382 Kunstdenkmäler — Ladegewicht. Musikaufführungen (s. d.), Schauspiel (s. d.), Presse (s. d.) und Urheber— recht (s. d.) der Gewerbeordnung nicht (AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 910. Die Academie der bildenden Künste (s. d.) untersteht dem Ministerium des Innern. Kunstschulen, die nicht Staatsanstalten sind, unterliegen den Bestimmungen über gewerbliche Schulen (s. d.). Die kgl. Kunstsammlungen gehören zum kgl. Hausfideicommiß (s. d.). S. auch Kirchliche Kunst, Kunstdenkmäler, Geschichte. Kunstdenkmäler. Zur Begutachtung von Fragen, die sich auf K. beziehen, und zur Beaufsichtigung der letzteren besteht unter dem Ministerium des Innern eine Commission für Erhaltung der K., zusammengesetzt aus einem Rathe dieses Ministeriums, 2 Mitgliedern des ev.-luth. Landesconsisto- riums, einem vom Ministerium beauftragten Sachverständigen und einem von den Alterthumsvereinen gewählten Mitgliede (VO. vom 29. Juni 1894 S. 143). Wie die Kirchenvorstände (s. Kircheninventar) sollen auch die Gemeinden die Veränderung oder Beseitigung von K. vor Ent- schließung der Commission unterlassen (MVO. vom 11. September 1894 im SWB. S. 177). Kunstkaffee. Gegen die Verwendung künstlicher Kaffeebohnen zu betrüge- rischen Zwecken sowie gegen Herstellung und Verkauf von Maschinen zur Herstellung solcher Bohnen soll nach § 10 des Nahrungsmittelgesetzes (s. Gesundheitspolizei II) eingeschritten werden (MBeschl. vom 28. Juni 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 314, RVO. vom 1. Februar 1891 S. 11). Kunstreiter, s. Wandergewerbe B 1. Kunstwollfabriken sind Gewerbeanlagen (s. d.) nach § 16 der G. Kupferfarben, s. Farben. Kuxe sind die Antheile der Gewerkschaften (s. d.). Das Erbkuxbverhältniß hat aufgehört (Bergges. vom 16. Juni 1868 S. 353 §§ 10—15, 183, Ges. vom 22. Mai 1851 S. 201 §§ 229, 231, 2933, 300, A#0O. vom 2. December 1868 S. 1294 8§ 9, 10). Lachgas (Stickoxydulgas) darf zu Heilzwecken nur von approbirten und ihnen gleichgestellten Aerzten angewendet werden (SWB. von 1876 S. 114). Lachse. Die Schonzeit der L., ausgenommen der Elblachse (s. d.), dauert vom 15. October bis mit 14. December (VO. vom 28. October 1878 S. 446 § 4). Lachswehre sind nur beschränkt zulässig (s. Fischerei IV 1). Ladebreite von Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen darf höchstens 2,8 m betragen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 60 J oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 18, StGB. 8 36610). Ladegewicht. Das Gewicht, das die Ladung des gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerks auf Chausseen nicht übersteigen darf, ist verschieden je nach der Felgenbreite (s. d.) und nach der Jahreszeit. Das zulässige Höchstgewicht beträgt für den Sommer 100 Centner, bei weniger als 5,54 Zoll Felgenbreite 80 Centner, bei zweirädrigem Fuhrwerk die Hälfte. Besondere Bestimmungen bestehen für Kohlen-, Stein= und Ge- treidefuhren und für Ermittelung und Ueberwachung des Gewichts. Die