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geflügelten  Worte:  „Die  Sonderinteressen  der  Einzelnen  werden
den  Interessen  des  Ganzen  nachzustehen  haben.  Wenn  man  die
Verfassungstreue  in  Widerspruch  zieht,  so  scheint  man  übersehen
zu  haben,  daß  unsere  Verfassung  selbst  am  Eingang  schon  die
Worte  ausspricht,  daß  sie  sichern  soll  vor  willkürlichen  Veränderungen,
  aber  nicht  aufhalten  das  Besserwerden  dessen,  was
das  Volkswohl  erfordert.  Es  ist  meines  Erachtens  ein  großer
Unterschied  zwischen  Verfassungswidrigkeit  und  vereinbarter  Abänderung
  der  Verfassung.“

Die  Aufhebung  des  grundherrlichen  Verbandes  führte  folgerichtig
  auch  die  Ablösbarkeit  des  Lehensverbandes  herbei.
Sie  ist  gesetzlich  für  alle  im  Lehensverbande  stehenden  Güter,  mit
Ausnahme  der  thronlehnbaren  Würden  und  der  durch  königliche
Dotation  oder  Staatsverträge  begründeten  Lehen,  ausgesprochen
worden.  Die  geringe  Ablösungsquote  für  Lehen  gewährte  den
Gutsherren,  die  zugleich  Vasallen  sind,  eine  hinreichende  Entschädigung
  für  etwaige  durch  die  Aufhebung  des  grundherrlichen
Verbandes  erlittene  Verkürzungen.

Durch  dasselbe  Gesetz,  welches  die  bisher  zinspflichtigen
Grundholden  in  freie  Grundeigenthümer  verwandelte,  wurde
auch  vom  1.  Oktober  1848  an  die  standes=  und  gutsherrliche
  Gerichtsbarkeit  aufgehoben.  Die  ganze  Menge  der
Herrschafts=  und  Patrimonialgerichte  verschwand,  ihre  Gerichtsbarkeit
  ging  an  die  königlichen  Landgerichte  über,  und  der
moderne  Staat  war  von  seinem  alten  Krebsschaden  befreit.  Gegen
die  Bedrückungen  der  Gutsherren  hatte  es  um  so  weniger  eine
Schutzwehr  gegeben,  als  die  Gutsherren  zugleich  die  Gerichtsherreu
  waren.  Wie  der  Polizeistock  des  Patrimonialrichters
durch  eindringliche  Vorstellungen  die  Bauern  geschmeidig  machte,
dies  Bild  wollen  wir  nicht  ausmalen.  Aber  Thatsache  ist
es,  daß  da  die  Verarmung  des  Landes  am  größten  war,  wo
die  meisten  Gutsherren  mit  ihren  Privilegien  saßen.  Dagegen

Müller,  König  Max  II.  20