293

Staatsgeschäfte,  an  der  Rechtspflege  sichert.  Das  Schwurge—
richt  ist  ein  starkes  Bollwerk  gegen  Verfolgungsgelüste  der  Re—
gierung  in  politischen  Sachen,  wie  die  Preßprozesse  lehren,  und
schafft  allein  die  Möglichkeit  den  harten  Buchstaben  des  allgemeinen
  Gesetzes  mit  den  Rücksichten  der  Milde  im  besonderen
Falle  auszusöhnen  und  mit  Billigkeit  Fälle  zu  entscheiden,  welche
sich  nicht  genau  in  die  Grenzen  der  vom  Gesetze  aufgestellten
Bestimmungen  einreihen  lassen.

Aber  Volksvertretung  und  alle  andern  Schutzwehren  der
bürgerlichen  Freiheit  erhalten  ihre  Bedeutung  erst  durch  solche
Einrichtungen,  welche  den  Staatsbürger  zur  Theilnahme  an  Staatssachen
  befähigen,  indem  sie  ihn  zu  einem  selbstthätigen  Lebensgebilde,
zu  einem  Organe  am  Staatskörper  machen.  Nur  die  Selbstverwaltung
  ist  lebendig  gegliederte  Freiheit.  Sie  verneint  die  formlose
Massenherrschaft  sowohl  wie  die  wohlabgestufte  Beamten-Bevormundung.
  Sie  erhebt  die  Staatsangehörigen  von  bloßem  Verwaltungsmaterial
  zu  selbständigen  staatlichen  Individuen.

Schon  vor  dem  Jahre  1848  gab  es  in  Bayern  eine  auf
dem  Prinzip  der  Selbstverwaltung  fußende  Gemeindegesetzgebung.
Aber  es  ist  Thatsache,  daß  das  Wesen  der  Selbstverwaltung  in
einer  und  der  andern  Gemeinde  grundfalsch  aufgefaßt  worden
ist  und  wird;  nämlich  als  hätten  die  Gemeindebehörden  das
Recht,  schrankenlos  über  die  Gemeindesachen  zu  schalten  ohne
Rücksicht  auf  das  Staatswohl.  Ja  es  gibt  solche  Gemeinden,
welche  innerhalb  ihrer  Flursteine  oder  Weichbilder  Spießbürger-Republiken
  etabliren  möchten  von  ungeheurem  Bettelstolze.  Bewahre,
  das  Seltgovernement  ist  keine  Spießbürger-Tyrannis.
Die  Selbstverwaltung  sondert  nicht  ab,  sondern  sie  vereinigt  durch
Angliederung.  Eine  noch  nicht  recht  ausgebeutete  Wohlthat  ist
daher  die  durch  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  eingeführte  Einrichtung
  der  Distriktsräthe  und  Distriktsausschüsse,  sowie
die  gleichzeitige  Erweiterung  der  Befugnisse  der  Landräthe.

—
*3