der  Schüler  kommen.“?  —  Ist  es  Zufall  oder  Absicht,  wenn
in  den  drei  Instruktionen  Württembergs  nicht  ein  Jota  von  jener
Warnung  zu  finden  ist?  —  Ist  es  Zufall  oder  Absicht,  wenn  im  Königreich
Sachsen  in  den  Prüfungsordnungen  gar  nichts  dergleichen  steht,  sondern  nur
bestimmt  wird:  „Keine  derselben  (der  Aufgaben)  darf  von  einem  der  Prüflinge
schon  früher  bearbeitet  worden  sein?“  Ja,  die  sächsische  Prüfungsordnung
weiß  gar  nichts  von  einer  Einsendung  der  Themata  an  das
Ministerium  oder  den  Prüfungskommissar;  der  Lehrer  hat  die  Aufgaben
  nur  dem  Rektor  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  vor  der
Ausarbeitung  nach  eigenem  Ermessen  den  Schülern  gegebenen  Erläuterungen
  werden  dann  in  das  Prüfungsprotokoll  aufgenommen.

Übrigens  nach  dem  Wortlaut  vieler  Prüfungsordnungen,  auch  der  jüngsten
preußischen,  ist  eg  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  Thema  oder  die  Themata  von
der  Zentralstelle  ausgegeben  werden,  leider  aber  ist  es  völlig  ausgeschlossen  !),
daß  jene  Beihilfen  für  die  Aufsätze,  die  dann  absolut  nötig  sind,  vom  Fachlehrer
  gewährt  und  nach  dem  früheren  Vorgange  Braunschweigs  und  dem
noch  in  Sachsen  üblichen  ins  Protokoll  eingetragen  würden.

Beurteilung  der  schriftlichen  Arbeiten.

In  Preußen  korrigierte  und  zensierte  die  schriftlichen  Arbeiten  immer  der
Fachlehrer  ganz  allein;  vgl.  $  8,  1:  „Jede  Arbeit  wird  zunächst  von  dem  Fachlehrer
  durchgesehen  und  beurteilt“  und  $  6,  2:  „Hierauf  werden  die  Aufgaben
bei  den  der  Prüfungskommission  angehörenden  Lehrern  in  Umlauf  gesetzt.  In
einer  sodann  von  dem  Direktor  mit  diesen  abzuhaltenden  Konferenz  werden  die
den  einzelnen  Arbeiten  erteilten  Prädikate  zusammengestellt.“  Dies  schon  seit
den  älteren  Reglements  herkömmliche  Verfahren  hat  sich  denn  auch  bei  vielen
norddeutschen  Staaten  eingebürgert,  so  in  Anhalt,  in  Bremen,  Braunschweig,
  Elsaß-Lothringen,  Hessen,  in  beiden  Mecklenburg,  Oldenburg,  Reuß  j.
und  ä.  L.,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Weimar,  auch  in  Baden  und  in  Österreich.


Es  entsteht  hier  von  selbst  die  Frage:  Haben  noch  andere  Mitglieder,  sei
es  bei  der  Korrektur  selbst,  sei  es  bei  der  Beurteilung  ein  Wort  mitzureden  ?

Tatsächlich  sind  in  vielen  Staaten  zwei  Zensoren  bei  der  Korrektur
tätig,  so  in  Württemberg  und  Bayern.  Vgl.  Württemberg  $  4  S.  113:
„.  »  .  hierauf  werden  die  Arbeiten  einem  von  dem  Rektor  für  das  betreffende

sache,  daß  auf  diese  unredliche  Art  deutsche  Aufsätze  zustande  kommen,  war  Oberlehrern
größerer  Städte,  wenigstens  uns  in  Berlin,  längst  bekannt.

1)  Der  8  7,  5  Absatz  2  kann  leider  nur  auf  die  Beihilfen  bei  den  Übersetzungen  bezogen
  werden.
        <pb n="178" />
        174  II.  Das  höhere  Lehramt.

Fach  im  voraus  bezeichneten  Korreferenten  übergeben,  welcher  dieselben  ebenfalls
  revidiert  und  prädiziert.‘“  Referent  und  Korreferent  haben  sich  dann  zu
verständigen;  erst  wo  beide  sich  nicht  einigen  können,  entscheidet  der  Kommissar,
  der  damit  auch  ein  Mitglied  der  Kommission  und  die  gesamte  Kommission
  beauftragen  kann.  Hier  ist  also  ausführlich  für  den  Fall  gesorgt,
wag  geschehen  soll,  wenn  Referent  und  Korreferent  nicht  miteinander  einig
werden.

Auch  in  Bayern  korrigieren  zwei  Kommissionsmitglieder  die  Arbeiten,
vgl  8  35,  3:  „Nach  erfolgter  erster  Korrektur  und  Zensur  vollzieht  ein  Mitglied
  die  Nachzensur  ..  „  worauf  die  Kommission  die  Noten  für  die  schriftlichen
  Arbeiten  feststellt“  Auch  in  Hamburg  $  8,  1  ist  für  einen  Mitberichterstatter
  gesorgt:  „Jede  Arbeit  wird  alsdann  einem  andern,  vom  Direktor
zu  bestimmenden  Fachlehrer  der  Prima  als  Mitberichterstatter  zur  Begutachtung
übergeben.“  —  Aber  in  Hamburg  ist  nicht  angegeben,  was  bei  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  den  beiden  Referenten  zu  geschehen  hat.

Während  nun  in  Preußen  und  in  den  meisten  oben  erwähnten  Staaten
weder  ein  Korreferent  noch  überhaupt  irgend  ein  anderes  Mitglied  die  Korrektur
des  Fachlehrers  zu  prüfen  hat,  sondern  die  Arbeiten  einfach  zur  Kenntnisnahme
bei  der  ganzen  Kommission  in  Umlauf  gesetzt  werden,  haben  anderwärts,  auch
da,  wo  kein  Korreferent  ist,  doch  sämtliche  Examinatoren  nach  dieser
Kenntnisnahme  einen  Einfluß  auf  das  Prädikat  der  Prüfungsarbeit,
d.  h.  in  der  Konferenz,  in  der  bei  uns  und  anderswo  die  Prädikate  einfach  zusammengestellt
  werden,  hat  dort  die  Kommission  in  ihrer  Gesamtheit  über  die
Urteile  zu  beraten  und  zu  beschließeu,  so  im  Königreich  Sachsen  $  64  und
8  65:  „Nach  beendigtem  Umlauf  hat  die  Prüfungskommission  vorbehältlich  der
nachträglichen  Genehmigung  des  Königl.  Kommissars  die  Zensuren  der  schriftlichen
  Arbeiten  festzustellen.“  Hier  hat  also  die  Mehrheit  der  Kommission
schließlich  die  Entscheidung,  und  somit  eigentlich  auch  über  eins  ihrer  Mitglieder.


Ähnlich  lautet  in  Braunschweig  8  8:  „.  ...  werden  die  von  den  Fachlehrern
  erteilten  Prädikate  zusammengestellt,  und  nachdem  die  Kommission
dieselben  entweder  bestätigt  oder  abgeändert  hat,  wird  darüber  Beschluß
gefaßt  ..  “

In  Anhalt  hat  man  auch  hier  wieder  am  sorgfältigsten  und  sachgemäßesten
  entschieden,  $  8,  2:  „Sodann  zirkulieren  die  Arbeiten  bei  den  der
Prüfungskommission  angehörenden  Lehrern.  ....  Entscheidet  sich  die  Majorität
für  ein  anderes  Prädikat  als  das  vom  Fachlehrer  erteilte,  so  hat  der  Direktor
diesen  Beschluß  unter  der  von  seiten  des  Fachlehrers  erfolgten  Beurteilung
hinzuzufügen.“  Die  endgültige  Entscheidung  trifft  dann,  wie  in  Württemberg
bei  Differenzen  zwischen  dem  Referenten  und  Korreferenten,  der  Kommissar.  !)

I)  Etwas  Ähnliches  war  früher  in  Baden  vorgesehen,  freilich  nur  in  $  68  für  Gelehrtenschulen:
  „Alsdann  schickt  die  Direktion  dieselben  mit  begleitendem  Berichte,  worin
etwaige  .  .  .  Meinungsverschiedenheiten  bezüglich  der  Taxierung  einzelner  Arbeiten  zu  erwähnen
  sind,  ..  ..  an  den  Oberschulrat,®
        <pb n="179" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  175

Wenn  die  Arbeiten  bloß  zur  Einsichtnahme  zirkulieren,  ohne  daß  jemand
anderes  als  der  Fachzensor  hineinzureden  hat,  wird  der  Umlauf  zu  einer  leeren,
zeitraubenden  Form.  Die  Praxis  in  Württemberg,  in  Bayern,  wo  schließlich
die  Kommission  die  „Noten  feststellt“,  oder  die  noch  bessere  in  Anhalt-Dessau
ist  auch  deswegen  vorzuziehen,  weil  sie  das  Interesse  aller  an  der  ganzen
Prüfung  erhöht  und  der  einseitigen,  oft  milden  Beurteilung  seitens  langjähriger,
älterer  Fachlehrer  vorbeugt.  Freilich  empfindlich  darf  keiner  dieser  Fachlehrer
  sein.

Zieht  man  noch  in  Betracht,  was  oben  über  die  Zusammensetzung  der
Prüfungskommission  gesagt  ist,  daß  z.  B.  hier  und  da  das  ganze  Lehrerkollegium
  die  Kommission  bildet,  so  würden  manche  Fachzensoren  mitunter
recht  viel  Anfechtungen  zu  erleiden  haben;  und  damit  sie  nicht  majorisiert
werden,  scheint  allerdings  jene  Bestimmung  von  Anhalt-Dessau  vor  allen  den
Vorzug  zu  verdienen:  wird  nach  Umlauf  der  Arbeiten  von  seiten  eines  Kommissionsmitgliedes
  Widerspruch  gegen  das  Urteil  eines  Fachzensors  erhoben,
und  tritt  auf  der  Beurteilungskonferenz  die  Majorität  diesem  Widerspruch  bei,
so  soll  dies  unter  der  betr.  Arbeit  hinzugefügt  und  dem  Königl.  Kommissar  die
Entscheidung  überlassen  werden.

Zurückweisung  und  Dispensation  von  der  mündlichen  Prüfung.

Sehr  verschieden  sind  wieder  die  Ansprüche,  welche  die  einzelnen  Staaten
in  dieser  Beziehung  stellen.  In  Baden  und  in  Elsaß-Lothringen  scheint
nur  infolge  von  Täuschungsversuchen  eine  wirkliche  Ausschließung  von  der
mündlichen  Prüfung  stattfinden  zu  können;  sonst  habe  ich  in  keiner  der  drei
Prüfungsordnungen  irgend  eine  Bestimmung  gefunden,  nach  welcher  der  Ausfall
  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  die  Zurückweisung  bewirken  könnte;  hier
scheinen  also  alle  Prüflinge,  auch  wenn  sie  in  sämtlichen  Arbeiten  das  Prädikat
„ungenügend“  erhalten  haben,  in  die  mündliche  Prüfung  eintreten  zu  können.
Auffallenderweise  gibt  auch  unser  altes  Reglement  von  1834  durch  keinen
Paragraphen  irgendwelchen  Anlaß,  wegen  ungenügender  schriftlicher  Prüfung
die  mündliche  einem  Examinanden  zu  verweigern;  erst  in  der  für  die  Realschulen
  I.  O.  1859  erlassenen  steht  $  10  die  jetzt  übliche  Bedingung.

Um  in  bezug  auf  die  übrigen  Staaten  das  "Resultat  zusammenzufassen,  so
sei  bemerkt,  daß  merkwürdigerweise  Mecklenburg-Strelitz  die  mildesten  Bestimmungen
  hier  obwalten  läßt,  Sachsen  die  schärfsten.  Dort  müssen  sämtliche
  Prüfungsarbeiten  mit  „ungenügend“  zensiert  sein,  erst  dann  ist  der
Examinand  zurückzuweisen  von  dem  Fortgange  der  Prüfung,  vgl.  $  9,  3:  „Ein
Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  das  Prädikat  ‚nicht  genügend‘
  erhalten  haben,  ist  von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen“  Und
in  Sachsen  können  schon  zwei  „Ungenügend‘“  diese  böse  Wirkung  haben,
8  64  und  $  65:  „Sind  zum  mindesten  zwei  Prüfungsarbeiten  wenig  genügend
(ungenügend)  befunden  worden  .  .  .,  so  kann  die  Kommission  die  Zurückweisung
von  der  mündlichen  Prüfung  beschließen.“  Freilich  bedarf  dieser  Beschluß  der
Genehmigung  des  Kommissars.
        <pb n="180" />
        176  ID.  Das  höhere  Lehramt.

Manchmal  ist  die  Zahl  der  ungenügenden  Arbeiten,  welche  eine  Fortsetzung
  der  Prüfung  verbieten,  genauer  fixiert,  so  sind  es  in  Österreich  deren
4,  8  82  (S.  29):  „Sind  von  den  schriftlichen  Arbeiten  eines  Examinanden  vier
als  nicht  genügend  befunden  worden,  so  ist  derselbe  für  den  laufenden  Termin
von  der  Maturitätsprüfung  zurückzuweisen  und  als  reprobiert  zu  behandeln“;
in  Sachsen-Weimar  jetzt  8  10,  3.  —  Ähnlich  ist  in  Bayern  derjenige,
welcher  im  Deutschen  und  in  drei  anderen  Fächern  bei  der  schriftlichen
Prüfung  die  Note  „ungenügend“  erhalten  hat,  auszuschließen.

Daß  die  Zensur  „ungenügend“  im  Deutschen  allein  (d.  h.  als  Gesamturteil,
  Zusammenfassung  von  den  Klassenleistungen  und  der  Prüfungszensur)
eine  Zurückweisung  zur  Folge  hatte,  war  für  Preußen  nach  dem  Reglement
1892  festgesetzt  und  ebenso  für  diejenigen  Staaten,  die  es  annahmen,  und  ist
jetzt  noch  in  Bayern  vorgeschrieben  $  35,  5:  „Wer  im  Deutschen  sowohl  bei
der  schriftlichen  Prüfung  wie  im  Jahresfortgange  die  Note  ‚ungenügend‘  erhalten
  hat,  ist  von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  ebenso  derjenige,
welcher  im  Deutschen  und  in  drei  (!)  anderen  Fächern  bei  der  schriftlichen
Prüfung  die  Note  ‚ungenügend‘  erhalten  hat.“  Sehr  scharf  sind  diese  Bedingungen
  gerade  nicht  zu  nennen,  wenn  auch  hier  auf  den  Gymnasien  wegen
des  schriftlichen  Religionsaufsatzes  im  ganzen  fünf  Arbeiten  sind.  Sonst  gilt
jetzt  außer,  wie  gesagt,  in  Baden,  Elsaß-Lothringen,  Mecklenburg-Strelitz,
Sachsen  u.  a.  die  Regel,  daß,  wenn  die  Mehrzahl  der  Arbeiten  ein  „Ungenügend“
  erhalten  hat,  der  Examinand  in  die  mündliche  Prüfung  nicht  eintreten
  darf,  falls  auch  sonst  seine  Reife  nicht  sicher  war,  sei  es  wie  in  Württemberg
  S.  124:  „Ein  Abiturient,  dessen  Arbeiten  sämtlich  oder  der  Mehrzahl
nach  von  den  beiden  Referenten  für  ungenügend  erklärt  worden  sind,  ist  von
der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  wenn  die  Lehrer  der  obersten  Klasse
schon  nach  seinen  bisherigen  Leistungen  seine  geistige  Reife  für  akademische
Studien  zu  bezweifeln  in  der  Lage  waren“,  sei  es  wie  in  Preußen  nach  1892,
8  10,  3:  „Ein  Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  oder  der
Mehrzahl  nach  das  Prädikat  ‚nicht  genügend‘  erhalten  haben,  ist  von  der
mündlichen  Prüfung  auszuschließen,  wenn  bereits  in  der  auf  Anlaß  der
Meldung  aufgestellten  Beurteilung  der  Zweifel  an  der  Reife  desselben  Ausdruck
gefunden  hat“,  wonach  sich  einige  norddeutsche  Staaten:  Braunschweig,  Hamburg,
  Oldenburg  noch  jetzt  richten;  oder  sei  es  wie  jetzt  1901  bei  uns  lautet
8  10,  2:  „Ein  Schüler,  dessen  schriftliche  Prüfungsarbeiten  sämtlich  oder  der
Mehrzahl  nach  das  Prädikat  ‚nicht  genügend‘  erhalten  haben  ..  .“,  was  jetzt
Bremen  wörtlich  angenommen  hat.

Mecklenburg-Schwerin  hat  die  recht  allgemeina  Bestimmung  $  9,  3:
„von  der  mündlichen  Prüfung  auszuschließen  sind  diejenigen  Schüler,  nach
deren  Schul-  und  schriftlichen  Prüfungsleistungen  die  Aussicht  auf  einen
günstigen  Erfolg  der  gesamten  Prüfung  ausgeschlossen  ist.“  Schließlich  noch
einen  feinen  Unterschied:  Hessen,  für  alle  drei  Anstaltsarten  (8  9,  4  für
Gymnasien  und  Realgymnasien  und  9,  2  für  Oberrealschulen)  will,  daß  solcher
Beschluß  einstimmig  gefaßt  wird!
        <pb n="181" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  177

Übrigens  ist  es  sehr  zweckmäßig,  wenn  die  Zahl  der  ungenügenden
Prüfungsarbeiten  genau  fixiert  ist,  wie  in  Österreich  und  Sachsen-Weimar;  eine
Bestimmung  wie  die  von  Mecklenburg-Schwerin  z.  B.  ist  ganz  überflüssig,  aber
auch  der  Ausdruck  „die  Mehrzahl“  ist  nicht  glücklich,  da  solche  Mehrzahl  oft
nicht  vorhanden  ist.  Das  kann  in  Preußen  häufig  genug  eintreten.  Nach
1892  nämlich  waren  es  in  Preußen  auf  dem  Gymnasium  fünf  schriftliche
Prüfungsarbeiten,  die  verlangt  wurden:  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik,
  Französisch,  so  daß  sich  immer  eine  Mehrheit  ergeben  konnte;  jetzt  dagegen,
  da  die  französische  Prüfungsarbeit  fortgefallen  ist,  sind  es  deren  nur
vier,  gegen  fünf  auf  den  Realgymnasien  und  ÖOberrealschulen;  os
braucht  sich  also  häufig  genug  auf  den  Gymnasien  keine  Mehrheit  zu  ergeben,
und  die  Prüflinge  sind  nach  dem  Wortlaut  zur  mündlichen  Prüfung  zuzulassen,
  wenn  zwei  „genügende“  und  zwei  „ungenügende“  Prädikate  sich  die
Wagschale  halten.  So  stehen  sich  die  Gymnasialabiturienten  hier  besser
als  die  der  beiden  andern  Schulen,  auf  denen  sich  immer  eine  Mehrheit  ergeben
  muß.

Nun  zum  Gegenteil:  zur  Dispensation  von  der  mündlichen  Prüfung.
Wir  haben  hier  wieder  eine  recht  große  Zahl  von  Möglichkeiten.  Zuerst  ist
Dispensation  vom  mündlichen  Examen  verboten  in  Elsaß-Lothringen  nach
$  11,  auch  in  Reuß  j.  L.  geschieht  einer  solchen  keine  Erwähnung.  Ebenso
war  in  Österreich  eine  solche  früher  nicht  möglich  und  soll  auch  jetzt  eigentlich
  nicht  stattfinden,  „Weisungen“  S.  30:  „In  der  Regel  soll  kein  Examinand
von  der  mündlichen  Prüfung  in  irgend  einem  obligaten  Gegenstande  dispensiert
  werden;  doch  steht  es  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
frei,  im  Einvernehmen  mit  dem  Fachlehrer  ausnahmsweise  einen  Gegenstand
  für  einzelne  Examinanden  ausfallen  zu  lassen.“  Hier  also  nur  eine  Teilbefreiung
  ausnahmsweise  zulässig.  Eine  Befreiung  von  der  gesamten  mündlichen
  Prüfung  ist  in  Württemberg  zulässig,  aber  erschwert  durch  die
Einstimmigkeit  der  Kommission  und  durch  die  Bedingung:  „ist  eine  der
schriftlichen  Prüfungsarbeiten  für  ungenügend  erklärt  worden,  so  ist  die  Dispensation
  nicht  zulässig“  (S.  99).  So  nach  der  Instruktion  von  1873;  nach
späteren  Bestimmungen  von  1876  kann  aber  der  Kommissar  „solchen  Abiturienten,
  die  nicht  von  der  ganzen  mündlichen  Prüfung  dispensiert  werden
können,  dieselbe  in  einzelnen  Fächern  erlassen  oder  abkürzen“.

Etwas  erschwert  ist  die  Dispensation  auch  in  Baden:  sie  ist  nach  den
älteren  Ordnungen  von  1869  und  1887  für  Gelehrtenschulen  und  Realgymnasien
zwar  ...  bei  guter  Prädizierung  möglich,  aber  nur  auf  Antrag  des  Lehrerkollegiums
  durch  den  Oberschulrat;  die  badischen  Oberrealschüler  dagegen  sind
in  solchen  Fällen,  wenigstens  dem  Paragraphen  nach,  einfach  vom  Lehrerkollegium
  abhängig,  die  Instanz  des  Oberschulrats  wird  hier  $  24,  3  gar  nicht
erwähnt.

Ebenso  ist  in  Sachsen  die  Befreiung  erschwert,  wenigstens  die  Gesamtbefreiung
  nach  $  65  und  $  66:  „Die  Befreiung  eines  Schülers  von  der  ganzen

mündlichen  Prüfung  kann  nur  durch  einen  Beschluß  des  Ministeriums  erfolgen
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  12
        <pb n="182" />
        178  IIL  Das  höhere  Lehramt.

Dahingehende  Anträge  .  .  .  werden  nur  dann  Berücksichtigung  finden,  wenn
dringende  Umstände,  insbesondere  Gesundheitsrücksichten  für  die  Gewährung
sprechen  und  dem  Prüfling  die  unzweifelhafte  Reife  für  alle  Fächer  bezeugt
werden  kann.“  Also  ähnlich  wie  in  Baden.  Eine  Teilbefreiung  dagegen  ist
auf  sächsischen  Gymnasien  und  Realgymnasien  schon  durch  den  Kommissar
möglich,  8  65  und  8  66  Schluß:  „Dagegen  ist  zulässig,  daB  Schüler  für
einzelne  Fächer,  in  welchen  sie  ...  .  mindestens  Gutes  geleistet  haben,  von  der
Teilnahme  an  dem  mündlichen  Examen  durch  den  Kommissar  befreit  werden,
dafern  derselbe  dies  im  Interesse  des  Prüfungsgeschäftes  für  angemessen  erachtet.“
  Nicht  allzuleicht  ist  auch  in  Reuß  &amp;amp;.  L.  die  Dispensation  gemacht,
8  6,  2:  „Dispensation  ist  zulässig,  wenn  nicht  nur  die  Leistungen  eines
Schülers  während  der  Lehrzeit  der  Prima  nach  dem  einstimmigen  Urteil  der
Lehrer  befriedigten,  sondern  auch  die  schriftlichen  Arbeiten  sämtlich  genügend,
  einige  besser  ausgefallen  sind.  Der  Antrag  muß  von  dem  Direktor
und  von  den  Lehrern  einstimmig  gestellt  und  vom  Kommissar  genehmigt  sein.“
Etwas  sonderbar  ist  der  Ausweg  in  Sachsen-Meiningen;  hier  ist  eine  Dispensation
  von  der  ganzen  mündlichen  Prüfung  nicht  möglich;  um  jedoch  von
den  benachbarten  norddeutschen  Staaten  nicht  allzusehr  abzuweichen,  kann  hier
gegebenenfalls  eine  Bemerkung  im  Prüfungszeugnis  Platz  finden,  daß  „man
dem  Prüfling  eine  solche  Dispensation  nicht  versagt  haben  würde,  wenn  diese
üblich  gewesen  wäre“.  Ein  Beweis,  wie  zähe  man  in  Deutschland  an  Schultraditionen
  auch  dann  haftet,  wenn  man  sie  für  unzweckmäßig  hält.

Die  meisten  andern  norddeutschen  Staaten!),  Anhalt-Dessau,  Hamburg,
Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  Oldenburg  stehen  noch  unter  dem  EinflußB
  von  1892,  wo  es  in  Preußen  hieß,  daß  eine  Gesamtbefreiung  möglich  sei
„bei  tadellosem  Betragen“  und  bei  genügenden  Prädikaten  in  allen  Fächern
vor  Eintritt  in  die  Prüfung  und  in  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten,  oder
eine  Teilbefreiung  in  einzelnen  Fächern  bei  dem  Prädikat  „genügend“.  Auch
den  Wortlaut  der  damaligen  preußischen  Bestimmungen  hat  man  sich  angeeignet,
  nur  Hessen  hat  eine  besondere  Formel  $  9:  „Mit  Genehmigung  des
Regierungskommissars  kann  auf  Beschluß  der  Prüfungskommission  eine  Befreiung
  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  von  Teilen  derselben  eintreten,
wenn  nach  den  Jahresleistungen  und  den  Ergebnissen  der  schriftlichen
Prüfung  außer  Zweifel  steht,  daß  der  Betreffende  die  Prüfung  im  ganzen  gut,
bezw.  ın  einzelnen  Teilen  gut  besteht“,  und  ähnlich  für  die  Oberrealschulen
8  9,  3.  Man  wird  auch  diese  Formel  nicht  glücklich  finden,  sie  hält  sich  zu
wenig  an  tatsächliche  Ergebnisse  und  stützt  sich  auf  Erwartungen,  welche  doch
nicht  immer  so  ganz  zweifellos  eintreten  würden.  Kürzlich  nun  ist  in  Preußen
wieder  ein  Wandel  eingetreten;  eine  Teilbefreiung  ist  eigentlich  nicht  möglich,

})  Für  Sachsen-Meiningen  heißt  es  in  $  13,  9:  „Seiner  (des  Kommissars)  und  der
übrigen  Zensoren  Beurteilung  wird  es  auch  anheimgestellt,  die  mündliche  Prüfung  in  dem
einen  oder  anderen  Gegenstande  zu  beschränken  (also  nicht  ganz  ausfallen  zu  lassen!),  wenn
die  Examinanden  in  demselben  bereits  durch  ihre  schriftlichen  Arbeiten  den  Forderungen
genügt  haben.“
        <pb n="183" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  179

außer  auf  Grund  der  Vollmacht  des  Kommissars  $  10,  5:  „er  ist  befugt,  die
Prüfung  in  dem  einen  oder  anderen  Fache  bei  einzelnen  Schülern  nach  Befinden
  abzukürzen  oder  ganz  fortfallen  zu  lassen“  Wohl  aber  kann  eine  Gesamtbefreiung
  stattfinden  nach  $  10,  2:  „Ein  Schüler,  der  in  dem  Gutachten
der  Lehrer  als  ‚zweifellos‘  reif  bezeichnet  worden  ist,  kann  von  der  mündlichen
Prüfung  befreit  werden,  wenn  er  nach  seinen  Leistungen  in  der  Klasse,  sowie
in  der  schriftlichen  Prüfung  und  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  dieser
Auszeichnung  würdig  erscheint;  dabei  ist  hinsichtlich  der  Leistungen  besonderes
  Gewicht  auf  das  Dentsche  zu  legen.“

Diese  neueste  Wandlung  hat  Bremen  schon  teilweise  mitgemacht,  $  10,  2:
„Befreiung  kann  erfolgen,  wenn  die  ganze  Persönlichkeit  des  Schülers  ihn
dieser  würdig  erscheinen  läßt,  die  Mehrzahl  der  Urteile  über  die  Klassenleistungen
  und  über  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  mindestens  das  Prädikat
„gut“  erreicht,  keines  dieser  Urteile  „nicht  genügend“  lautet  und  wenn  der  auf
die  Befreiung  gehende  Beschluß  einstimmig  gefaßt  wird.  Dabei  ist  hinsichtlich
der  Leistungen  besonderes  Gewicht  auf  das  Deutsche  zu  legen“  Wie  schon
oben  erwähnt  ist,  ist  dies  aber  hier  sehr  erschwert,  besonders  durch  die
Forderung,  daß  Einstimmigkeit  des  Beschlusses  und  kein  „nicht  genügend“
vorhanden  sei.  Ähnlich  jetzt  auch  in  Sachsen-Weimar  8  10,  2:...  „kann
von  der  mündlichen  Prüfung  befreit  werden,  wenn  seine  Prüfungsarbeiten
sämtlich  genügend,  einige  darunter  besser  ausgefallen  sind  und  wenn  er  nach
seinen  Leistungen  in  der  Klasse  und  seiner  Führung  während  der  Prima  einer
Auszeichnung  würdig  erscheint“.  Auch  ist  das  Wort:  „Persönlichkeit“
nicht  aufgenommen.

Eine  Kritik  der  neuesten  preußischen  Bestimmung  kann  nur  auf  Grund
des  Begriffes  „Persönlichkeit“  erfolgen,  was  später  bei  der  Kompensation  geschehen
  soll;  hier  sei  nur  noch  hervorgehoben,  welch  bedeutendes  Gewicht  man
1812  auf  die  mündliche  Prüfung  legte,  wie  man  gerade,  statt  sie  abzukürzen,
sie  bei  großer  Anzahl  der  Examinanden  auf  hinlängliche  Zeit  ausdehnte,  8.  17,
8  11:  „Sollte  zuzeiten  auf  frequenten  Schulen  die  Zahl  der  Examinanden  groß
sein,  so  hat  der  Prüfungskommissarius  dahin  zu  sehen,  daß  entweder  dieselbe
für  die  mündliche  Prüfung  geteilt  oder  eine  zu  gründlicher  Würdigung  der
Kenntnisse  jedes  einzelnen  in  jedem  Falle  hinlängliche  Zeit  der  Prüfung  aller
Examinanden  zusammen  gewidmet  werde.“  Freilich  war  die  mündliche  Prüfung
1812  auf  die  „positiven  Kenntnisse“  gerichtet;  es  wurde  in  neun  Fächern  geprüft:
  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik,  Geschichte,  Geographie,  Naturlehre,
Französisch,  deutsche  Grammatik  und  Literatur.

Schon  in  dem  Reglement  von  1834  $  24  tritt  dann  das  Bestreben  ein,  die
mündliche  Prüfung  einzuschränken;  es  wird  „der  pflichtmäßigen  Beurteilung
der  Prüfungskommission  anheimgestellt,  die  mündliche  Prüfung  in  dem  einen
oder  dem  andern  Unterrichtsgegenstande  zu  beschränken,  wenn  die  Examinanden
in  denselben  bereits  durch  ihre  schriftlichen  Arbeiten  den  Forderungen  genügt
haben“.  Dies  ist  dann  durch  Verfügung  vom  15.  Juli  1841  des  Ministers  Eichhorn

  genauer  spezialisiert  und  weiter  bis  1892  beibehalten  worden,  wo  offenbar
12°
        <pb n="184" />
        180  DI.  Das  höhere  Lehramt.

gleichsam  der  Höhepunkt  der  Dispensationen  zu  verzeichnen  ist,  bis  dann  jüngst
wieder  ein  kleiner  Rückschlag  eintrat.

Die  Kompensation,  das  Bestehen  der  Prüfung.

Hier  wollen  wir  zuerst  das  Verfahren  in  einigen  nicht-preußischen  Staaten
betrachten.

In  Österreich  ist  bekanntlich  bei  Versetzungen  ein  Ausgleich  zwischen
schlechteren  ‘und  besseren  Leistungen  nicht  möglich,  sondern  dafür  in  einem
Nebenfache,  in  welchem  der  Schüler  nicht  bestanden  hat,  ausnahmsweise  eine
Wiederholungsprüfung  zulässig.  Analog  dieser  Praxis  ist  auch  bei  der  Reifeprüfung
  eine  Kompensation  nicht  vorgesehen,  sondern  ebenfalls  nur  eine
Wiederholungsprüfung;  der  Examinand  erhält  vorläufig  ein  Interimszeugnis.
Zwei  Bedingungen  sind  aber  hier  zu  erfüllen:  erstens  soll  von  dieser  Vergünstigung
  nur  ein  sparsamer  Gebrauch  gemacht  werden,  zweitens  soll  man  sie
nur  gestatten,  wenn  an  der  Gesamtreife  des  Zöglings  kein  Zweifel  zu  erheben
ist  und  es  sich  nur  um  den  Nacherwerb  positiver  Kenntnisse  handelt,  welche
der  Schüler  bisher  sich  anzueignen  verabsäumt  hat,  während  er  seine  Intelligenz
im  allgemeinen  schon  dargetan  haben  muß.  So  nach  den  „Weisungen“  5.  36/37.

Auch  Baden  hatte  an  eine  förmliche  Kompensation  ursprünglich  nicht  gedacht.
  Nun  ist  aber  hier,  wie  in  Bayern  und  Württemberg,  eine  ziffernmäßige
Durehschnittsberechnung  der  Reife  vorgeschrieben;  daher  sagt  die  älteste  Reifeprüfungsordnung
  von  1869  8  66:  „Im  übrigen  findet  durch  die  Berechnung
aller  Prüfungsfächer  eine  Kompensation  guter  Leistungen  in  den  einen  gegen
minder  gute  in  den  andern  von  selbst  statt.“  Voraus  geht  in  Baden  die
interessante  Bemerkung,  daß  ein  Zögling,  der  in  einigen  Fächern  (ausgenommen
Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik)  eine  sehr  schlechte  Note  erhalten
hat,  doch  zur  Universität  entlassen  werden  darf,  aber  bei  der  Staatsprüfung
sich  über  den  Besuch  von  akademischen  Vorlesungen  über  die  betreffenden
Fächer  ausweisen  muß,  also  eine  Forderung,  wie  jetzt  seit  kurzem  in
Preußen  bezüglich  der  Hochschulkurse.!)

Die  jüngere  badische  Ordnung  für  Realgymnasien  $  27  enthält  aber  nur
den  allgemeinen  Satz:  „Im  übrigen  ist  es  zulässig,  nicht  hinlängliche  Leistungen
in  dem  einen  Fache  durch  mindestens  gute  Leistungen  in  einem  andern  als  ergänzt
  zu  erachten;  gänzlicher  Mangel  an  Kenntnissen  —  das  ist  Note  6  —  in
Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Mathematik  und  Physik,  d.  h.  in  einem  Hauptfach,
  schließt  die  Reife  aus.“

Wieder  anders  lautet  die  allerjüngste  Ordnung  für  die  badischen  Oberrealschulen
  vom  Jahre  1895,  die  sich  in  8  25,  2a  und  b  an  die  preußische  Kompensation
  von  1892  ausschließt,  worüber  später  zu  reden  sein  wird.

In  Bayern  ist  ebensowenig  wie  ursprünglich  in  Baden  an  eine  wirkliche

I)  In  entgegengesetzter  Weise,  nämlich  auf  der  Schule  selbst,  wird  jetzt  ein
wahlfreier  lateinischer  Ersatzunterricht  den  sächsischen  Realgymnasiasten  geboten  nach

&amp;amp;  1,  2  und  $  18.  —  Die  obige  badensische  Möglichkeit  ist  übrigens  jetzt  nicht  mehr  vorhanden,
  wie  ich  erfahre.
        <pb n="185" />
        ..  D.  Die  Reifeprüfung.  181

Kompensation!)  gedacht,  sie  ist  nur  enthalten  in  der  Durchschnittsberechnung
wie  es  in  $  33,  5  heißt,  daß  denjenigen  Schülern  die  mündliche  Prüfung  zu  erlassen
  sei,  bei  denen  das  arithmetische  Mittel  aus  den  Durchschnittsnoten  der
schriftlichen  Prüfung  und  des  Jahresfortganges  nicht  mehr  als  2,59  beträgt.  ?)

Dagegen  hat  man  in  Württemberg  schon  1879  eine  Kompensation  aufgenommen
  87:  „Dabei  ist  ausnahmsweise  eine  gegenseitige  Kompensation
in  der  Art  zulässig,  daß  das  Zurückbleiben  in  einem  Gegenstande  durch  desto
befriedigendere  Leistungen  in  einem  andern  gedeckt  wird.“  Besonders  ist  dies
hier  möglich  im  Verhältnis  der  alten  Sprachen  zur  Mathematik,  aber  wie  in
Österreich  die  Wiederholungsprüfung,  so  soll  hier  die  Kompensation  nur  eine
Ausnahme  sein,  und  die  Kenntnisse  dürfen  nicht  unter  Unterprimanerkenntnisse
herabgesunken  sein,  eine  Bedingung,  die  hier  zum  erstenmal  auftaucht  und  bei
uns  in  Preußen  erst  jetzt  1901  aufgenommen  ist.

Die  württembergische  Vorschrift  ist  noch  ziemlich  allgemein,  noch  allgemeiner
  ist  die  in  ElsaB-Lothringen  $  12,  wo  nicht  einmal  einzelne  Unterrichtsfächer
  genannt  sind:  „Der  Prüfungskommission  steht  es  zu,  zu  entscheiden,
ob  und  inwiefern  sie  ‚nicht  genügende‘  Leistungen  in  einem  Prüfungsgegenstande
  durch  die  Leistungen  des  Schülers  in  einem  andern  als  ausgeglichen  erachtet.
  Sie  hat  in  zweifelhaften  Fällen  die  Bestätigung  des  Oberschulrats  unter-Vorlage
  der  Prüfungsverhandlungen  zu  beantragen“,  ebenso  $  12  für  Oberrealschulen.
  Ebenso  allgemein  ist  der  Kompensationsparagraph  für  das  Königreich
Sachsen  $  65,  3.  69:  „Wenig  genügende  oder  ungenügende  Leistungen  in  einem
einzelnen  Fache  können  durch  besonders  tüchtige  Leistungen  (I,  I’,  I®)
in  einer  der  alten  Sprachen  oder  in  der  Mathematik  als  ergänzt  erachtet  werden;
ebenso  für  Realgymnasien  $  67:  „Ungenügende  Leistungen  (IV)  in  einem
einzelnen  Fache  können  durch  besonders  tüchtige  Leistungen  (I,  IP,  H®)  in
einer  der  Fremdsprachen  oder  der  Mathematik  als  ergänzt  erachtet  werden“;
doch  hier  nach  der  neuesten  Fassung  von  1902  mit  dem  verschärfenden  Zusatz:
  „vorausgesetzt,  daB  es  sich  nicht  um  Lücken  von  solcher  Erheblichkeit
handelt,  daß  völlige  Unreife  in  dem  betreffenden  Fache  ausgesprochen  werden
muß“  —  Ähnlich  wie  in  Sachsen  und  anderen  Staaten  hatte  schon  1893
Mecklenburg-Strelitz  8  11,  2a  die  Forderung,  daß  die  auszugleichenden
Kenntnisse  nicht  unter  die  von  Unterprims  herabsinken  dürften,  in  weiser  Fürsorge
  gestellt;  ebenso  bestimmte  Reußä.L.  $  7,4,  daß  gute  Leistungen  in
einzelnen  Fächern  wohl  geringeres  Maß  in  anderen  ausgleichen,  aber  nie  einen
völligen  Mangel  ersetzen  könnten;  während  Reuß  j.  L.  8  55  S.  58  die  preußische
Kompensation  von  1882  hat:  Zulässigkeit  des  Ausgleichs  von  Leistungen  in
einem  Gegenstande  durch  Leistungen  in  einem  anderen,  also  im  Gegensatz
zum  Schwesterlande  eine  Erschwerung  darin,  daß  das  Mindestmaß  der  geringeren
Kenntnisse  nicht  fixiert  ist.  In  Sachsen-Meiningen  scheint  eine  Kompensation
  nicht  ausgeübt  zu  werden.  |

Wer  entscheidet  nun  darüber,  ob  die  Ausgleichung  stattfinden  soll  oder
nicht?  Selbstverständlich  wohl  die  Mehrheit  der  Kommission,  nur  wenige

I)  Für  Bayern  ist  eine  Art  Kompensation  in  $  37,  8  enthalten.  3)  S.  S.  188.
        <pb n="186" />
        182  III.  Das  höhere  Lehramt.

Staaten  haben  dies  besonders  hervorheben  zu  müssen  geglaubt,  so  Anhalt-Dessau
  $  11,  3  und  Hamburg  $  11,  3:  „Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine
solche  Ausgleichung  im  vorkommenden  Falle  zuzulassen  sei,  wird  von  der  Prüfungskommission
  nach  Stimmenmehrheit  getroffen“,  beide  Staaten  in  demselben
Wortlaut.

Bei  uns  in  Preußen  hat  sich  der  Kompensationsgedanke  erst  ganz  allmählich
zu  einer  festen  Form  entwickelt.  Im  Reglement  von  1812  ist  darüber  noch  nichts
gesagt,  aber  das  vom  Jahre  1834,  welches  Rücksicht  auf  das  künftig  zu  wählende
Fach  des  Abiturienten  zu  nehmen  gestattete,  hat  schon  den  Passus  $  28  B:
„Um  jedoch  schon  auf  der  Schule  der  freien  Entwickelung  eigentümlicher  Anlagen
  nicht  hinderlich  zu  werden,  ist  auch  dem  Abiturienten  das  Zeugnis  der
Reife  zu  erteilen,  welcher  in  Hinsicht  auf  die  Muttersprache  und  das
Lateinische  den  untergestellten  Forderungen  vollständig  entspricht,  außerdem
aber  entweder  in  den  beiden  alten  Sprachen  oder  in  der  Mathematik  bedeutend
mehr  als  das  Geforderte  leistet,  wenn  auch  seine  Leistungen  in  den  übrigbleibenden
  Fächern  nicht  völlig  den  Anforderungen  entsprechen.“  Kürzer  dann
1859  für  Realschulen  I.  0.  87:  „..so  ist  zulässig,  auf  besondere,  hervortretende
  Begabung  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  vorzügliche  Leistungen  in  einigen
Objekten  ein  geringeres  Maß  des  Wissens  und  Könnens  in  anderen  ausgleichen“,
aber  mit  dem  wohltätigen  Zusatz:  „einen  völligen  Mangel  nicht  ersetzen  dürfen“.
1882  ist  der  letztere  wieder  gefallen  $  12,  3:  „Eine  Abweichung  hiervon  in  Berücksichtigung
  des  von  den  Schülern  gewählten  Berufes  ist  nicht  zulässig.
Dagegen  ist  zulässig,  daß  nicht  genügende  Leistungen  in  einem  obligatorischen
Gegenstande  durch  mindestens  gute  Leistungen  in  einem  anderen  als  ergänzt
erachtet  werden.“  1892  trat  dann  die  bekannte  Verordnung  ein  $  12,  3:  „Eine
Abweichung  hiervon  in  Berücksichtigung  des  von  den  Schülern  gewählten  Berufes
  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  ist  zulässig,  daß  nicht  gentigende  Leistungen
in  einem  Lehrgegenstande  durch  mindestens  gute  Leistungen  in  einem  anderen
verbindlichen  Gegenstande  als  ergänzt  erachtet  werden,“  Es  folgen  die  bekannten
Einschränkungen,  nach  denen  u.  a.  „Ungenügend“  im  Deutschen  oder  in  beiden
alten  Sprachen  das  „Reif“  ausschließen.  Und  jetzt  ist  daraus  geworden  $  11,8:
„Eine  Abweichung  davon  in  Berücksichtigung  des  von  dem  Schüler  gewählten
Berufes  ist  nicht  zulässig.  Dagegen  soll  bei  Schülern,  deren  Leistungen  in
verbindlichen  Lehrgegenständen  das  Gesamturteil  ‚nicht  genügend‘  erhalten,
dieser  Ausfall  als  ausgeglichen  angesehen  werden,  wenn  bei  ihnen  das  Gesamturteil
  in  ebensovielen  anderen  verbindlichen  Lehrgegenständen  mindestens  ‚Gut‘
lautet,  dabei  sind  aber  folgende  Einschränkungen  zu  machen:  a)  Die  als  „nicht
genügend‘  bezeichneten  Leistungen,  deren  Ausgleich  in  Frage  kommt,  dürfen
nicht  unter  das  Maß  hinabgehen,  welches  für  den  Eintritt  in  die  Prima  zu  fordern
ist.  b)  Das  Gesamturteil  ‚nicht  genügend‘  darf  nur  für  je  einen  unter  folgenden
Gegenständen  des  Gymnasiums:  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Mathematik;
des  Realgymnasiums:  Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Englisch,  Mathematik;
der  Oberrealschule:  Deutsch  ‚  Französisch,  Englisch,  Mathematik,  Physik,  und
zwar  nur  dann  als  ausgeglichen  angesehen  werden,  wenn  das  Gesamturteil  in
        <pb n="187" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  183

einem  anderen  zu  derselben  Gruppe  gehörenden  Lehrfache  mindestens  ‚Gut‘
lautet.  Prüflingen,  die  in  mehr  als  einem  der  genannten  (Gegenstände  das  Gesamturteil
  ‚Nicht  genügend‘  erhalten,  ist  das  Reifezeugnis  zu  versagen.“

Die  Entwickelung  ist  deutlich:  früher  war  die  Kompensation  nur  in  besonderen
  Fällen  zulässig,  nur  erlaubt,  auch  nach  1892,  jetzt  ist  sie  durch  das
Wörtchen  „soll“  in  Preußen  pflichtgemäß;  früher,  noch  1834,  stand  die
Muttersprache  und  das  Lateinische  als  ein  fester  Turm  unerschütterlich  da,  1892
allein  das  Deutsche;  wenn  hier  ein  „Ungenügend“  sich  ergab,  so  war  die  Prüfung  -
nicht  bestanden;  jetzt  ist  auch  das  letzte  Bollwerk  bei  uns  gefallen.
Überhaupt  erst  zwei  „Ungenügend“  machen  jetzt  das  Reifezeugnis  unmöglich.

Auch  hinsichtlich  der  Anzahl  der  zu  kompensierenden  Gegenstände  finden
merkliche  Schwankungen  statt.  Zwar,  wie  gesagt,  das  Reglement  von  1812  hat
noch  keinen  wirklichen  Kompensationsparagraphen,  indessen  es  gab  ein  Reifezeugnis
  der  bedingten  Tüchtigkeit  Nr.  I,  und  wer  das  als  Beispiel  ausgefüllte
  Formular  eines  solchen  Zeugnisses  Nr  II  (S.  29  Die  Abiturientenprüfung)
liest:  „Kenntnisse.  N.  N.  hat  im  Griechischen  und  Lateinischen  einen  beträchtlichen
  Grad  von  Fertigkeiten  erlangt.  ....  Seine  Geschichtskenntnisse  dagegen
sind  unzusammenhängend  und  unchronologisch,  in  der  Mathematik  ist
er  sehr  zurückgeblieben.  Sein  deutscher  Ausdruck  ist  zu  wenig  in  der
Prosa  gebildet,  daher  er  leicht  in  Bombast  ausartet.  Von  groben  Fehlern  des
Stils  ist  er  indessen  frei.  Im  Französischen  ist  er  nicht  bis  zur  grammatischen
Richtigkeit  gekommen  und  hat  eine  fehlerhafte  Aussprache“  —  der  wird
bemerken,  daß  hier  von  einer  Ausgleichung  einfach  nicht  die  Rede  zu  sein
brauchte,  weil  man  einen  Prüfling  zur  Universität  entließ,  der  in  drei  Gegenständen:
  Geschichte,  Mathematik,  Französisch  „Nicht  genügend“  nach  unseren
Begriffen  erhielt  und  in  keinem  anderen  Fache  mehr  als  „Genügend“.  Natürlich
  war  ein  solcher  durch  die  Nr.  II  „Bedingt  tüchtig“  gleichsam  gebrandmarkt,
  während  später  und  jetzt  durch  das  „Reif“  alle  möglichen  kompensierten
Mängel  verdeckt  werden.

Nach  der  Ordnung  von  1834  können  offenbar  mehrere  Fächer  ausgeglichen
werden  ($  28  D):  „wenn  auch  seine  Leistungen  in  den  übrig  bleibenden
Fächern  nicht  völlig  den  Anforderungen  entsprechen“;  ja  nach  $  280  ist  es
der  pflichtmäßigen  Beurteilung  der  Prüfungskommission  überlassen,  auch  einem
solchen  Abiturienten,  welcher  in  einigen  Prüfungsgegenständen,  die  nicht  die
notwendige  Grundlage  seines  ktinftigen  Studiums  ausmachen  (vorher  war  gesagt,
es  sei  gestattet,  bei  Prüflingen  „von  schon  vorgerücktem  Alter  im  Interesse
des  Staates“  auf  das  zukünftige  Fach  Rücksicht  zu  nehmen),  hinter  den  unter  A
genannten  Forderungen  zurückgeblieben  ist,  das  Zeugnis  der  Reife  zu  erteilen,
wenn  er  in  Hinsicht  auf  die  Muttersprache,  das  Lateinische  und  noch
zwei  der  übrigen  Prüfungsgegenstände,  die  zu  seinem  künftigen  Beruf
in  näherer  Beziehung  stehen,  nach  dem  einstimmigen  Urteil  der  Prüfungskommission
  das  unter  A  Geforderte  leistet.  Auch  hier  sind  mehrere  Gegenstände,
die  „nicht  genügend“  ausfallen  können  und  doch  die  Reife  nicht  hindern.

Auch  1859  auf  der  Realschule  I.  O.  waren  mehrere  Gegenstände  ausgleich-
        <pb n="188" />
        184  Ill.  Das  höhere  Lehramt.

bar,  aber  es  mußte  in  dem  besseren  das  Prädikat  „vorzüglich“,  nicht  bloß,  wie
später  und  jetzt,  „gut“  erreicht  worden  sein  $  7  (Wiese-Kübler  $.  78).

1882  $  12,  3  war  auch  bloß  ein  einziger  Lehrgegenstand  durch  einen
anderen  zu  ergänzen,  eine  Erleichterung  fand  wieder  darin  statt,  daß  die
Leistungen  in  diesem  nur  „gut“  zu  sein  brauchten.  Nach  1892  wurden  bekanntlich,
  wie  auch  jetzt,  zwei  Klassen  von  Fächern  unterschieden;  innerhalb
der  ersten  Gruppe  (Deutsch,  Lateinisch  usw.)  ist  nur  je  ein  nicht  genügender
Gegenstand  durch  einen  anderen  guten  zu  ergänzen;  in  der  anderen  Gruppe
(Religion,  Geschichte,  Physik,  Französisch  bezw.  Chemie)  sollen  mehrere  miteinander
  ausgeglichen  werden,  wobei  ausnahmsweise  über  Mängel  in  jener  zweiten
Gruppe  auch  ohne  Kompensation  einfach  hinweggesehen  werden  kann.

Es  läßt  sich  nicht  abstreiten:  zu  dem  Zwange  einer  Ausgleichung  ist  die
Vermehrung  der  Zahl  der  auszugleichenden  mangelhaften  Gegenstände  gekommen,
besonders  gegen  1882,  und  damit  ist  die  Möglichkeit,  die  Prüfung  zu  bestehen,
jetzt  wieder  bei  uns  größer  geworden  und  wird  in  allen  den  Staaten  größer
sein,  welche  unsere  obligatorische  Kompensationsmethode  nachahmen.
In  Österreich,  wo,  wie  gesagt,  ein  Ausgleich  nicht  vorhanden  und  die  Wiederholungsprüfung
  nur  ausnahmsweise  erlaubt  ist,  bleibt,  wenigstens  dem
Reglement  nach,  die  Maturitätsprüfung  am  schwersten.  Mag  man  dabei  auch
in  Anschlag  bringen,  daß  hier  in  einem  nur  achtklassigen  Lehrgange  die  Wochenstundenzah]
  natürlich  geringer  ist  als  bei  uns  (Latein  50,  Griechisch  28,  Deutsch
26,  aber  dazu  4  philosophische  Propädeutik,  Mathematik  24!)  gegen  68,  36,
26,  34),  die  Postulate  in  der  Prüfung  selbst  sind,  abgesehen  von  der  Mathematik,
durchaus  nicht  geringer.  Anderseits  muß  man  hinzurechnen,  um  wieviel  intensiver,
energischer  in  Österreich  der  Unterricht  selbst  sein  kann  von  Amtsgenossen,
die  zwar  im  Gehalte  hinter  uns  zurückstehen,  aber  bei  viel  kleinerer  Pflicht
stundenzahl  immer  lebendiger  und  frischer  bleiben;  dies  zeigt  ein  mir  vorliegendes
  Programm  von  1902,  aus  dem  hervorgeht,  daß  einer  der  jüngeren
Professoren  (Oberlehrer)  dort  nur  15  Stunden  erteilt,  andere  16,  17,  ja  nur  14,
der  Direktor  (von  achtklassigen  Schulen)  nur  5.

Dem  österreichischen  Staate  steht  dann  Sachsen  nahe,  wo  eine  zulässige
Kompensation  nur  in  einem  Fache  gestattet  ist  und  wo  ein  „Ungenügend“  im
Deutschen  die  Reife  ausschließt,  während  in  Elsaß-Lothringen  auch  nur  ein
ungenügender  Gegenstand  gegen  einen  anderen  kompensiert  werden  darf,  aber
ein  einzelnes  „Ungenügend“  nicht  prohibitiv  wirkt;  und  zu  dieser  Gruppe  gehören
  wohl  auch  solche  Staaten,  wo  zwar  in  mehreren  Gegenständen  kompensiert
  werden  kann,  aber  das  „Ungenügend“  in  einem  die  Nichtreife  bedingt,
das  ist  Bayern  und  Baden,  wo  für  das  Deutsche,  Württemberg,  wo  für  das
Lateinische  ein  Ausgleich  unmöglich  ist.2)  Doch  wir  wollen  nicht  fortfahren
die  deutschen  Stasten  zu  schulmeistern;  man  möge  es  uns  zugute  halten  mit

I)  Nach  Baumeister,  Die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens  usw.
S.  273  sind  die  obigen  Zahlen  für  Österreich  angegeben.

9)  Eine  schlaffe  Praxis  natürlich  mag  solche  Hindernisse  leicht  unwirksam  machen,
manche  wollen  deshalb  von  solchen  „Sperrforte“  nichts  wissen.
        <pb n="189" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  185

Hilfe  des  Horazischen  Sprüchleins  von  der  Feindschaft  zwischen  der  „natura“
und  der  „furca“.

Die  allerneueste  preußische  Fassung  der  Kompensation  hat  bis  jetzt  nur
in  Bremen  Beifall  gefunden,  oder  vielmehr  eigentlich  nicht,  denn  der  Paragraph
ist  zwar  beibehalten,  das  kleine  Wörtchen  „soll“  aber  in  Bremen  $  11,  2
in  „darf“  verändert  worden,  so  oben  8.  179;  leider  ist  in  Anhalt  (S.  440).  das
„soll“  stehen  geblieben,  nicht  aber  in  Sachsen-Weimar  $&amp;amp;  11,  3:  „dagegen
ist  zulässig,  daß...  .“  So  ist  aus  der  preußischen  pflichtgemäßen  Kompensation
  in  zwei  Staaten  jetzt  wieder  die  zulässige  geworden.

Es  wäre  sehr  wünschenswert,  daß  auch  in  anderen  norddeutschen  Staaten,
wo  ja  wohl  über  kurz  oder  lang  das  preußische  Verfahren  von  1901  Nachahmung
  finden  wird,  daß  Wörtchen  soll  in  darf  und  kann  umgeändert  würde;
denn  man  sollte  bei  dieser  Kompensation  doch  auch  darauf  achten,  ob  sonst
der  Zögling  einer  solchen  nach  seiner  sittlichen  Führung  würdig  ist,  wie  schon
oben  bei  Besprechung  des  Betragens  bemerkt  ist.  Will  man  wirklich  rein
äußerlich,  ohne  irgend  ein  ethisches  Moment  zu  berücksichtigen,  ein
Plus  gegen  ein  Minus  abmessen?  Jedenfalls  müßte  ein  solches  Abmessen  immer
der  Beurteilung  der  Kommisson  anheimgestellt  werden.

Dann  scheint  mir  auch  hier,  wie  oben  bei  der  Dispensation,  der  Begriff
der  Persönlichkeit  nicht  gerade  zweckmäßig  hineingezogen  zu  sein.  Man
mag  wohl  sagen:  „Ich  kehre  mich  nicht  an  Einzelheiten,  an  einen  Ausfall  von
Kenntnissen  in  dem  einen  oder  anderen  Fache,  ich  sehe  mir  den  ganzen  Menschen
  an,  ob  er  einer  Dispensation  oder  Kompensation  würdig  ist.“  Aber  was
heißt  „ganze  Persönlichkeit?“  Zur  Persönlichkeit,  besonders  zur  ganzen  Persönlichkeit
  gehören  naturgemäß  Dinge,  wie  Äußeres,  Manieren,  Stand,  Reichtum
oder  Armut  und  ähnliches,  die  bei  der  Beurteilung  doch  absolut  nicht  in
Betracht  kommen.  Auch  der  bei  „Persönlichkeit“  stehende  Ausdruck  „geistige
Entwickelung“  ist  als  Handhabe  bei  der  Beurteilung  schwer  zu  gebrauchen;  er
ist  nicht  positiv  genug:  welche  geistige  Entwickelung?  in  welcher  Richtung?
fragt  man  unwillkürlich..  In  Sachsen-Weimar  steht  dafür  jetzt:  „bei  sonst
tüchtigen  Schülern“.  Das  Beste  aber  liest  man  bei  der  Kompensation  in
ReußäL.  87,4:  „auf  hervortretende  Begabung  und  ernste  Selbsttätigkeit....
  Rücksicht  zu  nehmen“;  das  ist  besser,  greifbarer,  klarer,  und
so  wird  hier  das  große  Preußen  —  risum  teneatis,  amici  —  von  dem  kleinen
Reuß  ä.  L.  in  Schatten  gestellt,  was  ich,  als  eine  Art  Historiograph  des
Abiturientenexamens,  mit  tiefer  Bekümmernis  in  meinem  patriotischen  Preußenherzen
  für  alle  Zeiten  feststellen  muß.  Selbstredend  ist  solch  dehnbarer  Begriff
wohl  nicht  ohne  Absicht  bei  uns  gewählt:  man  wollte  einen  möglichst  großen
Spielraum,  eine  möglichst  große  Bewegungsfreiheit  gewähren,  aber  dieser  Begriff
kommt  dem  Prüfling  eo  ipso  viel  zu  sehr  entgegen,  viel  Mißbrauch  kann  damit
getrieben  werden,  und  das  soll  jeder  Gesetzgeber,  auch  der  pädagogische,  zu
verhüten  suchen.

Drittens  ist  hier,  wie  in  der  Versetzungsordnung  vom  25.  Oktober  1901
        <pb n="190" />
        186  II.  Das  höhere  Lehramt.

8  4,  die  Wendung:  „in  dem  einen  oder  anderen  Fache“  gebraucht,  eine  allgemeine
Redensart,  die  es  unklar  läßt,  wieviel  Fächer  eigentlich  damit  gemeint  sind.
Dieser  wenig  glückliche  Ausdruck  steht  zum  erstenmal  im  Reglement  von  1834
8  24;  es  wäre  gut  gewesen,  wenn  man  ihn  nicht  wieder  ausgegraben  hätte.!)

Viertens  endlich  ist  die  Frage  aufzuwerfen:  Wie  stimmt  das  Wörtchen  soll
das  jetzt  in  Preußen  die  Kompensation  zu  einer  obligatorischen  macht,  zu  dem
Übereinkommen  der  deutschen  Staaten  betr.  der  Maturitätszeugnisse  vom  April
1874  $  6  (Wiese-Kübler  1886  I  392,  Fehleisen  S.  108):  „Als  Maßstab  für  die
Erteilung  des  Zeugnisses  der  Reife  gelten  im  allgemeinen  diejenigen  Anforderungen,
welche  das  preußische  Prüfungsreglement  dafür  aufstellt.  —  Dabei  ist  ausnahmsweise
  die  Kompensation  zulässig...  .“?  Ich  glaube,  die  Prüfungsordnung
von  1901  verstößt  hiergegen,  indem  sie  die  Ausnahme  zur  Regel,  zur  Pflicht
erhebt.  Bremen  hat  also  auch  deshalb  recht  getan,  sich  in  dieser  Beziehung
an  Preußen  nicht  zu  kehren.

Bei  solchen  schwankenden,  in  vielen  Punkten  unbestimmten  Prüfungsordnungen,
  durch  welche  man  es  allerdings  in  der  Hand  hat,  die  Prüfungen  zu
„regeln“,  wie  sie  nun  in  Bremen,  Sachsen-Weimar,  Preußen,  vielleicht  auch  bald
anderwärts,  bestehen,  wird  es  zweckmäßig  sein,  auf  das  Prüfungsreglement
Frankreichs  hinzuweisen;  in  Frankreich  hat  man  jüngst  die  preußische
Schulreform  etwas  nachgeahmt?)  und  bekanntlich  4  Arten  von  höheren  Schulen  gegründet
  mit  allen  möglichen  Übergangsarten;  freilich  ein  bedeutsamer  Unterschied
  ist  sofort  bemerkbar:  in  Preußen  ist  die  Gleichberechtigung  doch  nicht
voll  durchgeführt  worden,  da  ja  hinterher  der  Minister  der  Justiz  und  der
Minister  des  Unterrichts  erklärt  haben,  unter  dem  1.  Februar  1902,  für  das
juristische  Studium  sei  das  Gymnasium  die  geeignetste  Vorbildung;  die  Teilnahme
an  den  Universitäts-Kursen  zu  einem  gründlichen  Verständnis  der  Quellen  des
römischen  Rechts  und  zur  Erlernung  des  Griechischen  ist  allerdings  nicht  pflichtgemäß?).
  In  Frankreich  jedoch  stehen  allen  denen,  die  das  baccalaureat  (die
Reifeprüfung)  an  einer  der  gleich  zu  nennenden  höheren  Unterrichtsanstalten
bestanden  haben,  ohne  weiteres  alle  Hochschulstudien  aller  Arten  offen,  ohne
daß  vor  oder  nach  der  Prüfung  irgendwelche  Bildungsart  als  die  geeignetste
empfohlen  oder  eine  Ergänzung  vorgeschlagen  wird.  Die  4  Arten  von  höheren
Schulen,  von  denen  Latin-gree  ungefähr  unserm  Gymnasium  entspricht,  sind:
Latin-grec,  Latin-Langues  vivantes,  Latin-Sciences,  Sciences-Langues  vivantes;
die  letztere  übrigens  ist  unsrer  Oberrealschule  vergleichbar.  Die  Bewertung  der
einzelnen  Fächer  ist  folgende:

!)  Er  findet  sich  auch  in  Sachsen-Meiningen  $  18,  9:  „die  mündliche  Prüfung  in  dem
einen  oder  anderen  Gegenstande  zu  beschränken.“

N  Vgl.  darüber  die  sehr  liohtvolle  und  gründliche  Darstellung  von  C.  F.  Vrba:  Die
neue  französische  Mittelschule  und  die  Schulreform  in  Preußen.  Zeitschrift  für  österr.
Gymnasien  1908.  III  Heft.

8)  Vgl.  besonders  die  Erklärung  des  Regierungsvertreters  in  der  Sitzung  des  Abgeordnetenhauses
  v.  25.  April  1902.
        <pb n="191" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  187

PREMIERE  PARTIE.))

I.  —  Latin-Grec.  II.  —  Latin-Sciences.
Composition  frangaise  .  2  Composition  frangaise  2
Version  latine.  2  Version  latine  .  ...  .  2
Version  grecque  .  2  Composition  de  math6matiques  et  de
Explication  grecque  1  physique  .  4
Explication  latine  1  Explication  latine  .  1
Explication  frangaise  .  1  Explication  frangaise  .  .  1
Epreuve  de  langue  vivante  Strangdre  2  Epreuve  de  langue  vivante  Strangäre  .  .  2
Interrogation  sur  l’histoire  ancienne.  1  Interrogation  sur  !’histoire  .  1
Interrogation  sur  l’histoire  moderne  .  1  Interrogstion  sur  la  g6ographie  .  1
Interrogation  sur  la  göographie  1  Interrogsation  sur  les  mathömatiques  .  8
Interrogation  sur  les  mathömatiques.  0,5  |  Interrogation  sur  la  physique.  2
Interrogstion  sur  la  physique  .  0,5  |  Interrogation  sur  la  chimie  1

DJ.  —  Latin-Langues  vivantes.  IV.  —  Sciences-Langues  vivantes.
Composition  frangaise  .  .  .  .  .  ,  2  Composition  frangaise  2
Version  latine.  .  2  Composition  en  langue  vivante  Strangöre  2
Composition  en  langue  vivante  6trangdre  2  Composition  de  mathematiquen  et  de
Explication  latine  |  physique  .  0.  ..  4
Explication  frangaise  .  1  Explication  frangaise  .  |
ire  6preuve  de  langue  vivante.  1  Interrogation  sur  l’histoire  .  1
2°  &amp;amp;preuve  de  langue  vivante  .  1  Interrogation  sur  la  göogrephie  .  1
Interrogation  sur  l’histoire  ancienne.  1  lre  öpreuve  de  langue  vivante  1
Interrogation  sur  l’hietoire  moderne  .  1  26  6preuve  de  langue  vivante  ..  1
Interrogation  sur  la  g6ographie  1  Interrogation  sur  les  mathömatiques  $
Interrogation  sur  les  mathömatiques.  0,5  |  Interrogation  sur  la  physique  .  2
Interrogation  sur  la  physique  .  0,5  |  Interrogation  sur  la  chimie  .  .  ...  1

SECONDE  PARTIE.

I.  —  Philosophie.  OD.  —  Mathömatiques.
Dissertation  philosophique.  .  .  .  .  .  2  |  Composition  de  mathömatiques  .  2
Composition  de  science  .  1  |  Composition  de  sciences  physiques  .  2
Iuterrogation  sur  1a  philosophie  et  les  Dissertation  philosophique.  .  .  .  l

auteurs  philosophiques  .  .  2  |  Interrogation  sur  les  mathömatiques  2
Interrogstion  sur  l’histoire  contemporaine  1  |  Interrogation  sur  la  physique.  .  1
Interrogation  sur  les  sciences  physiques  .  1  |  Interrogation  sur  la  chimie  |
Interrogation  sur  les  sciences  naturellee  .  1  |  Interrogation  sur  les  sciences  naturelles  1

Interrogation  sur  la  philosophie  .  1
Interrogstion  sur  l’histoire  contemporaine  1

Pour  &amp;amp;tre  admis,  les  candidats  doivent  avoir  obtenu  la  moiti6  du  nombre
maximum  des  points.

Les  certificats  d’aptitude  portent  les  mentions  suivantes:

Passable,  quand  le  candidat  a  obtenu  la  moiti&amp;amp;edu  nombre  maximum  des  points;

Assez  bien,  quand  le  candidat  a  obtenu  la  moyenne  de  12  points;

Bien,  quand  le  candidat  a  obtenu  la  moyenne  de  14  points;

Tres  bien,  quand  le  candidat  a  obtenu  la  moyenne  de  16  points.

I)  Programme  des  examens  du  Nouveau  Baccalaurdat  de  l’Enseignement  secondaire,
institu6  par  d6cret  du  31  mai  1902.  Paris  Librairie  Vuibert  &amp;amp;  Nony.  8.  14—16.
        <pb n="192" />
        188  III.  Des  höhere  Lehramt.

Le  candidat  ajourne  ne  peut  se  repr&amp;amp;senter  dans  le  cours  de  la  möme  session.

Zu  bemerken  ist  hierbei,  daß  die  Prüfungskommission  sich  zusammensetzt
aus  Mitgliedern  der  Universität  (de  membres  de  la  Faculte  des  lettres  et  de  la
Facult&amp;amp;  des  sciences)  und  aus  Mitgliedern  der  Mittelschulen,  aber  mit  der  ausdrücklichen
  Bestimmung,  daß  diese  letzteren  die  Schüler  ihrer  eigenen
Schule  nicht  prüfen  dürfen  (les  professeurs  en  exercice  de  l’enseignement
secondaire  siegeant  dans  les  jurys  ne  peuvent  examiner  les  eleves  de  l’etablissement
  auquel  ils  appartiennent)  !).

Das  obige  Noten-  oder  Punktiersystem,  das  ja  auch  bei  den  Versetzungsprüfungen
  bei  uns  in  Deutschland  hier  und  da  eine  Rolle  spielt,  auch  auf
militärtechnischen  Lehranstalten  angewandt  zu  werden  pflegt,  hat  bei  der  Reifeprüfung,
  soweit  ich  gesehen,  auf  deutschem  Boden  nur  in  Bayern  etwas  Anklang
  gefunden,  nämlich  bei  der  Frage  einer  Befreiung  von  der  mündlichen
Prüfung.  8  35,  5  der  Ordnung  für  das  Gymnasialabsolutorium  lautet:  ...  „hingegen
  kann  unter  Zustimmung  des  Prüfungskommissärs  die  mündliche  Prüfung
denjenigen  Schülern  der  Oberklasse  erlassen  werden,  bei  welchen  sowohl  in  der
schriftlichen  Prüfung  als  im  Jahresfortgange  die  Leistung  in  keinem  Gegenstande
mit  „ungenügend“  bezeichnet  worden  ist  und  das  arithmetische  Mittel  aus  den
Durchschnittsnoten  der  schriftlichen  Prüfung  und  des  Jahresfortganges  nicht
mehr  als  2,59  beträgt.  Dazu  dienen  in  Bayern  folgende  Formulare,  die
exempli  causa  mit  Nummern  hier  ausgefüllt  sind:

Namen

der  Abiturienten  Religion  |  Deutsch  |  Latein.  |  Griech.  |  Franz.  |  Math.  |  Gesch.  Ergebnis
Scholz:
Jahresfortgang  .  .  2  8  8  2  8  2  2  17
=  =  1,53
7  )  3,86
Mündliche  Prüfung  dispensiert  6  ’
Prüfungsüote  ‘.  .
Gesamtnote  .  .  .  12  0d.1  8  8  2  1830d.2]20d.8|  2

Dieser  Prüfling  steht  mit  dem  arithmetischen  Mittel  1,93  weit  unter  der
obigen  Höchstziffer  2,59  und  konnte  —  es  ist  auch  hier  wie  in  Preußen  nach
$  10,  2  nur  die  Möglichkeit  geboten  —  daher  von  der  mündlichen  Prüfung
befreit  werden;  würden  in  einzelnen  Fächern  mehrere  4  zu  verzeichnen  gewesen,
so  wäre  das  arithmetische  Mittel  höher  gewesen,  hätte  leicht  2,59  erreicht  oder
überstiegen.  Dieses  Notensystem  liefert  jedenfalls  zunächst  ein  festes,  unverrückbares
  Bild  der  Prüfungsleistungen  eines  jeden,  in  seltenen  Fällen,  bei
Krankheiten,  Unglücksfällen  in  der  Familie  des  Prüflings  usw.  mag  vielleicht
dann  ein  Abweichen  von  dem  Zahlenresultat  gestattet  sein;  es  scheint  so,  als

1)  Das  Urteil  in  der  „Monatschrift  für  höhere  Schulen“  1904  Heft  1  S.  87  ist  darnach
doch  bedeutend  abzuschwächen.
        <pb n="193" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  189

wäre  diese  Möglichkeit  in  Frankreich  nicht  gegeben,  dann  allerdings  wird  dieser
„Schematismus“  zur  Härte!).  Aber  man  vergesse  nicht,  daß  solche  Ausnahmefälle
  eben  Ausnahmefälle  sind,  und  daß  bei  dem  Massenunterricht,  der  ja  mitunter
  auch  „Massenreifeprüfungen“  (!)  erzeugt,  man  doch  in  der  Beurteilung
und  Rücksichtnahme  auf  „Persönlichkeiten“,  „Individualitäten“  viel  eher  irren
kann,  als  bei  Rechenexempeln,  vor  allem,  daB  man  Irrtümer  der  letzteren  Art
viel,  viel  leichter  kontrollieren  kann.  Diese  ganze  „Individualpädagogik“  führt
bei  den  großen  Frequenzen  der  höheren  Lehranstalten  oft  genug  zur  Ungerechtigkeit,
  weil  sie  einzelne  bevorzugt;  im  allgemeinen  paßt  sie  mehr  für  Einzelunterricht,
  für  Internatserziehung,  wo  der  Lehrer  wirklich  auch  Erzieher  sein
kann  und  seine  Zöglinge  genauer  kennt.  Man  verwechselt  stets  Einzel-  und
Gesamtunterricht,  wenn  man  die  Individualpädagogik  empfiehlt,  sie  läßt  sich
kaum  durchführen  bei  dem  letzteren,  und  diejenigen,  welche  glauben  eines
schematischen  Überblicks  entbehren  zu  können,  müssen  sich  für  ausgezeichnete
Seelenkenner  und  Pädagogen  halten.

Jedenfalls  ist  es  sehr  nützlich,  bei  der  Versetzungs-  wie  bei  der  Reifeprüfung
  sich  zunächst  mit  Hilfe  des  Notensystems  ein  leicht  übersichtliches
Bild  zu  verschaffen,  dann  prüfe  man,  ob  und  wo  dasselbe  vielleicht  einer  kleinen
Retouchierung  bedürftig  ist.

Der  Prüfungskommisser.

Natürlich  sind  in  vielen  Punkten  die  Rechte  des  Kommissars  überall  dieselben;
  dies  bringt  eben  seine  Stellung  als  Vorsitzender  mit  sich.  So  hat  er
den  Zeitpunkt  der  Prüfung  zu  bestimmen,  die  Folge  der  Prüfungsgegenstände
festzusetzen,  selbst  Fragen  an  die  Prüflinge  zu  richten,  die  Auswahl  zu  treffen
unter  den  eingereichten  Themata  und  den  vorgeschlagenen  Textstellen,  welche
im  mündlichen  Examen  zu  übersetzen  sind,  die  Prüfung  eventuell  abzukürzen,
bei  Stimmengleichheit  zu  entscheiden  und  das  Ergebnis  zu  verkündigen.  Seine
rechtliche  Stellung  kennzeichnet  sich  aber  anı  meisten  in  drei  Dingen:  Entscheidung
  über  die  Zulassung  zur  Prüfung,  Abänderung  der  Prädikate
der  schriftlichen  Arbeiten,  Interzessionsrecht;  hier  können  wir  schon  erhebliche
  Abweichungen  bemerken.  Am  wenigsten  in  bezug  auf  die  Zulassung.

In  nur  wenigen  Staaten  ist  die  Zahl  einfach  anzumelden,  d.  h.  über  die
Zulassung,  falls  nicht  wie  in  Bayern  und  Österreich  alle  Primaner  (Oktavaner)
sich  prüfen  lassen  dürfen  (Ausnahmen  nach  „Weisungen“  S.  25),  bestimmt  die
Prüfungskomnussion,  so  in  Württemberg  $  1,  Baden  8  62,  $  22,  8  18,  3:
überall  ist  hier  nur  davon  die  Rede,  daß  das  Verzeichnis  dieser  Schüler  der
Behörde  vorzulegen  sei;  so  ist  auch  in  Österreich  S.  24,  28  $  82  von  einer
Entscheidung  des  Landesschulinspektors,  bezw.  der  ganzen  Landesschulbehörde
nicht  die  Rede.  Auch  in  Elsaß-Lothringen  ist  nur  das  Verzeichnis  einzureichen.

Nur  in  zweifelhaften  Fällen,  wie  hier  in  Elsaß-Lothringen  8  4,  6  bestimmt
hervorhebt,  entscheidet  die  Behörde.

I)  Allerdings  läßt  ja  bei  der  Zensierung  der  Einzelfächer  das  Notensystem  in  Frankreich,
  wie  überall,  eine  mildere  Beurteilung  für  solche  Ausnahmefälle  zu.
        <pb n="194" />
        190  II.  Das  höhere  Lehramt.

Sonst  gilt  fast  überall  das  preußische  Verfahren  $  4,  7:  „Über  Zulassung
zur  Prüfung  entscheidet  das  Königliche  Provinzialschulkollegium.“

Viel  einschneidender  ist  die  zweite  Befugnis  des  Kommissars,
die  Abänderung  der  Urteile  unter  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten.  Am
schärfsten  ist  dies  Recht  in  Preußen  betont  8  8,  4:  er  ist  befugt,  Änderungen
in  den  den  Prüfungsarbeiten  erteilten  Prädikaten  zu  verlangen  und  eintreten
zu  lassen.  So  auch  in  Anhalt,  in  Hamburg  $  8,  4,  Braunschweig  $  8,  4,  Reuß
j.  L.  8  52,  Mecklenburg-Strelitz  88,  4,  Sachsen-Weimar  8  8,  4  milder  in  Mecklenburg-Schwerin
  8  8,  2:  „...  werden  die  Urteile  in  einer  von  dem  Direktor
mit  den  Lehrern  abzuhaltenden  Konferenz  festgestellt,  vorbehältlich  einer
Revision  in  einer  Konferenz  vor  der  mündlichen  Prüfung  auf  etwaiges  Verlangen
  des  Regierungskommissars“  Noch  milder  in  Oldenburg  8  8,  3:
„Hat  der  Regierungskommissar  Bedenken  gegen  die  Beurteilung  von  Prüfungsarbeiten,
  so  hat  er  diese  vor  dem  Eintritt  in  die  mündliche  Prüfung  zu  äußern
und  gegebenenfalls  eine  Beschlußfassung  der  Prüfungskommission  herbeizuführen“;
  und  diese  Verweisung  seiner  Bedenken  an  die  Kommission  wird  zur
Regel  in  $  8,4  in  Bremen,  wo  wieder  das  schroffe  preußische  Reglement  gemildert
  ist:  „...  ist  befugt,  die  gefällten  Urteile  zu  beanstanden  und,  wenn  sich
der  Fachlehrer  seinem  Bedenken  verschließt,  die  Angelegenheit  der  Prüfungskommission
  vorzulegen.  Bleiwt  die  Abstimmung  in  dieser  zwiespältig,  so  ist
der  Vorgang  im  Protokolle  zu  vermerken.“  Hier  appelliert  also  in  solchen
Fällen  der  Kommissar  an  die  Mehrheit  der  Kommission;  nach  dem  Wortlaut
scheint  er  nicht  einmal  das  Recht  zur  Abänderung  zu  haben.

Im  Königreich  Sachsen  dagegen  ist  ihm  das  Recht  wieder  eingeräumt,
8  64  (65):  „.  .  .  vorbehältlich  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Könjgl.
Kommissars“.  In  Baden  ist  nichts  von  diesem  Rechte  zu  bemerken,  die  beiden
gleichlautenden  88  25,2  und  23,  2  heißen:  „Dem  Kommissar  der  Oberschulbehörde
  werden  die  Arbeiten  bei  dessen  Eintreffen  (also  dann  erst!)  vorgelegt,
sofern  nicht  im  Einzelfall  die  Einsendung  an  den  Amtssitz  des  Kommissars
von  demselben  angeordnet  wird.“  Ebensowenig  hat  er  dies  Recht  in  Württemberg
  ($  4  Absatz  2),  wo  bekanntlich  gleich  wie  in  Hamburg  ein  Korreferent
bestellt  ist,  erst  wenn  die  beiden  Referenten  nicht  zu  einer  Verständigung
kommen,  hat  er  insoweit  einzugreifen,  als  er  die  Sache  durch  Mehrheitsbeschluß
der  Kommission  zur  Abstimmung  bringen  kann.  Auch  in  Bayern  $  34,  4  steht
ihm  nur  das  Recht  eines  nachmaligen  Appells  an  diese  Kommission  zu  (8  35,  4):
„  .  .  etwaige  Bedenken  bezüglich  der  Korrektur  und  Zensur  der  Kommission
mitzuteilen  und  nötigenfalls  eine  nochmalige  Beschlußfassung  darüber  zu  veranlassen“
  Sehr  zweckmäßig  ist  dieser  Weg  deswegen  nicht,  weil  dieselbe
Kommission  nach  8  35,  3:  „worauf  die  Prüfungskommission  die  Noten  für  die
schriftlichen  Arbeiten  feststellt“  —  soeben  erst  die  Prädikate  für  die  schrift
lichen  Arbeiten  festgesetzt  hat.  Sollte  sie  in  so  kurzer  Zeit  anderen  Sinnes
werden  können?!)  Ebensowenig  läßt  sich  in  Österreich  wahrnehmen,  daß  der

I)  Dies  bejaht  K.  Rück:  „Randbomerkungen  zu  dem  Aufsatz  von  H.  Morsch  über  die
Reifeprüfung“  (im  September—Oktoberheft  1904  der  „Blätt.  f.  bayer.  Gymn.“  —  Die  Ord-
        <pb n="195" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  191

Kommissar  zu  einem  solchen  Eingriff  befugt  wäre;  vgl.  „Weisungen“  $,  28  zu
8  82.  Überhaupt  sind  in  Österreich  die  Befugnisse  des  Kommissars  am  geringsten,
  wenn,  wie  schon  oben  dargelegt,  Dispensation  von  der  mündlichen
Prüfang  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Fachlehrer!)  ausnahmsweise  in
einem  Gegenstande  eintreten  kann.  Merkwürdigerweise  hat  er  das  Vetorecht
  nicht  in  Mecklenburg-Schwerin  und  in  Oldenburg,  wo  der
Schlußsatz  des  betr.  $  11  sogar  lautet  (Nr.  7):  „Gegen  die  Entscheidung  der
Prüfungskommission  findet  eine  Berufung  nicht  statt“;  wohl  aber  im  Königreich
  Sachsen  ($  59,  vorletzter  Absatz):  „Hegt  derselbe  bezüglich  eines
Beschlusses  der  Kommission  erhebliche  Bedenken,  so  ist  er  berechtigt,  die  Entscheidung
  auszusetzen  und  an  das  Ministerium  zu  berichten,  welches  dann  endgültig
  in  der  Sache  beschließt“  (vgl.  $  60  f.  d.  Realgymn);  ebenso  in  Bayern,
Württemberg,  Baden,  Hessen,  Elsaß-Lothringen,  Anhalt,  Braunschweig,  Reuß
j.  Linie,  Hamburg,  Bremen,  Mecklenburg-Strelitz,  natürlich  auch  in  Preußen.
Nicht  immer  war  bei  uns  in  Preußen  der  Prüfungskommissar  mit  der
diktatorischen  Gewalt  bekleidet  wie  heutzutage.  Das  Recht  der  Einsprache
bekam  er  1834  ($  26):  „Sieht  derselbe  sich  bei  der  Stimmensammlung  ...  noch
vor  der  Abgabe  seines  Votums  überstimmt,  so  hat  er  die  Befugnis,  sich  selbst
vom  Votieren  zu  entbinden  und  entweder  den  durch  die  Stimmenmehrheit  gefaßten
  Entschluß  ohne  weiteres  zu  bestätigen,  oder  demselben,  wenn  er  seiner
Überzeugung  widerspricht,  seine  Bestätigung  zu  versagen.“  —  Das  Recht,  die
Prädikate  unter  den  schriftlichen  Arbeiten  zu  ändern,  besaß  er  damals  noch
nicht,  ebensowenig  1859  in  der  Ordnung  für  die  Realschulen  I.  O.,  erst
1882  erhielt  er  es  durch  $  9,  3  schon  in  der  jetzigen  kategorischen  Form:
Änderungen  zu  verlangen  und  eintreten  zu  lassen.  Jetzt  ist  ein  Teil  der  Befugnisse,
  mit  denen  die  Kommission  1892  ausgestattet  wurde,  auf  den  Kommissar
  übertragen.  Der  Prüfungskommissar  in  Norddeutschland  hat  die  Befugnis:
  nach  der  Anmeldung  und  dem  Antrag  der  Oberlehrer  die  Zulassung  zur
Prüfung  auszusprechen,  die  Themata  zu  den  schriftlichen  Arbeiten  auszuwählen
oder  neue  zu  stellen,  die  Texte  auszuwählen  oder  neue  zu  geben,  die  Urteile
unter  den  Arbeiten  zu  ändern,  bei  den  Schülern  die  Prüfung  in  dem  einen
oder  anderen  Fache  abzukürzen  oder  ganz  fortfallen  zu  lassen  ?),  d.h.  also  die
1892  eingeführte,  jetzt  aufgehobene  Teilbefreiung  nach  seinem  Gutdünken  wieder
zur  Geltung  zu  bringen,  eine  Prüfung  auch  noch  in  anderen  Fächern  zu  verlangen
  als  in  den  vorgeschriebenen,  die  Prüfung  selbst  zu  übernehmen,  die
Reihenfolge  der  Beratungen  bei  der  Feststellung  des  Urteils  zu  fixieren,  schließlich
  gegen  einen  Mehrheitsbeschluß  in  bezug  auf  Reife  oder  Unreife  seine  Einsprache
  zu  erheben  und  die  ganzen  Prüfungsakten  der  Behörde  einzureichen).

nungen  für  die  bayerischen  Reslanstalten  konnten  leider  auch  jetzt  nicht  mehr  herangezogen
werden.  \
I)  Ähnlich  im  bezug  auf  die  schriftlichen  Arbeiten,  G.  E.  8  88,  5.

7)  Wie  anders  in  Baden,  wo  nach  $  65  „auf  Gutbefinden  der  Prüfungskommission  ein
oder  der  andere  Gegenstand  wegbleiben  kann“.

8)  Zwei  Lücken  weist  die  preußische  Prüfungsordnung  auf:  1.  Wer  bestimmt  die
Prädikate  für  die  einzelnen  Fächer  in  der  mündlichen  Prüfung?  Der  Fachlehrer  allein?
        <pb n="196" />
        192  II.  Das  höhere  Lehramt.

Wahrlich,  ein  solcher  Prüfungskommissar  ist  ein  verkörpertes  Prüfungsreglement;
  warum  überhaupt  dann  noch  eine  in  zahlreiche  Paragraphen  gegliederte
  Ordnung?  Und  wo  hat  man  größeres  Vertrauen  zu  den  Öberlehrern,
dort  wo,  wie  in  Österreich,  Oldenburg,  dem  Kommissar  nicht  einmal  das  Veto
zusteht,  oder  in  den  Staaten,  wo  ihm  außer  dieser  doch  schon  beträchtlichen
Macht  noch  allerlei  andere  Rechte  gegeben  sind?  Und  mit  welcher  Begründung
könnte  man  es  überzeugend  dartun,  daß  es  notwendig  sei,  alle  diese  Rechte  auf
eine  Instanz  zu  häufen,  welche  von  allen  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
die  Schüler  am  wenigsten  kennt?  Es  ist  deutlich,  hier  waren  andere  als
in  der  Sache  liegende  pädagogische  Rücksichten  maßgebend!).

Varia.

Schließlich  wären  der  Vollständigkeit  wegen  noch  mancherlei  Kleinigkeiten
zu  erwähnen.  In  Württemberg  z.  B.  ist  die  Zeitdauer  jeder  mündlichen  Einzelprüfung
  genau  bestimmt,  vgl.  $  5,  für  Lateinisch  und  Griechisch  12  Minuten,
für  deutsche  Literaturgeschichte  10  Minuten,  für  Französisch  und  philosophische
Propädeutik  nur  8  Minuten!  Am  längsten  und  deswegen  wohl  auch  am  gründlichsten
  muß  die  Prüfung  in  Österreich  sein;  nach  einem  mir  vorliegenden
Programm  wurden  im  ganzen  42  Reifeprüflinge  examiniert  in  der  Zeit  vom
6.  Juli  bis  11.  Juli,  d.  h.  (6.  Juli  ist  ein  Sonntag)  in  sechs  Tagen,  und  zwar
vormittags  von  8—12  bezw.  1  Uhr,  nachmittags  von  3—7  oder  länger?);  das
ist  beträchtlich  länger  als  bei  uns,  wo  „in  der  Regel“  nie  mehr  als  zehn
Schüler  (8  10,  3)  an  einem  Tage  geprüft  werden  sollen,  aber  wegen  des  üblichen
Zusatzes  „in  der  Regel“  doch  12  meist  vorgenommen  werden;  hiernach  würden
also  41  Schüler  nur  3—4  Tage  bei  uns  in  der  Prüfung  stehen,  während  man
allerdings  in  Baden  für  40  Schüler  nur  ungefähr  1!/,  Tage  brauchen  soll!
Diese  auffallend  lange  Zeit  in  Österreich  muß  die  Prüfung  zu  einer  sehr  gründlichen
  machen;  ob  sie  auch  dementsprechend  strenger  ist,  kann  hier  nicht  festgestellt
  werden;  in  dem  oben  erwähnten  Einzelfalle  wurde  von  jenen  42  nur
einer  „reprobiert“,  37  bestanden  glatt  (5  mit  Auszeichnung),  4  erhielten  die
Erlaubnis  zu  einer  Wiederholungsprüfung,  welche  nach  4  Wochen  abgehalten
wurde  und  auch  noch  diese  4  „reif“  machte®).  Ebensowenig  läßt  sich  hier  fest-Die

  Kommission  nach  Mehrheitebeschlüssen?  2.  Wer  bestimmt,  ob  die  Leistungen  unter
das  für  Prima  geforderte  Maß  heruntergehen?  Der  Fachlehrer  allein?  Die  Kommission
nach  Mehrheitsbeschlüssen?  Hat  vielleicht  in  beiden  Fällen  auch  der  Königl.  Kommissar
das  Recht  zur  endgültigen  Entscheidung?  —  Dies  gälte  dann  auch  für  Bremen  und  Sachsen-Weimar,
  aber  auch  für  viele  Ordnungen  nach  dem  Muster  von  1892.

1)  Daß  der  Prüfungskommisser  d.  h.  der  Provinzislschulrat  von  dem  Direktor  sich
vertreten  lassen  kann,  ist  in  Preußen  häufig;  aber  fast  immer’ist  der  Direktor  ein  solcher
Stellvertreter  gerade  für  die  von  ihm  geleitete  Anstalt;  warum  nicht  für  fremde,  ihm  persönlich
  nicht  unterstellte  Schulen?  Aus  Österreich  erfahre  ich,  daß  dort  in  Verhinderung
des  Leandesschulinspektors  Direktoren  als  Prüfungskommissare  nur  bei  solchen  Gymnasien
fungieren,  die  sie  nicht  leiten.  War  dies  kürzlich  in  Preußen  nicht  auch  einmal  Sitte?
Ist  diese  wieder  fallen  gelassen?

2)  Vgl.  „Weisungen“  9.  31,  $  83,  Punkt  4.

8)  Das  wird  mir  allerdings  als  ein  „selten  günstiges"  Resultat  bezeichnet.
        <pb n="197" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  198

stellen,  ob  auch  anderwärts  in  Österreich  trotz  der  auf  dem  Papier  und  der
Zeit  nach  so  strengen  Prüfung  solche  glänzende  Ergebnisse  erzielt  werden.

Für  Sachsen-Meiningen  ($  18)  ist  es  eigentümlich,  daß  die  für  reif  erklärten
  Schüler  noch  bis  zu  dem  Schluß  des  Halbjahres  dem  gesamten  Unterrichte
beiwohnen  müssen  (auch  in  Baden),  für  Reußä&amp;amp;.L.  (86  D,  9)  gilt  die  Bestimmung,
daß  das  Protokoll  mit  tunlichster  Schärfe  den  Gang  des  Examens  darstelle.  —
Bücher  und  Utensilien  dürfen  die  Schüler  zur  mündlichen  Prüfung  nicht  mitbringen;
  könnten  sie  nicht  zur  mündlichen  Prüfung  in  der  Mathematik  Zirkel
und  Papier  bei  sich  führen?  Kreide  und  schwarze  Wandtafel  müßte  seitens  der
Schule  in  Bereitschaft  gehalten  werden,  was  oft  nicht  geschieht.  In  Bayern
und  Baden  unterschreibt  das  Zeugnis  nur  der  Kommissar  und  der  Rektor,  sonst,
wie  in  Preußen  und  Österreich,  wohl  überall  die  gesamte  Kommission.  Doch
das  sind  Quisquilien.  Wichtiger  scheint,  was  wir  in  Österreich,  „Weisungen“
S.  85  zu  $  85  (Konferenz  über  die  Zeugnisse)  lesen:  „Nach  Beendigung  der
mündlichen  Prüfung  und  nach  Entfernung  der  etwa  anwesenden  Väter  und
Vormünder“  —  hier  ist  also  die  mündliche  Prüfung  eine  öffentliche;  in
Preußen  ist  dies  nie  Sitte  gewesen,  auch  habe  ich  nicht  gefunden,  daß  in
anderen  Staaten  Privatpersonen  zu  dem  mündlichen  Examen  Zutritt  gestattet  wäre.

Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  es  zweckmäßig  sei,  die  Ergebnisse  im  Betragen
sowohl  wie  in  den  Einzelfächern  in  Nummern  oder  in  bestimmte  Prädikate  (vorzüglich,
  gut  usw.)  zusammenzufassen.  In  Baden  gab  es  Gesamtnoten  1—4,
jetzt  dafür  Worte;  in  Sachsen  wird  auch  das  Betragen  durch  Nummern  I,  I,  II
charakterisiert;  in  Bayern  werden  die  Leistungen  ganz  kurz  durch  die  üblichen
Prädikate  zensiert;  bei  uns  in  Preußen  wird  Betragen,  Fleiß,  Aufmerksamkeit
durch  längere  Charakterisierung  ausführlicher  beschrieben,  ebenso  wie  meist  ander-  .
wärts,  was  jeder  billigen  wird.  Aber  die  Leistungen  könnten  auch  in  Preußen
einfach  durch  die  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  kurz  ausgedrückt  werden;
erstens  bedient  man  sich,  wie  gewiß  auch  anderwärts,  meist  doch  nur  der
Worte,  welche  unter  „Maßstab  zur  Erteilung  des  Zeugnisses“  in  dem  Prüfungsreglement
  von  1892  stehen,  wonach  es  dem  Schüler  gelungen  ist  „ein  in  seinem
Ideenkreise  liegendes  Thema  ...  in  angemessener  Ordnung  und  fehlerfreier
Schreibart  zu  bearbeiten“  usw.  usw.  Und  zweitens:  wer  liest  später  bei  der
Immatrikulation,  selbst  bei  Bewerbungen  um  Stipendien,  diese  eingehende
Schilderung  der  Leistungen?  Wohl  muß  man  vom  sittlichen  Verhalten  genauere
Kenntnis  nehmen,  bei  den  Leistungen  sieht  jeder  nur  zu,  ob  das  Schlußprädikat
gut,  genügend  ist.  Es  wäre  also,  auch  um  das  Schreibwerk  zu  ersparen,
wünschenswert,  wenn  man  überall,  wo  es  noch  nicht  geschieht,  sich  der
österreichischen  und  bayerischen  Kürze  befleißigte.  Soweit  mir  bekannt,  pflegt
man  bei  viel  wichtigeren  Zeugnissen,  z.  B.  bei  denjenigen  der  Oberlehrer  in
Preußen,  jetzt  auch  nicht  das  Wissen  oder  das  Nichtwissen  genau  aufzuzählen  !),
um  schließlich  doch  die  Fakultas  für  alle  Klassen  zu  gewähren;  hier  wäre  es
vielleicht  wichtiger;  warum  also  bei  der  Reifeprüfung?

1)  Ebenso  auf  den  Zeugnissen  der  Ärzte,  vergl.  die  für  ganz  Deutschland  geltende

neueste  Prüfungsordnung  für  Ärzte  vom  28.  Mai  1901.
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  18
        <pb n="198" />
        194  DIL  Das  höhere  Lehramt.

Endlich  wäre  es  besser  gewesen,  wenn  man  sich  in  Preußen  und  in  anderen
Staaten  entschlossen  hätte,  ein  Gesamtprädikat  für  das  ganze  Zeugnis  zu
geben,  wie  es  bei  uns  1812  vorgeschrieben  war,  wie  es  auch  jetzt  in  Baden
nach  den  Nummern  1—4,  in  Sachsen  von  I—II  mit  Zwischenstufen  IP,  II*  usw.
geschieht,  oder  wie  in  Reuß  ä.  L.  und  j.  L  nach  den  Prädikaten  „sehr  gut“,
„gut“,  „genügend“,  „bestanden“  es  noch  üblich  ist,  wie  es  auch  in  Österreich
geschieht,  wo  es  heißt  „mit  Auszeichnung  reif“,  „reif“.

Um  so  mehr  wäre  das  jetzt  1901  bei  uns  angebracht  gewesen,  als  durch
den  sehr  ausgedehnten  Gebrauch  der.  Kompensation  Reifezeugnisse  entstehen
können  mit  drei,  vier  Fächern,  die  als  „nicht  gentigend“  bezeichnet  sind  (wie
unten  Beispiele  zeigen  werden),  und  die  man  doch  durch  Nr.  II  oder  III  von
den  bessern  billigerweise  hätte  unterscheiden  müssen:  die  einfache  Bezeichnung
„reif“  ist  doch  hier  eine  Ungerechtigkeit  gegen  solche,  die  überall  „genügend“,
„gut“,  „vorzüglich“  aufweisen;  die  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung,  welche
ja  auf  dem  Zeugnis  vermerkt  wird  (nicht  in  Württemberg),  hebt  diese  guten
oder  besseren  Reifeprüflinge  von  den  schlechteren  nicht  genug  ab.

Zu  allerletzt  noch  den  Hinweis  darauf,  daß  in  Deutschland  für  Schüler
höherer  Lehranstalten  Prüfungsgebühren  nicht  zu  entrichten  sind;  in  Sachsen  ist
8  71  besonders  gesagt:  „Für  Schüler  der  Anstalt  sind  die  Reifeprüfungen  unentgeltlich“
  Eine  einzige  Ausnahme  bildet  hier  Mecklenburg-Schwerin,
während  in  dem  Schwesterlande  Mecklenburg-Strelitz  die  Prüfung  nichts  kostet.
In  der  Prüfungsordnung  für  Mecklenburg-Schwerin  liest  man  $  17:  „Die  Abiturienten
  der  Gymnasien  haben  vor  Einhändigung  ihres  Abgangszeugnisses  eine
Gebühr  von  14  Mk.  und  den  Betrag  des  zu  verwendenden  Stempels  an  die
Kasse  des  Gymnasiums  zu  entrichten...  Extraneer!)  haben  vor  Beginn  der
schriftlichen  Prüfung  .....  an  Gebühren  und  Stempelverlag  31  Mk.  60  Pf....
zu  entrichten.“  Es  ist  nur  gut,  daß  diese  14  Mk.  nicht  vor  Eintritt  in  die
Prüfung  überhaupt  erhoben  werden,  sondern  als  eine  Art  Kopialien;  aber  hoch
genug  sind  diese  Kopialien!

Auch  in  Österreich  ist  die  Prüfung  nicht  kostenfrei;  „Weisungen“  8.  39
zu  $  87:  „Als  Taxe  für  das  Examen  hat  ein  Examinand,  welcher  als  öffentlicher
  Schüler  die  oberste  Klasse  eines  zur  Abhaltung  der  Maturitätsprüfung
berechtigten  Gymnasiums  absolviert  hat,  12  K.,  ein  Privatist  oder  Externer
den  dreifachen  Betrag  vor  dem  Beginne  der  schriftlichen  Prüfung  zu  erlegen“
Es  folgt  dann  noch  die  Bestimmung,  daß  halbe  oder  ganze  Freischüler  in  demselben
  Verhältnisse  auch  vom  Erlage  der  Prüfungstaxe  befreit  sind.

I)  Die  Bedingungen,  unter  denen  Extraneer  die  Prüfung  zu  bestehen  haben,  konnten
hier  nicht  berücksichtigt  und  verglichen  werden,  weil  Extraneer  nicht  auf  den  höheren
Schulen  vorgebildet  sind.  Indessen  mögen  hier  als  Kurioss  nicht  unerwähnt  bleiben:  In
Baden  wird  für  Extraneer  die  Prüfung  an  Gymnasien  um  5  Mk.  höher  eingeschätzt  (30  Mk.)
als  an  den  dortigen  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  (25  Mk.),  In  Elssß-Lothringen
kostet  für  die  Wilden  die  Prüfungsangst  80  Mk.  (8  17,  8),  wovon  allerdings  die  Hälfte  „bei
günstigem  Erfolge“  zurückerstattet  wird.  Wahrscheinlich  soll  das  abschrecken!  Sonst  sind
diese  Gebühren  30  Mk.,  nur  in  Bremen  40  Mk.
        <pb n="199" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  195

Allgemeine  Betrachtungen.

Gewiß  wird  mancher  Amtsgenosse  von  dem  hohen  Sitze  seiner  wissenschaftlichen
  Forschung  und  Tätigkeit  mitleidig  auf  uns  herabblicken,  die  wir
diesen  mühevollen  Weg  durch  das  Paragraphengestrüpp  der  Prüfungsordnungen
gegangen  sind.  Gewiß  hat  Wiese  recht,  wenn  er  sagte:  „Das  Beste  in  der
Schule  geschieht  ohne  gesetzliche  Vorschrift“,  und  Kruse,  der  1890  (Verhandlungen
  8.  591)  äußerte:  „Man  kann  nach  der  schönsten  Prüfungsordnung  ganz
unzweckmäßig  und  nach  der  schlechtesten  ganz  vortrefflich  prüfen.“  Und,
fügen  wir  hinzu:  man  kann  nach  der  schwersten  Prüfungsordnung  sehr  leicht,
nach  der  leichtesten  sehr  schwer  prüfen.  Manche  Amtsgenossen  gebärden  sich
deshalb  wie  Genies:  Zwang  und  Regel  alles  dessen,  was  vom  grünen  Tisch
kommt,  glauben  sie  abweisen  zu  müssen  und  finden  so  etwas  sehr  überflüssig.
Nun,  wir  sind  etwas  bescheidener:  wie  alle  Gesetze  für  den  Durchschnitt  der
Menschen  geschrieben  sind  und  nur  Bismarckischen  Naturen  dieselben  abzuschütteln
  möglich  ist,  so  wollen  wir  uns  lieber  zu  den  Durchschnittsmenschen
rechnen,  auch  auf  Durchschnittsfälle  im  Schulleben  uns  einrichten,  und  mag
auch  das  OGoethische:  „es  erben  sich  Gesetz  und  Rechte  wie  eine  ewige  Krankheit
  fort“  für  jede  Prüfungsordnung  gelten  —  sie  sind  einmal  notwendige  Übel,
diese  Satzungen,  aber  notwendige;  Wiese  selbst  hat  die  Zahl  dieser  Übel  um
nicht  wenige  Paragraphen  vermehrt  und  vermehren  müssen.  Hier  war  es  uns
nicht  darum  zu  tun,  eine  oder  zwei  dieser  Ordnungen  zu  betrachten,  sondern
eine  möglichst  große  Zahl  nebeneinander  zu  stellen  und  zu  vergleichen.  Hat
man  nur  eine  zur  Hand,  kann  man  leicht  getäuscht  werden  und,  befangen  in
subjektiven  pädagogischen  oder  schultechnischen  Vorurteilen,  dies  oder  jenes
mit  Unrecht  an  ihnen  loben  oder  tadeln;  viele,  nebeneinander  gestellt,  fordern
fortgesetzt  zur  Kritik  heraus,  leiten  uns  einerseits  zu  großer  Vorsicht  und  Bescheidenheit
  in  bezug  auf  Lob  und  Tadel,  zeigen  uns  aber  anderseits  hier
einen  zweideutigen  Ausdruck,  dort  einen  pädagogischen  Mißgriff  gerade  durch
diese  vielfältige  Widerspiegelung.  Endlich:  etwas  von  dem  Geist,  der  in  den
von  diesen  Ordnungen  beherrschten  Schulen  waltet,  lassen  sie  uns  auch  verspüren;
  bilden  sie  doch  den  geistigen  Niederschlag  der  in  den  Unterrichtsverwaltungen
  laufenden  Strömungen,  und  sind  sie  doch  gewiß  von  Männern
verfaßt  worden,  die,  wissenschaftlich  und  pädagogisch  reich  gebildet  und  vielseitig
  erfahren,  ihr  bestes  Wissen  und  Können  zur  Vervollkommnung  derselben
darangesetzt  haben,  mögen  auch  leider,  wie  man  mitunter  zwischen  den  Zeilen
lesen  kann,  oft  andere  als  rein  pädagogische  oder  schultechnische  Richtungen
diese  ihre  besten  Absichten  und  Wünsche  nicht  zur  vollen  Ausgestaltung  haben
kommen  lassen.

So  mag  es  sich  denn  doch  wohl  verlohnen,  nach  solcher  mühsamen  Wegstrecke
  durch  diese  papiernen  Vorschriften  einen  Rückblick  und  einen  Ausblick
zu  tun.  Zunächst  wird  man  sich  des  Eindrucks  nicht  erwehren  können,  daB
unsere  deutschen  Jungen  trotz  der  Abiturientenkonvention  auf  noch  recht  verschiedenartigen

  Wegen  zur  Universität  gelangen,  was  ja  jeder  Kundige  wußte.
13"
        <pb n="200" />
        196  III.  Das  höhere  Lehramt.

Streng  genommen  sind  eigentlich  Übereinstimmungen  vorhandeu  nur  in  den
Forderungen  betr.  die  Sprachen;  und  da  im  Verhältnis  zu  der  großen,  übergroßen
  Zahl  der  Gymnasien  nur  wenig  andere  höhere  Lehranstalten  vorhanden
sind,  so  kann  man  eine  einheitliche  deutsche  Jugendbildung  zu  Universitätszwecken
  nur  in  altsprachlicher  Hinsicht  feststellen;  hier
sind  die  Anforderungen  überall  die  gleichen,  sie  reichen  einerseits  bis  Tacitus
und  bis  zur  lateinischen  Komödie,  anderseits  bis  zur  griechischen  Lyrik,  Äschylos
und  Platon  hinauf;  mag  auch  dies  Ziel  oft  nur  gelegentlich  erstrebt  sein  —
immerhin  eine  recht  beträchtliche  Höhe!  Die  Mathematik  aber  hat  sich
nicht  solche  durchgängige  Gleichheit  erringen  können;  abgesehen  von  Württemberg
  und  Hamburg,  wo  Differentialrechnung  auf  der  Schule  getrieben  wird,
fällt  Bayern  aus  dem  Rahmen  Deutschlands  heraus,  auch  Württemberg,  weil
keine  mündliche  Prüfung  hierin  stattfindet.  Das  sind,  abgesehen  vom  Deutschen,
die  „Hauptfächer“.

Ein  eigentümliches  Geschick  hat  nun  diejenigen  Fächer  getroffen,
  welche  man  die  „ethisch  bedeutsamsten“  genannt  hat.  Am
eidlichsten  ist  es  noch  der  Geschichte  ergangen,  aber  sehr  bildungsmivellierend
wird  es  auch  nicht  wirken,  wenn  alte  Geschichte!)  auf  den  norddeutschen
Realanstalten,  außer  in  Mecklenburg,  nicht  bei  der  Reifeprüfung  herangezogen
wird,  mögen  auch  die  für  die  „Weltkultur  wichtigsten  römischen  Kaiser“  jetzt
wieder  in  den  Lehraufgaben  für  alle  Oberstufen  vorhanden  sein;  wie  sich  die
Anforderungen  auch  hier  bei  weitem  nicht  auf  gleicher  Höhe  halten,  ist  oben
S.  156  ff.  gezeigt.  Ja  selbst  im  Deutschen  gehen  die  Ansprüche  in  der  Art
wie  in  dem  Maß  sehr  auseinander.  Freilich  ein  deutscher  Aufsatz  wird
überall  gefordert;  oft  kann  ein  „Ungenügend“  im  Deutschen  noch  die  Reife
hindern.  Indessen  da,  wo  das  Aufsatzthema  von  der  Zentralstelle  gegeben
wird,  muß  der  Aufsatz  ganz  anders  sein,  andere  Ansprüche  stellen  als  da,  wo
dies  nicht  geschieht;  und  anderwärts  kann  er,  auch  wenn  er  vorher  nicht
zurecht  gelegt  ist,  literarhistorische  Kenntnisse  nicht  dartun;  nach  literarhistorischen
  Kenntnissen  fragt  man  nur  in  Österreich  und  Württemberg.  Wie
es  hinsichtlich  der  Religion  steht,  braucht  nach  obigem  nicht  mehr  dargelegt
zu  werden.  Wenn  man  gegenüber  der  Forderuug,  auch  dem  Deutschen  und
der  Religion  in  der  mündlichen  Reifeprüfung  Raum  zu  gönnen,  immer  wieder
darauf  verweist,  daB  doch  ein  energischer  Unterricht  in  diesen  Fächern  fast
dasselbe  erreiche  ohne  eine  spätere  Prüfung,  so  wird  doch  die  geringere  Wertschätzung
  von  Lehrgegenständen,  in  welchen  nicht  mündlich  geprüft  wird,
mindestens  seitens  der  Schüler  keiner  irgendwie  abstreiten  wollen.  In  der  Tat
scheint  man  auch  den  Ergebnissen  der  Maturitätsprüfung  in  diesen  Fächern
nicht  recht  zu  trauen,  daher  wohl  auch  die  bei  der  Oberlehrerprüfung  z.  B.  in
Preußen  betonte  Forderung,  eine  allgemeine  Bildung  gerade  im  Deutschen  und
in  der  Religion  (früher  auch  noch  in  der  Geschichte)  von  neuem  zu  beweisen.

1)  In  Württemberg  wird  die  alte  Geschichte  überhaupt  nur  in  der  schriftlichen  Geschichtsprüfung,
  bei  den  „Zshlenfragen“,  berücksichtigt.
        <pb n="201" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  197

Wenn  die  Reifeprüfung  auf  der  Schule  hier  ihre  Schuldigkeit  täte,  warum
solche  Postulate  Männern  gegenüber,  deren  ernste  Studien  und  innerer
Bildungstrieb  von  selbst  sie  anspornt  zur  Aneignung  jener  Bildungsgebiete,  in
ganz  anderem  Maße  als  oft  törichte,  im  Schulzwange  gehaltene  Jungen?  Was
schon  aus  dem  Text  der  Abiturientenkonvention  hervorgeht,  es  läßt  sich  nicht
leugnen:  gerade  in  den  Fächern,  welche  nicht  nur  den  Charakter  des
einzelnen,  sondern  den  einer  Nation  bestimmen,  geht  die  deutsche
Bildung  ziemlich  auseinander.  In  Religion  wird  sich  das  ja  schwerlich
ändern  lassen,  aber  in  Literatur  und  in  Geschichte  brauchte  die  deutsche  Vielstaaterei
  der  Einheit  nicht  im  Wege  zu  stehen.  Mögen  also  seit  1892  viele
norddeutsche  Staaten  Preußen  sich  zum  Muster  genommen  haben,  die  großen
Stasten,  besonders  die  süddeutschen  einerseits,  Preußen  andrerseits,  stehen  wie
unzugängliche  pädagogische  Burgen,  jede  von  der  anderen  weit  entfernt  und
getrennt,  vor  unseren  Blicken  da;  auch  die  deutsche  Abiturientenkonvention
ist  ihnen  längst  aus  dem  Sinn  gekommen.  Und  was  das  beinahe  Komische
ist,  selbst  innerhalb  desselben  Landes  haben  wir  recht  verschiedene  Prüfungsordnungen,
  ich  denke  dabei  zuerst  an  die  drei  badischen,  für  Gelehrtenschulen,
Realgymnasien  und  Oberrealschulen!);  an  die  drei  hessischen,  an  die  für  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,  zwei  so  nahe  beieinander  liegende
Länder!  Kann  man  wirklich  einen  anderen  Grund  für  diese  Abweichungen  angeben
  als  den  höchst  nichtigen,  daß  die  Zeit  der  Entstehung  dieser  Reglements
eben  eine  verschiedene  ist  und  man  eg  für  überflüssig  hielt,  die  spätere  nach
der  älteren  etwas  zu  modeln?

So  sind  die  wenigsten  dieser  Arten  oder  Spielarten  von  Prüfungsordnungen
aus  der  Individualität  der  Staaten  zu  rechtfertigen,  wenn  man  nicht  die  Tradition
  von  historischem  Recht  oder  historischem  Unrecht  (denn  auch  solches
existiert)  als  individuelle  Eigenschaft  ansieht;  es  soll  doch  jemand  einmal  mit
dem  Charakter  der  bayerischen  Prüflinge,  der  Eigenart  des  Landes  es  wirklich
in  Einklang  zu  bringen  versuchen,  daß  dort  das  Betragen  der  ganzen  Schulzeit
  auf  das  Prüfungszeugnis  mit  einwirkt!  Aber  unsere  pädagogischen  Individualisten
  werden  sich  trotzdem  über  diese  Musterkarte  von  Prüfungsordnungen
freuen:  „je  bunter,  desto  besser“  ist  ihr  Ruf.  Nur  übersehen  sie  dabei  auch
das  eine,  wie  viel  schwerer  die  Reifeprüfung  in  dem  einen  Lande  ist  als  in
dem  andern,  vielleicht  nur  einige  Meilen  jenseits  der  Grenze.

Damit  taucht  wie  von  selbst  die  Frage  auf:  Sind  in  diesen  Prüfungsordnungen
  schon  Anzeichen  vorhanden,  welche  die  Prüfung  leichter
oder  schwerer  zu  machen  heischen?  Zunächst  erscheint  es  fast  wunderbar,
  daß  man  so  häufig,  nach  meinem  Dafürhalten  wenigstens,  das  Betragen
nicht  hoch  genug  einschätzt.  Unsichere  Kunden,  vielleicht  auch  Schwindler,
können  oft  dreimal  die  Prüfung  versuchen,  ja  sie  können,  einmal  oder  gar
zum  zweiten  Male  zurückgestellt,  nach  den  geltenden  Bestimmungen  dann

l)  Selbstredend  handelt  es  sich  nicht  um  die  in  der  Natur  dieser  Anstalten  begründeten
Verschiedenheiten  der  Anforderungen,  sondern  um  die  Art  und  Weise  der  Prüfung.
        <pb n="202" />
        198  II.  Das  höhere  Lehramt.

noch  von  der  mündlichen  Prüfung  dispensiert  werden,  ja,  sie  müssen  sogar
hier  und  da  der  Wohltat  einer  Kompensation  noch  teilhaftig  werden.  Dem
Prüfungszeugnis  selbst  braucht  man  es  dann  gar  nicht  anzusehen,  was  der  Inhaber
  als  immerhin  schon  reiferer  Jüngling  verschuldet  hat;  wie  er  selbst  bei
dem  letzten  feierlichen  Abschluß  seiner  Schullaufbahn,  sehr  gelinde  gesagt,  die
Manieren  unreifer  Schulbuben  nicht  abgelegt  hat.  Ganz  unschuldig  sieht  sein
Zeugnis!)  aus:  nur  daß  er  21/,  Jahre  in  Prima  gewesen,  erweckt  Bedenken.
Lediglich  in  Österreich  wird  geradezu  eine  Bemerkung  darüber  beigefügt,  daß
solch  Vergehen  stattgefunden  hat.  Ferner  soll  oft  nur  das  Betragen  der  letzten
zwei  ?),  vereinzelt  sogar  nur  das  des  letzten  Jahres  mitsprechen.  Schon  oben
ist  gesagt,  daß  diese  Beschränkung  nicht  genug  Bürgschaft  dafür  bieten  kann,
daß  die  Schüler,  wenn  sie  sittlich  für  mündig  erklärt  werden,  nun  auch
mündig  sind.  —

Auch  für  die  Leistungen  darf  häufig  genug  nur  das  angerechnet  werden,
was  als  Primanerpensum  (in  Sachsen  nur  das  Oberprimanerpensum)  abgefragt
werden  kann.  Besonders  gilt  diese  Norm  für  die  norddeutschen  Staaten,  welche
noch  auf  dem  Boden  von  1892  stehen;  indessen  auch  in  Preußen  bildet  in  der
Religion  jetzt  noch  das  Primanerpensum  den  Gegenstand  der  Prüfung,  in  Baden
in  der  Geschichte  für  die  Gelehrten  und  Oberrealschulen?)  sogar  nur  das  der
Öberprima.  |

Endlich  müssen  wir  hier  noch  eingehender  die  Sicherheitsformeln  besprechen,
  die  überall  für  die  schriftliche  wie  für  die  mündliche  Prüfung  ein  zu
straffes  Anspannen  des  Bogens  verhindern  sollen.  In  Baden  findet  es  in  einem
Runderlaß  vom  23.  Juli  1888  durchaus  Billigung,  daß  der  Prüfungsaufsatz  an
irgend  ein  im  Unterricht  behandeltes  Literaturwerk  anknüpft,  auch  sollen  die
zu  übersetzenden  Textstellen  nicht  zu  lang  sein;  für  die  Oberrealschulen  gilt
die  nachher  zu  erwähnende  preußische  Formel.  Ferner  lautete  schon  ein  Runderlaß
  des  Oberschulrats  vom  31.  Dezember  1883:  „...  sowohl  bei  der  Stellung
des  Themas  zum  deutschen  Aufsatz  als  der  mathematischen  Aufgaben  ist  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  der  Gegenstand  als  wohlbekannt  vorausgesetzt
werden  darf  und  das  Gelingen  der  Arbeit  nicht  davon  abhängt,  ob  ein  Schüler
dabei  durch  besondere  Erfindungsgabe  unterstützt  wird“;  freilich  müsse  es
vermieden  werden,  daß  die  im  Schulunterricht  vorangehenden  Übungen  den
Charakter  spezieller  Vorbereitung  für  die  Prüfung  annehmen,  doch  sei  es  gut,

I)  In  Preußen  existierte  in  der  Ordnung  für  Realschulen  I.  O.  von  1859  geradezu  ein
Verbot,  daß  solcher  Täuschungsrersuch  ins  Zeuguis  aufgenommen  würde  (8  5),  und  für
Reuß  &amp;amp;.  L.  existiert  dies  Verbot  noch  heutzutage,  vgl.  $5  B.  8.

7)  Nachträglich  sei  hinzugefügt,  daß  Sachsen-Meiningen  8  17,  Anmerkung  ad  I
bestimmt:  „Gesetzlichkeit,  Anständigkeit  und  Sittlichkeit  ..  .  auch  außerhalb  der  Schule
zu  würdigen  und  auf  Grund  der  bisherigen  Schulzensuren  das  Urteil  aus  der  ganzen  bisherigen
  Führung  des  Abiturienten  abzuleiten.“  Und  in  Reuß  &amp;amp;.  L.  $  7  2  lesen  wir:
„das  Prädikat  ‚sehr  gut  bestanden‘  darf  niemals  zugestanden  werden,  wenn  das  Urteil  der
Lehrer  erhebliche  Anstände  wegen  des  sittlichen  Verhaltens  des  Schülers  enthält.“

8)  Bezeichnend  ist  es,  daß  für  die  badischen  Realgymnasien  $  20,  4  keine  Beschränkung
auf  das  Oberprimanerpensum  gefordert  ist,  die  tatsächlich  aber  doch  stattfinden  soll.
        <pb n="203" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  199

wenn  die  schriftlichen  Arbeiten  immer  mehr  Anlehnung  an  den  Lehrstoff  des
letzten  Jahres  fänden.

Während  man  in  Bayern  solche  Kautelen  gar  nicht  nötig  hatte,
und  in  Württemberg  $  3  (S.  112  Fehleisen)  wie  auch  in  Sachsen  $  63
nur  vorschreibt,  die  Aufgaben  sollten  noch  nicht  behandelt  sein,  heißt  es
in  Österreich  „Weisungen“  S.  22:  „da  die  Aufgaben,  vollständig  aus  dem
Kreise  der  Beschäftigungen  der  obersten  Klasse  gewählt,  eine  spezielle  Examenvorbereitung
  nicht  erheischen“,  und  dazu  O.  E.  $  81:  „ein  Thema  zu  wählen,
welches  innerhalb  des  Gedankenkreises  der  Schüler  liegt  und  der  Höhe
der  von  ihnen  zu  bekundenden  allgemeinen  Bildung  angemessen  ist,  ohne
daß  jedoch  dasselbe  oder  ein  ihm  zu  nahe  verwandtes  bereits  im
Lehrkursus  selbst  bearbeitet  ist“.  Preußen  hatte  18384  in  $  14  die
Formel:  „  ..  solche  Aufgaben  zu  wählen,  welche  im  Gesichtskreis  der  Schüler
liegen,  und  zu  deren  augenblicklicher  Behandlung  auf  eine  dem  Zweck
entsprechende  Weise  Verstand,  Überlegung  und  Sprachkenntnisse
ohne  spezielle  Vorbereitung  hinreichen  und  über  welche  eine  ausreichende
  Belehrung  durch  den  vorgängigen  Gymnasialunterricht  vorausgesetzt
werden  kann“;  1859  sucht  man  vergeblich  nach  dergleichen.  Da  lesen  wir
1882  8  7,2  zuerst  die  jetzige  Fassung:  „die  Aufgaben  sind  so  zu  bestimmen,
daß  sie  in  Art  und  Schwierigkeit  die  Klassenaufgaben  der  Prima  in
keiner  Weise  überschreiten;  sie  dürfen  aber  nicht  einer  der  bereits  bearbeiteten
  Aufgaben  so  nahe  stehen,  daß  ihre  Bearbeitung  aufhört,  den  Wert
einer  selbständigen  Leistung  zu  haben“.  So  ist  es  auch  1892  und  jetzt  1901
stehen  geblieben.  Diese  Worte  sind  dann  in  die  Ordnungen  der  meisten  norddeutschen
  Staaten  übergegangen,  so  in  die  von  Anhalt-Dessau,  Braunschweig,
Elsaß-Lothringen,  Hamburg,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  Oldenburg,
  Reuß  j.  L.  u.a.  Es  ist  klar,  diese  letzte  Reihe  von  Staaten  ist  durch
die  Bedingung:  „die  Arbeiten  sollen  in  Art  und  Schwierigkeit  die  Primaneraufgaben
  nicht  überschreiten“  in  der  Sorge  um  zu  ungünstigen  Ausfall  des
Examens  weiter  gegangen  als  die,  welche,  wie  Württemberg  und  Sachsen,
nur  vor  Behandlung  eines  schon  dagewesenen  Themas  warnen;  solche  Warnung
richtet  sich  eigentlich  mehr  gegen  gutmütige  und  etwas  gewissenlose  Öberlehrer.

Auch  die  mündliche  Prüfung  soll  nicht  zu  schwer  gemacht  werden.  Alle
Staaten,  auch  Bayern,  das  ja  allein  für  die  schriftliche  keine  Sicherheitsformel
aufzunehmen  nötig  hatte,  stellen  natürlich  die  Forderung,  daß  einige  Textstellen  gelesen,
  andere  noch  nicht  gelesen  seien,  und  daß  die  letzteren  leichter  seien,  frei
von  kritischen  oder  sachlichen  Schwierigkeiten,  oder  wie  sonst  die  Wendungen
lauten  mögen.  Zwei  Staaten  haben  noch  größere  Fürsorge  getroffen,  Hessen
und  Elsaß-Lothringen:  Hessen  hat  in  der  Ordnung  für  alle  drei  Schularten,
auch  in  der  von  1901  für  die  Oberralschulen,  in  $9  und  $  10,3  folgenden
Wortlaut  stehen:  „Bei  der  Prüfung  sollen  in  der  Regel  solche  Fragen  gestellt
werden,  welche  ein  fleißiger  Oberprimaner  von  durchschnittlicher  (!)  Begabung
  ohne  besondere  (!)  Vorbereitung  zu  beantworten  vermag,  und  welche
geeignet  sind,  nicht  sowohl  sein  gedächtnismäßiges  Wissen  als  sein  Können
        <pb n="204" />
        200  II.  Das”höhere  Lehramt.

hervortreten  zu  lassen.  Auch  ist  dem  Schüler  Gelegenheit  zu  geben,  sich  klar
und  zusammenhängend  auszusprechen.“  Genau  dasselbe  liest  man  $  11,7  für
Elsaß-Lothringen,  nur  mit  der  Einleitung:  „der  Vorsitzende  hat  darüber  zu
wachen  ...  .“.  Auffällig  bleibt  es,  daß,  abgesehen  von  einer  mehr  die  Lehrer
treffenden  Warnung,  nirgends  gegen  zu  große  Leichtigkeit  der  Prüfung
Sicherheitsmaßregeln  getroffen  sind,  wohl  aber  überall  gegen  zu  große  Schwierigkeiten.
  Hierin  aber  geht  offenbar  jener  Passus  für  Hessen  und  Elsaß-Lothringen
mag  man  auch  sonst  vieles  in  ihm  billigen,  durch  die  verlangte  Rücksichtnahme
  auf  die  durchschnittliche  Begabung  der  Prüflinge  viel  zu  weit.  Man
muß  ja  leider  innerhalb  der  Schule,  bei  Klassenarbeiten  und  Versetzungen  oft
die  Durchschnittsbegabung  in  Rechnung  ziehen,  und  man  kann  dies  aus  dem
Grunde,  weil  es  Schüler  sind,  weil  man  jungen  Menschenkindern  schließlich
nie  trotz  kleiner  Anfänge  Entwickelung  zu  Großem  absprechen  soll,  auch  weil
man  sie  ja  noch  weiter  in  der  Fortbildung  behält.  Muß  man  aber  auch  schon
hierbei  um  so  strenger  verfahren,  je  höher  die  Klasse  ist,  so  soll  man  bei.  der
Reifeprüfung  doch  einen  absoluten  Maßstab  haben  und  nicht  nach  der  Durch.
schnittsbegabung!)  die  Anforderungen  qualitativ  herabmildern.  Wohin  kann
das  führen?  Da  gibt  es  bald  keine  Grenze  nach  unten  mehr!

Aber  auch  in  Bremen  und  Preußen  kann  nach  der  allerneuesten  Wandlung,
  die  das  Prüfungsreglement  erfahren,  die  Möglichkeit  eintreten,  daB  die
Prüfungen  ziemlich  leicht  zu  bestehen  sind.  Nach  8  11,35  kann  hier  ein
Prüfling  z.  B.  von  einem  Gymnasium  mit  folgendem  Zeugnis  entlassen  werden:

Religion:  genügend;  Mathematik:  genügend;

Deutsch:  genügend;  Französisch:  gut;

Latein:  nicht  genügend;  Geschichte:  nicht  genügend;

Griechisch:  gut;  Geographie:  nicht  genügend.

Das  wird  man  allenfalls  noch  hingehen  lassen;  aber  nach  dem  Satze:
Ausnahmsweise  ist  es  zulässig,  bei  den  Schülern,  die  nach  ihrer  Persönlichkeit
  und  geistigen  Entwickelung  besondere  Berücksichtigung  verdienen,
  über  unzureichende  Leistungen  in  dem  einen  oder  anderen  unter  b)  nicht
erwähnten  Fache  auch  dann  hinwegzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  für  einen
Ausgleich  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Absatz  2  nicht  vorliegen,  —  ist,
wenn  ich  den  Paragraph  richtig  auslege,  auch  folgendes  Reifezeugnis  möglich:

Religion:  nicht  genügend;
Deutsch:  genügend;

Lateinisch:  nicht  genügend;

Griechisch:  gut;

Mathematik:  genügend;
Französisch:  genügend.
Geschichte:  nicht  genügend;
Geographie:  nicht  genügend.

Ja,  das  Französische  kann  auch  noch  „nicht  genügend“  sein,  denn  diese
„Nebengegenstände“,  wie  wir  sie  nennen  können  im  Unterschiede  zu  der  Reihe.
Deutsch  —  Mathematik,  brauchen  untereinander  nicht  ausgeglichen  zu  werden;

I)  Wie  anders  das  älteste  preußische  Reglement  von  1812  in  $  11,  wo  die  schriftliche
Prüfung  auf  das  „Talent*  gerichtet  war  (worauf  schon  Nath  aufmerksam  gemacht  hat).
—  Daß  man  jetzt  auf  den  höheren  Schulen  zu  sehr  nach  dem  Durchschnitt  urteilt,  sagt  auch
P.  Geyer,  Monatschrift  für  höhere  Schulen  1902  I  19.
        <pb n="205" />
        D.  Die  Reifeprüfung.  &amp;gt;01

es  ist  demnach  möglich,  daß  das  Französische  auch  noch  „nicht  genügend“
ist,  also  alle  3  bezw.  4  Nebenfächer  ausfallen  und  doch,  da  der  Schüler
wegen  „seiner  Persönlichkeit  und  seiner  geistigen  Entwickelung  besondere  Rücksicht
  verdient“,  die  Kommission  ihn  für  reif  erklärt.  Ein  solches  Abiturientenzeugnis
  ähnelt  dem  oben  S.  183  mitgeteilten  von  1812  gar  sehr,  nur  war  man
damals  vorsichtiger,  man  nannte  den  Erwerber  eines  solchen  Zeugnisses  „bedingt
  tüchtig“,  heute  würde  man  ihn  nicht  „bedingt  reif“  nennen,  sondern  einfach
  „reif“.

So  weit  kann  auch  hier  die  Grenze  nach  unten  gezogen  werden!  Sollten
solchen  Bestimmungen  gegenüber  nicht  die  Stimmen  in  der  Presse,  leider
auch  in  der  Fachpresse  der  Amtsgenossen,  und  im  Publikum  endlich  verstummen,
die  immer  noch  nach  Erleichterung  dieser  Prüfung  schreien,  indem  sie
behaupten,  sie  mache  die  Schüler  schon  lange  vorher  nervös?  Wahrlich,  die
solche  Rufe  immer  wieder  ertönen  lassen,  scheinen  weder  die  Prüfungsordnungen
  selbst  noch  ihre  Entwickelungsgeschichte  !)  je  studiert  zu  haben!  Und
abgesehen  hiervon,  stellt  nicht  ein  Zeitalter,  das  noch  mehr  Erleichterung
der  Prüfungen  begehrt,  sich  selbst  ein  beredtes  „testimonium  paupertatis“
aus?  Alle  solche  Rufe  besagen  doch  weiter  nichts  als  das  eine:  die  geistige
Rüstung,  die  unsere  Großväter  und  Väter  trugen,  da  sie  die  großen  Kämpfe
von  1866,  1870/71  schlugen  und,  wie  Oskar  Jäger  sagt,  mit  einer  vorzüglichen
Note  bestanden,  ist  uns  Enkeln  und  Söhnen  zu  schwer  geworden,  sie  erdrückt
uns;  macht  sie  uns  leichter!

Woher  fortgesetzt  solche  sich  selbst  bloßstellanden  Rufe?  Wenn  die
höheren  Schulen  noch  von  den  Söhnen  derselben  Bevölkerungsklassen  besucht
werden  wie  vor  einem  Menschenalter,  sind  die  Nachkommen  wirklich  nicht
mehr  imstande,  das  Maß  von  Wissen  sich  anzueignen,  das  ihre  Väter  erworben?
Oder  hat  sich  das  Schülerpublikum  so  verändert?  Sind  zu  viel  von  den  „Viel
zu  vielen“  eingedrungen?  Oder  hat  sich  unser  Zeitgeist  gewandelt?  Will  er
mehr  eine  technisch-industrielle  Bildung??)  Vielleicht  wirken  diese  Momente
vereint.  —  Aber  solche,  die  mehr  dazu  berufen  sind  als  ich,  mögen  die  Antwort
  geben!

Die  Frage,  ob  die  Reifeprüfung  nach  den  Prüfungsordnungen  (nur  darum
handelt  es  sich  immer)  in  Deutschland  zu  schwer  ist,  muß  also  verneint  werden.

Wie  von  selbst  schnellt  die  Gegenfrage  empor:  ist  sie  zu  leicht  nach  den
Reglements?  Arbeitet  der  Auslesemechanismus  der  deutschen  Reifeprüfung
  scharf  und  fein  genug,  um  die  Spreu  von  dem  Weizen  zu  sondern,
um  nicht  zu  viel  „geistiges  Proletariat“  schon  den  Universitäten  zuzuführen?
Denn  darüber  täusche  man  sich  nicht:  wenn  die  Klage  über  Zunahme  desselben

I)  Den  Fortschritt  der  amtlichen  preußischen  Lehrpläne  von  1892—1901  beleuchtet
Chr.  Schöner,  Blätt.  f.  bayer.  Gymn.  1903  I.  —  Daß  man  aber  in  den  Anforderungen  bei
der  Reifeprüfung  stetig  abwärts  gestiegen  ist,  sagt  auch  Münch.  Monatsschrift  für  höhere
Schulen  1908  I  12.  —  Sicher  feststellen  könnte  man  dies,  wenn  man  sich  entschließen
könnte,  die  Abiturientenarbeiten  früherer  Jahrzehnte  nach  Proben  zu  veröffentlichen.

3)  Über  das  Hin  und  Her  der  Meinungen  orientiert  das  vortreffliohe  Buch  von  A.  Messer,
„Die  Reformbewegung  usw."  Teubner  1901.
        <pb n="206" />
        202  III.  Das  höhere  Lehramt.

Grund  haben,  so  sind  nicht  die  Universitäten,  sondern  die  höheren
Schulen  in  erster  Linie  dafür  verantwortlich  zu  machen.  Einige  werden
wohl  manche  Bestimmungen  in  den  obigen  Ordnungen  noch  zu  schwer  finden;
nun,  das  Sprichwort,  daß  nichts  so  heiß  gegessen  als  es  gekocht  wird,  gilt  besonders
  für  Prüfungen  und  mag  solche  Furcht  beschwichtigen;  andere  mögen  die
Maschen  zu  weit  finden;  nun,  die  Praxis  kann  anders  sein  und  mag  vielleicht
dort  die  Netze  enger  machen,  wo  es  nötig  ist.  So  mögen  denn  solche,  die
dazu  mehr  berufen  sind  oder  sich  dazu  berufen  fühlen,  weil  sie  etwas  mehr  von
der  Wirklichkeit  kennen,  die  Antwort  auf  die  obige  Frage  geben.

Dreierlei  muß  stets  hierbei  in  Erwägung  gezogen  werden.

1.  Mag  man  von  Prüfungsreglements  sehr  gering  denken,  mag  man  sagen,
wie  schon  oben  erwähnt,  daß  auch  nach  schweren  Prüfungsordnungen  die  Prüfung
leicht  sein  kann,  so  steht  doch  im  allgemeinen  die  Wirklichkeit  in  Übereinstimmung
mitden  Ordnungen,  oft  genug  freilich  macht  sie  —  geringe  Ausnahmen  zugegeben  —
die  Bestimmungen  milder  als  sie  sind.  Wo  daher  die  Reglements  streng  sind,
müssen  die  Examina  im  allgemeinen  streng  sein;  und  selbst  wenn  hier  die
Praxis  öfter  schlaff  ist,  ist  sie  doch  noch  nicht  so  schlaff,  wie  dort,  wo
die  Prüfungsordnungen  an  sich  schon  schlaff  gehalten  sind.  Es  wäre  doch
merkwürdig,  jedenfalls  gar  nicht  beweisbar,  wenn  und  ob  in  einem  Staaste  mit
starren  BReglements  lauter  nachsichtige  Oberlehrer  und  Prüfungskommissare
walteten,  und  in  einem  Staate  mit  laxen  Anforderungen  in  überwiegender  Zahl
sehr  gestrenge!  Wie  gesagt,  der  Satz  kann  nicht  bestritten  werden:  leichte
Prüfungsreglements  müssen  in  der  Praxis  das  Maß  der  Forderungen  herabstimmen
und  die  Prüfung  noch  leichter  machen.  Merkt  man,  daß  oben  nur  ein
sanftes  Lüftchen  weht,  fächelt  man  unten  auch  nur  ein  wenig.

2.  Gewiß  wirken  auch  bei  jeder  Reifeprüfung  viele  Imponderabilien  mit,
gewiß  bleibt  jede  Reifeprüfung  ein  kleines  wissenschaftlich-pädagogisches  Problem,
das  fast  immer  von  neuem  gelöst  werden  muß,  schließlich  läuft  es  oft  auf  eine
Art  Kompromiß  hinaus  zwischen  starren  (Gesetzesanforderungen  und  billigen
Rücksichten  auf  den  Prüfling.  Die  Frage  ist  nur  die,  ob  nicht  in  vielen  Ordnungen
  schon  durch  die  Fassung  der  gesetzlichen  Anforderungen,
z.  B.  auch  durch  jene  Sicherheitsformeln,  von  vornherein  dieser  Kompromiß
durchaus  zugunsten  des  Prüflings  entschieden  ist.

3.  Selbst  die  genaueste  Statistik  über  das  Verhältnis  der  Durchgefallenen
mit  Einschluß  jener  heimlich  Durchgefallenen  zu  den  „Reifen“  kann  diese
bange  Frage  allein  auch  nicht  sicher  beantworten;  daneben  müßte  man  schon
einen  Einblick  erhalten  können  in  die  Prüfungsarbeiten  selbst,  besonders  in  die
deutschen  Aufsätze;  und  damit  man  diese  kennen  lerne,  könnten  solche  Arbeiten
wohl  einige  Zeit  nachher,  wenn  etwas  Gras  über  die  Prüfung  gewachsen,  im
nichtwissenschaftlichen  Teile  der  Schulprogramme  zu  Nutz  und  Frommen  der
Mit-  und  Nachwelt  veröffentlicht  werden.  Vorläufig  aber  wird  jeder  zu  den
deutschen  Unterrichtsverwaltungen  das  Vertrauen  haben,  daß  sie  trotz  mancher
bedenklichen  Paragraphen  die  Reifeprüfung  nicht  zu  einer  bloßen  Form  machen
werden;  ihnen  gegenüber  ist  ein  „Videant  consules“  nicht  nötig.
        <pb n="207" />
        IV.  DIE  AUFSICHTSBEHÖRDEN  FÜR  DAS  HÖHERE
LEHRAMT.
        <pb n="208" />
        <pb n="209" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).
Äußere  Organisation.
Geschichtliches,  Namen.

Streng  logisch  genommen,  müßten  die  höchsten  Staatsbehörden  immer  nur
zwei  größere  Zentren  haben:  Ministerium  des  Äußern  und  Ministerium  des  Innern,
und  als  Abzweigungen  des  letzteren  müßten  dann  die  Ressorts  der  Justiz,
des  Unterrichts,  des  Handels,  der  Finanzen  u.  a.  sich  ergeben.  Jetzt  freilich
  bestehen,  eigentlich  in  wenig  folgerichtiger  Art,  nebeneinander  die
Ministerien  des  Äußern,  der  Finanzen,  des  Innern,  des  Kultus  usw.,  als  ob  die
Verwaltung  des  Kultus  und  der  Finanzen  nicht  innere  Angelegenheiten  eines
Staates  wären.  Die  geschichtliche  Entwickelung  zeigt  aber  die  richtige  Logik:
manche  Zentralbehörden  für  den  Unterricht  sind  aus  dem  Ministerium  des
Innern  herausgewachsen,  so  vor  allen  die  preußische:  das  preußische  Kultusministerium
  war  ja  nach  dem  Publikandum  vom  16.  Dezember  1808  noch
eine  Unterabteilung  des  Ministeriums  des  Innern;  es  war  dies  das  Departement
  C,  während  das  Departement  A  die  allgemeine  Polizei,  B  Handel
und  Gewerbe,  D  das  Postwesen  umfaßte!).  Endlich  erfolgte  dann  unter  dem
3.  Nov.  1817  die  bekannte  Verordnung:  „Der  Minister  des  Innern  gibt  das
Departement  für  den  Kultus  und  den  Öffentlichen  Unterricht  und  das  damit  in
Verbindung  stehende  Medizinalwesen  ab.  Die  Würde  und  Wichtigkeit  der
geistlichen  und  der  Erziehungs-  und  Schulsachen  macht  es  rätlich,  diese  einem
eigenen  Minister  anzuvertrauen,  und  ernenne  dazu  den  Staatsminister  Freiherrn
v.  Altenstein“.

In  Österreich  ist  das  „Kultusministerium“  an  Stelle  der  Studienhofkommission
  von  1760,  welche  einige  Zeit  lang,  von  1791  an,  ihre  Geschäfte  an
die  böhmische  Hofkanzlei  abgeben  mußte,  aber  1808  wiederhergestellt  wurde,
erst  im  Jahre  1848  als  „Ministerium  des  öffentlichen  Unterrichts“  errichtet
  worden,  also  ein  Menschenalter  später  als  das  preußische;  seine  Wirksamkeit
  erstreckte  sich  als  „Ministerium  des  Kultus  und  Unterrichts“  aber  nur
bis  zum  20.  Oktober  1860;  damals  wurde  es  wieder  aufgehoben,  und  die  oberste
Leitung  der  administrativen  und  politischen  Angelegenheiten  einem  Staats-D)

  v.  Rönne,  Das  Unterrichtewesen  des  preußischen  Staates,  1854  I,  9.  249.
        <pb n="210" />
        206  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

ministerium  übergeben,  neben  welchem  ein  „Rat  des  öffentlichen  Unterrichts“
  als  Beirat  wirkte.  Bald  trat  wieder  eine  Änderung  ein,  schon  nach
sieben  Jahren.  Durch  ein  kaiserliches  Handschreiben  vom  2.  März  1867  wurde
ein  eigenes  „Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht“  wieder  errichtet,  welches
heute  noch  besteht.  Ein  Zusammenhang  mit  dem  Ressort  des  Innern  fand  auch
hier  insofern  statt,  als  vor  1848,  zur  Zeit  der  Studienhofkommission,  die  Kultusangelegenheiten
  in  einem  geistlichen  Departement  der  Hofkanzlei,  bezw.  des
Ministeriums  des  Innern  entschieden  wurden.

Nur  noch  ein  Staat  läßt  diese  Entstehung  des  „Kultusministeriums“  aus
dem  des  Innern  schon  in  dem  Namen  erkennen:  das  bayerische  Kultusministerium,
  das  1849  von  dem  des  Innern  abgetrennt  wurde,  heißt  jetzt  noch:
„Staatsministerium  des  Innern  für  Kultus  und  Unterricht“;  aber  auch  in
Württemberg  und  in:  Sachsen  sind  die  Kultusministerien  aus  dem  des
Innern  entstanden,  und  im  Großherzogtum  Hessen  ist  jetzt  noch  die  Abteilung
  für  das  Schulwesen  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordnet;
eine  Loslösung  dieser  Abteilung  von  diesem  Ministerium  wäre  wohl  bei  der
Kleinheit  der  Verhältnisse  nicht  geboten.

Dieser  letztere  Umstand,  die  geringe  Ausdehnung  einzelner  Bundesstaaten,
hat  nattirlich  auf  die  Ausgestaltung  der  einzelnen  Ministerien  eingewirkt,  und
so  erklärt  sich  manche  auf  den  ersten  Anblick  befremdliche  Verbindung  oder
Unterordnung  von  Ministerien  oder  deren  Ressorts.  Es  mögen  zuerst  die  amtlichen
  Namen  der  „Unterrichtsministerien“  mehrerer  Staaten  folgen,  dem  aufmerksamen
  Leser  sagt  der  Name  an  und  für  sich  schon  vieles,  meist  sind
deshalb  auch  die  Namen  anderer  Ressorts  beigegeben:

Baden:

1.  Departement  des  Auswärtigen  (Ministerium  des  Großherzoglichen
Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten);
2.  Departement  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  (Ministerium
  der  Justiz  usw.);
3.  Departement  des  Innern  (Ministerium  des  Innern);
4.  Departement  der  Finanzen  (Ministerium  der  Finanzen).
Königreich  Sachsen:
.  Ministerium  des  Königl.  Hauses;
.  Departement  der  Justiz;
.  Departement  der  Finanzen;
.  Departement  des  Innern;
.  Departement  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts;
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten;
.  Departement  des  Krieges.
Württemberg:

1.  Departement  der  Justiz;

2.  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ;

3.  Departement  des  Innern;

4.  Departement  des  Kirchen-  und  Schulwesens;

IT  DD
        <pb n="211" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  207

5.  Departement  des  Kriegswesens;
6.  Departement  der  Finanzen.

Mecklenburg-Schwerin:
1.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten;
2.  Ministerium  des  Innern;
3.  Ministerium  der  Finanzen;
4.  Ministerium  für  die  Justiz  mit  den  Abteilungen  für  geistliche,
Medizinal-  und  Unterrichtsangelegenheiten.

Großherzogtum  Sachsen-Weimar:
1.  Das  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses,  das  Departement  des
Äußern  und  des  Innern;
2.  Das  Departement  der  Justiz;
8.  Das  Departement  des  Kultus;
4.  Das  Departement  der  Finanzen.

Hessen:

1.  Ministerium  des  Innern  [dazu  gehörig  a)  Abteilung  für  Schulangelegenheiten,
  b)  Abteilung  für  öffentliche  Gesundheitsflege,  c)  Abtellung
  für  Landwirtschaft,  Handel  und  Gewerbe];

2.  Ministerium  der  Justiz;

3.  Ministerium  der  Finanzen.

Oldenburg:
1.  Ministerium  des  Innern,  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten;
2.  Ministerium  der  Finanzen;
3.  Ministerium  der  Justiz,  der  Kirchen  und  Schulen  und  der
Militärangelegenheiten.

Man  sieht,  wie  mit  dem  Stastsumfange  die  Zahl  der  einzelnen  Ministerien  sich

vermindert,  auch  wie  manche  Ressorts  zusammengelegt  sind,  so  in  Baden,
Sachsen-Weimar,  Oldenburg.  Aber  das  ist  das  Gemeinsame,  alle  diese
Staaten  können  noch  ein  Staatsministerium  oder  Gesamtministerium  bilden,  welches
sich  aus  Ministern  zusammensetzt,  mögen  es  deren  auch  nur  drei  sein.  Etwas
anders  gestaltet  sich  die  Sache  —  und  zwar  in  beiden  Staaten  ganz  verschiedenartig
  und  eigentümlich  —  in  Anhalt  und  Braunschweig.

Anhalt:

Hier  existiert  zwar  ein  Staatsministerium,  aber  die  einzelnen  Ressorts
haben  keinen  besonderen  Minister  an  der  Spitze,  werden  teils  unmittelbar
  vom  Staatsministerium  beaufsichtigt,  wie  das  dortige  Landgericht,
die  Amtsgerichte  und  die  Staatsanwaltschaften,  teils  mittelbar;  in
diesem  Falle  sind  besondere  „Verwaltungen“  vorhanden.  Die  Gliederung
ist,  abgesehen  von  einigen  Verwaltungszweigen,  folgende:

1.  Justiz.  Verwaltungsgerichtsbarkeit;
2.  Kultus.  A.  Die  evangelische  Landeskirche,  B.  Katholischer  Kultus,
C.  Israelitischer  Kultus;
        <pb n="212" />
        208  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

9.  Verwaltung  des  Innern  und  des  Schulwesen».
Regierung,  Abteilung  des  Innen,  Regierung,  Abteilung  für
das  Schulwesen  (in  nichtamtlicher  Art  genannt:  Oberschulbehörde);


4.  Finanzdirektion;

Braunschweig:

Auch  hier  existiert  ein  Staatsministerium  und  innerhalb  desselben  für
drei  Verwaltungen  „Ministerialdepartements“,  daher  ein  Minister  für
Finanzen,  der  augenblicklich  auch  Präsident  ist,  für  das  Innere,  für  Kultus
und  Justiz.  Hierbei  besteht  aber  für  Braunschweig  die  staatsrechtliche
Eigentümlichkeit,  daß  das  Ministerium  so  streng  als  geschlossene  Gesamtheit
  auftritt,  daß  es  dort  einen  „Justizminister“  usw.  nicht  gibt,  sondern
bloß  einen  „Minister  für  das  Justizdepartement“,  ja  daß  eine  amtliche
Bekanntmachung  über  die  Verteilung  der  einzelnen  Verwaltungszweige
  unter  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums
nicht  existiert,  obgleich  sie  vom  Landtag  im  Februar  1889  angeregt
wurde;  vergl.  Rhamm,  die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums  Braunschweig,
  1900,  S.  198.  Anmerkung:  Hiernach  kann  also  jeden
Augenblick  für  den  Kultusminister  der  Minister  des  Innern  eintreten
  und  umgekehrt:  man  kann  also  hier  weder  von  einem  Kultusministerium
  noch  von  einem  Justizministerium  sprechen,  es  besteht
eben  nur  ein  Staatsministerium.

Die  obersten  Schulbehörden  der  beiden  Hansestädte  Hamburg  und
Bremen  werden  bei  den  Zwischen-(Provinzial-)behörden  betrachtet  werden.  —
Aus  dieser  Zusammenstellung  der  Zentralbehörden  ergibt  sich  schon  das  eine,
daß,  wie  in  Braunschweig  Kultus  und  Justiz  zusammengehören,  auch  Baden
und  Mecklenburg-Schwerin  ein  abgesondertes  Unterrichtsministerium  nicht
haben,  sondern  in  beiden  Staaten  die  Zentralbehörde  für  den  Unterricht  mit
derjenigen  für  die  Justiz  verbunden  ist,  wobei  in  Mecklenburg-Schwerin  die
„Unterrichtsabteilung“  dem  Justizministerium  subordiniert,  in  Baden  Kultus  und
Unterricht  dem  Justizdepartement  koordiniert  sind;  hierbei  muß  der  eine  Umstand
  gleich  noch  erwähnt  werden,  daß  in  dem  nördlichen  Großherzogtum  auch
keine  Provinzialbehörde  existiert,  während  in  dem  südlichen  Baden  durch  das
Vorhandensein  des  Oberschulrates  als  einer  Zwischenbehörde  der  Mangel  einer  ganz
selbständigen  obersten  Behörde  wieder  etwas  ausgeglichen  wird.  Auf  andere,
schon  im  bloßen  Titel  liegende  Unterschiede  werden  wir  später  bei  der  inneren
Organisation  dieser  Behörden  zurückkommen.  !)

I)  Die  Reichsschulkommission,  deren  Kompetenzen  oben  9.  10  kurz  gestreift  wurden,
ist  hier  nicht  erwähnt  worden;  es  hätte  nur  wieder  abgedruckt  werden  können,  was  2.  B.
im  Statistischen  Jahrbuch  (Mushacke)  1904/5  1.  Abt.  8.  V  zu  lesen  steht.  Eine  ganz  kurze,
nicht  vollständige  Aufzählung  der  Aufsichtsbehörden  ist  zu  lesen  in  dem  bei  Teubner  herausgegebenen
  „Handbuch  für  Lehrer  höherer  Schulen“.
        <pb n="213" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  209

Leiter  und  Mitglieder  der  Zentralbehörden.

Die  Vorsitzenden  der  obersten  Unterrichtsbehörden  führen  in  Österreich,
Preußen,  Bayern,  Württemberg  den  Titel  „Minister“,  auch  im  Königreich
  Sachsen,  obwohl  hier,  wenigstens  nach  dem  Stastshandbuch  für  1901,
die  amtliche  Benennung  ist:  „Departement  des  Kultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts“,
  wie  „Departement  des  Innern“;  der  gleichlautende  Titel  besteht  für  die
Vorsitzenden  der  Zentralbehörden  in  Oldenburg  und  Mecklenburg-Schwerin,
wo  übrigens  statt  „Departement“  überall  „Ministerium“  zu  lesen  ist.  Nur  im
Großherzogtum  Baden,  wo  bekanntlich  „Departement“  die  amtliche  Bezeichnung
  ist,  heißen  die  Vorsitzenden  „Präsidenten“.

Der  preußische  Kultusminister  hat,  wie  seine  preußischen  Kollegen,  den
Vorzug,  in  der  Person  des  Unterstaatssekretärs  einen  Stellvertreter  zu  haben,
selbst  das  große,  komplizierte  Österreichische  Ministerium  hat  für  seinen  Chef
keinen  besonderen  Stellvertreter;  in  Bayern  ist  für  eine  Stellvertretung  im
Behinderungsfalle  des  Chefs  durch  Urlaub,  Krankheit  usw.’  gesorgt,  indem  ein
Staatsrat  im  Nebenamte  dieselbe  übernimmt).

Aber  wie  in  Bayern  ein  Staatsrat,  so  sind  fast  überall  die  Abteilungsdirektoren,
  auch  Direktoren  oder  ähnlich  benannt,  die  natürlichen  Stellvertreter  der
Minister  oder  Präsidenten,  mit  dem  Unterschiede,  daß,  wo  mehrere  Abteilungen
sind,  dieser  Direktor  allein  für  seine  Abteilung  die  Stellvertretung  des  Ministers
hat,  falls  nicht  besondere  Fälle  oder  besondere  Aufträge  vorliegen.  Wo  also,
wie  in  Sachsen,  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Abteilungen
sich  nicht  gliedert,  ebensowenig  wie  in  Württemberg  das  „Departement  des
Kirchen-  und  Schulwesens“,  hat  der  dort  einzige  Ministerialdirektor  gegebenenfalls
  die  Stellvertretung,  ebenso  im  Großherzogtum  Baden.  Wer  in  Mecklenburg-Schwerin
  in  Behinderungsfällen  den  Minister  der  Justiz,  bez.  in  den
Abteilungen  für  geistliche,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten  zu  vertreten
hat,  ist  aus  dem  Staatskalender  nicht  ersichtlich,  wahrscheinlich  wird  es  durch
den  ältesten  vortragenden  Rat  geschehen.

Wie  schon  angedeutet,  haben  nur  Preußen  und  Österreich  als  die  größten
Staaten  mehrere  Abteilungen  in  ihren  Unterrichtsministerien.  Das  preußische
zerfällt  in  vier  Abteilungen),  sie  werden  von  Ministerialdirektoren  geleitet,  alle
sind  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsräte,  einer  mit  dem  Prädikat  Exzellenz.  Ebenso
zerfällt  das  österreichische  Unterrichtsministerium  in  vier  Abteilungen,  dort  Sektionen
  genannt,  an  deren  Spitze  sich  je  ein  Sektionschef  befindet;  an  der  Spitze
der  letzten,  der  vierten  Sektion,  war  bis  vor  kurzem  ein  „Ministerialrat,  mit
dem  Titel  und  Charakter  eines  Sektionschefs“  (jetzt  Sektionschef),  so  dass  hier
—  abgesehen  von  dem  fehlenden  Unterstaatssekretäir  —  an  der  obersten  Leitung
genau  so  viel  hohe  Beamte  wie  in  Preußen  stehen.  Titel  und  Zahl  der  übrigen

I)  Früher,  1898,  gab  es  auch  in  Bayern  einen  Ministerialdirektor,  das  war  aber  nur

eine  Titulerauszeichnung  für  einen  Ministerialrat.
2)  Vgl.  Das  höhere  Schulwesen  in  Preußen,  Bd.  4  v.  Wiese-Irmer.  1902.  S.  102.  Die
4  Abteilungen  sind  bezeichnet  I,  IIe,  IIb,  IIL

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  14
        <pb n="214" />
        919  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Mitglieder  der  Ministerien  sind  natürlich  sehr  verschieden  in  den  verschiedenen
Staaten,  wir  müssen  uns  hier  begnügen,  mehr  eine  statistische  Übersicht!)
zu  geben,  da  wir  auf  ihre  Befugnisse  und  ihre  Stellung  weiter  unten,  bei  der
inneren  Organisation  zu  sprechen  kommen:

In  Baden  sind  7  Räte  im  Ministerium  tätig;  Titel  in  aufsteigender  Linie:
Ministerialrat,  Geh.  Oberregierungsrat,  Geh.  Rat  II.  (bez.  I.)  Klasse.

Bayern:  10,  als  Regierungsräte,  Oberregierungsräte,  Ministerialräte  ;  5  juristische
Hilfsarbeiter.

Württemberg:  4,  als  Ministerialräte,  2  als  Regierungsräte.

Königreich  Sachsen:  6,  3  als  Geh.  Regierungsräte;  2  Geh.  Schulräte,  1  Geh.
Rat,  auch  schultechnisch  gebildet;  hier  ist  aus  dem  Titel  schon  die  verschiedene
  Vorbildung  ersichtlich,  ferner  3  Hilfsarbeiter,  (2  juristische
Sekretäre,  1  Honorarprofessor  von  der  Technischen  Hochschule),
1  Ministerialdirektor,  der  auch  als  vortragender  Rat  tätig  ist.

Mecklenburg-Schwerin:  4  im  Justizministerium  überhaupt,  als  Ministerialräte,
  Geh.  Ministerialräte;  in  der  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheit
  1  Ministerialrat,  3  Schulräte,  1  Hilfsarbeiter.

Die  Abteilungen  für  Schulangelegenheiten  in  Hessen  und  Sachsen-Weimar
  (Departement  des  Kultus)  und  in  Oldenburg  werden  bei  den
Zwischenbehörden  besprochen  werden;  nicht  zu  erwähnen  sind  Anhalt  und
Braunschweig,  da  hier  nur  ein  Gesamtministerium  vorhanden  ist.

Was  endlich  die  beiden  Großstaaten  anbelangt,  so  haben  wir  in  Preußen
812)  vortragende  Räte  (nach  Wiese-Irmer  IV  1902,  S.  110/111),  11  Hilfs
arbeiter;  die  amtlichen  Titulaturen  sind  bekanntlich:  Geh.  Regierungs-  und
vortragender  Rat,  später  Geh.  Oberregierungsrat,  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat;
  einige  haben  aber  auch  höhere  Titel,  so  Wirkl.  Geh.  Rat,  obgleich  sie
Ministerialdirektoren  mit  dem  Titel:  Wirkl.  Geh.  Oberregierungsrat  (der  weniger
bekanntlich  bedeutet  als  der  Wirkl.  Geh.  Rat)  unterstellt  sind.  Mehrere  unter
diesen  tragen  den  Titel  ihres  Spezialfaches:  Geh.  Medizinal-,  Geh.  Obermedizinalrat,
  auch  Geh.  Oberbaurat  und  1  Öberkonsistorialrat,  der  evangelische  Feldpropst
  der  Armee.  Augenblicklich  sind  4  von  ihnen  technische  Räte  für  das
höhere  Unterrichtswesen,  unter  ihnen  einer,  für  die  Angelegenheiten  der  höheren
Schulen  katholischer  Religion  und  was  damit  zusammenhängt;  sie  gehören  derjenigen
  Abteilung  an,  welcher  u.  a.  auch  das  höhere  Unterrichswesen  unterstellt
ist;  einer  von  ihnen  gehört  auch  zu  einer  der  andern  Abteilungen.

Wie  man  bei  uns,  allerdings  in  nicht  offizieller  Weise,  von  Dezernenten

spricht,  so  nennt  man  in  Österreich  die  Vorstände  der  einzelnen  Ministerialdepartements
  „Referenten“  mit  amtlicher  Bezeichnung;  es  gibt  deren  22  in

l)  Die  Angaben  teils  auf  Grund  persönlicher  Erkundigungen,  teils  auf  Grund  von
Staatshandbüchern;  da  nicht  immer  die  allerneusten  benutzt  werden  konnten,  ist  es  möglich,
daß  die  Zahlen  und  Titel  mit  dem  augenblioklichen  Stand  nicht  ganz  übereinstimmen.

2)  Nach  „dem  Taschenkalender  für  Verwaltungebeamte"  1905  haben  sich  die  Zahlen  und
Titel  wieder  etwas  geändert,  wie  sie  ja  selbetverständlich  kaum  längere  Zeit  stabil  sind.
        <pb n="215" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  211

ordentlicher  Verwendung,  die  in  aufsteigender  Linie  Sektionsräte,  Ministerialräte
  genannt  werden  und  verschiedenen  Rangklassen  angehören  können;
auch  hier  kommt  es  vor,  daß  man  Sektionsrat  mit  dem  Titel  und  Rang  des
höhergestellten  Referenten,  eines  Ministerialrates,  sein  kann;  zu  diesen  ordentlichen
  Referenten  kommt  eine  Zahl  von  augenblicklich  13  in  außerordentlicher
Verwendung  stehenden  Beratern,  teils  mit  dem  Titel  und  Rang  eines  Hofrates
teils  mit  dem  Titel  und  Rang  ihres  ursprünglichen  Amtes,  z.  B.  Direktor  der
Handels-  und  nautischen  Akademie,  Professor  an  einer  Staatsmittelschule  usw.
Indessen  nur  1  von  diesen  außerordentlichen  Mitgliedern  ist  „Referent“,
deren  Zahl  auf  23  nunmehr  steigt.  Diesen  23  Mitgliedern,  welche  den  Räten,
speziell  den  vortragenden  Räten  in  Preußen  entsprechen,  gesellen  sich  nun  aber
in  Österreich  noch  37  Beamte  zu,  die  in  aufsteigender  Linie  „Ministerial-Konzipisten
  (10),  Ministerial-  Vizesekretäre  (15)  und  Ministerial-Sekretäre  (12)
amtlich  benannt  werden.  Nach  dem  Titel  zu  urteilen,  erscheint  es  für  uns  auf
den  ersten  Blick,  als  ob  diese  Ministerial-Konzipisten,  Ministerial-Vizesekretäre,
Ministerial-Sekretäre  Beamte  ohne  akademische  Bildung  wären  und  vielleicht
dort  die  Rolle  unserer  Subalternbeamten  spielten.  Indessen  schon  der  Umstand,
daß  fast  überall  hinter  den  Namen  JUDr.  steht,  spricht  dagegen,  und  in
der  Tat  sind  diese  drei  Beamtenkategorien  dort  keine  Beamten,  wie  unsere
Kanzleiräte  in  den  Ministerien,  sondern  studierte  Männer,  „Konzeptsbeamte“;
aus  der  Gruppe  der  Ministerialsekretäre  nimmt  man  dort  meist  den  Ersatz  für
die  Räte,  Ministerialräte  und  Sektionsräte  her,  und  in  der  Regel  erfolgt  im
Falle  einer  erledigten  höheren  Stelle  das  Aufrücken  in  die  nächst  höhere
Klasse  des  „Konzepts-Konkretalstatus“  nach  dem  Dienstalter.

Schließlich  kommen  noch  zu  diesen  Gruppen  ca.  17  studierte  Beamte  in
„sußerordentlicher  Verwendung“,  z.  B.  Bezirkskommissäre  aus  verschiedenen
Kronländern,  die  nicht  „fachliche  Berater“  sind  und  etwa  unsern  „Hilfsarbeitern“
entsprechen.  Im  ganzen  werden  dann  im  österreichischen  Ministerium  ca.  861)
studierte  höhere  Beamte  sein.

Ein  ziemlicher  Unterschied  zwischen  dem  österreichischen  und  preußischen
Unterrichtsministerium  ist  hier  hervorzuheben.  Wie  schon  oben  angedeutet,  wird
der  Ersatz  für  die  österreichischen  höheren  Stellen  im  Ministerium  fast  immer
aus  der  Zahl  dieser  Ministerialsekretäre  genommen,  die  schon  längere  Zeit
in  demselben  tätig  waren  und  nun  langsam  aufrücken;  in  Preußen  dagegen
werden  bei  Besetzung  erledigter  Stellen  von  vortragenden  Räten  die  Ersatzmänner
  fast  immer  aus  andern  oder  ähnlichen  Verwaltungen  erst  in  das  Unterrichtsministerium
  hineinverpflanzt,  da  ein  so  zahlreicher,  in  die  Geschäfte  eingearbeiteter
  Nachwuchs  wie  in  Österreich  bei  uns  nicht  vorhanden  ist.  Das
österreichische  Unterrichtsministerium  ergänzt  sich  also  viel  mehr
aus  sich  selbst  als  das  preußische.  Auch  ist  in  Österreich  die  Zahl

I)  Nach  der  Zeitschrift  für  österr.  Gymnasien  1908,  8.  848  arbeiten  im  k.  k.  Ministerium
126  Juristen  und  „einige  Philosophen";  diese  Zahl,  wird  mir  versichert,  ist  aber  viel  zu  hoch

gegriffen.
14*
        <pb n="216" />
        212  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

derer,  die  man  in  Preußen  „Subalternbeamte“  nennt,  viel  geringer  im  Verhältnis
  zu  den  höheren  Beamten,  dort  ca.  86  zu  ca.  40  (Rechnungsräte,  Rechnungsrevidenten
  usw.),  in  Preußen  ca.  31  (dazu  ca.  11  Hilfsarbeiter)  zu  tiber  100
nicht-studierten  Beamten.

Gliederung  der  Ministerien.

Bei  kleineren  Zentralbehörden  wäre  eine  nach  außen  kenntliche  Gliederung
überflüssig.  Freilich  ist  sie  dort  eigentlich  vorhanden,  wo  das  Unterrichtsministerrum
  mit  einem  andern  zusammengeschweißt  ist;  bei  dem  Departement
der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  in  Baden  bestehen  zwar  nominelle
Abteilungen  nicht,  doch  sind  faktisch  zwei  vorhanden:  a)  für  die  Justiz,  b)  für
Unterricht  und  Kultus  (evangelisch,  katholisch,  iseraelitisch)  ;  merkwürdig  sind
die  Abteilungen  in  Württemberg  und  in  Hessen:  Die  Ministerialabteilung  für
die  höheren  Schulen  dort  ist  ebensogut  eine  Abteilung  des  „Departements  des
Kirchen-  und  Schulwesens“  wie  eine  selbständige  Zwischenbehörde  unter  der  Zentralbehörde,
  gerade  so  steht  es  in  Hessen,  wo  die  „Abteilung  für  Schulangelegenheiten“
  zugleich  Abteilung  des  Ministeriums  des  Innern  wie  auch  eine  Zwischenbehörde
  ist.  Wie  in  Mecklenburg-Schwerin  das  staatsrechtliche  Verhältnis
der  Abteilung  für  die  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten“
zu  dem  Justizministerium  ist,  ist  auch  nicht  klar  ausgesprochen;  es  heißt:  „in
besonderen  Abteilungen  mit  ihm  verbunden“.

Im  Königreich  Sachsen  ist  keine  Gliederung  vorhanden,  wohl  auch  nicht
nötig;  das  letztere  schiene  vielleicht  geboten  in  Bayern  bei  einer  größeren
Zeentralbehörde,  ist  aber  auch  hier  nicht  der  Fall.  Preußen  hat  die  bekannten
drei  Abteilungen,  welche,  da  die  zweite  geteilt,  eigentlich  vier  sind:  L  Abteilung
für  geistliche  Angelegenheiten.  Ila.  Erste  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.
  IIb.  Zweite  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  III.  Abteilung  für  die
Medizinalangelegenheiten.  Die  Abteilung  Ila  bearbeitet  u.  a.  das  höhere  Unterrichtswesen,
  die  Abteilung  IIb  u.  a.  das  gesamte  Mädchenschul-  und  Volksschulwesen.

In  Österreich  sind,  wie  erwähnt,  vier  Sektionen  vorhanden,  und  bei  der  Ausdehnung
  der  Behörde  daneben  oder  darunter  der  Ziffer  nach  21  Departements.
Jedes  dieser  Departements  steht  unter  einem  „Referenten“,  meist  einem  Ministerialrat
  oder  Sektionsrat,  mit  Ausnahme  von  dem  Departement  IX  (den  didaktatischpädagogischen
  Angelegenheiten)  und  bis  vor  kurzem  dem  Departement
XVla  (u.a.  Lehrmittel  für  Schulen  aller  Kategorien),  gerade  diese  zwei  stehen
(standen)  unter  jenen  zu  „außerordentlicher  Verwendung“  einberufenen  Beiräten,
mit  dem  Rang  und  Titel  eines  Hofrates.  Aus  dem  „Jahrbuch  für  das  höhere
Unterrichtswesen  in  Österreich“  1908  sind  auf  Seite  4  bis  6  diese  Dezernate,  die
Namen  der  Referenten,  ihr  Geschäftskreis  bis  in  alle  Einzelheiten  ersichtlich,
eine  Offenheit,  die  man  leider  bei  andern  Ministerien  vermißt;  nicht  abgedruckt
  freilich  ist  dort  die  Verteilung  der  Departements  unter  die  vier  Sektionen.
Dieselbe  ist  folgende:

Zur  ersten  Sektion  gehören:  Departement  I,  I,  IX,  X.  XVIL  XXI  (im  allgemeinen:
  Kirche,  Mittelschulwesen,  höhere  Mädchenschulen  usw.).
        <pb n="217" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).

213

Zur  zweiten  Sektion  gehören:  Departement  VII,  XV,  XVI,  XVI,  XVII

XVII,  XIX.

Zur  dritten  Sektion  gehören:  Departement  V,  XI,  XI,  XIII,  XX.
Zur  vierten  Sektion  gehören:  Departement  II,  IV,  VI,  VU.
Damit  nun  der  Geschäftskreis  aller  4  Sektionen  deutlich  wird,  folge  hier

die  Referatseinteilung:

Referatseinteilung!).

Departement  1.

1.  Legislative  Angelegenheiten  der  katholischen
  Kirche  aller  Riten,  ausgenommen
Agenden  der  galizischen  Landesgesetzgebung.

2.  Administrative  und  judizielle  Angelegenheiten
  der  katholischen  Kirche  des
lateinischen  Ritus  (mit  Ausnahme  der
Galizien  betreffenden  Agenden  und  der  administrativen
  Bauangelegenheiten),  namentlich:
  Ausübung  der  staatlichen  Gerechteame
gegenüber  der  Kirche  auf  dem  Gebiete  der
Verwaltung  und  der  instanzmäßigen  Judikatur
ale:  Mitwirkung  bei  der  Errichtung,  Veränderung
  und  Aufhebung,  bei  der  Besetzung
und  Enthebung  von  kirchlichen  Ämtern  und
Pfründen;  Aufsicht  über  die  Ausübung  der
kirchlichen  Amtegewalt;  Entscheidung  über
die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  Kultuszwecke
  aus  dem  Grunde  der  Zugehörigkeit
zu  einer  kirchlichen  Gemeinde,  über  die  Einbringung
  sonstiger  kirchlicher  Abgaben  und
Gebühren,  insbesondere  der  Stolgebühren  ;  Abänderungen
  der  Stolataxordnnungen;  Gewährung
  des  staatlichen  Beistandes  für  die
Durchführung  kirchlicher  Anordnungen  und
Entscheidungen;  Angelegenheiten  der  theologischen
  Diözesan-  und  Zentrallehranstalten  ;
Patronatsangelegenheiten  einschließlich  der
Entscheidung  letzter  Instanz  über  den  Bestand
kirchlicher  Patronate  und  über  Patronateleistungen;
  Handhabung  der  Staatsaufsicht
und  des  staatlichen  Schutz&amp;amp;s  bezüglich  des
kirchlichen  Vermögens;  Konkurrenzwesen;
Aufsicht  über  die  klösterlichen  Genossenschaften,
  namentlich  Genehmigung  von  Niederlassungen
  derselben;  Dotationswesen  der
römisch-katholischen  Kirche  einschließlich  der
Kongrus-  und  Pensionsangelegenheiten.

Veranschlagung  und,  Verwendung  der
Religionskredite.  Sammlungen  für  kirchliche
Zwecke.  Kirchliche  Stiftungen.

8.  Angelegenheiten  der  altkatholischen
Kirche.

4.  AnerkennungvonReligionsgesellschaften.

Referent:  Min.-R.  Dr.  Ritt.  Hussarek
v.  Heinlein.

Departement  Ia.

Interkonfessionelle  Verhältnisses  in  administrativer,
  legielativer  und  judizieller  Beziehung,
  einschließlich  der  Verhältnisse  der
kath.  Riten  untereinander.

Administrative  und  judizielle  Angelegenheiten
  der  kath.  Kirche  des  griechischen
und  armenischen  Ritus,  sowie  die  auf
Galizien  bezughabenden  administrativen  und
judiziellen  Angelegenheiten  des  lateinischen
Ritus,  mit  Ausschluß  der  administrativen
Bausachen.

Die  auf  die  kath.  Kirche  aller  drei  Riten
bezugnehmenden  Agenden  der  galizischen
Landesgesetzgebung.

Die  Galizien  betreffenden  judiziellen  Agenden
  in  Unterrichtsangelegenheiten.

Referent:  Sekt.-R.  Dr.  Köller.

Departement  12).

Evangelische  Kirche  A.  u.  H.B.  u.  z.:
Oberkirchenrat  A.  u.  H,  B.  Evangelischtheologische
  Fakultät,  Gnadenversorgung  für
Witwen  und  Waisen  nach  evangelischen
Funktionären.  Staatsunterstützungspauschale
für  die  evangelische  Kirche  A.u.  H.B.  Bauangelegenheiten
  der  evangelischen  Zwecken
gewidmeten  GebäudeundLokalitäten.  Kultusangelegenheiten
  der  Herrnhuter  Brüderkirche,
dann  der  gesetzlich  nicht  anerkannten  evan-I)

  Es  blieb  weiter  nichts  übrig,  als  diesen  wortgetreuen  Abdruck  zu  geben;  ein  Zusammenziehen
  der  Referategebiete  hätte  leicht  ein  falsches  Bild  geliefert,
2)  Das  Departement  IT  ist  gegenwärtig  keiner  der  bestehenden  Sektionen  angegliedert.
        <pb n="218" />
        214

gelischen  Religionsgenossenschaften  (Mennoniten,
  Methodisten  usw.).
Referent:  Min.-R.  Dr.  Ritt.  v.  Haymerle.

Departement  II.

Kultusangelegenheiten  der  griechischorientalischen
  Kirche.  Griechisch-orientalischtheologische
  Lehranstalten.  Bukowinser
griechisch-orientalischer  Religionsfond  einschließlich
  der  Voranschläge  und  Rechnungsabschlüsse.


Referent:  Min.-R.  Freih.  v.  Mustatza.

Departement  IV.

Angelegenheiten  der  israelitischen  Religionsgesellschaft
  in  legislativer,  administrativer
  und  judizieller  Beziehung,  insbesondere:
  Genehmigung  der  Errichtung  neuer
Kultusgemeinden  und  der  Änderung  in  der
Abgrenzung  der  Kultusgemeindesprengel,  Entziehung
  der  staatlichen  Anerkennung  bestehender
  Kultusgemeinden;  Zuweisung  der
außerhalb  der  Kultusgemeindeeinteilunglebenden
  Ierseliten;  Genehmigung  der  Statuten
für  die  Kultusgemeinden,  sowie  der  Änderung
derselben;  Bestimmungen  über  die  Qualifikation
  der  Rabbiner;  Genehmigung  zur  Bestellung
  gemeinsamer  Rabbiner  für  mehrere
Kultusgemeinden;  Ingerenz  auf  Leistungen
zu  Kultuszwecken;  Staatsaufsicht.

Aufsicht  über  die  staatlich  subventionierte
isrselitisch-theologische  Lehranstalt  in  Wien.
Gewährung  von  Subventionen  aus  dem  ieraelitischen
  Normalschulfonde  für  Galizien  und
die  Bukowina.  —  Agenden  der  Baron  Hirsch-Stiftung

  zur  Beförderung  des  Volksschul-  -

unterrichtes  in  Galizien  und  in  der  Bukowina.
Referent:  Sekt.-R.  Dr.  Pilat.

Departement  V.

Bauangelegenheiten  sämtlicher  katholischer
  und  griechisch-orientelischer  Kirchen,
Pfarrhäuser  und  sonstigerkirchlichen  Zwecken
gewidmeter  Gebäude  (Seminare  usw.)  nebst
Beschaffung  der  inneren  Einrichtung.  Bewilligung
  der  Geldmittel  für  diese  Bauten
aus  dem  Religionsfonde  und  dem  Kultusetat,
sowie  aus  kirchlichen  Mitteln  einschließlich
der  Gewährung  von  Darlehen  u.  Subventionen.
Haus-  und  Grundankäufe  zu  diesen  Zwecken.
Bewilligung  von  Sammlungen  zum  Baue
griechisch-orientalischer  Kirchen-  und  Pfarrhäuser.
  Bauangelegenheiten  der  dem  (katho-IV.

  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

lischen  und  griechisch-orientalischen)  Religionsfonde

  gehörigen  oder  aus  dessen  Mitteln

suszuführenden  weltlichen  Gebäude.
Referent:  Min.-R.  Lachmayer.

Departement  VL

Allgemeine  Universitäteangelegenheiten.
Akademische  Behörden.  Universitätskanzlei.
Quästur,  Universitätsarchiv..  Universitätekanzleifond,
  Universitätstitelle.  Volkstümliche
  Universitätsvorträge.  Vorleseordnungen.
  Statistische  Ausweise.  Promotion
sub  auspiciis  Imperatoris..  Disziplinarangelegenheiten.
  Studentenvereine.  Subventionen
fürStudenten-W  ohlfahrts-  und  Unterstützungsvereine.
  Unterstützung  für  die  Hörer  an
Hochschulen.  Angelegenheiten  des  theologischen
  und  des  rechte-  und  staatewissenschaftlichen
  Studiums  und  Prüfungswesens.
Theologische  und  juristische  Seminare.  Stipendien
  für  Rechtshörer  italienischer  und
slovenischer  Nationalität.  —  Theologische
und  rechts-  und  staatswissenschaftliche  Fakultäten
  :  Personslangelegenheiten  derProfessoren,
Privatdozenten  und  theologischen  Lehramteadjunkten,
  Dienerangelegenheiten,  Informationsreisen
  der  Universitäteprofessoren,  Heranbildung
  von  Lehrkräften  an  Hochschulen.
Wissenschaftlichoeö  Unternehmungen  und
Reisen,  Lackenbachersche  Stiftung.

Referent:  Min.-R.  Dr.  Ritt.  Beck  v.
Mannagetta.

Departement  VD.

Angelegenheiten  des  medizinischen,  philosophischen,
  pharmazeutischen  und  tierärztlichen
  Studiums  sowie  des  Hebammenunterrichtes.
  Medizinische  und  philosophische
Fakultäten  der  Universitäten:  Personalangelegenheiten
  der  Professoren,  Privatdozenten,
Lektoren,  Adjunkten  und  Assistenten;  Demonstrator-
  und  andeze  Institutsstipendien  ;  Dienerangelegenheiten;
  wissenschaftliche  Institute,
Kliniken,  Sternwarten,  botanische  Gärten,
Seminare  (Stipendien)  usw.,  sowie  das  landwirtechaftliche
  StudiuminKrakau.  Bibliotheksund
  Archivswesen;  Universitäts-  und  Studienbibliotheken.
  Institut  für  österreichische  Geschichteforschung
  in  Wien  und  lIstituto
sustriaco  di  studii  storici  in  Rom.  Kommission
  für  archäologisch-philologische  Studien
im  Auslande.  Akademien  der  Wissenschaften,
Wissenschaftliche  Gesellschaften  und  Vereine,
        <pb n="219" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).

Historische  Museen.  Wissenschaftliche  Kongresse
  und  Ausstellungen.  Zoologische  Stationen
  in  Triest  und  Neapel.  Informationsreisen
  der  Universitätsprofessoren,  Heranbildung
  von  Lehrkräften  an  Hochschulen  sowie
  wissenschaftliche  Unternehmungen  und
Reisen  bezüglich  der  medizinischen  und
philosophischen  Fakultäten.  Tierärztliche
Hochschulen  (Stipendien).  Hebammenlehranstalten.

Referent:  Min.-R.  Dr.  v.  Kelle.

Departement  VII.

Technische  Hochschulen.  Hochschule  für
Bodenkultur  in  Wien.  Statistische  Zentralkommission.
  Geolog.  Reichsanstelt.  Zentralanstelt
  für  Meteorologie  und  Erdmagnetismus.
Astronomisch-meteorologisches  Observatorium
in  Triest.  Europ.  Gradmessungskommission.
Gradmessungsbureau  in  Wien.  Lehranstalt
für  orientalische  Sprachen  in  Wien.

Referent:  Sekt.-R.  Dr.  Edl.  v.  Hampe.

Departement  IX.

Alle  didaktisch-pädagogischen  Angelegenheiten
  des  Mittelschulwesens  (einschließlich
  der  höheren  Mädchenschulen).
Schulaufsicht  rücksichtlich  der  Mittelschulen.
  Lehrpläne,  Approbation  und
Empfehlung  von  Lehrbüchern  und  Lehrmitteln.
Lebrer-  und  Schülerbibliotheken;  Außerordentliche
  Dotationen  für  Lehrmittelsammlungen
  aus  dem  betreffenden  Pauschalkredite.
Zeitschriften.  Prüfungskommissionen  für  das
Lehramt  an  Mittelschulen  und  Mädchenlyzeen.
Turnlehrerbildungskurse.  Bestellung.  Beförderung
  und  Pensionierung  des  Lehrpersonales.
  Fortbildungskurse.  Bewilligung  von
Urlauben  und  Unterstützungen  zu  wissenschaftlichenZwecken.
  Reisestipendien.  Jahresunterstützungen
  für  Lehramtskandidaten.
Schülerangelegenheiten  (Aufnahme,  Prüfungswesen,
  Disziplin).  Schulhygiene.

Referent:  Hof-R.  Dr.  Huemer.

Departement  X.

Alle  administrativ-Skonomischen  und  judiziellen
  Angelegenheiten  des  Mittelschulwesens.
Errichtung,  Erweiterung,  Subventionierung,
Verstaatlichung  vonMittelschulen.  Errichtung
von  Parallelklassen.e  Systemisierung  von
Stellen.  Bestätigung  der  Lehrer  im  Lehramte.
  Alle  Besoldungsangelegenheiten  (Ge-215


halte,  Quinquennalzulagen,  Dienstalterszulagen).
  Gänzliche  oder  teilweise  Beurlaubung
von  Lehrpersonen  in  Erkrankungsfällen,  Bewilligung
  von  Geldaushilfen.  Disziplinarbehandlung
  des  Lehrpersonales.  Einmalige
Unterstützungen  von  Lehramtskandidaten.
Ferien-  und  Schulgeldangelegenheiten.  Ökonomische
  Programmangelegenheiten.  Schuldiener.
  Regiekosten.  Theresianische  Akademie
mit  Ausschluß  der  Juristenabteilung.
Referent:  Sekt.-R.  Dr.  Krappel.

Departement  XI.

Lehrpläne,  Unterrichtssprache,  Lehrbücher
und  Lehrmittel  für  Volksschulen.  Angelegenheiten,
  betreffend  die  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsanstalten
  und  das  Zivilmädchenpensionat
  (mit  Ausnahme  der  dem  Dep.  XIV
zugewiesenenBauangelegenheiten),Befähigung
zum  Lehramte.  Prüfungskommissionen.  Fortbildung
  der  Lehrer.  Staatsvolksschulen  und
in  die  Kategorie  der  Volksschulen  gehörige
Privatlehranstalten.  Taubstummen-  und
Blindeninstitute.  Angelegenheiten  der  Zentraldirektion
  der  Schulbücherverläge.

Referent:  Sekt.-R.  Dr.  Heinz.

Departement  XII.

Alle  Angelegenheiten,  betreffend  die  Schulaufsicht,
  den  Besuch,  die  Errichtung,  Erweiterung
  und  Auflassung  sowie  Bauangelegenheiten
  Öffentlicher  (nicht  staatlicher)
Volksschulen.  Schulsprengelregulierung.  Mittel
zur  Erhaltung  der  Volksschulen  inklusive  der
streitigen  Konkurrenzfälle..  Die  Personalangelegenheiten
  der  Katecheten  und  des  Lehrpersonals
  an  öffentlichen  Volksschulen.

Referent:  Min.-R.  Dr.  Heidlmair.

Departement  XIll.

Schulstiftungen  und  Studienstipendien.
Angelegenheiten  der  Konvikte.  Gnadensachen.
Pensionsangelegenheiten  der  im  Ruhestande
befindlichen  Beamten,  Professoren,  Lehrer,
Diener  und  deren  Witwen  und  Waisen.

Referent:  Sekt.-R.  Dr.  Tobisch.

Departement  XIV.

Bauangelegenheiten  und  Einrichtung  sämtlicher
  Hochschulen  sowie  ihrer  Institute,  der
Mittelschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsanstalten,
  der  Museen,  der  stastlichen
gewerblichen  Lehranstalten  und  der  Staats-
        <pb n="220" />
        216

Volksschulen  und  Abschluß  von  Kaufverträgen
zu  diesem  Zwecke.  Alle  Monumentalbauten.
Administration  der  dem  Ministerium  für
K.  und  U.  unterstehenden  Gebäude  im  allgemeinen.
  Mietverträge,  betreffend  die  Unterbringung
  von  Stastsanstelten  in  Privat
geobäuden.
Referent:  Min.-R.  Holenia.

Departement  XV).

Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien.
Kunstakademie  in  Prag.  Kunstakademie  in
Krakau.  Zentralkommission  für  Kunst-  und
historischeDenkmale.  Österr.archäol.  Institut.
Archäol.  Museen  und  Sammlungen.  Subventionierung
  von  Kunst-  und  Musikinstituten
sowie  künstlerischer  und  anmshäol.  Unternehmungen
  -im  allgemeinen.  Kunstaufträge,
Künstlerpensionen  und  -stipendien.  Künstlerische
  Restaurierungen.  Kunstausstellungen.
Bilderbogen  für  Schule  und  Haus.

Referent:  Min.-R.  Dr.  Ritt.  Vv.  Wiener.

Departement  XVI.

Gemeinsame  Angelegenheiten  des  gewerblichen
  Bildungswesens,  insbesondere:  Gesetzgebung,
  Zentralkommission  und  Zentralblatt
für  den  gewerblichen  Unterricht,  Bestellung
der  Beiräte,  Ernennung  der  Inspektoren,
Herenbildung  und  Fortbildung  der  Lehrer,
Ausstellungswesen,  Lehrmittelwesen  und
Statistik.  Österreichisches  Museum  für  Kunst
und  Industrie  in  Wien.  Technologisches  Gewerbemuseum
  in  Wien.  Kunstgewerbeschulen
in  Wien  und  Prag.  Graphische  Lehr-  und
Versuchsanstalt  in  Wien.  Lehr-  und  Versuchsanstalt
  für  Lederindustrie  in  Wien.  Staatliche
  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche
Zweige,  exkl.  der  Fachschulen  für  Weberei
und  Wirkerei.

Referent:  Min.-R.  Dr.  Müller.

Departement  XVla).

Alle  Geschäftsestücke,  welche  die  vom  Verleger
  oder  Autor  angesuchte  Approbation
oder  Anempfehlung  von  Lehrmitteln  für  alle
Kategorien  von  gewerblichen  Lehranstalten
und  für  den  Zeichenunterricht  an  Volks-  und
Bürgerschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnen-IV.

  Die  Aufsichtsbohörden  für  das  höhere  Lehramt.

bildungsanstalten  und  Mittelschulen  betreffen.
Beschaffung  von  Lehrmitteln  für  selbständige
gewerbliche  Fortbildungsschulen.  Inspektionsberichte
  der  Fachinspektoren  für  den  Zeichenunterricht
  an  Mittelschulen,  Lehrer-  und
Lehrerinnenbildungsanstalten.  Erstattung  von
Referaten  in  der  Ministerialkommission  zur
Förderung  des  Zeichenunterrichtes.
Referent:  Hof-R.  Paulicek.

Departement  XVII.

Staatsgewerbeschulen  (höhere  Gewerbeschulen,
  Werkmeisterschulen)  und  verwandte
Anstalten  (Lehranstalt  der  Textilindustrie  in
Brünn,  Privatgewerbeschulen).  Staatliche
Fachschulen  für  Textilindustrie  (Spinnerei,
Weberei,  Wirkerei,  Appretur)  inklusive  der
Ausbildung  von  Lehrkräften  für  das  Lehramt
an  Textilschulen.

Referent:  Min.-Sekr.  Ritt.  v.  Förster.

Departement  XVII).

Allgemeine  Handwerkerschulen.  Fortbildungsschulwesen
  (allgemeine  und  fachlichgewerbliche
  Fortbildungsschulen,  Mädchenfortbildungsschulen
  usw.)  einschließlich  der
bezüglichen  Gesetzgebung  und  der  Fort
bildung  der  betreffenden  Lehrer.  Subventioniernng
  von  Provinzialgewerbemuseen,
Museal-  und  gewerblichen  Vereinen.  Subventionierung
  von  nichtetaatlichen  Fachschulen
und  Lehrwerkstätten  für  einzelne  gewerbliche
Zweige.  Allgemeine  Zeichenschulen.  Allgemeine
  Angelegenheiten  des  Zeichenunterrichtes
im  gesamten  Schulwesen,  Prüfungskommissionen
  für  das  Lehramt  des  Freihandzeichnens
an  Mittelschulen.

Referent:  Sekt.-R.  Purtscher  Freiherr
v.  Eschenburg.

Departement  XIX.

Kommerzielles  Bildungswesen.  Allgemeine
Angelegenheiten.  Höhere  Handelsschulen.
NiedereHandelsschulen.  Kaufmännische  Fortbildungsschulen.
  StiftungRevoltella.  Handelsund
  nautische  Akademie  in  Triest.  Nautisches
Bildungswesen:  Allgemeine  Angelegenheiten.
Nautische  Schulen.

Referent:  Min.-Sekr.  Dr.  Dlabac.

I)  So  war  die  Departementseinteilung  noch  im  Anfang  1904;  seit  kurzem  ist  XVIa  aufgehoben,
  der  Agendenkreis  von  XV  und  XVII  stark  abgeändert  worden.
        <pb n="221" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).

Departement  XX.

Gebarung  mit  dem  Stammvermögen  der
Religions--  und  Studienfonde.  Interkalarangelegenheiten,
  Religionsfondsbeiträge.  Alle
Angelegenheiten  allgemein  juristischer  Natur,
soferne  sie  außerhalb  des  Geschäftsbereiches
der  einzelnen  Fachdepartemente  gelegen  sind,
Erstattung  von  Gutachten  und  Äußerungen
in  allen  das  Ressort  betreffenden  Rechts-  u.
Gesetzesangelegenheiten.

217

Departement  XXI.
(Budget-  und  Rechnungsdepartement.)

Staatsvoranschlag  u.  Rechnungsabschlüsse.
Voranschläge  und  Rechnungsabschlüsse  nicht
dotierter  Fonde.  Administrativer  Rechnungshilfsdienst
  des  Ministerialressorte.  Anweisung
der  Dotationen  und  Prüfung  der  Dotationsrechnungen
  sämtlicher  dem  Ministerium  für
Kultus  und  Unterricht  unmittelbar  unterstehenden
  Institute.

Budgetreferent:  Min.-R.  Fesch.

Vorstand  des  Rechnungsdepartemente:
Rechnungs-Dir.  Holzknecht.
Endlich  gehören  zu  dem  österreichischen  Unterrichtsministerium  noch:
1.  Die  k.  k.  Zentraldirektion  der  k.  k.  Schulbücherverläge;  1887
errichtet,  an  der  Spitze  steht  ein  Hofrat  als  Zentraldirektor,  unter  ihm
3  höhere  Beamte,  darunter  1  Regierungsrat  und  1  Professor  in  Prag.
Unter  dieser  Behörde  stehen:

a)  k.  k.  Schulbücherverlagsdirektion  in  Wien,  schon  1772  gegründet,
mit  einem  Direktor  an  der  Spitze  und  2  Direktionsadjunkten
nebst  Kanzleibeamten;

b)  k.k.  Schulbücherverlagsdirektion  in  Prag;  ebenfalls  sehr  alt,  1775
gegründet.  |

2.  Die  Zentralkommission  für  Angelegenheiten  des  gewerblichen
  Unterrichtes!);  dieselbe  ist  bedeutend  jünger  als  die  eben
genannte  Zentraldirektion  der  k.  k.  Schulbücherverläge;  während  die
letztere  seit  den  Zeiten  Maria  Theresias  besteht,  besteht  die  Zentralkommission
  erst  seit  1882;  sie  setzt  sich  zusammen  aus  einem  Sektionschef
des  Unterrichtsministeriums  als  Vorsitzendem,  1  Vertreter  des  Handelsministeriums,
  2  Referenten  des  Unterrichtsministeriums  und  derzeit
38  Mitgliedern,  außerdem  kann  sie  sich  durch  „Experte“  erweitern.

Uns  wird  hier  mehr  die  Zentraldirektion  angehen,  da  sie  mit  dem  höheren
Unterrichtswesen  enger  verknüpft  ist  als  die  Zentralkommission  für  das  gewerbliche
  Schulwesen.

Die  dem  Ministerium  untergeordnete  Zentraldirektion  der  k.  k.  Schulbücherverläge
  beschäftigt  sich  mit  der  Herausgabe  von  Lehrtexten  für  alle
Kategorien  der  Elementar-  und  Mittelschulen,  auch  der  Blinden-  und  Taubstummenschulen,
  der  gewerblichen  Schulen,  der  Handwerkerschulen,  Werkmeisterschulen,
  Mädchenschulen,  der  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsseminare.  Ferner
gibt  sie  auf  diese  Schulen  bezügliche  Drucksachen  heraus,  Schulgesetze,  Schulgesetzseammlungen,
  Normalien,  Lehrpläne  und  Instruktionen,  ebenso  Lehrmittel.

Natürlich  hat  neben  dem  Betriebe  dieses  staatlichen  Buchhandels  die  Zentraldirektion
  der  Schulbücherverläge  auch  noch  eine  finanziell-administrative  Aufgabe:

Referent:  Min.-R.  Dr.  Hye.

I)  Während  des  Druckes  wurde  am  6.  April  die  Allerhöchste  Verordnung  in  Preußen
veröffentlicht  über  die  Errichtung  eines  Landesgewerbeamtes  und  eines  ständigen
Beirates  für  das  gewerbliche  Unterrichtswesen.
        <pb n="222" />
        218  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

sie  hat  nämlich  den  Fond  der  beiden  Schulbücherverläge  in  Wien  und  Prag
unter  sich,  auch  hat  sie  natürlich  die  Oberleitung  der  Schulbücherverlagsdirektionen
  in  Wien  und  Prag,  endlich  auch  die  Leitung  der  staatlichen  Druckerei
in  Prag;  der  Wiener  staatliche  Verlag  läßt  bei  einer  Privatdruckerei  drucken.
Natürlich  gibt  sich  die  Zentraldirektion  nicht  selbst  mit  dem  Verkaufe  ab,  weder  im
großen  noch  im  kleinen;  $  2  der  Vorschriften  des  k.  k.  Schulbücher-Verlages
in  Prag  lautet:  Die  k.k.  Schulbücherverlagsdirektion  in  Prag  führt  als  solche
keinen  Detailverschleiß,  die  Schulbücherverläge  geben  die  gedruckten  Sachen  zum
Verschleiße  an  die  Buchhändler  und  andere  ab,  welche  dazu  berechtigt  sind,  wobei
zu  bemerken,  daß  sie  die  Bücher  zu  keinem  höheren  Preise  als  zu  dem  auf  dem
Titelblatt  vorgedruckten  verkaufen,  sowie  daß  Lehrer  sich  mit  dem  Verschleiße
nicht  befassen  dürfen;  auch  die  gewährte  Provision  ist  festgesetzt,  sie  schwankt
innerhalb  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  zwischen  17°/,  und  20°/,,
im  Auslande  ist  sie  25°/,.  Ein  Unterschied  besteht  zwischen  Mittelschulen  und
gewerblichen  Lehranstalten  einerseits  und  allen  andern  Lehranstalten  andernseits.
Die  Herausgabe  der  Lehrtexte  für  Mittelschulen  und  gewerbliche  Lehranstalten
  ist  auf  jene  Fälle  beschränkt,  in  welchen  das  Bedürfnis  durch  den
Privatverlag  nicht  ausreichend  gedeckt  ist  und  eine  Abhilfe  geboten  erscheint.
Deshalb  erblickt  man  in  dem  „Katalog  der  Lehrtexte,  Lehrmittel  und  Drucksorten
  des  k.  k.  Schulbücherverlages“  in  Prag  (ausgegeben  am  20.  Juli  1903),
übrigens  in  einem  Exemplar  deutsch  und  tschechisch,  keine  lateinischen
Grammatiken,  wohl  aber  unter  „Mittelschulen“:  Großer  Katechismus  der  katholischen
  Religion,  weil  es  derselbe  ist  wie  für  Volksschulen,  Regeln  für  deutsche
Rechtschreibung,  deutsche  Sprachlehre  für  Mädchenlyzeen,  Schule  und  Jugendspiel,
  Leitfaden  für  Freunde  des  Jugendspieles,  Lehrbuch  der  Stenographie,
natürlich  aber  eine  Disziplinarordnung  für  Mittelschulen  Böhmens,  Lehrpläne
für  Volksschulen,  Lehrpläne  und  Instruktionen  für  den  Zeichenunterricht,  den
Lehrplan  für  den  Unterricht  an  den  Gymnasien  in  Österreich,  Prüfungsvorschriften,
Verordnungen,  und  eine  große  Menge  von  Formularen,  Tabellen,  Katalogen  usw.,
alles  mit  festgesetzten  Preisen.  —  Obgleich  die  Lehrbücher  für  Mittelschulen
und  gewerbliche  Unterrichtsanstalten  im  allgemeinen  nicht  von  diesem  staatlichen
  Verlage  hergestellt  werden,  ist  der  Gesamtumsatz  doch  ein  großer:  im
Wiener  Verlage  beträgt  er  ca.  3  Millionen,  im  Prager  Verlagsbezirke  ungefähr
1  Million  Exemplare.

Für  die  Abfassung  und  Herausgabe  dieser  Lehrtexte  und  Lehrmittel  hat
also  die  Zentraldirektion  die  nötige  Sorge  zu  tragen,  sie  hat  die  diesbezüglichen
Anträge  an  das  Kultusministerium  zu  bringen,  welches  endgültig  darüber  Beschluß
  faßt;  das  Ministerium  hat  so  auch,  allerdings  auf  Antrag  der  ihr  unterstellten
  Direktion,  die  Herausgabe  aller  neuen  Lehrmittel  zu  beschließen,  ebenso
die  Honorare  für  die  Verfasser  festzusetzen,  die  Preise,  die  Lieferungs-  und
andere  Verträge,  u.  a.  auch  die  jährlichen  Armenbücherquots  und  ähnliches.

Wir  in  Preußen  haben  erst  seit  ungefähr  5  Jahren,  seit  1899,  diesen  so
alten  Österreichischen  Instituten  etwas  Ähnliches  an  die  Seite  zu  stellen:  die
„Auskunftsstelle  für  höheres  Unterrichtswesen“;  sie  hat  es  auch  mit
        <pb n="223" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  219

Schulbüchern  in  erster  Linie  zu  tun,  freilich  in  etwas  anderer  Art:  sie  sammelt
die  an  höheren  Schulen  Preußens  eingeführten  Lehrbücher,  führt  Statistik  über
die  Verbreitung  derselben  und  kontrolliert  Neueinführungen.  Zu  diesem  Zweck
erschien  1901  im  Teubnerschen  Verlage  zu  Berlin  und  Leipzig  ein  „Verzeichnis
der  an  den  höheren  Lehranstalten  Preußens  eingeführten  Schulbücher“;  unter
den  Rubriken:  1.  Religionslehre,  2.  Deutsch,  3.  Latein,  4.  Griechisch,  5.  Französisch,
6.  Englisch,  7.  Dänisch,  8.  Litauisch,  9.  Polnisch,  10.  Hebräisch,  11.  Geschichte,
12.  Geographie,  13.  Naturbeschreibung  (Botanik,  Zoologie,  Mineralogie),  14.  Physik
und  mathematische  Geographie,  15.  Chemie  und  Mineralogie,  16.  Rechnen,
17.  Mathematik,  18.  Gesang,  19.  Handelslehre,  —  sind,  alphabetisch  nach  den
Verfassern  geordnet,  die  eingeführten  Lehrbücher  aufgezählt,  hinter  jedem  eine
Angabe  darüber,  in  welcher  Provinz,  an  wie  vielen  und  an  welchen  Anstalten
(Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen  und  Realschulen)  sie  benutzt  werden,
natürlich  mit  Preisangabe,  der  Verlagsanstalt  und  ähnlichem.  —  Das  war  die
nächste  Aufgabe,  die  nunmehr  erfüllt  ist.  Indessen  man  hat  hier  angefangen,
auch  außerpreußische,  ja  auch  ausländische  Schulbücher  zu  sammeln,  ebenso
wie  pädagogische  Spezialwerke,  Werke  über  Gesetzgebung  und  Verwaltung  der
Schulen,  auch  Ordnungen  und  Gesetze,  die  sich  auf  das  höhere  Schulwesen  beziehen,
  ein  Umstand,  der,  wenn  er  dem  Verfasser  bekannt  gewesen,  ihm  manche
mühevolle,  oft  vergebliche  Schreiberei  nach  außerhalb,  erspart  hätte.  Das  Institut
das  sich  hoffentlich  einmal  zu  einem  Schulmuseum,  wie  es  in  Wien!)  seit
kurzem  besteht,  erweitern  wird,  ist  noch  wenig  bekannt,  wird  wenig  gebraucht,
hier  und  da  auch  gemißbraucht.  Der  Titel  „Auskunftsstelle  für  höheres  Unterrichtswesen“
  ist  nicht  ohne  Schuld  an  solchem  Mißbrauch,  er  verleitet  zu  allerlei
falschen  Vorstellungen,  auch  im  Publikum;  der  Leiter,  Prof.  Dr.  Horn,  plauderte
im  Februarheft  der  „Monatschrift  für  höhere  Schulen“  1905  in  guter  Laune
von  solchem  Mißbrauch,  wie  z.  B.  auch  eine  Mutter  mit  ihrem  Sprößling  zu  ihm
gekommen  sei,  um  sich  bei  ihm  Auskunft  zu  holen,  wo  es  eine  Schule  gäbe,  auf
der  „die  Mathematik  nicht  zu  schwer  sei“.

So  sind  wenigstens  in  Preußen  die  Anfänge  zu  einer  ähnlichen,  direkt  unter
der  Zentralstelle  stehenden  Behörde  wie  in  Österreich  vorhanden;  die  nun  zu
erwähnende  Abteilung  des  österreichischen  Ministeriums  braucht  bei  uns  deswegen
keine  solche  Anregung  zu  geben,  weil  in  Preußen  die  ganze  Organisation  anders
ist:  wir  meinen  die  als  ein  Beirat  zum  österreichischen  Ministerium  gehörende
„zentralkommission  für  Angelegenheiten  des  gewerblichen  Unterrichts“.
  Diese  Kommission  entsprang  dem  sich  ergebenden  Notstand,  als  die
zunehmende  Entwickelung  des  gewerblichen  Unterrichtswesens  e8  unmöglich
machte,  technische  Fragen  auch  noch  vom  Unterrichtsministerium,  beziehentlich
  dessen  Räten,  bearbeiten  zu  lassen.  In  andern  Staaten,  z.  B.  in  Preußen,

1)  Das  österreichische  Schulmuseum,  welches  Subvention  erhält  von  der  Gemeinde
  Wien,  von  dem  Lande  Niederösterreich  und  dem  Unterrichtsministerium,  ist  am  2.  Febr.
1908  feierlich  eröffnet  worden.  Es  ist  errichtet  worden  durch  die  Hilfe  und  Wirksamkeit
der  „Gesellschaft  für  Gröändung  und  Erhaltung  eines  österr.  Schulmuseums  in  Wien“,  vgl.
den  ersten  Bericht  dieser  Gesellschaft,  Wien  1908.  —  Die  bis  jetzt  errichteten  14  (18)  Abteilungen
  umfassen  das  Mittelschulwesen  noch  nicht.
        <pb n="224" />
        2230  IV.  Die  Autsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

führte  dies  dazu,  den  gewerblichen  Unterricht  ganz  vom  Kultusministerium  abzusondern,
  in  Österreich  schuf  man  diese  Kommission.  Ein  „Provisorisches  Statut
der  Zentralkommission  für  Angelegenheiten  des  gewerblichen  Unterrichts“
charakterisiert  diese  Kommission  als  Beirat  des  Ministers  in  allen  Angelegenheiten
  der  gewerblichen  Schulen,  Lehrwerkstätten,  Versuchsanstalten  usw.  —  Zum
Bereiche  der  Beratung  dieses  Beirates  gehören  Gesetzesvorlagen  über  den  gewerblichen
  Unterricht,  über  die  Errichtung  Regulierung,  Umgestaltung  usw.  gewerblicher
  Bildungsanstalten,  und  das  Ausstellungswesen  dieser  Anstalten.

Fragt  man,  wie  der  Verkehr  dieses  Beirates  mit  dem  Ministerium  ist,  so
steht  der  „Zentral-Kommission“  die  Initiative  zu  in  allen  didaktischen  und  gewerbepolitischen
  Angelegenheiten,  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  mindestens  fünf
Mitglieder  derselben  in  einer  an  den  Vorsitzenden  gerichteten  Zuschrift  die  Beratung
  einer  solchen  Angelegenheit  begehren,  längstens  binnen  zwanzig  Tagen,
vom  Tage  der  Überreichung  der  Zuschrift  gerechnet,  eine  Sitzung  einzuberufen
ist.  —  Die  Zentral-Kommission  wird  von  der  getroffenen  Entscheidung  in
Kenntnis  gesetzt,  auch  dann,  wenn  ihr  Vorschlag  abgelehnt  oder  abgeändert  ist.
Die  Zusammensetzung  dieser  Kommission  geschieht  in  der  Weise,  daß  zu  ihren
Mitgliedern  Männer  ernannt  werden,  die  sich  auf  den  Gebieten  der  Volkswirtschaft,
Technik,  Kunst  und  im  Gebiete  der  didaktischen  Erfahrung  hervorgetan  haben;
alle  ernennt  der  Unterrichtsminister,  die  Hälfte  auf  Vorschlag  des  Handelsministers,
auf  5  Jahre;  nach  Ablauf  dieser  Zeit  können  sie  wieder  bestellt  werden;  außerdem
  delegiert  der  Handelsminister  einen  speziellen  Vertreter  seines  Ressorts,
der  an  den  Verhandlungen  teilnimmt  und  im  Namen  seines  Ministers  ein  Veto
mit  aufschiebender  Wirkung  einlegen  kann;  den  Vorsitz  aber  bei  den  Sitzungen
führt  ein  Sektionschef  des  Unterrichtsministeriums.  Abgesehen  von  diesen  Mitgliedern
  der  beiden  Ministerien,  die  stets  in  Wien  sind,  müssen  von  den  andern  sechs
in  Wien  wohnen,  die  im  Reichsrate  vertretenen  Länder  und  Königreiche  haben
je  nach  Bedürfnis  Vertreter  zu  entsenden;  außerdem  aber  kann  sich  diese  Zentralkommission
  durch  „Experte“  verstärken;  auch  sind  die  administrativen  Referenten
im  Unterrichtsministerium,  ebenso  wie  die  Inspektoren  der  gewerblichen  Lehrenstalten
  zur  Teilnahme  an  den  Sitzungen  verpflichtet.  —  Die  Zahl  kann
durch  die  Zuziehung  der  „Experten“  vergrößert  werden.

Das  bestimmt  ausdrücklich  $  2  der  Geschäftsordnung  dieses  Beirates!).  Diese
Geschäftsordnung  bestimmt  auch  u.  a.,  daß  der  Vorsitzende  die  Verhandlung  eröffnet,
leitet,  abstimmen  läßt  und  schließt,  daß  er  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag
gibt.  Sie  setzt  ferner  die  Zahl  der  zur  Beschlußfassung  erforderlichen  Mitglieder
fest,  die  acht  betragen  ($  6);  sowie  daß  jeder  Anwesende  seine  Stimme  abgeben
muß;  jedem  Experten  und  jedem  Mitglied  steht  es  frei,  das  Wort  zu  verlangen,
ebenso  ein  Separatvotum  abzugeben,  welches  dem  Protokoll  beigefügt  werden
muß;  von  dem  Protokoll  bekommt  der  Handelsminister  jedesmal  eine  Abschrift.

Ungefähr  um  dieselbe  Zeit  nahmen  beide  Großstaaten,  Preußen  und

l)  Geschäftsordnung  der  Zentralkommission  für  Angelegenheiten  des  gewerblichen
Unterrichtes“,
        <pb n="225" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  &amp;gt;21

Österreich,  eine  andere  Gestaltung  der  Zentralleitung  des  gewerblichtechnischen
  Unterrichtswesens  vor;  nachdem  1878  die  Überweisung  des  technischen
Unterrichtswesens  an  das  Kultusministerium  in  Preußen  erfolgt  war,  wurde
dieser  Zweig  ihm  1884  wieder  entzogen  und  dem  Handelsministerium  gegeben;
2  Jahre  vorher  hatte  man  in  Österreich  die  obige,  halb  dem  Unterrichts-,  halb
dem  Handelsministerium  zugehörige  Zentralkommission  geschaffen.  Man  sieht,  wie
man  diese  Frage  zu  lösen  versuchte:  bei  uns  durch  scharfe  Trennung,  in  Österreich
  durch  eine  zwischen  beiden  Ministerien  stehende  „Behörde“.  Die  letztere
Lösung  ist  in  abstrakt-logischem  Sinne  die  richtigere,  denn  als  Unterrichtswesen
  gehört  das  gewerblich-technische  Unterrichtswesen  eben  auch  in  das
Unterrichtsministerium  hinein;  ob  die  Lösung  aber  für  den  Geschäftsgang  praktisch
war,  wage  ich  nicht  zu  entscheiden.

Innere  Organisation.

Medizin,  technischer  Unterricht,  Kunst.

Der  Name:  Ministerium  für  geistliche,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten“,
  wie  ihn  das  preußische  Ministerium  an  der  Spitze  trägt,  zeigt  schon
an,  welche  drei  Gebiete  diese  Zentralbehörde  in  sich  vereinigt;  auch  in
Mecklenburg-Schwerin  spricht  man  amtlich  von  den  „Abteilungen  für  geistliche,
  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten“,  die  dem  dortigen  Justizministerium
  angehängt  sind.  Jedenfalls  gehört  die  Kirche  in  allen  Staaten
zum  Bereich  des  Unterrichtsministeriumes.

Ein  großes  Schwanken  bemerkt  man  aber,  was  die  Medizin  anbelangt.
Nicht  zum  Unterrichtsministerium,  sondern  zum  Ministerium  des  Innern  gehört
  die  Medizin:  im  Königreich  Sachsen,  in  Baden,  in  Sachsen-Weimar,
  in  Württemberg,  Oldenburg;  in  Hessen  ist  für  die  „öffentliche
Gesundheitspflege“  eine  Parallelabteilung  neben  der  Schulabteilung  gebildet
unter  dem  Ressort  des  Innern.  Zu  diesen  Staaten  gehört  auch  Bayern,  denn
auch  hier  ressortiert  die  ganze  Medizinalverwaltung,  wie  auch  eine  „Abteilung
für  Landwirtschaft,  Gewerbe  und  Handel“,  vom  „Staatsministerium  des  Innern“,
dem  der  „Obermedizinalausschuß“  als  beratendes  Organ  zur  Seite  steht;  aber
alles,  was  Vorbildung  und  Prüfung  der  Ärzte  und  Hebammen  anbetrifft,  untersteht
  dem  bayerischen  Kultusministerium,  wie  dies  übrigens  auch  im  Königreich
Sachsen  der  Fall  ist,  denn  hier  untersteht  die  „Prüfungskommission  für  Ärzte“
dem  Departement  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

So  ist  in  diesen  Staaten  die  Zentralbehörde  wenigstens  eines  großen
Teils  der  medizinischen  Sorgen  enthoben,  und  nur  in  den  3  Staaten:
Mecklenburg-Schwerin,  Preußen  und  Österreich!)  ist  der  Minister  fast
mit  allen  diesen  Dingen  noch  belastet.  In  Preußen  ist  es  seit  der  Errichtung
eines  besonderen  Unterrichtsministeriums  1817  so  geblieben,  verschiedene  Ver-I)

  Das  „Sanitätswesen"  gehört  in  Österreich  nicht  zum  Unterrichteministerium,  sondern
zum  Ministerium  des  Innern.
        <pb n="226" />
        222  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

suche,  die  Medizin  unter  das  Ministerium  des  Innern  zu  bringen,  sind  bei  uns
gescheitert.

Ganz  anders  gruppieren  sich  nun  die  Staaten,  wenn  man  fragt,  wie  weit
der  Begriff  „Unterricht,  Unterrichtswesen“  bei  ihnen  sich  erstreckt.  Hier  scheidet
sich  sofort  Österreich  von  Preußen.  Wie  ein  Blick  in  die  eben  mitgeteilten
Gliederung  der  Sektionen  und  Departements  in  Österreich  zeigt,  hat  fast  die  ganze
zweite  Sektion  daselbst  mit  ihren  Departements  XVI,  (XVI®),  XVII,  XVII  sich
mit  den  Angelegenheiten  der  Fach-  und  gewerblichen  Lehranstalten  zu  beschäftigen,
  so  daß  auch  z.  B.  das  „Österreichische  Museum  ftir  Kunst  und  Industrie“
  in  Wien  ebenso  wie  das  „Technische  Gewerbemuseum“  dort  von  dieser
Sektion  ressortieren.  Bis  1884  war,  wie  gesagt,  bekanntlich  das  technische
Unterrichtswesen  in  Preußen  zusammen  mit  Universitäts-  und  Kunstangelegenheiten
  Dezernat  der  betreffenden  Abteilung;  aber  durch  Erlaß  vom  3.  September
1884  wurde  dies  gesamte  Gebiet  dem  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe
unterstellt,  wo  es  auch  bis  heute  noch  verblieben  ist.

Auch  drei  andere  Staaten  haben  es  für  nötig  gehalten,  die  oberste  Unterrichtsbehörde
  von  dem  sogenannten  technischen  Unterrichte  zu  befreien,  nur
mit  dem  Unterschiede,  daß  dieses  zum  Departement  des  Innern  gekomuwen  ist,
wohl  deshalb  weil  hier  besondere  Ministerien  für  „Handel  und  Gewerbe“  fehlen
und  beides  ebenfalls  dem  Ressort  des  Innern  untersteht;  es  ist  das  Königreich
Sachsen,  Großherzogtum  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Oldenburg.
In  dem  ersten  war  es  wohl  wegen  der  reich  entwickelten  Industrie  und  den  dort
besonders  zahlreichen  Industrie-  und  Handelsschulen  einfach  unmöglich,  deren
Angelegenheiten  auch  noch  im  Unterrichtsdepartement  bearbeiten  zu  lassen,
und  so  gehören  nicht  zum  sächsischen  Kultusministerium,  sondern  zu  dem
des  Innern:  sämtliche  technischen  Staatslehranstalten  zu  Chemnitz,  welche  die
dortige  Königliche  Gewerbe-Akademie,  Baugewerken-,  Maschinenbau-,  Färberund
  Gewerbezeichenschulen  umfassen,  ebenso  die  Baugewerbeschulen  zu  Dresden
Leipzig,  Plauen  und  Zittau  (mit  Tiefbauschule)  und  die  Industrieschule  zu
Plauen;  an  ihnen  ist  eine  sehr  großes  Personal  von  Lehrkräften  tätig,  welches
einen  besonderen  Gewerbeschulinspektor  hat.  Diesem  Ministerium  des
Innern  sind  auch  die  zahlreichen  privaten,  aber  vom  Staate  unterstützten  Klöppelschulen
  im  Erzgebirge  und  Vogtlande  zugeteilt,  sie  haben  jedoch  einen  besonderen
Klöppelschulinspektor.  —  Vielleicht  hat  auch  die  übergroße  Anzahl  solcher
Anstalten  im  Großherzogtum  Sachsen  zu  gleicher  Verteilung  geführt,  und
demnach  ist  die  Baugewerkenschule  zu  Weimar,  je  eine  Gewerbeschule  zu
Weimar,  Eisenach,  Jena  und  Kaltennordheim,  wie  auch  die  Karl  Friedrich-Ackerbauschule
  zu  Zwätzen  und  eine  Holzschnitzschule  zu  Empfertshausen  dem
Ministerium  des  Innern  zugesellt,  während  die  zwei  Zeichenschulen  zu  Weimar
und  Eisenach,  wie  schon  zu  (Goethes  Zeiten,  unter  dessen  Mitwirkung  sie  1781  und
1784  gegründet  wurden,  als  Kunstinstitute  vom  Kultusdepartement  abhängig  sind.
In  den  übrigen  deutschen  Staaten  hat  man  aber  den  Fach-  und  technischen
Unterricht  beim  Unterrichtsministerium  belassen,  so  in  Bayern,  Baden,
        <pb n="227" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  223

Württemberg,  in  Mecklenburg-Schwerin,  wo  es  nur  Privat-Gewerbeschulen
  unter  staatlicher  Aufsicht  gibt.  —

Hierbei  ist  zu  erwähnen,  daß,  während  Bayerns  zahlreiche  technische
Unterrichtsanstalten  (zu  ihnen  werden  bekanntlich  auch  die  4  Realgymnasien
gerechnet),  wie  Industrieschulen,  Realschulen,  oft  mit  Handels-Abteilung,  Baugewerkschulen,
  Webschulen,  Kunstgewerbeschulen,  eine  Musikschule  in  Würzburg,
auch  eine  Töpferschule  und  eine  Korbflechteschule,  —  direkt  unter  dem
Ministerium  stehen  —  daß  man  im  Großherzogtum  Baden  eine  eigene  Zentralmittelbehörde
  für  diesen  Zweig  des  Unterrichts  im  Gewerbeschulrat  seit  der
Verordnung  vom  1.  März  1892  geschaffen  hat;  er  besteht  aus  einem  Geh.  Oberregierungsrat
  gls  Vorsitzendem,  4  ordentlichen  Mitgliedern  (darunter  1  Baurat  und
1  Direktor  einer  Kunstgewerbeschule)  und  6  außerordentlichen  Mitgliedern,
welche  auch  dem  Stande  des  Kunstgewerbes  angehören,  unter  ihnen  ein  Sattlermeister
  und  ein  Edelsteinhändler;  unter  diesem  Gewerbeschulrat  steht  wieder
ein  Gewerbeschulinspektor;  ihm  sind  dann  die  Kunstgewerbeschulen  (2),  eine
Baugewerkschule,  je  eine  Uhrmacher-  und  Schnitzereischule,  endlich  43  Gewerbeschulen
  unterstellt.  Durch  diese  Zwischenbehörde  in  Gestalt  des  Gewerbeschulrates
  mit  einem  Gewerbeschulinspektor  ist  natürlich  das  badische  Departement
der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  sehr  entlastet;  ähnlich  wird  wehl  die
oben  erwähnte  Österreichische  „Zentralkommission  für  Angelegenheiten
des  gewerblichen  Unterrichts“  wirken,  mag  sie  auch  unmittelbar  zum  Unterrichtsministerium
  gehören.  Es  wäre  im  Interesse  des  gewerblichen  Unterrichts,
vor  allen  Dingen  auch  zum  Zwecke  der  Entlastung  der  Ministerien,  sehr
wünschenswert,  wenn  auch  in  anderen  deutschen  Staaten  eine  besondere  Zwischenbehörde
  für  den  technischen  Unterricht  geschaffen  würde.

In  Preußen  stehen  die  Baugewerkschulen  unter  dem  Regierungspräsidenten.
Das  Personal  im  Handelsministerium  für  das  technische  Unterrichtswesen  ist
nicht  groß;  eine  Zwischenbehörde  fehlt  leider!),  ebenso  müssen  die  Verhältnisse
in  Bayern  liegen,  wo  das  Dezernat  über  diese  Schulen  in  den  Händen  eines
Ministerialrats  im  Kultusministerium  liegt.

Ähnlich  wie  mit  der  Medizin  und  dem  technischen  Unterrichtswesen
sind  einige  Staaten  auch  mit  der  Kunstpflege  verfahren.  Zwar  in  Preußen,
Österreich,  Bayern,  Baden,  Sachsen-Weimar,  Württemberg  werden  die
darauf  sich  beziehenden  Angelegenheiten  von  Räten  des  Kultusministeriums  oder
-Departements  bearbeitet.  Anders  notwendigerweise  mußte  sich  die  Sachlage  in
Hessen  gestalten,  die  „Abteilung  für  Schulangelegenheiten“,  die  selbst  ja  dem
Ministerim  des  Innern  gewissermaßen  unterstellt  ist,  hat  natürlich  mit  der  Kunstpflege
  nichts  zu  tun;  sondern  die  Anstalten  für  Kunst  haben  selbständige  Behörden,
  wie  die  Hofbibliothek-Direktion  und  Museums-Direktion,  beide  unterstehen
  direkt  dem  Ministerium  des  Innern.  Auch,  was  in  Mecklenburg-Schwerin
  von  Kunstverwaltung  vorhanden,  hat  mit  den  Abteilungen  für  geistliche,
  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten  nichts  zu  tun,  sondern  ressortiert
teils  vom  Ministerium  des  Innern  (z.  B.  Kommission  zur  Erhaltung  der  Denk-I)

  Vergl.  jedoch  das  kürzlich  errichtete  Landesgewerbeamt,  Anmerkung  8.  217.
        <pb n="228" />
        294  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

mäler)  teils  vom  Finanzministerium  (z.  B.  das  Hoftheater).  —  Einzig  und  allein
das  Königreich  Sachsen  hat  auch  hier  reinen  Tisch  gemacht:  es  hat,
wie  wir  oben  gesehen,  nicht  nur  die  Medizin  und  den  gesamten  technischen
Unterricht  unter  das  Ressort  des  Innern  gebracht,  sondern  auch  die  gesamte
Kunstpflege  gehört  nicht  zum  Kultusministerium,  die  Akademie  der  Künste  in
Dresden  mit  ihren  Lehranstalten,  die  Kommission  zur  Erhaltung  der  Kunstdenkmäler
  in  Dresden,  die  „Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft“,
  Gemäldegalerie,  Kupferstichkabinett,  Skulpturensammlung,  auch  die
Königliche  Bibliothek,  auch  naturwissenschaftliche  Museen  bilden  eine  abgesonderte
Behörde,  unter  einer  Generaldirektion,  deren  Vorsitzender  der  sächsische  Finanzminister
  ist.

Medizin,  Kunst,  technisches  Unterrichtswesen  sind  also  in  verschiedenen
Staaten  ganz  verschiedenen  Ressorts  zugegeben,  nicht  so  das  Hochschulwesen:
dieses  hat,  was  man  nicht  anders  erwarten  kann,  stets  seinen  Platz  in  den
Kultusministerien  und  zwar,  was  an  und  für  sich  nicht  notwendig,  stets  in  unmittelbarer
  Weise,  ohne  jede  Zwischeninstanz;  Universität  und  Technische
Hochschule  sind  überall  unmittelbar  dem  Kultusminister  unterstellt,  ein  Beweis
für  die  große  Bedeutung  dieser  höchsten  und  vornehmsten  Unterrichtszweige.
Es  fragt  sich,  ob  dieses  Dezernat  allein  in  einer  Hand  liegt,  oder  mit  andern
Gegenständen  verbunden;  damit  kommen  wir  von  selbst  auf  die  Untersuchung,
welche  verschiedenartige  Dezernate  von  einem  Dezernenten  zusammen  bearbeitet
werden  und  das  Ergebnis  kann  uns  vielfältig  eine  Antwort  darauf  geben,  in
welchem  Maße  diese  Bearbeitung  eine  ganz  fachgemäße  ist.

Verbindung  einzelner  Dezernate.

Hochschulangelegenheiten  sind  einigen  Staaten  so  wichtig,  daß  für  sie  besondere
  Referenten  existieren,  welche  ausschließlich  diese  zu  entscheiden  haben:
in  Baden,  in  Hessen  und  in  Sachsen-Weimar;  in  den  beiden  ersteren
natürlich  Universität  und  polytechnische  Hochschulen,  im  letzteren  nur  Universität;
  auch  in  Bayern  bildet  das  Hochschulwesen  ein  besonderes  Referat.
Ebenso  sind  natürlich  iu  Preußen  sowohl  für  die  Universitäten  wie  für  die
technischen  Hochschulen  besondere  Dezernenten;  beide  Gruppen  gehören  zur
ersten  Abteilung  für  das  Unterrichtswesen,  welche  ja  auch  die  höheren  Schulen
umfaßt.

So  sind  Universität  und  technische  Hochschulen  fast  überall  vereinigt,
anders  in  Österreich.  Die  Angelegenheiten  der  technischen  Hochschulen  gehören
  zum  Departement  VIII  und  zusammen  mit  Departement  XVI,  XVIa),
XVDQ,  XVIH)),  die  das  technische  Unterrichtswesen  bearbeiten,  gehören  sie  alle
zur  zweiten  Sektion,  dagegen  werden  Universitätsangelegenheiten,  die  der
theologischen  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  in  dem  Departement  VI,  die
der  medizinischen  und  philosophischen  Fakultät.  im  Departement  VI,  ent
schieden,  die  zur  vierten  Sektion  gehören;  nicht  unerwähnt  darf  hierbei

I)  Vergl.  die  Anmerkung  bei  der  Referatseinteilung,  nach  der  jetzt  XVIa  nicht  mehr
existiert  usw.
        <pb n="229" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  225

bleiben,  daß  der  Chef  gerade  dieser  „Universitätssektion“  ein  früherer  Universitätsprofessor
  ist.  Was  zweckmäßiger  ist  von  rein  sachlichem  Standpunkte  aus,  ob
Universität  und  Technisches  zusammen,  oder  Technisches  mit  dem  technischen
Unterrichtswesen  zusammen  liegen,  wird  sich  schwer  sagen  lassen.  Ob  es  in
Österreich  die  technischen  Hochschulen  nicht  als  eine  Art  Gradverlust  ansehen
werden,  wenn  sie  unter  einen  Hut  mit  dem  technischen  Mittelschulwesen  gebracht
  sind,  wird  sich  ebenso  schwer  sagen  lassen.  Mir  scheint  allerdings,
als  spräche  neben  der  sachlichen  Zugehörigkeit  vor  allem  die  geschichtliche
Entwickelung  hierbei  mit!):  zusammen  mit  den  Universitäten,  die  500  Jahre,
seit  der  ersten  deutschen  Hochschule  zu  Prag,  allein  blühten,  haben  sich  die
Polytechnika  nicht  entwickelt,  sondern  sind  erst  in  den  letzten  Jahrzehnten  aus
den  technischen  Schulen  gleichsam  heraus  entstanden.

Während  hier  also  Preußen  und  Österreich  voneinander  abweichen,  stimmen
sie  darin  überein,  daß  höheres  und  niederes  Schulwesen  weder  zu  derselben
Abteilung  (Sektion)  gehören  noch  von  demselben  Dezernenten  bearbeitet  werden;
doch  darin  gehen  beide  Staaten  wieder  auseinander,  daß  bei  uns  dem  niederen
Schulwesen  das  gesamte  Mädchenschulwesen  beigegeben  ist,  während  dort  die
höheren  Mädchenschulen  zu  den  Mittelschulen  (d.  h.  also  höheren  Schulen)
gehören,  aber  die  Lehrerinnenbildungsanstalten  zu  dem  Volksschulwesen.  In
Preußen  unterstehen  bekanntlich  die  Volksschulen,  höheren  Mädchenschulen,
alle  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsanstalten  der  Abteilung  IIb,  gewöhnlich
dritte  Abteilung  genannt,  die  gesondert  von  der  zweiten  Abteilung  (Ila)  ist.
In  Österreich  aber  fallen  Angelegenheiten  der  höheren  Mädchenschulen  dem
Referenten  für  das  Mittelschulwesen  zu,  gehören  zum  Departement  IX  und  zur
ersten  Sektion;  Angelegenheiten  der  Lehrerinnenbildungsanstalten  zum  Departement
  XI  und  zur  dritten  Sektion;  hier  ist  also  nach  meiner  Ansicht  bei  uns  schärfer
und  richtiger  geschieden  als  dorf.

Wie  es  sonst  mit  der  Vereinigung  bez.  Trennung  einzelner  Dezernate
anderwärts  steht,  besonders  was  höheres  und  niederes  Schulwesen  anbelangt,
läßt  sich  dahin  beantworten,  daß  im  sächsischen  Ministerium  getrennte
Dezernate  für  höhere  Schulen  und  Volksschulen  bestehen,  ebenso  im
bayerischen  Ministerium.  In  Württemberg  dagegen,  wo  im  Gegensatz  zu
andern  Staaten  Gattungen  und  Arten  der  zu  den  höheren  Schulen  sich  rechnenden
Anstalten  von  den  Gymnasien,  Realgymnasien  bis  zu  höheren  und  niederen
Realschulen,  ja  bis  zu  den,  für  die  humanistischen  und  realistischen  Lehranstalten
  vorbereitenden  Elementarschulen  sehr  mannigfaltig  sind,  reichen  die
Volksschulen,  da  sie  unter  örtlicher  Aufsicht  stehen,  nicht  einmal  bis  zu  der
‚„Kultministerialabteilung“,  geschweige  denn  ins  Ministerium  mit  ihren  Verwaltungsbeamten
  hinein.  In  Baden  aber  gibt  es  im  Ministerium  besondere
Dezernenten  für  niederes  Schulwesen  auch  nicht,  sondern  das  letztere  wird
zusammen  mit  dem  Mittel-  und  gewerblichen  Unterrichtswesen  von  demselben
Rat  bearbeitet.  Die  Kleinheit  und  Einfachheit  der  Verhältnisse  in  andern

I)  Übrigens  ist  die  Einteilung  der  Sektionen  und  Departements  keine  fixe.
H.  Morseh,  Das  höhere  Lehramt.  15
        <pb n="230" />
        226  IV.  Die  Aufsichtsebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Bundesstaaten  heischte  natürlich  oft  eine  Zusammenlegung  nicht  ganz  passender
Geschäftskreise,  soweit  sich  dies  feststellen  ließ.  Im  Großherzogtum  Sachsen-Weimar
  z.  B.  ist  das  gesamte  Schulwesen  unter  zwei  Referenten  geteilt,  der
eine  bearbeitet  alle  schultechnischen  und  Personalfragen,  der  andere  äußere
Verwaltungsgeschäfte.

Zur  Beurteilung  der  Frage,  mit  welchem  Maß  von  Sachkenntnis  etwa  in
den  obersten  Zentralbehörden  Schulsachen  verwaltet  werden,  ist,  wie  angedeutet,
die  Untersuchung  nicht  abzuweisen,  ob  etwa  heterogene,  Dezernate  in  einer  Hand
zusammenliegen,  daher  ist  die  obige  Zusammenstellung  versucht  worden.  Eine
ganz  logische  Abgrenzung  kann  es  nirgends  geben,  und  wo  es  eine  solche
vielleicht  gibt,  ist  sie  nicht  ohne  weiteres  ersichtlich.  Um  so  mehr  wird  es
interessieren,  daß  wir  in  der  Lage  sind  zur  Ergänzung  des  eben  über  Bayern
Gesagten,  die  dortige  Einteilung  der  Dezernate  wiederzugeben,  auch  wenn  sie
nicht  überall  unmittelbar  höheres  Schulwesen  angehen.  Die  Teilung  ist  nach
Gegenständen,  nicht  nach  Provinzen  geschehen  und  ergibt  folgende  Abgrenzungen:

Katholischer  Kultus,  allgemeine  Angelegenheiten,  Personalien,

protestantischer  Kultus,  |  Etatswesen,  Stiftungen.

Volksschulen,

Mittelschulen  (humanistische  und  technische),

Hochschulen,

landwirtschaftliche  und  andere  Fachschulen,

Bauwesen,

Kunstpflege,

Erziehungsinstitute,  Lehrerbildungsanstalten,  wissenschaftliche  und  Kunstsammlungen,
  Bibliotheken.

Zur  Begatachtung  von  Bausachen  ist  dem  bayerischen  Ministerium  ein
Referent  der  obersten  Baubehörde,  die  im  übrigen  dem  Ministerium  des  Innern
untersteht,  ständig  zugegeben.

Sehr  praktisch  erscheint  die  in  Österreich  fast  konsequent  durchgeführte
Trennung  der  juristisch-administrativen  Seite  von  der  reinfachlichen,
  welche  vielleicht  auch  anderwärts  besteht,  aber  bei  dem  Mangel
an  Öffentlichkeit  nicht  ohne  weiteres  zu  ersehen  ist.  So  werden  alle
„administrativ-Ökonomischen  und  judiziellen  Angelegenheiten“,  ebenso  alle
finanziellen  Sachen  des  Mittelschulwesens,  Gehalte,  die  Bewilligung  der  in
Österreich  üblichen  Quinquennalzulagen,  Unterstützungen,  Disziplinarsachen  in
dem  Departement  X  entschieden,  aber  alle  didaktisch-pädagogischen  Angelegenheiten,
  Lehrpläne,  Empfehlung  von  Lehrbüchern  usw.  für  Mittelschulen
in  dem  Departement  IX,  freilich  ist  diesem  die  Schulhygiene  angegliedert.
Dieselbe  Scheidung  ist  ersichtlich,  wenn  man  die  Angelegenheiten  der  österreichischen
  Volksschulen  und  ihre  Bearbeitung  im  Departement  XI  und  XJI
vergleicht:  Ähnlich  sind  im  österreichischen  Ministerium  die  Bauangelegenheiten
  zusammengefaßt.  Departement  V  z.  B.  hat  das  Dezernat  über  die  Bauangelegenheiten
  sämtlicher  katholischer  und  griechisch  -orientalischer  Kirchen,
Pfarrhäuser  und  sonstiger  kirchlichen  Zwecken  gewidmeter  Gebäude,  Departe-
        <pb n="231" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  2237

ment  XIV  Bauangelegenheiten  und  Einrichtung  sämtlicher  Hochschulen  sowie
ihrer  Institute,  der  Mittelschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnenbildungsanstalten,  der
Museen,  der  staatlichen  gewerblichen  Lehranstalten,  der  Staats-Volksschulen.
Es  wäre,  meines  Erachtens  wenigstens,  überflüssig,  hieran  eine  Darstellung  über
die  Kompetenzen  der  Ministerien  überhaupt  zu  schließen;  erstens  würde  dies
eine  ziemlich  trockene  Aufzählung  vieler  recht  selbstverständlicher  Dinge  ergeben,
zweitens  würden  sich  nach  der  Ausdehnung  der  Staatsgebiete  ebenso  selbstverständliche
  Unterschiede  herausstellen,  endlich  kann  das  allernötigste  darüber
erst  später  zur  Besprechung  gelangen  bei  den  Provinzial-  (Zwischenbehörden),
wenn  deren  Befugnisse  und  Stellung  zu  den  Ministerien  behandelt  werden.  Jetzt
aber  soll,  was  eigentlich  die  Hauptsache  ist,  die  Arbeitsart  in  den  Zentralbehörden,
  soweit  sie  darstellbar,  noch  erörtert  werden.

Sitzungen,  Instruktionen,  Geschäftsordnung.

Vielfältig  gibt  man  sich  der  Vorstellung  hin,  als  träten  die  Kultus-Ministerien
  als  solche  zu  Gesamtsitzungen  zusammen;  sofort  wird  man  jedoch
diese  Vorstellung  aufgeben,  wenn  man  an  die  Größe  und  Mannigfaltigkeit  gerade
dieser  Zentralbehörden  denkt.  Am  häufigsten  tritt  das  königl”  sächsische
Kultusministerium  zusammen,  wöchentlich  nämlich  zweimal,  auch  im  braunschweigischen
  Staatsministerium  findet  allwöchentlich  eine  Sitzung  statt.
Je  größer  der  Umfang  der  Zentralbehörden,  je  weniger  ist  eine  gemeinsame
Beratung  möglich,  vielleicht  auch  weniger  zweckmäßig.  Schon  in  Bayern  bei
nur  10  vortragenden  Räten  finden  in  der  Regel  keine  Sitzungen  statt,  in  Österreich
  gehört  eine  Plenarsitzung  zu  den  größten  Seltenheiten,  nur  in  den
wichtigsten  Fällen  treten  alle  vier  Sektionschefs  und  alle  Referenten  hier  zusammen;
  aber  auch  in  dem  viel  kleineren  Württemberg  finden  Sitzungen  in
der  Regel  nicht  statt,  in  Baden  auch  nur  dann,  wenn  es  sich  um  endgültige
Beratung  neuer  (esetzentwürfe,  um  Rekurse  u.  dergl.  handelt.  In  Preußen
versammelt  der  Minister  „nach  seinem  Gutdünken  die  Räte  zu  Plenarsitzungen“.
Aber  in  Preußen  und  in  Österreich  handelt  es  sich  noch  um  die  Frage,  wann
und  wie  oft  die  Abteilungen  oder  Sektionen  gemeinsam  beraten.  Bestimmte
Festsetzungen  gibt  es  auch  hierfür  nicht.  Freilich  viel  öfter  sind  solche  Abteilungs-
  oder  Sektionssitzungen  als  Plenarsitzungen,  aber  auch  hier  wird  dies
sehr  verschieden  gehalten,  weil  das  alles  von  der  Entscheidung  des  Ministers
oder  des  Abteilungschefs  abhängt,  und  weil  häufig  der  Minister  den  Vorsitz
in  diesen  Abteilungssitzungen  führt,  häufig  auch  der  Abteilungs-  (Sektions-)
Vorstand.

Über  die  Anzahl  der  Sitzungen  besteht  also  nur  in  Sachsen  eine  Art  Vorschrift,
  sonst  nirgends,  noch  viel  weniger  über  die  Art  der  Geschäftsbehandlung
in  diesen  Sitzungen.  Maßgebend  nämlich  ist  in  keinem  Staate  irgend  eine  Instruktion
  für  die  Räte  der  Ministerien  noch  irgend  eine  Geschäftsordnung.  In  vielen
Staaten  sind  überhaupt  gar  keine  vorhanden,  so  in  Hessen,  Württemberg,
Sachsen-Weimar,  auch  im  Königreich  Bayern  sind  im  allgemeinen  keine  solche
Vorschriften  für  die  Räte  da,  in  Österreich  nur  für  die  Formalia  der  Geschäftsbehandlung,

  sonst  nicht.  15°
        <pb n="232" />
        228  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

In  Baden  gibt  es  alte  Instruktionen,  sie  sind  jedoch  nicht  mehr  brauchbar
und  in  Vergessenheit  geraten.  In  Preußen  wären  maßgebend  „die  Verordnung
über  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staatsbehörden  in  der  preußischen
Monarchie“  vom  27.  Oktober  1810  und  die  „Kabinettsordre  wegen  der  Geschäftsführung
  bei  den  Oberbehörden  in  Berlin“  vom  3.  November  18172).  Indessen
die  letztere  handelt  nur  davon,  welche  Sachen  ‚von  den  einzelnen  Ministerien
dem  Gesamtministerium  (Staatsministerium)  vorzulegen  sind,  und  in  der  ersteren
stehen  unter:  „die  Staatsminister  und  die  Departementschefs“,  außer  den  sehr
wichtigen  Kompetenzabgrenzungen  nach  oben,  den  Befugnissen  der  Minister  und
Departementschefs,  nur  zwei  Sätze,  die  uns  hier  vielleicht  schon  angehen,  die
über  die  Stellung  der  Direktoren  in  den  Abteilungen  und  der  vortragenden
Räte;  aber  detaillierte  Geschäftsinstruktionen  für  beide  sind  hier  nicht  gegeben,
diese,  wenn  vorhanden,  kann  nur  der  innere  Dienst  geschaffen  haben,  sie  entziehen
  sich  also  der  Kenntnis.

Entscheidung  und  Stellung  der  Mitglieder  der  Ministerien  zu  den
.  Abteilungschefs  und  zu  den  Ministern.

In  allen  Staaten  gilt  mit  geringen  Modifikationen  der  bekannte  Grundsatz:
„Die  Gesamtheit  der  Ressortchefs,  welche  das  Staatsministerium  bilden,  beraten
unter  dem  Vorsitz  ihres  Chefs,  der  gewöhnlich  den  Titel  Ministerpräsident
führt,  in  kollegialischer  Art,  aber  ihre  ihnen  untergebenen  Ministerien  werden
von  ihnen  selbst  bureaukratisch  regiert.  Alle  in  den  Ministerien  tätigen  Räte
vom  jüngsten  bis  zum  ältesten,  ja  bis  zum  Abteilungschef  haben  nur  beratende
  Stimme  dem  Minister  gegenüber.  Gewiß  finden,  sei  es  bei  den
seltenen  Plenarsitzungen,  sei  es  bei  den  Sitzungen  der  Abteilungen  Abstimmungen
statt,  aber  nur  soweit  der  Vorsitzende  es  zuläßt;  gewiß  kommt  es  auf  diesem
Wege  zu  Majoritätsbeschlüssen,  aber  die  Vorsitzenden  stehen  diesen  durchaus
frei  gegenüber;  sie  haben  nicht  etwa  bloß  wie  bei  den  Provinzialbehörden  das
Vetorecht,  sondern  können  stets,  ohne  an  jemanden  zu  berichten  und  von  ihm
die  Entscheidung  einzuholen,  nur  auf  ihre  eigene  Verantwortung  hin,  jeden  BeschlußB
  verwerfen  oder  ausführen  lassen.  Das  ist  das  Wesen  des  bureaukratischen
  Regiments?),  das  in  allen  Ministerien,  auch  in  den  Kultusministerien,
herrscht.  So  erfolgt  denn  in  allen  deutschen  Kultusministerien,  auch  in  dem
österreichischen,  die  letzte  Entscheidung  in  irgend  einer  schultechnischen,
juristischen  oder  Personalangelegenheit  stets  durch  den  Minister  allein.  Die
Referenten,  vortragenden  Räte  schlagen  nur  vor.  Ob  eine  Beratung  in  einem
größeren  Kreise  vorher  stattfindet,  ob  dieselbe  meist  kollegialisch  ist  bei
wichtigeren  Sachen,  wie  in  Baden,  entscheidet  stets  der  Minister;  vielleicht
nur  noch  in  Hessen  ist  eine  kollegialische  Form  der  Beratung  vorhanden.

1)  Über  die  Geschichte  der  preußischen  Verwaltung  bes.  E.  Meier,  Die  Reform  der
Verwaltungsorganisstion  unter  Stein  und  Hardenberg.  Leipzig  1881.

%)  Über  die  Notwendigkeit  desselben  in  den  obersten  Zentralbehörden  habe  ich  mich
oben  S.  61  ff.  ausgesprochen.
        <pb n="233" />
        A.  Die’  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  229

Sonst  herrscht  in  Bayern,  im  Königreich  Sachsen,  im  Großherzogtum  Sachsen-Weimar,
  in  Württemberg,  Oldenburg  die  Form,  die  bei  bureaukratischem
Regiment  nicht  anders  möglich:  die  Dezernenten,  Referenten,  vortragenden  Räte
tragen  ihre  Ansicht  dem  Chef  vor,  und  dieser  gibt  seine  Entscheidung.  Ob
überhaupt  und  wie  weit  die  Räte  selbständig,  ohne  Vortrag,  entscheiden  können,
ist  durchaus  dem  persönlichen  Willen  des  Ministers  überlassen:  er  allein  ist
natürlich  überall  der  einzig  verantwortliche  Beamte.

Nur  der  Form,  nicht  dem  Wesen  nach,  gestaltet  sich  die  Entscheidung
dort  anders,  wo  größere  Abteilungen  mit  einem  besonderen  Vorstand  in  den
Ministerien  bestehen:  in  Preußen  wie  in  Österreich.  Die  Macht  eines
Abteilungsvorstandes  (Ministerialdirektors  in  Preußen,  Sektionschefs  in
Österreich)  ist  bekanntlich  sehr  groß;  er  ist  in  Preußen  Stellvertreter  des
Ministers  nach  außen  hin  in  allen  der  königlichen  Genehmigung  nicht  bedürfenden
  Angelegenheiten!),  nach  innen  wird  zwar  der  Geschäftskreis  des
Ministerialdirektors  durchaus  von  dem  Minister  bestimmt,  der  ihm  gewisse  Dinge
entziehen  und  der  eigenen  Entscheidung  vorbehalten  kann,  aber  innerhalb  dieses,
meist  recht  großen,  von  seinem  Chef  ihm  überlassenen  Kreises  ist  des  Abteilungsdirektors
  Macht  eine  fast  allgewaltige,  welche  der  ministeriellen  beinahe  gleichkommt,
  in  Preußen  wenigstens.  Vor  allen  Dingen  findet  gegen  die  geschäftsmäßig
getroffenen  Verfügungen  eines  Abteilungsdirektors  in  Preußen  und  Österreich
ein  Instanzenzug  an  die  Person  des  Ministers  nicht  statt.  Abweichende  Ansichten
  eines  Dezernenten  könnten  nur  in  Form  einer  Gegenvorstellung  —
a  male  informato  ad  melius  informandum  —  weiter  verfolgt  werden;  dergleichen
  Gegenvorstellungen  unterliegen  aber  wiederum  der  Entscheidung  des
Abteilungsdirektore;  es  müßte  denn  sein,  daß  der  Minister  angeordnet  hätte,
gewisse  oder  alle  Gegenvorstellungen  seien  ihm  vorzulegen  oder  vorzutragen,
was  freilich  sofort  ein  starkes  Mißtrauen  bezeugen  und  die  Stellung  des  Abteilungschefs
  erschüttern  würde.  Wie  die  Stellung  des  Abteilungschefs  im  Grunde
genommen  eine  von  dem  Minister  ganz  abhängige,  tatsächlich  aber  eine  fast
von  ihm  unabhängige  ist  —  schon  deshalb,  weil  der  oberste  Leiter  eines  so
komplizierten  Organismus,  wie  es  gerade  ein  Kultusministerium  ist,  in  bezug
auf  Personal-  und  Sachkenntnis  auf  seinen  Abteilungsdirektor  sich  verlassen
muß  —,  so  kann  auch  die  Stellung  eines  vortragenden  Rates  in  Preußen  sehr
machtvoll  sein,  obwohl  er  nach  den  Verordnungen  nur  eine  beratende  Stimme
hat?);  auch  in  den  Sitzungen  der  Abteilungen  hat  allein  der  Abteilungsdirektor
die  entscheidende  Stimme,  braucht  sich  an  die  Abstimmung  (wenn  er  überhaupt
es  zu  einer  solchen  kommen  lassen  will)  der  Dezernenten  nicht  zu  kehren;

I)  Das  scheint  sich  aus  den  im  Zentralblatt  nur  mit  der  Unterschrift  des  Ministerialdirektors
  versehenen  Verordnungen  zu  ergeben.

3)  Verordnung  über  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staatsbehörden  in  der
preußischen  Monarchie  v.  27.  Okt.  1810:  Die  Staatsminister  und  die  Departementschefs.
Gesetzsamml.  1810,  8.  8:  Die  in  jedem  Departement  angestellten  vortragenden  Räte  haben
bloß  beratende  Stimme,  die  Direktoren  der  einzelnen  Unterabteilungen  in  solchen  aber  eine
entscheidende;  vgl  v.  Rönne,  Verwaltungsrecht  8.  66.
        <pb n="234" />
        230  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

aber  auch  für  den  Minister  sind  die  Meinungen  einer  Abteilung  (Sektion)  oder
die  ihres  Direktors  nicht  bindend.  Hierbei  ist  es  selbstverständlich,  daß  nicht
alle  Sachen  bis  zur  höchsten  Spitze  behufs  ihrer  Erledigung  zu  gelangen
brauchen,  in  Österreich  ebensowenig  wie  in  Preußen;  wie  weit  die  Kompetenzen
  des  vortragenden  Referenten,  wie  weit  die  des  Abteilungschefs  reichen,
gehört  natürlich  zu  den  Mysterien  der  Zentralbehörden;  immerhin  ist  es  wahrscheinlich,
  daß  in  jedem  Augenblick  die  Kompetenz  des  einen  durch  den
Nächst-Vorgesetzten  und  dessen  Kompetenz  wieder  durch  den  Höchst-V  orgesetzten
abgeändert  werden  kann;  das  ist  eben  das  Wesen  des  bureaukratischen

Regimente.  !)
Fachmänner  und  Nicht-Fachmänner.

Ist  so  im  allgemeinen  der  mehr  äußere  Gang  geschildert,  auf  dem  schließlich
in  den  Ministerien  schultechnische  Fragen,  auch  solche,  die  persönlicher  oder
judiziell-administrativer  Art  sind,  zur  Entscheidung  kommen,  so  spricht  natürlich
  die  Art  der  Vorbildung  der  Dezernenten  hier  ganz  bedeutend  mit.  Und
deshalb  muß  festgestellt  werden,  wie  stark  das  fachliche  Element  in  den  Zentralbehörden
  vertreten  ist.  Zunächst  ist  hier  hervorzuheben,  daß  alle  jetzigen
Kultusminister  in  Deutschland  juristisch  vorgebildet  sind;  auch  sind,  soweit  mir
bekannt,  diese  Posten  in  deutschen  Landen  immer  von  Juristen  ausgefüllt  gewesen,
nur  in  Württemberg  ist  es  einmal  von  1857  —61  vorgekommen,  daß  ein  philologisch
  gebildeter  Chef  an  der  Spitze  des  Departements  des  Kirchen  und  Schulwesens
gestanden  hat.  —  Auch  in  Österreich  sind  früher  nur  Juristen  zum  Posten  eines
Kultusministers  erhoben  worden,  augenblicklich  aber  ist  Österreich  das  einzige
Land,  in  welchem  ein  Philologe  diese  oberste  Behörde  der  „geistigen  Interessen“
leitet;  der  jetzige  Österreichische  Unterrichtsminister  war  bekanntlich  nach  abgelegter
  Lehramtsprüfung  Probekandidat  und  Supplent  am  akademischen
Gymnasium  in  Wien,  und  dann,  zur  Universitätslaufbahn  übergehend,  wurde  er
ebendaselbst  Universitätsprofessor,  auch  entfaltete  er  eine  einflußreiche  literarische

I)  Diese  Unbestimmtheit,  welche  das  oben  notwendige  bureaukratische  System  mit  sich
bringt,  hat  im  kleinen  in  den  unteren  Behörden  ähnliche  Folgen.  Deutlich  wird  dies,  wenn
man  sich  überlegt,  welche  Wirkung  mit  der  Zeit  jene  Ausdrücke:  „in  dem  einen  oder  andern
Fache*‘,  „Meinungsverschiedenheit",  „Persönlichkeit*  haben  müssen.  Zunächst  werden  sich
manche  üher  dieselben  freuen,  weil  sie  eine  Freiheit  in  ihrer  Auslegung  zu  gewähren
scheinen.  Dies  ist  aber  gerade  das  Bedenkliche.  Denn  jeder  Vorgesetzte  (Anstalteleiter
oder  Prüfungskommissar)  wird  dahin  streben,  daß  seine  persönliche  Überzeugung  auch  die
seiner  Untergebenen  wird.  Sollte  sich  eine  Differenz  zwischen  beiden  Teilen  ergeben,
so  wäre  die  Anrufung  der  nächst  höheren  Instanz  ganz  zwecklos,  weil  solche  Ausdrücke,
  welche  kein  Mensch  sicher  zu  definieren  imstande  ist,  auch  diese  Instanz
nicht  fest  umschreiben  kann,  sich  auch  wohl  hüten  wird,  sie  in  ihrer  Bedeutung
festzulegen.  Folglich  wird  fast  alles  von  der  Ansicht  eines  einzelnen  Vorgesetzten
abhängig  sein,  der  es  allein  in  seiner  Macht  hat,  auf  Grund  dieser  dehnbaren  Ausdrücke
  Versetzungen  und  Prüfungen  bald  schwer,  bald  leicht  zu  machen.  Vorzüglich  in
Norddeutschland,  besonders  in  Preußen,  wird  dadurch  ganz  allmählich  das  Kollegialitätsprinzip
  zurückgedrängt  werden.  Für  das  äußere  Gedeihen  mancher  Anstalten  mag  ja  das
ganz  vorteilhaft  sein;  daß  es  ihrem  inneren  Gedeihen  frommt,  wird  wohl  jeder  bezweifeln.
        <pb n="235" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  231

Tätigkeit  z.  B.  als  Herausgeber  der  „Zeitschrift  für  die  österreichischen  Gymnasien.“!)


Österreich  ist  jetzt  auch  das  einzige  Land,  in  welchem  ein  Philologe,
auch  ein  früherer  Universitätsprofessor,  Direktor  einer  Ministerialabteilung  ist:
der  Leiter  der  vierten  Sektion  im  österreichischen  Ministerium  ist  ein  bekannter  Gelehrter,
  er  leitete  bis  vor  kurzem  die  Abteilung  nicht  als  Sektionschef,  sondern  als
Ministerialrat  mit  dem  Titel  und  Range  eines  Sektionschefs.  Ob  in  deutschen
Staaten  es  möglich  wäre,  daß  ein  Nicht-Jurist  zum  Ministerialdirektor  auch  nur
in  Stellvertretung  aufrücke?  Soweit  man  .urteilen  kann,  ist  die  Frage  für  ganz
Deutschland  zu  verneinen;  im  Königreich  Sachsen  wenigstens  ist  den  schultechnisch
  gebildeten  Räten  die  Stelle  des  Ministerialdirektors  verschlossen.  Daß
in  Preußen  ein  Mann  aus  dem  Öberlehrerstande  Abteilungsdirektor  gewesen
wäre,  ist  wohl  nicht  dagewesen;  ebenso  wie  dies  jetzt  einfach  unmöglich  wäre.
Ich  brauche  wohl  kaum  zu  erwähnen,  daß  auch  alle  preußischen  Kultusminister
von  Altenstein  an  stets  Juristen  gewesen  sind  mit  Ausnahme  eines,  der  nur  sehr
kurze  Zeit  amtierte.

Was  die  Mitglieder  des  Ministeriums  und  ihre  Vorbildung  anbelangt,  so

mag  folgende  Übersicht  uns  belehren:  In  der  Zentralbehörde  sind

in  Bayern:  10  Räte  —  sämtlich  Juristen,

in  Baden:  7  Räte  —  sämtlich  Juristen,

in  Anhalt  und  in  Braunschweig,  d.  h.  in  den  Staatsministerien  beider  Staaten,
sind  sämtliche  Mitglieder  Juristen,

in  Württemberg  —  4  Juristen,  1  Theologe,

in  Hessen  —  4  Juristen,  1  Philologe,

in  Sachsen-Weimar  —  2  Juristen,  1  Philologe,

in  Oldenburg  —  1  Jurist,  3  Theologen  und  Philologen,

in  Mecklenburg-Schwerin  im  Ministerium  4  Juristen,  in  der  Unterrichtsabteilung
2  Theologen,  1  Philologe?),

im  Königreich  Sachsen  —  3  Juristen,  3  schultechnisch  gebildete  Mitglieder,

in  Preußen  —  18  (?)  Juristen,  5  Räte,  aus  dem  Oberlehrerstande  hervorgegangen;
von  denen  einer  die  katholischen  Gymnasien  unter  sich  hat,  ein  anderer
Dezernent  über  Mädchen-  und  Volksschulwesen  ist,  so  daß  für  die  höheren
Schulen  nur  4  Räte  aus  dem  Oberlehrerstande  übrig  bleiben.

In  Preußen,  wie  in  den  andern  Staaten,  sind  natürlich  für  die  geistlichen
und  Medizinalangelegenheiten,  ebenso  für  Bausachen  noch  Fachmänner  als  Räte
zur  Begutachtung  vorhanden,  aber  ihre  Zahl  ist  abgesehen  von  den  4  Medizinern
  im  preußischen  Ministerium,  verhältnismäßig  noch  etwas  geringer  als  die
der  „Philologen“,  d.  h.  der  früheren  Schulmänner.  Ferner  muß  man  in  Preußen

1)  Erst  kürzlich  hat  der  österreichische  Unterrichtsminister  die  griechische  Grammatik
von  Georg  Curtius  in  22.  Auflage  neu  herausgegeben,

2)  Es  ist  möglich,  daß  seit  Niederschrift  des  Obigen  die  Angaben,  die  z.  T.  den  Staatshandbüchern
  entnommen  teils  nach  persönlichen  Erkundigungen  gegeben  wurden,  hier  und  da
nicht  mehr  ganz  richtig  sind.
        <pb n="236" />
        932  IV.  Die  Aufsiohtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

noch  einen  Unterstaatssekretär,  4  Ministerialdirektoren  zu  den  Juristen  hinzuzählen,
  so  daß  deren  Zahl  auf  ca.  23  steigt.

Abgesehen  von  dem  Umstande,  daß  in  Österreich  der  Minister  und  ein
Sektionschef  Philologen  sind,  ist  es  dort,  was  die  Zahl  der  schultechnisch  vorgebildeten
  Räte  betrifft,  schlechter  bestellt  als  bei  uns:  sämtliche  in  ordentlicher
  Verwendung  stehende  Referenten,  die  Vorsteher  der  Departements
21  an  der  Zahl,  sowie  3  Sektionschefs  sind  Juristen,  ebenso  natürlich  die  unter
ihnen  arbeitenden  Ministerialsekretäre,  Ministerialvizesekretäre  und  Ministerialkonzipisten.
  Der  Vorstand  des  Departements  IX  (didaktische  pädagogische
  Angelegenheiten  des  Mittelschulwesens),  welcher,  früher
Landesschulinspektor,  jetzt  Hofrat  ist,  steht  aber  in  außerordentlicher  Verwendung;
  zwar  ist  er  den  juristischen  Referenten  durchaus  koordiniert,  aber
die  Dauer  seiner  Verwendung  im  Ministerium  ist  zeitlich  nicht  bestimmt,
nnd  seine  Stellung  kommt  hierin  nur  der  eines  Hilfsarbeiters  in  Preußen
etwas  gleich.  Es  ist  dies  eine  sehr  auffallende  Tatsache;  bis  vor  einigen
Jahren,  bis  1898,  waren  die  Geschäfte  des  jetzigen  Departements  IX  (didaktischpädagogische
  Angelegenheiten)  und  Departements  X  (administrativ-  ökonomische
  Angelegenheiten)  in  einem  Departement  vereinigt,  dann  folgte
wegen  zu  großer  Ausdehnung  und  Überlastung  die  Trennung  in  die  jetzigen
beiden,  von  denen  dem  einen,  dem  didaktisch-pädagogischen,  eben  ein  Fachmann
  vorgestellt  ist;  —  so  mag  die  geschichtliche  Entwickelung  hier  die
Veranlassung  gegeben  haben  und  diesen  Zustand  entschuldigen.  Es  kommt
noch  hinzu,  daß  der  Sektionschef  der  1.  Sektion,  zu  welcher  das  höhere  Schulwesen
  dort  gehört,  ein  Jurist  ist,  ebenso  wie  in  anderen  Staaten;  nur  die
4.  Sektion,  die  hauptsächlich  Universitätssachen  bearbeitet,  leitet  dort  ein
Nicht-Jurist.  —  Aus  dieser  Darlegung  ergibt  sich  dann  der  Schluß,  wie  wenig  in
allen  Zentralbehörden  das  höhere  Schulwesen  durch  Fachmänner,  die  früher
der  höheren  Schule  selbst  angehörten,  vertreten  ist.  Ferner,  wie  in  fast  allen
schultechnischen  Dingen  die  letzte  Entscheidung  juristischen  Räten  zukommt,
in  einigen  Staaten  z.  B.  in  Bayern,  schon  wenn  vortragende  Räte  diese  Sachen
in  die  Hand  bekommen,  in  allen  andern  aber,  wenn  sie  dem  Abteilungsdirektor
bezw.  dem  Minister  vorliegen,  nur  in  Österreich,  wie  gesagt,  ist  jetzt  die  allerletzte
  Entscheidung  in  die  Hand  eines  Mannes  gelegt,  welcher  selbst  im  Schulleben
  früher  tätig  war.  Endlich  ist  hierbei  nie  außer  acht  zu  lassen,  daß,  wenn
auch  schultechnisch  gebildete  Räte  in  geringer  Zahl  hier  und  da  ihres  Amtes
walten,  ihre  fachliche  Ansicht  bei  der  bureaukratischen  Verwaltung  sämtlicher
Zentralbehörden  häufig  gewiß  nicht  durchzudringen  vermag,  wobei  allerdings,
  wie  oben  auseinandergesetzt,  vieles  auf  Persönlichkeiten  ankommt.  Da
andere  hieran  sich  anschließende  Betrachtungen  weiter  unten  erfolgen  sollen,
wollen  wir  nur  noch  die  Organisation  der  höchsten  Unterrichtsbehörden  von  einer
andern  Seite  zu  beleuchten  versuchen.

Bei  der  großen  Mannigfaltigkeit  der  Verwaltungszweige  überhaupt  ist  es
ja  unmöglich,  ganz  einheitliche  Zentralbehörden  zu  schaffen;  wollte  man  nur  auf
die  Einheitlichkeit  der  Ministerien  sehen,  so  würde  man  ihrer  sehr  viele,  oft
        <pb n="237" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  233

mit  zu  kleinem  Geschäftskreis,  errichten  müssen.  Es  werden  stets  einige  Ressorts
übrig  bleiben,  welche  nur  Anhängsel  an  größeren  sind,  besonders  wird  es  sich
in  kleineren  Staaten  so  fügen;  auch  hat  die  geschichtliche  Entwickelung  oft
Gebiete  nahe  aneinander  gerückt,  die  sonst  ihrem  Wesen  nach  getrennt  liegen.
Daher  findet  man  mancherlei  Ressortverbindungen,  welche  in  der  Sache  nicht
begründet  sind,  wenn  z.  B.  in  Baden,  Bayern,  Württemberg  im  Ministerium  des
Königlichen  Hauses  und  des  Äußeren  neben  den  Angelegenheiten  der  Gesandtschaften,
  der  Konsularbehörden  und  politischen  Dinge  auch  die  Sachen  der
Eisenbahn,  Post  und  Telegraphie  bearbeitet  werden,  die  höchstens  deswegen  zum
Ministerium  des  Auswärtigen  gehören,  weil  sie  (so  könnte  man  scherzhaft  sagen)
auch  nach  außen  befördern,  während  es  doch  sonst  Institute  sind,  welche  recht
zum  Innern  des  Landes  gehören.  Auch  die  Verwaltung  der  Forsten  erblickt  man
hier  unter  der  obersten  Finanzverwaltung  (Baden,  Bayern,  Königreich  Sachsen  und
Sachsen-Weimar),  dort  unter  der  des  Innern  (Württemberg),  und  solche  nicht-sachgemäße
  Zuteilungen  wird  man  bei  den  obersten  Bergbehörden,  bei  Abteilungen  für
Handel  und  Gewerbe  und  anderen  vielfach  finden.  Eine  Zentralbehörde  hat
sich  immer  am  reinsten,  um  so  zu  sagen,  zu  bewahren  gewußt,  es  ist  die  Justiz,
auch  da,  wo,  wie  in  Baden  und  Mecklenburg-Schwerin,  eine  Zusammenlegung
mit  anderen  Ressorts  nötig  wurde;  zur  Justiz  gehört  notwendigerweise  immer
nur  die  Aufsicht  über  die  Rechtsprechung  in  den  drei  Instanzen  und  die  Aufsicht
  über  die  verschiedenen  Strafanstalten,  wozu  in  einigen  süddeutschen  Staaten
noch  diejenige  über  die  Notariats-  und  Anwaltskammern  kommt;  so  ist  es  auch
in  kleineren  Staaten,  in  Hessen,  in  Sachsen-Weimar,  Oldenburg  geblieben.  Selbst
das  Finanzministerium  hat  sich  solche  Einheit  nicht  bewahren  können;  am
einfachsten  zeigt  sich  hier  das  preußische  Finanzministerium  mit  seinen  drei
Abteilungen  für  das  Etats-  und  Kassenwesen,  für  die  Verwaltung  der  direkten
Steuern  und  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  und  den  dazu  gehörigen
Behörden,  die  alle  durch  oin  geistiges  Band  notwendig  mit  ihrer  Oberbehörde
verbunden  sind,  während  in  andern  Ländern,  wie  schon  oben  gezeigt,  durch  gar
mannigfaltige  Anhängsel  auch  die  Verwaltung  der  Finanzen  beschwert  ist,  am
meisten  wohl  im  Königreich  Sachsen,  wo  ihr  außer  der  Forstverwaltung
und  dem  Berg-  und  Hüttenwesen  noch  das  gesamte  Eisenbahn-,  Post-  und
Telegraphenwesen  in  wenig  organischer  Weise  angegliedert  ist.  Mögen  sich
also  manche  Zentralbehörden  auch  durch  ihre  Ponderabilien  und  Imponderabilien
recht  beschwert  ftihlen,  es  ist  doch  ersichtlich,  die  sogenannten  Unterrichtsoder
  Kultusministerien  haben  sich  das  bunteste  Kleid  in  allen  Staaten
gefallen  lassen  müssen.  Die  oben  erwähnte  preußische  Kabinettsordre  vom
3.  November  1817,  die  das  preußische  Unterrichtsministerium  von  dem  des  Innern
abzweigte,  betont  richtig  die  „Würde  und  Wichtigkeit“  dieses  Ressorts;  indessen
gerade  die  „Würde  und  Wichtigkeit“  der  Kirche,  wie  die  „Würde  und  Wichtigkeit“
des  gesamten  Unterrichts  und  vielleicht  ebenso  die  der  Medizin  hätte  folgerichtig
drei  besondere  getrennte  Zentralbehörden  schon  damals  gefordert  und  in  der
Folgezeit,  wo  die  Ausdehnung  der  drei  Teile  sehr  gewachsen,  noch  mehr;  freilich
das  österreichische  Kultusministerium  vereinigt  z.  B.  mit  seinen  verschiedenartigen
        <pb n="238" />
        254  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Kirchen  (in  Deutschland  sind  doch  deren  nur  3  vorhanden)  noch  vielmehr
heterogene  Elemente  in  sich,  was  trotz  der  vortrefflichen  klaren  Einteilung  in
4  Sektionen  und  vor  allen  Dingen  in  diejenige  der  Departements  sich  nicht
ableugnen  läßt.  Stellt  man  neben  diese  beiden  Unterrichtsministerien  andere
Zentralbehörden,  wie  die  für  „Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten“,  für
„Handel  und  Gewerbe“  (Preußen),  wie  das  „Ackerbauministerium“  und  „Handelsministerium“
  (Österreich),  so  erscheinen  die  letzteren  schon  in  ihrem  Namen
fester  und  einheitlicher  gefügt;  auch  die  Erklärung,  die  Kultusministerien  seien
die  obersten  Verwaltungsbehörden  für  die  Pflege  „geistiger  Interessen“,  kann
über  die  Tatsache  nicht  hinweghelfen,  daß  gerade  diese  Zentralbehörden  vielfach
wenig  einheitliche  Körperschaften  sind;  gewiß  bedeuten  „Kirche,  Unterricht,
Medizin,  Kunst“  geistigelnteressen,  aber  pflegt  dieJustiz  keine  geistigen  Interessen  ?
Dann  könnte  oder  müßte  man  diese  auch  noch  durchweg  demselben  Minister,
dem  Kultusminister,  unterstellen;  und  die  geistigen  Interessen  der  Kirche,  des
wissenschaftlichen  Unterrichtes,  der  Medizin,  des  technischen  Unterrichts  sind
so  verschieden,  daß  sie  kaum  von  einem  Manne  in  der  Gegenwart  wahrgenommen
oder  übersehen  werden  können.  Diese  Tatsache  ist  ja  bekannt,  überall  zugestanden
  und  wird  als  ein  durch  die  Entwickelung  gegebener  Notbehelf  nun
einmal  hingenommen.  Aber  der  Übelstand  tritt  da  weniger  hervor,  wo  man  die
Medizin  ganz  oder  teilweis  aus  diesem  Interessenbereich  entfernt  hat,  .  wie  in
Württemberg,  Oldenburg,  zum  größten  Teil  in  Bayern  und  Österreich,  oder
wo  man  wenigstens  das  technische  Unterrichtswesen  anderwärts  untergebracht
hat,  mögen  auch  wieder  andere  Ressorts  darunter  zu  leiden  haben.

Von  allen  Zentralbehörden  entspricht  nach  den  oben  angegebenen  Tatsachen
  offenbar  das  Departement  des  „Kultus  und  Öffentlichen  Unterrichts“im
  Königreich  Sachsen  am  meisten  dem  Ideal  eines  Kultusministeriums;
hat  es  doch  nur  den  öffentlichen  Kultus  (die  Sachen  der  evangelischen,  katholischen,
israelitischen  Religion)  unter  sich,  sowie  den  auf  Wissenschaft  beruhenden  oder
schließlich  davon  abhängenden  Unterricht:  Universität,  höheres  und  niederes
Unterrichtswesen  nebst  den  Mädchenschulen  und  Taubstummenanstalten,  trägt
also  als  einziges  aller  Unterrichtsministerien  einheitlichen  Charakter
an  sich,  weil  Medizin,  Kunst,  technisches  Unterrichtswesen  aus  ihm  entfernt
sind,  wozu  noch  als  ein  die  Einheitlichkeit  fördernder  Umstand  komnit,  daß  der
evangelische  Kultus  wie  der  katholische  in  Zwischenbehörden  ihre  besondere
Aufsichts-  und  Verwaltungsorgane  haben,  so  daß  die  6  Räte  im  sächsischen
Kultusministerium  zu  Dresden  sich  in  erster  Linie  wohl  ausschließlich  dem
öffentlichen  Unterricht  widmen  können.  Freilich  zwei  andere  Umstände  mögen
dies  wieder  etwas  beeinträchtigen:  erstens  findet  hier  eine  Personalunion  zwischen
dem  Unterrichtsministerium  und  dem  Ministerium  des  königlichen  Hauses  dadurch
statt,  daß  der  Leiter  des  ersteren  auch  Leiter  des  letzteren  ist,  zweitens  fehlt
im  Königreich  Sachsen  eine  Zwischen  (provinzial)  behörde,  so  daß  jegliche  Vorarbeit,
  wie  sie  in  anderen  Staaten  durch  Provinzialschulkollegien,  Obersten
Schulrat  usw.  geleistet  wird,  für  die  Räte  des  sächsischen  Kultusministeriums
        <pb n="239" />
        A.  Die  Zentralbehörden  (Ministerien  usw.).  235

fehlt.  Immerhin  wird  der  einheitliche  Charakter  des  sächsischen  Kultusministeriums
  für  andere  Staaten  vorbildlich  bleiben.

B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).
a)  Äußere  Organisation.
Namen,  Geschichtliches.

Wie  oben  angedeutet,  wollten  wir  an  dieser  Stelle  auch  die  beiden  Schulbehörden
  von  Hamburg  und  Bremen  darstellen  und  der  äußeren  Zweckmäßigkeit
  wegen  müssen  wir  hier  mit  der  Behörde  beginnen,  die  in  ihrer
jetzigen  Gestalt  am  jüngsten  ist:  es  ist  die  Senatskommission  für  das
Unterrichtswesen  der  freien  Hansastadt  Bremen:  dieselbe  besteht  seit  1885,
sie  ist  an  Stelle  des  ehemaligen  Scholarchats  getreten.  Ihre  Zusammensetzung
ist  durch  die  Verfassung  von  Bremen  geregelt  und  bis  auf  weiteres  festgesetzt.

Eine  größere  Zahl  solcher  Schulbehörden  ist  um  das  Jahr  1870  entstanden,
darunter  als  die  älteste  diejenige  der  Schwesterstadt  von  Bremen:  die  freie  und
Hansastadt  Hamburg  hat  unter  dem  11.  November  1870  ein  Gesetz  betr.  das
Unterrichtswesen  !)  erlassen  und  damit  an  gleichem  Tage  die  jetzige  Oberschulbehörde
  errichtet,  von  welcher  uns  nur  die  Sektion  II  (für  das  höhere
und  private  Schulwesen)  interessiert.

Aus  dem  Jahre  1872  stammt  der  bayerische  oberste  Schulrat;  eine
königliche  allerhöchste  Verordnung  vom  22.  November  1872:  „Die  Einrichtung
  einer  technischen  Oberleitung  der  humanistischen  und  technischen
Mittelschulen  betreffend“,  hat  denselben  ins  Leben  gerufen,  ähnlich  wie  1874
im  Großherzogtum  Hessen  durch  eine  Verordnung  vom  3.  August  dieses
Jahres  an  Stelle  der  dortigen  früheren  Oberstudiendirektion  die  jetzige  besondere
  Abteilung  des  Ministerinm  des  Innern  trat?).  Zu  dieser  Gruppe
gehört  auch  noch  Braunschweig:  am  8.  April  1876  kam  dort  ein  Gesetz
zustande  „die  Errichtung  einer  Oberschulkommission  und  die  staatliche  Beaufsichtigung
  der  Unterrichtsanstalten  betreffend“,  infolgedessen  ist  die  jetzige
„Oberschulkommission“  in  Braunschweig  seit  Neujahr  1877  tätig.  Und
kurz  vorher  1874  war,  gemäß  eines  vom  anhaltischen  Landtage  gestellten  Antrages,
  in  Anhalt  eine  landesherrliche  Verfügung  ergangen°®),  kraft  deren
eine  andere  Organisation  der  oberen  Verwaltungsbehörden  eintrat;  bei  dieser
wurde  die  Finanzverwaltung  von  der  Regierung  abgezweigt,  die  letztere  in  zwei
Abteilungen  getrennt  in  die  Abteilung  des  Innern  und  in  die  Abteilung  für
das  Schulwesen;  seit  dem  1.  Januar  1875  fungiert  dann  diese  Abteilung  für
das  Schulwesen  in  Anhalt,  welche  im  wesentlichen  einem  preußischen  Provinzialschulkollegium
  entspricht  Zwar  wie  in  Braunschweig  existiert  auch  hier  noch
als  Oberbehörde  ein  Ministerium,  aber  wie  in  Braunschweig  nur  ein  Gesamt-I)

  Siehe  Gesetzsammlung  der  Freien  und  Hansastadt  Hamburg.  6.  Bd.  1870.  S.  117  ff.
2)  Nodnagel  S.  1.
9)  Krüger  S.  1.
        <pb n="240" />
        236  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

ministerium,  ohne  daß  besondere  Ressortministerien  vorhanden  wären,  während
in  einem  andern  deutschen  Bundesstaste  von  ähnlicher  Ausdehnung  (Oldenburg)
  ein  Gesamtministerium  mit  drei  getrennten  Ressorts  und  eine  schon  am
15.  August  1858  eingerichtete  Zwischenbehörde  vorhanden  ist  in  doppelter
Gestalt:  ein  evangelisches  Oberschulkollegium  und  ein  römisch-katholisches  Oberschulkollegium.


Viel  älter,  zum  Teil  noch  aus  der  Zeit  vor  den  deutschen  Einigungskriegen,
sind  die  Zwischenbehörden  Württembergs  und  Badens;  am  2.  Oktober  1866
erging  in  Württemberg  eine  königliche  Verordnung  betreffend  die  Aufsicht
über  das  Gelehrten-  und  Realschulwesen,  auf  Grund  deren  der  bisherige  „Studienrat“
  als  Zentralbehörde  aufgehoben  wurde  und  als  eine  besondere  Abteilung
des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  unter  der  Bezeichnung:  „Abteilung
  für  Gelehrten-  und  Realschulen“  (gewöhnlich  Kultministerialabteilung
genannt)  fortbestand..  Schon  vier  Jahre  vorher  war  im  benachbarten  Baden
der  seit  1236  tätige  Oberstudienrat  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  da  derselbe  bis
dahin  noch  zu  eng  mit  den  obersten  Kirchenbehörden  organisch  verknüpft  war,
so  in  bezug  auf  den  Vorsitz  und  auf  die  finanzielle  Verwaltung;  an  seine  Stelle
trat  durch  Verordnung  vom  12.  August  1862,  die  Beaufsichtigung  und  Leitung
des  Schulwesens  im  Großherzogtum  betreffend,  der  jetzige  Oberschulrat!).

Was  die  beiden  Großstaaten  Österreich  und  Preußen  anbetrifft,  so  ist  die
österreichische  Zentralmittelbehörde,  der  Landesschulrat,  ungefähr  ebenfalls
um  diese  Zeit,  aber  erst  in  der  zweiten  Hälfte  der  sechziger  Jahre  ins  Leben
gerufen:  freilich  schon  viel  früher,  nach  dem  Revolutionsjahre  1848,  als  nach
Abänderung  der  alten  „Studienhofkommission“  durch  kaiserliche  Verordnung
vom  23.  März  1848  das  Ministerium  des  öffentlichen  Unterrichts  eingerichtet
wurde,  wurden  auch  in  Österreich  provisorische  Landesschulbehörden  eingesetzt;
sie  hatten,  wie  die  heutigen,  pädagogisch  gebildete  Fachmänner  und  „administrative
  Referenten“  und  bildeten  einen  ziemlich  selbständigen  Teil  der  politischen
Landesbehörde.  Aber  ihre  Dauer  war  nicht  lang.  Schon  1854  wurden  sie
wieder  aufgelöst,  und  ihren  Wirkungskreis  übertrug  man  den  politischen  Landesstellen.
  1860  wurde  auch  das,  12  Jahre  vorher  gegründete  Unterrichtsministerium
aufgehoben,  und  erst  als  dieses  am  2.  März  1867  durch  kaiserliches  Handschreiben
wieder  hergestellt  wurde,  traten  auch  die  Landesschulbehörden,  wenn  auch  unter
andern  Namen,  als  Landesschulräte,  wieder  in  Wirksamkeit.  Das  Eigentümliche
  bleibt,  daß  mittels  kaiserlicher  Entschließung  vom  25.  Juni  1867
diese  Landesschulbehörde  zuerst  für  Galizien  und  Lodomerien  samt  dem  Großherzogtum
  Krakau  entstand  und  daß  für  diesen  einen  Landesschulrat  in  sieben
Artikeln  mit  vielen  Absätzen  ein  ausführliches  Organisationsregulativ  gegeben
wurde.  ?)

Erst  ein  Jahr  später  erschien  dann  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1868,  welches
die  reichsgesetzliche  Grundlage  für  die  Zusammensetzung  der  Landesschulräte
bildete;  freilich  für  die  Kompetenz  dieser  Behörde  waren  und  sind  immer  noch

I)  Joos  8.  15.  ff.
2)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  544  ff.
        <pb n="241" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  937

manche  Bestimmungen  aus  den  Jahren  1853/54  gültig,  welche  für  die  damaligen
Landesschulbehörden  geschrieben  waren.  Der  $  10  des  obigen  Gesetzes  vom
25.  Mai  1868  lautet:  Zur  Leitung  und  Aufsicht  über  das  Erziehungswesen,  dann
über  die  Volksschulen  und  Lehrerbildungsanstalten  werden  in  jedem  Königreiche
und  Lande  a)  ein  Landesschulrat  als  oberste  Landesschulbehörde,  b)  ein  Bezirksschulrat
  für  jeden  Schulbezirk,  c)  ein  ÖOrtsschulrat  für  jede  Schulgemeinde
bestellt.  Die  Einteilung  des  Landes  in  Schulbezirke  erfolgt  durch  die  Landesgesetzgebung.
  —  Zur  Durchführung  dieses  Gesetzes,  welches  tibrigens  grundsätzliche
  Bestimmungen  über  das  Verhältnis  der  Schule  zur  Kirche  enthielt,
wurden  dann  auf  Grund  einer  Ministerialverordnung  vom  10.  Februar  1869
provisorische  Anordnungen  über  die  Schulaufsicht  getroffen,  welche  derzeit  nur
mehr  für  Triest  wirksam  sind;  für  die  übrigen  Länder  gelten  die  im  Sinne  der
85  10—13  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1868  erlassenen  Landesgesetze  über  die
Schulaufsicht.  Doch  soll  im  voraus  gesagt  werden,  daß  auf  Grund  jenes  Erlasses
  für  Galizien  von  1867  und  des  Gesetzes  von  1868  trotz  mancher  Verschiedenheiten
  im  einzelnen  die  österreichischen  Mittelbehörden  durchaus  ein
einheitliches  Organisationsbild  zeigen,  wie  wir  nachher  besonders  aus  ihrer  Zusammensetzung
  ersehen  werden.

Der  Zeit  nach  viel  älter  und  in  ihrer  Entwickelung  viel  stabiler  zeigen  sich
die  preußischen  Provinzialbehörden,  sie  stammen  aus  der  Zeit  nach  den  Befreiungskriegen.
  Ihr  Geburtsjahr  ist  das  Jahr  1825,  eigentlich  freilich  das  Jahr
1815,.wo  am  30.  April  die  bekannte  „Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichtung
  der  Provinzialbehörden“!)  erschien;  hier  lautet  $  15:  Für  die  Kirchenund
  Schulsachen  besteht  im  Hauptort  jeder  Provinz  ein  Konsistorium,  dessen
Präsident  der  Oberpräsident  ist  usw.  $  16:  Alle  Unterrichts-  und  Bildungsanstalten
  stehen  gleichfalls  unter  diesen  Konsistorien  mit  Ausnahme  der  Universitäten,
  welche  unmittelbar  dem  Ministerium  des  Innern  (jetzt  natürlich  dem
Kultusministerium)  untergeordnet  sind.  —  Aber  erst  zwei  Jahre  später  erging
unter  dem  23.  Oktober  1817  zugleich  mit  der  bekannten  Regierungsinstruktion
für  die  politischen  Verwaltungen  auch  die  noch  heute  für  die  Provinzialschulkollegien
  gültige  Instruktion.  Indes  für  die  Kirchen-  und  Schulsachen  war
damals  ein  und  dieselbe  Behörde  in  Preußen  zuständig,  acht  Jahr  später,  1825
unter  dem  31.  Dezember  dieses  Jahres  erfolgte  dann  die  Verordnung,  welche
diese  Konsistorien  in  zwei  Abteilungen  trennte:  „Allerhöchste  Kabinettsordre
vom  31.  Dezember  1825,  betr.  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation
der  Provinzialverwaltungsbehörden“  (Gesetzseammlung  1826,  S.  5):  B.  Für  die
Geschäftsführung  der  Konsistorien  bleibt  die  Dienstinstruktion  vom  23.  Oktober
1817  mit  folgenden  Abänderungen  maßgebend:  1)  Das  Konsistorium  teilt  sich

I)  Diese  und  die  folgenden  Verordnungen  sind  natürlich  in  den  betr.  Jahrgängen  der
Gesetzsammlung  für  die  Königl.  Preußischen  Staaten  abgedruckt,  einzelne,  wie  die  Instruktion
  für  die  Oberpräsidenten  von  1825,  die  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober  1817
wieder  abgedruckt  im  Anhang  von:  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze  von  M.  v
Brauchitsch  (umgearbeitet  und  herausgegeben  von  Studt  und  Braunbehrens).  5.  Bearbeitung.
1896,  Bd.  1.
        <pb n="242" />
        238  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

in  zwei  Abteilungen,  die  eine  bearbeitet  unter  dem  Namen  Konsistorium  die
evangelischen  geistlichen  Sachen,  und  die  andere  unter  dem  Namen:  Provinzial-Schulkollegium
  die  dem  Kollegium  durch  jene  Dienstinstruktion  überwiesenen
Unterrichtsangelegenheiten.  —  Zwar  haben  einige  Verordnungen  z.  B.  eine
solche  von  1845  Abänderungen  mit  sich  gebracht,  aber  im  wesentlichen  sind
unsere  preußischen  Provinzialbehörden  seit  nunmehr  fast  80  Jahren  so  geblieben,
wie  sie  damals  konstituiert  wurden,  auch  die  neuen  preußische  Verwaltungsgesetze
  von  1883  haben  diese  Behörden  kaum  berührt.

Die  übrigen  Staaten  kommen  hier  nicht  in  Betracht:  Mecklenburg-Schwerin
  und  Sachsen-Weimar  nicht,  weil  die  dortigen  Behörden  zugleich
Ministerial-  und  Zwischenbehörden  sind;  das  Königreich  Sachsen  hat  keine
Prorinzialbehörde.

Unzweifelhaft  haben  geschichtliche  Ereignisse  überall  die  Organisation  auch
dieser  mittleren  Schulbehörden  gefördert.  In  Preußen  hat  unmittelbar  nach  den
Niederlagen  von  1806/7  bekanntlich  die  gewaltige  Persönlichkeit  des  Freiherrn
von  Stein  eigentlich  alles  Neue  zum  Teil  erstrebt,  zum  Teil  geschaffen;  die  oben
erwähnte  Verordnung  von  1815  wegen  „verbesserter  Einrichtung  der  Provinzialbehörden“
  ist,  wie  schon  der  Titel  sagt,  eine  Modifikation  und  Ausführung  der
von  Stein  noch  kurz  vor  dem  notwendigen  Austritt  aus  dem  Staatsdienst  rechtskräftig
  gewordenen  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808:  wegen  verbesserter
Einrichtung  der  Provinzial-,  Polizei-  und:  Finanzbehörden  (vergl.  G.  S.  1808,
S.  464  ff.),  drei  Tage  vorher,  unter  dem  23.  Dezember  1808  war  die  erste  Instruktion
  für  die  ÖOberpräsidenten  erlassen,  unter  demselben  Datum,  dem  26,.,
die  erste  Geschäftsinstruktion  für  die  Regierungen;  nach  dem  Publikandum  vom
26.  Oktober  1808  gehörten  übrigens  ($  10)  die  Angelegenheiten  des  öffentlichen
  Kultus  und  Unterrichts  (d.  h.  auch  höhere  Schulen)  vor  die  Regierungen,
nur  die  Universitäten  nicht.  —  Die  durch  die  Kriege  1813/15  eingetretene  Vergrößerung
  des  Staates  sowie  der  Wechsel  in  der  obersten  Verwaltung,  zum
Teil  auch  derjenige  der  Anschauungen  unter  Hardenberg  ließ  dann  1817  das
Kultusministerium  entstehen  und  mit  den  Instruktionen  für  die  Konsistorien
und  Regierungen  bald,  1825,  die  Zentralmittelbehörde.

In  gleicher  Weise  sind  in  Österreich  die  Niederlagen  von  1866  die  Ursachen
  von  Neuorganisationen  auf  dem  Gebiete  des  höheren  Unterrichtes  gewesen;
es  ist  wohl  kein  Zufall,  daß  bald  nach  diesen  Ereignissen  das  Kultusministerium  wieder
hergestellt  wurde  und  die  neuen  Gesetze  betr.  der  Landesschulräteherauskamen.  Aber
auch  schon  die  Zeit  von  1848  ist  nicht  ohne  Einfluß  geblieben;  wie  in  Österreich
  das  Kultusministerium  damals  überhaupt  geschaffen  wurde,  so  entstand
bald  darauf  auch  ein  solches  in  Bayern  (s.  oben).  Endlich  ist  in  Deutschland
für  manche  Bundesstaaten  die  große  Zeit  von  1870/71  folgenreich  auf  dem  Gebiete
  des  höheren  Unterrichtswesen  gewesen,  weniger  unmittelbar  als  mittelbar
durch  den  sich  allmählich  geltend  machenden  Umschwung  in  sozialen  und
wirtschaftlichen  Verhältnissen,  daher  wohl  die  Neuordnung  der  Schulbehörden
Hamburgs,  Bayerns,  Hessens,  Braunschweigs,  Bremens.  Einzig  und  allein  in
Preußen  ist  die  Zentralmittelbehörde,  das  Provinzialschulkollegium,  von  1817
        <pb n="243" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  239

an  fast  drei  Menschenalter  hindurch,  so  gut  wie  gar  nicht  von  den  großen
Geschichtsperioden  in  seiner  Organisation  tangiert  worden.!)

Vorsitzende  und  deren  Stellvertreter.

Bei  einigen  Staaten  ist,  wie  schon  oben  kurz  angedeutet,  eine  Art  Personalunion
  zwischen  der  obersten  Zentralbehörde  und  der  Zwischenbehörde  dadurch
vorhanden,  daß  die  Vorsitzenden  der  letzteren  zugleich  Mitglieder  der  Ministerien
sind,  ja,  daB  eigentlich  die  Minister  selbst  als  Chefs  auch  dieser  Behörde  gedacht
sind,  sich  aber  in  vielen  Fällen  durch  Mitglieder  ihres  Ministeriums  vertreten
lassen.  So  ist  das  in  Bayern  der  Fall:  den  Vorsitz  des  obersten  Schulrates
hat  der  Minister  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  (vgl.  $  6
der  Verordnung):  „bei  Verhinderung  desselben  aber  das  hierfür  bestimmte  Mitglied
  des  obersten  Schulrates“;  zur  Zeit  hat  aber,  da  für  eine  regelrechte  Stellvertretung
  nicht  gesorgt  ist,  der  älteste  Ministerialreferent  aus  dem  Ministerium
tatsächlich  den  stellvertretenden  Vorsitz.

Ganz  ebenso  ist  es  im  benachbarten  Württemberg,  auch  hier  präsidiert
der  Minister,  trotzdem  ein  besonderer  Direktor  der  Kultministerialabteilung
vorhanden,  sehr  häufig  selbst  den  Sitzungen;  die  Verordnung  $  2  sagt  ausdrücklich:
  „bei  dieser  Abteilung  werden  die  wichtigsten  Gegenstände  ...
auf  Grund  der  unter  seinem  Vorsitze  zu  haltenden  Kollegialberatungen  .  ..  .
erledigt.“

In  Baden  soll  nach  Joos  S.  17  durch  eine  Verfügung  schon  vom  Jahre
1881  als  Direktor  (Leiter)  des  Oberschulrats  ein  Beamter  bestellt  sein,  welcher
zugleich  dem  Unterrichtsministerium  als  Rat  angehört;  aber  nach  dem  statistischen
Jahrbuch  von  1903/4  gehören  weder  der  jetzige  Direktor  noch  der  vorsitzende
Rat  des  badischen  Oberschulrates  dem  dortigen  Ministerium  an.  —  In  Hessen
ist  nach  $  2  der  Verordnung  der  „Referent  für  Schulangelegenheiten  im
Ministerium“  zugleich  Vorsitzender  der  hessischen  Abteilung  ftir  Schulangelegenheiten.
  Und  für  Braunschweig  gilt  der  $  11  des  Gesetzes  vom  8.  April
1876:  Den  Vorsitz  (in  der  Oberschulkommission)  führt  das  mit  dem  Departement
für  geistliche  und  Schulsachen  beauftragte  stimmführende  Mitglied  des  Herzog].
Staatsministeriums.  Im  evangelischen  Oberschulkollegium  zu  Oldenburg  ist
der  Vorsitzende  ein  Jurist,  zugleich  vortragender  Rat  im  „Departement  des
Innern“;  dagegen  steht  das  katholische  Oberschulkollegium  daselbst  unter  einem
bischöflichen  Offizial,  mit  dem  Titel  eines  Geh.  Oberkirchenrats,  hat  also  einen
Geistlichen  zum  Vorsitzenden.

In  allen  andern  Ländern  mit  eigenen  Zwischenbehörden  haben  die  letzteren
auch  ihre  besonderen  Präsidien,  oft  in  größeren  noch  mit  Stellvertretern,  worauf
wir  bald  noch  zurückkommen.

Nicht  ohne  Interesse  ist  die  Feststellung,  welche  Vorbildung  diese  Chefs  der
Mittelbehörden  genossen  haben;  hierbei  ist  natürlich,  daß  da,  wo  die  Ministerien

I)  Erst  ganz  kürzlich,  worauf  wir  noch  zurückkommen,  ist  durch  Hinzuziehung  schultechnischer
  Mitarbeiter  eine  kleine  Änderung  versucht  worden.
        <pb n="244" />
        940  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

nur  von  Juristen  in  Besitz  genommen  sind  und  ein  Mitglied  des  Ministeriums
zugleich  Chef  der  Zwischenbehörde  ist,  die  Leitung  derselben  ın  der  Hand  eines
Juristen  liegt.  So  werden  jetzt  die  Zentralmittelbehörden  von  Juristen  geleitet
  in:  Bayern,  Baden,  Braunschweig,  z.  Teil  in  Oldenburg,  Hamburg,
  Österreich,  wo  das  Präsidium  der  Landeschef  (Statthalter)  des  betr.
Kronlandes  führt;  natürlich  liegt  die  Leitung  der  zum  Justizministerium  in
Mecklenburg-Schwerin  gehörigen  Unterrichtsabteilung  auch  in  juristischer  Hand.  —
Anders  in  Anhalt,  Hessen,  Württemberg,  Bremen;  in  Anhalt  ist
der  Vorsitzende  theologisch,  in  Hessen  und  Württemberg  philologisch  vorgebildet;
  in  allen  diesen  Ländern  sind  dies  Männern,  die  früher  im  praktischen
Schuldienst  waren;  der  Vorsitzende  in  Bremen  ist  Historiker  seinem  Fach  nach.
Ja,  in  Württemberg  ist  der  Direktor  der  Kultministerialabteilung  seit  Gründung
dieser  Zwischeninstanz  stets  ein  früherer  Schulmann  gewesen,  wobei  zu  beachten
  ist,  daB  de  iure  nach  $  2  der  Einsetzungsordre  und  de  facto  dieser
Direktor  den  Vorsitz  inne  hat,  außer  in  Angelegenheiten,  die  der  Minister  der
Beratung  unter  seinem  Vorsitz  vorbehalten;  er  wird  dieselbe  Rolle  spielen  wie
in  Österreich  und  Preußen  die  Dirigenten,  Vizepräsidenten,  Stellvertreter  der
Landeschefs.

Diese  beiden  letzteren  Großstaaten  haben  das  Gemeinsame,  daß  die  Leitung
der  Zentralmittelbehörde  durchaus  dem  zukommt,  welcher  auch  an  der  Spitze
der  politischen  Landesverwaltung  steht.  In  Preußen  haben  diese  höchsten
Provinzialbeamten  durchweg  den  Titel  „Oberpräsident“,  in  Österreich  „Statthalter“
  oder  „Landespräsident“,  in  Preußen  nach  $  3  der  Instruktion  für  die
Öberpräsidenten  vom  31.  Dezember  1825:  „In  den  Provinzialkonsistorien,  Schulund
  Medizinalkollegien  haben  die  Oberpräsidenten  den  Vorsitz  und  die  Leitung
der  Geschäfte‘;  was  auch  nach  dem  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  von  1883  $  8  noch  gültig  ist.  Für  Österreich  besagt  dies  jetzt  das
Gesetz  vom  25.  Dezember  1904  $  44,  L.-G.-Bl.  97:  „Der  Landesschulrat  besteht
  1.  aus  dem  Landeschef  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden.“

In  beiden  Großstaaten  ist  die  Stellvertretung  nicht  ganz  einheitlich  geregelt.
In  dem  österreichischen  Gesetz  vom  18.  April  1890  nämlich  heißt  $  1:  „Beiden
Landesschulräten  in  Wien,  Prag  und  Lemberg  ist  zur  Vertretung  des  Statthalters
  ein  eigener  Beamter  zu  bestellen.  Derselbe  wird  über  Vorschlag  des
Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  Kaiser  ernannt,  fährt  den  Titel  Vizepräsident
  des  k.  k.  Landesschulrates  und  steht  in  der  V.  Rangklasse.“  —  So
ist  hier  der  Stellvertreter  des  Landeschefs  ein  für  allemal  bestimmt,  in  allen
andern  Kronländern  kann  der  Landeschef  einen  solchen  selbst  bestellen  nach
dem  Ministerialerlaß  vom  4.  Juli  1870,  doch  „wird  es  sich  aus  Opportunitätsrücksichten
  empfehlen,  daß  von  einer  solchen  Wahl  Umgang  genommen  und
der  zur  Vertretung  des  Landeschefs  überhaupt  berufene  Rat  stets  auch  zum
Stellvertreter  im  Landesschulrate  bestimmt  werde.“

In  der  Tat,  nach  dem  Jahrbuch  von  1903,  amtiert  in  Niederösterreich,  Böhnen,
Galizien  ein  Vizepräsident  neben  dem  Statthalter,  in  andern  Ländern  ein  Stellvertreter,
  der  nicht  den  obigen  Titel  hat;  in  Kärnten,  im  Küstenland,  Bukowins,
        <pb n="245" />
        B.  Zentrelmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  241

Dalmatien  ist,  zur  Zeit  wenigstens,  kein  ständig  bestellter  Stellvertreter.  Indessen
das  eine  ist  klar:  der  Präses  der  Schulaufsichtsbehörde  und  sein  Stellvertreter
sind  in  Österreich  immer  Juristen;  ja  die  Fortsetzung  des  oben  zitierten
Ministerialerlassees  vom  4.  Juli  1870:  „Hierbei  kann  auch  nicht  unerwähnt
bleiben,  daß  bei  der  Bestimmung  dieses  Funktionärs  auf  die  im  $  38  sub  2
bis  7  des  Schulaufsichtsgesetzes  bezeichneten  Mitglieder  des  Landesschulrates
  nicht  gegriffen  werden  kann,  weil  die  Versehung  der  denselben  gesetzlich
  zugewiesenen  Funktionen  mit  der  gleichzeitigen  Führung  des  Vorsitzes
und  der  sonstigen  dem  Vorsitzenden  übertragenen  Geschäfte  sich  durchaus
nicht  vereinbaren  läßt“!)  —  dieser  Passus  gestattet  es  auch  gar  nicht,  ganz
entgegengesetzt  der  vereinzelten  preußischen  Praxis,  daß  andere  als  Juristen  die
Stellvertretung  für  den  wirklichen  Chef  übernehmen  können.

In  Österreich  sind  es  drei  Stellen,  wo  ein  besonderer  Vizepräsident
die  Provinzialaufsichtsbehörde  leitet:  Wien,  Prag,  Lemberg;  in  Preußen  hat
nur  in  Berlin  und  in  der  Provinz  Brandenburg,  für  die  ein  Provinzialschulkollegium
  besteht,  der  Chef  einen  besonderen  Stellvertreter,  welcher  bei
uns  ebenfalls  „Vizepräsident“  heißt.  Das  Stellvertretungswesen  ist  bei  uns
nicht  so  klar  geregelt  wie  in  Österreich,  man  hat  auf  die  älteren  Instruktionen
der  Oberpräsidenten  und  der  Regierungen  von  1825  und  1817  zurückzugehen
und  diese  in  Verbindung  zu  setzen  mit  dem,  was  sich  aus  &amp;amp;  9  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  von  1883  und  aus  einer  Kabinettsordre
von  1881  ergibt.  Nach  dem  Landesverwaltungsgesetz  von  1883  ist  der  Stellvertreter
  des  Oberpräsidenten  den  Regierungen  gegenüber  ein  Oberpräsidialrat,
vergl.  $  9  des  O.-G.,  aber:  „Die  zuständigen  Minister  sind  befugt,  in  besonderen
Fällen  eine  andere  Stellvertretung  anzuordnen  ?).“  Dies  war  für  die  kirchlichen
Provinzialbehörden  in  Preußen,  welche  seit  der  Kabinettsordre  vom  27.  Juni
1845  einen  besonderen  Vorsitzenden  haben,  den  jetzigen  Konsistorialpräsidenten,
nicht  nötig,  wohl  aber  für  die  Provinzialschulkollegien,  in  denen  eigentlich  die
Regierungspräsidenten  bisher  die  Stellvertretung  auszuüben  hatten.  Und  so
ordnete  denn  die  oben  erwähnte  Kabinettsordre  vom  28.  November  1881  an
„für  diejenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Örganisationsgesetz  eingeführt  ist
oder  eingeführt  werden  soll,  daß  bei  den  Provinzialschulkollegien,  sofern  für
dieselben  nicht  besondere  Dirigenten  bestimmt  sind  oder  künftighin  bestellt
werden,  die  Präsidenten  der  am  Ort  befindlichen  Regierungen  die  Vertretung
des  Vorsitzenden  in  Behinderungsfällen  zu  übernehmen  und  die  Geschäfte
ständiger  Direktoren  zu  führen  haben.  Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten
  in  diesen  Fällen  erfolgt  der  Regel  nach  durch  das  jedesmal  anwesende
  dienstälteste  Mitglied  der  Behörde  Der  Minister  der  Geistlichen  .
ist  befugt,  in  besonderen  Fällen  eine  andere  Stellvertretung  anzuordnen.“

Augenblicklich  ist  denn  in  Preußen  der  Tatbestand  folgender:  Abgesehen

I)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  547/48  Anmerkung.
2)  Vgl.  Anmerkung  6  zu  $  9  des  L.-V.-G.  von  v.  Brauchitsch  (5.  Bearbeitung  von  Studt
und  Braunbehrens).

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  16
        <pb n="246" />
        2423  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

also  von  Berlin,  wo  ein  juristisch  vorgebildeter  Vizepräsident  fungiert,  haben
statt  der  Oberpräsidenten  an  fünf  Stellen  (Westpreußen,  Pommern,  Posen,  Westfalen,
  Rheinprovinz  und  Hohenzollernsche  Lande)  !)  Regierungspräsidenten,
den  stellvertretenden  Vorsitz  inne,  an  fünf  Stellen  Mitglieder  des  Provinzialschulkollegiums,
  und  zwar  zweimal  die  Justitiare,  in  Schlesien  und  Hannover,
an  drei  Stellen,  in  Ostpreußen,  Sachsen  und  Hessen  -  Nassau  technische  Räte;
nur  diese  drei  letzteren  sind  natürlich  aus  dem  ÜÖberlehrerstande  hervorgegangen,
  alle  andern  Stellvertreter,  die  Regierungspräsidenten  und  die  beiden
Justitiare  sind  Juristen;  übrigens  führen  fast  sämtliche  Stellvertreter,  abgesehen
von  ihren  sonstigem  Charakter,  Öberregierungsrat  oder  Geh.  Regierungsrat,
den  Titel:  Direktor.  "

b)  Innere  Organisation.
Mitglieder,  ihr  Amt  und  ihre  Vorbildung.

Die  Zusammensetzung  der  Zentralmittelbehörden  ist  eine  sehr  mannigfaltige,
  offenbar  hat  man,  vorzüglich  bei  den  Behörden  jüngeren  Datums,  versucht,
  nach  drei  Rücksichten  hin  sie  auszugestalten.  Erstens  wollte  man
diese  Behörden  und  durch  sie  die  höheren  Schulen  stets  in  Kontakt  halten  mit
der  Wissenschaft  und  zog  in  ihren  Kreis  Lehrer  der  Hochschulen,  sowohl  der
theoretisch-wissenschaftlichen  wie  der  praktisch-wissenschaftlichen,  daneben  wollte
man  offenbar  die  Mitglieder  dieser  Behörden  nicht  von  der  Praxis  des  Schullebens
  gänzlich  abschließen  und  setzte  sie  fast  ganz  aus  praktischen  Schulmännern
  zusammen,  welche  dann  im  „Nebenamt“  als  Mitglieder  dieser  Behörde
fungieren,  oder  man  ließ  praktische  Schulmänner,  Direktoren,  Oberlehrer,
Professoren  höherer  Lehranstalten  in  irgend  einer  Form  an  den  Sitzungen  teilnehmen.


Zweitens  sollten  die  Räte  der  Zwischenbehörden  auch  von  Laienelementen,
  wenn  nötig,  sich  beraten  lassen  können,  und  deswegen  wurden  Vertreter
  der  Gemeinden  zugleich  Mitglieder  der  Behörden.

Drittens  gibt  es  allerdings  Staaten,  welche  gar  keine  dieser  Rücksichten
kennen,  weder  Männer  der  Wissenschaft  noch  Männer  der  Schulpraxis  noch
Laien  an  den  Verhandlungen  dieser  Schulbehörde  teilnehmen  lassen.  —  Natürlich
sind  überall  Juristen  vorhanden,  wie  bei  uns  die  Justitiare,  in  Österreich  die
administrativ-ökonomischen  Referenten,  ebenso  hier  und  da  Bauräte,  Medizinalräte,
  auch  Kirchenräte  Zur  ersten  Gruppe,  in  der  Lehrer  von  Hochschulen
und  praktische  Schulmänner  in  dieser  Behörde  sitzen,  gehören:  Bayern,
Baden,  Württemberg,  Braunschweig;  zur  zweiten  Gruppe,  welche  be
sonders  durch  die  Teilnahme  von  Laien  charakterisiert  wird,  gehört  außer
Braunschweig,  das  auch  hier  genannt  werden  muß,  vor  allem  Österreich,

1)  Nach  Wiese-Irmer  1902  S.  113  ff.;  nach  dem  Kalender  für  Verwaltungsbeamte  1905
hat  sich  dieser  Bestand  ein  wenig  geändert  in  bezug  auf  Schlesien  und  Hannover;  die  aus

dem  Oberlehrerstande  hervorgegangenen  Dirigenten  sind  in  Ostpreußen,  Sachsen  und  in
Hessen-Nassau  geblieben.
        <pb n="247" />
        -  B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  243

dann  aber  auch  Bremen  und  Hamburg!);  übrigens  sind  auch  hier  Vertreter
der  Schulpraxis,  welche  noch  unterrichten,  aber  in  anderer  Weise  als  bei  der
ersten  Gruppe  tätig.

Zur  dritten  Gruppe,  bei  welcher  man  weder  praktische  Schulmänner
noch  Universitätslehrer  noch  Laien  findet,  gehört  Anhalt,  Hessen,  Preußen,
Oldenburg.

Wir  lassen  die  Mitglieder  der  Zentralmittelbehörden  folgen,  indem  wir
diese  Gruppeneinteilung  beibehalten  und  zugleich  angeben  werden,  welcher  Art
ihre  schulmännische  Vorbildung  (Altphilologen,  Neusprachler  usw.)  bei  jedem
ist,  so  weit  sich  dies  feststellen  läßt.

I.  In  Bayern  besteht  der  oberste  Schulrat  aus:  2  Universitätsprofessoren,
2  Professoren  der  technischen  Hochschule,  5  Rektoren  von  humanistischen
Gymnasien,  2  Rektoren  von  Realgymnasien,  1  Rektor  einer  Realschule  und
1  Obermedizinalrat  für  hygienische  Angelegenheiten?);  bis  auf  den  letzteren
sind  alle  „ordentliche“  Mitglieder  ;,  einer  der  praktischen  Schulmänner  ist  außer
Dienst,  drei  von  diesen  wohnen  außerhalb  Münchens,  alle  verwalten  das  Amt
als  Nebenamt  neben  ihrer  Tätigkeit  als  Hochschullehrer  oder  als  Rektor  und
beziehen  dafür  eine  Remuneration  von  1000  Mk.,  die  auswärtigen  von  750  Mk.
jährlich,  diese  letzteren  werden  zu  besonderen  Plenarsitzungen  einberufen  und
erhalten  dann  im  Falle  „ihrer  Einberufung  die  regulativmäßigen  Tagegelder
und  Vergütung  der  Reisekosten“  ($  8  der  Verordnung).  Von  den  im  ganzen
12  ordentlichen  Mitgliedern  sind  ihrem  Studiengange  nach:  6  Vertreter  der
klassischen  Philologie,  3  Vertreter  der  Mathematik  und  Physik,  1  Vertreter  der
neueren  Sprachen,  1  Vertreter  der  Naturwissenschaft,  1  Vertreter  der  sogenannten
Realien  (Deutsch,  Geschichte  und  Geographie  in  technischen  Anstalten,  —
Vorsitzender:  der  Minister,  im  Falle  der  Verhinderung  als  Stellvertreter  z.  2.
der  Referent  des  Ministeriums  für  humanistische  Gymnasien.  Genau  ebenso  ist
die  Einrichtung  der  Zwischenbehörde  in  Braunschweig,  die  1885  vielleicht  nicht
"ohne  Nachahmung  der  bayerischen,  gegründet  ist.  Man  sieht  dieselben  Prinzipien
verwirklicht:  Heranziehung  von  praktischen  Schulmännern  im  Nebenamt  und
seit  kurzem  auch  eines  Hochschullehrers  von  der  technischen  Hochschule  (früher
ein  juristisch  gebildeter  Oberbürgermeister  an  seiner  Stelle).  Außer  diesem
Hochschulprofessor,  der  jüngst  erst  eingetreten,  sitzen  in  der  braunschweigischen
Oberschulkommission  augenblicklich  3  Gymnasialdirektoren,  von  denen  2  in  Braunschweig,
  1  in  Wolfenbüttel  wohnt.  Alle  drei  sind  Vertreter  der  altklassischen
Richtung;  Mathematik  und  Naturwissenschaft  vertritt  der  eben  jetzt  in  die  Behörde
  berufene  Professor  der  technischen  Hochschule.

Die  Zahl  der  Mitglieder  ist  hier  ebensowenig  fest  bestimmt  wie  in  Bayern,
die  braunschweigische  Verordnung  spricht  ebenso  wie  der  bayerische  $  2  nur
von  einer  „angemessenen“  Zahl  von  stimmführenden  ordentlichen  Mitgliedern.

ı)  Die  bei  vielen  Meoklenburgischen  höheren  Schulen  bestehenden  „Scholarchate"  sind
hier  nicht  behandelt.
9)  Nach  dem  Personalstatus  der  Gymnasien,  Progymnasien  usw.  im  Königreich  Bayern
vom  1.  Februar  1905.
16*
        <pb n="248" />
        Q44  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Doch  „werden  auch  außerordentliche  Mitglieder  ernannt,  welche  nur  in  besonderen
  Fällen  mitwirken,  dann  aber  dieselben  amtlichen  Befugnisse  haben
wie  die  ordentlichen  Mitglieder.“  $  11:  „Den  Vorsitz  führt  das  mit  dem
Departement  für  geistliche  und  Schulsachen  beauftragte  stimmführende  Mitglied
des  Herzoglichen  Staatsministeriums.“

In  Baden  sind  schon  weniger  aktive  Schulmänner  im  Oberschulrat,  aber
es  sind  wie  in  Bayern  und  Braunschweig  Lehrer  der  Hochschulen  vertreten.
Zu  unterscheiden  sind  ordentliche  und  außerordentliche  Mitglieder,  erstere
lebenslänglich,  letztere  auf  drei  Jahre  berufen;  augenblicklich  sind  drei  außerordentliche
  vorhanden:  2  Universitätsprofessoren  und  1  Gymnasialdirektor.  —
Von  den  ordentlichen  Mitgliedern  ist  nur  einer  noch  als  Leiter  eines  Gymnasiums
  im  Schuldienst,  ein  anderer  ist  Professor  an  der  technischen  Hochschule
  Außerdem  fungiert  ein  wissenschaftlich  gebildeter  Hilfsarbeiter,  ein
Professor,  als  Zeicheninspektor  für  Mittelschulen  ebenfalls  ein  Oberschulrat.
Die  ältesten  Mitglieder  heißen  „Geheime  Räte“,  andere  „Geh.  Hofräte“  und  „Oberschulräte“.
  —  Ihrer  Vorbildung  nach  haben  4  altklassische,  2  neusprachliche,
2  theologische  und  2  mathematische  Studien  gemacht.  —  Als  Direktor  ist  ein
Jurist  angestellt  und  außerdem  ein  stellvertretender  Vorsitzender,  ebenfalls  ein
Jurist,  beide  gehören  nicht  dem  Ministerium  an.

Weiter  ab  steht  dann  Württemberg.  Nur  insofern  ist  noch  die  Organisation
  im  Prinzip  ähnlich  derjenigen  der  vorher  genannten  Staaten  als  noch
ein  aktiver  Schulmann,  aber  auch  nur  einer,  sich  unter  der  Zahl  der  Räte  der
Kultministerialabteilung  befindet,  aber  kein  Universitätsprofessor.  Zwei  andere
Abweichungen  treten  hervor:  der  Vorsitzende,  wie  bekannt,  ist  Philologe,  und
ein  Mitglied,  der  Justitiar,  gehört  zugleich  dem  württembergischem  Ministerium
an.  Fünf  schultechnische  Referenten  sind  vorhanden,  1  Delegierter  des  evangelischen
Konsistoriums,  1  Delegierter  des  katholischen  Kirchenrats  und  1  Finanzmann;
als  außerordentliches  Mitglied  wirkt  dann  ein  Realgymnasialdirektor,  der,  wie
die  5  Referenten,  den  Titel  „Oberstudienrat“  hat;  auch  ein  Ehrenmitglied
existiert  mit  demselben  Titel.  —  Von  den  fünf  schultechnischen  Referenten  gehören
  zwei  der  humanistischen,  drei  der  realistischen  Richtung  an.  Der  Vorsitzende
  ist  altklassischer  Philologe.

U.  In  der  zweiten  Gruppe,  welche  durch  die  Heranziehung  von  Laien
charakterisiert  wird,  ist  zuerst  Österreich  zu  nennen,  offenbar  hat  die  österreichische
  Schulgesetzgebung  von  1868  als  die  erste,  welche  dies  Prinzip  verwirklichte,
  auf  andere  eingewirkt.  Der  $  10  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  18681)
heißt:  Zur  Leitung  und  Aufsicht  über  das  Erziehungswesen,  dann  über  die
Volksschulen  und  Lehrerbildungsanstalten  werden  in  jedem  Königreiche  und
Lande  a)  ein  Landesschulrat  als  oberste  Landesschulbehörde,  b)  ein  Bezirksschulrat
für  jeden  Schulbezirk,  c)  ein  Ortsschulrat  für  jede  Schulgemeinde  bestellt.  Die
Einteilung  des  Landes  in  Schulbezirke  erfolgt  durch  die  Landesgesetzgebung.
—  Auf  Grund  dieses  Reichsgesetzes  sind  dann  in  den  folgenden  Jahren  für

I)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  497.
        <pb n="249" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  245

jedes  Kronland  die  betreffenden  Landesgesetze  erlassen,  für  Niederösterreich  z.B.
1870  galt  ein  Gesetz,  dessen  $  33  lautetel):  Der  Landesschulrat  besteht  1.  aus
dem  Landeschef  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  ;  2.  aus  vier  vom
Landesausschusse  abgeordneten  Mitgliedern;  3.  aus  einem  Referenten  für  die
administrativen  und  ökonomischen  Angelegenheiten;  4.  aus  den  Landesschulinspektoren;
  5.  aus  einem  katholischen  und  evangelischen  Geistlichen  nnd  einem
Bekenner  des  israelitischen  Glaubens;  6.  aus  drei  von  dem  Gemeinderat  der
Reichshaupt-  und  Residenzstadt  Wien  gewählten  Mitgliedern;  7.  aus  den  Fachmännern
  im  Lehrwesen.

So  waren  die  Bestimmungen  für  den  niederösterreichischen  Landesschulrat  ;
für  die  übrigen  gelten  ähnliche  Anordnungen  und  (esetze,  sie  sind  nur  in
einigen  Punkten  (vgl.  die  nationalen  Sektionen  in  Böhmen)  von  dem  niederösterreichischen
  Schulaufsichtsgesetz  abweichend,  einige  solcher  Abweichungen
werden  nachher  erwähnt  werden,  sie  beziehen  sich  hauptsächlich  auf  gewisse
Modalitäten  bei  der  Wahl  der  Gemeindevertreter;  denn  das  ist  das  Eigenartige
in  der  Zusammensetzung  der  österreichischen  Landesschulräte:  einige  Mitglieder
werden  ernannt,  andere  gewählt.

Von  diesen  Mitgliedern  ernennt  der  Österreichische  Kaiser  natürlich  den
Landeschef  und  seinen  Stellvertreter,  außerdem  aber,  auf  Vorschlag  des  österreichischen
  Kultusministers  1.  die  Referenten  für  die  administrativen  und  ökonomischen
  Angelegenheiten;  2.  die  Landesschulinspektoren;  3.  die  Vertreter  der
Religionsgenossenschaften;  4.  die  Mitglieder  des  Lehrstandes.

Jedoch  die  Vertreter  des  Laienelementes  kommen  durch  eine  Wahl
(vergl.  $  33,  6  des  früher  gültigen  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1870,  jetzt
$  44  des  oben  zitierten)  in  den  Landesschulrat.  Hier  sind  zwei  Gruppen
von  österreichischen  Provinzen  wohl  zu  trennen;  einige  Länder  schicken
Vertreter  nur  ihres  Landesausschusses  in  die  Schulaufsichtsbehörde:  Küstenland
  (Triest,  Görz  und  Gradiska,  Istrien),  Tirol,  Voralberg  und  Dalmatien?)..
  Alle  übrigen  Länder,  d.  h.  also  Niederösterreich,  Oberösterreich,
Salzburg,  Steiermark,  Kärnten,  Krain,  Böhmen,  Mähren,  Schlesien,  Galizien,
Bukowins  schicken  sowohl  Vertreter  ihrer  Landesausschüsse  als  auch
Vertreter  ihrer  Landeshauptstädte  in  den  Landesschulrat,  so  daB  also
z.  B.  in  der  niederösterreichischen  Zentralmittelbehörde  Vertreter  der  Stadt
Wien  wie  Abgeordnete  des  niederösterreichischen  Landesausschusses  sitzen,  ebenso
wie  im  schlesischen  Landesschulrate  solche  der  Stadt  Troppau  und  solche  des
schlesischen  Landesausschusses  usw.

Die  Art  dieser  Wahl  ist  nicht  überall  gleich,  weder  bei  den  Abgeordneten
  des  Landesausschusses  noch  bei  denen  der  Hauptstädte.  In  manchen

1)  Jetzt  dafür  gültig  das  oben  zitierte  Gesetz  v.  25.  Dez.  1904,  $  44,  welches  in  $  44
denselben  Wortlaut  hat.

2)  Also  die  Hauptstädte  Görz,  Parenzo,  Innsbruck,  Bregenz  und  Zara  haben  keine
Vertreter  im  Landesschulrate,  wohl  aber:  Wien,  Linz,  Salzburg,  Graz,  Klagenfurt,  Laibach,
Prag,  Brünn,  Troppau,  Krakau,  Czernowitz.  —  Übrigens  auch  die  Zahl  der  Vertreter  der
Religionsgesellschsften  schwankt  je  nach  der  Zahl  der  Bekenner  in  einer  Provinz.
        <pb n="250" />
        946  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Ländern  werden  diese  Laien  aus  dem  Landesausschusse  einfach  aus  dessen  Mitte,
in  manchen  von  demselben  frei  gewählt;  in  Tirol  (vergl.  Gesetz  vom  1.  Mai
1904,  L.-G.-Bl.  41)  wendet  man  beide  Modalitäten  an.  Auch  der  Wahlmodus
der  Vertreter  der  Hauptstädte  ist  nicht  überall  der  gleiche,  in  fast  allen  Kronländern
  werden  sie  allerdings  von  der  Gemeindevertretung  gewählt  aus  irgend
einem  Kreise  der  Bevölkerung,  nur  in  Bukowina  und  in  Mähren  müssen  sie  immer
aus  der  Gemeindevertretung  selbst  genommen  werden.

Auch  die  Zahl  dieser  Mitglieder  ist  selbstverständlich  überall  verschieden,
sie  richtet  sich  nach  der  Größe  des  Landes  und  der  Städte.  Der  Landesausschuß
  von  Niederösterreich  sendet  4  Vertreter  in  die  Provinzialschulbehörde,
deren  3  derjenige  von  Vorarlberg,  die  Landesausschüsse  der  übrigen  Kronländer
  2,  nur  Böhmen  und  Tirol  wegen  der  Zweisprachigkeit  der  Bevölkerung
senden  6  in  den  Laudesschulrat,  dort  3  deutsche  und  3  böhmische  Vertreter,
hier  3  deutsche  und  3  italienische  (Mayrhofer-Pace  IV,  S.  549).  Von  den
Landeshauptstädten  hat  Wien  als  die  größte  4,  Prag  2,  alle  übrigen  nur
1  Vertreter  ins  „Provinzialschulkollegium“  zu  schicken.  Rechnet  man  zusammen,
so  hat  Böhmen  im  Landesschulrat  eine  sehr  große  Anzahl  von  Laien,  nämlich
  8  (2  Vertreter  von  Prag,  6  Vertreter  des  böhmischen  Landesausschusses),
ebenso  Niederösterreich  auch  mit  8  Vertretern  des  Laienelementes!)  (4  aus  Wien,
4  aus  dem  niederösterreichischen  Landesausschusse)  usw.

Die  Funktionsdauer  der  Vertreter  des  Landesausschusses  richtet  sich  nun
in  der  Bukowina,  in  Kärnten,  Krain,  Mähren,  Oberösterreich,  Salzburg  und
Tirol  einfach  nach  der  Dauer  ihres  Mandats  als  Mitglied  des  Landesausschusses
überhaupt,  das  Gleiche  gilt  in  der  Bukowina  und  Mähren  für  die  Vertreter  der
Landeshauptstadt.  „Die  Funktionsdauer  der  frei  gewählten  Delegierten  des
Landesausschusses  in  Tirol,  die  Funktionsdauer  der  Vertreter  des  Landesausschusses
  und  der  Landeshauptstadt  in  den  übrigen  Ländern,  endlich  in  allen
Ländern  die  Funktionsdauer  der  Vertreter  der  Religionsgenossenschaft  und  des
Lehrstandes  ist  zeitlich  fest  abgegrenzt  und  beträgt  in  Oberösterreich  drei,
in  den  übrigen  Ländern  sechs  Jahre“  (Mayrhofer-Pace,  a.  o.  O.)

Einfacher  gestaltet  sich  die  Remuneration  dieser  Mitglieder;  diejenigen
Mitglieder  des  Landesschulrates,  welche  mehr  als  8  Kilometer  vom  Amtssitze
desselben  wohnen,  haben  Anspruch  auf  Vergütung  der  Reisekosten  und  Zehrungsauslagen.
  Die  Vertreter  des  Lehrstandes  erhalten  eine  Funktionsgebühr,  die
vom  Minister  bestimmt  wird  ($  5  des  Gesetzes  vom  26.  März  1869).

Wenn  in  dem  früheren  österreichischen  Gesetz  vom  12.  April  1870  (für
Niederösterreich)  $  33,  7  vom  Landesschulrat  gesagt  war,  er  solle  auch  aus
„drei  Fachmännern  im  Lehrwesen“  bestehen,  so  gilt  dies  auch  jetzt  nach
dem  neuen  Gesetz;  unter  „Lehrwesen“  ist  aber  Mittelschul-  wie  Hochschulwesen
  zu  verstehen,  auch  Gewerbeschulwesen,  Blindenschulwesen  und  ähnliche.
  —  Diese  drei  Vertreter  sind  also  nicht  immer  Oberlehrer,  Mittelschullehrer,
  wie  sie  in  Österreich  heißen,  sondern  auch  Universitätsprofessoren,  auch

})  Die  Landesausschüsse  können  natürlich  unter  den  „Laien“  auch  Schulmänner  senden.
        <pb n="251" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  247

Direktoren  von  Gewerbeschulen,  Blindenanstalten,  ja  es  kann  vorkommen,  daß
mitunter,  wohl  mehr  zufällig,  durch  kaiserliche  Bestätigung  auf  Grund  der
ministeriellen  Vorschläge  gar  kein  aktiver  Mittelschullehrer  im  Landesschulrate
  sitzt;  augenblicklich  ist  dies  der  Fall  in  Niederösterreich,  wo  ein
Universitätsprofessor  aus  der  philosophischen  Fakultät,  ein  Direktor  einer
Blindenanstalt  und  ein  ehemaliger  Landesschulinspektor  Vertreter  des  Lehrwesens
  sind.  —  In  Vorarlberg  z.  B.  sitzt  ein  Direktor  eines  Staatsreal-  und
Obergymnasiums  mit  einem  Volksschullehrer,  in  Steiermark  ein  emeritierter
Universitätsprofessor  mit  einem  Stastsgymnasialdirektor,  in  Tirol  sitzen  3  Direktoren
  zusammen  mit  einem  Mittelschulprofessor  im  Landesschulrat.

Man  sieht,  das  im  obigen  Schulaufsichtsgesetz  ausgesprochene  Prinzip  der
Zusammensetzung  ist  zwar  überall  durchgeführt,  aber  doch  nicht  pedantisch,
sowohl  bei  den  Vertretern  des  Laienelementes  wie  bei  denjenigen  des  Lehrstandes
  hat  man  den  im  Wortlaut  des  Gesetzes  liegenden  Spielraum  befolgt
und  verschiedenartig,  je  nach  Größe  und  Eigentümlichkeit  des  Landes  die
Zwischenbehörde  zu  gestalten  versucht.  Dies  gilt  auch  von  der  Zahl  der
Landesschulinspektoren  (unsern  Provinzialschulräten),  ihre  Zahl  für  jedes  Kronland
  ist  nicht  dieselbe,  im  Gegensatz  zu  den  Vertretern  des  Landesausschusses,
der  Religionsbekenntnisse  und  des  Lehrstandes,  deren  Zahl  gesetzlich  normiert
ist;  so  sind  denn  z.  B.  in  Vorarlberg  und  Schlesien  nur  2  Landesschulinspektoren
  angestellt,  in  vielen  Ländern  3,  in  Mähren  7,  in  Galizien  Ill,  in
Niederösterreich  7,  in  Böhmen  wohl  wegen  der  doppelten  Nationalität  13,  —
die  größte  Zahl.  Demnach  ist  die  Mitgliederzahl  der  österreichischen  Zwischenbehörden
  eine  sehr  verschiedene,  im  Verhältnis  zu  andern  Ländern,  besonders
zu  dem  andern  Großstaat  Preußen,  eine  sehr  große.  Vorarlberg  hat  die  geringste
Zahl,  mit  dem  Vorsitzenden  und  einem  Stellvertreter  13;  die  an  Zahl  stärksten
Landesschulräte  haben  Niederösterreich  und  Böhmen.

Sehr  ähnlich  der  österreichischen  Provinzialschulbehörde  ist  die  hamburgische
  Oberschulbehörde,  für  deren  Zusammensetzung  außer  dem  oben
erwähnten  Gesetze  vom  11.  November  1870  noch  das  „revidierte  Gesetz  über
die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November  1896“!)  wichtig  ist.  Schon
die  große  Zahl  (18)  der  Mitglieder  dieser  hamburgischen  Behörde  fällt  auf  und
gestattet,  sie  der  Österreichischen  Organisation  anzugliedern.  Sie  besteht  aus
3  Mitgliedern  des  Senats,  von  denen  eins  den  Vorsitz  führt,  2  Schulräten
(einem  für  das  höhere  und  einem  für  das  Volksschulwesen),  2  vom  Senate  berufenen
  Schultechnikern  (einem  Vertreter  der  gymnasialen  und  einem  solchen  der
realistischen  Anstalten),  2  von  der  Schulsynode,  der  die  hamburgische  Lehrerschaft
(s.  unten  $  30  des  Gesetzes)  gesetzmäßig  zusammenfassenden  Körperschaft,  gewählten
  Vertretern,  ferner  aus  2  Vertretern  der  Geistlichkeit,  1  Seminardirektor
und  6  von  der  Bürgerschaft  zu  delegierenden  Mitgliedern.  Es  sind  also  im
ganzen  18  Mitglieder.  —  Nach  $  2  des  Gesetzes  von  1870  „bekleiden  die  nicht
dem  Senate  angehörenden  Mitglieder,  mit  Ausnahme  der  Schulräte  und  des

I)  Siehe  Gesetzsemmlung  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg.  Bd.  38.  1896.  3.  99  ff.
        <pb n="252" />
        248  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  I,ehramt.

Seminardirektors,  ihr  Amt  6  Jahre,  von  den  durch  die  Bürgerschaft  gewählten
Mitgliedern  treten  alle  3  Jahre  3  aus,  von  den  Deputierten  des  Ministeriums!)
und  der  Schulsynode  tritt  alle  3  Jahre  einer  aus;  ferner  dürfen  unter  den  6
Bürgerdeputierten  nicht  mehr  als  2  dem  Lehrerstande  angehören.  Dies  Gesetz
gibt  in  $  30  und  31:  „Von  der  Schulsynode“  auch  Auskunft  über  diese
Körperschaft;  sie  besteht  demnach  aus  den  Vorstehern  und  festangestellten
Lehrern  der  öffentlichen  und  den  Vorstehern  der  nicht-öffentlichen  Schulen  des
hamburgischen  Staates  .....  ferner  „wählt  die  Schulsynode  ihren  Vorstand  nach
Stimmenmehrheit  und  stellt  ihre  Geschäftsordnung  selbständig  fest.“  „Die
Schulsynode  hat  sich  auf  Anordnung  der  Öberschulbehörde  oder  nach
ihrer  eigenen  Geschäftsordnung  zur  Vornahme  der  ihr  überwiesenen
Wahlen  sowie  zur  Beratung  der  von  der  ÖOberschulbehörde  erforderten  Gutschten
  und  der  etwa  an  die  letztere  in  Schulangelegenheiten  zu  stellenden
selbständigen  Anträge  zu  versammeln.“  „In  den  Versammlungen  kann  die  Oberschulbehörde
  sich  durch  Kommissare  vertreten  lassen,  denen  auf  Verlangen
jederzeit  das  Wort  zu  erteilen  ist“;  ferner  „ist  die  jedesmalige  Tagesordnung
dem  Vorsitzenden  der  Öberschulbehörde  mindestens  drei  Tage  vor  der  Versammlung
  zuzustellen“.  Die  Schulsynode  der  Hamburger  Lehrer  —  derjenigen
der  höheren  Schulen  wie  der  Bürger-  und  Volksschulen  —  ist  also  ein  Fachparlament,
  das  zu  der  Öberschulbehörde  seines  Staates  jene  2  Vertreter  aus
eigener  Wahl  sendet.

Die  Vertretung  der  Bürgerschaft,  welche  schon  im  Gesetz  von  1870  bestimmt
  ist,  hat  dann  das  revidierte  Gesetz  von  1896  nochmals  fixiert;  nach  $  3
desselben  gibt  es  hier  Behörden,  welche  nur  aus  Senatsmitgliedern  oder  aus
Senatsmitgliedern  und  von  der  Bürgerschaft  erwählten  Mitgliedern  bestehen.  In
8  4  werden  dann  die  ersteren,  in  $  5  die  letzteren  aufgezählt:  „Für  die  folgenden
  Zweige  der  Staatsverwaltung  bestehen  aus  Senatsmitgliedern  und  von  der
Bürgerschaft  erwählten  Mitgliedern  zusammengesetzte  Behörden  (Deputationen):
1.  die  Finanzdeputation  ...  usw.,  2.  die  Oberschulbehörde.  —  Die  Ähnlichkeit
mit  der  österreichischen  Zentralmittelbehörde  ist  in  die  Augen  springend:  die
Geistlichkeit,  die  Lehrerschaft,  die  Bürgerschaft  nimmt  Teil  an  der  Schulverwaltung;
  freilich  auch  die  Unterschiede  sind  klar:  die  Anteilnahme  der  Lehrerschaft
  ist  noch  freier,  ihre  Vertreter  wählt  sie  sich  selbst,  in  Österreich  werden
sie  von  der  Krone  auf  Vorschlag  des  Ministers  ernannt  —  und  es  fehlt  in
Hamburg  selbstverständlich,  weil  solche  nicht  vorhanden,  die  Beteiligung  einer
Hochschule.  Bei  der  obersten  Schulbehörde  für  Bremen  sind  diese  Prinzipien
in  der  Zusammensetzung  bei  weitem  nicht  so  konsequent  durchgeführt.  Die
Senatskommission  für  das  Unterrichtswesen  der  freien  Hansestadt
Bremen  besteht  zur  Zeit  aus  4  Mitgliedern,  von  denen  eins  der  beiden  nicht
juristisch  gebildeten  (siehe  oben  S.  240)  zugleich  als  Vorsitzer  und  sog.  Inspektor
des  höheren  Schulwesens  in  Stadt  Bremen,  das  andere  nicht-juristische  (früher
Öberrealschuldirektor)  Inspektor  des  Schulwesens  der  Hafenstädte  Bremerhaven

I)  Unter  „Ministerium“  ist  hier  das  Kollegium  der  Geistlichkeit  zu  verstehen.
        <pb n="253" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  249

und  Vegesack  ist,  während  der  für  das  Schulwesen  (unmittelbar  das  höhere)  des
gesamten  Staatsgebietes  als  Aufsichtsbeamter  berufene  Schulrat  nicht  Mitglied
dieser  Unterrichtskommission,  sondern  deren  fachlicher,  ständiger  Berater  und
Begutachter  ist.  Neben  dieser  Unterrichtskommission  besteht  aber  nach  $  54
Nr.  13  sowie  nach  $  55—63  des  Gesetzes  v.  I.  Januar  1894,  die  Deputationen
betr.,  für  die  Stadt  Bremen  eine  ständige  Schuldeputation,  die  sowohl  für  das
höhere  wie  für  das  niedere  Schulwesen  zuständig  ist.

Diese  ständige  Schuldeputation  zählt  12  aus  der  Mitte  der  Bürgerschaft
von  dieser  zu  wählende  Vertreter,  die  nach  einem  hier  nicht  näher  zu  erwähnenden
  Wahlmodus  ($  6  ff.  des  angeführten  Gesetzes)  zu  wählen  sind.
Dazu  kommen  als  Kommisssre  des  Senats  die  Mitglieder  der  Senatskommission
für  das  Unterrichtswesen  (s.  o.),  ferner  gehören  zu  ihr  ($  56)  der  Schulrat  und
der  Schulinspektor  (des  Volksschulwesens),  welche  ihr  „mit  beratender  Stimme
beigeordnet  sind“;  desgleichen  „zwei  aus  dem  Lehrerstande  zu  erwählende
praktische  Lehrer;  die  letzteren  werden  nach  Einholung  eines  Gutachtens  der
Schuldeputation  vom  Senat  auf  drei  Jahre  erwählt  und  ernannt;  von  den  der
Deputation  beizuordnenden  Lehrern  muß  einer  aus  den  Vorstehern  oder  ordentlichen
  Lehrern  der  Volksschulen,  einer  aus  denen  der  übrigen  Lehranstalten
gewählt  werden“  (8  57).  Im  Gegensatz  zu  Hamburg  fehlt  also  hier  die  Vertretung
  der  Geistlichkeit,  obgleich  natürlich  unter  den  zwölf  Bürgerdeputierten
Geistliche  sein  können,  ebenso  fehlen  die  Deputierten  einer  Schulsynode,  welche
in  Bremen  nicht  existiert.  Die  Senatskommission  für  das  Unterrichtswesen  mit
der  Schuldeputation  zusammen,  den  Vertretern  des  Lehrstandes,  dem  Schulrate
und  dem  Schulinspektor  ergibt  also  eine  Behörde  von  20  Mitgliedern.

Zu  den  Staaten,  welche  dem  Laienelement  Anteilnahme  an  der  Verwaltung
der  höheren  Schulen  gestatten,  gehören  noch  Baden,  Braunschweig,  das
Königreich  Sachsen  und  Württemberg.  Freilich  dürfen  diese  Staaten
eigentlich  hier  nur  anhangsweise  behandelt  werden,  weil  die  Vertreter  der
Bürger  nicht  einer  Zentralmittelbehörde  beigegeben  sind,  sondern  dem  Direktor
einer  höheren  oder  mittleren  Lehranstalt,  immerhin  bilden  sie  eine  Behörde,  in
der,  wie  in  den  obigen,  auch  andere  Berufsarten  ihren  Platz  haben,  die  gleichsam
  zwischen  der  Schule  und  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  steht  und
deren  Eigenart  eben  in  der  Berufung  von  Laien  zu  erblicken  ist,  weswegen  wir
sie  auch  hier  anreihen.  In  Baden  sind  es  die  Beiräte,  in  Braunschweig
die  Kuratorien,  im  Königreich  Sachsen  die  Schulkommissionen,  in
Württemberg  die  Studienkommissionen.

Die  Einrichtung  der  Badischen  Beiräte  stammt  aus  dem  Jahre  18861),
wenigstens  rührt  aus  jenem  Jahre  ihre  Zusammensetzung  her;  der  in  dieser
großherzoglichen  Verfügung  in  $  29c  bestimmte  Geschäftskreis  mit  der  Geschäftsordnung
  ist  dann  im  Mai  1893  durch  eine  andere  Verordnung  etwas  abgeändert
  worden.  Nach  jenem  älteren  Erlaß  wird  für  jede  einzelne  Gelehrtenschule
  zur  Mitwirkung  bei  der  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Anstalt  ein

1)  Joos  3.  69  ff.
        <pb n="254" />
        250  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Beirat  bestellt.  Den  Beirat  bilden  1.  zwei  bis  vier  von  dem  Öberschulrat  aus
der  Zahl  der  Einwohner  des  Sitzes  der  Anstalt  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
zu  ernennende  Mitglieder,  von  welchen  mindestens  eines  der  (Gemeinderat
(Stadtrat)  in  Vorschlag  bringt.  Die  nähere  Bestimmung  der  Gesamtzahl  der
Mitglieder,  sowie  der  Zahl  der  von  der  Gemeindebehörde  Vorzuschlagenden  trifft
für  jede  Anstalt  auf  unbestimmte  Zeit  das  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus
und  Unterrichts.  2.  Der  Direktor  der  Anstalt.  3.  Ein  weiterer  Lehrer  der
Anstalt,  welcher  auf  den  Vorschlag  der  Lehrerkonferenz  von  dem  Oberschulrat
  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  bezeichnet  wird.  4.  Ein  am  Sitze  der
Anstalt  wohnender  Arzt,  welchen  das  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und
Unterrichts  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren  ernennt.  Im  Stastsdienst  stehende  Ärzte  sind  verpflichtet,  einer
an  sie  ergehenden  Berufung  Folge  zu  leisten.  Der  $  29b  besagt  dann,  daß
den  Vorsitzenden  des  Beirates  aus  der  Zahl  der  unter  Ziffer  1  bezeichneten
Mitglieder  das  Ministerium  bestimmt,  ferner,  daß  der  Direktor  dessen  Stellvertreter
  ist,  sowie  daß  zum  Schriftführer  des  Beirates  ein  Mitglied  desselben
oder  irgend  ein  anderer  bestellt  werden  soll;  jeder  Lehrer  der  betr.  Anstalt  ist
aber  zur  unentgeltlichen  Besorgung  des  Schriftführeramtes  verpflichtet.  Über
den  Geschäftskreis  und  die  Geschäftsordnung  des  Beirates  werden  wir  weiter
unten  handeln,

In  Braunschweig  erblicken  wir  etwas  Ähnliches  in  den  Kuratorien,
welche  aus  dem  Jahre  1876  stammen,  in  welchem  jenes  oben  erwähnte  „Gesetz,
die  Einrichtung  einer  Oberschulkommission  und  die  staatliche  Beaufsichtigung
der  Unterrichtsanstalten  betreffend“  gegeben  ist;  $$  21—32  regeln  Zusammensetzung,
  Geschäftskreis  und  Geschäftsordnung  dieser  Kuratorien.  Jede  höhere
Lehranstalt  hat  ein  solches  Kuratorium,  wie  in  Baden  jede  einen  Beirat  hat;
nur  in  der  Stadt  Braunschweig  kann  ein  gemeinsames  Kuratorium  für  die
dortigen  höheren  Lehranstalten  bestellt  werden,  was  auch  geschehen  ist.  Die
Mitgliederzahl  ist  kleiner  als  bei  den  Beiräten.  Die  Direktoren  der  Gymnasien
sind  vermöge  ihres  Amtes  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Kuratoriums;  „die
Ernennung  der  übrigen  Mitglieder  sowie  die  Bestimmung  darüber,  wer  den
Vorsitz  führen  soll,  erfolgt  durch  landesherrliches  Reskript,  kann  aber  auch
jederzeit  widerrufen  werden“,  so  heißt  es  in  $  22.  Augenblicklich  ist  kein
Direktor  Vorsitzender  eines  Kuratoriums,  augenblicklich  sind  die  übrigen  Mitglieder
  teils  Bürgermeister,  teils  Superintendenten,  Konsistorialräte,  Kreisdirektoren,
Geh.  Finanzräte,  gehören  also  sämtlich  akademisch  gebildeten  Kreisen  an.  Das
Amt  ist  übrigens  ein  Ehrenamt  und  kann  nur  abgelehnt  werden,  wenn  die
Gründe  dafür  vom  Stastsministerium  anerkannt  werden.  Der  hauptsächlichste
Unterschied  zwischen  den  badischen  Beiräten  und  diesen  braunschweigischen
Kuratorien  ist  wohl  der,  daß  dort  stets  ein  Oberlehrer  aus  dem  Kollegium  und
ein  Arzt  zugehörig  sein  müssen,  während  dies  in  Braunschweig  nur  möglich
  ist.

Genau  so  ist  es  im  Königreich  Sachsen  in  den  Schulkommissionen,
den  Gymnasial-  und  Realschulkommissionen,  vgl.  das  sächsische  Gesetz  vom
        <pb n="255" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  251

22.  Aug.  1876  (Gesetz  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare)!):  auch
hier  brauchen  Oberlehrer  als  solche  nicht  Mitglieder  zu  sein,  ja,  hier  ist  auch
der  Direktor  de  iure  vom  Vorsitz  ausgeschlossen.

Nach  8  6  ff.  bestehen  diese  Schulkommissionen

1.  aus  einem  juristisch  befähigten  Mitgliede  des  Stadtrates  oder  der  Stadtgemeinde,
  welches  vom  Stadtrate  ernannt  wird;

2.  aus  zwei  wissenschaftlich  gebildeten  Männern  der  Gemeinde,  welche
auf  Vorschlag  des  Stadtrates  von  der  obersten  Schulbehörde  ernannt
werden,  und

3.  dem  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt.

Den  Vorsitz  und  das  direetorium  actorum  führt  das  vom  Stadtrat  ernannte
Mitglied.  Der  Direktor  (Rektor)  ist  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Schulkommission.
  Eine  Eigentümlichkeit  dieser  sächsischen  Behörde  ist  es,  daß  sie
nur  bei  städtischen  Anstalten,  nicht  bei  königlichen  eingerichtet  ist,  anders  als
in  Baden  und  Braunschweig,  wo  sie  bei  allen  Anstalten,  gleichgültig,  ob
städtischen  oder  staatlichen  Patronatse,  fungiert.  Einige  Modifikationen  ergeben
sich  nun  in  Sachsen  aus  der  politischen  Stellung  und  Größe  der  Gemeinden.
8  7  nämlich  lautet:  „Empfängt  eine  Stadtgemeinde  zur  Unterhaltung  der  Gemeindeanstalt
  vom  Staate  entweder  gar  keinen  oder  doch  nur  einen  solchen
festen  jährlichen  Zuschuß,  der  weniger  als  ihr  eigener  jährlicher  Aufwand  für
die  Anstalt  beträgt,  so  kann  der  Stadtrat,  sofern  und  so  lange  demselben
wenigstens  drei  wissenschaftlich  gebildete  Mitglieder  angehören,  die  Funktionen
der  Schulkommission  übernehmen.  Er  hat  jedoch  solchenfalls  zur  endgültigen
Beschlußfassung  in  Angelegenheiten,  in  denen  er  die  Funktion  der  Schulkommission
  ausübt,  den  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt  zuzuziehen.‘“  Von  dieser
Möglichkeit,  daß  nämlich  einfach  der  Stadtrat  (Magistrat)  die  Schulkommission
ist,  haben  mehrere  Städte  Gebrauch  gemacht,  nämlich  Dresden,  Leipzig,  Zwickau,
Freiberg,  Plauen.  Nun  aber  kann  unmöglich  der  Stadtrat  in  Gesamtheit  ohne
weiteres  sich  fortgesetzt  mit  Angelegenheiten  der  höheren  Schulen  beschäftigen,
daher  werden  zur  Vorbereitung  solcher  Sachen  von  Stadträten  dieser  Städte
Ausschüsse  eingesetzt;  was  z.  B.  Dresden  anbelangt,  so  haben  sich  diese  Aufsichtsfunktionen
  nach  folgenden  Bestimmungen  gebildet  (v.  Seydewitz  $  7  Anmerkung):
  „Von  dem  Stadtrat  zu  Dresden  ist  in  Gemeinschaft  mit  dem  Stadtverordnetenkollegium
  nachstehendes  Regulativ  für  die  Verwaltung  des  höheren
Unterrichtswesens  aufgestellt  worden:  8  1.  Der  Rat  übernimmt  die  Funktionen
der  Schulkommission  für  das  Gymnasium  und  die  beiden  Realschulen  auf  Grund
des  $  7  des  Gesetzes  vom  22.  August  1876.  $  2  bestimmt  dann,  daß  zur
Vorberatung  der  Angelegenheiten  der  höheren  Unterrichtsanstalten  ein  ständiger
Ausschuß  niedergesetzt  wird,  welcher  aus  drei  Mitgliedern  des  Rates,  drei  Mitgliedern
  der  Stadtverordneten  und  zwei  andern  wählbaren  Bürgern  zusammenzusetzen
  ist.  In  den  Sitzungen  des  Ausschusses  ist  für  die  Angelegenheiten  der

I)  v.  Seydewitz,  Codex  des  im  Königreiche  Sachsen  geltenden  Kirohen-  u.  Schulrechte.
Supplementband.  1879.  S.  468  ff.  —  J.  F.  Kretzschmar,  Das  höhere  Schulwesen  im  Königreich
  Sachsen.  Leipzig  1903.  S.  13  ff.
        <pb n="256" />
        252  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

einzelnen  Schulen  der  Rektor  bez.  Direktor  der  beteiligten  Schule  als  stimmberechtigtes
  Mitglied  hinzuzuziehen.  $  3  besagt,  daß  von  den  drei  Mitgliedern
des  Rats  und  der  Stadtverordneten  je  zwei,  und  daß  ebenso  die  beiden  zugewählten
  Bürger  wissenschaftlich  gebildet  sein  müssen;  ein  letzter  Paragraph  bestimmt
  dann,  daß  bei  Anwesenheit  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  der  Ausschuß
beschlußfähig  ist.  Diese  „Ausschüsse“,  welche  also  statt  der  Schulkommissionen
in  einigen  Städten  amtieren,  unterscheiden  sich  schon  in  der  Zahl  wesentlich
von  ihren  Vorbildern:  die  Schulkommissionen  zählen  nur  4  Mitglieder,  diese
Ausschüsse  deren  9;  auch  in  den  letzteren  können  Öberlehrer  tätig  sein,  sei  es
als  Mitglieder  der  Stadtverordneten,  sei  es  als  zu  den  wählbaren  Bürgern  gehörig.
  Den  Vorsitz  führt  in  beiden  nicht  der  Direktor,  der  bei  den  Ausschüssen
sogar  nicht  ständiges  Mitglied  zu  sein  braucht,  sondern  nur  zu  gewissen  Sitzungen
hinzugezogen  werden  muß.  Die  Zeit  der  Mitgliedschaft  ist  bei  den  Ausschüssen
auf  1  Jahr  festgesetzt,  ausgenommen  von  dem  Vorsitzenden  dieser  Ausschüsse;  der
Vorsitzende  derselben  ist  nämlich  der  Vorstand  der  Verwaltungsabteilung  für
das  höhere  Unterrichtswesen  und  führt  als  ständiges  Mitglied  den  Vorsitz.
Ähnlich  in  der  Zusammensetzung,  aber,  wie  sich  unten  ergeben  wird,  in
ihren  Befugnissen  ganz  verschieden  von  den  sächsischen  sind  die  Studienkommissionen
  in  Württemberg;  auch  sie  sind  eine  Art  Laienbehörde,  auch
sie  sind  nur  für  nicht-staatliche  Lehranstalten  vorhanden.  Ein  Gesetz  v.  1.  Juli
1876  (Fehleisen  8.  160  ff.)!)  gab  eine  Instruktion  „betr.  die  Aufsicht  über  die  der
Oberstudienbehörde  nicht  unmittelbar  unterstellten  drei-  oder  mehrklassigen
Gelehrten-  und  Realschulen,  ebenso  über  die  zwei-  und  einklassigen  Gelehrtenund
  Realschulen  in  Württemberg“.  Für  diese  ist  eine  besondere  Ortsschulbehörde
  bestellt,  die  den  Namen  Studienkommission  führt.“  Art.  4:  Die
Ortsschulbehörde  besteht:  1.  aus  dem  Ortsvorsteher,  2.  aus  dem  Ortageistlichen
(bez.  aus  2  Ortsgeistlichen  bei  konfessionell  gemischten  Behörden);  3.  bei
größeren  Anstalten  (d.  h.  bei  solchen  aus  drei  oder  mehr  Klassen)  aus  dem
Schulvorstand,  bei  kleineren  aus  sämtlichen  Hauptlehrern;  4.  aus  drei  bis  vier
weiteren  Mitgliedern,  welche  von  dem  Gemeinderat  oder  Bürgerausschuß  oder  ...
von  dem  Stiftungsrat  und  Bürgerausschuß  aus  den  nicht-geistlichen  Mitgliedern
derselben  oder  der  sonstigen  Ortseinwohnerschaft  auf  je  3  Jahre  zu  wählen
sind.  —  Der  Ortsschulbehörde  steht  es  frei,  zu  ihren  Beratungen  in  einzelnen
Fällen  die  übrigen  Lehrer  oder  einzelne  derselben  sowie  sonstige  Sachverständige
beizuziehen.—  Art.  6  regelt  dann  die  V  orstandsfrage  für  diese  Studienkommissionen.
Die  Vorstandschaft  in  der  Ortsschulbehörde  und  die  Führung  ihrer  Geschäfte
sowie  die  Erledigung  der  minder  wichtigen  laufenden  Angelegenheiten  (namentlich
  im  Falle  der  Dringlichkeit)  steht  dem  Ortsvorsteher,  in  Gemeinden,  in
denen  Gelehrten-  oder  Realschulen  mit  weniger  als  drei  Schülerklassen  allein
oder  neben  einer  größeren  Anzahl  bestehen,  dem  Ortsvorsteher  und  dem
Ortsgeistlichen  und  zwar  in  paritätischen  Orten  demjenigen,  der  in  der  Ge
meinde  überwiegenden  Konfession  gemeinschaftlich  zu.  Aber  bei  den  Ver-1)

  Vergl.  betr.  der  Studienkommissionen  auch  die  neusten  Verfügungen  vom  28.  Juli
1903  und  11.  November  1904.
        <pb n="257" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  253

handlungen  selbst  führt  der  Ortsvorsteher  den  Vorsitz.  —  Da  der  Geistliche
nach  Art.  7  die  Berufung  in  diese  Kommission  ablehnen  kann,  so  kommt  dann
die  Vorstandschaft  dem  Ortsvorsteher  allein  zu.

IH.  Wir  gelangen  zur  dritten  Gruppe,  zu  denjenigen  Zwischenbehörden,
welche  in  ihrer  Zusammensetzung  keine  Fühlung  mit  den  Universitäten,  keine
Fühlung  mit  aktiven  Schulmännern,  keine  solche  mit  Laien  haben;  selbstredend
  ist  bei  einigen  Staaten  hier  manches  sozusagen  zu  entschuldigen,  wenn
z.  B.  eine  Hochschule  nicht  vorhanden  ist,  wie  dies  in  Anhalt  der  Fall  ist;
abgesehen  von  einem  Öberbaurat  als  technischem  Mitglied  setzt  sich  das
anhaltinische  Kollegium  der  Abteilung  für  das  Schulwesen  zusammen  aus  einem
Theologen  von  dem  dortigen  Konsistorium  und  einem  Regierungsrat  (Justitiar)
aus  der  Abteilung  des  Innern;  die  einzigen,  welche  Mitglieder  nur  der  Öberschulbehörde
  sind,  sind  der  Vorsitzende  (s.  oben)  und  ein  Geh.  Schulrat,
früherer  Gymnasialdirektor;  Mitgliederzahl  im  ganzen  5.

Das  Großherzogtum  Hessen  hat  zwar  eine  Universität  und  technische  Hochschule,
  aber  in  der  Abteilung  für  Schulangelegenheiten  haben  sie  keine  Berater.
Nach  $  2  der  Verordnung  vom  27.  September  1899  besteht  die  hessische  „Abteilung
  für  Schulangelegenheiten“:

1.  Aus  dem  Referenten  für  Schulangelegenheiten  bei  Unserem  Ministerium
des  Innern  als  Vorsitzendem;

2.  aus  zwei  oder  mehreren  Räten,  welche  die  Befähigung  für  das  höhere

Lehramt,  das  Richteramt  oder  das  höhere  Verwaltungsamt  besitzen.

Mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  müssen  mindestens  zwei  Mitglieder  der
Abteilung  die  Befähigung  für  das  höhere  Lehramt  besitzen.  —  Die  jetzige  Abteilung
  besteht  aus  dem  Vorsitzenden,  der  Philologe  ist,  ferner  zwei  früheren
Schulmännern  und  einem  Juristen;  außerdem  wird  ein  saußerordentliches
Mitglied  aufgezählt,  ein  Direktor  einer  höheren  Lehranstalt,  im  ganzen  also
5  Mitglieder.

Die  oldenburgische  Zwischenbehörde,  das  „Evangelische  Oberschulkollegium“,
  setzt  sich  aus  dem  Vorsitzenden  und  aus  4  Mitgliedern  zusammen;
2  von  ihnen  sind  schultechnisch  vorgebildet,  2  andere  theologisch;  der  eine
Schultechniker,  ist,  ähnlich  wie  in  Hessen,  zugleich  Mitglied  des  oldenburgischen
Staatsministeriums  und  Referent  für  das  höhere  Schulwesen  daselbst.  Der  Vorsitzende
  ist  hier,  wie  gesagt,  Jurist.  Das  römisch-katholische  Oberschulkollegium,
  dessen  Vorsitzender  ein  bischöflicher  Offizial  ist,  hat  einen  Schulrat
  und  einen  Geheimen  Justizrat  zu  Mitgliedern;  der  Vorsitzende  muß  hier
immer  ein  katholischer  Kirchenbeamter  sein;  keins  dieser  Mitglieder  ist  zugleich
Referent  im  Staatsministerium,  Departement  für  Kirchen  und  Schulen;  der
Referent  aus  dem  evangelischen  Oberschullkollegium  ist  zugleich  Referent  über
die  nicht  dem  evangelischen  Oberschulkollegium  unterstellten  höheren  Schulen.

Als  letztes  Glied  in  dieser  ganzen  Reihe,  als  letztes  Glied  der  dritten
Gruppe  muß  noch  kurz  derjenige  Staat  behandelt  werden,  der  zu  allererst  diese
Zentralmittelbehörden  schuf:  Preußen.  So  wie  sie  1825  ins  Leben  gerufen
worden,  sind  sie  geblieben  bis  heute,  wie  die  Schwesterbehörden  in  Anhalt,
        <pb n="258" />
        254  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Hessen,  Oldenburg,  ohne  den  Beirat  der  Männer  der  Wissenschaft,  ohne  wirkliche,
  fortdauernde  Verbindung  mit  der  Schulpraxis,  ohne  Unterstützung  des
Laienelementes.  Die  Zahl  der  schultechnischen  Provinzialschulräte  in  den
preußischen  Provinzialbehörden  schwankt  zwischen  4  und  1,  am  meisten,
4  Mitglieder  haben  die  Kollegien  von  Berlin-Brandenburg  und  Rheinprovinz-Hohenzollern,
  über  mehrere  Provinzen  ist  nur  1  Provinzialschulrat  gesetzt:
Ostpreußen,  Westpreußen,  Pommern,  Schleswig-Holstein.  Hierzu  treten  noch
die  8  (9)  schultechnischen  Mitarbeiter,  mit  deren  Einsetzung  man  in  Preußen
seit  einigen  Jahren  endlich  einen  Schritt  zur  Weiterbildung  dieser  Behörden
getan  hat,  während  in  den  beiden  andern  oben  genannten  Staaten  man  bei  dem
alten  System  zu  beharren  scheint.  Zählt  man  diese  Mitarbeiter  hinzu,  so
haben  auch  die  4  oben  bezeichneten  preußischen  Provinzen  2  schultechnische
Mitglieder.

Über  die  Vorbildung  dieser  Räte  läßt  sich  im  allgemeinen  sagen  !),  daß
eine  große  Zahl  unter  ihnen  klassische  Philologen,  mehrere  Mathematiker,
Theologen  und  Historiker  und  nur  zwei,  soweit  bekannt,  Neuphilologen  sind.
Ehe  die  schultechnischen  Mitarbeiter  eingeführt  wurden,  kam  es  vor,  daß  in
Provinzen,  wo  nur  ein  Provinzialschulrat  für  höhere  Schulen  existierte,  sich
gar  kein  Mathematiker  befand;  und,  soweit  bekannt,  sind  noch  jetzt  die
Provinzialschulkollegien  in  Ostpreußen,  Westpreußen,  in  der  Rheinprovinz,
vielleicht  auch  in  Hannover,  ohne  ein  mathematisches  Mitglied.

Geschäftskreis,  Kompetenzen.

Hier  ist  im  voraus  zu  bemerken,  daB  die  Darstellung  auf  Vollständigkeit
verzichten  muß,  weil  in  vielen  Punkten  der  Geschäftskreis  dieser  Behörden
sich  nicht  ganz  sicher  feststellen  ließ,  und  darauf  verzichten  kann,  weil
manches  so  selbstverständlich  ist,  daß  es  keiner  besonderen  Erwähnung  bedarf.
Dann  ergibt  sich  hier  von  vornherein  ein  ziemlicher  Unterschied  zwischen
großen  und  kleinen  Staaten,  bei  den  ersteren  wird  manche  Entscheidung  durch
die  Zentralmittelbehörde  getroffen  werden  müssen,  welche  bei  den  letzteren  die
Zentralbehörde  (Ministerium)  oder  der  Landesherr  treffen  kann,  einfach  deswegen,
  weil  hier  die  Zahl  der  zu  bearbeitenden  Sachen  viel  geringer  ist.  In
vielen  Fällen  wird  es  übrigens  am  besten  sein,  den  Text  der  Verfügungen,  die
den  Geschäftskreis  regeln,  zum  Abdruck  zu  bringen.

Wie  die  Ministerien,  so  umfassen  diese  Zwischenbehörden  mit  geringen
Ausnahmen  in  ihrem  Geschäftskreis  das  gesamte  Schulwesen:  höhere  Schulen,
Mädchenschulen,  Volksschulen,  Fachschulen.  Bayern  ist  in  der  glücklichen
Lage,  seinem  obersten  Schulrate  einen  Wirkungskreis  gegeben  zu  haben,  der

I)  Eine  nicht  ganz  sichere  Feststellung  ergab  für  1903  im  ganzen  unter  26  Pro-:
vinzialschulräten  5  Theologen,  11  Altphilologen,  5  Historiker,  2  Neusprachler,  8  Mathematiker,
  unter  den  9  schultechnischen  Mitarbeitern  am  meisten  Mathematiker:  5,  3  Neusprachler,
  1  Altphilologen  und  1  Theologen  (?).  —  Natürlich  kombinieren  sich  hier  und  da
die  Fakultäten,  einige  Altphilologen  haben  noch  geschichtliche,  einige  Historiker  noch  eine
deutsche  Fakultät  und  ähnliches.
        <pb n="259" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  955

zwar  der  kleinste  im  Vergleich  zu  denen  aller  andern  Behörden,  aber  doch  der
allein  zutreffende  ist.  Der  oberste  Schulrat  hat  nämlich  nichts  mit  dem  Volksschulen
  und  Mädchenschulen  zu  tun,  sondern  allein  mit  dem,  was  man  sonst
im  allgemeinen  höheres  Schulwesen  nennt.  Er  hat  die  Aufsicht  über  die
humanistischen  Mittelschulen  d.  h.  Gymnasien  (45),  Progymnasien  (29)  und
Lateinschulen  (9),  und  die  in  Bayern  sogenannten  technischen  Mittelschulen  d.  h.
Realgymnasien  (4),  Realschulen  (55),  Industrieschulen  (4)  und  Handelsschulen  (4)
und  über  die  militärberechtigten  Privatanstalten.  Ferner  ist  der  bayerische
oberste  Schulrat  in  der  glücklichen  Lage,  daß  er  sich  mit  allen  äußeren  Angelegenheiten
  dieser  Anstalten  nicht  zu  beschäftigen  braucht:  Alle  räumlichen,
baulichen,  hygienischen  Verhältnisse  stehen  unter  Aufsicht  der  königlichen
Kreisregierungen,  die  zu  diesem  Zwecke  durch  einen  Administrativreferenten,
den  Kreismedizinalrat  und  ein  Mitglied  der  Kreisbaubehörde  periodische  Visitationen
  vornehmen  und  dann  an  das  Staatsministerium  berichten;  diesen  Kreisregierungen
  steht  auch  die  Beurlaubung  von  Lehrern  zu,  bei  denen  kein  Ersatz
nötig  ist,  ebenso  die  Anstellung  von  Nebenlehrern  d.  h.  solchen,  die  bei  uns
technische  heißen.  -

Dadurch  ist  der  bayerische  oberste  Schulrat  von  mancherlei  Geschäften  befreit,
  welche  andern  Schulbehörden  gewiß  lästig  fallen.  Desto  mehr  kann  er  sich
dem  widmen,  was  ihm  durch  $  1  der  Verfügung  bestimmt  ist:  „Die  oberste
fachmännische  Beratung  und  Bearbeitung  der  Angelegenheiten  der  humanistischen
  und  technischen  Mittelschulen;  und  nach  $  4  hat  derselbe  besonders
die  Entschließungen  und  Verfügungen  auf  die  von  seinen  Mitgliedern  im  Auftrage
  des  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten
vollzogenen  Visitationen  der  Mittelschulen  zu  entwerfen  und  die  Qualifikationen
des  Lehrpersonals  dieser  Anstalten  gutachtlich  festzustellen;  auch  andere  auf
das  Schulwesen  bezügliche  Gegenstände  können  dem  obersten  Schulrat  zugegewiesen
  werden,  wie  auch  aus  seiner  Mitte  selbständige  Anträge  gestellt  werden
können.“  Alles  in  allem  genommen,  hat  der  oberste  Schulrat  in  Bayern  ungefähr
  folgenden  Geschäftskreis:  Bescheide  auf  die  Jahresberichte  der  Anstalten,
diese  Bescheide  gehen  nach  Beratung  im  obersten  Schulrat  dann  an  das
Ministerium,  das  den  endgültigen  Bescheid  erteilt;  Vornahme  von  Visitationen
und  Bescheide  hierauf,  Prüfung  der  Lehrmittel,  Entscheidung  über  neue  Lehrmittel,
  Lehrbücher,  Bestimmung  der  Prüfungskommissionen  für  das  höhere  Lehramt,
  Feststellung  der  Aufgaben  für  die  Reifeprüfung,  alle  wichtigeren  Personalien
des  Lehrpersonals,  wichtigere  Personalien  von  Schülern  (etwaige  Beschwerden
der  Eltern),  welche  ans  Ministerium  gelangen,  und  ähnliches.

In  allen  diesen  schultechnischen  Sachen,  besonders  in  Einführung  neuer
Lehrmittel,  auch  bei  außerordentlichen  Aufgaben:  wie  bei  neuen  Organisationsentwürfen,
  neuen  Schul-  und  Prüfungsordnungen,  ist  der  oberste  Schulrat  gutachtliches
  Zentralorgan  ;  obgleich  das  bayerische  Ministerium  überall  das  letzte
Wort  zu  sprechen  hat  —  fest  sind  die  Kompetenzen  nicht  abgegrenzt  —,  wird
es  wohl  nur  selten,  in  zwingenden  Fällen  über  schultechnische  Fragen  anders
entscheiden  als  die  Zentralmittelbehörde.
        <pb n="260" />
        256  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Auch  die  württembergische  Kultministerialabteilung  brauchte
sich  bis  vor  kurzem  nur  mit  den  höheren  Knabenschulen  zu  befassen,  gemäß
8  1  der  Einsetzungsordre,  nach  welcher  ihr  die  nächste  Aufsicht  über  das
Gelehrten-  und  Reslschulwesen  zukommt,  aber  seit  kurzem,  seit  dem  Gesetz
vom  27.  Juli  1903,  hat  sie  auch  die  Aufsicht  über  die  höheren  Mädchenschulen
zuerteilt  bekommen,  die  bis  dahin  der  „Kommission  für  die  höheren  Mädchenschulen“
  unterstellt  waren.  Die  Volksschulen  stehen  nicht  unter  der  Kultusministerialabteilung,
  sondern  unter  kirchlicher  Verwaltung:  das  württembergische
evangelische  Konsistorium  ist  die  evangelische  Oberschulbehörde  für  die  evangelischen,
  der  württembergische  katholische  Kirchenrat  in  Gemeinschaft  mit  dem
bischöflichen  Ordinarist  ist  die  katholische  Oberschulbehörde  für  die  katholischen
  Volksschulen.  Nur  die  Elementarschulen,  die  für  die  humanistischen
und  realistischen  Lehranstalten  vorbereiten  —  meist  entsprechend  unsern  Vorschulen
  —,  werden  von  jener  Behörde  beaufsichtigt.  In  Württemberg  ist  bekanntlich
  die  Art  der  höheren  Schulen  eine  sehr  mannigfaltige,  und  so  unterstehen
  der  Kultministerialabteilung  außer  den  evangelisch-theologischen  Seminarien
die  Gymnasien,  Progymnasien,  Lateinschulen,  die  Realgymnasien,  Realprogymnasien,
  Reallateinschulen,  die  Realschulen  (Realanstalten  mit  vier  oberen  Jahreskursen,
  Realanstalten  mit  zwei  oberen  und  solche  mit  einem  oberen  Jahreskursus,
und  die  niederen  Realschulen),  die  Bürgerschule  in  Stuttgart.

Die  Mitglieder  der  Behörde,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  haben  sich
dies  Gebiet  ungefähr  so  geteilt:  der  Vorsitzende  hat  das  Dezernat  über  jene  Seminare,
zwei  Mitglieder  haben  ein  solches  über  die  Gelehrtenschulen,  drei  ein  solches
über  die  Realanstalten  und  Realschulen,  usw.  Die  Dezernate  wechseln,  wenn
auch  nicht  häufig.

Sonst  ist  die  Kompetenz  dieser  württembergischen  Behörde  im  allgemeinen
gleich  derjenigen  der  bayerischen  und  aller  ähnlichen  Behörden.  Die  königliche
Verordnung  vom  2.  Oktober  1866  drückt  sich  im  $  2a  viel  unbestimmter
und  allgemeiner  aus  als  die  betreffende  bayerische,  sie  spricht  von  „wichtigeren
Angelegenheiten,  insbesondere  von  denjenigen,  welche  bisher  vom  Studienrat  ...  .
dem  Ministerium“  vorzulegen  waren.  Wie  in  Bayern,  bedarf  die  Einführung
neuer  Lehrpläne  und  Prüfungsordnungen  der  ministeriellen  Genehmigung,  sonst
ist  die  Abteilung  in  allen  andern  schultechnischen  Fragen  (Einführung  neuer
Lehrbücher,  Abgrenzung  der  Pausen  und  ähnliches)  tatsächlich  selbständig,
wenn  sie  im  übrigen  auch  nur  begutachtend,  wie  die  bayerische,  auftritt.  In
Personalfragen  hat  sie  das  Vorschlagsrecht.  Im  übrigen  muß  gesagt  werden,
daß  diese  Abteilung  dem  Ministerium  gegenüber  weniger  selbständig  ist  als  die
bayerische  Behörde,  wenn  in  Württemberg  nach  $  2a  alle  wichtigeren
Gegenstände  auf  Grund  der  unter  seinem  Vorsitz  abzuhaltenden  Kollegialberatung
  von  dem  Minister  selbst  entschieden  werden,  während  nach  $  2b  alle
übrigen  Gegenstände  von  dem  Abteilungsvorstand  zur  Erledigung  gebracht
werden  sollen.  —  Was  Anstellung  der  „Oberlehrer“  anbelangt,  so  hat  diese  Behörde
  ebenso  wie  bei  Ernennung  der  Anstaltsleiter  das  Vorschlagsrecht  dem  Ministerium
  gegenüber;  der  Landesherr  hat  zuletzt  natürlich  das  Recht  der  Ernennung.
        <pb n="261" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzielbehörden).  957

Übrigens  besteht  in  Württemberg  —  soweit  mir  bekannt,  allein  in  ganz  Deutschland
  —  das  Meldewesen;  bei  freiwerdenden  Stellen  laufen  bei  der  Kult
ministerialabteilung  Meldungen  ein,  ein  besonderes  Formular  dazu  ist  in  dem
Buche  von  Fehleisen  S.  200  abgedruckt.

Viel  ausgedehnter  ist  der  Geschäftskreis  des  badischen  Oberschulrats.
Der  badische  Oberschulrat  hat  es  mit  dem  gesamten  unteren  und  mittleren
Schul-  und  Unterrichtswesen  zu  tun,  ebenso  mit  dem  gesamten  wirtschaftlich-administrativen
  Teil  —  Da  uns  hier  nur  das  mittlere  Schulwesen
(d.  h.  die  höheren  Schulen)  angeht,  so  müssen  wir  uns  hier  auf  die  Befugnisse
beziehen,  welche  dem  früheren  badischen  Oberstudienrat!)  über  die  höheren
Schulen  zustanden  und  in  der  Einsetzungsordre  vom  12.  August  1862  auf
die  neue  Behörde,  den  Oberschulrat,  übergingen;  so  kommt  auch  diesem  Öberschulrat
  jetzt  zu  die  „Überwachung  des  Vollzuges  der  auf  die  Gelehrtenschulen
und  höheren  Bürgerschulen  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen,  die  Genehmigung
  der  jährlichen  Schulschematismen  und  der  Verteilung  der  Lehrfächer
  und  Unterrichtsstunden  unter  die  Lehrer,  Bestimmung  über  den  Anfang
und  die  Dauer  der  Ferien?),  über  die  Zeit  der  Prüfungen,  die  Abordnung  von
Prüfungs--  und  Visitationskommissaren  .  .  .  alle  Anträge  auf  Beförderung,
Besserstellung,  Versetzung  und  Entlassung  der  Lehrer“;  ferner  kommt  jetzt
dem  Öberschulret  zu  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Verwaltungsaufsicht
der  Landes-  und  Distriktsstiftungen,  der  Ortsstiftungen,  die  Verleihung  mancher
Unterrichtestipendien  und  andere  finanzielle  Obliegenheiten,  deren  Details  auseinander
  zu  setzen  hier  nicht  unsere  Aufgabe  sein  kann;  bekanntlich  sind  für
diese  Geldsachen  wie  für  Bausachen  im  Öberschulrat  juristische  oder  kameralistische
  Räte  bestellt.

Der  badische  Oberschulrat  hat  aber  nicht  nur  laufende  Geschäfte  zu  ererledigen,
  sondern  auch  außerordentliche,  die  ihm  bei  besonderen  Anlässen  übertragen
  werden  können,  so  z.  B.  Fragen  über  erhebliche  Änderungen  der  Lehrpläne,
  Anordnung  von  Visitationen,  Erörterung  allgemeiner  Fragen,  wenn  solche
nötig  erscheinen;  eine  ganz  spezielle  Aufgabe  hat  er  außerdem  zu  besorgen,  wie
denn  der  seit  1896  bekanntlich  ihm  beigegebene  Zeicheninspektor  an  den  Oberschulrat
  zu  berichten  hat.  Zur  Vornahme  dieser  außerordentlichen  Aufgaben
werden  übrigens  jene  außerordentlichen  Mitglieder  auf  3  Jahre  mit  denselben
Befugnissen  wie  die  ordentlichen  von  dem  Landesherrn  ernannt.  Manches
davon  ist  jetzt  auch  in  Baden  einheitlich  für  immer  geregelt,  so  daß  die
Zwischenbehörde  sich  nicht  jedesmal  darum  zu  bekümmern  braucht?),  z.  B.  sind
jetzt  auch  die  Prüfungen  für  das  Lehramt  an  den  höheren  Schulen  geregelt.

Die  etatsmäßige  Anstellung,  Ernennung  der  Professoren  und  Direktoren,
ebenso  Mehrbewilligung  in  ihren  Gehältern,  schließlich  ihre  Zuruhesetzung  erfolgt
durch  den  Landesherrn.

DE

1)  8.  Joos  S.  25  ff.
#  Die  Ferien  in  Baden  sind  jüngst  durch  die  neue  Dienstinstrnktion  von  1904  geregelt,
  $  293.
8,  Joos  S.  26.
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  17
        <pb n="262" />
        258  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

In  vielen  Dingen  ist  der  badische  Oberschulrat  selbständig,  namentlich  im
Volksschulgebiete,  ebenso  in  der  Ernennung  und  Versetzung  der  nicht  vom
Landesherrn  angestellten  Lehrer  an  den  Mittelschulen  und  Lehrerseminaren,
hier  ist  die  Instanz  des  Ministeriums  nicht  mehr  nötig.  Wenn  es  sich  aber
um  Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  der  nichtstaatlichen  Mittelschullehrer
handelt,  so  ist  allerdings  die  ministerielle  Entscheidung  einzuholen,  welche  überhaupt
  in  allen  Rekursen  gegen  Verfügungen  des  Oberschulrats  den  Ausschlag  gibt.

Für  Disziplinarfälle  gegen  Mittelschullehrer,  die  vom  Landesherrn  angestellt
  sind,  ist  ein  besonderer  Disziplinarhof  vorhanden,  natürlich  auch  anderen
Beamten  gegenüber.

Die  Verteilung  der  Dezernate  im  Oberschulrat  ist  übrigens  eine  solche,  daß
schultechnische  Angelegenheiten  nur  von  den  schultechnisch  vorgebildeten  Räten
bearbeitet  werden.

Der  Geschäftskreis  der  Oberschulkommission  in  Braunschweig  is
deutlich  und  genau  in  $  15  ff.  angegeben.  Ihre  Oberaufsicht  erstreckt  sich  auf
die  „sämtlichen  inneren  und  äußeren  Angelegenheiten  dieser  Lehranstalten“;
namentlich  soll  sie  dafür  Sorge  tragen,  daß  geeignete  Lehrkräfte  vollständig
vorhanden,  daß  die  für  die  Zwecke  der  Gymnasien  bestimmten  (Gebäude,
Lehrmittel  usw.  in  ordnungsmäßigem  Zustande  sind;  sie  wird  regelmäßig  Berichte
  der  Kuratorien  und  Direktoren  einfordern,  auch  Visitationen  vornehmen
lassen.  —  Sehr  wichtig  ist  $  16:  Die  Oberschulbehörde  verfügt  und  entscheidet
innerhalb  ihres  amtlichen  Wirkungskreises  selbständig  ;  allgemeine  Instruktionen
zu  erlassen,  ist  sie  ebenfalls  selbständig  befugt,  jedoch  kann  das  herzogliche
Stastsministerium  anordnen,  daß  für  bestimmte  Fälle  seine  vorgängige  Erlaubns
erforderlich  sei;  auch  dürfen  diese  Instruktionen  nichts  enthalten,  was  mit  da
bestehenden  Gesetzen  oder  Verordnungen  im  Widerspruch  steht;  und  solche
Instruktionen  können  jederzeit  vom  braunschweigischen  Ministerium  beseitigt
oder  abgeändert  werden.

Im  allgemeinen  ist  es  hier,  wie  wohl  anderwärts  auch:  in  schultechnischen
Sachen  ist  diese  Behörde  selbständig,  ja  sogar  Lehrpläne  und  Prüfung»
ordnungen,  die  sonst  fast  überall  erst  an  die  Zentralstelle  gehen,  oft  von  dieser
ausgearbeitet  und  verfügt  werden,  verfügt  in  Braunschweig  die  Zwischenbehörde,
wobei  allerdings  zu  beachten  ist,  das  der  betreffende  Minister  zugleich  Vorsitzender
  derselben  ist.

An  das  Ministerium  gelangen  meist  nur  Vorschläge  betreffend  Anstellung,
Beförderung  der  Oberlehrer,  Direktoren,  die  zuletzt  der  Landesherr  genehmigt

Den  Geschäftskreis  der  Kuratorien  in  Braunschweig,  der  ziemlich  be
deutungsvoll  ist,  werden  wir  weiter  unten  darstellen  im  Zusammenhange  m’
denjenigen  Behörden,  die  Laien  als  ständige  Berater  in  ihrem  Kreise  haben.

Somit  gelangen  wir  zur  zweiten  Gruppe  von  Zentralmittelbehörden,
unter  denen  wir  zuerst  die  österreichischen  Landesschulräte  und  deren
Geschäftskreis  betrachten  wollen.  Die  gegenwärtige  Organisation  der  Schulaufsicht
  beruht  auf  dem  kaiserlichen  Handschreiben  vom  8.  März  1867,  mit
welchem  das  österreichische  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  wieder-
        <pb n="263" />
        B.  Zentrelmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  959

hergestellt  wurde,  auf  der  kaiserlichen  Entschließung  vom  25.  Juni  1867,
mit  welcher  das  Regulativ,  betreffend  die  Einsetzung  eines  Landesschulrats  für
Galizien  (Mayrhofer-Pace  IV,  544  ff.)  die  kaiserliche  Genehmigung  erhielt,  endlich
  auf  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1868  (R.-G.-Bl.  48),  wodurch  grundsätzliche
Bestimmungen  über  das  Verhältnis  der  Schule  zur  Kirche  erlassen  wurden.
Zur  Durchführung  dieses  Gesetzes  wurden  mit  der  Ministerialverordnung  vom
10.  Februar  1869  (R.-G.-Bl.  19)  provisorische  Anordnungen  über  die  Schulaufsicht
  getroffen,  welche  derzeit  nur  mehr  für  Triest  wirksam  sind  (vgl.  S.  237).
—  Für  die  übrigen  Länder  gelten  die  seit  1869  erschienenen  Landesgesetze
über  die  Schulaufsicht.
Darnach  gelten  für  fast  alle  Kronländer  folgende  Grundsätze:

Dem  Landesschulrat  unterstehen  1.  die  dem  Wirkungskreis  der  Bezirksschulräte
  zugewiesenen  Schulen  und  Erziehungsanstalten;  2.  die  Bildungsanstalten
  flir  Lehrer  und  Lehrerinnen  der  Volksschulen  samt  den  zu  ihnen  gehörigen
  Übungsschulen;  3.  die  Mittelsebulen  (Gymnasien,  Realgymnasien,  Realschulen)
  sowie  alle  der  in  das  Gebiet  derselben  fallenden  Privat-  und  Speziallehrenstalten,
  sofern  dieselben  unter  der  obersten  Leitung  des  Unterrichtsministeriums
  stehen.  Dann  gelten,  was  die  Kompetenz  anbelangt,  zumeist  folgende
Bestimmungen:  Der  Landesschulrat  hat  ın  Angelegenheiten  der  ihm
unterstehenden  Schulen  den  früheren  Wirkungskreis  der  politischen  Landesstelle
  !)  und,  unbeschadet  der  den  kirchlichen  Oberbehörden  vorbehaltenen
Rechte,  den  der  kirchlichen  Oberbehörden  und  Schuloberaufseher;;  er  übt  das
staatliche  Aufsichtsrecht  über  den  Religionsunterricht  aus.  Außerdem  kommt
dem  Landesschulrate  zu:  1.  die  Überwachung  der  Bezirks-  und  Ortsschulräte,
die  Aufsicht  und  Leitung  der  Lehrerbildungsanstalten;  2.  die  Bestätigung  der
Direktoren  und  Lehrer  an  aus  Gemeindemitteln  erhaltenen  Mittelschulen  unter
Wahrung  der  diesen  Gemeinden  usw.  zustehenden  Rechte;  3.  die  Begutachtung
von  Lehrplänen,  Lehrmitteln  und  Lehrbüchern  für  Mittel-  und  Fachschulen;
4.  die  Erstattung  von  Jahresberichten  über  den  Zustand  des  gesamten  Schulwesens
  im  Lande  an  das  Ministerium  (nach  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  547).
5.  Die  Bescheide  gegen  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Bezirksschulräte.
So  der  Geschäftskreis  der  Gesamtbehörde;  ebenso  ausführlich  sind  die  Instruktionen
  für  die  einzelnen  Landesschulinspektoren;  eine  solche
Instruktion  wurde  schon  1869  erlassen  ?),  ist  aber  kürzlich  am  3  November  1899
wiederholt  und  erneuert  worden°).  Sie  umfaßt,  wie  die  ältere,  3  Teile:  A.  Allgemeine
  Bestimmungen.  B.  Von  den  Inspektoren  der  Lehrerbildungsanstalten
und  Volksschulen.  ©.  Von  den  Inspektoren  der  Mittelschulen.  —  Aus  den  allgemeinen
  Vorschriften  sei  hervorgehoben,  daB  nach  $  1  die  Landesschulinspektoren
  „mit  aller  Aufmerksamkeit“  darüber  zu  wachen  haben,  daß  die

I)  Diese  Bestimmungen  der  früheren  politischen  Landesstelle  bei  Mayrhofer-Pace  IV
8.  546  Anmerkung  3.
2)  Mayrhofer-Pace  IV,  S.  554  ff.  Anmerkung.
8)  Zeitschrift  für  österr.  Gymnasien  1900.  51,5,  8.  461  ff.
17*
        <pb n="264" />
        260  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Schule  nicht  zu  politischen,  nationalen  oder  konfessionellen  Umtrieben  miBßbraucht
  werde,  daß  (8  6)  die  Inspizierung  der  Lehranstalten  die  wichtigste  Obliegenheit
  der  Landesschulinspektoren  ist,  nach  Beendigung  solcher  Inspektionen
haben  sie  einen  Bericht  der  Behörde  vorzulegen,  in  welchem  sie  auch  ihre
mündlich  erteilten  Weisungen  zur  Kenntnis  bringen  müssen  (8  8).

Aus  dem  Teile  C  weisen  wir  besonders  auf  etwas  hin,  was  schon
1869  in  der  österreichischen  Instruktion  stand,  nämlich  die  Aufstellung  von
sogenannten  Gymnasial-  und  Realschulinspektoren,  über  deren  Befugnisse
8  17  sich  ausspricht:  Der  Gymnasialinspektor  hat  bei  dem  Besuche  der
Realschulen  seine  Aufmerksamkeit  ausschließlich  auf  die  Behandlung  der
humanistischen  Lehrgegenstände  und  deren  Erfolge  zu  richten.  Dasselbe  gilt
für  den  Realschulinspektor  bezüglich  des  Unterrichtes  in  den  Reallehrgegenständen
  an  Gymnasien.  Nach  $  19  haben  sich  bei  der  Reifeprüfung  die  Inspektoren
  in  der  Weise  zu  unterstützen,  daß  der  Gymnasialinspektor  die  Wahl
der  von  den  Realschulabiturienten  schriftlich  zu  bearbeitenden  Aufgaben  aus
den  humanistischen  Fächern  und  die  Prüfung  der  über  die  Elaborate  von  den
Lehrern  ausgesprochenen  Zensur  vorzunehmen,  der  Realschulinspektor  dagegen
die  gleiche  Pflicht  rücksichtlich  der  realistischen  Fächer,  insoweit  diese  einen
Gegenstand  der  schriftlichen  Prüfung  bilden,  zu  erfüllen  hat.  Zu  den
humanistischen  Fächern  werden  ($  17  der  älteren  Instruktion)  gerechnet:
Sprachen,  philosophische  Fächer,  Geschichte,  Geographie  (in  ihrer  Verbindung
mit  der  Geschichte),  zu  den  Reallehrgegenständen:  Mathematik,  beschreibende
Naturwissenschaften,  Physik,  Geographie,  insofern  sie  als  selbständiger  Gegenstand
  erscheint,  Zeichnen.

Über  Revisionen,  Berichte  werden  wir  in  einem  besondern  Abschnitt
handeln,  und  es  erübrigt  noch,  über  die  Pflichten  und  Rechte  der  übrigen  Mitglieder
  der  österreichischen  Landesschulräte  das  Nötige  zu  sagen.  Der  Vorsitzende
  des  Landesschulrates  verteilt  die  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Mitglieder;
  daher  können,  wie  auch  anderwärts,  die  Dezernate  wechseln  und  nach
dem  Gesetze  vom  26.  März  1869  (R.-G.-Bl.  40)  kann  ein  Landesschulinspektor  auch
das  Referat  für  die  ökonomischen  und  administrativen  Schulangelegenheiten  mit
Genehmigung  des  Ministers  zugewiesen  bekommen!),  ja  nach  Bedarf  können
auch  die  dem  Lehrstande  angehörigen  Mitglieder  oder  auch  andere  mit  den
vollen  Funktionen  eines  Landesschulinspektors  in  vorübergehender  Weise
betraut  werden,  obgleich  selbstverständlich  der  unmittelbare  Einfluß  auf  die
didaktisch  -  pädagogischen  Angelegenheiten  der  Schulen  den  Landesschulinspektoren
  zuerst  zusteht.  Ein  Schulvisitationsrecht  haben  also  die  Vertreter
des  Lehrstandes,  der  Gemeinden,  der  Landesausschüsse,  der  Religionsgesellschaften
an  und  für  sich  nicht,  nur  in  Istrien  und  Kärnten  ist  dies  der  Fall,  wo
ihnen  dies  ausdrücklich  durch  Landesgesetze  gestattet  ist,  aber  sie  haben  als
Schulvisitatoren  auch  hier  nicht  das  Recht,  selbständige  Anordnungen  zu

I)  Mayrhofer  Pace  IV,  S.  558.
        <pb n="265" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  261

treffen.  —  DaB  diese  Mitglieder  keine  bloße  Statisten  zu  sein  brauchen,  werden
wir  auch  weiter  unten  sehen.

Was  Ernennung,  Beförderung  und  ähnliches  anbelangt,  so  ist  hier,  wie
auch  in  Baden,  ein  Unterschied  zwischen  staatlichen  und  nichtstastlichen
höheren  Lehrern.  Die  Ernennung  der  Direktoren,  provisorischen  und  wirklichen
Lehrer  sowie  der  Hilfslehrer  an  nichtstaatlichen  Mittelschulen  bestätigt  der
Landesschulrat.  Die  provisorischen  und  wirklichen  Lehrer  an  den  Staatsgymnasien
  und  Realschulen  sowie  die  Direktoren  an  den  Staatsrealschulen  in
Böhmen,  Dalmatien,  Istrien,  Niederösterreich  und  Salzburg  ernennt  der  Minister;  die
Direktoren  aller  Staatsgymnasien  und  die  Direktoren  der  Staatsrealschulen  (mit
Ausnahme  jener  in  den  soeben  erwähnten  Ländern)  werden  nach  Vorschlag  des
Ministers  vom  Kaiser  ernannt.

Rücksichtlich  der  staatlichen  Mittelschullehrer  ist  der  Landesschulrat  die
Disziplinarbehörde  erster  Instanz,  zweite  Instanz  ist  das  Ministerium.  —  Bei
Disziplinarstrafen  gegen  die  vom  Kaiser  ernannten  Direktoren  ist  kaiserliche  .
Genehmigung  einzuholen.

Die  der  österreichischen  Zentralmittelbehörde  so  ähnliche  Hamburger
Oberschulbehörde  hat  ebenfalls  das  gesamte  Schulwesen  Hamburgs  unter
sich,  nur  mit  dem  Unterschiede  der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Aufsicht;
nach  $  9  des  hamburgischen  Gesetzes  von  1870  stehen  „unter  der  unmittelbaren
  Aufsicht  und  Verwaltung  der  Öberschulbehörde  sämtliche  öffentliche
wissenschaftliche  Anstalten,  die  Gelehrten-  und  die  Realschule  des  Johanneums,
das  Seminar  und  die  Gewerbeschule.

In  $  10  heißt  es:  Über  alle  sonstigen  öffentlichen,  sowie  über  die  nicht
öffentlichen  für  die  schulpflichtige  Jugend  bestimmten  Schulen  übt  die  Oberschulbehörde
  die  Oberaufsicht  aus;  in  $  11:  Wegen  Beaufsichtigung  der  sämtlichen
  Schulen  in  sanitärer  Beziehung  hat  die  Oberschulbehörde  sich  mit  den
kompetenten  Medizinalbehörden  in  Verbindung  zu  setzen.  —  Nachdem  in  $  4
gesagt  ist,  daB  die  hamburgische  Oberschulbehörde  „zum  Zwecke  der  Erledigung
  der  ihr  obliegenden  Geschäfte  nach  eigener  Bestimmung  sich  in  die
erforderliche  Anzahl  von  Sektionen  zu  teilen  habe“,  wird  in  $  14  ausdrücklich
hervorgehoben,  daß  „die  Wahl  der  Gymnasialprofessoren,  der  Direktoren  der
öffentlichen  wissenschaftlichen  Anstalten,  der  Gelehrten-,  der  Real-,  der  Gewerbeschule
  und  des  Seminars,  sowie  die  Wahl  des  Schulrats  und  der  Professoren  der
Gelehrtenschule,  endlich  die  Wahl  der  Hauptlehrer  der  öffentlichen  Volksschulen
durch  die  gesamte  Oberschulbehörde  erfolgen  soll,  welche  sich  von  der  betreffenden
Sektion  einen  Wahlaufsatz,  der  Wahlfreiheit  unbeschadet,  vorlegen  lassen  kann“,
Natürlich  „diese  Wahlen  erfolgen  mit  Vorbehalt  der  Bestätigung  durch  den
Senat,  welcher  den  Gewählten  beruft“.  —  $  16:  „Die  Wahl  der  in  $  16  nicht
erwähnten  fest  angestellten  Lehrer  erfolgt  unter  Zuziehung  des  Leiters  der  betr.
Schule  durch  die  kompetente  Sektion,  beziehungsweise  Schulkommission,  jedoch
unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  durch  den  Senat,  welcher  den  Gewählten  beruft.“
  —  Die  letzte  Entscheidung  also  in  allen  wichtigen  Sachen,  so  auch  bei
der  Versetzung  in  den  Ruhestand  ($  18),  liegt  bei  dem  Senate,  welchem  auch
        <pb n="266" />
        969  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

jährlich  ein  zur  Mitteilung  an  die  Bürgerschaft  bestimmter  Bericht  über  den
Stand  des  gesamten  Unterrichtswesens  von  der  Oberschulbehörde  zu  erstatten
ist  ($  21).

Eine  Eigenart  des  hamburgischen  Schulwesens  ist  die  Hamburger  Schulsynode,
  von  welcher  die  Oberschulbehörde  über  wichtigere  Angelegenheiten
und  Gesetzesvorlagen  Gutachten  zu  veranlassen  hat  (8  20).  Von  dieser  Schulsynode
  handeln  $  30  und  31.  Darnach  besteht  die  Schulsynode  „aus  den  Vor.
stehern  und  fest  angestellten  Lehrern  der  öffentlichen  und  den  Vorstehern  der
nicht-öffentlichen  Schulen  des  hamburgischen  Staates,  die  Schulsynode  wählt
ihren  Vorstand  nach  Stimmenmehrheit  und  stellt  ihre  Geschäftsordnung  selbständig
  fest.  Die  Schulsynode  hat  sich  auf  Anordnung  der  Oberschulbehörde
zu  versammeln  nach  ihrer  eigenen  Geschäftsordnung  zur  Beratung  der  von
der  Öberschulbehörde  erforderten  Gutachten  und  der  etwa  an  die  letztere  in
Schulangelegenheiten  zu  stellenden  selbständigen  Anträge.“  Wenn  also  hier  die
-  Schulsynode  das  Recht  hat,  selbständig  Anträge  aus  ihrer  Mitte  zu  stellen,  zu
beraten  und  an  die  Behörde  dann  gelangen  zu  lassen,  so  ist  sie  doch  insofern
der  -  Öberschulbehörde  unterstellt,  als  sie  „die  jedesmalige  Tagesordnung  dem
Vorsitzenden  der  Oberschulbehörde  mindestens  drei  Tage  vorher  anzumelden  hat“.

So  die  Hamburger  Schulsynode  dem  Gesetze  nach.  In  der  Wirklichkeit
  sehen  die  Verhältnisse  etwas  anders  aus.  Alle  festangestellten  hamburgischen
  Lehrer  sind  Mitglieder  dieser  Synode.  Da  nun  aber  die  überwiegende
  Mehrzahl  der  Lehrer  Volksschullehrer  sind,  so  haben  die  wenigen
Oberlehrer  in  dieser  Körperschaft  nur  geringen  Einfluß.  Ja,  es  ist  den  Oberlehrern
  nicht  gelungen,  da  die  nötige  Zweidrittelmajorität  fehlte,  eine  besondere
Sektion  in  dieser  ungefähr  2300  Lehrer  ganz  verschiedener  Vorbildung  umfassenden
  Körperschaft  zu  bilden,  und  wenn  auch  augenblicklich  noch  ein  aksdemisch
  gebildeter  Direktor  Vorstand  der  Synode  ist,  wird  auch  dieser  Posten
bald  von  einem  Volksschullehrer  besetzt  sein;  dann  werden  die  Oberlehrer  sich
gänzlich  zurückziehen  und  für  das  höhere  Schulwesen  wird  die  hamburgische
Schulsynode  von  gar  keiner  Bedeutung  mehr  sein.  —  Allerdings  könnte  sie,
wenn  ihre  Zusammensetzung  eine  andere  wäre,  auch  hier  viel  leisten,  wie  sie
tatsächlich  für  das  Volksschulwesen  vieles  getan  hat.  Die  Schulsynode  hat  ja
doch  nach  dem  Gesetz  das  Recht  von  Initistivanträgen,  und  wirklich  hat  die
Oberschulbehörde  fast  immer  in  vielen  unterrichtlichen,  hygienischen,  baulichen
Fragen  denselben  Folge  gegeben.  —  Es  ist  schade,  daß  das  Gesetz  von  1870
nicht  eine  Trennung  der  Oberlehrer-  und  Lehrersynode  vorgesehen  hat,  sonst
könnte  sich  wirklich  auch  für  das  höhere  Schulwesen  die  Hamburger  Schulsynode
  zu  dem  entwickeln,  was  sie  für  das  niedere  ist:  zu  einem  Fachparlament.!)


Das  revidierte  Gesetz  von  1896  spricht  von  einem  Unterrichtsgesetz  ;  aber
dasselbe  ist  bis  jetzt,  da  Senat  und  Bürgerschaft  sich  nicht  einigen  können,
nicht  erschienen;  auf  dieses  Gesetz  hoffen  die  Hamburger  Oberlehrer  und  er-1)

  Freilich  sind  nach  der  Ansicht  von  zuständiger  Seite  diese  Verhältnisse  noch  nicht
geklärt  und  lassen  ein  völlig  abschließendes  Urteil  nicht  zu.
        <pb n="267" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  263

warten,  daß  dann  auch  die  Schulsynode  in  einem  für  sie  günstigen  Sinne  neu
konstituiert  wird.

Diese  größeren  Aufsichtsbehörden:  Oberschulbehörde  mit  ihren  Sektionen,
die  Schulsynode  mit  ihren  Sektionen  und  ihren  Ausschüssen,  können  natürlich
in  corpore  die  Aufsicht  nicht  führen,  dazu  haben  sie  die  oben  erwähnten
höheren  Schulbeamten,  die  Schulräte.  Die  zweite  Sektion  der  Oberschulbehörde,
welche  das  höhere  Schulwesen  und  das  Privatschulwesen  unter  sich  hat,  hat
zwei  solche  höhere  Aufsichtsbeamten:  den  Schulrat  und  den  Schulinspektor,
jenen  für  das  öffentliche  höhere  Schulwesen,  diesen  für  die  in  Hamburg  bekanntlich
  zahlreich  vorhandenen  Privatschulen,  höhere  Knaben-  wie  höhere  Mädchenschulen,
  so  daß  uns  hier  nur  der  Geschäftskreis  des  Schulrats  angeht.  Demselben
  kommt,  wie  überall  den  analogen  Beamten,  die  Aufsicht  und  Oberleitung
  der  höheren  Schulen  zu,  worüber  er  ebenso  wie  über  Einführung  von
Lehrplänen,  Lehrmitteln  als  Mitglied  der  Oberschulbehörde  hier  zu  berichten
hat.  In  allen  diesen  Dingen  ist  die  hamburgische  Oberschulbehörde  tatsächlich
selbständig,  obgleich  es  nicht  genau  fixiert  ist,  in  welchen  Dingen  die  Entscheidung
  des  Senats  noch  angerufen  werden  muß,  jedenfalls  geschieht  es  in
schultechnischen  Fragen  nicht.  Ebensowenig  haben  die  übrigen  Mitglieder  der
Oberschulbehörde,  die  Vertreter  der  Bürgerschaft,  des  Lehrstandes,  der  Geistlichkeit
  eine  fest  umschriebene  Aufgabe.

Der  Geschäftskreis  der  obersten  Unterrichtsbehörde  in  Bremen  scheint
noch  weniger  nach  oben  hin  abgegrenzt  zu  sein  als  derjenige  in  Hamburg.
Der  Senat  kann  in  allen  wichtigeren  Fragen  das  letzte  Wort  sprechen.  Der
„Inspektor  für  das  höhere  Schulwesen“,  welcher  zugleich,  augenblicklich
wenigstens,  Vorsitzender  der  jetzt  aus  3  Mitgliedern  bestehenden  Senatskommission
ist  und  besser  Dezernent  hieße,  hat  über  manches  selbst  zu  entscheiden,
manches  bei  der  Senatskommission  einzuleiten  und  durch  diese  wieder  den  Senat
zur  Entscheidung  anzurufen;  der  Schulrat  führt  die  Aufsicht  über  das  gesamte
Schulwesen,  allerdings  über  das  niedere  nur  als  Oberaufsicht;  er  hat  neben  der
Aufsichtauch  Gutachten  zu  erstatten,  Mithilfe  in  der  laufenden  Verwaltung  zuleisten,
Prüfungen  aller  Art  abzuhalten  bez.  zu  leiten.  Aber  beide  können  nichts  ohne  die
Senatskommission,  diese  wieder  oft  genug  nichts  ohne  die  oben  genannte  ‘Schuldeputation.
  Ja,  für  Anstellung,  Beförderung,  Pensionierung  ist  die  letzte  Instanz
natürlich.  der  Senat;  in  andern  Dingen  muß  die  Senatskommission  wieder  die
Schuldeputation  zu  Rate  ziehen,  z.  B.  bei  Neuerungen  in  betr.  der  Lehrpläne
oder  Lehrbücher.  Der  Geschäftskreis  der  Schuldeputation  ist  in  88  55—-63  der
Bremischen  Verfassung  v.  1.  Januar  1894  zu  lesen  (cf.  Gesetzblatt  1894,  S.  43/44),
darnach  gehören  zum  Wirkungskreis  der  Schuldeputation  sämtliche  Schulen  der
Stadt  Bremen,  desgleichen  die  Verwaltung  des  Vermögens  dieser  Schulen;  nach
8  58  hat  die  Deputation  ihre  Aufmerksamkeit  auf  alles,  was  den...  Schulen
förderlich  sein  kann,  zu  richten,  darüber  zu  beraten  und  dem  Senate  auf  dessen
Aufforderung  oder  auch  unaufgefordert  gutachtlich  zu  berichten,  sowie  die  ihr
zur  Förderung  des  Schulwesens  oder  zur  Beseitigung  etwaiger  Mängel  desselben
angemessen  erscheinenden  Maßregeln  bei  dem  Senate  zu  beantragen;  alljährlich
        <pb n="268" />
        264  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehremt.

hat  sie  dem  Senate  einen  Bericht  zu  erstatten.  Nach  dem  folgenden  $  59  ist
jedes  Mitglied  der  Deputation  befugt,  die  Schulen  zu  besuchen  und  sich  von
ihrem  Zustande  zu  unterrichten,  Anträge  darüber  zu  stellen  und  Beschlußfassungen
  herbeizuführen.  Nach  $  60  hat  die  Senatskommission  für  das
Unterrichtswesen  nach  Anhörung  der  Deputation  die  Schulpläne  und  Schulbücher,
  sowie  die  Vorschläge  wegen  der  Unterrichtszeit  zu  genehmigen.  In
diesem  Kreise  der  zwei  Behörden  stehen  ($  56)  der  Schulrat  und  der  Schulinspektor
  der  Senatskommission  als  beratende  Gutachter  gegenüber,  sie  gehören
zugleieh  der  Schuldeputation  als  beratende  Mitglieder  an  und  haben  nur  eine
„beratende  Stimme“.!)

Enger  natürlich,  deswegen  fester  umgrenzt  sind  die  Wirkungskreise  derjenigen
  mit  Laienelementen  durchsetzten  Behörden,  welche  sich  den  einzelnen
höheren  Schulen  selbst  und  deren  Leitern  anschließen:  Die  Geschäftskreise  der
badischen  Beiräte,  der  braunschweigischen  Kuratorien,  der  Schulkommissionen
  im  Königreich  Sachsen  und  derörtlichen  Studienkommissionen
für  die  zweiklassigen  Schulen  im  Königreich  Württemberg,  die  noch  zu
den  höheren  Schulen  gerechnet  werden.

Mit  der  Einsetzung  der  Beiräte  in  Baden  unter  dem  10.  Mai  1886  war
auch  ihr  Geschäftskreis  gegeben.  Zu  den  Gegenständen,  bei  welchen  eine  Beteiligung
  des  Beirates  einzutreten  hat,  gehören:  1.  Beratung  organisatorischer
Fragen  allgemeiner  Art.  2.  Verhandlungen,  welche  die  Herstellung  oder
Änderung  der  Anstaltsgebäude  betreffen.  3.  Alle  Maßnahmen,  welche  auf  die
Fürsorge  für  die  Gesundheit  der  Schüler  sich  beziehen.  4.  Die  Aufstellung  des
Entwurfes  des  Voranschlages  über  Ausgaben  und  Einnahmen  der  Anstalt.
5.  Mitwirkung  bei  Schulgeldbefreiungen  durch  Abgabe  von  Gutachten  über  den
Grad  der  Dürftigkeit  der  Bittsteller.  6.  Beratungen  über  die  Art  und  Weise
der  Handhabung  der  Disziplin  im  allgemeinen  und  Stellung  hierauf  bezüglicher
Anträge  bei  der  Oberschulbehörde.  7.  Beschlüsse  der  Lehrerkonferenz,  welche
die  Ausweisung  von  Schülern  aus  der  Anstalt  aussprechen,  bedürfen  der
Zustimmung  des  Beirates.  Wird  letztere  versagt,  ist  vor  der  Eröffnung  und
dem  Vollzuge  des  Ausweisungsbeschlusses  die  Entscheidung  der  Oberschulbehörde
  anzurufen.  Nur  in  dringenden  Fällen  kann  durch  die  Lehrerkonferenz
die  sofortige  Entfernung  eines  Schülers  verfügt  werden;  der  bezügliche  Konferenzbeschluß
  ist  mit  einer  Darstellung  der  tatsächlichen  Verhältnisse  des
Falles  dem  Beirat  zur  Kenntnisnahme  und  sofortigen  gutachtlichen  Äußerung
an  den  Oberschulrat  mitzuteilen.

Die  später  im  Januar  1893  auch  für  die  badischen  Realmittelschulen
eingesetzten  Beiräte  zeigen  einen  analogen  Geschäftskreis;  der  obige  aus  dem
Jahre  1886  stammende  Geschäftskreis  ist  1893  in  unwesentlichen  Dingen  etwas
geändert  und  dann  auch  für  die  Realmittelschulen  gültig  geworden;  aber
eine  wichtige  Bestimmung  ($  10)  ist  hinzugekommen:  „Dem  Vorsitzenden  des
Beirates  und  jedem  Mitgliede  desselben  ist  gestattet,  die  Anstaltsräume  von  Zeit

I)  Vergl.  $  9  der  Dienstanweisung  für  den  Schulrat  in  Bremen  v.  6.  Juni  1898.
        <pb n="269" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  265

zu  Zeit  zu  besuchen,  auch  nach  Benehmen  mit  der  Anstaltsdirektion  dem  Unterricht
  anzuwohnen;  jedenfalls  wird  der  Beirat  bei  den  Jahresprüfungen  wie  bei
allen  sonstigen  öffentlichen  Akten  der  Anstalt  vertreten  sein.“

Sehr  ähnlich  sind  die  Kompetenzen  der  braunschweigischen  Kursatorien,
  welche  in  dem  obigen  Gesetz  unter  c)  $  2Lff.  genau  angegeben  sind.
Die  Kuratorien,  örtliche  Hilfsorgane  der  Oberschulkommission,  haben  auf  Aufforderung
  an  diese  zu  berichten.  Über  Gegenstände,  welche  den  Unterricht
unmittelbar  betreffen,  kann  der  Direktor  ohne  vorgängige  Beratung  und  Mitwirkung
  des  Kuratoriums  berichten,  doch  ist  er  zu  Mitteilungen  dem  letzteren
gegenüber  verpflichtet,  Wie  in  Baden  hat  dann  das  Kuratorium  finanzielle
Aufgaben:  unter  Aufsicht  der  Oberschulbehörde  die  Verwaltung  der  Fonds  und
der  Finanzen  der  Anstalt,  Entwerfung  des  Gymnasialetats;  dıe  Anstaltskasse  ist
dem  Kuratorium  untergeordnet,  die  jährliche  Rechnung  wird  zur  Prüfung  dem
Kuratorium  überreicht.

Alle  inneren  Angelegenheiten  werden  zwar  vom  Direktor  selbständig  verwaltet
  unter  eigener  Verantwortlichkeit,  nur  in  folgenden  Dingen  ist  eine  Beschlußfassung
  des  Kuratoriums  als  Gesamtvorstandes  herbeizuführen:  wenn  nach
Ansicht  des  Direktors  einem  Lehrer  oder  Unterbeamten  eine  Zurechtweisung
durch  den  Gesamtvorstand  erteilt  werden  muß,  weil  die  früheren  eigenen  Erinnerungen
  des  Direktors  sich  als  fruchtlos  erwiesen  haben  oder  weil  der  Fall
eine  besonders  ernste  Rüge  verdient  hat.  Zweitens,  wenn  unfreiwillige  Entlassungen
  gegen  Schüler  verfügt  werden  sollen;  drittens,  wenn  Differenzen  der
Lehrer  untereinander  oder  zwischen  Lehrern  und  Eltern  der  Schule  zu  erledigen
sind,  deren  gütliche  Ansgleichung  dem  Direktor  nicht  hat  gelingen  wollen  und
worüber  allein  zu  entscheiden  derselbe  Anstand  nimmt.  —  Allgemeine  Bestimmungen
  besagen  noch,  daß,  unbeschadet  der  dem  Direktor  zuständigen  inneren
Leitung,  die  Mitglieder  des  Kuratoriums  berechtigt  und  verpflichtet  sind,  auch
den  inneren  Angelegenbeiten  ihre  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und,  ohne  störend
einzugreifen,  den  Direktor  zu  unterstützen.  Im  Streite  zwischen  dem  Direktor
und  dem  Kuratorium  hat  die  Oberschulkommission  die  Entscheidung.  Falls
Lehrer,  Unterbeamte,  Eltern  über  den  Direktor  Beschwerde  führen  zu  können
glauben  oder  bei  Streitigkeiten  zwischen  Direktor  und  Lehrerkollegium  und
einzelnen  Lehrern  hat  das  Kuratorium  gütliche  Ausgleichung  zu  versuchen;  gelingt
  diese  nicht,  so  entscheidet  die  Oberschulkommission.

In  einem  Punkt  hat  diese  Behörde  dieselbe  Befugnis  wie  der  badische
Beirat:  nämlich  die  Mitwirkung  bez.  Zustimmung  bei  Ausweisung  eines
Zöglings,  aber  in  Braunschweig  ist  insofern  die  Kompetenz  noch  viel  größer,
als  diese  auch  mit  Laien  gebildeten  Kuratorien  eine  gewisse  Disziplinargewalt
über  die  Lehrer,  ja  auch  über  den  Direktor  haben,  falls  Beschwerden  über  ihn
eingehen  oder  es  zu  Streitigkeiten  zwischen  ihm,  den  Lehrern  oder  Eltern
kommt.

Die  sächsischen  Schulkommissionen  ähneln  betr.  der  Zustimmung  bei
Entlassung  eines  Schülers  etwas  darin  den  beiden  andern  Behörden,  daß  sie
bei  Entlassungen  ebenfalls  mit  zu  entscheiden  haben,  indessen  nur  in  zwei  Fällen,
        <pb n="270" />
        966  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

nämlich  nicht  bei  Entlassungen  von  irgend  einer  Lehranstalt  (Dimission),  sondern
erst  bei  sogenannten  Exklusionen  (Ausschließungen  von  allen  Anstalten  des
Königreichs  Sachsen),  die  erst  dann  einzutreten  hat,  wenn  über  einen  Schüler
zum  dritten  Mal  die  Strafe  der  Dimission  verhängt  ist;  diese  Exklusion  ist
nach  Anhörung  der  Schulkommission  von  der  obersten  Schulbehörde
(Ministerium)  auszusprechen  ($  14  des  Gesetzes  v.  22.  August  1876).  Zweitens
aber  haben  die  Schulkommissionen  schon  bei  Dimissionen  dann  zu  entscheiden,
wenn  der  Beschluß  des  Lehrerkollegiums  über  die  Dimission  nicht  einstimmig
gefaßt  ist.  „Zur  Verfügung  derselben  (der  Dimission)  ist  ein  Beschluß  der
Lehrerkonferenz  erforderlich.  Ist  derselbe  nicht  einstimmig  gefaßt,  so  entscheidet
  die  nächste  Aufsichtsbehörde“  ($  14  Abs.  3).

Was  die  Machtbefugnisse  über  die  Lehrer  anbelangt,  so  sind  diese  Schulkommissionen
  bei  Urlaubsgesuchen  und  Personalangelegenheiten  zu  hören;  vgl.
zu  8  24  dieses  Gesetzes:  Über  Urlaubsgesuche  beschließt  die  oberste  Schulbehörde
auf  Bericht  der  Schulkommission.  Doch  ist  der  Direktor  befugt,  in  dringenden
Fällen  bis  zu  drei  Tagen  sich  selbst  und  bis  zu  sieben  Tagen  den  Lehrern
Urlaub  zu  erteilen.  Jedoch  ist  von  der  Beurlaubung  die  Schulkommission  in
Kenntnis  zu  setzen.  —  Im  übrigen  ist  der  Geschäftskreis  dieser  Behörden,
welche  bekanntlich  im  Gegensatz  zu  Baden  nur  bei  städtischen  Anstalten  vorhanden
  sind,  in  $  8  des  obigen  Gesetzes  bestimmt.  Den  Schulkommissionen
steht  zu:

a)  Die  nächste  Aufsicht  über  die  Anstalt,  namentlich  in  bezug  auf  Unterricht
  und  Schulzucht.  b)  Die  Vermittelung  des  Geschäftsverkehrs  zwischen
dem  Direktorium  der  Anstalt  einerseits  und  der  Verwaltungsbehörde  und  dem
Ministerium  andrerseits.  c)  Die  Begutachtung  der  Personalangelegenheiten  der
Lehrer,  namentlich  der  Gesuche  um  Beförderung,  Gehaltsverbesserungen  und
Unterstützungen.  d)  Die  Präsentation  der  von  der  Kollaturbehörde  ernannten
Lehrer  unter  Vorlegung  der  Zeugnisse  behufs  Genehmigung  der  Anstellung  und
e)  die  Ausführung  aller  Aufträge  und  Anordnungen  der  obersten  Schulbehörde.

Bedenklich  in  ihrer  allgemeinen  Fassung  erscheint  hierunter  $  8a,  wonach
„die  nächste  Aufsicht,  namentlich  in  bezug  auf  Unterricht  und  Schulzucht  den
Schulkonmissionen  zusteht“.  Darnach  hätten  die  Schulkommissionen  auch  das
Recht,  in  den  Lehrstunden  zu  hospitieren;  indessen  eine  jüngst  am  20.  Februar
1903?)  ergangene  Verfügung  des  sächsischen  Kultusministeriums  erkennt  an,
daß,  obgleich  dies  Recht  in  Anspruch  genommen  werden  könnte  nach  $  8a,
doch  bis  jetzt  niemals  die  Schulkommissionen  dasselbe  ausgeübt  hätten  und  erwartet
  „im  Interesse  einer  gedeihlichen  Weiterentwickelung  des  städtischen
höheren  Schulwesens“,  daß  es  bei  dem  Herkommen  verbleiben  möge;  ferner
müsse  man  in  Betracht  ziehen,  daß  die  innere  Leitung  der  Schule  durchaus
dem  Direktor  zukomme  und  daß  das  obige  Recht  erst  dann  in  Kraft  trete,
wenn  die  Leitung  der  Schule  zu  Beschwerden  oder  ernstlichen  Bedenken  Veranlassung
  gäbe.

I)  Kretzschmar  S.  16/17.
        <pb n="271" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  267

Auch  den  andern  Punkt,  die  Handhabung  der  Schuldisziplin,  die  auch  nach
dem  Wortlaut  unmittelbar  in  der  Hand  der  Schulkommissionen  zu  liegen
scheint,  hat  das  sächsische  Kultusministerium  schon  unterm  1.  April  1879  dahin
erläutert,  daß  nur  in  den  oben  erwähnten  Fällen  (bei  der  Voraussetzung  der
Nichteinstimmigkeit  der  Lehrerkonferenz)  die  Zuweisung  der  Entscheidung  an
die  Kommission  zu  erfolgen  habe;  in  der  Natur  der  Sache  läge  es  ja,  daB  für
die  Handhabung  der  Schuldisziplin  in  erster  Linie  Direktor  und  Lehrer  verantwortlich
  seien.  So  ist  tatsächlich  im  Königreich  Sachsen  durch  diese  nachträglichen
  Verfügungen  im  Gegensatz  zu  Braunschweig  und  Baden  die  Kompetenz
  der  Schulkommissionen  recht  eingeschränkt.

Nicht  scheint  dies  der  Fall  zu  sein  im  Königreich  Württemberg  bei  den
Studienkommissionen;  diese  letzteren  sind  nur  bei  den  sogenannten  ein-,
zwei-  und  mehrklassigen  Gelehrten-  und  Realschulen  (vielleicht  entsprechend
unsern  Progymnasien,  Realprogymnasien,  wenn  sie  noch  in  der  Entwickelung
begriffen  sind  und  nicht  bis  Untersekunda  reichen)  eingerichtet;  dieselben  werden
jedoch  in  Württemberg,  abgesehen  von  der  untersten  Klasse,  von  akademisch
gebildeten  und  höher  geprüften  Lehrern  geleitet  und  rechnen  dort,  wo  sie
auch  stark  besucht  sind,  zu  den  höheren  Schulen.  Wir  werden  jedoch  nur
einzelne,  sehr  bedeutungsvolle  Befugnisse  dieser  „Studienkommissionen“  hervorheben,
  da  die  Instruktion  für  dieselben  (Fehleisen  S.  164—176)  vom  1.  Juli
1876  sehr  detailliert  ist.  Diese  Ortsschulbehörde,  die  den  Namen  „Studienkommission“
  führt  und  bekanntlich  aus  dem  ÖOrtsvorstand,  dem  Ortsgeistlichen,
aus  dem  Schulvorstand  (bei  kleineren  aus  sämtlichen  Hauptlehrern)  und  aus
drei  bis  vier  Mitgliedern  des  Gemeinderates  oder  Bürgerausschusses  besteht,  hat
u.  a.  Kenntnis  vom  Stand  und  der  Wirksamkeit  der  Anstalt  zu  nehmen;  zu
diesem  Zwecke  ist  sie  befugt,  ihren  Vorstand  zum  Besuch  einzelner  Schulstunden
nach  vorheriger  Ankündigung  abzuordnen,  den  Schulprüfungen  und  Visitationen
beizuwohnen,  wobei  bei  der  Auswahl  des  Prüfungsstoffes  die  Wünsche  der
Studienkommission  zu  berücksichtigen  sind.  Ferner  ist  die  Tätigkeit  der  Studienkommission
  eine  begutachtende,  die  sich  hauptsächlich  auf  Anträge,  Vorschläge,
  Äußerungen,  sei  es  der  vorgesetzten  Behörde,  sei  es  der  unterstellten
Lehrer  bezieht  und  zwischen  beiden  Instanzen  zu  vermitteln  hat;  dann  aber  hat
sie  auch  eine  selbständig  verfügende  Tätigkeit  ($  10,  1—8),  sie  hat  über
die  Anschaffung  von  Lehrmitteln,  über  Zuerkennung  von  Prämien  zu  beschließen
im  Einvernehmen  mit  dem  Lehrer;  sie  hat  den  Lehrer  in  der  Schuldisziplin,
besonders  bei  unregelmäßigem  Schulbesuch  der  Schüler  zu  unterstützen;  sie  hat
aber  auch  Beschwerden  der  Schüler  oder  ihrer  gesetzlichen  Vertreter
gegen  Strafverfügungen  im  Einverständnis  mit  dem  betreffenden  Lehrer  zu  erledigen,
  im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit  an  die  vorgesetzte  Behörde  zu
berichten;  ferner  hat  „die  gleiche  Behandlung  stattzufinden  bei  Beschwerden
wegen  verweigerter  Aufnahme  oder  Promotion  eines  Schülers;  sie  hat  die
Termine  der  Ferien  zu  bestimmen,  den  Lehrern  bis  3  Tage  Urlaub  zu  erteilen
und  bei  Erkrankungen  derselben  für  Vertretung  zu  sorgen“.

Ganz  besondere  Tätigkeit  liegt  nun  dem  Vorstande  der  Kommission  ob:
        <pb n="272" />
        268  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

er  hat  gegenüber  den  Lehrern  die  Einhaltung  der  ihnen  obliegenden  Dienstpflichten,
  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  Annahme  von  Geschenken
und  Belohnungen  (!)  in  bezug  auf  das  Amt  zu  überwachen  und  auch  dem
außeramtlichen  Verhalten  des  Lehrers  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden;  er  hat
zwar  die  Rechte  des  Lehrers  zu  achten,  ist  aber  im  Falle  der  Verletzung  dienst.
licher  Pflichten  doch  befugt,  Erinnerungen  oder  Ermahnungen  zu  erteilen;  er
soll  Meinungsverschiedenheiten  ausgleichen,  er  hat  das  Recht,  das  in  jeder
Schülerklasse  zu  führende  Schülerverzeichnis  und  Diarium  zu  prüfen  usw.  —
Auch  Strafbefugnisse  gegenüber  den  Schülern  hat  die  Studienkommission  (8  15):
1.  diejenige  des  Lehrers,  2.  Verweis  und  Verwarnung  vor  versammelter  Studienkommission,
  3.  Karzer  bei  Tage  bis  auf  12  Stunden  gegen  Schüler  von  mehr
als  12  Jahren;  4.  Bedrohung  mit  Ausschließung;  5.  Ausschließung  aus  der  Anstalt.
  Zwar  heißt  es,  daß  „Schulvorstand  nebst  Lehrerkonvent  und  Studienkommission
  in  einem  der  Hauptsache  nach  koordinierten  Verhältnisse  zueinander
stehen  und  verkehren  sollen,  daB  „Fragen,  welche  das  Technische  des  Unterrichts
  betreffen,  der  selbständigen  Verfügungsgewalt  der  Studienkommission  entzogen
  sind“,  aber  es  ist  nicht  abzusehen,  wie  bei  Erörterung  über  Anschaffung
von  Lehrmitteln  z.  B.,  bei  Prüfung  von  Beschwerden  der  Schüler  und  Eltern,
die  Studienkommission  nicht  doch  fortgesetzt  rein  technische  Dinge  des  Unterrichts
  berühren  und  entscheiden  soll.  Jedenfalls,  vergleicht  man  die  Befugnisse
dieser  württembergischen  Studienkommissionen  mit  denen  in  Sachsen,  ja  selbst
mit  denen  der  braunschweigischen  Kuratorien,  so  ist  ihnen  eine  unverhältnismäßig
  große  Gewalt  über  Lehrer,  Schule  und  Schüler  beigelegt,  die
größte,  die  eine  z.  T.  mit  Laien  besetzte  Aufsichtsbehörde  hat.

Wir  wenden  uns  zum  Geschäftskreis  der  Behörden  der  dritten  Gruppe,  die
fast  nur  aus  ehemaligen  Schulmännern  bestehen,  zu  denen  Anhalts,  Hessens,
Oldenburgs,  Preußens.  Die  anhaltische  Einsetzungsordre  sagt,  daß  die
obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Landesschulwesens  auf  die  Regierung
und  zwar  auf  die  Abteilung  für  das  Schulwesen  übergehen  ;  Beschwerden  über
Verfügungen  der  oberen  Schulaufsichtsbehörde  gehen  an  das  Staatsministerium.
—  In  schultechnischen  Dingen  hat  die  Oberschulbehörde  auch  hier  die  letzte
Entscheidung,  abgesehen  freilich  von  durchgreifenden  Reformen.  Über  persönliche
  Angelegenheiten  der  Oberlehrer,  ihre  Anstellung,  Beförderung  hat  sie  nur
an  das  Ministerium  zu  berichten,  welches  landesherrliche  Genehmigung  z.  B.
bei  der  Ernennung  zum  Direktor,  bei  der  Charakterisierung  zum  Professor
nachsuchen  muß.  Es  ist  auch  hier  nicht  fest  bestimmt,  welche  Beschlüsse
noch  die  ministerielle  Bestätigung  nötig  haben  und  welche  nicht.  Übrigens
hat  diese  Behörde  auch  die  Leitung  des  niederen  Schulwesens  unter  sich.  Die
Verteilung  der  Dezernate  ist  aber  eine  solche,  daß  der  Dezernent  für  höhere
Schulen  nicht  zugleich  auch  die  Volksschulen  unter  sich  hat.

Im  Großherzogtum  Hessen  hat  die  Ministerialabteilung  für  Schulangelegenheiten
  auch  das  gesamte  Schulwesen  unter  sich,  $  3  der  Verordnung  vom
3.  August  1874  führt  u.  a.  folgende  Punkte  auf:  1.  die  Überwachung  der  gehörigen
  Vollziehung  und  Befolgung  der  das  Schulwesen  regelnden  Gesetze,
        <pb n="273" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  269

Verordnungen  und  Reglements;  2.  die  obere  Leitung  und  Aufsicht  über  sämtliche
  höhere  Schulen  mit  Ausnahme  der  Landesuniversität  und  der  polytechnischen
  Schule;  3.  die  obere  Leitung  und  Aufsicht  über  die  Seminarien
für  Lehrer  und  Lehrerinnen,  über  die  Präparanden-  und  Taubstummenanstalten;
4.  die  obere  Leitung  und  Aufsicht  über  sämtliche  Volksschulen  und  Privatbildungsanstalten;
  5.  die  Aufsicht  über  sämtliche  Kreisschulkommissionen,  Schulvorstände
  und  deren  gesamten  Geschäftskreis;  6.  die  Aufsicht  über  sämtliche
Vorsteher  und  Lehrer  an  den  nach  2.  3.  und  4.  der  Aufsicht  der  Ministerialabteilung
  unterstehenden  höheren  Schulen,  Lehranstalten  und  Volksschulen:
7...  .  die  Verwaltung  der  Schulfonds..  —  Eine  Verordnung  von  1879  bestimmt
  dann,  daß  die  Ministerialabteilungen  (also  auch  die  für  die  Schulangelegenheiten)
  die  Disziplinargewalt  über  ihre  Beamten  haben.

Bei  diesen  festen  Normen  ist  denn  der  Geschäftskreis  der  hessischen  Behörde
  ziemlich  so  wie  anderwärts.  Wenn  es  sich  um  Personalien  handelt,  um
Berufung  neuer  Lehrkräfte,  um  deren  Beförderung,  so  hat  die  Schulabteilung
dem  Ministerium  vorzuschlagen;  in  letzter  Hinsicht  liegt  dergleichen  in  den
Händen  des  Landesherrn.  In  den  schultechnischen  Sachen  ist  auch  diese  Behörde
wohl  ihr  eigener  Herr.  Freilich,  da  ibr  Vorsitzender  zugleich  Mitglied  des
Ministeriums  ist,  wird  das  letztere  immer,  wie  in  Bayern,  bei  der  Entscheidung
mitreden.

Die  Verteilung  der  Geschäftskreise  der  Referenten  liegt  auch  hier  durchaus
  bei  dem  Vorsitzenden,  der  Änderungen  eintreten  lassen  kann.  Natürlich
geschieht  dies  selten  und  nicht  ohne  Not.  Auch  hier  wird  darauf  geachtet,
daß  alle  höheren  Schulen  von  einem  Referenten,  die  niederen  von  den  beiden
andern  geleitet  werden,  so  daß  eine  sachgemäße  Trennung  für  sachgemäße  Behandlung
  sorgt.

Wie  die  anhaltische  und  hessische,  so  haben  auch  die  oldenburgischen
Zwischenbehörden,  das  evangelische  und  römisch-katholische  Oberschulkollegium,
das  gesamte  Schulwesen,  höheres  und  niederes,  unter  ihrer  Verwaltung,  im
Unterschiede  bekanntlich  von  der  bayerischen  und  württembergischen  Zentralmittelbehörde
  Selbständig  sind  diese  Behörden,  wie  die  andern,  in  schultechnischen
  Dingen,  so  bei  Einführung  neuer  Lehrbücher,  Abgrenzung  der  Lehrpensa
  und  ähnlichem.  Doch  grundsätzliche  Änderungen,  wie  neue  Prüfungsordnungen,
  sei  es  für  Versetzungen,  sei  es  für  die  Reifeprüfung,  würden,  wie
in  andern  Staaten,  nur  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums,  Departement
für  Kirchen  und  Schulen,  vor  sich  gehen  können.  Die  Oberschulkollegien
schlagen  die  staatlichen  Oberlehrer  dem  Ministerium  zur  Bestätigung  vor,  die
nicht-staatlichen,  welche  von  Gemeinden  dem  evangelischen  Oberschulkollegium
präsentiert  werden,  bestätigt  das  letztere.  Direktoren  werden  in  jedem  Fall  vom
Großherzog  in  letzter  Instanz  bestätigt.

Der  Kreis  der  Dezernate  ist  ungefähr  folgender:  1.  Generalien;  2.  Beziehungen
  zur  Kirche,  Schulpflichtigkeit;  3.  sämtliche  äußere  Angelegenheiten;
4.  höhere  und  Mittelschulen  und  ein  Teil  der  Volksschulen;  5.  den  größern
Teil  der  Volksschulen  und  das  Allgemeine  betreffend  die  Volksschulen.  Diese
        <pb n="274" />
        270  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Kreise  sind  nicht  so  deutlich  abgegrenzt  wie  diejenigen  in  den  vorigen
Zwischenbehörden,  besonders  fällt  es  auf,  wie  höhere  Schulen  und  Volksschulen
zum  Teil  von  demselben  Dezernenten  bearbeitet  werden.  Die  Teilung  der
Arbeitsgebiete  ist  fest,  ein  Wechsel  kommt  nur  bei  Personalveränderungen  vor,
und  dann  —  zum  Unterschiede  von  Hessen  —  bestimmt  das  evangelische  Oberschulkollegium
  als  Kollegium,  nicht  der  Vorsitzende  in  bureaukratischer
Weise  allein,  in  welcher  Weise  der  Wechsel  sich  vollziehen  soll;  das  Ministerium
  natürlich  hat  dann  auch  hier  das  Bestätigungsrecht.  Die  Kompetenzen
der  Zentralbehörde  sind  auch  in  Oldenburg  nicht  ganz  scharf  von  denen  der
Zwischenbehörde  gesondert,  mehr  freilich,  wie  es  scheint,  als  anderwärts;  zu
dem  Obigen  muß  noch  hinzugefügt  werden,  daß  z.  B.  außerordentliche  Geldbewilligungen,
  Urlaubsbewilligungen  außerhalb  der  Ferien  von  der  Zentralbehörde
  ausgehen.

Wenn  wir  nun  den  Wirkungskreis  der  preußischen  Provinzialschulkollegien
  betrachten,  so  haben  dieselben  nicht  den  Vorzug,  wie  die  bayerische
Schulbehörde,  ausschließlich  höhere  Schulen  zu  verwalten,  sondern  nur  in  der
Art  wie  die  württembergische,  im  allgemeinen  über  höhere  Schulen  die
Aufsicht  zu  führen,  ausgenommen  die  Provinzialbehörde  von  Berlin-Brandenburg,
die  auch  das  gesamte  Elementarschulwesen  Berlins  unter  sich  hat.  Bis  zum  Jahre
1872  allerdings  waren  die  nicht  bis  Untersekunda  reichenden,  also  nicht  mit
Berechtigung  ausgestatteten  Progymnasien,  auch  die  sogenannten  höheren  Bürgerschulen
  den  Regierungen  unterstellt,  bis  dann  diese  Beteiligung  der  Regierungen
an  der  Verwaltung  der  höheren  Schule  durch  Kabinettsordre  vom  3.  Januar
1872  aufgehoben  wurde;  jetzt  stehen  auch  die  Privatanstalten,  welche  den
Lehrplan  öffentlicher  höherer  Schulen  haben,  unter  ihrer  Aufsicht.  Nicht  in
ganz  gleicher  Weise  konnte  mit  den  höheren  Mädchenschulen  verfahren  werden;
nur  diejenigen  der  höheren  Mädchenschulen,  die  mit  Lehrerinnenbildungsanstalten
  und  der  Berechtigung  zu  Entlassungsprüfungen  versehen  sind,  können
auf  Antrag  des  Oberpräsidenten  in  den  Aufsichtsbereich  der  Provinzialschulkollegien
  überführt  werden,  diese  Überführungen  werden  der  Reihe  nach  im
Zentralblatt  !)  bekannt  gemacht.  Ebenso  wie  für  manche  Mädchenschulen  ist
das  Provinzialschulkollegium  die  Provinzialinstanz  für  sämtliche  königliche
Präparandenanstalten,  königliche  Seminare  (die  privaten  Präparandenanstalten
stehen  unter  den  Regierungen,  private  Seminare  gibt  es  nicht)  und  die  Schulen
für  nichtvollsinnige  Kinder,  Taubstummen-  und  Blindenanstalten,  obwohl  die
letzteren  durchweg  provinzialständische  Anstalten  sind,  welche  auch  aus  Provinzialmitteln
  erhalten  und  deren  Lehrer  vom  Provinzialausschuß  angestellt
werden.  —  Die  Gewerbeschulen,  Fachschulen,  welche  in  letzter  Hinsicht  von
dem  preußischen  Handelsministerium  ressortierten,  haben  als  Zwischeninstanz
die  Regierungen,  wie  sämtliche  Elementarschulen,  ebenso  wie  die  Mittelschulen,
deren  Begriff  nicht  ganz  fest  umschrieben  ist,  unter  denen  man  in  Preußen  (im
Gegensatz  zu  Österreich,  wo  Mittelschulen  „höhere  Schulen“  sind)  im  allgemeinen

I)  Zentralblatt  1899,  8.  296.
        <pb n="275" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  &amp;gt;71

die  nicht  mit  Berechtigung  versehenen  Schulen,  also  gehobene  Volksschulen  zu
verstehen  hat.

Demgemäß  ist  das  Ressort  der  preußischen  Zentralmittelbehörden  nicht  so
einheitlich  wie  das  der  bayerischen,  braunschweigischen,  aber  doch,  da  das  gesamte
  Elementarschulwesen  nicht  zu  ihm  gehört,  bei  weitem  nicht  so  ausgedehnt
  wie  bei  den  analogen  Instanzen  in  Baden,  Österreich,  Hessen,  Anhalt,
Oldenburg.  Über  die  Art,  wie  diese  immerhin  noch  recht  verschiedenen
Schulen,  höhere  Schulen  —  Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen  —,
Realschulen,  höhere  Mädchenschulen,  Seminare,  Präparandenschulen,  vielleicht
auch  noch  höhere  Privatknabenschulen,  Taubstummen-,  Blindenanstalten  und
ähnliche  —  geleitet  werden  sollen,  gibt  die  noch  jetzt  in  Kraft  stehende,
alte  Instruktion  vom  23.  Oktober  1817  Auskunft;  der  Geschäftskreis  der
preußischen  Schulkollegien  umfaßt:  1.  alle  sich  auf  den  pädagogischen  Zweck
der  Unterrichtsanstalten  im  allgemeinen  beziehende  Gegenstände;  2.  Prüfung
der  Grundpläne  oder  Statuten  der  Schulen  und  Erziehungsanstalten;  3.  die
Prüfung  neuer,  die  Revision  und  Berichtigung  schon  vorhandener  Schulordnungen
  und  Reglements,  nicht  minder  die  Abgabe  zweckmäßiger  Vorschläge
behufs  Abstellung  der  beim  Erziehungs-  und  Unterrichtswesen  eingeschlichenen
Mißbräuche  und  anzutreffenden  Mängel;  4.  Prüfung  der  im  Gebrauch  befindlichen
Schulbücher;  Bestimmung  derjenigen,  welche  abzuschaffen  oder  neu  einzuführen,
nach  vorheriger  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriums;  5.  Abfassung
neuer  Schulbücher  ....;  8.  Anordnung  der  Abiturienten-  Prüfungskommissarien
und  Prüfung  der  Verhandlungen  der  Abiturientenprüfungen  bei  den  Gelehrtenschulen;
  9.  die  Aufsicht,  Leitung  und  Revision  der  Gelehrtenschulen,  welche
zur  Universität  entlassen;  10.  die  Anstellung,  Beförderung,  Disziplin,  Suspension
und  Entlassung  der  Lehrer  dieser  Anstalten.

Ferner  ist  die  ganze  äußere  Verwaltung  der  höheren  Schulen,  das  Kassenund
  Etatswesen  den  preußischen  Provinzialschulkollegien  zugeteilt.

Die  Art  der  Anstellung,  Beförderung  der  Oberlehrer  hat  in  Preußen  mannigfach
  gewechselt;  die  Anstellung  selbst  geschah  und  geschieht  noch  durch  die
Provinzialbehörde;  bei  städtischen  Anstalten  hat  die  letztere  nach  dem  Vorschlage
  der  betreffenden  Ortsbehörde  nur  das  Bestätigungsrecht.  Früher,  als
der  Unterschied  zwischen  „ordentlichen  Lehrern“  und  „Oberlehrern“  bestand,
war  die  Ernennung  zum  letzteren  auf  Vorschlag  der  Zwischenbehörde  erst
durch  den  Minister  möglich.  Nachdem  jetzt  seit  dem  28.  Juli  1892  alle  Lehrer
den  Titel  „Oberlehrer“  führen  und  in  der  Regel  nach  dem  Dienstalter  zur  Anstellung
  gelangen,  hat  die  Provinzialschulbehörde  zweimal  im  Jahre,  am  1.  Mai
und  am  1.  November  eine  Liste  der  zum  Professor  zu  charakterisierenden  Oberlehrer
  an  das  Ministerium  einzureichen;  seit  ganz  kurzer  Zeit  soll  dabei  nicht
das  Datum  der  Anstellung,  sondern  das  Datum  der  Erlangung  der  Anstellungsfähigkeit
  ausschlaggebend  sein.  Die  Professorenpatente  sind  in
Preußen  vom  Minister  unterzeichnet,  nicht  wie  in  kleineren  Staaten  vom  Landesfürsten.
  Erst  die  Ernennung  zum  Direktor!)  vollzieht  auf  Vorschlag  des

I)  Bestimmt  festgesetzt  in  der  Kabinettsorder  vom  81.  Dezember  1825,  B.  8.
        <pb n="276" />
        272  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Ministers  der  König.  Auch  andere  Personalfragen  der  Oberlehrer  werden  in
Preußen  natürlich  nur  von  der  Zwischenbehörde  entschieden,  so  die  Versetzung
der  Oberlehrer  von  einer  Anstalt  an  die  andere,  die  Zwischenbehörde  ist  auch
Disziplinarbehörde  erster  Instanz.  Über  Revisionen  der  unterstellten  Schulen
und  die  dabei  stattfindende  Beaufsichtigung  der  Oberlehrer,  über  Berichte  wird
an  besonderer  Stelle  gesprochen  werden;  nur  was  die  Beaufsichtigung  des
Religionsunterrichts  betrifft,  soll  kurz  erwähnt  werden,  daß  nach  der  alten  Instruktion
  vom  14.  Mai  1829  die  Generalsuperintendenten  das  Recht  haben,  entweder
  selbst  oder  durch  Mitglieder  des  betreffenden  Konsistoriums  als  ihre
Stellvertreter  Visitationen  ohne  Auftrag  des  Ministers  —  alle  4—6  Jahre  soll
in  einem  Bezirk  solch  ein  Visitationszyklus  beendet  sein  —  selbständig  vorzunehmen;
  Berichte  über  diese  Besichtigungen  gehen  aber  an  das  Ministerium,
welches  dann  die  Provinzialbehörden  zu  weiteren  Anordnungen  ermächtigt;
nur  diese,  die  Provinzialschulkollegien  also,  haben  in  bezug  auf  den  Religionsunterricht
  Verfügungen  zu  treffen,  die  Generalsuperintendenten  nicht.  —  Eine
ähnliche  Einwirkung  ist  den  katholischen  Bischöfen  auf  den  katholischen
Religionsunterricht  schon  durch  die  Konsistorialordnung  von  1817  $  8  vorbehalten.


So  ist  denn  in  den  obigen  Personalsachen  diese  preußische  Behörde  selbständig,
  ebenso  wohl  in  allen  rein-schultechnischen  Dingen,  wie  es  $  4  der
obigen  Instruktion  besagt;  dieses  Recht  erstreckt  sich  natürlich  auch  auf  die
Genehmigung  der  Lehrerpensen-  und  Stundentabelle  der  einzelnen  Anstalten,
die  zeitig  genug,  4  Wochen,  vor  Beginn  eines  neuen  Schulhalbjahres  eingereicht
  werden  sollen.

Nach  oben  hin  ist  die  Kompetenz  auch  dieser  Behörde  nicht  fest  abgegrenzt.
Gültig  ist  immer  noch  der  $  10  der  Instruktion  für  die  Provinzialkonsistorien:
„Außer  denjenigen  Fällen,  wo  sie  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  an  das
vorgesetzte  Ministerium  berichten  müssen,  dient  ihnen  darüber  teils  die  Analogie
  der  Regierungsinstruktion,  teils  der  allgemeine  Grundsatz,  daß  sie  nur
innerhalb  schon  gegebener  Vorschriften  und  Bestimmungen  handeln  dürfen,
zur  Norm,  dergestalt,  daß  sie  in  allen  Fällen,  wo  es  auf  Feststellung  von  allgemeinen
  Grundsätzen,  auf  neue  Anordnungen  und  Einrichtungen,  oder  Veränderungen
  und  Abweichungen  von  bereits  bestehenden,  ankommt,  und  außerdem
  in  allen  Fällen,  wo  es  nach  der  Analogie  der  Regierungsinstruktion  nötig
sein  würde,  die  Genehmigung  des  ihnen  vorgesetzten  Ministeriums  einholen
müssen.  In  allen  Fällen  aber,  wo  es  bloß  auf  Anwendung  und  Ausführung
schon  bestehender  Vorschriften  und  Grundsätze  ankommt,  können  sie  ohne
weitere  Anfrage  verfügen.“  —  Auch  in  der  Instruktion  von  1825,  die  die  Trennung
der  Provinzialkonsistorien  in  „Konsistorien“  und  „Provinzialschulkollegien“  verfügte,
  wird  B.  9.  noch  einmal  auf  die  „analogische  Befolgung“  der  Vorschriften
hingewiesen,  welche  die  Regierungsinstruktion  erlassen  hat.  —  Der  Begriff
„Analogie“  wird  aber  immer  subjektiver  Deutung  anheimfallen,  besonders,  wenn
nun  noch  in  hypothetischer  Form  hinzugesetzt  ist:  „wo  es  nach  der  Analogie
der  Regierungsinstruktion  nötig  sein  würde“.  —  Immerhin  ist  soviel  klar,  daB
        <pb n="277" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  273

alle  Neuerungen  durchaus  der  ministeriellen  Bestätigung  bedürfen;  so  könnte
ein  preußisches  Provinzialschulkollegium  keine  allgemeine  Schulordnung  für
seine  Provinz  (eine  allgemeine  für  die  ganze  Monarchie  und  auf  Grund  derselben
  besondere  Provinzialschulordnungen  will  $  7  der  Instruktion  von  1817
vorsehen),  keine  neue  Dienstanweisung,  keine  neue  Prüfungsordnung  für  die
Schulen  erlassen  ohne  ministerielle  Erlaubnis.  Bekannt  ist  es,  daß  die
Provinzialschulkollegien,  wie  der  bayerische  oberste  Schulrat  u.  a.,  der  Zentralbehörde
  gegenüber  oft  eine  begutachtende  Rolle  spielen,  so  z.  B.  jüngst  gewiß
  auch  vor  Einführung  der  neuen  Lehrpläne  und  Lehraufgaben,  zu  denen
sie  ihre  Ansichten  zuvörderst  zu  äußern  hatten  ?).

Sitzungen,  Instruktionen,  Art  der  Geschäftsbehandlung.

In  vielen  Staaten  treten  die  Zwischenbehörden  regelmäßig  wöchentlich  zu
Plenarsitzungen  zusammen,  so  in  Anhalt,  Baden,  Bayern,  Braunschweig,
Württemberg,  Preußen;  in  andern  nur  einmal  monatlich,  so  in  Hamburg,
in  Österreich  wenigstens  einmal  im  Monat,  wobei  zu  bemerken,  daß  in  den
Kronländern  dies  verschieden  gehandhabt  wird;  in  Bremen  tritt  die  Senatskommission
  „nach  Bedürfnis“  zusammen.  Vielfältig  sind  nun  auswärtige  Mit
glieder,  z.  B.  in  Bayern  und  Österreich,  vorhanden;  in  Bayern  werden  solche
nur  in  wichtigeren  Fällen  zu  den  Sitzungen  einberufen;  in  Österreich  fordern
die  Schulaufsichtsgesetze  zur  Beschlußfähigkeit  des  Landesschulrats  nur  die  Anwesenheit
  der  „Mehrheit  der  Mitglieder“,  in  Steiermark  die  „Hälfte  der  Mitglieder“.


Es  fragt  sich  nun,  ob  es  für  diese  Sitzungen  allgemeine  Instruktionen  für
die  Mitglieder  gibt  und  eine  Geschäftsordnung,  welche  den  Gang  der  Verhandlung
  in  äußerlicher  Beziehung  regelt.  Geheime,  nicht  zur  Veröffentlichung
bestimmte  Instruktionen  sind  in  Anhalt  und  in  Württemberg  vorhanden,
gar  keine  in  Baden,  Hessen,  Sachsen-Weimar,  Bremen;  in  Bayern
verheißt  $  6  der  Einsetzungsordre  vom  22.  November  1872:  „Im  übrigen
wird  die  formelle  Behandlung  der  Geschäfte  des  obersten  Schulrats  seitens
unseres  genannten  Staatsministeriums  nach  Bedürfnis  durch  eine  besondere  Instruktion
  geregelt  werden“,  aber  dies  Bedürfnis  scheint  nicht  eingetreten  zu
sein,  denn  bis  heute  ist  eine  solche  Instruktion  nicht  herausgekommen.  Ausführliche
  Instruktionen  oder  Geschäftsordnungen  sind  vorhanden  in  Braunschweig,
  Oldenburg,  Hamburg,  Österreich,  Preußen;  hierbei  wäre  noch
zu  unterscheiden  zwischen  den  Dienstanweisungen  für  die  einzelnen  Mitglieder
(Schulräte)  und  für  das  Zusammensein  derselben  in  den  Sitzungen,  beides,  Instruktionen
  für  die  Landesschulinspektoren,  wie  Geschäftsordnungen  für  das
Plenum  ist  eigentlich  nur  in  Österreich  vorhanden.

I)  Der  Vollständigkeit  halber  sei  erwähnt,  daß  auch  in  Preußen  bei  städtischen  höheren
Lehranstalten  Ortsschulbehörden,  welche  z.  T.  aus  Laienelementen  bestehen,  vorhanden  sind.
Dieselben  haben  jedoch,  ganz  im  Gegensatz  zu  den  obigen  analogen  Behörden  in  Braunschweig,
  Sachsen,  Württemberg,  mit  den  inneren  Angelegenheiten  der  höheren  Schulen
durchaus  nichte  zu  schaffen,  vergl.  Wiese-Irmer  8.  116  ff.

H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  18
        <pb n="278" />
        274  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Die  braunschweigische  Geschäftsordnung  für  die  herzogliche  Oberschulkommission
  bestimmt  in  $  18,  daß  die  Geschäftsbehandlung  kollegialisch
sei  und  bei  Gleichheit  der  Stimmen  der  Vorsitzende  entscheidet;  der  letztere
ist  jedoch  ermächtigt,  diejenigen  Verfügungen  allein  zu  erlassen,  welche  zur
Vorbereitung  demnächstiger  Beschlüsse  nötig  sind  und  in  eiligen  Fällen  ebenso
zu  handeln.  Merkwürdig  ist  hier  die  Bestimmung,  daß  Mitglieder  bei  Sachen,
an  denen  sie  persönlich  beteiligt  sind,  wie  bei  amtlichen  Verfügungen  der
Direktoren,  Kuratorien,  nicht  bloß  sich  ihrer  Stimme  zu  enthalten,  sondern  auch
bei  solchen  Abstimmungen  abwesend  sein  müssen;  auch  die  Geschäftsführung
der  Kuratorien  ist  kollegialisch  ($  32).

Während  für  Bremen  keine  Geschäftsordnung  existiert,  ist  eine  solche
für  die  Hamburger  Oberschulbehörde  vorhanden;  dieselbe  gilt  für  jede  verfassungsmäßig
  eingesetzte  Verwaltungsbehörde  in  Hamburg,  vergl.  $  7  des
revidierten  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November
1896;  Nummer  2—6  desselben  besagen,  daß  die  Verwaltungsbehörden  Zahl  und
Zeit  ihrer  Sitzungen  zu  bestimmen  haben,  daß  aber  jeder  Vorsitzende  außerordentliche
  Sitzungen  berufen  kann,  aber  auch  daß  „auf  Verlangen  von  mindestens
der  Hälfte  der  nicht  zum  Senate  gehörigen  Mitglieder“  der  Vorsitzende  dazu
verpflichtet  ist.  $&amp;amp;  3:  Jede  kollegialisch  beschließende  Verwaltungsbehörde  ist
verpflichtet,  über  ihre  Verhandlungen  und  Beschlüsse  ein  Protokoll  zu  führen,
8  4:  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Gegenwart  von  wenigstens
der  Hälfte  der  bürgerlichen  Mitglieder,  sowie  mindestens  eines  Senatsmitgliedes,
Syndikus  oder  Senatssekretärs  erforderlich.  $  5:  Die  Beschlüsse  werden  mit
absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  Minorität  steht  es  zu,  ihre  Ansichten
zu  Protokoll  zu  geben  oder  bei  Vorschlägen  oder  Berichten  an  den  Senat  dieselben
  besonders  zu  motivieren.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet,  wenn  nicht
die  Geschäftsordnung  der  Behörde  für  solchen  Fall  Vorschriften  enthält,  der
Senat,  dem  der  Vorsitzende  zu  dem  Ende  die  Sache  vorzutragen  hat.  $  6  ent
hält  Vorschriften  über  das  Vetorecht  des  Vorsitzenden,  das  wir  besonders  besprechen
  werden.

Die  Geschäftsführung  im  österreichischen  Landesschulrat!)  hat  trotz
einiger  Abweichungen  im  kleinen  durch  alle  Kronländer  dieselben  Grundzüge.
Sehen  wir  davon  ab,  daß  der  an  Mitgliederzahl  so  große  böhmische  Landesschulrat
  sich  in  Sektionen  teilt  und  daß  dort  Plenar-  und  Sektionssitzungen
stattfinden,  so  gibt  es,  abgesehen  von  Niederösterreich  und  Tirol,  überall
ordentliche  und  außerordentliche  Sitzungen;  beide  beruft  der  Vorsitzende,
die  außerordentlichen  kann  er  jederzeit  einberufen,  muß  es  aber  tun,  wenn
zwei  —  in  Mähren  drei  —  Mitglieder  es  verlangen.  In  Niederösterreich  und
Tirol  verlangen  die  Schulaufsichtsgesetze,  obne  zwischen  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Sitzungen  zu  unterscheiden,  daß  der  Vorsitzende  die  Sitzungen
einberuft  und  einberufen  muß,  wenn  drei  Mitglieder  es  verlangen.

Beschlußfähig  ist  eine  solche  Sitzung  in  Österreich,  wenn  die  Anwesen-I)

  Vergl.  Mayrhofer-Pace  IV,  5051  ff.
        <pb n="279" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  275

heit  der  Mehrheit  der  Mitglieder  vorhanden  ist  (in  Steiermark  heißt  es:  die
Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  der  Hälfte  der  Mitglieder);  nur  für  Niederösterreich
  und  Tirol  ist  noch  besonders  vorgeschrieben,  daß  als  Erfordernis  der
Beschlußfähigkeit  einer  Sitzung  auch  noch  eine  ausdrücklich  vorhergegangene
Einladung  an  alle  Mitglieder  gehört.

Was  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  anbelangt,  so  haben  in  allen  Fragen
alle  Mitglieder,  auch  die  Vertreter  des  Laienstandes,  das  gleiche
Stimmrecht,  nämlich  eine  beschließende  Stimme,  ja  in  Kärnten  haben  die  Vertreter
  des  Landesausschusses  bei  allen  Eirnennungen,  beziehungsweise  Bestätigungen
  des  Lehrpersonals  sogar  zwei  Stimmen.

Überall  ist  vorgeschrieben,  daß,  wenn  es  sich  um  persönliche  Interessen
eines  Mitgliedes  handelt,  dasselbe  weder  an  den  Beratungen  noch  an  der  Abstimmung
  teilzunehmen  hat.

Ebenso  klar  sind  die  Anordnungen  in  bezug  auf  die  Behandlung  der
Geschäfte.  Angelegenheiten,  rücksichtlich  deren  eine  Entscheidung  zu  treffen,
eine  Ernennung  oder  Bestätigung  einer  solchen  zu  beschließen,  oder  ein  Gutachten
  oder  ein  Antrag  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  erstatten
  ist,  werden  kollegialisch  behandelt,  sonstige  Angelegenheiten  werden
unter  der  eigenen  Verantwortung  des  Vorsitzenden  erledigt,  welcher  in  jeder
Sitzung  die  in  der  Zwischenzeit  getroffenen  Verfügungen  dem  Landesschulrate
mitzuteilen  hat.  In  dringenden  Fällen  jedoch  kann  der  Vorsitzende  auch  rficksichtlich
  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  kollegialisch  zu  behandeln  sind,
in  allen  Kronländern  mit  Ausnahme  von  Oberösterreich,  unmittelbare  Verfügungen
  treffen;  er  muß  jedoch  ohne  Verzug  und  jedenfalls  in  der  nächsten
Sitzung  die  Genehmigung  des  Landesschulrats  einholen.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  des  Landesschulrats  gehen  an  das
Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht.  Sie  sind  in  der  Regel  beim  Landesschulrat
  anzubringen  und  haben  aufschiebende  Wirkung,  sofern  dies  binnen
14  Tagen  (in  Vorarlberg  binnen  8  Tagen)  nach  Eröffnung  der  angefochtenen
Entscheidung  geschieht.

Die  Geschäfte  hat  der  Vorsitzende  zu  verteilen,  nur  für  Niederösterreich
lautet,  abweichend  hiervon,  eine  Bestimmung,  daß  der  „Landesschulrat  die  Geschäfte
  unter  seine  Mitglieder  verteilt“.  Soweit  die  Instruktion  für  den
Landesschulrat  in  seiner  Gesamtheit.  .

Die  Anweisungen  für  die  Landesschulinspektoren  gehen  dahin,  daß  dieselben
zuächst  dazu  berufen  sind,  den  unmittelbaren  Einfluß  auf  die  didaktisch-pädagogischen
  Angelegenheiten  der  Schulen,  periodische  Inspektionen,  Leitung  der
Prüfungen,  Überwachung  der  Wirksamkeit  der  Schuldirektionen,  der  Orts-  und
Bezirksschulräte  und  Bezirksschulinspektoren  usw.  zu  üben.  Aber  der  Landeschef
  kann  für  einzelne  Fälle  Funktionen  dieser  Art  auch  an  die  Vertreter  des
Lehrstandes  übertragen.

Der  Minister  kann  indessen,  insofern  nicht  durch  die  Landergesetze  etwas
anderes  bestimmt  wird,  auch  die  dem  Lehrstande  angehörigen  Mitglieder  des

Landesschulrats  oder  auch  andere  praktische  Schulmänner  mit  den  vollen
18°
        <pb n="280" />
        976  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Funktionen  eines  Landesschulinspektors  in  vorübergehender  Weise  betrauen,
ebenso  wie  derselbe  einem  Landesschulinspektor  das  Referat  für  die  administrativ-ökonomischen
  Angelegenheiten  geben  darf.

In  Istrien  und  Kärnten  übrigens  ist  nicht  nur  den  Vertretern  des  Lehrstandes,
  sondern  auch  den  übrigen  Mitgliedern,  also  Vertretern  der  Geistlichkeit,
des  Gemeindeausschusses  ein  Schulvisitationsrecht  ausdrücklich  eingeräumt,  doch
dürfen  sie  nicht  selbständige  Anordnungen  treffen.

Über  manche  Einzelheiten  der  Instruktion  für  die  österreichischen  Landesschulinspektoren
  werden  wir  weiter  unten  berichten  unter  „Revisionen“  und
„Berichte“.  Über  das  Vetorecht  des  Vorsitzenden  des  österreichischen  Landesschulrats
  im  folgenden  Abschnitt.  —

Für  Preußen  sind,  was  Stimmrecht  der  Mitglieder  und  den  Geschäftsgang
anbelangt,  außer  der  Instruktion  für  die  Provinzialkonsistorien  vom  23.  Oktober
1817  und  der  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember  1825,  betreffend  eine  Abänderung
  in  der  bisherigen  Organisation  der  Verwaltungsbehörden,  auch
noch  die  Regierungsinstruktion  von  1817,  die  dasselbe  Datum  trägt  wie
die  für  die  Provinzialkonsistorien  von  1817,  und  einige  Bestimmungen  des
L.-V.-G.  von  1883  nebst  Ministerialerlassen  von  uns  heranzuziehen.  —  Die  Instruktion
  ftir  die  Regierungen  vom  23.  Oktober  1817  ist  deswegen  wichtig,
weil  für  die  Provinzialkonsistorien  eine  besondere  Geschäftsordnung  nicht
gegeben  wurde,  vielmehr  lautet  $  15  der  Instruktion  für  die  Provinzialkonsistorien:
  „Soviel  endlich  das  Verhältnis  des  Oberpräsidenten,  als  Präsidenten
  des  Konsistoriums,  zu  den  Mitgliedern  desselben,  das  Verhältnis  der
letzteren  unter  sich  und  zu  den  Subalternen,  die  Dienstdisziplin  und  Verantwortlichkeit
  der  bei  dem  Konsistorium  angestellten  Mitglieder  und  Beamten  und
den  Geschäftsgang  anbetrifft,  so  findet  darüber  analogisch  alles  dasjenige
Anwendung,  was  in  dieser  Hinsicht  in  der  Regierungsinstruktion  vorgeschrieben
ist“.  Genaueres  über  die  Art  der  Einberufung,  über  die  Beschlußfähigkeit,  wie
es  z.  B.  in  Österreich  vorgeschrieben,  daß,  wenn  3  Mitglieder  die  Einberufung
verlangen,  der  Vorsitzende  dieselbe  anordnen  muß,  ist  in  Preußen  nicht  zu
ersehen.  Da  nach  $  3  der  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten  von  1825  dieselben
  den  Vorsitz  und  die  Leitung  der  Geschäfte  haben,  sein  Stellvertreter
der  Regierungspräsident  ist  bez.  besondere  Dirigenten,  auf  die  dann  die  Rechte
des  Oberpräsidenten  übergehen,  so  müssen  der  Vorsitzende  der  preußischen
Provinzialschulkollegien  und  die  Stellvertreter  unumschränkte  Vollmacht
haben  zu  bestimmen,  wie  oft  und  wann  sie  Sitzungen  einzuberufen  haben  und
wann  das  Kollegium  beschlußfähig  ist.  Die  Sitzungen  der  Provinzialschulkollegien
  finden  übrigens,  soweit  bekannt,  regelmäßig  wöchentlich  einmal  statt

Daß  die  innere  Verfassung  kollegialisch  ist,  und  alle  Geschäfte  desselben
nach  Mehrheit  der  Stimmen  entschieden  werden,  bei  deren  Gleichheit  indessen
die  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag  gibt,  sagt  $  13  der  Konsistorialinstruktion.
In  Österreich  entscheidet  bei  Stimmengleichheit  der  Vorsitzende;  das  Schulaufsichtsgesetz
  für  Niederösterreich  bestimmt  ausdrücklich,  daß  der  Vorsitzende
  nur  bei  Stimmengleichheit  seine  Stimme  abgibt.
        <pb n="281" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  277

Während  bei  den  preußischen  Regierungen  nur  die  Regierungsräte  als
Juristen  (vergl.  B.  V.  a—d  der  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember  1825)  ein
„volles  Votum“  haben,  die  technischen  Mitglieder  dagegen,  nämlich  die  Geistlichen,
  Schul-,  Medizinal-  und  Bauräte,  auch  die  technischen  Forstbeamten,  nur
in  Angelegenheiten,  welche  zu  ihrem  Geschäftskreis  gehören,  ein  „volles  Votum“
besitzen,  die  Assessoren  allein  in  den  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen,  müssen  die
Provinzialschulräte  ein  volles  Votum  haben,  vergl.  die  Justitiare  nach  Analogie
der  Regierungsräte,  analog  auch  den  Mitgliedern  der  Medizinalkollegien  (vergl.
8  3  der  betreffenden  Instruktion),  von  denen  es  heißt:  „Die  darin  angestellten
Ärzte  haben  in  allen  Angelegenheiten  eine  volle  Stimme,  die  übrigen  Mitglieder
selbige  nur  bei  denjenigen  Gegenständen,  welche  ihre  besondere  Kunst  und
Wissenschaft  betreffen“.

Zu  den  Sitzungen  der  Provinzialschulkollegien  sollen  nun  nach  $  13  der
Instruktion  alle  Jahre  wenigstens  einmal  die  „bei  den  Kirchen-  und  Schulkommissionen
  angestellten  geistlichen  und  Schulräte“  (vergl.  $  2,  6  der  Regierungsinstruktion
  und  $  18),  d.  h.  also  die  jetzigen  unter  dem  Regierungspräsidenten
  stehenden  Regierungs-  und  Schulräte,  welche  die  Volksschulen  unter
sich  haben,  hinzugezogen  werden;  was  ihr  Stimmrecht  anbelangt,  so  lesen  wir:
„sie  haben  bei  ihrer  Anwesenheit  Sitz  und  Stimme  in  demselben“.

Die  erst  seit  kurzem  zu  einigen  Provinzialschulkollegien  gehörenden  Oberlehrer
  oder  Professoren,  die  schultechnischen  Mitarbeiter,  haben  nach  der
Kabinettsordre  vom  12.  Januar  1903  Stimmrecht  nur  in  den  von  ihnen  bearbeiteten
  Sachen,  stehen  also  hierin  nur  den  Assessoren  bei  den
Regierungen  gleich  (vergl.  die  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember  1825).
Es  hat  sich  das  Stimmrecht  dieser  Mitarbeiter  nach  preußischem  Verwaltungsrecht
  zu  einem  vollen  Votum  nun  einmal  nicht  ausdehnen  lassen;  aber  bezeichnend
  ist  es  doch,  daß  diese  schultechnischen  Mitarbeiter,  welche  schon
längere  Zeit  als  festangestellte  Staatsbeamte  (oft  auch  zur  IV.  Rangklasse  gehörig)
  tätig  waren,  Assessoren  gleichgestellt  werden,  die  in  ihrem  Dienst-  und
Lebensalter  viel  jünger  sind  und  eine  Rangstufe  tiefer  stehen  als  die  Professoren  ;
bezeichnend  ıst  es  auch,  daB  man  den  österreichischen  Kollegen,  Mittelschulprofessoren,
  wenn  sie  als  Vertreter  des  Lehrstandes  im  Landesschulrat
  sitzen,  ohne  Bedenken  dort  Stimmrecht  über  alle  Dinge  eingeräumt
  hat.

Mag  nun  also  betr.  Einberufung,  Beschlußfähigkeit,  Stimmrecht  in  Preußen
manches  besserungsbedürftig  sein,  so  sind  über  den  Geschäftsgang  dieser  Provinzialbehörden
  ausführliche  Vorschriften  vorhanden,  freilich  ist  auch  hier  nur  die
„Analogie“  der  Regierungsinstruktion  maßgebend,  alles  also,  was  hier  über  die
Geschäftsebehandlung  gesagt,  ist  auf  die  Provinzialschulkollegien  anzuwenden,
d.  h.  alles,  was  Abschnitt  III  $  22  ff.  daselbst  zu  lesen  ist.  Darnach  wird
jedem  Mitgliede  des  Kollegiums  ein  bestimmter  Wirkungskreis  von  vornherein
zugewiesen,  wobei  „mit  der  Verteilung  der  Geschäfte  so  wenig  als  möglich  zu
wechseln  ist“.  Jeder  Dezernent  (Referent)  erhält  einen  Kodezernenten  (Korreferenten).
  Nachdem  bei  dem  Vorsitzenden  die  eingegangenen  Sachen  erbrochen
        <pb n="282" />
        978  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

sind,  werden  sie  zuerst  dem  zuständigen  Korreferenten  zugeschickt,  der  sich
davon  unterrichtet,  auf  dem  Stücke  es  vermerkt  oder  sogleich  sein  Gutachten
beifügt.  „Der  Referent  hat  dann  die  eigentliche  Bearbeitung  der  Sache  und  den
Vortrag  darin,  er  beratet  sich  zuvor  mit  dem  Korreferenten“.  Bei  Verschiedenheit
  der  Meinung  kann  der  Korreferent  die  seinige  zwar  auf  dem  Stücke  vormerken,
  er  darf  aber  darin  ohne  Einverständnis  mit  dem  Referenten  nichts  abändern,
  dagegen  ist  der  Korreferent  verpflichtet  u.  a.  dafür  zu  sorgen,  daß  keine
faktischen  Irrtümer  bei  der  Sache  obwalten,  daß  sie  dem  Beschluß  des  Kollegiums
gemäß  abgefaßt  werde,  wenn  sie  darin  vorgetragen,  daß  keine  Sache  ohne  Vortrag
  abgemacht  werde,  welche  dazu  hätte  gelangen  sollen.

Die  sehr  wichtige  Frage,  welche  Sachen  nun  dem  Beschlusse  des  Gesamtkollegiums
  unterliegen  oder  vom  Präsidenten  bez.  von  einem  Dezernenten  allein
abgemacht  werden  müssen,  entscheidet  $  27  dahin,  daß  folgende  Gegenstände
u.  a.  stets  zum  Vortrag  gebracht  werden:  1.  alle  Sachen  von  Wichtigkeit;
2.  alle  Vorstellungen  und  Beschwerden);  ....  5.  alle  Geldzahlungen;  6.  alle
vom  Präsidium  ausdrücklich  zum  Vortrage  geschriebenen  Sachen;  7.  alle  zur
Abmachung  ohne  Vortrag  geeignete  Sachen,  über  welche  der  Korreferent  mit
dem  Referenten  ....  nicht  einverstanden  ist  (27).

Der  Dezernent  ist  aber  verpflichtet,  alle  bloß  einleitenden  und  vorbereitenden
Verfügungen,  sowie  überhaupt  alle  Sachen,  die  ihren  gewiesenen  Gang,  ihre
Norm  und  Form  haben,  wenn  er  nicht  erhebliche  Zweifel  hat,  ohne  Vortrag
anzugeben  und  abzumachen.  Zum  Vortrag  kommen  die  Sachen  erst  dann,  wenn
es  auf  materielle  Entscheidung  ankommt;  beruht  diese  aber  auf  unzweifelhaften
ausdrücklichen  Vorschriften,  so  sind  die  Dezernenten  berechtigt,  sie  ebenfalls
ohne  Vortrag  abzumachen.  In  allen  Fällen,  welche  der  Dezernent  ohne  Vortrag
abmacht,  muß  solches  aber  ausdrücklich  von  ihm  auf  dem  Stück  bemerkt
werden  ($  26).

Was  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden,  Präsidenten,  Abteilungsdirektors  bei
den  Regierungen?)  anbelangt,  so  ist  eben  schon  erwähnt,  daß  ihm  das  Recht
zusteht,  bestimmte  Sachen  für  den  Vortrag  im  Plenum  vorzuschreiben,  ebenso
aber  auch  ($  40),  außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen;  eilige  Sachen,
welche  nicht  wichtig  genug  sind,  um  eine  außerordentliche  Versammlung  des
Kollegii  zu  veranlassen,  kann  der  Präsident  sich  in  Gegenwart  des  betreffenden
  Direktors  (nämlich  der  Regierungsabteilung)  von  dem  Departementsrat
  allein  vortragen  und  das  Erforderliche  darauf  verfügen  und  abgehen  lassen.
Von  dem  Beschlusse  muß  aber  das  Kollegium  am  nächsten  Vortragstage  benachrichtigt
  werden  ($  40).

In  dem  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  von  1883  spricht
sich  $  24  über  diese  Rechte  des  Präsidenten  noch  allgemeiner  aus:  „auch  ist
der  Regierungspräsident  befugt,  .  ...  an  Stelle  des  Kollegiums  unter  persön-1)

  Einige  Punkte,  welche  nur  die  für  die  Regierungen  einschlägigen  Geschäfte  anbelangen
  (z.  B.  alle  Entreprise-  und  andere  Kontrakte)  sind  ausgelassen.
2?)  Auf  sie  gehen  die  Rechte  des  Präsidenten  über,  $  41.
        <pb n="283" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  279

licher  Verantwortlichkeit  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  er  die  Sache  für  eilbedürftig
  hält“;  hier  ist  von  der  noch  1817  ausgesprochenen  Verpflichtung,
  davon  Mitteilung  in  der  nächsten  Sitzung  zu  machen,
nicht  mehr  die  Rede,  wie  denn  überhaupt  1883  die  Stellung  des  Regierungspräsidenten
  im  Verhältnis  zu  der  Instruktion  von  1817  bedeutend  im  bureaukratischen
  Sinne  gestärkt  ist.!)

Ähnlich  sind  also  diese  Verordnungen  über  den  Geschäftsgang  in  Österreich
  und  Preußen,  aber  freilich  dort  kürzer,  schärfer  präzisiert,  schon  deswegen,
  weil  der  Hinweis  auf  die  Analogie  einer  andern  Instruktion  nicht  nötig
ist;  auch  sind  in  Österreich  (Mayrhofer-Pace  8.  553)  durch  die  Aufnahme  der  „Ernennung“‘,
  „Bestätigung  einer  solchen“,  die  stets  in  pleno  kollegialisch  abzumachen
  sind,  die  Rechte  des  Kollegiums  viel  mehr  gesichert  als  bei  uns,  wo
dergleichen  vom  Dezernenten  ohne  Vortrag,  selbständig,  erledigt  werden  kann;
es  ist  gut,  daß  in  Österreich,  die  Begriffe:  „wichtige,  eilige  Sachen“,  welche
leicht  bei  uns  durchaus  der  subjektiven  Auffassung  des  Vorsitzenden  unterliegen,
noch  durch  die  obige  Einschränkung  definiert  sind.  —

Hinzugefügt  muß  hier  werden,  daß  bei  so  alten,  unbestimmten  Vorschriften
der  Geschäftsgang  in  den  preußischen  Provinzialbehörden  möglicherweise  mit
der  Zeit  anders  geworden  ist,  ja  daß  auch  hier  vielleicht  Verfügungen,  den
inneren  Dienst  betreffend,  ergangen  sind,  die  sich  durchaus  der  Kenntnisnahme
entziehen.  Höchstwahrscheinlich  wird  man  wohl  mit  der  Behauptung  recht
haben,  daß  in  Preußen  die  Persönlichkeit  des  Vorsitzenden  einen  größeren  Einfluß
  auf  den  Geschäftsgang  hat  als  in  Österreich,  wo  die  Bestimmungen  genauer
  und  exakter  sind.

Vetorecht  des  Vorsitzenden  der  Zentralmittelbehörden.

Sehr  wichtig  ist  es  festzustellen,  wie  weit  das  Einspruchsrecht  des  Vorsitzenden
  einem  Kollegium  gegenüber  reicht;  ist  dasselbe  unumschränkt,  so
kann  ganz  von  selbst,  wenn  auch  de  iure  eine  kollegialische  Beratung  in  den
Zentralmittelbehörden  vorgeschrieben  ist,  diese  kollegialische  Verwaltung  oder
Erledigung  der  Geschäfte  in  jedem  Augenblick  zu  einer  bureaukratischen  werden.

Nur  in  drei  Staaten  hat  der  Vorsitzende  dieser  Schulbehörden  gar  kein
Einspruchesrecht  in  Anhalt,  in  Oldenburg,  in  Braunschweig;  in  Braunschweig
  geht  dies  aus  $  18  hervor:  „die  Geschäftsordnung  ist  kollegialisch,
bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  —  Es
ist  jedoch  der  Vorsitzende  ermächtigt,  diejenigen  Verfügungen  allein  zu  erlassen,
welche  zur  Vorbereitung  demnächstiger  Beschlüsse  nötig  sind,  auch  kann  derselbe
in  eiligen  Fällen  die  erforderlichen  Anordnungen  provisorisch  treffen.“  Hier  liest
man  nirgends  etwas  von  einem  Vetorecht.

Ganz  eigenartig  gestaltet  sich  diese  Angelegenheit  in  den  Staaten,  bei

1)  Ob  diese  1888  gegebenen  Bestimmungen  der  Rechte  des  Regierungspräsidenten
„analog“  auf  den  Vorsitzenden  (Direktor)  des  Provinzialschulkollegiums  zu  übertragen  sind,
darüber  vergl.  $  9  des  L.-V.-G.  8,  Anmerkung  6,  worüber  noch  später  zu  handeln  sein  wird.
        <pb n="284" />
        280  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

deren  Mittelbehörden  durch  die  Person  des  Vorsitzenden  eine  Art  Personalunion
mit  der  obersten  Instanz,  dem  Ministerium,  stattfindet.  In  Bayern  ist  zwar  gesagt
  ($  4),  daß  „der  oberste  Schulrat  alle  zur  Zuständigkeit  unseres  Ministeriums
gehörigen  Angelegenheiten  der  humanistischen  und  technischen  Mittelschulen,
soweit  dieselben  zur  kollegialen  Behandlung  geeignet  sind,  zu  beraten
  habe“,  aber  da  der  Minister  selbst  Vorsitzender  bei  diesen  Beratungen  ist,
oder  sein  Stellvertreter,  ein  juristisches  Mitglied  des  Ministeriums,  so  braucht
er  weder  eine  Abstimmung  vornehmen  zu  lassen  noch  sich  an  Majoritätsbeschlüsse
  zu  kehren;  unter  diesen  Umständen  kann,  wenn  dies  auch  tatsächlich
  wohl  selten  geschehen  wird,  aus  der  kollegialen  Verfassung  eine  bureaukratische
  gemacht  werden.

Auch  in  Württemberg  spricht  $  2  von  den  unter  Vorsitz  des
Ministers  zu  haltenden  Kollegialberatungen,  welche  bei  „wichtigeren“  Gegenständen
  stattfinden  sollen,  während  alle  übrigen  Gegenstände  von  dem  Abteilungsvorstand
  kollegialisch  oder  bureaumäßig  zur  Erledigung  gebracht
werden,  Verwaltungsstreitsachen  aber  „kollegialisch“  behandelt  werden
sollen.  —  Aber  hier  in  Württemberg  kann  sich  zwar  der  Vorstand  der
Ministerialabteilung  seine  Entscheidung  nicht  vorbehalten,  wohl  aber  der
Minister,  der  eigentlich  der  Vorsitzende  ist.  Da  es  also  durchaus  in  des
Ministers  Hand  liegt,  gefaBte  Beschlüsse  anzunehmen  oder  abzulehnen,  so  verwandelt
  sich  auch  hier  die  kollegialische  Behandlung  je  nach  Ansicht  desselben
sofort  in  eine  bureaukratische.  (Gar  keine  Bestimmung  darüber,  ob  die  Geschäfte
  kollegialisch  oder  bureaukratisch  zu  behandeln  sind,  findet  man  in
Baden  in  den  Einsetzungsverordnungen  des  ÜOberschulrates;  in  Wirklichkeit
ist  die  Geschäftsbehandlung  eine  zwischen  beiden  Möglichkeiten  schwankende.
Jedenfalls  hat  der  Vorsitzende  des  Oberschulrats  auch  hier  das  Recht,  etwaige
nach  seiner  Ansicht  nicht  gerechtfertigte  Beschlüsse  an  das  Ministerium  zur
Entscheidung  zu  bringen,  so  daß  also  auch  hier  das  Vetorecht  ein  nicht  an
bestimmte  Fälle  gebundenes  ist.  Ganz  ebenso  liegt  die  Sache  in  Hessen  und
Sachsen-Weimar.  Im  ersteren  Staate  kann  man  ja  die  Zentralmittelbehörde
auch  als  einen  Teil  des  Ministeriums  betrachten;  die  Art  der  Geschäftserledigung,
tiber  welche  bei  der  Konstituierung  nichts  gesagt  ist,  ist  demgemäß  mehr  eine
ministerielle,  bureaukratische  als  kollegialische,  schon  deshalb,  weil  die  Entscheidung
  formell  lediglich  in  der  Hand  des  Vorsitzenden  liegt,  der  die  volle
Verantwortung  trägt,  der  auch  darüber  zu  bestimmen  hat,  ob  Abstimmungen
stattfinden  sollen  oder  nicht.  Noch  vielmehr  der  ministeriell-bureaukratischen
Artgleicht  die  Geschäftsbehandlung  im  Departement  in  Sachsen-Weimar,  wo  sich
auch  der  Departementschef  die  Entscheidung  vorbehält,  nicht  anders  wird  e&amp;amp;
in  der  an  das  Ministerium  eng  angegliederten  Unterrichtsabteilung  in  Mecklenburg-Schwerin
  sein.  Überall  wird  in  den  Zentralmittelbehörden  die  Ent
scheidung  in  allen  Fragen  des  höheren  Schulwesens  dort  sich  bureaumäßig  gestalten,
  wo,  wie  z.  B.  in  Baden,  Hessen,  Sachsen-Weimar,  weder  bestimmte  Instruktionen
  für  die  einzelnen  Mitglieder  noch  für  die  Führung  der  Geschäfte  in
pleno  vorhanden  sind.
        <pb n="285" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  &amp;gt;81

Im  allgemeinen  wird  das  auch  so  in  Bremen  sein,  wenn  auch  nicht  in
dem  Maße  wie  in  den  eben  erwähnten  Staaten.  Die  Beschlüsse  der  Senatskommission
  für  das  Unterrichtswegen  erfolgen  zwar  nach  Majorität,  aber  der
Vorsitzende  ist  stets,  ohne  daß  die  Fälle  genauer  bestimmt  sind,  in  der  Lage,
diese  Ansicht  der  Majorität  dem  Plenum  des  Senates  zu  unterbreiten,  bevor  er
die  Ausführung  des  Beschlusses  zuläßt.

Kurz  hier  noch  einiges  über  die  Geschäftsführung  der  Laienbehörden  in
Baden,  Württemberg,  Braunschweig.

Während  in  Baden  und  Württemberg  die  Zentralmittelbehörden,  wie  gesagt
  auch  bureaukratisch  regiert  werden  können  trotz  kollegialischer  Verfassung,
ist  dies  bei  den  dortigen  Laienbehörden  nicht  möglich.  Die  Verfassung  der
badischen  Beiräte  ist  streng  kollegialisch  (8  3,  5),  zur  Beschlußfassung  ist  die
Anwesenheit  von  wenigstens  vier  Mitgliedern  erforderlich;  die  Beschlüsse  werden
mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden,  welcher  gar  kein  Einspruchsrecht  hat;  wohl  aber
kann  nach  $  5  die  Minderheit  verlangen,  daß  ihre  abweichende  Stimmenabgabe
in  das  Sitzungsprotokoll  aufgenommen  und  bei  den  Anträgen  oder  Gutachten
an  die  Oberschulbehörde  dieser  zur  Kenntnis  gebracht  werde.

Ähnlich  besagt  Artikel  6  für  die  württembergischen  Studienkommissionen,
  daß  bei  den  kollegialischen  Verhandlungen  der  Ortsschulbehörde  stets
der  Vorsitz  vom  Ortsvorsteher  geführt  wird,  dem  Geistlichen  die  erste  ordentliche,
  dem  Ortsvorstande  im  Falle  der  Stimmengleicheit  die  entscheidende
Stimme  zukommt.  —

Was  die  Kuratorien  in  Braunschweig  anbelangt,  so  kann  man  sich
denken,  daß  dort,  wo  das  Kollegialprinzip  bei  der  oberen  Schulbehörde  so
streng  durchgeführt  ist,  auch  bei  der  Laienbehörde  dasselbe  gilt.  In  der  Tat
besagt  $  32  der  Geschäftsordnung  der  Kuratorien:  Die  Geschäftsführung  ist
kollegialisch,  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den
Ausschlag.  !)

Zuletzt  seien  hier  noch  Hamburg,  Österreich  und  Preußen  besprochen.
In  den  beiden  ersten  Staaten  haben  zwar  die  Vorsitzenden  ein  Vetorecht  gegenüber
  der  Schulbehörde,  aber  nur  ein  in  betimmten  Fällen  gestattetes.  Vergl.
8  7,  6  des  revidierten  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Verwaltung  in  Hamburg:
  „Der  Vorsitzende  ist  verpflichtet,  gegen  einen  Beschluß,  welcher  nach
seiner  Ansicht  der  Verfassung  oder  einem  Gesetze  zuwiderläuft  oder  eine  Überschreitung
  der  verfassungsmäßigen  Geldbewilligungen  veranlassen  würde,  Einspruch
  zu  erheben  und  die  Sache  dem  Senate  vorzulegen,  welcher  sodann  über
das  erhobene  Bedenken  entscheidet.“

Ganz  analog  heißt  es  in  Österreich  (nach  $  37  Schulaufsicht  für  Niederösterreich?):
  „Der  Vorsitzende  gibt  nur  bei  Stimmengleichheit  seine  Stimme  ab.

I)  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  der  sächsischen  Gymnasialkommissionen
scheinen  nicht  vorhanden  zu  sein.

2)  Jetzt  nach  $  49  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1904,  L.G.Bl.  Nr.  97,  wo  der  Wortlaut
  etwas  anders  ist.
        <pb n="286" />
        283  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt,

Er  ist  berechtigt,  die  Ausführung  von  Beschlüssen,  die  nach  seiner  Ansicht
gegen  die  bestehenden  Gesetze  verstoßen  würden,  einzustellen,  worüber  er
sofort  die  Entscheidung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  einzuholen
verpflichtet  ist“;  das  ist  für  alle  Kronländer  gültig,  nur  für  Tirol  heißt  es  statt:
„gegen  die  bestehenden  Gesetze“:  „gegen  die  bestehenden  Vorschriften“  (Mayrhofer-Pace
  IV,  8.  554).

Etwas  verwickelter,  nach  meinem  Dafürhalten  wenigstens,  gestaltet  sich
diese  Frage  für  Preußen  Drei  Arten  von  Vorgesetzten  haben  die  preußischen
Zentralmittelbehörden  für  das  höhere  Schulwesen:  die  eigentlichen  Vorgesetzten
sind  ja  stets  die  Oberpräsidenten,  deren  Stellvertreter  teils  die  Regierungspräsidenten,
  teils  die  besonders  für  einige  Provinzen  als  Direktoren  bestellten
Mitglieder  des  Kollegiums  (Provinzialschulräte  oder  Justitiare)  sind,  ja  in  einem
Falle  fungiert  ein  juristisch  gebildeter  Vizepräsident,  so  daß  man  also  auch
vier  Arten  von  Vorgesetzten  zählen  kann.

Die  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten  vom  23.  Oktober  1817,  die  in
$  4  von  einer  „besonderen  Verantwortlichkeit“  spricht,  „mit  denen  sie  die
ihnen  anvertrauten  Geschäfte  als  beständige  Kommissarien  des  Ministeriums“
leiten,  ist  gleich  im  Eingange  der  Instruktion  vom  31.  Dezember  1825  aufgehoben,
  und  daher  von  dieser  letzteren,  welche  durch  das  (Gesetz  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  von  1883  in  diesen  Punkten  nur  hier  und  da  abgeändert
  ist  (vergl.  Anhang  3  zu  Bd.1  bei  Studt  und  Braunbehrens),  überall  auszugehen.
$  3  der  Instruktion  von  1825  hat  den  bekannten  Passus:  „In  den  Provinzialkonsistorien,
  Schul-  und  Medizinalkollegien  haben  die  Oberpräsidenten  den  Vorsitz
  und  die  Leitung  der  Geschäfte“.  —  Nach  $  6  nun  der  Verordnung,  betreffend
  die  Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden  für  das  evangelische
Kirchenwesen,  ist  zwar  der  Vorsitz  in  den  Konsistorien  nicht  unmittelbar  mehr
mit  dem  Amt  des  Oberpräsidenten  verbunden,  sondern  vorbehalten  worden,  in  jedem
einzelnen  Falle  wegen  Ernennung  des  Vorsitzenden  besonders  zu  bestimmen;
aber  für  die  Schwesterbehörden,  die  Provinzialschulkollegien,  gilt  immer  noch
jener  $  3  der  Instruktion  von  1825.  —  Das  Gesetz  von  1883  berührt  diese
Stellung  nicht,  der  $  9  dieses  Gesetzes  behandelt  nur  die  Frage  der  Stellvertretung.
  —  Ob  nun  aus  dem  obigen  $  3  der  Instruktion  von  1825  ein  be
schränktes  oder  unbeschränktes  Vetorecht  gefolgert  werden  kann,  ist  aus  den
Worten  wohl  kaum  herauszulesen.  Doch  ist  an  einem  unbeschränkten  Vetorechtder
  preußischen  Oberpräsidenten  den  Provinzialschulkollegien  gegenüber  schon
deswegen  kaum  zu  zweifeln,  weil  sie  immer  noch  beständige  Kommissare  des
Ministers  mit  besonderer  Verantwortlichkeit  sind;  sie  müssen  also  in
folge  der  Veramtwortlichkeit,  welche  sie  dem  Minister  gegenüber  tragen,  das  Eir
spruchsrecht  gegenüber  allen  ihnen  unterstellten  Kollegien  haben;  das  folgt  aus
dem  Begriff  des  ministeriellen  Auftrages.  Möglicherweise  ist  ein  solches  ihnen
auch  in  irgend  einer  Ministerialverfügung  ausdrücklich  zugesprochen;  doch  da
dies  den  „inneren  Dienst“  (vergl.  S.  281  oben)  betrifft,  ist  sie  vielleicht  nicht
veröffentlicht.  Jedenfalls  berichtet  bei  sachlichen  Meinungsverschiedenheiten
zwischen  dem  Öberpräsidenten  und  dem  Provinzialschulkollegium,  der  erstere
        <pb n="287" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  283

an  den  Minister,  der  sich  dann  die  Entscheidung  vorbehält.  So  ist  wenigstens
ein  aufschiebendes  Vetorecht  nicht  in  Frage  zu  stellen.

Der  Stellvertreter  des  Oberpräsidenten  ist  beim  Medizinalkollegium  jetzt
fast  überall  der  Oberpräsidialrat,  der  bekanntlich  der  ständige  Stellvertreter  des
Landeschefs  in  allen  Dingen  ist,  beim  Provinzialschulkollegium  ist  die  Stellvertretung
  besonders  geregelt  durch  die  Kabinettsordre  vom  28.  November  1881
nebst  dem  dazu  gehörigen  Ministerialreskript  (Zentralblatt  für  den  gesamten
Unterricht  1882,  3.  321);  in  dieser  heißt  es:  „...  .  wo  für  letztere  (Provinzialschulkollegien)
  besondere  Dirigenten  oder  Direktoren  bestellt  sind,  behält  es
bei  der  bisherigen  Organisation  auch  ferner  sein  Bewenden“.  Es  sind  demnach
teils  jene  oben  erwähnten  Regierungspräsidenten,  teils  jene  besonderen  Direktoren
Stellvertreter  des  Oberpräsidenten.  Was  die  Rechte  des  Regierungspräsidenten
anbelangt,  so  kann  seine  Befugnis  abgegrenzt  gedacht  werden  nach  der  Regierungsinstruktion
  von  1817,  ergänzt  durch  die  Kabinettsordre  vom  31.  Dezember
1825  betreffend  eine  Abänderung  usw.  —  Da,  wie  oben  angeführt,  nach  $  10
der  Dienstinstruktion  für  die  Provinzialkonsistorien  von  1817  für  die  letztere
überall  die  „Analogie  der  Regierungsinstruktion“  eintreten  soll,  so  hätten  die
Regierungspräsidenten  den  Provinzialschulkollegien  gegenüber  die  Rechte,  wie
sie  Nummer  V  feststellt:  „Stimmenmehrheit  entscheidet  bei  diesen  Versammlungen,
  doch  verbleibt  dem  Präsidenten  das  in  $  39  der  Instruktion  von
1817  dem  Präsidio  beigelegte  Recht,  der  Ausführung  des  Beschlusses,  unter  den
dort  näher  bezeichneten  Modifikationen,  Anstand  zu  geben“.  —  Der  $  39,  3
dieser  Instruktion  von  1817  gibt  dem  Präsidium  (damals  war  noch  ein  Regierungspräsidium
  vorhanden,  bestehend  aus  dem  Präsidenten  und  den  beiden  Direktoren,
welches  schon  1825  in  einen  Einzelvorstand,  den  Regierungspräsidenten,  verwandelt
wurde)  die  Befugnis,  wenn  es  mit  den  materiellen  angegebenen  Verfügungen
und  gefaßten  Beschlüssen  nicht  einverstanden  ist,  dieselben  nochmals  in  pleno
zum  Vortrag  bringen  zu  lassen.  ...  .  „Bei  dem  im  Plenum  gefaßten  Beschlusse
hat  es  zwar  dann  sein  Bewenden;  doch  kann  das  Präsidium,  wenn  es  auch  alsdann
  von  der  Richtigkeit  des  Beschlusses  überzeugt  ist,  der  Ausführung  desselben
  auf  seine  Verantwortung  hin  Anstand  geben  und  die  Entscheidung  des
Öberpräsidenten  einholen,  sobald  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist  und  alle  Mitglieder
  des  Präsidiums  gleicher  Meinung  sind.  Ist  aber  weder  das  eine  noch
das  andere  der  Fall,  so  muB  der  Beschluß  des  Kollegiums  ohne  weiteren  Anstand
  ausgeführt  werden“  Die  Dienstinstruktion  für  die  Provinzialschulkollegien
  (Provinzialkonsistorien)  von  1817  ist  noch  in  Kraft,  in  derselben  wird
ausdrücklich  auf  die  „Analogie“  der  gleichzeitigen  Regierungsinstruktion  verwiesen,
  also  gilt  offenbar  noch  heute  für  den  Regierungspräsidenten  als  Vorsitzenden
  der  preußischen  Provinzialschulkollegien  das  eben  dargestellte  Einspruchsrecht.


Was  nun  die  andern  Direktoren  als  Vorsitzende  anbelangt,  so  gilt  für  sie
offenbar  auch  noch  $  41  der  Regierungsinstruktion,  wo  von  den  Rechten  und
Pflichten  der  früheren  Abteilungsdirektoren  bei  den  Regierungen  die  Rede  ist
und  es  heißt:  „Sie  haben  überhaupt  in  Beziehung  auf  ihre  Abteilung  alle
        <pb n="288" />
        284  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Präsidenten  über  das  Ganze  zustehen  und
obliegen“.

Demnach  hätten  also  diese  Vorsitzenden  ein  unbegrenztes  Einspruchsrecht
mit  der  Pflicht,  die  Entscheidung  des  Oberpräsidenten  einzuholen.

Nicht  unerwähnt  darf  hier  die  Frage  bleiben,  ob  etwa  durch  die  veränderte
Stellung  des  Regierungspräsidenten,  welche  nach  dem  Gesetz  von  1883  eingetreten
  ist,  auch  seine  Rechte  als  Vorsitzender  des  Provinzialschulkollegiums
sich  irgendwie  anders  gestaltet  haben.  Der  8  24  des  Gesetzes  besagt:  „Der
Regierungspräsident  ist  befugt,  Beschlüsse  der  Regierung  oder  einer  Abteilung
derselben,  mit  welcher  er  nicht  einverstanden  ist,  außer  Kraft  zu  setzen,  und,
sofern  er  den  Aufenthalt  in  der  Sache  für  nachteilig  erachtet,  auf  seine  Verantwortung
  anzuordnen,  daß  nach  seiner  Ansicht  verfahren  werde.“  Dazu  Anmerkung
  (5.  Bearbeitung  von  Studt  und  Braunbehrens):  „Die  auf  Grund  der
Vorschriften  des  $  24  vom  Regierungspräsidenten  erlassenen  Verfügungen  vertreten
  die  Stelle  eines  Kollegialbeschlusses.  ...  Dem  Kollegium  steht  ein
Beschwerderecht  nicht  zu.“  —  Wenn  etwa  dieses  neue,  ganz  und  gar
bureaukratische  Recht  nach  „Analogie“  auch  auf  den  Regierungspräsidenten
als  Vorsitzenden  der  Provinzialschulkollegien  zu  übertragen  wäre,  so  wäre
allerdings  die  kollegialische  Verfassung  dieser  preußischen  Zentralmittelbehörden
aufgehoben,  auch  sie  würden  dann  durchaus  stets  bureaukratisch  regiert.

Auffallend  bleibt  in  Preußen,  daß  weder  das  Vetorecht  des  Vorsitzenden
direkt  mit  Worten  ausgesprochen  noch,  da  es  offenbar  zu  Recht  besteht,  irgendwie
  umschrieben  ist,  wie  ja  es  überhaupt  sonderbar  ist,  daß  die  ganze  Geschäftsbehandlung
  nur  nach  „Analogie“  einer  recht  alten  Instruktion  vor  sich  zu
gehen  hat.  Sieht  man  die  österreichischen  Verhältnisse  an,  so  sind  sie  viel
klarer  ;  „die  Landeschefs  in  Österreich  sind  für  ihre,  sowie  für  die  Amtsführung
der  ihnen  unterstehenden  politischen  Landesbehörde  verantwortlich“!),  das
Prinzip  der  Verantwortlichkeit  ist  also  hier  wie  bei  uns  vorhanden;  aber  das
hindert  nicht,  daß  bestimmte  Gegenstände  der  Kollegialberatung  ausdrücklich
vorbehalten  sind,  die  beim  Landesschulrat  wir  oben  bezeichnet  haben,  das
hindert  nicht,  daß  gerade  durch  diese  genaue  Begrenzung  des  Vetorechts  in
Österreich  im  Landesschulrat  eine  wirklich  kollegialische  Geschäftsführung  stattfinden
  muß.

Zum  Schluß  dieses  recht  verwickelten,  fast  „heiklen“  Kapitels  möchte  ich
doch  manchen  recht  billigen  Einwendungen  von  vornherein  begegnen.  Ich
weiß  wohl,  daß  selbst  dort,  wo,  wie  in  Anhalt,  Oldenburg,  Braunschweig,
eine  streng  kollegialische  Verfassung  der  Mittelbehörden,  sogar  ohne  Veto
recht  des  Vorsitzenden  vorhanden  ist,  diese  durch  allerhand  Mittel  und
durch  den  Einfluß  einer  machtvollen,  bedeutenden  Persönlichkeit  ale  Vorsitzenden
  außer  Kraft  gesetzt  werden  kann  oder  von  selbst  außer  Kraft
tritt.  Auch  in  Österreich  und  anderwärts,  wo  dem  Buchstaben  nach  alles
viel  geregelter  ist  als  in  Preußen,  kann  natürlich  durch  mancherlei  Umstände

I)  Stastsgrundgesetz  vom  21.  Dezember  1867  bei  Mayrhofer-Paoe  I,  S.  30.
        <pb n="289" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  285

—  wer  kann  überall  hinter  die  Kulissen  sehen?  —  in  den  Mittelbehörden
ebenso  wie  in  den  Lehrerkollegien  der  Mittelschulen  die  gesetzmäßige  Freiheit
wieder  paralysiert  werden.  Geht  es  doch  im  großen  mit  den  „freiheitlichen
Verfassungen“  der  Staaten  hier  und  da  ebenso!  Aber  wie  Verfassungen  doch
notwendig  sind,  so  kann  man  auch  nur  wünschen,  daß  für  Behörden  und
Behördenkollegien  Vorschriften  zunächst  wenigstens  auf  dem  Papier  stehen.
Sind  gar  keine  oder  so  gut  wie  gar  keine  Vorschriften  vorhanden,  so  droht
die  Gefahr  der  Anarchie  oder  des  Despotismus  im  kleinen  (vergl.  oben  S.  108).

Revisionen.

In  den  meisten  Staaten  ist  die  Frist  nicht  bestimmt,  innerhalb  deren
Revisionen  von  seiten  der  Mitglieder  der  Aufsichtsbehörden  stattfinden  sollen.
In  Bayern  ist  darüber  nichts  angeordnet,  in  Braunschweig  nach  $  15  soll
die  Oberschulbehörde  „von  Zeit  zu  Zeit  nach  Bedürfnis  Visitationen“  vornehmen;
ebenso  liegt  dies  in  Hamburg  durchaus  in  dem  Ermessen  des  Schulrats,  bez.
der  Behörde,  ebenso  in  Bremen  in  dem  Ermessen  des  „Inspektors“,  nicht
anders  in  Hessen  in  demjenigen  des  Referenten,  nicht  anders  in  Sachsen-Weimar.
  —  Dagegen  ist  ein  fester  Turnus  dafür  angesetzt  in  Baden,  Österreich,
  Preußen,  Württemberg,  Oldenburg;  in  Baden  ein  zweijähriger,
in  größeren  Amtsbezirken  ein  dreijähriger,  ebenso  in  Österreich,  in  Preußen
ein  vierjähriger,  in  Württemberg  ein  vier-  bis  fünfjähriger,  in  Oldenburg
ein  sechsjähriger.  In  Anhalt  endlich  sollen  „Teilrevisionen“  in  der
Regel  in  jedem  Semester  stattfinden,  dieselben  erstrecken  sich  nur  auf  einen
Tag,  Gesamtrevisionen  finden  viel  seltener,  nach  „Bedarf“,  statt;  jene  würden
von  der  Zwischenbehörde,  diese  von  der  Zentralbehörde  ausgehen.  Dieser
Unterschied  wäre  natürlich  noch  bei  größeren  Staaten  hervorzuheben,  und  es
ist  selbstredend,  daß  besonders,  was  Österreich  und  Preußen  anbelangt,  die  oben
genannten  Fristen  nur  von  den  Zwischenbehörden  gelten;  wann  von  seiten  der
Ministerien  revidiert  wird,  ist  natürlich  nicht  fixiert  und  kann  nicht  fixiert
werden.

Hier  und  da  erfahren  wir  auch  einiges  über  die  Art  dieser  Revisionen.
In  Baden  nimmt  ein  ordentliches  Mitglied  des  Oberschulrats  dieselbe  vor,  mitunter
  aber  auch  ein  Universitätsprofessor  als  außerordentliches  Mitglied  dieser
Behörde;  auch  in  Bayern  kann  ein  Universitätsprofesser  diese  Funktion  ausüben,
  möglicherweise  auch  in  Hessen,  wo  es  dem  Referenten  vorbehalten  ist,
Fachmänner  hinzuzuziehen..  Daß  auch  in  Österreich  Universitätsprofessoren,
aber  auch  Leiter  und  Lehrer  der  höheren  Schulen  (Mittelschulen)  solche
Revisionen  vornehmen  können,  ist  aus  der  Organisation  der  dortigen  Landesschulräte
  ersichtlich;  bei  uns  in  Preußen,  wohl  auch  in  Württemberg  ist
solche  Revision  gänzlich  ausgeschlossen,  wenn  nicht  zu  ganz  besonderen
Zwecken  eine  Revision  solcher  Art  ausnahmsweise  einmal  angeordnet  würde.
—  In  Österreich  und,  wie  wir  hinzufügen  können,  auch  in  Bayern,  ist
dafür  Sorge  getragen,  daß  Dezernenten  realistischer  Vorbildung  „Realia‘“,
        <pb n="290" />
        986  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

solche  mit  humanistischer  Vorbildung  „Humaniora“  inspizieren,  ja,  wie  oben
dargestellt,  geht  in  Österreich  dies  Prinzip  so  weit,  daß  viele  höhere  Lehranstalten
  eigentlich  unter  zwei  Dezernenten  stehen,  von  denen  der  eine  die  Lehrer
der  Sprachen,  der  philosophischen  Fächer,  der  Geschichte  und  Geographie,  der
andere  die  der  Mathematik,  der  Naturwissenschaften,  Physik,  auch  der  Geographie
inspiziert.  Mag  auch  bei  der  Verteilung  der  betreffenden  Dezernate  die  nötige
Rücksicht  und  Vorsicht  geübt  werden,  fast  in  allen  übrigen  Staaten  kommt  es
ja  vor,  daB  Realgymnasien,  Oberrealschulen,  Realschulen  unter  der  Aufsicht
von  solchen  Inspizienten  stehen,  die  auf  der  Universität  nur  Sprachstudien,
oft  nur  altklassische,  getrieben,  während  Mathematiker  humanistische  Lehranstalten
  unter  ihrer  amtlichen  Obhut  haben  und  revidieren;  z.  B.  ehe  bei  uns
in  Preußen  die  schultechnischen  Mitarbeiter  an  die  Provinzialschulkollegien  1901
berufen  wurden,  standen  in  einigen  Provinzen  sämtliche  realistischen  Anstalten
  unter  dem  einzigen  dort  für  die  höheren  Schulen  angestellten  Provinzialschulrate,
  der  aber  durchaus  humanistische  Vorbildung  genossen;  und  auch  jetzt
noch  bestehen  gleiche  oder  ähnliche  Verhältnisse.

In  einem  andern  Staate,  Braunschweig,  ergibt  sich  infolge  der  Zusammensetzung
  der  Aufsichtsbehörde,  in  welcher  die  Direktoren  der  Hauptstadt  sitzen,
die  merkwürdige  Erscheinung,  daß  der  eine  in  seiner  Eigenschaft  als  Mitglied
der  herzoglichen  Oberschulkommission  zur  Revision  der  Anstalt  seines  Kollegen
erscheint,  und  daß  bald  nachher  nach  Vertauschung  der  Rollen  der  eben  revidierte
  Kollege  im  Auftrage  der  Aufsichtsbehörde  ebenfalls  als  dessen  Mitglied
die  Anstalt  seines  Kollegen  einer  Revision  unterzieht.

Noch  einiges  über  Dauer  und  Art  dieser  Revisionen.  In  Preußen  dauern
diese  größeren  Revisionen  meist  4  Tage,  in  Württemberg  bei  Vollanstalten
8—14  Tage,  in  Österreich  noch  länger:  2—3  Wochen;  meist  existiert  darüber
keine  Verfügung,  nur  die  Praxis  hat  sich  so  herausgebilde.  In  Württemberg,
  auch  in  Baden,  werden  diese  Revisionen  vorher  angesagt!),  weil  der
Rektor  vorher  einen  Plan  ausarbeiten  muß,  in  welcher  Folge  die  Klassen  hintereinander
  geprüft  werden  sollen;  in  Österreich  geschehen  sie  urplötzlich.  In
Baden  ist  ein  Unterschied  zwischen  der  Revision  eines  ordentlichen  Mitgliedes
des  Oberschulrates  und  eines  außerordentlichen,  eines  Universitätsprofessors:
der  letztere  hört  nur  zu  und  berichtet  im  Geheimen  an  den  Oberschulrat,  der
erstere  hält  Konferenz  ab  und  berichtet  dann  an  die  vorgesetzte  Behörde.
Solche  Konferenzen  nach  den  größeren  Revisionen  sind  allgemein  üblich,  ebenso
der  von  dem  Inspizienten  abzufassende  allgemeine  Bericht.

Dieser  schriftliche  Bericht  bleibt  in  Preußen  beim  Provinzialschulkollegium
  liegen,  und  von  dem  Ergebnis  solcher  Revisionen  ist  nur  in  dem
alle  4  Jahre  zu  erstattendem  Verwaltungsberichte  dem  Minister  kurz  Mitteilung
zu  machen.  ?)

I)  Nach  einer  württembergisehen  Verfügung  vom  22.  November  1904  „unangekündigt
oder  höchstens  1—2  Tage  vorher  angekündigt“.
9)  Beier  9.  8.
        <pb n="291" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  987

In  Bayern,  wo  diese  Berichterstattung  übrigens  jährlich  ist,  wird  ein  besonderer
  Bericht  über  solche  Revisionen  gemacht,  der  an  das  Ministerium,  von
dort  an  den  obersten  Schulrat  geht,  wo  er  vorgetragen  wird;  und  auf  Grund
des  Vortrages  wird  jedesmal  ein  ausführlicher  Bescheid  an  die  Anstalten  erlassen
  Auch  in  Österreich  wird  ein  Sonderbericht  an  den  Landesschulrat
von  den  Inspizienten  aufgesetzt.

Hier  in  Österreich  sind  auch  wieder  eingehende  und  nach  meinem  Dafürhalten
  recht  zutreffende  Anordnungen  über  die  Art  solcher  Revisionen  gegeben
in  88  15—18  der  oben  erwähnten  Instruktion  von  1899,  welche  ja  schon  in  der
älteren  von  1869  fast  ganz  enthalten  ist.  Darnach  soll  der  Inspizient  die  in
der  Tätigkeit  eines  Lehrers  wahrgenommenen  Mängel  und  Fehler  nur  in  Gegenwart
  des  Direktors  besprechen,  ferner  soll  in  der  Konferenz  der  Zustand  der
Schule  in  freimütiger,  aber  das  Ansehen  des  Lehrstandes  immer  schonender
Weise  erörtert  werden.  Nur  der  „Gymnasialinspektor“  hat  hinsichtlich  des  Gesamtzustandes
  der  humanistischen  Anstalten  und  der  humanistischen  Fächer,  nur
der  „Realschulinspektor“  über  den  Gesamtzustand  der  realen  Anstalten  und  der
Realien  zu  urteilen.  Schriftliches  Lob,  schriftlichen  Tadel,  schriftliche  Weisungen,
welche  die  ganze  Anstalt  oder  einzelne  Lehrpersonen  betreffen,  zu  erlassen,  ist
keiner  von  ihnen  berechtigt;  diese  werden  auf  Antrag  der  Inspektoren  erst
von  der  Landesschulbehörde  erteilt.

In  bezug  auf  diese  Revisionen  wird  wohl  am  allerersten  leider  der  Satz  gelten,
daß  vieles  hier  eben  auf  dem  Papier  steht  und  daß  dieselben  bei  der  geringen  Zahl
der  Visitatoren  nicht  sehr  häufig  stattfinden;  bekannt  ist  es  z.  B.,  daß  die
Stuttgarter  höheren  Schulen  so  gut  wie  nie  revidiert  werden,  und  daß  es  in
Preußen  höhere  Schulen  gibt,  welche  trotz  des  angeordneten  Revisionsturnus
von  3,  4  Jahren  innerhalb  von  20  Jahren  einer  größeren,  mehrtägigen
Revision  nicht  unterzogen  sind.  Wohl  aber  ist  ‘es  bekannt,  daß  in  Österreich
solche  fast  genau  nach  den  Vorschriften  alle  2—3  Jahre  stattfinden.

Berichte.

Auch  hier,  wie  bei  den  Revisionen,  ist  in  einigen  Staaten  nichts  Genaueres
festgesetzt.  In  Braunschweig,  Hamburg,  Bremen,  Sachsen-  Weimar,  Hessen
werden  solche  Berichte  über  die  Anstalt  und  ihre  Lehrer  nach  Bedürfnis  eingereicht,
  eine  Zeit  ist  hier  nicht  fixiert,  auch  nicht  im  Königreich  Sachsen.

In  Baden  jedoch  berichtet  der  Direktor  alle  zwei  Jahre  über  den  Stand
der  Anstalt  und  die  Ergebnisse  der  Prüfungen,  dagegen  findet  in  Österreich,
Bayern,  Württemberg  solche  Berichterstattung  jährlich  statt.  In  Bayern
wird  von  allen  Anstalten  am  Schluß  des  Schuljahres  berichtet  über  den  Stand
der  Disziplin,  über  den  Aszensus,  über  den  Verlauf  und  die  Ergebnisse  der
Prüfungen;  dabei  werden  die  einschlägigen  Protokolle  mit  eingereicht.  Der
oberste  Schulrat  nimmt  eine  Beratung  darüber  vor  und  berichtet  an  das
Ministerium,  welches  dann  nach  kurzer  Zeit  seine  Entschließung  kundgibt.
        <pb n="292" />
        288  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

Ebenso  findet  in  Österreich  alle  Jahre  etwas  Gleiches  statt;  bekanntlich,
wie  schon  oben  erwähnt,  werden  hier  zwei  Berichte  abgesandt:  ein  öffentlicher,
vom  Lehrerkollegium  in  der  Konferenz  festgesetzter,  und  ein  geheimer  des
Direktors,  so  daß  der  Landesschulrat  durch  Vergleichung  beider  in  der  Lage
ist,  sich  ein  einigermaßen  objektives  Urteil  zu  bilden.

Auch  in  Württemberg  hat  der  Vorstand  am  Schluß  eines  jeden  Schuljahres
  über  den  Zustand  der  Anstalt,  insbesondere  über  den  Fleiß,  das  Betragen
und  die  Fortschritte  der  Schüler  nach  den  einzelnen  Klassen,  desgleichen  über
das  dienstliche  Verhalten  und  die  Leistungen  der  Lehrer  unter  Anschluß
der  Rechenschaftsberichte  der  letzteren!)  über  den  von  ihnen  erteilten
Unterricht,  sowie  der  Zeugnistabellen  der  Schüler  und  einer  Auswahl  unter  den
Prüfungsarbeiten  der  letzteren  einen  umfassenden  Vortrag  an  die  Ministerialabteilung
  zu  erstatten  ($  34  der  Dienstvorschrift).

Während  in  Oldenburg  alle  3  Jahre  solche  Berichte  eingesandt  werden
müssen,  geschieht  dies  in  Anhalt  und  in  Preußen  alle  4  Jahre;  früher  war
dieser  Turnus  in  beiden  Staaten  ein  dreijähriger,  bis  seit  1897  bei  uns  und
auch  in  Anhalt  ein  vierjähriger  eingeführt  wurde  Da  im  letztern  Staate  in
besonderen  Verfügungen  auch  auf  die  Art  der  preußischen  Berichterstattung
als  mustergültig  hingewiesen  wird,  genügt  es,  wenn  wir  kurz  erwähnen,  was  darüber
  in  Preußen  vorgeschrieben  ist.

In  Preußen  ist  zu  unterscheiden  der  Verwaltungsbericht  der  Direktoren
über  ihre  Anstalt  von  dem  der  Provinzialschulkollegien  über  sämtliche  Anstalten
der  Provinz;  über  den  ersteren  finden  sich  genauere  Vorschriften  in  den  Dienstinstruktionen
  für  die  Direktoren  der  einzelnen  Provinzen,  in  einzelnen  derselben
ist  eine  nach  Monatsdaten  geordnete  Tabelle  für  die  Absendung  aufgestellt,
welche  in  ähnlicher  Weise  als  Anhang  für  die  Dienstinstruktionen  such
in  Anhalt  sich  findet;  hierauf  brauchen  wir  nicht  näher  einzugehen,  da  des
Interessanten  und  Beachtenswerten  sich  nicht  allzuviel  vorfindet;  wohl  aber
soll  eine  kurze  Darstellung  der  Verwaltungsberichte  der  preußischen  Provinzalschulkollegien

  ?)  folgen.

Dieser  Verwaltungsbericht,  jetzt  auch  nur  alle  4  Jahre  zu  erstatten,  soll
einen  allgemeinen  und  einen  besonderen  Teil  umfassen.  Der  allgemeine  Teil,
welcher  nur  Beobachtungen  enthalten  soll,  die  die  ganze  Provinz  betreffen,
gliedert  sich  in  a)  Statistisches,  b)  Unterricht,  Lehrpläne,  Lehrmittel,  c)  Disziplin,
  d)  Lehrpersonal,  e)  Äußerungen  über  besondere  Gegenstände,  deren  Behandlung
  in  den  Verwaltungsberichten  von  der  Zentralinstanz  angeordnet  ist,
oder  die  das  Provinzialschulkollegium  seinerseits  zum  Vortrag  zu  bringen  für  notwendig
  erachtet.  Unter  „Statistisches“  ist  notwendigerweise  zu  befassen  das  Maß  der
Beteiligung  der  Bevölkerung  an  dem  Besuche  höherer  Lehranstalten  überhaupt  und
einzelner  Kategorien  derselben  insbesondere,  ferner  der  Prozentsatz  der  Versetzungen
  und  des  Bestehens  der  Reifeprüfungen.  In  beiden  Fällen

I)  Auch  in  der  neusten  Dienstvorschrift  von  1904  in  $  84  ist  dieser  Passus  beibehalten.
2)  Verf.  v.  28.  März  1887  bez.  v.  17.  Juli  1894  (Beier  8.  8  ff.).
        <pb n="293" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  289

ist  eine  Vergleichung  mit  dem  Zustand  der  vorigen  Periode  beizufügen.  Unter
der  Rubrik  „Lehrpersonal“  werden  insbesondere  die  wissenschaftliche  Betätigung
der  Direktoren  und  Lehrer,  ihre  Teilnahme  an  Vereinen  und  Versammlungen
und  die  Qualifikation  von  Öberlehrern  für  Direktorstellen  zu  erwähnen
  sein.

Der  besondere  Teil  der  Berichterstattung  umfaßt  alle  der  jedesmaligen
Berichterstattung  unterliegenden  höheren  Lehranstalten  der  Provinz  (gymnasiale
  einerseits  und  realistische  Anstalten  andrerseits),  nach  Schularten  und
innerhalb  derselben  nach  dem  Alphabet  geordnet.  Hinter  dem  Namen  jeder
einzelnen  Anstalt  ist  die  Namenschiffre  des  betr.  Referenten  in  Klammern  beizufügen.


Um  die  Berichterstattung  zu  vereinfachen  wird  jedoch  ein  eingehender
Bericht  nur  über  diejenigen  Anstalten  erwartet,  die  im  Laufe  der  verflossenen
  Verwaltungsperiide  von  den  Provinzialschulräten  revidiert
worden  sind,  unter  Angabe  des  Datums  der  Revision.

Bei  allen  übrigen  Anstalten  genügt  es,  wenn  nur  dasjenige  erwähnt  wird,
was  als  besonders  fördernd  oder  hemmend  für  die  Entwickelung  der  Schule  angesehen
  werden  kann  —  In  einer  ergänzenden  Verfügung  vom  8.  Juli  1896
wird  dann,  unter  Beifügung  eines  Schemas  für  die  Beteiligung  der  Bevölkerung
an  dem  Besuch  der  höheren  Schulen,  in  bezug  auf  die  Versetzungen  noch
mitgeteilt,  daß  Durchschnittsangaben  über  den  Prozentsatz  der  Versetzten
und  das  Wachsen  oder  Fallen  dieses  Prozentsatzes  genügen;  erhebliche  Abweichungen
  aber  von  diesem  Durchschnittssatz  bei  einzelnen  Klassen  oder
Schulen  seien  besonders  hervorzuheben.  —  Endlich  wird  auch  noch  ein  Schema
hinzugefügt,  welches  veranschaulichen  soll,  wie  viel  Zeit  die  Schüler  bis  zur
Reifeprüfung,  bez.  bis  zur  Abschlußprüfung  (jetzt  bis  zur  Versetzung  nach
Obersekunda)  gebraucht  haben.

Zu  allerletzt  sei  erwähnt,  daß  nicht  über  alle  Anstalten  zu  demselben
Termin  berichtet  werden  soll,  sondern  über  die  Realanstalten  1902,  1906,  1910

usw.,  über  die  gymnasialen  Anstalten  in  den  vierjährigen  Zwischenterminen
1900,  1904,  1908  usw.  —

Es  braucht  wohl  kaum  hier  gesagt  zu  werden,  daß  auf  dem  Gebiete  des
höheren  Schulwesens  ebenso  wie  auf  militärischem  nur  recht  häufige,  unerwartete
  Selbstbesichtungen  einen  wirklichen  Einblick  in  die  Verhältnisse  der
Anstalten  gewähren  können.  Aber  in  fast  allen  Staaten  ist  die  Zahl  der  Schulaufsichtsbeamten
  im  Verhältnis  zu  dem  zu  beaufsichtigenden  „Lehrpersonal“
eine  viel  zu  geringe.

“Zahlen  beweisen  in  solcher  Hinsicht  sehr  viel;  leider  können  sie  augenblicklich
  nicht  für  alle  Staaten  gegeben  werden,  und  auch,  wenn  dies  möglich
war,  nur  annähernd.

In  Preußen  gibt  es  nach  dem  Kalender  von  Kunze  (1904)  ungefähr  8500
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.
        <pb n="294" />
        290  IV‘  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

von  Provinzialschulräten  zu  beaufsichtigende  „höhere  Lehrer“  (Direktoren
Professoren,  Oberlehrer  und  Kandidaten  aller  Art),  dazu  sind  vorhanden  26/27
Provinzialschulräte  und  9  schultechnische  Mitarbeiter  an  den  Provinzialschulkollegien,
  falls  die  letzteren  auch  zu  den  wirklichen  Aufsichtsbeamten  gezählt
werden  dürfen.  —

In  Österreich  sind  vorhanden  :  in  Niederösterreich  7  Landesschulinspektoren,
  in  Oberösterreich  2,  Salzburg  2,  Kärnten  3,  Steiermark  4,  Krain  2,
Küstenland  3,  Tirol  3,  Vorarlberg  2,  Böhmen  13,  Mähren  7,  Schlesien  2,
Galizien  11,  Bukowina  1,  Dalmatien  2,  im  ganzen  64  Landesschulinspektoren  !).  —
Zu  diesen  Aufsichtsbeamten  können  wir  in  Österreich  noch  einige  wenige  Vertreter
  des  Lehrstandes  rechnen,  welche  doch,  allerdings  nicht  zu  häufig  (ähnlich
  wie  die  9  schultechnischen  Mitarbeiter  in  Preußen)  als  „Revisoren“  verwandt
  werden.

Nun  hat  aber  die  Organisation  der  österreichischen  Landesschulräte  z.  B.
gegenüber  den  preußischen  Provinzialschulkollegien  den  einen  Nachteil,  daß
u.  a.  auch  die  sämtlichen  Volksschulen  (was  in  Preußen  ja  nur  für  Brandenburg-Berlin
  zutrifft)  ihnen  unterstehen  und  dadurch  sehr  viele  Landesschulinspektoren
  ihre  Kräfte  in  die  Aufsicht  über  recht  verschiedenartige  Schulen
zersplittern  müssen.

Soweit  ich  habe  feststellen  können,  widmen  nur  11  der  österreichischen
Landesschulinspektoren  sich  ausschließlich  der  Inspektion  der  höheren  Knabenschulen,
  sehr  viele  (ca.  20)  derjenigen  der  höheren  Knaben-  und  Mädchenschulen,
  Lehrerinnenbildungsanstalten,,  viele  (ca.  24)  sind  nur  zur  Inspektion
der  Volksschulen  vorhanden.  Es  lieB  sich  aber  leider  bisher  nicht  zahlenmäßig
  nachweisen,  wieviel  Beamte  in  den  Landesschulräten  über  die  ca.  5255
„Lehrpersonen“  der  Mittelschulen  die  Aufsicht  führen;  jedenfalls  müssen  es
mehr  als  11  +  20  =  31  sein.  Immerhin  wird  der  Wert  der  für  Österreich  auf
den  ersten  Blick  so  günstigen  Zahlen  —  ca.  64  Aufsichtsbeamte  für  ca.  5255,
in  Preußen  27  +9--36  für  ca.  8500  —  doch  wieder  herabgedrückt.

Wieder  wirkt  etwas  ausgleichend  der  schon  oft  erwähnte  Umstand,  daß  ın
Österreich  die  Inspektion  mehr  fachgemäß  ist,  weil  die  humanistisch  vorge
bildeten  „Schulräte“  dort  die  Humaniora  auf  den  Mittelschulen,  die  realistisch
vorgebildeten  die  Realien  zu  revidieren  haben,  wenigstens  ist  es  so  im  sehr
vielen  Kronländern.  Es  ist  ja  auch  oft  darüber  geklagt,  auch  amtlich  zugestanden
  worden,  daß  bei  uns  die  Arbeitslast  der  Provinzielschulräte  sehr  groß
sei  und  sie  ihre  eigentliche  Aufgabe  kaum  erfüllen  können.  Einige  Zahlen,
welche  sich  aus  dem  oben  erwähnten  Jahrgang  von  Kunzes  Kalender  ergeben,
werden  dies  veranschaulichen:  Ein  Provinzialschulrat  in  Hannover  und  einer
Hessen-Nassau  haben  die  geringste  Zahl  von  Beamten  unter  sich,  nämlich  14

1)  Nach  dem  Jahrbuch  von  1905;  an  zwei  Stellen  funktioniert  derselbe  Landesschulinspektor
  für  Schulen  verschiedener  Länder,  den  Personen  nach  wären  es  also  wohl
nur  62.
        <pb n="295" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  991

und  148  (d.  h.  Direktoren,  Professoren,  Oberlehrer  usw,),  alle  übrigen  haben
weit  über  200  unter  sich,  sehr  viele  über  300,  nahezu  400;  manche  Provinzen
haben  nur  einen  einzigen  Provinzialschulrat  für  das  höhere  Schulwesen,  welcher
292,  297,  303  Untergebene  hat!

Sehen  wir  uns  in  einigen  andern  Staaten  um!

In  Bayern  sind  ca.  10671!)  Gymnasiallehrer,  Professoren  und  Rektoren
und  12  Aufsichtsbeamte  im  „obersten  Schulrat“.  In  Württemberg  kommen
auf  je  einen  technischen  Referenten  etwa  11  Rektoren  und  180  Oberlehrer,  wobei
  die  seminaristisch  gebildeten  mitgezählt  sind.  In  Baden  gibt  es  5  Oberschulräte
  und  ca.  480  diesen  untergebene  Direktoren  und  höhere  Lehrer.  In
Braunschweig  werden  die  Personalien  von  sämtlichen  Oberlehrern,  die  ca.  150
betragen,  von  einem  Schulrat  bearbeitet,  der  zugleich  Gymnasialdirektor  ist.
In  Sachsen-Weimar  unterstehen  ca.  88  höhere  Schulbeamte  einem  Referenten
im  Departement  des  Kultus,  in  Oldenburg  ebenso  deren  82  dem  einen
Dezernenten,  in  Anhalt  sind  7  Direktoren,  72  Oberlehrer  (Professoren),
12  Hilfslehrer  und  Kandidaten,  14  technische  Lehrer,  15  Vorschullehrer,  im
ganzen  120  unter  einem  Dezernenten.  —  Das  sind  allerdings  viel  weniger  als
bei  uns  in  Preußen,  weniger  als  in  Österreich,  oft  auch  noch  zu  viel,  wie  in
Württemberg.  Indessen  weit  übertroffen  werden  alle  diese  Zahlen  von  der
Zahl  der  höheren  Lehrer  (Rektoren,  Oberlehrer,  Hilfslehrer,  Kandidaten),  die
dem  einen  Rat  im  Ministerium  des  Königreichs  Sachsen  unterstehen,  wo
es  bekanntlich  keine  Provinzialbehörde  gibt:  es  sind  ca.  1090  ausschließlich  der
technischen  Lehrer.

Man  sieht  den  großen  Notstand,  welcher  hier  fast  überall,  am  meisten  in
den  Großstasten,  besonders  in  Preußen,  am  auffallendsten  im  Königreich
Sachsen,  herrscht.  Das  hat  man  natürlich  immer  empfunden,  oft  ausgesprochen
  und  um  Abhilfe  gebeten,  aber  die  finanziellen  Quellen,  welche
sich  militärischen  Zwecken  bereitwilligst  erschließen,  sind  für  andere  Bildungsaufgaben
  leider  fast  immer  gesperrt.

Es  blieb  so  vielen  Staaten  nichts  anderes  übrig  als  in  vielen  Fällen  eben
mit  den  in  verschiedenen  Zeitfristen  abzugebenden  Berichten  sich  zu  begnügen,
  um  über  den  Zustand  ihrer  höheren  Schulen  und  die  Qualifikation  der
Oberlehrer  sich  einigermaßen  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.

Es  mag  ja  sein,  daß  in  andern  Verwaltungszweigen,  in  dem  der  Forstwirtschaft,
  des  Baufaches  usw.,  wo  es  sich  mehr  um  Sachen  handelt,  eine
schriftliche  Berichterstattung,  natürlich  eine  objektiv  gehaltene,  am  Platze  sei,
um  den  vorgesetzten  Behörden  eine  Richtschnur  zu  geben.  Aber  im  Schulwesen,
  dem  höheren  wie  dem  niederen,  ist  das  Objekt  stets  lebendes  Menschenmaterial,
  wie  beim  Militär.  Und  was  würde  man  sagen,  wenn  jahrelang  der
Brigade-  oder  Divisionskommandeur  sich  nur  auf  die  schriftlichen  Berichte  der

I)  E.  Brand,  Statistisches.  Blätter  f.  bayer.  Gymnasialschulwesen  1905,  S.  214  ff.  Die
Lehrer  am  Königl.  Kadettenkorps  in  München  sind  hier  mitgerechnet.
19*
        <pb n="296" />
        292  IV,  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  I,ehramt.

Regimentschefs  verließe,  ohne  sich  jemals  selbst  von  dem  Zustande  der  Truppen
zu  überzeugen,  sie  vor  sich  paradieren  oder  exerzieren  zu  lassen?  Man
würde  das  einfach  für  einen  Zustand  „aus  der  guten,  alten  Zeit“  halten.  Etwas
Ähnliches  aber  erlebt  man  in  dem  höheren  Schulwesen  mancher  deutschen
Staaten.  Diese  ewig  schwankenden,  sich  entwickelnden,  bald  zurückgehenden,
bald  dann  schnell  vorwärtseilenden  jungen  Menschenbilder,  wie  sie  das  Erziehungsobjekt
  ausmachen,  unterwirft  man  nur  selten,  sehr  selten  einer  „Ökularinspektion“,
  weil  es  eben  an  Männern  dazu  fehlt,  man  begnügt  sich  mit
papiernen  Zeugnissen,  die  jahrelang  meist  von  demselben  Direktor  an  denselben
  Vorgesetzten  gehen.  Ob  und  wie  man  sich  daraus  ein  objektives  Urteil
bilden  kann,  ist  vielen  schon  immer  zweifelhaft  gewesen.  —

Wenn  so  hier  einer  viel  häufigeren,  eingehenderen  Revision  durch  eine
recht  große  Anzahl  von  Revisoren  das  Wort  geredet  wird,  so  möge  man  das  nicht
mißverstehen:  es  sollen  unter  solchen  Revisionen  keine  „hochnotpeinlichen
Staatsaktionen“  gemeint  sein,  die  Lehrende  oder  Lernende  fortgesetzt  in  Beunruhigung
  und  Aufregung  bringen.  Das  letztere  geschieht  jetzt  viel  mehr,
wenn  der  Ausnahmefall  eines  solchen  revidierenden  Besuches  eintritt.  Bei  den
Revisionen  kann  es  sich  in  der  weit  überwiegenden  Zahl  derselben  nur  um  Beobachtungen
  handeln,  um  Sammeln  von  Stoff  zur  allmählichen  Urteilsbildung,
zu  etwaigen  Umänderungsvorschriften,  speziellen  Verfügungen;  nur  nicht  gleich
Einschreiten,  Dazwischenfahren,  Umstürzen  !  Der  Revisor  soll  sein,  wie  eine
Biene,  die  von  Pflanze  zu  Pflanze  fliegt  (Münch,  Junikonferenz  1900,  S.  136),
in  ähnlichem  Sinne  hat  sich  auch  jüngst  Matthias  ausgesprochen  in  der
Monatschrift  für  höhere  Schulen  1905,  S.  7—8.  Von  solchen  Schulaufsichtsbeamten
  muß  das  Wort  gelten:  ruhig  mag  ich  ihn  erscheinen,  ruhig  gehen
sehen  —  die  beiden  nächsten  Verse  des  Toggenburgers  wollen  wir  lieber  nicht
zitieren.

Allgemeine  Betrachtung.

Vielleicht  erwartet  man  nun,  daß  ich  nach  dieser  vergleichenden  Übersicht
über  so  viele  und  so  verschiedenartige  Schulverwaltungen  eine  Art  Ideal  von
einem  neuen  Verwaltungsbau  für  höhere  Schulen  konstruieren  wolle;  gewid
ließe  sich  solch  ein  Gebäude  aus  den  Bausteinen  anderer  aufführen.  Und  ins
Reich  der  Utopie  würde  man  es  deswegen  nicht  gleich  verweisen  können,  weil
es  sich  stets  an  vorhandene,  noch  bestehende  Bauten  anschlösse,  wohl  aber
deswegen,  weil,  zunächst  wenigstens,  kaum  irgendwo  eine  solche  Idealbehörde
eingerichtet  werden  wird.

Aber  es  soll  doch  diese  ganze,  gewiß  manchem  zu  weitläufig  erscheinende
Zusammenstellung  nicht  einen  negativen  Abschluß  erhalten,  und  so  will  ich
es  doch  unternehmen,  obschon  ich  voraussehe,  wie  sehr  gerade  positive  Vorschläge
  der  Kritik  anheimfallen,  wenigstens  einige  Grundlinien  zu  zeichnen;
hierbei  habe  ich  allerdings  mein  engeres  Vaterland  zunächst  im  Auge.
        <pb n="297" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  293

Bei  der  Einrichtung  einer  derartigen  Schulverwaltung  muß  als  Grundsatz
gelten:  die  im  höheren  Lehrstande  liegendenden  intellektuellen  und
moralischen  Kräfte,  die  jetzt  teils  schlummern,  teils  in  einseitig  theoretischer,
fast  nur  in  wissenschaftlicher  Arbeit  sich  betätigen,  müssen  in  viel  höherem
Maße  als  bisher  zur  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens  herangezogen
  werden.  Das  würde  besagen:  Heraushebung  des  höheren
Schulwesens  aus  den  Angeln  der  inneren  Verwaltung  oder  der
inneren  Verwaltungsprinzipien,  Trennung  desselben  von  der  inneren  Verwaltung,
  wie  sie  bei  der  Justiz  überall  schon  längst  eingetreten  ist.

Die  Schaffung  einer  besonderen,  nur  das  Unterrichtswesen  leitenden  Zentralbehörde
  würde  freilich  nicht  nur  in  Preußen,  sondern  in  fast  allen  Staaten
beinahe  eine  Verfassungsänderung  bedeuten,  sie  ist  also  fürs  erste  aussichtlos.
Aber  ohne  allzugroße  Schwierigkeit  ließe  sich,  üm  die  Verwaltung  im  obigen

Sinne  selbständig  zu  machen,  wohl  folgendes  als  ausführbar  in  Erwägung
ziehen:

I.  Errichtung  eines  Oberschulrates  oder  Landesoberschulamtes!),
wie  der  evangelische  Oberkirchenrat,  unter  dem  Ministerium,  über  den  Provinzialschulkollegien.
  Die  Ansätze  zu  einer  solchen  obersten  Fachbehörde
haben  wir  in  Preußen  im  Oberschulkollegium  unter  dem  Minister  von  Zedlitz
1788  gehabt,  in  Österreich  in  dem  „Rat  des  öffentlichen  Unterrichtes“  von
1860/67.  Wie  dieser  Oberschulrat  zu  besetzen  sei,  zeigen  die  analogen  süddeutschen
  obersten  Schulbehörden,  unter  welchen  allerdings  Zwischenbehörden
nicht  arbeiten,  ebenso  wie  auch  die  Zusammensetzung  des  evangelischen  Oberkirchenrates
  in  Preußen.  Vor  allen  Dingen  müssen  nicht  bloß  juristische
Verwaltungsbesmte,  nicht  bloß  zu  Verwaltungsbeamten  gewordene  Männer  aus
dem  höheren  Lehramte  hier  tätig  sein,  sondern,  wie  in  Bayern,  wie  im  evangelischen
  Oberkirchenrat?),  auch  Männer  der  Wissenschaft,  Professoren  der
Hochschulen,  aktive  Inhaber  des  höheren  Lehramtes,  Anstaltsleiter  oder  Oberlehrer,
  die  auf  3—5  Jahre  gleichsam  abkommandiert  würden,  oder  besser,  in
ihrer  sonstigen  amtlichen  Tätigkeit  wesentlich  entlastet,  ständige  Mitglieder

I)  Vergl.  das  jüngst,  den  5.  April  1905,  eingerichtete  Landesgewerbeamt  nebst  ständigen
Beirat  für  das  gewerbliche  Unterrichtswesen  und  die  Gewerbeförderung.

2)  Nach  Goßner,  Preußisches  evangelisches  Kirchenrecht  8.  47/48,  besteht  der  E.-O.-K.
aus  dem  weltlichen  Präsidenten,  dem  geistlichen  Vizepräsidenten  und  aus  weltlichen  und
geistlichen  Räten.  Für  Beratung  gewisser  Angelegenheiten  erweitert  sich  der  E.-O.-K.  durch
Zutritt  außerordentlicher  Beisitzer,  der  Mitglieder  des  General-  bez.  Provinzialsynodalvorstandes.
  —  Was  die  augenblickliche  Zusammensetzung  dieser  Behörde  anbelangt,  so  ist
unter  den  11  ordentlichen  Mitgliedern  nur  ein  Universitätsprofessor,  die  Mehrzahl  sind  Fachmänner,
  Geistliche.  Unter  den  7  außerordentlichen  Mitgliedern  sind  3  Mitglieder  des
Laienstandes  (1  Minister,  2  Rittergutsbesitzer),  nur  ein  Universitätsprofessor,  sonst  Geistliche.
unter  den  5  Ersatzmännern  derselben  auch  nur  1  Universitätsprofessor  und  1  Vertreter  des
Laienelementes,  sonst  Geistliche.  Die  Männer  der  Wissenschaft  wie  die  Männer  des  Laienelementes
  haben  hier  zu  wenig  Vertreter.
        <pb n="298" />
        994  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

dieser  obersten  Behörde  wären;  freilich  bloß  im  „Nebenamt“,  wie  in  Bayern,
dürften  sie  hier  nicht  sein.  —

Das  Verhältnis  dieser  obersten  schultechnischen  Behörde  zu  dem  Kultusministerium
  wäre  dann  in  ähnlicher  Weise  zu  regeln,  wie  das  des  evangelischen
Öberkirchenrats,  es  müßte  ein  besonderes  Ressort  des  Öberschulrats,  ein  besonderes
  des  Ministeriums  und  ein  gemeinschaftliches  Ressort  des  Kultusministeriums
  und  des  Öberschulrates  geben,  wie  es  das  „Ressortreglement  für
die  evangelische  Kirchenverwaltung  vom  29.  Juni  1850“  für  Preußen  festgesetzt
hat,  vergl.  Goßner,  preußisches  evangelisches  Kirchenrecht,  Berlin,  wo  man
S.  199  ff.  die  Bestimmungen  nachlesen  kann.  Wie  aus  diesen  Bestimmungen
ersichtlich  ist,  hat  der  Oberkirchenrat  die  Aufsicht  über  die  rein  kirchlichen
Angelegenheiten;  die  höhere  Verwaltung  der  den  Provinzialregierungen  übertragenen
  Angelegenheiten,  der  Staatsfonds,  Regulierung  von  Interimistika,  Veränderung
  bestehender  und  Bildung  neuer  Pfarrbezirke  u.  a.  gehört  teils  zum
eigenen  Ressort  des  Ministeriums  teils  zum  gemeinschaftlichen  Ressort  beider
Behörden.  Nach  diesen  Gesichtspunkten  wäre  auch  bei  der  Abgrenzung  der
Kompetenzen  dieser  Oberschulbehörde  gegen  das  Kultusministerium  zu  verfahren.


2.  Umänderung  und  Erweiterung  der  jetzigen  Provinzialbehörden.
  Die  Zahl  der  Aufsichtsbeamten  für  die  höheren  Schulen  muß  ganz
bedeutend  an  diesen  Behörden  vermehrt  werden,  diese  Behörden  müssen  aber
umgestaltet  werden;  in  welcher  Weise  dies  zu  geschehen  hätte,  dafür  gibt  die
Art  der  österreichischen  Landesschulräte  wie  einige  süddeutsche  oberste  Schulbehörden
  reichlich  Fingerzeige.  In  jeder  Provinzialbehörde  müßte  unter  den
Schulräten  die  Wissenschaft  ebenso  vertreten  sein  wie  die  Schulprazis,
Hochschullehrer,  natürlich  auch  solche  der  technischen  Hochschulen,  dürften
ebensowenig  fehlen,  wie  Mitglieder  aus  den  Kollegien  der  höheren  Schulen.)
Ob  auch,  wie  in  Österreich,  Vertreter  der  Glaubensbekenntnisse  und  Abgeordnete
von  Gemeinden  mit  herangezogen  würden,  bleibe  dahingestellt  ;  selbstverständlich
müßten,  wie  in  der  obersten  Schulbehörde,  dem  Landesoberschulamt,  alle
diese  gleiches,  volles  Stimmrecht  haben.  Bei  einer  solchen,  viel  stärkeren
Besetzung  der  Stellen  einer  Provinzialbehörde  wird  dieselbe  dann,  was  ihre  eigentliche
  Aufgabe  ist,  erfüllen  können:  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  höheren
Schulen,  nicht  bloß  der  Lehrenden,  sondern  auch  der  Lernenden;  sie  wird
sich  mehr  um  Versetzung,  Versetzungsprüfungen,  Schwierigkeit  und  Leichtigkeit
  der  schriftlichen  und  mündlichen  Aufgaben,  Innehaltung  der  Klassenziele
und  amtlichen  Lehrpläne  u.  a.  kümmern  und  das  Schülermaterial  kennen  lernen,
von  dem  die  Provinzialbehörden  jetzt  oft  nur  bei  der  Reifeprüfung  einen  sehr
geringen  Bruchteil  sehen.

1)  Von  allen  norddeutschen  Staaten  hat  Preußen  allein  bis  jetet  durch  Ernennung
der  9  schultechnischen  Mitarbeiter  bei  den  Provinzialschulkollegien  einen  bescheidenen  Anfang
  mit  Durchführung  dieses  Prinzips  gemacht.
        <pb n="299" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  295

Natürlich,  will  man  diese  Beaufsichtigung  auch  wirklich  durchführen,  müßte
man  so  ziemlich  für  alle  Fächer  der  Schulwissenschaften  in  dieser  Behörde
Vertreter  haben,  Altsprachler,  Neusprachler,  Mathematiker,  Historiker,  auch
„Schuihygieniker;‘“  ich  kann  wohl  an  Österreich  noch  einmal  erinnern,  hier  hat
man,  wie  bekannt,  Gymnasial-  und  Realinspektoren,  viele  Anstalten  stehen
so  unter  zwei  Inspektoren.  Der  juristische  Verwaltungsbeamte  muß  natürlich
auch  Sitz  und  Stimme  in  dieser  so  sehr  erweiterten  Landesschulbehörde  haben,
durchaus  nicht  immer  als  Vorsitzender.  2  Vorsitzende,  einer  als  stellvertretender,
  wären  wohl  nötig,  einer  von  diesen  müßte  stets  ein  Nichtjurist
sein.  —  Solche  Provinzialbehörde  wäre  dann,  unmittelbar  unter  jenem  Oberschulrat
  (Landesoberschulamt)  stehend,  von  dem  Oberpräsidium  natürlich  losgelöst.
  —

So  wäre,  dünkt  mich,  das  erfüllt,  was  man  jetzt  vermißt  bei  vielen  norddeutschen
  Mittelbehörden:  Zusammenhang  mit  der  Wissenschaft,  Zusammenhang
  mit  der  Schulpraxis  und  dem  wirklichen  Leben,  wirkliche
  Beaufsichtigung  der  höheren  Schulen.

Endlich  müßte  das  jetzt  bei  der  Verfassung  dieser  Behörden  schwankende
System,  das  bald  bureaukratisch,  bald  kollegialisch  ist,  in  das  der  Kollegialität
abgeändert,  das  Vetorecht  des  Vorsitzenden  nach  österreichischem  Muster  auf
wenige,  genau  fixierte  Fälle  bestimmt  werden.  Leider  muß  hier  gesagt  sein,
daß  der  eine  der  beiden  Großstaaten,  Preußen,  am  wenigsten  den  obigen
Forderungen  genügt  hat.  Zwar  fehlt  es  in  Österreich  auch  an  einer  schultechnischen
  Oberbehörde,  das  österreichische  Unterrichtsministerium  mit  seinen
ca.  126  Juristen  und  den  wenigen  Philosophen  d.  h.  schultechnisch  gebildeten
Mitgliedern  wird,  obwohl  ihr  Chef  aus  dem  Mittelschullehrerstande  hervorgegangen
  ist,  doch  nicht  als  solche  Behörde  sich  fühlen  können;  aber  die
durchaus  nicht  bureaukratisch  organisierten  Landesschulbehörden  in  Österreich
bilden  hier  ein  bedeutendes  Gegengewicht,  wie  es  in  Preußen  absolut  nicht  vorhanden
  ist.  Die  Geschichte  des  preußischen  höheren  Schulwesens  zeigt  denn
auch,  daß  der  preußische  Behördenorganismus  sofort  nicht  ausreichte,  wenn  wirklich
etwas  Neues  geschaffen  werden  sollte  Immer  mußten  in  solchen  Fällen  erst
besondere  Organe  ganz  plötzlich  zusammengesetzt  werden,  wie  schon  in  der
Einleitung  8.  5  kurz  erwähnt  wurde,  so  1849  bei  den  Verhandlungen  über  die
Reorganisation  der  höheren  Schulen  (Berlin  den  16.  April  bis  14.  Mai  1849),
so  1873,  so  bei  der  Dezemberkonferenz  1890  und  bei  der  Junikonferenz  1900.
Die  Zusammensetzung  dieser  „Konferenzen“,  die  ja  wohl  noch  in  aller  Erinnerung
  ist,  ihre  Bildung  aus  Schulmännern  !),  Hochschullehrern,  Laien,  Verwaltungsbeamten,
  wies  jedem  Beobachter,  was  bisher  uns  fehlte,  mag  auch  je
nach  der  Stellung  des  Beobachters  der  eine  dies  Element,  der  andere  jenes
nicht  stark  genug  gefunden  haben.

I)  Die  Landesschulkonferenz  von  1849  bestand  nur  aus  Vertretern  des  höheren  Lehrstandes.
        <pb n="300" />
        296  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

3.  Bei  solcher  Umgestaltung  der  Behörden  dürfte  aber  auf  die  Gesamtheit
  der  Oberlehrer  auch  noch  entsprechende  Rücksicht  genommen  werden;
jetzt  existieren  nur  die  Direktorenkonferenzen  als  eine  Art  von  amtlicher  Auskunftsstelle,
  von  der  sich  der  Staat,  soweit  er  will,  Rat  holt.  Es  ist  kein
Grund  vorhanden,  nur  die  Direktoren  in  Preußen  für  solchen  Rat  kompetent
zu  erachten,  die  ca.  7000  ‚Oberlehrer  nicht.  Zweierlei  kann  uns  hier  den  Weg
zeigen:  erstens  die  Verhandlungen  von  1849,  die  einen  „Erziehungsrat  des  Bezirks“
  und  einen  „Erziehungsrat  der  Provinz“  verlangte,  neben  einem  Erziehungsrat
  bei  jedem  Gymnasium  und,  wenn  man  solche  Vorschläge  als  einen  überwundenen
  Standpunkt  ansehen  wollte,  zweitens  das  Vorhandensein  der  jetzigen
Hamburger  Schulsynode,  deren  Komposition  freilich,  wie  oben  gezeigt,  S.  261/62,
falsch  ist.  Behörden  bei  jeder  höheren  Schule,  wie  der  oben  erwähnte  „Erziehungsrat
  der  Gymnasien“,  wie  die  tatsächlich  jetzt  bestehenden  braunschweigischen
  Kuratorien,  die  sächsischen  Schulkommissionen,  die  badischen
Beiräte,  sind,  da  das  unmittelbare  Eingreifen  der  ihnen  beigegebenen  Laienelemente
  in  die  fast  neben  ihnen  sich  abwickelnden  Schulvorgänge  sehr  gefährlich
  ist,  nach  meinem  Dafürhalten  zu  verwerfen.  Anders  aber  steht  es  mit
Oberlehrersynoden,  nach  Provinzen  gebildet;  solche  müßten  aus  der  Zahl
der  Oberlehrer  durch  freie  Wahl  hervorgehen,  mit  Beisitzern  aus  dem  Laienstande
  ;  unerörtert  bleibe  hier,  wie  oft  sich  diese  zu  versammeln  hätten,  ebenso
ob  diese  neben  den  Direktorenversammlungen  fortbestehen  oder  ob  die  letzteren
sich  mit  ihnen  verbinden  (das  letztere  wäre  wohl  zweckmäßiger),  auch  wie
weit  ihre  Beschlüsse  für  die  Unterrichtsverwaltung  bindende  Kraft  haben  sollten.
Aber  als  selbstverständlich  stellen  wir  folgende  Forderungen  auf:  die  Oberlehrersynoden
  wählen  sich  ihren  Vorsitzenden  und  beschließen  nach  absoluter
Majorität,  ein  oder  mehrere  Regierungskommissare  nehmen  immer  an  den  Beratungen
  teil,  ihnen  ist  auf  ihr  Verlangen  stets  das  Wort  zu  gewähren;  den
Oberlehrersynoden  gehen  von  den  Regierungen  alle  das  höhere  Schulwesen  betreffenden
  Vorschläge,  Änderungen,  besonders  die  Ordnungen,  betreffend  die
Prüfungen  u.  a.  zur  Begutachtung  zu.  Als  eine  Art  Muster  könnte  nicht  nur,
wie  gesagt,  die  Organisation  der  Hamburger  Schulsynode  (abgesehen  von  dem
einen  schon  erwähnten  Punkte)  gelten,  sondern  auch  mutatis  mutandis  die  bei
der  kirchlichen  und  inneren  Verwaltung  bestehenden  Verbände  der  Kreissynoden,
der  Provinzialsynoden,  die  des  Provinzialrates  und  des  Bezirksausschusses,  wie
die  letzteren  durch  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  bei  uns  in  Preußen  geschaffen  sind.

Man  hört  da  sofort  den  Einwand:  wo  sind  im  höheren  Schulwesen  die
Gemeinden,  auf  denen  sich  diese  kirchlichen  und  inneren  Verwaltungsbehörden
aufbauen  ?  Sollen  —  so  könnte  man  spöttisch  noch  dazu  fragen  —  die  Schüler
etwa  diese  Gemeinde  bilden  und  diese  sich  an  den  Wahlen  beteiligen  ?  —  Freilich
  die  Gemeinde,  die  von  der  Gesamtheit  der  Oberlehrer  und  Direktoren  gebildet
würde,  wäre  viel  kleiner  und  deshalb  eine  Gliederung  in  kleinere  und  größere
Verbände  nicht  angebracht,  eine  einzige  Provinzialsynode  der  Oberlehrer  würde
        <pb n="301" />
        B.  Zentralmittelbehörden  (Zwischen-  oder  Provinzialbehörden).  997

genügen;  ob  die  Provinzialsynoden  zu  einer  Generalsynode  in  größeren  Staaten
zusammentreten  müßte,  überlasse  ich  praktischen  Verwaltungsbeamten  zur  Erörterung.
  Jedenfalls  sieht  man  nicht  ein,  warum  das  Maß  von  Selbstverwaltung
  und  Freiheit,  welches  andern  Kreisen  längst  gewährt  ist,  nicht  auch
den  ÖOberlehrern  verstattet  werden  sollte.  Dadurch  würde  dem  weiteren  Vordringen
  des  Bureaukratismus,  wo  ein  Mann  alles  in  der  Hand  hat,  wo  diese
entscheidende  Instanz  der  Schulpraxis  und  dem  öffentlichen  Leben  oft  fern
steht,  allmählich  doch  ein  fester  Damm  entgegensetzt.  !)

4.  Viel  strengere  Durchführung  des  Kollegialitätsprinzips,  besonders
  in  den  Kollegien  der  höheren  Schulen;  Österreich  und  die  süddeutschen
Staaten  können  hier  für  die  norddeutschen,  besonders  für  Preußen,  vorbildlich
sein,  wie  die  vielen  Abweichungen  in  Einzelheiten  der  Dienstinstruktionen,  der
Versetzungsordnungen,  Reifeprüfungsordnungen  usw.  wohl  hinreichend  gezeigt
haben.  Man  spricht  jetzt  so  viel  von  dem  Wetteifer  der  verschiedenen  preußischen
Anstaltsgattungen,  der  Gymnasien,  Realgymnasien,  OÖberrealschulen,  Realschulen,
Reformgymnasien,  Reformrealgymnasien  und  wie  sie  alle  heißen  mögen,  an  ihren
„Früchten“  sollen  sie  jetzt  erkannt  werden,  ihre  Erfolge  sollen  ausschlaggebend
sein.  Aber  die  Gebundenheit  innerhalb  der  Kollegien  ist  infolge  des  Vorherrschens
  des  bureaukratischen  Systems,  wo  ein  Wille  schließlich  bei  den
Prüfungen  den  Ausschlag  gibt,  wo  die  Gesamtheit  der  Oberlehrer  meist  nur
eine  begutachtende  Rolle  spielt,  noch  viel  zu  groß,  um  überall  von  gleichen
Bedingungen  für  diesen  Wettlauf  reden  zu  können.  —  In  erster  Linie  müßten
neue,  auf  dem  Kollegialitätsprinzip  sich  aufbauende  Dienstanweisungen  dafür
sorgen,  daß  überall,  ohne  der  notwendigen  individuellen  Bewegungsfreiheit
Schranken  aufzuerlegen,  die  Anforderungen  an  die  Schüler,  die  Rechte  und
Pflichten  der  Lehrer  die  gleichen  seien,  damit  nicht  hier  und  dort  durch  zu
großen  Druck  von  oben  die  Gefahr  der  Beschönigung  Platz  greift,  wie  sie  ja
leider  der  Bureaukratismus  (s.  oben  S.  62)  ganz  von  selbst,  ganz  unabsichtlich
mitunter  hervorruft.

Man  sieht,  wieviel  hier  zu  tun  wäre;  es  würde  in  den  meisten  Staaten  eine
ziemliche  Umwälzung  geben,  wie  damals,  als  die  Rechtspflege  von  der  Ver-I)

  Häufig  genug  hört  man,  nicht  nur  im  Publikum  und  in  der  Presse,  sondern  auch
im  Kreise  von  Fachleuten  die  Klage:  „Es  wird  zu  viel  reglementiert“.  Und  vielleicht
fürchtet  man,  daß  von  den  oben  als  notwendig  hingestellten  neuen  Schulaufsichtebehörden
eine  Vermehrung  dieser  Reglemente  erfolge.  —  Aber  dies  Wort:  „Es  wird  zu  viel  reglementiert“
  gehört,  was  das  preußische  höhere  Schulwesen  anbelangt,  zu  jenen  Zeitphrasen;
Otto  Seeck  hätte  es  in  sein  treflliches  Buch  „Zeitphrasen“  aufnehmen  sollen.  Wahrlich,
wer  bei  uns  das  „Zentralblatt“,  Abteilung  „höhere  Schulen“,  durchsieht,  wird  sich  wundern
über  die  sehr  geringe  Zahl  von  Verfügungen.  Die  neueren  Anordnungen:  Lehrpläne  und
Lehraufgaben,  Versetzungsordnung  und  Reifeprüfungsordnung,  lassen,  wie  oben  gezeigt,  einen
sehr  weiten,  oft  einen  zu  weiten  Spielraum,  der  freilich  augenblicklich  bei  der  individualistischen
  Richtung  sehr  willkommen  ist,  aber  gerade  dadurch  bureaukratischer  Willkür
von  einzelnen  Vorgesetzten  Tür  und  Tor  öffnet.  Daher  wird  mancher  mehr  „Reglements“,
d.  h.  mehr  „gesetzmäßige  Freiheit“  wünschen.
        <pb n="302" />
        298  IV.  Die  Aufsichtsbehörden  für  das  höhere  Lehramt.

waltung  sich  loslöste;  es  ist  klar,  die  jetzige  innerpolitische  Lage  in  den  norddeutschen
  Staaten  ist  kaum  solcher  „Schulreform“  günstig.  Aber  deshalb  muß
doch  uns  immer  das  eine  Ziel  vor  Augen  schweben:

Keine  „Schulreform“  ohne  „Schulverwaltungsreform“.

Das  wenige  verschwindet  leicht  dem  Blick,
Der  vorwärts  sieht,  wieviel  noch  übrig  bleibt.
        <pb n="303" />
        V.

A,  TITEL  UND  RANG.
B.  GEHALT,  PFLICHTSTUNDENZAHL,  SCHULGELD.
        <pb n="304" />
        300  V.  A.  Titel  und  Rang.
A.  Titel
(Die  Staaten  alphabetisch  geordnet,  nur  Bremen  und  Hamburg
Im  Amt.
Staat.  Vor  dem  Amt.
.  re  Titel  (bez.  Charakter).
1.  Anhalt.  Candidatus  probandus,  Hilfs-  I!  Oberlehrer.
lehrer.  Professor  nach  18  Dienstjahren.
Leiter:  Direktor.
2.  Baden.  Lehramtspraktikant.  Professor,  sofort  nach  fester  Anstellung.
Leiter:  Direktor,  später  zuweilen  Hofrat,
  Geh.  Hofrat.
3.  Bayern.  Lehramtskandidat;  Assistent  |  1.  Gymnasiallehrer,  a)  mit,  b)  obne

zur  Aushilfe  oder  zur  Verwesung
  von  Klassenordinariaten.
  Im  allgem.:
Gymnasielassistent.

Aussicht  auf  Beförderung).

2.  Gymnasialprofessor,  &amp;amp;)  nur  mit
Titel  von  solchen  ohne  deren  Gehalt,
b)  auch  mit  dem  Gehalt,  beide  ohne
AnwartschaftaufweitereBeförderung.

3.  Gymnasialprofessor  (vollberechtigt
  mit  Anwartschaft  auf  weitere
Beförderung).

4.  Studienrat  (mit  dem  Range  des
Rektors  und  dem  Gehalt  eines  Gymnasialprofessors).


5.  Konrektor)  (dem  Rektor  gleich  an
Rang  und  Gehalt).

Leiter:  Rektor,  manchmal  Oberstudienrat.


Gymnasialprofessor  10—12  Jahre  nach
der  Anstellung  als  Gymnasiallehrer.

on

4.  Braunschweig.

Kandidat  des  höheren  Schul-Oberlehrer.



amte.  Professor,  in  den  letzten  Jahren  nach
19  Dienstjahren.
Leiter:  Direktor,  zuweilen  Schulrat,
Oberschulrat.
5.  Hessen.  Lehramtsakzessist,  nach  Be-  |  Oberlehrer.
endigung  des  prakt.  Vor-  |  Professor,  meist  nach  9  Dienstjahren.
bereitungsdienstes:  Lehr-  |  Leiter:  Direktor,  zuweilen  Geh.  Schulrst.
amtsassessor.

mn

6.  Mecklenburg-Schwerin.


Probekandidat,  Hilfslehrer.

Oberlehrer.
Gymnasialprofessor,  unbestimmt,  wann.
Leiter:  Direktor.

I)  Was  das  zur  Charakterisierung  als  „Professor“  nötige  Dienstalter  anbelangt,  so  hat

2)  Die  den  Oberlehrern,  Professoren  in  Anhalt,  Oldenburg,  Sachsen-  Weimar  zugesprochene

3)  Vergl.  oben  unter  „Staateprüfung®  S.  39,  51  und  52.

*)  „Konrektor“  in  Bayern  erst  1904  für  größere  Anstalten  geschaffen  zur  Unterstätzung
rektoren  für  „bumanistische“  Rektoren  und  umgekehrt.  —  Die  für  Konrektoren  gegebene
hältnissen  angepaßt  werden.
        <pb n="305" />
        V.  A.  Titel  und  Rang.

und  Rang!)

301

zuletzt;  mehrere  norddeutsche  Kleinstaaten  am  Schluß  der  Tabelle.)

-  —  u  -—  —  —  —_—.

“Im  Amt.
Rang.

—  ——  =  —

Bemerkungen.

Nicht  gesetzlich  geregelt,  auch  bei
andern  Beamten  nicht;  doch  Oberlehrer
  zur  5.,  Professor  zur  4.  Rangklasse.


Professor  hoffähig“),  vergl.  Krüger  S.  343.  Verf.
v.  5.  Nov.  1896.

Offizielle  Rangordnung  nicht  vorhanden;
Rang  nach  Gehaltsstufen.  —  Profossor=
  Amterichter,  Direktor-Landgerichtarat.


Angestrebt  wird  eine  Gleichstellung  von  „Professor“
  —  Landgerichterat,  Direktor  =  Landgerichtsdirektor.


Gymnasiallehrer  =  Amterichter  (Klasse
Xle).  Gymnasialprofessor  =  Landerichtsrat
  (Klasse  VlId).  Rektor  =
egierungsrat  (Klasse  Vb),  Rektor
als  Oberstudienrat  =  Oberregierungsrat
  (Klasse  III),  vergl.  Bayer.  Jahrbuch
  1905.  S.  414  E  —  „Studienrst*
  als  Titularauszeichnung  für
ältere  Professoren  erst  1904  geschaffen,
hat  wie  „Rektor“  und  „Konrektor“
die  Kompetenzen  der  „Kollegielräte*,
d.h.  Anspruch  auf  gewisse  Benefizien,
2.  B.  auf  lebenslängliche  Versorgung
der  Kinder.

Die  Gleichstellung  mit  den  gleichartigen  juristischen
Beamten  schon  seit  1872.

Nichte  bestimmt.

Rang  nur  nach  Besoldung,  vergl.  Besoldungstabelle
  bei  Nodnagel  S.  75/76.
Professor  hat  den  Rang  eines  „Rates“.

Nach  der  Besoldungstabelle  erhalten  die  Oberlehrer
und  Professoren  genau  dieselben  Bezüge  wie
die  Land-  und  Amterichter,  stehen  also  im
Range  ihnen  gleich;  nur  die  20  dienstältesten
Richter  haben  nach  25  Dienstjahren  (Höchstgehalt
  der  Oberlehrer  nach  21  Dienstjahren)
500  Mk.  mehr.

Oberlehrer  und  Professoren  haben  keinen
bestimmten  Hofrang.

Die  Direktoren  nehmen  in  der  Hofrangordnung
  den  7.  Platz  ein.

mir  Herr  Oberlebrer  Dr.  Linde  in  Helmstedt  dankenswertes  Material  gegeben.
Hoffähigkeit  ist  natürlich  zunächst  eine  Folge  der  geringen  Beamtenzahl  in  kleineren  Staaten

des  Rektors,  aber  ihm  dienstlich  untergeordnet;  oft  zum  Ausgleich,  z.  B.  „realistische.  Kon-Normaldienstinstruktion
  kann  nach  Billigung  des  Ministeriums  örtlichen  und  zeitlichen  Ver-
        <pb n="306" />
        802  V.  A.  Titel  und  Rang.
Im  Amt.
Staat.  Vor  dem  Amt.
u  or  em  SR  Titel  (bez.  Charakter).
7.  Österreich.  Supplent.  Wirkliche  Lehrer  an  Mittelschulen;

doch  nach  dreijährigem  Probedienst,
während  dessen  der  volle  Genuß  der
mit  dem  Lehramt  verbundenen  Bezüge
  gegeben  wird,  Professor,
mitunter  Schulrast.

Leiter:  Direktor,  mitunter  „Regierungsrat“,
  mitunter  nur  „Schulrat“  (beides
als  Titel).

8.  Oldenburg.

Probekandidat,  Kandidat  des
höheren  Schulamte,  wissenschaftl.
  Hilfslehrer.

Oberlehrer.
Professor  nach  12—16  Dienstjahren.
Leiter:  Direktor.

9.  Preußen.

Seminar-,  Probekandidat  (Kandidat
  des  höheren  Schulamts),
wissenschaftl.  Hilfslehrer.

Oberlehrer.

Professor  (bis  jetzt  meist  nach  17  Dienstjahren;
  wird  nach  „dem  Datum  der
Anstellungsfähigkeit“  geändert.

Leiter:  Direktor,  später  oft  Geh.  Regierungsrat.
  .

10.  Königreich
Sachsen.

Kandidat,  Probelehrer  (probandus).


Oberlehrer,  Professor  jetzt  nach  18  bie
19  Dienstjahren,  mitunter  ein  älterer
Professor  „Studienrat*.

Leiter:  Rektoren,  früher  oft  Oberschulrat,
  jetzt  Oberstudienrat  (Oberschulrat
  für  Seminardirektoren  usw.).

I)  Ein  Vergleich  mit  Sachsen,  Württemberg  zeigt,  daß  die  preußischen  Oberlehrer  in
klagen  haben,  wohl  aber,  wenn  sie  auf  Bayern,  Sachsen-Weimar  u.  a.  blicken.  —  ?)  In  der
emacht,  alle  Beamten  in  IV  rangieren  nach  dem  Datum  ihrer  Patente.  Wohl  aber  ist  der
V  haben  500  A,  solche  mit  dem  persönlichen  Charakter  in  IV  haben  nur  300  #,  vergl.  oben
Kretzmar,  S.  40.  In  die  Finessen  der  sächsischen  Hofrangordnung  (Abt.  IV,  18;  IV,  14  usw.)
        <pb n="307" />
        V.  A.  Titel  und  Rang.

303

Im  Amt.
Rang.

Bemerkungen.

Anfangs  in  der  IX.  Rangklasse,  später,
in  der  Regel  aber  nicht  vor  Erlangung
der  zweiten  Quinquennalzulage,  in  der
VII.  Rangklasse;  später,  in  der  Regel
aber  nicht  vor  Erlangung  der  vierten
Quinquennalzulage,  in  der  VII.  Rangklasse.


Direktoren  anfangs  in  der  VII.  Rangklasse;
  später,  nur  „in  besonders  berücksichtigungswürdigen
  Fällen,  in
der  Regel  nicht  vor  Erlangung  der
fünften  Quinquennalzulage“,  in  der
VI.  Rangklasse.

Schulrat  in  der  VII,  Regierungsrat  in
der  VI.  Rangklasse.

Die  österreichischen  Rangklassen  bedeuten  nicht
leere  Ehren,  sondern  sind  zugleich  Gehaltsklassen;
  jede  Klasse  von  Beamten  hat  ihren
Grundgehalt,  und  ein  Aufrücken  in  eine  höhere
Rangklasse  ist  mit  der  Aufrückung  in  die  mit
der  Rangklasse  verbundene  höhere  Gehaltsquote
  identisch,  was  bei  uns  in  Preußen  und
anderwärts  nicht  der  Fall  ist.  —

DieIX.Rangklasse  entspricht  unsrer  V.,  die  VIl.aber
dort  unsrer  III.  Rangklasse,  vergl.  unten.

Die  österreichischen  „Bezirksrichter“  stehen  gleich
in  der  VII.  Rangklasse,  Landgerichtsräte,
Staatsanwälte  in  der  VII.,  wie  die  Professoren
und  die  Direktoren;  freilich  (s.  Bemerkungen)
lassen  sich  „Lehrer*  und  „Beamte“  eigentlich
gar  nicht  vergleichen.

Nach  ungedruckter  Hofrangordnung.

Oberschulrat,  Direktor,  Professor  in  der
V.  Rangklasse  (=  Landgerichtarat).

Oberlehrer  in  der  VI.  Rangklasse  (=  Amterichter).


Oberlehrer  hoffähig.

Oberlehrer  =  V.  Rangklasse  der  höheren
Provinzislbesmten  (unterste  Klasse
der  sogenannten  „höheren  Beamten“).

Professor  =  IV.  Rangklasse;  solche,
welche  vor  dem  betr.  Dienstalter
außer  der  Reihe  „Professor*  werden,
bleiben  zunächst  in  der  V.  Rangklasse.

Direktor  von  Vollanstalten  =  1V.Rangklasse
  als  Amtscharakter  (s.  nebenstehende
  Spalte)  schon  seit  1848.
Geh.  RegierungsratauchlV.Rangklasse
  nach  Hofrangreglement  vom
19.  Januar  1873  (s.  unten).

Direktor  von  Nichtvollanstalten,  auch  |

von  höh.  Töchterschulen  =  V.  Rangklasse,
  später  -=  IV.

Amterichter,  Landrichter  =  V.  Rangklasse.
Amtsgerichtarat
Landgerichterat  ,  =  IV.  Rangklasse  1).
Regierungsrat

Unterschied:  bei  den  richterlichen  und  höheren
Verwaltungsbeamten  ist  IV.  Rangklasse  Amtscharakter,
  wird  eo  ipso  erreicht.

Bei  Professoren  ist  IV.  Rangklasse  nur  „persönlicher
  Rang“  und  bedarf  eıner  besonderen
Ordre.  Auf  welcher  allerhöchsten  Kabinettsordre
  in  Preußen  dieser  Unterschied  beruht,  ist
nicht  erfindlich.  —  So  bleibt  neben  dem  „Professor*
  der  „Oberlehrer*,  also:  Professor  Dr.  N.,
Oberlehrer  am  ....  Gymnasium;  nicht  aber:
Amtsgerichterat  N.,  Amtsrichter  am  ....  Gericht
  ?)!

Professor  nach  der  Hofrangordnung  in
der  IV.  Klasse,  Abteilung  18.
Studienrat  —  IV.  Klasse  Nr.  14.
Rektoren  =  IV.  Klasse  Abteilung  9.
Die  Rektoren  der  Fürsten-  und  Landesschulen
  gehen  den  andern  Rektoren
im  Range  vor  in  dieser  IV.  Klasse);
vor  diesen  Rektoren  die  Universitäterofessoren
  in  Leipzig.  —  In  Preußen:
irektor  —  Universitätsprofessor.
Oberstudienrat  in  II,  Abt.  9.

Die  Gymnasialoberlehrer  als  solche  haben  gar
keinen  Hofrang;  zum  Vergleiche  der  Rang
richterlicher  Beamter:

Amts-  und  Landrichter  in  IV,  18;
Amts-  und  Landgerichteräte  in  IV,  14;
Oberamterichter  in  IV,  1;
Landgerichtsdirektor  in  III,  9.

Die  Oberlehrer  stehen  also  durchschnittlich  eine
Stufe  tiefer  als  die  betr.  richterlichen  Beamten;
erst  nach  zirka  18  Dienstjahren,  wenn  er  „Professor*
  wird,  kommt  ein  ÖOberlehrer  zu  dem
Range  eines  Amterichters,  erst,  falls  er  „Oberstudienrat“
  geworden,  in  den  Rang  eines  Landgerichtedirektors.


bezug  auf  die  viel  umstrittene  Gleichstellung  mit  den  Richtern  sich  nicht  zu  sehr  zu  be-Hofrangordnung
  wird  zwischen  Amtscharakter  und  persönlichem  Charakter  kein  Unterschied
Unterschied  vorhanden  in  bezug  auf  Umzugskosten.  Beamte  mit  dem  Amtscharakter  der

S.  17.  Die  Richter  übrigens  hatten  vor  1898  auch  nur  den  „persönlichen*  Rang.  —
einzudringen,  ist  mir  nicht  gelungen;  doch  ist  wohl  klar,

Vergl.
aß  IV,  1  höher  ist  als  IV,  18).
        <pb n="308" />
        304  V.  A.  Titel  und  Rang.

De

Im  Amt.
Staat.  Vor  dem  Amt
or  Tem  Sm  Titel  (bez.  Charakter).
11.  Sachsen-  Probandus,  Hilfslehrer.  Oberlehrer.
Weimar.  Professor  nach  15  Dienstjahren.
Leiter:  Direktor,  zuweilen  Hofrat,  Geh.
Hofrat.
12.Württemberg.|  Kandidat  des  humanistischen  |  Humanist.  Anst.  Reslist.  Anst
und  realistischen  Lehramts,  |  [Lehrer  d.  Unterstufe,  Sexta  u.  Vorschule.

Amtsverweser  bei  längeren
Vertretungen  mitRemunerstion
  (auch  Gymnasialvikar,
Gyınnasialassistent).

1.  Präzeptor.  1.  Reallehrer.

Lehrer  der  Mittelstufe  (Tertisbis  Quinta).
2.  Oberpräzeptor.  2.  Oberreallehrer,
ev.  nach  12  Dienstjahren  „Professor*.

Lehrer  der  Oberstufe  (Oberprima  bis
Untersekunda).

8.  Professor.  8.  Professor.

Leiter:  Rektor,  später  zuweilen  Oberstudienrat.


Die  Beförderung  der  unter  2.  und  3.  Aufgeführten
  in  die  höhere  Rangklasse
wird  nur  zu  einem  Drittel  der  Gesamtzahl
  in  Vorschlag  gebracht  wie
in  Preußen.

18.  Bremen  Probekandidat,  wissenschaftl.  |  Oberlehrer.

und  Hilfslehrer.  Professor,  nach  20  Jahren  in  Bremen,
14.  Hamburg.  nach  16—17  Jahren  in  Hamburg.
Leiter:  Direktor.

In  den  18  in  der  Tabelle  nicht  stehenden  norddeutschen  Staaten  ist  die  Amtsbezeichnung
Gotha  in  12—14,  in  Sachsen-Altenburg  in  13,  in  Reuß  j.  L.  in  15/2,  in  Sachsen-Meiningen
noch  fehlenden  Kleinstaaten  ließ  sich  darüber  nichts  feststellen.  Die  Direktoren  in  diesen  Staaten

Mancherlei  ließe  sich  ja  bemerken  zu  diesen  Titulaturen  und  Rangstufen,  welche  die
Notwendigkeit,  Beamte  in  einem  geordneten  Staatswesen  eben  nicht  wild  durcheinander
laufen  zu  lassen,  erschaffen,  und  die  dann  menschliche  Torheit  und  Eitelkeit  gemißbraucht
haben:  doch  sei  nur  das  Allernötigste  gesagt.

Zuerst  sind  die  Amtsbezeichnungen  für  die  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  sehr
bedauerlich;  alle:  „Probekandidat,  Probelehrer,  Hilfslehrer,  Supplent,“  bezeichnen  so  etwas
Unfertiges,  wie  es  wohl  in  keinem  andern  höhern  Stande,  auch  nicht  im  subalternen,  den
Amtsbewerbern  geboten  wird;  wie  stolz  kliugt  dagegen  schon  „Regierungssupernumerar“'
Erträglicher  sind  „Lehramtepraktikant“  und  „Assistent“;  aber  das  erste  konnte  ebensogut
niederes  Lehramt  bezeichnen,  es  müßte  also,  wie  im  Postfach  man  jetzt  unterscheidet:
Oberpostpraktikant—  Postpraktikant,  heißen:  Oberlehramtspraktikant;  der  „Assistent“  klingt
auch  nach  subalternen  Laufbahnen.  Wahrlich  hier  haben  die  Staaten  ihre  Pflicht,  den
Anwärtern  des  höheren  Lehramtes  durch  entsprechenden  Titel  gerade  beim  Beginn  der
I.aufbahn,  gehörig  zu  unterstützen,  recht  versäumt;  meist  auch  schädigen  diese  Bezeichnungen
        <pb n="309" />
        V.  A.  Titel  und  Rang.  305

Im  Amt.
Bemerkungen.
Rang  emerkungen
Nach  Hofrangordnung:  Oberlehrer  hoffähig;  dies  Vorrecht  erstreckt  sich
Oberlehrer  —  Amts-(Land-)richter;  tstsächlich  nur  auf  die  in  der  Großherzoglichen
Professor  —=  Amtse-(Land-)gerichtarat.  Residenz  Weimar  ansässigen  Oberlehrer,  Pro-Direktor
  =  Landgerichtedirektor.  fossoren  usw.

Nach  Verfügung  v.  12.  März  1900  (Fehleisen
  S.  229/30):  1.  Präzeptor  und
Reallehrer  auf  der  IX.  Rangstufe.
2.  Oberpräzeptor  und  Oberreallehrer

auf  der  VIII.  Rangstufe,  können  nach  .  .  .
12jähriger  Dienstzeit  als  Professor  Zum  Vergleich  mit  den  richterlichen  Beamten

.  diene  der  Hinweis,  daß  die  württembergischen
auf,  die  VII  Rangstufe  kommen.  Landgerichtsräte  auf  der  VI.,  die  Landgerichts-3.
  Professor  der  Oberabteilung  in  der  direkto  f  der  V.  Stufe  stehen
VID.  Ran  fe,  kann  nach  12  Jahren  ırektoren  aul  der  Y.  "

auf  die  VI.  Rangstufe  kommen.

Leiter:  Rektor,  auf  der  VI.  Rangstufe,
später  möglicherweiseaufder  V.  Rangstufe.


Eine  Rangordnung  existiert  nicht;  man
könnte  höchstens  die  Gehaltsstufen
als  Ersatz  nehmen.  —  Wenn  die  Gehaltsstufen
  als  maßgebend  ange
nommen  werden,  stehen  die  Oberlehrer,
  Professoren  hinter  den  richterlichen
  Beamten  der  beiden  Hansestädte
  so  zurück,  wie  in  keinem
Bundesstaate;  in  Hamburg  ist  die
Differenz  in  bezug  auf  die  Endgehälter
1000  Mk.  (Oberlehrer  9000,  Richter
10000  Mk.),  in  Bremen  2500  Mk.  :
(Oberlehrer  Endgehalt  7000,  Richter
9500  Mk.)}).

bez.  der  Charakter:  Oberlehrer,  Professor,  Direktor.  „Professor*  wird  men  in  Sachsen-Coburgin
  15,  in  Lübeck  nach  17—19  Dienstjahren,  im  Fürstentum  Lippe  in  19  Dienstjahren;  in  den
heißen  zuweilen  noch  Geh.  Oberschulräte  (Gotha),  Oberschulräte,  Schulräte,  Hofräte,  Geh.  Hofräte.

tatsächlich  die  Ausübung  der  Tätigkeit  und  tun  dem  Ansehen  des  ganzen  Standes  Abbruch
genug;  Gott  sei  Dank  ist  noch  oft  der  „Doktor“  da.  —  Wenn  man  z.  B.  in  Preußen  den
„Studienreferendar“,?)  „Studienassessor“  uns  nicht  „gönnt“,  wie  man  z.  B.  in  Hessen  Lehramte-88808807
  sagt,  80  bliebe  nur  der  etwas  lange  „Oberlehramtspraktikant*  übrig!  Warum  erträgt
man  denn  „Gewerbeassessor“,  „Forstreferendar“,  „Forstassessor“,  sogar  „Bergreferendar“,
„Bergassessor“,  obgleich  wahrlich  die  Kandidaten  in  den  beiden  letzten  Berufsarten  wenig
zu  referieren  und  selten  bei  Beratungen  „Beisitzer“  zu  spielen  haben?  Das  wäre  doch  beim
höheren  Lehramt  noch  eher  der  Fall!  —  „Referendar*  und  „Assessor“  sind  doch  allgemeine
Bezeichnungen  für  die  Anwärter  auf  ein  Amt  mit  akademischer  Vorbildung,  also  sage  man
such  „Pfarramtereferendar“,  „Pfarramtsassessor“.  —  Titel  sind  aus  dreierlei  Ursachen  offenbar

I)  Für  Bremen  vergl.:  Die  Lage  der  Oberlehrer  in  Bremen.  Denkschrift.  Bremen  1903.
Verlag  von  Gustav  Winter.

3)  „Gymnasialreferendar“  paßt  absolut  nicht  für  die  Kandidaten  an  Realanstalten.
H.  Morsoh,  Das  höhere  Lehramt.  20
        <pb n="310" />
        306  V.  A.  Titel  und  Rang.

vorhanden:  1.  um  das  Ansehen  des  staatlichen  Amtsinhabers  zu  schützen  und  zu  heben,
2.  um  ihn  von  andern  Beamten  zu  unterscheiden,  3.  um  seine  Vorbildung  und  damit  die  Art
seines  Amtes  von  vornherein  in  der  Öffentlichkeit  zu  bezeichnen.  Der  ersten  dieser  Anforderungen
  genügt  aber  der  mittelalterlich  klingende  „Präzeptor“  ebensowenig  wie  der  „Kollaborator“.
  Der  zweiten  vor  allem  nicht  der  „Professor“  ;  wievielerlei  Professoren  gibt  es,  vom
Professor,  dem  Mitglied  der  Akademie,  bis  zum  Professor  der  Magie!  Nicht  angenehm  ist  es,
wenn  dann  erst  in  der  Gesellschaft  ausgehorcht  wird,  zu  welcher  Sorte  von  Professoren  man
gehört!  Man  kann  es  den  Universitätsprofessoren  nicht  verdenken,  wenn  sie  durch  Zusätze
„Hochschulprofessor“  oder  ähnliches  sich  abzusondern  suchen,  wie  es  ja  auch  schon  gelehrte
Zeitechriften,  z.  B.  die  Deutsche  Literaturzeitung,  tun;  noch  mehr  aber  müssen  wir  dagegen  uns
verwahren,  daß  unser  Oberlehrer  und  Professor  an  nicht  akademisch  gebildete  Lehrer,  sei  06
der  Volksschulen,  sei  es  der  Mittelschulen,  gegeben  wird.  Die  Hochschullehrer  und  die
Oberlehrer-Professoren  des  höheren  Lehramte  haben  doch  dieselbe  Vorbildung,  arbeiten  wissenschaftlich,
  haben  auch  denselben  Rang,  außerordentliche  Professoren  den  der  V.,  ordentliche
den  der  IV.  Rangklasse,  wie  wir;  so  ist  es  für  die  Universitätsprofessoren  nicht  deprimierend,
wenn  ein  „Schulprofessor"  eben  auch  ein  Professor  ist,  wohl  aber  für  uns,  wenn  man  uns
mit  Subalternbeamten  II.  Klasse,  ohne  Gymnasialbildung,  ohne  Hochschulbildung  zusammentut.
Der  Oberlehrer  —  vergl.  Förster,  Oberförster  —  ist,  vielleicht  als  „Studienoberlehrer“,  der
einzig  richtige  Titel  für  Lehrer  an  höheren  Schulen  und  sollte  nur  ihnen  zukommen,  auch
statt  des  „Präzeptor“,  „Gymnasiellehrer“  im  Süden  in  Aufnahme  gelangen,  der  Professor  aber
ist  nicht  glücklich  gewählt,  er  unterscheidet  uns  von  andern  Beamten  nicht;  er  ist  zu  sehr
Allerweltstitel,  besonders  in  Baden  und  Österreich.

Zu  diesen  Allerweltstiteln  gehört  auch  Hofrat,  Geh.  Regierungsrat,  wie  sich  in  vielen
Ländern  ältere  Gymnasialdirektoren  nennen  lassen  müssen,  ja  Direktor  selbst  ist  solch  wenig
charakteristischer  Titel.  Alle  diese  Titel,  ebensowenig  wie  der  Professor,  genügen  der  zweiten
Anforderung  nicht,  sie  tragen  keine  unterscheidenden  Merkmale  an  sich.  Vor  den  Direktor  muB
man  erst  allerhand  vorsetzen,  damit  man  keinen  Theaterdirektor  vor  sich  zu  haben  glaubt:
Gymnssialdirektor,  Realgymnasialdirektor,  Progymnasialdirektor  und  Realprogymnasialdirektor,
Oberrealschuldirektor!  —  Schöne  Worte!  Das  riohtigste  bleibt,  wie  der  höhere  Titel  im  Kadettenkorps,
  Studiendirektor  für  einen  Leiter  einer  höheren  Lehranstalt;  Studien,  vermöge  seines
lateinischen  Ursprunges,  bezeichnet  eben  „gelehrte“  Studien,  ein  Gymnasialdirektor  besser:
Studiendirektor,  ist  eben  ein  solcher,  der  junge  Leute  zu  gelehrten  Studien  hinführen  soll.
Für  ältere  Gymnasialdirektoren  paßte  dann  ähnlich,  wie  in  Bayern  Oberstudienrat,  Geheimer
Studienrat.  Ein  solcher  Allerweltstitel,  der  weder  die  Beamten  von  andern  unterscheidet
noch  ihre  Vorbildung  erkennen  läßt,  ist  auch  „Geheimer  Regierungsrat“  ;  lasse  man  den  unter
ihrem  Präsidenten  arbeitenden  Regierungsräten  diese  Erhöhung,  welche  bekanntlich  den
Träger  nicht  in  die  höhere  Rangklasse  (III)  versetst,  ihn  dieser  nur  annähert;  aber  wss
sollen  Universitätsprofessoren  (besonders  die  in  der  philosophischen  Fakultät)  mit  dem  „Geh.
Regierungsrat“?  Auch  für  einen  Gymnssialdirektor  paßt  dies  nicht,  beide  sträuben  sich  meist
innerlich  gegen  diese  Verdunkelung  ihrer  amtlichen  Tätigkeit,  die  auch  durch  den  „Geh.
Hofrat“  in  Baden  und  Sachsen-Weimar  die  Leiter  höherer  Lehranstelten  sich  gefallen  lassen
müssen,  während  in  Sachsen,  Bayern  und  Württemberg  die  mit  „Studien“  zusammengesetzten
Amtebezeichnungen  praktischer  sind,  auch  für  das  Publikum,  das  doch  dann  weiß,  wen  68
vor  sich  hat.

Für  die  wenigen  aus  dem  ÖOberlehrerstande  in  die  Provinzial-  und  Zentralbehörden
aufrückenden  Mitglieder  geht  dann  die  Verschleierung  ihres  Herkommens  z.  B.  in  Preußen
immer  weiter,  wenn  sie  als  Provinzialschulräte  zu  „Geh.  Regierungsräten“  charakterisiert
werden,  während  Geh.  Studienrat  viel  inhaltreicher  wäre.  Im  Ministerium  und  in  den  höheren
Behörden  hat  man  die  früher  dem  Stande  der  Prediger,  Ärzte,  Bauräte  Angehörigen  richtig
durch  Wirkl.  Oberkonsistorialrat,  Geh.  Ober-Medizinalrat,  Geh.  Oberbaurat  gemäß  ihrer  Vorbildung
  kenntlich  gemacht;  aber,  wenn  ein  Oberlehrer  ins  preußische  Ministerium  kommt,
wird  seine  Abkunft  völlig  verhüllt,  man  nennt  ihn  Geh.  Oberregierungsrst,  Wirklicher  Geh.
Oberregierungsrat,  ebenso  in  Österreich  Hofrat  statt  Geh.  Oberstudienrat.  Bei  ung  muß
        <pb n="311" />
        V.  A.  Titel  und  Rang.  907

leider  die  Anrede  „Geh.  Rat“  der  Kürze  wegen  für  die  der  ersten  Rangklasse  zugehörigen
Wirklichen  Geh.  Oberregierungsräte,  vielleicht  auch  für  die  darüber  stehenden  Wirklichen
Geheimen  Räte,  ebenso  bei  den  dem  Subalterndienst  entstammenden  Geh.  Rechnungs-  und
Kanzleiräten  gebraucht  werden.  Wozu  sind  Titel  aber  vorhanden,  wenn  sie  alles  durcheinander
bringen?  Hier  ist  man  in  Bayern,  z.  Teil  auch  in  Österreich  glücklicher  gewesen;  die  Räte
im  Bayerischon  Ministerium  heißen  fast  alle  „Ministerialräte“,  auch  in  Österreich  wenigstens
die  höheren,  allerdings  sind  dies  alles  Juristen.  Der  Usus,  der  ja  tyrannus  ist,  heiligt  hier
ja  alles,  aber  da  auch  Hofrangreglements  schließlich  nicht  ganz  fest  sind,  könnte  wohl  früher
oder  später  ein  Staat  sich  einmal  im  Nachbarsteat  bei  Umänderungen  etwas  orientieren.
Die  deutschen  Bundesstaaten,  ebenso  wie  Österreich,  sind  Militärsteaten,  und  der  Rang
aller  Zivilbeamten  richtet  sich  durchaus  nach  dem  der  militärischen  Chargen;  will  man  sich
vergewissern,  wie  hoch  bez.  niedrig  ein  Zivilbeamter  steht,  muß  man  zusehen,  wo  er  nach
dem  Hofrangreglement!)  zu  rangieren  ist,  d.  h.  neben  welchem  militärischen  Amte.  Es
wäre  schier  unmöglich,  auch  zu  kleinlich,  die  Hofzeremonielle  aller  deutschen  Staaten  daraufhin
  zu  untersuchen,  nur  Preußen  soll  hier  mit  Österreich  verglichen  werden,  damit  es  ersichtlich
  sei,  wie  man  höheres  Lehramt  hier  und  dort  einschätzt;  natürlich  kann  nur  ein
Auszug  gegeben  werden  nach  den  unserer  Aufgabe  dienenden  Zwecken.
Die  am  Königl.  preußischen  Hofe  erscheinenden  Personen  ordnen  sich  folgendermaßen
Allen  Rangklassen  voran  geht  als  erster  der  Oberstkämmerer,  demnächst  die  Generalfeldmarschälle,
  Ministerpräsident,  Ritter  vom  Schwarzen  Adler,  Kardinäle,  aktive  Staateminister,
  die  Wirklichen  Geheimräte,  die  aktiven  Generale  der  Infanterie  und
Kavallerie,  die  Präsidenten  der  parlamentarischen  Körperschaften,  die  Oberpräsidenten,
die  aktiven  Genersalleutnants  u.  a.,  dann  folgen:
die  aktiven  Generalmajors,  die  Räte  I.  Klasse;
die  Obersten,  die  Räte  II.  Klasse  (also  u.  s.  die  Geh.  Oberregierungsräte  in  den
Ministerien,  Regierungspräsidenten,  hier  auch  die  Rektoren  der  Universitäten,  die
ständigen  Sekretäre  der  Akademie  der  Wissenschaften)  ;
die  Oberstleutnants,  die  Räte  III.  Klasse,  d.  h.  z.  B.  die  Geh.  Regierungsräte  in
den  Ministerien,  die  Domherren  usw.;
die  Majors,  die  Räte  IV.  Klasse,  die  Mitglieder  beider  Häuser  des  Landtages;  hierher
  kommen  auch  die  Geh.  Regierungsräte  bei  den  Provinzialbehörden,  Provinzialschulräte,
  Gymnasisldirektoren,  Laud-  und  Amtsgerichtsräte,  Professoren  der  Universitäten
  und  höheren  Lehranstalten,  Bauräte,  Forsträte,  Regierungsräte  usw.,
welche  alle  im  einzelnen  in  dem  im  Kalender  für  Verwaltungsbeamte  stehenden
Verzeichnis  unter  der  IV.  Rangklasse  genannt  sind?);
die  Hauptleute  und  Rittmeister,  Kammerjunker  und  Hofjagdjunker,  hieran
schließen  sich  an  die  zur  V.  Rangklasse  gehörigen  Oberlehrer,  Amts-,  Landrichter,
Oberförster  usw.,  siehe  Kalender  für  Verwaltungsbeamte;
den  Schluß  bilden  die  Leutnants.

In  Österreich  ergibt  ©  sich  folgendes  F  Schema:

Rangklasse  Militär  Zivil
I.  Rangklasse.  Feldmarschall  (in  Preußen  General-  |  Ministerpräsident.
feldmarschall).
1I.  Rangklasse,.  Minister.

I)  Zuerst  ist  die  Kabinettsordre  vom  7.  Juli  1817  für  Preußen  hier  maßgebend;  zuletzt
das  z.  B.  im  Kalender  für  Verwaltungsbeamte  1905  abgedruckte  Hofrangreglement  vom
.  19.  Januar  1878.

9)  Daß  ein  Unterschied  zwischen  dem  Range  als  Amtscharakter  und  dem  persönlichen
Range  hier  nicht  gemacht  wird,  ist  oben  gesagt.

20°
        <pb n="312" />
        308  V.  B.  Gehälter.  1.  Direktoren.
Bangklasse  Militär  Zivil
IU.  Rangklasse.  Feldzeugmeister,  General  der  Ka-  |  Statthalter,  Oberlandesgerichtevallerie
  (in  Preußen:  General  präsident.
der  Infanterie  und  Kavallerie).
IV.  Rangklasse.  Feldmarschalleutnant  (in  Preußen:  |  Sektionschef  (—-Ministerisldirektor).
Generalleutnant).
V.  Rangklasse.  Generalmajor.  Ministerialret,  Hofrat,  Landesgerichtepräsident.

VI.  Rangklasse.  Oberst.  Sektioneret,  kon  Born  t,
Landesschuli  terer
Mittelschuldire  ro  ‚  "  Landesgeriohtsvizepräsident.

VH.  Rangklasse.  Oberstleutnant.  Ministerialsekretär,Mittelschuldirektor,
  älterer  Professor  an  den
Mittelschulen,  Landesgerichtarat.
VIH.  Rangklasse.  |  Major.  Ministerialvizesekretär,  Mittelschulprofessor,

  Bezirkerichter.

IX.  Rangklasse.

Hauptmann,  Rittmeister.

Ministerialkonzipist,  jüngerer  Mittelschullehrer,
  Gerichtsadjunkt.

X.  Rangklasse.

Oberleutnant.

Statthaltereikonzipisten.

XI.  Rangklasse.

Leutnant.

B.  Ge-1.
  Direk-Reihenfolge

  der  Staaten  nach  dem  Höchstgehalt  in  absteigender  Linie.
Dabei  ist  zu  bemerken:  1.  meist  sind  nur  die  Vollanstalten  berücksichtigt;  2.  meist  sind
nur  die  staatlichen  Anstalten  in  Betracht  gezogen;  die  Bemerkungen  enthalten  ab  und  zu
die  Gehälter  an  den  nichtsteatlichen  Anstalten;  3.  die  Reihenfolge  ist  deswegen  keine
absolut  maßgebende,  weil  der  Wert  der  Dienstwohnung  oft  nicht  ermittelt  werden  konnte,
ja  manchmal  Angaben  nicht  zu  erlangen  waren,  ob  Dienstwohnung  vorhanden  oder  nicht;
so  müßte  Braunschweig  etwas  höher  rücken,  auch  andere  Staaten,  wie  Reuß  j.  Linie,  Hessen,
Sachsen-Meiningen  stehen  nicht  ganz  an  ihrem  Platze.  —  Bayern  konnte  nicht  eingereiht
werden,  da  das  Höchstgehalt  sich  nicht  berechnen  läßt,  siehe  unter  Bemerkungen;  ebenso
steht  Österreich  wegen  seiner  komplisierten  Gehalteverhältnisse  an  besonderer  Stelle.
Mit  diesen  Einschränkungen  aber  wird  die  Tabelle  ein  richtiges  Bild  liefern.  —  DW  =
Dienstwohnung,  Wg  =  Wohnungsgeld.  —  Die  folgenden  Angaben  beruhen  teils  suf

Anfangsgehalt  Endgehalt
Name  des  Staates  (Mindestgehalt)  (Höchstgehalt)
1.  Hamburg  an  Vollanstalten:  10000  +  DW  oder  1600  Wg
10000  +  DW  oder  1600  Wg  |  =  11600.
—=  11600  4
an  Nichtvollanstalten:  10400;  falls  eine  Dienstwohnun
8600;  falle  eine  Dienstwohnun  gewährt  wird,  werden  #4  14
gewährt  wird,  werden  .#  14  abgezogen.
abgezogen.
2.  Lübeck  an  Vollanstalten:  9500

7500
        <pb n="313" />
        V.  B.  Gehälter.  1.  Direktoren.  309

Auffallend  ist  besonders  im  Vergleich  zu  Preußen  die  wesentlich  höhere  Stellung  der
Landesschulinspektoren;  diese  stehen  dort  in  gleicher  Linie  mit  den  Obersten,  bei  uns  stehen
die  Provinzialschulräte,  über  deren  zu  niedrigen  Rang  mit  Recht  oft  geklagt  ist,  zusammen  mit
Beamten,  die  ihnen  untergeben  sind:  Direktoren,  Professoren.  Auch  sonst  aber  ergibt  die  Zusammenstellung,
  daß  in  Österreich,  gemessen  an  den  Militärchargen,  die  Zivilbeamten  wesentlich
  höher  bewertet  werden  als  bei  uns.  —  Doch  nun  genug  hiervon;  wir  könnten  ja  zitieren:

„Setz’  Dir  Perrücken  auf  von  Millionen  Locken,  setz’  Deinen  Fuß  auf  ellenhohe
Socken,  Du  bleibst  am  Ende,  was  Du  bist.“  Doch  leider  denkt  weder  so  die  Welt  noch
mancher  sus  andern  akademisch  gebildeten  Ständen  mit  besserem  Titel  und  höherem  Rang.
So  schlage  ich  denn  vor  als  der  Erwägung  wert  diese  Stufenfolge:  Studienreferendar,
-8886880r  ;  Oberlehrer  (ev.  Studienoberlehrer),  nach  12  Dienstjahren  Studienrat!)  mit  dem  Amtscharakter
  in  IV;  („Professor“  nur  bei  wissenschaftlichen  Leistungen  nach  Anhörung  oder  Vorschlag
  der  Akademie  der  Wiss.),  Studiendirektor,  später  Geh.  Studienrat;  Provinzialstudienrast,
  Geh.  Studienrat.  —  Zusammensetzungen  mit  „Ober-*  bleibt  für  die  Mitglieder  der
Zentralbehörden:  Oberstudienrat,  Geh.  Oberstudienrat,  Wirkl.  Geh.  Oberstudienrat.  —  Die
höheren  Lehranstalten  mögen  Studienanstalten  heißen;  Titulaturen,  in  denen  „Schule“  vorkommt,
  mögen  bleiben  für  dienichtzu  den  „Studienanstalten®  gehörenden  Lehrer  und  Beamten.

I)  Dann  würden  in  Preußen  such  diese  Patente  vom  Landesherrn  unterschrieben  werden;
vergl.  Verordnung  über  die  veränderte  Verfassung  usw.  v.  1810  (Ges.-Samml.  1810,  9.  8/9:
„Jedenfalls  sind  folgende  Gegenstände  an  Unsre  Allerhöchste  Genehmigung  gebunden:  ..
6)  Die  Erteilung  von  Titeln,  welche  den  Ratscharakter  geben“.

hälter.

toren.

Kunzes  Kalender  1903,  teils  auf  dem  Statistischen  Jahrbuch  (Teubner)  1904/5,  teils  auf  persönlichen
  Anfragen  an  Ort  und  Steile.  —  Allen  Amtsgenossen  von  nah  und  fern,  die  mir  bei
Aufstellung  der  Gehaltstabellen  behilflich  waren,  aufrichtigen,  herzlichen  Dank!

Gegen  das  Prinzip,  die  Gehaltstabellen  nach  dem  möglicherweise  zu  erreichenden
Höchstgehalt  in  einigen,  mit  hohem  Wg.  ausgezeichneten  Städten  aufzustellen,  könnte  man
einwenden,  dies  liefere  ein  falsches  Bild,  weil  nur  (z.  B.  in  Preußen)  wenige  Oberlehrer  in
solchen  Städten  amtierten;  man  hätte  vielleicht  die  Berechnung  des  Durchschnittegehalte
verlangt.  —  Indessen  ein  solches  Durchschnittsgehalt,  wie  es  dann  herausgereohnet  würde,
existiert  nirgends,  wird  tatsächlich  nirgends  gezahlt,  und  die  Tabellen  würden  sich  von  der
Wirklichkeit  sehr  entfernen.  Man  muß  also  mit  dieser  neuen  Einschränkung  die  Tabellen
so  hinnehmen.

Zahl  der
Dienstjahre  |  Aufrückungs-|  Aufrückungs-|  Pflicht-  B  k
bis  zum  ul  frist  d  hl  emerkungen
Höchstgehalt|  |  5  iu  stundonza
an  Doppelanstalten

6—10,
12  600  alle  4  Jahre.  |  an  einfachen
10—14.
12  500  alle  3  Jahre.  12—16  Anrechnung  für  DW  100  A
        <pb n="314" />
        310

V.  B.  Gebälter.  1.  Direktoren.

ED  u  nn  72  u  gr  gg

Name  des  Staates

CO  u  U  2

Anfangsgehalt
(Mindestgehalt)

Endgebalt
(Höchstgehalt)

8.  Bremen

an  Vollanstalten:
7000  +  DW,  wo  DW  vorhanden,
gegen  100%  Abzug,  oder  Wg.

8500  +  DW  mit  10%,  Abzug  od.
We.

an  Nichtvollanstalten:
7000  +  DW  gegen  109%,  Abzug,
wo  solche  vorhanden,  oder  Wg.

8000  +  DW  mit  109%  Abzug  od.
We.

4,  Preußen

an  Vollanstalten:
a)  in  Berlin  6000  +  DW  oder
1500  Wg.

a)  in  Berlin  7200  +  DW  oder
1500  Wg  =  870.

b)  in  Städten  mit  mehr  als  50000
E.  u.  in  Orten  I.  Servisklasse:
5100  +  DW  od.  1000  Weg.

b)  7200  +  DW  od.  1000  Wg  =
8200.

c)  in  den  übrigen  Städten:  4800
+  DW  od.  900,  800,  700  Wg.

c)  6900  und  DW  od.  Wg  (900,  800,
700)  =  7800,  7700  usw.

an  Nichtvollanstalten:

a)  in  Berlin,  in  Orten  der  I.  Servisklassee
  und  in  Städten  mit
mehr  als  50000  E.  4800  +  DW
oder  1500,  1000  Wg  —  6300.

a)  63800  +  DW  od.  1500  (1000)
Wg  =  7800.

b)  in  den  übrigen  Städten:  4500
+  DW  od.  900,  700  Wg  =  5400.

b)  6000  +  DW  od.  Wg  (900,  700)
Hn.

—
—

5.  Königreich

an  Vollanstalten:

Sachsen  6600  +  DW.  7500  +  DW.
Wg  nur  in  Wurzen  (900),  in  Zwickau  (1200),
in  Zitteu  Rg.  (1000).
—  7800.  —=  8700.
an  Realschulen:
5200  +  DW  oder  900  Wg  =  6100.  |  6200  +DW  oder  WO  Wg-TM.
6.  Anhalt  an  Vollanstalten:

5400  +  DW  oder  900  Wg  —  6800.

7400  -+  DW  od.  900  Wg  —  8300

7.  Braunschweig

an  Vollanstalten:
4800  +  DW,  die  alle  haben.

7000  +  DW,  die  alle  haben.

8.  Mecklenburg-Schwerin

  |
|
f'

an  Vollanstalten:
d.  h.  an  den  großherzogl.  Anstalten
und  in  Wismar:
6000  +  DW,  die  mit  800  in  Abzug
  gebracht  wird.

PEN
.

7000  +  DW,  die  mit  600  in  Abzug
  gebracht  wird.

——

In  Rostock:
Gymnas.  6000

Reslgymnas.  6000

6900

6600
        <pb n="315" />
        V.  B.  Gehälter.  1.  Direktoren.  s11
Zahl  der
Dienstjahre  Aufrückungs-|Aufrückungs-|  Pflicht-  Be
is  zum  fri  d  1  merkungen
Höchstgehalt  zulage  riet  stundenzah
Dienstwohnung  für  die  Direktoren
10  750  mal  nach  nicht  haben  von  4  Vollanstalten  in
5  Jahren.  |  festgesetzt.  Stadt  Bremen  3.
Dienstwohnung  für  den  Direktor  hat
10  500  &amp;amp;mal  nach  nicht  eine  von  2  Realschulen  in  Stadt
5  Jahren.  |  festgesetzt.  Bremen.
Die  Leiter  städt.  Anstalten  haben
9  400  $Smal  nach  oft  ein  höheres  Gehalt,  so  in
$  Jahren.  Berlin,  7200-7800  +  DW  oder
1500  Wg,  woyon  ann  pensions
15  1X500  5mal  nach  bis  ig;  Charlottenburg,
4X400  8  Jahren.  10—14  —7800  +  DW  oder  1500  Wg;
Frankfurt  a.  M.  7200—9000,  Kre-_
  feld,  Köln,  Elberfeld  u.  a.  vergl.
15  1X  500  5mal  nach  Kunze-Kalender  1904.  8.  IX.
4X  400  $  Jahren.
15  300  alle  8  Jahre.
bis
10—14.
15  300  alle  8  Jahre.
J
Die  Leiter  städt.  Anstalten  in  Leip-12
  300  alle  4  Jahre.  an  den  zig,  Dresden  u.  a.  beziehen  ein
Fürsten-  höheres  Gehalt.
schulen  bis
12,  sonst
bis  14.
9  2X400  alle  3  Jahre.  bis  16.
1X  200
In  Anhalt  ist  der  volle  Wert  der
15  2X  500  alle  8  Jahre.  |  12-16  DW  pensionsberechtigt.
2X400
1X  200
12  8X  600  alle  3  Jahre.  14—16
1X  400
Dazu  z.  B.  in  Rostock  14  4  von
jedem  Abiturienten.  —  In  den  in
der  2.  Spalte  nicht  genannten
8  500  2  mal  nach  nicht  Städten  sind  die  Gehälter  geringer:
4  Jahren.  gesetzlich  Güstrow  5700—6600,  Waren  5600
v  geregelt.  —6400,  Grabow  u.  Ribnitz  5000
—6000;  Teterow  300—4800.
300  alle  3  Jahre.
6  300  alle  3  Jahre.
        <pb n="316" />
        312  V.  B.  Gehälter.  1.  Direktoren.
Anfangsgehalt  Endgehalt
Name  des  Staates  (Mindestgehalt)  (Höchstgehelt)
9.  Mecklenhburg-  an  Vollanstalten:
Strelitz  6000  7000

an  Nichtvollanstalten:
Öberlehrergehalt  +  300  M  FZ
—  8800

-  -  .

Oberlehrergehalt  +  300  #4  FZ
—  6300.

10.  Sachsenen

  Vollanstalten:

Altenburg  5000  7000
11.  Beuß  &amp;amp;.  L.  an  Vollanstalten:
5800  7000
12.  Reuß  j.  L.  |  An  den  fürstlichen  Gymnasien  zu  |  An  den  fürstlichen  Gymnasien  zu
Gera  u.  Schleiz:  5800.  Gera  u.  Schleiz:  7000.
Am  städt.  Rg  zu  Gera:  6000.  7000
18.  Elsaß-  an  Vollanstalten:
Lothringen  4800  6900

+  DW  oder  Wg,  das  mit  500  #
pensionsberechtigt  ist.

S

nn  0

an  Nichtvollanstalten:

4500  |  5800
wie  oben
14.  Waldeck  |  an  Vollanstalten:
u.  Pyrmont  |  4800  +  DW  6900  +  DW.
15.  Baden  an  Vollanstalten:
nicht  bestimmt.  5500
+  800  (1  mal  nach  Erreichung  des
Höchstgehalte).
—  5800  +  DW  (s.  Bemerkung)  oder
+  1050  Wg
nn  ı  =  6850.  Bu
an  Nichtvollanstalten:
nicht  bestimmt.  5000
tr  200  F2_
—  5200  +  DW  (s.  Bemerkung).
16.  Oldenburg  an  Vollanstalten:
6300  6800
        <pb n="317" />
        V.  B.  Gehälter.  1.  Direktoren.  313
Zude  |  0707021.  1  SS
Dienstjehre  Aufrückungs-  |  Aufrückungs-|  Pflicht-  Bemerkunge
is  zum  ul  ist  emerKkungen
Höchstgehalt  zulage  fris  stundenzahl
In  Neu-10
  2X500  |  alle5  Jahre.  |  Strelitz  15,  |  Keine  DW.
aber  nicht
gesetzlich
geregelt.
15  400  alle  3  Jahre.  10—16  ,
|
9  400  |  alle  3  Jahre.  |  unbestimmt.  |  Keine  DW,  kein  Wg.
|  DW  wird  mit  700  4  angerechnet.
12  400  alle  4  Jahre.  16  |
12  2X400  |  alle4Jahre.|  nicht  il  DW  mit  900  .£  angerechnet.
1x  200  festgesetzt.
Wg  wird  z.  2.  nur  en  einen  Di-15
  1X  500  alle  3  Jahre.  nicht  rektor  staatl.  Anstalten  gezahlt,
4X400  fostgesotzt,  und  zwar  2000  A
1doch  wie  in
Preußen.
15  3X  300  alle  3  Jahre.  |  wie  oben.
2X  200
Beitrag  zur  Witwenkasse  1  !/g  %/,  des
15  1X500,  alle  3  Jahre.  15  Gehalts,  sowie  !jı2  des  Anfangssonst
  400  gehalte  u.  jeder  Zulage;  ebenso
Anstellungssportel  !/ıg  des  ersten
Gehaltes  einschl.  Wohnungsageld.
Wg  nach  5  Ortsklassen:  I.  (Baden,
nicht  500  alle  3  Jahre.  10—18  Heidelberg  usw.)  1050,  900.  II.  750,
bestimmt,  je  nach  650.  III.  600,  540.  IV.  500,  450.
Größe  der  V.  400,  350.  Der  zuerst  ange-Anstalt.
  führte  höhere  Satz  des  Wg  tritt
nach  10  Dienstjahren  ein.  —
Statt  Wg  oft  DW.
nicht  500  alle  3  Jahre.  10—18
beetimmt.
Kein  Wg.
10  5X  300  alle  2  Jahre.  10—12

in  der  Regel.
        <pb n="318" />
        314  V.  B.  Gehälter.  1.  Direktoren.
Anfangsgehalt  Endgehalt
Name  des  Biantes  (Mindestgehalt)  (Höchstgehalt)
g
17.  Hessen  an  Vollanstalten:
'  5800  +  DW,  die  mit  100/9,  71/2  %0,  |  6600  +  DW,  die  mit  1090,  7a  Io,
50,  der  Besoldung  in  Abzug  ge-  50/0  der  Besoldung  in  Abzug  gebracht
  wird.  bracht  wird
an  Realschulen:
5200  +  DW  (wie  oben)  6200  +  DW  (wie  oben).
18.  Sachsen-  an  Vollanstalten:
Weimar  4800  6600
an  Realschulen:
3000  5800
19.  Sachsen-  in  Coburg:

Coburg-Gotka  |  Oberlebrergehalt  +  600  Dir.-Zu-  |  Oberlehrergehalt  +  600  Dir.-Zulage
  =  3200  lage  =  5800.
in  Gothe:
4000  6600
20.  Schwarzburg-  an  Vollanstalten:
Rudolstadt  —

5500  +  DW  im  Werte  v.  1050  .£
550

Es  bestehen  gegenan

  Nichtvollanstalten:

3600  4800

21.  Schaumburg-  an  Vollanstalten:
Lippe  4500  6300

22,  Württemberg  he  u  anatelten:

00,  pensioneberechtigte
liste  \  DW  oder  Wg  (s.  Bemerkung)
  =  3900  +  DW.

5300  +  500  +  DW  —  580  +
DW.

an  Progymnasien,  Realprogymnasien:

3400  +  8300  „aneionsberechtigte
Zulage  +  400  Wg  (s.  Bemerkung)
  =  4100

5800  +  300  +  400  DW  =  60W

Meiningen

an  Vollanstalten:
4300  +  DW.

6100  +  DW
        <pb n="319" />
        V.  B.  Gehälter.  1.  Direktoren.  315
_  Zahl  der  u
Dienstjahre  Aufrückungs-|Aufrückungs-|  Pflicht-  B  n
is  zum  zul  :  emerkungen
Höchstgehalt  age  frist  stundenzahl
DW  wird,  abgesehen  von  den  in
8  200  alle  2  Jahre.  |  nicht  über  d.  Besoldungsordnung  bestimmten
14—16.  Ausnahmen,  nicht  mehr  gewährt.
(Vergl.  Art.  17  des  Gesetzes  vom
y.  Juni  1898).  —
Die  Leiter  dor  Vollanstelten  und
ichtvolla  ten  haben  verschiei
  Et  alle  3  Jahre.  ”  dene  Gehälter,  nicht  die  Oberlehrer,
  vergl.  unter  B.  2.
Kein  Wg.
15  3X400  alle  3  Jahre.  nicht
2X  800  festgesetzt.
24  4x  300  alle  3  Jahre.  n
4X  400
Kein  Wg.
30  2X  500  alle  5  Jahre.  nicht  DW  mit  700  4  auf  das  pensione-4xX400
  |  festgesetzt.  fähige  Gehalt  angerechnet.
24  6xX  800  alle  8  Jahre.  8—10
2X400
wärtig  keine  Bestimmungen  darüber.  —_  |
nicht
20  300  alle  5  Jahre.  |  festgesetzt.
|  Keine  DW,  kein  Wg.
12  450  8  14—16
Wg  =  „Mietezinsentschädigung“,
24  bis  zum  12.  |  Imal  nach  In  worunter  eine  den  jeweiligen  drt-Dienstjahre
  |  6  Jahren,  |  Stuttgart  lichen  Mietepreisen  ontepr.  Ent-200,
  dann  alle  |  am  Gymns-  schädigung  eine  der  Dienstdann
  3  mal  |  8  Jahre.  |  sium  6-8,  wohnung  an  Größe  und  Einrich-300,
  sonst  12  —14.  tung  gleichkommende  Wohnung
letzte  Stufe  In  Stuttgart  zu  verstehen  ist.
400.  am  Rg  u.
OR.  8—10,
|  sonst  12—20.|
|  Wg  400,  300,  250  nach  3  Orteklassen.
24  n  .  20

nicht  geregelt.
        <pb n="320" />
        316  V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.
Anfangsgehalt  Endgehalt
Name  des  Stastes  (Mindestgehalt)  (Höchstgehalt)
24.Schwarzburg-  an  Vollanstalten:
Sondershausen  nicht  festgesetzt.  6000
an  Nichtvollanstalten:
5100  5700
2b.  Lippe  an  Vollanstalten:
unbestimmt.  5700  +  DW

Einen  besonderen  Platz  muß  Bayern  erhalten,  da  hier  das  Höchstgehalt,  wie  gesagt,

26.  Bayern

Rektoren:
4920
+  540  Gehaltszulage
+  270  außerord.  Zulage  in  Ortsklasse
  I.

-—-5730  in  Orteklasse  I,  in  Ortsklasse
  II  5685.

läßt  sich  nicht  berechnen,  s.  Bemerkung.
  —  Nach  20  Dienst-Jahren
  z.  B.  6810  in  I,  6765  in  II.

In  ähnlicher  Weise  wie  Bayern  muß  Österreich  wegen  seiner  verwickelten,  eigen-27.

  Österreich

2800  Kr.  (bez.=  demjeweiligen  Gealt,
  das  or  als  Professor

bezog).

700  Kr.  (ljg  Aktivitätszulage  der

VU.  Rgkl.

1000  Kr.  FZ  (8  3  des  Ges.  v.  19.

Sept.  1898).

4500  +  1200  Kr.  Quartiergeld  in
Wien  (oder  Naturalquartier)  =
5700  Kr.  —  4845  M.

5400  Kr.  (wie  der  Prof.  nach  der
5.  Quing.-Zulage).
800  Kr.  (li,  Aktivitätezulage  der
VI.  Rgklasse).
1000  Kr.  FZ.  BE
7200  +  1200  Kr.  Quartiergeld  in
Wien  (oder  Naturalquartier)  =
8400  Kr.  =  7140  AM.

Nimmt  man  auf  diese  eigenartigen  Verhältnisse  beider  Staaten  keine  Rücksicht,  50
Schwerin  und  -Strelitz;  Bayern  aber,  falls  man  das  Gehalt  nach  20  Dienstjahren  in  Be-2.

  Professoren

Reihenfolge  der  Stasten  nach  dem  Höchstgehalt  in  absteigender  Linie;  68

DW  =  Dienstwohnung;  Wg  =  Wohnungs-|
  Anfangsgehalt  Eundgehalt
Name  des  Staates  |  (Mindestgehalt)  (Höchstgehalt)
1.  Hamburg  an  Vollanstalten:
3600  9000

Richter  und  juristische  Verwaltungsbeamte:

  5000.

10000
        <pb n="321" />
        V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.  917
Zahl  der  .  j
Dienstjahre  |Aufrückungs-|  Aufrückungs-|  Pfliohtbis
  zum  zulage  frist  stundenzehl  |  Bemerkungen
Höchstgehalt
\  _  |
unbestimmt.  meist12,  aber!
nicht
festgesetzt.  |
—  _
unbestimmt,  |
-  alle  3  Jahre.  12,  doch
unbestimmt.  nicht  |
festgesetzt.  |
nicht  festgesetzt  ist.
|  Wie  hoch  das  Höchstgehalt  ist,
—  ——  —  bis  '  nach  welchem  Dienstalter  es  erbis
  zum  21.  Dienstjahre  reicht  wird,  läßt  sich  in  Bayern

artigen  Gehaltsverhältnisse  eine  gesonderte  Stelle  erhalten.

25

Quinquennalzul

n  von  je

360  .4,  nach  dem  21.  Dienstjahre

  180  M.

l.  u.  2.
Quinquennalzulage
  zu
400  Kr.,
3.,  4,  5.  zu
600

alle  5  Jahre.

12  Stunden.  |

an  den  |
8  klassigen  |
Gymnasien  |
5—8,

nicht  berechnen,  da  die  Zahlung
der  Quinquennalzulagen  v.  180  #
bis  zur  Pensionierung  fortgesetzt
wird.  —  Seit  1904  existiert  die
außerordentliche  Zulage  v.  270  c#
in  Ortsklasse  L  von  225  in  LI;
dieselbe  ist  nicht  pensionsfähig.

Aufrücken  im  Gehalte  wie  bei  den

Professoren;  die  Aktivitätszulage
richtet  sich  nach  der  Rangklasse.
Aktivitätszulage  übrigens  außerhalb
  Wiens  geringer  für  die  VII.
Rangklasse  nach  3  Klassen,  840,
700,  560.  Für  die  VI.  Rangklasse
960,  800,  640.

kommt  Österreich  in  der  obigen  Tabelle  an  die  neunte  Stelle  zwischen  Mecklenburgtracht
  zieht,  erst  an  die  sechzehnte  Stelle  zwischen  Baden  und  Oldenburg.

und  Öberlehrer.

gelten  dieselben  Einschränkungen  wie  bei  der  Tabelle  der  Direktorengehälter.
geldzuschuß;  FZ  —  Funktionszulage.

Zahl  der
Dienstjahre  Aufrückungs-  |  Aufrückungs-|  Pflicht-  B  n
is  zum  ]  :  emerkungen
Höchstgehalt  zulage  frist  stuudenzahl

|  ‚  Bei  der  festen  Anstellung  ist  ein  ein-27

  600  9mal  nach  20—24  maliger  Beitrag  von  !/ıg  des  Amtsje

  3  Jahren.  |  einkommens  und  bei  einer  Gehalts-|



|
|
ul

erhöhng  !/ıa  des  Mehrbetrages  des
künftigen  jährlichen  Amtegehaltes
an  das  Reliktenversorgungskonto
zu  entrichten.  Kein  Wg.
        <pb n="322" />
        318  V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.
Anfangsgehalt  Endgehalt
Name  des  Staates  (Mindestgehalt)  (Höchstgehalt)
2.  Lübeck  an  Vollanstalten:
4000  7500
Richter:  5000  8300
8.  Bremen  an  Vollanstalten:
4000  7000
Richter:  5500  9500
4.  Preußen  2700  +  900  Wg  in  Berlin  =  3600.

Weg  sonst  660,  540,  480,  420.

6000  +  900  Wg  in  Berlin  =  6900

Richter:  3000  +  Wg  =  3900

6600  +  Wg  =  7500

ö.  Braunschweig

an  Vollanstalten:

2700  +  320  Wg  in  Stadt  Braunschweig
  =  3020;  Wg  sonst  260.

6300  +  600  Wg  in  Stadt  Braunschweig
  =  6900;  Wg  sonst  360.

Richter:  2700  +  Wg  =  3020

6600  +  Wg  =  7200

6.  Anhalt  an  Vollanstalten:
8000  8500
Richter:  5000  7200
dt.  Waldeck  an  Vollanstalten:
u.  Pyrmont  2700  +  420  Wg  =  3120  5100-+900  FZ  +  420  Wg  6420

Richter:  3000  +  Wg  =  340

6600  +  Wg  =  7020

an  Nichtvollanstalten:  |

wie'in  Preußen

8.  Oldenburg

an  Vollanstalten:
3000

6300

Richter:  3300

6800
        <pb n="323" />
        V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.  319

Zahl  dr  |  =
Dienstjahre  |  Aufrückungs-|  Aufrückungs-|  Pflichtbie
  zum  Frist  tundenzahl  Bemerkungen
Höchstgehalt|  "8°  ee
Kein  Wg.
20  1X600  5mal  nach  20—24
5X  580  8  Jahren,
lmal  nach
5  Jahren.
Kein  We.
20  2X  750  alle  5  Jahre.  |  in  d.  Regel
1X  1000  24  die  ersten
1X  500  10  Jahre,
dann  22  bis
zum  20.
Dienstjahre,
nach  dem
‚  20  Dienst-Jahre
  20.
21  1X  500  alle  8  Jahre.  |  24  bis  zum  ||  An  einigen  städt.  Anstalten,  wie
1X400  12.  Dienstj.,  z.  B.  in  Charlottenburg,  erhöht
5X  800  By  bie  zum  sich  das  Gehalt  durch  100  M
u  ee  eg  .  nac  Ortezulage  (jetzt  in  Berlin  200.4);
dazu  nach  9  Jahren  800  |  dem  24.  in  Charlottenburg  soll  v.  1./4.  05
FZ,  welche  nach  12,  15  |  Dienstjahre.  |  Wg  auf  1000  .#  erhöht  werden,
Jahren  um  den  gleichen  wovon  nur  900  pensionsfähig;  in
Betrag  steigt,  an  Nicht-  Charlottenburgistauch  eine  etwas
vollanstalten  nach  12,  15,  andere  Aufrüc  frist  und  -zu-18
  Jahren.  lage,  vergl.  Kunze-Kal.  19048.IX,
wo  such  andere  Sätze  für  Wg  in
einzelnen  Städtenangegeben  sind.
Ist  Au)  Dberlehrer  vor  Vollandung  des
22  2X300  |  2mal  nach  |  22-24  |  die  Zeit  yon  seiner  Anstellung  bis  zu
4X.600  2  Jahren,  seinem  2%.  Geburtstage  nicht  für  sein
2x000  |  &amp;amp;mal  much  De  ll  DT
22  3  Jahren.  |  wirkender  1901  eingeführt.
Kein  Weg.
27  8x  400  alle  3  Jahre.  24,  nach
1X800  dem  14.
Dienstj.  22.
Die  Gehälter  nebst  FZ  wie  in
21  1X500  alle  3  Jahre.  18—24  Preußen,  nur  Wg  niedriger.
1X400  |
5X  800
dazu
3  Zulagen
v.  300,  600,
800  FZ
(abgesehen  vom  Weg).  g
Kein  Wg.
22  300  alle  2  Jahre.  22  —24,
ältere  mit
24  800  alle  2  Jahre.  Korr.
belastete
Oberlehrer  |
20-2.  |
        <pb n="324" />
        320  V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.
Anfangsgehalt  Endgehalt
Name  des  Staates  (Mindestgehalt)  (Höchstgehalt)
9.  Elisaß-  an  Vollanstalten:
Lothringen  6300
Richter:  3300  6900

10.  Königreich

an  Vollanstalten:

Sachsen  2800  +  180  Wg  =  2980,  Wg  auch  |  6000  +  240  Wg  =  6240,  Wg  auch
150,  120.  180,  150.  —  Bei  67  „herausehobenen
  Stellen“  ist  das
öchstgehalt  6600,  so  daß  es  mit
|  Weg  hier  kommt  auf  6840.
Richter:  3600  +  240  (120)  Wg  |  6600  +  240  (120  Wg)  =  6840
=  3840.
11.  Baden  an  Vollanstalten:
2000  +  900  Wg  =  2900  5000  -+  1050  Wg  =  6050
Richter  :  2000  +  300  Wg  =  2900  5000  +  1050  Wg  =  6050
12.  Mecklenburg-  en  Vollanstalten:
Schwerin  2500  6000
Richter:  3500  7500  (davon  500  F'Z,  die  nicht
pensionsberechtigt).
18.  Mecklenburg  an  Vollanstalten:
Strelitz  2500  6000
Richter  :  3000  6000
14.  Hessen  an  Vollanstalten  und
Realschulen:
2800  6000
Richter:  2800  6000
15.  Reuß  &amp;amp;.  L.  an  Vollanstalten:
3200  6000
\  Richter:  3000  5200
16.  Beuß  j.  L.  |  An  den  fürstl.  Gymnasien  zu  An  den  fürstl.  Gymnasien  zu
|

Schleiz  und  Gera:
j  3000

Schleiz  und  Gere:
6000

Am  städt.  Rg  zu  Gera:
3000

!  5400  Bu
Richter:  3000  6000
17.  Sachsen-  h  an  Vollanstalten:
Weimar  |  3000  5800  nu
|  Richter  :  3000  5800
|
18.  Sachsen-  |  an  Vollanstalten:
Altenburg  |  000  5800  .
!  Richter  :  3000  6000
        <pb n="325" />
        V.  B.  Gehälter.  2.

Professoren  und  Oberlehrer.

321

Tenstjahre  |  Aufrück  Aufräckun  Pflich
Dienstjahre  |  Aufrückungs-  |  Aufrückungs-  ichtbis
  zum  zulage  frist  stundenzahl  Bemerkungen
Höchstgehalt
nicht  |  Kein  Wg.
21  3X400  |  alle  8  Jahre.  |  festgesetzt,  |
3X  600  im  allg.  wie
1X300  in  Preußen.
Weg  erst  seit  dem  Gesetz  v.  16.  Juli
24  400  alle  3  Jahre.  |  bis  24;  bei  |  1902.  —  Die  Höhe  des  Wg  richtet
den  Fürsten-  sich  nach  der  Höhe  des  Gebalschulen
  |  tes.  —  Unverheiratete  erhalten
oft  18.  nur  die  Hälfte  des  Wg,  im  Falle
des  Bedürfnisses  kann  es  ihnen
bis  zum  vollen  Satz  gewährt
werden.  —  Die  Gehälter  an  städt.
höheren  Schulen  mit  Staatszuschuß
  sind  niedriger,  vergl,  die
Tabelle  bei  Kretzschmar,  8.  598.
lmal  nach  18—22;  Weg  nach  Ortsklassen::  900,  650,  540,
17  500  2  Jahren,  |in  Wirklich-  |  450,  850;  dann  nach  10  Dienstdann
  nach  |keit  oft  viel  jahren:  1050,  750,  600,  500,  400.
je_3  Jahren.  |  niedriger.
Kein  Wg.  —  Der  angegebene  Satz
25  500  3mal  alle  nicht  |  nur  die  großherzoglichen
3  Jahre,  festgesetzt.  Anstalten  gültig;  sonst  viel  ge-4mal
  alle  ringer,  am  geringsten  Höchst
4  Jahre.  gehalt  wohl  in  Grabow:  4800.
Kein  we  Die  angegebenen  Sätze,
25  500  3  mal  alle  18—22,  |  nur  die  großherzoglichen
3  Jahre,  |  aber  nicht  |  Anstalten  gültig,  sind  erst  ganz
4mal  alle  |  gesetzlich  kürzlich  ger;  auch  gelten
4  Jahre.  lt.  sie  nur  philologisch  vorge-BE
  bildete  Oberiehrer.
für  Lehrer  |  Kein  Wg.  —  Die  Oberlehrer  an
der  Is,  Ib,  Vollanstalten  und  an  den  Real-21
  3X400  alle  3  Jahre.  |  Ile  20—22;  schulen  beziehen  in  Hessen  das-4X
  500  ‘  für  die  selbe  Gehalt,  s.  unter  A.  —  Die
21  übrigen  20  dienstältesten  Richter  erhalten
22—24.  nach  25  Dienstjahren  noch  500  M.
24  4X400  alle  3  Jahre.  22
24  4X  300
Kein  Wg.  Kein  FZ.  —  Für  das
24  500  alle  4  Jahre.  |  Oberl.  24,  städt.  Rg  steht  eine  neue  Ge-Prof.
  bis  22.  |  haltsregelung  bevor.  —  Deitzräge
zur  Witwenkasse  teile  10/0,  teils
24  400  |  alle  4  Jahre.  1!/g  jährlich.
24  500  alle  4  Jahre
ich  Kein  Wg.
24  4X800  |  alle  3  Jahre.  fostgenetzt,  TR
4X  400  in  der
Regel  20.  |
|
BR  }\  400  alle  3  Jahre.  24  30,  für  Reliktenbeiträge  gehen  ab.
18  |

HB.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.

21
        <pb n="326" />
        392  V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.
Anfangsgehalt  Endgehalt
Name  des  Staates  (Mindestgehalt)  (Höchstgehalt)
19.  Württemberg  |  Lehrer  an  der  Oberabteilung  der  5300  +  400  Wg  =  5700
höheren  Schulen:  8400  +  400
Wg  =  8800.
Lehrer  an  den  mittleren  Klassen:  4300  +  300  Wg  —  4600

2400  +  800  Wg  —=  2700.

Lehrer  an  der  Unterabteilun
(Präzeptoren,  Reallehrer):  210
+  250  —  Wg  28350.

3600  +  250  =  3850

Oberpräseptoren  und  Oberreallebrer
an  den  Land-  und  Realschulen:
2200  +  250  Wg  =  23450.

4300  -+  250  =  4550

Richter:  2700  +  250  (150)  Wg
—  2950  bis  3500  +  250  =  3750.

Landrichter:  3400  +  300  =  3700  bis
4400  +  300  (250,  200)  Wg  =  4700.
Landgerichtsräte:  5000  +  400  =  5400
b38  6000  +  400  (300,  250)  Wg-6400.

20.  Sehaumburgan

  Vollanstalten:
2700

Lippe  _  5700
Richter:  3000  6000
21.  Sachsen-  |  in  Coburg:  2600  5200
Coburg-Hotha  |  "
'  in  Gotha:  3000  5600
—  _  _
|  Richter  in  Coburg  und  Gotha:
|  3000  5500
22.  Schwarzburg-  |  an  Vollanstalten:
Sondershausen  |!  5400
!
j  —  -
|  an  Nichtvollanstalten:
\  2400  -  4200  BE
Richter  :  2800  6000
28.  Lippe  an  Vollanstalten:
2400  +  600  Wg  =  3000  4800  +  600  Wg  —=  5400

Richter:  2400  +  600  Wg  =  3000

4800  +  600  Wg  =  5400

24.  Sachsenan

  Vollanstalten:

1
Meiningen  |  2600  5100
|  Richter:  3800  5500

25.  Schwarsbunrg-  Vollanstealten:
Rudolstadt  .  500  Bu  5000
Richter:  2500  5000
an  Nichtvollanstalten:  |  ee

l  3300

Bayern  muß  aus  dem  oben  erwähnten  Grunde  einen  gesonderten  Platz  erbalten:
        <pb n="327" />
        V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.  323
Zahl  der  Aufrück  Auf  Pflich  u  j
Dienstjahre  rückungs-  |  Aufrückungs-  ichtbis
  zum  zulage  frist  stundenzahl  Bemerkungen
Höchstgehalt
24  bis  z.  12.  |!dasl.Malnach  20;  Weg  auch  300  und  250.  Wg  übrigens
Dienstjahre  |6Jahren,sonst|  18—20  in  überall  nicht  pensionsfähig.
200  A,  dann  |  alle  8  Jahre.  |  Stuttgart.
3X300,
zuletzt  400.
24  |  200  M,  alle  8  Jahre.  26—30;  Wg  auch  250  und  200.
|  die  letzten  4—28  in
|  8  Stufen  300  Stuttgart.
24  2X100  alle  3  Jahre.  bis  30.  Wg  auch  200  und  150.
5X  200
1X  300  Bu
24  5X200  |  alle8  Jahre.  |  bis  80.  Wg  such  200  und  150.  —  Präzep-1X300
  toren  und  Reallehrer  an  den
2X400  Land-,  Latein-  und  Realschulen
2000  +  200  Wg  bis  3600  +  200
.  Wg  (auch  150,  100).
20  5X  600  alle  4  Jahre.  Kein  Weg.
30  2xX500  alle  5  Jahre.  nicht  Kein  Wg.
En  4X  400  festgesetzt.
24  6xX300  alle  3  Jahre.  20—22
2X  400
nach
30  Jahren
nicht
28  7xX400  alle  4  Jahre,  |  festgesetzt,  |  Kein  Wg.
meist  19  —24.
EL  6xX300  alle  4  Jahre.  1924
238  3X400  |  alle  4  Jahre.  |
4X  500
w  in  Detmold  600,  t
18  6X  400  alle  3  Jahre.  20—24  I.  In  Lemgo  haben  die.  4
ältesten  Oberlehrer  DW  gegen
Abzug  von  400  _M.
25  5X  500  alle  5  Jahre.  nicht  Kein  Wg.
bestimmt.
nicht  .
Die  Aufsicht  führenden  Richter
haben  5500  als  Höchstgehalt.
nicht  |
20  225  alle  5  Jahre.  |  festgesetzt.  !

21*
        <pb n="328" />
        324  V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.

Anfangsgehalt  Endgehalt
Name  des  Staates  (Mindestgehalt)  (Höchstgehalt)
26.  B  Gymnasialprofessoren:  nach  20  Dienstjahren:
"7a  3720  4980
+  420  Wg  +  420  Wg
+  270  a.  o.  Zulage  in  I  +  270  a.  o.  Zulage  in  I
4410  in  I,  4365  in  II.  5670  in  I,  5625  in  D.
Gymnasieallehrer:  nach  20  Dienstjahren:
2280  3540
+  180  Wg  +  180  Wg
+  180  a.  o.  Zulage  in  I  +  180  a.  o.  Zulage  in  I
2640  in  I,  2595  in  II.  3900  in  1,  3855  in  I.
Landgerichtsräte,  Oberamtsrichter:  |  s.  oben  =  Gymnasialprofessoren.
4410  in  I,  4365  in  II.
Amtsrichter:  2640  in  I,  2595  in  II.  |  s.  oben  =  Gymnasiallchrer.

Österreich  kann  wegen  seiner  eigentümlichen  Gehalteverhältniese  auch  hier  nicht
27.  Österreich  ||  Gehaltsstuf.  der  IX.  Rangsklasse:

2800  Kr.  2800  Kr.
+  1000  Kr.  Aktivitätezul.  in  Wien  |  +  1400  Aktivitätezulage  für  die
3800  Kr.  —=  8230  M.  VID.  Rangsklasse  in  Wien

+  2600  Kr.  (5  Quinquennalzulag.)
6800  Kr.  =  5780  A.

Richter  (Gerichtsadjunkte,  Landesgerichtsrat  (  Höchstgeh.  d.  VII.
IX.  Rangsklasse):  3800  Kr.—3230  4.  Rangsklasse)  :  6000  Kr.  +  1400  Aktuitätszulage
  =  7400  Kr.  —6290  4

Nähme  man  keine  Rücksicht  auf  diese  Eigenart  beider  Staaten,  so  käme  Bayern  hier
reich  an  die  19.  Stelle  zwischen  Württemberg  und  Sachsen-Altenburg.

Allgemeine  Betrachtungen.
Die  Tabellen  zeigen  folgende  Resultate:

1.  In  bezug  auf  die  Höchstgehälter:  In  den  Hansestädten  ist  das  Höchstgehalt  der
Direktoren  am  größten,  ebenso  das  der  Oberlehrer,  Hamburg  steht  hier  mit  9000,  dort  mit
10000  4,  allen  voran.  Den  geringsten  Satz  zeigt  bei  dem  Gehalt  der  Direktoren  Schwarrburg-Rudolstadt
  mit  5100,  bei  den  Oberlehrern  dasselbe  Fürstentum  mit  5000  4,  während
Sachsen-Goburg-Gotha  in  Coburg  5100  4  aufweist.  —  Preußen  kommt  in  der  Reihenfolge
gleich  nach  den  Hansestädten;  die  hohen  Gehaltesätze  in  den  letzteren  entsprechen  übrigens
den  dortigen  teuren  Lebensverhältnissen.

2.  Die  Zahl  der  Dienstjahre  bis  zur  Erreichung  des  Höchstgehaltes  ist  bei  den  Direktoren
  am  geringsten:  in  Mecklenburg-Schwerin  (nichtüberall)  6  oder  8  Jahre,  beiden  Oberlehrern
  am  geringsten  in  Baden;  17  Jahre,  in  Fürstentum  Lippe  18,  in  Lübeck  20.
—  Die  längste  Zeit  brauchen  zur  Erreichung  desselben  die  Direktoren  in  Coburg:  30
Jahre,  in  Württemberg  24,  in  Österreich  25.  Die  Oberlehrer  ebenfalls  in  Coburg:  30
Jahre,  aber  auch  in  Schwarzburg-Sondershausen  28,  in  Anhalt,  Württemberg  24  und
Hamburg  27  Dienstjabre.  —  In  Bayern  läßt  sich  diese  Zahl  nicht  feststellen,  da  Gehaltszulagen
  bis  zur  Pensionierung  weiter  gezahlt  werden.  —  Gesetzlich  nicht  bestimmt  ist  diese
Zahl  in  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Sachsen-Meiningen.
        <pb n="329" />
        V.  B.  Gehälter.  2.  Professoren  und  Oberlehrer.  325

Zahl  der
Dienstjahre  Aufrückungs-  |  Aufrückungs-|  Pflicht-  Bemerkunge
is  zum  |  :  merkungen
Höchstgehalt  zulage  friet  stundenzahl
3X  360  alle  5  Jahre.  an  den  |  Über  das  Höchstgehalt  s.  Bemer-1X
  180  4  oberen  kung  bei  den  Rektoren,  ebenso
nach  dem  2i.  Dienstjahre  Klassen  20,  |  über  die  a.  o.  Zulage  v.  1904
:  "  :  an  den  |  Bayern  werden  Beamte,  welche
Quinquennalzulagen,  bie  zur  ö  untersten  ie  um  20.  Lebensjahre  gedient
ensionierung  180  .M  22;  an  den  haben,  stets  mit  vollem  Gehalt
Progym-  pensioniert.
nasien  und
Lateinschulen
  24.  |
2X  360  lmal  nach  s.  oben.  |'
3x  180,  3  Jahren,  |
nach  dem  lmal  nach
20.  Dienst-  |  2  Jahren,  |
jahre  bis  dann  alle
z.  Pensio-  5  Jahre.  |
nierung  180.4.  '
|  Das  Aufrücken  dieser  Beamten-\
  Klassen  wie  das  der  G'ymnasialprofessoren
  und  (Giymnasiallehrer.

unter  die  andern  Staaten  eingereiht  werden  und  wird  zuletzt  gestellt.

25  2X400  alle  5  Jahre.  |  die  Lehrer  !'  Die  Aktivitätezulage  für  die  IX.
3X600  der  alten  u.)  Rangsklasse  außerhalb  Wiens:

neueren  600,  500,  400  Kr.,  für  die  VIII.

Sprachen  |  Rangsklasse  außerhalb  Wiens:

höchstens  720,  600,  480,  für  die  VII.  -

17,  klasse  außerhalb  Wiens  840,  700,
die  Lehrer  560.  —  Die  Aktivitätszulage  wird
der  übrigen  gezahlt,  so  lange  man  „aktiv“
Gegenstände  ist,  d.  h.  im  Dienst  steht;  sie  ist
|  h  ehstens  |  mit  20;,  pensionsberechtigt.  —

an  die  21.  Stelle  zwischen  Schaamburg-Lippe  und  Sachsen-Coburg-Gotha,  Öster-8.

  Die  Pflichtstundenzahl  für  die  Direktoren  ist  am  niedrigsten  in  Österreich  mit
5—8  und  in  Württemberg  für  Stuttgart  mit  6—8  St.,  am  höchsten  in  Baden  10—18.  Dabei
ist  das  Höchstgehalt  der  österr.  Direktoren  8400  Kr.  in  Wien  =  7140  .#  höher  als  das  der
Badischen  5800  +  DW  =  6850;  auch  in  Lübeck,  Schaumburg-Lippe  mit  16  Stunden  ist  sie
hoch  genug.  —  Die  Pflichtstundenzahl  für  die  Oberlehrer  ist  am  niedrigsten  in  Österreich,
höchstens  20  (in  Wirklichkeit  viel  geringer,  oft  14),  am  höchsten  in  Württemberg,  bis  30,
allerdings  dort  für  die  Lehrer  der  mittleren  und  unteren  Klassen.  Leider  ist  die  Pflichtstundenzahl
  oft  nicht  durch  die  Behörde  fixiert,  so  in  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,
in  Sachsen-Weimar,  in  Elsaß-Lothringen,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Coburg-Gotha,  in
Schwarzburg-Sondershausen  und  Schwarzburg-  Rudolstadt.

4.  Was  die  Gleichstellung  der  Oberlehrer  und  Richter  erster  Instanz  in  bezug  auf  die
Gehälter  anbelangt,  so  sind  beide  Beamtenklassen  im  Anfangs-  und  Höchstgehalt  völlig
gleichgestellt:  in  Bayern,  Baden,  Sachsen-Weimar,  Hessen  (ausgenommen  die  20  dienstältesten
Richter),  Mecklenburg-Strelitz,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Fürstentum  Lippe,  Reuß  }  Linie.

Im  Anfangsgehalt,  nicht  im  Endgehalt  stehen  sie  gleich  in  Braunschweig  und  Österreich.

Viel  höher  ist  das  richterliche  Gehalt  in  Hamburg,  Bremen,  Lübeck,  Mecklenburg-Schwerin,
  Schwarzburg-Sondershausen.

Niedriger  ist  das  Gehalt  der  Richter  als  dasjenige  der  Oberlehrer  nur  im  Fürstentum
Reuß  ä.  L.  und  in  Gotha.
        <pb n="330" />
        326  V.  B.  Gehalt.

Trotz  des  höheren  Anfangs-  und  Endgehalts  bei  den  Richtern  findet  zeitweise  eine
Annäherung,  bezw.  Gleichstellung  beider  Beamtenklassen  dadurch  statt,  daß  bei  uns  durchweg
  nach  dem  Dienstalter  des  einzelnen,  dort  oft  bei  Beibehaltung  des  Stellenetats  nach
der  Zahl  des  Ausscheidens  aller  Amtsinhaber  ein  Aufrücken  stattfindet;  freilich  bei  dem
Stellenetat  kann  sich  dies  Aufrücken  der  Richter  auch  jederzeit  sehr  zu  ihren  Gunsten  Ändern,
bei  uns  nicht.  So-kann  also  der  Zufall  beide  Beamtenkategorien  manchmal  gleichstellen;
aber  es  handelt  sich  hier  um  Durchführung  und  Anerkennung  eines  Prinzips,  und  hier
ist,  wie  die  Zusammenstellung  zeigt,  dasselbe  im  Süden  sehr  oft  bereits  als  richtig  anerkannt,
in  Norddeutschland  nur  vereinzelt.

Aber  nicht  nur  diese  Frage  ist  wichtig,  wie  unser  Stand  zu  gleichen  Ständen  gestellt
ist,  sondern  auch  eine  zweite,  die  eigentlich  alle  Stände  angeht:  Wie  verhalten  sich  Rangund
  Gehaltsklassen  zueinander?  Einsganzklare  Antwort  läßtsich  hierauf,  ausgenommen  vielleicht
in  bezug  auf  die  Verhältnisse  von  Hessen  und  den  Hansestädten,  zunächst  wenigstens,
nicht  geben.  In  den  Hansestädten  gibt  es  keine  Rangordnung,  ebensowenig  wie  bekanntlich
im  Großherzogtum  Hessen,  die  Beamten  rangieren  nach  ihrer  Besoldung.  Es  ist  dies  eigentlich
  das  Vernünftigste,  denn  was  hilft  einem  Beamten  ein  höherer  Rang,  wenn  sein  Einkommen
  dem  nicht  entsprechend  ist?  Die  Welt  reiht  ihn  doch  nur  nach  seiner  Bußeren
Lebensführung,  welche  sich  nach  dem  Gehalt  richtet,  zwischen  die  andern  Beamten  ein!
Daher  bleibt  die  Aufstellung  von  Gehaltsklassen  immer  sehr  zweckmäßig;  in  Bayern  sind
sämtliche  Beamte  in  XII  Gehaltsklassen  geordnet,  welche  häufig  noch  Unterabteilungen
haben,  einige,  wie  die  XI.  von  a—k;  die  Rektoren  von  höheren  Schulen  gehören,  wie  die
Räte  der  bayerischen  Oberlandesgerichte,  die  Direktoren  der  Landesgerichte,  die  Bibliothekare
der  Hof-  und  Staatsbibliothek,  in  die  Klasse  Vb  und  beziehen  alle  dasselbe  Gehalt,
ebenso  kommen  dort  die  Räte  der  Landgerichte,  die  Oberamterichter  mit  den  Professoren  und
den  Rektoren  der  Progymnasien  in  die  Gehaltsklasse  VIc,  alle  mit  demselben  Gehalt,  ebenso
die  Amtsrichter  zusammen  mit  den  Gymnasiallehrern  in  dieselbe  Gehalteklasse  XI®.  Freilich
heißt  es  auch  hier:  die  Klasseneinrichtung  der  Gehaltsregulative  präjudiziert  in  keiner  Weise
dem  Dienstrange  der  Beamten;  derselbe  ist  lediglich  für  die  Gehaltsnormierung  maßgebend,
wie  z.  B.  bayerische  Rektoren  mit  dem  Titel  „Oberstudienrat“  den  '  dortigen  Überregierungsräten
  gleichstehen,  wohl  dem  Range,  aber  nicht  dem  Gehalte  nach,  sonst  müßten
sie  nach  Gehaltsklasse  III  kommen.  Aber  solche  Ausnahmen  beziehen  sich  nur  auf  sehr
wenige,  einzelne  Beamte.  Während  es  in  vielen  Staaten,  so  auch  in  Preußen,  solche  feste
Gehaltsklassen  nicht  gibt,  sondern  häufig  genug  Beamte  desselben  Gehaltes  verschiedenen
Rangklassen  zugehören,  wie  Beamte  desselben  Ranges  verschiedenes  Gehalt  beziehen,  so  ist
beides  in  Österreich  längst  durch  Gesetz  vom  15.  April  1873  festgelegt,  das  in  $  2  lautet:
„Der  Rang  des  Staatsbeamten  bestimmt  mit  der  in  $  15  dieses  Gesetzes  gemachten  Ausnahme
  das  Ausmaß  seiner  Bezüge.“  $  15  lautete  nun  freilich  1873  (R.G.  Bl.  Nr.  47):  „Auf
das  gesamte  Lehrpersonal  und  auf  die  Bibliotheksbeamten,  sowie  auf  jene  Beamten,  deren
Bezüge  auf  einem  vertragsmäßigen  Übereinkommen  beruhen,  finden  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  keine  Anwendung."  Aber  durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898  (R.  G.  Bl.  Nr.  58),
womit  einige  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  April  18783  betr.  die  Regelung  der  Berüge
der  aktiven  Staatsbeamten  abgeändert  wurden,  d.  h.  womit  Gehälter  für  die  einzelnen  Rangklassen
  erhöht  worden  sind,  und  durch  das  Gesetz  „betr.  die  Regelung  der  Bezüge  des  Lehrpersonals
  an  dem  vom  Staste  unterhaltenen  Mittelschulen“  ist  nun  auch  für  die  in  $  15  des
Gesetzes  von  1873  ausgenommenen  Mittelschullehrer  die  Gehaltsskala  so,  wie  die  obige  Tabelle
es  zeigt,  gesetzmäßig  festgelegt  worden.!)

Bei  uns  in  Preußen  ist  bekanntlich  die  Regulierung  der  Oberlehrergehälter  nicht  durch
Gesetz  erfolgt,  sondern  durch  den  Normaletat  vom  4.  Mai  1892,°)  mit  verschiedenen  Nachträgen;
  der  Etat  gilt  in  Preußen  natürlich  nur  für  die  laufende  Legislaturperiode.  Daß  er
abgeändert  werde,  ist  kaum  anzunehmen,  aber  immerhin  ist  dies  leichter  als  in  Österreich,
wo  durch  Gesetz  alles  festgelegt  ist,  so  leicht  lassen  sich  Gesetze  nicht  ändern,  wie  Normaletate;
  trotz  der  gegenteiligen  Ansicht  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  lehnte  es  die
Regierung  damals  ab,  den  Normaletat  bei  uns  zum  Gesetz  zu  erheben,  freilich  auch  eine

I)  Übrigens  auch  schon  früher  (Gesetz  v.  15.  April  1873,  R.G.  Bl.  Nr.  48),  waren,  wie
der  Rang  auch  die  Gehälter  der  Mittelschullehrer  gesetzlich  festgelegt.  —

2)  Daß  der  Normaletat  kein  Gesetz,  sondern  nur  eine  Verwaltungsnorm  sei,  weist
überzeugend  nach  Irmer  in  Wiese-Irmer,  S.  829.
        <pb n="331" />
        V.  B.  Gehalt.  327

Aufbesserung  der  Gehälter  läßt  sich  bei  dem  nicht  stabilen  Charakter  eines  Normaletats
vielleicht  eher  machen.  —

Einen  Vorzug  aber  hat  das  österreichische  und  bayerische  System  vor  dem  preußischen:
das  fortgesetzte  Ausspielen  einer  Beamtenklasse  gegen  die  andere,  die  Bevorzugung  einer  vor
der  andern,  ist  dort  fast  unmöglich.  Was  hat  es  für  einen  Zweck,  daß  bei  uns  die  Beamten
der  IV.  Rangklasse  in  Abstufungen  der  Höchstgehälter  sich  durch  600  .4  unterscheiden?  Die
Regierungsräte  haben  600  A  mehr  als  die  Amts-  und  Landgerichteräte,  die  letzteren  600  4
mehr  als  die  Trofessoren  der  höheren  Lehranstalten  (was  dadurch,  daß  dort  der  Stellen-Etat,
hier  das  System  der  Dienstalterszulagen  maßgebend  ist,  wieder  etwas  ausgeglichen  wird).
Die  Oberbibliothekare  stehen  hinter  uns  wieder  zurück,  da  sie  das  dem  unsern  gleiche  Höchstgehalt
  erst  nach  24  Dienstjahren  erreichen,  usw.!  Das  erregt  doch  nur  fortgesetzte  Unzufriedenheit
  und  Neid  einzelner  Beamtenklassen  gegeneinander.  Für  die  „Beamtendisziplin“
mag  e8  allerdings  vorteilbafter  sein.  Man  sieht  keinen  Grund  für  die  obigen  Gehalts-Unterschiede
  zwischen  Beamten  gleicher  Vorbildung;  was  in  der  preußischen  „Denkschrift,  betr.  die
Fortführung  der  Besoldungsaufbesserung  für  die  mittleren  und  höheren  etatsmäßigen  Beamten*
  gesagt  ist,  daß  nämlich  der  Landrat,  der  Richter,  der  Oberlehrer,  der  Oberförster
eine  so  verschiedene  historische  und  aktuelle  Stellung  hätten,  daß  eine  mechanische
Gleichstellung  derselben  nichte  weiter  hieße,  als  das  Ungleichartige  gleich  zu  behandeln,
und  daß  dabei  auch  auf  die  allgemeine  Anschauung  zu  achten  sei,  wird  durch  die
faktische  Gleichstellung  in  den  oben  genannten  Ländern,  die  z.  Teil  seit  langem  besteht,  in
seiner  Gültigkeit  durchaus  entwertet.  Besonders  bedenklich  ist  die  Hervorhebung  der  „öffentlichen
  Anschauung“.  Die  öffentliche  Anschauung  muß  eben  durch  den  Staat  und  seine  Einschätzung
  der  Beamten  geleitet  und  korrigiert  werden,  und  der  Staat  hat  die  Pflicht  dort,
’wo  einer  Beamtenklasse  durch  die  historische  Entwickelung  bisher  Unrecht  geschehen  ist
oder  Unrecht  geschieht,  ausgleichend  einzutreten  und  nicht  geschichtlich  gewordene  Benachteiligung
  sich  anzueignen  oder  gar  zum  Grundsatz  zu  erheben.  —

Noch  zwei  weitere  Vergleichspunkte  werden  allgemeines  Interesse  erregen.  Bei  uns  in
Preußen  ist  die  Versagung  der  Dienstalterszulagen  bezw.  der  den  Dienstalterszulagen  jetzt
gleich  zu  behandelnden  Funktionszulagen  (von  900  X)  nur  bei  unbefriedigender  Dienstfübrung!)
möglich  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Provinzialbehörde.

So  in  der  „Ausführung  des  Normaletats  v.  4.  Mai  1892*  unter  Nr.  5;  vorher  aber  unter
Nr.  4  eine  Art  Bedingung  für  die  Bewilligung:  „Die  Bewilligung  von  Alterszulagen  hat  bei
befriedigendem  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Verhalten“  stets  vom  ersten  Tage  an  zu
erfolgen.  Ferner  ist  in  Nr.  5  bestimmt,  daß  die  Gründe  für  die  einstweilige  Nichtbewilligung
dem  Lehrer  auf  seinen  Antrag  mitzuteilen  sind,?)  und  daß,  wenn  die  bezüglichen  Anstände
in  Wegfall  gekommen  sind,  die  Alterszulage  wieder  zu  gewähren  ist.  —  Was  nun  unter
„befriedigendem  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Verhalten“,  unter  „unbefriedigender
Dienstführung*  zu  verstehen  sei,  ist  bei  uns  nicht  definiert;  such  nicht,  ob  und  welche
Disziplinarstrafe  der  Bewilligung  hinderlich  wäre;  vielleicht  braucht  es  noch  gar  nicht  einmal
zu  einer  Disziplinarstrafe  zu  kommen  und  doch  kann  bei  uns  die  Alterszulage  versagt  werden.
Die  Dehnbarkeit  dieser  Begriffe  kann  in  vielen  Fällen  für  den  Beamten  ja  vorteilhaft,  in
vielen  Fällen  aber  auch  sehr  nachteilig  sein.  Wieder  ist  in  Österreich  durch  das  Gesetz
such  in  dieser  Beziehung  Klarheit  und  dadurch  Sicherheit  geschaffen  worden,  $  2  des
österreichischen  Gesetzes  1898  lautet:  „Nach  erfolgter  schriftlicher  Verwarnung  oder  nach
einem  erteilten  Verweise  kann  der  Unterrichtsminister  die  Zuerkennung  einer  Quinquennalzulage
  bis  zur  Dauer  von  höchstens  drei  Jahren  sistieren“.

Im  übrigen  geschieht  das  Aufrücken  überall  mehr  oder  weniger  automatisch,  der  Direktor
  hat  nur  prohibitiven  Einfluß,  kann  nur  die  Versagung  der  Gehaltszulage  beantragen,
  die  Instanz,  welche  schließlich  darüber  entscheidet,  ist  oft  schon  die  nächst  höhere
Schulbehörde,  bei  uns  das  betr.  Provinzialschulkollegium,  in  Österreich  erst  das  Unterrichtsministerium
  nach  dem  obigen  $  2,  in  kleineren  Staaten  der  Landesfürst,  wie  schon  in  Bayern;
Je  höher  die  Instanz  ist,  je  mehr  Instanzen  ein  solcher  Antrag  auf  Versagung  zu  durchlaufen
hat,  je  günstiger  ist  es  natürlich  für  den  Beamten.

Freilich,  meist  sind  diese  Disziplinarbestimmungen  unbestimmt  gehalten,  so  such  in

t)  Vergl.  Centralblstt  1892,  Sept.-Oktoberheft  S.  638/39.
2)  An  Preußen  schließt  sich  dem  Wortlaute  nach  hierin  Braunschweig  an  in  der
Gehsltsordnung  v.  14.  April  1901.
        <pb n="332" />
        328  V.  B.  Gehalt.

Bayern,  wo  $  4  der  Allerh.  Verordnung  betr.  die  Gehaltebezüge  der  pragmatischen  Staatsediener
  v.  11.  Juni  1892  lautet:  „Jede  Vorrückung  in  den  Gehalt  einer  höheren  Altersklasse
ist  durch  die  Würdigkeit  des  Beteiligten  bedingt  und  von  Unserer  (Königs  bezw.  Regenten)
Genehmigung  abhängig.“  Auch  dieser  Begriff  „Würdigkeit“  ist  mancher  Deutung  fähig;
ebenso  in  Hessen  „die  mangelhafte  Dienstführung“  (Art.  5  des  Bosoldungsgesetzes
v.  9.  Juni  1898),  bei  der  es  „Uns  und  der  von  Uns  hierzu  ermächtigten  Behörde  vorbehalten
bleibt,  die  Zulagen  ganz  oder  teilweise  zu  versagen  oder  in  längeren  Fristen  oder  nur  in
widerruflicher  Weise  eintreten  zu  lassen“,  ähnlich  im  Königreich  Sachsen,  Kretzschmar
8.  584;  auch  in  Württemberg  nach  der  „Gehaltseregelung  der  ständigen  und  unständigen
Lehrer  v.  1.  Oktober  1899“  unter  II:  „Voraussetzung  der  Gehaltevorrückung  und  der  Einsetzung
in  den  Bezug  der  ergänzenden  Dienstzulagen  ist,  wie  bisher,  Würdigkeit  der  beteiligten
Lehrer  nach  Wandel  und  Berufstreue“,  sind  „Wandel  (also  außerdienstliches  Verhalten)
und  Berufstreue*  wenig  fest  umschriebene  Begriffe,  jedenfalls  wie  in  Preußen,  Hessen,  Bayern
nirgends  genauer  erklärt.

Natürlich  kommt  es  stets  darauf  an,  wie  solche  Bestimmungen,  mögen  sie  Gesetzeskraft
haben  oder  nur  auf  Verfügungen  beruhen,  dehnbar  oder  nicht  dehnbar  sein,  von  der  Behörde
  gehandhabt  werden.  So  ohne  weiteres  wird  man  also  von  der  schematischen  Gehaltsaufrückung
  einen  Oberlehrer  nicht  ausschließen.  Auch  ein  schnelleres  Gehaltsavancement
als  nach  dem  Schema  wird  man  nur  selten  gewähren  können.  Da,  wo  dies  überhaupt  möglich,
  wird  immer  ein  Grund  zu  einer  gewissen  Auszeichnung  vorliegen  oder  wenigstens  angenommen
  werden  müssen,  so  nur  in  Sachsen  und  Österreich.

Im  Königreich  Sachsen  kann  das  Ministerium  einem  Oberlehrer  dadurch  das  Gehalt
beträchtlich  erhöhen,  daß  es  ihn  in  eine  der  „67  herausgehobenen  Stellen“  bringt,
und  in  Österreich  gibt  es  nach  $  13  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898  zwar  keine*
„  Verdienstzulagen®  mehr,  aber  dennoch  ist  der  Unterrichteminister  ermächtigt  „Lehrpersonen
der  Mittelschulen,  welche  sich  durch  hervorragende  Leistungen  auf  wissenschaftlichem  oder
pädagogisch-didaktischem  Gebiete  ausgezeichnet  haben,  einmalige  Unterstützungen  bis  zum
Betrage  von  500  fl.  zu  gewähren‘.  Daß  in  Schwarzburg-Sondershausen,  in  Schwarzburg-Rudolstadt,
  in  Sachsen-Meiningen,  in  Lippe  bei  den  Gehältern  der  Direktoren  weder  die
Aufrückungszulage  noch  die  Aufräckungsfrist  geregelt  ist,  geht  aus  der  Tabelle  hervor.

Die  Beamten  in  diesen  Staaten  haben  also  keinen  Rechtsanspruch  auf  ihr  Gehalt
oder  wenigstens  auf  ein  bestimmtes  Gehalt,  und  einen  solchen  Rechtsanspruch  haben
überhaupt  die  Inhaber  des  höheren  Lehramts,  ebensowenig  wie  die  höheren  Bau-  und  Forstbeamten,
  fast  nirgends.  Scharf  verneint  ist  das  bei  uns  in  Preußen  in  $  6  des  Normaletats:
  Den  Lehrern  steht  ein  Rechtsanspruch  auf  Bewilligung  eines  bestimmten  Diensteinkommens,
  insbesondere  auf  Feststellung  eines  bestimmten  Dienstalters  oder  Aufrücken  im
Gehalt  nicht  zu,  ebenso  in  Hessen  in  Art.  5:  Der  Rechtsweg  ist,  vorbehältlich  der  Bestimmungen
  in  Artikel  16  (handelt  von  richterlichen  Beamten)  ausgeschlossen;  nicht  anders  in
Anhalt,  wo  es  in  der  Verf.  v.  18./5.  86  heißt:  „...  verleiht  diese  Gehaltsskala  den  Lehrern
keinen  Anspruch  auf  Gewährung  der  Gehaltezulagen;  vielmehr  hat  diese  Gehalteregelung  den
Charakter  einer  Verwaltungsnorm®.  Nicht  anders  ist  ee  im  Königreich  Sachsen,  denn
hier  werden  die  Gehalte  der  Lehrer  durch  den  Staatshaushaltsetat  bestimmt  (Kretzschmar
S.  588).  Dagegen  steht  in  Bayern  allen  pragmatischen  Beamten,  zu  denen  mit  Ausnahme
der  Assistenten  alle  Lehrer  der  höheren  Schulen  gehören,  ein  klagbarer  Rechtsanspruch
auf  Gehalt  und  Pension  zu;  ebenso  ist  in  Österreich  aus  $  2  des  obigen  Gesetzes:  „Jeder
wirkliche  Lehrer  hat  nach  je  5  Jahren,  die  derselbe,  sei  es  vor,  sei  es  nach  dem  Beginne  der
Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  in  der  Eigenschaft  eines  wirklichen  Lehrers  an  einer  Mittelschule
des  Staates  zurückgelegt  hat,  bis  einschließlich  zum  25.  Jahre  dieser  Dienstleistung,  Anspruch
auf  Erhöhung  des  Gehaltes",  —  ein  Anspruch  wenigstens  auf  die  Quinquennalzulagen
abzuleiten;  wie  weit  dieser  Anspruch  geltend  gemacht  werden  kann,  bleibe  dahingestellt.  —
Übrigens  sind  auch  in  Österreich  die  Richter  mit  allen  andern  Beamten  darin  dem
Staatslehrpersonal  voraus,  daß  sie  ein  Drittel  ihres  Gehaltes  (in  Preußen  nur  die  Richter
das  Ganze)  einklagen  dürfen,  in  Württemberg!)  kommt  keiner  Beamtenkategorie  weder
den  Oberlehrern  noch  den  Richtern  noch  den  höheren  Bau-  oder  Forstbeamten  irgend  ein
Recht  auf  Gehaltsvorrückung  zu,  sondern  alle  müssen  Würdigkeit  im  Wandel  und  Berufstreue
  betätigen,  um  die  höhere  Gehaltsstufe  zu  ersteigen.

I)  Vergl.  O.  Gerhardt,  Gehaltsregulativ  für  die  württembergischen  Staatsbeamten.  1901.
Seite  5/6.
        <pb n="333" />
        V.  C.  Schulgeld.  329

Man  sieht,  wie  durch  eine  weiter  ausgedehnte  Vergleichung,  welche  übrigens  bei  oft
mangelnden  Grundbestimmungen  sehr  schwierig  seın  würde,  das  Verfahren  in  manchen
Staaten  doch  in  merkwürdiges  Licht  käme.  Auch  sonst  aber  tauchen  hier  eine  Reihe  von
finanstechnischen  Fragen  auf,  von  denen  ich  einige  wenigstens  skizzieren  möchte:

1.  Ist  es  richtig,  daß  nach  einer  längeren  Reihe  von  Dienstjahren  d.  h.  nach  Erreichung
des  sogenannten  Höchstgehaltes  der  Oberlehrer  (Professor)  dann  für  den  Rest  seines  Lebens
auf  derselben  Stufe  stehen  bleibt?  —  Wenn  jemand  mit  dem  24.  Lebensjahre  ins  Amt  kommt
(was  allerdings  selten  geschieht)  kann  es  geschehen,  daß  er  nach  21  Dienstjahren,  also  mit
dem  45.  Lebensjahre  vielleicht  noch  ca.  20  Jahre  fortgesetzt  dasselbe  Gehalt  bezieht,  obwohl
manche  persönliche  Umstände,  z.  B.  Erziehung  erwachsener  Kinder,  gerade  dann  seine  Ausgaben
  vermehren.  Hat  nicht  das  Bayerische  Prinzip,  nach  welchem  nach  dem  21.  Dienstjahre
  immer  noch  alle  5  Jahre  eine  Zulage  von  180  .#  gezahlt  wird,  bis  der  Beamte,  sei  es
durch  Tod,  sei  es  durch  Pensionierung  aus  dem  Dienste  scheidet,  viele  Vorteile?

2.  Sind  kürzere  Aufrückungsfristen  mit  kleineren  Zulagen,  wie  in  Oldenburg,  oder
längere  Fristen  mit  größeren  Zulagen  zweckmäßiger?

8.  Ist  es  zweckmäßig,  daß  die  jüngeren  Oberlehrer,  wie  augenblicklich  in  Preußen,
durch  ziemlich  hohe  Zulagen  von  z.  B.  500  4  ausgezeichnet  werden,  während  zuletzt  die
Zulage  plötzlich  von  600  A  auf  300  fällt?  —  Zweckmäßig  könnte  ee  nur  deshalb  sein,
weil  man  durch  hohes  Anfangsgehalt  reichlichen  Zuwachs  für  die  Laufbahn  schaffen  will.

4.  Ist  es  nicht  zweckmäßig,  daß,  wie  in  Baden,  nach  einiger  Zeit  sich  auch  der
Wohnungszuschuß  erhöht?  —  Doch  genug!  Gewiegte  Finanztechniker  werden  sich  schon
längst  mit  ihnen  bekannten  Gründen  für  die  eine  oder  andere  Antwort  entschieden  haben.

C.  Schulgeld.

Die  Reihenfolge  der  Staaten  ist  nach  der  zunehmenden  Höhe  des  Schulgeldes  geordnet.
Es  sind  neben  Österreich  alle  Staaten  Deutschlands  herangezogen;  nicht  alle  Einzelheiten
sind  erwähnt,

Höhe  des  jährlichen  Höhe  des  jährlichen
Schulgeldes;  meist  sind  Schulgeldes;  meist  sind
Staat  nur  die  Vollanstalten  in  Staat  nur  die  Vollanstelten  in
Betracht  gezogen.  Betracht  gezogen.
1.  Bayern  4  M  |  9.  Braun-  120,  dazu  3.4  Aufnahmeschweig
  gebühr,  an  den  nicht
2.  Württemberg  Unterklassen:  staatlichen  Schulen  etwas
40,  in  Stuttgart  50.  |  weniger.
Oberklassen:  |
60,  in  Stuttgart  70.  |  10.  Anhalt  120
8.  Baden  84  ||  11.  Sachsen-  Vollanstalten:
Meiningen  Klasse  VI,  V  80,
4.  Österreich  |  1)  50  1.-85  #  in  Wien,  '  Klasse  IV,  III  100,
2)  40  fl.  für  Orte  außer  Klasse  II,  I  120.
Wien,  die  mehr  als  25000  E.,  |)  Nichtvollanstalten:
8)  80  fl.  in  allen  übrigen  Orten.  |  80-100
5.  Sachsen-  »  |  12.  Sachsen-Weimar
  100,  Auswärtige  180.  |  Altenburg  120
6.  Mecklenhburg-  100  |  18.  SBachsen-  Coburg:  80—96.
Strelitz  |  Coburg-Gotha.  Gotha:  120.
Ä  Ausländer  120—144  in  Co-7.
  Hessen  Klasse  VI—IV  96,  |  burg,  in  Gotha  180.
Klasse  IT  —I  108.  |
||  14.  Schwarz-  Klasse  VI,  V  80,
8.  Königr.  120,  auswärtige  Schüler  an  ı|  burg-  Klasse  IV,  III  100,
Sachsen  den  städtischen  Anstalten  ||  Rudolstadt  Klasse  II,  I  120,
meist  mehr,  z.  B.  in  Leip-  '  am  städt.  Realgymnasium  in

zig  150.  |  Frankenbausen  60,  80,100.
        <pb n="334" />
        330  V.  C.  Schulgeld.

Höhe  des  jährlichen
Schulgeldes;  meist  sind

Höhe  des  jährlichen
Schulgeldes;  meist  sind

Auswärtige  24  .#  mehr.

|
Stast  nur  die  Vollanstelten  in  |  Staat  nur  die  Vollanstalten  in
Betracht  gezogen.  —  _  Betracht  gezogen.
15.  Schwarz.  oa  en  28.  Preußen  |  Vollanstalten  in  aorlin.  :  140,
urg-  B8B0  ,  sonst  meist  130  (oft  120,
Sondershausen  Klasse  IV,  III  100,  |  130)  Progymnasien,  Real-Klasse
  II,  I  120.  progymnasien:  100,  Real-Nichtvollanstalten:
  |  schulen  80.1)
120,  |
Ausländer  20  4  mehr.  |  24.  Beuß  4,  L.  in  VIII  100,
in
16.  Reuß  j.  L.  |  120,  Auswärtige  18  A.  mehr.  |  in  1  150
|

17.  Schaum-  Vollanstalten:
burg-Lippe  Klasse  VI,  V  80,  25.  Bremen  für  Unterklassen:  120,
Klasse  IV,  III  100,  für  Oberklassen:  150.
Klasse  II,  I  120.  Auswärtige  150,  200;  ın
Nichtvollanstalten:  Bremerhaven  und  Vege-80,
  100  sack  niedriger.
18.  Lippe  120  26.  Lübeck  |  160  .4,  an  der  Realschule
19.  Elsaß-  Vollanstalten:  120
othringen  80—120  j  für  alle  Kl]  d  -
Nichtvollanstalten:  27.  Hamburg  "unsien,  des  Realeyızan)
0—100  siums,  derOberrealschulen
192  4  und  für  die  Ober-20.
  Waldeck  130  klassen  der  Oberrealschule
u,  Pyrmont  in  Eimsbüttel;  für  die
Unter-  u.  Mittelklassen  der
21.  Oldenburg  130  letztgenannten  Oberreal--
  schule  und  für  alle  Klassen
22.  Mecklen  |  130,  dieser  Satz  nur  an  den  der  Realschulen  u.  Proburg-Scehwerin
  großherzogl.  Anstalten.  gymnasien  144  A.

Die  Tabelle  zeigt,  daß  im  Süden,  in  Bayern,  Württemberg,  Österreich,  Baden
der  Besuch  der  höheren  Schulen  erheblich  billiger  istals  im  Norden,  daß,  je  weiter  man
nsch  Norden  kommt,  die  Sätze  für  das  Schulgeld  immer  höher  werden,  in  Reuß  ä.  L.  150.#
für  Prima,  in  Preußen  mit  140  .4  in  Berlin  und  150  .4  für  das  Joschimsthalsche  Gymnasium,
160  4  in  Lübeck,  bis  es  dann  in  Hamburg  mit  192  4  seinen  Höhenpunkt  erreicht.  Befremdend
  muß  dabei  die  Erscheinung  wirken.  daß  eng  benachbarte  Staaten  so  weit  auseinandergehen:
  z.  B.  die  beiden  Schwesterstaaten  Mecklenburg,  von  denen  man  im  größeren  130  4,
im  kleineren  nur  100  .#  erhebt,  aber  such  in  den  thüringischen  Staaten  ist  die  Differenz
groß  genug:  100  K  in  Sachsen-Weimar,  120  4  in  Reuß  j.  L.,  150  4  sogar  in  Reuß  a.  L.

Ebenso  befremdend  wirkt  die  Tatsache,  daß  die  Staaten  "mit  niedrigem  Schulgeldsatz
Baden,  Bayern,  Österreich,  Württemberg  auch  die  niedrigsten  Gehälter  fiir  die  Oberlehrer
zahlen;  manche,  wie  z.  B.  Mecklenburg-Strelitz  mit  100  .4  Schulgeld  und  der  Gehalteskala
  von  3000—6000  #4,  machen  allerdings  eine  rühmliche  Ausnahme;  wie  weit  tatsächlich
der  zu  zahlende  Schulgeldsatz  für  die  Normierung  der  Gehälter  maßgebend  ist,  wie  viel  oder
wie  wenig  ein  jeder  Staat  nach  seinen  finanziellen  Kräften  überhaupt  dazu  beistenert,  werden
nur  diejenigen  beurteilen  können,  welche  die  Finanzen  verwalten.

Ebenso  lassen  wir  dahingestellt,  ob  es  sich  empfiehlt,  für  die  verschiedenen  Schulklassen
  eine  allmählich  nach  Prima  aufsteigende  Quote  zu  erheben,  mich  dünkt,  der  Unter-I)

  Am  Königl.  Joschimsthalschen  Gymnasium  150.  —  Auswärtige  oft  mehr,  so  an  den
Berliner  Realschulen  140.  —  Die  Klassen  VI—U]JI  der  Oberrealschulen  stehen  oft  im  Schulgeld
  gleich  den  betr.  Klassen  der  Realschulen,  erst  in  OII  und  I  wird  das  Schulgeld  der
Vollanstalten  erhoben.  —  Über  das  Schulgeld  in  und  um  Berlin  sche  man  Genaueres  nach
in  „Spruths  Berliner  Schulkalender  für  1905/6,  Führer  durch  die  höheren  Schulen  Berlins
und  seiner  Vororte“.  5.  Jahrgang.  [.  Ühmigkes  Verlag.  Berlin  SW.  12.
        <pb n="335" />
        V.  C.  Schulgeld.  331

richt  der  in  den  unteren  Klassen  unterriohtenden  Oberlehrer  wird  dadurch  herabgedrückt;
ebenso  bleibe  eg  den  Nationalökonomen  überlassen  zu  untersuchen,  ob  eg  zweckmäßig  sei,
von  auswärtigen  Schülern,  solchen,  die  nicht  am  Orte  wohnen,  mehr  zu  fordern;  für  Eltern,
die  ihre  Söhne  schon  in  eine  auswärtigo  teure  Pension  schicken,  ist  dann  der  höhere  Schulgeldsatz
  noch  empfindlicher.

Die  großen  Unterschiede  in  den  Schulgeldsätzen  Deutschlands  sind  recht  beklagenswert,
auch  für  die  höheren  Schulen  selbst  von  schwerwiegender  Bedeutung.  Wie  groß  der  Übelstand
  ist,  sei  an  einem  Beispiel  erläutert:  in  welche  Lage  kommt  ein  Offizier  oder  deutscher
Reichsbeamter,  der  mit  drei  deutschen  jungen  Staatsbürgern  von  München,  wo  er  8X45  .#
Schulgeld  bezahlte,  z.  B.  nach  Berlin,  wo  er  3X140  (150)!)  #4  bezahlen  muß,  versetzt  wird,
oder  gar,  wenn  er  nach  Hamburg  zu  ziehen  gezwungen  ist,  wo  er  3X192  4  zahlen  soll?
Man  nehme  dazu  noch  die  Kosten  für  Neuanschaffung  sämtlicher  Schulbücher!

Aber  auch  für  die  innere  Gestaltung  und  Verfassung  der  höheren  Schulen  —  es  braucht
ja  dies  kapm  erwähnt  zu  werden  —  ist  die  Höhe  des  Schulgeldes  von  großem  Einfluß.  Die
Staaten,  die  wie  Bayern  in  der  glücklichen  Lage  sind,  nur  45  X  zu  verlangen,  können  ihr
höheres  Schulwesen  viel  volkstümlicher  ausgestalten,  es  braucht,  da  steter  Zufluß  ist,
nicht  soviel  Rücksicht  genommen  zu  werden  als  dort,  wo  der  Besuch  von  einer  gowissen
Wohlhabenheit  der  Eltern  abhängig  ist.  Gewiß  haben  im  allgemeinen  die  mit  Glücksgütern
gesegneten  Stände  gleichmäßigere,  bessere  Bildung,  die  sich  auch  meist  auf  ihre  Söhne
überträgt,  aber  oft  ist  diese  Bildung  nur  eine  oberflächliche,  Verstand  aber  und  geistige
Befähigung  finden  sich  nicht  immer  mit  dem  Besitz  zusammen,  und  so  wird  das  Schülerpublikum
  an  den  Anstalten,  wo  niedrigeres  Schulgeld  zu  entrichten  ist,  oft  frischer,  empfänglicher,
  bildungsfähiger  sein  als  da,  wo  die  infolge  der  „Plutokratie“  eingetretene  Bildungstünche
  Knaben  und  Jünglinge  frühzeitig  blasiert,  zerstreut,  „nervös“  macht.  Manche  üblen
Erscheinungen  im  höheren  Schulwesen  der  norddeutschen  Staaten  lassen  sich,  so  wenig  man
es  zugeben  will,  einfach  aus  der  Zusammensetzung  des  Schülerpublikums  ableiten;  die  Mischung
sber  desselben  ist  vielfältig  vom  Schulgeld  abhängig.

Und  hier  sehen  wir  wieder  ein  weites  Feld  für  eine  zukünftige  Schulreform,  eine  solche
auf  sozialem  Gebiete,  die  selbst  eine  ausgedehnte  Schulgeldbefreiung  (in  Österreich  sind
oft  60°%/,  frei!)  nicht  herbeiführen  kann.  Soweit  wie  manche,  die  eine  völlige  Abschaffung
des  Schulgeldes  für  die  höheren  Schulen  verlangen,  wie  ja  auch  in  den  Jesuitenschulen  jeder
Zeit  der  Unterricht  unentgeltlich  war,  möchten  wir  nicht  gehen;  es  würde  mit  dieser  Freiheit
großer  Mißbrauch  getrieben  werden.  Die  Quote  muß  aber  möglichst  auf  das  bayerische
Maß  herabgesetzt,  daneben  mag  die  auch  von  Eulenburg  (Beiträge  zur  Oberlehrerfrage,  Leipzig
1903,  Teubner.  S.  106)  vorgeschlagene,  von  jedem  Bürger  zu  entrichtende  Schulsteuer  erhoben
werden.

Jetzt  nämlich  scheint  der  Mißbrauch,  den  Wohlhabende  und  Reiche  mit  ihrer
Zahlungsfähigkeit  treiben  dürfen,  indem  sie  ihre  Söhne  fast  ausschließlich  auf  höhere  Schulen
senden,  auch  sehr  verhängnisvoll  zu  werden:  dieser,  oft  nicht  für  höhere  Schulen  geeigneten
  Elemente  wegen  kommt  man  allmählich  zu  einem  Durchschnittemaß,  das  leicht  auch
tiefer  sinken  wird,  kommt  man  allmählich  zu  immer  leichteren  Prüfungen.  „Und  das  hat  zur
Folge“,  sagt  Paulsen,  (Reins  Enzyklopädisches  Handbuch,  2.  Aufl.  I.  S.  667)  „daß  die  Forderungen
  der  Natur  nicht  selten  schwer  gekränkt  werden.  Unfähige  werden  mit  unendlicher
  Mühe  notdürftig  abgerichtet  und  treten  in  die  leitenden  Stellen,  wo  sie
nichts  leisten  und  ihnen  selber  nicht  wohl  wird.  Und  andrerseits  wird  solchen,  die  zu  großer
Tätigkeit  innere  Begabung  mitbringen,  die  Gelegenheit  zur  Ausbildung  vorenthalten,
  indem  sie  bei  niederer  Dienstleistung  festgehalten  werden,  geht  ihr  Talent  der
Gesellschaft  verloren  und  sie  selber  haben  lebenslang  den  Druck  der  Verhältnisse  zu  tragen.
Das  also  wäre  ein  mögliches  Ziel  sozial-reformatorischer  Bestrebungen  und  ein
wirkliches  Ideal:  den  gesellschaftlichen  Beruf  in  Einklang  mit  dem  Naturberuf  zu
bringen.  Freilich  ein  Ideal,  dessen  Verwirklichung  nie  ohne  Rest  gelingen  wird,  schon  darum  ‘
nicht,  weil  es  ein  zuverlässiges  Mittel  der  Erkenntnis  der  natürlichen  Berufung  nicht  gibt.“

Ja,  welche  Aufgabe  im  Leben  geht  denn  überhaupt  ohne  Rest  auf?  Soll  man  deswegen
mutlos,  mit  pessimistischem  Lächeln  nun  zuschauen,  wie  das  junge  geistige  Leben  eines
Volkes  ohne  eingreifende  Hilfe,  ganz  von  selbst  sich  weiter  entwickelt,  wie  Weizen  und

!)  Für  den  dritten  Jungen  allerdings  braucht  wohl  in  der  Regel  kein  Schulgeld  gezahlt
zu  werden.
        <pb n="336" />
        332  V.  C.  Schulgeld.

Unkraut  lustig  nebeneinander  emporkommen?  Und  soll  man  dies  letztere  etwa  mit  der
Altweiberweisheit  und  der  Gassenmoral  verteidigen,  die  da  ruft:  „Das  ist  immer  so  gewesen!
Wer  vermag  das  zu  ändern?“

Nein,  die  ärztliche  Kunst  soll  nicht  verzagen,  weil  sie  oft  Mißgriffe  macht  und  der
Übel  nicht  Herr  wird;  das  Rechtsprechen  wird  nicht  aufhören,  weil  eg  hier  und  da  Irrwege
einschlägt;  so  soll  auch  das  höhere  Lehramt  wegen  der  Möglichkeit  vereinzelter,  falscher
Urteile  immer  jenes  Ideal,  den  Naturberuf  mit  dem  gesellschaftlichen  auszugleichen,  im
Auge  behalten.

Weahrlich,  es  bleibt  so  uns  Oberlehrern,  den  Trägern  des  höheren  Lehramtes,  stets  ein
hoher,  idealer  Beruf,  und  doch  zugleich  ein  solcher,  der  in  das  wirtschaftliche,  soziale  Leben
der  Familie,  der  Gesellschaft  tief  eingreift  oder  doch  eingreifen  sollte:  nämlich  schließlich
infolge  der  Ausstellung  eines  Schulzeugnisses  zu  entscheiden,  ob  jemand  zu
mechanischer  oder  subalterner  Arbeit  oder  zu  freier  geistiger  Tätigkeit
übergehen  soll.  .

Zeichnet  ung  so  das  Ziel  unseres  amteg  aus,  so  sind  wir  auch  durch  das  Objekt
unserer  Tätigkeit  vor  andern  gleichen  akademisch  gebildeten  Ständen  ausgezeichnet.  Für  uns
gilt  ganz  besonders  das  Goethische  Wort,  das  wir  aus  Ottiliens  Tagebuch  in  den  Wahlverwandtschaften
  (II,  7  Schluß)  kennen:  „Das  eigentliche  Studium  der  Menschheit  ist
der  Mensch“,  d.h.  in  unserm  Sinne:  nicht  der  körperlich  oder  geistig  kranke  Mensch,  mit
dem  es  der  Arzt  zu  tun,  nicht  der  morslisch  anfechtbare,  kranke  oder  verkommene  Mensch,
mit  dem  es  der  Richter  vorzugsweise  zu  tun  hat,  sondern  der  freilich  noch  unfertige,  aber
in  zarter  Knospe  und  in  vollerer  Blüte  des  Geistes  sich  immer  mehr  entfaltende,  jugendliche
Mensch,

Berichtigungen  und  Nachträge.

.  1,  4.  Zeile  statt:  „willens®  muß  es  heißen:  „willen“.

.  7,  7.  Zeile  von  unten:  statt  „erhalten“  —  „bekommen“.

.  21,  5.  Zeile  von  oben:  statt  „3l.  März“  —  „21.  März“.

.  40,  4.  Zeile  von  unten  hätte  noch  auf  „Neues  Korrespondeneblatt  für  Württemberg".  1897.
8.  144  verwiesen  werden  müssen.

.  40:  in  der  Anmerkung  muß  es  statt  „S.  36“  heißen:  „S.  50  ff“.

.  50,  2.  Zeile  von  unten  ist  die  v.  Wermbter  zitierte  Schrift  dem  Titel  nach  nicht  richtig;
gemeint  ist  die  Schrift:  Die  höhere  Schullaufbahn  i.  Preußen.  Schalke.  Kannengießer.  1%1.

.  51:  die  während  des  Druckes  hinzugekommene  Anmerkung  betr.  das  Philosophicum  ist
nicht  ganz  richtig  redigiert.  —

.  100  ff.  hätte  bei  dem  Kapitel:  „Privatunterricht,  Pensionäre“  noch  auf  Irmer  (Wiese.
Irmer.  8.  82),  der  einen  äußeren  Grund  für  das  Halten  von  Pensionären  angibt,  verwiesen
werden  müssen  und  auf  Eulenburg,  Beiträge  8.  94/95,  der  diesen  Nebenerwerb  wie
das  Erteilen  von  Privatunterricht  an  Schüler  derselben  Anstalt  verwirft,  weil  ein  „großer.
Teil  der  sozialen  Mißachtung  des  höheren  Lehrstandes  sich  daher  schreckt,  daß  man
sie  auf  diesem  Wege  für  ‚zugänglich‘  hält“.

.  208,  Zeile  18  muß  das  Wort  „Anmerkung“  fort.  —

.  809:  was  die  Titelfrage  anbelangt,  so  ist  Wermbter  a.  «.  O.  S.  43  jetzt  auch  für  Zusammensetzung
  mit  „Studien“.

.  317:  „Zahl  der  Dienstjahre  bis  zum  Höchstgehalt“.  Berechnet  ist  die  Zabl  der  Dienst
jahre  von  der  Anstellung  als  „Oberlehrer*.  Manche  hätten  gewünscht,  daß  hier  die.
Frage,  wieviel  Dienstjahre  der  Hilfslehrerzeit  angerechnet  würden,  mit  hineingesogen  -
wäre.  Indessen  diese  Frage,  wie  andere,  z.  B.  die  der  Vereidigung  der  Kandidaten,  der
Schulgeldfreiheit  für  Oberlehrersöhne,  der  Pensionierung,  Pensionsfähigkeit,  des  Wg  und  !
ähnliche  Dinge  sind  teils  sehr  verwickelt,  teils  nicht  geregelt,  teils  hängen  sie  mit  det
allgemeinen  Stellung  der  Beamten  in  den  einzelnen  Stasten  zusammen  und  hätten
so  zu  Untersuchungen  geführt  die  über  die  gestellte  Aufgabe  des  Buches  weit  hinausgegangen
  wären.  Sie  mögen  vielleicht  einer  neuen  Bearbeitung,  wenn  solche  sich  als  ,
nötig  erweisen  sollte,  vorbehalten  bleiben  !  |

un  un  NM  un  nun  an

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——  u.

Druck  von  Theodor  Hofmann  in  Gera.
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