614 Tabakhandel — Tanzmusik. S. 79 (Wahlen in vereinigten Kirchspielen), VO. vom 28. Mai 1868 S. 309 (Einführung der Synodalordnung in der Oberlausitz). Jede or- dentliche Landessynode hat vor ihrem Schlusse einen ständigen Ausschuß, bestehend aus 3 geistlichen und 3 weltlichen Mitgliedern zu bestellen, der bestimmt ist, das Landesconsistorium in Angelegenheiten von beson- derer Wichtigkeit mit seinem Gutachten zu unterstützen (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 383). Tabakhandel, s. Cigarrenhandel. Tabakrauchen, verbotswidriges, in Scheunen, Ställen, an gefährlichen Stellen in Wäldern, Haiden 2c. wird mit Geld bis zu 60 "7 oder Haft bis zu 14 Tagen (s. Feuerpolizei A, StGB. 8 368 Pct. 5, 6 und 8), höher noch in Niederlagen von Mineralölen (VO. vom 6. November 1882 S. 256), bei Pulvertransport r2c. bestraft. Auch bei Begräbniß- feierlichkeiten (s. d.) ist T. untersagt. Wegen des T. in Eisenbahnen #. Eisenbahnbetrieb II. Tagegelder, s. Reisekosten. Tagewachen, s. Nachtwachen. Talgschmelzen sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO. Tanzlehrer, Tanzunterricht, s. Fachlehrer. Gegen die Betheiligung junger Leute bei T. in öffentlichen Räumen können im Tanzregulative n getroffen werden (MVO. vom 8. Februar 1882 zu Nr. Tanzmusik, Tanzregulative. I. Die Berechtigung zum Abhalten öffent- licher T. ist nicht Bestandtheil der Genehmigung zur Gast= und Schank- wirthschaft, sondern setzt besondere Erlaubniß voraus, die unter Berück- sichtigung der Bedürfnißfrage in Städten RStO. von den Stadträthen, im Uebrigen durch die Amtshauptmannschaften ertheilt wird. Gehör des Bezirksausschusses ist nicht vorgeschrieben, aber empfohlen. Die Zurück- nahme der Erlaubniß wegen Zuwiderhandlungen gegen die polizeilichen Bestimmungen über Tanzvergnügungen erfolgt nach dem für Untersagung des Schankbetriebs (s. d.) geltenden Vorschriften (Ges. vom 30. April 1890 S. 75 § 140, Arm.-Ordn. vom 22. October 1840 S. 257 § 137, GO. § 33c, GVO. vom 12. April 1875 im DKfB. S. 14 und im WM. S. 198 Pct. VII, 8KB. von 1869 S. 78). Auch nicht öffent- liche T. ist auf Wirthschaften, die Genehmigung zum Abhalten öffentlicher T. haben, zu beschränken und in anderen ausnahmsweise nur zu ge- statten, wenn gegen Wirth und Tanzstätte Bedenken nicht vorliegen, die T. von der Gesellschaft, nicht vom Wirthe, veranstaltet wird und die Gesellschaftsmitglieder sich einer etwa nöthig werdenden, auf ihre Kosten zu bewirkenden, Ueberwachung unterwerfen (VO. der Kreishauptmannsch. Dresden vom 18. August 1880 und der Kreishauptmannschaft Zwickau vom 14. Mai 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 257). Die baupolizei- liche Entschließung über Gesuche um Genehmigung zur Errichtung von Tanzstätten soll nicht vor der gewerbepolizeilichen Entschließung eröffnet werden (MVO. vom 12. Januar 1882 im SWB. S. 26, D#t . S. 10 und in der Zeitschr. f. V. III S. 123).