*

300

Ohne  Entschädigung  wurden  aufgehoben:  das  Besthaupt
(Nortuarinm),  der  Blutzehnt,  der  noch  nicht  zur  Erhebung
gekommene  Neubruchzehnt,  der  nicht  bereits  seit  dreißig
Jahren  erhobene  oder  durch  Vertrag  2c.  anerkannte  Kleinzehnt,
  die  Weide  auf  Aeckern  während  sie  mit  Früchten  bestellt
  sind,  und  auf  Wiesen  während  des  Graswuchses;  ferner
alle  rein  persönlichen,  nicht  auf  Grund  und  Boden  haftenden
  Abgaben,  sowie  alle  in  Natur  geleisteten  Frohndienste,
mit  Ausnahme  jener  gemessenen  Frohndienste,  für  welche  erweislich
  auch  abwechslungsweise  ein.  Geldbetrag  geleistet  werden
konnte.  Die  Regierung  hatte  alle  Frohndienste  ohne  Ausnahme
ohne  Entschädigung  aufheben  wollen.  Die  Landtags-Majorität
setzte  die  beschränkende  Klausel  durch  und  verkümmerte  so  die
Wohlthat.  Auch  die  Heimfälligkeit  der  Güter,  auf  welchen
Leibgerechtigkeiten  verliehen  sind,  erlosch  mit  Veröffentlichung
des  Gesetzes.

Das  Besthaupt,  Alortnarium  im  engern  Sinne,  war
eine,  wenigstens  regelmäßig,  aus  der  Leibeigenschaft  stammende
Abgabe.  Sie  bestand  darin,  daß  aus  dem  beweglichen  Nachlasse
  des  verstorbenen  Grundholden  oder  Hörigen  das  beste  Stück
vom  Gutsherrn  weggenommen  werden  konnte.  Da  wo  Viehzucht
  auf  einem  Anwesen  bestand,  ist  Vieh  das  werthvollste
Stück  unter  den  beweglichen  Sachen  gewesen.  Wenn  also  der
Mann  gestorben  war,  und  die  Wittwe  mit  ihren  Waisen  den
Ernährer  beweinte,  da  kam  der  Vogt  und  prügelte  den  besten
Ochs  oder  das  beste  Pferd  oder  auch  die  einzige  Kuh  aus
dem  Stall  in  demselben  Augenblick,  wo  die  Hülfsbedürftigkeit
der  Hinterlassenen  selbst  zur  Schonung  mahnte.  Dem  Armen,
der  kein  Vieh  besaß,  wurde  bloß  das  beste  Kleid  genommen;
so  heißt  es  im  Rechte.  Aber  es  war  noch  Milde  bei  Ausübung
dieses  „Rechtes,“  indem  sich  der  Leibherr  ursprünglich  mit  einem
bestimmten  Theil  der  Habe  begnügte  und  nicht  „dem  verstor-—

  —  —  —   —
—  —

*'*