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dem  Generalstaatsanwalt  am  Oberappellationsgericht  untergeordnet.))


Ferner  ist  den  Gerichten  die  nichtstreitige  Rechtspflege  entzogen
  und  besonderen  Beamten,  den  Notaren,  überwiesen.
Durch  diese  Einrichtung  ist  der  Richter  seinem  eigentlichen  Berufe
  des  Rechtsschutzes  wieder  zurückgegeben  worden.  Er  dient
dem  Gesetze,  der  Notar  den  Parteien.  Dadurch  aber,  daß  amtliche
  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte  von  Notaren  abgefaßt  werden,
  die  als  Vertrauensmänner  mitten  im  Volke  stehen,  alle
Verhältnisse  und  Gesetze  kennen  und  sie  in  den  Urkunden  berücksichtigen,
  werden  selbstverständlich  die  Rechtsstreite  vermindert.
Das  Notariat  hat  das  Vorrecht  der  Siegelmäßigkeit  des
Adels  durchlöchert.

Der  Bestimmung  der  Verfassungsurkunde:  „Es  soll  für
das  ganze  Königreich  ein  und  dasselbe  bürgerliche  und  Strafgesetzbuch
  bestehen“"  —  ist  unter  König  Max  II.  volle  Rechnung
getragen  worden  und  ihr  wäre  ganz  genügt  worden,  hätte  der
Tod  den  König  nicht  so  frühe  hinweggerafft.  Bisher  bestand
in  Strafsachen  in  den  sieben  Kreisen  diesseits  des  Rheins  die
bayrische  Gesetzgebung,  in  der  Pfalz  das  französische  Strafgesetzbuch.
  Das  neue  Strafgesetz  buch  und  das  neue  Polizeistrafgesetzbuch
  hoben  diese  Verschiedenheit  auf  und  entfernten
die  französische  Strafgesetzgebung  von  bayrischem  Boden.

Ferner  ist  durch  Einführung  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs
  und  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
  bereits  das  Meifte  zur  Begründung  der  Rechtseinheit  und
Rechtsgleichheit  in  Bayern  geschehen.  Zwar  besteht  noch
in  bürgerlichen  Rechtssachen  das  Gemengsel  des  bayrischen,
preußischen  und  französischen  Rechts  und  neben  ihnen  zahlreiche

1!)  Vergl.  Bayerns  innere  Reform  unter  König  Maximilian  II.
München  1862.

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