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Durch  erstere  Einrichtung  wurden  alle  einem  Verwaltungsbezirk
  einverleibten  Ortsgemeinden  zu  einer  Distriktsgemeinde  mit
dem  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  aneinander  gegliedert.
Diese  Gemeinde  wählt  frei  alle  drei  Jahre  ihre  Vertreter  —
Distriktsräthe  —  welche  sich  jährlich  unter  dem  Vorsitz  des
königlichen  Verwaltungsbeamten  des  Distriktes  zu  öffentlicher
Berathung  versammeln.  Sie  bestimmen  die  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Distrikts,  beschließen  über  die  dem  Distrikte
obliegenden  Verbindlichkeiten  (Straßen,  Krankenanstalten  cc.),
äußern  sich  über  etwa  bestehende  Gebrechen  der  Verwaltung,  geben
Gutachten  ab  über  Gegenstände  der  Verwaltung  und  Wohlfahrt
des  Distrikts  und  haben  das  Recht  der  Beschwerdeführung.  Aus
ihrer  Mitte  erwählen  die  Distriktsräthe  wieder  einen  Ausschuß,
dem  die  Verwaltung  des  Distriktsvermögens,  Beaufsichtigung  der
Distriktsanstalten  und  Vorberathung  aller  Distriktsangelegenheiten
  obliegt.

Wie  der  Distrikt,  so  ist  nunmehr  auch  der  Regierungsbezirk
  in  eine  Kreisgemeinde  mit  juristischer  Persönlichkeit  zusammengeschlossen.
  Die  Kreisgemeinde  sendet  ihre  frei  gewählten
Vertreter,  die  Landräthe,  alljährlich  auf  vierzehn  Tage  an  den
Sitz  der  Kreisregierung,  um  unter  Vorsitz  ihres  selbständig  gewählten
  Präsidenten  über  die  Angelegenheiten  des  Kreises  zu
beschließen,  um  zu  prüfen,  zu  begutachten  und  Beschwerde  zu
führen.  Der  aus  den  Landräthen  gewählte  Landrathsausschuß
  bildet  deren  ständige  Vertretung.

So  sehen  wir  denn  jetzt  die  Selbstwerwaltung  in  Bayern
seit  Max  II.  gegli-dert  in  den  Einrichtungen:  Landtag,  Landrath,
  Distriktsrath,  Gemeinde.  Jede  dieser  Körperschaften
ist  mit  dem  Rechte  der  selbständigen  Beschlußfassung  bekleidet,
und  so  liegt  thatsächlich  Wohl  und  Wehe  des  Landes  zum  großen
  Theil  in  den  Händen  seiner  Bürger.  Die  bürgerliche
Freiheit  ist  etwas  Wachsendes.  Die  erwähnten  Einrichtungen

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