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er  den  politischen  Verbrechen  freundlicher  gesinnt  war  als  den
sogenannten  gemeinen;  auch  nicht  aus  Uebelwollen  überhaupt,
sondern  einzig  deßhalb,  weil  Rechtsgelehrte  Zweifel  erhoben
hatten,  ob  die  Krone  in  Bayern  das  Recht  der  Wiedereinsetzung
habe.  Dieses  Wöllchen  des  Zweifels  genügte,  den  König  von
der  vollen  Ausübung  des  Kronrechts  nach  der  angedeuteten
Richtung  abzuhalten.

Bei  einem  Besuch,  den  er  einst  in  Garmisch  bei  Partenkirchen
  machte,  warf  sich  ihm  mitten  im  jubelnden  Volke  eine
Frau  mit  einem  Kinde  auf  dem  Arme  zu  Füßen,  weinend  um
Gnade  für  ihren  Mann  flehend.  Der  König  fragte,  was  es
mit  dem  Manne  sei.  Die  Frau  gab  aber  hierauf  geraume  Zeit
keine  Antwort.  Sie  schluchzte  und  sagte  endlich,  er  liege  im  Ge—
fängniß;  der  König  möge  ihn  begnadigen  und  freigeben.  Lautlos
  umstand  die  dichte  Menge  den  König  und  die  Frau.  Der
König  erwiederte:  „Liebe  Fran,  ich  habe  Mitleid  mit  Dir,  aber
gegen  die  Gesetze  kann  ich  nichts  thun,  ich  werde  mich  um  die
Verhältnisse  erkundigen,  und  was  möglich  ist,  soll  zur  Linderung
Deines  Kummers  geschehen.“  Dann  ließ  er  der  Frau  fünfzig
Gulden  einhändigen.  Die  sofort  angestellten  Erkundigungen
ergaben,  daß  der  Mann,  als  Wildschütze  bekannt,  einem  Jäger
auf  einem  Steig  am  Kramerberg  aufgelauert  und  ihn  zum
Krüppel  geschossen  habe,  so  daß  der  Jäger  nur  wie  durch  ein
Wunder  mit  dem  Leben  davon  gekommen  war.  Unter  solchen
Umständen  glaubte  der  König  keine  Begnadigung  eintreten  lassen
zu  können,  und  das  Volk  gab  ihm  Recht,  obwohl  es  sonst  einen
Wildschützen  gerne  in  Schutz  nimmt.“)

König  Max  II.  war,  entgegen  so  vielen  andern  Fürsten
—  der  König  Wilhelm  I.  von  Preußen  nennt  das  „Extrava-!)

  Vergl.  „Ein  Erinnerungsblatt  an  König  Max  II.“  von  Fr.  v.
Kobell,  München  1861.

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