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sind  die  Gartenbeete  dazu.  Aber  ein  Volk  wird  doch  nichts
pflanzen,  wenn  es  in  politischer  Gefühlosigkeit  verharrend  seiner
Regierung  die  Rolle  der  irdischen  Vorsehung  überläßt.

Eine  reife  Frucht  haben  wir  bereits  von  der  Reformperiode
  des  Königs  Max  II.  gepflückt.  Eine  Frucht,  welche  schon
vor  vierzehn  Jahren  grundgesetzlich  verheißen  und  seit  halbhundert
  Jahren  erseufzt  worden  war.  Es  ist  die  am  1.  Juli
1862  verwirklichte  Trennung  der  Rechtspflege  von  der
Verwaltung.  Ihre  Vereinigung  war  ein  langes  Unheil  des
Staates  gewesen.  Sie  hatte  in  den  Händen  eines  Landrichters
  eine  Gewalt  vereinigt,  wie  sie  in  civilisirten,  geschweige
  in  constituirten  Staaten,  nicht  vorkommen  darf.  Die
Vereinigung  der  Rechtspflege  und  der  Verwaltung  lähmte  den
Gang  der  Rechtspflege,  die  immer  den  Verwaltungsgegenständen
  nachstehen  mußte,  welchen  durch  Wartboten,  Executionen  2c.
ein  besonderer  Nachschub  zu  Theil  ward.  Während  aber  nichts
desto  weniger  hinlänglich  schlecht  verwaltet  wurde,  häuften
sich  die  Rechtsstreite  zu  Gebirgen  von  Aktenstößen  an,  zogen
sich  durch  Menschenalter  hindurch.  Der  Rechtssinn  und  die
Rechtsbegrisse  wurden  dem  Volke  getrübt  und  die  gesammte
Rechtspflege  sank  in  so  große  Verachtung  beim  Volke,  daß
ein  Rechtshandel  nur  als  andere  Art  Lotterie  und  das  Advokatenwesen
  als  Beutelschneiderei  galt.  Man  sagte  nur  mehr
einen  Prozeß  „verlieren  oder  gewinnen,“  wie  bei  einem
Glücksspiel.

Mehr  noch  litt  die  Landeskultur.  Diese  mit  Justiz-,  Polizei-,
  Verwaltungs.,  Hypotheken-,  Vormundschafts-,  Notariats-=sachen
  u.  s.  w.  fast  erdrückten  Aemter,  konnten  sie  denn  die
nöthige  Sorgfalt  auf  Straßen=  und  Wasserbau  verwenden,  auf
Ent=  und  Bewässerung,  auf  Urbarmachung  und  Bewaldung,  auf
Hebung  der  Viehzucht,  des  Obst-,  Acker=  und  Wiesbaues!  Sie
konnten  nicht  einmal  die  Vollziehung  der  Gesetze  genügend

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