VII

Dagegen  habe  ich  die  Regierungsgeschichte  nur
im  Vorbeigehen  berührt,  in  so  weit  als  der  König
Max  II.  darin  selbsthandelnd  oder  Impulse  gebend
auftritt.  Es  verstößt  gegen  die  Wahrheit,  die  Regierungsgeschichte
  eines  constitutionellen  Regenten  mit  seiner
Lebensgeschichte  zu  vermengen.  An  ersterer  nehmen  ja  die
Regierungsorgane  und  selbst  die  Landesvertreter  den  hervorragendsten
  Antheil.  Unbillig  wäre  es,  dem  constitutionellen  Regenten
  die  Fehler  seiner  Regierung  aufzuladen,  und  lobhudeln
hieße  es,  ihm  nur  die  Vorzüge  derselben  persönlich  anzurechnen.

Abgesehen  davon,  daß  ich  weder  die  Lust  noch  die
Fähigkeit  in  mir  verspüre,  Geschichte  zu  schreiben,  ist  doch
das  ganz  gewiß,  daß  Niemand  im  Stande  ist  die  Geschichte
  des  Staates,  in  dem  er  lebt,  zu  schreiben,  ohne
dem  Verdachte  der  Einseitigkeit  zu  verfallen.  Geschweige
von  den  Rücksichten  auf  noch  Lebende  oder  von  den
Parteianschauungen,  briugt  ja  erst  die  Zukunft  die  ganze
Lösung  zu  den  Räthseln  der  Gegenwart.  Viele,  deren
Mund  im  Leben  die  Ausschlüsse  verweigert  hat,  sprechen
erst  nach  dem  Tode  in  hinterlassenen  Schriften.

Etwas  Anderes  ist  es  um  die  Darstellung  der
Regierungsgrundsätze  des  Königs  Max  II.  Dieselben
müssen  unter  dem  ihnen  eigenthümlichen  —  nicht  unter
einem  willkürlichen  oder  von  der  Partei  vorgeschriebenen
—  Gesichtspunkte  gesehen  werden.  Dann  schwindet
mancher  Widerspruch  zwischen  dem  König  und  dem
Menschen  in  Max  II.,  und  mancher  Vorwurf  wird  zur
heimlichen  Abbitte  vor  den  Mauen  des  Seligen.

Ers