Erbstollen — Erfindungspatente. 179 Grades, für Anfälle bis zu 150 A 2c. (Art. 2 des Ges. von 1876, 8 1 des Ges. von 1880) getroffenen Ausnahmen erhoben bei Anfällen von Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen auf den Todesfall, Lehn- und Fideicommißanfällen und Hebungen aus Familienstiftungen, die in- folge Todesfalls auf den vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erb- folgeordnung Berufenen übergehen (Art. 1 des Ges. von 1876). Die Steuer beträgt bei Zuwendungen, die mit Rücksicht auf geleistete Dienste an Personen des Hausstandes oder Dienstpersonals des Erblassers er- folgen, 1 %, im Uebrigen 2 bis 8 % (Ges. von 1880 § 1 A-P#L. Die Erhebung der E. und die Besorgung der damit zusammenhängenden Geschäfte gebührt den Cassenverwaltungen der Amtsgerichte, kann aber auch richterlichen Beamten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, Assessoren und Gerichtsschreibern übertragen werden. Die Einzahlung erfolgt in Stempelmarken (A#VO. § 2) nach den Bestimmungen des Ges. über den Urkundenstempel (s. d.), die Bestrafung nach den Grundsätzen über Steuer- strafsachen (s. d.). Vor das Finanzministerium gehört die endgültige Entscheidung über Reclamationen, Gnadengesuche, Beschwerden und Zweifel (Ges. von 1876 Art. 17 flg., Ges. vom 3. Juni 1879 S. 218). Im Verhältniß zu Oesterreich besteht Befreiung von der E. (Bek. vom 26. Fe- bruar 1881 S. 12 mit Berichtigung S. 157). Die Erhebung von E. zu Gemeinde zwecken hat das Ministerium unter der Bedingung ertheilt, daß sie sich auf gerichtlich zu regelnde Erbschaften beschränkt und nicht auf die den Besitzveränderungsabgaben unterliegenden Grundstücke erstreckt. (MV0O. vom 9. Mai 1888 in der Zeitschr. f. V. X S. 123). Die E. zur Armencasse (s. d. I 1b) ist weggefallen. Der Wegfall der E. zur Schulcasse (s. d. II) ist angebahnt. Vorschriften für die Gerichte giebt Gesch. O. 8§ 1304—13129. Erbstollen. Die Verleihung neuer Erbstollenrechte mit Ausnahme der- jenigen, die sich auf den Fortbetrieb verstufter beziehen und deren Ver- leihung bei dem Bergamte nachzusuchen ist, findet nicht Statt. Für die bereits bestehenden E. und Wasserhebemaschinen bewendet es bei den älteren Bestimmungen (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 § 121 mit den dort aufgeführten Stellen des Ges. vom 22. Mai 1851 und der Mand. vom 10. September 1822 und 2. April 1830 sowie den neueren Ausführungsbestimmungen in §§ 118, 119 der VO. vom 2. December 1868 S. 1294). Erfindungspatente. Die Bestimmungen gehören der Reichsgesetzgebung an (RöGes. vom 7. April 1891 S. 79, RVO. vom 1. Juni und 6. De- cember 1891 S. 349, S. 389, Uebereinkommen mit Oesterreich vom 6. December 1891 im RGB. von 1892 S. 289, mit Italien vom 18. Januar 1892 S. 293, mit der Schweiz vom 13. April 1892 im RGBl. 1894 S. 511). Die auf Grund der Landesgesetze (Bek. vom 31. Juli 1843, VO. vom 20. Januar 1853, Taxe vom 2. Januar 1877) bereits bestehenden E. bleiben bis zu ihrem Ablaufe in Kraft, eine Verlängerung ihrer Dauer ist jedoch unstatthaft, der Inhaber kann für die durch sie geschützten Erfindungen die Ertheilung eines E. nach Maaßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen beanspruchen (RGes. vom 12