Einleitung. I. Der Begriff der Militärgewalt. Unter „Staatsgewalt“ versteht man die Gesamtheit der dem Staate zustehenden Hoheits= oder Herrschaftsrechte. Diese übt der Staat auf fünf der staatlichen Herrschaft unterliegenden Gebieten aus, auf den Gebieten des Rechtswesens, der inneren Angelegenheiten, des Militärwesens, der auswärtigen Angelegenheiten und des Finanzwesens. Nach diesen fünf Herrschaftsgebieten, die man auch „Staatsgewalts- gebiete“ nennen könnte, lassen sich die staatlichen Hoheitsrechte in fünf Gruppen scheiden, und ebenso die Staatsgewalt in fünf Teile zerlegen. Je nach dem Staatsgewaltsgebiete, auf das man die Staatsgewalt bezieht, läßt sich von einer Justizgewalt, einer Gewalt über die inneren Angelegenheiten (Wohlfahrtsgewalt), einer Militärgewalt, einer Gewalt über die auswärtigen Angelegenheiten und einer Finanzgewalt sprechen. „Militärgewalt“ wäre also der auf das Militärwesen bezügliche Teil der Staatsgewalt oder die Gesamtheit der dem Staate bezüglich des Militärwesens zustehenden Hoheitsrechte. Identisch mit Militärgewalt ist der Begriff „Militärhoheit“. Die staatlichen Hoheitsrechte unterscheiden sich nun nicht nur nach ihrem Gegenstand, d. h. nach dem Gewaltgebiete, auf dem der Staat sie ausübt; auch die Form, in der der Staat sie ausübt, ist eine ver- schiedene. Er übt die Hoheitsrechte einmal durch „Gesetzgebung“ aus, d. h. dadurch, daß er Gesetze aufstellt; dann durch „Vollziehung“, d. h. dadurch, daß er für Ausführung dieser Gesetze sorgt und dieselbe leitet. Alle Hoheitsrechte sind also teils gesetzgebender, teils vollziehender Natur. Demgemäß kann man die Staatsgewalt — und ebenso ihre einzelnen Teile, darunter auch die Militärgewalt — nach der Form, in der sie ausgeübt wird, in Gesetzgebungs= und Vollziehungsgewalt teilen. II. Einstuß der bundesstaatlichen Verfasung des Deutschen Reiches auf die Militärgewalt. 1. Wesentliches Kennzeichen des Einheitsstaates ist die Einheit der Staatsgewalt und des Staatsgewalthabers. Wenn aber die Staats- Mueller, Militärgewalt. 1