Aufgabe und Gliederung der Arbeit. 7 vorhanden sein. Rein logisch ist vielmehr in unserem Bundesstaate eine dreifache Ordnung des Heerwesens denkbar: Es könnte jeder der beiden Gewalten im Bundesstaat eine eigene und besondere Militärgewalt zustehen; das Reich hätte dann ein eigenes Heer und ebenso jeder Einzelstaat. · Es könnte weiter die Militärgewalt ausschließlich einer der beiden Gewalten übertragen sein, der Reichsgewalt oder der Einzelstaats- gewalt; das Heer wäre dann entweder ein Reichsheer oder ein einzel- staatliches Heer, ein Kontingentsheer. Es könnte endlich die Militärgewalt unter beide Gewalten ver- teilt sein. Diese Teilung der Militärgewalt wäre wieder auf viererlei Weise möglich: einmal könnten beide Gewalten, jede zu einem Teile, sowohl Gesetzgebungs= wie auch Vollziehungsfunktionen haben; dann könnte der einen Gewalt die Gesetzgebung, der anderen die Vollziehung zu eigen sein; oder es könnte der einen Gewalt nur ein Teil der Ge- setzgebung, der anderen die übrige Militärgewalt zustehen; und endlich könnte der einen Gewalt die ganze Gesetzgebung und außerdem ein Teil der Vollziehung, der anderen Gewalt nur der Rest der Vollziehung obliegen. Welche von diesen möglichen Gestaltungen die deutsche Heeres- verfassung angenommen hat, welches das Wesen und die Rechtsnatur der Militärgewalt ist, das kann nur an Hand der Einzelbestimmungen der Verfassung, der Militärgesetze und Verordnungen beantwortet werden. III. Aufgabe und Gliederung der Arbeit. Diese Arbeit soll nun das Wesen der Militärgewalt in Deutsch- land einer näheren Betrachtung unterziehen. Sie soll feststellen, wie die Zweiheit der Staatsgewalthaber, wie die Teilung der Staatsgewalt im Deutschen Reiche auf die Militärgewalt gewirkt hat; ob die Militär- gewalt an zwei Militärgehalthaber verteilt ist und demgemäß von einer „Teilung der Militärgewalt“ zu sprechen ist, oder ob es nur einen einzigen Militärgewalthaber, eine einheitliche Militärgewalt gibt. Zu diesem Zwecke müssen wir den Inhaber der Militärgewalt be- stimmen und untersuchen, wem die einzelnen Militärhoheitsrechte, welche