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fanden  auch  im  Jahre  1848  in  allen  diesen  Gegenden  grobe
Excesse  der  erbitterten  Landleute  gegen  das  Eigenthum  ihrer
Peiniger  statt.

Dem  ersten  wichtigen  Schritte  zur  Verbesserung  der  Rechtspflege
  folgten  die  großen  Reformen  vom  1.  Januar  1849  durch
Einführung  eines  neuen  Strafverfahrens  mit  Oeffentlichkeit  und
Mündlichkeit  und  mit  der  Einrichtung  des  Schwurgerichts.  Dann
trat  am  1.  Juli  1862  das  neueste  Gerichtsverfassungsgesetz
  in  Wirksamkeit.  Es  fielen  die  privilegirten  Gerichtsstände
  der  verfassungsmäßigen  Rechtsgleichheit  zum  lang  ersehnten
  Opfer,  und  über  alle  Theile  des  Königreichs  erstreckt  sich
nun  nach  Bezirken  die  gleichmäßige  Competenz  der  Stadt=  und
Landrichter  und  der  Bezirksgerichte,  letztere  als  Collegialgerichte
in  jenen  Civilstreitigkeiten,  welche  nicht  vor  andere  Gerichte  verwiesen
  sind.  Während  die  Stadt=  und  Landrichter  als  selbständige
  Einzelrichter  im  mündlich-öffentlichen  Verfahren  in  Polizeisachen
  in  erster  Instanz  auf  erhobene  Anklage  eines  Vertreters
  der  Staatsanwaltschaft  urtheilen,  und  ebenso  als  Einzelrichter
  alle  Civilstreitigkeiten  entscheiden,  deren  Werthgegenstand
die  Summe  von  hundertfünfzig  Gulden  nicht  übersteigt,  bilden
die  Bezirksgerichte  die  Berufungsinstanz  und  sind  die  ordentlichen
  Gerichte  in  allen  Vergehens=  und  Verbrechenssachen,  welche
nicht  vor  das  Schwurgericht  gehören.  Für  Untersuchungen  in
Strafsachen  sind  bei  ihnen  besondere  Untersuchungsrichter
aufgestellt.  Die  Appellationsgerichte  und  das  Oberappellationsgericht
  sind  beibehalten.

Das  Institut  der  Staatsanwaltschaft  ist  bei  allen
Strafgerichten  eingeführt.  Die  Staatsanwälte,  welche  die
Amtshandlungen  der  richterlichen  Beamten  zu  überwachen  und
die  Verfolgung  der  Uebertretungen  der  Gesetze  zu  beantragen
  und  zu  betreiben  haben,  stehen  wie  Verwaltungsbeamte
den  Oberstaatsanwälten  an  den  Appellationsgerichten  und

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