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        <title>Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.</title>
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            <idno>nar_handbuch_1870</idno>
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        Handbuch

der

bayerischen

Histrikts-Verwaltungs-Behörden.

Von

ECarl  v.  Nar,

k.  Ministerialrath.

Dritte  gänzlich  umgearbeitete  Auflage.

Ansbach,

Druck  und  Verlag  der  Carl  Junge'schen  Buchhandlung.
1870.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Vorwort  zur  ersten  Auflage.

 
  

t.—  bhee  durch  die  reiche  Gesetzgebung  der  letzten  15  Jahre  eine
uvielfache  Erweiterung  und  Umgestaltung  erfahren,  die  durchgesfenoste
  Reform  aber  steht  ihm  durch  die  jüngsten  Gesetze  über
Gerichtsorganisation,  durch  das  Strafgesetzbuch,  Polizeistrafgesetzbuch
und  Einführungsgesetz  bevor.

Durch  die  mit  dem  1.  Juli  1862  in's  Leben  tretende  vollständige
  Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Administration  wird  das
künftige  Competenzgebiet  der  bayerischen  Distriktsverwaltungsbehörden
ein  von  dem  bisherigen  wesentlich  verschiedenes,  indem  sich  die  Thätigkeit
  dieser  Behörden  künftig  ausschließend  nur  auf  Gegenstände  der
Verwaltung  und  der  vorsorglichen  Polizei  erstreckt.

Abgesehen  von  dieser  Ausscheidung,  und  abgesehen  von  der  neuen
geographischen  Eintheilung  der  Verwaltungsbezirke  —  der  Bezirksämter
  —  sind  auch  für  die  materielle  Geschäftsbehandlung  die  Administrativbehörden
  durch  das  Strafgesetzbuch  und  das  Polizeistrafgesetzbuch
und  durch  mehrfache  nach  Maßgabe  dieser  Gesetzbücher  erlassene  höchste
Verordnungen  so  umfangreiche,  principielle  Aenderungen  herbeigeführt
worden,  daß  eine  erfolgreiche  Geschäftsführung  der  Verwaltungsämter
ohne  genaue  Kenntniß  der  antiquirten  und  der  noch  zu  Recht  bestehenden
  Verwaltungsnormen  nicht  wohl  zu  erwarten  ist.

Erwägt  man,  daß  die  Mehrzahl  der  äußeren  Beamten  theils
durch  den  Andrang  des  laufenden  Dienstes,  theils  durch  Vorbereitungen
  für  die  Extradition  und  Einrichtung  der  neuen  Aemter  so  in
Anspruch  genommen  ist,  daß  ihnen  nur  wenig  Zeit  zu  vergleichenden
Studien  der  neuen  Gesetze  und  ihres  Einflusses  auf  die  Verwaltungsgeschäfte
  übrig  bleibt,  so  dürfte  der  Gedanke  gerechtfertigt  sein:

„daß  ein  praktischer  Leitfaden  für  die  Behandlung  der  admini-„strativen
  Geschäfte,  so  weit  sie  den  Distriktsverwaltungsbehörden
„obliegen,  ein  Buch  —  worin  alle  Zweige  des  bezirksamtlichen
„Dienstes  mit  Rücksicht  auf  das  bestehende  Verwaltungssystem
„bezeichnet,  geordnet,  und  bei  jeder  einzelnen  Materie  auf  das
bestehende  Recht,  auf  die  geltenden  Normen  verwiesen  wird,“
        <pb n="4" />
        IV  Vorwort  zur  ersten  Auflage.

für  viele  Beamte  eine  wesentliche  Erleichterung,  ein  nützlicher  Rathgeber
  sein  werde,  und  daß  eine  solche  Schrift  um  so  mehr  eine
freundliche  Aufnahme  finden  werde,  wenn  sie  von  dem  Bestreben
Zeugniß  gibt,  den  praktischen  Dienst  nach  allen  seinen  Richtungen
darzustellen,  und  dem  im  äußern  Dienste  vielfach  beschäftigten  Beamten,
namentlich  in  dem  gegenwärtigen  Augenblicke,  die  Mühe  des  eigenen
Nachschlagens,  Aufsuchens  und  Vergleichens,  wenn  nicht  abzunehmen,
doch  zu  verringern.

Diese  Rücksicht  hat  mich  bestimmt,  die  gegenwärtige  Schrift
erscheinen  zu  lassen.

Es  konnte  hiebei  nicht  meine  Aufgabe  sein,  ein  neues  System
des  Verwaltungsrechtes  zu  entwerfen,  oder  in  eine  Kritik  der  in
Bayern  bestehenden  Verwaltungsnormen  einzugehen;  ich  mußte  mich
vielmehr  bei  der  rein  praktischen  Tendenz  der  Schrift  bezüglich  ihres
Inhaltes  lediglich  an  die  gegebenen  positiven  Bestimmungen,  bezüglich
ihrer  Eintheilung  aber  an  jene  Systematisirung  und  Eintheilung  halten,
welche  den  bestehenden  Verordnungen,  namentlich  der  Formations-Verordnung
  vom  17.  Dezember  1825  —  den  Wirkungskreis  und  den
Geschäftsgang  der  obersten  Verwaltungsstellen  im  Kreise  betr.,  —
welche  dem  Döllinger'schen  Sammelwerke  zu  Grunde  liegt,  und
welche  zum  größten  Theile  auch  der  formellen  Eintheilung  der  Verwaltungsamts-Registraturen
  zur  Basis  dient;  von  dieser  Eintheilung
durfte  ich  nicht  abgehen,  ohne  dabei  die  praktische  Brauchbarkeit  des
Buches  in  Frage  zu  stellen.

Indem  ich  diese  bestehende  formelle  Eintheilung  beibehielt,  war
ich  bestrebt,  bei  jeder  einzelnen  Abtheilung  die  neuen  einflußreichen
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches,  des  Polizeistrafgesetzbuches  anzuführen,
  und  auszuscheiden,  was  nach  den  heute  geltenden  gesetzlichen
oder  durch  das  Gesetz  sanctionirten  Bestimmungen  eine  Rechtsnorm
für  die  Verwaltung  bilde,  und  wie  weit  sich  die  Competenz  der  Administration
  im  Allgemeinen  und  namentlich  auch  in  einzelnen  Sparten
unter  Bezugnahme  auf  die  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes
erstrecke.

Nicht  minder  hielt  ich  es  für  meine  Aufgabe,  bei  den  einzelnen
Materien,  so  weit  es  durch  die  Wichtigkeit  der  Sache  geboten,  und
durch  den  beabsichtigten  Umfang  der  Schrift  zulässig  schien,  nicht  allein
die  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen  zu  allegiren,  sondern  auch
deren  materiellen  Inhalt  eben  so,  wie  die  Vorschriften  über  die  formelle
  Behandlung  der  Sache,  soweit  nur  immer  möglich,  anzuführen.

Da  wo  ich  auf  Vollzugsvorschriften  der  Kreisregierungen  Bezug
zu  nehmen  veranlaßt  war,  mußte  ich  mich  auf  die  für  Mittelfranken
erlassenen  Bestimmungen  beschränken;  allein  es  dürfte  dieses  Verfahren
um  so  mehr  dem  Bedürfnisse  entsprechen,  als  mit  Bestimmtheit  vorauszusetzen
  ist,  daß  diese  in  Mittelfranken  zum  Vollzug  einzelner  bestimm-
        <pb n="5" />
        Vorwort  zur  ersten  Auflage.  V

ter  Gesetze  2c.  erlassenen  Vorschriften  kaum  im  Widerspruche  mit  den
über  den  gleichen  Gegenstand  erlassenen  Vollzugsvorschriften  der  andern
  Kreisregierungen  stehen  werden.

Wohl  mußte  ich  mir  auch  die  Frage  stellen,  ob  der  gegenwärtige
Zeitpunkt  der  geeignete  sei,  um  eine  solche  Schrift  in's  Publikum
treten  zu  lassen,  und  ich  habe  das  Gewicht  der  Zweifel  nicht  unterschätzt,
  die  dagegen  bestehen  mögen.

Es  ist  kein  Zweifel,  daß  wir  für  die  Verwaltungsämter  in
nächster  Zeit  mancherlei  Directiven  bezüglich  des  formalen  Geschäftsganges
  zu  erwarten  haben;  es  ist  ebenso  kein  Zweifel,  daß  die  in
den  Gesetzbüchern  enthaltenen  Verordnungen  und  oberpolizeilichen  Vorschriften
  uns  ein  reichhaltiges  Material  bringen,  daß  insbesondere  die
im  Gesetze  selbst  nicht  specialisirte  Bezeichnung  der  außer  Wirksamkeit
tretenden  Gesetze  und  Verordnungen  im  Wege  hböchster  Erlasse  werden
gegeben  werden;  es  ist  endlich  auch  nicht  zu  bezweifeln,  daß  wir  in
Bezug  auf  Gewerbswesen,  Ansässigmachung,  Armenversorgung,  gemeindliche
  Verhältnisse  eine  theilweise  veränderte  Gesetzgebung  in  vielleicht
nicht  sehr  ferner  Zeit  zu  erwarten  haben,  und  es  möchte  darum  scheinen,
  daß  es  bei  der  momentanen  Flüssigkeit  des  Stoffes  unserer  Schrift
zweckmäßiger  gewesen  wäre,  mit  ihrer  Bearbeitung  zuzuwarten,  bis
alles  eine  feste  Gestalt  gewonnen  hätte.

Allein  die  gegentheilige  Ansicht  hat  auch  ihre  volle  und,  wie  ich
meine,  überragende  Begründung.

Die  administrativen  und  polizeilichen  Vorschriften,  die  Bestimmungen
  des  öffentlichen  Rechtes  sind  so  wechselvoll,  wie  das  sociale
Leben  selbst,  und  gewinnen  stets  neuen  Stoff  mit  neuen  Richtungen
staatsrechtlicher  oder  wirthschaftlicher  Thätigkeit.  Wollte  man  in  der
Erwartung  künftiger  voraussichtlicher  Verwaltungsnormen  in  so  lange
nicht  in  eine  descriptive  Darstellung  des  Wirkungskreises  bestimmter
Behörden  eintreten,  bis  die  erwarteten  Normen  ihren  vollständigen
Abschluß  gefunden  haben,  so  dürfte  dieser  erwartete  Moment  der
Ruhe  wohl  nie  eintreten.  —

Gerade  der  Zeitpunkt,  in  welchem  neue  Behörden  mit  neuer
oder  zum  Theile  neu  geregelter  Competenz  in's  Leben  treten,  läßt
das  Bedürfniß  am  klarsten  hervortreten,  einen  für  die  Zustände  der
Gegenwart  berechneten  sicheren  Wegweiser  für  die  neuen  Behörden  zu
gewinnen.  Auch  ist  es  nicht  an  dem,  daß  der  frühere  Wirkungskreis
der  Verwaltungsbehörden  in  allen  Kreisen  ihrer  Thätigkeit  förmlich
umgestaltet  worden  wäre;  es  trifft  diese  Umgestaltung  vielmehr  vorwiegend
  nur  die  polizeiliche  Thätigkeit,  während  die  Angelegenheiten
der  Verwaltung  im  engern  Sinn  vielfach  durch  die  Organisationsgesetze
  unberührt  geblieben  sind.

Das  praktische  Bedürfniß  dürfte  vielmehr  hier  allein  maßgebend
sein,  und  diesem  wird  sicherlich  durch  eine  Darstellung  der  positiven
        <pb n="6" />
        VI  Vorwort  zur  ersten  Auflage.

Verwaltungsnormen  auf  der  Grundlage  der  im  Augenblick  bestehenden
Gesetze  und  Verordnungen  in  der  entsprechendsten  Weise  abgeholfen.
Die  später  erscheinenden  Normen  können  füglich  der  Schrift  an  ge—
eigneter  Stelle  eingereiht  und  damit  ihre  Vollständigkeit  für  den  praktischen
  Bedarf  conservirt  werden,  wie  das  bei  Schriften  gleichen  Ziels
immer  der  Fall  war.

Alle  diese  Gründe  möchten  demnach  meinen  Entschluß,  das  Handbuch
  für  die  bayerischen  Distriktsverwaltungsbehörden  in  dem  Zeitpunkt
ihrer  primitiven  Organisation  erscheinen  zu  lassen,  rechtfertigen.

Was  den  Inhalt  betrifft,  so  war  ich  bestrebt,  alle  auf  die  Amtsführung
  der  Distriktsverwaltungsbehörden  bezüglichen  allgemeinen  bis
in  die  jüngste  Zeit  ergangenen  Anordnungen  bei  den  betreffenden
Materien  aufzunehmen.  —

Ich  war  mir  der  Schwierigkeit  meiner  Aufgabe,  des  kaum  zu
bewältigenden  Umfanges  des  hieher  bezüglichen  Stoffes  sehr  wohl  bewußt,
  und  ich  habe  der  Schrift  daher  einen  um  so  größeren  Fleiß
gewidmet,  je  mehr  ich  mir  der  Unzulänglichkeit  meiner  Kraft  bewußt
war.  —

Gleichwohl  hoffe  ich,  daß  die  von  mir  versuchte  Zusammenstellung
  der  geltenden  Verwaltungsnormen  nicht  ohne  praktischen  Nutzen
sein  werde,  und  daß  meine  gute  Absicht  von  den  Beamten  des  mir
stets  lieb  gewesenen  äußeren  Verwaltungsdienstes  freundliche  Würdigung
  finden  werde.  —

Sollte  mir  ungeachtet  der  angewendeten  Sorgfalt  gleichwohl  die
eine  oder  andere  Bestimmung  unbekannt  geblieben  oder  entgangen
sein,  sollten  sich  Mängel  und  Lücken  in  der  Schrift  finden,  so  darf
ich  wohl  bei  all'  denjenigen,  die  das  überreiche  Material  für  eine
solche  Schrift  und  den  großen  Competenzumfang  bayerischer  Verwaltungsbehörden
  kennen,  um  so  mehr  auf  eine  wohlwollende  Nachsicht
rechnen,  als  die  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Schrift  vollendet  sein  mußte,
eine  im  Verhältnisse  zum  gegebenen  Stoffe  überaus  kurze  war.

Ich  werde  deshalb  auch  jede  in  dieser  Beziehung  mir  bekannt
werdende,  wohlwollende  Bemerkung  und  Berichtigung  dankbar  annehmen,
  und  mich  für  meine  Bemühungen  hinreichend  belohnt  fühlen,
wenn  die  Beamten  der  Verwaltung,  denen  zunächst  das  Buch  dienen
soll,  in  meiner  Schrift  einen  brauchbaren  Anhaltspunkt  und  eine  Erleichterung
  in  ihrem  umfangreichen  amtlichen  Wirkungskreise  finden
werden.  —

Ansbach  im  Juni  1862.

Carl  Nar,

königl.  Regierungsdirector.
        <pb n="7" />
        Vorwort  zur  zweiten  Auflage.  VII

Vorwort  zur  zweiten  Auflage.

Die  nachsichtsvolle  Beurtheilung,  welche  mein  Handbuch  für  die
bayerischen  Distriktsverwaltungsbehörden  gefunden  hat,  hat  mich  ermuntert,
  die  in  verhältnißmäßig  kurzer  Zeit  vergriffene  Schrift  im
Hinblick  auf  die  seit  Juni  1862  erschienenen,  das  Verwaltungsgebiet
berührenden  königlichen  Verordnungen  und  Ministerialanordnungen,
ferner  auf  die  zum  Vollzuge  des  Polizeistrafgesetzbuches  erschienenen
oberpolizeilichen  Vorschriften  einer  Revision  zu  unterziehen,  und  das
Werk  in  einzelnen  Theilen  umzuarbeiten,  in  allen  Theilen  aber  jene
Zusätze  beizufügen,  welche  geeignet  scheinen,  das  Handbuch  für  den
Gebrauch  der  gegenwärtigen  Zeit  so  vollständig  als  möglich  und  es
somit  zu  einem  verlässigen  Anhaltspunkte  für  den  Verwaltungsdienst
zu  machen.  —

Indem  ich  nun  diese  zweite  Auflage  meiner  Schrift  in's  Pu--blikum
  treten  lasse,  kann  ich  nur  den  Wunsch  aussprechen,  daß  meine
Arbeit  eine  freundliche  Würdigung  finden  und  auch  ferner  dazu  beitragen
  möge,  die  Gleichmäßigkeit  des  Geschäftsganges  und  der  Geschäftsbehandlung
  bei  den  administrativen  Behörden  zu  fördern.

Bayreuth  im  October  1863.
Carl  Nar,

königl.  Regierungsdirector.

 

Vorwort  zur  dritten  Auflage.

Seitdem  meine  Schrift  über  den  Wirkungskreis  der  bayerischen
Distriktsverwaltungsbehörden  in  erster  Auflage  erschienen  ist,  sind
8  Jahre  verflossen.

Während  dieser  Zeit  hat  die  vaterländische  Gesetzgebung  im
Sinne  freiheitlicher  Entwickelung  unserer  inneren  socialen  Verhältnisse
rüstig  fortgearbeitet,  und  wir  stehen  am  Schlusse  des  Jahres  1869
vor  einer  in  den  wichtigsten  Zweigen  der  Verwaltung  vollständig
geänderten  Gesetzgebung,  indem  die  bisherigen  Gesetze  über  Gemeindeordnung,
  Gemeindewahlen,  Gemeindeumlagen,  über  Ansässigmachung,
Verehelichung  und  Heimat,  über  Gewerbswesen,  über  böffentliche
        <pb n="8" />
        VIII  Vorwort  zur  dritten  Auflage.

Armen=  und  Krankenpflege,  über  Ergänzung  des  stehenden  Heeres,
über  die  Landwehr  abgeändert  worden  sind.

Im  Hinblick  auf  diese  Thatsache  erscheint  sowohl  die  erste  als
die  zweite  Auflage  meiner  Schrift  nicht  mehr  dem  gegenwärtigen
practischen  Bedürfnisse  der  Verwaltungsämter  genügend,  und  da  die
eingetretenen  Veränderungen  zu  umfangreich  sind,  um  als  „Nachtrag“
zu  einer  vorausgegangenen  Auflage  behandelt  zu  werden,  so  habe  ich
mich  —  dem  Wunsch  einiger  Freunde  entsprechend  —  entschlossen,
mein  Handbuch  auf  der  Grundlage  der  dermalig  bestehenden  Verwaltungs-Gesetzgebung
  2c.  umzuarbeiten.  —

Ich  habe  mich  bestrebt,  alle  im  Handbuch  behandelten  Materien
so  ausführlich,  als  es  der  Raum  der  Schrift  gestattet,  zu  behandeln,
und  überall  auf  die  betreffenden  Gesetze  oder  Verordnungen  zu  verweisen,
  um  dadurch  die  Schrift  wirklich  zu  einem  brauchbaren,  practischen
  Handbuch  für  Verwaltungs-Aemter,  Anwälte,  Gemeinden,
Kirchenverwaltungen  und  Armenpflegen  zu  machen.  —

Hoffentlich  wird  diese  dritte  Ausgabe  eine  Anwartschaft  auf
längere  Dauer  und  Brauchbarkeit  beanspruchen  können,  da  die  angestrebten
  Aenderungen  und  Verbesserungen  in  unserer  socialen  Gesetzgebung
  nun  zum  allergrößten  Theile  durchgeführt  sind  und  mit  Ausnahme
eines  Schulgesetzes,  dessen  Zustandekommen  unter  den  gegenwärtigen
Verhältnissen  in  größere  Ferne  gerückt  sein  dürfte,  andere  tiefgreifende
Aenderungen  im  Zustande  unserer  öffentlichen  Verwaltung  wohl  nicht
in  naher  Aussicht  stehen.

Indem  ich  sonach  die  dritte  Auflage  meiner  Handschrift  hiemit
in's  Publikum  einführe,  kann  ich  wie  früher  auch  dermal  nur  um
wohlwollende  Aufnahme  und  nachsichtige  Beurtheilung  derselben  bitten.

München  im  März  1870.

Carl  v.  Nar,

k.  Ministerialrath.
        <pb n="9" />
        Aebersicht  des  Inhalts.

Einleiuung..  4

Allgemeiner  Theil.

A.  Oorsellung  des  Wirtungetreises  der  bayerischen  Diftiksverwaltungsbehörden
  .

I.  Einfluß  der  gesetlichen  Regelung  der  Etrafpolizei  auf  die  Verwaltung
II.  Verhältniß  der  Distriktsverwaltungsbehörden  zur  Staatsanwaltschaft
II.  Zuständigkeit  der  Distrittoverwaltungebehöͤrden  als  Hilfsorgane  der

Strafgerichte  .
1.  Stellung  unter  Polizelausscht,  cenkrtrano,  in  der  deimais
emeinde  .  .  .

2.  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  .

Schließung  einer  Anstalt,  Beseitigung  gesährlicher  Bauten
4.  Polizeiliche  Verfügungen  in  Folge  oder  zum  Vollzug  eines
rechtskräftigen  Strafurtheils

5.  Landesverweisung  von  Ausländern

uständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  tuiitrbigen  vo
lizeilichen  Einschreiten  in  S

V.  Zuständigkeit  der  Oistikttverwaltungsbehörden  in  rein  rt
und  administrativen  Gegenständen.  .
A.  Vollzug  der  Gesetze  .  .....
B.  Zu  polizeilichen  Bewilligungen  .  .  .  .  ..
C.  Oer  polizeilichen  Verbote  .  .  .  .  .  .
D.  Ueberwachung  und  Vorsorge  .
E.  In  rein  administrativen  Gegenständen

B.  Allgemeine  Grundsätze  der  Verwaltung  und  Gescaftofermen  in  v
waltungssachen
C.  Administrativ-contentiöse  Gegenstinde
I.  Begriffsfesistellung
II.  Verfahren.
Amtsorganisation,  dienserdauns  und  Gerichtapolizel.
A.  Amtsorganisation
B.  Dienstordnung
I.  Amtspersonale
1.  Beamte
2.  Junctionäre  und  Practikanten
        <pb n="10" />
        X  Uebersicht  des  Inhalts.

3.  Verpflichtung

a)  Der  Beamten

b)  Der  Funcktionäre  und  Practikanten
4.  Qualification

A.  Allgemeine  Vorschristen  für  bie  Qualisication

B.  Besondere  Vorschrift  für  die  Qualification  der  T
candidaten
C.  Advokaten  -Cvneihiemten
.  Urlaub  .
.  Dienstreisen
u.  Disciplin  .
.Uebcrda6  Erscheinen  der  Beaniten  bei  ffentlichen  rruckeiten
  und  Rangordnung
9.  Grundbesitz  .
10.  Jagdpachtung  .
11.  Anzeige  von  Todesfällen  der  Staatsdiener
12.  Diensiwohnungen

II.  Ueber  das  Verhältniß  der  Disteitzrerwaliingbbehörden  1  den
Notaren  .

lll.Abvokaten.  .  .

IV.  Winkelagenten

V.  Kanzlei•

VI.  Amtsdiener

VII.  Administrativ-=  Deposita  und  Asservaten
VIII.  Amtlicher  Geschäftsgang

IX.  Geschäftsbücher

X.  Amtsinventar
1.  Inventar
2.  Amtssiegel.  .
3.  Amtsblätter  .  .

XI.  Regie  ..  .  .  .  .  .  ..
XII.  Registratur  .  .  .  .  .  .  .  .
XIII.Tarweien.  .  .  .  .
x1V.Statistik.  .  .  .  .  .

XV.  Amtegrenzen

XVI.  Oberappellationsgerichnliche  .  in  2  auf  das  diens
verhältniß  der  Beamten  .

OAQM

SpeciellerTheil.

Erster  Abschnitt.
Staatsrechtliche  Angelegenheiten

I.  Landesgrenzen
II.  Indigenat

III.  Ein=  und  kuswenberno  wernchen“  Ein-  und  Aucsuhrung,  Nachsteuer
  .

IV.  Erhebung  von  Geburtszeugnissen  und  Tobtenscheinen  von  Ausländern,
Internationale  Verträge  über  Legalisirung  von  Urkunden  "„

Seite

92

95
103
        <pb n="11" />
        Uebersicht  des  Inhalts.

V.  Feiern  politischer  Festtage
VI.  Beeidigung  der  Staatsbürger
VII.  Landtag  ..

VIII.  Landrath
IX.  Distriktsrath
X.  Geschwornenliste

XI.  Verhältnisse  des  Adels
1.  Adelsmatrikel
2.  Titulaturen

XII.  Orden.  Ehrenzeichen  .
XIII.  Führung  und  Aenderung  des  Geschlechtsnamens

Bweiter  Abschnitt.
Religions=  und  Rirchensachen  ..

A.  Vollzug  des  Religionsedicts

Gewähr  der  Religions=  und  Gewissensfreiheit
Freie  Wahl  des  Glaubensbekenntnisses  .  .
Religionsverhältnisse  der  Kinder  aus  gemischten  Eben  .
Verhältnisse  der  im  Staate  aufgenommenen  Firchnzeselschete  *
Staatsgewalt  .

Klöster

Bruderschaften.
Verwendung  der  Rentenüberschüsse  von  Gultussistungen
Kirchlich-polizeiliche  Vorschristen

B.  Kirliche  Pfründen
I.  Tischtitelgenuß  .
Il.  Bewerbung  um  kirchliche  Prunden
III.  Installation  .  .  .  .  .
IV.  Intercalar=  Rechnungen  .  .  .  .  .  .  .
V.  Baufallschätzungen  .  .  .  .  .  .
VI.Pfriinde-Fassionm.  .  .  .  .  .  .  .
VII.  Stolordnung  .  .  .  .  .  .
VIII.  Piarrmatrikeln
IX.  Pfarrpurisicationen
X.  Kirchengebäude  und  deren  unnrhelung
XI.  Kirchhöfe.
XII.  Innere  Kircheneinrichtung  .
XIII.  Ablösung  der  kirchlichen  Baulast
XIV.  Civilrechtliche  Bestimmungen  über  die  Kirhenbaupfic
C.  Verhältnisse  der  jüdischen  Glaubensgenossen
Kirchen-  und  Schulwesen  der  Juden
Cultusvermögen

Dritter  Abschnitt.

Erziehung,  Eiltung  und  nterricht

I.  Deutsche  Schulen
A.  Deren  äußere  Vothälliife
1.  Schulsprengel
2.  Schulhäuser
3.  Schulgärten
4.  Antheil  an  Gemeindegründen
5.  Schulholz

*  r

XI

Seite
105

107
108

111
113

114

116
116
118
19
120
121
122
125

128
129
131
132
140
141
144
147
148

#—

G#2  S
SE
        <pb n="12" />
        XII  Uebersicht  des  Inhalts.

B.  Deren  innere  Verhältnisse
uSchulpflicht  .  .

.Schulunterkicht  .

.Schuldiociplin.  .

Schulgeld  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Schulprüfungen.  .  .  .  .  .  .  .  .
.Schulrechnungen.  .  .  .  .  .  .  .  .
.  Turnunterricht  .  .  .

.Schullehrer  .  .  .  .

.  Schulstatistik  und  dassion  .  .  .  .

10.  Schulbehörden

II.  Errichtung  und  Leitung  von  #-  enehinge-  und  Urntemiche
anstalten  .

III.  Höhere  Unterrichtsanstalten  .  .  .  .  .  .
IV.  Technische  Lehranstalten  .  .  .  .  .  .  .

OOQOOTQQIIOS

Vierter  Abschnitt.
Medicinalwesen

A.  Aerztliches  Personal.  .  .  .  .  .  .
I.  Gerichtsärzte
II.  Practische  Aerzte
III.  Apotheker
IV.  Bader
V.  Jahnärzte
VI.  Hebammen
VII.  Thierärzte
VIII.  Wasenmeister  .
IX.  Das  Gewerbe  von  Personen,  welche  sich  mit  Vertituns  von  ungeziefer
  befassen  .
B.  Strafbare  Ueberschreitung  der  arztlichen  Vehtznissen  und  R  in
dieselben
1.  Aerztliche  oder  thierärgtliche  Pfuscherei
2.  Giftverkauf.  .
3.  Uebertretung  in  Beziehung  auf  Arzneimittel.
4.  Reinigung  und  Vernichtung  inficirter  Stoffe  2c.
5.  Pflicht  zur  Anzeige  ansteckender  Krankheiten.
C.  Vorsorge  gegen  ansteckende  Krankheiten.  Sanitätsanstalten
A.  Allgemeine  Anordnungen  .  .
B.  Besondere  Anordnungen.
I.  Krankenhäuser,  Spiäler,  Armenversorgungebenser  2.
II.  Impfun
III.  Aufsicht  auf  Irre  .  .  .  .
IV.  Rettungsanstalten  für  Scheintodte  .  .
V.  Leichenbeschau  und  Leichentransport.
VI.  Leichenhäuser
VII.  Leichenäcker,  Begräbnißplätze,  Grüfte
VIII.  Auffinden  von  Leichen
IX.  Privat=  und  Entbindungsanstalten,  DBadeanstalten
D.  Sanitätsvorschriften  in  Bezug  auf  Nahrungemiteel,  Getraͤnke,  aaten
Wohnungen,  Gewerbe

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        <pb n="13" />
        Uebersicht  des  Inhalts.

E.  Aussicht  auf  Thierkrankheiten  .  .  .  .  .  .

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
A.  Bezeichnung  der  ansteckenden  Viehkrankheiten
B.  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  vom  Ausland
C.  Maßregeln  beim  Ausbruche  im  Inlande  .

II.  Besondere  Bestimmungen
Vorschriften  gegen  den  Milzorand  .
Vorschriften  gegen  die  Maul-  und  Klauenseuche
Vorschriften  gegen  die  Lungenseuche
Vorschriften  gegen  die  Pocken=  oder  Blatternseuche  der  Schefe
Vorschriften  gegen  Rotz  und  Hautwurm

 

Vorschriften  gegen  die  Beschälseuche  und  den  Bläschenausschlag  v

Vorschriften  gegen  die  Räude  der  Pferde  und  Schafe.
III.  Bestimmungen  über  die  Kosten  und  das  Recht  zur  2

IV.  Schlußbestimmungen  .  .
Aufsichtaufhunde.  .  .  .  .  .  .

Fünfter  Abschnitt.
BZBicherheitspolizei.  .  ...

I.  Begriff  und  Umfang  ..  .  ..  ....
II.  Organe  der  Sicherheitspolizei
III.  Hilfsorgane  der  Poligeiverwaltung
a)  Gendarmerie  .  .  .  .  .  .
b)  Polizeidiener  .  .  .  .  .  .  .
c)An1tsd1ener  .  .«.
IV.  Verhältniß  der  Polizeibehörden  zu  den  Staatsanwölten  .  .  .

V.  Aufgade  der  Polizeibehörden  bei  einzelnen  Sicherheitsstörungen  .
1.  Bettel  .
2.  Landstreicherei  und  Arbeitsscheue
a)  Ueber  das  Schubwesen
b)  Ueber  Transport  auf  Eisenbahnen
(c)  Ueber  Transport  auf  den  Ostbahnen
4)  Ueber  Verpflegung  und  Bekleidung  der  Schũbnnge  .
e)  Ueber  Lieferung  durch  die  Gemeinden
f)  Ueber  Verpflegung  erkrankter  Schüblinge
g)  Vorzeichnung  der  Reiseroute  .
h)  Ueber  Streifen  .
.  Behandlung  ausländischer  und  aus  dem  Auslande  iugewiesener
Vaganten
.  Fertigung  und  Tragung  verbotener  Baffen
.  Störung  der  öffentlichen  Ruhe  .
.  Polizeiaufsicht.
.  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt
Unterbringung  von  jugendlichen  Personen  in  Erziehungeanfol
ten  für  verwahrloste  jugendliche  Personen
Vereine  zur  Besserung  entlassener  Correctionäre.
.  Versammlungen  und  Vereine  .
a)  Verhalten  der  Ortspolizeibehörde
b)  Verhalten  der  Distriktspolizeibehörden
e)  Verhalten  der  Polizeibehörden  bei  Versammnlungen
d)  Von  den  Vereinen.  .
e)  Von  nicht  politischen  Vereinen.

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        <pb n="14" />
        XIV  Uebersicht  des  Inhalts.

!)  Von  den  politischen  Vereinen

g)  Uebertretungen  des  Gesetzes

h)  Theilnahme  der  Stadtcommissäre  an  den  voliell  dunciionen
10.  Sicherung  gegen  Unglückefälle  .

a)  Anwendung  von  Dampfmaschinen

b)  Legebüchsen  und  Selbstgeschosse.

e)  Erstickungen  durch  Kohlendampf

d)  Einsturz  von  Kiesgruben.

e)  Gefahren  durch  Thiere

Sechster  Abschnitt.
Pas=  und  Tremdenmesen

A.  Paßwesen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Paßkarken.  .  .  .  .  .
Führung  der  amtlichen  W

B.  Fremdenwesen.

Siebenter  Abschnitt.
Jeuerpolizei

I.  Feuerordnungen  und  feuerpolizeiliche  Vorschriften
II.  Feuerwehren
III.  Direction  der  Feuerlöschanstalten
IV.  Feuerbeschau.  .  .
V.  Feuerlöschgeräthschaften
VI.  Kaminkebrer.  .
1.  Von  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  der  Kaminkehrer
2.  Von  der  Bildung  und  Abänderung  der  Kehrbezirke
3.  Von  der  Bestimmung  der  Kehrtermine  und  der  Kehrlöhne
4.  Von  der  Verleihung  der  Kehrbezirke  und  den  persönlichen  Vorbedingungen
  hiefür.  .
5.  Erlöschung  und  Einziehung  der  W  der  Kawninlehrer
6.  Schlußbestimmungen
VII.  Verfertigung,  Besitz,  Aufbewahrung,  Verkauf  und  rn  von
Pulver  und  anderen  explodirenden  Stoffen.

1.  Fabrikation  des  Pulvers
2.  Handel  mit  Pulver  .
Z  Transport  von  Schießpulver  und  andern  erplodirenden  Stoffen
4.  Kunstfenerwerkerei
5.  Besitz  und  Aufbewahrung  von  Schießpulver  und  Kunsfener
werkögegenssänden  von  Seiten  der  Privaten
6.  Controle  .  .  .

VIII.  Blitzableiter  .
Vrandversicherungsanstalten.

A.  Immobiliarversicherungen
a)  Allgemeine  Bestimmungen
b)  Zur  Aufnahme  geeignete  Gegenstände
8  Art  und  Weise  des  Eintritts
Entschädigung  der  Mitglieder
Art  und  Weise  der  ¶  dadenderhebung
s)  Beiträge  der  Mitglieder

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        <pb n="15" />
        Uebersicht  des  Inhalts.

g)  Austritt  aus  der  Anstalt

h)  Verwaltung  der  Anstalt  und  Gschsfiten

i)  Regie  der  Anstalt  .

k.)  Zuständigkeit  und  Verfahren.  .  .

l)ControlederAnsialt.  .  .  .  .

m)  Zrandverficherungeinspectoren  .  .  .  .
B.  Mobiliarversicherungen

Achter  Abschnitt.
Baupolizei.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.
I.  Von  Baulinien  und  vom  Niveau
II.  Von  der  Saugenehmigung  und  von  Bauplinen
III.  Von  der  Bauzeit
IV.  Vom  Baumaterial
V.  Von  der  Fundirung  und  Stärke  der  Mauern
VI.  Von  der  Höhe  der  Gebäude  und  deren  Adbtheilung  in  sioiwart=VII.
  Von  Feuerstätten  und  Kaminen
VIII.  Von  den  Dachungen  .  .  .  .  .  .
B.  Bauführung  in  Städten
C.  Bauführungen  in  Märkten  und  auf  dem  Lande
D.  Von  der  Zuständigkeit  und  dem  Verfahren  in  Bausachen
E.  Schlußbestimmungen.  Baucommissionen

Neunter  Abschnitt.
Strasenpolizei

A.  Straßenbau
I.  Eisenbahnen
a)  Bau  und  Betrieb
b)  Schutz  der  Eisenbahnen  .  .
c)Telegraphen.  .  .  .  .  .
II.  Staatsstraßen  .  .  .  .  .  .
lll.Disi1-iktdsikaßen.  .
IV.Gcmeindcwege.
V.  Brückenbau  .  .  .  .
VI.  Oeffentliche  Wege  .  .  .  .
B.  Straßenpolizei
I.  Gesetzlich  strafbare  Uebertretungen  der  Stebengolhel.

II.  Distrikts=  und  ortspolizeiliche  Vorschriften  .  Z

III.  Schneeausschaufeln  auf  den  Straßen.

Behnter  Abschnitt.
Wasserpolizei
A.  Gesetz  über  Benützung  des  Wassers  vom  28.  Mai  1852

I.  Abtheilung.  Oeffentliche  Gewässer
II.  Abtheilung.  Privatgewässer

A.  Geschlossene  Gewässer

B.  Privakflüsse  .

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        <pb n="16" />
        XVI  Uebersicht  des  Inhalts.

III.  Abtheilung.  Triftgewässer
IV.  Abtheilung.  Triebwerke  und  Stauvorrichtungen
V.  Abtheilung.  Zwangsrechte  zur  Beförderung  der  Wasserbenützung
VI.  Abtheilung.  Von  der  Zuständigkeit  und  dem  Verfahren
VII.  Abtheilung.  Strafbestimmungen  .
B.  Gesetz  über  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmen.  .
C.  Gesetz  über  den  Uferschutz  und  den  Schu  gegen  —
vom  28.  Mai  1852.
D.  Ordnung  der  Zuiff—  und  diobscissehrt  an  den  gin,  dinssen  und
Canälen.

Eilfter  Abschnitt.
Forst=  und  Jagdpolizei

Einleitung
A.  Forstgesetz  vom  28.  März  1852.  *  wensnewericnit  2  vom
29.  Juni  1852
I.  Wirthschaftliche  Bestimmungen
II.  Forstberechtigungen
III.  Forstpolizeiliche  Bestimmungen
IV.  Forstpolizeiübertretungen  und  Sorstteoel
V.  Zuständigkeit  und  Verfahren
B.  Jagdauslbung,  Wildschaden
I.  Gesetz,  die  Ausübung  der  Jagd  betr.,  vom  30.  Mär  1850
II.  Gesetz,  die  Bestrafung  der  Jagdfrevel  betr.,  vom  25.  Juli  1850.
III.  Vorschriften  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,  die
Ausübung  der  Jagd  betr.,  vom  3.  Febr.  1857
IV.  Polizeiiche  Vorftristen  über  Auslbung  und  ehandlung  der  Jgte
A.  Für  Haarwild
B.  Für  Federwild.
V.  Gesetz  vom  15.  Juni  1850,  den  erer  des  W  betr.
C.  Holzhandel  .  .  .  .
D.  Führung  von  Hausgewehren  .  .  .
E.  Schützengesellschaften  .  .  .
FOAGEtkenntnrssemForsi  und  Jagdsachen  .

Zwölfter  Abschnitt.
Lebensmittelpolizei

I.  Allgemeine  Grundsätze
II.  Specielle  Anordnungen  des  Stafgesrtzönches  und  etteibraleltbuche
in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln
A.  Uebertretung  gelundheitspoltzeilcher  Vorschriften  in  Vezis  *
Nahrungsmittel
B.  Uebertretungen  in  Beug  auf  Mabe,  **  Ma
und  Aiche
Gesetz  vom  29.  April  1856  die  neue  a  und  Gewichis—
ordnung  betr.
I.  Längenmaße
II.  Flüssigkeitsmaße

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        <pb n="17" />
        Uebersicht  des  Inhalts.

III.  Hoblmaße  für  Wockengegenstände
IV.  Gewichte  .
V.  Waagen  .
C.  Uebertretungen  in  Bezug  auf  Polizeitaren
III.  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden
A.  Mehl=  und  Brodtaxe
B.  Fleisch  .
I  Fleischtaxe

II.  Beschau  des  Schtachwiches  Z  Z  Z  .  v  v

III.  Biehmärkte
IV.  Pferdefleisch
V.  Thierquolerei,  Tranapor  des  Schachtihe

C.  Bier  .  .

I  Bierscitz  .

II.  Bierproduction

III.  Verhältniß  der  Bräuer  zu  den  Birthen  und  dem  *“

IV.  Biervisitationen  .
D.  Branntweinvisitation  .  .  .  .  .  .  .
E.  Mühlen  .  .  .  .  .

F.  Uebertretungen  der  Marktordnungen

Dreizehnter  Abschnitt.
Sittenpolizei

Einleitung  ç
I.  Verbotene  Spiele
II.  Lotto
III.  Polizeistunde,  Tanzmusiken  und  Freinächte
IV.  Schauspiele  und  Productionen

Vierzehnter  Abschnitt.
Heimat,  Perehelichung  und  Aufenthalt

Gesetz  vom  16.  April  1868,  deimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  betr.

I.  Von  der  Heimat  .  .  .  .  .  .  .
Erworbene  Heimat  .  .  .  .  .  .  .  .
Heimatgebühr.

Tax=  und  Stempelpflicht
Wirkungen  der  Heimat
Verlust  der  Heimat

Angewiesene  Heimat

Zuständigkeit  und  Verfahren.

eimatschein  .

Besondere  Bestimmungen  für  die  Pfalz

II.  Von  der  Verehelichung
Voraussetzungen  der  Verehelichung
Einspruchsrechte
Besondere  Bestimmungen  hinsichtlich  der  #n
Verehelichung  von  Ausländern.
Beschwerderecht  .  .
Strafbestimmungen

 

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        <pb n="18" />
        XVIII  Uebersicht  des  Inhalts.

III.  Vom  Aufenthalte  .
Aufenthaltsrecht  der  Inländer
Zulässigkeit  der  Ausweisung
Aufenthaltsrecht  und  RAusweisung!  der  Aiueländer
Zuständigkeit
Beschwerderecht

IV.  Schlußbestimmungen
Aeltere  Gesetzgebung  über  Heimat

Fünfzehnter  Abschnitt.
SBas  Armenwmessen

Gesetz  vom  29.  April  1869,  die  öffentliche  Armen=  und  krae  betr.
Erste  Abtheilung.  Allgemeine  Bestimmungen

Zweck  und  Aufgabe  der  Armenpflege

Hilfsbedürftigkeit

Beschränkung  des  unterstützungsanspruchs
Zweite  Abtheilung.  Von  der  örtlichen  Armenpflege

Erster  Abschnitt.  Von  den  Verbindlicheiten  und  erepenrüch  der
Gemeinden

Unterstützung  von  Dienstboten

Unterstützung  von  Fremden.

Herstellung  der  zur  Armenpflege  nothwendigen  Eimichtungen
Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Hilfsquellen  der  örtlichen  Armenpflege
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Krankenkassen  und  Krankenkassebeiträgen
Vierter  Abschnitt.  Von  dem  Armenpflegschaftsrathe

A.  Bestellung  des  Armenpflegschafterathes

B.  Wirkungkreis  der  Armenpflege

C.  Geschäftsgang.

Dritte  Abtheilung.  Von  der  Distriktsarmenpflege
Vierte  Abtheilung.  Von  der  Kreisarmenpflege.

Fünfte  Abtheilung.  Von  dem  Aussichtorechte  und  der  Zuständigkei  der
Staatsbehörden.  .

Sechste  Abtheilung.  Strafbesimmungen.

Siebente  Abtheilung.  Schlußbestimmungen
I.  Rettungsanstalten  für  verwahrloste  Kinder
II.  Pflege  fremder  Kinder
III.  Sparkassen
IV.  Leihanstalten  .  .  .  .
V.  Sammlungen  .  .  .  .
VI.  Zulassung  zum  Armenrecht

Anhang.  Formulare  der  Etats-Rechnungen

Sechzehnter  Abschnitt.
Gewerbe,  Industrie  und  Pandel

Gesetz  vom  20.  Januar  1868,  Gewerbe,  Industrie  und  Handel  betr.
I.  Allgemeine  Bestimmungen  .
Freiheit  des  Gewerbsbetriebes  für  Inlaͤnder  und  Aueländer.

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        <pb n="19" />
        Uebersicht  des  Inhalts.

Pflicht  zur  Anzeige  des  begonnenen  oder  kingestellten  Gewerbsbetriebs

Anmeldungsregister
Die  dinglichen  Gewerbe
II.  Concessionspflicht  .
Betrieb  von  Gast-  und  Scheuwirkschefen.
Das  Trödlergewerbe  .
Commissions=  und  Ansragebureaus
Medicinalgewerbe
Filialgewerbe
Persönlichkeit  der  Concession
Erlöschung  der  Concession
III.  Erforderniß  amtlicher  Bestellung  oder  W  Vewilizung
a.  Handelsmäkler
b.  Krahnen=  und  Aichmeister  .
c.  Kaminkehrer.  —  Wasenmeister
4.  Vorbehalt  des  P.  St.  G.  B.
e.  Personen,  welche  Ungeziefer  vertilgen

IV.  Gewerbsbetrieb  im  Umherzeehen,  Houfirhandel,  i  üustaut

von  Waaren

V.  Gewerbliche  Verbindungen

Bioherige  Gewerbsvereine
Gewerbe=  und  Handelskammern.

VI.  Strafbestimmungen  .  .  .  .  .
VILZuständigkeitundVerfahren.  .  .  .  .  .  .
VIII.  Grenze  und  Umfang  des  Gesetzes  .  .  .  .  .

lx.Schlußbestimmungen.Privilegien.  .  .

Siebzehnter  Abschnitt.
6emein  de  me  sen

Gesetz  vom  29.  April  1869,  die  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheins  betr.  .
Erste  Abtbeilung.  Von  den  Gemeinden  und  der  Gemeindeerlessung
Die  Bildung  der  Bürgermeistereien
Zweite  Abtheilung.  Von  den  Gemeindebürgern,  deren  Rechten  und  Pflichten.
Dritte  Abtheilung.  Von  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen,  den  Gemeindebedürfnissen
  und  den  Mitteln  zu  deren  Befriedigung.
Erster  Abschnitt.  Von  dem  Gemeindevermögen
Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Gemeindebedürfnissen  und  den  Mitteln  1
deren  Befriedigung
I.  Verbrauchssteuern  und  andere  örtliche  Abgaben
Localmalzausfschlag  .

Fleischaufschlag.
Getreide=  unW  Mehl-  „Aufschlag

II.  Gemeindeumlagen

III.  Gemeindedienste  .

IVBesondereBesttmmungen.  .
Dritter  Abschnitt.  Von  den  Gemeindeschulden

Vierter  Abschnitt.  Von  dem  örtlichen  Stiftungsvermögen

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        <pb n="20" />
        XX  Uebersicht  des  Inhalts.

Vierte  Abtheilung.  Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.
Erster  Abschnitt.  Von  der  Verwaltung  in  Gemeinden  mit  5  ver
sassung  .
I.  Bildung  des  Magistrats
II.  Wirkungskreis  des  Magistrats  .  .  .  .
A.  Eigentliche  Gemeindeangelegenheiten  .  .  .  .
B.  Polizei=  und  Distriktsverwaltung  .
C.  Zwangsbefugnisse  .
D.  Vermittlungsamt  .  .
III.  Geschäftsgang  des  Magistrats
IV.  Bestellung  der  Gemeindebevollmächtigten
V.  Wirkungekreis  der  Gemeindebevollmächtigten
VI.  Geschäftsgang  der  Gemeindebevollmächtigten
VII.  Distriktsvorsteher
VIII.  Gemeindebeschlüsse
Zweiter  Abschnitt.  Von  der  Verwaltung!  der  Gneintenz  mit  *
meindeverfassung
I.  Bildung  des  Gemeindeausschusses  .
II.  Wirkungskreis  des  Gemeindeausschusses
A.  Eigentliche  Gemeindeangelegenheiten
B.  Polizei
C.  Zwangsbefugnisse
D.  Vermittlungsamt
III.  Geschäftsgan
IV.  Gemeindsrersammlunz
V.  Verwaltung  der  zu  einer  Bürgermeisterei  vereinigten  Gemeinden
Dritter  Abschnitt.  Von  der  Verwaltung  der  zu  einer  Gemeinde  vereinigten
Ortschaften
Fünfte  Abtheilung.  Von  der  Steateaussiht  und  der  Vandhebung  der
Disciplin.
Sechste  Abtheilung.  Von  den  Wahlen  zu  Gemeindeämtern
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.
Zweiter  Abschnitt.  Wahlen  in  Gemeinden  mit  stüdtischer  Verfassung
Dritter  Abschnitt.  Wahlen  in  Gemeinden  mit  Landgemeindeverfassung
Vierter  Abschnitt.  Wahlen  in  den  zu  einer  Gemeinde  vereinigten  Ortschaften
  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Fünfter  Abschnitt.  Außerordentliche  Gemeindewahlen
Siebente  Abtheilung.  Vorübergehende  und  Schlußbestimmungen
Kirchenverwaltungen
Vornahme  der  Ficrberwalingemebln  in  den  andedihellen  diesseits
  des  Rheins

Achtzehnter  Abschnitt.
Militärangelegenheiten

Gesetz,  die  Wehrverfassung  betr.  .
lBestandtheileberbewassnetenMacht.

IIWehrpsitchtunthenstzett
3à  Allgemeine  Bestimmungen
Besondere  Bestimmungen

Seite
644

649
651
655
656
662
663
671

672
673

675
678
690u
681
682
683
684

685
692

698
701

703

705
707

716

7

111  SI
        <pb n="21" />
        Uebersicht  des  Inhalts.

II.  Einreihung  in  die  bewaffnete  Machtr  .
1)  Stehendes  Heer  .  .  .
2)  Landwehr

IV.  Pflichten  und  Rechte  der  angehörigen  der  bewaffueten  Macht
1)  Dienstliche  Verhältnisse  .
2)  Allgemeine  bürgerliche  Verhältnisse
3)  Unterstützung  und  Pension.  .
4)  Versorgung  der  Unteroffiziere
V.  Freiwilliger  Eintritt  und  Capitulationen
1)  Freiwilliger  Eintritt
2)  Capitulation  .  .
VI.  Verfahren  bei  Ergänzung  der  activen  Armee
1)  Ergänzungs=  und  Ersahbezree  .  .  .  .

2)Vorvertahten.  .  .  .  .  .

3)  Ersatzcommission.  .
4)  Ersatzgeschäft  .  .
5)  Vertheilung  und  Einteihuns  der  kich
VII.  Entlassung  .  «
VIII.  Strafbestimmungen  .  .  .  .  .
1)  Ungehorsam  .  .  .
2)  Wiberspenstigreiek  .
3)  Selbstverstümmlung  und  Entziehung  von  der  Wehrpfliht
4)  Gemeinsame  desimmunzen.  .
IX.  Kosten  .
XSchlußbestnnmungen
Gesetz  vom  29.  April  1869,  das  Wehrgeld  betr.
I.  Abschnitt.  Verpflichtung  und  Maßstab  .  .
II.  Abschnitt.  Verfahren  bei  Festsetzung  des  Wehrgeides  .
III.  Abschnitt.  Erhebung  und  Verrechnung  .  .
IV.  Abschnitt.  Verwendung
V.  Abschnitt.  Schlußbestimmung
Transitorische  Bestimmung
Wehrgeld-Liste
Sicherung  des  Pferdebedarss  für  die  Armee
Landwehr  ..
Die  Errichtung  von  Bürgerwehren  .  .

Schießen,  Haltung  von  Schießstätten
Aussicht  auf  Salpetererzeugung
Eintritt  in  auswärtige  Kriegodienste

Marsch-,  Vorspann=  und  Einguartierungswesen.  Kriegsfosten=  erbzunten
1.  Marsch-,  Vorspann=  und  Einguartierungewesen
2.  Kriegskosten-  Peräquation  .

Neunzehnter  Abschnitt.
Polizei  der  presse.
Allgemeine  Bestimmungen

Buchdruckereien,  Lithogtaphien  und  sonsüge  zur  Vewieläliung  von
Schriften  2c.  dienende  Anstalten  .

Leihbibliotheken

Einsendung  literarischer  Werke  an  Seine  Mjestit  den  tdnis

Einsendung  von  Pflichtexemplaren

XXI

Seite
719

720
721
722
723

724
725
726

727
728

729

730
732

754

757
758
        <pb n="22" />
        XXII  Uebersicht  des  Inhalts.

Zwanzigster  Abschnitt.
Kande  scultur  759

I.  Organe  für  Verbreitung  landwirthschaftlicher  Kenntnisse  760
1.  Landwirthschafts=  und  Gewerbsschulen  .  .  —
2.  Die  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan  .  .  —
3.  Ackerbauschulen  .  —
4.  Landwirthschaftlicher  Unterricht  an  Vuserwirthschaften  —
5.  Der  landwirthschaftliche  Verein  in  Bahern  .  .  .  761

II.  Landwirthschaftliche  Gesetze  .  .  .  .  .  .762
A.  Aeltere  Gesetzgebung  .  .  .  .  .  .  —
B.  Neuere  Gesetzgebung  .  763

1.  Gesetz  über  Fixirung  und  Ablösung  der  Geundiasen  .  763
2.  Das  Forstgesetz  .  .  .767
3.  Gesetz  über  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes  .  .  .  .  —
4.  Gesetz  über  Ablösung  des  Weiderechtes.  —
5.  Gesetz  über  die  Sicherung  der  auf  Grundrenten  ruhenden  Lasten  769
6.  Gesetz  über  die  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerungen.  —
7.  Gesetz,  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  betr.  —
8.  Gesetz  über  die  Benützung  des  Wassers  769
9.  Gesetz  über  die  Bewässerungs=  und  Entwtsserungeuniernehmungen

  —
10.  Gesetz,  die  landwirthschaftlichen  Erbgüter  beir.  .  .771
11.  Gesetz  über  die  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen.  —
12.  Gesetz  über  den  Uferschutz  772
13.  Gesetz,  die  Entschädigung  der  Vieheigenthümer  im  Falle  des

Ausbruchs  der  Rinderpest  im  Inlande  getödteter  Thiere  betr.
14.  Gesetz,  die  Ablösbarkeit  der  auf  Grund  und  Boden  n  rubenden
Ehehaftsverhältnisse  betr.

III.  Credit=  und  Versicherungsanstalten

1.  Gesetz  vom  11.  Sept.  1825,  die  Srehitoerene  —
2.  Die  Hypotheken=  und  Wechselbank  —
3.  Stiftungen  und  Corporationen  —
4.  Kreishilfskassen  .  —
5.  Hagelversicherungsverein  –
6.  Viehversicherungsverein  gegen  Schaden  an  Pferden  und  Rindern  773
7.  Ueber  Gründung  von  Viehleihkassen  .  .  .  .  —
IV.  Verordnungen  zur  Förderung  der  Landwirthschaft  —
A.  Cultur  öder  Gründe  —
1.  Vertheilung  von  Gemeinde  ründen  —
2.  Die  bessere  wirthschaftliche  Benützung  der  Gemeindegründe  774
3.  Benützung  und  Vertbeilung  von  Gemeindewalhungen  —
B.  Benützung  cultivirter  Gründe  .  .  .775
C.  Viehzucht  .  .  .  .  ,  .  .  .777

I.  Allgemeine  Bestimmungen  .  .  .  .  .  .  .  —-II.
  Besondere  Bestimmungen  .  .  .  .  .
DBlauntwembtennereten.  .  .  .  .  .  .  .781
E.  Felolirei  .  —
I.  Schutz  gegen  Beschädigung  des  landwirthschastlichen  digen—
thumes  und  Menschen  —
II.  Schutz  gegen  Beschädigung  durch  Thiere  .  7582
F.  Handel  mit  landwirthschaftlichen  Producten  .  .  .784
G.  Reinlichkeit  und  Verschönerung  .  .  .  .  .  —
H.  Landwirthschaftliches  Bauwesen  .  .  .  .  .  .785
I.  Landesvermessung  .  .  .  .  .  .  .  .786
        <pb n="23" />
        Uebersicht  des  Inhalts.  XXIII

Seite

Einundzwanzigster  Abschnitt.
Dienstbotenwesen.  787
A.  Zur  richterlichen  Beurtheilun  .  .  .  .  .  —
B.  Zuständigkeit  der  Verwaltung  .....  .789

Bweinndzwanzigster  Abschnitt.

Aaz-und  Stempelwese  #.  792

I.  Taxen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —

II.Stempel.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .797

II.  Postporto  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .798
Dreiundzwanzigster  Abschnitt.

#er  g  miese  n  800
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        Einleitung.

Die  Trennung  der  Justiz  von  der  Administration  ist  seit  Jahren
nicht  allein  von  Männern  der  WMissenschaft,  sondern  auch  von  praktischen,
erfahrenen,  mit  den  Zuständen,  Bedürfnissen  und  Rechtsanschauungen  des
Volkes  vertrauten  Männern  erstrebt  worden.

Schon  das  Grundlagengesetz  vom  4.  Juni  1848  hatte  den  Grundsatz

  ausgesprochen:

„Daß  die  Rechtspflege  von  der  Verwaltung  auch  in  den  untersten
Behörden  gänzlich  getrennt  werden  solle,  und  daß  das  Strafrecht
auch  über  die  geringsten  Strafsachen,  die  s.  g.  Polizeiübertretungen,
von  den  untersten  Gerichten  als  Einzelnrichtern  geübt  werden  solle.“  —

Durch  das  Gerichtsorganisationsgesetz  vom  10.  November  1861
ist  diese  Verheißung  zur  Wahrheit  geworden  und  die  Trennung  seit
1.  Juli  1862  thatsächlich  durchgeführt.

Es  bezeichnet  den  Abschluß  jener  Periode,  in  welcher  die  Staatsgewalt
  ohne  den  Besitz  und  die  Gewähr  einer  vollständig  gesetzlichen
Grundlage  alle  das  Gesammtgebiet  der  Polizei  umfassenden  Angelegenheiten
  durch  Verordnungen  und  Polizeivorschriften  zu  regeln,  und  die
polizeiliche  Strafgewalt  durch  Verwaltungsbeamte  üben  zu  lassen  berechtigt
  war,  —  und  den  Uebergang  in  jene  Periode,  welche  das  polizeiliche
Strafgebiet  gesetzlich  begrenzte,  die  Strafgewalt  lediglich  dem  Richteramte
überwies,  dabei  aber  das  staatliche  Verordnungsrecht  je  nach  Maßgabe
des  nach  Zeit  und  Ort  veränderlichen  Bedürfnisses  auf  die  bisher  gleichfalls
  schwer  vermißte  gesetzliche  Basis  stellte.

Die  Folgen  dieser  gesetzlichen  Maßregeln  zeigen  sich  nicht  allein  in
einer  veränderten  äußeren  Gestaltung  der  Unterbehörden,  in  der  Schaffung
neuer  Behörden,  welche  in  unterster  Instanz  die  Gegenstände  der  innern
Verwaltung  und  Polizei  zu  besorgen  haben,  sondern  noch  viel  mehr  in
dem  Maße  ihrer  Geschäftszuständigkeit,  ihrer  Wirksamkeit,  in  ihren  künftigen,
auf  neuen  Grundlagen  geregelten  Verhältnissen  zu  den  Justizbehörden  c.,
und  es  erscheint  deshalb  nicht  allein  Aufgabe  der  Wissenschaft,  zu  constatiren,
  wie  sich  dermalen  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Straf=  und

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  1
        <pb n="26" />
        2  Einleitung.

Polizeistrafgesetzbuches  die  Thätigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörden  auf
dem  Gebiete  der  Strafpolizei  normire,  sondern  auch  eine  verdienstliche
Leistung  für  die  Praxis  zu  sein,  das  gesammte  amtliche  Wirken  der
administrativen  Behörden  nach  den  dafür  gegebenen  positiven  Grundlagen
  —  sowohl  den  Gesetzen,  als  den  geltenden  sonstigen  Vorschriften  —
in  seinen  Grundzügen  festzustellen.

Die  bayerischen  Landgerichte,  welche  nach  ihrer  bisherigen  Organisation
  nicht  allein  die  Function  von  Gerichten  I.  Instanz,  sondern  auch
von  Distriktsverwaltungsbehörden  ausübten,  bestehen  unter  ihrer  bisherigen
Benennung  als  Einzelnrichterämter  für  geringfügige  Civilsachen  und  für
die  geringsten  Strafsachen  —  Polizeiübertretungen  —  fort,  sie  besorgen
die  Geschäfte  des  Hypothekenamts,  die  Curatelgegenstände  rc.,  während
die  Geschäfte  der  freiwilligen  Rechtspflege  auf  die  Notare  übergegangen
sind,  und  die  Führung  von  Untersuchungen  in  Vergehens=  und  Verbrechenssachen
  den  Untersuchungsrichtern  bei  den  Bezirksgerichten  zukommt.

Ausgeschieden  aus  dem  Wirkungskreise  der  Landgerichte  ist  die  innere
  Verwaltung  und  Polizei,  und  es  sind  zur  Besorgung  dieser  Gegenstände
  neue  Verwaltungsämter  geschaffen,  welche  nach  Maßgabe  der
höchsten  Organisationsverordnung  vom  24.  Februar  1862  R.  Bl.  S.  410
den  Namen  Bezirksämter  führen,  und  in  der  Regel  den  geographischen
  Umfang  von  zwei  oder  drei  der  bisherigen  Landgerichte  haben.
        <pb n="27" />
        Allgemeiner  Theil.

A.

Darstellung  des  Wirkungskreises  der  bayerischen
Distriktsverwaltungsbehörden.

Wir  besitzen  in  Bayern  kein  zusammenhängendes  Gesetz,  worin  das
Verwaltungsrecht  normirt  wäre,  es  lassen  sich  also  die  Befugnisse
der  inneren  Verwaltung  nur  aus  den  bestehenden  Verfassungs=  und  sonstigen
Gesetzen,  oder  den  giltigen  Verordnungen  entwickeln  und  combiniren.

Wenn  hienach  eine  Darstellung  des  bayerischen  Verwaltungsrechtes,
so  weit  es  durch  die  neugeschaffenen  Bezirksämter  geübt  wird,  schon  an
und  für  sich  bei  der  Zerstreutheit  des  zur  Grundlage  dienenden  gesetzlichen
  Materials  schwierig  ist,  so  wird  die  Aufgabe  noch  um  so  verwickelter
  im  Hinblick  auf  das  Straf=  und  Polizeistrafgesetzbuch  und  das
Einführungsgesetz  vom  10.  Nov.  1861,  wodurch  nicht  allein  ein  wesentlicher
  Theil  der  bisherigen  administrativen  Competenz  gänzlich  umgestaltet,
  eine  große  Zahl  von  Gesetzen  und  Verordnungen  ohne  specielle
Angabe  derselben  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  gesetzt,  sondern  namentlich
  das  Gebiet  der  Strafpolizei  von  jenem  der  vorsorglichen  Polizei
scharf  geschieden  worden  ist.

Mit  Rücksicht  auf  diese  neue  Gesetzgebung  erscheint  es  nothwendig,
die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  nach  folgender  Eintheilung  zu
erörtern:

I.  Einfluß  der  gesetzlichen  Regelung  der  Strafpolizei
auf  die  Verwaltung.

II.  Verhältniß  der  Distriktsverwaltungsbehörden  zur
Staatsanwaltschaft.

III.  Zuständigkeit  der  Verwaltungsämter  als  Hilfsorgane
des  Strafrichters.

IV.  Zuständigkeit  derselben  Aemter  zu  selbstständigen
polizeilichen  Einschreitungen  in  Polizeistrafsachen.

V.  Zuständigkeit  in  rein  polizeilichen  oder  administrativen
  Gegenständen.

1  *
        <pb n="28" />
        4  Wirkungskreis  der  Distr.  Verw.  Behörden.

I.  Einfluß  der  gesetzlichen  Regelung  der  Strafpolizei  auf
die  Verwaltung.

Durch  das  Organisationsgesetz,  das  Einführungsgesetz,  das  Strafgesetzbuch
  und  Polizeistrafgesetz  sind  die  Dienstverhältnisse  der  Verwaltung,
die  Competenz  der  Distriktspolizeibehörden  wesentlich  geändert  worden.

Bisher  konnten  die  Verwaltungsbehörden  nicht  allein  in  Polizeistrafsachen
  urtheilen,  sondern  auch  alle  in  Gesetzen,  Verordnungen,  Polizeivorschriften
  gegebenen  Anordnungen  mit  Zwang  durchführen  und  selbst
die  Uebertretung  jener  Anordnungen  bestrafen,  welche  sie  auf  dem  ihnen
überwiesenen  Verwaltungsgebiete  selbst  erlassen  hatten.

Dieses  Verhältniß  ist  seit  1.  Juli  1862  ein  anderes.

Von  diesem  Tage  an  können  nur  solche  Handlungen  oder  Unterlassungen
  gestraft  werden,  welche  zur  Zeit  der  That  durch  die  Gesetze,
oder  eine  nach  Maßgabe  derselben  giltige  Verordnung  oder  Polizeivorschrift
unter  Polizeistrafe  verboten  waren;  es  können  keine  anderen  Strafen  als
sie  im  St.G.B.  oder  P.  St.  G.  angedroht  sind,  verhängt  werden,  und
diese  Strafen  können  nur  durch  den  Richter  ausgesprochen  werden.

Wenn  diese  Reform  schon  an  und  für  sich  in  der  Stellung  und
Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  eine  totale  Aenderung  hervorruft,
so  ergibt  sich  in  der  Praxis  für  die  Beurtheilung  der  polizeilichen  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsbehörden  noch  eine  besondere  Schwierigkeit.

In  der  Regel  enthalten  nämlich  die  bisherigen  Gesetze,  Verordnungen
  und  Polizeivorschriften  eine  Menge  von  Anordnungen,  von  denen
nur  einzelne  in  ihrer  Uebertretung  mit  Strafe  bedroht  sind,  während
die  Uebertretung  der  andern  Bestimmungen  nicht  mit  Strafe  bedroht  ist.

Diese  Verordnungen  und  Gesetze  r2c.  erscheinen  nun  durch  die
neuen  Gesetzbücher  wesentlich  modificirt,  indem  nur  jene  Bestimmungen,
welche  eine  Polizeistrafe  androhen,  durch  das  St.G.B.  oder  P.  St.  G.
berührt,  modificirt,  abgeändert  oder  aufgehoben  sind,  während  die  übrigen
Bestimmungen  noch  unverändert  fortbestehen.

Da  nun  weder  im  Einf.  G.  noch  im  P.  St.  G.  selbst  alle  jene
Gesetze  und  Verordnungen  genau  bezeichnet  sind,  welche  durch  das  fragliche
  Gesetz  aufgehoben  oder  modificirt  sind,  noch  angegeben  ist,  in  welchem
  Maße  sie  geändert  seien,  so  ist  es  Aufgabe  des  Vollzugs,  in  der
Praxis  nunmehr  festzustellen,  wie  weit  die  in  den  einzelnen  Materien
der  Verwaltung  bis  jetzt  bestandenen  Gesetze  und  Verordnungen  durch
das  P.  St.G.  alterirt  seien,  und  wie  weit  und  in  welchem  Maß  die
Competenz  der  Verwaltung  noch  fortbestehe.

Diese,  nicht  unschwierige  Aufgabe  wird  übrigens  noch  durch  eine
andere  gesetzliche  Einrichtung  wesentlich  erschwert,  nämlich  durch  das
System  der  neben  dem  Gesetze  zulässigen  polizeilichen  Anordnungen.

Das  P.  St.  G.  B.  enthält  zwar  eine  vollständige  Aufzählung  aller
derjenigen  Handlungen,  welche  als  Rechtsgefährdungen  mit  polizeilicher
        <pb n="29" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Verw.  Behörden.  5

Strafe  bedroht  sind,  aber  es  beschränkt  sich  doch  in  einzelnen  Fällen
darauf,  sowohl  bezüglich  der  Strafbarkeit  als  der  Strafe  selbst  auf  die
bestehenden  besondern  Verordnungen  oder  polizeilichen  Vorschriften  zu
verweisen,  und  ebenso  bezeichnet  es  eine  große  Zahl  von  Angelegenheiten,
welche  theils  wegen  ihrer  nur  partiellen  Bedeutung,  theils  wegen  ihrer
durch  die  Verhältnisse  bedingten  Verschiedenheit  nicht  im  P.  St.  G.  B.  vollständig
  geregelt  werden  konnten,  weshalb  man  es  für  zweckmäßig  fand,
den  Organen  der  Staatsverwaltung  je  nach  ihrer  territorialen  Competenz
das  Recht  einzuräuuten,  innerhalb  der  durch  das  Gesetz  selbst  gezogenen
Strafbegrenzung  zum  Vollzug  des  Gesetzes,  oder  zum  Schutze  der  durch
das  Gesetz  geschützten  Anstalten  und  Einrichtungen  rc.  die  nöthigen  Anordnungen
  zu  erlassen.

Es  bestehen  also  neben  dem  P.  St.  G.  nicht  allein  viele  der  älteren
Verordnungen  und  polizeilichen  Vorschriften,  d.  h.  alle  diejenigen,  welche
und  so  weit  sie  durch  das  P.  St.G.  in  Bezug  genommen  sind,  fort,
sondern  es  ist  noch  überdies  für  zulässig  erklärt,  daß  auf  jenem  Gebiet,
welches  das  P.  St.  G.  ausdrücklich  dem  Rechte  der  Verordnung  oder  der
polizeilichen  Vorschrift  überweiset,  neue  Verordnungen,  neue  polizeiliche
Vorschriften  innerhalb  der  durch  das  Gesetz  selbst  festgestellten  Rahmen
erlassen  werden.

Im  Vollzuge  dieser  Maßregel  wird  es  natürlich  geradezu  unmöglich,
  in  einer  Darstellung  des  polizeilichen  Wirkungskreises  einer  Distriktspolizeibehörde
  auf  die  localen  oder  districtiven  Vorschriften  Rücksicht  zu
nehmen;  auch  die  von  den  Kreisregierungen  ausgehenden  Polizeivorschristen
  können  hier  nicht  umfassend  aufgenommen  werden,  weil  es  schon
der  zulässige  äußere  Umfang  der  Schrift,  abgesehen  von  allen  übrigen
Rücksichten,  nicht  gestatten  würde,  sie  alle  aufzunehmen.

Es  wird  daher  auch  in  dieser  Schrift  vorzugsweise  nur  auf  die
von  den  Ministerien  ausgehenden  oberpolizeilichen  Vorschriften  und  auf
höchste  Verordnungen  Bezug  genommen  werden,  und  es  dürfte  dies  um
so  eher  genügen,  als  die  örtlichen  Polizeivorschriften  ohnchin  nur  ein
auf  den  Ort  beschränktes  Interesse  haben,  die  Zahl  der  districtiven
Polizeianordnungen  eine  sehr  geringe  ist,  und  die  oberpolizeilichen  Vorschriften
  der  Kreisregierung  ohnehin  fast  durchgehends  mit  jenen  der
Ministerien  coincidiren.

Auf  diese  letzteren,  und  zwar  sowohl  auf  die  bereits  bestehenden
ministeriellen  Polizeivorschriften  und  auf  Verordnungen,  als  auf  die  nach
Maßgabe  des  P.  St.  B.  revidirten  Polizeivorschriften  und  Verordnungen
wird  übrigens  bei  der  Darstellung  der  einzelnen  Zweige  der  Verwaltung
die  nöthige  Rücksicht  genommen  werden.

Für  die  Distriktspolizeibehörden  aber  erscheint  es  als  eine  unerläßliche
  Aufgabe,  sich  nicht  allein  mit  dem  Inhalte  des  St.G.  B.  und
P.  St.G.  genau  bekannt  zu  machen,  sondern  auch  den  Umfang  des
Rechtes,  Polizeivorschriften  zu  geben,  genau  kennen  zu  lernen,  da  die
Distriktspolizeibehörden  auch  späterhin  die  Führung  der  Ortspolizei  zu
        <pb n="30" />
        6

Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.

überwachen  haben,  wenn  ihnen  gleich  ein  directer  Einfluß  auf  die  Erlassung
  ortspolizeilicher  Vorschriften  nicht  zusteht.
Bezüglich  des  Rechtes  zum  Erlaß  polizeilicher  Vorschriften  enthalten

die  Art.  32  —  37  des  P.  St.G.  die  entsprechenden  Anordnungen.  —
Diese  ermächtigen:

a)

b)
e)

die  Landgemeindeverwaltungen,  die  Magistrate,  die  Polizeidirection
München  und  die  Localbaucommission  München,  —  in  der  Pfalz
die  Bürgermeister  —  zur  Erlassung  ortspolizeilicher  für  den  Ortsbezirk
  verbindlicher  Vorschriften;

zur  Erlassung  distriktspolizeilicher  Vorschriften  die  Distriktspolizeibehörden
  für  den  Verwaltungsbezirk;

zur  Erlassung  oberpolizeilicher  Vorschriften  die  Kreisverwaltungsstelle
  für  den  betreffenden  Regierungsbezirk,  sowie  das  betreffende
Staatsministerium  für  den  Gesammtumfang  des  Staatsgebiets
oder  einzelner  Regierungsbezirke.

Bezüglich  der  orts=  und  distriktspolizeilichen  Vorschriften,  welche  eine
fortdauernde  Geltung  haben  sollen,  sind  durch  das  Gesetz  (Art.  32—34)
noch  besondere  Garantien  angeordnet:

2

b)

4)

Solche  ortspolizeiliche  Vorschriften,  welche  über  Gegenstände  der
landwirthschaftlichen  Polizei  erlassen  werden  wollen,  sind  in  Gemeinden,
  in  denen  das  Institut  der  Siebner  oder  Feldgeschwornen
oder  ein  die  Grundbesitzer  vertretender  Ausschuß  besteht,  vor
ihrer  Erlassung  den  vorbezeichneten  Siebnern  oder  Ausschüssen
zur  Erinnerung  mitzutheilen.

Die  Beschlüsse  der  Magistrate  —  als  Ortsbehörden  in  Städten
und  Märkten  —  sind  dem  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten
  mitzutheilen,  die  Beschlüsse  der  Distriktspolizeibehörden  sind
der  nächsten  Distriktsrathsversammlung  zur  Kenntniß  zu  bringen.
Sowohl  die  orts=  als  distriktspolizeilichen  Vorschriften  müssen
der  betreffenden  Kreisverwaltungsstelle  vorgelegt  werden.

Die  Einsendung  dieser  Beschlüsse  geschieht  in  den  einer  Distriktsverwaltungsbehörde
  untergeordneten  Gemeinden  durch  die  Distriktsbehörde,
  in  den  übrigen  Gemeinden  von  dem  unmittelbaren
Magistrate  direct,  sowie  auch  die  Distriktsverwaltungsbehörden
ihre  Beschlüsse  direct  vorlegen.

Ueber  die  Vorlage  dieser  Beschlüsse  an  die  Kreisregierung  hat
letztere  eine  Empfangsbestätigung  auszustellen.

Erst  nachdem  30  Tage,  vom  Tage  des  Einlaufs  bei  der  Kreisverwaltungsstelle,
  verflossen  sind,  werden  die  orts=  und  distriktspolizeilichen
  Vorschriften  vollziehbar,  wenn  die  Kreisregierung
nicht  mit  früherer  Entschließung  die  Vollziehbarkeit  ausspricht.
Die  Kreisregierung  ist  berechtigt,  orts=  oder  distriktspolizeiliche
Vorschriften  außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  wegen  Mangels  der
gesetzlichen  Bedingungen  ihrer  Erlassung  (also  wegen  Widerspruchs
        <pb n="31" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  7

mit  dem  Gesetze  —  wegen  Mangels  der  Competenz  —  wegen
Widerspruchs  mit  einer  Anordnung  gleichen  Betreffs  der  höheren
Stellen  —  Art.  39  —),  ferner  wegen  Nachtheils  für  das  öffentliche
  Wohl,  oder  wegen  Verletzung  der  Rechte  Dritter.

e)  Den  Gemeindebehörden  steht  gegen  die  von  der  Kreisregierung
kraft  des  Art.  41  erlassenen  Beschlüsse  das  Recht  des  Recurses
an  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  zu.  Art.  43.

f)  Alle  polizeilichen  Vorschriften  müssen,  um  wirksam  zu  sein,  gesetzlich
  publicirt  sein.

Art.  40  des  Gesetzes  ordnet  an,  daß  die  Polizeivorschriften
der  Kreisregierungen  im  Kreisamtsblatte,  die  oberpolizeilichen
Vorschriften  der  Ministerien  und  die  k.  Verordnungen  im  Regierungsblatte
  bekannt  gemacht  werden.

Ueber  die  Form  der  Bekanntmachung  von  orts=  und  distriktspolizeilichen
  Vorschriften  bestimmt  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
  des  Innern  v.  28.  Mai  1862  R.  Bl.  925  Folgendes:

1.
Die  ortspolizeilichen  Vorschriften  werden  bekannt  gemacht:
1)  durch  Einrückung  in  das  im  Gemeindebezirke  erscheinende  Localamtsblatt;
2)  durch  Anschlag  an  dem  Gemeinde=  oder  Schulhause  oder  an  sonstigen  geeigneten,
  im  Allgemeinen  oder  in  besonderen  Fällen  hiezu  bestimmten  Stellen
im  Ortspolizeibezirke;
3)  durch  Ausruf  auf  Ortsstraßen  und  Plätzen  unter  Anwendung  der  Schelle,
des  Trommelschlags  oder  eines  sonstigen  geeigneten  Signals;
4)  durch  persönliches  Umsagen  oder  durch  Zustellung  von  Abschriften  oder  Abdrücken
  in  den  einzelnen  Häusern;
5)  durch  Verlesung  in  den  Gemeindeversammlungen.
2

Die  Ortspolizeibehörden  haben  unter  den  im  &amp;amp;  1  angeführten  Formen  der
Verkündung  jederzeit  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  dem  Gegenstande
der  jeweiligen  bekannt  zu  machenden  Vorschrift  als  die  zweckmäßigste  sich  darstellende
  zu  wählen  und  nach  Umständen  mehrere  Formen  der  Verkündigung  zugleich
in  Anwendung  zu  bringen.

Die  Form  der  Verlesung  in  den  Gemeindeversammlungen  kann  jedoch  nur
in  den  Landgemeinden  der  Landestheile  diesseits  des  Rheins  angewendet  werden.

3

Die  distriktspolizeilichen  Vorschriften  werden  in  der  Regel  von  den  Distriktspolizeibehörden
  den  Ortspolizeibehörden,  in  deren  Bezirken  sie  zur  Anwendung
gebracht  werden  sollen,  in  Abschrift  oder  Abdruck  mitgetheilt  und  von  den  Orts-Folizeibehörden
  nach  Art  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  bekannt  gemacht.

Den  Ortspolizeibehörden  steht  hiebei  die  Wahl  der  Form  der  Verkündung
frei,  insoferne  hierüber  nicht  in  der  bekannt  zu  machenden  distriktspolizeilichen  Vorschrift
  eine  ausdrückliche  Anordnung  getroffen  ist.

Wird  eine  distriktepolizeiliche  Vorschrift  in  einem  Distriktsamtsblatte  bekannt
gemacht,  so  ist  deren  besondere  Mittheilung  an  diejenigen  Ortspolizeibehörden,
welche  dasselbe  halten,  nicht  erforderlich.

Letztere  haben  die  Verpflichtung,  sofort  nach  Empfang  der  betreffenden
Nummer  des  Distriktsamtsblattes  zur  eiüchen  Verkündung  zu  spreiten.

 

Gegenwärtige  Anordnungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündun  durch
das  Nesierungeblatt,  beziehungsweise  durch  das  Amtsblatt  der  Pfalz,  ir  den
ganzen  Umfang  des  Königreichs  in  Wirksamkeit.
        <pb n="32" />
        8  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.

.)  Die  orts=  und  distriktspolizeilichen  Vorschriften  sind  mit  dem  Nachweise
  der  geschehenen  Publication  in  amtlich  beglaubigter  Fertigung
den  Gerichten  mitzutheilen,  welche  die  bedrohten  Uebertretungen  in
erster  und  zweiter  Instanz  abzuurtheilen  haben.

Erk.  des  oberst.  Gerichtsh.  vom  4.  Oct.  1867,  Just.  M.  Bl.  S.  220,
die  Anwendung  des  Art.  44  des  P.  St.  G.  B.  betr.

Nach  Art.  44  des  P.  St.  G.  B.  kann  der  Polizeirichter  die  gesetzliche
  Giltigkeit  der  ortspolizeil.  Vorschriften  prüfen;  diese  gesetzliche
Giltigkeit  ist  aber  nur  dadurch  bedingt:

1)  daß  eine  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  besteht,  durch
welche  die  Erlassung  ortspolizeilicher  Vorschriften  in  Ansehung
des  Gegenstandes,  auf  welchen  die  in  Frage  stehende  ortspolizeiliche
  Vorschrift  Bezug  hat,  gestattet  ist,

2)  daß  letztere  Vorschrift  nicht  mit  Gesetzen,  mit  den  über  denselben
  Gegenstand  erlassenen  Verordnungen  oder  mit  competenzmäßigen
  Vorschriften  einer  höheren  Behörde  in  Widerspruch
steht.

Eine  Kritik  der  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  ortspolizeilichen
  Vorschrift  steht  dem  Richter  nicht  zu.

h)Eine  weitere  Garantie  für  die  Legalität  der  polizeilichen  Vorschriften
  ist  durch  Art.  43  geschaffen,  indem  jedem  Staatsangehörigen,
  welcher  sich  durch  Erlassung  einer  orts-,  distrikts=  oder
oberpolizeilichen  Vorschrift  für  beschwert  erachtet,  das  Recht  der
Beschwerde  im  gesetzlichen  Instanzenzuge,  wie  er  für  Verwaltungssachen
  angeordnet  ist,  eingeräumt  ist.  —  Eine  solche  Beschwerde
  ist  an  keine  Recursfrist  gebunden,  und  hat  nur  insoferne
Suspensiveffect,  als  die  zur  Entscheidung  berechtigte  höhere  Stelle
die  Einstellung  des  Vollzugs  anordnet.

In  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung  steht
gleiches  Beschwerderecht  gegen  ortspolizeiliche  Vorschriften  den  Gemeindebevollmächtigten
  zu.

Aus  dem  Inhalte  des  Abs.  1  Art.  43  könnte  zwar  geschlossen
werden,  daß  Beschwerden  gegen  orts  polizeiliche  Vorschriften  im  gesetzlichen
  Instanzenzug  an  die  nächst  vorgesetzte  Distriktspolizeibehörde  zu
richten  und  von  dieser  zu  entscheiden  seien;  allein  im  Hinblick  auf  Art.
41  und  42,  wonach  nur  den  Kreisregierungen  eingeräumt  ist,  die  Vollziehbarkeit
  von  ortspolizeilichen  Vorschriften  zu  prüfen  und  zu  inhibiren,
scheint  es  —  wenn  auch  nicht  klar  ausgesprochen  —  doch  die  Absicht
des  Gesetzes  zu  sein,  daß  Beschwerden  gegen  orts=  oder  distriktspolizeiliche
  Vorschriften  an  die  Kreisregierung  zu  richten  und  von  dieser  zu
bescheiden  seien.

Wo  das  P.  St.  G.  B.  von  Verordnungen  spricht,  sind  darunter
nur  die  landesherrlichen  königl.  Verordnungen  zu  verstehen.

Sowohl  die  Verordnungen  als  die  pelizeilichen  Vorschriften,  insoweit
  sie  Polizeistrafen  androhen,  sind  nur  giltig,  insoweit  sie
        <pb n="33" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  9

durch  das  P.  St.G.  in  irgend  einem  Punkt  nicht  abgeändert  werden,  und
soweit  das  P.  St.G.  darauf  Bezug  nimmt.

Dies  gilt  sowohl  von  den  dermalen  bestehenden  königlichen
Verordnungen,  den  ober  -distrikts=  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften,  als
von  den  künftig  zu  erlassenden.

Der  Ausnahmsfall  des  Art.  38  kommt  hier  nicht  näher  in  Betracht.

Doch  sollten  die  damals  bestehen  bleibenden  distrikts=  oder  ortspolizeilichen
  Vorschriften  binnen  der  nächsten  zwei  Jahre,  also  zwischen
1.  Juli  1862  und  1864,  auf  Grund  des  Gesetzes  revidirt  und  auf's
Neue  verkündet  werden,  widrigenfalls  sie  ihre  Anwendbarkeit  verlieren.

Wenn  nun  auch  den  Distriktsverwaltungsbehörden  kein  Einspruchsrecht
  gegen  die  ortspolizeilichen  Vorschriften  zusteht,  vielmehr  die  Berathung,
  Festsetzung  und  Beschlußfassung  über  solche  Erlasse  lediglich  der
autonomischen  Gemeinde,  beziehungsweise  ihren  legalen  Behörden  zukommt,
so  springt  es  doch  in  die  Augen,  daß  die  Frage:  ob  und  wie  die  Gemeindeverwaltungen
  von  dem  ihnen  eingeräumten  legislatorischen  Rechte
Gebrauch  machen,  und  ob  sie  dabei  die  vorgeschriebenen  Formen  beobachten,
die  Distriktsverwaltungsbehörde  wesentlich  berühre.  —  Vor  Allem  ist  es
ihre  Aufgabe,  zu  überwachen,  daß  die  Gemeinden  mit  den  gesetzlichen
Bestimmungen,  welche  ihnen  das  Recht  zu  ortspolizeilichen  Vorschriften
einräumen,  bekannt  werden,  daß  sie  den  Umfang  ihrer  Befugnisse  kennen
lernen,  und  die  Absicht  richtig  erfassen,  um  derer  willen  das  Gesetz  den
Gemeinden  ein  so  wichtiges  und  ehrendes  Recht  eingeräumt  hat;z  nicht
minder  wird  es  ihre  Aufgabe  sein,  dort,  wo  die  Gemeinden  vernachlässigen
sollten,  dieses  Recht  selbst  im  Bedürfnißfalle  zu  üben,  die  Gemeinden
belehrend  und  aufmunternd  zur  Uebung  dieses  Rechtes  aufzufordern,  und
dahin  zu  wirken,  daß  die  örtlichen  Vorschriften  in  verschiedenen  Orten
des  Bezirks  bei  sonst  gleichen  Verhältnissen  auch  mit  gleichen  Bestimmungen
  erlassen  werden.

Von  einem  zwangsweisen  oder  befehlenden  Vorgehen  der  Distriktspolizeibehörden
  kann  natürlich  in  diesem  Falle  keine  Rede  sein;  wollte
sich  eine  Gemeindeverwaltung  wirklich  hartnäckig  der  Belehrung  verschließen,
  in  den  Gegenständen,  die  allein  der  örtlichen  Anordnung  überlassen
  worden  sind,  eine  dem  Gesetze  entsprechende  polizeiliche  Anordnung
zu  treffen,  so  könnte  diese  Passivität  allerdings  nicht  mit  Zwang  beseitigt
werden;  allein  bei  dem  hohen  Interesse,  das  die  Gemeinden  selbst  an
Regelung  ihrer  eigensten  Angelegenheiten  haben,  bei  dem  Einfluß,  den
ein  sachkundiger,  wohlwollender  und  geachteter  Distriktsverwaltungsbeamte
in  seinem  Bezirke  immerhin  haben  wird,  läßt  sich  gewiß  eher  erwarten,
daß  die  Gemeinden  in  Uebung  ihres  neuen  gesetzgeberischen  Berufes  den
Rath,  die  Meinung,  die  Erfahrung  ihres  Distriktspolizeibeamten  benützen
und  befolgen,  als  demselben  Widerstand  entgegensetzen  werden.

Die  Neuheit  und  Mannichfaltigkeit  der  ortspolizeilichen  Verfügungen,
ihre  Collision  mit  dem  gleichzeitigen  Verfügungsrecht  der  Distriktspolizeibehörde,
  oder  mit  oberpolizeilichen  Verfügungen  läßt  vor  Allem  eine  ganz
        <pb n="34" />
        10  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.

genaue  Kenntniß  der  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  des  Gesetzes  als
unentbehrlich  erkennen,  und  fordert  bei  der  Abfassung  von  ortspolizeilichen
  Vorschriften  zu  einer  um  so  größeren  Sorgfalt  und  Genauigkeit
auf,  als  dieselben  nicht  allein  mit  keinem  Gesetze,  sondern  auch  mit  keiner
giltigen  Verordnung,  ober=  oder  distriktspolizeilicher  Vorschrift  in  Wider-=spruch
  stehen  dürfen.

Es  ist  dies  natürlich  auch  in  gleichem  Maße  bei  den  distriktspolizeilichen
  Vorschriften  der  Fall.

Um  dies  ermessen  und  beurtheilen  zu  können,  ist  eine  genaue  Bezeichnung
  der  Angelegenheiten  nothwendig,  in  welchen  die  Ortspolizeibehörden
  entweder  selbstständig  oder  ausschließend,  oder  in  Concurrenz
mit  höhern  Organen  polizeiliche  Vorschriften  erlassen  dürfen,  weßhalb  hier
sogleich  die  maßgebenden  Bestimmungen  angereiht  werden,  und  zwar:

I.  in  einem  Verzeichnisse  derjenigen  polizeilichen  Angelegenheiten,  in
welchen  die  Gemeinden  zur  Erlassung  von  ortspolizeilichen  Anordnungen,
  sei-es  in  Concurrenz  mit  höhern  Stellen,  oder  mit  Ausschluß
  derselben  befugt  sind;

II.  in  einem  Verzeichnisse  der  Angelegenheiten,  in  welchen  die  Distriktspolizeibehörden
  zur  Erlassung  distriktspolizeilicher  Anordnungen  befugt

  sind.
I.  Ortspolizeiliche  Vorschriften  sind  gesetzlich  zulässig.

 

 

Artikel  des  .
Polizei-Such  Betreff  concunwene
Gesetz-Buches.  über:  orschriften.

57  Abs.  2  Verpflichtung  zu  Gemeindediensten  in  der  —

Pfalz.
62  Abs.  2  Festsetzung  der  Polizeistunde.  Verordnung.
65  Beschränkung  geränschvoller  Unterhaltungen  —

auf  bestimmte  Nachtstunden.

67  Abs.  2/3  Festsetzung  der  Maskenordnung.  Oberpol.  Vorschrift.

68  Abs.  1  Verbot  von  Ankündigungen  durch  Ausrufen  2c.  —

68  Abs.  2  Verbot  des  Anschlagens  von  Privatbekannt-  —

machungen.

76  (In  dringenden  Fällen)  Polizeimaßregeln  Ober=  u.  distr.-pol.

bei  Ansammlung  größerer  Menschenmassen.  Vorschrift.

81  Aufenthaltskarten.  —

82  Abs.  2Beherbergung  von  Fremden  durch  Private.  —

85  Anzeige  über  Aufnahme,  Entlassung  von  Ge-Verordnung.

sellen,  Lehrlingen,  Arbeitern.

86  Anzeige  über  Wohnungsveränderungen.  –

91  Verbot  des  öffentlichen  Einsammelns  her-  —

kömmlicher  Geschenke.

105  Störung  der  Feier  von  Sonn=  und  Festtagen.  Verordnung.
106  Störung  bei  religiösen  Versammlungen,  oder  —

gottesdienstlichen  Handlungen.

110  Abs.  3  Peichenordnung.  —

111  Verbot  der  Schaustellung  von  Leichen.  —
        <pb n="35" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behbrden.  11
Artikel  des
Poligei  Straf-  Betreff  neie
Gesetz-Buches.  über:  orschriften.
130  Abs.  1  Ueber  Anlage  und  Einrichtung  von  Abtritten,  Verordnung.
Dünger-Bersitzgruben,  in  und  neben  Wohngebäuden.

130  Abs.  2|  Ueber  Beziehen  neugebauter  Wohnungen.  —
131  Abs.  1  Beschau  von  Schlachtvieh,  Eßwaaren,  Ge=  Oberpol.  Vorschrift.
tränken.
132  Abs.  1  Ueber  Zubereitung,  Aufbewahrung,  Ausmessen  Oberpol.  Vorschrift.
von  Speisen  und  Getränken.
132  Abs.  2  Reinlichkeit  in  Mühlen,  Schlachthäusern,  —
Fleischbänken,  Märkten.
136  Verbot  des  Badens  an  bestimmten  Orten  —
und  des  Betretens  der  Eisdecke.
142  Abs.  1|  Hundevisitationen.  Oberpol.  Vorschrift.
142  Abs.  3  Verbot  des  Mitnehmens  von  Hunden  an  —
öffentliche  Plätze,  Herumlaufen  der  Hunde,
Aussicht  auf  Hündinnen.  —  Tragen  von
Maulkörben.
145  Abs.  2  Fahrordnungen  für  den  Ortsverkehr.  —
156  Abs.  2  Verbot  des  Fahrens  2c.  auf  Fußwegen.  —
157  Verbot  des  Schleifens  von  Baumstämmen  2c.  —
auf  Gemeindewegen.
158  Verkehr  auf  Gemeindewegen,  Brücken  rc.
161  Abs.  2  Ablagerung  von  Bauschutt,  Eis,  Schnee;  —
Aufsicht  auf  Reinlichkeit  im  Orte.
166  Abs.  14  Aussicht  auf  Feuer  und  Licht,  Aufbewahrung  Verordnung.
feuergefährlicher  Gegenstände.
168  Ortspolizeiliche  Bewilligung  zum  Abfeuern  –
von  Gewehren,  Losbrennen  von  Böllern,
euerwerken  innerhalb  der  Ortsgrenzen.
171  Festsetzung  der  Zeiträume  für  Reinigung  der  Verordnung.
Kamine  und  Rauchrohre.
(Dürfte  conner  sein  mit  Art.  166.  1.)
175  Abs.  1|Beischaffung  und  Instandhaltung  von  Lösch=  Distr.-pol.Vorschrift.
geräthschaften.
175  Abs.  25  Orts=  oder  distriktspolizeiliche  Feuerlöschord=  Distr.-pol.  Vorschrift.
nungen.
180  Ziff.  2|  Dermalen  geltende  Bestimmungen  in  Bau-  Verordnung.
Kollzeisachen.
Ziff.  3  Verbot  seuergefährlicher  Vorrichtungen  in  Verordnung.
Gebäuden.
Abs.  2  Neue  polizeiliche  Vorschriften  zum  Zweck  der  Verordnung.
Feuersicherheit  und  Festigkeit.
Abs.  3  In  Städten  I.  Classe  ortspolizeiliche  Vor-  Verordnung.
schriften  im  Interesse  der  Verschönerung.
Art.  180  gilt  diesseits  des  Rheins.
181  Abs.  2|  Anordnungen  Hinscchtlich  der  Feuersicherheit  Verordnung  und
Ziff.  2  Abs.  4  und  Fesigren  der  Gebäude.  oberpol.  Vorschrift.
(In  der  Pfalz.)
182  Abs.  2  Ortspolizeiliche  Vorschristen  über  die  Auf-  —

 

stellung  von  Warnungszeichen  bei  Arbeiten
an  Gebäuden,  Brücken,  Brunnen  2c.  Siche-
        <pb n="36" />
        12

Wirkungskreis  ber  Distr.  Pol.  Behörben.

 

Artikel  des

Polizei-Straf-Gesetz-Buches.


Betreff
Über:

Concurrirende
Vorschriften.

 

183
190
194
198

200

201
202

205
207

209
215
218
222

225
226

227

Abs.  1
Abs.  2

Abs.  1

Abs.  2
Abs.  2

Abs.  1
Ab.  2

Abs.  3

Abs.  2

Abs.  4

Abs.  1
Abs.  3
Abs.  4

 

rungsmaßregeln  bei  Aufstellung  von  Baugerüsten.


Verpflichtung  der  Bauhandwerker  zur  Anzeige
übernommener  Bauten.

Geschäftsbetrieb  der  Trödler,  Inhaber  von
Versteigerungsbureaux.

Haltung  von  richtigen  Maßen,  Gewichten,
Wagen  2c.  durch  Gewerbtreibende.

Auschlag  der  polizeilichen  Taren  von  Lebensmitteln
  in  den  Verkaufsläden  der  Händler.

Anschreibung  der  selbstgewählten  Preise  für
nicht  taxirte  Lebensmittel  in  den  Verkaufsläden,
  Einhaltung  dieser  Preise.

Bezeichnung  bestimmter  Brodwaaren  durch
herkömmliche  Zeichen  in  bestimmten  Gewichtsgrößen.


Schlachten  von  Vieh  außer  den  Schlachthäusern;
  Schlacht=  und  Bankordnung.
Anzeige  von  Verträgen  zum  Zwecke  der  polizeilichen

  Taxregulirung.

Schrannenordnungen.

Meß--,  Jahrmarkt-,  Vieh-,  Holz-,  Victualien=Marktordnung.


Herumtragen  verkäuflicher  Lebensmittel,  Hausiren
  mit  denselben.

Hafen=  und  Ländeordnungen.

Ordnungen  für  Unternehmer  von  Transportmitteln
  an  öffentlichen  Orten,  für  Lohnbediente,
  Fremdenführer.

Für  Güterschaffner,  Schröter,  Lastträger,  Leichenbitter,
  Messer  2c.

Oertliche  Gewerbeordnungen  unterliegen.

Anzeige  des  Ein=  und  Austritts  von  Dienstboten,
  Behandlung  der  Dienstbotenbücher.

Bewilligung  zum  gewerbsmäßigen  Verdingen
von  Dienstboten.

Verbot  gegen  das  freie  Umherlaufenlassen  des
Viehes  außerhalb  geschlossener  Höfe.

Verhütung  der  Mißbräuche  bei  der  Einzelnhut.

Schseung  der  Weinberge,  Anfang  der  Weinese.


Verbot  des  Auslaufenlassens  von  Hausgeflügel
  auf  die  Felder.

Gemeinschaftliche  Leistungen  der  Grundbesitzer
  zum  Schutze  der  Fluren  gegen  schädliche
  Thiere.

Nachlese  in  Feldern  und  Weinbergen,  Schutz
des  landwirthschaftlichen  Eigenthums,  —
der  Feldwege.

 

Oberpol.  Vorschrift.
Oberpol.  Vorschrift.

der  distriktspolizeilichen
  Genehmigung.
Distrpol  Vorschrif.

Oberpol.  Vorschrift.

Distr.-pol.  Vorschrift.
        <pb n="37" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  13

II.  Distriktspolizeiliche  Porschriften  sind  zulässig.

 

 

Artikel  des  Betre
hlie  Sten,  *-  —
Gesetz-Buches.  über:
231  Festsetzung  der  Frist  zur  Abzapfung  oder  zeit-  —
weiligen  Trockenlegung  eines  Fischwassers.
76  Maßregeln  bei  Ansammlungen  größerer  Men=  Ober=  und  ortsschenmassen.
  polizeil.  Vorschrift.
158  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  —
auf  Distriktsstraßen  u.  deren  Zugehörungen.
164  Bestimmungen  zum  Vollzug  des  Gesetzes  über  Verordnung  und
Benützung  des  Wassers.  oberpolizeil.  Vorschr.
164  Bestimmungen  zum  Vollzug  des  Gesetzes  über  —
den  Uferschus.
175  Abs.  1|  Beischaffung  und  Instandhaltung  von  Feuer-  Ortspolizeil.  Vorschr.
löschgeräthschaften.
Abs.  2/Feuerlöschordnungen.  Ortspolizeil.  Vorschr.

201  Abs.  2F  Anzeige  von  Verträgen  zum  Zwecke  der  polizellichen
  Taxregulirung  diesseits  des  Rheins
(bei  Brodfrüchten).

215  Abs.  14  Anzeige  des  Ein=  und  Austritts  von  Dienst=  Ortspolizeil.  Vorschr.
boten,  Behandlung  der  Dienstbotenbücher.
226  Abs.  44emeinschaftliche  beißungen  der  Grundbesitzer  Ortspolizeil.  Vorschr.
zum  Schutze  der  Fluren  gegen  schädliche
Thiere.

230  Bestimmungen  zum  Vollzuge  des  Forstgesetzes  —
vom  28.  Mai  1852.

 

 

Es  ist  vorauszusetzen,  daß  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  Gegenstände
  ebensowohl  der  ortspolizeilichen,  als  der  distrikts=  oder  oberpolizeilichen
  Verordnungsbefugniß  anheim  gegeben  sind,  die  ortspolizeiliche
Thätigkeit  nur  insoferne  geltend  gemacht  werde,  als  für  den  concreten
Fall  auf  die  Uebung  des  oberpolizeilichen  Verordnungsrechtes  verzichtet
wird,  damit  nicht  ober=  und  ortspolizeiliche  Vorschriften  sich  widersprechen;
oder  aber  —  wenn  in  solchen  Fällen  das  oberpolizeiliche  Verordnungsrecht
  geübt  wird  —  in  diesen  oberpolizeilichen  Vorschriften  nur  die  allgemeinen
  Grundsätze,  allgemeinen  Rahmen  aufgestellt,  und  es  den  Ortspolizeivorschriften
  überlassen  werde,  innerhalb  dieser  allgemeinen  Rahmen
die  nach  Maßgabe  der  Ortsverhältnisse  erforderlichen  Anordnungen  zu
erlassen.  Daß  dort  kein  Raum  für  ortspolizeiliche  Vorschriften  sei,  wo
die  concurrirende  Polizeistelle  in  ihrer  Anordnung  den  Gegenstand  vollständig
  erschöpft  hat,  bedarf  keiner  weitern  Ausführung.

Gegenüber  und  neben  den  strafpolizeilichen  Vorschriften  bleiben  aber
alle  in  Verordnungen,  oberpolizeilichen,  distrikts=  oder  ortspolizeilichen
Anordnungen,  Vorschriften,  Statuten  2c.  gegebenen  reglementären  Anordnungen,
  Vollzugsinstructionen  u.  dgl.  in  Kraft;  sie  bilden  nach  wie  vor
legale  Directiven  für  die  Verhandlungen  der  Verwaltungsbehörden,  weshalb
  diese  Schrift  sich  auch  die  Aufgabe  gesetzt  hat,  das  polizeiliche
        <pb n="38" />
        14  Wirkungskreis  der  Distr.  Verw.  Behörden.

Strafgebiet,  sowie  das  Verwaltungsgebiet  in  den  einzelnen  Sparten  gebührend
  zu  bezeichnen.

Zum  Vollzuge  der  Revision  der  gegenwärtig  bestehenden  ortspolizeilichen
  Vorschriften  hat  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  unterm
27.  Februar  1862  Folgendes  angeordnet:

In  der  II.  Abtheilung  des  P.St.G.B.  ist  häufig  auf  polizeiliche  Anordnungen
verwiesen,  welche  zur  Ergünzung  des  G.B.  bestimmt  sind  und  in  Verordnungen,
oberpolizeilichen  Vorschristen  der  Staatsministerien  und  der  Kreiverwaltungestellen,
distrikspolizeiliche  uud  ortspolizeiliche  Vorschriften  sich  abstufen.

Bezüglich  der  distrikts=  und  ortspolizeilichen  Normen  bestimmt  Art.  45  Abf.  4
des  G.B.,  daß  die  dermalen  bestehenden  Vorschriften  innerhalb  zweier  Jahre  nach
Verkündung  des  G.B.,  nach  Maßgabe  desselben  zu  revidiren  und  auf's  Neue  zu
verkünden  sind,  widrigenfalls  deren  Anwendbarkeit  erlischt.

Anbelangend  die  hier  zunächst  in  Betracht  kommenden  ortspolizeilichen
Vorschriften,  so  beziehen  sich  dieselben  theils  auf  solche  Gegenstände,  die  der  ortspolizeilichen
  Zuständigkeit  ausschließlich  überwiesen  sind,  theils  auf  solche,  bei  denen
diese  Zuständigkeit  neben  und  unbeschadet  dem  ergänzenden  Anordnungsrechte  höherer
Hrdnung  (der  Krone,  der  Staatsministerien,  der  Kreisregierungen)  zur  Geltung
ommt.

Gründe  der  Nothwendigkeit,  wie  der  Zweckmäßigkeit  gebieten,  daß  bezüglich
aller  ortspolizeilichen  Vorschriften  der  ersten  Kategorie  die  gesetzlich  vorgeschriebene
Revision  schon  jetzt  eingeleitet  und  bis  zum  Beginne  der  Wirksamkeit  des  G.B.
nach  Möglichkeit  gefördert  werde.

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  findet  demnach  im  Hinblicke  auf  die
einschlägigen  Bestimmunßen  des  P.  St.G.B.  zu  nachstehenden  Anordnungen  und
Bemerkungen  sich  veranlaßt:

1)  Die  zur  Erlassung  neuer  und  sohin  auch  zur  Revision  dermalen  bestehender
  ortspolizeilicher  Vorschriften  berechtigten  Organe  sind  in  dem  Art.  22  Abs.  1
aufgeführt  ).

Die  Worte  dieser  Gesetzstelle  „innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit“
beziehen  sich  insbesondere  auf  die  eigentlichen  Verhältnisse  der  Haupt=  und  Residenzstadt
  München,  gemäß  welchen  die  Gesammtaufgabe  der  ortspolizeilichen  Wirksamkeit
  zwischen  drei  verschiedenen  Behörden  —  der  k.  Polizeidirection,  dem  Stadtmagistrate
  und  der  Localbaucommission  —  sich  vertheilt.

2)  Die  Fälle,  in  welchen  die  Erlassung  ortspolizeilicher  Vorschriften  gesetzlich
zulässig  ist,  ergeben  sich  in  Verbindung  mit  der  Bestimmung  des  Art.  33  Abs.  2
aus  der  II.  Abtheilung  des  G.B.  und  den  aufrecht  bleibenden  Specialgesetzen.

Dermalen  bestesende  ortspolizeiliche  Vorschriften  über  Gegenstände,  für  welche
nach  den  Bestimmungen  des  G.B.  ortspolizeiliche  Vorschriften  nicht  zugelassen  sind,
verlieren  mit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des  G.B.  jedenfalls  ihre  Giltigkeit  und
find  daher  auch  der  Revision  nicht  zu  unterziehen.

3)  Vor  der  Erlassung  von  ortspolizeilichen  Vorschriften,  welche  über  Gegenstände
  der  landwirthschaftlichen  Polizei  eine  fortdauernd  geltende  Anordnun  tresiea
sind  in  Gemäßheit  des  Art.  32  Abs.  2  in  Gemeinden,  in  welchen  das  Institm  der
Siebner  oder  Feldgeschwornen,  oder  ein  die  Grundbesitzer  der  Markung  vertretender
Ausschuß  besteht,  diese  zu  vernehmen.

 

*)  M.  E.  v.  25.  Juni  1862.  Das  gemeindliche  Recht  zur  Erlassung  von
ortspolizeilichen  Vorschriften  ist  nicht  ein  Ausfluß  der  den  Gemeinden  übertragenen
Polizei,  sondern  ein  Ausfluß  ihrer  Autonomie;  deshalb  sind  die  ortspolizeilichen
Vorschriften  nicht  von  dem  Polizeisenat  eines  Magistrats,  sondern  von  dem  Gesammtmagistrat
  zu  erlassen,  wogegen  dem  Polizeisenat  der  Vollzug,  die  Ueberwachung
  der  Vorschriften,  die  Erlafsung  von  Neglemens  für  den  Vollzug  zusteht.
Vergl.  GemOrdn.  v.  29.  April  1869  Art.  92.  S.  140.
        <pb n="39" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Verw.  Behörden.  45

Als  „fortdauernd  geltende“  Anordnungen  im  Sinne  des  G.  B.  sind  aber
alle  diejenigen  zu  erachten,  welcher  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  oder  nach  der
Natur  der  Sache  als  solche  —  als  eigentliche  Ortsstatuten  —  sich  darstellen  und
es  kann  demnach  eine  Anordnung,  welche  nach  der  Natur  der  Sache  als  vorübergehende
  Vorschrift  aufzufassen  ist,  deshalb  nicht  zu  einer  fortdauernd  geltenden  sich

estalten,  weil  sie  etwa  auf  eine  längere  Dauer  erlassen  wird,  während  anderseits

nordnungen,  welche  ihrer  Natur  nach  eine  fortdauernde  Geltung  in  Anspruch

nehmen,  eben  so  wenig  zu  vorübergehenden  werden  können,  weil  vielleicht  deren
Etlassung  durch  ein  dringendes  Bedürfniß  motivirt  war.

eispiele  von  fortdauernd  geltenden  ortspolizeilichen  Vorschriften  sind  in  dem

Art.  202,  Beispiele  von  vorübergehenden  im  Art.  76  und  226  Ziff.  1  und  4  enthalten.

Die  ortspolizeilichen  Vorschriften  werden  in  Form  von  geschäftsordnungsmäßigen
  Beschlüssen  der  berechtigten  Organe  erlassen.

Im  Eingange  des  Beschlusses  wird  die  anordnende  Behörde,  sowie  Gegenstand
  und  Zweck  der  Anordnung  unter  genauer  Ausführung  der  speciellen  Gesetzesstelle,
  auf  deren  Grund  die  Vorschrift  erlassen  wird,  zu  erwähnen  sein.

In  Fällen,  wo  nach  Art.  32  des  G.B.  eine  Mitwirkung  von  Siebnern  oder
Feldgeschwornen  oder  eines  die  Grundbesitzer  der  Markung  vertretenen  Ausschusses
einzutreten  hat,  dürfte  die  ausdrückliche  Erwähnung,  daß  der  gesetzlichen  Vorschrift
t  genügt  worden,  am  Zweckmäßigsten  unmittelbar  an  den  Eingange  sich
anreihen.

Hierauf  hätte  der  dispositive  Theil  des  Beschlusses  zu  folgen  und  diesem
Daam  Datum  und  Fertigung  der  betreffenden  Behörde  unmittelbar  sich  anzuießen.



5)  Um  einer  ortspolizeilichen  Vorschrift  Strafwirksamkeit  zu  sichern,  ist  eine
ausdrückliche  Strafandrohung  oder  Verweisung  auf  die  in  der  bezüglichen  Gesetzesstelle
  vorgesehene  Strafe  keineswegs  erforderlich,  da  auf  die  zur  Ergänzung  des
Gesetzbuches  berechtigt  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  schon  kraft  des  Gesetzes
  die  bezüglichen  Strafandrohungen  Anwendung  finden.

In  Gemäßheit  des  Art.  37  i  jedoch  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörden
anheimgegeben,  in  einer  ortspolizeilichen  Vorschrift,  welche  eine  Mehrzahl  von
Anordnungen  enthält,  nur  die  Uebertretung  eines  Theiles  der  getroffenen  Anordnungen
  unter  Strafe  zu  stellen.

Geschieht  solches,  so  bleibt  die  Uebertretung  jener  Bestimmungen  straflos,
welche  nicht  ausdrücklich  unter  Strafe  gestellt  worden  sind;  im  entgegengesetzten
Falle  aber  erscheinen  die  sämmtlichen  getroffenen  Anordnungen  kraft  des  Gesetzes
unter  die  bezügliche  Strafandrohung  gestellt.

6)  Bei  Erlassung  ortspolizeilicher  Vorschriften  ist  sorgfältig  zu  beachten,  daß,
soweit  das  P.  St.G.B.  nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  zuläßt,  nach  Art.  39  keine
ortspolizeiliche  Vorschrift  mit  Gesetzen,  mit  den  über  denselben  Gegenstand  zulässigen
Verordnungen,  ober=  oder  distrikspolizeilichen  Vorschriften  in  Widerspruch  stehen  darf.

7)  Die  erlassenen  ortspolizeilichen  Vorschriften  werden  in  Gemäßheit  des
Art.  32  Abs.  1  für  den  „Ortspolizeibezirk“  —  den  Bezirk  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  —  verbindlich.

8)  Ortspolizeiliche  Vorschriften,  welche  eine  sortdauernd  geltende  Anordnung
enthalten,  sind  der  vorgesetzten  Kreisverwaltungsstelle  auf  dem  durch  Art.  3  Abs.  1
bezeichneten  Tage  vorzulegen.

Die  Vorlage  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  ohne  fortdauernd  geltende  Anordnungen
  ist  gesetzlich  nicht  geboten,  den  Kreisregierungen  steht  es  jedoch  jederzeit
frei,  die  Vorlage  von  Abschriften  oder  Abdrücken  sämmtlicher  oder  einzelner  als
vorlbergehend  erlassenen  Vorschriften  von  den  Ortspolizeibehörden  zu  verlangen.

)  In  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung  sind  die  Beschlüsse
  der  Ortsbehörden  über  ortspolizeiliche  Vorschriften  von  fortdauernder  Geltung
nach  Art.  34  Abs.  2,  dem  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten  mitzutheilen.

Diese  Mittheilung  hat  gleichzeitig  mit  der  Einsendung  der  bezüglichen  Vorschrift
  an  die  Kreisverwaltungsstelle  zu  erfolgen.
        <pb n="40" />
        16  Wirkungskreis  der  Distr.  Verw.  Behörden.

Gleichzeitig  hat  im  Hinblick  auf  Art.  43  Abs.  1  auch  die  Auflegung  dieser
Beschlüsse  zur  Einsichtnahme  für  die  dabei  Betheiligten  in  einer  den  örtlichen  Verhältnissen
  angemessenen  Weise  zu  erfolgen,  und  ist  solches  in  der  betreffenden  Gemeinde
  jederzeit  bekannt  zu  machen.

10)  Ortspolizeiliche  Vorschriften,  welche  eine  fortdauernd  geltende  Anordnung
enthalten,  sind  in  Gemäßheit  des  Art.  34  Abs.  3  erst  nach  Ablauf  von  30  Tagen
nach  der  durch  Empfangsbestätigung  nachgewiesenen  Vorlage  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  vollziehbar,  soferne  nicht  die  betreffende  Kreisregierung  dieselben
früher  als  vollziehbar  erklärt  hat.

Diese  30tägige  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  des  Eingelangens  der  ortspolighüänn
  Vorschrift  bei  der  Distriktspolizeibehörde,  beziehungsweise  der  Kreisregierung
zu  laufen.

Die  Distriktspolizeibehörde,  an  welche  eine  solche  ortspolizeiliche  Vorschrift
von  den  ihr  untergeordneten  Ortspolizeibehörden  behufs  der  Einsendung  an  die  Kreisregierung
  gelangt,  hat  der  betreffenden  Ortspolizeibehörde  den  Tag  des  Eingelangens
der  Vorshs  zu  bestätigen;  dasselbe  hat  von  den  Kreisregierungen  bezüglich  solcher
Vorlagen  der  übrigen  Ortspolizeibehörden  zu  geschehen.

Die  Erklärung  der  Kreisregierung,  daß  die  vorgelegte  Vorschrift  vor  Ablauf
der  30tägigen  Frist  vollziehbar  sei,  hat  durch  besondere  Entschließung  zu  erfolgen.

Findet  die  Kreisregierung  sich  weder  zur  Erlassung  einer  solchen  Erklärung,
noch  zur  Ausübung  der  ihr  in  Gemäßheit  des  Art.  41  zustehende  Berechtigung
veranlaßt,  so  läßt  sie  stillschweigend  die  30tägige  Frist  ablaufen  und  dadurch  die
bezügliche  Vorschrift  in  Geltung  treten.

Ortspolizeiliche  Vorschriften,  welche  eine  fortdauernd  geltende  Anordnung
nicht  enthalten,  werden  sosfort  mit  ihrer  Erlassung  vollziehbar,  auch  wenn  von  Seite
der  Kreisregierung  die  Vorlage  von  Abschriften  oder  Abdrücken  angeordnet  worden  ist.

11)  Die  rechtliche  Wirksamkeit  der  nach  Maßgabe  des  Polizeistrafesetzbuches

  revidirten  ortspolizeilichen  Vorschriften  beginnt  jedenfalls  erst  mit
dem  1.  Juli  ds.  JIs.,  auch  wenn  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  deren  Revision
und  Wiederverkündung  vollzogen  sein  sollte.

Das  kgl.  Staatsministerium  des  Innern  wird  übrigens  kraft  der  durch
Art.  40  Absf.  ¾  ertheilten  Ermächtigung  über  die  Form  der  Verkündung  orts=  und
distrikspolizeilicher  Vorschristen  noch  vor  dem  1.  Juli  l.  J.  Anordnungen  erlassen,
bis  zu  deren  Erscheinen  die  neue  Verkündung  dermalen  bestehender,  nach  Maßgabe
des  G.#B.  zu  revidirenden  Vorschriften  zu  unterbleiben  hat.

Die  im  Art.  32  Abs.  1  aufgeführten  Ortspolizeibehörden  des  Regierungsbezirkes
  sind  nach  dem  Vorstehenden  sofort  geeignet  anzuweisen  und  zur  Einleitung
und  thunlichsten  Förderung  der  Revision  der  gedachten  ortspolizeilichen  Vorschriften
aufzufordern.

Außerdem  sind  sämmtliche  Ortspolizeibehörden  des  Regierungsbezirkes,  welche
nach  den  angeführten  Gesetzesstellen  in  Zukunft  zur  Erlassung  ortspolizeilicher  Vorschriften
  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  berechtigt  sind,  schon  jetzt  auf  diese
Berechtigung  geeignet  aufmerksam  zu  machen,  damit  dieselben  die  Frage,  in  welchen
Fällen  ortspolizeiliche  Vorschriften  nach  den  örtlichen  und  etwa  in  Betracht  kommenden
  allgemeinen  Interessen  sich  als  angemessen  darstellen,  einer  reiflichen  Erwägung
unterziehen  und  je  nach  deren  Ergebniß  die  Erlassung  solcher  Vorschriften  sorgfältig
vorbereiten.

Dies  erscheint  um  so  dringender  veranlaßt,  als  in  Gemäßheit  des  Art.  45
Abs.  1  Ziff.  3  da,  wo  das  Gesetzbuch  nur  auf  ortspolizeiliche  Vorschriften  verweist,
mit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des  G.B.  lediglich  die  dermalen  bestehenden  ortspolizeilichen
  Vorschristen  in  Geltung  bleiben  und  sohin  im  Falle  des  Nichtsbestehens
solcher  Vorschriften  mit  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  sich  Lücken  ergeben  können,  auf
deren  baldigste  Beseitigung  durch  Erlassung  neuer  Anordnungen  nach  Maßgabe
des  G.  B.  die  Ortspolizeibehörden  im  Interesse  der  Erhaltung  geordneter  Zustände
Bedacht  zu  nehmen  haben.

München,  den  27.  Februar  1862.
        <pb n="41" />
        Verhältniß  zur  Staatsanwaltschaft.  17

II.  Perhältniß  der  BHistriktsverwaltungsbehörden  zur
Staatsanwaltschaft.

Nach  dem  früheren  Systeme  waren  die  Distriktspolizeibehörden
nicht  allein  berufen,  die  polizeiliche  Strafgewalt  zu  üben,  sondern  sie
waren  auch  verpflichtet,  gegen  die  Uebertretung  polizeilicher  Vorschriften,
selbst  solcher,  die  sie  selbst  erlassen  hatten,  zu  wachen,  und  ohne  vorherige
Anklage  von  Amtswegen  einzuschreiten.

Sie  vereinigten  daher  in  sich  häufig  die  Aufgabe  des  Gesetzgebers,
des  Anklägers  und  des  Richters  in  einer  Person.

Die  neue  Strafrechtsordnung  hat  nun  nicht  allein  die  Function
des  polizeilichen  Richteramtes  den  Distriktspolizeibehörden  abgenommen,
sondern  durch  die  Erweiterung  des  Instituts  der  Staatsanwaltschaft
auch  für  Polizeistrafsachen  den  in  eigentlichen  Strafsachen  seit  1848
sanctionirten  Grundsatz  adoptirt,  daß  auch  in  den  geringsten  Strafsachen
keine  Untersuchung  und  keine  Strafe  ohne  vorausgehenden  Antrag  des
Staatsanwaltes,  als  des  öffentlichen  Anklägers  erfolge.

Die  Staatsanwaltschaft  ist  die  Wächterin  der  gerechten  Handhabung
der  Gesetze,  durch  sie  haben  daher  auch  alle  Anträge  auf  Untersuchung
und  Bestrafung  zum  Einzelnrichter  zu  gelangen.

Ueber  das  Verhältniß  der  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  den
Staatsanwälten  enthalten  die  nachstehenden  höchsten  Erlasse  bindende
Normen:

1)  Alle  Polizeibehörden  sind  gemäß  Art.  18  Thl.  II.  des  St.G.  B.  verpflichtet
  durch  Aufsicht  und  Anstalten  den  Verbrechen  und  Vergehen
möglichst  vorzukommen  und  dieselben  in  ihrem  Laufe  zu  unterdrücken.

Erhalten  die  Polizeibehörden  Kenntniß  von  einem  begangenen
Verbrechen  oder  Vergehen,  so  haben  sie  die  Staatsanwälte  am
Bezirksgerichte  hievon  mit  dem  Antrag  auf  Angehung  einer  strafrechtlichen
  Untersuchung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Finden  sich  die  Staatsanwälte  oder  Untersuchungsrichter  nicht
veranlaßt,  eine  Untersuchung  einzuleiten,  so  ist  die  Polizeibehörde,
letzten  Falles  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Erklärung  des
Untersuchungsrichters,  hievon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Glaubt  die  Polizeibehörde,  sich  bei  dieser  Erklärung  nicht  beruhigen
zu  können,  so  ist  sie  berechtigt,  sich  durch  Vermittlung  der  Kreisregierung
  an  den  Staatsanwalt  bei  dem  Appellationsgericht  zu  wenden,
  und  dessen  Entscheidung  zu  provociren.

Im  Falle  die  Kreisregierung  sich  bei  der  Mittheilung  des  Staatsanwalts
  am  Appellationsgericht  nicht  beruhigen  zu  können  glaubt,
steht  es  derselben  frei,  die  Sache  dem  Staatsministerium  des  Innern
  zur  Anzeige  zu  bringen.

(J.  M.  E.  vom  10.  Juli  1849,  Döll.  22  S.  157.)

2)  Die  Polizeibehörden  haben  den  zuständigen  Staatsanwälten  unweigerlich

  über  jeden  Vorfall,  in  welchem  dieselben  einen  strafrecht-Nar,
  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  2
        <pb n="42" />
        18  Verhältniß  zur  Staatsanwaltschaft.

lichen  Charakter  zu  erblicken  glauben,  die  verlangten  Aufschlüsse
zu  geben.

Der  Staatsanwalt  hat  die  den  Polizeibehörden  zustehenden  Rechte
und  Verbindlichkeiten.  Dadurch  erscheint  jedoch  die  gesetzmäßige
Wirksamkeit  der  Polizeibehörden  nicht  beschränkt,  doch  sind  dieselben
nicht  befugt,  etwaige  Requisitionen  des  Staatsanwaltes  zu  beanstanden
  oder  abzulehnen;  sie  werden  vielmehr  zu  einem  einträchtigen
Zusammenwirken  mit  der  Staatsanwaltschaft  angewiesen.

(M.  E.  vom  17.  März  1852,  Döll.  22  S.  159.)

3)  Nach  Art.  67  des  Einf.G.  hat  sich  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheines  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Einzelnrichter
  gehörigen  Uebertretungssachen,  soweit  für  dieselben  nicht
durch  Specialgesetze  besondere  Eigenthümlichkeiten  vorgeschrieben  sind,
im  Allgemeinen  nach  den  für  das  Verfahren  in  Vergehenssachen,
welche  nicht  zur  schwurgerichtlichen  Zuständigkeit  gehören,  vorgezeichneten
  Grundsätzen  zu  richten.

Art.  68  bestimmt:  Ist  eine  Uebertretung  angezeigt,  so  hat  der  Staatsanwalt
  die  an  ihn  gekommene  oder  von  ihm  kurz  aufgenommene,  und  nöthigenfalls
durch  weitere  Erkundigungen  ergänzte  Anzeige  dem  Richter  mit  dem  schriftlichen
oder  mündlichen  Antrag  auf  Festsetzung  der  Hauptverhandlung  zu  übergeben.  —
Sowohl  dem  Richter  .  dem  Staatsanwalte  4.  die  Befugniß  zu,  wenn  sie  Aufschlüsse
  oder  Erhebungen  für  nöthig  erachten,  dieselben  von  der  Polizeibehörde  oder
der  Gendarmerie  zu  erholen.

(Vergl.  Art.  19  u.  ff.  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1848,  die  Abänderung

des  II.  Thls.  des  St.  G.  B.  von  1813,  G.Bl.  S.  234.)

Die  Polizeibehörden  sind  demnach  verpflichtet,  alle  zu  ihrer  Kenntniß
kommenden  Anzeigen  über  strafbare  Handlungen  dem  Staatsanwalte  an
dem  zur  Führung  der  Untersuchung  competenten  Gerichte  zu  übergeben,
und  ihn  in  Bezug  hierauf  mit  allen  Aufschlüssen  zu  versehen,  die  sie
vermöge  ihres  Amtes  und  ihrer  Kenntniß  der  persönlichen  oder  örtlichen
Verhältnisse  zu  geben  vermögen.

Dagegen  haben  die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  von  den  an
sie  gelangenden  Anzeigen  über  strafbare  Handlungen,  deren  Gegenstand
die  Thätigkeit  der  Verwaltung  in  irgend  einer  Weise  berührt,  oder  veranlassen
  kann,  oder  überhaupt  für  die  Verwaltung  von  Wichtigkeit  ist,
der  betreffenden  Distriktspolizeibehörde  ungesäumt  Kenntniß  zu  geben.

(J.  M.  E.  vom  28.  Juli  1862,  M.  K.  A.  S.  1821.)

Der  Verkehr  der  Polizeibehörden  mit  den  Gerichten  wird,  so  weit
nicht  speciell  etwas  anderes  angeordnet  ist,  durch  die  Staatsanwaltschaft
vermittelt.  (J.  M.  E.  vom  28.  Juni  1862  Ziff.  IX.)

Entschl.  des  Min.  des  Innern  vom  14.  März  1866,  J.M.  Bl.
S.  55.  Die  Bezirksämter  haben  von  den  gegen  eine  Person  verhängten
polizeilichen  Maßregeln,  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  der  Verwahrung
  in  einer  Polizeianstalt,  der  Einweisung  in  Arbeit  (Art.  87  des
P.  St.G.)  und  der  Ausweisung  aus  einem  Orte  (Art.  148  des  P.  St.  G.)
jederzeit  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Stadt=  oder
        <pb n="43" />
        Verhältniß  zur  Staatsanwaltschaft.  19

Landgerichte  der  Heimat  der  betreffenden  Person  zum  Zwecke  des  Eintrages
  in  die  Straflisten  Mittheilung  zu  machen,  und  diese  Mittheilung
auf  alle  seit  1.  Juli  1862  erlassenen  Verfügungen  dieser  Art  auszudehnen.

K.  A.  Verordn.  v.  20.  Juli  1867,  R.  Bl.  S.  866.  J.  M.  Bl.  S.  186,
die  Betheiligung  der  Distriktspolizeibehörden  bei  der  Strafrechtspflege  betr.
Die  &amp;amp;&amp;amp;  31  u.  34  Abs.  3  der  Verordn.  vom  24.  Febr.  1862,  RHBl.
S.  393  über  den  Vollzug  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  werden  dahin
abgeändert:

Daß  bei  allen  Stadtgerichten,  Stadt=  und  Landgerichten,  dann
Landgerichten  von  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  im  Einverständniß
  mit  dem  Oberstaatsanwalt  am  Appellationsgerichte,  Assessoren
der  einschlägigen  Bezirksämter  (beim  Stadtgerichte  München  ein  Beamter
der  Polizeidirection)  als  ordentliche  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
aufgestellt  werden;  —  eventuell  Gemeinde-Beamte,  letztere  unter  Zustimmung
  der  gesetzlichen  Vertreter  der  Gemeinde.

Entschl.  des  Min.  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
5.  Dez.  1867,  J.M.  Bl.  S.  281,  die  Betheiligung  der  Distriktspolizeibehörden
  bei  der  Strafrechtspflege  betr.,  stellt  die  näheren  Vorschriften
auf  über  Bestellung  der  von  den  Magistraten  oder  Bezirksämtern  zu
besorgenden  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten,  dann
Eidesformel  für  die  Staatsanwälte  2c.  2c.

Entschl.  des  Staatsministeriums  der  Justiz  und  des  Innern  vom
25.  Mai  1868,  R.  Bl.  S.  834.

Mit  dem  1.  Juli  1868  ist  der  staatsanwaltschaftliche  Dienst  bei
den  Stadt=  und  Landgerichten  diesseits  des  Rheins  von  der  innern  Verwaltung
  zu  übernehmen.

Entschl.  des  Min.  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  23.  Sept.
1868,  K.A.  S.  1946.

Die  Reisekosten  der  mit  dem  staatsanwaltschaftlichen  Dienste  betrauten
  Bezirksamtsassessoren  betr.

IJ.M.  Entschl.  vom  5.  Mai  1866,  J.  M.  Bl.  S.  44.

Die  Staatsanwälte  haben  in  allen  Untersuchungen,  namentlich
wegen  Bettels  und  Landstreicherei  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Beschuldigten,
  dessen  etwaige  frühere  Bestrafungen  zu  recherchiren.

Hiebei  haben  die  Verwaltungsbehörden  der  Heimat  des  Beschuldigten
  auf  Anrufen  der  Staatsanwälte  mitzuwirken.

Min.  d.  Innern,  Entschl.  vom  19.  Juni  1865.

Die  Stadt=  und  Landgerichte  concurriren  mit  den  Ortspolizeibehörden
  als  Organe  der  gerichtlichen  Polizei.

Da  die  Bezirksämter  wegen  des  großen  territorialen  Umfangs  der
Functionen  als  gerichtspolizeiliche  Hilfsorgane  nicht  mehr  vollständig
nachzukommen  vermögen,  so  hat  die  Gendarmerie  alle  Anzeigen  über
Verbrechen  und  Vergehen,  an  den  Staatsanwalt  oder  an  das  Stadtund
  Landgericht  zu  richten,  dieses  hat  sodann  die  vorsorglichen  Maßregeln
vorzukehren.

2*
        <pb n="44" />
        20  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behoͤrden.

III.  Zuständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörden  als
Hilfsorgane  der  Strafgerichte.

Die  Distriktspolizeibehörden,  also  auch  die  Magistrate  der  unmittelbaren
  Städte  sind  nach  wie  vor  Organe  der  Criminalpolizei  neben  den
Stadt-  und  Landgerichten,  Staatsanwälten  und  Untersuchungsrichtern.
Art.  18  und  19  Thl.  II.  des  St.  G.  B.  von  1813  haben  durch  Art.  17
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  10.  Nov.  1861  keine  Aenderung
erlitten;  zudem  ordnet  Art.  30  Abs.  1  des  P.  St.G.  die  präventive  Zuständigkeit
  der  Polizeibehörden  ausdrücklich  an.  (Vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.
Bd.  I.  S.  120.)

Nur  das  polizeiliche  Richteramt  ist  befugt,  die  in  dem  P.  St.  G.  B.
ausgesprochenen  Strafen  in  den  einzelnen  Contraventionsfällen  auszusprechen.


Damit  erscheint  jedoch  nicht  immer  die  Aufgabe  der  Polizei  —
Schutz  und  Sicherheit  zu  gewähren  —  erschöpft;  es  ist  deshalb  durch  das
P.  St.  G.  B.  den  Distriktspolizeibehörden  die  Aufgabe  zu  Theil  geworden,
gewisse  Straffolgen  zum  Vollzuge  zu  bringen,  wenn  der  Polizeirichter
diese  Folgen  und  Maßregeln  in  seinem  Straferkenntnisse  als  zulässig  erklärt
  hat,  oder  jene  Maßregeln  anzuordnen,  welche  auf  den  Grund  der
im  Strafurtheil  constatirten  Thatsachen  für  nothwendig  erachtet  werden.

Als  solche  Straffolgen  erscheinen:

1)  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  mit  Confination  in  der  Heimatsgemeinde;


2)  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt;

3)  Schließung  einer  Anstalt,  Beseitigung  gesährlicher  Bauten;

4)  Vollzug  eines  rechtskräftigen  Strafurtheils;

5)  Landesverweisung.

Zu  1.  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  Confinirung  in  der  Heimatsgemeinde.


Wenn  durch  den  Ausspruch  der  Gerichte
Art.  11  u.  ff.  des  P.  St.  G.  B.,
Art.  36  u.  ff.  der  St.G.  B.
die  Zulässigkeit  der  Stellung  eines  Individuums  unter  Polizeiaufsicht
ausgesprochen  worden  ist,  so  kann  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat
des  Verurtheilten,  wenn  sie  es  den  Verhältnissen  angemessen  erachtet,  die
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  verfügen.

Demgemäß  werden  den  Distriktspolizeibehörden  durch  die  betreffenden
Gerichte  die  Untersuchungsacten  mit  den  bezüglichen  Erkenntnissen  mitgetheilt
  werden.

Die  Distriktspolizeibehörden  werden  hienach  ohne  Einleitung  weiterer
Verhandlungen  im  Stande  sein,  sofort  über  die  Stellung  eines  Individuums
  unter  Polizeiaufsicht  Beschluß  zu  fassen.  Sollten  sie  zu  diesem
        <pb n="45" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  21

Behufe  noch  weitere  Erhebungen  für  nothwendig  erachten,  so  sind  dieselben
mit  möglichster  Beschleunigung  zu  führen.

Mit  der  Verkündung  des  Beschlusses  sind  auch  diejenigen  Maßregeln
  anzuordnen,  durch  welche  der  Vollzug  der  polizeilichen  Beaufsichtigung
  sicher  gestellt  wird.

Die  Behörde  bestimmt  in  ihrem  desfallsigen  Beschlusse  —  wogegen
  ein  Recursrecht  nicht  gegeben  ist,  —  die  Zeit  der  Polizeiaufsicht,
  welche  jedoch  die  Dauer  von  zwei  Jahren  nicht  übersteigen  darf.

Dem  unter  Polizeiaufsicht  gestellten  kann  durch  die  Distriktspolizeibehörde
  das  Betreten  gewisser  Häuser,  Plätze  oder  Bezirke,  sowie  der
Aufenthalt  in  einzelnen  bestimmten  Gemeinden,  seine  Heimatsgemeinde
ausgenommen,  untersagt  werden,  falls  seine  Anwesenheit  daselbst  gefährlich
erscheint.

In  seiner  Wohnung  darf  jederzeit  polizeiliche  Haussuchung  gehalten
werden.

Gegen  diejenigen,  welche  wegen  Raubes,  Erpressung,  Diebstahls,
wegen  Theilnahme  hieran,  oder  wegen  Hehlerei  verurtheilt  worden  sind,
ferner  gegen  diejenigen,  welche  wegen  Arbeitsscheue,  Landstreicherei  oder
Bettel  nach  Art.  87  —  90  des  P.  St.  G.  B.  unter  Polizeiaufsicht  gestellt
worden  sind,  kann  die  Distriktspolizeibehörde  die  Aufsicht  dahin  erweitern,
daß  dieselben  während  der  Nachtzeit  ihren  Wohnort  und  selbst  ihre  Wohnung
  ohne  Erlaubniß  nicht  verlassen  dürfen.

Die  Distriktspolizeibehörde  ist  befugt,  die  Dauer  der  Polizeiaufsicht
abzukürzen,  wenn  der  Beaufsichtigte  Proben  seiner  Besserung  an  den  Tag
gelegt  hat.

Auch  gegen  Ausländer,  an  welchen  die  im  Straferkenntniß  ausgesprochene
  Landesverweisung  nicht  vollzogen  werden  kann,  kann  die  Distriktspolizeibehörde
  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  beschließen.

Durch  gegenwärtige  Bestimmung  leidet  der  Art.  15,  Abs.  a.  des
Gesetzes  vom  16.  April  1868  über  Heimat  keinen  Abbruch;  die  Confinirung
  einer  Person  in  ihrer  Heimatsgemeinde  ist  jedoch  lediglich  nach
den  vorstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  bemessen.

Zu  2.  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt.

Wenn  durch  ein  Strafurtheil:  Art.  14  des  P.  St.  G.,  Art  40—43
des  St.G.B.  die  Zulässigkeit  der  Verwahrung  einer  Person  in  einer
Strafanstalt  ausgesprochen  ist,  so  kann  die  Distriktspolizeibehörde  der
Heimat  des  Verurtheilten,  wenn  sie  es  den  Verhältnissen  angemessen  erachtet,
  auf  Verwahrung  erkennen,  d.  h.  den  Vollzug  dieser  Maßregel  durch
förmlichen  distriktspolizeilichen  Beschluß  aussprechen.

Sie  bestimmt  in  diesem  Beschlusse  die  Zeitdauer  der  Verwahrung,
welche  ein  Jahr  nicht  übersteigen  darf.

Eine  Genehmigung  des  distriktspolizeilichen  Beschlusses  durch  die
vorgesetzte  Regierungsstelle  ist  im  Gesetze  nicht  angeordnet,  die  Distriktspolizeibehörde
  läßt  deshalb  ihren  Beschluß  sofort  in  Vollzug  setzen.
        <pb n="46" />
        22  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.

Die  Kreisverwaltungsstelle  ist  jedoch  befugt,  die  Dauer  der  Verwahrungszeit
  je  nach  dem  Verhalten  des  Detinirten  abzukürzen,  oder  um
ein  Drittel  der  Zeit  zu  verlängern.  (Art.  42  des  St.  G.  B.)

Kann  gegen  einen  Ausländer  die  von  dem  Richter  ausgesprochene
Landesverweisung  nicht  ausgeführt  werden,  so  kann  die  Distriktspolizeibehörde
  anstatt  der  Landesverweisung  auf  Verwahrung  des  Ausländers
in  einer  Polizeianstalt  erkennen.

Zu  3.  Schließung  einer  Anstalt,  Beseitigung  gefährlicher  Bauten.

Das  P.  St.  G.  B.  ermächtigt  den  Polizeirichter,  Anstalten,  welche
ohne  die  in  Folge  eines  Gesetzes  oder  einer  Verordnung  nothwendige
vorausgehende  polizeiliche  Bewilligung  eröffnet  worden  sind,  zu  untersagen,
und  die  Schließung  solcher  Anstalten  im  Straferkenntnisse  als  zulässig
auszusprechen.  Art.  29.

Dies  ist  der  Fall:

a)  Bei  Gründung  unerlaubter  Auswanderungsagenturen.  Art.  51.

b)  Bei  unerlaubten  Unterrichts-,  Erziehungs-,  Fecht-,  Turn=  und
Schwimmanstalten.  Art.  108.

c)  Bei  unerlaubten  Bade=  und  Heilanstalten.  Art.  127.

d)  Bei  Fabriken  und  Werkstätten  mit  gefährlichen  Ausdünstungen.

Art.  129.

e)  Bei  unberechtigten  Feuerversicherungsagenturen.  Art.  18.
f)  Bei  unberechtigten  Leihgeschäften.  Art.  192.
8)  Bei  unberechtigten  Renten-,  Wittwen=  und  Waisenkassen.  Art.  193.

Hat  der  Richter  die  Zulässigkeit  der  Schließung  solcher  Anstalten
ausgesprochen,  so  steht  der  Distriktspolizeibehörde  der  Vollzug  zu,  welche
das  zum  Vollzuge  Erforderliche  in  Gemäßheit  des  Art.  28  des  P.  St.G.
anzuordnen  und  durchzuführen  hat.

Ein  gleicher  Vollzug  steht  der  Distriktspolizeibehörde  zu,  wenn  der
Polizeirichter  im  Strafurtheile  ausgesprochen  hat,  daß  die  Polizeibehörde
berechtigt  ist,  im  Fall  eines  vorschriftswidrigen  Baues  den  ordnungswidrigen
  Zustand  zu  beseitigen,  und  zu  diesem  Behufe  die  Sicherstellung,
Abänderung,  den  gänzlichen  oder  theilweisen  Abbruch  des  betreffenden
Baues  oder  der  Vorrichtung  zu  verfügen.  Art.  186  des  P.  St.  G.

Zu  4.  Polizeiliche  Verfügungen  in  Folge  oder  zum  Vollzug  eines
rechtskräftigen  Strafurtheils.

Wenn  Jemand  durch  ein  rechtskräftiges  Strafurtheil  in  einer  Polizeiübertretungssache
  verurtheilt  worden  ist,  eine  bestimmte  Handlung  vorzunehmen,
  und  wenn  ihm  durch  die  zuständige  Polizeibehörde  auferlegt
worden  ist,  diese  Handlung  innerhalb  einer  gewissen  Zeit  vorzunehmen,
der  Betheiligte  jedoch  gleichwohl  keine  Parition  leistet,  so  ist  die  Polizeibehörde
  befugt,  diese  Handlung  auf  Kosten  des  Ungehorsamen  vornehmen
zu  lassen,  und  vorbehaltlich  seiner  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  etwa
        <pb n="47" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behoörbden.  23

verursachten  Schadens  den  von  ihr  festgestellten  Kostenaufwand
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Beitreibung  von  Untersuchungskosten
  von  demselben  zu  erheben.  Art.  28  des  P.  St.  G.

Uebrigens  ist  die  Polizeibehörde  nicht  darauf  beschränkt,  die  im
Strafurtheile  angeordneten  Maßregeln  zu  vollziehen,  sondern  sie  kann
nach  ihrem  Ermessen  jene  Anordnungen  treffen  und  vollziehen,  welche  sie
auf  Grund  der  im  Strafurtheile  constatirten  Thatsachen  für  nothwendig
hält.  A.  P.  S.  402.

Es  ist  hier  auf  den  wesentlichen  Unterschied  dieser  Anordnung  von
den  Bestimmungen  des  Art.  30  des  P.  St.  G.  und  Art.  28  des  Einf.G.
aufmerksam  zu  machen.

In  dem  hier  bezeichneten  Falle  des  Art.  28  des  P.  St.G.  findet
der  Vollzug  nicht  durch  Zwangsmittel  Statt,  sondern  einfach  dadurch,
daß  die  Polizeibehörde  anstatt  des  Ungehorsamen,  und  auf  seine  Kosten
die  Handlung  vornehmen  läßt,  diese  Kosten  selbst  festsetzt  und  zur  Erhebung
  bringt.

Selbstverständlich  kann  dieser  Vollzug  erst  dann  eintreten,  wenn
der  Betheiligte  vorerst  zur  Vornahme  der  ihm  durch  das  polizeirichterliche
  Erkenntniß  aufgetragenen  Handlung  unter  Vorstreckung  einer  passenden
  Frist  gemahnt,  wenn  ihm  das  gesetzliche  Präjudiz  angedroht  worden
ist,  und  er  gleichwohl  keine  Folge  geleistet  hat.  —  Es  wird  dies  wenigstens
  die  Regel  sein,  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  aber  nur  dann
als  zulässig  erscheinen,  wenn  Gefahr  auf  Verzug  steht.

Es  ist  diese  polizeiliche  Einschreitung  also  wesentlich  verschieden
von  den  Bestimmungen  des  Art.  30  des  P.  St.G.,  wonach  die  Polizeibehörde
  in  denjenigen  Fällen,  welche  gesetzlich  mit  Strafe  bedroht  sind,
soweit  nöthig,  vorläufige  Verfügungen  und  Anordnungen  erlassen,  auch
einzelne  Handlungen,  wozu  Jemand  unter  Polizeistrafe  verpflichtet  ist,
vorbehaltlich  der  späteren  richterlichen  Einschreitung,  statt  des  Ungehorsamen
  vornehmen  lassen  kann;  und  ebenso  verschieden  von  den  Bestimmungen
  des  Art.  28  und  29  des  Einf.G.,  wonach  die  Polizeibehörden
berechtigt  sind,  ihre  Anordnungen,  welche  sie  zum  Vollzuge  von  Gesetzen
und  Verordnungen  erlassen,  deren  Uebertretung  nicht  mit  Strafe
bedroht  ist,  durch  Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmittel  in  Ausführung
zu  bringen.

Die  Vorschriften  über  die  Geschäftsbehandlung  in  Uebertretungssachen
  vom  26.  Mai  1862  bestimmen  hierüber  noch  folgendes:

6  50.  Die  entsprechende  weitere  Verfügung  hinsichtlich  der  Anordnung
  und  Ausführung  der  vom  Gerichte  in  einzelnen  Fällen  als  zulässig
erklärten  polizeilichen  Maßregeln  (Polizeiaufsicht,  Verwahrung  in  einer
Polizeianstalt  2c.)  liegt  den  Polizeibehörden  von  Amtswegen  ob.  Der
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  hat  daher  keinen  besonderen  Antrag
hierauf  zu  stellen,  sondern  sich  lediglich  auf  die  Mittheilung  der  desfallsigen
  Urtheile  an  die  betreffende  Polizeibehörde  zu  beschränken.  —
Diese  Mittheilung  hat  auch  in  allen  Fällen  zu  erfolgen,  in  welchen  den
        <pb n="48" />
        24  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörben.

Polizeibehörden  der  Vollzug  einer  gerichtlichen  Anordnung  gesetzlich  überwiesen
  ist,  insbesondere  im  Falle  der  Art.  90,  Abs.  4  Art.  108  des
P.  St.  G.  B.

&amp;amp;  51.  Die  im  §  50  vorgeschriebenen  Mittheilungen  haben  von
dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  sogleich  nach  eingetretener  Rechtskraft
  des  Strafurtheils  zu  erfolgen,  und  zwar:

a)  bei  der  Verurtheilung  von  Inländern  an  die  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde;


b)  bei  der  Verurtheilung  von  Ausländern  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  des  Gerichtssprengels.

52.  Wird  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  im  Strafurtheile
die  Zulässigkeit  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  ausgesprochen
wurde,  die  Verwahrung  von  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde  angeordnet,
  und  erbietet  sich  diese  Behörde  vor  Beginn  des  Vollzugs  der
erkannten  Arreststrafe  oder  während  der  Strafhaft  zur  Uebernahme  des
betreffenden  Verurtheilten  in  die  Polizeianstalt,  so  ist  vom  Gericht  diesem
Ansinnen  in  den  hiezu  geeigneten  Fällen  Statt  zu  geben  rc.

53.  Befinden  sich  Ausländer,  gegen  welche  im  Strafurtheile
die  Zulässigkeit  der  Landesverweisung,  oder  Inländer,  gegen  welche  die
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  oder  die  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt
ausgesprochen  worden  ist,  in  Haft,  so  sind  dieselben  nach  bethätigtem
Strafvollzuge  nicht  auf  freien  Fuß  zu  setzen,  sondern  sogleich  nach  verbüßter
  Strafe  durch  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  unter  Beachtung
der  bestehenden  polizeilichen  Einrichtungen  und  Anordnungen,  insbesondere
der  bestehenden  Bestimmungen  über  das  Schubwesen  an  die  Verwaltungsbehörde
  abzugeben.  —  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Abgabe  erfolgen
wird,  ist  der  Distriktsverwaltungsbehörde  von  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  sogleich  bei  der  in  Gemäßheit  der  &amp;amp;  50  und  51  zu  machenden
  Mittheilung  im  Voraus  genau  bekannt  zu  geben.

Zu  5.  Landesverweisung  von  Ausländern.

Just.  M.  E.  vom  20.  Sept.  1867.  Just.  M.  Bl.  S.  210.  Der
64  Abs.  2  der  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung  und  Uebertretungssache
  vom  26.  Mai  1862  ist  aufgehoben  und  die  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  an  den  Stadt=  und  Landgerichten  werden  angewiesen:
Von  den  Verurtheilungen,  welche  gegen  Ausländer  wegen  Diebstahls,
Unterschlagung,  Betrugs,  Hehlerei  oder  Fälschung  —  dann  wegen  Bettels,
Landstreicherei  oder  gewerbsmäßiger  Unzucht  erfolgen,  sofort  nach  Eintritt
der  Rechtskraft,  der  Strafurtheile  der  Distriktsverwaltungsbehörde,  des
Gerichtssprengels  unter  vollständiger  Anführung  des  Urtheilssatzes  und
soferne  gegen  den  Verurtheilten  zugleich  die  Landesverweisung  ausgesprochen
worden  ist,  unter  Mittheilung  einer  genauen  Beschreibung  der  betreffenden
Person  (Just.  M.  Bl.  vom  18.  Febr.  1865,  S.  19)  Kenntniß  zu  geben.

Die  Bestimmungen  der  §&amp;amp;§#  50  —  53  der  vorallegirten  Vorschriften
bleiben  in  Kraft.
        <pb n="49" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  25

Ueber  den  Vollzug  der  Landesverweisungen  werden  hiemit  nachstehende  Anordnungen
  erlassen:

1)  Jede  Landesverweisung,  dieselbe  mag  in  einem  Strafurtheile  ausgesprochen
  oder  polizeilich  verfügt  worden  sein,  ist  von  nun  an  in  das  Centralpolizeiblatt
  aufzunehmen.

2)  Die  Distriktspolizeibeh5hrden,  welche  in  Gemäßheit  der  Ausschreiben  des
kgl.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom  6.  August  und  20.  September  l.  Js.
GEntschlletzun  en  des  kgl.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  20.  August  und
21.  October  1  „die  Mittheilung  der  durch  die  Gerichte  erfolgenden  Verurtheilungen
  an  die  Polizeibehbrden  betr.“  Nr.  13947  und  16148)  Kenntniß  von  einer
durch  ein  Strafurtheil  ausgesprochenen  Landesverweisung  erhalten,  oder  welche  eine
Landesverweisung  in  eigener  Zuständigkeit  verfügen  oder  eine  von  einer  höheren
Stelle  verfügte  zum  Vollzuge  zu  bringen  haben,  sind  gehalten,  sofort  nach  Ablauf
je  eines  Quartals  bezüglich  eines  jeden  einzelnen  vorgekommenen  Falles  der  Redaction
  des  Centralpolizeiblattes  behufs  der  Aufnahme  in  das  Letztere  eine  kurze
Notiz  mitzutheilen.

Diese  Notiz  hat  bei  den  durch  ein  Strafurtheil  ausgesprochenen  Landesverweisungen:


a)  Zu=  und  Vornamen,  dann  etwaigen  Beinamen,
b)  Stand  oder  Profession,
Jpc)  Geburtsort  und  Polizeibezirk,
d)  Alter  und  Personalbeschreibung  des  betreffenden  Individuums,
e)  das  Strafurtheil  (Datum  und  Gericht),
die  zuerkannte  Strafe  und
8)  die  brauftare  Handlung
zu  enthalten.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Landesverweisung  nicht  in  einem  Strafurtheile
ausgesprochen,  sondern  aus  Anlaß  des  letztern  von  Polizeiwegen  verfügt  wurde,
ist  auch  dieser  Umstand  durch  Anführung  der  polizeilichen  Verfügung  in  der  Notiz
geeignet  vorzutragen.

Wurde  die  Landesverweisung  nicht  im  Zusammenhange  mit  einem  ergangenen
  Strafurtheile  polizeilich  verfügt,  so  hat  die  Notiz  unter  lit.  a  bis  d  vorstehend
bezeichnete  Momente  zu  enthalten,  nach  denen  sodann  die  polizeiliche  Verfügung
und  der  Grund,  aus  welchem  die  Landesverweisung  verhängt  wurde,  kurz  anzuführen
  ist.

3)  Von  den  bandesverweisungen  find  künftighin  dem  Gendarmerie-Compagnie-Commando
  behufs  der  Verständigung  und  Anweisung  der  Gendarmeriemannschaft
  nicht  weiter  besondere  Kenntniß  zu  geben,  nachdem  diese  Mannschaft
ohnehin  das  Central-Polizeiblatt  erhält.

4)  Ebenso  hat  die  Verständigung  der  Ortspolizeibehörden  über  die  Landesverweisungen
  zu  unterbleiben,  insoferne  nicht  in  einzelnen  Fällen  nach  den  obwaltenden
  nähern  Verhältnissen  veranlaßt  erscheint,  sämmtliche  Gemeinden  eines  Amtsbezirkes
  oder  einen  Theil  derselben  zu  verständigen  und  mit  Anweisung  zu  versehen.

5)  Der  ausländischen  Heimats-Polizeibehörde  ist  von  einer  polizeilich  verfügten
  Landesverweisung,  welche  zu  deren  Kenntniß  nicht  bereits  in  Gemäßheit
der  Ziffer  3  des  unter'm  Heutigen  erlassenen  Ausschreibens  die  Mittheilung  der
durch  die  Gerichte  erfolgenden  Verurtheilungen  an  die  ausländischen  Heimatspolizeibehörden
  betr.,  oder  aus  einem  sonstigen  Anlaße  gelangt,  seitens  der  Distriktspolizeibehörde
  Mittheilung  zu  machen,  wenn  die  des  Landes  verwiesene  Person  in
einem  Staate  des  norddeutschen  Bundes,  in  Württemberg,  Baden,  Hessen-Darmstadt
oder  dem  österreichischen  Kaiserstaate  beheimathet  ist.

Mit  dieser  Mittheilung  ist  zugleich  das  Ersuchen  zu  verbinden,  der  betreffenden
  Person  (auf  die  Dauer  der  verfügten  Landesverweisung)  eine  Legitimation
zur  Reise  nach  Bayern  nicht  zu  ertheilen.
        <pb n="50" />
        26  Wirkungekreis  der  Distr.  Pol.  Behbrden.

6)  Das  Ministerialausschreiben  vom  25.  October  1854,  die  Aufficht  auf
Landesverwiesene  betr.,  Nr.  637,  sowie  alle  zu  demselben  weiter  erlassenen  Anordnungen
  werden  hiemit  aufgehoben.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  hienach  das  Weitere  zu
verfügen.
München,  den  12.  November  1867.

.  Zuständigkeit  der  Pistriktsverwaltungsbehörden  zu  selbstständigem
  polizeilichen  Einschreiten  in  Polzzeistraffachen.

Da  die  Polizeibehörden  nicht  allein  befugt,  sondern  verpflichtet  sind,
den  Vollzug  der  bestehenden  Gesetze  und  Polizeivorschriften  zu  überwachen,
gegen  strafbare  Handlungen  jeder  Art  wachsam  zu  sein,  sie  nach  Möglichkeit
  zu  verhindern,  zu  diesem  Behufe  die  nöthigen  Erforschungen  eintreten
zu  lassen,  Vorkehrungen  zu  treffen,  eingetretene  Störungen  der  Rechtsordnung
  zu  beseitigen,  so  hängt  ihr  amtliches  Einschreiten  nicht  immer
von  einer  vorausgegangenen  richterlichen  Verfügung  ab,  sondern  sie  sind
durch  Art.  30  des  P.  St.G.  ausdrücklich  als  befugt  erklärt,  in  allen
Fällen,  welche  gesetzlich  mit  Strafe  bedroht  sind  (d.  h.  durch
das  Gesetz  oder  eine  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  giltige  Verordnung  oder
Polizeivorschrift),  vorbehaltlich  der  späteren  Strafverfolgung,  so  weit
nöthig,  vorläufig  einzuschreiten.

Sie  haben  deshalb  das  Recht,  in  allen  Fällen,  in  welchen  die
Confiscation  einzelner  Sachen  gesetzlich  zulässig  ist,  die  letzteren  mit
vorläufigem  Beschlage  zu  belegen;  ebenso  haben  sie  die  Befugniß,  in
jenen  Fällen,  in  welchen  die  Gesetze  bestimmen,  daß  die  Schließung  einer
Anstalt,  im  Strafurtheile  anzuordnen  ist  oder  angeordnet  werden  kann,
diese  Schließung  als  vorläufige  Maßregel  zu  verfügen,  dürfen  jedoch  dieselbe
  nicht  über  8  Tage  fortsetzen,  wenn  der  Polizeirichter  nicht  die  Fortdauer
  verfügt  hat.  (Art.  30  des  P.  St.  G.)

Sie  können,  wenn  Gefahr  auf  Verzug  steht,  die  im  Art.  186
des  P.  St.  G.  für  zulässig  erkannten  Maßregeln  der  Sicherstellung  oder
des  Abbruches  eines  Gebäudes  2c.  sofort  vorkehren,  —  sind  ferner  berechtigt,
  bei  allen  strafbaren  Handlungen  die  provisorische  Festnahme
desjenigen  anzuordnen,  welcher  auf  frischer  That  betreten  wurde,  wenn
er  sich  über  seine  Person  nicht  genügend  ausweisen  kann,  oder  wenn  die
Festnahme  nothwendig  ist,  um  die  Fortsetzung  der  strafbaren  Handlung
zu  verhindern.  (Art.  44  des  Einf.G.)

Allein  alle  diese  Maßregeln  haben  insoferne  nur  einen  vorbereitenden
  Charakter,  als  damit  die  richterliche  Einschreitung  provocirt  werden
soll,  weshalb  es  Pflicht  der  Distriktspolizeibehörden  ist,  in  allen  vorgenannten
  Fällen  sofort  dem  Staatsanwalt  bei  dem  zuständigen  Richter
unter  Mittheilung  der  erwachsenen  polizeilichen  Acten  zur  weitern  gesetzlichen
  Strafeinschreitung  Kenntniß  und  Anlaß  zu  geben,  insoferne  es  sich
um  eine  gesetzlich  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  handelt.
        <pb n="51" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  27

Die  Polizeibehörden  sind  ferner  befugt,  in  den  Fällen,  wo  Jemand
dasjenige  zu  thun  unterläßt,  was  ihm  unter  Polizeistrafe  geboten
ist,  auch  ohne  vorausgegangenes  richterliches  Urtheil  lediglich  auf  Grund
der  dispositiven  Anordnung  des  Gesetzes  den  Ungehorsamen  zum  Vollzug
dieser  gesetzlich  gebotenen  Handlung  aufzufordern,  und  im  Falle  des  Ungehorsams
  die  Handlung  auf  seine  Kosten  vornehmen  zu  lassen.

Der  dadurch  verursachte  Kostenaufwand  kann  jedoch  von  dem  Ungehorsamen
  nur  auf  Grund  eines  polizeirichterlichen  Urtheils  zwangsweise
  beigetrieben  werden,  insoferne  er  sich  nicht  freiwillig  zu  dessen
Zahlung  herbeiläßt.

Im  ersteren  Falle  steht  der  Distriktspolizeibehörde  weder  die  Festsetzung,
  noch  die  Erhebung  der  Kosten  zu.  (Conf.  Ziff.  III.)

War  die  vorläufig  getroffene  Maßregel  nicht  gerechtfertigt,  so  bleibt
dem  Freigesprochenen  der  allenfallsige  Anspruch  auf  Schadensersatz  vorbehalten.


Nach  den  anerkannten  Grundsätzen  über  die  Haftung  der  Beamten
aus  Amtshandlungen  wird  jedoch  in  diesem  Fall  ein  Regreß  gegen  den
Beamten  nur  insofern  geltend  gemacht  werden  können,  als  er  sich  in
seiner  Amtshandlung  nach  dem  Ausspruche  der  vorgesetzten  Dienstesstelle
einer  Ueberschreitung  seiner  Befugnisse  schuldig  gemacht  hat,  außerdem
der  Schadensersatzanspruch  nur  gegen  den  Staat  gerichtet  sein  kann.

V.  Zuständigkeit  der  Pistriktsverwaltungsbehörden  in  rein
polizeilichen  und  administrativen  Gegenständen.

A.  VWollzug  der  Gesetze.

Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  Verfügungen  die  sie  innerhalb
ihrer  Zuständigkeit  zum  Vollzug  von  Gesetzen,  deren  Uebertretung  nicht
mit  Strafe  bedroht  ist,  an  bestimmte  Personen  erlassen,  und  diesen  eröffnet
haben,  durch  Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmittel  zur  Ausführung  zu
bringen.

Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Polizeibehörden  insbesondere  berechtigt,
die  Nichtbefolgung  einer  Verfügung  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit
Ungehorsamsstrafen  zu  bedrohen,  und  diese  im  Falle  des  Ungehorsams
für  verwirkt  zu  erklären,  und  zwar  die  Gemeindeverwaltungen  diesseits
des  Rheins,  und  die  Bürgermeister  der  Landgemeinden  in  der  Pfalz  bis
zu  3  fl.,  die  Magistrate  der  einem  Bezirksamte  untergeordneten  Städte
und  Märkte  in  den  Kreisen  diesseits  des  Rheins  und  die  Bürgermeister
der  Städte  in  der  Pfalz  bis  zu  5  fl.,  die  übrigen  Polizeibehörden  bis
zu  25  fl.

Unterläßt  Jemand  innerhalb  der  dafür  bestimmten  Frist  dasjenige
z  thun,  was  ihm  durch  eine  Verfügung  der  im  Absatz  1  bezeichneten
Art  durch  die  Polizeibehörde  auferlegt  ist,  so  ist  letztere  befugt,  die  Handlung
  auf  Kosten  des  Ungehorsamen  vornehmen  zu  lassen,  und  den  von  ihr
        <pb n="52" />
        28  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.

festgestellten  Kostenaufwand  vorbehaltlich  der  Verpflichtung  zum  Schadensersatz
  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Beitreibung  von  Untersuchungskosten,
  in  der  Pfalz  auf  dem  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzugs
  zu  erheben.

Gegen  die  Androhung  oder  Vorkehrung  der  nach  Maßgabe  des
gegenwärtigen  Artikels  zulässigen  Vollzugsmaßregeln  ist  Beschwerde  an
die  höheren  Stellen  zulässig.  In  dringenden  Fällen  haben  solche  Beschwerden
  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  von  einer  Gemeindebehörde  in  ihrer  Eigenschaft  als  Polizeibehörde
  verhängten  Ungehorsamsstrafen  fließen  in  die  Kasse  der  betreffenden
  Gemeinde.  (Art.  28  des  Einf.G.)

Für  die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  sind  den  Gesetzen  nicht
allein  die  zur  Zeit  bestehenden  giltigen  Verordnungen,  sondern  auch  diejenigen
  Verordnungen  gleichgestellt,  welche  künftig  zu  einem  Gesetze  auf
den  Grund  eines  in  demselben  ausgedrückten  Vorbehaltes,  oder  welche
künftig  zum  Zwecke  der  Revision  einer  dermal  bestehenden  giltigen  Verordnung
  erlassen  werden,  insoweit  diese  letztere  nicht  unter  Zustimmung
des  Landtags  zu  Stande  gekommen  ist,  oder  sonst  die  Natur  eines  Gesetzes
  an  sich  trägt.

Die  Bestimmungen  der  Art.  36  und  39  des  P.  St.  G.  B.  finden
auch  auf  den  Art.  29  des  Einführungs-Gesetzes  Anwendung.

(Art.  29  des  Einf.G.)

Enthält  ein  Specialgesetz  eine  Mehrheit  von  Anordnungen  und
ist  in  demselben  nur  die  Uebertretung  eines  Theils  der  getroffenen  Anordnungen
  unter  Strafe  gestellt,  so  findet  Art.  28  des  Einf.G.  auf  die
Uebertretung  der  nicht  mit  Strafe  bedrohten  Anordnungen  dieses  Gesetzes
Anwendung.

Enthält  dagegen  in  Fällen,  wo  das  P.  St.G.B.  auf  Verordnungen
Bezug  nimmt,  eine  Verordnung,  eine  Mehrheit  von  Anordnungen,  und
ist  in  der  betreffenden  Verordnung  nur  die  Uebertretung  eines  Theils
der  getroffenen  Anordnung  unter  Strafe  gestellt,  so  findet  Art.  28  auf
die  Uebertretung  der  nicht  unter  Strafe  gestellten  Anordnungen  dieser
Verordnung  ebensowenig  als  auf  die  übrigen  in  derselben  erhaltenen
Anordnungen  Anwendung.  Damit  steht  in  Verbindung  Art.  37  des
P.  St.  G.:  „Enthält  eine  in  den  gesetzlich  zulässigen  Fällen  erlassene  Verordnung
  oder  polizeiliche  Vorschrift  eine  Mehrheit  von  Anordnungen,
und  ist  in  der  betreffenden  Verordnung  oder  Polizeivorschrift  ausdrücklich
  nur  die  Uebertretung  eines  Theiles  der  getroffenen  Anordnungen
unter  Strafe  gestellt,  so  bleibt  die  Uebertretung  jener  Bestimmungen
straflos,  in  Bezug  auf  welche  eine  Strafandrohung  nicht  gegeben  ist.“

(Art.  30  des  Einf.G.)

Aus  diesen  Bestimmungen  des  Einf.G.  resultiren  folgende  Schlußsätze:


1)  Die  Art.  28—30  des  Einf.G.  und  die  darin  vorbehaltene  Thätigkeit
  der  Polizeibehörden  beziehen  sich  auf  alle  den  Polizeibehörden
        <pb n="53" />
        Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  29

zugewiesenen  polizeilichen  und  administrativen  Angelegenheiten,
soweit  sie  durch  Gesetze  oder  Verordnungen  geregelt  sind.

2)  Die  Polizeibehörden  haben  das  Recht  der  Vollzugszwangsmaß-=regeln
  nur  bei  jener  Gattung  ihrer  Verfügungen,  die  sie  zum
Vollzug  von  Gesetzen,  von  dermal  giltigen  oder  revidirten
  Verordnungen,  oder  von  solchen  Verordnungen  erlassen,
  welche  kraft  eines  gesetzlichen  Vorbehalts  von
der  Staatsregierung  erlassen  werden.

3)  Alle  Anordnungen  eines  Specialgesetzes  können  durch  polizeiliche
  Zwangsmaßregeln  zum  Vollzug  gebracht  werden.

4)  Von  den  Verordnungen,  auf  welche  das  P.  St.  G.  B.  Bezug
nimmt,  können  nur  diejenigen  Anordnungen,  welche  in  dieser  Verordnung
  unter  Strafe  gestellt  sind,  durch  Zwangsmaßregeln  vollzogen
  werden.

5)  Die  kraft  des  Gesetzes  erlassenen  ober-distrikts=  oder  ortspolizeilichen
  Vorschriften  können  durch  Zwangsmaßregeln  der  Polizeibehörden
  nicht  zum  Vollzug  gebracht  werden,  wogegen  in  diesen
Fällen  richterliche  Strafe,  eventuell  zwangsweise  Durchführung  des
rechtskräftigen  Strafurtheils  im  Sinne  des  Art.  28  des  P.  St.G.B.
zulässig  ist.

6)  Das  P.  St.  G.  B.  schließt  die  Erlassung  polizeilicher  Instructionen,
instructiver  Anordnungen  zum  Vollzuge  eines  Gesetzes  nicht  aus;
solche  Instructionen  können  von  den  Vollzugsorganen  statt  oder
neben  den  Polizeivorschriften  erlassen  werden,  ihr  Inhalt  bildet
aber  keinen  Gegenstand  der  Strafeinschreitung  oder  des  Zwangsvollzugs,
  sondern  nur  einen  Anhaltspunkt  für  die  formelle  Behandlung
  der  Sache.

7)  Sovweit  die  bestehenden  Instructionen,  z.  B.  die  Verordnung  über
den  Wirkungskreis  der  Staatsministerien  und  der  obersten  Verwaltungsstellen
  im  Kreise  vom  9.  und  25.  Dez.  1825  —  die
Instruction  für  die  Polizeidirection  vom  24.  Sept.  1808,  nicht
im  P.  St.  G.  B  modificirt  oder  durch  das  Einf.G.  speciell  aufgehoben
  sind,  müssen  dieselben  als  noch  in  Kraft  bestehend  angenommen
  werden.

Außer  der  Zuständigkeit  zum  Vollzuge  gesetzlicher  Anordnung  behalten
  die  Polizeibehörden  je  nach  den  organischen  Bestimmungen  über
ihre  Competenz  das  Recht

B.  Zu  polizeilichen  Bewilligungen.

Es  gibt  viele  Handlungen,  welche  nicht  absolut  strafbar,  sondern
nur  unter  der  Voraussetzung  strafbar  sind,  daß  die  specielle  polizeiliche
Bewilligung  zur  Vornahme  dieser  Handlung  nicht  ertheilt  ist.

Das  P.  St.  G.  B.  nimmt  auf  diese  Bewilligungen  ausdrücklich  Bezg,
  und  sie  bilden  demnach  wie  bisher  einen  Attribut  der  polizeilichen
Zuständigkeit.
        <pb n="54" />
        30  Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.

Es  wird  genügen,  zur  Begründung  dieser  Behauptung  auf  die
Art.  46,  51,  52,  54,  55,  63,  64,  65,  67,  70,  73  2c.  zu  verweisen.
Das  Gleiche  ist  der  Fall  bezüglich

C.  Der  polizeilichen  Verbote,

welche  gleichfalls  von  der  Polizeibehörde  je  nach  Maßgabe  ihres  Competenzkreises
  erlassen  werden  können,  und  welche  durch  das  P.  St.  G.  B.
aufrecht  erhalten  sind.  (Vergl.  Art.  47,  59,  66,  68,  91,  142  des
P.  St.  G.  B.)

D.  Ueberwachung  und  Vorsorge.

Es  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  der  Wirkungskreis  der  Polizeibehörden,
  insoweit  er  nicht  durch  das  St.  G.  B.,  P.  St.  G.  B.  und  Einf.G.
modificirt  worden  ist,  im  Allgemeinen,  und  namentlich  in  Bezug  auf  die
vorsorgliche  Thätigkeit  der  Polizeibehörden  sich  gleich  geblieben  ist.  Die
Distriktspolizeibehörden  haben  demnach  jetzt  wie  früher  die  Verpflichtung,
die  Vornahme  von  strafbaren  Handlungen  mit  allen  gesetzlich  erlaubten
Mitteln  zu  verhindern;  wenn  strafbare  Handlungen  begangen  worden
sind,  zur  Ermittelung  des  Thäters  mitzuwirken,  die  Spuren  der  begangenen
  That,  soweit  deren  Kenntniß  zur  Führung  der  Untersuchung  nothwendig
  ist,  insolange  unverrückt  erhalten  zu  lassen,  bis  der  Untersuchungsrichter
  dieselben  constatirt  hat,  gegebenen  Falls  zur  Ergreifung  der  Thäter
mitzuwirken,  und  nach  allen  Richtungen  hin,  jene  Forschung  und  Spähe
eintreten  zu  lassen,  deren  Resultate  zur  Förderung  der  Strafrechtspflege
nothwendig  sind.

Insoferne  die  bestehenden  Polizeigesetze,  oder  die  nach  Maßgabe
des  P.  St.  G.  geltenden  Verordnungen  und  Vorschriften  einzelne  Stände,
Berufsklassen,  zu  bestimmten  Handlungen  oder  Unterlassungen  verpflichten,
steht  der  Distriktspolizeibehörde  das  Recht  der  Ueberwachung  zu,  weshalb
  sie  berechtigt  ist,  durch  periodische  Visitation  der  Lebensmittel,  der
Waaren,  von  Maß  und  Gewicht  2c.  sich  von  der  Befolgung  der  desfallsigen
  Vorschriften  zu  überzeugen  und  die  Handhabung  aller  Polizeivorschriften
  zu  controlliren.

E.

Völlig  unberührt  von  den  Bestimmungen  des  P.  St.G.  bleibt  der
Wirkungskreis  der  Distriktspolizeibehörden  in  allen  rein  administrativen
Sachen,  wie  z.  B.  der  Ein=  und  Auswanderung,  der  Heeres-Ergänzung,
der  Staatsaufsicht  auf  Gemeinden,  der  Heimatsachen,  der  Landescultur-Angelegenheiten,
  des  Gewerbswesens,  der  Disciplinargegenstände,  mit
einem  Worte  in  allen  jenen  Angelegenheiten,  in  welchen  die  Administrativbehörden
  nach  den  bestehenden  Competenzvorschriften  die  Angelegenheiten
  eines  Einzelnen  durch  Beschlußfassung  zu  ordnen  oder  Streitigkeiten
  zwischen  mehreren  Betheiligten  zu  entscheiden  haben.
        <pb n="55" />
        Geschäftsgang.  31

B.
Allgemeine  Grundsätze  der  Verwaltung  und
EGeschäftsformen  in  Verwaltungssachen).

1)  Die  Bezirksämter  als  Verwaltungsorgane  der  Staatsregierung  sind
berufen,  nach  den  bestehenden  Formations=  oder  Competenzverordnungen
  in  unterster  oder  erster  Instanz  die  Gesetze  zu  vollziehen
und  die  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  giltigen  Verordnungen  den
Staatsorganen  zukommenden  Befugnisse  auszuüben,  insoweit  nicht
der  Vollzug  administrativer  Gesetze  und  Verordnungen  den  Gemeinden
  nach  dem  revidirten  Gemeinde-Edicte  übertragen  ist.

2)  Es  liegt  ihnen  die  genaue  Befolgung  der  Verfassung  ob,  und  die
Sorge,  daß  dieselbe  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Bezirks  beobachtet
werde.  (Form.  V.  &amp;amp;  13.)

3)  Die  Verwaltungsbehörden  dürfen  nichts  verfügen,  was  einem  ausdrücklichem
  Gesetze  oder  einer  giltigen  Verordnung  entgegenstände,
sie  haben  sich  vielmehr  bei  Ausübung  ihrer  Befugnisse  genau  an
die  bestehenden  Gesetze,  Verordnungen,  und  was  die  Form  des
Geschäfts  betrifft,  an  die  von  vorgesetzten  Stellen  ausgehenden
Reglements  und  Instructionen  zu  halten,  und  Sorge  zu  tragen,
daß  dieselben  auch  von  den  Amtsangehörigen  beachtet  werden.

(Form.  V.  &amp;amp;  1.)

4)  Sie  haben  von  dem  Grundsatze  auszugehen,  Niemanden  in  der
freien  Benützung  seines  Eigenthums  und  im  Genusse  seiner  persönlichen
  Freiheit  weiter  einzuschränken,  als  es  die  bestehenden  Gesetze
fordern;  sie  haben  zu  sorgen,  daß  jedem  Staatsbürger  innerhalb
der  Grenzen  der  Gesetze  die  möglichst  freie  Entwicklung  seiner
Kräfte  gestattet  werde,  und  jede  unnöthige  von  dem  Gesetze  nicht
positiv  gebotene  Einmischung  in  die  Privatverhältnisse  der  Amtsangehörigen
  unterbleibe.  (Ibid.  &amp;amp;  15.)

5)  Den  Distriktsverwaltungsbehörden  obliegt  unter  Aufsicht  der  Regierung
  der  unmittelbare  Vollzug  der  Gesetze  und  Verordnungen,
insbesondere  haben  sie:

a))  alle  örtlichen  Anordnungen,  soweit  hierin  nicht  die  Befugnisse
der  Ortsbehörden,  Magistrate,  Gemeindeverwaltungen  maßgebend
sind)  selbstständig  zu  treffen;

b)  jede  contentisse  Beziehung  unter  Privaten  und  zwischen  diesen
und  Corporationen  in  I.  Instanz  zu  entscheiden.  (lbid.  &amp;amp;  19.)

6)  Sie  sind  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen
nicht  allein  berechtigt,  die  zu  ihrer  Competenz  gehörigen  Angelegen-—



*)  Vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  I.  33.
        <pb n="56" />
        32  Geschäftsgang.

heiten,  soweit  es  erforderlich  ist,  durch  administrativen  Beschluß  zu
erledigen,  sondern  auch  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zur  Vornahme
von  Handlungen  die  gesetzlich  erforderliche  Erlaubniß  zu  ertheilen
oder  die  Vornahme  von  Handlungen  zu  verbieten,  im  Interesse  der
öffentlichen  oder  privativen  Sicherheit  und  Wohlfahrt  Anordnungen
zu  erlassen  und  sie  zu  vollziehen.

7)  Für  das  Verfahren  in  Administrativ-  und  Polizeisachen  (abgesehen
von  den  administrativ-contentiösen)  bestehen  allgemeine  gesetzliche
  Normen  oder  processuale  Vorschriften  nicht,  obwohl  für  die
Behandlung  einzelner  administrativer  Angelegenheiten,  wie  z.  B.  im
Gesetze  über  Benützung  des  Wassers,  Weideablösung,  im  Gewerbsgesetze
  vom  30.  Juni  1868,  im  Gesetze  über  Heimat,  Verehelichung
und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868,  im  Gesetze  über  Armenpflege
  vom  29.  April  1869  Vorschriften  für  das  administrative
Verfahren  gegeben  sind.

Vorbehaltlich  der  in  einzelnen  Gesetzen  gegebenen  processualen  Vorschriften
  müssen  jedoch  folgende  Grundsätze  als  die  Grundlagen  des  administrativen
  oder  polizeilichen  Verfahrens  überhaupt  angesehen  werden:

a)  Jede  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  in  allen  zu  ihrer  Verhandlung
  oder  Entscheidung  vorliegenden  Fragen  vor  allem  ihre  Competenz
  zu  prüfen,  und  nur  dann  vorzufahren,  wenn  sie  diese  Competenz
für  begründet  erachtet.

b)  In  allen  polizeilichen  Angelegenheiten,  wobei  das  öffentliche
Wohl  betheiligt  ist,  oder  in  denen  die  Distriktspolizeibehörden  entweder
berechtigt  oder  verpflichtet  sind  einzuschreiten,  gelten  nicht  die  Grundsätze
der  Verhandlungs-,  sondern  der  Untersuchungsmaxime.

c)  Anträge,  welche  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  einkommen,
sind  nur  dann  ohne  weitere  Sachinstruction  abzuweisen,  wenn  sie  nicht
zur  Competenz  der  Verwaltung  gehören,  oder  sich  durch  ihren  Inhalt
Kals  gesetz=  oder  verordnungswidrig  sogleich  darstellen.

d)  Anonyme  Anträge  und  Beschwerden  sind  zu  vernichten.

(A.  V.  vom  29.  Dez.  1836  XIII.  Döll.  18  S.  75.)

e)  Ohne  Gehör  der  Betheiligten  kann  kein  giltiger  Beschluß  in
Verwaltungs=  und  Polizeisachen  gefaßt  werden.

Mangel  der  Competenz  und  des  rechtlichen  Gehörs  begründen  auch
in  Polizei=  und  Administrativsachen  unheilbare  Nichtigkeit  des  Beschlusses.
(Ibid.  Ziff.  XII.)

Allgemeine  polizeiliche  Anordnungen,  Bewilligungen  und  Verbote,
wozu  die  Distriktspolizeibehörden  gesetzlich  befugt  sind,  unterliegen  diesem
Gebote  einer  vorausgehenden  Instruction  nicht  ").

f)  Wenn  Competenzstreitigkeiten  zwischen  Justiz=  und  Administrativbehörden
  entstehen,  so  kann  nach  dem  Gesetz  vom  28.  Mai  1850  Art.  3

 

*)  Vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  IV.  193.
        <pb n="57" />
        Geschäftsgang.  33

Gesetz-Blatt  1850  S.  164  ein  bejahender  Competenzconflict  von
Seite  der  Administration  nur  von  der  Kreisregierung  als  Centralverwaltungsstelle
  angeregt  werden.

g)  Administrative  und  polizeiliche  Gegenstände  sind  in  der  Regel
mit  Ausschluß  jeden  Schriftenwechsels  protokollarisch  zu  instruiren;  dies
schließt  jedoch  nicht  aus,  daß  die  primitiven  Anträge  der  Parteien  schriftlich
  eingebracht  werden.

Was  die  Zulassung  von  Anwälten  betrifft,  so  hat  zwar  die  Ministerial-Entschließung
  vom  22.  Dez.  1852  in  reinen  Polizei=  und  Administrativsachen
  mit  Ausnahme  administrativ-contentiöser  Gegenstände
bei  den  Unterbehörden  nach  Maßgabe  der  V.  vom  16.  Febr.  1815
und  24.  Mai  1816  die  Zuziehung  von  Anwälten  unbedingt  verboten;
allein  nachdem  fast  alle  neueren  Gesetze,  welche  Vorschriften  für  ein  Verfahren
  in  administrativen  Gegenständen  geben,  wie  z.  B.:

über  Benützung  des  Wassers  (Gesetz-Blatt  1852,  S.  525,  Art.  95),

über  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmungen  (Art.  34,

Gesetz-Blatt  S.  567),

über  den  Uferschutz  (ibid.  S.  589  Art.  25),

über  die  Ausübung  des  Weiderechtes  (ibid.  S.  628  Art.  62),
nachdem  ferner  das  Einf.  G.  zum  P.  St.  G.  B.  Art.  71  nunmehr  auch  in
allen  Polizeistrafsachen  die  Anwälte  als  Beiständer  oder  Vertreter  der
Beschuldigten  zuläßt,  nachdem  endlich  auch  in  Gemäßheit  des  &amp;amp;  45  der
Gewerbeinstruction  vom  21.  April  1862,  sowie  nach  M.E.  vom
27.  Nov.  1862,  sowohl  bei  der  Instruction  von  Gewerbsconcessionsgesuchen,
  als  bei  Ansässigmachungs=  und  Verehelichungsgesuchen  die  Zulassung
  von  Anwälten  genehmigt  ist  (conf.  K.A.  Bl.  1862  S.  2635),
so  dürfte  eine  allgemeine  Zurücknahme  der  Beschränkung  vom  22.  Dez.  1852
wohl  zu  erwarten  sein;  allein  zur  Zeit  erscheint  dieselbe  für  die  Distrikts-Polizeibehörden
  allerdings  noch  maßgebend.  Uebrigens  spricht  sich  eine
M.E.  vom  2.  Nov.  1844  Döll.  XXXII.  266  dahin  aus:

„Wenn  ein  Gegenstand,  der  an  und  für  sich  civilrechtliche  Ansprüche

betrifft,  sohin  zur  Cognition  der  Gerichte  gehörte,  aus  Rücksicht  auf

das  höhere  Interesse  des  Gemeinwohls,  der  Beschleunigung  rc.  den

Administrativbehörden  zugewiesen  ist,  so  folgt  aus  dieser  ausnahmsweisen

  Zuständigkeit  der  Administrativbehörden  noch  nicht  die  unbedingte

  Anwendbarkeit  der  für  Behandlung  reiner  Polizeisachen  bestehenden
  Vorschriften,  also  z.  B.  die  Nichtzulassung  von  Anwälten.“

Es  mag  daraus  zu  entnehmen  sein,  daß  in  wichtigeren  Administratiosachen
  auf  einer  Ausschließung  der  Anwälte  nicht  unbedingt  zu
bestehen,  sondern  die  Entscheidung  dieser  Frage  in  zweifelhaften  Fällen
dem  Ermessen  der  Administrativbehörden  anheimgegeben  sei“).

Nach  M.E.  vom  29.  Dez.  1857  soll  das  Verbot  der  Einsicht
von  Administrativ=  und  Polizeiacten  durch  die  Parteien  oder  deren  An-—



 

–

*)  Bl.  f.  a.  Pr.  III.  268.  IV.  1.
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.Behörden.  III.  Aufl.  3
        <pb n="58" />
        34  Geschäftsgang.

wälte  unbedingt  aufrecht  erhalten  werden,  ausgenommen  den  Fall  eines
Rerurses.

Die  Entschließung  vom  22.  Dez.  1852  gestattet  schriftliche  Eingaben
  bei  den  Distriktspolizeibehörden  nur  den  Siegelmäßigen  und  ihnen
gleich  geachteten  Personen,  während  nicht  Siegelmäßige  ihre  Eingaben
nur  unter  Legalisation  eines  Anwalts  einreichen  dürfen.  Nunmehr  ist
dieses  auch  nicht  siegelmäßigen  gebildeten  Personen  gestattet.

Vergl.  unter  Ziff.  VIII.  Ziff.  F.  2.  über  Geschäftsgang.

h)  Die  administrativen  und  polizeilichen  Verhandlungen  sollen  möglich
  kurz  und  bündig  das  Wesentliche  zur  Sache  gehörige  enthalten.

Oberflächlichkeit  ist  eben  so  sehr  als  unnöthige  Breite  zu  vermeiden.

(V.  vom  29.  Dez.  1836.  XIX.  XX.  )

i)  In  solchen  Sachen,  wofür  die  nächst  höhere  Stelle  die  Eigenschaft
  einer  entscheidenden  Instanz  trägt,  sollen  die  Unterbehörden  Anfragen
  vermeiden.  (V.  vom  29.  Dez.  1836,  Döll.  18  S.  74  Ziff.  X.)

k)  Die  Geschäfte  sind  allenthalben  mit  der  möglichsten  Raschheit
im  Interesse  der  Parteien  zu  erledigen.  (Ibid.  Ziff.  XIX.)

1)  Wo  nach  Maßgabe  der  Gesetze  oder  Verordnungen  in  einer
administrativen  Sache  Sachverständige  zu  vernehmen  sind,  steht  es,  insoferne
  die  Gesetze  hiefür  nicht  bestimmte  Anordnungen  treffen,  den  Betheiligten
  frei,  die  Sachverständigen  zu  benennen.  In  Sachen,  in  denen
sich  Parteien  mit  widersprechenden  Interessen  gegenüber  stehen,  soll  es
denselben  freigestellt  werden,  die  Sachverständigen  im  gemeinsamen  Einverständniß
  zu  wählen.  Für  den  Fall,  daß  sich  die  Parteien  innerhalb
des  festgesetzten  Termines  über  die  Wahl  der  Sachverständigen  nicht
einigen  können,  steht  diese  Wahl  in  Gemäßheit  des  den  Parteien  vorher
kundzugebenden  Präjudices  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zu.

In  wichtigeren  Sachen  soll  die  Zahl  der  Sachverständigen  in  der
Regel  drei  betragen.

Wenn  die  Distriktspolizeibehörde  nur  zu  ihrer  eigenen  besseren
Information  das  Gutachten  eines  Sachverständigen  bedarf,  hat  sie  denselben
  selbst  zu  bestimmen.

m)  Zeugen  und  Sachverständige  sind  in  der  Regel  auf  Handgelübde
  mittels  Handschlags  zu  verpflichten;  die  letzteren  können,  wenn  sie
bereits  für  gewissenhafte  Pflichterfüllung  im  Allgemeinen  beeidigt  sind,
lediglich  an  den  Diensteid  erinnert  werden.  M.  des  Inn.  Entschl.  vom
19.  Mai  1867.

Mn)  Die  distriktspolizeilichen  Beschlüsse  unterliegen  keiner  collegialen
Berathung,  sondern  der  buregumäßigen  Erledigung.  Sie  sind  kurz  und
bündig  zu  fassen  und  mit  Gründen  zu  versehen.

o)  In  den  administrativen  Beschlüssen  soll  mit  dem  Bescheid  in
der  Hauptsache  auch  der  Ausspruch  über  die  Kosten  verbunden  werden.
Bezüglich  der  Beitreibung  der  Kosten  vergl.  Taxrwesen.

p)  Inwieweit  die  polizeilichen  und  administrativen  Verhandlungen
        <pb n="59" />
        Geschäftsgang.  35

einer  Tax=  und  Stempelpflicht  unterliegen,  ist  in  Abschn.  Taxwesen  betr.
erörtert.

q)  Die  Distriktspolizeibehörden  sind  berechtigt,  ihre  Beschlüsse  auch
vollständig  zu  vollziehen.  (O.A.E.  vom  26.  April  1853,  R.  Bl.  S.  668
und  vom  3.  Oct.  1854,  R.Bl.  S.  949.)

Bei  Zwangsvollstreckung  an  unbeweglichen  Gütern  ist  jedoch  das
Gericht  zu  requiriren.  (O.A.E.  vom  9.  Juni  1857,  Bl.  f.  a.  Pr.  VIII.
S.  303.)

Ueber  Ordnungsstrafen  vergl.  Art.  29  und  30  des  Einf.G.

Ueber  Erecutionsbefugnisse  der  Gemeindeverwaltungen  bezüglich  der
Gemeindeumlagen  vergl.  unten:  Gemeinde=  und  Stiftungswesen.

zFea)  Rerurse  jeder  Art  sind  bei  der  einschlägigen  ersten  Instanz  gegen
schriftlichen  Empfangsschein  einzureichen  und  sofort  im  vorgeschriebenen
Instanzenzuge  unter  Anfügung  der  bezüglichen  Acten  und  den  etwa
nöthigen  Erläuterungen  an  die  Rercursinstanz  einzufördern.

Die  Unterbehörden,  sowie  die  etwaigen  Zwischenstellen  bleiben  bei
den  als  dringend  bezeichneten  Gegenständen  dieser  Art  für  jeden  das
Maximum  von  4  Tagen,  und  bei  sonstigen  Recursen  für  jeden  das
Maximum  von  8  Tagen  überschreitenden  Aufschub  verantwortlich.

Ebenso  sind  sie  gehalten,  dem  Einreichenden  oder  dessen  Mandatar
über  den  Tag  des  Eintreffens  und  des  Weiterbeförderns  des  Recurses
mündlich,  —  oder  auf  Begehren  schriftlich  Aufschluß  zu  ertheilen.

(Ibid.  Ziff  XI.)

Zur  Bereinigung  des  Vollmachtspunktes  in  Beschwerdesachen  der
Gemeinden  sind  die  Gemeinde-Verwaltungsmitglieder  nicht  vor  Amt  zu
rufen,  sondern  es  genügt  die  Vorlage  eines  giltigen  Gemeindebeschlusses,
oder  die  Unterzeichnung  der  Beschwerde  durch  die  Gemeinde-Vewaltung.

(E.  d.  M.  d.  Inn.  v.  11.  Sept.  1865.)

s.  Die  Verschiedenheit  der  in  Gesetzen  und  Verordnungen  bestimmten
  Recursfristen  läßt  es  nothwendig  erscheinen,  hier  sofort  ein  Verzeichniß
  der  Recursfristen  folgen  zu  lassen,  wodurch  es  überflüssig  wird,  bei
den  einzelnen  Materien  darauf  hinzuweisen.

I.  Eine  14tägige  Recursfrist  besteht:

1)  In  Sachen:  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  betr.  (Gesetz
vom  16.  April  1868  Art.  25,  40,  52.
2)  In  Gewerbesachen.  (Gesetz  vom  30.  Jannar  1868  Art.  31.)
3)  In  Rerursen  bezüglich  des  Gesetzes  —  den  Schutz  des  Eigenthums
  an  Erzeugnissen  der  Literatur  und  Kunst  gegen  Veröffentlichung,
  Nachbildung  2c.  vom  15.  April  1840  Art.  11.  conf.
39  des  Landtags-Abschiedes  von  1846.
(Einf.G.  Art.  3  Ziff.  7.)
4)  Wegen  Verweigerung  einer  Jagdkarte.  (Ges.  v.  30.  Mai  1850  5  21.)
5)  Behandlung  der  Jagd.
(A.  V.  vom  6.  Dez.  1857,  R.Bl.  1857  S.  1669  §H  24.)
37
        <pb n="60" />
        36  Geschäftsgang.

6)  In  Sachen  der  Eingquartirung,  bei  Reclamationen  gegen  den
Maßstab  für  die  Vertheilung  der  Kosten,  Art.  11,  und  gegen  die
Einquartierungspflicht.

(Art.  16  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850.)

7))  Gegen  forstpolizeiliche  Beschlüsse.

(Art.  108  des  Forstgesetzes  vom  28.  Mai  1852.)

9)  In  Distriktsgemeindeangelegenheiten.

(Art.  38  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852.)

9)  In  Brandassekuranzangelegenheiten.
(Art.  109  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852.)
10)  In  Privatbausachen.  &amp;amp;  87  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1864.
11)  In  Sachen  des  Armenwesens.  Gesetz  v.  29.  April  1869  Art.  43.
12)  Nach  dem  Gesetz  vom  23.  Febr.  1868  Art.  8  „die  Ablösbarkeit
der  auf  Grund  und  Boden  haftenden  oder  mit  einer  Gewerbs-Realität
  verbundenen  Ehehaftsverhältnisse."

13)  Nach  dem  Gesetz  „Vermarkung  der  Grundstücke  betr.“,  vom
16.  Mai  1868.  Ges.-Bl.  S.  574  Art.  11.

14)  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April  1869  für  die  Landestheile
diesseits  des  Rheines.

Art.  161  für  Beschwerden  der  Gemeinden  gegen  die  in  erster
Instanz  über  eigentliche  Gemeinde-Angelegenheiten  gefaßten

Beschlüsse  der  Aufsichtsbehörden.
Art.  163  für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Gemeinde-Verwaltungen
  und  der  Gemeinde-Versammlungen  in  eigentlichen

  Gemeinde-Angelegenheiten.

II.  Eine  30tägige  Recursfrist  besteht:

1)  In  Ablösungssachen.  (Gesetz  vom  4.  Juni  1848  K  19.)

2)  In  Eingquartirungssachen  bei  Festsetzung  eines  andern  als  des
gesetzlichen  Vertheilungsmaßstabes.  (Gesetz  vom  25.  Juli  1850
Art.  12.)

3)  In  Angelegenheiten  der  Benützung  des  Wassers.

(Gesetz  vom  28.  Mai  1852  Art.  93.)

4)  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmungen.
(Gesetz  vom  28.  Mai  1852  Art.  44.)

5)  In  Uferschutzsachen.  (Gesetz  vom  28.  Mai  1852  Art.  63.)
6)  Ablösung  der  auf  dem  Zehent  ruhenden  Kirchenbaulast.
(Gesetz  vom  28.  Mai  1852  Art.  13.)
7)  Bestimmungen  über  unbefugte  Verweigerung  des  Eintritts  in  einen
Steuerausschuß:
Art.  20  des  Gesetzes,  die  Einkommensteuer  betr.
Art.  16  des  Gesetzes,  die  Kapitalrentensteuer  betr.
(Einf.G.  Art.  3  Ziff.  2.)

1i866.
        <pb n="61" />
        Geschäftsgang.  37

8)  In  Rerursen  gegen  die  Entscheidung  der  Forstpolizeibehörden  über  Ermäßigung,
  Beschränkung,  Umwandlung  2c.  von  Forstberechtigungen.
(Art.  110  des  Forstgesetzes  vom  28.  Mai  1852.)
9)  In  Advokatendisciplinarsachen.  (V.  vom  24.  März  1816  Ziff.  5.)
10)  In  Gegenständen  der  Dampfkesselbenützung.
(A.  V.  vom  29.  Sept.  1852  Art.  46.)
11)  In  Sachen  der  Weiderechtsausübung  und  Ablösung.
(Gesetz  vom  28.  Mai  1852  Art.  63.)
12)  In  den  Angelegenheiten  wegen  Setzung  eines  Eichpfahles.
(A.  V.  vom  10.  Jan.  1855  Art.  15.)
13)  In  allen  Sachen,  in  welchen  der  k.  Staatsrath  III.  Instanz  ist.
(A.  V.  v.  S.  Aug.  1810  Tit.  II.  Art.  1.  Landt.  Absch.  23.  Mai  1846.)
14)  In  allen  polizeilichen  Angelegenheiten,  soweit  nicht  ausdrückliche
Bestimmungen  eine  längere  oder  kürzere  Frist  festsetzen.
(M.  E.  vom  7.  Sept.  1829,  Döll.  XIII.  S.  1495.)

III.  An  keine  Recursfrist  gebunden,  sind:

1)  Recurse  in  Kriegskostenperäquationssachen,  welche  nach  Art.  17
des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1819  als  Gegenstände  der  Gemeindecuratel
  und  Polizei  gleich  den  Umlagen  behandelt  werden  sollen.

2)  Beschwerden  gegen  Erlassung  oder  gegen  den  Inhalt  polizeilicher
Vorschriften.  (Art.  43  des  P.St.  G.  B.)

 

C.
Administrativ-contentiöse  Gegenstände.

I.  Begriffsfeststellung.

Der  Begriff  von  administrativ-contentiösen  Gegenständen  ist  in
keinem  Gesetze  und  in  keiner  mit  Gesetzeskraft  bekleideten  älteren  Verordnung
  festgestellt;  er  läßt  sich  daher  nur  aus  den  für  einzelne  Fälle
gegebenen  Verordnungen  und  den  darin  angeführten  Motiven  construiren.
In  Döllinger's  Sammelwerk  II.  180  wird  folgende  Definition  gegeben:

„Wenn  bei  einer  Privatrechtssache  das  Gemeinwohl
  in  einer  Art  betheiligt  ist,  daß  eine  ausschließliche
  Behandlung  der  privatrechtlichen  Forderung
nach  dem  Privat=  oder  Civilrechte  jenes  höhere  Interesse
  des  Gemeinwohles  verkürzen  oder  unberücksichtigt
  lassen  könnte,  so  ist  jene  gemischte  Gerichtsbarkeit
  vorhanden,  welche  administrativ-contentiös
genannt  wird.“
        <pb n="62" />
        38  Administrativ-contentiöse  Sachen.

Auch  die  A.  V.  vom  8.  August  1810,  die  Competenz-Regulirung
des  k.  Geheimen  Rathes  betr.,  hat  keine  allgemeine  Regel  für  die  Begriffsbestimmung
  administrativ-contentiöser  Sachen  aufgestellt,  sondern
nur  einzelne  Kategorien  von  Streitigkeiten  als  administrativ-contentiöse
bezeichnet.

Mit  Recht  wurde  von  jeher  auf  den  inneren  Widerspruch  hingewiesen,
  welcher  in  dieser  Bezeichnung  von  Streitesgegenständen  liegt,
und  der  Widerspruch  beruht  wohl  zunächst  in  dem  Umstande,  daß  man
bei  solchen  Streitigkeiten,  in  welchen  neben  dem  Interesse  des  Einzelnen
auch  das  allgemeine,  das  öffentliche  Interesse  betheiligt  ist,  nicht  strenge
ausgeschieden  hat,  wie  weit  Rechtsansprüche  dem  Gebiete  des  reinen
Privatrechtes,  und  wie  weit  sie  dem  öffentlichen  Rechte  angehören.

Sobald  eine  solche  Ausscheidung  vollzogen  ist,  hört  von  selbst  die
Anomalie  auf,  daß  eine  administrative  Behörde  über  Civilrechtsansprüche
zu  entscheiden  habe.

Der  letzte  entscheidende  Schritt  ist  mit  dem  Gesetze  vom  10.  Nov.
1861  —  die  Gerichtsorganisation  betr.  —  erfolgt;  hienach  sind  die
Behörden  für  Justiz  und  Administration  getrennt,  und  jeder  Behörde  ihr
besonderer,  begrenzter  Competenzkreis  angewiesen  worden.

Mit  diesem  Augenblicke  ist  die  Anomalie  der  administrativ-contentiösen
  Gegenstände  verschwunden,  und  die  administrativ-richterlichen
Streitigkeiten  gehören  von  nun  an  mehr  der  Geschichte  an.

Diese  Behauptung  wird  sich  als  gerechtfertigt  erweisen,  wenn  die
nach  der  V.  vom  8.  August  1810  als  administrative  Rechtssachen  erklärten
  Gegenstände  von  dem  Standpunkte  der  neueren  Gesetzgebung
geprüft  werden.

Nach  der  allegirten  Verordnung  werden  als  administrativ-contentiöse
  Gegenstände  bezeichnet:

1)  Gewerbestreitigkeiten.  Sie  sind  schon  durch  Art.  10  des  Gewerbs-Gesetzes
  vom  21.  Sept.  1825  und  im  Gewerbs-Gesetze  vom
30.  Januar  1868  der  Administration  zugewiesen,  wogegen  Streitigkeiten
über  Erwerbung,  Veräußerung  2c.  eines  realen  oder  radicirten  Rechtes,
und  alle  solche  Gewerbsstreitigkeiten,  wobei  der  Klagegruud  auf  einem
privatrechtlichen  Titel  beruht,  den  Gerichten  zugewiesen  sind.

2)  Postreclamationen  sind  durch  V.  vom  31.  Juli  1817,  R.  Bl.
1817  S.  730,  dem  administrativen  Wirkungskreise  ganz  entzogen;
privatrechtliche  Entschädigungsansprüche  gegen  den  Fiscus  auf  den  Rechtsweg
  verwiesen.

3)  Beschwerden  über  Erkenntnisse  in  Dienstvergehungen  der  Postbeamten.
  Diese  Angelegenheiten  richten  sich  nach  den  Disciplinarvorschriften,
  nach  der  IX.  Verf.Beil.,  nach  den  einschlägigen  Bestimmungen
des  St.G.B.

4)  Nachsteuersachen.  Derartige  Angelegenheiten  gehören  nach  der
Form.  V.  vom  9.  Dez.  1825  K  65,  R.  Bl.  1825  S.  999,  zum  Wir-
        <pb n="63" />
        Administrativ-  contentiͤse  Sachen.  39

kungskreise  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  und  des  Aeußern,  nun
der  k.  Kreisregierung  als  reine  Verwaltungsangelegenheit.

5)  Streitigkeiten  der  Stiftungen  unter  sich  gehören  nach  dem
Geiste  des  Gem.  Ed.  und  nach  A.  V.  vom  8.  März  1826,  R.  Bl.  S.  323
vor  die  Gerichte.

6)  Aufschlagsdefraudationen.  Nach  dem  Gesetze  vom  10.  Nov.
1848,  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Malzaufschlagsdefraudationen
betr.,  Art.  1,  gehört  die  Vollziehung  der  den  Aufschlag  betr.  Gesetze
und  Verordnungen,  sowie  die  Anwendung  der  diesem  Staatsgefälle
drohenden  Gefährden  zu  dem  Wirkungskreise  jener  Behörden,  welchen  sie
dermal  obliegt.

Allein  die  Untersuchung  und  Bestrafung  wegen  Defraudation  wird
von  den  Gerichten  geführt  und  ausgesprochen.

Es  sind  unter  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  allein  der
Malzaufschlag,  sondern  alle  übrigen  gesetzlich  eingeführten  Aufschläge  zu
subsumiren.

7)  Mauthdefraudationen  überweiset  das  Gesetz  vom  15.  Aug.  1828
—  die  Zollordnung  betr.  —  den  Gerichten.

8)  Salzdefraudationen  sind  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  behandeln,
  Jollgesetz  vom  15.  Aug.  1828  K  8.

9)  Stempeldefraudationen.  Nach  dem  Stempelgesetz  vom  11.  Sept.
1825  erkennen  die  Gerichte  über  Defraudationen  an  Stempelgefällen.

10)  Die  Lottodefraudationen  sind  durch  die  mit  dem  1.  Jan.
1862  vollzogene  Aufhebung  des  Lotto  beseitigt.

11)  Erkenntnisse  in  Forstpolizeisachen.  Nach  dem  Forstgesetze
vom  28.  Mai  1852  ist  die  administrative  und  richterliche  Competenz
vollständig  ausgeschieden.

12)  Polizeiconfiscationen.  Durch  das  P.  St.  G.  B.  ist  der  Ausspruch
  der  polizeilichen  Confiscation  lediglich  dem  Polizeirichteramt  überwiesen.


13))  Beschwerden  über  verweigerte  rechtliche  Entschädigung  wegen
Weg-,  Straßen=  und  Brückenbaues.  Auch  diese  Materie  ist  durch  das
Gesetz  vom  7.  Nov.  1837,  die  Zwangsabtretung  von  Grundeigenthum
für  öffentliche  Zwecke,  in  ein  durchaus  gesetzliches  Gebiet  versetzt  worden.

Nach  diesem  Gesetze  ist  die  Frage:  „ob  jemand  gezwungen  werden
könne,  sein  Eigenthum  zu  öffentlichen  Zwecken  abzutreten“  der  Administration
  zugewiesen,  während  die  Frage  der  Entschädigung  vor  die  Civilgerichte
  verwiesen  ist.

Das  Verfahren  bei  den  Administrativbehörden  ist  das  für  administrativ-contentiöse
  Angelegenheiten  vorgeschriebene.

(Conf.  Ges.  vom  7.  Nov.  1837  Art.  XVIII.)
(Instruction  für  den  k.  Staatsrath  vom  18.  Nov.  1825  II.--Bd.  1.  15.
R.  Bl.  1825  S.  872.)

Im  concreten  Falle  ist  aber  die  Thätigkeit  der  Administration
keine  richterliche.  —
        <pb n="64" />
        40  Administrativ-contentihse  Sachen.

Der  Ausspruch,  daß  in  einem  gegebenen  Falle  ein  Unternehmen
von  so  vorwiegender  öffentlicher  Bedeutung  vorliege,  daß  hier
das  Gesetz  über  zwangsweise  Grundabtretung  Platz  greifen  könne,  hat
mit  dem  Privatrechte  nichts  gemein;  er  ist  eine  Declaration,  eine  Constatirung,
  welche  nur  der  administrativen  Staatsgewalt  zusteht;  streng
geschieden  hievon  sind  die  civilrechtlichen  Punkte,  über  welche  allein  der
Civilrichter  entscheidet.

14)  Daß  streitige  Brandversicherungsgegenstände,  welche  nach  der
V.  vom  23.  Juni  1811  als  administrativ-contentiöse  Gegenstände  bezeichnet
  wurden,  dies  jetzt  nicht  mehr  seien,  nachdem  das  Gesetz  vom
28.  Mai  1852  in  den  Art.  102  und  103  genau  ausgeschieden  hat,
welche  Streitigkeiten  der  Justiz  und  welche  der  Administration  zuzuweisen
sind,  bedarf  keiner  näheren  Erörterung.

15)  Streitigkeiten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  15.  April
1840,  den  Schutz  des  Eigenthums  an  Erzeugnissen  der  Literatur  und
Kunst  gegen  Veröffentlichung,  Nachbildung  und  Nachdruck  gehören,  soweit
es  sich  um  Verletzung  des  Art.  6  und  8  dieses  Gesetzes  handelt,  nach
Art.  3  und  9  des  Einf.G.  zu  den  Gerichten.

16)0  Culturstreitigkeiten.  Durch  die  Culturmandate  von  1762,
1772,  1785,  V.  von  1803,  25.  Oct.  1804,  24.  Oct.  1807  u.  ff.
sind  die  Landesculturgegenstände  der  administrativen  Staatsgewalt  zur
Besorgung  übertragen,  und  in  der  V.  vom  8.  Aug.  1810  als  administrativ-contentiöse
  Gegenstände  bezeichnet  worden.

Der  Umfang  dieses  Gebietes  der  Landescultur  läßt  sich  erschöpfend
nicht  darstellen;  allein  nach  dem  Inhalte  des  betreffenden  Mandats  ist
anzunehmen,  daß  man  unter  dem  Begriff  Landesculturwesen  zunächst:

a)  den  Anbau  öder  Gründe,
b)  die  Vertheilung  öder  Gemeindegründe  zum  Zwecke  der  Cultur,
c)  die  Hebung  der  Bodencultur  durch  Aufhebung  der  Brache,  Einführung
  des  Futterbaues,
d)  die  Verbesserung  der  Wiesen,
e)  die  Beschränkung  der  Weide  u.  dergl.
verstand.

Alle  diese  Rubriken  haben  den  Charakter  der  administrativ-contentiösen
  Sache  längst  verloren.

Die  reichhaltige  Legislatur  der  letzten  20  Jahre  über  Fixrirung
von  Grundlasten,  Ausübung  und  Ablösung  des  Weiderechts,  Benützung
des  Wassers,  Bewässerung  uud  Entwässerung  von  Grund  und  Boden,
Uferschutzbauten,  Zusammenlegung  der  Güter  u.  dergl.  mehr  hat  in  all
diesen  Gegenständen,  welche  im  innigen  Zusammenhange  mit  der  Landescultur
  stehen,  genau  ausgeschieden,  was  der  Sphäre  des  Privatrechts,
den  Gerichten  und  was  der  Verwaltung  zusteht.

In  Bezug  auf  die  Vertheilung  und  die  Cultur  öder  Gemeindegründe
  hat  das  revidirte  Gem.  Ed.  von  1834  in  &amp;amp;  25  die  Vertheilung
von  Gemeindegründen  als  einen  Gegenstand  der  Gemeindecuratel,  sohin
        <pb n="65" />
        Administrativ-contentiöse  Sachen.  41

als  eine  reine  Administrativsache  erklärt.  Eben  so  durch  Gemeinde-Ordnung
  vom  29.  April  1869  Art.  27  u.  ff.

Der  Anspruch  auf  Theilnahme  an  dem  Gemeindevermögen  gründet
sich  auf  die  Eigenschaft  eines  Mitgliedes  der  betreffenden  Gemeinde.

Ueber  diese  Qualität  entscheidet  die  Verwaltung.

Staatsraths-Erk.  vom  12.  Febr.  1841,  Döll.  XXVI.  S.  24.
M.  E.  vom  18.  Febr.  1848,  Döll.  XXVI.  S.  25.

O.A.E.  vom  29.  Dez.  1856,  R.Bl.  1856  S.  98.

O.A.E.  vom  14.  Dez.  1857,  R.Bl.  1857  S.  1717.
O.A.E.  vom  15.  Nov.  1858,  R.Bl.  1858  S.  1461.

O.  A.  E.  vom  24.  Jan.  1859,  R.  Bl.  1859  S.  174.

Streitigkeiten  darüber,  ob  die  zur  Vertheilung  beantragten  Gründe
Eigenthum  der  Gemeinde  oder  der  einzelnen  Gemeindeglieder  seien,
gehören  vor  die  Gerichte,  sowie  überhaupt  Ansprüche,  welche  aus  einem
Privatrechtstitel  hergeleitet  werden,  zu  den  Gerichten  competiren.

Es  ist  also  auch  in  Bezug  auf  Culturstreitigkeiten  durch  neuere
Gesetze  der  Begriff  von  administrativ-contentiösen  Sachen  elidirt.

17))  Erkenntnisse  in  Kriegsconcurrenzsachen.  Die  A.  V.  vom
3.  Jan.  1807,  Döll.  X.  S.  1027,  hat  die  Streitigkeiten  über  Einquartierung,
  Lieferung,  Vorspann,  Vertheilung  dieser  Last  rc.  der  administrativen
  Staatsgewalt  zugewiesen,  wogegen  Streitigkeiten  über
Privatrechtsverhältnisse  zu  den  Gerichten  gewiesen  sind.

Es  sind  also  die  Angelegenheiten  der  Einquartierung  als  Gegenstand
  des  öffentlichen  Rechtes  bezeichnet;  damit  ist  für  sie  der  Begriff
  des  Privatrechtes  ausgeschlossen;  die  Function  der  Administration
bei  Vollzug  der  Einquartierung  und  bei  Entscheidung  der  hierbei  entstehenden
  Streitigkeiten  ist  also  keine  administrativerichterliche,
sondern  eine  rein  administrative.

Es  ist  darum  auch  die  Ausgleichung  zwischen  Gemeinde  und  Gemeinde
  nicht  eine  Res  singulorum,  sondern  Gemeindesache  —  Administrativsache,


Conf.  Edict.  vom  24.  Sept.  1808  K  52.

28  des  revid.  Gem.  Ed.  von  1834.

Art.  7  des  Kriegsk.  Peräqu.  Gesetzes  von  1819.
Art.  9  und  10  des  Einquart.  Gesetzes  von  1850.
&amp;amp;  28  der  Form.V.  von  1825.

O.A.E.  vom  26.  April  1853,  R.Bl.  S.  655.
O.A.E.  vom  15.  Dez.  1856,  R.Bl.  1857  S.  16.

Der  in  der  V.  vom  8.  Aug.  1810  den  oben  angeführten  Streitigkeiten
  vindicirte  Charakter  von  administrativ-contentiösen  Sachen
besteht  im  Hinblick  auf  die  neuere  Gesetzgebung,  das  Kriegskostenperequationsgesetz
  von  1819  und  das  Einquartierungsgesetz  von  1850,
nicht  mehr,  und  sind  diese  Angelegenheiten  als  rein  administrative  zu
betrachten.

18)  Beschwerden,  die  aus  einer  durch  das  Verfahren  der  Unter-
        <pb n="66" />
        42  Administrativ-contentid5se  Sachen.

behörden  entstandenen  Kränkung  des  Eigenthumes  entspringen,  worüber
der  Recurs  an  die  ordentlichen  Gerichtshöfe  nach  den  bestehenden  Verordnungen
  nicht  gestattet  ist.

Es  können  also  unter  den  angeführten  Kränkungen  nur  solche  verstanden
  werden,  welche  von  der  Administration  begangen  werden,  und
hler  ist  zu  unterscheiden,  ob  sie  dieselben

a)  außer  ihrer  Competenz,  oder
b)  innerhalb  ihrer  Competenz
begehe.

Ueberschreitet  eine  Administrativbehörde  ihre  Competenz  und  greift
in  das  richterliche  Gebiet  ein,  so  steht  dem  Betheiligten  die  Anregung
eines  Competenzconflictes  offen,  der  von  dem  k.  Oberappellationsgericht
entschieden  wird;  handelt  die  Administration  jedoch  innerhalb  ihrer  Competenz,
  so  geben  allein  die  für  den  Gegenstand  bestehenden  Gesetze  oder
giltigen  Verordnungen  Maß,  und  es  findet  der  Recurs  nur  insoweit
Statt,  als  die  betreffenden  Gesetze  dies  gestatten.

Es  dürfte  demnach  auch  die  hier  bezeichnete  Kategorie  von  Beschwerdesachen
  kaum  mehr  ein  Object  haben,  somit  auch  aus  dem  Reiche
der  administrativ-contentiösen  Gegenstände  zu  streichen  sein.

19)  Von  einzelnen  Rechtslehrern  werden  noch  hieher  gezählt  die
administrativen  Bauprovisorien.

Allein  nach  den  hierüber  bestehenden  V.  vom  6.  Oct.  1802,
R.  Bl.  S.  714,  Döll.  XI.  S.  1390,  vom  17.  Juli  1808  ibid.  1399,
A.  V.  vom  24.  Mai  1817,  Form.  V.  von  1825  &amp;amp;  73,  A.  V.  vom
1.  Oct.  1830,  Döll.  XI.  S.  1423  ist  die  Anordnung  und  Leitung,
sowie  die  Concurrenzbestimmung  für  Cultusbauten,  bei  welchen  die  Baupflicht
  selbst  nicht  streitig  ist,  den  Administratiostellen  übertragen,
nirgends  aber  ausgesprochen,  daß  die  Verhandlung  und  Entscheidung  als
eine  administrativ  -contentiöse  zu  betrachten  sei.

Erwägt  man,  daß  bei  solchen  administrativen  Bauprovisorien  vorzugsweise
  technische  und  administrative  Fragen  zu  beurtheilen  sind,  ob
Baufälle  bestehen,  ob  sie  dringlich  seien,  wie  hoch  die  Summe  für  deren
Reparatur  zu  veranschlagen  sei,  ob  die  baupflichtige  Stiftung  im  Stande
sei,  aus  eigenen  Mitteln  zu  bauen,  in  welcher  Weise  zu  bauen  sei  und
dergl.  mehr,  so  kann  dies  um  so  weniger  als  ein  Eingriff  in  das  Rechtsgebiet
  betrachtet  werden,  als  es  jedem  Betheiligten  freisteht,  gegen  die
provisorische  Verfügung  den  Rechtsweg  zu  betreten.

Wäre  die  Entscheidung  der  administrativen  Stellen  in  Bauprovisionalsachen
  eine  administrativ-contentiöse,  so  erlangten  diese  Beschlüsse
eine  Rechtskraft,  die  durch  eine  nachfolgende  gerichtliche  Procedur  nicht
mehr  umgestoßen  werden  könnte;  da  aber  die  richterliche  Zuständigkeit
bei  den  Bauprovisionalbeschlüssen  sogar  ausdrücklich  vorbehalten  wird,
so  ist  die  administrative  Entschließung  keine  administrativ-richterliche,  —
sondern  eine  einfache  Verwaltungsanorduung,  aufgebaut  auf  der  Zweifellosigkeit
  der  Rechtsverpflichtungen,  und  ohne  Eingriff  in  das  Privat-
        <pb n="67" />
        Abministrativ-contentiöse  Sachen.  13

recht,  dessen  Schutz  vor  dem  Civilgerichte  zu  suchen,  jedem  Bethelligten
freisteht.

Endlich  könnten  hier  noch  angeführt  werden:

20)  Streitigkeiten  über  den  Simultangebrauch  der  Kirchen.  Der
93  der  II.  Verf.Beil.  verweiset  die  Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  oder
die  andere  Gemeinde  zur  Kirche  berechtigt  sei,  vor  den  ordentlichen
Richter;  wenn  aber  zwei  Gemeinden  verschiedener  Religionsparteien  zu
einer  Kirche  berechtigt  sind,  und  über  die  Rechte,  welche  jeder  einzelnen
  Gemeinde  zustehen,  keine  besonderen  Verträge  oder  Gesetze  vorhanden
  sind,  so  stellt  die  Verf.  Urk.  die  rechtliche  Gäiuntide  auf,
daß  eine  jede  dieser  Gemeinden  gleiche  Rechte  habe.

Entstehen  über  die  Ausübung  dieser  Rechte  Streitigkeiten,  so
entscheidet  darüber  das  Staatsministerium  des  Jnnern.  (&amp;amp;  90,  91,
92  ibid.)

Da  hier  eine  Verwaltungsstelle  über  die  Ausübung  eines  unzweifelhaften
  Rechtes  entscheidet,  dürfte  wohl  nicht  mit  Recht  behauptet
werden,  daß  sie  über  privatrechtliche  Ansprüche  urtheilt,  weil  die  Benützung
  der  Kirche  nicht  zu  privativen  Zwecken,  sondern  zu  dem  öffentlichen
  Zwecke  des  Gottesdienstes  verlangt  und  gewährt  wird,  und  die
Frage  der  Benützung  einer  Kirche,  das  bestehende  gleichmäßige
Benützungsrecht  vorausgesetzt  —  eine  Sache  des  öffentlichen
und  nicht  des  Privatrechts  ist.

II.  Verfahren.

Da  das  Gesetz  vom  7.  Nov.  1837,  die  Zwangsabtretung  von
Grundeigenthum  2c.  betr.,  das  für  administrativ-contentiöse  Gegenstände
vorgeschriebene  Verfahren  festhält,  so  ist  es  nothwendig,  daffelbe  in  Kürze
zu  bezeichnen.

1)  Die  Grundlage  des  Verfahrens  bildet  der  Codex  jucdiciarjus
mit  den  späteren  Novellen  in  ihren  Bestimmungen  über  den
Processus  summarissimus.  Vorbehalten  bleiben  diejenigen  Bestimmungen,
  welche  für  administrativ-contentiöse  Gegenstände  die
Appellationssumme  oder  das  Appellationsfatale  besonders  feststellen.
(Conf.  A.  V.  vom  8.  Aug.  1810  Art.  2  u.  4,  Döll.  II.  S.  161.)

2)  Advokaten  sind  zulässig.

3)  Bei  den  Magistraten  sind  solche  Angelegenheiten  collegial  zu  berathen.


4)  Bei  Streitigkeiten  von  Gemeinden  und  Stiftungen  einerseits,  dann
dem  Fiscus  oder  Privaten  andererseits,  soll,  insoferne  ein  Magistrat
die  erste  Instanz  bildet,  das  nächstgelegene  Verwaltungsamt  commitirt
  werden.

Ebenso  wird  in  II.  Instanz  anstatt  derjenigen  Kreisregierung,  welche
den  Streitconsens  ertheilt  hat,  eine  andere  Kreisregierung  delegirt.
(V.  vom  17.  Febr.  1821,  Döll.  II.  S.  209.)
        <pb n="68" />
        4  Administrativ-contentiöse  Sachen.

5)  Rechtspractikanten  dürfen  nicht  als  Commissäre  verwendet  werden.
(Döll.  II.  S.  205.)
6)  Die  Verhandlung  ist  mündlich,  summarisch  zu  Protokoll  zu  nehmen,
ohne  Schriftenwechsel.
(M.  E.  vom  25.  Febr.  1819,  Döll.  II.  S.  206.)
7)  Schriftliche  Vorträge  sind  zu  den  Acten  zu  fertigen,  die  Erkenntnisse
  mit  Entscheidungsgründen  zu  versehen,  die  Berufung  bei  der
I.  Instanz  einzureichen.  (Döll.  II.  S.  218,  220,  258.)
8)  Für  Berufungen  zur  II.  Instanz  ist  eine  Summa  appellabilis
nicht  bestimmt.
(M.  E.  vom  22.  Oct.  1819,  Doöll.  II.  S.  231.)

Bei  Berufungen  zur  III.  Instanz,  k.  Staatsrath,  ist  die  Summe
von  400  fl.  erforderlich;  auch  ist  der  Recurs  ohne  Räücksicht  auf
diese  Summe  zulässig,  wenn  es  sich  um  ein  Jus  perpetuum  handelt.
  (A.  V.  vom  8.  Aug.  1810,  Döll.  II.  S.  162.)

Amtsorganisation,  Bienstordnung  und  Gerichtspolizei.

A.  Amtsorganisation.

Die  Organisation  der  k.  Distriktsverwaltungsbehörden,  welche  den
Titel  „Bezirksämter“"“)  führen,  gründet  sich  auf  die  A.  V.  vom  24.  Febr.
1862,  R.  Bl.  S.  409  u.  ff.

Sie  enthält  außer  den  organisatorischen  Bestimmungen  auch  mehrfache
  auf  die  Dienstordnung  bezügliche  Vorschriften,  weshalb  die  auf  die
Dienstordnung  bezüglichen  bisherigen  Anordnungen  unter  Abtheilung  B.
dieses  Abschnittes  nur  in  so  weit  aufgeführt  werden,  als  sie  noch  neben.
der  V.  vom  24.  Febr.  1862  bestehen.  —

Da  diese  höchste  Verordnung  die  Grundlage  der  äußeren  Formation
und  des  Wirkungskreises  der  Distriktsverwaltungsbehörden  bildet,  so  folgt
sie  hier  nach  ihrem  ganzen  Wortlaute:

Königlich  Alklerhöchste  Perordnung,
(Die  Einrichtung  der  Distriktsverwaltungsbehörden  betr.)

81.
Die  Regierungsbezirke  diesseits  des  Rheins  werden  nach  der  beigefügten
  Uebersicht  in  Verwaltungsdistrikte  eingetheilt.

 

»)  Die  k.  A.  V.  vom  19.  April  1862,  R.  Bl.  631  dehnt  die  Benennung:  „Bezirksamt“
  auch  auf  die  bisherigen  k.  Landcommissariate  der  Pfalz  aus.
Durch  A.  V.  vom  25.  Jan.  1863,  R.  Bl.  S.  82  sind  die  Bestimmungen
der  A.  V.  vom  24.  Febr.  1862  auch  auf  die  Bezirksämter  der  Pfalz  mit
einigen  Modificationen  ausgedehnt  worden.
        <pb n="69" />
        Amisorganisation.  45

Für  jeden  dieser  Distrikte  wird  ein  Bezirksamt  als  Verwaltungsbehörde
  bestellt.

Die  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städte  sind
von  der  Zutheilung  zu  einem  Bezirksamte  ausgenommen.

Ihr  Verhältniß  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen,
  insbesondere  des  revidirten  Gemeindeedicts  und  den  besonderen
  Verordnungen.

Die  Bezirksämter  sind  den  Kreisregierungen  unmittelbar  untergeordnet.


2.

Jedes  Bezirksamt  wird  mit  einem  Bezirksamtmann  und  in  der
Regel  einem  Bezirksamtsassessor  besetzt.

Wo  örtliche  Verhältnisse  es  erheischen,  einen  Nebenbeamten  an
einem  vom  Sitze  des  Bezirksamtes  entfernten  Orte  zu  exponiren,  wird
dessen  dienstliche  Wirksamkeit  und  Stellung  besonders  bestimmt  werden.

Das  nöthige  Schreiberpersonale  hat  der  Bezirksamtmann  aufszunehmen
  und  eidlich  zu  verpflichten.  Er  ist  für  die  Wahl  tüchtiger  und
wohlbeleumundeter  Persönlichkeiten  verantwortlich.

Jedem  Bezirksamte  wird  ein  Bezirksamtsdiener  beigegeben.

3.
Die  Bezirksamtmänner  stehen  in  dem  Range  der  Regierungsassessoren,
  die  Bezirksamtsassessoren  in  jenem  der  Regierungssecretäre').

4.

Die  Bezirksamtmänner  haben  die  Amtskleidung  der  Regierungsräthe,
  die  Bezirksamtsassessoren  jene  der  Regierungsassessoren,  beide  jedoch
ohne  die  Stickerei  auf  den  Taschenklappen  zu  tragen.

Wo  das  Tragen  der  Gallauniform  nicht  geboten  erscheint,  ist  ihnen
gestattet,  als  Dienstzeichen  eine  Schirmmütze  von  blauem  Tuche  nach
Maßgabe  der  Verordnung  vom  21.  Mai  1833,  R.  Bl.  S.  705,  zu
tragen,  deren  Verzierung  für  die  Bezirksamtmänner  nach  Lit.  d.,  für
die  Bezirksamtsassessoren  nach  Lit.  e.  der  Anlage  VI.  jener  Verordnung
sich  bemißt.

Die  Bezirksamtsdiener  tragen  als  amtliche  Auszeichnung  einen
dunkelblauen  Rock  mit  stehendem  Kragen  und  zwei  Reihen  weißer  metallener
  Knöpfe  und  eine  dunkelblaue  Schirmmütze.

5.
Die  Birksamtmänner  und  Bezirksamtsassessoren  theilen  sich  bezüglich
der  Besoldung  in  drei  Klassen,  so  daß  vorläufig  in  der  I.  Klasse  40,  in  der
II.  Klasse  40,  und  die  übrigen  in  der  III.  Klasse  eingereiht  werden.

 

*)  Die  mit  dem  Rang  und  Titel  von  Regierungsräthen  begnadizten  Bezirksamtmänner
  dürfen  die  volle  Uniform  der  Regierungsräthe  K.  d.  Innern
tragen.  M.  E.  vom  2.  Juni  1865  Nr.  10384.
        <pb n="70" />
        46  Amtéorganisation.

Die  Vorrückung  in  eine  höhere  Besoldungsklasse  bleibt  für  jeden
einzelnen  Fall  der  Allerhöchsten  Bestimmung  vorbehalten.
6.
Die  jährlichen  Bezüge  des  Bezirksamtmanues  bestehen:“)
1))  in  einer  Beseldung  und  zwar:
in  der  I.  Klasse  von  2000  fl.
„„  I.,,  13800  fl.
b„  ,  MI.,,  1500  fl.
2)  in  einem  Reisekosten-Aversum  von  500  bis  800  fl.,  je  nach  den

Verhältnissen  des  Amtes.

Wird  dem  Bezirksamtmann  eine  Dienstwohnung  angewiesen,  so
hat  derselbe  hiefür  100  fl.  jährlichen  Miethzins  zu  entrichten  und  den
verordnungsmäßigen  Bestimmungen  über  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen
  zu  genügen.

Die  Bezüge  des  Bezirksamtsassessors  bestehen  in  einer  Jahresbesoldung:


in  der  I.  Klasse  von  1200  fl.
?5*?½  II.  »  1000  fl.
„  „"  HM.  „  „  800  fl.

Durch  F.  M.  E.  vom  29.  August  1862  Nr.  10661  ist  die  Dienstes-Caution
der  Bezirksamtmänner  und  der  exponirten  Afsessoren  auf  200  fl.  entsprechend  der
XI.  Klasse  §  18  der  A.  V.  vom  19.  Februar  1819  über  Amtsbürgschaften  betr.,
"estgesetzt  worden.

Die  Aufstellung  der  Bezirksamtsdiener  erfolgt  durch  Königlich  Allerhöchste
  Ernennung  und  vorbehaltlich  bereits  erworbener  Rechte  in  widerruflicher
  Weise.

Die  Bezirksamtsdiener  erhalten  einen  jährlichen  Functionsbezug  von
400  fl.
Der  Allerhöchsten  Entschließung  bleibt  es  vorbehalten,  auf  Antrag
der  Staatsmivisterien  des  Inuern  und  der  Finanzen  den  durch  Alter
oder  Unglück  dienst=  und  erwerbsunfähig  gewordenen  Bezirksamtsdienern,
soferne  dieselben  zur  Zufriedenheit  gedient  haben,  und  ebenso  den  Wittwen
  und  Waisen  derselben,  welche  kein  zu  ihrem  Unterhalte  hinreichendes
Vermögen  besitzen,  ständige  Unterhaltsbeiträge  unter  Rücksichtnahme  auf
die  Bestimmungen  der  Dienstespragmatik  anweisen  zu  lassen.

9.
Bezüglich  der  Regiekosten  wird  nachstehendes  bestimmt:
1)  Jedem  Bezirksamte  wird  ein  Jahresaversum:

 

*)  K.  A.  Entschl.  v.  23.  Juni  1864  R.  Bl.  S.  738.  „Die  Verhältnisse  der  unmittelbaren
  Staatsdiener  betr.“  Künftig  findet  bei  der  Gehaltsregulirung
keine  Ausscheidung  von  Standes=  und  Dienstgehalt  Statt.  Jede  Beförderung
  eines  unmittelbaren  Staatsdieners  im  Verwaltungsdienste  ist  nach
Ablauf  der  ersten  3  Jahre  seiner  Anstellung  sogleich  definitiv.
        <pb n="71" />
        Amtsorganisation.  47

a)  für  den  Unterhalt  von  2  bis  3  Schreibern  von  660  bis
900  fl.,  und  zwar:
für  den  1.  Schreiber  von  360  fl.
r½  »  2.  r“  7"  300  fl.
„  „  3.  „  „  240  fl.
b)  für  Kanzleibedürfnisse  von  200  bis  300  fl.  und
c)  für  Beheizung  der  Amtslocalitäten  150  fl.  bis  230  fl.“)
ausgeworfen.

2)  Die  Bezüge  des  Schreiberpersonale  sind  in  den  festgesetzten  Beträgen
  unverkürzt  an  die  Betheiligten  zu  verabfolgen.

3)  Die  sonstigen  Regiebedürfnisse  für  Buchdrucker=  und  Buchbinderkosten,
  Amtsinventarstücke,  öffentliche  Blätter  und  Schriften,  Porti,
Miethzinse  und  kleine  Reparaturen  der  Amtslocalitäten,  sowie
außerordentliche  Diäten  und  Reisekosten  werden  besonders  festgestellt
  und  verrechnet.

10.

Der  Wirkungskreis  der  Bezirksämter  umfaßt  im  Allgemeinen  alle
Geschäftszweige,  welche  bisher  der  Zuständigkeit  der  Landgerichte  als
Distriktsverwaltungsbehörden  überwiesen  waren.

811.

Der  Bezirksamtmann  leitet  die  Geschäfte  unter  seiner  ausschließlichen
  persönlichen  Verantwortlichkeit.

Er  hat  alle  Einläufe  selbst  zu  eröffnen  und  für  deren  entsprechende
Erledigung  Sorge  zu  tragen.  «

Von  ihm  sind  alle  Concepte  und  Ausfertigungen  zu  unterzeichnen.
Ausfertigungen  ohne  seine  Unterschrift  sind  ungiltig.

Bei  wichtigen  Vorfällen,  es  sei  bei  Tag  oder  bei  Nacht,  hat  er

sich  sogleich  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben.
Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  vorgesetzten  Kreisregierung
darf  er  sich  nicht  über  24  Stunden  aus  seinem  Amtsbezirke  entfernen.

Dem  ihm  untergeordneten  Amtspersonale  kann  er  Urlaub  bis  zu
3  Tagen  ertheilen.  Urlaub  über  3  Tage  muß  durch  ihn  bei  der  Kreisregierung
  nachgesucht  werden.

12.

Der  Bezirksamtsassessor  ist  dem  Bezirksamtmann  untergeordnet,
und  hat  sich  nach  dessen  Anweisung  den  ihm  übertragenen  Geschäften  zu
unterziehen.

*)  Nach  F.M.  E.  vom  31.  Oct.  1862  darf  das  Geldaversum  für  Beheizung
der  Amtslocalitäten  zu  ½/  den  Amtsvorständen  vorschußweise  verabfolgt  werden.
Der  k.  A.  Verordn.  vom  22.  Febr.  1866,  R.  Bl.  Nr.  242  bestimmt  bezüglich
der  Theilung  der  Holzgeldaversen  beim  Wechsel  von  Amts=  und  Gerichtsvorständen
als  Ratum
für  die  Monate  November,  Dezember,  Januar  und  Febrner..  “
für  März,  April,  Mai,  September  und  Octobber
für  Juni,  Juli  und  Augu  ............—
        <pb n="72" />
        48  Amtsorganisation.

Bei  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  Bezirksamtmannes  ist  er
dessen  Stellvertreter  und  handelt  sodann  auf  eigene  Verantwortlichkeit.
Seiner  Unterschrift  ist  in  solchen  Fällen  die  Bezeichnung  als  Stellvertreter
  beizusetzen.

Er  darf  ohne  Urlaub  oder  Auftrag  sich  nicht  aus  dem  Amtsbezirke
  entfernen.

13.

Abgesehen  von  den  Fällen  dienstlicher  Abwesenheit  sollen  die  genannten
  Beamten  für  Jedermann  während  der  Amtszeit  —  Vormittags
von  8—12  Uhr,  Nachmittags  von  2—6  Uhr  —  in  den  Geschäftslocalen
zugänglich  sein.

Eine  gleichzeitige  Entfernung  beider  Beamten  vom  Antssitze  ist
unzulässig,  soweit  nicht  unabweisliche  Dienstesverhältnisse  eine  Ausnahme
rechtfertigen.

Um  aber  die  Amtsangehörigen  gegen  die  Unannehmlichkeit  fruchtloser
  Gänge  zum  Amte  in  Folge  dienstlicher  Abwesenheit  der  Beamten
möglichst  sicher  zu  stellen,  sollen  zwei  Tage  in  der  Woche  für  die  Entgegennahme
  mündlicher  Anträge  fest  bestimmt,  und  an  diesen  Tagen  auswärtige
  Geschäfte  ohne  dringende  Veranlassung  überhaupt  nicht  vorgenommen
  werden.

Diese  Amtstage  sind  in  der  Regel  so  zu  wählen,  daß  sie  mit
den  Gerichtstagen  des  am  Orte  befindlichen  Landgerichts  zusammentreffen.
Sie  sind  durch  Anschlag  am  Amtslocale  und  außerdem  in  allen  Gemeinden
  bekannt  zu  machen.

Wenn  Gegenstände  angemeldet  oder  zu  den  Amtstagen  anberaumt  werden,  in
welchen  protokollarische  Aufnahmen  zu  pflegen  sind,  ist  die  Mitnahme  eines  verpflichteten
  Actuars  bebtattet,  und  die  Verrechnung  der  Diäten  und  Reisegebühren

des  Actuars  auf  den  Etat  für  Regie  der  Bezirksämter  zulässig.  (M.E.  vom
9.  Juni  1862.)

14.

Dem  Bezirksamtmanne  wird  zur  Pflicht  gemacht,  durch  entsprechende
Geschäftspflege,  insbesondere  durch  pünktliche  Bereisung  des  Amtsbezirkes
  nach  Vorschrift  des  §  15  in  stetem  unmittelbaren  Verkehre  mit
den  untergebenen  Gemeinden  und  deren  Organen  sich  zu  erhalten  und
von  den  Zuständen  und  Bedürfnissen  des  Verwaltungs-Distriktes  und
seiner  Bewohner  und  von  dem  geeigneten  Vollzuge  der  getroffenen  amtlichen
  Anordnungen  persönliche  Ueberzeugung  sich  zu  verschaffen.

Er  hat  die  Amtsgeschäfte,  ohne  den  Betheiligten  unnöthige  Gänge
zu  verursachen,  pünktlich  und  schleunig  zu  erledigen,  und  demnach  insbesondere
  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  Vorladungen  nicht  ohne  Noth  und
stets  unter  Angabe  der  Veranlassung  erfolgen.

Im  amtlichen  Verkehre  hat  er  ein  wohlwohlendes  Verfahren  zu
bethätigen  und  darüber  zu  wachen,  daß  Gleiches  auch  von  allen  seinen
Untergebenen  geschehe.
        <pb n="73" />
        Amtsorganisation.  49

k15.

Alle  Reisen  in  Amtssachen  obliegen  ausschließlich  dem  Bezirksamtmanne.
  Als  solche  werden  bezeichnet:

1)  Die  Reisen  aus  Anlaß  specieller  Official-Geschäfte,  welche  nach
der  Natur  der  Sache  sich  nur  außerhalb  des  Amtssitzes  an  Ort
und  Stelle  zweckmäßig  erledigen  lassen,

2)  die  Reisen,  welche  zur  erschöpfenden  Lösung  der  dem  Bezirksamtmanne
in  &amp;amp;  14  Abs.  1  vorgezeichneten  Aufgabe  erforderlich  sind,  und

3)  die  Reisen  zur  Abhaltung  von  Amtstagen  außerhalb  des  Amtssitzes
  nach  Maßgabe  des  örtlichen  Bedürfnisses.

16.

Amtstage  außerhalb  des  Amtssitzes  sind  in  allen  Amtsbezirken  an
den  hiefür  geeigneten  entlegeneren  Orten,  insbesondere  an  den  Landgerichtssitzen,
  in  Gemäßheit  einer  von  der  einschlägigen  Kreisregierung  für
jeden  Bezirk  nach  Vedürfniß  festzusetzenden  und  gehörig  zu  veröffentlichenden
  Ordnung  zu  dem  Zwecke  abzuhalten,  daß  den  Bewohnern  der
betreffenden  Umgegend  die  Möglichkeit  dargeboten  werde,  ihre  Angelegenheiten
  mit  Ersparung  zeitraubender  Gänge  nach  dem  entfernten  Amtssitze
  zur  Erledigung  zu  bringen.

In  gleichem  Sinne  sind  von  den  Bezirksamtmännern  auch  die
sonstigen  Amtsreisen  zu  benützen,  um  an  Ort  und  Stelle  alle  jene  Geschäfte
  gelegentlich  abzumachen,  welche  in  solcher  Weise  entsprechend  erledigt
  werden  können.

Die  Gendarmerie  soll  die  ihr  obliegenden  mündlichen  Anzeigen  über  Sichergäitesthrungen
  Verbrechen,  Vergehen  2c.  auch  bei  Velegenhet  er  auswärtigen
mistage  erstatten.  (M.  E.  vom  18.  Juli  1862  Ziff.  II.)

17.
Die  regulativmäßigen  Taggelder  und  Reisekostenvergütungen  können
bei  auswärtigen  Geschäften  angesprochen  werden:

1)  in  Parteisachen,  welche  nicht  gelegentlich  einer  Amtsreise  zur  Erledigung
  kommen,

2)  in  Amtssachen  für  Dienstesverrichtungen  außerhalb  des  Amtsbezirkes,
oder  wenn  der  Bezirksamtsassessor  statt  des  Bezirksamtmanncs
reist,  in  welch’  letzterem  Falle  die  betreffenden  Gebühren  aus  dem
Reisekostenaversum  des  Bezirksamtmannes  zu  bestreiten  sind.

8  18.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  in  den  Regierungsbezirken  diesseits
  des  Rheins  mit  dem  1.  Juli  1862  in  Wirksamkeit.

Die  Verordnung  vom  23.  Sept.  1857,  die  Instruction  für  den
landgerichtlichen  Dienst  betr.,  tritt  in  Bezug  auf  die  Verwaltungsbehörden
  mit  allen  der  gegenwärtigen  Verordnung  entgegenstehenden  Vollzugsvorschriften
  von  obigem  Zeitpunkte  an  außer  Wirksamkeit.

Gegeben  zu  Nizza,  den  24.  Februar  1862.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behsrden.  III.  Aufl.  4
        <pb n="74" />
        50  Dienstordnung.

2.  Dienustordnung.

I.  Amtepersonale.

1.  Beamte.

An  jedem  Bezirksamte  besteht  ein  Vorstand  und  ein  Nebenbeamter,
welcher  den  Vorstand  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten  berufen  ist.
Nur  wo  besondere  Verhältnisse  es  erfordern,  wird  ein  Nebenbeamter  des
Verwaltungsamtes  am  Sitze  des  bisherigen  Landgerichts  exponirt.

Zur  Zeit  bestehen  solche  exponirte  Verwaltungsbeamte:

in  Oberbayern  für  den  Bezirk:
a)  Reichenhall  im  Bezirksamt  Berchtesgaden,
b))  Tegernsee  im  Bezirksamt  Miesbach.
Diese  exponirten  Beamten  sind  dem  Distriktsverwaltungsbeamten

untergeordnet.
Durch  M.E.  vom  21.  Mai  1862  ist  für  dieselben  nachfolgende
Dienstesinstruction  vorgeschrieben.

Dieustesinustruction
für  die  exponirten  Bezirksamtsassessoren  zu  Orb,  Reichenhall  und  Tegernsee.

I.  Dienstliche  Stellung  des  erponirten  Bezirksamtsassessors
  im  Allgemeinen.

81.

Der  exponirte  Bezirksamtsassessor  steht  unter  der  Aufsicht  und
Leitung  des  Bezirksamtmannes  und  hat  im  Allgemeinen  die  dienstliche
Stellung  der  Nebenbeamten  der  Bezirksämter;  zugleich  ist  ihm  jedoch  eine
größere  Selbstständigkeit  in  der  Behandlung  einzelner  Geschäfte  eingeräumt.

8  2.
Der  Umfang  seines  Amtsbezirkes  ist  der  desjenigen  Landgerichts,
an  dessen  Sitz  er  exponirt  ist.

83.
Er  wird  durch  den  Bezirksamtmann  in  die  Geschäfte  eingewiesen,  und
den  Vorständen  der  Gemeinden  und  Pfarreien  seines  Bezirkes  vorgestellt.

II.  Wirkungskreis  des  erponirten  Bezirksamtsassessors.

84.
In  der  Regel  umfaßt  die  Geschäftsaufgabe  des  exponirten  Nebenbeamten
  alle  der  Zuständigkeit  der  Bezirksämter  überwiesenen  Verwal-
        <pb n="75" />
        Dienstordnung.  51

tungsangelegenheiten,  soweit  diese  den  Amtsbezirk  berühren,  für  welchen
der  exponirte  Nebenbeamte  bestellt  ist.  Alle  von  ihm  gefaßten  Beschlüsse
und  getroffenen  Anordnungen  bedürfen  in  der  Regel  der  Genehmigung
des  Bezirksamtmanncs.

Ausnahmsweise  sind  jedoch  einige  Geschäftszweige  der  ausschließenden
  Competenz  des  Bezirksamtmannes  vorbehalten,  andere  dagegen  dem
exponirten  Bezirksamtsassessor  zur  selbstständigen  Erledigung  unter  eigener
Verantwortlichkeit  überwiesen.

5.
Der  ausschließenden  Competenz  des  Bezirksamtmannes  sind  vorbehalten:


1)  Die  auf  die  Landtagswahlen  Bezug  habenden  Geschäfte.

2)  Die  Landrathsangelegenheiten.

3)  Die  Geschäfte  in  Bezug  auf  die  Geschwornenliste.

4  die  Verpflichtung  und  Qualificirung  der  Gerichts=  und  practischen

erzte.

5)  Die  districtiven  Angelegenheiten,  namentlich  die  Leitung  der  Versammlungen
  des  Distriktsrathes  und  des  Distriktsarmenpflegschaftsrathes,
  wie  ihrer  Ausschüsse;  der  exponirte  Assessor  soll  jedoch  den
desfallsigen  Berathungen  beiwohnen,  um  die  nöthigen  Aufschlüsse
zu  ertheilen.

6)  Die  Erlassung  distriktspolizeilicher  Anordnungen.

7)  Die  Militärconseription.

8)  Die  Landwehrangelegenheiten.

9)  Die  Installation  der  Pfarrer.

10)  Die  Unionsvolkszählung  und  die  Erstattung  der  periodischen  Verwaltungs=
  und  Rechenschaftsberichte.

11)  Das  administrative  Tar=  und  Depositenwesen,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  &amp;amp;  11.

6.
Zur  selbstständigen  Behandlung  unter  eigener  Verantwortlichkeit  ist
dem  exponirten  Bezirksamtsassessor  überwiesen:

1)  Die  Verpflichtung  neu  aufgenommener  Staatsbürger  auf  die
Staatsverfassung.

2)  Die  Sicherheits=  und  Fremdenpolizzei.

3)  Die  Ausstellung  von  Heimatscheinen,  Reiselegitimationen,  Arbeitsund
  Dienstbotenbüchern,  die  Bestätigung  der  Leumunds=  und  anderer
  Zeugnisse,  sowie  die  Visirung  der  Urlaubsscheine  der  Militär-=personen.


4)  Die  Ausstellung  der  Jagdkarten.

5)  Die  Controlle  der  Beschaffenheit  der  Lebensmittel.

6)  Die  Revision  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen,  die  Revisionsbescheide
  sind  jedoch  dem  Bezirksamte  zur  Genehmigung  zu
unterbreiten.

4
        <pb n="76" />
        52  Dienstordnung.

7)  Die  Ertheilung  der  Curatelgenehmigung  in  Gemeinde=  und  Stiftungsangelegenheiten,
  soweit  sie  von  den  Unterbehörden  auszugehen
hat,  sowie  die  Feststellung  der  Etatsvarianten  und  des  Jahresetats
  der  Localarmenpflege.

8)  Die  Jagdpachtverhandlungen  bezüglich  der  Gemeindejagden.

9)  Die  Vornahme  der  Gemeinde=  und  Kirchenverwaltungswahlen,
wobei  die  gesetzlich  erforderliche  Bestätigung  von  dem  Bezirksamte
zu  erholen  ist,  dann  die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Gewählten.


10)  Die  Gemeindevisitationen,  wovon  jedoch  jährlich  ein  Drittheil  in
angemessenem  Wechsel  von  dem  Bezirksamtmanne  vorzunehmen  ist.

11)  Die  Schulvisitationen,  wovon  in  gleicher  Weise  dem  Bezirksamtmanne
  ein  Drittheil  obliegt.

12)  Das  Fassionswesen  der  Pfarreien  und  sonstigen  geistlichen  Pfründen,
  der  Schul=  und  Meßnerdienste.

13)  Die  Theilnahme  an  den  Berathungen  des  landwirthschaftlichen
Bezirksvereines,  nach  Maßgabe  der  Satzungen  des  landwirth--schaftlichen
  Vereines  vom  9.  November  1850  K  33.

14)  Die  Ertheilung  der  Bewilligung  zum  Leichentransporte  nach  der
M.E.  vom  13.  April  1859.

15))  Bei  allen  dringenden  Vorfällen,  als  bei  Elementarereignissen,  ansteckenden
  Krankheiten,  Viehseuchen,  bei  dringenden  Baufallwendungen
  u.  dergl.  die  Erlassung  und  sofortige  Durchführung  der
nöthigen  Maßregeln.  —  Dem  Bezirksamte  ist  jedoch  von  der  getroffenen
  Anordnung  baldmöglichst  Anzeige  zu  erstatten.

16)  In  dringenden  Fällen  der  Correspondenz  mit  andern  Behrden,
die  Erledigung  von  Ladungen  und  Vernehmungen  auf  Grund  von
Requisitionen.

III.  Geschäftsgang.

&amp;amp;  7.

Der  exponirte  Bezirksamtsassessor  hat  alle  in  den  vorstehenden
&amp;amp;  5  und  6  nicht  ausdrücklich  der  Competenz  des  Bezirksamtes  oder  der
selbstständigen  Behandlung  des  exponirten  Nebenbeamten  überwiesenen
Verwaltungsangelegenheiten  vollständig  zu  instruiren,  die  definitiven  Beschlüsse
  zu  entwerfen  und  diese  dem  Bezirksamte  mit  den  betreffenden
Verhandlungen  vorzulegen;  mit  den  vom  Bezirksamtmann  festgestellten
und  unterzeichneten  Beschlüssen  gehen  die  Verhandlungen  an  den  exponirten
  Bezirksamtsassessor  zur  weitern  Beschäftigung  zurück.

88.

Glaubt  der  Bezirksamtmann  dem  ihm  vorgelegten  Entwurf  die
Genehmigung  versagen  zu  müssen,  so  steht  es  ihm  frei,  daran  die  nöthigen
Aenderungen  vorzunehmen,  oder  denselben  dem  exponirten  Nebenbeamten
zur  Umarbeitung  zurückzustellen.
        <pb n="77" />
        Dienstordnung.  53

Dem  Letzteren  ist  es  unbenommen,  falls  er  auf  seiner  Ansicht
verharrt,  die  Gründe  hiefür  zu  seiner  Rechtfertigung  auf  einem  gesonderten
  Bogen  zu  den  Acten  zu  legen.

9.

Der  Bezirksamtmann  kann  auch  in  den  seiner  ausschließenden
Competenz  überwiesenen  Angelegenheiten  die  Erledigung  einzelner  Geschäfte
  dem  exponirten  Bezirksamtsassessor,  soweit  sie  dessen  Bezirk  betressen,
  z.  B.  die  Instruction  der  Reclamationen  auf  Grund  des  §  48
des  H.  E.G.,  die  Ausfertigung  und  Zustellung  der  Militärentlaßscheine  rc.
übertragen.

Anderseits  ist  er  befugt,  jederzeit  von  den  Geschäften,  welche  dem
selbstständigen  Wirkungskreise  des  exponirten  Bezirksamtsassessors  überlassen
  sind,  Einsicht  zu  nehmen,  etwaige  Bedenken  demselben  mitzutheilen,
und  nach  Umständen  der  vorgesetzten  k.  Kreisregierung  hierüber  Bericht
zu  erstatten.

10.

Der  Geschäftsgang  zwischen  dem  exponirten  Bezirksamtsassessor
und  dem  Bezirksamte,  welchem  er  angehört,  ist  einfach,  wie  innerhalb
des  Amtes.  Die  Vorlagen  an  letzteres  geschehen  daher  in  der  Regel
mit  einfacher  Randbemerkung.

Berichte  an  höhere  Instanzen  sind  von  dem  exponirten  Assessor
im  Entwurfe  mit  den  Verhandlungen  dem  Bezirksamte  vorzulegen,  und
von  demselben  auszufertigen.

Alle  übrigen  Ausfertigungen  bei  dem  exponirten  Nebenbeamten,
sie  mögen  von  diesem  in  eigner  Competenz  oder  unter  Mitwirkung  des
Bezirksamtmannes  ausgehen,  geschehen  im  Namen  des  Bezirksamtes  unter
Beifügung  der  Unterschrift  des  exponirten  Nebenbeamten,  z.  B.:

Tegernsee,  den  2.  März  1862.
Das  k.  Bezirksamt  Miesbach

Der  exponirte  Bezirksamtsassessor
N.  N.

Die  exponirten  Bezirksamtsassessoren  erhalten  eigene  Amtssiegel.

811.

Gelder,  Werthpapiere  und  sonstige  Werthgegenstände,  welche  der
exponirte  Bezirksamtsassessor  aus  Anlaß  seiner  Amtsführung  in  Em-Ppfang
  nimmt,  hat  er  mit  nächster  Sendungsgelegenheit  an  das  Bezirksamt
  zur  vorschriftsmäßigen  Behandlung  abzuliefern.

Nur  wenn  die  Wiederverausgabung  binnen  3  Tagen  mit  Gewißheit
  sich  voraussehen  läßt,  kann  er  diese  Gegenstände  in  eigene  sichere
Verwahrung  nehmen.

In  diesem  Falle  hat  er  den  Empfang  und  die  Hinausgabe  vorschriftsmäßig
  und  unter  Beilegung  der  Einnahms=  und  Ausgabsbelege
zu  verbuchen.
        <pb n="78" />
        54  Dienstordnung.

12.

Bezüglich  der  Einhaltung  der  Amtsstunden,  der  Bereisung  des
Amtsbezirkes,  der  Abhaltung  von  Amtstagen  außerhalb  des  Amtssitzes
und  bezüglich  des  Verkehrs  mit  den  Amtsuntergebenen  finden  die  Bestimmungen
  der  §  13  —  16  der  A.  V.  vom  24.  Febr.  1862  auch  auf
die  exponirten  Bezirksamtsassessoren  Anwendung.

13.

Der  erponirte  Bezirksamtsassessor  hat  eigene  Geschäftstagebücher,
wie  dieselben  für  die  Bezirksämter  vorgeschrieben  sind,  zu  führen  und
besitzt  seine  eigene  Registratur,  in  welcher  alle  seinen  Amtsbezirk  betreffenden
  Acten  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  sich  auf  die  der  ausschließenden
  Competenz  des  Bezirksamtmannes  vorbehaltenen  Gegenstände  beziehen,
  zu  hinterlegen  sind.

Der  Bezirksamtmann  hat  wenigstens  alle  Vierteljahre  von  den
Geschäftsbüchern  Einsicht  zu  nehmen,  und  daß  dieses  geschehen,  in  denselben
  durch  Namensunterschrift  zu  bestätigen.

IV.  Hilfspersonale  und  Regie  des  erponirten  Bezirksamtsassessors.


14.
Dem  exponirten  Bezirksamtsassessoren  wird  ein  Schreiber  mit  den
regulativmäßigen  Bezügen  beigegeben,  und  von  demselben  aufgenommen.
Die  Aufstellung  des  Amtsdieners  erfolgt  nach  Vorschrift  des  §&amp;amp;  8
der  A.  V.  vom  24.  Februar  1862,  die  Einrichtung  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  betr.
Die  Verpflichtung  beider  obliegt  dem  exponirten  Bezirksamtsassessor.

15.

Der  exponirte  Bezirksamtsassessor  hat  die  Kanzleibedürfnisse  aus
dem  ihm  bewilligten  Jahresaversum  von  fl.,  die  Beheizung  der
Amtslocalitäten  von  dem  Jahresaversum  von  fl.  zu  bestreiten.

Die  zur  besonderen  Verrechnung  geeigneten  Regieausgaben  kommen
auf  Rechnung  des  Bezirksamtes.

Die  Gesetz-,  Negierungs=  und  Kreisamtsblätter  erhalten  die  exponirten
  Nebenbeamten  in  gleicher  Weise  wie  die  Bezirksämter.

16.
Bei  auswärtigen  Officialgeschäften  sind  die  regulativmäßig  zulässigen
  Reisekosten  und  Tagegelder  vorerst  aus  der  Staatskasse  zu  vergüten
und  vierteljährlich  zu  liquidiren.

2.  Functionäre  und  Practikanten.

Soweit  der  Geschäftszuwachs,  welcher  den  k.  Bezirksämtern  durch
die  Uebernahme  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  am  Orte  befindlichen
Land-oder  Stadt=  und  Landgerichten  erwächst,  von  so  großer  Bedeu-
        <pb n="79" />
        Dienstordnung.  55

tung  ist,  daß  den  beiden  Beamten  des  Bezirksamts  diese  Aufgabe  neben
den  Anforderungen  des  gewöhnlichen  Dienstes  nicht  zu  erfüllen  vermöchten,
  ist  durch  M.  E.  vom  16.  April  1862  eine  in  jedem  Falle  von  der
vorgängigen  Genehmigung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  abhängige
  Geschäftsaushilfe  durch  Beigabe  eines  geschäftstüchtigen  Rechtspractikanten
  oder  Accessisten  in  Aussicht  gestellt,  welche  dafür  eine  Tagesgebühr
  von  einem  Gulden  beziehen.

Für  Rechtspractikanten,  welche  ihre  Vorbereitungsprarxis  für  das
zweite  practische  Eramen  bestehen  wollen  und  nach  demselben  ihre  Praxis
fortsetzen,  enthält  die  Prüfungsverordnung  vom  6.  März  1830,  R.Bl.
S.  581,  die  nähere  Bestimmung.

Nach  der  A.  V.  vom  7.  Aug.  1863,  R.  Bl.  S.  1315,  hat  die
Amtspraris  der  theoretisch  geprüften  Rechtscandidaten  2½  Jahre  zu
dauern,  nämlich  12  Monate  bei  einer  Unterbehörde  der  innern  oder
Finanzverwaltung,  und  18  Monate  bei  der  Justiz.

Wegen  unverschuldeter  Störung  der  Amtspraxis  kann  die  Kreisregierung
  Dispensation  eintreten  lassen,  jedoch  nicht  weiter,  als  daß  für
die  Administrativ-Praxis  mindestens  9  Monate,  und  für  die  Justizpraxis
15  Monate  verwendet  erscheinen.

(M.  E.  vom  27.  Aug.  1864,  R.A.  S.  1450.)

Ueber  Ausbildung  und  Verwendung  der  practisch  geprüften  Rechtspractikanten
  im  Justizdienste  vgl.  A.  V.  vom  3.  Aug.  1863,  R.  Bl.
S.  1282.  (Vergl.  damit  V.  vom  5.  Mai  1832,  Döll.  17  S.  138.)

Die  vorgeschriebene  Administrativ-Praxis  kann  zur  Hälfte,  sohin
in  der  Maximaldauer  von  6  Monat,  bei  der  k.  Polizeidirection  genommen
  werden.  (M.  E.  vom  6.  1867,  R.A.  S.  780.)

Weitere  Entschl,.  des  M.  d.  Inn.  vom  10.  Juli  1869,  R.A.  1076.

1)  Die  Administrativ-Praris  als  Vorbereitung  für  die  practische  Concursprüfung
  kann  fortan  zur  Hälfte  auch  bei  den  einer  Kreisregierung
  unmittelbar  untergeordneten  Magistraten  erstanden  werden,
jedoch  sind  Candidaten,  welche  6  Monat  bei  Magistraten  practicirten,
  gehalten,  die  übrigen  6  Monate  bei  einem  k.  Bezirksamte
(mit  Ausschluß  der  k.  Polizeidirection  München)  zuzubringen.

2)  Die  Magistrate  sind  in  der  Annahme  practisch  noch  nicht  geprüfter
Rechtscandidaten  in  der  Art  beschränkt,  daß  für  jedes  rechtskundige
  Mitglied  je  ein  Candidat  zugelassen  werden  darf.

3)  Es  hat  ein  Wechsel  der  admittirten  Candidaten  in  den  verschiedenen
  Geschäftsabtheilungen  Statt  zu  finden,  so  daß  jeder  Candidat
nicht  über  2  Monate  in  derselben  Abtheilung  verweilt.

Ueber  theoretische  Prüfung  der  zum  Staatsdienst  adspirirenden
Rechtscandidaten  s.  Entschließung  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Innern
beider  Abth.  der  Finanzen  vom  25.  Juli  1869,  R.Bl.  S.  1074.

Ueber  Stipendiengesuche  der  in  der  Vorbereitungspraris  befindlichen
  Rechtscandidaten.  (Vergl.  Entschl.  des  Ministeriums  des  Cultus
vom  26.  Januar  1868,  M.Bl.  S.  26.)
        <pb n="80" />
        56  Dienstordnung.

Verpflichtung  der  zum  Staatsdienst  adspirirenden  Rechtscandidaten,
welche  bei  der  theoretischen  Prüfung  nicht  befähigt  befunden  worden  sind,
zur  Fortsetzung  ihrer  Studien  auf  einer  Hochschule  für  ein  weiteres  Jahr.

(R.A.  vom  23.  Dez.  1852,  A.  Bl.  S.  951.)

Verbot  der  Betheiligung  landgerichtlicher  Functionäre  an  anwaltschaftlicher
  Praris.  (A.  E.  vom  11.  Nov.  1852,  R.A.  S.  878.)

Wehrpflicht  der  Rechtspractikanten.  Entschl.  des  Ministeriums  der
Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegs  vom  1.  Mai  1868,  Just.  M.  Bl.  S.  98.

I.  Unterbrechungen  der  Amtspraxis  in  Folge  des  Eintritts  in  das
Heer,  sind  von  den  Behörden,  bei  welchen  die  Rechtscandidaten  in  der
Praxis  stehen,  vorzumerken  und  es  ist  das  Zeugniß  über  die  Dauer  der
Praxis  genau  nur  über  jene  Zeit  zu  ertheilen,  welche  sie  wirklich  in
Praxis  zugebracht  haben.  Die  durch  den  Militärdienst  herbeigeführten
Unterbrechungen  sind  jedoch  im  Zeugniß  gleichfalls  zu  erwähnen.

Bei  der  Zusammenzählung  dieser  Unterbrechungen  sind  übrigens
nur  jene  in  Rechnung  zu  bringen,  welche  mindestens  einen  ganzen  Tag
gedauert  haben.

II.  Die  Störung  durch  den  Militärdienst  darf  auch  bei  den  Freiwilligen
  als  eine  unverschuldete  anerkannt,  sohin  desfalls  von  der  Dispensationsbefugniß
  gemäß  des  Ausschreibens  vom  27.  Aug.  1864  Gebrauch
  gemacht  werden.

III.  Rechtscandidaten,  welche  ausschließlich  durch  den  Militärdienst
von  der  Vollendung  der  2½jährigen  Amtspraxis  abgehalten,  erst  im
4.  Jahre  nach  Erstehung  der  theoretischen  Prüfung  zur  practischen  Concursprüfung
  zugelassen  werden,  sind  in  den  Staatsconcurs  des  vorhergehenden
  Jahres  nach  der  vorgelegten  Note  einzureihen.

3.  Verpflichtung.

a)  Der  Beamten.

Durch  M.E.  vom  23.  April  1862  ist  die  Verpflichtungsformel

für  die  Bezirksbeamten  in  folgender  Art  normirt:

„Ich  N.  schwöre  Treue  dem  König,  Gehorsam  dem  Gesetze  und
Beobachtung  der  Staatsverfassung.

Ich  schwöre,  alle  in  der  mir  Allerhöchst  übertragenen  Diensteseigenschaft
  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  mir  obliegenden
  Verpflichtungen  auf  das  Genaueste  zu  erfüllen.  Ich  schwöre
allenthalben  die  vollkommenste  Unparteilichkeit  ganz  rücksichtslos  zu
beobachten,  mithin  weder  Vortheil  noch  Nutzen,  von  wem  es  auch  sei,
der  Amtsgeschäfte  wegen  mir  zuwenden  zu  lassen,  Niemanden  je  etwas
von  dem,  was  ich  durch  meinen  Dienst  oder  aus  dienstlichen  Verhandlungen
  erfahren  werde,  schädlicher  Weise  zu  eröffnen,  vielmehr
durchaus  die  strengste  Verschwiegenheit  beobachten;  auch  von  keinerlei
Protokollen,  Urkunden  oder  sonstigen  Schriften  Unberechtigten  Einsicht
nehmen  oder  Mittheilung  irgend  einer  Art  zukommen  zu  lassen.
        <pb n="81" />
        Dienstordnung.  57

Ich  schwöre  endlich,  daß  ich  keinem  Vereine,  dessen  Bildung  dem
Staate  nicht  angezeigt  ist,  angehöre,  noch  je  angehören  werde,  dann,
daß  ich  in  keinem  Vereine  verbleiben  werde,  dessen  Schließung  von
der  zuständigen  Polizeistelle  oder  Behörde  verfügt  worden  ist,  oder  an
welchem  mir  die  Theilnahme  in  Gemäßheit  der  jeweils  bestehenden
Disciplinarvorschriften  versagt  sein  wird.

Dies  schwöre  ich,  so  wahr  mir  Gott  helfe  2c.“"  (Die  weitere  Formel
  nach  dem  Religionsbekenntnisse  des  Schwörenden.)

Die  Verpflichtungsprotokolle  haben  den  Eid  wörtlich  zu  enthalten.
  —  Die  Protokolle  über  die  Verpflichtung  der  Amtsvorstände  und
Nebenbeamten  sind  in  Originale  der  Kreisregierung  einzusenden.  Abschriften
  hievon  sind  nach  Jahrgängen  geordnet  von  dem  Amtsvorstande
zu  bewahren,  und  über  die  Verpflichtung  Vormerk  zum  Personalact  zu
machen.  (Döll.  32  S.  285,  R.NA.  vom  13.  Nov.  1852,  R.A.  S.  885.)

Mit  Rücksicht  auf  die  den  Bezirksamtsassessoren  und  Functionären
zukommende  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  am  Amtssitze
  befindlichen  Landgerichten  ist  der  Verpflichtung  der  sämmtlichen  Assessoren
  und  Functionäre  bei  jenen  Bezirksämtern,  wo  eine  solche  Vertretung
  Statt  findet,  folgende  Formel  beizufügen:

„Ferner  schwöre  ich,  daß  ich,  so  ferne  mir  der  Dienst  eines  Vertre-„ters

  der  Staatsanwaltschaft  übertragen  werden  sollte,  die  in  dieser

„Eigenschaft  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  mir

vobliegenden  Pflichten  treu  erfüllen,  den  dienstlichen  Aufträgen

„meiner  staatsanwaltschaftlichen  Vorgesetzten  pünktlich  nachkommen,

„und  auch  in  Bezug  auf  meine  staatsanwaltschaftliche  Thätigkeit  das

„Amtsgeheimniß  bewahren  werde."“

Hienach  ist  bei  allen  künftigen  Ernennungen,  bei  Versetzung  von
Bezirksamtsassessoren  am  Amtssitze,  wo  eine  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft
  ihnen  zukommt,  so  ferne  eine  solche  ihnen  bisher  nicht  oblag,
so  wie  bei  der  Aufstellung  von  Functionären  zu  verfahren.

(M.  E.  vom  9.  Aug.  1862.)

Nach  J.  M.  E.  vom  10.  Nov.  1862  ist  bei  der  Berufung  eines
Assessors  oder  Functionärs  eines  Bezirksamtes  zur  Function  als  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  bei  einem  k.  Land=  oder  Stadtgericht  von
einer  besonderen  Verpflichtung  oder  Hinweisung  auf  den  geleisteten  Eid
durch  den  Staatsanwalt  Umgang  zu  nehmen,  aber  Sorge  zu  tragen,
daß  dem  Staatsanwalt  am  einschlägigen  Bezirksgerichte  eine  beglaubigte
Abschrift  des  Verpflichtungsprotokolles  zugestellt  werde.

b)  Der  Functionäre  und  Practikanten.

Nach  R.NA.  vom  15.  Mai  1835,  K.  A.  Bl.  S.  1153,  sind  Functionäre
mittels  Eides  in  Pflicht  zu  nehmen,  und  haben  dieselben:
1)  den  Verfassungseid,
2)  den  Diensteid,
        <pb n="82" />
        58  Dienstordnung.

3)  den  Eid  wegen  Nichttheilnahme  an  verbotenen  Gesellschaften  zu
leisten.

Die  Verpflichtungsformel  der  Rechtspractikanten  enthält  die  V.  vom
2.  April  1812,  Döll.  17  S.  67.

Nach  M.E.  vom  18.  Sept.  1823  ibid.  soll  den  Rechtspractikanten
  der  Verfassungseid  nicht  abgenommen  werden.  Vergl.  hiemit  jedoch
  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,  die  Wahl  der
Landtagsabgeordneten  Art.  4  u.  5,  wonach  Practikanten  zwar  nicht  in
dieser  Eigenschaft,  jedoch  unter  der  Voraussetzung  zur  Leistung  des  Verfassungseides
  berechtigt  sind,  wenn  sie  dem  Staate  eine  directe  Steuer
entrichten  und  volljährig  sind.

4.  Qualisication.

Die  Vorschriften  für  die  Führung  der  Qualificationslisten  über
das  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  untergeordnete  Personal
der  innern  Verwaltung  vom  11.  Aug.  1838

s.  Döll.  17  S.  138,  1110,  1125,
Instructive  Vorschriften  hiezu  S.  1117,
dann  Döll.  32  S.  291  ff.

Alle  Qualificationen  sind  unter  besonderem  Verschluß  des  Amtsvorstandes
  zu  halten.

A.  Allgemeine  Vorschriften  für  die  Qualification.

Nachdem  mit  der  Trennung  der  Justiz  von  der  Administration
die  Qualificirung  der  Beamten  des  vormals  gemischten  Dienstes  in  Bezug
  auf  die  Justizgeschäfte  hinwegfällt,  so  haben  die  Bezirksamtmänner
die  Qualification  der  untergeordneten  Beamten  lediglich  nach  ihrer  Befähigung
  für  den  admidistrativen  Dienst  zu  bemessen.

Das  mit  dem  Dienste  der  Staatsanwaltschaft  betraute  Personal
der  Bezirksämter  wird  rücksichtlich  dieses  Dienstes  vom  Oberstaatsanwalt
qualificirt,  und  dessen  Noten  der  betreffenden  Regierung  zur  gleichzeitigen
Würdigung  bei  Revision  der  Listen  mitgetheilt.

Für  die  Qualificationslisten  ist  lediglich  das  dafür  vorgeschriebene
Formular  und  Format  in  Anwendung  zu  bringen.

Die  Tabelle  zerfällt  in  zwei  Hauptabtheilungen,  deren  erste  lediglich
  die  Darstellung  der  Dienstesqualitäten,  deren  zweite  die  Darstellung
der  bürgerlichen,  staatsdienerlichen  und  sittlichen  Eigenschaften  des  Qualificirten
  umfaßt.

In  der  ersten  Abtheilung  werden  die  Noten  in  5  Classen  ertheilt
und  durch  arabische  Ziffern  ausgedrückt.

Die  Ziffer  3  bezeichnet  das  Prädicat  „gut“  oder  „groß",  und
bildet  die  Grundlage  der  Beurtheilung.

Hiemit  ist  die  Beschaffenheit  der  Anlagen,  Kenntnisse,  der  Gewandtheit,
  des  Fleißes,  dann  des  mündlichen  und  schriftlichen  Vortrages  zu
        <pb n="83" />
        Dienstordnung.  59

bezeichnen,  durch  deren  Besitz  und  Anwendung  der  Angestellte  zu  leisten.
im  Stande  ist,  und  wirklich  leistet,  was  von  ihm  in  seiner  dermaligen
Dienstesstellung  gefordert  werden  kann  und  muß,  damit  er  seinen  Platz
klaglos  ausfüllt.

Mit  Rücksicht  auf  diese  Grundlage  der  Beurtheilung  bemißt  sich
die  Qualificirung  mit
der  Note  2  „sehr  gut“  oder  „sehr  groß",
„  „  1  „ausgezeichnet",
„  „  4  „unvollkommen“  oder  „mangelhaft",
„  „  5  „unzureichend“.

Die  Anlegung,  Führung  und  Erhaltung  der  Qualificationsbücher
ist  eine  persönliche  Dienstobliegenheit  der  Amtsvorstände.

Das  bei  jeder  Behörde  über  die  untergeordneten  Angestellten  bestehende
  amtliche  Qualificationsbuch  wird  in  der  Art  fortlaufend  geführt,
daß  dasselbe  die  jeweiligen  Diensteseigenschaften  der  untergebenen  Angestellten
  der  Behörde  zu  jeder  Zeit  anschaulich  darstelle.

Jedem  einzelnen  der  Angestellten,  und  bei  Personalveränderungen
jedem  neu  Zugegangenen  ist  ein  eigenes  Folium  nach  dem  tabellarischen
Formular  Nr.  1  lit.  a  zu  widmen,  in  welches  der  Amtsvorstand  seine
bemerkenswerthen  Wahrnehmungen  und  Erfahrungen  von  Zeit  zu  Zeit
einträgt  und  frühere  Einträge  verbessert  oder  berichtigt.

Im  Laufe  des  Monats  August  eines  jeden  Jahres  hat  der  Amtsvorstand
  dieses  Vormerkungsbuch,  Tabelle  um  Tabelle,  zu  revidiren,  nach
seinen  Wahrnehmungen  und  Erfahrungen  mittels  durchgehender  Beantwortung
  aller  Rubriken  richtig  zu  stellen,  und  jedes  Folium  unter  Beisetzung
  des  Datums  abzuschließen;  sollte  das  einem  Individuum  gewidmete
  Folium  keinen  Raum  für  weitere  Einträge  mehr  bieten,  so  wird
ein  neuer,  tabellirter  durch  fortlaufende  Seitenzahlen  mit  dem  Qualificationsbuche
  zu  verbindender  Formularbogen  demselben  beigeheftet.

Diese  Folien  sind  in  chronologischer  Ordnung,  wie  sie  nach  der
Herstellung  des  Qualificationsbuches  durch  neue  Zugänge  sich  ergeben,
fortlaufend  zu  numeriren  und  zu  heften.

Der  Abschluß  des  einem  Angestellten  gewidmeten  Foliums  hat
Kleichfalls  zu  geschehen,  wenn  derselbe  aus  dem  Dienstverbande  mit  der
bisherigen  Behörde  tritt.

Das  abgeschlossene  Folium  bleibt  jedoch  unter  Vormerkung  der
Zeit  des  Austrittes  dem  amtlichen  Qualificationsbuche  eingeheftet.

Auch  bei  einer  Aenderung  in  der  Person  des  Amtsvorgesetzten  ersolgt
  der  Abschluß  aller  Folien  des  Vormerkungsbuches  noch  durch  den
abtretenden  Beamten  vor  Ablieferung  an  den  Nachfolger.

Einem  zeitlichen  Verweser  der  Functionen  des  Amtsvorgesetzten

nin  die  Befugniß  zu  gualificiren  oder  eine  Qualification  abzuändern
nicht  zu.
        <pb n="84" />
        60  Dienstordnung.

Bis  zum  31.  August  jeden  Jahres  haben  die  Amtsvorstände  Auszüge
  aus  dem  amtlichen  Qualificationsbuche  nach  Formular  1  lit.  b
für  jeden  Angestellten  zu  fertigen,  und  der  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern,  vorzulegen.  Gleiche  Vorlage  findet  Statt  bei  Beförderung  oder
Versetzung  eines  Angestellten  der  bezeichneten  Dienstescategorie  in  einen
andern  Regierungsbezirk.

Bei  den  zwischen  dem  1.  März  und  31.  August  neu  in  ein  Amt
eintretenden  Beamten  kann  die  Qualificirung  bis  zum  nächsten  Jahre
ausgesetzt  werden.

Es  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Notizen  über  die  Geburtszeit
der  Beamten  nur  auf  den  Grund  sicherer  und  verlässiger  Vorlagen  in
den  Listen  eingetragen  werden.

(M.  E.  vom  18.  Juli  1843,  lith.  R.E.  vom  29.  Juli  1843.)

Die  Einträge  über  Gesundheitsverhältnisse  sind  streng  nach  der
Vorschrift  in  &amp;amp;  12,  13  und  18  der  h.  V.  vom  11.  August  1838  zu
machen.  (M.  E.  vom  3.  Nov.  1846.)

Der  Familienstand  ist  mit  voller  Verlässigkeit  einzutragen;  bei  den
Kindern  ist  v.  oder  u.  —  d.  h.  „versorgt“  oder  „unversorgt"  beizufügen.
(M.  E.  vom  1.  März  1849  und  19.  Nov.  1849.)

Treten  in  Bezug  auf  den  Stand  der  Kinder  Veränderungen  ein,
so  sind  diese  nicht  speciell  in  der  Liste  vorzutragen,  sondern  lediglich  der
nunmehrige  Gesammtstand.  (M.  E.  vom  19.  Nov.  1853.)

Nach  V.  vom  11.  Aug.  1838  VI.  8.  sind  Duplicate  der  Qualificationslisten
  erforderlich:

a)  bei  allen  Neuangestellten,  wozu  auch  die  aus  Gemeindediensten
Uebertretenden  gehören;

b)  bei  den  beförderten  Beamten  mit  Beachtung  des  Absatz  IV.  6.
vorgezeichneten  Termines.

Dagegen  genügen  Veränderungsanzeigen  bei  den  bereits  erstmals
gewürdigten  innerhalb  derselben  Dienstescategorie  versetzten  Beamten
(selbst  aus  andern  Kreisen);  ebensowenig  ist  die  Vorlage  bezüglich  jener
vorläufigen  Auszüge  geboten,  welche  die  Amtsvorstände  bei  ausgesetzt
verbleibender  Qualification  über  die  persönlichen  Verhältnisse  nach  &amp;amp;  16
Ziff.  1  der  instructiven  Vorschrift  vom  11.  Aug.  1838  einzusenden  haben.

(M.  E.  vom  31.  Jan.  1851.)

Das  Ministerial-Rescript  vom  1.  April  1854  gestattet  den  Beamten:

a)  Von  der  durch  die  Kreisstelle  festgestellten  Qualification  Kenntniß
zu  nehmen,

b)  entweder  mündlich  bei  ihrem  Aufenthalt  in  der  Kreishauptstadt
oder  schriftlich  in  Auszügen  aus  der  Qualificationsliste.  Die  Einsichtnahme
  der  letzteren  ist  untersagt.

Jc)  Die  Kundgabe  hat  sich  über  die  Rubriken  4,  7a,  7b,  8,  9,  10,
11,  16  "%  zu  erstrecken.

d)  Gleiches  gilt  bezüglich  der  Rechtspractikanten  und  Accessisten.
        <pb n="85" />
        Dienstordnung.  61

Die  Amtsvorstände  sind  zu  verständigen,  daß  die  Vorschriften  über
das  Amtsgeheimniß  und  über  die  gesonderte  Verwahrung  der  die  Qualification
  betreffenden  Acten  unter  Verschluß  des  Vorstandes  keine  Abänderung
  erlitten  haben.

Auf  den  Qualificationslisten  der  Landgerichtsbeamten  Calso  künftig
Verwaltungsbeamten),  ist  der  Familienname,  der  Geburts=  und  Heimatsort,
  dann  die  Religion  der  Ehefrau  jederzeit  unter  die  des  Ehemannes
  in  der  Rubrik  1,  2  a  und  3  der  ersten  Seite  des  Qualificationsbogens
  einzutragen.  (M.  E.  vom  2.  Juni  1857.)

Gleiche  Bestimmung  gilt  auch  bezüglich  der  Adspiranten.

Bei  gemischten  Ehen  ist  die  Religion  der  Kinder  dann  einzutragen,
wenn  Abweichungen  von  den  gesetzlichen  Normen  vereinbart  sind.
(M.  E.  vom  1.  Februar  1859.)
Berichtliche  Anzeigen,  wodurch  sich  lediglich  auf  die  vorjährigen
Qualificationstabellen  bezogen  wird,  genügen  nicht.
(Lith.  R.E.  vom  16.  Oct.  1851.)

Alle  neu  vorzulegenden  Qualificationslisten  sind  mit  Einlegebogen
zu  versehen.  (M.  E.  vom  8.  Nov.  1852.)

In  den  Qualificationslisten  sind  außer  den  jederzeit  einzutragenden
Disciplinarstrafen  nur  jene  Belobungen  und  Rügen  unmittelbar  vorzutragen,
  bezüglich  welcher  der  Eintrag  speciell  angeordnet  wird,  wogegen
alle  den  betreffenden  Beamten  berührenden  Aufmahnungen,  Verweise  oder
Anerkennung  auf  besondere  Vormerkungsbogen  zu  verzeichnen  sind,  um
bei  der  Revision  der  Qualificationsliste  bezüglich  des  Beamten  mit  besonderem
  Berichte  vorgelegt  zu  werden.  (M.  R.  vom  11.  Dez.  1854.)

B.  Besondere  Vorschrift  für  die  Qualification  der
Rechtscandidaten  und  Advokatenconcipienten.

Wiederholt  gewählte  und  definitiv  gewordene  Rechtsräthe  eignen
sich  nicht  mehr  in  das  Qualificationsbuch  der  Rechtscandidaten.
(M.  E.  vom  24.  Juni  1832  und  19.  Juni  1838.)

Die  bei  Advokaten  concipirenden  Rechtspractikanten  sind  gehalten,
der  Distriktsverwaltungsbehörde  jährliche  Verwendungsnachweise  zu  überreichen.
  (M.E.  vom  22.  März  1852.)

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  die  Revision  und  Feststellung
  dieser  Noten,  und  beziehungsweise  Qualificationsnachweise  innerhalb
  des  administrativen  Wirkungskreises  vorzunehmen.

(M.  E.  vom  17.  Jan.  1853,  17.  Dez.  1853,  1.  Dez.  1856.)

Rechtscandidaten,  welche  ein  volles  Jahr  nach  Erstehung  der  practischen
  Prüfung  nicht  in  Praxis  getreten  sind,  ohne  hiefür  Bewilligung
nachgesucht  zu  haben,  oder  welche  die  genehmigte  Frist  zu  mehr  als
2  Jahren  ausdehnen  2c.  sind  ohne  vorgängige  specielle  Aufforderung  in
der  Qualificationsliste  abzustreichen.  (M.E.  vom  17.  Dez.  1853.)
        <pb n="86" />
        62  Dienstordnung.

Die  Verehelichung  von  Staatsdienstadspirante,  wozu  die  Bewilligung
nach  V.  vom  14.  Juni  1854,  R.  Bl.  S.  385  ertheilt  wurde,  ist  jederzeit
bei  der  nächstfolgenden  Revision  der  Qualificationsliste  nebst  der  nunmehr
  festgestellten  Heimat  des  Rechtspractikanten  sowie  der  ursprünglichen
Heimat  der  Gattin  vorzumerken,  und  die  Anzeige  hierüber  in  der  2.  Rubrik
der  Aenderungsanzeigen  nach  Form.  III.  zum  Ausschreiben  vom  24.  April
1853  aufzunehmen.  (M.  E.  vom  13.  Jan.  1858.)

C.  Advokaten-Concipienten.

a)  Den  Distriktspolizeibehörden  ist  von  jeder  Bewilligung  des  Eintritts
  in  die  Advokatenpraxis  Kenntniß  zu  geben.

b)  Die  Vorstände  der  Distriktspolizeibehörden  haben  die  Advokaten-Concipienten
  ganz  nach  den  Normen  wie  die  zum  Staatsdienst
adspirirenden  Rechtspractikanten  zu  behandeln.

Tc)  Von  den  Advokaten-Concipienten  wird  wohlwollendes  Benehmen
gegen  die  Parteien,  aufrichtige  Liebe  zum  Frieden  und  zu  Vergleichen
—  fern  von  eigennütziger  Ausbeutung  erregter  Leidenschaften  —
gefordert.

d)  Der  Advokat  hat  die  Qualification  vorzunehmen,  der  Amtsvorstand
  solche  zu  revidiren.

e)  Die  zur  Advokatie  adspirirenden  Candidaten  find  wie  die  übrigen
Rechtspractikanten  in  die  Kreisqualificationsbücher  aufzunehmen.

(M.  E.  vom  26.  Jan.  1855.)
Die  neuesten  Vorschriften  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom
6.  April  1684  über  die  Qualification  des  Justizpersonals  s.  Just.  M.  Bl.
1864  S.  77.
Bezüglich  der  Qualification  der  Advokaten-Concipienten  ordnet  die
Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  6.  April  1864  an:

1.

Im  Einklange  mit  &amp;amp;  10  der  Qualificationsvorschriften  für  das  Justizpersonal
  hat  die  Qualification  der  Advokatenconcipienten  fortan  nur  alle  zwei
Jahre  gleichzeitig  mit  jenen  durch  die  k.  Bezirksgerichte  im  Monate  Januar
stattzufinden.

2.
Die  Rechtspractikanten,  welche  bei  Advokaten  arbeiten,  haben  fortan  nicht
mehr  jährlich,  wie  unter  II.  Ziff.  3  des  Ministerialausschreibens  vom  21.  Dez.  1862
bisher  vorgezeichnet  war,  sondern  jedes  andere  Jahr  in  dem  der  Qualification
vorausgehenden  Monate  Dezember  ein  verschlossenes  Zeugniß  ihres  Principals
über  ihre  Verwendung  dem  Vorstande  der  Distriktspolizeibehörde  ihres  Wohnortes
zu  MÜberreichen.

3.

Die  Distriktsverwaltungsbeamten  haben  bei  Würdigung  der  Qualification
nach  den  Formularien  und  Vorschriften  der  Ministerialausschreiben  vom  21.  Dez.
1862  und  vom  5.  Jan.  1864  (autographirtes  Regierungsschreiben  vom  31.  Dez.
1862  Nr.  7544  und  vom  28.  Jan.  1864  Nr.  8342)  zu  verfahren  und  die  Vorlage
  zuverlässig  bis  zum  15.  des  Lualistcationsmonats  zu  bewirken.

Nachdem  bereits  durch  die  M.E.  vom  5.  Jan.  1864  die  sormelle  Trennun
der  Qualificationsbücher  für  die  bei  Behörden  der  innern  Verwaltung,  dann  be
        <pb n="87" />
        Dienstordnung.  63

Rechtsanwälten  verwendeten  Rechtspractikanten  angeordnet  worden  ist,  steht  der

gesonderten  Führung  und  Sammlung  der  einschlägigen  Personalbogen  ein  Hinderniß
nicht  entgegen.

Unter  Veröffentlichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  werden  die  obengenannten
  Behörden  zu  deren  genauen  Beachtung  angewiesen.

5.  Urlanb.
(Conf.  &amp;amp;  11  und  12  der  V.  vom  24.  Febr.  1862.)

Nach  &amp;amp;  84  der  Form.V.  hat  das  Beamtenpersonal  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  Urlaub  bei  der  Kreisregierung  nachzusuchen.  Vergl.
V.  vom  10.  Aug.  1848,  Döll.  32  S.  317,  wonach  die  Kreisregierung
einen  sechswöchentlichen  Urlaub  auch  für  Reisen  in  das  Ausland  ertheilen
kann.  (M.  E.  vom  24.  Dez.  1854.)

Die  Ertheilung  des  erbetenen  Urlaubs  an  Beamte  und  Diener
der  innern  Verwaltung,  welche  der  Kreisregierung  nicht  unmittelbar
untergeordnet  sind,  wie  z.  B.  Pfarrer,  magistratische  Beamte,  Schullehrer
  ist  der  Distriktsverwaltungsbehörde  überlassen.

6.  Dienstreisen.

Die  früheren  Anordnungen  bezüglich  des  Pferdehaltens  der  Landrichter,
  Döll.  XII.  258,  erscheinen  als  erloschen,  nachdem  das  Organisationsrescript
  vom  24.  Februar  1862  eine  Verbindlichkeit  der  Bezirksbeamten
  zur  Haltung  von  Pferden  nicht  aufrecht  erhält.

Die  Dienstreisen  des  Bezirksamtspersonals  erfolgen  entweder  in
Amts=  oder  in  Parteiangelegenheiten.

Die  Officialreisen  obliegen  zunächst  dem  Amtsvorstande.  —
Außer  den  im  Bezirk  abzuhaltenden  Amtstagen  (K  14  —  16  ibid.)  und
den  durch  besondere  Vorkommnisse  veranlaßten  Reisen  obliegt  demselben
auch  die  Vornahme  periodischer  Gemeindevisitationen.

Die  k.  A.  V.  vom  13.  Oct.  1862,  R.Bl.  S.  2302,  bestimmt
über  die  Vergütung  des  Aufwandes  bei  Geschäftsreisen  des  Bezirksamtspersonals
  folgendes:

Ein  Zeitaufwand  bis  zu  5  Stunden  ist  für  einen  halben  Tag  zu
rechnen;  5  —  12  Stunden  für  1  Tag;  über  12  Stunden  für  1½  Tag;
Geschäfts=  und  Reisezeit  sind  einzurechnen:

Dem  Amtmann  gebührt  eine  Diät  von  6  fl.,  dem  Assessor  von
4  fl.,  dem  beigezogenen  Actuar  von  2  fl.  30  kr.,  dem  Amtödiener  1  fl.
—  Die  Accorde  über  Stellung  eines  anständigen  Fuhrwerkes  sind  der
k.  Regierungs-Finanzkammer  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Nach  F.M.  E.  vom  15.  Nov.  1862  gebührt  in  Geschäften  der
Gewerbsteuerregulirung  den  Amtmännern  die  nach  V.  vom  13.  Oct.
        <pb n="88" />
        64  Dienstordnung.

1862  bestimmte  Diät,  da  solche  Function  nicht  zu  dem  ordentlichen
Geschäftskreis  der  Amtsmänner  gehört.

Die  zu  den  Amtstagen  mitgenommenen  Protokollführer  erhalten
Diäten  und  Reisegebühren  aus  der  Regiekasse  des  Amtes.
(M.  E.  vom  9.  Juni  1862.)

Ueber  die  vorgenommenen  Dienstreisen  haben  die  Verwaltungsämter
ein  Reisetagebuch  zu  führen.

Ueber  dessen  Form  und  Inhalt  gibt  die  h.  M.  E.  vom  22.  Mai
1862  nachfolgende  Bestimmungen:

Bei  jedem  k.  Bezirksamte  ist  über  sämmtliche  auswärtige  Geschäfte,
gleichviel  ob  sie  von  Amtswegen  oder  aus  Anlaß  von  Parteianträgen
gepflogen  worden,  ein  chronologisches  Tagebuch  nach  dem  übenstehenden
Formulare  anzulegen,  welches  von  dem  betreffenden  Beamten  stets  eigenhändig
  in  allen  Rubriken  auszufüllen  ist.

Mit  Schluß  jeden  Vierteljahres  hat  der  k.  Bezirksamtmann  Abschrift
  des  Tagebuches,  nachdem  er  für  dessen  etwaige  Ergänzung  pflichtmäßige
  Sorge  getragen  hat,  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  einzusenden,  von  welcher  das  Eintreffen  bis  zum  3.  des
folgenden  Monats  genau  zu  controlliren,  und  die  Vorlage  sachgemäß  zu
würdigen  kommt.

Bezüglich  der  Reisen  und  Reiseentschädigung  der  Nebenbeamten  ordnet
  die  M.  E.  vom  26.  April  1862  folgendes  an:

Nach  &amp;amp;  17  Ziff.  2  der  A.  V.  vom  24.  Febr.  1862  hat  der  statt
des  Bezirksamtmannes  reisende  Bezirksamtsassessor  die  regulativmäßigen
Taggelder  und  Reisekostenvergütungen  aus  dem  Reisekostenaversum  des
Bezirksamtmannes  anzusprechen.

Wenn  aber  wegen  unabweislicher  Dienstesverhältnisse  (&amp;amp;  13  Abs.  2
der  V.  vom  24.  Febr.  d.  J.)  der  Bezirksamtsassessor  neben  dem  auf
einer  Amtsreise  befindlichen  Bezirksamtmanne  gleichfalls  zu  einem  auswärtigen
  Geschäfte  abberufen  wird,  wie  z.  B.  aus  Anlaß  eines  ausgebrochenen
  Brandes,  oder  wenn  auswärtige  Geschäfte  nach  ihren  besondern
Verhältnissen  gleichzeitig  von  beiden  Beamten  besorgt  werden  müssen,  wie
z.  B.  die  ordentlichen  Gemeinde=  und  Kirchenverwaltungswahlen,  so  fallen
die  Taggebühren  und  die  Reisekostenvergütungen  des  neben  dem  Bezirksamtmanne
  reisenden  Assessors  nicht  dem  Reisekostenaversum  des  ersteren,
sondern  den  Etatsmitteln  für  außerordentliche  Taggebühren  und  Reisekosten
(&amp;amp;  9  Ziff.  3  c.  I.)  oder  den  für  gewisse  Geschäfte  besonders  ausgesetzten
Etatsmitteln  wie  z.  B.  der  Etatsposition  für  Kosten  von  Gemeindc=  und
Kirchenverwaltungswahlen  zur  Last.

Bezüglich  der  Reisen  der  exponirten  Verwaltungsnebenbeamten  wird
auf  die  oben  unter  B.  I.  1.  Amtspersonal  abgedruckte  Dienstesinstruction
verwiesen.
        <pb n="89" />
        Nr.
curr.

Datum.

Des  Dienstgeschäftes

 

Tag.

Monat.

Anlaß.

Ort.

Entfernung

Namen
des

 

vom

Amtssitze.

Beamten.

Actuirenden.

 

X  ar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.

 

 

 

 

 

 

 

Auf  der  zweiten  Seite  des  aufgeschlagenen  Bogens:

 

 

 

Abgang.  Rückkunft.

Liquidirte  Kosten.

Bestätigung  nebenstehenden
  Eintrags

 

Stunde

Tags-*
  Stunde

Tagsh


Tag.

Gebühren  des

auf  Dienstespflicht

 

Commissärs.

Actuirenden.

durch  Unterschrift.

Bemerkung.

 

 

 

 

 

 

s

kr.

kr.

 

 

 

 

 

 

 

 

gende  Rubriken:

Es  enthält  auf  der  ersten  Seite  des  aufgeschlagenen  Bogens  folk.

  Bezirksamte  N.

über  die  Dienstreisen
bei  dem

Das  Diätentagebuch  führt  die  Aufschrift:
Tagebuch

Dienstordnung,

65
        <pb n="90" />
        66  Dienstordnung.

7.  Disciplin.

Dem  Amtsvorstand  kommt  die  Dicgciplinargewalt  nach  Maßgabe
des  IX.  Edicts  zur  Verf.Urk.  zu  (vergl.  hiemit  &amp;amp;  81  der  Form.V.  vom
17.  Dez.  1825,  Döll.  XVII.  S.  494  u.  ff.  Bd.  32  S.  119  u.  ff.),
sowie  die  Bestimmungen  des  St.  G.  B.  Art.  364  u.  ff.,  über  Verletzung
der  Dienstpflicht,  Bestechung,  Mißbrauch  der  Amtsgewalt,  Amtsuntreue  2c.

Die  k.  A.  Verordn.  vom  10.  März  1868,  R.  Bl.  450  (K.A.Bl.
S.  2154)  verbietet  den  Staatsdienern  die  Uebernahme  von  Nebengeschäften,
  Vormundschaft  2c.  ohne  vorausgehende  dienstliche  Bewilligung.

Durch  Art.  3  Ziff.  3  des  Einf.G.  sind  alle  Disciplinarstrafbestimmungen
  vorbehalten.

Disciplinarsachen  sind  tar=  und  stempelfrei  zu  behandeln.

(Döll.  XIX.  S.  268,  V.  vom  10.  April  1826.)

In  Disciplinarsachen  keine  Verjährung.

(Bl.  f.  Rechts-A.  Bd.  I.  S.  265.  Bd.  )  S.  271.  Crim.-Arch.  1844
S.  210.
(Verhandl.  der  Kammer  der  Abg.  182⅞8  Bd.  XVII.  S.  511.)

Bei  zeugschaftlicher  Verwahrung  von  Staatsbeamten  in  Strafsachen
hat  deren  Enthebung  von  Beachtung  des  Amtsgeheimnisses  vorauszugehen.
(M.  E.  v.  21.  Oct.  1860.  Just.  M.  E.  v.  22.  Oct.  1866.  J.M.  Bl.

S.  316.)

8.  Ueber  das  Erscheinen  der  Beamten  bei  öffentlichen  Festlichkeiten
und  Rangordnung.

(Vergl.  Döll.  XVIl.  S.  1135  ff.)

Ueber  das  Verhalten  der  Beamten  bei  Reisen  Ihrer  königlichen
Majestäten,  dann  Ihrer  königlichen  Hohheiten  der  Prinzen  und  Prinzessinen
  des  k.  Hauses,  sowie  auswärtiger  Allerhöchster  und  Höchster  Herrschaften
  sind  die  maßgebenden  Normen  durch  H.  E.  vom  28.  Mai  1857,
R.A.  vom  30.  Mai  1857,  K.  A.  Bl.  S.  938  und  R.  A.  vom  14.  Juli
1857  ibid.  S.  2042  gegeben  und  deren  genaue  Beobachtung  mit  R.  A.
vom  12.  Sept.  1859,  R.  Bl.  S.  1288  eingeschärft.

Raugordnung  der  Beamten.  Entschließung  des  Gesammt=Staatsministeriums
  vom  24.  Mai  1864,  K.  A.  Bl.  S.  800.

I.  In  den  Kreishauptstädten  gehen  die  vorhandenen  Collegialstellen
mit  ihren  Zugehörigen  vor  den  übrigen  Behörden,  diese  sodann  nach  der
im  Hof=  und  Staatshandbuch  den  vorgesetzten  Staatsministerien  angewiesenen
  Reihenfolge.

Den  königlichen  Behörden  reiht  sich  der  Stadtmagistrat  und  die
Gemeindebevollmächtigten  an.  (Döll.  XXV.  S.  244.)

II.  In  den  übrigen  Städten  mit  dem  Sitz  von  Stellen  oder  Behörden
  mit  collegialer  Verfassung  gebührt  diesen  —  unter  sich  gereiht
nach  der  Reihenfolge  der  Staatsministerien  —  der  Vortritt  vor  den

übrigen  Behörden.
        <pb n="91" />
        Dienstordnung.  67

III.  Außer  den  Kreishauptstädten  gehen  —  abgesehen  vom  Vortritt
collegialer  Behörden  —  sämmtliche  Vorstände  der  k.  Behörden,  sodann
die  Nebenbeamten,  endlich  die  Functionäre  der  coordinirten  Behörden  zusammen.


Am  Sitze  des  Bezirksamts  gebührt  dem  Bezirksamtmann  die  erste
Stelle  unter  den  Vorständen;  die  übrigen  Beamten,  so  wie  die  Nebenbeamten
  reihen  sich  nach  der  Reihenfolge  der  Ministerien.

Wenn  Beamte  in  Uniform  nicht  corporativ  sich  zusammenfinden,
so  bestimmt  der  persönliche  Rang,  und  unter  Gleichen  das  Dienstalter
den  Vortritt.

Dasselbe  gilt,  wo  nur  die  Spitzen  der  Behörden  zusammentreffen;
de  Leitung  und  etwa  stattfindende  Vorstellung  gebührt  dem  politischen

eamten.

9.  Grunbbesitz

der  Verwaltungsbeamten  im  Amtsbezirke  verboten.
(V.  vom  1.  Jan.-1805,  R.  Bl.  S.  230.  —  Verf.  Urk.  Beilage  IX.  &amp;amp;  21.)

10.  Jagdpachtung.

Durch  M.E.  vom  31.  März  1866,  K.  A.  Bl.  S.  422,  ist  den
Beamten  der  Bezirksämter  die  Pachtung  einer  Jagd  im  Amtsbezirke
unter  Vorwissen  und  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierung  gestattet.

11.  Anzeige  von  Todesfällen  der  Staatsdiener.

Der  Polizeibehörde  obliegt  es,  von  Todesfällen  der  Staatsdiener
aller  Kategorien  der  activen  und  quiescirten,  dem  betreffenden  Staatsministerium
  unmittelbare  Anzeige  zu  machen.

(Döll.  XVII.  S.  824.  XXXII.  369.)

Bezüglich  der  vom  1.  Juli  1862  quiescirten  Landgerichtsbeamten,
der  standes  =  und  gutsherrlichen  Bediensteten,  dann  in  Fällen,  wo  über
das  Dienstesressort  des  Verlebten  nähere  Kunde  fehlt,  oder  Zweifel  bestehen,
  ist  der  Bericht  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  richten.

(M.E.  vom  28.  März  1863.)

Nach  Cultus-M.E.  vom  25.  Juni  1866,  M.  Bl.  S.  25,  sind  alle
Todesfälle  von  katholischen  oder  protestantischen  Geistlichen,  gleichviel  ob
bepfründet  oder  nicht,  ob  activ  oder  nicht,  der  Kreisregierung,  und  durch
diese  dem  k.  Staatsministerium  des  Cultus  anzuzeigen.

12.  Dienstwohnungen

können  die  Bezirksamtmänner  nicht  beanspruchen.

Ueber  Benützung  und  Unterhaltung  der  Staatsgebäude,  insbesondere
  das  Tapezieren  der  Amtslocalitäten  und  Dienstwohnungen  in  denselben
  betr.,  s.  A.  V.  vom  11.  März  1863,  R.  Bl.  S.  490.

5.
        <pb n="92" />
        68  Dienstordnung.

II.  Meber  das  Verhältniß  der  Bistrikte-Perwaltungebehörden
zu  den  Rotaren.

Auf  den  Bericht  vom  14.  April  ds.  Is.  wird  der  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatesministerium  der  Justiz,  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen
  Arbeiten  eröffnet,  was  folgt:

1)  Die  k.  Notare  sind  öffentliche  Beamte  und  die  k.  Bezirksämter  haben
daher  mit  denselben  in  der  Form  der  Anschreiben  zu  verkehren.

2)  Den  k.  Notaren  ist  die  Einsicht  von  Administrativacten,  sowie  auf  Begehren
  deren  Mittheilung  zu  gewähren,  wenn

a)  der  Notar  der  Einsicht  solcher  Acten  zur  richtigen  und  erschöpfenden  Behandlung
  irgend  eines  in  seiner  Zuständigkeit  liegenden  Geschäftes  bedarf  und  dem
Bezirksamte  in  seinem  Ersuchsschreiben  hierüber  das  Erforderliche  darlegt,  und

b)  der  Einsicht  oder  Aushändigung  der  Acten  nicht  besondere  aus  dem  öffentlichen
  Interesse  oder  den  Rechten  Dritter  sich  ergebende  Gründe  entgegenstehen.

In  Fällen,  wo  die  k.  Bezirksämter  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  anesonnenen

  Einsicht  oder  Mittheilung  hegen,  haben  sie  desfalls  an  die  vorgesetzte
eisstelle  zu  berichten.

München,  den  13.  September  1865.

III.  Abvokaten.

Die  hauptsächlichsten,  den  Wirkungskreis  der  Advokaten  betreffenden
  Verordnungen  sind:

1)  Die  Disciplinarvorschriften  für  Advokaten  vom  23.  März  1813,
R.  Bl.  S.  425.

2)  Die  Verhältnisse  derselben  in  Sachen  des  administrativen  Ressorts.

(V.  vom  24.  März  1816,  R.  Bl.  S.  153.)

3)  Die  V.  vom  28.  Jan.  1822,  deren  Bestrafung  bei  Disciplinarübertretungen.
  (R.  Bl.  S.  85.)

4)  Verbot  ihrer  Zuziehung  in  reinen  Polizeisachen,  V.  vom  16.  Febr.
1865,  R.Bl.  1815  S.  138,  und  in  Administrativsachen.

(M.E.  vom  22.  Dez.  1852,  Döll.  XXXII.  S.  268.))

Diese  Bestimmungen  erleiden  vielfache  Aenderungen,  indem  nach
Inhalt  der  Gesetze  über  Benützung  des  Wassers,  über  Ablösung  der
Weide,  Ablösung  grundherrlicher  Lasten  2c.  die  Zulassung  der  Anwälte  in
diesen  reinen  Administrativgegenständen  ausgesprochen,  und  durch  Art.  70
des  Einf.-Ges.  auch  in  allen  Polizeistrafsachen  die  Vertretung  oder  die
Verbeiständung  der  Parteien  durch  einen  Advokaten  für  zulässig  erklärt
worden  ist.  Zum  Zwecke  der  Berufung  ist  ihm  die  Acteneinsicht  in  Verwaltungssachen
  gestattet.

(M.  E.  vom  13.  Dez.  1831,  Döll.  XVII.  S.  968.)

5)  Die  Advokatengebührenordnung  vom  15.  Dez.  1852,  Döll.  XXXI.
S.  269,  welche  auch  für  dessen  Arbeiten  im  polizeilichen  und  administrativen
  Ressort  Maß  gibt.  Art.  10  die  Festsetzung  der  Gebühren
  für  die  Thätigkeit  eines  Anwaltes  in  Verwaltungssachen
steht  der  Verwaltungsbehörde  zu.

(O.A.E.  v.  23.  März  1857,  R.  Bl.  S.  325.  Bl.  f.  a.  Pr.  IX.  391.)
        <pb n="93" />
        Dienstordnung.  69

6))  Jede  Behörde,  mit  welcher  der  Anwalt  in  Ausübung  seiner  Praxis
in  Berührung  kommt,  ist  befugt,  gegen  denselben  in  den  dazu  geeigneten
  Fällen  disciplinär  einzuschreiten.  Die  im  allgemeinen  zulässigen
  Strafen  sind:

a)  Berweis,

b)  Moderation  oder  Streichung  von  Deserviten,
Jp)  Geldstrafe  bis  zu  100  fl.,

d)  Arrest  bis  höchstens  4  Wochen,

ee)  Suspension  von  der  Administrativpraxis,

f)  gänzliche  Amotion.

Verweise,  Geldstrafe  bis  zu  25  fl.  und  Deservitenmoderation  kann
jede  Distriktsverwaltungsbehörde  verfügen;  glaubt  sie  auf  höhere  Bestrafung
  antragen  zu  müssen,  entscheidet  darüber  die  vorgesetzte  Stelle.

(A.  V.  vom  24.  März  1816,  R.  Bl.  S.  153.)

Das  Verfahren  ist  summarisch,  ohne  alle  Weitläufigkeiten  und
ohne  Einleitung  eines  Untersuchungsprocesses.  In  allen  Fällen,  in  welchen
  eine  Uebertretung  aus  den  Acten  unmittelbar,  oder  sonst  durch  vorgelegte
  Beweise  genügend  erhellet,  und  wenn  es  nur  auf  Verweis,  Geldstrafe
  oder  Moderation  der  Deserviten  ankommt,  sind  die  Strafen  ohne
weitere  Verhandlung  zu  erkennen,  wenn  jedoch  die  Geldstrafe  oder  Deservitenmoderation
  zehn  Gulden  übersteigt,  so  ist  der  Advokat  vorerst  mit
seiner  schriftlichen  oder  protokollarischen  Erinnerung  zu  hören.

Ist  hingegen  die  Uebertretung  eines  Disciplinargesetzes  nicht  hinreichend
  ermittelt,  oder  kommt  es  auf  eine  höhere  Strafe,  als  die  vorgenannte
  an,  oder  treffen  beide  Voraussetzungen  zusammen,  so  hat  stets
eine  vorläufige  summarische  Untersuchung  und  Vernehmung  des  Advokaten
einzutreten.  (V.  vom  28.  Jan.  1822.)

Gegen  alle  Disciplinarstrafverfügungen  steht  dem  Advokaten  der
Recurs  zur  nächst  höheren  Stelle  offen,  die  in  zweiter  und  letzer  Instanz
entscheidet.  Ueber  Zulässigkeit  der  Recurse  an  das  Staatsministerium
des  Innern  gegen  Disciplinarerkenntnisse  der  Kreisregierungen  s.  Bl.  f.  a.
Pr.  II.  425.

Der  Recurs  ist  innerhalb  3  Tagen  vom  Publicationstage  an  gerechnet
  bei  der  publicirenden  Behörde  anzumelden.  —

In  Bezug  auf  die  rechnerische  Behandlung  der  Succumbenzstrafen
ordnet  die  Fin.  M.  E.  vom  6.  Nov.  1863,  Just.  M.  Bl.  1863  S.  186,
folgendes  an:

Staatsministerium  der  Finanzen.

Um  dem  Verfahren  bei  Einhebung  und  Einsendung  der  Prozeßstrafen  und
—  an  die  Advokatenwittwen=  und  Waisenpensionsanstalt,  hinsichtlich
dessen  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  17.  Nov.  1845,  R.  Bl.  1845
S.  847,  durch  die  VW.  vom  2.  Juni  1862  über  Behandlung  des  Tar=  und
Stempelwesens  einige  Aenderungen  erfahren  haben,  einen  gleichmäßigen  Vollzug  zu
ichern,  werden  im  Einvernehmen  und  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsminierien

  der  Justiz  und  des  Innern  hiemit  nachstehende  Anordnungen  getroffen:

1.  Die  k.  Bezirksämter,  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  Gerichtssecretäre
und  Gerichtsschreiber,  welchen  nach  §  1  der  A.  V.  vom  28.  Mai  1862  die  Be-
        <pb n="94" />
        70  Dienstordnung.

handlung  des  Tar=  und  Stempelwesens  bei  den  einschlägigen  Behbrden  obliegt,
haben  die  der  Advokatenwittwen=  und  Waisenpenfionsanstalt  zugewiesenen  Strafund
  Succumbenzgelder,  auf  welche  in  den  bei  ihnen  und  den  zresenden  Gerichten
in  I.  Instanz  anhängigen  Angelegenheiten  erkannt  worden  ist,  auf  rechioranttigen
Anfall  in  ihre  Taxregister  einzustellen,  und  genau  wie  die  übrigen  durchlaufenden
Posten  zu  percipiren  oder  als  Rückstände  an  das  Rentamt  zur  zwangsweisen  Beitreibung
  zu  überweisen.

Es  sind  demnach  für  diese  Behandlung  die  Rubriken  12—.21  der  bezirksamtlichen,
  14—23  der  bezirksgerichtlichen  und  17—26  der  stadt=  und  landgerichtlichen
  Taxregister  zu  verwenden.

2.  Diejenigen  Beträge,  welche  bis  zu  der  monatlich  mit  dem  Rentamte
stattfindenden  Abrechnung  bei  den  Bezirksämtern  und  Gerichten  baar  eingehen,  sind
allmonatlich  an  den  Centralausschuß  der  Pensionsanstalt  oder  an  dessen  etwa  hiefür
  aufzustellende  Agenten  zu  übersenden.
hauef  #ie  Geldübersendung  darf  jedoch  im  Lause  jeden  Monats  nur  einmal

atlfinden.

3.  Die  im  Rückstand  befindlichen  Beträge  werden  gleich  wie  andere  derartige
durchlaufende  Posten  dem  Rentamt  zur  zwangsweisen  Beitreibung  überwiesen,  und
es  ist  hiebei  die  bezüglich  dieser  Ueberweisung  in  den  V.  B.  vom  2.  Juni  1862
enthaltene  Anordnung,  insbesondere  jene  in  &amp;amp;  14  Ziff.  1  Abs.  2—3  hinsichtlich  der
vorgängigen  Zahlungsaufforderung  an  die  Pflichtigen  durch  die  Gerichtssecretäre
und  Gerichtsschreiber,  genau  einzuhalten.

4.  Gleichzeitig  mit  der  Uebersendung  der  im  Laufe  des  Monats  eingegangenen
  Geldbeträge  wird  dem  Centralausschusse  der  Pensionsanstalt  über  die  an  das
Rentamt  zur  Eintreibung  verwiesenen  Strafbeträge  Nachricht  ertheilt,  und  hiezu
von  den  Gerichtssecretären  und  Gerichtsschreibern  ein  äuepug  aus  dem  Tarregister
nach  dem  anliegenden  Formular  benützt,  worin  unter  Anlage  eines  Duplicats  für
die  rückgehende  Quittung  die  übersendeten  Geldbeträge  gleichfalls  eingestellt,  und
die  hierin  allenfalls  vorgetragenen  Nachlässe  mit  beglaubigten  abschriften  des  einschlägigen
  Bescheidstenors  belegt  werden  müssen.

Bei  den  Bezirksämtern  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren  ist,  wenn  sie  sich
nicht  gleichfalls  dieses  Formulars  bedienen,  die  monatliche  Geldübersendung  und
Nachrichtertheilung  mittelst  eines  die  Sache  genügend  bezeichnenden  Schreibens  gestattet.

5.  Die  in  vorstehender  Weise  an  die  k.  Rentämter  übergehenden  Rückstände
find  daselbst  gleich  andern  Ausständen  an  durchlaufenden  Posten  nach  &amp;amp;  16  der
allegirten  Vollzugsvorschriften  zu  behandeln,  jedoch  nicht  auf  jedesmaligen  Eingang,
sondern  quartalsweise  an  den  Centralausschuß  oder  dessen  angenten  zu  Übersenden,
an  welchen  gleichzeitig  ein  Verzeichniß  der  überwiesenen  Rückstände  mit  Vortrag
des  Eingangs  oder  Nachweis  der  bewilligten  Nachlässe  mitzutheilen  ist.

Zugleich  haben  die  Rentämter  die  allenfalls  in  der  Finanzverwaltung  selbst
während  des  Quartals  angefallenen  Geldstrafen  der  Advokaten  in  dieses  Derseichniß
unter  entsprechendem  Ausweis,  jedoch  unter  gesondertem  Vortrag  einzustellen  un
die  hiefür  eingegangenen  Geldbeträge  an  den  Centralausschuß  zu  übersenden.

6.  Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  17.  Nov.  1845  für  Einhebung  obiger
  Gebühren  nestgeset  Tantieme  von  ein  Procent  hat  demjenigen  Beamten  zuzufallen,
  durch  welchen  die  Geldeinsendung  an  den  Centralausschuß  erfolgt,  und  ist
an  der  letztern  gegen  Beilegung  der  entsprechenden  Quittung  in  Abzug  zu  bringen.

7.  Die  busfalligen  Geldsendungen  nebst  der  auf  diese  Soug  habenden  Correspondenz
  sind  hinsichtlich  der  Portopflicht  nach  Maßgabe  der  A.  V.  vom  23.  Juni
1829,  R.  Bl.  S.  521,  als  Parteisache  zu  behandeln.

8.  Anzeigen  an  die  k.  Appellationsgerichte  und  Kreisregierungen  über  den
Anfall  vorstehender  Gebühren  bleiben  wie  bisher  erlassen,  dagegen  aün  die  nach
dem  Schlußsatze  der  Bekanntmachung  vom  17.  Nov.  1845  von  den  Expeditionsämtern
  der  k.  Gerichtshöse  und  Kreisregierungen  herzustellenden  Quartalcontrolverzeichnisse
  dem  Centralausschusse  für  Verwaltung  der  Penfionsanstalt  auch  noch
ferner  und  als  R.-S.  bezeichnet  zu  übersenden.
        <pb n="95" />
        Dienstordnung.  71

9.  Was  diejenigen  Gebühren  CDeserviten)  betrifft,  deren  Anwälte  zum
Besten  der  Advokatenwittwen=  und  Walsendenfiomsanftelt  für  verlusig  erklärt  worden
  sind,  so  dürfen  dieselben,  weil  sie  lediglich  eine  auf  diese  Anstalt  übergegangene
Privatforderung  des  Anwaltes  gegen  seinen  Clienten  darstellen,  und  für  deren
Eintreibung  ein  rentamtliches  Erecutionsrecht  nicht  besteht,  in  die  Tarregister
nicht  eingestellt  und  Rückstände  hieran  den  Rentämtern  zur  Eintreibung  nicht  überwiesen
  werden.

Die  mit  der  Besorgung  des  Taxwesens  bei  den  obigen  Behörden  betrauten
Organe  haben  sich  daher  mit  Berzeichnung  und  Einhebung  dieser  Anfälle  nicht  zu
befassen,  sondern  bleibt  die  Einhebung  derselben  dem  Centralausschusse  der  Advokatenwittwen=
  und  Waisenpensionsanstalt  selbst  überlassen,  welchem  sowie  der  Partei
des  treffenden  Anwaltes,  von  dem  Deservitenabstriche  durch  die  zuständige  Behörde
Nachricht  gegeben  wird.

Gegenwärtige  Anordnungen  sind  durch  die  Kreisamtsblätter  bekannt  zu
machen,  und  deren  Vollzug  sowehl  bei  Revision  der  Turspiser,  als  elcgentiich
der  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmenden  Prüfung  der  Verhandlungen  hinsich  ich  der
Gebührenbewerthung  und  bei  allgemeinen  Bisitationen  genauest  überwachen  zu  lassen.

München,  den  6.  Nov.  1863.

Anlage.  Auszug

aus  dem  Tarregister  über  die  dem  Advokatenwittwen=  und  Waisenpensionssonde
angefallenen  Straf=  und  Succumbenzgelder

im  Monatt  18

s.  Beritis  (und.)  Gaichczirks-
  and-  erichte
(Bezirksamte)

 

 

b  Stelle
L#r-  Namen  —  Tag
gister  der  Betre  ff.  kce  t  Strafe  ber
Nr.  Verurtheilten.  o  r  Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

Betra  #  I.  Zur  Beitreibung
der  ¾  An  7n  s  nück-  überwicsen  dem  kgl.
helei  eter  ässe.  er  Rentamie.
Sucrum-  steier  Nachliff  Aachlaß.

 

Strafe.  ben  zuns  Pewilligung.  stand.  .  Ernue  Bemerfl.
  ser.]  st.  kr.]  fl.  kr.]  fl.  kr.  fl.  Itr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J  n
Dieser  Auszug  wird  gegen  Quittung  dem  Gemtralausschuß  zur  Verwaltung
des  MofatenWittwert=  und  Waisen-Penfionsfondes  in  München  dr.  m.

mitgetheilt  und  vorstehende  fl.  kr.  durch
fl.  kr.  Baarbetrag  und
„  „Quittung  über  die  in  Abzug  gebrachte  Tantieme

 

l.  kr.  Summa  wie  oben
hiemit  gut  gemacht.  N.  ...  am  .  .  ten  18..
        <pb n="96" />
        72  Dienstordnung.

Ueber  Zulässigkeit  der  Recurse  an  das  Staateministerium  des
Innern  gegen  Disciplinarerkenntnisse  der  Kreisregierung  vergl.  Bl.  f.  a.
Pr.  II.  425.

7))  Gründung  einer  Pensionsanstalt  für  Advokatenwittwen  und  Waisen.

(V.  vom  28.  März  1808,  R.  Bl.  S.  425.)
(V.  vom  25.  Juni  1808,  R.  Bl.  S.  1450.)

8))  Coordinationsverhältniß  in  Correspondenzen  des  Centralverwaltungsausschusses
  des  Advokatenwittwen=  und  Waisenfonds  mit
den  Unterbehörden.

(M.  E.  vom  23.  Dez.  1846,  K.  A.  Bl.  1847  Nr.  4.)

IV.  Winkelagenten.

Die  disciplinäre  Bestrafung  der  Winkelagenten,  soweit  sie  im  Gebiete
  der  Verwaltung  handeln,  competirt  zu  den  Verwaltungsbehörden.
(V.  vom  18.  Febr.  1811,  R.  Bl.  S.  289.  Einf.  G.  vom  10.  Nov.  1861,

Art.  3  Ziff.  3.  O.  A.E.  vom  23.  April  1862,  R.  Bl.  S.  1670.)

Die  Competenz  zur  Einschreitung  bemißt  sich  nach  der  Competenz

zur  Hauptsache,  in  welcher  die  unbefugte  Imploration  erhoben  wird.
(Döll.  XVII.  S.  959.)

V.  Ranzlei.

Durch  die  A.  V.  vom  24.  Febr.  1862  &amp;amp;  9  ist  die  Zahl  der
Schreiber  auf  2,  höchstens  3  festgestellt,  deren  Aufnahme  und  Entlassung
dem  Vorstande  der  Distriktsverwaltungsbehörden  zusteht.

4))  Die  Schreiber  find  in  ihrer  Eigenschaft  als  Protokollführer,  bezüglich
  ihrer  Verbindlichkeit  zur  treuen  Dienstleistung,  zur  Beobachtung
  der  Amtsverschwiegenheit,  wegen  Nichtannahme  von  Geschenken,
  zum  Gehorsam  und  Achtung  gegen  die  Vorgesetzten  zu
verpflichten.  —

Die  Verpflichtungsprotokolle  sind  von  dem  Amtsvorstand  zu

bewahren.  (Döll.  VII.  S.  522.)

(A.  E.  vom  24.  Mai  1824,  Döll.  XVII.  S.  5415.)

2)  Das  sittliche  Verhalten  und  die  dienstliche  Integrität  der  Schreiber
ist  zu  überwachen.

3)  Es  sollen  nicht  zu  viele  verheirathete  Schreiber,  noch  solche,  welche
im  Orte  ein  Gewerbe  ausüben,  aufgenommen  werden.

(R.A.  vom  7.  Jan.  1855.)

4)  Ueber  diejenigen  Schreiber,  deren  Wiedereintritt  bei  einem  Amte
aus  besonderen  Gründen  untersagt  ist,  sollen  die  Distriktspolizeibehörden
  genaue  Acten  führen.

(R.A.  vom  20.  April  1852,  Nr.  24.  S.  605.)

5)  Sie  empfangen  ihre  Bezahlung  auf  Anweisung  der  k.  Distriktsverwaltungsbeamten

  durch  das  k.  Rentamt.
(Vergl.  unten  Ziff.  IX.  Regie.)
        <pb n="97" />
        Dienstordnung.  73

VI.  Amtediener.

Die  früheren  Bestimmungen  bezüglich  der  Gerichtsdiener  und  ihrer
Gehülfen  sind  auf  die  künftigen  Amtsdiener  und  die  Aushülfsboten  nicht
anwendbar.

Ihr  persönliches  und  dienstliches  Verhältniß  richtet  sich  nach  der
hier  folgenden  Dienstinstruction  vom  23.  Mai  1862.

Instruction  für  den  Amtsdiener.

1)  Den  Amtsdienern  liegt  die  Besorgung  der  Diener=  und  Botengeschäfte
  bei  Amte,  die  Reinigung  und  die  Beheizung  der  Geschäftslocalitäten,
  das  Heften  der  Acten,  und  alle  sonstigen  einschlägigen  Verrichtungen
  ob.

2)  Sie  verbringen  und  erholen  die  zum  Aus=  und  Einlauf  gehörigen
  Schreiben  und  Päcke  in  dem  Orte  und  führen  über  die  zur  Post
oder  gegen  Botenbuchsauszug  übernommenen  Ausläufe  die  bisher  den
Gerichtsdienern  vorgeschriebenen  Bücher.

3)  Während  der  Amtszeit  haben  sie  in  ihrer  Dienstkleidung  anwesend
  zu  sein,  und  den  Weisungen  der  Beamten  des  k.  Bezirksamtes
schleunige  Folge  zu  geben.

4)  Sie  haben  für  Aufrechthaltung  von  Ruhe  und  Ordnung  in
den  Amtsgebäuden  und  bei  den  Verhandlungen  Sorge  zu  tragen,  wahrgenommene
  Uebertretungen  zur  Anzeige  zu  bringen,  besondere  Aufträge
genau  zu  vollziehen,  und  ihre  Rapporte  mit  größter  Gewissenhaftigkeit
ohne  persönliche  Rücksichtnahme  zu  erstatten.

5))  Ihr  Benehmen  gegen  die  bei  Amt  Erscheinenden  muß  stets
höflich  sein.  Sie  haben  unbedingt  Jedermann  auf  Begehren  bei  den
k.  Beamten  zu  melden,  indem  die  etwa  wegen  dringender  Geschäfte  unvermeidliche
  Abweisung  nur  von  den  k.  Beamten  ausgehen  darf.

6)  Zur  Einhebung  von  Geldern  sind  sie  nur  gegen  Vorlage
Irmlicher  vom  Bezirksgerichte  gefertigter  Weisungen  oder  Quittungen
befugt.

7)  Die  Annahme  von  Geschenken  auch  der  geringsten  Art  von
Seite  der  Parteien,  sowie  jede  Art  von  Sammlung  und  dergl.  ist  ihnen,
abgesehen  von  strafrechtlicher  Einschreitung  bei  Verlust  des  Dienstes  verboten.

8))  Sie  sind  zum  Stillschweigen  über  alles,  was  bei  Amte  vorgeht,
  verpflichtet  und  dürfen  über  amtliche  Geschäfte  der  Parteien  nur
aus  Auftrag  oder  mit  Bewilligung  der  k.  Beamten  Eröffnungen  machen.

9)  Auswärtige  Bestellungen  werden  in  der  Regel  der  Post  übergeben.

Wo  sich  Gelegenheit  zur  schnelleren  Besorgung  durch  einen  verläsigen
  aus  dem  Bestimmungsorte  zufällig  anwesenden  Mann  ergibt,
darf  sie,  wo  nicht  Bescheinigung  durch  Post=  und  Botenbuch  angeordnet
ist,  mit  dessen  Zustimmung  benützt  werden.  Der  Amtsdiener  hat  aber
die  Empfangnahme  durch  den  Uebernehmer  sich  in  ein  hiefür  zu  eröffnendes
  Buch  bescheinigen  zu  lassen.
        <pb n="98" />
        74  Dienstorbnung.

10)  In  auswärtigen  Geschäften  sind  die  Amtsdiener  nur  bei  unabweisbaren
  Bedürfnissen  beizuziehen.

11)  Für  dringende  Fälle,  wo  eine  rechtzeitige  Zustellung  in  anderer
  Weise  nicht  zu  ermöglichen  ist,  sind  ausnahmsweise  Laufboten  abzuordnen.
  —  Dieselben  sind  vorsorglich  aus  den  gut  beleumundeten,
rüstigen  Männern  des  Amtssitzes  zu  wählen,  und  erhalten  für  jede  einzelne
  Verwendung  eine  Vergütung,  welche  nach  dem  ortsülblichen  Lohne
mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  durch  einen  Tarif  geregelt,  und
von  der  Kreisstelle  quartalweise  zur  Zahlung  eingewiesen  wird.

Aus  der  Zahl  der  Laufboten  ist  auch  für  Aushülfe  im  Bureau  in
jenen  Fällen  zu  sorgen,  wo  der  Amtsdiener  durch  Krankheit  verhindert,
beurlaubt  oder  ausnahmsweise  zu  auswärtigen  Geschäften  beordert  wird.

Wo  taugliche  Militärpensionisten  am  Orte  wohnen,  sind  sie  bei
Bestellung  von  Laufboten  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

Durch  M.E.  vom  15.  Dez.  1862  ist  angeordnet,  daß  alle  Infinuationen
von  schriftlichen  Erlassen  der  Bezirksämter  in  der  Regel  durch  die  Postboten  zu
besorgen  seien.

Die  Abordnung  der  Amtediener  zum  obersten  Rekrutirungerathe  unterliegt
keinem  Anstande;  die  hiedurch  und  durch  Aushülfe  erwachsenden  Kosten  fallen  der
Conscriptionscasse  zur  Last.  (M.  E.  vom  6.  Jan.  1863,  K.  A.  Bl.  S.  59.)

12)  Die  Disciplin  über  die  Amtsdiener  und  etwaigen  Laufboten
steht  dem  k.  Bezirksamtmann  oder  seinem  Stellvertreter  zu.

13)  Die  Amtsdiener  sind  eidlich,  die  Laufboten  auf  Handgelübde
in  Pflicht  zu  nehmen.

14)  Der  k.  Bezirksamtmann  darf  dieselben  in  keiner  Weise  zu
Schreibgeschäften,  die  Führung  der  ihnen  aufgetragenen  Bücher  und  die
einfachen  Vorladungen  ausgenommen,  verwenden.

(M.E.  vom  23.  Mai  1862.)

Die  gegenwärtigen  Amtsdiener  unterscheiden  sich  sonach  von  den
früheren  Gerichtsdienern  rücksichtlich  ihrer  Functionen  im  Allgemeinen
darin,  daß  sie  nicht  wie  die  Gerichtsdiener  auch  zum  Sicherheitsdienst,
sondern  vorwiegend  zum  Bureaudienst  und  zu  Amtsboten  verwendet
werden  mühssen.

Die  Verpflichtungsprotokolle  sind  von  dem  Amtsvorstand  zu  bewahren,
  in  den  Personalacten  ist  darüber  Vormerk  zu  machen.

Den  Amtsboten  ist  ein  Abdruck  der  Instruction  zu  Händen  zu  stellen.

Maßgebend  für  Vorschläge  guter  Besetzung  von  Amtedienerstellen
und  deren  Berufung  ist  die  k.  A.  V.  vom  6.  April  1869  R.  Bl.  594,
die  Anstellung  von  Unteroffizieren,  Gendarmen  und  Soldaten  im  subalternen
  Civildienste;  ferner  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  und  des  Kriegsministeriums  vom  14.  Juni  1869,  K.  A.  Bl.  S.  1028,
den  Vollzug  der  Verordn.  vom  6.  April  1869  betr.

VII.  Administrativ-Beposita  und  Asservaten.

A.  V.  vom  22.  Dez.  1840,  Döll.  XXXII.  S.  336  ff.,  wobei
vorzüglich  Rücksicht  zu  nehmen  ist:
        <pb n="99" />
        Dienstordnung.  75

1)  Auf  ein  feuersicheres,  festes  versichertes  Local  und  eiserne  Cassen,
4.  5

84.  5.

2))  Auf  deren  doppelten  Verschluß,  &amp;amp;  6  —  8,  13—  16  —  18.

3)  Auf  separate  Verwahrung  jedes  einzelnen  Depositums,  &amp;amp;  9.

4)  Auf  gehörige  Mandirung  der  Einnahmen  und  Ausgaben,  §  22—24.
32.  33  —  34  —  37.

5)  Auf  Führung  eines  evidenten  Verzeichnisses  der  Zinsverfalltermine
der  in  dep.  befindlichen  Obligationen,  §  29.

(M.  E.  vom  14.  Aug.  1851,  Döll.  XXXII.  S.  376.)

6)  Vorsicht  bei  Hinausgabe  der  Depofiten,  &amp;amp;  38  —  40.

7)  Führung  der  Cassenbücher:

a)  eines  Tagbuches,
b)  eines  Hauptbuches.
Der  erste  Depositalbeamte  hat  das  Tagbuch,
der  zweite  das  Hauptbuch  zu  führen,  6  54—  77.

8)  Sammlung  und  Aufbewahrung  der  nach  Massen  gesonderten  Depofitalbelege
  K.  71.

Conf.  Gesetz:  die  Ueberweisung  der  Depositen  und  Einstandscapitalien
  von  der  k.  Staatsschuldentilgungsanstalt  an  die  k.  Bank
zu  Nürnberg  betr.  vom  25.  Juli  1850,  G.  B.  S.  409,  Döll.  XXXII.
S.  263.  Instruction  hiezu  S.  365.

9)  Die  Fortsetzung  der  bezirksamtlichen  Depositenbücher  hat  aus  dem
Schreibmaterialienaversum  der  Bezirksbeamten  zu  geschehen,  da
nur  die  erstmalige  auf  Regie  gestattet  war.

(M.  E.  vom  6.  Juli  1851,  Döll.  XXXII.  S.  367.)

Der  Urlaub  nachsuchende  Depositalbeamte  hat  aus  dem  Amtspersonal
  einen  Vertreter  vorzuschlagen,  dessen  Genehmigung  der  Kreisstelle
zusteht.  (M.  E.  vom  24.  Juli  1862.)

Vergl.  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1606.

Die  Behandlung  der  Depositen=  und  Einstandscapitalien  bei  den  Bankcassen
  betr.

Die  nach  Art.  34  des  Ablös.  Ges.  vom  4.  Juni  1848  in  Art.  1  des  Ges.
vom  28.  Mai  1852,  Ablösung  der  Kirchenbaulast  betr.  zu  deponirenden  Ablösungs-Obligationen
  sollen  zwar  gerichtlich  deponirt  werden,  aber  mit  Zusiimmung  der
Betheiligten  dürfen  sie  bei  der  Verwaltungsbehörde  deponirt  bleiben,  wenn  Kirchen
und  Stistungen  dabei  betheiligt  erscheinen.

(M.  E.  vom  9.  Nov.  1862,  K.  ABl.  S.  2442.)

Asservaten.

Die  einstweilige  Verwahrung  von  Depositen  soll  auf  jede  thunliche
  Weise  vermieden,  und  jedes  eingekommene  Depositum  ohne  Unterschied,
  ob  es  längere  oder  kürzere  Zeit  zu  verwahren  ist,  längstens  innerhalb
  24  Stunden  in  die  Depositencasse  gebracht  und  eingetragen  werden.

Treten  Umstände  ein,  welche  die  augenblickliche  Hinterlegung  eines
zur  Deposition  geeigneten  Geldbetrages  oder  Werthpapieres  unmöglich
machen,  so  ist  das  Depositum  einstweilen  in  einer  wohlverschlossenen
        <pb n="100" />
        76  Dienstordnung.

Handcasse  zu  verwahren,  und  in  das  über  Asservaten  zu  führende  Tagebuch
  einzutragen.  (&amp;amp;  50  —  53  der  dep.  Ordnung.)

Solche  Beträge,  welche  sich  nicht  zur  Deposition  eignen,  und
welche  innerhalb  24  Stunden  wieder  zur  Auszahlung  gelangen,  sind  gleichfalls
  in  das  Asservatenbuch  einzutragen,  und  die  zu  demselben  gehörigen
Belege  jahrgangsweise  zu  sammeln  und  zu  verwahren.

(Conf.  R.A.  vom  28.  Aug.  1855,  R.A.  S.  1118.)

Vergl.  hiemit  die  Instruction  für  die  exponirten  Verwaltungsnebenbeamten.
  (Oben  Bd.  I.  S.  59.)

Mit  R.E.  vom  28.  Aug.  1855,  R.A.  S.  1118  ist  angeordnet,
daß  der  nach  &amp;amp;  73  der  depos.  Ordnung  vom  22.  Dez.  1843  angeordnete
  Bücherabschluß,  Cassensturz  und  Anzeige  sich  auch  auf  die  Administrativ-Asservaten
  zu  erstrecken  habe.

VIII.  Amtlicher  Geschäftsgang.

Außer  den  Vorschriften,  welche  die  A.  E.  vom  24.  Febr.  1862
in  den  &amp;amp;  11  —18  enthält,  ist  hier  auf  die  Geschäfts-Vereinfachungs-Verordnung
  vom  29.  Dez.  1836,  Döll.  XVIII.  S.  72  und  vom
10.  Anug.  1848,  Döll.  XXXII.  S.  372  Bezug  zu  nehmen.

Staatsministerium  des  Innern  beider  Abtheilungen,  dann  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

Im  Vollzuge  der  A.  V.  vom  20.  Juli  v.  Is.  gehen  nach  Maßgabe  der  im
R.Bl.  d.  Js.  S.  833  veröffentlichten  gemeinschaftlichen  Entschließung  der  k.  Staatsministerien
  der  Justiz  und  des  Innern  vom  25.  Maei  d.  Is.  die  Geschäfte  der
Staatsanwaltschaft  an  den  Stadt=  und  Landgerichten  in  sämmtlichen  Landestheilen
diesseite  des  Rheins  vom  1.  Juli  d.  Is.  an  auf  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  über.

Hiedurch  tritt  insbesondere  für  die  k.  Bezirksämter  eine  nicht  unerhebliche
Arbeitsmehrung  ein.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  war  zwar  bemüht,  dieselbe  soweit
möglh,  auch  durch  eine  entsprechende  miersonalsvrmehrung  auszugleichen.  Allein
da  die  hiefür  im  Budget  der  IX.  Finanzperiode  gewährten  Mittel  eine  bestimmte,
noch  dazu  ziemlich  beengte  Begrenzung  gefunden  haben,  so  ist  die  Zahl  derjenigen
Bezirksämter,  denen  eine  Personalvermehrung  nicht  geboten  werden  konnte,  immerhin
  eine  sehr  bedeutende.

Die  unterfertigten  k.  Staatsministerien  vermögen  jedoch  hierin  eine  Gefahr
  für  die  Besorgung  der  sonstigen  Aufgaben  der  inneren  Verwaltung  in  der
Voraussetzung  nicht  zu  erblicken,  daß  von  allen  Seiten  mit  richtigem  und  durch
frühere  Angewöhnungen  nicht  beirrtem  Verständnisse  und  mit  ernstem  Wollen  auf
eine  Verminderung  der  sich  in  der  Geschäftsführung  der  Behörden  und  Stellen  der
inneren  Verwaltung  noch  vielfach  kundgebenden  unnöthigen  Vielschreiberei  und  Umständlichkeit
  aefiigt  hingewirkt  wird.

In  dieser  eziehung  können  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  ohne
Zweifel  das  Meiste  leisten,  da  von  der  Art  und  Weise  wie  dieselben  die  Geschäfte
auffassen  und  deren  Behandlung  durch  die  Unterbehörden  erheischen,  der  größere
und  geringere  Geschäftsdrang  der  letzteren  vor  Allem  abhängig  ist.

Die  unterfertigten  k.  Staatsministerien  vertrauen  zu  der  Einsicht  und  zu
dem  Pflichteifer  der  Kreisregierungen,  daß  sie  die  ihnen  in  dieser  Hinsicht  obliegende
gewichtige  Aufgabe  gehörig  erfassen  und  erfüllen  werden;  dieselben  erachten  es
aber  zugleich  als  angemessen,  den  Kreisregierungen  einige  Gesichtspunkte  zu  be-
        <pb n="101" />
        Dienstordnung.  77

zeichnen,  welche  nach  den  von  den  k.  Staatministerien  gemachten  Wahrnehmungen
und  Ersahrungen  hiebei  vor  Allem  in  Betracht  zu  ziehen  find.

1)  Auf  eine  wesentliche  Vereinfachung  der  mit  der  Polizeistaatsanwaltschaft
verbundenen  schriftlichen  Arbeiten  hinzuwirken,  ist  den  Kreisregierungen  durch  die
mit  Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  10  Dez.  v.  Jé.
Nr.  19063  und  1.  März  ds.  Is.  Nr.  2409,  den  staatsanwaltschaftlichen  Dienst
an  den  Stadt=  und  Landgerichten  betr.,  vorbehaltene  gutachtliche  Nußerung  binreichende
  Gelegenheit  gegeben  gewesen.  Es  darf  gewärtigt  werden,  daß  die  Kreisregierungen
  den  sich  hiebei  ergebenden  Fragen  eine  basondere  aufmerksame  und
sorgfaltige  Beachtung  zugewendet  haben.

)  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  diejenigen  Behörden  und  Stellen
der  inneren  Verwaltung,  welchen  durch  Gesetze  und  Verordnung  eine  bestimmte
Zuständigkeit  zugewiesen  ist,  einestheils  von  den  vorgesetzten  Behörden  und  Stellen
in  dieser  ihrer  Zuständigkeit  nicht  beeinträchtigt  werden  dürfen  und  anderseits  verpflichtet
  sind,  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  die  betreffenden  Gesetze
und  Verordnungen,  sowie  die  dazu  bestehenden  Vollzugsweisungen  selbst  zu  studiren
  und  auf  sütene  Verantwortlichkeit  zur  Anwendung  zu  bringen.  Gieichwofl  hat
sich  dieses  natürliche  Verhältniß  in  der  Praxis  vielfach  verwischt.  Die  vorgesetzten
Behörden  greifen  nicht  selten  mit  Directiven  in  einzelnen  Fällen  in  die  Zuständigkeit
der  untergebenen  Behörden  ein  und  bei  letzteren  hat  sich  anstatt  der  Anwendung
auf  eigene  Verantwortlichkeit  ein  förmliches  System  der  Anfragen  über  jede  mögliche
  und  nicht  mögliche  Zweifelhaftigkeit  ausgebildet.  Ja  manche  Behörden  scheinen
es  förmlich  darauf  anzulegen,  bei  jeden  neuen  Gesetze  und  jeder  sonstigen  neuen
Vorschrift  Zweifel  herauszufinden  und  dieselben  zu  Anfragen  zu  verwerthen,
welche  die  Verantwortlichkeit,  die  sie  selbst  zu  tragen  berufen  sind,  auf  andere
Schultern  zu  wälzen  geeignet  erscheinen.

Eine  solche  Entwicklung  der  Geschäftsbehandlung  kann  als  eine  gesunde,
den  Interessen  des  Landes  förderliche  nicht  erachtet  werden.

Die  Vortheile,  welche  durch  die  damit  bezielte  Hleichförmigteit  des  Vollzuges,
bestehender  Vorschriften  gewonnen  werden  sollen,  werden  durch  die  hiemit  verbundene
  Vielschreiberei  und  durch  die  Heranziehung  eines  des  Handelns  auf  eigene
Verantwortlichkeit  entwöhnten  und  daher  nur  ferr  bedingt  brauchbaren  Beamtenstandes
  in  aerr  hervortretender  Weise  aufgewogen.

Die  Kreisregierungen  werden  es  als  ihre  wesentliche  Aufgabe  erkennen,
derartige  Mißstände  überall  wo  sie  sich  theils  in  ihrem  Verhältnisse  zu  den  Bezirksämtern,
  theils  im  Verhältnisse  der  Bezirksämter  zu  den  Gemeindebehörden
vorfinden,  mit  entschiedenem  Ernste  abzustellen,  und  zwar  um  so  mehr,  als  das
Streben  der  Staatsregierung,  wie  die  neueren  Gesetze  und  Verordnungen  zeigen,
unablässig  darauf  gerichtet  .  die  Zuständigkeitsverhältnisse  unzweifelhaft  zu  regeln
und  dabei  das  früher  übliche  Heraufziehen  verschiedener  Gegenstände  in  die  Competenz
  höherer  Stellen  möglichst  zu  beschränken.

Die  Kreisregierungen  werden  gleich  den  Bezirksämtern  das  Correctiv  für
etwaige  Unzukömmlichkeiten,  die  sich  aus  dem  freien  Walten  der  gesetzlichen  Zuständigkeitsverhältnisse
  ergeben  möchten,  in  einer  wohlbemessenen  Ausübung  ihres
Aussichtsrechtes  zu  finden  haben.

Uebrigens  sind

3)  bezüglich  der  Ausübung  dieses  Aufsichtsrechtes  bisher  gleichfalls  nicht
selten  Aussafsungen  bemerkbar  geworden,  welche  der  Berichtigung  und  entschiedenen
Aenderung  für  die  Zukunft  dringend  bedürfen.

Zunächst  liegt  es  am  Tage,  daß  in  solchen  Angelegenheiten,  in  welchen  den
betheiligten  Privaten  das  Recht  der  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  möglich
ist,  die  letztere  in  der  Regel  in  der  Lage  sein  wird,  die  Beschwerden  Betheiligter
abzuwarten,  ehe  sie  sich  in  das  Zuständigkeits-Gebiet  der  untergebenen  Behörden
ein  zumischen  Anlaß  nehmen  darf.

Dafür  daß  dieser  Gesichtspunkt  mehr  als  bieher  zur  Geltung  komme  und
hiebei  den  bereits  in  &amp;amp;  15  der  Allerhöchsten  Formations-Verordnung  vom  17.  Dez.
        <pb n="102" />
        78  Dienstordnung.

1825  ausgesprochenen  Grundsatz,  daß  jede  unnöthige  von  dem  Gesetze  nicht  positiv
gebotene  Einmischung  in  die  Privatverhältnisse  der  Staatsangehörigen  unterlassen
werde,  von  allen  Behörden  auch  in  dieser  Beziehung  stets  im  Auge  behalten  werde,
haben  die  Kreisregierungen  mit  Entschiedenheit  zu  sorgen.

Dabei  will  nicht  verkannt  werden,  daß  auch  in  solchen  Angelegenheitene  in
welchen  ein  Recht  der  Beschwerde  der  Betheiligten  Platz  greift,  das  öftere  Vorkommen
  solcher  Beschwerden  ähnlichen  Inhaltes  oder  Kundgebungen  der  Tagespresse
  den  vorgesetzten  Behörden  zur  Pflicht  machen  können,  von  dem  bezüglichen
Verfahren  der  untergebenen  Behörden  eine  über  die  einzelne  Beschwerde  sisane

ehende  nähere  und  sorgfältigere  Kenntniß  zu  nehmen.  cht  minder  muß  anerannt
  werden,  daß  gerade  im  Gebiete  der  iuneren  Verwaltung  eine  Rcihe  von
Angelegenheiten  vorkommen,  deren  gehsrige  Besorgung  nicht  blos  durch  das  Interesse
  einzelner  zunächst  Betheiligter,  sondern  durch  ein  weiter  gehendes  öffentliches
Interesse  geboten  ist,  und  daß  auf  diesem  Felde  der  Verwaltungsthätigkeit,  sowie
in  Bezug  auf  formelle  Ordnung  der  Geschäftsführung,  auf  beschleunigte  Erledigung
der  Angelegenheiten,  auf  entsprechendes  Benehmen  der  Unterbehörden  gegen  die
dort  mit  Anliegen  auftretenden  Privaten  und  auf  sonstlige  derartige  allgemeine
Punkte  den  vorgesetzten  Behörden  die  Pflicht  obliegt,  über  das  Gebahren  der
Unterbehörden  eine  fortgesetzte  Aufsicht  ex  oflcio  zu  Üben.

Die  Uebung  dieser  mothwentigen  Aufsicht  hat  sich  jedoch  nach  den  gemachten
Wahrnehmungen  vielfach  in  einer  Weise  entwickelt,  welche  eingereils  deren  Zweck
und  Bedeutung  zu  vereiteln  geeignet  ist  und  andrerseits  zu  einer  verwerflichen
Vielschreiberei  s#ert.  In  dieser  Beziehung  macht  sig  insbesondere  das  System  der
periodischen  Vorlagen,  sowie  der  Berichtserstattung  über  einzelne  Vorkommnisse  und
Maßregeln  bemerklich.

Erstere  erscheinen  allerdings  da  geboten,  wo  es  sich  darum  handelt,  thatsächliche
  Vorkommnisse  oder  Erfahrungen  der  Unterbehörden  nach  gewissen  Richtungen
von  Zeit  zu  Zeit  zu  sammeln,  um  damit  statistisches  Material  oder  Anhaltspunkte
für  die  Handhabung  der  Regierungsgewalt  der  Staateregierung  zu  gewinnen.
Dagegen  ist  deren  Werth  behufs  der  Uebung  einer  regelmäßigen  Aufsicht  ein  so
problematischer,  daß  es  mit  gleichzeitiger  Rücksicht  auf  die  dadurch  den  Unterbehörden
  verursachte  große  und  doch  meistens  nutzlose  Arbeit  geboten  ist,  den  bereits
  durch  die  gemeinschaftliche  Entschließung  der  k.  Staatsministerien  des  Innern
beider  Abtheilungen,  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  27.  Dezember
  1861  Nr.  3562,  den  Geschäftsgang  bei  den  Verwaltungsbehörden,  hier
die  periodischen  Vorlagen  betreffend,  betretenen  Weg  mit  Ernst  weiter  zu  verfolgen.

Die  Kreisregierungen  erhalten  hienach  den  Auftrag,  alle  periodischen  Vorlagen,
  welche  ihresseits  beziehungsweise  von  Seite  der  Bezirksämter  angeordnet
find  und  ausschließlich  dem  Zwecke  der  Beaufsichtigung  dienen,  in
kürzester  Zeit  abzustellen  und  von  der  Neueinführung  solcher  Umgang  zu  nehmen.
Den  Kreisregierungen  bleibt  hiebei  zugleich  anheimgegeben,  hinsichch  solcher  periodischer
  Vorlagen,  welche  auf  positiven  Vorschriften  oder  besonderen  höheren  Anordnungen
  beruhen,  die  entsprechenden  Anträge  auf  künftige  Beseitigung  bei  den
betreffenden  Staatsministerien  zu  stellen.

9t  noch  bedeutungevollr  für  die  Mehrung  der  Geschäfte  als  die  periodischen
  Vorlagen  sind  die  Einzeluberichte,  welche  die  Kreisregierungen,  ohne  hiezu.
durch  eine  positive  Vorschrift  veranlaßt  zu  sein,  von  den  Bezirksämtern  über  einzelne
  Vorkommnisse  oder  über  die  von  letzteren  innerhalb  ihres  Zuständigkeitskreises
getroffenen  Maßnahmen  abfordern.  Es  ist  begreiflich  und  zum  Theil  selbst  nothwendig,
  daß  die  Kreisregierungen  von  wichtigeren  Vorkommnissen  in  ihren  Reierungsbezirken

  Kenntniß  erhalten  wollen  beziehungsweise  erhalten.  Allein  die
nordnung  oder  Abforderung  besonderer  Berichte  hierüber  kann  als  nothwendig
nicht  erachtet  werden,  da  die  von  den  Bezirksamtsvorständen  an  die  k.  Regierungspräsidien
  zu  erstattenden  und  hiefür  bestimmten  Wochenberichte  abgesehen  von  ganz
ausnahmsweise  bedeutenden  eine  sofortige  Anzeige  dringend  nothwendig  machenden
Vorkommnissen  hinreichende  Gelegenheit  zur  zweckmäßigsten  Erstattung  der  erfor-
        <pb n="103" />
        Dienstordnung.  79

derlichen  Anzeigen  bieten,  und  eine  doppelte  Berichtserstattung  über  denselben  Gegenstand
  selbstverständlich  als  eine  nutz=  und  grundlose  Vielschreiberei  vermieden
werden  muß.  Die  Berichtsabforderung  über  Maßnahmen,  welche  der  zuständigen
Verfügung  der  Bezirksämter  anheim  gegeben  find,  widerspricht  den  berrits  oben
unter  Ziffer  2  erwähnten  Gesichtspunkten  und  ist  als  fernerhin  statthaft  um  so
mirde  zu  erachten,  als  auch  hiemit  eine  eigentlich  wirksame  Controle  nicht  erzielt
  wird.

Den  Kreisregierungen  wird  aufgegeben,  auch  diese  einzelnen  Berichtserstattungen
  nach  den  bemerkten  Anhaltspunkten  zu  regeln,  beziehungsweise  zu  beseitigen.
  Dieselben  werden  dabei  aufmerksam  gemacht,  daß  besonders  im  Gebiete
der  Sanitätspolizei  die  Absorderung  von  solchen  Berichtserstattungen  zur  geschäftlichen
  Gewohnheit  geworden  ist  und  hier  nicht  selten  der  weitere  Mißstand  hinzutritt,
  daß  über  dieselben  Vorkommnisse  und  Maßnahmen  besondere  Berichte  von
zwei  Organen  der  Staateregierung  —  vom  Bezirksamte  und  Bezirksarzte  —  ganz
unndthe  Weise  abgefordert  werden.

urch  die  Beseitigung  solcher  Auswüchse  in  Ausüung  des  Ausstchtorechtes
wird  dessen  wirklich  wirksame  und  lebendige  Handhabung  in  keiner  Weise  verkürzt
oder  beeinträchtigt.  Der  zweckmäßigste  Weg  hiefür  ist  einestheils  die  unerwartete
forderung.  der  unterbehördlichen  Verhandlungen  über  einzelne  wichtige  Gegenstände
  des  Verwaltungsdienstes  und  deren  sorgsame  Prüsung,  anderntheils  die  unvermuthete
  Haoinauo  von  sorgsamen,  mehr  in  die  materielle  Behandlung  als  in
die  formelle  Geschäftsführung  eindringender,  wenn  auch  auf  einzelne  Geschäftssparten
beschränkter  Vifitationen,  sowie  die  Amteinspection  der  k.  Regierungs-Präsidenten.
Doch  sind  auch  diese  Mittel  nur  dann  als  ausreichend  zu  erkennen,  wenn  sämmtliche
  vorgesetzte  Behörden  es  sich  zur  besonderen  Aufgabe  machen,  alle  Ungehsrigkeiten,
  Nachlässigkeiten  oder  Fchwerigungen  welche  sich  untergebene  Bedienstete
innerhalb  des  Kreises  ihrer  Zuständigkeit  zu  Schulden  kommen  lassen,  und  welche
aus  Anlaß  von  Beschwerden  oder  in  Folge  der  Auffichtsbung  zur  Kenntniß  der
Aufsichtsbehörden  gelangen,  mit  dem  nölhigen  Ernste  in's  Auge  zu  fassen  und  sowohl
  denselben  die  nöthige  Beachtung  bel  Feststellung  der  Qualiftcationen  dieser
Bediensteten  zu  sichern,  als  hievon,  soweit  indicirt,  Anlaß  zu  einer  entschiedenen
disciplinären  Einschreitung  zu  nehmen.  Nichts  ist  unstatthafter,  als  bei  solchen
Wahrnehmungen  unzeitige  Milde  zu  üben.  Dieselbe  involvirt  ebenso  eine  nicht  zu
pechtferügende  Vernachlässigung  der  berechtigten  Interessen  der  Staatsangehörigen
und  des  Staates,  als  auch  eine  nachtheilige  Rückwirkung  auf  den  Beamtenstand
selbst.  Durch  Nichts  kann  derselbe  mehr  gehoben  und  in  seiner  Kraft  und  Bedeutung
  höher  gestellt  werden,  als  wenn  ihm  im  Kreise  seiner  gesetzlichen  und  verordnungemäßigen
  Zuständigkeit  freie  selbsibewußte  Bewegung  mit  dem  Gefühle
eigener  Verantwortlichkeit  gesichert  und  unwürdige  oder  ungenügende  Mitglieder
neee  Berufes  der  verdienten  Behandlung  sicher  entgegengeführt  werden.

4)  Nicht  unerheblich  ist  auch  die  Geschäftsmehrung,  welche  bei  einzelnen
Bezirksämtern  und  selbst  Kreisregierungen  durch  eine  überflüssig  umständliche  und
weitwendige  Behandlung  einzelner  Geschäftssparten  und  einzelner  zugleich  mitunter
höchst  nebensächlicher  Fragen  herbeigeführt  wird.  Die  Kreisregierungen  wie  Be-Rirksämter
  haben  zu  beachten,  daß  allerdings  bei  allen  Erledigungen  Gründlichkeit
eines  der  ersten  und  wichtigsten  Erfordernisse  ist,  daß  aber  dieselbe  keineswegs  mit
Umsfständlichkeit  gleichbedeutend  ist,  vielmehr  eine  präcise  und  auf  das  Nöthige  beschränkte
  Fassung  der  bezüglichen  Arbeiten  nicht  nur  nicht  ausschließt,  sondern  erst
recht  ermöglicht.  ç  Z„  ç

Die  Kreieregierungen  haben  auf  Sepung  solcher  Mängel  hinzuwirken
und  gegebenen  Falls  die  Beamten,  welche  in  dieselben  verfallen,  ausdrücklich  anzumahnen.
  Besonders  aber  ist  von  ihrer  Seite  auch  dahin  zu  wirken,  daß  in  den
Beziehungen  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  zu  den  Behörden  anderer
Sue  bei  Meinungsdifferenzen  nicht  selten  wahrnehmbare  Verfallen  in  langathmige
  Deductionen  und  Correspondenzen  sowie  alle  dem  Interesse  des  Dienstes
nichts  weniger  als  förderliche  Häckeleien  vermieden  bleiben.
        <pb n="104" />
        80  Dienstorbnung.

5)  Die  Nebenbeamten,  welche  die  Polizeistaatsanwaltschaft  übertragen  erhalten
  haben,  sind  in  Ausübung  dieser  Function  veranlaßt,  von  Zeit  zu  Zeit  an
die  außerhalb  des  Bezirksamtssitzes  befindlichen  Landgerichtssitze  des  Verwaltungsbezirtes
  u  reisen.  Wenn  die  Einrichtung  getroffen  wird,  daß  dieselben  gelegen-*
  lich  dieser  Reisen  die  an  diesen  Landgerichtssitzen  bestimmten  Amtstage  abhalten

nnen,  so  wird  damit  eine  wesentliche  Ersparung  an  Zeit  füͤr  die  bezirksamtliche
Geschäftsführung  erzielt  werden.  Die  Kreisregierungen  werden  es  als  ihre  Aufabe
  erachten,  die  an  den  fraglichen  Landgerichtssitzen  stattfindenden  Amtstage,
oweit  möglich  so  zu  bestimmen,  daß  sie  nach  Beendigung  der  daselbst  abgehaltenen
öffentlichen  Gerichtssitzungen  ohne  Verwendung  besonderer  Tage  abgehalten  werden
können,  und  die  mit  der  Staatsanwaltschaft  betrauten  Nebenbeamten  zu  deren  gelegentlicher
  Abhaltung  anzuweisen.

)  Die  Repartition  der  Geschäfte  bei  jedem  einzelnen  Bezirksamte  ist  zunächst
  Sache  des  Amtsvorstandes.  Allein  den  Kreisregierungen  obliegt  es,  darüber
u  wachen,  daß  die  Amtsvorstände  —  abgesehen  von  den  bei  Amtstagen  erforderichen
  Ausnahmen  —  überhaupt  für  ihr  Amtspersonal  eine  bestimmte,  in  der  Negel
festzuhaltende  Geschäftsrepartition  feststellen  und  die  keineswegs  zur  Geschäftsvereinfachung
  dienende  Gewohnheit  mancher  Amtsvorstände,  jeden  einzelnen  Einlauf  zuzutheilen
  und  hiebei  in  derselben  Sache  verschiedene  Einläufe  verschiedenen  Referenten
  zuzutheilen,  deren  Information  dann  natürlich  weit  größere  Zeit  erheischt,  mit
vollster  Entschiedenheit  ferne  gehalten  werde.

Auch  ist  den  Bezirksamtsvorständen  zu  empfehlen,  denjenigen  Nebenbeamten,
welche  mit  der  Staatsanwaltschaft  betraut  sind,  wenn  thunlich  die  Besorgung  der
damit  in  einiger  Verbindung  stehenden  Geschäfte  der  Sicherheitspollzei,  so  die
Aufsicht  Über  solche  Gemeinden,  Anstalten,  Straßen  u.  s.  w.  zu  übertragen,  welche
von  diesen  Nebenbeamten  bei  Gergenhein  ihrer  für  die  Sinalsanwastschaf  gemachten
  Reisen  berührt  werden  und  daher  von  denselben  gelegentlich  einer  fortgesetzten
  und  wiederholten  Controle  unterstellt  werden  können.

7)  Die  Anordnungen,  welche  in  der  gemeinschaftlichen  Entschließung  der
k.  Staatsministerien  des  Innern  beider  Abtheilungen,  dann  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  vom  22.  Nov.  1863  Nr.  2114  und  22.  Dez.  1863  Nr.  2838,
den  Geschäftsgang  bei  den  Verwaltungsämtern  betreffend,  behufs  der  Vereinfachung
der  Geschäfte  getroffen  worden  find,  werden  neuerlich  allseitig  in  Erinnerung  gebracht,
  nachdem  deren  Außerachtlassung  wiederholt  wahrgenommen  worden  ist.

Werden  diese  Gesichtspunkte,  welche  selbstverständlich,  soweit  anwendbar,
auch  in  den  Beziehungen  der  Kreisregierungen  zu  den  Magistraten  der  unmittelbaren
  Städte  und  zu  anderen  untergebenen  Behörden  Platz  zu  greifen  haben,  von
den  Kreisregierungen  entsprechend  und  mit  fortgesetzter  Consequenz  gehandhabt,
und  bemühen  sich  im  Uebrigen  die  Beamten  und  Bediensteten  der  inneren  Verwaltung,
  den  ihnen  gesetzten  Aufgaben  mit  innigem  einheitlichen  Zusammenwirken
und  mit  richtigem  Verständniß  gerecht  zu  werden,  so  kann  nach  den  Wahrnehmungen
  der  unterfertigten  k.  Staatsministerien  kein  Zweifel  darüber  obwalten,  daß
mit  der  dadurch  erzielten  Geschäftsminderung  und  Vereinfachung  die  durch  die
Uebertragung  der  Staatsanwaltschaft  den  Bezirksämtern  zugehende  Arbeitsmehrung
mehr  als  ausgeglichen  wird  und  die  gleichwohl  noch  später  ervortretenden  Anträge
auf  ersonalntrerung  nicht  in  unabänderlichen  objectiven  Verhältnissen  der  betreffenden
  Bezirksämter,  sondern  in  subjektiven  Mangelhaftigkeiten  wurzeln,  welche  keineswegs
  mit  dem  Mittel  der  Personalvermehrung  beseitigt  werden  können.

Die  Kreieregierungen  haben  hienach  die  seeineten  Einleitungen  zu  treffen.

Gegen  die  Bekanntmachung  dieser  Entschließung  durch  die  Kreisamteblätter
besteht  kein  Anstand.

München,  den  24.  Juni  1868.

Was  den  bureaumäßigen  Geschäftsgang  betrifft,  so  obliegt  dem
Amtsvorstand:
a)  Die  Sorge  für  pünktliche  Mundirung  der  Concepte,  für  gute
        <pb n="105" />
        Dienstordnung.  81

leserliche  Schrift  der  Protokolle  und  Ausfertigungen,  für  prompte

Insinuation  der  Erlasse  rc.

(M.E.  vom  18.  Jan.  1833,  Döll.  XVIII.  S.  343.)

Bei  allen  amtlichen  Verhandlungen  ist  der  Datum  der  Verhandlung
  unter  wörtlicher  Angabe  des  betreffenden  Monats  zu
bezeichnen.  Gleiches  bei  Concepten.  Bei  Protokollen  ist  die
Zeitdauer  der  Verhandlung  zu  bemerken.

Döll.  XVIII.  &amp;amp;  1633  —  1635.)
(R.A.  vom  18.  Februar  1806,  A.  Bl.  S.  228.)

b)  Für  gehörige  Rubricirung  der  Berichte.

(M.  R.  vom  20.  Juni  1833,  Döll.  X.  S.  801.)
(M.  R.  vom  11.  Oct.  1838,  Döll.  XVIII.  S.  98.)

Jp)  Beobachtung  der  Submissionsformel  in  den  Berichten,  jedoch  mit
Hinweglassung  der  bloßen  Empfehlungs=  und  Begrüßungsformeln
am  Schlusse  der  Berichte  und  Schreiben.

(Form.V.  vom  17.  Dez.  1825  K  140.)

Nach  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
22.  Nov.  1863  sind  die  Verwaltungsämter  ermächtigt  und  angewiesen,
  in  Schreiben  an  coordinirte  Behörden  die  bisher  üblichen
Empfehlungsformeln  zu  unterlassen.  —

Gleiches  ist  den  Justizbehörden  und  Staatsanwälten  bei  diesen
durch  Just.  M.  E.  vom  17.  Januar  1864  aufgetragen.

(Just.  M.  Bl.  1864  S.  18.)

Wenn  bei  Acteneinsendung  an  höhere  Stellen  auch  Pläne  mit
vorzulegen  sind,  so  hat  die  Einsendungen  der  Pläne  nicht  —  wie
bisher  —  in  Rollen,  sondern  in  Mappen  zu  geschehen,  insoferne
nicht  etwa  die  Pläne  in  den  Act  selbst  einverleibt  sind.

(M.  E.  vom  18.  März  1864,  K.A.  Bl.  S.  560.)

d)  Für  Beifügung  der  Unterschrift  des  Verfassers  der  Berichte.

(V.  vom  19.  Nov.  1809,  R.Bl.  S.  1839,  Döll.  XVIII.  S.  353.)
e)  Für  den  richtigen  Vortrag  der  Taxansätze  auf  den  taxablen  Ausfertigungen.
  (M.E.  vom  22.  Jan  1861,  R.A.Bl.  S.  166.)
f)  Die  Entschließung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
vom  23.  April  1859,  R.A.  S.  582,  schärft  den  Behörden  wiederholt
  ein,  bei  dem  mündlichen  Verkehr  mit  den  Amtsuntergebenen
gegen  Jedermann  ein  freundliches,  wohlwollendes  Benehmen  in
schriftlichen  Erlassen  aber  eine  wohlbemessene,  der  Stellung  und  dem

Bildungsgrade  der  Betheiligten  entsprechende  Schreibart  zu  beobachten.

Insbesondere  sollen:

1)  Alle  Ausfertigungen,  welche  an  Privatpersonen  gerichtet  sind,
und  denselben  insinuirt  werden,  verschlossen,  und  mit  der
Adresse:

Das  k.  ....  Amt
an  2c.
versehen  werden,  und
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behoörden.  II.  Aufl.  6
        <pb n="106" />
        82

8)
b)

k)

1)

Dienstordnung.

2)  hiebei  das  Prädicat  „Herr“  nicht  nur  allen  siegelmäßigen,
sondern  allen  jenen  Personen,  welche  den  gebildeten  EClassen
angehören,  ertheilt  werden.  Die  Auslegung  und  Anwendung
dieser  Bestimmung  muß  dem  klugen  und  wohlwollenden  Bemessen
  der  Verwaltungsbeamten  anheimgestellt  werden,  wobei
dieselben  nicht  übersehen  werden,  daß  die  h.  Enitschließung
vom  23.  April  1859  auf  dem  Grundsatze  beruht,  auch  dem
Amtsstyl  das  Gepräge  höflicherer  Formen  allmälig  aufzudrücken,
  und  daß  sich  Höflichkeit  in  der  Ausdrucksweise  gar
wohl  auch  mit  dem  Ernste  amtlicher  Verhandlungen  vertrage.

Nach  Entschließung  der  Staatsministerien  des  Innern  und  des
Handels  vom  22.  Dez.  1863,  K.A.  Bl.  1864  S.  22,  ist  es  ausdrücklich
  gestattet,  daß  in  Verwaltungssachen  schriftliche  Eingaben,
welche  von  genügender  Bildung  des  Erhibenten  zeigen,  auch  ohne
Legalisation  durch  einen  Anwalt  bei  den  Verwaltungsbehörden
und  Stellen  angenommen  werden.

Verbot  des  unmittelbaren  Verkehrs  der  Unterbehörden  mit  den

Ordinariaten.  (M.  E.  vom  3.  Aug.  1826,  Döll.  VIII.  S.  93.)

Correspondenz  zwischen  Civil=  und  Militärbehörden.

(M.  E.  vom  5.  Jan.  1840,  Döll.  XXXII.  S.  387.)
Correspondenz  mit  ausländischen  Behörden  darf  von  Unterbehörden
  nur  insoweit  direct  geschehen,  als  es  sich  um  eine  Correspondenz
  mit  naheliegenden  Grenzbehörden  handelt;  außerdem  gilt  die
Regel,  daß  der  Verkehr  durch  diplomatische  Vermittlung  zu  geschehen
  habe.

(J.  M.  E.  v.  30.  Juli  1824,  R.NA.  v.  14.  Juli  1841,  R.A.  S.  448.)

Diese  Anordnung  ist  erneuert  durch  Entschließung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  44.  Dez.  1865,  und  des  Ministeriums
der  Justiz  vom  17.  Jan.  1866.  (Just.  M.  Bl.  S.  18.)

Ebenso  ist  den  bayerischen  Behörden  der  unmittelbare  Verkehr
mit  den  in  Bayern  bestehenden  auswärtigen  Gesandtschaften  rc.
untersagt.

In  dringenden  Fällen  ist  den  bayerischen  Behörden  der  directe
Verkehr  mit  ausländischen  Aemtern  und  Behäörden  gestattet.

(Döll.  XVIII.  S.  125.  153.  Döll.  XXXII.  S.  385.)

Durch  Ministerial-Entschließung  vom  29.  Januar  1860  ist  den
bayerischen  und  österreichischen  Behörden  directer  Verkehr  über  die
Rückvergütung  von  Verpflegskosten  für  Erkrankte  gestattet.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1865  Abkürzung

  der  Finanzperioden  betr.,  ist  in  Gemäßheit  der  A.  V.  vom

21.  Sept.  1866  das  Kalenderjahr  statt  des  Etatsjahres  vom

1.  Jan.  1868  anfangend  für  die  Staatsverwaltung  als  Rechnungsjahr

  eingeführt,  und  für  den  gemeindlichen  Geschäftsgang

gleichmäßig  in  Anwendung  zu  bringen.

Benützung  von  Archivalien.
        <pb n="107" />
        Eeschäftsgang.  83

Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Auf  erfolgte  Anregung  des  k.  allzemeinen  Reichs-Archives  sehen  sich  die
unterfertigten  k.  Gtaatemipistkeien  behufs  der  Sicherung  des  Bestandes  der  in  den
k.  Archiven  vorhandenen  Archivalien  und  zur  Erleichterung  geordneter  Geschäftsführung
  der  k.  Archiobehörden  tu1  nachstehenden  Anordnungen  veranlaßt:

1)  Die  k.  Stellen  und  Behörden,  welche  Archivalien  zum  geschäftlchen  Gebrauche
  aus  dem  k.  allgemeinen  Reichs-Archive  oder  aus  den  k.  Archivconservatorien
  bedürfen,  haben  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  an  die  betreffende
Archivsbehörde  schriftlich  zu  wenden  und  den  Empfang  der  einzelnen  Urkunden,
  Acten  2c.  zu  bestätigen.

2)  Nach  gemachtem  Gebrauche  ist  für  die  unverzögerte  Zurücksendung  dieser
Archivalien  unter  specieller  Aufführung  derselben  in  dem  Begleitschreiben
oder  in  einem  beizufügenden  Verzeihiss.  Sorge  zu  tragen.

3)  Ueber  die  erholten  Archivalien  find  bei  den  k.  Stellen  und  Behörden  Vormerkungen
  zu  führen,  in  welchen  nebst  sorgfältiger  Bezeichnung  der  einzelnen
Urkunden,  Acten  und  dergl.  die  Zeit  des  Empfanges,  sowie  die  Rücksendung
zu  bemerken  ist.

Zur  Vermeidung  von  Berzögerungen  bezüglich  der  Rücksendung  entbehrlich

  bewordener  Archivalien  sind  diese  Vormerkungen  von  Zeit  zu  Zeit  zu
revidiren.

4)  Alle  Archivalien,  insbesondere  auch  die  daran  befindlichen  Siegel  sind  sorgfältigst
  vor  Verderbniß  oder  Verlust  zu  bewahren,  wobei  ausdrücklich  auf  die
Verantwortlichkeit  und  Haftbarkeit  für  Schäden  und  Verluste  hingewiesen
wird,  welche  durch  Außerachtlassung  entsprechender  Vorsicht  entstehen.

Hienach  hat  sich  die  k.  Regierung  zu  achten  und  sind  die  untergeordneten
Behörden  in  gleicher  Weise  geeignet  anzuweisen.
München,  den  20.  Mai  1866.

IX.  Geschäftsbücher.

Die  Führung  wohlgeordneter  Geschäftsbücher  erscheint  unerläßlich,
um  dadurch  einen  Ueberblick  über  den  Geschäftsumfang  und  eine  ununterbrochene
  Controle  Über  die  Erledigung  der  einzelnen  Gegenstände  zu
gewinnen.  Als  das  wichtigste  Geschäftsbuch  erscheint  hienach:

1)  Das  Ein=  und  Auslaufjournal,  welches  außer  dem  Tage
des  Einlaufs  auch  die  fortlaufende  Nummer,  den  Referenten,  den
Betreff,  sodann  die  Art  und  Zeit  der  Erledigung  und  Expedition
anzugeben  hat.

2)  Ein  Terminskalender,  in  welchem  alle  periodisch  wiederkehrenden
  und  zu  bewirkenden  Vorlagen  oder  Geschäfte  vorgemerkt
werden.  (Lith.  R.A.  vom  31.  Mai  1853.)

3)  Ein  Reproductionsjournal,  d.  i.  ein  nach  der  Zeitfolge
der  Tage  eingerichtetes  Verzeichniß,  in  welchem  die  Wiederverlage
von  Acten  zu  dem  Zwecke  notirt  wird,  um  dadurch  die  Einhaltung
  einer  gegebenen  Frist  zur  Berichterstattung,  oder  die
Einhaltung  eines  ertheilten  Auftrages,  den  Vollzug  einer  Verfügung
  2c.  zu  controliren.

4)  Ein  Postbuch,  in  welchem  die  Aufgabe  der  der  Post  zur  Beförderung
  übergebenen  amtlichen  Erlasse  bescheinigt  wird.

5)  Ein  Boteninsinuationsbuch,  in  welchem  unter  Angabe

6
        <pb n="108" />
        84  Geschäftsgang.

der  Geschäftsnummer,  des  Datums,  des  Erlasses,  des  Betreffs,
des  Empfängers,  pflichtmäßig  der  Tag  eingetragen  wird,  an  welchem
die  bezügliche  Schrift  dem  Adressaten  zugestellt  worden  ist.  In
der  weiter  zu  eröffnenden  Rubrik  „Bemerkung“  kann  sofort  die
nach  Maßgabe  der  Dienstinstruction  für  die  Amtsboten  vom
23.  Mai  1862  Ziff.  9  angeordnete  Unterschrift  des  Empfängers
eingetragen  werden.

Die  außerdem  zu  führenden  Verzeichnisse  werden  bei  den  folgenden

Abtheilungen  speciell  angeführt  werden.

X.  Amtsinventar.

Dem  Amtsvorstande  obliegt  die  Aufficht  auf  das  Inventar,  und
die  Haftung  für  die  sorgliche  Behandlung  und  Bewahrung  desselben.

1.  Inventar.

Für  die  VIII.  Finanzperiode  ist  durch  den  k.  obersten  Rechnungshof
  mit  Entschließung  vom  21.  Nov.  1861,  K.A.  Bl.  S.  1715,  für
alle  Staatsbehörden  und  Stellen  ein  neues  Formular  der  Inventarien
vorgeschrieben  worden.

Nach  dieser  Instruction  besteht  das  Inventar  aus  zwei  Hauptabtheilungen:


1)  für  sämmtliche  Literalien,
2)  für  sämmtliche  Möbel  und  Geräthschaften.

Dabei  wurde  noch  Folgendes  bestimmt:

a))  Die  Inventarien  werden  nicht  alljährlich  neu  angefertigt,  sondern
für  die  ganze  Finanzperiode  angelegt  und  fortgeführt.

b))  Alle  Zu=  und  Abgänge  müssen,  wie  eremplificirt,  alljährlich  genau
nachgetragen,  resp.  abgesetzt  werden.

c#)  Jedes  Inventar  ist  jährlich  abzuschließen  und  mit  der  Unterschrift
des  treffenden  Beamten,  dann  nach  gepflogener  Revision  mit  der
Unterschrift  des  Revisors  zu  versehen.  ·

d)  Nach  jedem  Abschnitte  oder  jeder  Abtheilung  des  Inventars  ist
ein  für  die  ganze  Finanzperiode  angemessener  ausreichender  Raum
zum  Nachtrage  der  jährlichen  Zugänge  2c.,  für  welche  nicht  schon
ein  Vortrag  besteht,  zum  Vortrag  der  jährlichen  Abschlüsse  zu  belassen.
  Am  Schlusse  des  Inventars  ist  eine  Zusammenstellung  der
Abschlüsse  der  einzelnen  Abschnitte  2c.  zu  fertigen.

ee)  Jedes  Inventar  ist  in  duplo  zu  fertigen  und  evident  zu  halten,
von  welchen  das  eine  Exemplar  für  das  Amt  selbst,  das  andere
zur  Vorlage  an  die  Revisionsstelle  bestimmt  ist  und  bei  Vorlage
jeder  Rechnung  zur  Revision  ergänzt  mit  eingesendet  werden  muß,
damit  die  Revision  desselben  sofort  mit  der  Rechnungs-Revifion
vorgenommen  werden  könne,  worauf  sodann  das  für  die  Revisions-
        <pb n="109" />
        Geschäftsgang.  85

stelle  bestimmte  Exemplar  zur  Berichtigung  des  bei  Amt  aufbewahrten
  Exemplars  hinausgeschlossen  wird.

l)Das  Amtsinventar  darf  den  Rechnungen  nicht  beigebunden  werden,
sondern  ist  in  gesonderten  Heften  zu  halten.

g)  Bei  den  Ausgabs=  und  Einnahmspositionen  der  treffenden  Nebenrechnungen
  und  resp.  Belegen  ist  stets  die  fortlaufende  Inventarnummer,
  unter  welcher  der  angeschaffte  oder  verkaufte  Gegenstand
vorgetragen  erscheint,  zu  allegiren.

h)  Das  gegebene  Formular  ist,  soweit  nur  immer  möglich,  bei  allen

Staatsbehörden  und  Stellen  gleichmäßig  einzuführen.

Nach  Entschließung  des  Just.  Min.  vom  4.  Aug.  1868  und  des
Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Aug.  1868  sind  die  in  Folge  der  Entschließung
  über  Theilnahme  der  Verwaltungsämter  an  der  Strafrechtspflege
  an  den  bezirksamtlichen  Beamten  zu  extradirenden  Just.  Min.  Bl.
und  Amtssiegel  bei  den  Bezirksämtern  zu  inventarisiren,  jedoch  den  mit
der  Staatsanwaltschaft  betrauten  k.  Bezirks-Amts-Assessoren  zu  Handen
zu  stellen.

2.  Amtssiegel.

Den  Amtsvorständen  obliegt  die  Aufsicht  auf  den  Gebrauch  und
die  sorgfältigste  Verwahrung  der  Amtssiegel.  Abgewürdigte  oder  schadhaft
  gewordene  Dienstsiegel  sind  unverzüglich  durch  Einsendung  an  das
Hauptmünz=  und  Stempelamt  dem  etwaigen  Mißbrauche  zu  entziehen.

(M.  E.  vom  5.  Dez.  1854,  lith.  R.A.  vom  8.  Dez.  1854.)

Auf  einen  deutlichen  und  leserlichen  Abdruck  der  Siegel  soll  möglichst
  Bedacht  genommen  werden.

(R.A.  vom  18.  April  1850,  A.  Bl.  S.  285.)

Ueber  Fälschung  und  Mißbrauch  von  Amtssiegeln  vergl.  Art.  188
des  St.G.  B.

3.  Amtsblätter.

Das  Kreisamtsblatt  ist  von  allen  administrativen  Behörden  zu
halten.  (R.A.  vom  19.  Sept.  1846,  R.A.  S.  471.)

Jede  politische  Gemeinde,  in  der  sich  ein  Pfarrsitz  nicht  befindet,
hat  ein  Eremplar  des  Kreisamtsblattes  auf  Kosten  der  Gemeindecasse  zu
halten;  jenen  politischen  Gemeinden,  in  denen  sich  ein  Pfarrsitz  befindet,
ist  nach  ihrem  Ermessen,  ein  Kreisamtsblatt  auf  Gemeindekosten  zu  halten,
"estattet.

(R.A.  vom  18.  Oct.  1851.  R.A.  S.  693,  Döll.  XXXIII.  S.  11.)
(M.  E.  vom  8.  Nov.  1861,  K.A.Bl.  1861  Nr.  99.)
1)  Die  abnehmepflichtigen  Pfarreien  und  Gemeinden  haben  das  Kreisamtsblatt
  ohne  Vermittlung  der  Distriktspolizeibehörden  selbst  zu  bestellen  und
zu  bezahlen  bei  derjenigen  Postanstalt,  deren  Postbotenbezirk  sie  einverleibt
find.  Die  Bestellung  hat  am  1.  Dezember  für  das  nächstfolgende  Jahr  zu
eschehen.
2)  i6  hiten  das  bestellte  Eremplar  durch  die  Postboten  gebührenfrei  zugestellt.
3)  Die  Controle  der  wirklichen  Haltung  wird  bei  der  Rechnungsrevision,  Gemeindevifitation
  2c.  gehandhabt.
        <pb n="110" />
        86  Geschäftegang.

Die  Vrrlenu  des  Amteblettes  urch-b  da  Foß  Eeshicht  nicht  postportofrei.
vom  2.  Lebr.  18  76.)

Für  die  SGel##t  eines  durch  1  6  Pn#t  *  enen  Kreisamtsblattes
oder  Bezirksamtsblattes  an  die  Gemeinden  erhalten  die  Postboten  eine  jährliche
Gebühr  von  30  kr.  für  jedes  Eremplar  und  wird  diese  Gebühr  mit  dem  Abonnementsbetrag
  eingehoben.

(Entschl.  der  Gen.-Dir.  vom  20.  Nov.  1862,  K.A.  Bl.  S.  2738.)

Anschaffung  und  Einbinden  des  Kreisamtsblattes  auf  Kosten  der
Pfarrei  und  der  Gemeinde,  je  zur  Hälfte.
(M.E.  vom  14.  Juli  1829,  Döll.  XIX.  S.  80.)

Nach  Ziff.  17  der  A.  E.  vom  7.  März  1814,  Döll.  XIX.  S.  97,
ist  das  Kreisintelligenzblatt  von  allen  Pfarreien  zu  halten,  doch  so,  daß
der  Pfarrer  jedes  Blatt  gleich  nach  dem  Empfange  an  den  Gemeindevorsteher
  des  Pfarrortes  zur  Einsicht  abgibt.  —  Das  Blatt  ist  bei  der
Pfarrei  aufzubewahren.  (Döll.  XXXIII.  S.  11.)

Einführung  der  Benennung  „Kreisamtsblatt.“

(M.  E.  vom  24.  Nov.  1853,  Döll.  XXXIII.  S.  13.)

Gesetz=  und  Regierungsblatt.  (Döll.  XIX.  S.  1  u.  ff.)

Die  Haltung  des  Regierungsblattes  von  Seite  der  Gemeinden
ist  ihrem  Ermessen  anheimgestellt.

(M.  E.  vom  1.  Sept.  1827,  Döll.  XIX.  S.  79.)

Jede  Pfarrrei  hat  Gesetz=  und  Regierungsblatt  auf  eigene  Kosten
anzuschaffen  und  zu  bewahren.

Haftung  der  Pfarrer  für  Erhaltung  und  Uebergabe  der  Regierungsblätter.
  (M.  E.  vom  1.  Jan.  1806  Ziff.  7,  Döll.  XIX.  S.  24.)

Anschaffung  des  pfarramtlichen  Eremplars  aus  Kirchenmitteln  gestattet.
  (M.E.  vom  26.  April  1814,  Döll.  XIX.  S.  76.)

Jede  Stadt,  jeder  Markt  und  jede  Gemeinde  mit  magistratischer
Verfassung  empfängt  unentgeldlich  ein  Erxemplar.
(M.  E.  vom  14.  Juli  1829,  Döll.  XIX.  S.  81.)  .

Jede  k.  Distriktspolizeibehörde  empfängt  unentgeldlich  ein  Exemplar
des  Gesetz=  und  Regierungsblattes.
V.  vom  23.  Dez.  1801,  Döll.  XIX.  S.  21.
V.  vom  29.  Dez.  1817,  Döll.  XIX.  S.  29.
V.  vom  25.  Aug.  1819,  Döll.  XIX.  S.  50.
V.  vom  25.  Sept.  1826,  Döll.  XIX.  S.  63.
Die  schleunige  Bestellung  der  Regierungs=  und  Amtblätter  durch
die  Distriktsverwaltungsbehörden  an  die  Pfarrämter,  Gemeinden  2c.
(V.  vom  12.  Febr.  1811,  Döll.  XIX.  S.  51.)
Ueber  Einsendung  der  Verzeichnisse  über  den  Bedarf  an  Regierungsblättern
  2c.  (M.  E.  vom  25.  Sept.  1826,  Döll.  XIX.  S.  93.)
Die  Gemeinden  erhalten  ein  Eremplar  des  Gesetzblattes  unentgeldlich.
  (M.E.  vom  1.  Sept.  1827,  ibid.  S.  79.)
(Vergl.  R.A.  vom  12.  Sept.  1861,  R.  A.  S.  1360.)
        <pb n="111" />
        Geschäftsgang.  87

XI.  Regie.

Nach  Finanzministerial-Entschließung  vom  29.  Jan.  1860,  K.  A.Bl.
S.  170,  sollen  die  Kreisregierungen  aus  den  jährlichen  Mitteln  für
Amtsinventarstücke  unter  Vorbehalt  eines  angemessenen  Reservefondes
jeder  Distriktspolizeibehörde  eine  —  so  viel  thunlich  —  dem  wahrscheinlichen
  Bedarf  sich  annähernde  Summe  zur  Dicposition  stellen;  innerhalb
  dieser  Summe  darf  dann  das  Amt  die  erforderlichen  und  zulässigen
Anschaffungen,  sowie  die  nöthigen  Reparaturen  ohne  vorgängige  Genehmigung
  der  Kreisregierung,  jedoch  gegen  Verwendungsnachweis,  bewirken.
  Auch  die  Anschaffung  von  Fenstervorhängen  und  Rouleaux,
wenn  sie  nothwendig  ist,  darf  aus  diesem  Aversum  erfolgen.

(Vergl.  hiemit  &amp;amp;  9  Schlußsatz  der  A.  V.  vom  24.  Febr.  1862.)

Die  Kosten  für  Ofenreinigung  in  Bureaulocalitäten  durch  den  Hafner,  dann

für  Reinigen  und  Aufhängen  der  Winterfenster  in  diesen  Localitäten  sind  bei  den

Bezirksämtern  in  deren  Regierechnung:  „auf  kleinere  Reparaturen  der  Geschäftslocalitäten
  zu  verrechnen.

Ueber  die  Behandlung  der  Schreiberaversen  und  Regieanschaffungen
  bestimmt  die  h.  M.E.  vom  26.  April  1862  in  den  Punkten  II—V.
was  folgt:

II.  Die  im  &amp;amp;  9  c.  I.  festgesetzten  Bezüge  der  Schreiber  sollen  von
den  Rentämtern  unmittelbar  an  die  betreffenden  Schreiber  gegen
Quittungen  bezahlt  werden,  auf  welchem  von  dem  Bezirksamtmann
  die  erfolgte  Dienstleistung  bestätigt  ist.

III.  Aus  den  Aversen  für  Kanzleibedürfnisse  sind  im  Allgemeinen  diejenigen
  Kanzleibedürfnisse  zu  bestreiten,  welche  bisher  theils  den
Schreibmaterialaversen,  theils  den  Familiengeldern  der  Landrichter
zur  Last  fielen.  Hiezu  gehört  insbesondere  die  Beleuchtung  der
Geschäftslocalitäten,  und  es  findet  hienach  eine  besondere  Vergütung
  hiefür  nicht  Statt.

Auch  das  Material  für  das  von  den  Bezirksamtsdienern  zu
besorgende  Kehren  der  Geschäftslocalitäten,  sowie  der  Aufwand
für  das  periodische  Fegen  (durchgreifende  Reinigen)  dieser  Locali-=täten
  fällt  jenen  Aversen  zur  Last.

Die  Straßenreinigung  bei  den  Amtslocalitäten  gehört  zu  den
ständigen  Bauausgaben,  wofür  eine  besondere  Etatsposition  besteht.

IV.  Für  Buchdrucker=  und  Buchbinderkosten,  Amtsinventarstücke,  öffentliche
  Blätter,  Literalien,  Porto,  Botenlöhne,  kleine  Reparaturen
in  den  Amtslocalitäten,  außerordentliche  Diäten  und  Reisekosten
(K  9  c.  1.)  werden,  wie  bisher  für  die  nämlichen  Ausgaben  bei
den  Landgerichten  geschah,  durch  den  Generalctat  jährliche  Summen
zur  Verfügung  gestellt  werden,  deren  Subrepartition  den  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern  überlassen  bleibt.

(Die  Miethzinse  für  Amtslocalitäten  werden  in  den  Generaletats
  besonders  vorgetragen  werden  und  durch  letztere  dann  die
desfallsigen  Mittel  zur  Verfügung  gelangen.)
        <pb n="112" />
        88  Geschöstsgang.

Auf  Rechnung  der  obenerwähnten  Mittel  dürfen  nur  solche
Inventargegenstände  angeschafft  werden,  welche  bisher  aus  denselben
  Mitteln  für  die  Landgerichte  nach  Maßgabe  der  M.E.  vom
3.  Juni  1844,  30.  März  1852,  Döll.  XXXII.  S.  456,  dann
vom  29.  Jan.  1860  angeschafft  werden  durften,  und  werden
diese  Vorschriften  auch  für  die  Bezirksämter  maßgebend  erklärt.
Andere  Geräthschaften  fallen  den  Aversen  für  Kanzleibedürfnisse
zur  Last.

V.  Gegenüber  den  großen  Vortheilen,  welche  durch  die  im  &amp;amp;  16  der
V.  vom  24.  Febr.  1862  angeordneten  Amtstage  außerhalb  des
Amtssitzes  denjenigen  Gemeinden  zugehen,  in  denen  solche  Amtstage
  abgehalten  werden,  darf  erwartet  werden,  daß  diese  Gemein-=den
  ohne  Inanspruchnahme  einer  Vergütung  die  für  die  auswärtigen
  Amtstage  erforderlichen  Localitäten  zur  Verfügung  stellen
und  deren  Beheizung  und  Reinigung  besorgen.

XII.  MNegistratur.

Von  einer  geordneten  und  geregelten  Führung  der  Registratur  hängt
der  beschleunigte  Geschäftsgang  und  die  gründliche  Erledigung  der  einkommenden
  Anträge  2c.  wesentlich  ab.

Es  ist  Aufgabe  des  Amtsvorstandes,  die  Ordnung  der  Registratur
fortwährend  zu  überwachen,  und  es  wird  sich  diese  Ordnung  jetzt  um  so
leichter  erzielen  lassen,  nachdem  die  Vorstände  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  nur  mehr  administrative  Registraturen  zu  führen  haben.
(Vergl.  J  141  der  Form.V.,  Döll.  XVIII.  S.  365,  Döll.  XVII.  S.  200  ff.)

Die  Personalacten,  die  Acten  über  Verpflichtung  der  bei  dem  Amte
beschäftigten  Personen,  sowie  die  Acten  über  vertrauliche  Mittheilungen
sollen  sich  unter  dem  persönlichen  Verschlusse  des  Amtsvorstandes  befinden.

Die  Führung  der  Registratur  selbst  soll  nur  einem  durchaus  verlässigen,
  mit  dem  amtlichen  Geschäftsgang  und  Umfang  in  den  einzelnen
  Diensteszweigen  wohl  vertrauten  Individuum  übertragen  werden;
ferner  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  Registratur  nicht  Jedermann
  zugänglich  sei,  und  daß  ohne  Vorwissen  des  Registrators  und  beziehungsweise
  des  Amtsvorstandes  kein  Product  aus  der  Registratur
genommen  werden  könnc.

Ueber  die  Art,  wie  die  Verwaltungsregistraturen  eingetheilt  werden
sollen,  bestehen  je  nach  Kreisen  verschiedene  Vorschriften;  für  Oberfranken
besteht  die  Registraturvorschrift  vom  24.  Oct.  1837,

(K.A.  Bl.  von  Oberfranken  1837,  Extra-Beil.  S.  185),
für  Mittelfranken  der  Registraturplan  vom  6.  Juli  1843.

Beide  schließen  sich  im  Ganzen  der  Eintheilung  der  Formationsverordnung
  vom  27.  Dez.  1825  an.

Als  allgemein  geltende  Vorschriften  müssen  nachstehende  Anordnungen
  bezeichnet  werden:
        <pb n="113" />
        Eeschäftsgang.  89

1))  Jede  Registratur  ist  in  eine  laufende  und  reponirte  zu  trennen.
In  die  laufende  Registratur  gehören  außer  den  Generalacten  alle
Acten  über  Angelegenheiten,  welche  noch  nicht  vollständig  erledigt
sind,  oder  deren  öftere  Benützung  noch  in  Aussicht  steht;  wogegen
in  die  reponirte  Registratur  alle  jene  Acten  zu  verweisen  sind,
welche  vollständig  erledigt  und  für  den  laufenden  Dienst  voraussichtlich
  nicht  mehr  nothwendig  sind.

2))  Ueber  alle  einzelnen  Zweige  des  Verwaltungsdienstes  sind  Generalacten
  zu  formiren,  welche  alle  auf  die  Sache  bezüglichen  Verordnungen
  und  principiellen  Erlasse  enthalten,  oder  wenigstens  einen
Auszug  und  eine  Hinweisung  auf  die  betreffenden  Gesetz=  und
Regierungsblätter,  Amtsblätter  2c.,  in  denen  sich  die  betreffende
Entschließung  befindet,  enthalten  sollen.  Diese  Generalacten  haben
in  der  laufenden  Registratur  ihren  Platz.

3)  Ueber  sämmtliche  Acten,  sowohl  jene  der  laufenden  als  der  reponirten
  Registratur  find  vollständige  und  im  Enidenzstand  zu
haltende  Repertorien  anzulegen.  Jeder  Act  ist  unmittelbar  nach
seinem  Anfall  zu  repertorifiren,  und  muß  die  factische  Ordnung
und  Eintheilung  der  Registratur  der  Schränke  und  Fächer  immer
genau  mit  dem  Inhalt  des  Repertoriums  und  der  Signatur  des
einzelnen  Actes  übereinstimmen.

4)  Sowie  einerseits  in  den  Registraturen  alle  für  die  Amtsführung
oder  für  die  betheiligten  Privaten  wichtigen  und  bedeutsamen  Actenproducte
  bewahrt  werden  sollen,  so  ist  andererseits  Bedacht  zu
nehmen,  daß  die  Registraturen  nicht  mit  ganz  unnöthigen,  der
längeren  Conservirung  unwerthen  Papieren  überhäuft  werden.

Es  sollen  zu  diesem  Behufe  die  periodischen  Tabellen,  Anzeigen,
  Uebersichten,  Polizeitaxberechnungen  2rc.  nach  2  Jahren  ihres
Datums  veräußert  werden.  (K  141  der  Form.V.)

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  über  die  vorhabliche  Veräußerung
  sowohl  dieser  Producte,  als  anderer  älterer  werthloser  Acten  Verzeichnisse
  anzufertigen  und  sie  der  Kreisregierung  mit  dem  Antrag  auf
Gestattung  der  Veräußerung  2c.  vorzulegen,  welche  sodann  durch  die
k.  Rentämter  vorgenommen  werden  wird.

Bezüglich  der  Vernichtung  der  ältern  Forststrafverhandlungen  bestimmt
  ein  M.  R.  vom  19.  April  1860,  K.  A.  Bl.  S.  454,  daß  die  vor
1852  angefallenen  Forstrügeacten  2c.  zu  der  Verwaltungsregistratur  gehören,
  und  daß  von  der  Vernichtung  alle  diejenigen  auszunehmen  seien,
welche  nicht  schon  volle  40  Jahre  alt  sind;  übrigens  sind  Anträge  auf
Vernichtung  dieser  Acten  jedesmal  dem  k.  Appellationsgerichte  und  der
Finanzkammer  zur  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen  mitzutheilen.  Aeltere
Acten  von  archivalischem  Werth  sind  an  das  Reichsarchiv  abzugeben.

Für  diejenigen  Aemter,  welche  eine  große  Zahl  von  Gemeinden  in
ihrem  Bezirke  zählen,  erscheint  es  zweckmäßig,  eine  gesonderte  Gemeinde=
  und  Stiftungs-Curatelregistratur  einzurichten,  in  welcher  nicht
        <pb n="114" />
        90  Geschäftsgang.

allein  die  Gemeinde=  und  Stiftungs-Curatelacten,  sondern  auch  die  Revisionsacten
  für  Gemeinde-,  Schul-,  Kirchen-,  Armen=  und  sonstige
Wohlthätigkeitsstiftungen  aufbewahrt  werden.

XIII.  Tarwesen.

Da  durch  die  Verwaltungsämter  Taxen  zu  verrechnen  sind,  und
hiefür  umfassende  Vorschriften  bestehen,  so  ist  dieser  Geschäfts-Abtheilung
auch  eine  besondere  Abtheilung  dieser  Schrift  gewidmet,  weshalb  hier
auf  Abschnitt  XXII.  dieser  Schrift  verwiesen  wird.

XIV.  Statistik.

Die  genaue  Kenntniß  des  Amtsbezirkes  ist  eines  der  ersten  Erfordernisse
  für  den  Verwaltungsbeamten.
Als  Hilfsmittel  für  die  Erwerbung  dieser  Kenntniß  dienen:

1)  Karten  des  Amtobezirks,

2))  Verzeichnisse  der  Gemeinden,  der  Pfarreien,  der  Schulen,  der
Stiftungen,  der  Armenpflegen,

3)  sonstige  statistische  Notizen  über  Bevölkerung,  Ackerbau,  Gewerbsbetrieb,
  industrielle  Unternehmungen  und  Etablissements  des
Amtsbezirks.

Die  statistischen  Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung
im  Königreiche  werden  auf  jedesmaligen  höchsten  Befehl  der  k.  Staatsministerien
  des  Innern  und  des  Handels  vorgenommen.
(Vergl.  R.A.  vom  23.  Jan.  1857,  K.A.Bl.  S.  132.)
Ueber  die  alle  sechs  Jahre  vorzunehmende,  zuletzt  im  Dezember
1861  gepflogene  Unions-Volkszählung
(vergl.  R.  A.  vom  14.  Oct.  1858,  K.A.  Bl.  S.  1618.)

XV.  Amtegrenzen.
(M.  E.  vom  5.  Nov.  1862,  K.A.  Bl.  S.  2424.)

1)  Die  Grenztafeln  der  Bezirksämter  haben  die  Benennung  des
Bezirksamtes  und  Landgerichts,  so  weit  die  Grenzlinien  zusammenfallen,
  zu  enthalten.

2)  Im  Innern  der  Bezirksämter  haben  die  Landgerichts-Grenztafeln
fortzubestehen  und  die  Benennung  lediglich  des  treffenden  Landgerichts
  zu  enthalten.

Bei  verändertem  Grenzzuge  oder  bei  neugebildeten  Landgerichten
sind  dergleichen  Grenztafeln  neu  herzustellen.

Für  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Amtsgrenztafeln  haben  die
Bezirksämter  und  zwar  insoferne  es  sich  von  ausschließenden  Landgerichts-Grenztafeln
  handelt,  im  Benehmen  mit  den  treffenden  Landgerichten
Sorge  zu  tragen.
        <pb n="115" />
        Geschäftsgang.  91

Die  Kosten  der  erstmaligen  Anschaffung  von  Amtsgrenztafeln
werden  aus  allgemeinen  Fonds  bestritten,  sind  deshalb  speciell  zu  liquidiren,
  künftighin  sind  die  Kosten  für  Herstellung  und  Unterhaltung  der
Bezirksamtstafeln  aus  der  Regie  der  Bezirksämter,  jene  der  Landgerichte
aus  landgerichtlichen  Regiemitteln  zu  bestreiten.

Ueber  Form  der  Grenztafeln  vergl.  Döll.  XXXI.  S.  174  ff.

XVI.  Pberappellationegerichtliche  Erkenntnisse  in  Bezug  auf
das  Hienstverhältniß  der  Beamten.
Vom  15.  Dez.  1856,  R.Bl.  1857  S.  5.

Defecte  des  N.  N.

Die  Verwaltung  ist  berechtigt,  die  Beschlüsse  in  Rechnungssachen
verrechnender  Beamten  auch  zu  vollziehen,  deshalb,  wenn  sich  Haftungen
ergeben,  für  die  Deckung  zu  sorgen,  und  nicht  allein  die  aus  der  Amtsführung
  sich  ergebenden  Guthaben  zu  retiniren,  sondern  auch  Gehaltsabzüge
  zu  verfügen.

Vom  20.  Juli  1858,  2.  Bl.

Ein  Verwaltungsbeamter  kann  wegen  etwaiger  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  einer  Amtshandlung  desselben  hervorgehen  könnten,
nicht  sofort  vor  den  Civilgerichten  in  Anspruch  genommen  werden,  ehe
die  vorgesetzte  Verwaltungsstelle  die  Nothwendigkeit  oder  Gesetzlichkeit
seiner  Handlung  geprüft  und  den  Beamten  eines  Uebergriffes  schuldig
befunden  hat.

Vom  9.  Dez.  1859,  R.  Bl.  S.  1336.)

Ansprüche  der  Staatsdiener  gegen  den  Staat  auf  Grund  des
IX.  Edicts,  wozu  Ansprüche  wegen  Umzugsgebühren  gehören,  begründen
eine  Klage  vor  dem  Civilrichter,  wenn  der  Betheiligte  sich  durch  die
administrativen  Bescheide  verletzt  glaubt.

Vom  22.  April  1861,  R.Bl.  S.  394.

Die  Verwaltung  ist  competent,  die  Defecte  der  Beamten  in  quali

et  quanto  festzusetzen;  aber  über  die  Frage,  in  wie  weit  Dritte  als
rben  eines  defectirenden  Beamten,  in  dessen  Haftungsverbindlichkeit  einzutreten
  haben,  entscheiden  die  Gerichte.

Ferner  die  Erkenntnisse  vom

11.  Nov.  1861,  R.  Bl.  S.  961.
23.  März  1863,  R.  Bl.  S.  570.
29.  Febr.  1864,  R.  Bl.  S.  306.
18.  Sept.  1866,  R.  Bl.  S.  1528.
27.  März  1867,  R.  Bl.  S.  432.
15.  Sept.  1868,  R.  Bl.  S.  2178.
        <pb n="116" />
        Specieller  Theil.

Erster  Abschnitt.
Staatsrechtliche  Angelegenheiten.

I.  Kandesgrenzen.

Die  Aufsicht  auf  die  Landesgrenzen  bildet  nur  insoweit  eine
dienstliche  Aufgabe  der  Bezirksämter,  als  dieselben  an  das  Ausland
grenzen,  und  beschränkt  sich  auf  die  Fürsorge  für  Erhaltung  der  Grenzsteine,
  Grenztafeln  und  sonstigen  Grenzzeichen.  Die  Forst=  und  Zollaufsichtsbehörden
  sind  zur  Mitwirkung  angewiesen.

Im  Falle  wahrgenommener  Beschädigungen  solcher  Zeichen  ist  an
die  Kreisregierung  Anzeige  zu  erstatten,  welche  nach  dem  Regulativ  vom
8.  Juni  1851,  Döll.  XXXIII.  S.  145,  zu  verfahren  hat.

II.  Indigenat."“)

Unter  „Indigenat"  versteht  man  nach  bayerischen  Verfassungsgesetzen
die  bayerische  Staatsangehörigkeit  und  die  mit  solcher  Eigenschaft  zusammenhängenden
  Rechte.

1.  Dieses  Recht  wird  erworben:

a)  durch  die  Geburt  für  denjenigen,  dessen  Vater  und  Mutter  zur
Zeit  seiner  Geburt  dieses  Recht  des  Indigenats  besessen  haben,
b)  durch  Naturalisation,  wenn
1)  eine  Ausländerin  einen  Bayer  heirathet,
2)  wenn  Fremde  in  das  Königreich  einwandern,  sich  darin  ansässig
  machen,  nachdem  sie  die  Entlassung  aus  dem  fremden
persönlichen  Unterthansverbande  beigebracht  haben,

 

2)  neder  Indigenat  der  Standesherren  vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  III.  336.  V.247.
VII.  ·
        <pb n="117" />
        Staaterechtliche  Angelegenheiten.  93

o)  durch  ein  besonderes  nach  erfolgter  Vernehmung  des  k.  Staatsraths
  ausgefertigtes  k.  Deeret.
Das  Indigenat  kann  durch  Adoption,  Arrogation  oder  Einkindschaftung
  nicht  erworben  werden.
(M.E.  vom  21.  Aug.  1851,  lith.  R.  A.  vom  10.  Sept.  1851
Nr.  37,108.)
In  Bezug  auf  die  Erwerbung  des  Indigenats  durch  Ansässigmachung
  im  Königreiche  (siehe  vorst.  I.  b.  2)  haben  sich  die  Verhältnisse
  durch  die  neue  Legislaton  geändert.

An  die  Stelle  der  früheren  Ansässigmachung  ist  die  Erwerbung
der  Heimat  in  einer  Gemeinde  getreten.

Nach  dem  Gesetz  vom  16.  April  1868,  die  Heimat  2c.  betr.  erwirbt
  auch  ein  Ausländer  in  Bayern  die  Heimat  entweder

a)  durch  Erwerbung  des  Bürgerrechts,  welches  die  Erwerbung  der
Heimat  in  der  Gemeinde  involvirt,  oder
b)  durch  gemeindliche  Verleihung,  welche  im  Falle  eines  10jährigen
klaglosen  Aufenthalts  des  Betheiligten  nicht  versagt  werden  darf.
(Vergl.  darüber  Gesetz  über  Heimat.)

Nach  Art.  9  dieses  Gesetzes  ist  jedoch  die  Erlangung  des  Indigenats
  als  Folge  der  erworbenen  Heimat  davon  abhängig,  daß  Ausländer
auch  den  Vorbedingungen  des  &amp;amp;  3  der  ersten  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  genügen,  d.  h.  daß  sie

1)  für  den  Fall  als  solches  durch  Staatsverträge  oder  Gesetze  festgestellt
  sein  sollte,  die  Auswanderungsbewilligung  beibringen,
und  sich

2)  in  Bayern  ansässig  machen,  worunter  nicht  eine  Ansässigmachung

im  Sinne  des  aufgehobenen  Gesetzes  von  1834  verstanden  ist,
sondern  nur  so  viel  gefordert  wird,  daß  der  betreffende  Ausländer
sich  im  Inlande  factisch  niederlasse,  und  daß  er  großjährig,  selbstständig,
  mit  eigenem  Hausstande  versehen,  im  Königreiche  irgend
eine  Steuer  zahle,  oder  ein  besteuertes  Gewerb,  oder  ein  öffentliches
  Amt  ausübe.

Die  Gesuche  um  Verleihung  der  Heimat,  und  damit  des  Indigenats
  werden  von  den  zur  Instruction  solcher  Gesuche  berufenen  Gemeindebehörden
  gepflogen.

In  den  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  untergeordneten  Gemeinden
  bedarf  die  Verleihung  des  Heimatsrechtes  an  Ausländer  die
Bestäiigung  der  Distriktpolizeibehörde.

(Vergl.  Heimatsgesetz  Art.  9.)

2.  Verloren  geht  das  Indigenat:

a)  Durch  Erwerbung  oder  Beibehaltung  eines  fremden  Indigenats
ohne  besondere  k.  Bewilligung,
        <pb n="118" />
        94
b)

e)

Staaterechtliche  Angelegenheiten.

durch  Auswanderung,  worunter  jedoch  nur  erlaubte  Auswanderung
zu  verstehen  ist,  Bl.  f.  a.  Pr.  IV.  86.  IX.  394.
(J.  M.  R.  vom  21.  März  1853,  Döll.  XXV.  S.  140.)

durch  Verheirathung  einer  Bayerin  mit  einem  Ausländer.
Die  weitere  Ausführung  der  Bestimmungen  des  I.  Verf.Ed.  gehört

  nicht  in  den  Plan  gegenwärtiger  Zusammenstellung.

(Vergl.  Ziff.  III.  Auswanderung  betr.)

3.  Verfahren.

Die  Bezirksämter  ")  haben  die  Competenz:
1))  Zur  Insiruction  der  Gesuche  um  Verleihung  des  Indigenats.

Die  instruirten  Acten  sind  im  Instanzenzug  zur  Beschußfassung  vorzulegen.

Als  Norm  für  Behandlung  derartiger  Gesuche  dient  die  I.  Verf.

Beil.  und  mehrere  hiezu  erlassenen  Vollzugsnormen.  Insbesondere  sollen:

a)

b)

d)

e)

bei  der  Instruction  der  Gesuche  —  namentlich  von  Seite  der
Candidaten  des  geistlichen  Standes  —  nur  eventuelle  Zusicherungen
der  seinerzeitigen  Entlassung  aus  dem  fremden  Unterthansverband
gefordert  werden;  (Döll.  III.  S.  40.)

in  Fällen  der  Indigenatsverleihung  an  Ausländer,  welche  sich  in
Bayern  dem  Clericalstande  widmen  wollen,  die  Wirksamkeit  der
Indigenatsverleihung,  und  daher  die  Zustellung  des  Indigenatsdecrets
  durch  die  vorgängige  wirkliche  Ertheilung  der  Priesterweihe,
resp.  die  Aufnahme  in  den  geistlichen  Orten  bedingt  werden;
(M.E.  vom  22.  Sept.  1845,  Döll.  XXII.  S.  11.)
bei  Instruction  von  Indigenationsgesuchen  ist  auf  die  den  Impetranten
  in  der  Regel  obliegende  Taxentrichtung  Rücksicht  zu  nehmen,
und  ist  demnach  jedesmal  zu  erheben,  ob  die  Vermögensverhältnisse
  der  Bittsteller  denselben  die  Zahlung  der  Tare  von  174  fl.
erlauben,  oder  ob  und  welche  Gründe  für  eine  taxfreie  Ertheilung
sprechen;  (M.  E.  vom  9.  Dez.  1820,  Döll.  III.  S.  11.)
(M.  E.  vom  4.  Sept.  1861.)

es  ist  darüber  zu  wachen,  daß  Bittsteller,  welche  die  Naturalisation
  durch  förmliche  Ansässigmachung  —  nun  Erwerbung  der
Heimat  —  erlangen  können,  nicht  veranlaßt  werden,  die  Verleihung
  des  Indigenats  durch  k.  Rescript  nachzusuchen.
(M.  E.  vom  9.  Dez.  1820,  Döll.  III.  S.  11.)

(M.E.  vom  20.  Dez.  1824  und  18.  Juni  1824,  ibid.  S.  12.)
M.  E.  vom  4.  Aug.  1865.  Bewerber  um  Verleihung  des  Indigenats
  durch  k.  Verleihung  sind  aufmerksam  zu  machen,  daß  sie
bei  ihrem  Gesuche  nicht  schon  die  definitive  Unterthansentlassung,
sondern  nur  ein  Zeugniß  darüber  beizubringen  haben,  daß  ihrer

 

“

Ebenso  die  unmittelbaren  Magistrate.
        <pb n="119" />
        Staatsrechtliche  Angelegenheiten.  95

Entlassung  im  Falle  ihrer  Aufnahme  in  den  bayerischen  Unterthanenverband

  kein  Hinderniß  im  Wege  steht.

2)  Sie  entscheiden  streitige  Fragen  der  Staatsangehörigkeit,  insoweit
  sie  mit  Heimatsachen  connex  sind,  in  I.  Instanz.

(M.  E.  vom  2.  Juli  1837,  Döll.  XXII.  S.  4.)

Es  können  übrigens  auch  in  anderer  Weise  Streitfragen  über  die
Zulässigkeit  eines  Anspruches  auf  das  Indigenat,  über  den  Verlust  desselben
  u.  dergl.  mehr  auftauchen,  und  es  muß  auch  hierüber  die  erstinstanzielle
  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  §  19  und  23  der  Form.  V.
vom  17.  Dez.  1825  den  Bezirksämtern  überlassen  werden.  —

Eine  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Einzelner  2c.  als  ein  Angehöriger
  eines  auswärtigen  Staates  und  welches  Staates  zu  erkennen
sei,  steht  den  Bezirksämtern  nicht  zu.

Solche  Fragen  sind  auf  dem  diplomatischen  Wege  von  der  k.
bayer.  Regierung  mit  der  anderweitig  betheiligten  Regierung  zu  ordnen.

III.  Ein=  und  Auswanderung,  Permögens-Ein=  und
Ausführung,  Nachsteuer.  5

Die  Einwanderung,  soweit  sie  mit  Entlassung  aus  fremdem  Unterthansverband
  und  mit  Ansässigmachung  im  Königreich  Bayern  verknüpft
ist,  erscheint  zwar  zunächst  als  ein  selbstständiger  Titel  zur  Erwerbung
des  Indigenats,  und  sollte  deshalb  bei  der  Abtheilung  über  das  Indigenat
  behandelt  werden.  Allein  wegen  des  Zusammenhanges  mit  den
Fragen  der  Auswanderung,  der  Nachsteuer  2c.  wird  sie  in  dem  gegenwärtigen
  Kapitel  behandelt.

Nach  &amp;amp;  23  der  Form.V.  vom  17.  Dez.  1825  steht  den  Bezirksämtern
  die  Instruirung  und  Bescheidung  von  Ein=  und  Auswanderun-Zen,
  Vermögens-Ein=  und  Ausführungen  zu,  wogegen  Nachsteuersachen
und  Auswanderungsbewilligungen  in  jene  Staaten,  mit  welchen  keine
Freizügigkeitsverträge  bestehen,  Form.  V.  §  23  b.,  nach  A.  V.  vom  6.  Mai
1837,  Döll.  XXII.  S.  12,  dem  Wirkungskreise  der  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern,  angehören.

Die  Unterbehörden  haben  nur  dann  die  Entscheidung  der  höhern
Stelle  zu  überlassen,  und  deshalb  die  instruirten  Acten  an  die  k.  Kreisregierung
  einzusenden,  wenn

1)  mit  den  Staaten,  wohin  die  Auswanderung  erfolgt,  keine  Freizügigkeitsverträge
  bestehen,
2)  wenn  mit  den  Einwanderungsgesuchen  die  Bitte  um  specielle  Ertheilung
  des  Indigenats  verbunden  ist.
(Conf.  A.  E.  vom  6.  Mai  1837,  Döll.  XXII.  S.  12.)

 

 

)  Bl.  f.  a.  Pr.  VI.  361.
        <pb n="120" />
        96  Staatsrechtliche  Angelegenheiten.

A.  Einwanderungen.

I.  Allgemeine  Westimmungen.

Einwanderung,  d.  i.  dauernde  Niederlassung  eines  Ausländers
in  Bayern  mit  der  Folge,  daß  derselbe  zugleich  als  Angehöriger,  Heimatsberechtigter
  einer  bestimmten  Gemeinde  erachtet  wird,  richten  sich  nunmehr

a)  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April
1869  Art.  10  u.  ff.  über  die  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  oder

b)  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868  Art.  9
über  die  Heimat.

Ausländerinnen,  wenn  sie  nach  Bayern  heirathen,  haben  kein  Einwanderungsgesuch
  zu  stellen,  wohl  aber  den  Nachweis  ihrer  Entlassung
aus  dem  fremden  Unterthansverbande  beizubringen.

(M.  E.  vom  5.  Febr.  1821,  Döll.  III.  S.  33.)
(M.E.  vom  28.  April  1858,  K.A.  Bl.  S.  630.)

In  dem  im  ssterreichischen  Reichsrath  vertretenen  Ländern  ist  die
Ausstellung  der  Auswanderungsconsense  den  Bezirkshauptmannschaften
übertragen,  und  in  jenen  Orten,  in  welchen  die  Geschäfte  der  politischen
Behörde  I.  Instanz  von  den  Gemeinden  besorgt  werden,  den  Statthaltereien
  vorbehalten.

Die  Auswanderungsconsense  werden  in  der  Form  ertheilt,  daß
gesagt  wird,  „der  betreffende  Auswanderer  sei  aus  dem  österreichischen
Staatsverbande  ausgeschieden.

II.  Wesondere  Pestimmungen.

1)  Die  Einwanderung  französischer  Unterthanen  mittels  Ansässtgmachung
  in  Bayern  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,
daß  vorerst  der  unbedingte  Verzicht  auf  das  französische  Bürgerrecht
  ausdrücklich  zu  Protokoll  gebracht  werde

(M.E.  vom  4.  März  1858,  K.  A.  Bl.  S.  320.)

(M.E.  vom  7.  April  1821,  Döll.  III.  S.  35.)
da  französische  Unterthanen  zur  Ansässigmachung  im  Auslande  einer
besonderen  Entlassung  aus  dem  französischen  Unterthansverbande
  nicht  bedürfen.

(M.  E.  vom  30.  Juli  1828,  Döll.  III.  S.  36.)

Die  von  Französinnen  im  Auslande  gebornen  Kinder,  deren
Bäter  Ausländer  und  der  Vaterschaft  geständig  sind,  werden  nicht
als  französische  Staatsangehörige  betrachtet.

(Lith.  R.E.  vom  6.  Juni  1861,  M.E.  vom  3.  Juli  1861.)

2)  Bei  der  Ansässigmachung  kaiserlich  österreichischer  Unterthanen  in
Bayern  ist  der  Nachweis  der  Entlassung  aus  österreichischem  Unterthansverband
  beizubringen.

(M.  E.  vom  20.  Febr  1831,  Döl.  III.  S.  38.)
3)  Gleiches  ist  der  Fall  bei  Einwanderung  preußischer  Unterthanen.
(M.  E.  vom  23.  Aug.  1829,  ibid.  S.  39.)
        <pb n="121" />
        Ein=  und  Auswanderungen.  97

4)  Die  aus  Württemberg  einwandernden  Unterthanen  haben  den  Nachweis
  vorzulegen,  daß  sie  die  nach  württembergischen  Gesetzen  erforderliche
  Bürgschaft  für  die  Berichtigung  ihrer  dortselbst  noch
schwebenden  Haftungen  bestellt  haben.

(M.  E.  vom  27.  Juli  1834,  ibid.  S.  39.)

BZ.  Auswanderungen.

Die  dermalen  in  Bayern  bestehenden  Vorschriften  für  die  Behandlung
  der  Auswanderungsgesuche  sind  in  der  nachfolgenden  Entschließung
des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  2.  Februar  1868  zusammengestellt.


Staatsministerium  des  Innern.

Das  unterfertigte  Staatsministerium  hat  die  in  der  Administrativ-Verordnungen-Sammlung
  Band  lII.  Seite  68  —  237  und  Band  XXII.  S.  11  bis  113
enthaltenen  Vollzugs-Vorschriften  nebst  allen  später  erlassenen  Ministerial-Entschließungen
  über  die  Behandlung  und  Bescheidung  der  Auswanderungsgesuche  mit  Rücksicht
  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Gesetze  und  politischen  Verhältnisse  einer
Revifion  untersielt  und  findet  sich  hienach  veranlaßt  zu  bestimmen,  was  folgt:

1.

Jede  Auswanderung  bayerischer  Staatsangehöriger  ist  von  einer  Erlaubniß
der  Distrikts-Polizeibehörde  des  Heimatsortes  abhängig,  welche  dann  nicht  verweigert
  werden  darf,  wenn  der  Auswandernde  zuvor  den  gesetzlichen  Verbindlichkeiten
gegen  sein  Vaterland  genügt  hat.

Diese  Erlauhn  können  daher  nur  diejenigen  Staatsangehörigen  erlangen,
denen  die  Anforderungen  des  Gesetzes  über  die  Wehrverfassung  in  Bayern  nicht
entgegenstehen,  und  welche  nach  der  Bestätigung  des  k.  Rentamtes  und  der  betreffeenden
  Gemeinde-Verwaltung  mit  der  Entrichtung  öffentlicher  Abgaben  in  keinem
Rückstande  sich  befinden.

Personen,  welche  in  strafrechtlicher  Untersuchung  befangen  oder  in  eine
Strafe  verurtheilt  worden  sind,  können  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  nicht
vor  beendigter  Untersuchung,  beziehungsweise  vor  erstandener  Strafe  oder  erfolgter
Begnadigung  erhalten.

2.

Der  Auswandernde  hat  auch  seine  privatrechtlichen  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen.
  Zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  die  Distrikts-Polizeibehörden  die  bei
ihnen  angebrachten  Auswanderungsgesuche  durch  die  Local=  und  Kreisamtsblätter
bekannt  zu  machen  und  ein  jedes  Gesuch  erst  nach  Verlauf  einer  14tägigen  Frist
vom  Tage  der  Bekanntmachung  an  gerechnet  zu  bescheiden.  Hievon  kann  Umgang

enommen  werden,  wenn  der  Gesuchsteller  entweder  notorisch  kein  Vermögen  bebe.
  oder  für  die  Berichtigung  etwa  vorhandener  Schulden  einen  Bürgen  bestellt.

83.

Der  Auswandernde  muß  auch  dispositionsfähig  sein;  es  bedürfen  deshalb
Kinder,  welche  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehen  und  ohne  Begleitung  ihrer
Eltern  oder  Vormünder  auswandern  wollen,  der  Einwilligung  des  Vaters,  beziehungsweise
  der  Mutter,  und  Minderjährige,  welche  unter  Vormundschaft  stehen,
der  Zustimmung  des  Vormunds  und  der  Vormundschaftsbehörde,  welche  die
Distrikts-Polizeibehörde  des  Heimatsortes  von  Amtswegen  zu  erholen  hat.

Eine  Cautionsleistung  wegen  der  seinerzeitigen  Esüllung  der  Militärpflicht
oder  die  Stellung  eines  Ersatzmannes  im  Heere  kann  bei  der  Auswanderung  nach
—...  des  Gesetzes  über  die  Wehrverfassung  nicht  mehr  geforder
werden.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  7
        <pb n="122" />
        98  Ein=  und  Auswanderungen.

4.

Die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  in  einen  andern  Staat  setzt  auch  voraus,
  daß  die  Aufnahme  von  Seite  des  letztern  keiner  Beanstandung  unterliegt.

In  dieser  Hinsicht  besteht  ein  wesentlicher  Unterschied  bei  Auswanderungen
in  solche  Staaten,  in  welchen  die  Aufnahme  in  den  Unterthans-Verband  sofort
erfolgen  kann,  oder  in  jene  Länder,  in  denen  die  Naturalisation  vom  Ausländern
erst  nach  einem  längern  Aufenthalt  im  Lande  zulässig  ist.

Das  bayerische  Indigenat  erlischt  nämlich  gemäß  §  6  Ziff.  2  und  §&amp;amp;  12  der
I.  Beilage  zur  Verfassungs-Urkunde  erst  mit  der  wirklich  vollzogenen  Auswanderung
  d.  h.  mit  der  Aufnahme  und  förmlichen  Niederlassung  in  den  neuen  Staatsverband,
  daher  die  förmliche  Entlassung  aus  dem  bayerischen  Unterthansverbande
erst  dann  ertheilt  werden  kann,  wenn  der  Nachweis  über  die  erlangte  Aufnahme
oder  Naturalisation  des  Auswanderers  erbracht  ist.  Demnach  wird  das  Verfahren
bei  den  kuswanderungen  nach  Amerika,  Belgien,  Frankreich  und  allen  jenen  Ländern,
  in  welchen  die  Naturalisation  von  Ausländern  erst  nach  einem  mehrjährigen
Aufenthalte  im  Lande  zulässig  ist,  in  solgender  Weise  geregelt.

Demjenigen,  welcher  um  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  in  ein  solches
Land  nachsucht,  ist  bei  dem  Vorhandensein  der  allgemeinen  Vorbedingungen  hiezu
ein  Zeugniß  darüber  auszufertigen,  daß  seinem  Vorhaben,  sich  daselbst  niederzulassen
  und  die  Eigenschaft  eines  dortigen  Staatsbürgers  zu  erwerben,  ein  Hinderniß
  nicht  entgegenstehe,  daß  aber  die  förmliche  Entlassung  aus  dem  bayerischen
Unterthansverbande  erst  dann  erfolgen  könne,  wenn  der  Nachweis  über  die  erlangte
Naturalisation  erbracht  sein  wird,  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  der  Ausgewanderte
seine  bisherige  Heimat  im  Falle  der  Rückkehr  behält,  aber  auch  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  die  Wehrverfassung  in  Bayern  Artikel  10  unterworfen  ist.

Eine  Aufnahme  solcher  Jünglinge,  welche  mit  Erlaubniß  vor  dem  Beginne
  ihrer  Wehrpflicht  ausgewandert  sind,  in  die  Bezirks=  und  Aushebungsliste,
  oder  ihre  Einreihung  in  die  Armee  findet  jedoch  während  ihrer  Abwesenheit
  nicht  statt.

Ebenso  wenig  ist  auch  die  Auflage  einer  Kaution  zur  Sicherung  der  Heimatsgemeinde
  für  den  Fall,  daß  ein  Auswanderer  vor  erlangter  Naturalisation  im
Auslande  nach  Bayern  zurückkehrte,  gestattet,  da  derartige  Anforderungen  der  Gemeinden
  einer  gesetzlichen  Grundlage  entbehren  und  den  bestehenden  Freizügigkeits-Verträgen
  widerstreiten.

85.

Zur  Beförderung  und  zum  Schutze  der  Auswanderer  nach  überseeischen
Ländern  sind  in  den  größern  Städten  Bayerns  nach  Maßgabe  der  A.  V.  vom
7.  Juni  1862,  —  R.  Bl.  S.  1191—1196  —  Hauptagenten  aufgestellt,  welche  die
Abschließung  der  Ueberfahrtsverträge  zwischen  den  concessionirten  Expedienten  an
den  Hafenplätzen  und  den  Auswanderern  vermitteln,  und  den  letztern  Aufschlüsse
und  Rathschläge  Über  die  Ausführung  ihrer  Reise  ertheilen.

Die  mit  Bewilligung  der  Kreisregierungen  ausgestellten  Unteragenten  in
den  kleineren  Städten  dürfen  ebenfalls  Verträge  zu  Ueberfahrten  abschließen.  —
Auch  die  an  den  Einschiffungs=  und  Landungkplätzen  befindlichen  k.  b.  Consuln
sind  verpflichtet,  die  Interessen  bayerischer  Auswanderer  nach  Kräften  zu  vertreten.

Auf  alle  diese  Schutzmittel,  sowie  auch  auf  die  in  Bremen,  Hamburg  und
Rotterdam  bestehenden  Nachweisungsbureau  für  Auswanderer  sind  dieselben  bei
Instruction  ihres  Gesuches  aufmerksam  zu  machen,  und  über  die  Unräthlichkeit  von
Contracten,  die  sich  auf  die  Beförderung  über  den  Landungsplatz  hinaus
erstrecken  oder  die  Erwerbung  von  Grund  und  Boden  zum  Gegenstand  haben,  sowie
  über  die  Einwechslung  gangbarer  Geldsorten  oder  geldwerihem  Papiere  ausführlich
  zu  belehren.

6

Die  Ausstellung  und  Visirung  der  Reisepässe  richtet  sich  nach  der  A.  V.
vom  9.  Oembe  1865  über  das  Poßorsen  und  nach  der  M.  E.  vom  23.  Dezember
  1865  Nr.  3205,  wonach  dieselbe  nur  dann  veranlaßt  erscheint,  wenn  sie  von
        <pb n="123" />
        Ein-  und  Auswanderungen.  99

den  Betheiligten  ausdrücklich  nachgesucht,  oder  von  den  Regierungen  jener  Länder,
in  welche  die  Auswanderung  stattfindet,  verlangt  wird.

87.

Sobald  der  Nachweis  über  die  erfolgte  Aufnahme  in  einen  auswärtigen
Unterthansverband  oder  über  die  erlangte  Naturalisation  in  einem  andern  Staate
beigebracht  wird,  erlischt  das  bayerische  Indigenat  mit  seinen  rechtlichen  Folgen.
Die  Entlassung  des  Gatten  und  Vaters  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ehefrau  und
die  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.  auenspersonen,
  welche  einen  Ausländer  heirathen,  bedürfen  einer  förmlichen  Entlassung  aus
dem  baerischen  Unterthansverbande  nicht,  da  sie  kraft  des  Gesetzes  (F.  6,  Ziff.  3,
der  I.  Verf.-Beil.)  das  bayerische  Indigenat  verlieren  und  die  Staatsangehörigkeit
ihres  Mannes  erwerben.

Uneheliche  Kinder  folgen  dem  Unterthansverhältnisse  ihrer  Mutter,  insoferne
nicht  die  Gesetze  des  Landes,  in  welches  dieselbe  auswandert,  oder  besondere  Staatsverträge
  entgegenstehen.

(Vergl.  Heimatsgesetz  vom  16.  April  1868,  Art.  9  Abs.  4.)

88.
Der  Eintritt  in  fremde  Dienste  wird,  insoferne  hiemit  die  Erwerbung
eines  fremden  Indigenats  verbunden  ist,  gleich  der  Auswanderung  behandelt.
Wenn  aber  ein  Staatsangehöriger  ohne  Ausscheidung  aus  dem  bayerischen
Unterthansverbande  mit  k.  Erlaubniß  in  fremde  Dienste  tritt,  so  verbleibt  ihm  seine
Eigenschaft  als  Bayer,  er  hat  jedoch  die  im  S.  11  lit.  a-e  der  I.  Verfassungsbeilage
  aufgeführten  Verpflichtungen  zu  eüllen-Staatsangehörige,

  welche  ohne  vorgängige  Entlassung  aus  dem  bayerischen
Unterkhansverbande  auswandern,  oder  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  des  Monarchen
in  fremde  Dienste  treten,  verlieren  kraft  der  I.  Verf.-Beil.  K.  6  Ziff.  1  und  F.  10
Ziff.  1  und  2  das  Indigenat  und  Staatsbürgerrecht  in  Bayern,  und  wenn  der
ohne  Erlaubniß  der  Distriktspolizeibehörde  seines  Heimatsortes  Ausgewanderte  militärpflichtig
  ist,  oder  bereits  in  die  Armce  eingereiht  war,  so  treffen  denselben  überdies
  die  gesetzlichen  Folgen  seiner  Widerspenßgkeit  oder  Desertion.

Die  Beschagnahme  seines  Vermögens  findet  jedoch  nach  den  bestehenden  Gesetzen
  nicht  mehr  1

8  10.

Nach  dem  Mandate  vom  6.  Juli  1804,  R.  Bl.  S.  636,  ist  von  dem  in
das  Ausland  exportirten  Vermögen  dort,  wo  die  bestehenden  speziellen  Verträge
nicht  etwas  Besonderes  verordnen,  in  der  Regel  eine  Nachsteuer  zu  10  Procent
zu  erheben.  Diese  Abgabe  wird  jedoch  jetzt  nur  selten  mehr  vorkommen,  indem  sie
bei  allen  Auswanderungen  und  Vermötens  Exportatlonen  in  solche  Staaten,  mit
denen  Freizügigkeitsverträge  bestehen,  oder  in  welchen  auch  von  dem  nach  Bayern
exportirten  Bermögen  keine  Nachsteucr  zur  Erhebung  kommt,  nach  dem  Grundsatze
der  Reciprocität  hinwegfällt  und  nach  den  dermaligen  Verhältnissen  Abzüge  bei
Auswanderungen  in  die  europäischen  Staaten  nur  in  Rußland  und  Polen  noch
sorkbestehen  (conf.  A.  P.  Bd.  III.  S.  zu  n  212).

8  11.

Jedes  Gesuch  um  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  ist  unter  gleichzeitiger
Uebergabe  der  zur  Begründung  desselben  dienenden  Belege  bei  der  zuständigen
Diprts  olizeibehörde  des  Heimatsortes  anzubringen.  Diese  hat  dasselbe  in  den
obenbezelchneten  Richtungen,  kueeender  mit  geeigneter  Rücksichtnahme  auf  die
etwa  bereits  eingetretene  Militärpflicht,  die  Anspüche  des  Staatsrars  und  der
Heimatsgemeinde,  die  angemeldeten  civilrechtlichen  Hindernisse,  die  Rechte  der  Eltern
  und  Vormünder,  die  eventuell  zugesicherte  Aufnahme  in  dem  andern  Staate,
oder  die  daselbst  über  die  Naturalisaltion  von  Ausländern  geltenden  Bestimmungen
z  prüfen  und  zu  bescheiden  oder  wenn  mit  dem  Staate,  wohin  die  Auswanderung
  gert  kein  Freizügigkeitsvertrag  bestehen  sollte,  gemäß  &amp;amp;  23  lit.  b.  der  A.
Form.  V.  vom  17.  Dezember  1825  an  die  k.  Kreisregierung  zu  berichten.

7°
        <pb n="124" />
        100  Ein=  und  Auswanderungen.

Im  Falle  der  Gewährung  des  Gesuches  ist  dem  Bittsteller  bei  Auswanderungen
  in  solche  Staaten,  wo  die  Aufnahme  in  den  Unterthansverband  sofort  erfolgen
  kann,  eine  Urkunde  über  seine  definitive  Entlassung  aus  dem  bayerischen
Staatsverbande,  und  bei  Auswanderungen  in  solche  Länder,  in  welchen  die  Naturalisation
  von  Ausländern  erst  nach  längerem  Aufenthalte  im  Lande  zulässig  ist,
das  oben  im  &amp;amp;  4  bemerkte  Zeugniß  über  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  und
auf  Verlangen  auch  ein  Reisah  auszuferiigen.

12.

Gegen  einen  abweisenden  Beschluß  der  Distriktspolizeibehörde  ist  binnen
14  Tagen  die  Berufung  an  die  k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  zulässig,  von  welcher
eine  weitere  Vorlage  an  die  unterfertigte  Stelle  gemäß  Art.  II.  der  A.  V.  vom
6.  Mai  1837,  R.Bl.  v.  J.  1837,  S.  323  nur  dann  zu  erfolgen  hat,  wenn  von
den  Betheiligten  Berusung  ergriffen  wird,  oder  wenn  die  welselhafte  Natur  eines
einzelnen  Falles  das  in  65  der  V.  vom  9.  Dezember  1825  vorgeschriebene  Benehmen
  mit  dem  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  nölthig  macht.

13.
Alle  Verhandlungen  und  Beschlüsse  in  Auswanderungsangelegenheiten  unterliegen
  insoferne  sie  nicht  von  Amtswegen,  sondern  in  Folge  der  Anträge  von  Privaten
  gepflogen  werden,  der  gesetzlichen  -  und  Stempelpflicht.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschristen
über  die  Behandlung  der  Auswanderungsgesuche  und  werden  hiemit  alle  Entschließungen
  der  unterfertigten  Stelle,  welche  anderweitige  Förmlichkeiten  und  Beschränkungen
  angeordnet  haben,  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

München,  den  2.  Februar  1868.

Die  Vorschriften  in  &amp;amp;  2  der  vorstehenden  M.  E.  vom  2.  Februar
1868  finden  auf  die  Gesuche  um  Ausstellung  von  Pässen  zu  einer  bloßen
Reise  nach  Amerika  keine  Anwendung,  weshalb  eine  vorherge  Ausschreibung
  nicht  nothwendig  ist.

Besteht  jedoch  dringender  Verdacht,  daß  sich  der  Gesuchsteller  seinen
Verbindlichkeiten  im  Innlande  durch  eine  Reise  nach  Amerika  entziehen
will,  so  haben  die  Behörden  das  Nöthige  vorzukehren.

(M.  E.  vom  11.  Febr.  1869.)

Die  definitive  Aufnahme  eines  Ausländers  in  den  österreichischen
Staatsverband  ist  erst  dann  als  vollzogen  anzunehmen,  wenn  der  Aufgenommene
  den  österreichischen  Unterthaneneid  abgeleistet,  und  hierüber
ausgewiesen  hat.

Jede  andere  Bescheinigung  stellt  sich  als  ungenügend  dar.

(M.  E.  vom  23.  Febr.  1867,  K.A.  Bl.  S.  430.)

Der  Staatsvertrag  v.  26.  Mai  1868,  R.  Bl.  S.  2156,  zwischen
Bayern  und  den  vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  über  die  Staatsangehörigkeit
  der  wechselseitigen  Einwanderer,  enthält  folgende  wesentliche
  Bestimmungen:

Art.  I.  Angehörige  des  Königreiches  Bayern,  welche  naturalifirte  Staatsangehörige
  der  vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  geworden  sind,  und  fünf
Jahre  ununterbrochen  in  den  vereinigten  Staaten  zugebracht  haben,  sollen  von
Seite  Bayerns  als  amerikanische  Angehörige  erachtet,  und  als  solche  behandelt  werden.

Eben  so  sollen  Staatsangehörige  der  vereinigten  Staaten  von  Amerika,
welche  naturalisirte  Angehfßrige  des  Königreichs  Bayern  geworden  sind  und  fünf

Jahre  ununterbrochen  in  Bayern  zugebracht  haben,  von  den  vereinigten  Staaten
als  Angehörige  Bayerns  erachtet  und  als  solche  behandelt  werden.
        <pb n="125" />
        Staaterechtliche  Gegenstände.  101

Die  bloße  Erklärung  der  Absicht,  Staatsangehsriger  des  einen  oder  des
andern  Theils  werden  zu  wollen,  soll  in  Beziehung  auf  keinen  der  Theile  die
Wirtung  der  Naturalisation  haben.

rt.  II.  Ein  naturalifirter  Angehsriger  des  einen  Theils  soll  bei  etwaiger
Rückkehr  in  das  Gebiet  des  andern  Theils  wegen  einer  nach  den  Gesetzen  des
letzteren  strafbaren  Handlung,  welche  er  vor  seiner  Auswanderung  verübt  hat,  jur
Untersuchung  und  Strafe  gezogen  werden  können,  soferne  nicht  nach  den  bez
lichen  Gesetzen  seines  ursprünglichen  Baterlandes  Verjährung  oder  sonstige  Straflosigkeit
  eingetreten  ist.

Art.  III.  Fortbestand  des  Vertrags  vom  12.  Sept.  1853  rc.

Art.  IV.  Wenn  ein  in  Amerika  naturalisirter  Bayer  sich  wieder  in  Bayern
niederläßt,  ohne  die  Absicht  nach  Amerika  zurückzukehren,  so  soll  er  als  auf  seine
Raturalisation  in  den  Vereinigten  Staaten  Verzicht  leistend  angesehen  werden.

Eben  so  soll  ein  in  Bayern  naturalifirter  Amerikaner,  wenn  er  sich  wieder
in  den  Vereinigten  Staaten  niederläßt,  ohne  die  Absicht  nach  Bayern  zurückzukehren,
  als  auf  seine  Naturalisation  Verzicht  leistend  erachtend  werden.

Der  Verzicht  auf  die  Rückkehr  kann  als  vorhanden  angesehen  werden,  wenn
der  Naturalisirte  des  einen  Theiles  sich  länger  als  zwei  Jahre  in  dem  Gebiete
des  andern  Theiles  aufhält.

Art.  V.  Vorläufige  Dauer  des  Vertrags  auf  10  Jahre  2c.  2c.

Als  Erlänterung  einzelner  Bestimmungen  des  Vertrags  dient  das  Protokoll
  vom  26.  Mai  1868,  R.  Bl.  S.  2164.

Bezüglich  der  Beförderung  von  Auswanderern  nach  überseeischen
Ländern  bestimmt  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  7.  Juni  1862,
R.  Bl.  S.  1192,  folgendes:

81.
Zum  Betriebe  der  Beförderung  von  Auswanderern  nach  überseeischen  Ländern
  ist  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich.

82.

·  Die  Errichtung  von  Auswanderungsagenturen  ist  nur  für  solche  Expedientenhäuser
  (Schiffsrheder,  Schiffsbefrachter,  Schiffsmäkler)  und  Gesellschaften
zulässig,  welche  von  Unserem  Staateministerium  des  Innern  nach  vorgängiger
Prüfung  der  hiebei  in  Betracht  zu  ziehenden  Verhältnisse  die  Bewilligung  zur  Besörderung
  von  Auswanderern  nach  Überseeischen  Ländern,  beziehungsweise  zur  Aufstellung
  von  Agenten  in  Bayern  behufs  der  Vermittlung  dieses  Geschäftsbetriebes

erhalten  haben.

3.

Diese  stets  widerrufliche  #sts  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,
daß  für  die  Oberleitung  des  Geschäftes  ein  im  Königreiche  ansässiger,  solider  Kaufmann
  mit  Genehmigung  der  einschlägigen  Kreisreglerung,  Kammer  des  Innern,
als  Hauptagent  ausgestellt  werde,  welcher  für  die  pünktliche  Erfüllung  der  von  ihm
oder  seinen  Agenten  abgeschlossenen  Ueberfahrtsverträge  zu  haften  und  zur  Sicherstellung
  für  etwaige  Entschädigungsansprüche  eine  Caution  von  fünftausend  Gulden
aufrecht  zu  machen  hat.

84.
Die  Aufstellung  der  Auswanderungsagenten  hat  auf  Ansuchen  des  Hauptagenten
  durch  die  einftgige  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zu  erfolgen,
und  ist  durch  das  Kreisamtsblatt  zu  veröffentlichen.

Als  Auswanderungsagenten  sind  nur  unbescholtene  und  hiezu  vollkommen
befähigte  Geschäftsleute  zu  bestätigen.

5.
Zur  Abschließung  von  Verträgen  für  die  Ueberfahrt  nach  überseeischen  Ländern
  sind  nur  die  Hauptagenten  und  ihre  mit  Genehmigung  der  Kreiseregierungen,
Kammern  des  Innnern,  aufgestellten  Agenten  befugt.
        <pb n="126" />
        102  Ein=  und  Auswanderungen.

86.  ·
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  l.  Is.  in  dem  ganzen
Umfange  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  7.  Juni  1862.

Inhaltlich  M.  E.  vom  17.  Jan.  1863  ist  in  Rotterdam  ein
Staatsnachweisungsbureau  für  Auswanderer  eingerichtet  worden,  in
welchen  den  Auswanderern  alle  ihnen  nothwendigen  Aufschlüsse  und
Rathschläge  unentgeldlich  ertheilt  werden.  Die  Distriktspolizeibehörden
haben  die  über  Rotterdam  auswandernden  bayerischen  Unterthanen  hierauf
aufmerksam  zu  machen.

Bezüglich  der  Geschäftsführung  der  Auswanderungsagenten  hat
das  Staatsministerium  des  Innern  unterm  12.  Juni  1862,  R.  Bl.
S.  1194,  folgende  Anordnungen  erlassen:

Staatsministerium  des  Innern.

Ueber  die  Geschäftsführung  der  Auswanderungsagenten  werden  auf  Grund
des  Art.  51  Abs.  4  des  Polizeistrafgesetzbuches  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

1.

Die  mit  Bewilligung  der  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  ausgestellten
  Auswanderungsagenten  dürfen  Verträge  zur  Ueberfahrt  nach  überseeischen
Ländern  nur  für  Rechnung  jener  Cxpedientenhönser  oder  Gesellschaften  abschließen,
für  welche  sie  als  Agenten  aufgestellt  worden  sind.

2.

Die  Auswanderungsagenten  er  Ueberfahrtsverträge  nur  mit  solchen
Personen  abschließen,  welche  durch  Vorzeigung  der  Auswanderungsbewilligungsurkunde
  oder  einer  giltigen  Reiselegitimation  über  die  Zulässigkeit  ihres  Reisevorhabens
  sich  ausweisen.

83.

Die  Ueberfahrtsverträge  sind  unter  auedrücklicher  Anführung  aller  wesentlichen
  Verabredungen  in  deutscher  Sprache  deutlich  abzufassen,  von  dem  Agenten
zndem.  Auswanderer  zu  unterschreiben  und  dem  Letzteren  im  Originale  einzundigen.



84.

Die  Auswanderungsagenten  haben  ein  Verzeichniß  über  jene  Personen  zu
führen,  mit  welchen  sie  Ueberfahrtsverträge  abgeschlossen  haben.

Dieses  Verzeichniß,  welches  jederzeit  der  Polizeibehörde  auf  Verlangen  zur
Einsicht  vorzulegen  ist,  muß  den  Vor=  und  Zunamen,  sowie  den  bieherigen  Wohnort
  der  Auswanderer,  die  Route  und  den  Bestimmungsort  der  Reise,  die  Zeit  der
Einschiffung  in  den  Seehafen,  den  Namen  des  Expedienten,  des  Schiffes  und  des
Capitäns,  das  sessgesette  Ueberfahrtsgeld,  den  Betrag  des  gezahlten  Aufgeldes,  das
Datum  und  die  nähere  Bezeichnung  der  vorgelegten  Legitimationspapiere  und  den
Namen  der  ausstellenden  Behörde  enthalten.

5.
Den  Auswanderungcsagenten  ist  untersagt,  zu  Auswanderungen  anzuwerben
oder  durch  andere  Personen  anwerben  zu  lassen.
Ebenso  ist  denselben  verboten,  bei  Vertragsverabredungen  oder  Abschlüssen
Mäller  oder  Zwischenhändler  zuzulassen,  oder  sich  Überhaupt  dergleichen  Personen
zum  Zuführen  von  Auswanderern  in  irgend  einer  Weise  zu  bedienen.

86.
Vorstehende  Vorschriften  finden  auf  die  Hauptagenten  gleichmäßig  Anwendung.
        <pb n="127" />
        Staatsrechtliche  Gegenstände.  103

87.

Gegenwärtige  Vorschristen,  durch  welche  alle  dermal  über  die  Geschäftsführung
  der  Auswanderungsagenten  bestehenden  Bestimmungen  aufgehoben  werden,
treten  mit  dem  1.  Juli  l.  Is.  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreichs  in  Kraft.

München,  den  12.  Juni  1862.

C.  Vermögens-Ein=  und  Auszug,  Nachsteuer.

Von  dem  Vermögen  der  aus  dem  Lande  Auswandernden  soll  eine
Nachsteuer  oder  Emigrationstarxe  von  10  Procent  erhoben  werden,  wenn
sie  in  Länder  auswandern,  mit  welchen  keine  Freizügigkeitsverträge  bestehen,
  falls  nicht  durch  Reciprocität  ein  anderer  Maßstab  feststeht.  —

(Vergl.  &amp;amp;  10  der  vorstehenden  M.  E.  vom  2.  Febr.  1868.)

Nach  einer  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Aeußern  vom
10.  Jan.  1866,  R.  Bl.  S.  67,  darf  von  vormalig  russischen  Unterthanen,
welche  in  Bayern  die  Naturalisation  erlangt  haben,  in  dem  Falle  als
dieselben  mit  Bewilligung  der  einschlägigen  bayerischen  Behörden  aus
Bayern  wieder  nach  Rußland  zurückwandern,  keinerlei  Nachsteuer  oder
sonstige  Abgabe  erhoben  werden.

Ueber  die  alljährlich  vorkommenden  Ein=  und  Auswanderungen,
Vermögens-In=  und  Exportationen  haben  die  Bezirksämter  genaue
tabellarische  fortlaufende  Register  zu  führen.

(&amp;amp;  23  der  Form.  V.  von  1825.)

IV.  Erhebung  von  Geburtszeugnissen  und  Vodtenscheinen
von  Ausländern.  Internationale  Verträge  über
Kegalisirung  von  Arkunden.

Nach  M.E.  vom  17.  August  1857,  K.A.Bl.  S.  1351,  sind  die
Distriktspolizeibehörden  verpflichtet,  von  jedem  im  Amtsbezirke  erfolgten
Ableben  eines  Ausländers  binnen  kürzester  Frist  einen  kostenfrei  und
vorschriftsmäßig  gefertigten  Todtenschein  an  die  Kreisregierung  einzusenden,
  welche  denselben  mit  der  erforderlichen  Beglaubigung  versehen  an
das  k.  Staatsministerium  des  Aeußern  einzusenden  hat.

Nach  M.  E.  vom  24.  März  1861,  K.A.  Bl.  S.  412,  haben  nachstehende
  Regierungen  sich  bereit  erklärt,  über  alle  in  deren  Gebiet
vorkommenden  Geburts=  und  Todesfälle  bagyerischer  Unterthanen
  Geburts=  und  beziehungsweise  Todtenscheine  kostenfrei  mitzutheilen:

1)  Großherzogthum  Luremburg.

2)  „  Sachsen-Weimar.

3)  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

4)  „  Sachsen-Coburg-Gotha.

5)  Nassau.

6)  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
7)  „  Mecklenburg-Strelitz.
        <pb n="128" />
        104  Ein=  und  Auswanderungen.

8)  Die  Herzogthümer  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Köthen.
9)  Herzogthum  Anhalt-Bernburg.  ·

10)  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

11)  Schwarzburg-Rudolstadt.

12)  Freie  Stodt  Lübec.

13)  „  „  Frankfurt.

14)  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

15)  2  Reuß  jüngerer  Linie.

16)  2  Lippe-Detmold.

17)  „  Schaumburg-Lippe.

18)  „  Waldeck.

19)  Landgrafenthum  Hessen-Homburg.

Die  nachgenannten  Bundesstaaten  haben  dagegen  nur  die  Mittheilung
  von  Todtenscheinen  daselbst  verstorbener  bayerischer  Staatsangehöriger
  zugesichert:

13  Herzogthum  Limburg.
2)  „  Sachsen-Altenburg.
3)  „  Braunschweig.

4)  Die  freie  Stadt  Bremen.

5)  Die  Herzogthümer  Holstein  und  Lauenburg.

So  weit  es  nur  immer  thunlich  ist,  sind  die  Geburts=  und
Todtenscheine  über  Geburts=  und  resp.  Todesfälle  von  Angehörigen  der
betheiligten  Staaten  durch  die  bayerischen  Polizeibehörden  unmittelbar
  der  betreffenden  Heimatsbehörde  des  Ausländers  kostenfrei
mitzutheilen,  dagegen  aber  auch  die  den  Distriktspolizeibehörden  zukommenden
  Mittheilungen  über  die  in  den  Gebieten  der  obigen  Staaten
eingetretenen  Geburts=  und  Todesfälle  bayerischer  Staatsangehöriger
sofort  dem  betreffenden  Pfarramte,  oder  erforderlichen  Falles  dem  zuständigen
  Gerichte  mitzutheilen.  (K.A.  Bl.  1861  S.  412.)
(Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  28.  April

1862,.  K.A.  Bl.  1862  S.  645.)

Die  kurhessischen  Behörden  sind  angewiesen,  die  Geburts=  und
Todesscheine  der  Ausländer  unmittelbar  an  die  Verwaltungsbehörde  des
Heimatsortes  des  Gebornen  oder  Gestorbnen  zu  senden.

Die  fürstlich  Lichtenstein'sche  Regierung  hat  sich  bereit  erklärt,  die
Geburts=  und  Todesscheine  bayerischer  Unterthanen  unentgeldlich  mitzutheilen,
  weshalb  die  bayerischen  Behörden  reciprok  gleiches  zu  beachten,
und  die  Geburts=  und  Todesscheine  lichtensteinischer  Staatsangehörigen
an  das  fürstliche  Regierungsamt  zu  Vaduz  einzusenden  haben.

(M.E.  vom  15.  Dez.  1858,  K.A.  Bl.  S.  2018.)

Nachdem  sich  die  großherzoglich  badische  Regierung  bereit  erklärt
hat,  von  jeder  im  Großherzogthum  stattfindenden  ehelichen  oder  außerehelichen
  Geburt  eines  Kindes  einer  Ausländerin  der  Heimatsbehörde
dieser  Letzteren  kosten  frei  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Civil=
        <pb n="129" />
        Staatsrechtliche  Gegenstände.  105

standsregister  übersenden  zu  lassen,  so  haben  auch  künftighin  die  bayerischen
  Behörden  bezüglich  einer  jeden  im  Königreich  stattfindenden  ehelichen
  oder  außerehelichen  Geburt  eines  Kindes  einer  dem  großherzoglichen
  Unterthansverbande  angehörigen  Frauensperson  ein  von  dem  Pfarramte
  unentgeldlich  ausgestelltes  Geburtszeugniß  an  die  Kreisregierung
einzusenden,  damit  die  weitere  auf  diplomatischem  Wege  zu  vermittelnde
Uebersendung  erfolgen  könne.

Gleiches  gilt  nach  M.  E.  vom  15.  Dez.  1858,  K.  A.  Bl.  S.  2018,
bezüglich  der  Verhältnisse  zu  Würtemberg,  nur  mit  dem  Unterschiede,
daß  die  Mittheilung  durch  unmittelbare  Correspondenz  der  bayerischen
  und  würtembergischen  Behörden  erfolgt.

(M.E.  vom  24.  März  1864,  K.  A.  Bl.  S.  596.)

Der  Staatsvertrag  mit  Oesterreich  bezüglich  der
Legalisirung  von  Urkunden  vom  13.  Febr.  1863,  R.  Bl.  S.  558,
bestimmt  im  Art.  3:

daß  die  Urkunden  der  Polizei=  und  Verwaltungsbehörden  (mit
alleiniger  Ausnahme  der  Reiselegitimationen  aller  Art,  bei  denen  es  bei
den  bisherigen  Vorschriften  zu  verbleiben  hat)  der  Legalisirung  der  höheren
  Verwaltungsstellen  bedürfen,  insoferne  nicht  besondere  Erleichterungen
für  bestimmte  Fälle  vereinbart  sind  —  und  zwar  in  Bayern:  der
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  und  bezüglich  der  von  bayherischen
Militärbehörden  ausgestellten  Urkunden  der  Legalisation  durch  die  betreffenden
  General-Commando's,  beziehungsweise  durch  das  Artilleriecorps=
  oder  Geniecorpscommando.

V.  Feiern  politischer  Vesttage.

Bezüglich  der  Theilnahme  der  Staatsdiener  an  politischen  Festtagen
  ist  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
12.  Juni  1833,  Döll.  XVII.  S.  1135,  maßgebend.

In  Orten,  in  welchen  der  Bezirksbeamte  der  1.  politische  Beamte
ist,  haben  von  ihm  die  Einladungen  zu  solchen  Festen  auszugehen.

VI.  Beeidigung  der  Staatsbürger.

Die  Eigenschaft  eines  Staatsbürgers  bemißt  sich  nach  der  I.  Verf.-Beil.
  &amp;amp;  7  u.  ff.
Ueber  Verlust  des  Staatsbürgerrechte  s.  Bl.  f.  a.  Pr.  I.  6.  I.  401.  V.  217.

Ueber  Ansässigkeit  der  Staa  Hürger  im  im  Gegensatz  zur  Ansässigmachung
nach  dem  Ges.  von  1825,  Bl.  f.  a.  Pr

Alle  Staatsbürger  haben  bei  Urst.  Ansässigmachung  den  Verfassungseid
  in  folgender  Formel  zu  schwören:
„Ich  schwöre  Treue  dem  König,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
  der  Staatsverfassung;  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges
Evangelium.“  (Verf.  Urk.  Tit.  X.  &amp;amp;  3.)
        <pb n="130" />
        106  Staaterechtliche  Gegenstände.

Bei  Beeidigung  der  Juden,  welche  ganz  in  derselben  Weise  wie  bei
Christen  vorzunehmen  ist,  haben  die  Worte  „und  sein  heiliges  Evangelium“
wegzubleiben.  (M.E.  vom  30.  März  1849,  Döll.  XXII.  S.  395.)

In  Bezug  auf  die  Beeidigung  der  Staatsbürger  ordnet  die  Entschließung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  August  1868  folgendes
  an:

Staatsministerium  des  Innern.

Nach  dem  Ministerialnormativ  vom  7.  März  1836  Nr.  10513  war  der  in
Titel  X.  &amp;amp;  3  der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebene  Eid  bisher  Jedem,  der  die
Ansässigmachung  nach  §&amp;amp;  2  des  revidirten  Ansössigmachungs  esetzes  vom  1.  Juli
1834  erlangt  hatte,  sofort  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Ansässigkeitsbeschlusses
abzunehmen.

Diese  Vorschrift  ist  vom  1.  Sept.  d.  Is.  an  nicht  mehr  vollziehbar,  da
mit  diesem  Tage  in  Folge  des  neuen  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und
Aufenthalt  vom  16.  April  d.  Is.  sowohl  das  erwähnte  revidirte  Ansässigmachungsgesetz
  als  Überhaupt  der  rechtliche  Begriff  der  Ansässigmachung  im  Sinne  dieses
Gesetzes  außer  Wirksamkeit  und  Geltung  treten.

Das  unterfertigte  Staatsministerium  sieht  sich  darum  zu  der  Anordnung
veranlaßt,  daß  künftig  der  genannte  Eid  Jedem,  welcher  in  einer  Gemeinde  des
Königsreichs  eine  selbstständige  Heimat  im  Sinne  der  Art.  3,  5  bis  9  des  Gesetzes
vom  16.  April  d.  Jé.,  beziehungsweise  in  der  Pfalz  im  Sinne  der  Art.  28  und  29
desselben  erworben  hat,  sofort  nach  dieser  Erwerbung  abzunehmen  ist.

Der  Zeitpunkt  dieser  Eidesabnahme  bemißt  sich  hiebei  nach  der  verschiedenen
Art  der  Erwerbung  des  Heimatsrechtes  verschieden,  dieselbe  hat

1)  id  der  Erwerbung  durch  Eheschließung  (Art.  3)  sofort  nach  der  Eheießung,



2)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Erlangung  des  Bürgerrechtes  (Art.  5)  oder
durch  Verseihung  (Art.  8)  oder  in  Folge  einer  Erklärung  (Art.  29)  sofert
nach  der  Ausstellung  der  betreffenden  Urkunde  und  Erfüllung  der  sonstigen
Vorbedingungen,

3)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Aufenthalt  (Art.  6  und  7)  sofort,  wenn  die
Gemeinde  das  Heimatsrecht  anerkannt  hat  oder  hiezu  im  Instanzenweg  nach
Art.  23  bis  25  veranlaßt  worden  ist,

4)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Ausländer  (Art.  9)  sofort  nach  Erlaß  des
die  Bestätigung  der  Verleihung  aussprechenden  Beschlusses  der  Distriktsverwaltungsbchörke,
  soweit  ein  solcher  gesetzlich  geboten  ist,  zu  erfolgen.

Die  Eidesabnahme  hat  in  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung
  durch  die  Magistrate,  in  den  übrigen  Gemeinden  durch  die  k.  Bezirksämter
  zu  geschehen.  Letztere  haben  dieselbe  insbesondere  bei  Gelegenheit  der  Gemeindevisitationen
  und  der  auswärligen  Amtstage  zu  bethätigen  und  stets  darauf
Bedacht  zu  sein,  daß  Niemand  veranlaßt  wird,  ausschließend  zu  diesem  Zwecke  an
den  Sitz  des  Bezirksamtes  zu  reisen.

Die  Gemeindebehörden,  welche  hienach  zur  Eidesabnahme  nicht  berufen  erscheinen,
  sind  verpflichtet,  den  vorgesetzten  Bezirksämtern  mindestens  vierteljährlich
diejenigen  zur  Anzeige  zu  bringen,  bei  welchen  die  Eidesabnahme  veranlaßt  ist.

Die  Eidesabnahme  selbst  ist  jederzeit  mit  einer  entsprechenden  Belehrung  der
Schwörenden  einzuleiten  und  mit  der  einer  solchen  Handlung  angemessenen  Würde
mit  Jedem  einzeln  zu  vollziehen,  die  erfolgte  Beeidigung  aber  wie  bisher,  in  einem
fortlaufenden  Protokoll  jedoch  durch  die  eigenhändige  Unterschrift  des  Schwörenden
und  des  beeidigten  Beamten  zu  beurkunden.

Es  ist  Aufgabe  der  Aussichtsbehörden  bei  Gelegenheit  der  Amts=  und  Gemeindevisitationen
  die  allseitig  vollständige  und  gehörige  Abnahme  des  Verfassungseides
  zu  controliren  und  etwaige  Mängel  sogleich  abzustellen.

Hinsichtlich  der  Becidigung  der  Staatsdiencr,  dann  der  in  Art.  2  des  Gesetzes
  vom  16.  April  l.  Is.  erwähnten  definitiv  angestellten  Diener  der  Kirche,
        <pb n="131" />
        Staaterechtliche  Gegenstände.  107

der  Gemeinden,  einer  öffentlichen  Corporation  oder  Stistung  und  der  Schullehrer
auf  die  Verfassung,  sowie  hinsichtlich  der  Zulassung  zur  Ableistung  des  Verfassungseides
  behufs  der  activen  Theilnahme  an  den  Landtagswahlen  verbleibt  es  bei  den
seitherigen  besonderen  Bestimmungen.

VII.  Handtag.

In  Bezug  auf  die  Landtagswahlen  obliegt  den  Distrikspolizeibehörden
  die  Revision  und  Richtigstellung  der  Verzeichnisse  der  Urwähler.

Ebenso  kommt  ihnen  die  Befugniß  zu,  die  Urwahlbezirke  zu  bilden
und  die  Wahlcommissäre  aufzustellen.  In  unmittbaren  Städten  geschieht
dies  von  den  Magistraten.

Als  Wahlcommissäre  können  nicht  nur  Beamte,  sondern  jeder  hiezu
als  genügend  befähigt  erkannte  Urwähler  designirt  werden.

Jeder  solche  Bezirk  soll  in  der  Regel  2000  Seelen  umfassen,  jedoch
  mit  möglicher  Beachtung  der  Grenzen  der  politischen  Gemeinden,
und  der  bestehenden  Distriktseintheilung  in  den  Städten;  kleinere  Gemeinden
  sollen  zu  einem  Wahlbezirk  vereinigt  oder  einer  benachbarten
größeren  Gemeinde  zugetheilt  werden.

(Art.  XI.  des  Ges.  vom  4.  Juni  1848,  G.B.  1848  S.  77  ff.,
die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  betr.)

Auf  je  500  Seelen  eines  Urwahlbezirks  ist  ein  Wahlmann  zu
wählen.

Kein  Urwahlbezirk  darf  das  duplum  der  Seelenzahl,  also  8000,
oder  darüber  enthalten;  er  ist  in  solchem  Falle  zu  theilen.

Zählt  ein  Wahlbezirk  außer  den  2000  Seelen  noch  weitere  250
Seelen  oder  darüber,  so  darf  hiefür  ein  weiterer  Wahlmann  gewählt  werden.

Die  Wahlbezirke  für  die  Abgeordnetenwahl  werden  von  der  Staatsregierung
  festgesetzt,  welche  auch  den  Tag  der  Wahlen  der  Wahlmänner
und  der  Abgeordneten  bestimmt.

Ueber  die  Entschädigung  der  Wahlmänner  bei  Abgeordnetenwahlen
s.  M.E.  vom  11.  Nov.  1860,  Bl.  f.  a.  Pr.  X.  351.

Es  ist  dem  Distriktsrath  unbenommen,  solche  Entschädigung  zu
bewilligen  und  festzusetzen.

Die  M.E.  vom  21.  April  1855  enthält  die  Instruction  zum
Vollzug  der  Wahlen.

Die  in  dieser  Instruction  II.  2  erläuterte  Berechtigung  zur  Wahl
als  Wahlmann  wird  durch  M.E.  vom  15.  März  1863  dahin  modificirt,
  daß  die  für  den  Wahlmann  geforderte  Ansässigkeit  nicht  in  dem
engeren  Sinne  des  Gesetzes  über  Ansässigmachung  2c.  von  1825  beziehungsweise
  1834,  —  sondern  in  dem  weiteren  Sinne  der  staatsbürgerlichen
  Ansässigkeit  nach  &amp;amp;  3  Tit.  IV.  der  Verf.  Urk.  aufzufassen  sei.

(M.  E.  vom  2.  Nov.  1867,  K.A.  Bl.  S.  1766.)

Auch  bei  den  nach  Art.  29  des  Gesetzes  über  die  Wahl  der  Abgeordneten
  vorzunehmenden  Wahlen  ist  die  Wahl  in  geheimer  Stimmabgabe
  mittels  Wahlzeitel  der  Wähler  vorzunehmen.
        <pb n="132" />
        108  Staatsrechtliche  Gegenstände.

Die  gemäß  oberappellationsgerichtlichen  Erkenntnisses  vom  26.  April
1853,  R.  Bl.  1853  S.  644,  den  Verwaltungsbehörden  eingeräumte
Competenz  zur  Bestrafung  von  Wahlumtrieben  ist  erloschen.

(Conf.  Gesetz  Einführung  des  Strafgesetzbuches  und  Polizeistrafgesetzbuches
  Art.  2  und  Art.  3  Ziff.  4.)

VIII.  Kandrath.
(Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  Gesetzblatt  S.  270.)

Hier  beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Bezirksamts  auf  die  Leitung
der  Wahl  der  Vertreter  der  Distriktsgemeinden.

Da  nunmehr  in  der  Regel  zwei  ehemalige  Distriktsverwaltungsbezirke
  in  Einen  vereinigt  sind,  so  ist  hiemit  im  Voraus  der  Disposition
des  Gesetzes,  Art.  3  —  daß  je  zwei  Distriktsräthe  in  einen  Wahlkörper
vereinigt  werden  sollen  —  entsprochen.

Die  Wahlacten  sind  der  k.  Kreisregierung  vorzulegen.  (Art.  13
ibid.)  (Instruction  für  die  Wahlvornahme  vom  10.  Juni  1852,
Döll.  XXI.  S.  390.)

II.  Bistriktsrath.
(Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  Gesetzblatt  S.  246.)

Jeder  Amtsbezirk  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  bildet  eine
Distriktsgemeinde.

Die  in  Folge  der  Organisationsordnung  vom  24.  Februar  1862
in  Einen  Verwaltungsdistrikt  vereinigten  früheren  selbstständigen  Landgerichtsbezirke
  können  als  Distriktsgemeinde  mit  gesonderter  Vertretung
fortbestehen.

Erk.  vom  1.  Juli  1867,  R.  Bl.  842.

Die  Distriktsgemeinden  sind  eine  Schöpfung  des  öffentlichen  Rechtes,
  ihre  Rechtsverhältnisse  demnach  nach  den  Bestimmungen  des  öffentlichen
  Rechtes  zu  bemessen.

Streitigkeiten  über  Abtheilung  des  Distriktsgemeindevermögens  im
Falle  einer  Lostrennung  einzelner  Gemeinden  aus  dem  bisherigen
Distriktsverbande  ressortiren  zur  Verwaltung.

Die  Befugnisse  und  Pflichten  der  Distriktsgemeinde  bestimmt  das
Gesetz,  welches  die  Leistung  des  Distrikts  ausscheidet:

a)  in  nothwendige,  wofür  der  Distrikt  die  Mittel  beschaffen  muß,

Art.  27,  und  in

b)  facultative  oder  freiwillige,  für  welch  letztere  jedoch  die  Umlagengröße
auf  mehr  als  50%  vom  Steuergulden  nicht  gestellt  werden  kann.

Art.  29.  30.

Bezüglich  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Distriktsrathes  gibt  die
Instruction  vom  10.  Juni  1852  Norm.

(Döll.  XXI.  S.  400.  XXVI.  322.)
        <pb n="133" />
        Distriktsrath.  109

Ferner  verfügt  die  M.  E.  vom  19.  Dez.  1869.  Nach  den  Bestimmungen
der  Art.  3  und  7  des  Gesetzes  über  die  Distriktsräthe  vom  28.  Mai  1852  sind
die  Vertreter  der  Gemeinden  im  Distriktsrathe  aus  den  zur  Gemeindevertretung
wählbaren  Gemeindemitgliedern,  welche  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  zu
berufen.  Gemäß  jener  Gesetzes-Artikel  sind  somit  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheines  zufolge  der  in  der  Gemeindegesetzgebung  eingetretenen  Aenderung  die
Vertreter  der  Gemeinden  im  Distriktsrathe  nunmehr  allerdings  aus  den  Gemeindebürgern,
  welche  nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
durzsete  des  Rheins  vom  29.  April  l.  Js.  in  die  Gemeindevertretung  wählbar  sind,
zu  wählen.

Der  Distriktsbeamte  leitet  die  Wahl  der  Vertreter  des  größeren
Grundbesitzes.  (Art.  5.)

Die  Wahlacten  werden  dem  Distriktsrathe  zur  Prüfung  und  Bescheidung
  vorgelegt.  (Art.  10.)

Der  Bezirksbeamte  ist  Vorstand  des  Distriktsrathes  und  Ausschusses,
  Art.  12  und  14,  und  leitet  deren  Berathungen.  —  Er  eröffnet
und  schließt  die  Sitzungen.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorstandes.

Die  Verhandlungen  des  Distriktsrathes,  welcher  in  der  Regel  nur
einmal  des  Jahres  sich  versammelt,  werden  der  k.  Kreisregierung  im
Laufe  des  Monats  October  zur  Bescheidung  vorgelegt.  (Art.  23.)

Der  Bezirksamtmann  hat  die  Beschlüsse  des  Distriktsrathes  zu
vollziehen.  Nur,  wenn  er  nach  pflichtmäßiger  Ueberzeugung  glaubt,  daß
der  Beschluß  des  Ausschusses  den  Gesetzen  oder  Verordnungen  zuwider
sei,  ist  derselbe  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Vollzichung  zu  vertagen
und  die  Entscheidung  der  Regierung  zu  erholen.  (Art.  17.)

Die  Beitragspflicht  und  der  Vertheilungsmaßstab  der  Distriktsumlagen
  richtet  sich  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Umlagengesetzes,  sondern
  nach  dem  Distriktsrathsgesetz.  (Art.  31  und  32.)

(Bl.  f.  a.  Pr.  VIII.  288.  V.  144.  156.  VIII.  157.  I.  226.  III.  231.)

Bei  Berechnung  und  Repartition  der  Distriktsumlagen  sind  auch
die  Steuerbeischläge  mit  einzurechnen.

(M.  E.  vom  30.  März  1864,  K.A.Bl.  S.  624.)

Die  Standesherren  können  keine  Befreiung  von  Distriktsumlagen
beanspruchen,  sondern  haben  nach  Maßgabe  der  von  ihren  Besitzungen
zu  entrichtenden  Steuern  auch  die  Distriktsumlagen  zu  bezahlen.

(M.  E.  vom  1.  Juni  1863,  K.  A.  Bl.  S.  258.)

Ueber  das  Berufungsrecht  gegen  Beschlüsse  der  Kreisregierungen
s.  Bl.  f.  a.  Pr.  VIII.  11.

Wenn  der  Distriktsrath  einen  Schreiber  des  Bezirksamtes  zum
Kassier  wählt,  so  hat  vorher  eine  Prüfung  etwaiger  dienstlicher  Hindernisse
  einzutreten.

M.  E.  vom  2.  Dezember  1865.

1)  Die  Verhandlungen  des  Distriktsrathes  sollen  in  der  Regel
innerhalb  der  ersten  zwei  Monate  des  begonnenen  Verwaltungsjahres
C(unun  Kalenderjahres)  vorgelegt  werden.

2)  Die  Entscheidung  der  Regierung  auf  die  Verhandlungen  des
        <pb n="134" />
        110  Staatsrechtliche  Gegenstände.

Distriktsrathes  sind  jeder  Gemeinde  in  besonderer  Ausfertigung  gegen
Empfangsbestätigung  zuzufertigen.

3)  Das  Berufungsrecht  steht  nur  der  Gemeindebehörde,  nicht  den
Vertretern  der  Gemeinde  (Art.  2  lit.  c.)  noch  den  Vertretern  des
größeren  Grundbesitzes  zu.

4)  Wenn  der  Distriktsausschuß  Berufung  ergreift,  ist  das  Sitzungsprotokoll,
  in  welchem  der  desfallsige  Beschluß  niedergelegt  ist,  mit  einzusenden.


5)  Erfolgt  die  Berufung  durch  einen  Anwalt,  so  ist  der  Legitimationspunkt
  zu  berichtigen.

6)  Gegen  einen  von  der  Kreisregierung  bestätigten  Beschluß  des
Distriktsrathes  ist  eine  Berufung  von  Seite  der  hiezu  Berechtigten  zulässig;
  die  hiemit  im  Widerspruch  stehende  Bestimmung  des  Art.  23,
Abs.  3,  ist  nur  aus  Versehen  mit  in  das  Gesetz  übergegangen.

M.E.  vom  28.  Juni  1866.  Das  Kalenderjahr  ist  auch  für  die
Distriktssparkassen  als  Rechnungsjahr  vom  1.  Jan.  1868  anfangend,
eingeführt.

Staatsministerium  des  Innern.

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  findet  sich  nach  gutachtlicher  Einvernahme
  der  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  veranlaßt,  hinsichtlich  der
Zeit  der  Abhaltung  der  ordentlichen  Jahresversammlungen  der  Distriktsräthe,  wie
der  Bescheidung  der  Difmiktsrathsverhandlungen,  dann  hinsichtlich  der  Behandlung
des  districtiven  Rechnungsrevisions-Geschäftes  Nachstehendes  zu  verfügen:

1)  Die  k.  Bezirksämter  haben  die  ordentlichen  Jahresversammlungen  der
Distriktsräthe  in  den  Monaten  October  und  November  eines  jeden  Jahres  für
das  nächtfolgnde  Verwaltungsjahr  so  zeitig  abzuhalten,  daß  die  Verhandlungen
der  Distriktsräthe  bis  Mitte  November  an  die  vorgesetzte  k.  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  behufs  deren  Bescheidung  eingesendet  werden  können.

2)  Die  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  die  Bescheidung
der  einkommenden  Distriktsrathsverhandlungen  der  Art  zu  beschleunigen,  daß  solche
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  jeden  Jahres  beendigt  ist.

3)  Die  Vorlage  der  in  Art.  11  lit.  c.  des  Gesetzes  über  die  Distriktsräthe
vom  28.  Mai  1852  bezeichneten  Rechnungen  an  den  Distriktsrath  hat  in  der
Regel  erst  bei  dem  ordentlichen  Zusammentritte  des  Distriktsrathes  in  dem  dem
betreffenden  Rechnungsjahre  folgenden  Jahre  Statt  zu  finden.  Wird  ausnahmsweise
  aus  anderem  Anlasse  der  Distriktsrath  gemäß  Art.  12  Abs.  2  des  Gesetzes
Üüber  die  Distriktsräthe  zu  einer  außerordentlichen  Versammiung  berufsen,  so  hat
die  Rechnungsvorlage  an  den  Distriktsrath  schon  bei  dieser  Gelegenheit  mitzuersolgen.


Nachdem  der  Distriktsrath  seine  Erklärung  über  die  Rechnungen  abgegeben
hat,  sind  dieselben  sofort  gemäß  Art.  21  des  Gesetzes  über  die  Dipriker  the  an
die  Kreisregierung  behufs  ihrer  Prüsung  und  Bescheidung  in  Vorlage  zu  bringen,
beziehungsweise  !*#  die  Bereinigung  der  vom  Distriktsrathe  gegen  die  Rechnungen
erhobenen  Beanstandungen  herbeizuführen.

Die  k.  Bezirksämter  haben  übrigens  zu  Überwachen,  daß  die  vom  Distriktskassier
  zu  stellenden  Rechnungen,  sowie  die  Rechnungen  der  sämmtlichen  Distrikts-Austalten
  rechtzeitig  nach  Ablauf  eines  jeden  Verwaltungsjahres  ihnen  vorgelegt
werden.

Die  Rechnungen  selbst  sind,  soweit  nicht  deren  schließliche  Prüfung  und
Bescheidung  nach  Art.  21  cit.  den  Kreisregierungen  zukommt,  vorbehalllich  der
Erledigung  der  späler  vom  Distriktsrathe  allenfalls  zu  erhebenden  Beanstandungen
auch  rechtzeitig  zu  revidiren  und  zu  beschelden.
        <pb n="135" />
        Staatsrechtliche  Gegenstände.  111

4)  Die  vorstehenden  Anordnungen  haben  für  die  Distriktsrathsverhandlungen
pro  1871  erstmals  in  Wirksamkeit  zu  treten.  Bezüglich  der  Vornahme,  der  Vorlage
  und  Bescheidung  der  Distriktsrathsverhandlungen  pro  1870  kann  noch  nach
den  in  der  Ministerialentschließung  vom  8.  August  1867,  Nr.  13295  enthaltenen
Vorschristen  versahren  werden.  Den  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,
bleibt  jedoch  anheimgegeben,  bereits  für  die  Abhaltung  und  Vorlage  der  Distriktsrathsverhandlungen
  pro  1870,  soviel  dies  die  gegebenen  Verhältnisse  als  thunlich
erscheinen  lassen,  die  in  der  Ministerial-Entschließung  vom  8.  August  1867  bestimmten
  Fristen  auf  frühere  Zeitpunkte  zu  verlegen  und  dem  entsprechend  die  k.
Bezirksämter  anzuweisen.

a  Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  hiernach  das  Weilere  zu
verfügen.
8  München,  den  14.  October  1869.

X.  Geschwornenliste.

Die  Fertigung  und  Ergänzung  der  Geschwornenliste  liegt  der
Administrativbehörde  ob.

(J.  M.  E.  vom  10.  Februar  1851,  Döll.  XXI.  S.  418.)

Das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1848,  die  Abänderung  des  II.  Theiles
des  Strafgesetzbuches,  betr.  Art.  75  u.  ff.,  gibt  darüber  Vorschrift,  wer
als  Geschworner  gewählt  werden  könne.

Die  Mitwirkung  der  Bezirksämter  zur  Herstellung  der  Geschwornenlisten
  ist  in  den  Art.  78  u.  ff.  bezeichnet.

Art.  78  mit  86.  Für  jede  Gemeinde  soll  eine  Liste  der  in  derselben
  wohnhaften,  zu  den  Verrichtungen  eines  Geschwornen  befähigten
Individuen,  und  zwar  in  den  Städten  und  größeren  Märkten  vom  Bürgermeister
  unter  Zuziehung  zweier  Magistratsräthe,  in  den  Landgemeinden
vom  Ortsvorsteher  unter  Zuziehung  zweier  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses
  angefertigt  werden.

Jedes  Jahr  im  Anfange  des  Monats  März  ist  diese  Liste  zu  revidiren
  und  festzustellen.

Diese  Liste  (Urliste)  ist  während  14  Tagen  im  Gemeindehause
zu  Jedermanns  Einsicht  aufzulegen  oder  anzuheften,  und  daß  dieses  geschehen
  sei,  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Art.  79.  Jeder  volljährige  Staatsangehörige  ist  berechtigt,  innerhalb
  des  im  vorhergehenden  Artikel  bezeichneten  Zeitraumes  gegen  die
aufgelegte  oder  angeheftete  Liste  wegen  Uebergehung  befähigter  oder  Eintragung
  unbefähigter  Individuen  Einsprache  zu  erheben,  worüber  sodann
in  voller  Versammlung  des  Magistrats  oder  Gemeindeausschusses  in
öffentlicher  Sitzung  verhandelt  und  entschieden  wird.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  den  Betheiligten  das  Recht  der
Beschwerde,  und  zwar  in  den  Städten,  welche  der  k.  Kreisregierung  unmittelbar
  untergeordnet  sind,  an  diese,  in  den  übrigen  Gemeinden  an
die  Distriktspolizeibehörde  (Bezirksamt)  zu.  Die  Beschwerde
ist  binnen  8  Tagen  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides  an  gerechnet,
  ein=  und  auszuführen  und  sodann  von  der  zuständigen  Behörde
in  kürzesler  Frist  gleichfalls  in  öffentlicher  Sitzung  zu  erledigen.
        <pb n="136" />
        112  Geschwornenliste.

80  mit  87.  Mindestens  vier  Wochen  vor  dem  Zusammentritt
des  Landrathes  müssen  sämmtliche  Urlisten  jedes  Distriktspolizeibezirkes
an  den  betreffenden  Amtsvorstand  eingesendet  werden.

Dieser  beruft  sofort:

1)  die  Gemeindevorstände  der  vier  bevölkertsten  Stadt=  und  Landgemeinden
  des  Bezirks,  dann

2)  jene  fünf  beziehungsweise  sieben  Wahlmänner,  welche  bei  der  vorausgegangenen
  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  die  meisten  Stimmen
  in  ihrem  Wahlbezirk  hatten  und  läßt  unter  seiner  Leitung
aus  den  Urlisten  diejenigen  Personen  auswählen,  welche  wegen
erprobter  Einsicht  und  Ehrenhaftigkeit  der  Gesinnung  zu  dem

Amte  der  Geschwornen  am  geeignetsten  erscheinen.

Vergl.  hiemit  J.  M.E.  vom  7.  Juni  1859,  K.A.Bl.  S.  906,  daß
die  betreffenden  Wahlmänner  aus  je  fünf  Wahlbezirken  zu  nehmen  seien;
wo  weniger  Bezirke  sind,  ist  aus  einem  oder  zwei  Wahlbezirken  derjenige,
welcher  zunächst  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat,  beizuziehen.

In  den  Distriktspolizeibezirken  ist  für  je  zweitausend  und  in  den
der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  für  je  tausend
Einwohner  ein  Geschworner  zu  wählen.

Um  diese  Zahlen  einzuhalten  und  zu  bemessen,  wird  dem  Distriktspolizeibeamten
  vom  Regierungspräsidenten  das  Verzeichniß  derjenigen
Personen  ihres  Distriktspolizei=  oder  Stadtbezirkes  zugefertigt,  welche  auf
der  Hauptliste  eingetragen  sind,  sowie  derjenigen,  welche  wegen  bereits
geleisteten  Dienstes  für  das  nächste  Jahr  nicht  wieder  auf  dieselbe  gesetzt
werden  dürfen.

Art.  81.  In  den  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergebenen
Städten  wird  die  Urliste  an  den  Stadtcommissär,  in  der  Haupt=  und
Residenzstadt  München  an  den  Polizeidirector  eingesendet,  welchem  Beamten
  die  Leitung  der  Wahl  zusteht.

Statt  der  im  Art.  80  Nr.  1  bezeichneten  Personen  sind  der  erste
—  eventuell  der  zweite  Bürgermeister  sammt  den  fünf  ältesten  Gemeindebevollmächtigten,
  und  statt  der  in  Nr.  2  bezeichneten  fünf  Wahlmänner
sieben  zuzuziehen.

Unter  den  „ältesten  Gemeindebevollmächtigten"  sind  die  an  Lebensjahren
  eltesten  zu  verstehen.

(M.E.  vom  13.  Mai  1852,  Döll.  XXI.  S.  422.)

Art.  82.  Aus  den  in  jedem  Distriktspolizei=  oder  Stadtbezirke
Gewählten  wird  eine  Liste  gebildet  und  an  den  Präsidenten  der  Kreisregierung
  eingesendet.

Die  Geschwornenliste  ist  mit  der  größten  Genauigkeit  zu  fertigen,
und  neben  dem  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und  Wohnort  ist  auch  das
Alter  der  Geschwornen  anzugeben.

(M.  E.  vom  17.  April  1849,  Döll.  XXI.  S.  413.)

Zu  Art.  80  Abs.  2  erläutert  das  M.  R.  vom  13.  Mai  und

7.  Juni  1859,  mittelfr.  K.  A.  Bl.  S.  904:
        <pb n="137" />
        (Dieses  Blatt  ist  Seite  112  einzuschalten.)

Berichtigung
zu  Nar's  Handbuch  III.  Auflage.

—  —  ———  —„

Auf  Seite  112  Zeile  17—  19  incl.  ist  aus  Versehen  die  früher
geltende  Bestimmung  ohne  Aenderung  in  Auflage  III.  übergegangen.

Diese  Bestimmung  Zeile  17—  19  hat  wegzufallen  und  an  ihre
Stelle  tritt  nachstehende  Anordnung:

„Durch  Landtags-Abschied  vom  10.  Juli  1865  &amp;amp;  37  Ziff.  2  ist
bangeordnet,  daß  in  den  Distriktspolizeibezirken  auf  je  1400  Seelen,
„in  den  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten
wauf  je  700  Seelen  ein  Geschworner  zu  wählen  ist.“

(M.  E.  vom  5.  Juli  1865.)
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        Staatsrechtliche  Gegenstände.  113

1)  es  sind  jene  fünf  Wahlmänner  zu  berufen,  welche  in  fünf  Wahlbezirken
  des  Distrikts  je  in  ihrem  Wahlbezirke  die  meisten  Stimmen
  erhalten  haben;

2)  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos;

3)  wenn  der  Vorstand  einer  der  vier  bevölkertsten  Gemeinden  des
Distrikts  zugleich  einer  derjenigen  Wahlmänner  wäre,  welche  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben,  so  ist  er  in  der  Eigenschaft  als
Gemeindevorstand  zu  rufen;

4)  die  Wahlmänner  haben  fünf  verschiedenen  Wahlbezirken  anzugehören;

5))  sind  weniger  als  fünf  Wahlbezirke  vorhanden,  so  ist  vor  Allem
von  jedem  Wahlbezirke  der  mit  den  meisten  Stimmen  gewählte
Wahlmann  zu  berufen,  und  zu  diesen  der  oder  die  nächsten  Wahlmänner,
  welche  weiter  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  beizuziehen.


XI.  Perhältnisse  des  Adels.
1.  Adelsmatrikel.

Nach  Allerhöchster  Entschließung  vom  11.  Sept.  1829,  R.  Bl.
S.  715,  Ausschr.  der  mittelfr.  Regierung  vom  21.  Sept.  1829,  A.Bl.
S.  1345,  sind  alljährlich  bis  zum  15.  Nov.  von  den  Verwaltungsbehörden
  Conspecte  über  die  während  des  Etatsjahres  vorgefallenen  Geburten,
  Trauungen  und  Sterbefälle  von  Adeligen,  unter  Anlegung  der
pfarrlichen  Extracte  der  Kreisregierung  vorzulegen.

2.  Titulaturen.

Bezüglich  der  Titulaturen  der  Erst=  und  Nachgebornen  der  standesherrlichen

  Fürstenhäuser  des  Königreichs
(vergl.  Edict  IV.  &amp;amp;  2  und  3  Verf.-Urk.,

M.  E.  vom  5.  Jan.  1837,  Döll.  IV.  S.  36  und  16.  Jan.  1838,
ferner  A.  E.  vom  9.  Aug.  1839,  bezüglich  der  fürstlich  Wrede'schen
Familie.)

Wegen  des  Prädicats  „Erlaucht“  der  ehemals  reichsständischen
gräflichen  Häuser.
(A.  V.  vom  22.  April  1829,  R.Bl.  S.  353,  und  1831  S.  643.)

Ueber  die  Verhältnisse  des  gräflichen  Hauses  Giech  als  Besitzer
der  Herrschaft  Thurnau,  und  dessen  Eigenschaft  als  eines  standesherrlichen
  Hauses.  (A.  E.  vom  9.  April  1861,  R.  Bl.  S.  354.)

Ueber  die  standesherrlichen  Verhältnisse  der  Grafen  von  Pückler-Limburg
  s.  Bekanntmachung  vom  31.  Oct.  1862,  R.Bl.  S.  2383.

XII.  Grden.  Ehrenzeichen.

Verleihungen  von  Orden  und  Ehrenzeichen  gehen  vom  Könige  aus.

Die  Verwaltungsbehörden  sind  berechtigt,  jene  Persönlichkeiten,

welche  sie  nach  ihren  Verdiensten  gemäß  der  Ordensstatuten  einer  Aus-Nar,
  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Berw.  Behörden.  III.  Aufl.  8
        <pb n="140" />
        114  Staaterechtliche  Gegenstände.

zeichnung  für  würdig  erachten,  zu  solcher  Auszeichnung  in  Vorschlag
zu  bringen.

Die  Ordenszeichen  sind  nach  dem  Tode  des  Begnadigten  durch
Vermittelung  der  Verwaktungsämter  an  den  Ordensschatz  einzusenden.

(A.  V.  vom  25.  Aug.  1827,  R.  Bl.  S.  609.)

Ueber  die  Folgen  unberechtigten  Tragens  von  Ehrenzeichen,  Annahme
  von  Titeln,  über  unerlaubte  Annahme  ausländischer  Orden  vergl.
I.  Verf.  Beil.  +  10  der  Form.  V.  1825,  &amp;amp;  31  Nrt.  55  des  P.  St.G.

Ueber  unbefugtes  Tragen  inländischer  Uniformen  und  Ehrenzeichen
vergl.  Art.  130  des  St.G.  B.

XIII.  Führung  und  Nenderung  des  Geschlechtsnamens.

Die  Aenderung  des  Geschlechtsnamens  ist  nur  mit  Bewilligung
der  Staatsregierung  zulässig.  (Art.  54  des  P.  St.  G.)

Die  Gesuche  sind  durch  die  Polizeibehörden  zu  instruiren,  welche
sich  im  Berichte  gutachtlich  zu  äußern  haben.

(Döll.  XXII.  S.  181,  M.E.  vom  8.  März  1850.)
Ueber  die  zu  entrichtenden  Taren.
(M.  E.  vom  25.  Mai  1853,  K.A.  Bl.  S.  591.)

Die  Regierungsstellen  haben  die  Gesuche  dem  Oberstaatsanwalte

zur  Erinnerungsabgabe  mitzutheilen.
(M.  E.  vom  18.  April  1863  Nr.  7967.)

Ministerium  des  Innern,  Entschließung  v.  8.  Mai  1866,  K.NA.  Bl.
S.  241.  Abänderung  der  Taufnamen  kann  nur  nach  vorher  erholter
Genehmigung  erfolgen.  Die  Distriktspolizeibehörden  in  I.,  und  die
Kreisregierungen,  Kammern  des  Jnnern,  in  II.  Justanz  sind  als  Aufsichtsbehörden
  über  die  Führung  der  Civilstandsregister  zur  Prüfung
und  Genehmigung  solcher  Gesuche  competent.
        <pb n="141" />
        Zweiter  Abschnitt.
Religions=  und  Kirchensachen.

Nach  §&amp;amp;  34  der  Form.V.  obliegt  den  Distriktsverwaltungsbehörden
der  unmittelbare  Vollzug  der  Bestimmungen  der  II.  Verfassungsbeilage,
der  Gesetze  und  Verordnungen  über  die  öffentlichen  und  bürgerlichen
Verhältnisse  der  religissen  Gemeinden  und  Körperschaften,  der  Handhabung
  der  gesetzlichen  Grenzen  zwischen  weltlicher  und  geistlicher  Gewalt,
  Bewahrung  und  Vertretung  der  landesherrlichen  Rechte  und  Interessen
  in  Bezug  auf  die  Nirchen  aller  Confessionen,  der  Religions=  und
Kirchenpolizei.

A.  Pollzug  des  Religionsedicts.

Das  II.  Edict  zur  Verfassungsurkunde  regelt  als  Staatsgrundgesetz
  die  Verhältnisse  der  Staatsgewalt  zu  dem  im  Staate  bestehenden
Kirchengesellschaften,  und  gewährleistet  den  Staatsangehörigen  volle  Gewissensfreiheit.


In  Bezug  auf  die  verschiedenen  im  Staate  bestehenden  Religionsgenossenschaften
  unterscheidet  das  II.  Edict:

I.  zwischen  den  vom  Staat  anerkannten  öffentlichen  Kirchengesellschaften,
  und
II.  den  mit  k.  Genehmigung  eingeführten,  beziehungsweise  bestätigten

Privat-,  Religions=  oder  Kirchengesellschaften.

Zu  I.  Als  öffentliche  Kirchengesellschaften,  mit  den  im  II.  Edict
näher  bezeichneten  Rechten  sind  anerkannt  außer  den  im  Königreiche  bestehenden
  drei  christlichen  Glaubensgenossenschaften  die  Bekenner  der  unirten
  und  nicht  unirten  griechischen  Kirche.  Ges.  vom  1.  Juli  1834.

Sie  genießen  vollkommen  gleiche  bürgerliche  und  politische  Rechte.

In  Bezug  auf  das  Verhältniß  des  II.  Edicts  zum  Concordat
vergl.  A.  Erkl.  vom  7.  Nov.  1818,  Döll.  VIII.  287;  ferner  A.  E.  vom
15.  Sept.  1821  ibid.  S.  289  und  vom  19.  Jan.  1822  ibid.  S.  290.
Pözl,  bayer.  Staats=  und  Verwaltungsrecht.  Aufl.  1851,  &amp;amp;  16,  S.  29.

Die  jüngste  M.E.  vom  8.  April  1852,  den  Vollzug  des  Concordats
  betr.,  erklärt  &amp;amp;  1:

Bei  Auslegung  und  Anwendung  mehrdeutiger  und  zweifelhafter
Stellen  der  II.  Verf.  Beil.  ist  jene  Interpretation  anzunehmen,  welche
mit  den  Bestimmungen  des  Concordats  überelnstimmt,  oder  sich  demselben

  nähert.
8  □i
        <pb n="142" />
        116  Religions=  und  Kirchensachen.

Das  II.  Edict  stellt  im  allgemeinen  über  das  Verhältniß  der
Staatsgewalt  zu  den  aufgenommenen  öffentlichen  Kirchengesellschaften
und  den  genehmigten  Privatkirchengesellschaften  folgende  Grundsätze  fest.

a.  Jeder  genehmigten  Privat=  oder  öffentlichen  Kirchengesellschaft
steht  unter  der  obersten  Aufsicht  des  Staats  die  Regelung  ihrer  inneren
  Kirchenangelegenheiten  zu.

Dahin  gehören  die  Gegenstände:

1)  der  Glaubenslehre,

2)  der  Form  und  Feier  des  Gottesdienstes,

3)  der  geistlichen  Amtsführung,

4)  des  religiösen  Volksunterrichts,

5)  der  Kirchendisciplin,

6)  der  Approbation  und  Ordination  der  Kirchendiener,

7)  der  Einweihung  der  zum  Gottesdienst  gewidmeten  Gebäude  und
der  Kirchhöfe,

8)  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  rein  geistlichen  Sachen,  nämlich
  des  Gewissens  oder  der  Erfüllung  der  Religions=  und  Kirchenpflichten.
  (&amp;amp;  28  —  49  des  Ediets.)

b)  Dagegen  sind  die  Kirchengesellschaften  und  ihre  Angehörigen
in  bürgerlichen  Handlungen  und  Beziehungen  lediglich  den  Gesetzen  des
Staats  unterworfen.

Als  solche  weltliche  Gegenstände  werden  erklärt:

4))  alle  Verträge  und  letztwillige  Dispositionen  der  Geistlichen,

2)  alle  Bestimmungen  über  liegende  Güter,  fahrende  Habe,  Nutzung,
Renten,  Rechte  der  Kirche  und  kirchlichen  Personen,

3)  Verordnungen  und  Erkenntnisse  über  Verbrechen  und  Strafen  der
Geistlichen,  welche  auf  ihre  bürgerlichen  Rechte  einen  Einfluß  haben,

4)  Ehegesetze,  so  weit  sie  den  bürgerlichen  Vertrag  und  dessen  Wirkungen
  betreffen,

5)  Privilegien,  Dispensationen,  Immunitäten,  Eremptionen  zum
Besten  ganzer  Kirchengesellschaften,  einzelner  Gemeinden  oder  Gesellschaftsgenossen,
  oder  der  dem  Religionsdienste  gewidmeten  Orte
und  Güter,  soferne  sie  politische  oder  bürgerliche  Verhältnisse  berühren,


6)  allgemeine  Normen  über  die  Verbindlichkeit  zur  Erbauung  und
Unterhaltung  der  Kirchen  und  geistlichen  Gebäude,

7)  Bestimmungen  über  die  Zulassung  von  Kirchenpfründen,

8)  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Kirchenlisten,  als  Quellen
der  Bevölkerungsverzeichnisse,  als  Register  des  Civilstandes  und
über  die  Legalität  der  pfarrlichen  Documente.  &amp;amp;  62  —  75  des
II.  Edicts.

Endlich:

.  scheidet  das  Edict  jene  Gegenstände  gemischter  Natur  aus,  wobei
die  Kirchengewalt  ohne  Mitwirkung  der  weltlichen  Obrigkeit  keine  einseitigen
  Anordnungen  treffen  kann.
        <pb n="143" />
        Religions-  und  Kirchensachen.  117

Zu  diesen  Gegenständen  gehören:

1)  alle  Anordnungen  über  den  äußeren  Gottesdienst,  dessen  Zeit,
Art,  Zahl  rc.;

2)  Beschränkung  oder  Aufhebung  der  nicht  zu  den  wesentlichen  Theilen
des  Cultus  gehörigen  Feierlichkeiten,  Processionen,  Nebenandachten,
Ceremonien,  Kreuzgänge  und  Bruderschaften;

3)  Errichtung  geistlicher  Gesellschaften  und  sonstiger  Institute  und
Bestimmung  ihrer  Gelübde;

4)  organische  Bestimmungen  über  geistliche  Bildungs-,  Verpflegsund
  Strafanstalten;

5)  Eintheilung  der  Diöcesan-,  Decanats=  und  Pfarrsprengel;

6)  alle  Gegenstände  der  Gesundheitspolizei  in  soweit  diese  kirchliche
Anstalten  mit  berühren.  &amp;amp;  76  —  92  des  II.  Ediets.

II.  Die  kirchen-politischen  Verhältnisse  der  vom  Staate  aufgenommenen
  nicht  christlichen  Privatkirchengesellschaften  richten  sich  nach
den  in  der  staatlichen  Aufnahmsurkunde  aufgenommenen  Bestimmungen.

Vergl.  II.  Edict  &amp;amp;  3,  32  u.  ff.

Mit  einer  derartigen  staatlichen  Bestätigung  bestehen  dermal  in
Bayern  folgende  Privatkirchengesellschaften:

Die  Juden,  vergl.  Edict  vom  10.  Juni  1813,  R.  Bl.  S.  921.

Die  Wiedertäufer,  M.  E.  v.  9.  Nov.  1835,  Döll.  VIII.  S.  1785.

Die  Herrenhutter,  M.  E.  vom  29.  April  1813,  ibid.  1787.

Die  Anglikaner,  M.  E.  v.  29.  März  1844,  Döll.  XXIII.  S.  472.

Die  Aufnahme  und  Zulassung  neuer  Kirchengesellschaften  findet,
wie  bereits  bemerkt,  nur  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  statt.

Durch  Entschließung  der  Ministerien  des  Innern  beider  Abtheilungen
  vom  22.  Juni  1867,  C.  M.  Bl.  1867,  S.  126,  ist  das  Gesuch
der  Anhänger  der  vormaligen  freien  Gemeinden  in  Nürnberg  und  Fürth,
um  staatliche  Anerkennung  als  Privatkirchengesellschaft  abgewiesen,  dabei
aber  ausgesprochen  worden,  daß  diese  Mitglieder  sich  nach  Maßgabe  des
Vereinsgesetzes  vom  26.  Febr.  1850  als  Verein  constituiren  können,  der,
solange  sie  nicht  die  im  Art.  13  des  Vereins-Ges.  gezogenen  Schranken
überschreiten,  nicht  als  politischer  Verein  betrachtet  werden  soll.

Ueber  die  Verhältnisse  der  Irvingianer  in  Schwaben  und  Unterfranken
  sprechen  sich  die  M.E.  vom  28.  März  1862,  5.  Dez.  1862
und  10.  Juli  1865,  C.  M.  Bl.  1865  S.  179,  dahin  aus,  daß  den
Irvingianern,  gleich  den  Menoniten,  die  Rechte  einer  Privatkirchengesellschaft
  nach  Maßgabe  der  &amp;amp;&amp;amp;  32  —  38  der  II.  Verf.-Beil.  eingeräumt
werden.

Den  zur  Feier  ihrer  Religionshandlungen  bestellten  Personen  kommt
die  Befugniß  zu,  Taufen,  Trauungen  und  Beerdigungen  ihrer  Religionsgenossen
  vorzunehmen,  und  den  schulpflichtigen  Kindern  der  letztern  den

eligionsunterricht  zu  ertheilen.
JIhren  Religionsdienern  kommt  jedoch  die  Achtung  als  öffentlicher
Diener  nicht  zu.
        <pb n="144" />
        118  Religions=  und  Kirchensachen.

Die  Cirilstandsregister  über  die  Irvingianer  führen  die  Disiriktsverwaltungsbehörden.


Bei  weiteren  Uebertritten  von  Staatsangehörigen  in  die  Genossenschaft
  der  Irvingianer  ist  §  10  der  II.  Verf.-Beil.  genau  zu  beachten.

Die  M.E.  vom  5.  Dez.  1862  ibid.  S.  181  räumt  den  Irvingianern
  die  Theilnahme  an  dem  im  Orte  bestehenden  gemeinschaftlichen
Begfäbnißplatze  ein.

Ein  Anspruch  auf  Benützung  der  Glocken  bei  den  Begräbnissen
kommt  ihnen  nicht  zu.

Es  kommt  hier  das  Gesetz  vom  2.  Mai  1868,  Ges.  Bl.  S.  406,
über  Schließung  und  Trennung  der  Ehen  der  keiner  anerkannten  Religionsgesellschaft
  angehörenden  Personen  in  Betracht,  nebst  den  Vollzugsvorschriften:
  K.  A.  Verordn.  vom  8.  Juli  1868,  dann  Verordnung  des
Ministeriums  der  Justiz,  des  Cultus  und  des  Innern  vom  29.  Juli  1868.

Freie  Wahl  des  Glaubensbekenntnisses.  §  5—  11.
(Döll.  VIII.  S.  32  —38,  Döll.  XXIII.  S.  3—25.)

Art.  6  auf  den  Uebertritt  von  Israeliten  zu  einer  christlichen
Kirche  nicht  anwendbar.

(M.  E.  vom  14.  Mai  1820,  Döll.  VIII.  S.  32,  Döll.  XXIII.  S.  19
vom  6.  Jan.  1850.)

Die  Ungiltigkeitserklärung  einer  Religionsänderung,  soweit  sie  aus
dem  Mangel  der  Großzjährigkeit  abgeleitet  wird,  bezieht  sich  lediglich  auf
die  bürgerlichen  und  politischen  Rechtsverhältnisse  des  Convertiten.

Zwangs=  und  Strafeinrichtungen  gegen  Geistliche  sind  in  dieser
Richtung  nicht  gestattet.

(A.  E.  vom  26.  April  1845,  Döll.  XXIII.  S.  17.)

Religionsverhältnisse  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen.  §  12—23.
(Döu.  VIII.  S.  38—  58,  Döll.  XXIII.  S.  25—  35.))

Unstatthaftigkeit  der  von  katholischen  Pfarrämtern  verlangten  Reverse
  oder  cidlichen  Zusicherung  über  die  Erziehung  aller  Kinder  gemischter
  Ehen  in  der  katholischen  Religion.

(M.  E.  vom  16.  Juni  1830,  Döll.  VIII.  S.  224.)

Zur  Giltigkeit  der  in  6  12  —  13  aufgeführten  Verträge  sind  andere
  Förmlichkeiten  nicht  erforderlich,  als  jene,  durch  welche  nach  den  an
dem  betreffenden  Orte  bestehenden  bürgerlichen  Gesetzen  die  Rechtsbeständigkeit
  von  Verträgen  im  Allgemeinen  bedingt  ist.  —  Eine  Aufnahme
des  Vertrags  durch  die  Gerichte  (Notariat)  ist  nicht  nothwendig.

(M.E.  vom  30.  Febr.  1854.)

Die  Eutscheidung  der  Frage  der  religiösen  Erziehung  von  Kindern

in  den  Fällen  6  12  —  22  gehört  zur  Competenz  derjenigen  Behörden,

 

*)  Bl.  f.  a.  Pr.  UI.  72.  IV.  81.
        <pb n="145" />
        Religions=  und  Kirchensachen.  119

in  deren  Amtsbezirk  die  betheiligten  Eltern  mit  dem  zu  erziehenden  Kinde
in  dem  Zeitpunkt  wohnen,  in  welchem  die  Entscheidung  zu  ertheilen  ist.
(M.  E.  vom  20.  Sept.  1836,  Döll.  VIII.  S.  56.)
Die  in  &amp;amp;  23  des  Edicts  den  geistlichen  Obern  rc.  eingeräumten
Rechte  kommen  auch  den  Pfarrämtern  zu.
(M.  E.  vom  11.  Sept.  1835,  Döll.  VIII.  S.  44.)

Verhältnisse  der  im  Staate  ausgenommenen  Kirchengesellschaften  zur
Staatsgewalt.

(M.C.  vom  8.  April  1852,  Döl.  XXIII.  S.  92.)

Das  oberhoheitliche  Schutz=  und  Aufsichtsrecht  des  Königs  wird
durch  die  Anordnungen  der  der  M.E.  vom  8.  April  1852  nicht  alterirt.

Zu  &amp;amp;  58.  Für  die  von  den  Bischöfen  ausgehenden  Jubiläumsund
  Ablaßverkündigungen  und  für  Fastenpatente  wird  das  Placct  im
Voraus  ertheilt.  (ibid.)

Zu  &amp;amp;  72.  Bei  freiwilligen  Ehetrennungen  haben  die  weltlichen
Behörden  auf  Anrufen  der  geistlichen  Behörden  gegen  die  Eheleute,
welche  sich  ohne  ein  „permittimus“  trennen,  einzuschreiten  und  sie  zusammenzuschaffen.
  (M.E.  vom  18.  März  1852,  Döll.  XXIII.  S.  56.)

Zu  76.  Das  Mitwirkungsrecht  der  weltlichen  Behörden  bei
Gegenständen  gemischter  Natur  soll  in  einer  das  kirchliche  Leben  nicht
b  eengenden  Weise  gehandhabt  werden.

(M.E.  vom  8.  April  1852,  Döll.  XX.  S.  91.)

Bei  Anordnung  außergewöhnlicher  kirchlicher  Feierlichkeiten  und
Andachten  haben  die  kirchlichen  Behörden  die  Anzeige  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  machen.

Wenn  diese  Feierlichkeit  aus  Anlaß  eines  politischen  Ereignisses,
oder  mit  Einstellung  der  Arbeit  an  Werktagen  stattfinden  soll,  so  ist  die
allerhöchste  Genehmigung  Sr.  Majestät  zu  erholen.

Soll  die  Feierlichkeit  unter  freiem  Himmel  stattfinden,  so  haben
die  Distriktspolizeibehörden  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  Versammlungen
  und  Vereine  vom  28.  Febr.  1850  die  Genehmigung  zu  ertheilen
  oder  zu  versagen.  (M.  E.  vom  20.  Juni  1851,  16.  Nov.  1851.)

Die  Wahl  der  Geistlichen  zu  Missionen  ist  den  Bischöfen  freigestellt;
  fällt  ihre  Wahl  auf  Ausländer,  so  ist  jederzeit  3  Wochen  vorher
Anzeige  zu  erstatten  und  allerhöchste  Entschließung  abzuwarten.

(M.  E.  v.  9.  Oct.  1854,  M.C.  v.  14.  April  1846  u.  ff.,  ibid.  S.  354.)

Ueeber  den  Empfang  der  Bischöfe  auf  ihren  Amtsreisen  bestimmt
die  M.E.  vom  31.  Aug.  1844,  lith.  R.E.  vom  4.  Sept.  1844:

daß  die  Anordnungen  und  Leitung  des  Empfangs  in  den  besuchten
Gemeinden  den  kirchlichen  Behörden  insoweit  zu  überlassen  sei,  als  es
sich  um  kirchliche  Feierlichkeiten  und  Gebräuche  handelt,
        <pb n="146" />
        120  Religions=  und  Kirchensachen.

daß  die  Schuljugend,  sowie  die  Gemeindebeamten  katholischen  Glaubens
  an  dem  Empfang  Theil  zu  nehmen  haben,  und

daß  es  den  k.  Distriktspolizeibeamten  unbenommen  sei,  insoferne  sie
den  in  ihrem  Amtsbezirke  befindlichen  geistlichen  Würdenträgern  ihre
Ehrerbietung  bezeugen  wollen,  sich  hiebei  ihrer  Amtstracht  zu  bedienen.

Klöster.

Die  im  Concordat  zugesicherte  Errichtung  von  Klöstern  darf  nur
mit  landesherrlicher  Bewilligung  erfolgen.

Ihre  Verhältnisse  bemessen  sich  nach  der  Stiftungsurkunde.  —
Die  Amortisationsgesetze  bleiben  in  Bezug  auf  dieselben  in  Anwendung.

(Döll.  XI.  S.  1612,  XXIII.  S.  261.)

Für  die  mit  Klöstern  zu  verbindende  Errichtung  von  Erziehungsanstalten
  ist  die  landesherrliche  Bewilligung  erforderlich.

(V.  vom  28.  Juni  1862  &amp;amp;  1,  R.  Bl.  S.  1583.)

Ueber  den  Eintritt  in  Frauenklöster  und  Ablegung  der  Gelübde.
(A.  V.  vom  9.  Juli  1831,  Döll.  VIII.  S.  831,  M.  E.  vom  8.  April

1852,  Döll.  XXIII.  S.  277.)

Nach  C.  M.E.  vom  9.  Dez.  1868,  C.  M.  Bl.  1868,  S.  346  ist
die  Ablegung  ewiger  Gelübde  im  Orden  der  barmherzigen  Brüder
künftig  mit  dem  25.  statt  30.  Jahr  zulässig,  wenn  der  Ordenscandidat
  nach  zurückgelegtem  Noviziat  wenigstens  3  Jahre  zur  vollen  Zufriedenheit
  im  Kloster  Dienste  geleistet  hat.

Für  den  Eintritt  bayerischer  Unterthanen  in  ausländische  Klöster
ist  landesherrliche  Genehmigung  nothwendig.

(V.  vom  4.  April  1807,  Döll.  VIII.  S.  810.)

Durch  A.  E.  ist  den  Mendikantenklöstern  in  Bayern  das  Terminiren
  nach  M.E.  vom  13.  Febr.  1839,  Döll.  XXIII.  S.  248,  unter
gewissen  Beschränkungen  wieder  gestattet  worden.

Nach  M.E.  vom  24.  Juni  1858  ist  den  barmherzigen  Brüdern
zu  Neuburg  aD.  in  den  fünf  Diöcesen,  Augsburg,  München,  Passau,
Regensburg,  Eichstätt  die  Allerh.  Bewilligung  zu  Naturaliencollecten
in  der  Art  ertheilt,  daß  die  Sammlung  alljährlich  nur  einen  Decanatssprengel
  umfassen  darf.

Eine  ständige  Collectenbewilligung  besitzen  serner  die  Franziskaner
von  Salmünster  in  Kurhessen  für  die  Disöcese  Würzburg,  ebenso  die
Kapuziner  von  Kitzbüchel  in  Tirol,  für  die  Pfarrei  Reit  im  Winkel,
Bezirksamt  Traunstein.

(M.  E.  v.  28.  Juni  1840  und  v.  18.  Juli  1847,  Döll.  XXIII.  S.  247.)

Bruderschaften.

Bruderschaften  und  geistliche  Bündnisse  sind  nach  den  sanctionirten
Gründungsurkunden,  außerdem  nach  dem  Vereinsgesetze  zu  beurtheilen.
(M.E.  vom  27.  April  1849,  Döll.  XXIII.  S.  278.)
        <pb n="147" />
        Religions=  und  Kirchensachen.  121

Verwendung  der  Reutenüberschüsse  von  Cultusstiftungen.

Die  Behandlung  von  Gesuchen  um  Unterstützung  aus  Rentenüberschüssen
  vermöglicher  Stiftungen  richtet  sich  nach  der  A.  E.  vom
24.  April  1857.  (Mittelfr.  K.  A.  Bl.  S.  553.)

Die  Rentenüberschüsse  einer  Kirchenstiftung  können  nur  verwendet
werden:

a)  zum  Besten  des  nämlichen  Religionstheils;  bei  katholischen  Kirchenstiftungen
  nur  für  katholische  Stiftungen  derselben  Dißöcese,

b)  für  die  verfassungsmäßig  ausdrücklich  bezeichneten  Zwecke,

I)  nach  gehöriger  Ermittlung  des  hiefür  sprechenden  Bedürfnisses.

Als  beitragspflichtig  erscheinen  nur:

1)  das  Vermögen  der  Kirchen  und  Kapellen,

2)  das  Vermögen  der  religiösen  Bruderschaften,

3)  das  Benreficialstiftungsvermögen,  insoferne  dasselbe  nicht  mit

kirchlichen  Aemtern  in  unmittelbarer  Verbindung  steht.

Von  der  Abgabe  an  Unterstützungsbeiträgen  ganz  befreit,  sind:

a)  das  Beneficialstiftungsvermögen,  soweit  dessen  Genuß  mit  kirchlichen
  Aemtern  in  unmittelbarer  Verbindung  steht,

b)  diejenigen  Stiftungen,  welche  ihre  Renten  zur  Bestreitung  größerer
außerordentlicher  Ausgaben  nach  Maßgabe  der  hiefür  angefertigten
Etatsvarianten  selbst  bedürfen,

c)  Stiftungen,  deren  Renten  nach  Vorschrift  der  Stiftungsurkunde
oder  überhaupt  behufs  der  Erreichung  des  Stiftungszweckes  vorerst
noch  kapitalisirt  werden  müssen,

d)  Stiftungen,  welche  Schulden  haben,

e.)  Stiftungen,  deren  ctatsmäßiger  jährlicher  Ueberschuß  nicht  wenigstens
die  Summe  von  50  fl.  erreicht.

Der  Unterstützungsbeitrag  einer  concurrenzpflichtigen  Stiftung  soll
—  mit  Ausnahme  außerordentlicher  Fälle  oder  freiwilliger,  curatelamtlich
  genehmigter  Leistungen  —  nicht  über  25%  ihrer  jährlichen  etatsmäßigen
  Rentenüberschüsse  betragen.

Die  bisherigen  Sublevationscassen  sind  aufgehoben.  —  Die  Unterstützungsgesuche
  sind  einzeln  nach  ihrer  objectiven  Begründung  zu
würdigen  und  zu  erledigen.

Derartige  Gesuche  sind  in  der  Regel  von  den  Verwaltungen  der
bedürftigen  Stiftung  bei  der  vorgesetzten  Curatelbehörde,  also  insoweit
nicht  unmittelbare  Städte  in  Frage  kommen,  bei  den  Bezirksämtern  einzureichen
  und  von  diesen  nach  erschöpfender  Instruction  an  die  k.  Kreisregierung
  vorzulegen  zur  Würdigung  und  Bescheidung  benehmlich  mit
den  geistlichen  Oberbehörden.

Cultusstiftungen,  welche  größere  Rentenüberschüsse  besitzen,  dieselben
jedoch  auf  1  oder  mehrere  Jahre  zu  ihren  eigenen  Zwecken  bedürfen,
haben  unter  entsprechender  Begründung  dieser  Verhältnisse  ihre  Gesuche
um  Befreiung  von  Einzahlung  von  Rentenüberschüssen  im  Laufe  des
        <pb n="148" />
        122  Keligiens=  und  Kirchensachen.

Monats  März  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  übergeben,  von
denen  sie  berichtlich  der  Regierung  vorzulegen  sind.
(Ausschr.  der  Reg.  von  Mittelfr.  vom  7.  Febr.  1858,  A.Bl.  S.  218.)

Kirchlich-polizeiliche  Vorschriften.
1.  Sonntagsfeier.
Die  A.  V.  vom  30.  Juli  1862  verfügt,  was  folgt:

#  Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  105  des  P.St.G.B.  bezüglich
  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  zu  verordnen,  was  folgt:

1.

Alle  öffentlich  vorgenommenen  San  öffentliches  Aergerniß  erregenden  Arbeiten
  oder  geräuschvollen  Handtierungen  des  landwirtschaftiichen,  gewerblichen,
Handels=  und  Fabrikbetriebes,  sind  an  Sonn=  und  Festtagen,  dringende  Fälle
ausgenommen,  untersagt.

Dem  Verbote  unterliegen  nicht:

1)  Arbeiten,  welche  wie  bei  Hochöfen,  Gießereien,  Schmelzwerken,  Glashütten,
Gasfabriken,  Bräuereien,  Branntweinbrennereien  im  landwirthschaftlichen
Betriebe,  serner  behufs  des  Transports  von  Reisenden  und  Frachtgütern,
beim  Eisenbahn-,  Post=  und  Dampfschifffahrtsverkehre  ohne  Nachtheil  nicht
unterbrochen  werden  können,

2)  solche  Geschäfte,  welche  durch  das  tägliche  Bedürfniß  des  Publicums  erfordert
  werden,  z.  B.  jene  der  Miethkutscher,  der  Bäcker,  Barbiere,

3)  Erntearbeiten  bei  ungünstiger  Witterung  und  die  Arbeiten  der  Weinlese.
Bezüglich  des  Gewerbebetriebes  der  Getreidemüller  bleibt  es  jeden  Ortes  bei

der  bisherigen  Uebung.

Wo  bezüglich  des  Arbeitens  in  Fabriken  für  einzelne  Festtage  eine  Ausnahme
  bisher  gestattet  war,  kann  dieselbe  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  aufrecht
erhalten  werden.

Wir  behalten  Uns  vor,  auch  in  Zukunft  bei  erheblichen  Veranlassungen  bezüglich
  des  Arbeitens  in  Fabriken  solche  Ausnahmen  zu  bewilligen.

#6  2.  .
Die  Magazine,  Verkaufshallen,  Läden  und  Buden  der  Kauf-,  Handelsund
  Gewerbsleute  sind:
1)  am  ersten  Weihnachtstage,
2)  an  dem  Oster=  und  Pfingstsonntage,
3)  in  katholischen  Orten  am  Fronleichnamstage,  in  protestantischen  Orten  am
Charfreitage  den  ganzen  Tag  Über  geschlossen  zu  halten.

An  den  übrigen  Sonn=  und  Festtagen  dürfen  dieselben  während  des  vormitlägigen
  Pfarrgottesdienstes  nicht  geöffnet  werden.

An  den  Sonn=  und  Festtagen,  an  welchen  Messen  und  Jahrmärkte  stattsinden,
  müssen  Ortsläden  und  Marktbuden  ebenfalls  während  des  vormittägigen
Pfarrgottesdienstes  geschlossen  bleiben.  Dem  Verbote  des  Oeffnens  der  Läden
unlerliegen  nicht  Apotheken,  Baderstuben  und  Bäckerläden,  welche  an  sämmtlichen
Sonn=  und  Fesittagen  den  ganzen  Tag  über  geöffnet  sein  dürsen.  Conditoreien,
Lebküchner=  und  Feinbäckerläden  müssen  an  den  unter  Ziffer  1—3  bezeichneten
Tagen  nur  während  des  vormittägigen  Pfarrgottesdienstes  geschlossen  bleiben.

Wenn  bezüglich  des  Ladenschlusses  an  den  Sonn=  und  Festtagen  bisher
eine  Uebung  bestand,  welche  den  obigen  Bestimmungen  (Abs.  1—  3)  abweicht,
kann  solche  auch  ferner  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  aufrecht  erhalten  werden.

3.
Die  Abhaltung  von  Getreide=  und  Biehmärkten,  von  Treibjagden  und
öffentlichen  Versteigerungen  an  Sonn=  und  Feiertagen  ist  verboten.
        <pb n="149" />
        Religions=  und  Kirchensachen.  123

84.

Lärmendes  Zechen  und  Spielen,  lärmende  Zusammenkünfte  und  Lustbarkeiten
  in  Wirthschaftslocalitäten,  lärmende  Unterhaltungen  in  der  Nähe  von  Kirchen
an  Sonn=  und  Festtagen  während  des  vor=  und  nachmittägigen  Pfarrgottesdienstes
sind  untersagt.

85.

Es  ist  verboten,  Scheiben-  und  Vogelschießen  und  andere  öffentliche  Lustbarkeiten,
  sowie  Schau=  und  Vorstellungen,  Art.  63  Abs.  1  Ziff.  1  und  2,  Art.  64
Abs.  1  des  P.  St.G.  B.,  an  Sonn=  und  Festtagen  vor  Beendigung  des  vormittägigen
  Pfarrgottesdienstes  zu  veranstalten.

(6.
Das  Austreiben  und  Hüten  des  Weideviehes  darf  an  Sonn=  und  Festtagen
  zur  Zeit  des  vormittägigen  Pfarrgottesdienstes  nicht  stattfinden.
An  Orten,  wo  bisher  eine  abweichende  Uebung  bestand,  kann  dieselbe  durch
ortspolizeiliche  Vorschrift  aufrecht  erhalten  werden.
Auf  die  Alpenweide  findet  die  vorstehende  Bestimmung  in  Abs.  1  keine
Anwendung.

87.

Durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  können  die  Stunden,  auf  welche  sich  die  in

den  #  2  Abs.  2  und  3,  &amp;amp;  4,  5  und  6  Abs.  1  enthaltenen  Verbote  erstrecken,  näher
bezeichnet  werden.  8

8.

Die  Vorschriften  der  §&amp;amp;  1—  7  mit  Ausnahme  jener  des  &amp;amp;#2  Abs.  1  Ziff.  3
finden  bezüglich  der  Sonntage  und  der  den  christlichen  Confessionen  gemeinschaftlichen
  Festtage  auch  in  confessionell  gemischten  Orten  Anwendung.

In  Ansehung  der  besonderen  Feiertage  eines  Religionstheiles  sind  die  Bestimmungen
  des  §6#  ze  der  II.  Verfassungsbeilage  maßgebend.

Insolange  in  confessionell  gemischten  Orten  bezüglich  der  Einstellung  der
Arbeits=  und  Gewerbsthätigkeit  und  der  Schließung  der  Ortsläden  an  den  einem
Neligionstheil  eigenthümlichen  Feiertagen  eine  Vereinbarung  besteht,  ist  sich  hiernach
  zu  achien.

89.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  30  Tage  nach  der  Verkündung  im  Re—
gierungsblatte  und  beziehungsweise  im  Kreisamtsblatte  der  Pfalz  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  in.  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Zeitpunkle  erlöschen  alle  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonnund
  Festtage  bisher  mit  Strafwirksamkeit  bhschwenen  Vorschriften.

Berchtesgaden,  den  30.  Juli  1862.

Hiezu  die  C.  M.E.  vom  11.  Oct.  1869,  Eisenbahnarbeiten  an
Sonn=  und  Feiertagen  betr.

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten.


ç  Auf  den  Bericht  dom  6.  Juli  l.  Is.  bezeichneten  Betresss  wird  der  k.  Regierung,
  Kammer  des  Innern,  nach  vorgängigem  Benehmen  und  im  Einverständnisse
  mil  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern,  daun  des  Handels  und  der  öfsentlichen
  Arbeiten  erwiedert,  was  folgt:

Nach  Art.  105  des  P.  St.  G.  B.  unterliegt  gesetzlicher  Strafe,  wer  außer
dringenden  Fällen  den  gegen  Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  erlassenen
  Verordnungen,  oder  den  auf  Grnnd  derselben  ergangenen  ortspolizeilichen
Vorschriften  zuwiderhandelt.

Nach  der  zu  Art.  105  erschienenen  allerhöchsten  Verordnung  vom  3  0.  Juli

1862  sind  alle  öltenniich  vorgenommenen,  oder  öffentliches  Aergerniß  erregenden
Arbeiten,  oder  geräuschvollen  Handtierungen  des  landwirthschaftlichen  gewerblichen
Handels=  und  Fabrikbetriebes  an  Sonn=  und  Festtagen,  dringende  Fälle  ausge-
        <pb n="150" />
        124  Religions=  und  Kirchensachen.

nommen,  untersagt.  Dem  Verbote  nicht  unterstellt  sind  eine  Reihe  Arbeiten,  unter
welchen  jedoch  Eisenbahnarbeiten  nicht  aufgeführt  sind.  Es  kann  hiernach  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  wie  früher,  so  auch  nach  dem  jetzigen  Gesetzgebungs=  und
Verordnungsstande  Arbeiten  bei  den  gedachten  Bauunternehmungen  an  Sonn=  und
Fciertagen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  nicht  gestattet  sind.

Unter  den  dringenden  Fällen  sind  indeß  nicht  blos  eigentliche  Nothfälle  zu
verstehen,  sondern  auch  alle  jene  Fälle,  in  denen  die  Unterlassung  oder  Unterbrechung
  von  Arbeiten  namhaften  Schaden  nach  sich  ziehen  würde.  Ob  diese  Voraussetzung
  vorgelegen  sei,  ist  bei  einkommenden  Beschwerden  der  Entscheidung  der
zuständigen  Gerichte  vorbehalten.  -

*  die  Generaldircction  der  k.  Verkehrsanstalten  hat  übrigens  versucht,  die
Kategorien  von  Arbeiten  näher  festzustellen,  welche  zu  den  Ausnahmssällen  im
Sinne  des  Art.  105  des  P.  St.G.B.  zu  rechnen  sein  werden.

Das  Gutachten  der  k.  Generaldirection  bezeichnet  als  dringend  unter  allen
Umständen  jene  Arbeiten,  deren  Verzögerung,  Unterbrechung  oder  Unterlassung

a)  Gefahr  für  das  Leben  und  die  Gesundheit  von  Menschen  oder  Thieren  befürchten
  läßt;

b)  namhafte  Verluste  an  Staats=  oder  Privateigenthum  hervorrufen  kann,  und
zwar  dadurch,  daß  eine  bereits  hergestellte  Arbeit  durch  Unterlassung  der
Fortsetzung  ihren  Werth  verliert,  oder  daß  die  Unterbrechung  möglicher  oder
wahrscheinlicher  Weise  in  baulicher  Beziehung  Nachtheile  erwachsen,  wolche
durch  Fortsetzung  der  Arbeiten  ganz  beseitigt,  oder  wenigstens  gemindert
werden  können;

P)  einen  Stillstand  der  Arbeiten  und  dadurch  den  Verlust  des  Verdienstes  der
Arbeiten  an  den  Werktagen  zur  Folge  hat.

Nach  dem  erwähnten  Gutachten  gehören:

ad  a)  Vollendung  von  Gewölben  und  anderen  Mauerkörpern  zur  Entlastung
  gefährdeter  Ausrüstungen,  Instandhaltung  von  Gerüsten  und  anderen  künstlichen
  Bauvorrichtungen,  Sicherungs-Arbeiten  gegen  Erdrutschungen  und  Wasserzuflüsse,
  Regulirungs=  und  andere  für  die  Sicherheit  im  Betriebsdienste  erforderlichen
  Arbeiten  in  der  letzten  Zeit  vor  dem  bestimmten  Erössnungsterminc  einer
Bahnstrecke.

ac  b)  Wasserschöpfen  und  Fundationsarbeiten,  Versicherung  und  Vollendung
  von  Fluß=  und  Bachcorrectionen  zur  Beseitigung  von  Nachtheilen  durch
Hochwasser,  Brückenbauten  bei  außergewöhnlich  günstigem  Wasserstande,  insoweit
und  tisosange  dieser  für  die  Fortsetzung  und  Vollendung  des  Baues  allein  maßebend

  ist.

8  acOcc)  Abstreckungen,  welche  während  des  regelmäßigen  Betriebes  nicht
vollzogen  werden  können,  sodann  Geleise=  und  Gerüstregulirungen,  wobei  ohnehin
  nur  wenige  Personen  beschäftigt  werden.

Das  Gutachten  der  k.  Generaldirection  macht  übrigens  keinen  Anspruch
darauf,  die  möglichen  Ausnahmsfälle  vollkommen  erschöpfend  aufzuzählen.  Nach
vorstehenden  Bemerkungen  und  Erörterungen  erscheint  es  für  die  Eisenbahnverwaltung
  allerdings  nicht  geboten,  bei  Vornahme  dringender  Bauarbeiten  an  Sonnund
  Feiertagen  die  vorgängige  Zustimmung  der  Distriktspolizeibehörden  einzuholen.
  Dagegen  wird  es  angemessen  erachtet,  daß  in  solchen  Fällen  von  Seite
der  Eisenbahnbauverwaltung  den  Distriktspolizeibehörden  jeder  Zeit  Mittheilung  gemacht
  werde.  Es  werden  deshalb  in  dieser  Beziehung  die  nöthigen  Weisungen  erlassen
  und  dabei  die  Bahnbaubehörden  aufgesordert  werden,  nach  den  bereits  bestehenden
  Vorschriften  auch  in  der  Folge  sich  stets  mit  den  betheiligten  Pfarrämtern
  in's  geeignete  Benehmen  zu  setzen,  um  auf  diese  Weise  etwaigen  Anständen
und  Beschwerden  im  Voraus  zu  begegnen.

München,  den  11.  October  1869.

2.  Die  Feier  der  Landes=  und  Diöcesenpatrone.
(M.  E.  vom  24.  Nov.  1853,  ibid.  S.  357  u.  ff.)
        <pb n="151" />
        Kirchliche  Pfründen.  125

3.  Beerdigung  von  Selbstmördern  und  im  Zweikampf  gebliebener
Personen.  (M.E.  vom  10.  Nov.  1845,  ibid.  S.  364.)
4.  Ueber  Erorcisiren.
(M.  E.  vom  15.  Mal  1842,  ibid.  S.  363.)
5.  Verbot  der  Mufsikproductionen  in  Kirchen.  (ibid.  S.  365.)

B.  Rirchliche  Pfründen.
I.  Tischtitelgenuß.

Den  auf  den  landesherrlichen  Tischtitel  ordinirten  katholischen
Geistlichen  kann  die  Genußbewilligung  immer  nur  auf  1  Jahr  gewährt
werden.  Vergl.  C.  M.  E.  vom  2.  Oct.  1868,  C.  M.  Bl.  S.  302.

II.  Bewerbung  um  kirchliche  Pfründen.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  die  Erledigung  katholischer

kirchlicher  Pfründen  der  k.  Kreisregierung  anzuzeigen.
(E.  vom  12.  Jan.  1808,  Döll.  VIII  S.  716.)

Bezüglich  der  protestantischen  Pfarreien  s.  Ausschr.  vom  8.  Febr.
1810,  Döll.  VIII.  S.  1527.

Die  Bewerber  um  Pfründen  bedürfen  ein  Zeugniß  der  politischen
Behörde:

a)  über  ihr  politisches  Verhalten  und  ihre  Conduite
(M.  E.  vom  29.  Oct.  1833,  Döll.  VIII.  S.  668.)

bezüglich  deren  die  Entschließung  des  C.  M.  vom  10.  April  1868,

C.  M.  Bl.  S.  87  besonders  genaue  Constatirungen  anordnet.

b)  über  die  gewissenhafte  Erfüllung  der  etwa  dem  Pfründebesitzer  obliegenden
  Verbindlichkeit  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der
Pfarrgebäude.

(M.  E.  vom  9.  Dez.  1811,  7.  März  1835,  ibid.  S.  633,  671.)
Diese  Zeugnisse  sind  den  Betheiligten  verschlossen  zu  übergeben.
(M.E.  vom  24.  Mai  1829  und  31.  Aug.  1841,  Döll.  VIII.
S.  655,  XXIII.  S.  169.)
Ihre  Giltigkeit  dauert  auf  2  Jahre.
(M.  E.  vom  31.  Aug.  1841,  Döll.  XXIII.  S.  169.)

III.  Justallation.

Im  höheren  Auftrage  vollziehen  die  Distriktsverwaltungsämter  die
Installation  der  Pfründebesitzer.
Für  katholische  Pfarrpfründen  bestimmt  die  V.  vom  6.  Juli  1845
den  Gang  und  Umfang  der  Installation.  (Döll.  XXIII.  S.  176.)
Für  protestantische  Pfarreien  gilt  das  Regulativ  der  k.  preußischen
Kriegs=  und  Domänenkammer  als  Consistorium  vom  28.  Jan.  1802.
Hienach  ist:
1)  die  Einweisung  des  neuen  Pfarrers  noch  vor  seiner  Antrittspredigt
vorzunehmen.
        <pb n="152" />
        126  Religions=  und  Kirchensachen.

2)  Die  Einweisung  geschieht:
a)  von  Seite  der  geistlichen  Behörde  durch  einen  Abgeordneten
des  k.  Consistoriums,  nämlich  den  betreffenden  k.  Decan;
b))  von  Seite  der  weltlichen  Behörden  von  dem  durch  die  Kreisregierung
  hiezu  committirten  politischen  Beamten  unter  Zuziehung
  eines  Actuars.

Gemäß  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  beider
Abtheilungen  vom  19.  Dez.  1867,  C.M.  Bl.  S.  263,  sind  die
Installationen  durch  den  Bezirksamtmann,  und  nur  in  dessen
legaler  Verhinderung  durch  dessen  Stellvertreter  zu  besorgen.

3)  Dem  geistlichen  Commissär  liegt  ob,  nach  gehaltener  Predigt  den
neuen  Pfarrer  oder  Diacon  unter  Beachtung  der  herkömmlichen
Fcierlichkeiten  durch  eine  kurze  vor  dem  Altar  zu  haltende  Rede
der  Gemeinde  vorzustellen,  wogegen  dem  weltlichen  Commissär,
der  sich  in  der  Kirche  eines  jeden  officiellen  Actes  zu  enthalten
hat,  Ausschr.  der  Regierung  von  Oberfranken  vom  22.  April  1842,
zukommt,  den  weltlichen  Installationsact  in  der  Sacristei,  oder
wenn  daselbst  kein  hinreichender  Platz  wäre,  im  Pfarrhofe  vorzunehmen,
  jedenfalls  ist  die  Verpflichtung  des  Pfarrers  in  der
Pfarrwohnung  vorzunehmen.

4)  Die  Ortsvorsteher,  Mitglieder  der  Kirchenverwaltung  und  Armenpflege,
  sowie  die  Schullehrer  sind  zum  weltlichen  Installationsacte
beizuziehen,  wobei  sowohl  für  die  Solennitäten  als  die  Objecte
der  Uebergabe  2c.  die  A.  V.  vom  6.  Juni  1845  maßgebend  ist.

Nach  Anordnung  des  k.  Oberconsistoriums  und  Regierungs=  Ausschreibens
  vom  9.  Oct.  1826,  Döll.  XI.  S.  1559,  muß  bei  jeder  Installation
  eines  Pfarrers,  wenn  eine  Intercalarien-Verwaltung  stattgefunden
  hat,  von  dem  geistlichen  und  weltlichen  Commissär  untersucht
werden:

a)  wie  lange  die  Verwesung  gedauert  hat,  wer  sie  geführt  hat  und
wer  die  Percipienten  sind,

b))  welchen  Abschluß  das  Manual  der  Rechnung  ergibt  und  wie  solches
mit  dem  Tagebuch  übereinstimmt,

e)  ob  und  welche  Ueberschüsse,  und  wohin  sie  abgeführt  worden  sind,

d)  welche  Ausstände  vorhanden,  und  welche  Maßregeln  zu  deren
Beitreibung  nothwendig  sind,

e)  wann  die  Rechnung  vollständig  gelegt  werden  kann  und  wird.

Ueber  diese  Constatirung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Installation  sowohl  katholischer  als  protestantischer  Geistlicher
ist  als  Parteisache  zu  betrachten,  sonach  die  Verhandlungen  zu  tarxiren.
Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern,  des  Cultus,  der  Finanzen
vom  3.  Febr.  1864,  C.M.  Bl.  1867  S.  263.

In  Bezug  auf  die  von  dem  weltlichen  Commissär  aufzurechnenden
  Diüäten  für  die  Installationsverhandlungen  bei  protestantischen  Pfarreien
        <pb n="153" />
        Kirchliche  Pfründen.  127

ist  die  A.  B.  vom  17.  Juli  1857,  die  Vergütung  des  Aufwandes  bei
Geschäftsreisen  des  Landgerichtspersonales  betr.,  zur  Richtschnur  zu  nehmen.
(R.A.  vom  13.  März  1862,  K.A.  Bl.  S.  408.)
Nach  der  V.  vom  28.  Jan.  1802  gebühren:

1)  dem  geistlichen  Commissär  an  Diäten  5  fl.  30  kr.,

2)  dem  ihm  begleitenden  Kirchner  30  kr.,

3)  dem  assistirenden  Senior  des  Capitels  2  fl.  30  kr.,

4)  dem  zweiten  geistlichen  Assistenten  1  fl.  15  kr.,

5)  den  beiden  Schullehrern  derselben,  jedem  30  kr.

Außerdem  passirt  für  den  geistlichen  Commissär  und  seine  beiden
Assistenten,  wenn  diese  nicht  einerlei  Weg  mit  ihm  zu  machen  haben,  die
Auslage  für  ihr  Fuhrwerk,  nebst  Trinkgeld  zu  30  kr.  für  den  Fuhrknecht.

Der  Eid,  den  die  katholische  und  protestantische  Geistlichkeit  zu
schwören  hat,  ist  ein  dreifacher,  und  umfaßt:

a)  den  Verfassungseid,

b))  den  Diensteid,

c)  den  Eid  wegen  Nichttheilnahme  an  verbotenen  Vereinen  und  Gesellschaften.


Die  genaue  Formel  enthält  die  M.E.  vom  21.  Mai  1851.

(Döll.  XXIII.  S.  172.)

Diejenigen  Pfründebesitzer,  welche  den  Eid  bereits  früher  geleistet
haben,  sind  lediglich  auf  denselben  hinzuweisen.

Das  früher  bestandene  Installationsrecht  der  Standesherren  und
Gutsherren,  Edict  IV.  #&amp;amp;  48,  kann,  nachdem  die  dafür  bestandenen
öffentlichen  Organe  nicht  mehr  bestehen,  auch  nicht  mehr  ausgeübt  werden;
doch  ist  es  den  genannten  Standesherren  2c.  unbenommen,  entweder  dem
Installationsacte  persönlich  beizuwohnen,  oder  sich  durch  einen  Abgeordneten
  vertreten  zu  lassen.

(M.  E.  vom  24.  März  1852,  Döll.  XXIII.  S.  192.)
(M.E.  vom  28.  Dez.  1861.)

Bezüglich  der  Installation  und  Verpflichtung  der  Pfarrverweser
siehe  A.  E.  vom  10.  Juni  1824,  Döll.  VIII.  S.  679.

Außerdem  bestimmt  die  C.  M.E.  vom  2.  Dez.  1868,  daß  diejenige
  Polizeibehörde,  welche  einen  Pfarramtsverweser  zum  erstenmale  zu
verpflichten  hat,  demselben  behufs  seiner  Legitimation  für  weitere  Verwesung
  entweder  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Verpflichtungsprotokolls
oder  ein  Certificat  über  die  vorschriftsmäßig  vorgenommene  Verpflichtung
zu  dem  Zwecke  auszustellen  habe,  damit  solche  bei  dem  Antritte  weiterer
Verwesungen  producirt  und  hierauf  Bezug  genommen  werden  könne.

Ausnahmsweise  kann  bei  geringeren  Pfründen  und  Beneficien  die
feierliche  Installation  von  der  k.  Kreisregierung  im  Benehmen  mit  der
kürchlichen  Oberbehörde  auf  gestellten  Antrag  erlassen  werden;  in  solchem
Falle  beschränkt  sich  der  am  Amtssitze  vorzunehmende  Installationsact:
#4)  auf  protokollarische  Verpflichtung  und  Diensteseinweisung  des  Bepfründeten,

  und
        <pb n="154" />
        128  Religions=  und  Kirchensachen.

2)  auf  Kundgabe  dieses  Actes  an  die  betreffende  Kirchenverwaltung
und  Pfarrangehörigen.

Bei  Installation  ist  auch  jederzeit  der  Bestand  der  pfarramtlichen
Literalien  zu  constatiren,  da  der  abtretende  Pfarrer  2c.  für  den  Abgang
an  zur  Pfarrei  gehörigen  Literalien  haftet  (Entschließung  vom  1.  Jan.
1806,  29.  März  1826,  Döll.  VIII.  S.  462,  699);  ebenso  ist  der
Zustand  der  Pfarrgebäude  zu  controliren.

IV.  Intercalar-Rechunugen.

Intercalarrechnungswesen  für  katholische  Pfründen  ’).

(A.  V.  vom  21.  April  1807,  Döll.  XI.  S.  1513  u.  ff.)

Das  canonische  Jahr  ist  vom  2.  Febr.  an  allgemein  zu  rechnen.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  bei  allen  Pfründeerledigungen
die  Belege  zur  Herstellung  dieser  Rechnung  zu  sammeln,  sich  dieselben
eventuell  von  der  Verlassenschaftsbehörde  zu  verschaffen,  die  Rechnung
aus  den  Stückrechnungen:

a)  des  abtretenden  Pfründebesitzers  oder  seiner  Vertreter,

b)  des  Stellverwesers,

c)  des  neuen  Pfründebesitzers
zusammenzustellen,  hierüber  die  Betheiligten  zu  hören,  sodann  aber  die
Rechnung  zur  Revision  und  Erledigung  an  die  k.  Kreisregierung  einzusenden.
  (&amp;amp;  35  der  Form.  V.)
Ausschr.  der  mittelfr.  Reg.  vom  26.  Jan.  1837,  Ertrabeilage  Nr.  28.)

Bezüglich  protestantischer  Pfarrpfründen.

(M.  E.  vom  20.  Febr.  1813,  Döll.  XI.  S.  1535.)
(Instruction  vom  14.  Aug.  1813,  18.  Nov.  1826,  2.  Febr.  1835,
ibid.  S.  1536  u.  ff.)

Vergl.  bezüglich  der  administrativen  Competenz  zum  Vollzuge  der
Intercalarrechnungen  das  oberstrichterliche  Erkenntniß  vom  29.  April
1861,  R.Bl.  S.  437.

Bei  Erledigung  von  Pfarreien  und  Beneficien  durch  Todesfall
der  Bepfründeten  obliegt  die  Herstellung  der  Intercalarfrüchterechnung
dem  Verlassenschafts  gerichte.

(V.  vom  21.  Oct.  1818,  Döll.  XI.  S.  1522.)
(O.A.E.  vom  9.  März  1863,  R.Bl.  S.  495.)

V.  Baufallschätzungen.

Die  A.  V.  vom  13.  Nov.  1857,  Reorganisation  des  Bauwesens
betreffend,  &amp;amp;  44,  überträgt  die  Vornahme  von  Baufallschätzungen  bei
Gebäuden,  an  welchen  das  Staatsärar  nicht  betheiligt  ist,  den  Verwaltungsbehörden
  mit  Beizichung  von  Sachverständigen,  während  diese  Bau- 



Bl.  f.  a.  Pr.  Xl.  104.
        <pb n="155" />
        Kirchliche  Pfründen.  129

fallschätzung  an  Staatsgebäuden  nach  &amp;amp;  76  der  Verordnung  vom  28.  Febr.
1851  von  der  Baubehörde,  eventuell  unter  Mitwirkung  der  hiezu  einzuladenden
  Distriktsverwaltungsbehörde  vorzunehmen  ist.

C.  M.  E.  vom  3.  Juli  1866,  C.  M.  Bl.  S.  162,  die  Vornahme
von  Baufallschätzungen  an  Gebäuden  kirchlicher  Pfründen  betr.

Die  Aufsicht  auf  den  Zustand  kirchlicher  Gebäude  sowie  die  Vornahme
  der  Baufallschätzungen  ist  Curatel=  also  Amtssache.  Der  vornehmende
  Beamte  hat  deshalb  keine  Diäten  zu  beanspruchen;  auch  sind
die  Verhandlungen  taxfrei  aufzunehmen.

Entschl.  des  Ministeriums  des  Innern  beider  Abtheilungen  vom  19.  Dez.
1867,  C.  M.  Bl.  S.  263.

Die  Baufallschätzungen  bei  Gebäuden  kirchlicher  Pfründen,  an  welchen
das  Aerar  nicht  ausschließend  betheiligt  ist,  haben  nach  &amp;amp;  44  der  A.  V.
vom  13.  Nov.  1857  —  Reorganisation  des  Bauwesens  betr.,  R.  Bl.  1857
S.  1640,  unter  Leitung  der  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  geschehen.

Die  Vergütung  des  Reiseaufwandes  an  die  Verwaltungsbeamten
bemißt  sich  nach  der  M.E.  vom  3.  Juli  1866.  Demnach  obliegt  die
Leitung  der  Baufallschätzungen  außerhalb  des  Amtssitzes  dem  Amtsvorstande
  als  Officialsache.

C.  M.E.  vom  27.  Dez.  1867,  C.M.  Bl.  1868,  S.  2  die  Verordnung
  vom  28.  Febr.  1851  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der
Staatsgebäude  bezüglich  der  Ausscheidung  der  großen  und  kleinen  Baufälle
  findet  auf  die  Gebäude  organisirter  Pfarreien  keine  Anwendung,
vielmehr  ist  die  Verbindlichkeit  der  Inhaber  organisirter  Pfarreien  hinsichtlich
  der  Wendung  kleiner  Baufälle  entsprechend  dem  Ministerial-Ausschreiben
  vom  28.  Nov.  1844  Ziff.  4,  Döll.  XXXV.  S.  127,  vor
allem  nach  den  jeden  Ortes  bestehenden  Gesetzen,  Statuten  oder  rechtsgiltigen
  Gewohnheiten,  und  in  Ermanglung  solcher  speciellen  Bestimmungen
  nach  den  am  gegebenen  Orte  jedem  Miethsmanne  obliegenden
Verpflichtungen  zu  bemessen.

VI.  Pfründe-Fassionen.

Ueber  alle  selbstständigen  katholischen  Pfründen  sind  Ertragsfassionen
herzustellen.

Ihre  Anfertigung  und  die  Thätigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  hiebei  bemißt  sich  nach  der  älteren  Verordnung  vom  5.  Dez.
1811,  Döll.  VIII.  S.  872  u.  ff.,  und  der  M.  E.  vom  22.  April  1818,
mittelfr.  K.  A.  Bl.  S.  545.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  bedacht  zu  sein,  daß
Aenderungen  in  den  Einnahmen  oder  Ausgaben  der  Pfründen  sofort
ordnungsmäßig  in  den  Fassionen  nachgetragen  und  der  Kreisregierung
behufs  des  Nachtrags  in  den  Fassionen  angezeigt  werden.

Ueber  Streitigkeiten  um  Leistungen  und  Reichnisse  an  Pfarreien,
welche  in  der  Fassion  begründet  sind,  entscheiden  nach  §  50  der  Form.V.
vom  17.  Dec.  1825  die  Administrativbehörden.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  9
        <pb n="156" />
        130  Religions-  und  Kirchensachen.

Vergl.  hiemit  O.  A.  E.  vom  19.  Juni  1855,  R.  Bl.  S.  823,
Pfarrei  Fechenbach  gegen  die  Judenschaft  daselbst,  Forderung  von  Neujahrsgeldern
  betr.

Diese  Reichnisse  erscheinen  als  fundationsmäßige  Sustentationsund
  Dotationsbeiträge,  welche  in  die  Fassion  eingestellt  sind  und  nicht
auf  einem  Privatrechtstitel  beruhen,  weshalb  hier  die  „Verwaltung"  competent
  ist.

O.A.E.  vom  19.  Juni  1855,  R.  Bl.  S.  836,  Pfarrei  Kallenbach
  zu  Rieneck  gegen  jüdische  Einwohner  daselbst,  Forderung  von  Neujahrsgeldern.


O.A.E.  vom  9.  Juni  1857,  R.Bl.  S.  776,  Ansprüche  der
Pfarr-,  Schul=  und  Kirchendienersstelle  zu  Altensittenbach  gegen  Bauern
Stahl  von  Steppach,  Entrichtung  der  Weihnachtssammlung.

Competenz  der  Verwaltung  begründet,  da  es  sich  um  fassionsmäßige,
  zur  Sustentation  der  Kirchendiener  bestimmte,  althergebrachte
Reichnisse  handelt.  Ob  diese  Reichnisse  dinglicher  oder  persönlicher  Natur
sind,  macht  in  der  Anwendung  des  &amp;amp;  50  der  Form.V.  keinen  Unterschied.

O.A.E.  vom  11.  Nov.  1861,  R.  Bl.  S.  916,  Pfarrpfründe
Westendorf  gegen  Dietmaier  wegen  Spendebrodreichniß.

Wenn  dagegen  der  öffentlich  rechtliche  Character  des  wenn  gleich
fassionsmäßigen  Reichnisses  selbst  bestritten  ist,  sohin  das  fassionsmäßige
hheichuß  als  ein  bestrittenes  zu  betrachten  ist,  so  entscheiden  darüber  die

erichte.

O.A.E.  vom  30.  Dez.  1861,  R.Bl.  1862  S.  83,  Kirchengemeinde
  Wald  gegen  Pfarrei  daselbst,  Naturalfrohndienste  betr.

Die  Curatel  über  das  eigentliche  Pfründevermögen  steht  nicht
den  Unterbehörden,  sondern  der  Kreisregierung  zu,  §  74  der  Form.V.,
weshalb  auch  die  Ertheilung  des  Streitconsenses  an  Pfarrer,  Curaten
oder  Beneficiaten  nur  von  letzterer  benehmlich  mit  der  kirchlichen  Oberbehörde
  ausgeht.  (Döll.  XI.  S.  1592.)

Den  Pfründebesitzern  kommt  das  Recht  der  freien  Vermögensverwaltung
  zu;  bei  allen  Verfügungen,  welche  die  Substanz  des  Vermögens
alteriren  oder  belasten,  ist  die  Genehmigung  der  zuständigen  Curatelstelle
  nothwendig.  (M.  E.  vom  15.  Sept.  1836,  Döll.  XI.  S.  1494.)

C.  M.  E.  vom  25.  April  1865,  J.  M.  Bl.  S.  68.  Die  Inhaber
geistlicher  Pfründen  sind  berechtigt,  bei  Abquittirung  heimbezahlter  zum
Pfarrpfründevermögen  gehöriger  Hypothekkapitalien  oder  Bodenzinskapitalien
  nach  den  Vorschriften,  wie  sie  durch  M.  E.  vom  31.  Juli  1864
für  Gemeinde=  und  Stiftungskapitalien  ertheilt  worden  sind,  die  Abquittirung
  mit  eigener  Unterschrift  und  Siegel,  soferne  sie  solches  führen,
vorzunehmen;  diese  Urkunde  ist  jedoch  von  der  zuständigen  Aussichtsstelle
mit  der  Genehmigung  und  Bestätigung  darüber  zu  versehen,  daß  der  betreffende
  Pfründebesitzer  als  Verwalter  des  Pfründevermögens  zur  Abquittirung
  und  Löschungsbewilligung  berechtigt  sei.
        <pb n="157" />
        Kirchliche  Pfründen.  131

Kosten  auf  Führung  von  Processen  über  das  Stammvermögen
dürfen  mit  Curatelgenehmigung  aus  dem  Stammvermögen  der  Pfründen
entnommen  werden.

Vergl.  O.  A.E.  vom  23.  Nov.  1859,  R.Bl.  S.  1322,  in  Sachen
Dostler'scher  Erben  wegen  Ersatz  von  Firationskosten.  Competenz  der
Verwaltung.

Vergl.  O.  A.  E.  vom  9.  Juni  1857,  R.  Bl.  S.  794,  Pfarrei
Steinsfeld  gegen  Spindler,  Rückzahlung  eines  Handlohns.  Die  Entscheidung
  der  Frage,  wie  weit  ein  Handlohns-Aequivalent  dem  Stammvermögen
  zuwachse,  competirt  zur  Verwaltung,  da  die  Regulirung  der
Einkünfte  einer  Pfarrei  und  die  Aufsicht  auf  Erhaltung  des  Pfründevermögens
  zur  Verwaltung  ressortirt.

VII.  Stolordnung.

Die  Festsetzung  der  Stolgebühren,  d.  h.  der  den  Geistlichen  für
die  Vornahme  von  Tauf-,  Trauungs=  oder  Beerdigungsacten  zuständigen
Gebühren  wird  als  ein  weltlicher  Gegenstand  betrachtet  und  competirt
sowohl  bezüglich  katholischer  als  protestantischer  Pfarreien  zum  Staatsministerium
  des  Cultus,  vorbehaltlich  der  Vernehmung  der  kirchlichen
obersten  Stellen.  (Conf.  Döll.  VIII.  S.  968  u.  ff.,  M.E.  vom
19.  Dez.  1839,  Döll.  XXIII.  S.  457.)

Auch  die  Feststellung  der  Gebühren  für  Meßner  und  Kirchendiener
für  kirchliche  Functionen  steht  dem  Staatsministerium  des  Cultus  zu.

(M.  E.  vom  8.  Oct.  1862  Nr.  8581.)

VII.  Pfarrmatrikeln.

Die  Civilstandsregister  sind  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom
31.  Jan.  1803  durch  die  Pfarrämter  zu  führen.

In  Bezug  auf  die  Führung  dieser  Register  enthält  die  Entschl.
beider  Ministerien  des  Innern  vom  14.  Dez.  1868  nachstehende  Anordnungen.


Nach  Vorschrift  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  31.  Jan.  1803  und
kFichungsweise  nach  Ziffer  10  des  beigedruckten  Formulars  des  Sterbregisters
(R.  Bl.  vom  Jahre  1803  S.  79)  ist  für  den  Eintrag  in  das  Sterbregister  der
Begräbnißort  maßgebend  und  hat  diese  Vorschrift  unter  Anderem  auch  den
Zweck,  Doppel-Einträge  zu  verhüten.

Es  ist  nun  zur  Kenntniß  der  unterfertigten  k.  Staatsministerien  gekommen,
daß  diese  Bestimmung  vielfach  nicht  beachtet  wird,  indem  manche  Pfarrämter  besuslich
  der  innerhalb  ihrer  Sprengel  beerdigten  Fremden  keinerlei  Einträge  in
ie  Pfarrmatrikel  zu  bethätigen  pflegen,  andere  aber  ihre  in  auswärtigen  Orten
gestorbenen  und  beerdigten  Pfarrangehörigen  mit  eigenen  selbstständigen

ummern  und  nicht  etwa  blos  vormerkungsweise  in  die  Sterbematrikel  der
Heimat  einschreiben.

Dieses  Verfahren  führt  —  abgesehen  von  anderen  bedenklichen  Folgen  —
insbesondere  auch  zu  dem  Mißstande,  daß,  nachdem  die  Pfarrmatrikeln  die  Grundlagen
  für  die  staltsischen  Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung  bilden,
manche  Verstorbene  bei  den  erwähnten  Erhebungen  keine  Berücksichtigung  finden,
während  andere  doppelt  nämlich  am  Begräbnißorte  und  am  Heimatsorte
eingetragen  und  gezählt  werden.

9
        <pb n="158" />
        132  Religions-  und  Kirchensachen.

Um  nun  die  Richtigkeit  und  Verläffigkeit  der  Pfarrmatrikeln  nach  Möglichkeit
  zu  sichern,  sehen  sich  die  unterfertigten  k.  Staatoministerien  veranlaßt,  den  k.
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  den  Auftrag  zu  ertheilen,  benehmlich
mit  den  von  gegenwärtiger  Entschließung  zu  verständigenden  kirchlichen  Oberbehörden
  den  sämmtlichen  mit  der  Führung  der  Pfarrmatrikeln  betrauten  geistlichen
Aemtern  die  Bestimmungen  der  landesherrlichen  Verordnung  vom  31.  Jan.  1803
in  Erinnerung  zu  bringen  und  durch  geeignete  Anweisung  derselben  Veorsorge  zu
trefsen,  daß  alle  Sterbfälle,  sie  mögen  In=  oder  Ausländer,  Civil=  oder  Militärpersonen,
  Cleriker  oder  Laien  2c.  betreffen,  ausnahmslos  nur  in  der  Sterbmatzitel
  des  Begräbnißortes  mit  selbstständigen  Nummern  aufgezeichnet
werden.

Die  Duplicate  der  pfarramtlichen  Tauf-,  Trau=  und  Sterberegister
  sind  nach  &amp;amp;  100  des  revidirten  Gem.  Ed.,  nach  Ziff.  190  der
V.V.  hiezu  vom  31.  Oct.  1837  bei  den  Distriktspolizeibehörden  zu
hinterlegen,  alljährlich  zu  erneuern,  zu  ergänzen,  nach  Gemeinden  auszuscheiden,
  mit  einem  alphabetischen  Register  zu  versehen  und  sorglich
aufzubewahren.  (M.E.  vom  9.  Nov.  1840,  Döll.  XXIII.  S.  113.)

Das  Formularpapier  zu  neuen  Pfarrmatrikeln  wird  auf  Kosten
des  Aerars  beigeschafft;  das  Papier  zu  den  Duplicaten  haben  die  Pfarrämter
  selbst  beizuschaffen.

(M.E.  vom  26.  Nov.  1848,  Döll.  XXIII.  S.  115.)

Die  Kosten  des  Einbandes  der  Pfarrmatrikeln  sind  aus  dem  Kirchenvermögen

  zu  bestreiten.  (M.  E.  v.  3.  Juli  1809,  Döll.  XI.  S.  1458.)

IX.  Pfarrpurificationen.

Die  Bildung  der  Pfarrsprengel,  deren  Veränderung  durch  Ausund
  Einpfarrungen  ist  durch  das  II.  Verf.-Ed.  &amp;amp;  76  als  Gegenstand
gemischter  Natur  bezeichnet.

Die  A.  V.  vom  13.  Juli  1811,  Döll.  VIII.  S.  479  und  vom
13.  Dez.  1844,  Döll.  XXIII.  S.  23  gibt  dafür  Normen.

Pfarrpurificationen  können  sowohl  von  Amtswegen  als  auf  Betreiben
  der  Betheiligten  angeregt  werden.

(M.  E.  vom  16.  Mai  1826,  Döll.  VIII.  S.  37,  M.E.  vom  13.  Dez.
1844  a.  3.  Döll.  XXIII.  S.  23.)

Es  müssen  hiebei  die  Motive  für  die  Purification  genau  angegeben,
  durch  Karte  oder  Situationspläne  die  Lage,  Entfernung,  Verbindung
  der  betreffenden  Orte  nachgewiesen,  eine  Vernehmung  der  betheiligten
  Pfarrämter  und  Gemeinden,  eventuell  der  Schulbehörden  und
Lehrer  gepflogen  und  die  vollständig  instruirten  Acten  der  Kreisregierung
vorgelegt  werden,  welche  sofort  die  Vernehmung  der  kirchlichen  Oberbehörden
  eintreten  zu  lassen  und  die  höchste  Genehmigung  zu  erholen  hat.

Die  Verhandlungen  über  Aus=  und  Einpfarrungen  sind  tax=  und
stempelfrei.  (A.  E.  vom  5.  Sept.  1831,  Döll.  VIII.  S.  38.)

X.  Kircheugebäude  und  deren  Unterhaltung.

Die  Aufsicht  auf  den  Zustand  der  sämmtlichen  Gebäude,  von  Stiftungen
  —  also  auch  von  Kirchenstiftungen  bildet  eine  der  wesentlichsten
        <pb n="159" />
        Cultusbauten.  133

Aufgaben  der  Staatsaufsichtsbehörden,  wie  dies  durch  die  A.  V.  vom
8.  Juni  1811,  Döll.  XI.  S.  1504,  durch  M.E.  vom  23.  Aug.  1829,
ibid.  S.  1421,  durch  M.  E.  vom  3.  Mai  1843,  17.  Aug.  1852,  und
die  A.  V.  vom  13.  Nov.  1857,  die  Reorganisation  des  Bauwesens
betr.,  R.  Bl.  S.  1636,  angeordnet  ist.

Zu  den  hier  in  Frage  stehenden  Gebäuden  gehören  in  der  Regel
die  Haupt=  und  Filialkirchen,  die  Pfarrhöfe  mit  den  dazu  gehörigen
Oeconomiegebäuden,  Umfriedungsmauern,  Brunnen,  Schul=  und  Meßnerhäuser
  mit  Zugehör.

In  Bezug  auf  die  Bauverbindlichkeit  an  Kirchenstiftungsgebäuden
ist  zu  unterscheiden,  ob  diese  Verbindlichkeit:

a)  dem  betreffenden  Kirchenstiftungsfonds,  oder

b)  dem  Staatsärar,  oder

c)  dem  Pfründebesitzer,  oder

d)  den  Decimatoren,  und  sonstigen  Concurrenten  obliegt.

ad  a.  Ist  die  Kirchenstiftung  an  erster  Stelle  baupflichtig  und
im  Besitze  der  Mittel  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeit,  so  hat  die
Vornahme  von  Reparaturen  an  Kirchengebäuden  oder  von  Neubauten
gleicher  Art  nach  Anordnung  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869
über  Stiftungsbauangelegenheiten  zu  geschehen.  Die  Anordnung  und
Leitung  des  Baues  geschieht  demnach  vorbehaltlich  der  Staatsaussicht
durch  die  Kirchenverwaltungen.

ad  b.  Ist  die  staatliche  Baupflicht  an  einem  kirchlichen  Gebäude
anerkannt,  so  erfolgt  Unterhaltung  und  Neubau  solcher  Gebäude  durch
die  dafür  aufgestellten  technischen  Beamten  des  Staates.

ad  c.  Bei  Cultusbauten  aus  dem  Pfarrpfründevermögen  ist  nachstehendes
  Verfahren  zu  empfehlen.

In  allen  Fällen,  wo  die  Pflicht  zur  Unterhaltung  und  Erbauung
von  Cultusgebäuden  ausschließend  und  primär  auf  dem  Vermögen  der
Pfarrpfründe  ruht,  und  wo  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  der  Gebäude
  von  dem  jeweiligen  Pfründebesitzer  zu  erfüllen  ist,  hat  eine  Constatirung
  der  vorhandenen  Baugebrechen  und  eine  wirksame  Controle  der
geschehenen  Baufallswendung  einzutreten,  damit  einerseits  dem  allgemeinen
Erforderniß  der  baulichen  Unterhaltung  der  Cultusgebäude  genügt,  andererseits
  aber  die  betheiligten  Pfarrer  oder  ihre  Relicten  gegen  unbemessene
  Anforderung  ihrer  Nachfolger  geschützt  werden.

Es  erscheint  diese  Aufsicht  und  Controle  um  so  nothwendiger,  als
nur  in  solcher  Weise  die  lästigen,  schwierigen  und  verwickelten  Streitigkeiten
  vermieden  werden,  welche  häufig  zwischen  den  Relicten  eines  persönlich
  bauverpflichteten  Pfarrers  und  dessen  Nachfolger  über  die  Frage
erhoben  werden,  welche  Baugebrechen  an  den  Cultusgebäuden  durch  ungenügende
  Sorgfalt  des  Vorgängers  entstanden  seien,  und  wie  weit  sonach
dessen  Vermögen  für  die  Beseitigung  der  vorhandenen  Baufälle  in  Anspruch
  genommen  werden  könne.
        <pb n="160" />
        134  Religions=  und  Kirchensachen.

2.

Da  die  Zahl  derjenigen  Pfründebesitzer,  welche  die  ausschließende
Cultusbaulast  an  allen  oder  einigen  Gebäuden  des  Pfarrbezirkes  zu
tragen  haben,  eine  verhältnißmäßig  geringe  ist,  so  ist  es  zweckmäßig  und
der  dienstlichen  Stellung  der  Pfründebesitzer  angemessen,  daß  sowohl  die
Besichtigung  und  Untersuchung  der  betreffenden  Cultusgebäude  in  Bezug
auf  ihren  baulichen  Zustand,  als  auch  die  Respicienz  über  die  Planmäßigkeit
  und  Solidität  der  ausgeführten  Bauten  durch  einen  Beamten
der  k.  Baubehörde  und  zwar  von  2  zu  2  Jahren,  insoferne  nicht  besondere
  Umstände  eine  Ausnahme  begründen,  vorgenommen  werde.

3

Der  betreffende  Baubeamte  ist  auf  Grund  des  nach  &amp;amp;  8  abzuschließenden
  Uebereinkommens  verpflichtet,  jedes  der  hier  einschlägigen
Cultusgebäude  je  im  zweiten  Jahre  im  Frühjahre  zu  besichtigen  und
einen  genauen  Kostenvoranschlag  über  alle  an  den  Gebäuden  vorzunehmenden,
  zu  deren  baulichen  Unterhaltung  nothwendigen  großen  und
kleinen  Reparaturen  oder  Unterhaltungsarbeiten  zu  verfassen,  wovon  sofort
  ein  Duplicat  dem  betreffenden  Pfründebesitzer  mit  dem  schriftlichen
Ansinnen  um  unverweilte  Anordnung  der  Bauarbeiten  zuzustellen,  das
Concept  aber  bei  den  Acten  zu  behalten  ist.

4

84.
Dem  betreffenden  Pfründebesitzer  steht  es  frei,  im  Falle  gegründeter
  Beschwerden  die  Entscheidung  der  Curatelstelle,  conf.  &amp;amp;  73  u.  74
der  Form.V.  vom  17.  Dez.  1825,  anzurufen.
5

Der  Pfründebesitzer  ist  berechtigt,  die  ihm  obliegenden  Baulichkeiten
  unter  eigener  Leitung  und  Ausfsicht  oder  unter  der  Ausfsicht  eines
gewählten  Technikers  oder  auf  dem  Wege  der  Veraccordirung  ausführen
zu  lassen;  er  haftet  jedoch  in  jedem  Falle  für  die  meisterhafte,  planmäßige
  und  solide  Ausführung  der  Bauten.

Deshalb  hat  der  betreffende  k.  Baubeamte  am  Schlusse  der  Bauzeit
  in  den  betreffenden  Gebäuden  Nachsicht  zu  pflegen  und  zu  constatiren,
  ob  der  Bau  oder  die  Reparaturen  auch  vorschriftsmäßig  vollführt
seien.  Die  Attestation  hiefür  ist  auf  dem  in  Händen  des  k.  Pfarrers
befindlichen  Kostenvoranschlage  einzutragen  und  dieser  von  dem  Pfründebesitzer
  zu  verwahren.

6.

Für  den  Fall,  daß  ein  Pfründebesitzer  die  ihm  nach  Maßgabe  des
zugestellten  Kostenanschlages  obliegende  Wendung  der  Baugebrechen  nicht
vollständig  ausgeführt  oder  ganz  unterlassen  haben  sollte,  ist  der  betreffende
  k.  Baubeamte  verpflichtet,  dieses  der  k.  Regierung  sofort  anzuzeigen.


87.

Wenn  die  Kostenanschläge  den  Betrag  von  50  fl.  übersteigen,

oder  wenn  von  Seite  des  Pfründebesitzers  die  Kostendeckung  ad  onus
        <pb n="161" />
        Cultusbauten.  435

successorum  beantragt  werden  will,  oder  wenn  eine  Hauptreparatur

oder  ein  Neubau  vorzunehmen  ist,  hat  die  betreffende  Baubehörde  über

den  Stand  der  Sache  Mittheilung  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu

machen,  welche  den  Bauantrag  zu  instruiren  und  die  Acten  nach  geschlossener

Instruction  zur  weiteren  Verhandlung  der  k.  Regierung  vorzulegen  hat.
8

8.

Auch  bei  größeren  Baufällen  steht  die  primitive  Leitung  dem  betreffenden
  Pfründebesitzer  zu,  welcher  sich  jedoch  hiezu  mit  Curatelgenehmigung
  einen  Techniker  zu  bestellen  hat.  Die  Controle  der  planmäßigen
  und  entsprechenden  Bauführung  bleibt  in  jedem  einzelnen  Falle
vorbehalten,  sowie  auch  die  besondere  Baurechnung  von  der  k.  Regierung
als  Curatelstelle  zu  prüfen  und  zu  approbiren  ist.

Mit  den  k.  Baubehörden  ist  gegen  die  Verpflichtung  zum  Vollzug
der  in  vorstehender  Entschließung  enthaltenen,  dieselben  berührenden  Bestimmungen
  ein  Uebereinkommen  über  das  zu  leistende  Honorar  durch
den  Pfründebesitzer  unter  Mitwirkung  der  Distriktspolizeibehörde  abzuschließen,
  wobei  eventuell  die  Entscheidung  der  k.  Regierung  vorbehalten
  bleibt.

ad  d.  Für  Concurrenzbauten  sind  folgende  Normen  zu  beobachten.

1

Wenn  die  Nothwendigkeit  einer  größeren  Reparatur  an  einem
Stiftungsgebäude  oder  eines  Neubaues  constatirt  ist,  und  wenn  für  die
ganze  oder  theilweise  Deckung  des  Baubedarfes  die  subsidiäre  Bauhilfe
des  k.  Aerars,  der  Decimatoren  oder  sonstiger  Bauverpflichteter  in  Anspruch
  genommen  werden  muß,  so  haben  die  Kirchenverwaltungen  ihre
Ansprüche  auf  die  subsidiäre  Baupflicht  zunächst  durch  den  rechnungsmäßigen
  Nachweis  der  fehlenden  eigenen  Mittel  und  durch  den  Nachweis
  der  Dringlichkeit  des  Baues  zu  begründen  und  ihre  hierauf
zielenden  motivirten  Anträge  mit  den  Acten,  Plänen  und  Kostenvoranschlägen
  unter  Bezeichnung  der  subsidiär  verpflichteten  Concurrenten
an  die  Distriktsverwaltungsbehörde  einzusenden,  welche  nach  Maßgabe
der  Generale  vom  29.  Mai  1858  in  den  Fällen,  da  das  k.  Aerar
allein  baupflichtig  ist,  die  Kostenvoranschläge  der  k.  Baubehörde  zur
Prüfung  und  Einstellung  in  den  Bauetat  mitzutheilen  hat.

2

Ehe  jedoch  die  Aufnahme  eines  Provisionalantrages  erfolgen  soll,
hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  vor  Allem  den  Versuch  einer  gütlichen
  Ausgleichung  zu  machen,  zu  diesem  Behufe  die  Vertreter  der  bauberechtigten
  Stiftung  oder  Gemeinde,  sowie  alle  in  Anspruch  genommenen
subsidiär  Bauverpflichteten  von  dem  Concurrenzfall  in  Kenntniß  zu  setzen
und  zur  Erzielung  eines  Uebereinkommens  auf  einen  Termin  vor  Amt
zu  laden,  wobei  ihnen  die  Verhandlungen  und  Voranschläge  rc.,  der
Grundetat  und  die  drei  letzten  Jahresrechnungen  der  baupflichtigen  Stiftung
  zur  Einsicht  und  Erinnerungsabgabe  vorzulegen  sind,  und  nach
Kräften  auf  Erzielung  einer  gütlichen  Ausgleichung  hinzuwirken  ist.
        <pb n="162" />
        136  Religions=  und  Kirchensachen.

Wenn  in  einem  einzelnen  Falle  lediglich  das  k.  Aerar  als  subsidiär
  bauverpflichtet  erscheint,  so  sind  die  Verhandlungen  zur  Erholung
der  fiscalischen  Erinnerungen  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  vorzulegen.

3

Kommt  eine  solche  Uebereinkunft  zu  Stande  und  eignet  sich  der
Baufall  nicht  etwa  wegen  der  Größe  der  erforderlichen  Summe  &amp;amp;  36
der  V.  vom  13.  Nov.  1857,  oder  aus  architectonischen  Rücksichten,
M.  E.  vom  21.  Nov.  1848,  zur  Einholung  höherer  Genehmigung,  so  hat
die  Distriktsverwaltungsbehörde  alsbald  alle  zum  schleunigen  Vollzug  des
Baues  dienenden  Anordnungen  zu  erlassen,  insbesondere  die  Concurrenzcasse
  zu  bilden  und  die  einkommenden  Concurrenzbeiträge  nach  Maß  des
fortschreitenden  Baues  an  die  betreffende  Gemeinde=  oder  Kirchenverwaltung
  auszuantworten.

84.

Eignet  sich  der  Baufall  nach  seinem  Anschlag  oder  seiner  Beschaffenheit
  zur  Cognition  der  Regierung,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  die  Acten,  Pläne  und  Voranschläge  zum  Zwecke  der  Revision
  und  Feststellung,  &amp;amp;  36  der  A.  V.  vom  13.  Nov.  1857,  sowie
zur  Constatirung  der  Dringlichkeit  des  Baufalles  an  die  k.  Regierung
vorzulegen.

5.

Wenn  von  Seite  der  subsidiär  verpflichteten  Concurrenten  oder
sonstigen  Verpflichteten  oder  von  einem  derselben  die  Zahlung,  oder  von
Seite  der  Kirchengemeinde  die  unentgeldliche  Leistung  der  Hand=  und
Spanndienste  zu  einem  als  dringlich  erkannten  Bau  verweigert  wird,
so  ist  von  Seite  der  bauberechtigten  Stiftung,  d.  h.  von  deren  gesetzlichen
  Vertretern,  sofort  ein  Provisionalantrag  im  Sinne  der  h.  M.  E.
vom  1.  Oct.  1830  und  23.  Juli  1833,  Döll.  XI.  S.  1423—  1425
zu  stellen,  und  entweder  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  auszuführen.


Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  bei  Stellung  solcher  Anträge
  insoweit  berathend  und  fördernd  mitzuwirken,  daß  derartige  Anträge
bei  vorliegenden  dringenden  Baulichkeiten  nicht  verzögert,  und  daß  sie
nach  Form  und  Inhalt  richtig  gestellt  werden.

6

86.
Die  Provisionalanträge  sind  nebst  den  Acten  zur  Einsicht  und
zuständigen  Verfügung  an  die  k.  Regierung  einzusenden.
7

Die  Distriktsverwaltungsbehörden,  welche  zur  Instruction  dieser
Anträge  delegirt  werden,  haben  dieselbe  mit  möglichster  Beschleunigung
zu  führen,  und  alle  Anträge  und  Eingelenke  ferne  zu  halten,  welche
eine  ungerechtfertigte  Verzögerung  dieser  dringlichen  Angelegenheit  veranlassen
  könnten.

Sie  haben  dabei  von  dem  Grundsatze  auszugehen,  daß  die  bauliche
  Unterhaltung  der  Stiftungs=  und  Gemeindegebäude  nicht  eine  Partei-
        <pb n="163" />
        Cultusbauten.  137

sache,  sondern  eine  öffentliche,  unter  der  besonderen  Aufsicht  des  Staats
stehende  Angelegenheit  sei,  wobei  die  Staatsaufsichtsbehörden  einerseits
den  Betheiligten  im  Laufe  der  Instruction  volles  Gehör  zu  geben  und
ihre  Erinnerungen  vollständig  aufzunehmen,  andererseits  aber  auch,  unabhängig
  von  den  etwa  gestellten  Parteianträgen,  von  Amtswegen  jene
Thatsachen  und  Verhältnisse,  von  deren  Nachweis  die  provisorische  Entscheidung
  abhängt,  zu  erheben  und  festzustellen  haben.
8

Wenn  die  Baupflicht  von  Seite  der  in  Anspruch  genommenen
Concurrenzpflichtigen  bestritten  wird,  so  ist  vor  Allem  zu  erheben,  ob
nicht  schon  in  einem  früheren  Falle  eine  provisorische  Entscheidung  getroffen
  worden,  oder  ob  über  die  Baupflicht  bereits  ein  Rechtsstreit  anhängig
  sei.

Im  letzteren  Falle  ist  das  Provisorium  bei  den  Gerichten  zu  beantragen,
  und  sind  die  betreffenden  Verwaltungen  hiezu  von  Amtswegen
anzuhalten.

Wenn  in  einem  früheren  Falle  schon  ein  Provisorium  erlassen
worden  ist,  so  ist  der  hiedurch  gewonnene  Besitzstand  so  lange  festzuhalten,
  als  dieser  nicht  auf  dem  Rechtswege  abgeändert  ist.

(M.  E.  vom  3.  Juni  1859,  Nr.  4421.)
9.

Ist  ein  solches  Prövisorium  noch  nicht  vorhanden  und  ein  Rechtsstreit
  vor  den  Gerichten  nicht  anhängig,  so  ist  nicht  nur  die  gesetzliche
Baupflicht,  sondern  auch  der  im  concreten  Falle  gegebene  Besitzstand  möglichst
  klar  zu  machen.

Von  Amtswegen  ist  dafür  zu  sorgen,  daß:

a)  der  Betrag  der  nothwendigen  Baukosten  mit  dem  Vorschlag  über
das  Bauproject  durch  Pläne  und  Kostenvoranschläge,

b)  die  Dringlichkeit  der  Baufälle  durch  technisches  Gutachten,

e)  die  Person  der  betheiligten  Decimatoren  oder  sonst  Verpflichteten
nebst  dem  Maßstabe  ihrer  Betheiligung  —  durch  rentamtliche
Zeugnisse  über  die  Person  der  Decimatoren  und  ihrer  Zehentfira
oder  andere  hierauf  bezügliche  Urkunden,

d)  der  Vermögensstand  der  primärpflichtigen  Stiftungen  und  ihre  behauptete
  Unvermöglichkeit  durch  Vorlage  der  letzten  3  Jahresrechnungen
  und  des  Etats,

e)  das  Vorhandensein  etwa  concurrenzpflichtiger,  zahlungsfähiger  Filialen,
  zum  Acte  constatirt  werden.

Nicht  minder  hat  sich  die  Instruction  jedesmal  auch  auf  die  von
der  Kirchengemeinde  zu  Cultusbauten  zu  leistenden  Hand=  und  Spanndienste
  auszudehnen,  und  auch  bei  ihnen  die  Pflicht  der  Leistung  nach
Gesetz,  Besitzstand  oder  Anerkenntniß  festzustellen.

10

ç  Zum  Zwecke  der  Instruction  eines  Provisionalantrags  sind  sämmtliche
  Betheiligte  auf  einen  Termin  zu  Amt  vorzuladen,  wobei  mündlich-
        <pb n="164" />
        138  Religions=  und  Kirchensachen.

protokollarisch  mit  Ausschluß  jeden  Schriftenwechsels,  jedoch  unter  Zulassung
  von  Anwälten  verhandelt  wird.

Es  erscheint  zweckmäßig,  in  dem  Vorladungsdecrete  die  Betheiligten
  von  dem  Stande  der  Sache  insoweit  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß
ihnen  eine  Abschrift  des  Provisionalantrages  mitgetheilt,  und  von  dem
Bestande,  der  Dringlichkeit  und  dem  Kostenbedarfe  des  Baufalles  Notiz
gegeben  werde.

Die  Vorladung  hat  unter  dem  Präjudize  zu  geschehen,  daß  die
Nichterscheinenden  als  verzichtend  auf  ihre  Erinnerungen  betrachtet  werden,
welche  sie  etwa  gegen  die  im  Verhandlungstermine  erhoben  werdenden
provisorischen  Ansprüche  und  Anträge  vorzubringen  vermöchten.

Absichtliche  Verzögerungen  sind  mit  aller  Entschiedenheit  abzuschneiden,
  in  Fällen  von  geringerem  Belange  genügt  es  überhaupt,  nach
Analogie  der  Novelle  vom  17.  Nov.  1837  Abschn.  I.  auf  Grund  der
Ziff.  8  a.  a.  O.  in  Gegenwart  der  Betheiligten  die  wirklichen  Streitpunkte
  festzustellen,  und  von  dem  Standpunkte  der  einzelnen  Parteien
zu  beleuchten,  ohne  ein  förmliches  Recessiren,  wie  im  Civilproceß,  zu
gestatten.

Es  ist  in  der  Regel  nicht  zulässig,  die  Acten  über  Provisionalverhandlungen
  an  entfernte  Behörden  zum  Zwecke  der  Einsichtsnahme
durch  Parteien  oder  deren  Anwälte  zu  versenden,  da  hiedurch  nur  die
dringliche  Erledigung  der  Sache  aufgehalten,  und  das  rechtliche  Gehör
der  Betheiligten  an  der  Instructionstagsfahrt  dennoch  gewahrt  wird,
sowie  es  denselben  auch  zusteht,  jederzeit  bei  der  instruirenden  Behörde
von  den  Acten  Einsicht  zu  nehmen.

11

Wenn  das  k.  Aerar  als  Decimator  bei  dem  Baue  betheiligt  ist,
so  competirt  dessen  Vertretung  nach  Maßgabe  der  h.  V.  vom  25.  Jan.
1822,  Döll.  XI.  S.  1405,  dem  Kreisfiscalate.

12.

Da  die  Leistung  der  Naturaldienste  nicht  der  politischen  Gemeinde,
sondern  in  der  Regel  bezüglich  der  Cultus=  oder  Schulgebäude  der
Kirchen=  oder  Schulgemeinde,  einschlüssig  der  Eingepfarrten  oder  Eingeschulten
  obliegt,  so  steht  die  Vertretung  der  Pflichtigen  nicht  der  politischen
  Gemeindeverwaltung,  sondern  einer  besonders  erwählten  Stellvertretung
  der  Verpflichteten  zu.  Zur  Wahl  und  Legitimation  der  Vertretung
genügt  ein  schriftlicher  von  der  Mehrheit  der  Betheiligten  unterschriebener
Beschluß.

Bezüglich  der  Art  und  Ausdehnung  der  Naturaldienste  wird  bemerkt,
  daß  diese  Pflicht  mit  Rücksicht  auf  die  Leistungsfähigkeit  bemessen
und  den  Verpflichteten  keine  Leistungen  auferlegt  werden  sollen,  zu  deren
Uebung  besondere  Kenntnisse  oder  Fertigkeiten  erforderlich  find.  Alle
Urkunden  und  Acten,  welche  von  den  Parteien  etwa  übergeben  oder
worauf  sich  von  denselben  bezogen  wird,  sind  den  Amtsacten  zu  adregistriren.
        <pb n="165" />
        Cultusbauten.  139

13.

Nach  erschöpfender  Instruction  des  Provisionalantrages  hat  die
Distriktsverwaltungsbehörde  die  verhandelten  Acten  nebst  allen  auf  das
Bauproject  und  die  Bauconcurrenz  bezüglichen  Nachweisen  und  den  etwa
vorhandenen  älteren  Acten  an  die  Kreisregierung  einzusenden,  von  welcher
die  provisorische  Entscheidung  in  der  Hauptfrage,  wie  in  allen  etwaigen
Incidentpunkten  ergehen  wird.

14.

Diese  Provisionalentschließung  ist  durch  die  Behörde  allen  Betheiligten,
  und  im  Falle  einer  Betheiligung  des  k.  Aerars  dem  k.  Kreisfiscalate
  zu  verkünden.  Da  in  dieser  Entscheidung  immer  auch  der
Maßstab  der  Concurrenz  festgestellt  ist,  so  erfordert  es  die  dringliche
Natur  der  Angelegenheit,  daß  gleichzeitig  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses
  den  Betheiligten  auch  die  etwa  nothwendig  werdende  Repartitionstabelle
  über  den  Maßstab  der  Concurrenz  mitgetheilt  werde.

8  15.

Die  Verwaltungsbehörden  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alsbald
die  Concurrenzcasse  gebildet  werde.  —  Wenn  die  Concurrenzbeiträge  sich
auf  größere  Summen  belaufen,  kann  den  Decimatoren  gestattet  werden,
ihre  Concurrenz  in  2  oder  3  Raten  innerhalb  der  zum  Bau  nöthigen
Zeit  einzuzahlen.

Bezüglich  der  ärarialischen  Beiträge  ist  die  Repartitionstabelle  jedesmal
  mit  besonderem  Bericht  an  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,
vorzulegen,  um  die  Zahlungseinweisung  veranlassen  zu  können.

16.

Gleichzeitig  sind  die  Pläne  und  Kostenvoranschläge  an  die  Gemeinde-oder
  Kirchenverwaltungen  mit  den  nöthigen  Anordnungen  zum
Vollzug  des  Baues  hinauszugeben,  und  werden  an  dieselben  nach  Maßgabe
  des  fortschreitenden  Baues  Vorschüsse  aus  der  Concurrenzcasse  gegen
seinerzeitige  Verrechnung  abgegeben.

817.

Auch  bei  Concurrenzbauten  kommt  den  Gemeinden=  oder  Kirchenverwaltungen
  die  unmittelbare  Anordnung  und  Leitung  des  Baues  zu.
(Conf.  V.  vom  13.  Nov.  1857,  &amp;amp;  41  Abs.  2.)

Die  curatelamtliche  Thätigkeit  beschränkt  sich  auch  hier  auf  Controle
  der  rechtzeitigen  Ausführung  des  Baues,  auf  Prüfung  einer  vollständigen
  und  meisterhaften  Durchführung  des  Baues  und  Prüfung  der
Baurechnung.

18.

Nach  vollendetem  Bau  hat  die  Gemeinde-oder  Kirchenverwaltung
der  Distriktsverwaltungsbehörde  Anzeige  zu  erstatten,  damit  von  ihr  ungesäumt
  die  technische  und  bei  Neubauten  auch  die  sanitätspolizeiliche
Prüfung  der  Bauarbeiten  veranlaßt  und  im  Fall  wahrgenommener  Mängel
das  weiter  Nöthige  angeordnet  werden  könne.
        <pb n="166" />
        140  Religions-  und  Kirchensachen.

19.

Gleichzeitig  hat  die  bauleitende  Verwaltung  die  Rechnung  über
alle  Bauausgaben  herzustellen  und  der  Distriktsverwaltungsbehörde  vorzulegen,
  welche  sie  vor  der  Revision  sämmtlichen  Concurrenzflichtigen,
dem  k.  Aerar  so  wie  der  Baubehörde  nach  Abs.  2  der  Verordn.  vom
13.  Nov.  1857  zur  Erinnerung  mittheilt.

XI.  Kirchhöfe.

Wo  die  Kirchhöfe  ein  Contiguum  der  Kirche  bilden,  gelten  in
Bezug  auf  ihre  Unterhaltungspflicht  die  Grundsätze  wie  für  die  Kirchengebäude
  selbst.

Wenn  in  einer  Gemeinde  die  einzelnen  Religionsgenossenschaften
eigene  Kirchhöfe  besitzen,  so  sind  sie  von  denselben  zu  unterhalten.

Nur  die  Angehörigen  der  betreffenden  Confession  haben  das  Recht
darin  beerdigt  zu  werden.

Besitzt  ein  Religionstheil  keinen  eigenen  Kirchhof,  so  ist  der  im
Orte  befindliche  Kirchhof  als  gemeinschaftlicher  Begräbnißplatz  für  alle
Einwohner  des  Orts  zu  betrachten,  es  müssen  aber  dann  auch  alle
Einwohner  zu  dessen  Unterhaltung  beitragen.

(  100  der  II.  Verf.-Beil.  M.E.  w.  12.  Dez.  1827,  Döll.  VIII.  S.  257.)

Anlegung  und  Unterhaltung  der  Begräbnißplätze  ist  Aufgabe  der
Gemeinde.

Die  Bestimmungen  über  den  Simultan-Gebrauch  der  Kirchhäfe
sind  also  ganz  verschieden  von  den  Bestimmungen  über  die  gemeinschaftliche
  Benützung  der  Kirchhöfe.

Das  Recht  eines  Ortseinwohners  auf  Benützung  eines  gemeinschaftlichen
  Ortsleichenackers  ist  selbst  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn  er
etwa  nach  auswärts  eingepfarrt  sein  sollte.

(Vergl.  M.E.  vom  6.  Nov.  1846,  Döll.  XXIII.  S.  81.)

Nur  muß  in  diesem  Falle  dem  Ortspfarrer  Anzeige  erstattet
werden.  (M.  E.  vom  10.  Oct.  1849.)

Religionsverwandte  einer  öffentlich  ausgenommenen  Kirche,  welche
keine  eigene  Gemeinde  bilden,  können  sich  zu  einer  entfernten  Gemeinde
ihres  Glaubens  innerhalb  der  Grenze  des  Reiches  halten,  II.  Verf-Beil.
84.  oder  die  Imparochirung  verlangen,  und  von  dem  Pfarrer  oder
Prediger  einer  andern  Confession  an  ihrem  Wohnorte  jene  Dienste  und
Amtsfunctionen  nachsuchen,  welche  sie  mit  ihren  Religionsgrundsätzen
vereinbarlich  erachten  rc.  2c.  &amp;amp;  85  II.  Verf.-Beil.

Es  kann  aber  kein  Geistlicher  gezwungen  werden,  das  Begräbniß
  eines  fremden  Religionsverwandten  nach  den  Feierlichkeiten  seiner
Kirche  vorzunehmen.  &amp;amp;  101  Verf.-Beil.

Wird  er  darum  ersucht,  so  kann  er  es  vornehmen  2c.  2c.  &amp;amp;  102.

Das  protestantische  Oberconsistorium  und  die  sämmtlichen  katholischen
  Bischöfe  sind  dahin  übereingekommen,  daß  den  katholischen  Geist-
        <pb n="167" />
        Cultusbauten.  141

lichen  gestattet  werde,  katholische  Einwohner  eines  protestantischen  Orts,
und  selbst  ausgepfarrte  Katholiken  auf  den  protestantischen  Kirchenäckern
ihres  Wohnorts  nach  katholischem  Ritus  zu  beerdigen,  sowie  umgekehrt
die  protestantischen  Geistlichen  dies  bezüglich  der  ihrer  Confessions-Angehörigen
  zusteht.

(M.  E.  vom  6.  Nov.  1848,  Döll.  XXIII.  S.  81,  10.  Oct.  1849.)

Wo  alle  Ortseinwohner  nur  einen  gemeinschaftlichen  Gottesacker
haben,  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  jeder  Geistliche  seine  Confessions-Verwandte
  dort  feierlich  beerdigen  dürfe.

Bei  Beerdigung  von  Protestanten  auf  katholischen  oder  simultanen
Kirchhöfen  kann  der  Gebrauch  der  Glocken  der  in  oder  bei  dem  Kirchhofe
  stehenden  Kirchen  oder  Kapellen,  selbst  wenn  sie  Pfarr=  oder  Filialkirchen
  sind,  nicht  versagt  werden.

(M.  E.  vom  8.  Aug.  1844,  Döll.  VIII.  S.  79  u.  f.)

Was  die  Unterhaltung  der  Friedhöfe  und  der  Friedhofmauern  betrifft,
so  obliegt  sie,  wenn  nicht  ein  besonderes  Herkommen  oder  statutarrechtliche
Bestimmungen  ein  anderes  vorschreiben  —  der  oder  den  Gemeinden,
welche  den  Friedhof  benützen.

XII.  Junere  Kircheneinrichtung.

Die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  innern  Einrichtung  der
Kirchen,  obliegt,  wenn  nicht  nach  Vertrag  oder  Herkommen  ein  anderes
Rechtsverhältniß  festgestellt  ist,  den  Parochianen.

Nach  C.  M.E.  vom  4.  Sept.  1865  dürfen  Altäre,  Orgeln,  Kanzeln,
  Beichtstühle  und  dergleichen  Gegenstände  der  inneren  Kircheneinrichtung,
  —  so  weit  bei  ihnen  eine  artistische  Prüfung  anwendbar  oder
erforderlich  ist,  ohne  die  vorgeschriebene  Allerhöchste  Genehmigung  nicht
neu  hergestellt  oder  restaurirt  werden.

XIII.  Ablösung  der  kirchlichen  Baulast.

Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  G.  Bl.  S.  702,  bestimmt  die
Grundsätze  über  Sicherung,  Firirung  oder  Ablösung  der  auf  einem
Zehent  ruhenden  Kirchenbaupflicht.

Die  Verwaltungsbehörden  sind  hier  entweder  als  Gemeinde=  und
Stiftungscuratelen  oder  als  Polizeibehörden  thätig.

In  erster  Beziehung  haben  sie  dafür  zu  sorgen,  daß  jede  bauberechtigte
  Stiftung  die  volle  Sicherung  ihrer  auf  dem  Flurzehent  begründeten
  Bauberechtigung  verlange  und  erhalte.  (Art.  1,  2  u.  7  d.  G.)

Diese  Sicherung  war  schon  vor  Erlaß  des  Gesetzes  durch  M.R.
vom  19.  Oct.  1850  und  19.  Aug.  1852  angeordnet.

Jetzt  beruht  ihr  Begehren  auf  der  Bestimmung  des  Gesetzes,  und
es  ist  von  einer  Sicherung  der  Baupflicht  nur  dann  Umgang  zu  nehmen,
wenn  das  k.  Aerar  Decimator  ist;  außerdem  haben  die  k.  Staats-
        <pb n="168" />
        142  Religions-  und  Kirchenfachen.

aussichtsbehörden  darüber  zu  wachen,  daß  keine  Zehentbaupflicht  der  gesetzlichen
  Sicherung  entbehre.

Als  Polizeibehörden  instruiren  und  bescheiden  die  Verwaltungsämter
  alle  Anträge  wegen  Sicherung,  Fixirung  und  Ablösung  einer
Zehentbaupflicht.

Der  Sicherung,  Firirung  oder  Ablösung  einer  Baupflicht  hat  jedesmal
  die  Feststellung  des  Capitalwerthes  dieser  Pflicht  vorherzugehen;
diese  hat  entweder  auf  dem  Wege  gütlichen  Einverständnisses,  Art.  3,
oder  polizeilichen  Festsetzungsbeschlusses,  Art.  12,  zu  geschehen.

Das  Gesetz  unterscheidet  zwischen  Capitalbetrag  und  Capitalwerth.

Der  erstere  bildet  sich  aus  dem  Jahresratum  der  Zehentbaupflicht,
aus  dem  Canon,  multiplicirt  mit  20.

In  den  Gebietstheilen,  wo  das  bayerische  Mandat  vom  7.  Oct.
1770  gilt,  ist  dieses  Zehentbaupflichtsratum  bereits  festgestellt;  allein
auch  für  die  Gebietstheile,  in  welchem  eine  giltige  Norm  über  die  Marimalgröße
  der  Zehentbaupflicht  innerhalb  einer  gewissen  Zeitfrist  nicht
gilt,  kann  das  Ratum  berechnet  werden,  da  auch  hier  überall  das  Zehentsirum
  bekannt  ist,  und  das  jährliche  Ratum  der  Zehentbaupflicht  nichts
anderes  ist,  als  die  5procentige  oder  3⅛½  procentige  Rente  aus  diesem
Zehentfirum,  je  nachdem  der  Zehent  ein  laikaler  oder  clerikaler  ist.

Diesem  Capitalwerth  sind  sodann  die  mandatmäßig  verfallenen
Jahresraten  hinzuzurechnen  und  bildet  sich  hiedurch  der  Capital  werth
der  Baupflicht.

Nach  den  neuerlichst  ergangenen  höchsten  Entscheidungen  sind  für
Berechnung  dieser  mandatmäßig  verfallenen  Raten  folgende  Grundsätze
maßgebend:

a)  Die  Schuldigkeit  des  Decimators  kann  in  keinem  Falle  auf  mehr
denn  100  Jahresraten  von  der  Gegenwart  zurückgerechnet  angeschlagen
  werden.

b)  Hat  der  Decimator  im  Lauf  dieses  letzten  Jahrhunderts  keinen
Concurrenzbeitrag  geleistet,  so  hat  er  100  Jahresraten  zu  dem  Capitalbetrage
  als  mandatmäßig  verfallene  Jahresraten  hinzuzufügen.

c)  Hat  er  aber  Concurrenzen  geleistet,  so  wird  vor  Allem  die  erste
in  dieses  Jahrhundert  fallende  Concurrenz  berücksichtigt;  sie  kann
als  eine  Leistung  für  dieses  Jahrhundert  nur  insoweit  angerechnet
werden,  als  bereits  Jahresraten  in  diesem  Jahrhundert  verfallen
sind;  das  etwa  bezahlte  „mehr“  entfällt  auf  das  vorausgegangene
Jahrhundert,  und  bleibt  außer  Berechnung.

Die  weitern  in  diesem  Jahrhundert  geleisteten  Concurrenzen
werden  mit  der  ersten  Concurrenz,  soweit  sie  giltig  ist,  summirt,  und
von  dem  hundertjährigen  Soll  abgezogen;  die  sich  ergebende  Differenz
erscheint  als  der  mandatmäßige  Rückstand.

Die  mandatmäßig  verfallenen  Raten  sind  also  gleich  der  Summe
hundertjähriger  Raten  nach  Abzug  der  in  diesem  Jahrhundert  und  an
den  darin  verfallenen  Raten  geleisteten  Abzahlung.
        <pb n="169" />
        Cultusbauten.  143

Bei  der  Wichtigkeit  der  Sache  erscheint  es  angemessen,  daß  in
jebem  einzelnen  Fall  der  Fixiung  und  Ablösung  bei  der  Instruction  des
Antrages  genau  das  Zehentfixum,  die  Vermögensverhältnisse  der  bauberechtigten
  Stiftung,  die  Summe  der  früher  geleisteten  Concurrenzen.
erhoben  werde.  —

Durch  den  Antrag  auf  Ablösung  wird  die  Verpflichtung  des  Zehentbesitzers
  zur  Concurrenz  bezüglich  der  bereits  bestehenden  Baugebrechen
nicht  aufgehoben.

Eine  M.  E.  vom  11.  Dez.  1862,  K.  A.  Bl.  S.  2704,  spricht  sich
über  die  Competenz  zur  Protokollirung  der  Ablösungsverträge  dahin  aus:

Da  die  Verträge  über  Umwandlung  oder  Ablösung  der  auf  einem

Zehent  haftenden  kirchlichen  Baupflicht  ohne  Zweifel  zu  jenen  Verträgen
  gehören,  welche  dingliche  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen  betreffen,
  so  competirt  die  Errichtung,  resp.  Verlautbarung  dieser  Verträge
  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  zum  Notar.

(Vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  III.  248.  VIII.  84.  IX.  76.  X.  321.)

Die  Empfangsbestätigungen  der  Kirchenverwaltungen  für  rarialische
Bauschillingsfira  oder  Bau-Canon  unterliegen  der  Stempelpflicht.

(C.  M.E.  vom  19.  März  1866,  M.Bl.  S.  69.)

Ueber  die  Bildung  der  Baufonds  bei  den  Cultusstiftungen  ist
durch  die  generalisirte  M.  E.  vom  19.  Oct.  1850  und  5.  Dez.  1854
Anordnung  getroffen.

Zum  näheren  Vollzug  dieser  Bestimmungen  ordnet  die  C.M.  E.
vom  20.  April  1868  folgende  an:

Die  hier  in  Fage  stehenden  Baufondscapitalien  bilden  ganz  unbestritten
einen  Bestandtheil  des  Cultusstiftungsvermögens.

Zur  Verwaltung  dieses  Vermögens  sind  in  Gemäßheit  des  §  6  und  §&amp;amp;  95
Abs.  5  des  revidirten  Gemeindeedicts,  Ziff.  136  der  Instruction  hiezu  vom  31.  Oct.
1857  und  der  M.E.  vom  18.  Febr.  1819  (Döll.  V.  S.  Bd.  XI.  S.  452  5+258)
die  gesetzlichen  Verwaltungsorgane  berufen,  und  da  jede  Stiftungsverwaltung  das
u  der  bezüglichen  Stiftung  gehörige  Vermögen  zu  verwalten  nicht  nur  berechtiget,
2  auch  gesetzlich  verpflichtet  ist,  so  kann  die  Ausscheidung  der  Baufondscapitalien
  der  einzelnen  in  einem  Pfarrsprengel  befindlichen  Cultusstistungen  und  die
Vereinigung  derselben  mit  den  Baufondscapitalien  der  Pfarrkirchenstistung  behufs
der  cumulativen  Verwaltung  nicht  in  Einklang  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen
und  Vollzugsvorschriften  gebracht  werden.

Hieran  ist  durch  die  M.E.  vom  19.  Oct.  1850  nicht  nur  nichts  geändert,
sondern  die  den  einzelnen  Stiftungen  gesetzlich  eingeräumte  Verwaltungsbefugniß
auedrüclch  aufrecht  erhalten  worden,  indem  im  &amp;amp;  4  derselben  die  Bestimmung
derroffen  ist,  „daß  eingehende  Ablösungscapitalien  von  Seite  der  betreffenen

  Stiftungsverwaltung  in  Verwaltung  zu  nehmen  seien.“

Auch  in  der  späteren  Entschließung  vom  b.  Dez.  1854  ist  hieran  durch
ausdrückliche  Hinweisung  auf  die  erwähnte  Anordnung  der  M.E.  vom  19.  Oct.
1850  festgehalten  worden.

Die  von  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  Bezug  genommene
M.E.  vom  26.  Juli  1856  Nr.  #75  gestattet  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Bausonds
  nur  in  dem  Ausnahmsfalle,  wo  die  betreffende  Baupflicht  mehrere  Cultusgibäube
  oder  Stiftungen  als  gemeinsame  Berechtigte  umfaßt,  eine  Voraussetzung,

le  beispielsweise  gegeben  erscheint,  wenn  die  Pfarrkirchen-Stiftung  die  Baulch
sämmtlicher  Cultusgebäude  des  Pfarrsprengels  zu  tragen  hat.
        <pb n="170" />
        144  Religions=  und  Kirchensachen.

Diese  ausnahmsweise  Voraussetzung  aber,  die  nur  in  äußerst  wenigen  Fällen
zutreffen  wird,  kann  eine  analoge  Anwendung  nicht  finden  und  keinerlei  Anlaß
zu  irgend  einem  Abgehen  von  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  geben.

Demnach  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  das  jeder  einzelnen
Stiftung  gehörige  Baufondscapital  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  Vermögens
  dieser  Stiftung  bildet,  und  für  die  Dotation  der  bezüglichen  Baufondscasse
bestimmt  ist,  daß  ferner  die  betreffende  Verwaltung  zur  Emvsanenahme  und  Verwallung
  dieser  Casse  berechtiget  und  verpflichtet  ascbint,  und  daß  die  zwangsweise
  Constituirung  der  Baufondscassen  nach  Pfarrsprengeln  und  die  Aufrechthaltung
  derselben  gegen  den  Willen  und  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  der
gesetzlichen  Grundlage  entbehrt.

Deshalb  müßsen  Anträge  der  Stistungsverwaltungen  auf  Ausscheidung  ihrer
Baufondscapitalien  aus  den  Baufondscassen  der  Pfarrsprengel  und  Zuweisung  derselben
  an  die  betreffenden  Stiftungsverwaltungen  als  vollkommen  berechtigt  erachtet
  werden,  wenn  anders  nicht  in  Gemäßheit  des  Ziff.  136  der  Instruction  zum
revidirten  Gemeindeedict  von  Seite  der  einen  oder  der  anderen  Stiftung,  beziehungsweise
  Kirchengemeinde  ein  Verzicht  in  Mitte  liegt.

Anlangend  die  Dotation  der  Baufondscassen  aus  Rentenüberschüssen,  so  ist
in  §&amp;amp;  14  der  M.  E.  vom  19.  Oct.  1850  angeordnet:

„Wo  nicht  bereits  ein  eigener  Baufond  besteht,  ist  mit  den  Ablösungscapitalien
ein  solcher  zu  begründen  und  derselbe  außerdem  aus  den  Rentenüberschüssen
der  Stiftung,  wenn  sie  solche  grundetatsmäßig  besitzt,  zu  dotiren.“

Aus  dieser  Anordnung  geht  klar  hervor,  daß  hiedurch  nur  Normen  über
die  Verwendung  der  Rentenüberschüsse  der  einzelnen  Kirchenstiftungen
die  eigenen  Zwecke  innerhalb  der  Kirchengemeinde  gegeben  wurden,  und
daß  sohin  die  Annahme,  als  sollte  mit  den  Rentenüberschüssen  der  einen  Cultusstistung
  der  Baufond  einer  anderen  Stiftung  dotirt  werden,  auf  irriger  Voraussetzung
  beruht.

Die  Verwendung  von  Rentenüberschüssen  für  Zwecke  außerhalb  der  betreffenden
  Kirchengemeinde  wurde  durch  die  erwähnte  M.E.  gar  nicht  berührt,
  sondern  ist  in  den  gegebenen  Fällen  nach  den  Bestimmungen  der  S#  48
und  49  der  II.  Verf.  Beil.  und  der  hiezu  erlassenen  Vollzugsinstruction  zu  bemessen.

Aus  dieser  Erörterung  folgt,  daß  jede  Stiftung  berechtig  ist,  ihre  Bausondscapitalien
  an  sich  zu  nehmen,  und  durch  die  zuständigen  Organe  verwalten
zu  lassen,  daß  auf  Beibehaltung  der  Bausondscassen  gegen  den  Willen  und  ohne
ausdrückliche  Zustimmung  der  betheiligten  Stiftungen  nicht  bestanden  werden  könne,
und  daß  die  in  §  14  der  M.E.  vom  19.  Oct.  1850  angeordnete  Dotation  der
Baufondscassen  sich  nur  auf  die  Renten  der  eigenen  Stiftung  beziehe.

XIII.  Civilrechtliche  Bestimmungen  über  die  Kirchenbaupflicht.

Die  Bestimmungen  über  die  Bauverbindlichkeit  an  Cultusgebäuden
gehören  dem  Civilrechte  an  und  sollen  daher,  strenge  genommen,  nicht
in  den  Bereich  dieser  Schrift  gezogen  werden;  allein  da  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  mit  der  Instruction  der  Bauprovisionalanträge  beauftragt
  sind,  und  hiebei  in  erster  Linie  die  jeden  Orts  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  Kirchenbaupflicht  in  Betracht  kommen,  so
soll  hier  in  möglichster  Kürze  auf  die  wichtigsten  in  Bayern  geltenden
civilrechtlichen  Bestimmungen  verwiesen  werden.

1.  Das  bayerische  Landrecht  enthält  hierüber  Bestimmungen  in  &amp;amp;  18
Nr.  8  Cap.  10  Thl.  II.  des  Cod.  max.  bav.  und  Anmerkung  zu  &amp;amp;  42
Nr.  7  Cap.  7  Thl.  I.  in  Verbindung  mit  dem  Mandat  vom  4.  Oct.
1770,  16.  Aug.  1779,  6.  Juli  1789,  14.  Aug.  1794.
        <pb n="171" />
        Cultusbauten.  145

Es  sind  hier  im  Allgemeinen  die  Anordnungen  des  Conc.  Trid.
adoptirt  und  angeordnet,  daß  zunächst  Gesetz  und  Observanz  entscheiden,
dann  aber  das  eigene  Vermögen  der  Kirche  primär  einzutreten
habe,  in  dessen  Ermanglung  aber  bei  Pfarr=  und  Gotteshäusern  der
Patron  und  Pfarrer  nebst  den  Decimatoren  mit  Unterscheidung  der  kirchlichen
  und  Laienzehnten  und  nach  einer  firen  —  dem  Zehentetat  entsprechenden
  Summe  —  dann  in  subsicium  die  Pfarrgemeinde  in  Concurrenz
  zu  treten  habe.

Die  letztere  hat  unentgeldlich  Hand=  und  Spanndienste
zu  leisten.

2.  Das  canonische  Recht  als  gemeines  Recht  Conc.  Trid.  Sess.
XXI.  1.  7.  verordnet,  daß,  insoferne  das  primärpflichtige  Kirchenvermögen
  nicht  hinreicht,  zunächst  alle  diejenigen,  welche  irgend
welche  Früchte  aus  dem  Kirchenvermögen  besitzen,  der  Patron,  die
Decimatoren,  der  Pfarrer  salva  congrua,  endlich  die  Parochianen,  zu
bauen  schuldig  seien;  auch  das  canonische  Recht  erkennt  die  Parochianen
  als  pflichtig  zur  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten.


3.  Für  die  Bestandtheile  der  ehemaligen  Fürstenthümer  Ansbach
und  Bayreuth  gilt  in  Bezug  auf  kirchliches  Bauwesen  die  Consistorialordnung
  vom  21.  Jan.  1594  (Corp.  Const.  Brand.  Culmbac.  Tom.  I.
pag.  278  u.  ff.)  als  provinciales  Recht,  in  welcher  nach  den  jetzigen
Verhältnissen  die  Norm  begründet  ist,  daß  dem  Staatsärar  bei  allen
protestantischen  Pfarreien  dieser  Fürstenthümer,  bei  welchem  Sr.  Mgajestät
dem  König  das  freie  Besetzungsrecht  zusteht,  die  subsidiäre  Baulast  in
der  Art  obliegt,  daß:

a)  bei  städtischen  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulhäusern  das  Staatsärar
  den  nach  Abzug  des  Ertrags  einer  in  der  Gemeinde  zu
veranstaltenden  Sammlung  verbleibenden  Kostenbetrag  allein;  —

b)  bei  Landkirchen  aber  zu  ⅜3  zu  tragen  habe,  ausschließlich  der  von
den  Pfarrgemeinden  unentgeldlich  zu  leistenden  Hand=  und  Spanndienste.


Der  oberappellationsgerichtliche  Plenarbeschluß  vom  14.  Febr.  1844
erkennt  die  Rechtsverbindlichkeit  der  Consistorialordnung  von  1594  an.

Bezüglich  der  Hand=  und  Spanndienste  gelten  die  Vorschriften  des
preußischen  Landrechts  Thl.  II.  §  714  —  731.

(O.A.E.  in  Sachen  Wallmersdorf  gegen  Fiscus  vom  18.  Dez.  1855.)

4.  Das  preußische  Landrecht,  welches  in  den  ehemals  preußischen
Gebietstheilen,  insoferne  nicht  die  Consistorialordnung  Anwendung  findet,
Geltung  hat,  bestimmt  in  Thl.  II.  Tit.  II.  §&amp;amp;  584,  710  —  789:

a)  daß  der  Patron  bei  mangelndem  Kirchenvermögen  zum
Beitrage  verpflichtet  sei,

b)  daß  zunächst  Verträge,  Judicate  und  Gewohnheiten  oder  Provinzialrechte
  gelten,

c)  daß  in  deren  Ermangelung  die  Baukosten  vor  Allem  aus  dem

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behsrden.  III.  Aufl.  10
        <pb n="172" />
        146  Religions=  und  Kirchensachen.

Kirchenvermsgen  genommen  werden  müssen,  daß  aber  in  jedem

Falle  die  nöthigen  Hand=  und  Spanndienste  bei

Landkirchen  von  den  Eingepfarrten  geleistet  werden

müssen,

d)  daß  —  wenn  das  Kirchenvermögen  zur  Bestreitung
der  Kosten  ganz  oder  zum  Theil  nicht  hinreicht  —
der  Ausfall  von  dem  Patron  und  den  Eingepfarrten  gemeinschaftlich
  getragen  werden  muß,  und  zwar  bei  Landkirchen  mit  ½8  vom
Patron  und  mit  ½  von  der  Pfarrgemeinde,  bei  Stadtkirchen  im
umgekehrten  Verhältniß,  endlich

e)  daß  gleiche  Bestimmungen  auch  für  Pfarrhofbauten,  wozu  überdies
der  Pfarrer  die  über  den  Wirthschaftsbedarf  vorhandenen  Materialien
  unentgeldlich  abzugeben  hat,  gelten.

5.  In  dem  Gebiete  der  ehemaligen  Diöcese  Eichstädt  besteht  eine
Observanz,  welche,  obgleich  im  Allgemeinen  auf  den  Bestimmungen  des
Tridentinischen  Conciliums  fußend,  doch  in  einzelnen  wesentlichen  Punkten
davon  abweicht  und  besondere  Grundsätze  festgestellt  hat.

Nach  derselben  sind  weder  der  Patron  noch  die  Gemeinde  oder
der  Pfarrer  als  solche  zur  subsidiären  Concurrenz  pflichtig,  sondern  nur
die  Decimatoren.

Die  Friedhofmauern  werden  dort,  wo  der  Friedhof  ein  Contiguum
zur  Kirche  bildet,  ebenso  wie  die  Kirche  selbst  von  dem  Kirchenvermögen,
eventuell  den  Decimatoren  erhalten;  wenn  das  Schulhaus  zugleich  Meßnerhaus
  ist,  fällt  die  Unterhaltungspflicht  zur  Hälfte  auf  die  Kirche,  zur
Hälfte  auf  die  Schulgemeinde.

Zwischen  den  Zehenten  der  Pfarrflur  und  der  Filialflur  besteht  in
Bezug  auf  Concurrenzpflicht  der  Unterschied,  daß:

a))  die  Zehenten  der  Pfarrflur  zu  allen  Kirchengebäuden,  also  Kirche,
Pfarrhaus  und  Mßnerhaus  beizutragen  haben,

b)  wogegen  die  Zehenten  der  Filialflur  nur  zur  Filialkirche  und  zum
Pfarrhause,  nicht  aber  zur  Mutterkirche  concurriren.

In  gleicher  Weise  scheiden  sich  die  Hand=  und  Spanndienste  der
Parochianen  je  nach  der  Muttergemeinde  und  Filialgemeinde.

Diese  Observanz  wurde  von  dem  früher  competenten  fürstlichgeistlichen
  Rathscollegium  und  seit  Beginn  dieses  Jahrhunderts  von  den
bayerischen  Landesstellen  stets  gehandhabt.

6.  Im  Gebiete  des  ehemaligen  Großherzogthums  Würzburg
gründet  sich  die  Entscheidung  der  Cultusbaudifferenzen  auf  die  von  dem
Fürstbischof  Johann  Gottfried  erlassene  Verordnung  vom  11.  April  1687
und  auf  eine  weitere  Verordnung  vom  26.  März  1759,  wonach  —
wenn  das  Cultusvermögen  zur  ausschließenden  Bestreitung
  der  Baukosten  nicht  vermögend  ist  und  solche  auch  die  Gemeinde
  zu  tragen  nicht  schuldig  ist,  die  Decimatoren  diese  Kosten  nach  Proportion
  ihrer  Zehentrenten  zu  bestreiten,  die  Eingepfarrten  aber  in
jedem  Falle  leidentliche  Hand=  und  Spanndienste  unent-
        <pb n="173" />
        Verhältnisse  der  jüdischen  Glaubensgenofsen.  147

geltlich  zu  leisten  haben  (vergl.  Döll.  XI.  S.  1407,  1385,
Plenarbeschluß  des  O.  A.G.  vom  12.  Mai  1849,  R.  Bl.  S.  554),
wonach  in  Gemäßheit  einer  Verordnung  vom  11.  April  1687  die  Gemeinden
  zur  Tragung  der  Bau=  und  Reparaturkosten  von  Kirchengebäuden
vor  den  Zehentherren  nicht  verbunden  sind.

C.  Perhältnisse  der  jüdischen  Glaubensgenossen.

Die  Beschränkungen,  welche  durch  das  Edict  vom  10.  Juni  1813,
R.  Bl.  S.  291,  „die  Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubensgenossen  betr.“,
in  Bezug  auf  deren  Stellung  zum  bürgerlichen  und  öffentlichen  Recht
aufgenommen  waren,  sind  nunmehr:
a)  durch  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1851,  „die  bürgerlichen  Rechte
der  Israeliten  betr.“",  Gesetzblatt  S.  33,
b))  den  Landtagsabschied  vom  10.  Nov.  1861,  lit.  C.,  &amp;amp;  15,  Gesetzblatt
  S.  70,
e)  das  Gesetz  vom  16.  April  1868,  „Heimat,  Verehelichung  und
Aufenthalt  betr.“,  Art.  53
beseitiget,  und  die  Israeliten  den  übrigen  Staatsangehörigen  gleichgestellt.
Durch  das  letztere  Gesetz  ist  namentlich  die  Beschränkung,  welche
noch  in  Gemäßheit  des  &amp;amp;  11  des  Edicts  vom  10.  Juni  1813  in  Bezug
  auf  Einwanderungen  von  Juden  festgehalten  war,  gefallen.
Die  Juden  bilden  für  sich  keine  besondere  Gemeinde,  sondern  mit
den  übrigen  christlichen  Mitgliedern  eines  Ortes  nur  Eine  Gemeinde.
(§#  22  des  Ediets.)

Kirchen=  und  Schulwesen  der  Juden.

Den  Juden  ist  die  volle  Gewissensfreiheit  gesichert,  sie  genießen

alle  den  Privatkirchengesellschaften  eingeräumten  Rechte.
(II.  Edict  zur  Verf.  Urk.)

Wo  die  Juden  in  einem  gewissen  mit  der  Territorial-Eintheilung
des  Reiches  übereinstimmenden  Bezirke  in  einer  Zahl  von  wenigstens
50  Familien  vorhanden  sind,  ist  ihnen  gestattet,  eine  eigene  kirchliche
Gemeinde  zu  bilden,  und  an  einem  Orte,  wo  eine  Polizeibehörde  besteht,
  eine  Synagoge,  einen  Rabbiner  und  eine  eigene  Begräbnißstätte
zu  haben  und  Schulen  zu  errichten.  (&amp;amp;  23  bis  33  des  Ediets.)

Das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1861,  die  Aufbringung  des  Bedarfs
für  die  deutschen  Schulen  betr.,  erstreckt  sich  auf  alle  deutschen  Schulen.
Als  solche  haben  auch  die  förmlich  eingerichteten  Elementarschulen  der
Juden  zu  gelten.  (M.E.  vom  28.  Nov.  1862,  K.  A.  Bl.  S.  2643.)

Prüfung  der  Rabbinats-Candidaten

(M.  E.  vom  31.  Jan.  1835,  Döll.  VI.  S.  185),
Studienplan  für  jüdische  Religionslehrer  und  Rabbinats-Candidaten  vom
24.  Juli  1828,  Döll.  VI.  S.  173.

10
        <pb n="174" />
        148  Religions=  und  Kirchensachen.

Wahl  der  Synagogen-Vorsteher  und  Filial-Synagogen.
(M.  E.  vom  25.  Jan.  1840,  Döll.  XXII.  S.  426.)
Den  Rabbinern  ist  die  Führung  eines  eigenen  Amtssiegels  nicht
zugestanden.  (M.  E.  vom  10.  Juni  1821,  Döll.  VI.  S.  185.)
Correspondenz  der  Rabbinate  unter  sich  und  Postportofreiheit  für
die  Correspondenz  derselben  mit  Staats=  und  Polizeibehörden  im  öffentlichen
  Interesse.  (M.E.  vom  5.  Jan.  1839,  Döll.  XXII.  S.  429.)
Rabbinatsgebühren  für  Tranungen.
(M.E.  vom  15.  Aug.  1832,  Döll.  VI.  S.  190.)

Cultusvermögen.

a)  Die  durch  &amp;amp;  31  des  Edicts  bestimmte  Cultusverwaltung  ist
befugt  und  verpflichtet,  die  zur  Aufrechthaltung  des  Cultus  nöthigen  Anordnungen
  selbstständig  zu  erlassen,  und  bleibt  der  Staatsgewalt  nur
jenes  Oberaufsichtsrecht  vorbehalten,  welches  aus  der  Natur  der  Sache
und  den  analogen  Bestimmungen  der  Verfassung  und  dem  Religionsedicte
  deutlich  hervorgeht.  Die  jüdischen  Glaubensgenossen,  namentlich
in  jenen  Orten,  wo  sie  nach  §  24  des  Edicts  eine  eigene  kirchliche
Gemeinde  bilden,  sind  schuldig  und  verbunden,  nach  Maßgabe  des  Umlagengesetzes
  vom  22.  Juli  1819  zu  den  Bedürfnissen  ihres  Cultus  zu
concurriren.  (M.  E.  vom  12.  Dez.  1833,  Döll  VI.  S.  196.)

Vergl.  O.  A.E.  vom  4.  März  1856,  N.  Bl.  S.  193,  in  Sachen
des  israelitischen  Cultusvereins  Fürth  gegen  Heidenheimer,  Cultusbeiträge
  betr.,  wonach  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  derartige
Cultusbeiträge  der  Administration  zugewiesen  ist.

b))  Eine  amtliche  Leitung  der  Wahl  von  Verwaltern  des  Cultusvermögens,
  sowie  eine  Bestätigung  und  Verpflichtung  dieser  Verwalter
hat  nicht  Platz  zu  greifen,  soferne  nicht  die  amtliche  Leitung  von  der
betreffenden  Gemeinde  nachgesucht  wird  oder  polizeiliche  Rücksichten  sie
erheischen.  (M.E.  vom  4.  Mai  1840,  Döll.  XXII.  S.  431.)

Ebenso  ist  diesen  Cultusverwaltern  als  Verwaltern  einer  Privatgesellschaft
  die  Ausstellung  des  nur  von  Staats=  und  öffentlichen  Dienern
  geforderten  Reverses  über  Nichttheilnahme  an  geheimen  Gesellschaften
nicht  aufzutragen.  (M.  E.  vom  5.  Aug.  1848,  Döll.  XXII.  S.  434.)

c#)  Eine  Verpflichtung  der  Regierung  zur  Revision  und  Bescheidung
  israelitischer  Gemeinde=  und  Cultusrechnungen  besteht  nicht,  nur
sind  Stiftungen,  welche  mit  allerhöchster  Bewilligung  errichtet  worden
sind,  gehörig  zu  überwachen.

(M.  E.  vom  2.  Nov.  1848  u.  5.  Febr.  1850,  Döll.  XXII.  S.  435.)

d)  Bezüglich  der  Verhältnisse  der  israelitischen  Cultusgemeinden

ertheilt  die  M.  E.  vom  29.  Juni  1863  nachstehende  Vorschriften:
Bereits  durch  die  zum  Vollzuge  des  Edicts  über  die  Verhältnisse  der  israelitischen
  Glaubensgenossen  vom  10.  Juni  1813  ergangenen  M.  E.  vom  6.  Dez.
1813,  Ziff.  3,  und  29.  Aug.  1824,  Ziff.  1  und  3,  Döll.  V.  S.  Bd.  VI.  S.  197
und  457,  ist  ausgesprochen  worden,  daß  der  &amp;amp;  24  des  Edicts  dem  Fortbestande
und  der  Bildung  israelitischer  Local-Cultusgemeinden  nicht  entgegenstehe,  soferne
        <pb n="175" />
        Verhältnisse  der  jüdischen  Glaubensgenossen.  149

nur  diese  Gemeinden  einem  bestimmten  Rabbiner  zugewiesen  sind.  Hieran  ist  auch
serner  festzuhalten  und  hiebel,  was  den  Bestand  und  die  Einrichtung  der  einzelnen

)

Cusisgemeinden  betrifft,  von  nachstehenden  Grundsätzen  auszugehen.

iejenigen  Vereinigungen  israelitischer  Glanbensg-nossen.  welche  bisher  zur
emeinsamen  Ausübung  ihres  Cultus  und  zur  Bestreitung  der  Kosten  des-1
  sich  gebildet  haben,  sollen  auch  künftig  als  „israelitische  Cultusgemeinden“
  fortbestehen,  so  lange  sie  noch  die  Mittel  zur  Bestreitung  ihrer  Cnltusbedürfnisse
  aufzubringen  vermögen  und  die  Anzahl  der  in  der  Gemeinde
vorhandenen,  religiös  selbstständigen  männlichen  Gemeindeangehörigen  nicht
unter  10  Personen  herabfinkt.

Sind  diese  Voraussetzungen  bei  einer  Vereinigung  israelitischer  Glaubens-=Prnossen
  eines  bestimmten  Ortes  nicht  mehr  gegeben,  so  ist  dieselbe  nach

ernehmung  der  Betheiligten  mit  einer  anderen,  womöglich  demselben  Rabbinatsbezirke
  angehörigen  und  nicht  über  eine  Stunde  entfernten  israelitischen
Genossenschaft  zu  einer  israelitischen  Cultusgemeinde  zu  vereinigen.

2)  Jede  israelitische  Familie,  sowie  jeder  einzeln  stehende  Israelite  muß  derjeniga

  isgelitischen  Cultusgemeinde  angehören,  welcher  sein  Wohnort  zugetheilt
  ist.

3)  Zur  Verwaltung  der  Einkünfte,  sowie  zur  Besorgung  und  Beschaffung  der

den  Cultus  betreffenden  inneren  Einrichtungen  besteht  in  jeder  Cultusgemeinde
  ein  Vorstand,  in  größeren  Gemeinden  außerdem  eine  angemessene
Repräsentation  der  Gemeinde,  deren  Mitglieder  auf  einen  bestimmten  Zeitraum
  durch  Wahl  aller  selbstständigen  Gemeindemitglieder  bestimmt  werden.

Ueber  die  Zahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Gemeinde-Repräsentation,
  die  Modalitäten  der  Wahl  derselben,  sowie  ihr  Verhältniß  zur
Gesammtgemeinde  entscheiden  das  Herkommen,  oder  wo  solche  bestehen,  die
Statuten  der  Cultusgemeinden.

4)  Die  auf  dem  Cultus  bezüglichen  inneren  Einrichtungen  bleiben  in  den  ein-5)



zelnen  Cultusgemeinden,  und  zwar  soweit  sie  den  Gottesdienst  betreffen,  nach
Maßgabe  der  bestehenden  und  genehmigten  Synagogen-Ordnungen,  zunächst
  der  Vereinbarung  des  Verstandes  und  der  Cultusgemeindemitglieder
unter  Aufsicht  des  zuständigen  Bezirks-Rabbiners  überlassen.

Es  ist  jedoch  daran  festzuhalten,  daß  wohl  hergebrachte  Einrichtungen  gegen.
die  Einsprache  des  Rabbiners  oder  eines  Drittheiles  der  Gemeindemitglieder
nicht  abgeändert  werden  dürfen.

In  jedem  Falle  und  unabhängig  von  dem  Widerspruche  der  Mehrheit  der
Gemeindemitglieder  muß  in  jeder  israelitischen  Cultusgemeinde  neben  einer
dem  Zwecke  und  der  Würde  ihrer  Bestimmung  entsprechenden  Synagoge
sammt  innerer  Einrichtung  als  Gesetzesrollen  u.  s.  w.  für

a)  Religionsschule,

b)  vorschriftsmäßiges  Ritualband,

J.)  Beschaffung  ritualmäßigen  Fleisches,

d)  ritualmäßiges  Begräbniß
Sorge  getragen  sein.
Der  Religionsunterricht,  die  sämmtlichen  Cultusanstalten  und  Cultusdiener
der  Gemeinden  stehen  unter  der  Aussicht  des  Bezirks-Rabbiners.  Der  Rabbiner
  ist  in  dieser  Beziehung  namentlich  verpflichtet,  der  Ertheilung  des  Reliionsunterrichtes
  für  die  schulpflichtige  Jugend  an  Werktagen  und  Sabbathen
feme  ganze  Sorgfalt  zuzuwenden  und  zu  diesem  Zwecke  nach  Maßgabe  der

localen  Verhältnisse  den  Religionsunterricht  entweder  selbst  zu  übernehmen,

oder  dessen  Ertheilung  durch  die  ausgestellten  Religionslehrer  in  den  einzelnen
  Gemeinden  mit  besonderer  Aufmerksamkeit  zu  überwachen;  er  ist  ferner
verpflichtet,  für  die  Aufrechthaltung  der  religiösen  Einrichtungen  und  Stiftungen
  in  den  Gemeinden  zu  sorgen,  die  bestehenden  Leichenordnungen  zu
überwachen  und  die  Begräbnißfeierlichkeiten  in  eigener  Person  oder  durch
einen  geeigneten  Substituten  zu  leiten.
        <pb n="176" />
        150

Religions=  und  Kirchensachen.

Der  Rabbiner  ist  in  seinem  Bezirke  ausschließlich  befugt  zur  Approbation
und  Autorisation  der  Cultusdiener,  zur  Vornahme  der  Confirmation  der
ifraelitischen  Jugend,  da  wo  fie  eingeführt  ist,  sodann  zur  Vornahme  von
Trauungen,  Vollzug  von  Ehescheidungen  und  Befreiungen  von  der  Levirats-Ehe
  (Cheliza).

Hinsichtlich  der  allgemeinen,  den  Religionsverband  bedingenden  Aussichtsrechte
  kann  dem  Rabbiner,  als  der  nach  den  Grundsätzen  der  mosaischen
Religion  bestellten  Autorität  die  Ausübung  der  gemäß  der  I#  39  —  41  des
II.  Verf.  Ed.  begründeten  Befugnisse,  soweit  sie  mit  den  Grundsätzen  der
israelitischen  Religionsgesellschaft  vereinbarlich  sind,  nicht  beanstandet  werden.

Vorstehende  Grundsätze  finden  auch  Anwendung,  wenn  in  Folge  der  Bestimmungen
  des  Landtagsabschiedes  vom  10.  Nov.  1861,  Abschn.  III.,  &amp;amp;  15
an  Orten  und  in  Bezirken,  in  welchen  bisher  Israeliten  nicht  ansässig  waren,
neue  israelitische  Cultusgemeinden  zu  bilden  sind.
        <pb n="177" />
        Dritter  Abschnitt.
Erziehung,  Bildung-  und  Unterricht.

Einleitung.

Die  Thätigkeit  und  Mitwirkung  der  Distriktsverwaltungsbehörden
beschränkt  sich  auf  die  eigentlichen  Volksschulen.  Als  Organe  der  von
Seite  des  Staats  zu  pflegenden  Aussicht  auf  die  Schulen  erscheinen  neben
den  Bezirksämtern  und  Magistraten  der  unmittelbaren  Städte  die  Localschulcommissionen,
  sodann  die  Distriktsschulinspectionen,  Localschulinspectionen,
  die  Magistrate  der  übrigen  Städte  und  Märkte,  sowie  die  Gemeindeverwaltungen.


Nach  §&amp;amp;  38—  50  der  Form.V.  obliegt  den  Distrikts  verwaltungsämtern:


1)  die  Aufsicht  auf  die  äußern  Verhältnisse  der  Volksschulen  ihres
Distrikts,  wogegen  die  unmittelbare  Leitung  des  Volksschulwesens,
die  Vollziehung  der  Unterrichtsnormative,  der  inneren  Aufgabe
der  Schule,  unter  Aufsicht  der  Distriktsschulinspectionen  den  Localschulinspectionen
  zu  überlassen  ist;

2)  sie  haben  die  Competenz  zur  Regulirung  des  Schulgeldes  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1861,  es  obliegt  ihnen
die  Erhaltung  und  Ergänzung  der  zum  Unterricht  dienenden  Requisiten
  und  Attribute,  die  Ausmittelung  zweckmäßiger  Schulgebäude,
  Förderung  des  Schulbesuches;

3)  sie  haben  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  Schullehrern
und  Gemeinden  in  Bezug  auf  die  Verhältnisse  der  Schule  und
Schulordnung,  wegen  der  Schulgebäude  und  ihrer  Baulast,  über
Schulgründe,  über  verordnungsmäßige  oder  hergebrachte  Reichnisse,
so  weit  letztere  nicht  auf  Privatrechtstiteln  beruhen.

Bezüglich  der  Gründung  von  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten
siehe  unten.

Unter  der  durch  A.  E.  vom  25.  Oct.  1835  vorgeschriebenen  Benennung
  „deutsche  Schulen“  sind  die  für  den  allgemeinen  Volksunterricht
  wirkenden  Werktags=  und  Feiertagsschulen  in  Städten  und  auf
dem  Lande  zu  verstehen;  von  dem  Begriff  „deutsche  Schulen“  sind  die
humanistischen  und  technischen  Schulen,  sowie  die  höheren  Unterrichtsanstalten
  und  Kunstschulen  ausgeschlossen.
        <pb n="178" />
        152  Deutsche  Schulen.

Das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1861,  die  Aufbringung  des  Bedarfs
für  die  deutschen  Schulen  betr.,  erklärt  die  deutschen  Schulen  für  Gemeinde-Anstalten,
  weshalb  auch  die  Verpflichtung  zur  Bestreitung  des
gesammten  Aufwandes  für  die  Errichtung  und  den  Unterhalt  solcher
Schulen  zunächst  den  zu  einem  Schulsprengel  vereinigten  Gemeinden
obliegt;  daraus  folgt,  daß  die  Unterhaltung  der  Schule  in  ihren  Gesammterfordernissen
  nicht  mehr  Sache  der  Confesssanen  sein  ke  kann,  und
daß  demnach  Art.  5  des  Umlagengesetzes  vom  22.  Juli  1819  in  Bezug
auf  Schulbedürfnisse  keine  Anwendung  mehr  finden  könne.

(V.BV.  vom  28.  Nov.  1862,  K.A.  Bl.  S.  2751.)

I.  Beutsche  Schulen.
A.  Deren  äußere  Verhältnisse.

1.  Schulsprengel.

Ueber  Bildung  und  Purification  der  Schulsprengel  s.  Verordn.
vom  22.  Jan.  1815,  R.  Bl.  S.  73.

Wenn  eine  confessionell  gemischte  Gemeinde  nur  Eine  Schule  hat,
so  können  diejenigen  Einwohner,  welche  einer  auswärtigen  Pfarrei  imparochirt
  sind,  doch  ihre  Kinder  in  die  Schule  des  Wohnortes  schicken.

Die  Bildung  der  Schulsprengel  competirt  zur  Kreisregierung.

(Form.V.  &amp;amp;  44,  vergl.  Art.  1  d.  G.)

Die  C.  M.  E.  vom  18.  Sept.  1867,  C.  M.  Bl.  S.  187,  ordnet  an,
daß  künftighin  vor  jeder  Erweiterung  oder  Hauptreparatur,  so  wie  vor
jedem  Neubau  eines  Schulhauses  die  Frage  in  Erwägung  gezogen  werden
soll,  ob  der  bisherige  Schulsprengel  zweckmäßig  gestaltet,  oder  ob  nicht
eine  Ausschulung  einzelner  Bestandtheile  und  deren  Zutheilung  an  benachbarte,
  besser  gelegene  Schulen,  beziehungsweise  die  Bildung  eines
neuen  Schulsprengels  Platz  zu  greifen  habe.

Gleiche  Prüfung  hat  auch  dann  einzutreten,  wenn  mit  Rückficht
auf  die  in  einer  Schule  vorhandene  große  Schülerzahl  gemäß  Art.  2
Abs.  3  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1861,  die  Aufbringung  des  Bedarfs
  für  die  deutschen  Schulen  betr.,  die  Aufstellung  eines  weiteren
Lehrers  in  Frage  kommt.

Ferner  gibt  die  erwähnte  M.  E.  die  weiteren  Vorschriften  für  die
formelle  Behandlung  dieser  Frage.

2.  Schulhäusfer.

Ueber  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinde  zur  Herstellung  oder  Unterhaltung
  eines  Schulgebäudes,  so  weit  diese  Verpflichtung  im  Gemeindeverhältniß
  beruht,  entscheiden  die  Distriktsverwaltungsbehörden  in  I.  Instanz.

Gründet  sich  die  Baupflicht  auf  einen  Privatrechtstitel  und  sind
die  Voraussetzungen  für  ein  administratives  Provisorium  gegeben,  so
entscheidet  hierüber  in  I.  Instanz  die  Kreisregierung.
        <pb n="179" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  453

Erscheint  ein  Schulhausneubau  nothwendig,  so  ist  diese  Thatsache
zu  constatiren  und  ein  Programm  zu  entwerfen.

Im  allgemeinen  maßgebend  hiefür,  jedoch  unter  Vorbehalt  der
durch  die  besondern  Verhältnisse  des  Ortes  bedungenen  Aenderungen  ist
die  h.  M.  E.  vom  5.  Oct.  1855  —  das  Normalprogramm  für  die
Landneubauten  des  Staates  betr.  —  K.  A.  Bl.  S.  1419,  nach  dessen
Genehmigung  Pläne  und  Kostenvoranschläge  herzustellen  und  durch  die
Kreisbaubehörde  zu  revidiren  sind.  (Döll.  XXIV.  S.  371.)

Ueber  Plan  und  Kostenanschlag  sind  jedoch  nicht  allein  die  einschlägige
  Local=  und  Distriktsschulinspection,  sondern  auch  der  k.  Gerichtsarzt
  über  die  Wahl  des  Bauplatzes,  die  Geräumigkeit  und  Lage
der  Schulzimmer  in  Rücksicht  auf  Gesundheit  und  Erhaltung  der  Sehkraft
  der  Jugend  zu  hören.

Sodann  ist  der  vollständige  Nachweis  über  die  Deckung  der  Baukosten
  zu  den  Acten  zu  bringen;  für  den  Fall,  daß  die  Gemeinde  den
Kostenaufwand  nur  durch  Umlagen  zu  decken  vermschte,  sind  die  Vermögensverhältnisse
  der  Gemeinde,  ihre  Besteuerung,  die  Summe  der  schon
zur  Erhebung  gelangenden  Umlagen  2c.,  genau  nachzuweisen.

Eine  Veraccordirung  der  zum  Schulhausbau  erforderlichen  Gemeindedienste
  und  die  Umlegung  der  Accordsumme  in  Geld  auf  die
Pflichtigen  kann  nur  unter  der  Voraussetzung  genehmigt  werden,  daß
die  Betheiligten  hiezu  ausdrücklich  zustimmen,  weshalb  sämmtliche
Frohnpflichtige  unter  dem  Präjudize  der  anzunehmenden  Zustimmung  zu  der
Veraccordirung  und  Umlegung  der  Accordsumme  nach  dem  Geldanschlage
auf  die  einzelnen  Gemeindeglieder  zur  Verhandlung  vorzuladen  sind.  Hienächst
  ist  der  Betrag  aller  Baukosten,  dann  die  Modalität  der  Aufbringung
festzustellen  und  hierauf  die  Bestätigung  der  Obercuratel  einzuholen.
Uebrigens  sind  Hand=  und  Spanndienste  in  der  Regel  in  natura  zu  leisten.
(M.  E.  vom  19.  Dez.  1848,  Döll.  XXIV.  S.  31,  B.  31  S.  214.)

Vergl.  O.  A.E.  vom  19.  Juli  1858,  Protestantische  Kirchengemeinde
Püchersreuth  gegen  die  katholische  Kirchengemeinde  daselbst,  Hand=  und
Spanndienste  zu  den  katholischen  Schulgebäuden.  (R.  Bl.  S.  1012.)

(O.A.E.  vom  17.  Oct.  1859,  R.  Bl.  S.  1040.)

Anträge  auf  Zuschüsse  aus  der  Kreisschuldotation  sind  entsprechend
zu  motiviren.

Die  Baupflicht  der  Gemeinde  beruht  im  Allgemeinen  in  dem  gesetzlich
  festgestellten  Verhältniß  zur  Schule;  sie  erleidet  dort  eine  Ausnahme,
  wodurch  Verträge,  Herkommen,  Besitzstand,  rechtskräftiges  richterliches
  Erkenntniß  oder  in  einer  sonstigen,  eine  Ausnahme  giltig  begründenden
  Weise  ein  anderes  Rechtsverhältniß  substituirt  ist.  Wo  ein  solches
Ausnahmsverhältniß  besteht,  hat  es  dabei  sein  Verbleiben,  doch  versteht
es  sich  von  selbst,  daß  in  einem  solchen  Falle  die  civilrechtlich  verpflichteten
  Concurrenten  über  das  Bauprogramm,  die  Pläne  und  Kostenvorauschläge
  mit  ihren  Erinnerungen  zu  hören  seien.

(Conf.  M.  E.  v.  7.  Juni  1841,  15.  Sept.  1844,  Döll.  XXIV.  S.  371.)
        <pb n="180" />
        154  Deutsche  Schulen.

K.A.  Bl.  1856  S.  219  bestimmt  insbesondere,  daß  bei  jeder  Veränderung
  des  Nutznießers  der  Baubehörde  Nachricht  zu  geben  sei,  wenn
das  Aerar  baupflichtig  ist.

Ist  das  Schulhaus  zugleich  Meßnerhaus,  so  obliegt  in  der  Regel
die  Hälfte  der  Kosten  der  Gemeinde,  die  andere  Hälfte  der  Kirchenstiftung
  oder  den  zu  Cultusbauten  subsidiär  Verpflichteten  oder  unter  gewissen
  Voraussetzungen  der  Gemeinde  ¼,  dem  Kirchenvermögen  ¾.

(M.  E.  vom  22.  Juni  1815,  Döll.  IX.  S.  1322  und  1328.)

Doch  bestehen  auch  in  dieser  Beziehung  je  nach  den  Provinzen
verschiedene  Uebungen  und  Gewohnheiten,  welche  in  vorkommenden  Fällen
zu  beachten  sind.

Ueber  Schulhausbauten,  so  weit  sie  der  Monumental-Architectur
angehören,  s.  C.  M.E.  vom  14.  Oct.  1865,  C.M.  Bl.  S.  237;  ferner
ordnet  die  C.  M.  E.  vom  24.  Febr.  1867,  M.  Bl.  S.  54  an,  daß  in
die  für  Erbauung  von  Schullocalitäten  zu  fertigenden  und  vorzulegenden
Pläne  künftig  den  Lehrersitz,  so  wie  die  Sitzplätze  der  Kinder  einzuzeichnen
  seien.

C.  M.  E.  vom  1.  Jan.  1868.  Die  Erbauung  von  Schulhäusern
in  der  Nähe  von  Wirthschaften,  so  wie  die  Errichtung  von  Schulzimmern
  oder  anderen  ähnlichen  Unterrichtsanstalten  in  unmittelbarer  Nähe
von  Wirthschaftslocalitäten  ist  im  Allgemeinen  unstatthaft  und  nur  in
außerordentlichen  Fällen  zulässig.

Mit  Bezug  auf  die  Gesundheitspflege  in  den  Schulen  ordnet  die
C.  M.E.  vom  16.  Jan.  1867,  S.  279  in  Bezug:

a)  auf  die  zweckmäßige  Situirung,  Erbauung  und  Einrichtung  der

Schulhäuser,

b))  auf  zweckmäßige  Art  der  Beheizung,  Ventilation  der  Schulräume,

Stellung  der  Schulbänke,

)  auf  Reinlichkeit  der  Localitäten,  Bekleidung  und  Beköstigung  der

Kinder
das  Erforderliche  an.

3.  Schulgärten.

An  jedem  Orte,  an  welchem  eine  Schule  errichtet  ist,  soll  auch
ein  Schulgarten  von  der  Gemeinde  hergestellt  werden,  welcher  den
Zweck  hat,  die  Schüler  durch  den  Lehrer  in  einer  musterhaften  Benützung
  des  Bodens,  in  der  Obstbaumcultur  unterrichten  zu  lassen  und
durch  Beispiel  und  Unterricht  zur  Verbesserung  der  Landwirthschaft  mitzuwirken.


(M.E.  vom  24.  April  1813,  Döll.  IX.  S.  1326,  M.E.  vom  10.  März
1824,  Döll.  IX.  S.  1455,  Unterfr.  K.A.  Bl.  von  1855  Nr.  66,  M.  E.
vom  12.  Juli  1853.)

C.  M.  E.  vom  26.  Jan.  1866,  M.  Bl.  S.  23.  Der  Unterricht
in  der  Obstbaumzucht  bildet  einen  Bestandtheil  des  deutschen  Schulunterrichtes,
  weshalb  Schullehrer,  welche  im  Genusse  eines  Schulgartens
        <pb n="181" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  455

stehen,  verpflichtet  sind,  einen  Theil  derselben  zur  Obstbaumzucht  und
Unterrichtsertheilung  zu  benützen.

In  Orten,  wo  noch  kein  Schulgarten  besteht,  kann  wohl  eine
Aufmunterung  aber  keine  Nöthigung  der  Gemeinden  zur  Errichtung  eines
solchen  erfolgen.

4.  Antheil  au  Gemeindegründen.

Der  Art.  27  Abs.  V.  der  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April
1869  bestimmt:

„Bei  jeder  Gemeindegrundtheilung  ist  ein  besonderer  Antheil  für
den  Volksschulfond  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  die  Vertheilung
Statt  findet,  auszuscheiden.  Der  betreffende  Antheil  bleibt  von  der
Belastung  mit  Grundzins  frei.“

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  bei  Vertheilung  von  Gemeindegründen,
  welche  sich  im  Eigenthum  einer  einzelnen  Ortschaft
befinden,  (Art.  5)  analog  Anwendung.

Alle  anderweitigen  Bestimmungen  bezüglich  des  Antheils  der  Schule

an  vertheilten  Gemeindegründen  sind  aufgehoben.

5.  Schulholz.

Die  Schulgemeinden  haben  die  Verbindlichkeit  für  die  Beheizung
der  Schullocalitäten  zu  sorgen.  Im  Falle  entstehenden  Streites  haben
die  Distriktspolizeibehörden  nach  Maßgabe  des  &amp;amp;  19  u.  50  der  Form.V.
in  I.  Instanz  zu  entscheiden  und  den  Bedarf  festzustellen.

(O.A.E.  vom  23.  April  1861,  R.Bl.  1861  S.  483.)

Das  benöthigte  Schulbeheizungsholz  muß  für  den  Winter  im
Voraus  beigeschafft  werden  und  ist  nicht  erst  im  Sommer  für  den  verflossenen
  Winter  nachzuschaffen,  weil  der  Lehrer  nicht  gehalten  ist,  für
den  Schulsprengel  aus  Privatmitteln  das  Holz  vorzuschießen.

(R.A.  vom  6.  Dez.  1811,  Int.  Bl.  Nr.  51.
„  8.  Nov.  1815,  „  „  46.)

Die  Verpflichtung  der  Schulgemeinde  zur  Beschaffung  des  eigentlichen
  Schulbeheizungholzes,  welches  nicht  dem  Lehrer,  sondern  der
Localschulcasse  geleistet  wird,  ist  auf  das  wirkliche  Bedürfniß  beschränkt
  und  läßt  sich  eine  dasselbe  überschreitende  Belastung  der  Schulgemeinde
  gesetzlich  nicht  rechtfertigen,  wenn  nicht  etwa  eine  derartige  höhere
Leistung  durch  nachweisbaren  Privatrechtstitel  begründet  ist.

Dagegen  dürfen  Holzleistungen,  welche  der  Gemeinde  fassionsmäßig
  als  Beiträge  zur  Besoldung  des  Lehrers  obliegen,  unter  keiner
Bedingung  geschmälert  werden,  gleichviel  ob  sie  zur  Beheizung  der  Lehrerswohnung
  ausdrücklich  bestimmt  oder  zur  Beheizung  des  Schulzimmers
in  einer  Weise  gewährt  sind,  daß  das  festgesetzte  Holzquantum  ein  Aversum
  bildet,  dessen  Ueberschuß  fassionsmäßig  dem  Lehrer  als  Besoldungszuschuß
  verbleibt.  (M.E.  vom  11.  Oct.  1861,  Nr.  7296.)
        <pb n="182" />
        156  Deutsche  Schulen.

B.  Deren  innere  Verhältnisse.

1.  Schulpflicht.

Die  Werktagsschulpflicht  beginnt  mit  dem  6.  Jahre,  und  endet
nach  vollendetem  13.  Lebensjahre.  Die  Entlassung  aus  der  Schule
findet  erst  nach  dem  zurückgelegten  13.  Lebensjahre  Statt;  solche  Schüler
aber,  welche  bei  der  Schlußprüfung  sich  nicht  als  hinreichend  befähigt
erweisen,  haben,  namentlich  wenn  sie  im  Schulbesuch  nachlässig  waren,
nach  Anordnung  der  Schulinspection  die  Schule  noch  ein  weiteres  Jahr
zu  besuchen.  Die  Feiertagsschulpflicht  dauert  bis  zum  vollendeten  16.
Lebensjahre.  Wo  eine  Erweiterung  der  Schullocalitäten  und  eine  Vermehrung
  des  Lehrerpersonals  unumgänglich  nöthig  ist,  um  das  7.  Schuljahr
  einzuführen,  und  wo  die  vorläufige  Einführung  des  Abwechselungsunterrichts
  nicht  ausführbar  erscheint,  ist  die  Ausdehnung  der  Schulpflicht
so  lange  zu  suspendiren,  bis  die  nöthigen  Vorkehrungen  hiezu  getroffen
worden  sind.

Bei  den  Schulen,  bei  welchem  die  Verlängerung  des  Werktagsschulunterrichts
  bis  zum  13.  Lebensjahre  noch  nicht  durchgeführt  ist,
bleibt  die  Feiertagsschulpflicht  bis  zum  18.  Jahre,  und  zwar  dauert  dies
so  lange,  bis  die  Werktagsschulpflicht  auf  das  13.  Jahr  erweitert  ist.

(M.  E.  vom  9.  Juli  1856,  mittelfr.  K.A.  Bl.  S.  1029,  oberfr.
K.  A.  Bl.  S.  899.)

Nach  der  A.  V.  vom  9.  Juli  1856  und  7.  Oct.  1856,  K.  A.  Bl.
S.  1029,  bleibt  die  aus  der  Feiertagsschule  entlassene  Jugend  zum  Besuche
  der  Christenlehre  bis  zu  dem  bei  der  treffenden  Confession  üblichen
Zeitpunkt  verpflichtet;  allein  nach  Art.  107  des  P.  St.  G.  kann  diese
Pflicht  mit  Zwang  und  Strafe  nur  so  lange  geltend  gemacht  werden,
als  die  gesetzliche  Schulpflicht  dauert.

K.  A.  Verordn.  vom  34.  Dez.  1864,  die  Sonn=  und  Feiertagsschulpflichtigkeit
  der  Jugend  betr.  —  C.  M.  Bl.  1865  S.  17,  R.  Bl.
1865  S.  1.

K  1.

Die  Pflichtigkeit  beginnt  für  Knaben  und  Mädchen  mit  ihrer  Entlassung
aus  der  Werktagsschule,  und  findet  ihren  Abschluß  durch  erfolgreiche  Erstehung
der  öffentlichen  Prüfung  in  dem  Jahre,  in  welchem  der  Schulpflichtige  das  16.
Lebensjahr  zurücklegt.

82.
Spricht  die  Pflicht  des  Schulbesuches  aus,  die  Zulässigkeit  der  Befreiung.
3

Die  Anforderungen  bei  der  P  fung  haben  sich  neben  entsprechendem  Religions-Unterricht
  mindestens  auf  jene  Elementarkenntnisse  zu  erstrecken,  welche  an
den  von  den  Schülern  besuchten  Schulen  gelehrt  wurden.

4

Bei  nicht  nachgewiesener  Befählgung  tritt  Verlängerung  der  Schulpflicht
bis  zu  einem  Jahre  ein,  nach  Verfügung  des  Distrikts-Schulinspectors,  Stadtschul-Referenten,
  beziehungsweise  Localcommissärs.

Die  feierliche  Entlassung  erfolgt  durch  Aushändigung  des  Entlaßscheines
an  die  Austretenden.
        <pb n="183" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  157

6.
Die  Ausfertigung  und  Auehanddaig  der  Entlaßscheine  geschieht  durch  die
Local-Inspectoren,  oder  Stadtbezirks-Inspectoren  nach  ersolgter  Mittheilung  des
Distrikts-Inspectors  oder  Stadtschul-Referenten.

 

87.
Ausnahmsweise  können  besondere  Entlassungsprüfungen  zugelassen  werden.

8.
Derartige  Gesuche  um  ausnahmsweise  Anordnung  einer  Prüfung  entscheidet
die  Stadtschulcommission  oder  Distriktsschulinspection,  letztere  im  Fall  des  &amp;amp;  7  Abs.  2
nur  im  Benehmen  mit  der  Distriktspolizeibehörde.

e
Vorstehende  Bestimmungen  sind  auch  auf  jene  Personen  anwendbar,  welche
einen  die  öffentlichen  Schulen  ersetzenden  Privatunterricht  genießen.

10.
Nur  jene  Jünglinge  und  Mädchen,  welche  im  Besitz  des  Entlaßscheines  sind,
können  der  Feiertagsschule  als  entlassen  betrachtet  werden.

11.
Beschwerden  gegen  Verfügunges  der  untern  Behörden  gehen  an  die  Kreisregierung.


C.  M.  E.  vom  2.  Mai  1868,  C.M.  Bl.  S.  106.  Den  Landwirthschaftsfortbildungsunterricht,
  hier  die  Dispensation  vom  Besuch  der
Sonn=  und  Feiertagsschule.

Eine  Entlassung  der  Sonntagsschüler,  welche  landwirthschaftliche
Fortbildungsanstalten  besuchen,  aus  der  Sonn=  und  Feiertagsschulpflicht
vor  Erstreckung  des  hiefür  vorgeschriebenen  Zeitraumes  oder  gar  nach
nur  einmaligem  Besuch  eines  viermonatlichen  Unterrichts  in  der  Fortbildungsschule,
  und  die  Ausfertigung  eines  Schulentlaßscheines  an  dieselben
  ist  unzulässig.

In  analoger  Anwendung  des  &amp;amp;  7  der  Verordn.  vom  31.  Dez.
1  864  kann  jedoch  Schulpflichtigen,  welche  die  Prüfung  an  der  landwirthschaftlichen
  Fortbildungsschule  erstehen,  die  Theilnahme  an  der
Jahresprüfung  der  Sonn=  und  Feiertagsschule  erlassen  werden,  vorausgesetzt,
  daß  der  einschlägige  Distrikts-Schulinspector  bei  der  Prüfung
der  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschule  mitwirkt;  auch  die  Ausstellung
des  Entlaßscheines  nach  erfolgreichem  Bestande  der  Prüfung  ist  zulässig.

Zur  Erleichterung  des  Besuches  von  Schulen  und  Unterrichtsanstalten
  hat  die  k.  General-Direction  der  Unterrichtsanstalten  laut  Bekanntmachung
  des  C.  M.  vom  13.  Mai  1868,  C.M.  Bl.  S.  73,  eine
Ermäßigung  der  Eisenbahnfahrtaxen  für  Schulkinder  2c.  eintreten  lassen.

2.  Schulunterricht.

Einführung  eines  planmäßigen  Schulunterrichts.
(Entschl.  der  Regierung  des  Regierungs-Kreises  vom  19.  April  1823,
Döll.  IX.  S.  1026.)
Gleichmäßige  Einführung  der  planmäßigen  Schulbücher.
(M.  E.  vom  7.  Juli  1823  ibid.  S.  1027  u.  A.  Bl.  1861  S.  599.)
Lehrplan  in  den  deutschen  Schulen.  (Döll.  ibid.  S.  1345  u.  ff.)
        <pb n="184" />
        158  Deutsche  Schulen.

In  den  höheren  Schulen  der  Städte  und  Märkte  soll  der  Unterricht
  über  gewerbliche  Buchführung  gegeben  werden.

(Ausschr.  der  mittelfr.  Reg.  vom  30.  Juni  1861,  K.A.  Bl.  S.  162.)

Die  Ertheilung  des  Religionsunterrichtes  an  den  deutschen  Schulen
gebührt  ausschließlich  dem  Pfarrclerus  der  betreffenden  Confession.

(II.  const.  Edict  §  38  und  39.)

Die  M.E.  vom  27.  Oct.  und  23.  Nov.  1843  und  13.  Sept.
1844,  Döll.  XXX.  S.  298  u.  ff.,  macht  die  Schulbehörden  auf  die
unter  den  jungen  Leuten  überhandnehmende  Kurzsichtigkeit  aufmerksam
und  verbindet  damit  zweckmäßige  Anordnungen  zur  Abhilfe.

Ferner  ordnet  eine  M.E.  vom  15.  Juli  1844  ibid.  S.  290  an,
daß  Kinder,  welche  an  einer  ansteckenden  Krankheit  darnieder  gelegen,
nicht  früher  die  Schule  wieder  besuchen  dürfen,  bis  der  Arzt  ein  Zeugniß
  über  die  zulässige  Aufnahme  ausgestellt  hat.

3.  Schuldisciplin.

Das  P.  St.  G.  B.  Art.  107  verweiset  auf  die  bestehende  Schulordnung.


Das  Verhältniß  des  Lehrers  zum  Schulkinde  wird  durch  das
P.  St.G.  B.  nicht  berührt.

Die  in  der  Schule  zulässigen,  dem  Lehrer  zuständigen  Strafen
sind  in  der  M.  E.  vom  20.  Mai  1815,  Döll.  IX.  S.  1460,  angegeben.

Die  Competenz  bei  Ueberschreitung  des  Züchtigungsrechtes  ist  durch
M.  E.  vom  3.  Oct.  1855  und  30.  Oct.  1858  bestimmt.

(Vergl.  M.E.  vom  13.  Jan.  1825,  Döll.  IX.  S.  1459.)

C.  M.  E.  vom  8.  Jan.  1866,  M.  Bl.  S.  14.  Die  Aufrechthaltung
der  Schuldisciplin  ist  durch  das  P.  St.G.  B.  nicht  geändert.

In  Bezug  auf  körperliche  Züchtigung  der  Schüler  durch  Lehrer
vergl.  J.  M.  E.  vom  28.  Mai  1863  ibid.

J.  M.  E.  vom  30.  Nov.  1865,  J.M.  Bl.  S.  194.  Die  Vertreter
der  Staatsanwaltschaft  an  den  Stadt=  und  Landgerichten  werden  angewiesen,
  der  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Gerichtssprengels  von  jedem
auf  Grund  des  Art.  99  und  107  des  P.  St.  G.  B.  ergangenen  Strafurtheil
  unter  Bezeichnung  der  verurtheilten  Personen,  und  den  ausgesprochenen
  Strafen,  so  wie  unter  kurzer  Anführung  der  das  Strafurtheil
begründenden  Thatsachen  sofort  nach  dem  Eintritt  der  Rechtskraft  Kenntniß
  zu  geben.

J.  M.  E.  vom  5.  Sept.  1868,  C.M.  Bl.  S.  290.  Von  allen
gegen  Schullehrer  und  Gemeinde-Bedienstete  ergehenden  strafrechtlichen
Untersuchungen,  den  hierauf  ergehenden  Einstellungs=  oder  Verweisungserkenntnissen
  und  der  gegen  dieselben  erlassenen  rechtskräftigen  Strafurtheile
  haben  die  Staatsanwälte  an  den  Bezirksgerichten  diesseits  des
Rheines  den  Distriktsverwaltungsbehörden  Kenntniß  zu  geben.

Polizeiliche  Strafbeschlüsse  gegen  Schüler  sind  den  Schulbehörden
zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.  (K.NA.Bl.  1844  S.  541.)
        <pb n="185" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  159

M.  E.  vom  1.  Nov  1684.  Dispensationen  vom  Werktagsschulbesuche
  ertheilen:
a)  die  Stadtschulcommissionen,
b)  die  Distriktsschul-Inspectionen,  im  Einverständniß  mit  den  Distriktspolizeibehörden

nur  ausnahmsweise  bei  ganz  besonderen  Fällen,  und  nach  vorheriger
Prüfung.

Gegen  abschlägige  Beschwerde  findet  Recurs  an  die  Kreisregierung
Statt.

Ueber  die  nach  Art.  107  des  P.  St.  G.  zulässige  Strafeinschreitung
wegen  Vernachlässigung  des  Schulbesuches  bestimmt  die  A.  V.  vom
28.  Juni  1862,  R.  Bl.  1862  S.  1588,  die  Behandlung  der  Versäumnisse
  des  Besuches  der  Schule  und  des  öffentlichen  Religionsunterrichtes
  betr.:

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblicke  auf  Art.  107  des  P.  St.G.B.  bezüglich
  der  Behandlung  der  Versäumnisse  des  Schulbesuches  und  des  Besuches  des
öffentlichen  Religionsunterrichts  von  Seite  der  werktags=  und  sonntagsschulpflichtigen
  Jugend  zu  verordnen,  was  folgt:

81.
An  jeder  deutschen  Werktags=  und  Sonntagsschule  werden  von  dem  Lehrer
über  die  Versäumnisse  geführt,  welche  bei  der  werktags=  und  sonnin
  Bezug  auf  den  Besuch  der  Schule  und  des  öffentim
  Laufe  eines  Monats  sich  ergeben).

  

82.
Diese  Verzeichnisse  sind  in  den  ersten  cagen  des  darauffolgenden  Monats
der  Local=  oder  Stadtbezirks-Schulinspection  zu  übergeben.  Die  genannten  Schulbehörden
  haben  in  dem  vorgeschriebenen  am  ersten,  spätestens  zweiten  Sonntage
jeden  Monats  stattfindenden  Schulsitzungen  die  Verzeichnisse  zu  prüfen,  die  hiezu
vorgeladenen  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  Dienst=  und  Lehrherrn  der  säumigen
  Werktags=  oder  Sonntagsschüler  und  Schülerinnen  mit  ihrer  Verantwortung
zu  vernehmen  und  soferne  die  Vorgeladenen  ohne  genügende  Entschuldigung  wegbleiben,
  oder  die  vorgebrachte  Entschuldigung  der  Versäumnisse  nicht  hinreichend
begründet  erscheint,  für  jedes  Versäumniß  der  Werktagsschule  oder  der  Sonntagsschule
  oder  des  öffentlichen  Religionsunterrichtes  eine  Geldstrafe  von  zwei  bis
sechs  Kreuzern  zu  verfügen.

In  gleicher  Weise  sind  die  säumigen  Sonntagsschüler  und  Schülerinnen
vorzurufen  und  zu  vernehmen  und  ist  denjenigen,  welche  aus  eigenem  Verschulden
den  Besuch  der  Sonntagsschule  und  des  öffentlichen  Religionsunterrichtes  unterlassen
  haben,  eine  eindringliche  Ermahnung  und  Zurechtweisung  zu  ertheilen.

In  der  Pfalz  legt  der  Lehrer  diese  Verzeichnisse  den  Localschulinspectoren
vor,  letztere  beglaubigt  dieselben  und  übergibt  sie  so  rechtzeitig  dem  Vorstande  der
Ortsschulcommission,  daß  durch  diese  in  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Monatssitzung
  den  in  vorstehenden  Absätzen  1  und  2  gegebenen  Vorschriften  entsprochen
werden  kann.

83.
Die  Einhebung  der  im  &amp;amp;  2  Abs.  1  bezeichneten  Geldstrafen  ist  durch  die
Gemeindeverwaltung  zu  vollziehen.  Der  Ertrag  derselben  wird  an  die  Schuleasse
abgegeben.

 

)  Vergl.  Ausschr.  der  Reg.  von  Mittelfr.,  K.  d.  J.,  vom  17.  Juli  1862,
K.A.  Bl.  S.  1708.
        <pb n="186" />
        160  Deutsche  Schulen.

In  der  Pfalz  geschieht  die  grfe  auf  dem  Wege  des  abministrativen
Zwangsvollzuges.  Auch  hat  es  daselbst  bei  der  bisher  angeordneten  Verrechnungsweise
  dieser  Strafgelder  sein  Verbleiben.

84.

Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  Dienst=  und  Lehrherrn,  welche  ohne  genügende

  Entschuldigung  beharrlich  unterlassen:  ihre  schulpftichtigen  Kinder,  Pflegekinder,
  Mündel,  Dienstboten  oder  Lehrlinge  zum  Schulbesuche  anzuhalten,  obwohl
sie  nach  Maßgabe  des  &amp;amp;  2  wiederholt  mit  Geldstrafe  belegt  worden  waren,  sind
von  den  betreffenden  Schulbehörden,  in  München  nach  Maßgabe  des  &amp;amp;  61  der
V.  vom  15.  Sept.  1818,  G.  Bl.  vom  Jahre  1818  S.  573,  entweder  der  Polizeidirection
  oder  dem  Stadtmagistrate,  in  anderen  einer  Kreisverwaltungsstelle  unmittelbar
  untergeordneten  Städten  den  Magistraten  und  in  den  übrigen  Bezirken
den  Bezirksämtern  unter  Angabe  der  schuldbaren  Versäumnisse  und  verfügbaren
Geldstrafen  mit  Berufung  auf  die  betreffenden  Monatsverzeichnisse  zu  dem  Zwecke
anzuzeigen,  um  von  diesen  Polizeibehörden  vor  weiteren  Versäumnissen  gewarnt
u  werden.
Ebenso  ist  gegen  diejenigen  Sonntagsschulpflichtigen  zu  verfahren,  welche
aus  eigenem  Verschulden  den  Besuch  der  Sonntagsschule  oder  während  ihrer  allemeinen
  Sonntagsschulpflicht  den  Besuch  des  öffentlichen  Religionsunterrichtes
ortgesetzt  versäumen.

5.

Die  in  &amp;amp;  4  Abs.  1  bezeichneten  Polizeibehörden  haben  die  veranlaßten
Warnungen  längstens  innerhalb  14  Tagen  nach  erhaltener  Mittheilung  der  Schulbehörden
  mündlich  oder  schriftlich  zu  ertheilen  und  letzteren  hievon  alsbald  Nachricht
  zu  geben.

6.

Gegen  diejenigen  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  Dienst=  und  Lehrherren,
welche  auch  nach  erfolgter  polizeilicher  Warnung  unterlassen:  ihre  schulpflichtigen
Kinder,  Pflegekinder,  Mündel,  Dienstboten  oder  Lehrlinge  zum  Schulbesuche  anzuhalten,
  daun  gegen  diejenigen  Sonntags-Schulpflichtigen,  welche  auch  nach  erfolgter
  polizeilicher  Warnung  aus  eigenem  Verschulden  den  Besuch  der  Sonntagsschule
  oder  während  ihrer  allgemeinen  Sonntageschulpflicht  den  Besuch  des
öffentlichen  Religionsunterrichtes  fortgesetzt  versäumen,  ist  von  der  Local=  oder
Stadtbezirksschulinspection  die  in  Art.  107  des  P.  St.G.  B.  vorgesehene  Einschreitung
  durch  den  Staatsanwalt  am  Polizeistrafgerichte  unter  Vorlage  der  ubßthigen
Behelfe  zu  veranlassen.

In  der  Pfalz  hat  die  Ortsschulcommission  ausschließend  die  Strafeinschreitung
  zu  veranlassen  und  die  hiezu  nöthigen  Behelfe  vorzulegen.

Nach  M.E.  vom  19.  März  1863,  K.A.Bl.  S.  600,  steht  die  erecutive
Beitreibung  des  Schulgeldes  und  der  Schulgeldstrafen  den  Distriktspolizeibehörden  zu.

Vergl.  hiemit  Art.  XIII.  des  Umlagengesetzes  vom  22.  Juli  1819  u.  A.  E.
vom  4.  Juni  1825,  Döll.  IX.  S.  1316.

F  7.
Gegenwärtige  für  alle  Landestheile  giltige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli
I.  Is.  in  Wirksamkeit.
Gleichzeitig  verlieren  alle  mit  dem  Inhalte  dieser  Verordnung  im  Widerspruche
  stehenden  Bestimmungen  ihre  Giltigkeit.
München,  den  28.  Juni  1862.
Die  zum  Vollzug  vorstehender  A.  V.  erlassene  Bekanntmachung
des  C.  M.  vom  1.  Febr.  1865,  C.M.  Bl.  S.  45,  ordnet  an:
daß  die  erecutive  Beitreibung  der  nach  §&amp;amp;  3  Abs.  1  der  Verordn.
von  den  Gemeindebehörden  einzuhebenden  Geldstrafen  in  den  Regierungsbezirken
  diesseits  des  Rheines  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  zu  erfolgen  habe.
        <pb n="187" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  161

Die  bezüglich  des  Besuches  von  Wirthshäusern  und  Tanzbelustigungen
durch  schulpflichtige  Kinder  bestandenen  Anordnungen,  conf.  Döll.  IX.
S.  1467,  erscheinen  durch  Art.  99  des  P.  St.  G.  B.  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Nach  diesem  unterliegen  Eltern,  Pflegeeltern,  Vormünder,  Dienstund
  Lehrherren,  welche  ihren  schulpflichtigen  Kindern,  Mündeln,  Lehrlingen
  2c.  den  Besuch  der  Wirthshäuser  ohne  gehörige  Aufssicht,  oder
die  Theilnahme  an  öffentlichen  Tanzunterhaltungen  gestatten,  einer  Strafe.

Sonntagsschulpflichtige,  welche  gegen  das  Verbot  ihrer  Eltern,
Lehrherren  2c.  Wirthshäuser  oder  öffentliche  Tanzplätze  besuchen,  sind  auf
Antrag  der  betreffenden  Schulbehörde  zu  bestrafen.

Die  h.  M.  E.  vom  4.  Aug.  1857,  K.A.  Bl.  S.  1321,  wornach
auch  die  von  der  Feiertagsschule  entlassene,  aber  zum  Besuch  der  Christenlehre
  (bis  zum  18.  Jahr)  verpflichtete  Jugend  von  dem  Besuche  der
Wirthshäuser  und  Tanzbelustigungen  ausgeschlossen  ist,  erscheint  durch
Art.  99  des  P.  St.  G.  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  weil  der  feiertagsschulpflichtigen
  Jugend  nur  so  lange,  als  sie  schulpflichtig  ist,  unter  Androhung
  von  Strafe  der  Besuch  von  Wirthshäusern  und  Tanzplätzen
verboten  ist.

Die  Verwendung  schulpflichtiger  Kinder  zur  Hut  mit  Versäumniß
ihrer  Schulpflicht  ist  durch  Art.  224  des  P.  St.G.  als  strafbar  erklärt.

Die  bisher  bestandenen  polizeilichen  Verordnungen  erscheinen  hienach
  modificirt  und  ist  sonach  derjenige,  welcher  ein  schulpflichtiges  Kind
zum  Viehhüten  verwendet,  nur  dann  strafbar,  wenn  das  Kind  dadurch
seine  Schule  versäumt.  Das  Verdingen  der  schulpflichtigen  Kinder  ist
überhaupt  nur  in  strenger  und  genauer  Befolgung  der  h.  M.E.  vom
29.  Mai  1855,  K.  A.  Bl.  S.  726  und  10.  April  1856,  K.  A.  Bl.  für
Niederbayern  S.  475  gestattet.  Jederzeit  ist  hierüber  die  Entscheidung
der  Local=  und  Distriktsschulinspection  zu  erholen.

Bezüglich  der  Ueberweisung  schulpflichtiger  Kinder  von  einer  Schule
an  die  andere  f.  M.  J.  Bl.  von  1839  S.  249  und  von  1852  S.  722.

Als  giltig  und  fortbestehend  erklärt  Art.  213  des  P.  St.G.  die
Verordnung  über  Beschäftigung  jugendlicher  Personen  unter  16  Jahren
in  Fabriken,  Bergwerken  u.  dygl.

Die  A.  V.  vom  15.  Jan.  1840,  R.  Bl.  1840  S.  97,  verfügt,
daß  für  die  Zukunft  kein  Kind  vor  zurückgelegtem  9.  Lebensjahre  in
Fabriken  oder  in  Berg-,  Hütten=  oder  Schlagwerken  zum  Zwecke  einer
regelmäßigen  Beschäftigung  aufgenommen  werden  darf;  daß  diese  Aufnahme
  auch  nach  dem  9.  Jahre  nur  auf  Grund  eines  gerichtsärztlichen
Zeugnisses  und  eines  Zeugnisses  der  einschlägigen  Localschulinspection  geschehen
  dürfe,  daß  Kinder  von  9  —  12  Jahren  nicht  länger  als  höchstens
10  Stunden  täglich  und  nie  vor  Morgens  6  Uhr  und  spätestens  bis
Abends  8  Uhr  zur  Arbeit  angehalten  werden  dürfen,  daß  die  in  einer
Fabrik  verwendeten  Kinder  täglich  2  Stunden  Schulunterricht  erhalten
sollen  und  daß  die  Fabrikherren  2c.  ein  Verzeichniß  der  bei  ihnen  arbeitenden
  werktagsschulpflichtigen  Kinder  zu  führen  haben.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  1
        <pb n="188" />
        162  Deutsche  Schulen.

4.  Schnlgeld.

Ueberall,  wo  keine  Freischule  besteht,  muß  das  Sonn=  und  Werktags-Schulgeld,
  wenn  es  nicht  aus  andern  Quellen  ersetzt  wird,  für  alle
im  Schulsprengel  wohnende  Schulpflichtige  entrichtet  werden.

Es  beträgt  jährlich  für  Werktagsschüler  1  fl.  36  kr.,  für  Sonntagsschüler
  48  kr.  —  Auf  Antrag  der  Gemeindebehsrde  und  mit  Genehmigung
  der  Kreisregierung  kann  es  auf  das  Doppelte  erhöht  werden.
Ist  ein  höheres  Schulgeld  eingeführt,  hat  es  bei  diesem  sein  Verbleiben.
Schulpflichtige  Kinder,  welche  außerhalb  ihres  Heimatsortes  in  Dienst
treten,  haben  das  Schuldgeld  an  jene  Schule  zu  bezahlen,  welche  sie
während  ihrer  Dienstzeit  besuchen.

(Ges.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  5.  Vergl.  Döll.  IX.  S.  1305  u.  ff.)

Ein  gesetzlicher  Zwang  zur  Einführung  des  Schulgeldes  besteht  in
so  ferne  nicht,  als  der  normalmäßige  Gehalt  des  Lehrers  aus  andern
Einnahmsquellen  vollständig  gedeckt  erscheint.

5.  Schulprüfungen.

Ueber  die  von  der  Distriktsschulinspection  und  dem  k.  Distriktspolizeibeamten
  vorzunehmenden  jährlichen  Visitationen  der  deutschen  Schulen,
  M.E.  vom  11.  April  1810,  Döll.  IX.  S.  1126  und  vom  1.  Juli
1823,  Döll.  IX.  S.  1127,  sind  Visitationsprotokolle  zu  führen.

Ueber  die  Form,  Inhalt  und  Zweck  derselben.

(Conf.  M.E.  vom  21.  Nov.  1839,  Döll.  XXIV.  S.  323.)

Nach  Ziff.  VI.  dieser  Entschl.  haben  die  Distriktspolizeibeamten
jährlich  mindestens  dem  III.  Theile  der  Schulvisitationen  persönlich  beizuwohnen.
  "

Die  Abordnung  eines  Nebenbeamten  ist  untersagt  und  findet  nur
Statt,  wenn  einem  solchen  Nebenbeamten  aus  besonderen  Gründen  das
Schulwesen  im  Bezirke  überhaupt  zur  Besorgung  übertragen  ist.
(Vergl.  damit  V.  v.  29.  Dez.  1836,  Döll.  XXIII.  R.  Bl.  1836  S.  1044.)

Außerdem  hat  jeder  Distriktsschulinspector  im  Laufe  des  Schuljahres
  wenigstens  3  —  5  außerordentliche  Schulvisitationen  unvermuthet
vorzunehmen,  und  nach  Umständen  damit  eine  nähere  Unterweisung  der
Lehrer  im  Schulhalten  zu  verbinden.  (M.  E.  vom  5.  Aug.  1851.)

Neben  diesen  Visitationen  ist  jeder  Schuldistrikt  wenigstens  alle
10  Jahre  einmal  durch  einen  Kreisscholarchen  oder  durch  den  Kreisschulreferenten
  selbst  zu  visitiren,  und  sind  durch  letzteren  insbesondere  auch
außerordentliche  unvermuthete  Visitationen  außerhalb  der  in  der  M.E.
vom  12.  Febr.  1833  bezeichneten  Zeit  vorzunehmen.

(M.E.  vom  3.  Jan.  1861  und  2.  März  1862.)

6.  Schulrechnungen.
In  jedem  Orte,  in  welchem  sich  eine  Schule  befindet,  ist  auch
eine  Localschulcasse  einzurichten,  deren  Verwaltung  den  Gemeindeverwaltungen
  zusteht.
        <pb n="189" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  163

Zu  dem  Einkommen  dieser  Casse  gehören  gemäß  R.  A.  vom  15.  Nov.
1820,  J.Bl.  von  Mittelfr.  S.  2066:

a)  alle  Renten  von  Schulstiftungen,

b)  die  aus  dem  Kirchen=  oder  Wohlthätigkeitsvermögen  bisher  für
die  Schule  und  für  arme  Schulkinder  geleisteten  Beiträge,

c)  die  Hälfte  des  Klingelbeutelertrages  in  protestantischen  Kirchen,  wo
und  wie  es  herkömmlich  ist  (V.  vom  8.  Jan.  1811),

d)  alle  Absentenstrafen,

e)  alle  den  Ortsvorständen,  Schullehrern  oder  Localinspectoren  etwa
aufzulegenden  Geldstrafen,

s)  der  Betrag  der  Sonn=  und  Werktagsschulenentlaßscheine,

g)  die  Renten  von  den  der  Schule  zugetheilten  Gemeindegründen
und  Schulgärten,  insoferne  dieselben  nicht  dem  Schullehrer  zur
ausschließlichen  Benützung  überlassen  sind,

h)  die  Sammlungen  bei  Hochzeiten,  Kindstaufen  und  andern  feierlichen
  Gelegenheiten,

i)  die  freiwilligen  Geschenke  von  Schulfreunden,

k)  die  Einkünfte  der  erledigten  Schulstellen  nach  beendigtem  Nachsitze
bis  zu  deren  Wiederbesetzung,  sofern  sie  nicht  der  Wittwen-Pensionscasse
  zu  verrechnen  sind,

1)  24  kr.  für  jeden  Licenzschein,  den  diejenigen  Eltern  zu  lösen  haben,
welche  für  ihre  Kinder  den  Privatunterricht  dem  öffentlichen  Unterrichte
  vorziehen,

m)  das  Schulgeld  da,  wo  es  nicht  dem  Schullehrer  ganz  als  Besoldungstheil
  überwiesen  ist.

Die  Ausgaben  theilen  sich:

a)  in  etatsmäßige,  d.  h.  solche,  deren  Betrag  ein  für  allemal  festgesetzt
  ist,  wie  z.  B.  Besoldungen,  Realerigenz,  Prämien  2c.,  und

b)  in  zufällige,  wofür,  insoferne  der  Etat  nicht  die  Mittel  zu  deren
Bestreitung  gewährt,  besondere  Genehmigung  nachzusuchen  ist.
In  Gemäßheit  eines  Ausschreibens  der  mittelfr.  Regierung  vom

30.  Aug.  1855,  A.Bl.  S.  1108,  sind:

1)  In  den  Schulcasserechnungen  auch  die  gesammten  Bezüge  der
Lehrer  unter  genauer  Einhaltung  der  Etatsfassionen,  sohin  mit  Ausscheidung
  der  Erträgnisse  des  eigentlichen  Schuldienstes,  der  Bezüge  aus
ständigen  Nebendiensten  und  der  Bezüge  aus  dem  Kreisschulfonde,  durchlaufend,
  d.  h.  in  Einnahme  und  Ausgabe  vorzutragen,  wofür  von
dem  Pfleger  eine  Tantieme  nicht  beansprucht  werden  kann.

Hiebei  wurde  noch  besonders  bemerkt,  daß  alle  fundations=  und
dotationsmäßigen  Reichnisse  an  die  betreffende  Schulcasse  auszubezahlen,
und  von  dieser  ohne  Anwendung  von  Stempelpapier  zu  guittiren  seien,
wogegen  zu  den  Quittungen  der  Empfänger  bei  der  Schulrechnung  die
entsprechenden  Stempel  zu  verwenden  sind.

2)  Die  durchlaufende  rechnungsmäßige  Behandlung  der  Schullehrerbezüge
  ist  zwar  mit  einer  Jahresquittung  zu  belegen;  diese  unter-117
        <pb n="190" />
        164  Deutsche  Schulen.

liegt  aber  nur  insoweit  einer  Stempelpflicht  als  die  einzelnen  Beträge
nicht  schon  bei  andern  öffentlichen  Cassen  auf  gesiegeltes  Papier  von  den
Lehrern  abquittirt  worden  sind.

3)  Die  Schulgelder,  sie  mögen  ganz  oder  theilweise  in  die  Schulcasse
  fließen,  oder  zu  dem  fassionsmäßigen  Einkommen  der  Schullehrer
gehören,  müssen  nach  der  A.  V.  vom  4.  Juni  1825  von  der  Gemeindeverwaltung
  auf  Grund  der  von  den  Lehrern  hergestellten  Heberegister
eingehoben  werden.

Nachlässe  finden  nicht  Statt,  weil  das  Schulgeld  für  arme  Kinder
aus  Localarmenfonds  zu  entrichten  ist.

(Vergl.  Ges.  vom  10.  Nov.  1861,  Art.  5,  G.Bl.  1861  S.  303.)

4)  Zur  Belegung  der  Rechnung  bezüglich  der  Accidentien  von
Taufen,  Hochzeiten,  Leichen  2c.  genügt  ein  einfaches,  vom  k.  Pfarramt
kostenfrei  auszustellendes  Zeugniß  über  die  Zahl  der  während  des  Rechnungsjahres
  angefallenen  Casualien.

5)  Die  Form  der  Rechnung  richtet  sich  nach  der  für  Stiftungsrechnungen
  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Form;  bezüglich  der  Anfertigung
  des  Grundetats,  des  Ablagetermines,  der  Abhör  und  der  Revision
  der  Jahresrechnungen  finden  die  für  die  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen
  bestehenden  Vorschriften  analoge  Anwendung.

Die  Einsicht  der  Rechnungen  ist  den  Distriktsschulinspectionen  unweigerlich
  zu  gestatten.

7.  Turnunterricht.

Vergl.  Landtagsabschied  vom  10.  Nov.  1861,  Abth.  III.  &amp;amp;  21,
M.E.  vom  17.  Nov.  1861,  C.M.  Bl.  S.  309,  C.M.  E.  vom  2.  Nov.
1868,  K.A.  Bl.  S.  2194.  Sie  befaßt  sich  zunächst  mit  dem  Turnunterricht
  an  den  höheren  Lehranstalten,  ordnet  aber  dann  auch  in  Bezug
  auf  den  Turnunterricht  in  den  Elementarschulen  folgendes  an:

Nachdem  indeß  auch  in  den  bis  heute  noch  nicht  zurückgenommenen  Lehrplänen
  für  die  Elementarschulen  von  1806  (R.  Bl.  S.  9)  und  von  1811  (Döll.
V.O.  S.  Bd.  IX.  S.  3  die  Pflege  der  Gymnastik  ausdrücklich  vorgesehen  ist,
und  namentlich  in  den  Städten,  wo  der  Schuljugend  zur  körperlichen  Bewegung
und  Uebung  so  wenig  Gelegenheit  sich  bietet,  das  Turnen  der  Knaben  im  Interesse
  ihrer  Gesundheit  und  körperlichen  Entwicklung  und  als  heilsames  Gegengewicht
  gegen  die  vorwiegende  geistige  Beschäftigung  und  Anstrengung  derselben  für
höchst  nützlich  und  förderlich  erachtet  werden  muß,  so  hat  die  k.  Regierung,  Kammer
  des  Innern,  schon  jetzt  es  sich  angelegen  sein  zu  lassen,  die  Stadtgemeinden
ihres  Regierungsbezirkes  in  jeder  Weise  zur  Einführung  des  Turnunterrichts  in
den  männlichen  Volksschulen  und  zur  Beschaffung  der  hiefür  erforderlichen  Plätze
und  Localitäten  und  der  Mittel  zur  Remunerirung  eines  Turnlehrers  zu  ermuntern.
  Wird  von  einer  Stadtgemeinde  mit  Zustimmung  der  Schulbehörde  die  Einführung
  des  Turnunterrichts  beschlossen,  so  können  von  der  letzteren  auch  alle
Schüler,  welche  nicht  durch  ärztliche  Zeugnisse  ihre  körperliche  Unfähigkeit  nachzuweisen
  vermögen,  zur  Theilnahme  angehalten  werden.

Selbstverständlich  steht  dann  auch  der  Turnunterricht,  wie  jeder  andere
Unterricht,  unter  der  Aussicht  der  Schulbehörden.
        <pb n="191" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  165

Das  Bedürfniß  einer  geeigneten  Lehrkraft  wird  meist  durch  die  Volksschullehrer
  selbst  befriedigt  werden  können,  da  schon  seit  dem  Jahre  1862  in  den  Schullehrerseminarien
  Turnunterricht  ertheilt  wird  und  sich  in  Städten  immerhin  solche
jüngere  Lehrer  finden  werden,  welche  eine  turnerische  Vorbildung  genossen  haben.

Nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Directiven  hat  die  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  das  weiter  Geeignete  zu  verfügen.

8.  Schullehrer.
a.  Deren  Bildung.

K.  A.  Verordn.  vom  29.  Sept.  1866,  C.  M.  Bl.  S.  221,  die
Bildung  der  Schullehrer  im  Königreich  betr.,  mit  Normativ.

Zu  &amp;amp;  48  des  Normativs  bestimmt  C.  M.  E.  vom  22.  Febr.  1867,
M.  Bl.  S.  49,  daß  Geistliche,  welche  sich  um  eine  Schulstelle,  oder  um
ein  Schulbeneficium  bewerben,  ihre  Befähigung  hiefür  nachzuweisen  haben,
—  Vorschriften  für  die  desfallsige  Prüfung.

C.  M.  E.  vom  9.  März  1867,  M.  Bl.  S.  63.  An  Stelle  des
52  des  Regulativs  vom  31.  Jan.  1836  tritt  &amp;amp;  37,  81  und  105
des  Normativs  vom  29.  Sept.  1866.

C.  M.  E.  vom  18.  Oct.  1867,  M.  Bl.  S.  220.  Bildung  der  Schullehrer,
  Ertheilung  von  Dispensen  bezüglich  der  Bestimmungen  des
76  Abs.  1  des  Normativs  vom  29.  Sept.  1866.

C.  M.  E.  vom  9.  Oct.  1869,  M.  Bl.  S.  310.  Vollzug  des  §  26
Abth.  II.  lit  c.  und  d.  des  Normativs  vom  29.  Sept.  1866,  Aufnahme
in  die  Präparandenschulen  und  Schullehrerseminarien.

C.  M.  E.  vom  5.  Mai  1868,  M.  Bl.  S.  117,  Bildung  von
Lehrerinnen  betr.

b.  Anstellungsgesuche
sind  von  eigener  Hand  der  Lehrer  zu  schreiben.
(Entschl.  vom  21.  Sept.  1820,  ibid.  S.  1234.)

Solche  Gesuche  sind  ausschließend  an  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  oder  an  die  Distriktsschulinspection  desjenigen  Distrikts,  in
welchem  sich  die  erledigte  Schulstelle  befindet,  unter  Beifügung  der  verschlossenen
  Qualificationszeugnisse  einzusenden  und  mit  gemeinsamen  Bericht
  den  Schulbehörden  vorzulegen.

(Gesch.  Vereinf.  V.  vom  29.  Dez.  1836,  XXVIII.  R.  Bl.  von  1836
S.  1046.  M.  K.  A.  1859  S.  372.)

c.  Präsentation  der  Gemeinden  und  Privatpatrone

auf  Schuldienste,  wo  das  Recht  hierauf  nachgewiesen  ist,  ist  nicht  zu
beanstanden.

Das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1861  hat  eine  Aenderung  hinsichtlich
der  den  Gemeinden  oder  Dritten  zustehenden  Präsentationsrechte  weder
ausdrücklich  getroffen,  noch  auch  beabsichtigt;  im  Gegentheile  wurde  in
der  Sitzung  des  III.  Ausschusses  der  K.  d.  Abg.  vom  24.  Sept.  1861,
dann  in  der  Sitzung  dieser  Kammer  vom  18.  Oct.  Sten.  Ber.  S.  482
ausdrücklich  constatirt,  daß  durch  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  die  be-
        <pb n="192" />
        166  Deutsche  Schulen.

stehenden  Patronats=  und  Präsentationsrechte  nicht  berührt  werden  sollen.
Würde  mit  der  Umwandlung  einer  Schulstelle  in  ein  ständiges  Provisorat
gemäß  Art.  21  das  Präsentationsrecht  eines  dritten  suspendirt,  so  würde
hiedurch  thatsächlich  eine  dem  Schuldotationsgesetze  fern  liegende  sehr
wesentliche  Beeinträchtigung  der  bestehenden  Präsentationsrechte  herbeigeführt.
  (M.E.  vom  26.  April  1862.)

Hiedurch  sind  die  entgegenstehenden  M.  E.  vom  7.  Juni  1849
und  23.  Sept.  1851  (Martin's  2.  Nachtrag  zur  Samml.  der  Ges.  und
Verordn.  über  das  deutsche  Schulwesen  S.  846  und  803)  aufgehoben.

(Döll.  IX.  S.  1241  u.  ff.)
Bestellung  der  Schulverweser  lediglich  durch  die  Kreisregierung.
(M.  E.  vom  23.  Juli  1836,  ibid.  S.  1256.)

Einführung  der  armen  Schulschwestern.

(M.  E.  vom  9.  Juni  1852,  Döll.  XXIV.  S.  370.)

Ohne  Zustimmung  der  Gemeinde  können  Klosterschulen,  Schulbrüder
  oder  Schulschwestern  nicht  eingeführt  werden.

(Ges.  vom  10.  Nov.  1861,  Art.  2  Abs.  5,  G.  Bl.  S.  301.)

C.  M.  E.  vom  11.  Jan.  1867,  M.  Bl.  S.  5.  Für  Schurlstellen
in  Städten  dürfen  Schuldienst-Erspectanten,  soweit  sie  bereits  als  Gehilfen
  oder  Verweser  verwendet  waren,  auch  mit  der  Note  II.  der  Anstellungsprüfung,
  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung  präsentirt  werden,
daß  sie  sich  während  ihrer  Verwendung  im  Schuldienste  die  erste  Qualificationsnote
  erworben  haben.

d.  Verpflichtung  der  Schullehrer.

a)  Jeder  neu  ernannte  Schullehrer  hat  sich  vor  dem  Dienstantritte
bei  der  k.  Distriktsschulinspection  beziehungsweise  Localschulcom-=mission
  und  bei  dem  Vorstande  der  Distriktspolizeibehörde  vorstellig
zu  machen  und  bei  Letzterem  sofort  den  Eid  auf  die  Verfassung
und  den  Eid  wegen  Nichttheilnahme  an  unerlaubten  Verbindungen
abzuleisten,  worüber  ihm  ein  Certificat  auszustellen  ist.

b)  Die  Diensteinführung  eines  neu  ernannten  Schullehrers,  Schulverwesers
  oder  Gehilfen,  sowie  deren  Verpflichtung  auf  die  Dienstesinstruction
  und  die  Dienstesobliegenheiten  durch  Handgelübde  an
Eides  Statt,  steht  hienächst  nach  6  35  der  Instruction  für  die
Localschulinspection  vom  15.  Sept.  1808  und  A.  V.  vom  10.  Mai
1810,  Döll.  IX.  S.  1091,  1099,  1255,  den  Localschulinspectoren,
  beziehungsweise  den  Localschulcommissionen  zu,  wobei  die
Verpflichtung  durch  den  Vorstand  der  Localschulcommission  oder
durch  den  Schulreferenten  und  die  Einweisung  durch  den  betreffenden
  Bezirksinspector  zu  geschehen  hat.

c)  Den  Eid  wegen  RNichttheilnahme  an  geheimen  Gesellschaften
müssen  auch  die  Schulverweser  bei  der  ersten  Uebertragung  der
selbstständigen  Verwesung  einer  Schule  bei  der  Distriktspolizeibehörde
  ableisten.
        <pb n="193" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  167

d)  Die  israelitischen  Lehrer,  sie  mögen  nur  den  Religions-  oder  auch
den  Elementarunterricht  für  Kinder  öffentlich  ertheilen,  müssen
mit  Beobachtung  der  in  dem  Generale  vom  20.  Juli  1825  vorgeschriebenen
  Form  auf  gleiche  Weise  den  Verfassungs=  und  Diensteid
  leisten,  beziehungsweise  das  Handgelübd  an  Eides  Statt  ablegen.


e)  Bei  der  Versetzung  eines  Lehrers,  Verwesers  oder  Gehilfen  hat
keine  neue  Verpflichtung,  sondern  nur  die  Hinweisung  auf  die
schon  früher  erfolgte  durch  die  Localschulinspection  oder  Schulcommission
  stattzufinden,  nachdem  die  Vorstellung  bei  dem  Distriktspolizeibeamten
  und  Distriktsschulinspector  stattgefunden  hat.

f)  Die  Distriktspolizeibehörden  und  Distriktsschulinspectionen  sind  gehalten,
  wenn  ein  Lehrer  in  einen  Bezirk  versetzt  wird,  der  einschlägigen
  Distriktspolizeibehörde  resp.  Schulinspection  des  neuen
Bestimmungsortes  des  Lehrers  bei  der  Mittheilung  der  Qualificationsliste
  Nachricht  zu  geben,  ob  die  Beeidigung  und  Verpflichtung
  schon  geschehen  sei.  (R.A.  vom  12.  Jan.  1861.)

C.  M.E.  vom  17.  Oct.  1865,  M.  Bl.  S.  235,  Verpflichtung
der  Schullehrer  als  Meßner.

e.  Qualification  der  Lehrer.

C.  M.  E.  vom  18.  April  1868,  M.  Bl.  S.  98.  Die  früher  angeordnete
  Führung  gesonderter  Qualification  und  zwar  durch  die  Distriktspolizeibehörde
  und  die  Distriktsschulinspection  ist  aufgehoben.

Künftighin  haben  beide  Aemter  nur  eine  gemeinschaftliche  Qualificationsliste
  für  jeden  Schullehrer  herzustellen.

f.  Besoldungsansprüche.

Durch  das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1861,  die  Aufbringung  des  Bedarfes

für  die  deutschen  Schulen  betr.,  ist  der  geringste  Gehalt  eines  Schullehrers:
1)  bei  Gemeinden  von  mehr  als  10,000  Seelen  auf  500  fl.,
2)  in  Gemeinden  von  2500  —  10,000  Seelen  auf  450  fl.,
3)  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  350  fl.

jährlich  festgesetzt.

Höhere  Besoldungen  sind  hiedurch  nicht  ausgeschlossen.

Der  geringste  Bezug  eines  Schulverwesers  ist  auf  250  fl.  nebst
freier  Wohnung,  und  der  eines  Schulgehilfen  auf  wenigstens  200  fl.
festzustellen,  wovon  120  fl.  die  dem  Schullehrer  für  die  Verpflegung  des
Gehilfen  gebührende  Entschädigung  bilden.  Art.  3.

C.  M.  E.  vom  4.  März  1865,  M.  Bl.  S.  54.  Der  geringste
Gehalt  eines  Schullehrers  ist  nach  je  drei  Abstufungen  nach  der  Seelenzahl
  der  Gemeinden  festgestellt  —  Art.  3  des  Schuldotations-Gesetzes  vom
10.  Nov.  1861.  Sobald  also  eine  Gemeinde  nach  der  wirklichen  Seelenzahl
  in  eine  höhere  Klasse  aufsteigt,  ist  sie  schuldig,  den  hienach  den  Lehrer
treffenden  Gehalt  nach  Maßgabe  der  dermaligen  Volkszahl  zu  erhöhen.
        <pb n="194" />
        168  Deutsche  Schulen.

In  die  Gesammtbevölkerung  des  Schulortes  ist  auch  die  militärische
  Bevölkerung  einzuzählen.

Den  Lehrern  der  Gemeinden  mit  einer  Bevölkerung  unter  2500
Seelen  gebührt  eine  für  den  Bedarf  einer  Familie  ausreichende  Wohnung
nebst  den  erforderlichen  Wirthschaftsräumen.

Nach  Art.  129  der  Gem.Ordn.  vom  29.  April  1869  steht  es
den  Gemeinden  frei,  einen  Gemeindeschreiber  aufzustellen.  Die  Wahl
der  Person  steht  der  Gemeinde  frei.  Die  Lehrer  haben  fürder  weder
das  Recht  noch  die  Pflicht  zur  Uebernahme  der  Gemeindeschreiberei.

Die  wegen  unverschuldeter  Dienstuntauglichkeit  vom  Dienst  enthobenen
  Schullehrer  empfangen  einen  Unterhaltsbeitrag  von  mindestens
200  fl.  Derselbe  ist  aus  den  neuzubildenden  Kreisunterstützungsvereinen
zu  schöpfen,  eventuell  aus  Kreismitteln.  Art.  8  des  Gesetzes.

Die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  legen  der  Schulgemeinde
keine  Verbindlichkeit  auf,  den  Hinterlassenen  der  Schullehrer  als
solchen  Pensionen  oder  fire  Alimentationen  zu  gewähren.

Die  Schulgemeinden  sind  zu  solcher  Versorgung  nur  nach  Maßgabe
  der  Armengesetze  verpflichtet,  vorbehaltlich  der  Ansprüche  der  Relicten
  auf  Unterstützung  aus  den  besonders  bestehenden  Vereinen  und
Versorgungsanstalten  für  Schullehrer-Relicten.

(Vergl.  Döll.  XXIV.  S.  366.)

Was  den  s.  g.  Nachsitz  der  Wittwe  bei  Absterben  eines  activen
Schullehrers  betrifft,  so  hat  dieselbe  strenge  genommen  nicht  einmal  auf
den  Sterbe=  und  Nachmonat  Anspruch,  sonach  um  so  minder  den  Nachsitz
anzusprechen;  doch  wurde  bisher  ausnahmsweise  bei  vorhandener  großer
Kinderzahl  und  geringerem  Vermögensstande  ein  solcher  Nachsitz  auf
3  —  4  Monate  bewilligt.

(Vergl.  M.E.  vom  31.  Oct.  1837  Nr.  1101,  den  Vollzug  des  Gem.  Ed.
betr.,  &amp;amp;  153  rc.  Ausschreiben  der  k.  Regierung  von  Oberfranken  vom
22.  Jan.  1850.)

C.  M.  E.  vom  27.  Oct.  1865,  M.  Bl.  S.  250.  Der  Nachsitz
einer  Schullehrerswittwe  kann  höchstens  auf  3  Monate  (A.  R.  vom
26.  April  1810,  Döll.  IX.  1290)  in  keinem  Falle  aber  über  den  Anfang
  des  neuen  Schuljahres  hinaus  gestattet  werden.

Die  Intercalarien  fallen,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verwesung
absorbirt  wurden,  in  der  Regel  der  Schulcasse  zu;  allein  in  Mittelfranken
werden  die  Intercalarüberschüsse  aller  Schuldienste  nach  M.  E.  vom  10.
Febr.  1856  der  Unterstützungsanstalt  für  die  Hinterbliebenen  der  Schullehrer
  in  Mittelfranken  überlassen,  wodurch  eine  Erhöhung  der  Wittwenpension
  von  40  auf  80  fl.  ermöglicht  wurde.

(R.A.  vom  23.  Febr.  1833,  K.  A.  Bl.  S.  149,  vom  7.  Aug.  1845

S.  445,  A.  Bl.  1856  S.  304,  A.Bl.  1859  S.  1576.)

Die  Feststellung  der  Besoldung  und  sonstiger  Dienstesemolumente
der  Lehrer  competirt  zur  Verwaltung.

(O.  A.  E.  vom  23.  März  1863,  R.  Bl.  S.  530.)
        <pb n="195" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  169

g.  Heimat  und  Verehelichung  der  Lehrer.

Die  Verhältnisse  der  Lehrer  in  Bezug  auf  Erwerbung  der  Heimat
und  auf  Verehelichung  richten  sich  nunmehr  lediglich  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom
16.  April  1868.

h.  Disciplin.

Die  Ertheilung  des  Urlaubs  an  Lehrer  bis  zur  Dauer  von  6

Wochen  ist  den  Distriktspolizeibehörden  überlassen.
(Form.V.  1825,  &amp;amp;  84,  R.Bl.  S.  1103.)

Die  Strafen,  mit  welchen  gegen  Schullehrer  vorzuschreiten  ist,
sind  Versetzung  auf  einen  wesentlich  geringeren  Dienst  oder  Entlassung.
(M.  E.  vom  13.  Febr.  1835,  Döll.  IX.  S.  1277.)

Den  Schullehrern  ist  die  Pachtung  von  Jagden  innerhalb  ihres
Schulsprengels  unbedingt  verboten,  außerhalb  desselben  gestattet;  es  ist
jedoch  zu  überwachen,  daß  sie  durch  zu  häufigen  Jagdbesuch  ihre  Dienstpflichten
  nicht  vernachlässigen.

(M.  E.  vom  30.  April  1850,  Döll.  XXIV.  S.  358.)

Unteraufschlägerdienste  können  an  Schullehrer  verliehen  werden.

(M.E.  vom  6.  Sept.  1811,  Döll.  IX.  S.  1283.)

Das  für  die  lateinischen  Schulen  und  Gymnasien  bestehende  Verbot
  des  Privatunterrichts  von  Seiten  der  Lehrer  in  den  eigenen  Klassen
ist  auf  die  deutschen  Schulen  nicht  anwendbar.

(M.  E.  vom  12.  März  1841,  Döll.  XXIV.  S.  361.)

Die  Kosten  resp.  Baarauslagen  in  einer  disciplinären  Untersuchung
  fallen  dem  k.  Aerar  zur  Last,  da  die  Handhabung  der  Disciplin
gemäß  &amp;amp;  81  der  Form.  V.  vom  17.  Dez.  1825  und  der  M.  E.  vom
21.  Juni  1834,  Döll.  XIX.  S.  369,  einen  Officialgegenstand  bilden.

9.  Schulstatistik  und  Fassion.

Nach  M.  E.  vom  12.  Oct.  1832,  Döll.  IX.  S.  1472,  ist  über
jede  einzelne  Schulstelle  eine  genaue  Beschreibung  —  Schuflstatistik  —
herzustellen,  welche  den  Zweck  hat,  alle  auf  die  Schule  bezüglichen  Verhältnisse:


1)  ihren  Sitz  und  Umfang,
2)  die  Zahl,  Größe,  Beschaffenheit  der  Schulhäuser,
3)  die  Zahl  der  Lehrer  oder  Lehrerinnen,
4)  die  Fundation  der  Schule,
5)  die  Quellen  des  Einkommens  der  Lehrer,
6)  die  Personal=  und  Real-Exigenz  der  Schule,
7)  den  Nachweis  eines  weiteren  Bedarfes  2c.
darzulegen.  (Conf.  M.E.  vom  17.  Oct.  1850,  Döll.  XXIV.  S.  389.)

Der  in  der  Statistik  einzutragende  Gesammtgehalt  des  Lehrers

aus  dem  Schuldienst  und  den  damit  ständig  verbundenen  oder  gesetzlich
        <pb n="196" />
        170  Deutsche  Schulen.

vereinbarlichen  Nebenfunctionen  hat  sich  auf  eine  Gehaltsfassion  zu  gründen,
  für  deren  Herstellung  die  M.E.  vom  12.  Oct.  1832  &amp;amp;  19  u.  ff.
Maß  gibt.

Diese  Fassionen  sind  durch  Nachträge  über  vorkommende  Aenderungen
  stets  im  Evidenzstande  zu  halten.

Von  wesentlichem  Einfluß  hierauf  sind  ferner  die  M.E.  vom  26.
Febr.  1857,  die  Besoldung  der  deutschen  Schullehrer  betr.,  wodurch  die
Herstellung  neuer  Gehaltsfassionen  angeordnet  wurde.

(K.  A.  Bl.  1857,  S.  363.)

Durch  das  neueste  Gesetz  vom  10.  Nov.  1861,  die  Aufbringung
des  Bedarfs  für  die  deutschen  Schulen  betr.,  Art.  2—8,  sind  die  Grundlagen
  der  Gehaltsregulirung  wesentlich  alterirt,  so  daß  eine  neuerliche
Rectification  der  Schulfassionen  angeordnet  wurde.

Die  im  Hinblick  auf  Art.  6  des  Schulgesetzes  zu  gewährenden
Congrua-Ergänzungszuschüsse  aus  der  Kreisschuldotation,  beziehungsweise
aus  dem  Kreisfonde,  sowohl  die  älteren  zur  Ergänzung  der  Congrua  auf
200  fl.  und  250  fl.  als  auch  die  neueren  zur  Ergänzung  auf  350  fl.
bilden  keine  ständigen  Bezüge  und  sind  daher  auch  nicht  unter  die  fassionsmäßigen
  Erträgnisse  einzustellen,  sondern  blos  vorzumerken.  Sie  sind
jederzeit  widerruflicher  Natur  und  nur  auf  die  Dauer  des  nachgewiesenen
Bedürfnisses  gewährt,  daher  bei  eintretenden  Veränderungen  in  den  fassionsmäßigen
  Erträgnissen  einer  Schulstelle  immer  neu  zu  reguliren.

Sind  aber  frühere  Naturalreichnisse  inzwischen  in  ein  ständiges
Geldreichniß  firirt  worden,  so  ist  letzteres  in  die  Fassion  einzustellen.
(M.  E.  v.  10.  Mai  1856,  betr.  die  Congrua-Ergänzungen  der  Schullehrer.)

Darüber,  ob  bestrittene  Bestandtheile  des  Schuleinkommens  dem
Schullehrer  zuzuweisen,  beziehungsweise  in  die  Fassion  einzurechnen  seien
oder  nicht,  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden  nach  Maßgabe  des
Ges.  vom  10.  Nov.  1861  salvo  recursu  in  I.  Instanz  zu  entscheiden.

10.  Schulbehörden.
Die  unmittelbare  Aufsichtsbehörde  über  die  deutschen  Schulen  ist:

1.  Die  Localschulinspection.

In  jeder  Pfarrei  oder  Filiale,  wo  sich  eine  Schule  befindet,
ist  eine  Localschulinspection  zu  bilden.
(V.  vom  22.  Mai  1821,  Döll.  IX.  S.  1094.)
Die  Instruction  für  Localschulinspectionen  datirt  v.  15.  Sept.  1808.
(Döll.  ibid.  S.  1085.)
Die  Localschulinspection  besteht:
a)  in  Landgemeinden  aus  dem  Pfarrer,  dem  Gemeindevorsteher  und
2—  3  Ausschußmitgliedern,
b)  in  kleineren  Städten  und  Märkten  aus  dem  Bürgermeister,  dem
Pfarrer  und  1—  4  Magistratsräthen,
        <pb n="197" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  171

c)  in  größeren  —  unmittelbaren  —  Städten  werden  Distrikte  und
für  diese  selblstständige  Localschulinspectionen  gebildet;  sie  bestehen
aus  dem  betreffenden  Pfarrer,  1  Magistratsrath  und  1—3  Distriktsvorstehern
  als  außerordentlichen  Mitgliedern.

Den  Vorsitz  in  den  Localschulinspectionen  führt  auch  in  Städten
immer  der  Pfarrer.  (M.  E.  vom  8.  Mai  1840,  Döll.  XXIV.  S.  316.)

C.  M.  E.  vom  13.  Juni  1866,  M.  Bl.  S.  135.  Die  Loralschulinspectoren
  gehören  in  die  Kategorie  jener  öffentlichen  Diener,  welchen  der
Vollzug  von  Gesetzen  obliegt  und  denen  durch  das  Strafgesetzbuch  entsprechender
  Rechtsschutz  für  die  Ausübung  ihrer  Pflicht  gewährt  ist.

2.  Distriktsschulinspection.

Ueber  die  Localschulinspectionen,  welche  einem  Distriktspolizeibezirke
angehören,  führt  eine  Distriktsschulinspection  die  Aufsicht.

Sie  steht  unmittelbar  unter  der  Kreisregierung,  überwacht  zunächst
die  innern  Schulangelegenheiten,  Unterricht  und  Disciplin,  und  die  Thätigkeit
  der  Localschulinspectionen.

Die  C.M.E.  vom  17.  August  1863  regelt  die  Gebühren  der
Distriktsschulinspectoren  für  die  Vornahme  von  Prüfungen.

(Instr.  vom  15.  Sept.  1808,  Döll.  IX.  S.  1064,  XXIV.  S.  315.)

Diese  Distriktsschulinspectionen  theilen  die  Aufgabe  der  Leitung  der
Schulangelegenheiten  mit  den  Distriktspolizeibehörden.

Als  gemischte  Angelegenheiten,  welche  dem  gemeinsamen  Wirken  der
vorgenannten  Distriktsbehörden  anheim  fallen,  bezeichnet  das  M.R.  vom
24.  Juli  1833,  Döll.  IX.  S.  1071:

a)  alle  organischen  Einrichtungen,  als:  Bildung  und  Veränderung
der  Schulsprengel,  Errichtung  öffentlicher  und  nicht  öffentlicher
Lehrinstitute;

b)  die  Errichtung  und  Besetzung  von  Lehrerstellen;

e)  die  Qualificationsbücher  des  Lehrerpersonals,  welche  von  jeder
Distriktsschulbehörde  gesondert  geführt  werden;

d)  die  Handhabung  des  Schulbesuches;

e)  die  Evidenthaltung  der  Schulstatistik;

f0  alles  finanzielle  des  Unterrichts,  insbesondere  die  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Schulgebäude  und  der  Schulgeräthschaften  und
das  Schulfondsrechnungswesen,  endlich

8)  die  jährliche  Hauptvisitation  sämmtlicher  Schulen  jedes  Bezirks.
Die  zu  erstattenden  Berichte  ergehen  unter  gemeinsamer  Fertigung

der  beiden  Behörden.

Dagegen  gehört  die  rein  technische  Leitung  des  Unterrichts  und
der  geistigen  Erziehung  ausschließend  dem  Wirkungskreis  der  Localschulinspectoren
  unter  Aufsicht  der  Distriktsschulbehörden  zu.

In  Sachen  des  Religionsunterrichts  insbesondere  sind  selbe  unmittelbar
  und  ercl.  der  Oberleitung  der  kirchlichen  Stellen  ihrer  Confes-
        <pb n="198" />
        172  Deutsche  Schulen.

sion  untergeben,  an  welche  sie  auf  Verlangen  diesfalls  zu  berichten  und

deren  Aufträge  und  Weisungen  sie  pünktlich  zu  vollziehen  haben.
(M.  E.  vom  25.  Juli  1833  Ziff.  I.,  Döll.  IX.  S.  1072.)
Distriktsschulinspectionen  sind  bei  Versendungen  in  Amtssachen  postportofrei.

  (M.E.  vom  23.  Juni  1829,  Döll.  IX.  S.  1077.)

3.  Localschulcommissionen.

In  größeren  Städten,  deren  Umfang  die  Errichtung  mehrerer
Stabtbezirksinspectionen  nothwendig  macht,  werden  mehrere  Stadtbezirksinspectionen
  formirt  und  alle  ordentlichen  Mitglieder  der  Bezirksinspectionen
machen,  vereinigt  mit  einem  Bürgermeister,  die  Stadtschulcommission  aus.

Den  Vorsitz  führt  der  Bürgermeister.

Ueber  das  Verhältniß  der  Schulinspectionen  zu  den  Schulcommissionen
und  den  städtischen  Behörden  gibt  die  M.E.  vom  24.  Juli  1829  Vorschrift.
(Döll.  XXIV.  S.  317,  R.Bl.  1821  S.  102  und  mittelfr.  J.Bl.  1839

S.  856  und  1840  S.  102.)

Hierin  ist  auch  angeordnet,  daß  einem  der  geistlichen  Mitglieder
der  Schulcommission  das  Referat  in  den  zum  Wirkungskreis  der  Schulinspectoren
  gehörigen  Angelegenheiten  einzuräumen  sei.

Ueber  den  Wirkungskreis  der  Kreisscholarchate.

(A.  E.  vom  1.  April  1832,  Döll.  IX.  S.  1056  und  XXIV.  S.  314.)

Schulbeneficiaten  stehen  gleich  Schullehrern  unter  der  Localinspection
des  betr.  Pfarrers.  (M.  E.  v.  29.  Sept.  1841,  Döll.  XXIV.  S.  318.)

Protestantische  Pfarrvicare  haben  die  Localschulinspection  zu  führen.
Privatvicare  nicht.  (M.  E.  vom  1.  April  1848,  ibid.  S.  319.)

Jede  selbstständige  und  confessionell  getrennte  Schule  muß  in  der
Localschulcommission  durch  einen  Psarrer  oder  Vicar  als  Localschulinspector
vertreten  sein.  (M.E.  vom  26.  Nov.  1848,  ibid.  S.  320.)

Selbst  wenn  die  Pfarrei  oder  Gemeinde  keine  eigene  Schule  hat,
so  muß  sie  doch  in  der  Inspection  vertreten  sein,  wenn  ihre  Kinderzahl
½  der  Schülerzahl  ausmacht.  (M.  E.  v.  11.  Juni  1850,  ibid.  S.  324.)

Die  Beiziehung  der  Schullehrer  zu  den  Sitzungen  ist  durch  R.  A.
im  mittelfr.  A.  Bl.  1861  S.  1054  angeordnet.

II.  Errichtung  und  Keitung  von  Privat-Erziehungs=  und
Anterrichtsanstalten.

Nach  Art.  108  des  P.  St.G.  wird  an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft:
1)  wer  ohne  die  nach  Verordnung  erforderliche  polizeiliche
  Bewilligung  eine  Erziehungs=  und  Unterrichtsanstalt
  gründet  oder  leitet,
2)  wer  ohne  polizeiliche  Bewilligung  Tanzunterricht,
an  welchem  Personen  männlichen  und  weiblichen
        <pb n="199" />
        Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  173

Geschlechts  gleichzeitig  theilnehmen,  oder  eine  Anstalt

für  Fecht-,  Turn=  und  Schwimmunterricht  eröffnet.

Zugleich  ist  im  Strafurtheil  die  Schließung  solcher  Anstalten
  auszusprechen.

Zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  ist  durch  A.  V.  vom  28.  Juni  1862,
R.  Bl.  S.  1583—1587,  die  Errichtung  und  Leitung  der  Erziehungsanstalten
  betr.,  Folgendes  bestimmt:

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  108  des  P.  St.  G.B.  bezüglich
  der  Gründung  und  Leitung  von  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten,
dann  bezüglich  der  Eröffnung  von  Tanzunterricht  und  von  Anstalten  für  Fecht-,
Turn=  oder  Schwimmunterricht  zu  verordnen,  was  folgt:

81.

Diejenigen  Personen,  welche  eine  Erziehungs-  oder  Unterrichtsanstalt  gründen
  oder  leiten  wollen,  bedürfen  hiezu  einer  polizeilichen  Bewilligung.

Diese  Bewilligung  wird  bezüglich  derjenigen  Anstalten,  an  welchen  alle  für
das  Gymnasium  oder  für  die  lateinische  Schule  obligatorischen  Unterrichtsgegenstände
  gelehrt  werden  sollen,  von  der  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  nach  Vernehmung
der  einphligigen  Verwaltungs=  und  Schulbehörden  ertheilt.

Die  Ertheilung  der  Bewilligung  für  die  übrigen  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten
  steht  in  München  der  Polizeidirection,  in  den  anderen  den  Kreisverwaltungsstellen
  unmittelbar  untergeordneten  Städten  den  Magistraten  und  in
den  übrigen  Bezirken  den  Bezirksämtern  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  den
einschläzigen  Schulbehörden  zu.

Für  die  mit  der  Gründung  von  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten  etwa
verbundene  Errichtung  von  Klöstern  oder  geistlichen  Genossenschaften  bleibt  die
landesherrliche  Bewilligung  vorbehalten.

Ueber  Genchmigung  der  Aufstellung  von  Religionslehrern  in  Privatinstituten
soll  die  bischöfliche  Stelle  vernommen  werden.  (M.  E.  v.  8.  April  1852  Ziff.  19,
Döll.  XXIII.  S.  93.)

2.

Die  polizeiliche  Bewilligung  zur  Gründung  oder  Leitung  einer  Erziehungs—
oder  Unterrichtsanstalt  soll  in  der  Regel  nur  Personen  ertheilt  werden,  welche  das
bayerische  Indigenat  besitzen  und  ist  außerdem  durch  den  Nachweis  streng  sittlichen,
sowie  untadelhaft  bürgerlichen  Verhaltens,  dann  einer  der  Aufgabe  der  Anstalt
völlig  genügenden  Berufsbefähigung  bedingt.

3.

Zur  Gründung  oder  Leitung  von  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten,
welche  eine  den  Unterricht  an  den  öffentlichen  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten
umfassende  Bildung  geben  wollen,  kann  in  Absicht  auf  die  Berufsbefähigung  die
polizeiliche  Bewilligung  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche  die  zur  Anstellung
  im  Lehramte  an  den  entsprechenden  öffentlichen  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten
  erforderlichen  Vorbedingungen  erfüllt  haben.  Zum  Bestehen  einer
Prüfung  in  fremden  lebenden  Sprachen  sind  jedoch  die  Gründer  und  Vorsteher
einer  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalt  nicht  verpflichtet.

F.  4.

Die  Gründer  oder  Leiter  von  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten,  welche
die  Unterweisung  in  solchen  Kenntnissen  oder  Fertigkeiten  beabsichtigen,  bezüglich
deren  für  die  Schüler  öffentlicher  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten  keine
zwangsweise  Verpflichtung  zur  Theilnahme  am  Unterrichte  besteht,  haben  ihre
Besähigung  hiezu  durch  genügende  Nachweise  darzuthun.  Im  Falle  der  Unzulänglichkeit
  dießr  Nachweise  sind  Hie  im  &amp;amp;  1  Abs.  3  bezeichneten  Verwaltungsbehörden
befugt,  im  Benehmen  mit  den  betr.  Schulbehörden  eine  besondere  Prüfung  anzurdnen,

  der  sich  die  Betheiligten  zu  unterziehen  haben.
        <pb n="200" />
        174  Deutsche  Schulen.

85.

Die  in  §  1  Abs.  2  erwähnten  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten  stehen
unter  der  Aufsicht  der  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  welche  diese  Aussicht  zunächst
durch  Vorstände  entsprechender  öffentlicher  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten
üben  zu  lassen  haben.

Ueber  alle  anderen  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten  wird  die  Aussicht
durch  die  in  §  1  Abs.  3  bezeichneten  Verwaltungsbehörden  im  Benehmen  mit  den
Distriktsschulinspectionen  und  Localschulcommissionen  geführt,  welche  die  unmittelbare
Ueberwachung  durch  die  Ortspolizei=  und  Schulbehörden  ausüben  zu  lassen  haben.

G6.

Die  Gründer  oder  Leiter  von  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten  haben
den  Aussichtsbehörden  über  die  Unbescholtenheit  und  über  die  Kenntnisse  der  von
ihnen  verwendeten  Lehrer  Nachweise  vorzulegen  und  über  die  Einrichtung  ihrer
Anstalten  Aufschluß  zu  geben.  Insbesondere  haben  sie  die  Lehrpläne  und  Satzungen
in  Vorlage  zu  bringen  und  sind  zur  genauen  Einhaltung  derselben  verpflichtet.
Sie  sind  ferner  verpflichtet,  den  von  den  Aussichtsbehörden  gegebenen  Anordnungen
Folge  zu  leisten.

Im  Falle  der  Nichtbeachtung  solcher  Anordnungen,  oder  soferne  zum
Schutze  der  Sittlichkeit  eine  Einschreitung  erforderlich  wird,  sind  die  Verwaltungsbehörden
  befugt,  die  von  ihnen  ertheilte  polizeiliche  Bewilligung  wieder  einzuziehen.

7.

Zur  Eröffnung  von  Tanzunterricht,  an  welchem  Personen  männlichen  und
weiblichen  Geschlechtes  gleichzeitig  theilnehmen,  oder  einer  Anstalt  für  Fecht-,  Turnoder
  Schwimmunterricht  ist  eine  polizeiliche  Bewilligung  der  in  §&amp;amp;  1  Abs.  3  bezeichneten
  Verwaltungsbehörden  erforderlich.  Diese  Bewilligung  ist  in  der  Rezeln  nur
Personen  zu  ertheilen,  welche  das  bayerische  Indigenat  besitzen  und  ein  sittlich  wie
bürgerlich  untadelhaftes  Verhalten  nachweisen  können.  Die  Bewerber  haben  ferner
Nachweis  darüber  beizubringen,  daß  sie  entweder  genügende  eigene  Befähigung  besitzen,
  oder  den  Unterricht  durch  verlässige,  genügend  besähigte  Personen  ertheilen
lassen.  Die  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  die  von  ihnen  ertheilte  polizeiliche
Bewilligung  wieder  einzuziehen,  sobald  wegen  Verhütung  sittlicher  Mißstände  oder
körperlicher  Beschädigung  hiezu  Anlaß  gegeben  ist.  Militärische  Anstalten  für  Fecht-,
Turn=  oder  Schwimmunterricht  bedürfen  einer  polizeilichen  Bewilligung  auch  dann
nicht,  wenn  die  Theilnahme  Personen  gestattet  ist,  die  dem  Militärverbande  nicht
angehören.

In  Anwendung  des  Art.  28  des  Ges.  vom  26.  Febr.  1850,  Vereine  betr.,
ist  der  schulpflichtigen  Jugend,  Werk=  und  Feiertagsschülern,  dann  den  Schülern
der  Studienanstalten  und  technischen  Unterrichtsanstalten,  jede  Betheiligung  an  den
bestehenden  Turnvereinen  als  Vereinsmitglieder  untersagt.

Die  Benützung  der  Turnanstalten  unter  entsprechender  Aussicht  ist  gestattet.

(M.  E.  vom  30.  Dez.  1862,  R.  Bl.  S.  62.)

88.

Auf  die  in  dem  Wirkungskreise  des  Staatsministeriums  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  unterstellten  Erziehungs=  oder  Unterrichtsanstalten  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.  Bezuglich  dieser  Anstalten
bleiben  besondere  Vorschriften  vorbehalten.

89.
Eegenwärtige  für  alle  Landestheile  giltige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli
dieses  Jahres  in  Wirksamkeit.  —  Gleichzeitig  verlieren  alle  mit  dieser  Verordnung
in  Widerspruche  stehenden  Vorschriften  ihre  Giltigkeit.
München,  den  28.  Juni  1862.

Die  Ertheilung  von  Privatunterricht  für  alle  im  Art.  108  des
P.  St.  G.  nicht  bezeichneten  Gegenstände  ist  an  eine  polizeiliche  Erlaubniß
nicht  gebunden.
        <pb n="201" />
        Höhere  Unterrichtsanstalten.  175

III.  BHöhere  Anterrichtsanstalten.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  an  der  Leitung  der  höheren
Unterrichtsanstalten  keinen  Theil  zu  nehmen;  die  innere  unmittelbare  Aufsicht
  dieser  Anstalten  gebührt  den  Rectoraten;  inwieweit  die  Kreisregierungen
  hiebei  mitzuwirken  haben,  bestimmen  die  &amp;amp;&amp;amp;  38  ff.  der  Form.V.
vom  17.  Dez.  1825.

1.  Die  innere  Ordnung  der  lateinischen  Schulen  und  Gymnasien
bestimmt  die  revidirte  Ordnung  vom  24.  Febr.  1854,  in  Verbindung
mit  der  revidirten  Ordnung  der  lateinischen  Schulen  und  Gymnasien
  vom  29.  April  1861,  K.  A.  Bl.  S.  536.

Durch  h.  M.E.  vom  4.  Jan.  1862  ist  das  Schulgeld  an  den
Studienanstalten  erhöht  worden.

Durch  R.A.  vom  18.  Jan.  1862,  A.Bl.  S.  86,  sind  die  Distriktspolizeibehörden
  angewiesen  worden,  den  Eltern  und  Vertretern  von  Studirenden,
  welche  zum  Zwecke  der  Befreiung  vom  Schulgeld  für  ihre  am
Gymnasium  oder  an  einer  Lateinschule  studirenden  Söhne  oder  Pflegbefohlenen
  um  die  Ertheilung  von  Vermögens=  oder  Dürftigkeitszeugnissen
nachsuchen,  solche  nach  dem  für  die  Universitätsstudirenden  vorgeschriebenen
  Formulare  (vergl.  die  folgende  Ziff.  2)  auszufertigen.

Die  Zuerkennung  der  Local=  und  Familienstipendien  ist  durchaus
den  Gemeinden,  Familien  oder  Individuen  zu  überlassen,  welchen  gemäß
der  Urkunden  das  Präsentationsrecht  zukommt.  —  Die  Curatelbehörden
haben  lediglich  die  Erfüllung  des  Willens  des  Fundators  zu  controliren.

(Vergl.  Form.  17.  Dez.  1825  K  49.)

2.  Für  den  Besuch  der  bayerischen  Hochschulen  bestehen  die
Vorschriften  vom  13.  Febr.  1842  mit  dem  Nachtrage  vom  13.  Oct.  1848.

Die  Distriktspolizeibehörden  sind  im  Allgemeinen  angewiesen,  die
Universitätsbehörden  in  Handhabung  der  gegebenen  Vorschriften  auf  das
Bereitwilligste  zu  unterstützen,  ihre  besondere  Mitwirkung  ist  jedoch  in
zwei  Fällen  speciell  angeordnet.  Nämlich:

a)  nach  &amp;amp;  94  lit.  d.  Abs.  3  der  Vorschriften  und  §  39  lit.  k.  darf
kein  Studirender  ohne  Genehmigung  des  Rectors  zur  Zeit  der
Vorlesungen  länger  als  eine  Nacht  sich  von  dem  Orte  der  Universität
  entfernen.

Sämmtliche  Polizeibehörden  des  Königreiches  sind  deshalb  angewiesen,
  Studirende,  welche  sich  während  der  Zeit  der  Vorlesungen
entfernt  vom  Universitätsorte  in  ihrem  Amtsbezirke  aufhalten  und
die  Erlaubniß  des  Rectors  hiezu  nicht  nachweisen  können,  dem
Universitätssenate  oder  der  Ministerialcommission  unverzüglich  anzuzeigen.
  Ferner:

b)  bestimmt  &amp;amp;  113  der  Vorschrift,  in  Verbindung  mit  6  71—772  der
Satzungen  für  die  Studirenden  der  bayerischen  Hochschulen  vom
26.  Jan.  1850,  daß  nur  derjenige  inländische  Studirende,  welcher
seine  wahre  und  volle  Armuth  durch  ein  gerichtliches,  in  gehöriger
        <pb n="202" />
        176  Höhere  Unterrichtsanstalten.

Form  ausgestelltes  Zeugniß  beweisen  kann,  Anspruch  auf  gänzliche
oder  theilweise  Befreiung  von  Honorarienentrichtung  machen  könne.
Nach  §  114  ibid.  soll  dieses  Zeugniß  enthalten:
1))  Namen  und  Wohnort  des  Candidaten,
2)  Stand  und  Gewerbe  seiner  Eltern,
3)  die  Angabe,  ob  Vater  und  Mutter,  oder  beide  gestorben  sind,
4)  die  Jahl  der  lebenden  Geschwister,  und  ob  sie  versorgt  sind  oder  nicht,
5)  der  Betrag  des  Vermögens  der  Eltern,  und  des  etwaigen  selbstständigen
  Vermögens  des  Candidaten,  so  wie  es  aus  amtlichen
und  gerichtlichen  Acten  und  Urkunden  oder  sonst  bekannt  ist,
6)  das  Einkommen  der  Eltern  aus  Besoldungen  und  der  Nebenbezüge
aus  andern  Erwerbsquellen,
7)  der  Betrag  der  Steuern,  welche  die  Eltern  der  Studirenden  jährlich
  zu  entrichten  haben,
8)  der  Betrag  der  Schulden,
9)  die  Quellen  und  Hilfsmittel,  durch  welche  sich  der  Candidat  bisher
erhalten  und  seine  bisherigen  Studienkosten  bestritten  hat.

Die  Behörden,  denen  die  Ausstellung  dieser  Zeugnisse  obliegt,  sind
angewiesen,  bei  denselben  als  bei  amtlichen,  unter  öffentlicher  Autorität
ausgestellten  Urkunden  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  zu  verfahren.

Die  Distriktspolizeibehörden  sind  zur  Ausstellung  dieser  Zeugnisse
berufen,  sie  haben  jedoch,  so  weit  der  Inhalt  dieser  Zeugnisse  sich  auf
Hypothekenbuchsertracte,  auf  gerichtliche  Zeugnisse  aus  Verlassenschaftsoder
  Vormundschaftsacten,  sodann  auf  rentamtliche  Zeugnisse  über  Qualität
  und  Betrag  der  Steuern  begründet,  diese  Zeugnisse  als  Beilagen
beizufügen  oder  deren  ganzen  Inhalt  in  die  polizeilichen  Attestate  aufzunehmen.
  (R.A.  vom  2.  Febr.  1850,  K.A.  Bl.  S.  73.)

Vergl.  M.  E.  vom  22.  Juli  1857,  K.  A.  Bl.  S.  1083,  welcher
das  Formular  des  Zeugnisses  beigefügt  ist.

Die  M.E.  vom  9.  März  1863  S.  546  hebt  hervor,  daß  es
nicht  genüge,  die  fraglichen  Zeugnisse  distriktspolizeilich  zu  contrasigniren,
sondern  daß  sie  nach  Form  und  Inhalt  von  den  Distriktspolizeibehörden
  beglaubigt,  bestätigt  werden  müssen.

V.  Vechnische  Kehranstalten.

K.  A.  V.  vom  14.  Mai  1864.  Die  Reorganisation  der  technischen
  Lehranstalten,  Gründung  von  Realgymnasien  betr.

K.  A.  V.  vom  12.  April  1868,  R.Bl.  S.  682.  Organisation
der  neuen  polytechnischen  Schule  in  München.

K.  A.  V.  vom  3.  Sept.  1868,  R.  Bl.  S.  1698.  Reorganisation
der  technischen  Lehranstalten,  hier  Errichtung  von  Industrieschulen.

Cult.  M.  E.  vom  7.  Sept.  1868.  Verhältniß  der  gewerblichen
Fortbildungsschulen  zu  den  Sonn=  und  Feiertagsschulen.
        <pb n="203" />
        Vierter  Abschnitt.
Medieinalwesen.

Nach  der  Form.V.  951—56  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden
zur  Aufrechthaltung  und  Beförderung  von  Sanitätsanstalten  mitzuwirken
und  den  Vollzug  der  hierüber  bestehenden  Verordnungen  zu  überwachen.

Die  unmittelbare  Uebung  der  Medicinal=  und  Sanitätspolizei  obliegt
zunächst  dem  von  Seite  des  Staats  dafür  bestellten  ärztlichen  Personal,
den  Bezirksgerichts=  oder  Bezirksärzten,  welchen  das  gesammte  übrige  Sanitätspersonal
  in  Bezug  auf  sanitätspolizeiliche  Zwecke  untergeordnet  ist.

Jnwieweit  die  Distriktsverwaltungsbehörde  bei  der  Aufstellung  des
Personals,  bei  dem  Vollzug  sanitätspolizeilicher  Verordnungen  mitzuwirken
habe,  wird  bei  den  einzelnen  Abtheilungen  angeführt  werden.

Die  Grundlage  für  die  Behandlung  des  Medicinalwesens  bildet
das  organische  Edict  über  das  Medicinalwesen  vom  8.  Sept.  1808.

(Döll.  XV.  S.  11  u.  ff.)

A.  Aerztliches  Personal.

I.  Gerichtsärzte  7).

Mit  dieser  Benennung  wurden  früher  die  vom  Staate  aufgestellten
und  besoldeten  Aerzte  bezeichnet,  welche  sowohl  in  medicinisch-gerichtlichen
als  polizeilichen  Fällen  theils  als  Sachverständige  höherer  Art  ihr  wissenschaftliches
  Gutachten  abzugeben  haben,  theils  mit  Leitung  und  Beaufsichtigung
  der  Sanitätsanstalten  betraut  sind.  Die  früheren  Gerichtsärzte
  hatten  sowohl  bei  den  Gerichten  als  bei  den  Verwaltungsämtern
den  Sanitätsdienst  zu  besorgen,  beziehungsweise  zu  leiten.

Hierin  ist  in  neuester  Zeit  in  so  ferne  eine  Aenderung  eingetreten,
als  auch  das  ärztliche  Beamteupersonal  in  seiner  äußern  Ausfstellung
theils  den  Gerichten,  theils  den  Verwaltungsbehörden  adjungirt  ist.

1)  Ueber  den  ärztlichen  Dienst  bei  den  Gerichts=  und
Verwaltungsbehörden  bestimmt  die  A.  V.  vom  21.  April
1862,  R.Bl.  S.  697,  Folgendes:

1.
Der  ärztliche  Dienst  bei  den  —  Stadt-  und  Landgerichten

und  Distriktsverwaltungsbehörden  wird  von  Bezirksgerichtsärzten  und  Bezirksärzten
I.  und  II.  Classe  versehen.

 

*)  Es  sind  hierunter  sowohl  die  Bezirksgerichts=  als  die  Bezirksärzte  verstanden.
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Benw.  Behörden.  III.  Aufl.  12
        <pb n="204" />
        178  Medicinalwesen.

82.

Bei  jedem  Bezirksgerichte  wird  ein  Bezirksgerichtsarzt  aufgestellt.
Derselbe  versieht  in  der  Regel  zugleich  den  gerichtsärztlichen  Dienst  bei  dem  am
Sitze  des  Bezirksgerichtes  basindlichen  Stadtgericht.

Bei  jedem  Bezirksamte  wird  ein  Bezirksarzt  I.  Classe  ernannt.

Bei  jedem  Landgerichte,  in  dessen  Gerichtssprengel  sich  nicht  bereits  der
Sit  gere  Bezirksarztes  I.  Classe  befindet,  wird  ein  Bezirksarzt  II.  Classe
aufgestellt.

8  Der  Dienst  eines  Bezirksarztes  I.  oder  II.  Classe  kann  gleichzeitig  einem
Bezirksgerichtsarzte  übertragen  werden.

Für  den  ärztlichen  Dienst  bei  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten
  Stadtmagistraten  (in  München  bei  dem  Stadtmagistrate  und  der  Polizeidirection)
  können  besondere  Bezirksärzte  I.  oder  II.  Classe  aufgestellt  werden,  außerdem
  ist  derselbe  von  einem  andern  am  Sitze  dieser  Verwaltungsbehörden  aufgestellten
öffentlichen  Arzte  zu  versehen.  §(5

Die  Bezirksärzte  I.  und  II.  Classe  sind  für  den  ganzen  Sprengel  desjenien
  Landgerichtes  oder  Stadt=  und  Landgerichtes,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
aben,  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Abs.  2  —  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände

  der  Rechtspflege  und  Verwaltung,  welche  eine  ärztliche  Dienstleistung  innerhalb
  jenes  Sprengels  veranlassen,  die  ordentlichen  öffentlichen  Aerzte.

Die  bei  einem  Bezirksamte  aufgestellten  Bezirksärzte  I.  Elasse  haben  überdies
  für  den  ganzen  Amtsbezirk  im  Gebiete  der  Verwaltung  diejenigen  ärztlichen
Geschäfte  zu  besorgen,  welche  in  der  zu  erlassenden  Geschäftsinstruction  ihnen  zur
ausschließlichen  Behandlung  überwiesen  werden.

Die  für  den  ärztlichen  Dienst  bei  den  in  §&amp;amp;  2  Abs.  5  aufgeführten  Verwaltungsbehörden
  ernannten  besonderen  Schirksärgte  I.  und  II.  Classe,  so  wie  die
übrigen  mit  diesem  Dienste  gleichzeitig  betrauten  öffentlichen  Aerzte,  sind  in  dieser
Eigenschaft  lediglich  zu  den  im  Verwaltungsbezirke  der  betreffenden  Behörde  auf
dem  Gebiete  der  Verwaltung  vorkommenden  ärztlichen  Dienstleistungen  berufen.

84.

Die  Bezirksgerichtsärzte  sind  in  allen  Rechtssachen,  welche  zur  Zusländigkeit
des  an  ihrem  Wohnsitze  befindlichen  Stadtgerichts  gehören,  die  ordentlichen  öffentlichen
  Aerzte.

In  allen  zur  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte  gehörigen  Rechtssachen  sind
sie,  soferne  von  dem  betreffenden  Bezirksgerichte,  den  Untessuchun  Erichtern  oder
den  Staatsanwälten  ein  desfallsiges  Ersuchen  an  sie  gestellt  wird,  für  den  ganzen
Sprengel  des  betreffenden  Bezirksgerichts  zur  gerichtsärztlichen  Dienstleistung  in
gleicher  Weise  berufen,  wie  die  sämmtlichen  übrigen  im  Bezirksgerichtssprengel  aufgestellten
  Bezirksärzte  I.  und  II.  Classe  in  den  ihnen  angewiesenen  Bezirken.

5.

Die  Bezirksgerichtsärzte  führen  den  Titel:  „Königlicher  Bezirksgerichtsarzt
zu  N.  N.“  mit  der  Bezeichnung  des  betreffenden  Bezirksgerichts.

Die  Bezirksärzte  I.  und  II.  Classe  führen  den  Titel:  „Königlicher  Bezirksarzt
  zu  N.  N.“  mit  der  Bezeichnung  des  betreffenden  Bezirksamtes  oder  Landgerichts,
  bei  welchem  sie  angestellt  sind;  wenn  sie  aber  lediglich  für  den  Verwaltungsbezirk
  einer  Stadt  ernannt  sind,  den  Titel:  „Königlicher  Bezirksargt  der  Stadt
N.  K.“  mit  dem  Namen  dieser  Stadt.

Jeder  Bezirksgerichts=  und  Bezirksarzt  führt  ein  seinem  Titel  entsprechendes

Dienstsiegel.
86.

Sämmlliche  Berirtegericte  oder  Bezirksärzte  sind  in  Verhinderungs=  und
Erledigungssällen  zur  vorübergehenden  gegenseitigen  Aushilse  in  den  gerichts=  und
verwaltungsärztlichen  Geschäften  verpflichtet.
        <pb n="205" />
        Aerztliches  Personal.  179

87.

Als  Jahresbesoldung  beziehen:

1)  die  Sezirksgerichtgächte  je  1000  fl.,
2)  die  Bezirksärzte  I.  Classe  je  800  fl.,
3)  die  Bezirksärzte  II.  Classe  je  600  fl.

Bei  langjähriger  erprobter  Dienstleistung  oder  besonderer  Auszeichnung  im
Dienste  bleibt  die  entsprechende  Erhöhung  der  Besoldungen  einzelner  Bezirksgerichtsund
  Bezirksärzte  nach  Maßgabe  der  venßügberen  Mittel  vorbehalten.

88.

Die  Bezirksgerichtsärzte  und  Bezirksärzte  I.  und  II.  Classe  haben  gleichen
Rang.  Sie  tragen  die  für  die  bisherigen  Bezirksgerichts=  und  Landgerichtsärzte
vorgeschriebene  Amtekleidung.

89.

Die  Bezirksgerichts=  und  Bezirksärzte  I.  und  II.  Classe  sind  berechtigt,  für
ihre  Verrichtungen  innerhalb  und  außerhalb  des  ihnen  angewiesenen  Bezirks  —
wenn  die  Kosten  von  einer  Partei  getragen  werden  —  die  nach  der  Medicinal--
  ihnen  zukommenden  Gebühren  in  Anspruch  zu  nehmen.

Fallen  dagegen  die  Kosten  dem  Staate  zur  Last,  so  erhalten  die  Bezirksgerichts=
  und  Bezirksärzte  oder  deren  Stellvertreter  bei  Geschäftsreisen  in  Strafsachen
  innerhalb  desjenigen  Stadt=  oder  Land-,  oder  Stadt=  und  Landgerichtssprengels,
  für  welche  H6  als  die  ordentlichen  öffentlichen  Aerzte  ausgestellt  find,
bis  auf  weitere  Bestimmung  die  den  Bezirksgerichtsräthen  gebührenden  Reisekosten
mit  Ausschluß  der  Taggelder.

Außerdem  sleht  den  aufgestellten  öffentlichen  Aerzten  für  Vornahme  der
Amtsgeschäfte  auf  dem  Gebiete  ber  Rechtspflege  wie  der  Verwaltung,  innerhalb
des  ihnen  angewiesenen  Saueret  ein  Aufpruch  auf  Vergütung  von  Reisekosten,
Taggeldern  oder  sonstigen  Gebühren  nur  in  jenen  Fällen  zu,  in  welchen  ihnen
durch  besondere  Bestimmungen  solche  bewilligt  sind.

Werden  Bezirksgerichtsärzte  oder  Bezirksärzte  außerhalb  des  in  Abs.  2  bezeichneten
  Sprengels  zu  Amtsgeschäften  berufen,  so  gebühren  ihnen  ebenfalls  die
daselbst  festgesetzten  Reisekosten  mit  Einschluß  der  Taggelder  gleich  den  Bezirksgerichtsräthen.


Wird  in  dem  in  2.  und  4.  Absatze  bezeichneten  Fällen  von  dem  Gerichtsbeamten
  ein  eigenes  Gefährt  verrechnet,  so  ist  dasselbe  auch  für  den  Gerichtsarzt
gemeinschaftlich  und  dem  letzteren  eine  besondere  Aufrechnung  hiefür  nicht  gestattet.

ü10.

Die  Bezirksgerichtsärzte  werden  auf  gemeinschaftlichen  Vorschlag  der  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Justiz,  die  Bezirksärzte  I.  und  II.  Classe  auf  Vorschlag
  des  Staatsministeriums  des  Innern  von  Uns  ernannt.

11.

Den  Bezirksgerichts=  und  Bezirksärzten  können  im  Falle  des  Bedürfnisses
ständige  Assistenten  zur  dienstlichen  Aushilfe  und  Stellvertretung  beigegeben  werden.

Die  Aufstellung  derselben  erfolgt  durch  das  Staatsministerium  des  Innern,
welches  zugleich  in  jedem  einzelnen  Falle  über  deren  Wirkungskreis,  sowie  über
deren  Remunerirung  Bestimmung  zu  treffen  hat.

12.

Insoweit  nicht  durch  vorstehende  Verordnung  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
finden  auf  die  Bezirksgerichts=  und  Bezirksärzte  I.  und  II.  Classe  alle  diejenigen
allgemeinen  Bestimmungen  Anwendung,  welche  bezüglich  der  bisherigen  Bezirksund
  Landgerichtsärzte  zur  Zeit  in  Kraft  bestehen.

Durch  M.E.  vom  22.  Nov.  1862  Nr.  688  wurde  bezüglich  der  Zuständigkeit
  der  Bezirksärzte  für  die  körperliche  Untersuchung  der  Conscribirten  folgendes
angeordnet:  ·

1)3urBeIot-gungdcöärztlichenDienstesbeidenConfckiptionobehörden
sind  zunächst  berufen:

12*
        <pb n="206" />
        180  Medicinalwesen.

a)  bei  den  Bezirksämtern  die  Bezirksärzte  I.  Classe,

b)  bei  den  unmittelbaren  Magistraten  die  bei  denselben  aufgestellten  besonderen
Bezirksärzte  I.  oder  II.  Classe.

2)  Die  bezeichneten  ärztlichen  Dienste  find  ferner  zu  leisten:

a)  von  den  Bezirksgerichtsärzten,  wenn  denselben  zugleich  die  Function  eines
Bezirksarztes  I.  Classe  bei  einem  Bezirksamt  übertragen  ist,  für  den  Sprengel
dieses  Bezirksamtes,

b)  von  k.  Bezirksgerichtsärzten  oder  Bezirksärzten  I.  oder  II.  Classe,  wenn  dieselben
  zugleich  mit  der  Function  des  öffentlichen  Arztes  bei  dem  einer  Kreisregierung
  unmittelbar  untergeordneten  Stadtmagistrate  betraut  sind,  für  die
betreffenden  Stadtverwaltungsbezirke.

3)  In  Erkrankungsfällen  oder  bei  sonstiger  legaler  Verhinderung  der  zuständigen
  Aerzte  haben  zunächst  die  am  Ort  wohnenden  öffentlichen  Aerzte  zur  Erledigung
  der  Conseriptionsgeschäfte  Aushilfe  zu  leisten;  außerdem  ist  der  nächstwohnende
  öffentliche  Arzt,  in  der  Regel  der  im  Bezirksamtssprengel  wohnende  k.
Bezirksarzt  II.  Classe  zu  dieser  Ausbihe  berufen.

13.

Gegenwärtige  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  giltige  Verordnung

tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Diese  Verordnung  ergänzend  bestimmt  die  k.  Verordn.  vom  7.  Febr.
1869,  den  ärztlichen  Dienst  bei  den  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden
betr.,  folgendes:

&amp;amp;  1.

Bei  denjenigen  Landgerichten,  in  deren  Gerichtssprengel  sich  nicht  der  Sitz
eines  Bezirksarztes  I.  Classe  befindet,  werden  Bezirksärzte  II.  Classe  in  Erledigungsfällen
  us  dann  wieder  aufgestellt,  wenn  hiezu  ein  besonderes  Bedürfatt  vorhanden
  ist.

82.

Wird  bei  einem  solchen  Landgerichte  die  Stelle  eines  Bezirksarztes  II.  Classe
nicht  wieder  besetzt,  so  geht  dessen  Dienst  auf  den  betreffenden  Bezirksarzt  I.  Classe
über.  Derselbe  wird  hiedurch  auch  für  diesen  Landgerichtssprengel  der  ordentliche
öffentliche  Arzt  und  kann  für  seine  amtlichen  Verrichtungen  innerhalb  desselben  in  der
Regel  weder  die  tarmäßigen  Gebühren,  noch  eine  Entschädigung  für  Zeitaufwand
in  Anspruch  nehmen.  Unserem  Staatsministerium  des  Innern  ist  jedoch  gestattet,
einem  solchen  Bezirksarzte  I.  Classe,  wenn  er  der  Unterstützung  eines  remnnerirten
Stellvertreters  (§  4)  entbehrt,  eine  ständige  Remuneration  von  200  —  400  fl.  des
Jahres  zu  bewilligen.

83.

Für  dringende  amtliche  Geschäfte,  welche  die  Beizichung  des  auswirts
wohnenden  Bezirksarztes  I.  Classe  nicht  angemessen  erscheinen  lassen,  wird  am  Sitze
des  Landgerichts  ein  Stellvertreter  des  Bezirksarztes  aus  der  Zahl  der  dort  befindlichen
  und  hiezu  sauglichen  practischen  Aerzte  aufgestellt  und  verpflichtet.

Derselbe  erhält  für  seine  einzelnen  dienstlichen  Verrichtungen  die  nach  Unserer
  Verordnung  vom  28.  Oct.  1866  über  die  Medicinaltarordnung  treffenden
Vergütungen.

Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  im
Benehmen  mit  dem  Oberstaatsanwalte,  die  Verpflichtung  durch  das  Bezirksamt.

84.

Soferne  sich  an  einem  solchen  Landgerichtssitze  ein  zur  Stellvertretung  taugcher
  practischer  Arzt  nicht  befindet  und  ein  solcher  auch  durch  die  zu  diesem  Zwecke
bestimmten  Beiträge  aus  Gemeinde-,  Distrikts=  oder  Kreismitteln  nicht  gewonnen
werden  kann,  bleibt  es  Unserem  Staateministerium  des  Innern  vorbehalten,
einen  practischen  Arzt  dahin  als  Stellvertreter  des  Bezirksarztes  mit  einer  firen
Jahresremuneration  abzuordnen.
        <pb n="207" />
        Aerztliches  Personal.  181

Mit  dem  Bezuge  dieser  Remuneration  kann  die  Verpflichtung  zur  Leistung
anderweitiger  bezirksärztlicher  Functionen  in  dem  betreffenden  Landgerichtssprengel
verbunden  werden.

Die  in  §&amp;amp;  3  erwähnten  Vergütungen  kommen  dem  mit  einer  solchen  Remuneration
  aufgestellten  Stellvertreter  nur  in  dem  Maße  wie  einem  Bezirksarzte  zu.

5.

Gegenwärtige,  nur  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  gültige  Veren
  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  durch  das  Regierungsblatt  in  Wirkamkeit.


München,  den  7.  Febr.  1859.

2.  Wirkungskreis  der  Gerichtsärzte.

Die  Bekanntmachung  vom  12.  Febr.  1864,  R.Bl.  S.  187  2c.,
die  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichts=  und  Bezirksärzte  in  den  Kreisen
diesseits  des  Rheins  betr.,  ordnet  an:

81.

Den  bei  einem  Bezirksamte  aufgestellten  Bezirksärzten  I.  Classe  werden  gemäß
  §&amp;amp;  3  Abs.  2  der  A.  V.  vom  21.  April  1862  für  den  ganzen  Umfang
nüo  Bezirksamtes  folgende  Gegenstände  zur  ausschließlichen  Behandlung  überwiesen:


1)  die  für  den  ganzen  Sprengel  des  Bezirksamtes  nothwendig  erscheinenden
ärztlichen  Anordnungen  in  Bezug  auf  Verbesserung  der  Salubrität,  wie  auf
Verhütung  der  Verbreitung  von  Epidemien  und  Epizootien,

2)  die  ärztliche  Mitwirkung  bei  Herstellung  und  Einrichtung  districtiver  für  das
ganze  Bezirksamt  bestimmter  Sanitätsanstalten,

3)  die  ärztliche  Mitwirkung  in  Sachen  des  Distriktsarmenwesens,  wenn  für  den
zhanzen  Amtobezirk  eine  gemeinsame  districtive  Armenpflege  besteht,

4)  die  in  den  Vollzug  des  Heeresergänzungsgesetzes  vom  15.  Aug.  1828  fallenden
  ärztlichen  Functionen.

2.

Dem  für  einen  Stadtverwaltungsbezirk  aufgestellten  öffentlichen  Arzte  obliegt
  die  Qualification  der  innerhalb  des  Stadtbezirkes  wohnenden  practischen
Aerzte.  Ebenso  haben  die  Bezirksärzte  I.  und  II.  Classe  die  Qualification  der  in
dem  Sprengel  des  Landgerichts  oder  Stadt=  und  Landgerichts,  für
welchen  sie  als  die  ordentlichen  öffentlichen  Aerzte  aufgestellt  sind,  wohnenden  praclischen
  Aerzte  vorzunehmen.  Die  Qualification  erfolgt  im  Benehmen  mit  der  einschlägigen
  Distriktspolizeibehörde.

Die  Bezirksgerichtsärzte  haben  an  der  Qualification  der  sämmtlichen  im
Vezirkhericht  alp  #engerl  wohnenden  practischen  Aerzte  dadurch  sich  zu  betheiligen,
  daß  sie  ihre  Wahrnehmungen  über  deren  Befähigung  in  der  medieinisch-Lerichilichen
  Geschäftssphäre  dem  nach  den  Bestimmungen  in  Abs.  1  dieses  &amp;amp;  zur

unalification  zuständigen  öffentlichen  Aerzte  mittheilen.  Diese  Mittheilungen  sind
in  den  Qualisratiomefinen  vorzutragen.

Erfordern  die  Geschäfte,  welche  dem  bei  einem  Bezirksamte  aufgestellten
Bezirksarzte  I.  Classe  gemäß  &amp;amp;  1  dieser  Bekanntmachung  zur  ausschließlichen  Behandlung
  übertragen  sind,  eine  Localeinsicht  und  Aufnahme  außerhalb  des  Sprengels
  des  Landgerichts  oder  Stadt=  und  Landgerichts,  in  welchem  der  Arzt  seinen
Wohnsitz  hat,  so  soll,  soweit  dies  unbeschadet  der  zu  erfüllenden  Aufgabe  geschehen
kann,  zur  Vornahme  dieses  Geschäftes  der  betreffende  Bezirksarzt  II.  elass  requirirt
  werden.

Ebenso  ist  in  der  Regel  der  bei  dem  Bezirksamte  aufgestellte  Bezirksarzt
I.  Classe  zur  ärztlichen  Mitwirkung  bei  allen  jenen  zur  Zuständigkeit  des  Bezirksarztes
  ll.  Classe  gehörigen  Amtshandlungen  zu  berufen,  welche  am  Sitze  des  Bezirksamtes
  vorgenommen  werden.
        <pb n="208" />
        182  Medicinalwesen.

84.

Wenn  gerichtsärztliche  Dienstleissungen,  zu  welchen  nach  &amp;amp;  4  Abs.  2  der
A.  V.  vom  21.  April  1862  im  ganzen  Sprengel  des  Bezirksgerichts  die  Bezirksgerichtsärzte
  zuständig  sind,  außerhalb  des  Bezirksgerichtssitzes  vorgenommen
  werden  müssen,  so  ist  hiezu  in  der  Regel  der  ordentliche  öffentliche  Arzt
des  Landgerichts  oder  Stadt=  und  Landgerichts,  in  dessen  Sprengel  die  medicinischgerichtliche
  Handlung  vorzunehmen  ist,  zu  requiriren,  der  Bezirksgerichtsarzt  aber
nur  ausnahmsweise  beizuziehen,  wenn  in  wichtigeren  Fällen  die  Nothwendigkeit
der  Vertretung  des  ärztlichen  Gutachtens  in  der  öffentlichen  Gerichtssitzung  vorauszusehen
  ist.

Die  Beurtheilung  der  Frage,  in  welchen  Fällen  die  Zuziehung  des  Bezirksgerichtsarztes
  veranlaßt  erscheint,  bleibt  dem  Ermessen  der  Untersuchungsrichter  und
Staatsanwälte  anheimgestellt.

85.

Bei  Verhinderung  des  ordentlichen  öffentlichen  Arzles  ist  einer  von  den  am
nämlichen  Orte  befindlichen  öffentlichen  Aerzten,  in  Ermangelung  eines  solchen  ein
daselbst  befindlicher  zur  Stellvertretung  tauglicher  practischer  Arzt,  insoferne  sich
aber  an  demselben  Orte  auch  kein  zur  Stellvertretung  tauglicher  practischer  Arzt
befindet,  der  am  nächsten  wohnende  öffentliche  oder  zur  Stellvertretung  taugliche
practische  Arzt  zur  Aushilfe  zu  berufen.

Befinden  sich  an  einem  Orte  mehr  als  zwei  öffentliche  Aerzte,  so  hat  bei
Verhinderung  des  Bezirksgerichtsarztes  der  Bezirksarzt  I.  Classe  und  bei  dessen  Verhinderung
  zunächst  der  Bezirksarzt  II.  46#  die  nöthige  Aushilfe  zu  leisten.

Die  Bezirksämter  und  Magistrate  haben  bei  der  Zeitbestimmung  für  die
Vornahme  von  Geschäften,  bei  welchen  die  persönliche  Anwesenheit  des  gemeinschaftlichen
  össentlichen  Arztes  nothwendig  ist,  auf  Vermeidung  von  Collisionen  Bedacht
zu  nehmen.

3)  Verpflichtung  der  Gerichtsärzte.

(M.E.  vom  25.  Aug.  1855.)

Von  dem  Staatsministerium  des  Innern  sind  im  Benehmen  mit
dem  Staatsministerium  der  Justiz  folgende  Normen  aufgestellt  worden:

1)  Wenn  ein  Physicat  durch  Ableben,  Quiescirung,  Versetzung
oder  Entlassung  eines  Gerichtsarztes  erledigt  wird,  ohne  daß  sofort
der  Nachfolger  eintritt,  so  hat  in  Städten,  in  welchen  sich  ein  Stadtcommissariat
  befindet,  der  Stadtcommissär,  in  München  der  Polizeidirector,
  in  andern  Orten  aber  der  Vorstand  der  Distriktspolizeibehörrde  die
Registratur  und  das  Inventar  des  Physicats  zu  Amtshanden  zu  nehmen,
und  bis  auf  erfolgende  weitere  Verfügung  zu  bewahren.

2)  Der  abtretende  Gerichtsarzt  hat  bei  der  Uebergabe  in  der
Regel  anwesend  zu  sein  oder  für  angemessene  Vertretung  Sorge  zu  tragen;
  außerdem  steht  den  Relicten  oder  Erben,  für  welche  nöthigen  Falles
ein  Vertreter  beizuziehen  ist,  die  Anwohnung  und  Kenntnißnahme  von
der  Ertraditionshandlung  zu.

3)  Erfolgt  die  Aufstellung  eines  Physicatverwesers,  so  ist  mit  der
desfallsigen  Verfügung  auch  die  Extradition  der  Amtsregistratur  und  des
Inventars  an  den  Verweser  zugleich  mit  dessen  Verpflichtung  für  die
interimistische  Dienstleistung  anzuordnen.

4)  Tritt  für  einen  abtretenden  Gerichtsarzt  sofort  ein  Nachfolger
ein,  so  ist  mit  der  Extradition  und  Verpflichtung  auch  die  förmliche
        <pb n="209" />
        Aerztliches  Personal.  183

Diensteseinweisung  und  Vorstelligmachung  zu  verbinden.  Für  die  Ertradition
  der  Registratur  und  des  Inventars  gelten  hiebei  die  unter  Ziff.  2
bemerkten  Bestimmungen.

5)  In  Ansehung  der  Verpflichtung  sind  folgende  Bestimmungen
zu  beachten:

a)  bereits  in  Dienste  gestandene,  versetzte  oder  reactivirte  Gerichtsärzte
sind  lediglich  an  den  bereits  abgelegten  Verfassungs=  und  Diensteid
  zurückzuerinnern,  was  durch  ein  hierüber  aufzunehmendes  Protokoll
  zu  constatiren  ist,

b)  bei  neu  ernannten  Gerichtsärzten  hat  die  Beeidigung  auf  die  Verfassung,
  oder  wenn  solche  schon  früher  geschehen,  die  Rückerinnerung
  hieran,  dann  die  Abnahme  des  Diensteides  mit  dem  Eide
wegen  der  Amtsverschwiegenheit  und  der  Nichttheilnahme  an  den
dem  Staate  nicht  angezeigten  Vereinen  zu  geschehen.  Hiebei  ist
nach  geeigneter  Belehrung  und  Kundgabe  der  betreffenden  gesetzlichen
  und  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  für  die  Abnahme
des  Eides  die  untenstehende  Formel  zu  gebrauchen.

6)  Das  über  die  Verpflichtung  der  neu  ernannten  Gerichtsärzte
aufzunehmende  Verpflichtungsprotokoll  ist  der  Kreisregierung,  K.  d.  J.,
zur  Behandlung  nach  Maßgabe  des  Ausschreibens  vom  13.  Nov.  1852,
Döll.  XXXII.  S.  285,  im  Originale,  dem  betreffenden  Appellationsgerichte
  aber  in  beglaubigter  Abschrift  vorzulegen.

7)  Mit  der  Extradition  der  Amtsregistratur  und  des  Inventars
an  den  eintretenden  Gerichtsarzt  und  mit  dessen  Verpflichtung  hat  zugleich
  die  Gerichtseinweisung  und  Vorstelligmachung  desselben  zu  geschehen,
und  sind  zur  Vornahme  dieses  Actes  die  Gemeindevorstände,  dann  das
gesammte  ärztliche  und  unterärztliche  Personal  des  Physicatsbezirkes  vorzuladen,
  so  wie  die  sämmtlichen  Behörden,  unter  Einladung  zur  Theilnahme
  hieran,  in  Kenntniß  zu  setzen.

8)  Die  Ertradition,  dann  die  Installation  und  Verpflichtung  der
Gerichtsärzte  wird  in  den  Kreishauptstädten  von  einem  Commissär  der
k.  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  an  andern  Orten  aber  in  speciellem  Auftrage
  derselben  von  dem  betreffenden  Stadtcommissär  und  resp.  Landrichter
  (Bezirksamtmann)  vorgenommen.

Die  gepflogenen  Erxtraditions=  und  Einweisungsverhandlungen  sind
der  Kreisregierung  vorzulegen,  damit  dieselbe  hienach  von  dem  Zustande
der  Amtsregistratur  und  des  Inventars  Kenntniß  nehme,  allenfallsige
Haftbarkeit  gegen  die  abgetretenen  Beamten  geltend  mache,  und  diejenigen
Verfügungen  treffe,  welche  zur  Wahrung  einer  guten  Ordnung  im  Physicatsdienste
  als  nothwendig  erscheinen.

Vorzulesende  Eidesformek.

Sie  sollen  schwören:  Treue  dem  König,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
  der  Staatsverfassung.

Sie  sollen  schwören,  daß  Sie  Seiner  Majestät  dem  allerdurchlauchtigsten

großmächtigsten  Fürsten  und  Herrn  Marimilian  II.,  König  von  Bayern,  als  dem
regierenden  allergnädigsten  Landesfürsten  getreu,  hold  und  gewärtig  sein,  im  All-
        <pb n="210" />
        184  Medicinalwesen.

gemeinen  dessen  Nutzen  und  Frommen  befördern,  Nachtheil  und  Schaden  abwenden,
  insbesondere  alle  Pflichten  der  Ihnen  anvertrauten  Stelle  eines  Gerichtsarztes
(Bezirksgerichts-Bezirksarztes),  sowie  alle  von  ihren  Vorgesetzten  Ihnen  übertragen
werdenden  Geschäfte  und  Aufträge  getreu  und  gewissenhaft  erfüllen,  besorgen  und
vollziehen,  auch  die  Vorschriften  über  Beobachtung  der  Amtsverschwiegenheit  auf
das  Genaueste  befolgen  werden.

Sie  sollen  schwören,  daß  Sie  als  gerichtlicher  Sachverständiger  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  ihre  Aufgabe  lösen,  nichts  verhalten  und  nichts  zufügen
werden,  weder  aus  Feindschaft  noch  Freundschaft,  oder  um  eigenen  Nutzens  willen,
auch  weder  aus  Liebe,  Neid,  Furcht,  noch  um  einer  Gabe  oder  Schenkung  noch
anderer  Sachen  wegen.

Sie  sollen  schwören,  daß  Sie  in  Gemäßheit  der  A.  V.  vom  15.  März
1850  keinem  Vereine,  dessen  Bildung  dem  Staate  nicht  angezeigt  ist,  angehbßren,
noch  je  gehören  werden,  dann,  daß  Sie  in  keinem  Verbande  mit  einem  Vereine
bleiben  werden,  dessen  Schließung  von  der  zuständigen  Polizeistelle  oder  Behörde
verfügt  worden  ist,  oder  an  welchem  Ihnen  die  Theilnahme  in  Gemäßheit  der
jeweils  bestehenden  Disciplinarvorschriften  untersagt  sein  wird.

5ta  bung.

Allem,  was  mir  jetzt  vorgelesen  worden  ist,  und  ich  durchaus  wohl  verstanden
  habe,  gelobe  ich  treu  nachzukommen,  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein
heiliges  Evangelium.

Wenn  bei  Instruction  von  Gesuchen  um  Patente  zum  Hausirhandel
  rc.  ärztliche  Zeugnisse  nothwendig  werden,  hat  sie  der  Bezirksarzt
unentgeldlich  auszustellen.  (M.E.  vom  9.  Mai  1864.)

Ueber  Postportofreiheit  im  Verkehr  zwischen  Gerichts=  und  practischen
  Aerzten,  s.  M.  E.  vom  29.  Nov.  1868,  K.A.  Bl.  S.  2150  und
8  der  Posttransportordnung  vom  16.  Sept.  1868,  R.  Bl.  S.  1805.
K.  A.  Verordn.  vom  28.  Oct.  1866,  R.Bl.  S.  1806,  die  Medicinaltaxordnung
  betr.

Nach  M.E.  vom  27.  Aug.  1868  haben  die  Bestimmungen  des
organischen  Edicts  über  das  Medicinalwesen  vom  8.  Sept.  1808,  nach
welchen  den  Bezirksärzten  die  Aufsicht  auf  das  gesammte  in  ihrem  Bezirke
vorhandene  ärztliche  Personal  zusteht,  und  jedes  ärztliche  Individuum  bei
dem  Beginne  seiner  Praxis  über  seine  Befähigung  hiezu  bei  dem  Gerichtsarzte
  sich  auszuweisen  hat,  durch  die  A.  V.  vom  25.  Juni  1868,
die  Verhältnisse  der  Bader  betr.,  keine  Abänderung  erlitten.

Eben  so  sind  die  Bader  nach  &amp;amp;  7  der  alleg.  Verordn.  zur  pünktlichen
  Befolgung  der  von  Seite  der  Polizeibehörde  und  amtlichen  Aerzte,
sohin  auch  den  vorgesetzten  Stellen  im  Allgemeinen  oder  bei  einzelnen
Anlässen  ihnen  zugehende  Weisungen  verpflichtet.

II.  Practische  Aerzte.

Die  ärztliche  Praxis  ist  unter  den  der  A.  V.  vom  29.  Jan.  1865,
RN.  Bl.  S.  138  ausgenommenen  Modalitäten  freigegeben.
Diese  A.  V.  bestimmt  nämlich:
1)  Zur  Ausübung  der  Medicin,  Chirurgie  und  Geburtshilfe  in  ihrem
vollen  Umfange  ist  nur  derjenige  Inländer  berechtigt,  welcher  die
hiefür  vorgeschriebenen  Prüfungen  bestanden  hat.
        <pb n="211" />
        Aerztliches  Personal.  185

2)  Gleiche  Berechtigung  haben  die  Hof-,  Civilstaats=  oder  Militär—
ärzte,  und  diejenigen  auswärtigen  Aerzte,  welchen  der  König  die
Praxis  ertheilt.

3)  Für  den  practischen  Arzt  ist  die  Ausübung  bedingt:
a))  durch  ständigen  Wohnsit,
b))  durch  Anzeige  bei  der  Distriktspolizeibehörde  des  Wohnortes,
JP)  durch  Verpflichtung.
Pensionisten  sind  zur  Anzeige  nur  verbunden,  wenn  sie  den
Wohnsitz  ändern.

4)  Die  Wahl  des  Wohnsitzes  ist  den  Aerzten,  mit  Ausnahme  der
Angestellten  freigegeben.

5)  Enthält  Bestimmungen  über  Anzeige  des  Wohnorts.
6)  Erklärt  die  bisherigen  Disciplinarverhältnisse  der  Aerzte  als  nicht
geändert.
Die  eidliche  Verpflichtung  des  practischen  Arztes  geschieht  durch
den  Verwaltungsbeamten  unter  Zuziehung  des  k.  Gerichtsarztes.
Die  näheren  Bestimmungen  enthält  die  M.  E.  vom  6.  Oct.  1856,
K.  A.  Bl.  S.  1612.

Die  Eidesformel  lautet:

Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,
nachdem  mir  die  Ausübung  der  ärztlichen  Praxis  durch  die  vorgelegte  Verfügung
de  ....  vom  ..  .  ten  .  .  .  .  gestattet  worden  ist,  ich  alle  mir  vermöge  meines
Berufes  obliegenden  Pflichten  nach  den  darüber  bestehenden  und  noch  erfolgenden
Verordnungen,  auch  sonst  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  genau  erfüllen
will;  desgleichen  schwöre  ich,  daß  ich  keinem  Vereine  2c.  2c.,  folgt  der  Eid  wegen
Nichttheilnahme  an  verbotenen  Vereinen  2c.

(A.  V.  vom  15.  März  1850,  R.  Bl.  S.  243.)

Gründung  eines  ärztlichen  Pensionsvereins  und  dessen  Statuten.
(K.A.  Bl.  1852,  S.  902.)

Alle  angehenden  practischen  Aerzte  sind  verpflichtet,  dem  Pensionsverein
  beizutreten.  (R.A.  vom  19.  Nov.  1852  ibid.)

Practische  Aerzte  dürfen  ohne  Urlaub  länger  als  3  Tage  sich  vom  bestimmten
  Wohnsitze  nicht  entfernen.  —  Die  beabsichtigte  Entfernung  und  die
veranlaßte  Stellvertretung  ist  dem  Physicate  und  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  anzuzeigen.  (M.E.  vom  17.  Mai  1845,  Döll.  XXX.  S.  24.)

Sie  sind  zur  Anzeige  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Selbstentleibungen
  verpflichtet.  Ebenso  zur  Anzeige  epidemischer  Erkrankungen
und  von  Verbreitung  contagiöser  Krankheiten.

(Edict  vom  8.  Sept.  1808,  Art.  126  des  P.  St.  G.)
(R.A.  vom  17.  Dez.  1859,  K.  A.  Bl.  S.  1754.)

Bei  Verehelichungen  haben  die  practischen  Aerzte  eine  dienstliche
Bewilligung  nicht  einzuholen,  doch  bleiben  besondere  Erwägungen  bei  dem
Falle  später  nachgesuchter  Anstellung  im  Sanitätsdienste  vorbehalten.

(M.  E.  vom  13.  Jan.  1857.)
        <pb n="212" />
        186  Medicinalwesen.

Revision  ärztlicher  Deservitenrechnungen.

(M.E.  vom  1.  Dez.  1856,  K.  A.  Bl.  S.  1987.)

Die  Ausübung  einer  Baderei  berechtigt  den  practischen  Arzt  nur
zur  Ausübung  der  mit  dem  Badergeschäft  verordnungsmäßig  verbundenen
  Befugnisse.

(A.  V.  vom  7.  April  1839,  Döll.  XXX.  S.  23.)

Die  Qualification  der  practischen  Aerzte  erfolgt  durch  den  Bezirksarzt

  benehmlich  mit  dem  Bezirksamte.

III.  Apotheker.
(Apothekerordnung  vom  24.  Jan.  1842,  Döll.  XXX.  S.  44.  69.)

Die  sämmtlichen  selbstständigen  Apotheken,  die  Filial=  und  Handapotheken
  sind  jährlich  unvermuthet  durch  die  Distriktspolizeibehörde  unter
Beiziehung  des  k.  Gerichtsarztes  zu  visitiren-  und  hiebei  zu  controliren,
inwieweit  die  Bestimmungen  der  Apothekerordnung  gehandhabt  werden.

(M.  E.  vom  17.  Dez.  1856,  K.A.  Bl.  S.  2180.)

Jeder  Handapothekenbesitzer  ist  verpflichtet,  seinen  Arzneibedarf  aus

der  nächstgelegenen  inländischen  Apotheke  zu  nehmen.
(M.  E.  vom  8.  März  1855,  K.  A.  Bl.  1851  S.  272.)
(Vergl.  Arzn.  Tax.  vom  1.  März  1857.)
Bereitung  homöopathischer  Arzneien  in  den  Apotheken.
(M.E.  vom  12.  Oct.  1858,  K.  A.  Bl.  S.  1626.)

Das  Weitere  s.  im  Absatz  über  Bereitung  und  Absatz  von  Arzneimitteln.


Vergl.  über  die  Verhältnisse  der  Apotheker  auch  noch  das  Gewerbsgesetz
  vom  30.  Jan.  1868,  Art.  8  Ziff.  3.

Die  in  der  nächsten  Zeit  zu  erwartende  neue  Apothekerordnung
wird  im  Anhang  abgedruckt  werden.

IV.  Bader.

K.  A.  Verordn.  vom  29.  Jan.  1865,  R.  Bl.  S.  137,  die  Ausübung
  der  Heilkunde  betr.

Das  unterärztliche  Personal  wird  durch  die  nach  den  hierüber  bestehenden
  Verordnungen  zuständigen  Behörden  aufgestellt.

Der  Umffang  seiner  Berechtigung  richtet  sich  nach  den  besonderen
für  die  einzelnen  Kategorien  desselben  bestehenden  Instructionen,  so  weit
letztere  nicht  abgeändert  sind.

Hienach  bemessen  sich  die  ärztlichen  Befugnisse  des  nachgenannten
Medicinalpersonals,  und  ist  demnach  die  Verordn.  vom  29.  Jan.  1865
anwendbar:

a)  auf  Landärzte,  gebildet  nach  der  V.  vom  10.  Febr.  1812,
b)  auf  Chirurgen,  gemäß  der  V.  vom  25.  Febr.  1823,

c)  auf  approbirte  Bader,  V.  vom  28.  Juni  1836,

d)  auf  Magistri  chirurgiae,  V.  vom  28.  Juni  1836,
        <pb n="213" />
        Aerztliches  Personal.  187

e)  auf  geprũfte  Bader,  V.  vom  21.  Juni  1843,
f)  in  der  Pfalz,  auf  Gesundheitsbeamte,  officiers  de  santé,  V.  vom

23.  März  1816.

Vergl.  Baderordnung  vom  15.  März  1866,  R.  Bl.  S.  370,
welche  abgeändert  ist,  durch  die  nunmehr  giltige  A.  V.  vom  25.  Juni
1868,  R.  Bl.  S.  1130,  die  Verhältnisse  der  Bader  betr.

Vergl.  ferner  das  Gesetz  vom  30.  Jan.  1868,  das  Gewerbswesen
betr.,  Art.  32  Ziff.  10.

Das  Geschäft  der  eigentlichen  Barbiere  ist  freigegeben.

V.  Zahnärzte.

K.  A.  V.  vom  29.  Jan.  1865,  R.  Bl.  S.  137,  die  Ausübung
der  Heilkunde  betr.

Die  nach  §&amp;amp;  2  der  Verordn.  vom  31.  Jan.  1853,  die  Ausübung
  der  Zahnarzneikunde  betr.,  von  den  Kreisregierungen  zugelassenen
Jahnärzte  sind  auf  die  Ausübung  der  Zahnarzneikunde  beschränkt.

Denselben  ist  nicht  gestattet,  Chloroform  oder  Schwefeläther  behufs
  der  Narkotisirung  einathmen  zu  lassen.

VI.  Hebammen.

In  jedem  Verwaltungsbezirke  sollen  besondere  Hebammenbezirke
gebildet  und  mit  geprüften  Hebammen  besetzt  werden.
Die  Einrichtung  des  Hebammenwesens  gründet  sich  auf  die  V.
vom  7.  Jan.  1816,  ibid.  S.  687.
Instruction  für  die  Hebammenschule  und  für  die  Hebammen  ibid.
S.  199,  211.
Die  Gemeinden  haben  das  Recht,  ihre  Hebammen-Candidatinnen
selbst  auszuwählen.  Wählbar  sind  nur  solche  Frauenspersonen,  welche:
a)  nicht  unter  20,  nicht  über  36  Jahre  alt  sind.  Dispensen  ertheilt
  die  Kreisregierung
(V.  vom  18.  Febr.  1834,  Döll.  XV.  S.  233),
b)  über  Sittlichkeit  und  Unbescholtenheit  sich  durch  ein  Zeugniß  des
Pfarramts  und  der  Polizeibehörde  ausweisen,
)  vollkommen  fertig  lesen,  schreiben  und  auch  rechnen  können
(M.  E.  vom  6.  Dez.  1855,  K.A.Bl.  S.  1588),
d))  und  sich  durch  ein  gerichtsärztliches  Zeugniß  über  vollkommen  körperliche
  Rüstigkeit  ausweisen.  (S.  3  der  V.  vom  7.  Jan.  1816.)
Die  Gemeinde  hat  auch  die  Mittel  aufzubringen  für  die  Unterhaltung
  der  Hebammen  während  des  Lehrcurses  und  für  Anschaffung
der  Bücher.  Sie  betragen  incl.  der  Reisekosten  115  fl.
(&amp;amp;  9  und  10  ibid.  Gemeinde-Umlagen-Gesetz  von  1819  Art.  I.  B.
Ziff.  5  —  7.)
Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  die  Gesuche  um  Admission
zum  Hebammenlehrcurs  rechtzeitig  zu  instruiren  und  berichtlich  der  Kreisregierung
  vorzulegen.
        <pb n="214" />
        188  Medicinalwesen.

Die  approbirten  Hebammen  sind  in  Gegenwart  des  Gerichtsarztes
auf  den  in  der  Hebammen-Instruction  enthaltenen  Eid  zu  verpflichten
und  in  ihren  Functionen  zu  schützen.

(M.  E.  vom  11.  April  1851,  Döll.  XXX.  S.  93.)

Nothtaufen  durch  Hebammen.

(M.E.  vom  25.  Juni  und  4.  Juli  1848,  ibid.  S.  84  u.  ff.)

Die  Gewährung  einer  Sustentation  für  Hebammen  unterliegt  dem
freien  Ermessen  der  betreffenden  Gemeinden.

(M.E.  vom  28.  Jan.  1851,  ibid.  S.  91.)

Durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betr.,
Art.  27  Ziff.  6,  ist  die  Bezahlung  der  Kosten  des  Unterrichts  der
Schülerinnen  der  Entbindungskunst  als  gesetzliche  Distriktslast  erklärt.

Hebammengebühren.  Durch  die  h.  V.  vom  31.  März  1836,  die
allgemeine  Medicinaltaxe  betr.,  sind  die  früher  geltenden  Normen  der
Hebammengebührenordnung  aufgehoben,  und  gilt  für  Hebammengebühren
allein  die  Medicinaltare  Thl.  II.  Abschn.  4.  (Conf.  Art.  112  u.  113
des  P.  St.G.)

K.  A.  V.  vom  29.  Januar  1865,  R.  Bl.  S.  137,  die  Ausübung
der  Heilkunde  betr.  Die  ärztlichen  Befugnisse  der  Hebammen  beschränken
sich  auf  den  ihnen  zugewiesenen  Dienst  der  Geburtshilfe  nach  den  Bestimmungen
  der  Instruction  für  die  Hebammen  im  Königreich  Bayern.

Ueber  Verpflichtung  der  Hebammen  zur  Anzeige  von  Geburten
siehe  unter  Aufsicht  auf  Entbindungsanstalten.

Die  Hebammen  dürfen  schwangere  Personen  zur  Vornahme  der
Entbindung  nur  mit  polizeilicher  Erlaubniß  bei  sich  aufnehmen.  (Art.  82
des  P.  St.  G.)

VII.  Thierärzte.

Die  Allerh.  Verordnung,  die  Reorganisation  des  Veterinärwesens  vom
1.  Sept.  1858,  R.  Bl.  S.  1145,  ordnet  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung
  vom  29.  Mai  1852,  die  Centralthierarzneischule  betr.,  an,  daß:

1)  die  absolvirten  Candidaten  mindestens  1  Jahr  zu  practiciren  und
sich  darüber  durch  ein  von  der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde
nach  Vernehmung  des  Gerichtsarztes  auszustellendes  Zeugniß  auszuweisen
  haben,  wonach  dieselben

2)  zur  practischen  Prüfung  admittirt  werden.  Gesuche  um  Zulassung
zur  Prüfung  sind  bei  der  Kreisregierung  einzureichen.

3)  Die  Aufstellung  der  Thierärzte  erfolgt  durch  die  Kreisregierungen
nach  Einvernehmung  der  Verwaltungsbehörden  und  Gerichtsärzte
mit  Berücksichtigung  der  Anträge  der  Gemeinden  und  des  landwirthschaftlichen
  Comités.

Die  eidliche  Verpflichtung  und  Einweisung  geschieht  durch  die
Distriktspolizeibehörden  unter  Zuziehung  des  Gerichtsarztes.

4)  Die  aufgestellten  Thierärzte  sind  befugt,  die  Thierheilkunde  in

ihrem  ganzen  Umfange  zu  üben,  sie  sind  Experten  und  amtliche
        <pb n="215" />
        Aerztliches  Personal.  189

Vollzugsorgane  für  Anordnungen  in  Angelegenheiten  des  Veterinärwesens

  bei  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden.

5)  Sie  sind  zunächst  den  einschlägigen  Distriktspolizeibehörden  und

Gerichtsärzten  untergeordnet.

Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betr.,  Art.  27
Ziff.  7,  bezeichnet  die  Unterhaltsbeiträge  für  die  Distriktsthierärzte  als
gesetzliche  Distriktslast.  (A.  V.  vom  24.  Febr.  1862,  R.  Bl.  S.  445.)

Auf  Antrag  der  Distriktsräthe  und  landwirthschaftlichen  Comités
können  die  Kreisregierungen  solchen  Personen,  welche  zwar  die  verordnungsmäßigen
  Vorbedingungen  zur  Ausübung  der  Thierheilkunde  nicht
erfüllt,  aber  practische  Befähigung  erprobt  haben,  die  Ausübung  einzelner
thierärztlicher  Handlungen  in  widerruflicher  Weise  gestatten.

K.  A.  V.  vom  29.  Januar  1865,  R.Bl.  S.  137,  die  Ausübung
der  Heilkunde  betr.  Die  Berechtigung  der  Thierärzte,  dann  der  zur
Ausübung  einzelner  thierärztlicher  Handlungen  widerruflich  licenzirten
Individuen  bemißt  sich  in  den  Regierungsbezirken  diesseits  des  Nheins
nach  der  Verordn.  vom  1.  Sept.  1858,  „die  Reorganisation  des  Veterinärwesens
  betr.,“  und  vom  24.  Febr.  1862,  „das  Veterinärwesen  betr.“

Die  Berechtigung  der  nach  Maßgabe  der  früher  geltenden  Vorschriften
  aufgestellten  Thierärzte  ist  nach  diesen  Vorschriften  zu  bemessen.

Für  den  Regierungsbezirk  der  Pfalz  bleiben  die  dort  bestehenden
Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.  —

Vergl.  A.  V.  vom  15.  März  1866,  R.  Vl.  S.  373,  die  Abgabe
von  Heilmitteln  für  Hausthiere  ohne  thierärztliche  Anweisung.

Ueberschreitung  dieser  beschränkten  Licenzen  wird  als  thierärztliche  Pfuscherei
  gestraft.  —  Die  Ueberwachung  obliegt  den  Distriktspolizeibehörden
und  Gerichtsärzten.  (Vgl.  hieher  Art.  112,  113,  115—126  des  P.  St.  G.)

VIII.  Wasenmeister.

Der  Art.  125  des  P.  St.  G.  hält  die  oberpolizeilichen  Vorschriften,
soweit  sie  die  Verpflichtungen  der  Wasenmeister  regeln,  aufrecht.

Nach  dem  Gewerbsgesetz  vom  30.  Jan.  1868  Art.  15  wird  die
Regelung  der  Verhältnisse  der  Wasenmeister  der  Verordnung  vorbehalten.

Nach  M.E.  vom  23.  Jan.  1864  sind  für  Ausübung  des  Wasenmeistergeschäftes
  besondere  Bezirke  zu  bilden,  deren  erstinstanzielle  Feststellung
  den  Kreisregierungen  zusteht.

Ueber  den  Gebührentarif  der  Wasenmeister  vergl.:
Oberbayerische  Wasenmeisterordn.  vom  2.  Juni  1862,  K.  A.  Bl.  S.  1119

u.  1125,
Niederbayerische  „  „  „  21.  „  „  „  S.  1086,
Oberfränkische  b  r  1.  7  1  7  ½  650,.
Mittelfränkische  »  »  »  4.  »  »  »  1151,
Unterfränkische  „  „  „  21.  Juli  „  „  „  1447,
Oberpfälzische  „  „  „  24.  Juni  „  „  „  88t,

Schwäbische  „  „  „  1.,„  „  „  „  783.
        <pb n="216" />
        190  Medicinalwesen.

IX.  Das  Gewerbe  von  Personen,  welche  sich  mit  BVertilgung  von
Ungeziefer  befassen.

In  Bezug  auf  diese  Personen  trifft  Art.  17  des  Gewerbsgesetzes
vom  30.  Jan.  1868  Anordnungen.

Die  näheren  Bestimmungen  gibt  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  19.  April  1868,  R.Bl.  S.  667,  wonach  solche  Personen  einen
durch  die  Distriktspolizeibehörde  auszufertigenden  Erlaubnißschein  bedürfen.

B.  Strafbare  Reberschreitung  der  ärztlichen  Befugnisse  und
Eingriffe  in  dieselben.

1.  Aerztliche  oder  thierärztliche  Pfuscherei.

Das  P.  St.G.  B.  Art.  112  und  113  verbietet,  daß  von  Jemanden
  ohne  Berechtigung  gegen  Belohnung  oder  gegen  ein  besonderes  an
ihn  ergangenes  polizeiliches  Verbot  die  Heilung  einer  äußern  oder  innern
Krankheit,  oder  eine  geburtshilfliche  oder  thierärztliche  Handlung  vorgenommen
  werde.

Auch  Medicinalpersonen  unterliegen  gleichen  Strafbestimmungen,
wenn  sie  mit  Ueberschreitung  ihrer  durch  Verordnung  bestimmten  Befugnisse
  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen  unternehmen.

2.  Giftverkauf.

Ferner  verordnet  Art.  144  des  P.  St.  G.:

Wer  ohne  Berechtigung  Gift  zubereitet,  verkauft  oder  sonst  andern
überläßt  rc.,  wer  außer  diesen  Fällen  den  Verordnungen  über  Zubereitung,
  Verarbeitung,  Aufbewahrung,  Versendung,  Verkauf  und  Verwendung
  von  Giftstoffen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld  bis  zu  100  fl.  2c.
gestraft,  woneben  auf  Consfiscation  der  Giftstoffe  erkannt  werden  kann.

Vergl.  hiemit  die  k.  Verordn.  vom  15.  Mai  1866,  R.  Bl.  S.  314,
den  Gifthandel  betr.

3.  Uebertretung  in  Beziehung  auf  Arzneimittel.

Art.  115  des  P.  St.  G.  verordnet  die  Bestrafung  desjenigen:

1)  der  unbefugt  oder  mit  Ueberschreitung  seiner  Befugnisse  Arzneien,
deren  Verkauf  beschränkenden  Verordnungen  unterliegt,  zubereitet,
verkauft  rc.,

2)  der  den  Verordnungen  über  den  Verkauf  von  cosmetischen  oder
Geheimmitteln  zuwiderhandelt.

Art.  116  verbietet  in  öffentlichen  Blättern  oder  Anschlägen  cosmetische
  Mittel,  Geheim=  oder  andere  Heilmittel,  deren  Verkauf  von  der
zuständigen  Behörde  nicht  erlaubt  ist,  anzuzeigen  rc.

Vergleiche:

a)  k.  Verordn.  vom  15.  Mai  1866,  R.  Bl.  S.  330,  die  Berechtigung
  zur  Zubereitung  und  Abgabe  von  Arzueien  betr.,
        <pb n="217" />
        Aerztliches  Personal.  191

b)  k.  Verordn.  vom  15.  Mai  1866,  R.  Bl.  S.  354,  die  Verpflichtung
  der  zur  Zubereitung  und  Abgabe  von  Arzneien  berechtigten
Personen.

Durch  Entschl.  des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Handels
vom  14.  Sept.  1865,  J.M.  Bl.  S.  146,  ist  der  Begriff  eines  Geheimmittelsdahin
  interpretirt:  „alle  zur  Verhütung  oder  Heilung  krankhafter
Zustände  der  Menschen  oder  Thiere  angebotenen  Mittel,  deren  Bestandtheile,
  Gewichtsmenge  und  Bereitungsweise  nicht  allgemein  bekannt  gegeben
  sind,  sind  Geheimmittel.

Die  A.  V.  vom  17.  Mai  1863,  R.  Bl.  S.  742,  den  Verkauf
von  cosmetischen  und  Geheimmitteln  betr.,  ordnet  an:

u

Der  Verkauf  jener  cosmetischen  Mittel,  welchen  außer  dem  allgemeinen
Zwecke,  Haare,  Haut  und  Zähne  zu  reinigen  oder  Wohlgeruch  zu  verbreiten,  vom
Verkäufer  noch  eine  besondere  Wirkung  zugeschrieben  werden  will,  dann  der  Verkauf
aller  zum  inneren  oder  äußeren  Gebrauche  bestimmten  Geheimmittel  ist  von  einer
Bewilligung  Unserer  Staatsministerien  des  Innern  und  des  Handels  und  der
ientlichen  Arbeiten  abhängig.
iese  Bewilligung  z-ó  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  &amp;amp;  4  widerruflicher

atur.

2.

Den  Gesuchen  um  die  Bewilligung  zum  Verkaufe  eines  cosmetischen  oder
Geheimmittels  muß  nebst  einem  Vorschusse  von  zwölf  Gulden  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  Untersuchung  eine  genaue  Beschreibung  der  Mischung  und  Bereitung
dieses  Mittels,  sowie  die  Angabe  des  Verkaufspreises  beigefügt  werden,  widrigenfalls
  sie  unberücksichtigt  bleiben.

3

3.
Eoomertcche  Mittel  können  sowohl  im  eignen  Verlage  des  Verfertigers,  als
auch  in  Niederlagen  verkauft  werden.

Bezüglich  der  Errichtung  von  Niederlagen  kommen  die  gewerbspolizeilichen
Bestimmungen  zur  Anwendung.

Der  Verkauf  der  Geheimmittel  darf  nur  in  Apotheken  und  unter  den  in
der  Verkaufsbewilligung  auferlegten  Bedingungen  stattfinden.

Der  bei  der  Bewilligung  Fuigesette  Preis  ist  bei  dem  Verkaufe  einzuhalten.

Für  Entdeckungen,  Erfindungen  oder  Verbesserungen  eines  cosmelischen
oder  Geheimmittels  können  Privilegien  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die
Verleihung  der  Gewerbsprivilegien  ertheilt  werden.

5

5.

Die  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1838  ertheillen  Bewilligungen
  zum  Verkaufe  cosmetischer  Mittel  und  die  nach  Maßgabe  jener  Verordnung
  verliehenen  Privilegien  zum  Verkaufe  von  Geheimmitteln  bleiben,  insolange
sie  nicht  zurückgenommen  werden  oder  in  anderer  Weise  erlöschen,  in  Kraft.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnung  vom  13.  Mai
1838,  den  Verkauf  von  Geheimmitteln  betreffend,  aufgehoben  wird,  die  gewerbspolizeilichen
  Vorschriften  bezüglich  der  Bereitung  und  des  Verkaufes  der  nicht  unter
die  Bestimmung  des  &amp;amp;  7  fallenden  cosmetischen  Mittel  aber  unberührt  bleiben,
tritt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  durch  das  Regierungsblatt,  beziehungsweise
  durch  das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz  in  dem  ganzen  Umfange  des  Königreichs
in  Wirksamkeit.

Mürnchen,  den  17.  Mai  1863.

*)  &amp;amp;  1  aufgehoben.  Siehe  folgende  Seite.
        <pb n="218" />
        192  Medicinalwesen.

Durch  Verordn.  vom  15.  Mai  1866,  R.  Bl.  S.  266,  ist  der
&amp;amp;1  der  vorstehenden  Verordnung  vom  17.  Mai  1863  aufgehoben.
An  seine  Stelle  tritt:

&amp;amp;1.  Der  Verkauf  jener  cosmetischen  Mittel,  welchen  außer  dem  allgemeinen
Zwecke,  Haare,  Haut  und  Zähne  zu  reinigen,  oder  Wohlgeruch  zu  verbreiten,  vom
Verkäufer  noch  eine  besondere  Wirkung  zugeschrieben  werden  will,  sowie  der  Verkauf
  aller  zum  innern  oder  äußern  Gebrauch  bestimmten  geheimen  Mittel  ist  von
einer  Bewilligung  Unseres  Staatsministeriums  des  Innern  abhängig.

Diese  Bewilligung  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  &amp;amp;  4  widerruflicher
atur.

4.  Reinigung  und  Vernichtung  infticirter  Stoffe  rc.

Der  Art.  121  des  P.  St.  G.  hält  die  Befugniß  der  Polizeibehörde
aufrecht  zu  Anordnungen  über  das  Reinigen  oder  die  Vernichtung  von
Kleidungsstücken,  Leinenzeug,  Betten  und  anderen  zur  Verbreitung  von
Ansteckung  geeigneten  Gegenständen,  welche  von  einem  an  einer  ansteckenden
  Krankheit  Leidenden  während  derselben  gebraucht  worden  sind,  und
ordnet  gleichzeitig  Strafen  an  gegen  diejenigen,  welche  wissentlich  solche
zur  Vernichtung  geeignete  Gegenstände  kaufen,  in  Umlauf  setzen,  an  sich
bringen  oder  der  Polizeibehörde  verheimlichen.

Die  Befugniß  über  die  Art  der  Reinigung  der  im  Art.  121  bezeichneten
  Gegenstände  Vorschriften  zu  ertheilen,  sowie  die  Vernichtung
solcher  Gegenstände  anzuordnen,  ist  der  Distriktspolizeibehörde,  beziehungsweise
  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  in  München  der  Polizeidirection,
  zugewiesen.

(&amp;amp;*  10  der  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  R.Bl.  S.  1421.)

5.  Pflicht  zur  Anzeige  ansteckender  Krankheiten.

Aerzte,  Wundärzte  und  Thierärzte  sind  nach  V.  vom  29.  Nov.
1842,  Döll.  XXX.  S.  212  und  Maßgabe  des  P.  St.  G.  B.  Art.  126
verpflichtet,  von  dem  Ausbruche  einer  ansteckenden  Krankheit  unter  Menschen
  oder  Thieren  sofort  bei  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Ueber  die  Verpflichtung  der  Medicinalpersonen  zur  Anzeige  ansteckender

Krankheiten  unter  Menschen  und  Thieren  bestimmt  die  A.  V.  vom  13.  Juli  1862,
R.  Bl.  S.  1861,  folgendes:
1

Aerzte  und  Wundärzte  (Landärzte,  Chirurgen,  Magistri  chirurgiae,  Bader)
haben  von  jedem  bei  Ausübung  ihres  Berufes  zu  ihrer  Keuntniß  gelangenden
Auftreten  der  natürlichen  Blattern,  der  asiatischen  Brechruhr  und  des  exanthemalischen
  Typhus,  dann  der  Wuth=  und  Notzkrankheit  und  des  Milzbrandes  (Pustula
maligna  oder  Carbunculus  contagiosus),  unter  den  Menschen  —  an  die  Ortspolizeibehörde
  sogleich  und  binnen  24  Stunden  an  diejenige  Distriktsverwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Kranke  sich  besindet,  Anzeige  zu  erstatten.

Bei  allen  übrigen  epidemischen  oder  contagiösen  Krankheiten,  wie  insbesondere
  bei  der  Ruhr  (Dysenteria),  bem  Hospitalbrande  (Gangraena  nosocomialis),
dem  enterischen  Typhus,  dem  Kindbettfieber  (Puerperal-Pyaemie),  der  ansteckenden
  Halsbräune  (Pharyngitis  diphteritica  contagiosa),  der  contagiösen  blennorrhoischen
  Augenentzündung,  dem  Scharlach  und  den  Masern  sind  die  im  Abs.  1
aufgeführten  Medicinalpersonen  zu  gleichen  Anzeigen  dann  verpflichtet,  wenn  diese
Krankheiten  in  auffallender  Verbreitung  oder  Heftigkeit  auftreten.
        <pb n="219" />
        Aerztliches  Personal.  193

82.

Thierärzte,  welche  zur  Behandlung  eines  Thieres  gerufen  werden,  das  von
einer  der  in  Abs.  2  aufgezählten  ansteckenden  Krankheiten  befassen  ist,  sind  verbunden,
  hievon  der  Ortspolizeibehörde  sogleich  und  binnen  24  Stunden  derjenigen
ee  in  deren  Bezirk  der  Fall  vorgekommen  ist,  Anzeige
u  erstatten.

Als  ansteckende  Krankheiten,  welche  obige  Anzeigepflicht  begründen,  werden
bezeichnet:  Rinderpest,  Milzbrand  oder  Anthrax  sämmtlicher  Hausthiere,  Maulund
  Klauenseuche  des  Rindviehes,  der  Schafe,  Ziegen,  Schweine  u.  s.  w.,  Lungenseuche
  der  Rinder,  Ruhr  oder  typhöse  Seuche  des  Rindviehes,  Pocken=  oder  Blatternseuche
  der  Schafe,  Fäule,  Egelkrankheit  und  Lungenwurmseuche  der  Schafe
und  jungen  Rinder,  Rotz,  verdächtige  Druse  und  Hautwurm  der  Pferde,  Beschäloder
  Schankerseuche  der  Zuchtpferde,  Näude  und  (Hunds-)  Wuth  aller  Hausthiere.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  im  ganzen
Umfange  des  Königreiches  in  Krast  und  sind  von  diesem  Zeitpunke  an  alle  mit
derselben  im  Widerspruch  stehenden  bisherigen  Bestimmungen  aufgehoben.

C.  Porsorge  gegen  ansteckende  Rrankheiten.
FSanitätsanstalten.
A.  Allgemeine  Anordnungen.

Nach  Art.  248  des  St.G.B.  bleiben  die  Verordnungen  oder  oberpolizeilichen
  Vorschriften,  zum  Schutz  gegen  den  Eintritt,  Verschlimmerung,
  Verbreitung  oder  Wiederkehr  einer  ansteckenden  Krankheit,  die  hiedurch
  angeordneten  Einfuhrverbote,  Absperrungs-,  Aufsichts=  oder  sonstigen
Sicherungsmaßregeln  aufrecht  erhalten,  und  haben  sich  die  Orts=  und
Distriktspolizeibehörden  in  ihren  auf  den  concreten  Fall  berechneten  Maßregeln
  und  Anordnungen  hienach  zu  richten.

Art.  120  des  P.  St.  G.  erklärt  jeden  strafbar,  der,  in  einem  Dienstverhältnisse
  stehend,  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidet  und  solches
verheimlicht.

Die  Polizeibehörde  ist  berechtigt,  wegen  Absonderung  und  Heilung
solcher  Personen  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Sanitätspolizeiliche  Maßregeln  im  Sinne  des  Art.  120  Abs.  II.
des  P.  St.G.  zu  treffen,  steht  den  Distriktspolizeibehörden,  beziehungsweise
  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  zu  München  der  Polizeidirection
  zu.  (A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  &amp;amp;  9,  R.  Bl.  S.  1421.)

1.  Ueber  Maßregeln  beim  Ausbruch  der  Cholera.

(Siehe  M.  E.  vom  10.  Sept.  1836,  Döll.  XV.  S.  172,  31.  Jan.  1837
S.  490,  25.  Juli  1848  u.  11.  Sept.  1849,  Döll.  XXX.  S.  181.)

Ueber  die  Kosten  der  durch  die  Brechruhr  verursachten  sanitätspolizeilichen
  Anordnungen.  (M.  E.  v.  13.  Sept.  1836,  Döll.  XV.  S.  488.)

Ueber  die  ärztlichen  Besuchsanstalten.

(M.  E.  vom  7.  Jan.  1837,  ibid.  S.  490.)

Siehe  oberpolizeiliche  Vorschriften  des  Ministeriums  des  Innern
vom  28.  Nov.  1865,  R.Bl.  S.  1355,  Maßregeln  gegen  Verbreitung
der  Cholera  betr.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  13
        <pb n="220" />
        194  Krankenhäuser.

Das  Gesetz  vom  28.  Oct.  1831,  die  Anwendung  der  Waffengewalt
  bei  der  Vollziehung  der  sanitätspolizeilichen  Maßregeln  zum  Schutze
gegen  die  Verbreitung  der  asiatischen  Cholera  betr.,  ist  durch  E.G.  Art.  2
Abs.  7  aufgehoben.

2.  Verbreitung  der  Krätzekrankheit.  (M.E.  vom  24.  Oct.  1828,
26.  Juni  1832,  10.  Oct.  1833,  Döll.  XV.  S.  819  —  832.)

3.  Blatternkrankheit.  (Döll.  XV.  S.  747.)

Zur  Ergänzung  der  A.  V.  vom  13.  Juni  1862  bestimmt  ein
Erlaß  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  4.  März  1864:  daß
das  ärztliche  Personal  die  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  allein  bei  dem
Auftreten  der  variola  vera,  sondern  auch  bei  jener  der  variolois  zu
erstatten  habe.

Vergl.  Art.  119  des  P.  St.  G.:  Familienhäupter  und  deren  Stellvertreter,
  in  deren  Wohnung  die  natürlichen  Blattern  ausgebrochen  sind,
und  welche  nicht  innerhalb  12  Stunden,  nachdem  sie  von  der  Natur  der
der  Krankheit  Kenntniß  erlangt  haben,  der  Polizeibehörde  (der  Ortspolizeibehörde,
  V.  vom  24.  Juni  1862  &amp;amp;  8  R.  Bl.  S.  1421)  Anzeige
machen  oder  einen  zur  Praxis  berechtigten  Arzt  zu  Hilfe  rufen,  werden
an  Geld  bis  zu  10  fl.  bestraft.

Gleiche  Verpflichtung  zur  Anzeige  haben  die  Aerzte  und  Wundärzte,
P.  St.  G.  Art.  126.

4.  Scharlachkrankheit.
(R.A.  vom  15.  Febr.  1842,  Döll.  XXX.  S.  299.)

B.  Besondere  Anordnungen.
I.  Krankenhäuser,  Spitäler,  Armenversorgungshäuser  2c.

Alle  derartigen  der  Pflege  von  Kranken,  Gebrechlichen  oder  altersschwachen
  Leuten  gewidmeten  Anstalten,  welche  die  Natur  localer  Anstalten
  haben,  stehen  nach  Art.  65  u.  134  der  Gem.Ordn.  vom  29.  April
1869  mit  dem  dabei  aufgestellten  Personal  unter  Aufsicht  und  Leitung
der  Gemeindebehörde.

Dem  Gerichtsarzt  kommt  jedoch  das  Recht  der  Erinnerungsabgabe
über  das  dabei  aufzustellende  Personal,  ferner  eine  surveillirende  Aufsicht
  über  diese  Anstalten  und  das  Recht  der  Anzeige  bei  wahrgenommenen
  Mißbräuchen  oder  Gebrechen  zu.

(Org.  Edict  vom  8.  Sept.  1808,  &amp;amp;  11  i.)

Bei  districtiven  Anstalten  dieser  Art  richtet  sich  die  Verwaltung
nach  den  von  dem  Distriktsrathe  vorgeschlagenen  oder  geprüften  und  von
der  Kreisregierung  genehmigten  Ordnungen.

(Distriktsrath-Ges.  Art.  11  f.)

Die  Gründung  districtiver  Krankenanstalten  ist  in  jeder  thunlichen
Weise  zu  fördern.  (M.  R.  vom  21.  April  1860,  A.  E.  vom  24.  Dez.
1833,  &amp;amp;  70,  Döll.  XII.  S.  362.)
        <pb n="221" />
        Medicinalwesen.  195

Krankenanstalten  des  Distrikts  sind  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  öfters  unvermuthet  zu  visitiren.

(  54  der  Form.V.  R.A.  vom  16.  März  1857,  K.A.Bl.  S.  716.)

Die  Ergebnisse  der  Visitation  sind  in  ein  tabellarisches  Visitationsprotokoll
  aufzunehmen.

Ueber  die  Berechtigung  der  Spitalärzte  (auch  der  Gerichts=  oder
Bezirksärzte  als  Spitalärzte)  für  Behandlung  auswirtiger  Kranker
Deserviten  ansetzen  zu  dürfen,  s.  Bl.  f.  a.  Pr.  II.  408  und  die  Abtheilung:
  Armenwesen.

II.  Impfung.

Die  Verordnungen  über  die  Schutzpockenimpfung  sind  durch  Art.  117
und  118  des  P.  St.G.  aufrecht  erhalten  und  für  die  schuldbare  Umgehung
  der  Impfung  Strafen  angedroht.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen  tritt  die  A.  V.  vom
4.  März  1864,  R.  Bl.  S.  249.

Wir  fiunden  Uns  bewogen,  im  Hinblick  auf  Art.  117  und  118  des
P.St.  G.  B.  über  die  Schutzpocken-Impfung  zu  verordnen,  was  folgt:

81.

Mit  dem  ersten  April  eines  jeden  Jahres  werden  sämmtliche,  in  dem  zunächst
  vorhergegangenen  Kalenderjahre  gebornen  Kinder  impfpflichtig,  und  sind
innerhalb  des  hachsolgend  bestimmten  Zeitraumes  der  Schutzpocken-Impfung  zu
unterwerfen.

Auf  freiwilliges  Anmelden  dürfen  auch  erst  in  dem  laufenden  Jahre  Geborne,
  jedoch  Kinder  unter  drei  Monaten  nur  dann  geimpft  werden,  wenn  Gefahr
auf  Veruß  besteht.

Bei  dem  Ausbruche  der  natürlichen  Blattern  (Variolen  oder  Varioloiden)
tritt  die  diesfalls  in  dem  &amp;amp;  16  der  gegenwärtigen  Verordnung  enthaltene  besondere
  Bestimmung  in  Wirksamkeit.

2.
Zur  Erfüllung  des  aus  der  Impfpflicht  hervorgehenden  Verbindlichkeiten  findet
jährlich  eine  ordentliche  öffentliche  Impfung  statt.  Neben  derselben  sind  jedoch
auch  Privatimpfungen  zulässig.

3.

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  sind  nach  Art.  117  des  P.  St.G.#B.
gchalten,  ihre  impfpflichtigen  Kinder,  Pflegekinder  und  Mündel  auf  ergangene  obrigeitliche
  Bekanntmachung  zur  öffentlichen  Impfung  und  Impfcontrole  zu  bringen
oder  die  gänzliche  oder  zeitliche  Befreiung  derselben  von  der  Impspflichtigkeit  innerhalb
  der  von  der  Polizeibehörde  Festgeseteen.  Frist  nachzuweisen.

Die  gänzliche  Befreiung  von  der  Impfpflichtigkeit  tritt  ein:
a)  wenn  das  Kind  mit  #rsong  geimpft,  oder
b)  wenn  die  Impfung  an  demselben  in  drei  nach  cinander  folgenden  Jahren
ohne  Erfolg  vorgenommen  worden  ist,
Jc)  wenn  dasselbe  die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat.

Zeitliche  Befreiung  von  der  Impfpflichtigkeit  findet  statt,  wenn  ein  impfpflichtiges
  Kind  in  einem  solchen  Krankheits=  oder  Schwächezustand  sich  befindet,
daß  die  Impfung  an  demselben  nicht  ohne  Gefahr  vorgenommen  werden  kann.

Der  Nachweis  über  die  vorbemerkten  Verhältnisse  ist  durch  ein  ärztliches
Zeugniß  oder  dadurch  zu  liefern,  daß  das  fragliche  Kind  dem  amtlichen  Impfarzte
vorgestellt  wird.

Die  zeitliche  Befreiung  endet  mit  der  Genesung  und  es  müssen  die  bisher

13“
        <pb n="222" />
        196  Impfung.

zeitlich  befreiten  Kinder,  wenn  nicht  die  Bestimmung  des  &amp;amp;  16  in  Anwendung  kommt,
bei  der  nächstfolgenden  öffentlichen  Impfung  ihrer  Impspflicht  Genüge  leisten.

85.

Die  ordentliche  öffentliche  Impfung  ist  alljährlich  zwischen  dem  15.  April
und  15  Mai  zu  beginnen  und  bis  zum  31.  Juli  zu  vollenden.

Einen  späteren  Anfangstermin  können  bei  besonderen  Veranlassungen  die
Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  festfeden  und  in  diesem  Falle,  sowie  für  größere  Städte
auch  bei  Einhaltung  des  verordnungsmäßigen  Anfangstermines  die  Dauer  der
Impfzeit  über  den  normalen  Zeitraum  hinaus  verlängern.

86.

Die  Vornahme  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung  ist  dem  Bezirksarzte,
in  München  dem  Central-Impfarzte  übertragen.

Die  Anwesenheit  eines  Mitgliedes  der  Ortspolizeibehörde  bei  dem  Impfgeschäfte
  ist  nur  geboten,  wo  der  amtliche  Impfarzt  dieselbe  ausdrücklich  verlangt
oder  solche  aus  besonderen  Gründen  veranlaßt  erscheint.

Dem  amtlichen  Impfarzte  ist  jedoch  an  jeder  Impsstation  ein  Polizei=  oder
Gemeindediener  zur  Verfügung  zu  stellen.

87.

Um  das  Erscheinen  bei  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung  möglichst  zu
erleichtern,  ist  jeder  Verwaltungsbezirk  nach  Erforderniß  in  mehrere  Impfbezirke
abzutheilen  und  der  Ort,  an  welchem  die  Impfung  vorgenommen  werden  soll,  so
weit  thunlich  im  Mittelpunkte  des  Impfbezirkes  zu  bestimmen.  In  den  Regierungsbezirken
  diesseits  des  Rheins  haben  die  Distriktspolizeibehörden  nach  Antrag  des
amtlichen  Impfarztes  den  Umfang  der  Impfbezirke  und  der  Impfstationen  in  denselben
  festzusetzen,  und  dabei  Sorge  zu  tragen,  daß  die  letzteren  nicht  über  zwei
Stunden  von  den  entlegensten  Ortschaften  des  Bezirkes  entfernt  seien,  insoferne
nicht  die  örtlichen  Verhältnisse  eine  Ausnahme  unabweislich  erheischen.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  bildet  jede  Gemeinde  einen  Impfbezirk.

88.
Die  ordentliche  öffentliche  Impfung  wird  auf  Grund  der  jährlich  herzustellenden
  bLereichnise  aller  Impfpflichtigen  eines  jeden  Impfbezirkes  vollzogen.
Diese  Verzeichnisse  sind  nach  den  diesfalls  ertheilten  Instructionen  von  den
Pfarrämtern  oder  den  sonst  mit  Führung  der  Civilstands-Register  betrauten  Orgonen
  anzulegen  und  spätestens  bis  Ende  März  jeden  Jahbres  den  amtlichen  Impfrzten
  zuzusenden,  und  von  diesen  sodann  zu  ergänzen.
9

Der  Tag,  an  welchem  die  ordentliche  öffentliche  Impfung  in  jedem  Impfbezirke
  vorgenommen  werden  soll,  und  der  Termin,  innerhalb  welchem  die  nach
3  und  4  erforderlichen  Nachweise  über  die  gänzliche  oder  zeitweise  Befreiung  der
inder  von  der  Impspflichtigkeit  dem  amtlichen  Impfarzte  zu  liefern  sind,  ist  von
der  Distriktsverwaltungsbehörde  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  dem  amtlichen
Impfarzte  zu  bestimmen  und  nebst  dem  Orte  und  der  Stunde  der  Impfung  den
Ortspolizeibehörden  des  Impfbezirks  bekannt  zu  geben,  von  letzteren  aber,  wo
möglich  8  Tage  vor  der  Impfung  selbst,  in  allen  Ortschaften  des  Bezirks  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Der  Termin  zur  Beibringung  obiger  Nachweise  soll  jedoch  in  der  Regel
nicht  über  den  verordnungsmäßigen  Fupshntrolla  (&amp;amp;  10)  und  niemals  über  fie
nach  §&amp;amp;  5  bestimmter  Endfrit  der  öffentlichen  Impfung  hinaus  erstreckt  werden.

8  10.

An  dem  festgesetzten  Tage  ist  die  Impfung  nach  der  diesfalls  ertheilten  Instruction
  vorzunehmen,  die  Untersuchung  des  Erfolges  aber  hat  am  achten  Tage
nach  der  Impfung  stattzufinden.

Der  Impfarzt  hat  bei  der  Impfung  den  Erschienenen  den  Tag  und  an—
nähernd  die  Stunde  bekannt  zu  machen,  wenn  sich  dieselben  zur  Impfcontrole  am
Orte  der  Impfung  wieder  einzufinden  haben.
        <pb n="223" />
        Medicinalwesen.  197

Nach  vorgenommener  Controle  ist  die  Impfung  als  vollendet  und  die  aus
der  Impfpflicht  Pervorgehende  Verbindlichkeit  als  erfüllt  zu  achten,  soferne  Form
und  Verlauf  der  Schutzpocken  regelmäßig  waren,  wie  sie  in  der  hierüber  erlassenen
Instruction  bezeichnet  sind.

 

&amp;amp;  11.
Der  amtliche  Impfarzt  hat  das  Ergebniß  der  Impfcontrole  sorgfältigst  aufzunehmen.


812.

Nach  beendigter  Controle  und  nach  Ablauf  der  gemäß  &amp;amp;  3  und  9  von  der
Polizeibehörde  zur  Vorlage  der  Befreiungsnachweise  festgesetzten  Frist  hat  der  amtliche
  Impfarzt  an  diejenigen  Impflinge,  welche  die  gänzliche  Befreiung  von  der
Impfpflicht  durch  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen  (§&amp;amp;  4)  erlangt  haben,
die  Impfzeugnisse  unverweilt  auszustellen,  die  übrigen  Impflinge  aber  zu  der  ordentlichen
  öffentlichen  Impfung  des  nächstfolgenden  Jahres  zu  verweisen.

13.

Nach  Ablauf  der  festgesetzten  Impfzeit  hat  der  amtliche  Impfarzt  einen
umfassenden  Bericht  über  das  Ergebniß  der  Impfung  an  die  vorgzesetzte  Kreisregierung,
  K.  d.  J.,  einzusenden.

Das  Verzeichniß  derjenigen  Impspflichtigen,  für  welche  die  im  &amp;amp;  3  bezeichnete
  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt  wurde,  ist  von  ihm  sogleich  nach  Ablauf  der  festgesetzten
  Impfzeit  herzustellen  und  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft  zu  übergeben.

14.

Die  Befugniß,  Privatimpfungen  vorzunehmen,  steht  allen  zur  Praxis  berechtigten
  Aerzten  zu.

Dieselben  sind  verpflichtet:

1)  über  jede  mit  oder  ohne  Erfolg  vorgenommene  und  am  achten  Tage  von
ihnen  controlirte  Privatimpfung  den  Eltern,  Pflegeeltern  oder  Vormündern
der  Impflinge  ein  bei  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfung  oder  innerhalb
der  gemäß  §  3  und  9  festgesetzten  Frist  dem  amtlichen  Impfarzte  zu  übergebendes
  Zeugniß  auszustellen;

2)  über  die  vorgenommenen  Privatimpfungen  ein  Verzeichniß  nach  den  desfalls
ertheilten  Vorschriften  zu  führen  und  solches  jährlich  am  Schlusse  der  ordentlichen
  öffentlichen  Impfung  dem  amtlichen  Impfarzte  zur  Einsicht  und  Vergleichung
  mit  den  eingelieferten  Privat-Impfzeugnissen  gegen  Zurückgabe
vorzulegen.

15

W15.

Außerordentliche  öffentliche  Impfungen  finden  statt,  so  oft  in  einem  Orte

die  natürlichen  Blattern  (Variolen  und  Varioloiden)  ausbrechen.
16.

In  diesem  Falle  (&amp;amp;  15)  sind  alle  Kinder,  sohin  auch  die  im  Laufe  des
Jahres  selbst  Gebornen  impfpflichtig,  soferne  denselben  weder  eine  gänzliche,  noch
zeilweise  Befreiung  nach  den  Bestimmungen  des  §&amp;amp;  4  zukommt.

17.

Auf  die  über  den  Ausbruch  der  natürlichen  Blattern  (Variolen  oder  Varioloiden)
  erhaltene  Anzeige  ist  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  im  Benehmen
mit  dem  amtlichen  Impfarzte  ohne  Verzug  eine  allgemeine  außerordentliche  Impfung
in  den  zu  bestimmenden  Gemeinden  zu  veranstalten  und  hiebei  nach  den  für  die
ordentliche  Impfung  ertheilten  Vorschriften  zu  verfahren.

18

Zur  Gültigkeit  eines  Impszeugnisses  wird  erfordert,  daß  dasselbe  von  dem
amtlichen  Impfarzte  nach  einem  der  in  der  Anlage  beigefügten  Formulare  ausgefertigt
  und  unterschrieben  ist.  '

19.
Rücksichtlich  der  Kosten  der  Aannen  Schutzpocken-Impfung  wird  Folgendes
  bestimmt:
        <pb n="224" />
        198  Impfung.

1)  Die  amtlichen  Impfärzte  oder  deren  Stellvertreter  haben  für  jede  gelungene
oder  als  solche  zu  erachtende  öffentliche  Impfung,  wenn  dieselbe  am  Wohnorte
  der  Arztes  vorgenommen  wird,  den  Betrag  von  12  kr.,  für  auswärtige
Impfungen  aber  18  kr.  als  nicht  zu  überschreitendes  Marimum  zu  beziehen.

Weitere  Ansätze  für  den  etwa  zur  Impfung  nöthigen  Gehilfen,  für  Dibten
oder  Reisekosten,  dann  für  die  den  Mutterimpflingen  ertheilten  Geschenke
finden  nicht  statt.

Dagegen  sind  die  auf  Anschaffung  und  Druck  der  Impfconscriptions=  und
Impfungslisten,  dann  der  Impfscheine  erlaufenen  Kosten  den  amtlichen  Impfärzten
  zu  vergüten.

2)  Nach  Beendigung  des  Impfgeschäftes,  und  zwar  gleichzeitig  mit  dem  nach
13  zu  erstattenden  Berichte  bat  der  amtliche  Impfarzt  das  Verzeichniß  der
nach  Ziff.  1  Abs.  1  und  3  erlaufenden  Impfkosten,  ausgeschieden  nach  Gemeinden,
  der  Kreisregierung  vorzulegen,  von  welcher  dasselbe  zu  revidiren
und  im  Betrage  festzustellen  ist.  Der  festgestellte  Kostenbetrag  wird  nach
den  Bestimmungen  des  Gemeindeumlagengesetzes  erhoben  und  an  den
Impfarzt  abeelicserl.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  ist  wie  bisher  dem  amtlichen  Impfarzte
für  jede  gelungene  oder  als  solche  zu  erachtende  öffentliche  Impfung,  sowie  für
Anschaffung  und  Druck  der  nöthigen  Formularien  von  den  Betheiligten  der  Betrag
von  30  kr.,  bei  nachgewiesener  Zahlungsunfähigkeit  derselben  aber  eine  aus  der
Gemeindecasse  zu  leistende  Entschädigung  von  14  kr.  zu  vergüten.  —  Die  Erhebung
  geschieht  nöthigenfalls  auf  dem  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzuges.

20.

Die  Ausstellung  des  nach  §&amp;amp;  18  erforderlichen  amtlichen.  Impfzeugnisses  hat
in  allen  Fällen,  auch  wenn  dasselbe  auf  Grund  der  von  einem  Privatarzte  vorgenommenen
  Impfung  ausgefertigt  wird  unentgeldlich  zu  geschehen.

1

Ist  ein  Impfzeugniß  zu  Verlust  gegangen,  so  kann  von  dem  Betheiligten
eine  wiederholte  Ausstellung  desselben  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr  von  30  kr.
bei  dem  zuständigen  Impfarzte  auf  Grund  der  Impflisten  oder  zweifelloser  Impfoder
  Blatternarben  verlangt  werden.

Im  letzteren  Falle  kann  auch  der  amtliche  Impfarzt  des  Aufenthaltsortes
zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  gegen  Entrichtung  der  gleichen  Gebühr  angegangen
werden.

Ist  der  Nachweis  der  Impfung  weder  durch  die  Impflisten,  noch  durch
unzweifelhafte  Impf=  oder  Blatternarben  zu  liefern,  so  darf  der  Impfschein  nur
nach  vorgenommener  Impfung  ausgestellt  werden.

Gelingt  diese  Impfung,  so  ist  der  Impfschein  nach  Anlage  A  oder  B,
schlägt  sie  fehl,  so  ist  ein  solcher  nach  Auaage  C  auszufertigen.

Für  Privatimpfungen,  zu  welchen  auch  die  von  den  amtlichen  Impfärzten
außer  der  öffentlichen  Impfung  vorgenommenen  Impfungen  zählen,  sowie  für  Ausstellung
  der  Privatimpfungszeugnisse  haben  die  Aerzte  die  in  der  Medicinaltaxordnung
  festgesetzten  Gedühren  zu  beanspruchen.

Ein  Zwang  zur  Revaccination  findet  nicht  statt.  Allen  berechtigten  Aerzten
wird  jedoch,  namentlich  in  den  §&amp;amp;  15  —  17  bezeichneten  Fällen  die  Förderung  der
Wiederimpfung  nachdrücklichst  empfohlen,  nachdem  dieselben  neben  der  Impfung
das  sicherste  Vorbeugungsmittel  gegen  Weiterverbreitung  der  Blattern  ist.

Die  Revaccination  der  an  den  ordentlichen  oder  außerordentlichen  öffentlichen
  Impftagen  sich  hiezu  Meldenden  hat  durch  den  amtlichen  Impfarzt  unentgeltlich
  zu  geschehen.  —  Für  Revaccinationen  in  der  Privatpraris  haben  dieselben
wie  die  Privatärzte  die  im  &amp;amp;  21  festgesetzten  Gebühren  zu  beanspruchen.

Jeder  Privatarzt  hat  bis  zu  dem  in  §&amp;amp;  14  Ziff.  2  bezeichneten  Termine  ein
Verzeichniß  der  von  ihm  im  Laufe  des  Jahres  vorgenommenen  Revaceinationen
        <pb n="225" />
        Medicinalwesen.  199

unter  Angabe  ihres  Erfolges  an  den  amtlichen  Impfarzt  einzureichen,  welcher  dieselben
  mit  den  von  ihm  8  vorgenommenen  Revaccinationen  in  eine  Liste  ein—
zutragen  und  diese  zugleich  mit  dem  jährlichen  Impfberichte  der  Kreisregierung  vorzulegen
  hat.  —

24.

S
Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  dermalen  über  die  Schutzpockenimpfung
  bestehenden  Bestimmungen  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  15.  März
1864  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreiches  in  Kraft.

Anlage  4.  Impfzeugniß.
Central-Impf=Der
  unterfertigte  Bezirkoerichts=  Arzt  in  N.  beurkundet  hiemit  auf
Bezirks-=Grund

  der  Impfliste  des  Bezirks  N.  vom  Jahre  18.Zift.  ,  daß  N.  N.,
geboren  zu  N.  N.,  den  zen  18  bei  der  ““s“*¾u
öffentlichen  Schutzpocken=  „Impfung  zu  N.  N.  den  ten  18  .  .  geimpft
  und  daß  gemäß  der  am  ..  ten  ..  .  .  ...  18  .  .  vorgenommenen  Controle
  die  Impfurg  von  unzweifelhaftem  Erfolge  befunden  worden  ist.

N.,  den  tern  18.  N.  N.

Central-Impf-F.
  S.,)  Bezirksgerichts-  Arzt

Bezirks=Anlage
  B.  Impfzengniß.
Central-Impf=Der
  unterfertigte  Beztrksgerichts  1  Arzt  in  N.  beurkundet  hiemit  auf
Bezirks-=Grund

  der  Impfliste  des  Bezirks  N.  vom  Jahre  18.  Ziff.  daß
N.  N.,  geboren  zu  N.  N.,  den  ten  18  .  .  laut  beigebrachten  Zensnifses-
  von  dem  practischen  Arzte  Dr.  N.  X.  zu  N.  deun.  tken
mit  Schutzpocken  geimpft  und  daß  diese  Impfung  nach  eben  diesem  geigus  gemäß
  der  am  ..  ten  ..  ..  18  ..  vorgenommenen  Controle  von  unzweiselhaftem
Erfolg  befunden  worden  sei.

N.,  den  ten  18  N.  N.
Central-Impf=L.
  S.)  Bezirksgerichts-  Arzt
Bezirks-Anlage
  C.  Impfzeugniß.
Central-Impf=Der
  unterfertigte  -  Arzt  in  N.  beurkundet  hiemit  auf
Bezirks-Grund
  der  Impfliste  des  Bezirkes  N.  vom  Jähre  18.  Ziff.
N.  N.,  4boren  zu  N.  N.,  den  ten  18.  der  Mhlpflichtigteit  genn
it.  b
"7  4  zhtr  e  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  ..  ten  ...  .  ...  18  ..,
die  Shutpochn  Impfung  betr.,  genügt  hat.
N.,  den  tzten  N.  N.
Central-Impf-(IP.
  .)  Bezirksgerichts-  Arzt
Bezirks-III.

  Aufsicht  auf  Irre.

Die  M.  E.  vom  30.  Dez.  1851,  Döll.  XXX.  S.  225,  macht  es
den  Distriktspolizeibehörden  zur  Pflicht,  auf  das  Loos,  den  Zustand  und
        <pb n="226" />
        200  Aufsicht  auf  Irre.

die  Behandlung  der  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Irren  benehmlich  mit
dem  Gerichtsarzt  fortwährend  ein  wachsames  Auge  zu  haben  und  das
Nöthige  zu  ihrem  Schutz,  ihrer  Verpflegung,  endlich  ihrer  Unterbringung
in  einem  Irrenhause  anzuordnen.

Ueber  Unterstützung  mittelfränkischer  Gemeinden  aus  Kreismitteln
zur  Unterbringung  unbemittelter  Geisteskranken  in  der  Kreisirrenanstalt
Erlangen  (conf.  R.A.  v.  2.  April  1853,  K.A.  Bl.  S.  230,  Döll.  XXX.
S.  213).

Der  Art.  137  des  P.  St.  G.  ordnet  an:  Wer  mit  Gefahr  für
Personen  oder  Eigenthum  oder  für  die  öffentliche  Sittlichkeit  Blödsinnige
oder  Geisteskranke,  deren  Aufsicht  ihm  obliegt,  frei  auf  Straßen  oder  an
öffentlichen  Orten  herumgehen  läßt,  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.  gestraft.

Hat  eine  solche  Person  einen  Angriff  gegen  Personen  oder  fremdes
  Eigenthum  verübt,  und  ist  wegen  Unzurechnungsfähigkeit  des  Beschuldigten
  ein  freisprechendes  Urtheil  oder  ein  das  Strafverfahren  einstellendes
  Erkenntniß  erfolgt,  so  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,
auf  den  Grund  gerichtsärztlichen  Gutachtens,  deren  Unterbringung  in
einer  Irrenanstalt  oder  deren  sonstige  genügende  Verwahrung  anzuordnen.


Nach  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  &amp;amp;  13,  R.  Bl.  S.  1422,
ist  als  zuständige  Behörde  im  Sinne  des  Art.  137  erklärt  die  Distriktspolizeibehörde
  der  Heimat  der  betreffenden  Person,  in  München  die  Polizeidirection.


Vergl.  Entschließung  des  Ministeriums  der  Justiz  und  des  Innern
vom  8.  Aug.  1866,  J.M.  Bl.  S.  244:  Die  Benützung  der  Polizei-Ferichtsgefängnisse
  zur  vorübergehenden  Unterbringung  von  geisteskranken
Personen.

Siehe  Staatsvertrag  zwischen  Bayern  und  Frankreich,  die  gegenseitige
  Rücklieferung  geisteskranker  Bayern  aus  Frankreich  2c.,  vom
22.  März  1866.

Vergl.  Uebrigens  über  Behandlung  von  Irren,  die  Abtheilung:
Armenwesen.

IV.  Rettungsanstalten  für  Scheintodte.

Die  zunächst  für  die  ärztliche  Behandlung  maßgebenden  Vorschriften
sind  in  der  Instruction  zur  M.  E.  vom  13.  Mai  1851,  Döll.  XXX.
S.  228  u.  ff.  ausgenommen.

Die  durch  &amp;amp;  53  der  Form.V.  vorgeschriebenen  aus  Distriktsmitteln
beizuschaffenden  ärztlichen  Rettungsapparate  sollen  bei  den  Physicaten
aufbewahrt  werden.

(Döll.  XV.  S.  831,  R.A.  vom  7.  Dez.  1855,  K.  A.  Bl.  S.  1575.)

V.  Leichenbeschau  und  Leichentransport.

Durch  Art.  109  des  P.  St.  G.  B.  ist  die  Erlassung  der  Leichenschauordnung
  als  ein  Attribut  der  oberpolizeilichen  Zuständigkeit  erklärt.
        <pb n="227" />
        Medicinalwesen.  201

Die  M.E.  vom  6.  Aug.  1839,  K.  A.  Bl.  S.  611,  Döll.  XXX.
S.  241,  bestimmt:

1)  daß  in  jeder  Gemeinde  ein  oder  mehrere  Leichenschauer  aufgestellt
werden  müssen,

2)  daß  die  Leichenschau  in  öffentlichen  Heil=  oder  Strafanstalten  vom
Arzte  der  Anstalt,  außerdem  zunächst  im  Allgemeinen  durch  den
Gerichtsarzt,  dann  die  practischen  Aerzte,  in  deren  Ermangelung
oder  Verhinderung  durch  die  Landärzte,  Chirurgen  oder  Bader
versehen  werden  soll;  nur  wenn  auch  letztere  fehlen,  so  kann  die
Leichenschau  unbescholtenen,  verlässigen  und  von  dem  Gerichtsarzt
zu  instruirenden  Personen  übertragen  werden,

3)  die  Aufstellung  und  handgelübdliche  Verpflichtung  der  Leichenschauer
  geschieht  von  der  Distriktspolizeibehörde  benehmlich  mit  dem
Gerichtsarzte,

4)  jede  Leiche  ist  zweimal,  alsbald  nach  dem  Tode  und  kurz  vor  der
Beerdigung  zu  besichtigen,

5)  die  Hausgenossen  des  Verstorbenen  sind  verpflichtet,  dem  Leichenbeschauer
  von  dem  Todesfall  Kenntniß  zu  geben,

6)  die  Leichenschaugebühren  sind  von  der  Kreisregierung  festzustellen,

7)  es  darf  keine  Beerdigung  vor  erfolgter  Ausfertigung  des  Todtenscheines
  erfolgen,

8)  die  Seelsorger  haben  die  Todtenscheine  zu  sammeln  und  vierteljährig
  dem  Gerichtsarzt  einzuliefern,  der  sie  benehmlich  mit  der
Distriktspolizeibehörde  controlirt.

Die  Beerdigung  einer  Leiche  vor  Ausstellung  eines  Todtenscheines,
das  Oeffnen  einer  Leiche  vor  der  ersten  Todtenschau  ist  durch  das
P.  St.  G.  B.  Art.  109  mit  Strafe  bedroht.

Die  Leichenschau  hat  sich  auch  auf  jedes  im  lebensfähigen  Alter
geborne  Kind  zu  erstrecken.

(M.  E.  vom  11.  März  1843,  Döll.  XXX.  S.  251,  R.NA.  vom

26.  Febr.  1858,  A.  Bl.  S.  296.)

Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  d.  Innern  vom  18.  Juni
1862,  die  Ausfertigung  der  Todtenscheine  betr.  (R.Bl.  1862  S.  1400.)

Ueber  die  Ausfertigung  der  Todtenscheine  werden  auf  Grund  des  Art.  109

Abs.  1  Ziff.  1  des  P.  St.  G.  nachstehende  Vorschriften  erlassen:
SI.

Der  Todtenschein  ist  von  dem  Leichenschauer  auf  Grund  der  vorschriftsmäßig
  vorgenommenen  Leichenschau  zur  Beurkundung  der  Thatsache,  daß  der  Be—
erdigung  in  medicinal-polizeilicher  Beziehung  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstehe,
nach  dem  unten  folgenden  Formular  auszufertigen.

82.
Bei  neugebornen  Kindern  ist  die  Ausstellung  eines  Todtenscheines  nur  dann
erforderlich,  wenn  die  Frucht  nach  zurückgelegtem  sechsten  Monate  der  Schwangerschaft
  von  der  Mutter  getrennt  wurde.

3.
Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Juli  1862  in  Wirksamkkeit.
        <pb n="228" />
        202  Todtenschau.

Formular.  Todtenschein.

Name  der  Pfarrei  des  Polizeibezirk  der  Ortsgemeinde
Hausnummer
Monat  Jahr  ...

Vor-  und  Zuname.
1.  Alter,  Stand,  Gewerbe,  Religion,
ledig  oder  verheirathet.

2.  Tag  und  Stunde  des  Todes.
3.  Tag  und  Stunde  der  1.  Leichenschau.
4.  Muthmaßliche  Beerdigungszeit.

Name  der  Krankheit,  Dauer  derselben,
5  Todesart.

Ob  nach  Angabe  des  Anrztes,  der  Hebamme,
  des  Leichenschauers.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  Name  des  behandelnden  Arztes  oder
·  der  Hebamme.

 

Tag  und  Stunde  der  2.  Leichenschau.
Bestimmte  Beerdigungszeit.

 

 

—.  ————  —  —  —  —

 

 

9.  Bemerkungen.

Unterschrift  des  Leichenschauers:
a)  zur  Bestätigung  der  ersten  Leichenschau,
b)  zur  Bestätigung  der  zweiten  Leichenschau.

 

 

FLeichentransport.

Die  früheren  Bestimmungen  sind  durch  die  Bekanntmachung  des
Staatsministeriums  des  Innern  vom  27.  Sept.  1862,  R.  Bl.  S.  2246,
aufgehoben.

Diese  Bekanntmachung,  die  Gesuche  um  Bewilligung  zur  Verbringung
  einer  Leiche  von  dem  Sterbeorte  an  einen  andern  als  den
ordnungsmäßigen  Ort  der  Beerdigung  betr.,  bestimmt  folgendes:

1.

Die  Bewilligung  zum  Verbringen  einer  Leiche  von  dem  Sterbeorte  an  einen
anderen  als  den  orbnungsmäßigen  Ort  der  Beerdigung  hat,  der  Transport  mag
an  einen  andern  Ort  im  Inlande  oder  in  das  Ausland  stattfinden,  von  den  einschlägigen
  Distriktspolizeibehörden,  beziehungsweise  von  den  exponirten  Bezirksamts-Assessoren,
  auszugehen.

Diese  Bewilligung  darf  jedoch,  wenn  es  sich  um  den  Transport  der  Leiche
einer  an  einer  Epidemie  oder  ansteckenden  Krankheit  verstorbenen  Person  in  oder
durch  das  Gebiet  eines  Staates  handelt,  mit  welchem  ein  Uebereinkommen  bezüglich
  der  wechselseitigen  Anerkennung  der  Leichentransportpässe  besteht,  oder  wenn
der  Transport  einer  Leiche  in  oder  durch  das  Gebiet  eines  Staates  erfolgen  soll,
mit  welchem  ein  Uebereinkommen  der  erwähnten  Art  nicht  abgeschlossen  ist,  nur
unter  der  Voraussetzung  ertheilt  werden,  daß  derjenige,  welcher  um  die  Erlaubniß
zur  Verbringung  einer  Leiche  in  das  Ausland  nachsucht,  die  Zustimmung  der  be-
        <pb n="229" />
        Medicinalwesen.  203

treffenden  Regierung,  in  oder  durch  deren  Gebiet  der  Transport  stattfinden  soll,
sofort  übergibt.

2.

Jedes  Gesuch  um  die  Bewilligung  zur  Verbringung  einer  Leiche  an  einen
andern  als  den  ordnungsmäßigen  Ort  der  Beerdigung  im  Inlande  muß  Vorund
  Zunamen,  Stand  und  Alter  der  verlebten  Person,  die  Bezeichnung  der  Krankheit,
  an  welcher  dieselbe  gestorben  ist,  sowie  den  Anlaß  der  Verbringung  enthalten
und  zugleich  mit  einem  bezirksärztlichen  Zeugnisse  belegt  sein,  welches  auf  Grund
der  vorschriftsmäßig  vorgenommenen  Leichenschau  sich  darüber  auszusprechen  hat,
daß  gegen  den  beabsichtigten  Leichentransport  in  sanitätspolizeilicher  Beziehung  kein
Bedenken  besteht.

3.
Der  Bewilligung  des  Leichentransportes  sind  zugleich  die  Bedingungen,
unter  welchen  derselbe  stattfinden  darf,  ausdrücklich  beizufügen.

In  dieser  Beziehung  wird  insbesondere  Folgendes  bestimmt:

a)  die  Leiche  muß  in  einem  Sarge  von  hartem  Holze  mit  ausgepichten  Fugen
wohl  verschlossen  sein;

b)  der  Transport  darf  bei  warmer  Witterung  nur  zur  Nachtzeit,  sowie  am
frühen  Morgen  und  späten  Abende  stattfinden;

I)  ist  der  Tod  in  Folge  einer  Epidemie  oder  ansteckenden  Krankheit  eingetreten,
so  muß  da,  wo  unter  Weges  gehalten  wird,  die  Leiche  außer  dem  Orte
untergebracht  und  bis  zur  Weiterbeförderung  geh5rig  bewacht  werden.

Die  bezüglich  des  Leichentransportes  auf  Eisenbahnen  bestehenden  reglementären
  Bestimmungen  erleiden  durch  obige  Vorschriften  keine  Aenderung.

84.
Die  Abführung  von  Leichen,  welche  schon  längere  Zeit  beerdigt  gewesen,
unterliegt  denselben  Bestimmungen.  Auch  darf  die  Ausgrabung  solcher  Leichen  nur
zur  Nachtzeit  bei  geschlossenem  Leichenacker  und  unter  Vernhastung  von  unbetheiligten

  Zuschauern  geschehen.  65

Von  jeder  ertheilten  Bewilligung  ist  der  Ortepfarrer  und  diejenige  Distriktspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirk  die  Leiche  Fbracht  wird,  in  Kenntniß  zu  setzen.

86.
Die  Vorschriften  der  §  2—5  haben  auf  die  Verbringung  von  Leichen  in
das  Ausland  unter  folgenden  Modificationen  Anwendung  zu  finden:

1)  der  Transport  hat  in  verpichten,  gut  verschlossenen  Doppelsärgen,  von  welchem
der  innere  von  hartem  Holze  sein  muß,  zu  erfolgen;

2)  die  Distriktspolizeibehörde,  bezlehungeneise  der  exponirte  Bezirksamtsassessor
bat-  im  Falle  die  Bewilligung  zum  Transporte  einer  Leiche  in  das  Ausand
  ertheilt  wurde,  einen  beiche  Rransportpaß  nach  beifolgendem  Formulare
auszufertigen;

3)  zur  Ueberwachung  des  Transportes  der  Leiche  muß  ein  Begleiter  beigegeben
werden,  welcher  neben  dem  Leichentransportpasse  auch  noch  für  seine  Person
eine  amtlich  gefertigte  Legitimation  besitzen  muß.

Die  Vorschriften  unter  If  1  —3  finden  auf  den  Transport  einer  Leiche
von  Neu-Ulm  nach  Ulm  keine  Anwendung.

Die  Bewilligungen  zur  Verbringung  einer  Leiche  an  einen  andern  Ort  im

Inlande  oder  in  das  Ausland  sind  tar=  und  stempelfrei;  allenfallsige  Auslagen  für
Beschau,  Begleitung,  Bewachung  u.  s.  w.  hat  derjenige  zu  bestreiten,  welcher  die
Bewilligung  zum  Transporte  der  Leiche  nachgesucht  hat.
88.
Die  Staaten,  mit  welchen  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichentransportpässe
  ein  Uebereinkommen  beßteg  dann  die  zur  Ausstellung  solcher  Pässe
zuständigen  Stellen  und  Behörden  sind  in  der  Beilage  Ziff.  II.  aufgeführt.
        <pb n="230" />
        204  Leichentransport.

Die  von  demselben  zur  Verbringung  von  Leichen  in  oder  durch  das  bayerische
  Gebiet  ausgefertigten  Pässe  sind  auch  in  Bayern  als  vollkommen  gültige
Legitimations-Papiere  anzusehen.

9.

Vorstehende  Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  durch
das  Regierungsblatt,  beziehungsweise  durch  das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz,  in  dem
ganzen  Umfange  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  27.  Sept.  1862.

Eine  nachträgliche  Bekanntmachung  des  M.  d.  J.  vom  1.  Mai
1862,  R.Bl.  S.  492  bestimmt:

Geschieht  der  Transport  vom  Sterbeorte  aus  unmittelbar  zum
Friedhofe  eines  andern  als  des  ordnungsmäßigen  Ortes  der  Beerdigung,
so  kann  auf  Begutachten  des  treffenden  Beczirksarztes  die  Verwendung
eines  an  den  Fugen  gut  verpichten  Sarges  aus  weichem  Holze  gestattet
werden,  soferne  der  Tod  nicht  an  einer  ansteckenden  Krankheit  erfolgt,
und  dabei  nach  der  Entfernung  des  gewählten  Beerdigungsortes,  so  wie
nach  der  eintretenden  Ueberbringungsweise  der  Leiche  anzunehmen  ist,
daß  ein  solcher  Sarg  einen  ausreichend  sichern  Verschluß  gewähre.

Beilage  I.  Königreich  Bayern.
beichentransport.  Paß.
Nachdem  die  Verbringung  der  in  doppeltem  Sarze  wohkverschlossenen  Leiche

de  m  teenzu.  .  .  verstorbenen
welche  von  da  mittels  4  4  über  .  5
nach  ..  zur  Beerdigung  gebracht  werden  soll,  unter  Begleitung

des  mit  einer  eigenen  Reiselegitimation  versehenen

gegen  Beachtung  der  erforderlichen  sanitätspolizeilichen  Vorsicht  bewilligt  worden  it,
so  werden  hiemit  unter  Zusicherung  gleicher  Gegendienste  alle  Civil=  und  Militärbehörden
  beaustragt,  bezshungsweis  ersucht,  dieselbe  gegen  Vorweisung  dieses  vom
heutigen  untenbezeichneten  Tage  an  auf  einen  Monat  giltigen  Pas  %  frei  und
ngehindert  passiren  zu  lassen.

.  ..ten..
(Fertigung  der  ausstellenden  Behörde.)
«  (L.  S.)  4  (Unterschrift.)
Beilage  II.  Perzeichniß

der  Staaten,  mit  welchen  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichentransportpässe
  ein  Uebereinkommen  besteht  und  Benennung  der  in  jenen
Staaten  zur  Ausfertigung  dieser  Pässe  zuständigen  Stellen  und  Behörden.

A.  Deutsche  Bundesstaaten:

I.  Oesterreich,  u)  In  Ungarn  die  k.  Statthalterei;
b)  in  den  übrigen  Kronländern  die  k.  k.  Statthalter,  die  Landes-Fräsidenten
  und  Vicepräsidenten;
Jhc)  in  der  Militärgrenze  die  k.  k.  Landesgeneralcommandanten
in  Agram  und  Temeswar.
II.  Preußen.  Das  k.  Ministerium  des  Innern,  sämmtliche  Provinzialregierungen
und  das  Polizeipräsidium  zu  Berlin.
III.  Sachsen.  Das  Ministerium  #des  Innern  und  die  vier  Kreisdirectionen.
Laut  k.  sächs.  Verordn.  vom  2.  Januar  1867  sind  nunmehr
zur  Ausstellung  der  Leichenpässe  die  Polizeibehörden  des  Sterbeortes
  (Stadtrath  oder  Gerichtsamt)  competent.
Min.-Ausschr.  vom  11.  Februar  1867,  R.  Bl.  S.  130.
        <pb n="231" />
        Medicinalwesen.  205

IV.  Hannover.  a)  Die  Polizei-Obrigkeiten,  d.  h.  die  k.  Aemter,
b)  die  k.  Polizeidirectionen  und
c)  die  Stadtmagistrate.
V.  Würtemberg.  Die  Stadtdirection  in  Stuttgart  und  sämmtliche  k.  Oberämter.
VI.  Großberzog-Das  Ministerium  des  Innern,  die  vier  Kreisregicrungen,  dann
thum  Baden.  die  Ober-,  Stadt-,  Land=  und  Bezirksämter.
VII.  Kurfürsten=  Die  Landrathsämter,  Polizeidirectionen  und  Regierungscomthum
  Hessen.  missionen.
VIII.  Großherzog-Die  Kreisämter.

thum  Hessen.
II.  Herzogthum  Die  Landesregierung,  ausnahmsweise  und  insbesondere  für  eilende
Nassan.  Fälle  des  Transportes  von  Leichen  von  im  Bade  Ems  verstorbenen

  Personen  das  herzogliche  Amt  zu  Nassau.

X.  Herzogthum  a)  Die  herzoglichen  Verwaltungsämter  zu  Salzungen,  Wasungen,
Sachsen-  Meiningen,  Römhild,  Hildburghausen,  Eisfeld,  Sonneberg,

Meiningen.  Gräfenthal,  Saalfeld,  Kainburg  und  Kranichfeld;
b)  für  die  Residenzstadt  der  herzogliche  Residenz-Polizeidirector.
II.  Herzogthum  Die  herzogliche  Regierung,  Abtheilung  des  Innern  und  der
Anhalt-  Polizei,  und  die  von  derselben  für  dringende  Fälle  autori-Bernburg.

  sirten  Kreisämter.

B.  Nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörige  Staaten:

I.  Frankreich.  Die  Präfecten  nach  vorgängiger  Genehmigung  des  Ministers
des  Innern.
II.  Schweiz.  Im  Cantone  Zürich:  die  Polizeidirection;
„  „  Bern:  die  Regierungsstatthalterämter;
»  «  Luzern:  die  Statthalterämter;
„  „  luni:  die  Standeskanzlei;
„  „  Schwyz:  die  Cantonskanzlei;
„  „  Obwalden:  die  Standeskanzlei;
„  „  Nidwalden:  die  Standeskanzlei;
„  „  Glarus:  die  Regierungskanzlei;
»  «Zug:dichmeinderthe(mithgalisationdcr

Staatskanzlei);
«  „  Freiburg:  die  Polizeidirection;
»  „  Solothurn:  die  Polizeidirection;

„  „  Basel  (Stadt):  die  Staatskanzlei;
„  „  Basel  (Land):  die  Polizeidirection;
«  «SchafshanfemdiePolizciditeclion;
»  „  Appenzell  a.  Rh.:  die  Cantonskanzlei;

„  »  »  i.  Rh.:  die  Cantonspolizei;
„  »  St.  Gallen:  die  Staatskanzlei;

„  „  Graubünden:  die  Staatskanzlei;

„  „  Aargau:  die  Polizeidirection;

„  „,  Thurgau:  das  Polizeidepartement;

„  „  Tessin:  Chancelleric  d’Etat;

„  „  Waadt:  Departement  de  I’Intérieur;

„  „Neuenburg:  Departement  de  Police;
Genf:  Direction  de  Police  central.

Das  P.  St.G.  B.  Art.  110  hält  die  wegen  Verbringung  von
Leichen  an  andere  Orte  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  aufrecht.

VI.  Leichenhäser.

Nach  M.E.  vom  4.  Dez.  1841  sollen  die  größeren  Gemeinden  zur
Begründung  und  Errichtung  von  Leichenhäusern  aufgemuntert  werden.
        <pb n="232" />
        206  Leichenhäuser.

VII.  Leichenäcker,  Begräbnißplätze,  Grüfte.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  benehmlich  mit  den  Gerichtsärzten
  die  zweckmäßige  und  geordnete  Anlage  von  Kirchhöfen  zu
überwachen.

Die  A.  V.  vom  11.  Febr.  1805,  R.Bl.  Stück  VII.,  schreibt  vor,
daß  Kirchhöfe,  wo  nur  immer  möglich,  außerhalb  der  bewohnten  Orte
angelegt  oder  verlegt  werden  sollen.

Die  Errichtung  von  Gebäuden  auf  Kirchhöfen  ist  an  die  Allerh.
Genehmigung  gebunden.  (A.  E.  vom  1.  Juni  1840,  K.A.Bl.  S.  25.)

Bei  der  Instruction  von  Anträgen  auf  Verlegung  oder  neue  Anlage
  von  Kirchhöfen  ist,  außer  der  finanziellen  und  baulichen  Frage  zunächst
  die  Lage  des  Begräbnißplatzes,  seine  Bodenbeschaffenheit,  Tiefgründigkeit,
  die  Voraussetzungen  einer  längeren  oder  kürzeren  Verwesungszeit,
das  Nichtbestehen  von  Ueberschwemmungsgefahr  zu  constatiren,  die  Größe
des  Platzes  nach  der  Zahl  der  durchschnittlichen  Todesfälle  vorausgegangener
  Jahre  zu  bemessen,  und  dabei  der  Raum  für  Wege,  sowie  ein  Reserveplatz
  für  Fälle  außerordentlicher  Sterblichkeit  in  Anschlag  zu  bringen.

Die  Verhandlungen  der  Distriktspolizeibehörde  sind  im  Benehmen
mit  dem  Gerichtsarzt  und  betreffenden  Pfarramte  zu  pflegen.

Die  Sorge  für  zweckmäßige  Anlegung  und  nothwendige  Erweilerung
  oder  Verlegung  von  Kirchhöfen  ist  durch  die  Gesch.Vereinf.  V.  vom
10.  Aug.  1848,  Döll.  XXX.  S.  254,  den  Kreisregierungen  zugewiesen.

Ueber  Anlage  und  Erweiterung  von  Friedhöfen  ordnet  die  E.  des
M.  d.  J.  vom  14.  Aug.  1865  folgendes  an:

Staatsministerium  des  Innern.

Wenn  es  sich  um  die  Herstellung  neuer  Leichenäcker  oder  um  die  Frage
handelt,  ob  ein  bestehender  Leichenacker  dem  Bedürfnisse  genüge  oder  erweitert
werden  soll,  kommt  es  vor  Allem  darauf  an:

1)  wie  viele  Leichen  durchschnittlich  im  Jahre  aus  dem  betreffenden  Sprengel
zur  Beerdigung  gelangen,

2)  wie  viel  Areal  für  ein  Grab  nothwendig  ist,  und  endlich

3)  welcher  Zeitraum  ablaufen  muß,  bis  ein  Grab  wieder  geöffnet  werden  darf.

Für  die  Ermittlung  der  durchschnittlichen  Zahl  der  zu  beerdigenden  Leichen
geben  die  Sterbebücher  der  betreffenden  Pfarrämter  die  nöthigen  Anhaltspunkte.
Es  erscheint  in  dieser  Beziehung  nur  die  Erhebung  nokhwendig,  wie  viele
Leichen,  und  zwar:
a)  von  Kindern  und  andern  Personen  bis  zum  vollen  16.  Lebensjahre,  dann
b)  von  Personen  über  16  Lebensjahren  aus  dem  betreffenden  Sprengel  innerhalb
  eines  längeren,  etwa  zehnjährigen  Zeitraumes,  zu  beerdigen  waren.

Was  die  beiden  weiter  in  Betracht  kommenden  Momente  betrifft,  so  hat
sich  bisher  eine  große  Verschiedenheit  der  Ansichten  kund  gegeben,  und  ist  einerseits
übergroßer  Raum  für  die  einzelnen  Gräber  gefordert  88  eine  allzulange  Frist
für  die  Verwesung  der  Weichtheile  angenommen  worden,  wodurch  aber  wegen  der
erhöhten  Kosten  der  Herstellung  oder  Erweiterung  von  Friedhöfen  unnöthige  Schwierigkeiten
  bereitet  oder  andererseits  die  sanitätlichen  Interessen  nicht  gebührend  gewahrt
  wurden.

Das  unterzeichnete  k.  Staatsministerium  sieht  sich  daher  veranlaßt,  für  die
Behandlung  solcher  Fragen  folgende  Gesichtspunkte  zu  bezeichnen:
        <pb n="233" />
        Medicinalwesen.  207

I.  Für  das  Grab  einer  Person  über  16  Jahren  genügt,  den  Zwischenraum
oder  Steg  inbegriffen,  eine  Fläche  von  7  Fuß  Länge  und  3½  g  Breite  oder
24½  Quadratfuß;  für  das  Grab  eines  Kindes  oder  anderer  Personen  bis  zu
vollen  16  Jahren,  ebenfalls  den  Steg  inbegriffen,  eine  Fläche  von  6  Fuß  Länge
mmd  2½  Fuß  Breite  oder  15  Quadratfuß.

II.  Werden  auf  einem  Begräbnißplatze  für  die  Gräber  von  Erwachsenen
und  Kindern  besondere  Abtheilungen  nicht  gebildet,  die  Leichen  vielmehr  unter  einander
  begraben,  so  genügt,  den  Steg  inbegriffen,  eine  Fläche  von  7  Fuß  Länge
und  3  Fuß  Breite  oder  von  21  Quadratfuß  für  das  Grab  zur  Berechnung  der
nothwendigen  Grundfläche  des  Friedhofes.

III.  Die  Beschaffenheit  des  Erdreiches  hat  für  die  zu  einem  Grabe  usthige
Grundfläche  keinen  besonderen  Einfluß,  weil  die  meisten  Erdgattungen  bei  Herstellung
  eines  Grabes  entweder  von  selbst  ziemlich  senkrechte  Pände  bilden  oder
letztere  wenigstens  durch  geringe  Abstreifung  mit  Brettern  erhalten  werden.  Nur
bei  lockerem  Sande  ist  veranlaßt,  den  obigen  Maaßen  einen  Fuß  in  der  Länge
und  einen  Fuß  in  der  Breite  zuzugeben.

IV.  Um  den  für  ein  Jahr  nothwendigen  Begräbnißraum  eines  Beerdigungssprengels
  zu  bestimmen,  ist  demnach  nur  die-Erhebung  der  Durchschnittszahl
der  in  einem  Jahre  vorkommenden  Beerdigungen  nothwendig,  wornach  sich  mit
Rücksicht  auf  die  unter  Z.  I.  bis  III.  angegebenen  Flächengrößen  eines  Grabes  von
selbst  die  nothwendige  Größe  des  jährlich  erforderlichen  Beerdigungsraumes  ergibt.

Dazu  kommen  dann  noch  die  nöthigen  Grundflächen  für  Wege,  deren
Breite  und  Länge  selbstverständlich  nach  der  Form,  Eintheilung  und  Größe  des
Begräbnißplatzes,  dann  nach  der  Stellung  und  Größe  der  allenfalls  vorhandenen
Gebdäude  und  nach.  ähnlichen  localen  Rücksichten  zu  bemessen  ist.

V.  Für  die  Frage:  welcher  Zeitraum  ablaufen  muß,  bis  ein  Grab  wieder
eöffnet  werden  darf,  sind  die  Verschiedenheit  der  Leichen,  ihrer  Theile,  ihrer
üllen,  das  Material  und  die  Dicke  der  Särge,  die  Verschiedenheit  des  Erdreiches,

die  Tiese  der  Gräber  und  endlich  die  zur  Beschleunigung  der  Verwesung  etwa
angewendeten  künstlichen  Mittel  von  wesentlicher  Bedeutung.

Es  ist  durch  vielfache  Erfahrungen  dargethan,  daß  Neugeborene,  Fette,
Vollsäftige,  daß  die  weichen  Theile  der  Leichen,  dann  daß  die  an  Wassersucht  und
Krankheit  Verstorbenen,  endlich  die  nach  längerem  Liegen  in  der  Luft  nackt  (ohne
Leintuch  und  andere  Hülle)  in  dünnen,  aus  weichem  Holze  bereiteten  Särgen  und
die  minder  tief  in  einzelnen  Gruben  Begrabenen  schneller  verwesen,  als  die  Leichen
Erwachsener  und  Alter,  Magerer  und  Abgezehrter,  dann  als  die  sesten  Theile  der
Leichen  und  als  die  in  dicken  Umhüllungen,  dicken,  aus  hartem  Holze  gemachten
Särgen  und  in  gemeinschastlichen  Gruben  Beerdigten.

VI.  Die  größte  Bedeutung  unter  den  erwähnten  Momenten  für  die  hier
in  Rede  stehende  F  hat  übrigens  die  Bodenbeschaffenheit.

In  dieser  Beziehung  sind  Wissenschaft  und  Erfahrung  bisher  über  folgende
Sätze  einig  geworden:

a)  die  Basegun  der  Leichen  in  den  Gräbern  erfolgt  theils  durch  Verwesung,
theils  durch  Fäulniß,  und  zwar  durch  beiderlei  Prozesse  bald  schneller,  bald
langsamer.  Bei  der  Verwesung  der  Leichen  spielt  die  Luft,  bei  der  Fäulniß
das  Wasser  eine  hervorragende  Rolle;  erstere  liefert  Kohlensäure  und  Wasser
als  unschädliche  Producte,  letztere  aber  gibt  übelriechenden  Kohlenwasserstoff,
folglich  Stoffe,  welche  der  Atmosphäre  und  dem  Wasser  fremd  bleiben  sollen.

Jene  Begräbnißplätze  erscheinen  demnach  als  die  besten,  in  denen  am
wenigsten  die  Fäulniß  zur  Zersetzung  der  Leichen  mitwirkt.

l)  Am  schnellsten  erfolgt  die  Zersetzung  der  Leichen  in  jenem  Boden,  welcher
der  Lust  und  dem  Wasser  den  größten  und  schnellsten  Durchgang  gestattet.

Besteht  Luftzutritt,  aber  keine  zeitweise  Befeuchtung,  so  hört  die  schnelle
Verwesung  auf  und  tritt  der  langsame  Trockenmoder  ein;  liegt  die  Leiche  im
Wasser  oder  in  einem  sehr  feuchten  Boden,  so  verlangsamt  sich  die  Zersetzung
        <pb n="234" />
        208  Leichenäcker.

so,  daß  fast  nur  Fäulniß  stattfindct  oder  unter  Umständen  sogar  die  sogenannte
  Saponification  oder  Leichenwachs-Bildung  eintritt.

Demnach  sind  Thonboden  und  Lehmboden  weniger  für  Begräbnißplätze
geeignet  als  Sand=  und  Kiesboden,  Dammerde  2c.,  weil  erstere  Bodenarten
den  Luftzutritt  viel  mehr  hemmen  und  eingetretenes  Wasser  viel  länger  festhalten
  als  letztere,  sohin  eine  langsamere  Lersetzung  der  Leichen  veranlassen
und  leichter  die  Producte  der  Leichenfäulniß  erzeugen.

c)  Je  humusreicher  ein  Begräbnißplatz  durch  längere  Benützung  wird,  desto
langsamer  geht  in  demselben  die  Zersetzung  der  Leichen  vor  sich,  weil  die
Poren  des  Erdreiches  enger  werden  und  dasselbe  langsamer  austrocknet.

Wenn  unnn  auch  mit  diesen  Sätzen  bestimmte  Zeitpunkte  noch  nicht  gegeben
sind,  mit  welchen  Gräber  wieder  geöffnet  werden  dürfen  und  vielmehr  in  dieser
Hinsicht  immerhin  auf  die  örtliche  Erfahrung  zurückgegriffen  werden  muß,  so  liegen
doch  in  den  aufgestellten  Sätzen  genügende  Anhaltspunkte,  einerseits  den  Werih
desjenigen,  was  als  örtliche  Erfahrung  angegeben  wird,  näher  zu  prüfen  und  andererseits
  für  die  bisher  hervorgetretene  Differenz  von  5  bis  zu  30  Jahren  im
Begräbnißturnus  in  einem  speziellen  Falle  die  entsprechende  Abgrenzung  zu  finden
und  zu  begründen.

Die  angeführten  Sätze  müssen  jedenfalls  verhüten,  daß  für  einen  Begräbnißplatz,
  dessen  Erdreich  aus  Luft  und  Wasser  leicht  durchlassendem,  einer  ständigen
Durchfeuchtung  nicht  ausgesetzten  Boden  besleht,  ein  gleich  langer  Begräbnißturnus
verlangt  wird,  wie  für  einen  aus  Thon=  oder  Lehmboden  und  nassem  Untergrunde
bestehenden  Friedhof.

Der  k.  Obermedicinal-Ausschuß  hat  sich  über  die  hier  in  Rede  stehende
Frage  wiederholt  dahin  gutachtlich  geäußert,  daß  jede  Leiche,  welche  ohne  andere
Hüllen,  als  die  gewöhnliche  Bekleidung,  in  einem  einfachen  Sarge,  aus  weichem
Holze,  von  höchstens  einem  Zoll  Dicke  auf  6  Fuß  (bei  Kindsleichen  auf  4  Fuß)
Tiefe,  einzeln  in  ein  Erdreich  begraben  wird,  welches  aus  den  um  München  gewöhnlichen
  Bodenarten,  nämlich  kohlensaurem  Kalk  und  Dammerde  besieht,  in
längstens  7  Jahren  gänzlich  verwest,  daß  aber  unter  ungünstigen  Umständen,
wenn  die  Zerstörung  nicht  durch  künstliche  Mittel,  z.  B.  durch  Bestreuen  der  Leichen
mit  frisch  gebranntem  pulverisirten  Kalk  gefördert  wird,  selbst  nach  15  und  mehr
Jahren  die  Verwesung  noch  nicht  vollendet  ist.

Indem  nun  das  unterzeichnete  k.  Staatsministerium  durch  gegenwärtige
Entschließung  auf  die  wichtigeren  Momente  aufmerksam  macht,  welche  bei  Lösung
der  Frage  über  den  nothwendigen  Flächenraum  der  Begräbnißplätze  in  Betracht  zu
ziehen  sind,  verbindet  es  damit  zugleich  den  Auftrag,  die  k.  Bezirksärzte,  sowie
die  k.  Bezirksämter  und  die  Magistrate  der  den  Kreisregierungen  4  d.  J.  diesseits
des  Rheins  unmittelbar  untergebenen  Städte  biernach  zu  verständigen  und  dieselben
  zugleich  darauf  hinzuweisen,  daß  ein  Aufsatz  in  Bd.  I.  Heft  1  der  Zeitschrift
für  Biologie  von  Dr.  Buhl,  Pettenkofer  2c.  (München,  Verlag  von  Oldenburg
  1555)  auch  über  den  Zusammenhang  der  Leichenäcker  mit  dem  darunter  befindlichen
  Grund=  oder  Bodenwasser,  dann  über  den  Einfluß  der  Leichenäcker  auf
die  Luft  und  endlich  über  Leichenhäuser  nach  den  bisher  gewonnenen  Ergebnissen
der  Wissenschaft  und  Erfahrung  nähere  Aufschlüsse  gibt,  die  für  die  Lösung  von
Zweifeln  in  einzelnen  Fällen  eine  sichere  Richtschnur  darbieten.

München,  den  14.  August  1865.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  haben  die  Anordnung  über  Zeit,  Ort
und  Art  der  Beerdigung  zu  erlassen.

Die  Ortspolizeibehörden  können  Leichenordnungen  erlassen,  so  wie  das
öffentliche  Schaustellen  von  Leichen  verbieten.  (P.  St.  G.  Art.  110.  111.)

Zur  Errichtung  von  Grüften  ist  polizeiliche  Erlaubniß  nothwendig.
(P.St.G.  Art.  110.)
        <pb n="235" />
        Aerztliches  Personal.  209

Die  k.  A.  V.  vom  14.  Oct.  1862,  R.Bl.  S.  2311,  bestimmt:

1)  Zur  Errichtung  neuer  Grüfte  innerhalb  der  Kloster=  oder  Institutsmauern
  Seitens  der  Mönch=  und  Nonnenklöster,  dann  der  Institute  der  englischen
Fräulein,  und  für  Anlegung  neuer  Familiengrüfte  ist  die  Genehmigung  des  Cultusministeriums
  nothwendig.

2)  Zur  Anlegung  von  Grüsten,  welche  nicht  unter  &amp;amp;  1  fallen,  so  wie  für
Herstellung  anderweitiger  besonderer  Begräbnißstätten  und  Benützung  bereits  vorhandener
  Familiengrüfte  in  Kirchen  ist  Genehmigung  der  Kreisregierung  erforderlich.

3)  Keine  polizeiliche  Bewilligung  ist  erforderlich:

a)  zur  Bestattung  der  Bischöfe  und  Erzbischöfe  in  ihren  Kathedralen,  dazu  gehörigen
  Grüften  oder  Kreuzgängen;

b)  zur  Bestattung  von  Mitgliedern  der  sämmtlichen  im  Königreiche  befindlichen
Mönchs=  und  Nonnenklöster,  dann  der  Institute  der  englischen  Fräulein  in
den  bereits  vorhandenen  Kloster-,  beziehungsweise  Institutsgrüften,  oder  auf
den  innerhalb  der  Institutsmauern  hergestellten  Begräbnißplätzen.

In  Bezug  auf  die  Errichtung  von  Kapellen  mit  Begräbnißgrüften
auf  Kirchhöfen  bestimmt  eine  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  7.  Sept.  1869  was  folgt:

Staatsministerium  des  Innern.

Der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  auf  den  Bericht  vom  24.  Juli
l.  J.  nach  vorgängigem  Benehmen  und  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  Nachstehendes
erwiedert:

Der  Privatier  Carl  von  Heß  zu  Kissingen  beabsichtigt,  auf  dem  Kirchhose
zu  Hammelburg  eine  Kapelle  zu  erbauen,  unterhalb  welcher  eine  Begräbnißgruft
für  die  Angehörigen  der  Familie  von  Heß  errichtet  werden  soll.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  die  auf  dieses  Bauvorhaben
bezüglichen  Verhandlungen  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Entschließung
vom  1.  Jan.  1840  Nr.  29,931  (Aedmünsirativ-Verordnungen-Samml  Bd.  XXXI.
S.  5)  anher  vorgelegt.

Nach  dieser  Entschließung  soll  auf  öffentlichen  Gottes-Aeckern  kein  Gebäude
und  namentlich  kein  zusammenhängender  Arkadenbau  aufgeführt  werden,  wenn  nicht
der  Entwurf  hiezu  vorher  der  Allerhöchsten  Genehmigung  unterstellt  worden  ist.

Dieser  Anordnung,  welche  auf  die  Allerhöchste  Entschließung  vom  6.  Aug.
1829  (Administrativ-Verordnungen-Samml.  Bd.  XI.  S.  466)  sich  gründet,  und
deren  Anwendbarkeit  schon  in  Folge  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  13.  Nov.
1857,  die  Reorganisation  des  öffentlichen  Bauwesens  betr.,  &amp;amp;  40  in  Frage  gestellt
werden  konnte,  kann  gegenwärtig  eine  Geltung  nicht  mehr  zukommen;  denn  nachdem
  die  Bestimmung  in  §&amp;amp;  40  der  allegirten  Verordnung  in  Folge  des  Art.  206
der  Gemeindeordnung  für  die  Landesheile  diesseits  des  Rheines  vom  29.  April
1869  auf  Bauten  der  Gemeinden  und  örtlichen  Stiftungen  nicht  mehr  anwendbar
ist,  in  welcher  Hinsicht  auf  die  Ministerial-Entschließung  vom  27.  Juli  l.  Is.
Nr.  8895  Bezug  genommen  wird,  so  kann  dieselbe  um  so  weniger  auf  Bauten
Anwendung  finden,  welche  von  Privaten  auf  dem  Grundeigenthum  von  Gemeinden
  oder  der  bezeichneten  Stiftungen  ausgeführt  werden.

Nach  vorstehendem  ist  sohin  die  Allerhöchste  Genehmigung  zu  der  von  Privalier
  von  Heß  beabsichtigten  Erbauung  einer  Kapelle  auf  dem  Kirchhofe  in  Hammelburg
  nicht  nothwendig,  die  Bewilligung  zur  Herstellung  einer  Familiengruft
unter  jener  Kapelle  hingegen  gehört  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  14.  Oct.  1862,  R.  Bl.  von  1862  S.  2311,  zur  Zuständigkeit  der  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern.

München,  den  7.  September  1869.
Nar,  Handvuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufst.  14
        <pb n="236" />
        210  Mebicinalwesen.

VIII.  Auffinden  von  Leichen.

Ueber  das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  bei  Auffindung  von
Leichen  bestimmt  die  Entschließung  des  Ministeriums  der  Justiz  und  des
Innern  vom  6.  April  1863,  mittelfr.  K.  A.  Bl.  S.  674,  oberfr.  K.  A.  Bl.
S.  525,  folgendes:

I.  Bei  Auffindung  einer  Leiche  hat  die  Ortspolizeibehörde  ungesäumt  für
die  Bewachung  oder  sichere  Unterbringung  des  Leichnams  Sorge  zu  tragen  und
darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  vorhandenen  Spuren,  welche  zur  Erforschung
der  Todesursache  dienen  können,  ungeändert  erhalten  bleiben.  Gleichzeitig  hat  die
Ortspolizeibehörde  von  der  stattgefundenen  Auffindung  unter  Darlegung  der  in
Erfahrung  gebrachten  Umstände  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
an  die  zuständige  Behörde  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

II.  Diese  Anzeige  ist

1)  wenn  bei  Auffindung  der  Leiche  bereits  solche  Umstände  hervortraten,  welche
den  Verdacht  begründen,  daß  der  Tod  des  Menschen  durch  irgend  ein  als
Verbrechen  oder  Vergehen  mit  Strafe  bedrohtes  Verschulden  einer
dritten  Person  herbeigeführt  wurde,  an  dasjenige  Stadt=  und  Landgericht,
zu  dessen  Gerichtsbezirk  der  Auffindungsort  der  Leiche  gehört,  oder  wenn  der
Sitz  des  Stadt=  oder  Landgerichts  mit  jenem  des  Bezirksgerichts  zusammenfällt,
  an  den  Untersuchungsrichter  am  Bezirksgerichte,

2)  wenn  Umstände  vorliegen,  welche  mit  Gewißheit  erkennen  lassen,  daß  eine
Selbstentleibung  oder  ein  ohne  schuldhaftes  Verhalten  eines  Dritten  herbeigeführter
  Unglücksfall  vorliegt  an  die  zuständige  Distriktspolizeibehörde,  und

3)  in  allen  übrigen  Fällen  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  an
demjenigen  Stadt=  oder  Landgerichte,  zu  dessen  Gerichtsbezirk  der  Auffindungsort
  der  Leiche  gehört,

zu  übersenden.

III.  Findet  die  Distriktspolizeibehörde  keinen  Grund  um  an  der  Annahme
der  Selbstentleibung  oder  des  Unglücksfalles  zu  zweifeln,  und  ist  auch  keine  Veranlassung
  gegeben,  um  in  irgend  einer  Richtung  die  Uebertretung  einer  Bestimmung
des  *  oder  des  P.  St.  G.  B.  annehmen  zu  können,  so  ktrifft  dieselbe,  allenfalls
  nach  Prüfung  der  eingelangten  Anzeige  durch  das  ärztliche  oder  wundärztliche
Personal,  die  nach  den  Umständen  gebotenen  administrativen  Anordnungen,
soferne  nicht  zu  diesem  Zwecke  weitere  Erhebungen  vorerst  zu  pflegen  sind.

Gewährt  jedoch  die  über  das  Auffinden  einer  Leiche  der  Distriktspolizeibehörde
  zugekommene  Anzeige  keinen  hinreichenden  Anhaltspunkt  über  die  Todesursache,
  oder  erachtet  dieselbe  in  irgend  einer  Richtung  eine  strafrechtliche  Einschreitung
  veranlaßt,  so  ist  die  Anzeige  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei
dem  betreffenden  Stadt=  oder  Landgerichte  abzugeben,  wenn  nicht  bereits  hinreichender
  Grund  zur  Abgabe  der  Anzeige  an  den  Untersuchungsrichter,  beziehungsweise
an  das  Stadt=  oder  Landgericht  vorhanden  ist.

IV.  Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Stadt=  und  Landgerichten
haben  bei  den  an  sie  gelangenden  Anzeigen  über  eine  aufgefundene  Leiche  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §4—  11  der  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung
  in  Uebertretungssachen  vom  26.  Mai  1862  zu  verfahren.

Insbesondere  liegt  denselben  ob,  die  noch  unbekannte  oder  nicht  genügend
aufxgeklärte  Todesursache  in  der  durch  §  9  dieser  Vorschriften  bezeichneten  Weise
schleunigst  zu  ersorschen.  Sollten  besondere  Gründe  zu  einer  Localbesichtigung  geeben

  sein,  so  hat  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  die  Vornahme  des  Augencheins

  bei  dem  hiezu  unter  der  Voraussetzung  der  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen
in  Art.  17  d.  Ges.  vom  10.  Nov.  1861,  die  Gerichtsverfassung  betr.,  zuständigen
Stadt=  oder  Landgerichte  anzuregen.

Findet  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschast  nach  den  gepflogenen  Erhebungen

  keine  ausreichenden  Gründe  zu  irgend  einer  weiteren  gerichtlichen  Behandlung,
        <pb n="237" />
        Aerztliches  Personal.  211

so  erklärt  derselbe  im  Hinblick  auf  &amp;amp;  10  der  vorerwähnten  Vorschriften  die  ihm  zugeiommene
  Anzeige  als  beruhend  und  bringt  dieses  unter  Mittheilung  sämmtlicher
ctenstücke  zur  Kenntniß  der  Distriktspolizeibehörde  zur  weiteren  zuständigen  Veranlassung.



V.  Die  von  den  Distriktspolizeibehörden  in  Gemäßheit  Ziff.  III.  erledigten
Verhandlungen  Über  das  Auffinden  einer  Leiche  sind  dem  Staatsanwalte  am  betreffenden
  Bezirksgerichte  vorzulegen.  Gleiche  Vorlage  liegt  dem  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  bezüglich  der  von  demselben  gemäß  Ziff.  IV.  als  beruhend  erklärten
  derartigen  Anzeigen  ob.

München,  den  6.  April  1863.

Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Jan.  1867,
Just.  M.  Bl.  S.  43.  Wenn  in  einer  Straf=  oder  Polizeianstalt  die  Leiche
eines  Gefangenen  aufgefunden  wird,  oder  bei  einem  Bau  oder  sonstigen
Arbeiten  und  dergl.  ein  Todesfall,  oder  eine  erhebliche  Verletzung  eines
Gefangenen  vorkommt,  hat  der  Anstaltsvorstand  über  die  Ursache  des
Todes  oder  der  Verletzung  sofort  die  erforderlichen  Erhebungen  zu  pflegen,
und  wenn  irgend  ein  Zweifel  besteht,  ob  nicht  schuldhaftes  Verhalten
eines  Dritten  vorliegt,  so  hat  der  Vorstand  den  Staatsanwalt  am  Bezirtsgericht
  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen.

IX.  Privat=  und  Entbindungsanstalten  ,  Badeanstalten.

Zur  Gründung  einer  Privatheil=  oder  Entbindungsanstalt  oder
einer  Badeanstalt  ist  die  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich.  Bei
der  Bewilligung  sind  die  im  Interesse  der  Gesundheitspflege,  der  Sittlichkeit
  und  der  körperlichen  Sicherheit  nothwendigen  Anordnungen  zu
treffen.

Anstalten,  welche  ohne  Genehmigung  eröffnet,  oder  bei  welchen  den
für  den  Betrieb  polizeilich  festgesetzten  Bedingungen  entgegengehandelt
wird,  können  geschlossen  werden.

Der  Ortspolizei  steht  es  zu,  die  Badeplätze  zu  bestimmen,  beziehungsweise
  die  verbotenen  Orte  zu  bezeichnen.  (Art.  127  und  136
des  P.  St.  G.)

Die  Genehmigung  der  Eröffnung  von  Privatheil=  oder  Entbindungsanstalten
  oder  von  Badeanstalten  wird  von  den  Distriktspolizeibehörden,
  in  München  von  der  Polizeidirection  ertheilt.  (&amp;amp;  11  der
A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  R.Bl.  S.  1421.)

K.  A.  V.  vom  13.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1196,  die  Anzeige  von  Entbindungen
  betr.,  (zu  Art.  53  des  P.  St.  G.).
1

Von  jedem  Geburtsfall,  das  Kind  mag  lebend  oder  todt  zur  Welt  gekom—
men  sein,  ist  binnen  drei  Tagen  Anzeige  zu  erstatten,  und  zwar:
1.  Bei  Katholiken  und  Protestastes  an  das  Pfarramt,  in  dessen  Sprengel
die  Entbindung  erfolgt  ist.
2.  Bei  Angehrigen  einer  anerkannten  Privatkirchengesellschaft  entweder:
a)  an  die  Ortspolizeibehörde,  oder
b)  an  das  katholische  oder  protestantische  Pfarramt,  oder  endlich
c)  an  den  Vorsteher  oder  Religionslehrer  der  betreffenden  Cultusgemeinde,
je  nachdem  die  Geburtsregister  über  die  Angehsrigen  der  Privatkirchengesellschaft
auf  Grund  der  in  den  einschlägigen  Landestheilen  bestehenden  Einrichtungen  von

14•
        <pb n="238" />
        212  Medieinalwesen.

der  Orts=  oder  Distriktspolizeibehörde  oder  von  einem  Pfarramte  der  im  Staate
bestehenden  christlichen  Confessionen  oder  von  dem  Vorsteher  oder  Religionslehrer
der  betreffenden  Cultusgemeinde  geführt  werden.

3.  Bei  allen  übrigen  Geburtsfällen  an  die  Ortspolizeibehörde.

In  Orten  mit  magistratischer  Verfassung  ist  unbeschadet  der  Vorschrift  unter
Nr.  1  und  Nr.  2  lit.  b  und  die  gleiche  Anzeige  auch  dem  Magistrate,  in  München
der  Polizeidirection,  gegen  sofort  zu  ertheilende  Bescheinigung  zu  machen.

Diese  muß  der  dem  Pfarramt  oder  dem  Vorsteher  oder  Religionslehrer  der
betreffenden  Cultusgemeinde  zu  erstattenden  Anzeige  jedesmal  beigefügt  werden.

2.
Ist  das  zuständige  Pfarramt  oder  sonstige  einschlägige  Orzen  von  dem  Orte
der  vorgekommenen  Geburt  mehr  als  drei  Stunden  entfernt,  so  kann  der  Vorschrift
des  &amp;amp;  1  durch  Vermittlung  der  Polizeibehörde  des  Ortes  der  stattgefundenen  Enibindung
  genügt  werden,  jedoch  ist  solchen  Falles  dieser  Behörde  die  betreffende
Anzeige  binnen  3  Tagen  zu  erstatten.

3.

Die  Anzeige  obliegt  bezüglich  der  Geburten,  zu  welchen  eine  Hebamme  beigezogen
  wurde,  der  Hebamme,  bezüglich  der  übrigen  Fälle  dem  Familienhaupte  und
in  Ennangelung  cines  solchen  dem  Arzte  oder  Hebearzte,  oder  den  sonstigen  Personen,
  welche  der  Geburt  beigewohnt  oder  der  Mutter  bei  oder  unmittelbar  nach
der  Geburt  häusliches  Unterkommen  gewährt  haben.

Geburtsfälle  in  Privatentbindungsanstalten  sind  von  dem  Vorsteher  der
Anstalt  anzuzeigen.

Bezüglich  der  Geburtsfälle,  welche  sich  in  öffentlichen  Anstalten  ereignen,
obliegt  die  Anzeige  bei  Meidung  disciplinärer  Ahndung  dem  Vorstande  der  Anstalt.

84.
Die  Anzeige  hat:

1.  den  Tag  und  die  Stunde  der  Geburt;

2.  das  Geschlecht  des  Kindes  und  den  oder  die  Vornamen,  welche  dasselbe
bereits  erhalten  hat  oder  erhalten  soll;

3.  die  Vor=  und  Geschlechtsnamen,  die  Confession,  den  Stand  oder  das
Gewerbe  und  den  Wohnort:

a)  der  Eltern  bei  ehelichen  Geburten;
b)  der  Mutter  bei  unehelichen  Geburten;

4.  in  Städten  mit  Magistraten  I.  und  II.  Classe  die  Straße  und  die
Hausnummer  der  Wohnung  des  Vaters  bei  ehelichen  Geburten  und  der  Wohnung
der  Mutter  bei  unehelichen  Geburten  zu  enthalten  und  kann  mündlich  oder  schriftlich
  gemacht  werden.  5

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  dermalen  mit  Strasfwirksamkeit
bestehenden  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  über  die  Anzeige  von  Entbindungen
  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  1.  Juli  l.  Is.  für  den  Umfang  der  Landestheile
  diesseits  des  Rheins  in  Wirksamkeit.

X.  Privat-Heil=  oder  Entbindungsanstalten.

Die  M.E.  vom  20.  Dez.  1864,  K.NA.  Bl.  S.  2186,  ordnet
hierüber  an:

1)  Die  Erlaubniß  zur  Eröffnung  von  Privat-Heil=  oder  Entbindungsanstalten
  ist  stets  nur  widerruflich  und  in  der  Regel  nur  an
practische  Aerzte  zu  ertheilen.

2)  Nichtärzten  darf  sie  nur  auf  Grund  eines  von  der  Kreisregierung
ertheilten  Befähigungsnachweises  ertheilt  werden.
        <pb n="239" />
        Aerztliches  Personal.  213

3)  Ueber  die  Bedingungen,  welche  nach  Art.  127  Abs.  II.  des
P.  St.  G.  B.  für  Errichtung  und  den  Betrieb  von  Privat-Heil-,  Entbindungs=
  oder  Badeanstalten  polizeilich  festgesetzt  werden  können,
sind  die  gutachtlichen  Anträge  des  einschlägigen  Bezirksarztes  zu
erholen  rc.  2c.

D.  Sanitätsvorschriften  in  Bezug  auf  Nahrungsmittel,
Getränke,  Waaren,  Wohnungen,  Gewerbe.

Das  P.  St.  G.  enthält  darüber  nachstehende  Bestimmungen:

Art.  128.  Wer  den  oberpolizeilichen  Vorschriften  zur  Verhütung
von  Gefahren  für  die  Gesundheit  bei  dem  Arbeitsbetriebe  in  Fabriken
und  bei  Gewerben  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft.

Die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  dann  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  8.  April  1863,  R.  Bl.
S.  578,  ordnet  in  obigem  Betreffe  an:

81.

In  Fabriken  und  Werkstätten,  in  welchen  Quecksilber,  Arsenik,  Phosphor,
gifthaltige  Farben  oder  andere  chemische  Producte  bergestelt  oder  verarbeitet  werden,
ist  für  die  Entfernung  der  gesundheitsschädlichen  Abfälle  und  Gase  durch  sorgfältige
Reinigung  und  Lufterneuerung  der  Arbeitsräume  Sorge  zu  tragen.

82.
In  den  Spiegelfabriken  sind  die  Glasbeleger  in  hohen  und  geräumigen
Arbeitslocalen  unterzubringen.
Die  Quecksilberdämpfe,  welche  bei  den  Quecksilberläuterungen  und  anderen
derartigen  Processen  sich  entwickeln,  müssen  auf  sorgfältige,  den  Arbeitern  möglichst
unschädliche  Weise  aufgefangen  werden.

In  Fabriken,  in  welchen  Arsenik  producirt  oder  verarbeitet  wird  (in  Fabriken
  arsenikhaltiger,  chemischer  Producte,  der  arsenigen  Säure  des  Schweinfurter
Grüns,  der  Smalte),  muß  Eisenorydhydrat  behufs  der  sofortigen  Anwendung  bei
etwa  vorkommenden  Vergiftungen  stets  vorhanden  sein.

4

Für  die  Fabriken,  in  welchen  Phosphor  zur  Anfertigung  von  Zündhölzchen
verarbeitet  wird,  gelten  folgende  Vorschriften:

1)  Personen  mit  schadhaften  Zähnen  sind  als  Arbeiter  nicht  zuzulassen.

2)  Zur  Bereitung  des  Phosphorbreies,  zum  Eintauchen  der  Hölzer  in  denselben,
  sowie  zum  Trocknen  der  Hölzer  sind  nur  gesunde  kräftige  Männer
zu  verwenden.

3)  3n  *  Trockenstube  darf  die  durch  Heizung  entwickelte  Wärme  16°  R.  nicht

bersteigen.

Die  Trockenstube  muß  von  den  übrigen  Arbeitsräumen  vollständig  getrennt
sein,  und  Abzugscanäle  enthalten,  durch  welche  die  entwickelten  Dämpfe  entweichen
  können,  ohne  die  in  den  übrigen  Arbeitsräumen  beschäftigen  Arbeiter
zu  belästigen.

4)  Das  Reinigen  der  Steckrahmentiegel  und  der  übrigen  zur  Fabrikation  von
Zündhölzchen  verwendeten  Geräthe  mittels  Ausbrennens  ist  verboten.

85.

In  den  Nadelfabriken  hat  das  Schleifen  oder  Spitzen  der  Nadeln  entweder
mittels  Maschinen  oder  unter  Aufstellung  eines  energischen  Ventilations-Apparates
(Erhaustor  mit  Centrifugal-Maschine),  durch  welchen  der  Schleifstaub  von  den
Arbeitern  weggezogen  wird,  stattzufinden.
        <pb n="240" />
        214  Medicinalwesen.

6.

Vorstehende  Vorschriften,  durch  San  alle  über  den  Eingangs  bezeichneten
Gegenstand  dermal  geltenden  Bestimmungen  aufgehoben  werden,  treten  60  Tage
nach  der  Bekanntmachung  durch  das  Regierungsblatt,  beziehungsweise  durch  das
Kreisamtsblatt  der  Pfalz  in  dem  ganzen  Umfange  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  8.  April  1863.

Art.  229.  Die  polizeilichen  Anordnungen  behufs  der  Einrichtung
und  des  Betriebs  von  Fabriken  oder  Werkstätten,  welche  eine  schädliche
oder  belästigende  Ausdünstung  verbreiten,  oder  sonst  für  den  Nachbarn
oder  das  Publikum  erhebliche  Gefahren,  Nachtheile  und  Belästigungen
herbeiführen  können.

Die  A.  V.  vom  16.  Mai  1863,  R.  Bl.  S.  994,  Vorsorge  gegen
Gefahren  und  Belästigungen  bei  Errichtung  oder  wesentlicher  Veränderung
von  Fabriken  und  Werkstätten  betr.,  ordnet  an:

ü1.

Zu  den  Fabriken  und  Werkstätten,  welche  nur  nach  vorgängiger  polizeilicher
Genehmigung  errichtet  oder  wesentlich  verändert  werden  dürfen,  sollen  für  jetzt  gerechnet
  werden:

Pulvermühlen;  Fabriken  von  Schießbaumwolle,  Feuerwerksgegenständen,  Phosphor,
  Weingeist,  Aether,  ätherischen  Oelen,  Naphta,  Petroleum,  Photogen  und  anderen
leicht  brennbaren  oder  explodirenden  Stoffen  und  von  Reibzündern  aller  Art;  Gasbereitungs=
  und  Gasbewahrungsanstalten;  Coaks-,  Kienruß=  und  Theeröfen;  Pech-,
Terpentin=  und  Firnißsiedereien;  Ziegel-,  Kalk=  und  Gypsöfen;  Glas-,  Spiegel=  und
Thonwaaren-Fabriken;  Hochöfen  und  Schmelzhütten;  Flachs=  und  Hanfröstanstalten;
Hopfenschwefeldörren;  Stampf=  und  Hammerwerke;  Maschinenfabriken;  Chemische
Fabriken  aller  Art  und  chemische  Bleichen;  Zuckerfabriken;  Cichorienfabriken;  Stärkefabriken;
  Wachstuch-,  Lackleder=  und  Dachpappfabriken,  sowie  Anstalten,  in  welchen
  Asphalt  verarbeitet  wird;  Schlachthäuser;  Abdeckereien;  Leim-,  Thran-,  Talg-,
Schmalz-,  Seifensiedereien  und  Lichterziehereien,  sowie  Stearin-Fabriken;  Darmsaitensabriken;
  Blutkuchen-Bereitungsanstalten,  Blutlaugen=  und  Knochensiedereien,
Knochenbrennereien,  Knochenbleichen  und  Knochenmühlen;  Düngerfabriken;  Gerbereien;
  Färbereien;  Zeugdruckereien;  Papierfabriken;  Kunstwollfa  riken  und  andere
Gewerbsanlagen,  in  welchen  die  Reinigung  von  roher  Wolle  und  Baumwolle,  von
Haaren  und  Federn,  von  Lumpen  und  ähnlichen  Abfällen  massenhaft  betrieben
wird;  dann  Gewerbsanlagen  zur  Aufbewahrung  von  ungereinigten  Knochen,  rohem
Talg,  ungegerbten  Häuten  und  anderen  übelriechenden  oder  leicht  in  Fäulniß  übergehenden
  Gegenständen;  endlich  die  Betriebsstätten  der  Schmiede,  Blech=  und
Kupserarbeiter,  Gold-,  Silber=  und  Metallschläger,  Küser,  wenn  diese  Gewerbe  in
der  Nähe  von  Kirchen,  Schulen,  Krankenhäusern,  Irrenanstalten  oder  öffentlichen
Gebäuden,  deren  bestimmungsmäßige  Benützung  dadurch  gestört  würde,  ausgeübt
werden  wollen.

Bei  allen  diesen  Anlagen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  sie  nur  auf  den
eigenen  Bedarf,  oder  auch  auf  den  Absatz  an  Andere  berechnet  sind.

2

Die  Ertheilung  der  polizeilichen  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  wesentlichen
  Veränderung  der  in  §  1  ausgeführten  Fabriken  oder  Werkstätten  wird  hiemit
  übertragen:

1)  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  der  Local-Baucommission  im  Benehmen
  mit  der  Polizeidirection  in  I.  und  der  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern,  in  II.  Instanz  in  Fällen  des  &amp;amp;  110  der  V.  vom  15.  Sept.  1818,
das  Verhältniß  zwischen  der  Polizeidirection  und  dem  Magistrate  der  Stadt
München  betr.,  der  Kreisregierung  in  I.  und  dem  Staateministerium  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  des  Innern  in  II.  Instanz;
        <pb n="241" />
        Sanitätsvorschriften.  215

2)  in  anderen  einer  Kreisverwaltungsstelle  unmittelbar  untergeordneten  Städten
den  Magistraten  in  J.  und  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  in
II.  Instanz;

3)  für  alle  übrigen  Orte  den  Bezirksämtern  in  I.  und  den  Kreisregierungen  in
II.  Instanz.

83.
Das  Gesuch  um  die  Genehmigung  zur  Errichtung  einer  in  &amp;amp;  1  bezeichneten
abrik  oder  Werkstätte  ist  bei  der  einschlägigen  Unterbehörde  schriftlich  oder  mündlich
  zu  Protokoll  anzubringen  und  zwar  unter  Uebergabe  oder  Beifügung  der  nöthigen
  Sitnationspläne,  Bauzeichnungen  und  Erläuterungen.
Diese  Behörde  hat  das  Gesuch  ohne  Zeitverlust  zu  prüfen  und  wenn  die
Unzulässigkeit  der  Anlage  mit  Bestimmtheit  bejaht  werden  muß,  das  Gesuch  unter
Angabe  der  Gründe  sofort  abzuweisen.

84.

Ist  kein  Anlaß  gegeben,  das  Gesuch  sofort  zurückzuweisen,  so  ist  das  Unternehmen
  mittels  einmaliger  Einrückung  in  ein  hiezu  geeignetes  Localblatt,  dann  in
der  Gemeinde,  in  welcher  das  Unternehmen  errichtet  werden  will,  durch  Anschlag
an  dem  hiezu  bestimmten  Orte  und  in  der  sonst  hergebrachten  Publicationsweise  zu
veröffentlichen  und  Tagsfahrt  zur  Verhandlung  unter  dem  Rechtsnachtheile  anzuordnen,
  daß  die  Betheiligten,  welche  bei  dieser  Tagsfahrt  keinen  Einspruch  erheben,
ihres  Widerspruchsrechtes  verlustig  sein  würden.

Mit  der  desfallsigen  Bekanntmachung  ist  auch  die  Aufforderung  zu  verbinden,
  bis  zur  Tagsfahrt  von  den  Plänen,  Bauzeichnungen  und  Erläuterungen  unter
amtlicher  Aufsicht  Kenntniß  zu  nehmen.

Die  Eigenthümer  der  benachbarten  Grundstücke  und  Gebäude  sind  außerdem
durch  persönliche  Zustellungen  zu  benachrichtigen  und  vorzuladen.

5.

In  der  anberaumten  Tagsfahrt,  welche  erforderlichen  Falls  mit  einer  Ortsbesichtigung
  unter  Zuziehung  Sachverständiger  zu  verbinden  ist,  hat  die  instruirende
Behörde  vor  Allem  auf  Erzielung  einer  gütlichen  Verständigung  hinzuwirken,  in
geenelung  solcher  Verständigung  aber  über  die  erhobenen  Einsprüche  zu  verandeln.


Nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  und  der  von  Amtswegen  vorzunehmenden
  Prüfung  der  einschlägigen  bau-,  weg-,  feuer=  und  gesundheitspolizeilichen
  Rücksichten  ist  Üüber  die  Zuliusigrett  des  beabsichtigten  Unternehmens  Beschluß
sun  lassen  und  im  Falle  der  Genehmigung  die  Art  der  Ausführung  genau  festzustellen.


Wenn  das  Unternehmen  rücksichtlich  des  öffentlichen  Interesses  keinem  Anstande
  unterliegt,  aber  auf  Grund  bestehender  Privatrechtsverhältnisse  Einspruch  erfoe
  worden  ist,  welcher  nicht  durch  gütliche  Verständigung  beseitigt  werden  konnte,
o  ist  bei  Ertheilung  der  administratlven  Genehmigung  der  Unternehmer  darauf
hinzuweisen,  daß  dadurch  der  gerichtlichen  Entscheidung  über  die  privatrechtlichen
Verhältnisse  nicht  vorgegriffen  werde.

6.

Der  gefaßte  Beschluß  ist  sowohl  dem  Unternehmer  als  den  Widersprechenden
mit  geeigneter  Bekanntgabe  der  Berufungsfrist  von  14  Tagen  zu  eröffnen.

Die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  entscheldet  nach  collegialer  Berathung
  in  zweiter  und  letzter  Instanz.

Wenn  jedoch  im  Falle  des  &amp;amp;  2  Ziff.  1  die  Kreisregierung  in  I.  Instanz
entscheidet,  bildet  das  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  des  Innern  die  II.  und  letzte  Instanz.

Das  Verfahren  in  I.  Instanz  ist  tar=  und  stempelfrei.  Die  sonstigen  Kosten
hat  der  Unternehmer  zu  tragen.

Sind  jedoch  besondere  Kosten  durch  unbegründete  Einsprüche  veranlaßt  worden,
  so  können  dieselben  demjenigen  zur  Last  gelegt  werden,  welcher  den  Einspruch
erhoben  hat.
        <pb n="242" />
        216  Medicinalwesen.

87.
Wird  die  Ausführung  des  Unternehmens  innerhalb  eines  Jahres  nach  erlangter
Genehmigung  nicht  begonnen,  so  erlischt  die  Genehmigung  der  Betriebsanlage.
Dieselbe  kann  jedoch,  wenn  innerhalb  eines  Jahres  eine  wesentliche  Aenderung
  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  nicht  eingetreten  ist,  ohne
andere  Sachverhandlung,  als  die  Constatirung  dieses  Umstandes  ernenert  werden.
8

Bezüglich  des  Verfahrens  bei  Gesuchen  um  Genehmigung  wesentlicher  Veränderungen
  sinden  die  Vorschriften  in  den  §&amp;amp;  3  bis  6  mit  der  Beschränkung  Anwendung,
  daß  bei  minder  wichtigen  Veränderungen  von  der  in  &amp;amp;  4  vorgeschriebenen
  Bekanntmachung  Umgang  genommen  werden  kann.

Hinsichtlich  der  Zeit  der  Ausführung  derartiger  Veränderungen  gelten  die
Bestimmungen  des  §&amp;amp;  7.

#9.

Gegenwärtige  Verordnung,  wodurch  die  Gesetze  und  Verordnungen  über  das
Gewerbswesen,  dann  die  Bestimmungen  des  Art.  74  des  in  der  Pfalz  geltenden
kaiserlich  französischen  Gesetzes  vom  21.  April  1810  über  die  Bergwerke,  Gräbereien
und  Steinbrüche,  insoweit  daselbst  die  Vernehmung  der  Bergwerks-Verwaltungsbehörde
  und  der  Forstbehörde  angeordnet  ist,  und  des  Art.  75  des  angeführten
Gesetzes  nicht  berührt  werden,  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  durch
das  Regierungsblatt,  beziechungsweise  durch  das  Kreisamtoblatt  der  Pfalz  für  den
ganzen  Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

Von  diesem  Tage  an  sind  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.

München,  den  16.  Mai  1863.

Das  Gewerbegesetz  vom  30.  Jan.  1868  behält  in  Art.  5  bezüglich
  der  Anlage,  der  Einrichtungen  und  dem  Betrieb  eines  Gewerbes
alle  in  der  Landesgesetzgebung  begründeten  Beschränkungen  vor.

Art.  130.  Die  Verordnungen  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften
über  Anlage  und  Errichtung  von  Abtritten,  Dünger=  und  Versitzgruben
in  oder  neben  Wohngebäuden,  oder  neben  Brunnen  und  Brunnengquellen.
Vorschriften  über  das  Beziehen  neuhergestellter  Wohnungen  stehen  der
Ortspolizei  zu.

Art.  131.  Die  Anordnungen  über  Beschau  des  zur  meonschlichen
Nahrung  bestimmten  Schlachtviehes  sind  bei  Abschnitt  Victualienpolizei,
erörtert.

Art.  132.  Die  ober=  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  zur  Verhütung
  der  Gefahren  für  die  Gesundheit,  bei  der  Zubereitung  und  Aufbewahrung,
  dem  Ausmessen  und  Auswägen  verkäuflicher  Nahrungsmittel,
Eßwaaren  und  Getränke,  das  Verbot  des  Verkaufs  eckelhafter,  verdorbener
  oder  gesundheitsschädlicher  Gegenstände  dieser  Art.

Vorschriften  über  Reinlichkeit  in  Mühlen,  Schlachthäusern  Fleischbänken
  und  auf  Märkten  gehören  zur  ortspolizeilichen  Competenz.

(P.  St.G.  132  und  160  —163.)
Art.  133  des  P.  St.  G.  Die  oberpolizeilichen  Sanitätsvorschriften:
1)  bei  Verfertigung,  Aufbewahrung  oder  Verpackung  von  Taback  oder
bei  Verfertigung  von  Koch-,  Eß=  und  Trinkgeschirren,  Kleiderstoffen,

Kinderspielwaaren,  Tapeten  oder  sonstigen  Gegenständen  menschlichen

  Gebrauches  oder

2)  beim  Anstreichen  und  Bemalen  von  Wohnungsräumen.
Die  oberpolizeilichen  Verbote  gegen  das  Feilbieten  dieser  Gegenstände.
        <pb n="243" />
        Thierkrankheiten.  217

E.  Aufsicht  auf  Thierkrankheiten.

Laut  M.E.  vom  28.  Mai  1862,  R.  Bl.  S.  929,  sind  auf  Grund
des  Art.  45  des  P.  St.G.  alle  älteren  Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerial-Anordnungen,
  welche  die  Beschau  der  Schafe  und  anderer  Hausthiere
  zur  Verhütung  der  Schafräude  oder  sonstiger  Viehseuchen,  Art.  122
des  P.  St.  G.  betreffen,  aufgehoben.

Das  P.  St.  G.  Art.  123  verpflichtet  denjenigen,  welcher  ein  Kennzeichen
  einer  ansteckenden  Krankheit  an  einem  ihm  zugehörigen  oder  seiner
Aufsicht  anvertrauten  Thiere  wahrgenommen  hat,  das  Thier  von  Orten,
wo  die  Gefahr  der  Ansteckung  fremder  Thiere  besteht,  fern  zu  halten,
sofort  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  oder  einen  zur  Praxis
berechtigten  Thierarzt  beizuziehen.

Erscheinen  an  einem  Thiere  Kennzeichen  der  Wuth,  so  soll  dasselbe
ohne  Verzug  getödtet  oder  unschädlich  gemacht  werden.

Außerdem  bezieht  sich  Art.  122  auf  die  oberpolizeilich  angeordnete
Beschau  von  Schafen  oder  anderen  Hausthieren,  insoferne  die  Beschau
zur  Verhütung  der  Schafräude  oder  sonstigen  Viehseuchen  angeordnet  ist.

Ebenso  sind  nach  Art.  124  aufrecht  zu  erhalten  die  oberpolizeilichen
Vorschriften  über  das  Wegschaffen,  den  Transport  und  das  Vergraben
gefallener  Thiere,  sowie  das  Ausgraben  verscharrter  Thiere  und  Thierknochen.


Art.  363  des  St.  G.  B.  bedroht  mit  Strafe  denjenigen,  der  den
Einfuhrverboten,  den  Absperrungs-,  Aufsichts=  oder  sonstigen  Sicherungsmaßregeln,
  welche  durch  Verordnung  oder  oberpolizeiliche  Vorschrift  zum
Schutze  gegen  den  Eintritt,  Verschlimmerung,  Verbreitung  oder  Wiederkehr
  von  ansteckenden  Viehkrankheiten  angeordnet  und  öffentlich  bekannt
gemacht  worden  sind,  oder  den  ihm  persönlich  bekannt  gegebenen  desfallsigen
  Anordnungen  der  zuständigen  Orts=  oder  Distriktspolizeibehörde
entgegen  handelt.

Ferner  überträgt  Art.  52  der  Form.V.  den  Kreisregierungen  die
allgemeinen  Vorkehrungen  gegen  ansteckende  Krankheiten  und  Seuchen  und
deren  Verbreitung.

Die  Distriktsverwaltungöbehörden  haben  hienach  die  in  solchem  Betreffe
  ergehenden  speciellen  Anordnungen,  oder  die  im  Allgemeinen  gegebenen
  oberpolizeilichen  Vorschriften  zu  vollziehen.

Nach  M.  E.  vom  8.  Jan.  1861,  K.  A.  Bl.  Nr.  4,  sind  die  Kosten
sanitätspolizeilicher  Maßregeln  in  unmittelbaren  Städten  aus  dem  Polizeifonde
  der  betreffenden  Städte  zu  bezahlen.

Dagegen  bestimmt  die  M.E.  vom  27.  Juni  1866,  mittelfr.  K.A.  Bl.
S.  934,  bezüglich  der  Behandlung  des  Kostenpunktes  bei  Viehkrankheiten
folgendes:

1)  Das  fiscalische  Erinnerungsrecht  über  polizeil.  Strafbeschlüsse  im  Kostenpunkte
gemäß  der  Verordn.  v.  11.  Febr.  1818  ist  als  aufgehoben  zu  betrachten.

2)  Bei  Viehseuchen  ist  der  Distriktspolizeibchörde  übertragen,  bezüglich  der  hieraus
erwachsenen  Kosten  auszuscheiden  und  zu  constatiren,  welche  Kosten  zur  Wahrung
        <pb n="244" />
        218  Medicinalwesen.

des  öffentlichen  Interesses  veranlaßt  wurden,  und  desfalls  dem  ärarialischen

Fond  für  Gesundheitspflege  zur  Last  fallen.

3)  Ueber  den  Constatirungsbeschluß  ist  eine  fiscalische  Erinnerung  nicht  zu  erholen,
  vielmehr  haben  die  Polizeibehörden  das  fiscalische  Interesse  selbst  zu
wahren.

4)  Die  Controle  wird  von  den  Finanzkammern  geübt,  an  welche  diese  Beschlüsse
alsbald  nach  ihrer  Fassung  einzusenden  sind.

An  die  Stelle  der  verschiedenen  biöherigen  Vorschriften  über  die
Vorkehrungen  bei  Thierkrankheiten  tritt  die  k.  Verordnung  vom  15.  Juni
1867,  R.  Bl.  S.  682,  Maßregeln  gegen  ansteckende  Viehkrankheiten  betr.,
folgenden  Inhaltes:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
A.  Bezeichnung  der  ansteckenden  Viehkrankheiten.

l1.

Als  ansteckende  Biehkrankheiten,  auf  welche  nachstehende  Vorschriften  Anwendung
  zu  finden  haben,  werden,  abgesehen  von  der  Rinderpest,  für  welche  die
hierüber  jeweils  geltenden  besonderen  Bestimmungen  maßgebend  sind,  erklärt:

u.  Milzbrand  der  landwirthschaftlichen  Hausthiere;

u.  Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehes,  der  Schafe,  Ziegen  und  Schweine;

Lungenseuche  des  Rindviehes;

uPocken=  oder  Blatternseuche  der  Schase;

ulRotz=  und  Hautwurm  der  Pferde,  Esel  und  Maulthiere;

Beschälseuche  der  Zuchtpferde,  dann  Bläschen-Ausschlag  an  den  Geschlechtstheilen
  der  Pferde  und  des  Rindviehes;

u.  Räude  der  Pferde  und  Schafe.

B.  Maßregeln  gegen  die  Einschleppung  vom  Ausland.

r  G□I□GS

2.

Thiere,  welche  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leiden,  dürfen  vom  Auslande
nicht  nach  Bayern  eingeführt  werden.

Ist  in  einem  angrenzenden  Lande  eine  ansteckende  Viehkrankheit  ausgebrochen,
und  ihre  Verschleppung  nach  Bayern  zu  besorgen,  so  kann  die  betreffende  Kreisregierung,
  Kammer  des  Innern,  mit  Rücksicht  auf  die  Bösartigkeit  der  Krankheit
die  Nähe  der  Gefahr  und  die  in  jenem  Lande  zur  Unterdrückung  der  Krankheit
ergriffenen  Maßregeln  das  Einbringen  von  Thieren,  vorbehaltlich  der  unten  beie
einzelnen  Krankheiten  hierüber  erlastenen  besonderen  Vorschriften,  Beschränkungen
unterwersen,  indem  sie  entweder

1.  lediglich  einen  amtlichen  Nachweis  darüber  vorschreibt,  daß  die  einzuführenden
  Thiere  aus  Orten  stammen  und  nur  durch  Orte  gekommen  sind,
in  welchen  die  Krankheit  nicht  herrscht  oder

2.  zugleich  die  Prüfung  dieses  Nachweises  an  bestimmten  Eintrittsorten  durch
einen  Thierarzt  anordnet,  oder

3.  die  Einbringung  solcher  Thiere,  durch  welche  eine  Einschleppung  der  Krankheit
  stattfinden  kann,  gänzlich  verbietet.

Diese  Verkehrsbeschränkungen  können,  insoweit  es  erforderlich  ist,  auch  auf
die  Einfuhr  von  thierischen  Rohstoffen,  dann  von  Heu,  Stroh,  Dünger  und  überhaupt
  von  allen  Gegenständen,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffes  sein  können,
ausgedehnt  werden.

Der  Eintritt  von  Personen  über  die  Grenze  kann  gleichfalls,  insoweit  es
zur  Verhütung  der  Einschleppung  einer  ansteckenden  Viehkrankheit  nothwendig  erscheint,
  Beschränkungen  unterworfen  werden.

In  Fällen  dringender  Gefahr  sind  vorstehende  Absperrungs-,  Aufsichts=  und
Sicherungsmaßregeln  von  den  betreffenden  Distriktspolizeibehörden  unter  gleich-
        <pb n="245" />
        Thierkrankheiten.  219

zeitiger  Anzeige  an  die  vorgesetzte  k.  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  provisorisch
  anzuordnen.

Die  verfügten  Maßregeln  sind  unverzüglich  in  sämmtlichen  Gemeinden  der
betreffenden  Bezirke  zu  veröffentlichen,  sowie  den  benachbarten  ausländischen  Behörden
  bekannt  zu  geben.

C.  Maßregeln  beim  Ausbruche  im  Inlande.

3.

Wer  an  einem  ihm  zugehbrigen  oder  seiner  Hut  oder  Aufsicht  anvertrauten
Thiere  Kennzeichen  einer  ansteckenden  Krankheit  wahrnimmt,  hat  sofort  das  Thier
von  Orten,  wo  die  Gefahr  der  Ansteckung  fremder  Thiere  besteht,  ferne  zu  halten
und  der  Ortspolizeibehörde  ohne  Verzug  Anzeige  zu  erstatten  oder  einen  zur  Praxis
berechtigten  Thierarzt  beizuziehen.

Bezüglich  der  Verpflichtung  des  thierärztlichen  Personals  zur  Anzeige  an
die  Orts=  und  Distriktspolizeibehörde  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung
  vom  13.  Juli  1862,  R.  Bl.  S.  1861.

84.

Die  Ortspolizeibehörde  hat,  sobald  sie  von  dem  Ausbruche  einer  ansteckenden
Biehkrankheit  oder  von  einem  verdächtigen.  Erkrankungs-  oder  Todesfalle  auf  irgend
eine  Weise  Kenniniß  erhält,  sogleich  die  Anzeige  hievon  an  die  Distriktspolizeibehörde
  zu  erstatten  und  das  Wegbringen  von  Thieren  aus  dem  betreffenden  Stalle
oder  Standorte  oder  aus  der  Heerde,  insoferne  dies  nicht  zur  Absonderung  des
kranken  oder  verdächtigen  Thieres  nothwendig  ist,  vorsorglich  zu  verbieten.

5

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  nach  erhaltener  Anzeige  sofort  den  Thierarzt
mittels  schriftlicher  Weisung  abzuordnen,  um  an  Ort  und  Stelle  unter  Zuziehung
der  Ortspolizeibehörde  eine  gründliche  Untersuchung  der  als  krank  oder  verhächig
angezeigten  Thiere,  sie  mögen  noch  lebend  oder  bereits  todt  sein,  vorzunehmen  un
alle  für  die  Beurtheilung  des  Falles  und  die  Wahl  der  zu  ergreifenden  Maßregeln
einflußreichen  Umstände,  z.  B.  die  Entstehungsursache  und  Verbreitung  der  Krankheit
  näher  zu  erheben.

In  dringenden  Fällen  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  Antrag  und  unter
Mitwirkung  des  Thierarztes  sogleich  die  nothwendigen  Vorkehrungen  zu  treffen  und
insbesondere,  wenn  nöthig,  die  Besichtigung  und  Aufnahme  der  durch  die  Krankheit
gefährdeten  Thiergattungen  des  Stalles  oder  Ortes  zu  bewerkstelligen.

Diese  Aufnahme  hat  mit  gehöriger  Vorsicht  zu  geschehen;  insbesondere  dürsen
  Personen,  welche  bei  kranken  Thieren  waren,  ohne  vorgängige  Desinfection
nicht  mit  gesunden  Thieren  der  gefährdeten  Gattung  in  Berührung  kommen.

Der  Thierarzt  hat  sofort  über  das  Ergebniß  der  von  ihm  vorgenommenen
Untersuchung  an  die  Distriktspolizeibehörde  zu  berichten  und  zugleich  diejenigen
veterinärpolizeilichen  Maßregeln  in  Vorschlag  zu  bringen,  welche  nach  der  Art  der
ansteckenden  Krankheit  besonders  vorgeschrieben  sind  und  mit  Rücksicht  auf  die  bestehenden
  Verhältuisse  zur  raschen  Unterdrückung,  sowie  zur  Verhinderung  der  Ausbreitung
  derselben  zweckmäßig  und  augreichenh  erscheinen.

 

Ergeben  die  thierärztlichen  Untersuchungen  nur  den  Verdacht  einer  ansteckenden
  Biehkrankheit,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  die  Absonderung  des  betreffenden
  Thieres  oder  der  Heerde,  sowie  die  vom  Thierarzte  etwa  weiter  beantragten
  Sicherungs-Maßregeln  anzuordnen  und  vorläufig  solange  aufrecht  zu  erhalten,
  bis  durch  eine  nochmalige,  spätestens  innerhalb  acht  Tagen  zu  wiederholende
thierärztliche  Untersuchung  entweder  die  Krankheit  constatirt  wird  oder  die  Grundlosigkeit
  des  Verdachtes  sich  herausstellt,  in  welch'  letzterem  Falle  die  angeordneten
Mchregeln  wieder  aufzuheben  sind.

E  7.
Jrst  der  Ausbruch  einer  ansteckenden  Viehkrankheit  constatirt,  so  erläßt  die
Distriktspolizeibehörde  auf  Grund  der  von  dem  Thierarzte  gestellten  Anträge  und
        <pb n="246" />
        220  Medicinalwesen.

nach  Maßgabe  der  unten  folgenden  besondern  Bestimmungen  für  die  betreffende
Krankheit  die  erforderlichen  Verfügungen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  dieselben  bekannt  zu  machen,  den  Vollzug  zu
überwachen  und  die  Viehbesitzer  über  die  Natur  der  Krankheit  und  das  hiebei  zu
beobachtende  Verfahren  nach  Maßgabe  der  Beilage  I.  zu  belehren.

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  überdies  di  an  den  betreffenden  Ort  angrenzenden
  Gemeinden,  erforderlichen  Falles  auch  die  benachbarten  Distriktspolizeiehörden,

  von  dem  Ausbruche  der  ansteckenden  Viehkrankheit  in  Kenntniß  zu  setzen
und  an  die  Kreieregierung,  Kammer  des  Innern,  hierüber  Anzeige  zu  erstatten.

88.

Die  Maßregeln,  welche  zum  Zwecke  der  Unterdrückung,  sowie  zur  Verhinderung
  der  Ausbreitung  ansteckender  Viehkrankheiten  im  Allgemeinen  Platz  greifen
und  vorbehaltlich  der  unten  bei  einzelnen  Krankheiten  getroffenen  besonderen  Bestimmungen
  von  der  Distriktspolizeibehörde  je  nach  der  Größe  der  Gefahr  auf
Grund  thicrärztlichen  Gutachtens  angeordnet  werden  können,  sind:

1.  Die  Absonderung  der  erkrankten  und  unter  Umständen  auch  der  verdächtigen
  Thiere  nöthigenfalls  in  hiefür  eingerichteten  Contumaz-Localitäten.

Als  der  Krankheit  verdächtig  sind  zu  betrachten  und  deshalb  mindestens
polizeilicher  Ueberwachung  zu  unterstellen  alle  Thiere,  welche  mit  einem  an  einer
ansteckenden  Krankheit  leidenden  oder  verendeten  Thiere  im  gleichen  Stalle,  Standorte
  oder  in  derselben  Heerde  sich  besunden  haben  oder  mit  solchen  Thicren  in
derartige  Berührung  gekommen  sind,  daß  hiedurch  einc  Ansteckung  erfolgt  sein  kann.

2.  Die  Slallsperre,  solange  nämlich  die  ansieckende  gorankbeit  sich  nur
auf  Thiere  eines  oder  weniger  Ställc  eines  Ortes  beschränkt;  sie  hat  zur  Folge,
daß  ohne  distriktspolizeiliche  Bewilligung  weder  ein  Thier  aus  dem  gesperrten
Stalle  entfernt,  noch  neues  Vieh  in  denselben  gebracht  werden  darf.

Erforderlichen  Falls  kaun  mit  der  Stallsperre  auch  die  Absonderung  der
mit  den  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommenen  Gegenstände,  wie  der  Stallgeräthe,
  des  Futters,  des  Düngers,  u.  s.  w.  und  ferner  angeordnet  werden,  daß
die  im  gesperrten  Stalle  benützten  Tränk=  und  anderen  Geschirre  an  öffentlichen
Brunnen  nicht  gereinigt  und  nicht  zum  Holen  von  Wasser  verwendet  werden  dürfen.

3.  Die  Ortssperre,  wenn  die  ansleckende  Krankheit  Thiere  in  einer
größeren  Anzahl  von  Stallungen  eines  Ortes  ergriffen  hat  eder  auch  schon  bei
vereinzeltem  Auftreten  eine  allgemeine  Gefahr  herbeiführen  kann.

Die  Ortssperre,  neben  welcher  immer  die  Sperre  der  betreffenden  Stallungen
  besteht,  hat  zur  Folge,  daß  ohne  distriktspolizeiliche  Bewilligung  durch  die
herrschende  Krankheit  gefährdete  Thiere  aus  dem  Orte  nicht  entfernt  werden  dürfen,
und  Überhaupt  ein  Verkehr  mit  auswärtigen  durch  die  Krankheit  gefährdeten  Thiere
nicht  stattfinden  darf.

Zugleich  kann  im  abgesperrten  Orte  selbst  der  gemeinschaftliche  Weidetrieb
in  Beziehung  auf  die  gefährdeten  Thiere,  dann  deren  Zutrieb  zu  gemeinschaftlichen
Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen,  sowie  das  Abhalten  von  Viehmärkten  verboten
  werden.

In  Städten  und  ausgedehnten  Orten  kann  die  Distriktspolizeibehörde  die
Sperrmaßregeln  auf  die  betreffende  Straße  oder  den  betreffenden  Theil  der  Stadt,
beziehungsweise  des  Ortes  beschränken  und  unter  Anordnung  entsprechender  Vorkehrungen
  auch  die  Abhaltung  von  Viehmärkten  an  hiefür  besonders  zu  bestimmenden
  Plätzen  gestatten.

4.  Die  Weidesperre,  beim  Ausbruche  einer  ansteckenden  Krankheit  in
einer  nothwendig  auf  den  Weidengang  angewiesenen  Heerde;  in  diesem  Falle  haben
die  Betheiligten  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Grenzen  eines  bestimmten  Weideplatzes
weder  von  der  betreffenden  Heerde,  noch  von  einzelnen  Thieren  aus  derselben  überschritten,
  noch  von  anderen  durch  die  Krankheit  gefährdeten  Thieren  betreten  werden.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  im  Benehmen  mit  dem  Thierarzte  die  desfalls
ersorderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

5.  Die  Tödtung  der  von  einer  ansleckenden  Krankheit  befallenen  Thiere;
        <pb n="247" />
        Thierkrankheiten.  221

dieselbe  kann  ohne  Einwilligung  des  Eigenthümers  oder  dessen  Stellvertreters  nur
in  den  unten  besonders  vorgeschriebenen  Fällen  angeordnet  werden.

Die  von  der  Distriktspolizeibehörde  verfügte  Tödtung  eines  Thieres  hat  unter
  Aufsicht  der  Ortspolizeibehörde  und  nach  Anleitung  des  Thierarztes  stattzufinden.

6.  Die  Reinigung  (Desinfection)  der  Ställe  und  Standorte,  in  welchen
  sich  Thiere  befinden,  die  an  einer  ansteckenden  Krankbeit  gelitten  haben,  dann
der  Stallgeräthe,  der  Zug=  und  Wagengeschirre,  welche  für  dieselben  benützt  worden,
sowie  aller  übrigen  Gegenstände,  welche  mit  ihnen  in  Berührung  gekommen  sind.

Diese  Reinigung  (Deesinfection)  muß,  insoserne  nicht  bei  einzelnen  Krankheiten
  anders  bestimmt  ist,  sofort  nach  dem  Erlöschen  der  Krankheit,  nach  Anordnung
  und  unter  Leitung  des  Thierarztes  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Instruction
(Beil.  II.)  vorgenommen  werden.  .

Gegenstände,  deren  Reinigung  nicht  stattfinden  kann  oder  von  den  Eigenthümern
  nicht  zugelassen  werden  will,  sind  zu  vernichten.

9.

An  ansteckenden  Krankheiten  leidende  Thiere  dürfen  nur  unter  Aussicht  des
Thierarztes  geschlachtet  werden;  dieser  hat  zu  bestimmen,  welche  Theile  des  Thiercs
als  Nahrung  für  Menschen  benützt  werden  können  und  was  mit  den  zum  Genusse
nicht  zugelassenen  Theilen,  sowie  mit  den  übrigen  Theilen,  als  Eingeweide,  Haut
u.  s.  w.  zu  geschehen  hat.

Wo  die  Schlachtung  solcher  kranker  Thiere  nicht  ohne  Gefahr  der  Ansteckung
in  Schlachtlocalen  des  Ortes  stattfinden  kann,  ist  sie  im  Anwesen  des  Biehbesitzers
  vorzunehmen;  das  Fleisch  darf  vor  vollständiger  Abkühlung  nicht  verwerthet
werden.

Auch  die  noch  gesund  scheinenden,  durch  die  Krankheit  gefährdeten  Thiere
aus  gesperrten  Ställen  und  Orten  dürfen  nur  im  betreffenden  Orte  selbst  und  unter
  thierärztlicher  Aussicht  geschlachtet  werden.

Die  Distriktspolizeibehörde  kann  jedoch  auf  Grund  thierärztlichen  Gutachtens
und  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Sicherungs-Maßregeln  die  Bewilligung
ertheilen,  daß  solche  noch  gesund  scheinende  Thiere  ausschließlich  zum  Zwecke  des
sofortigen  Schlachtens  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  in  andere  Orte  verbracht
  werden.

Die  hiezu  verwendeten  Transportmittel  sind  nach  der  Abladung  unter  ortspolizeilicher
  Aussicht  sorgfältig  zu  reinigen,  Dünger,  Stroh  und  Futterreste  hingegen
  sogleich  zu  vergraben  oder  zu  kerbronnen.

Die  Cadaver  der  in  Folge  einer  ansteckenden  Krankheit  verendeten  oder  getödteten
  Thiere,  sowie  die  als  nicht  genießbar  gefundenen  Theile  und  Eingeweide
von  Thieren,  welche  mit  einer  solchen  Krankheit  behaftet  waren,  sind,  wenn  hierüber
  nicht  besondere  Anordnung  getroffen  ist,  auf  den  hiefür  von  der  Ortspolizeibehörde
  im  Benehmen  mit  dem  Thierarzte  zu  bestimmenden  Platz  zu  schaffen,  insoferne
  nicht  deren  Verwendung  zu  technischen  oder  ökonomischen  Zwecken  nach
thierärztlichem  Gutachten  zulässig  ist.

Im  Uebrigen  sind  vorbehaltlich  der  unten  bei  einzelnen  Krankheiten  hier-Über
  besonders  getroffenen  Bestimmungen  die  jeweils  bestehenden  oberpolizeilichen
Vorschriften  bezüglich  des  Wegräumens,  Transportes  und  Vergrabens  gefallener
Thiere  maßgebend.

811.

Während  der  Dauer  einer  ansteckenden  Viehkrankheit  hat  die  Distriktspolizeibehörde
  den  Thierarzt  in  angemessenen  Zwischenräumen  zur  Nachschau  und  Controle
  in  die  betreffenden  Orte  schriftlich  abzuordnen  und  von  Letzterem  ist  jedesmal
über  den  Befund  unter  gleichzeitiger  Stellung  der  etwa  veranlaßten  Anträge  an
die  bezeichnete  Behörde  zu  berichten.

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  übrigens  den  Thierarzt  nur  zu  solchen  Ge—
schäften  zu  beauftragen,  welche  im  Interesse  der  Sanitätspolizei  nothwendig  sind;
die  Sorge  für  die  Heilung  der  Thiere  ist  den  Viehbesitzern  zu  überlassen.
        <pb n="248" />
        222  Medicinalwesen.

12

Die  wegen  einer  ansteckenden  Viehkrankheit  angeordneten  Absperrungs-,  Aussichts=
  und  Sicherungsmaßregeln  sind  wieder  aufzuheben,  sobalb  die  Kranfeit  von
der  Distriktspolizeibehörde  ans  Grund  thierärztlichen  Gutachtens  als  erloschen  erklärt
  wird.

Diese  Erklärung  darf  erst  erfolgen,  wenn  die  vorgeschriebene  Reinigung
8  Ziff.  6)  stattgefunden  hat.

Im  Falle  der  Aufhebung  der  Ortssperre  kann  unter  Umständen  die  Fortdauer
  der  Stallsperre  angeordnet  werden.

II.  Besondere  Bestimmungen.

w13.
Vorschriften  gegen  den  Milzbrand.

1.  Alle  an  Milzbrand  erkrankten  Thiere  sind  wo  möglich  von  den  gesunden
abzusondern,  die  Krankenställe  sind  abgesperrt,  und  Thiere  jeder  Art,  sowie  unberufene
  Personen  von  denselben  ferne  zu  halten.

2.  Tritt  der  Milzbrand  in  mehreren  Ställen  eines  Ortes  auf,  dann  ist
außer  der  Stallsperre  (Ziff.  1)  Ortssperre  anzuordnen  und  in  diesem  Falle  dürfen
Viehmärkte  daselbst  nicht  abgehalten  werden.

Bei  dem  Ausbruche  des  Milzbrandes  unter  dem  Weidevieh  hat  Weidesperre
einzutreten.

3.  Für  die  milzbrandkranken  Thiere  sind  eigene  Futter=  und  Tränkgeschirre,
sowie  die  sonst  noch  nöthigen  Geräthschaften  ausschließlich  zu  verwenden  und  besondere
  Wärter  auszustellen;  letztere  dürfen  mit  gesunden  Thieren  nicht  in  Berührung
  kommen  und  sind  über  die  große  Gefahr  der  Ansteckung  auch  für  Menschen,
  sowie  Über  die  dagegen  anzuwendenden  Vorsichtsmaßregeln  geeignet  zu
belehren.

4.  Mist,  Blut  und  andere  Abfälle,  dann  Streu  von  milzbrandkranken
Thieren  sind  zu  vergraben  oder  zu  verbrennen;  andere  Gegenstände,  welche  die
Krankheit  verbreiten  können,  müssen  desinficirt  oder  gleichfalls  vernichtet  werden.

5.  Das  Fleisch  und  die  Eingeweide  milzbrandkranker  Thiere  dürfen  weder
veräußert,  noch  in  ronsiter  Weise  verwendet  werden.

Die  Cadaver  gefallener  oder  getödteter  milzbrandkranker  Thiere  sind  an  dem
hiefür  zu  bestimmenden  Platze  mit  allen  Theilen,  nachdem  die  Haut  kreuzweise  zerschnitten
  worden  ist,  wenigstens  sechs  Fuß  tief  unter  die  Erde  zu  vergraben.

6.  Die  Benützung  von  gesunden  Thieren,  sowie  der  Weidetrieb  kann  in
Orten,  in  welchen  Milzbrandfälle  vorgekommen  sind,  nur  mit  Erlaubniß  der  Distriktspolizeibehörde
  auf  Gutachten  des  Thierarztes  unter  den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln
  stattfinden.

7.  Wenn  innerhalb  drei  Wochen  nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle  eine
weitere  Erkrankung  an  Milzbrand  nicht  mehr  eingetreten  ist,  sind  die  erlassenen
beschränkenden  Maßregeln  nach  vorgängiger  sorgfältiger  Reinigun  (Desinfection)
der  Stallungen  oder  Standorte  der  kranken  Thiere,  sowie  der  Htabtgeräthe  und  der
übrigen  benützten  Gegenstände  aufzuheben.

8.  Während  der  Dauer  des  Milzbrandes  ist  der  Thierarzt  bei  größerer  Ausbreitung
  der  Krankheit  von  4  zu  4  Tagen,  bei  vereinzelt  bleibenden  Fällen  hingegen
  in  Zwischenräumen  von  8  bis  zu  14  Tagen  zur  Nachschau  und  Controle
abzuordnen.

9.  Bei  dem  Rothlauf  (s.  g.  Milzbrand)  der  Schweine  und  dem  im  Gebirge
  s.  c9.  Geräusche  haben  die  Vorschriften  unter  Ziff.  1—8  incl.  nur  dann  zur
Anwendung  zu  kommen,  wenn  die  Krankheit  den  eigentlichen  Charakter  des  Milzbrandes
  an  sich  trägt.

Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  der  Genuß  des  Fleisches  von  den  bei  Beginn
der  Krankheit  geschlachteten  Thieren  unschädlich  und  kann  die  Verwendung  ihrer
        <pb n="249" />
        Thierkrankheiten.  223

Theile  zu  technischen  oder  5konomischen  Zwecken  Feottet  werden;  auch  genügt  es
unter  obiger  Voraussetzung,  den  Thierarzt  lediglich  zur  Constatirung  der  Krankheit
  und  behufs  der  Begutachtung  der  vorzukehrenden  Maßregeln,  sowie  zur  Leitung
  der  Reinigung  (Desinfection)  abzuordnen.

14.
Vorschriften  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

1.  Wenn  unter  einer  Heerde,  welche  vom  Auslande  nach  Bayern  verbracht
  werden  soll,  auch  nur  einzelne  Thiere  als  von  der  Seuche  befallen  erkannt
werden,  ist  die  ganze  Heerde  an  der  Grenze  zurückzuweisen.

2.  Ist  die  Monl-  und  Klauenseuche  in  einem  Stalle  des  Inlandes  durch
Ansteckung  zum  Ausbruche  gekommen,  so  hat  Stallsperre  einzutreten;  die  Absonderung
  der  kranken  von  den  gesunden  Thieren  in  dem  betreffenden  Stalle  kann
jedoch  unterbleiben.

Werden  unter  obiger  Voraussetzung  Thiere  in  mehreren  Ställen  eines
Ortes  von  der  Seuche  ergriffen,  dann  ist  Ortssperre  anzuordnen  und  das  Abhalten
von  Viehmärkten  an  dem  betrefsenden  Orte  zu  verbieten.

Ist  die  Maul=  und  Klauenseuche  unter  einer  auf  der  Weide  befindlichen
Heerde  in  Folge  von  Ansteckung  ausgebrochen,  dann  ist  Weidesperre  zu  verfügen.

3.  Liegen  der  Entstehung  der  Manl=  und  Klauenseuche  allgemein  herrschende

  Einflüsse  zu  Grund  und  hat  die  Seuche  deshalb  eine  große  Verbreitung
erlangt,  so  haben  Sperrmaßregeln  zu  unterbleiben.

4.  Bei  der  bösartigen  Klauenseuche  der  Schafe  ist,  je  nachdem  die  Heerde
im  Stalle  oder  auf  der  Weide  sich  befindet,  Stall=  oder  Weidesperre  anzuordnen.

Während  der  bestehenden  Stall=  und  Weidesperre  darf  das  Verbringen
der  Heerde  aus  dem  Stalle  auf  benachbarte  Weide,  sowie  von  diesem  in  den  Stall,
von  der  Distriktspolizeibehörde  auf  Grund  thierärztlichen  Gutachtens  gestattet
werden  soferne  vollgenügende  Garantien  gegen  Gefährdung  anderer  Schaft  gegeen

  sind.

5.  Bei  der  Maul=  und  Klauenseuche,  sowie  bei  der  bösartigen  Klauenseuche
der  Schafe  ist  der  Thierarzt  zur  Constatirung  der  Seuche  abzuordnen,  bei  dieser
Gelegenheit  hat  derselbe  die  Viehbesitzer  über  die  zweckmäßige  diätetische  Behandlung
  der  kranken  Thiere  zu  belehren.

Außerdem  ist  der  Thierarzt,  wenn  während  14  Tagen  nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle
  keine  neue  Erkrankung  vorgekommen  ist,  abzuordnen,  um  das  Erlöschen
  der  Seuche  zu  constatiren  und  die  Vornahme  der  Reinigung  (Desinfection)
zu  leiten.

l15.
Vorschriften  gegen  die  Lungenseuche.

1.  Bei  dem  Ausbruche  der  Lungenseuche  sind  die  kranken  Thiere  von  den
gesunden,  wenn  thunlich,  abzusondern,  von  einem  Wärter,  der  mit  anderen  Thieren
nicht  in  Berührung  kommen  darf,  zu  besorgen  und  mit  eigenen  Stallgeräthen  zu
versehen.

Unberufenen  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  Ställen  und  Standorten,  in
welchen  seuchekranke  Thiere  sich  befinden,  verboten  und  von  dem  Eigenthümer  oder
dessen  Stellvertreter  nicht  zu  gestatten.

2.  Bei  dem  Ausbruche  der  Lungenseuche  ist  je  nach  ihrer  Ausbreitung
Stall=  oder  Ortssperre,  beziehungsweise  Weidesperre  anzuordnen.

Im  Falle  Ortssperre  verfügt  wird,  ist  das  Abhalten  von  Viehmärkten  zu
verbielen.

3.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  über  die  Sperre  können  von  der
Distriktspolizeibehörde  auf  Grund  thierärztlichen  Gutachtens  gestattet  werden:

a)  bezüglich  des  Schlachtviehes  aus  gesperrten  Ställen  und  Orten,  welches,

solange  die  Thiere  sich  noch  gesund  befinden,  zum  Zwecke  des  Schlachtens
        <pb n="250" />
        224  Medicinalwesen.

an  namentlich  zu  bezeichnende  auswärtige  Orte  unter  genauer  Beachtun
der  desfalls  anzuordnenden  Sicherungsmaßregeln  verbracht  werden  darf,  un
in  welchem  Falle  insbesondere  der  Ortspolizeibehörde  des  Schlachtortes
rechtzeitig  vor  der  Ankunft  Anzeige  zu  erstatten  ist,  damit  gegen  die  Gefahr
  einer  Verschleppung  der  Krankheit  die  erforderlichen  Anordnungen  getrossen
  werden;

bh  hinsichtlich  des  Arbeilsviehes  aus  seuchefreien  Ställen  einer  gesperrten  Ortschaft,
  dessen  Verwendung  in  der  Flurmarkung  des  betrefsenden  Orles  unter
den  nothwendigen  Vorsichtsmaßregeln  gestattet  werden  kann.

4.  Die  Verwendung  des  Fleisches  von  Rindviehstücken,  welche  in  seuchefrankem
  Zustande  geschlachtet  wurden,  ist  von  dem  Gutachten  des  Thierarztes
abhängig.

ri  *#eP  Verwerthung  des  Fleisches  darf  in  keinem  Falle  vor  der  vollständigen
Abkühlung  desselben  erfolgen.

Die  Brust-Eingeweide  sind  alsbald  an  dem  hiefür  bestimmten  Orte  einzuraben;
  die  Häute  sind,  nachdem  sie  24  Stunden  im  Kalkwasser  gelegen,  an  der
zut  zu  trocknen,  Hörner  und  Klauen  sind  mit  Salzwasser  zu  waschen  und  dann
zu  trocknen,  das  Unschlitt  ist  auszuschmelzen.

5.  Die  Cadaver  von  den  an  der  Lungenseuche  gefallenen,  sowie  auch  von
den  geschlachteten  Rindviehstücken,  deren  Fleisch  zum  Genusse  nicht  geeignet  erklärt
wurde,  sind  wohlverwahrt,  damit  ein  Abfluß  von  Schleim,  Blut,  Ercrementen  u.  s.  w.
auf  dem  Wege  nicht  stattfinden  kann,  ohne  Anwendung  von  Rindviehgespann,  woa
möglich  zur  Nachtzeit  und  unter  Vermeidung  des  Zusammentreffens.  mit  Rindvieh
während  des  Transportes,  auf  den  zur  technischen  oder  ökonomischen  Verwendung
oder  zur  Vergrabung  zu  bestimmenden  Platz  zu  bringen.

Nicht  nur  die  Häute,  nachdem  sie  24  Stunden  lang  in  Kalkwasser  gelegen
und  an  der  Luft  getrocknet  sind,  sondern  auch  die  übrigen  Theile  der  Cadaver
können  nach  dem  Gutachten  des  Thierarztes  unter  den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln
  zu  technischen  oder  ökonomischen  Zwecken  verwendet  werden.

Jene  Theile  des  Cadavers,  welche  eine  solche  Verwendung  nicht  finden,
sind  vorschriftsmäßig  zu  vergraben.

6.  Der  Dünger  aus  Ställen  oder  Standorten  von  lungenseuchekranken
Thieren  ist  ohne  Benützung  von  Rindviehgespann  auf  abgelegene  Grundstücke  zu
führen  und  sofort  mit  Erde  aucreichend  zu  bedecken.

Futter  und  Stroh,  welches  dem  Dunstkreise  lungenseuchekranker  Thiere  ausgesetzt
  war,  darf  nur  für  Pferde  oder  Schafe  verwendet  werden  und  die  Abfuhr
jener  Stoffe  zum  Zwecke  dieser  Verwendung  ist  erst  dann  zulässig,  wenn  die  Seuche
amtlich  als  erloschen  erklärt  worden  ist.

7.  Seuchestallungen  sind,  wenn  die  Krankheit  in  denselben  erloschen  ist
und  die  Abfuhr  des  Düngers  stattgesunden  hat,  nebst  den  darin  befindlichen  Gegenständen
  einer  gründlichen  Reinigung  (Desinfection)  zu  unterwerfen.

Ebenso  sind  Stallungen  und  Standorte,  in  welchen  lungenseuchekranke
Thiere  nur  vorübergehend  untergebracht  waren,  z.  B.  Gaststallungen,  sofort  zu
reinigen.

Die  Wiederbesetzung  von  Nindvieh  gänzlich  geräumter  Stallungen  mit  Rindvieh
  kann  acht  Tage  nach  erfolgter  Leerung  und  vollzogener  Reinigung  (Desinsertin
  von  der  Oiprirtopollzelbehöre  nach  ken  Gutachten  des  Thierarztes  bewilligt
werden.

Bezüglich  jener  Seuchenställe,  in  welchen  Rindvieh  übrig  bleibt,  dürfen  die
verfügten  Sperrmaßregeln  erst  acht  Wochen  nach  beendigter  Krankheit  aufgehoben
werden.

8.  Während  der  Dauer  der  Lungenseuche  ist  je  nach  deren  Ausbreitung
der  Thierarzt  in  Zwischenräumen  von  8  bis  zu  14  Tagen  zur  Nachschau  und  Controle
  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen.
        <pb n="251" />
        Thierkrankheiten.  225

16.

Vorschriften  gegen  die  Pocken=  oder  Blattern-Seuche
der  Schafe.

1.  Wenn  die  Schafpocken  in  einem  angrenzenden  Lande  in  großer  Verbreitung
  oder  wenn  sie  unmittelbar  an  der  Grenze  herrschen,  ist  die  Einfuhr  von
Schafen  aus  dem  betressenden  Bezirke  zu  verbieten  und  in  diesem  Falle  ist  das
Einfuhrverbot  auch  auf  Schaffelle  und  ungewaschene,  nicht  in  Säcken  verpackte
Wolle  auszudehnen.

2.  Bei  dem  Ausbruche  der  Pockenseuche  in  einer  Schafheerde  des  Inlandes
hat,  solange  die  Erkrankungen  nur  vereinzelt  vorkommen,  eine  sorgfältige  Ausscheidung
  der  kranken  Schafe  von  den  gesunden  zu  erfolgen;  wenn  aber  eine  Heerde
bereits  in  größerer  Ausdehnung  von  der  Seuche  ergriffen  ist,  kann  diese  Absonderung
  unterbleiben.

Beide  Abtheilungen  müssen  mit  den  dabei  befindlichen  Hunden  getrennt
und  fern  von  anderen  Schafen  gehalten  werden.

Fremden  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  kranken  Schafen  nicht  zu  gestatten;
  deren  Wärter  darf  mit  gesunden  Schafen  nicht  in  Herührung  kommen
und  Thiere,  welche  Träger  des  Ansteckungestoffes  sein  können,  sind  von  den  pockenkranken
  Schafen  möglichst  ferne  zu  halten.

3.  Je  nachdem  die  Schaft  bei  dem  Ausbruche  der  Seuche  im  Stalle  oder
auf  der  Weide  sich  befinden,  hat  Stall=  oder  Weidesperre  einzutreten.

4.  Die  abwechslungsweise  Benützung  des  Stalles  und  der  Weide  kann
auch  in  diesem  Falle  unter  den  in  &amp;amp;  14  Ziff.  4  Abs.  2  aufgeführten  Voraussetzungen
  gestattet  werden.

5.  Das  Schlachten  pockenkranker  Schafe  zum  Zwecke  des  Fieischgenusses
für  Menschen  ist  verboten;  von  den  Pocken  noch  nicht  ergriffene  Thiere  dürfen
unter  thierärztlicher  Aufsicht  geschlachtet  werden.

Die  Felle  und  die  Wolle  dürfen  verwerthet  werden,  wenn  ihre  Desinfection
stattgefunden  hat  und  die  Seuche  amtlich  als  erloschen  erklärt  worden  ist.

6.  Die  in  Folge  der  Pockenseuche  gefallenen  oder  getödteten  Schafe  sind
an  dem  hiefür  zu  bestimmenden  Platze  sammt  den  Fellen  und  der  Wolle  zu  verraben.



¾  7.  Die  Pockenseuche  ist  als  beendigt  anzusehen,  wenn  während  sechs  Wochen
nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle  keine  weitere  Erkrankung  in  der  Heerde  vorgekommen
  ist.

In  diesem  Falle  sind  die  angeordneten  Sperrmaßregeln  nach  vorgängiger
gründlicher  Desinfection  und  nach  Entfernung  des  Düngers  aufzuheben.

8.  Während  der  Dauer  der  Pockenseuche  ist  der  Thierarzt  bis  zur  erfolgten
Abtrocknung  der  Pocken  in  Zwischenräumen  von  7  zu  7  Tagen,  später  alle  14
Tage,  zur  Nachschau  und  Controle  abzuordnen.

&amp;amp;  17.
Vorschriften  gegen  Rotz  und  Hautwurm.

1.  Mit  Rotz  oder  mit  Hautwurm  behaftete  Pferde  sind  sofort  von  gesunden
  Pferden  zu  trennen,  in  besonderen,  für  andere  Pferde  unzugänglichen  Ställen
oder  Standorten  unterzubringen,  von  einem  eigenen  Wärter,  der  mit  gesunden
Pferden  nicht  in  Berührung  kommen  darf,  zu  besorgen  und  mit  eigenen  Stallgeräthen
  zu  versehen.  Z  #  Z

Nebstdem  ist  die  Sperre  des  Stalles,  in  welchem  die  mit  den  kranken
Thieren  in  Berührung  gekommenen  gesunden  Pferde  stehen,  für  Pferde  anzuordnen.

2.  Die  Besitzer  und  Wärter  solcher  kranker  Pferde  sind  auf  die  Feibhrlichen
Folgen  der  Verunreinigung  mit  dem  krankhaften  Ausflusse  aus  der  Nase  von  rotzkranken,
  sowie  aus  Wurmgeschwüren  von  wurmkranken  Pferden  aufmerksam  zu
machen  und  zur  Vorsicht  zu  ermahnen.

Nar,  Hanbdbuch  der  bayver.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  15
        <pb n="252" />
        226  Medicinalwesen.

3.  Pferde,  welche  mit  rotzkranken  oder  rotzverdächtigen  oder  an  Hautwurm
leidenden  Pferden  in  gleichem  Stalle  oder  Standorte  oder  auf  derselben  Weide  sich
befanden  oder  mit  solchen  in  derartige  Berührung  gekommen  sind,  daß  hieraus
eine  Ansteckung  erfolgt  sein  kann,  dürfen,  auch  wenn  sie  gesund  erscheinen,  erst
nach  Ablauf  von  6  Wochen  und  nach  vorpänziger  Constatirung  ihrer  vollkommenen
  Unverdächtigkeit  mit  anderen  Pferden  in  Berührung  gebracht  werden,  im  Falle
nicht  früher  der  Verdacht  gehoben  wird.  (§  6.)

Sechs  Wochen  lang  hat  überdies  Stallsperre  einzutreten;  die  Distriktspolizeibehörde
  kann  jedoch  auf  Grund  thierärztlichen  Gutachtens  und  unter  Anordnung
entsprechender  Vorschriftsmaßregeln  die  Benützung  solcher  Pferde  in  der  Ortsmarkung
  gestatten.

Die  Distriktspolizeibehörden,  in  deren  Bezirk  durch  rotzkranke  oder  rotzverdächtige
  oder  an  Hautwurm  leidende  Pferde  eine  Ansteckung  erfolgt  sein  kann,
sind  *  sofort  behufs  der  Anordnung  der  erforderlichen  Maßregeln  in  Kenntniß
  zu  setzen.

4.  Entschieden  rotz=  oder  wurmkranke  Pferde  sind  sofort  zu  tödten.

Die  Tödtung  ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  auf  Grund  thierärztlichen
Gutachtens  anzuordnen  und  unter  Aufsicht  der  Ortspolizeibehörde  und  nach  Anleitung
  des  Thierarztes  zu  vollziehen.

5.  Rotz=  oder  wurmverdächtige  Pferde  dürfen  unter  Voraussetzung  der
unter  Ziff.  1  vorgeschriebenen  Absonderung  durch  einen  zur  Praxis  berechtigten
Tbierarzt  auf  Koßten  des  Besitzers  in  ärzlliche  Behandlung  genommen  werden;
die  in  Folze  der  polizeilichen  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  sind  in  diesem  Falle,
wenn  die  Behandlung  über  6  Wochen  danert,  von  diesem  Zeitpunkte  an,  von  dem
Pferdebesitzer  zu  tragen,  will  oder  kann  der  Letztere  hierauf  nicht  eingehen,  dann
ist  mit  solchen  Pferden  nach  der  Vorschrift  unter  Ziff.  4  zu  verfahren.

6.  Von  gefallenen  oder  getödteten  Pferden,  welche  mit  Rotz  oder  Wurm
behaftet  waren,  dürfen  nur  die  Häute  verwendet  werden  und  auch  diese  erst  dann,
wenn  sie  vorher  24  Stunden  in  Kalkwasser  gelegen  und  an  der  Lust  getrocknet
worden  sind;  alle  übrigen  Theile  des  Cadavers  sind  an  dem  hiefür  zu  bestimmenden
  Platze  zu  vergraben.

7.  Stallungen  oder  Standorte,  in  welchen  rotz=  oder  wurmkranke  oder
dieser  Krankheiten  verdächtige  Pferde  eingestellt  waren,  dann  alle  Gegenstände,
mit  welchen  solche  Pferde  in  Berührung  gekommen  sind,  müssen  alsbald  und  jedenfalls
  vor  ihrer  Wiederbenützung  unter  Leitung  des  Thierarztes  einer  sorgfältigen
Desinfection  unterstellt  werden.

8.  Im  Falle  Pferde  gemäß  der  Vorschriften  unter  Ziff.  1  und  5  zu  contumaziren
  sind,  ist  der  Thierarzt  in  Zwischenräumen  von  10  Tagen  zur  Vornahme
einer  Nachschau  zu  beauftragen.

9.  Obige  Vorschriften  sinden  auf  Esel  und  Maulthiere  gleichmäßig  Anwendung.


18
Vorschriften  gegen  die  Beschälseuche  und  den  Bläschen-Ausschlag.



1.  Pferde,  welche  an  der  bösartigen  Beschälseuche,  sowie  Pferde  oder  Rindviehstücke,
  welche  an  dem  Bläschen-Ausschlage  der  Geschlechtstheile  leiden,  dürfen
solange  nicht  zur  Begattung  zugelassen  werden,  als  nicht  durch  den  Thierarzt  die
vollständige  Heilung  und  Unverdächtigkeit  des  Thieres  festgestellt  ist.

2.  Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung  auf,
so  dürfen  auch  gesund  scheinende  Pferde  zum  Begattungsacte  nur  dann  zugelassen
werden,  wenn  die  Hengstbesitzer  durch  ein  nicht  Uber  14  Tage,  die  Stutenbesitzer
zant  n  nicht  über  altes  thierärztliches  Zeugniß  die  Gesundheit  der  Thiere
nachweisen.

3.  Der  Thierarzt  ist  lediglich  zur  Constatirung  der  Krankheit  und  zur  Ermittlung
  ihrer  Ausbreitung  abzuordnen.
        <pb n="253" />
        Thierkrankheiten.  227

8  19.
Vorschriften  gegen  die  Räude  der  Pferde  und  Schafe.
A.  Pferde-Räude.

1.  Mit  Räude  behaftete  Pferde  sind  von  gesunden  Pferden  abzusondern,
von  eigenen,  mit  gesunden  Pferden  nicht  in  Berührung  kommenden  Wärtern  zu
beso#rgen  und  mit  eigenen  Stallgeräthen  zu  versehen.

2.  Die  Benützung  räudiger  Pferde  ist  in  der  Regel  unzulässig,  kann  aber
von  der  Oistrittopolizeibehre  auf  Grund  thierärztlichen  Gutachtens  unter  Anwendung
  der  erforderlichen  Sicherungs-Maßregeln  in  der  Ortsmarkung  gestattet  werden.

3.  Räudige  Pferde,  deren  Wiederherstellung  zu  hoffen  ist,  dürfen  einer
thierärztlichen  Behandlung  unterworfen  werden;  in  hohem  Grade  räudige  und  sehr
berabgekommene,  sowie  unheilbare  räudige  Pferde  sind  zu  tödten.

4.  Wenn  räudekranke  Pferde  von  der  Räude  geheilt  oder  wenn  sie  verendet,
  beziehungsweise  getödtet  find,  hat  unter  thierärztlicher  Leitung  eine  sorgfältige
Reinigung  (Desinfection)  des  Stalles  oder  Standortes,  sowie  der  Stallgeräthe,
Geschirre  u.  s.  w.  stattzufinden.

5.  Der  Thierarzt  ist  zur  Constatirung  der  Räude,  dann  bis  zur  erfolgten
Herstellung  der  Pferde  zur  Vornahme  der  Nachschau  in  Zwischenräumen  von  14
Tagen,  endlich  zur  Leitung  der  Reinigung  abzuordnen.

B.  Schaf-Räude.

1.  Wenn  bei  Schafen  die  Räude  ausgebrochen  ist,  dürfen  die  räudekranken
und  ebenso  alle  mit  denselben  in  gleichem  Stalle  oder  Standorte  oder  in  derselben
Heerde  befindlichen  Schafe  mit  anderen  Schafen  nicht  in  Berührung  gebracht  werden
und  ist  deshalb  Stall=  oder  Weidesperre  zu  verfügen.  Die  abwechslungsweise  Benützung
  des  Stalles  und  der  Weide  kann  auch  bei  verfügter  Sperre  von  der
Distriktspolizeibehörde  unter  den  im  &amp;amp;  14  Ziff.  4  Abs.  2  aufgeführten  Voraussetzungen
gestattet  werden.  Schäfern  und  andern  Personen,  welche  mit  räudigen  Schafen  in
Berührung  kommen,  ist  der  Zutritt  zu  andern  Schafen  verboten.

2.  Ist  wegen  Beginns  oder  Schlusses  der  Weidezeit  oder  aus  einer  andern
dringenden  Veranlassung  eine  Verbringung  der  räudigen  Heerde  von  der  Weide
in  den  Stall  oder  umgekehrt  oder  an  einen  andern  Ort  nothwendig,  so  darf  solche
nur  mit  Erlaubniß  der  Distriktspolizeibehörde  nach  thicrärztlichem  Gutachten  unter
Ueberwachung  durch  einen  verpflichteten  Aufseher,  welcher  jedes  Zusammentreffen
mit  der  betreffenden  Heerde  mit  andern  Schafen  zu  vermeiden  hat,  stattfinden  und
wenn  der  Bestimmungsort  in  einem  andern  Polizeidistrikte  sich  befindet,  ist  der  betreffenden
  Distriktspolizeibehörde  hievon  rechtzeitig  Nachricht  zu  geben.

3.  Das  Schlachten  räudiger  Schafe  zum  Zwecke  des  Fleischgenusses  für
Menschen  ist  zulässig,  wenn  dies  aber  nicht  in  dem  Orte  geschieht,  in  welchem  die
räudigen  Schafe  sich  befinden,  so  sind  für  die  Verbringung  zum  Schlachtorte  die
Vorschriften  unter  Ziff.  2  maßgebend.  Die  Felle  und  die  Wolle  von  räudigen
Schafen  dürfen,  wenn  erstere  nicht  sogleich  in  Gerbereien  am  Schlachtorte  abgeliefert
  werden,  erst  nach  Ablauf  von  6  Pochen,  nachdem  sie  an  für  Schasvieh  unzugänglichen
  Orten  der  sieten  Durchlüftung  ausgesetzt  waren,  veräußert  werden.

4.  Schafheerden,  in  welchen  die  Schmierkur  angewendet  wird,  sind  räudigen
gleich  zu  achten.

5.  Mit  der  Vornahme  einer  Radicalkur  ist  gleichzeitig  eine  sorgfältige  Reinigung
  (Desinfection)  der  Ställe  oder  Standorte  zu  verbinden.

6.  Wenn  die  einer  Badekur  unterworfenen  räudigen  Schafe  drei  Wochen
nach  dem  letzten  Bade  von  dem  Thierarzte  als  rein  und  unverdächtig  erklärt  werden,
  sind  die  angeordneten  Sperr=  und  Sicherungsmaßregeln  aufzuheben.

7.  Der  Thierarzt  ist  zur  Constatirung  der  Seuche  und  nach  beendigter  Kur
zur  Untersuchung  des  Gesundheitszustandes  der  Schafe,  dann  zur  beitung  der
Reinigung  (Desinfection),  außerdem  aber  nur  bei  besonderen  Anlässen,  z.  B.  bei

Nichteinhaltung  der  vorgeschriebenen  Maßregeln  von  Seite  der  Schashalter  abzuordnen.


15“
        <pb n="254" />
        228  Medicinalwesen.

III.  Bestimmungen  über  die  Kosten  und  das  Recht  zur
Beschwerdeführung.
g  20.

Die  Kofien,  welche  durch  den  Vollzug  der  obrigkeitlich  angeordneten  Maßregeln
  erwachsen,  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  &amp;amp;  17  Ziff.  5  von  der
Staatscasse,  die  Kurkosten  hingegen  von  *  Viehbesitzern  zu  tragen.

l

Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Orts=  und  Distriktspolizeibehörden  find
in  zweiter  und  in  letzter  Instanz  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
Beschwerden  gegen  erstinstanzielle  Verfügungen  dieser  Kreisstellen  von  Unserem
Staatsministerium  des  Innern  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu  entscheiden.  Für
die  Einreichung  der  Beschwerden  ist  eine  Nothfrist  von  14  Tagen  bestimmt.

Beschwerden  gegen  angeordnete  Absperrungs-,  Aufsichts=  und  Sicherungsmaßregeln
  kommt  eine  ausschiebende  Wirkung  nicht  zu.

IV.  Schlußbestimmungen.

d22.
Den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  ist  anheim  gegeben,  auf
Grund  des  Art.  363  Abs.  2  des  Strasgesetzbuches  weitere  durch  besondere  Verhältnisse
  veranlaßte  oberpolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen.

23.

Gegenwärtige  Verordnung,  tuns  welche  alle  über  die  in  &amp;amp;  bezeichneten
Krankheiten  bisher  geltenden  Vorschriften,  insoweit  sie  nicht  ausdrücklich  aufrecht
erhalten  werden,  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  durch
das  Regierungsblatt,  beziehungsweise  durch  das  Kreis-Amtsblatt  der  Pfalz,  in
dem  ganzen  Umfange  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

Schloß  Berg,  den  15.  Juni  1867.

An  diese  A.  V.  reiht  sich  eine  Belehrung  über  die  in  &amp;amp;  1  der
Verordnung  aufgeführten  Viehkrankheiten.

Die  zum  Vollzug  des  Art.  363  des  St.  G.  B.  erlassene  Verordnung
  vom  6.  Dez.  1866,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betr.,
R.  Bl.  S.  1878  ist  aufgehoben;  an  ihre  Stelle  tritt  die  k.  Verordnung
vom  3.  Juli  1867,  R.  Bl.  S.  777,  K.A.  Bl.  S.  1245,  Maßregeln
gegen  die  Rinderpest  betr.,  nebst  Vollz.-Instr.  vom  10.  Juli  1867,
K.A.  Bl.  S.  1246.

Man  beachte  ferner  die  M.E.  vom  17.  Nov.  1867,  K.  A.Bl.
S.  1824,  über  das  Verfahren  bezüglich  der  Festsetzung  der  Entschädigung
  für  die  aus  Anlaß  der  Rinderpest  auf  amtliche  Anordnung  getödteten
  Thiere,  sowie  das  Gesetz  vom  26.  März  1867,  G.  Bl.  S.  v70,  die
Entschädigung  der  Vieheigenthümer  für  ihre  im  Falle  des  Ausbruches
der  Rinderpest  im  Inlande  getödteten  Thiere  betr.;  endlich  M.  E.  vom
17.  Nov.  1867,  K.A.  Bl.  S.  1824,  die  Vorschriften  zum  Vollzuge  des
&amp;amp;24  der  A.  V.  vom  3.  Juli  1867  über  die  Rinderpest  betr.

Aufsicht  auf  Hunde.

Der  Art.  142  des  P.  St.G.  erklärt  als  zulässig:

a)  die  ober=  oder  ortspolizeilichen  Anordnungen  über  Bisitation
der  Hunde,

b)  die  ort  spolizeilichen  Vorschriften  über  die  Führung  der  Hundszeichen,
        <pb n="255" />
        Thierkrankheiten.  229

c)  die  ober  polizeilichen  Vorschriften,  welche  gegen  den  Ausbruch  oder
die  Verbreitung  der  Wuthkrankheit  unter  den  Hunden  gerichtet  sind,
und  aus  Anlaß  vorkommender  wuthkranker  oder  wuthverdächtiger
Hunde  besonders  bekannt  gemacht  oder  Hundebesitzern  eröffnet
worden  sind,
d)  das  ortspolizeiliche  Verbot  der  Mitnahme  von  Hunden  auf
Leichenhöfe,  in  öffentliche  Wirthschaftslocale,  in  Theater,  in  Fleischbänke,
  auf  Märkte,  zu  öffentlichen  Feierlichkeiten,  gegen  freies  Herumlaufen
  der  Hunde  während  der  Nachtzeit  auf  den  öffentlichen  Straßen,
sowie  die  Anordnung,  daß  läufige  Hündinnen  zu  verwahren  und
größere  Hunde  mit  einem  Maulkorb  zu  versehen  seien.
Unabhängig  von  der  Strafeinschreitung  ist  die  Befugniß  der  Polizeibehörde,
  die  ohne  Zeichen,  ohne  Maulkorb,  gegen  Verbot  frei  herumlaufenden
  Hunde  einfangen  und  nach  Ablauf  eines  festgesetzten  öffentlich
bekannt  gemachten  Termines  tödten  zu  lassen,  wenn  sich  der  Besitzer
innerhalb  dieses  Zeitraumes  nicht  meldet.

Durch  M.E.  vom  28.  Mai  1862,  R.  Bl.  S.  929,  sind  vom
1.  Juli  1862  anfangend,  alle  älteren  Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerial-Anordnungen,
  welche  die  Visitation  der  Hunde,  Art.  142  Abs.  1
Ziff.  1  betreffen,  insoweit  aufgehoben,  als  das  P.  St.G.  über  diese  Gegenstände
  oberpolizeiliche  Vorschriften  oder  neben  denselben  distrikts=  oder
ortspolizeiliche  Vorschriften  als  zulässig  erklärt.

Ueber  die  Hundevisitationsgebühren  bestimmt  die  M.  E.  vom
28.  April  1866,  K.  A.  Bl.  S.  536:

1)  Die  Gebühren  bei  den  jährlich  vorzunehmenden  ordentlichen  Visitationen
  dürfen  in  Städten  und  Märkten  in  maximo  bis  1  fl.,  in
Landgemeinden  bis  30  kr.  erhoben  werden.

2)  Für  Vornahme  außerordentlicher  Hundevisitationen  passirt  nur  eine
Gebühr  von  6  kr.

3)  Innerhalb  der  Maximalsätze  stellt  die  Gemeinde  unter  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Behörde  die  Beträge  im  Allgemeinen,  oder
für  einzelne  Hundebesitzer  fest.

4)  Die  Hundevisitationsgebühren  fließen  in  die  Gemeindecasse,  wenn
nicht  ganze  oder  theilweise  Ueberweisung  derselben  an  die  Armencasse
  von  der  Gemeinde  beschlossen  wird.

Die  Führung  von  Hundszeichen  ist  lediglich  dem  ortspolizeilichen
Verordnungsrechte  überwiesen.

Die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Aug.
1869,  R.  Bl.  S.  1482,  K.A.Bl.  S.  1554  bezeichnet  die  Maßregeln
zur  Verhinderung  des  Ausbruches  oder  der  Verbreitung  der  Wuthkrankheit

  unter  den  Hunden.

Nach  §&amp;amp;  15  dieser  Bekanntmachung  sind,  so  oft  wuthkranke  oder  wuthverdächtige
  Hunde  vorkommen,  durch  die  Orts=  oder  Distriktspolizeibehörden  die  Anordnungen
  der  Bekanntmachung  vom  3.  Aug.  1869  jedesmal  bekannt  zu  machen,
oder  den  Hundebesitzern  besonders  zu  eröffnen.
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        Fünfter  Abschnitt.
Sicherheitspolizei.

I.  Begriff  und  Amfang.

Die  Form.  V.  von  1825  6  57  bezeichnet  als  Aufgabe  der  Sicherheitspolizei:
  Polizeiliche  Anordnungen  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Nuhe,  Ordnung  und  Sicherheit,  Wachsamkeit  gegen  geheime  Verbindungen,
  Vorkehrung  zur  Handhabung  der  Ordnung  bei  großen  Versammlungen,
  Vollziehung  der  Verordnungen  über  Landstreicher,  Gesindel,  Bettel,
Maßregeln  gegen  Diebsbanden,  Vorsorge  gegen  Tumulte  2c.

Es  ist  damit  wohl  der  Begriff  der  Sicherhcitspolizei  nicht  erschöpft,
so  wie  sich  denn  auch  nicht  leicht  eine  Enumeration  aller  der  Fälle,  in
welchen  die  Sicherheitspolizei  thätig  zu  werden  hat,  geben  läßt.

Allerdings  ist  die  Competenz  der  Polizeibehörden,  seitdem  ihnen
die  Strafgewalt  entzogen  worden  ist,  auch  auf  diesem  Gebiete  eine  veränderte
  geworden,  allein  es  wäre  eine  arge  Täuschung,  wenn  man  annehmen
  wollte,  daß  den  Distriktsverwaltungsbehörden  jetzt  nicht  mehr
das  volle  Recht  und  jene  Pflicht  zu  allen  versorglichen  polizeilichen  Einschreitungen
  zustände,  welche  ihnen  früher  zugestanden  hat.

Es  liegt  im  Begriffe  der  Sicherheitspolizei,  daß  sie  alle  Angriffe
auf  die  Sicherheit  des  Staates  und  der  Staatsangehörigen,  alle  Angriffe
  auf  das  Vermögen,  das  Leben,  die  Gesundheit,  die  Ehre  der
Staatsbürger  durch  ihre  Anordnungen  und  vorsorglichen  Maßregeln  zu
vexhindern  suche,  daß  sie  Unglücksfälle  ferne  zu  halten  sich  bemühe,  ferner
daß  sie,  wenn  Strafgesetze  verletzt  sind,  die  Strafrechtspflege  in  ihrem
Wirken  unterstütze.

Da"  Strafgesetzbuch  Thl.  II.  Art.  18—19  bezeichnet  die  Distriktspolizeihehörden
  als  Hilfsorgane  der  Strafrechtspflege.  An  dieser  Verpflichtung
  hat  die  neuere  Gesetzgebung  zur  Zeit  nichts  geändert.

Ueber  die  Aufgabe  der  Distriktspolizeibehörde  in  Bezug  auf  die
öffentliche  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  spricht  sich  die  M.E.  vom
11.  Jan.  1866,  K.A.  Bl.  S.  50,  dahin  aus:

Ulecber  den  unbefriedigenden  Stand  der  öffentlichen  Sicherheit  werden  noch
sortwährend  aus  verschiedenen  Theilen  des  Königreiches  Klagen  laut,  bei  welchen
zugleich  nicht  selten  den  Distriktspolizeibehörden  zum  Vorwurfe  gemacht  wird,  daß
sie  in  Bezug  auf  die  öffentliche  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  nicht  die  entsprechende
  Thätigkeit  entwickeln.

Das  unterfertigte  .1  Staatsministerium  sieht  sich  in  Folge  dessen  zu  nachstlehender
  Entschließung  veranlaßt:
        <pb n="257" />
        Begriff  und  Umfang.  231

I.  Durch  die  Gesetzgebung  des  Jahres  1861  ist  die  Rechtspflege  von  der
Verwaltung  getrennt,  die  Aburtheilung  der  Uebertretungen  den  Gerichten  übertragen
  und  die  Befugniß  zur  Erlassung  von  polizeilichen  Anordnungen  mit  Strafwirksamkeit
  genau  geregelt,  im  Uebrigen  aber  an  der  bisherigen  Aufgabe  der
Polizeiverwaltung  nichts  geändert  worden.

Aus  dem  Uebergange  der  Polizeistrafgewalt  an  die  Gerichte  wurde  zwar
hie  und  da  die  gegentheilige  Ansicht  abzuleiten  gesucht;  dieselbe  entbehrt  jedoch
durchaus  der  Begründung,  vielmehr  besteht  gegenwärtig,  wie  früher,  eine  der  wichtigsten
  Aufgaben  der  Distriktspolizeibehörden  darin,  die  öffentliche  Sicherheit,  Ruhe
und  Ordnung  gegen  Störungen  und  Verletzungen  zu  schützen  und  zu  sichern,  sowie
die  Strafrechtspflege  zu  unterstützen.

II.  Zur  gedeihlichen  Lösung  dieser  Aufgabe  ist  vor  Allem  nothwendig,  daß
die  Distriktspolizelbehörden  fortwährend  genaue  Kenntniß  von  den  bezüglichen  Vorgängen
  und  Verhältnissen  in  ihrem  Amtöbezirke  besitzen.

Um  denselben  diese  Kenntniß  hinsichtlich  der  vorfallenden  strafbaren  Handlungen
  zu  verschaffen,  wurde  durch  das  Ministerialausschreiben  vom  18.  Juli  1862
die  Miutheilung  der  Anzeigen  über  strafbare  Handlungen  an  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  betr.,  eine  Reihe  hierauf  gerichteter  Anordnungen  getroffen,  welche
durch  das  in  demselben  Betreffe  unter'm  Heutigen  sub  Nummer  3936  ergangene
Ministerialausschreiben  vervollständigt  worden  sind.

In  Folge  der  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom
30.  Mai  1864  (Ausschreiben  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  10.  Juni
1864  Nr.  10630)  ist  ferner  den  Vorständen  der  Distriktsverwaltungsbehörden  und
deren  Stellvertretern  ermöglicht,  von  den  Anzeigeverzeichnissen  der  Staatsanwaltschaft
  an  den  Stadt=  und  Landgerichten  jederzeit  persönliche  Einsicht  zu  nehmen
und  hiebei  die  im  Interesse  der  Verwaltung  nothwendigen  Aufschlüsse  einzuziehen.

Durch  das  Institut  der  Straflisten  ist  Sorge  getragen,  daß  die  gedachten
Behörden  von  den  gegen  Heimatsangehörige  ihres  Amtsbezirkes  wegen  Verbrechen,
Vergehen  oder  wichtigerer  Uebertretungen  ergangenen  Strafurtheilen,  sowie  von
den  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  in  der  Richtung  gegen  bestimmte,  im
Amtobezirke  beheimatete  Personen  eingeleiteten,  jedoch  wegen  Mangels  zureichender
  Verdachtsgründe  eingestellten  Untersuchungen  nach  Ablauf  eines  jeden  Monats
Kenntniß  erhalten.

Außerdem  werden  denselben  alle  jene  Strafurtheile,  in  welchen  die  Anordnung
  einer  polizeilichen  Maßregel  als  zulässig  erklärt,  oder  eine  von  den  Polizeibehörden
  zu  vollziehende  richterliche  Anordnung  ausgesprochen  ist  (Polizeiaussicht,
Verwahrung  in  einer  Polizei-Anstalt,  Schließung  von  Anstalten,  Landesverweisung,
Unterbringung  von  Individuen  in  Erziehungsanstalten  für  verwahrloste  jugendlicht
Personen  u.  w.),  durch  die  Staatsanwaltschaft  besonders  mitgetheilt.

Durch  das  Ausschreiben  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom  2.  Juli
1865,  die  Behandlung  sicherheitsgefährlicher  Personen  betr.,  (Ausschreiben  des  k.
Staatsministeriums  des  Innern  vom  9.  Juli  1865  Nr.  11932)  sind  Einrichtunen
  getroffen,  gemäß  welchen  die  Distriktspolizeibehörden  von  den  Entlassungen
checheitsgefährcher  Personen  aus  den  Bezirksgerichts=  und  Polizeigerichtsgefängnissen
  so  rechtzeitig  Kenntniß  erlangen,  daß  sie  die  nach  den  Umständen  des  einzelnen
Falles  veranlaßten  Verfügungen  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zu  treffen  vermögen.

Da  die  polizeilichen  Interessen  in  manchen  Fällen  erheischen,  daß  die  genannten
  Behörden  über  Fortgang,  Verzweigung  und  Ergebniß  anhängiger  strafrechtlicher
  Untersuchungen  verlässige  Aufschlüsse  erlangen,  so  hat  die  unter'm  3.  Juni
1851  erlassene  und  noch  gegenwärtig  in  Wirksamkeit  bestehende  Entschließung  des
k.  Staatsministeriums  der  Hustz,  gon  Benehmen  zwischen  den  Staatsanwälten
und  Polizeibehörden  bezüglich  strafrechtlicher  Untersuchungen  betr.,  (Ausschreiben
des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  17.  Juni  1851  Nr.  9668)  Vorsorge
getroffen,  daß  von  Seite  der  Staatsanwaltschaft  den  auf  dem  ordentlichen  Diens
wege  an  sie  gelangenden  Anfragen  der  Polizeibehörden  und  resp.  Stellen  um  Ertheilung
  solcher  Aufschlüsse  die  geeignete  Folge  gegeben  werde.

 

2
*
        <pb n="258" />
        232  Sicherheitspolizei.

Es  ist  unzweifelhaft,  daß  auf  den  vorstehend  bezeichneten  Wegen  den  Distriktspolizeibehörden
  vielfache  und  belangreiche  Mittheilungen  zugehen  oder  von
ihnen  erlangt  werden  können,  welchen  sich  noch  die  Mittheilungen  von  Privatpersonen,
  andern  Behörden  u.  s.  w.  anreihen.  Gleichwohl  bleibt  von  entscheidender
Wichtigkeit  und  deshalb  unerläßlich,  daß  die  genannten  Behörden  den  ihnen  längst
zur  Pflicht  gemachten  steten  unmittelbaren  Verkehr  mit  den  ihnen  untergebenen
  Ortspolizeibehörden  und  der  im  Amtsbezirke  stationirten
  Gendarmerie-Mannschaft  unterhalten.

Nach  §&amp;amp;  14  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  24.  Febr.  1862,  die  Einrichtung
  der  Distriktsverwaltungsbehörden  betreffend,  obliegt  den  Bezirksamtmännern,
sich  in  stetem  unmittelbarem  Verkehre  mit  den  untergebenen  Gemeinden  und  deren
Organen  zu  erhalten,  von  deren  Zuständen  und  Vedürfnissen,  sowie  von  dem
Vollzuge  amtlicher  Anordnungen  persönlich  Ueberzeugung  sich  zu  verschaffen.  Die
Ziffer  1  des  gemeinschaftlichen  Ausschreibens  des  Staatsministeriums  des  Innern
beider  Abtheilungen  vom  23.  Juni  1863,  die  Visitation  der  Gemeinden  betreffend,
hat  die  Bezirksamtmänner  angewiesen,  in  Erfüllung  dieser  Pflicht  keinen  Anlaß
zu  versäumen,  um  an  Ort  und  Stelle  ihre  Thätigkeit  zu  entwickeln,  in  persönlichem
Benehmen  mit  den  Gemeindeorganen  Belehrung  und  Aufklärung  zu  ertheilen,
Anordnungen  zu  treffen  oder  vorzubereiten  und  deren  Vollzug  zu  leiten  und  zu
sichern.

Wie  überaus  wichtig  und  nothwendig  die  fortgesetzte,  genaueste  Beachtun
dieser  Bestimmungen  gerade  mit  Rücksicht  auf  die  Polipeerbaltung  ist,  bedam
keiner  weiteren  Errterung=  schon  die  Stellung,  welche  die  Ortspolizeibehörden
nach  dem  Grundgedanken  der  nunmehrigen  Aemterorganisation  und  in  Gemäßheit
ihrer  gegenwärtig  vielfach  erhöbten  Befugnisse  und  Verpflichtungen  auczufüllen
haben,  wie  nicht  minder  die  erheblichen  Gebrechen,  an  welchen  die  Ortspolizei  in
so  vielen  Gegenden  der  Landestheile  diesseits  des  Rheins  notorisch  leidet,  können
hicrüber  den  geringsten  Zweifel  ubrig  lassen.  Je  größer  diese  Gebrechen  sind,  um
so  umsichtiger  und  ausdauernder  müssen  die  auf  deren  möglichste  Beseitigung  erichteten
  Bemühungen  der  vorgesetzten  Behörden  sein;  ihre  desfallsige  Khächeit
darf  nicht  erlahmen  oder  gar  eingestellt  werden,  weil  sie  vielfach  ohne  Erfolg  bisher
  geblieben  ist  oder  böbllfe  8  dem  Wege  der  Gesetzgebung  zu  erwarten  steht.

III.  Was  den  Verkehr  mit  der  Gendarmerie  anlangt,  so  wird  bei  manchen
Behörden  hiewegen,  sowie  bezüglich  des  Verhältnisses  zur  Gendarmerie  überhaupt
nicht  selten  Unklarheit  und  unrichtige  Auffassung  wahrgenommen,  weshalb  hier
insbesondere  auf  nachstehende  Punkte  hingewiesen  wird:

1)  Die  Gendarmerie  ist  verpflichtet,  neben  den  Anzeigen  über  vorgefallenc  strafbare
  Handlungen,  welche  sie  an  die  Distriktspolizeibehörden  zu  erstatten  hat,
auch  sonsige  gemachte  Wahrnehmungen  und  Erfahrungen,  welche  auf  die
öffentliche  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  Bezug  haben,  diesen  Behörden
sofort  zur  Anzeige  zu  bringen,  während  die  letztern  der  Gendarmerie  die  für
ihren  Dienst  wichtigen  Notizen  unverweilt  zugehen  zu  lassen  haben.

2)  Die  Distriktspolizeibehörden  sind  besugt,  die  Gendarmerie  behufs  der  Ausübung
  ihres  ordentlichen  Dienstes  auf  Personen,  Gegenstände,  Vorfälle  und
Anzeigen  aufmerksam  zu  machen,  welche  eine  besondere  Aufsicht,  Nachforschung
oder  thätige  Einschreitung  von  Seite  der  Gendarmerie  erheischen.

Die  letztere  ist  verpflichtet,  diesen  Eröffnungen  und  den  damit  verbundenen
  Anleitungen  jederzeit  bereitwilligst  Gehör  zu  geben  und  ihre  Thätigkeit
  hiernach  zu  bemessen.

3)  Die  Distriktspolizeibehörden  sind  insbesondere  berechtigt,  die  aufgestellten  Entwürse
  über  die  Einrichtung  der  regelmäßigen  Patrouillengänge  der  Gendarmerie
  des  Amtobezirkes  zu  genehmigen  und  den  Patrouillen,  so  oft  sie
es  nothwendig  erachten,  zweckmäßige  Richtungen  zu  geben.

4)  Den  Vorständen  der  Distriktspolizeibehörden  feligettemn,  sich  von  dem  am
Amtssitze  stationirten  Gendarmerie-Brigadier  regelmäßige,  periodische,  mündliche
  Anzeige  über  den  Sicherheitszustand  erstatten  zu  lassen  und  Anordnung
        <pb n="259" />
        Begriff  und  Umfang.  233

u  treffen,  daß  solche  Anzeigen  durch  die  weiter  im  Amtsbezirke  stationirten
rigadiers  und  Stationscommandanten  bei  Gelegenheit  der  auswärtigen
Amtstage  oder  sonstiger  auswärtiger  Dienstgeschäfte  erstattet  werden.

Das  zwischen  den  Linsiittspoligecbeporden  und  der  Gendarmerie  bestehende
Verhältniß  ermöglicht  und  erleichtert  den  obengedachten  Verkehr  in  jeder  Weise  und
kann  sich  offenbar  nur  in  Folge  von  Umständen,  welche  auf  Rechnung  der  ersten
zu  setzen  sind,  lockerer  gestalten  als  ersprießlich  ist.  Dasselbe  darf  aber  anderseits
von  den  genannten  Behörden  niemals  benützt  werden,  um  die  für  allgemeine  Landeszwecke
  bestimmte  Gendarmerie  entgegen  den  desfallsigen  positiven  Bestimmungen
zu  ortspolizeilichen  Dienstleistungen  zu  verwenden  oder  in  das  Verhältniß  der  Gendarmerie
  zu  den  Gerichtsbehörden  ein=  und  überzugreifen.

Werden  von  einer  Distriktspolizeibehörde  alle  sich  darbietenden  Quellen  und
Wege  fortgesetzt  und  mit  Umsicht  benützt,  so  wird  dieselbe  unzweifelhaft  jene  Kenntniß
  von  den  Vorgängen  und  Verhältnissen  im  Amtobezirke  sortwährend  erlangen,
welche  sich  als  die  Vorbedingung  für  die  erfolgreiche  Lösung  der  distriktspolizeilichen
  Aufgabe  darstellt.

In  diesem  Falle  muß  sich  in  derselben  als  dem  Mittelpunkte  ein  sehr  reichhaltiges
  Material  vereinigen,  welches  vor  Zersplitterung  bewahrt  und,  soweit  es
nicht  sofort  sachgemäß  zu  verwenden  ist,  gesammelt,  gesichtet,  nach  Erforderniß  eränzt
  und  für  den  künftigen  Gebrauch  beigehalten  die  eben  bezeichnete  Kenntniß
ortwährend  liefern  wird.

Zur  Erreichung  dieses  Zieles  ist  weder  Vielschreiberei  der  Behörde  oder  der
ihr  unter=  und  beigeordneten  Organe,  noch  kleinliche  Einmischung  in  alle  Angelegenheiten
  und  Verhältnisse  nothwendig  oder  selbst  nur  dienlich,  allerdings  aber
eine  fortlaufende,  sich  des  Zweckes  bewußte  und  auf  denselben  gerichtete  Thätigkeit
der  Distriktspolizeibehörde  erforderlich.

Mit  einer  solchen  Thätigkeit  ist  durchaus  unverträglich,  daß  z.  B.  die  eingelangenden
  Mittheilungen  und  Anzeigen  über  vorgefallene  strafbare  Handlungen
nach  flüchtiger  Durchlesung  auf  die  Seite  gelegt,  die  allmonatlich  von  den  Vertretern
  der  Staatsanwaltschaft  mitgetheilten  Straflisten  lediglich  durch  die  Hände
des  Kanzleipersonals  zur  Ergänzung  und  Neuanlegung  der  distriktspolizeilichen
Listen  gehen,  der  Verkehr  mit  diesen  Vertretern  und  mit  der  Gendarmerie,  wenn
auch  nicht  ganz  unterlassen,  doch  auf  das  Aeußerste  beschränkt  und  in  keiner  Weise
fruchtbar  gemacht  wird  oder  die  beitung  und  Beaussichtigung  der  ortspolizeilichen
Thäligkeit  meist  nur  von  der  Amtskanzlei  aus  in  allgemeinen  Erlassen  und  ohne
Rücksicht  und  Eingehen  auf  die  besondern,  in  den  einzelnen  Gemeinden  bestehenden
  Zustände,  Bedürfnisse  und  Gebrechen  erfolgt.  «

IV.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  auf  Grund  ihrer  Kenntniß  der  Voränge
  und  Verhältnisse  im  Amtsbezirke  jene  vorbeugende,  repressive  und  entdeckende
hätigkeit,  welche  deren  obenbezeichnete  Aufgabe  bildet,  nach  Maßgabe  ihrer  Zuständigkeit

  zu  entwickeln.

Hiebei  stehen  denselben  allerdings  nicht  mehr  die  sämmtlichen  früheren  Hilfsmittel

  zu  Gebote,  da  in  dieser  Beziehung  mehrfache  und  tiefeingreifende  Aenderunen
  eingetreten  sind.  Hiedurch  und  durch  das  Zusammentreffen  anderer  ungünstiger
Verhähtzisse  ist  die  Lösung  der  bezeichneten  Aufgabe,  namentlich  in  einzelnen  Landestheilen,
  unleugbar  wesentlich  erschwert,  keineswegs  aber,  wie  nicht  selten  behauptet
  wird,  unmöglich  geworden,  was  durch  die  fortwährend  entsprechende  Wirksamkeit
so  vieler  Distriktspolizeibehörden  selbst  genugsam  widerlegt  ist.  Jedenfalls  ergibt
sich  für  die  betreffenden  Behörden  die  ernste  Verpflichtung,  von  ihren  Zuständigkeiten
  und  Hilfsmitteln  mit  aller  Umsicht  und  Ausdauer  wohlbemessenen  Gebrauch
zu  machen  und  nicht  durch  gegentheiliges  Verhalten  den  gegründeten  Vorwurf  auf
sich  zu  laden,  daß  die  hhte  Behauptung  zum  Deckmantel  der  Unthätigkeit  in
den  in  Frage  stehenden  Beziehungen  benützt  werden  wolle.

Uebrigens  wird  die  genaue  Kenntniß  der  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen,

welche  bei  jeden  Distriktspolizeibeamten  vorausgesetzt  werden  muß,  allenthalben  die
Ueberzeugung  verschaffen,  daß  auch  gegenwärtig  noch  das  Gebiet  der  einschlägigen
        <pb n="260" />
        234  Sicherheitspolizei.

distriktspolizeilichen  Zuständigkeiten  weit  ausgedehnt  und  die  den  Distriktspolizeibehörden
  zu  Gebote  stehenden  Hilfsmittel  nichts  weniger  als  gering  und  unbedeutend
  sind.

Es  wird  hier  nur  auf  den  Art.  30  Abs.  1  des  P.St.G.B.  hingewiesen,
welcher  den  Polizeibehörden  die  Befugniß  einräumt,  in  Fällen,  welche  mit  Strafe
gesetzlich  bedroht  sind,  vorbehaltlich  der  spätern  Strafverfolgung  so  weit  nöthig
vorläufi  einzuschreiten.

ieses  Recht  der  vorläufigen  Einschreitung  umfaßt  sehr  ausgedehnte  Befugnisse
  und  begreift  insbesondere  die  Ermächtigung  in  sich,  zur  Verzinderung  strafbarer
  Handlungen  die  erforderlichen  Präventivmaßregeln  vorzukehren,  der  Fortsetzung
  der  in  der  Ausführung  begriffenen  strafbaren  Handlungen  durch  die  nothwendigen
  Repressivmaßregeln  entgegenzutreten,  gegen  die  nachtheiligen  Folgen  einer
strafbaren  Handlung  Sicherungsmaßregeln  zu  ergreifen  und  die  Einschreitung  des
Strafrichters  gegen  verübte  strafbare  Handlungen  durch  die  Maßregeln  zu  sichern,
welche  die  Art.  18  —  51  Thl.  II.  des  Snaasgesrebuches  vom  Jahre  1813  bezüglich
der  Verbrechen  und  Vergehen  vorgesehen  haben.  Die  Wahl  der  jeweilig  anzuwendenden
  Mittel  hat  sich  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu  bemessen,  wobei
  jedoch  selbstverständlich  nicht  Mittel  in  Anwendung  gebracht  werden  könncn,
deren  Gebrauch  zu  diesem  Zwecke  der  Polizeigewalt  nicht  zusteht.

Die  Wichtigkeit  des  Rechtes  der  vorläufigen  Einschreitung  ergibt  sich  von
selbst  aus  den  angeführten,  in  demselben  gelegenen  einzelnen  Besugnhsen  und  wird
noch  einleuchtender  werden,  wenn  erwogen  wird,  daß  bei  einer  großen  Reihe  strafbarer
  Handlungen  (z.  B.  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  wegen  ansteckender
Krankheiten  unter  Menschen  und  Thieren  angeordneten  Maßregeln)  die  Anwendung
  einzelner  dieser  Besugnisse  für  die  öffentlichen  Interessen  eine  ungleich  größere
Bedeutung  hat,  als  selbst  die  Ueberführung  und  Verurtheilung  der  Schuldigen.

Zugleich  wird  dadurch  auch  klar,  daß  die  durch  das  Ausschreiben  des  k.
Staatsministeriums  der  Justiz  vom  19.  Juni  1864,  die  Handhabung  der  gerichtlichen
  Polizei  durch  die  Stadt=  und  Landgerichte  betr.,  (Ausschr.  des  k.  Staatsministeriums
  des  Innern  vom  17.  Juli  13  Nr.  12,058)  den  Stadt=  und  Landerichten

  auferlegte  Verpflichtung  eine  polizeiliche  Thätigkeit  auf  Grund  des  Art.  30

bs.  1  des  P.  t.G.B.  keineswegs  überflüssig  macht;  denn  diese  Verpflichtung  bezieht
  sich  nur  auf  die  im  Art.  1P  Ziff.  2—5  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1861,
die  Gerichtsverfassung  betr.,  angeführten  Vorkehrungen  und  Erhebungen  bei  Verbrechen
  und  Vergehen,  sohin  nur  auf  einen  Theil  der  im  Rechte  der  vorläufigen
Einschreitung  gelegenen  Befugnisse  und  berührt  das  ausgedehnte  Gebiet  der  Uebertretungen
  überhaupt  nicht.

Hienach  ist  den  Distriktspolizeibehörden  in  Bezug  auf  sirafbare  Handlungen
eine  sehr  umfassende,  selbstständige  Thätigkeit  eingeräumt,  deren  Entwicklung  nicht
etwa  ihrem  Belieben  anheimgegeben  ist,  sondern  überall  da,  wo  sie  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  nöthig  ist,  für  dieselben  als  bestimmte
Pflicht  geboten  erscheint.

Uebrigens  muß  noch  daran  erinnert  werden,  daß  das  angeführte  Justizministerial-Ausschreiben
  vom  19.  Juni  1864  auch  keinen  ändernden  Einfluß  auf
die  Obliegenheiten  geäußert  hat,  welche  in  Gemäßheit  der  einschlägigen  geseszlichen
Bestimmungen  und  Vollzugsnormen  in  Bezug  auf  den  ersten  Angriff  bei  vorgefallenen
  strasbaren  Handlungen  den  Ortspolizeibehörden  zugewiesen  sind.  Diese
Obliegenheiten  werden  in  Folge  der  Indolenz  der  Ortspolizeibehörden  und  der
Unbrauchbarkeit  der  Gemeindediener  fortgesetzt  und  in  einer  Weise  vernachlässigt,
welche  nur  von  der  schlimmsten  Rückwirkung  auf  den  Sicherheitszustand  begleitet
sein  kann.  Es  muß  deshalb  das  unablässige  Bestreben  der  Distriktspolizeibehörden
darauf  gerichtct  sein,  diese  Trägheit  und  Gleichgiltigkeit  der  Ortspolizeibehörden
und  ihrer  Organe  zu  brechen,  die  Aussiellung  brauchbarer  Gemeindediener  mit
Nachdruck  herbeizuführen  und  Überhaupt  die  Ortspolizei  für  die  Erfüllung  der  gedachten
  Verpflichtungen  anzuleiten  und  heranzubilden.

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  gibt  sich  der  zuversichtlichen  Erwar-
        <pb n="261" />
        Organe  der  Sicherheitspolizei.  235

tung  hin,  daß  die  sämmtlichen  Distriktspolizeibehörden  sich  mit  regem  und  ausdauerndem
  Pflichteifer  der  Lösung  der  ihnen  in  Bezug  auf  die  öffentliche  Sicherheit,
  Ruhe  und  Ordnung  obliegenden  Aufgabe  widmen  und  auf  diese  Weise  den
gegrundeten  Klagen  über  ungenügende  oder  sonst  nicht  entsprechende  Thätigkeit
ie  berechtigten  Anlässe  benehmen.

München,  den  11.  Januar  1866.

Ueber  die  zulässige  Mitwirkung  der  Polizeibehörden  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  vergl.  M.E.  vom  22.  April  1835,  Döll.  II.  S.  293,
Seuffert's  Commentar  zur  bayr.  Ger.Ordn.  Bd.  I.  S.  229.

Bezüglich  der  Ausstellung  von  Leumunds=  und  Vermögenszeugnissen,
  welche  auf  Ersuchen  der  Untersuchungsrichter  für  Personen  auszustellen
  sind,  welche  sich  in  Untersuchung  befinden,  vergl.  Entschließung
des  Ministeriums  der  Justiz  und  des  Innern  vom  23.  Juni  1860,
K.  A.  Bl.  S.  666.

II.  Grgane  der  Sicherheitspolizei.

Unter  der  Leitung  des  Staatsministeriums  des  Innern  und  unter
der  Controle  der  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  wird  die  Sicherheitspolizei
  geübt:

a)  Durch  die  Distriktspolizeibehörden,  als  welche:

1)  die  Bezirksämter,  und
2)  die  Magistrate  der  der  k.  Regierung  unmittelbar  untergeordneten

Städte  erscheinen.  Gem.  Ordn.  vom  29.  April  1869  Art.  93.

b))  Durch  die  k.  Polizeidirection  München,  deren  Verhältniß  zum
Stadtmagistrat  München  in  Bezug  auf  die  Handhabung  der  Polizei  durch
A.  V.  vom  15.  Sept.  1818,  G.Bl.  1818  S.  573,  geregelt  ist.

c)  Durch  die  Ortspolizeibehörden,  d.  h.  in  den  kleineren  Städten
und  Märkten  die  Magistrate  und  die  Bürgermeister  der  Landgemeinden,
welche  auch  in  dieser  Beziehung  den  Bezirksämtern  untergeben  sind.
Gem.  Ordn.  vom  29.  April  1869,  Art.  92  und  138.

III.  Bilfsorgane  der  Polizeiverwaltung.

Die  Organe  mittels  deren  die  Distriktspolizeibehörden  zunächst  die
Acte  der  Sicherheitspolizei  vollziehen,  sind:

a)  Die  Gendarmerie.

Organisation  und  Wirkungskreis  der  Gendarmerie  sind  durch  neue
k.  Verordnungen  geregelt.

Die  k.  Verordnung  vom  24.  Juli  1868,  R.Bl.  S.  1386,  die
Organisation  der  Gendarmerie  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins
betr.,  bezeichnet  es  als  die  Bestimmung  der  Gendarmerie,  die  Civil-=behörden
  in  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
und  in  Handhabung  der  desfalls  bestehenden  Gesetze  und  Anordnungen
zu  unterstützen.
        <pb n="262" />
        236  Sicherheitspolizei.

Nach  &amp;amp;  2  ibid.  ist  die  Gendarmerie  in  Bezug  auf  Disciplin  und
innere  Verfassung  militärisch  organisirt,  und  in  persönlicher  und  disciplinärer
  Beziehung  dem  Kriegsministerium  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen
Verordnung  unterworfen.

In  Ansehung  ihrer  Wirksamkeit  und  Dienstleistung  ist  die  Gendarmerie
  unter  den  Regierungen,  K.  d.  K.,  und  den  Bezirksämtern,  dem
Staatsministerium  des  Innern  untergeordnet,  zu  dessen  Wirkungskreis
auch  die  Leitung  der  Gendarmerie  in  Bezug  auf  Oekonomie  gehört.

32.  Die  Mannschaft,  vom  Oberbrigadier  abwärts,  steht  in  Bezug
  auf  ihre  Dienstleistungen,  deren  Anordnung  und  Ausführung  ausschließend
  unter  den  Polizeistellen  und  Behörden.

35.  Das  Bezirksamt  bildet  die  Civildienstbehörde  der  Gendarmeriemannschaft
  seines  Bezirks,  und  hat  deren  Dienst  unter  Beiziehung
des  Oberbrigadiers  zu  leiten.

Dasselbe  ist  in  Folge  dessen  befugt,  die  Mannschaft  in  ihrer  Dienstführung
  unmittelbar  mit  Anweisungen  zu  versehen,  sie,  wo  sie  gefehlt
haben,  zu  belehren  und  zurechtzuweisen  2c.

Die  Mannschaft  ist  verpflichtet,  den  Anordnungen  des  Bezirksamts
  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Die  §&amp;amp;  52  u.  ff.  geben  die  näheren  Vorschriften  für  den  ordentlichen
  und  außerordentlichen  Dienst  der  Gendarmerie.

Vergl.  K.  A.  Verordn.  vom  13.  Aug.  1868,  R.  Bl.  S.  1530,
die  Organisation  der  Gendarmerie  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt
München  betr.

Die  K.  A.  Verordn.  vom  19.  Dez.  1868,  R.  Bl.  S.  2495,
Organisation  der  Gendarmerie  in  der  Pfalz  betr.

b)  Polizeidiener.

Nach  Art.  92  u.  138  der  Gem.  Ordn.  vom  29.  April  1869  übt  in
allen  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung  der  Magistrat,
in  allen  übrigen  Gemeinden  der  Bürgermeister  die  Ortspolizei  aus.

Es  steht  ihm  das  Recht  aber  auch  die  Pflicht  zu,  das  zur  Ausübung
  der  Polizei  erforderliche  Personal  aufzunehmen.

Die  Polizeiwachmannschaft  der  Städte  ist  nicht  allein  zum  allgemeinen
  Sicherheitsdienst,  sondern  auch  insbesondere  zum  localen  Dienst,
zur  Handhabung  der  ortspolizeilichen  Anordnungen  berufen.

Ihr  Dienst  bemißt  sich  sonach  im  Allgemeinen  nach  den  bestehenden
  Strafgesetzen,  sowie  nach  dem  Inhalte  der  rechtsgiltig  bestehenden
Verordnungen,  ober-,  distrikts=  oder  ortspolizeilicher  Vorschriften,  sowie
nach  den  besonderen  örtlichen  Dienstesinstructionen.

Vergl.  Instruction  für  den  Polizeidiener  vom  19.  März  1800,
Döll.  XIII.  S.  11  u.  ff.

Ueber  Uniformirung  und  Bewaffnung  der  städtischen  Polizeimannschaft
  siehe  M.E.  vom  29.  Jan.  1846,  Döll.  XXVI.  S.  83,  M.  E.
vom  26.  Sept.  1846,  ibid.  S.  85.
        <pb n="263" />
        Hilfsorgane  der  Polizeiverwaltung.  237

Durch  M.E.  vom  13.  Nov.  1853,  K.A.Bl.  S.  692,  wurde  angeordnet,
  daß  die  städtische  Polizeimannschaft  an  der  Stelle  der  bisherigen
zwei  von  der  Schulter  herabhängenden  über  die  Brust  sich  kreuzenden
Kuppeln  fortan  nur  eine  für  Säbel  und  Patrontasche  gemeinschaftlich
mit  einer  weiß  metallenen  Schließe  versehene  Kuppel  um  den  Leib  zu
tragen  haben.

Ueber  Erhebung  von  Anzeigegebühren  vergl.  V.  vom  3.  Juli  1836,
Döll.  XIII.  S.  1474.

Sie  können  nur  auf  Grund  richterlichen  Urtheils  zur  Erhebung
gelangen.

c)  Amtsdiener.

Die  Amtsdiener  bei  den  Verwaltungsbehörden  haben  lediglich
Bureau=  und  Botendienste  zu  leisten,  und  dürfen  für  den  Sicherheitsdienst
  nicht  verwendet  werden.

(Instr.  vom  28.  Mai  1872  s.  oben  S.  70.)

IV.  Perhältniß  der  Polizeibehörden  zu  den  Staatsanwälten.

Es  ist  hierüber  bereits  oben  einiges  angeführt  worden.

Zur  Ergänzung  des  dort  Gesagten  wird  auf  Grund  neuerlicher
Vollzugsnormen  noch  folgendes  bemerkt:

Nach  den  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung  in  Uebertretungsfällen
  vom  26.  Mai  1862  K  1,  2,  9,  50  —  53,  liegt  die  Verfolgung
  von  Uebertretungen,  welche  in  erster  Instanz  von  den  Stadtund
  Landgerichten  abzuurtheilen  sind,  den  Vertretern  der  Staatsanwaltschaft
  bei  diesen  Gerichten  ob.  Alle  Anzeigen  von  Uebertretungen  sind
daher  stets  an  die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  zu  richten.  —  Gelangen
  solche  Anzeigen  an  die  Distriktspolizeibehörden,  so  sind  sie  stets
der  Staatsanwaltschaft  von  kurzer  Hand  mitzutheilen.

Erscheint  dem  Staatsanwalte  behufs  der  Bemessung  des  einzuschlagenden
  Verfahrens  eine  Ergänzung  der  Anzeige  oder  eine  sonstige
Aufklärung  der  Sache  nothwendig,  und  kann  diesem  Antrage  nicht  durch
mündliche  Erkundigung  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  abgeholfen
werden,  so  hat  derselbe  auf  dem  kürzesten  Wege,  namentlich  durch  die
Orts=  und  Distriktspolizeibehörde  und  die  Gendarmerie  die  Vervollständigung
  der  Anzeige,  die  Befragung  der  Auskunftspersonen  2rc.  zu  veranlassen.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  hierin  bereitwillig  zu  unterstützen.

Späheverfügungen  und  sonstige  Bekanntmachungen  sind  von  dem
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  selbst  zu  erlassen.

Die  Verfügung  hinsichtlich  der  Anordnung  und  Ausführung  der
vom  Gerichte  in  einzelnen  Fällen  als  zulässig  erklärten  polizeilichen  Maßregeln
  (Polizeiaussicht,  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt,  Landesverweisung,
  Schließung  von  Anstalten  u.  dergl.),  liegt  den  Polizeibehörden
        <pb n="264" />
        238  Sicherheitspolizei.

von  Amtswegen  ob.  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  hat  deshalb
keinen  besondern  Antrag  hierauf  zu  stellen,  sondern  sich  lediglich  auf  die
Mittheilung  der  desfallsigen  Urtheile  an  die  Polizeibehörden  zu  beschränken.
  Diese  Mittheilung  hat  auch  in  allen  Fällen  zu  erfolgen,  in  welchen
den  Polizeibehörden  der  Vollzug  einer  gerichtlichen  Anordnung  gesetzlich
überwiesen  ist,  insbesondere  in  dem  Fall  des  Art.  90  Abs.  4,  Art.  108
des  P.  St.  G.  u.  s.  w.

Die  hier  bezeichneten  Mittheilungen  haben  von  dem  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  sogleich  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Strafurtheils
  zu  geschehen,  und  zwar:

1)  bei  der  Verurtheilung  von  Inländern  an  die  zuständige  Distriktspolizeibehörde;


2)  bei  den  Verurtheilungen  von  Ausländern  an  die  Distriktspolizeibehörde
  des  Gerichtssprengels.

Wird  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  im  Strafurtheile  die  Zulässigkeit
  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  ausgesprochen
  wurde,  die  Verwahrung  von  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
  angeordnet,  und  erbietet  sich  diese  Behörde  vor  Beginn  des
Vollzugs  der  erkannten  Arreststrafe  oder  während  der  Strafhaft  zur
Uebernahme  des  betreffenden  Verurtheilten  in  die  Polizeianstalt,  so  ist
vom  Gerichte  diesem  Ansinnen  in  den  hiezu  geeigneten  Fällen  Statt  zu
geben,  und  der  Vollzug  der  Arreststrafe,  beziehungsweise  des  Strafrestes
der  Distriktspolizeibehörde  gegen  seinerseitige  Mittheilung  des  Strafvoll--zugsnachweises
  zu  überlassen.

Befinden  sich  Ausländer,  gegen  welche  im  Strafurtheile  die  Zulässigkeit
  der  Landesverweisung,  oder  Inländer,  gegen  welche  die  Zulässigkeit
  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  oder  der  Verwahrung  in  einer
Polizeianstalt  ausgesprochen  wurde,  in  Haft,  so  sind  dieselben  nach  bethätigtem
  Strafvollzuge  nicht  auf  freien  Fuß  zu  setzen,  sondern  sogleich
nach  verbüßter  Strafe  durch  die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  unter
Beachtung  der  einschlägigen  polizeilichen  Einrichtungen  und  Anordnungen,
insbesondere  der  bestehenden  Bestimmungen  über  das  Schubwesen,  an
die  Polizeibehörden  abzugeben.

Vergl.  A.  V.  vom  29.  März  1863,  R.  Bl.  S.  553,  die  Verhängung
  der  Polizeiaufsicht  oder  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  anstatt
  der  Ausweisung  betr.

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  diese  Abgabe  eines  verhafteten  Verurtheilten
  an  die  Distriktspolizeibehörde  erfolgt,  ist  der  letzteren  von  dem
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  sogleich  bei  der  oben  erwähnten  Mittheilung
  des  Strafurtheils  im  Voraus  bekannt  zu  geben.

Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  haben  nach  Anleitung  der
60  —  65  der  Vorschriften  für  Geschäftsbehandlung  rc.  besondere  Straflisten
  zu  führen.

In  diesen  Straflisten,  welche  in  alphabetischer  Reihenfolge  anzulegen
  sind,  ist  jedem  Verurtheilten  ein  besonderer  Bogen  zu  widmen,
        <pb n="265" />
        Verhältniß  der  Polizeibehörben  zu  den  Staatsanwälten.  239

in  welchem  nach  der  Zeitfolge  die  Verurtheilungen  eingetragen  werden.
(Vergl.  Form.  31  —  Beilage  zur  Anleitung  cce.)

In  diese  Straflisten,  welche  in  gleicher  Weise  auch  von
den  Distriktspolizeibehörden  geführt  werden  müssen,
sind  einzutragen,  gleichviel  ob  die  Verurtheilung  im  Inlande  oder  im
Auslande  erfolgte:

1)  alle  verurtheilenden  Erkenntnisse  wegen  Verbrechens,  Vergehens
oder  einer  im  Strafgesetzbuche  behandelten  Uebertretung,
soferne  die  Uebertretung  nicht  blos  aus  Fahrlässigkeit  begangen
worden  ist;

2)  die  Strafurtheile  wegen  der  im  Polizeistrafgesetzbuche  oder  in  besondern
  Gesetzen  und  Verordnungen  vorgesehenen  Uebertretungen,
jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  fragliche  Uebertretung  für  die
Beurtheilung  des  allgemeinen  bürgerlichen  Lebenswandels,  oder
des  Verhaltens  der  betreffenden  Person  in  ihrer  besondern  Berufsstellung
  von  Bedeutung  ist.

Die  von  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  angelegten  Straflisten
  sind  jedesmal  nach  Ablauf  des  Quartals  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  des  Gerichtssprengels  zum  Zwecke  der  Ergänzung  und
Vervollständigung  der  hier  geführten  Listen  von  kurzer  Hand,  und  gegen
möglichst  zu  beschleunigende  Rückgabe  abzugeben.

Erhalten  die  Distriktspolizeibehörden  durch  ausländische  Behörden
Nachricht  von  einer  im  Auslande  erfolgten  Aburtheilung,  so  haben  sie
ihrerseits  sofort  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  Kenntniß  zu  geben.

Die  Distriktspolizeibehörden  sollen  sich  in  der  Regel  der  Aufgabe
nicht  entziehen,  die  bei  ihnen  erstatteten  Anzeigen  über  Verbrechen  oder
Vergehen  auch  zu  Protokoll  zu  nehmen;  wenn  auch  diese  Anzeige  an  den
Staatsanwalt  oder  Untersuchungsrichter  zu  gelangen  hat,  so  hat  gleichwohl
  auch  die  Polizeibehörde  ein  Interesse,  von  allen  vorkommenden
Verbrechen  2c.  Kenntniß  zu  nehmen,  um  pflichtmäßig  zur  Erforschung
des  Thäters  mitzuwirken  2c.

V.  Aufgabe  der  Polizeibehörden  bei  einzelnen  Sicherheits-Störungen.


1.  Bettel.

Die  A.  V.  vom  28.  Nov.  1816,  Bettler  und  Landstreicher  betr.,
erscheint  in  denjenigen  Bestimmungen,  in  welchen  sie  die  strafbaren  Reate,
die  Strafe  und  die  Competenz  zur  Strafe  normirt,  als  aufgehoben.

(Einf.G.  Art.  1  und  2.)

Das  St.G.B.  normirt  in  den  Art.  87—  91  den  Begriff  des
strafbaren  Bettels.

Aufgabe  der  Distriktspolizeibehörde  ist  es,  dem  Bettel  zunächst  durch
sittliche  Mittel  der  Belehrung,  der  Beschäftigung,  durch  Unterbringung
        <pb n="266" />
        240  Sicherheitspolizei.

der  Kinder  und  Armen  in  Kinderbewahranstalten,  in  Rettungshäusern,
durch  Unterbringung  Arbeitsunfähiger  in  Versorgungsanstalten  2c.  entgegenzutreten.


Bettler  sind  auf  Betreten  festzunehmen  und  dem  zuständigen  Richter
vorführen  zu  lassen.

Befindet  sich  ein  Bettler  im  Besitze  falscher  Reisepässe,  Paßkarten,
Arbeits=  oder  Dienstbücher,  oder  sonstiger  falscher  Legitimationspapiere,
oder  von  Waffen,  Brech=  oder  Sperrwerkzeugen,  oder  anderen  für  die
Sicherheit  der  Personen  oder  des  Eigenthums  gefährlichen  Werkzeugen,
so  sind  diese  Gegenstände  von  der  Polizei  vorsorglich  zu  beschlagnahmen
und  an  das  Gericht  oder  die  Staatsanwaltschaft  zu  übergeben.

Das  P.  St.G.  B.  Art.  91  gestattet  den  Ortspolizeibehörden  das
Einsammeln  herkömmlicher  Geschenke  zu  Weihnachten,  Neujahr  2c.  an
öffentlichen  Plätzen  zu  verbieten;  wo  dieses  Sammeln  also  nicht  local
verboten  ist,  kann  eine  Einschreitung  dagegen  nicht  Statt  finden.

Das  Einsammeln  sassionsmäßiger  Reichnisse  von  Seite  der  hiezu
berechtigten  Pfarrer,  Lehrer  rc.  kann  einem  ortspolizeilichen  Verbote  nicht
unterworfen  werden.

2.  Laudstreicherei  und  Arbeitsscheue.

Der  Landstreicherei  ist  derjenige  schuldig,  der  ohne  bestimmten
Wohnsitz  oder  mit  Verlassung  seines  Wohnortes  geschäfts=  und  arbeitslos
  herumzieht,  ohne  sich  darüber  ausweisen  zu  können,  daß  er  die
Mittel  zu  seinem  redlichen  Unterhalte  besitze  oder  eine  Gelegenheit  hierzu
aufsuche.  (Art.  87  des  P.  St.  G.)

Bettler  und  Landstreicher  sollen  in  der  Regel  nach  erstandener
Strafe  an  ihre  Heimatsbehörde  geliefert  werden.

Nur  wo  eine  Gewähr  dafür  besteht,  daß  ein  Bettler  oder  Vagant
einen  ihm  zur  Heimreise  ausgestellten  Paß  nicht  mißbrauchen  werde,
kann  von  der  Heimlieferung  Umgang  genommen  werden.

Die  Bestimmungen  der  Verordn.  vom  28.  Nov.  1816,  so  weit
sie  die  Heimweisung  und  Fortschaffung  der  Bettler  und  Landstreicher  betreffen,
  und  nicht  durch  Verordn.  vom  24.  Juni  1862  modificirt  sind,
bleiben  in  Kraft.

In  der  Regel  obliegt  die  Lieferung  von  Verhafteten  der  Gendarmerie;
  zur  Lieferung  von  Bettlern  und  Vaganten  können  auch  Polizeioder
  Gemeindediener  verwendet  werden.

Die  Amtsdiener  der  Bezirksämter  können  hiezu  nicht  verwendet
werden.

Der  Art.  87  des  P.  St.  G.  B.  über  Arbeitsscheue  hat  durch  Art.  44
Abs.  II.  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  die  Armenpflege
betreffend,  dahin  eine  Abänderung  erfahren:  „daß  arbeitsfähige  Personen,
  welche  innerhalb  Jahresfrist  von  der  Armenpflege  Unterstützung
beansprucht  oder  bezogen  haben,  wenn  sie  weder  einer  ihren  Kräften  angemessenen
  Arbeit  sich  widmen,  noch  darzuthun  vermögen,  daß  sie  sich
        <pb n="267" />
        Aussicht  auf  Landstreicher.  241

auf  erlaubte  Weise  nähren“,  mit  Arrest  bestraft  werden  können,  auch
dann,  wenn  sie  von  der  Polizeibehörde  vorher  nicht  angewiesen  worden
sind,  sich  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  einer  ihren  Kräften  angemessenen
  Arbeit  zu  widmen.

Im  Falle  sie  dieses  unterlassen,  ist  die  gerichtliche  Strafeinschreitung
  gegen  dieselben  zu  provociren.  (Art.  87  des  P.  St.G.)

Die  in  diesem  Artikel  erwähnte  Befugniß,  den  darin  bezeichneten
Personen  eine  Frist  zum  Eintritt  in  Dienst  oder  Arbeit  vorzusetzen,
steht  nach  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  betr.,  §  7  R.Bl.  S.  1420,  den  Distriktspolizeibehörden,
beziehungsweise  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  in  München  der
k.  Polizeidirection,  zu.

Ueber  Behandlung  des  Schubwesens  und  die  Benützung  der  Gefängnisse
  der  Stadt=  und  Landgerichte  für  Zwecke  der  Verwaltung,  namentlich
  über  Behandlung  des  Schubwesens  bei  den  von  dem  Sitze  des
Bezirksamtes  entfernten  Landgerichten,  ordnet  die  M.  E.  vom  21.  Juni
1862  folgendes  an:

Königreich  Bayern.
Staatsministerium  der  Justiz,  des  Innern,  dann  der  Finanzen.

In  Folge  der  mit  dem  1.  Juli  l.  J.  eintretenden  Trennung  der  Rechtspflege
  von  der  Verwaltung  gehen  die  dermalen  vorhandenen,  in  dem  Besitze  des
Staates  befindlichen  Polizeigefängnisse  an  die  mit  der  Aburtheilung  der  Uebertreiungen
  beauftragten  Stadt=  und  Landgerichte  über.

Nachdem  jedoch  den  Distriktsverwaltungsbehörden  auch  in  Zukunft  behufs
der  Aufnahme  der  Schüblinge  und  anderer  in  Folge  administrativer  Zuständigkeit
zu  verwahrenden  Personen  Eesängnißräume  zur  Verfügung  stehen  müssen  und  von
dem  bezeichneten  Zeitpunkte  an  zugleich  bezüglich  des  Schubwesens  besondere  Anordnungen
  nothwendig  werden,  so  wird  über  die  Benützung  der  Polizeigefängnisse
der  Stadt=  und  Landgerichte  für  Zwecke  der  Verwaltung  und  über  das  Schubwesen
Nachstehendes  verfügt:

I.  Die  Schüblinge  und  alle  andern  in  Folge  der  Zuständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörden
  zu  verwahrenden  Personen  werden  in  die  Polizeigefängnisse
der  Stadt=  und  Landgerichte  aufgenommen.

Hievon  sind  jedoch  diejenigen  Gefangenen  ausgenommen,  welche  von  einem
der  Regierung  unmittelbar  untergeordneten  tadtmoißtrate  in  Folge  administrativer
Zuständigkeit  an  dem  Sitze  desseloen  in  Verwahrung  genommen  oder  gehalten
werden,  ohne  in  die  Categorie  der  Schüblinge  zu  fallen.

Wenn  die  an  dem  Sitze  eines  Bezirksamtes  befindlichen  Stadt=  oder  Landgerichte
  mehrere  Polizeigefängnisse  haben,  so  ist  im  Benehmen  der  Vorstände  dieser
Gerichte  und  der  Bezirksämter  eines  dieser  Gefängnisse  für  die  Mitbenützung  der
letzteren  zu  bestimmen.

Hinsichtlich  der  in  den  Polizeigefängnissen  der  Stadt=  und  Landgerichte  verwahrten
  Schüblinge  und  sonstigen  bezirksamtlichen  Gefangenen  finden  vorläufig
die  Bestimmungen  der  am  13.  Fan.  1859  von  den  Staatsministerien  der  Justiz,
des  Innern  und  der  Finanzen  erlassenen  Instruction  für  den  Dienst  in  den  gemeinschaftlichen
  Frohnfesten  mit  Ausnahme  der  98  13  und  14  in  der  Weise  analoge
  Anwendung,  daß  dasjenige,  was  in  Betreff  der  bezirksgerichtlichen  Beamten
und  Gefängnisse  verordnet  ist,  von  den  Stadt=  und  Landgerichten  und  dasjenige,
was  in  Betreff  der  Landgerichte  verordnet  ist,  von  den  Bezirksämtern  zu  gelten  hat.

Nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  richtet  sich  auch  die  künftige  Genütung
der  Polizeigefängnisse  zu  München  und  Augsburg.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  16
        <pb n="268" />
        242  Sicherheitspolizei.

II.  Das  Schubwesen  verbleibt  auch  in  Zukunft  den  Distriktsverwaltungsbehhrden
  und  wird  nach  den  zur  Zeit  hierüber  bestehenden  Normen  künftig  von
der  Polizeidirection  München  und  den  Bezirksämtern  beziehungsweise  den  exponirten
  Bezirksamtsassessoren,  besorgt.

Nachdem  sich  jedoch  in  der  Stadt  Augsburg  gegenwärtig  der  Sitz  eines
Bezirksamtes  nicht  befindet,  so  bleibt  dem  Stadtmagistrate  Augsburg  bis  auf
Weiteres  die  Besorgung  des  Schubwesens  übertragen.

An  denjenigen  bandgerichtssien,  an  welchen  sich  nicht  zugleich  ein  Bezirksamt
  oder  ein  exponirter  Bezirksamtsassessor  befindet,  werden  den  Vertretern  der
Staatsanwaltschaft  bei  diesen  Landgerichten  die  Geschäfte  des  Schubwesens  zur
Besorgung  nach  folgenden  näheren  Bestimmungen  übertragen:

¾l  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  hat  in  den  Fällen,  in  welchen
eine  Person  von  dem  Sitze  des  Landgerichts  mittels  Schubes  weiter  geliefert  werden
muß,  anstatt  des  Bezirksamtes  die  Einleitung  zum  Schubtransporte  zu  treffen  und
den  Transportvorweis  für  die  Begleitungsmannschaft  auszufertigen,  sowie  bei
Durchschüblingen  die  nothwendig  werdende  Instradirung  vorzunehmen.

Derselbe  handelt  hiebei  nach  den  Weisungen  und  Instructionen  des  Bezirksamtes,
  welches  jederzeit  von  der  auf  das  Schubwesen  bezüglichen  Geschäftsführung
des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  Einsicht  nehmen  kann.

Dem  Bezirksamte  selbst  bleiben  die  gesammte  obere  Leitung  des  Schubwesens,
  insbesondere  die  Veraccordirung  des  Schubfuhrwerkes,  die  Aufstellung  von
Transporteurs  in  Fällen,  in  welchen  die  Gendarmerie  den  Schubtransport  nicht
besorgt,  sowie  überhaupt  alle,  auf  die  Einrichtung  und  Regelung  des  Schubwesens
im  Allgemeinen  bezüglichen  Gegenstände  ausschließend  vorbehalten.

2)  Der  Transportvorweis,  in  welchem  unter  Anderem  die  einzuschlagende
Richtung  und  der  Endpunkt  des  Transportes  genauest  bezeichnet  werden  muPt  ist
in  nachstehender  Weise  zu  unterfertigen:

Anstatt  des  Bezirksamtes
der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  N.  N.
L.  S.)  Unterschrift.

3)  Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  hat  ein  fortlaufendes  Register  zu
führen,  aus  welchem  das  Signalement  der  verschubten  Personen,  sowie  die  Zeit,
Art  und  Weise  ihrer  Lieferung  genau  zu  ersehen  sein  muß.

4)  Die  Frage,  ob  der  Transport  zu  Fuße  oder  zu  Wagen  zu  erfolgen  hat,
ist  in  den  einzelnen  Fällen  von  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  nach  den
dermalen  hierüber  bestehenden  Vorschriften  zur  Lösung  zu  bringen.  Derselbe  hat
daher  gegebenen  Falls  das  schriftliche  Gutachten  des  am  Landgerichtssitze  befindlichen
Bezirksarztes  und  zwar  von  kurzer  Hand  zu  erholen.

5)  In  Fällen,  in  welchen  die  Anschaffung  von  Kleidungsstücken  für  einen
Schübling  unabweisbar  ist,  hat  derselbe  für  deren  unverzügliche  Beischaffung  Sorge
zu  tragen  und  hierüber  dem  Bezirksamte  Anzeige  zu  machen,  damit  nach  den  Umständen
  wegen  des  Ersatzes  der  Anschaffungskosten  Einleitung  getroffen  werden  kann.

6)  Der  Regiebedarf  wird  den  Vertretern  der  Staatsanwaltschaft  von  den
Bezirksämtern  geliefert  und  fällt  bis  auf  Weiteres  der  Position  des  Sicherheitsreats,
  Fnnsport  von  Verhafteten  und  Verpflegung  während  des  Transportes“
zur  Last.

7)  Die  Rechnung  über  die  Kosten  der  Verpflegung,  Reinigung,  Bekleidung
und  des  Transportes  der  Schüblinge  ist  von  dem  Landgerichtsdiener  vierteljährig
zu  stellen,  von  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  zu  contrasigniren  und  sammt
den  bezüglichen  Verhandlungen  dem  Bezirksamte  vorzulegen,  welches  dieselbe  mit
der  eigenen  Kostenrechnung  der  k.  Regierungsfinanzkammer  zur  Revision  und  Einweisung
  in  Vorlage  zu  bringen  hat.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  namentlich  wegen  des  mittels  Eisenbahn
erfolgenden  Transportes  Kosienvorschüsse  unvermeidlich  werden,  sind  die  betreffenden
  Landgerichtsdiener  auf  Ansuchen  von  den  k.  Rentämtern  mit  krarialischen
Geldvorschüssen  gegen  Abrechnung  zu  versehen.
        <pb n="269" />
        Aufsicht  auf  Landstreicher.  243

Die  Bezirksämter  haben  den  in  ihrem  Amtobezirke  befindlichen  Vertretern
der  Staatsanwaltschaft,  welchen  nach  dem  Vorstehenden  die  Geschäfte  des  Schubwesens
  übertragen  werden,  sogleich  den  dermaligen  Stand  der  über  das  Schubwesen
  bestehenden  Bestimmungen  bekannt  zu  geben  und  denselben  zugleich  die  nach
der  örtlichen  Lage  veranlaßten  Instructionen  zu  ertheilen.  W.  ist  bemessene
Rücksicht  insbesondere  auch  darauf  zu  nehmen,  daß  Personen,  deren  Lieferung  aus
irgend  einem  Grunde  erst  von  der  Bereinigung  von  Vorfragen  abhängig  erscheint,
nicht  vor  letzterer  dem  Schube  übergeben,  sondern  nach  Umständen  an  das  Bezirksamt
  zur  weiteren  Einleitung  abgegeben  werden.

München,  den  21.  Juni  1862.

Hiernach  steht  der  Grundsatz  fest,  daß  das  Schubwesen  auch  künftig
der  Leitung  der  Distriktspolizei  unterstellt  bleibe.

Nach  M.E.  vom  19.  Nov.  1861  kann  die  Fertigung  gesonderter
Listen  und  Register  zu  den  Vaganten-Protokollen  um  so  weniger  erlassen
  werden,  als  der  Rückfall  hierin  strafbar  ist,  und  das  leichtere  Auffinden
  der  früheren  Verhandlungen  gesichert  sein  muß.

Ueber  die  Art  der  Lieferung  ist  folgendes  zu  bemerken,  und  zwar:

a)  Ueber  das  Schubwesen
ordnet  die  M.E.  vom  15.  Febr.  1869,  K.  A.  Bl.  S.  389,  folgendes  an:

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  hat  aus  mehrfachen  Vorlagen  ersehen,
  daß  der  Schub,  namentlich  in  größeren  Städten  nicht  etwa  blos  als  Folge
richterlicher  Verurtheilung  oder  als  Mittel
4)  zum  Transporte  von  Untersuchungs-Gefangenen,

3  zur  Ablieferung  in  Straf-,  Polizei=  und  Staatserziehungs-Anstalten,  und.
3)  zur  Verbringung  aus  Strafanstalten  in  Polizeianstalten  angewendet,  sondern
in  ganz  unzulässiger  Weise  als  selbstständige  Maßregel  der
Aufenthalts-Entziehung  benützt  wird,  so  daß  vielfach  fremde  Personen  ohne
vorausgegangene  Bestrafung  lediglich  wegen  Arbeitslosigkeit,  Mangel

an  Reisegeld  u.  s.  w.  dem  Schubtransporte  Übergeben  werden.

Dieses  Verfahren  widerstreitet  aber  bestimmten  Vorschriften,  verursacht  dem
Staate  viele  nutzlose  Kosten  und  ist  zudem  in  Bezug  auf  den  Sicherheitszweck  von
geringem  Erfolge.

Schon  in  den  Art.  21  und  22  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  Nov.
1816,  die  Bettler  und  Landstreicher  betr.,  ist  angeordnet,  daß  die  inländischen
Bettler  und  Landstreicher,  sowie  die  denselben  gleichzuachtenden  Personen  nach  geschehener
  Abwandlung  in  der  Regel  frei  oder  mittels  eines  Vorweises  zu  entlassen
  seien,  daß  dagegen  die  Lieferung  mittels  Wache  (Schub)  nur  ausnahmsweise
  elchefen  und  letzteren  Falls  bedeutende  Entfernung  vom  Wohnorte  und  große
Sicherheitsgefährlichkeit  den  betreffenden  Personen  als  Anhaltspunkt  dienen  soll.

Durch  die  in  Folge  der  Zeit  eingetretenen  Verkehrserleichterungen  und  insbesondere
  durch  die  Eisenbahnen  ist  das  erste  Kriterium  zur  ausnahmsweisen
Anwendung  des  Schubes  größtenhdeils  hinweggefallen,  während  die  Verschubung
wegen  Sicherheitsgefährlichkeit  außer  den  oben  Ziffer  1—  3  angeführten  Fällen
wohl  nur  selten  veranlaßt  erscheint.

Die  planlose  sich  nicht  hauptsächlich  auf  sicherheitsgefährliche  Individnen
beschränkende  Verschubung  verursacht  selbstverständlich  einen  enormen  Kostenaufwand
  und  ist  namentlich  bei  Inländern  fast  ohne  jeden  practischen  Erfolg,  indem
es  eine  bekannte  Sache  ist,  daß  die  in  ihre  Heimat  Transportirten  dort  selten  Beschäftigung
  finden  und  daher  schon  wegen  Erhaltung  ihres  Lebens  dieselbe  so
schleunig  als  möglich  wieder  verlassen  müssen,  weil  ferner  die  Fälle  nicht  selten
sind,  daß  Schüblluge  nach  wenigen  Tagen  wieder  an  den  Ort  ihres  früheren

16
        <pb n="270" />
        244  Sicherheitspolizei.

Treibens  zurückkehren,  ja  manchmal  gleichzeitig  mit  der  Sicherheitswache  und  mit
dem  nämlichen  Eisenbahnzuge  dort  wieder  eintreffen.

Da  sich  die  Lieferung  bei  dem  geringsten  Anlasse  wiederholt,  so  besteht  der
Erfolg  der  vielen  Verschubungen  zum  großen  Theile  thatsächlich  in  nichts  Anderem,
  als  daß  täglich  eine  Menge  müfsiger  Menschen  mit  enormen  Kosten  hinund
  hergefahren,  verpflegt,  theilweise  sogar  gekleidet  und  daß  täglich  eine  große
Zahl  von  Gendarmen  wegen  der  massenhaften  Transporte  dem  eigentlichen  Sicherheitsdienste
  entzogen  wird.

Die  Vorzeichnung  von  Reiserouten  im  Sinne  des  Art.  80  des  P.  St.  G.  B.,
die  Aufforderung  zur  Arbeit  nach  Art.  87  1.  c.  und  die  Verfügung  der  Ausweisung
in  den  gesetzlich  zulässigen  Fällen  sind  viel  wirksamere  Mittel,  als  der  Schub,  jedoch
  vorausgesetzt,  daß  gegen  Nichtbeachtung  der  polizeilichen  Anordnungen  mit
dem  erforderlichen  Nachdrucke  eingeschritten  und  eine  gehörige  Controle  der  getroffenen
  Maßnahmen  geübt  wird.

Für  Personen,  denen  zufällig  und  ohne  ihr  Verschulden  die  Reisemittel  ausgegangen
  sind,  und  welche  daher  nicht  nach  Art.  88  des  P.  St.G.B.  behandelt
werden  können,  soll  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850  über  Unterstützung
  und  Verpflegung  hilfsbedürftiger  und  erkrankter  Personen  die  thunliche
Vorsorge  getroffen  werden.

Zur  Beseitigung  unnöthiger  und  unzulässiger  Schublieferungen  von  Inländern,
  sowie  zur  möglichsten  Kostenersparung  sieht  sich  das  unterfertigte  k.  Staatsministerium
  veranlaßt,  nachstehende  Anordnung  in  Erinnerung  zu  bringen.

I.  Der  Schub  darf  unbedingt  angewendet  werden:

1)  zum  Transporte  von  Untersuchungs-Gefangenen,

2)  zur  Ablieferung  in  Straf-,  Polizei=  und  Staatserziehungs-Anstalten,  vorbehalllich
  der  hierüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  und

3)  zur  Verbringung  aus  Strafanstalten  in  Polizeianstalten.

III.  In  allen  übrigen  Fällen  und  insbesondere  bei  abgewandelten  Bettlern,
Landstreichern  und  den  in  diese  Kategorie  fallenden  Personen,  soweit  sie  Inländer
  sind,  ist  die  Schublieferung  nur  in  dringenden  Ausnahmsfällen
zulässig  und  muß  der  Ausnahmsfall  jedesmal  im  Schubvorweise  angeführt  werden.

Ein  solcher  Ausnahmsfall  leegt  in  der  Regel  nicht  schon  dann  vor,  wenn
gegen  eine  Person  von  einem  auswärtigen  Gerichte  die  Zulässigkeit  der  Stellung
unter  Polizei  =  Aufsicht  oder  der  Verwahrung  in  einer  Polzzeiontalt  ausgesprochen
worden  ist,  weil  noch  nicht  feststeht,  ob  von  der  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat
die  als  zulässig  erklärten  Maßregeln  auch  wirklich  verhängt  werden.

III.  Die  Anwendung  des  Schubes  als  selbstständige  Maßregel  zum  Zwecke
der  Aufenthaltsentziehung  à  unbedingt  verboten.

Die  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  werden  beauftragt,  die
sämmtlichen  mit  der  Anordnung  von  Transporten  betrauten  Behörden  hienach  zur
genauesten  Darnachachtung  anzuweisen  und  den  Vollzug  benehmlich  mit  den  k.

egierungen,  Kammern  der  Finanzen,  entsprechend  zu  überwachen.

Den  k.  Verwaltungen  der  Straf-,  Polizei=  und  Staats-Erziehungsanstalten,
sowie  den  unmittelbaren  Stadtmagistraten  ist  vom  Vorstehenden  zur  gleichmäßigen
genauesten  Darnachachtung  Kenntniß  zu  geben.

München,  den  15.  Februar  1869.

Die  Fortbringung  von  verhafteten  oder  detinirten  Personen  mittelst
  Fuhren  ist  nur  nach  vorausgegangener  ärztlicher  Constatirung  des
Bedürfnisses  zulässig.

Durch  die  A.  V.  vom  29.  Nov.  1858,  die  Vorspannleistung  beim
Schubfuhrwerke  betr.,  ist  unter  Aufhebung  der  V.  vom  5.  Jan.  1851
angeordnet:

1)  Die  Vorspannleistung  beim  Schubfuhrwerke  wird  künftighin  in
jedem  Distriktspolizeibezirke  von  dem  Staatsärar  an  einen  Unternehmer
        <pb n="271" />
        Transport  von  Schüblingen.  245

im  Wege  der  Versteigerung  an  den  Wenigstnehmenden  vergeben.  —  Der
sich  hiernach  ergebende  Aufwand  wird  vorbehaltlich  des  Regresses  gegen
den  Schübling  ꝛc.  aus  dem  Aerar  bestritten.

2)  Findet  sich  kein  Unternehmer,  so  bleibt  auf  gemeinsame  Anordnung
  der  Regierungskammern  die  Naturalleistung  des  Schubfuhrwerks
  durch  die  Anspannbesitzer  in  der  Gemeinde  gegen  Entrichtung  des
ortsüblichen  Fuhrlohns  vorbehalten.

3)  Die  Distriktspolizeibehörden  sind  ermächtigt,  diese  Naturalleistung
  in  Anspruch  zu  nehmen,  um  Störungen  zu  vermeiden,  wenn  in
Folge  eintretender  besonderer  Verhältnisse  in  einem  Bezirke  mehr  Schubfuhrwerk
  als  der  Unternehmer  zu  stellen  vermag  oder  verpflichtet  ist,  erforderlich
  ist;  auch  in  diesem  Falle  wird  Vergütung  durch  das  k.  Aerar
geleistet.  (K.A.  Bl.  1858  S.  1911.)

Den  Vollzug  dieser  A.  V.  ordnet  eine  ministerielle  Instruction
vom  26.  Jan.  1859,  K.  A.  Bl.  1859  S.  132,  an.

b)  Ueber  Transport  auf  Eisenbahnen.

Die  an  einem  Tage  und  in  der  gleichen  Richtung  sich  ergebenden
Transporte  der  Schüblinge  auf  den  Eisenbahnen  sollen  wo  möglich  auf
dem  nämlichen  Bahnzuge  vereinigt,  die  Wege,  auf  welchen  die  Schüblinge
  an  die  nächstgelegene  Bahnstation  zu  verbringen  sind,  vorgezeichnet
und  Anordnung  getroffen  werden,  daß  die  Schüblinge  so  rechtzeitig  ankommen,
  um  mit  dem  nächsten  Bahnzug  weiter  befördert  werden  zu
können;  die  Stationsplätze,  an  denen  ein  Wechsel  der  den  Transport
begleitenden  Sicherheitswache  stattfinden  kann,  sollen  zweckmäßig  bestimmt,
  die  Benützung  von  Rücktransporten  erleichtert,  die  Begleitung
so  vieler  Schüblinge,  als  unbeschadet  der  Sicherheit  zulässig  ist,  durch
Einen  Gendarm  bewirkt  werden.

(M.  E.  vom  5.  Febr.  1849,  K.A.  Bl.  S.  115,  Döll.  XXIX.  S.  246.)

Die  Rentämter  sind  angewiesen,  die  zum  Transport  der  Schüblinge
  auf  Eisenbahnen  nöthigen  Geldvorschüsse  an  die  k.  Gendarmerie
zu  leisten,  auf  Grund  eines  Vorweises,  den  der  mit  dem  Transport  beauftragte
  Gendarm  vorzuweisen  hat  und  der  den  Namen  des  Transportirten
  und  den  Bestimmungsort  deutlich  zu  enthalten  hat.

(R.A.  vom  9.  Mai  1849,  K.  A.  Bl.  S.  281.)

Die  Eisenbahnen  dürfen  zum  Transport  aller  Schüblinge  ohne
Unterschied  und  zur  Heimfahrt  der  Gendarmen,  auch  wenn  sie  keine  Rücktransporte
  haben,  benützt  werden.

(R.A.  vom  5.  Juni  1849,  K.A.Bl.  S.  330.)

Wird  der  Transport  von  Schüblingen  auf  Eisenbahnen  anstatt  von
der  Gendarmerie  ausnahmsweise  von  andern  Bediensteten  vorgenommen,
so  gebührt  diesen  hiefür  eine  Vergütung  aus  der  Staatscasse,  die  in  allen
Fällen,  wo  die  Hin=  und  Rückfahrt  der  Begleitungsmannschaft  an  einem
Tage  erfolgt,  ohne  Unterschied,  ob  hiefür  der  Aufwand  eines  ganzen
oder  halben  Tages  erforderlich  ist,  für  Gerichtsdiener,  Polizeidiener  oder
        <pb n="272" />
        246  Sicherheitspolizei.

sonstige  Polizeimannschaft  30  kr.,  für  Gerichtsdienersgehilfen  20  kr.;
wo  die  Rückkehr  aber  erst  am  andern  Tage  erfolgt,  das  Doppelte  dieser
Gebühr  beträgt.

Eine  weitere  h.  Entschließung  des  k.  Staatsministerium  des
Innern  vom  27.  Oct.  1869,  K.A.  Bl.  S.  1989,  ordnet  auch  die
Benützung  der  Eisenbahn  von  Pleinfeld  nach  Weissenburg  für  Schüblinge
  an.  «

o)UeberTransportaufdenOstbahnen.

Ueber  den  Schüblingstransport  auf  den  bayerischen  Ostbahnen  bestimmt
  eine  Ausschreibung  der  k.  Reg.  der  Oberpfalz  vom  11.  April
1860,  mittelfr.  K.  A.  Bl.  1860  S.  433,  daß  auf  den  Ostbahnen  der
Transport  der  Schüblinge,  und  zwar  der  Landstreicher,  Militärarrestau-=ten,
  Criminalverhafteten  und  Sträflinge  stattfinde,  daß  für  die  Arrestanten
  die  Fahrtaxe  III.  Classe  zu  bezahlen  sei,  daß  die  Lieferung  in  der
Regel  durch  Gendarmerie  erfolge,  welche  in  der  Regel  nur  die  Hälfte
der  Fahrtare  III.  Classe  zu  bezahlen  habe,  während  eine  andere  Begleitungsmannschaft
  die  volle  Fahrtare  zu  entrichten  hat:  die  Gefangenen
sind  immer  nur  mit  dem  ersten  Morgenzuge  zu  befördern,  weshalb  die
der  Eisenbahn  zur  Beförderung  zu  übergebenden  Schüblinge  immer  so
zu  instruiren  sind,  daß  sie  vor  diesem  Zuge  am  Abfahrtsorte  ankommen.

Die  von  München,  Straubing  oder  Nürnberg  über  Regensburg
trausportirten  Schüblinge  sind  nach  M.E.  vom  29.  Mai  1860  in  der
Frohnfeste  zu  Regensburg  zu  verpflegen  und  erst  am  andern  Tage  weiter
zu  befördern.  (N.  A.  vom  15.  Juni  1860,  K.A.Bl.  S.  831.)

d)  Ueber  Verpflegung  und  Bekleidung  der  Schüblinge.

Für  die  Bekleidung  der  verhafteten  oder  in  Lieferung  begriffenen
  Arrestanten  oder  Schüblinge,  Bettler,  Landstreicher  rc.  haftet
das  k.  Aerar,  wogegen  der  Aufwand  für  Bekleidung  eines  Vaganten
nach  erstandener  Haft  in  seiner  Heimat  und  vor  der  Ablieferung  in
eine  Straf=  oder  Polizeianstalt  der  Heimatsgemeinde  zur  Last  fällt.

(M.GE.  vom  22.  April  1852,  Döll.  XXIX.  S.  245.)

Die  Anordnung  für  Bekleidung  der  Schüblinge  steht  den  mit  dem
Vollzuge  des  Schubes  betrauten  Behörden,  nicht  den  die  Schublieferung
anordnenden  Behörden  zu.

(M.  E.  vom  21.  Juni  1869,  K.  A.  Bl.  S.  1123.)

Bei  strenger  Kälte  sind  Vaganten  und  sonstige  Arrestanten,  welche
per  Eisenbahn  transportirt  werden,  nur  auf  kürzere  Strecken  zu  instradiren
  und  ist  Bedacht  zu  nehmen,  daß  sie  wo  möglich  nicht  über  5
Stunden  auf  dem  Transporte  zuzubringen  haben;  sind  die  Transportanten
nicht  mit  solchen  Kleidern  versehen,  welche  ihnen  ausreichenden  Schutz
gewähren,  so  sind  denselben  von  der  Abgangsstelle  wollene  Decken  mitzugeben,
  welche  auf  dem  Transportvorweis  ausdrücklich  zu  bemerken  sind,
        <pb n="273" />
        Transport  von  Schüblingen.  247

und  deren  Uebergabe  von  derjenigen  Distriktspolizeibehörde  zu  bescheinigen
  ist,  bei  welcher  der  Transport  abgestoßen  wird.

Geschehen  die  Transporte  mittels  Schubfuhren,  so  sind  die  wollenen
  Decken  durch  den  Schubfuhrpächter  rc.  wieder  an  die  Distriktspolizeibehörde
  abzuliefern.  (R.A.  vom  16.  Febr.  1861,  K.A.Bl.  S.  241.)

Die  auf  dem  Transporte  befindlichen  Arrestanten  2c.  sollen  Morgens
  eine  warme  Suppe  empfangen.

(M.E.  vom  16.  Sept.  1841,  Döll.  XXIX.  S.  242.)

Die  Aufrechnung  der  Verpflegskosten  für  die  Vaganten,  Polizeiund
  Militärarrestanten  hat  nach  den  für  die  Verpflegung  der  Gefangenen
  in  den  Frohnfesten  bestehenden  Regulativen  von  18.  März  1817
und  27.  Nov.  1826  oder  nach  den  jeweils  hiefür  festgestellten  Regulativen
  zu  geschehen.

(M.E.  vom  24.  Oct.  1845,  Döll.  XXIX.  S.  244.)

Bezüglich  der  Reinigung  der  Schüblinge  von  Ungeziefer  ordnet  die
M.E.  vom  1.  Jan.  1852,  Döll.  XXIX.  S.  250,  an:

Daß  kein  Individuum  ohne  vorherige  Untersuchung  und  eventuelle
Reinigung  durch  den  Gerichtsdiener,  Gefangenwärter  r2c.  auf  den  Schub
gegeben  werden  darf;  daß  auf  jeder  Hauptstation  des  Transportes
gleiche  Untersuchung  einzutreten  habe,  und  daß  im  Falle  wahrgenommener
  Unreinlichkeit  durch  Ungeziefer  eine  Haftung  desjenigen  Gerichtsdieners
  2c.  begründet  sei,  von  welchem  der  unreine  Schübling  zunächst
gekommen  ist.

Die  Anzeige  nebst  dem  Nachweise  dieser  Unreinlichkeit  ist  der  Behörde
  dieses  straffälligen  Bediensteten  mitzutheilen,  welche  über  die  Haftungsverbindlichkeit
  und  Schadensersatz  in  I.  Instanz  disciplinären  Beschluß

  zu  fassen  hat.
e)  Ueber  Lieferung  durch  die  Gemeinden.

In  Bezug  auf  den  Transport  der  Bettler  und  Vaganten  von
Gemeinde  zu  Gemeinde  verfügt  ein  Ausschr.  der  k.  Reg.  von  Mittelfr.
vom  25.  April  1853,  K.A.  Bl.  S.  278,  Folgendes:

Die  Localpolizei  ist  verpflichtet,  alle  im  Gemeindebezirke  betretenen
Bettler  und  Vaganten  aufzugreifen  und  diese,  sowie  auch  jene  Bettler
und  Vaganten,  welche  von  der  k.  Gendarmerie  oder  dem  Gerichtsdienerspersonale
  aufgegriffen  wurden,  und  wegen  sonstiger  Dienstesverrichtung
nicht  weiter  transportirt  werden  können,  entweder  durch  den  Gemeindediener
  oder  durch  ein  sonst  taugliches  Individuum  an  den  Sitz  des
Polizeistrafgerichts  abliefern  zu  lassen.

Für  den  genauen  Vollzug,  insbesondere  für  die  Auswahl  tüchtiger
und  verlässiger  Transportanten  ist  der  betreffende  Gemeindevorsteher  verantwortlich.


Transporte  von  Gemeinde  zu  Gemeinde  oder  die  Ablösung  der
aus  entfernteren  Gemeinden  herkommenden  Transporte  in  den  dazwischen
liegenden  Gemeinden  sind  unstatthaft.
        <pb n="274" />
        248  Sicherheitspolizei.

Sollte  jedoch  wegen  zu  großer  Entfernung  einzelner  Gemeinden
eine  Ausnahme  von  dieser  Anordnung  und  die  Errichtung  von  Zwischenstationen
  sich  in  einem  oder  andern  Falle  als  Bedürfniß  darstellen,  so
wird  in  der  Voraussetzung,  daß  die  Entfernung  der  Gemeinde,  zu  deren
Gunsten  eine  Zwischenstation  errichtet  werden  soll,  von  dem  Amtssitze
nicht  unter  4  geometrische  Stunden  beträgt,  und  daß  in  der  Gemeinde,
wo  eine  Zwischenstation  errichtet  werden  soll,  entsprechende  Localitäten
zur  Unterbringung  der  Transportanten  vorhanden  sind,  der  Distriktspolizeibehörde
  gestattet,  solche  Zwischenstationen  zu  errichten.

f)  Ueber  Verpflegung  erkrankter  Schüblinge.

Die  Cur=  und  Verpflegskosten  erkrankter  Arrestanten  und  Schüblinge
  fallen  dem  k.  Aerar  zur  Last.  (F.  M.  R.  vom  20.  Dez.  1852.)

g)  Vorzeichnung  der  Reiseroute.

Die  Polizeibehörden  sind  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
berechtigt,  die  der  Sicherheit  gefährlichen  oder  arbeitsscheuen  Personen
anstatt  der  Heimlieferung  unter  Vorzeichnung  der  Reiseroute  und  der
Reisezeit  heimzuweisen.

Die  Uebertretung  dieser  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  zwangsweise
  vorgeschriebenen  Reiseroute  2c.  wird  nach  Art.  80  des  P.  St.G.
gestraft.

Die  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1419,  die  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsbehörden  in  Sache  des  P.  St.G.  &amp;amp;  6  bestimmt:

Eine  Reiseroute  oder  Reisezeit  nach  Art.  80  des  P.  St.G.  zwangsweise
  vorzuschreiben,  sind  zuständig:

I.  Für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheines:

1)  in  München  die  Polizeidirection,

2)  in  den  andern,  den  Kreisverwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten
  Städten  die  Magistrate  im  Benehmen  mit  den  Stadtcommissären,


3)  in  den  übrigen  Polizeibezirken  die  Bezirksämter,  beziehungsweise
die  exponirten  Bezirksamtsassessoren.  Zugleich  sind  die  Vertreter
der  Staatsanwaltschaft  bei  den  nicht  an  dem  Sitze  eines  Bezirksamtes
  oder  exponirten  Bezirksamtsassessors  befindlichen  Landgerichten
  zuständig,  anstatt  des  Bezirksamtes  Personen,  welche  ihnen
oder  den  Einzelnrichtern  vorgeführt  worden  sind,  eine  Reiseroute
oder  Reisezeit  in  den  eine  solche  Maßnahme  begründenden  Fällen
zwangsweise  vorzuschreiben.

II.  Für  die  Pfalz:

1)  die  Bezirkämter,

2)  die  Ortspolizeibehörden  an  den  Sitzen  derjenigen  Landgerichte,  an
welchen  sich  nicht  zugleich  auch  ein  Bezirksamt  befindet.
Außerdem  sind  die  Vorstände  der  Zuchthäuser,  sowie  der  Gefangenund

  Polizeianstalten  des  Königreiches  zuständig,  den  zur  Entlassung
        <pb n="275" />
        Transport  von  Schüblingen.  249

kommenden  Gefangenen  nach  Umständen  eine  Reiseroute  oder  Reisezeit
zwangsweise  vorzuschreiben.

h)  Ueber  Streifen.

Wenn  in  einem  Bezirke  Sicherheitsstörungen  überhandnehmen,  so
können  die  Distriktspolizeibehörden  Sicherheitsstreifen  anordnen,  welche
unter  Leitung  der  Behörde,  und  unter  Zuziehung  der  Gendarmerie,  des
Forstpersonals,  der  Gemeindediener  oder  verlässiger  Gemeindebürger  vorzunehmen
  sind.

Um  solchen  Anordnungen  möglichsten  Erfolg  zu  sichern,  ist  es
nothwendig,  dieselbe  in  ihrem  Vollzug  möglichst  geheim  zu  halten.

Soll  sich  die  Streife  auf  zwei  oder  mehrere  Amtsbezirke  erstrecken,
so  ist  hiezu  Regierungsgenehmigung  erforderlich.

(Vergl.  A.  E.  vom  25.  März  1808,  Döll.  XIII.  S.  332;  M.R.  vom
1.  Mai  1842,  Verordn.  Samml.  XXIX.  S.  91;  M.  R.  vom  6.  Juli
1867,  K.A.  Bl.  S.  1216.)

3.  Behandlung  ausländischer  und  aus  dem  Auslande  zugewiesener
Vaganten.

Die  Ausweisung  von  Ausländern  erfolgt  nicht  mehr  durch  die
Polizeibehörde,  sondern  durch  die  Gerichte.  (§&amp;amp;  15  des  P.  St.  G.)

Wird  eine  solche  Ausweisung  durch  Verschubung  in  Vollzug  gesetzt,
  so  ist  diese  durch  die  Distriktspolizeibehörde  zum  Vollzug  zu  bringen.
In  jedem  Falle  hat  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimatsbehörde  des
Ausgewiesenen  sowie  der  Grenzpolizeibehörde  des  Austrittes  von  der
erfolgten  Ausweisung  Kenntniß  zu  geben.

(M.E.  vom  12.  April  1853,  Döll.  XXIX.  S.  251.)

Im  Allgemeinen  richtet  sich  die  Behandlung  der  vom  Auslande
eingeschobenen  oder  aus  dem  Lande  ausgewiesenen  Vaganten  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  der  Gothaer  Uebereinkunft  —  vergl.  Abschnitt
Heimat  —  nach  den  bestehenden  Staatsverträgen.

(Vergl.  Döll.  XIII.  S.  548  —  588,  ibid.  Bd.  29  S.  251  ff.)“)

Bezüglich  derjenigen  Länder,  mit  welchen  keine  Conventionen  bestehen,
  haben  die  Bestimmungen  der  A.  V.  vom  28.  Nov.  1816,
Bettler  und  Landstreicher  betr.,  zur  Anwendung  zu  kommen.  Hierin  ist
bestimmt:

Art.  25.  Bei  Lieferungen  in  das  Ausland  ist  sich  nach  den  mit
den  auswärtigen  Staaten  etwa  bestehenden  Uebereinkünften  zu  achten,
oder  es  sind  über  den  Ort,  Zeit  und  Art  der  Abgaben  und  Uebernahmen
  besondere  Verabredungen  zu  treffen.  Insbesondere  sollen  bei
größeren  Lieferungen  die  zuerst  einleitenden  Polizeistellen  den  Behörden

 

*)  Ueber  Untersuchungs=  und  Transporlkosten  gegenüber  auswärtigen  Staaten
vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  X.  9.
        <pb n="276" />
        250  Sicherheitspolizei.

in  den  Bezirken  des  Austrittes  vorläufige  Nachricht  geben,  damit  das
Nöthige  vorbereitet  werden  kann.

Art.  26.  Dagegen  ist  bei  Lieferungen,  die  aus  dem  Auslande
hereinkommen,  darauf  zu  sehen,  daß  nicht  Leute  herübergeschoben  werden,
die  in  Bayern  keinen  Anspruch  auf  Heimat  machen  können,  sondern
solche  vielmehr  in  dem  Lande  selbst  haben,  welches  sie  ausschieben  will,
oder  deren  Vaterland  unbekannt  und  nicht  nachgewiesen  ist,  oder  die  in
ihr  Vaterland,  ohne  Bayern  zu  betreten,  auf  weit  kürzerem  Weg  gebracht
  werden  können,  oder  die  endlich  in  einem  Zustande  von  Gebrechen
und  Krankheiten  ankommen,  der  es  unmöglich  macht,  sie  ohne  Gefahr
und  Verletzung  der  Menschlichkeit  nach  ihrer  entfernten  Heimat  in  einen
andern  auswärtigen  Staat  zu  verschieben.

Dergleichen  Leute  sollen  der  überliefernden  auswärtigen  Obrigkeit
heimgewiesen,  die  Herüberschaffung  durch  geeignete  Mittel  aufgehalten
und  gehindert,  und  nöthigen  Falles  Bericht  erstattet  werden.

Art.  82.  Alle  Lieferungen  sollen  jedesmal  auf  dem  kürzesten
Wege  geleitet  werden.

In  Bezug  auf  das  Herumziehen  von  Zigeuner-Familien  und
Banden  ordnet  die  M.  E.  vom  21.  März  1867  folgendes  an:

In  der  letzteren  Zeit  ist  das  Königreich  nach  verschiedenen  Richtungen  von
Zigeunerbanden  und  Familien  durchzogen  worden,  welche  vielfach  sich  zu  einer
förmlichen  Landplage  gestaltet  haben.

In  Folge  dessen  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium
des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  Nachstehendes  eröffnet:

Die  im  Königreiche  herumziehenden  Zigeuner  gehören  dem  Auslande  an,
und  betreiben  —  angeblich  oder  wirklich  —  wohl  ausnahmslos  einen  Erwerbszweig
  im  Umherziehen,  zu  welchem  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  eine  vorgängige
  erlangte  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich  ist.

Im  Hinblicke  auf  die  notorische  Gemeingefährlichkeit  der  meisten  dieser  Individuen
  erscheint  es  unbedingt  geboten,  daß  bezüglich  der  Ertheilung  solcher  Bewilligungen
  an  dieselben  die  hiewegen  geltenden  Vorschriften,  insbesondere  die
Bestimmungen  der  §&amp;amp;  3,  6,  8,  37  und  42  Abs.  4  der  Borschriften  über  den
Keherl  und  den  Betrieb  der  Wandergewerbe  vom  29.  Juli  1863  (R.Bl.  vom

ahre  1863  S.  1489  u.  ff.)  jederzeit  und  genauest  beachtet  werden,  jenen  Individuen
  aber,  welche  eine  derartige  polizeiliche  Bewilligung  nicht  besitzen,  der  Aufenthalt
  im  Königreiche  nicht  gestattet  wird,  vielmehr  diestlben  mit  ihren  Familien
von  der  Sicherheits-Mannschaft  sofort  angehalten,  der  betreffenden  Distriktspolizeibehörde
  vorgesührt  und  von  der  letztern  über  die  Grenze  gewiesen,  beziehungsweise
  nach  Umständen  mittels  Schubes  über  die  Grenze  verbracht  werden.

Bei  dem  fortgesetzten  gebsrigen  Vollzuge  der  angeführten  Vorschriften  und
der  ertheilten  Directiven  kann  ein  belästigendes  Auftreten  der  Zigeuner,  namentlich
in  Banden  und  Familienweise,  in  dem  Aönigreiche  nicht  vorkommen.

Das  unterfertigte  k.  Staatsministerium  gibt  sich  der  bestimmten  Erwartun
hin,  daß  allenthalben  und  ohne  Unterbrechung  von  der  Sicherheits-Mannschafl
hiewegen  die  entsprechende  Thätigkeit  entwickelt  und  dieselbe  von  den  Ortspolizeibehörden
  geeignet  unterstützt,  von  den  Distriktspolizeibehörden  aber  nachdrucksamer
Gebrauch  von  ihren  Zuständigkeiten  gemacht  und  auf  diese  Weise  den  gegründeten
Klagen  der  Landbevölkerung  über  das  Herumtreiben  von  Zigeunerfamilien  und
Banden  Abhilfe  geschafft  wird.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  wird  beauftragt,  hiernach  die  veranlaßten
  Anordnungen  vorzukehren  und  bei  wahrgenommener  Nichtbeachtung  der
        <pb n="277" />
        Fertigung  und  Tragung  verbotener  Waffen.  251

getrofsenen  Anordnungen  nachdrückliche  disciplinäre  Einschreitung  zu  verfügen,  beziehungsweise
  zu  veranlassen.
München,  den  21.  März  1867.

Vergl.  ferner  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
28.  Febr.  1870,  K.A.  Bl.  S.  446,  Aufsicht  auf  mit  Kindern  umherziehende
  Italiener  betr.

4.  Fertigung  nund  Tragung  verbotener  Waffen.

Als  verbotene  Waffen  bezeichnet  das  P.  St.G.  B.  Art.  70:
a)  Schußwaffen,  welche  in  Stöcken,  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise
verborgen  werden,
b)  Abschraubgewehre,
c)  Raufringe  oder  Schlageisen,
d)  explodirende  Wurfgeschosse
und  andere  durch  Verordnung  als  gemeingefährlich  verbotene  Waffen.
Solche  Waffen  dürfen  ohne  besondere  gewerbspolizeiliche
Bewilligung  nicht  gefertigt  oder  verkauft  und  ohne  besondere  distriktspolizeiliche
  Bewilligung  nicht  getragen  werden.

Die  k.  A.  V.  vom  10.  Dez.  1862,  R.Bl.  1863  S.  6,  die  als  gecmeinge
  fährlich  allgemein  verbotenen  Waffen  betr.,  bestimmt:

&amp;amp;  1.  Zur  ausnahmsweisen  Ertheilung  der  polizeilichen  Bewilligung,  als
gemeingefährlich  allgemein  verbotene  Waffen  oder  Geschosse  zu  verfertigen  oder  zu
führen,  sind  zuständig:

a)  in  München  die  Polizeidirection,
b)  in  den  unmittelbaren  Städten  die  Magistrate,
JPc)  in  den  übrigen  Polizeidistrikten  die  Bezirksämter.

6&amp;amp;  2.  Durch  gegenwärtige  Verordnung  werden  alle  vor  dem  1.  Juli  1861
erlassenen  Bestimmungen  über  allgemein  verbotene  Wafssen  aufgehoben.

(K.  A.  V.  vom  30.  .  1862,  R.  Bl.  1863  S.  9,  das  Verbot  der  Führung  von
Waffen  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  Cie  Sicherheit  der  Personen.  Zu  Art.  71
des  t.G.)

&amp;amp;#  1.  Die  Führung  nachstehender  Waffen  als:

1)  von  Dolchen,  Stileten  und  andern  im  Griff  feststehenden,  oder  mittels  einer

Vorichtung  feststellbaren  Messern,

2)  von  zugespitzten  Streichern  und  von  Pfriemen,
3)  von  Degenstecken  und  andern  Stöcken  mit  verborgenen  auf  einen  Druck  oder
Schwung  hervorspringenden  Hieb-,  Schnitt=  oder  Stichwerkzeugen,
4)  von  Terzerolen,  Sackpistolen  oder  Revolvern
ist  allen  unansässigen  Personen  verboten.

&amp;amp;  2.  Das  Verbot  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Wassenführung
während  einer  Reise,  oder  sonst  unter  Umständen  Statt  findet,  mit  welchen  ein
Verdacht  beabsichtigten  Mißbrauches  nicht  wohl  vereinbarlich  erscheint.

Letzteres  gilt  insbesondere  bezüglich  der  im  &amp;amp;  1  Ziff.  1  und  2  bezeichneten
Messer,  Streicher  und  Pfriemen,  welche  eine  Person  zur  Ausübung  ihres  Berufes
olhwendig  hat,  und  während  dieser  Ausübung  führt.

A  3.  Die  Kreisregierungen  sind  ermächtigt,  die  Anwendung  der  Verordnung
  zeitweise  zu  suspendiren,  im  ganzen  Regierungsbezirke  oder  theilweise.

Die  Distriktspolizeibehörde  ist  berechtigt,  derartige  verbotene  Waffen
mit  vorläufigem  Beschlag  zu  belegen,  da  sie  nach  dem  Gesetze  der  Confiscation

  verfallen.
        <pb n="278" />
        252  Sicherheitspolizei.

5.  Störung  der  öffentlichen  Ruhe.

Ueber  die  Art  und  Weise  des  Einschreitens  der  Polizeibehörden
bei  Störung  der  öffentlichen  Ruhe  bestimmt  die  Instruction  für  Pol.  Dir.
vom  24.  Sept.  1808  u.  a.:

38.  Wenn  die  öffentliche  Ruhe  gestört  wird,  haben  die  Polizeidirectionen
  alles  anzuwenden,  um  sich  der  Urheber  und  Theilnehmer
zu  bemächtigen,  die  Zusammenrottirungen  zu  trennen  und  die  Ruhe
wiederherzustellen.

4  39.  Wird  die  Polizei  durch  amtliche  oder  Privatanzeige  von
einem  begangenen  Angriff  auf  das  Leben,  Vermögen  oder  die  Ehre  eines
Menschen  in  Kenntniß  gesetzt,  so  hat  sie  das  Uebel  abzuwenden,  die
Personen  und  Sachen  sicher  zu  stellen,  den  Thäter  zu  ergreifen  und  ihn
den  Gerichten  zu  überliefern.

Vergl.  hiemit  A.  V.  vom  24.  Juli  1868,  R.Bl.  S.  1386,  die
Organisation  der  Gendarmerie  betr.

Durch  M.E.  vom  28.  Mai  1862,  R.  Bl.  S.  929,  sind  auf  Grund
des  Art.  45  des  P.  St.  G.  alle  älteren  Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerialanordnungen,


welche  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und

Sicherheit  bei  Volksfesten,  religiösen  Feierlichkeiten,  Truppenbewegungen,

  Eisenbahnbauten  und  sonstigen  außerordentlichen  Ansammlungen

  größerer  Menschenmassen  betreffen,
in  so  weit  aufgehoben,  als  das  P.  St.G.  Art.  76  hierüber  oberpolizeiliche
  Vorschriften,  oder  neben  denselben  distrikts=  oder  ortspolizeiliche
Vorschriften  für  zulässig  erklärt.

Ferner  bestimmt  das  P.  St.G.  B.:

Wer  vorsätzlich  durch  falschen  Nothruf  oder  falsche  Nothsignale,
durch  Mißbrauch  von  Glocken,  Trommeln  oder  andern  lärmerregenden
Werkzeugen,  durch  öffentlichen  Aufruf,  durch  aufreizende  Reden,  Gesänge
oder  Mufikstücke,  oder  durch  den  Gebrauch  von  Partei=  oder  Loosungszeichen
  Besorgnisse  von  Gefahren,  Noth  oder  Unglücksfällen  unter  den
Bewohnern  eines  Ortes  verbreitet  oder  zu  verbreiten  sucht,  oder  an
öffentlichen  Orten  einen  Zusammenlauf  oder  eine  Bewegung  der  bewaffneten
  Macht  verursacht,  der  kann  vorbehaltlich  der  Strafeinschreitung
nach  Maßgabe  des  Art.  44  des  Einf.Gesetzes  provisorisch  zu  Verhaft
gebracht  werden.

Jedenfalls  ist  die  Distriktspolizeibehörde  und  die  Ortspolizeibehörde
berechtigt  und  verpflichtet,  durch  ihr  sofortiges  Einschreiten  die  Fortsetzung
der  unerlaubten  Handlung  zu  verhindern.  (P.  St.  G.  Art.  58.)

Gleiches  ist  der  Fall,  wenn  von  Einzelnen  oder  Mehreren  an
öffentlichen  Orten  ruhestörender  Lärm  oder  grober  Unfug  verübt  wird.

Cibid.  Art.  59.)

Die  Gesetze:  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  der  bei  Aufläufen  diesseits

  des  Rheins  verursachten  Schäden  betr.,  vom  12.  März  1850,
        <pb n="279" />
        Störung  der  öffentlichen  Ruhe.  253

G.  Bl.  S.  73,  und  das  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung
  der  gesetzlichen  Ordnung  betr.,  vom  4.  Mai  1851,  G.Bl.  S.  9,
geben  mehrfache  Anordnungen  für  das  Verhalten  der  Distriktspolizeibehörden
  in  den  angegebenen  Fällen.

Nach  dem  ersten  Gesetze  sind:

1)  Die  politischen  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  von  einer  zusammengerotteten
  bewaffneten  oder  unbewaffneten  Menge  oder  von  einzelnen
  aus  derselben  mit  offener  Gewalt  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen
Personen  oder  das  Eigenthum  verübt  worden  sind,  verbunden,  den  dadurch
  verursachten  Schaden  zu  ersetzen.

(Art.  1  des  Ges.,  Döll.  XXIX.  S.  349.)

2)  Diese  Bestimmung  findet  nicht  Anwendung:

a)  wenn  die  zusammengerottete  Menge  überwiegend  aus  Personen
besteht,  die  aus  einer  andern  Gemeinde  gekommen  sind,  und  die
Einwohner  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Gewaltthätigkeit  begangen
  wurde,  außer  Stand  waren,  die  Beschädigung  zu  hindern,
oder

b)  wenn  die  zusammengerottete  Menge  überwiegend  aus  nicht  beurlaubten
  Soldaten  besteht.  #

Im  letzteren  Falle  geht  die  Pflicht  des  Schadensersatzes  auf  den
Staat  über,  im  ersteren  sind  die  Gemeinden,  aus  deren  Mitte  die  Theilnehmer
  an  der  Zusammenrottung  gekommen  sind,  zur  Schadloshaltung
verbunden.

Art.  2.  Die  Distriktspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  sobald  sie
von  einer  in  ihrem  Distrikte  vorgefallenen  Beschädigung  der  im  Art.  1
oder  2  bezeichneten  Art  Kenntniß  erhalten,  sich  unverzüglich  an  Ort  und
Stelle  zu  begeben  und  unter  Beiziehung  von  Sachverständigen  die  Größe
des  Schadens  und  die  Umstände,  unter  welchen  die  Beschädigung  stattfand,
  zu  erheben  und  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  an
das  zuständige  Gericht  (Bezirksgericht)  zu  übersenden.

Art.  3.  Die  haftbare  Gemeinde  kann  mit  dem  Beschädigten  eine
gütliche  Uebereinkunft  schließen;  liegt  diese  nicht  vor,  so  entscheidet  über
die  Frage  der  Entschädigung  das  Bezirksgericht  nach  vorheriger  Verhandlung.


Art.  4—  8.  Zur  Deckung  der  für  den  Schadensersatz  und  die
Kosten  erforderlichen  Mittel  soll  eine  Umlage  auf  die  Gesammtheit  der
Steuerpflichtigen  in  der  Gemeinde  nach  Maßgabe  der  vereinigten
directen  Steuern  erhoben  werden.

Art.  9.  Die  Vertheilung  der  Umlagen  auf  die  einzelnen  Beitragspflichtigen
  geschieht  in  Gemeinden  mit  magistratischer  Verfassung
durch  den  Magistrat  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
in  Landgemeinden  durch  den  Gemeindeausschuß  mit  Genehmigung  der
Gemeindeversammlung.

Wenn  die  Vertheilung  nicht  binnen  30  Tagen  erfolgt  ist,  so  wird
        <pb n="280" />
        254  Sicherheitspolizei.

selbe  durch  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  unverzüglich  auf
Kosten  der  Säumigen  festgestellt.

Art.  10.  Die  nach  Art.  10  gefaßten  Beschlüsse  sind  sogleich  vollziehbar;
  eingelegte  Beschwerden  involviren  keinen  Suspensiveffect.

Art.  11.  Die  zwangsweise  Beitreibung  der  Umlage  geschieht  nach
den  über  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.


Art.  12.  Auf  Antrag  der  Gemeindebehörden  kann  die  vorgesetzte
Verwaltungsstelle  die  vorschußweise  Bezahlung  der  Entschädigung  aus
dem  Gemeindevermögen  gestatten,  und  für  den  Rückersatz  durch  Umlagen
eine  den  Zeitraum  von  2  Jahren  nicht  übersteigende  Frist  gewähren.

Das  Gesetz  über  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung
der  gesetzlichen  Ordnung  vom  4.  Mai  1851,  Döll.  XXIX.  S.  352,
bestimmt  selbstverständlich  die  Fälle  nicht,  in  denen  die  Civilbehörde  militärische
  Macht  zur  Aufrechthaltung  der  innern  Sicherheit  oder  der  gesetzlichen
  Ordnung  aufbieten  darf.

Es  hängt  dies  so  sehr  von  der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles
ab,  daß  sich  darüber  im  Voraus  eine  gesetzliche  Bestimmung  nicht  geben  läßt.

Unter  allen  Voraussetzungen  dürften  aber  die  Bedingungen  zur
Aufbietung  der  bewaffneten  Macht  darin  bestehen:

a)  daß  die  gesetzliche  Ordnung  oder  die  innere  Sicherheit  wirklich  und
ernstlich  bedroht  ist,

b)  daß  die  gewöhnlichen  Mittel  der  den  Civilbehörden  zur  Disposition
stehenden  Organe  voraussichtlich  nicht  hinreichen,  die  drohende  oder
bereits  eingetretene  Störung  zu  beseitigen,

c)  daß  mit  dem  Aufbieten  der  bewaffneten  Macht  nicht  zuzuwarten
sei,  bis  eine  wirkliche  Störung,  ein  Angriff  auf  die  Sicherheit  der
Person  oder  des  Eigenthums  schon  erfolgt  ist,  sondern  daß  ein
solches  Aufbieten  auch  gerechtfertigt  sei  nach  Wahrnehmung  unzweideutiger
  Anzeichen  einer  in  Aussicht  stehenden  gewaltsamen
Störung.

Die  Regquisition  der  Militärgewalt  soll  in  der  Regel  schriftlich
erfolgen.

Bevor  die  wirkliche  Einschreitung  der  bewaffneten  Macht  erfolgt,
sind  die  Zusammengerotteten  durch  einen  Abgeordneten  der  Civilbehörde
dreimal  im  Namen  des  Gesetzes  zum  ruhigen  Auseinandergehen  aufzufordern.


Der  Abgeordnete  der  Civilbehörde  soll  in  seiner  Amtstracht  erscheinen,
  oder  doch  mit  einer  weißen  Schärpe  ausgezeichnet  sein.

Können  die  Aufforderungen  nicht  durch  einen  Abgeordneten  der
Civilbehörde  erfolgen,  so  sind  sie  durch  eine  von  dem  Befehlshaber  der
bewaffneten  Macht  abzuordnende  Militärperson  vorzunehmen.

Jeder  Aufforderung  soll,  insoweit  es  möglich  ist,  ein  militärisches
Signal  vorausgehen.
        <pb n="281" />
        Polizeiaussicht.  255

Erst  wenn  die  drittmalige  Aufforderung  erfolglos  ist,  hat  die  bewaffnete
  Macht  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen.

Wegen  der  weiteren  Bestimmungen  verweise  ich  auf  das  Gesetz.

Die  früher  geltenden  Bestimmungen  über  die  Verwendung  der
Landwehr,

5  Tit.  XI.  der  Verf.  Urk.,

29  der  Landw.  Ordn.  vom  7.  Mai  1826,

61  der  V.V.  zur  Landwehrordnung  können  nicht  mehr  zur  Anwendung
  kommen,  da  die  Landwehr  älterer  Ordnung  aufgehoben  ist.

6.  Polizeiaufficht.

Die  Polizeiaufsicht  kann  von  der  Distriktspolizeibehörde  nur  dann
verfügt  werden,  wenn  ihre  Zulässigkeit  durch  ein  Urtheil  des  Strafrichters
ausgesprochen  ist.  (P.St.G.  Art.  11,  St.G.  B.  Art.  36—39.)

Die  Distriktspolizeibehörde  bestimmt  durch  einen  förmlichen  Beschluß
in  einem  solchen  Falle  die  Dauer  —  welche  sich  nicht  über  2  Jahre
erstrecken  kann,  sowie  die  Art  und  Weise,  wie  die  Polizeiaussicht  gehandhabt
  werden  soll.

Gegen  einen  desfallsigen  Beschluß  der  Distriktspolizeibehörde  ist
kein  Recurs  zulässig.

Ueber  die  Verhängung  der  Polizeiaufsicht,  oder  die  Verwahrung
in  einer  Polizeianstalt  anstatt  der  Landesverweisung  bestimmt  die  A.  V.
vom  29.  März  1863,  R.Bl.  1863  S.  553:

Die  Distriktspolizeibehörde  ist  berechtigt,  den  unter  Polizeiaussicht  Gestellten
das  Betreten  gewisser  Häuser,  Anstalten,  Plätze,  Bezirke,  sowie  den  Aufenthalt  in
einzelnen  Gemeinden  —  seine  Heimatsgemeinde  ausgenommen  —  zu  untersagen,
wenn  seine  Anwesenheit  daselbst  gefährlich  erscheint.

In  seiner  Wohnung  darf  jederzeit  gerichtliche  oder  polizeiliche  Haussuchung
vorgenommen  werden.

Gegen  diejenigen,  welche  wegen  Raubes,  Erpressung,  Diebstahls  oder  wegen
Hehlerei  verurtheilt  worden  sind,  kann  die  Aussicht  dahin  erweitert  werden,  daß
dieselben  während  der  Nachtzeit  ihren  Wohnort,  und  selbst  ihre  Wohnung  ohne
Erlaubniß  nicht  verlassen  di  reen.  (Art.  38  des  St.  G.B.)

Als  Organe  zur  Handhabung  der  Polizeiaussicht  erscheinen  die  Localpolizeibehörden,
  die  Gendarmerie  und  das  Geichtsdienerpersonal.

Wenn  der  Beaussichtigte  Proben  seiner  Besserung  an  den  Tag  legt,  so  ist
die  Distriktspolizeibehörde  befugt,  die  Dauer  der  Polizeianchocht  abzukürzen  2c.  Ueber
die  Dauer  s.  St.G.B.  Art.  147.

7.  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt.

Auch  diese  Correctionsmaßregel  erscheint  nicht  mehr,  wie  bisher,
als  ein  Act  der  freien  Bestimmung  der  Distriktspolizeibehörden,  sondern
  als  eine  Straffolge,  die  nur  dann  eintreten  darf,  wenn  der  Strafrichter
  in  seinem  Urtheile  die  Zulässigkeit  einer  solchen  Verwahrung  ausgesprochen
  hat.  ·

(Art.  40  u.  ff.  des  St.  G.  B.,  Art.  14  u.  ff.  des  P.  St.G.)
        <pb n="282" />
        256  Sicherheitspolizei.

Bezüglich  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  bestimmt  die
Bekanntmachung  der  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Justiz  vom
27.  März  1864,  Just.  M.  Bl.  S.  66  —  73  nachstehendes:

I.  Durch  die  §6&amp;amp;  50  —53  der  unterm  26.  Mai  1862  erlassenen  Vorschriften
über  die  Geschäftsbehandlung  in  Uebertretungssachen  bei  den  Stadt=  und  Landgerichten
  in  deu  Landestheilen  diesseits  des  Abeino  sind  die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  beauftragt,  jedes  Strafurtheil,  welches  die  Verwahrung  eines  verurtheilten
  Inländers  in  einer  Polizeianstalt  als  zulässig  erklärt,  nach  eingetretener
Rechtskraft  der  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat  des  Verurtheilten  mitzutheilen
und  hiebei  zugleich  bekannt  zu  geben,  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  die  etwa  in  Haft
befindliche  Person  ihre  Strafe  abgebüßt  haben  und  an  die  Verwaltungsbehörde  zur
weitern  Verfügung  abgegeben  werden  wird.

Die  Bestimmungen  der  bezeichneten  §#  50  —  53  finden  in  Gemäßheit  der
Nr.  IX.  des  von  dem  unterfertigten  k.  Staatsministerium  der  Justiz  unterm  26.  Juni
1862  erlassenen  Ausschreibens,  die  Geschäftsbehandlung  und  den  Geschäftsverkehr
der  Gerichte  betreffend  )),  in  den  Fällen,  in  welchen  von  einem  Schwurzerichtshofe
  oder  den  Bezirks=  und  Appellationsgerichten  auf  Zulässigkeit  der  Verwahrung
in  einer  Polizeianstalt  erkannt  ist,  analoge  Anwendung,  wobei  die  bezeichnete  Mittheilung
  an  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat  durch  den  Staatsanwalt  an  dem
betreffenden  Bezirksgerichte  zu  erfolgen  hat.

Zugleich  ist  Einleitung  getroffen,  daß  auch  seitens  der  Militärgerichte  in
n  sch  ergebenden  Fällen  gleiche  Mittheilung  an  die  Distriktspolizeibehörden
erfolgt.

II.  Die  Distriktspolizeibehörden  der  Heimat  sind  hienach  in  den  Stand  gesetzt,
  sogleich  nach  ergangenem  rechtskräftigen  Strafurtheile  die  Frage,  ob  der  Verurtheilte
  in  einer  Strafanstalt  zu  verwahren  sei,  einer  gründlichen  Erwägung  zu
unterziehen.

im  Hinblick  auf  Art.  40  Abs.  1  des  Strafgesetzbuches  liegt  es  in  der  unzweifelhaften
  Absicht  des  Gesetzes,  daß  die  Verwahrung  in  den  FIilen,  in  welchen
sie  als  veranlaßt  erachtet  wird,  als  Straffolge  unmittelbar  an  den  Vollzug  der  erkannten
  Hauptstrafe  sich  anschließe.

Die  Distriktspolizeibehörde  hat  daher  in  den  Fällen,  in  welchen  Personen
nur  zu  einer  kurzen  Freiheitsstrafe  verurtheilt  sind,  unbeschadet  der  Gründlichkeit
ihrer  Erwägung  sich  wo  möglich  noch  während  der  Dauer  des  Strafvollzugs
schlüssig  zu  machen  und  allensalistge  für  diesen  Endzweck  erforderliche  Erhebungen
schleunigst  zu  pflegen.  Ist  dagegen  auf  eine  längere  Frciheitsstrafe  gegen  eine
Person  erkannt  worden,  so  soll  zunächst  die  ausführliche  Mittheilung  abgewartet
werden,  welche  von  der  Verwaltung  der  Gefangenanstalt  in  Gemäßheit  des  §&amp;amp;  82
der  A.  V.  vom  12.  Juni  1862,  die  Hauserdnung  für  die  Gefangenanstalten  betr.,
vor  Beendigung  der  Strafzeit  an  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat  zu  richten
ist;  im  Uebrigen  aber  soll  jedenfalls  noch  während  der  Dauer  des  Strafvollzugs
die  Entscheidung  bezüglich  der  Verwahrungsmaßregel  erfolgen.

III.  Die  in  Gemäßheit  der  Nr.  I.  der  Distriktspolizeibehörde  nach  verbüßter
Strafe  zur  Versügung  gestellte  Person  ist,  je  nachdem  sie  sich  in  einem  Bezirksgerichts-,
  Militär-,  einem  am  Sitze  einer  Distriktspolizeibehörde  befindlichen  oder
einem  sonstigen  Polizeigerichtsgefängnisse  oder  in  einer  Strafanstalt  in  Strafhaft
befindet,  von  der  Distriktspolizeibehörde  befindlichen  oder  einem  sonstigen  Polizeierichtsgefängnisse

  oder  in  einer  Strafanstalt  in  Strafhaft  befindet,  von  der  Di-Kriktepdigeibshörte
  des  Haftortes,  dem  exponirten  Bezirksamtoassessor,  dem  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  oder  der  Verwaltung  der  Strafanstalt  (vergl.  J  6
der  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in
Sachen  des  Polizeistrafgesetzbuches  betr.,  Regierungsblatt  vom  Jahre  1862  S.  1418
u.  f.)  unverzüglich  mit  Zwangsreiseroute  in  die  Heimat  zu  instradiren,  wenn  bis

*))  Just.  M.  Bl.  v.  1863,  Ergänzungsheft  S.  13.
        <pb n="283" />
        Verwahrung  in  einer  Strafanstalt.  257

zum  Ablaufe  der  Strafhaft  von  der  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat  bezüglich  der
Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  oder  der  Fortschaffung  der  Person  entweder
gar  keine  oder  nicht  eine  die  Vorkehrung  einer  andern  Maßregel  nothwendig
machende  Mittheilung  eingelangt  und  nicht  zugleich  die  zur  zwangsweisen  Instradirung
  berechtigte  Behörde  anstatt  dieser  Maßregel  die  Schublieferung  der  Person
  nach  den  Unsänden  des  einzelnen  Falles  veranlaßt  erachtet.

Von  der  bezüglich  der  betreffenden  Person  vorgekehrten  Maßregel  ist  die
Distriktspolizeibehörde  der  Heimat  umgehend  in  Kenntniß  zu  setzen.

IV.  Wird  auf  Verwahrung  nicht  erkannt  und  befindet  sich  die  betreffende
Person  in  Hast,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat  hievon  nach  den
Umständen  des  einzelnen  Falles  (vergl.  Nr.  III.)  die  betreffende  Distriktspolizeibehörde,
  den  exponirten  Beirksamtafessor,  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
oder  die  Verwaltung  der  Strafanstalt  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zuleich
  wegen  der  allenfallsigen  Verschubung  der  Person,  der  Vorschreibung  einer
wangsreiseroute  oder  der  gänzlich  freien  Entlassung  die  nach  den  Umständen  ersorderlichen
  Einleitungen  zu  treffen.

V.  Bei  Personen,  welche  das  sechzigste  Lebensjahr  bereits  überschritten  haben
oder  welche  in  Folge  schwerer  Leibesgebrechen  oder  sonstiger  Gesundheitszustände
zur  Arbeit  untüchtig  sind,  so  wie  bei  weit  in  der  Schwangerschaft  vorgerückten
Weibspersonen  soll  der  mit  der  Verwahrungsmaßregel  verbundene  Endzweck,  die
verwahrten  Personen  an  regelmäßige  Arbeit  zu  gewöhnen  und  auf  diese  Weise
zum  redlichen  Fortkommen  zu  befähigen,  gehörig  in's  Auge  gefaßt  und  daher  auf
Verwahrung  nicht  erkannt  werden.

Eine  Ausnahme  hievon  ist  jedoch  bei  Personen  über  sechzig  Jahre,  welche
nicht  zugleich  in  Folge  schwerer  Leibesgebrechen  oder  sonstiger  Gesundheitszustände
arbeitsuntüchtig  sind,  dann  zulässig,  wenn  deren  Verwahrung  durch  dringende
—  auf  die  Sicherheit  der  Parsonen  oder  des  Eigenthums  erheischt  weren

  sollte.

Die  Arbeitstüchtigkeit  einer  Person,  gegen  welche  auf  Verwahrung  erkannt
wird,  muß  jederzeit  durch  ein  gründliches  Gutachten  des  betreffenden  ötennichen
Arztes  festgestellt  sein.

Die  Staatsanwaltschaft  wird  angewiesen,  bezüglich  jeder  betreffenden,  in
Strafhaft  befindlichen  Person  ein  solches  Gukachten  zu  erholen  und  der  unter  Nr.  I.
bezeichneten  Mittheilung  beizufügen.

VI.  Bei  Festsetzung  der  Verwahrungsdauer  ist  zu  beachten,  daß  dieselbe  bei
der  erstmaligen  Einschaffung  einer  Person  in  die  Polizeianstalt  auf  das  gesetzliche
Maximum  nur  aus  besondern,  im  einzelnen  Falle  obwaltenden  Gründen  stattfinden
solle,  dagegen  aber  auch  bei  einer  kurzen  Verwahrungszeit  der  mit  der  Maßregel
beabsichtigte  Endzweck  nicht  erreicht  werden  könne  und  letzteres  nach  vielfältiger
Erfahrung  unter  der  Herrschaft  der  früheren  Gesetzgebung  bezüglich  der  durch
Art.  6  der  A.  V.  vom  28.  Nov.  1816,  die  Zwangsarbeitshäuser  betr.,  festgesetzten
drnd  häufig  in  Anwendung  gebrachten  Verwahrungsdauer  von  vier  Monaten  der

all  war.

VII.  Der  Ausspruch  auf  Verwahrung  und  die  gleichzeitige  Bestimmung  der
Verwahrungsdauer  hat  in  jedem  Falle  durch  einen  förmlichen,  den  Betheiligten  zu
eröffnenden  Beschluß  zu  erfolgen,  in  dessen  Tenor  die  Verwahrungsursache  genau
und  in  bündiger  Kürze  anzuführen  ist.

Die  Eröffnung  des  Beschlusses  ist  in  den  Fällen,  in  welchen  sich  der  Betheiligte
  in  einem  Beziksgerichts=  oder  Polizeigerichtsgefängnisse  befindet,  durch  den
betreffenden  Gesängnigwäner  zu  bewirken.

Gegen  den  Beschluß  der  Distriktspolizeibehörde  steht  dem  Betheiligten  das
Recht  der  Beschwerdesührung  bei  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  zu.

Eine  solche  Beschwerde  hat  jedoch  in  Bezug  auf  den  Vollzug  der  erkannten
Verwahrung  keine  aufschiebende  Wirkung  und  kann  von  dem  Betheiligten  innerhalb
  dreier  Tage  nach  seinem  Eintreffen  in  der  Polizeianstalt  bei  der  Verwaltung

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  17
        <pb n="284" />
        258  Sicherheitspolizei.

der  letztern  zu  Protokoll  gegeben  werden,  wovon  derselbe  bei  Eröffnung  des  Be—
schlusses  zu  verständigen  ist.

Ein  Ausspruch  über  die  Tragung  der  auf  die  Verwahrung  erlaufenden  Kosten
ist  nicht  erforderlich,  nachdem  dieselben  ohnehin  der  Staatscasse  zur  Last  fallen.

VIII.  Ist  die  Person,  gegen  welche  auf  Verwahrung  erkannt  wird,  zu  einer
Arreststrafe  verurtheilt,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  im  Hinblick  auf  Art.  40
Abs.  3  des  St.G.B.  in  den  hiezu  geeigneten  Fällen  durch  Vermittlung  der  betreffenden
  Staatsanwaltschaft  bei  dem  zuständigen  Gerichte  zugleich  zu  beantragen,
daß  die  Arreststrafe,  so  weit  sie  noch  nicht  erstanden  ist,  in  der  Polizeianstalt  vollstreckt
  werde.

Diese  Vollstreckung  ist  jedoch  jedenfalls  nur  dann  als  sachgemäß  zu  erachten
und  sohin  auch  nur  zu  beantragen,  wenn  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles
nicht  eine  Gefährdung  der  Intensivität  der  erkannten  Arreststrafe  durch  die  Unterbrechung
  des  Strafvollzuges  zu  besorgen  steht.

X.  Die  auf  Verwahrung  erkennende  Distriktspolizeibehörde  hat  neben  der
Einleitung  zur  Eröffnung  des  Beschlusses  zugleich  auch  wegen  der  Ablieferung  des
zu  Verwahrenden  in  die  Polizeianstalt  unmittelbar  vom  Haftorte  aus  nach  den
Umständen  des  einzelnen  Falles  und  nach  den  Bestimmungen  über  das  Schubwesen
  das  Geeignete  vorzukehren.

Dieselbe  hat  nebstdem  eine  Abschrift  des  gefaßten  Beschlusses,  des  ergangenen
  Strafurtheiles,  des  Gutachtens  des  betreffenden  öffentlichen  Arztes  und  der
Strafliste  (Form.  XXXI.  zu  den  Vorschriften  für  die  Geschäftsbehandlung  in
Uebertretungssachen)  der  zu  verwahrenden  Person  unverzüglich  der  Verwaltung
der  Polizeianstalt  mitzutheilen.

Hiebei  ist  die  auf  der  Titelseite  der  Strafliste  erhaltene  Rubrik  „Allgemeine
Bemerkungen  über  die  Persönlichkeit“  geeignet  auszufüllen,  damit  der  Anstaltsverwaltung
  schon  beim  Eintritte  der  zu  verwahrenden  Person  in  die  Anstalt  die  erforderlichen
  Anhaltspunkte  für  deren  richtige  Behandlung  zu  Gebote  stehen.

Sollte  in  Folge  dessen  die  Abschrift  der  Strafliste  nicht  gleichzeitig  mit  den
übrigen  Abschriften  mitgetheilt  werden  können,  so  ist  dieselbe  wenigstens  innerhalb
  8  Tagen  von  Fassung  des  Beschlusses  an  zu  übersenden.

X.  Die  Dauer  der  erkannten  Verwahrung  ist  von  der  Anstaltsverwaltung
vom  Tage  des  Eintritts  in  die  Anstalt  an  zu  berechnen;  in  dieselbe  ist  die  Dauer
der  erkannten  Arresistrafe,  welche  ganz  oder  theilweise  in  der  Polizeianstalt  vollzogen
  wird,  nicht  einzurechnen.

Bei  eingetretener  Verjährung  der  rechtskräftig  zuerkannten  Freiheitsstrafe,
bei  welcher  in  Gemäßheit  des  Art.  99  des  St.  G.  B.  und  des  Art.  31  des  P.  St.  G.  B.
nach  den  Umständen  immerhin  noch  auf  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  erkannt
  werden  kann,  ist  die  Verwahrungsdauer  von  dem  Tage  an  zu  berechnen,  an
welchem  die  Verwahrungsmaßregel  in  Vollzug  gesetzt  werden  kann.  In  einem
solchen  Falle  hat  die  Distritpolhtioehörde  der  Heimat  die  Anhaltspunkte,  welche
zur  sichern  Bemessung  des  Beginns  der  Verwahrungsdauer  nothwendig  sind,  der
Anstaltsverwaltung  mitzutheilen.

XI.  Die  Verwaltungen  der  Polizeianstalten  haben  von  dem  erfolgten  Eintreffen
  einer  zu  verwahrenden  Person  der  Distriktspolizeibehörde  der  Heimat  Kenntniß
  zu  geben,  hiebei  zugleich  den  Zeitpunkt  der  Beendigung  der  Verwahrung  mitzutheilen,
  sowie  die  etwa  von  dem  Betheiligten  gegen  den  Verwahrungbeschluß  eingelegie
  Beschwerde  zu  übersenden  und  in  den  Fällen  der  Vollziehung  einer  richterlich
zuerkannten  Arreststrafe  in  der  Anstalt  an  das  aburtheilende  Gericht  den  Vollzugsnachweis
  gelangen  zu  lassen.

XII.  Die  von  den  Betheiligten  gegen  die  distriktspolizeilichen  Beschlüsse  eingelegten
  Beschwerden,  sowie  die  in  Gemäßheit  des  §&amp;amp;  59  und  des  &amp;amp;#77  der  Hausordnung
  für  die  Polizeianstalten  an  die  Kreisverwaltungsstellen  gelangenden  Anträge
und  Berichte  der  Anstaltsverwaltungen  bezüglich  der  Abkürzung,  resp.  der  Verlängerung
  der  Verwahrungsdauer  unterliegen  collegialer  Berathung  und  sind
jederzeit  stteunig  zu  erledigen.
        <pb n="285" />
        Verwahrung  in  einer  Strafanstalt.  259

Gegen  den  Ausspruch  der  Kreisverwaltungsstelle  auf  Verlängerung  der
Verwahrungsdauer  kann  der  Betheiligte  innerhalb  dreier  Tagen  von  Eroͤffnung  der
betressenden  Verfügung  an  bei  der  Verwaltung  der  Polizeianstalt  Beschwerde  an
das  k.  Staatsminißeriem  des  Innern  zu  Protokoll  geben,  wovon  derselbe  bei  Eröffnung
  der  Verfügung  zu  verständigen  ist.

Eine  solche  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

XIII.  Jede  Distriktspolizeibehörde  hat  ein  Verzeichniß  der  Personen,  gegen
welche  von  ihr  auf  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  erkannt  worden  ist,  nach
fortlaufenden  Nummern  zu  führen  und  dasselbe  sortwährend  evident  zu  halten.

Dasselbe  hat  zu  enthalten:

1.  Zu=  und  Vornamen,  Stand,  Gewerbe  oder  Beschäftigung,  Lebensalter,

Confession,  Heimats=  und  Wohnort  und  eine  kurze  Charakteristik  der  betreffenden
erson;

“  2.  das  verurtheilende  Gericht,  das  Datum  des  Strafurtheils,  die  strafbare

Handlung,  wegen  welcher  die  Verurtheilung  erfolgte  und  die  zuerkannte  Strafe;

3.  das  Datum  des  die  Verwahrung  anordnenden  Beschlusses,  die  festgesetzte
Verwahrungsdauer,  den  Zeitpunkt  der  Beendigung  derselben,  deren  allensußtge
verfügte  Abkürzung  oder  Verlängerung;

4.  die  Rubrik  „Bemerkungen,“  in  welche  unter  Anderem  der  Umstand  zum
wie  vielten  Male  die  Person  in  der  Polizeianstalt  verwahrt  wurde,  die  stattgefundene
  Entlassung  aus  der  Anstalt  und  die  für  die  Entlassung  getroffene  Vorsorge
kurz  vorzutragen  ist.

In  einem  weiteren  Verzeichnisse  hat  jede  Distriktspolizeibehörde  die  Personen
vorzutragen,  welche  nach  einem  vorliegenden  Strafurtheile  in  einer  Polizeianstalt
verwahrt  werden  können,  dieser  Maßregel  aber  nicht  unterworsen  worden  sind.

Dieses  Verzeichniß  hat  die  vorstehend  unter  Ziff.  1  und  2  angeführten
Rubriken  und  die  weitere  Rubrik  „Bemerkungen“  zu  enthalten,  in  welcher  zunächst
  der  Grund,  aus  welchem  auf  Verwahrung  nicht  erkannt  wurde,  kurz  vorzutragen
  ist.

Beide  Verzeichnisse  sind  bis  zum  1.  Juli  1862  zurück  ungesäumt  anzulegen
und  mit  Rennern  zu  versehen.

XIV.  In  der  Anlage  I.  und  II.  sind  einzelne,  nach  dem  Vorstlehenden,  zu
machende  Mittheilungen  mit  Rücksicht  auf  den  Fall,  daß  es  sich  um  die  Vollziehung
  einer  richterlich  zuerkannten  Arreststrase  in  der  Polizeianstalt  handelt,  behufs
  der  Herbeiführung  einer  möglichst  beschleunigten  Geschäftsbehandlung  exemplificirt.


Die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  haben  gegenwärtige  Entschließung  durch  die
Kreisamtsblätter  zur  Veröffentlichung  zu  bringen.

Ueber  die  Verwahrung  von  Militärpersonen  in  einer  Polizeianstalt
  ordnet  das  Kriegsministerial-Rescript  vom  22.  April  1864  folgendes
  an:

Die  von  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern  am  27.  v.  M.
in  ausgesetztem  Betreffe  an  die  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  an  die  Gerichte
nund  Staatsanwälte  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  erlassene  und  der
k.  Regierung  der  Pfalz  mitgetheilte  Enichliehung  wird  im  Augzuge  zur  Wissenschaft,
  beziehungsweise  zur  Bekanntgabe  an  die  Militarbehörden  behufs  der  pünktlichsten
  Darnachachtung,  insoweit  die  militärischen  Verhältnisse  den  gleichmäßigen
Vollzug  gestatten,  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen  zugeschlossen:

1)  Wenn  von  Seite  eines  Militärgerichts  in  einem  Strafurtheile  die  Zulässigkeit
  der  Verwahrung  der  verurtheilten  Militärperson  in  einer  Polizeianstalt
ausgesprochen  werden  sollte,  so  hat  dasselbe  die  in  Ziff.  I.  der  erwähnten
Ausschreibung  bezeichnete  Mittheilung  jederzeit  an  die  Distriktspolizeibehörde
0n  Heimat  des  Verurtheilten  unter  Beilage  seiner  Grundliste  gelangen  zu
lassen.

17“
        <pb n="286" />
        260  Sicherheitspolizei.

2)  In  dem  durch  Ziff.  III.  der  Ausschreibung  der  k.  Staatsministerien  der
Justiz  und  des  Innern  vorgesehenen  Falle  ist  die  der  Distriktspolizeibehörde
nach  verbüßter  Strase  zur  Verfügung  gestellte  Militärperson  der  Distriktspolizeibehörde
  des  Haftortes  zum  weiteren  instructionsmäßigen  Verfahren
vorführen  zu  lassen.

3)  Das  in  Ziff.  V.  dieser  Ausschreibung  erwähnte,  der  Distriktspolizeibehörde
der  Heimat  des  Verurtheilten  mitzutheilende  Gutachten  über  die  Arbeitstüchtigkeit
  der  Militärperson,  hinsichtlich  deren  die  Verwahrung  in  einer
Polizeianstalt  als  zulässig  erkannt  wird,  ist  von  dem  betreffenden  Militärarzt
der  Abtheilung  oder  Behörde,  bei  welcher  die  Verurtheilung  stattgefunden
hat,  abzugeben.

4)  Die  Eröffnung  des  distriktspolizeilichen  Beschlusses  auf  Verwahrung  in  einer
Polizeianstalt  hat  in  dem  Falle,  wenn  der  Betheiligte  sich  in  einem  militärischen
  Straflocale  befindet,  durch  den  betreffenden  Auditor  mit  Zuziehung
  des  Actuars  in  einem  Protokolle  zu  geschehen  und  ist  hiebei  zugleich
dem  distriktspolizeilich  zur  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  Bestimmten
zu  eröffnen,  daß  ihm  gegen  den  Beschluß  der  Distriktspolizeibehörde  das  Recht
der  Beschwerdeführung  bei  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  zustehe  und  er  dieselbe
  innerhalb  dreier  Tage  nach  seinem  Eintreffen  in  der  Polizeianstalt  bei
der  Verwaltung  der  letzteren  zu  Protokoll  geben  könne.

Vergl.  ferner  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
26.  Febr.  1865,  K.A.  Bl.  S.  292,  die  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt
  betr.

Die  Bestimmung,  in  welche  Anstalten  die  Correctionäre  eingeschafft
  werden  sollen,  hängt  von  der  Staatsregierung  ab,  welche  auch
nach  Maßgabe  des  Art.  41  des  St.G.B.  die  Hausordnung  der  Anstalten
  bestimmt.

Des  Zusammenhanges  wegen  wird  hier  in  Kürze  auf  die  in
Bayern  bestehenden  Straf=  und  Besserungsanstalten  verwiesen.

Nach  den  Bestimmungen  des  St.G.B.  —  und  P.  St.  G.  B.  —

bestehen  künftighin  nur  folgende  Straf=  und  Besserungsanstalten:
1))  Zuchthäuser,
2)  Gefängnisse,
3)  Gefängnißanstalten  für  jugendliche  Verbrecher,
4)  Polizeianstalten.

Die  M.  E.  vom  21.  April  und  25.  Mai  1862  bezüglich  des  Bestandes
  von  Strafanstalten  sind  durch  h.  M.E.  vom  6.  Juni  1863
abgeändert.

Nach  dieser  Entschließung  bestehen  künftighin:

I.  Zuchthäuser  in  Kaisheim,  München,  Plassenburg  und
Würzburg.

II.  Gefangenanstalten  in  Amberg,  Ebrach,  Laufen,  Lichtenau,
Sulzbach,  Wasserburg.

III.  Als  jugendliche  Gefängnißsträflinge  im  Sinne  des  Art.  30
des  St.G.  B.  sind  außer  den  auf  Grund  des  Art.  77  dieses  Gesetzbuches
zu  einer  Gefängnißstrafe  über  einen  Monat  Verurtheilten  auch  die  zu
einer  in  einer  Gefangenanstalt  zu  erstehenden  Gefängnißstrafe  verurtheilten
  Minderjährigen  über  16  Jahre  zu  behandeln,  in  so  ferne  die
        <pb n="287" />
        Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt.  261

Dauer  der  ihnen  zuerkannten  Strafe  vor  oder  mit  dem
zurückgelegten  21.  Lebensjahr  endigt.

Von  den  jugendlichen  Gefängnißsträflingen  sind  einzuliefern:

1)  in  die  Gefangenanstalt  St.  Georgen  die  von  den  Civil=  oder
Militärgerichten  in  den  Regierungsbezirken  diesseits  des  Rheins,
dann  die  von  dem  Militärgerichte  zu  Frankfurt  a  M.  verurtheilten
  männlichen  Individuen  ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses,


2)  in  die  Gefangenanstalt  Sulzbach  (Abtheilung  jugendlicher  Verbrecher)
  die  in  den  Regierungsbezirken  diesseits  des  Rheins  verurtheilten
  weiblichen  Individuen  ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses.


Eine  weitere  A.  V.  vom  17.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1387,  die
Benennung  der  Verwaltungen  der  Straf=  und  der  Polizeianstalten  betr.,
verfügt,  daß  die  Behörden,  welchen  die  unmittelbare  Leitung  der  Strafund
  der  Polizeianstalten  übertragen  ist,  je  nach  der  Bestimmung  und
dem  Sitze  der  einzelnen  Anstalten  die  Benennung:

„Königliche  Verwaltung  des  Zuchthauses,  der  Gefangenanstalt,
der  Polizeianstalt  zu  N.“  zu  führen  haben.

Die  Vorstände  der  Straf=  und  der  Polizeianstalten  führen  den
Titel:  „Inspector".

Vergl.  ferner  k.  A.  V.  vom  12.  Juni  1862,  die  Hausordnung
für  die  Gefangenanstalten.  (R.  Bl.  S.  1270  u.  ff.)

Die  k.  A.  V.  vom  12.  Juni  1862,  die  Hausordnung  für  Zuchthäuser
  betr.  (R.Bl.  S.  1206  u.  ff.)

In  Folge  A.  V.  vom  27.  Nov.  1869  ist  die  Leitung  und  Beaussichtigung
  der  Strafanstalten  im  Königreiche  nunmehr  den  k.  Staatsministerium
  der  Justiz  übertragen.

Unterbringung  von  jugendlichen  Personen  in  Erziehungsanstalten
  für  verwahrloste  jugendliche  Personen.

Zum  Vollzug  des  Art.  76  Abs.  4  des  neuen  St.  G.  B.  hat  das
k.  Staatsministerium  des  Innern  mit  h.  Entschließung  vom  23.  Juni
1862  angeordnet:

I.  Der  Vollzug  der  richterlichen  Anordnungen,  gemäß  welchen  Personen
unter  16  Jahren  auf  Grund  des  Art.  76  Abs.  2  und  3  des  neuen  St.G.  B.  und
des  Art.  90  Abs.  4  des  P.  St.  G.B,  in  Erziehungsanstalten  für  verwahrloste  jugendliche
  Personen  unterzubringen  sind,  wird  den  mit  der  Besorgung  des  Schubwesens
beauftragten  Polizeibehörden,  sohin  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München
der  k.  Polizeidirection,  in  der  Stadt  Aupsburg  bis  auf  Weitcres  dem
Magistrate,  und  in  den  übrigen  Polizeibezirken  den  Bezirksämtern,  beziehungsweise
  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren  zugewiesen.

Von  Seite  des  k.  Staatoministeriums  der  Justiz  werden  die  Staatsanwälte
  an  den  Bezirksgerichten  und  die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  den
Stadt=  und  Landgerichten  wegen  unverzüglicher  Mittheilung  der  ergehenden  richterlichen
  Anordnungen  an  die  zu  deren  Vollzug  zuständigen  Polizeibehörden  angewiesen
  werden.
        <pb n="288" />
        262  Sicherheitspolizei.

II.  Von  den  in  eine  Erziehungsanstalt  unterzubringenden  Personen
über  12  Jahren  sind:

1)  die  Knaben  katholischer  Confession  in  die  Erziehungsanstalt  zu
Niederschönenfeld  bei  Rain  im  Regierungsbezirke  Oberbayern,

2)  die  Mädchen  katholischer  Confession  in  die  Erziehungsanstalt  zu
Roggenburg  im  Regierungsbezirke  Schwaben  und  Neuburg,

3)  die  Knaben  protestantischer  Confession  in  die  Erziehungsanstalt  zu
Bruckberg  bei  Ansbach  im  Regierungsbezirke  Mittelfranken,

4)  die  Mädchen  protestantischer  Confession  in  die  mit  dem  Diaconissenhause
  zu  Neuendettelsau  im  Regierungsbezirke  Mittelfranken
verbundene  Erziehungsanstalt

abzugeben.

III.  Dagegen  sind  die  Personen  unter  12  Jahren  in  denjenigen  im
Besitze  von  Vereinen,  Corporationen  oder  Privaten  befindlichen  Rettungs=  oder
sonstigen  Erziehungsanstalten  des  Regierungsbezirkes  unterzubringen,  welche  sich
zur  Aufnahme  solcher  Personen  erboten  haben  und  durch  die  hiewegen  an  die  einzelnen
  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  ergangenen  Enischliehungen  des  unterfertigten
k.  Staatsministeriums  für  diesen  Zweck  bestimmt  worden  sind.

Die  k.  Regierung  K.  d.  J.,  hat  jeweilig  zu  bestimmen,  in  welche  dieser
einzelnen  Rettungs=  oder  Erziehungsanstalten  nach  deren  örtlichen  Lage  und  den
sonstigen  maßgebenden  Verhältnissen  die  in  den  einzelnen  Polizeibezirken  des  Regierungsbezirkes
  durch  richterliche  Anordnung  zur  Ueberbringung  bestimmten  Personen
  unter  12  Jahren  zu  bringen  sind.

Von  Seite  der  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  ist  sorgsältig  darauf  zu  achten,
daß  für  jeden  Polizeibezirk  fortwa-  rend  gut  gelegene  Rettungs=  oder  sonstige  Erziehungsanstalten
  bezeichnet  sind,  in  welchen  die  Unterbringung  jugendlicher  Personen
  unter  12  Jahren  sofort  nach  erfolgter  Mittheilung  des  richterlichen  Erkenntnisses
  bewerkstelligt  werden  kann.

Da  in  den  Bezirken  der  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  von  Niederbayern,
der  Oberpfalz  und  von  Regensburg,  dann  von  Schwaben  und  Neuburg  gar
keine,  und  in  dem  Bezirke  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  von  Oberbayern  wahrscheinlich
  nicht  ausreichende  Gelegenheiten  zur  Unterbringung  protestantischer  Kinder
unter  12  Jahren  in  derartigen  Rettungs=  oder  Erziehungsanstalten  zur  Zeit  ermittelt
  sind,  so  erhält  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  von  Mittelfranken  den  Auftrag,
in  thunlichster  Bälde  den  genannten  Kreisstellen  diejenigen  mittelfränkischen  Rettungsanstalten
  zu  bezeichnen,  in  welchen  protestantische  Kinder  aus  den  gedachten
Regierungsbezirken  untergebracht  werden  können.  —  Gleichzeitig  ist  von  der  k.  Regierung,
  K.  d.  J.,  von  Mittelfranken  hierüber  Anzeigebericht  an  das  unterfertigte
k.  Staatsministerium  zu  erstatten.

IV.  Sollten  israelitische  Personen  unter  16  Jahren  nach  rechterlicher
Anordnung  in  einer  Erzichungsanstalt  für  verwahrloste  jugendliche  Personen  unterzubringen
  sein,  so  sind  ifsraelitische  Knaben  über  12  Jahren  in  die  Erziehungsanstalt
  zu  Bruckberg  abzugeben,  während  wegen  der  Unterbringung  von
Knaben  unter  12  Jahren  oder  von  Mädchen  unter  16  Jahren  die  Entschließung
des  unterfertigten  k.  Staatsministeriums  zu  erholen  ist.

V.  Wenn  die  nach  richterlicher  Anordnung  unterzubringende  jugendliche
Person  sich  zur  Zeit  des  zu  bethätigenden  Vollzuges  nicht  in  dem  Bezirke  der  Polizeibehörde
  befindet,  welche  nach  Nr.  I  mit  dem  Vollzuge  beauftragt  ist,  so  ist
letzterer  auf  dem  Wege  der  Requisition  herbeizuführen.

Hiebei  ist  aber  eine  Person  unter  12  Jahren  in  der  für  den  Bezirk  der
requirirten  Polizeibehörde  gemäß  Nr.  III  bestimmten  Rettungs=  oder  Erziehungsanstalt
  unterzubringen,  damit  solche  Kinder  jederzeit  in  die  nächstgelegene
Anstalt  gebracht  und  deren  weiterer  Transport  nach  Möglichkeit  fernegehalten  wird.

VI.  Die  in  Erziehungsanstalten  unterzubringenden  jugendlichen  Personen
sind  in  der  Regel  nicht  auf  dem  Wege  der  gewöhnlichen  Schublieferung  in  die  zu
deren  Aufnahme  bestimmten  Anstalten  zu  verbringen,  sondern  durch  verlässige  Be-
        <pb n="289" />
        Versammlungen  und  Vereine.  263

dienstete  oder  sonstige  hiezu  geeignete  Personen,  von  welchen  eine  entsprechende  Besorgung
  dieses  Geschäftes  zu  erwarten  ist,  den  Anstalten  überliefern  zu  lassen.

Die  gewöhnliche  Schublieferung  soll  nur  bei  Individuen  vorgerückteren  Alters,
welche  zugleich  zu  den  verdorbeneren  zu  zählen  sind,  in  Anwendung  gebracht  werden.

Die  auf  die  Einlieferung  jugendlicher  Personen  in  Erziehungsanstalten  in
dem  einen,  wie  in  dem  andern  Falle  erwachsenden  Kosten  fallen  der  Position  des
Sicherheitsetats  „Transport  von  Verhafteten  und  Verpflegung  während  des  Transportes“
  zur  Last.

VII.  Im  Hinblicke  auf  das  Ministerial-Ausschreiben  vom  21.  Juni  l.  J.,
das  Schubwesen  und  die  Benützung  der  Polizeigefängnisse  der  Stadt=  und  Landgerichte
  für  Zwecke  der  Verwaltung  betr.,  Nr.  12356,  haben  die  Bezirksämter  die
Einlieferung  jugendlicher  Personen  in  Erziehungsanstalten  von  jenen  Landgerichtssitzen
  aus,  an  welchen  die  Geschäfte  des  Schubwesens  den  Vertretern  der  Staatsanwaltschaft
  übertragen  sind,  durch  diese  Vertreter  nach  Maßgabe  des  angeführten
und  des  gegenwärtigen  Ausschreibens  vollziehen  zu  lassen.

VIII.  Die  in  Gemäßheit  der  Nr.  I  mit  dem  Vollzuge  der  Unterbringungsmaßregel
  beauftragte  Polizeibehörde  hat  von  der  vollzogenen  Einlieferun
einer  jugendlichen  Person  in  eine  Erziehungsanstalt  unverzüglich
derjenigen  Kreisverwaltungsstelle,  in  deren  Bezirke  die  jugendliche
  Person  heimatberechtigt  ist,  unter  Vorlage  des  betreffenden  gerichtlichen
  Erkenntnisses  und  der  sonstigen  etwa  vorhandenen  einschlägigen  Acten,  behufs
  der  Bestimmung  der  Dauer  des  Aufenthaltes  in  der  Anstalt  berichtliche  Anzeige
  zu  machen.

IX.  Die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  haben  bei  Erlassung  der  Bestimmungen
über  die  Dauer  des  Aufenthalts  in  den  Erziehungsanstalten  für  jugendliche  verwahrloste
  Personen  jederzeit  den  mit  der  Unterbringungsmaßregel  beabsichtigten
Endzweck  der  Erziehung  in's  Auge  zu  fassen.

In  den  meisten  Fällen  wird  diese  Dauer  nicht  im  Voraus  genau,  sondern
nur  vorläufig  bestimmt  werden  können,  da  die  nöthigen  Anhaltspunkte  zur  genauen
Bestimmung  der  Aufenthaltsdauer  mangeln  und  erst  während  des  Aufenthalts  einer
untergebrachten  jugendlichen  Person  in  der  Anstalt  selbst  zu  gewinnen  sind.

Das  Gesetzbuch  hat  hierin  der  Verwallung  den  erforderlichen  Spielraum

elassen,  um  mit  Rücksicht  auf  günstige  Ergebnisse  der  Erziehung  einer  jugendlichen

Perion  in  der  Anstalt  oder  die  Möglichkeit  der  Unterbringung  derselben  bei  einem
ordentlichen  Handwerksmeister,  Landwirth  u.  dergl.  den  Aufenthalt  in  der  Anstalt
abkürzen  oder  denselben  bei  gegentheiligen  Verhälknissen  verlängern  zu  können.

X.  Bezüglich  der  Art  und  Weise  der  Entlassung  aus  den  Erziehungsanstalten
  werden  die  erforderlichen  Anordnungen  später  ergehen.

München,  den  23.  Inni  1862.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  ein  fortdauernd  im  Evidenzstand
  zu  haltendes,  alphabetisch  zu  führendes  Register  über  alle  nach  ihren
Beschlüssen:

a)  unter  Polizeiaufsicht  gestellten  Individuen,

b)  in  Polizeianstalten  eingelieferte  Personen  zu  führen,  worin  außer
dem  Namen,  Stand,  Familienverhältnissen,  Alter,  Heimatsort  2c.  des  Eingetragenen
  auch  die  Zeit  der  Stellung  unter  Aufsicht,  nebst  der  Zeitdauer,
oder  die  Zeit  der  Ablieferung  in  deren  Zeitdauer  vorzutragen  ist.

8.  Vereine  zur  Besserung  entlassener  Correctionäre.

Die  M.E.  vom  4.  Febr.  1844,  Döll.  XXIX.  S.  173,  empfiehlt
die  Bildung  von  Vereinen  zum  Zwecke  der  Beaufsichtigung,  Unterstützung
und  sittlichen  Besserung  der  aus  Straf=  oder  Verwahrungsanstalten  Ent-
        <pb n="290" />
        264  Sicherheitspolizei.

lassenen  und  gibt  Anhaltspunkte,  in  welcher  Weise  für  das  materielle  und
sittliche  Wohl  der  Entlassenen  gesorgt  werden  soll.

Bei  dem  hohen  Werthe,  den  die  Staatsregierung  auf  die  Gründung
  solcher  Vereine  legt,  und  bei  dem  unverkennbar  wohlthätigen  Einfluß,
  den  diese  Vereine  auf  die  Lage  und  sittliche  Besserung  namentlich
jugendlicher  Verbrecher  üben  können,  wenn  die  Vereine  ihre  Aufgabe  im
christlichen  Sinn  lösen,  ist  es  wünschenswerth,  daß  sich  die  Distriktsbeamten
  bemühen,  in  jedem  Bezirke  einen  solchen  Verein  zu  gründen.

9.  Versammlungen  und  Vereine’).

Durch  das  Gesetz  vom  26.  Febr.  1850,  Versammlungen  und
Vereine  betr.,  G.  Bl.  S.  57,  Döll.  XXIX.  S.  329,  hat  das  Versammlungs=
  und  Vereinigungsrecht  der  Staatsangehörigen  eine  ganz  nene
Regelung  erfahren.

Dieses  Gesetz  wird  durch  das  Einf.  G.  vom  10.  Nov.  1861  Art.  3
und  10  nur  insoweit  berührt,  daß  die  in  Art.  20  des  Gesetzes  bezeichneten
  Handlungen  als  Polizeiübertretungen,  die  in  Art.  21  und  22  bezeichneten
  als  Vergehen  characterisirt  sind.

Der  Grundgedanke  des  Gesetzes  ist  der:

daß  alle  Staatsangehörigen  das  Recht  haben,  sich  friedlich  und
ohne  Waffen  zu  versammeln  und  Vereine  zu  bilden,  und  daß
sie  hiezu  einer  besonderen  Erlaubniß  nicht  bedürfen.

Vereine,  welche  sich  nicht  mit  politischen  Angelegenheiten  befassen,
sind  schuldig  —  wenn  sie  Vorsteher  und  Satzungen  haben  —  ihre  Gründung
  und  Vorstandschaft,  sowie  jede  Aenderung  an  derselben  binnen
3  Tagen  bei  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen,  welche  der  Distriktspolizeibehörde
  Anzeige  zu  erstatten  hat.

Diese  hat  ein  evidentes  Verzeichniß  der  in  ihrem  Sprengel  befindlichen
  nicht  politischen  Vereine  zu  führen,  und  eine  Abschrift  hievon  der
Kreisregierung  vorzulegen,  welcher  auch  am  Schlusse  des  Jahres  die  sich
ergebenden  Aenderungen  anzuzeigen  sind.  (V.V.  zu  Art.  12  d.  G.,
Döll.  XXIX  S.  338.)

In  Bezug  auf  Versammlungen  und  Vereine,  in  denen  politische
Angelegenheiten  verhandelt  werden,  steht  der  Distriktspolizeibehörde  die
Pflicht  der  Ueberwachung  2c.  zu.  Sowie  sie  einerseits  von  dem  Grundsatze
  auszugehen  haben,  daß  sie  das  verfaffungsmäßige  Recht  der  Staatsangehörigen,
  insoweit  keine  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit
  zu  befürchten  ist,  nicht  beschränken  sollen,  haben  sie  das  ihnen  gesetzlich
  eingeräumte  Recht  des  Verbots,  der  Inhibirung,  der  Auflösung
dort  unbedingt  zu  üben,  wo  solche  Gefahr  zu  befürchten  steht.

a)  Verhalten  der  Ortspolizeibehörde.

1)  Wenn  in  einer  nicht  an  öffentlichen  Plätzen  oder  Straßen  in
Städten  oder  Ortschaften  abzuhaltenden  Versammlung  öffentliche  Ange-·)

  Blätter  f.  adm.  Pr.  II.  135.
        <pb n="291" />
        Versammlungen  und  Vereine.  265

legenheiten  erörtert  werden  sollen,  so  haben  die  Anordner  solcher  Versammlungen
  und  diejenigen,  welche  den  Platz  zur  Abhaltung  einräumen,
mindestens  24  Stunden  vor  dem  Beginn  der  Versammlung  bei  der  Ortspolizeibehörde
  unter  Angabe  des  Ortes,  der  Zeit  und  des  Zweckes  der
Versammlung  Anzeige  zu  erstatten.

2.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  nach  genauer  Prüfung  der  Anzeige,
wenn  sie  die  gesetzlichen  Vorbedingungen  für  erfüllt  erachtet,  eine  Bescheinigung
  der  Anzeige  anzufertigen,  und  an  die  Distriktspolizeibehörde
eine  in  den  V.V.  zu  Art.  2—4  formulirte  Anzeige  zu  erstatten.

3.  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  den  Empfang  dieser  Anzeige  zu
bescheinigen.

4.  Erachtet  die  Ortspolizeibehörde  die  ihr  gemachte  Anzeige  in
einer  Beziehung  für  unvollständig,  so  hat  sie  die  Bescheinigung  der  gemachten
  Anzeige  bis  nach  erfolgter  Ergänzung  zu  verweigern.

5.  Wird  die  Versammlung  auf  öffentlichen  Plätzen  und  Straßen
in  Städten  und  Ortschaften  abgehalten,  so  haben  die  Unternehmer,  Leiter
oder  Ordner  der  Versammlung  hiezu  vorerst  die  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde
  zu  erholen.

Ueber  die  Ertheilung  oder  Versagung  der  Erlaubniß  ist  förmlicher
Beschluß  der  Gemeindeverwaltung  zu  fassen.

Ueber  Form  und  Inhalt  dieses  Beschlusses  gibt  die  V.  V.  zu  §  4
Anordnung,  Döll.  ibid.  S.  333.

Gegen  eine  Verweigerung  der  Bewilligung  findet  kein  Recurs  Statt.

Wird  die  Bewilligung  ertheilt,  so  ist  unter  Vorlage  der  ortspolizeilichen
  Bewilligung  auch  bei  der  Distriktspolizeibehörde  die  Genehmigung
  zur  Vornahme  der  Versammlung  nachzusuchen.

6.  Bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit
  kann  die  distriktspolizeiliche  Genehmigung  für  solche  Versammlungen
verweigert  werden.  (Art.  3  d.  G.)

Auf  herkömmliche  kirchliche  Processionen,  Wallfahrten  und  Bittgänge,
  gewöhnliche  Leichenbegängnisse,  Züge  der  Hochzeitsversammlungen
und  hergebrachte  Umzüge  der  Innungen  finden  diese  Bestimmungen  keine
Anwendung.

Uebrigens  haben  die  Polizeibehörden  auch  bei  solchen  Umzügen  jene
Maßnahmen  nicht  zu  verabsäumen,  welche  etwa  die  Obsorge  für  den
öffentlichen  Verkehr  und  für  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit

  erheischt.
b)  Verhalten  der  Distriktspolizeibehörden.

7.  Die  Distriktspolizeihörden  haben  alle  durch  die  Ortspolizeibehörde
  oder  unmittelbar  an  sie  gelangenden  Anzeigen  über  Abhaltung
von  Versammlungen  ungesäumt  und  sorgfältig  nach  Maßgabe  der  Gesetze
zu  prüfen.

8.  Ist  die  Anzeige  nach  irgend  einer  Beziehung  zufolge  Art.  2
des  Gesetzes  unvollständig,  so  haben  sie  zur  Ergänzung  derselben  augen-
        <pb n="292" />
        266  Sicherheitspolizei.

blicklich  das  Geeignete  zu  verfügen.  Ferner  sind  die  Distriktspolizeibehörden
  verpflichtet,  sogleich  jene  Maßregeln  zu  treffen,  welche  zur  Verhütung
  der  Uebertretung  des  Gesetzes,  sowie  zur  Aufrechthaltung  der
öffentlichen  Ordnung,  dann  der  Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigenthums
  erforderlich  werden.

9.  Sollte  eine  Versammlung  zu  Zwecken  angekündigt  werden,
welche  durch  Strafgesetze  verpönt  sind,  so  haben  sie  in  Erwägung  zu
ziehen,  ob  gemäß  der  Bestimmungen  der  Art.  3  und  4  des  Gesetzes  die
Versammlung  durch  schriftlichen  Erlaß  zu  verbieten  sei,  jedenfalls  aber
die  Unternehmer,  sowie  den  —  oder  diejenigen,  welche  den  Platz  zur
Versammlung  einräumen,  auf  das  Ungesetzliche  ihres  Beginnens  in  dem
zu  ertheilenden  Erlaß  hinzuweisen  und  ihrem  Beschlusse  jene  Verbreitung
zu  geben,  welche  nach  den  Umständen  erforderlich  wird,  um  der  Gesetzesübertretung
  möglichst  vorzubeugen,  auch  alle  zur  Verhütung  verbrecherischer
Unternehmungen  etwa  erforderlichen  Maßnahmen  mit  Umsicht  zu  ergreifen.

10.  Anzeigen  über  beabsichtigte  Versammlungen  unter  freiem  Himmel
  unterliegen,  auch  wenn  den  Bestimmungen  des  Art.  2  genügt  ist,
noch  der  weiteren  umsichtigen  Prüfung,  ob  nicht  ihre  Abhaltung  mit
Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  verbunden  und  Anlaß
  gegeben  ist,  die  Versammlung  mittels  schriftlichen  Erlasses  sogleich
zu  verbieten.

11.  Sollen  solche  Versammlungen  auf  öffentlichen  Plätzen  und
Straßen  in  Städten  und  Ortschaften,  oder  öffentliche  Aufzüge,  welche
nicht  unter  die  Ausnahmsbestimmungen  des  Art.  4  Abs.  2  fallen,  stattfinden,
  so  genügt  die  einfache  Anzeige  nicht,  sondern  es  ist  die  vorgängige
distriktspolizeiliche  Bewilligung  zu  ihrer  Abhaltung  unerläßlich,  welche
nur  nach  nachgewiesener  Zustimmung  der  betreffenden  Gemeindeverwaltung
  ertheilt  werden  kann.

12.  Mit  Rücksicht  auf  die  Haftung  für  den  bei  Aufläufen  verursachten
  Schaden  hat  das  Gesetz  für  diesen  Fall  den  Nachweis  der  Zustimmung
  der  betreffenden  Gemeindeverwaltung,  in  den  Städten  des
Magistrats,  in  den  Landgemeinden  der  Gemeindeausschüsse,  in  der  Pfalz
der  Gemeindcräthe  als  unbedingtes  Erforderniß  für  die  Genehmigung
von  Seite  der  Distriktspolizeibehörde  erklärt.

Die  Distriktspolizeibehörden  sind  jedoch  durch  die  erfolgte  gemeindliche
  Zustimmung  weder  gebunden  noch  der  eigenen  Verantwortlichkeit
bezüglich  einer  sorgsamen  Prüfung  der  etwa  gegebenen  Besorgnisse  für
Ordnung  und  Sicherheit  enthoben.

Sie  haben  vielmehr  mit  aller  Umsicht  und  reiflicher  Erwägung  der
Verhältnisse  zu  verfahren,  ihre  Entscheidung  übrigens  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  spätestens  am  folgenden  Tage  nach  Anbringung
des  Gesuches  zu  geben.

13.  Alle  Bescheide  sind  schriftlich,  die  abweislichen  unter  kurzer
Begründung  zu  ertheilen.

14.  Bei  jedem  Verbote  ist  zugleich  für  rechtzeitige  und  vollständige
        <pb n="293" />
        Versammlungen  und  Vereine.  267

Verkündung  in  dem  ganzen  betheiligten  Umkreise  Sorge  zu  tragen,  und
es  sind  gleichzeitig  jene  Verfügungen  mit  Umsicht  zu  treffen,  welche  zur
Sicherung  des  Vollzugs,  sowie  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung
  und  Sicherheit  bei  demselben  erforderlich  wären.  Insbesondere
sind  die  Ortspolizeibehörden  ungesäumt  mit  den  entsprechenden  Weisungen
zu  versehen.

15.  Wenn  gegründete  Besorgniß  einer  Störung  der  öffentlichen
Ordnung  oder  der  Sicherheit  der  Person  und  des  Eigenthums  gegeben
ist,  so  sind  alle  in  der  Befugniß  der  Behörden  für  solche  Fälle  liegenden
Vorkehrungen  ungesäumt  zu  treffen,  insbesondere  ist  erforderlichen  Falles
die  bewaffnete  Macht  rechtzeitig  zu  requiriren,  und  es  ist  Pflicht  des  Vorstandes
  der  Distriktspolizeibehörde  sich  zur  Zeit  der  Versammlung  in
solcher  Nähe  des  Schauplatzes  der  Gefahr  aufzuhalten,  daß  er  im  Stande
sei,  beginnenden  Störungen  der  Ordnung  und  Sicherheit  augenblicklich
mit  aller  Kraft  entgegenzutreten.

16.  Das  Gesetz  vom  4.  Mai  1851,  das  Einschreiten  der  bewaffneten
  Macht  zur  Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  betr.,  G.  Bl.
S.  9  —  16,  bezeichnet  die  Modalitäten  des  Aufrufs  der  bewaffneten  Macht.

17.  Von  jeder  beabsichtigten  Versammlung  unter  freiem  Himmel
ist  unter  Angabe  der  Verfügungen  und  Vorkehrungen  ungesäumt  Bericht
zur  vorgesetzten  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  zu  erstatten.  Bei  Versammlungen
  in  geschlossenen  Räumen  ist  es  dem  Ermessen  der  Distriktspolizeibehörde
  anheimgestellt,  zu  prüfen,  ob  die  augenblickliche  Anzeige  erforderlich  sei.

c)  Verhalten  der  Polizeibehörde  bei  Versammlungen.

18.  Jede  Polizeibehörde  ist  befugt,  zu  jeder  Versammlung,  welche
innerhalb  ihres  Amtsbezirkes  gehalten  wird,  Abgeordnete  abzusenden.

Zweck  dieser  Abordnung  ist  Wahrung  des  Gesetzes,  der  öffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit  und  Wahrnehmung  der  öffentlichen  Meinung.

19.  Die  Abordnung  geht  zunächst,  wenn  nicht  von  der  Kreisregierung
  anderweitige  Anordnung  erfolgt,  von  der  Distriktspolizeibehörde  aus,
welche  von  der  getroffenen  Verfügung  die  Ortspolizeibehörde  in  Kenntniß
  zu  setzen  hat.

Glaubt  erstere,  nach  pflichtmäßiger  Erwägung  der  obwaltenden
Verhältnisse  von  dieser  Befugniß  keinen  Gebrauch  machen  zu  sollen,  so
hat  sie  die  Ortspolizeibehörde  rechtzeitig  zu  verständigen.

Der  Vorstand  der  Ortspolizeibehörde  ist,  auch  wenn  er  nicht  von
der  Distriktspolizeibehörde  delegirt  worden  ist,  und  wenn  die  Distriktspolizeibehörde
  nicht  2  Individuen  zur  Versammlung  abgeordnet  hat,  befugt,
  als  Abgeordneter  in  solchen  Versammlungen  zu  erscheinen  oder  ein
Mitglied  der  Ortsgemeinde  zu  delegiren.

20.  Es  sollen  je  nach  Umständen  2  Beamte  oder  öffentliche  Diener,
aber  nur  Männer  von  erprobter  Einsicht  und  von  Tact  abgeordnet  werden.

21.  Die  Polizeibeamten  haben  in  voller  Uniform  zu  erscheinen:
Abgeordneten  der  Polizei,  welchen  ein  Dienstkleid  nicht  zukommt,  haben
        <pb n="294" />
        268  Sicherheitspolizei.

eine  blau  und  weiße  Binde  am  linken  Oberarm  zu  tragen  und  sind  für
den  gesetz-  und  ordnungsmäßigen  Vollzug  des  Auftrags  in  Pflicht  zu
nehmen.

22.  Die  Abgeordneten  der  Polizei  haben  sich  wo  möglich  vor
dem  festgesetzten  Beginn  der  Versammlung  am  Orte  einzufinden,  und
unter  Bezug  auf  das  erhaltene  Mandat  mit  den  Ordnern  und  Leitern
wegen  Anweisung  der  Plätze,  welche  dem  Zwecke  der  ungehinderten  Be—
obachtung  und  des  ungehinderten  mündlichen  Benehmens  mit  der  Vor—
standschaft  entsprechen  müssen,  sich  zu  benehmen.

23.  Auf  den  Gang  der  Verhandlungen  kommt  ihnen  eine  unmittelbare
  Einwirkung  nicht  zu,  sie  haben  jedoch  auf  vorkommende  Gesetzesverletzungen
  jeder  Art,  auf  Aufforderungen  und  Aufreizungen  zu  solchen
und  auf  Störungen  der  Ordnung  überhaupt  die  Leiter  aufmerksam  zu
machen,  soferne  diese  nicht  selbst  Einhalt  thun  und  dieselben  zur  Uebung
ihrer  Obliegenheit  nach  Maßgabe  des  Art.  5  d.  Ges.  mit  dem  erforderlichen
  Nachdruck  aufmerksam  zu  machen.

Im  Falle  fortgesetzter  Ordnungswidrigkeiten  haben  sie  ihr  Verfahren
  nach  Art.  8  und  9  des  Gesetzes  zu  bemessen.

d)  Von  den  Vereinen.

24.  Nach  dem  Gesetze  sind  die  Vereine  entweder:

a)  nur  gesellige  Vereine  ohne  Vorstand  und  Satzungen,

b)  nicht  politische  Vereine  mit  Satzungen  und  Vorstandschaft,

c)  politische  Vereine.

Die  ersteren  sind  von  allen  Formen  befreit;  die  zweiten  haben
blos  Vorstand  und  Satzungen  anzuzeigen,  die  dritten  unterliegen  der
polizeilichen  Ueberwachung.

25.  Die  Frage,  ob  ein  Verein  ein  politischer  oder  nicht  politischer
sei,  ist  eine  factische,  die  sich  danach  bemißt,  ob  sich  ein  Verein  mit
öffentlichen  Angelegenheiten  befasse.

e)  Vonnicht  politischen  Vereinen.

26.  Bezüglich  der  nicht  politischen  Vereine  erstreckt  sich  die  Thätigkeit
  der  Polizeibehörde  auf  Wachsamkeit  gegen  das  Uebergreifen  in  den
politischen  Bereich  und  die  Controle  der  Anzeige  der  Vorstandschaft  und
Statuten.

27.  Gesellige  Vereine  ohne  Vorstandschaft  und  Satzung  sind  keiner
beschränkenden  Controle  unterworfen;  sowie  sie  aber  öffentliche  Angelegenheiten
  in  Erörterung  ziehen,  werden  sie  politische  Vereine.

28.  Ueber  Gründung  nicht  politischer  Vereine  mit  Satzungen  und
Vorstandschaft  ist  Anzeige  bei  der  Ortspolizeihörde  zu  erstatten  und  der
Zweck  der  Gesellschaft  zu  bezeichnen.

Durch  M.E.  vom  3.  April  1857  ist  den  Kreisregierungen  die  Phrung
eines  Verzeichnisses  der  nicht  politischen  Vereine  erlassen,  und  haben  deshalb  die

bezüglichen  Jahresanzeigen  der  Distriktspolizeibehörden  zu  unterbleiben.
Bei  den  Distriktspolizeibehörden  ist  jedoch  das  Verzeichniß  noch  zu  führen.
        <pb n="295" />
        Versammlungen  und  Vereine.  269

29.  Die  Vorsteher  von  nicht  politischen  Vereinen,  welche  politische
Zwecke  in  ihre  Verhandlungen  ziehen,  ohne  vorerst  ihre  Umgestaltung
nach  Art.  14  des  Gesetzes  bewirkt  zu  haben,  sind  auf  diese  gesetzlichen
Bestimmungen  aufmerksam  zu  machen,  vorbehaltlich  der  Befugniß  der
Behörden  zur  sofortigen  Schließung  des  Vereines.

f)  Von  den  politischen  Vereinen.

30.  Hinsichtlich  der  politischen  Vereine  haben  die  Polizeibehörden
die  in  den  Art.  14—19  des  Gesetzes  enthaltenen  Bestimmungen  mit
Umsicht  und  Thätigkeit  zu  vollziehen.

Insbesondere  ist  es  von  höchster  Bedeutung,  daß  die  Bestimmungen
gegen  geheime  Gesellschaften,  gegen  ungesetzliche  Affiliation  der  Vereine,
gegen  Autoritätsanmaßung,  gegen  Untergrabung  der  religiösen,  sittlichen
und  gesellschaftlichen  Grundlagen  des  Staates  und  gegen  Uebertretungen
der  Strafgesetze  gehandhabt,  und  die  Schließung  der  gesetzwidrig  handelnden
  Vereine  bewirkt  werde,  sobald  der  gesetzwidrige  Vorgang  genügend
  constatirt  ist.

31.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  von  den  Satzungen  der
politischen  Vereine  und  ihren  Aenderungen  Abschriften  an  die  Kreisregierung
  einzusenden.

32.  Sowohl  bei  der  Orts=  als  der  Distriktspolizeibehörde  ist  ein  Verzeichniß
  aller  politischen  Vereine  des  Sprengels  zu  führen  und  stets  evident
  zu  halten,  welches  den  Sitz  des  Vereines,  die  von  ihm  angenommene
  Benennung,  seine  Zwecke  in  Kürze,  seine  Vorstände,  Zeit  und  Ort
der  Versammlungen  angibt.

Abschrift  hievon  ist  der  Kreisregierung  vorzulegen.  —  Von  jeder
Bildung  eines  neuen  politischen  Vereines,  von  den  eintretenden  Aenderungen
  gebildeter  Vereine  ist  periodische  Anzeige  zur  Kreisregierung  zu
erstatten.

33.  Insoweit  nicht  besondere  Weisungen  erlassen  werden,  ist  es
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Distrikts=  und  Ortspolizeibehörde  anheimgegeben,
  von  dem  Recht  der  Abordnung  zu  Vereinsversammlungen
Gebrauch  zu  machen.

Jedenfalls  sind  dieselben  verpflichtet,  sich  stets  in  vollständiger
Uebersicht  der  Verhandlungen  und  des  gesammten  Wirkens  politischer
Vereine  zu  erhalten.

34.  Als  satzungsmäßig  nach  Zeit  und  Ort  feststehende  sohin  besonderer
  Anzeige  nicht  bedürfende  Versammlungen  sind  jene  Zusammenkünfte
  anzuerkennen,  welche  in  angezeigten  Localen  und  zur  angezeigten
Zeit  entweder  nach  Bestimmungen  der  eigentlichen  Satzungen  oder  nach
förmlich  den  Polizeibehörden  mitgetheilten  Beschlüssen  an  gewissen  Wochenund
  Monatstagen  sich  wiederholen.

Jede  Distriktspolizeibehörde  hat  über  alle  hieher  zu  zählenden  Versammlungen
  innerhalb  ihres  Bezirkes  einen  Terminskalender  anzulegen.
        <pb n="296" />
        270  Sicherheitspolizei.

35.  Aufgabe  der  Polizeibehörden  ist  vorzüglich  rasche  Einschreitung
bei  wahrgenommenen  Gesetzesübertretungen.

36.  Die  Schließung  von  Vereinen  kann  von  jeder  Stelle  oder
Behörde  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Gebietes  ausgesprochen  und  verfügt
  werden.

37.  Beschlüsse,  wodurch  ein  Verein  geschlossen  wird,  sind  mit  bemessener
  Umsicht  zur  möglichsten  Beseitigung  von  Aufregung  und  zur
Wahrung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  in  Vollzug  zu  setzen,
und  wenn  sie  als  nothwendig  erkannt  wurden,  mit  voller  Kraft  aufrecht
zu  erhalten.

38.  Ortspolizeibehörden,  welche  die  zur  Durchführung  erforderlichen
  Mittel  nicht  zur  Verfügung  haben,  haben  solche  Beschlüsse  vor
ihrer  Veröffentlichung  der  Distriktspolizeibehörde  mit  gutachtlichem  Antrage
  bezüglich  der  Ausführung  vorzulegen.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  in  diesem  Falle  den  Beschluß
nach  eigener  Verantwortlichkeit  unverweilt  zu  prüfen  und  im  Falle  des
Einverständnisses  die  Vollzugsvorkehrungen  zu  treffen,  gegentheiligen  Falles
geeigneten  Bescheid  zu  erlassen.

39.  Beschlüsse  auf  Schließung  von  Vereinen  sind,  soferne  sie  von
untergeordneten  Behörden  ausgehen,  ungesäumt  in  vollständiger  Abschrift
mit  Anzeige  der  zum  Vollzug  getroffenen  Anordnungen  der  Kreisregierung
  vorzulegen,  welche  die  Nothwendigkeit  ergänzender  Vollzugsmaßregeln
  in  Erwägung  zieht.

Gleichzeitig  sind  auch  alle  andern  Distriktspolizeibehörden  und  Polizeistellen,
  welche  nach  der  Verbreitung  und  der  Wirksamkeit  des  Vereins
Vollzugsanordnungen  zu  treffen  haben  könnten,  rechtzeitig  in  Kenntniß
zu  setzen.

40.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  nach  Maßgabe  der
Verbreitung  und  der  Wirksamkeit  des  betreffenden  Vereines  durch  die
Local=  oder  Kreisamtsblätter.

41.  Sollten  die  Beschlüsse  auf  Schließung  eines  Vereines  im  gesetzlichen
  Wege  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden,  so  erfolgt  die  Kundgabe
dieser  Entscheidung  in  denselben  Blättern  und  an  dieselben  Behörden
durch  und  an  welche  die  Nachricht  von  dem  Schlusse  erging.

g)  Uebertretungen  des  Gesetzes.

42.  Bezüglich  der  Uebertretungen  des  Gesetzes  liegt  den  Polizeibehörden
  nur  jene  Thätigkeit  ob,  welche  ihnen  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  hinsichtlich  der  Verhütung  von  Vergehen,  der  Sorge  für  unverrückte
  Erhaltung  des  Thatbestandes,  der  Sammlung  der  Beweisbehelfe
und  der  Mittheilung  ihrer  Wahrnehmungen  an  die  Staatsanwaltschaft
zukommt.

43.  Sie  dürfen  Versammlungen  und  Vereine,  welche  unter  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  fallen,  und  bezüglich  welcher  die  gesetzlichen
Vorschriften  nicht  erfüllt  wurden,  nicht  dulden,  sondern  haben  zu  deren
        <pb n="297" />
        Versammlungen  und  Vereine.  271

Verhinderung  oder  Auflösung  die  nöthigen  Vorkehrungen,  sowie  sie  Kenntniß
  von  einer  gesetzwidrigen  Absicht  erhalten,  ungesäumt  mit  aller  zur
Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  erforderlichen
Umsicht  zu  treffen  und  die  Bestrafung  der  Uebertreter  des  Gesetzes  durch
gehörige  Anzeige  an  die  betreffende  Staatsanwaltschaft  zu  veranlassen.

n)  Theilnahme  der  Stadtcommissäre  an  den  polizeilichen
Functionen.

1.  In  den  unmittelbaren  Städten  liegt  zwar  zunächst  dem  Stadtmagistrate
  die  Sorge  für  den  pflichtgemäßen  Vollzug  des  Gesetzes  über
Versammlungen  und  Vereine  ob.

Bei  der  Wichtigkeit,  welche  jedoch  der  gesammte  Vollzug  dieses
Gesetzes  für  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung,  und
unter  Umständen  für  das  Interesse  des  Staats  im  Allgemeinen  behauptet,
sind  die  Stadtcommissäre  berechtigt  und  verpflichtet,  auf  Grund  der  Art.
2,  3,  4a,  11e,  12  und  13  der  V.  vom  15.  Sept.  1818,  sich  über
alle  bezüglichen  Vorkommnisse  in  fortgesetzter  Kenntniß  zu  erhalten  und
ihre  Controlmitwirkung  eintreten  zu  lassen.

Diese  Befugniß  erscheint  nur  in  jenen  Fällen  ausgelassen,  wo  das
Gesetz  eine  Zustimmung  der  Gemeindeverwaltung  als  der  Vertreterin
der  gemeindlichen  Interessen  voraussetzt  oder  fordert.

2.  Bei  unmittelbaren  Magistraten,  welche  distriktspolizeiliche  Function
  üben,  fällt  die  nach  Art.  2  des  Gesetzes  angeordnete  Anzeige  der
Ortsbehörde  bei  der  Distriktspolizeibehörde  hinweg.

Dagegen  hat  der  Stadtcommissär  Einleitung  zu  treffen,  daß  er
auf  dem  Wege  gegenseitigen  Benehmens  von  allen  bezüglichen  Vorkommnissen
  rechtzeitig  Anzeige  erhalte  und  in  den  Stand  gesetzt  werde,  bei
der  Berathung  und  Beschlußfassung  nach  Umständen  mitzuwirken.

3.  Wenn  bei  Versammlungen  eine  dringende  Gefahr  für  die
öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  vorhanden  ist  oder  zu  besorgen  steht,
so  ist  der  k.  Stadtcommissär  gemäß  §  11e  und  13  der  V.  vom  15.
Sept.  1818  ermächtigt  und  verpflichtet,  nach  näherem  Ermessen  unter
persönlicher  Verantwortlichkeit  die  nöthigen  Verfügungen  in  eigener  Competenz
  zu  treffen.

Gleiche  Befugnisse  kommen  dem  Stadtcommissär  bezüglich  des
Schließens  bestehender  Vereine  gemäß  Art.  19  des  Gesetzes  zu,  soferne
er  eine  solche  Maßnahme  im  Interesse  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung
  für  dringend  geboten  erachtet.

4.  Die  Abordnung  von  Bevollmächtigten  der  Polizeibehörde  zu
Versammlungen  soll  wo  möglich  stets  unter  Kenntnißnahme  und  beziehungsweise
  Mitwirkung  des  Stadtcommissärs  verfügt  werden,  sowie
ihm  selbst  freisteht,  nach  Umständen  bei  solchen  Versammlungen  persönlich
  zu  erscheinen.

5.  Um  eine  fortwährende  Uebersicht  der  bestehenden  Vereine  und
ihrer  Satzungen  zu  haben,  hat  der  Stadtcommissär  ein  Duplicat  der  bei
        <pb n="298" />
        272  Sicherheitspolizei.

dem  Magistrat  zu  führenden  Verzeichnisse  der  im  Stadtbezirk  bestehenden
politischen  und  nicht  politischen  Vereine,  sowie  Abschriften  der  vorgelegten
Satzungen  zu  führen;  er  ist  befugt,  von  den  politischen  Vereinen  die  erforderliche
  Auskunft  gemäß  Art.  14  des  Gesetzes  zu  verlangen,  sowie
er  sich  überhaupt  in  steter  Kenntniß  von  dem  Wirken  der  politischen
Vereine  zu  erhalten  und  von  allen  wichtigen  Wahrnehmungen  und  verfügten
  außerordentlichen  Maßnahmen  Anzeige  zu  erstatten  hat.

(M.  E.  vom  5.  März  1850,  Döll.  XXIX.  S.  341.)

Das  Gesetz  vom  26.  Febr.  1850,  Versammlungen  und  Vereine
betr.,  faßt  die  Vereine  blos  vom  Standpunkte  der  polizeilichen  Beaufsichtigung
  auf.

Durch  das  Gesetz  vom  29.  April  1868,  Ges.  Bl.  S.  1191,  „die
privatrechtliche  Stellung  der  Vereine  betr.“,  werden  die  civilrechtlichen
Verhältnisse  der  Vereine  geregelt,  und  namentlich  die  Normen  festgesetzt,
unter  welchen  Vereine  die  Rechte  einer  juristischen  Persönlichkeit  erlangen
können.

Es  können  übrigens  Vereine  von  solcher  Ausdehnung  und  Organisation
  bestehen,  daß  sie  die  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen  Bedingungen
  für  Erlangung  der  Rechtspersönlichkeit  nicht  erfüllen  können;  diesen
bleibt  es,  wie  bisher,  unbenommen,  die  Rechtspersönlichkeit  auf  dem
Wege  landesherrlicher  Verleihung  nachzusuchen.

10.  Sicherung  gegen  Unglücksfälle.

a)  Anwendung  von  Dampfmaschinen.

Nach  Art.  151  des  P.  St.  G.  sind  die  Verordnungen  über  Prüfung,
  Aufstellung  und  Gebrauch  von  Dampf=  und  anderen  sicherheitsgefährlichen
  Maschinen  und  dazu  gehörigen  Vorrichtungen  und  Leitungsröhren
  aufrecht  erhalten.  Der  §  74  der  VV.  vom  19.  April  1862
weiset  gleichfalls  auf  diese  Verordnungen  hin.

Die  A.  V.  vom  9.  Sept.  1852,  R.  Bl.  S.  1073,  die  Sicherheitsmaßregeln
  bei  der  Anlage  und  dem  Gebrauche  von  Dampftkesseln
ordnet  an,  daß  die  Aufstellung  feststehender  Dampfmaschinen  nur  nach
vorhergegangener  Instruction  von  den  Baupolizeibehörden  gestattet  werden
könne.  Zur  Begutachtung  über  die  Zulässigkeit  solcher  Maschinen  werden
in  jedem  Regierungsbezirke  von  der  Kreisregierung  besondere  Techniker
aufgestellt.

Wenn  nach  dem  Gutachten  dieser  Commission  Gefahr  besteht,  so
entscheidet  über  die  Zulässigkeit  der  Aufstellung  der  Dampfmaschinen  in
1.  Instanz  die  Regierung.

Die  aufgestellten  Maschinen  sind  zeitweise  technisch  zu  untersuchen.

Die  k.  A.  V.  vom  7.  Aug.  1864,  R.  Bl.  S.  1066,  Sicherheitsmaßregeln
  bei  der  Anlage  und  dem  Gebrauche  von  Dampfkesseln  und
Dampfmaschinen  hebt  die  frühere  vom  9.  Sept.  1852,  und  das  keiserliche
  Decret  vom  5.  Oct.  1810  auf.
        <pb n="299" />
        Sicherung  gegen  Unglücksfälle.  273

Zur  Aufstellung  von  Dampfmaschinen  ist  polizeiliche  Bewilligung
nothwendig.

Sie  wird  ertheilt  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  I.  und  von
der  Kreisregierung  —  unter  collegialer  Berathung  —  in  II.  Instanz.

Durch  A.  V.  vom  12.  Febr.  1865,  R.  Bl.  S.  223,  sind  die
&amp;amp;  5,  8,  9,  11,  13,  15,  22,  26,  28  der  V.  vom  7.  Aug.  1861
abgeändert.

Hiezu  erläuternde  Entschließungen  des  Handelsministeriums  vom
6.  Sept.  1866,  K.  A.  Bl.  S.  1160.

Entschließung  des  Ministeriums  des  Handels  vom  28.  Jan.  1868,
K.A.  Bl.  S.  1588,  Erläuterung  der  Verordn.  vom  7.  Aug.  1864.

Von  der  Prüfung  der  Dampfkessel  der  Branntweinbrenn-Apparate
ist  mit  Rücksicht  auf  den  geringen  Grad  der  darin  erzeugten  Dämpfe
von  einer  Prüfung  mittels  Wasserdruckes  Umgang  zu  nehmen,  so  bald
sich  der  Prüfungs-Commissär  von  der  strengen  Einhaltung  der  Vorschriften
  über  die  Sicherheitsventile,  Manometer,  Wasserstandszeiger  und
Speisepumpen  überzeugt  hat.

Ferner  M.  E.  vom  17.  Jan.  1869,  K.A.  Bl.  S.  161,  Sicherheitsmaßregeln
  bei  der  Anlage  und  dem  Gebrauche  der  Dampfkessel  und
Dampfmaschinen  betr.

b)  Legebüchsen  und  Selbstgeschosse.

Schon  ein  Generale  vom  30.  Aug.  1780  verbietet  das  Legen
von  Selbstgeschossen.

Der  Art.  149  des  P.  St.  G.  verbietet  gleichfalls  die  Legung  von
Selbstgeschossen,  Schlageisen,  Fußangeln  u.  dergl.  an  bewohnten  oder
von  Menschen  besuchten  Orten,  gestattet  jedoch  solche  Vorrichtung  mit
Wissen  und  Bewilligung  der  Polizeibehörden;  auf  fremdem  Eigenthum
nur  unter  gleichzeitiger  Zustimmung  des  Besitzers.

Als  zuständige  Polizeibehörde  ist  durch  A.  V.  vom  24.  Juni
1862  &amp;amp;  17,  R.  Bl.  1862  S.  1423,  die  Distriktspolizeibehörde,  beziehungsweise
  der  exponirte  Bezirksamtsassessor,  in  München  die  Polizeidirection
bezeichnet.

Daß  übrigens  solche  Bewilligungen  nur  mit  großer  Vorsicht  zu
ertheilen,  sowie,  daß  bei  allenfallsigen  Bewilligungen  auch  stets  die  entsprechenden
  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen  seien,  versteht  sich  von  selbst.

e)  Erstickungen  durch  Kohlendampf.

Das  Publikum  soll  über  das  Schädliche  und  Gefährliche  dieses
Erwärmungsmittels  durch  Kohlendampf  durch  zeitweilige  öffentliche  Ausschreibung
  in  den  Local=  und  Kreisblättern  belehrt,  ebenso  soll  im  Schulunterricht
  darauf  aufmerksam  gemacht  werden.

(M.  E.  vom  2.  Febr.  1838,  Döll.  XIII.  S.  775.)
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Beborden.  III.  Aufl.  18
        <pb n="300" />
        274  Sicherheitspolizei.

d)  Einsturz  von  Kiesgruben.

Gleiche  Belehrung  soll  hinsichtlich  der  unvorsichtigen  Bebauung
und  Bearbeitung  von  Kiesgruben  gegeben  werden.
(M.  E.  vom  25.  Sept.  1826  ibid.  776.)

e)  Gefahren  durch  Thiere.

Nach  Art.  141  des  P.  St.  G.  hat  jeder  Eigenthümer  eines  zahmen
Thieres,  wenn  es  besondere  bösartige  Eigenschaften  hat  oder  sonst  Schaden
verursachen  könnte,  die  zur  Verhütung  von  Gefahr  für  Personen  oder
Sachen  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen,  widrigenfalls  er
einer  Strafe  verfällt.

Ferner  bestimmt  Art.  140  des  P.  St.G.:  Daß  derjenige  strafbar
sei,  welcher  ohne  polizeiliche  Bewilligung  gefährliche  wilde  Thiere  hält
und  bezüglich  derselben  die  zur  Verhütung  von  Beschädigungen  ihm  polizeilich
  aufgetragenen  oder  sonst  erforderlichen  Maßnahmen  vernachlässigt,
oder  nicht  augenblicklich  der  Polizei  anzeigt,  sobald  ihm  ein  solches  Thier
aus  der  Verwahrung  entkommen  ist.

Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  die  Thiere,  rücksichtlich  welcher  die
Uebertretung  begangen  worden  ist,  tödten  zu  lassen.  —  Ein  ausgebrochenes
  Thier  solcher  Art  darf  von  Jedermann  getödtet  werden.

Da  bei  dem  Halten  von  gefährlichen  wilden  Thieren  die  allgemeine
  Sicherheit  betheiligt  ist  und  polizeiliche  Maßregeln  und  Anordnungen
  zur  Fernehaltung  von  Gefahren  getroffen  werden  müssen,  so
steht  die  Bewilligung  zur  Haltung  von  derartigen  wilden  Thieren,  die
Bestimmung  der  besonderen  Sicherheitsvorkehrungen  und  der  Beschluß
auf  Täödtung  solcher  Thiere  nur  den  Distriktspolizeibehörden,  beziehungsweise
  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  in  München  der  Polizeidirection,
  zu.

(A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  &amp;amp;  14,  R.  Bl.  S.  1421.)

In  Bezug  auf  Unglücksfälle  durch  Bauunternehmungen,  im
Straßenverkehr  rc.  wird  bei  den  speciellen  Titeln  über  Bauwesen,  Fabrikwesen
  und  Straßenpolizei  das  Erforderliche  bemerkt  werden.
        <pb n="301" />
        Sechster  Abschnitt.
Paß=  und  Fremdenwesen.

1.  Paßwesen.

Die  früheren  Verordnungen  über  das  Paßwesen  sind  außer  Wirksamkeit
  gesetzt.

Auf  Grund  einer  Uebereinkunft  vom  7.  Febr.  1865  zwischen
Bayern,  Sachsen,  Würtemberg,  Hannover,  R.  Bl.  1865  S.  1393,
welcher  nachträglich  beigetreten  sind:

a)  die  fürstl.  Schwarzburg-Sonderhausische  Regierung,  R.  Bl.  1866

S.  139,

b)  die  Regierung  des  Fürstenthums  Reuß  jüngere  Linie  zu  Gera,

R.  Bl.  1866  S.  800,

I)  die  herzogl.  Nassauische  Regierung,  R.  Bl.  1866  S.  311,
d)  die  großherzoglich  Sachsen-Weimarsche  Regierung,  eben  so  Sachsen-Meiningen,

  R.  Bl.  1866  S.  426,  1393,
ist  die  k.  A.  V.  vom  9.  Dez.  1865,  R.BBl.  S.  1410,  das  Paß#wesen
betr.,  erlassen  worden.  Sie  ordnet  an:

81.

Bayerische  Staatsangehörige  bedürfen  zu  Reisen  und  zum  Aufenthalte  im
Inlande,  zum  Austritte  über  die  Grenze,  zur  Rückkehr  in  das  Königreich,  sowie
zu  Reisen  außerhalb  desselben  in  den  dem  Paßvereine  angehörigen  Staaten,  vorbehaltlich
  der  besonderen  Bestimmungen  der  §§&amp;amp;  4  und  5,  keines  besonderen
Relsepapiers.

82

Ausländer  sind  beim  Eintritte  in  das  Königreich,  beim  Austritte  über  die
Grenze,  sowie  während  ihres  Aufenthaltes  oder  ihrer  Reisen  im  Inlande  unter
den  im  &amp;amp;  1  bezeichneten  Vorbehalte  von  der  Verpflichtung  zur  Führung  eines
besonderen  Reisepapiers  befreit.

Die  Staatsministerien  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  des  Innern
sind  jedoch  ermächtigt,  den  Eintritt  von  Angehörigen  auswärtiger  Staaten  in  das
Königreich,  sowie  deren  Aufenthalt  und  Reisen  in  demselben  von  dem  Besitze  eines
ordnungsgemäßen  Passes  aus  Rücksicht  auf  die  paßpolizeiliche  Behandlung  der
bayerischen  Staatsangehörigen  in  diesen  Staaten  durch  besondere  Anordnung  abhängig
  zu  machen.  7

83.

Reisepapiere  werden  weder  bei  dem  Eintritte  in  das  Königreich,  noch  beim
Austritte  aus  demselben,  noch  während  des  Aufenthalts  und  der  Reisen  im  In—
lande  vidirt,  vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmung  des  §  4  Abs.  1.

Dieselben  bedürfen  auch  nicht  das  Visum  einer  bayerischen  Gesandtschaft
oder  eines  sonstigen  bayerischen  diplomatischen  Agenten  im  Auslande,  soferne  nicht

18“
        <pb n="302" />
        276  Paß=  und  Fremdenwesen.

etwa  das  Erforderniß  eines  solchen  Visum  bei  den  auf  Grund  des  &amp;amp;  2  Abs.  2
erlassenen  besonderen  Anordnungen  zugleich  vorgeschrieben  wird.

84.

Die  besonderen  Vorschriften  bezüglich  der  Legitimirung  und  Meldung  der
ein  Gewerbe  oder  eine  Erwerbsart  im  Umherziehen  betreibenden  Personen  bleiben
unverändert  aufrecht.

Inländer  dieser  Kategorie  bedürfen  zu  ihren  Reisen  in  den  dem  Paßvereine
  angehörigen  auswärtigen  Staaten  eines  Reisepasses  oder  einer  von  der  zuständigen
  bayerischen  Behörde  ausgestellten  Beglaubigungsurkunde,  in  welcher  ihre
Staats  pund  Ortsangehörigkeit,  Personalbeschreibung  und  Namensunterschrift  entalten

  ist.

Ausländer,  welche  im  Königreiche  um  die  polizeiliche  Bewilligung  zum
Hausirhandel  oder  zu  einer  sonstigen,  im  Umherziehen  zu  betreibenden  Erwerbsart
nachsuchen,  müssen  mit  einem  Reisepasse  oder  einer  von  der  zuständigen  Behörde
ihres  Heimatsstaates  ausgestellten  Beglaubigungsurkunde  des  bezeichneten  Inhalts
versehen  sein.

85.

Handwerksgesellen  und  Gewerbsgehilfen  müssen  bei  Reisen  im  Königreiche
zum  Zwecke  der  Aufsuchung  von  Arbeitsgelegenheit,  mit  dem  vorgeschriebenen  Arbeitsbuche
  versehen  sein.

Handwerksgesellen,  Gewerbsgehilfen,  Dienstboten  und  andere  Inländer,
welche  außerhalb  des  Königreichs  in  einem  dem  Paßvereine  angehörigen  Staate
Arbeitsgelegenheit  oder  Dienste  aufsuchen,  bedürfen  eines  Passes  oder  müssen  die
nur  für  das  Inland  giltige  Reiselegitimation  ihres  Arbeits-,  beziehungsweise
Dienstbotenbuches  auf  jene  Reisen  auodehnen  lassen.

Ausländer,  welche  im  Königreiche  zum  Zwecke  des  Aufsuchens  von  Arbeitsgelegenheit
  oder  Diensten  reisen,  müssen  mit  einem  Passe  oder  mit  einem  von
der  zuständigen  Behörde  des  Heimatsstaates  ausgestellten  Arbeits-,  Dienstbotenbuche
  oder  sonstigen  Ausweise  versehen  sein,  in  welchem  ihre  Staats=  und  Ortsangehörigkeit,
  Personalbeschreibung  und  Namensunierschrift  enthalten  ist.

86.

Bayerischen  Staatsangehörigen  sind  auch  in  Zukunft  auf  ihr  Verlangen  zu
Reisen  im  Inlande  Legitimationsurkunden  und  zu  Reisen  im  Auslande  Pässe  zu
ertheilen,  soferne  kein  gesetzliches  Hinderniß  entgegensteht,  bei  unselbstständigen
Personen  die  erforderliche  Zustimmung  der  hiezu  Berechtigten  beigebracht,  die  betreffende
  Person  mit  den  nothwendigsten  Reisemitteln  versthen  und  von  derselben
eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  nicht  mit  Grund  zu  besorgen  ist.

Das  Institut  der  Paßkarten  bleibt  unverändert  aufrecht  und  richtet  sich  die
Ausstellung  dieser  Karten  nach  den  einschlägigen  besonderen  Bestimmungen.

87.
An  Staats=  und  öffentliche  Diener  dürfen  Reisepapiere  nur  ertheilt  werden,
wenn  die  zu  deren  Reisen  erforderliche  dienstliche  Bewilligung  beigebracht  ist.
Die  Ausstellung  von  Reiseurkunden  an  Militärpersonen  bemißt  sich  nach
den  hiewegen  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

88.

Ausländern,  welche  kein  Reisepapier  besitzen,  jedoch  auf  sonstige  Weise  sich
enügend  zu  legilimiren  vermögen,  kann  auf  Verlangen  ein  Paß  zu  Reisen  im
Fnlande  und  in  den  übrigen  Paßvereinsstaaten  oder  zur  Rückreise  in  das  Ausland
dis  auf  die  Dauer  von  vier  Wochen  ertheilt  werden,  soferne  hiegegen  sich  kein
Bedenken  geltend  macht.

Von  der  erfolgten  Ertheilung  von  Pässen  an  Angehörige  der  Paßvereinsstaaten
  sind  deren  Heimatbehörden  zu  venachrichuigen.

Die  Legitimationsurkunden  und  die  Reisepässe  sind  nach  gleichmäßigen,  für
dieselben  vorgschriebenen  Formularien  auszustellen.
        <pb n="303" />
        Paßwesen.  27

40.
Der  ausgestellte  Reisepaß  soll  enthalten:  Vor=  und  Zunamen,  Stand
oder  Beschäftigung,  Wohnort,  Reiseziel,  Unterschrist,  Personalbeschreibung  des
Reisenden,  Gilligkeitsdauer.

11.

Der  Reisepaß  darf  in  der  Regel  nur  auf  eine  Person  ausgestellt  werden.

Bezüglich  der  Begleitung  des  Reisenden,  welche  dessen  Ehegattin,  Kinder,
Pflegbefohlene  oder  minderjährige  Anverwandte,  Gefolge  und  Dienerschaft  begreift,
genügt  jedoch  deren  namentliche  Erwähnung  unter  Angabe  ihres  bezüglichen  Verhältnisses
  zu  dem  Reisenden  in  dem  Passe  des  letzteren.

Ebenso  ist  bei  der  Schiffmannschaft  auf  Schiffen  und  Flößen  genügend,
wenn  das  namentliche,  die  Personalbeschreibung  enthaltende  Verzeichniß  dieser
Mannschaft  dem  Passe  des  Schiff=  oder  Floßführers  beigefügt  oder  in  die  von  der
zuständigen  Distriktspolizeibehörde  beglaubigten  Egquipagen-Rolle  eingetragen  wird.

12.

Die  Legitimationsurkunden  werden  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres  ausgestellt
  und  können  verlängert  werden.

Die  Dauer  der  Reisepässe  ist  nach  den  maßgebenden  Verhältnissen  jedes
einzelnen  Falles  festzusetzen,  soll  jedoch  ohne  besondere  Gründe  nicht  über  3  Jahre
erstreckt  werden.  13

13.
Die  Ausstellung  der  Legitimationsurkunden  steht:
1)  in  München  der  k.  Polizeidirection,
2)  in  den  andern,  den  Kreis-Verwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten
Städten  den  k.  Stadtcommissariaten,
3)  in  den  übrigen  Polizeibezirken  den  k.  Bezirksämtern,  beziehungsweise  den
exponirten  Bezirksamtsassessoren
bezüglich  der  Inländer  zu,  welche  in  dem  betreffenden  Polizeibezirke  heimatberechtigt
  sind  oder  zeitlich  sich  aufhalten.

4.
Zur  Ausstellung  von  Pässen  in  das  Ausland  sind  ermächtigt:
1)  das  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  an  alle  Inländer
ohne  Ausnahme,
2)  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  an  die  in  dem  betreffenden
Regierungsbezirke  Wohnenden,
3)  die  im  &amp;amp;  13  genannten  Distriktspolizeibehörden  an  die  Personen,  welche  in
dem  betreffenden  Polizeibezirke  ihren  Wohnsitz  haben.
Diese  Ermächtigung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ausdehnung  der  Arbeitsund
  Dienstbotenbücher  zu  Reisen  in  das  Ausland  und  auf  die  Ertheilung  von
Pässen  an  Ausländer.

g  15.

Die  an  auswärtigen  Höfen  beglaubigten  Königlichen  Gesandtschaften  sind
berechtigt  den  im  Auslande  befindlichen  bayerischen  Staatsangehörigen  Pässe  zur
Rückreife  nach  Bayern  oder  zur  Weiterreise  in  das  Ausland  zu  ertheilen,  sowie
die  denselben  im  Königreiche  ausgestellten  Pässe  zu  verlängern  oder  auf  andere,
in  letztern  nicht  angeführten  Staaten  auszudehnen.

Von  jeder  solchen  Verlängerung  oder  Ausdehnung,  sowie  von  jeder  Ertheilung
  eines  Passes  zur  Weiterreise  in  das  Ausland,  ist  der  betreffenden  Kreisregierung,
  Kammer  des  Innern,  Nachricht  zu  geben.

b  und  in  wie  weit  den  in  fremden  Staaten  aufgestellten  Königlichen  Consuln
  und  Handelsagenten  eine  Zuständigkeit  in  Paßsachen  einzuräumen  sei,  hat
das  Staatoministerium  des  Königlichen  Lauses  und  des  Aeußern  zu  bestimmen.

1

Bezüglich  der  Taren  und  Gebühren  in  Paßsachen  wird  bestimmt:
1)  Für  die  Ausstellung  einer  Legitimationsurkunde  ist  lediglich  der  Betrag  von
vier  Kreuzern  (Stempelgebühr  und  Vergütung  für  das  Formular)  zu  erheben.
        <pb n="304" />
        278  Paß=  und  Frembenwesen.

2)  Für  einen  Paß  in  das  Ausland,  sowie  für  den  an  einen  Ausländer  zu
Reisen  im  Inlande  ausgestellten  Paß  ist  zu  entrichten:

a)  eine  Taxe  von  24  kr.,  wenn  derselbe  von  einer  Distriktspolizeihehörde
oder  einer  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,

b)  eine  Tare  von  17  fl.  12  L.,  wenn  derselbe  von  dem  Staatsministerium
des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  ausgestellt  wird.

3)  Für  die  von  den  k.  Gesandtschaften  zur  Weiterreise  in's  Ausland  auggestellten
  Pässe  ist  gleichfalls  eine  Tare  von  24  kr.,  für  die  von  denselben  lediglich
  zur  Rückreise  nach  Bayern  ertheilten  Pässe  aber  keine  Taxe  zu  erheben.

4)  Bezüglich  der  von  Consuln  oder  Handelsagenten  ausgestellten  Pässe  hat  es
den  im  R.  Bl.  vom  Jahre  1833  S.  899  dekannt  gegebenen  Anordnungen
zu  verbleiben.

§  17.

Jeder  Reisende  —  Inländer  sowohl,  als  Ausländer  —  ist  verpflichtet,  auf
Anfordern  der  Orts=  oder  Distriktspolizeibehörden  oder  der  mit  Handhabung  der
Sicherheitspolizei  beauftragten  öffentlichen  Diener  über  seine  Person,  seinen  regelmäßigen
  Wohnsitz  und,  soweit  solches  nach  den  Umständen  in  einzelnen  Fällen
nothwendig  erscheint,  auch  über  die  Mittel  zu  seinem  Unterhalte  genügend  sich
auszuweisen,  soferne  aber  in  Gemäßheit  gegenwärtiger  Verordnung  ein  bestimmier
Ausweis  vorgeschrieben  ist,  in  dieser  bestimmten  Weise  sich  zu  legitimiren.

Personen,  welche  dieser  Verpflichtung  nicht  genügen,  haben,  abgesehen  von
der  allenfalls  begründeten  Strofeinschreitung,  nach  Umstäuden  die  Hemmung  ihrer
Weiterreise,  die  Vorführung  an  die  nächste  Distriktspolizeibehörde,  die  Zurückweisung
oder  andere  gesetzliche  zulässige  Maßregeln  zu  gewärtigen.

18.

Die  sämmtlichen  betreffenden  Polizeibeamten  und  Sicherheitsorgane  sind
geeignet  anzuweisen,  bei  Ausübung  ihrer  Berufspflichten  zwar  das  öffentliche  Interesse
  vollständig  zu  wahren,  zugleich  aber  jeder  unnöthigen  Belästigung  der  Reisenden
  sich  zu  enthalten  und  gegen  diese  stets  ein  anständiges,  tactvolles  Benehmen
zu  beobachten.

19.

Gegenwirtige  Verordnung,  durch  welche  alle  entgegenstehenden  Bestimmun=*r
  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  1.  Jan.  1866  in  dem  ganzen  Umfange
es  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  9.  Dezember  1865.

Zur  Regelung  des  Vollzugs  dieser  Paßvorschriften  sind  nachfolgende
  ministerielle  Vorschriften  erlassen  worden:

Staatsministerium  des  Königl.  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  des
Innern.

Zum  gleichmäßigen  Vollzuge  der  A.  V.  vom  9.  Dez.  I.  Js.,  das  Paßwesen
  betr.,  R.  Bl.  vom  Jahre  1865  S.  1409  u.  ff.,  werden  nachstehende  Anordnungen
  erlassen:

1

Die  A.  V.  vom  9.  d.  Mts.  und  die  derselben  zu  Grunde  liegende,  unterm
7.  Febr.  I.  Is.  zwischen  den  Regierungen  von  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und
Würtemberg  abgeschlossene,  in  Nr.  64  des  diesjährigen  Regierungsblattes  veröffentlichte
  Uebereinkunft  bezielten  eine  den  Anforderungen  und  Bedürfnissen  der
Gegenwart  entsprechende  Erleichterung  des  Reiseverkehrs  unter  gleichzeitiger  Wahrung
der  Rücksichten  auf  die  öffentliche  Sicherheit.

Die  mit  der  Besorgung  der  Paßgeschäfte  beauftragten  Stellen  und  Behörden
  werden  diesen  Standpunkt  als  leitende  Normen  bei  dem  Vollzuge  der  neuen
paßpolizeilichen  Bestimmungen  fortwährend  und  genau  beachten.
        <pb n="305" />
        Paßwesen.  279

II.
(Zu  &amp;amp;  1  der  allerhöchsten  Verordnung.)

In  Gemäßheit  dieses  Paragraphen  fällt  die  bisher  bestandene  Anforderung
an  die  Inländer,  sich  zu  Reisen  in  das  Ausland  mit  einem  Reisepasse,  beziehungsweise
  einer  Paßkarte  zu  versehen,  nunmehr  weg.

Uebrigens  muß  jedem  Inländer,  welcher  eine  Reise  in  das  Ausland  beabfichtigt,
  anheimgestellt  bleiben,  sich  mit  den  Paßvorschriften  der  betreffenden  auswärtigen
  Staaten  bekannt  zu  machen  und  hienach  gegebenen  Falles  mit  den  erforderlichen
  Reisepapxieren  sich  zu  versehen,  um  nicht  wegen  Mangels  der  letzteren
Beanstandungen  zu  unterliegen.

Die  Paßpolizeibehörden  haben  auch  in  Zukunft  hiewegen  jedem  Inländer
auf  Anfragen  dereitwillig  die  gewünschten  Aufschlüsse  zu  ertheilen  und  werden
dabei  nicht  unterlassen,  die  Betheiligten  geeignet  aufmerksam  zu  machen,  daß  in
ihrem  Interesse  gelegen  erscheine,  namentlich  bei  Reisen  in  außerdeutsche  Staaten,
auch  wenn  zum  Eintritte  in  dieselben  der  Besitz  eines  besonderen  Reisepapieres
nicht  vorgeschrieben  ist,  gleichwohl  mit  einem  Reisepasse  sich  zu  versehen.

Zu  diesem  Behufe  wird  über  den  gegenwärtigen  Stand  der  paßpolizeilichen
Bestimmungen  in  den  einzelnen  Staaten  Nachstehendes  angeführt:

1)  Zu  Reisen  in  Oesterreich  und  Preußen  ist  ein  Reisepaß,  beziehungsweise
  eine  Paßkarte  erforderlich.

2)  Zur  Reise  in  Frankreich  ist  ein  Reisepaß  nothwendig,  welcher  mit  dem
Bisa  eines  im  Auslande  befindlichen  französischen  Gesandten  oder  sonstigen  Regierungseagenten
  versehen  ist.

3)  Bezüglich  der  Bestimmungen  über  den  Eintritt  Fremder  nach  Rußland
wird  auf  die  Ausschreiben  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  4.  Nov.
1860  und  9.  März  1861,  Paßvorschriften  gegenüber  von  Rußland  betr.,  Nr.  978
und  6837  hingewiesen,  inhaltlich  welcher  dieser  Eintritt  nur  gegen  Vorzeigung
eines  vorschriftsmäßig  ausgestellten  und  mit  dem  Bisa  einer  kaiserlich  russischen
Gesandtschaft  oder  eines  kaiserlich  russischen  Consulats  versehenen  Passes  oder  Wanderbuches
  gestattet  ist.

4)  Zu  Reisen  in  dem  Kirchenstaate  ist  ein  mit  dem  Bisa  einer  apostolischen
Nuntiatur  versehener  Reisepaß  nothwendig.

5)  Zu  Reisen  in  Belgien  ist  ein  Reisepaß  erforderlich  ").

6)  Zu  Reisen  in  Großbrittanien,  Spanien,  Schweden  und  Norwegen,  in
den  Niederlanden,  im  Königreiche  Italien,  in  der  Schweiz  und  den  vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  wird  ein  besonderes  Reisepapier  nicht  gefordert.

III.
(Zu  &amp;amp;  2  und  3  der  allerhöchsten  Verordnung.)

Die  Bestimmungen  dieser  §#x  erstrecken  sich,  wie  der  Wortlaut  ergibt,  auf
die  Angehörigen  aller  auswärtigen  Staaten,  soferne  nicht  eine  ausnahmsweise
paßpolizeiliche  Behandlung  bezüglich  der  Angehörigen  bestimmter  Staaten  durch
ministerielle  Anordnung  jeweilig  vorgeschrieben  ist.

Letzteres  ist  nur  hinsichtlich  der  französischen  Staats-Angehörigen
der  Fall,  indem  im  Hinblicke  auf  die  stattfindende  paßpolizeiliche  Behandlung  der
bayerischen  Staatsangehörigen  in  Frankreich  hiemit  angeordnet  wird,  daß  der  Eintritt
  von  französischen  Staatsangehörigen  in  das  Königreich,  sowie  deren  Aufenthalt
  und  Reisen  in  demselben  von  dem  Besitze  eines  ordnungsmäßigen  Passes,
welcher  mit  dem  Visum  einer  bayerischen  Gesandtschaft  oder  eines  sonstigen  bayerischen,
  zur  Visaertheilung  bevollmächtigten  Agenten  im  Auslande  versehen  ist,
auch  vom  1.  Jan.  1866  an  wie  bisher  abhängig  bleibt.

 

*)  Nach  Staatsvertrag  zwischen  Belgien  und  Bayern  bedürfen  die  beiderseitigen
Angehörigen  bei  Reisen  in  die  pazisteirenden  Länder  keines  Passes,  R.Bl.  1866
S.  711.  Eben  so  ist  ein  Paß  zum  Eintritt  in  die  nordamerikanischen  Staaten
  nicht  nothwendig.
        <pb n="306" />
        280  Paß=  und  Fremdenwesen.

IV.
(Zu  &amp;amp;  4  der  allerhöchsten  Verordnung.)

Bezüglich  der  unter  den  &amp;amp;  4  Abs.  1  fallenden  Kategorien  wird  auf  die  in
den  Landcstheilen  diesseits  des  Rheins  bestehenden  einschlägigen  Bestimmungen
(Allerhöchste  Verordnungen  vom  29.  Juli  1863  und  28.  Nov.  1864,  den  Hausirhandel
  und  den  Betrieb  der  Wandergewerbe  betreffend,  R.  Bl.  vom  Jahre  1863
S.  1489  u.  ff.,  dann  vom  Jahre  1864  S.  1601  u.  ff.),  sowie  auf  die  im  Regierungsbezirke
  der  Pfalz  hiewegen  geltenden  Normen  hingewiesen  und  hiebei  zugleich
  bemerkt,  daß  in  diesen  Bestimmungen  durch  die  allerhöchste  Verordnung  vom
9.  Dez.  l.  Is.  keinerlei  Aenderung  eingetreten  ist.

Es  versteht  sich  deshalb  auch  von  selbst,  daß  die  Bestimmung  des  §  4
Abs.  3  lediglich  paßpolizeilicher  Natur  ist  und  sohin  die  dem  bayerischen  Staate
nicht  angehörigen  Personen,  welche  im  Königreiche  den  Hausirbandel  oder  einen
andern,  von  vorgängiger  polizeilicher  Bewilligung  abhängigen  Erwerbszweig  im
Umherziehen  betreiben  wollen,  von  der  Beibringung  der  weitern,  zur  Würdigung
ihrer  Gesuche  erforderlich  erscheinenden  Nachweisungen  in  keiner  Weise  befreit.

V.
(Zu  §&amp;amp;  6  der  allerhöchsten  Verordnung.)

Die  bisherige  Unterscheidung  zwischen  Legitimationsurkunden  zu  Reisen  im
Inlande  und  zwischen  Pässen  zu  Wiisen  im  Auslande  ist  durch  die  allerhöchste
Verordnung  vom  9.  Dez.  l.  Is.  beibehalten  worden,  damit  auch  minderbemittelte
Personen,  welche  eine  obrigkeitliche  Legitimation  zu  Reisen  im  Inlande  zu  erhalten
wünschen,  eine  solche  gegen  Entrichtung  der  dafür  festgesetzten  geringen  Gebühr  zu
erlangen  vermögen,  soferne  die  verordnungsmäßigen  Beranesegunkgen  zur  Ausstellung
  einer  solchen  Urkunde  in  den  einzelnen  Fällen  gegeben  erscheinen.

Die  Giltigkeit  dieser  Legitimationsurkunden  erstreckt  sich  daher  nur  auf  die
Reisen  im  Inlande,  nicht  aber  auf  das  Gebiet  der  übrigen,  dem  Paßvereine  angehörigen
  Staaten.  vr

(Zu  &amp;amp;  7  der  allerhöchsten  Verordnung.)

Durch  die  allerhöchste  Verordnung  vom  9.  Dez.  l.  Is.  wird  die  Ausstellung
von  Reiseurkunden  an  die  im  Dienste  oder  mit  Urlaub  im  Inlande,  oder  ins
Ausland  reisenden  Militärpersonen  in  keiner  Weise  berührt;  vielmehr  bleiben  hiefür
auch  in  Zukunft  die  einschlägigen,  jeweilig  bestehenden  besonderen  Vorschriften  ausließlich

  maßgebend.
schließlich  maßg  vn.

(Zu  &amp;amp;  8  der  allerhöchsten  Verordnung.)

Die  Paßpolizeibehörden  haben  von  der  durch  diesen  Paragraph  ertheilten
Ermächtigung  nur  in  ganz  unbedenklichen  Fällen  Gebrauch  zu  machen,
hiebei  aber  alsdann  dem  betreffenden  Ausländer  auch  zu  Reisen  im  Inlande  nicht
eine  Legitimationsurkunde,  sondern  einen  Paß  augszustellen  und  bei  Ertheilung
solcher  Pässe  an  Angehörige  der  Paßvereins-Staaten  die  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  der  Heimatsbehörde  niemals  zu  unterlassen.

VIII.
(Zu  &amp;amp;  9  der  allerhöchsten  Verordnung.)

1)  Für  die  Legitimationsurkunden  wird  bis  auf  Weiteres  das  gegenwärtig
vorgeschriebene  Formular  (Art.  III.  und  Beilage  l.  der  allerhöchsten  Verordnun
vom  17.  Jan.  1837,  das  Paßwesen  betr.),  mit  dem  Beifügen  beibehalten,  daß
diese  Formularien  auch  künftighin  lithographiren  zu  lassen  und  in  den  Gebietstbeilen
  diesseits  des  Rheins  von  den  Paßpolizeibehörden  ausschließend  bei  den
Expeditionsämtern  der  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  zu  beziehen  sind.

Die  auf  Anschaffung  des  Papiers  und  den  Druck  dieser  Formularien  erlaufenden
  Kosten  sind  künftighin  aus  dem  Mehrbetrage  der  Legitimationsurkunden-=Gebübren
  über  die  Stempelgebühr  zu  bestreiten  und,  soweit  derselbe  hiezu  nicht
        <pb n="307" />
        Paßwesen.  281

ausreichen  sollte,  auf  die  Position  des  Sicherheitsetats  „Gedruckte  Formularien
für  den  Polizeidienst“  zur  Anweisung  zu  bringen.

2)  Für  die  Reisepässe  wird  ein  neues  Formular  eingeführt  und  hiewegen
besondere  Verfügung  ergehen.

IX.
(Zu  &amp;amp;  10  der  allerhöchsten  Verordnung.)

Jeder  zu  Reisen  in  das  Ausland  ertheilte  Paß  hat  die  Staaten,  in  welche
die  Reise  zu  richten  beabsichtigt  ist,  mit  der  entsprechenden  Deutlichkeit  anzugeben.
Collectiv-Benennungen  dürfen  hiebei  in  Anwendung  gebracht  werden,  insoferne
hiedurch  die  Giltigkeit  des  Passes  nicht  beeinträchtigt  wird.  In  dieser  Beziehung
wird  insbesondere  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  den  in  Oesterreich  bestehenden
paßpolizeilichen  Bestimmungen  die  von  ausländischen  Behörden  ausgefertigten  Pässe
ausdrücklich  für  die  Reise  nach  den  k.  k.  österreichischen  Staaten  ausgestellt  sein
müssen,  um  als  ordnungsmäßig  anerkannt  zu  werden.

T.
(Zu  &amp;amp;  13  und  14  der  allerhöchsten  Verordnung.)

1)  Ueber  die  ausgestellten  Legitimationsurkunden  und  Reisepässe  find  von
jeder  Paßpolizeibehörde  zwei  getrennte  Register  nach  dem  anruhend  mitfolgenden
Formulare  mit  Sorgfalt  und  Lünrilichteit  zu  führen.

In  einem  weitern  nach  dem  mitgetheilten  Formulare  anzulegenden  Register
sind  diejenigen  Personen  vorzutragen,  deren  Arbeits=  oder  Dienstbotenbücher  zu
Reisen  in  das  Ausland  ausgedehnt  worden  sind.

2)  Reisepässe  in  das  Ausland,  für  welche  in  Zukunft  das  Visa  einer  am
königlichen  Hofe  beglaubigten  fremden  Gesandtschaft  noch  erforderlich  ist,  oder  von
dem  Paßinhaber  gewünscht  wird,  sind  entweder  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege
  zur  Erwirkung  des  Visas  dem  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des
Aeußern  vorzulegen,  oder  es  hat  der  Paßinhaber  selbst  das  Visa  zu  erwirken.

3)  Gesuche  um  Ausstellung  von  Ministerialpässen,  welche  Üübrigens  nach
den  gegenwärtig  in  auswärtigen  Staaten  bestehenden  paßpolizeilichen  Bestimmun-*
  zu  keinerlei  Reisen  in  das  Ausland  ausschließlich  geboten  erscheinen,  sind  in

er  Regel  durch  die  einschlägige  Paßpolizei,  beziehungsweise  die  vorgesetzte  Dienstesbehörde,

  an  das  Staatoministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern  gelangen  zu
lassen.  Ausnahmen  von  dieser  Regel  sind  nur  bezüglich  bekannter  Personen  von
höherer  socialer  Stellung  statthaft.

XI.
(Zu  &amp;amp;  15  der  allerhöchsten  Verordnung.)

1)  Die  k.  Gesandtschaften  haben  von  der  ihnen  eingeräumten  Befugniß,
die  Verlängerung  oder  Ausdehnung  eines  Passes,  sowie  eine  neue  Paßertheilung
zur  Weiterreise  in  das  Ausland  vorzunehmen,  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,
wenn  keinerlei  Bedenken  gegen  den  betreffenden  Reisenden  obwalten.

Dieselben  werden  übrigens  ermächtigt,  sich  in  Paßangelegenheiten  mit  den
k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  in  unmittelbares  Benehmen  zu  setzen  und
den  letzteren  nach  Umständen  die  Reisepapiere  der  im  Auslande  befindlichen  bayerischen
  Staatsangehörigen  zur  Verlängerung  u.  s.  w.  mitzutheilen.

2)  Zum  Vollzuge  des  Abs.  2  des  §  15  genügt  es,  wenn  von  Seite  der
k.  Gesandtschaften  —  mit  Ausnahme  der  Fälle,  in  welchen  aus  irgend  einem
Grunde  die  sofortige  Benachrichtigung  veranlaßt  erscheint  —  den  betreffenden  k.
Regierungen,  Kammern  des  Innern,  je  nach  Ablauf  eines  Quartals  über  die
innerhalb  dieses  Zeitraumes  vorgenommenen  einschlägigen  Paßgeschäfte  Mittheilung
gemacht  wird.

3)  Von  der  Zuständigkeit,  welche  in  Paßsachen  den  in  fremden  Staaten
aufgestellten  königlichen  Consuln  und  Handelsagenten  jeweilig  eingeräumt  ist,  wird
den  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  und  den  Paßpolizeibehörden  Kenntniß
gegeben  werden.
        <pb n="308" />
        282  Paß=  und  Fremdenwesen.

XII.
(Zu  §&amp;amp;  16  der  allerhöchsten  Verordnung.)

1)  Die  neuen  Reisepässe  werden  mit  einem  Stempel  nicht  versehen,  wie
solches  auch  bei  den  Paßkarten  der  Fall  ist.

Für  die  von  den  Distriktspolizeibehörden  und  den  k.  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  ausgestellten  Pässe  in  das  Ausland  und  die  an  den  Ausländer  zu
Reisen  im  Inlande  ausgestellten  Pässe  ist  daher  lediglich  die  verordnungsmäßige
Taxe  von  24  kr.  zu  erheben,  zu  welcher  noch  in  den  Landestheilen  diesseits  des
Rheins  die  Zustellgebühr  kommt,  wenn  für  die  Zustellung  ein  Gang  zu  machen  ist.

2)  Legitimationsurkunden  und  Reisepässe  sind  auch  in  Zukunft  unentgeldlich
  zu  verabsolgen,  wenn  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Erhebung  von  Stempel=  und  Targebühren  wegen  Armuth  einer  Person  die  Erhebung
  der  für  die  bezcichneten  Reisepapiere  festgesetzten  Beträge  nicht  Platz  greift.

XIII.
(Zu  &amp;amp;  17  und  18  der  allerhöchsten  Verordnung.)

1)  Die  mit  Handhabung  der  Sicherheitspolizei  beauftragten  öffentlichen
Diener  (Gendarmen,  Polizei=  und  sonstige  Gemeindediener)  haben  von  der  ihnen
zustehenden  Berechtigung,  Reisende  zum  Ausweise  über  ihre  Person  und  ihren
regelmäßigen  Wohnsitz  aufzufordern,  nicht  nach  Belieben,  sondern  nur  dann  Gebrauch
  zu  machen,  wenn  sich  gegen  einen  ihnen  unbekannten  Reisenden  ein  Bedenken
  ergibt  und  daher  für  die  Sicherheitsorgane  die  Verpflichtung  erwächst,  sich
über  die  betreffende  Persönlichkeit  Gewißhcit  zu  verschaffen.  Liegt  diese  Voraussetzung
  vor,  so  haben  dieselben  anderseits  die  bezeichnete  Aufforderung  nicht  zu
unterlassen.

Die  diesen  Organen  obliegende  Verpflichtung,  die  Beglaubigungsurkunden
der  ein  Gewerbe  oder  einen  Erwerbszweig  im  Umherziehen  betreibenden  Personen
angemessen  zu  controliren  und  namentlich  bei  den  Hausirern  und  den  zum  Ankaufe
von  Waaren  und  Waarenabfällen  patentirten  Personen  auch  die  Waaren  zu  prüfen,
wird  übrigens  durch  die  vorstehende  Directive  in  keiner  Weise  geändekt.

2)  Von  der  weiteren  Befugniß,  Reisende  auch  zum  Ausweise  über  die
Mittel  zu  ihrem  Unterhalte  aufzufordern,  haben  die  gedachten  Organe  nur  in  den
Fällen  Gebrauch  zu  machen,  in  welchen  sie  einen  hierauf  gerichteten  Auftrag  der
zuständigen  Polizeibehörde  zu  vollziehen  haben  oder  aber  gegen  eine  Person  zugleich
  der  Verdacht  der  Landstreicherei  sich  ergibt.

3)  Die  Reisenden  —  Inländer  sowohl  als  Ausländer  —  können  sich,  insoferne
  sie  nicht  in  Gemäßheit  der  §#  1  mit  5  der  allerhöchsten  Verordnung  vom
9.  Dez.  l.  Is.  einen  bestimmten  schriftlichen  Ausweis  zu  liefern  haben,  über  ihre
Person  und  ihren  regelmäßigen  Wohnsitz  durch  besondere  zu  diesem  Endzwecke  von
einer  zuständigen  Behörde  ausgestellte,  giltige  und  unverdächtige  Urkunden  oder
auch  durch  andere  entsprechende  Mittel,  z.  B.  durch  sonstige  Zeugnisse,  Briefschaften,
  durch  Aussage  glaubwürdiger  Inländer  ausweisen.

Aus  den  beigebrachten  Ausweisen  muß  jedoch  selbstverständlich  die  Persönlichkeit
  des  Reisenden  und  dessen  regelmäßiger  Wohnort  in  genügender  Weise  zu
entnehmen  sein.

4)  Reisende,  welche  sich  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  der  für  sie  vorgeschriebenen,
  bestimmten  Weise  legitimiren,  sind  anzuhalten  und  der  nächstgelegenen
  Distriktspolizeibehörde  vorzuführen,  soferne  nicht  nach  den  näheren  Umständen
des  einzelnen  Falles  es  sich  als  genügend  und  zulässig  darstellt,  lediglich  deren
Weiterreise  zu  hemmen,  sie  an  die  Distriktspolizeibehörde  zu  verweisen  und  der
letzteren  hierüber  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Bei  Inländern,  welche  den  für  sie  (z.  B.  für  die  Hausirer)  vorgeschriebenen
  bestimmten  Ausweis  nicht  liefern,  hiedurch  zwar  einer  Polizeistrafe  nach
sich  ziehenden  Uebertretung  sich  schuldig  machen,  nach  den  über  die  Festnahme  von
Personen  wegen  strafbarer  Handlungen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  aber
nicht  festgenommen  werden  dürfen,  hat  auch  die  Vorführung  und  Verweisung  an
        <pb n="309" />
        Paßkarten.  283

die  Distriktspolizeibehörde  zu  unterbleiben  und  ist  lediglich  über  die  vorgefallene
strafbare  Handlung  zur  Prrbrisüßrung  gerichtlicher  Einschreitung  sofort  Anzeige  in
der  vorgeschriebenen  Weise  zu  erstatten.

Wird  dagegen  ein  Reisender,  Juländer  sowohl  als  Ausländer,  welche  sich
überhaupt  nicht  oder  nicht  in  der  vorgeschriebenen  bestimmten  Weise  legitimirt,  zu
gleich  wegen  einer  strafbaren  Handlung  (F.  B.  wegen  Bettelns,  Landstreicherei)
auf  Grund  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  festgenommen,  so  ist
derselbe  nicht  der  Distriktspolizeibehörde,  sondern  dem  zuständigen  Staatsanwalte,
Untersuchungsrichter  oder  Einzelnrichter  ohne  Verzug  vorzuführen.

5)  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  bezüglich  der  ihnen  vorgeführten  oder
an  sie  verwiesenen  Personen  ungesäumt  die  veranlaßten  weiteren  Erhebungen  und
Einleitungen  vorzukehren  und  nach  Lage  der  Sache  Beschluß  zu  fassen.

Die  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  haben  hienach  das  Weitere  zu
verfügen  und  hiebei  insbesond  ere  auch  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ortspolizeibehör-=den
  auf  die  ihnen  in  vorwürfiger  Angelegenheit  zustehenden  Befugnisse  und  obliegenden
  Verpflichtungen  aufmerksam  gemacht  und  die  örtlichen  Polizeiorgane  angemessen
  instruirt  werden.

Wegen  der  Instruirung  der  Gendarmerie-Mannschaft  ist  Entschließung  an
das  k.  Gendarmeriecorps-Commando  ergangen.

München,  den  23.  Dezember  1865.

Register
über
die  ertheilten  Reisepässe  (Legitimationsurkunden)
bei
Jahrgang  18.

 

 

ummer

Datum  des  Zu=  und  Stand  oder  4—
k  Vorname  Beschäftigung  Wohnort  Persona

Legitimations-Urkunde).


 

 

des  Inhabereé.  Alter.  Statur.  Haare.

Fortl.  N

 

 

 

 

 

 

 

Auf  der  zweiten  Seite  des  aufgeschlagenen  Bogens:

 

 

##.  reibung  des  Inhabere.  ,·  Reiseziel
#  65  3  3  Giltigkeits  (bei  Legitima-.

  Bemerkungen.
Gesichts-  Besondere  dauer.  tionsurkunden,

Augen.  sorm.  Kennzeichen.  Reisezweck).
        <pb n="310" />
        284  Paß=  und  Fremdenwesen.

Das  Ministerium  des  Innern  macht  im  Vollzug  der  Verordn.
vom  9.  Dez.  1855  unterm  24.  Mai  1867  bekannt,  daß  an  Ausländer,
  welche  im  Königreich  als  Handlungsreisende,  Handlungsdiener  oder
in  ähnlicher  Eigenschaft  in  Condition  getreten  sind,  auf  schriftlichen  Antrag
  ihres  Principals,  und  gegen  Hinterlegung  von  Heimatscheinen,
Reisepässen  oder  sonstigen  Legitimationspapieren  Pässe  zur  Reise  im  Inlande,
  in  den  übrigen  Paßvereinsstaaten,  und  im  Auslande  ertheilt
werden  dürfen,  soferne  sich  hiegegen  in  keiner  Beziehung  ein  Bedenken
geltend  macht,  und  das  nachgesuchte  Reisepapier  zur  Legitimation  bei
bei  den  im  Dienste  des  Prinzipals  unternommenen  Reisen  zu  dienen  hat.

Von  der  erfolgten  Ertheilung  eines  solchen  Passes  ist  die  Heimatsbehörde
  des  Paßempfängers  in  Kenntniß  zu  setzen  und  bleiben  die  deponirten
  Papiere  bis  zur  Zurückgabe  des  neuen  Passes  bei  der  ausstellenden
  Behörde  deponirt.

Paßkarten.

Durch  V.  vom  14.  Jan.  1851  sind  auf  Grund  einer  Convention
Bayerns  mit  Staaten  des  deutschen  Bundes  Paßkarten  als  Reiselegitimationen
  eingeführt  worden.  Ihr  Zweck  ist  darauf  gerichtet,  den  Angehörigen
  dieser  Staaten  die  bei  der  Anlegung  von  Eisenbahnen  rücksichtlich
  der  Beförderung  des  Verkehrs  beabsichtigten  Vortheile  auch
durch  eine  erleichterte  Handhabung  der  Fremdenpolizei  zu  Theil  werden
zu  lassen.

An  dieser  Convention  nehmen  Theil  anßer  Bayern:  Preußen,
Sachsen,  Hannover,  Mecklenburg,  Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg-Gotha,  Braunschweig,  Reuß  ältere  und
jüngere  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Bremen  und  Hamburg,  Sachsen-Meiningen,
  Anhalt-Dessau  und  Köthen,  Anhalt-Bernburg;  ferner  sind
beigetreten:  Baden,  R.Bl.  1852  S.  137,  Frankfurt  a.  M.,  R.  Bl.  1851
S.  463,  Hessen,  Churfürstenthum,  1851,  S.  151,  Hessen,  Großherzogthum,
  1851  S.  540,  Lippe  1852  S.  627,  Lübeck  1851  S.  151,
Mecklenburg-Strelitz  1851  S.  1001,  Nassau  1851  S.  258,  Oldenburg,
  Großherzogthum,  1852  S.  1401,  Schwarzburg-Rudolstadt  1851
S.  105,  Waldeck  1852  S.  5,  Würtemberg  1851  S.  463.

(Döll.  XXIX.  S.  275  u.  f.)

Die  Convention  enthält  folgende  Bestimmungen:

Art.  I.  Die  Angehörigen  der  vorgenannten  Staaten  sind,  vorbehaltlich
  der  Beschränkungen  in  Art.  II.  und  IV.  befugt,  sich  bei  ihren
Reisen  innerhalb  des  Gebiets  der  genannten  Staaten,  anstatt  der  gewöhnlichen
  Pässe  der  Paßkarten  zu  bedienen.

(V.  V.  vom  18.  Jan.  1851,  Döll.  XXIX.  S.  192.)

Bei  Ausstellung  der  Paßkarten  sind  die  Empfänger  aufmerksam
zu  machen,  daß  sie  nur  im  Gebiete  derjenigen  deutschen  Staaten,  welche
der  Paßkartenconvention  beigetreten  sind,  Giltigkeit  haben.

(M.  E.  vom  30.  Juni  1852,  Döll.  XXIX.  S.  296.)
        <pb n="311" />
        Paßkarten.  285

Art.  II.  Paßkarten  dürfen  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,
welche:

1)  der  Polizeibehörde  als  vollkommen  verlässig  und  sicher  bekannt,  auch
2)  völlig  selbstständig  sind,  und
3)  im  Bezirk  der  ausstellenden  Behörde  ihren  Wohnsitz  haben.

Ausnahmsweise  können  Paßkarten  ertheilt  werden:

a)  Studirenden,  mit  Zustimmung  der  betreffenden  Universitätsbehörden
  am  Universitätsorte.

(M.  E.  vom  24.  Jan.  1854,  K.A.  Bl.  S.  73.)

b)  Militärpersonen,  mit  Genehmigung  ihrer  Militärvorgesetzten
an  ihrem  jedesmaligen  Aufenthaltsorte.

Nach  Kriegsm.  Entschl.  bleiben  Militärpersonen  von  Erlangung  von
Paßkarten  ausgeschlossen.

(M.  E.  vom  17.  Febr.  1851,  Döll.  XXIX.  S.  288.)

e)  Unselbstständigen  Familiengliedern  auf  den  Antrag  des  Familienhauptes
  (Vaters  oder  Vormundes),  jedoch  nur,  wenn  sie  das  18.
Lebensjahr  überschritten  haben.

d)  Handlungsdienern,  auf  den  besondern  Antrag  ihrer  Prinzipale
am  Wohnorte  der  letzteren.

Befindet  sich  der  Diener  nicht  am  Wohnorte  des  Prinzipals,  oder
vielleicht  im  Auslande,  so  ist  zu  prüfen,  ob  nicht  vor  der  Ausstellung
der  Paßkarte  ein  Benehmen  mit  der  Polizeibehörde  des  Aufenthaltsortes
des  betreffenden  Handlungsdieners  veranlaßt  erscheine.  In  die  Paßkarte
des  Handlungsdieners  ist  übrigens  auch  der  Name  oder  die  Firma  des
Prinzipals  einzutragen.

(M.E.  vom  14.  Jan.  1854  Ziff.  4,  K.  A.  Bl.  S.  74.)

e)  Die  Beschränkungen,  welche  für  Ausstellung  von  Paßkarten
an  Staats=  und  öffentliche  Diener  durch  M.E.  vom  23.  April  1853,
Döll.  XXIX.  S.  296,  angeordnet  waren,  sind  durch  M.E.  vom  31.
Aug.  1860,  K.A.  Bl.  S.  1247,  aufgehoben.

Die  Ausstellung  von  Paßkarten  auch  an  Staats=  und  öffentliche
Diencr  ist  nur  an  Erfüllung  der  in  Art.  25  der  V.  vom  17.  Jan.
1837  gesetzten  Bedingung  geknüpft,  also  nur  gegen  Vorzeigung  der  erhaltenen
  dienstlichen  Reisebewilligung  oder  des  Urlaubs  gestattet.

Duplicate  von  Paßkarten  dürfen  nicht  ausgefertigt  werden.

(V.  V.  vom  18.  Jan.  1851,  Döll.  XXIX.  S.  279.)

Um  den  ausstellenden  Behörden  die  im  öffentlichen  Interesse  unbedingt
  nothwendige  Cognition  über  die  vollkommene  Zuverlässigkeit  des
um  die  Paßkarte  Nachsuchenden  in  umfassendster  Weise  zu  wahren,  ist
nach  Art.  II.  dem  Nachsuchenden  kein  förmlicher  Anspruch  auf  die  Ausstellung
  der  Paßkarte  zugestanden.

Gegen  Verweigerung  der  Ausstellung  steht  das  Recht  der  Beschwerdeführung
  offen.  (ibid.  —  Ziff.  6.)

Die  beschränkende  Bestimmung  der  M.E.  vom  8.  Juli  1853,
Döll.  XXIX.  S.  298,  bezüglich  der  Ausstellung  von  Paßkarten  an
        <pb n="312" />
        286  Paß=  und  Fremdenwesen.

Pfarrer,  Schullehrer  und  Gemeindebedienstete  erscheint  durch  die  obigen
bezüglich  der  Staats=  und  öffentlichen  Diener  ertheilte  Bewilligung  vom
31.  Aug.  1860  beseitigt.

Ausländern,  welche  einem  der  contrahirenden  deutschen  Staaten
angehören,  können  nach  der  Paßkartenconvention  auch  außerhalb  ihres
Heimatortes  von  der  zuständigen  Behörde  desjenigen  Ortes,  wo  dieselben
ihren  Wohnsitz  aufgeschlagen  haben,  Paßkarten  ausgestellt  werden.  Die
Paßpolizeibehörden  des  Königreichs  haben  die  in  Folge  dessen  von  Behörden
  anderer  Staaten  ausgestellten  Paßkarten  zwar  zu  respectiren,
sind  jedoch  angewiesen,  die  Ausstellung  von  Paßkarten  an  Ausländer
vorläufig  und  bis  zur  Ertheilung  der  ausdrücklichen  Bewilligung  hiezu
durchaus  zu  unterlassen.

(M.E.  vom  14.  Jan.  1854,  K.NA.  Bl.  S.  73.)

Art.  III.  Ehefrauen  und  Kinder,  welche  mit  ihren  Ehegatten  und
Eltern,  sowie  Dienstboten,  welche  mit  ihren  Herrschaften  reisen,  werden
durch  die  Paßkarten  der  letzteren  legitimirt.

Eine  besondere  Erwähnung  dieser  Personen  in  der  Paßkarte  ist
nicht  nothwendig.

(V.  VL.  vom  18.  Jan.  1851  Ziff.  IV,  Döll.  XXIX.  S.  280.)

Ausstellung  von  Paßkarten  an  Ehefrauen  ist  gestattet.

(M.  E.  vom  24.  Jan.  1854  Ziff.  2  und  5  K.  A.  Bl.  S.  73.)

Art.  IV.  Die  Paßkarten  bleiben  allen  denjenigen  versagt,  welche:

4)  nach  den  bestehenden  Gesetzen  auch  bei  Reisen  im  Inlande  paßpflichtig
  sind,  jedenfalls  den  Handwerksgesellen  und  Gewerbsgehilfen,


2)  den  Dienstboten  und  Gewerbsuchenden  aller  Art,

3)  denen,  welche  ein  Gewerb  im  Umherziehen  betreiben.

Ansässigen  Handwerksgesellen  ist  in  ihrer  Eigenschaft  als  Bürger,
Hausbesitzer  u.  dergl.  die  Ertheilung  von  Paßkarten  unter  sonstigen  Voraussetzungen
  nicht  zu  verweigern.

(M.E.  vom  14.  Jan.  1854  Ziff.  6,  K.A.Bl.  S.  74.)

Art.  V.  Die  Paßkarten  sind  auf  die  Dauer  eines  Kalenderjahres
  giltig.

In  der  äußern  Form  wird  die  möglichste  Uebereinstimmung  zwischen
  allen  dem  Paßvereine  angehörigen  Regierungen  beobachtet.

Der  muthmaßliche  Bedarf  an  Formularien  ist  vor  Ablauf  des
Kalenderjahres  durch  die  Distriktspolizeibehörde  bei  der  Kreisregierung
anzuzeigen.

Art.  VI.  Die  Ausstellung  von  Paßkarten  steht  zu:

1)  dem  k.  Staatsministerium  des  k.  Hauses,  bezüglich  aller  Inländer,

2)  den  Kreisregierungen,  bezüglich  der  in  dem  betreffenden  Regierungsbezirk
  Wohnenden,

3)  den  mit  den  Paßgeschäften  betrauten  k.  Distriktspolizeibehörden,
bezüglich  derjenigen  Personen,  welche  in  dem  betreffenden  Polizeibezirke
  ihre  Wohnung  haben.
        <pb n="313" />
        Paßkarten.  287

Die  letzteren  bedürfen  keiner  Gegenzeichnung  durch  die  Kreisregierung.
  Die  von  den  zuständigen  Paßbehörden  ausgestellten  Paßkarten
werden  in  den  Gebietstheilen  der  dem  Paßkartenvereine  angehörigen
Staaten  gleichmäßig  respectirt.

die  ausgestellten  Paßkarten  ist  ein  Journal  zu  führen.  (Darüber
unten.

Art.  VII.  Eine  Visirung  der  Paßkarten  findet  nicht  Statt.

Art.  VIII.  Die  vereinbarten  Paßkarten  enthalten  auf  der  ersten

1)  das  Wappenschild  des  betreffenden  Staates,

2)  das  Kalenderjahr,  auf  welches  die  Paßkarte  lautet,

3)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Inhabers,

4)  Fertigung  der  ausstellenden  Behörde  mit  Unterschrift  und  Siegel,

5)  die  Nummer  des  Paßkartenjournals,

6)  das  in  seinen  4  Rubriken  sorgfältig  auszufüllende  Signalement
des  Inhabers,

7)  dessen  eigenhändige  Unterschrift;  auf  dem  Rande  endlich

8)  die  Hinweisung  auf  die  in  dem  betreffenden  Staate  gegen  Fälschung
oder  Mißbrauch  der  Pässe  und  Paßkarten  zu  verhängenden  Strafbestimmungen.


Die  V.  V.  vom  18.  Juni  1851  Ziff.  VIII.  schärfen  die  größte
Vorsicht  und  Genauigkeit  in  Ertheilung  und  Ausfertigung  der  Paßkarten
ein,  und  verpflichten  die  Behörden  zur  unverzüglichen  Anzeige  wahrgenommener
  Verstöße.

Art.  IX.  Die  in  diesem  Artikel  bezüglich  der  Fälschung  und  des
Mißbrauchs  von  Paßkarten  enthaltenen  Strafbestimmungen,  sowie  alle
bisherigen  Gesetze  über  Fälschung  von  Reiselegitimationen,  conf.  Ges.
vom  11.  Sept.  1825,  Ges.  Bl.  S.  52,  sind  außer  Wirksamkeit  gesetzt.
An  ihre  Stelle  tritt  das  St.G.  B.  Art.  180.

Die  Fälschung  eines  Reisepasses  oder  einer  Paßkarte  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  3  Monaten  oder  an  Geld  dis  zu  200  fl.,  die  Fälschung  eines  Arbeits-,
Wander=  oder  Dienstbuches  oder  eines  andern  die  Stelle  des  Reisepasses  vertretenden
  begitimationspapieres  mit  Arrest  bis  zu  30  Tagen  oder  an  Geld  bis  zu  100  fl.
estrast.

srer  Den  gleichen  Strafbestimmungen  unterliegt,  wer  sich  eines  für  eine  andere
Person  ausgestellten  Legitimationspapieres  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  zum
Zwecke  rechtswidriger  Täuschung  bedient.

Mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen  oder  an  Geld  bis  zu  25  fl.  ist  der  Arbeitgeber
oder  Dienstherr  zu  bestrafen,  der  zum  Zwecke  solcher  Täuschung  in  einem  Arbeits-,
Wander=  oder  Dienstbuche  etwas  Unwahres,  bezüglich  der  Dienst=  oder  Arbeitszeit
des  Buchinhabers  bezeugt.

Hiemit  stehen  in  Verbindung  Art.  170,  181  und  191  des

St.G.  B.,  dann  Art.  90  des  P.  St.  G.  B.

Ueber  das  Verfahren  der  Behörden,  wenn  eine  dem  schematisirten  Inhalte
der  Paßkarte  nicht  entsprechende  Paßkarte,  oder  eine  solche  producirt  würde,
welche  mit  anderer  Farbe  versehen,  als  für  das  betreffende  Kalenderjahr  vorgeschriedPn
  t  vergl.  die  Instruction  vom  18.  Jan.#1851,  Ziff.  IX.  und  X.  Döll.  XXIX.

.  282.
        <pb n="314" />
        288  Paß=  und  Fremdenwesen.

Art.  X.  Jeder  Angehörige  eines  der  contrahirenden  Staaten,  welcher
  außerhalb  desselben  reiset,  ohne  einen  Paß,  oder  Paßkarte,  oder
Wanderbuch  zu  führen,  hat  zu  gewärtigen,  daß  gegen  ihn  nach  den
wegen  der  nicht  legitimirten  Fremden  bestehenden  Vorschriften,  verfahren,
insbesondere,  daß  er  von  der  Weiterreise  bis  zu  geführter  Legitimation
ausgeschlossen  wird.

Art.  XI.  Mit  Inbegriff  des  gesetzlichen  Stempels  wird  die  Taxe
für  jede  auszustellende  Paßkarte  auf  24  kr.  festgesetzt.

Führung  der  amtlichen  Register.
Die  mit  dem  Paßwesen  beauftragten  k.  Distriktspolizeibehörden
haben  nachstehende  Register  oder  Tagebücher  zu  führen:

1)  ein  Tagebuch  über  die  ausgestellten  Paßkarten,  enthaltend  die  Rubriken:
  fortlaufende  Nummer,  Datum  der  ertheilten  Paßkarte,
Name,  Stand  und  Wohnort  des  Paßkarteninhabers,  Signalement
der  Person:  Alter,  Statur,  Haare,  besondere  Kennzeichen,  erhobene
Taxen  —  endlich  Bemerkungen,  und

2)  das  in  der  vorstehenden  M.E.  vom  23.  Dezbr.  1865  vorgeschriebene
  Register  der  Legitimationen  zu  führen.

Bezug  der  Arbeits=  und  Dienstboten  bücher  und  ähnlicher
Urkunden.

Ein  R.A.  vom  3.  Mai  1856,  K.A.  Bl.  S.  592,  ordnet  auf  Grund
einer  F.  M.  E.  vom  27.  April  1856  folgendes  an:

a)  Der  Bedarf  der  Distriktspolizeibehörde  an  Formularien  für  Reisepässe,
  Paßkarten,  Jagdkarten,  Arbeits-,  Dienstboten-,  Lumpensammlers=
  und  Victualienhändlersbücher,  dann  Heimatscheinen  ist  von
der  Regieverwaltung  der  Regierung,  K.  d.  J.,  zu  beziehen  gegen
/  jährige  Abrechnung.

b.)  Die  zur  Tarerhebung  verpflichteten  Aemter  haben  eigene  Verzeichnisse
  zu  führen,  welche  das  Material  und  den  bestehenden  Vorschuß
  jederzeit  genau  ausweisen.

J#)  Diese  Bücher  rc.  dürfen  vorschußweise  aus  der  Taxcasse  angeschafft
werden.

Durch  Art.  77  des  P.  St.G.  sind  die  Verordnungen  und  oberpolizeilichen
  Vorschriften  über  die  Nachweise  und  Legitimationen  für  berechtigte
  Inhaber  solcher  Gewerbe  oder  Erwerbsarten  vorbehalten,  welche
herumziehend  betrieben  werden.

Ebenso  hält  Art.  78  ibid.  die  Verordnungen  über  die  für  Handwerksbursche
  und  Gewerbsgehilfen  erforderlichen  Reiseurkunden  aufrecht.

Fremdenwesen.

Die  Aufsicht  auf  Fremde,  d.  h.  solche  Personen,  welche  nicht  Angehörige
  jenes  Ortes  sind,  an  welchem  sie  sich  aufhalten,  steht  den  Polizeibehörden
  zu.
        <pb n="315" />
        Frembenwesen.  289

Zu  diesem  Behufe  sind  gewisse  Controlen  angeordnet,  wie  z.  B.:
daß  der  Ausländer  zum  Eintritt  in  Bayern  einer  Legitimation  bedarf,
daß  diese  Legitimation  unter  gewissen  Voraussetzungen  zur  Bisirung  vorgelegt
  werden  muß,  daß  jeder  Fremde,  d.  h.  jeder  nicht  der  jeweiligen
Aufenthaltsgemeinde  Angehörige,  gehalten  ist,  sich  in  einem  fremden  Orte
bei  einem  Aufenthalte,  der  eine  gewisse  Zeitdauer  überschreitet,  eine  Aufenthaltskarte
  zu  lösen  u.  dgl.  mehr.

Die  Bezirksämter  als  Distriktspolizeibehörden  sind  zum  Vollzuge
der  über  das  Fremdenwesen  bestehenden  Gesetze  berufen,  insoweit  nicht
durch  das  P.  Str.  G.  B.  über  einzelne  Gegenstände  der  Fremdenpolizei  besondere
  Anordnungen  getroffen  sind.

Nach  Art.  81—83  des  P.  St.G.  ist  nämlich  die  Anordnung  darüber,
  ob  ein  im  Orte  sich  aufhaltender  Fremder  gehalten  sein  soll,  eine
Aufenthaltskarte  zu  lösen  oder  nicht,  lediglich  der  ortspolizeilichen  Anordnung
  anheim  gegeben.

Ebenso  hat  nur  die  Ortspolizei  darüber  Anordnung  zu  geben,
ob  andere  Personen  als  Gastwirthe  und  Herberggeber  verpflichtet  seien,
über  die  Beherbergung  von  Fremden  bei  der  Ortsbehörde  eine  Anzeige
zu  machen.

Dagegen  sind  Gastwirthe  und  Herbergsbesitzer  verpflichtet,  die
durch  oberpolizeiliche  Vorschriften  über  Aufzeichnung  und  Anzeige  der  Ankunft
  und  der  Abreise  der  von  ihnen  ausgenommenen  Fremden  und  Beherbergung
  fremder  Personen  gegebenen  Anordnungen  zu  befolgen.

Auf  Grund  Art.  45  Abs.  2  des  P.  St.  G.  werden  durch  M.  A.
vom  28.  Mai  1862,  R.B.  S.  929,  alle  ältern  bisher  geltenden  Gesetze
und  Verordnungen  und  Ministerialanordnungen,  welche:

die  Aufzeichnung  und  Anzeige  der  Ankunft  und  Abreise  der  von

Gastwirthen  und  Herberggebern  aufgenommenen  Fremden  und  beherbergten

  Personen  betreffen  (Art.  62  Abs.  1),
vom  1.  Juli  1862  an  insoweit  aufgehoben,  als  das  P.  St.G.  über  diesen
  Gegenstand  oberpolizeiliche  Vorschriften  oder  neben  denselben  distriktsoder
  ortspolizeiliche  Vorschriften  als  zulässig  erklärt.

Durch  oberpolizeiliche  Vorschrift  der  Regierung  von  Mittelfranken
vom  4.  Jan.  1862,  K.A.  B.  S.  1142  und  ff.,  ist  angeordnet:

1)  Daß  jeder  Gastwirth  und  Herberggeber  verpflichtet  sei,  ein  Fremdenbuch
  zu  führen.

2)  Daß  dieses  Buch  die  unten  angeführten  Rubriken  enthalten  müsse.

3)  Daß  darin  jede  Person  einzutragen  sei,  welche  in  dem  Gast=  und  Herberghause
  übernachtet;  daß  alle  Rubriken  genau  ausgesüllt  werden  müssen,  wofür
der  Gastwirth  oder  Herberggeber  hafstet.

4)  Daß  in  Städten,  in  welchen  ein  k.  Commissär  aufgestellt  ist,  jeder  Gastwirth
  und  Herbdergsgeber  täglich  um  9  Uhr  Morgens  demselben  ein  Verzeichniß
über  Namen,  Stand  und  Wohynort  der  seit  dem  letzt  übergebenen  Verzeichnisse
eingetroffenen  Fremden  und  beherbergten  Personen  vorzulegen  hat.

Diese  Fremdenbücher  haben  folgende  Rubriken  zu  enthalten:

Datum,  Vor=  und  Zuname,  Stand,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Aufgenommenen,
  Angabe  des  Gefolges,  Ort,  woher  der  Fremde  kommt  2c.,  muthmaßliche
Dauer  des  Aufenthaltes  im  Orte,  Absicht  und  Ziel  der  Reise.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  19
        <pb n="316" />
        290  Paß=  und  Fremdenwesen.

Die  Ausfüllung  dieser  Rubriken  kann  sowohl  von  dem  Fremden,  als  von
dem  Gastwirthe,  Herbergsgeber  oder  dessen  Bediensteten  vorgenommen  werden.
(M.E.  vom  28.  Febr.  1862,  mittelfr.  R.  A.  vom  29.  April  1857,  K.A.  B.  S.  588.)

Die  Wirthe  und  Herbergsgeber  sind  verpflichtet,  diese  Fremdenbücher  jederzeit
  der  Polizeibehörde  oder  den  obrigkeitlichen  Dienern  auf  Verlangen  vorzuweisen,
Art.  82  des  P.  St.  G.,  und  sowohl  die  Gemeindevorstände  als  die  Bezirksbeamten
haben  sich  von  der  richtigen  Führung  dieser  Bücher,  deren  richtige  und  unverfälschte
Führung  durch  Art.  89  des  P.S4.  noch  besonders  unter  gefeglichen  Schutz  gestellt
  ist,  zu  überzeugen.

Hieher  beziehen  sich  auch  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.
April  1868,  die  Heimat,  Verehelichung  und  den  Aufenthalt  betr.,
Art.  43  und  ff.,  wodurch  sowohl  die  Berechtigung  der  Inländer  zum
Aufenthalt  in  jeder  bayrischen  Gemeinde,  als  die  Berechtigung  der  Ausländer
  zum  Aufenthalt  in  Bayern  geregelt  und  gegen  willkürliche  Maßregeln
  geschützt  ist.

Ferner  die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April
1869  Art.  92,  93—97,  98  und  138.
        <pb n="317" />
        Siebenter  Abschnitt.
Feuerpolizei.

Nach  &amp;amp;  89  der  Form.V.  gehört  zum  Wirkungskreis  der  obersten
Verwaltungsstellen  im  Kreise  und  zur  Zuständigkeit  der  Distriktspolizeibehörden
  die  Handhabung  der  Feuerpolizei,  die  Vorsorge  für  Anschaffung
und  Unterhaltung  von  Löschgeräthschaften,  für  Einrichtung  zweckmäßiger
Löschanstalten  und  Löschordnungen,  Beförderung  der  Schadensversicherungsanstalten
  rc.

Auch  auf  diesem  Gebiete  haben  die  bisherigen  Competenzverhältnisse
  durch  Ausscheidung  der  polizeilichen  Strafgewalt  manchfache  Aenderungen
  erlitten.

I.  TFeuerordnungen  und  feuerpolizeiliche  Porschriften.

Der  Art.  166  des  P.  St.  G.  hält  die  ortspolizeilichen  Vorschriften
oder  die  Verordnungen,  welche  zur  Verhütung  von  Feuersgefahren  für
Gebäude,  über  die  Behandlung  von  Licht  und  Feuer,  über  Aufbewahrung
  feuergefährlicher  Gegenstände  und  über  Vornahme  feuergefährlicher
Handlungen  erlassen  sind,  aufrecht  und  dehnt  die  Strafbarkeit  auf  Dienstherrschaften,
  Arbeitgeber,  Familienhäupter,  welche  feuergefährliche  Handlungen
  ihrer  Untergebenen  2c.  wissentlich  dulden,  aus.

Nicht  minder  attribnirt  der  Art.  175  der  orts=  oder  distriktspolizeilichen
  Competenz  die  Erlassung  von  Feuerlöschordnungen.

Die  localen  Feuerordnungen  können  hier  nicht  Gegenstand  näherer
  Betrachtnahme  sein,  da  sie  nur  locales  Interesse  haben  und  sich  in
ihren  Anordnungen  den  erlassenen  k.  Verordnungen  anzuschließen  haben.

Zum  Vollzug  des  Art.  166  ist  eine  k.  A.  V.  vom  27.  Juni  1862,
R.B.  S.  1574  u.  ff.  erschienen,  welche  in  Bezug  auf  die  Verhütung  von
Feuersgefahren  nachstehendes  anordnet:

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  166  des  P.  St.  G.  B.  zur
Verhütung  von  Feuersgefahren  zu  verordnen,  was  folgt:
1

Feuer  darf  in  den  Gebäuden  nicht  außer  den  bauordnungsmäßig  hergestellten
  und  erhaltenen,  offenen  oder  geschlossenen  Feuerstätten  angezündet  werden.
2

In  Localen,  in  welchen  Vorräthe  von  Holz  oder  sonstigen  leicht  entzündlichen
  Stoffen  lagern  oder  verarbeitet  werden,  sind  offene  Feuerstätten  unzulässig.
Die  Oesen  in  solchen  Localen  müssen  von  außen  heizbar  oder  wo  dieß  unthunlich
ist,  mit  verschließbaren  Vorgelägen  versehen  sein.

19
        <pb n="318" />
        292  Feuerpolizei.

3.

Ist  die  Benützung  vou  offenem  Feuer  oder  von  Gluth  in  solchen  Localen
unvermeidlich,  so  müssen  hiebei  feuerfeste,  von  hölzernen  Unterlagen,  Wänden  und
Decken  isolirte,  gegen  Ausstreuen  von  Gluth  oder  Asche  und  Verbreitung  der  Flamme
Sicherheit  bietende  Behältnisse  und  Vorrichtungen  in  gehöriger  Entfernung  von
leicht  entzündlichen  Stoffen  und  Absällen  angewendet  werden.  Feuer  und  Gluth
müssen  bei  zeitweiser  Aussetzung  oder  Beendigung  der  Arbeit  völlig  ausgelöscht  oder
die  Reste  der  Feuerung  in  einem  sicheren  Locale  verwahrt  werden.

Gleiches  hat  zu  gelten,  wenn  Feuer  oder  Gluth  auf  oder  an  Gebäuden  gebraucht
  wird.

Das  Anmachen  offenen  Feuers  im  Freien  innerhalb  der  Ortschaften  ist  außer
Nothfällen  nur  mit  ortspolizeilicher  Genehmigung  zulässig.

Feuerstätten  müssen  slets  unter  Aussicht  gehalten  und  so  abgeschlossen  oder
verwahrt  werden,  daß  eine  Verstreuung  der  Brandstoffe  nicht  erfolgen  kann.
5

Asche  darf  von  den  Feuerstätten  nur  in  Gefäße  aus  feuersicherem  Material
ebracht,  oder  nur  in  solchen  Gefäßen  oder  in  gemauerten  Räumen,  niemals  aber
in  Holzlagen,  Schupfen,  Dachräumen  und  überhaupt  an  Orten  verwahrt  werden,
wo  brennbare  Materialien  gelagert  sind.

Torfasche  ist  nur  nach  sorgsältigem  Uegießen  mit  Wasser  in's  Freie  zu  bringen.

Gluthhäfen  und  Pfannen,  sowie  Räucherpfannen  dürfen  in  geschlossenen
Räumen,  in  Marktbuden  und  Stallungen  nur  benützt  werden,  wenn  sie  aus  feuersicherem
  Material  bestehen,  und  Gluthhäfen  und  Pfannen  überdieß  feuersicher  geschlossen
  sind.

Derlei  Behältnisse  dürfen  nicht  auf  oder  an  brennbarem  Material  niedergestellt
  werden.  5

&amp;amp;  7V.
Der  zum  Unterhalte  von  Feuer  und  Gluth  nöthige  Vorrath  von  Brennmaterial
  muß  so  verwahrt  werden,  daß  eine  Entzündung  desselben  von  der  Feuerstätte
  aus  nicht  stattfinden  kann.

88.

Offenes,  gegen  Berührung  mit  Brennbarem  nicht  genügend  gesichertes  Licht
darf  niemals  ohne  Aufsicht  gelassen  und  weder  im  Freien,  noch  in  geschlossenen
Räumen  gebraucht  werden,  wo  brennbare  Stoffe  offen  lagern,  wie  in  Stallungen,
Scheunen,  Schupfen,  Remisen,  Magazinen,  auf  Dachböden  und  Holzplätzen.

89.

Müssen  solche  Räume  oder  Plätze  mit  Licht  betreten  werden,  so  ist  sich  hiebei
  einer  geschlossenen  und  wohlverwahrten  Laterne  zu  bedienen,  welche  nicht  an
brennbarem  Material  niedergestellt  oder  aufgehängt  werden  darf.

Wand=  oder  Hänglaternen  müssen  in  solchen  Räumen  abseits  von  Brennbarem
  und  an  einem  Platze  sicher  angebracht  werden,  wo  sie  einer  Beschädigung

nicht  ausgesetzt  sind.
K  10.-7)

In  allen  Localen,  in  welchen  leicht  feuerfangende  Gegenstände  verarbeitet
werden,  wie  in  Getreide-,  Oel-,  Farb-,  Lohmühlen,  Lack=  und  Firnißsiedereien,

*)  In  Folge  A.V.  vom  31.  Dezbr.  1867  R.  B.  1868  S.  6  tritt  an  Stelle
des  §&amp;amp;  10  folgende  Anordnung:

1.  In  Getreide-,  Oel-,  Farb=  und  Lohmühlen,  Lack=  und  Firnißsiedereien,
Branntweinbrennereien,  Fournierschneidereien  Strohflechtereien  und  äbnlichen  Arbeitsstätten
  ist  zur  Beleuchtung  nur  geschlossenes  durch  Laternen,  Glaskugeln  oder
Cylinder  gegen  die  Berührung  mit  feuersangenden  Stoffen  gefichertes  Licht  zu  benützen.


2.  In  Schreiner-,  Wagner=  und  Drechsler-Werkstätten  darf  auch  offenes  Licht
        <pb n="319" />
        *r

Feuerpolizeiliche  Vorschriften.  293

Fournierschneidereien,  Schreinerwerkstätten  und  Branntweinbrennereien  sind  ebenfalls
  Laternen  oder  mindestens  geschlossenes,  durch  Glaskugeln  oder  Cylinder  gegen
die  Berührung  mit  Brennbarem  gesichertes  Licht  zu  benützen.

Licht  in  solchen  Localen  ohne  Aufsicht  zu  lassen,  ist  verboten.

11.

Holzspähne,  Schleißen  und  ähnliche,  Gluth=  und  Aschen-Abfall  ergebende
Materialien,  dürfen  zur  Beleuchtung  nur  in  Wohnstuben  und  Küchen  und  auch
da  nur  gebraucht  werden,  wenn  die  Stelle,  wo  die  Beleuchtung  unterhalten  wird,
von  Holzwänden  und  Decken  genügend  entfernt  ist.

812.

Fackeln,  Windlichter,  Pechkränze  und  Leuchtpfannen  dürfen  in  der  Nähe  von
Gebäuden  nur  mit  ortspolizeilicher  Bewilligung  und  unter  Beobachtung  der  hiebei
ergehenden  Bestimmungen  gebraucht  werden.

Das  Abschlagen  von  Fackeln  und  Windlichtern  an  anderen  als  feuersicheren
Stellen  ist  verboten.

13.

Die  Aufbewahrung  von  Reibfeuerzeugen  in  den  Haushaltungen  hat  in  Behältern
  von  Stein,  Metall,  Thon  oder  wenigstens  in  gut  schließenden,  dichten  Schächtelchen
  unter  gehöriger  Entfernung  von  leicht  entzündbaren  Gegenständen,  an  nicht
zu  warmen  Orten  stattzufinden.

In  Scheunen,  Stallungen,  Holzlegen,  Werkstätten  von  Holz-,  Flachs-,  Wolle-,
2c.  Arbeitern,  in  Mühlen  und  überhaupt  in  allen  zur  Aufbewahrung  leicht  entzündbarer
  Gegenstände  benützten  Gebäuden  und  Lagerplätzen  dürfen  Reibzünder
nur  mit  Hrorriger  Vorsicht  und  nur  an  Stellen  gebraucht  werden,  welche  von  brennbarem
  Material  genügend  entfernt  sind.  44

Leicht  entzündliche  Gegenstände,  wie  Oel,  Pech,  Talg,  Kamphin,  Spiritus
u.  dergl.,  sowie  Brennzeug  der  Branntweiner,  dürfen  nicht  in  offenen  Höfen  und
Localen  gelagert  werden.
it  solchen  Stoffen,  dann  mit  Heu,  Stroh,  Wolle,  Hauf  u.  dergl.  beladene
Wägen  sollen  innerhalb  der  Ortschaften  zur  Nachtzeit  in  geschlossene  Räume  gebracht,
  oder,  wenn  sie  im  Freien  stehen  bleiben,  überwacht  werden.
15

In  Scheunen,  Stallungen,  Schupfen,  Holzlegen,  Futter=  und  Dachböden,
dann  sonstigen  Räumen,  Plätzen  und  Werkstätten,  in  welchen  leicht  entzündliche
Stoffe  oder  größere  Massen  brennbaren  Materials  sich  befinden,  ist  das  Tabakrauchen
  verboten.

⅜  6.

Gebrannte  Kalksteine  an  oder  in  hölzernen  Gebäuden  ohne  sichere  Bewahrung

  vor  Benetzung  zu  lagern,  ist  verboten-17.


Aus  Dachlucken,  Fenstern  und  Zuglöchern  dürfen  nirgends  brennbare  Stoffe
hervorragen,  Stroh  oder  ähnliches  Material  darf  zur  Versopfung  derselben,  mit
Ausnahme  der  Kellerfenster,  nicht  verwendet  werden.

18

Das  Auslassen  größerer  Quanttäten  von  Schmalz  und  Talg,  das  Sieden
von  Oel,  Pech,  Lack,  Firniß  und  dergl.  darf  nur  bei  geschlossenem  Feuer  oder  in
feuersicher  gewölbtem  Raum  unter  Bereithaltung  gut  schließender,  feuerfester  Deckel
vorgenommen  werden.

 

verwendet  werden;  dasselbe  muß  jedoch  entweder  feststehend  an  durchaus  feuersicheren
  Stellen  der  Werkstätte  angebracht  sein,  oder  sich  auf  einem  eisenblechenen
Leuchter  befinden,  welcher  eiße  Unterlage  von  wenigstens  6  Zoll  Breite  im  Durchmesser,
  und  eine  Umfassungswand  von  1  Zoll  Höhe  hat.  Licht  in  den  vorbezeichneten
  Lokalen  ohne  Aussicht  zu  lassen,  ist  verboten.
        <pb n="320" />
        294  Feuerpolizei.

19.
Das  Auspichen  der  Fässer  darf  nur  auf  ortspolizeilich  bestimmten  Plätzen
abseits  von  Gebäuden  vorgenommen  werden."
Geringere  Vorräthe  von  Brennmaterial  in  Heizungsvorlagen  an  Kaminen
oder  sonst  in  Räumen  aufzubewahren,  wo  besondere  Gefahr  durch  Feuer  und  Licht
zu  besorgen  steht,  ist  verboten.
21

Größere  Vorräthe  von  Futter,  unausgedroschenem  Getreide,  Streu=  und
Brennmaterial,  sowie  von  gewerblichen  Fahrnissen  und  Rohstoffen  leicht  entzündlicher
  oder  schwer  zu  löschender  Beschaffenheit,  wie  Werk=  und  Nutzholz,  Fässer,
Rinden,  Talg,  Pech  und  Wachs  dürfen  nur  in  solchen  Räumen  gelagert  werden,
welche  den  einschlägigen  Bauvorschriften  entsprechen.

Die  Bestimmung  über  die  zulässige  Ouantität  solcher  Lagerungen,  sowie
über  deren  Statthaftigkeit  im  Freien  bleibt  in  Städten  und  Märkten  der  ortspolizeilichen
  Zuständigkeit  vorbehalten.

Auf  dem  bande  sind  dieselben  im  Freien  auf  solchen  Stellen  ausgeschlossen,
welche  polizeilich  als  feuergefährlich  erslärt  worden  sind.

2.n

Das  Flachs=  und  Hanfdörren  darf  niemals  mittels  Feuerstätten  in  oder  an
Wohngebäuden,  sondern  nur  in  isolirt  gelegenen,  bauordnungsmäßig  hergestellten
und  erhaltenen  Backöfen,  oder  in  eigenen  Dörrlocalen  außer  den  Ortschaften  geschehen.

sn  Das  Bläuen,  Brechen,  Schwingen  und  Hecheln  des  Flachses  und  Hanfes
soll  nur  bei  Tag  vorgenommen  werden.

Nur  wenn  zu  solchen  Arbeiten  feuersichere  Locale  oder  isolirte  Räume  benützt
  werden,  dürfen  die  Arbciten  bei  Licht  in  Laternen  unter  den  oben  &amp;amp;  9  enthaltenen
  Bedingungen  vorgenommen  werden.

Für  die  Lagerung  von  rohem  oder  bearbeitetem  Flachs  und  Hanf  gelten
die  in  K  21  gegebenen  Bestimmungen.

Das  Ausbrennen  von  Kaminen  darf  nur  durch  Kaminkehrer  und  nach  Anzeige
  bei  der  Ortspolizeibehörde  vorgenommen  werden.
24

Den  Ortspolizeibehörden  bleibt  vorbehalten,  in  Gemäßheit  des  Art.  166
Abs.  1  des  P.  St.G.B.  weitere  ortspolizeiliche  Vorschriften  zu  erlassen,  soweit  es
die  örtlichen  Verhältnisse  erfordern  oder  räthlich  machen.

25.

Die  gegenwärtige  Verordnung  S  mit  dem  1.  Juli  l.  J.  für  das  ganze
Königreich  in  Wirksamkeit.

Von  diesem  Zeitpunkte  an  erlöschen  alle  bestehenden  gesetz=  und  verordnungsmäßigen
  Bestimmungen  über  die  Verhütung  von  Feuersgefahren  für  Gebäude.

München,  den  27.  Juni  1862.

Als  strafbar  bezeichnet  ferner  das  P.G.B.  im  Art.  167,  wenn
jemand  außerhalb  der  Ortschaften,  aber  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden,
  von  reifen  oder  der  Reife  nahen  Getreidefeldern  oder  von  leicht
entzündlichen  im  Freien  lagernden  Gegenständen  Feuer  anmacht,  wenn
jemand  im  Freien  angemachtes  Feuer  verläßt,  ehe  es  ausgelöscht  oder
vollständig  ungefährlich  gemacht  ist.

Art.  168  verbietet  mit  Ausnahme  von  Nothfällen  ohne  ortspolizeiliche
  Bewilligung  im  Innern  von  Gebeuden  oder  in  feuergefährlicher
Nähe  von  solchen  oder  von  feuerfangenden  Sachen  oder  innerhalb  der
Ortschaften  oder  auf  belebten  öffentlichen  Wegen  Feuergewehre  abzu-
        <pb n="321" />
        Feuerpolizeiliche  Vorschriften.  295

schießen,  oder  an  solchen  Orten  Feuerwerkskörper,  Böller  oder  Kanonenschläge
  abzubrennen.

Die  sogenannten  Freudenschießen  sind  unter  dem  Art.  168  nicht
begriffen,  A.  P.  S.  165;  unter  dem  Ausdruck  Feuerwerkskörper  sind
auch  einzelne  Raketen  oder  sonstige  einzelne  Theile  eines  Feuerwerks  verstanden.


Auf  die  Ausübung  des  Jagdrechtes  in  Hofräumen  und  Hausgärten,
  sowie  auf  den  innerhalb  eines  Jagdbezirkes  gelegenen  Wegen  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung,  wenn  dieselbe  ohne
Gefahr  für  Personen  oder  Gebäude  möglich  ist.

Nach  Art.  171  des  P.  St.  G.  sind  strafbar:

1)  Hausbesitzer  und  deren  Stellvertreter,  welche  es  unterlassen,
die  in  ihren  Gebäuden  befindlichen  Feuerstätten  und  Kamine  in  gutem
und  brandsicherem  Zustande  zu  unterhalten,  ungeachtet  sie  durch  die  verpflichteten
  Feuerbeschauer  oder  Kaminkehrer  oder  durch  die  Polizeibehörde
auf  das  Bedürfniß  der  Ausbesserung  aufmerksam  gemacht  worden  sind,
oder  welche  den  ihnen  besonders  eröffneten  polizeilichen  Anordnungen  zur
Abstellung  feuergefährlicher  Zustände  in  oder  an  ihren  Häusern  und  Gebäuden
  in  der  festgesetzten  Frist  nicht  entsprechen.

2)  Hausbesitzer,  oder  deren  Stellvertreter,  sowie  Inhaber  einer
Miethwohnung,  welche  die  Reinigung  der  Kamine  und  Rauchrohre  innerhalb
  der  polizeilich  festgesetzten  Zeiträume  nicht  geschehen  lassen.

Art.  172  und  173  bestimmen  die  Strafen  der  Kaminkehrer  und
der  zur  Feuerbeschau  beigezogenen  Sachverständigen,  welche  ihre  Pflicht
vernachlässigen  2c.

Art.  174.  Wer  es  ohne  genügende  Entschuldigung  unterläßt,  bei
einem  in  seiner  Wohnung  oder  in  einem  dazu  gehörigen  Gebände  oder
Hofraume  entstandenen  Brande  alsbald  die  öffentliche  Hilfe  anzurufen,
wird  gestraft  rc.

Art.  175.  Wer  Feuerlöschgeräthschaften,  zu  deren  Beschaffung  er
nach  orts=  oder  distriktspolizeilichen  Vorschriften  verpflichtet  ist,  entweder
nicht  oder  nicht  im  brauchbaren  Zustand  hält;  wer  den  sonstigen  Bestimmungen
  der  durch  orts=  oder  distriktspolizeiliche  Vorschrift  erlassenen
Feuerlöschordnungen  zuwiderhandelt,  ist  strafbar.

Zu  den  wenigen  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz  distriktspolizeiliche
Vorschriften  zulässig  erkennt,  gehört  die  Erlassung  von  Feuerlöschordnungen.

Die  Distriktspolizeibehörden  werden  sich  demnach  von  selbst  berufen
fühlen,  von  dieser  Befugniß  in  angemessener  Weise  Gebrauch  zu  machen,
da  es  wohl  allerwärts  in  den  Landgemeinden  an  örtlichen  Löschordnungen
  gebrechen  dürfte,  und  da  die  mancherlei  zweckmäßigen  Anordnungen,
  welche  in  älteren  provinziellen  Feuerordnungen  niedergelegt  sind,
nach  Maßgabe  der  A.  V.  vom  27.  Juni  1862  &amp;amp;  25  außer  Kraft  gesetzt
  sind.

Zu  diesen  älteren,  nunmehr  außer  Kraft  gesetzten  Feuerordnungen
gehören:
        <pb n="322" />
        296  Feuerpolizei.

1)  die  bayerische  Feuerordnung  vom  30.  März  1791,
2)  die  allgemeine  Feuerordnung  für  die  Provinz  Schwaben  vom
27.  Aug.  1804,
3)  die  Bamberg'sche  Feuerordnung  vom  14.  Dez.  1797,
4)  die  Würzburg'sche  Landesverordnung  vom  5.  April  1721,
5)  die  Feuerordnung  des  ehemaligen  Fürstenthums  Aschaffenburg  vom
29.  Oct.  1804,
6)  die  Ausbach'sche  Feuerordnung  vom  6.  Aug.  1796.
Ueber  Aufbewahrung  und  Transport  von  Petroleum  bestimmt  die
Entschließung  des  Ministeriums  des  Handels  und  des  Innern  vom
9.  Sept.  1866  folgendes:

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

81.

Petroleum  aller  Art  muß  in  starken,  auch  der  Durchschwitzung  und  Verdunstung
  des  Inbaltes  möglichst  widerstehenden  und  gut  verschlossenen  Gefäßen
verwahrt  und  verfrachtet  werden.

Der  Inhalt  der  Gefäße  ist  an  deren  Außenseite  durch  deutliche  Aufschrift
leicht  kenntlich  zu  machen.

Locale,  in  welchen  Petroleum  verwahrt  ist,  dürfen  mit  offenem  Lichte  nicht
betreten  und  nicht  zur  gleichzeitigen  Verwahrung  von  Gegenständen  benützt  werden,
welche  der  Selbstentzündung  unterliegen.

Wer  mit  dem  Auf=  oder  Abladen,  mit  der  Umfüllung  oder  mit  dem  Transport
  von  Petroleum  beschäftigt  ist,  hat  sich  während  der  Beschäftigung  des  Tabakrauchens
  zu  enthalten.

B.  Besondere  Bestimmungen.

I.  Bezüglich  des  nicht  bis  zur  Wasserhelle  gereinigten
Petroleums.

3.

Petroleum,  welches  nicht  bis  zur  Wasserhelle  gereinigt  ist,  gehört  zu  den
t  die  Bestimmungen  der  Art.  169  des  P.  St.  G.  B.  fallenden  explodirenden
Stoffen.

Dieses  Petroleum  darf  in  der  Regel  nur  in  solchen  Räumen  einzeln  stehender,
  nicht  bewohnter  Gebäude,  welche  einer  etwa  eintretenden  Verdunstung  raschen
Abzug  gestatten  und  in  möglichst  niederer  Temperatur  gehalten  sind,  —  dann  im
Freien  nur  auf  Plätzen  gelagert  werden,  welche  ortspolizeilich  hiefür  als  geeignet
erklärt  sind.

Die  für  solche  Lagerungen  von  der  Ortspolizeibehörde  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln
  sind  genau  zu  beachten.

Der  Detailabsatz  solchen  Petroleume  ist  unzulässig.

Für  den  Transport  des  nicht  bis  zur  Wasserhelle  gereinigten  Petroleums
gelten  solgende  Bestimmungen:

1)  Das  Auf=  und  Abladen  darf  nur  an  Plätzen  geschehen,  welche  die  Ortspolizei
  für  geeignet  erklärt  hat.

2)  Sollen  mit  ungereinigtem  Petroleum  auch  andere  Güter  verladen  werden,
so  ist  biezu  die  Bewilligung  der  Ortspolizeibehörde  erforderlich,  welche  dabei
die  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  zu  bestimmen  hat.

3)  Sendungen  von  Petroleum  müssen  mit  besonderen  Frachtbriefen  ausgegeben
werden,  welche  den  Inhalt  der  Sendung  deutlich  erkennen  lassen.
        <pb n="323" />
        Feuerwehren.  297

4)  Mit  Petroleum  beladene  Wagen  sind  auf  beiden  Seiten  durch  rothe  Zettel
oder  deutliche  Aufsschrist,  Schiffe  und  Flöße  durch  ein  schwarzes  Fähnlein
als  Petroleum  führend  kenntlich  zu  machen.

5)  Solche  Wagen  müssen  in  ungedeckten  Räumen  sicher  verwahrt  oder  unter
steter  Aussicht  gehalten,  Schisse  und  Flöße  an  besonders  dafür  bestimmten
Plätzen  angelegt  werden;  mit  Ladungen  von  Petroleum  an  Schmieden  und
brugen  Stellen  anzuhalten,  wo  Gefahr  der  Entzündung  besteht,  ist  unzulässig.


6)  Auf  Schiffen  oder  Flößen  mit  solcher  Ladung  darf  Feuer  nicht  gemacht  und
unverwahrtes  Licht  nicht  gebraucht  werden.

II.  Bezüglich  des  gereinigten  Petroleumes.

85.

Das  bis  zur  Wasserhelle  gereinigte  Petroleum  gehört  zu  den  unter  die  Bestimmungen
  des  Art.  170  des  P.  St.  G.  fallenden  leicht  entzündlichen  Stoffen.

Solches  Petroleum  ist  in  Bezug  auf  Lagerung  und  Befrachtung  nach  den
Bestimmungen  der  &amp;amp;&amp;amp;  14  und  21  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  Juni
1862,  die  Verhütung  von  Feuersgefahren  betreffend,  zu  behandeln.

Eine  Quantität  von  mehr  als  sechs  Zollzentnern  ist  als  größere  Quantität
im  Sinne  der  erwähnten  allerhöchsten  Verordnung  zu  betrachten.

C.  Schlußbestimmungen.

6.
Bezüglich  des  Transportes  von  S####  auf  Eisenbahnen,  Dampfsschiffen
und  durch  die  k.  Posten  finden  die  jeweiligen  besonderen  Anordnungen  des  k.
Staateministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  Anwendung.
Ebenso  bleiben  für  den  Schifffahrts-Verkehr  auf  dem  Rheine  die  einschlägigen
  Bestimmungen  der  Rheinschifffahrts-Convention  und  die  zwischen  den  Rheinuferstaaten
  weiter  vereinbarten  Normen  maßgebend.
7

Vorstehende  Vorschriften  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  im
Regierungsblatte  und  beziehungsweise  im  Kreisamtsblatte  der  Pfalz  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  9.  September  1866.

II.  Feuerwehren.

Seit  Jahren  haben  sich  in  vielen  Gemeinden  freiwillige  Vereine
von  jüngeren  Männern  gebildet,  welche  sich  die  Aufgabe  setzen,  den  ortspolizeilichen
  Anordnungen  bei  Löschung  entstandener  Brände  als  Hilfsorgane
  zu  dienen.

Da  bei  diesen  Vereinen  in  der  Regel  die  Löschung  und  Rettung
nach  gewissem  Plane  und  Systeme  mit  neuen  technischen,  erprobten
Hilfsmitteln  besorgt  wird,  der  Vollzug  unter  einheitlicher  Leitung,  und
unter  genauer  Vertheilung  der  Hilfeleistung  und  Arbeit  unter  die  verschiedenen
  Kräfte  rasch,  eract  und  gewandt  erfolgt,  da  ferner  diese  Rettungscorps
  in  der  Regel  aus  jungen,  kräftigen  Männern  bestehen,  so  ist
ihre  Verbreitung  in  größeren  Gemeinden  und  Bezirken  ein  anzustrebendes
  Ziel.  (Conf.  hiemit  Döll.  XXIX.  S.  474.)

Insbesondere  hat  die  Regierung  von  Mittelfranken  in  mehreren  Ausschreibungen
  der  jüngsten  Zeit  auf  die  hohe  Zweckmäßigkeit  dieser  besondern
  Feuerwehren  hingewiesen  und  zur  Bildung  derselben  aufgemuntert.
        <pb n="324" />
        298  Feuerpolizei.

Ist  auch  die  Bildung  von  Feuerwehren  lediglich  eine  Sache  des
freien  Entschlusses,  so  werden  gleichwohl  die  Distriktspolizeibehörden.
durch  Aufmunterung,  Belehrung  und  zweckmäßige  Unterstützung  wesentlich
  zur  Bildung  von  Feuerwehren  in  jenen  größern  Orten  beitragen
können,  in  denen  sich  die  hiefür  nöthige  Anzahl  geeigneter  Persönlichkeiten
  findet.

III.  Direction  der  Feuerlöschanstalten.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  im  Allgemeinen  die  Beobachtung
und  Einhaltung  der  in  der  Feuerordnung  gegebenen  Bestimmungen  zu
überwachen;  die  eigentliche  Handhabung  der  Löschordnungen  competirt
zur  Ortspolizei.

Nach  Art.  38  und  138  der  Gem.Ordn.  vom  24.  April  1869
gehört  zu  den  Obliegenheiten  der  Gemeinden  die  Herstellung  und  Unterterhaltung
  der  erforderlichen  Feuerlöschanstalten  und  Löschgeräthe.

Daß  bei  einem  in  Landgemeinden  entstehenden  Brande  der  Distriktspolizeibehörde
  die  Befugniß  zur  Leitung  der  Löschanstalten  zukomme,
geht  theils  aus  den  allgemeinen  Befugnissen  einer  Distriktspolizeibehörde,
theils  aus  der  gesetzlichen  Bestimmung  hervor,  daß  die  Distriktspolizeibehörde
  zur  Aufstellung  einer  für  den  Distrikt  verbindlichen  Löschordnung
competent  ist.

IV.  Feuerbeschau.

a.  Zweck.  Die  Feuerbeschau  hat  den  Zweck,  durch  eine  genaue
Besichtigung  der  Wohnungsräume,  und  der  mit  Wohnhäusern  in  Verbindung
  stehenden  Gebäuden  zu  erforschen,  ob  von  allen  Hausbesitzern,
Miethleuten,  jene  Anordnungen  und  Gebote  beobachtet  werden,  welche  in
den  Feuerordnungen  zur  Verhütung  von  Brandfällen  gegeben  sind.

Die  Grundlage  der  Controle  bilden  also  die  Bestimmungen  der
geltenden  Verordnungen,  und  jener  ortspolizeilichen  Vorschriften,
welche  auf  Grund  des  Art.  166  des  P.  St.G.  erlassen  werden.

b)  Ihre  Vornahme  gründet  sich  auf  Verordnungen.  Conf.  8  22
der  Feuerordnung  von  1791,  Döll.  XIII.  S.  1002,  worin  bereits  eine
zweimalige  Feuerbeschau,  nämlich  im  Frühjahr  und  Herbst  jeden  Jahres
angeordnet  ist.  (Entschl.  vom  9.  Mai  1803,  Döll.  XIII.  S.  1031,
13.  April  1802  ibid.  1032.)

Die  Ortspolizei,  also  in  magistratischen  Orten  der  Magistrat,  in
den  übrigen  Gemeinden  der  Bürgermeister  hat  die  Feuerschau  anzuordnen,
  und  zum  Vollzug  bringen  zu  lassen.

Die  Gemeindebehörden  stehen  hiebei  unter  Staatsaufsicht.  Die
Feuerbeschau  ist  so  oft  im  Jahre  vorzunehmen  als  nothwendig,  und  zwar
unter  Zuziehung  tüchtiger  Sachverständiger.
        <pb n="325" />
        Feuerbeschau.  299

Die  fernere  Anwendung  der  über  die  Feuerbeschau  bestehenden
älteren  Anordnungen  unterliegt  keinem  Bedenken.

Entschl.  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Oct.  1869,
K.A.  Bl.  S.  1960.

Es  ist  Pflicht  der  Feuerbeschau-Commission  über  alle  bei  der  Beschau
  wahrgenommenen  sicherheitsgefährlichen  und  feuerpolizeiwidrigen
Wahrnehmungen  ein  tabellarisches  Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem
unter  fortlaufender  Nummer  die  Bezeichnung  des  Hauseigenthümers
oder  Miethsmannes,  des  Gebäudes  und  des  gefährlichen  Objectes  nebst
der  Anordnung  eingetragen  wird,  welche  zum  Zwecke  der  Reparatur  ertheilt
  worden  ist.  —  Endlich  ist  auch  der  Termin  anzugeben,  der  dem
Betheiligten  zur  Herstellung  des  Gebrechens  vorgesteckt  worden  ist.  —
Es  ist  hier  der  Platz,  auf  die  Verschiedenheit  des  Ausdrucks  in  Art  171
und  173  des  P.  St.  G.  aufmerksam  zu  machen.

Strafbar  sind  die  Hauseigenthümer,  wenn  sie  den  polizeilichen  Aufträgen
  zur  Beseitigung  feuergefährlicher  Zustände  in  oder  an
ihren  Gebäuden  nicht  nachkommen;  strafbar  sind  die  Kaminkehrer,  Art.  172,
wenn  sie  feuergefährliche  Zustände  (nicht  Mängel)  wahrnehmen,
und  nicht  sofort  die  Anzeige  bei  der  Ortsbehörde  machen;  strafbar  dagen
  sind  die  zur  Feuerbeschau  zugezogenen  Sachverständigen,  wenn  sie  die
ihnen  obliegende  Untersuchung  des  Zustandes  der  Häuser,  der  Feuerstätten
nicht  mit  der  erforderlichen  Sorgfalt  vornehmen,  oder  die  wahrgenommenen
„Mängel“  nicht  der  Wahrheit  gemäß  angeben.

Derartige  Mängel  müssen  jedoch  auf  ortspolizeiliche  Anordnung
beseitigt  werden,  wenn  sie  den  in  Art.  166  angeführten  Verordnungen
oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  zuwider  sind.

Es  liegt  in  der  Pflicht  der  Ortsbehörden,  daß  sie  nach  Umfluß
des  zur  Reparatur  oder  Beseitigung  feuerpolizeiwidriger  Vorrichtungen
gegebenen  Termines  die  Befolgung  des  Auftrages  controliren,  und  bei
wahrgenommener  Nachlässigkeit  nach  Maßgabe  des  Art.  28  und  29  des
Einf.G.  einschreiten  und  für  ungesäumte  Herstellung  eines  gefahrlosen
Zustandes  besorgt  seien,  unabhängig  von  der  gerichtlichen  Strafverfolgung.

Die  Distriktspolizeibehörden  aber  haben  bei  Gelegenheit  der  Amtstage
  und  der  Gemeindevisitationen  sich  von  der  den  Gemeindevorständen
obliegenden  Erfüllung  ihrer  desfallsigen  gesetzlichen  Pflichten  zu  überzeugen.
  (M.  E.  vom  25.  April  1838,  Döll.  XIII.  S.  1037.)

Die  Beiziehung  eines  besondern  Actuars  zu  den  Verhandlungen
der  Feuerbeschau-Commission  ist  nicht  nothwendig.

(M.  E.  vom  20.  April  1823,  Döll.  XIII.  S.  1035.)

Die  Local-Feuerschau  erstreckt  sich  auch  auf  alle  Aerarialgebäude;
bei  den  Gebäuden  des  Civilärars  ist  ein  Vertreter  des  Aerars  nicht  beizuziehen,
  etwa  wahrgenommene  Gebrechen  sind  durch  die  Distriktspolizeibehörden
  der  einschlägigen  Baubehörde  behufs  der  Beseitigung  bekannt
zu  geben.  (M.  E.  vom  16.  Sept.  1823,  Döll.  XVI.  508,  M.E.  vom
24.  Dez.  1869,  K.A.  Bl.  1870  S.  6.
        <pb n="326" />
        300  Feuerpolizei.

e.  Kosten.  Nachdem  die  Feuerbeschau  eine  localpolizeiliche  Maßregel
  und  von  Amtswegen  vorzunehmen  ist,  so  können  die  gemeindlichen
  Organe  eine  besondere  Vergütung  für  diese  Dienstleistung  nicht
beanspruchen.

Die  Remunerirung  der  dabei  fungirenden  Werkmeister  ist  der  Festsetzung
  der  treffenden  Gemeindebehörde  zu  überlassen,  sie  muß  jedoch  aus
gemeindlichen  Mitteln  geschöpft  und  darf  nicht  den  Hausbesitzern  2c.  aufgebürdet
  werden.

V.  Peuerlöschgeräthschaften.
(Conf.  175  des  P.St.G.,  §J  64  und  112  des  Gem.  Ed.)

Aufgabe  der  Distriktspolizeibehörde  ist  es,  die  Gemeinden  zur  Anschaffung
  von  localen  Feuerlöschgeräthschaften  zu  veranlassen  und  dafür
zu  sorgen,  daß  demnach  in  jeder  Gemeinde  mindestens  Feuerhaken,  Feuerleitern,
  Feuerkübel  angeschafft  und  bewahrt  werden.  Insoweit  nicht  durch
locale  Mittel  für  Beschaffung  von  eigentlichen  Feuerlöschmaschinen  gesorgt
werden  kann,  hat  der  Distrikt  vermittelnd  einzutreten.  —  Der  Art.  27
des  Distriktsraths-Gesetzes  bezeichnet  unter  den  gesetzlichen  Distriktslasten
  auch  die  Anschaffung  und  Erhaltung  der  zum  distriktiven  gemeinsamen
  Gebrauche  bestimmten  Feuerlöschmaschinen.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  demnach  zu  erwägen,  ob  die  in
dem  ganzen  Bezirke  vorhandenen  Löschgeräthschaften  den  Bedürfnissen
entsprechen  und  wenn  nicht,  bei  Vorlage  des  Bedarfsvoranschlages  an
den  Distriktsrath  die  bezüglichen  Anträge  zu  stellen.

Bei  der  Vertheilung  der  distriktiven  Löschgeräthschaften  im  Bezirke
ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  sie  möglichst  gleichheitlich  und  so  dislocirt
  werden,  daß  alle  Gemeinden  des  Amtöbezirks  in  eine  solche  Nähe
zur  Station  der  Löschmaschine  gebracht  werden,  daß  dieselbe  mit  dem
möglichst  kürzesten  Zeitaufwand  an  den  Ort  des  Brandes  gebracht  werden
kann.  Es  ist  hiebei  ferner  auf  die  Art  der  Communicationswege,  sowie
darauf  zu  sehen,  daß  die  Feuerlöschrequisiten  am  Orte  ihrer  Station  in
entsprechenden  Localitäten  untergebracht  und  unter  technische  Aufsicht  gestellt
  werden.

Nicht  minder  ist  zu  überwachen,  daß  die  Feuerlöschmaschinen  mit
allen  dazu  gehörigen  Theilen  im  Frühjahr  und  Herbst  untersucht  und
wegen  ihrer  Leistungsfähigkeit  probirt,  sowie  daß  alle  sich  etwa  zeigenden
Mängel  augenblicklich  reparirt  werden.

Nach  Art.  38  und  138  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April
1869  gehört  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  erforderlichen  Feuerlöschgeräthschaften
  zu  den  Obliegenheiten  der  Gemeinde.

Ueber  Anschaffung  von  Feuerlöschmaschinen  aus  der  Fabrik  des
Mechanikers  Engelhardt  in  Fürth  vergl.  Döll.  XXIX.  S.  487.

Arme  und  bedürftige  Gemeinden  können  zum  Zwecke  der  An-
        <pb n="327" />
        Kaminkehrer.  301

schaffung  nöthiger  Löschrequisiten  um  Unterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
  nachsuchen.

Gesuche  der  Gemeinden  um  Unterstützung  aus  der  Gewinnhälfte
der  München-Aachener-Mobiliar-Feuerversicherungsgesellschaft  sind  nach
Maßgabe  der  M.E.  vom  13.  Dez.  1849  und  7.  Aug.  1850,  Döll.  XXIX.
S.  651,  zu  behandeln  und  den  Kreisregierungen  in  Vorlage  zu  bringen.
(Vergl.  V.  vom  10.  Febr.  1834,  R.  Bl.  S.  265  und  6.  Dez.  1850,
R.  Bl.  1850  S.  961,  Statuten  der  Anstalt  R.Bl.  1834  S.  278,
M.  E.  vom  24.  April  1843,  R.  Bl.  S.  267,  und  vom  4.  Febr.  1847,

R.  Bl.  S.  97.)

VI.  RKaminkehrer.

Das  Gewerbegesetz  vom  30.  Jan.  1868  erkennt  die  Kaminfegerei
nicht  mehr  als  Gewerbe,  sondern  weiset  den  Kaminfegern  die  Stellung
als  technische  Gehilfen  der  Polizei  an.

Ihre  Verhältnisse  sind  durch  die  nachfolgende  k.  Verordn.  vom
27.  Febr.  1869  geregelt.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  15  des  Gesetzes  vom

30.  Jan.  1868,  das  Gewerbswesen  betr.,  zur  Regelung  der  Verhältnisse  der
Kaminkehrer  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Von  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  der
Kaminkehrer.

81.

Jedem  Kaminkehrer  ist  ein  bestimmter  Bezirk  zugewiesen,  in  welchem  er

ausschließend  berechtigt  ist,  die  Reinigung  der  Kamine  und  der  Feuerzüge  der
Malzdörren,  dann  das  Abziehen  und  Ausbrennen  der  Kamine,  sowie  das  Ausbrennen
  der  Rauchröbre  mit  seinen  Gehilfen  vorzunehmen  und  die  hiefür  festgesetzten
  Löhne  zu  beziehen.
«  Die  Reinigung  der  Rohre,  welche  den  Rauch  aus  den  Heizungen  in  die
Kamine  leiten,  dann  der  Feuerzüge  in  Herden,  Oesen  und  sonstigen  Heizungen
kann  von  dem  Besitzer  der  Feuerungsanlage  oder  dessen  Stellvertreter  auch  anderen
  hiezu  befähigten  Personen  übertragen  werden.

Die  Verpflichtungen  der  Kaminkehrer  bemessen  sich  nach  folgenden  Bestimmungen:


1)  Der  Kaminkehrer  ist  bezüglich  der  Ausübung  seines  Geschäftes  auf  den
ihm  zugewiesenen  Bezirk  beschränkt.  Nur  in  Nothsällen  oder  in  Folge  besonderer
polizeilicher  Anordnung  kann  er  in  einem  anderen  Bezirke  thätig  sein.

2)  An  den  festgesetzten  Kehrterminen  hat  er  alle  Kamine  und  die  Feuerzüge
der  Malzdörren  in  seinem  Bezirke  zu  reinigen.  Zur  Reinigung  der  Rauchrohre,
dann  der  Feuerzüge  in  Herden,  Oefen  und  sonstigen  Heizungen  ist  er  nur  dann
verpflichtet,  wenn  der  Besitzer  der  Feuerungsanlage  oder  dessen  Stellvertreter  sie
von  ihm  verlangt.

Wird  die  Reinigung  der  Rohre,  welche  den  Rauch  aus  den  Heizungen  in
die  Kamine  leiten,  von  anderen  Personen  besorgt,  so  hat  der  Kaminkehrer  bei
Vornahme  der  Reinigung  der  Kamine  die  Art  und  Weise  einer  Reinigung  genau
zu  untersuchen.

3)  Wenn  der  Kaminkehrer  bei  Ausübung  seines  Geschäftes  feuergefährliche
Zustände  wahrnimmt,  so  hat  er  der  Ortspolizeibehörde  hievon  ungesäumt  Anzeige
        <pb n="328" />
        302  Feuerpolizei.

zu  machen  und  zwar  auch  dann,  wenn  er  den  betreffenden  Hausbesitzer  oder  dessen
Stellvertreter  gemäß  Art.  171  Ziff.  1  des  P.  St.  G.  B.  auf  diese  Zustände  aufmerksam
  gemacht  hat.

4)  Der  Kaminkehrer  hat  ein  Buch  zu  führen,  in  welchem  für  jedes  Gebäude
  seines  Bezirkes  die  festgefetzten  Kehrtermine  eingetragen  sind,  und  dasselbe
der  Distriktspolizeibehörde  auf  Verlangen  jederzeit  vorzuzeigen.

5)  Er  hat  fortwährend  die  erforderliche  Anzahl  von  Gehilfen  zu  halten  und
bei  ihrer  Auswahl  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  verlässig  und  gut  beleumundet
seier  und  in  ihrem  Geschäfte  hinreichende  Gewandtheit  besitzen.

Gehilfen,  welche  diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  hat  er  aus  seinem
Dienste  zu  entlassen.

6)  Personen,  welche  das  Kaminkehrergeschäft  erst  erlernen,  dürfen  niemals
ohne  persönliche  Aussicht  und  Anleitung  des  Kaminkehrers  oder  eines  bereits  erprobten
  Gebilfen  arbeiten  und  nie  die  Reinigung  der  nämlichen  Kamine  an  zwei
aufeinanderfolgenden  Kehrterminen  besorgen.

7)  Der  Kaminkehrer  ist  verpflichtet,  auch  bei  Verwendung  tüchtiger  Gehilfen
die  Arbeit  derselben  und  den  seuersichern  Zustand  der  Kamine  und  Feuerungsanlagen
  slets  zu  überwachen  und  deshalb  wenigstens  einmal  des  Jahres  peisönlich
in  jedem  Gebäude  seines  Bezirkes  der  Arbeit  seiner  Gehilsen  anzuwohnen,  und
den  Tag,  an  welchem  dieses  geschehen,  in  dem  in  Ziffer  4  erwähnten  Buche  vorzumerken.


8)  Jeder  neue  Kamin  muß  vor  der  Benützung  abgezogen  werden.  Diese
Verrichtung,  sowie  das  Ausbrennen  der  Kamine  und  Rauchrohrre  hat  der  Kaminkehrer
  jedesmal  persönlich  zu  leiten  und  bei  letzterem  sich  nach  den  einschlägigen
feuerpolizeilichen  Vorschriften  zu  richten.

9)  Alle  für  sein  Geschäft  nöthigen  Werkzeuge  und  Vorrichtungen  hat  der
Kaminkehrer  stets  in  gutem  Zustande  zu  halten  und  im  Geschäfte  ohne  Anspruch
auf  besondere  Vergütung  hiefür  zu  gebrauchen.

Nur  wenn  wegen  der  eigenthümlichen  Construction  eines  unbesteigbaren
Kamines  bei  der  Reinigung  desselben  die  gewöhnlichen  Werkzeuge  oder  Vorrichtungen
  nicht  anwendbar  sind,  darf  der  Kaminkehrer  für  die  Bestellung  der  nöthigen
besonderen  Hilfsmittel  neben  dem  Kehrerlohne  eine  entsprechende  Vergütung  verlangen,
  falls  der  Eigenthümer  des  Kamines  die  erforderlichen  Werkzeuge  nicht
selbst  liefert.

10)  Der  Kaminkehrer  hat  den  Hausbesitzern  oder  deren  Stellvertretern  die
Berechnungen  für  die  geleisteten  Arbeiten  selbst  zu  machen,  und  es  ist  den  Gehilfen
nicht  gestattet,  von  denselben  Lohn  oder  Trinkgeld  zu  fordern.

11)  Der  Kaminkehrer  ist  verpflichtet,  bei  jedem  in  seinem  Bezirke  ausgebrochenen
  Brande  sich  so  schleunig  als  möglich  an  die  Brandstätte  zur  Theilnahme
  an  den  Löscharbeiten  zu  begeben,  oder  wenigstens  einen  tüchtigen  Gehilfen
zu  diesem  Zwecke  dahin  abzusenden.

12)  Er  hat  an  der  Feuerbeschau  als  Sachverständiger  auf  desfallsige  Aufsorderung
  von  Seiten  der  zuständigen  Polizeibehörde  und  nach  den  hierüber  bestehenden
  Vorschriften  Theil  zu  nehmen.

13)  Er  darf  den  ihm  nach  &amp;amp;  4  angewiesenen  Wobnsitz  nicht  eigenmächtig
verändern.

Bei  jeder  über  24  Stunden  dauernden  Abwesenheit  aus  dem  Kehrbezirke,
oder  wenn  die  Stadt,  welcher  der  Kehrbezirk  angehört,  mehrere  Kehrbezirke  enthält,
  aus  dem  Stadtbezirke,  hat  er  einen  Stellvertreter  aufzustellen.

Bei  mehr  als  dreitägiger  Abwesenheit  aber  muß  er  unter  Benennung  des
Stellvertreters  bei  der  Distriktspolizeibehörde  förmlich  um  Urlaub  nachsuchen.  Bei
Krankheits=  und  sonstigen  Verhinderungssällen  ist  der  Distriktspolizeibeb  örde  Anzeige
  zu  machen.

3.
Die  Kaminkehrer  sind  hinsichtlich  ihres  Geschäftsbetriebes  den  Distriktspolizeibehsrden
  unterstellt,  welche  berec  11  sind,  nicht  nur  weitere  Verpflichtungen
        <pb n="329" />
        Kaminkehrer.  303

für  dieselben,  als  die  im  &amp;amp;  2  bestimmten,  festzusetzen,  sondern  auch  nach  Art.  28
und  20  des  Gesetzes  vom  10.  Nov.  1861,  die  Einführung  des  St.G.B.  und
P.  St.G.B.  betr.,  Ordnungsstrasen  gegen  die  Kaminkebrer  wegen  Außerachtlassung
der  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  auszusprechen.

Die  unmittelbare  Aussicht  über  die  Geschäftsführung  der  Kaminkehrer  steht
den  betrefsenden  Ortspolizeibehörden  zu,  welche  jede  hiebei  wahrgenommene  Ordnungswidrigkeit,
  sowie  etwaige  Uebertretungen  der  Vorschriften  in  Art.  172  und
173  des  P.  St.  G.  B.  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Anzeige  zu  bringen  haben.

II.  Von  der  Bildung  und  Abänderung  der  Kehrbezirke.

84.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  für  ihre  Amtobezirke  die  dem  Bedürfnisse
entsprechende  Anzahl  von  Kaminkehrern  aufzustellen  und  jedem  derselben  einen  bestimmten
  Bezirk  zur  Ausübung  seines  Geschäftes,  sowie  innerhalb  dieses  Kehrbezirks
  auch  seinen  Wohnsitz  anzuweisen.

Die  Bildung  der  Kehrbezirke  und  die  Bestimmung  der  Wohnsitze  für  die
Kaminkehrer  hat  nach  folgenden  Rücksichten  zu  geschehen:

1)  Ein  Kehrbezirk  ist  überall  dann  zu  bilden,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  in
demselben  dem  Kaminkehrer  ein  genügendes  Auskommen  sichert.

2)  Jeder  Kehrbezirk  soll  46  viel  als  möglich  nur  eine  solche  Ausdehnung
haben,  daß  der  Kaminkehrer  die  Reinigungsarbeiten,  sowie  den  Zustand  der  Kamine
und  Feuerungsanlagen  im  ganzen  Bezirke  persönlich  überwachen  und  bei  entstehenden
  Brandfällen  möglichst  rasche  Hilfe  leisten  kann.

bs  3)  In  der  Regel  soll  kein  Kehrbezirk  mehreren  Distriktspolizeibezirken  anehören.

8  4)  Der  Wohnsitz  des  Kaminkehrers  ist  möglichst  in  einer  in  der  Mitte  des
Kehrbezirkes  gelegenen  größeren  Gemeinde  anzuweisen.

5)  Wo  dermalen  Ausnahmen  von  den  vorerwähnten  Regeln  bestehen,  find
dieselben  in  thunlichster  Bälde  durch  Vornahme  einer  entsprechenden  Neueintheilung
  der  Kehrbezirke,  beziehungsweise  durch  Bestimmung  eines  anderen  Wohnsitzes
zu  beseitigen.

Solche  Ausnahmen  dürfen  nur  dann  gestattet  werden,  wenn  besondere  örtliche
  Verhältnisse  die  Bildung  oder  den  Fortbestand  eines  aus  Zugehörungen  verschiedener
  Verwaltungsbezirke  zusammengesetzten  Kehrbezirkes  oder  die  Verlegung
oder  Beibehaltung  des  Wohnsitzes  des  Kaminkehrers  außerhalb  seines  Kehrbezirkes
im  Interesse  der  Feuerpolizei  als  zweckmäßig  erkennen  lassen.

6

Die  Bildung  neuer  und  die  Abänderung  bestehender  Kehrbezirke,  sowie  die
Anweisung  des  Wohnsitzes  des  Kaminkehrers  kann  im  Interesse  der  Feuerpolizei
jederzeit  erfolgen,  ohne  daß  den  betheiligten  Kaminkehrern,  auch  wenn  sie  Realrechte
  besitzen,  deshalb  ein  Einspruchsrecht  oder  ein  Entschädigungsanspruch  zusteht.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  diese  Maßnahmen  entweder  von  Amtswegen
  oder  auf  Antrag  der  Gemeindebehörden  oder  auf  Anregung  der  Betheiligten
einzuleiten  und  darüber,  sowie  über  die  Bestimmung  des  Wohnsitzes  in  erster  Instanz
  zu  beschließen.

Die  Distriktspolizeibehörden  sind  ermächtigt,  die  Anträge  der  Betheiligten,
soferne  sie  sich  nach  den  bereits  vorliegenden  thatsächlichen  Materialien  als  offenbar
  grundlos  darstellen,  auf  Kosten  der  Antragsteller,  ohne  weitere  Instruction
zurückzuweisen.

Handelt  es  sich  ausnahmsweise  um  die  Bildung  eines  Kehrbezirkes  aus
Zugehörungen  mehrerer  Verwaltungsbezirke,  so  hat  die  Insuucnon  und  Beschlußfassung
  durch  diejenige  Distriktspolizeibehörde  zu  geschehen,  welcher  die  größere  Anzahl
  der  in  Frage  kommenden  Gebäude  untergeben  ist.  In  solchen  Fällen  ist  aber
von  der  Lesclußsassung  mit  den  gleichfalls  betheiligten  Distriktspolizeibehörden  Benehmen
  zu  pflegen.
        <pb n="330" />
        304  Feuerpolizei.

III.  Von  der  Bestimmung  der  Kehrtermine  und  der
Kehrlöhne.

&amp;amp;  7.
Die  Bestimmung  der  Kehrlöhne  bleibt  wie  bisher
1)  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins,  und  zwar:
a)  in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  den
Magistraten,
b)  in  den  übrigen  Gemeinden  den  Bezirksämtern,
2)  in  der  Pfalz  den  Bürgermeistern  unter  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörden
  überlassen.
Unser  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  diese  Behörden  auf
pichenigen  Rücksichten  aufmerksam  zu  machen,  welche  hiebei  in  Betracht  zu  kommen
aben.

88.

Den  Gebäudebesitzern  oder  deren  Stellvertretern  bleibt  übrigens  unbenommen,
  mit  dem  Kaminkehrer  über  öftere  Reinigung  der  Kamine  und  sonstigen
Rauchleitungen,  als  diese  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  vorgeschrieben  ist,
dann  über  die  Löhne  für  die  verschiedenen  Reinigungsarbeiten  ein  besonderes
Uebereinkommen  zu  treffen.

IV.  Von  der  Verleihung  der  Kehrbezirke  und  den
persönlichen  Vorbedingungen  hiefür.

9.
Wer  als  Bewerber  um  Verleihung  eines  neuerrichteten  oder  eines  erledigten
  Kehrbezirkes  auftritt,  hat  sich  auszuweisen:
1)  über  Volljährigkeit,
2)  über  völlige  Unbescholtenheit  und  Verlässigkeit,
3)  über  genügend  erlangte  practische  Befähigung  zum  Geschäftsbetriebe.

10.
Inhabern  von  Realrechten  darf,  insoferne  sie  den  Voraussetzungen  des  89
genügen,  die  amtliche  Ermächtigung  zum  Geschäftsbetriebe  nicht  versagt  werden.
11

Wenn  ein  bestehender  Kaminkehrerbezirk  erledigt,  oder  ein  neuer  solcher
Bezirk  gebildet  ist,  hat  die  Distriktspolizeibehörde  unter  Anberaumung  einer  unerstrecklichen
  Frist  von  vier  Wochen  durch  Aueschreiben  im  Kreisamtsblatte  und  in
anderen  Blättern  von  allgemeinerer  Verbreitung  zur  Bewerbung  um  die  Verleihung
  desselben  aufzufordern.

Die  Gesuche  sind  mit  den  im  §8#  9  bezeichneten  Nachweise  bei  derjenigen
Distriktspolizeidehörde,  welche  die  Ausschreibung  erlassen  hat,  schriftlich  einzureichen,
oder  zu  Protekoll  anzubringen  und  von  dieser  Behörde  in  erster  Instanz  zu  entscheiden.


Nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Beschlusses  ist  der  durch  denselben  aufgestellte
  Kaminkehrer  eidlich  auf  Beobachtung  der  mit  seinem  Geschäfte  verbundenen
  Obliegenheiten  zu  verpflichten  und  ihm  durch  schriftliche  Ausfertigung  eine
bestimmte  Frist  zur  Uebernahme  des  ibm  verliehenen  Bezirkes  vorzusetzen.

Den  Gemeinden  des  Kehrbezirkes  ist  von  dieser  Versügung  Kenntniß  zu
geben.

12.

Besteht  in  einem  Kehrbezirke  ein  Realrecht,  so  hat  dessen  Inhaber  binnen
einer  ihm  vorzusetzenden  bestimmten  Frist  die  Bedingungen  des  §#  9  zu  erfüllen,
oder  einen  besähigten  Geschäftsführer  mit  distriktspolizeilicher  Genehmigung  aufzustellen.


Genügt  derselbe  dieser  Vorschrift  nicht,  so  ist  der  Bezirk  zur  Bewerbung
auszuschreiben.
        <pb n="331" />
        Kaminkehrer.  305

V.  Erlöschung  und  Einziehung  der  Befugnisse  der
Kaminkehrer.

13.

Die  Uebertragung  eines  Kehrbezirkes  erlischt:

1)  wenn  der  neuaufgestellte  Kaminkehrer  in  den  ihm  zugewiesenen  Bezirke
die  Arbeiten  aus  eigenem  Verschulden  nicht  innerhalb  der  von  der  Distriktspolizeibehörde
  bestimmten  Frist  (K  11  Abs.  3)  übernimmt;

2)  durch  Verlust  des  Realrechts;

3)  durch  Verzicht;

4)  durch  den  Tod  des  Berechtigten.

Für  Rechnung  der  Wittwen  darf  jedoch  das  Geschäst  auf  Grund  der  alten
Verleihung  fortgeführt  werden;  doch  hat  diese  innerhalb  einer  von  der  Distriktspolizeibehörde
  ihr  vorzusetzenden  Frist  einen  befähigten  Geschäftsführer  aufzustellen,
widrigenfalls  der  Kehrbezirk  zur  Bewerbung  anuggeschrieben  wird.

&amp;amp;  14.

Die  Uebertragung  eines  Kehrbezirkes  kann  durch  Beschluß  der  Distriktspolizeibehörde
  eingezogen  werden:

1)  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Angaben,  auf  deren  Grund  hin  die  Uebertragung
  erfolgt  ist,  dargelhan  wird;

2)  wenn  in  dem  Falle  des  &amp;amp;  12  Abs.  2  und  §&amp;amp;  13  Ziff.  4  die  Aufstellung
eines  Geschäftsführers  nicht  innerhalb  der  von  der  Distriktspolizeibehörde  bestimmten
  Frist  erfolgt  ist;

3)  wenn  der  Kaminkehrer  wiederholt  wegen  Verfehlung  gegen  Art.  172
und  173  des  P.  St.G.  B.  richterlich  gestraft,  oder  wegen  Nichtbeachtung  der  ihm
nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  obliegenden  Verpflichtungen  mit  Ungehorsamsstrafen
  belegt  worden  ist,  und  ungeachtet  der  ihm  von  der  Distriktspolizeibehörde
schriftlich  angedrohten  Entziehung  des  Kehrbezirkes  wieder  in  eine  Strafe  der  vorgenannten
  Arten  verfällt;

4)  wenn  der  Kaminkehrer  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens
des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der  Fälschung
verurtheilt  worden  ist.

In  den  Fällen  der  Ziff.  3  und  4  ist  der  distriktspolizeilichen  Erwägung
anheim  gegeben,  statt  der  Entziehung  des  Kehrbezirkes  die  Aufstellung  eines  befähigten
  Geschäftsführers  unter  Vorsetzung  einer  bestimmten  Frist  dann  zu  verfügen,
  wenn  persönliche  oder  sachliche  Gründe  hiefür  sprechen.

15.

Kaminkehrergehilfen,  welche  wiederholt  wegen  Uebertretungen  des  Art.  172
des  P.  St.  G.  B.  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  des  Diebstahls,
  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der  Fälschung  gestraft
worden  sind,  oder  welche  wegen  Trunkenheit  während  der  Arbeit  oder  wegen  unbesfugter
  Anforderungen  an  die  Gebäudebesitzer  oder  deren  Stellvertreter  zu  wiederholter
  Beanstandung  Anlaß  gegeben  haben,  können  von  der  Distriktspolizeibehörde
von  der  ferneren  Verwendung  im  Kaminkehrergeschäfte  ausgeschlossen  werden.

VI.  Schlußbestimmungen.

16.

Die  in  den  Fällen  des  §&amp;amp;  12  Abs.  1,  §&amp;amp;  13  Ziff.  4  und  §  14  Abs.  2  aufgestellten
  Geschäftsführer  haben  die  gleichen  Verpflichtungen,  wie  die  Kaminkehrer,
und  sind  wie  diese  eidlich  zu  verpflichten.  5

1

Alle  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  und  Versügungen  der  Unterbehörden  in
Bezug  auf  das  Kaminkehrerwesen  sind  bei  der  verfügenden  Behörde  innerhalb
einer  ausschließenden  Frist  von  vierzehn  Tagen  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll
  zu  geben.
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  20
        <pb n="332" />
        306  Feuerpolizei.

Ueber  diese  Beschwerden  entscheiden  die  Kreisregierungen,  Kammern  des
Innern,  nach  collegialer  Berathung  in  zweiter  und  letzter  Instanz.

18.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen
  aufgehoben  sind,  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  im  Regierungsdlatte
  und  im  Kreisamtsblatte  für  die  Pfalz  im  ganzen  Umfange  des  Königreiches
in  Wirksamkeit.

München,  den  27.  Februar  1869.

VII.  Perfertigung,  Vesitz,  Aufbewahrung,  Verkauf  und
Transport  von  Pulver  und  anderen  explodirenden  Stoffen.

Nach  Art.  169  des  P.  St.  G.  wird  an  Geld  bis  100  fl.  oder  mit
Arrest  bis  zu  30  Tagen  gestraft,  wer  den  Verordnungen  oder  oberpolizeilichen
  Vorschriften  über  Verfertigung,  Besitz,  Aufbewahrung,  Verkauf
und  Transport  von  Schießpulver,  Schießbaumwolle,  Feuerwerk  und  andern
  explodirenden  Stoffen  zuwiderhandelt.

Auf  Confiscation  ist  zu  erkennen  (sohin  polizeiliche  Beschlagnahme
vorsorglich  zulässig),  wenn  Jemand  solche  Gegenstände  unbefugt  feilbietet,
  verfertigt,  oder  gegen  bestehendes  Verbot  besitzt,  oder  in  größeren
Quantitäten  als  gestattet  ist,  vorräthig  hat.

Das  Gewerbsgesetz  vom  30.  Jan.  1868  erwähnt  den  Handel
mit  Pulver  und  explodirenden  Stoffen  nicht  besonders;  es  erscheint  demnach
  der  Handel  mit  Pulver  freigegeben,  doch  eigentlich  mehr  nominell
als  thatsächlich,  weil  über  Verfertigung,  Besitz,  Aufbewahrung  und  Verkauf
  von  Pulver  Verordnungen  zulässig  sind,  welche  sonach  auch  indirect
für  den  Handel  maßgebend  sind.

Vergl.  oben  Seite  214,  Verordn.  vom  16.  Mai  1863,  Vorsorge
gegen  Gefahren  bei  Errichtung  von  Fabriken  betr.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  hat  durch  h.  E.  vom
16.  Juni  1862  ausgesprochen,  daß  in  diesem  Betreff  neue  Verordnungen
nicht  zur  Erlassung  kommen  werden,  da  die  dermalen  geltenden  Bestimmungen
  vollkommen  ausreichen.

Zur  Zeit  aber  bestehen  folgende  Verordnungen  und  oberpolizeiliche
Vorschriften  in  Kraft:

I.  Fabrikation  des  Pulvers.

1.  Die  Verfertigung  von  Schießpulver  ist  von  der  Erlangung
einer  Concession  abhängig,  deren  Ertheilung  die  persönliche  Befähigung
des  Bewerbers  voraussetzt,  und  nach  technischer  Aeußerung  der  k.  Zeughaus-Hauptdirection
  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  zusteht.

Abs.  2  der  Entschl.  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  12.  Mai
1837,  Döll.  V.  S.  Bd.  XIV.  S.  1488.

8  1  Ziff.  4,  &amp;amp;  3  Abs.  1,  6  17,  9  43  Ziff.  3,  §&amp;amp;  29  Ziff.  2  der
Instruction  zum  Vollzuge  der  gesetzlichen  Grundbestimmungen  für
das  Gewerbswesen  vom  21.  April  1862,  R.Bl.  S.  717  ff.
        <pb n="333" />
        Aussicht  auf  Pulver.  307

2.  Der  Einvernahme  der  k.  Zeughaus-Hauptdirection  hat  jedesmal
  die  zu  Protokoll  zu  constatirende,  an  die  k.  Zeughaus-Hauptdirection
  urschriftlich  mitzutheilende  Erklärung  des  Gesuchstellers  darüber  vorherzugehen,
  daß  er:

1)  sich  verpflichte:

a)  die  über  Fabrikation  und  Absatz  von  Salpeter  und  Pulver
gegebenen  oder  noch  zu  erlassenden  allgemeinen  Vorschriften
genau  zu  beobachten;

b)  insoferne  die  k.  Zeughaus-Hauptdirection  für  den  Bedarf  der
inländischen  Militär-Verwaltung  es  für  nothwendig  erachtet,
das  Fabrikat  ausschließend  auf  ihre  Bestellung  abzuliefern,
sich  genau  nach  den  Anordnungen  der  Zeughaus-Hauptdirection
  zu  richten;

e)  sich  aller  Abnahme  des  Salpeters  von  inländischen  Saliterern
zu  enthalten,  und

2)  daß  ihm  audêdrücklich  eröffnet  worden  sei,  wie  die  leiseste  Ueberschreitung
  irgend  eines  Punktes  dieser  Vorschriften  das  rücksichtslose
  Erlöschen  der  Concession  zur  unausweichlichen  Folge  habe.

(Abs.  3  der  Entschl.  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom

12.  Mai  1837.)

3.  Gegen  die  Entscheidungen  k.  Regierung  über  Gesuche  und
Concessionirung  zur  Pulverfabrikation  steht  den  Betheiligten  und  insbesondere
  der  k.  Zeughaus-Hauptdirection  die  Beschwerde  an  das  k.
Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  zu.

(Abs.  2  obiger  M.E.,  §&amp;amp;  52  der  Gew.  G.Instr.)

Diese  Bestimmungen  über  Pulverfabrikation  sind  auch  in  der
Entschl.  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  5.  Juni  1858,
mittelfr.  K.  A.  Bl.  S.  827  ff.,  unter  I.  aufrecht  erhalten.

II.  Haudel  mit  Pulver.

Der  Handel  mit  Schießpulver  ist  nach  dem  Gewerbsgesetz  frei,
aber  der  Händler  hat  die  Verordnungen  über  Besitz,  Aufbewahrung  2c.
zu  beobachten.

In  dieser  Richtung  bestehen  folgende  Anordnungen:

a)  Der  Besitz  und  die  Aufbewahrung  von  Schießpulver  im  Innern
der  Ortschaften,  sowie  in  der  Nähe  von  bewohnten  Gebäuden
überhaupt  ist  nur  bis  zu  einem  Betrage  in  marximo  von

vier  Pfund  in  dem  ehemals  zum  Fürstenthum  Ansbach  gehörigen,

zehn  Pfund  in  anderen  Gemeinden

gestattet.

Die  Aufbewahrung  dieser  Pulvervorräthe  hat  in  blechernen
oder  irdenen  verschlossenen  und  beweglichen  Gefäßen  auf  dem
Bodenraume  (Speicher)  des  Hauses  oder  in  andern  von  der
Gewerbspolizeibehörde  durchaus  geeignet  befundenen  Theilen  desselben
  zu  geschehen.

20“
        <pb n="334" />
        308  Feuerpolizei.

Größere  Vorräthe  über  4,  beziehungsweise  10  Pfund  sind  unter
allen  Voraussetzungen  außerhalb  der  bewohnten  Orte,  in  geeigneter
  Entfernung  und  in  besonderen  von  der  Gewerbspolizeibehörde
  hiezu  tauglich  erachteten  Gebäuden  niederzulegen  und  aufzubewahren.


Die  Gewerbspolizeibehörde  bestimmt  auch  das  Maximum  der
in  solchen  Gebäuden  aufzubewahrenden  Pulvervorräthe.

b)  Zum  Handverkaufe  ist  den  Handelsberechtigten  gestattet,  bis  zu
einem  Pfund  Pulver  in  ihrem  Laden  oder  ihrer  Wohnung,  jedoch
an  einem  nicht  Jedem  leicht  zugänglichen,  von  Feueranlagen  entfernten,
  wo  möglich  verschlossenen  Orte  vorräthig  zu  halten.

c)  Beim  Herausnehmen  des  Pulvers  haben  dieselben  die  gehörige
Vorsicht  zu  beobachten  und  namentlich  sich  hierbei  hölzerner  Instrumente
  zu  bedienen.

d)  Das  Verbringen  und  der  Verkauf  des  Pulvers  bei  Licht  und
daher  überhaupt  zur  Nachtzeit,  sowie  das  Probiren  desselben  im
Hause  ist  verboten.

e)  Der  Verkauf  von  Pulver  an  Kinder,  sowie  größerer  Quantitäten
an  unbekannte  oder  verdächtige  Individuen  ist  nicht  gestattet.
Die  Polizeibehörden  in  größeren  Städten  sind  überdies  angewiesen,

dahin  zu  wirken,  daß  sämmtliche  Pulvervorräthe  der  Handelsberechtigten
  nur  außerhalb  des  Ortes  zur  Aufbewahrung  und  zum  Verkaufe
kommen,  daß  sonach  letztere  sich  dahin  verstehen,  auch  den  Detailhandel
mit  Pulver  außerhalb  der  Stadt  zu  verlegen.

(II.  Abs.  3  der  M.  E.  vom  5.  Juni  1858.)

III.  Transport  von  Schießpulver  und  auderen  explodirenden  Stoffen.
Die  V.  vom  1.  Mai  1841,  R.  Bl.  S.  309  bestimmt:

K.  1.

Jeder  Fuhrmann  und  Schiffer,  welcher  Schießpulver  verführt,  ist  verpflichtet,
die  zur  Verhütung  der  Entzündung  desselben  nöthige  Vorsicht  anzuwenden,  und
zu  diesem  Ende:

1)  Pulver  nur  in  sorgfältiger,  das  Ausstreuen  verhindernder  Verpackung,  auf
deren  Außenseite  der  Inhalt  als  Schießpulver  bezeichnet  ist,  zur  Fracht  zu
übernehmen;

2)  dasselbe  fern  von  Eisen  und  mit  Stroh  umwunden  fest  zu  laden;

3)  gleichzeitig  mit  Schießpulver  auf  demsellen  Wagen  oder  Schiffe  niemals
Stoffe  oder  Fabrikate  zu  laden,  welche  sich  von  selbst  entzünden  können.

2

Beträgt  eine  Ladung  Schießpulver,  welche  zu  Land  verführt  wird,  über  zehn
Pfund,  so  ist  der  Fuhrmann  gehalten:

1)  die  Auf=  und  Abladung  nur  bei  Tage  und  zwar  unter  Anwendung  der  gehörigen
  Vorsicht  zu  bewerkstelligen;

2)  loses  Pulver  nur  dann  zu  übernehmen,  wenn  dasselbe  in  Säcken  aus  Zwilch,
Gradl  oder  Leder  verwahrt  ist,  und  diese  Säcke  wieder  in  hölzernen  Behältnissen
  ohne  Nägel  von  Eisen  verpackt  sind,  die  eben  erwähnten  hölzernen
Behältnisse  aber  mit  Strohbändern  zu  umwinden  und  auf  einer  Strohunterlage
  fest  zu  laden;

3)  auf  dem  Wagen  ein  schwarzes  Fähnchen  auszustecken;
        <pb n="335" />
        Aufsicht  auf  Pulver.  309

4)  stets  nur  im  Schritt  zu  fahren;

5)  des  Tabakrauchens  bei  dem  Wagen  sich  zu  enthalten;

6)  zur  Nachtzeit  in  der  Nähe  des  Wagens  einer  Hornlaterne  mit  Wachslicht
sich  zu  bedienen;

7)  an  keiner  Schmiede  oder  sonstigen  offenen  Feuerwerkstätte  anzuhalten,  und

8)  den  mit  Pulver  befrachteten  Wagen  Tag  und  Nacht  nicht  unbewacht,  oder
nur  unter  sicherem  Verschlusse  ausbewahren  zu  lassen.

Beträgt  die  Ladung  über  einen  Centner,  so  hat  der  Fuhrmann  nebstdem:

1)  bewohnte  Orte,  wo  möglich  zu  umfahren;

3  bei  Tag  und  Nacht  stets  außerhalb  bewohnter  Orte  anzuhalten,  und  den
mit  dem  Schießpulver  befrachteten  Wagen  außerhalb  des  Ortes  in  einer  Entfernung
  von  mindestens  150  Schritten  von  bewohnten  Gebäuden  stehen  zu
lassen  und  zu  bewachen.

4

64.

Schiffer  sind  gehalten,  nebst  den  unter  6  1  erwähnten  Vorsichtsmaßregeln:

1)  wenn  sie  über  zehn  Pfund  Schießpulver  geladen  haben,  eine  schwarze  Wimßpel
  auszustecken,  und

2)  wenn  nicht  das  Pulver  in  einem  angehängten  Nachen  nachgeführt  wird,  das
Tabakrauchen  auf  dem  Schiffe  zu  unterlassen  und  auf  dem  Schiffe  weder
Feuer  noch  unverwahrtes  Licht  zu  brennen;

3)  Dampsschiffen,  und  solchen  Schiffen,  auf  welchen  Feuer  brennt,  wo  möglich
  ober  dem  Winde  auszuweichen,  endlich

4)  wenn  die  Ladung  über  einen  Centner  beträgt,  stets  nur  in  möglichster  Entsernung
  von  bewohnten  Gebäuden  anzuhalten  und  zu  landen.

5.
Dampsschiffen  ist  jede  Verführung  von  Schießpulver  als  Fracht  untersagt,
desgleichen  Dampfwagen.

86.

Wer  einem  mit  Schießpulver  befrachteten,  durch  die  schwarze  Fahne  kennbaren
  Frachtwagen  begegnet,  hat  demselben  auszuweichen,  und  sich  während  seines
Vorüberfahrens  des  Tabakrauchens  und  jeder  sonstigen  feuergefährlichen  Handlung
zu  enthalten.  Fuhrwerke  und  Reiter  sind  gehalten,  während  des  Ausweichens  im
Schritte  sich  zu  bewegen.

Ingleichen  haben  Schiffer  den  mit  Pulver  befrachteten  Schifsen,  wo  mögich
  unter  dem  Winde  auszuweichen  und  sich  während  des  Vorübersahrens  des
Tabakrauchens  und  anderer  feuergefährlicher  Handlungen  zu  enthalten.

Die  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  vom  8.  März  1863,  R.  Bl.  S.  377,  ordnet  zunächst  den
Transport  von  Schießpulver  und  andern  explodirenden  Gegenständen  auf  Eisenbahnen,
  Dampsschiffen  und  k.  Posten.

Sie  schließt  im  61  von  dem  Transport  auf  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen
ganz  aus:  Feuerwerkskörper,  Knallgold,  Knallquecksilber,  Knallsilber,  Schießbaumwolle,
  Schießpulver  und  sonstige  explodirende  Stoffe  2c.  2c.

Vergl.  ferner  Uebereinkunft  zwischen  Bayern,  Baden,  Frankreich,

Hessen,  Niederlande  und  Preußen  vom  17.  Oct.  1868,  Verordnung  über
den  Transport  von  entzündlichen,  ätzenden  oder  giftigen  Stoffen  auf

dem  Rheine  betr.  (Bekanntm.  vom  5.  Juli  1869,  R.Bl.  S.  1242.)

IV.  Kunstfeuerwerkerei.

1.  Die  Kunstfeuerwerkerei,  worunter  die  Fabrikation  jener  schießpulverartigen
  Mischungen  verstanden  wird,  deren  Abbrennen  durch  die
Helligkeit,  Farbenpracht  und  Lebendigkeit  des  Feuers,  durch  die  vielfältigen
        <pb n="336" />
        310  Feuerpolizei.

raschen  Bewegungen  dem  Auge  ein  unterhaltendes  Schauspiel  bietet,  ist
nach  dem  Gewerbsgesetz  vom  30.  Jan.  1868  an  eine  obrigkeitliche  Bewilligung
  nicht  gebunden,  dagegen  aber  den  Verordnungen  über  Verfertigung,
  Besitz,  Aufbewahrung  r2c.  von  Pulver  und  explodirenden  Stoffen
bestehenden  Verordnungen  unterworfen.

In  dieser  Beziehung  ist  bestimmt:

a)  daß  die  Verfertigung,  Aufbewahrung,  wie  der  Verkauf  dieser  Gegenstände
  von  Seiten  der  Fabrikanten  nur  in  einem  in  geeigneter
Entfernung  außerhalb  bewohnter  Orte  befindlichen,  von  der  Gewerbspolizeibehörde
  für  entsprechend  befundenen  Gebäude  und
Locale  stattfinde;

b)  daß  jedes  Arbeiten  bei  Licht  in  derlei  Anstalten  und  Räumlichkeiten
  unbedingt  unterlassen  werde;

Jp)  daß  rücksichtlich  des  Besitzes  und  der  Aufbewahrung  von  Kunstfeuerwerks
  -Gegenständen  die  für  das  Schießpulver,  und  für  den
Transport  desselben  die  für  den  Transport  des  Pulvers  gegebenen
  sicherheitspolizeilichen  Anordnungen  gleichmäßige  Anwendung
finden,  und

d)  insbesondere,  daß  es  nicht  gestattet  ist,  einen  Vorrath  von  mehr
als  4,  beziehungsweise  10  Pfund  von  Feuerwerks-Gegenständen
einschlüsiig  des  Pulvervorraths  im  Hause  zu  führen,  und  daß
größere  Vorräthe  ebenfalls  unter  allen  Voraussetzungen  außerhalb
der  Ortschaften  zu  verwahren  sind.

(IV.  Abs.  2  der  M.  E.  vom  5.  Juni  1858.)

V.  Besitz  und  Aufbewahrung  von  Schießpulver  und  Kunstfeuerwerks-Gegenständen
  von  Seiten  der  Privaten.

Die  vorstehend  gegebenen  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  finden
auf  den  Besitz  und  die  Aufbewahrung  von  Schießpulver  und  Kunstfeuerwerks-Gegenständen
  von  Seiten  der  Privaten  gleiche,  beziehungsweise
  analoge  Anwendung.

Sollten  jedoch  in  außerordentlichen  Fällen,  z.  B.  aus  Veranlassung
von  beabsichtigten  Feuerwerks-Productionen,  größere  Vorräthe  momentan
  im  Innern  oder  in  der  Nähe  von  bewohnten  Gebäuden  und  Ortschaften
  aufsbewahrt  werden  müssen,  und  deren  Verbringung  augenblicklich
nicht  mehr  möglich  erscheinen,  so  ist  solches  nur  unter  Beachtung  der
größtmöglichen  Vorsicht  und  auf  so  lange  von  der  Ortspolizeibehörde
  zu  gestatten,  bis  die  Wegschaffung  wirklich  erfolgen  kann,
und  haben  sich  die  Betheiligten  den  von  derselben  getroffenen  Sicherungsmaßregeln
  unweigerlich  zu  unterwerfen.

(V.  Abs.  der  M.E.  vom  5.  Juni  1858.)

VI.  Controle.

Die  Controle  über  den  genauen  Vollzug  vorstehender  Anordnungen
  von  Seite  der  Fabrikanten,  Handelsberechtigten  wie  Privaten  liegt
        <pb n="337" />
        Aufsicht  auf  Pulver.  311

den  einschlägigen  Polizeibehörden  und  Vollzugsorganen,  namentlich  bei
Vornahme  der  periodischen  Feuerbeschau  und  der  Gemeinde-Visitationen  ob.

VIII.  Plitzableiter.
Vergl.  A.  V.  vom  20.  Nov.  1815,  Döll.  XIII.  S.  1051.

BPrandversicherungsanstalten.

A.  Immobiliarversicherungen  7).
a)  Allgemeine  Bestimmungen.

In  Bayern  besteht  eine  schon  im  Jahre  1811  gegründete  auf  die
Kreise  diesseits  des  Rheins  sich  erstreckende,  auf  dem  Grundsatze  der
Gegenseitigkeit  beruhende  Anstalt  zur  Versicherung  der  Gebäude  gegen
Brandschaden.

Die  Grundsätze,  nach  denen  gegenwärtig  diese  Anstalt  geleitet  und
verwaltet  wird,  sind  im  Ges.  vom  28.  Mai  1852  „die  Feuerversicherungsanstalt
  für  Gebäude  in  den  Gebietstheilen  diesseits  des  Rheins
betr.,  Ges.  Bl.  1852  S.  641,  und  in  den  V.V.  hiezu  vom  9.  Oct.
1852,  Döll.  XXIX.  S.  531  u.  ff.“  niedergelegt.

Die  Mittheilung  des  ganzen  Gesetztertes  und  der  V.  V.  würde  zu
viel  Raum  beanspruchen,  es  werden  deshalb  hier  nur  jene  Bestimmungen
  aufgenommen,  welche  sich  zunächst  auf  die  Thätigkeit  der  Distriktspolizeibehörden
  beziehen:

Art.  2.  Die  Theilnahme  an  der  Anstalt  ist  im  Allgemeinen  freigegeben;
  doch  unterliegen  ausnahmsweise  der  Verbindlichkeit  zum  Eintritt:

a)  die  sämmtlichen  Gebäude  des  Staats,

b)  die  Gebäude  der  Minderjährigen  und  sonst  unter  Curatel  stehenden
  Personen;,

c#)  die  Gebäude  der  Gemeinden,  Kirchen-,  Schul=  und  sonstigen

Stiftungen,

d)  die  Gebäude  der  Pfarreien,  Beneficien,  ständigen  Curatien,  Pfarrvicariate
  und  Exposituren;
ebenso  in  bedingter  Weise:

die  Gebäude,  welche  im  gemeinschaftlichen  Eigenthum  mehrerer  Personen

  stehen,  die  Gebäude,  worauf  Hypotheken  haften,  die  Gebäude,

deren  Eigenthümer  in  die  Gant  gerathen  sind.  (&amp;amp;  1  der  V.V.)

Art.  4.  Versicherung  von  Gebäuden  in  auswärtigen  Immobiliarassecuranzen
  ist  unbedingt  verboten.

Nur  solche  Gebäude,  denen  die  Aufnahme  in  die  inländische  Versicherungsanstalt
  verweigert  ist,  sind  von  dem  Verbot  ausgenommen.

(4+&amp;amp;  3  der  V.V.)

 

*)  Blätter  f.  adm.  Pr.  II.  207.
        <pb n="338" />
        312  Feuerpolizei.

b)  Zur  Aufnahme  geeignete  Gegenstände.

Alle  Gebäude,  mit  Ausnahme  der  Auzgeschlossenen  (Art.  4),
dann  der  Pulvermühlen  und  der  isolirt  liegenden  ausschließend  zu  militärischen
  Zwecken  bestimmten  Gebäude  und  der  Gebäude  mit  einem
Werthe  unter  30  fl.  können,  wie  auch  Zugehörungen  der  Gebäude  der
Anstalt  einverleibt  werden.  (Art.  6—10  des  Ges.,  §  4—9  der  V.V.)

Zu  Art.  10.  Ueber  Anschaffung  der  Protokoll-Formularien  auf
Kosten  der  Brandversicherungscasse  vergl.  M.  E.  vom  18.  Nov.  1852,
R.A.  vom  6.  Dez.  1855,  A.Bl.  S.  1551.

c)  Art  und  Weise  des  Eintritts.

Art.  11  —  38  des  Ges.  Wer  der  Anstalt  beizutreten  wünscht,
hat  dies  bei  der  Distriktspolizeibehörde  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich
  zu  erklären,  eine  genaue  Bezeichnung  der  zu  versichernden  Gegenstände
  und  deren  Zugehörungen,  wenn  solche  versichert  werden  wollen
und  eine  Schätzung  seiner  Gebäude  zu  übergeben,  mit  der  Erklärung,
ob  der  Eintritt  noch  für  das  laufende  Jahr  oder  erst  für  das  nächstfolgende
  erfolge.  (Form.  I.,  Döll.  XXIX.  S.  570.)

Die  Versicherungssumme  innerhalb  des  wahren  Werthes  hat  der
Versichernde  zu  bestimmen,  außer  bei  Gebäuden  minderjähriger  Personen
  rc.,  welche  Gebäude  nicht  unter  der  Hälfte  des  Werthes  versichert
werden  dürfen.  (Art.  14  —  15.)

Die  Schätzung  ist  von  zwei  ein  für  allemal  eidlich  verpflichteten
Sachverständigen,  einem  Maurer=  und  einem  Zimmermeister,  welche  im
Bezirke  bekannt  gemacht  werden  müssen,  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen
und  zwar  auf  Ersuchen  des  Eigenthümers.

(Art.  20—  25  des  Ges.,  &amp;amp;  10  —  29  der  V.V.)

Verpflichtungs-Formular  für  die  Brandversicherungs-Taratoren.

(Döll.  XXIV.  S.  571.)

Formular  der  Schätzungsprotokolle.  (Döll.  XXIX.  S.  573.)

Die  Schätzungsprotokolle  sind  von  den  Taxatoren  der  Gemeindebehörde
  zu  übergeben,  woselbst  sie  8  Tage  zur  Einsicht  und  etwaigen
Erinnerungsabgabe  von  Seite  jedes  Betheiligten  aufliegen  müssen.

Ist  keine  Erinnerung  erhoben  worden,  so  wird  dies  auf  der
Schätzungstabelle  mit  dem  Vormerk  der  Veröffentlichung  bemerkt,  die
Tabelle  aber  dem  Eigenthümer  behändigt;  werden  Einwendungen  bei
der  Ortspolizeibehörde  erhoben,  so  sind  diese  der  Distriktspolizeibehörde
vorzulegen.

Bestehen  keine  Erinnerungen  gegen  den  Eintritt  und  gegen  die
Schätzung,  so  wird  sofort  der  Eintritt  in  den  Cataster  eingetragen,  und
dem  Eigenthümer  die  Aufnahmsbescheinigung  ertheilt.

(Form.  5.  S.  574.)

Sind  aber  Erinnerungen  gegen  die  Schätzung  erhoben,  so  hat

die  Distriktspolizeibehörde,  sobald  der  Eigenthümer  den  Antrag  auf  Ein-
        <pb n="339" />
        Immobiliarbrandversicherung.  313

verleibung  gestellt  hat,  die  technische  Revision  der  beanstandeten  Schätzung
an  Ort  und  Stelle  durch  den  Brandversicherungs-Inspector  zu  veranlassen.


Dieser  hat,  im  Beisein  des  Versichernden  mit  Rücksicht  auf  die
Einwendungen  die  Schätzung  zu  prüfen,  zu  berichtigen,  und  übergibt
sodann  die  berichtigte  Tabelle  der  Distriktspolizeibehsrde,  welche  die  Größe
des  Werthes  des  zu  versichernden  Gegenstandes  durch  Beschluß  festsetzt.

Die  Distriktspolizeibehörde  ist  befugt,  zu  jeder  Zeit  von  Amtswegen
  oder  auf  besondere  Veranlassung  die  Schätzung  einzelner  Objecte
revidiren  zu  lassen,  besonders  in  dem  Falle,  wenn  angezeigt  ist,  daß  der
Werth  des  versicherten  Gegenstandes  unter  die  ursprüngliche  Versicherungssumme
  herabgesunken  ist.  (Art.  34.  35.  92.  &amp;amp;  33—  41  der  V.V.)

Auch  in  diesem  Falle  entscheidet  die  Distriktspolizeibehörde  über
die  Größe  des  Werthes  der  zu  versichernden  Gebäude  2c.

Gegen  den  Ausspruch  der  Distriktspolizeibehörde  steht  innerhalb
14  Tagen  Recurs  zur  Kreisregierung  offen.  (Art.  36  d.  Ges.)

Die  im  &amp;amp;  29  der  Instruction  vom  16.  Juni  1853  für  die
Brandversicherungs-Inspectoren  angeordnete  alljährliche  Berichterstattung
wird  erlassen  und  ist  von  nun  an  nur  alle  3  Jahre  der  Bericht  zu  erstatten.
  (M.  E.  vom  1.  Jan.  1860,  K.  A.  Bl.  S.  35.)

Der  &amp;amp;  14  der  V.V.  Art.  15  der  Brandversicherungsordnungen
ist  aufgehoben.  An  seine  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen.

(M.E.  vom  14.  Aug.  1856,  K.A.  Bl.  S.  1358.)

1.  Staatsgebäude  in  Haupt=  und  Kreisstädten  müssen  wenigstens
mit  dem  dritten  Theil,  in  den  übrigen  Gemeinden  aber  wenigstens  mit
der  Hälfte  ihres  durch  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Schätzung  ermittelten
wahren  Werthes  versichert  werden.

In  derselben  Weise  sind  die  Gebäude  der  Gemeinden-,  Schulund
  sonstigen  Stiftungen,  dann  jene  der  Pfarreien,  Beneficien,  ständigen
Curatien,  Pfarrvicariate  und  Exposituren  zu  versichern,  wenn  hiebei  das
k.  Aerar  die  Baukosten  allein  zu  tragen  hat.

2.  Wo  diese  Voraussetzung  nicht  besteht,  hat  die  Versicherung  der
sub  Ziff.  1  Abs.  2  bezeichneten  Gebäude  in  minimo  mit  folgenden  Beträgen
  stattzufinden:

a)  mit  dem  ganzen  Werthe  des  Gebäudes,  wenn  dessen  Umfassungswände
  von  Holz  und  die  Bedachung  nicht  von  Stein  oder  Metall,
oder  einem  diesen  gleichzuachtenden  Material  sind;

b)  mit  dem  ganzen  Werthe  der  verbrennbaren  Theile  des  Gebändes,
wenn  dessen  Umfassungswände  von  Stein  sind,  die  Bedachung
aber  nicht  von  Stein  oder  Metall  oder  einem,  denselben  gleichzuachtenden
  Material  ist,  und  das  Gebäude  nicht  in  einer  Stadt
sich  befindet;

c)  mit  drei  Viertheilen  des  Werthes  der  verbrennbaren  Theile  des  nach
lit.  b  construirten  Gebäudes,  wenn  sich  dasselbe  in  einer  Stadt
befindet;
        <pb n="340" />
        314  Feuerpolizei.

d)  mit  zwei  Drittheilen  des  Werthes  der  verbrennbaren  Bestandtheile,
wenn  das  Gebäude  von  Stein  erbaut,  mit  Stein,  Metall  oder
einem  gleichzuachtenden  Material  gedeckt  und  nicht  in  einer  Stadt
gelegen  ist;  endlich

e)  mit  der  Hälfte  des  Werthes  der  verbrennbaren  Theile,  wenn  ein
nach  lit.  d  construirtes  Gebäude  in  einer  Stadt  gelegen  ist.

M.  E.  vom  26.  Sept.  1856,  K.  A.  Bl.  S.  1169.  Nicht  massiv
gebaute,  mit  Stein  oder  Metall  eingedeckte  Gemeinde=  oder  Stiftungsgebäude,
  bei  welchen  das  Aerar  die  Baukosten  nicht  bestreitet,  sind  bezüglich
  des  Minimums  der  Versicherungssumme  nach  Maßgabe  Ziff.  2
lit.  b  und  c  der  Entschl.  vom  24.  Aug.  1856  zu  behandeln.

(M.  E.  vom  21.  Dez.  1857,  K.  A.  Bl.  1858  S.  41.)

a)  Gebäude  von  Gemeinden  und  Stiftungen,  bezüglich  deren  dem
Staatsärar  die  ausschließende  Baulast  und  die  Zahlung  der  Brandversicherungs-Beiträge
  obliegt,  sind  wie  Staatsgebäude  zu  behandeln.

(Conf.  Döll.  XVI.  S.  506,  507.)

b)  Gebäude  der  Gemeinden  oder  Stiftungen,  bezüglich  deren  dem
Aerar  nur  eine  theilweise  Baulast  obliegt,  sind  unter  gehöriger  Mitwirkung
  der  betreffenden  Gemeinde=  uud  Stiftungsverwaltungen  nach
&amp;amp;  14  Ziff.  2  der  V.  V.  2c.  vom  9.  Oct.  1852,  beziehungsweise  der
M.  E.  vom  14.  Aug.  1856  zu  behandeln.

(M.  E.  vom  9.  Jan.  1858,  K.A.  Bl.  S.  132.)

Die  Versicherung  von  Militärgebäuden  richtet  sich  noch  nach  §  14
Ziff.  1  der  V.V.  vom  9.  Oct.  1852.

(N.  A.  vom  30.  Nov.  1858,  K.A.  Bl.  S.  1915.)

Bahnwärterhäuser  sind  in  minimo  mit  dem  Werthe  der  verbrennbaren
  Theile  zu  versichern.  (M.  E.  v.  4.  Dez.  1859,  K.  A.  Bl.  S.  1979.)

Versicherung  der  Zollgebäude.

(M.  E.  vom  3.  Mai  1859,  K.NA.Bl.  S.  300.)

Das  Gebäude  mag  was  immer  für  einer  Feuergefährlichkeitsclasse
angehören,  so  muß  das  Verbrennbare  von  dem  Unverbrennbaren  ausgeschieden,
  und  sodann  von  ersterem  nach  der  Schätzung  die  Hälfte,  resp.
der  3.  Theil  versichert  werden.

Zu  §  28  der  V.  V.  Gebäudezugehörungen,  welche  zur  Schätzung
ihres  Werthes  besondere  technische  Kenntnisse  voraussetzen,  sind  durch
besondere  Techniker  zu  schätzen.

(R.A.  vom  16.  Mai  1858,  K.  A.  Bl.  S.  712.)

Zu  6&amp;amp;  38  der  V.  V.  Die  sub.  lit.  c  vorgeschriebene  sofortige
Fertigung  und  Vorlage  eines  Grundbuchertractes  ist  erlassen  und  durch
den  Quartalsanzeiger  ersetzt.  (Lith.  R.A.  vom  9.  Mai  1853.)

d)  Entschädigung  der  Mitglieder.
(Art.  39  —  52  d.  Ges.)

Der  Versicherte,  dessen  Gebäude  durch  Brand  beschädigt  oder  zerstört
  worden  sind,  hat  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  der  Anstalt;  ist
        <pb n="341" />
        Immobiliarbrandversicherung.  315

gegen  den  Versicherten  wegen  fahrlässiger  Brandstiftung  gerichtliche  Voruntersuchung
  eingeleitet,  und  berührt  das  Entschädigungscapital  denselben
allein,  so  ist  solches  von  der  Distriktspolizeibehörde  bis  zu  beendigter
Untersuchung  zurückzubehalten,  und  eine  Anweisung  hierauf  nur  nach
vollständiger  Bürgschaft  für  den  etwaigen  Rückersatz  zu  honoriren.

Bei  gerichtlicher  Voruntersuchung  gegen  den  Versicherten  wegen
absichtlicher  Brandstiftung  darf  das  Entschädigungscapital,  wenn  es  letzteren
  allein  berührt,  nicht  ausbezahlt  werden,  es  ist  dem  Versicherten  auch
nicht  gestattet,  auf  Rechnung  der  Entschädigungssumme  Bauaccorde  abzuschließen
  2c.

Die  Entschädigung  wird  nur  unter  der  Bedingung  geleistet,  daß
damit  der  Wiederaufbau  der  abgebrannten  Objecte  bewerkstelligt  werde,
und  daß  das  Haus  an  der  alten  Stelle  nach  einem  geprüften  Plane
wieder  aufgebaut  werde.

Die  Wiedererbauung  eines  Hauses  an  einer  andern  Stelle,  oder
in  einer  andern  als  der  bisherigen  Gemeinde,  ist  nur  bei  besondern  Umständen
  durch  die  Kreisregierung  zu  bewilligen.

Die  Entschädigung,  deren  Festsetzung  der  Kreisregierung  zusteht,
wird  aus  der  Brandassecuranzcasse  nach  Maßgabe  des  fortschreitenden
Baues  geleistet.  Bei  Prüfung  der  Baupläne  sind  die  Vorschriften  der
bestehenden  Feuerordnungen  genau  zu  berücksichtigen.

Die  Ausbezahlung  der  Entschädigungsgelder  erfolgt  nach  einem
Quittungsformular.  (Ziff.  VI.  Döll.  XXIX.  S.  575.)

Bei  Unsiegelmäßigen  wird  die  Ausbezahlung  im  Protokoll  quittirt.

Sobald  die  Entschädigung  geleistet  ist,  wird  dieses  im  Grundbuch
und  Grundbuchs-Auszuge  eingetragen  und  das  betreffende  Rentamt  in
Kenntniß  gesetzt.

Ueber  die  geleisteten  Zahlungen  sind  von  den  Distriktspolizeibehörden
  monatliche  Anzeigen  an  die  Kreisregierungen  einzusenden.

Zeugnisse  über  erlittene  Brandfälle  dürfen  von  den  Polizeibehörden
nicht  ausgestellt  werden,  und  eben  so  wenig  darf  eine  öffentliche  Bekanntmachung
  der  Brandschäden  behufs  der  Unterstützung  der  Verunglückten
  eintreten,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  über  Einsammlung  von
Naturalien  bei  Brandunglücksfällen.

Zu  &amp;amp;  51  der  V.  V.  Die  zu  geringe  oder  gänzlich  unterlassene
Versicherung  der  Gebäude  oder  beweglichen  Habe,  erschwert  die  Genehmigung
  einer  erbetenen  Brandcollecte.  (M.E.  vom  17.  Juli  1852,
Döll.  XXIX.  S.  696.)  (Conf.  M.  E.  vom  16.  Dez.  1836,  Döll.  XllI.
S.  1261.)  (R.A.  vom  13.  Juni  1857,  K.  A.  Bl.  S.  998.)

e)  Art  und  Weise  der  Schadenserhebung.

Art.  53.  Jeder  einzelne  Brand  muß  von  der  Distriktspolizeibehörde
  in  deren  Bezirk  sich  derselbe  ereignet  hat,  an  Ort  und  Stelle
genau  untersucht  und  mit  dieser  Untersuchung  zagleich  die  Beschreibung
        <pb n="342" />
        316  Feuerpolizei.

des  Schadens  verbunden  werden;  gleichzeitig  ist  der  Kreisregierung  Anzeige
  zu  erstatten.

Art.  54  und  &amp;amp;  58  der  V.V.  Der  Schaden  wird  durch  Schätzung
ermittelt,  welche  die  Distriktspolizeibehörden  unter  Zuziehung  des  Brandversicherungs-Inspectors
  unter  Vorladung  des  verunglückten  Besitzers,  des
Brandversicherungsausschusses,  und  der  von  dem  vorigen  Zustande  am
besten  unterrichteten  Nachbarn  vornimmt.

Dem  Beschädigten  ist  freigestellt,  auf  seine  Kosten  einen  sachkundigen
Beistand  beizuziehen.

Die  Untersuchung  des  Brandschadens  beginnt  mit  der  Besichtigung
der  Brandstätte,  wornach  eine  genaue  Beschreibung  dieses  Schadens  nach
Umfang  und  Ausdehnung  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  namentlich  zu
constatiren  ist,  ob  der  Brandschaden  sich  als  ein  totaler  oder  theilweiser
darstelle.  (Art.  55.)

Art.  55.  Kann  ein  beschädigtes  Gebäude  nicht  mehr  ausgebessert,
sondern  muß  solches  vom  Grund  aus  neu  gebaut  werden,  so  wird  der
Schaden  für  total  geachtet  und  die  etwa  noch  übrig  gebliebenen  Materialien
  werden  für  die  Kosten  der  Hinwegräumung  des  Schuttes  berechnet,
  soferne  dessen  Werth  die  ersteren  nicht  bis  zu  einem  erheblichen
Betrage  übersteigt.

Trifft  hingegen  der  Schaden  nur  einen  Theil  des  Gebäudes,  d.  h.
wird  zur  Wiederherstellung  des  Gebäudes  nur  ein  Theil  jener  Baukosten
erfordert,  welche  im  Falle  eines  ganzen  Grundaufbaues  nothwendig  gewesen
  wären,  so  wird  auch  die  Schadenvergütung  nur  nach  dem  Verhältniß
  dieses  Theiles  der  Baukosten  zu  den  Kosten  des  ganzen  Grundaufbaues
  aus  der  Größe  der  Versicherungssumme  berechnet.  (§+  60—61
der  V.V.)

Erscheint  der  Schaden  als  totaler,  so  hat  keinerlei  Schätzung  einzutreten,
  in  so  ferne  nicht  etwa  der  Werth  der  übrig  gebliebenen  Materialien
  die  Kosten  für  die  Hinwegräumung  des  Schuttes  erheblich  übersteigen.
  —  Wo  dieses  der  Fall  ist,  sind  sie  von  dem  Brandversicherungsinspector
  abzuschätzen,  und  die  Schätzungsresultate  von  der  Polizeibehörde
in  das  Besichtigungsprotokoll  aufzunehmen.

Die  Entscheidung,  ob  der  Mehrbetrag  an  der  Entschädigungssumme
in  Abzug  zu  bringen  sei,  steht  der  Kreisregierung  bei  Festsetzung  der
Entschädigungssumme  zu.

Stellt  sich  der  Schaden  nur  als  ein  theilweiser  dar,  so  ist  zur
Abschätzung  zu  schreiten.  Diese  hat  von  dem  Brandversicherungéinspector
zu  geschehen,  und  ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  in  tabellarischer  Form.=Anlage
  IX.  Döll.  XXIX.  S.  608  dem  Besichtigungsprotokoll  einzuverleiben.


Bei  jeder  Schätzung  sind  nachstehende  Punkte  genau  zu  beobachten:

1.  In  der  ersten  Rubrik  find  die  Hausnummern  und  das  beschädigte
  Gebäude  zu  bezeichnen.

2.  In  der  zwiiten  Rubrik  werden  die  einzelnen  Abtheilungen
        <pb n="343" />
        Immobiliarbrandversicherung.  317

des  Gebäudes  vorgetragen,  zuerst  der  Dachstuhl,  dann  die  einzelnen  Stockwerke,
  von  oben  herab.

In  dieser  Rubrik  ist  nach  dem  Ergebniß  der  vorhergegangenen  Besichtigung
  und  Schadensbeschreibung  bei  jeder  einzelnen  Gebäudeabtheilung
  besonders  zu  bemerken,  ob  die  Beschädigung  eine  totale  oder  theilweise
  sei.

3.  In  letzterem  Falle  sind  die  in  Folge  des  Brandes  zerstörten
Bestandtheile,  die  Gebäudeabtheilung  —  so  weit  nothwendig  nach  dem
Ausmaß  in  Quadratfüßen  —  besonders  zu  verzeichnen,  und  ist  hier  der
Preis  anzugeben,  mit  welchem  diese  Theile  nach  ihrem  früheren  Bestande
  wieder  neu  hergestellt  werden  können.

4.  Sind  mit  dem  Gebände  versicherte  Zugehörungen  ganz  oder
theilweise  verbrannt,  so  sind  sie  nach  den  einzelnen  Gebäudeabtheilungen
in  der  2.  Rubrik  vorzutragen,  und  bezüglich  der  Schadensschätzung  die
gleichen  Normen  wie  vor,  anzuwenden.

5.  In  die  dritte  Rubrik  sind  die  Wiederherstellungskosten  aufzunehmen.


6.  Wenn  ermittelt  ist,  was  die  Herstellung  der  zerstörten  Theile
kosten  würde,  hat  der  Brandversicherungsinspector  noch  die  Kosten  zu  berechnen,
  welche  der  ganze  neue  Grundaufbau  des  fraglichen  Gebäudes  2rc.
im  vorigen  Umfange  und  mit  gleichem  Material  kosten  würde.

Diese  besondere  Schätzung  kann  in  den  Fällen  umgangen  werden,
wenn  das  Gebäude  schon  nach  &amp;amp;  28  eingeschätzt  worden  ist.

Art.  56.  Das  ganze  Geschäft  der  polizeilichen  Untersuchung,  der
Schadenbeschreibung  und  Schätzung  ist  protokollarisch  —  und  zwar  für
die  Schätzung  tabellarisch  —  aufzunehmen,  am  Schlusse  der  Schätzung
sogleich  die  Entschädigungssumme  zu  berechnen  und  dem  Betheiligten  zu
eröffnen.

Demselben  steht  frei,  allenfallsige  Erinnerungen  sowohl  gegen  die
erhobene  Schadensschätzung  als  gegen  die  Entschädigungsberechnung,  entweder
  sogleich  oder  binnen  3  Tagen  bei  der  Distriktspolizeibehörde  zu
Protokoll  zu  geben  oder  schriftlich  einzureichen;  diese  hat  längstens  8  Tage
nach  dem  gestillten  Brande  die  Acten  an  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,
zur  Festsetzung  der  Entschädigung  vorzulegen.

Werden  nach  erfolgter  Festsetzung  des  Schadens  Einwendungen
gegen  die  Schadensschätzung  erhoben  und  darauf  begründet,  daß  cin  durch
den  Brand  entstandener  Schaden  bei  der  ersten  Schätzung  nicht  bemerkbar
  gewesen  und  erst  später  hervorgetreten  sei,  so  ist  eine  nochmalige
Schadenserhebung  und  Festsetzung  der  Entschädigung  zu  pflegen.  (&amp;amp;  62
bis  69  der  V.V.)

Die  Entschädigungssumme  ist  nach  dem  Grundsatze  zu  berechnen,  daß
die  Entschädigung  zu  dem  Versicherungsanschlage  sich  genau  so  verhalten
muß,  wie  der  Kostenaufwand  des  theilweisen  Neubaues  zu  jenem  eines
totalen  Neubaues.  Wenn  daher  z.  B.  ein  Gebäude  mit  14,000  fl.
der  Feuerversicherungsanstalt  einverleibt  und  constatirt  ist:
        <pb n="344" />
        318  Feuerpolizei.

1)  daß  die  Kosten  der  Wiederherstellung  der  beschädigten  Theile  9041  fl.,
die  Kosten  eines  ganz  neuen  Grundaufbaues  aber  auf  17,646  fl.
sich  belaufen,  so  ist

9,041  fl.  „  ...

2)  die  Schadensquote  —  17.646  fl.  und  die  Entschädigungssumme
beträgt  7172  fl.  58  kr.,  indem  sie  sich  verhalten:  17,646:  9041  =
14,000:7172  fl.  48  kr.

63.  Gegen  die  von  der  Distriktspolizeibehörde  berechnete  Entschädigungssumme
  können  sämmtliche  Betheiligte,  darunter  auch  der  Brandversicherungsausschuß
  ihre  Einwendungen  innerhalb  der  dreitägigen  Frist
erheben.

Das  Besichtigungs=  und  Schätzungsprotokoll  ist  von  allen  Anwesenden
  zu  unterzeichnen,  und  dem  Protokoll  ein  beglaubigter  Auszug
aus  dem  Grundbuch  und  das  Verzeichniß  der  Schätzungskosten  beizulegen.

K.  64.  Nach  der  Schätzung  erhebt  die  Distriktspolizeibehörde  die
Ursache  des  Brandes  durch  Vernehmung  der  Hausgenossen,  Nachbarn  2c.
namentlich  in  der  Richtung,  ob  der  Brand  nicht  etwa  absichtlich  oder
durch  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  worden.

65.  Diese  Erhebungen  werden  selbst  im  Falle  der  Begründung
einer  strafrechtlichen  Untersuchung  gepflogen;  nur  hat  die  Polizeibehörde
am  Schlusse  ihrer  Verhandlungen  bei  dem  Untersuchungsgerichte  darüber
Aufklärung  zu  erholen,  ob  die  Untersuchung  beendigt,  und  die  Verweisung
  oder  Einstellung  2c.  beschlossen  sei.

66.  Die  geschlossene  polizeiliche  Untersuchung  wird  der  Kreisregierung
  zur  Einweisung  der  Entschädigung  vorgelegt.

67.  Wenn  sich  aus  der  Untersuchung  ergibt,  daß  eine  absichtliche
  oder  fahrlässige  Brandstiftung  nicht  vorliegt,  wenn  zwar  gegen  den
Versicherten  eine  Voruntersuchung  wegen  Brandstiftung  geführt,  aber  auf
Verweisung  der  Sache  an  die  Polizeibehörde,  oder  auf  Einstellung  des
Strafverfahrens  erkannt  wurde,  endlich  wenn  auf  dem  Gebäude  eine
Hypothek  haftet,  oder  Miteigenthumsverhältnisse  im  Sinne  des  Art.  2
Nr.  5  oder  Art.  9  des  Gesetzes  vorhanden  und  nicht  sämmtliche  Miteigenthümer
  zugleich  in  Untersuchung  befangen  sind,  hat  die  Kreisregierung
  zur  Festsetzung  und  Anweisung  der  Entschädigung  zu  schreiten.

In  den  in  Art.  49  und  50  bezeichneten  Fällen  findet  die  sofortige
Anweisung  der  Entschädigungssumme  nicht  Statt.

69.  Die  Vorstände  der  Distriktspolizeibehörden  haben  die
Schadenserhebung  und  Schätzung  ohne  Anspruch  auf  Diäten  vorzunehmen;
  Amtsverweser  und  stellvertretende  Nebenbeamte  haben  Anspruch
auf  normativmäßige  Diäten,  welche  nach  dem  Organ.-Rescript  vom  24.
Febr.  1862  aus  dem  bezirksamtlichen  Reiseaversum  zu  bestreiten  sind.

Zu  &amp;amp;  60.  (M.  E.  vom  28.  April  1854,  K.A.Bl.  S.  621.)

Der  Abzug  des  Erlöses  für  den  Schutt  über  die  Abräumungskosten
  erfolgt  nur  bei  voller  Werthversicherung  ganz  —  außerdem  pro
rata;  volle  Werthversicherung  ist  Versicherung  nach  vollem  Schätzungswerth.
        <pb n="345" />
        Immobiliarbrandversicherung.  319

Zu  &amp;amp;  61.  In  die  Schätzung  sind  die  Grundmauern  mit  einzuschließen.
  (M.E.  vom  27.  Jan.  1853,  K.A.Bl.  S.  103.)

Zu  &amp;amp;  66.  Bei  der  Vorlage  der  Acten  an  die  Kreisregierung  ist
der  den  Abbrändlern  zugegangene  Mobiliarschaden,  die  Versicherung  des
Mobiliars  und  die  hiefür  enthaltene  Entschädigung  genau  anzugeben.

(R.A.  vom  31.  März  1855.)

Zu  &amp;amp;  69.  Die  Diäten  der  Brandversicherungsinspectoren  bei  Brandschadensschätzung
  u.  s.  w.  trägt  der  Staat;  dieselben  sind  gleich  den  Untersuchungskosten
  bei  der  Finanzkammer  zu  liquidiren.

(M.E.  vom  11.  Mai  und  30.  Juni  1853.)

f.  Beiträge  der  Mitglieder.
(Art.  58—64  d.  G.)

Der  Gesammtbedarf  aller  der  Anstalt  obliegenden  Leistungen  wird
alljährlich  durch  Ausschlag  auf  alle  Mitglieder  der  Anstalt  erhoben.

Die  Beiträge  der  Mitglieder  stufen  sich  je  nach  der  Bauart  der
Gebäude  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  dem  Hause  befindlichen  feuergefährlichen
  Anlagen,  und  zwar:

a.  nach  der  Bauart  in  4  Classen,  wonach:

1.  Die  massiven  Gebäude,  welche  ganz  mit  Stein  oder  Metall  gedeckt
  sind,  in  die  I.  Classe  eingereiht  werden;  Steinpappdächer  sind  Ziegeldächern
  gleich  zu  achten.  (R.A.  vom  7.  Juni  1858,  A.  Bl.  S.  797.)
Kirchen  von  massiver  Bauart  und  massivem  Dach  sind  auch  dann  in  die
I.  Classe  aufzunehmen,  wenn  auf  dem  Dache  ein  Thürmchen  von  Holz
oder  Fachwerk  aufgesetzt  ist.

(M.  E.  vom  24.  Mai  1859,  K.  A.  Bl.  S.  412.)

Glasdächer  sind  Ziegeldächern  gleich  zu  achten.

(M.  E.  vom  30.  Januar  1865.)

Ebenso  Rasendächer.  (M.E.  vom  17.  Dez.  1364.

Massiv  gedeckte,  mit  Umfangswänden  von  Pisé  erbaute  Gebäude
sind  nach  §  59  d.  G.  und  ##  70  der  V.V.  in  die  I.  Classe  zu  lociren.

2.  Die  Gebäude  von  Fachwerk,  welche  ganz  mit  Stein  oder
Metall  gedeckt  sind,  in  die  II.  Classe.

3.  Die  massiven  Gebäude,  welche  nicht  oder  gar  nicht  ganz  mit
Stein  oder  Metall  gedeckt  sind,  in  die  III.  Classe.

4.  Alle  übrigen,  nicht  massiven,  in  die  IV.  Classe.

Diese  4  Classen  werden  nach  dem  Verhältniß  von  5,  6,  8,  9,
in  Concurrenz  gezogen.

Nebst  dem  erkennt  das  Gesetz  4  Abstufungen  der  besonderen  Feuergefährlichkeit
  gewisser  Anlagen,  die  sich  im  Hause  befinden,  an  und  überläßt
  es  dem  Gebiete  der  Verordnung,  die  Classe  der  Feuergefährlichkeit
für  die  einzelnen  Anstalten  oder  Anlagen  festzusetzen.

Die  gewöhnlichen  nach  der  Bauart  bemessenen  Kostenbeiträge  wer-
        <pb n="346" />
        320  Feuerpolizei.

den  dann  im  Verhältniß  der  erhöhten  Feuergefährlichkeit  noch  erhöht,
und  zwar:
a)  bei  dem  1.  Grade  der  Feuergefährlichkeitn  2/10

b)  b  b  2.  r  »  »  »  -··«  »O
c)  5½  3.  u  -  «  «  «  1/0
d)  u  7  4.  r  »  »  is  /

„  15/0

Die  Bestimmung  des  treffenden  Beitrages  der  Classe  und  des  Grades
der  Feuergefährlichkeit  steht  der  Distriktspolizeibehörde  zu,  vorbehaltlich
des  Recurses  an  die  Kreisregierung.

Die  näheren  Vorschriften  und  Anhaltspunkte  für  die  Bemessung
der  Classification,  und  das  hiebei  zu  beobachtende  Verfahren  geben  die
Art.  70—76  der  V.V.

Als  Anlagen,  welche  die  Feuergefährlichkeit  erhöhen,  sind  durch  die
V.  V.  §  71  bezeichnet:

J.

Anlagen,  bei  welchen  der  1.  Grad  erhöhter  Feuergefährlichkeit  anzunehmen
  ist:  1)  Bäckereien,  2)  Seifensiedereien,  3)  Buchdruckereien,
4)  Hutmachereien,  5)  Färbereien,  6)  Seiden-Moulinagen,  Seiden-Haspelund
  Zwirnanstalten,  7)  Oelmühlen  und  Oelraffinerien,  8)  Dampfkessel,
9)  Leimsiedereien,  10)  Salpetersiedereien,  11)  Mahl=  und  Sägemühlen,
12)  Stärkfabriken,  13)  Küchelbäckereien,  14)  Töpfereien,  15)  Hammerschmieden
  mit  Frischfeuer,  16)  Glocken-,  Roth=  und  Gelbgießereien,
17)  Apotheken,  18)  Gewehrfabriken,  19)  Papiermachéfabriken,  20)
Lichter=  und  Wachsziehereien,  21)  Siegellackfabriken).

II.

Anlagen,  bei  denen  der  2.  Grad  der  Feuergefährlichkeit  anzunehmen
  ist:  1)  Tischlerwerkstätten,  2)  Kaffee-Surrogat-Fabriken,  3)
mechanische  Webereien,  4)  Guttapercha=  und  Kautschukfabriken,  5)  Tuchfabriken,
  6)  Kattundruckereien,  7)  fabrikmäßige  Färbereien,  8)  Eisengießereien,
  9)  Stahlfabriken,  Kupferhämmer,  Messingwerke,  Broncewaarenfabriken,
  10)  Fabriken  chemischer  Producte,  11)  Kalk=  und  Gypsbrennereien,
  12)  Ziegelbrennereien,  13)  Lackiranstalten,  14)  Bierbrauereien
und  Malzfabriken  ohne  hölzerne  Malzdörren,  15)  Branntweinbrennereien,
  16)  Stearinfabriken,  17)  Fournirschneidereien,  18)  Knochenbrennereien,
  19)  heizbare  Zimmerwerkstätten,  20)  Münzstätten,  21)  Strohhutfabriken,
  22)  Papiertapetenfabriken,  23)  Runkelrübenzuckerfabriken,
24)  größere  Vergnügungslocalitäten  mit  Theater  oder  theatralischer  Einrichtung.


III.

Anlagen,  bei  welchen  der  3.  Grad  erhöhter  Feuergefährlichkeit  eintritt:
  1)  Spinnereien  von  Strickgarn,  Kammgarn,  Baumwolle,  Flachs,
2)  Türkischroth-Färbereien,  3)  Hütten=  und  Schmelzwerke,  4)  Fabriken
irdener  Waaren,  5)  Papierfabriken  mit  und  ohne  Cylinder  und  Bunt- 



*)  Hiezu  sind  auch  Hopfendarren  zu  rechnen.  M.E.  vom  25.  April  1864.
        <pb n="347" />
        Immobiliarbrandversicherung.  321

papierfabriken,  6)  Zucker-Raffinerien,  7)  Glashütten,  8)  Porzellanfabriken,
  9)  Wachstuch=  und  Wachstaffentfabriken,  10)  Bierbrauercien  und
Malzfabriken  mit  hölzernen  Malzdörren,  11)  Weingeistfabriken,  12)
Gasanstalten,  13)  Theater.

IV.

Anlagen,  bei  welchen  der  4.  Grad  erhöhter  Feuergefährlichkeit  besteht:
  1)  Harz=  und  Schmierbrennereien,  2)  Theerschwellereien,  3)  Oel-,
Lack=  und  Harzfabriken,  4)  Leder-Lackiranstalten,  5)  Zündhölzerfabriken,
6)  Schwefelraffinerien,  7)  Firnißfabriken,  8)  Fabriken  von  liquidem  Gas,
wie  Camphin-Gasäther  2c.  (M.  E.  vom  7.  Jan.  1860,  K.  A.  Bl.  S.  48.)

Bierbrauereien  ohne  Malzdörren  gehören  in  die  1.  Classe  der  Feuergefährlichkeit;
  mit  Malzdörren  ohne  Holz  in  die  2.;  mit  Malzdörren
von  Holz  in  die  3.  Classe.  (M.  E.  v.  25.  Febr.  1860,  K.A.  Bl.  S.  259.)

Brennöfen  für  Glasmalereien,  Oefen  für  Emailmalerei  tragen
keinen  erhöhten  Grad  der  Feuergefährlichkeit  an  sich.

Woll=  (nicht  Baumwoll-)  Wäschereien  gehören  in  die  3.  Classe.

(R.A.  vom  11.  Febr.  1861,  K.A.Bl.  S.  218.)

Schmierbrennereien  der  Seiler  gehören  nicht  unter  die  in  Classe  4
Ziff.  1  aufgezählten  Geschäfte.  (M.  E.  v.  12.  Nov.  1856  R.A.  1846.)

Zu  &amp;amp;  71  der  V.  V.  Mit  der  Ausübung  eines  im  &amp;amp;  71  bezeichneten
  Industrie=  oder  Gewerbszweiges  allein  nimmt  die  Localität,  in
welcher  diese  Ausübung  mit  polizeilicher  Bewilligung  stattfindet,  noch
keineswegs  den  Charakter  einer  erhöhten  Feuergefährlichkeit  im  Sinne
des  Gesetzes,  Art.  61,  an,  sondern  dieser  Moment  tritt  vielmehr  erst
dann  ein,  wenn  das  Local  zur  Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes  mit
der  eigens  hergestellten  Einrichtung  hiezu  verbunden  ist,  welche  als  bleibender
  Bestandtheil  der  Localität  erscheint,  und  aus  derselben  nicht  weggenommen
  werden  kann,  ohne  das  Local  selbst  in  seiner  Substanz  wesentlich
  zu  verändern  und  für  seine  bisherige  Benützung  unbrauchbar  zu
machen.

Es  kann  daher  von  einer  Anwendung  des  Art.  61  und  62  nicht
die  Rede  sein,  wenn  in  einem  Gebäude  zwar  eine  der  in  &amp;amp;  72  der  V.V.
aufgezählten  Beschäftigungsarten  ausgeübt  wird,  die  Ausübung  aber  in
der  Art  beschränkt  ist,  daß  die  technischen  Hilfsmittel  nur  in  solchen  Gegenständen
  bestehen,  welche,  ohne  integrirende  Bestandtheile  der  Localität
zu  bilden,  beliebig  an  jeden  andern  Ort  gebracht  und  zu  dem  bisherigen
Zweck  wieder  verwendet  werden  können.

(M.  E.  vom  31.  Dez.  1852,  R.  Bl.  vom  5.  Jan.  1853,  A.Bl.  S.  22.)

Die  im  &amp;amp;  71  enthaltene  Aufzählung  ist  keine  beispielsweise,  sondern
  eine  categorische  Bezeichnung  der  feuergefährlichen  Anlagen,  es  ergibt
  sich  hieraus  die  Unzulässigkeit  der  Hereinziehung  anderer  Anlagen
wegen  vermeintlich  obwaltender  analoger  Verhältnisse.

(M.  E.  vom  3.  Jan.  1853,  A.Bl.  S.  25.)

Zu  &amp;amp;  72.  Vollzug  des  Landtags-Abschiedes  1856  9  21,  R.  A.

vom  2.  Aug.  1856,  S.  1198.  Alle  Haupt=  und  Nebengebäude,  welche
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  21
        <pb n="348" />
        322  Feuerpolizei.

von  den  Gebäuden  mit  feuergefährlichen  Anlagen  durch  feuerfeste  Abscheidung
  getrennt  sind,  sind  in  den  Nebencatastern  abzustreichen,  beziehungsweise
  auf  das  fortan  allein  maßgebende  Verhältniß  der  allenfalls
vorhandenen  eigenen  Feuergefährlichkeit  zurückzuführen,  wenn  sie  bisher
mit  einem,  einem  Dritten  gehörigen  Gebäude,  einem  erhöhten  Beitrag
unterworfen  waren.

Die  Bestimmung  des  §&amp;amp;#  72  findet  fortan  lediglich  auf  jene  an
Gebäuden  mit  feuergefährlichen  Anlagen  ohne  feuerfeste  Abscheidung
anstoßenden  Gebäude  Anwendung,  welche  ohne  eigene  feuergefährliche  Anlage
  zu  den  erstgenannten  Gebäuden  mit  feuergefährlichen  Anlagen  gehören.

Die  jährlichen  Beiträge,  Vorschußfondsbeiträge,  Zwischenausschläge
werden  von  der  Staatsregierung  festgesetzt  und  nach  Maßgabe  der  von
den  Distriktspolizeibehörden  gefertigten  Einheberegister  durch  die  Gemeindebehörden
  eingehoben  und  an  die  mit  der  Casseführung  beauftragte  Distriktspolizeibehörde
  abgeliefert.

Die  Beitragsrückstände  werden  durch  die  Distriktspolizeibehörde  nach
Maßgabe  der  durch  die  V.  vom  27.  Febr.  1807  den  Rentämtern  zur
Beitreibung  der  Staatsgefälle  vorgezeichneten  Normen  im  Erecutionswege
  erhoben.  Die  Anstalt  hält  sich  um  ihrer  Beiträge  willen  an  den
Eigenthümer,  Miethbewohner,  an  die  Effecten  im  Hause,  eventuell  an
dieses  selbst.  (Att.  65—73,  176,  177  d.  G.,  §  77—83  der  V.V.)

Ueber  den  Modus  der  Erekution  vergl.  Ausschr.  der  Reg.  von  Mittelfr.
vom  7.  Mai  1865,  K.  A.  Bl.  1865  S.  360.

Bezüglich  der  Beiträge  von  Gebäuden  der  Kirchen=  und  Wohlthätigkeitsstiftungen
  und  Schulen,  sowie  der  Pfarrgebäude,  Art.  2  Ziff.  4,
entscheidet  Art.  74  und  75  d.  G.“)

Grundsatz  ist,  daß  die  Beiträge  dem  primär  Baupflichtigen,  eventuell
  dem  secundär  Pflichtigen  obliegen;  ist  die  Baupflicht  streitig,  so  obliegt
  die  Beitragspflicht  der  Stiftung,  der  Schulgemeinde  oder  Pfarrgemeinde.

(Art.  78.  Ueber  die  Haftungen  der  Distriktspolizeibehörde
aus  der  Verwaltung  der  Brandassecurangcasse  vergl.  O.  A.  G.E.  vom  11.
Juli  1853,  R.  Bl.  S.  910.)

Die  Entscheidung  der  Frage  über  Ersatzpflicht  eines  Beamten
aus  geführter  Verwaltung  der  Brandassecuranzcasse  ressortirt  als  ein  Gegenstand
  der  Disciplin  zur  Verwaltung.

g)  Austrittt  aus  der  Anstalt
findet  nach  desfallsiger  Anzeige  mit  dem  Effect  der  Giltigkeit  nur  für
das  nächste  Jahr  Statt.  (Art.  79—80.  V.V.  86,  87.)
h)  Verwaltung  der  Anstalt  und  Geschäftsführung.

(Art.  82—98  des  G.  und  §  88—116  der  V.V.)
Die  Verwaltung  der  Anstalt  obliegt  unter  Leitung  der  Kreis-*)

  Bl.  f.  a.  Pr.  II.  49.
        <pb n="349" />
        Immobiliarbrandversicherung.  323

regierung  und  oberster  Aufsicht  der  Staatsministerien  den  Distriktsverwaltungsbehörden.


Ueber  alle  Versicherungen  wird  ein  Grundbuch  geführt,  in  welches
alle  Aenderungen,  Ein=  und  Austritte,  Mehrungen,  Minderungen  des
Capitals,  Classificationsänderungen  eingetragen  und  evident  gehalten
werden.

Alle  auf  die  Einträge  des  Grundbuchs  bezüglichen  Anträge,  Protokolle
  2c.  werden  in  einem  Beilagenband  gesammelt,  der  wie  die  Grundbücher
  selbst,  gemeindeweise  gebildet  wird.

Außerdem  sind  Nebencataster,  §  92,  zu  führen  über  die  feuergefährlichen
  Anlagen.

Die  Aenderungsübersichten  sind  alljährlich  der  Kreisregierung  vorzulegen.
  (§  91).

Ueber  die  einkommenden  Gelder  sind  zwei  Bücher:

a)  das  Tagebuch  der  Brandassecurangcasse,
b)  das  Cassenmanual  zu  führen.
(Form.  18  und  19,  Döll.  ibid.  S.  589.)

Ueber  Herstellung  der  Jahresrechnung  vergl.  §  111  u.  ff.

Die  M.  E.  vom  17.  März  1861,  K.  A.  Bl.  S.  440,  verfügt:

1)  Den  Ein=  und  Auscassirungen  von  Brandassecuranzgeldern  hat
außer  den  zur  Cumulativsperre  berufenen  Mitgliedern  des  Brandversicherungsausschusses
  auch  der  Amtsvorstand  anzuwohnen,  jedesmal  den
Cassebestand  zu  controliren,  den  im  Tagebuche  intra  lineam  zu  constatirenden
  Abschluß  damit  zu  vergleichen  und  den  Befund  in  ein  fortlaufendes
  Protokoll  niederzulegen.

2)  Die  Brandassecuranzcasse  darf  nur  im  Beisein  des  Amtsvorstandes
  geöffnet  werden.

3)  Die  nach  &amp;amp;  79  und  107  der  V.V.  am  Schlusse  eines  Quartals
  zu  erstattenden  Anzeigen  über  den  effectiven  Stand  der  Brandassecuranzcassen
  sind  in  Form  von  summarischen  Auszügen  aus  dem  Cassenmanuale
  herzustellen  und  zwar  ganz  mit  den  Titeln  und  Unterabtheilungen
  der  Rechnung.

4)  Mit  diesen  Quartalsanzeigen  ist  künftig  nicht  allein  der  Nachweis
  über  den  jeweiligen  Bestand  der  Brandassecuranzcasse  zu  verbinden,
sondern  dieselben  sind  auch  mit  der  Bestätigung  des  Amtsvorstandes  zu
versehen,  daß  die  einzelnen  Summen  mit  jenen  des  Cassenmanuals  übereinstimmen,
  und  daß  letzteres  mit  dem  Tagebuch  in  Einklang  steht.

5)  Um  dem  Amtsvorstande  die  dieser  Bestätigung  vorausgehende
Vergleichung  zwischen  Tagebuch  und  Manual  zu  erleichtern,  ist  im  Tagebuch
  zwischen  der  ersten  und  zweiten  Colonne  eine  Rubrik  für  die  „lausende
  Vortragsnummer“  einzuschalten,  ferner  eine  Rubrik  für  das  Folium
des  Manuals;  im  Manual  oder  Hauptbuch  aber  ist  eine  Colonne  für
die  „lausende  Vortragsnummer“  des  Journals  zu  eröffnen,  und  hat  in
beiden  Büchern  die  gegenseitige  Allegirung  der  Nummern  zu  geschehen.

6)  Die  erste  Colonne  des  Journals  soll  künftig  das  Datum  des

21“
        <pb n="350" />
        324  Feuerpolizei.

Eintrags,  die  erste  Colonne  des  Manuals,  das  „Soll  nach  dem  wirklichen
  Anfalle“  enthalten.  Die  Form  der  Tagebücher  und  des  Manuals
ist  also  folgende:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tagebuch.
Laufende  .  Folium
Datum.  Vortrags-  Einnahm  en.  Betrag.  des
I  ummer.  gaben.)  Manuals.
Jahr.  Monat.  Tag.  fl.  tr.  pf.
*
s  Ii
.
I  **
DTassen  -Manual.
Z  Nummer
Einnahmen.
Soll.  1  Ist.  Rest.  des
(Ausgaben.)  Tagetuchs.
fl.  kr.  pf.  fl.kr.  pf.fl.  kr.  pf.

 

i
)
*  *!

Auch  in  den  einzusendenden  Manuals-Extracten  soll  linkerseits  eine
Rubrik  für  das  „Soll  nach  dem  wirklichen  Anfall“  angereiht  werden.

Die  M.E.  vom  8.  Jan.  1859,  R.AA.  vom  23.  Mai  18461,
S.  662,  verfügt:

Mit  dem  Beginn  des  Etatsjahres  185  2  sind  die  sich  ergebenden
Aenderungen  im  Versicherungsstande  des  Grundbuchs  gemeindeweise,  und
bei  den  unmittelbaren  Magistraten  distriktsweise  in  die  neue  Aenderungs-Übersicht
  aufzunehmen  und  diese  am  Schlusse  des  Etatsjahres  abzuschließen.
  ·

Die  neuen  Aenderungsübersichten  aber  bestehen  darin,  daß  die
Sonderung  der  Versicherungsanschläge  nach  Haupt-  und  Nebengebäuden
wegfällt,  und  daß  die  Zahl  der  Versicherungsobjecte  jeder  der  vier  Classen
  in  Einer  Summe  und  auch  die  Versicherungsanschläge  in  Einer
Größe  ausgedrückt  werden  können.

Gleiches  gilt  für  den  Nebencataster,  daher  die  sich  ergebenden  Aenderungen
  in  die  Zu=  und  Abgangstabellen  der  betreffenden  Landgemeinde
oder  Stadtdistriktes  aufzunehmen  und  am  Jahresschlusse  abzuschließen
sind.  Auch  diese  Tabellen  sind  jahrgangsweise  zu  sammeln  und  aufzubewahren.


(*  91—95  der  Instr.  vom  9.  Oct.  1852,  Beil.  XIV.  und  XVI.)

Diese  Uebersichten  und  beziehungsweise  Tabellen  sind  doppelt  und
zwar  für  jede  Gemeinde,  bei  der  sich  eine  Aenderung  ergibt,  anzulegen,
        <pb n="351" />
        Immobiliarbrandversicherung.  325

wovon  ein  Eremplar  bei  der  Distriktspolizeibehörde  verbleibt,  das  andere
aber  mit  allen  Nachweisen  hiezu  zur  Revision  vorgelegt  wird.

Wenn  Officialschätzungsminderungen  von  dem  Versicherten  beanstandet,
  oder  Erhöhungen  der  Versicherungssumme  auf  Grund  der  Ergebnisse
  der  Officialschätzungsrevisionen  beantragt  werden,  und  die  Betheiligten
  sich  die  Abordnung  einer  besondern  Commission  auf  ihre  Kosten
erbitten,  ist  dies  nicht  zu  beanstanden.

(M.E.  vom  3.  Dez.  1862,  M.  K.  A.  Bl.  S.  2646.)

i)  Regie  der  Anstalt.
(Vergl.  Art.  98  —  101,  (+  117  —  125.)

k)  Zuständigkeit  und  Verfahren.

Mit  Ausnahme  der  in  Art.  102  speciell  bezeichneten  zu  den  Civilgerichten
  verwiesenen  Streitigkeiten  sind  alle  übrigen  entstehenden  Irrungen
  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  entscheiden.  —  Recurs
binnen  14  Tagen  an  die  Kreisregierung  als  2.  und  letzte  Instanz.

Uebertretungen  des  Gesetzes  werden  von  den  Gerichten  nach  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  abgeurtheilt.  (Art.  177  des  P.  St.G.)

1)  Controle  der  Anstalt.

Das  Brandversicherungswesen  wird  durch  einen  aus  der  Zahl  der
Mitglieder  bestellten,  von  der  Gemeindeverwaltungsbehörde  gewählten
Ausschuß  controlirt.

m)  Brandversicherungsinspectoren.

Durch  A.  V.  vom  4.  Sept.  1852,  Döll.  XXIX.  S.  618,  ist
die  Aufstellung  von  Brandversicherungsinspectoren  —  als  technischen  Gehilfen
  der  Distriktspolizeibehörde  für  Besorgung  der  Brandassecuranzgeschäfte
  —  vollzogen  worden.

Ihre  Geschäfte  bestimmen  sich  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Mai
1852,  den  Vollzugsvorschriften  und  der  Instruction  vom  16.  Juni  1853.
(Döll.  XXIX.  S.  623  u.  ff.)

Sie  sind  durch  die  Distriktspolizeibehörde  zu  verpflichten.  Die
Formel  s.  Döll.  XXIX.  S.  621.

Die  Kreisamtsblätter  sind  für  dieselben  anzuschaffen  und  bilden
einen  Gegenstand  des  Amtsinventars.

(M.  E.  vom  4.  Aug.  1853,  Döll.  ibid.  S.  643.)

Sie  dürfen  nicht  mehr  als  3  Practikanten  gleichzeitig  aufnehmen,
M.  E.  vom  8.  Nov.  1856,  A.Bl.  1841,  und  sind  den  Distriktspolizeibehörden
  untergeordnet.  (R.A.  vom  8.  Nov.  1859,  K.A.  Bl.  S.  1557.)

B.  Mobiliarversicherungen.

Die  A.  V.  vom  27.  Juli  1853  über  die  Zulässigkeit  der  Mobiliarversicherungen
  ist  durch  die  neuere  k.  V.  vom  10.  Febr.  1865,  die
        <pb n="352" />
        326  Feuerpolizei.

Mobiliarfeuerversicherungen  betr.,  R.  Bl.  S.  194,  K.  A.  Bl.  S.  250  aufgehoben.


Die  V.  vom  10.  Febr.  1865  ist  zum  Vollzuge  der  Art.  178,
179  und  193  des  P.  St.  G.  B.  erlassen,  und  bestimmt  in:

&amp;amp;  17&amp;amp;1  die  Nothwendigkeit  der  k.  Genehmigung  für  jede  zu  gründende
  Mobiliarversicherungsanstalt,

&amp;amp;  2  das  Verbot  der  Immobiliarversicherungen,

&amp;amp;  3  die  Berechtigung  zur  Aufstellung  von  Agenten,

5  Verbot  der  Untcragenten,

6.  kein  Gegenstand  darf  über  seinen  Werth  versichert  werden,

&amp;amp;  7  die  Versicherungsurkunden  dürfen  nur  nach  schriftlicher  Erlaubniß
  der  Ortspolizeibehörde  an  die  Betheiligten  hinausgegeben  werden,

&amp;amp;8  —  10  Prüfung  der  Versicherungs-Anträge  durch  die  Ortspolizeibehörde,


&amp;amp;  12  Selbstprüfung  durch  Augenschein  im  Falle  von  Anständen,

15  Genehmigung  des  Antrages  durch  die  Ortspolizeibehörde,

16  Beschwerde  zur  Distriktspolizeibehörde,  deren  Verfahren,

23  die  bei  den  Ortsépolizeibehörden  hinterlegten  Uebersichten  und
Nachweisungen  der  genehmigten  Versicherungen  sind  von  jenen  ordentlich
zu  registriren  und  zu  bewahren,

&amp;amp;  25  Handhabung  der  Staatsaufsicht  rc.

Zur  Verstärkung  der  Controle  der  Mobiliarfeuerversicherungen
hat  das  Staatsministerium  des  Handels  unterm  28.  Febr.  1869,
K.A.  Bl.  S.  422,  noch  weitere  Anordnungen  getroffen,  namentlich  die
Mitwirkung  der  Brandversicherungs-Inspectoren  in  Anspruch  genommen
und  die  ortspolizeiliche  Thätigkeit  bei  der  Controle  und  Genehmigung
von  Versicherungsanträgen  näher  präcisirt.

Art.  179.  Ueberversicherungen  von  Mobilien,  welche  durch  wissentlich
  unrichtige  Werthsangabe  in  der  Art  herbeigeführt  werden,  daß  die
in  demselben  Vertrage  versicherte  Gesammtsumme  den  wahren  Werth
der  Versicherungsgegenstände  mindestens  um  den  4.  Theil  übersteigt,
werden  an  dem  Mobiliarbesitzer  und  an  dem  betheiligten  Schätzer  an
Geld  bis  zu  300  fl.  gestraft;  ebenso  Doppelversicherungen.

Die  M.  E.  vom  29.  Dez.  1860,  K.-A.Bl.  1861  S.  30,  theilt
ein  Verzeichniß  der  im  Königreiche  zur  Zeit  zugelassenen  Feuer-,  Lebens-,
Transport-,  Hagel=  2c.  Versicherungsgesellschaften  mit,  von  denen  hier
nur  die  Feuerversicherungsgesellschaften  angeführt  werden:

1)  die  Mobiliarfeuerversicherungsanstalt  der  bayerischen  Hypothekenund

  Wechselbank  in  München:

Regierungscommissär  geh.  Rath.  v.  Bezold  in  München.

2)  Münchener-Aachener-Mobiliarfeuerversicherungsgesellschaft:
Generalagent:  Freiherr  v.  Schätzler  in  München.

3)  Elberfelder  Feuerversicherungsgesellschaft:
Hauptagent:  Kaufmann  C.  Bronberger  in  München.
Hauptagent  für  die  Pfalz:  Gustav  Völker  in  Edenkoben.
        <pb n="353" />
        Immobiliarbranbversicherung.  327

4)  Leipziger  Versicherungsgesellschaft:

Hauptagent:  Kaufmann  L.  Negrioli  in  München.

5)  K.  k.  priv.  I.  österr.  Versicherungsgesellschaft  in  Wien:
Hauptagent:  Kaufmann  Ferdinand  Klaußner  in  München.
Hauptagent  für  die  Pfalz:  F.  J.  Becker  in  Speier.

6)  Berlinische  Feuerversicherungsanstalt:

Hauptagent:  Kaufmann  Joh.  Fr.  Ruederer  in  München.

Durch  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1424  &amp;amp;•  19,  ist
inhäsiv  der  M.E.  vom  29.  Dez.  1860  ausgesprochen,  daß  die  Bewilligung
  zur  Errichtung  einer  Hauptagentur  für  Mobiliarbrandversicherung,
Art.  178  des  P.  St.  G.,  vom  Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten,  die  Bewilligung  zur  Errichtung  einer  Unteragentur
von  der  einschlägigen  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  ertheilt  werde.

Nach  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  vom  6.  Juli  1862  ist  der  in  Bayern  unterm
25.  Nov.  1841  concessionirten  k.  k.  privilegirten  „Azienda  Assicuratrice“
  in  Triest  die  Bewilligung  zum  Geschäftsbetriebe  auch  als
Mobiliar-,  Feuer-,  Lebens=  und  Hagelversicherungsgesellschaft
  in  widerruflicher  Weise  ertheilt  worden.

Mit  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  vom  27.  Juli  1862  ist  der  Feuerversicherungsbank
  für  Deutschland  in  Gotha  die  Bewilligung  zum
Betriebe  des  Mobiliarfeuerversicherungsgeschäftes  in  Bayern  nach  Maßgabe
  der  A.  V.  vom  27.  Juli  1853  ertheilt  worden.

Ferner  mit  Entschließung  vom  11.  Sept.  1862,  der  Feuerversicherungsgesellschaft
  „deutscher  Phönix“  in  Frankfurt  a.  M.,  Hauptagent
Paul  Stetten  in  Augsburg,  endlich  mit  Entschl.  vom  12.  Sept.  1862
der  kölnischen  Feuerversicherungsgesellschaft  „Colonia“  in  Köln,  Agent
Kaufmann  Rösl  in  München,  Heinrich  Knorsch  in  Würzburg.

Ferner  sind  zugelassen:

Durch  M.E.  vom  1.  Juli  1864,  die  Gladbacher  Versicherungsgesellschaft.


Durch  M.E.  vom  3.  Dez.  1864,  die  rheinische  Versicherungsgesellschaft
  in  Mainz  zur  Ausübung  ihrer  Mobiliarfeuerversicherungsgesellschaft.


Durch  M.E.  vom  22.  Juli  1865,  die  deutsche  Feuerversicherungs-Actiengesellschaft
  in  Berlin.

Durch  M.E.  vom  16.  Juni  1865,  die  deutsche  Glasversicherungs-Actiengesellschaft
  in  Münster.

Durch  M.E.  vom  1.  Mai  1867,  die  Lebensversicherungs-Actiengesellschaft
  Nordstern  in  Berlin.
        <pb n="354" />
        Achter  Abschnitt.
Baupolizei.

Eine  sehr  wesentliche  Umgestaltung  und  Modification  haben  die
bisher  in  Bezug  auf  das  Bauwesen  bestandenen  Verordnungen  durch  das
P.  St.  G.  erfahren.

Während  nämlich  bisher  im  Bauwesen  theils  Verordnungen,  theils
Ministerial-  oder  Regierungserlasse,  theils  distrikts-  oder  ortspolizeiliche
Anordnungen  in  Anwendung  gekommen  sind,  sollen  künftighin  neben  den
gesetzlichen  Vorschriften  über  Bauführungen  nur  mehr  Verordnungen  und
ortspolizeiliche  Vorschriften  zulässig  sein.

Das  P.  St.G.  enthält  nachstehende  baupolizeiliche  Vorschriften:

Art.  180.  In  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  werden
Bauherrn,  Bauunternehmer  und  Baugewerksleute  an  Geld  bis  zu  50  fl.,
womit  im  Rückfalle  Arrest  bis  zu  8  Tagen  verbunden  werden  kann,
gestraft:

1)  wenn  sie  einen  Neubau  oder  eine  Baureparatur,  wozu  nach
Verordnung  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne  diese  Genehmi-Jung
  ausführen  oder  ausführen  lassen;

2)  wenn  sie  bei  einer  solchen  Bauführung  eigenmächtig  von  dem
genehmigten  Bauplan  abweichen  und  hiebei  die  festgesetzte  Baulinie,  die
„Höhe,  Länge,  Breite  oder  Bedachung  des  Gebäudes  willkürlich  abändern,
  oder  sonst  einer  in  den  geltenden  Verordnungen  oder  ortspolizeilichen
Vorschriften  gegründeten  baupolizeilichen  Anordnungen  zuwiderhandeln;

3)  wenn  sie  bei  Führung  oder  Aenderung  eines  Baues,  Errichtung
  oder  Abänderung  einer  Feuerstätte  ohne  von  der  zuständigen  Behörde
  ertheilte  Dispensation  von  der  betreffenden  Bauvorschrift  eine  Vorrichtung
  ausführen  oder  ausführen  lassen,  welche  durch  Verordnung  oder
ortspolizeiliche  Vorschrift  wegen  Feuersgefahr  verboten  ist,  oder  wenn  sie
hiebei  den  besonderen  Anordnungen  zuwiderhandeln,  welche  auf  Grund
der  bestehenden  Verordnungen  oder  ortopolizeilichen  Vorschriften  von  der
Ortspolizeibehörde  zur  Sicherung  gegen  Feuersgefahr  an  sie  erlassen
worden  sind.  Die  im  Interesse  der  Verschönerung  erlassenen  Bestimmungen
  der  bestehenden  Verordnungen  und  ortspolizeilichen  Vorschriften
können  durch  Verordnung,  beziehungsweise  ortspolizeiliche  Vorschrift  aufgehoben,
  neue  baupolizeiliche  Anordnungen  in  Zukunft  nur  zu  dem
Zwecke  der  Feuersicherheit  und  Festigkeit  der  Bauführung  durch  Verordnung
  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  erlassen  werden.
        <pb n="355" />
        Baupolizei.  329

Für  die  Städte  I.  Classe  können  im  Interesse  der  Verschönerung
neue  baupolizeiliche  Anordnungen  durch  Verordnung  oder  ortspolizeiliche
Vorschrift  getroffen  werden.  —  Die  hierauf  gegründeten  Abänderungen
des  Bauplanes  dürfen  jedoch  die  Kosten  der  Bauführung  nicht  vermehren.

Das  frühere  Verbot  der  Bauvornahme  durch  unberechtigte  Gesellen,
  Paliere  2c.  ist  in  der  Richtung  gegen  die  Bauherrn  durch  das
Strafgesetzbuch  nicht  aufrecht  erhalten,  denn  es  unterliegen  Bauunternehmer,
  Bauherren,  welche  ihren  Bau  durch  Paliere  oder  Gesellen  ausausführen
  lassen,  keiner  Bestrafung;  durch  das  Gewerbsgesetz  vom
30.  Jan.  1868  ist  die  Ausübung  der  Bauhandwerke  freigegeben  worden.

Ebenso  enthält  das  Gesetz  keine  Strafbestimmungen  gegen  die  Verfertigung
  und  den  Verkauf  untauglicher,  schlechter  oder  sonst  ordnungswidriger
  Baumaterialien,  weßhalb  diese  Handlungen  in  Zukunft  außer
den  Bereich  strafbarer  Reate  fallen.

Die  A.  V.  wegen  Verhütung  von  Feuersgefahren,  siehe  oben
S.  291  u.  ff.

Unter  dem  Ausdruck:  „Baugewerksleute“  im  Art.  180  sind  alle
nach  dem  gewöhnlichen  Begriffe  unter  dem  Namen  der  Bauhandwerker
verstandenen  Gewerbe  und  in  diesen  die  Meister,  Paliere,  Gesellen  und
sonstigen  Arbeiter  verstanden.  (Ausschr.  Pr.  169.)

Es  bedarf  wohl  kaum  einer  Erinnerung,  daß  die  den  Polizeibehörden
oder  Stellen  eingeräumte  Genehmigung  des  Bauplanes  nicht  eine  Sache
des  allgemeinen  Gutbefindens  sei,  sondern  daß  die  Genehmigung  nur
insoferne  versagt  werden  könne,  als  dagegen  im  Gesetz  oder  in  Verordnungen
  oder  endlich  in  ortspolizeilichen  Vorschriften  gegründete  Bedenken
bestehen,  sowie  daß  sich  die  Behörden  auch  bei  Genehmigungen  oder  Verweigerungen
  an  die  Schranken  zu  halten  haben,  welche  durch  die  bestehende
  Bauordnung  gezogen  sind.  (Ausschr.  Pr.  168.)

Art.  181.  In  der  Pfalz  wird  an  Geld  bis  zu  10  fl.  gestraft,
wer  an  einer  öffentlichen  Straße  einer  Stadt  oder  eines  Dorfes,  oder
an  einer  Staats=  oder  Distriktsstraße  ein  neues  Gebäude  oder  eine  neue
Mauer  aufführt,  ohne  sich  die  Baulinie  von  der  zuständigen  Behörde  abstecken
  zu  lassen.

An  Geld  bis  zu  50  fl.  wird  gestraft:

1)  wer  an  einer  der  in  Abs.  1  genannten  Straßen  mit  eigenmächtiger
  Abweichung  von  der  allgemein  festgesetzten  oder  ihm  durch
die  zuständige  Behörde  besonders  abgesteckten  Baulinie  ein  neues
Gebäude  oder  eine  neue  Mauer  aufführt,  oder  ohne  oberpolizeiliche
  Erlaubniß  an  einem  bestehenden  Gebäude,  insoweit  dieses  der
festgesetzten  Baulinie  nicht  entspricht,  eine  zur  Verstärkung  oder
Wiederherstellung  desselben  dienende  Bauarbeit  unternimmt;

2)  wer  den  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  Feuersicherheit  und
Festigkeit  der  Gebäude  oder  den  auf  deren  Grund  erlassenen  ortspolizeilichen
  Anordnungen  zuwiderhandelt;
        <pb n="356" />
        330  Baupolizei.

3)  wer  ohne  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  in  einer  weniger
als  100  Metres  betragenden  Entfernung  von  einem  im  Gebrauche
stehenden  Leichenacker  eine  Wohnung  errichtet  oder  einen  Brunnen
gräbt,  oder  bestehende  Wohngebäude  erneuert  oder  vergrößert.

Denselben  Strafbestimmungen  unterliegen  Bauunternehmer,  Bauund
  Werkmeister,  sowie  selbstständig  arbeitende  Paliere,  Gesellen
und  Bauarbeiter,  welche  die  im  gegenwärtigen  Artikel  verbotenen
Handlungen  ausführen.

Neue  Anordnungen  über  die  in  Abs.  2  Ziff.  2  bezeichneten
Gegenstände  können  in  Zukunft  nur  durch  Verordnung  oder  ortspolizeiliche
  Vorschriften  erlassen  werden.

Art.  182.  Wer  bei  Arbeiten  an  Gebäuden,  Brücken,  Brunnen
oder  sonstigen  Bauwerken  die  vorgeschriebenen  oder  üblichen  Warnungszeichen
  zur  Sicherung  Vorübergehender  nicht  aufstellt,  wird  an  Geld  bis
zu  25  fl.  gestraft.

Wer  bei  solchen  Arbeiten,  bei  Aufstellung  und  Instandhaltung  von
Baugerüsten  oder  bei  Aufstellung  ven  Schaubühnen  die  zur  Abwendung
von  Gefahren  für  Personen  und  fremdes  Eigenthum  von  der  Ortspolizeibehörde
  gebotenen  oder  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  unterläßt,
  wird  an  Geld  bis  zu  50  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  14  Tagen
gestraft.

Nach  Inhalt  der  A.P.  sind  unter  dem  Ausdruck  „Arbeiten“  im
Abs.  1  nicht  nur  Bauarbeiten,  sondern  alle  an  einem  Gebäude  vorkommenden
  Arbeiten,  z.  B.  auch  das  Herabschaufeln  des  Schnee's  von
den  Dächern  2c.  zu  verstehen.

Zur  Anordnung  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Sicherungsmaßregeln
sind  nicht  allein  die  Orts-,  sondern  gegebenen  Falles,  namentlich  mit
Bezug  auf  Art.  147  u.  ff.  auch  die  Distriktspolizeibehörden,  letztere
namentlich  im  Hinblick  auf  ihren  Beruf  —  Unglücksfälle  zu  verhüten  —
berechtigt.

Art.  183.  Baumeister  und  Bauhandwerker,  welche  die  durch
ortspolizeiliche  Vorschriften  festgesetzten  besonderen  Verpflichtungen  ihres
Berufes  über  Anzeige  unternommener  Bauten  und  Bauoarbeiten  vernachlässigen,
  unterliegen  einer  Geldstrafe  bis  zu  25  fl.

Art.  184.  Obrigkeitlich  aufgestellte  Sachverständige,  welche  die
ihnen  obliegende  Untersuchung  eines  Baues  mit  Gefahr  für  Personen
oder  fremdes  Eigenthum  fahrlässiger  Weise  versäumen,  werden,  insoferne
nicht  disciplinäre  Ahndung  stattfindet,  an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft.

Gleicher  Strafe  unterliegen  andere  Sachverständige,  welche  nach
übernommenem  obrigkeitlichen  Auftrage  die  Untersuchung  eines  Baues  mit
Gefahr  für  Personen  oder  fremdes  Eigenthum  fahrlässiger  Weise  versäumen.

Art.  185.  Hauseigenthümer  und  deren  Stellvertreter,  welche  der
polizeilichen  Aufforderung,  Gebäude,  welche  den  Einsturz  besorgen  lassen,
zu  versichern,  auszubessern  oder  einzulegen,  keine  Folge  leisten,  sind  an
Geld  bis  zu  50  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  14  Tagen  zu  strafen.
        <pb n="357" />
        Baupolizei.  331

Die  Strafe  trifft  den  Baumeister  oder  Bauhandwerker,  welcher  die
Arbeit  übernommen  und  ohne  statthaften  Grund  in  angemessener  Zeit
nicht  ausgeführt  hat.

Es  ist  Pflicht  der  Polizeibehörden,  die  Eigenthümer  von  Privatgebäuden,
welche  an  solchen  Gebrechen  leiden,  daß  aus  deren  Vernachlässigung  der  öffentlichen
Sicherheit  Gefahr  droht,  oder  welche  bei  längerer  Vernachlässigung  gefährlich  werden
können,  zur  Wendung  dieser  Gebrechen  unter  Vorstreckung  eines  entsprechenden  Termines
  aufzufordern.  (§&amp;amp;  69  des  Gem.  Ed.,  &amp;amp;#  70  der  Instruction  für  Polizcidirectionen
vom  24.  Sept.  1808,  M.  E.  vom  2.  Aug.  1838,  Döll.  XIII.  S.  179.)

Bedingung  der  Strafeinschreitung  ist  die  Thatsache,  daß  der  Besitzer  eines
gzefährlichen  Gebäudes  polizeilich  ausgesordert  worden  sei,  das  Gebäude  zu  versichern,
auszubessern  oder  einzulegen.  Die  bezeichnete  Aufforderung  hat  in  Gemäßheit  der
A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  R.Bl.  S.  162,  R.Bl.  S.  1621,  &amp;amp;  20,  von  der
Distriktspolizeibehörde,  beziehungsweise  dem  erponirten  Bezirksamtsassessor,  in  München
  von  der  k.  Polizeidirection  zu  geschehen.

Art.  186.  In  den  Fällen  der  Art.  180,  181,  182  Abs.  2  und
185  hat  der  Polizeirichter  im  Strafurtheile  auszusprechen,  daß  die  Polizeibehörde
  berechtigt  ist,  die  Beseitigung  des  ordnungswidrigen  Zustandes
anzuordnen,  und  zu  diesem  Zwecke  die  Sicherstellung,  Abänderung,  den
gänzlichen  oder  theilweisen  Abbruch  des  betreffenden  Bauwerkes  oder  der
betreffenden  Vorrichtung  zu  verfügen.

Besteht  Gefahr  auf  dem  Verzuge,  so  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,
  die  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Maßregeln,  vorbehaltlich
der  Strafverfolgung,  sofort  vorzukehren.

Die  zum  Vollzuge  des  Art.  180  des  P.  St.G.  erlassene  Allerh.
Bauordnung  vom  30.  Juni  1864,  R.Bl.  S.  817  u.  ff.  lautet,
wie  folgt:

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  180  des  P.  St.G.  B.
in  Ansehung  der  Bauführungen  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins
mit  Ausnahme  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  München  zu  verordnen,
  was  folgt:

A.  Allgemeine  Pestimmungen.

1.  Von  Baulinien  und  vom  Niveau.
81.

Wer  an  bestehenden  oder  neuanzulegenden  öffentlichen  Plätzen,
Straßen  oder  Wegen  in  Städten,  Märkten  und  zusammenhängend  gebauten
  Dörfern,  dann  an  einer  Staats-  oder  Distriktsstraße  oder  an
einem  Gemeindeverbindungswege  ein  Gebäude  neu  aufzuführen,  oder  an
der  Umfassung  bestehender  Gebäude  gegen  die  Straßenseite  eine  Hauptreparatur
  vornehmen  will,  hat  die  Baulinie  einzuhalten.  —  Wenn
eine  solche  noch  nicht  gegeben  ist,  oder  wenn  von  der  bereits  gegebenen
abgewichen  werden  soll,  hat  vor  Allem  die  Festsetzung  der  Baulinie  zu

erfolgen.
        <pb n="358" />
        332  Baupolizei.

82.

In  Städten  und  Märkten,  sowie  bei  Neuanlegung  von  Dörfern
oder  einzelnen  Abtheilungen  derselben  soll  bei  der  Bestimmung  der  Baulinie
  auch  Rücksicht  auf  das  Niveau  genommen  werden.

83.

Bei  der  Festsetzung  neuer  und  der  Abänderung  bestehender  Baulinien
  und  Niveaur  muß  auf  Sicherheit  und  Begquemlichkeit  des  Verkehrs,
  sohin  auf  entsprechende  Breite  und  möglichste  Geradeleitung  der
Straßen  und  Wege,  auf  einen  geregelten  Wasserablauf,  dann  auf  eine
gute  Verbindung  der  neuen  Bau-Anlagen  mit  schon  bestehenden  und
auf  eine  möglichst  geradlinigte  Abtheilung  der  einzelnen  Bauplätze  gesehen
  werden.

II.  Von  der  Baugenehmigung  und  von  Bauplänen.

4.

Zur  Herstellung  von  neuen  Haupt=  und  Nebengebäuden,  von
Brunnenschachten,  Kellern,  Haus=  und  Straßencanälen,  Abtritt-,  Dungund
  Versitzgruben,  zur  Verlegung  bestehender  Gebäude  an  einen  andern
Ort,  zur  Errichtung  von  Zäunen  und  Einfriedungen  aus  Mauer=  oder
geschlossenem  Holzwerk  oder  Metall  an  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen
oder  wo  Baulinien  in  Frage  kommen,  endlich  zur  Vornahme  einer
Hauptreparatur  oder  Hauptänderung  an  den  vorbezeichneten  Bauwerken
ist  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich.

Baupolizeiliche  Bewilligung  ist  nicht  erforderlich:

In  Städten  für  die  Herstellung  isolirt  stehender  Kegelstätten  und
Sommerhäuschen  ohne  Feuerungsanlagen,  von  offenen  Schutzdächern,
Federviehställen,  Taubenschlägen  u.  dgl.  geringfügigen  Bauwerken  für
landwirthschaftliche  Zwecke,  wenn  sie  nicht  an  die  Baulinie  zu  stehen
kommen.

Ferner  in  Märkten  und  auf  dem  Lande  außerdem:

1)  für  Brunnenschachte,  gemauerte  Gruben  und  Haus=  und  Straßencanäle;


2)  für  Einfriedungen  jeder  Art;

3)  für  freistehende  Bauten  ohne  Feuerungsanlagen  und  mit  nur
einem  Geschosse  und  höchstens  300  Quadratfuß  Grundfläche;

4)  für  isolirte  Heuschupfen  außerhalb  der  Ortschaften  und  für  Alpen-,
Jagd=  und  Waldhütten,  endlich

5)  für  die  Anlage  von  Erkern,  Altanen  und  Gängen  aus  feuersicherem
  Material  oder  auch  aus  Holz,  wenn  die  äußere  Seite  des

Anbaues  mindestens  25  Fuß  von  anderen  Bauwerken  entfernt  ist.

5.

Als  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen  an  Bauten  sind  zu
betrachten:

1)  die  Veränderung  der  Höhe,  Länge  oder  Breite  eines  Gebäudes
oder  im  &amp;amp;  4  bezeichneten  Bauwerkes;
        <pb n="359" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  333

2)  der  Anbau  von  Balkonen,  Erkern  u.  dgl.;

3)  die  Schwächung,  Versetzung  oder  Beseitigung  von  Tragmauern,
Tragsäulen,  Pfeilern,  Tragbalken,  Durchzügen,  Gurten  oder  Gewölben;


4)  die  Anlegung  neuer  Feuerwerkstätten  oder  die  Versetzung  bestehender,
  insoweit  es  sich  letzteren  Falles  nicht  um  gewöhnliche  Kochund
  Zimmerfeuerungen  handelt;

5)  die  constructive  Veränderung  eines  Dachstuhls;

6)  die  Umwandlung  einer  feuerfesten  Dacheindeckung  in  eine  nicht
feuerfeste,  dann  die  Umlegung  oder  Erneuerung  nicht  feuerfesten
Dachmaterials  auf  der  Hälfte  einer  Dachfläche;

7)  die  Wohnbarmachung  von  Räumen  unter  dem  Straßenniveau  oder
im  Dachraume;

8)  die  Vertiefung  oder  Erweiterung  von  Kellern,  gemauerten  Gruben
und  von  Haus=  und  Straßencanälen;

9)  in  Städten  I.  Classe  die  bauliche  Aenderung  der  Fagaden  von
Bauwerken  an  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen.

6

Zur  Erlangung  der  baupolizeilichen  Genehmigung  ist  die  Vorlage

von  Plänen  nothwendig,  welche  zu  enthalten  haben:

a)  bei  Neubauten:

1.  die  bestimmte  Baulinie  und  das  Niveau  für  die  Mitte  der
Straße  und  das  anstoßende  Trottoir;

2.  die  Situation  nach  allen  Seiten,  soweit  sie  zur  richtigen  Erkennung
  und  Bestimmung  der  Stellung  des  Baues  erforderlich
  ist,  jedenfalls  mit  Darstellung  der  auf  dem  Bauplatze
befindlichen  alten  Gebäude,  der  anstoßenden  Bauten  oder  Gründe
unter  Angabe  der  Eigenthümer  derselben  und  der  Hausnummern,
  sowie  der  gegenüber  liegenden  Straßenlinien  mit
Breite  und  Namen  der  Straße;

3.  den  Grundriß  und  Durchschnitt  aller  Stockwerke  des  Gebäudes
  vom  Keller  bis  zum  Dachraume  mit  Darlegung  der
Eintheilung  der  Räume,  der  Dimensionen  der  Mauern,  Balken,
Sparren,  Säulen,  Pfosten,  Durchzüge,  der  Häng=  und  Sprengwerke,
  dann  der  Form  und  Weite  und  des  Zuges  der  Kamine,
sowie  deren  Höhe  über  die  Dachung;

4.  die  Angabe  des  Bau=  und  Eindeckungsmaterials;

5.  die  Lage  der  Brunnenschachte,  dann  der  gemauerten  Gruben
und  Kanäle;

6.  die  Fagade  des  Baues  von  der  Straßenseite.

b)  Bei  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen  an  bestehenden  Bauten:
die  Detailzeichnung  des  betreffenden  Baubestandtheiles,  und  zwar
wie  derselbe  zur  Zeit  ist  und  wie  er  werden  soll,  sowie  diejenigen
  der  vorbezeichneten  Vorlagen,  welche  zur  Beurtheilung
des  Unternehmens  nothwendig  sind.
        <pb n="360" />
        334  Baupolizei.

Bei  diesen  Plänen  sind  folgende  Maße  einzuhalten:

bei  den  Situationsplänen  .  .  1  zu  500,
bei  den  Grundriße-,  Durchschnitts-  und  **ie  1  zu  100,
bei  den  Detailplänen  ...  ...1zu50

s  7
Bei  Gebäuden,  welche  auf  Kosten  der  Civilliste,  des  Staatsärars,
einer  Kreis-,  Distrikts=  oder  Einzelngemeinde  oder  der  Stiftungen  ausgeführt
  werden,  und  die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  einer  höheren
technischen  Prüfung  unterliegen,  sind  der  Baupolizeibehörde  die  Entwürfe
zur  Prüfung  in  Bezug  auf  Baulinien,  Niveau  und  sonstige  baupolizeiliche
  Verhältnisse  vorzulegen.

III.  Von  der  Banzeit.

88.

Bautheile,  bei  welchen  sich  senkrechter  Druck  oder  Pressung  concentrirt,
  wie  Tragpfeiler,  Gewölbe,  Gurtungen  und  gewölbte  Stürze  von
8  Fuß  Lichtweite  und  darüber  u.  dgl.,  oder  wo  ein  horizontaler  Schub
stattfindet,  als  Widerlagsmauern  oder  Pfeiler  u.  dgl.,  dürfen  zwischen
dem  15.  Nov.  und  15.  März  aus  Ziegelsteinen  oder  Bruchsteinen  nicht
ausgeführt  werden.

Bei  besonderen  Verhältnissen  können  diese  Termine  durch  ortspolizeiliche
  Vorschrift  erweitert  oder  abgekürzt  werden.

IV.  Vom  Banmaterial.

9.
Die  Wahl  des  Baumaterials  ist  dem  Bauherrn  anheimgegeben;
das  gewählte  Material  muß  jedoch  diejenigen  Eigenschaften  haben,  welche
eine  feste  und  sichere  Bauführung  ermöglichen.

V.  Von  der  Fundirung  und  Stärke  der  Mauern.

10.

Die  Umfassungs=  und  Tragmauern  aller  Gebäude,  dann  die  freistehenden
  Hof=  und  sonstigen  Schutz=  und  Einfriedungsmauern  müssen
auf  festem  natürlichen  oder  künstlichen  Grunde  und  von  der  Tiefe  der
Frostlinie  aus  aufgeführt  werden.

11.

Vorbehaltlich  weiter  gehender,  durch  den  Zweck  oder  die  besondere
Beschaffenheit  eines  Gebäudes  gerechtfertigter  Anforderungen,  müssen  die
Umfassungs=  und  Tragmauern  der  Gebäude  mit  Wohnräumen  im  obersten
oder  einzigen  Stockwerke  eine  Stärke  von  mindestens  18  Zoll  erhalten,
die  nach  unten  bei  Ziegelsteinen  je  von  2  zu  2  Stockwerken  um  wenigstens
6  Zoll  und  bei  Bruchsteinen  von  Stockwerk  zu  Stockwerk  um  mindestens
3  Zoll  zunehmen  muß.

Bei  allen  übrigen  Gebäuden  haben  die  Umfassungs=  und  Tragmauern,
  wenn  sie  massiv  hergestellt  werden,  im  obersten  Gelasse  eine
        <pb n="361" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  335

Stärke  —  bei  Ziegelsteinen  von  12  Zoll  und  bei  Bruchsteinen  von
15  Zoll  —  zu  erhalten.

Die  Verstärkung  nach  unten  richtet  sich  nach  Abs.  1.

Geschieht  die  Ausführung  aus  Riegel-  oder  Fachwerk,  so  muß
dessen  Stärke  in  jedem  Stockwerke  wenigstens  6  Zoll  betragen.

Bei  Stockwerksaufsetzungen  auf  bestehende  Gebäude  kann  eine  Abweichung
  von  den  vorstehenden  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Verstärkung
  nach  unten  mit  Rücksicht  auf  Alter  und  Beschaffenheit  des  Mauerwerks
  gestattet  werden.

12.

Garten-,  Hof=  und  ähnliche  freistehende  Mauern  und  Einfriedungsbauwerke
  müssen  die  nach  Verhältniß  ihrer  Länge  und  Höhe  erforderliche
  Fundirung  und  Stärke  erhalten.

13.

Brandmauern  müssen  wenigstens  12  Zoll  stark  und  18  Zoll  hoch
über  die  Dachung  hinausragen,  unter  der  Dachfläche  aber  eine  Stärke
von  wenigstens  18  Zoll  haben.

Wenn  Blindfeldungen,  Sitzbänke,  Wandkästchen,  Nischen,  Kamine
u.  dgl.  an  denselben  angebracht  werden,  so  muß  die  Mauer  an  den  betreffenden
  Stellen  immer  noch  wenigstens  12  Zoll  stark  sein.

Oeffnungen  dürfen  durch  die  Brandmauern  nur  mit  besonderer
baupolizeilicher  Bewilligung  gemacht  werden,  und  müssen  deren  Stöcke
und  Verschluß  aus  feuersicherem  Material  bestehen.

Balken,  Latten  und  sonstige  Holztheile  dürfen  nicht  durch  eine
Brandmauer  hindurchgehen,  auch  in  derselben  mit  den  Enden  sich  nicht
berühren,  sondern  müssen  an  letzteren  durch  ein  wenigstens  6  Zoll  starkes
  Mauerwerk  verdeckt  oder  geschieden  sein.

VI.  Von  der  Höhe  der  Gebäude  und  deren  Abtheilung  in  Stockwerke.

14.

Die  Gebäude  an  den  Baulinien  sowohl,  als  abseits  von  denselben
dürfen  nur  eine  solche  Höhe  erhalten,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  anliegenden
  Straßen,  freien  Plätze  und  Hofräume  u.  dgl.  die  Anwendung
der  Feuerlöschgeräthschaften  gesichert  erscheint.

5.

Die  Abtheilung  der  Gebäude  in  Stockwerke  muß  in  vollkommen
sicherer  Weise  durch  Einwölbung  oder  entsprechend  starke  Balkenlagen
geschehen.

Die  Balken  dürfen  von  Mitte  zu  Mitte  nicht  weiter  aus  einander
gelegt  werden,  als  nach  deren  Tragkraft  und  mit  Rücksicht  auf  den
Zweck  des  Gebäudes  zulässig  ist.

Dieselben  müssen  genügend  oft  auf  Tragmauern  oder  festen  Durchzügen
  ruhen.
        <pb n="362" />
        336  Baupolizei.

VII.  Von  Feuerstätten  und  Kaminen.

16.

Jede  Feuerstätte  in  einem  Gebäude  muß  zur  Ableitung  des  Rauches
mit  einem  Kamine  in  Verbindung  gebracht  werden.

817.

Die  Kamine  müssen  mit  gelegten  Steinen  gemauert  und  innen
und  außen  verputzt  oder  aus  Kupfer,  Gußeisen  oder  gutgebrannter  Erde
hergestellt  und  letztere  mit  5  Zoll  starkem  Mauerwerk  umgeben  werden.

Die  Stärke  der  Kaminmauern  ist  nach  der  Höhe  derselben  und
nach  der  Stärke  der  einmündenden  Feuerungen  zu  bemessen  und  darf
niemals  unter  5  Zoll  haben.

Auch  das  Material  der  Schlotmäntel  muß  feuerfest  sein  und  nur
deren  Rasten  dürfen  aus  Holz  bestehen.

18.

Alle  Kamine  müssen  vom  Grunde  des  Gebäudes  aus  aufgeführt
werden,  oder  doch  auf  massiven  Unterlagen,  Pfeilern,  aufgemauerten
Bögen  oder  hinlänglich  starken  eisernen  oder  steinernen  Trägern  ruhen,
und  dürfen  weder  auf  den  Balkenlagen  der  Stockwerke,  noch  auf  den
Schlotmänteln  und  s.  g.  Rasten  aussitzen.

Dasselbe  gilt,  wenn  beim  Schleifen  der  Kamine  eine  Unterstützung
nothwendig  ist.

19.

Kamine  horizontal  in  einander  einzuleiten,  oder  sie  an  andere  als

Steinmauern  zu  setzen,  ist  unzulässig.
8  20.

Die  Kamine  müssen  über  die  Dachung  soweit  hinausragen,  als

es  in  den  einzelnen  Fällen  die  Feuersicherheit  erheischt.
8  21.

Kamine  dürfen  weder  außerhalb  des  Daches  mit  Holz  verschalt
sein,  noch  in  den  Stockwerken  oder  im  Dache  an  Gebälke,  Latten,
Bretter  oder  sonstiges  Holzwerk  unmittelbar  anstoßen,  sondern  müssen
6  Zoll  Abstand  haben  oder  durch  eine  nicht  unter  2  Zoll  dicke  Zwischenlage
  aus  feuerfestem  Material  isolirt  werden.

Holztheile  irgend  einer  Art  in  eine  Kaminmauer  einzufügen,  ist
verboten.

22.

Die  innere  Weite  der  besteigbaren  Kamine  muß  wenigstens  21  Zoll
betragen.

23.

Bei  Anwendung  nicht  besteigbarer  Kamine  sind  noch  nachstehende
besondere  Vorschriften  zu  beachten:

1)  solche  Kamine  müssen  eine  Lichtweite  von  6,  7,  9  oder  12  Zoll
erhalten;
        <pb n="363" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  337

2)  werden  die  Kamine  von  Kupfer,  Gußeisen  oder  gebrannter  Erde
aus  einzelnen  Theilen  zusammengesetzt,  so  müssen  die  Fugen  durch
eine  Verdoppelung  überdeckt  sein;

3)  wo  es  die  Feuersicherheit  erfordert,  müssen  metallene  Kaminrohre
nebstdem  in  einem  Abstande  von  1  Zoll  mit  einem  Eisenblechrohre
  umgeben  und  die  Zwischenräume  mit  Asche,  Cement,  Sand
u.  dgl.  ausgefüllt  werden;

4)  die  Stärke  der  Kaminwände  darf  bei  Ziegelmaterial  nicht  unter
5  Zoll,  jene  der  Zungen  nicht  unter  4  Zoll  sein;

5)  in  der  Regel  sind  solche  Kamine  an  Mauerwerk  zu  stellen;  wo
sie  freistehen,  müssen  sie  mit  Strebepfeilern  versehen  oder  durch
Eisenwerk  mit  massiven  Wänden  verbunden  werden,  wenn  der
freistehende  Theil  des  Kamins  das  Zehnfache  der  untern  äußern
Stärke  übersteigt;

6)  die  Seitenöffnungen  der  Kamine  müssen  mit  genau  schließenden
versperrbaren  Doppelthürchen  aus  Eisenblech  oder  durch  Einstellen
  genau  eingepaßter  Steine  hinter  die  einfache  Thüre  geschlossen
  werden;

7)  der  unter  diesen  Seitenöffnungen  befindliche  Bretterboden  muß
auf  1½  Fuß  Entfernung  mit  Metall  belegt  werden;

8)  zwischen  je  zwei  Seitenöffnungen  darf  die  Form  und  Weite  der
Kamine  nicht  geändert  werden.

8  24.

Rauchrohre,  welche  durch  Decken  oder  hölzerne  Wände  geführt
werden,  sind  durch  mindestens  6  Zoll  starkes  feuerfestes  Material  zu
isoliren.

Werden  Rauchrohre  an  Decken  oder  hölzernen  Wänden  in  die
Kamine  geleitet,  so  müssen  sie  1½  Fuß  vom  Holzwerk  entfernt  gehalten
  werden.

Zur  Anbringung  von  Rauchrohren  aus  Feuerstätten  nach  außen
ohne  Kamin  ist  ortspolizeiliche  Bewilligung  erforderlich.

25.

Offene  Feuerstätten  dürfen  nur  an  massiven  Mauern  angebaut
werden,  und  müssen,  wenigstens  soweit  Funken  und  Flammen  reichen,
mit  feuersicherem  Boden  umgeben  sein.

26.

Zimmeröfen  und  geschlossene  Herde  dürfen  nicht  auf  hölzerne  Gestelle
  aufgesetzt  werden.  Wenn  sie  auf  Bretterboden  oder  Balkenlagen
zu  stehen  kommen,  müssen  sie  gemauerte  Sockel  oder  eiserne  auf  einer
Pflasterung  oder  auf  Stein=  oder  Metallplatten  ruhende  Gestelle  haben.

627.

Werden  Zimmeröfen  oder  geschlossene  Herde  in  Räume  mit  Fachoder
  Riegelwänden,  oder  mit  Wänden  aus  verputztem  Lattenwerk  errichtet,
  so  müssen  diese  Wände  auf  3  Fuß  Entfernung  durch  massives
Mauerwerk  ersetzt  werden.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Auft.  22
        <pb n="364" />
        338  Baupolizei.

28.

Die  Heiz=  und  Aschenabfallöffnungen  der  Oefen  und  Herde  müssen
durch  metallene,  gut  schließende  Thürchen,  die  Vorgelegöffnungen  der
Kamine  bei  einer  Entfernung  von  weniger  als  3  Fuß  von  der  Heizthüre
  mit  wohl  schließbaren,  eisenblechenen  oder  doch  inwendig  mit  Eisenblech
  überzogenen  Thüren  abgeschlossen  sein.

Der  Boden  vor  den  Heiz=  und  Aschenabfallöffnungen  muß  gepflastert
  oder  mit  Metall  belegt  oder  sonstwie  feuersicher  sein.

29.

Backöfen  innerhalb  der  Wohn=  und  Nebengebäude  dürfen  in  der
Regel  nur  zwischen  massiven  Mauern,  in  gepflasterten  und  gewölbten
Räumen  errichtet  werden.

Von  dem  Erfordernisse  gewölbter  Räume  kann  je  nach  der  Größe,
dem  Zwecke  und  der  Einrichtung  der  Backöfen  Umgang  genommen  werden,
  wenn  hiedurch  die  Feuersicherheit  nicht  beeinträchtigt  wird.

Bei  einer  Entfernung  von  30  Fuß  von  andern  Baulichkeiten
müssen  sie  mindestens  feuersicher  hergestellt  sein.

VIII.  Von  den  Dachungen.

630.

Die  Stärke  des  Dachstuhl-Gebälkes,  dann  die  Form  und  Höhe
der  Dächer  muß  nach  Lage,  Höhe,  Tiefe,  Breite  und  Tragkraft  der  Gebäude,
  so  wie  mit  Rücksicht  darauf  bemessen  werden,  daß  nicht  eine
übermäßige  Höhe  bei  entstehendem  Feue#  die  Gefahr  vermehre.

Zur  Eindeckung  der  Gebäude  %  nur  feuersicheres  Material  verwendet
  werden.

Diese  Bestimmung  ist  auch  für  bestehende  Baulichkeiten  maßgebend,
wenn  die  Dachstühle  verändert  werden,  oder  die  Erneuerung  der  Eindeckung
  einer  ganzen  Dachseite  erfolgen  muß.

*  32.

Bei  zusammenhängenden  oder  nahe  an  einander  befindlichen  Gebäuden
  dürfen  Dachrinnen  nur  aus  feuersicherem  Material  hergestellt
werden.

B.  Bauführung  in  Städten.

33.
Bei  der  Prüfung  der  Baupläne  ist  bezüglich  der  Situation  der
Bauten  insbesondere  zu  beachten:

1)  in  Städten  I.  und  II.  Classe  sollen  in  der  Regel  an  die  Bau--linie
  nur  Hauptgebäude  gestellt  werden;

2)  wegen  besonderer  Verhältnisse  kann  die  Stellung  auch  eines  Nebengebäudes
  an  die  Baulinie  gestattet  werden;  in  diesem  Falle  soll
jedoch  die  Bauweise  mit  Rücksicht  auf  dessen  Bestimmung  mit  der
Bauweise  der  Umgebung  möglichst  übereinstimmen;
        <pb n="365" />
        Bauführung  in  Städten.  339

3)  enge  Winkel  und  Reihen  sollen  vermieden  und  die  Hofräume  in
einer  der  Feuersicherheit  entsprechenden  Größe  unüberbaut  erhalten
werden.

34.

Alle  Hofräume,  in  welchen  Hintergebäude  zur  Benützung  als
Wohnungen,  Arbeitslocalitäten,  Magazine  oder  Stallungen  sich  befinden,
müssen  eine  Zufahrt  von  mindestens  8  Fuß  Breite  und  9  Fuß  Höhe  haben.

Bei  unbewohnten  oder  als  Stallungen  dienenden  kleineren  Hintergebäuden
  genügt  ein  äußerer  Zugang  von  6  Fuß  Breite,  doch  darf  die
Höhe  dieses  Zuganges  nicht  unter  9  Fuß  betragen.

Desfallsigen  Mängeln  bei  bestehenden  Bauanlagen  muß  bei  vorkommenden
  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen  in  dem  betreffenden
Gebäudetheile  abgeholfen  werden.

35.

Bauten,  welche  Feuerstätten  erhalten,  sind  mit  massiven  Umfassungsmauern
  auszuführen  und  wenn  sie  mit  anderen  Gebänden  zusammenhängend
  gebaut  werden  sollen,  von  denselben  durch  Brandmauern
zu  trennen.

Das  Letztere  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  bestehendes
Gebäude  in  mehrere  selbstständige  Anwesen  verändert  wird.

36

In  Städten,  in  welchen  bisher  zugelassen  wurde,  auch  Bauten
mit  Feuerstätten  mit  ausgemauerten  Fach=  oder  Riegelwerk  herzustellen,
dürfen  zwar  ferner  solche  Bauten  gestattet  werden,  doch  muß  jedenfalls
das  untere  Stockwerk  massiv  gebaut  werden.

An  denjenigen  Seiten  solcher  Bauten,  welche  an  andere  Gebäude
anstoßen  oder  weniger  als  30  Fuß  von  ihnen  entfernt  sind,  müssen
jedoch  Brandmauern  aufgeführt  werden.

Bei  Gebäuden  mit  Feuerungsanlagen  die  Umfassungen  aus  Holz
oder  blos  aus  gestücktem  Fach=  oder  Riegelwerk  herzustellen,  ist  unzulässig.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  An=  und  Aufbauten,  sowie
für  die  Erneuerung  einer  Umfassungsmauer  an  bestehenden  solchen  Gebäuden.


6  37.

Bei  Bauten  ohne  Feuerstätten,  welche  zur  Lagerung  größerer
Quantitäten  leicht  entzündlichen  oder  schwer  zu  löschenden  Materials
bestimmt  sind,  hat  die  Bauführung  nach  den  Vorschriften  des  §&amp;amp;  35  zu
geschehen.

Es  kann  aber  nach  Umständen  auch  eine  allseitig  freie  Lage  solcher
Bauten,  ihre  Isolirung  von  andern  Gebäuden  jeder  Art  durch  Brandmauern,
  die  Einwölbung  ihrer  Geschosse,  dann  ein  Stiegenwerk  und
Thür=  und  Fensterverschluß  von  feuersicherem  Material  angeordnet  werden.

Andererseits  kann  bei  minderer  Gefährlichkeit  gestattet  werden,
derartige  Gebäude  nach  Vorschrift  des  §  36  und  nach  Umständen  selbst
ganz  aus  ausgemauertem  Fach=  oder  Riegelwerk  herzustellen.

22“
        <pb n="366" />
        340  Baupolizei.

In  Gebäuden  mit  Feuerstätten  müssen  Räume  für  solche  Lagerungen
  mit  massiven  Mauern  umgeben  sein,  und  kann  nach  Umständen
auch  Einwölbung,  dann  eiserner  Thür=  und  Fensterverschluß  und  feuerfester
  Boden  gefordert  werden.

838.

Bei  Bauten  ohne  Feuerungsanlagen,  welche  nicht  zur  Lagerung
größerer  Quantitäten  leicht  entzündlichen  oder  schwer  zu  löschenden  Materials
  bestimmt  sind,  dürfen  die  im  &amp;amp;  36  erwähnten  Erleichterungen
und  nach  Umständen  auch  Umfassungen  aus  ausgemauertem  oder  gestückeltem
  und  verputztem  Fach=  oder  Riegelwerk  auf  gemauertem  Sockel
gestattet  werden.

Stoßen  solche  Bauten  an  Gebäude  mit  Feuerstätten,  so  müssen
sie  durch  eine  Brandmauer  getrennt  werden.

39.

Liegen  die  im  &amp;amp;  38  Abs.  1  bezeichneten  Baulichkeiten  allseitig
von  der  Eigenthumsgrenze  des  Besitzers  und  von  andern  Gebäuden
wenigstens  30  Fuß  entfernt,  so  darf  deren  Herstellung  auch  mit  Holzwänden
  auf  gemauertem  Sockel  gestattet  werden.

40.

Isolirt  stehende  Kegelstätten  und  Sommerhäuschen  ohne  Feuerungsanlagen,
  offene  Schutzdächer,  Taubenschläge,  Federviehställe  u.  dgl.  geringfügige
  Bauwerke  für  wirthschaftliche  Zwecke  dürfen  auch  in  Holz
ausgeführt  werden.

Gleiches  kann  gestattet  werden  bei  nicht  isolirt  stehenden  Bauwerken
  der  vorbezeichneten  Art,  sowie  bei  einstöckigen  Remisen  und  Holzhütten,
  wenn  sie  an  hoch  überragenden  Mauern  angebracht  oder  wenn
dergleichen  Remisen  und  Holzhütten  isolirt  ausgeführt  werden.

41.

Die  Tragmauern  und  Scheidewände  in  Gebäuden  mit  Feuerstätten
sollen  entweder  von  unten  auf  fundirt  und  massiv,  oder  aus  verputztem
Riegel-  oder  Fachwerk,  Tragmauern  mindestens  aus  ausgemauertem
Fachwerk  mit  genügend  sicherer  Fundirung  oder  Unterstützung  hergestellt
  werden.

Scheidewände  aus  Holz  sind  in  Gebäuden  mit  Feuerstätten  unzulässig.


Scheidewände  aus  verputztem  Lattenwerk  können  in  solchen  Gebäuden
  zugelassen  werden,  wenn  die  Herstellung  vorschriftsmäßiger  Scheidewände
  nach  der  Besonderheit  des  Falles  nicht  thunlich  ist.

4.

Neue  ebenerdige  Wohnräume  müssen  mindestens  18  Zoll  mit  ihrem
Fußboden  über  das  Niveau  des  Trottoirs  oder  über  den  anstoßenden
Grund  gelegt  werden.

43.

Neue  Kellerwohnungen  dürfen  nur  bei  sonst  günstigen  Verhältnissen

und  nur  unter  der  Voraussetzung  gestattet  werden,  daß
        <pb n="367" />
        Bauführung  in  Städten.  341

1)  deren  Fußboden  mindestens  1½  Fuß  über  dem  höchsten  Wasserstand
  zu  liegen  kommt;

2)  die  Wohnräume  eine  Höhe  von  mindestens  9  Fuß  erhalten;

3)  die  Decken  wenigstens  5  Fuß,  die  Fensterbrüstungen  aber  wenigstens
1  Fuß  über  den  Niveau  des  anstoßenden  Grundes  angebracht
werden;

4)  die  Mauern  durch  äußere  Isolirungsmauern  gegen  das  Eindringen
der  Feuchtigkeit  geschützt  und  die  Fußböden  auf  trockenen  Grund
gelegt,  endlich

5)  die  Mauern  im  Innern  mit  hydraulischem  Kalk  übertüncht  werden.

44

Unter  Wohnräumen  befindliche  Keller,  Stallungen  und  Waschküchen,
  dann  Locale  mit  starken  Feuerungen  müssen  eingewölbt  werden.

Wo  zur  Scheidung  der  Stockwerke  in  Gebäuden  mit  Feuerstätten
nicht  wegen  besonderer  Verhältnisse  Einwölbung  angeordnet  wird,  muß
der  Raum  zwischen  dem  obern  Fußboden  und  dem  Fehlboden  mit  Urbau
(Bauschutt)  oder  auf  ähnliche,  die  Verbreitung  von  Feuer  hemmende
Weise  ausgefüllt  werden.

Auf  gleiche  Weise  oder  durch  einen  Estrichboden  sind  auch  die
Speicherräume  von  den  darunter  liegenden  Räumen  mit  Feuerstätten  zu
trennen.

45.

Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  bei  Neubauten  darf  keinenfalls
weniger  als  9  Fuß  betragen.

46.

Die  Räume,  in  welche  hölzerne  Haupttreppen  in  Wohngebäuden
zu  stehen  kommen,  müssen  in  Städten  I.  Classe  mit  massiven,  einen
Fuß  starken  Mauern,  —  in  andern  Städten  mindestens  mit  ausgemauertem
  Fach=  oder  Riegelwerk  umgeben,  und  von  den  Speichern  nach
&amp;amp;44  getrennt,  die  Treppen  aber  von  unten  mit  einer  verputzten  Decke
versehen  werden.

Auch  die  vom  obersten  Stockwerke  zu  dem  Dachraume  führenden
Treppen  müssen  zwischen  Wänden  der  vorbezeichneten  Arten  liegen.

Auf  bestehende  Gebäude  finden  diese  Vorschriften  nur  dann  Anwendung,
  wenn  wenigstens  ein  ganzes  Stockwerk  eine  wesentliche  Umgestaltung
  erhält.

47.

Bei  Neubauten,  deren  obere  Geschosse  zu  zahlreichen  Versammlungen
  oder  öffentlichen  Lustbarkeiten  bestimmt  sind,  sowie  bei  schon  bestehenden
  Gebäuden,  deren  obere  Geschosse  durch  eine  der  Vorschrift  des
5  unterliegende  Bauänderung  für  jene  Zwecke  erst  eingerichtet  werden
sollen,  müssen  die  Zugänge  zu  den  Versammlungs=  oder  Gesellschaftsräumen
  mit  unverbrennlichen  Treppen  versehen  werden.

Dasselbe  kann  bei  Fabrikgebäuden  von  mehr  als  einem  Geschosse
gefordert  werden.
        <pb n="368" />
        342  Baupolizei.

Bei  Localitäten  der  im  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Art  von  geringerem
  Umfange  in  Städten  II.  und  III.  Classe  dürfen  hölzerne  Treppen
  zugelassen  werden,  deren  Wangen  aus  Mauerwerk  oder  anderen  unverbrennlichen
  Material  bestehen.

In  Theatern  sind  alle  Treppen  unverbrennlich,  höchstens  60  Fuß
von  einander  entfernt,  mit  gewölbten  Vorfluren  und  Austritten  im  Dache
anzulegen.

Wohngebäude  von  größerer  Ausdehnung  müssen  auf  je  100  Fuß
Entfernung  von  der  Hauptstiege  mit  Nebentreppen  versehen  werden.

Wohngebäude,  welche  über  vier  Geschossen  einschließlich  des  Erdgeschosses
  noch  Wohnungen  enthalten,  müssen  bis  zum  Dachboden  in
Städten  I.  Classe  feuerfeste,  in  massiv  einen  Fuß  stark  gemauerten  Stiegenhäusern
  liegende,  in  andern  Städten  mindestens  nach  Vorschrift  des
46  eingerichtete,  und  überdies  mit  Wangen  aus  Mauerwerk  oder
anderem  unverbrennlichen  Material  versehene  Treppen  erhalten.

48.
Aeußere  Aufgangsstiegen  zu  den  obern  Stockwerken  der  Gebäude
sind  wenigstens  mit  Lattenverputz  von  unten  zu  versehen  und  dürfen  nur
feuersichere  Eindeckung  erhalten.

ä49.
Hölzerne  Erker  sind  in  der  Regel  unzulässig.
Nur  bei  isolirten  Gebäuden  kann  deren  Herstellung  gestattet,  zugleich
  aber  Metallüberzug  vorgeschrieben  werden.

650.

Ueber  die  Baulinien  vorspringende  Altanen,  Balkone  oder  Gallerien
  dürfen  in  Straßen  von  wenigstens  30  Fuß  Breite  angebracht
werden,  jedoch  nur  in  einer  Höhe  von  mindestens  12  Fuß  über  dem
darunter  befindlichen  Trottoir  oder  öffentlichen  Wege.

Erfolgt  ihre  Herstellung  nicht  von  Stein  oder  Metall  und  stehen
die  Gebäude  nicht  isolirt  und  entfernt  von  der  Straße,  so  müssen
wenigstens  die  Untersicht  und  das  Geländer  feuersicher  gemacht  werden.

51.

Gallerien  und  Gänge  dürfen  an  den  Rück=  und  Nebenseiten  der
Gebäude  nur  dann  hergestellt  werden,  wenn  dadurch  die  Anwendung  der
Löschgeräthschaften  nicht  gestört  wird.

Gallerien  und  Gänge,  welche  sonst  nicht  zugängliche  Wohnräume
unter  sich,  oder  mit  der  Stiege,  oder  welche  zwei  Gebäude  mit  einander
verbinden,  müssen,  wenn  sie  nicht  von  unten  auf  massiv  fundirt  sind,
aus  unverbrennlichem  Material  ausgeführt  werden.

Andere  Gänge  müssen  von  unten  mit  Lattenverputz  und  wenn  sie
unbedeckt  sind,  mit  feuersicherem  Boden  und  Geländer,  wenn  sie  aber
gedeckt  sind,  mit  einer  feuersicheren  Eindeckung  versehen  sein,  die  einige
Fuß  unterhalb  der  Gebäudedachung  anzubringen  ist.

Bei  Gebäuden  von  nicht  mehr  als  zwei  Geschossen  einschließlich
        <pb n="369" />
        Bauführung  in  Städten.  343

des  Erdgeschosses,  kann  die  Herstellung  aus  Holz  gestattet,  dabei  aber
feuersichere  Eindeckung  gefordert  werden.
52.
Bei  Dachvorsprüngen  dürfen  zwischen  den  Sparren  in  der  Ebene
der  Umfassungswände  keine  Oeffnungen  belassen  werden.
Hölzerne  Dachgesimse  müssen  entweder  durch  einen  Metallüberzug
oder  durch  Mörtelverputz  gesichert  werden.
g  53

Wettermäntel  von  Holz  sind  nur  bei  isolirten  Gebäuden  oder  an
Mauern  ohne  Fenster-  und  Thüröffnungen  zulässig.

Oberlichtschachte  müssen  mit  anen  oder  ausgemauertem  und  verputztem
  Riegel=  oder  Fachwerk  oder  in  Eisen  ausgeführt  werden.

Die  Lichtöffnungen  in  den  Dachräumen  und  die  sogenannten  Aufzüge
  müssen  mit  einem  Verschlusse  versehen  sein.

Ihre  Größe  kann  mit  Rücksicht  auf  die  Feuersicherheit  und  die
Benützungsweise  der  Dachräume  bei  den  Plangenehmigungen  ausdrücklich
bestimmt  werden.

ä55.

Dachwohnungen  oder  einzelne  heizbare  Locale  im  Dachraume  sind
nur  in  Gebäuden  von  nicht  mehr  als  vier  Geschossen  einschließlich  des
Erdgeschosses  und  nur  unter  folgenden  Bedingungen  zulässig:

1)  die  lichte  Höhe  solcher  Räume  muß  wenigstens  8  Fuß  betragen
und  zwar  mindestens  für  die  Hälfte  des  Umfanges  jeder  einzelnen
Räumlichkeit;

2)  die  einzelnen  heizbaren  Locale,  sowie  die  sämmtlichen,  eine  Dachwohnung
  bildenden  Räume  müssen  von  gehörig  fundirten,  massiven
oder  doch  ausgemauerten  Fach=  oder  Niegelwerkwänden  umschlossen
sein;  Scheidewände  aus  verputztem  Lattenwerk  sind  nur  zulässig,
wenn  die  Herstellung  vorschriftsmäßiger  Scheidewände  nach  der
Besonderheit  des  Falles  nicht  thunlich  ist;

3)  jedes  Gemach  (Zimmer,  Gang  2c.)  muß  durch  Fenster  gehörig
Licht  erhalten;

4)  der  Zugang  zu  solchen  Gelassen  darf  nicht  über  einen  offenen
Dachraum  führen,  sondern  muß  nach  Ziff.  2  umschlossen  und  mit
einer  Decke  nach  Vorschrift  der  Ziff.  7  versehen  sein;

5)  die  Stiege  muß  den  Anforderungen  des  &amp;amp;  46  entsprechen;

6)  jede  Feuerung  muß  ihre  eigene,  gehörig  fundirte  Kaminröhre  erhalten;

7)  die  Decken  der  Gemächer  müssen  nach  §  44  und  überdies  mit
einem  Mörtelverputz  an  der  untern  Seite  der  Balkenlage,  die  schrägen
Flächen  mit  Brettern  und  Lattenverputz  oder  mit  Holzstückung,
Lehmumwickelung  und  Rohrverputz  hergestellt,  und  am  Dachfuße
muß  für  den  gehörigen  Abfluß  des  Regenwassers  gesorgt  werden;

8)  die  Festigkeit  des  Dachstuhles  darf  durch  die  Herstellung  von  Dachzimmern
  und  Wohnungen  nicht  benachtheiligt  werden.
        <pb n="370" />
        344  Baupolizei.

/56.

Die  Eindeckung  von  feuersicherem  Material  ist  nicht  erforderlich
bei  isolirten  und  abseits  von  der  Baulinie  stehenden  Kegelstätten  und
Sommerhäuschen  ohne  Feuerungsanlagen,  bei  offenen  Schutzbächern,
Taubenschlägen,  Federviehstellen  und  dergleichen  geringfügigen  Bauwerken
für  wirthschaftliche  Zwecke.

Auch  bei  nicht  isolirten  oder  an  der  Baulinie  stehenden  Bauwerken
dieser  Art  darf  von  der  feuersicheren  Eindeckung  Umgang  genommen
werden,  wenn  nicht  wegen  deren  Lage  Bedenken  bezüglich  Feuersicherheit
obwalten.

57.

In  Städten  I.  Classe  ist  bei  allen  Neubauten  und  Hauptreparaturen
  an  der  Straßenseite  den  Anforderungen  der  Aesthetik  zu  genügen
und  insbesondere  in  Ansehung  der  Fagade  Alles  zu  vermeiden,  was  die
Symmetrie  und  Sittlichkeit  verletzen  könnte.

Diesen  Anforderungen  zuwiderlaufende  Pläne  sind  innerhalb  der
am  Schlusse  des  Artikel  180  des  P.  St.G.B.  gezogenen  Grenzen  entsprechend
  abzuändern  und  festzusetzen.

Bei  dem  Anstriche  der  Gebäude  ist  die  Anwendung  der  reinen
Kalkweiße,  sowie  aller  grellen  Farben  untersagt.

C.  Bauführungen  in  Märkten  und  auf  dem  Lande.

.  58.
Die  in  Abschnitt  B  &amp;amp;  33  Ziff.  3,  d&amp;amp;&amp;amp;  34,  35,  37,  38,  40,  41,
42,  43,  44,  54  u.  55  hinsichtlich  der  Bauführungen  in  Städten  getroffenen
  Bestimmungen  gelten,  insoweit  nicht  im  Nachfolgenden  Anderes  verfügt
  ist,  auch  für  Märkte,  Dörfer,  Weiler  und  Einöden.

59.

In  Märkten,  Dörfern,  Weilern  und  Einöden  sollen  wenigstens  die
Umfassungswände  des  unteren  Stockwerkes  der  Wohngebäude  massiv  hergestellt
  werden.

60.

In  Dörfern  mit  nicht  geschlossener  Bauweise,  in  Weilern  und  Einöden
  kann  jedoch  nach  Umständen  gestattet  werden,  daß  diese  Umfassungs-=wände
  auf  3  Fuß  hohem  Mauersockel  von  ausgemauertem  Fach=  oder
Riegelwerk,  und  wenn  solche  Gebäude  nur  im  Erdgeschosse  Wohnräume
erhalten,  ober  diesen  auch  in  gestücktem  und  unverputztem  Fach=  oder
Riegelwerk  ausgeführt  werden.

Sind  in  nicht  geschlossen  gebauten  Dörfern,  in  Weilern  und  Einöden
  Wohngebäude,  die  bloß  zu  ebener  Erde  Wohnräume  enthalten,  von
anderen  Gebäuden  wenigstens  30  Fuß  entfernt,  so  dürfen  die  Wände
ober  den  Wohnräumen  auch  als  Blockwände  mit  oder  ohne  Verschindelung
  oder  Verschieferung  hergestellt  werden.
        <pb n="371" />
        Bauführungen  in  Märkten  und  auf  dem  Lande.  345

61.

Sind  in  Wohngebäuden  auch  Stallungen  oder  Lagerplätze  für
Futter  und  dergleichen  angebracht,  so  müssen  die  Wohnräume  durch  eine
Mauer  getrennt  werden.

Wenn  die  Lagerplätze  ober  oder  unter  den  Wohnräumen  sich  befinden,
  so  ist  ein  feuersicherer  Abschluß  nach  §  44  Abs.  2  und  3  herzustellen.


Nach  denselben  Bestimmungen  kann  auch  bei  kleineren  Stallungen.
unterhalb  der  Wohnräume  die  Abtrennung  gestattet  werden.

62.

Werden  an  Wohngebäude  Stallungen  angebaut,  so  müssen  sie
gleiche  Umfassungswände  wie  jene  haben  und  von  denselben  jedensalls
durch  eine  Mauer  getrennt  sein.

Beim  Anbau  von  Scheunen  und  Schupfen  muß  die  Trennung
durch  eine  Brandmauer  stattfinden,  die  Umfassungen  derselben  aber  haben
wenigstens  aus  ausgemauertem  Fachwerk  zu  bestehen.

Ist  ein  Wohngebäude  mit  Schennen=  oder  Schupfen-Anbau  von
der  Eigenthumsgrenze  des  Besitzers  und  von  andern  Gebäuden  wenigstens
  30  Fuß  entfernt,  sodann  in  nicht  geschlossenen  Dörfern,  in  Weilern
und  Einöden  darf  der  vom  Hauptbau  durch  eine  Brandmauer  getrennte
Anbau  auch  aus  Holzwerk  auf  3  Fuß  hohem  Mauersockel  ausgeführt
werden.

63.

Die  lichte  Höhe  der  Wohnräume  bei  Neubauten  darf  keinenfalls
weniger  als  8  Fuß  betragen.

Hölzerne  Treppen  zu  Wohngebäuden  müssen  in  Märkten  und  Dörfern
  mit  geschlossener  Bauweise  von  unten  mit  einem  Mörtelverputz
versehen  sein.

In  den  Fällen  des  &amp;amp;  47  müssen  allenthalben  die  Treppen  wenigstens
  mit  Wangen  aus  Mauerwerk  oder  anderem  unverbrennlichen  Material
  hergestellt  werden.

44.

Wohngebäude  und  ihre  Anbauten  müssen  mit  feuersicherem  Material
  eingedeckt  werden.

Auf  Einöden  darf  die  Eindeckung  mit  Legschindeln  gestattet  werden.

65.

Die  Bestimmungen  der  &amp;amp;&amp;amp;  48  bis  53  finden  auf  Gebäude  in
den  Märkten  und  auch  auf  dem  Lande,  soweit  nicht  die  Baulinie  in
Frage  kommt,  keine  Anwendung.

Bei  der  Herstellung  von  hölzernen  äußeren  Aufgangsstiegen  zu
den  oberen  Stockwerken,  dann  von  Altanen  oder  Gängen,  die  nicht  unter
  &amp;amp;  4  Abs.  2  Ziff.  5  fallen,  sowie  von  Dachvorsprüngen,  welche  die
Dachung  anderer  Gebäude  überragen,  sind  bei  der  Plangenehmigung  diejenigen
  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  durch  die  Rücksichten  auf  Feuersicherheit
  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  geboten  sind.
        <pb n="372" />
        346  Baupolizei.

66.

Was  in  diesem  Abschnittte  für  Wohngebäude  bestimmt  ist,  gilt

auch  für  andere  Baulichkeiten  mit  Feuerstätten.
867.

Freistehende  Stallungen,  Scheunen,  Schupfen  u.  dgl.  Gebäude
dürfen  auch  mit  Blockwänden  oder  mit  Bretterverschallungen  auf  ge—
mauertem  Sockel  und  unter  feuersicherer  Eindeckung  hergestellt  werden,
wenn  sie  wenigstens  30  Fuß  von  Gebäuden  mit  Feuerstätten  entfernt  sind.

Beträgt  die  Entfernung  von  anderen  Gebäuden  mindestens  60  Fuß,
so  kann  in  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  auch  die  Eindeckung
mit  Legschindeln  gestattet  werden.

Letztere  Eindeckungsweise  ist  auch  für  die  im  §  4  Abs.  2  Ziff.  3
und  4  bezeichneten  Bauten  zulässig.

Die  Eindeckung  mit  feuersicherem  Material  ist  überhaupt  nicht  erforderlich,
  bei  isolirt  und  abseits  von  der  Baulinie  stehenden  Gartenund
  Gewächshäusern  und  Kegelbahnen  ohne  Feuerungsanlagen,  bei  offenen
  Schutzdächern,  Federviehställen  u.  dgl.  geringsügigen  Bauwerken  für
wirthschaftliche  Zwecke.

68.

Für  den  Umbau  bestehender  und  für  den  Wiederaufbau  eingelegter
Wohngebäude  in  Märkten  und  auf  dem  Lande  ist  der  Grundsatz  maßgebend,
  daß  durch  den  Umbau  oder  Wiederaufbau  keinenfalls  eine  bestandene
  massive  Umfassung  oder  feuersichere  Eindeckung  in  eine  nicht
massive  oder  nicht  feuersichere  umgewandelt  werden  darf.

69.

Im  Hochgebirge,  im  bayerischen  Walde  und  in  den  Hochlagen  des
Fichtel=  und  Rhöngebirges  und  des  fränkischen  Waldes  kann  gestattet  werden,
  daß  Wohn=  und  Nebengebäude  in  Dörfern,  Weilern  und  Einöden
auch  aus  Blockwänden  mit  oder  ohne  Verschindelung  oder  Verschieferung
auf  3  Fuß  hohem  Mauersockel  ausgeführt  und  mit  Legschindeln  eingedeckt
  werden.

D.  Pon  der  Zuständigkeit  und  dem  Perfahren  in  Bausachen.

8.  70.

Die  Instruction  der  Anträge  und  Projecte  wegen  Festsetzung  neuer
oder  Abänderung  bestehender  Baulinien  und  Niveaux  steht  für  die  Städte
I.  Classe  und  für  die  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten
Städte  II.  Classe  den  Stadtmagistraten,  für  alle  übrigen  Orte  den  Bezirksämtern
  zu.

Die  Bescheidung  dieser  Anträge  und  Projecte  erfolgt  für  die  vorbezeichneten
  Städte  durch  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  in
I.  und  durch  das  Staatsministerium  des  Innern  in  II.  und  letzter  Instanz,
  für  die  übrigen  Orte  durch  die  Bezirksämter  in  I.  und  durch  die
Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  in  II.  und  letzter  Instanz.
        <pb n="373" />
        Von  der  Zuständigkeit  und  dem  Verfahren  in  Bausachen.  347

871.

Wo  die  Baulinien  noch  nicht  bestimmt  sind,  hat  deren  Festsetzung,
soweit  möglich,  von  Amtswegen  zu  geschehen  und  die  betreffende  Gemeinde
  die  erforderlichen  Pläne  und  sonstigen  Instructionsbehelfe  beizubringen.


8  72.

Ist  die  Abänderung  bestehender  Baulinien  beabsichtigt,  so  haben
diejenigen,  welche  solche  Abänderungen  beantragen,  die  Pläne  und  sonstigen
  Instructionsbehelfe  beizubringen.

8  7383.

Die  Pläne  über  die  in  den  88  71  und  72  bezeichneten  Anträge
und  Projecte  sind  in  den  Städten  I.  und  II.  Classe  nach  dem  Maßstabe
  von  1:1000,  in  den  übrigen  Städten  und  Märkten  von  1:2500
und  bei  anderen  Bauanlagen  von  1:5000  in  doppelter  Fertigung  einzureichen
  und  können,  wo  die  Steuercatasterblätter  diesen  Maßstäben  entsprechen,
  auch  diese  angewendet  werden.

Sie  müssen  das  betreffende  Terrain  mit  den  auf  demselben  vorhandenen
  oder  neu  projectirten  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  oder  Wegen
unter  genauer  Bezeichnung  der  Grenzen  der  einzelnen  Grundstücke  und
der  Namen  der  Eigenthümer,  dann  die  vorhandenen  Bauwerke,  Brunnen,
  Bäche  und  Kanäle  und  die  Linien  genau  angeben,  welche  die  Grenze
von  Bauwerken  gegen  öffentliche  Plätze,  Straßen  oder  Wege  bereits  bilden
  oder  künftig  bilden  sollen.

In  Städten  und  Märkten  ist  zugleich  das  Niveau  des  Terrains
in  Beziehung  zu  genau  bezeichneten  Firpunkten,  sowohl  für  die  Mitte
der  Straßen,  als  für  die  beiderseitigen  Trottoirs  durch  einen  Nivellementsplan
  darzustellen,  bei  der  Neuanlegung  von  Dörfern  oder  einzelnen  Abtheilungen
  derselben  aber  wenigstens  das  Gefälle  der  öffentlichen  Plätze,
Straßen  oder  Wege  und  der  anliegenden  Bauplätze  durch  einen  deutlichen
  Aufriß  oder  eine  entsprechende  Beschreibung  anzuzeigen.

74.

Die  Erledigung  etwa  in  Frage  kommender  Grundabtretungen  zu
öffentlichen  Plätzen,  Straßen  oder  Wegen  fällt  dem  Uebereinkommen  der
Gemeinden  mit  den  Betheiligten  anheim.

Die  Bestimmung  der  Baulinie  ist  durch  die  Erledigung  dieser
Frage  nicht  aufgehalten;  letztere  soll  aber  der  ersteren  in  der  Regel  vorausgehen.


Die  Bewilligung  zu  Bauführungen  in  neuen  Bauanlagen  von
Städten,  Märkten  und  zusammenhängend  gebauten  Dörfern  darf  erst
dann  ertheilt  werden,  wenn  die  Herstellung  und  Unterhaltung  des  Straßenkörpers
  für  die  ganze  Bauanlage  gesichert  ist.

V5.

Sind  die  Vorlagen  den  gegebenen  Vorschriften  nicht  entsprechend,
oder  zeigen  sich  in  denselben  Fehler,  durch  welche  eine  Modificirung  der
gestellten  Anträge  bedingt  wird,  so  sind  sie  den  Antragstellern  unter  ge-
        <pb n="374" />
        348  Baupolizei.

nauer  Bezeichnung  der  Mängel  oder  Fehler  zur  Berichtigung  zurückzugeben.

8  786.
Von  den  ergehenden  Bescheiden  ist  der  betreffenden  Gemeinde  und
den  sämmtlichen  Betheiligten  Kenntniß  zu  geben.
Ein  Exemplar  der  genehmigten  Baulinienpläne  ist  in  der  Gemeinde-Registratur
  zu  bewahren.
877.

Die  Instruction  und  Bescheidung  der  Gesuche  wegen  Herstellung
von  Neubauten  oder  Vornahme  von  Hauptreparaturen  oder  Hauptänderungen
  an  vorhandenen  Bauwerken  steht:

1)  in  den  einer  Kreisverwaltungsstelle  unmittelbar  untergeordneten

Städten  den  Magistraten  in  erster  und  den  Kreisregierungen,

K.  d.  J.,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu;

2)  für  alle  übrigen  Orte  sind  die  Bezirksämter  in  erster  und  die

Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zuständig.

8  78.

Für  die  technische  Prüfung  der  Baupläne  muß  bei  den  Behörden
erster  Instanz  durch  Aufstellung  ausreichend  befähigter  Sachverständiger
gesorgt  werden.

79.

Jeder  nach  &amp;amp;  6  einzureichender  Bauplan  muß  mit  einem  Duplicate
versehen  und  jedes  der  beiden  Exemplare  von  dem  Bauherrn,  den  betheiligten
  Nachbarn  und  dem  berechtigten  Planfertiger  unterschrieben  sein.

Verweigern  die  betheiligten  Nachbarn  die  Planunterschrift,  so  ist
solches  auf  den  Plänen  zu  bemerken.

Den  gegebenen  Vorschriften  nicht  entsprechende  oder  fehlerhafte
Pläne  sind  zur  Ergänzung  oder  Berichtigung  zurückzugeben.

80.

Bei  folgenden  Bauführungen  sind  die  betreffenden  Behörden  unter
Mittheilung  der  Pläne  mit  ihren  Erinnerungen  zu  hören,  wenn  nicht
die  Zustimmung  dieser  Behörden  schon  von  den  Gesuuchstellern  beigebracht
  wird:

1)  bei  Bauten  in  der  Umgebung  von  Besitzungen  der  Civilliste  die

Hofbauintendanz;

2)  bei  Bauten  in  der  Umgebung  von  Privatbesitzungen  des  Königs
das  Hosfsecretariat;

3)  bei  Bauten  in  der  Umgebung  von  Militär-Eigenthum  die  betreffende
  Commandantschaft;

4)  bei  Bauführungen  an  Staatsstraßen  oder  Kanälen  oder  überhaupt
an  civilärarialischem  Eigenthume  die  betreffende  Baubehörde;

5)  bei  Bauten  an  Eisenbahn-Eigenthum  die  einschlägige  Eisenbahnbehörde;


6)  bei  Bauten  in  der  Umgebung  von  Gebänden  für  Zwecke  der  Wissen-
        <pb n="375" />
        Von  der  Zuständigkeit  und  dem  Verfahren  in  Bausachen.  349

schaft  oder  Kunst  und  von  monumentalen  Bauwerken  die  Auf—
sichtsbehörde;
7)  bei  Bauten  in  Waldungen  oder  nur  1500  Fuß  von  solchen  ent—
fernt,  das  einschlägige  Forstamt.
81

Werden  gegen  ein  baupolizeilich  statthaftes  Baugesuch  Einsprüche
aus  Privatrechtstiteln  erhoben,  so  haben  die  Behörden  I.  Instanz  eine
gütliche  Ausgleichung  unter  den  Betheiligten  zu  versuchen,  bei  deren  Erfolglosigkeit
  den  baupolizeilichen  Bescheid  zu  ertheilen,  für  Austragung
jener  Einsprüche  aber  den  Rechtsweg  vorzubehalten.

82

Bei  Genehmigung  der  Baugesuche  müssen  die  allenfalls  veranlaßten
  besonderen  Anordnungen  nicht  blos  durch  deutliche  Einzeichnung  in
die  Pläne,  sondern  auch  durch  ausdrückliche  Aufnahme  in  die  Ausfertigung
  der  Genehmigung  dem  Bauunternehmer  kundgegeben  werden.

g  83.

Erst  wenn  die  Bescheidung  eines  Baugesuches  rechtskräftig  ist,
darf  mit  den  Bauarbeiten  begonnen  werden.

Zu  diesem  Ende  hat  die  Ortspolizeibehörde  für  die  Aussteckung
der  Baulinie  und  das  Niveau  unter  Zuziehung  des  Bauunternehmers
und  seines  Werkmeisters  zu  sorgen.

Die  Orts-  und  Distriktspolizeibehörden  haben  die  Einhaltung  der
Baulinien  und  der  Bestimmungen  über  das  Niveau,  sodann  bei  Privatgebäuden
  den  Vollzug  der  baupolizeilichen  Vorschriften  und  Anordnungen
zu  überwachen.

Bei  Zuwiderhandlungen,  welche  nach  Art.  180  des  P.  St.  G.  B.
mit  Strafe  bedroht  sind,  steht  den  Behörden  I.  Instanz  zu,  vorbehaltlich
  der  späteren  Strafverfolgung,  soweit  nöthig,  die  Einstellung  der
Bauarbeiten  zu  verfügen.

85.

Werden  während  der  Ausführung  eines  genehmigten  Bauplanes
solche  Abänderungen  beabsichtigt,  welche  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  180  des  P.  St.  G.  B.  mit  Strafe  verfolgbar  sind,  so  müssen  über
diese  Abweichungen  neue  Pläne  oder  Tecturen  zu  den  bisherigen  Plänen
gefertigt  und  wie  letztere  der  instanziellen  Bescheidung  unterstellt  werden.

86.

Die  ertheilte  Baubewilligung  wird  unwirksam,  wenn  mit  dem
Baue  nicht  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Zeit  der  ertheilten  Genehmigung
  an  begonnen  wird.

In  solchen  Fällen  kann,  je  nach  Umständen,  entweder  eine  neue
Instruction  oder  Bescheidung  des  Gesuches  stattfinden,  oder  auch  nach
Constatirung  des  unveränderten  Fortbestandes  der  einschlägigen  Verhältnisse,
  die  Erneuerung  der  Baugenehmigung  durch  die  zuständige  Behörde
auf  ein  weiteres  Jahr  ausgesprochen  werden.
        <pb n="376" />
        350  Baupolizei.

887.

Vei  Beschwerdeführungen  in  Bausachen  muß  eine  Frist  von  14
Tagen  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  eingehalten  werden.  —  Das
Beschwerderecht  steht  nicht  nur  den  Bauunternehmern,  sondern  auch  sämmtlichen
  Betheiligten  zu.

88.

Die  Kosten  der  Anfertigung  und  Revision  der  Pläne  über  Baulinien
  und  Bauführungen  hat  derjenige  zu  tragen,  dem  nach  gegenwärtiger
  Verordnung  die  Vorlage  solcher  Pläne  obliegt.

Das  Verfahren  ist  tar=  und  stempelfrei  und  die  Vornahme  von
Augenscheinen  für  die  instruirenden  Behörden  Amtssache;  die  sonstigen
Kosten  hat  der  Unternehmer  zu  tragen.  —  Sind  besondere  Kosten  und
Augenscheine  durch  unbegründete  Einsprüche  veranlaßt,  so  kann  die  Tragung
  der  Kosten  demjenigen  zur  Last  gelegt  werden,  welcher  den  Einspruch
  erhoben  hat.

k.  Schlußbestimmungen.

89.

Den  Ortspolizeibehsrden  kommt  es  zu,  in  Gemäßheit  des  Art.
180  Abs.  1  Ziff.  2  und  3  dann  Absatz  2  und  für  Städte  I.  Classe
auch  des  Abs.  3  des  P.  St.  G.  B.  fernere,  und  bezüglich  der  Bestimmungen
in  den  Abschnitten  B  und  C  dieser  Verordnung  beschränkende  Vorschriften
  zu  erlassen.

8  90.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  sechzig  Tage  nach  ihrer  Verkündung
  durch  das  Regierungsblatt  in  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Zeitpunkte  erlöschen  alle  bisherigen  gesetz=  und  verordnungsmäßigen
  Bestimmungen  über  Gegenstände  der  vorstehenden  Verordnung.


Kissingen,  den  30.  Juni  1864.

Nach  dem  Wortlaute  dieser  A.  V.  sind  alle  Verordnungen  und
Gesetze  über  Gegenstände,  worüber  die  Verordnung  Bestimmungen  trifft,
aufgehoben.

Es  bestehen  also  die  übrigen  über  das  Bauwesen  erlassenen  Verordnungen,
  so  weit  sie  nicht  durch  das  P.  St.G.  oder  die  Verordnung
vom  30.  Juni  1864  aufgehoben  worden  sind,  noch  fort.

In  dieser  Beziehung  erscheinen  als  noch  giltig:

1.  Die  Verordnung  vom  28.  Jan.  1805,  Döll.  XVI.  S.  1107,
über  Localbaucommissionen.

Sowohl  in  den  Städten  als  auf  dem  flachen  Lande  sind  Baucommissionen
  zu  bilden,  welche  unter  dem  Vorsitz  des  Distriktspolizeibeamten
  aus  einer  verhältnißmäßigen  Zahl  von  Mitgliedern
des  Magistrats,  resp.  der  Gemeindeverwaltung,  dann  aus  zwei
tüchtigen  Baumeistern  oder  sonst  erfahrenen  Werkmeistern  bestehen.
        <pb n="377" />
        Schlußbestimmungen.  351

Für  die  Hauptstadt  München  ist  eine  besondere  Localbaucommission
  constituirt.  (A.  V.  vom  23.  Sept.  1818,  R.  Bl.  S.  1085,
M.E.  vom  23.  Oct.  1845,  Döll.  XXXI.  S.  407  u.  ff.)
Die  Baucommission  erscheint  als  Hilfsorgan  für  die  Baupolizeibehörde.

2.  Nach  6  78  der  V.  vom  30.  Juni  1864  sind  bei  den  Behörden
fähige  Sachverständige  zur  Prüfung  der  Baupläne  aufzustellen.
Dort  wo  technische  Baucommissionen  bestehen,  wird  wohl  diesen
die  Prüfung  der  Baupläne  zu  überlassen  sein;  wo  solche  Commissionen
  nicht  bestehen,  wird  es  sich  empfehlen,  die  Prüfung  der
Baupläne  dem  Brandversicherungsinspector  oder  einem  mit  voller
Sachkenntniß  ausgerüsteten  Werkmeister  (Maurer=  oder  Zimmermeister)
  zu  übertragen.
Die  zu  entrichtenden  Gebühren  bleiben  in  bisheriger  Weise  festgesetzt.

3.Bei  der  Distriktspolizeibehörde  ist  ein  fortlaufendes  Register  über
alle  ertheilten  Baulicenzen  zu  führen,  von  welchem  dem  betreffenden
  Rentamte  am  Schlusse  des  Jahres  ein  Auszug  behufs  der
Einsteuerung  mitzutheilen  ist.
4.  Die  Ortsbehörden  sind  angewiesen,  bei  Vermeidung  disciplinärer
Einschreitung  über  jeden  Neubau  oder  jede  größere  Baureparatur,
welche  in  ihrer  Gemeinde  ohne  baupolizeiliche  Bewilligung  oder
gegen  die  ertheilte  Bewilligung  vorgenommen  und  ausgeführt  wird,
jederzeit  der  Distriktspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.
Die  mit  distriktspolizeilicher  Bewilligung  ausgeführten  Neubauten
und  Hauptreparaturen  sind  von  den  Vorständen  der  Distriktspolizeibehörde
  und  ihren  Nebenbeamten  in  den  einzelnen  Gemeinden
bei  Gelegenheit  der  Gemeindevisitationen  und  anderer  Amtsgeschäfte
an  Ort  und  Stelle  zu  controliren.  (M.  E.  vom  12.  Oct.  1851,
Döll.  XXXI.  S.  421.)
5.  Inwieweit  Abweichungen  von  dem  Bauplane  eine  Strafe  oder  die
Folge  nach  sich  ziehen,  daß  eine  gänzliche  oder  theilweise  Abänderung
  des  Baues  erfolge,  bestimmen  Art.  180—186  d.  P.  St.G.
Der  Distriktspolizeibehörde  steht  eine  solche  Verfügung  nur  auf
Grund  eines  richterlichen  Ausspruches,  außerdem  nur  im  Falle
einer  Gefahr  auf  Verzug  frei.  (Vergl.  M.E.  vom  29.  Dez.  1844,
14.  Juli  1845,  16.  Juni  1851  2c.,  Döll.  XXXI.  S.  426  ff.)
6.  Auch  die  Pläne  über  ärarialische  Bauten,  sowie  über  militärische
Bauten  sind  den  Distriktspolizeibehörden  zur  Einsicht  und  Kenntnißnahme
  vorzulegen.  (M.E.  vom  29.  Juni  und  7.  August  1860.)
Für  die  Residenzstadt  München  ist  eine  besondere  Bauordnung  unterm
  2.  Oct.  1863  erlassen  worden,  R.  Bl.  S.  1697.

Ueber  die  Anlage  und  Einrichtung  von  Abtritten,  Dung=  und
Versitzgruben  vgl.  Bekanntmachung  des  St.M.  d.  H.  v.  2.  April  1870.
K.  A.  Bl.  S.  594.
        <pb n="378" />
        Neunter  Abschnitt.
Straßenpolizei.

A.  Straßenbau.

I.  Eisenbahnen.

a)  Bau  und  Betrieb.

Die  Erbauung  von  Eisenbahnen  hat  nur  insoweit  Bezug  auf  den
Dienst  der  Distriktspolizeibehörden,  als  es  sich  um  Grunderwerbung  und
um  sicherheitspolizeiliche  Vorkehrungen  während  des  Baues  und  beim
Betrieb  handelt.

Es  können  daher  die  für  den  Bau  und  technischen  Betrieb  gegebenen
  Vorschriften  hier  ganz  unerörtert  bleiben.  (Conf.  Döll.  XXXIII.
S.  524  u.  ff.

Ueber  Erbauung  von  Eisenbahnen  ordnet  eine  A.  V.  vom  20.
Juni  1855,  R.  Bl.  S.  654,  folgendes  an:

Die  Erbauung  von  Eisenbahnen,  welche  bestimmt  sind,  als  öffentliche  Transportmittel
  für  Personen  und  Waaren  zu  dienen,  setzt  die  besondere  Bewilligung
der  Staatsregierung  voraus  und  zwar:

a)  die  Bewilligung  zu  den  Vorarbeiten  (Projectirungsconcession),
b)  die  Bewilligung  zum  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  (Eisenbahnconcesfion).

Erstere  wird  vom  k.  Staatsministerium  des  Handels,  letztere  von  Seiner
Majestät  dem  König  ertheilt.

Die  Bewilligung  zu  den  Vorarbeiten  kann  einzelnen  Personen,  bestehenden
Corporationen  und  genehmigten  Vereinen,  aber  auch  solchen  Personen  ertheilt
werden,  welche  erst  einen  Verein  bilden  wollen.

Dem  Gesuche  um  Ertheilung  der  Projectirungsconcession  ist  der  Plan  des
Untesnehmens,  insbesondere  über  die  Richtung  der  Bahn  in  allgemeinen  Umrissen
eizulegen  2c.

Das  Gesuch  um  die  Bewilligung  zum  Baue  und  zum  Bertrieb  einer  Eisenbahn
  ist  an  Seine  Majestät  den  König  zu  richten,  und  bei  dem  k.  Staatsministerium
  des  Handels  einzureichen.

Die  Vorbedingungen  eines  derartigen  Gesuches,  sowie  die  aus  der  Bewilligung
  fließenden  Befugnisse  sind  in  der  A.  V.  genau  bezeichnet.

Für  die  Distriktspolizeibehörden  sind  nur  nachstehende  &amp;amp;#&amp;amp;  von  Wichtigkeit.

10  Ziff.  2.  Bei  Unternehmungen,  welche  gleichzeitig  eine  große  Arbeiterzahl
  beschäftigen,  haben  die  Unternehmer  für  deren  angemessene  Unterbringung,  sodann
  für  Unterbringung  und  Verpflegung  erkrankter  oder  verunglückter  Arbeiter,
z.  B.  durch  einen  Sicherungsverband,  durch  Regulirung  von  Krankenhausbeiträgen
u.  s.  w.  zu  sorgen,  und  die  Kosten  für  außerordentliche  polizeiliche  Aufsicht  und
ungewöhnlich  vermehrte  ärztliche  Visitation  nach  Festsetzung  der  Polizeibehörden  zu
übernehmen.
        <pb n="379" />
        Eisenbahnen.  353

10.  Ziff.  5.  Die  von  dem  Unternehmer  aufgestellten  Betriebs=  und  Aufsichtobeamten,
  welche  zur  Handhabung  der  Polizei  der  Bahn  bestimmt  sind,  müssen
der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  angezeigt,  und  nach  deren  Bestätigung  bei  der  Distriktspolizeibehörde
  verpflichtet  werden,  wonach  sie  in  die  Eigenschaft  und  Befugniß  von
Hilfspolizeibediensteten  eintreten.

&amp;amp;  14.  Ueber  die  aus  der  Concessionsverleihung  hervorgehenden  Rechte
und  Verpflichtungen  des  Concessionirten,  insoweit  sie  nicht  Privatrechte  Dritter  berühren,
  insbesondere  über  die  Befugniß  zum  Bau  und  zum  Betrieb  der  Eisenbahn
und  über  den  Umfang  und  die  Erlöschung  der  Concession,  sowie  über  jede  nach
administrativen  oder  polizeilichen  Bestimmungen  zu  entscheidende  Irrung  beschließen
und  verfügen  die  Administrativbehörden.

15  u.  ff.  Die  Bewilligung  zur  Anlage  einer  Eisenbahn  mit  Locomotivoder
  Pferdebetrieb,  welche  ein  Unternehmer  lediglich  zu  seinem  Privatgebrauch  entweder
  auf  eigenem  Grund  und  Boden  oder  mit  Zustimmung  des  Grundeigenthümers
auf  fremdem  Grunde  erbauen  will,  ist  der  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  zuständig.

Nach  dem  Gewerbsgesetze  vom  30.  Januar  1868  Art.  8  bleibt
die  Ertheilung  von  Concessionen  zur  Errichtung  und  zum  Betrieb  von
Privat-Eisenbahnen  der  k.  Genehmigung  vorbehalten.

Vergl.  ferner  A.  V.  vom  17.  Oct.  1861,  R.Bl.  S.  744,  die
Leitung  und  Führung  der  Staatseisenbahnen  betr.

Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1550,  Einführung
  des  neuen  Eisenbahnreglements  auf  den  k.  bayerischen  Staats-Eisenbahnen
  und  auf  den  k.  priv.  Ostbahnen  betr.

b)  Schutz  der  Eisenbahnen.

Das  St.  G.  B.  bedroht  in  den  Art.  356  und  357  diejenigen  mit
Strafen,  welche  die  Möglichkeit  der  Benützung  der  Eisenbahnen  aufheben
oder  beschränken,  oder  einen  Transport  auf  derselben  ganz  oder  theilweise
  verhindern,  oder  welche  an  Eisenbahnen,  deren  Transportmitteln
oder  anderem  Zubehör  solche  Beschädigung  verüben,  oder  durch  Aufstellen,
Hinlegen  oder  Hinwerfen  von  Gegenständen  auf  die  Fahrbahn,  durch
Verrücken  der  Schienen,  durch  falsche  Signale  rc.  solche  Hindernisse  und
Störungen  bereiten,  daß  dadurch  der  Transport  auf  der  Bahn  in  Gefahr
  gesetzt  wird.

Nach  Art.  152  des  P.  St.  G.  wird  bestraft,  wer  den  oberpolizeilichen
  Vorschriften  über  Schutz  der  Eisenbahnen  und  des  Eisenbahnbetriebes
  zuwiderhandelt,  insbesondere:

1))  wer  die  Bahn  an  andern  als  an  Uebergangsstellen  oder  eher,  als
die  Schranken  von  den  Bahnbediensteten  geöffnet  worden  sind,  als
Fußgänger,  Reiter  oder  mit  Wägen  oder  Schubkarren  überschreitet;

2)  wer  sonst  die  Bahn  oder  die  dazu  gehörigen  Gräben,  Böschungen,
Dämme,  Brücken  oder  Tunnels  oder  das  dazu  gehörige  und  mit
Steinen  abgegrenzte  Vorland  unbefugt  an  verbotenen  Stellen  oder
gegen  ausdrückliches  Verbot  eines  Bahnbediensteten  betritt,  wer
daselbst  reitet,  mit  Wägen  oder  Schubkarren  fährt,  Vieh  treibt
oder  Gegenstände,  wenn  auch  nur  für  kurze  Zeit,  niederlegt;

3)  wer  an  den  erlaubten  Uebergängen  Vieh  anders  als  mit  fliegender

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  23
        <pb n="380" />
        354  Straßenbau.

Geisel  über  die  Bahn  treibt,  oder  mit  Wägen  anders  als  im

Schritt  und  ohne  Anhalten  darüber  fährt;

4)  wer  als  Reiter  oder  mit  Fuhrwerk,  Lastthieren  oder  Viehheerden
bei  gesperrten  Schranken  ankommt,  und  von  denselben  bis  zu
deren  Oeffnung  durch  einen  Bahnbediensteten  nicht  mindestens
20  Schritte  sich  entfernt  hält;

5)  wer  in  dem  Falle,  daß  2  oder  mehrere  Fuhrwerke  gleichzeitig  an
einer  Uebergangsstelle  ankommen  oder  sich  begegnen,  der  Bestimmung
  des  Bahnbediensteten  über  die  Reihenfolge  der  Ueberschreitung
  der  Bahn  sich  nicht  fügt;

6)  wer  geschlossene  Schranken  eigenmächtig  öffnet,  unbefugt  Wächterhütten
  oder  Einfriedungen  der  Bahn  oder  der  Stationshäöfe  besteigt,
  Einfriedungen  oder  sonstige  Verschlußanstalten  übersteigt
oder  unter  dergleichen  Absperrungen  durchschlüpft.

Uebertretungen  der  oberpolizeilichen  Vorschriften  über  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  auf  der  Bahn  in  den  Bahnhöfen  und  auf  Dampfschiffen
  unterliegen  einer  Geldstrafe.

Vergl.  Min.  Bek.  vom  8.  März  1863,  R.  Bl.  S.  373,  den  Schutz  und  die
Aufrechthaltung  der  Ordnung  des  Bahnbetriebes.

Ferner  die  Min.  Bek.  vom  8.  März  1863,  den  Transport  von  Schießpulver
und  anderen  explodirenden  Stossen,  dann  von  Reibfeuerzeugen  und  anderen  leicht
entzündlichen  Stoffen  auf  Eisenbahnen,  Dampfsschissen  und  den  k.  Posten.

Ferner  bestimmt  Art.  76:

An  Geld  bis  zu  15  fl.  wird  gestraft,  wer  den  besonders  bekannt
gemachten  polizeilichen  Anordnungen  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Volksfesten  2c.  Eisenbahnbauten
zuwiderhandelt.

Durch  M.E.  vom  28.  Mai  1862,  R.Bl.  S.  928  &amp;amp;6  1  Ziff.  2
sind  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerialanordnungen:

„welche  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit

  bei  Volksfesten,  religiösen  Feierlichkeiten,  Truppenbewegungen,

Eisenbahnbauten  und  sonstigen  außergewöhnlichen  Ansammlungen  größerer

  Menschenmassen  betreffen“

insoweit  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  als  das  P.St.G.  B.  über  diese  Gegenstände
  oberpolizeiliche  Vorschriften,  oder  neben  denselben  distrikts=  oder
ortspolizeiliche  Vorschriften  als  zulässig  erklärt.

Es  sind  hienach  nicht  allein  oberpolizeiliche  Vorschriften  über  den
Schutz  der  Eisenbahn  und  des  Eisenbahnbetriebes  vorbehalten,  sondern
  auch  die  allgemeinen  sicherheitspolizeilichen  Anordnungen  bei  Eisenbahnbauten.


Die  letzteren  haben  sich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  richten,
und  sind  im  gegebenen  Falle  öffentlich  bekannt  zu  machen;  die  bereits
bestehenden  oberpolizeilichen  Vorschriften  vom  Oct.  1835,  Döll.  XXVIII.
S.  633,  stimmen  im  Wesentlichen  mit  Art.  152  des  P.  St.  G.  überein.

Die  darin  angedrohten  Strafen  sind  durch  die  Strafbestimmungen
des  Art.  152  surrogirt.
        <pb n="381" />
        Telegraphen.  355

Die  Mitwirkung  der  Ortspolizei  zur  Handhabung  der  Vorschrift
vom  Oct.  1845  ist  durch  Hinweis  auf  8  108,  110,  113  des  Gem.Ed.
motivirt.

Zum  Vollzuge  des  Art.  152  Abs.  1  und  2  des  P.  St.  G.  B.  hat
das  k.  Staatsministerium  des  Handels  unterm  2.  März  1865  eine  oberpolizeiliche
  Verordnung,  betr.  den  Schutz  und  die  Aufrechthaltung  der
Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  und  der  Eisenbahnbenutzung,  erlassen.

(K.A.  Bl.  1865  S.  201.)

c)  Telegraphen.

Wegen  der  factischen  Verbindung  des  Telegraphendienstes  mit  dem
Eisenbahndienst  werden  hier  sofort  die  nöthigen  Erläuterungen  beigefügt.

Die  Art.  358  —  360  des  St.G.  B.  bezeichnen  die  als  Vergehen
strafbaren  Handlungen  gegen  den  Bestand  des  Telegrapheninstituts,
welche  durch  Beschädigung  oder  Wegnahme  der  Drahtleitung  und  Fälschung
der  Zeichen  u.  dergl.  verübt  werden.

Das  Gesetz  vom  24.  Dez.  1849,  Ges.  Bl.  S.  37,  zum  Schutze
der  Telegraphenanstalten  ist  durch  das  Einf.  Ges.  Art.  2  Ziff.  2  aufgehoben.


Hiedurch  erleiden  jedoch  die  administrativen  Verfügungen  über  Benützung
  des  Instituts  durch  die  Behörden  2c.  keinen  Abbruch.

In  dieser  Beziehung  verfügt  eine  M.E.  vom  18.  April  1853)
im  K.  A.  Bl.  für  Niederbayern  S.  294:

1.  Die  Gerichte,  Staatsanwälte  und  Polizeibehörden  haben  sich  bei  amtlichen
Correspondenzen  und  Anzeigen  der  Telegraphen  nur  in  Fällen  von  besonderer
Wichtigkeit  und  bei  vorliegender  Gefahr,  daß  der  in  Frage  stehende  Zweck  auf
anderem  Wege,  entweder  nicht  mehr  oder  doch  nicht  sicher  erreicht  werde,  zu  bedienen.


2.  In  telegraphischen  Depeschen  haben  sich  die  Behörden  der  möglichsten
Präcision  und  Kürze  des  Ausdrucks  zu  befleißen,  und  unnsthige  Titulaturen,  bloße
Höflichkeitsbezeugungen,  sowie  überhaupt  alles,  was  nicht  zur  Bestimmtbeit,  Deutlichkeit
  und  zu  dem  Rechtsbestand  des  Erlasses  erforderlich  ist,  wegzulassen.

3.  Nicht  untersiegelle  amtliche  Depeschen  sind  nach  der  Vollzugsvorschrift
zu  dem  auch  auf  inländische  Depeschen  anwendbaren  §&amp;amp;  20  des  rev.  deutsch-österr.
Telegraphenvereins-Vertrags,  R.Bl.  1853,  S.  169  ff.,  von  der  Aufnahme  auseschlossen,
  und  müßten  also  von  der  Telegraphenbehörde  zurückgewiesen  werden,  des-*—
  wird  die  Beisügung  des  Amtssiels  unter  amtliche  Depeschen  den  Aufgebern
unter  specieller  Verantwortlichkeit  für  alle  Folgen  einer  Unterlassung  zur  besonderer
  Pflicht  gemacht.

4.  Die  Kosten  für  amtliche  telegraphische  Depeschen  sind:

a)  von  Privaten,  welche  deren  Absendung  in  Polizeisachen  erwirken  wollen,
mit  dem  Antrage  auf  die  Erlassung  einer  solchen  Depesche  sogleich  zu  erlegen;

b)  erfolgt  die  Telegraphirung  im  öffentlichen  Interesse,  so  sind  die  Gebühren:

a)  im  internen  Verkehr  vorzumerken,
8)  im  erternen  von  der  Staatscasse  vorzuschießen.

 

*)  Erneuert  durch  Entschl.  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  Juli  1867.
23“
        <pb n="382" />
        356  Straßenbau.

In  jeder  Polizeisache,  in  welcher  von  der  Polizeibehörde  der  Telegraph  benützt
  worden  ist,  haben  sich  die  über  den  Kostenpunkt  zuständigen  Polizeibehörden
auch  über  die  durch  das  Telegramm  veranlaßten  Kosten  im  Urtheil  speciell  auszusprechen.
  (Vergl.  Döll.  XXVIII.  S.  661  u.  ff.)

Vergl.  hiemit  die  Bekanntmachung  vom  18.  März  1858,  R.  Bl.
S.  346:  die  Bestimmungen  des  revidirten  deutsch-sterreichischen  Telegraphenvereins-Vertrags
  und  die  Min.  Bekanntm.  vom  20.  Febr.  1862,
R.  Bl.  S.  458.

K.  A.  V.  vom  12.  Aug.  1861,  R.  Bl.  S.  658,  die  Verwaltung
und  den  Betrieb  der  k.  Telegraphenanstalt  betr.

Die  Gebühren  aller  Telegramme,  welche  im  öffentlichen  Interesse
an  Orte  gerichtet  werden,  die  im  Auslande  liegen,  sind  sogleich  bei  der
Aufgabe  im  Voraus  zu  bezahlen  und  die  desfallsigen  Beträge  von  der
Staatscasse  vorzuschießen.

Die  mittelfr.  Regierung  macht  in  dem  Ausschr.  vom  27.  März
1859,  K.  A.  Bl.  S.  415,  auf  diese  durch  h.  M.  E.  vom  18.  April  und
2.  Mai  1853  gegebene  Vorschrift  aufmerksam  mit  dem  Hinweis,  daß
die  Vorschußleistung  in  der  Regel  von  dem  einschlägigen  Rentamt  zu
erfolgen  habe.

Gesuche  um  Anlage  und  Betrieb  von  Telegraphen  durch  Privatpersonen,
  Gesellschaften  rc.  sind  dem  Staatsministerium  des  Handels  zur
zuständigen  Bescheidung  vorzulegen.

(M.  E.  vom  27.  Jan.  1863,  M.  K.  A.  Bl.  S.  192.)

Nach  Art.  32  Ziff  1  des  Gew.Ges.  vom  30.  Jan.  1868  finden
die  Bestimmungen  des  Gewerbswesens  auf  das  Telegraphenwesen  keine
Anwendung.

II.  Staatsstraßen.

1.  Erbauung  und  Unterhalt.  Berührt  die  Distriktspolizeibehörde
  nicht,  da  der  Straßenbau  unter  Leitung  der  k.  Baubeamten  steht.
(Döll.  XVI.  S.  575  —  803.  Döll.  XXXI.  S.  171  u.  ff.)

2.  Herstellung  der  durch  die  Ortschaften  führenden
Straßen.  Nach  A.  V.  vom  1.  Juli  1804,  Döll.  XVI.  S.  629
und  16.  Juli  1805  haben  die  Dorfgemeinden  an  den  Straßen,  soweit
sie  das  Dorf  durchziehen,  die  Seitengräben  stets  offen  zu  erhalten  und
zu  reinigen,  für  Wegräumung  des  Schlammes  Sorge  zu  tragen.

(Vergl.  F.  M.E.  vom  31.  Juni  1821,  ibid.  S.  633.)

Diese  Anordnung  ist  erneuert  durch  Ausschr.  d.  Reg.  v.  Mittelfr.
vom  8.  Mai  1862,  K.A.Bl.  S.  371,  und  sind  die  Distriktspolizeibehörden
  beauftragt,  die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  zu  controliren
und  die  Gemeinden  hiezu  anzuhalten.

3.  Auslichten  des  Gehölzes  an  Staatsstraßen.  Durch
die  h.  V.  vom  29.  April  1773,  31.  Mai  1799,  13.  Febr.  1809,

Döll.  XVI.  S.  715  —  717,  ist  die  Auslichtung  der  an  den  Staatsstraßen
  liegenden  Waldungen  des  Staats,  der  Gemeinden,  Stiftungen
        <pb n="383" />
        Staatsstraßen.  357

und  Privaten  zu  beiden  Seiten  der  Straße  auf  10  Schritte  oder  25  Fuß
—  ohne  Entschädigung  der  Waldbesitzer  angeordnet.
(Vergl.  M.E.  vom  28.  April  1863,  R.  Bl.  S.  691.)
(R.A.  vom  31.  Dez.  1855,  K.A.  Bl.  1856  S.  21.  M.  E.  vom  4.  Aug.
1835,  Döll.  XVI.  S.  719.  Vergl.  O.A.E.  vom  25.  Juli  1854,
R.  Bl.  S.  650.)

4.  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  Döll.  XXXI.  S.  181,  die
Einrichtung  des  die  Kunststraßen  befahrenden  Fuhrwerkes
  betreffend  und  Zusatz  durch  den  Landt.-Absch.  vom  1.  Juli  1856
Abschn.  III.  &amp;amp;  33  —  sowie  die  darin  festgestellten  Strafen  bleiben  durch
das  P.  St.  B.  unberührt.  (rt.  155  idid.)

Die  hauptsächlichsten  Bestimmungen  des  Gesetzes  sind:

Art.  1.  Auf  sämmtlichen  Staatsstraßen,  und  auf  denjenigen  Kreis=  und
Bezirksstraßen,  welche  kunstmäßig  oder  doch  vollkommen  fahrbar  hergestellt  sind,
muß  alles  Fuhrwerk,  welches  dem  Handels=  und  Gewerbszweck  dient,  oder  Gegenstände
  verführt,  die  zum  Verkauf  und  zur  Verarbeitung  für  den  Verkauf  bestimmt
sind,  mit  der  im  Arl.  1  specificirten  Felgenbreite  versehen  sein.

Art.  4.  Zweirädriges  Fuhrwerk  mit  mehr  als  vier,  und  vierrädriges  mit
mehr  als  acht  Zugthieren  zu  bespannen,  ist  verboten,  außer  wenn  die  Ladung  untheilbar
  ist.

Art.  5.  Vorspann  wird  nicht  unter  die  in  Art.  1  bezeichnete  Bespannung
gerechnet.

Art.  6.  Ganz  befreit  von  den  Vorschriften  des  Gesetzes  ist:

a)  das  landwirthschaftliche  Fuhrwerk  im  engern  Sinne,  welches  zum  Betrieb
der  landwirthschaftlichen  Arbeiten  und  Verrichtungen,  dann  zur  Beifuhr  der
für  den  eigenen  öconomischen  Bedarf  des  Landwirthes  als  solchen  erforderlichen
  Materialien  dient,  sodann  das  vierrädrig  zweispännige  Fuhrwerk,  durch
welches  selbsterzeugte  landwirthschaftliche  Producte  mit  eigenem  Geschirr  zu
Markt  gebracht  werden;

b)  das  Fuhrwerk,  welches  bei  dem  Wiederaufban  der  durch  die  Elemente  zerstörten
  Bauwerke  in  dringenden  Fällen  zur  Beibringung  von  Baumaterialien
ohne  Lohnanspruch  geleistet  wird;

c)  Luxus=  und  Reisewägen,  sowie  das  blos  zum  Personentransport  dienende
Fuhrwerk.

Art.  7.  Befreit  von  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  ist  ferner  das  Fuhrwerk,
  welches  für  bloße  Verbindungs-,  Feld=  und  Waldwege  bestimmt  ist,  und
nur  auf  kurze  Strecken  Kunststraßen  zu  befahren  genöthigt  ist.

Art.  10.  Der  Gebrauch  der  Vorrichtungen,  welche  zum  Schutze  der  Fuhrwerke
  gegen  das  Abgleiten  auf  abhängigen  Wegflächen  bei  dem  Glatteise  oder  bei
Latte-  Schneebahn  angebracht  werden,  wie  die  s.  g.  Eisnägel,  wird  nur  auf  die

auer  des  veranlassenden  Zustandes,  in  der  Regel  vom  1.  Nov.  bis  letzten  März

gestattet.  Die  Distriktspolizeibehörde  ist  jedoch  ermächtigt,  nach  Maßgabe  besonderer
  Verhältnisse  hier  Modificationen  eintreten  zu  lassen.

Art.  11.  Die  Ladungsbreite  darf  9  Fuß  in  der  Regel  nicht  überschreiten.

Das  Einstecken  von  Sitzbrettern  an  der  Seite  ist  untersagt.

Art.  18.  Die  Untersuchung  und  Bestrafung  competirt  zu  den  Gerichten.

Art.  19.  Anzeigen,  welche  durch  Wegmeister,  Straßenwärter,  Gendarmen
und  andere  öffentliche  Diener  unter  Bezug  auf  ihren  Diensteid  gemacht  werden,
beweisen  die  Uebertretung.

Art.  20.  Wer  wegen  einer  Uebertretung  der  in  Art.  1—  9  d.  Ges.  voresehenen

  Verboten  gestraft  wird,  darf  auch  nach  erfolgter  Strafe  die  Fahrt  fortetzen
  und  wieder  an  seinen  Heimatsort  zurückkehren.
        <pb n="384" />
        358  Straßenbau.

Zum  Nachweise  solchen  Falles  hat  derselbe  bei  einer  der  nächstgelegenen
Gerichts-  oder  Ortobehörden,  in  deren  Bezirk  die  Uebertretung  entdeckt  ward,  ein
den  Gegenstand  der  Uebertretung,  die  muthmaßliche  Dauer  und  die  Richtung  der
Hin=  und  Herreise  enthaltendes  Zeugniß  zu  erholen  und  bei  wiederholter  Beanstandung
  vorzuzeigen.

Der  8  33  Ziff.  III.  des  Landt.-Absch,  vom  1.  Juli  1856  bestimmt:

Dem  Art.  5  d.  Ges.  vom  25.  Juli  1850  ist  beizufügen:  in  gleichem  dem
regelmäßigen  Botenfuhrwerke  für  die  Zeit  vom  1.  Nov.  bis  letzten  März,  sowie
bei  neuer  Bekiesung  die  Bespannung  der  mit  vierzölligen  Radfelgen  versehenen
Wägen  bis  zu  sechs  Pferden.“

Gesetzlich  strafbare  Uebertretungen  der  Straßenpolizei.
(Zu  Art.  158  des  P.  St.  G.)

Nach  Min.  Bek.  vom  28.  April  1863,  R.Bl.  S.  691,  werden
auf  Grund  des  Art.  45  Abs.  2  des  P.  St.  G.  die  Gesetze,  Verordnungen
und  Ministerialanordnungen,  welche  über  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit
  des  Verkehrs  auf  Staatsstraßen  und  deren  Zugehörungen,  sowie
zur  Sicherstellung  derselben  gegen  Beschädigungen  dermalen  in  den  Landestheilen
  diesseits  des  Rheins  bestehen,  vom  1.  Mai  1863  soweit
aufgehoben,  als  der  Art.  158  über  diese  Gegenstände  oberpolizeiliche
Vorschriften  für  zulässig  erklärt.  Ausgenommen  sind  jedoch  und  bleiben
in  Kraft:

1)  Die  A.  V.  vom  16.  Aug.  1805,  Verbesserung  der  öffentlichen
Straßen,  R.  Bl.  1805  S.  897.

2)  Vorschriften  über  das  Waldauslichten  an  Staatsstraßen  vom
13.  Febr.  1809,  Döll.  XVI.  S.  417,  und  vom  7.  Deze  1850,
XXXI.  S.  181.

3)  Die  bezüglichen  Bestimmungen  des  Landt.  Absch.  vom  17.  Nov.
1837  1.  C.  Abs.  2,  G.Bl.  S.  9.

5.  Straßeneintheilungszeichen,  Ortstafeln,  Wegweiser
und  Geländer.
(Döll.  XVI.  S.  634—  650.  Döll.  XXXI.  S.  174  —  178.)

Die  vorgenannten  Abzeichen  und  Schutzvorrichtungen  sind  unter
den  Schutz  der  Gesetze  gestellt.  (Art.  343,  344  des  St.  G.  B.)

Instr.  für  Errichtung  von  Wegweisern,  Ortstafeln  2c.  vom  1.  Nov.
1829,  Döll.  XVI.  S.  635.

Die  Ortstafeln  sind  auf  Kosten  der  betreffenden  Gemeinde
herzustellen).

Zu  dem  Namen  des  Orts  soll  der  Beisatz:  Stadt,  Markt,  Dorf,
Pfarrdorf,  Weiler,  einzelner  Hof  hinzugefügt  werden.  —  Wegen  Größe
der  Schrift,  Größe  der  Tafeln  rc.  vergl.  §  11  u.  ff.  der  Instr.  vom
1.  Nov.  1829.

Anstrich  mit  weiß  und  blauer  Farbe.

(M.  E.  vom  26.  Aug.  1833,  Döll.  ibid.  S.  646  u.  ff.,  2.  Juni
1840  u.  ff.,  Döll.  XXXI.  S.  175.)

*)  Blätter  f.  adm.  Pr.  IX.  289.
        <pb n="385" />
        Staatsstraßen.  359

Die  Kosten  für  Amtsgrenztafeln  sind  als  Regieausgabe  aus  den
für  die  Regie  des  betreffenden  Bezirksamtes  bestimmten  Mitteln  zu  bestreiten.
  (M.E.  vom  2.  Oct.  1857,  R.A.  vom  7.  Oct.  1857,
K.A.  Bl.  S.  1630.)

M.  E.  vom  5.  Nov.  1862.  Die  Ortstafeln  sollen  unter  dem
Ortsnamen  auch  die  Benennung  des  Bezirksamtes  und  Langdgerichts
enthalten,  von  einer  zwangsweisen  Durchführung  dieser  Aenderung  aber
ist  Umgang  zu  nehmen.

Bezirksamtsgrenztafeln  sind  nur  auf  Staatsstraßen  zu  setzen;  sie
sollen  die  Angabe  des  Bezirksamtes  und  etwaigen  Landgerichts  enthalten;
die  Kosten  der  erstmaligen  Anschaffung  werden  auf  das  Aerar  übernommen;
  spätere  Unterhaltungskosten  obliegen  dem  Regiefonde  der  Bezirksämter;
  die  Grenztafeln  der  Landgerichte  innerhalb  eines  Bezirksamtes
  bleiben  unverändert.

6.  Straßenalleen.

Ueber  Beschädigung  von  Obst=  und  Alleebäumen.  Conf.  Art.  342
u.  ff.  des  St.G.  B.  —  Ueber  Diebstahl  von  jungen  Obst=  oder  Alleebäumen
  und  Weinstöcken.  Art.  285  des  St.  .  B.

Sowohl  die  Instruction  vom  31.  Mai  1790,  Döll.  XVI.  S.  729,
als  die  späteren  Erlasse  vom  13.  Nov.  1803,  16.  März  1804,  20.  Juni
1826,  5.  Oct.  1828,  7.  Aug.  1829  haben  an  dem  Grundsatze  festgehalten,
  daß  die  Anpflanzung  von  Alleen  an  den  Staatsstraßen  nicht
auf  einer  erzwingbaren  Vorschrift  beruhe,  sondern  daß  diese  Maßregel
durch  Aufmunterung  und  Belehrung  allenthalben  durchgesetzt  werden  solle.

In  der  Entschließung  vom  6.  Oct.  1834,  Döll.  ibid.  751,  wurde
das  Mißfallen  darüber  ausgesprochen,  daß  den  Allerhöchsten  Befehlen
über  das  Bepflanzen  der  Landstraßen  mit  Alleen  in  vielen  Gegenden
theils  nicht,  theils  nicht  zweckmäßig  nachgekommen  wurde.  Es  wurden
deshalb  über  diese  Herstellung  von  Alleen  Instructionen  gegeben,  namentlich
  unterm  26.  Aug.  1835,  Döll.  ibid.  S.  755.

(Vergl.  M.  E.  vom  18.  Febr.  1836,  ibid.  S.  777.)

Setzung  der  Alleen  an  Landstraßen  in  Staatswaldungen.

(M.E.  vom  10.  März  1836,  ibid.  778.)
Aufgehoben  durch  Entschließung  vom  6.  Sept.  1840.
(Döll.  XXXI.  S.  197.)
Die  Wegmacher  sind  mit  der  Aufsicht  auf  die  Alleen  zu  betrauen.
(M.  E.  vom  13.  Juli  1840,  ibid.  S.  197.)

Nach  Abschn.  IV.  &amp;amp;  40  des  Landtags-Abschiedes  vom  25.  Aug.
1843,  Ges.  Bl.  S.  73,  sind  die  Behörden  angewiesen,  bei  der  auf  dem
Wege  der  Belehrung  und  Ermunterung  den  Baumpflanzungen  an  den
Straßen  und  deren  Unterhaltung  zu  gewährenden  Förderung  jeden  nicht
gesetzlichen  Zwang  zu  vermeiden.

(M.E.  vom  11  Dez.  1848,  Döll.  XXXI.  S.  202.)
Dort,  wo  bereits  solche  Alleen  bestehen,  wo  sohin  Bereitwilligkeit
        <pb n="386" />
        360  Straßenbau.

der  Gemeinden  besteht,  um  wohlgemeinten  Wünschen  der  Staatsregierung
in  dieser  auf  die  Landescultur  so  einflußreichen  Angelegenheit  bereitwillig
entgegenzukommen,  ist  es  Aufgabe  der  Distriktsverwaltungsbehörden,  für
die  Ergänzung  der  Alleen,  jedoch  ohne  Anwendung  von  Zwang,  besorgt
zu  sein.

Wenn  die  Bepflanzung  der  Distriktsstraßen  mit  Alleebäumen  vom
Distriktsrathe  als  freiwillige  Last  übernommen  worden  ist,  so  kann  die
Unterhaltung  der  Alleen  als  nothwendige  Distriktslast  erklärt  werden.

(M.  E.  vom  10.  Juni  1859.)

Das  O.A.E.  vom  7.  Mai  1861,  R.  Bl.  S.  500,  weiset  die
Streitigkeiten  über  das  Eigenthum  und  das  Benützungsrecht  von  Straßenalleebäumen,
  welche  auf  der  Fußbank  der  Staatsstraßen
stehen,  den  Verwaltungsbehörden  zu;  weil  Streitigkeit  über  Benützung
und  Erhaltung  der  öffentlichen  Wege  zur  Verwaltung  gehören,  und  die
auf  den  Fußbänken  der  Straße  stehenden  Alleebäume  als  integrirender
Bestandtheil  der  Straße  zu  betrachten  sind.

Nach  einer  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Handels
vom  26.  Juli  1862  wird  gestattet,  daß  jenen  Gemeinden,  welche  nachweislich
  auf  ihre  Rechnung  Alleen  am  Rande  der  Staatsstraßen,  und
somit  auf  Staatseigenthum  angelegt  und  erhalten  haben,  auch  das  Holz
der  abgängigen  Bäume  überlassen  werden,  indem  erwartet  wird,  daß
dieses  in  günstiger  Weise  auf  die  Erhaltungen  der  Baumpflanzungen
einwirken  werde.

III.  Distriktsstraßen.

Die  früheren  Verordnungen  über  Verpflichtung  eines  Bezirks  zur
Erbauung  von  Distrikts=  oder  Bezirksstraßen  haben  durch  das  Gesetz
vom  28.  Mai  1852  die  Distriktsräthe  eine  wesentliche  Umgestaltung,  die
Sache  selbst  eine  gesetzliche  Unterlage  empfangen.

Nach  Art.  28  des  Ges.  sollen  nur  jene  Straßen  als  Distriktsstraßen
  erklärt  werden,  welche  eine  besondere  jedoch  nur  auf  den  Distrikt
beschränkte  Wichtigkeit  haben.  —  Bei  eingelegtem  Widerspruch  des
Distriktsrathes  entscheidet  in  erster  Instanz  die  Kreisregierung,  in  zweiter
und  letzter  das  Staatsministerium.

Art.  27  erklärt  als  gesetzliche  —  sohin  eventuell  zwangsweise
durchführbare  Last  des  Distrikts:  Die  Anlegung  und  Unterhaltung  von
Distriktsstraßen.

Hienach  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Qualität  einer  Distriktsstraße
  zu  bemessen.  —  Für  den  Bau  und  Unterhalt  der  Straßen  ist  die
Instruction  vom  7.  Jan.  1845,  Döll.  XXXI.  S.  219,  maßgebend.

Nach  dieser  Verordnung  ist  zwar  bei  Anlegung  von  Distriktsstraßen,
  was  ihre  Richtung,  ihre  Steigungsverhältnisse,  Breite  u.  dergl.
betrifft,  vor  allem  auf  die  örtliche  Lage,  auf  das  Bedürfniß,  auf  die
Terrainverhältnisse,  sowie  auf  die  Leistungsfähigkeit  des  Distrikts  Rück-
        <pb n="387" />
        Distriktsstraßen.  361

sicht  zu  nehmen,  allein  sie  schreibt  gleichwohl  gewisse  allgemeine  Regeln
vor,  welche  zu  beachten  sind,  nämlich:

1)  daß  bei  der  Anlage  von  Straßen  —  mit  Ausnahme  von  ganz
unvermeidlichen  Fällen  größere  Steigungen  als  1:14  oder  7  Procent
  nicht  zulässig  seien,

2))  daß  die  Straße  einschließlich  der  Fußbänke  eine  Breite  von  20  Fuß
—  die  Fahrbahn  zu  16  Fuß  gerechnet  —  erhalten  soll,

3)  daß  die  Straßenstrecke  vor  ihrem  Bau  vollständig  planirt,  durch
Abhebung  oder  Auffüllung  geebnet,  und  hienach  ein  Grundbau
aus  eng  aneinander  gereihten  Steinen,  von  mindestens  6  Zoll
Stärke  gemacht,  daß  zur  Begrenzung  des  Grundbaues  auf  beiden
Seiten  lagerhafte  Randsteine  eingesetzt  werden,  und  daß  auf  diesen
Grundbau  eine  Decklage  von  klein  geschlagenen  Steinen  oder
Kies  in  einer  Stärke  von  4  Zoll  —  in  der  Mitte  der  Straße
von  5  Zoll  —  aufgelagert  werde,

4)  daß  der  Straßenkörper  oder  Straßendamm  mindestens  1½  Fuß
höher  als  der  angrenzende  Boden  angelegt  werde;  und  daß,  wo
dies  nicht  möglich  ist,  Seitengräben  gezogen  werden.

Die  Ausführung  neuer  Straßenbauten,  sowie  die  Unterhaltung  der
Distriktsstraßen  geschieht  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Distriktsrathes,
  welche  der  Distriktsbeamte  zu  vollziehen  hat.

Es  hat  sich  bisher  als  practisch  bewährt,  wenn  die  gesammten  zum
Unterhalt  der  Distriktsstraßen  nothwendigen  Arbeiten,  das  Aufführen  und
Kleinschlagen  des  Materials,  das  Abziehen  des  Kothes,  das  Einbetten
der  Steine,  die  Räumung  der  Gräben,  sowie  die  etwaigen  Kunstbauten,
Brücken,  Durchlässe,  Dämme,  Geländer  r2c.  in  Geld  veranschlagt  und
auf  den  Distrikt  reparirt  werden.

Das  Veraccordiren  der  Kunstbauten  erscheint  zweckmäßig;  ebenso
die  Veraccordirung  der  Beifuhr  und  des  Kleinschlagens  des  Materials;
in  Bezug  auf  die  eigentlichen  Straßenarbeiten  selbst  dürfte  sich  jedoch
das  System,  diese  Arbeiten  durch  aufgestellte  ständige  Distriktswegmacher
und  bezahlte  Taglöhner  unter  entsprechender  Aufsicht  vornehmen  zu  lassen,
besonders  empfehlen.

Die  letztere  Anordnung  bietet  jedenfalls  den  Vortheil,  daß  dadurch
eine  beständige  Nachhilfe  auf  den  Straßen  bereit  ist,  daß  sofort  kleine
Mängel  beachtet  und  beseitigt  werden  können,  und  daß  namentlich  nach
vorkommenden  elementaren  Beschädigungen  durch  Wassergüsse  u.  dergl.
augenblickliche  Hilfe  bereit  steht.

Daß  es  in  der  Pflicht  des  Distriktspolizeibeamten  liege,  von  dem
Zustande  der  Distriktsstraßen  sowie  aller  Verbindungswege  seines  Bezirks
  öfter  persönliche  Einsicht  zu  nehmen,  und  für  deren  fortwährend
guten  Stand  besorgt  zu  sein,  bedarf  wohl  keiner  Erwähnung,  da  von
dem  guten  Zustand  der  Straßen  eines  Bezirks  der  Verkehr  und  der
Erwerb,  sohin  die  wirthschaftliche  Prosperität  eines  Bezirkes  wesentlich
abhängt.
        <pb n="388" />
        362  Straßenbau.

Bezüglich  des  Auslichtens  der  Staatswaldungen  an  den  Bezirksstraßen
  bestimmt  eine  F.  M.  E.  vom  6.  Dez.  1828,  daß  die  Verordnungen
  wegen  Auslichtens  der  Waldungen  an  Staatsstraßen  nicht  unbedingte
Anwendung  auf  die  Distriktsstraße  finden  können,  sondern  hiewegen  in
jedem  einzelnen  Falle  besondere  Entschließung  zu  erholen  sei.

Die  V.  vom  4.  Aug.  1835,  Döll.  XVI.  S.  719,  ordnet  jedoch
auch  bei  Kreis=  und  Distriktsstraßen  die  Auslichtung  auf  10  Schritte
neben  der  Straße  an,  wobei  jedoch  nach  Gestalt  der  Sache  mildernde
Vorschriften  zulässig  sind.  (Vergl.  O.  A.E.  vom  25.  Juli  1854,  R.  Bl.
S.  650.  Auer  gegen  Fiscum.)

Nachdem  die  Verordnung  vom  Landtags-Abschiede  vom  17.  Nov.
1837  Tit.  I.  lit.  c  sanctionirt  und  darin  bestimmt  ist,  daß  das  Gesetz,
Entwehrung  des  Grundeigenthums  betr.,  hier  nicht  Platz  greife,  sind
zur  Durchführung  dieser  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Maßregel  die
Verwaltungsbehörden  competent.

IV.  Gemeindewege.

Die  Herstellung  der  Gemeindewege,  als  Verbindungswege  der  Gemeinden
  unter  sich,  und  mit  den  wichtigern  Bezirks=  oder  Staatsstraßen
ist  schon  durch  ältere  Verordnungen  vom  26.  Juni  1802,  11.  Nov.
1803  u.  ff.,  Döll.  XVI.  S.  837,  anbefohlen  gewesen.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  Gemeindeverbindungswege  und
Ortsstraßen  in  einem  geordneten  Zustande  zu  erhalten.  Die  Ortspolizeibehörde
  hat  für  die  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  zu  sorgen.

Zur  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  können  die  Gemeindebehörden
Gemeindedienste  anordnen.  —  Staatsaufsicht  ist  vorbehalten.

(Gem.Ordn.  vom  29.  April  1869,  Art.  38,  49,  138.)

Die  M.  E.  vom  10.  Febr.  1837,  K.  A.  Bl.  S.  827,  enthält  in  Bezug
auf  den  gemeindlichen  Straßenbau  folgende  beachtenswerthe  Grundsätze:

1)  Die  Ansicht,  als  ob  Gemeindedienste  einzig  und  allein  die
gesetzlich  bestimmte  Last  seien,  welche  den  Gemeinden  zum  Zwecke
der  Herstellung  von  Gemeindewegen  auferlegt  werden  kann,  ist
unrichtig  und  findet  ihre  Widerlegung  durch  Art.  I.  des  Umlagengesetzes,
  gemäß  welchem  neben  und  außer  den  Gemeindediensten
  auch  Gemeindeumlagen  für  den  in  Rede  stehenden
Zweck  angewendet  werden  können.

2)  Zu  Gemeindeumlagen  soll  aber  in  der  Regel  nicht  geschritten
werden,  wo  und  insoweit  der  zu  verfolgende  Zweck  durch  Gemeindedienste
  erreicht  werden  kann,  es  wäre  denn,  daß  die  durch
Natural-Gemeindedienste  zu  verrichtenden  Arbeiten  mit  Zustimmung
  der  Betheiligten  an  Accordanten  übergeben.

3)  Insoferne  es  sich  um  Leistungen  handelt,  welche  eine  besondere
Fertigkeit  oder  Werkkunde  erfordern  und  durch  Gemeindedienste
voraussichtlich  nicht  genügend  würden  erfüllt  werden  (wozu  das
Steinschlagen  nicht  gehört),  können  und  sollen  die  fraglichen
        <pb n="389" />
        Gemeindewege.  Brückenbau.  363

Verrichtungen  durch  werkkundige  Individuen  besorgt  werden  und
es  findet  zur  Deckung  der  hieraus  entspringenden  Kosten  aller—
dings  eine  Gemeindeumlage  Statt.

Da  die  Gemeindeverbindungswege  zunächst  nur  dem  örtlichen  Verkehr
  der  Nachbargemeinden  dienen,  sohin  vorzugsweise  mit  solchem  Fuhrwerke
  befahren  werden,  welches  dem  Personenverkehr,  dem  Betrieb  der
Oeconomie  oder  gewöhnlichen  Gewerbe  dient,  so  können  an  dieselben  in
Bezug  auf  Grundbau,  Breite  2c.  nicht  jene  höhern  Anforderungen  gemacht
  werden,  wie  an  kunstmäßig  gebaute  Distriktsstraßen.

Allein  demungeachtet  bleibt  es  Pflicht  der  Gemeinden,  diese  Verbindungswege
  stets  in  einem  gut  fahrbaren  Zustande  zu  erhalten.

Die  Anforderungen  der  Breite,  der  Fundamentirung  solcher  Straßen,
der  Wasserabzugsgräben  2c.  werden  je  nach  der  Lage  und  den  Terrainverhältnissen
  verschieden  sein,  allein  unter  allen  Voraussetzungen  muß
darauf  geachtet  werden:

1)  daß  auch  die  Verbindungswege  mindestens  10  Fuß  Breite  haben,
damit  sich  begegnende  Fuhrwerke  ohne  Gefahr  ausweichen  können,

2)  daß  die  Verbindungswege  planirt  und  fundamentirt  und  mit  klein
geschlagenen  Steinen  oder  Kies  beschottert,  und

3)  daß  sie  wenigstens  an  jenen  Stellen  mit  Seitengräben  versehen
werden,  welche  wegen  des  sich  dort  häufenden  Wassers  eine  derartige
  Ableitung  im  Interesse  der  Straßenerhaltung  und  des
ungestörten  Verkehrs  nothwendig  erscheinen  lassen.

In  jenen  Amtsbezirken,  in  welchen  ständige  Distriktswegmacher  aufgestellt
  sind,  empfiehlt  es  sich,  dieselben  auch  mit  der  Aufsicht  und  Leitung
der  Arbeiten  zu  betrauen,  welche  die  Gemeinden  im  Wege  der  Gemeindedienste
  zur  Unterhaltung  ihrer  Gemeindeverbindungswege  leisten.

Es  ist  den  Gemeinden  gestattet,  von  der  Benützung  ihrer  Gemeindewege
  Fuhrwerk  von  einem  bestimmten,  allzuhohen  Ladungsgewicht
auszuschließen.  (M.E.  vom  12.  Juli  1845,  Döll.  XXXI.  S.  225.)

Die  Streitigkeiten  über  Concurrenzverbindlichkeiten  in  1.  Instanz
den  Distriktspolizeibehörden;  in  2.  Instanz  den  Kreisregierungen.

(Form.V.  &amp;amp;  65.)

V.  Brückenbau.

Bezüglich  der  Brücken  gilt  im  Allgemeinen  der  Grundsatz,  daß  sie
als  Theile  des  Weges  auch  von  demjenigen  zu  unterhalten  seien,  der
den  Weg  zu  bauen  hat.

(Annot.  ad  cod.  eiv.  P.  II.  cap.  8  6  14  Nr.  15  lit.  k.)

Ueber  jene  Brücken,  welche  das  Aerar  zu  bauen  hat,  kommt  hier
nichts  zu  erwähnen,  da  diese  Aufgabe  den  Competenzkreis  der  Distriktspolizeibehörde
  nicht  berührt.
        <pb n="390" />
        364  Straßenbau.

Es  ist  nur  die  M.E.  vom  16.  Dez.  1852  zu  erwähnen,  welche
eine  mögliche  Ersetzung  hölzerner  Brücken  und  Durchlässe  durch  steinerne
anordnet.  (Döll.  XXXI.  S.  227.)

Dort,  wo  Brücken  und  Durchlässe  als  Theile  einer  Distriktsstraße
erscheinen  und  wegen  Mangels  einer  anderweitigen  etwa  auf  Privatrechtstitel
  beruhenden  Baupflicht  die  Bauverbindlichkeit  an  den  Brücken
dem  Distrikte  obliegt,  sind  dieselben  Grundsätze  wie  über  den  Distriktsstraßenbau,
  auch  bezüglich  der  Brücken  und  Durchlässe  in  Anwendung
zu  bringen.

Die  M.E.  vom  26.  Juni  1854,  Döll.  XXXI.  S.  227,  ordnet
an,  daß  auf  möglichst  solide  Herstellung  bei  gegebener  Veranlassung,
soweit  es  die  Verhältnisse  gestatten,  Bedacht  zu  nehmen  sei.  In  der
jüngsten  Zeit  wird  auch  die  Herstellung  eiserner  Brücken  und  Durchlässe
empfohlen.

In  Bezug  auf  Brücken,  Stege  und  Durchlässe  an  Gemeindeverbindungs=
  und  sonstigen  öffentlichen  Wegen  ordnet  schon  die  Entschl.
vom  11.  Nov.  1803,  Döll.  XVI.  S.  837,  an,  daß  diese  Brücken  und
Stege  solid  und  gut  hergestellt  und  unterhalten  werden  sollen;  insbesondere
  sollen  an  allen  Stegen  Geländer  zur  Sicherheit  der  Passanten
angebracht  werden.

Das  O.MA.E.  vom  27.  Dez.  1860,  R.  Bl.  S.  130,  weiset  Streitigkeiten
  über  Erhaltung  von  Gemeindebrücken,  selbst  dann,  wenn  sich  durch
Herkommen,  Verjährung  eine  besondere  Concurrenzverbindlichkeit  gebildet
haben  sollte,  der  Competenz  der  Verwaltung  zu,  da  die  Erhaltung  solcher
Brücken  eine  aus  dem  Gemeindeverbande  fließende,  sohin  im  öffentlichen
Recht  begründete  Last  ist.

VI.  Oeffentliche  Wege.

Daß  die  Frage  über  Anlegung,  Beseitigung  und  Benützung  öffentlicher
  Wege  und  Straßengräben  2c.  zur  Verwaltung  ressortire,  ist  durch
mehrfache  Erkenntnisse  des  O.  A.  E.  ausgesprochen.

Vergl.  Erk.  vom  20.  Juni  1854,  R.  Bl.  S.  504.
„  („  „  näfmlichen  „  „  512.
„  „  „  30.  März  1857,  „  „  377.
„  „  „  22.  April  1861,  „  „  410.

Die  Verwaltungsbehörden  haben  gleichwie  über  die  öffentlichen
Straßen,  so  über  die  zum  Straßenkörper  gehörigen  Gegenstände,  Gräben,
  Böschungen,  Ueberbrückungen  der  Gräben  zu  verfügen,  so  lange
nicht  ein  Privatrechtstitel  auf  solche  Körper  nachgewiesen  ist.

Das  längere  Bestehen  solcher  Vorrichtungen,  Brücken  2c.  bildet
keinen  Privatrechtstitel,  weil  die  Benützung  eines  öffentlichen  Weges
kein  Privatrecht  erzeugt.

(O.A.E.  vom  7.  Mai  1861,  R.  Bl.  S.  400  und  500.)

Dagegen  ist  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  anerkannt,  O.  A.E.
vom  8.  Juni  1857,  R.Bl.  S.  741,  in  der  Entschädigungsklage
        <pb n="391" />
        Strafbestimmungen.  365

wegen  Minderwerths  eines  Grundstückes  in  Folge  eines  geführten  Eisenbahnbaues.


Nach  O.A.E.  vom  29.  Oct.  1860,  R.  Bl.  S.  975,  sind  zur  Entscheidung
  der  Frage,  ob  der  Hofraum,  über  welchen  ein  öffentlicher  Weg
beans.  rucht  wird,  ein  Privateigenthum  sei  und  darauf  servitus  itineris
bestehe,  die  Gerichte  competent.  Sollte  die  Verwaltung  ungeachtet  der
richterlichen  Anerkennung  des  Privateigenthums  dennoch  das  Bestehen
eines  öffentlichen  Weges  erklären,  so  steht  dem  Eigenthümer  ein  Anspruch
auf  Entschädigung  für  Abtretung  seines  Eigenthumes  zu.

Das  O.  A.E.  vom  18.  Nov.  1861,  R.  Bl.  S.  958,  ist  übereinstimmend
  mit  jenem  vom  8.  Juni  1857.

Erk.  vom  30.  Dez.  1861,  R.Bl.  1862  S.  90.  Bei  Fragen
der  Expropriation  endigt  die  administrative  Competenz  mit  der  Entscheidung
  über  die  Nothwendigkeit  der  Abtretung.

Wird  nach  durchgeführtem  administrativen  Verfahren  die  angestrebte
Expropriation  aufgegeben  oder  in  ihrem  Umfang  geändert,  so  entscheiden
über  die  Frage  der  Entschädigung  oder  über  den  Vollzug  der  administrativen
  Judicatur  durch  Zuerkennung  einer  Entschädigungssumme  die
Gerichte.

B.  Straßenpolizei.

Das  P.  St.  G.  hat  auch  in  dieser  Beziehung  theils  selbstständige
Verbote  ausgesprochen,  theils  das  oberpolizeiliche,  distrikts=  oder  ortspolizeiliche
  Anordnungsrecht  instituirt.

I.  Gesetzlich  strafbare  Uebertretungen  der  Straßenpolizei.

1.  Art.  144  des  P.  St.G.  Wer  durch  schnelles  oder  unbehntsames
Reiten  oder  Fahren  Menschen  oder  fremdes  Eigenthum  in  Gefahr  setzt;

wer  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  der  Ortschaften  mit
gemeiner  Gefahr  Pferde  zureitet  oder  einfährt;

wer  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Wegen  das  Vorbeifahren  Anderer
muthwillig  verhindert,  unterliegt  der  Strafe,  welcher  auch  der  Dienstherr
verfällt,  wenn  er  die  Uebertretungen  seiner  Diener  wahrnimmt,  ohne  sie
zu  hindern.

2.  Art.  145  Ziff.  1.  Wer  auf  Brücken,  die  ganz  oder  theilweise
  aus  Holz  oder  Eisen  hergestellt  sind,  anders  als  im  Schritt  reitet
oder  fährt.

Ziff.  5.  Wer  ohne  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  auf
öffentlichen  Straßen  oder  Wegen  mit  mehreren  aneinander  gehängten
Wägen  fährt,  wobei  jedoch  bei  landwirthschaftlichem  Fuhrwerke  das  Aneinanderhängen
  zweier  Wägen  gestattet  ist.

Ziff.  6.  Wer  —  mit  Ausnahme  von  Nothfällen  und  insoweit
durch  oberpolizeiliche  Vorschriften  für  bestimmte  Gegenden  eine  Ausnahme
  nicht  zugelassen  ist,  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Wegen  mehr
als  zwei  Schlitten  an  dem  Haupt:  oder  Vorschlitten  anbringt  und  nicht
        <pb n="392" />
        366  Straßenpolizei.

jeden  Schlitten  so  befestigt,  daß  derselbe  das  Geleise  des  vorhergehenden
  Schlitten  einhalten  muß.

Ziff.  7.  Wer  bei  dem  Bergabfahren  an  jenen  Stellen,  wo  solches
durch  obrigkeitlichen  Anschlag  geboten  ist,  sein  Fuhrwerk  durch  Einlegung
des  Radschuhes,  durch  Anwendung  von  Radschleifsperren  oder  Bremsvorrichtungen
  und  bei  Glatteis  durch  Anbringung  von  Eisketten  zu
hemmen  unterläßt.

Ziff.  8S.  Wer  bei  übernommener  Leitung  eines  Fuhrwerkes  sich
durch  Schlafen  oder  sonstiges  Verschulden  in  eine  Lage  gebracht  hat,
daß  er  sein  Gespann  nicht  mehr  gehörig  zu  leiten  im  Stande  ist.

Ziff.  9.  Wer  Reitpferde  oder  Gespanne  an  bewohnten  Orten,
auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ohne  Aufsicht  oder  mit  Vernachlässigung
  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  sich  selbst  überläßt.

Ziff.  10.  Wer  scheue  oder  mit  gefährlichen  Fehlern  behaftete
Pferde  mit  Kenntniß  dieses  Umstandes  einem  Andern  ohne  Warnung
und  Belehrung  zum  Gebrauche  überläßt  oder  an  bestellte  Fuhren  spannt,
ist  strafbar.

Zur  Ertheilung  der  Bewilligung  auf  öffentlichen  Straßen  oder
Wegen  mit  mehreren  aneinander  gehängten  Wegen  zu  fahren,  sind  die
Distriktspolizeibehörden,  in  München  die  Polizeidirection,  zuständig.

(A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  §&amp;amp;  15,  R.  Bl.  S.  1421.)

Laut  M.  A.  vom  28.  Mai  1862,  R.Bl.  S.  929,  sind  auf  Grund
des  P.  St.  G.  Art.  45  Abs.  2  alle  älteren  Gesetze  Verordnungen  und
Ministerialanordnungen,  welche:

die  Zulassung  von  Ausnahmen  von  dem  Verbote  auf  öffentlichen
Straßen  oder  Wegen  mehr  als  2  Schlitten  an  den  Haupt=  oder
Vorschlitten  anzubringen,
vom  1.  Juli  1862  an  aufgehoben,  insoweit  als  das  P.  St.  G.  hiefür
oberpolizeiliche  Vorschriften  oder  neben  denselben  distrikts=  oder  ortspolizeiliche
  Vorschriften  als  zulässig  erklärt.

Ferner  hat  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  über  das  Ausweichen
  der  Reiter,  Fuhrwerke  und  Viehheerden  auf  öffentlichen  Straßen,
Wegen  und  Plätzen  unterm  23.  Juni  1862,  K.NA.  Bl.  S.  1504,  folgende
  Bekanntmachung  erlassen:

Auf  Grund  des  Art.  145  Abs.  1  Ziff.  3  des  P.  St.  G.  B.  wird
über  das  Ausweichen  der  Reiter,  Fuhrwerke  und  Viehheerden  auf  öffentlichen
  Straßen,  Wegen  und  Plätzen  verfügt,  was  folgt:

1.

Fuhrwerke  und  Reiter  dürfen  den  zu  Wagen  oder  Pferde  befindlichen  Mitgliedern
  des  Königlichen  Hauses  nicht  vorfahren  oder  vorreiken.

Begegnen  Fuhrwerke  oder  Reiter  Seiner  Majestät  dem  Könige  oder  Ihrer
Majestät  der  Königin,  wenn  Allerhöchst-Dieselben  Sich  zu  Wagen  oder  Pferde
befinden,  so  haben  sie  rasch  auf  die  Seite  zu  fahren  oder  zu  reiten  und  solange
zu  halten,  bis  Ihre  Majestäten  vorüber  sind.

Fuhrwerke  und  Reiter,  welche  andern,  zu  Wagen  oder  zu  Pferde  befindlichen
  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses  begegnen,  haben  nach  der  entgegengesetzten
  Seite  ganz  auszuweichen.
        <pb n="393" />
        Strafbestimmungen.  367

82.
Alle  sich  entgegenkommende  Postfuhrwerke  haben  wechselseitig  zur  rechten
Hand  auszuweichen.

3.

Den  Ertra-Posten  und  Postfuhrwerken  jeder  Art  haben  alle  Nichtpostfuhrwerke
  nach  der  entgegengesetzten  Richtung,  welche  der  Postillon  befährt,  auf  das
von  dem  letzteren  gegebene  Zeichen  ganz  auszuweichen.

Große  Lastwagen  haben  hiebei  nach  Beschaffenheit  des  Wagens  zeitig  auf
die  Seite  zu  lenken.  Dieselben  können  zwar,  wenn  es  ohne  Sperrung  des  bequemen
  Vorüberkommens  geschehen  kann,  gegen  zweispännige  leichte  Posszren  die
Mitte  der  Straße  behaupten,  müssen  aber  in  diesem  Falle  stillhalten,  um  das
Postfuhrwerk  ohne  Aufenthalt  und  Unfall  vorüber  passiren  zu  lassen.

Als  Zeichen  zum  Ausweichen  stößt  der  Postillon  in's  Horn  und  erneuert
den  Postruf,  wenn  es  nöthig  ist,  in  kurzen  Pausen.

Wer  das  Ausweichen  auf  wiederholten  Postruf  unterläßt,  ist  straffällig.

84.
Der  Ertra-Post  darf  nicht  vorgefahren  werden,  es  sei  denn,  daß  ein  besonderer
  Umstand  deren  Weiterkommen  hindern  oder  deren  unterbrochenen  postordnungsmäßigen
  Lauf  aulhalten  sollte.

Abgesehen  von  den  in  den  g8  1—4  behandelten  Fällen  gelten  nachstehende
Vorschriften:

I.  Wenn  die  Breite  und  Beschaffenheit  des  Weges  das  Ausweichen  gestattet:

1)  Reiter  und  Viehhcerden  haben  jedem  ihnen  begegnenden  Fuhrwerke  auszuweichen.


Das  Fuhrwerk  hat  jedoch  bei  engen  Wegen  den  ihnen  begegnenden  Reitern
und  Heerden  den  zum  Passiren  nothwendigen  N  zu  lassen  und  muß,  beim  Vorübertreiben
  einer  Heerde  erforderlichen  Falles  so  lange  anhalten,  bis  die  Heerde
vorbeigetrieben  ist.

2)  Kommen  zwei  Fuhrwerke,  sowie  Viehheerden  oder  Reiter  einander  entgegen,
  so  haben  die  sich  Begegnenden  zeitig  zur  Hälfte  rechts  auszuweichen,  d.  h.
rechts  auf  die  Seite  so  weit  einzulenken,  daß  die  Hälfte  des  Weges  frei  bleibt.

3)  Langsam  fahrende  Fuhrwerke,  sowie  Viehheerden  haben  die  nachkommenden
  schneller  fahrenden  Fuhrwerke  und  die  nachkommenden  Reiter  auf  das  gegebene
herkömmliche  Zeichen  links  vorüberzulassen  und  daher  auf  die  rechte  Seite  so
auszuweichen,  daß  das  andere  Fuhrwerk  oder  der  Reiter  auf  der  andern  Seite
vorbeikommen  kann.

II.  Wenn  die  Breite  und  die  Beschaffenheit  des  Weges  das  Ausweichen
nicht  gestattet:

1)  Derjenige  Leiter  eines  Fuhrwerkes,  welcher  das  ihm  entgegenkommende
Fuhrwerk  zuerst  bemerken  kann,  hat  an  einem  passenden  Orte,  oder  da  wo  eigene
Ausweichestellen  bestehen,  an  einer  solchen  Stelle  mit  seinem  Fuhrwerke  so  lange
zu  halten,  bis  das  andere  Fuhrwerk  vorübergefahren  ist.

Fuhrleute  haben  sich  auf  solchen  Wegen  durch  Rufen  oder  durch  Klatschen
mit  der  Peitsche,  die  Postillons  mit  dem  Horne  Zeichen  zu  geben.

2)  Die  Bestimmung  unter  Ziff.  1  findet  auch  bei  Hohlwegen  Anwendung.
Kommen  aber  zwei  Fuhrwerke  in  einem  Hohlwege  da  zusammen,  wo  ein  Ausweichen
  unmöglich  ist,  so  muß  dasjenige  zurückfabren,  für  welches  dieses  nach  Richltung,
  Entsernung  und  Ladung  mit  den  wenigsten  Schwierigkeiten  verbunden  ist.

3)  Treffen  Viehbeerden  oder  Reiter  auf  Wegen,  wo  sie  nicht  ausweichen
können,  mit  Fuhrwerken  zusammen,  so  müssen  sie  umkehren.

6.

Gegenwärtige  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Juli  l.  Is.  für  den  ganzen

Umfang  des  ganzen  Königreiches  in  Wirksamkeit.
        <pb n="394" />
        368  Straßenpolizei.

Durch  dieselben  werden  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben,
die  Bestimmungen  aber  nicht  berührt,  welche  bezüglich  des  Ausweichens  von  Fuhrwerken
  und  Reitern  gegenüber  den  mit  Schießpulver  befrachteten  Wagen  bestehen.

München,  den  23.  Juni  1862.

a)  Erläuterung  zu  Art.  145  Ziff.  5.  Das  Aneinanderhängen
von  Wägen  betr.

Durch  M.E.  vom  25.  Oct.  1855,  R.A.  vom  29.  Oct.  1855,
K.  A.  Bl.  S.  1384,  war  angeordnet,  daß  die  Gesuche  um  die  Bewilligung,
  Personenenwägen  mittels  Anhängens  an  Frachtwägen  fortbringen
zu  dürfen,  von  der  Distriktspolizeibehörde  gründlich  zu  instruiren  und
der  Kreisregierung  vorzulegen  seien,  insbesondere  sollten  die  Gründe,
welche  das  Gesuch  veranlassen,  erschöpfend  dargelegt,  die  Beschaffenheit,
der  Standort  des  Wagens,  die  Straße,  worauf  der  Transport  stattfinden
  soll  und  der  Ort,  wohin  der  Wagen  verbracht  wird,  sowie  der
Fuhrmann,  mit  dessen  Frachtfuhrwerk  der  Wagen  befördeet  werden  soll,
nebst  der  Zeit,  innerhalb  welcher  dies  stattfindet,  angegeben  werden.

Nach  Entschließung  des  Staatsministeriums  vom  24.  Nov.  1857,
K.  A.  Bl.  S.  1872,  waren  die  Kreisregierungen  ermächtigt,  Dispensationen
  von  der  Verordn.  vom  2.  Dez.  1840,  zu  ertheilen.

M.E.  vom  18.  März  1858,  K.A.  Bl.  S.  400,  verfügt,  daß  das
Anhängen  von  kleinen  zwei=  oder  vierrädrigen  Karren  an  die  Frachtfuhrwerke,
  welche  theils  den  Vorspannknechten  zur  Rückfahrt,  theils  den
Fuhrleuten  zur  Lagerstätte  dienen,  unter  das  Verbot  der  Verordn.  vom
2.  Dez.  1840  falle.

Nunmehr  gilt  lediglich  die  vorallegirte  A.  Verordn.
vom  24.  Juni  1862,  &amp;amp;  15.  R.  Bl.  S.  1421.

b)  Zu  Art.  145  Ziff.  6.  Für  das  Aneinanderhängen  von
Schlitten  bestehen  zur  Zeit  die  im  Art.  145  bezeichneten  oberpolizeilichen
für  das  ganze  Land  giltigen  Ausnahmsbestimmungen  nicht.

c)  Zu  Art.  145  Ziff.  7.  Die  k.  Baubehörden  sind  bezüglich  der
Staatsstraßen,  die  k.  Distriktspolizeibehörden  bezüglich  der  übrigen  Straßen
befugt,  durch  Radschuhtafeln  und  Wegtafeln  jene  Stellen  zu  bezeichnen,
an  welchen  die  Hemmung  des  Fuhrwerks  zu  geschehen  hat.

3.  Art.  146.  Wer  mit  Gefahr  für  Personen  oder  fremdes  Eigenthum
  Gegenstände  auf  Straßen,  öffentliche  Plätze,  in  Höfe  oder  andere
geschlossene  Räume,  auf  fremde  Grundstücke  oder  unter  Menschen  wirft
oder  von  Gebäuden  herabfallen  läßt,  wer  Sachen  auf  eine  Weise  ausgießt,
  daß  dadurch  die  Vorübergehenden  beschädigt  oder  verunreinigt
werden  können,  und  wer  Gegenstände,  durch  deren  Umsturz  oder  Fall
Personen  auf  öffentlicher  Straße  oder  an  anderen  von  Menschen  besuchten
Orten  beschädigt  werden  könnten,  ohne  gehörige  Befestigung  ausstellt  oder
aufhängt,  ist  strafbar.

Kann  der  Thäter  nicht  ermittelt  werden,  so  haftet  der  Inhaber
des  Gebäudetheiles,  woselbst  die  Uebertretung  verübt  wurde,  für  die
Strafe,  wenn  er  nicht  nachweiset,  daß  er  die  Uebertretung  nicht  zu  hindern
  vermochte.
        <pb n="395" />
        Strafbestimmungen.  369

4.  Art.  147  Ziff.  1.  Wer  gegen  die  ihm  besonders  eröffnete
Anordnung  der  Polizeibehörde  verabsäumt,  in  seinem  Eigenthum  befindliche
  Abhänge,  Abgründe  oder  andere  gefährliche  Stellen  an  Orten,
welche  häufig  von  Menschen  betreten  werden,  mit  festen  Geländern  oder
andern  zureichenden  Sicherheitsmitteln  zu  umgeben.

Ziff.  2.  Wer  ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde
Steinbrüche,  Lehm-,  Sand-,  Kies-,  Mergel=  oder  sonstige  durch  ihre
Tiefe  für  Vorübergehende  Gefahr  verursachende  Gruben  an  Straßen
oder  gemeinzugänglichen  Orten  anlegt,  wer  alte  Brüche  oder  Gruben
der  bezeichneten  Art  wieder  eröffnet,  und  wer  den  Anordnungen  zuwiderhandelt,
  welche  von  der  Polizeibehörde  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen
über  Entfernung  solcher  Anlagen  an  Straßen  und  Wohngebäuden,  über
deren  Einfriedung  und  der  Art  und  Weise  ihres  Betriebes  erlassen
worden  sind.

In  den  Fällen  Ziff.  1  und  2  sind  die  Distriktspolizeibehörden,
beziehungsweise  die  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  in  München  die
Polizeidirection,  competent.

(A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  &amp;amp;  16,  R.Bl.  S.  1421.)

Ziff.  3.  Wer  Brunnen,  Cisternen,  Kellerzugänge,  Lehm-,  Kalke,
Abtrittgruben,  Jauchenbehälter  oder  andere  gefährliche  Vertiefungen  an
gemeinzugänglichen  Orten,  in  Häusern,  Hofräumen  oder  Hausgärten
nicht  gehörig  bedeckt,  umfriedet  oder  verwahrt  hält.  (Vergl.  hiemit  R.  A.
vom  27.  Oct.  1808,  vom  28.  Juli  1840  S.  479  und  vom  26.  März
1842,  K.A.  Bl.  S.  150,  Sicherung  gefährlicher  Stellen  betr.)

Ziff.  4.  Wer  Fallthüren  an  gemeinzugänglichen  Orten  ohne  die
gehörigen  Vorsichtsmaßregeln  offen  stehen  läßt,  ist  strafbar.

Zu  Art.  147.  Durch  die  im  P.  St.  G.  bestimmten  Polizeistrafen
ist  die  Zuständigkeit  der  Orts=  und  Distriktspolizeibehörden  nicht  beschränkt,
  bezüglich  aller  im  Artikel  aufgeführten  Handlungen  jene  durch
die  Specialität  des  Falles  gebotenen  Anordnungen  zu  treffen  und  nöthigen
  Falles  im  Zwangswege  durchzuführen,  wodurch  einer  Gefahr  oder
einem  Unglücksfalle  vorgebeugt  werden  kann;  die  im  Art.  147  Ziff.  2
angeordnete  Anzeige  dient  dazu,  um  die  Polizeibehörde  in  Stand  zu
setzen,  die  erforderliche  Sicherheitsanordnung  zu  treffen.

5.  Art.  156.  Strafbar  ist,  wer  außer  Nothfällen:

a)  Straßen  oder  Wegstrecken  benützt,  welche  von  der  zuständigen
Behörde  durch  aufgeworfene  Gräben,  aufgesteckte  Tafeln  oder
sonstige  Zeichen  als  gesperrt  oder  verboten  erklärt  sind,  oder

b)  auf  den  abgegrenzten  Fußbänken  öffentlicher  Straßen,  auf  den
Trottoirs  der  Straßen  in  Städten,  Märkten  oder  Dörfern,  oder
auf  Fußwegen,  auf  welchen  solches  durch  ortspolizeiliche  Anordnung
verboten  ist,  reitet,  fährt  oder  größere  Lasten  fortbewegt,  oder

e)  in  den  Gräben  öffentlicher  Straßen  reitet  oder  fährt,  oder

d))  in  den  Gräben,  auf  den  Böschungen  oder  Dämmen  einer  Staats-,
Distrikts=  oder  kunstmäßig  gebauten  Gemeindestraße  Vieh  treibt

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Bebörden.  III.  Aufl.  24
        <pb n="396" />
        370  Straßenpolizei.

oder  absichtlich  weiden  läßt,  insoferne  nicht  von  Seite  der  Oberpolizei
  Ausnahmen  zugelassen  sind.
Die  Befugniß,  Straßen  oder  Wegstrecken  als  gesperrt  und  verboten
  zu  erklären,  steht:
1)  bei  Staatsstraßen  der  Distriktspolizeibehörde,  beziehungsweise  der
einschlägigen  Baubehörde,
2)  bei  Distriktsstraßen  der  Distriktspolizeibehörde,
3)  in  allen  übrigen  Fällen  der  Ortspolizeibehörde,  in  München  der
Polizeidirection,  zu.
(A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  &amp;amp;  18,  R.Bl.  S.  1423.)
Laut  Min.-Ausschr.  vom  28.  Mai  1862,  R.  Bl.  S.  929,  sind
auf  Grund  des  Art.  44  des  P.  St.  G.  alle  älteren  Gesetze,  Verordnungen
  und  Ministerialanordnungen,  welche:
die  Ausnahme  von  dem  Verbote  in  den  Gräben,  auf  den  Böschungen
oder  Dämmen  einer  Distrikts=  oder  kunstmäßig  gebauten  Gemeindestraße
  Vieh  zu  treiben  oder  absichtlich  weiden  zu  lassen,  betreffen,
vom  1.  Juli  1862  insoweit  aufgehoben,  als  das  P.  St.G.  hiefür  oberpolizeiliche
  Vorschriften  oder  neben  denselben  distrikts=  oder  ortspolizeiliche
  Vorschriften  als  zulässig  erklärt.
(Vergl.  M.E.  vom  25.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1438.)

6.  Art.  157.  Wer  außer  Nothfällen  Baumstämme,  geladene
Faschinen  oder  andere  zur  Beschädigung  des  Straßenkörpers  geeignete
Gegenstände  auf  Staats=  oder  Distriktsstraßen  gegen  oberpolizeiliches
Verbot  schleift,  wird  bestraft.

Laut  Min.-Ausschr.  vom  28.  Mai  1862,  R.Bl.  S.  929,  sind  die
ältern  Gesetze,  Verordnungen  und  ministeriellen  Anordnungen,  welche:

das  Schleifen  von  Baumstämmen,  geladenen  Faschinen  oder  andern
zur  Beschädigung  des  Straßenkörpers  geeigneten  Gegenständen  auf
Distriktsstraßen  betreffen,
vom  1.  Juli  1862  insoweit  aufgehoben,  als  hierüber  das  P.  St.G.
polizeiliche  Anordnungen  für  zulässig  erklärt.
(Vergl.  M.  E.  vom  25.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1438.)

7.  Art.  158  des  P.  St.G.  Außer  den  im  Gesetzbuch  behandelten
besonders  vorgesehenen  Fällen  können  oberpolizeiliche  Vorschriften  über
die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen,
Wegen,  Plätzen,  Brücken,  Stegen  und  in  öffentlichen  Anlagen,  sowie
zur  Sicherstellung  derselben  gegen  Beschädigung  —  soweit  es  sich  um
Staatsstraßen  und  deren  Zugehörungen  handelt  —  erlassen  werden.

Vergl.  Min.  Bek.  vom  28.  April  1863,  R.  Bl.  691,  wonach  auf  Grund
des  Art.  45  des  P.  St.  G.  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerialanordnungen,
welche  über  die  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  auf  Staatsstraßen  und
deren  Zugehörungen,  sowie  zur  Sicherstellung  derselben  gegen  Beschädigungen  dermalen
  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  bestehen,  vom  1.  Mai  1863  so
weit  aufgehoben  worden,  als  der  Art.  158  über  diese  Gegenstände  oberpolizeiliche
Vorschriften  für  zulässig  erklärt.
        <pb n="397" />
        Distrikts-  und  ortspolizeiliche  Vorschriften.  371

Ausgenommen  sind,  und  in  Kraft  bestehen:

a)  die  A.  V.  v.  16.  Aug.  1805,  R.Bl.  897  —  die  Verbesserung  der  Straßen  betr,

bh  die  Vorschriften  über  das  Waldauslichten  an  Staatsstraßen  vom  13.  Febr.
1809,  Döll.  XVI.  S.  717,

J)  die  bezüglichen  Bestimmungen  des  Landtags-Abschiedes  vom  17.  Nov.  1837,
Tit  C.  Abs.  2  Ges.  Bl.  S.  9.

II.  Distrikts=  und  ortspolizeiliche  Vorschriften.

1.  Die  Ortspolizeibehörden  sind  befugt,  örtliche  Fahrordnungen
und  sonstige  polizeiliche  Vorschriften  für  das  Reiten  und  Fahren  im
Innern  der  Ortschaften  zu  erlassen.  (Art.  145  Ziff.  2.)

2.  Die  Distriktspolizeibehörden  und  Ortspolizeibehörden  überwachen
  die  Befolgung  ihrer  nach  Art.  147  des  P.  St.G.  ertheilten  Anordnungen
  und  bringen  sie  zwangsweise  zum  Vollzug.

3.  Die  Polizeibehörden  ertheilen  die  ausnahmsweise  Bewilligung
auf  öffentlichen  Plätzen,  Wegen  oder  Straßen  Fuhrwerke,  Bau=  oder
Arbeitsstoffe,  Geräthe,  Waaren,  Schutt,  Dünger  oder  andere  den  Verkehr
  störende  Gegenstände  aufzustellen  oder  niederzulegen,  daselbst  Buden
zu  errichten,  Gruben  oder  andere  Vertiefungen  oder  sonstige  den  Verkehr
  störende  Vorrichtungen  anzubringen;  sie  treffen  besondere  Anordnung
zur  Verwahrung,  Ordnung  der  Beleuchtung  solcher  Gegenstände,  wenn
dieselben  über  Nacht  öffentlich  liegen  bleiben  und  die  Vorübergehenden
Gefahr  nehmen  können.

Wenn  Wägen  von  Reisenden  oder  fremden  Fuhrleuten  —  den
Bestimmungen  entgegen  —  auf  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  oder  Wegen
stehen  bleiben,  so  trifft  die  Strafe  den  Wirth.

Die  in  diesem  &amp;amp;  bezeichneten  Bewilligungen  ertheilt,  wenn  es  sich
um  Vornahme  solcher  Handlungen  auf  einer  Staats=  oder  Distriktsstraße
  handelt,  die  Distriktspolizeibehörde  —  außerdem,  sowie  in  dringenden
  Fällen  die  Ortspolizeibehörde.  (Art.  153  des  P.  St.  G.)

4.  Die  Ortspolizeibehörden  sind  nach  Art.  157  des  P.  St.G.
berechtigt,  das  Schleifen  von  Baumstämmen,  geladenen  Faschinen  oder
andern  zur  Beschädigung  des  Straßenkörpers  geeigneten  Gegenstände  auf
Gemeindewegen  zu  verbieten.

5.  Die  in  vorstehender  Abth.  II.  Ziff.  3  in  Bezug  auf  Sicherheit
  und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  2c.  zu  erlassenden  Anordnungen
stehen  bezüglich  der  Distriktsstraßen  den  Distriktspolizeibehörden,  in  den
übrigen  Fällen,  für  Gemeinde-Wege,  Brücken-Stege  r2c.  den  Ortspolizeibehörden
  zu.  (Art.  158  des  P.  St.  G.)

6.  Den  Ortspolizeibehörden  steht  die  Befugniß  zu,  zur  Erhaltung
  der  Fahrbarkeit  der  Gemeindewege  und  Distriktsstraßen  Gemeindedienste
  anzuordnen  und  festzusetzen.  —  Die  Nichtbefolgung  dieser  Anordnungen
  ist  durch  Art.  57  des  P.  St.  G.  mit  Strafe  bedroht.  Das
Ausschußprotokoll  S.  419  bemerkt  zu  Art.  57:  Es  seien  unter  diesen
ortspolizeilichen  Anordnungen  nicht  allein  die  Anlegung  von  Straßen,
sondern  auch  deren  Offenhaltung  im  volkswirthschaftlichen  und  polizei-24
        <pb n="398" />
        372  Straßenpolizei.

lichen  Interesse  gemeint;  z.  B.  wenn  durch  starken  Schneefall  der  Verkehr
auf  einer  Straße  abgeschnitten  oder  auch  nur  gehemmt  ist;  auch  die
Herstellung  von  Nothwegen  falle  hierunter,  soweit  dieselbe  zur  Erhaltung
  der  Fahrbarkeit  der  Gemeindewege  und  Distriktsstraßen  nöthig  ist.

III.  Schneeausschaufeln  auf  den  Straßen.
(Vergl.  Döll.  VIII.  S.  810,  Bd.  16  S.  803.)

Die  Aufstellung  von  Schneezeichen  an  den  Straßenrändern  ist
durch  die  Wegmacher  zu  besorgen.

(Döll.  XXXI.  S.  206,  M.  E.  vom  9.  April  1842.)

Landtags-Abschied  vom  23.  Mai  1846,  Ges.  Bl.  S.  25.  Die
gänzliche  Befreiung  der  Gemeinden  von  der  Verbindlichkeit  zum  Wegräumen
  des  Schnee's  von  den  Staatsstraßen  ist  mit  den  Geboten  der
Vorsorge  für  die  Erhaltung  eines  ununterbrochenen  Verkehrs  unvereinbar.

(M.E.  vom  31.  Oct  1848,  Döll.  XXXI.  S.  207.)

Von  184¾/19  anfangend,  ist  in  allen  Fällen,  wo  der  Verkehr  auf
Staatsstraßen  durch  Schneefall  gehemmt  und  durch  Aufbietung  der  Gemeinden
  wieder  hergestellt  werden  muß,  an  die  Taglöhner  der  ortsübliche
Taglohn  zu  zahlen;  doch  haben  die  Gemeinden  unverweigerlich  dem  Aufgebot
  Folge  zu  leisten.

Auch  der  etwa  nöthige  Anspann  wird  vergütet.

Die  Vornahme  der  Arbeit  ist  durch  das  niedere  Baupersonal  zu
überwachen;  Accorde  mit  den  Gemeinden  sind  zulässig;  der  Arbeitslohn
kann  vorläufig  aus  der  Gemeindecasse  vorgeschossen  werden.

Die  Kreisregierungen  haben  die  von  den  Gemeinden  nach  Umfluß
des  Winters  liquidirten  Gebühren  sogleich  prüfen  und  festsetzen  zu  lassen.

(M.  E.  vom  8.  März  1831,  Döll.  XXXI.  S.  208.)
        <pb n="399" />
        Zehnter  Abschnitt.
Wasserpolizei.

Auf  dem  Gebiete  der  Wasserpolizei  kommen  vorzugsweise  die  Gesetze
  über  Benützung  des  Wassers,  über  Uferschutz,  über  Bewässerung
und  Entwässerung  in  Betracht.

Die  Hauptbestimmungen  dieser  Gesetze  sind  in  der  nachfolgenden
Darstellung  gegeben.

4.  Gesetz  über  Penützung  des  Wassers  vom  28.  Mai  1852.
(Ges.  Bl.  S.  489  ff.)

I.  Abtheilung.
Oeffentliche  Gewässer.

Die  öffentlichen  Gewässer  bilden  ein  zur  allgemeinen  Benützung
bestimmtes  Staatsgut.  (kArt.  1.)

Als  öffentliche  Flüsse  werden  diejenigen  betrachtet,  welche  und  so
weit  sie  zur  Schifffahrt  oder  zur  Floßfahrt  mit  gebundenen  Flößen
dienen.  (Art.  2.)

Jeder  Fluß  oder  ein  Theil  desselben  kann  mit  Zustimmung  oder
auf  Anordnung  der  Staatsregierung  in  einen  öffentlichen  Fluß  umgewandelt
  werden.  (Art.  3.)

Zur  Herstellung  und  Erhaltung  des  normalen  Zustandes  der
öffentlichen  Flüsse  ist  die  Staatsregierung  befugt,  an  und  in  den  Privatflüssen
  und  Bächen  auf  ihre  Kosten,  und  gegen  Entschädigung  der  Betheiligten
  diejenigen  Vorrichtungen  treffen  zu  lassen,  welche  zur  Erreichung
  des  Zweckes  nothwendig  sind.  (Art.  4  und  5.)

Der  Gebrauch  des  Wassers  aus  öffentlichen  Gewässern  durch
Schöpfen,  Baden,  Waschen  und  Tränken  ist  nach  Maßgabe  der  darüber
ertheilten  Polizeivorschriften,  Jedermann  unverwehrt;  das  Abführen  von
Steinen,  Sand,  Schlamm,  Erde  und  Pflanzen  aus  dem  Flußbette  ist
nur  nach  Maßgabe  der  zu  ertheilenden  Erlaubniß  und  an  den  hiezu  bezeichneten
  Plätzen  gestattet.  (Art.  9  und  15.)

Brücken  und  Stege  über  öffentliche  Flüsse,  sowie  neue  Ueberfahrtsanstalten
  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Kreisregierung  gebaut,  verändert
  oder  eingerichtet  werden.  (Art.  16  und  17.)
        <pb n="400" />
        374  Wasserpolizei.

Die  Ufer  der  Flüsse  gehören  den  Eigenthümern  der  anliegenden
Grundstücke.  Ueber  die  Beschränkung  dieses  Eigenthums,  Duldung  des
Leinpfades,  s.  Art.  18,  20.

Ueber  Ausbreitung  des  Ufers  durch  allmäliges  Anspülen  fremder
Erdtheile  (Alluvionen)  und  Inseln.  (Art.  23,  24,  25,  26,  28—31.)

Ueber  die  dem  Fiscus  gehörigen,  an  Private  lehensweise  überlassenen
Alluvionen  im  Herzogthum  Neuburg  vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  X.  316.

Die  Regelung  und  Leitung  der  Benützung  öffentlicher  Gewässer
steht  der  Staatsregierung  zu.  Sie  erläßt  zu  diesem  Behufe  Schifffahrts=
  und  Floßordnungen,  sowie  andere  zum  Schutze  der  öffentlichen
Gewässer  und  ihrer  Ufer  erforderliche  polizeiliche  Anordnungen.  (Art.  1.)

Ueber  die  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer  entscheiden,  soweit
nicht  für  einzelne  Fälle  im  Gesetze  eine  andere  Competenz  bestimmt  ist,
die  Distriktsverwaltungsbehörden.  (Art.  92.)

Ueber  die  Frage,  ob  ein  Fluß  oder  ein  bestimmter  Theil  desselben
nach  den  bestehenden  factischen  Verhältnissen,  oder  nach  Maßgabe  der  getroffenen
  Einrichtungen  zu  den  öffentlichen  zu  rechnen  sei,  entscheidet  die
Verwaltungsbehörde,  wogegen  über  Entschädigungsfragen,  sowohl  über
die  Frage,  ob  eine  Entschädigungsforderung  begründet  sei,  als  über  die
Größe  der  Entschädigung  die  NRichter  entscheiden.

(Pözl,  Commentar  1859  S.  29.)

Welche  Seen  und  sonstige  stehende  Gewässer  als  öffentliche  zu  betrachten
  seien,  ist  nach  den  desfalls  bestehenden  Rechtsverhältnissen  zu  bemessen.
  Im  Falle  eines  Streites  entscheiden  die  Gerichte.  (Art.  7.)

Ueber  Benützung  der  vom  Staate  errichteten  Canäle  geben  die  von
der  Regierung  zu  erlassenden  Reglements  die  rechtliche  Norm.  (Art.  8.)

Ohne  Erlaubuiß  der  Verwaltungsbehörde  dürfen  innerhalb  des
Ueberschwemmungsgebietes  eines  öffentliches  Flusses  keine  Dämme  oder
ähnliche  Anlagen  errichtet  werden,  welche  auf  den  Lauf  des  Wassers  oder
die  Höhe  des  Wasserstandes  Einfluß  haben  können.

An  und  in  dem  Fluß  dürfen  ohne  solche  Erlaubniß  keine  Triebwerke,
  Wasserleitungen,  Abzugsgräben,  Schöpfwerke,  Bade=  oder  Waschhäuser,
  noch  sonstige  den  freien  Wasserlauf  störende  Anlagen  errichtet
werden.

Die  Abänderung  solcher  bestehender  Einrichtungen  und  Anlagen
bedarf  der  gleichen  Erlaubniß.

Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  bestimmt  die  Verwaltungsbehörde
das  Maß  und  die  Art  der  Benützung.  (Art.  10  —  12  d.  Ges.)

Wie  weit  das  Ueberschwemmungsgebiet  eines  Flusses  reiche,  dies
bestimmt  sich  nach  den  durch  die  Erfahrung  constatirten  Thatsachen.

Welches  Verfahren  die  Distriktsverwaltungsbehörden  bei  Ertheilung
  der  Bewilligungen  von  vorstehender  Art  zu  beobachten  haben,  bestimmen
  die  Art.  92  —  95  d.  Ges.

Die  Distriktspolizeibehörden  sind  insbesondere  auch  berechtigt  bei
Ertheilung  der  Bewilligung  nach  Maßgabe  der  Verhältnisse  Bedingungen,
        <pb n="401" />
        Benützung  des  Wassers.  375

Beschränkungen,  Modificationen  anzuordnen,  demnach  die  Bewilligung
auf  eine  beschränkte  Zeit  oder  in  widerruflicher  Weise  zu  ertheilen  für
Werke  mit  nicht  gespannter  Wasserkraft,  also  bei  Anlegung  von  Schiffmühlen,
  Schöpfrädern,  Rechen,  Stegen,  Einlegung  von  Fischbehältern.
Reinigungskästen  u.  dergl.  (Art.  14  d.  Ges.)

Vgl.  Motiv  des  Ges.  Entw.,  B.  B.  144  u.  ff.  der  stenogr.  Berichte
  185⅛3.

Neben  den  wasserpolizeilichen  Bewilligungen  bleiben  die  gewerbsgesetzlichen,
  wegen  Anlage  von  Mühlen,  Fabriken  rc.  vorbehalten.

Die  Verwaltungsbehörde  ist  bezüglich  der  Ertheilung  oder  Verweigerung
  ihrer  Bewilligung  an  positive  Gesetzesvorschriften  nicht  gebunden.


Sie  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  nicht  allein  die  Interessen  des
Gesuchstellers,  sondern  vorzugsweise  auch  das  öffentliche  Interesse  zu
berücksichtigen;  nicht  minder  die  Rechte  und  Verhältnisse  der  bereits  bestehenden
  Anlagen.

Die  Ertheilung  einer  Erlaubniß  darf  nie  zum  Monopole  werden.
Die  Genehmigung  anderweitiger  Einrichtungen  ist  daher  nur  insoweit
zu  beschränken,  als  dadurch  der  in  den  früheren  Bewilligungen  bezeichnete
oder  nach  der  Beschaffenheit  der  verwilligten  Einrichtungen  unumgänglich
erforderliche  Wassergebrauch  beeinträchtigt  würde;  wäre  dies  der  Fall,
so  läge  in  der  neuen  Concession  eine  Art  Expropriation;  denn  die  Concession
  ertheilt  dem  Unternehmer  ein  unwiderrufliches  Recht,  welches  ihm,
wenn  er  die  Entziehung  nicht  durch  eigenes  Verschulden  herbeiführt,  nur
gegen  vollen  Schadensersatz  entzogen  werden  kann.

Ueber  die  Voraussetzungen  und  Folgen  der  Zurückziehung  einer
ertheilten  Concession  s.  Art.  13.

Es  kann  solche  Entziehung  nur  im  Wege  der  formellen  Expropriation
  nach  dem  Gesetze  vom  17.  Nov.  1837  erfolgen.

Was  die  Aenderungen  am  Stauwerke  u.  dergl.  Vorrichtungen  betrifft,
  so  ist  zu  deren  Vornahme  unbedingt  eine  vorausgehende  Bewilligung
  der  Distriktsverwaltungsbehörden  nothwendig;  ob  eine  solche  zur
Vornahme  von  Reparaturen  an  einem  Wasserwerke  nothwendig  sei,
darüber  spricht  sich  das  Gesetz  nicht  aus;  es  liegt  aber  jedenfalls  in  der
Zuständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörden,  zu  überwachen,  daß  mit
den  Reparaturen  nicht  gleichzeitig  Aenderungen  des  früheren  Standes
vorgenommen  werden.

Aenderungen,  welche  in  dem  Gebäude  des  Triebwerks  durch  neue
Einrichtung  der  Maschinen  und  der  sonstigen  Werksbestandtheile  vorgenommen
  werden,  bedürfen,  insofern  diese  Aenderungen  nicht  eine  gleichzeitige
  Aenderung  der  Stauwerke  involviren,  keiner  wasserpolizeilichen
Genehmigung,  es  bleiben  jedoch  die  bau=  und  gewerbspolizeilichen  Vorschriften
  vorbehalten.

Zu  Art.  18  —  21  d.  Ges.  Die  Ufer  der  öffentlichen  Flüsse  gehören
  dem  Eigenthümer  der  anliegenden  Grundstücke;  die  Uferlinie  wird
        <pb n="402" />
        376  Wasserpolizei.

nach  dem  mittleren  Wasserstande  festgestellt  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde.


Die  Uferbesitzer  müssen  sich  jedoch  gewisse  Beschränkungen  gefallen
lassen,  indem  sie  das  Begehen  der  Ufer  durch  das  Aufsichtspersonal,
das  Landen  und  Befestigen  der  Schiffe  und  Flöße,  die  Ablagerung  der
zu  Uferbauten  nothwendigen  Materialien  2c.  unentgeldlich  dulden  müssen;
kommen  hiebei  Beschädigungen  vor,  so  entscheiden  hierüber  die  Gerichte.

Auch  den  Leinpfad  haben  die  Uferbesitzer  unentgeldlich  zu  dulden;
werden  bisher  nicht  öffentliche  Flüsse  durch  neuerliche  Einrichtungen  zu
solchen  öffentlichen  Flüssen  erhoben  (Art.  3)  oder  wird  dem  Flusse  durch
Durchstich  ein  neues  Bett  gegeben,  oder  endlich,  wenn  zur  Gewinnung
des  Leinpfades  die  Wegräumung  von  Gebäuden  nothwendig  ist,  findet
bezüglich  der  Feststellung  der  Entschädigung  das  Erxpr.  G.  vom  17.  Nov.
1837  Anwendung.

Zu  Art.  23  und  32.  Die  Bestimmungen  über  Alluvionen  sind
vorwiegend  civilrechtlicher  Natur.

Es  bleibt  den  Distriktsverwaltungsbehörden  zwar  unbenommen,
das  Durchstechen  oder  Wegräumen  einer  Anschütte  zur  Beförderung  der
Schiff=  oder  Floßfahrt,  zur  Regulirung  des  Flußlaufes  oder  zum  Uferschutz
  anzuordnen,  allein  für  den  Fall,  daß  der  Ufereigenthümer  diese
Alluvion  bereits  in  regelmäßige  Cultur  gesetzt  hätte,  hat  derselbe  Entschädigung
  nach  dem  Gesetze  vom  17.  Nov.  1837  zu  beanspruchen.

In  der
1II.  Abtheilung

behandelt  das  Gesetz  die  Privatgewässer,  und  zwar:
A.  Die  geschlossenen  Gewässer.
B.  Die  Privatflüsse.

A.  Geschlossene  Gewässer.  Art.  33  —.  38.

Das  Gesetz  rechnet  hiezu:

a))  das  Wasser,  welches  sich  in  Teichen,  Cisternen,  Brunnen  oder
andern  Behältern  befindet,

b))  das  auf  einem  Grundstücke  entspringende,  oder  darauf  sich  natürlich
sammelnde  Wasser,  so  lange  solches  von  dem  Grundstücke  nicht
abgeflossen  ist  (also  auch  bei  Mineralquellen,  Gesundbrunnen),

c)  die  künstlich  angelegten  Wasserleitungen  und  Canäle  —  mit  Ausnahme
  der  vom  Staate  angelegten.  (Art.  8.)

Dem  Eigenthümer  von  Grund  und  Boden  steht  ausschließend  die
Benützung  von  solchem  geschlossenen  Wasser  zu;  der  Eigenthümer  des  unterhalb
  liegenden  Grundstücks  ist  nicht  berechtigt,  den  natürlichen  Abfluß
von  dem  höher  liegenden  Grundstücke  zu  dessen  Nachtheil  zu  hindern.

In  wie  weit  sich  der  Besitzer  des  unterhalb  liegenden  Grundstücks
die  Drainage  gefallen  lassen  müsse,  vergl:

(Pözl  a.  a.  O.  S.  113,  Bl.  f.  a.  Pr.  Bd.  IX.  S.  154  u.  ff.)
        <pb n="403" />
        Benützung  des  Wassers.  377

Die  Verfügung  über  Benützung  von  Gemeindebrunnen  steht  der
Gemeinde,  beziehungsweise  der  Verwaltung  zu.
(O.A.E.  vom  23.  März  1863,  R.  Bl.  S.  530.)
Nach  einer  Ministerial-Entschließung  vom  5.  Nov.  1865,  K.A.  Bl.  S.  1625,
sollen  Asphaltröhren  zu  Wasserleitungen  nicht  verwendet  werden.

B.  Privatflüsse.

Flüsse  und  Bäche,  welche  weder  zur  Schifffahrt  noch  zur  Floßfahrt
  mit  gebundenen  Flößen  dienen,  werden  mit  Inbegriff  des  bestehenden
  Gefälles  als  Zubehör  der  Grundstücke  betrachtet,  zwischen  denen  sie
hindurch  fließen,  nach  Maßgabe  der  Uferlänge  eines  jeden  Grundstückes.

Ueber  Benützungsrechte  der  Adjacenten,  Alluvionen,  Inseln  2c.
vergl.  Art.  39  —  46.

Die  Verwaltungsbehörden  haben  die  Pflicht:

1)  von  Amtswegen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Räumung  und  Reinigung
  des  Flußbettes  von  den  hiezu  Verpflichteten  vorgenommen
werde.  Art.  47  —  51.

2)  Ebenso  von  Amtswegen  den  Gebrauch  der  Privatflüsse  zu  überwachen;
  sie  können  deshalb  im  allgemeinen  Interesse,  namentlich
aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten,  zur  Verhütung  von  Ueberschwemmungen
  und  Versumpfungen,  zur  Offenhaltung  des  Verkehrs
  rc.  polizeiliche  Anordnungen  erlassen.

(Vergl.  Pözl  a.  a.  O.  S.  146.)
Nicht  minder  über  den  Gebrauch  der  Privatflüsse  und  Bäche
zum  Waschen,  Baden  2c.

3)  Die  Verwaltungsbehörden  können  die  übermäßige  Benützung  des
Wassers,  wodurch  einer  Ortschaft  das  nöthige  Wasser  entzogen
würde,  beschränken.

4)  Die  Benützung  des  Wassers  zum  Betrieb  von  Gerbereien,  chemischen
  Fabriken,  Bleichen  r2c.  unterliegt  der  besonderen  Bewilligung
der  Distriktsverwaltungsbehörde.

5)  In  allen  Fällen  kann  die  Verwaltungsbehörde  die  dem  augenblicklichen
  Bedürfnisse  bezüglich  der  Wasserbenützung  entsprechenden
Anordnungen  treffen  und  vollstrecken  lassen.

Ueber  den  Sinn  dieser  Bestimmung  conf.  Verh.  der  Kammer

der  Reichsräthe  1852  Bd.  IV.  S.  538.

6)  Sie  ist  ferner  berechtigt,  die  Besitzer  von  Mühlwerken  in  der  angemessenen
  Benützung  des  Wassers  zu  überwachen.

Die  Handhabung  der  den  Distriktspolizeibehörden  bezüglich  der
Privatflüsse  eingeräumten  Rechte  hängt  davon  ab,  daß  sich  die  Distriktspolizeibehörde
  in  steter  genauer  Kenntniß  von  dem  Zustande  der  Privatflüsse
  erhalten,  um  die  durch  die  Verhältnisse  bedingten  Anordnungen
erlassen  zu  können.

Sie  haben  deswegen  von  Amtswegen  zeitweise  Besichtigungen  der
Flüsse  2c.  vorzunehmen,  und  wenn  nothwendig,  sich  dazu  technischer  Ge-
        <pb n="404" />
        378  Wasserpolizei.

hilfen  zu  bedienen,  um  auf  Grund  der  Wahrnehmungen  die  durch  das
öffentliche  Interesse  gebotenen  Anordnungen  zu  treffen.

Die
III.  Abtheilung

handelt  von  Triftgewässern.  (Art.  66  —  72.)
Vergl.  hiemit  Art.  93  des  Forstgesetzes,  über  Benützung  der
Triftbäche  2c.  während  der  Triftzeit.

IV.  Abtheilung.

Triebwerke  und  Stauvorrichtungen.
(Art.  73  u.  ff.)

1.  Gleichwie  an  öffentlichen  Flüssen,  so  darf  auch  an  Privatflüssen
  kein  Triebwerk  mit  gespannter  Wasserkraft  errichtet  und  an  keinem
bereits  bestehenden  Werke  solcher  Art  eine  Aenderung  vorgenommen
werden,  welche  auf  den  Verbrauch  des  Wassers  oder  die  Höhe  des  Oberwassers
  Einfluß  hat,  ohne  daß  hiezu  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
nach  vorausgegangener  Instruction  der  Sache  die  Bewilligung  ertheilt
worden  wire.

2.  Gleiche  vorausgehende  Bewilligung  ist  zu  jeder  Abänderung
oder  Auswechselung  von  Haupttheilen  der  an  dem  Wasserbau  bestehenden
  Triebwerke  oder  Stauvorrichtungen  nothwendig,  selbst  wenn  dadurch
keine  Aenderung  in  dem  Verbrauche  des  Wassers  rc.  verursacht  wird.

3.  Die  Distriktsverwaltungsbehörden  sind  demnach  auch  berechtigt,
dic  ohne  ihre  Zustimmung  errichteten  Triebwerke  beseitigen  zu  lassen,
und  bei  Vornahme  nicht  genehmigter  Abänderungen  an  den  Triebwerken
die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  anzuordnen  und  nöthigenfalls
  vollziehen  zu  lassen.

4.  Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  von  Amtswegen  dafür
zu  sorgen,  daß  der  Anordnung  des  Art.  77  entsprechend,  bei  jedem
Triebwerk  und  jeder  Stauvorrichtung  der  im  Art.  73  bezeichneten  Art
ein  bleibendes  Höhenmaß  (lAichpfahl,  Pegel)  aufgestellt  werde  ").

Die  A.  V.  vom  11.  Juni  1855,  R.  Bl.  S.  65  u.  ff.  bestimmt
die  Art  und  Weise  der  Setzung  dieser  Höhenmaße.

Die  M.E.  vom  11.  Sept.  1857  gestattet  in  dem  Fall,  daß
durch  den  Aufstau  eines  Baches  2c.  Interessen  Dritter  nachgewiesener
Maßen  gar  nicht  berührt  werden,  von  der  Setzung  eines  Höhenmaßes
zu  dispensiren.

In  Bezug  auf  die  administrative  Competenz  bei  Wasserbauten  vergl.:

(O.A.E  vom  15.  Dez.  1851,  R.Bl.  1852  S.  9.)

Gemeinde  Willmezhofen  gegen  Müller  Reichel.

(O.  A.E.  vom  1.  Juli  1856,  R.  Bl.  S.  490.)

*)  Bl.  f.  a.  Pr.  VIII.  330.
        <pb n="405" />
        Benützung  des  Wassers.  379

Rudl  gegen  Fiscus,  Provocation  wegen  Wasserbenützung.
(O.  A.E.  vom  30.  Mai  1857  S.  354.)

Kumpfmüller  gegen  Schindler,  wegen  Tieferlegung  des  Wöhrbaumes.
  (O.A.E.  vom  30.  Mai  1857  S.  366.)

Röser  gegen  Röppinger,  Wasserbau  betr.

(O.A.E.  vom  13.  März  1860,  R.  Bl.  S.  301.)
(O.A.E.  vom  nämlichen  S.  309.)

Honauer  gegen  Pflaumer,  wegen  Ziehens  von  Fällen,  worin  neben
der  civilrichterlichen  Zuständigkeit  über  die  Frage,  ob  dem  Kläger  ein
privatrechtlicher  Anspruch  auf  das  Ziehen  der  Fälle  zustehe,  auch  die
Competenz  der  Verwaltung  zur  Anordnung  des  Fallziehens  zum  Schutze
der  öffentlichen  Interessen  anerkannt  wurde.

O.A.E.  vom  6.  Mai  1861,  R.Bl.  1861  S.  468.
*  %  „½,  7“  28.  Dez.  ½  7“  1862  ½  30.
(Bl.  f.  R.A.  Lxv  S.  104  und  421.)

V.  Abtheilung.
Zwangsrechte  zur  Beförderung  der  Wasserbenützung.
VI.  Abtheilung.

Von  der  Zuständigkeit  und  dem  Verfahren.

Der  Vollzug  des  Gesetzes  ist  den  Distriktsverwaltungsbehörden
eingeräumt.  Mit  Ausnahme  der  speciell  vor  die  Gerichte  verwiesenen
Angelegenheiten  entscheiden  sie  in  allen  über  den  Vollzug  des  Gesetzes
entstehenden  Streitigkeiten,  über  alle  darauf  betglichen  Anträge.  —  In
Recursfällen  entscheidet  die  Kreisregierung  als  2.  Instanz  mit  collegialer

Berathung.

Die  von  den  Administrativbehörden  innerhalb  ihrer  Competenz  erlassenen
Beschlüsse  über  die  Zulässigkeit  einer  Stauvorrichtung,  oder  eines  neuen  Wasserwerkes
  kann  von  den  Gerichten  nicht  im  Wege  eines  Provisionalbeschlusses  aufgehoben
  oder  suspendirt  werden.  O.  A.E.  vom  1.  Juli  1867,  R.Bl.  S.  852.

Ferner  ist  noch  zu  bemerken,  daß  Art.  95  gestattet,  sämmtliche
Verhandlungen  unter  Zuziehung  von  Rechtsanwälten  und  sachkundigen
Beiständen  zu  führen  mit  Ausschluß  jeden  Schriftenwechsel.  —  Es  ist
dadurch  das  mündlich  protokollarische  Verfahren  als  Regel  vorgeschrieben.
Die  Einbringung  schriftlicher  Anträge  und  Eingaben,  welche  dem
Contradictor  legitimus  mitzutheilen  sind,  fällt  unter  das  Verbot  des
Schriftenwechsels.  Daß  darunter  nicht  schriftliche  Gutachten  der  Sachverständigen
  zu  verstehen  seien,  bedarf  wohl  keiner  näheren  Erläuterung.

Die

VII.  Atheilung
enthält  Strafbestimmungen,  welche  durch  das  P.  St.G.  B.  nicht
geändert  worden  sind,  Art.  164  des  P.  St.G.

Durch  Art.  100  sind  die  Verwaltungsstellen  und  Behörden  berechtigt,
  in  den  Verordnungen  und  Vorschriften,  welche  sie  in  Gemäßheit
        <pb n="406" />
        380  Wasserpolizei.

des  Gesetzes  erlassen,  Polizeistrafen  gegen  die  Zuwiderhandelnden  anzudrohen,
  deren  maximum  das  Gesetz  selbst  regelt.

Ob  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  von  den
Distriktspolizeibehörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  polizeilichen
  Vorschriften  bezüglich  ihrer  Giltigkeit  nach  Maßgabe  des  Art.  34
des  P.  St.  G.  erlassen,  sohin  dem  Distriktsrathe  und  der  Kreisregierung
vorgelegt  werden  müssen,  um  von  letzterer  als  vollziehbar  erklärt  zu
werden,  ist  im  P.  St.  G.  nicht  bestimmt  ausgesprochen.

In  der  Erwägung,  daß  der  Art.  34  nur  die  kraft  des  P.  St.G.
von  der  Distriktspolizeibehörde  zu  erlassenden  distriktspolizeilichen  Vorschriften
  bezeichnet  und  der  Art.  164  das  Fortbestehen  des  Wassergesetzes
vom  28.  Mai  1852  ausdrücklich  anordnet,  möchte  wohl  nicht  anzunehmen
  sein,  daß  auf  die  kraft  des  Art.  95  des  Wassergesetzes  ergehenden
Polizeivorschriften  die  Normen  des  Art.  34  des  P.  St.G.  anzuwenden  seien.

Noch  sind  hier  anzuführen:

Art.  160  des  P.  St.  G.,  über  Verunreinigung  oder  Verderben  des
zum  Genuß  für  Menschen  oder  Thiere  bestimmten  Wassers.

Art.  31  des  P.  St.G.  Ziff.  3,  über  das  Verbot  des  Abmähens
von  Wasserpflanzen.

Art.  206  ibid.  Die  Uebertretung  der  oberpolizeilichen  Vorschriften
bezüglich  der  Wasserboten.

B.  Gesetz  über  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmen.


(Hierüber  das  nöthige  bei  Abtheilung  „Landescultur“  Abschn.  XVI.)

C.  Gesetz  über  den  Aferschutz  und  den  Schutz  gegen
Keberschwemmungen  vom  28.  Mai  1852.

Das  Gesetz  spricht  im  Art.  1  den  leitenden  Grundsatz  aus,  daß
die  Herstellung  und  Unterhaltung  derjenigen  Vorrichtungen,  welche  an
fließenden  Gewässern  zum  Schutze  der  angrenzenden  Ländereien,  Gebäude
  und  Anlagen  gegen  Abriß  oder  Beschädigung  nothwendig  sind,
eine  Sache  der  Eigenthümer  der  bedrohten  Grundstücke,  Gebäude,  Triebwerke
  und  Anlagen  sei,  wenn  nicht  durch  privatrechtliche  Verhältnisse
oder  Herkommen  eine  besondere  Verpflichtung  bestehe,  oder  das  gegenwärtige
  Gesetz  selbst  etwas  anderes  bestimme.  Dieses  stellt  auch  Ausnahmen
  auf,  und  erklärt:

im  Art.  2  den  Uferschutz  an  öffentlichen  Flüssen  als  eine  Kreislast,

im  Art.  11  die  Flußcorrectionen,  sowie  alle  Vorrichtungen  und
Arbeiten,  welche  an  öffentlichen  Flüssen  zur  Beförderung  der  Schiffund
  Floßfahrt  und  zur  Beseitigung  der  Hindernisse  derselben  nothwendig
werden,  als  allgemeine  Staatslast.
        <pb n="407" />
        Uferschutz.  381

Art.  13.  Der  Uferschutz  an  nicht  öffentlichen  Flüssen  ist  vorbehaltlich
  dessen,  was  das  Gesetz  über  Benützung  des  Wassers  hinsichtlich  der
Erhaltung  und  Reinigung  der  Ufer  verordnet,  Sache  der  betheiligten
Eigenthümer.

Die  Bestimmungen,  welche  zunächst  die  Distriktspolizeibehörde  berühren,
  sind  in  den  Art.  7,  8,  17,  18,  20,  28  enthalten.  Die  wichtigsten
  enthält  Art.  17.

Sind  zur  Abwendung  drohender  oder  bereits  eingetretener  Wassergefahr
  augenblickliche  Vorkehrungen  nothwendig,  so  sind  alle  benachbarten
  Besitzer  und  Gemeinden  zu  Hand=  und  Spanndiensten  ohne
Rücksicht  darauf  ob  sie  innerhalb  des  vom  Wasser  bedrohten  Gebietes
liegen  oder  nicht,  verbunden.  Jede  Polizeibehörde  hat  in  solchem  Falle
in  ihrem  Distrikt  die  augenblicklich  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen  und
vollziehen  zu  lassen,  wogegen  keine  Einsprache,  sondern  nur  nachträgliche
Beschwerde  zulässig  ist.  Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  den
Polizei=  und  Baubehörden  die  nöthige  Beihilfe  zu  leisten  und  für  die
schnellste  Stellung  von  Mannschaften  und  Lieferung  von  Materialien
zu  sorgen.

Berechtigt  zur  Regquisition  der  Dienstleistungen  sind  zunächst  die
Distriktspolizeibehörden;  doch  sind  nach  der  Fassung  des  Gesetzes  „Jede
Polizeibehörde“  auch  die  Ortspolizeibehörden  in  dringenden  Fällen  ermächtigt,
  auf  eigene  Verantwortlichkeit  die  nöthigen  Anordnungen  zu
treffen  und  vollziehen  zu  lassen.

Welche  Anordnungen  bei  entstehenden  Ueberschwemmungen  zu  treffen
seien,  dies  hängt  von  der  Besonderheit  des  Falles,  der  Gegend,  des
Ortes  und  dem  klugen  Ermessen  des  Amtes  ab.

Als  eine  der  wichtigsten  Präventivmaßregel  erscheint  die  in  Mittelfranken
  bezüglich  der  Hochwässer  bestehende  Anordnung,  daß  durch  sogenannte
  Wasserreiter,  d.  i.  reitende  Boten  den  am  Flusse  unterhalb
liegenden  Gemeinden  die  schnellste  Kunde  von  einem  eingetretenen  Hochwasser
  mitgetheilt  wird,  damit  die  Bewohner  der  am  Wasser  oder  in
dem  Ueberschwemmungsgebiete  liegenden  Häuser  noch  rechtzeitig  für  die
Bergung  ihrer  Angehörigen,  ihrer  Fahrnisse  u.  dergl.  Anstalt  treffen
können.

Wo  Telegraphenlinien  an  der  Länge  des  Flusses  bestehen,  empfiehlt
sich  die  Benützung  dieser  Telegraphen  zur  scheunigen  Mittheilung  über
das  bevorstehende  Hochwasser  an  alle  betheiligten,  in  der  Thalfahrt  des
Flusses  gelegenen  Gemeinden.

D.  Grdnung  der  Schiff=  und  Floßschifffahrt  auf  den  Seen,
Flüssen  und  Canälen.

Das  Recht  der  Staatsregierung,  über  die  Benützung  der  öffentlichen
  Gewässer,  also  der  Flüsse,  Canäle  und  Seen  besondere  Schifffahrts=
  und  Floßordnungen,  sowie  zum  Schutze  dieser  Gewässer  und
        <pb n="408" />
        382  Wasserpolizei.

ihrer  Ufer  polizeiliche  Anordnungen  zu  erlassen,  ist  im  Art.  1,  7,  8
des  Gesetzes  über  Benützung  des  Wassers  in  Verbindung  mit  Art.  164
des  P.  St.  G.  festgestellt.

In  Bezug:

a)  Auf  die  Rheinschifffahrt.

Vergl.  Döll.  XIV.  S.  2057,  Döll.  XXVIII.  S.  777—  835.
Ferner  Vereinbarung  vom  10.  Aug.  1856,  R.Bl.  S.  601.  Bekanntmachung
  vom  5.  März  1857,  R.  Bl.  S.  217.

b)  Die  Schiff=  und  Floßfahrt  auf  dem  Main.
(Döll.  XXVIII.  S.  835  u.  ff.)
c)  Auf  dem  Ludwigscanal.
(Döll.  XIV.  S.  2042,  Döll.  XXVIII.  S.  920  u#ff.)
d)  Auf  der  Donau.
(Döll.  XIV.  S.  2055,  Döll.  XXVIII.  S.  964  —  1069.)
Donauschifffahrtsacte  v.  7.  Nov.  1857,  R.Bl.  1858  S.  105  u.  425.
e)  Auf  den  oberbayerischen  Seen.
(Döll.  XXVIII.  S.  1075.)
f)  Auf  dem  Bodensee.
(Döll.  XXVIII.  S.  1078,  Staatsvertrag  vom  23.  Mai  1853,
R.  Bl.  1853  S.  1137.)
g)  Auf  dem  Frankenthaler  Canal.
(Döll.  XXVIII.  S.  1086.)
h)  Auf  der  Isar,  Loisach  und  dem  Lech.
(R.E.  vom  28.  Jan.  1853,  Döll.  XXVIII.  S.  1072.)
i)  Auf  dem  Inn.
(M.E.  vom  26.  Mai  1857,  K.A.  Bl.  v.  Oberbayern  1857  S.  1553.)

Vergl.  hiemit  noch  Art.  152  des  P.  St.  G.  Uebertretung  der  oberpolizeilichen
  Vorschriften  über  Aufrechthaltung  der  Ordnung  auf  den
Dampsschiffen.

Vergl.  ferner  die  internationale  Schifffahrts=  und  Hafenordnung
für  den  Bodensee,  bekannt  gemacht  auf  Grund  Art.  164  des  P.  St.G.  B.
und  Art.  100  des  Gesetzes  über  Benützung  des  Wassers,  vom  4.  Mai
1868,  R.Bl.  S.  387.

Provisorische  Schifffahrts=  und  Floßordnung  für  die  Donau  innerhalb
  des  bayerischen  Staates.  A.  E.  vom  4.  Juli  1865,  R.  Bl.  S.  726.

Floßordnung  für  die  zu  Bayern  gehörige  Strecke  des  Mains  vom
28.  Sept.  1865,  R.Bl.  S.  1036.
        <pb n="409" />
        Eilster  Abschnitt.
Forst=  und  Jagdpolizei.

Einleitung.

In  Bezug  auf  die  bestehenden,  unten  näher  bezeichneten  Forst-  und
Jagdgesetze  bestimmt  das  St.G.  B.:

Art.  294,  daß  sich  die  Bestrafung  der  Jagd=  und  Forstfrevel  nach
den  hierüber  bestehenden  besonderen  Gesetzen  richte,  ferner

Art.  282,  daß  derjenige,  welcher  in  fremdem  Eigenthume  Bäume
oder  Sträuche  umhaut  oder  abbricht  und  sich  zueignet,  soferne  die
Handlung  nicht  nach  dem  Forstgesetze  zu  bestrafen  ist,  und  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  der  Art.  285  —287  bestraft  werde,
endlich

Art.  30,  wird  wegen  der  Befugniß  zur  Führung  einer  Jagdkarte  von
Seite  des  Verurtheilten  auf  die  Bestimmungen  des  Specialgesetzes
verwiesen.

Das  P.  St.G.  B.  bestimmt:

Art.  230,  daß  die  Bestrafung  der  Uebertretung  forstpolizeilicher  Bestimmungen
  sich  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Gesetzen
richtet.

Art.  229  sagt:  die  Uebertretung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  Ausübung  der  Jagd  und  der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  im  Verordnungswege
  erlassenen  jagdpolizeilichen  Vorschriften  wird  nach  den  hierüber
  bestehenden  Gesetzen  bestraft.

Auf  Personen,  welche  bei  Ausübung  des  Jagdrechtes  eine  gemäß
Art.  70  des  gegenwärtigen  Gesetzbuches  verbotene  Waffe  führen,  sind
die  Bestimmungen  jenes  Artikels  anwendbar.

Unbeschadet  der  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  Art.  229  verwirkten
Strafen  unterliegt  Wild,  welches  mit  Uebertretung  der  die  Hege  oder
die  Hegezeit  betreffenden  Bestimmungen  erlegt  wird,  desgleichen  Wild,
welches  während  der  für  die  betreffende  Wildgattung  festgesetzten  Hegezeit
und  nachdem  seit  deren  Eintritt  vierzehn  Tage  verstrichen  sind,  ohne  von
der  Distriktspolizeibehörde  bewilligte  Terminsverlängerung  zum  Verkaufe
gebracht  wird,  der  Confiscation.

Art.  186.  Die  Bestimmungen  des  Art.  168  finden  auf  die  Ausübung
  des  Jagdrechtes  in  Hofräumen  und  Hausgärten,  sowie  auf  den
        <pb n="410" />
        384  Forst-  und  Jagdpolizei.

innerhalb  eines  Jagdbezirkes  gelegenen  Wegen  keine  Anwendung,  wenn
dieselbe  ohne  Gefahr  für  Personen  und  Gebäude  möglich  ist.

Im  Uebrigen  sind  die  bestehenden  Forst=  und  Jagdgesetze  durch  die
neue  Strafgesetzgebung  unberührt  gelassen,  mit  Ausnahme  der  in  der
Pfalz  geltenden  Jagdverordnungen.  (Conf.  Art.  15  und  16  des  Einf.  Ges.)

A.  Torstgesetz  vom  28.  März  1852  und  Pollzugsvorschriften
hiezu  vom  29.  Juni  1852.
(G.  Bl.  1852  S.  69  ff.,  Döll.  XXVI.  S.  114.)

Das  Forstgesetz  enthält  V  Abtheilungen,  deren:
I.  Wirtschaftliche  Bestimmungen,
II.  Forstberechtigungen,
III.  Forstpolizeiliche  Bestimmungen,
IV.  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel,
V.  Zuständigkeit  und  Verfahren
behandelt.

Da  die  Bestrafung  der  forstwirthschaftlichen  und  forstpolizeilichen
Uebertretungen  zu  den  Gerichten  competirt,  so  bilden  diese  Abtheilungen
und  die  Vorschriften  für  das  Strafverfahren  keinen  Gegenstand  der  Ererterung
  für  diese  Schrift.

Es  sollen  hier  nur  jene  gesetzlichen  Bestimmungen  bezeichnet  werden,
welche  auf  die  Geschäftssphäre  der  Distriktspolizeibehörden  Bezug  haben.

I.  Wirthschaftliche  Bestimmungen.

Art.  1  und  19—22.  Jedem  Waldbesitzer  steht  die  freie  Benützung
und  Bewirthschaftung  seines  Waldes  zu,  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  und  der  im  Gesetze  angeführten  Beschränkungen.

Art.  6—18.  Die  Bewirthschaftung  der  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen
  steht  unter  der  Oberaufsicht  der  Staatsregierung.

Diese  Bewirthschaftung  muß  sich  auf  Wirthschaftspläne  gründen,
welche  auf  Kosten  der  Stistungen  oder  Gemeinden  durch  Sachverständige
herzustellen  sind;  ihre  Genehmigung  ressortirt  zur  Kreisregierung.

Dieser  Wirthschaftsbetrieb  muß  durch  Sachverständige  geleitet  werden.

M.  E.  vom  27.  Juli  1862,  K.  A.  Bl.  S.  1835.  Die  &amp;amp;§&amp;amp;  10,  11  und  19
der  Instruction  zum  Forstgesetz  sind  aufgehoben,  und  beziehungsweise  abgeändert,
und  zwar  lautet  jetzt:

10.  Im  Monat  Juni  oder  October,  je  nachdem  die  Fällung  im  Winter
  oder  im  Sommer  stattfindet,  fertigen  dic  Gemeinde=  oder  Stistungsverwaltungen,
sowie  die  Körperschaften  nach  allenfallsiger  Vernehmung  der  Nutzungsberechtigten
unter  Einhallung  des  festgesetzten  jährlichen  Abgabensatzes  Holzbedarfslisten  an,  und
theilen  solche  dem  nach  Art.  8  d.  G.  aufgestellten  Försier  oder  Sachverständigen  mit.

Bei  ständigen  Bedarfsgrößen  kann  die  Holzbedarfsliste  auf  6  Jahre  hergestellt
  werden.

&amp;amp;  11.  Der  Forstbedienstete  entwirft  die  jährliche  Hiebs-Repartition,  siellt
sie  am  1.  Sept.  oder  1.  Jan.  der  Gemeinde  2c.  zur  Erinnerung  binnen  14  Tagen
zu,  und  legt  sie  dann  dem  einschlägigen  Forstamte  vor,  welches  sie  mit  Erinnerung
versieht  und  bestätigt.
        <pb n="411" />
        Forstgesetz.  385

Beschwerden  dagegen  gehen  an  die  vorgesetzte  Forstpolizeibehörde,  an  die
Kreisregierung,  K.  d.  8

&amp;amp;  19  betrifft  die  Verrechunng.

Für  die  Handhabung  des  Forstschutzes  haben  die  Stiftungen  oder
Gemeinden  das  erforderliche  Forstschutzpersonal  aufzustellen.

Die  Wahl  der  Sachverständigen  und  der  Betriebsförster  unterliegt
der  Bestätigung  der  Kreisregierung,  jene  des  Forstschutzpersonals  der  Forstpolizeibehörde,
  d.  i.  der  Distriktspolizeibehörde.

In  Bezug  auf  Streugewinnung  in  Stiftungs=  und  Gemeindewaldungen
  macht  das  R.A.  vom  26.  Oct.  1858,  K.A.  Bl.  S.  1693,
darauf  aufmerksam,  daß  in  Gemeindewaldungen  nur  nach  den  genehmigten
Streunutzungsplänen  und  nach  vorgängiger  Anweisung  des  aufgestellten
Forsttechnikers  Streu  gerecht  werden  dürfe,  wobei  weder  Hau=  noch
Schneidewerkzeuge,  noch  eiserne  Rechen  u.  s.  w.  gebraucht  werden  dürfen.

Die  Distriktspolizeibehörden  sind  beauftragt,  die  untergebenen  Gemeinde=
  und  Stiftungsverwaltungen  auf  die  genaue  Befolgung  der  Art.  4,
8  und  84  Abs.  3  des  Forstgesetzes  und  §&amp;amp;  28  der  V.V.  hinzuweisen  und
sie  überwachen  zu  lassen.

Käörperschaftswaldungen,  welche  nicht  Privatwaldungen  sind,  unterliegen
  gleichfalls  den  Bestimmungen  der  Art.  6—17.
(Vergl.  hiemit  V.Instr.  vom  29.  Juni  1852,  Döll.  XXVI.  S.  114
u.  ff.,  &amp;amp;  1—31,  mittelfr.  K.  A.  Bl.  1852  S.  779.)

Auch  in  Körperschaftswaldungen  darf  von  den  Körperschaftsgenossen
  nur  nach  Anweisung  des  zur  Ausführung  des  Wirthschaftsbetriebes
aufgestellten  Sachverständigen  Streu  gerecht  werden,  und  unterliegt  das
eigenmächtige  Streurechen  der  Strafe  des  Art.  48.

(Zeitschr.  für  Ges.  G.  und  Rechtspflege  Bd.  5  S.  284.)

Bei  der  Beeidigung  der  Flurwächter,  welche  nach  Art.  113  des
Forstgesetzes  als  Hilfsorgane  zur  Handhabung  der  Forstpolizei  bezeichnet
sind,  haben  die  Distriktspolizeibehörden  in  den  Diensteid  auch  die  Verpflichtung
  derselben  zur  Anzeige  wahrgenommener  Forstpolizeiübertretungen
aufzunehmen.

(M.E.  vom  5.  Aug.  1859,  lith.  R.E.  vom  9.  Aug.  1859.)

Die  im  Art.  14  und  15  des  Forstgesetzes  enthaltene  Bestimmung
ist  lediglich  auf  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen,  nicht  auf  unvertheilte
  Privatwaldungen  im  Sinne  des  Art.  20  zu  beziehen,  es  sind  also
die  bei  Theilung  gemeinschaftlicher  Privatwaldungen  erforderlichen  auf
Augenschein  gegründeten  Gutachten  der  Forstbehörden  nicht  als  Officialsache
  in  Anspruch  zu  nehmen.

(M.  E.  vom  19.  Juni  1856,  lith.  R.E.  vom  23.  Juni  1856.)

Vergl.  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Handels  vom
12.  Aug.  1858,  K.A.  Bl.  S.  1360,  den  Betrieb  von  Sägmühlen  betr.,
wobei  aus  nationalwirthschaftlichen  Gründen  gegen  unbemessene  Holzabschwendung
  zu  wachen  ist.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  25
        <pb n="412" />
        386  Forst-  und  Jagdpolizei.

II.  Forstberechtigungen.

Art.  23—34.  Die  Distriktspolizeibehörden  entscheiden  als  Forstpolizeibehörden:


a)  In  allen  Streitigkeiten  über  die  Art  und  Weise  der  Ausübung
der  Forstberechtigungen.  (Art.  23.)

b))  Ueber  die  Statthaftigkeit  und  den  Betrag  einer  Ermäßigung  der
Forstberechtigungen.  (Art.  25.)

c)  Ueber  die  Zulässigkeit  einer  Abänderung  der  Holz=  und  Betriebsart
  des  Waldbesitzers,  sowie  über  die  Entschädigung  des  Berechtigten.
  (Art.  26.)

d.)  Ueber  die  Umwandlung  ungemessener  Forstrechte  in  gemessene').
CArt.  27.)

e)  In  Streitigkeiten  über  den  Bedarf  von  Bauholzberechtigungen,  welche
nicht  auf  ein  bestimmtes  jährliches  Maß  festgesetzt  sind.  (Art.  28.)

f)  In  Streitigkeiten  über  Umwandlung  von  Natural-,  Holz=  und
Waldfrohnen,  welche  die  Eigenschaft  von  Gegenleistungen  für  forstrechtliche
  noch  bestehende  oder  bereits  durch  Entschädigung  abgelöste
  Nutzungen  an  sich  tragen,  in  eine  bestimmte  jährliche  Geldabgabe.
  (Art.  32.)

In  allen  diesen  Punkten  entscheiden  die  Forstpolizeibehörden  auf
Grund  erhobener  technischer  Gutachten.  In  den  Fällen  der  Art.  23,
24,  26  und  28  ist  den  Betheiligten  die  Betretung  des  Rechtsweges  vorbehalten;
  in  den  Fällen  der  Art.  27  und  32  geht  die  Competenz  zur
Entscheidung  sofort  an  die  Gerichte  über,  wenn  das  Recht  selbst  oder
dessen  Umfang  oder  die  Eigenschaft  einer  Natural-,  Holz=  oder  Waldfrohne
  bestritten  wird.

Die  nicht  in  jährliche  Geldleistungen  umgewandelten  Forstberechtigungen
  sind  nur  im  Wege  der  Uebereinkunft  ablösbar.  —  Ausnahmsweise
  kann  die  Ablösung  der  in  ein  bestimmtes  Maß  umgewandelten
Forstberechtigungen  und  der  Gegenreichnisse  von  den  Forstpolizeibehörden
ausgesprochen  werden.  (Art.  30.)

(Conf.  V.  Instr.  v.  29.  Juni  1852,  §1—8,  Döll.  XXVII.  S.  251  u.  f.)

Vergl.  O.  A.  E.  vom  20.  Juni  1854,  N.  Bl.  S.  521.  Forstberechtigte
  gegen  Fiscus  —  Streubezug.

Da  es  sich  nur  um  eine  Repartition  des  im  Rechte  und  Umfang
nicht  bestrittenen  Streubezugs  handelt,  ist  die  Competenz  der  Verwaltung
begründet.

O.  A.E.  vom  25.  Juni  1858,  R.Bl.  S.  837.  Bötsch  gegen
Klüpfl,  Besitz  und  Eigenthum  eines  Holzrechtes.  Der  Anspruch  auf  einen
Antheil  an  den  Nutzungen  des  Waldes  wird  auf  den  Privatrechtstitel
der  onerösen  Erwerbung  gegründet,  daher  die  Gerichte  zuständig  sind.

O.  A.  E.  vom  16.  Nov.  1858,  R.  Bl.  S.  1585.  Straßer  gegen
Künsberg,  Forstrecht.

Vergl.  Bl.  s.  a.  Pr.  V.  337.
        <pb n="413" />
        Forsigesetz.  387

Der  Umfang  des  Rechtes  streitig,  also  Competenz  der  Gerichte
begründet.

O.A.E.  vom  21.  Oct.  1859,  R.Bl.  S.  1150.  Schwaiger  gegen
  Mer  und  Maier,  wegen  Streurechts.  Entscheidung  wie  vor.

Ebenso  O.A.E.  vom  29.  Dez.  1859,  Rl.  1860  S.  74.  Grundholder
  zu  Hollenberg  gegen  Fiscus  wegen  Rechstreu,  nun  Entschädigung.

O.A.E.  vom  11.  April  1860,  S.  418.  Graf  v.  Holstein  gegen
Mar  Demmel  u.  Cons.  Ablösung  von  Forstrechten.

Da  Größe  und  Umfang  der  Reichniß  nicht  streitig  ist,  Competenz
der  Verwaltung.  Vergl.  O.  A.E.  vom  30.  März  1863,  R.Bl.  S.  597.

Verbot  der  Lostrennung  der  Forstrechte  von  Gutskörpern  ohne
Zustimmung  des  Eigenthümers  des  mit  dem  Forstrechte  belasteten  Waldes.
(M.  E.  v.  23.  Dez.  1851,  R.A.  vom  18.  Mai  1852,  K.A.Bl.  S.  438.)

Die  Just.  M.  E.  vom  8.  Febr.  1855  und  4.  Dez.  1863,  Verbot
der  Lostrennung  oder  Theilung  realer  Forstrechte  betr.,  Just.  M.  Bl.  1863
S.  224,  bestimmt:

Nach  den  Bestimmungen  der  Civilgesetze  erscheinen  reale  Forstrechte
als  integrirende  Bestandtheile  des  berechtigten  Gutes,  und  können  in  der
Regel  ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers  der  belasteten  Waldung  von
dem  berechtigten  Gute  weder  getrennt,  noch  auf  ein  anderes  Gut  übertragen
  oder  getheilt  werden.

Nachdem  es  nun  öfter  vorgekommen  ist,  daß  derartige  Verträge
ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers  der  belasteten  Waldung
abgeschlossen  und  sogar  gerichtlich  protokollirt  wurden,  diese  Verträge
aber  zu  Rechtsverwickelungen  und  kostspieligen  Processen  Veranlassung
gaben,  ertheilt  das  Staatsministerium  der  Justiz  sämmtlichen  mit  dem
Notariate  betrauten  Gerichten  den  Auftrag,  bei  Protokollirung  derartiger
Verträge  die  Paciscenten  auf  die  Rechtsfolgen  der  mangelnden  Zustimmung
  des  Eigenthümers  der  belasteten  Waldung  aufmerksam  zu  machen,
und  daß  dieses  geschehen,  zu  Protokoll  anzuführen.

Nur  Veränderungen  des  ganzen  Wirthschaftsbetriebes  in
einem  Walde,  nicht  jede  Aufforstung  abgetriebener  öder  Waldstellen  kann
den  Waldbesitzer  zum  Versuch  eines  Abkommens  mit  dem  Weideberechtigten
  oder  zur  Einholung  forstpolizeilicher  Genehmigung  verbinden.

(Zeitschr.  für  Ges.  G.  und  Rechtspflege  Bd.  6  S.  430.)

III.  Forstpolizeiliche  Bestimmungen.

Art.  35—  48  des  Ges.  Den  forstpolizeilichen  Bestimmungen  hinsichtlich
  des  Bodens,  der  Holzabschwendung,  der  Aufforstung  von  Waldblößen,
  der  Weide  in  Wäldern,  des  Feuermachens  in  der  Nähe  von
Waldungen,  der  Vertilgungsmaßregeln  gegen  schädliche  Insecten,  der  Errichtung
  von  Häusern  in  der  Nähe  von  Waldungen,  Art.  35—47,  sind
alle  Waldungen,  auch  jene  der  Privaten,  unterworfen.

25“
        <pb n="414" />
        388  Forst-  und  Jagdpolizei.

Die  Forstpolizeibehörden  haben:
1)  Ueber  die  Zulässigkeit  der  beantragten  Rodungen  Beschluß  zu
fassen.  (Art.  35  —  40.)

Nach  Art.  37  des  Forstgesetzes  ist  das  Vorhaben  der  Rodung
zuvörderst  dem  Forstamt  anzuzeigen  und  erst  auf  dessen  Mittheilung
  hin  und  nach  vorausgegangener  Prüfung  des  Befundes  und
geeigneter  Antragstellung,  Art.  112  l.  c.,  hat  die  Forstpolizeibehörde
  das  Rodungsgesuch  durch  Beschluß  zu  erledigen.

Vergl.  lith.  R.  A.  vom  13.  Nov.  1857,  worin  auch  angeordnet
  ist,  daß  die  treffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in  den  Gemeinden
  periodisch  verkündet  werden  sollen.

2)  Zur  Ausführung  der  Aufforstungen  von  Waldblößen  ist  Auftrag
unter  Fristbestimmung  zu  ertheilen.  (Art.  41  und  42.)
3)  Sie  sind  berechtigt,  bei  besonders  trockener  Witterung  das  Feuermachen
  in  den  Waldungen  oder  in  der  Nähe  von  300  Schuhen
vom  Walde  zu  verbieten.  (Art.  45.)
4)  Vertilgungs=  und  Sicherungsmaßregeln  gegen  schädliche  Insecten
zu  treffen  (Art.  46),
und  ihre  Anordnungen  nach  Art  42  und  46  im  Falle  Ungehorsams  auf
Kosten  der  Betheiligten  vollziehen  zu  lassen.
(Vergl.  V.  Instr.  vom  29.  Juni  1852,  9—15,  Döll.  XXVII.
S.  254  u.  ff.)
Was  unter  Abschwendung  und  Devastation  zu  verstehen  sei,  erläutert
  insbesondere  §  12  der  V.  IJnstr.
Die  Handhabung  dieser  Bestimmung  gegenüber  von  Privatwaldungen
  ist  den  Vorstpolizeibehörden  anfgetragen  durch  R.A.  vom  16.  April
1858,  K.  A.  Bl.  S.  510,  M.E.  vom  21.  April  1860.

Erläuterungen  zu  Art.  35—37.

1.  Rodung  eines  von  dem  Vorbesitzer  abgetriebenen  Holzgrundes
betreffend.  Die  Käufer  des  abgetriebenen  Holzgrundes,  welche  die  Rodung
  wirklich  vorgenommen  haben,  sind  strafbar;  die  Strafe  ist  in  diesem
  Falle  nach  dem  Werthe  des  gewonnenen  Stockholzes  zu  bemessen.

(Zeitschr.  für  Ges.  G.  und  Rechtspflege  Bd.  1  S.  503.)

2.  Begriff  von  Rodung  und  Abschwendung.  Der  kahle  Abtrieb
ist  keine  Abschwendung.  Eine  Rodung  (Ausstockung)  ist  nur  dann  gegeben,
  wenn  die  Waldfläche  der  Holzcultur  ganz  entzogen  und  zu  einer
andern  Culturart  verwendet  wird.  (ibid.  Bd.  1  S.  223,  506.)

3.  Die  Statthaftigkeit  einer  Rodung  ist  seit  dem  1.  Jan.  1853
durch  vorgängige  Anzeige  bei  dem  betreffenden  Forstamte  und  Beschlußfassung
  der  Forstpolizeibehörde  auch  in  dem  Falle  bedingt,  wenn  schon
vor  dem  Erscheinen  des  Forstgesetzes  die  obrigkeitliche  Bewilligung  zur
Cultivirung  des  zu  rodenden  Waldes  ertheilt  worden  ist.  Der  Forstmeister
  hat  bei  Anmeldung  der  Berufung  die  Beschwerdepunkte  genau
zu  bezeichnen.  (Zeitschr.  für  Ges.  G.  und  Rechtspflege  Bd.  3  S.  529.)
        <pb n="415" />
        Forstgeset.  389

4.  Eine  Rodung  ist  vollendet,  wenn  die  bisherige  Waldfläche  ausgestockt
  und  zu  der  beabsichtigten  anderweiten  Culturart  verwendbar  gemacht
  ist.  (ibid.  S.  409.)

5.  Wenn  Jemand  einen  Waldgrund  mit  Vorbehalt  des  Holzes
verkauft  und  sich  hiebei  verbindlich  macht  denselben  ausgestockt  dem
Käufer  zu  übergeben,  so  hat  nicht  der  Käufer,  sondern  der  Verkäufer  die
forstpolizeiliche  Bewilligung  zur  Rodung  nachzusuchen  und  unterliegt  letzterer
  der  Strafe  der  ohne  solche  Bewilligung  vorgenommenen  Rodung.

(ibid.  Bd.  4  S.  422.)
Zu  Art.  40.

6.  Zu  dem  kahlen  Abtrieb  einer  Schutzwaldung  gehört  nicht  auch
die  Entfernung  der  Stöcke  und  Wurzel.  —  Das  Vorhandensein  eines
kahlen  Abtriebes  ist  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  auf  einer  größeren
Fläche  einige  Bäume  stehen  gelassen  wurden.  (ibid.  Bd.  4  S.  497.)

Zu  Art.  41  und  42.

7.  Verfügung  wegen  Wiederaufforstung  steht  nur  der  Polizeibehörde
zu.  (ibid.  Bd.  1  S.  223.)

8.  Abschwendung  eines  Waldes  durch  Wegführung  der  Walderde
ist  bei  dem  Mangel  einer  hierauf  anwendbaren  Strafbestimmung  straflos.
(ibid.  Bd.  4  S.  203.)

Zu  Art.  43.

9.  Forstpolizeiwidrige  Ausübung  der  Waldweide  durch  Weideberechtigte
  ist  als  Forstfrevel  zu  betrachten;  durch  den  Waldeigenthümer
aber  als  Forstpolizeiübertretung.  (ibid.  Bd.  1  S.  470.)

10.  Die  Strafbarkeit  der  Weideausübuug  durch  Weideberechtigte
in  Junghölzern,  Schlägen  und  Holzanflügen,  deren  Beweidung  dem
Nachwuchse  schädlich  ist,  ist  nicht  dadurch  bedingt,  daß  der  betreffende
Waldort  durch  bestimmte  Zeichen  als  schonungsbedürftig  kenntlich  gemacht
  war.  (ibid.  Bd.  5  S.  318  und  B-d.  7,  3.  Heft,  S.  334.)

IV.  Forstpolizeiübertretungen  und  Forstfrevel.

Art.  48—107  der  V.Instr.  vom  29.  Juni  1852,  &amp;amp;  16—21,
Döll.  XXVII.  S.  256  u.  ff.)

Da  die  Strafgerichtspflege  zu  den  Gerichten  ressortirt,  so  wird
hier  eine  Erörterung  der  betreffenden  Gesetzesbestimmungen  übergangen.

Die  Forstpolizeibehörden  haben  in  dieser  Angelegenheit,  wie  in  allen
Strafrechtssachen,  die  Verbindlichkeit,  durch  ihre  Organe  die  erforderliche
Wachsamkeit  und  Aufsicht  pflegen  zu  lassen,  damit  beabsichtigte  Frevel
und  Uebertretungen  verhindert,  im  Falle  vollendeter  Uebertretungen  aber
die  Thäter  dem  Gerichte  angezeigt  werden.

Fin.  M.  E.  vom  19.  Nov.  1862.  In  Ergänzung  der  Bestimmungen  in
664  der  Vorschrift  für  Geschäftsbehandlung  in  Uebertretungssachen  vom  26.  Mai
1862  werden  die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Stadt=  und  Landgerichten
  angewiesen,  von  jedem  wegen  Diebstahls  an  aufgearbeitetem  Holze  oder  Jagdfrevels
  ergangenen  Strafurtheile  dem  Forstamte  Kenntniß  zu  geben,  in  dessen  Bezirk

  die  fragliche  Uebertretung  begangen  worden  ist.
Die  Vorschriften  Ziff.  2  lit.  b  unde  der  generalisirten  Entschl.  der  Staats-
        <pb n="416" />
        390  Forst-  und  Jagdpolizei.

ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  19.  Juli  1861,  Zeitschr.  für  Ges.G.
und  Rechtspfl.  VIII.  85,  sind  aufgehoben.

Insbesondere  ist  auf  die  Uebung  der  Disciplinarbefugnisse  gegen
Gemeindevorsteher  im  Falle  der  Art.  105  —  107  Bedacht  zu  nehmen.

Zu  Art.  86.  Bezüglich  des  Pechelns  macht  eine  M.  E.  vom
11.  Juni  1861,  lith.  R.E.  vom  13.  Juni  1861,  darauf  aufmerksam,
daß  vom  gewerbspolizeilichen  Standpunkte  weder  Concessionen  noch  Licenzen
zum  Pecheln  ertheilt  werden  können,  da  das  Pech  als  eine  Waldbenutzung
ganz  dem  zuständig  sei,  dem  das  nutzbare  Eigenthum  des  Waldes,  des
Baumes,  gehört.  Conf.  V.  vom  5.  Febr.  1800,  Döll.  XIV.  S.  826.)

Zu  Art.  48  und  49.  Gemeinden  können  nicht  wegen  Forstfrevel
  oder  Forstpolizeiübertretungen  verurtheilt  werden,  sondern  nur  die
fehlenden  Gemeindeglieder.  (Zeitschr.  f.  Ges.  G.  u.  Rechtspfl.  Bd.  5  S.  55.)

Zu  Art.  58,  59  und  43.  Auch  in  den  polizeilichen  Forststrafbestimmungen
  des  Forstgesetzes  über  die  Ausübung  der  Weide  bedeutet
der  Ausdruck  „Wald“  jede  zur  Production  von  Holzgewächsen  bestimmte
Bodenfläche  ohne  Unterschied,  ob  das  Holz  um  seiner  selbst  willen  oder
nur  zum  Schutze  des  Graswuchses  für  die  Ausübung  der  Weide  gezogen
  wird.  (ibid.  Bd.  8  Heft  2  S.  99.)

Zu  Art.  74.  Die  Strafe  einer  ohne  forstpolizeiliche  Bewilligung
unternommenen  Rodung  wird  nach  dem  Werthe  des  zum  Zwecke  der
Rodung  gefällten  und  ausgegrabenen  Holzes  bemessen.

(ibid.  Bd.  3  S.  409.)

Die  Strafbarkeit  des  kahlen  Abtriebes  einer  Schutzwaldung  ist
nicht  dadurch  bedingt,  daß  dem  Besitzer  der  Waldung  der  kahle  Abtrieb
derselben  speciell  untersagt,  oder  daß  die  Waldung  als  Schutzwaldung
ausdrücklich  erklärt  worden  ist.  (ibid.  Bd.  4  S.  203.)

Wegen  kahlen  Abtriebes  einer  Schutzwaldung  kann  nur  der  Waldbesitzer
  und  nicht  auch  derjenige,  welcher  vom  Waldbesitzer  das  Holz  erkauft
  und  den  Abtrieb  mit  dessen  Bewilligung  vorgenommen  hat,  bestraft
werden.  (ibid.  Bd.  5  S.  30.)

Eine  Bestrafung  wegen  eigenmächtiger  Rodung  einer  Waldung  kann
nur  dann  stattfinden,  wenn  thatsächlich  festgestellt  ist,  daß  die  Ausstockung
zu  dem  Zwecke,  um  den  ausgestockten  Waldgrund  der  forstwirthschaftlichen
  Benutzung  zu  entziehen,  vorgenommen  worden  sei.

(ibid.  Bd.  5  S.  469.)

Zu  Art.  84.  Auch  Gemeindeglieder,  welche  im  Gemeindewalde
ohne  Anweisung  des  Betriebstechnikers  oder  in  nicht  angewiesenen  Waldorten
  Streu  rechen,  unterliegen  der  Strafe.  (ibid.  Bd.  5  S.  222,  451.)

Der  Forstfrevel  durch  unbefugte  Streuzueignung  ist  vollendet,  wenn
die  Streu  zum  Zwecke  der  Abfuhr  im  Walde  zusammengerecht  ist.

(ibid.  Bd.  3  S.  281.)

Zu  Art.  85.  Die  Entwendung  der  Früchte  eines  im  Walde  stehenden
  Obstbaumes  ist  kein  Forstfrevel.  (ibid.  Bd.  3  S.  279.)

Zu  Art.  95.  Die  Entwendung  von  Thon  aus  einer  in  einem
        <pb n="417" />
        Forstgesetz.  391

Walde  befindlichen,  ausschließlich  zur  Thongewinnung  bestimmten  Thongrube
  ist  kein  Forstfrevel,  sondern  Diebstahl.

V.  Zuständigkeit  und  Verfahren.

(Art.  108—179,  V.  Iustr.  vom  29.  Juni  1852,  &amp;amp;  22—67,  Döll.
XXVII.  S.  258  u.  ff.)

Die  Forstpolizei  wird  ausgellbt:

a)  in  erster  Instanz  durch  die  k.  Distriktspolizeibehörden  und  die  unmittelbaren
  Magistrate;

b))  in  zweiter  Instanz  durch  die  k.  Kreisregierung.

In  den  Fällen,  in  welchen  letztere  die  erste  Instanz  bildet,  geht
die  Berufung  an  das  Staatsministerium  des  Innern.  (Art.  108.)

Bei  den  Verhandlungen  über  Forstberechtigungen  Art.  23,  25  bis
28,  30  und  32  sind  Anwilte  zulässig,  jeder  Schriftenwechsel  aber  ausgeschlossen.
  (Art.  110.)

Hat  sich  eine  Entscheidung  auf  das  Gutachten  von  Sachverständigen
  zu  gründen,  so  sind  deren  3  zu  wählen,  falls  die  Betheiligten  nicht
eine  geringere  Zahl  bestimmen.

Die  Wahl  der  Sachverständigen  ist  zunächst  der  Uebereinkunft  der
Betheiligten  zu  überlassen.

Kommt  eine  solche  nicht  zu  Stande  innerhalb  der  von  der  Forstpolizeibehörde
  bestimmten  Frist,  so  ernennt  die  Forstpolizeibehörde  die
sämmtlichen  oder  die  fehlenden  Sachverständigen.  (Art.  111.)

Das  amtliche  Gutachten  bei  den  Forstpolizeibehörden  steht  den
k.  Forstämtern  zu.  (Art.  112.)

Hilfsorgane  der  Forstpolizei  sind:

a)  alle  im  niedern  Forstdienste  überhaupt  oder  zum  Forstschutze  insbesondere
  aufgestellten  Diener  des  Staats,  der  Gemeinden,  Stiftungen,
  Körperschaften  und  Privatpersonen;

b)  das  gemeindliche  Polizeipersonal  mit  Inbegriff  der  Flurwächter;

e)  die  Gendarmen.  (rt.  113);

d))  die  k.  Grenzzollwachbediensteten.

(Min.Bek.  vom  4.  Febr.  1862,  K.  A.  Bl.  S.  314.)

Ueber  Haussuchungen,  und  die  obligate  Theilnahme  der  Polizeibeamten
  und  Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung.  (Art.  136—139.)

Bei  vorzunehmenden  Haussuchungen  ist  im  Falle  der  Verhinderung
des  Gemeinde-Vorstehers  (Bürgermeisters)  ein  Mitglied  des  Gemeinde-Ausschusses
  beizuziehen.

(M.  E.  v.  19.  Oct.  1863.  Just.  Min.  Bl.  S.  182.)

Zu  Art.  111.  Den  Sachverständigen  aus  der  Classe  der  k.  Forstbediensteten
  gebühren  Diäten,  Reisekosten  und  Entschädigung  für  den
Zeitaufwand  der  Reise  und  der  Verhandlungen.

(Justiz=  u.  Fin.  Min.  R.  vom  22.  Dez.  1856.)
Zu  Art.  112.  Den  k.  Forstmeistern  oder  ihren  Stellvertretern
        <pb n="418" />
        392  Forst=  und  Jagdpolizei.

steht  die  Berufung  gegen  Beschlüsse  der  Forstpolizeibehörden  erster  Instanz
  zu.  (Minist.  d.  J.,  Rescr.  vom  4.  Dez.  1855.)

Zu  Art.  119.  Der  einem  Waldaufseher  durch  einmal  geschehene
amtliche  Bestätigung  und  eidliche  Verpflichtung  verliehene  Character  eines
öffentlichen  Dieners  kommt  demselben  von  selbst  auch  bezüglich  der  Beaufsichtigung
  eines  weiter  seiner  Obhut  unterstellten  Privatwaldes  zu,
ohne  daß  es  hiezu  einer  wiederholten  Verpflichtung  bedarf.  Daher  kann
an  einem  verpflichteten  Waldaufseher  auch  hinsichtlich  der  aus  seinem  erweiterten
  Wirkungskreise  sich  ergebenden  Dienstverrichtung  ein  Vergehen
der  Widersetzung  begangen  werden.

(Zeitschr.  für  Ges.  G.  und  Rechtspflege  Bd.  6  S.  36.)

B.  Jagdausübung'),  Wildschaden.

Durch  das  G.  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung  der  Jagd
betr.,  G.  Bl.  S.  117,  Döll.  XXIX.  S.  697,  ist  das  frühere  G.  vom
4.  Juni  1848,  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund  und
Boden  betr.,  aufgehoben  worden.

Nicht  minder  sind  die  älteren  Vollzugsvorschriften  vom  2.  April
1850  durch  die  späteren  vom  3.  Febr.  1857  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Der  Art.  229  des  P.  St.  G.  erklärt  strafbar:  Die  Uebertretung
der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Ausübung  der  Jagd  und  der  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  im  Verordnungswege  erlassenen  jagdpolizeilichen
  Vorschriften.

Art.  292  des  St.G.  bestimmt,  daß  sich  die  Bestrafung  der  Jagdfrevel
  nach  den  hierüber  bestehenden  besondern  Gesetzen  richte.

I.  Gesetz,  die  Ausübung  der  Jagd  betr.,  vom  30.  März  1850.

Art.  1.  Im  Grundeigenthum  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd
auf  eigenem  Grund  und  Boden.

Die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bleibt  aufgehoben
  und  darf  in  Zukunft  nicht  wieder  als  Grundgerechtigkeit  bestellt
werden.

Art.  2.  Die  Ausübung  des  Jagdrechtes  durch  den  Grundeigenthümer
  selbst  ist  nur  zulässig:

1)  auf  allen  unmittelbar  an  die  Behausung  stoßenden  Hofräumen  und
Hausgärten,  sobald  sie  durch  irgend  eine  Umfriedung  begrenzt  oder
sonst  vollständig  abgeschlossen  sind;

2)  auf  allen  und  jeden  Grundstücken,  welche  mit  einer  Mauer,  einer
zusammenhängenden  Hecke,  oder  mit  einer  dichten  Einzäunung  und
mit  verschließbaren  Thüren  versehen  sind,  —  worunter  die  gewöhnlichen,
  zunächst  nur  die  Abwehr  oder  den  Einschluß  des  Weideviehes
  bezweckenden  Feldzäune  nicht  begriffen;

)  Bl.  f.  a.  Pr.  III.  10.
        <pb n="419" />
        Ingdausübung.  393

3)  auf  einem  zusammenhängenden  Grundbesitze  von  mindestens  240
bayerischen  Tagwerken  im  Flachlande  und  400  Tagwerken  im
Hochgebirge;

4)  auf  Seen  und  Fischteichen  von  mindestens  50  Tagwerken.
Straßen  und  Wege,  fowie  Flüsse  und  Bäche  unterbrechen  nicht

die  Continuität  des  Jagdbezirkes.

Die  aus  dem  Grundeigenthum  abgeleitete  Dispositionsbefugniß  des  Grund—
eigenthümers  berechtigt  ihn  auch,  im  Falle  des  Art.  2  sein  eigenes  Jagdrecht  durch
Verpachtung  auszuüben,  auch  dann,  wenn  der  Grundeigenthümer  eine  Stiftung
oder  sonst  eine  juristische  Person  ist.  (M.E.  v.  4.  April  1863  Nr.  7646.)

Wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  miteinander  ein  Grundstück  von  240,
bezw.  400  Tagw.  besitzen,  so  steht  ihnen  die  Jagdausübung  hierauf  nicht  zu.

M.  E.  vom  8.  Juni  1864.)

Art.  3.  Sind  von  einem  solchen  Gutscomplere  ein  oder  mehrere
Grundstücke,  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  des  Art.  2  fallen,  und
auch  nicht  zusammenhängend  240,  beziehungsweise  400  Tagwerke  betragen,
  vollständig  umschlossen,  so  steht  dem  Eigenthümer  des  ersteren
auch  die  Jagdbefugniß  auf  diesen  Grundstücken  (Enclaven)  gegen  Entschädigung
  der  Eigenthümer  zu.

Das  umschließende  Grundstück  muß  das  Enclave  auf  allen  Seiten  umschließen,
  und  letzteres  nicht  selbst  einen  zur  selbständigen  Jagdausübung  berechtigten
Bezirk  bilden.

Die  Größe  der  Entschädigung  wird  in  Ermanglung  eines  Uebereinkommens
  der  Betheiligten  nach  den  jeweiligen  Jagdpachtpreisen  in  der
Gemeindemarkung,  in  welcher  diese  Grundstücke  liegen,  und  wenn  und
so  lange  solche  nicht  bestehen,  nach  jenen  in  der  nächstgelegenen  Gemeindemarkung
  nach  Verhältniß  des  Flächeninhalts  berechnet  und  festgestellt.

Art.  4.  In  allen  übrigen  Fällen  übt  die  politische  Gemeinde
Namens  der  Grundeigenthümer  innerhalb  ihres  Bezirkes  das  Jagdrecht
durch  Verpachtung  aus.

Art.  5.  Die  Gesammtflur  jeder  politischen  Gemeinde  bildet  einen
selbständigen  Jagdbezirk.  Jeder  Gemeinde  bleibt  unbenommen,  sich  mit
anderen  politischen  Gemeinden  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu
vereinen.  Gemeinden,  deren  Flur  480  bayerische  Tagwerke  oder  mehr
umfaßt,  können  mehrere,  die  Zahl  von  6  nicht  überschreitende,  wenigstens
240  Tagwerke  haltende  Jagdbezirke  bilden.

Wenn  eine  politische  Gemeinde  aus  mehreren  Ortsgemeinden  besteht,  so
kann  der  Ortsgemeindebezirk,  im  Fall  er  die  entsprechende  Größe  hat,  als  besonderer
  Jagdbezirk  anerkannt  und  verpachtet  werden.

Es  hat  jedoch  darüber  die  politische  Gemeinde  zu  entscheiden,  wie  auch  der
Pachterlös  in  die  Kasse  der  politischen  Gemeinde  einzuzahlen  ist,  insoferne  diese
nicht  zu  Gunsten  der  Ortsgemeindekasse  darauf  verzichtet.

(Bl.  f.  adm.  Pr.  1866  S.  374  u.  368.)

Art.  6.  Die  im  Art.  2  benannten  Jagdberechtigten  können  die
ihnen  zustehende  Selbstbenützung  der  Jagd  auf  ihrem  in  oder  an  dem
betreffenden  Jagdbezirke  liegenden  Besitzthum  mit  in  die  Verpachtung  gehen.

Art.  7.  Die  Verpachtung  geschieht  durch  die  Gemeindeverwaltung,
und  zwar  in  der  Regel  auf  dem  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  an
den  Meistbietenden.
        <pb n="420" />
        394  Forst=  und  Jagdpolizei.

Das  Ergebniß  unterliegt  in  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer
  Verfassung  der  Genehmigung  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten,
  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Genehmigung  der  Gesammtgemeinde.


Gleiche  Beschlußfassungen  sind  erforderlich,  wenn  ausnahmsweise  die
Jagd  ohne  Versteigerung  durch  Contractsabschluß  verpachtet  werden  will.

Als  Pächter  können  aber  solche  die  gemeindliche  Genehmigung  nicht
erhalten,  welchen  nach  Art.  18  oder  Art.  19  die  Ausstellung  der  Jagdkarte
  verweigert  wird;  auch  dürfen  die  Pachtbedingungen  den  ausdrücklichen
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  widerstreiten.

Wenn  die  Gemeinde  den  Weg  der  öffentlichen  Versteigerung  wählt,  so  steht
es  ihr  nicht  frei,  beschränkende  Bestimmungen  über  Zulassung  oder  Nichtzulassung
von  Steigerungslustigen  zu  treffen.  Mill  sie  dieses,  so  steht  es  ihr  frei,  die  Jagd
im  Weg  des  Vertragsabschlusses  zu  vergeben.

(M.E.  vom  31.  Jan.  1863,  vom  14.  Oct.  1865.)

Jagdpacht  begründet  zwischen  Pächter  und  Verpächter  ein  Privatrechtsverhältniß;

  entstehen  über  dessen  Lösung  Streitigkeiten,  so  entscheiden  die  Gerichte.
(M.  E.  vom  15.  Jan.  1866.  Stenogr.  Ber.  1850  Bd.  II.  S.  143  u.  ff.)

Die  Gemeinde  übt  die  Jagd  nicht  als  Korporation,  sondern  als  Mandatar
der  Grundbesitzer  aus.

Die  Verpachtung  der  Gemeindejagd  durch  Vertragsabschluß  kann  nicht  gehindert
  werden,  wenn  die  Gemeinde  hiefür  besondere  Motive  anzuführen  vermag.
(M.  E.  vom  6.  April  1864  Nr.  7066.)

Abhaltung  von  Versteigerungen  an  Sonntagen  bleibt  ohne  Einfluß  auf  den
Rechtsbestand  des  Vertrags.

Jagdverpachtung  mit  Zusicherung  der  Freiheit  des  Pächters  von  Bezahlung
des  Wildschadens  setzt  die  Zustimmung  aller  betheiligten  Grundbesitzer  zum  Gemeindebeschluß
  voraus.  (M.  E.  vom  23.  Mai  1863.)

Jagdpachte  müssen  auf  eine  Dauer  von  mindestens  6  Jahren  abgeschlossen
werden,  weil  sie  soust  die  Vorschriften  der  V.  V.  6  6,  und  die  Verordn.  vom
3.  Oct.  1863,  Erhaltung  der  Jagd  betr.,  nicht  entsprechen.

Art.  8.  Die  Pachtschillinge  werden  in  die  Gemeindecassen  einbezahlt
  und  den  betheiligten  Grundbesitzern  verrechnet,  beziehungsweise  zu
den  sie  treffenden  Gemeindeausgaben  verwendet.

Die  Ausmittelung  der  Antheile  der  einzelnen  Gutsbesitzer  ist  dem  freien
Ermessen  der  Betheiligten  anheimgestellt,  nur  wenn  dies  nicht  erzielt  wird,  ist  Eingreisen
  und  Entscheidung  der  Administrativbehörden  zuläsig  und  die  Vertheilung
nach  dem  Flächeninhalt  zu  bestimmen.  (M.  E.  vom  9.  März  1863.)

Art.  9.  In  dem  Falle  des  Art.  6  geschieht  die  Vertheilung  des
erzielten  Pachtschillings  nach  den  Bestimmungen  der  hierüber  getroffenen
Uebereinkunft,  in  Ermangelung  einer  solchen  nach  der  Tagwerkzahl  der
Grundstücke.

Art.  10.  Für  einen  Jagdbezirk  können  nicht  mehr  als  drei  Pächter
  zugelassen  werden.

Den  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigten  Grundeigenthümern
sowohl  als  den  Jagdpächtern  ist  erlaubt,  für  die  Jagdausübung  eigene
gelernte  Jäger  aufzustellen.

Den  genannten  Grundeigenthümern,  Pächtern  und  Jägern  ist
weiter  gestattet,  Personen,  welche  eine  Jagdkarte  besitzen,  mit  auf  die
Jagd  zu  nehmen.
        <pb n="421" />
        Jagdausũbung.  395

Art.  11.  Die  Gemeinden  sind  ausnahmsweise  befugt,  die  Jagd
in  Selbstverwaltung  durch  höchstens  drei  jagdkartenfähige  Gemeindeglieder
  auszuüben:

1)  wenn  die  Gemeinde  als  solche  Eigenthümerin  eines  zusammenhängenden
  Grundbesitzes  von  mindestens  240,  beziehungsweise

400  Tagwerken  ist;

2)  wenn  die  von  ihr  versuchte  Verpachtung  entweder  gar  kein  Resultat
  gewährt,  oder

3)  wenn  kein  Pachtgebot  erfolgt,  welches  den  von  der  Gemeindeverwaltung
  bestimmten  Aufwurfspreis  erreicht.

Nach  &amp;amp;  9  der  V.V.  und  M.  E.  vom  8.  Sept.  1866  soll  im  Falle  des
Art.  11  curatelamtliche  Entscheidung  eintreten.  Im  Hinblick  auf  die  Gem  Ordn.
vom  29.  April  1869  Art.  157  wird  diese  Anordnung  nicht  mehr  aufrecht  zu  erhalten
  sein.

Art.  12.  Uebertragung  des  Jagdpachtes  kann  nur  mit  Einwilligung
  der  Gemeinde  unter  Zustimmung  der  etwaigen  Mitpächter
stattfinden.

Art.  13.  Bei  Ausübung  der  Jagd  sind  die  feld-,  forst-,  jagdund
  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  einzuhalten.

Der  Jagdausübende  hat  neben  der  polizeilichen  Strafe,  Art.  23,
jeden,  durch  das  Betreten  noch  nicht  abgeräumter  Felder  und  unabgelesener
  Weinberge,  sowie  jeden  an  cultivirten  Waldgründen  oder  anderweitig
angerichteten  Schaden  zu  ersetzen.

Art.  14.  Niemand  darf  ohne  eine  von  der  zuständigen  Behörde
auf  seine  Person  ausgestellte  und  nur  für  diese  giltige  Jagdkarte  jagen.

Art.  15.  Die  Jagdkarten  werden  von  der  Distriktspolizeibehörde
gegen  eine  Gebühr  von  8  fl.  ausgestellt,  welche  zu  einem  Dritttheile  in
die  Staatscasse  fließt  und  zu  zwei  Dritttheilen  in  die  Casse  derjenigen
Armenpflege,  in  deren  Bezirk  der  die  Jagdkarte  Lösende  wohnt  oder  sich
aufhält.

Den  für  den  Jagd=  und  Forstschutz  Angestellten  oder  Verpflichteten
  sind  lediglich  zum  Zwecke  dieses  Schutzes  —  soweit  die  Bestimmungen
  der  Art.  18  und  19  dieses  zulassen  —  auf  ihren  Aussichtsbezirk
beschränkte,  zur  Jagdausübung  jedoch  nicht  berechtigende  eigene  Karten
unentgeldlich  auszustellen.

Art.  16.  Die  Jagdkarten  werden  auf  die  Dauer  je  eines  Kalenderjahres
  ausgestellt  und  gelten  für  das  ganze  Land.

Art.  17.  Die  Verhandlungen  über  die  Ausstellung  von  Jagdkarten
  unterliegen  weder  der  Taxe  noch  der  Stempelpflicht.

Art.  18.  Jagdkarten  müssen  verweigert  werden:

1)  den  wegen  Geisteskrankheit  unter  Curatel  Gestellten  oder  notorisch
Geisteskranken;

2)  den  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellten;

3)  denjenigen,  welche  ihren  Lebensunterhalt  Armuths  halber  aus  öffentlichen
  Gemeinde=  oder  Stiftungscassen  und  Anstalten  erhalten;
        <pb n="422" />
        396  Forst-  und  Jagdpolizei.

4)  jedem,  welcher  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  der
Fälschung,  des  Betrugs,  Diebstahls  oder  der  Unterschlagung  verurtheilt
  worden  ist.
Art.  19.  Jagdkarten  können  verweigert  werden:
den  Minderjährigen  und  Verschwendern;
jedem,  welcher  wegen  Bettelns,  rachsüchtiger  oder  muthwilliger
Beschädigung  von  Bäumen,  Früchten  auf  den  Halmen,  oder  Pflanzungen,
  oder  wegen  Jagdfrevels  bestraft  worden  ist;

3)  jedem,  welcher  wegen  einer  fahrlässigen,  durch  eine  Schußwaffe

begangenen  Tödtung  oder  Verwundung,  oder  wegen  des  auf  gleiche

Weise  begangenen  Vergehens  vorsätzlicher  Körperverletzung,  sowie

4)  jedem,  welcher  wegen  Verletzung  der  persönlichen  Sicherheit,
durch  Selbsthilfe  oder  Störung  des  öffentlichen  Friedens  verurtheilt
  worden  ist;

5)  allen  Handwerksgesellen,  Dienstboten  und  in  solcher  Kategorie
stehenden  Personen.

Art.  20.  Die  Distriktspolizeibehörde  ist  berechtigt  und  beziehungsweise
  verpflichtet,  die  ausgestellte  Jagdkarte  und  resp.  Jagd=  und  Forstschutzkarte
  —  Schutzgewehrscheine  —  einzuziehen,  wenn  nach  der  Ausstellung
  in  der  Person  des  Inhabers  einer  der  in  den  Art.  18  und  19
angeführten  Gründe  eintritt  oder  erst  bekannt  wird.

Art.  21.  Gegen  die  von  der  Distriktspolizeibehörde  verweigerte
Ausstellung  oder  verfügte  Einziehung  einer  solchen  Karte  ist  eine  Berufung
  an  die  einschlägige  königliche  Regierung,  K.  d.  J.,  innerhalb
vierzehn  Tagen  vom  Tage  der  Eröffnung  des  distriktspolizeilichen  Beschlusses
  an,  zulässig.

Art.  22.  Im  Falle  der  Einziehung  der  für  einen  Jagdpächter
ausgestellten  Jagdkarte  ist  —  insoferne  nicht  die  allenfallsigen  Mitpächter
dessen  Verbindlichkeit  übernehmen,  oder  eine  Uebertretung  des  Pachtes
an  einen  Andern  nach  Art.  12  erfolgt  —  der  Jagdpachtvertrag  ohne
Pachtentschädigung  des  Pächters  sofort  gelöst.

Die  in  einem  solchen  Falle  für  die  Verpächter  und  Mitpächter
entspringenden  Beschädigungen  bleiben  —  insoferne  der  Pachtvertrag
nichts  Anderes  bestimmt  —  der  Austragung  vor  dem  Cibvilrichter  vorbehalten.


Das  Gesetz  vom  30.  März  1850  zieht  hier  keine  festen  Grundlinien  für
die  Competenz.  Da,  wo  es  sich  um  einen  aus  dem  Grundeigenthum  abgeleiteten,
widersprochenen  Anspruch  auf  das  Jagdrecht,  um  privatrechtliche  Ausflüsse  aus
dem  Grundeigenthum  handelt,  um  deren  Geltendmachung,  um  die  Tragweite  eines
Pachtvertrages  und  dessen  Wirksamkeit  zwischen  den  Contrahenten,  so  wie  um  Erfüllung
  des  Vertrages  handelt,  werden  die  Gerichte  competent  sein.

Wenn  es  sich  aber  um  Aufrechthaltung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über
die  Ausübung  der  Jagd  durch  die  politische  Gemeinde,  um  die  Prüfung  der  Giltigkeit
  eines  von  der  politischen  Gemeinde  abgeschlossenen  Pachtvertrages,  um
Prüfung  der  Frage  handelt,  ob  ein  Grundstück  groß  genug  sei,  um  einen  eigenen

Jagdbezirk  zu  bilden,  ob  es  als  Enclave  zu  betrachten  sei  2c.  2c.  entscheidet  die  Verwaltung,
  da  diese  zum  Vollzug  des  Gesetzes  berufen  ist.  Bl.  f.  a.  Pr.  1866.  S.  380.

2·—  —
        <pb n="423" />
        Jagdausübung.  397

Art.  23.  Einer  polizeilichen  Geldstrafe  bis  zu  25  fl.  unterliegt,
abgesehen  von  sonstiger  Strafbarkeit:

1)  wer  von  der  ihm  zustehenden  Befugniß  zur  Jagdausübung  Gebrauch
  macht,  bevor  er  eine  Jagdkarte  gelöst  hat;

2)  wer  seine  Jagdkarte  bei  Ausübung  der  Jagd  nicht  mit  sich  führt,
oder  mit  einer  auf  fremden  Namen  ausgestellten  oder  bereits  abgelaufenen
  Jagdkarte  jagt;

3)  wer  einen  Jagdgast  auf  die  Jagd  nimmt,  der  eine  Jagdkarte  nicht
gelöst  hat;

4)  wer  ohne  Begleitung  des  zur  Jagdausübung  Berechtigten  jagt;

5)  wer  bei  Ausübung  der  Jagd  sich  gegen  die  feld-,  forst-,  jagdund
  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  verfehlt;

6)  wer  den  polizeilichen  Vollzugsbeamten  und  Dienern  die  Vorzeigung
  der  Jagdkarte  und  bei  sich  ergebenden  Anständen  deren  Abgabe
  verweigert.

Jeder,  der  wegen  Nichtlösung  einer  Jagdkarte  als  Jagdfrevler  bestraft
  wird,  soll  außer  der  gesetzlichen  Strafe  noch  zur  Zahlung  einer
dem  Preise  der  Jagdkarte  gleichkommenden  Summe  verurtheilt  werden.

Die  erkannte  Geldstrafe  wird  in  den  Fällen  des  Art.  34  und
nach  der  Analogie  des  Art.  35  Th.  I.  des  St.G.  B.  in  eine  verhältnißmäßige
  Arreststrafe  verwandelt.

Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  erfolgt  nach  den  für  die  Behandlung
  von  Polizeistrafsachen  bestehenden  Bestimmungen  durch  die  Gerichte
  I.  Instanz,  in  deren  Bezirk  die  Uebertretung  verübt  wurde.  Gegen
die  Beschlüsse  derselben  ist  eine  Berufung  an  das  einschlägige  Gericht
II.  Instanz,  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Beschlusses
  an  gerechnet,  zulässig.

Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Ausübung  des  Jagdrechtes  und  zwischen
Ausübung  der  Jagd.  Nur  wer  an  letzterer  persönlich  Theil  nimmt,  also  jagt,
und  mit  Gewehr  versehen  ist,  bedarf  einer  Jagdkarte,  wer  nur  Treiber  ist,  und

wenn  es  auch  der  MW##chter  wäre,  bedarf  —  wenn  er  kein  Gewehr  hat  —
keiner  Jagdkarte.  (O.  A.E.  v.  26.  April  1867.)

Transitorische  Bestimmung.

Art.  24.  Jagdpachtverträge,  welche  von  den  Gemeinden  nicht
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  abgeschlossen  sind,
lösen  sich  sechs  Monate  nach  Publication  dieses  letzteren  ohne  gegenseitige
  Entschädigung  der  Jagdbesitzer  und  Jagdpächter  auf,  wenn  drei
Monate  vor  diesem  Termine  von  dem  einen  oder  andern  Theile  gekündigt
  worden  ist.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  nur  für  die  Regierungsbezirke  diesseits
des  Rheins  giltig  und  ist  durch  das  Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Unsere  Staatsminister  der  Justiz,  der  Finanzen  und  des  Innern
sind  mit  dem  Vollzuge  desselben  beauftragt.
        <pb n="424" />
        398  Forst-  und  Jagdpolizei.

II.  Gesetz,  die  Bestrafung  der  Jagdfrevel  betr.,  vom  25.  Juli  1850.

Art.  1.  Des  Jagdfrevels  macht  sich  schuldig,  wer  in  einem  fremden

  Jagdbezirke  ohne  Bewilligung  des  Berechtigten  entweder:

1)  die  Jagd  ansübt;  oder

2)  in  anderer  Weise  ein  zu  der  Gattung  des  Wildes  gehörendes
Thier,  welches  noch  nicht  auf  kennbare  Art  in  Besitz  genommen
ist,  sich  zueignet  oder  außer  dem  Falle  der  persönlichen  Nothwehr
tödtet  oder  verletzt;  oder

3)  zum  Fangen  des  Wildes  Schlingen  stellt,  Fallen  aufrichtet  oder
ähnliche  Vorkehrungen  trifft;  oder

4)  die  Nester  der  Auer-,  Birk-,  Hasel=  oder  Feldhühner,  der  Wildenten,
  Fasanen  oder  des  in  den  Mösern  brütenden  Federwildes
aushebt  oder  zerstört.

Die  Tödtung  oder  Verletzung  eines  Raubthieres  in  einem  Hause,

Hofraum  oder  Hausgarten  wird  nicht  als  Jagdfrevel  betrachtet.
O.A.E.  vom  29.  Oct.  1867  in  Sachen  Martin  Hempf  Fischers,  wegen
Jagdfrevels.

Die  Fischotter  gehört  zu  den  jagdbaren  Thieren,  nicht  zu  den  Fischen.

Art.  2.  Des  im  Art.  1  Ziff.  1  erwähnten  Jagdfrevels  macht

sich  gleichsfalls  schuldig:

1)  wer  einen  fremden  Jagdbezirk  außer  der  Landstraße  oder  einem
gewöhnlichen  Verbindungswege  mit  einem  Schießgewehre  oder
einem  anderen  zum  Tödten  oder  Einfangen  des  Wildes  geeigneten
Werkzeuge  betritt,  insoferne  nicht  bestimmte  Gründe  für  die  Annahme
  vorliegen,  daß  er  keinen  Jagdfrevel  beabsichtigt  habe;

2)  wer  ein  von  ihm  angeschossenes  Wild  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten
  in  einem  fremden  Jagdbezirk  verfolgt.

Art.  3.  Der  Jagdfrevel  wird  als  Polizeiübertretung  bestraft:

1)  mit  Gefängniß  bis  zu  der  Dauer  von  8  Tagen  oder  mit  einer
Geldbuße  bis  zu  dem  Betrage  von  fünfundzwanzig  Gulden,  wenn
die  Verletzung  des  Jagdrechtes  ohne  Schießgewehr  geschieht;

2)  mit  Gefängniß  von  8  bis  14  Tagen  oder  mit  einer  Geldbuße
von  fünfundzwanzig  bis  fünfzig  Gulden,  wenn  die  Verletzung  des
Jagdrechtes  mit  einem  Schießgewehre  begangen  wird.

Art.  4.  Der  Jagdfrevel  wird  als  Vergehen  bestraft:

1)  mit  Gefängniß  von  14  Tagen  bis  zu  3  Monaten:

a)  wenn  die  Verletzung  des  Jagdrechtes  in  einem  Wildparke
oder  auf  einem  der  in  Art.  2  Ziff.  1  und  2  des  Gesetzes
über  die  Ausübung  der  Jagd  vom  30.  März  1850  bezeichneten
  Grundstücke;  oder

b)  mit  einer  Windbüchse,  mit  einem  mit  Schießbaumwolle  geladenen
  Gewehre  oder  mit  einem  Schießgewehre  begangen  wird,
welches  so  eingerichtet  ist,  daß  es  auf  außergewöhnliche  Art
zerlegt  undverborgen  getragen,  oder  nicht  auf  den  ersten  Anblick
  als  Schießgewehr  erkannt  werden  kann;  oder
        <pb n="425" />
        Jagdauslbung.  399

c)  wenn  der  Jagdfrevler,  welcher  von  einem  Gendarmen  oder
einer  andern  obrigkeitlichen  Person,  von  dem  Jagdberechtigten,
oder  von  einer  für  den  Jagdschutz  angestellten  oder  verpflichteten
  Person  in  dem  fremden  Jagdbezirke  betreten  und  zur  Uebergabe
  des  Gewehres  aufgefordert  wird,  dieselbe  verweigert;  oder

d)  wenn  der  Jagdfrevel  in  Gesellschaft  von  zwei  oder  mehreren
mit  Schießgewehren  versehenen  Personen  verübt  wird;

2)  mit  Gefängniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  einem  Jahre:

a)  wenn  der  Jagdfrevel  von  einer  zum  Wildschießen  vereinigten
Bande  verübt  wird;  oder

b)  wider  den  Jagdfrevler  bereits  zweimal  auf  dem  Grunde  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  irgend  eine  Strafe  verhängt  worden  ist  oder

e)  der  Jagdfrevler  sich  vermummt  oder  auf  andere  Weise  unkenntlich
  zu  machen  gesucht  hat.

Art.  5.  Hat  der  Jagdfrevler  gegen  irgend  eine  Person,  von
welcher  er  in  dem  fremden  Jagdbezirke  betreten  wurde,  gefährliche  Drohungen
  oder  Gewalt  gebraucht,  so  ist  derselbe  mit  folgenden  Strafen  zu
belegen:

1)  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  (als
Vergehensstrafe),  wenn  er  einer  solchen  Person  eine  weder  als
Verbrechen  noch  als  Vergehen  strafbare  körperliche  Mißhandlung
zugefügt  hat;

2)  mit  Gefängniß  von  vier  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  (als  Vergehensstrafe),
  wenn  er  eine  solche  Person  auf  Leib  und  Leben
bedroht  hat;

3)  mit  Strafarbeitshaus  von  zwei  bis  vier  Jahren,  wenn  er  auf
dieselbe  geschossen  hat,  selbst  wenn  dies  keine  Verwundung  zur
Folge  gehabt  haben  sollte.

Diese  Strafen  kommen  jedoch  nur  dann  in  Anwendung,  wenn
nicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmmungen  des  Strafgesetzbuches  eine  höhere
Strafe  verwirkt  ist.

Art.  6.  In  Ansehung  der  als  Verbrechen  oder  als  Vergehen
strafbaren  Jagdfrevel  richtet  sich  die  Bestrafung  des  Versuches,  der  Hilfeleistung
  und  der  Begünstigung  nach  den  einschlägigen  Bestimmungen  des
Strafgesetzbuches.

Bei  den  als  Polizeiübertretung  strafbaren  Jagdfreveln  sind  die
Hilfeleistung  und  die  Begünstigung  mit  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu
der  Dauer  von  acht  Tagen  oder  mit  einer  Geldbuße  bis  zum  Betrage
von  fünfundzwanzig  Gulden  zu  bestrafen.

Art.  7.  In  allen  Fällen  ist  neben  der  gesetzlichen  Strafe  und
der  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  die  Confiscation  des  Schießgewehres
  und  anderer  zum  Tädten  oder  Einfangen  des  Wildes  geeigneten
Werkzeuge  auszusprechen.

Wenn  das  Schießgewehr  nicht  herbeizuschaffen  ist,  so  wird  der
Jagdfrevler  außer  der  Hauptstrafe  in  eine  Geldbuße  von  fünf  bis  fünf-
        <pb n="426" />
        400  Forst-  und  Jagdpolizei.

undzwanzig  Gulden  verurtheilt,  welche  unter  den  im  Strafgesetzbuche
für  die  Umwandlung  der  Geld=  in  Gefängnißstrafe  aufgestellten  Voraussetzungen
  in  die  entsprechende  Freiheitsstrafe  zu  verwandeln  ist.

Art.  8.  Hat  Jemand  in  einer  und  derselben  Handlung  Uebertretungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  des  Gesetzes  über  die  Ausübung
  der  Jagd  vom  30.  März  1850  begangen,  so  sind  die  für  jede
einzelne  Uebertretung  verwirkten  Strafen,  insoweit  sie  ihrer  Natur  nach
nebeneinander  bestehen  können,  gleichzeitig  gegen  denselben  auszusprechen.

Art.  9.  Bei  den  als  Verbrechen  oder  als  Vergehen  strafbaren
Jagdfreveln  kommen  hinsichtlich  der  Untersuchung  und  Aburtheilung  die
Vorschriften  der  allgemeinen  Strafproceßordnung  zur  Anwendung.

Bei  den  als  Polizeiübertretungen  bezeichneten  Jagdfreveln  erfolgt
die  Untersuchung  und  Aburtheilung  nach  den  für  die  Behandlung  von
Polizeistrafsachen  bestehenden  Vorschriften  durch  die  Civilgerichte  erster
Instanz,  in  deren  Bezirk  die  Uebertretung  begangen  wurde.  Gegen  die
Aussprüche  derselben  ist  eine  Berufung  lan  das  nächst  höhere  Gericht
innerhalb  14  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Urtheiles  an  gerechnet,
  zulässig.

Auch  die  Verhaftung  der  auf  frischer  That  betroffenen  Jagdfrevler
und  das  Verhalten  gegen  dieselben  richtet  sich  nur  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  über  das  Verhalten  gegen  Gesetzübertreter,  welche  auf  frischer
That  betroffen  werden.

Art.  10.  Die  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  bestehenden
  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheitsrechte  über  die  Bestrafung
der  Jagdfrevel  und  über  die  Jagdfolge  sind  aufgehoben.

Art.  11.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner
Verkündung  durch  das  Ges.  Bl.  in  allen  Landestheilen  diesseits  des
Rheins  in  Wirksamkeit.

Unser  Staatsminister  der  Justiz  ist  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

III.  Vorschriften  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,
die  Ausübung  der  Jagd  betr.,  vom  3.  Febr.  1857.

Einleitung.

Das  Gesetz  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung  der  Jagd  betr.
zerfällt,  insoweit  mit  dessen  Vollzuge  gemäß  der  Schlußbestimmung  in
Art.  XXIV.  Abs.  3  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  beauftragt  ist,
nach  seiner  innern  Wesenheit  in  zwei  durchaus  verschiedene  Abschnitte.

Der  eine  Abschnitt  umfaßt,  nachdem  Art.  1  die  rechtliche  Grundlage
  der  Jagd  festgestellt  hat,  jene  Bestimmungen,  Art.  II.  mit  XII.,
deren  Anwendung  unter  der  Aussicht  des  Staates  zunächst  die  Thätigkeit
  der  Betheiligten,  der  Gemeinden  und  gemeindlichen  Organe  zugeschieden
  ist;  in  dem  andern  sind  jene  Normen  enthalten,  deren  Vollziehung
  und  Handhabung,  Art.  XIII.  mit  XXI.,  primär  in  die  Hand
und  in  den  Zuständigkeitskreis  der  Polizeibehörden  gelegt  ist.
        <pb n="427" />
        Jagdausübung.  401

In  jedem  dieser  Abschnitte  macht  sich  für  die  Letzteren  ein  besonderer
  Standpunkt  geltend.

Der  eine  Standpunkt,  ein  wesentlich  negativer,  beschränkt  die  polizeiliche
  Mitwirkung  auf  die  Controle  über  die  richtige  Gesetzesanwendung
von  Seite  der  zur  Jagdausübung  berechtigten  Grundeigenthümer,  Gemeinden
  und  ihrer  Organe,  sowie  auf  Abwehr  und  Beseitigung  hiebei
wahrgenommenen  gesetzwidrigen  Vorgehens,  während  der  zweite  Standpunkt
  die  Distriktspolizeibehörden  zu  initiativem  und  positivem  Handeln
und  Eingreifen,  zu  bestimmten,  von  dem  Zuthun  der  Betheiligten  unabhängigen
  Maßnahmen  und  Verfügungen  verpflichtet.

Je  freiere  Bewegung  aber  einerseits  den  Gemeinden  durch  das
Gesetz  eingeräumt  ist,  und  je  bestimmter  andererseits  das  gemeinte  Beste
vollkommen  geordnete  Zustände  bei  der  Jagdausübung  erheischt,  desto
schärfer  und  pünktlicher  muß  jene  Ueberwachung  gehandhabt,  desto  nachdrucksamer
  jedem  Mißbrauche  von  Seite  der  Gemeinden  in  seinen  ungesetzlichen
  Erscheinungen  und  factischen  Folgen  begegnet  werden.

Von  diesen  Gesichtspunkten  ist  schon  die  dem  Gesetze  vom  30.  März
1850  nachgefolgte  Instr.  vom  2.  April  ej.  a.  erlassen  worden;  von
eben  denselben  sind  auch  die  gegenwärtigen  Vollzugsvorschriften  wieder
ausgegangen,  welche  durch  Aufnahme  der  im  Vollzug  dieses  Gesetzes  inzwischen
  veranlaßten  Ausschreibungen  und  Specialentscheidungen  ergänzt,
hiemit  an  die  Stelle  der  ersteren  treten  und  in  nachstehender  Weise  zur
Nachachtung  allgemein  bekannt  gemacht  werden.

I.  Mssch  nit  t.

K.  1.

Zu  Art.  I.  Nach  Art.  1  d.  Ges.  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung
der  Jagd  betr.,  ist  die  Berechtigung  zur  Jagd  ein  Ausfluß  des  Grundeigenthums.
Das  Grundeigenthum  bildet  daher  fortan  nur  noch  die  einzige  Quelle  des  Jagdrechles.


Die  Jagd  gehört  aber  zu  jenen  Privatrechten,  deren  Ausübung  die  Gesetzgebung
  wegen  des  hierbei  berührten  Interesses  der  sittlichen  Ordnung  und  allgemeinen
  Sicherheit  unter  die  Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechtes  gestellt  hat.

Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  muß  bei  Anwendung  des  Gesetzes  vom
30.  März  1850  durchgreisend  von  dem  obersten  Grundsatze  ausgegangen  werden,
daß  den  gesetzlichen  Bessimmungen  über  Ausübung  der  Jagd  mit  steter  Rücksicht
  auf  das  Grundprincip  des  Eigenthums  —  dessen  Erhaltung
—  der  Vollzug  zu  sichern  ist.

Die  vorsorgenden  Anordnungen  für  diesen  Zweck  sind  zunächsi  in  den
jagdpolizeilichen  Vorschriften  enthalten,  deren  fortdauernde  Giltigkeit  im  Art.  XlIII.
des  Ges.  ausdrücklich  anerkannt  ist.

Welche  Folgen  sich  hieraus  für  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  30.  März
1850  ableiten,  und  welche  Aufgabe  biernach  für  die  polizeiliche  Thätigkeit  innerhalb
  des  ihr  durch  das  Gesetz  zugeschiedenen  Wirkungskreises  erwächst,  wird  in
gegenwärtiger  Instruction  bei  den  einzelnen  Gesetzesbestimmungen  besonders  vorpesepen
  werden.

1

82.

Zu  Art.  II.  und  III.  Die  Ausübung  der  Jagd  ist  dem  Grundeigenthümer

nur  unter  gewissen  thatsächlichen  Voraussetzungen  gestattet,  ohne  deren  Dasein  die

solitische  Gemeinde  Namens  der  Grundeigenthümer  innerhalb  ihres  Bezirkes  das
Nar,  Hanobuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Bebörden.  III.  Aufl.  26
        <pb n="428" />
        402  Forst-  und  Jagdpolizei.

Jagdrecht  durch  Verpachtung  auszuüen  hat.  Dieser  Bestimmung  liegen  nicht  privatrechtliche
  Motive,  sondern  Rücksichten  für  die  allgemeine  Ordnung  zu  Grunde.

Die  Polizeibehörden  haben  daher  von  Amtswegen  darüber  zu  wachen,
daß  die  Grundeigenthümer  nur  in  dem  in  Art.  II.  Ziff.  1  mit  4  bestimmten
Fällen  das  Jagdrecht  ausüben.  Abweichungen  hiervon  oder  Streiligkeiten  hierüber,
welche  durch  die  Einsprache  Betheiligter  entstehen,  sind  vorbehaltlich  des  Recurses
ordnungsmäßig  zu  bescheiden.

Weiter  sind  die  Polizeibehörden  verpflichtet,  mit  besonderer  Aufmerksamkeit
darauf  zu  sehen:

a)  Daß  jeder  Grundeigenthümer,  welcher  von  der  ihm  zustehenden  Befugniß
  der  Jagdausübung  nach  Art.  II.  Gebrauch  macht,  nicht  ohne  Besitz  einer
Jagdkarte  jagt,  woraus  von  selbst  folgt,  daß  ein  solcher  Grundeigenthümer  der
Jahdaueütung  sich  zu  enthalten  hat,  wenn  ihm  auf  Grund  der  Art.  XVIII.  und
XIX.  die  Ausstellung  einer  Jagdkarte  verweigert  worden  ist.

b)  Daß  derselbe  bei  Ausübung  der  Jagd  die  feld-,  forst-,  sicherheits=  und
jagdpolizeilichen  Vorschriften  beachte,  und  hierzu  insbesondere  sich  keiner  durch
letztere  verbotenen  Werkzeuge  bediene.

Jc)  Was  namentlich  das  Jagen  in  Hofräumen  und  Hausgärten,  Ziff.  1,
betrifft,  so  sind  die  bestehenden  Verbote  hinsichtlich  des  Gebrauchs  des  Schießgewehres
  in  Städten  und  Dörfern  und  in  deren  nächster  Umgebung  streng  zu
handhaben.  (Vergl.  Art.  168  des  P.St.G.#B.)

Die  Polizeibehörden  haben  pflichtmäßige  Sorge  zu  tragen,  daß  in  Fällen
wahrgenommener  Uebertretungen  der  vorstehenden  Art  die  zuständige  Einschreitung
veranlaßt  werde.

d)  Der  Zusammenhang  des  Grundbesitzes  nach  Art.  II.  ist  als  gegeben  zu
erachten,  wenn  die  einzelnen  Grundstücke,  welche  zusammen  den  Complex  bilden,
wenigstens  in  einem  Punkte  so  unmittelbar  sich  berühren,  daß  man  von  dem  Einen
auf  das  Andere  ohne  Betretung  fremden  Eigenthumes  gelangen  kann,  oder  wenn
dieselben,  getrennt  durch  Straßen,  Wege,  Flüsse  oder  Bäche,  auch  nur  auf  einem
Punkte  rechtwinkelig  sich  gegenüber  liegen.

Zu  Art.  IV.  Insoferne  dem  Grundeigenthümer  die  Ausübung  des  Jagdrechtes
  gesetzlich  nicht  zukommt,  tritt  die  politische  Gemeinde  als  disponirende  Persönlichkeit
  an  die  Stelle  der  Grundeigenthümer.  Sie  hat  aber  die  Jagd  —  die
im  Art.  XI.  zugelassenen  Fälle  der  Selbstverwaltung  ausgenommen  —  unbedingt
zur  Verpachtung  zu  bringen,  und  hiefür  nicht  nur  die  maßgebenden  Bestimmungen
des  Gesetzes  selbst,  sondern  auch  gemäß  Art.  XIII.  die  mehrerwähnten  polizeilichen
Vorschriften  bei  Behandlung  der  Jagd  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

In  dieser  Eigenschaft  erstreckt  sich  das  Dispositionsrecht  der  Gemeinde  nur
auf  die  innerhalb  des  Markungsverbandes  gelegenen  Grundstücke.  Grundstücke
einer  Gemeinde  und  ihrer  Angehörigen  innerbalb  der  Flurseenze  einer  andern
politischen  Gemeinde,  gehören,  wenn  jene  nicht  nach  Art.  II.,  beziehungsweise
Art.  XI.  Ziff.  1  sich  zu  einem  zur  Selbstausübung  durch  den  Grundeigenthümer
oder  zur  Selbstverwaltung  durch  die  grundbesitzende  Gemeinde  berechtigenden  Jagdbezirke
  eignen,  dem  Jagdbezirke  der  letzteren  an.

#4.

Zu  Art.  V.  Beim  Vollzuge  des  Art.  V.  haben  die  Polizeibehörden  von
dem  Gesichtspunkte  sich  leiten  zu  lassen,  daß  —  da  angemessene  Jagdbezirke  nicht
nur  die  Erhaltung  der  Jagd,  sondern  auch  die  Sicherung  der  öffentlichen  Ordnung
  zu  fördern  geeignet  sind,  die  Aufrechthaltung  der  die  Gesammtflur  einer
politischen  Gemeinde  umfassenden  selbstständigen  Jagdbezirke  oder  die  Ausführung
des  legal  ausgesprochenen  Willens  von  Gemeinden  zur  Vereinigung  mehrerer  Gemeindemarkungen
  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  mit  Beseitigung  der  entgegentretenden
  Hindernisse  in  jeder  zulässigen  Weise  zu  unterstützen  sinde

Will  jedoch  eine  Gemeinde  von  der  ihr  zustehenden  Befugniß  der  Unterabtheilung
  ihrer  Markung  in  mehrere,  die  Zahl  von  sechs  nicht  überschreitende,
        <pb n="429" />
        Jagdauslbung.  403

wenigstens  240  Tagwerke  haltende  Jagdbezirke  Gebrauch  machen,  so  ist  hiezu  die
Fassung  eines  besonderen  Gemeindebeschlusses  nothwendig.

Verpachtungen,  welche  ohne  einen  solchen  vorherigen  Beschluß  zu  Stande
kommen,  oder  welchen  mehr  als  6  Unterabtheilungen  oder  weniger  als  240  Tagwerke
  zu  Grunde  liegen,  haben  die  Polizeibehörden  ohne  Weiteres  abzustellen.

ä5.

Zu  Art.  VI.  Da  das  Gesetz  den  im  Art.  II.  benannten  Jagdberechtigten
die  ihnen  zustehende  Selbstbenützung  der  Jagd  auf  ihrem  in  oder  an  dem  betreffen.
den  Jagdbezirke  liegenden  Besitzthume  mit  in  die  Verpachtung  zu  geben,  im  Art.  VI.
unbedingt  eingeräumt  hat,  so  ist  für  eine  solche  Einverleibung  die  Zustimmung
der  Gemeinde  nicht  erforderlich.  Dieser  Vereinigung  ist  auch  der  Umstand  nicht
hinderlich,  daß  das  mit  in  die  Verpachtung  zu  gebende  Besitzthum  sich  in  eine
andere  Gemeindemarkung  zusammenhängend  fortsetzt.

6.

Zu  Art.  VII.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  in  dem  Acte  der  Verpachtung
  und  in  den  Bedingungen,  unter  welchen  dieselbe  vollzogen  werden  soll,
die  wesentlichste  Grundlage  für  eine  entsprechende  Jagdausübung  zu  suchen  ist.
Hier  gewinnen  die  bezüglichen  Normen  des  Gesetzes  zunächst  ihre  practische  Bedeutung.
  Unverkennbar  concurrirt  in  dem  Vergebungsacte  das  öffentliche  Interesse
mit  dem  Privatinteresse  der  Grundbesitzer.  Das  erstere  besteht  bei  der  Jagd,  wie
schon  bemerkt,  vorwiegend  in  entsprechender  Vorsorge  nicht  minder  für  die  allgemeine
  Sicherheit  und  sittliche  Ordnung,  als  für  die  Bodencultur  und  Landwirthschaft,
  während  letzteres  in  erster  Linie  die  Nutzung  aus  dem  Jagdrechte  in's
Auge  faßt.

8  Hieraus  folgt  nothwendig,  daß  das  öffentliche  Interesse  eigens  gewahrt
werden  müsse,  und  daß  dasselbe  bei  dem  collidirenden  Standpunkte  der  Betheiligten
hauptsächlich  nur  durch  die  mit  dem  Vollzuge  des  Gesetzes  betrauten  Organe  der
Staatsgewalt  gewahrt  werden  könne.

Die  Polizeibehörden  haben  daher  ihre  ganz  besondere  Aufmerksamkeit  diesem
Gegenstande  zuzuwenden  und  mit  der  gewissenhaftesten  Sorgfalt  darüber  zu  wachen,
daß  der  Art.  VII.  allenthalben  mit  unbedingter  Genauigkeit  im  Geiste  des  Gesetzes
vollzogen  werde.

Dieselben  sind  hiernach  insbesondere  verpflichtet,  mit  Nachdruck  darauf  zu
bestehen:

Ir  1)  daß  —  außer  den  Fällen  des  Art.  XI.  —  die  Jagd  in  den  Gemeindebezirken
  nur  durch  Verpachtung  ausgeübt  werde,  und

2)  daß  keine  Verpachtung  in's  Leben  trete,  deren  Ergebniß  nicht  zuvor  nach
Vorschrift  des  Abs.  2  der  Beschlußfassung  der  Gemeinde  unterstellt  worden  ist;

3)  daß  die  öffentliche  Versteigerung  als  der  gesetzlich  erklärte  regelmäßige
  Modue  der  Verpachtung  insolange  festgehalten  werde,  als  nicht  die  Gemeinde
  aus  Gründen,  welche  eine  Ausnahme  von  der  Regel  thatsächlich
  zu  rechtfertigen  gceignet  sind,  die  Vergebung  der  Jagd  mittels
Vertragsabschlusses  ohne  Verkeigechang  in  vorschristsmäßiger  Weise  beschlostn  hat“").

Zu  einem  solchen  Beschlusse  ist  aber  erforderlich,  daß  nicht  nur  in  Städten
und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung  Magistrat  und  Gemeindebevollmächtigte
  sich  hierüber  geeinigt,  und  in  den  übrigen  Gemeinden  die  Gesammtgemeinde
zugestimmt  habe,  sondern  auch:

*)  Die  Gemeinden  können  auch  ohne  vorausgegangenen  Versuch  einer  Versteigerung
  die  Verpachtung  des  Jagdbezirks  im  Wege  des  Contractes  beschließen.
  Es  genügt  hiefür  ein  Majoritätsbeschluß;  Einstimmigkeit  ist  nicht
erforderlich,  da  die  Grundsätze  über  commnnio  juris  hier  nicht  anwendbar
erscheinen.  M.E.  vom  8.  Aug.  1850,  7.  Juli  1850.  Stenogr.  Ber.  1850
Nr.  28.  S.  134.

26“
        <pb n="430" />
        404  Forst=  und  Jagdpolizei.

a)  daß  der  Beschluß  auf  genaue  Constatirung  der  das  ausnahmsweise  Vorgehen
  in  der  Jagdvergebung  motivirenden  Thatsachen  und  Erwägungen
sich  gründe;

b)  daß  er  mit  Beziehung  auf  diesen  speciellen  Nachweisact  rechtzeitig,  d.  b.
nicht  erst  in  dem  Versteigerungstermine  oder  doch  so  kurz  vorher  gefaßt  oder
eingeleitet  werde,  daß  die  bereits  erfolgte  öffentliche  Bekanntmachung  über
Verpachtung  der  Jagd  nicht  mehr  zurückgenommen  werden  kann,  und  daß
endlich

Jc)  derselbe  mit  dem  abgeschlossenen  Vertrage  alsbald  der  zuständigen  Polizeibehörde
  zur  Kenntniß  gebracht  werde,  welche  hiernach  von  den  Verhandlunen
  Cognition  zu  nehmen,  und  bei  etwaiger  Wahrnehmung  eines  Mangels
in  den  allgemeinen  und  besonderen  gesetzlichen  Erfordernissen  des  Ausnahmsfalles
  dem  Bestande  des  Pachtes  keine  Folge  zu  gestatten,  vielmehr  die  Gemeinde
  zur  Verpachtung  der  Jagd  auf  dem  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung
  an  den  Meistbietenden  anzuhalten  hat.

Die  Polizeibehörden  haben  weiter  pflichtmäßig  zu  überwachen:

4)  daß  jeder  Jagdversteigerung  in  einem  Gemeindebezirke  eine  öffentliche
Bekanntmachung,  welche  den  oder  die  Jagdbezirke  mit  ihrem  (beiläufigen)  Flächeninhalte
  und  den  Termin  und  Ort  der  Handlung  genau  bezeichnet,  in  einem  öffentlichen,
  für  die  betreffende  Gegend  gangbaren  Blatte  und  mittels  Anschlages  an  dem
Gemeindehause  mindestens  14  Tage  vor  dem  Verpachtungstermine  vorausgebe;

5)  daß  bei  der  öffentlichen  Bersteigerung  der  Meistbietende,  oder,  wenn
dieser  die  nach  Art.  VII.  Abs.  4  nothwendigen  Eigenschaften  nicht  besitzt,  der  ihm
im  Pachtgebote  zunächst  Vorangehende  zum  Pachte  zugelassen  ist;

6)  daß  die  Pachtbedingungen,  welche  der  Versteigerung  oder  dem  Vertragsabschlusse
  unterlegt  sind,  den  ausdrücklichen  Bestimmungen  des  Gesetzes  nicht
widerstreiten.  Unter  den  Letzteren  sind  in  Gemäßheit  des  Art.  XIII.  auch  die  bestehenden
  feld-,  forst-,  jagd=  und  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  mitbegriffen.
Keine  Bedingung  darf  daher  bei  dem  Pachtabschlusse  Aufnahme  finden,  durch  welche
der  Pächter  angehalten  oder  veranlaßt  werden  könnte,  die  in  jenen  Vorschriften
statuirten  Ge=  oder  Verbote  bei  der  Jagdausübung  zu  umgehen  oder  unbeachtet
zu  lassen.  Da  alle  älteren,  noch  fortan  giltigen  Jagdordnungen  von  dem  Grundsatze
  eines  nachhaltigen  Jagdbetriebes  ausgehen  oder  dieses  Princip  als  bestimmtes
  Gebot  an  die  Spitze  gestellt  haben,  so  erstreckt  sich  dessen  Anwendung  auch
auf  die  Pachtbedingungen  bezüglich  der  Dauer  der  Jagdpachte,  insoferne  durch
deren  zu  enge  Zeitbegrenzung  die  Möglichkeit  einer  die  Erhaltung  der  Jagd  sichernden
  Ausübung  ausgeschlossen  wird.

7)  Nach  Art.  VII.  Abs.  4  können  als  Pächter  diejenigen,  welchen  nach
Art.  XVIII.  oder  XIX.  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850  die  Ausstellung  der
Jagdkarte  verweigert  wird,  die  gemeindliche  Genehmigung  nicht  erhalten.  Hiernach
bildet  die  persönliche  Befähigung  zur  Erlangung  einer  Jagdkarte  bezüglich  jener
Personen,  welche  in  einen  Jagdpacht  einzutreten  beabsichtigen,  die  gesetzliche  Voraussetzung,
  unter  welcher  die  gemeindliche  Genehmigung  hierzu  ertheilt  werden
kann.  Das  Dasein  dieser  Voraussetzung  muß  daher  schon  bei  Verpachtung  der
Jagd  zur  Gewißheit  gebracht  sein  und  diese  ist  entweder  schon  an  sich  durch  den
Besitz  der  Jagdkarte  gegeben,  oder  aber  kann  durch  ein  Zeugniß  der  zuständigen
Polizeibehörde  darüber,  daß  der  Ausfertigung  einer  Jagdkarte  an  die  betreffende
Person  ein  gesetzliches  Hinderniß  nicht  im  Wege  steht,  geliefert  werden.

Personen  ohne  einen  solchen  Nachweis  können  als  jagdpachtunfähig  weder
zum  Pachte,  noch  auch  überhaupt  zur  Theilnabme  am  Versteigerungsacte  zugelassen
  werden.  Wenn  die  Pachtung  von  Jagden  nach  bestebenden  Disciplinarvorschriften
  einzelnen  Categorien  öffentlicher  Bediensteten  entweder  ganz  untersagt,
oder  aber  von  einer  vorgängigen  besonderen  dienstpolizeilichen  Erlaubniß  abhängig
ist,  so  haben  die  Distriktspolizeibehörden  bei  Wahrnehmung  einzelner  Contraventionsfälle
  an  die  vorgesetzte  Dienstesstelle  des  betreffenden  H.  dieneren  hierüber
Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="431" />
        Jagdausübung.  405

Hierbei  wird  auf  die  Vorschriften  Bezug  genommen,  die  gemäß  allerhöchsten.
Befehles  den  Landgerichtsbeamten  die  Pachtung  von  Jagden  in  ihren  Amtsbezirken
untersagen,  R.  Bl.  v.  J.  1850  Nr.  28,  dann  hinsichtlich  der  Jagdpachtungen  des
Personals  der  Finanzverwaltung  vermöge  Rescripts  des  k.  Staatsministeriums  der
Finanzen  vom  5.  Juli  1850  Nr.  9044,  sowie  bezüglich  der  Schullehrer  mittels
Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  vom  30.  April  1850  Nr.  3599  erlassen  worden  sind  ).

8)  In  allen  Fällen,  wo  im  Vollzuge  des  Art.  VII.  sowohl,  als  auch  des
Art.  V.,  IX.,  XI.  und  XII.  eine  gemeindliche  Beschlußfassung,  beziehungsweise
gemeindliche  Genehmigung  nothwendig  ist,  hat  diese  in  der  im  Art.  VII.  Abs.  2
vorgeschriebenen  Weise:  nämlich  in  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung
  durch  den  Magistrat  und  die  Gemeindebevollmächtigten,  in  den  übrigen
Gemeinden  durch  die  Gesammtgemeinde  zu  geschehen.

Die  formelle  Giltigkeit  dieser  gemeindlichen  Acte  bemißt  sich  nach  den  Bestimmungen
  der  §&amp;amp;&amp;amp;  36  mit  40  des  revidirten  Gemeinde-Edicts.

9)  Dem  Gesetze  liegt  unverkennbar  die  Absicht  zu  Grunde,  daß  die  von
den  Gemeindeverwaltungen  rite  vorgenommenen  Verpachtungen,  wenn  denselben
ein  giltiger  Gesammtbeschluß  nachgefolgt  ist,  und  auch  außerdem  keines  der  gesetzlichen
  Erfordernisse  abgeht,  zum  Vollzuge  gebracht  und  von  keiner  Seite  weiter
beanstandet  werden  sollen.

Die  Distriktespolizeibehörden  haben  daher  in  allen  Fällen  darauf  zu  dringen,
daß  im  Versteigerungswege  von  den  Gemeindeverwaltungen  vollzogene  Jagdverpachtungen
  bei  dem  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Erfordernisse  und  in  Ermanglung
  der  Ausnahmsfälle  des  Art.  XI.  nach  erfolgtem  giltigen  Gemeindebeschluse
dem  Meistbietenden  gesichert  werden.

10)  Fehlt  es  aber  an  einem  giltigen  Gemecindebeschlusse,  oder  wurde  die
Jagdverpachtung  mittels  öffentlicher  Versteigerung  oder  besonderen  Contractabschlusses
fehlerhaft  vollzogen,  oder  stehen  dem  Ergebnisse  auf  das  Gesetz=  und  die  geltenden
feld-,  forst-,  jagd=  und  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  gegründete  Hindernisse
entgegen,  so  ist  der  Gemeindeverwaltung  die  Vornahme  einer  neuen  Jagdverpachtung
  auf  dem  Wege  öffentlicher  Versteigerung  aufzutragen,  zugleich  aber  vorsorgliche
  Anordnung  dahin  zu  treffen,  daß  die  gesetzwidrige  Verpachtung  nicht  in
Vollzug  trete.

11)  In  dem  Falle  des  Art.  V.  Abs.  2  muß,  wenn  für  die  Unterabtheilung
eines  Gemeindebezirkes  kein  giltiger  zustimmender  Gemeindebeschluß  vorliegt,  oder
die  zulässige  Zahl  der  Unterabtheilungen  oder  das  Minimum  des  Flächengehaltes
überschritten  ist,  die  Jagd  nach  der  Gesammtflur  der  politischen  Gemeinde  zur
Verpachtung  gebracht  werden.

12)  Einigen  sich  in  Städten  mit  magistratischer  Verfassung  Magistrat  und
Gemeindebevollmächtigte  in  ihren  Beschlüssen  nicht,  so  ist  nach  dem  vorstehenden
Ziff.  10,  beziehungsweise  11  zu  verfahren.

13)  Alle  geschlossenen  Jagdverpachtungs-Verhandlungen  von  Gemeinden,
mit  Ausnahme  jener  der  einem  Landgerichte  (nun  Bezirksamte)  nicht  untergeordneten
  Stadtmagistrate,  sind  alsbald  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde  in  Vorlage
  zu  bringen.

Dieselben  müssen  enthalten:

a)  die  geschehene  öffentliche  Bekanntmachung  nach  Ziff.  4  dieses  &amp;amp;  6;

b)  alle  der  Verpachtung  zu  Grunde  gelegten  Bedingungen;

c)  das  über  den  Versteigerungsact  aufgenommene  dessen  wesentliche  Bestandtheile
  constatirende  Protocoll;

d))  den  oben  unter  Ziff.  7  geforderten  Nachweis.

Hat  sich  der  betreffende  Meistbietende  durch  den  Besitz  einer  Jagdkarte  über
seine  Pachtfähigkeit  legitimirt,  so  genügt,  hierüber  eine  Registratur  zu  führen.  Der

*)  Nunmehr  abgeändert,  siehe  oben  Seite  67.
        <pb n="432" />
        406  Forst-  und  Jagdpolizei.

Nachweis  fällt  gänzlich  weg,  wenn  der  Meistbietende  in  dem  nämlichen  Distriktspolizeibezirke
  wohnt  oder  seine  Pachtfähigkeit  auf  Notorietät  beruht;  endlich
e)  die  gemeindliche  Beschlußfassung  über  das  Verpachtungsergebniß.
14)  Außerdem  ist  der  Vorlage  der  Pachtverhandlungen  eine  auf  Grund
deren  gefertigte  Tabelle  nach  folgendem  Formular  beizufügen:

Beteich-  Name  Datum  Betra

„Q  g  und
Verpach-  n  un  Stand  und  des  Anfang  Termine  Bemertende
  „Wohnort  eber-  der  Pacht-  "

 

 

Gemeinde.  gehan  dee  des  ober  der  tragungs-  Dur##s  schillings=  kungen.
85*  Pächter.  actes.  Zahlungen.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  Ausfüllung  der  einzelnen  Rubriken  ist  Folgendes  zu  beachten:

a)  Ist  die  Flurmarkung  einer  politischen  Gemeinde  in  zwei  oder  mehrere  Jagdbezirke
  eingetheilt,  a.  werden  diese  in  der  Rubrik  2  einzeln  nach  einander
aufgeführt  und  in  der  letzten  Rubrik  der  Gemeindebeschluß  mit  seinem  Datum,
auf  welchen  die  Unterabtheilung  sich  gründet,  noch  besonders  bemerkt.

b)  Die  Eigenschaft  der  Mitpächter,  wenn  secche  vorhanden  sind,  soll  dem  Hauptpächter
  gegenüber  in  der  Rubrik  3  durch  den  Beisatz  „Mitpächter“  bezeichnet
und  in  der  7.  Rubrik  die  Thatsache  der  gemeindlichen  Einwilligung  constatirt
  werden.

c)  In  der  Rubrik  4  ist  der  Uebertragungs-,  resp.  Verpachtungsact  nach  seiner
Natur  (ob  Versteigerungsprotocoll  oder  besonderer  Vertrag)  anzugeben.

d)  Im  Falle  des  Art.  VI.  hat  nur  die  Eintragung  des  in  die  Gemeindecasse
einzuzahlenden  Betrages,  die  Angabe  der  dem  Grundeigenthümer  des  einverleibten
  Jagdbezirkes  zukommenden  Quote  aber  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“
zu  geschehen.

e)  Letztere  hat  überdies,  wenn  zum  Jagdschutze  und  zur  Jagdausübung  ein  gelernter
  Jäger  oder  auch  nur  für  den  Jagdschutz  ein  besonderes  Individuum
bestellt  ist,  dessen  Namen  und  Wohnort,  sowie  alle  weiteren  Aufschlüsse  zu
enthalten,  welche  durch  besondere  Anlässe  hervorgerufen  sind.

15)  Aus  dieser  Tabelle  haben  die  Distriktspolizeibehörden  eine  Hauptübersicht
  über  alle  gemeindliche  Jagdbezirke  ihres  Amtsdistriktes  nach  demselben  Formulare
  herzustellen,  etwaige  Mängel  oder  Unrichtigkeiten  auf  Grund  der  Pachtverhandlungen
  zu  ergänzen,  beziehungsweise  zu  berichtigen  und  durch  rechtzeitige
Nachtragung  der  eintretenden  Veränderungen  stets  evident  zu  halten.

Diese  Hauplübersicht  soll  auch  noch  erkennen  lassen,  wann  der  Verpachtungsact
ohne  polizeiliche  Erinnerung  an  die  Gemeindeverwaltung  zurückgegeben  worden  ist.

Der  Zweck  dieser  Anordnung  ist  die  Ermöglichung  eines  leichtern  Ueberblickes
  über  die  bestehenden  Jagdverhältnisse  der  Amtsgemeinden,  einer  leichteren
Controle  über  den  entsprechenden  Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850  überhaupt
  und  eines  Behelfes  für  die  Revision  der  Gemeinderechnungen  mit  Beziehung
auf  Art.  VIII.

Auf  dem  Grunde  dieser  Uebersicht  haben  die  Distriktspolizeibehörden  auch
die  rechtzeitige  Wiederverpachtung  der  Jagden  in  den  Gemeindebezirken  bei  dem
herannahenden  Ablaufe  bestehender  Pachtverhältnisse  zu  überwachen.
        <pb n="433" />
        Jagdausũbung.  407

16)  Sobald  nun  in  vorstehender  Weise  die  Jagbverpachtungsverhandlungen
von  den  Gemeindeverwaltungen  an  die  Distriktspolizeibehörden  gelangt  sind,  so
erwächst  für  ihre  Thätigkeit  die  Aufgabe,  von  denselben  genaue  Einsicht  zu
nehmen  und  solche  einer  gründlichen  Prüfung  darüber  zu  unterstellen,  ob  die  vollzogenen
  Acte  und  das  hieraus  gewonnene  Ergebniß  den  bezüglichen  Bestimmungen
des  Gesetzes  vollkommen  entsprechen,  oder  ob  etwa  Unregelmäßigkeiten  unterlaufen
sind,  welche  im  Vollzuge  der  gesetzlichen  Bestimmungen  vom  aussichtlichen  Standpunkte
  eine  Einschreitung  erheischen.

Im  ersteren  Falle  sind  die  sämmtlichen  Verhandlungen  mit  dem  Bemerken
an  die  Gemeindebehörde  zurückzuschließen,  daß  dieselben  eingesehen  und  eine  Erinnerung
  dagegen  nicht  wahrgenommen  worden  sei.

Im  anderen  Falle  aber  sind  unter  Rückgabe  der  Verhandlungen  deren
Mängel  mit  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  die  einschlägigen  Stellen  des  Gesetzes
deutlich  zu  bezeichnen,  zur  Beseitigung  der  wahrgenommenen  Gesetzwidrigkeiten  in
den  verschiedenen  Beziehungen  nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Instructivnormen
die  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen  und  die  Gemeindebehörden  zu  deren  Befolgung
  nachdrucksamst  aufzufordern.

Die  Gemeindebehörden  sind  verpflichtet,  die  von  den  Distriktspolizeibehörden
hiernach  an  sie  erlassenen  Aufforderungen  und  Aufträge  genau  zu  befolgen,  und
im  Unterlassungs=  oder  Weigerungsfaße  zu  deren  Befolgung  durch  Diseciplinarstrafen
  und  Einschreitungen  anzuhalten.

Dieselben  Grundsätze  sind  von  den  Kreisregierungen  in  Anwendung  zu
bringen,  wenn  es  sich  um  die  Ueberwachung  des  Gesetzvollzuges  in  den  denselben
unmittelbar  untergeordneten  Stadtgemeinden  handelt.

Die  k.  Kreisregierungen  können  zu  dem  Ende  bei  besonderen  Anlässen  die
Pachtverhandlungen  sich  vorlegen  lassen  oder  auch  nach  Umständen  die  regelmäßige
Vorlage  derselben  anordnen.

17)  Hinsichtlich  der  Rechtskraft  der  gefaßten  polizeilichen  Beschlüsse  und
Verfügungen,  dann  des  Recursrechtes  gegen  dieselben,  sowie  bezüglich  des  Instanzenzuges
  kommen  die  einschlägigen  allgemeinen  Vorschriften  auch  in  diesen  Angelegenheiten
  zur  Anwendung.

Bei  der  hohen  Bedeutung,  welche  sich  sowohl  für  das  öffentliche  Interesse,
als  auch  für  die  Gemeinden  und  betheiligten  Grundeigenthümer  an  einen  durchaus
entsprechenden  Vollzug  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verpachtung  der
Jagden  knüpft,  wird  von  den  Behörden  erwartet,  daß  sie  von  dem  ihnen  gesetzlich
zustehenden  Aufsichts=  und  Einschreitungsrechte  mit  pflichtmäßiger  Sorgfalt,  mit
Umsicht  und  Nachdruck,  jedoch  ohne  Eingriff  in  die  den  Gemeinden  nach  dem
Gesetze  eingeräumten  Befugnisse  zu  Werke  gehen.

87.

Zu  Art.  VIII.  und  IX.  Die  Einzahlung  der  Pachtschillinge  von  den  durch
die  Gemeindebehörden  vollzogenen  Jagdverpachtungen  hat  unter  allen  Umständen  von
den  Gemeindecassen  zu  geschehen,  wo  sie  den  betheiligten  Grundbesitzern  verrechnet,
beziehungsweise  zu  den  sie  treffenden  Gemeindeausgaben  verwendet  werden.
Selbstverständlich  können  dieselben  auch  mit  Einwilligung  der  betheiligten  Grundbesitzer
  zu  besonderen  gemeindlichen  Zwecken  ohne  Zugutmachung  für  jene  bestimmt
werden.

Daß  die  Pachtschillinge  richtig  und  rechtzeitig  in  die  Gemeindecassen  entrichtet
  werden,  ist  strenge  zu  Überwachen.

Oiese  Ueberwachung  soll  nicht  nur  auf  Grund  der  angeordneten  Hauptübersichtstabelle
  bei  der  jährlichen  Revision  der  Gemeinderechnungen,  sondern  auch  bei
den  Gemeindevisitationen  durch  die  Amtsvorstände  und  durch  Vornahme  von  besonderen
  Cassastürzen  gelegentlich  dienstlicher  Anwesenheit  von  Bezirksamtsbeamten
vollzogen  werden.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  sonach  keine  Gelegenheit  zur  Uebung
dieser  Controle  vorübergehen  zu  lassen.
        <pb n="434" />
        408  Forst=  und  Jagdpolizei.

88.

Zu  Art.  X.  Für  einen  Jagdbezirk  können  nicht  mehr  als  3  Pächter  zugelassen
  werden.

Daß  diese  Bestimmung  strengstens  gehandhabt  werde,  ist  in  jenen  Fällen,
wo  eine  Gemarkung  in  mehrere  Jagdbezirke  abgetheilt  ist,  von  besonderem  Gewichte.
  Gar  häufig  wird  hiebei  das  Verbot  einer  größeren  Zahl  von  Jagdpächtern
durch  Zugeständnisse  gegenseitiger  Jagdausübung  in  den  verschiedenen  Jagdbezirken
der  Gemeindeflur  umgangen  und  hiedurch  die  Jagd  in  derselben  stalt  Gegenstand
geregelter  Ausübung  ein  Tummelplatz  zügel-oder  maßloser  Leidenschaft.

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  solch’  gesetzwidrigem  Unfuge  mit  nachdrücklicher
  Einschreitung  zu  begegnen,  die  unberechtigte  Jagdausübung  einzustellen,
nöthigen  Falls  dem  besezenden  Pachtverhällnisse  keine  weitere  Folgen  zu  gestatten
und  außerdem  wegen  der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Fälle  unbefugter  Jagdausübung
  nach  Gestalt  der  Dinge  die  gerichtliche  Untersuchung  wegen  Jagdfrevels
zu  veranlassen.

Die  Aussicht  auf  den  Vollzug  des  Art.  X.  Abs.  1  wird  wesentlich  erleichtert
  werden,  wenn  von  den  Gemeindevorstehern  die  ihnen  nach  &amp;amp;  115  des  revidirten
  Gemeinde-Edicts  obliegende  Aussicht  auf  die  richtige  Erhaltung  der  Flurund
  Markungsgrenzzeichen  pünktlich  gehandhabt,  und  auch  bei  Unterabtheilung
der  Gemeindefluren  auf  der  Ermittlung  wohlerkennbarer  Grenzen  für  die  einzelnen
Jagdbezirke  nach  Flüssen,  Wegen,  Thälern  oder  Bergen  2c.  bestanden  wird.

Die  Jagdausübung  ist  außer  dem  jagdberechtigten  Grundeigenthümer  und
dem  Pächter,  nur  dem  hiefür  aufgestellten  gelernten  Figer  gestattet.  Das  Mandat
  hiezu  hat  von  dem  Grundeigenthümer  oder  Pächter  auszugehen.

Damit  aber  ein  solcher  Jäger  von  der  ihm  übertragenen  Jagdausübung
Gebrauch  machen  könne,  ist  erforderlich,  daß  derselbe  vorher  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
  angezeigt  und  von  ihr  in  dieser  Eigenschaft  anerkannt  werde.

Bessehen  Zweifel  darüber,  ob  der  Angemeldete  die  nöthigen  Eigeuschaften
eines  gelernten  Jägers  besitzt,  so  ist  mit  dem  einschlägigen  k.  Forstamte  in's  Benehmen
  zu  treten.

In  Ermanglung  dieser  Eigenschaften  ist  demselben  die  anvertraute  Jagdausübung
  zu  untersagen.

Zur  Bestellung  eines  Jagdschutzes  hat  das  Gesetz  eine  Verpflichtung  nicht
ausgesprochen.

Die  Gemeinden  sind  indessen  gemäß  der  Bestimmunng  des  rev.  Gemeinde-Edicts
  &amp;amp;  67  et  sequ.  und  §  107  u.  ff.,  dann  insbesondere  des  &amp;amp;  115  Abs.  2
verbunden,  für  ausreichenden  Flurschutz  durch  Ausstellung  verpflichteter  Flurwächter
  zu  sorgen.

Die  Realisirung  dieser  Pflicht  muß  daher,  insoweit  ein  Bedürfniß  hiefür
gegeben  erscheint,  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  auch  mit  Rücksicht  auf
die  Jagd  in  der  Gemeindemarkung  gegen  dieselben  in  Anspruch  genommen  werden,
und  die  Distriktspolizeibehörden  haben  zu  dem  Ende  nach  dem  örtlichen  Erfordernisse
  das  Geeignete  vorzukehren.  Um  daher  einer  etwa  mit  Rücksicht  auf  die  Jagd
erhöhten  Inanspruchnahme  ihrer  Kräfte  für  Beschützung  der  Flurmarkung  vorzubeugen,
  ist  den  Gemeinden  anzurathen,  bei  den  Jagdverpachtungen  sich  der
Mitwirkung  der  Pächter  zum  Flur-,  beziehungsweise  Jagdschutze  durch  Aufstellung
besonderer  Fagdschutzindiosduen  mittels  der  Pachtbedingungen  in  allen  jenen  Fällen
zu  sichern,  wo  nach  dem  localen  Bedürfnisse  die  Pegsönsichrei  des  Jagdpächters
allein  hiefür  nicht  ausreichend  erscheinen  sollte.  Es  versteht  sich  indessen  von  selbst,
daß  eigens  bestellte  Jagdflurschützen  die  Vorbedingungen  verpflichteter  Flurwächter
  zu  erfüllen  haben.

9.
«  Zu  Art.  XI.  Von  der  Regel,  daß  die  Gemeinden  Namens  der  Grundeigenthümer
  außer  den  Fällen  des  Art.  II.  und  III.  innerhalb  ihres  Bezirkes  die
Jagd  zur  Verpachtung  zu  bringen  haben,  hat  das  Gesetz  in  Art.  Xl.  denselben
        <pb n="435" />
        Jagdausübung.  409

ausnahmsweise  gestattet,  die  Jagd  in  Selbstverwaltung  der  Corporation  durch
drei  sasdkartensen  ge  Gemeindeglieder  auszuülben.

Die  Zulälsm  keit  dieser  Ausnahme  ist  aber  auf  die  im  Art.  XI.  bezeichneten
Fälle  beschränkt  und  unter  keiner  Voraussetzung  einer  Ausdehnung  fähig.

Bei  dem  Vollzuge  dieser  gesetzlichen  Besimmung  ergeben  sich  nun  für  die
Thätigkeit  der  Polizeibehörden  folgende  Richtpunkte:

1)  Die  gemeindliche  Selbstverwaltung  der  Jagd  ist  eine  wahre  corporative
Angelegenheit  und  für  die  Regelung  dieses  Gegensinddes  sinden  die  einschlägigen
Bestimmungen  des  revidirten  Gemeinde-Edicts,  insbesondere  die  §&amp;amp;  59,  82,  83  u.
104  volle  Anwendung.

Die  Distriktspolizeibehörden,  beziehungsweise  Kreisregierungen  haben  sohin
hiebei  in  das  Verhällniß  der  vorgesetzten  Curatelen  einzutreten.

2)  Da  sich  die  Gemeinden  für  die  Selbstverwaltung  einer  Jagd  nicht  mehr
als  höchstens  drei  jagdkartenfähiger  Personen,  welche  wirkliche  Mitglieder  der  Gemeinde
  sind,  bedienen  dürfen,  so  haben  sich  die  Polizeibehörden  die  hiefür  ausersehenen
  Individuen  anzeigen  zu  lassen,  das  Vorhandensein  dieser  Eigenschaften
zu  prüfen  —  und  wenn  hierin  ein  Anstand  nicht  obwaltet,  deren  Eintragung  in
die  Hauplübersicht  mit  der  hiezu  erforderlichen  erläuternden  Bemerkung  und  deren
Bekannimmachung  nicht  nur  in  der  eigenen,  sondern  auch  in  den  an  den  Jagdbezirk
angrenzenden  Gemeinden  anzuordnen.

Auf  der  Jagdkarte  dieser  Gemeindeglieder  ist  unten  die  Anmerkung  beizusügen:
  „zur  Jagdausübung  für  die  selbstverwaltende  Gemeinde  N.
legitimirt.“

3))  Die  im  Art.  XI.  Ziff.  1  zugelassene  Selbstverwaltung  ist  nach  Analogie
des  Art.  II  Ziff.  3  zu  bemessen.  Unter  allen  Umständen  aber  kann  statt  dieser  die
Verpachtung  der  Jagd  mittels  öffentlicher  Versteigerung  von  der  Gemeinde  beschlossen
  werden.

4)  Wenn  die  im  Vollzuge  der  Art.  IV.  und  VII.  von  der  Gemeindeverwaltung
  Namens  der  Grundeigenthümer  versuchte  Verpachtung  gar  kein  Ergebniß
geliefert  hat,  auch  ein  nochmaliger  Versuch  keinen  Erfolg  erwarten  läßt,  oder  wenn
durch  die  gelegten  Pachtgebote  der  von  der  Gemeindeverwaltung  bestimmte  Aufwurfspreis
  nicht  erreicht  worden  ist,  so  hat  das  Gesetz  auch  in  diesen  Fällen  die
Jagdausübung  durch  Selbstoerwaltung  der  Gemeinde  ausnahmsweise  gestattet.

Diese  Bestimmung  kann  als  ausdrücklich  erklärte  Ausnahme  nur  eine  durchaus
  strenge  Anwendung  zulassen.  Wenn  daher  eine  solche  Jagdverpachtung  auf
den  im  Art.  VII.  Abs.  1  vorgeschriebenen  Wege  ein  Resultat  geliefert  hat,  welchem
im  Hinblicke  auf  Abs.  4  des  nämlichen  Artikels  ein  Hinderniß  nicht  im  Wege  steht
und  bei  welchem  auch  der  bestimmte  Aufwurfspreis  erzielt  worden,  so  ist  in  einem
solchen  Falle  die  Selbstverwaltung  durch  die  Gemeinde  nicht  gessattet,  vielmehr  für
unbedingt  unzulässig  auch  dann  zu  erachten,  wenn  die  Gemeinde  nach  Art.  VII.
Abs.  2  in  einem  formell  giltigen  Gemeindebeschlusse  dem  Ergebnisse  die  Genehmigung
versagt  hat.

8  Diese  Auffassung  rechtfertigt  sich  zunächst  nicht  nur  durch  die  Ausnahmsstellung
  des  Art.  IX.,  sondern  auch  durch  die  Worlfassung  des  Ziff.  2  hierzu,  wo
von  der  nach  Art.  VII.  Abs.  1  ohne  Erfolg  versuchten  Verpachtung  ohne  Bezugnahme
  auf  die  im  Abs.  2  dieses  Artikels  angeordnete  gemeindliche  Genehmigung
die  Rede  ist,  sowie  hauptsächlich  durch  die  Erwägung,  daß  die  im  Art.  Xl.  statnirte
Ausnahme,  wenn  ein  mit  gesetzlichen  Hindernissen  außerdem  nicht  begleitetes  Pachtergebniß
  durch  die  Gemeinde  aus  anderen  beliebigen  Gründen  nicht  genehmigt
würde,  willkürlich  umgangen  und  die  Selbstverwaltung  durch  das  factische  Vorgehen
  der  Gemeinde  zur  Regel  werden  könnte.

5)  Das  Erträgniß  aus  dem  Jagdbetriebe  tritt  beim  Vollzuge  des  Art.  XI.
an  die  Stelle  der  Pachtschillinge  und  wird  für  die  Gemeindecasse  verrechnet.  Dasselbe
  bildet  im  Falle  des  Art.  XI.  Ziff.  1  eine  eigentliche  Gemeindeeinnahme,  in
den  Fällen  Ziff.  2  u.  3  aber  wird  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  der  Mehr-
        <pb n="436" />
        410  Forst=  und  Jagdpolizei.

betrag  des  Erlöses  nach  Art.  VIII.  für  die  betheiligten  Grundbesitzer  verwendet,
wenn  diese  nicht  zu  Gunsten  gemeindlicher  Zwecke  auf  den  Genuß  verzichtet  haben.
10

Zu  Art.  XII.  Die  nach  Art.  XlII.  für  die  Uebertragung  des  Jagdpachtes
erforderliche  Einwilligung  der  Gemeinde  kann  nur  nach  Vorschrift  des  Art.  VII.
Ziff.  2  giltig  ertheilt  werden.

Diese  Bestimmung  begreift  nicht  nur  den  Eintritt  von  Mitpächtern  in  sich,
sondern  auch  die  Fortsetzung  eines  noch  bestehenden  Pachtverhältnisses  durch  einen
andern  Pächter  an  der  Stelle  des  früheren.

Der  Einwilligung  der  Gemeinde  hat  die  Zustimmung  der  betheiligten  Pächter
voranzugehen,  welche  zu  den  Verhandlungen  zu  constatiren  ist.

Von  jeder  nach  dem  Verpachtungsacte  eintretenden  derartigen  Veränderung
ist  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde  unter  Vorlage  der  Verhandlungen  Anzeige
zu  erstatten,  welche  die  Pachtfähigkeit  des  neuen  Pächters  nach  Art.  VII.  Abs.  4
zu  prüfen,  dabei  den  Vollzug  des  Art.  X.  Abs.  1  zu  Überwachen  und  nach  Gestalt
der  Sache  gemäß  den  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  das  Geeignete  zu
verfügen  hat.

II.  WAbschnitt.

&amp;amp;  II.

Zu  Art.  XIII.  Der  Art.  XIII.  hat  die  Einhaltung  der  feld-,  forst-,  jagdund
  sicherheitspolizeilichen  Vorschriften  bei  Ausübung  der  Jagd  als  ein  allgemein
durchgreifendes  Gebot  bezeichnet.

Die  Handhabung  dieser  Vorschriften  bildet  nach  den  zur  Zeit  bestehenden
organischen  Einrichtungen  zunächst  eine  dienstliche  Obliegenheit  der  Polizeibehörden.
Die  Einschreitungen  geden  Zuwiderhandlungen  sind  jedoch  den  Gerichten  überwiesen.

Insoweit  nun  der  Vollzug  des  Art.  XIII.  den  Wirkungskreis  der  Ersteren
berührt,  werden  hiefür  nachstehende  Directiven  ertheilt:

1.  Die  erwähnten  polizeilichen  Vorschriften  sind  nach  dem  Wortlaute  des
Art.  XIII.  für  die  Jagdausübung  maßgebend.  Das  Gesetz  vom  30.  März  1850
begreift  aber  unter  Jagdausübung  nicht  nur  den  wirklichen  Jagdbetrieb,  sondern
auch  den  Gebrauch  der  eigenen  Jagdberechtigung  nach  Art.  II.  u.  III.  und  hauptsächlich
  gemäß  der  Wortfassung  der  Art.  IV.,  VII.  und  XI.  die  verschiedenen  Vergebungsarten:
  Verpachtung  und  Selbstverwaltung.

Hieraus  folgt  nothwendig,  daß  die  mehrgenannten  polizeilichen  Vorschriften
ebensowohl  bei  betandlung  der  Jagd  durch  den  berechtigten  Grundeigenthümer
oder  Pächter,  als  auch  bei  Bestimmung  der  Modalitäten,  unter  welchen  eine  Jagd
von  den  Gemeinden  verpachtet  oder  selbst  verwaltet  werden  soll,  beachtet  werden
müssen,  insoferne  nicht  —  was  die  jagdpolizeilichen  Anordnungen  betrifft  —  denselben
  in  einzelnen  Richtungen  durch  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  selbst  unzweifelhaft
  derogirt  worden  ist.

2.  Bei  Aufstellung  der  Pachtbedingungen  won  Seite  der  Gemeindeverwaltungen
  namentlich  haben  daher  unter  diesen  Voraussetzungen  die  bestehenden  Polizei-Normen
  unbedingt  zur  Anwendung  zu  kommen.  Bedingungen,  welche  den  letzteren
  widerstreiten,  sind  nicht  minder  ungesetzlich,  als  wenn  sie  den  ausdrücklichen
Bestimmungen  des  Gesetzes  selbst  zuwiderlaufen.

Wenn  sohin  eine  Gemeinde  bei  Vergebung  der  Jagd,  z.  B.  etwa  bedingen
oder  gestatten  wollte,  daß  das  Mitnehmen  oder  Laufenlassen  der  Hunde  auf  den
Feldern  und  in  den  Waldungen  unverwehrt  geschehe,  daß  der  Pächter  während
der  Schuß=  und  Hegezeit,  oder  mittels  Schlingen  das  Wild  erlege,  Rehgeisen  und
Kitzen  schieße,  von  dem  Federwilde  und  den  Singvögeln  die  Eier  und  Jungen  aus
den  Nestern  nehme,  oder  beim  Jagdbetriebe  Handlungen  vornehme,  welche  die
öffentliche  Sicherheit  gesährden,  oder  mit  dem  Forstgesetze  im  Widerstreite  sich  befinden,
  so  würden  derartige  Bedingungen,  beziehungsweise  Zugeständnisse  mit  bestimmten
  polizeilichen  Verboten  im  geraden  Widerspruche  stehen  und  ihre  alsbaldige
Beseitigung  von  Amtswegen  nothwendig  machen.
        <pb n="437" />
        Jagdausübung.  411

3.  Bezüglich  der  Feldpolizei')  geben  die  bestehenden  besonderen
Flurordnungen  von  Gemeinden  und  jene  allgemeinen  Vorschriften  Ziel  und  Maß,
welche  im  Vollzuge  der  gemeinschaftlichen  Entschließung  der  k.  Staatsministerien
des  Innern,  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  12.  Dez.  1855,
Nr.  11,222,  von  den  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  in  revidirter
  Weise  erlassen  worden  sind  und  sich  abgedruckt  finden:

a)  für  Oberbayern:  im  Kreisamtsblatte  von  1856,  Nr.  45  S.  1217,
b)  für  Niederbayern:  ebendaselbst  Nr.  58  S.  853,
Jc)  für  Oberpfalz  und  Regensburg:  in  der  besonderen  Instruction  für  die  Landemeindeverwaltungen

  vom  24.  April  1856,

d)  für  Oberfranken:  im  Kreisamtsblatte  von  1856,  Nr.  47  S.  697,

e)  für  Mittelfranken:  ebendaselbst  Nr.  69  S.  1281,

f)für  Unterfranken  und  Aschaffenburg:  schon  früher  im  Kreisintelligenzblatte
von  1852  Nr.  145  S.  1008,

g)  für  Schwaben  und  Neuburg:  in  der  Extrabeilage  zum  Kreigamtsblatte  von

1856  Nr.  25.

4.  Die  forstpolizeilichen  Bestimmungen  enthält  das  Forstgesetz  vom  28.
März  1852.

5.  In  Ansehung  der  jagdpolizeilichen  Bestimmungen  siehe  die  am  Schlusse
dieser  Vollzugsvorschriften  beigefügte  A.  V.  vom  5.  Oct.  1863,  polizeiliche  Vorschriften
  über  Ausübung  und  Behandlung  der  Jagd.

1

Zu  Art.  XIV.,  XV.,  XVI.  und  XVII.  A.  Bei  Handhabung  dieser  Be—
stimmungen  haben  die  Distriktspolizeibehörden  Nachstehendes  zu  beachten:

1.  Nach  Art.  XIV.  darf  Niemand  ohne  eine  von  der  zuständigen  Behörde
auf  seine  Person  ausgestellte  und  nur  für  diese  giltige  Jagdkarte  jagen.

Die  Jagdkarte  kann  sohin  allein  nur  von  der  Person,  auf  welche
sie  lautet,  zum  Jagen  benützt  werden.  Ausnahmen  sind  hierbei  unter  keinen
Umständen  zulässig.

Die  Verpflichtung  zum  Besitze  einer  Jagdkarte  erstreckt  sich  nicht  nur  auf
den  Pächter,  sondern  auch  auf  den  Grundeigenthümer,  sobald  und  so  oft  der
Letztere  in  einem  der  Fälle  des  Art.  II.  Ziff.  1  mit  4  von  der  ihm  zustehenden
Isgdauelbunz  wirklich  Gebrauch  macht.

Enthält  sich  aber  der  Jagdpächter  oder  der  berechtigte  Grundeigenthümer
des  Selbstjagens  und  hat  derselbe  nach  Art.  X.  Abs.  2  den  Jagdbetrieb  einem
gelernten  Jäger  übertragen,  so  kann  er  zur  Lösung  einer  Jagdkarte  auf  die  Dauer

ieses  Verhältnisses  für  seine  Person  nicht  angehalten  werden.

2.  Die  nach  Art.  XV.  zu  entrichtende  Jagdkarten-Gebühr  von  8  fl.  hat  zu
einem  Drilttheil  in  die  Staatscasse  und  zu  zwei  Dritttheil  in  die  Casse  derjenigen
Armenpflege  zu  fließen,  in  deren  Bezirk  der  die  Jagdkarte  Lösende  wohnt  oder
sich  aufhält.

Die  im  Falle  nachgewiesenen  Verlustes  für  die  Ausfertigung  eines  Duplicates
u  zahlende  Tare  von  15  kr.  unterliegt  gleicher  Behandlung.  (Generalisirtes  Reseript
es  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  19.  April  1850  Nr.  5732.)

3.  Da  das  Gesetz  vom  30.  März  1850  bei  der  Ausstellung  von  Jagdkarten
  zwischen  In=  und  Ausländern  keinen  Unterschied  macht,  so  ist  die  Zulöffiaber,
der  Ausfertigung  einer  solchen  Karte  an  einen  Ausländer  im  Allgemeinen  nicht  zu
beanstanden.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  aber  hierbei  mit  besonderer  Vorsicht
  zu  Werke  zu  gehen  und  die  Gesuche  nach  Maßgabe  der  Art.  XVIII.  und
XIX.  sorgfältigst  zu  prüfen.

*)  Bezüglich  der  Feldpolizei  sind  Art.  284—288,  311—313,  345—346  des
St.  G.  B.  und  226—228  des  P.  St.  G.  —  und  die  hienach  erlassenen  distriktsoder
  ortspolizeilichen  Vorschristen  maßgebend.  —  Die  hier  citirten  oberpolizeilichen
  Vorschriften  erscheinen  den  neuerlichen  gesetzlichen  Bestimmungen
gegenüber  als  antiquirt.
        <pb n="438" />
        412  Forst-  und  Jagdpolizei.

Die  Tarantheile  für  die  Armencasse  sind  in  diesen  Fällen  jener  Localarmenpflege
  zuzuweisen,  in  deren  Bezirk  die  Distriktspolizeibehörde,  von  welcher  dem
Ausländer  die  Jagdkarte  ausgesertigt  wird,  ihren  Sitz  hat.

4.  Erhält  ein  im  Auslande  wohnender  bayerischer  Staatsangehöriger  auf
sein  Verlangen  eine  behördliche  Jagdkarte,  so  sind  die  Gebühren-Zweidritttheile  der
Armenpflege  seiner  Heimatgemeinde  auszuantworten.

5.  Der  Abs.  2  des  Art.  XV.  handelt  von  den  Schutzgewehrscheinen,
welche  an  die  für  den  Jagd=  und  Forstschutz-Angestellten  oder  Verpflichteten  unter
den  Bestimmungen  des  Art.  XVIII.  und  XIX.  von  der  zuständigen  Behörde  unentgeldlich
  verabreicht  werden.

Solche  Legitimationen  berechtigen  aber  nicht  zur  Jagdausübung  und  beschränken
  sich  in  ihrer  Wirksamkeit  auf  den  betreffenden  Jagd-,  beziehungsweise
Forstschutzbezirk.  Hiedurch  ist  aber  das  verpflichtete  Forstschutzpersonal  unter  den
Voraussetzungen  des  Art.  CXXXVI.  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  nicht
gehindert,  Forstfrevler  über  die  Grenze  des  speciellen  Schutzbezirkes  zu  verfolgen
und  Haussuchungen  vorzunehmen  2c.

Eben  so  wenig  ist  das  Zusammenziehen  dieses  Personals  zweier  oder  mehrercr
Reviere  behuso  der  Ausübung  des  Forstschutzes  in  vorkommenden  einzelnen  Fällen,
sowie  überhaupt  dessen  Verwendung  zu  dienstlichen  Verrichtungen  außerhalb  eines
solchen  Aussichtsbezirkes  gehemmt  oder  gar  unmöglich  gemacht.

Auch  für  die  lediglich  zum  Jagdschutze  Angestellten  besteht  bezüglich  der
Verfolgung  von  Jaydfrevlern  auf  frischer  That  ein  derartiges  Hinderniß
nicht,  wenn  dieselben  für  ihren  Dienst  von  der  zuständigen  Behörde  verpflichtet
worden  und  hienach  zu  dem  vorerwähnten  Forstschutpersonale  in  ein  analoges
Verhältniß  getreten  sind.

6.  Zur  Erlegung  des  Raubzeuges  ist  —  den  Fall  der  Nothwehr  abgerechnet
  —  nur  das  zum  Jagdschutze  bestellte  Personal  miltels  des  Schutzgewehrscheinee
  berechtiget.

.  Da  von  jeder  neuen  Jagdkarte  eine  Gebühr  von  8  fl.  zu  entrichten
ist,  so  kommt  selbstverständlich  der  volle  Betrag  auch  von  jenen  Jagdkarten  zur
Erhebung,  welche  erst  im  späteren  Verlaufe  des  Kalenderjahres,  für  welches  die
Jagdkarte  gilt,  gelöst  werden.

8.  Einen  ebenso  ernsten,  als  wohlerwogenen  Vollzug  nehmen  die  Bestimmungen
  der  Art.  XVIII.,  XIX.  und  XX.  in  Anspruch.  Hier  erheischen  die
höheren  Rücksichten  für  die  öffentliche  Ordnung  vor  Allem  ein  thatkräftiges  Eingreifen
  der  distriktspolizeilichen  Thätigkeit.  Die  Vorstände  der  Distiiktspolizeibehörden
  haben  daber  die  Prüfung  der  thatsächlichen  Voraussetzungen  zur  Verweigerung
  von  Jagdkarten  und  Schutzgewehrscheinen,  sowie  zur  Wiedereinziehung
solcher  Legitimationen  als  eine  ihnen  persönlich  zugewiesene  Dienstesaufgabe  zu
vollziehen  und  hierbei  im  Hinblicke  auf  dic  in  Mitte  liegenden  bestimmtesten  allerhöchsten
  Befehle  mit  unbedingter  Sorgfalt  und  Genauigkeit  zu  Werke  zu  gehen.

Dieselben  sind  für  den  pünktlichen  und  gewissenhaften  Vollzug  zunächst
verantwortlich  und  haben  ihrerseits  unter  Hinweisung  auf  die  Verfügungen  des
k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  31.  Oct.  und  29.  Nov.  1853,  Nr.  8765
und  3812,  die  gleiche  Verantwortlichkeit  gegen  die  untergeordneten  Vollzugsorgane
zu  deren  eifrigssen  Mitwirkung  mit  Nachdruck  geltend  zu  machen.

Insbesondere  ist:

a)  die  Jagdkarte  allen  unter  besondere  polizeiliche  Aufsicht  Gestellten  zu
verweigern,  da  die  categorische  Fassung  des  Art.  II.  Ziff.  2  eine  Unterscheidung
nach  den  verschiedenen  Anlässen  der  angeordneten  besondern  polizeilichen  Beaufsichligung
  nicht  zuläßt.

eine  Categorie  der  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  ist  daher  von  der  Bestimmung
  des  Art.  XVIII.  Ziff.  2  ausgenommen,  namentlich  auch  diejenigen  nicht,
welche  wegen  thatsächlich  bewiesener  Gemeingefährlichkeit  aus  Gründen  der  öffentlichen
  Sicherheit  dieser  Maßnahme  unterworsen  sind.

Da  ohnehin  bestehender  Vorschrift  zufolge  bei  jeder  Distriktspolizeibehörde
        <pb n="439" />
        Jagdausübung.  413

ein  eigenes  Verzeichniß  Über  die  der  Polizeiaufficht  unterworfenen  Individuen  ihres
Amtsbezirkes  vorhanden  sein  soll,  so  wird  dessen  genaue  Führung  und  Eridenthaltung
  zum  Vollzuge  der  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmung  wesentlich  beitragen.

b)  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  unter  denjenigen,  welchen
nach  Ziff.  3  im  Art.  XVIII.  eine  Jagdkarte  nicht  ausgestellt  werden  darf,  auch
solche  Personen  zu  verstehen  sind,  welche  —  in  die  Gefahr  häuslichen  Umsturzes
gekommen,  auf  Grund  des  Art.  LVI.  der  gesetzlichen  Bestimmungen  vom  17.  Nov.  1816
über  das  Armenwesen,  die  Einschreitung  und  Mitwirkung  der  Armenpflegschaftsräthe
  zu  ihrem  besseren  Fortkommen  gegen  sich  veranlaßt  haben.

c)  Eben  so  wenig  kann  bezweiselt  werden,  daß  zu  dem  im  Art.  XVIII.
Ziff.  4  genannten  Vergehen  des  Diebstahls  auch  das  im  Art.  ClV.  des  Forstgesetzes
  vorgesehene  Vergehen  des  Gewohnheitsfrevels  zu  zählen  ist.

d)  In  den  im  Art.  XIX.  bezeichneten  Fällen  ist  die  Verweigerung  der
nachgesuchten  Jagdkarte  dem  Ermessen  der  zuständigen  Behörde  anheimgestellt.
Dieses  Ermessen  ist  aber  kein  willkürliches,  vielmehr  ein  durch  die  wohlerwogenste
Beurtheilung  der  innern  Gründe  des  einzelnen  Falles  bedingtes,  bei  welchem  die
Distriktspolizeibehörde  stets  die  hohe  Bedeutung  im  Auge  zu  behalten  hat,  die  für
das  allgemeine  Beste  und  die  öffentliche  Ordnung  an  den  Vollzug  der  Art.  XVIII.
und  XIX.  überhaupt  geknüpft  ist.

Nur  ausnahmsweise  wird  daher  bei  dem  Vorhandensein  der  thatsächlichen
Voraussetzungen  des  Art.  XIX.  die  Ausstellung  einer  Jagdkarte  gerechtfertigt
erscheinen.

e)  Es  leuchtet  von  selbst  ein,  daß  bei  Ausferligung  einer  Jagdkarte  mit
Vermeidung  einer  bloß  mechanischen  Behandlung  eine  wiederholte  gründliche  Prüfung
der  Gesuche  und  letztere  im  Vollzuge  des  Art.  XA.  auch  anßerdem  so  oft  eintrete,
als  im  Laufe  des  Jahres  Thatsachen  vorkommen,  oder  erst  bekannt  werden,  welche
die  Distriktspolizeibehörden  verpflichten,  beziehungsweise  berechtigen,  sohin  von
Amtswegen  veranlassen,  die  ausgestellten  Jagdlegitimationen  einzuziehen.

9.  Als  Vollzugs=  und  Beaussichtigungsorgane  bei  dem  Vollzuge  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  vom  30.  März  1850  über  Ausübung  der  Jagd  stehen  den
Distriktspolizeibehörden  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  zur  Verfügung:

a)  die  Gemeindevorsteher,

b)  das  Gerichtsdienerpersonal?"),

e)  die  k.  Gendarmerie,

q)  das  gemeindliche  Polizeipersonal  mit  Inbegriff  der  verpflichteten  Flurwächter,

e)  die  für  die  Jagd  besonders,  oder  für  den  Forstschutz  zugleich  ausgestellten
und  von  der  zuständigen  Behörde  verpflichtecten  Individuen,  gleichviel  in
welchem  Dienste  sie  stehen,

s)  die  gelernten  Jäger,  wenn  sie  für  den  Jagdschutz  in  vorschriftsmäßiger  Weise
verpflichtet  worden  sind.

Außerdem  sind  in  Gemähßheit  Allerhöchsten  Befehles  die  sämmtlichen  Revierförster,
  Forstwärter  und  Forstgehilfen  angewiesen,  jede  wahrgenommene  Nichtbeachtung,
  resp.  Uebertretung  der  Jagdkartenordnung  zur  Kenntniß  der  Polizeibehörden
  zu  bringen.

B.  Die  formelle  Behandlung  bei  Ausfertigung  der  Jagdkarten  und
Schutzgewehrscheine  richtet  sich  im  Allgemeinen  und  im  Besondern  nach  folgenden
Vorschriften:

1)  Um  für  die  Beschlußfassung,  ob  einer  Person  die  nachgesuchte  Jagdkarte
auszustellen  oder  auf  Grund  einer  der  Bestimmungen  der  Art.  XVIII.  und  XIX.  zu
verweigern  ist,  die  erforderlichen  Anhaltspunkte  und  Notizen  zu  erlangen,  haben  sich
die  Distriktspolizeibehörden,  insoferne  dies  im  gegebenen  einzelnen  Falle  nothwendig
erscheint  und  der  Polizeibehörde  über  die  Unfähigkeit  eines  die  Ausstellung  einer
Jagdkarte  nachsuchenden  Individnums,  eine  solche  zu  erhalten,  ohnehin  nicht  schon

*)  Das  Amtsdienerperso  nal  der  Bezirksämter  ist  hierunter  nicht  zu  rechnen.
        <pb n="440" />
        414  Forst-  und  Jagdpolizei.

geeignete  Nachweise  vorliegen,  jederzeit  mit  den  Gerichten  unverzüglich  in's  Benehmen
  zu  setzen.

2)  Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  sorgt  für  Anfertigung  der  Formularien
  und  versendet  dieselben  alljährlich  an  die  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,
diesseits  des  Rheins,  welche  sie  an  die  Distriktspolizeibehörden  nach  Gearf  hinauszugeben
  und  letztere  anzuweisen  haben,  daß  andere  Formularien,  als  die  mitgelbeilten
  nicht  verwendet  werden  dürfen.

Bei  momentanem  Mangel  an  vorräthigen  Formularien  könnten  Interims-Bescheinigungen
  ausgestellt  werden,  welche  jedoch  gegen  die  alsbald  zu  erholenden
vorschriftsmäßigen  Formularien  wieder  einzuwechseln  sind.

3)  Auf  jede  Jagdkarte  oder  Interims-Bescheinigung  ist  von  der  ausstellenden
  Behörde  der  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Inhabers,  sowie  dessen
Personalbeschreibung  (Alter,  Statur,  Haare,  besondere  Kennzeichen)  einzutragen
und  hiebei  mit  besonderer  Genauigkeit  zu  verfahren.

Der  die  Jagdkarte  Lösende  hat  die  ihm  ausgestellt  werdende  Karte  bei  der
Behörde  mit  seiner  Namensunterschrift  oder  seinem  Handzeichen  zu  versehen.

Jeder  Jagdkarte  ist  das  Datum  der  geschehenen  Ausstellung  und  die  amtliche
  Fertigung  beizusetzen.

Ist  der  Inhaber  der  Jagdkarte  zugleich  Jagdpächter,  so  kann  er  die  Eintragung
  dieser  Eigenschaft  auf  der  Jagdkarte  unter  Vorzeigung  eines  genügenden
Nachweises  hierüber  bei  der  ausstellenden  Distriktspolizeibehörde  verlangen,  welche
sodann  dem  Namen  und  Character  des  Inhabers  die  entsprechende  Bemerkung:
„Jagdpächter  auf  der  Gemeindemarkung  2c.  N.  N.“  gefügt.

4)  Jede  Distriktspolizeibehörde  hat  nach  dem  bisherigen  Formulare  ein
Verzeichniß  über  die  von  ihr  in  einem  Kalenderjahre  ausgestellten  Jagdkarten  zu
führen,  in  welchem  der  Jagdkarten-Inhaber  selbst  in  der  betreffenden  Rubrik  seinen
Namen  zu  unterzeichnen  oder  sein  Handzeichen  einzutragen  hat.

Die  sortlaufende  Nummer  dieses  Verzeichnisses  ist  auf  der  linken  Seite  der
einschlägigen  Jagdkarte  beizusetzen.

Diese  Verzeichnisse  über  die  ausgestellten  Jagdkarten  sind  von  den  Distriktspolizeibehörden
  den  Aufsichts=  und  Vollzugsorganen  des  Bezirkes  zur  Erleichterung
der  diesen  obliegenden  Ueberwachung  mitzutheilen  und  sonst  in  geeigneter  Weise
zu  veröffentlichen.

Dasselbe  hat  mit  den  nach  dieser  Mittheilung  sich  weiter  noch  ergebenden
Zugängen  und  den  auf  Grund  des  Art.  XX.  erfolgten  Einziehungen  von  Jagdkarten
  zu  geschehen.

5)  Die  Gebühr  von  8  fl.  für  die  Jagdkarte  ist  noch  vor  deren  Ausbändigung
  an  die  ausstellende  Behörde  zu  entrichten,  welche  sofort  zwei  Dritttheile
hievon  an  die  nach  Art.  XV.  zuständige  Armenpflege  gegen  Empfangsbescheinigung
abzugeben  hat.  Das  letzte,  in  die  Staatscassa  fließende  Dritttheil,  ist  nach  den
mittels  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  19.  April  1850
Nr.  5732  erlassenen  Weisungen  zu  vereinnabmen  und  zu  verrechnen.

6)  Dem  Inhaber  einer  ausgestellten,  aber  zu  Verlust  gegangenen  Jagdkarte
  ist  auf  sein  Verlangen  gegen  eine  Gebühr  von  15  kr.  für  das  verwendete
Formular  ein  Duplicat,  auf  welchem  der  behauptete  Verlust  der  ursprünglich  ausgestellten
  Jagdkarte  zu  bemerken  ist,  von  der  Distriktspolizeibehörde  auszustellen.

7)  Mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  sind  von  jeder  Distriktspolizeibehörde,
  die  nicht  verbrauchten,  sohin  noch  vorräthigen  Jagdkartenformulare  an  die
vorgesetzte  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  einzusenden,  welche  dieselben  alsbald  zu  vernichten
  hat.

8)  Die  den  für  den  Jagd=  und  Forstschutz  Angestellten  oder  Verpflichteten
in  Gemäßheit  des  Art.  XV.  Meß’  2  unentgeldlich  auszustellenden  Karten  (Schutzgewehrscheine)
  hat  diejenige  Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  der  Aussichtssprengel
  ganz  oder  zum  größten  Theile  gelegen  ist,  auszufertigen,  es  mögen  die
enannten  Personen  zum  Schutze  von  Staats-,  Gemeindee,  Sistungs-  oder  Privatjagden
  und  Waldungen  angestellt  und  verpflichtet  sein.
        <pb n="441" />
        Jagdausübung.  415

9)  Die  Formularien  für  die  Jagd=  und  Forstschutzkarten  werden  gleichfalls
von  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  an  die  k.  Regierungen,  K.  d.  J.,  behufs
  der  weiteren  Abgabe  an  die  Distriktspolizeibehörden  versendet.  Ueber  deren
Verwendung  gilt  das  am  Schlusse  Ziff.  2  Bemerkte.

10)  Die  bezüglich  der  Ausstellung  und  Fertigung  der  Jagdkarten,  der
Führung  eines  Verichussses  über  dieselben  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  auf
diese  Karten  Anwendung.  Auf  denselben  ist  insbesondere  der  Bezirk,  für  welchen
der  Inhaber  der  Karte  zum  Jagd=  oder  Forstschutze  angestellt  oder  verpflichtet  ist,
genau  anzugeben  und  einzutragen.

Das  Verzeichniß  über  die  ausgestellten  Schutzgewehrscheine,  welches  nach
dem  mitgetheilten  Formulare  analog  einzurichten  ist,  sowie  die  in  demselben  sich
ergebenden  Zu=  und  Abgänge  sind  den  Aussichts=  und  Vollzugsorganen  gleichfalls
mitzutheilen.

Eine  Veröffentlichung  dieser  Verzeichnisse  hat  nicht  stattzufinden.

11)  Die  Jagd=  und  Forstschutzkarte  gilt  ebenso,  wie  die  Jagdkarte  auf  die
Dauer  eines  Kalenderjahres.

Wird  dem  Inhaber  eines  solchen  Schutzgewehrscheines  der  für  einen  bestimmten
  Bezirk  übertragene  Jagd=  oder  Forstschutz  abgenommen,  so  hat  derselbe
die  ausgestellte  Jagdkarte  an  die  Distriktspolizeibehörde  einzuliefern.

12)  Hinsichtlich  der  Ausfertigung  und  Zustellung  von  Jagdkarten  und
Schutzgewehrscheinen  an  die  von  dem  ESitze  der  Distriktspolizeibehörde  entfernt
wohnenden  k.  Forst=  und  Jagdbediensteten  bewendet  es  bei  demjenigen  Verfahren,
welches  hiefür  zwischen  den  k.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vereinbart  und  mittels  generalisirter  Entschließung  vom  9.  Sept.  1850  Nr.  14,443,
den  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  zur  Information  der
Distriktspolizeibehörden  kund  gegeben  worden  ist.

13.

Zu  Art.  XXI.,  XXII.  und  XXIII.  Sämmtliche  Polizeibehörden  haben  die
Verpflichtung,  die  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden,  mit  einer  polizeilichen  Geldstrafe
  bedrohten  Uebertretungen  des  Gesetzes  unverzüglich  dem  zur  Abwandlung
derselben  zuständigen  Gerichte  I.  Instanz  zur  Anzeige  zu  bringen  und  die  Bestrafung
  der  Uebertreter  zu  veranlassen.

14.
Durch  vorstehende  Vollzugsvorschriften  zum  Gesetze  vom  30.  März  1850
—  die  Ausübung  der  Jagd  betr.  —  ist  die  Instruction  vom  2.  April  1850  in
allen  ihren  Theilen  ergänzt  und  mit  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Vollzugsnormen
  außer  Wirksamkeit  gesetzt.
München,  den  3.  Februar  1857.

IV.  Polizeiliche  Vorschriften  über  Ausübung  und  Behandlung
der  Jagden.

Die  frühere  A.  V.  vorstehenden  Betreffs  vom  6.  Dez.  1857  ist
aufgehoben.  An  ihre  Stelle  tritt  die  k.  V.  vom  5.  Oct.  1863,  R.  Bl.
S.  1657

Sie  bestimmt:

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  229  des  P.  St.  G.  B.  über
Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden  zu  verordnen,  was  folgt:

81.
Die  Jagden  sollen  pfleglich  behandelt  und  Gefährdungen  ihrer  nachhaltigen
Benützung  beim  Jagdbetriebe  ferne  gehalten  werden.
Der  Wildstand  darf  jedoch  in  keinem  Jagdbezirke  eine  der  Land=  oder  Forstwirthschaft
  schädliche  Ausdehnung  gewinnen.
        <pb n="442" />
        416  Jagdausilbung.

82.
Jeder  Jagdausübungsberechtigte  hat  die  fesigesetzte  Hege  und  Hegezeit  zu
beobachten.

3.
Die  Hegezeit  wird  nach  den  verschiedenen  Wildgattungen  in  nachstehender
Weise  bestimmt:

A.  Für  Haarwild:
für  Hirsche  vom  15.  October  bis  24.  Juni,
für  Alt=  und  Schmalthiere  vom  6.  Januar  bis  15.  September,
für  Dammböcke  vom  30.  October  bis  24.  Juni,
für  Dammgeisen  vom  6.  Januar  bis  1.  October,
für  Gemswild  vom  30.  November  bis  25.  Juli,
für  Rehböcke  vom  2.  Februar  bis  1.  Juni,
für  Waldhasen  vom  2.  Februar  bis  15.  September,
für  Dächse  vom  1.  Jannar  bis  15.  September,
für  Biber  vom  2.  Februar  bis  1.  October,
für  Murmelthiere  vom  31.  October  bis  15.  August.

B.  Für  Federwild:

für  Fasanen  vom  1.  März  bis  1.  Seplember,

für  Auer=  und  Birkhähne  vom  2.  Februar  bis  1.  August,  mit  Ausnahme  jedoch
der  Balzzeit,

für  Hasel-,  Schnee=  und  Steinhühner  vom  2.  Februar  bis  1.  August,

für  Wildenten  vom  1.  März  bis  30.  Juni,

für  Waldschnepfen  und  Bekassinnen  vom  15.  April,  —  im  Hochgebirge  vom
1.  Mai  bis  1.  Juli,

für  das  auf  den  Mösern  brütende  Federwild,  dann

für  Wildtauben,  Ziemer,  Drosseln  vom  1.  April  bis  1.  Juni.

ä4.
Das  Schießen  und  Fangen  von  Rehgeisen,  Wildkälbern,  Gems=  und  Rehkitzen,
  sowie  der  Auer=  und  Birkhennen  ist  zu  keiner  Zeit  gestattet.
Rehkitzböcke  dürfen  vom  1.  Januar  zu  den  jagdbaren  Böcken  gerechnet
werden.
5

85.

Wenn  der  Jagdausübungsberechtigte  bei  dem  Dasein  eines  schädlichen  Rehstandes
  eine  Verminderung  der  vorhandenen  Rehgeisen  eintreten  zu  lassen  für
nothwendig  oder  wünschenswerth  erachtet,  so  hat  derselbe  die  Erlaubniß  zur  Erlegung
  solcher  Stücke  bei  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  nachzusuchen,
welche  hierüber  das  Gutachten  des  betreffenden  Forstamts  einzuziehen  und  im
*  de  Bewilligung  des  Gesuches  die  geeignete  Schußzeit  und  Stückzahl  festzusetzen
  hat.

86.

Die  Feldjagd  auf  Hasen,  Feldhühner,  Wachteln  und  Lerchen  ist  vom  2.  Febr.
an  geschlossen.

Der  Zeitpunkt  ihrer  Eröffnung  wird  in  jedem  Regierungsbezirke  alljährlich
mit  Rücksicht  auf  den  früheren  oder  späteren  Eintritt  der  Ernte  von  der  Kreis
regierung  innerhalb  des  Zeitraumes  vom  15.  Aug.  bis  15.  Septl.  besonders  bestimmt
  und  durch  das  Kreisamtsblatt  bekannt  gemacht.

Der  Aufgang  der  Hasenjagd  darf  innerhalb  dieses  Zeitraumes  auf  einen
späteren  Termin  als  den  für  die  Eröffnung  der  übrigen  Feldjagd  feslgesetzten,  verlegt
  werden.

·  87.
Dem  Jagdausübungsberechtigten  kann  bei  einem  geschlossenen  Jagdbezirke
von  wenigstens  3000  Tagwerken  das  Erlegen  junger  Hasen  während  der  Hegezeit
für  den  eigenen  Hausbedarf  von  der  Disiktpoktzeitepärd  auf  Verlangen  dann
        <pb n="443" />
        Jagdausübung.  417

zugestanden  werden,  wenn  dasselbe  ohne  Beschädigung  der  Feldfrüchte  thunlich  und
die  Nachhaltigkeit  der  Jagd  dadurch  nicht  gefährdet  ist.

88.

Der  Aufgang  der  Feldjagd  überhebt  den  Jagdausübungsberechtigten  nicht
der  Verpflichtung,  die  noch  ungeräumten  Felder  und  unabgelesenen  Weinberge  nicht
zu  betreten.

Unter  diesem  Verbote  sind  jedoch  die  Gras=  und  Kleeflächen,  sowie  die
Kartoffel-,  Kraut=  und  Rübenfelder,  vorbehaltlich  des  Ersatzes  des  etwa  angerichteten
  Schadens  —  nicht  begriffen.

Das  Schießen  oder  Fangen  der  Feldhühner  bei  tiefem  Schnee  ist  unbedingt
verboten.
10

Das  Ausheben  der  Nester  und  Nestbrut  des  Federwildes  ist  untersagt.
Eine  Ausnahme  kann  jedoch  mit  besonderer  Bewilligung  der  betreffenden
Kreisregierung,  K.  d.  J.,  dann  stattfinden,  wenn  zu  wissenschaftlichen  oder  Unterrichtszwecken
  oder  zum  Zwecke  der  Fortpflanzung  einzelner  Federwildarten  von
dem  Jagdausübungsberechtigten  oder  mit  dessen  Zustimmung  von  einem  Dritten
darum  nachgesucht  wird.
811

Vierzehn  Tage  nach  dem  Eintritte  der  Hegezeit  darf  kein  Wild,  gleichviel
ob  es  vom  In-  oder  Auslande  kommt,  zum  Verkaufe  gebracht  werden.

Dieser  Termin  kann  für  den  Absatz  des  Wildprets  auf  Verlangen  des  Besitzers
  von  der  Distriktspolizeibehörde  auf  weitere  14  Tage  verlängert  werden,
wenn  beim  Schlusse  der  Schußzeit  ein  großer  Vorrath  noch  vorhanden  und  diese
Thatsache  genügend  nachgewiesen  ist.

Vergl.  hiemit  O.  A.E.  vom  9.  Jan.  1868,  Untersuchung  gegen  Höfelmeier
und  Kaver  Sörgel  wegen  Uebertretung  jagdpolizeilicher  Vorschriften.

12.
Die  Bestimmungen  der  &amp;amp;  1  mit  11  finden  auf  umzäunte  Wildparke
und  Fasanerien  keine  Anwendung.
Auch  dürfen  die  Raubthiere  und  das  in  den  §&amp;amp;8  3,  4  und  6  nicht  namentlich
  aufgeführte  Haar=  und  Federwild  zu  jeder  Zeit  erlegt  und  verkauft  werden.

13.
Das  Abhalten  von  Treibjagden  beim  Mondscheine,  dann  in  den  Waldungen
  während  der  Monate  April,  Mai  und  Juni  ist  verboten.

14.

Zum  Jagdbetriebe  dürfen  keine  hochbeinigen,  weitjagenden  Hunde  gebraucht,
keine  Schießbaumwolle  oder  keine  vergiftete  Köder,  sowie  keine  Fang=  und  Fallgruben
  und  keine  Schlingen,  —  jene  für  den  Fang  von  Zugvögeln  ausgenommen
—  angewendet  werden.

Die  Aufrichtung  von  Selbstgeschossen,  Schlageisen  oder  Fußangeln  bemißt
sich  nach  der  Bestimmung  des  Art.  149  des  P.  St.  G.  B.

15.

Zur  Jagd  auf  Edel-,  Damm=  und  Gemswild  ist  nur  der  Gebrauch  mit
Kugel  geladener  Gewehre  gestattet.

16

Beim  Tragen  und  bei  Benützung  der  Jagdgewehre  soll  mit  der  erforderlichen
  Vorsicht  zu  Werke  gegangen  werden.
Zu  dem  Ende  wird  angeorduct:

a)  daß  Jagdgewehre,  wenn  bei  der  Jagdausübung  damit  öffentliche  Plätze,
Straßen  und  Wege  betreten  werden,  wohl  versichert  gehalten  und  mit  ausfwärls
  gerichteler  Mündung  getragen  und

b)  daß  dieselben  Vorschriften  beachtet  werden,  wenn  bei  Treibjagden  der  Schütze
von  seinem  Jagdstande  abtritt  und  sich  anderen  Personen  nähert.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  27
        <pb n="444" />
        418  Forsl-  und  Jagdpolizei.

JO)  Bei  Treibjagden  das  angeschlagene  Schießgewehr  in  die  Richtung  der  Schützen
oder  Treiberlinie  zu  bringen,  sowie  auf  gegebenes  Zeichen  über  die  Annäherung
  der  Treiber  oder  Üüber  Beendigung  des  Bogentriebes  noch  in  den  Bogenkreis
  zu  schießen,  ist  untersagt.

⅜  17.
In  den  Jahdrevieren  aufsichtslos  umherstreisende  Hunde  dürsen  von  dem
Jagdauöiitungsberechtigten  oder  dem  von  ihm  aufgestellten  Jagdaufsseher  getödtet
werden.

8  18.

SEribt  sich  in  einem  Jagdbezirke  ein  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  nachtheiliger
  Wildstand,  so  hat  der  zur  Jagdausübung  Berechtigte  denselben  in  der  von
der  Distriktspolizeibehörde  vorgeschriebenen  Zeit  und  in  dem  von  ihr  bestimmten
Maße  abzumindern.

Dasselbe  gilt  auch  bei  Ueberhandnahme  schädlicher  Raubthiere.

ä19.

Beschwerden,  welche  gegen  die  mit  Bezugnahme  nuf  S&amp;amp;  5,  7,  11  und  18
erlassenen  polizeilichen  Verfügungen  gerichtet  werden,  sind  innerhalb  14  Tagen  an
die  einschlägige  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  als  zweite  und  letzte  Instanz  zu  bringen.

20.

Den  Ortspolizeibehörden  bleibt  vorbehalten,  hinsichtlich  des  Markt=  und
Straßenverkehrs  mit  Wildpret  auf  Grund  des  Art.  202  Abs.  2  u.  3  des  P.  St.G.B.
besondere  Vorschriften  zu  erlassen.

21

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  6.  Dez.  1857,  polizeiliche  Vorschristen  über  Behandlung  der  Jagden  betr.,
ihrem  ganzen  Inhalte  nach  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
  durch  das  Regierungsblatt  in  den  Regierungsbezirken  diesseits  des  Rheins
in  Wirksamkeit.

München,  den  5.  October  1863.

Nachtrag.

Die  vorstehende  Verordnung  tritt  an  die  Stelle  der  früheren  Verordnung
  vom  6.  Dez.  1857.

Zum  gleichmäßigen  Vollzug  dieser  letzten  hatte  das  k.  Staatsministerium
  des  Innern  unterm  21.  Dez.  1857  noch  weitere  Anordnungen
  erlassen,  welche  hier  abgedruckt  werden,  da  sie  nicht  speciell  aufgehoben

  sind.

1.  Die  Kreisregierungen  haben  für  die  möglichst  beschleunigte  Bekanntmachung
  der  A.  V.  zu  sorgen.

2.  Die  Distriktspolizeibehörden  haben  diese  Verordnung  durch  die  Gemeindevorsteher
  vor  versammelter  Gemeinde  verkünden  zu  lassen.

3.  Eine  gleiche  Bekanntmachung  hat  alljährlich  in  der  ersten  Hälfte  des
Monats  Januar  zu  erfolgen  und  ist  die  Besolgung  dieser  Vorschrift  bei  den  Gemeindevisitationen
  zu  controliren.

4.  Vor  Allem  aber  ist  das  untergeordnete  Dienstpersonal  der  Distriktspolizeiund
  Gemeindebehörden,  der  Gerichtsdiener,  slädtischen  Polizeimannschaft,  Gemeindediener,
  verpflichteter  Forst=  und  Jagdschützen,  der  in  den  Städten  für  Handhabung
der  Marktpolizei,  sowie  für  Einhebung  des  städtischen  Octroi  von  dem  eingebracht
werdenden  Wildpret  verpflichteten  Individuen  von  dem  Inhalt  der  A.  V.  zu  verständigen,
  sowie  die  k.  Gendarmerie  bereits  verständigt  worden  ist.

5.  Diejenigen  Individuen,  welche  mit  dem  Transport  oder  mit  dem  Feilbieten
  und  Verkalm  von  Wildpret  sich  befassen,  sohin  concessionirte  Boten,  Frachtführer,
  Wildpretbändler  2c.  sind  strenge  zu  Überwachen.
        <pb n="445" />
        Jagdausũbung.  419

6.  Die  Controle  des  Wildpretverkaufs  hat  sich  aber  nicht  auf  den  Wildprettransport
  und  Marktverkauf  zu  beschränken,  sondern  dieselbe  soll  auch  auf  den
Hausverkauf,  auf  zeitweise  Visitation  der  Wildpretslager  bei  Wildprethändlern  sich
erstrecken.

7.  Das  Eingreifen  der  Distriktspolizeibehörden  zur  Abminderung  übermäßigen
  Wildstandes  ist  einerseits  durch  genaue  Erhebung  des  letzteren  und  andererseits
  durch  gewissenhafte  Abwägung  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Interessen
  bedingt,  und  unter  allen  Umständen  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  der
Betheiligten  gattbatt,  wo  die  Zahl  des  Wildes  oder  einer  Wildgattung  zu  der
Cultur  in  ein  Mißverhältniß  getreten  ist.

Das  Verfahren,  welches  ohne  Berührung  der  privatrechtlichen  Ansprüche
lediglich  nach  culturpolizeilichen  Gesichtspunkten  sich  zu  bemessen  hat,  ist  summarischer
  Natur  und  die  Einschreitung  als  Officialsache  zu  behandeln.

Die  Modalitäten  ihrer  angemessensten  Durchführung  sind  im  Benehmen
mit  dem  einschlägigen  k.  Forstamte  zu  ermitteln.  Ist  das  distriktspolizeiliche  Eingreisen
  durch  den  Wildstand  in  Staatsregiejagden  veranlaßt,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde
  unter  Nachweisung  des  vorhandenen  Uebermaßes  Anzeige  an  die
Kreisregierung,  K.  d.  J.,  zu  erstatten,  welche  hierauf  Abhilfe  bei  der  Finanzkammer
zu  beantragen  hat.

8.  Wenn  schädliche  Raubthiere  überhand  nehmen,  so  kommt  den  Distriktspolizeibehörden
  die  Anordnung  zu  deren  Abminderung  gleichfalls  von  Amtswegen
zu.  Auch  hiebei  wird  die  Art  und  Weise  des  Vollzugs  am  zweckmäßigsten  im  Benehmen
  mit  den  k.  Forstämtern  bemessen  werden  können,  von  welchen  nöthigenfalls
  die  Heiordnung  des  k.  Forstpersonals  gefordert  werden  kann.

Da  Klagen  laut  geworden  sind  über  bedenkliche  Vermehrung  der  Fischotter,
so  haben  die  Distriktspolizeibehörden,  in  deren  Bezirk  diese  Erscheinung  demerkbar
ist,  Maßregeln  zur  Beseitigung  eines  solchen  Uebelstandes  zu  ergreifen.  —  Diese
haben  zunächst  die  Jagdpächter  und  Jagdeigenthümer  zu  vollziehen;  erweiset  sich
aber  der  Vollzug  durch  diese  als  unzureichend,  so  kann  die  Mitwirkung  des  für
den  öffentlichen  Dienst  verpflichteten  Jagdpersonals  oder  der  Fischer,  Müller  2c.
oder  auch  das  Zusammenwirken  der  Ersteren  wie  der  Letzteren  in  mehreren  benachbarten
  Jagdbezirken  von  Amtswegen  verfügt  werden.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  das  auf  solche  Weise  erbeutete  Wild
gegen  Vergütung  der  auf  den  Vollzug  der  amtlichen  Anordnungen  erwachsenen
Kosten  dem  Jagdinhaber  zufällt.

10.  Die  Befugniß  des  Grundeigenthümers  zur  Wegtreibung  des  Wildes
mit  Hunden,  §&amp;amp;  16,  ze  auf  das  aus  Waldungen  übergewechselte  Wild,
sohin  auf  eigentlicheg  Waldwild  und  auf  die  eigenen  Grundstücke  beschränkt.

11.  Bei  Prüsung  der  für  gemeindliche  Jagdpachtungen  aufgestellten  Bedingungen
  ist  ihre  Vereinbarlichkeit  mit  den  neuen  Jagdpolizeivorschriften  zu  beachten.

Die  Revierförster,  Forstwarte  und  Forstgehilfen  sind  zur  Mitwirkung
  bei  Aufrechthaltung  der  Jagdkartenordnung  berufen,  sohin  ohne
Zweifel  berechtigt,  von  jeder  innerhalb  ihres  Reviers  in  Ausübung  der
Jagd  betroffenen  Person  die  Vorzeigung  der  Jagdkarte  zu  verlangen.

(Just.  M.  E.  vom  22.  April  1858.)

Der  Vogelfang  ist  als  ein  Theil  der  allgemeinen  Jagdberechtigung
zu  betrachten  und  kann  als  freie  Erwerbsart  oder  trennbarer  Bestandtheil
  des  Jagdrechtes  nicht  erachtet  werden.

(Entschl.  des  Ministeriums  des  Innern  und  der  Finanzen,

lith.  R.E.  vom  8.  Nov.  1858.)

Ueber  Vogelfang  und  Vogeljagd  vergl.  Bl.  f.  a.  Pr.  X.  1.

Vergl.  A.  V.  vom  4.  Jan.  1866,  R.Bl.  S.  734,  C.  M.  Bl.  S.  151.  Das
Verbot  des  Einfangens  oder  Tödtens  und  Verkaufens  von  Vögeln.

.#
27
        <pb n="446" />
        420  Forst=  und  Jagdpolizei.

Das  Erlegen  eines  im  eigenen  Jagdbezirke  befindlichen  Wildes
von  einem  fremden  Jagdbezirk  aus  ist  nicht  als  Jagdfrevel  zu  betrachten.
(Just.  M.  E.  vom  25.  Mai  1860,  lith.  R.E.  vom  16.  Juni  1860.)

M.  E.  vom  9.  Nov.  1858,  R.A.  vom  24.  Nov.  1858  S.  1849.
Die  Ortspolizeibehörden  und  das  Forstpersonal  werden  angewiesen,  bei
Ausstellung  der  vorgeschriebenen  Wildpretlieferscheine  in  solchen  Fällen,
wo  das  Wild  unmittelbar  von  der  Jagd  weg,  zum  Absatz  bestimmt  ist
und  nicht  sogleich  gewogen  werden  kann,  unter  Offenlassung  der  letzten
Nubrik  „Gewicht"  und  genauer  Bezeichnung  der  Wildstücke  den  Beisatz
zu  machen:  „von  der  Jagd  weg  versendet.“

Durch  M.E.  vom  9.  Oct.  1858,  K.A.  Bl.  S.  1622,  ist  die  Form
der  Wildpretlieferscheine  vorgeschrieben.  Sie  haben  zu  enthalten:

Datum  der  Wildpretsversendung.

tame,  Stand  und  Wohnort  des  Versenders  und  des  Empfängers.

Des  zu  versendenden  Wildprets  Stückzahl,  Gattung  und  Gewicht,
nebst  Fertigung  unter  Angabe  des  Orts  und  der  Zeit  der  Bestätigung.

V.  Gesetz  vom  15.  Juni  1850,  den  Ersatz  des  Wildschadens  betr.

Art.  1.  Zum  Ersatze  des  vom  Wilde  an  Grund  und  Boden
oder  an  Erzeugnissen  desselben  verursachten  Schadens  ist  verpflichtet:

1)  derjenige  Grundeigenthümer,  welcher  gemäß  Art.  3  des  die  Ausübung
  der  Jagd  betreffenden  Gesetzes  vom  30.  März  d.  Is.  die
Jagd  auf  fremdem  Grund  und  Boden  entweder  selbst  ausübt
oder  deren  Ausübung  einem  andern  überlassen  hat;

2)  die  Gesammtheit  derjenigen  Grundeigenthümer,  auf  deren  zu  einem
Jagdbezirke  vereinigten  Grundstücken  die  Jagd  gemäß  Art.  4  bis  6
und  11  des  angeführten  Gesetzes  entweder  verpachtet  ist  oder  in
Selbstverwaltung  ausgeübt  wird.

Art.  2.  Wenn  in  dem  durch  Ziff.  1  des  vorhergehenden  Artikels
bezeichneten  Falle  ein  und  dasselbe  Jagdrecht  mehreren  Grundeigenthümern
  zusteht,  so  haften  dieselben  sammt  und  sonders  für  Schaden
und  Kostenersatz,  vorbehaltlich  jedoch  des  Rückgriffes  an  die  nicht  belangten
  Theilhaber  auf  verhältnißmäßige  Wiedererstattung.

Art.  3.  In  dem  durch  Ziff.  2  des  Art.  1  bezeichneten  Falle
muß  der  Schaden  und  Kostenersatz  zunächst  aus  der  Gemeindecasse  geleistet
  werden.

Sind  mehrere  Gemeindebezirke  zu  Einem  Jagdbezirke  vereinigt,
so  haften  die  mehreren  Gemeindecassen  sammt  und  sonders  für  Schadenund
  Kostenersatz,  vorbehaltlich  jedoch  der  verhältnißmäßigen  Wiedererstattung
  aus  den  nicht  belangten  Gemeindecassen.

In  allen  Fällen  ist  der  aus  Gemeindecassen  geleistete  Ersatz  von
den  einzelnen  Grundeigenthümern  der  betreffenden  Gemeinde  zu  vergüten,
und  auf  dieselben  verhältnißmäßig  zu  vertheilen.

Der  Gemeinde  ist  unbenommen,  in  dem  Jagdpachtvertrage  den
        <pb n="447" />
        Jagdausübung.  421

oder  die  Pächter  der  Jagd  für  den  Rückersatz  des  aus  der  Gemeindecasse
  geleisteten  Wildschadens  haftend  zu  erklären.

Art.  4.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  ist  nicht  davon  abhängig,  daß
der  Wildschaden  durch  übermäßiges  Hegen  oder  sonstiges  Verschulden  in
Ausübung  der  Jagd  veranlaßt  wurde.

Art.  5.  Der  Grundeigenthümer  ist  nicht  gehalten,  sein  Grundeigenthum
  durch  Einzäunung  oder  andere  ähnliche  Vorkehrungen  gegen
Wildschaden  zu  schützen.  Ausnahmsweise  wird  jedoch  der  vom  Wilde  in
Baumschulen,  in  Obstgärten  oder  an  einzeln  stehenden  jungen  Bäumen
verursachte  Schaden  nur  dann  vergütet,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß
der  Schaden  erfolgte,  obgleich  die  unter  gewöhnlichen  Umständen  ausreichenden
  Schutzanstalten  angebracht  waren.

Art.  6.  Von  dem  Federwilde  verursachter  Schaden  wird  nicht
vergütet.

Art.  7.  Wenn  Getreide  und  ähnliche  Erzeugnisse,  deren  voller
Werth  sich  erst  zur  Zeit  der  Ernte  bemessen  läßt,  vor  diesem  Zeitpunkte
durch  Wild  beschädigt  werden,  so  ist  der  Wildschaden  nur  in  demjenigen
Umfange  zu  erstatten,  in  welchem  er  sich  zur  Zeit  der  Ernte  darstellt.

Art.  8.  Insoweit  der  Wildschaden  nach  den  Grundsätzen  einer
ordentlichen  Wirthschaft  durch  Wiederanbau  in  demselben  Jahr  ausgeglichen
  werden  kann,  soll  hierauf  bei  der  Abschätzung  Rücksicht  genommen
  werden.

Art.  9.  Ansprüche  auf  Ersatz  des  Wildschadens  sind  ohne  Rücksicht
  auf  die  Klagsumme  und  auf  den  persönlichen  Gerichtsstand  des  Beklagten
  vor  demjenigen  Stadt=  oder  Landgerichte  geltend  zu  machen,  in
dessen  Bezirk  der  Schaden  verursacht  worden  ist.

Art.  10.  Wenn  mehrere  Grundeigenthümer,  deren  Grundstücke  in
dem  nämlichen  Jagdbezirke  liegen,  vor  demselben  Gerichte  und  gegen  den
nämlichen  Beklagten  Ansprüche  auf  den  Wildschadensersatz  erheben,  so
können  sie  gemeinschaftliche  Klage  stellen.

Art.  11.  Das  Verfahren  und  der  Instanzenzug  richten  sich  nach
den  für  die  Civilrechtsstreitigkeiten  bestehenden  Vorschriften.

Wenn  in  dem  Falle  des  Art.  10  hinsichtlich  der  Forderungen
mehrerer  Kläger  die  Berufung  ergriffen  wird,  so  sind  zur  Feststellung
der  Beschwerdesumme  die  einzelnen  Beträge  zusammenzurechnen.

Art.  12.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung
  durch  das  Gesetzblatt  in  allen  Landestheilen  diesseits  des
Rheins  in  Wirksamkeit.

Jagdpachtverträge,  welche  vor  diesem  Tage  abgeschlossen  wurden,
können  einseitig  vom  Verpächter  oder  Pächter  aufgelöst  werden,  vorbehaltlich
  der  Entrichtung  oder  Wiedererstattung  des  Pachtschillings  nach
Maßgabe  des  Zeitraums  der  bisherigen  Jagdbenützung.

Die  Kündung  muß,  wenn  sie  statthaft  sein  soll,  längstens  bis
zum  1.  Juli  1850  erklärt  werden,  worauf  die  Auflösung  innerhalb  des
        <pb n="448" />
        422  Forst=  und  Jagdpolizei.

im  Art.  24  des  Gesetzes  vom  30.  März  d.  Is.,  „die  Ausübung  der
Jagd  betr.“  bezeichneten  Termines  erfolgt.

Unser  Staatsminister  der  Justiz  ist  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

C.  Polzhandel.

Nach  M.E.  vom  4.  Aug.  1857,  K.A.Bl.  S.  1248,  ist  der
Handel  mit  Holz  jeder  Art  der  freien  Concurrenz  überlassen  und  von
einer  polizeilichen  Betriebserlaubniß  nicht  abhängig.

(Gewerbe-Ordnung  vom  1.  Jan.  1868.)

R.A.  vom  23.  Oct.  1857,  K.A.  Bl.  S.  1648:

1)  An=  und  Verkauf  von  Leseholz  bleibt  gemäß  der  Leseholz-Ordnung
  vom  26.  Sept.  1856  auch  fernerhin  verboten,  und  wird
dieses  Verbot  insbesondere  auch  auf  den  Handel  der  Crarialischen
Holzhauer  mit  den  ihnen  zum  eigenen  Gebrauch  überlassenen
Spähnen  ausgedehnt.

2)  Hinsichtlich  des  Handelns  mit  jungen  Eichenstämmen  behufs  Korbflechtens
  verbleibt  es  bei  dem  Verbot  nach  der  M.  E.  vom  7.  Sept.
1838,  A.  Bl.  S.  578.  «

3)  Der  Handel  mit  Holzpflänzlingen  ist  nur  gestattet,  wenn  der
Verkäufer  ein  gemeindliches  Certificat  über  den  rechtlichen  Erwerb
  besitzt.

Art.  202  des  P.  St.  G.  überläßt  es  der  ortspolizeilichen  Anordnung,
  Vorschriften  für  den  Verkehr  auf  Holzmärkten  festzusetzen.

Art.  209.  In  welchen  Fällen  zur  Ausübung  eines  Gewerbes
oder  Erwerbszweiges  mit  Einschluß  des  Verkehrs  auf  Messen  und  Märkten
  eine  besondere  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich  ist,  und  welche
Befugnisse  den  einzelnen  Gewerb=  und  Erwerbtreibenden  zustehen,  ist
außer  den  für  einzelne  Fälle  getroffenen  Anordnungen  des  P.  St.  G.
nach  den  in  jedem  Landestheil  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
sowie  nach  den  auf  Grund  der  letzteren  erlassenen  Verordnungen  oder
oberpolizeilichen  Vorschriften  2c.  zu  bemessen.

Der  Handel  mit  Vieh  und  Getreide,  mit  inländischen  Bodenerzeugnissen
  (also  auch  mit  Holz)  2c.  ist  freigegeben,  und  soll  im  Verordnungswege
  weiteren  Beschränkungen  als  im  P.  St.G.  vorgesehen  sind,
nicht  unterworfen  werden.

Vorbehalten  sind  die  Bestimmungen  des  Art.  105—  107  des
Forstgesetzes,  wonach  im  Falle  einer  außerordentlichen  Zunahme  der  Forstfrevel
  durch  k.  Verordnung  verfügt  werden  darf,  daß  sowohl  innerhalb
derjenigen  Bezirke,  in  welchen  die  Forstfrevel  vorfallen,  als  auch  innerhalb
  derjenigen,  in  welchen  die  gefrevelten  Gegenstände  verkauft  zu
werden  pflegen,  jeder  Verkäufer  von  Walderzeugnissen  mit  einem  von
dem  Gemeindevorstande  seines  Wohnortes  ausgestellten,  auf  fünf  Tage
giltigen  und  bei  dem  Verkauf  an  die  Ortspolizeibehörde  abzuliefernden
        <pb n="449" />
        Jagdausübung.  423

Zeugnisse  über  den  rechtmäßigen  Erwerb  der  nach  Art,  Größe,  Zahl
und  Maß  bestimmten  Verkaufsgegenstände  versehen  sein  müssen  2c.

".  Führung  von  Hausgewehren.
(Conf.  Art.  71  des  P.St.  G.)

Die  Führung  von  Hausgewehren  ist  an  polizeiliche  Licenz  geknüpft.
(A.  V.  vom  24.  Dez.  1770,  Maier's  G.S.  I.  116,
R.A.  vom  3.  Dez.  1853.)

k.  Schützengesellschaften.

Die  Schützenordnung  vom  21.  Juli  1796  ist  durch  neue  k.  Verordnung
  vom  25.  Ang.  1868,  die  allgemeine  Schützenordnung  für  das
Königreich  Bayern  betr.,  R.A.  1868  S.  1704  u.  ff.  aufgehoben.

Neue  Schützengesellschaften,  welche  diese  Verordnung  als  Statut
anerkennen,  erhalten  hiemit  corperative  Rechte;  außerdem  sind  sie  nach
dem  Vereinsgesetze  zu  beurtheilen.

F.  G.A.G.-Erkenntnisse  in  Torst=  und  Jagdsachen.

Vom  20.  Juni  1853,  R.  Bl.  S.  889,  898  und  906.  Untersuchung
  gegen  Handwerk  und  Genossen,  wegen  Jagdfrevels  und  gegen
Klüpfl,  endlich  gegen  Engelhaupt  in  gleichem  Betreff.

Vom  20.  Juni  1854  S.  531.  Untersuchung  gegen  Schmalzl
und  Compl.,  wegen  Holzstdiebstahls.

Vom  25.  Juni  1858,  R.  Bl.  S.  862.  Untersuchung  gegen  Wittwe
Feineis  von  Waldbüttelbrunn,  wegen  Freilaufenlassens  ihres  Hundes.

Vom  25.  Juni  1858,  R.  Bl.  S.  921.  Untersuchung  gegen  Dorpath
von  Heidingsfeld,  Zueignung  eines  Haasen.

Vom  29.  Mai  1860,  R.Bl.  S.  545.  Gemeinde  Aura  2c.  gegen
Fiscus,  Antheil  an  Forstrügestrafen.

Vom  23.  Juni  1860,  R.Bl.  S.  686.  Gemeinde  Wörth  gegen
Fiscus,  wegen  Einziehung  von  Forststrafgeldern.
        <pb n="450" />
        Zwölfter  Abschnitt.
Lebensmittelpolizei.

I.  Allgemeine  Grundsähze.

Eine  der  wichtigsten  Aufgaben  der  Polizeibehörden  ist  die  Aussicht
auf  die  Beschaffenheit,  die  Güte,  die  Unschädlichkeit  der  Lebensmittel,
womit  sich  noch  die  entsprechende  Controle  über  Einhaltung  polizeilicher
Taxen,  vorgeschriebenen  Maßes  und  Gewichtes,  die  Herbeiführung  möglichster
  Concurrenz  von  Verkäufern  auf  den  gewöhnlichen  Märkten  2c.
verbindet.

Das  P.  St.  G.  hat  in  dieser  Beziehung  sehr  umfassende  Anordnungen
  ertheilt,  deren  Beobachtung  von  den  Polizeibehörden  durch  entsprechende
  Wachsamkeit,  durch  periodische  Visitationen  controlirt  werden  soll.

Art.  209  des  P.  St.G.  In  welchen  Fällen  zur  Ausübung  eines
Gewerbes  oder  Erwerbszweiges  mit  Einschluß  des  Verkehrs  auf  Messen
und  Märkten  eine  besondere  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich  ist,  und
welche  Befugnisse  den  einzelnen  Gewerb=  und  Erwerbtreibenden  zustehen,
ist  außer  den  für  einzelne  Fälle  getroffenen  Anordnungen  des  P.  St.  G.
nach  den  in  jedem  Landestheil  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
sowie  nach  den  auf  Grund  der  letzteren  erlassenen  Verordnungen  oder
oberpolizeilichen  Vorschriften  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins,
außerdem  nach  dem  Gew.  Ges.  vom  30.  Juni  1868  zu  bemessen.

Der  Handel  mit  Vieh  und  Getreide,  mit  inländischen  Bodenerzeugnissen
  und  Rohstoffen,  sowie  mit  den  gewöhnlichen,  den  Gegenstand
  des  Wochenmarktverkehrs  bildenden  Lebensmitteln  ist  freigegeben,
und  soll  im  Verordnungswege  weiterer  Beschränkungen,  als  im  P.  St.  G.
vorgesehen  sind,  nicht  unterworfen  werden.

Die  Beschränkungen,  welche  das  P.  St.G.  bezüglich  des  Handels
mit  Vieh  und  Getreide  r2c.  enthält,  beziehen  sich  nicht  auf  die  Berechtigung
  zum  Handel,  sondern  auf  die  speciellen  Verbote:

a)  des  Hausirens  (Art.  204),
b)  der  Uebertretung  gesundheitspolizeilicher  Vorschriften  in  Bezug  auf

Nahrungsmittel  (Art.  131—134),

c)  auf  Maß  und  Gewicht  (Art.  194—195),
d)  auf  Polizeitaren  und  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  (Art.  196

bis  201),

e)  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  Marktordnungen  (Art.  202).
        <pb n="451" />
        Anordnungen  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  425

II.  Specielle  Anordnungen  des  Strafgesetzbuches  und
Polizeistrafgesetzbuches  in  Bezug  auf  den  Perkehr  mit
Kebensmitteln;

und  zwar:

A.  Uebertretung  hesundhenoponizeine  Vorschriften  in  Bezug  auf
Nahrungsmittel.

Art.  131.  An  Geld  bis  zu  25  fl.  wird  gestraft:

1)  wer  den  ober  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  über  Beschau  des
zur  menschlichen  Nahrung  bestimmten  Viehes  vor  oder  nach  der
Schlachtung  zuwiderhandelt;

2)  wer  andere  verkäufliche  Nahrungsmittel,  Eßwaaren  oder  Getränke
der  durch  ober=  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  angeordneten  Beschau
  entzieht.

Art.  132.  Wer  den  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  die  Gesundheit
  bei  der  Zubereitung  und  Aufbewahrung,  dem  Ausmessen  und
Auswägen  verkäuflicher  Nahrungsmittel,  Eßwaaren  und  Getränke  ergangenen
  ober=  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  desgleichen
  wer  ekelhafte,  verdorbene  oder  der  Gesundheit  schädliche  Gegenstände
dieser  Art  feilbietet  oder  verkauft,  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.  gestraft,
womit  im  Rückfalle  Arrest  bis  zu  drei  Tagen  verbunden  werden  kann.

An  Geld  bis  zu  10  fl.  wird  gestraft,  wer  die  ortspolizeilichen
Anordnungen  über  Reinlichkeit  in  Mühlen,  Schlachthäusern,  Fleischbänken
und  auf  Märkten  übertritt.

Im  Strafurtheil  ist  zugleich  die  Confiscation  der  in  Abs.  1  bezeichneten
  schädlichen  Gegenstände  auszusprechen.

Für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  bleiben  die  bestehenden
Bestimmungen  über  Erzeugung  und  Verleitgabe  von  Bier  vorbehalten.

Conf.  hiezu  das  St.G.B.  Art.  316.  Mit  Gesängniß  nicht  unter  2  Monaten,
womit  Geldstrafe  bis  zu  1000  fl.  verbunden  werden  kann,  ist  der  Betrug  zu  strafen,
wenn  er  verübt  ist:

5)  Durch  Anwendung  einer  falschen  Waage,  falschen  Maßes  oder  Gewichtes,
oder  durch  Verkauf  von  Waaren  mit  falschen  öffentlichen  Stempeln  oder  anderen
falschen  Zeichen  öffentlicher  Beglaubigung  von  Seite  eines  Gewerbtreibenden.

8)  Wenn  Jemand  Nahrungesmittel  oder  Getränke  verkauft  oder  sonst  gegen
Entgeld  veräußert,  von  denen  er  weiß,  daß  sie  durch  Beigabe  fremder  Stoffe
gefälscht,  und  in  Folge  dessen  der  Gesundheit  nachtheilig  sind.

Art.  325.  Wer  Nahrungsmittel  oder  Getränke,  die  er  zu  verkaufen  oder  zu
veräußern  beabsichtigt,  durch  Beigebung  fremder  Stoffe  fälscht,  desgleichen,  wer  in
solcher  Weise  gefälschte  Nahrungsmittel  oder  Getränke,  wissend,  daß  sie  gefälscht
sind,  feilbietet,  wird,  wenn  die  gefälschten  Gegenstände  der  Gesundheit  nachtheilig
find,  mit  Gefängniß  bis  zu  2  Jahren  2c.  bestraft.

B.  Uebertretungen  in  Bezug  auf  Maße,  Gewichte,  Waagengattungen
und  Eiche.

Hieher  bezieht  sich  das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  G.  Bl.  S.  854,
„die  Maß=  und  Gewichtsordnung“  betr.
        <pb n="452" />
        426  Lebensmittelpolizei.

Nach  diesem  Gesetz  treten  mit  1.  Jan.  1872  —  dem  Anfangstermin
  für  Einführung  der  neuen  Maße  und  Gewichte  Art.  194  u.  195
des  P.  St.  G.  B.  und  alle  älteren  durch  Gesetze,  Verordnungen,  polizeiliche
Vorschriften  oder  Herkommen  beruhenden  Vorschriften  über  Maß=  und
Gewichtswesen  außer  Giltigkeit.

Zur  Zeit  ertheilt  das  P.  St.  G.  B.  folgende  Bestimmungen:

Art.  104.  Wer  im  öffentlichen  Verkehre  Maße,  Gewichte  oder
Waagen  anwendet,  welche  nicht  mit  den  durch  Gesetz  oder  Verordnung
vorgeschriebenen  Proben  oder  Aichen  versehen  oder  nicht  im  richtigen
Stande  erhalten  sind,  wird  neben  der  Confiscation  dieser  Gegenstände
an  Geld  bis  zu  25  fl.  gestraft.

Auf  Gewerbtreibende  sind  diese  Bestimmungen  schon  dann  anwendbar,
  wenn  solche  Maße,  Gewichte  oder  Waagen  in  ihren  Geschäftslocalitäten
  oder  Verkaufsläden  vorgefunden  werden.  Gleiches  ist  bei
Personen  der  Fall,  welche  auf  öffentlichen  Märkten  nach  Maß  oder
Gewicht  verkaufen  und  daselbst  im  Besitze  solcher  Maße,  Gewichte  oder
Wagen  getroffen  werden.

An  Geld  bis  zu  25  fl.  werden  Gewerbtreibende  bestraft,  welche
mit  jenen  Maßen,  Gewichten  oder  Waagen  nicht  versehen  sind,  welche
sie  nach  ober=  oder  ortspolizeilicher  Vorschrift  zu  halten  haben.

Art.  195.  An  Geld  bis  zu  15  fl.  wird  gestraft,  wer  in  den
Landestheilen  diesseits  des  Rheins  den  oberpolizeilichen  Vorschriften,  in
der  Pfalz  den  Gesetzen  oder  den  nach  Maßgabe  derselben  erlassenen  oberpolizeilichen
  Vorschriften  bezüglich  der  Verification  von  Maßen,  Gewichten
und  Waagen  zuwider  handelt.

Vergl.  hiemit  Art.  316  des  St.  G.  B.,  dann  Art.  323  über  die  Benützung
falscher  Waagen,  falschen  Gewichtes  oder  falschen  Maßes  durch  Handels=  oder  Gewerbsleute;
  ferner

Art.  324  des  St.  G.  B.  über  unerlaubte  Fertigung  von  Stempeln  zur  Bezeichnung
  und  Beglaubigung  von  Waaren,  Maß,  Gewicht  oder  Waagen.

Durch  das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  G.  Bl.  S.  853,  ist  eine
vollständig  neue  Maß=  und  Gewichtsordnung  für  das  Königreich  Bayern
eingeführt.

Zum  Vollzug  des  Gesetzes  bestimmt  die  A.  V.  vom  14.  Sept.  1869
—  das  Material,  die  Gestalt,  die  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit
der  Maße  und  Gewichte,  die  Waagengattungen  und  deren  Stempelfähigkeit,
das  Eichverfahren  und  die  Fehlergrenzen  betr.  —  was  folgt:

Wir  verordnen  auf  Grund  des  Art.  12  des  Gesetzes  vom  29.  April  Ifd.  Is.,
die  Maß=  und  Gewichtsordnung  betreffend,  über  das  Material,  die  Gestalt,  die
Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit  der  vom  1.  Jan.  1872  ab  im  öffentlichen
Verkehr  ausschließend  geltenden  und  bereits  vom  1.  Jan.  1870  ab  auch  im  diesrheinischen
  Bayern  zur  Eichung  und  im  gewerblichen  Verkehre  zuzulassenden  neuen
Maße  und  Gewichte,  über  die  zur  Aichung  und  Stempelung  zulässigen  Arten  von
Waagen  und  die  Bedingungen  ihrer  Stempelfähigkeit  über  das  Verfahren  bei

der  Eichunz  und  Stempelung  und  über  die  hiebei  innezuhaltenden  Fehlergrenzen,
was  folgt:
        <pb n="453" />
        Anordnungen  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  427

I.  Längenmaße.

&amp;amp;  1.
Zur  Eichung  und  Stempelung  werden  nur  die  folgenden  Maße  zugelassen:
20  Meter,
10  Meter  oder  ein  Dekameter,
5  Meter,
2  Meter,
1  Meter,

0,5  Meter  oder  5  Decimeter  oder  50  Centimeler,
0,2  Meter  oder  2  Decimeter  oder  20  Centimeter,
0,1  Meter  oder  1  Decimeter  oder  10  Centimeter.
Sämmtliche  eichfähige  Maße  müssen  aus  einem  genügend  sesten  Metall
oder  aus  hartem,  gut  ausgetrocknetem  Holze  oder  aus  Elfenbein  gefertiget  sein.
Die  Unterabtheilungen  des  Meters  sollen  durch  zur  Länge  des  Maßes  rechtwinklich
  und  rein  gezogene  Striche  angezeigt  sein.
Es  dürfen  keine  andern  Theilungen  als  die  des  Meters  und  keine  andern
gesetzlich  nicht  giltige  Längenmaße  ausgetragen  sein.
Die  Bezeichnung  der  Maße  muß  in  deutlicher,  nicht  verwischbarer  Schrift,
mit  dem  vollen,  in  der  obigen  Zusammenstellung  angegebenen  Namen  geschehen.
Welche  der  metrischen  Bezeichnungen  in  den  Fällen,  wo  in  der  obigen
3  nebeneinander  aufgestellt  sind,  anzuwenden  sei,  bleibt  dem  Belieben
überlassen.

8  2.

beach  Für  Maße  von  2  Meter  Länge  abwärts  sind  folgende  Vorschristen  zu
kachten:

1)  Sie  müssen  gerade,  die  Querschnitte  derselben  gleich  und  von  solcher
Größe  sein,  daß  eine  Verbiegung  des  Maßes  nicht  zu  besorgen  ist;

2)  die  Endflächen  sohen  rechtwinklig  zu  den  Seitenflächen  sein;

3)  die  Maße  aus  Holz  müssen  aus  einem  Stück  verferligt  und  an  ihren
Enden  mit  Metall  beschlagen  sein;

4)  die  Länge  des  Meters  ist  in  100  Centimeter  getheilt.  Von  10  zu  10
Theilstrichen  müssen  die  Längen  10,  20,  30  .  .  durch  Zahlen  angegeben  sein.

Je  nach  der  Bestimmung  des  Maßes  sind  auch  die  Unterabtheilungen  in
Millimeter  aufzutragen,  entweder  der  ganzen  Länge  nach  oder  nur  auf  dem  ersten
Decimeter,  oder  ersten  Centimeter.

Die  Striche  des  halben  Centimeter  sind  länger,  als  die  der  Millimeter  und
die  der  Centimeter  find  kürzer,  als  die  der  Decimeter.

5)  Maße  aus  Metall  sind  in  Betreff  der  Länge  und  der  Theilung  den
gleichen  Vorschriften  wie  die  Maße  aus  Holz  unterworfen.

6)  Zusammenlegmaße  werden  zur  Eichung  nicht  zugelassen.

3.

Die  Maße  von  der  Länge  von  20  Meter,  von  10  Meter  (Dekameter),
von  5  Meter  sind  in  Kettensorm  aus  Eisendraht  von  solcher  Stärke  auszuführen,
daß  ihre  Unveränderlichkeit  im  Gebrauche  gesichert  erscheint.

Jedes  Kettenglied  darf  die  Länge  von  einem,  von  zweien  oder  von  fünf
Decimeter  haben,  wobei  der  innere  Durchmesser  des  Ringes  mit  eingerechnet  ist.

Von  Meter  zu  Meter  muß  der  Kettenring  aus  einem  Metall  bestehen,
welches  durch  seine  Farbe  von  Eisen  sich  unterscheidet.

Die  Eichungsoperationen,  über  deren  Ausführung  in  einer  besonderen  Instruction
  nähere  Vorschriften  ertheilt  werden,  haben  sich  bei  den  Längenmaßen  sowohl
  auf  die  Gesammtlänge  als  auf  die  Eintheilung  zu  erstrecken.

Zur  Stempelung  ist  nur  dann  zu  schreiten,  wenn  die  Vergleichung  mit
den  Eichungsnormalen  erwiesen  hat,  daß  die  Gesammtlänge  entweder  im  Zuviel
oder  im  Zuwenig  eine  größere  Abweichung  nicht  zeigt,  als  die  nachstehende  Tabelle
        <pb n="454" />
        428  Lebensmittelpolizei.

angibt,  und  wenn  gleichzeitig  die  Eintheilung  so  beschaffen  ist,  daß  der  Fehler  des
Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  nächsten  der  beiden  Enden  des
Maßes  nirgends  die  Hälfte  der  zulässigen  Abweichung  der  Gesammtlänge  desselben
  übersteigt.

Bezeichnung  der  Maße.  Länge.  Zulässige  Abweichung.
Präcisions-Maße  aus  Metall.  1  Meter  .z0),1  Millimeter

Gewöhnliche  Maße  aus  Metall  oder  0,5  bis  0,1  Meter  .  .  0,05  Millimeter
von  0,5  Meter  ob  aus  hartem  Holze  2  Meter  00.75  Millimeter

oder  Elfenbein.  1  Meter.  0,5  Millimeter
Maße  aus  Holz  mit  Metallbeschlägen  0,5  bis  O,!  Meter.  0,25  Millimeter
nur  in  Centimeter  getheilt.  1  Meter.  100  Millimeter
Meßketten.  0,  Meter.  0,75  Millimeter

20  Meter.  3895  Millimeter
10  Meter.  2,  25  Millimeter
5  Meter.  180/75  Millimeter

5.
Die  Stempelung  erfolgt  dicht  an  den  Enden  des  Maßes.  An  den  mit

Metallkappen  versehenen  Enden  hölzerner  Maße  ist  der  erste  Stempel  halb  auf  das
Holz,  halb  auf  den  Metallbeschlag  zu  setzen.

II.  Ilussigkeitsmaße.
6

86.
Zur  Eichung  und  Stempelung  werden  Flüssigkeitsmaße  nur  in  folgenden
Größen  zugelassen:

20  Liter,
10  Liter,
5  Liter,
2  Liter,
1  Liter,
½  oder  0,5  Liter,
¼  Liter,
0,2  Liter,
½  Liter,
O,1  Liter,
1/16  Liter,
0,05  Liter,
2  Liter,

0,02  Liter.
Diese  Maße  müssen  aus  Zinn,  Weißblech,  Messing  oder  Kupfer  hergesiellt,
in  den  beiden  letzten  Fällen  aber  innerlich  mit  reinem  Zinn  vollständig  und  gut
verzinnt  sein.

87.
In  Betreff  der  Gestalt,  der  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Maße  wird
vorgeschrieben:
1)  Maße  von  2  Liter  Inhalt  und  die  nach  der  Halbirungstheilung  abgestuften
  kleineren  müssen  in  Form  eines  Cylinders  hergestellt  sein,  bei  welchem  das
Verhältniß  des  Durchmessers  zur  Höhe

für  das  2  Liter-,  1  Liter-,  und  ½  Liter-Maß  wie  1:  2
¼  77  77  «  1  1,n
½/  77  7r  «  1  1,
1/6  77  «  «  1  1  I
1  1:  1½

/  11  77  77
zu  Grunde  gelegt  wird.  Da  es  schwieri  *id#  in  der  Herstellung  solcher  Maße
dieses  Verhä  zi  genau  inne  zu  halten,  E  sind  in  der  Größe  des  Durchmessers
Aveichungen  bis  5%  im  Mehr  oder  Weniger  gestattet.
        <pb n="455" />
        Anordnungen  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  429

Es  ergeben  sich  hiernach  für  die  Dimensionen  dieser  Flüssigkeitsmaße  folgende
  Werthe  in  Millimetern:
Berechuete  Dimeufionen.  Der  machnesen  zulässiger
Maße  darf  betragen:
Größe  des  Maßes,  des  Durchmesser,  der  Höhe:  höchstens  mindestens

Inmm.  IIII#.  Im.
2  Liter  108..  216,  114  103
1  „  86%  172,  90  82
½  „f„  668.3  136,t  73  64
„  55,  104,  58  52
1½  „  44e00  80,  7  42
1½6%  36)%  61,  38  34
½22  „  29,  46,  31  28

Die  nach  der  Decimaltheilung  abgestuften  Maße  von  0,  bis  O),/8  Liter  sind
zur  Vermeidung  einer  Verwecholung  mit  den,  durch  Halbirungsthrilung  erhaltenen
Maßen  in  Form  abgestutzter  Kegel  auczuführen,  bei  denen  der  obere  Durchmesser
der  Abmessung  entspricht,  welche  diese  Maße  nach  den,  vorher  für  die  Halbirungstheilung
  ausgestellten  Bedingungen  bei  cylindrischer  Gestalt  erhalten  würden,  und
deren  unterer  Durchmesser  das  1½/8sache  des  oberen  ist.  Es  ergeben  sich  bienach
für  die  Dimensionen  dieser  Flüssigkeitsmaße  folgende  Werthe  in  Millimetern:

Größe  des  Maßes.  Berechuete  Durchmesser.  Berechucte  Höhe.  Der  obere  Durchmesser

darf  betra  auenoben
  unten  höchstens  m  ddesteus
Inm.  Inm.  mm.  mm.  inm.
0,  Liter  51,  76n  61,  54  49
0Oon  „  1410  62#  46  43  39
os„  33,,  50,  35,6  35  32
O#nor  „  25,  37,4  25,  26  24

Maße  von  5,  10  und  20  Liter  sind  eylindersörmlich  mit  engerem  cylindrischen
  2P%  von  höchstens  10  Centimenter  Durchmesser  auszuführen.

2)  Die  einzelnen  Theile  der  Maße,  Böden  und  Seitenflächen  müssen  in
nveränderlicher  Weise  mit  einander  verbunden  sein.  Oie  größeren  Maße  von
0  bis  2  Liter  müssen  am  oberen  und  unteren  Rande  durch  aufgelötbete  Metallreise,
  s.  g.  Bunde,  verflärkt  sein.  Vom  Liter  abwärts  sind  nur  am  oberen  Rande
Bunde  un  orderlich-3)

  Auegüsse,  deren  Fassungsraum  einen  Theil  des  richtigen  Gesäßinhaltes
bildet,  müssen  bis  zur  vorderen  Spitze  in  derselben  Art  wie  die  übrige  Grenzfläche
des  Fassungsraumes  verstärkt  sein.

4)  Auf  der  äußeren  Seite  eines  jeden  Maßes  ist  in  deutlicher,  nicht  verwischbarer
  Schrift  Name  und  Inhalt  des  Maßes  anzugeben.  Statt  des  Wortes
Liter  kann  der  Buchslabe  I.,  gebraucht  werden.  Als  Bruchbezeichnungen  sind  für
die  Decimalen=  Abstufungen  Decimalbrüche,  für  die  Abstufungen  nach  Halbirungen
gewöhnliche  Brüche  zu  benützen.

5)  Am  oberen  äußeren  Rande  muß  jedes  Maß  an  zwei  diametral  gegenüber
stehenden  Stellen  aufgelöthete  imnblätichen  zur  Aufnahme  des  Stempels  besitzen.

Das  Eichen  hat  unter  Beobachdin  der,  in  der  JInstruction  der  Verifica—
toren  angegebenen  Vorschriften  zu  erfolgen.

In  Beziehung  auf  die  Eichung  der  Schankgesäße  und  Fässer  bleiben  die
näheren  Bestimmungen  vorbehalten.

III.  Hohlmaße  für  Frocengegenftände.

1
Hohlmaße  für  trockene  Ge  ensihidi  werden  nur  in  folgenden  Größen  zur
Eichung  und  Stempelung  zugelassen:
        <pb n="456" />
        430  Lebensmittelpolizei.

1  Hectoliter
½  oder  0,,  Hectoliter

20  Liter
10  „
5  „
2  „
1  *—
½  oder  O  „
¼  Liter

Die  Stempelung  kann  nur  dann  vorgenommen  werden,  wenn  eine  größere
Abweichung  von  dem  Sollinhalte  im  Mehr  oder  Weniger  nicht  stattfindet,  als
solgende:

bei  Maßen  von  20  Liter  bis  1  Liter  höchsiens  1/200  des  Sollinhaltes

«  »  «  0-5  «  «  *  L  «  hoc  «  «
V  V
«  «  «  8  »  »  -02«  »  100  14  14

i/,  Liter

½/16  7

v  0.  5  7
Diese  Maße  können  in  Holz  oder  in  Metall  ausgeführt  werden.

&amp;amp;  11.

In  Vetreff  der  Gestalt,  der  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  vorstehender
Maße  wird  folgendes  vorgeschrieben:

1)  Alle  Maße  müssen  in  Form  eines  Cylinders  ausgeführt  werden,  dessen
Durchmesser  zur  Höhe  sich  wie  3  zu  2  verhält.

Für  die  größeren  Maße  von  1  Hectoliter  bis  1  Liter  incl.  sind  im  Ourchmesser
  Abweichungen  bis  zu  3%,  und  für  die  kleineren  Maße  bis  zu  5%  zulässig.

Es  ergeben  sich  hienach  für  die  verschiedenen  Maßgrößen  folgende  Durchmesser
  in  Millimetern:

Der  Durchmesser  darf  betragen:

Größe  des  Maßes.  Berechnete  Durchmesser.  böchstens  mindestens

mm.  mmm.  mm.
1  Hectoliter  575,  593  559
0,  „  457,1  471  443
20  Liter  336,4  347  327
10  „..  .  ..  267.5  275  259
5  „„  212  218  206
2  „  15656,,  161  152
1  „  1224  128  120
98,  103  94
1  „fF„  48T  82  74
8  „  620  65  59
½  4  439  52  4

2)  Maße  aus  Holz  müssen  aus  gut  ausgetrocknetem  Holz  ausgeführt  sein-Der
  Boden  derselben  muß  mit  der  cylindrischen  Wandfläche  dicht  und  dauerhaft
verbunden,  und  der  obere  Rand  muß  mit  einem  eisernen  Reif  so  versehen  sein,
daß  das  Gesäß  mit  eisernem  Rande  endet.

3)  Das  Hectoliter  und  das  halbe  Hectoliter  müssen  zur  Sicherung  der  Gestalt
  einen  mit  Boden  und  Wandflächen  fest  verbundenen  Beschlag  aus  Bandeisen,
und  zur  Leitung  des  Streichholzes  einen  oberhalb  diametral  liegenden  Steg  besitzen,
  der  mit  einer  eisernen,  lothrecht  auf  der  Mitte  des  Bodens  siehenden  Stange
fest  verbunden  ist.

4)  Auf  Daubenmaßen  sind  die  Dauben  einzeln  mit  den  umgelegten  Eisenreisen
  zu  verbinden.
        <pb n="457" />
        Anordnungen  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  431

5)  Maße  aus  Eisenblech  oder  Kupferblech  müssen  zur  Sicherung  ihrer  Gestalt
  am  oberen  Rande  durch  einen  Metallreif  oder  durch  einen  eingelegten  Draht
verstärkt  sein.  Zur  Sicherung  gegen  Rost  oder  Orydationen  müssen  sie  mit  einem
passenden  Firniß  Üüberzogen  sein.  Die  größeren  Maße,  Hectoliter  und  halbes  Hectoliter
  müssen  überdies,  wie  die  Maße  aus  Holz  mit  einem  Steg  versehen  sein.

6)  Die  Bezeichnung  des  Inhaltes  der  Maße  muß  in  deullicher,  nicht  verwischbarer
  Schrift  auf  der  äußern  Fläche  bei  den  2  größeren  Maßen  durch  1  H,
0,5  H  oder  ½  H  oder  Hectoliter  für  die  kleineren  Maße  durch  die  im  &amp;amp;  10  aufgeführten
  Zahlen  und  Brüche  unter  Zufügung  von  L  oder  Liter  erfolgen.

7)  Maße  aus  Bilech  besitzen  am  oberen  äußeren  Rande  an  zwei  diametral
gegenüberstehenden  Stellen  aufgelöthete  Zinnblättchen  zur  Aufnahme  des  Stempels.
12.

Beim  Eichen  sind  die  in  der  Instruction  der  Verificatoren  angegebenen
Vorschriften  zu  besolgen,  und  es  darf  ein  Maß  nur  dann  gestempelt  werden,  wenn
bei  der  Vergleichung  mit  den  Eichungsnormalen  entweder  in  Mehr  oder  Minder
eine  größere  Abweichung  vom  Sollinhalte  nicht  stattfindet,  als:

für  eine  Größe  von  bei  Maßen  aus  Metall  bei  Maßen  aus  Holz

1  H  und  0,  H  ½/%  des  Sollinhaltes  1½/280  des  Sollinhaltes
20  L  bis  1  L  0  77  ½00  14
O,  J.  bis  O,#  I.  ½/200  „  /100  «
VI  bis  O,os  L  ½100  7  ½¼%  77
IV.  Gewichte.
13.

Die  Gewichte  können  aus  Eisen,  Messing  oder  soust  einem  nicht  minder
festen  Metall  hergestellt  werden.
A.  Gewichte  aus  Gußeisen.
4

814.
Die  zur  Eichung  und  Stempelung  zulässigen  gußeisernen  Gewichte  sind:

50  Kilogramm  oder  1  Centner,  1  Kilogramm,

50  Pfund  oder  ½  Centner,  500  Gramm  oder  ein  Pfund,
20  Kilogramm,  5/8  Pfund,

10  „  200  Gramm,

5  7  100  7

2  »  50«

815.

In  Betreff  der  Gestalt,  der  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  dieser  Gewichtsstücke
  wird  vorgeschrieben:

1)  Jedes  Gewichtsstück  muß  deutlich  und  untrennbar  die  Bezeichnung
seiner  Gewichtsgröße  an  der  oberen  Fläche  enthalten.  Die  Bezeichnung  der  Einheiten
  kann  in  abgekürzter  Form  also  durch  K  oder  G,  oder  in  vollständiger  Angabe
  des  Einheitsnamens  bestehen.

Die  aus  der  decimalen  Abstufung  der  Kilogramm-Reihe  herauskretenden
Stücke  von  50  Pfund  und  ½  Pfund  sind  nur  mit  der  Bezeichnung  50  Pf.  oder
50  K.  und  ½  Pf.  oder  ½  3.  zu  versehen.

2)  Die  Form  der  Gewichtsstücke  ist  cylinderförmig.  Das  Gewichtsstück  von
50  Pfund  oder  einen  halben  Centner  erhält  eine  bombenförmige  Gestalt.  Die
Gewichtsstücke  der  Kilogramm-Neihe  von  50  K  bis  500  G6  abwärts  erhalten  eine
Cylindergestalt  der  Art,  daß  der  Durchmesser  gleich  ist  der  Höhe.  Gewichtsstücke
von  ½  Psfund  sind  in  Cylindergestalt  mit  solchen  Dimensionen  auszuführen,  daß
die  Höhe  gleich  ist  der  Hälfte  des  Durchmessers.

Die  Gewichtsstücke  von  50  K,  50  M.  und  20  K  sind  mit  einem  schmiedeisernen
  Griff  versehen,  der  direct,  d.  h.  ohne  fremdes  Zwischenmittel,  Blei  und
dergleichen  eingegossen  ist.
        <pb n="458" />
        432  Lebensmittelpolizei.

—

Gewichtsstücke  von  10  K  bis  500  C  incl.  herab,  ferner  Gewichtsstücke  von
½  4.  sind  mit  einem  angegossenen  Knopf  versehen.

Gewichtsstücke  von  200  G,  100  G  und  50  C  sind  in  Cylindersorm  der
Art  herzustellen,  daß  die  Höhe  gleich  ist  der  Hälfte  des  Durchmessers,  und  sind
ohne  Knopf  herzustellen.

3)  Jedes  Gewichtsstück  ist  an  seiner  oberen  Fläche  mit  einer  kreisrunden
Oessnung  versehen,  die  zu  einem  Hohlraum  im  Innern  des  Gewichtsstückes  führt.

Der  Hohlraum  muß  von  solcher  Größe  sein,  daß  er  ausreicht,  um  durch
Füllung  mit  Eisenschrot  oder  Blei  unter  Einrechnung  des  zum  Verschluß  anzuwendenden
  Bleipfropfens  das  Gewicht  richtig  zu  stellen.

Der  Bleipfropfen  ist  zur  Aufnahme  des  Stempels  bestimmt  und  darf  nicht
über  den  Rand  der  Oeffnung  vorslehen.

Die  Mündung  des  Hohlraumes  erweitert  sich  etwas  nach  Innen,  so  daß
das  Blei,  auf  welches  der  Stempel  aufgelragen  wird,  dauernd  festhält.

4)  Gewichte,  die  unten  hohl  gegossen  sind,  dürfen  nicht  geeicht  und  gesiempelt
  werden.

5)  Gewichte,  die  größere  Poren  und  Blasenräume  an  der  Oberfläche  besitzen
  oder  von  Formsand  nicht  gehörig  gereinigt  sind,  werden  von  der  Eichung
und  Stempelung  ausgeschlossen.

B.  Gewichte  aus  Messing.

16.
Die  Reihe  der  Gewichte  aus  Messing  beginnt  mit  10  Kilogramm  und  geht
herab  bis  auf  1  Gramm.  Die  Reihenfolge  ist:

10  Kilogramm,  100  Gramm,

5  7?7“  50  «

2  7“  20  77

1  »  10  »  oderlDekagI-anun,
500  Gramm  oder  1  Psund,  5  »

Pfund,  2  77
200  Gramm,  1  „

Die  Messing-Gewichte  müssen  die  Gestialt  eines  Cylinders  besitzen,  dessen
Höbe  gleich  ist  dem  Durchmesser.

Nur  für  Gewichte  von  ½  77.,  von  2  und  von  1  Gramm  ist  der  Cylinder
in  solchen  Dimensionen  auszusühren,  daß  die  Höhe  gleich  ist  der  Hälste  des
Durchmessers.

In  allen  Fällen  besitzt  der  Cylinder  einen  angegossenen  Knopf,  auf  dessen
obere  Fläche  in  Zahlen  die  Gewichtsgröße  und  in  abgekürzter  Bezeichnung  die  Benennung
  der  Ginheit  angegeben  ist.  Das  halbe  Pfund  ist  mit  der  Bezcichnung
½/8  Pf.  oder  ½/  k.  zu  versehen.

Die  Gewichlsstücke  bis  einschließlich  zum  Dekagramm  herab  müssen  an  der
oberen  Fläche  eine  Oeffnung  besitzen,  welche  zu  einem  Hohlraum  im  Innern  des
Gewichtsstückes  führt.

In  Betreff  der  Form  der  Oessnung  und  der  Größe  der  Hohlräume  sind
die  gleichen  Vorschristen  wie  bei  den  gußeisernen  Gewichten  zu  beachten.

Auf  Gewichtsslücke  von  5  Gramm  abwärts  wird  der  Eichstempel  unmiltelbar
  auf  der  oberen  Fläche  des  Cylinders  aufgetragen.

C.  Gewichte  aus  anderen  Metallen.
17.
Gewichte  von  0,,  Gramm  #  bis  zu  einem  Milligramm  können  aus
Platinblech,  Silberblech  und  Aluminiumblech  ausgeführt  werden.
18

In  Betreff  der  Genauigkeit  wird  vorgeschrieben:
Jedes  zur  Eichung  vorgelegte  Gewichtsstück  ist  unter  Beobachtung  des  in
der  Instruction  angegedbenen  Verfahrens  zu  prüfen  und  erst  dann  durch  den  Stem-
        <pb n="459" />
        Anordnungen  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  433

pel  zu  beglaubigen,  wenn  dasselbe  höchstens  um  die  nachfolgend  angegebene  Größe
entweder  um  Zuviel  oder  Zuwenig  von  dem  Eichungsnormal  abweicht.

Grüße  des  Gewichtsstickes.  Gestattete  Abweichung.
a)  bei  Präcisions=  b)  bei  gewöhnlichen  Handelsgewichten:
  gewichten:
50  K  2,5  5  6G
50  Pf.  2  77  4  7°.
20  K  2  „  4  „
10  „  1  „  —
5  5r  O,  as  77  4  «
2  7r  '200  7  0%  77
1  »  Moo«  o-«  «
500  6  Onnse  «  its«
½  Pf.  O,  «  osts  »
200  G  O,oso  „  „19%  „
100  «  O,oso  77  706  7
50  7  7025  7  O,s  14
20  «  osots  «  nos«
10  77  O,o0  »  tos«
5  7r  7006  ?*“
2  7  O,0on  «
1  «  owos  «
-s«  wol«
is»  wol«
-l«  wol--819.



Vorhandene,  im  Gebrauch  befindliche  Gewichtsstücke,  von  konischer  Form,
wie  solche  dermalen  in  der  Pfalz  eingeführt  sind,  bleiben  insoweit  dieselben  mit
den  in  den  &amp;amp;#  14  und  16  bezeichneten  Gewichtsgrößen  übereinstimmen,  zur  Eichung
und  Stempelung  zulässig,  neue  sind  aber  von  der  Eichung  und  Stempelung  zurückzuweisen.


V.  Waagen.

20.
Zur  Eichung  zugelassen  sind  nur:
1)  Gleicharmige  Waagen,
2)  Schnellwaagen  oder  römische  Waagen,
3)  Brückenwaagen,
à  Oberschalige  Waagen  oder  Tafelwaagen,  »

Alle  Waagen  müssen  mit  der  Bezeichnung  ihrer  Tragfählgkeit,  d.  i.  der  zulässig
  größten  Belastung  versehen  sein.  Diese  Bezeichnung  muß  auf  dem  Balken
der  gleicharmigen  und  der  Schnellwaagen  durch  Zahlen  in  Kilogrammen  in  vertiefter
  Schrift  sichtbar  gemacht  sein.  Bei  Brückenwaagen  ist  diese  Angabe  auch  auf
einem  blechernen  Schilde,  welches  an  der  vorderen  Seite  des  Gestelles  zu  befestigen
ist,  anzubringen.

Die  speciellen  Bedingungen  der  Stempelfähigkeit  sind  in  den  folgenden
Paragraphen  enthalten:

A.  Gleicharmige  Waagen.

21.

1)  Der  Waagebalken  muß  aus  Metall,  gut  gearbeitet  sein  und  in  seinen
beiden  Armen  eine  solche  Uebereinstimmung  der  Gestalt  zeigen,  daß  das  bloße  Auge
keine  Verschiedenbeit  wahrnehmen  kann.

2)  In  der  zur  Unterstützung  dienenden  Scheere  oder  —  bei  Stativwaagen
—  in  dem  Ständer  muß  der  Balken  mittelst  einer  in  seiner  Mitle  unwandelbar
besestigten  Stahlschneide,  deren  nach  unten  gekehrte  Schneide  in  stählernen  Pfannen

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  28
        <pb n="460" />
        434  Lebensmittelpolizei.

ruht,  in  einer  verticalen  Ebene  frei  spielen,  ohne  daß  er  selbst  oder  seine  Zunge
seitswärts  anstreifen  kann.

3)  Die  Zunge  muß  mit  dem  Waagebalken  senkrecht  über  oder  unter  der
Mittelschneide  desselben  auf  eine  unveränderliche  Weise  verbunden  sein.  Sie  muß
eine  gerade  Linie  bilden,  die  beim  Einspielen  vertical  steht,  während  die  Mittellinie
  bes  Balkens  dann  eine  horizontale  Lage  hat.

4)  Zum  Aufhängen  der  Waagschalen  dienen  zwei  mit  ihren  Schärfen  nach
oben  gekehrte  Stahlschneiden,  die  mit  den  Enden  des  Waagebalkens  so  verbunden.
sein  müssen,  daß  sie  unter  sich  und  mit  der  als  Drehachse  dienenden  Mittelschneide
parallel  sind.  Außerdem  müssen  die  Stahlschneiden  auf  der  Ebene  des  Waagebalkens
  senkrecht  stehen  und  eine  genügende  Härtung  haben,  um  gegen  eine  zu
schnelle  Abnützung  gesichert  zu  sein.

5)  Die  Pfannen  in  den  Gehängen  der  Waagschalen  müssen  auf  den  zugehörigen
  Stahlschneiden  ohne  alle  Klemmungen  und  seitliche  Reibung  frei  spielen.

Die  Art  der  Aufhängung,  bei  welcher  an  den  Enden  des  Waagebalkens
statt  der  nach  oben  gekehrten  Stahlschneiden  hohle  Pfannen  befestiget,  die  zugehörigen
  Schneiden  aber  in  den  Gehängen  angebracht  sind,  ist  fehlerhaft  und  darf
eine  auf  diese  Weise  construirte  Waage  nicht  zur  Stempelung  zugelassen  werden.

6)  Der  Waagebalken  muß  für  sich  ohne  aufgehängte  Waagschalen  im  Gleichgewichte
  sein,  d.  h.  sich  horizontal  einstellen,  und  muß  gleicharmig  sein.

Da  es  sehr  schwierig  ist,  Waagebalken  genau  und  gleicharmig  herzustellen,
so  kann  eine  Abweichung,  die  nicht  mehr  als  1/2000  der  Länge  eines  Armes  beträgt,
als  unschädlich  nachgesehen  werden.

7)  Der  Waagebalken  und  das  Gehänge  der  Schalen  müssen  frei  von  allen
Anhängseln  und  so  beschaffen  sein,  daß  der  Besitzer  eigenmächtig  nicht  leicht  etwas
von  demselben  nehmen  oder  denselben  zufügen  kann,  ohne  daß  es  bemerkt  wird.

An  den  Schalen  zur  Ausgleichung  angebrachtes  Mectall  soll  stets  gut  angelöthet
  sein.

8)  Die  Empfindlichkeit  der  Waage  wird  nach  dem  Uebergewicht  beurtheilt,
welches  bei  der  bis  zur  größten  Tragfähigkeit  belasteten  Waage  erforderlich  ist,  um
einen  merkbaren  Ausschlag  zu  erhalten.

Es  werden  unterschieden  zwei  Classen  von  Waagen,  die  eine  bestimmt  zum
Wiegen  von  Waaren,  von  denen  das  Kilogramm  höchstens  2  fl.  kostet,  die  andere
zum  Wiegen  werthvollerer  Waaren.  Für  die  erste  Classe  wird  eine  Empfindlichkeit
  der  Art  verlangt,  daß  ein  Uebergewicht  von  ½/1000,  für  die  zweite  Classe  ein
Uebergewicht  von  ½2000  der  größten  Belastung  einen  deutlich  erkennbaren  Ausschlag
bewirkt.

Auch  muß  dieser  Ausschlag  von  beiläufig  gleicher  Größe  sein,  rechts  oder
links,  je  nach  dem  das  Uebergewicht  in  die  linke  oder  in  die  rechte  Waagschale
gebracht  wird.

B.  Schnellwaage  oder  römische  Waage.

22.

Die  Schnellwaage  besteht  aus  einem  ungleicharmigen  Balken,  der  mittelst
einer  an  beiden  Seiten  vortretenden  Stahlschneide  in  stählernen  Pfannen,  der  sogenannten
  Scheere  ruht.  Eine  ebensolche  Schneide  nur  mit  nach  obengekehrter
Schärfe,  ist  am  Cnde  des  kurzen  Armes  angebracht,  und  diese  trägt  vermittelst
eines  gabelförmigen,  mit  Stahlpfannen  versehenen  Gehänges  einen  Doppelhacken
zum  Aufhängen  der  Waagschale,  oder  zur  unmittelbaren  Aufhängung  der  zu  wiegenden
  Körper.

Um  das  Gewicht  der  letzteren  zu  bestimmen,  dient  ein  unveränderliches
Gegengewicht,  welches  an  dem  langen  Arme  des  Waagebalkens  so  aufgehängt  ist,
daß  es  versuchsweise  hin=  und  hergeschoben  werden  kann,  bis  der  Waagebalken  in
horizontaler  Stellung  zum  Gleichgewicht  kommt.  Diese  Stellung  wird  durch  eine
auf  den  Waagebalken  befestigte  in  der  Scheere  frei  spielende  Zunge  angezeigt.

Auf  dem  langen  Arme  des  Waagebalkens  ist  eine  Theilung  mit  beigesetzten
        <pb n="461" />
        Anordnungen  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  435

Zahlen  angebracht,  um  mittelst  derselben  je  nach  der  Stellung  des  Laufgewichtes
das  Gewicht  der  am  kurzen  Arm  hängenden  Last  ablesen  zu  können.

Eine  zur  Stempelung  zulässige  Schnellwaage  muß  folgenden  Anforderungen
  genügen:

1)  Der  Waagebalken  muß  von  Metall  und  von  solcher  Stärke  sein,  daß
selbst  bei  der  größten  Belastung  eine  Biegung  des  Balkens  nicht  eintritt.

Der  Querschnitt  des  Balkens  muß  überall  im  Rechteck  mit  horizontalen
und  verticalen  Seiten  sein.

Für  vorhandene  Waagen  älterer  Construction  sollen  vorerst  Querschnitte
mit  Zuschärfungen  an  dem  obern  Theile  des  Waagebalkens  und  mit  Einschnitten
für  das  Laufgewicht  gestattet  bleiben,  ebenso  Waagebalken  mit  Querschnitten  eines
Übereck  gestellten  Quadrates.

5à5  Die  Stahlschneiden  müssen  eine  genügende  Härtung  besitzen,  um  gegen
rasche  Abnützung  gesichert  zu  sein,  und  ma1ben  eine  solche  Zuschärfung  haben,  daß
sie  die  ebenfalls  gehärteten  Pfannen  nur  mit  der  äußersten  Kante  berühren.

4)  Beide  Schneiden  müssen  so  mit  dem  Waagebalken  verbunden  sein,  daß  sie
auf  der  Seitenfläche  des  letzteren  senkrecht  stehen,  und  daß  eine  durch  ihre  Schärfen
gelegte  gerade  Linie  mit  der  Zunge  einen  rechten  Winkel  bildet.

5)  Wird  eine  Waagschale  zur  Aufnahme  der  zu  wägenden  Gegenstände
angewendet,  so  muß  das  Gewicht  derselben  mit  Einschluß  der  zu  ihrer  Aufhängung
dienenden  Ketten  und  des  zugehörigen  Gehänges  eine  ganze  Zahl  von  Kilogrammen
  betragen,  welche  auf  der  vorderen  Seitenfläche  des  Gehänges  in  verliefter
Schrift  angegeben  sein  muß.

6)  Das  Laufgewicht  darf  nicht,  wie  dies  bei  den  ordinären  Schnellwaagen
zu  geschehen  pflegt,  vermittelst  eines  Hackens  unmittelbar  auf  dem  Rücken  des
Waagebalkens  hängen,  sondern  auf  letzteren  muß  eine  Hülse  geschoben  sein,  an
beiden  Seiten  mit  vorstehenden  Stahlschneiden  und  einem  gabelförmigen  Gehänge
versehen,  dessen  unteres  Verbindungsstück  einen  Hacken  zum  Aufhängen  des  Laufgewichtes
  trägt.

7)  Die  an  beiden  Seiten  der  Hülse  vortretenden  Stahlschneiden  müssen
mit  ihren  nach  oben  gekehrten  Schärfen  eine  gerade  Linie  bilden,  die  mit  den
Schärfen  der  beiden  früher  genannten  Schneiden  parallel  ist.  Auch  muß  diese
Linie  wo  möglich  in  der  durch  die  beiden  ersten  Schärfen  gelegte  Ebene  sich  befinden;
  sie  darf  nie  oberhalb  derselben  und  darf  höchstens  0,8  Centimeter  unterhalb
derselben  liegen.

8)  Das  Laufgewicht  muß  entweder  die  Gestalt  einer  Kugel  oder  die  eines
stark  abgerundeten  Cylinders  besitzen.

De  Laufgewicht  in  Verbindung  mit  dem  gabelförmigen  Gehänge  und  der
verschiebbaren  Hülse  bildet  das  ganze  Gegengewicht,  welches  stets  eine  ganze,  auf
der  Hülse  und  auf  dem  Lausgewicht  in  vertiefter  Schrift  angegebene  Anzahl  von
Kilogrammen  betragen  muß.

9)  Die  Theilung  am  langen  Arm  des  Waagebalkens  muß  auf  einer  der
Seitenflächen  desselben  angebracht  und  eine  gleichmäßige  sein,  d.  h.  je  zwei  aufeinanderfolgende
  Theilstriche  müssen  immer  gleiche  Entfernungen  von  einander
haben.

10)  Die  genannten  Entfernungen  dürfen  nicht  weniger  als  3  Millimeter
sein,  und  die  den  Theilstrichen  beizusetzenden  Zahlen  dürfen  nur  die  ganzen  Kilogramme
  ausdrücken,  während  etwa  vorkommende  Theilstriche  für  Bruchtheile  des
Kilogrammes  ohne  numerische  Bezeichnung  zu  lassen  sind.

11)  Die  Hülse  muß  auf  dem  albgeschrägten  Rande  der  einen  Seite,  welche
über  die  vorerwähnte  Theilung  fortgleitet,  mit  einem  scharf  eingerissenen  senkrechten
  Striche  versehen  sein,  der  als  Inder  dient,  um  durch  das  Zusammentreffen
desselben  mit  irgend  einem  Theilstriche  der  Scala  das  entsprechende  Gewicht  richtig
ablesen  zu  können.

Zur  Abwägung  größerer  und  kleinerer  Lasten  können  Schnellwaagen  mit
zwei  Scalen,  die  eine  auf  der  vordern,  die  andere  auf  der  entgegengesetzten  Seile

28“
        <pb n="462" />
        436  Lebensmittelpolizei.

des  Waagebalkens  verwendet  werden.  Der  Waagebalken  ist  in  diesem  Falle  mit
zwei  Scheeren  und  zwei  Drehungsachsen,  in  verschiedenen  Abständen  vom  Aufhängungspunkte
  der  Last  versehen,  und  wird  umgekantet,  je  nachdem  von  der
einen  oder  von  der  andern  Drehungsachse  Gebrauch  gemacht  werden  soll.

Für  beide  Scalen  gelten  die  gleichen  oben  angegebenen  constructiven  Bestimmungen.


Zur  Beurtheilung  der  Stempelungsfähigkeit  solcher  Waagen  ist  also  eine
doppelte  Prüfung  möthig.

Die  Richtigkeit  der  Schnellwaage  ist  bedingt  durch  die  Eintheilung  der
Scala,  die  Größe  des  Gegengewichtes  und  durch  die  Stellung  des  Zeigerstriches
auf  der  Hülse,  an  welcher  das  Gegengewicht  aufgehangen  .  Hinsichtlich  der
Empfindlichkeit  einer  Schnellwaage  wird  verlangt,  daß  sie  unter  Belastung  bis
zum  Maximum  ihrer  Tragsähigret  unter  Zufügung  von  1½1000  dieser  Belastung
einen  deutlich  erkennbaren  Ausschlag  gebe.

 

C.  Brückenwaage.

23.

Im  Allgemeinen  sollen  nur  diejenigen  Vorrichtungen,  welche  unter  dem
Namen  der  Straßburger-Brückenwaage  bekannt  sind  zur  Eichung  und  Stempelung
zugelassen  werden.

Die  wesentlichen  der  Prüfung  zu  unterwerfenden  Bestandtheile  der  Brückenwaage
  sind  folgende:

1)  der  ungleicharmige  Waagebalken,  dessen  Drehpunkt  in  einer  auf  dem  Ständer
  befestigten  Stahlpfanne  angebracht  ist,  und  der  am  Ende  seines  längeren
Armes  die  Schale  zur  Aufnahme  der  Gewichte  trägt.  Am  kürzeren  Arme
befinden  sich  zwei  Aufhängpunkte;  der  am  äußersten  Ende  zur  Aufhängung
des  Tragehebels,  und  der  dem  Drehpunkte  zunächst  liegende  zum  Tragen
der  Brücke  dienend;

2)  der  unter  der  Brücke  horizontal  gelagerte  Traghebel  ist  aus  zweien  auf  der
hohen  Kante  stehenden  Eisenstangen  in  Gestalt  eines  gleichschenklichen  Dreiecks
  zusammengesetzt.  Die  Basis  dieses  Dreiecks  bildet  das  hintere  Ende  des
Tragehebels,  und  hier  sind  unter  den  Schenkeln  desselben  zwei,  eine  gerade
Linie  bildende  Stahlschneiden  befestigt,  welche,  in  unbeweglichen  Stahlpfannen
  ruhend,  dem  Hebel  zum  Stützpunkte  dienen.  Mit  dem  vorderen
Ende  ist  dagegen  der  Hebel  durch  eine  senkrechte  Eisenstange  am  äußeren
Ende  des  kurzen  Armes  vom  Waagebalken  aufgehangen.

3)  Die  waagrechte  Brücke  zur  Aufnahme  der  Last.

Es  wird  dieselbe  einerseits  durch  eine  am  kürzeren  Arme  des  Waagebalkens
aufgehangene  eiserne  Stange  getragen,  andererseits  ruht  sie  auf  zwei  Stahlschneiden,
  die  auf  den  Schenkeln  des  Traghebels  so  befestigt  sind,  daß  ihre
nach  oben  gekehrten  Schneiden  in  eine  gerade  Linie  fallen.

4)  Zur  horizontalen  Stellung  der  Brücke  dient  ein  Loth,  welches  an  der  vorderen
  Seite  des  den  Waagebalken  tragenden  Ständers  so  angebracht  ist,
daß  die  Spitze  desselben  senkrecht  über  einem  festen  Punkte  steht,  wenn  die
Brücke  waagrecht  steht.

5)  Der  Regulator,  bestehend  in  einem,  am  langen  Arme  des  Waagebalkens
angebrachten,  verschiebbaren,  kugelförmigen  oder  cylinderischen  Gewichte,  um
die  Gewichte  sämmtlicher  Theile  so  auszugleichen,  daß  bei  unbelasteter  Waage
die  Zunge  richtig  einspielt.

Alle  diese  Bestandtheile  müssen  sorgäktig  gearbeitet  und  in  solchen  Abmessungen
  ausgeführt  sein,  wie  sie  dem  Maximum  der  Tragsähigkeit  der  Waage
entsprechen.  Alle  Verbindungen  zwischen  den  beweglichen  Theilen  und  die  festen
Unterstützungen  derselben  müssen  mittelst  gehärteter  Schneiden  und  Pfannen  so
bergestellt  sein,  daß  in  denselben  eine  möglichst  freie  Drehbewegung  ohne  merkliche
Reibung  slattfinden  kann.

um  Waagebalken  müssen  die  drei  Aufhängepunkte  mit  dem  Unterstützungs-
        <pb n="463" />
        Anorbnungen  in  Bezug  auf  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  437

punkte  des  Balkens  möglichst  genau  in  einer  geraden  Linie  liegen,  und  die  Schneiden
der  am  Tragheen  befestigten  Stahlprismen  müssen  in  einer  waagerechten  Ebene  liegen.

In  Betreff  der  Richtigkeit  müssen  die  Brückenwaagen  folgende  zwei  Bedingungen
  erfüllen:

1))  muß  es  hinsichtlich  des  zum  Gleichgewicht  erforderlichen  Gegengewichtes
gleichgiltig  sein,  auf  welche  Stelle  der  Brücke  die  zu  wägende  Last  zu  legen  ist;

2)  muß  ein  bestimmtes  Verhältniß  zwischen  den  sich  das  Gleichgewicht  haltenden
  Gewichten  stattfinden,  welches  Verhältniß  kein  anderes,  als  das  von  1:10
sein  darf.

Bei  Centesimalwaagen  treten  als  wesentliche  Bestandtheile  der  Waage,  außer
dem  unter  der  Brücke  horizontal  gelagerten  Tragehebel,  noch  zwei  andere,  ebenfalls
horizontal  gelagerte  Tragehebel  hinzu,  welche  das  Gewicht  der  Brücke  und  deren
Belastung  auf  den  ersten  Hebel  übertragen.

Die  Empfindlichkeit  der  Brückenwaage  wird  dahin  sfestgesetzt,  daß  bei  größter
Belastung  der  Waage  durch  Hinzufügung  von  ½1000  dieser  Last  ein  deutlich  erkennbarer
  Ausschlag  eintreten  muß.

D.  Oberschalige  Waagen  oder  Tafelwaagen.

"24.

Oberschalige  Waagen  oder  Tafelwaagen  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  trotz
einer  Verschiebung  des  Gewichtes  oder  der  Last  auf  verschiedene  Stellen  ihrer  Waagschalen
  eine  verschiedene  Angabe  nicht  erfolgt;

wenn  sie  bei  der  ungünstigsten  Stellung  von  Gewicht  und  Last  auf  den  Waagschalen
  noch  eine  innerhalb  der  im  821  vorgcschriebenen  Grenzen  liegende  Empfindlichkeit
  zeigen,  und  wenn  eine  nicht  ganz  horizontale  Aufflellung  eine  unrichtige
Angabe  nicht  zur  Folge  hat.

25.
Stempelung.

Die  Stewpelung  der  Waagen  geschieht  durch  Anlegung  einer  Plombe.
Berg,  den  14.  September  1869.

K.  A.  V.  vom  14.  Sept.  1869,  R.  Bl.  S.  1690,  das  Material,
die  Gestalt,  die  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit  der  Maße,  Gewichte,
  die  Waagengattungen  und  deren  Stempelfähigkeit,  das  Eichverfahren
  und  die  Fehlergrenzen  betr.

Entschließung  des  Handelsministeriums  vom  31.  Dez.  1869,
R.Bl  1870  S.  6,  die  Erhebung,  Controle  und  Verrechnung  der  Gebühren
  für  das  Eichen  und  Stempeln  der  Maße,  Gewichte  und  Waagen.

K.  A.  V.  vom  23.  Nov.  1869,  K.A.  Bl.  S.  2028.  Die  Normaleichungscommission,
  die  Verificationen,  die  Stempel=  und  Eichzeichen,
die  Eichgebühren,  die  Maß=  und  Gewichts-Visitation  betr.

K.  A.  V.  vom  9.  Dez.  1869,  R.Bl.  S.  2330,  die  Bestimmung
der  Maße,  Gewichte  und  Waagen,  welche  jeder  Gewerbtreibende  zum
Betriebe  seines  Geschäftes  haben  muß.

Bekanntmachung  der  k.  Normal-Eichungscommission  vom  17.  Dez.
1869,  K.A.  Bl.  S.  2263,  die  Beschaffenheit  der  Gewichte  betr.

Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  des  Handels  vom  31.  Dezember
  1869,  R.Bl.  1870  Art.  6,  die  Erhebung,  Controle  und  Verrechnung
  der  Gebühren  für  das  Eichen  und  Stempeln  der  Maße,  Gewichte
und  Waagen  betr.
        <pb n="464" />
        438  Lebensmittelpolizei.

Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  des  Handels  vom  7.  April
1870,  R.  Bl.  S.  507,  die  Bildung  der  Verificatorenbezirke  in  den  7  diesrheinischen
  Kreisen.

K.  A.  V.  vom  17.  April  1870,  R.  Bl.  S.  547,  die  Eichung  der
Schenkgefäße  in  Gast=  und  Schenkwirthschaften  betr.  —  ordnet  an:

Wir  finden  Uns  bewogen  auf  Grund  des  Artikels  9  des  Gesetzes  vom

29.  April  1869  —  die  Maß=  und  Gewichtsordnung  betreffend  —  hinsichtlich  der

Eichung  der  Schenkgefäße  in  Gast=  und  Schenkwirthschaften  zu  verordnen,  was  folgt:
1

81.
Alle  für  den  Ausschank  von  Bier  und  Wein  in  Gast=  und  Schenkwirthschaften
  bestimmten  Gefäße  zu  /11,  ½  und  ¼  Liter  müssen  nereicht  sein.
Dasselbe  gilt  von  Flaschen,  welche  zum  Ausschank  von  Wein  gebraucht  werden.
2

Das  Eichzeichen  besteht  in  einem  horizontalen,  äußerlich  eingeschliffenen,
eingeschnittenen  oder  eingebrannten  Striche,  welcher  den  Inhalt  begrenzt.

3.
Dieser  Strich  muß:
a)  bei  Schankgefäßen  für  Bier  von  ¼  Liter  Inhalt  mindestens  1  Centimeter,
von  ½  und  ½1  Liter  Inhalt  mindestens  1½  Centimeter,
b)  bei  Schankgefäßen  für  Wein  wenigstens  ½  Centimeter,
(P)  bei  Flaschen  wenigstens  3  Centimeter  unter  dem  oberen  Rande  liegen.

84.
Den  Gast=  und  Schenkwirthen  ist  es  freigestellt,  ob  sie  die  Schankgesäße
eeicht  kaufen  oder  obige  Bezeichnung  von  einem  Verificator  oder  in  sonst  beliebiger
eise  bewirken  lassen  wollen.  Sie  bleiben  aber  für  die  Richtigkeit  der  Schankesäße
  selbst  verantwortlich  und  haben  deshalb  stets  geeichte  und  gestempelte  Flüssigeitsmaße
  zu  1,  ½  und  ¼  Liter  bereit  zu  halten.

Mit  letzteren  Maßen,  welche  der  periodischen  Eichung  und  Stempelung
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  23.  November  1869  —  die  Normal-Eichungs-Commission
  u.  s.  w.  betr.  —  unterworfen  sind,  haben  die  Gast=  und  Schenkwirthe
nicht  nur  die  Schankgefäße  vor  deren  Gebrauch  zu  untersuchen,  ob  sie  richtig  bezeichnet
  sind,  sondern  auch  die  ihren  Gästen  vorgesetzten  Quantitäten  nachzumessen,
wenn  dies  verlangt  wird.

85.
Die  Polizeibehörden  haben  bei  Vornahme  der  Maß=  und  Gewichtsvisitationen
von  den  vorhandenen  Schankgefäßen  beliebige  Stücke  herauszugreifen  und  der
Prüfung  zu  unterstellen.

6.

Ausgenommen  von  vorslehenden  Vorschriften  bleibt  der  Verkauf  feiner
Flaschen  (Bouteillen)  Weine,  moussirender  Weine,  der  Verkauf  von  Exportbieren
in  den  Originalflaschen  und  des  abgezogenen  Bieres.

7

Gegenwärtige  Verordnung  hat  vom  1.  Januar  1872  an  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  und  vom  1.  Mai  1870  ab  im  diesrheinischen  Bayern
jenen  Gewerbtreibenden  gegenüber  in  Wirksamkeit  zu  treten,  welche  das  neue  Maß
nach  den  Bestimmungen  des  Art.  16  des  Gesetzes  vom  29.  April  vor.  Is.  —  die
Maß=  und  Gewichtsordnung  betreffend  —  schon  von  dem  letztgenannten  Zeitpunkte
an  in  Anwendung  bringen.
München  den  17.  April  1870.

C.  Uebertretungen  in  Bezug  auf  Polizeitaxen.

Art.  196.  So  weit  nicht  für  einzelne  Fälle  etwas  anderes  gesetzlich
  bestimmt  ist,  vergl.  Art.  207,  werden  Gewerbtreibende,  welche  der
        <pb n="465" />
        Polizeitaren.  439

für  bestimmte  Lebensmittel  oder  Arbeiter  von  der  zuständigen  Polizeibehörde
  festgesetzten  Taxordnung  durch  Ueberforderung  zuwiderhandeln,
oder  welche  Lebensmittel  feilbieten,  die  an  Maß,  Gewicht  und  Beschaffenheit
  dem  tarordnungsmäßigen  Gehalte  nicht  entsprechen,  an  Geld  bis
zu  25  fl.  gestraft.  Zugleich  kann  auf  Confiscation  der  feilgebotenen,
sowie  der  in  den  Verkaufslocalitäten  der  betreffenden  Gewerbsleute  vorgefundenen
  taxordnungswidrigen  Waaren  erkannt  werden.

Dieselben  Bestimmungen  sind  an  jenen  Orten,  an  welchen  polizeiliche
  Brodtaxen  nicht  bestehen,  in  Bezug  auf  Bäcker  und  Brodhändler
anwendbar,  welche  Brodwaaren  von  bestimmtem  Gewichte  feilbieten,  die
das  erforderliche  Gewicht  nicht  haben.

Soweit  nicht  nach  den  dermal  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen
  Taxirung  bestimmter  Lebensmittel  und  Arbeiten  zulässig  ist,  kann
diese  nur  durch  Gesetz  eingeführt  werden.

Art.  197.  In  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  werden
Bräuer,  welche  ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Behörde  außerhalb  der
bestimmten  Sudzeit  Bier  sieden,  an  Geld  bis  zu  25  fl.  gestraft.

Die  gesetzlich  bestimmte  Sudzeit  kann  durch  Vdg.  ausgedehnt  werden.

Einer  Geldstrafe  bis  zu  25  fl.  unterliegen  schenkberechtigte  Bräuer
und  Wirthe,  welche  bei  der  Verleitgabe  von  Bier  die  von  der  zuständigen
Behörde  festgesetzte  Polizeitare  überschreiten  oder  ohne  besondere  Erlaubniß
  Bier  unter  der  Taxe  ausschenken.  Desgleichen  Bräuer,  welche  gegen
oberpolizeiliches  Verbot  Nachbier  (eine  Taxirung  des  Nachbiers  soll  künftig
  nicht  stattfinden  A.  P.  410)  an  Wirthe  erlassen,  und  Wirthe,  welche
gegen  solches  Verbot  Nachbier  verleitgeben.

1)  Den  Bräuern  ist  verboten,  Nachbier  an  Wirthe  abzulassen,  soferne  letztere
nicht  zugleich  Oeconomie  besitzen,  und  Nachbier  lediglich  zum  eigenen  Hausbedarf
  beziehen.

2)  Die  Verleitgabe  von  Nachbier  Seitens  der  Wirthe  ist  verboten.

3)  Die  Bestimmungen  ad  1  und  2  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  im
diesseitigen  Bayern  in  Wirksamkeit.

(M.  Bek.  v.  25.  Juni  1862,  M.  K.  A.  Bl.  S.  1462.)

Vergl.  &amp;amp;  33  der  A.  V.  vom  29.  Juli  1863,  Hausirhandel  betr.

Wirthen,  welche  zugleich  Oeconomie  besitzen,  kann  der  Bezug  von
Nachbier  zum  eigenen  Hausbedarf  nicht  verwehrt  werden.

In  Bezug  auf  sonstige  Uebertretungen  der  bestehenden  Gesetze  über
die  Regulirung  des  Biersatzes,  und  über  die  Verhältnisse  der  Bräuer  und
Wirthe  unter  sich  und  zu  dem  Publikum  bleiben  die  in  denselben  enthaltenen
  Strafbestimmungen  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins
vorbehalten.

Art.  188.  Bäcker,  Brod=  und  Mehlhändler,  schenkberechtigte  Bräuer
und  Bierwirthe,  Metzger  und  andere  zum  Feilbieten  von  Fleisch  berechtigte
  Personen  werden  an  Geld  bis  zu  10  fl.  gestraft,  wenn  sie  gegen
ortspolizeiliche  Vorschrift  unterlassen,  die  für  Brod,  Mehl,  Bier  und  Fleisch
polizeilich  festgesetzten  Taren  an  oder  in  ihren  Verkaufslocalitäten  auf
eine  für  den  Käufer  sichtbare  Weise  anzuschlagen.
        <pb n="466" />
        440

Lebensmittelpolizei.

So  weit  für  diese  Verkaufsgegenstände  Polizeitaxen  nicht  bestehen,

werden  die  bezeichneten  Gewerbtreibenden:

1)

2)

An  Geld  bis  zu  10  fl.  gestraft,  wenn  sie  gegen  ortspolizeiliche
Vorschrift  es  unterlassen,  die  Preise  ihrer  Verkaufsgegenstände  an
oder  in  ihren  Gewerbslocalitäten  auf  eine  für  die  Käufer  sichtbare
Weise  anzuschlagen.

An  Geld  bis  zu  25  fl.,  wenn  sie  die  von  ihnen  angezeigten  Preise
überschreiten,  oder  gegen  ortspolizeiliche  Vorschrift  eine  Erhöhung
ihrer  Preise  eintreten  lassen,  ohne  wenigstens  3  Tage  vorher  der
Ortspolizeibehörde  davon  Anzeige  gemacht  oder  deren  Bewilligung
zur  früheren  Aenderung  der  Preise  erlangt  zu  haben.

Art.  199.  Die  in  Art.  198  genannten  Gewerbtreibenden  unterliegen

  einer  Geldstrafe  zu  25  fl.,  wenn  sie  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund,
  solange  ihre  Vorräthe  reichen,  einem  Käufer  die  Abgabe
ihrer  Verkaufsgegenstände  gegen  Zahlung  verweigern.

Bäcker,  Metzger,  Müller  und  Bierwirthe,  welche  den  Betrieb  ihres

Gewerbes  ohne  genügende  Entschuldigung  einstellen,  ohne  solches  wenigstens
  14  Tage  zuvor  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt  zu  haben,  werden
an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft.

Art.  200.  An  Geld  bis  zu  10  fl.  werden  gestraft:

1)  Bäcker,  welche  den  ortspolizeilichen  Vorschriften  über  Bezeichnung

2)

1)

bestimmter  Brodwaaren  mit  auf  demselben  ausgedrückten  Zeichen
und  das  Ausbacken  bestimmter  Brodwaaren  nach  den  herkömmlichen
  oder  polizeilich  festgesetzten  Gewichtsgrößen  zuwiderhandeln;
Metzger  und  andere  zum  Feilbieten  von  Fleisch  berechtigte  Personen,
  welche  den  ortspolizeilichen  Vorschristen  über  das  Schlachten
von  Vieh  außer  den  öffentlichen  Schlachthäusern,  die  Schlachtordnung
  in  den  letzteren,  den  Verkauf  von  Fleisch  außer  den
öffentlichen  Fleischbänken  und  die  Ordnung  des  Verkaufs  in  den
letzteren,  sowie  über  Güte  und  Gewicht  und  der  Zuwagen  zuwiderhandeln.


Art.  201.  An  Geld  bis  zu  50  fl.  wird  gestraft:

wer  an  Orten,  an  welchen  die  Preise  von  Getreide,  Hopfen  oder
Vieh  zum  Zwecke  polizeilicher  Bestimmungen  amtlich  zu  ermitteln
sind,  in  Bezug  auf  solche  Gegenstände  Scheinverträge  abschließt
oder  erdichtete  Verträge  der  Behörde  als  abgeschlossen  anzeigt;

2)  wer  die  nach  Gesetz  oder  polizeilicher  Vorschrift  ihm  obliegende

2

Anzeige  wirklich  abgeschlossener  Verträge  über  die  in  Ziff.  1  bezeichneten
  Gegenstände  verabsäumt  oder  hiebei  wissentlich  bezüglich
des  Preises  oder  der  auf  das  Preisverhältniß  Einfluß  übenden
Vertragsbestimmungen  unwahre  und  unvollständige  Angaben  macht;
wer  wissentlich  zu  den  in  Ziff.  1  und  2  bezeichneten  Handlungen
mitwirkt.

Die  in  Ziff.  2  angeführten  polizeilichen  Vorschriften  werden  von
        <pb n="467" />
        Marktordnungen.  441

jenen  Behörden  erlassen,  in  deren  Zuständigkeit  die  Feststellung  der  betreffenden
  Taxe  liegt.

III.  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden.

Die  in  vorstehendem  Absatze  ausgenommenen  strafpolizeilichen  Bestimmungen
  erscheinen  in  ihrer  Anwendung  wesentlich  modifizirt  durch
die  inzwischen  eingetretene  Freigabe  der  Taxe  der  Lebensmittel.

Sowohl  durch  das  P.  St.  G.  B.  als  in  Folge  der  verordnungsmäßigen
  Freigabe  der  Taxe  von  Brod,  Bier,  Fleisch,  hat  sich  der  Wirkungskreis
  der  Polizeibehörden  wesentlich  gegen  früher  geändert,  aber  innerhalb
  der  Grenzen  des  P.  St.G.  und  der  nach  demselben  zulässigen  Verordnungen
  oder  Polizeivorschriften  ist  die  vorsorgliche  Thätigkeit  der  Ortsoder
  der  Distriktspolizeibehörde  in  gleichem  Maße  berechtigt  und  verpflichtet
  wie  bisher.

Das  Recht  der  Polizeibehörden  zur  periodischen  Visitation  der
Lebensmittel,  zu  provisorischen  Einschreitungen,  das  Recht  der  zuständigen
Behörden  zur  Taxirung  der  gegenwirtig  einer  Taxe  unterliegenden  Lebensmittel
  2c.  ist  durch  das  P.  St.  G.  nicht  berührt.

In  der  Verpflichtung  der  Polizeibehörden,  Zuwiderhandlungen  gegen
  das  Gesetz  oder  die  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  bestehenden  Verordnungen
  zu  verhüten  und  ferne  zu  halten,  liegt  auch  ihre  Verpflichtung
zur  Vornahme  zeitweiliger  Visitationen  der  Lebensmittel,  der  Verkaufsläden,
  der  Gewichte,  Waagen,  Maße,  Trinkgeschirre  2c.  Verordnung  vom
24.  Sept.  1808,  den  Wirkungskreis  der  Polizeidirection  betr.,  &amp;amp;  75
bis  79,  R.Bl.  S.  2524.

(M.  E.  vom  31.  Oct.  1844,  11.  März  1846,  17.  Juni  1852,
Döll.  XXVI.  S.  395.)

Als  weiter  auf  den  Lebensmittelverkehr  bezügliche  Anordnungen
kommen  hier  in  Betracht,  und  werden  des  historischen  Zusammenhanges
wegen  vAngeführt,

.die  Form.  V.  vom  17.  Dec.  1825  §&amp;amp;  62.

üenr  Competenz  der  Kreisregierungen  gehört:

Die  Bewilligung  zur  Errichtung  von  Victualien-,  Getreid=  und
Viehmärkten,  insoferne  hiebei  keine  Abgaben  an  die  betreffenden  Gemeinden
  angeordnet  werden,  in  welch'  letzterem  Falle  Bericht  an  das  Ministerium
  zu  erstatten  ist.

Handhabung  der  Marktordnungen,  Oberaufsicht  auf  die  polizeiliche
Beschaffenheit  der  Nahrungsmittel,  Regulirung  und  Handhabung  der
Fleisch-,  Mehl=  und  Biertaxen;  die  Regulirung  der  Brodtaxen  steht  den
Unterbehörden  zu.

Entfernung  der  Bann=  und  Zwangsrechte  und  Beschützung  des
freien  Verkehrs  durch  alle  zu  Gebote  stehenden  gesetzlichen  Mittel,  unter
ausgedehnter  Anwendung  der  in  &amp;amp;  14  und  15  des  Form.  V.  v.  1825
aufgestellten  Grundsätze.

2.  A.  V.  vom  10.  Aug.  1848,  R.  Bl.  S.  500.  Die  Regu-
        <pb n="468" />
        442  Lebensmittelpolizei.

lirung  und  Handhabung  der  Fleisch-  und  Biertaxe,  dann  die  Aufsicht
auf  die  den  Unterbehörden  zu  überlassende  Regulirung  der  Mehl=  und
Brodtaxen  gehört  zum  Wirkungskreis  der  Regierung,  K.  d.  J.

3.  Die  Taxregulirung  steht  im  Zusammenhang  mit  der  Qualität
und  Quantität  der  verkäuflichen,  taxirten  Victualien,  und  der  taxordnungsmäßige
  Gehalt  der  Lebensmittel  ist  unter  die  besondere  Garantie
des  Gesetzes  gestellt.  Art.  196  des  P.  St.G.

In  Bezug  auf  die  Taxen  der  einzelnen  Gattungen  und  Lebensmittel
  wird  nachstehendes  bemerkt:

A.  Mehl=  und  Brodtaxe.

Die  A.  V.  v.  16.  Aug.  1829,  R.Bl.  S.  679  (deren  66  1—4
schon  durch  die  Verordnung  vom  23.  Sept.  1830  aufgehoben  waren),
gibt  nähere  Anordnung  über  die  Brod=  und  Mehltaxe.

Die  Regg.  v.  Mittelfr.  hat  unterm  8.  März  1855,  K.  A.Bl.
S.  249,  eine  umfassende  Instruction  über  die  bei  den  Bäckern  zeitweilig
vorzunehmende  Brodvisitation  erlassen,  welche  noch  als  geltend  zu  betrachten
  ist,  nachdem  hierin  nur  die  vorsorgliche  Thätigkeit  der  Polizeibehörden
  bezüglich  der  Lebensmittelpolizei  geregelt  ist.

Nachdem  nunmehr  mittels  A.  V.  vom  18.  Sept.  1869,  R.Bl.
S.  1706  —  welche  lautet:

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Bezug  auf  die  Polizeitaren  für  Brod  und
Mehl  Allerhöchst  zu  verordnen,  was  folgt:

J.
Die  polizeiliche  Bestimmung  der  Preise  des  Mehles  hat  künftig  zu  unterbleiben.

II

Auch  die  polizeiliche  Tarirung  des  Brodes  wird  im  Allgemeinen  aufgehoben,
jedoch  den  Distriktspolizeibehörden  (Bezirksämtern  und  unmittelbaren  Stadtmagistraten)
  die  Befugniß  ertheilt,  in  einzelnen  Orten,  woselbst  hiefür  ein  Bedürfniß
besteht,  für  diejenigen  Brodgattungen,  welche  von  den  minderbemittelten  Volksklassen
  vorzugsweise  gekauft  zu  werden  pflegen,  die  Taxirung  nach  den  bisher  bestandenen
  Tarifen  bis  auf  Weiteres  ausnahmsweise  fortzusetzen.

III

Ueberdies  sind  in  besonderen  Fällen  die  Kreisregierungen,  Kammern  des
Innern,  ermächtigt,  die  vorübergehende  Wiedereinführung  der  polizeilichen  Taxirung
sämmtlicher  oder  einzelner  Brodgattungen  in  dem  ganzen  Regierungsbezirke  oder
in  einzelnen  Theilen  desselben  zu  verfügen.

V.

Gegen  die  Verfügungen  der  Distriktspolizeibehörden  und  der  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  welche  von  denselben  im  Vollzuge  der  Ziffer  II.
und  III.  erlassen  werden,  steht  sämmtlichen  Betheiligten  das  Recht  der  Beschwerde  zu-V



Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen
aufgeboben  werden,  tritt  für  die  diesrheinischen  Landestheile  am  1.  October  1869
in  Wirksamkeit.

Schloß  Berg,  den  18.  September  1869.
die  Mehltaxe  aufgehoben  und  die  Brodtaxe  suspendirt  ist,  so  erscheint

es  nicht  mehr  nothwendig,  die  früheren  Detailbestimmungen  über  die
        <pb n="469" />
        Fleischtaxe.  443

Brodraitung  und  Regulirung  des  Mehlpreises  aufzunehmen,  und  ver—
weise  ich  hiewegen  auf  mein  Handbuch  II.  Auflage  S.  420  u.  ff.

B.  Fle  i  sch.
I.  Fleischtaxe.

Die  A.  V.  vom  16.  August  1829,  R.  Bl.  S.  67)9,  ertheilt  die
entsprechenden  Anordnungen  über  die  Beaufsichtigung  des  Fleischverkaufs,
der  Schlachthäuser,  Verkaufslocalitäten,  und  beruht  auf  der  versuchsweisen
Aufhebung  der  Fleischtare.

Durch  V.  vom  30.  Oct.  1844,  R.  Bl.  S.  849,  Döll.  XXIX.
S.  412  ist  die  V.  vom  16.  Aug.  1829,  so  weit  sie  die  Fleischtaren
betrifft,  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  endlich  durch  neueste  V.  vom  11.  Mai
1865,  R.  Bl.  S.  520,  unter  Bezugnahme  auf  die  V.  vom  30.  Oct.
1844  folgendes  verordnet  worden.

„Die  Regierungen,  K.  d.  J.,  sind  ermächtigt,  die  polizeiliche  Taxirung  des
Fleisches  für  den  ganzen  Regierungobezirk  oder  einzelne  Theile  desselben  versuchsweise
  aufzuheben,  und  die  Regulirung  der  Preise  des  Rleisches  der  freien  Concurrenz
  zu  überlassen,  wenn  und  solange  von  dieser  Maßregel  nach  den  obwaltenden

Verhältnissen  eine  Gefährdung  der  Interessen  des  Publikums  nicht  zu  besorgen  steht.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Wirksamkeit.

II.  Beschau  des  Schlachtviehes.

Nach  Art.  131  des  P.  St.  G.  sind  die  ober=  oder  ortspolizeilichen
Vorschriften  über  Beschau:

1)  des  zur  menschlichen  Nahrung  bestimmten  Schlachtviehes  vor  und
nach  der  Schlachtung,

2)  der  anderen  verkäuflichen  Nahrungsmittel,  Eßwaaren  oder  Getränke
  vorbehalten.

Laut  M.  E.  vom  28.  Nov.  1862,  R.  Bl.  S.  929,  sind  vom  1.  Juli
1862  an  alle  älteren  Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerialanordnungen,
welche  die  Beschau  des  zur  menschlichen  Nahrung  bestimmten  Viehes  vor
und  nach  der  Schlachtung  betreffen,  insoweit  aufgehoben,  als  das  P.  St.  G.
über  diese  Gegenstände  oberpolizeiliche  Vorschriften,  oder  neben  denselben
distrikts  =  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  für  zulässig  erklärt.

Die  Fleischbeschau  ist  schon  durch  V.  vom  31.  Dez.  1808,  den
Fleischaufschlag  betreffend,  R.  Bl.  1809  S.  75,  und  durch  spätere  Ministerialentschließungen,
  Döll.  XIII.  S.  896  u.  ff.,  angeordnet.

Sie  ist  Gegenstand  der  Ortspolizei,  daher  von  den  Magistraten
und  Landgemeindeverwaltungen  anzuordnen  und  zu  überwachen.

(M.E.  vom  20.  Febr.  1832,  Döll.  XIII.  S.  899.)

Im  Vollzug  der  M.E.  vom  28.  Mai  1862  hat  die  mittelfr.
Kreisregierung  unterm  14.  Juni  1862,  K.A.  Bl.  S.  1160,  oberpolizeiliche
  Vorschriften  „über  die  Beschau  des  zur  menschlichen  Nahrung  bestimmten
  Viehes  vor  und  nach  der  Schlachtung“  erlassen.

Da  ähnliche  Vorschriften  von  Seite  der  Kreisregierungen  auch  in
        <pb n="470" />
        444  Lebensmittelpelizei.

den  übrigen  Regierungsbezirken  erlassen  worden  sind,  so  wird  hier  lediglich
  auf  den  Inhalt  dieser  oberpolizeilichen  Vorschriften  verwiesen.

Nach  Entschl.  des  Minist.  vom  6.  April  1865,  R.Bl.  S.  918,
wird  die  Regelung  der  Kosten  der  Fleischbeschau  der  gemeindlichen  Anordnung
  mit  der  Beschränkung  anheimgegeben:

1.  daß  die  Gebühren  nur  dann  erhoben  werden  dürfen,  wenn  die
Schlachtung  nicht  in  den  allgemeinen  Schlachthäusern  und  nicht
zu  der  in  letzteren  für  die  Schlachtung  bestimmter  Stunde  vorgenommen
  wird,  so  wie

2.  daß  hiebei  die  von  der  Regierung,  K.  d.  J.,  festgesetzten  Maximal-=beträge
  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Daß  die  Kosten  für  die  Fleischbeschau  aus  den  betreffenden  Gemeindekassen,
  in  welche  die  Polizeitaren  fließen,  zu  bestreiten  seien,  hatten
  die  M.  E.  vom  11.  Febr.  1824,  3.  Sept.  1827,  5.  April  1841,
Döll.  XI.  897,  XXIX.  422,  bereits  ausgesprochen.

III.  Viehmärkte.

(A.  E.  v.  24.  Mai  1797,  Döll.  XIII.  S.  895,  Döll.  XXIX.  S.  421.)
Deren  Bewilligung  durch  die  Kreisregierung.
(&amp;amp;  62  der  Form.V.  vom  17.  Dez.  1825.)
Herstellung  einer  Viehmarktsordnung  ist  ortspolizeiliche  Aufgabe.
(X  202  des  P.  St.G.)
Deren  Verlegung  auf  Werktage  durch  A.  V.  vom  30.  Juli  1862,
R.  Bl.  S.  2070,  die  Sonntagsfeier  betr.,  ausgesprochen.

IV.  Pferdefleisch.

(M.  E.  vom  17.  Aug.  1848  ff.,  Döll.  XXIX.  S.  429.)

Durch  M.  E.  vom  24.  Dez.  1857,  K.  A.  Bl.  1858  S.  2,  ist  Ziff.  3
der  M.E.  vom  17.  Aug.  1848  außer  Kraft  gesetzt,  zugleich  aber  den
sämmtlichen  Polizeibehörden  und  Thierärzten  die  fleißige  Vornahme  der
regelmäßigen  wie  außerordentlichen  Beschau  in  den  Schlacht=  und  Verkaufslocalen
  der  Pferdemetzger,  und  namentlich  die  Herbeiführung  der
größten  Reinlichkeit  in  denselben  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.

V.  Thierquälerei,  Transport  des  Schlachtviehes.

Nach  Art.  100  des  P.  St.  G.  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.  oder
mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen  bestraft,  wer  Thiere  roh  mißhandelt  oder
boshaft  quält,  oder  wer  den  zur  Verhütung  einzelner  Arten  von  Thierquälerei
  durch  Verordnung  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.

Eine  k.  Verordnung  in  Bezug  auf  einzelne  Arten  von  Thierquälereien
  und  deren  Bestrafung  besteht  zur  Zeit  nicht;  es  können  also
auch  die  Anordnungen  der  M.E.  vom  16.  Juni  1839,  R.  Bl.  S.  457,
dann  jene  vom  28.  April  1843  u.  ff.,  Döll.  XXIX.  S.  748  ff.,  über
Transport  des  Schlachtviehes,  über  die  Benützung  wundgedrückter  Pferde  2c.
nicht  zwangsweise  zum  Vollzuge  kommen.
        <pb n="471" />
        Bierproduction.  445

C.  Bier.

Es  ist  bereits  oben  bemerkt  worden,  daß  nach  Art.  132  des
P.  St.G.  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  die  bestehenden  Bestimmungen
  über  Erzeugung  und  Verleitgabe  von  Bier  aufrecht  erhalten
worden  sind.

Ebenso  ist  die  Beschau  des  Bieres  —  Visitation  —  vorbehalten,
Art.  132,  nicht  minder  die  Vorschriften  wegen  der  Sudzeit,  die  Einhaltung
  der  Biertaren.  (Art.  179,  198.)

Maßgebend  für  die  Verhältnisse  der  Bierproduction  und  des  Bierverschleißes
  waren  bisher:

a)  Die  A.  V.  vom  25.  April  1811,  die  künftige  Regulirung  des
Biersatzes  in  Bayern  und  die  Verhältnisse  der  Bräuer  zu  den
Wirthen  sowohl  unter  sich  als  zu  dem  Publikum  betr.

(Döll.  XIII.  S.  909,  R.  Bl.  1811  S.  617.)

b)  Die  A.  E.  vom  18.  Mai  1812.  (Döll.  ibid.  S.  919.)

Tc#)  Das  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,  die  Regulirung  des  Biersatzes
und  die  Verhältnisse  der  Bräuer  zu  den  Wirthen  und  dem  Publikum
  betr.

d)  Landtagsabschied  vom  25.  Juli  1850  K  39,  G.  Bl.  1849  S.  271,
wodurch  die  Art.  7  und  10  (wohl  auch  11  implicite)  des  Ges.
vom  23.  Mai  1846  aufgehoben  worden  sind.

e)  Landtagsabschied  vom  1.  Juli  1856  &amp;amp;  29,  G.Bl.  S.  132,  die
Regulirung  des  Biersatzes  und  die  Verhältnisse  der  Bräuer  zu  den
Wirthen  betr.

f)  Landtagsabschied  vom  10.  Nov.  1861  &amp;amp;  26,  G.  Bl.  S.  74.

Durch  k.  Verordn.  vom  19.  Mai  1865,  R.  Bl.  S.  538,  sind  die
in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheines  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Regulirung  des  Biersatzes,  und  die  Verhältnisse
  zwischen  Bräuern  und  Wirthen  und  dem  Publikum
  vom  1.  Oct.  1865  versuchsweise  aufgehoben.

Unter  Verweisung  auf  Ziff.  4  u.  5  (s.  folg.  Seiten)  Abs.  III
&amp;amp;  26  des  Landtagsabschiedes  vom  10.  Nov.  1861  erhalten  die  Kreisregierungen
  den  Auftrag,  die  Fälschung  von  Bier,  und  den  Verkauf  und
Besitz  gefälschten,  verdorbenen  und  gesundheitsschädlichen  Bieres  auch  in
Zukunft  mit  Strenge  zu  überwachen.

In  Folge  dieser  Verordnung  verlieren  die  vorallegirten  Bestimmungen
  unter  lit.  c.  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1846  die  Regulirung
des  Biersatzes  und  die  Verhältnisse  der  Bräuer  zu  den  Wirthen  und  dem
Publikum  betr.,  unter  lit.  e.  Landtagsabschied  vom  1.  Juli  1856  ∆  29
die  Regulirung  des  Biersatzes  betr.  ihre  Anwendung.

Außerdem  kommt  noch  in  Betracht,  daß  in  Folge  des  neuen  Gewerbsgesetzes
  vom  1.  Januar  1868  die  Bierbrauerei  freigegeben  ist.

Es  findet  also  seit  Oct.  1865  eine  Taxirung  des  Bieres  nicht
        <pb n="472" />
        446  Lebensmittelpolizei.

mehr  Statt,  und  erscheinen  demnach  zur  Zeit  die  hiefür  maßgebenden
Bestimmungen  antiquirt.

Vergl.  Nar  Handb.  Aufl.  II.  S.  425.

Der  Art.  14  Tit.  I.  der  Verordn.  vom  25.  April  1811,  die  &amp;amp;#  6
und  7  d.  Ges.  vom  23.  Mai  1846,  sowie  Ziff.  2  lit.  C.  &amp;amp;  39  Nr.  1
des  Landtagsabschiedes  vom  25.  Juli  1850  sind  aufgehoben.

Endlich  bestimmt  Landtagsabschied  vom  10.  Nov.  1861,  G.  Bl.
S.  75  &amp;amp;  26:

Die  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  geltenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  die  Regulirung  des  Biersatzes  und  die  Verhältnisse
  zwischen  Bräuern  und  Wirthen  und  dem  Publikum  können  durch
Verordnung  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Eine  solche  Verordnung  kann  zwar  jeden  Augenblick  wieder  zurückgenommen,
  die  Zurücknahme  muß  jedoch  vor  dem  1.  Juli  verkündigt
werden  und  ist  dann  vom  Eintritt  des  nächsten  definitiven  Winterbiersatzes
  an  wirksam.

(M.E.  vom  22.  Jan.  1852,  Döll.  XXIX.  S.  443,  M.E.  vom  18.
März  1846,  Döll.  XXIX.  S.  432).

Das  weiße  Gerstenbier  unterliegt  keiner  Tare,  doch  ist  es  bezüglich
  der  Qualität  der  Untersuchung  zu  unterstellen  und  haben  die  Wirthe
den  Preis  an  einer  Jedem  sichtbaren  Tafel  anzuschreiben.

(M.  E.  vom  7.  Juli  1829,  Döll.  XIV.  S.  1245.)

Das  Ausschenken  des  Sommerbiers  ist  auch  nach  dem  1.  October
um  den  dafür  regulirten  Satz  bis  zur  gänzlichen  Consumtion  der  eingesottenen
  Vorräthe  zu  gestatten.

(M.  E.  vom  10.  Septbr.  1831,  Döll.  XIV.  S.  1290.)

Was
II.  die  Bierproduction

betrifft,  so  können  die  beschränkenden  Bestimmungen  des  Art.  12  der
Verordnung  vom  25.  April  1811  wodurch  für  die  Erzeugung  einer  bestimmten
  Quantität  Bieres  die  Verwendung  einer  bestimmten  Quantität
Hopfen  und  Malzes  vorgeschrieben  war,  bei  der  Freigabe  des  Geschäftes,
und  im  Hinblick  auf  den  Landtagsabschied  vom  14.  Nov.  1861  nicht
mehr  angewendet  werden,  da  eine  Bestrafung  des  Bräuers  wegen  Fabrikation
  zu  leichten  Bieres  nicht  statthaft  ist,  wenn  dasselbe  nicht  als  gegesundheitsschädlich
  oder  gefälscht  declarirt  werden  kann.

Dagegen  bleiben  die  Bestimmungen  aufrecht,  daß  Bier  nur  aus
Hopfen  und  Malz  gebraut  werden  soll,  und  daß  die  Verwendung  von
Malzsurrogaten,  Hopfensurrogaten  und  Biercouleur  verboten  ist.

Auch  sind  die  Verordnungen  über  die  zum  Biersieden  zulässige  Zeit
noch  in  Geltung.

Der  Landtagsabschied  vom  1.  Juli  1856  bestimmt  darüber:

„Der  Termin  zum  Einsieden  des  Winterbieres  wird  vom  1.  Oct.  auf  den
15.  Sept.  zurückverlegt.
        <pb n="473" />
        Bierproduction.  447

Gesuche  um  Bewillignng  zu  noch  früherem  Einsieden  sind  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  (M.E.  21.  Januar  1848,  Döll.  AXXVII.  S.  544)  zu  behandeln
  und  beim  Vorhandensein  gewichtiger  Gründe  ohne  Säumniß  zu  gewähren.

Bekanntmachung
des  Staatsministeriums  des  Innern  v.  25.  Juli  1862,  R.Bl.  S  1440.

Auf  Grund  des  Art.  197  Abs.  3  des  P.  St.  G.  wird  über  die  Ablassung
von  Nachbier  Seitens  der  Bräuer  an  Wirthe  und  über  die  Verleitgabe  desselben
durch  die  Wirthe  verfügt:

&amp;amp;  1.  Den  Bräuern  ist  verboten,  Nachbier  an  Wirthe  abzulassen,  soferne
letztere  nicht  zugleich  Oeconomie  besitzen  und  Nachbier  lediglich  zum  eigenen  Hausbedarf
  beziehen.

&amp;amp;  2.  Die  Verleitgabe  von  Nachbier  Seitens  der  Wirthe  ist  verboten.

3.  Gegenwärtige  Bestimmungen,  durch  welche  alle  entgegenstehenden
Bestimmungen  aufgehoben  werden,  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  für
den  ganzen  Umfang  der  Landestheile  diesseits  des  Rheins  in  Wirksamkeit.

Ueber  das  Bräuen  von  Doppelbier.

(R.E.  vom  28.  Dez.  1848,  K.  A.  Bl.  S.  1045,  R.E.  vom  22.  Nov.
1852,  K.A.Bl.  S.  905.)

Die  Bewilligung  zur  Fabrikation  von  Doppelbier  wurde  bisher
immer  nur  von  Jahr  zu  Jahr  von  der  allerhöchsten  Stelle  ertheilt.

Inhaltlich  M.  E.  vom  15.  Nov.  1861,  K.  A.  Bl.  S.  1641,  ist  diese
Bewilligung  auch  für  das  Jahr  186⅛2  ertheilt  und  dabei  ausdrücklich
erklärt  worden,  daß  die  früher  gesetzte  Bedingung  der  Verzichtleistung  auf
Rückvergütung  des  Malzaufschlages  von  exportirtem  Lurusbier  nunmehr
im  Wegfall  gekommen  sei.

Eine  Bewilligung  zur  Erzengung  von  Doppelbier  ist  nicht  mehr
erforderlich.

III.  Verhältniß  der  Bräuer  zu  den  Wirthen  und  dem
Publikum')y).

Die  hiefür  maßgebenden  Gesetze  und  Verordnungen,  nemlich  Verordnung
  vom  5.  April  1811  Tit.  II.  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,
G.  Bl.  S.  81.  Landtagsabschied  vom  10.  Nov.  1861,  G.  Bl.  S.  76,
soweit  er  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Bräuern  und  Wirthen  polizeilich
regelt,  sind  aufgehoben.

Verträge  zwischen  Bräuern  und  Wirthen  fallen  nunmehr  unter  den
Besitzpunkt  von  bürgerlichen  Verträgen.

Ueber  die  Berechtigung  der  Bräuer  zum  Ausschank  ihres  selbstsabrizirten
  Bieres  entscheiden  nunmehr  die  Bestimmungen  des  Gewerbsgesetzes
  vom  1.  Januar  1868  Art.  9.

IV.  Biervisitationen.

Die  Distriktspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  durch  periodische  Visitationen
  zu  überwachen,  daß  kein  gefälschtes,  verdorbenes  oder  gesundheitsschädliches
  Bier  verleitgegeben  werde.

*)  Bl.  f.  a.  Pr.  VII.  129.  IX.  363.  XI.  401.
        <pb n="474" />
        448  Lebensmittelpolizei.

Zur  Handhabung  dieser  Controle  mußten  bisher  die  in  den  Sommerkellern
  befindlichen  Lagerbiervorräthe  der  Bräuer  am  Schlusse  der  Sudzeit
  (vor  dem  1.  Mai)  visitirt  werden.

In  Bezug  auf  diese  Visitationen  wurden  die  Kreisregierungen  mit
M.E.  vom  27.  Oct.  1862  ermächtigt,  einen  3—5jährigen  Turnus  zu
gestatten;  eine  weitere  Entschließung  vom  27.  Sept.  1863  ordnet  an,
daß  die  Visitation  des  Sommer=  und  Lagerbieres  in  den  Lagerfässern
und  Kellern  am  Schlusse  der  Sudzeit  künftighin  von  den  Bezirksämtern
auf  die  alljährliche  Visitation  einiger  Keller  im  Amtöbezirke  beschränkt
  werden  dürfe,  bei  welchem  jedoch  die  Bestimmungen  des  §  2
Nr.  VIII.  der  A.  V.  vom  18.  Mai  1812  genau  zu  beachten  sind.

Dagegen  wurde  die  Erwartung  ausgesprochen,  daß  die  Bezirksämter
  den  Verpflichtungen,  welche  ihnen  bezüglich  der  Vornahme  sonstiger
  periodischer  Biervisitationen  obliegen,  um  so  mehr  nachkommen  werden,
  als  diese  ohnehin  vielfach  bei  gelegentlicher  Anwesenheit  der  Bezirksamtsmänner
  an  einem  Orte  vorgenommen  werden  können.

Ergibt  sich  bei  Gelegenheit  der  Biervisitationen  eine  Veranlassung
zur  Strafeinschreitung,  so  haben  die  Bezirksämter  die  zur  Festhaltung  des
Thatbestandes  erforderlichen  vorsorglichen  Maßregeln  zu  treffen,  gleichzeitig
aber  dem  Staatsanwalte  die  Acten  zum  weiteren  Verfahren  mitzutheilen.

In  Bezug  auf  diese  Biervisitation  gelten  nachstehende  Vorschriften:

a)  V.  vom  25.  April  1811  Tit.  II.  Art.  8—11  und  vom  18.  Mai

1812  &amp;amp;  2  Abs.  VII.

b)  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,  G.Bl.  S.  81  u.  ff.

Dessen  &amp;amp;  8  bestimmt:

Wer  Bier  verleitgiebt,  welches  die  Kraft  und  den  Gehalt  nicht
hat,  den  es  bei  Verwendung  der  vorgeschriebenen  Quantität  Hopfen  oder
Malz  haben  sollte,  wird  an  Geld  um  25  fl.  gestraft").

Mit  gleicher  Strafe  soll  das  Verleitgeben  verdorbenen  oder  mit
fremdartigen,  aber  der  Gesundheit  nicht  schädlichen  Ingredienzien  alterirten
  Bieres  behandelt  werden.

Die  für  solche  Fälle  außerdem  durch  die  A.  E.  vom  18.  Mai
1812,  mehrere  über  verschiedene  Bestimmungen  der  V.  vom  25.  April
1811  bezüglich  der  Regulirung  des  Biersatzes  im  Königreich  entstandenen
Anstände  betr.,  §  2  Ziff.  III.,  angeordnete  Confiscation  des  Bieres  zum
Besten  des  Localarmenfondes  bleibt  hiebei  ausdrücklich  vorbehalten.

Wird  der  Bräner  fällig  befunden,  geringhaltiges,  verdorbenes  oder
mit  fremdartigen  aber  der  Gesundheit  nicht  schädlichen  Ingredienzien  alterirtes
  Bier  unter  dem  Reife  an  den  Wirth  oder  an  einen  anderen  Abnehmer
  abgegeben  zu  haben,  so  finden  die  Bestimmungen  des  Tit.  II.
Art.  17  des  Regulativs  vom  25.  April  1811  Anwendung,  auch  bleibt
die  Confiscation  jener  Biervorräthe,  von  welchen  die  Abgabe  bewirkt  worden
  ist,  nach  §&amp;amp;  2  Ziff.  IV.  der  A.  V.  vom  18.  Mai  1812  vorbehalten.

 

*)  Diese  Bestimmung  kann  als  giltig  nicht  mehr  betrachtet  werden.
        <pb n="475" />
        Biervisitationen.  449

&amp;amp;9.  Wenn  der  wegen  Verfälschung  oder  Alterirung  des  Bieres
oder  wegen  Abgabe  verdorbenen  Bieres  verurtheilte  Bräuer  oder  Wirth
wegen  Unrichtigkeit  der  technischen  Voraussetzungen  des  Strafbeschlusses
den  Recurs  einlegt,  so  ist  eine  neue  chemische  Untersuchung  des  Gehaltes
oder  der  Güte  des  Bieres  durch  andere  Sachverständige  einzuleiten  und
die  Instruction  nebst  Bescheidung  des  Recurses  binnen  6  Wochen  von
dem  Tage  der  Einreichung  gerechnet,  bei  Vermeidung  der  eigenen  Haftung
  der  säumigen  Behörde  für  allen  durch  die  Verspätung  sich  ergebenden
  Schaden  zu  bewirken.  Die  technische  Untersuchung  der  Güte  des
Bieres  ist  immer  an  Ort  und  Stelle,  wo  das  Bier  gelagert  ist,  zu
pflegen,  die  Untersuchung  des  Gehaltes  kann  auch  an  anderen  Orten  vorgenommen
  werden.

Ma#)  Landtagsabschied  vom  1.  Juli  1856,  &amp;amp;#  29,  G.Bl.  S.  134;:

Ec  beziehen  sich  zwar  die  hier  gegebenen  Bestimmungen  auf  das  polizeiliche
  Strafverfahren;  allein  wegen  ihres  Zusammenhangs  mit  den  vorsorglichen
  Biervisitationen  werden  sie  hier  dem  Wortlaute  nach  mitgetheilt.

Es  bestimmt  nämlich  &amp;amp;  29  Ziff.  3:

Polizeiliche  Untersuchungen  wegen  Verleitgabe  geringhaltigen  oder
alterirten  oder  verdorbenen  oder  gesundheitsnachtheiligen  Bieres  sind  nur
von  wirklichen  k.  Beamten  —  in  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer
  Verfassung  von  wirklichen  Magistratsgliedern  oder  förmlich  angestellten
  Polizeiactuaren  unter  Zuziehung  vollkommen  sachkundiger  und
gutbeleumundeter  Bierbeschauer  zu  führen.

Ein  Schuld=  oder  Strafausspruch  aber  kann  nicht  ohne  vorher
erholtes  und  mit  dem  auf  die  Gaumenprobe  gestützten  Commissionsbefunde
  übereinstimmendes  technisches  Gutachten  des  k.  Gerichtsarztes
und  Apothekers  oder  eines  andern  im  öffentlichen  Dienstverhältnisse
stehenden  Chemikers  über  den  wahren  Gehalt  des  fraglichen  Bieres
im  Vergleich  mit  dem  Gehalte  des  Musterbieres  erlassen  werden,  insoferne
  der  betheiligte  Bräuer  oder  Wirth  schon  in  diesem  Stadium  der
Untersuchung  ein  solches  Gutachten  ausdrücklich  verlangt.

In  höheren  Instanzen  dagegen  ist,  wenn  der  verurtheilte  Bräuer
oder  Wirth  wegen  Unrichtigkeit  der  technischen  Voraussetzungen  des
Strafbeschlusses  den  Recurs  ergreift,  jedenfalls  nur  unter  Zugrundelegung
  eines  solchen  Gutachtens  von  bewährten  Chemikern  einer  Universität
  oder  polytechnischen  oder  Kreislandwirthschafts=  und  Gewerbsschule
  das  Erkenntniß  zu  fällen.

Diese  Bieruntersuchungen  müssen  möglichst  beschleunigt  und  in
beiden  Instanzen  in  der  Regel  in  6  Wochen  beendigt  werden.

Ziff.  4.

Ein  als  ursprünglich  gut  und  gehaltvoll  eingesotten  erkanntes,
d.  i.  mit  Beigabe  der  vorgeschriebenen  Quantität  von  Hopfen  und  Malz
bereitetes,  aber  durch  Einwirkung  äußerer  Umstände  ohne  Verschulden
des  Bräuers  oder  Wirthes  verdorbenes  oder  abgestandenes,  oder  auch
im  Sude  mißlungenes  Bier  begründet  weder  Bestrafung  noch  Confis=Nar,

  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  29
        <pb n="476" />
        450  Lebensmittelpolizei.

cation,  wohl  aber  im  Falle  seiner  Ungenießbarkeit  und  Schädlichkeit  das
Verbot  ferneren  Verkaufes  und  ist  solches  daher  dem  Bräuer  lediglich
zur  Branntwein=  oder  Essigbereitung  oder  sonst  unschädlicher  Verwendung
  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  zu  überlassen.

Hiedurch  sind  die  Bestimmungen  in  &amp;amp;  8  Abs.  2  und  4  des  Gesetzes
  vom  23.  Mai  1846,  soweit  sie  sich  auf  verdorbenes  Bier  beziehen,
außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Ziff.  5.

Hat  im  Falle  der  Bestrafung  des  Wirthes  oder  minutirenden
Bräuers  die  nach  Art.  16  Tit.  II.  der  Verordn.  vom  25.  April  1811
angeordnete  Kellervisitation  bei  dem  betreffenden  Bräuer  einzutreten,  so
ist  dieselbe  auf  jene  Kellerabtheilungen  und  Biervorräthe  zu  beschränken,
  von  welchen  die  Abgabe  des  fällig  befundenen  Bieres  bewirkt
worden  ist.

Stellt  sich  hiebei  nach  gepflogenem  Verfahren  auch  Straffälligkeit
des  Bräuers  heraus,  so  kann  nur  das  in  der  gedachten  Abtheilung  vorgefundene
  tarifwidrige  Bier  der  Confiscation  unterworfen  werden,  die
Biervorräthe  in  den  übrigen  Abtheilungen  oder  Kellern  bleiben  so  lange
unberührt,  als  sich  nicht  bei  ihrer  weitern  Verleitgabe  neuerdings  Strafbarkeit
  des  minutirenden  Bräuers  oder  Wirthes  ergibt.

d)  Landt.  Absch.  v.10.  Nov.  1861  KF.  26,  G.  Bl.  S.  76,  bestimmt:

Die  Verwendung  anderer  Stoffe  oder  Surrogate  für  Gerstenmalz
  von  Hopfen  zur  Bereitung  von  Braunbier  bleibt  verboten  und  es
finden  auf  Bräuer  und  Wirthe  die  allgemeinen  Strafbestimmungen  über
Fösschung  von  Getränken  und  über  Verkauf  und  Besitz  gefälschter,  verdorbener
  und  gesundheitsschädlicher  Getränke  Anwendung,  also  &amp;amp;&amp;amp;  323
bis  325  des  St.  G.  B.  und  9&amp;amp;  131—134  und  194—  203  des  P.  St.G.  B.

e)  Durch  M.E.  vom  14.  Jan.  1844,  Döll.  XXIX.  S.  450,
ist  unter  Hinweisung  auf  Verordn.  vom  24.  Sept.  1808  &amp;amp;  58,  und
24.  Oct.  1808,  R.  Bl.  S.  2521,  2518  u.  ff.,  dann  auf  A.  E.  vom
7.  Aug.  1807,  R.Bl.  S.  1368,  die  Pflicht  der  Distriktspolizeibehörden
zur  Vornahme  der  periodischen  Biervisitationen  begründet  und  nähere
Vorschrift  über  die  dienstliche  Categorie  der  dabei  functionirenden  Commissäre
  gegeben.

Es  ist  dabei  insbesondere  hervorgehoben,  daß  diese  Visitationen
einen  eigentlichen  Bestandtheil  des  Untersuchungsverfahrens  nicht  bilden,
welches  dem  Ausspruche  einer  Strafe  wegen  Verfälschung  oder  Alterirung
des  Bieres  verordnungsmäßig  zur  Grundlage  zu  dienen  hat,  dieselben
vielmehr  nach  dem  Wortlaute  der  h.  V.  vom  25.  April  1811  und
18.  Mai  1812  nur  die  Einleitung  einer  solchen  Untersuchung  geeigneten
Falles  zu  vermitteln  haben.

D.  Branntweinvisitation.

Auf  Grund  der  M.  E.  vom  4.  Juni  1838,  Döll.  XIII.  S.  1428
ist  durch  R.  A.  vom  4.  Juli  1838,  K.  A.  Bl.  S.  39,  die  zeitweise  Visi-
        <pb n="477" />
        Biervisitationen.  451

tation  des  Branntweines  und  der  Branntweinschenken,  namentlich  in  der
Richtung  aufgetragen,  um  zu  constatiren,  ob  nicht  fuselartiger  und
kupferhaltiger  Branntwein  zum  Verkauf  komme.

Auch  diese  Visitationen  obliegen  künftig  noch  den  Distriktspolizeibehörden,
  wogegen  die  Bestrafung  der  Uebertretungen  in  Gemäßheit  der
Art.  132  des  P.  St.  G.  den  Gerichten  competirt.

Nach  R.NA.  vom  16.  Oct.  1839,  K.A.  Bl.  S.  735,  sollen  die
Branntweinvisitationen  unter  Zuziehung  der  Gerichtsärzte  als  Sachverständiger
  vorgenommen  werden;  diese  sind  jedoch  nur  verpflichtet  an
ihrem  Wohnsitzorte  den  Branntweinvisitationen  persönlich  beizuwohnen
und  die  Prüfung  in  den  Branntweinschenken  und  Brennereien  vorzunehmen,
  wogegen  sie  die  Prüfung  der  übrigen  Branntweine  an  den  von
den  Gerichtscommissionen  abzugebenden  Proben  anstellen  können.

Die  Untersuchung  der  Geräthschaften  zum  Branntweinbrennen  auf
Reinhalten  und  Beschaffenheit  des  Materials  erfordert  keine  besonderen
technischen  Kenntnisse,  und  kann  daher  von  den  Amtscommissionen  mit
Beiziehung  der  Bierkieser  oder  Gemeindevorsteher  vorgenommen  werden.

Außerordentliche  Fälle  ausgenommen,  soll  die  Visitation  nur  einmal
  im  Jahre  vorgenommen  werden.

E.  Mühlen.

Eine  für  das  ganze  Königreich  allgemein  giltige  Mühlordnung  besteht
  nicht  und  es  wurde  laut  M.E.  vom  8.  Mai  1858  von  Erlassung
einer  solchen  aus  Mangel  eines  desfallsigen  Bedürfnisses  Umgang  genommen.


Conf.  Mühlordnung  von  1701,  M.G.  S.  1788  IV.  S.  570
und  Döll.  XIII.  S.  847,  Mühlordnung  von  1770,  M.G.  S.  178  II.
S.  862.

Das  Mandat  über  das  Verhalten  der  Müller  zu  den  Mahlgäslen
v.  6.  Mai  1772,  M.G.  S.  1784  II.  S.  875,  Döll.  XIII.  S.  858.

Es  steht  im  freien  Willen  der  Mahlgäste,  ob  sie  den  Müllern
das  Getreide  nach  dem  Gewichte  übergeben,  und  das  Mehl  nach  dem
Gewichte  zurückverlangen  wollen  oder  nach  dem  Maße.

(V.  vom  27.  Juli  1819,  Döll.  XIII.  S.  682.)

Ueber  Herstellung  der  richtigen  Gemäße  in  den  Mühlen.
(M.E.  vom  12.  April  1832,  Döll.  XIII.  S.  1582,  R.NA.  vom  28.
Juni  1852,  K.  A.  Bl.  S.  561.)

Die  Beaufsichtigung  der  Mühlen  gehäört  zu  den  Obliegenheiten
  der  Localpolizei.

Ueber  die  Beobachtung  der  Reinlichkeit  in  Mühlen  sind  ortspolizeiliche
  Vorschriften  vorbehalten.  (P.  St.G.  Art.  132  Abs.  2.)

Die  Befugnisse  und  Zuständigkeiten  der  Müller  richten  sich  zunächst
  nach  den  gewerbspolizeilichen  Bestimmungen.

29
        <pb n="478" />
        452  Lebensmittelpolizei.

F.  Uebertretungen  der  Marktordnungen.

Art.  202.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  durch  ortspolizeiliche
Vorschrift  festgesetzten  Ordnungen  für  den  Verkehr  mit  Getreide  auf
öffentlichen  Getreideschrannen  werden  an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  festgesetzten
  Ordnungen  für  den  Verkehr  auf  Messen  und  Jahrmärkten,  auf
Vieh-,  Holz=  und  Victualienmärkten  und  auf  den  Märkten  für  den  Verkehr
  mit  Rohstoffen  oder  Waaren  irgend  einer  Art  werden  an  Geld  bis
zu  50  fl.  gestraft.

Zuwiderhandlungen  gegen  ortspolizeiliche  Vorschriften  über  das
Herumtragen  verkäuflicher  Lebensmittel  und  sonstiger  Gegenstände  des
gewöhnlichen  Marktverkehrs  auf  den  Straßen  und  das  Hausiren  mit
denselben  werden  an  Geld  bis  zu  10  fl.  gestraft.

Durch  die  ortspolizeilich  festgesetzten  Schrannen=  oder  Marktordnungen
  kann  weder  der  Handel  mit  Gegenständen  des  Marktverkehrs,
welche  noch  nicht  in  die  Markung  des  Marktortes  gebracht  worden  sind,
verboten,  noch  der  Einkauf  auf  dem  Markte  während  eines  Theiles  der
Markzeit  für  bestimmte  Classen  von  Personen  untersagt,  noch  die  freie
Abfuhr  der  am  Markt=  oder  Schrannentage  unverkauft  gebliebenen  Vorräthe

  verboten  oder  beschränkt  werden.

Vergl.  O.  A.E.  vom  24.  Juli  1863,  Oberfr.  K.A.  Bl.  S.  1254.  Die  Marktordnungen
  haben  den  Verkehr  der  Märkte,  des  Handels  2c.  zu  regeln,  und  sind
bezüglich  ihres  Inhaltes  nur  soweit  beschränkt,  als  Abs.  3  des  Art.  202  festsetzt,
was  sie  nicht  enthalten  dürfen.

Art.  204.  Verbot  des  Hausirens.

Vergl.  hiemit  noch  Art.  323,  325  des  St.  G.  B.,  Besitz  falschen  Maßes  und
Gewichtes;  Art.  141  Arbeitseinstellung  der  Gewerbsmeister  aus  Widersetzlichkeit.
        <pb n="479" />
        Dreizehnter  Abschnitt.
Sittenpolizei.

Einleitung.

Sittlichkeit  als  die  äußerlich  wahrnehmbare  Kundgabe  eines  sittlichen
  Gefühls  ist  in  ihrer  positiven  Erscheinung  kein  Gegenstand  eines
amtlich  polizeilichen  Einflusses.  Sittlichkeit  ist  eine  persönliche  Eigenschaft,
  deren  Erwerbung  sich  dem  amtlichen  Auftrage  entzieht.  —  Wenn
aber  auch  der  Staat  nicht  direct  auf  die  sittliche  Gesinnung  seiner  Angehörigen
  einwirken  kann,  so  muß  ihm  doch  unendlich  viel  daran  liegen,
daß  die  Staatsangehörigen  sittlich  erzogen  werden  und  handeln,  und  es
stehen  ihm  hiezu  indirecte  Mittel  zu  Gebote,  indem  er  einerseits  durch
Förderung  und  Hebung  des  Volksunterrichtes  auch  das  sittliche  und  religiöse
  Bewußtsein  im  Volke  kräftigt,  indem  er  ferner  durch  weise  Gesetze
über  Ansässigmachung  und  Verehelichung  manche  außerdem  kaum  zu  vermeidende
  Ausschreitungen  beseitigt,  indem  er  ferner  der  freien  Erwerbsthätigkeit
  des  Individuums  den  möglichst  weiten  Spielraum  läßt,  und
indem  er  endlich  jene  Handlungen  unterdrückt  und  straft,  welche  als
Uebertretungen  positiver  sittlicher  Ordnungen  der  Staatsgesellschaft  zu
erachten  sind.

Die  Fragen  des  Unterrichtes,  der  Ansässigmachung,  der  Verehelichung,
  des  Gewerbebetriebes  2c.  sind  in  besondern  Abschnitten  behandelt,
  es  kommen  daher  in  dem  gegenwärtigen  Abschnitte  nur  die  Uebertretungen
  positiver  sittenpolizeilicher  Vorschriften  vor.

I.  Perbotene  Spiele.

Schon  die  ältesten  landesherrlichen  Verordnungen  haben  die  Glücksoder
  Hazardspiele  mit  polizeilichen  Verboten  belegt.

Die  neueren  Gesetze  sind  diesem  socialen  Uebel  mit  noch  größerer
Strenge  entgegengetreten,  und  es  verbietet  demnach  Art.  333  d.  St.G.  B.
unbedingt  das  Halten  von  eigentlichen  Spielbanken.

Art.  104  des  P.  St.G.  aber  verordnet:

Wer  außer  dem  Fall  des  St.  G.  B.  Art.  333  und  des  Art.  101
ein  durch  Verordnung  verbotenes  Glücksspiel  an  öffentlichen  Orten  veranstaltet
  oder  daran  Theil  nimmt,  wird  neben  Confiscation  des  zum
        <pb n="480" />
        454  Sittenpolizei.

Spiel  ausgelegten  Geldes  und  der  Spielgeräthschaften  an  Geld  bis  zu
25  fl.  gestraft.
Gleicher  Strafe  unterliegen  Wirthe  und  Inhaber  anderer  öffentlicher
  Localitäten,  welche  solche  Spiele  wissentlich  in  ihren  Localen  dulden.
Die  nach  älteren  Gesetzen  und  Verordnungen  verbotenen  Hazardspiele
  sind  durch  M.E.  vom  22.  Nov.  1832,  Döll.  XIII.  S.  1375,
bekannt  gemacht.

Hienach  sind  als  Hazardspiele  erklärt:

Das  Würfeln,  Häufeln,  Halbzwölf,  Trischacken,  Färbeln,  Landsknecht,
  die  Thurm=  und  Drehspiele,  das  Trieb-,  Reiter=  und  Siebspiel,
  sowie  überhaupt  alle  Scholderspiele  mit  Reitern,  Drehbrett,  Blinden
  oder  andern  Paschen,  das  Lotto,  das  Riemenstechen,  Biribi,  Pharao,
Basette,  Lanquenet,  Treize,  Maccao,  Quinze,  Trente  et  quarante,
Vingt-un,  Rouge  et  noir,  und  zwar  ohne  Unterschied  der  Frage,  ob
um  Geld  oder  andere  Gegenstände  gespielt  wird.

Eben  so  fallen  der  polizeilichen  Einschreitung  alle  erlaubten  Spiele
anheim,  sobald  sie  mit  einem,  mit  den  öconomischen  Verhältnissen  der
Spielenden  nicht  vereinbarlichen  zu  hohem  Risico  und  sonstigen  hohen
Wetten  verbunden  werden.

(Vergl.  Mand.  von  1747,  M.  G.O.  II.  S.  727.)

Die  Polizeibehörden  sind  angewiesen,  gegen  die  verbotenen  Spiele
die  nöthige  Wachsamkeit  zu  üben;  im  Falle  wahrgenommener  Uebertretung
  vorbehaltlich  der  richterlichen  Strafverfügung  sofort  einzuschreiten,
und  zwar  mit  Hinwegnahme  des  Spielgeldes  und  der  Spielgeräthe.

Verbot  hoher  Kegelspiele.

(M.E.  vom  15.  Aug.  1834,  Döll.  XIII.  S.  1376.)

II.  Fotto.

Das  bayerische  Zahlenlotto  ist  mit  dem  1.  Juni  1862  zu  Grabe
getragen  worden.  —  Die  darauf  bezüglichen  Anordnungen  sind  demnach
antiquirt.

Lotterien,  Ausspielungen  jeder  Art,  Aufstellung  von  Glücksbuden
u.  dgl.,  sind  im  Allgemeinen  verboten,  ihre  Unternehmung  oder  die  Theilnahme
  daran  strafbar,  insoferne  nicht  nach  Maßgabe  des  P.  St.  G.  polizeiliche
  Bewilligung  hiezu  ertheilt  wird.

Das  P.  St.  G.  verfügt  hierwegen  folgendes:

Art.  101  des  P.St.  G.  An  Geld  bis  zu  100  fl.  wird  gestraft:
1)  wer  ohne  polizeiliche  Bewilligung  eine  öffentliche  Lotterie  oder
Ausspielung  unternimmt  oder  eine  Glücksbude  an  öffentlichen  Orten
aufstellt,  oder  bei  polizeilich  bewilligten  Unternehmungen  dieser  Art
den  festgesetzten  Ausspielungsplan  nicht  einhält;
2)  wer  ein  Wettcomptoir  auf  Ziehungen  von  Lotterien  oder  Ausspielungen
  errichtet;
        <pb n="481" />
        Lotto.  455

3)  wer  für  nicht  erlaubte  Lotterien  oder  Ausspielungen  Loose  verkauft
  oder  Theilnehmer  sammelt;

4)  wer  mit  Promessen  auf  Prämien  in=  oder  ausländischer  Lotterieanlehen
  Handel  treibt.

Art.  102.  Wer  in  einer  auswärtigen  in  Bayern  nicht  zugelassenen
  Lotterie  spielt,  wird  an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft.

Art.  103.  Wer  in  öffentlichen  Blättern  oder  Anschlägen  unerlaubte
  Lotterien  oder  Ausspielungen  ankündigt,  Loose  oder  Promessen
hiezu  oder  Promessen  auf  Prämien  in=  oder  ausländischer  Lotterieanlehen
ausbietet  oder  zur  Theilnahme  an  solchen  Unternehmungen  einladet,  wird
an  Geld  bis  zu  50  fl.  gestraft.

Gleicher  Strafe  unterliegt  der  Redacteur  oder  soferne  dieser  für
Ankündigungen  nicht  verantwortlich  ist,  der  Verleger  des  öffentlichen
Blattes,  welches  die  betreffende  Ankündigung  aufgenommen  hat.

An  die  Stelle  der  früheren  Verordn.  vom  24.  Juni  1862,  R.  Bl.
S.  1426,  tritt  die  neue  k.  Verordn.  vom  10.  Juli  1867,  R.  Bl.  810,
die  Bewilligung  zur  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  und  Ausspielungen
  und  zur  Aufstellung  von  Glücksbuden  betr.,  des  Inhalts:

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblick  auf  die  Art.  101,  102  und  103
des  P.  St.G.B.  über  die  Bewilligung  zur  Veranstaltung  öffentlicher  Lotterien  oder
Ausspielungen  und  zur  Ausstellung  von  Glücksbuden  an  öffentlichen  Orten  zu  verordnen,
  was  folgt:

&amp;amp;  1.
Die  Bewilligung  zu  öffentlichen  Lotterien  oder  Ausspielungen  beweglicher
Sachen  oder  zur  Ausstellung  von  Glücksbuden  an  öffentlichen  Orten  wird  ertheilt:

1)  von  der  einschlägigen  Kreieregierung,  Kammer  des  Innern,  wenn  der  Absatz
der  Loose  sich  nur  auf  den  Regierungsbezirk  erstreckt,

2)  von  dem  Staatsministerium  des  Innern,  wenn  dieser  Absatz  auf  mehrere
oder  alle  Regierungsbezirke  ausgedehnt  oder  die  Bewilligung  zu  periodisch
wiederkehrenden  Lotterien  oder  Ausspielungen  nachgesucht  wick
Bei  Ertheilung  der  Bewilligung  zur  Veranstaltung  öffentlicher,  aus  Anlaß

von  Jahrmärkten,  Kirchweihen  oder  Volksfesten  unternommener  Lotterien  oder
Ausspielungen  unbedeutender  Gegenstände  ohne  Geldgewinnste  und  gegen  geringen
Einsatz  ist  die  Zustimmung  der  betreffenden  Ortspolizeibehörden  vorzubehalten.

2.

Von  den  Bestimmungen  des  &amp;amp;  1  sind  die  in  Wirthshäusern  veranstalteten
Lotterien  oder  Ausspielungen  von  Eßwaaren  ausgenommen,  zu  welchen  die  Bewilligung
  von  der  Ortopolizeibehörde,  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München
von  der  Polizeidirection  ertheilt  wird.

83.

Unsere  allerhöchste  Bewilligung  ist  erforderlich:

1)  zu  öffentlichen  Lotterien  oder  Ausspielungen  von  unbeweglichen  und  denselben
  gleich  geachteten  Sachen,

2)  zu  Lotterie-Anlehen,

3)  zur  Zulassung  von  Lotterien,  Ausspielungen  oder  Lotterien-Anlehen  des
Auslandes.

Auf  auswärtige  Staatsanlehen,  sowie  auf  im  Auslande  mit  Genehmigung
der  betreffenden  Staatsregierung  negozirte  Privat-Geldanlehen,  deren  Verzinsung
und  Tilgung  mit  einer  Verloosung  und  mit  Prämien  verbunden  ist,  findet  die  vorstehende
  Besimmung  nicht  Anwendung;  vielmehr  ist  der  An=  und  Verkauf  der
Loose  solcher  auswärtiger  Anlehen  im  Königreiche  gestattet,  soferne  nicht  von  Un-
        <pb n="482" />
        456  Sittenpolizei.

seren  Staatsministerien  des  Innern  und  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
  bezüglich  des  Verkehrs  mit  Loosen  einzelner  solcher  Lotterie-Anlehen  Verbote
  oder  beschränkende  Bestimmungen  gezssen  wurden.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnung  vom  24.  Juni
1862  (I#.  vom  Jahr  1862  S.  1426  u.  ff.)  aufgehoben  wird,  tritt  mit
dem  Tage  ihrer  Verkündung  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.


Schloß  Berg,  den  10.  Juli  1867.

Die  Gesuche  um  stempelfreie  Behandlung  der  bei  solchen  Lotterien
abzusetzenden  Loose  sind  jederzeit  durch  die  Regierungsfinanzkammern  dem
k.  Staatsministerium  der  Finanzen  vorzulegen.

Die  Behörden  haben  in  ihren  Einsendungsberichten  sich  darüber
zu  äußern,  ob  durch  die  Ausspielung  die  Förderung  gemeinnütziger  Zwecke
oder  die  Unterstützung  von  Armen=  und  Wohlthätigkeitszwecken  beabsichtigt
  werde.

Ueber  Stempelpflicht  der  Loose  vergl.  F.  M.  E.  vom  2.  Aug.  1862,
M.  K.  A.  Bl.  S.  1864,  u.  F.  M.E.  vom  13.  Juli  1862  Nr.  13,516.

Durch  die  in  der  A.  V.  vom  24.  Juni  1862  gegebenen  Competenzbestimmungen
  hat  die  Frage  von  der  Stempelpflicht  der  Loose  nicht  gelöset  werden  wollen.
Wenn  also  eine  Befreiung  in  dieser  Beziehung  nachgesucht  wird,  so  hat  die  Reierung,
  K.  d.  J.,  nach  ertheilter  polizeilicher  Bewilligung  die  Acten  an  die  Finanzammer
  zur  weiteren  Einleitung  mitzutheilen.

Alle  früheren  Bestimmungen  in  Bezug  auf  das  Spielen  in  auswärtigen
  Lotterien,  insbesondere  auch  die  A.  V.  vom  14.  Aug.  1810
über  das  Verbot  des  auswärtigen  Lotteriespieles  sind  durch  das  P.  St.G.
als  derogirt,  beziehungsweise  surrogirt  zu  betrachten.

Die  in  geselligen  Kreisen  und  ohne  Zulassung  allgemeiner  öffentlicher
  Betheiligung  hie  und  da  veranstalteten  Verloosungen  und  Ausspielungen
  fallen  nicht  unter  das  Verbot  des  Art.  101  und  bedürfen
auch  keiner  polizeilichen  Bewilligung.

III.  Polizeistunde,  Tanzmusiken  und  Freinächte.

In  Bezug  auf  Uebertretung  der  Polizeistunde,  Haltung  von  Freinächten,
  Tanzbelustigungen  u.  dergl.  hat  das  P.  St.  G.  theils  selbstständige
  Strafbestimmungen  erlassen,  theils  Verordnungen  oder  ortspolizeiliche
  Bestimmungen  vorbehalten.  Das  Gesetz  selbst  disponirt
Folgendes:

Art.  62  des  P.  St.  G.  Wegen  Uebertretung  der  durch  Verordnung
  oder  nach  Maßgabe  dieser  durch  ortspolizeiliche  Verfügung  festgestellten
  nächtlichen  Polizeistunde  sind  zu  strafen:

1))  Wirthe,  welche  nach  dem  Eintritte  der  Polizeistunde  die  Gäste  nicht
zum  Weggehen  auffordern  oder  denselben  Speisen  und  Getränke
verabreichen,  an  Geld  bis  zu  10  fl.

2))  Wirthe,  welche  ihre  Gäste  nach  der  Polizeistunde  dem  Polizeipersonal
  verheimlichen  oder  dem  letztern  den  Eintritt  in  das  Wirthshaus
  zum  Zwecke  der  Controle  verweigern,  an  Geld  bis  zu  25  fl.
        <pb n="483" />
        Polizeistunde,  Tanzmusiken  und  Freinächte.  457

3)  Gäste,  welche  nach  der  Polizeistunde  auf  Mahnung  des  Wirthes,
seines  Stellvertreters  oder  des  Polizeipersonals  sich  nicht  entfernen,
  an  Geld  bis  zu  3  fl.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Artikels  finden  keine  Anwendung
  auf  auswärtige  Gäste,  welche  in  einem  Gasthause  übernachten
oder  bei  demselben  auf  der  Durchreise  anhalten.

Art.  63.  An  Geld  bis  zu  25  fl.  wird  gestraft:

1)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  öffentliche  Lustbarkeiten,  wie  Tanzmusiken,
  Maskeraden,  Schießen,  Preiskegelschieben,  Feuerwerke,
theatralische  Aufführungen,  Vorstellungen  aus  dem  Gebiete  der
Kunstreiterei,  Gymnastik  oder  ähnlicher  Kunstfertigkeit  veranstaltet;

2)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  Menagerien,  Wachsfigurenkabinete,
Sammlungen  von  Kunst=  oder  Naturalienmerkwürdigkeiten,  Panoramen,
  Caroussele  oder  ähnliche  Vorrichtungen  aufstellt  und  dafür
Eintrittsgeld  erhebt;

3)  wer  die  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu  solchen  Unternehmungen
von  der  Polizeibehörde  ihm  auferlegten  Bedingungen  verletzt.

Unabhängig  von  der  Strafverfolgung  können  solche  Unternehmungen
  von  der  Polizeibehörde  jederzeit  eingestellt  werden.

Auf  Scheibenschießen,  welche  von  anerkannten  Schützengesellschaften
in  ihrem  gewöhnlichen  Locale  oder  von  kleineren  Gesellschaften  an  erlaubten
  Schießstätten  abgehalten  werden,  findet  die  Bestimmung  Ziff.  1
keine  Anwendung.

Nach  &amp;amp;  3  der  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  die  Zuständigkeit  der
Verwaltungsbehörden  in  Sachen  des  P.  St.  G.,  R.  Bl.  S.  1419,  ist  zur
Veranstaltung  öffentlicher  Lustbarkeiten,  Art.  63,  insoweit  nicht  für  einzelne
  Arten  derselben  andere  Bestimmungen  bestehen,  die  Erlaubniß  der
Ortspolizeibehörde,  in  München  der  Polizeidirection,  erforderlich.

Art.  64.  An  Geld  bis  zu  10  fl.  wird  gestraft,  wer  ohne  polizeiliche
  Erlaubniß  oder  mit  Ueberschreitung  der  ihm  ertheilten  Bewilligung
gegen  Bezahlung  in  Wirthschaftslocalitäten  oder  an  öffentlichen  Orten
Musikstücke,  Gesänge,  Declamationen,  Marionettenspiele,  Taschenspielerkünste
  oder  ähnliche  Kunstfertigkeiten  aufführt,  oder  Thiere,  Kunst=  oder
Naturmerkwürdigkeiten  oder  ähnliche  Gegenstände  vorzeigt.

Unabhängig  von  der  Strafverfolgung  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,
  solche  Unternehmungen  sofort  einzustellen.

Die  Abhaltung  mufikalischer  Vorträge  in  Wirthshauslocalitäten
durch  hiezu  berechtigte  Musikgesellschaften  ist  an  eine  polizeiliche  Bewilligung
  nicht  gebunden.

Art.  65.  Wer  gegen  ortspolizeiliche  Vorschrift  musikalische  Aufführungen,
  Kegelspiele  oder  sonstige  geräuschvolle  Unterhaltungen,  welche
im  Innern  der  Ortschaften  in  Wirthshaus=  oder  Privatgärten,  oder  in
sonstigen  nicht  geschlossenen  Räumlichkeiten  abgehalten  werden,  über  die
von  der  Polizeibehörde  bestimmte  Nachtstunde  verlängert,  wird  an  Geld
bis  zu  10  fl.  gestraft.
        <pb n="484" />
        458  Sittenpolizei.

Die  Polizeibehörde  ist  berechtigt,  solche  Störungen  der  Nachtruhe
unabhängig  von  der  Strafverfolgung  sofort  abzustellen.

Art.  66.  Vorsteher  oder  Mitglieder  von  geselligen  Vereinen  und
geschlossenen  Gesellschaften,  welche  Tanzmusik  an  jenen  Tagen  veranstalten,
an  welchen  die  öffentliche  Abhaltung  derselben  durch  Verordnung  untersagt
  ist,  werden  an  Geld  bis  zu  25  fl.  gestraft.

Art.  67.  An  Geld  bis  zu  10  fl.  wird  gestraft:

1)  wer  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß  auf  öffentlichen  Straßen  oder

Plätzen  eine  Nachtmusik  veranstaltet  oder  ausführt;

2)  wer  zu  einer  durch  oberpolizeiliche  Vorschrift  verbotenen  Zeit  auf
öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  maskirt  erscheint;

3)  wer  bei  erlaubten  Maskeraden  der  durch  die  Ortspolizeibehörde
festgesetzten  Ordnung  zuwiderhandelt.

Die  Justruction  für  die  Polizeidirectionen  vom  24.  Sept.  1808,
R.  Bl.  S.  2510,  bestimmt  in  Art.  80:

Bei  öffentlichen  Vergnügungen,  Aufzügen,  Volksfesten  2c.  hat  die
Polizei  blos  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  sich  angelegen
  sein  zu  lassen;  sie  muß  zuvor  unterrichtet  sein  und  die  Bewilligung
  ertheilt  haben.

Zum  Vollzuge  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Einhaltung  der
Polizeistunde  und  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusiken  sind  unterm  18.  Juni
1862  Allerhöchste  Verordnungen  erschienen,  welche  unter  Aufhebung
aller  bisher  in  diesem  Betreff  ergangenen  Verordnungen  bestimmen,
was  folgt:

I.  Königliche  Mllerhöchste  Verordnung,  die  Volizeistunde  betr.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  62  des  P.  St.  G.  B.  über
die  Feststellung  der  Polizeistunde  zu  verordnen,  was  folgt:

–.  1.
Die  Polizeistunde  wird  für  die  Städte  des  Königreiches  auf  12  Uhr  Mitternacht,
  für  die  Märkte  und  die  Landgemeinden  auf  11  Uhr  Abends  festgestellt.
Dieselbe  kann  durch  ortspolizeiliche  Vorschrift  auf  eine  frühere  Abendstunde
herabgesetzt  werden.
Vergl.  O.  A.  E.  vom  4  Juli  1863,  R.Bl.  S.  1.  Untersuchung  gegen  H.
wegen  Uebertretung  der  Polizeistunde.
Bei  Beurtheilung  der  Qualität  einer  Gemeinde  als  Stadt  oder  Markt  2c.,
kommt  es,  so  weit  es  sich  um  Anwendung  des  Art.  62  des  P.  St.  G.  haudelt,
  nicht  auf  die  Verwaltungsform  der  Gemeinde  an.

2.

In  Märkten  und  Landgemeinden,  welche  unmittelbar  an  dem  Burgfrieden
einer  Stadt  gelegen  sind,  oder  als  Vergnügungsort  der  benachbarten  Stadtbewohner
in  Betracht  kommen,  kann  die  Polizeistunde  für  sämmtliche  oder  einzelne  Wirthschaften
  auf  die  Zeit  des  ganzen  Jahres  oder  bestimmter  Monate  durch  ortspolizeiliche
  Vorschrift  auf  12  Uhr  Mitternacht  festgestellt  werden.

3.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  berechtigt,  am  Geburts=  und  Namenstage  des
Königs  und  der  Königin,  an  den  Haupttagen  von  Volksfesten,  am  Sylversterabende,
  am  Fastnachts-Sonntage  und  Montage  und  in  den  Märkten  und  Landgemeinden
  auch  am  Fastnachts-Dienstage  die  Polizeistunde  allgemein  oder  für  ein-
        <pb n="485" />
        Polizeistunde,  Tanzmusiken.  459

zelne  Wirthschaften  zu  verlängern.  Außerdem  darf  die  Polizeistunde  von  den
Ortspolizeibehörden  nur  bei  Hochzeiten  und  bei  sonstigen  besonderen,  die  Zulassung
einer  Ausnahme  vollständig  rechtfertigenden  Anlässen  auf  Ansuchen  eines  Wirthes
für  die  betreffende  Wirthschaft  und  für  einen  bestimmten  einzelnen  Tag  verlängert
werden.

Die  verfügte  Verlängerung  darf  am  Fasinachts-Dienstage  niemals  die
Mitternachtsstunde  überschreiten.

84.

Wird  auf  Grund  der  einschlägigen  Verordnung  vom  Heutigen  die  längste
Dauer  der  öffentlichen  Tanzmusik  von  dem  Bezirksamte  über  die  Polizeistunde  ausgedehnt,
  so  ist  hierdurch  auch  die  Polizeistunde  für  die  betreffende  Wirthschaft  als
gleichheitlich  verlängert  zu  erachten.

85.

Die  Verlängerung  erfordert,  wenn  sie  auf  Ansuchen  eines  Wirthes  erfolgt,
jederzeit  eine  schriftliche  Ausfertigung,  in  welcher  die  Veranlassung  zur  Verlängerung
  und  die  Dauer  der  letzteren  genau  angeführt  werden  muß.

86.

Gesellige  Vereine  und  geschlossene  Gesellschaften  sind  von  der  Einhaltung
der  sestgestellten  Polizeistunde  nur  dann  befreit,  wenn  sie  ein  besonderes  mit  öffentlichen
  Wirthschaftsräumen  nicht  verbundenes  Gesellschaftslocal  besitzen.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  jedoch  berechtigt,  geselligen  Vereinen  und  geschlossenen
  Gesellschaften,  welche  in  einem  Wirthshause  ein  von  den  allgemein
zugänglichen  Wirthschaftsräumen  getrenntes  und  ausschließend  für  sie  bestimmtes
Gesellschaftslocal  haben,  eine  verlängerte  Polizeistunde  in  widerruflicher  Weise  zu
bewilligen,  insoferne  diese  Maßregel  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  mit  der  Aufrechthaltung
  der  öffentlichen  Ruhe  und  sittlichen  Ordnung  vereinbar  ist.

&amp;amp;  7.
Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  dermalen  bestehende  Bestimmungen
  über  die  Forizeisunde  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  1.  Juli  l.  Is.
für  den  ganzen  Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  18.  Juni  1862.

II.  Königliche  Mllerhöchste  Verordnung,  die  Abhaltung  öfsentlicher
Tanzmusiken  betr.

Wir  haben  im  Hinblicke  auf  den  Art.  63  Abs.  1  und  66  des
P.  St.  G.  B.  die  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Abhaltung  öffentlicher
  Tanzmusiken  einer  Revision  unterstellen  lassen  und  verordnen  hicnach,
  was  folgt:

1.
b  Zur  Veranstaltung  öffentlicher  Tanzmusik  ist  polizeiliche  Erlaubniß  erforerlich.


Die  von  geselligen  Vereinen  und  geschlossenen  Gesellschaften  veranstalteten
Tanzunterhaltungen  sind  an  eine  polizeilche  Erlaubniß  nur  dann  gebunden,  wenn
sie  sich  nach  der  Art  der  Veranstaltung  oder  der  gestatteten  Theilnahme  oder  in
sonstiger  Weise  als  öffentliche  darstellen.

Tanzmusik  aus  Anlaß  von  Hochzeiten,  wobei  die  Theilnahme  auf  die  von
dem  Hochzeitpaare  zum  Mahle  oder  Tanze  besonders  geladenen  Personen  sich  beschränkt,
  ist  als  von  einer  geschlossenen  Gesellschaft  ausgehend  zu  betrachten.

2.
Zur  Ertheilung  der  polizeilichen  Claubniß  sind  zuständig:
1)  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  die  Polizeidirection;
2)  in  den  übrigen  unmittelbar  den  Kreisverwaltungsstellen  untergeordneten
Städten  die  Magistrate;
        <pb n="486" />
        460  Sittenpolizei.

3)  in  den  Bezirksamtodistrikten  diess.  des  Rheins  die  Bezirksämter,  beziehungsweise
  die  denselben  untergeordneten  Ortspolizeibehörden;
4)  in  den  Bezirksamtsdistrikten  der  Pfalz  die  Bezirksämter,  beziehungsweise  die
Burgermeister
Jedes  Gesuch  um  Ertheilung  einer  solchen  Erlaubniß  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde
  anzubringen.

3.

Die  Bezirksämter  haben  für  jeden  einzelnen  Ortspolizeibezirk  die  Tage,  an
welchen  in  sämmtlichen  oder  einzelnen  Wirthschaften  die  Abhaltung  öffentlicher
Tanzmusik  bewilligt  werden  kann  und  die  zulässige  längste  Dauer  der  letzteren  festzusetzen,
  sowie  über  die  den  Unternehmern  nach  Maßgabe  der  ärtlichen  Verhältnisse
  allenfalls  aufzulegenden  besonderen  Bedingungen  Anordnung  zu  erlassen.

Den  Ortspolizeibehörden  steht  sodann  innerhalb  der  von  den  Bezirksämtern
getroffenen  Bestimmungen  die  Bescheidung  der  angebrachten  Gesuche  zu.

Wird  die  Abhaltung  einer  öffentlichen  Tanzmusik  für  einen,  von  dem  Bezirksamte
  nicht  festgesetzten  Tag  oder  für  eine  längere,  als  von  dieser  Behörde  bestimmte
  Dauer  nachgesucht,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  Gesuch  mit  gutachtlicher
  Aeußerung  an  das  Bezirksamt  zur  Bescheidung  einzusenden.

84.

Jede  Erlaubniß  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Tanzmusik  ist  schriftlich
  auszufertigen.

Für  dieselbe  ist  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  neben  der  Amtstaxe,
  wo  eine  solche  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Erhebung
kommt,  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  17.  Nov.  1816  über  das  Armenwesen
ein  Betrag:

a)  von  48  kr.  in  Städten  und  Märkten,
b)  von  24  kr.  in  den  Landgemeinden  an  den  Ortsarmenfond  zu  entrichten.

In  der  Pfalz  hat  es  bei  der  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  an  den
Ortsarmenfond  nach  Maßgabe  des  #  24  Ziff.  4  der  Instruchion  vom  24.  Dez.  1833
über  die  Behandlung  des  Armenwesens  sein  Verbleiben.

M.  E.  vom  24.  Sept.  1862,  Tarerhebung  für  Musikbewilligung  beir.

1)  Die  schriftliche  Tanzmusikbewilligung  der  Gemeidebehörden  unterliegt  auch
in  Landgemeinden  einer  Taxe  von  36  kr.  und  Stempel  von  3  kr.

2)  Diese  Taxen  fließen  in  die  Gemeindecassen.

3)  Wenn  behufs  der  Zustellung  des  Bewilligungsscheines  ein  Gang  zu  machen
ist,  erhält  der  Gemeindediener  4  kr.  Zustellgebühr.

85.
In  der  schriftlichen  Ausfertigung  sind  die  Stunde  des  Beginnens  und  der
Beendigung  der  Tanzmusik,  sowie  die  dem  Unternehmer  allensaus  aufgelegten
weiteren  Bedingungen  genau  auszudrücken.

86.
Die  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusik  ist  untersagt:
J.  An  katholischen  Orten:

1)  vom  ersten  Sonntage  im  Abvente  bis  zum  Feste  der  heiligen  drei  Könige
einschließlich,  mit  Ausnahme  des  Sylvesterabends,  und  wenn  dieser  auf  einen
Freitag  fällt,  des  Neujahrstages  an  Orten,  wo  die  Abhaltung  öffentlicher
Tanzmusik  an  diesem  Abende  Herkommen  ist;

2)  vom  Aschermittwoche  bis  zum  ersten  Sonntage  nach  Ostern  einschließlich;

3)  am  Christi  Himmelfahrtstage  und  am  Isingstsonmtage,  sowie  an  den  Vorabenden
  dieser  Tage;

4)  in  der  Octave  des  Frohnleichnamsfestes  mit  Ausnahme  der  einfallenden  Kirchweihtage
  und  in  der  Octave  des  Allerseelenfestes,  sowie  an  den  Vorabenden
dieser  beiden  Feste  und  des  Allerheiligenfestes;

5)  an  den  Freitagen;
        <pb n="487" />
        Tanzmusiken.  461

6)  a)  an  den  Frauentagen,  welche  zugleich  gebotene  Feiertage  sind;
b)  am  Feste  der  heiligen  Apostel  Peier  und  Paul;
c)  am  Feste  Johannes  des  Täufers;
d)  an  den  Festen  der  Landes=  und  Diöcesanpatrone  und
e)  an  den  Vorabenden  dieser  Feste  mit  Ausnahme  der  auf  diese  Tage
(a  —e)  einfallenden  Kirchweihtage  und  wenn  an  einem  dieser  Tage
bisher  schon  die  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusik  hergebracht  und  gestattet
  war.
Fällt  der  Vorabend  obiger  Festtage  auf  einen  Sonntag,  so  kann
an  diesem  Tage  öffentliche  Tanzmusik  bis  zur  Polizeistunde,  jedoch
nicht  über  die  Mitternachtsstunde  zugelassen  werden.

II.  An  protestantischen  Orten:

1)  vom  1.  Sonntage  im  Advente  bis  zum  1.  Weihnachtstage  einschließlich;
2)  am  Sylvesterabende  mit  der  unter  Nr.  I  Ziff.  1  bestimmten  Ausnahme;
3)  vom  Aschermittwoche  bis  zum  Ostersonntage  einschließlich;

4)  am  Christi  Himmelfahrtstage,  am  Pfingstsonntage,  an  Buß=  und  Betlagen,
am  Tage  des  Ernte=  und  Reformationsfestes  und  an  den  Vorabenden  dieser
Tage  und  Feste;

5)  an  den  Freitagen-An

  confessionell  gemischten  Orten  haben  die  unter  Nr.  I.  oder  die  unter
Nr.  II.  aufgeführten  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden,  je  nachdem  die  Mehrzahl
  der  Einwohner  der  katholischen  oder  der  protestantischen  Confession  angehört.

87.

Aus  Anlaß  der  Kirchweihfeste  darf  die  polizeiliche  Erlaubniß  zur  Veranstaltung
  öffentlicher  Tanzmusik  in  der  Regel  für  zwei  Tage  ertheilt  werden,  und  zwar:

1)  an  Orten,  wo  die  althergebrachte  Kirchweihfeier  mit  der  kirchlichen  Feier  zusammenfällt,
  am  Kirchweih  -Sonntage  und  Montage  oder  anstatt  des  letzteren
  an  dem  darauffolgenden  Sonntage;

2)  an  Orten,  wo  die  kirchliche  Feier  auf  einen  andern  Tag  verlegt  ist,  an  dem
Sonntage  und  Montage  dieser  Feier,  oder  anstatt  des  letztern  an  dem  darauf
folgenden  Sonntage.  "

Die  Veranstaltung  öffentlicher  Tanzmusik  an  drei  Tagen  aus  Anlaß  der
Kirchweihfeste  darf  nur  ausnahmsweise  an  Orten  gestattet  werden,  an  welchen  eine
dreitägige  Tanzbelustigung  bei  dem  Kirchweihfeste  allbergebracht  ist  und  zugleich  öffentliche
  ##zmufir  nur  aus  Anlaß  des  Kirchweihfestes  veranstaltet  zu  werden  pflegt.

88.

Die  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  diesseits  des  Rheins  sind  ermächtigt,  in
Gemeinden,  in  welchen  die  weltliche  Kirchweihfeier  auf  einen  andern  als  den  althergebrachten
  Tag  verlegt  worden  ist,  diese  Feier  an  den  althergebrachten  Tagen
unter  der  Voraussetzung  wieder  zu  gestatten,  daß  eine  Gemeinde  —  und  zwar  in
Landgemeinden  durch  einen  Beschluß  der  Gesammtgemeinde,  in  Städten  und  Märkten
  mit  magistratischer  Verfassung  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  des  Magistrates
  und  der  Gemeindebevollmächtigten  —  darum  nachsucht  und  gegen  das
Gesuch  sich  nicht  erhebliche  Bedenken  geltend  machen.

#9.

Der  Beginn  der  öffentlichen  Tanzmusik  an  Sonn=  und  Feiertagen  darf  vor
der  Beendigung  des  nachmittägigen  Gottesdienstes  nicht  gestattet  werden.

Die  festgesetzte  längste  Dauer  soll  in  der  Regel  die  festgestellte  Polizeistunde
nicht  überschreiten.

Ausnahmen  können  jedoch  gestattet  werden:

1)  an  dem  Geburts=  und  Namenstage  des  Königs  und  der  Königin;
3à  am  Kirchweih-Sonntage;

3)  an  den  Haupttagen  von  Volksfesten;  "

4)  am  Syloesterabende  und  beziehungsweise  am  Neujahrstage;
        <pb n="488" />
        462  Sittenpolizei.

5)  am  Fastnacht-Sonntage  und  Montage  und  in  Märkten  und  Landgemeinden
auch  am  Fastnacht-Dienstage;
6)  aus  Anlaß  von  Hochzeiten  und  sonstigen  besonderen,  eine  Ausnahme  nach
den  örllichen  Verhältnissen  vollständig  rechtsertigenden  Gelegenheiten.
Die  Verlängerung  über  die  Polizeistunde  darf  am  Fastnacht-Dienstage
sich  niemals  über  die  Mitternachtsstunde  Istrecen.
1

In  Ortschaften,  in  welchen  aus  Anlaß  von  öffentlichen  Tanzunterhaltungen
Rauf=  oder  sonstige  Ercesse  durch  Ortsangehörige  verübt  worden  sind,  kann  sämmtlichen
  oder  einzelnen  Wirthschaften  auf  eine  bestimmte  Zeit  die  polizeiliche  Erlaubniß
  zur  Veranstaltung  öffentlicher  Tanzmusik  vorenthalten  werden.

Dasselbe  ist  bei  Wirthen  zulässig,  welche  öffentliche  Tanzmusik  ohne  polizeiliche
  Erlaubniß  veranstalten  oder  die  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  ihnen  aufgelegten
  Bedingungen  verletzen  und  wegen  solcher  Uebertretungen  oder  wegen  einer
bei  einer  stattgehabten  Tanzmusik  begangenen  Uebertretung  des  Art.  61  des
P.  St.  G.  B.  bereits  dreimal  gestraft  worden  sind.

Ist  ein  Wirth  wegen  der  bezeichneten  Uebertretungen  innerhalb  zweier
Jahre  dreimal  bestraft  worden,  so  muß  demselben  die  polizeiliche  Erlaubniß  zur
Veranstaltung  öffentlicher  Tanzmusik  mindestens  auf  die  Dauer  eines  Jahres  vorenthalten
  werden.

&amp;amp;11.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  dermalen  bestehende  Bestimmungen
  über  die  Abhaltung  von  Tanzmusik  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem
1.  Juli  l.  Is.  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreichs  in  Wirksamkeit.

München,  den  18.  Juni  1862.

Durch  M.E.  vom  28.  Mai  1862,  R.  Bl.  S.  929,  werden  auf
Grund  des  Art.  45  Abs.  2  des  P.  St.  G.  alle  älteren  bisher  geltenden
Gesetze,  Verordnungen  und  Ministerialauordnungen,  welche:

das  Maskirterscheinen  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  zu

einer  polizeilich  verbotenen  Zeit  betreffen  (Art.  67  Abs.  2),
vom  1.  Juli  1862  an  in  soweit  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  als  das
P.  St.G.  über  diesen  Gegenstand  oberpolizeiliche  Vorschriften  oder  neben
denselben  distrikts=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  für  zulässig  erklärt.

IV.  Schauspiele  und  Produrtionen.

Die  Entschl.  des  Staatsministeriums  d.  J.  vom  17.  April  1867,
K.A.  Bl.  S.  653  bestimmt  in  Bezug  „öffentliche  theatralische  Aufführungen“
  was  folgt:

Staatsministerium  des  Innern.

In  der  Erwägung,  daß  sowohl  aus  sitten=  als  aus  sicherheitspolizeilichen
Rücksichten  den  wandernden  Schauspieler-Gesellschaften  erhöhte  Aufmerksamkeit
  zuzuwenden  ist,  werden  hiewegen  nachstehende  Anordnungen  erlassen:

1)  Die  Bewilligung  zur  Veranstaltung  öffentlicher  theatralischer  Aufführungen
ist  solchen  Gesellschaften  von  den  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  nur  dann
zu  ertheilen,  wenn  der  Unternehmer  einen  durchaus  ungetrübten  Leumund  besitzt,
ausreichende  Vermögensmittel  und  erforderliche  Befähigung  zur  entsprechenden  Leitung
  des  Unternehmens  nachweist,  sowie  hinlängliche  Garantieen  für  Aufrechthaltung
  der  Zucht  und  Ordnung  unter  den  Gesellschafts-Mitgliedern  gibt.

2)  Bei  Ertheilung  dieser  Bewilligungen  muß  sortwährend  jedes  Uebermaß
sorglältigu  vermieden  werden  und  sind  dieselben  in  der  Regel  auf  Städte  und
Märkte  zu  beschränken.
        <pb n="489" />
        Schauspiele  und  Productionen.  463

3)  Unter  Hinweisung  auf  Art.  63  Abs.  1  Ziff.  3  des  Polizeistraf-Gesetzbuches
  sind  dem  Berechtigten  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  —  neben  der  Auflage,
in  den  einzelnen  Orten,  in  welchen  er  sein  Gewerbe  ausüben  will,  hiezu  die  besondere
  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  nachzusuchen  —  nachstehende  Bedingungen
aufzulegen:

#er  Unternehmer  hat  in  jedem  Amtsbezirke,  in  welchem  er  sein  Gewerbe
ausüben  will,  noch  vor  dem  Nachsuchen  der  besonderen  Erlaubniß  einer
Ortspolizeibehörde  bei  der  Distriktspolizeibehörde  das  Verzeichniß  der
sämmtlichen  Mitglieder  seiner  Gesellschaft  mit  deren  Legitimationen  und  entsprechenden
  Leumunds-Nachweisen  vorzulegen.  Letztere  hat  diese  Vorlage  zu
prüfen  und  ist  nach  dem  Ergebnisse  dieser  Prüsung  berechtigt,  wic  verpflichtet,
mit  befriedigenden  Nachweisen  nicht  versehene  Mitglieder  von  der  Verwendung
  bei  dem  Theaterunternehmen  auszuschließen  und  nach  Umständen  selbst
die  Veranstaltung  theatralischer  Aufführungen  im  Amtsbezirke  seitens  des
Unternehmers  zu  untersagen.

b)  Der  Unternehmer  darf  nur  Aufführungen,  welche  nicht  gegen  die  bestehenden
  Gesetze,  den  Anstand  und  die  gute  Sitte  verstoßen,  veranstalten  und
hat  allen  Anordnungen,  welche  in  dieser  Beziehung,  sowie  hinsichtlich  der
Unterlassung  von  Aufführungen  an  den  höchsten  Fest-,  an  Buß=  und  Bettagen
  u.  s.  w.  von  der  Kreisregierung  oder  der  Distriktspolizcibehörde  allenfalls
  erlassen  werden,  unweigerlich  Folge  zu  leisten.

ct)  Der  Unternehmer  hat  für  das  tadellose  Verhalten  seiner  sämmtlichen  Gesellschaftsmitglieder
  zu  haften.

d)  Der  Ortspolizeibehörde  ist  unbenommen,  dem  Unternehmer  bei  Ertheilung
der  Erlaubniß  besondere,  in  den  örtlichen  Verhältnissen  begründete  Bedingungen
  aufzulegen.

4)  Die  Erneuerung  und  beziehungsweise  Verlängerung  der  ertheilten  Bewilligung
  darf  von  Seite  der  k.  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  nur  dann
stattfinden,  wenn  ein  Uebermaß  in  diesen  Bewilligungen  dadurch  nicht  eintritt  und
die  unter  Ziff.  1  bestimmten  Voraussetzungen  noch  vorliegen.

Um  in  letzterer  Beziehung  die  erforderlichen  Anhaltspunkte  zur  Beurtheilung
  zu  erlangen,  ist  in  einem  der  Regierungs-Bewilligung  beigebundenen  Buche
oder  Bogen  von  der  Distriktspolizeibehörde  das  Ergebniß  der  nach  Ziff.  3  lit.  a
vorgenommenen  Prüfung  und  die  etwa  getroffene  Verfügung,  von  jeder  Ortspolizeibehörde
  aber  die  ertheilte  Erlaubniß  und  nach  Beendigung  der  Aufführungen
ein  Zeugniß  über  das  Verhalten  des  Unternehmers  und  seiner  Gesellchafts-Miglieder
  und  über  die  Leistungen  der  Gesellschaft  einzutragen.

Der  Unternehmer  hat  diese  Ausweise  mit  seinem  Gesuche  um  Ernenerung,
beziehungsweise  Verlängerung  der  Bewilligung  in  Vorlage  zu  bringen.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  sich  hienach  zu  achten  und  das
Weitere  zu  verfügen.

München,  den  17.  April  1867.

Ferner  ordnet  die  k.  Verordn.  vom  3.  Juli  1868,  die  Schauund
  Vorstellungen  betr.,  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen
  folgendes  an:

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  16  Abs.  1  des  Gewerbsesetzes
  vom  30.  Jan.  l.  Is.,  dann  der  Art.  63,  64  und  77  des  P.  St.G.  B.  hinichtlich
  der  Schau=  und  Vorstellungen  zu  verordnen,  was  folgt:

1

Die  Veranstaltung  von  Schau-  und  Vorstellungen,  bei  welchen  ein  höheres
wissenschaftliches  oder  ein  Kunst-Interesse  obwaltet  und  eigens  dazu  eingerichtete
Locale  in  größeren  Städten  bedingt,  kann  von  den  Ortspolizeibehörden  bewilligt
werden.

82.
Die  Abhaltung  von  musikalischen  Vorträgen  in  Wirthschafts-Localitäten
        <pb n="490" />
        464  Eittenpolizei.

durch  hiezu  berechtigte  Musikgesellschaften  —  welche  die  Befugniß  erlangt  haben,
in  ihrer  Eigenschaft  als  Gesellschaften  musikalische  Productionen  zu  veranstalten  —
ist  an  eine  polizeiliche  Bewilligung  nicht  ebunden.

Zur  Anerkennung  solcher  Mufikgesellschaften  ist  jene  Distriktspolizeibehörde
zuständig,  in  deren  Bezirke  der  Dirigent  der  Gesellschaft  seinen  Wohnsitz  hat.

Die  Anerkennung  darf  nur  erfolgen,  wenn  die  Gesellschaft  notorisch  eine
höhere  Stufe  der  Vollkommenheit  einnimmt,  oder  sich  über  vorzügliche  oder  mindestens
  sehr  gute  Leistungen  durch  Zeugnisse  auszuweisen  vermag.

Diese  Zeugnisse  müssen  von  Musikverständigen,  deren  Tüchtigkeit  der  Behörde
  bekannt  ist,  oder  von  den  Vorständen  von  Schullehrer  -Seminarien,  welche  der
Prüfung  der  Gesellschaft  durch  die  Musiklehrer  beizuwohnen  haben,  ausgestellt  sein.

Die  Anerkennung  erfolgt  in  Form  des  Zeugnisses  Veilage  A  immer  nur
auf  eine  bestimmte  Zeit,  und  zwar  längstens  auf  die  Dauer  eines  Jahres.

Feiertagsschüler  dürfen  als  Mitglieder  einer  Musikgesellschaft  nur  unter  der
Bedingung  zugelassen  werden,  daß  durch  ihre  desfallsige  Verwendung  der  Besuch
der  Feiertagsschule  und  der  Christenlehre  nicht  beeinträchtigt  wird.

Tritt  in  der  Person  der  Mitglieder  eine  Veränderung  ein,  so  ist  hierüber
behufs  der  Richtigstellung  des  Verzeichnisses  der  Behörde,  welche  dasselbe  ausgestellt
hat,  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Militärmusiker  haben  zum  Musikerwerb  kein  Zeugniß  nothwendig.  Militärmusiker,
  welche  außerhalb  des  Polizeibezirkes  ihres  Garnisonsortes  für  Geld
Musik  machen,  müssen  mit  Urlaubspässen  oder  dergleichen  Ausweisen  ihrer  vorgesetzten
  Militärbehörde  versehen  sein.

Die  Genehmigung  zur  Abhaltung  von  Passionsvorstellungen  erfolgt  vom
Staatsministerium  des  Innern.

Unternehmer  von  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  mit  Einschluß  der
sogenannten  Bauerntheater  von  Sing=  und  Spielhallen,  Cafês  chantants  bedürfen
einer  Erlaubniß  der  einschlägigen  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern.  Diese
Erlaubniß  darf  umherziehenden  Schauspielern  nur  vorbehaltlich  ortspolizeilicher
Bewilligung  ertheilt  werden.

Die  Bewilligung  zur  Veranstaltung  öffentlicher  theatralischer  Vorstellungen
zu  wohlthätigen  oder  nonst  gemeinnützigen  Zwecken  durch  Dilettanten  wird  der
Ortspolizei  vorbehalten.  54

Wer  außer  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  Schau-  und  Vorstellungen
veranstalten,  insbesondere  in  Wirthschafts-Localitäten  oder  an  anderen  öffentlichen
Orten  gegen  Bezahlung  Musikstücke  oder  Gesänge,  ferner  Declamationen,  Marionettenspiele,
  Taschenspielerkünste  oder  ähnliche  Kunstfertigkeiten  aufführen,  sich  mit
der  Veranstaltung  von  Feuerwerken  oder  mit  Vorstellungen  aus  dem  Gebiete  der
Kunstreiterei,  Gymnastik  oder  ähnlicher  Kunstfertigkeiten  befassen,  oder  Menagerien,
Wachfiguren-Cabinete,  Sammlungen  von  Kunst=  oder  Naturmerkwürdigkeiten,
Panoramen,  Carroussele  oder  ähnliche  Vorrichtungen  aufstellen  und  dafür  Eintrittsgeld
  erheben  will,  bedarf  hiezu  eines  polizeilichen  Erlaubnißscheines.

5.

Im  Allgemeinen  wird  es  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  zuständigen  Behörden
  überlassen,  welchen  Personen  sie  den  Erlaubnißschein  ertheilen  wollen.  Derselbe
  darf  aber  jedenfalls  nur  Personen  ertheilt  werden,  welche

a)  das  Alter  von  21  Jahren  erreicht  haben;

b)  nicht  mit  einer  auffallenden,  ansteckenden  oder  eckelhaften  Krankheit  oder  dergleichen
  Gebrechen  behaftet  sind,  und  sich

e)  über  völlige  Unbescholtenheit  ausgewiesen  haben  und  nach  ihren  persönlichen
Verhälmissen  und  seitherigen  Betragen  einen  Mißbrauch  des  beabsichtigten
Gewerbebetriebs  zur  Verletzung  der  Sittlichkeit  oder  zur  Gefährdung  der
öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung,  zum  Bettel  oder  zu  sonstiger  Belästigung
  des  Publikums  nicht  besorgen  lassen.
        <pb n="491" />
        Schauspiele  und  Productionen.  465

Die  Bewilligung  zur  Veranstaltung  von  Feuerwerk  darf  nur  solchen  Personen
  ertheilt  werden,  welche  ihre  Geschicklichkeit  und  Umsicht  bei  dergleichen  Productionen
  genügend  dargethan  haben.

Der  Erlaubnißschein  zum  Musikmachen  ist  durch  den  Nachweis  genügender
Befähigung  bedingt.  (§  2  Abs.  4.)

Einzeln  herumziehenden  Musikanten,  Harfenspielern,  Bänkelsängern,  Drehorgelspielern
  ist  der  Erlaubnißschein  nur  ausnahmsweise  bei  dem  Obwalten  besonders
  dringender  Gründe,  und  nach  vorhergegangener  strenger  Prüfung  der  Erwerbs-Verhältnisse,
  stets  aber  nur  in  mäßiger  Anzahl  und  mit  umsichtiger  Auswahl  zu
ertheilen.  6

Der  Erlaubnißschein  ist  nach  dem  Formular  B  immer  nur  auf  bestimmte
Zeit  und  zwar  längstens  auf  die  Dauer  eines  Jahres  zu  ertheilen.

Derselbe  hat  zu  bestimmen,  auf  welche  Art  von  Schau=  oder  Vorstellungen
er  sich  bezieht,  und  die  vollständige  Personalbeschreibung,  sowie  die  Namensunterschrift
  des  Empfängers  zu  enthalten.

87T.
Der  Erlaubnißschein  zum  Betriebe  eines  der  im  &amp;amp;  4  bezeichneten  Gewerbe
ist  bei  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  je  für  deren  Bezirk  zu  erwirken.
Musiker,  welche  für  den  Distriktspolizeibezirk  ihres  Wohnortes  patentisirt
sind,  dürfen  auf  vorgängige  Bestellung  auch  in  den  unmittelbar  angrenzenden
Amtsbezirken  Musik  machen.  s

Jeder  Inhaber  eines  Erlaubnißscheines  muß  denselben  stets  in  Urschrift  bei
sich  führen,  auf  Verlangen  dem  Aufsichtspersonale,  den  örtlichen  Polizeiorganen
und  der  k.  Gendarmerie  vorzeigen  und  hat  den  ihm  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß
auferlegten  Bedingungen  nachzukommen.

In  den  einzelnen  Orten,  in  welchen  der  Berechtigte  sein  Gewerbe  ausüben
will,  hat  derselbe  hiezu  die  besondere  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  nachzusuchen.
Diese  kann  unter  Umständen  von  weiteren  Bediungungen  abhängig  gemacht  werden,
die  in  örtlichen  Verhältnissen  oder  wie  z.  B.  bei  Feuerwerken  in  senerpolizellichen
Rücksichten  begründet  sind.

9.

Ausländer  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Art.  2  des  Gewerbsgesetzes
  den  Inländern  gleich  zu  behandeln.  Die  Befugniß,  im  Sinne  des  §  2
als  Musikgesellschaften  Productionen  zu  veranstalten,  haben  sie  bei  jener  Distriktspolizeibehörde
  zu  erwirken,  in  deren  Bezirk  sie  das  Königreich  betreten,  oder  ihren
Gewerbsbetrieb  beginnen  wollen.

10.

Gegen  die  Beschlüsse  der  ersten  Instanz  können  die  Betheiligten  bei  der
nächst  höheren  Verwaltungsstelle  Beschwerde  führen,  welche  endgiltig  entscheidet.
Die  Beschwerden  sind  binnen  einer  vierzehntägigen  Frist  bei  der  ersten  Justanz
schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.

11

Bezüglich  der  zu  ertheilenden  Bewilligungen,  Zeugnisse  und  Erlanbnißscheine
  haben  die  allgemeinen  tar=  und  stempelgesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung
  zu  kommen.  Oertliche  Abgaben  zu  den  Armenkassen,  Stiftungen  und
dergl.  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.

12

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen
  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  durch  das  Regierungsblatt
  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  in  Wirksamkcit.

Die  vor  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verordnung  ausgefertigten  Patente
für  die  Veranstaltung  von  Schau=  und  Vorstellungen  beßalten  bis  zu  ihrem  Ablaufe
  Giltigkeit.  «

München,  den  3.  Juli  1868.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  30
        <pb n="492" />
        466  Sittenpolizei.

Beilage  A.  JTormufar.
Köntgreich  Bayern.

Der  unter  Leitung  des

stehenden  Musikgesellschaft  wird  hiemit  die  Befugniß  eingerumt,  im  ganzen  umP
fange  des  Königreiches  musikalische  Productionen  zu  veranstalten.
Mitzlieder  de  der  Gesellschaft  fin

Gegenwärtiges  Zeugniß  in  giltig  auf
·  Dri.  Datum.  Eiegel.  Fertigung  der  Behörde.
Personalbeschreibung  und  Namensunterschrift
des  Leiters  der  Gesellschaft.

Beilage  B.  FTormuloar.

Königreich  Bayern.
Erlaubniß-Schein.

Beschreibung  der  Person  des
Inhabers.
Alter

Nummer  des  Verzeichnisses-*

  Schuh  .  .  Dem
Größe  2e  vwohnhaft
Staturl  ·-2wird  hiemit  auf  die  Dauer

Form  .  ...  ·  »  »s-GesichtOsFarbe
  «  die  Erlaubniß  ertheilt  .
Haare
Stirne
Augenbrauen.
Augen.

Nase=  .

Mund.

Bart.

Kinn

Zähne
Besondere  Kennzeichen  .

Persönliche  Verhältnisse

 

unterschrift  des  Inhabers.  Ort.  Datum.  Siegel.  Fertigung  der  Behörde.

Verhaltungs-Vorschriften.
1)  Jeder  Inhaber  eines  Erlaubnißscheines  muß  denselben  beim  Umherziehen
stets  in  Urschrift  bei  sich  führen  und  auf  Verlangen  dem  Aussichtspersonale
—  den  örtlichen  Polizeiorganen  und  der  k.  Gendarmerie  —  vorzeigen.
2)  Der  Erlaubnißschein  gilt  nur  auf  die  darin  angegebene  Zeit  und  für  den
darin  benannten  Bezirk.
3)  In  den  einzelnen  Orten,  in  welchen  der  Berechtigte  sein  Gewerbe  ausüben  will,
hat  derselbe  hiezu  die  besondere  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  nachzusuchen.
4)  Die  Erlaubniß  wurde  nur  unter  der  Bedingung  ertheilt,  daß.
        <pb n="493" />
        Siebenzehnter  Abschnitt.
Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Durch  das  Gesetz  vom  16.  April  1868,  die  Heimat,  Verehelichung
  und  den  Aufenthalt  betr.,  sind  wie  die  Schlußbestimmungen
dieses  Gesetzes,  Art.  53,  aussprechen,  die  früheren,  diese  Materien  behandelnden
  Gesetze,  also  namentlich  das  Gesetz  vom  11.  Sept.  1825,  die
Heimat  betr.,  die  Gesetze  vom  11.  Sept.  1825  und  1.  Juli  1834,  die
Ansässigmachung  und  Verehelichung  betr.  rc.  2c.  aufgehoben.  Ueber
Heimat  und  Verehelichung  gibt  das  neue  Gesetz  vom  16.  April  1868
die  erforderlichen  Normen,  die  öffentlich  rechtlichen  Bestimmungen  über
die  Ansässigmachung  dagegen  sind  vollständig  in  Wegfall  gekommen  und
eine  gemeindliche  Ansässigkeit  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1834
gibt  es  fortan  nicht  mehr,  —  die  in  Tit.  IV.  &amp;amp;  3  der  Verf.  Urk.  näher
bezeichnete  allgemeine  staatsbürgerliche  Ansässigkeit  erleidet  jedoch  keine
Aenderung.

Gesetz  vom  16.  April  1868.
(Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  betr.)

Ludwig  I.
von  Gottes  Gnaden  Nönig  von  Payern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Berzog  von  Payern,
Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath
und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der
Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Titel  I.  Von  der  Heimat.

Art.  1.

Jeder  Angehörige  des  bayerischen  Staats  hat  seine  ursprüngliche
Heimat  in  jener  politischen  Gemeinde,  in  welcher  seine  Eltern  heimatberechtigt
  sind,  oder  zuletzt  heimatberechtigt  waren.

Bei  ehelichen  Kindern  entscheidet  die  Heimat  des  Vaters,  bei  außerehelichen
  die  Heimat  der  Mutter.

Den  ehelichen  Kindern  werden  die  legitimirten,  die  voll  adoptirten,
die  arrogirten,  die  durch  Einkindschaft  angenommenen  und  die  in  einer
putativen  Ehe  erzeugten  Kinder  gleichgeachtet.

30“
        <pb n="494" />
        468  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Die  aus  einer  nach  Art.  33  Abs.  II.  bürgerlich  ungiltigen  Ehe
entsprossenen  Kinder  folgen  der  Heimat  ihrer  Mutter,  so  lange  die  Un—
giltigkeit  dieser  Ehe  währt.

Die  Heimat  ist  das  im  öffentlichen  Recht  begründete  Verhältniß  eines
Staatsangehörigen  zu  einer  bestimmten  politischen  Gemeinde  des  Landes,  wonach
dem  Heimatberechtigten  der  Aufenthalt  in  der  Gemeinde  nicht  entzogen  werden
kann,  und  ihm  außerdem  für  den  Fall  der  Noth  Ansprüche  auf  Unterstützung  von
Seite  der  Heimatgemeinde  eingeräumt  werden.

Bei  organischen  Aenderungen  in  der  Bildung  und  dem  Umfange  bestehender
  politischen  Gemeinden  sind  die  Heimatsverhältnisse  jederzeit  besonders  zu  regeln.

Für  die  Heimat  ehelicher  Kinder  ist  nur  die  Heimat  des  Vaters,  nicht  mehr
wie  früher  eventuell  jene  der  Mutter  maßgebend.

Erworbene  Heimat.
Art.  2.

Definitiv  angestellte  Beamte  und  Diener  des  Staates,  der  Kirche,
der  Gemeinde,  einer  öffentlichen  Corporation  oder  Stiftung  erwerben  die
Heimat  in  der  Gemeinde  ihrer  Anstellung,  Schullehrer  in  der  Gemeinde
des  Schulsitzes,  Ofsiziere  und  im  Offiziersrange  stehende  Militärbeamte
in  der  Gemeinde  ihrer  Garnison  oder  ihres  Amtssitzes.

Der  Begriff  einer  definitiven  Anstellung  bemißt  sich  nach  dem  IX.  Edict
zur  Verfassungsurkunde.

Die  in  Art.  2  bezeichneten  Personen  haben  für  die  Erwerbung  der  Heimat
eine  Heimatgebühr  nicht  zu  bezahlen.

Art.  3.

Männer,  welche  zur  Zeit  des  Abschlusses  einer  bürgerlich  giltigen
Ehe  noch  ihre  ursprüngliche  Heimat  besitzen,  erwerben  durch  die  Eheschließung
  jene  Heimat  als  selbstständige  Heimat.

Frauenspersonen  erwerben  durch  Schließung  einer  giltigen  Ehe  die
Heimat  des  Mannes.

Die  Bestimmung  dieses  Artikels  ist  nothwendig,  damit  der  Ehemann  seine
Heimat  auf  Frau  und  Kinder  übertragen  kann.

Wäre  eine  solche  Bestimmung  nicht  getroffen,  so  behielte  der  Ehemann  auch
nach  der  Eheschließung  seine  ursprüngliche  Heimat,  welche  er,  da  er  sie  selbst  nur
von  Vater  oder  Mutter  ableitet,  nicht  auf  Gattin  und  Kinder  übertragen  könnte.

Art.  4.

Die  Ehefrau  folgt  der  Heimat  des  Mannes,  dessen  letzte  Heimat
sie  auch  als  Wittwe  behält.

Einer  geschiedenen  Ehefrau  bleibt  die  Heimat,  welche  der  Mann
zur  Zeit  der  Scheidung  hatte;  die  für  immer  oder  auf  unbestimmte  Zeit
ausgesprochene  Trennung  von  Tisch  und  Bett  wird  hiebei  der  Scheidung
gleichgeachtet.

Wird  eine  Ehe  als  nichtig  erklärt  oder  ist  sie  bürgerlich  ungiltig,
so  hat  die  Frau  ihre  Heimat  da,  wo  sie  ihr  zukäme,  wenn  sie  diese
Ehe  nicht  geschlossen  hätte;  war  die  nichtige  Ehe  von  Seite  der  Frau  im
guten  Glauben  eingegangen  worden,  so  behält  sie  diejenige  Heimat,  welche
der  Ehemann  zur  Zeit  der  Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  besitzt.
        <pb n="495" />
        Heimat.  469

Wenn  der  Ehemann  nach  erfolgter  Scheidung  seinen  Heimatsort  ändert,
so  folgt  ihm  darin  die  geschiedene  Ehefrau  nicht.

Art.  5.

Mit  dem  Bürgerrecht  wird  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde
erworben.

Wer  das  Bürgerrecht  in  einer  andern  Gemeinde  nur  in  Folge
Hausbesitzes  oder  unter  Beibehaltung  seines  bisherigen  Bürgerrechts  erwirbt,
  erlangt  das  Heimatrecht  in  jener  Gemeinde  nur  dann,  wenn  er
durch  eine  an  die  Verwaltungen  beider  Gemeinden  abgegebene  Erklärung
auf  sein  bisheriges  Heimatrecht  verzichtet  und  das  Heimatrecht  in  der
Gemeinde  anspricht,  in  welcher  er  zuletzt  Bürger  wird.

Die  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April  1869  bestimmt  in  den  Art.  10—26
das  Nöthige  üÜber  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  in  einer  Gemeinde.

Der  Staatabürgereid,  welcher  bisher  von  allen  Staatsbürgern  bei  der  Ansässigmachung
  abgeleistet  werden  mußte,  ist  künftighin  bei  Erwerbung  einer  selbstständigen
  Heimat  zu  leisten.

Die  Entschließung  des  k.  Staateministeriums  des  Innern  vom  25.  August
1868  ordnet  hiewegen  folgendes  an:

Die  Ableistung  des  Verfassungseides.
(Ministerialentschließung  vom  25.  August  1868.)

Nach  dem  Ministerialnormativ  vom  7.  Mai  1836  Nr.  10513  war  der  in
Tit.  X.  #&amp;amp;  3  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebene  Eid  bisher  Jedem,  der  die
Ansässigmachung  nach  2  des  revidirten  Ansässigmachungsgesetzes  vom  1.  Juli  1834
erlangt  hatte,  15  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Ansässigkeitsbeschlusses  abzunehmen.


Diese  Vorschrift  ist  vom  1.  Sept.  d.  Is.  an  nicht  mehr  zu  vollziehen,  da
mit  diesem  Tage  in  Folge  des  neuen  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und
Aufenthalt  vom  16.  April  d.  Is.  sowohl  das  erwähnte  revidirte  Ansässigmachungsgesetz,
  als  überhaupt  der  rechtliche  Begriff  der  Ansässigmachung  im  Sinne  diches
Gesetzes  außer  Wirksamkeit  und  Geltung  treten.

Das  unterfertigte  Staatsministerium  sieht  sich  darum  zu  der  Anordnung
veranlaßt,  daß  künftig  der  genannte  Eid  Jedem,  welcher  in  einer  Gemeinde  des
Königreiches  eine  selbstständige  Heimat  im  Sinne  des  Art.  3,  5  bis  9  des  Gesetzes
vom  16.  April  d.  Is.  beziehungsweise  in  der  Pfalz  im  Sinne  des  Art.  28  u.  29
dasselbe  erworben  hat,  sofort  nach  dieser  Erwerbung  abzunehmen  ist.

Der  Zeitpunkt  dieser  Eidesabnahme  bemißt  sich  hiebei  nach  der  verschiedenen
  Art  der  Erwerbung  des  Heimaterechtes  verschieden;  dieselbe  hat

1)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Eheschließung  (Art.  3)  sofort  nach  der  Eheschließung;


2)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Erlangung  des  Bürgerrechtes  (Art.  5)
oder  durch  Verleihung  (Art.  8)  oder  in  Folge  einer  Erklärung  (Art.  29)
sofort  nach  der  Ausstellung  der  betreffenden  Urkunde  und  Erfüllung  der
sonstigen  Vorbedingungen;

3)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Aufenthalt  (Art.  6  und  7)  sofort  wenn  die
Gemeinde  das  Heimatsrecht  anerkannt  hat,  oder  hiezu  im  Instanzenweg
nach  Art.  23  bis  25  veranlaßt  worden  ist;

4)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Ausländer  (Art.  9)  sofort  nach  Erlaß  des
die  Bestätigung  der  Verleihung  aussprechenden  Beschlusses  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  soweit  ein  solcher  gesetzlich  geboten  ist,  zu  erfolgen.

Die  Eidesabnahme  hat  in  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung
  durch  die  Magistrate,  in  den  übrigen  Gemeinden  durch  die  k.  Bezirksämter
zu  geschehen,  Letztere  haben  diese  inebesondere  bei  Gelegenheit  der  Gemeinde-
        <pb n="496" />
        470  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

visitationen  und  der  auswärtigen  Amtstage  zu  bethätigen,  und  stets  darauf  bedacht
zu  sein,  daß  Niemand  veranlaßt  wird,  auoschließend  zu  diesem  Zwecke  an  den
Eitz  des  Bezirksamtes  zu  reisen.

Die  Gemeindebehörden,  welche  hiernach  zur  Eidesabnahme  nicht  berufen
erscheinen,  sind  verpflichtet,  den  vorgesetzten  Bezirksämtern  mindestens  vierteliährig
diejenigen  zur  Anzeige  zu  bringen,  bei  welchen  die  Eidesabnahme  veranlaßt  ist.

Die  Eidesabnahme  selbst  ist  jederzeit  mit  einer  entsprechenden  Belehrung
des  Schwörenden  einzuleiten  und  mit  der  einer  solchen  Handlung  angemessenen
Würde  mit  jedem  einzeln  zu  vollziehen,  die  erfolgte  Beeidigung  aber  wie  bisher
in  einem  fortlaufenden  Protokoll  jedoch  durch  die  eigene  Unterschrift  des  Schwörenden
und  des  beeidigenden  Beamten  zu  beurkunden.

Es  ist  Aufgabe  der  Aufsichtsbehörden  bei  Gelegenheit  der  Amts=  und
Gemeindevisitationen  die  allseitige  und  vollständige  und  gehörige  Abnahme  des
Verfassungseides  zu  controliren,  und  etwaige  Mängel  sogleich  abzustellen.

Hinsichtlich  der  Beeidigung  der  Staatsdiener,  dann  der  im  Art.  2  des
Gesetzes  vom  16.  April  l.  Is.  erwähnten  definitiv  angestellten  Diener  der  Kirche,
der  Gemeinden,  einer  öffentlichen  Corporation  oder  Stiftung  und  der  Schullehrer
auf  die  Verfassung,  so  wie  hinsichtlich  der  Zulassung  zur  cbleisung  des  Verfassungs-=eides
  behufs  der  activen  Theilnahme  an  den  Landtagswahlen,  verbleibt  es  bei  den
bisherigen  Bestimmungen.

Hiernach  ist  das  Geeignete  sofort  zu  verfügen.

Art.  6.

Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechtes  in  der  Aufenthalts-Gemeinde
  haben  jene  Angehörigen  ds  bayerischen  Staates,  welche  im
Alter  der  Volljährigkeit  ununterbrochen  während  der  fünf  ihrer  Bewerbung
  unmittelbar  vorausgehenden  Jahre  freiwillig  und  selbstständig
in  der  Gemeinde  sich  aufgehalten,  während  dieser  Zeit  directe  Steuern
an  den  Staat  bezahlt,  ihre  Verpflichtungen  gegen  die  Gemeindekasse  und
Armenkasse  erfüllt,  Armenunterstützung  aber  weder  beansprucht  noch
erhalten  haben.

Als  selbstständig  sind  nicht  zu  erachten:

1.  Personen,  welche  auf  Grund  richterlicher  Verfügung  unter  Curatel
stehen;

2.  Dienstboten,  Gewerksgehilfen  und  Haussöhne,  welche  im  Brode
des  Dienstherrn  oder  Familienhauptes  stehen  und  keine  eigene
Wohnung  haben.

Dieser  Artikel  enthält  eine  neue,  der  bisherigen  Gesetzgebung  fremde  Bestimmung,
  daß  nämlich  Jemand  durch  einen  längeren  Aufenthalt  in  einer  Gemeinde
Heimatorechte  erwerben  könne.

Die  Verleihung  des  Heimatsrechtes  findet  selbstverständlich  nur  auf  Ansuchen
Statt,  wobei  der  Nachweis  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  zu  liefern  ist.  —

Als  Armenunterstützung  kann  jene  Krankenhilfe  nicht  angesehen  werden,  welche
Jemand  auf  Grund  persänlicher  Geldleistungen,  als  Vereinsgenosse  2c.  empfängt.

Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom
16.  April  1868  ergehen  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staatsministerium  der
Finanzen  nachstehende  Vorschriften:
(B.  V.  zu  Art.  6,  7  und  8,  Ziff.  I.  des  Gesetzes.)
1)  Die  Gesuche  um  Verleihung  der  Heimat  können  bei  dem  Vorstande
derjeuigen  Gemeinde,  in  welcher  das  Heimatrecht  erworben  werden  will,  entweder
schriftlich  eingereicht  oder  mündlich  zu  Protokoll  erklärt  werden.
        <pb n="497" />
        Heimat.  471

Jedes  Gesuch  hat  eine  wahrheitsgetreue  Angabe  über  Namen,  Alter,  Stand
und  bisherige  Heimat  des  Bewerbers,  sowie  derjenigen  Familienangehörigen,  welche
der  Heimat  desselben  folgen  sollen,  zu  enthalten;  ferner  ist  anzuführen,  auf  welche
Thatsachen  der  Heimaterwerb  begründet  werden  will,  und  endlich  ist  dem  Gesuche
der  Betrag  der  Heimatgebühren,  insoferne  solche  in  der  Gemeinde  bestehen,  oder
die  Bitte  um  Nachlaß  2c.  beizufügen.

Eignet  sich  das  Gesuch  zur  sosfortigen  Bescheidung,  so  ist  dieselbe  ungesäumt
zu  veranlassen,  außerdem  aber  der  Sachverhalt  von  Amtswegen  festzustellen;  wobei
namentlich  Thatsachen,  welche  aus  den  der  Gemeinde  vorliegenden  Acten  und
Verzeichnissen  z.  B.  aus  den  Einwohner-,  Gewerbsgehilfen=  oder  Dienstbotenlisten
oder  aus  dem  Steuer-,  Umlagen=  oder  HAermenregiser  zu  entnehmen  sind,  keines
besonderen  Beweises  bedürfen.

Ueber  die  Verleihung  oder  Versagung  des  Heimatrechtes  beschließt  in  Gemeinden
  mit  slädtischer  Verfassung  der  Magistrat  und  zwar  in  den  Fällen  des
Art.  8  des  Gesetzes  nach  Vernehmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  den
pfälzischen  Gemeinden  der  Gemeinderath  und  in  den  übrigen  Gemeinden  der
Gemeindeausschuß.

Wiird  die  Heimat  verliehen,  so  ist  dem  Betheiligten  eine  Urkunde  hierüber
auszufertigen;  von  abweisenden  Beschlüssen,  welche  stets  mit  Gründen  versehen
sein  müssen,  ist  derselbe  geeignet  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Heimatacten  sind  sorgfältig  aufzubewahren.

2))  Die  Zuständigkeit  der  den  Gemeinden  vorgesetzten  Staatsbehörden  bemißt
  sich  zunächst  nach  Art.  23  und  24  des  Gesetzes;  sie  haben  jedoch  von  der
Geschäftsbehandlung  der  Gemeindebehörden  bei  Gelegenheit  der  Gemeindevisitationen
Einsicht  zu  nehmen,  und  die  in  formeller  Beziehung  etwa  bestehenden  Gebrechen
von  Amtswegen  abzustellen.

Art.  7.

Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechts  in  der  Aufenthalts-Gemeinde
  haben  auch  jene  Angehörigen  des  bayerischen  Staats,  welche
im  Alter  der  Volljährigkeit  ununterbrochen  während  der  zehn  ihrer  Bewerbung
  unmittelbar  vorhergehenden  Jahre  freiwillig  in  der  Gemeinde
sich  aufgehalten  und  während  dieser  Zeit  Armenunterstützung  weder
beansprucht  noch  erhalten  haben.

Dieser  Artikel  betrifft  den  Heimaterwerb  durch  unselbstständige  Personen.  —

Auch  Personen,  welche  eine  angewiesene  Heimat  besitzen,  vermögen  in  Gemäßheit
  dieses  Artikels  bei  den  sonstigen  Voraussetzungen  die  Heimat  zu  erwerben.  —

Unter  den  Erfordernissen  für  die  Heimaterwerbung  ist  der  Nachweis  guten
Leumundes  nicht  aufgenommen.  In  dieser  Richtung  mögen  sich  die  Gemeinden
durch  Aufenthaltsentziehung,  durch  Ausweisung  2c.  —  wenn  hiezu  gesetzlicher
Anlaß  geboten  ist,  schützen.  (V.V.  siehe  zu  Art.  6).

Art.  8.

Die  Gemeindeverwaltung  kann  jedem  Angehörigen  des  bayerischen
Staates  das  Heimatrecht  auch  dann,  wenn  ein  gesetzlicher  Anspruch  nicht
besteht,  auf  Ansuchen  verleihen  und  hiebei  mit  dem  Bewerber  die  Bedingungen
  vereinbaren,  von  deren  Erfüllung  die  Verleihung  des  Heimatrechts
  abhängig  gemacht  wird.

In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  zu  einer  solchen  Verleihung
  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  erforderlich.

Bedingungen.  Das  Gesetz  stellt  die  Bedingungen  dem  Ermessen  der
Vertragsabschließenden  anheim.  —  Es  kann  demnach  auch  die  Stellung  einer
Caution  als  Bedingung  festgestellt  werden.  —  Eine  notarielle  Beurkundung  derartiger
  Heimatverträge  ist  nicht  vorgeschrieben.
        <pb n="498" />
        472  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Art.  9.

Ausländer  können  ein  Heimatrecht  in  Bayern  auf  Grund  vorstehender
  Art.  6  —  8  nur  erwerben,  wenn  sie  den  Bestimmungen  des
&amp;amp;  3  der  ersten  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  Genüge  leisten.

In  den  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  untergeordneten  Gemeinden
  bedarf  die  Verleihung  des  Heimatrechts  an  Ausländer  der
Bestätigung  dieser  Behörde;  bei  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Bedingungen
  darf  die  Bestätigung  nicht  versagt  werden.

Die  Erwerbung  des  Heimatrechts  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ehefrau
und  auf  die  noch  unselbstständigen  —  ehelichen  oder  durch  nachfolgende
Ehe  legitimirten  —  Kinder  des  Ausländers,  wenn  die  ihm  zur  Seite
stehende  Auswanderungs-Erlaubniß  nach  den  Gesetzen  seines  bisherigen
Vaterlandes  für  die  benannten  Familien-Angehörigen  wirksam  ist  oder
wenn  diese  Erlaubniß  besonders  für  dieselben  beigebracht  wird.

Die  Kinder  einer  Ausländerin,  welche  durch  Verehelichung  eine
Heimat  in  Bayern  erwirbt,  folgen  dieser  Heimat  nur  dann,  wenn  sie
durch  jene  Verehelichung  legitimirt  werden,  und  die  etwa  erforderliche
Auswanderungsbewilligung  beibringen.

Ausländer,  welchen  eine  vorläufige  Heimat  in  Bayern  deshalb
angewiesen  worden  ist,  weil  deren  Wegweisung  aus  dem  Staatsgebiete
nicht  möglich  war,  sind  bezüglich  der  Erwerbung  einer  wirklichen  Heimat
wie  Inländer  zu  behandeln.

Wie  früher  ein  Ausländer  mit  Erlangung  der  Ansässigmachung  in  Bayern
gleichzeitig  auch  das  Indigenat  erwarb,  so  hängt  die  Erwerbung  des  Indigenats
nunmehr  mit  dem  Erwerb  des  Heimatrechtes  zusammen,  so  daß  ein  Ausländer

oder  eine  Ausländerin,  welche  in  Bayern  die  Heimat  erwirbt,  damit  auch  das
Indigenat  erlangt.

(V.V.  zu  Art.  9  Ziff.  II.  des  Gesetzes.)

3)  Eine  Ausländerin,  welche  sich  mit  einem  Angehörigen  des  bayerischen
Staats  verehelicht,  erwirbt  das  Indigenat  und  die  Heimat  des  Ehemanns  kraft
des  Gesetzes  (Art.  3),  es  bedarf  sohin  bei  dieser  Art  der  Einwanderung,  vorbehaltlich
  der  Vorschrift  in  Art.  34  Ziff.  4,  keines  besondern  Verfahrens.  Wenn
die  Ausländerin  Kinder  in  die  Ehe  bringt,  so  sind  die  Indigenats=  und  Heimatsverhältnisse
  dieser  Kinder  sofort  zu  constatiren.

4)  Das  auf  Grund  der  Artikel  6,  7  oder  8  gestellte  Gesuch  eines  Ausländers
  um  Verleibung  der  Heimat  wird  gleichfalls  nach  Maßgabe  der  vorstehend
sub  Ziff.  I.  getroffenen  Anordnung  behandelt.

Im  Uebrigen  hat  der  Bewerber  die  Entlassung  aus  dem  fremden  Unterthanenverbande
  oder  ein  Zeugniß  darüber  beizubringen,  daß  seiner  Auswanderung
nach  Bayern  kein  Hinderniß  im  Wege  stehe.  Bei  Einwanderungen  aus  Staaten,
welche  Urkunden  über  die  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  oder  Zeugnisse
der  gedachten  Art  nicht  ausstellen,  genügt  die  bei  der  instruirenden  Gemeindebehörde
  zu  Protokoll  erklärte  Verzichtleistung  auf  das  fremde  Staatsbürgerrecht.

Sind  diese  Voraussetzungen  nebst  den  besonderen  Vorbedingungen  des
Heimaterwerbes  gegeben,  so  hat  die  Gemeindeverwaltung  die  Verleihung  der
Heimat  durch  förmlichen  Beschluß  auszusprechen  und  die  Acten  insoferne  die  Gemeinde
  einer  Distriktsverwaltungsbehörde  untergeordnet  ist,  dem  vorgesetzten  Bezirksamte
  vorzulegen.  Dieses  ist  verpflichtet,  den  Beschluß  zu  bestätigen,  wenn  derselbe
sormell  giltig  erscheint  und  den  obigen  Vorschriften  bezüglich  der  Entlassung  oder
des  Austrittes  aus  dem  fremden  Unterthanenverbande  genügt  ist;  ein  Nachweis,
        <pb n="499" />
        Heimat.  473

daß  der  Einwanderer  die  Ansässigkeit  im  Sinne  des  revidirten  Ansässigmachungsgesetzes
  vom  1.  Juli  1834  erlangt  hat,  ist  nicht  erforderlich;  der  Einwanderer  ist
vielmehr  in  Folge  des  Heimaterwerbes  als  ansässig  im  Königreiche  im  Sinne  des
K  3  Ziff.  2  der  I.  Verfassungsbeilage  zu  erachten.

Die  unbedingte  Ertheilung  der  Bestätigung  zieht  den  Erwerb  der  Heimat
und  des  bayerischen  Indigenats  nach  sich.

In  Fällen,  in  denen  nur  die  bedingte  Entlassung  aus  dem  fremden  Staatsverbande
  nachgewiesen  ist,  darf  die  Bestätigung  nur  eventuell  unter  der  Bedingung
der  nachträglichen  Vorlage  der  förmlichen  Entlassungsurkunde  ertheilt  werden  und
erlangt  erst,  nachdem  die  Erfüllung  von  der  Gemeindebehörde  constatirt  ist,  rechtliche
  Wirksamkeit.

Bei  Gesuchen  um  die  Verleihung  der  Heimat  in  einer  der  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Stadt  beschließt  der  Magistrat  in  seiner  Eigenschaft
als  Distriktsverwaltungsbehörde  zugleich  über  die  Vorbedingungen  des  Indigenatserwerbes.


Verweigert  eine  Gemeinde  die  Ertheilung  des  Heimatrechtes,  so  ist  zunächst
die  Vorfrage,  ob  diese  Verweigerung  gerechtfertigt  sei,  im  gesetzlichen  Instanzenzuge
—  jedoch  nur  auf  Anregung  des  Betheiligten  —  festzustellen.

5)  So  oft  sich  Indigenat  und  Heimat  des  Einwanderers  auch  auf  Familienangehörige
  desselben  erstrecken  sollen,  sind  deren  Verhältnisse  sowohl  bei  der  Sachinstruction
  als  in  den  betreffenden  Beschlüssen  besonders  zu  berücksichtigen.

Art.  10.

Bestehen  in  einem  anderen  Staate  Bestimmungen,  welche  die  Erwerbung
  des  Heimatrechts  dortselbst  den  Angehörigen  des  bayerischen
Staats  mehr  erschweren,  als  es  durch  gegenwärtiges  Gesetz  Ausländern
gegenüber  geschieht,  so  können  auf  dem  Wege  der  Verordnung  die  Angehörigen
  eines  solchen  Staats  denselben  Erschwerungen  unterworfen

werden.

Heimatgebühr.

Art.  11.

Die  Gemeinden  sind  in  den  Fällen  der  Art.  3  Abs.  1,  Art.  6
und  7  berechtigt,  die  Erwerbung  des  Heimatsrechts  von  Bezahlung  einer
Gebühr  abhängig  zu  machen,  welche

in  Gemeinden  von  mehr  als  20000  Seelen  48  fl.

in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Seelen  36  fl.

in  Gemeinden  von  mehr  als  1500  Seelen  24  fl.

in  kleineren  Gemeinden  12  fl.
nicht  übersteigen  und  für  Ausländer,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,
  bis  zum  doppelten  erhöht  werden  darf.

Wer  in  einer  Gemeinde,  an  welche  er  die  Heimatgebühr  bezahlt
hat,  später  das  Bürgerrecht  erwirbt,  darf  den  bezahlten  Betrag  an  der
treffenden  Bürgeraufnahmsgebühr  in  Abzug  bringen.

Angehörige  des  bayerischen  Staats,  welche  auf  Grund  von  Art.  7
das  Heimatsrecht  erwerben,  sind  von  Entrichtung  der  Heimatgebühr
befreit,  wenn  sie  während  voller  zehn  Jahre  ununterbrochen  in  der
Gemeinde  als  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen,  Fabrikarbeiter  oder  Lohnarbeiter
  sich  ernährt  haben,  und  zu  einer  Freiheitsstrafe  richterlich  nicht
verurtheilt  worden  sind.
        <pb n="500" />
        474  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Die  Gemeinden  können  künftighin  dreierlei  Gebühren  aus  dem  Citel  der

Gemeindeangehörigkeit  erheben,  nämlich
a.  die  Gebühr  für  Verleihung  des  Bürgerrechtes,
b.  „  „  für  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen,
P.  die  Heimatgedühr.

Auch  ein  bereits  Heimatberechtigter  kann  zur  Jahlung  einer  Heimatgebühr
angehalten  werden,  wenn  nämlich  im  Falle  des  Art.  3  Abs.  1  ein  heimatberechtigter
Mann  in  Folge  seiner  Verehelichung  eine  selbstständige  Heimat  erwirbt.

Lohnarbeiter.  Unter  diesen  Begriff  fallen  nicht  diejenigen  Arbeiter,
welche  als  Gehilfen  wissenschaftlicher  Gewerbe  oder  Künste  sich  beschäftigen.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  III.  zu  Art.  11).

6)  Die  Erhebung  einer  Heimatgebühr  ist  im  einzelnen  Falle  nur  zulässig,
wenn  die  Einführung  der  Heinetgebühren  in  der  betreffenden  Gemeinde  rechtsgiltig
  beschlossen  und  der  Tarif  öffentlich  bekaunt  gemacht  worden  ist.

Zur  Beschlußfassung  sind  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  die
Magistrate  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  den  übrigen  Gemeinden
  die  Gemeindeausschüsse  zuständig.

Die  Gemeinden  können  sich  innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens  vollkommen
frei  bewegen,  und  sind  insbesondere  befugt,  die  Heimatgebühren  für  einzelne  Kategorien
  abzustufen  oder  gänzlich  nachzulassen.

Eine  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörden  ist  weder  zur  Einführung
der  Heimatgebühren,  noch  zur  Tarifirung  oder  Nachlaßbewilligung  erforderlich,
jedoch  haben  die  Behörden  von  Amtswegen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  gesetzlichen
Merimalsätze  in  den  Fällen  der  Art.  3  Abs.  I.,  Art.  6  und  7  nicht  überschritten
werden.

 

 

 

 

Tax=  und  Stempelpflicht.

Art.  12.

Verhandlungen  über  den  Vollzug  der  Art.  6  und  7  sind  frei  von
der  Tax=  und  Stempelpflicht;  für  die  das  Heimatrecht  verleihende  Urkunde
kann  jedoch  eine  Taxe  von  36  kr.  zu  Gunsten  der  Gemeindekasse  erhoben
werden.

Die  Taxfreiheit  erstreckt  sich  nicht  auf  gerichtliche  oder  pfarramtliche  Zeugnisse,
  welche  etwa  der  Gesuchsteller  zur  Begründung  seines  Gesuches  bedarf,  und
zurnln  wen  auf  Beschwerden  nach  Art.  23—25,  und  die  behördlichen  Entei

  .

Wirkungen  der  Heimat.

Art.  13.

Die  Heimat  in  einer  Gemeinde  gewährt:

a)  das  Recht  in  einem  Gemeindebezirke  sich  aufzuhalten;

b)  für  den  Fall  eintretender  Hilfsbedürftigkeit  Anspruch  auf  Unterstützung
  durch  die  Gemeinde  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über
die  Armenpflege.

Definitiv  angestellte  Beamte  und  Diener  des  Staats,  der  Kirche
oder  der  Gemeinde,  einer  öffentlichen  Corporation  oder  Stiftung,  Offiziere
und  im  Offiziersrange  stehende  Militärbeamten  sind,  wenn  sie  den  Pensionsanspruch
  durch  freiwilligen  Verzicht  auf  ihre  dienstliche  Stellung  oder  zur
Strafe  verloren  haben,  bei  eintretender  Hilfsbedürftigkeit  gleich  ihren
Frauen  oder  Wittwen  und  Kindern  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über
        <pb n="501" />
        Heimat.  475

die  Armenpflege  aus  derjenigen  Kasse  zu  unterstützen,  aus  welcher  sie
unter  andern  Umständen  eine  Pension  zu  beziehen  gehabt  hätten.

Verehelicht  sich  eine  der  im  vorstehenden  Absatze  benannten  Personen
erst  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Dienstesverbande,  so  haben  die  Ehefrau
  und  die  aus  dieser  Ehe  hervorgegangenen  Kinder  lediglich  den  oben
unter  lit.  b  erwähnten  Anspruch  auf  Unterstützung  durch  die  Gemeinde.

Schullehrer,  deren  Frauen  oder  Wittwen  und  Kinder  sind,  so
lange  die  nach  Art.  2  begründete  Heimat  besteht,  bei  eintretender  Hilfsbedürftigkeit
  von  der  Schulgemeinde,  in  welcher  der  Schullehrer  zuletzt
angestellt  war,  zu  unterstützen.

Verehelicht  sich  ein  Schullehrer  erst  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem
Dienstesverbande,  so  haben  die  Ehefrau  und  die  aus  dieser  Ehe  hervorgegangenen
  Kinder  den  oben  unter  lit.  b  erwähnten  Anspruch  an  jene
politische  Gemeinde,  in  welcher  der  Mann  heimatberechtigt  ist  oder  zuletzt
heimatberechtigt  war.

Die  Unterstützung,  welche  Beamte  und  deren  Relicten  2c.  nach  Abs.  3  des
Art.  13  von  der  betreffenden  Kasse  beanspruchen  können,  kann  in  einem  höheren
Maße  nicht  gefordert  werden,  als  das  Armengesetz  im  Allgemeinen  für  Unterstützung
  Hilfsbedürftiger  vorschreibt.

Relicten  von  Beamten  2c.,  welche  sich  nicht  im  Falle  des  Art.  13  Abs.  3
befinden,  gleichwohl  aber  hilfebedürftig  werden,  fallen  künftig,  wie  schon  bisher
der  Heimatgemeinde  zur  Last,  so  weit  sie  nicht  rechtlich  begründete  Pensions=  oder
Alimentations-Ansprüche  haben.

(V.V.  v.  29.  Juni  1868  Ziff.  IV.  zu  Art.  13.)

7)  Armenunterstützungskosten,  welche  nach  Maßgabe  des  Art.  13  von  der
Staatskasse  oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Kasse  bestritten  werden  müssen,  sind
bei  den  Finanzbehörden,  beziehungsweise  bei  der  Verwaltung  der  pflichtigen  Kasse
unmittelbar  nachzusuchen,  die  betreffenden  Armenpflegschaftsräthe  und  Distriktsverwaltungsbehörden
  haben  jedoch  erforderlichen  Falles  zur  Festsetzung  des  Bedarfs
mitzuwirken.

Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  in  Art.  13  geregelte  Armenunterstützungspflicht
  bemißt  sich  nach  Art.  23  und  24  des  Gesetzes.

Verlust  der  Heimat.

Art.  14.
Die  Heimat  geht  verloren:
1)  durch  Erwerbung  der  Heimat  in  einer  anderen  bayerischen  Gemeinde;

2)  mit  dem  Verluste  des  bayerischen  Indigenats.

Ein  Angehöriger  des  bayerischen  Staates  kann  in  Bayern  nur  eine  Heimat
  haben.

Augewiesene  Heimat.

Art.  15.

Kann  die  Heimat  einer  in  Bayern  betretenen  Person  nicht  ermittelt
  werden,  so  ist  diese  Person  durch  die  zuständige  Behörde  vorläufig
  einer  Gemeinde  zuzuweisen,  welche  dann  so  lange  als  Heimatgemeinde
  gilt,  bis  die  wirkliche  Heimat  festgestellt  oder  eine  neue  erworben
  worden  ist.
        <pb n="502" />
        476  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Hiebei  ist  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:

a)  Findelkinder  sollen  ihre  vorläufige  Heimat  in  jener  Gemeinde  haben,
in  deren  Markung  sie  gefunden  wurden;

b)  andere  heimatlose  Personen  sind  derjenigen  Gemeinde  zuzuweisen,
in  welcher  sie  sich  während  der  den  Heimatrecherchen  unmittelbar
vorausgehenden  5  Jahre  zuletzt  mindestens  6  Monate  freiwillig
und  ununterbrochen  aufgehalten  haben;

e)  wenn  die  unter  a  und  b  erwähnten  Voraussetzungen  nicht  gegeben
sind,  insbesondere  auch  dann,  wenn  der  Platz,  wo  ein  Findelkind
gefunden  wurde,  keiner  Gemeindemarkung  angehört,  so  ist  eine
Gemeinde  des  Verwaltungsbezirkes,  in  welchem  das  Kind  gefunden,
  oder  der  Heimatlose  zuletzt  betreten  wurde  als  vorläufige
Heimat  zu  bestimmen.

Von  der  Staatsregierung  aus  dem  Auslande  berufene  Beamte
und  öffentliche  Diener  besitzen,  so  lange  sie  nicht  eine  wirkliche  Heimat
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erworben  haben,  die  vorläufige  Heimat  in
der  Gemeinde  ihrer  Anstellung.

Bei  Auêmittelung  der  Heimat  darf  nur  auf  die  letzte  Heimat  der  Person,
nicht  auf  eine  frühere  —  nachweislich  dereits  erloschene  Heimat  recurrirt  werden.

Die  etwa  nothwendig  werdende  Unterstützung  der  in  Art.  15  Abs.  III.
bezeichneten  Personen  und  deren  Angehörigen  obliegt  dem  Staate.  (Art.  18.)

Art.  16.

Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Artikels  finden  auch  auf
Ausländer  Anwendung,  so  lange  deren  Wegweisung  aus  dem  Staatsgebiete
  nicht  möglich  ist.

Falls  solche  Ausländer  früher  in  Bayern  heimatberechtigt  waren,
sind  sie  jener  Gemeinde  zuzuweisen,  in  welcher  sie  zuletzt  das  Heimatrecht
  hatten.  «

Die  Frage  der  Zulässigkeit  der  Zurückweisung  von  Ausländern  bemißt  sich
zunächst  nach  den  bestehenden  Staatsverträgen,  und  kommen  hier  in  Betracht:

a)  Die  Gothaer  Uebereinkunft  vom  15.  Juli  1851,  Döll.  XXVI.  S.  392,  in
welcher  zwischen  den  dem  Vertrag  beigetretenen  Staaten  die  Grundsätze  über
Aufenthalt,  Verpflegung  und  Ausweisung  der  wechselseitigen  Staatsangehörigen
  festgestellt  worden  sind,

b)  die  Eisenacher  Uebereinkunft  vom  11.  Juli  1853,  R.Bl.  1854  S.  120,
zwischen  mehreren  deutschen  Staaten,  wegen  Verpflegung  erkrankter  und
Beerdigung  verstorbener  gegenseitiger  Unterthanen,

c)  Convention  mit  Oesterreich  vom  29.  Mai  1853,  Döll.  XXVI.  S.  386,  über
Verpflegung  und  Ausweisung  gegenseitiger  Staatsangehöriger,

d)  Convention  mit  der  Schweiz  vom  1.  Sept.  1862,  R.Bl.  S.  217,  die  gegenseitige
  Verpflegung  von  Erkrankten,  und  die  Beerdigung  von  Gestorbenen.
Diesem  Vertrag  ist  nachträglich  die  Regierung  des  Cantons  St.  Gallen  beigetreten.
  Uebercinkunft  vom  1.  Sept.  1862,  R.Bl.  1865  S.  42,

e.)  Vertrag  zwischen  Bayern  und  Frankreich,  wegen  gegenseitiger  Uebernahme
geisteskranker  Unterthanen,

(Vergl.  Minist.-Bekanntmachung  vom  29.  Mai  1866  Nr.  6959.)

s)  Uebereinkunft  mit  Belgien  vom  21.  Febr.  1868,  R.  Bl.  S.  436,  die  gegenseitige

  Uebernahme  von  Geisteskranken  betr.
        <pb n="503" />
        Heimat.  477

g)  Uebereinkunft  mit  Italien  vom  8.  Nov.  1867,  R.Bl.  S.  1166,  Tragung
der  auf  Heimlieferung  beiderseitiger  Angehöriger  erwachsenden  Kosten,

h)  Vertrag  vom  26.  Mai  1868  über  die  Staatsangehörigkeit  der  wechselseitigen
Einwanderer  zwischen  Bayern  und  Nordamerika.

Art.  17.
Der  auf  Grund  vorstehender  Artikel  15  und  16  einem  Manne
angewiesenen  vorläufigen  Heimat  folgt  auch  seine  Ehefrau.
Kinder,  die  noch  keinen  eigenen  Hausstand  haben,  theilen  die  ihren
Eltern  angewiesene  Heimat.

Art.  18.

Unterstützungen,  welche  den  in  Art.  15  bis  17  erwähnten  Personen
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Armenpflege  gewährt  werden,
fallen  dem  Staate  in  dem  Umfange  zur  Last,  in  welchem  sie  sonst  von
der  Heimatgemeinde  zu  tragen  wären.

Die  Staatsbehörden  sind  jedoch  berechtigt,  solche  Personen  auch

außerhalb  der  angewiesenen  Heimatgemeinde  unterzubringen.
(V.  V.  vom  29.  Juni  1868  zu  Art.  18.)

9)  In  Fällen,  in  denen  eine  Armenunterstützung  für  einen  Heimatlosen
aus  Staatsmitteln  zu  leisten  ist,  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirk  die  unterstützungsbedürftige  Person  ihre  angewiesene  Heimat  oder  ihren
ständigen  Aufenthalt  hat,  den  Bedarf  nach  Vernehmung  des  betreffenden  Armenpflegschaftsrathes
  zu  ermitteln  und  sodann  die  zur  Beurtheilung  erforderlichen  Behelfe
  der  vorgesetzten  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  vorzulegen,  welche  die  nöthige
Summe  festsetzt  und  in  Anwendung  des  &amp;amp;  85  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
17.  Dezember  1825  —  die  Formation  der  obersten  Verwaltungsstellen  in  den
Kreisen  betr.  —  zur  Zahlung  einweisen  wird.

Ist  die  fragliche  Armenunterstützung  eine  regelmäßig  wiederkehrende,  so  hat
die  betreffende  Distriktsverwaltungsbehörde  alliährlich  im  Monate  November  einen
Jahresvoranschlag  zu  fertigen,  welcher  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Anordnung
weiter  zu  behandeln  ist.

Die  Behörden  sind  verpflichtet,  die  Unterstützungen  auf  das  Maß  zu  beschränken,
  in  welchem  sie  sonst  von  der  Heimatgemeinde  zu  tragen  wären,  und  in
allen  Fällen  auf  möglichste  Kostenersparung  Bedacht  zu  nehmen.

Zuständigkeit  und  Verfahren.
Art.  19.

Die  Ausmittlung  der  Heimat,  sowie  die  Anweisung  einer  vorläufigen
  Heimat  ist  Amtssache.

Zuständig  ist  jene  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die
Person  über  deren  Heimat  sich  Zweifel  ergeben  haben,  ihren  Wohnsitz
oder  bei  Ermangelung  eines  festen  Wohnsitzes  den  Aufenthalt  hat,  oder
in  deren  Bezirk  die  betreffende  Person  gefunden  oder  zuletzt  betreten
wurde;  in  München  ist  die  k.  Polizeidirection  zuständig.

Die  Entscheidung  ist  nach  Vernehmung  sämmtlicher  Betheiligten
zu  erlassen.

Das  gegenwärtige  Gesetz  unlerscheidet  bei  Feststellung  der  behördlichen  Competenz
  zwischen  dem  Falle  der  Feststellung  einer  zweifelhaften  Heimat  (Art.  19)

und  zwischen  Geltendmachung  eines  aus  dem  Heimatsrechte  abgeleiteten  Anspruchs
  (Art.  23.)
        <pb n="504" />
        478  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Die  unmittelbaren  Magistrate  find  auch  künftig  zur  Feststellung  eines  streitigen
  Heimatrechtes  competent,  selbst  wenn  die  Gemeinde  ihres  Amtssitzes  bei  der
Heimakfrage  betheiligt  ist.

(V.  V.  vom  29.  Jan.  1869,  Ziff.  VII.  zu  Art.  19.)

10)  So  oft  sich  begründeter  Zweifel  über  die  Heimat  einer  Person  ergeben,
hat  die  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde  die  zur  Ausmittlung  der  Heimat
wesentlichen  Thatsachen  von  Amtswegen  zu  erheben,  und  nach  Vernehmung  der
Betheiligten  förmlichen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und
den  Betheiligten  unter  Belehrung  über  das  Recursrecht  zu  eröffnen  ist.

Die  mit  Ministerialentschließung  vom  8.  Fcbr.  1835  veröffentlichte  Entschließung
  der  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  der  Psalz  vom  17.  Jan.  1835  (Döllinger
V.  S.  Bd.  XII.  S.  70—72),  wonach  die  Enischeidung  der  Frage,  ob  ein  Individuum
  das  Heimatrecht  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  anzusprechen  habe,  ausschließend
  den  pfälzischen  Behörden  vorbehalten  war,  tritt  für  die  Folge  außer
Wirksamkeit,  und  es  sind  daher  die  auf  Grund  des  Art.  19  des  Gesetzes  erlassenen
Beschlüsse  der  diesrheinischen  Behörden  auch  für  die  pfälzischen  Gemeinden  bindend,
und  umgekehrt.

X.  Tax=  und  Stempelpflicht.

13)  Die  auf  Grund  des  Art.  19  und  20  gepflogenen  Heimatsrecherchen
sind,  und  zwar  in  beiden  Instanzen,  ktar=  und  stempelfrei  zu  behandeln,  während
die  übrigen  zum  Vollzuge  des  Tit.  I.  des  Gesetzes  gepflogenen  Verhandlungen  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  in  Art.  12  der  Tax=  und  Stempelpflicht  nach  Maßgabe
  den  hierüber  bestehenden  Normen  unterliegen.

Art.  20.

Eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  kann  auf  Grund  neuer
wesentlicher  Thatsachen  bei  jener  Behörde  stattfinden,  welche  früher  in
I.  Instanz  über  Zuerkennung  oder  vorläufige  Anweisung  der  Heimat
Beschluß  gefaßt  hatte.

Art.  21.

Keine  Polizeibehörde  darf  Personen,  deren  Heimat  zweifelhaft  oder
streitig  ist,  aus  dem  Polizeibezirke  wegweisen,  ehe  die  Heimat  solcher
Personen  ausgemittelt  oder  ihnen  eine  vorläufige  Heimat  angewiesen
wurde.

Ebensowenig  darf  eine  Polizeibehörde  solche  Personen,  die  ihr  von
einer  anderen  inländischen  Polizeibehörde  zugewiesen  wurden  unter  dem
Vorwande  des  Mangels  der  Heimatberechtigung  vor  desfalls  ergangener
Entscheidung  wegweisen.

Zuwiderhandelnde  Beamte  haften  für  alle  durch  die  Zuwiderhandlung
  entstehenden  Kosten  und  Schäden.

Laut  Ausschußprotokoll  der  K.  d.  Abg.  1868  S.  288  wurde  ausdrücklich
bemerkt,  es  sei  die  Fassung  des  Art.  21  so  gestellt  worden,  um  auszudrücken,  daß
die  Polizeibehörden  nicht  befugt  seien,  Jemanden  nur  wegen  Mangels  der  Heimatberechtigung
  auf  den  Schub  zu  bringen.

Art.  22.

Die  Verleihung  von  Heimatsrechten  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  so  wie  die  Ausstellung  der  Heimatscheine,  in  so
ferne  nicht  auf  Grund  von  Staatsverträgen  eine  andere  Vorschrift  getroffen
  wird,  ist  Sache  der  Gemeindebehörden.

Die  Ausstellung  der  Heimatscheine  darf  ohne  Angabe  von  Gründen
weder  verweigert  noch  verzögert  werden.
        <pb n="505" />
        Heimat.  479

Die  Form  der  Heimatscheine  wird  durch  Ministerialvorschrift  geregelt.


Die  Beschlüsse  der  Gemeindebehörden  über  Verleihung  oder  Versagung  des
Heimatrechtes  bilden  keine  behördliche  Entscheidung  der  Heimatfrage,  sondern  nur
eine  Declaration  des  einen  bei  der  Heimatfrage  gesegi  betheiligten  Factors.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  VIII.  zu  Art.  22.)

11)  Die  Ausstellung  eines  Heimatscheines  hat  in  der  Regel  nach  dem  beiliegenden
  Formulare  Nr.  I.  von  der  Verwaltung  der  Heimatgemeinde  des  Gesuchstellers
  zu  erfolgen,  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  von  dem  betreffenden  Bürgermeisteramte,
  welches  jedoch  verbunden  ist,  in  zweifelhaften  Fällen  den  Gemeinderath
zu  vernehmen  und  dessen  Beschluß  zu  berücksichtigen.

Soll  ein  Heimatschein  zum  Gebrauche  in  den  der  Gothaer  Uebereinkunft
vom  15.  Juli  1851  beigetretenen  Staaten  dienen,  so  ist  derselbe  unter  Anwendung
des  beifolgenden  Formulares  Nr.  II.  von  derjenigen  Distriktsverwaltungsbehörde
auszustellen,  in  deren  Bezirk  die  betressende  Person  heimatberechtigt  ist;  die  Ausstellung
  darf  jedoch  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Gesuchsteller  sein  Heimatrecht
nicht  sofort  durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Gemeindebehörde  nachweist,
nur  nach  Vernehmung  der  letzteren  erfolgen.

Die  Ausstellung  der  sogenannten  Uebernahmescheine  für  Personen,  welche
der  bayerische  Staat  auf  Grund  der  Gothaer  Uebereinkunft  vom  15.  Juli  1851
behalten  muß,  findet  nach  dem  beiliegenden  Formulare  Nr.  III.  auch  ferner  durch
die  Distriktsverwaltungsbehörden  statt.

Jeder  Empfänger  eines  Heimatscheines  ist  darüber  zu  belehren,  daß  die
Heimatscheine  nicht  geeignet  sind,  die  in  einem  fremden  Staate  besonders  voreschriebenen

  Reise=  oder  Legitimationsurkunden  (Pässe,  Paßkarten,  Wander=  oder
Hirnstbetenbiccher)  zu  ersetzen.

Formulare  zu  Art.  22.

Fomular  I.  Z  #
Heimatschein.

Ven  der  unterzeichneten  Gemeindeverwaltung  (Bürgermeisteramt)  wird  dem
N.  N.  (Vor=  und  Zuname)

(Stand)

Wohnort

geboren  zu.
Jahre  alt,
hiedurch  bescheinigt,  daß  er  (nebst  seiner  Ehefrau  N.  N.  Vor=  und  Zuname  (und
seinen  Kindern  N.  N.  Vor=  und  Zuname)  in  der  Gemeinde  N.  N.  heimatberechtigt

  ist.
dddre  tten  18
Die  Gemeindeverwaltung  (Mogistrat  Bürgermeisteramt)  N.  AN.
(L.  S.)  N.  N.  (Bürgermeister,  Gemeindevorsteher).

u.  und

Formular  II.  Z  Z
Heimatschein.
Von  dem  unterzeichneten  k.  bayer.  Bezirksamte  (Stadtmagistrate  wird  dem
(Name,  Stand  und  Wohnort)  geboren  zu.  .  .  (Ort  der
Geburt)  und  .  .  .  Jahre  alt,  zum  Zwecke  des  Aufenthaltgn
hiedurch  bescheinigt,  daß  derselbe  und  zwar  durch  Abstammung  (Naturalisation)
die  Eigenschaft  als  Bayer  besitzt  und  in  der  Gemeide  Pbeimatberechtigt

  ist.
chüs  f.  din  ten  18

(I.  8.)  "  Königlich  bayer.  Bezirkamt  N.  N.  "
(Magistrat  der  Stadt  N.  N.)
N.  N.
        <pb n="506" />
        480  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Formular  III.
Aebernahmeschein.

Die  unterzeichnete  Distriktsverwaltungsbehörde  (Bezirksamt,  Stadtmagistrat)
bescheinigt  hiedurch,  daß  der  N.  N.  (Name  und  Stand),  welcher  in  N.  geboren
und  .  Jahre  alt  ist,  nach  den  Bestimmungen  des  §  2  des  Vertrages  wegen
gegenseitiger  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha  den
15.  Juli  1851,  obwohl  er  nicht  diesseitiger  Unterthan  ist,  dennoch  bayerischer  Seits
beibehalten,  beziehungsweise  übernommen  werden  muß.

Damit  demselben  der  Aufenthalt  in  den  anderen,  bei  diesem  Vertrage  betheiligten
  Staaten  bewilliget  werde,  verpflichtet  sich  die  unterzeichnete  Behörde  aus
diesem  Aufenthalte,  auch  wenn  er  fünf  Jahre  fortgesetzt  werden  sollte,  eine  Uebernahmepflicht
  nicht  herzuleilen,  diesen  Aufenthalt  vielmehr  während  eines  fünfjährigen
Zeitraums  vom  Tage  der  Ausstellung  dicses  Scheines  an  gerechnet,  ebenso  anzusehen,
  als  ob  derselbe  auf  baverischem  Gebicte  stattgesunden  hätte.

Auf  den  Fall  der  Verheirathung  des  Inhabers  im  Auslande  ist  dieser
Uebernahmeschein  nicht  zu  beziehen.

den.  flbikzten  18
Königl.  bayer.  Bezirksamt  N.  N.
(Magistrat  der  Stadt  N.  J.)
(L.  S.)  N.  N.

Art.  23.
Streitigkeiten:

1)  über  das  Vorhandensein  eines  gesetzlichen  Anspruchs  auf  Verleihung
  des  Heimatrechtes;

2)  über  das  Vorhandensein  eines  im  gegenwärtigen  Gesetze  begründeten
  Anspruches  gegen  die  Heimatgemeinde  oder  gegen  die  deren
Stelle  bezüglich  der  Armenunterstützungspflicht  vertretende  Kasse  —

sind  nach  summarischer  Verhandlung  und  nach  Vernehmung  aller  Be
theiligten  durch  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  zu  entscheiden.

Unter  welchen  Voraussetzungen  Jemand  Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatsrechtes
  habe,  bestimmen  die  Art.  6,  7  und  9.

Die  in  Art.  23  zur  Entscheidung  berufenen  Behörden  entscheiden  nur  darüber,
ob  der  Privatperson  der  von  ihr  gegen  die  Heimatgemeinde  erhobene  Anspruch  im
Allgemeinen  zustehe.  —  Wird  dagegen  auf  Grund  eines  amtlich  anerkannten  bestehenden
  Anspruchs  z.  B.  eine  Armenunterstützung  beansprucht,  so  entscheiden  über
Art  und  Umfang  derselben  die  im  Armengesetze  bezeichneten  Behörden.

Art.  24.
Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1)  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  wenn  ein  derselben  unmittelbar
  untergeordneter  Magistrat  einen  auf  Grund  dieses  Gesetzes
  verfolgten  Anspruch  zurückgewiesen  hat;

2)  außerdem  im  Falle  des  Art.  23  Ziff.  1  die  der  Gemeinde,  gegen
welche  der  Anspruch  erhoben  wird,  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde
  im  Falle  des  Art.  23  Ziff.  2  die  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde
  jener  Gemeinde,  in  welcher  die  betreffende
Person  ihre  wirkliche  oder  angewiesene  Heimat  hat.

Wenn  eine  Gemeinde  einen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gegen  sie  nelten  gemachten

  Anspruch  negirt,  widerspricht,  so  erscheint  sie  als  Partei,  und  es  steht  daher
ihrem  Magistrate  eine  Indicatur  über  die  Zulässigkeit  des  Anspruchs  nicht  zu;  wenn
        <pb n="507" />
        Heimat.  481

es  sich  aber  darum  handelt,  ob  ein  in  der  Gemeinde  unbestritten  heimatsberechtigter
Beamter  2c.  einen  Anspruch  (Art.  13  Abs.  2)  an  die  Staats=  oder  eine  andere  Kasse
habe,  so  erscheint  die  Gemeinde  hiebei  nicht  betheiligt,  und  in  diesem  Falle  steht
einem  mit  distriktspolizeilicher  Competenz  ausgerüsteten  Magistrat  nach  Art.  24  Abf.  2
allerdings  die  Competenz  zur  Entscheidung  zu.

Art.  25.

Gegen  die  Entscheidung  der  ersten  Instanz  kann  jeder  Betheiligte
binnen  einer  Nothfrist  von  vierzehn  Tagen  Beschwerde  an  die  vorgzesetzte
Verwaltungsstelle  ergreifen,  welche  in  letzter  Instanz  entscheidet,  —  vorbehaltlich
  dessen,  was  das  Gesetz  über  den  obersten  Verwaltungsgerichtshof
  bestimmen  wird.

Art.  26.

Entscheidungen,  welche  ein  Magistrat  als  Distriktverwaltungsbehörde
oder  welche  eine  Kreisregierung  im  Vollzuge  vorstehender  Bestimmungen
erläßt,  haben  sich  auf  collegiale  Berathung  zu  gründen.

Art.  27.

Als  Betheiligte  im  Sinne  der  Art.  19  Abs.  III.,  Art.  23  und  25
erscheinen:  ,

1)  die  Gemeinden,  welchen  eine  Verpflichtung  auf  Grund  gegenwärtigen
  Gesetzes  aufgelegt  werden  soll  oder  durch  die  Entscheidung  erster
Instanz  aufgelegt  worden  ist;

2)  der  k.  Fiscus,  wenn  es  sich  um  Anweisung  einer  vorläufigen
Heimat  oder  um  Ansprüche  handelt,  welche  gegen  die  Staatskasse  auf
Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  erhohen  werden;

3)  die  Vertreter  der  in  Art.  13  Abs.  II.  erwähnten  Kassen,  wenn
auf  Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  ein  Anspruch  gegen  jene  Kassen  erhoben
  wird;

4)  jene  Personen,  deren  Heimat  in  Frage,  oder  welchen  eine  vorläufige
  Heimat  anzuweisen  ist,  dann  jene  Personen,  welchen  die  Anerkennung
  ihrer  im  gegenwärtigen  Gesetz  begründeten  Ansprüche  versagt
  wird.  —

Die  betheiligten  Gemeinden  werden  durch  die  Gemeindeverwaltungen
  vertreten;  hat  jedoch  auf  Grund  des  Art.  19  Abs.  II.  der  Magistrat
einer  unmittelbar  untergeordneten  Stadt  zu  entscheiden,  so  steht  die  Vertretung
  der  Interessen  dieser  Stadt  den  Gemeindebevollmächtigten  zu.

Zu  Ziff.  4.  Nur  jene  Personen,  um  deren  selbstständige  Heimat  es  sich
handelt,  sind  zu  hören.

Wenn  also  die  Heimat  eines  Mannes  in  Frage  kommt,  der  eine  Frau  und
eheliche  noch  unter  väterlicher  Gewalt  lebende  Kinder  hat,  so  ist  nur  der  Ehemann
zu  vernehmen,  es  sei  denn,  daß  die  Vernehmung  der  Familienglieder  zur  Aufklärung
  zweifelhafter  Punkte  dienen  kann,  in  welchem  Falle  selbstverständlich  ihre
Vernehmung  nicht  ausgeschlossen  ist.

(3.2.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  IX.

12)  In  allen  Fällen,  in  denen  die  Gemeindebevollmächtigten  einer  unmittelbaren
  Stadt  nach  Art.  27  Abs.  II.  betbeiligt  erscheinen,  sind  dieselben  berechtigt,  zur
Wahrung  der  Gemeindeinteressen  einen  Vertreter  aufzustellen,  welcher  den  Instructionsverhandlungen
  beizuwohnen  hat,  und  zur  Beschwerdeführung  bevollmächtigt
  werden  kann.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  31
        <pb n="508" />
        482  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Besondere  Bestimmungen  für  die  Pfalz.
Art.  28.

Der  Art.  5  Abst.  II.  ist  für  die  Pfalz  nicht  anwendbar,  die
Art.  6  und  7  finden  in  der  Pfalz  nur  dann  Anwendung,  wenn  ein
Angehöriger  der  rechtsrheinischen  Landestheile  die  Verleihung  der  Heimat
in  einer  pfälzischen  Gemeinde  beansprucht.

Art.  29.

Jeder  selbstständige  volljährige  Angehörige  der  Pfalz  ist  berechtigt,
in  jeder  pfälzischen  Gemeinde,  in  welcher  er  sich  niedergelassen  hat,  die
Heimat  zu  erwerben.

Dieser  Heimatserwerb  ist  bedingt  durch  die  Abgabe  einer  hierauf
bezüglichen  Erklärung  bei  dem  Bürgermeisteramte  der  bisherigen  und
der  neuen  Heimatgemeinde,  sowie  durch  Entrichtung  der  Heimatgebühr,
wenn  eine  solche  in  der  Gemeinde  eingeführt  ist,  und  soferne  diese  Gebühr
  nicht  ausdrücklich  nachgelassen  wurde.

Nach  Erfüllung  dieser  Bedingungen  tritt  die  Erwerbung  der  neuen
Heimat  kraft  des  Gesetzes  ein.

Binnen  Jahresfrist  nach  dem  Eintritte  dieses  Heimaterwerbes  kann
durch  den  Gemeinderath  der  neuen  Heimatgemeinde  die  Wiederaufhebung
des  neuen  Heimatrechts  beschlossen  werden,  wenn  der  neue  Heimatangehörige
  während  jener  Frist  öffentliche  Armenunterstützung  angesprochen
oder  erhalten  hat.

Gegen  einen  solchen  Beschluß  steht  sowohl  der  betreffenden  Person,
als  auch  der  früheren  Heimatgemeinde  innerhalb  vierzehntägiger  Frist
die  Beschwerde  zu,  welche  unter  Anwendung  der  Art.  23  Ziff.  1,
Art.  24  Ziff.  2  und  Art.  25  zu  bescheiden  ist.  Mit  dem  Tage,  an
welchem  der  Beschluß  rechtskräftig  geworden  ist,  tritt  das  frühere  Heimatrecht
  wieder  in  Wirksamkeit;  in  diesem  Falle  ist  aber  die  Gemeinde  zur
Rückzahlung  der  empfangenen  Heimatgebühren  verpflichtet,  soweit  solche
nicht  zur  Unterstützung  der  betreffenden  Person  verwendet  worden  sind.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  nur  auf  Pfälzer  bei  ihrer  Niederlassung
  in  pfälzischen  Gemeinden  Anwendung.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  IX.)

14)  Das  Bürgermeisteramt  einer  pfälzischen  Gemeinde,  in  welcher  Jemand
nach  Art.  29  des  Gestpes  die  Heimat  erwerben  will,  ist  verpflichtet,  bei  Entgegennahme
  der  bezüglichen  Erklärung  zu  prüfen,  ob  der  Bewerber  ein  volljähriger
selbstständiger  Angehöriger  der  Aa  ist  und  sich  in  der  betreffenden  Gemeinde
niebergelassen  hat;  walten  über  irgend  eine  dieser  Vorbedingungen  Zweifel  ob,  so
hat  das  Bürgermeisteramt  zunächst  den  Beschluß  des  Gemeinderathes  zu  erholen
und  hienach  weiler  zu  verfahren.

Bei  jedem  Heimaterwerbe  nach  Art.  29  des  Gesetzes  hat  das  Bürgermeisteramt
  der  neuen  Heimatgemeinde  zu  constatiren,  ob  die  vorgeschriebene  Anzeige  an
die  Behörde  der  früheren  Heimatgemeinde  erstattel  wurde.

Die  auf  den  Heimaterwerb  bezüglichen  Erklärungen  sind  in  der  Gemeinderegistratur
  sorgsältig  aufzubewahren.

Art.  30.

Anstatt  des  Artikel  11  gelten  für  die  Pfalz  folgende  Bestimmungen.
        <pb n="509" />
        Heimat.  483

Die  Gemeinden  der  Pfalz  sind  berechtigt,  eine  Heimatgebühr  bis
zum  Maximalbetrage  von  100  fl.  zu  erheben:

1)  von  Personen,  welche  auf  Grund  der  Art.  5  Abs.  1  Art.  6,  7
oder  29  eine  neue  Heimat  selbstständig  erwerben;

2)  von  Personen,  welche  auf  Grund  des  Art.  2  eine  neue  Heimat
erworben  haben,  wenn  dieselben  die  Theilnahme  an  den  zum
Privatvortheile  der  Gemeindeangehörigen  verwendeten  Nutzungen
des  Gemeindevermögens  ansprechen  oder  wenn  sie  seit  2  Jahren
in  der  Gemeinde  mit  Haus-,  Grund=  oder  Gewerbesteuer  angelegt
  sind.

Innerhalb  dieses  Maximalbetrages  wird  die  Heimatgebühr  nach
den  durchschnittlichen  Jahres-Erträgnissen  des  Gemeinde=  und
Stiftungs-Vermögens,  soweit  dessen  Renten  oder  Nutzungen  für
öffentliche  Zwecke  oder  zum  Privatvortheile  der  Gemeindeangehörigen
verwendet  wurden,  in  der  Art  berechnet,  daß  die  Heimatgebühr  in
keinem  Falle  das  Zehnfache  des  Betrages  übersteigen  darf,  welcher
sich  bei  der  Theilung  der  Summe  jener  Erträgnisse  durch  die
Zahl  der  zur  Antheilnahme  berechtigten  Familien  ergibt.

Für  Ausländer  können,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,
  die  für  Inländer  festgesetzten  Beträge  bis  zum  Doppelten
erhöht  werden.

Die  Erhebung  einer  Heimatgebühr  ist  nur  zulässig,  wenn  ein
Tarif  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.

Zuständig  zur  Feststellung  dieses  Tarifs  ist  der  Gemeinderath,
für  dessen  Beschluß  die  Genehmigung  der  vorgzesetzten  Distriktsverwaltungsbehörde
  erforderlich  ist.

Ergeben  sich  an  den  Grundlagen  der  Berechnung  wesentliche
Aenderungen,  welche  eine  nachhaltige  Minderung  der  Heimatgebühren
  zur  Folge  hätten,  so  kann  die  vorgesetzte  Behörde  eine
Revision  des  Tarifs  anordnen.

Dem  Gemeinderathe  steht  es  frei,  die  tarifmäßigen  Gebühren
ganz  oder  theilweise  zu  erlassen  oder  Fristenzahlungen  zu  gestatten,
in  welchem  letzteren  Falle  das  Heimatrecht  mit  Bezahlung  der
ersten  Rate  erworben  wird.

Wenn  in  einer  Gemeinde  die  eventuelle  Antheilnahme  an  Stiftungen
  oder  Wohlthätigkeitsanstalten  bei  Feststellung  des  Tarifs
in  Anschlag  gekommen  ist,  so  hat  ein  verhältnißmäßiger  Theil
der  Heimatgebühr  in  die  Kassen  der  betreffenden  Stiftungen  oder
Anstalten  zu  fließen.

Angehörige  des  bayerischen  Staates,  welche  nach  zehnjährigem
Aufenthalte  in  der  Gemeinde  das  Heimatrecht  erwerben,  sind  von
Entrichtung  der  Heimatgebühr  befreit,  wenn  sie  während  voller  zehn
Jahre  ununterbrochen  in  dieser  Gemeinde  als  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen,
  Fabrikarbeiter  oder  Lohnarbeiter  sich  ernährt  haben
und  zu  einer  Freiheitsstrafe  richterlich  nicht  verurtheilt  worden  sind.

31°
        <pb n="510" />
        484  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XI.  b.)

15)  Diejenigen  Gemeinden,  in  denen  zur  Zeit  ein  Bürgereinzugsgeld
erhoben  wird,  sind  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  bisherigen  Tarise
mit  dem  1.  September  d.  Is.  ihre  Wirksamkeit  verlieren,  und  daß  die  Erhebung
der  in  Art.  30  zugelassenen  Heimatgebühr  im  einzelnen  Falle  nur  statthaft  ist,
wenn  deren  Einführung  von  dem  Gemeinderathe  giltig  beschlossen  und  der  Tarif
öffentlich  bekannt  gemacht  wurde.

Die  k.  Bezirksämter,  denen  fortan  die  Genehmigung  der  bezüglichen  Tarife
obliegt,  haben  die  Beschlüsse  der  Gemeinderäthe  ungesäumt  zu  bescheiden,  und
hiebei  allen  übertriebenen  und  ungerechtfertigten  Ansätzen  entgegenzutreten.

Der  k.  Kreisregierung  K.  d.  J.  der  Pfalz  bleibt  anheimgegeben,  den  Vollzug
  des  Art.  30  durch  weitere  Vorschristen  zu  regeln  und  insbesondere  Fürsorge
zu  treffen,  daß  die  in  jenem  Artikel  festgesetzten  Maximalbeträge  der  Heimatgebühren
  nicht  überschritten  werden.

Art.  31.

Der  aus  dem  Heimatrechte  in  einer  pfälzischen  Gemeinde  fließende
Anspruch  auf  den  Mitgenuß  an  Gemeindeanstalten  und  auf  die  Theilnahme
  an  den  Nutzungen  des  Gemeinde=  und  localen  Stiftungsvermögens
bemißt  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  und  nach  dem

örtlichen  Herkommen.

Titel  II.  Von  der  Perehelichung.
Voraussetzungen  der  Verehelichung.

Art.  32.

Jeder  Angehörige  der  Landestheile  diesseits  des  Rheins  hat  unter
nachstehenden  Voraussetzungen  das  Recht,  sich  zu  verehelichen.

Das  gegenwärtige  Gesetz  regelt  nur  die  staatspolizeilichen  Verhällnisse  bei
der  Verchcichin  der  Staatsangehörigen;  die  civil=  und  kirchenrechtlichen  Verhältnisse
  bleiben  durch  dieses  Gesetz  unberührt.

Künftighin  bildet  Ansässigmachung  oder  Heimaterwerb  keine  Vorbedingung
der  Verehelichung;  eben  so  wenig  ist  hiezu  künftighin  eine  polizeiliche  Bewilligung
nothwendig.

Die  Verehelichung  von  Pfälzern  in  der  Pfalz  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  des  Code  civil;  hat  ein  Pfälzer  diesseits  Heimatsrechte  erworben,
ist  er  als  ein  Angehöriger  der  diesrheinischen  Provinzen  zu  erachten,  und  richtet
sich  seine  Verehelichung  nach  Art.  32.

Art.  33.  «

Die  Verehelichung  darf  nur  erfolgen  auf  Grund  eines  von  der
zuständigen  Behörde  ausgestellten  Zeugnisses,  daß  gegen  die  beabsichtigte
Eheschließung  kein  im  gegenwärtigen  Gesetze  begründetes  Hinderniß  bestehe.

Eine  im  Widerspruche  mit  dieser  Bestimmung  eingegangene  Ehe
ist  so  lange  bürgerlich  ungiltig,  als  die  Ausstellung  jenes  Zeugnisses
nicht  nachträglich  erwirkt  wurde.

Zuständig  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  jener  Gemeinde,  in  welcher  der  Mann  seine  Heimat  hat.

Für  die  bürgerliche  Giltigkeit  der  Che  ist  die  Thatsache  der  Ausstellung  des
distriktspolizeilichen  Ehelichungsattestes  maßgebend.  —  Ist  dieses  Zeugniß  auf  falsche
Prämissen  hin  ausgestellt,  oder  hat  der  Beamte  bei  Ausstellung  desselben  die  gesetzlichen
  Vorschriften  nicht  beachtet,  so  bleibt  immerhin  die  Ehe  bürgerlich  giltig.
        <pb n="511" />
        Verehelichung.  485

(V.  V.  vom  19.  Juni  1868,  Ziff.  XII.)

16)  Die  Gesuche  um  Auestellung  der  Verehelichungszeugnisse  können  bei
den  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörden  mündlich  zu  Protokoll  erklärt  oder
schriftlich  eingereicht  werden;  auch  ist  den  Bewerbern  gestattet,  ihre  Gesuche  von
der  Gemeindebehörde  ihres  Heimat=  oder  Aufenthaltsortes  aufnehmen  und  nebst
Len  erforderlichen  Belegen  an  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden  einsenden  zu
lassen.

Bei  der  Sachinstruction  sind  alle  unnsthigen  Zwischenbescheide  und  schriftlichen
  Verhandlungen  zu  vermeiden;  die  instruirende  Behörde  hat  daher  den  Bewerber
  sofort  bei  der  Entgegennahme  des  Gesuches  darüber  zu  belehren,  welche
Nachweise  und  Aufschlüsse  zur  Vervollständigung  etwa  noch  beizubringen  resp.  zu
ertheilen  sind.

17)  Die  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses,  für  welches  stets  das
beiliegende  Formular  Nr.  IV  anzuwenden  ,  darf  nur  erfolgen,  wenn  unter
Beobachtung  der  Vorschriften  der  Art.  34—  37  des  Gesetzes  actenmäßig  constatirt
ist,  daß  der  beabsichtigten  Eheschließung  kein  im  Gesetze  begründetes  Hinderniß
entgegensteht;  waltet  ein  solches  —  nicht  zu  beseitigendes  —  Hinderniß  ob,  so  ist
der  Bewerber  durch  schriftlichen  mit  Gründen  versthenen  Beschluß  —  unter  Belehrung
  über  das  Beschwerderecht  —  abzuweisen.

Formulare  zu  Art.  33.
Formular  IV.
Verehelichungszeugpnif.
Die  unterzeichnete  Distriktsverwaltungsbehörde  bestätigt,  daß  der  Verehelichung
  des  (Herrn)

Vor=  und  Zuname  des  Bräutigemn  z.  B.  Herr  Meyer,  Arthur,

ob  ledig  oder  verwittwet.  ledig,

Religion  katholisch,

Stand  Kaufmann,

Wohnort  wohnhaft  zu  München  und

Heimat  heimatberechtigt  in  Schwabing,
mit  (Fräulein  oder  Frau)

Vok=  und  Zuname  der  Braut  Fräulein  Müller,  Anna,

ob  ledig  oder  verwittwet  ledig,

Religion  katholisch,

bisheriger  Wohnort  bisher  wohnhaft  und  heimatberechtigt

bisherige  Heimat  zu  München
kein  im  Gesetze  vom  16.  April  1868  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt
begründetes  Hinderniß  im  Wege  steht.  -
......  ,den...ten.....18...
L.  S.  das  k.  Bezirksamt  N.  N.
(der  Magistrat  N.  N.)
N.  N.

Art.  34.

Die  Ausstellung  des  Zeugnisses  ist  bedingt:

1)  durch  den  Nachweis,  daß  der  Verehelichung  des  Mannes  die
Militärdienstpflicht  nicht  hindernd  im  Wege  steht;

2)  durch  die  nach  Vorschrift  des  Art.  35  gepflogenen  Erhebungen
über  das  Nichtvorhandensein  civilrechtlicher  Ehehindernisse;

3)  durch  Beibringung  der  nach  bestehenden  Dienstesvorschriften  erforderlichen
  dienstlichen  Bewilligung,  falls  der  Mann  eine  im
Dienste  des  Staats,  der  Kirche,  einer  öffentlichen  Corporation
        <pb n="512" />
        486  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

oder  Stiftung  verwendete  Person  ist,  deren  Anstellung  dem  Staatsoberhaupte
  oder  einer  Staatsbehörde  zusteht;

4)  durch  Beibringung  der  Auswanderungsbewilligung,  falls  die  Braut
eine  Ausländerin  und  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  eine  Be—
willigung  zur  Auswanderung  erforderlich  ist;

5)  durch  das  Nichtbestehen  eines  in  Art.  36  begründeten  Einspruchs.

Ueberdies  hat  der  Bewerber  alle  zur  Würdigung  des  Gesuchs  erforderlichen
  Aufschlüsse  zu  ertheilen  und  Nachweis  über  Alter,  Stand  und
Heimat  der  Braut,  sowie  ihrer  etwa  vorhandenen  Kinder  beizubringen.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XIII.)

18)  Der  in  Art.  34  Ziff.  1  erwähnte  Nachweis  ist,  im  Falle  der  Bewerber
in  die  active  Armee  eingereiht  oder  zur  Erfüllung  seiner  allgemeinen  Wehrpflicht
im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  in  Art.  7,  8,  9,  10,  12,  14,  36,  62,  66  oder
77  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868.  —  die  Wehrverfassung  betr.  —  noch
nicht  beigezogen  worden  ist,  durch  Vorlage  der  in  Art.  30  Abs.  I.  dieses  Gesetzes
vorgeschriebenen  Erlaubniß  der  Militärbehörde,  außerdem  aber  durch  eine  Urkunde
(Militärpaß,  Abschied,  Freischein,  Entlaßschein  u.  s.  w.),  aus  welcher  das  Richtvorhandensein
  militärdienstlicher  Hindernisse  hervorgeht,  zu  liefern.

19)  Die  instruirenden  Behörden  sind  verpflichtet,  sich  in  allen  Fällen,  in
denen  eine  dienstliche  Verehelichungsbewilligung  erforderlich  ist,  die  betreffende  Urkunde
  vorlegen  zu  lassen.

Staatsdienstadspiranten  und  Personen,  welche  nur  vorübergehend  im  öffentlichen
  Dienste  verwendet  sind,  haben  keine  dienstliche  Bewilligung  beizubringen,
wenn  dieselben  jedoch  nicht  darthun,  daß  sie  den  bezüglich  der  Verehlichung  solcher
Personen  bestehenden  Dienstvorschriften  Genüge  geleistet  haben,  so  ist  der  betreffenden
Disciplinarbehörde  von  der  erfolgten  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses  Nachricht
  zu  ertheilen.

20)  Der  Beibringung  einer  Auswanderungsbewilligung  für  die  Braut
bedarf  es  nicht,  wenn  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  welchem  dieselbe  angehört,
die  Staatsangehörigkeit  durch  Verheirathung  mit  einem  Ausländer  auch  ohne  eine
derartige  Bewilligung  verloren  geht.

21)  Die  den  Gemeinden  oder  dem  Kreisfiscalate  zukommenden  Einsprüche
dürfen  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  sie  rectzeitig  erhoben  werden.

22)  Ueber  die  nach  Art.  34  Abs.  II.  von  dem  Bewerber  zu  ertheilenden
weiteren  Ausschlüsse  ist  urkundlicher  Nachweis  in  der  Regel  nur  dann  zu  verlangen,
wenn  bezüglich  der  Richtigkeit  der  Angaben  des  Bewerbers  erhebliche  Zweifel
obwalten.

Alter,  Stand  und  Heimat  der  Braut,  sowie  ihrer  etwa  vorhandenen  Kinder
sind  durch  ein  Zeugniß  der  Gemeindebehörde  der  Heimatgemeinde  nachzuweisen.

In  Bezug  auf  die  Erholung  der  dienstlichen  Bewilligung  für  Staatsdiener  2c.
bestimmt  a.  die  A.  V.  vom  28.  Aug.  1868  folgendes:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung.
(Die  dienstliche  Verehelichungsbewilligung  für  Beamte  und  öffentliche  Diener  betr.)

Ludw  ig  IUI.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Payern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Derzog  von  Vayern,
Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblicke  auf  die  Bestimmung  in  Art.  34
Ziffer  3  des  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom  16.  April
1868  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  zu  verordnen,  was  folgt:
1

Alle  im  Dienste  des  Staates,  der  Kirche,  einer  öffentlichen  Corporation
        <pb n="513" />
        Verehelichung.  487

oder  Stiftung  nicht  blos  auf  Ruf  und  Widerruf  verwendeten  Personen,  deren
Anstellung  von  Uns  unmittelbar  oder  von  einer  Staatsbehörde  ausgeht,  sind
verbunden,  zur  Verehelichung  oder  Wiederverehelichung  die  dienstliche  Bewilligung
einzuholen.

K.  2.

Unserer  unmittelbaren  Allerhöchsten  Entschließung  behalten  Wir  vor,  die
Verehelichungsbewilligung  für  die  Staatsminister  und  Staatsräthe,  sowie  für  die
im  Collegialrathsrange  oder  über  demselben  stehenden  Beamten  Unseres  Staatsrathes.


–.  3.
Im  Uebrigen  wird  die  dienstliche  Verehelichungsbewilligung  ertheilt:

1)  den  Beamten  der  Staatsministerien,  sowie  dem  bei  letzteren  nicht  blos  auf
Ruf  und  Widerruf  angestellten  Dienerpersonale  von  den  einschlägigen  Staatsministerien;


2)  den  unter  dem  Collegialrathsrange  stehenden  Beamten  des  Staatsrathes
und  den  bei  letzterem  nicht  blos  auf  Ruf  und  Widerruf  angestellten  Dienern
von  dem  Staatsministerium  des  Innern,  nach  Einvernahme  des  Generalsecretärs
  des  Staatsrathes;

3)  den  Gesandten  und  den  Gesandtschaftspersonale  von  dem  Staatsministerium
des  k.  Hauses  und  des  Aeußern;

4)  den  Präsidenten,  Directoren,  Räthen,  Assessoren  und  den  übrigen  auf  gleicher
Rangstufe  befindlichen  Beamten  der  Central=  und  centralisirten  Stellen,
Centralanstalten,  Kreisregierungen,  Appellations-Gerichten,  protestantischen
Consistorien,  ferner  den  unmittelbar  unter  dem  Staatsministerium  der  Justiz
stehenden  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  sowie  den  Professoren  der  Universitäten
  und  der  polytechnischen  Hochschule  von  den  vorgesetzten  Staatsministerien;


den  Secretären,  Registratoren,  Rechnungscommissären  und  Kanzisten,
sowie  den  übrigen  in  diese  Kategorien  gehörigen  Beamten  der  eben  erwähnten
Stellen,  dann  dem  bei  denselben  nicht  blos  auf  Ruf  und  Widerruf  angestellten
Dienerpersonale  von  den  betreffenden  Präsidien,  Directorien  oder  bezkehungsweise
  sonstigen  Vorständen;

5)  den  Beamten  der  vorstehend  nicht  genannten  Behörden,  Unterrichts=  und
sonstigen  Anstalten  von  den  nächst  höheren  Stellen  oder  Behörden,  unter
deren  Disciplin  sie  stehen,  den  nicht  blos  auf  Ruf  und  Widerruf  angestellten
Dienern  jener  Behörden  und  Anstalten  von  den  Vorständen  derselben;

6)  den  Notaren  von  den  Bezirksgerichten,  in  deren  Sprengel  sie  ihren  Sitz  haben;

7)  den  teiucchen  der  protestantischen  Kirchengesellschaften  von  den  einschlägigen
Consistorien;

8)  F  Volksschullehrern  von  den  vorgesetzten  Kreisregierungen,  Kammern  des

nnern.

84.

Mit  der  Bitte  um  die  Verehelichungsbewilligung  ist  jederzeit  die  getroffene
Wahl  anzuzeigen.

Die  zur  Ertheilung  der  Bewilligung  zuständigen  Stellen,  Behörden  oder
Vorstände  haben  sodann  umsichtig  zu  würdigen,  ob  der  beabsichtigten  Verbindung
kein  Bedenken  vom  Standpunkte  des  Diensses  entgegenstehe,  und  sofort,  vorbebemic
  der  Beschwerdeführung  im  Nichtgewährungsfalle,  das  gestellte  Gesuch  zu
escheiden.

Oinsichtlich  der  Stempelanwendung  zu  den  Verehelichungsgesuchen  und  zu
den  genehmigenden  Entschließungen,  sowie  hinsichtlich  der  Taxirung  der  letzteren
haben  die  bisherigen  Vorschriften  auch  ferner  in  Anwendung  zu  kommen.

5.
Die  Ertheilung  der  dienstlichen  Verehelichungsbewilligung  für  die  im  Militärhoerhonte
  stehenden  Individuen  richtet  sich  nach  den  desfallsigen  besonderen  Dienstesriften.
        <pb n="514" />
        488  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

86.

Durch  die  dienstliche  Verehelichungsbewilligung  wird  das  nach  dem  Gesetze
über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868  erforderliche
distriktspolizeiliche  Verehelichungszeugniß  in  keinem  Falle  ersetzt.

7

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  September  1868  an  die  Stelle
der  Verordnung  vom  2.  Februar  1845,  die  Ertheilung  der  Verehelichungsbewilligung
  für  die  k.  Staatsdiener  betr.,  und  soll  durch  das  Regierungsblatt  und  durch
das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz  veröffentlicht  werden.

und  b)  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  20.  August  1868:

Bekanntmachung.

(Die  Verehelichung  der  Staatsdienstadspiranten  und  der  nur  widerruflich  im  öffentlichen
  Dienste  verwendeten  Individuen  betr.)
Staatsministerium  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern,  der  Justiz;  des  Innern,  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen,  dann  Staatsministerium
  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

Seine  Majestät  der  König  haben  die  Bestimmungen  über  die  Verehelichung
  der  Staatsdienstadspiranten  und  der  nur  widerruflich  im  Staatsdienste
verwendeten  Individuen  einer  Revision  unterziehen  lassen  und  Allerhöchst  zu  bestimmen
  geruht:

1)  Alle  für  einen  öffentlichen  Dienst,  dessen  Uebertragung  vom  Staatsoberhaupte
  oder  einer  Staatsbehörde  ausgeht,  als  Adspiranten  vorgemerkten  Personen,
  sowie  alle  in  einem  derartigen  Dienste  nur  auf  Ruf  und  Widerruf  verwendeten
  Individuen  haben  vor  der  Verehelichung  oder  Wiederverehelichung  dem
Vorstande  derjenigen  Stelle  oder  Behörde,  bei  welcher  sie  verwendet  oder  als
Adspiranten  vorgemerkt  sind,  eine  schriftliche  Anzeige  von  ihrem  Vorhaben  und  der
getroffenen  Wahl  zu  erstatten.

2)  Die  einkommende  Anzeige  ist  sofort  vom  dienstlichen  Standpunkte  aus
zu  würdigen  und  hienach

a)  wenn  ein  dienstliches  Bedenken  nicht  obwaltet,  dies  dem  Betheiligten  schriftzu
  eröffnen,

b)  wenn  aber  ein  dienstliches  Bedenken  besteht,  dem  Betheiligten  bekannt  zu
geben,  daß  er  im  Falle  des  Vollzuges  seiner  Verehelichung  die  Entlassung
aus  der  Verwendung,  beziehungsweise  die  Streichung  aus  der  Liste  der  Bewerber
  um  Anstellung  zu  gewärtigen  habe.

3)  Individuen,  welche  unter  Nichtbeachtung  der  vorstehenden  Vorschriften
eine  Ehe  schließen,  sind  sofort  von  jeder  dienstlichen  Verwendung  zu  ensfernen,
beziehungsweise  aus  der  Liste  der  Bewerber  um  Anstellung  zu  streichen.

4)  Die  Anzeigen,  wie  die  hierauf  ergehenden  Eröffnungen  sind  tax=  und
stempelpflichtig,  alhnsenlsige  Erhebungen  jedoch  als  Amtssache  zu  behandeln.

5)  Gegenwärtige  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  September  1868  an  die
Stelle  der  Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1854,  die  Verehelichung  der  Staatsdienstadspiranten
  und  der  nur  widerruflich  im  Staatsdienste  verwendeten  Individuen
  betr.

München,  den  20.  August  1868.

Die  dienstliche  Bewilligung  bildet  nur  eine  Vorbedingung  für  Ausfertigung
des  polizeilichen  Ehelichungsattestes.  —

Die  Nachweise  von  Seite  der  Braut  über  Schul=  und  Religionsunterricht,
Leumund  2c.  bilden  künftighin  keine  gesetzliche  Vorbedingung  für  Ausstellung  des
Ehelichungszeugnisses.

Einspruchsrechte.
Art.  35.
Wird  die  Schließung  einer  Ehe  beabsichtigt,  so  ist  dieses  durch
öffentlichen  Anschlag  mit  dem  Beifügen  bekannt  zu  machen,  daß  jene
        <pb n="515" />
        Verehelichung.  489

Personen,  welche  gegen  Schließung  dieser  Ehe  auf  Grund  civilrechtlicher
Bestimmungen  Einspruch  erheben  wollen,  ihren  Einspruch  binnen  10
Tagen  bei  der  Gemeindeverwaltung  oder  bei  der  nach  Art.  33  zuständigen
Distriktsverwaltungsbehörde  geltend  zu  machen  haben.

Diese  Bekanntmachung  ist  zu  erlassen  und  während  10  Tagen
öffentlich  anzuheften:

1)  von  der  Verwaltung  jener  Gemeinde,  in  welcher  beide  Brautleute
ihren  Aufenthalt  haben;

2)  wenn  die  Brautleute  sich  nicht  in  derselben  Gemeinde  aufshalten,
von  der  Verwaltung  jeder  der  beiden  Gemeinden,  in  welcher  die
Braut  oder  der  Bräutigam  ihren  Aufenthalt  haben.

Die  Gemeindeverwaltung  hat  auf  der  Bekanntmachungsurkunde  zu
bestätigen,  daß  letztere  während  10  Tagen  in  der  Gemeinde  öffentlich
angeheftet  war.

Ist  die  Bekanntmachung  in  einer  Gemeinde  der  Pfalz  oder  des
Auslandes  zu  erlassen,  so  genügt  die  Beobachtung  der  dort  für  Aufgebote
  geltenden  Vorschriften.

Wenn  ein  Betheiligter  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  einen  auf
civilrechtliche  Bestimmungen  sich  gründenden  Einspruch  erhebt,  und
binnen  10  Tagen  nach  Abgabe  der  desfallsigen  Erklärung  nachweist,
daß  dieser  Einspruch  bei  Gericht  geltend  gemacht  worden  ist,  so  hat  die
Distriktsverwaltungsbehörde  das  in  Art.  33  vorgeschriebene  Zeugniß  so
lange  zu  versagen,  bis  durch  Beibringung  eines  Bescheides  des  zuständigen
  Gerichts  die  legale  Beseitigung  des  erhobenen  Einspruchs
nachgewiesen  wird.

Wurde  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  zwar  kein  Einspruch  erhoben,
ist  es  aber  amtsbekannt  oder  aus  bestimmten  Gründen  wahrscheinlich,
daß  gleichwohl  der  beabsichtigten  Ehe  ein  civilrechtliches  Verbot  hindernd
im  Wege  steht,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  binnen  längstens
drei  Tagen  nach  Empfang  der  Bekanntmachungsurkunde  zu  verkfügen,
daß  durch  Bestätigung  des  Stadt=  oder  Landgerichts,  in  dessen  Bezirk
die  zunächst  von  jenem  Eheverbote  betroffene  Person  ihren  Wohnsitz  hat,
das  Nichtvorhandensein  oder  die  legale  Beseitigung  des  in  Frage  stehenden
Ehehindernisses  nachgewiesen  werde,  und  hat  bis  zur  Beibringung  dieses
Nachweises  das  in  Art.  33  vorgeschriebene  Zeugniß  zu  verweigern.

(V.V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XIV.)

23)  Die  Behörden  haben  keine  förmliche  Untersuchung  über  das  Nichtvorhandensein
  cioilrechtlicher  Ehehindernisse  zu  pflegen,  sondern  sich  auf  das  in
Art.  35  vorgezeichnete  Verfahren  zu  beschränken.

Hienach  müssen  die  bezüglichen  Bekanntmachungen  und  zwar  unter  Anwendung
  des  beiliegenden  Formulars  Nr.  V  in  allen  Fällen  erlassen  und  den
Acten  einverleibt  werden.

Wenn  der  Bewerber  die  Bekanntmachungen  nicht  unmittelbar  bei  den  zuständigen
  Gemeindeverwaltungen  veranlaßt  und  seinem  Gesuch  um  Ausstellung  des
Verehelichungszeugnisses  beigefügt  hat,  so  ist  der  Erlaß  der  Bekanntmachungen  den

Gemeindebehörden  aufzutragen.
24)  Ueber  etwaige  Einsprüche,  welche  bei  der  Gemeindeverwaltung  erhoben
        <pb n="516" />
        490  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

werden,  hat  diese  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  der  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde
  vorzulegen.

25)  Einsprüche,  welche  sich  nicht  auf  civilrechtliche  Bestimmungen  gründen,
sind  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  sofort  durch  förmlichen  Beschluß  zurückzuweisen;
  bezüglich  der  auf  civilrechtliche  Bestimmungen  gestützten  Einsprüche  ist
nach  Art.  35  Abs.  V.  zu  verfahren;  die  letzterwähnten  Einsprüche  gelten  auch
dann  als  legal  beseitigt,  wenn  deren  Zurücknahme  von  den  Einsprechenden  später
bei  der  zuständigen  Distriktsverwaltungsbehörde  erklärt  worden  ist.

26)  In  den  Fällen  des  Art.  35  Abs.  VI.  sind  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  verpflichtet,  dem  Bewerber  den  Nachweis  der  legalen  Beseitigung  der
obwaltenden  Hindernisse  aufzutragen.  Dieser  Nachweis  ist  durch  die  Vorlage  des
in  jener  Gesetzesstelle  erwähnten  gerichtlichen  Bescheides  zu  erbringen,  insoferne
der  Bewerber  die  bestehenden  Zweisel  nicht  von  kurzer  Hand  und  zwar  vor  förmlichem
  Erlaß  der  beggüichen  distriktspolizeilichen  Verfügung  dadurch  beseitigt,  daß
er  die  nothwendigen  Behelfe,  z.  B.  die  Zustimmungserklärungen  der  Eltern  oder
Vormünder  der  Brautleute  oder  die  gerichtlichen  Feuguisse  über  die  Abfindung
der  erstehelichen  Kinder,  unmittelbar  bei  der  instruirenden  Distriktsverwaltungsbehörde
  producirt.

Formular  zu  Art.  35.

Formular  V.

Bekanntmachung.

(Herr)  Vor=  und  Zuname  des  Bräutigams  z.  B.  Herr  Arthur  Meyer,
ob  ledig  oder  verwittwet  ledig,
Stand  Kaufmann,
Religion  katholisch,
Wohnort  wohnhaft  zu  München  und
Heimat  heimatberechtigt  zu  Schwabing,
eboren  zu  geboren  zu  Augsburg,

ohn  des  N.  N.  und  Sohn  des  Oekonomen  Johann  Meyer
der  N.  N.  Name  und  zu  Schwabing  und  seiner  Ehefrau
Stand  der  Eltern  zu  N.  Katharina,  geborne  Schmidt.
beabsichtigt  mit  (Fräulein  oder  Frau)
Vor=  und  Zuname  der  Braut  Müller,  Anna,
ob  ledig  oder  verwittwet  ledig,
Religion  katholisch,
bisheriger  Wohnort  bisher  wohnhaft  und  heimatberechtigt
„  Heimat  zu  München,
geboren  zu  ...  geboren  zu  Feldmeching,
Tochter  des  N.  N.  (Name  Tochter  des  Kaufmanns  Jakob  ller
und  Stand  des  Vaters)  zu  München  und  seiner  Ehefrau

zu  N.  N.  und  der  N.  N.  Anna,  geborne  Schmidt.

Name  und  Stand  der  Mutter)
eine  Che  zu  schließen.  ·
Personen,welchegegenSchließungdieserEheaufGrunbcivilrechtlicher
  Bestimmungen  Einspruch  erheben  wollen,  haben  ihren  Einspruch  binnen
10  Tagen  von  der  Anheftung  dieser  Bekanntmachung  an  gerechnet,  bei  der  unterzeichneten
  Gemeindeverwaltung  oder  bei  dem  k.  Bezirksamte  N.  N.“)  (Magistrate
N.  N.)  geltend  zu  machen.
......  ,den...ten...18...
L.s.  Die  Gemeindeverwaltung  (Magistrat)  N.  N.
N.  N.  (Bürgermeister  oder  Gemeindevorsteher.)
Angeheftet  am  ten  18
Abgenommen  am  ten  18

 

*)  Hier  ist  das  Bezirksamt  (oder  der  unmittelbare  Magistrat)  derjenigen
Gemeinde,  in  welcher  der  Bräutigam  heimatberechtigt  ist,  zu  nennen.
        <pb n="517" />
        Verehelichung.  491

Die  unterzeichnete  Gemeindeverwaltung  (Magistrat)  bestätigt,  daß  die  vorstehende
  Bekanntmachung  10  Tage  in  der  Gemeinde  öffentlich  angeheftet  war.

Zugleich  wird  bemerkt,  daß  kein  Einspruch  (oder  falls  ein  solcher  erfolgte,
„daß  der  in  dem  belliegenden  Protokolle  ausgenommene  Einspruch“)  bei  der  unterzeichneten
  Gemeindeverwaltung  erhoben  wurde.

..  .  ..am  .  .  ten  ..  ...  18

L.  S.  Die  Gemeindeverwaltung  (Magistrat)  N.  N.

N.  (Bürgermeister  oder  Gemeindevorsteher.)

Art.  36.
Die  Gemeinde,  in  welcher  der  Mann  seine  Heimat  hat,  kann
gegen  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses  Einspruch  erheben:

1)  wenn  der  Mann  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  verurtheilt  ist
und  sich  weder  über  Abbüßung  noch  über  Nachlaß  der  Strafe
auszuweisen  vermag;

2)  wenn  und  so  lange  sich  derselbe  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens
in  Untersuchung  befindet;

3)  wenn  derselbe  in  den  unmittelbar  vorhergehenden  drei  Jahren
öffentliche  Armenunterstützung  beansprucht  oder  erhalten  hat;

4)  wenn  und  so  lange  derselbe  sich  mit  den  der  Gemeindekasse  oder
Armenkasse  seiner  Heimatsgemeinde  gegenüber  ihm  obliegenden
Leistungen  im  Rückstande  befindet;

5)  wenn  und  so  lange  derselbe  unter  Curatel  steht.

Die  Geltendmachung  des  Einspruchsrechts  steht  in  Landgemeinden
dem  Gemeindeausschusse  zu.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
ist  der  Magistrat  befugt,  das  Nichtvorhandensein  gesetzlicher  Einspruchsgründe
  anzuerkennen,  wenn  dieses  vollständig  nachgewiesen  oder  amtsbekannt
  ist.  In  zweifelhaften  Fällen,  sowie  bei  dem  Vorhandensein  eines
unzweifelhaften  Einspruchsgrundes  haben  die  Gemeindebevollmächtigten  zu
beschließen,  ob  Einspruch  erhoben  werden  soll.

Hat  der  Mann  eine  angewiesene  Heimat,  so  steht  die  Erhebung
des  Einspruchs  dem  Fiscalate  jenes  Regierungsbezirkes  zu,  in  welchem
die  angewiesene  Heimatgemeinde  liegt.

Nur  der  Heimatgemeinde  des  Ehemannes,  und  nur  wegen  Gründen,  die
mit  der  Person  des  Mannes  zusammenhängen,  steht  ein  Einspruchsrecht  zu.  Ein
Einspruch  kann  nicht  erhoben  werden,  wenn  die  im  Art.  36  aufgeführten  Thatsachen
  sich  auf  die  Braut  beziehen.

Art.  37.

Wenn  der  Gesuchsteller  nicht  durch  eine  von  der  Verwaltung  seiner
Heimatgemeinde  ausgefertigte  schriftliche  Erklärung  sofort  nachweist,  daß
ein  in  Art.  36  begründetes  Einspruchsrecht  nicht  besteht,  oder  nicht  geltend
  gemacht  werden  will,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  an  die
Heimatgemeinde  von  dem  Gesuche  Mittheilung  zu  machen  unter  der  Aufforderung,
  einen  etwaigen  Einspruch  binnen  ausschließender  Frist  von
14  Tagen  zu  erheben.

Ist  der  Magistrat  der  Heimatgemeinde  zugleich  die  Distriktsverwaltungsbehörde,
  und  ist  die  Zuständigkeit  der  Gemeindebevollmächtigten
        <pb n="518" />
        492  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

nach  Art.  36  Abs.  II.  begründet,  so  wird  das  Gesuch  mit  obiger  Aufforderung
  sofort  den  Gemeindebevollmächtigten  zugestellt.

Die  Mittheilung  und  Aufforderung  ergeht  von  Amtswegen  an
das  Kreisfiscalat,  wenn  der  Gesuchsteller  eine  angewiesene  Heimat  hat.

Ueber  die  gesetzliche  Zulässigkeit  des  erhobenen  Einspruchs  entscheidet
  die  Distriktsverwaltungsbehörde.

Von  der  getroffenen  Entscheidung  ist  den  Betheiligten  Kenntniß
u  geben.
Die  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses  darf  erst  dann  erfolgen,
  wenn  der  Beschluß,  welcher  einen  auf  Grund  von  Art.  36

erhobenen  Einspruch  zurückweist,  die  Rechtskraft  beschritten  hat.
(V.  VB.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XV.  und  XV.I.)

27)  Die  Magistrate  der  den  Kreisregierungen  unmittelbar  untergeordneten
Städte  haben  die  in  Art.  37  Abs.  I.  vorgeschriebene  Aufforderung  nur  in  zweifelhaften
  Fällen  oder  bei  dem  Vorhandensein  eines  unzweifelhaften  Einspruchsgrundes
an  die  Gemeindebevollmächtigten  zu  erlassen,  außerdem  aber  das  Nichtbesteten  von
Einspruchsgründen  einfach  zu  den  Acten  zu  constatiren.

28)  Ueber  die  von  der  Vertretung  der  Heimatgemeinde  oder  dem  Kreisfiscalate
  erhobenen  Einsprüche  ist,  insoferne  die  letzteren  nicht  sofort  durch  Urkunden
erwiesen  sind,  summarische  Verhandlung  zu  pflegen;  die  Gemeindebevollmächtigten
der  unmittelbaren  Städte  sind  befugt,  zu  diesen  Verhandlungen  einen  Vertreter
abzusenden,  welcher  die  Interessen  der  Gemeinde  wahrzunehmen  hat  und  zur  Beschwerdeführung
  bevollmächtigt  werden  kann,  die  übrigen  Gemeinden  werden  bei
jenen  Verhandlungen  durch  einen  Abgeordneten  der  Gemeindeverwaltung  vertreten,
  an  els  auch  zunächst  die  in  Art.  37  Abs.  I.  vorgeschriebene  Aufforderung
u  richten  ist.

29)  Die  Beschlüsse  über  erhobene  Einsprüche  sind  den  Betheiligten  schriftlich
  und  unter  ausdrücklicher  Belehrung  über  das  Beschwerderecht  zu  eröffnen.

XVI.  Tax=  und  Stempelpflicht.

30)  Die  zur  Bescheidung  eines  Gesuches  um  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses
  nothwendigen  Verhandlungen  unterliegen  der  Tar=  und  Stempelpflicht.

Wird  das  Gesuch  von  einer  Gemeindebehörde  zu  Protokoll  genommen,  so
fließt  die  hiefür  zu  entrichtende  Tare  in  die  Gemeindekasse.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  für  den  Erlaß  der  in  Art.  35  vorgeschriebenen
  Bekanntmachung,  zu  welcher  ein  Dreikrenzerstempel  zu  verwenden  ist,  eine
Taxe  von  36  kr.  zu  erheben.  Für  die  Einsendung  der  Bekanntmachungsurkunde,
welche  stets  von  kurzer  Hand  zu  erfolgen  hat,  ist  keine  Taxe  zulässig;  ebensowenig
dürfen  die  Gemeindebehörden  für  diejenigen  Erklärungen,  welche  sie  auf  Grund
des  Art.  36  zur  Wahrung  der  Gemeindeinteressen  abgeben,  Taren  zu  Gunsten  der
Gemeindekasse  in  Ansatz  bringen;  jedoch  ist  auch  für  diese  Erklärungen  ein  Dreikreuzerstempel
  zu  verwenden.

Besondere  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Pfalz.
Art.  38.

Beabsichtigt  ein  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  heimatberechtigter
  Mann  in  der  Pfalz  eine  Ehe  zu  schließen,  so  darf  diese  nur
dann  als  geschlossen  erklärt  werden,  wenn  das  im  Art.  33  vorgeschriebene
  Zeugniß  beigebracht  ist.

Will  ein  in  der  Pfalz  heimatberechtigter  Mann  in  den  Landestheilen
diesseits  des  Rheins  eine  Ehe  schließen,  so  darf  die  Verehelichung  nur
        <pb n="519" />
        Verehelichung.  493

erfolgen  auf  Grund  eines  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  jener
Gemeinde,  in  welcher  der  Mann  seine  wirkliche  oder  angewiesene  Heimat
hat,  ausgestellten  Zeugnisses,  daß  gegen  die  beabsichtigte  Eheschließung
kein  gesetzlich  begründetes  Hinderniß  bestehe.

Die  Ausstellung  dieses  Zeugnisses  ist  bedingt:

1)  durch  die  Beibringung  der  in  Art.  34  Abs.  J.  Ziff.  1,  3  und  4
vorgeschriebenen  Nachweise  und  durch  Ertheilung  der  auf  Grund
des  Art.  34  Abs.  II.  geforderten  Aufschlüsse;

2)  durch  den  Nachweis,  daß  die  in  Art.  63  des  in  der  Pfalz  geltenden
  Civilgesetzbuches  vorgeschriebenen  Aufgebote  vorgenommen
worden  sind,  daß  in  deren  Folge  kein  Einspruch  gegen  die  beabsichtigte
  Eheschließung  erfolgt  oder  der  erhobene  Einspruch  rechtsgiltig
  beseitigt  worden,  und  daß  seit  Vornahme  jener  Aufgebote
noch  kein  Jahr  verflossen  ist;

3)  durch  den  Nachweis,  daß  bei  der  beabsichtigten  Verehelichung  den
Bestimmungen  der  Art.  144  —  164  des  genannten  Cidilgesetzbuches
  nicht  zuwidergehandelt  wird.

Ist  den  vorstehenden  Voraussetzungen  Genüge  geleistet,  so  darf  die  Aussiellung
  des  Verehelichungszeugnisses  nicht  verweigert  werden.

Nach  pfälzischen  GEezegen  ist  die  Eheschließung  ein  bürgerlicher  Act  und  es
soll  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  an  dem  für  die  Pfalz  in  Bezug  auf  Eingehung
einer  Ehe  geltenden  Gesetze  nicht  geändert  werden.

Auf  Frauenzimmer  finden  die  Bestimmungen  des  Artikels  keine  Anwendung.

Angehörige  der  diesrheinischen  Regierungsbezirke,  welche  sich  in  der  Pfalz
verehelichen  wollen,  können  zu  diesem  Acte  nur  zugelassen  werden,  wenn  sie  den
für  eine  Verehelichung  im  diesseitigen  Bayern  gegebenen  Vorschriften  genügen,
also  ein  von  der  deseitigen  heimatlichen  Distriktsverwaltungsbehörde  ausgestelltes
Ehelichungsattest  (Art.  33  u.  ff.)  beibringen.

Dieses  distriktspolizeiliche  Zeugniß  genügt  zur  Trauung  vor  dem  Civilstandsbeamten;

  eine  kirchliche  Tranung  darf  nur  nach  vorangegangener  Civiltrauung
stattfinden.

Verehelichung  von  Ausländern.

Art.  39.

Ausländer,  welche  auf  bayerischem  Gebiete  ohne  nach  Bayern
förmlich  eingewandert  zu  sein,  eine  Ehe  schließen  wollen,  haben  der
Distriktsverwaltungsbehörde  des  Ortes,  an  welchem  die  Eheschließung
erfolgen  soll,  den  Nachweis  vorzulegen,  daß  nach  den  im  Heimatlande
des  Mannes  geltenden  Gesetzen  diese  Eheschließung  zulässig  ist  und  dieselben
  Wirkungen  hat,  wie  wenn  sie  im  Heimatlande  selbst  erfolgt  wäre.

Ist  dieser  Nachweis  geliefert,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  ein  Zeugniß  auszustellen,  daß  der  Eheschließung  kein  Hinderniß
im  Wege  stehe.

Der  Ausdruck  „Ausländer“  bezieht  sich  nur  auf  Männer;  der
Artikel  ist  also  nur  anwendbar  in  den  Fällen,  wo  ein  Mann,  der  Ausländer
  ist  und  bleibt,  sich  in  Bayern  trauen  lassen  will,  gleichviel  ob
seine  Braut  eine  bayerische  Staatsangehörige  oder  eine  Ausländerin  ist.
        <pb n="520" />
        494  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Beschwerderecht.
Art.  40.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde  können  die
Betheiligten  innerhalb  einer  Nothfrist  von  14  Tagen  Beschwerde  an  die
vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  ergreifen,  welche  nach
collegialer  Berathung  in  zweiter  und  letzter  Instanz  zu  entscheiden  hat,
vorbehaltlich  dessen,  was  in  dem  Gesetze  über  den  obersten  Verwaltungsgerichtshof
  bestimmt  werden  wird.

Als  Betheiligte  sind  zu  erachten:

1)  derjenige,  dem  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert  wird;
2)  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Gemeinde  oder  des  Fiscus,  wenn
ein  auf  Grund  des  Art.  36  von  ihnen  erhobener  Einspruch  zurückgewiesen
  wurde;
diejenigen  Privatpersonen,  deren  auf  Grund  des  Art.  35  erhobener
  Einspruch  keine  Berücksichtigung  fand.

3

—

Strafbestimmungen.
Art.  41.

Angehörige  der  diesrheinischen  Landestheile  werden,  wenn  sie  im
Auslande  eine  Ehe  schließen,  ohne  vorher  das  in  Art.  33  vorgeschriebene
Zeugniß  erhalten  zu  haben,  mit  Geld  bis  zu  100  fl.  oder  mit  Arrest
bis  zu  30  Tagen  bestraft.

Art.  52  Abs.  2  und  3  des  P.  St.G.B.  bleibt  in  voller  Krast.

Die  Strafbestimmung  des  Art.  41  trifft  nur  Männer.

Auf  die  Pfalz  ist  Art.  41  nicht  anwendbar.

Art.  42.

Auf  Geistliche  und  andere  zur  Vornahme  einer  Trauung  berechtigte
  Personen  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  finden,  wenn
sie  eine  Trauung  vornehmen,  ehe  das  in  Art.  33,  in  Art.  38  Abs.  2
oder  in  Art.  39  vorgeschriebene  Zeugniß  beigebracht  war,  die  Bestimmungen
  der  Art.  390  und  392  des  St.G.B.  Anwendung.

Civilstandsbeamte  in  der  Pfalz  unterliegen  den  Strafbestimmungen
der  Art.  391  und  392  des  St.G.  B.:

1)  wenn  sie  die  Ehe  eines  Wehrpflichtigen,  welcher  seiner  allgemeinen
Wehrpflicht  zum  Dienste  in  der  activen  Armee  noch  nicht  Genüge
geleistet  hat,  als  geschlossen  erklären,  bevor  die  im  Gesetze  vom
30.  Jan.  1868,  die  Wehrverfassung  betr.  Art.  30  Abs.  1  vorgeschriebene
  Erlaubniß  der  Militärbehörde  beigebracht  war;

2)  wenn  sie  eine  Ehe,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Art.  38
Abs.  1  oder  des  Art.  39  anwendbar  sind,  als  geschlossen  erklären,
  bevor  das  daselbst  vorgeschriebene  Zeugniß  beigebracht  war.

Der  Art.  340  des  St.G.  B.  bestimmt  bereits:

„Geistliche  und  andere  Religionsdiener  in  der  Pfalz,  welche  die  kirchliche
Trauung  vornehmen,  ohne  daß  ihnen  nachgewiesen  ist,  daß  vorher  eine  Heirats-
        <pb n="521" />
        Aufenthalt.  495

urkunde  von  dem  Civilstandsbeamten  aufgenommen  worden  sei,  sind  an  Geld  bis
zu  dreihundert  Gulden  zu  bestrafen.  Im  Wiederholungsfalle  ist  auf  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  zu  erkennen,  womit  Geldstrafe  bis  zu  300  fl.  verbunden
werden  kann.“

Und  Art.  392  bestimmt:

„Die  in  Art.  390  und  391  enthaltenen  Strafbestimmungen  kommen  auch
dann  zur  Anwendung,  wenn  den  daselbst  bezeichneten  Handlungen  Fahrlässigkeit
zu  Grunde  liegt.“

Titel  III.  Vom  Aufenthalte.

Aufeuthaltsrecht  der  Juländer.

Art.  43.

Jeder  Angehörige  des  bayerischen  Staates  ist  berechtigt  sich  außerhalb
  seiner  Heimat  in  jeder  Gemeinde  des  Königsreichs  aufzuhalten,  soferne
  nicht  gesetzliche  Hindernisse  entgegenstehen.

Ausländer,  welche  in  Bayern  eine  vorläufige  Heimat  angewiesen
ist,  sind  bezüglich  des  Aufenthaltes  wie  Inländer  zu  behandeln.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  zu  Tit.  III.  Ziff.  XVII.)

31)  Das  Gesetz  unterscheidet  weder  bezüglich  der  Anfenthaltsfreiheit  noch
bezüglich  der  Aufenthaltsbeschränkung  zwischen  einem  dauernden  und  einem  vorübergehenden
  Aufenthalt.

32)  Die  in  einzelnen  Gesetzen  namentlich  in  der  Strafgesetzgebung  begründeten
  Aufenthaltsbeschränkungen  werden  durch  die  Bestimmungen  des  vorliegenden
Gesetzes  nicht  berührt.

Art.  44.

Wer  sich  in  einer  fremden  Gemeinde  aufhält,  hat  binnen  8  Tagen
nach  der  Ankunft  hievon  der  Ortspolizeibehörde,  in  München  der  k.  Polizeidirection,
  nach  Maßgabe  der  oberpolizeilichen  oder  ortspolizeilichen
Vorschriften  Anzeige  zu  erstatten.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift,  welche  auf  die  in  Art.  48  bezeichneten
  Personen  keine  Anwendung  findet,  wird  an  Geld  bis  zu  10  fl.
bestraft.

Ueber  die  erfolgte  Anzeige  hat  die  Ortspolizeibehörde  tarfreie  Bescheinigung
  zu  ertheilen,  welche  den  zur  Leistung  von  Krankenkassebeiträgen
  gesetzlich  verpflichteten  Personen  erst  dann  behändigt  werden  soll,
wenn  sie  die  erstmalige  Bezahlung  des  treffenden  Beitrages  nachgewiesen
haben.

Die  k.  Polizeidirection  München  ist  verpflichtet,  von  den  nach
Abs.  I.  ihr  erstatteten  Anzeigen  wenigstens  einmal  wöchentlich  dem  Magistrate
  vollständige  Mittheilung  zu  machen.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XVIII.)

33)  Als  „fremde  Gemeinde“  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gilt
jede  inländische  Gemeinde,  in  welcher  die  Person,  deren  -Anfenthal  in  Frage  ist,
weder  Bürgerrecht  noch  Heimat  besitzt.

34)  Alle  die  Aufenthaltskarten  und  Aufenthaltsgebühren  betreffenden  Vorschriften

  treten  mit  dem  1.  September  d.  Is.  außer  Wirksamkeit;  die  Art.  82,  85
und  86  des  P.  St.  G.  B.  bleiben  auch  ferner  aufrecht.
        <pb n="522" />
        496  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

35)  In  Gemeinden,  in  denen  die  Erstattung  von  Aufenthaltsanzeigen
nicht  ausdrücklich  durch  ober-  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  angeordnet  ist,  im
die  Fremden  von  der  in  Art.  45  des  Gesetzes  erwähnten  Verbindlichkeit  befreit.

Die  Regelung  der  Anzcigepflicht  wird  bis  auf  Weiteres  den  Ortspolizeibehörden
  anheimgegeben.  Dieselben  sind  hienach  insbesondere  befugt,  den  Termin  von
8  Tagen  im  Allgemeinen  oder  für  einzelne  Kategorien  zu  verlängern  und  die  Art
und  Form  der  Anzeigen,  aus  denen  stets  Namen,  Stand,  Alter,  Heimat  und
Wohnung  des  Fremden  und  der  etwa  bei  ihm  befindlichen  Familienangehörigen,
dann  der  Tag  der  Ankunst,  sowie  der  Zweck  und  die  muthmaßliche  Dauer  des
Aufenthaltes  hervorgehen  muß,  vorzuschreiben.

Bei  der  nach  Art.  34  des  P.  St.  G.  B.  vorzunehmenden  Prüfung  der  betreffenden
  ortspolizeilichen  Vorschriften  werden  die  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  darauf
sehen,  daß  das  reisende  Publikum  nicht  unnöthig  belästigt  werde.

36)  Wenn  einzelne  Gemeinden  es  unterlassen,  die  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  oder  zur  Führung  der  nachstehend  in  Ziff.  38  erwähnten  Fremdenverzeichnisse
  nothwendigen  Anordnungen  zu  treffen,  so  haben  die  Kreisregierungen,
K.  d.  J.,  das  Erforderliche  durch  oberpolizeiliche  Vorschriften  zu  verfügen.

37)  Die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  auch  dann,  wenn  Aufenthaltsanzeigen
  in  der  Gemeinde  nicht  vorgeschrieben  sind,  die  freiwillig  erstatteten
Anzeigen  entgegenzunehmen  und  tarfreie  Bescheinigung  hierüber  zu  ertheilen.

38)  Es  erscheint  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  der  Art.  6  und  7  des
Gesetzes  sowie  aus  sonstigen  Gründen  nothwendig,  daß  in  jeder  Gemeinde  über
alle  Fremde,  welche  daselbst  einen  ständigen  Aufenthalt  nehmen,  sorgfältige  Aufzeichnungen
  bestehen.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  daher  für  solche,  nicht  ohnedem
  in  besonderen  Verzeichnissen  z.  B.  in  den  Dienstbotenregistern  vorgemerkte
Fremde  eigene  Bögen  anzulegen,  solche  in  alphabetischer  Ordnung  zu  sammeln
und  während  der  Aufenthaltsdauer  aufzubewahren.  Diese  Bögen,  deren  Ausfüllung
  den  Fremden  selbst  statt  der  Aufenthaltsanzeigen  aufgetragen  werden  kann,
müssen  stets  evident  gehalten  werden,  zu  welchem  Vehufe  harauf  zu  dringen  ist,
daß  die  in  Art.  82,  85  und  86  des  P.  St.G.  B.  erwähnten  Anzeigen  pünktlich  erstaltet
  werden.

Die  entsprechende  Führung  und  Evridenthaltung  der  vorstehend  angeordneten
  Auszeichnungen  und  Sammlungen  ist  von  den  vorgesetzten  Behörden  zu
überwachen.

39)  Ob  und  in  welcher  Weise  Aufzeichnungen  über  Fremde,  welche  nur
einen  vorübergehenden  Aufenthalt  nehmen,  zu  führen  sind,  das  bemißt  sich  nach
den  örtlichen  Gehürfnifen.

40)  Bezüglich  der  Verhältnisse  der  Haupt=  und  Residenzstadt  München
bleibt  besondere  Entschließung  vorbehalten.

Zulässigkeit  der  Ausweisung.
Art.  45.

Unter  Vorbehalt  der  Vorschrift  des  Art.  21  kann  durch  die  zuständige
  Polizeibehörde  der  Aufenthalt  in  einer  fremden  Gemeinde  nach
Maßgabe  folgender  Bestimmungen  verboten  werden:

1)  Personen,  welche  nicht  binnen  4  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung
  genügenden  Nachweis  über  ihre  Heimatberechtigung  liefern,
  kann  der  Aufenthalt  für  so  lange  untersagt  werden,  als
jener  Nachweis  nicht  geliefert  ist;

2)  Personen,  welche  von  der  Gemeinde  Armenunterstützung  beanspruchen
  oder  erhalten,  können  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung
  für  die  Dauer  von  3  Jahren  aus  der  Gemeinde  weggewiesen
werden,  wenn  sie  nicht  während  der  zwei  unmittelbar  vorher-
        <pb n="523" />
        Aufenthalt.  497

gehenden  Jahren  in  der  Gemeinde  Abgaben  für  Armenzwecke  bezahlt
  oder  Gemeindedienste  geleistet  haben,  und  wenn  seit  dem
Tage,  an  welchem  sie  zuletzt  Armenunterstützung  beansprucht  oder
erhalten  haben,  noch  nicht  volle  sechs  Monate  verflossen  sind.

Will  die  ausgewiesene  Person  vor  Ablauf  von  3  Jahren  ihren
Aufenthalt  wieder  in  der  Gemeinde  nehmen,  so  hat  sie  den  Besitz
zureichender  Unterhaltsmittel  darzuthun.

Die  gesetzliche  Verbindlichkeit  der  Aufenthaltsgemeinde,  in  Krankheitsfällen
  oder  in  sonstigen  Fällen  dringender  Noth  die  unentbehrliche
  Hilfe  zu  leisten,  wird  durch  gegenwärtige  Bestimmung
nicht  aufgehoben.

3)  Personen,  welche  mit  ihren  der  Aufenthaltsgemeinde  schuldigen
Abgaben  länger  als  ein  Jahr  vom  Verfalltermine  angerechnet,  im
Rückstande  bleiben,  können  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung
ausgewiesen  werden,  sind  jedoch  nach  erfolgter  Zahlung  des  schuldigen
  Betrages  zur  Rückkehr  befugt.

4)  Personen,  welche  sich  in  einer  Gemeinde  aufhalten,  um  daselbst
Dienst  oder  Arbeit  zu  suchen,  können  aus  der  Gemeinde,  wenn
sie  innerhalb  der  ihnen  gewährten  angemessenen  Frist  weder  ein
ständiges  Unterkommen  oder  eine  ihren  Unterhalt  sichernde  Beschäftigung
  finden,  noch  den  Besitz  hinreichender  Unterhaltsmittel
darzuthun  vermögen,  für  die  Dauer  von  3  Monaten  weggewiesen
werden,  sind  jedoch  schon  früher  zur  Rückkehr  befugt,  wenn  für
sie  ein  solches  Unterkommen  oder  eine  solche  Beschäftigung  gefunden
  ist.

Auf  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  einen  selbstständigen
Gewerbsbetrieb  angemeldet  und  innerhalb  der  ihnen  gewährten
angemessenen  Frist  wirklich  begonnen  haben,  ist  vorstehende  Bestimmung
  nicht  anwendbar.

5)  Personen,  welche  wegen  Verbrechen  oder  wegen  eines  Vergehens
gegen  die  Sittlichkeit  oder  wegen  Vergehens  des  Diebstahls,  der
Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der  Fälschung,
oder  innerhalb  Jahresfrist  wiederholt  wegen  Felddiebstahls,  Feld-,
Forst=  oder  Jagdfrevels,  endlich  Personen,  welche  wegen  Arbeitsscheu,
  Landstreicherei,  Bettels,  Gaukelei  oder  gewerbsmäßiger  Unzucht
  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden  sind,  können
in  der  Zeit  von  der  Rechtskraft  des  Urtheils  bis  zum  Ablauf
zweier  Jahre  nach  Beendigung  des  Strafvollzugs  für  die  Dauer
von  zwei  Jahren,  in  welche  jedoch  die  Zeit  der  Haft  nicht  eingerechnet
  wird,  ausgewiesen  werden.

6)  Personen,  welche  wegen  einer  im  Gemeindebezirke  verübten  strafbaren
  Handlung  nach  Art.  204  Abs.  I.  des  St.  G.  B.  oder  nach
Art.  333  Abs.  I.  des  St.G.B.  oder  als  Veranstalter  eines
verbotenen  Spieles  nach  Art.  104  des  P.  St.G.  B.,  desgleichen
Personen,  welche  binnen  Jahresfrist  wiederholt  wegen  einer  im

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  32
        <pb n="524" />
        498

7)

8)

9)

10)

Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Gemeindebezirke  verübten  Uebertretung  der  Art.  95,  211,  212
oder  214  des  P.  St.  G.  B.  verurtheilt  worden  sind,  können  in  der
Zeit  von  der  Rechtskraft  des  Urtheils  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres
nach  Beendigung  des  Strafvollzuges  für  die  Dauer  von  zwei
Jahren,  in  welche  jedoch  die  Zeit  der  Haft  nicht  eingerechnet  wird,
ausgewiesen  werden.

Weibspersonen,  welche  offenkundig  mit  ihrem  Körper  ein  unzüchtiges
  Gewerbe  treiben  und  die  Gelegenheit  hiezu  auf  öffentlicher
Straße  aussuchen,  dann  jene  Personen,  welche  offenkundig  an  dem
Erträgnisse  des  unzüchtigen  Gewerbes  Antheil  haben,  können  für
die  Dauer  von  zwei  Jahren  aus  der  Gemeinde  weggewiesen  werden.
Ist  im  Gemeindebezirke  die  öffentliche  Sicherheit  durch  eine  Handlung
  gestört  worden,  zu  deren  Unterdrückung  das  Aufgebot  der
bewaffneten  Macht  erfolgte  oder  gesetzlich  zulässig  war,  so  können
Personen,  welche  an  der  Sicherheitsstörung  oder  an  den  Vorbereitungen
  hiezu  Theil  genommen  oder  hiezu  aufgefordert  haben
—  unbeschadet  der  Strafverfolgung  —  für  die  Dauer  eines  Jahres
aus  der  Gemeinde  weggewiesen  werden.

Die  Erlassung  eines  solchen  Aufenthaltsverbots  ist  aber  nur
statthaft  so  lange  die  Ruhestörung  dauert,  oder  deren  Wiederholung
  zu  befürchten  ist.

Ebenso  können  Personen,  welche  einer  Betheiligung  an  den
Ruhestörungen  dringend  verdächtig  sind,  innerhalb  desselben  Zeitraumes
  und  für  die  gleiche  Zeitdauer  ausgewiesen  werden,  wenn
sie  weder  ständigen  Arbeitsdienst  noch  ausreichende  Unterhaltsmittel
  haben.

Studirende  oder  Zöglinge  einer  Unterrichtsanstalt,  welche  zur
Strafe  entlassen  worden,  oder  ohne  Vorwissen  ihrer  Eltern  oder
Vormünder  ausgetreten  sind,  dann  entwichene  oder  entlassene  Lehrlinge
  können  binnen  3  Monaten  nach  der  Entfernung  von  der
Anstalt  oder  Lehre  für  die  Dauer  eines  Jahres  aus  der  Gemeinde
weggewiesen  werden,  wenn  die  Familie,  welcher  sie  angehören,
nicht  in  dieser  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  hat.

Minderjährige  Personen,  welche  sich  ohne  Bewilligung  ihrer  Eltern
oder  Vormünder  in  einer  fremden  Gemeinde  aufhalten,  können
auf  Antrag  des  Inhabers  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen
Gewalt  ausgewiesen  werden,  Blödsinnige  oder  Geisteskranke,  welche
sich  der  Obhut  jener  Personen,  welchen  ihre  Bewachung  obliegt,
eutzogen  haben,  können  diesen  Personen  oder  deren  Bevollmächtigten
  übergeben  oder  an  die  Gemeindebehörde  des  Wohnsitzes  der
gedachten  Personen  abgeliefert  werden,

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XIX.)
41)  Eine  polizeiliche  Ausweisung  darf  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen

Gesetzes  nur  dann  verfügt  werden,  wenn  eine  der  in  Art.  45  bezeichneten  Voraussetzungen
  vorliegt  und  in  den  Fällen  des  Art.  45  Ziff.  4—  10  überdies  con-
        <pb n="525" />
        Aufenthalt.  499

statirt  ist,  daß  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  durch  den  Aufenthalt  der
betreffenden  Person  in  der  Gemeinde  gefährdet  wird;  diese  Vorbedingungen  sind
daher  in  jedem  dieser  einzelnen  Fälle  unter  Vernehmung  der  Betheiligten  actenmäßig
  festzustellen.  Erscheint  hienach  ein  Aufenthaltsverbot  veranlaßt,  so  ist  dasselbe
  in  einem  förmlichen  mit  Gründen  versehenen  Beschlusse  auszusprechen.  In
dem  Beschlusse  ist  die  Person,  welche  ausgewiesen  werden  soll,  sowie  die  Zeit,
innerhalb  deren  sich  dieselbe  aus  der  Gemeinde  zu  entfernen  hat,  und  die  Dauer
des  Aufenthaltsverbotes  genau  zu  bezeichnen,  aus  den  Gründen  aber  müssen  sowohl
die  entscheidenden  Beweisresultate  als  auch  die  maßgebenden  Gesetzesstellen  zu
entnehmen  sein.

Hat  eine  Gemeinde  den  Antrag  auf  Ausweisung  gestellt,  so  ist  auch  dann,
wenn  der  letztere  nicht  gerechtfertigt  befunden  wird,  förmlicher  Bescheid  zu  erlassen.

Die  Beschlüsse  sind  den  Betheiligten  unter  Belehrung  über  das  Beschwerderecht
  und  in  den  Fällen  des  Art.  52  Abs.  III.  unter  dem  ausdrücklichen  Beifügen,
daß  der  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung  zukomme,  entweder  schriftlich  oder
zu  Protokoll  zu  eröffnen.

Art.  46.

Die  Ausweisung  erstreckt  sich  —  vorbehaltlich  ihrer  civilrechtlichen
Folgen  —  nur  auf  diejenigen  Personen,  gegen  welche  ein  gesetzlicher
Ausweisungsgrund  vorliegt.

Art.  47.

Das  Aufenthaltsverbot  kann  auch  auf  benachbarte  Gemeindebezirke
  erstreckt  werden,  wenn  ohne  solche  Ausdehnung  eine  Vereitelung
des  Zweckes  der  Ausweisung  zu  befürchten  wäre.

Ist  in  einem  Bezirke  das  Standrecht  verkündigt,  so  kann  die  auf
Grund  des  Art.  45  verfügte  Ausweisung  einer  Person,  welche  in  keiner
Gemeinde  des  Verwaltungsbezirkes  Bürgerrecht  oder  Heimat  besitzt,  auf
diesen  ganzen  Bezirk  ausgedehnt  werden.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XX.)

42)  Befindet  sich  die  benachbarte  Gemeinde,  auf  welche  das  Aufenthaltsverbot
  erstreckt  wird,  in  dem  Bezirke  einer  anderen  Distriktspolizeibehörde,  so  ist
diese  von  dem  Ausweisungsbeschlusse,  sobald  derselbe  die  Rechtskraft  beschritten
hat,  in  Kenntniß  zu  setzen.

Art.  48.

Angehörige  des  bayerischen  Staats,  welche  auf  Grund  ihrer  Anstellung
  im  Dienste  des  Staats,  der  Kirche,  der  Gemeinde,  einer  öffentlichen
  Körperschaft  oder  Stiftung  oder  zur  Erfüllung  einer  gesetzlichen
Pflicht  in  einer  Gemeinde  sich  aufzuhalten  genöthigt  sind  oder  welche  in
der  Gemeinde  das  Bürgerrecht  ohne  Heimatrecht  besitzen,  können  aus
dieser  Gemeinde  nicht  weggewiesen  werden.

Art.  49.

In  den  Fällen  des  Art.  45  Ziff.  2  und  3  kann  eine  Ausweisung
nur  auf  Antrag  der  Gemeindeverwaltung  erfolgen,  und  muß  dieselbe
von  der  Polizeibehörde  verfügt  werden,  wenn  jener  Antrag  vorliegt.

In  allen  übrigen  Fällen  kann  das  Aufenthaltsverbot  auf  Antrag
der  Gemeindeverwaltung  oder  von  Amtswegen  erlassen  werden,  jedoch
nur  dann,  wenn  besondere  Verhältnisse  die  Annahme  begründen,  daß  die
öffentliche  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  durch  die  Anwesenheit  der  betreffenden
  Personen  in  der  Gemeinde  gefährdet  wird.

32“

—
        <pb n="526" />
        500  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XXI.)

43)  Zur  Stellung  des  in  Art.  49  Abs.  J.  erwähnten  Antrages  sind  in
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  die  Magistrate,  in  den  pfälzischen  Gemeinden
die  Gemeinderäthe  und  in  den  übrigen  Gemeinden  die  Gemeindeausschüsse  befugt.

at  der  Magistrat  einer  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten
Stadt  die  Ausweisung  zu  verfügen,  so  ist  ein  besonderer  Ausweisungsantrag  nicht
nothwendig,  da  der  Magistrat  in  seiner  doppelten  Eigenschaft  als  Vertreter  der
Gemeinde  und  als  Distriktspolizeibehörde  handelt.

Aufenthaltsrecht  und  Ausweisung  der  Ausländer.

Art.  50.

Auch  Ausländern  ist  der  Aufenthalt  in  jeder  Gemeinde  des  Königreichs
  gestattet,  wenn  sie  sich  über  ihre  Staatsangehörigkeit  und  Heimat
genügend  ausweisen  und  wenn  ihrem  Aufenthalte  ein  gesetzliches  Hinderniß
  nicht  entgegensteht.

Die  Bestimmungen  der  Art.  44  —  47  und  des  Art.  49  finden
auch  auf  Ausländer  Anwendung.

Die  zuständige  Polizeibehörde  ist  überdies  befugt,  gegen  jeden
Ausländer,  dem  auf  Grund  des  Art.  45  der  Aufenthalt  in  einer  Gemeinde
  untersagt  wird,  für  die  Dauer  dieses  Aufenthalts-Verbots  auch
die  Wegweisung  aus  dem  Königreiche  zu  verfügen,  wenn  es  im  öffentlichen
  Interesse  geboten  erscheint.

Außerdem  ist  das  Staatsministerium  des  Innern  berechtigt,  aus
Gründen  der  inneren  oder  äußeren  Sicherheit  des  Staats  einen  Ausländer
  aus  dem  Königreiche  wegzuweisen.

Endlich  hat  die  Staatsregierung  das  Recht  die  Aufenthaltsbefugniß
von  Ausländern  in  Bayern  durch  Verordnung  denselben  weiter  gehenden
Beschränkungen  zu  unterwerfen,  welchen  bayerische  Staatsangehörige
rücksichtlich  ihres  Aufenthaltes  im  Heimatlande  jener  Ausländer  unterworfen
  sind.

Ausländer  werden  in  Bezug  auf  den  Aufenthalt  gleich  den  Inländern
behandelt;  sie  haben  jedoch  den  Nachweis  der  Staatsangehörigkeit  als  Vorbedingung
  ihres  Aufenthaltes  beizubringen.

Ueber  die  Form  dieses  Nachweises  sind  entweder  die  besonderen  Staatsverträge
  maßgebend,  und  kommt  hier  insbesondere  die  Gothaer  Uebereinkunft,  so
wie  der  Vertrag  vom  8.  Juli  1867,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins
(Ges.  Bl.  1867  S.  90  u.  ff.)  und  die  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  31.  Juli  1868  in  Betracht,  wonach
in  Bezug  auf  die  Ausstellung  bezw.  Ergänzung  der  Gewerbslegitimationskarten
für  die  Angehörigen  der  contrahirenden  Gebietstheile  nunmehr  die  Vorschriften
der  Minist.  Entschl.  vom  23.  Februar  1864,  13.  Mai  1864  und  22.  Dez.  1865
(Kr.  A.  Bl.  v.  Mittelfr.  1864  S.  366  und  485,  und  von  1866  S.  9)  gleichmäßig
zur  Anwendung  kommen,  oder  gesetzliche  und  verordnungsmäßige  Bestimmungen,
in  welcher  Beziehung  zunächst  auf  das  Gesetz  vom  30.  Januar  1868,  G.  Bl.  309,
das  Gewerbswesen  betr.  Art.  2  Abs.  2,  Art.  20  —  24  incl.  und  die  hiezu  erlassenen
  k.  Verordnungen:

a)  vom  28.  April  1868,  R.  Bl.  S.  714  u.  ff.,  den  Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen

  und  den  Hausirhandel  betr.,  &amp;amp;  1,

b)  vom  25.  Juni  1868,  den  Handel  mit  Landesproducten  im  Umherziehen  betr.,

82,  R.  Bl.  S.  1026,
        <pb n="527" />
        Aufenthalt.  501

c)  In  25.  Juni  1866,  den  Marktverkehr  betr.,  R.  Bl.  1868  S.  1030,  8  5
bs.  2,
d)  vom  3.  Juli  1868,  R.Bl.  S.  1162,  die  Schau=  und  Vorstellungen  betr.,  89,
verwiesen  wird.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XXlII.)

44)  Das  Gesetz  geht  von  dem  Grundgedanken  aus,  daß  auch  der  Aufenthalt
  eines  Ausländers  nicht  ohne  triftigen  Anlaß  beschränkt  werden  solle;  die
Behörden  haben  daher  auch  Ausländern  gegenüber  nach  Maßgabe  der  oben  zu
Art.  45  erlassenen  Vorschriften  zu  verfahren.  Da  jedoch  das  längere  Verweilen
eines  heimatlosen  Ausländers  in  Bayern  Verbindlichkeiten  für  den  Staat  erzeugen
kann,  so  haben  die  Behörden  in  allen  Fällen,  in  denen  begründete  Zweifel  über
die  Staatsangehörigkeit  eines  Fremden  obwalten,  auf  die  rechtzeitige  Lieferung  des
Heimatnachweises  zu  dringen;  wird  dieser  verweigert,  so  ist  die  Ausweisung  zu
verfügen,  wobei  die  Behörden  an  die  in  Art.  45  Ziff.  1  bezeichnete  Frist  nicht
ebunden  sind,  da  das  Recht  zum  Aufenthalte  in  Bayern  für  Ausländer  nach
Kr.  50  Abs.  I.  erst  dann  entsteht,  wenn  sie  sich  über  ihre  Staatsangehörigkeit
und  Heimat  genügend  ausweisen.

45)  Fremden  Schüblingen,  welche  durch  Bayern  transportirt  werden  sollen,
ist  der  Eintritt  nur  zu  gestatten,  wenn  die  Aufnahme  in  dem  anßer  Bayern
elegenen  Schubziele  oder  die  Möglichkeit  eines  sofortigen  Rücktransportes  außer

weifel  steht  und  bezüglich  der  Transportkosten  keine  Anstände  obwalten.

Bei  Durchtransporten  Angehöriger  eines  der  Uebereinkunft  wegen  Uebernahme
  von  Ausgewiesenen  d.  d.  Gotha  den  15.  Juli  1851  beigetretenen  Staates
sind  die  Bestimmungen  in  &amp;amp;  8  dieser  Uebereinkunft  und  in  Ziff.  5  des  hiezu  gehörigen
  Schlußprotokolles  d.  d.  Eisenach  den  25.  Juli  1854  zu  beachten.  Die
Kosten  eines  derartigen  Durchtransportes  innerhalb  des  bayerischen  Staatsgebietes
werden  an  dem  bayerischen  Staate  getragen.  (M.E.  vom  25.  Februar  1860

6525.

46)  Die  Wegweisung  aus  dem  Staatsgebiete  darf  nur  dann  verfügt
werden,  wenn  derselben  weder  thatsächliche  noch  in  Staatsverträgen  begründete
Hindernisse  entgegenstehen,  hinsichtlich  des  Vollzuges  solcher  Beschlüsse  werden  die
Behörden  insbesosdere  auf  die  Bestimmungen  in  3&amp;amp;  8  ff.  der  Gothaer  Uebereinkunft,
dann  auf  das  Schlußprotokoll  vom  25.  Juli  1854  Ziff.  8  und  das  Schlußprotokoll
vom  29.  Juli  1858  Ziff.  4,  sowie  auf  das  Separatprotokoll  vom  gleichen  Tage
aufmerksam  gemacht.

47)0)  Erscheint  die  Wegweisung  eines  Fremden  nach  Maßgabe  des  Art.  50
Abs.  IV.  veranlaßt,  so  ist  unter  Vorlage  der  bezüglichen  Acten  an  das  unterzeichnete
  Staatsministerium  Bericht  zu  erstatten.

48)  Jede  rechtskräftig  verfügte  Wegweisung  eines  Ausländers  aus  dem
bayerischen  Staatsgebiete  ist  nach  Maßgabe  der  Ministerialentschließung  vom  12.
November  1867  Nr.  17,720  durch  das  Centralpolizeiblatt  zu  veröffentlichen.

49)  Die  auf  den  Vollzug  der  Wegweisung  eines  mittellosen  Ausländers
innerhalb  des  Staatsgebietes  erwachsenden  Kosten  fallen,  soweit  nicht  Staatsverträge
  etwas  Anderes  verfügen,  dem  Aerare  zur  Last.

50))  Die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  und  des  Polizeistrafgesetzbuches
über  Landesverweisung,  dann  die  Verträge  über  Auslieferung  von  Verbrechern  und
Deserteuren  werden  durch  Art.  50  des  Gesetzes  nicht  berührt.

Zuständigkeit.

Art.  51.

Zuständigkeit  zur  Erlassung  eines  Aufenthaltsverbots  auf  Grund
des  Art.  45  und  zur  Wegweisung  aus  dem  Königreiche  auf  Grund
des  Art.  50  Abs.  III.  ist  in  I.  Instanz  die  Distriktspolizeibehörde  jener
        <pb n="528" />
        502  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Gemeinde,  aus  welcher  zunächst  eine  Person  ausgewiesen  werden  soll,  in
München  die  k.  Polizeidirection.

Beschwerderecht.
Art.  52.

Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  erster  Instanz  werden  von  der
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  nach  collegialer  Berathung  in
zweiter  und  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  in  letzter  Instanz
entschieden,  —  vorbehaltlich  dessen,  was  das  Gesetz  über  die  Errichtung
eines  obersten  Verwaltungsgerichtshofes  bestimmen  wird.

Zur  Beschwerdeführung  sind  berechtigt:

1))  Personen,  deren  Aufenthalt  in  Frage  ist;
2)  Gemeindeverwaltungen,  deren  Antrag  auf  Ausweisung  einer  Person
abgelehnt  wurde.

Die  Beschwerden  sind  an  eine  Nothfrist  von  14  Tagen  gebunden
und  haben,  wenn  ein  sofortiger  Vollzug  des  Ausweisungsbeschlusses  im
öffentlichen  Interesse  geboten  erscheint,  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Beschwerden  können  bei  der  ersten  Instanz  schriftlich  eingereicht
oder  mündlich  zu  Protokoll  gegeben  werden.

Alle  durch  Erlassung  eines  Aufenthaltsverbots  hervorgerufenen
Verhandlungen  sind  von  der  Tax=  und  Stempelpflicht  befreit.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XXIII.)

51)  Wenn  der  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung  zukommen  soll,  so
ist  dies  im  Beschlusse  ausdrücklich  anzuführen  und  zu  begründen.

Titel  V.  Schlußbestimmungen.

Art.  53.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Sept.  1868  in  Wirksamkeit.
Mit  demselben  Tage  erlöschen  alle  entgegenstehenden  Gesetze  und
Verordnungen;  insbesondere:

„das  Gesetz  vom  11.  September  1825,  die  Heimat  betr.;

die  Gesetze  vom  11.  September  1825  und  vom  1.  Juli  1834,  die
Ansässigmachung  und  Verehelichung  betr.;

das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1849,  die  Ergänzung  des  revidirten
Gesetzes  über  Ansässigmachung  und  Verehelichung  bezüglich  der  Schullehrer
  betr.;

der  Art.  81  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  10.  November  1861;

die  Verordnung  vom  12.  Juli  1808,  unerlaubte  Verehelichung  im
Auslande  betr.;

alle  Ausnahmsbestimmungen  im  Bezug  auf  die  Einwanderung  von
Juden.“
        <pb n="529" />
        Aufenthalt.  503

Art.  41  gegenwärtigen  Gesetzes  tritt  an  die  Stelle  des  Art.  52
Abs.  I.  des  Polizeistrafgesetzbuches,  Art.  42  Abs.  II.  Ziff.  1  an  die
Stelle  der  Ziff.  8  vom  Art.  391  des  Strafgesetzbuches.

Alle  am  1.  September  1868  vorliegenden  und  noch  nicht  erledigten
Gesuche  um  Erlaubniß  zur  Ansässigmachung  sind  als  gegenstandlos  zu
betrachten,  Gesuche  um  Erlaubniß  zur  Verehelichung  oder  um  Verleihung
des  Heimatrechts  sind  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  behandeln.

Bei  Anwendung  der  Art.  6  und  7  wird  die  vor  dem  1.  September
  1868  zurückgelegte  Aufenthaltszeit  nicht  in  Berechnung  gezogen.

Die  an  diesem  Tage  bereits  erworbenen  Heimatrechte  sind  nach
den  bisherigen  Bestimmungen  zu  beurtheilen.

Bis  zur  Einführung  der  Gemeindeordnung  sind  die  Gemeinden
berechtigt,  von  Personen,  welche  durch  den  Besitz  eines  Wohnhauses  die
Gemeindegliedeigenschaft  erworben,  die  nach  &amp;amp;  7  des  revidirten  Ansässigmachungsgesetzes
  vom  1.  Juli  1834  zulässigen  Aufnahmsgebühren  zu
erheben,  wovon  jedoch  die  etwa  auf  Grund  des  Art.  11  gegenwärtigen
Gesetzes  bezahlte  Heimatgebühr  abgerechnet  werden  darf.

Gegeben  München  den  16.  April  1868.

(V.  V.  D.  zu  Tit.  IV.)

52))  Alle  Betheiligten,  deren  Gesuche  um  die  Erlaubniß  zur  Ansässigmachung
auf  Grund  der  Bestimmung  in  Art.  53  Abs.  IV.  des  Gesetzes  als  gegenstandlos
betrachtet  werden,  sind  hievon  durch  taxfreie  Verfügung  in  Kenntniß  zu  setzen.

53)  Da  nach  Art.  53  Abs.  V.  bei  Anwendung  der  Art.  6  und  7  die  vor
dem  1.  September  1868  zurückgelegte  Aufenthaltszeit  nicht  in  Berechnung  gezogen
wird,  so  haben  die  Gemeindeverwaltungen  dermalen  d.  h.  bis  zum  Ablaufe  von
5  resp.  10  Jahren  alle  Gesuche  um  Verleihung  der  Heimat  nach  Art.  8  des  Gesetzes
  zu  behandeln.  —

Hienach  hat  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  das  Weitere  zu  verfügen
  und  vorstehende  Eutschließung  im  Kreisamtsblatte  alsbald  zu  veröffentlichen.

München,  den  29.  Juni  1868.

Nach  Abs.  VI.  des  Art.  53  sind  die  am  1.  September  1868
bereits  erworbenen  Heimatsrechte  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu
beurtheilen;  mit  andern  Worten,  wenn  eine  streitige  Heimatfrage  zu
entscheiden  ist,  bezüglich  deren  die  eine  Heimat  begründenden  Thatsachen
einer  früheren  Periode  angehören,  so  ist  die  Feststellung  der  Heimat
nach  den  damals  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

In  dieser  Beziehung  haben  wir  also  zu  unterscheiden  zwischen
einer  Heimat,  welche  zwischen  dem  11.  September  1825  und  dem
4.  September  1868  erworben  worden  ist,  weil  hiefür  die  Normen  des
Gesetzes  vom  11.  September  1825  —  die  Heimat  betr.,  Geltung  zu
haben,  und  zwischen  einer  Heimat,  deren  begründende  Thatsachen  in  die
Periode  von  dem  11.  September  1825  fallen.

Bezüglich  der  von  1825  geltenden  Rechtsnormen  über  Heimat  ist
aber  Folgendes  zu  bemerken.

Eine  Heimat,  das  ist  —  ein  Recht  zum  Aufenthalt  und  auf
Unterstützung  in  einer  bestimmten  Gemeinde  —  das  bereits  vor  dem
        <pb n="530" />
        504  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

11.  September  1825  begründet  war,  ist  nach  den  zur  Zeit  des  Eintretens
  der  entscheidenden  Thatsachen  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen
zu  beurtheilen.

Es  bestand  damals  keine  zusammenhängende,  die  Materie  erschöpfende
  Gesetzgebung,  sondern  es  sind  vielmehr  Bestimmungen  aus
verschiedenen  Gesetzen  und  Verordnungen  zu  combiniren,  um  hieraus  den
modernen  Rechtsbegriff  der  Heimat  —  in  seiner  zweifachen  Richtung

als  Recht  zum  Wohnsitz  und
als  Recht  auf  Unterstützung
zu  construiren.

Maßgebend  für  Heimatsrechte  im  Sinne  der  älteren  Gesetzgebung
sind  vorzugsweise:

A.  Cod.  jud.  bav.  Cap.  I.  9K  3:  „Wo  der  Vater  seinen  beständigen
  Wohnsitz  hat,  da  sind  auch  seine  rechtmäßigen  Kinder  domicilirt,
forum  originis.

Findelkinder  überkommen  solches  an  dem  Orte,  wo  sie  gefunden
oder  erzogen  werden.

Uneheliche  hingegen  folgen  dem  domicilio  ihrer  Mutter.

Hat  der  rechtmäßige  Vater  selbst  keinen  gewissen  beständigen
Wohnsitz,  so  ist  bei  Kindern  mit  dem  domicilio  originis  auf  den  Ort
der  Geburt  zu  sehen;  dasselbe  bleibt  auch  jedem  bevor,  so  lange  er  sich
nicht  selbst  freiwillig  oder  aus  Noth  anderwärts  in  der  Absicht,  alldort
zu  wohnen,  wirklich  niederläßt.“

B.  Die  erneuerte  Bettelordnung  vom  3.  März  1780.
&amp;amp;  7.  „Unter  dem  domicilio  originis  ist  nicht  soviel  der  Ort,
wo  man  geboren  ist,  als  vorzüglich,  wo  der  Vater  domicilirt  war,  verstanden,
  und  Jedermann  hat  sich  dieses  domicilü  zu  erfreuen,  bis  er
gleichwohl  in  einem  anderen  Orte  ein  domicilium  gemäß  der  Rechte
und  Landesgesetze  erlangt  —  ungeachtet  einer  zwanzig=  und  mehrjährigen
Abwesenheit.“"

&amp;amp;  9.  „Dienstboten  sind,  wenn  sie  nach  verlornen  Kräften  nicht
mehr  mit  Dienen  sich  zu  ernähren  vermögen,  an  ihren  durch  die  Geburt
  erlangten  Aufenthaltsort  zu  verweisen,  jene  ausgenommen,  so  sich
legitimiren  können,  in  einer  Stadt  oder  in  einem  Gerichte  15  Jahre
ehrliche  Dienste  geleistet  zu  haben;  diese  sollen  gleich  den  allda  Gebornen
  verpflegt  und  geduldet  werden.“

C.  Das  Edict  über  die  Armenpflege  vom  22.  Februar
1808,  R.  Bl.  S.  593  Tit.  I.  Art.  6:  „Der  Anspruch  auf  die  Armenpflege
  setzt  im  Allgemeinen  für  jedes  Individuum  voraus,  daß  es  entweder
  durch  die  Geburt  oder  durch  das  Domicil  oder  durch  die  Verehelichung
  dem  Reiche  angehöre,  die  wirkliche  Gewährung  der  Armenpflege
fällt  sodann  auf  jenen  Communaldistrikt  im  Reiche,  mit  welchem  das
Individuum  aus  einem  der  drei  vorstehenden  Titel  in  besonderem  Verbande
  steht.“
        <pb n="531" />
        Aufenthalt.  505

D.  Die  Verordnung,  die  Beförderung  der  Heirathen
auf  dem  Lande  betr.,  vom  12.  Juli  1808,  8  13:  „Diejenigen,
welche  im  Bettel  herumziehen,  sollen  wie  diejenigen,  welche  zur  Arbeit
unfähig  geworden  sind,  ohne  Rücksicht,  wo  sie  geheirathet  haben,  an  den
Ort  ihrer  Ansässigkeit  oder  ihres  Wohnsitzes,  oder  in  deren  Ermangelung
an  den  Geburtsort  zurückgebracht  werden.  Wenn  die  beiden  Ehegatten  verschiedene
  Geburtsorte  haben,  ist  der  Geburtsort  des  Mannes  zu  wählen.“

E.  Das  Edict  über  das  Armenwesen  vom  17.  November
  1816,  R.  Bl.  S.  779:  Art.  8.  „Der  Anspruch  auf  den
Pflegegenuß  in  einer  bestimmten  Gemeinde  oder  in  einem  bestimmten
Bezirke  wird  nach  den  Gesetzen  über  die  Heimat  bemessen.  Ausnahmsweise
  tritt  der  Pflegeverband  auch  für  die  nicht  angehörigen  Armen  dann
in  Wirkung,  wenn  ein  auswärtiger  Armer  in  dem  Orte  und  Bezirke,
wo  er  sich  eben  befindet,  einer  augenblicklichen  dringenden  Hilfe  bedürftig
  wird.“

F.  Die  Verordnung  über  die  Bettler  und  Landstreicher
  vom  28.  November  1816,  S.  859:  Art.  28.  „Keine
Polizeibehörde  darf  Bettler  und  Landstreicher,  deren  Heimat  unbekannt
ist,  in  andere  Bezirke  fortweisen  oder  weiter  schaffen,  sondern  es  sind
solche  so  lange  inne  zu  behalten,  bis  über  den  Punkt  der  Heimat  höhere
Entscheidung  erfolgt,  und  zwar  bei  Verantwortlichkeit  und  Haftung  für
alle  Schäden  und  Kosten.“

Art.  29.  „Die  Verpflegung  verhafteter  oder  in  der  Lieferung
begriffener  Bettler  und  Landstreicher,  sowohl  im  gesunden  als  kranken
Zustande,  übernimmt  der  Staat.“

Art.  42.  „Die  Kosten  für  die  Kinder  solcher  Eltern,  deren  Heimat
unbekannt  ist  oder  die  dem  Auslande  angehören,  übernimmt  das  Staatsärar,
  bis  entweder  die  rechtmäßige  Heimat  entdeckt  wird  oder  die  ausländischen
  Eltern  über  die  Grenze  geschafft  werden  können.“

G.  Das  Gemeinde-Edict  vom  17.  Mai  1818,  R.Bl.
S.  49,  Tit.  2  Kap.  1  &amp;amp;  11:
„Wirkliche  Mitglieder  einer  Gemeinde  sind  in  der  Regel  nur  diejenigen,
  welche:
1)  in  dem  Bezirke  derselben  ihren  beständigen  Wohnsitz  aufgeschlagen,
oder  daselbst  ein  häusliches  Anwesen  haben,  und  dabei
2)  darin  entweder  besteuerte  Gründe  besitzen,  oder  besteuerte  Gewerbe
ausüben.“
13.  „Ausgeschlossen  sind:  die  bloßen  Miethbewohner  und  Inleute.“
Ferner  enthalten  über  den  früheren  Rechtsbestand  weitere  Behelfe
die  Kreitmeier'schen  Annotationen  zum  Cod.  civ.  9  5  Cap.  23,  &amp;amp;  1
Cap.  25,  &amp;amp;  2  lit.  b,  &amp;amp;  5,  6,  7,  9,  10,  Cap.  27  &amp;amp;  1,  Cap.  28
1  u.  3.
Damit  stehen  in  Verbindung:
1)  Die  A.  E.  vom  9.  März  1821,  Döll.  XII.  S.  32,  wonach
        <pb n="532" />
        506  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

ein  Zeitpacht  mit  10jährigem  ununterbrochenen  Aufenthalte  in  ein

und  demselben  Orte  ein  Heimatsrecht  gewährt,  wenn  nicht  etwa

das  frühere  Domicil  vorbehalten  worden  ist.

2)  Die  M.  E.  vom  10.  Februar  1835,  ibid.  S.  33,  besagt:  Hienach
  konnte  auch  vor  1825  durch  den  Aufenthalt  allein  eine
Heimat  nicht  erworben  werden;  nach  Cod.  jud.  Cap.  I.  &amp;amp;  3
war  hiezu  habitatio  und  animus  habitandi  erforderlich.

Eine  Ausnahme  hievon  war  nur  durch  das  Bettelmandat  vom

3.  März  1780,  und  zwar  nur  in  dem  einzigen  Falle  begründet,

daß  der  bloße,  jedoch  mit  treuer  Dienstleistung  verbundene  fünfzehnjährige

  Aufenthalt  eines  Dienstboten  in  einer  Gemeinde  Heimatsrechte
  gewährte.
Auch  diese  Bestimmung  ist  strenger  Interpretation  und  auf

Taglöhner  nicht  anwendbar.  (M.  E.  vom  13.  Jan.  1836,  ibid.

S.  34.)

3)  Ferner  erwähnt  die  M.  E.  vom  12.  Juli  1838,  Döll.  XXVI.
S.  561:  daß  auch  nach  dem  Bettelmandat  der  bloße  Aufenthalt
in  einer  Gemeinde  nie  eine  Heimat  begründe,  außer  bei  dem
unter  Ziff.  2  bemerkten  Falle  der  Dienstboten,  und  in  den  Fällen:
a)  wenn  die  Obrigkeit  den  Aufenthalt  ausdrücklich  und  förmlich

bewilligt  habe,

b))  wenn  der  Aufenthalt  3  Jahre  ununterbrochen  gedauert  habe,  und

c)  wenn  die  Gemeinde  nicht  dagegen  protestirt  habe.

Es  dürften  sich  demnach  aus  dem  Zusammenhalten  alll  dieser
Bestimmungen  folgende  Grundsätze  ergeben:

Vor  dem  Jahre  1825  begründete  sich  der  Anspruch  auf  Verpflegung
  gegen  die  Domicilsgemeinde  in  der  Staatsangehörigkeit  des  Betheiligten
  und  im  civilrechtlichen  Begriff  des  ordentlichen  Gerichtsstandes.

Die  Gerichtsordnung  aber  hält  im  Cap.  1  &amp;amp;  3  zunächst  das
forum  domicilül,  eventuell  das  forum  originis  fest:

1)  Da  wo  der  Vater  seinen  beständigen  Wohnsitz  hat,  da  sind  auch
die  Kinder  rechtmäßig  domicilirt,  uneheliche  Kinder  folgen  dem
Domicil  der  Mutter.

2)  Hat  der  Vater  selbst  keinen  ständigen  Wohnsitz,  so  ist  bei  den
Kindern  mit  dem  domicilium  originis  auf  den  Ort  der  Geburt
zu  sehen.  —

Damit  stimmen  auch  die  mit  Württemberg  und  Baden  abgeschlossenen
  Staatsverträge  vom  7.  März  1816,  R.  Bl.  S.  732,  Döll.  XIII.
S.  566,  überein.

Die  V.  vom  12.  Juli  1808,  R.  Bl.  S.  1505,  die  Beförderung
der  Heirathen  auf  dem  Lande,  hält  an  diesen  Bestimmungen  des  Cocd.
jud.  fest.  Sie  bestimmt,  daß  verarmte  Personen  ohne  Rücksicht,  wo  sie
geheirathet  haben,  im  Falle  ihrer  Hilfsbedürftigkeit:

a)  zuerst  in  den  Ort  ihrer  Ansässigkeit  (wo  sie  mit  Haus  und
Gut  ansässig  waren),
        <pb n="533" />
        Aufenthalt.  507

b)  außerdem  in  den  Ort  ihres  Wohnsitzes  (Domicils),  oder  in  deren
Ermangelung

a)  in  den  Geburtsort,  und  zwar

d)  wenn  beide  Ehegatten  verschiedene  Geburtsorte  haben,  in  den
Geburtsort  des  Mannes  gebracht  werden  sollen,  und

ee)  daß  die  Beamten  für  allen  Schaden  haften,  wenn  sie  fremden
Leuten  Heirathserlaubniß  ertheilen.

Aus  diesen  Bestimmungen,  in  Concurrenz  mit  dem  organischen
Edict  über  Armenpflege  vom  22.  Februar  1808,  Art.  6,  der  Bettelordnung
  vom  5.  Oct.  1801,  §  9—13  und  3.  März  1780,  &amp;amp;+  6—11,
resultiren  folgende  Regeln:

I.  Pflicht  zur  Aufnahme  und  Ernährung  eines  Armen
  obliegt  zuerst  dem  Orte,  wo  ein  solcher  mit  einem  eigenthümlichen
  Wohnhause  ansässig  ist  oder  war.

II.  Eventuell  obliegt  diese  Pflicht  dem  Orte,  wo  derselbe  sich  mit
ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Genehmigung  der  Localpolizei-Obrigkeit
  als  bloßer  Miethsmann,  Hausgenosse,  Schutzverwandter  häuslich
niedergelassen,  seinen  factischen  Wohnsitz  genommen  hat,  cum  animo
habitandi,  und  daselbst  3  Jahre  ununterbrochen  gewohnt  hat.

III.  Hat  der  Verarmte  ein  solches  Domicil  nicht,  so  fällt  er  dem
Geburtsorte  anheim.

Unter  diesem  Geburtsorte  wird  aber  nach  dem  Bettelmandate  von
1780,  &amp;amp;  7,  nicht  der  Ort,  wo  man  selbst  geboren,  sondern  wo  der
Vater  ansässig  oder  domicilirt  war  oder  noch  ist,  verstanden,  und  hat  sich
dieses  Geburts=  oder  Ursprungsaufenthaltsortes  (domicilium  originis)
Jedermann  zu  erfreuen,  bis  er  selbst  an  einem  andern  Orte  ein
Domicil  erwirbt.

IV.  Hat  der  Vater  ein  solches  Domicil  nicht  gehabt,  oder  ist
dieser  Ort  nicht  auszumitteln,  so  tritt  der  Geburtsort,  d.  h.  der  Ort
ein,  wo  der  Verarmte  selbst  das  Licht  der  Welt  erblickt  hat.

V.  Die  Behauptung,  in  einem  Orte  gedient  oder  gearbeitet  zu
haben,  begründet  kein  jus  domicilüz  wenn  aber  nachweislich  eine  Person
in  einem  Orte  15  Jahre  hindurch  ehrliche  Dienste  geleistet  hat,  so  ist
sie  gleich  den  allda  Gebornen  zu  verpflegen  und  zu  dulden.

VI.  Der  Ort  der  Verehelichung  kommt  gar  nicht  in  Berücksichtigung.

VII.  Hat  ein  Verarmter  Weib  und  Kinder,  so  folgen  sie  ihm  im
Domicil.

VIII.  Kinder,  welche  von  herumziehenden  Eltern  gezeugt  sind,
sind  selbst  dann  —  wenn  sie  von  Müttern  en  passant  in  einer  Gemeinde
  geboren  sind,  zunächst  in  den  Geburtsort  ihres  Vaters,  und
wenn  sie  außerehelich  erzeugt  sind,  in  den  Geburtsort  der  Mutter  zu
verweisen;  in  den  Ort  ihrer  eigenen  Geburt  können  sie  nur  dann  hingewiesen
  werden,  wenn  im  ersten  Falle  der  Geburtsort  des  Vaters,  im
zweiten  Falle  der  Geburtsort  der  Mutter  nicht  auszumitteln  ist.
        <pb n="534" />
        508  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.

Außer  diesen  allgemeinen  Bestimmungen  kommen  hier  noch  in
Betracht:
IX.  Die  Bestimmungen  des  fränkischen  Kreisschlusses  vom  24.  März
1791,  anwendbar  in  den  Gebietstheilen  des  ehemaligen  fränkischen  Kreises.
Die  hieher  bezüglichen  Bestimmungen  sind  vorzüglich  folgende:
1)  Der  Bettel  ist  nicht  zu  dulden.
2)  Als  einheimischer  Armer,  der  auf  Versorgung  Anspruch  hat,  ist
erklärt:

a)  jeder  Gemeindsgenosse  und  Schutzverwandte,

b)  jeder,  der  in  einer  Gemeinde  (Stadt  oder  Dorf)  sechs
Jahre  lang  geduldet  worden  ist;  wessen  Aufenthalt  kürzer  ist,
der  soll  an  den  vorigen  Aufenthaltsort,  und  wenn  auch  hier
der  Aufenthalt  nicht  sechs  Jahre  gedauert  hat,  an  seinen
Geburtsort  verwiesen  werden.

Endlich:

X.  Die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Nürnberger  Patriciats,

der  s.  g.  Nürnberger  Eigenherrschaften.

(Vergl.  M.E.  vom  28.  März  1835,  Döll.  XII.  S.  83.)
        <pb n="535" />
        Achtzehnter  Abschnitt.
Das  Armenwesen.

Die  älteren  Gesetze  über  das  Armenwesen,  insbesondere  die  Allerhöchste
  Verordnung  vom  17.  November  1816,  das  Armenwesen  betr.,
sowie  das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Unterstützung  und  Verpflegung
hilfsbedürftiger  und  erkrankter  Personen  betr.  sind  durch  die  neuere  Gesetzgebung
  surrogirt.

Dermal  enthält  das  Gesetz  vom  29.  April  1869  —  die  öffentliche
  Armen=  und  Krankenpflege  betr.  —  die  nöthigen  Vorschriften  bezüglich
  der  öffentlichen  Armen=  und  Krankenpflege.

Consequent  mit  der  früheren  Gesetzgebung  ist  auch  hierin  der  Grundsatz
  einer  amtlichen,  öffentlichen,  obligatorischen  Armenpflege  festgehalten,
derselben  jedoch  in  soferne  der  Charakter  der  Subsidiarität  aufgedrückt,
als  der  Hilfsbedürftige  nicht  durch  eigne  Kraft,  oder  durch  freiwillige
Unterstützung  des  zur  Fristung  des  Lebens  Unentbehrliche  zu  erwerben

vermag.
Gesetz
die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege  betr.
Ludwig  lII.
von  Gottes  Gnaden  Rönig  von  Vayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Derzog  von  Bayern,
Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  unseres  Staatsrathes  mit  Beirath
und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der
Abgeordneten  beschlossen,  und  verordnen  was  folgt:

Erste  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.
Aufgabe  der  öffentlichen  Armenpflege  ist:
1)  hilfsbedürftige  Personen  zu  unterstützen;
2)  der  Verarmung  entgegen  zu  wirken.
Das  gegenwärtige  Gesetz  behandelt  nur  die  öffentliche  —  obligatorische  —
Armenpflege.

Neben  ihr  ist  die  freiwillige  Armenpflege,  durch  Private  oder  Vereine  der
freieste  Spielraum  gewährt.
        <pb n="536" />
        510  Armenwesen.

Der  Begriff  des  Wortes  „hilfsbedürftig“  ist  im  Art.  3  u.  Art.  10  Abs.  III.
gesetzlich  festgestellt.

Die  Aufgabe  des  Armenpflegschaftsratbes,  der  Verarmung  entgegen  zu  wirken,
ist  schwieriger,  als  die  Aufgabe,  Hilfsbedürftige  zu  unterstützen,  weil  das  Gesetz  bei
der  unendlichen  Verschiedenheit  der  Lebensverhältnisse  gar  keine  positiven  Bestimmungen
  über  die  Mittel  und  Wege  geben  kann,  wodurch  der  Verarmung  entgegen
gewirkt  werden  soll,  weil  auf  diesem  Felde  lediglich  eine  moralische  Einwirkung  —
ohne  Zulässigkeit  äußerer  Zwangsmittel  —  von  Erfolg  sein  kann,  und  der  ganze
Erfolg  demnach  von  dem  Grade  des  moralischen  Gewichtes  abhängt,  welches  den
Mitgliedern  der  Armenpflege  gegenüber  den  Armen  zusteht.

Vor  allem  wird  sich  hier  als  erstes  Gebot  geltend  machen,  die  Aussicht  auf
die  Erziehung  und  Bildung  der  armen  Kinder.  Die  Gründung  von  Kindergärten,
Kinderbewahranstalten,  der  Controle  fleißigen  Schulbesuches  armer  Kinder;  die
Unterbringung  derselben  bei  redlichen  braven  Familien;  die  Gründung  von  Sparkassen,
  Vorschußkassen,  Consumvereinen,  alles  das  sind  Einrichtungen,  wodurch  der
Verarmung  kommender  Geschlechter  entgegen  gewirkt  werden  kann.

Es  muß  hierin  alles  dem  klugen  und  menschenfreundlichen  Ermessen  der
Armenpflege  überlassen  werden.

Art.  2.

Die  öffentliche  Armenpflege  liegt  vorbehaltlich  der  in  den  Gesetzen
vorgeschriebenen  Betheiligung  des  Staats  den  politischen  Gemeinden,  den
Distrikts=  und  Kreisgemeinden  ob.

Die  Dispositionen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezüglich  der  Theilnahme
des  Distrikts  und  des  Kreises  an  der  öffentlichen  Armenpflege,  sind  neu,  und  dem
bisherigen  Gesetze  —  d.  i.  der  V.  vom  17.  Nov.  1816  —  fremd.

Die  politische  Abgrenzung  eines  Gemeindebezirks  ist  maßgebend  für  den
Armenpflegebezirk;  wenn  also  eine  politische  Gemeinde  aus  mehreren  Ortschaften
besteht,  so  bildet  sie  doch  nur  einen  Armenpflegebezirk.  Es  ist  unzulässig,  die  obligatorische
  Armenpflege  einer  einzelnen  Ortschaft  —  die  für  sich  keine  politische  Gemeinde
  bildet,  zu  überlassen;  —  was  ein  solcher  Ort  für  Armenzwecke  leistet,  kann
nur  als  freiwillige  Leisiung  für  Armenzwecke  erachtet  werden.

Art.  3.

Als  hilfsbedürftig  sind  nur  diejenigen  zu  erachten,  welche  sich  wegen
Mangels  eigener  Mittel  und  Kräfte  oder  in  Folge  eines  besondern  Nothstandes
  das  zur  Erhaltung  des  Lebens  oder  der  Gesundheit  Unentbehrliche
  nicht  zu  verschaffen  vermögen.

So  lange  irgend  Jemand  Geld  oder  andere  Werthgegenstände  besitzt,  so
lange  Jemand  gesund  und  arbeitsfähig  ist,  erscheint  er  nicht  als  hilfsbedürftig  und
hat  demnach  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung  aus  der  öffentlichen  Wra

es  wäre  denn  der  Fall  eines  außerordentlichen  Nothstandes  gegeben,  wie  er
z.  B.  bei  einem  Brande  2c.  ergeben  kann.

Die  Armenpflege  ist  nicht  mehr  zu  geben  schuldig,  als  das  zum  Leben,
oder  zur  Wiedererlangung  der  Gesundheit  Unentbehrliche;  was  unentbehrlich  sei,
ist  eine  Frage  der  That.

Art.  4.

Die  öffentliche  Armenpflege  gewährt  nur  bei  erwiesener  Hilfsbedürftigkeit
  und  nur  dann  Unterstützung,  wenn  der  Hilfsbedürftige  weder
von  den  zu  seiner  Alimentation  oder  Unterstützung  rechtlich  Verpflichteten
noch  durch  die  freiwillige  Armenpflege  die  nöthige  Hilfe  erlangen  kann.
        <pb n="537" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  511

Dieser  Artikel  erklärt  die  öffentliche  Armenpflege  als  subsidiär;  dies  schließt
nicht  aus,  daß  dieselbe  demnach  gehalten  sei,  in  dringenden  Fällen,  wo  eine  Hilfe
nothwendig  ist  ehe  noch  die  civilrechtlich  Verpflichteten  2c.  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeit
  aufgefordert  werden  können,  die  erforderliche  Unterstützung  vorbehaltlich
  ihres  Regreßanspruches  gegen  den  Unterstützungspflichtigen  sofort  zu  gewähren.

Art  5.

Personen,  welche  ungeachtet  des  Besitzes  genügender  Mittel  öffentliche
  Armenunterstützung  erlangt  oder  binnen  fünf  Jahren  nach  Empfang
solcher  Unterstützung  ein  Vermögen  erworben  haben,  welches  ihnen  unbeschadet
  der  Sicherstellung  ihres  Lebensunterhaltes  die  Ersatzleistung  ermöglicht,
  sind  zum  Ersatz  des  Empfangenen  verpflichtet.

Desgleichen  haben  die  zur  Alimentation  oder  Unterstützung  eines
Hilfsbedürftigen  Verpflichteten  für  die  in  Folge  der  Nichterfüllung  ihrer
Verbindlichkeit  nothwendig  gewordene  öffentliche  Armenunterstützung  Ersatz
zu  leisten.

Zur  Geltendmachung  eines  Ersatzanspruches  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Artikels  ist  diejenige  Armenpflege  oder  öffentliche  Kasse  berechtigt,
welche  den  Aufwand  für  die  Unterstützung  bestritten  hat.

Die  zur  Alimentation  oder  Unterstützung  eines  Hilfsbedürftigen  Verpflichteten,
  sind  schuldig  der  öffentlichen  Armenpflege,  oder  einem  Privaten  der  wegen
Dringlichkeit  Hilfe  geleistet  hat  (Art.  17)  Ersatz  zu  leisten,  ohne  Rücksicht,  ob  sie
etwa  die  angesprochene  Hilfe  verweigert  haben,  oder  ob  sie  im  Fall  einer  dringenden
  Unterstützung  vorher  über  ihre  Bereitwilligkelt  zur  Leistung  einer  Unterstützung
gehört  worden  sind.

Ueber  die  Zulässigkeit  und  das  Maß  der  Ersatzansprüche  entscheiden  die
Administrativbehörden  (Art.  43),  es  sei  denn,  daß  die  auf  einen  Civilrechtsgrunde
beruhende  Alimentationspflicht  bestritten  wird,  in  welchem  Falle  zuerst  die  bestrittene
Alimentationspflicht  richterlich  festzustellen  ist.

Art.  6.

Der  Anspruch  auf  öffentliche  Armenunterstützung  beschränkt  sich  auf
die  Gewährung  des  zur  Erhaltung  des  Lebens  oder  der  Gesundheit
Unentbehrlichen.

Wer  öffentliche  Armenunterstützung  genießt,  ist  verpflichtet,  sich
nach  Anordnung  der  Organe  der  öffentlichen  Armenpflege  zu  einer  seinen
Kräften  angemessenen  Arbeit  innerhalb  oder  außerhalb  einer  Beschäftigungsanstalt
  verwenden  zu  lassen.

Die  Organe  der  öffentlichen  Armenpflege  sind  befugt,  für  die  unter
ihrer  Aufsicht  stehenden  Armenhäuser  und  sonstigen  Anstalten,  Hausordnungen
  und  Disciplinarstrafbestimmungen  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Behörde  zu  erlassen.

Die  Handhabung  der  Disciplin  über  die  in  solchen  Armenhäusern
oder  Anstalten  untergebrachten  Personen  steht  nach  Maßgabe  der  Hausordnung
  den  Organen  der  öffentlichen  Armenpflegen  oder  den  hiefür
aufgestellten  Bediensteten  zu.

Der  Hilfsbedürftige  hat  gegen  die  Heimats=  oder  gegen  die  Aufenthaltsbehörde
  (Art.  12)  einen  zwar  nicht  cinilrechtlich  klagbaren  Anspruch  auf  ein  be-
        <pb n="538" />
        512  Armenwesen.

stimmtes  Maß  von  Unterstützung,  allein  gleichwohl  einen  im  öffentlichen  Rechte
begründeten  Anspruch  auf  die  unentbehrliche  Unterstützung,  über  deren  Größe  die
Armenpflege  zwar  entscheidet,  wobei  jedoch  die  administrativ-richterliche  Thätigkeit
der  Staatsbehörden  im  Beschwerdewege  zur  endgiltigen  Festsetzung  des  Anspruchs
in  quanto  angerufen  werden  kann.

Art.  7.

Die  öffentlichen  Armenpflegen,  sowie  die  zur  Armenunterstützung
verbundenen  öffentlichen  Kassen  können  aus  dem  Nachlasse  der  von  ihnen
im  Laufe  der  letzten  fünf  Jahre  vor  eingetretenem  Tode  unterstützten  Personen
  vollen  Ersatz  für  die  gewährte  Unterstützung  verlangen,  wenn  nicht
arme  Notherben  vorhanden  sind,  oder  der  Unterstützte  von  einer  Wohlthätigkeitsanstalt
  beerbt  wird.

Die  Armenbehörden  haben  in  diesem  Fall  ihre  Ersatzansprüche  bei  der  Verlassenschaftsbehörde
  anzumelden.  —

In  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Verlassenschaften  der  in  Wohlthätigkeitsoder

  Pfründeanstalten  verstorbener  Personen  vergl.  Just.  M.  E.  vom  25.  Dez.  1819
Döll.  V.  S.  Bd.  XlI.  S.  161.

Art.  8.

Alle  auf  die  öffentlichen  Armenpflege  bezüglichen  Angelegenheiten
sind  tar=  und  stempelfrei  zu  behandeln.

Die  Armenpflegen  sind  für  Rechtsstreitigkeiten  kraft  des  Gesetzes
zum  Armenrecht  zugelassen.

Notare  können  gegenüber  den  Armenupflegen  und  öffentlichen  Armenfonds
  für  Beurkundung  von  Schuldbekenntnissen  und  Bürgschaften  bei
unverzinslichen  Darlehen  aus  Armenfonds  oder  Wohlthätigkeitsstiftungen,
von  Alimentationsverträgen,  von  Vollmachten  und  andern  einseitigen
Erklärungen,  für  Ausstellung  von  Zeugnissen,  oder  für  Vornahme  von
Beglaubigungen  keine  Gebühr  beanspruchen.

Nicht  blos  die  Verhandlungen  des  Armenpflegschaftsrathes,  sondern  alle  die
öffentlichen  Armenpflege  bezüglichen  Angelegenheiten  sind  tar=  und  stempelfrei.

Es  bleiben  also  auch  alle  bei  den  Gerichten,  Verwaltungs=  und  Finanzbehörden,
  Notaren  zu  pflegenden,  auf  das  Armenwesen  bezüglichen  Verhandlungen
von  der  Taxe  und  Stempel  frei,  so  wie  auch  der  etwaige  schriftliche  Verkehr  mit
Privaten  in  Angelegenheit  der  Armenpflege  tar=  und  stempelfrei  ist.

Unter  diese  tarfreien  Gegenstände  gehören  demnach  auch  die  in  Art.  2  des
Heimatgesetzes  vom  16.  April  1868  gemäß  Art.  13  und  Art.  18  geltend  zu  machenden
  Ansprüche,  da  es  sich  hiebei  um  eine  der  öffentlichen  Armenhilse  surrogirende
Leistung  handelt.

Zweite  Abtheilung.
Von  der  örtlichen  Armenpflege.

Art.  9.
Für  den  Bezirk  jeder  politischen  Gemeinde  besteht  eine  örtliche
Armenpflege,  deren  Geschäfte  durch  den  Armenpflegschaftsrath  besorgt
werden.
        <pb n="539" />
        Von  der  örtlichen  Armenpflege.  513

Sowie  der  Bezirk  der  politischen  Gemeinde  den  Heimatsbezirk  bildet,  ohne
Rücksicht  ob  die  politische  Gemeinde  aus  einer  oder  mehreren  Ortschaften  besteht,
so  valdet  die  politische  Gemeinde  auch  den  einzigen  und  untheilbaren  Armenpflegebezirk.


Der  im  Art.  9  gebrauchte  Ausdruck  „örtliche  Armenpflege“  wurde  blos
der  Kürze  wegen  gewählt,  und  bezeichnet  die  gemeindliche  Armenupflege.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  eine  gesetzlich  instituirte  gemeindliche  Behörde,
und  ist  den  neben  ihm  bestehenden  Gemeindebehörden  coordinirt.

Erster  Abschnitt.

Von  den  Perbindlichkeiten  und  Ersatzansprüchen  der
Gemeinden.

Art.  10.

Die  Unterstützungspflicht  der  Gemeinde  erstreckt  sich  zunächst  auf
die  in  ihr  heimatberechtigten  hilfsbedürftigen  Personen,  soweit  nicht  diese
Pflicht  gesetzlich  der  Staats=  oder  einer  andern  Kasse  ausgelegt  ist.

Unter  den  Voraussetzungen  der  Art.  3  und  4  des  gegenwärtigen
Gesetzes  ist  es  Aufgabe  der  Armenpflege:

1)  den  ganz  oder  theilweise  erwerbsunfähigen  Personen,  die  zur  Erhaltung
  des  Lebens  unentbehrliche  Nahrung,  Kleidung,  Wohnung,
Heizung  und  Pflege  zu  gewähren;

2)  Kranken  die  erforderliche  ärztliche  Hilfe  nebst  Pflege  und  Heilmitteln
zu  verschaffen  und  insbesondere  Geisteskranke,  welche  der  nothwendigen
  Aufsicht  und  Pflege  entbehren,  in  einer  Irrenanstalt  unterzubringen;


3)  für  die  einfache  Beerdigung  verstorbener  mittelloser  Personen  zu
sorgen,  wobei  jedoch  eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung  von  Stolgebühren
  an  Geistliche  nicht  besteht;

4)  armen  Kindern  die  erforderliche  Erziehung  und  Ausbildung  zu
verschaffen.

Arbeitsfähige  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf  öffentliche  Armenunterstützung;
  die  Armenpflege  hat  jedoch  auch  solchen  Personen  in
Fällen  dringender  Noth  die  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  und
Sittlichkeit  augenblicklich  unentbehrliche  Hilfe  zu  gewähren.

Der  Art.  10  ist  im  Zusammenhange  mit  Art.  42  aufzufassen.  Nach  letzterem
  steht  nemlich  die  Armenpflege  rücksichtlich  ihrer  Wirksamkeit  in  gleichem  Maße
unter  der  Staatsaussicht,  wie  die  Gemeinden  bezüglich  des  ihnen  eingeräumten
Wirkungskreises.

Da  nun  in  Art.  157  der  Gemeinde-Ordnung  vom  29.  April  1869  ein
Recht  der  Aufsicht,  Einschreitung  und  staatlichen  Anordnung  namentlich  für  den
Fall  instituirt  ist,  wenn  die  Gemeinden  die  ihnen  durch  das  Gesetz  r2c.  auferlegten
Verpflichtungen  nicht  erfüllen,  und  da  gleiches  auch  bei  den  Armenpflegen  der
Fall  ist,  so  muß  wohl  in'sé  Auge  gefaßt  werden,  daß  der  Art.  10  des  Gesetzes
von  Verbindlichkeiten  der  Gemeinden,  beziehungsweise  Armenpflegen  handelt,
und  daß  demnach  der  Art.  10  obligatorische,  nöthigenfalls  durch  die  Staatsaufsicht
erzwingbare  Leistungen  der  Armenpflege  aufzählt.

Um  der  Verbindlichkeit  der  Krankenhilfe  nachzukommen,  ist  es  nothwendig,
daß  in  jeder  Gemeinde  die  erforderlichen  Räume  für  Aufnahme  und  Unterbringung

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  33
        <pb n="540" />
        514  Armenwesen.

von  Kranken  hergestellt  und  unterhalten  werden,  und  daß  die  Gemeinden  im
Vertragswege  sich  für  vorkommende  Fälle  die  ärztliche  Hilfe  sicher  stellen.  —  Eine
Curatelgenehmigung  zu  Verträgen  zwischen  Armenpflegen  und  Aerzten  über  das
den  letztern  für  Behandlung  armer  Kranken  zu  bewilligende  Honorar  ist  nicht
nothwendig.

Bezüglich  der  Medikamenten-Abgabe  vergl.  Apothekerordnung  vom  27.  Jan.
1842,  R.Bl.  S.  257,  §  34  Ziff.  6C.  M.  E.  v.  28.  Aug.  1846,  Döll.  XXVI.  S.  658.

Zum  Schutze  der  Apotheker  bezüglich  der  in  dringenden  Fällen  ohne  directe
Anweisung  der  Armenpflege  abgegebenen  Medikamente  bestimmt  ferner  die  M.  E.
vom  28.  August  1846,  Döll.  V.  S.  Bd.  XXX.  S.  78,  daß  die  Apotheken  und
Armenpflegen  bezüglich  der  Abgabe  von  Arzneien  an  arme  Kranke,  mit  Rücksicht
auf  Art.  34  der  Verordn.  vom  17.  Nov.  1816  und  §&amp;amp;§  6  der  Arzneitarordnung
vom  27.  Jan.  1842  geeignete  Uebereinkunft  treffen  sollen.

Für  die  in  dringenden  Fällen  an  Zahlungsunfähige  creditweise  abgegebenen
Arzneien  haftet,  vorbehaltlich  des  Regresses  gegen  wen  immer,  zunächst  der  einschlägige
  Armenfond,  jedoch  nur  in  der  Voraussetzung,  daß

a)  die  Forderung  des  Apothekers  hinsichtlich  jeder  einzelnen  Ordination  durch
den  Nachweis  eines  nach  §  34  Ziff.  6  der  Wothekerordnung  ausgefertigten,
und  von  dem  ordinirenden  Arzte  mit  den  Worten  „dringend  und  zahlungsunfähig“
  oder  „dringend  und  nach  Angabe  zahlungsunfähig“  ausdrücüch
bezeichneten  Rezeptes  belegt,  und

b)  die  Anmeldung  des  Ersatzanspruches  von  Seite  des  Apothekers  bei  der  betrefsenden
  Armenpflege  binnen  längstens  8  Tagen  nach  der  Arzneiabgabe  erweislich
  erfolgt  ist.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  bestehen  auch  dermal  noch  in  Kraft  nur
mit  Ausnahme  des  vorerwähnten  8tägigen  Termines.

Nachdem  nemlich  der  Art.  17  Abs.  IV.  des  Ges.  ausdrücklich  vorschreibt,
daß  die  von  einer  Privatperson  (also  auch  Arzt  oder  Apotheker)  in  dringenden
Fällen  geleistete  Hilse  nur  dann  einen  Ersatzanspruch  gegen  die  Armenpflege  zu
begründen  vermag,  wenn

a)  die  Hilfe  so  dringend  ist,  daß  eine  vorherige  Anzeige  bei  der  Armenpflege
nicht  stattfinden  kann,  und

b)  sofort  innerhalb  48  Stunden  nach  dem  Beginne  der  Hilfeleistung  an  den
Armenpflegschaftsrath  Anzeige  erstattet  wird,

so  gelten  dermalen  nur  diese  letzteren  Bestimmungen  und  erscheinen  die  Anordnungen
der  M.E.  vom  28.  Aug.  1846  hienach  modificirt.

Erwerbsfähige  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf  Armennnterstützung;
aber  die  Armenpflegen  haben  die  moralische  Verpflichtung  auch  solchen  Personen  in
Fällen  dringender  Noth  die  im  Interesse  der  Sicherheit  und  Sittlichkeit  gebotene
Unterstützung  zu  gewähren.

Art.  11.

Wenn  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen,  Lehrlinge,  Fabrik=  oder  andere
Lohn-Arbeiter,  welche  außerhalb  ihrer  Heimat  im  Dienste  oder  in  einer
ständigen  Arbeit  stehen,  wegen  Erkrankung  der  Hilfe  bedürfen,  so  ist
letztere  nach  Maßgabe  des  Art.  10  Abs.  II.  Ziff.  2  von  jener  Gemeinde,
in  welcher  sie  zur  Zeit  der  Erkrankung  im  Dienste  oder  in  Arbeit  stehen,
zu  gewähren,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  in  einer  andern  Gemeinde
wohnen.

Wurde  diese  Hilfe  während  voller  90  Tage  gewährt,  und  dauert
die  Nothwendigkeit  der  Hilfeleistung  fort,  so  ist  die  Heimatgemeinde  der
erkrankten  Person  verpflichtet,  letztere  zu  übernehmen  oder  die  weiter  erwachsenden
  Kosten  zu  ersetzen.
        <pb n="541" />
        Von  der  örtlichen  Armenpflege.  515

Die  auf  Verpflegung  hilfsbedürftiger  Geisteskranke  oder  Gebärender
erwachsenden  Kosten  hat  die  Heimatgemeinde  vom  Beginne  der  geleisteten
Hilfe  an  zu  tragen.

Dieser  Artikel  ist  aus  dem  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  Unterstützung  erkrankter
  Personen  ꝛc.,  herübergenommen.

Er  handelt  nur  von  Krankenhilfe,  und  erweitert  den  Kreis  der  Berechtigten
auch  auf  Lohnarbeiter  —  Taglöhner  —  so  ferne  sie  in  einer  ständigen  Arbeit  47

Gegenwärtiger  Artikel  11  unterscheidet  sich  von  dem  Gesetz  vom  25.  Juli
1850  insbesondere  dadurch,  daß  er  die  Dienstgemeinde  als  hilfepflichtig  erklärt,
gleichviel  ob  der  Dienstbote  2c.  in  der  Dienstgemeinde  oder  auswärts  erkrankt  ist.

Dagegen  beschränkt  er  die  Dauer  der  Hilfe  von  Scite  der  Dienstgemeinde
auf  90  Tage.

Art.  12.
Außerdem  ist  jede  Gemeinde  verbunden:

1)  den  im  Gemeindebezirk  befindlichen  Hilfsbedürftigen,  deren  Heimat
unbekannt  oder  bestritten  ist,  oder  deren  Unterstützung  von  der
verpflichteten  Gemeinde  oder  öffentlichen  Kasse  verweigert  wird,  die
nothwendige  Hilfe  nach  Maßgabe  der  Art.  10  Abs.  II.  Ziff.  1,
2  und  4,  dann  Abs.  III.  so  lange  angedeihen  zu  lassen,  bis  die
Heimat  oder  die  Unterstützungspflicht  amtlich  festgestellt  ist;

2)  sonstigen  Fremden,  welche  während  ihres  Aufenthaltes  in  der  Gemeinde
  der  öffentlichen  Hilfe  bedürfen,  die  unentbehrlichen  Reisemittel
oder  die  erforderliche  unverschiebliche  Unterstützung  nach  Maßgabe
des  Art.  10  Abs.  II.  Ziff.  1  und  2,  dann  Abs.  III.  zu  gewähren;

3)  für  einfache  Beerdigung  der  im  Gemeindebezirk  verstorbenen  mittellosen
  Fremden  und  aufgefundenen  Leichen  zu  sorgen,  wobei  jedoch
eine  Verpflichtung  zur  Bezahlung  von  Stolgebühren  an  Geistliche
nicht  besteht.

Der  Artikel  beruht  auf  dem  Gedanken,  daß  in  Bayern  jeder  Hilfsbedürftige,
ohne  Rücksicht  ob  Inländer  oder  Ausländer  die  zum  Leben  oder  zur  Wiedererlangung
  der  Gesundheit  unentbehrliche  Unterstützung  an  jedem  Orte,  wo  das
Bedürfniß  eintritt,  sinden  muß.

Art.  13.

Für  die  auf  Grund  des  vorstehenden  Artikels  geleistete  Hilfe  steht
den  Gemeinden  ein  Ersatzanspruch  an  diejenige  inländische  Gemeinde  zu,
welche  nach  Maßgabe  des  Art.  10  oder  11  zur  Unterstützung  der  betreffenden
  Person  verpflichtet  ist.

Dieser  Anspruch  beschränkt  sich  auf  den  Ersatz  der  nothwendigen
Kosten.

Wird  in  einer  Gemeide  fremden  Personen,  welche  während  ihres
letzten  Aufenthaltes  in  der  Gemeinde  Umlagen  für  Armenzwecke  entrichtet
haben,  Krankenhilfe  oder  Unterstützung  zur  Bestreitung  des  Lebensunterhaltes
  gewährt,  so  tritt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  11
Abs.  III.  ein  Ersatzanspruch  gegen  die  Heimatgemeinde  nur  ein,  wenn
und  soweit  die  Hilfeleistung  über  14  Tage  fortgesetzt  worden  ist.

33  *
        <pb n="542" />
        516  Armenwesen.

Nicht  allein  die  Heimatgemeinde,  sondern  eventuell  auch  die  Dienstgemeinde
im  Ele  des  Art.  10  ist  schuldig  der  nach  Art.  12  hilfeleistenden  Gemeinde  Ersatz
zu  leisten.

Hierin  unterscheidet  sich  die  bisherige  Gesetzgebung  von  der  neuen.

Wenn  früher  z.  B.  ein  Dienstbote  außerhalb  seiner  Heimat  in  der  Gemeinde
  A  diente,  und  während  der  Dienstzeit  in  der  Gemeinde  B  verunglückte,
oder  so  mißhandelt  wurde,  daß  er  nicht  nach  4  geschafft  werden  konnte,  so  wurde
in  solchen  Fällen  stets  die  Heimatgemeinde  und  nicht  die  Dienstgemeinde  A  zum
Ersatz  der  Kurkosten  an  die  Gemeinde  B  verurtheilt.

Künftighin  ist  in  diesem  Falle  die  Dienstgemeinde  A  schuldig,  der  Gemeinde
  B  die  Kurkosten  auf  90  Tage  zu  ersetzen.

Art.  14.

Die  auf  Grund  des  Art.  11  und  13  gegen  eine  inländische  Gemeinde
  zulässigen  Ersatzansprüche  finden  auch  gegenüber  der  Staats=  oder
einer  sonstigen  öffentlichen  Kasse  statt,  wenn  dieselbe  nach  den  Gesetzen
zur  Unterstützung  der  hilfsbedürftigen  Person  verpflichtet  ist.

Solche  Ersatzansprüche  können  unter  Umständen  selbst  der  Heimatgemeinde
*7r  den  Staat,  oder  gegen  andere  öffentliche  unterstützungspflichtige  Kassen
(Art.  4  dieses  Gesetzes,  dann  Art.  13  und  18  des  Heimatgesetzes)  zustehen,  wobei
jedoch  die  in  Art.  31  vorgeschriebene  Anzeige  vorausgesetzt  wird.

Art.  15.

Die  Zulässigkeit  eines  Ersatzanspruches  gegen  Gemeinden  oder
öffentliche  Kassen  des  Auslandes  bemißt  sich  nach  den  hierüber  bestehenden
  Staatsverträgen.

Ist  durch  letztere  der  Ersatzanspruch  ausgeschlossen,  oder  bleibt  dessen
Geltendmachung  ohne  Erfolg,  so  ist  die  hilfeleistende  Gemeinde.  berechtigt,
den  nach  Art.  11  oder  13  begründeten  Anspruch  gegen  die  bayerische
Staatskasse  geltend  zu  machen.

Zur  Zeit  bestehen  in  Bezug  auf  gegenseitige  Verpflegung  2c.  von  Staatsangehörigen
  nachfolgende  Staatsverträge:

a)  Die  Eisenacher  Uebereinkunft  vom  11.  Juli  1853,  R.  Bl.  1854  S.  120,
zwischen  mehreren  deutschen  Staaten,  wegen  Verpflegung  erkrankter  und
Beerdigung  verstorbener  gegenseiliger  Unterthanen.

b)  Convention  mit  Oesterreich  vom  29.  Mai  1853,  Döll.  XXVI.  S.  386,  über
Verpflegung  und  Ausweisung  gegenseitiger  Staatsangehöriger.

c)  Convention  mit  der  Schweiz  vom  1.  Sept.  1862,  R.  Bl.  1862  S.  217,  die
gegenseitige  Verpflegung  von  Erkrankten  und  die  Beerdigung  von  Gestorbenen
betr.  Dazu  Uebereinkunft  mit  St.  Gallen,  R.Bl.  1865  S.  42.

d)  Vertrag  zwischen  Bayern  und  Frankreich,  wegen  gegenseitiger  Uebernahme
geisteskranker  Unterthanen.  Minist.  Bekanntm.  vom  29.  Mai  1866  Nr.  6959.

e)  Uebereinkunft  mit  Belgien  vom  21.  Febr.  1868,  R.  Bl.  S.  436,  die  gegenseitige
  Uebernahme  von  Geisteskranken  betr.

f)  Uebereinkunft  mit  Italien  vom  8.  Nov.  1867,  R.  Bl.  S.  1166,  Tragung  der
auf  Heimlieferung  beiderseitiger  Angehöriger  erwachsenden  Kosten.

8))  Vertrag  vom  26.  Mai  1868  über  die  Staatsangehörigkeit  der  wechselseitigen
Einwanderer  zwischen  Bayern  und  Nordamerika,  R.Bl.  1868  S.  2154.
Alle  diese  Vorträge  schließen  jedweden  aus  Staats-,  Gemeinde=  oder  Stiftungsmitteln

  zu  leistenden  Kostensatz  aus,  behalten  jedoch  die  persönliche  Haftung  des
Unterstützten  bevor.
        <pb n="543" />
        Von  der  örtlichen  Armenpflege.  517

In  so  lange  keine  formellen  Vorschriften  über  die  Behandlung  der  von  der
Gemeinde  gegen  das  Staatsärar  g#eldend  zu  machenden  Ansprüche  erlassen  werden,
dürste  es  64  empfehlen,  diese  Kosten  gleich  den  Kosten  für  Verpflegung  von
Heimatlosen  zu  liquidiren.

Art.  16.

Wenn  einer  Gemeinde  neben  den  auf  Grund  vorstehender  Art.  11,
13,  14,  15  zulässigen  Ersatzansprüchen  auch  ein  Ersatzanspruch  auf
Grund  des  Art.  5  zusteht,  so  ist  dieselbe  befugt,  die  ersterwähnten  Ansprüche
  zunächst  geltend  zu  machen.  Erlangt  sie  hiedurch  Befriedigung,
so  tritt  jene  Gemeinde  oder  öffentliche  Kasse,  welche  den  Ersatz  geleistet
hat,  in  die  nach  Art.  5  begründeten  Ansprüche  ein.

Was  bezüglich  des  Ersatzes  von  geleisteten  Unterstützungen  gilt,  ist  in  gleicher
Weise  anwendbar  auf  Auslagen  für  Beerdigung  eines  Armen.

Art.  17.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  für  die  örtliche  Armenpflege
unerläßlichen  Einrichtungen  zu  treffen.

Es  ist  gestattet,  daß  zwei  oder  mehrere  benachbarte  Gemeinden
nach  freier  Uebereinkunft  zu  gemeinsamer  Herstellung  dieser  Einrichtungen
sich  verbinden.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  die  Unterstützung,  Beschäftigung  und
Erziehung  hilfsbedüftiger  so  wie  die  Verpflegung  kranker  Personen  im
Wege  freiwilligen  Uebereinkommens  an  andere  Armenpflegen,  Wohlthätigkeitsanstalten,
  Vereine  oder  an  eigene  Privatpersonen  zu  übertragen,  und
zu  diesem  Zwecke  Hilfsbedürftige,  vorbehaltlich  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  den  Aufenthalt,  auch  in  andern  Gemeinden  des  Königreiches
unterzubringen.

Außer  den  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Fällen  sind  die
unterstützungspflichtigen  Gemeinden  oder  öffentlichen  Kassen  zum  Ersatze
für  die  von  einer  Privatperson  geleistete  Hilfe  nur  dann  verbunden,
wenn  diese  so  dringend  war,  daß  die  vorherige  Anzeige  bei  dem  Armenpflegschaftsrathe
  des  Ortes  der  Hilfeleistung  nicht  stattfinden  konnte.

Der  Ersatzanspruch  erstreckt  sich,  in  so  ferne  diesem  Armenpflegschaftsrath
  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  lediglich  auf  die  Entschädigung
für  Auslagen  und  besondere  Mühewaltung  und  erlischt,  wenn  nicht  innerhalb
  längstens  48  Stunden  nach  dem  Beginne  der  Hilfeleistung  Anzeige
an  den  Armenpflegschaftsrath  erstattet  wurde.

Auch  in  diesem  Artikel  handelt  es  sich  um  gesetzliche  Verpflichtungen  der
Gemeimde  wozu  sie  nöthigen  Falles  von  den  Aufsichtsbehörden  gezwungen  weren


Wenn  2  oder  mehrere  benachbarte  Gemeinden  sich  freiwillig  zur  Herstellung
von  Einrichtungen  für  die  öffentliche  Armenpflege  "|7  .  für  ein  gemeinschaftliches
Armenhaus  oder  Krankenhaus  2c.  verbinden,  so  müssen  diese  Einrichtungen  jedenfalle
  den  unerläßlichen  Anforderungen  des  Zweckes  genügen.

Die  in  Abs.  4  dieses  Artikels  ausgenommene  Bestimmungen  über  augen-“
  Hilfeleistung  durch  Private  ist  auch  anwendbar  auf  ärxztliche
        <pb n="544" />
        518

Armenwesen.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Hilfsquellen  der  örtlichen  Armenpflege.

Art.  18.
Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  Bedarfs  der  örtlichen  Armenpflege

  sind  zu  schöpfen:

1)

aus  den  Nutzungen  des  für  Armenzwecke  ausgeschiedenen  Gemeindevermögens
  (Localarmenfonds);

2)  aus  den  stiftungsgemäß  hiezu  verfügbaren  Nutzungen  örtlicher

3)
4)

5)
6)

Wohlthätigkeitsstiftungen;

aus  den  der  Armenpflege  durch  die  Gesetze  zugewiesenen  Einnahmen;
aus  den  zu  Gunsten  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  bereits
rechtmäßig  bestehenden  oder  in  gesetzlich  zulässiger  Weise  einzuführenden
  örtlichen  Abgaben  für  feierliche  Hochzeiten  in  öffentlichen
Wirthschaften,  für  Veranstaltungen  öffentlicher  Festlichkeiten,  Lustbarkeiten,
  Pferderennen,  Musikproductionen,  Tanzunterhaltungen,
Theatervorstellungen  und  Schaustellungen  aller  Art;

aus  den  regelmäßigen  oder  außerordentlichen  Zuschüssen  der  Gemeindekasse
  oder  anderer  öffentlicher  Kassen;

aus  den  für  laufende  Ausgaben  bestimmten  Schenkungen  und  Vermächtnissen,
  aus  den  zum  Besten  der  Armenpflege  veranstalteten
Sammlungen  und  Verloosungen,  aus  Ersatzleistungen  und  sonstigen
außerordentlichen  Einnahmen.

Reichen  diese  Einnahmsquellen  nicht  aus,  so  ist  der  Mehrbedarf
nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnung  über  die  Bestreitung
der  Gemeindebedürfnissen  zu  decken.

In  Landgemeinden  kann  die  Verköstigung  der  Armen  an  die
einen  selbstständigen  Haushalt  führenden  Einwohner  in  bestimmter
Reihenfolge  nach  einem  billigen  Maßstabe  übertragen  werden,  wenn
der  Gemeindeausschuß  und  der  Armenpflegschaftsrath  übereinstimmend
  für  dieses  Verfahren  sich  entscheiden;  dasselbe  darf  jedoch  auf
Kinder  bis  zu  vollendeter  Werktagsschulpflicht,  auf  kranke  und
sicherheitsgefährliche  Personen  keine  Anwendung  finden.

Zu  1.  Die  Localarmenfondsstiftungen  stehen  unter  der  Verwaltung  der  Gemeindebehörden.



Zu  2.  Nur  soweit  Rentenüberschüsse  von  Wohlthätigkeitsstiftungen  stiftungsemäß

  zur  Armenpflege  verwendet  werden  dürfen,  ist  dieses  noch  zulässig,  und  erl
  eint  die  weiter  gehende  Bestimmung  des  Art.  60  der  Verordn.  vom  17.  Nov.
1816  hiedurch  wesentlich  modiftcirt.

Zu  3.  Die  den  Armenpflegen  durch  die  Gesetze  zugewiesenen  Einnahmen  sind

zur  Zeit  folgende:
a)  Das  Jagegeset  vom  30.  März  1850,  Ges.  Bl.  S.  124  Art.  15,  welches  von

der  Jag
pflege  zuweiset,  in  deren  Bezirk  der  die  Jagdkarte  Lösende  wohnt.

kartengebühr  zu  8  fl.  einen  Antheil  von  5  fl.  20  kr.  jener  Armenb)

  Verordn.  vom  15.  Febr.  1811,  über  Winkelagenten,  R.  Bl.  S.  289.  Bergl.

Einführungsgesetz  vom  10.  Nov.  1861  Art.  3  Ziff.  3  und  Art.  34.
        <pb n="545" />
        Von  der  brtlichen  Armenpflege.  519

e)  Das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Einrichtung  des  die  Kunststraßen  befahrenden
  Fuhrwerks,  Art.  17,  Ges.  Bl.  S.  330,  in  Verbindung  mit  Minist.-Entschl.
  vom  10.  Nov.  1842,  wonach  der  Strafanthell  der  Armenpflege  desjenigen
  Ortes  zuzufallen  hat,  wo  das  betreffende  Fuhrwerk  zuerst  angehalten
wird.

4)  Selch  vom  31.  Mai  1856  Art.  20  2  und  26  2,  die  Einkommensteuer  betr.,
Ges.  Bl.  S.  49

e)  *  vom  31.  Mai  1856,  über  Kapitalrentensteuer,  Art.  16  und  22,  Ges.  Bl.
S

fGefwerbsteuergesetz  vom  11.  Juli  1856  Art.  32  und  47,  Ges.  Bl.  S.  139.

8)  Gesetz  vom  15.  April  1840,  Döll.  XXVI.  S.  315,  den  Schutz  des  Eigenthums
  an  Erzeugnissen  der  Literatur  und  Kunst  betr.,  Art.  21.

n)  Das  P.  St.G.B.,  bezüglich  der  Antheile  an  Polizeistrafen,  und  zwar  zu  °/
des  Betrages
bei  Art.  104.  Glücksspiele  betr.

„  „  130.  Gesundheitspflege  in  Wohngebäuden,

„  „  131—134.  Nahrungsmittel,

„  „  143.  Aufficht  auf  Hunde,

„  „  147.  Versicherung  befährlicher  Stellen,

„  „  159.  Straßenpolizei,

„  „  160—163.  Oeffentliche  Reinlichkeit,

„  „  166—176.  Feuerpolizei,

„  „  177.  Brandverficherung  im  Pfalzkreise,

„  „  200—203.  Aussicht  auf  Märkten,  Schrannen  2c.,

„ü  „  213.  Verwendung  von  Kindern  in  Fabriken,

„  „  214—219.  Dienstbotenwesen,

4%  „%  221—228.  Feldpolize

„  „  229.  Jagdpolizeilichen  Bestimmungen;
dann  bezüglich  des  Erlöses  aus  confiscirten  Gegenständen:

Art.  104  unbefugt  gesammeltes  Geld,

„  134  von  confiscirten  Lebensmitteln,
„  196,  197,  203  von  vorschriftswidrigen  Waaren,
„  229  von  conftiscirtem  Wilde.

Zu  4.  Die  überhaupt  rechtmäßig  und  gesetzlich  zulässigen  örtlichen  Abgaben
können  auch  dort,  woa  106„  bisher  noch  nicht  bestanden,  von  der  Armenpflege  und
Gemeindebehörde  eingeführt  werden.

Die  bisherigen  Armenpflichtbeiträge  —  als  besondere  Leistung  —  find  aufgehoben.
  Das  Desicit  der  Armenpflege  ist  durch  Umlage  zu  decken,  welche  wie
alle  für  Gemeindezwecke  zu  erhebenden  Umlagen  zu  behandeln  find.

Art.  19.

Die  im  vorstehenden  Artikel  aufgeführten  Einnahmen  fließen  in
eine  besonders  zu  verwaltende  Armenkasse,  aus  welcher  die  der  Gemeinde
obliegenden  Ausgaben  für  Armenzwecke  zu  bestreiten  sind.

Nachhaltige  Ueberschüsse,  soferne  sie  nicht  als  Reserve  bereit  gehalten
  werden,  so  wie  alle  nicht  zur  Bestreitung  laufender  Ausgaben
bestimmten  Schenkungen,  Vermächtnisse  und  sonstigen  Zuflüsse  sind  dem
Grundstocke  einzuverleiben.

Der  Mmensstegschasterath  führt  und  verwaltet  seine  besondere  Kasse,  in
welche  die  in  Art.  18  bezeichneten  Einnahmen  fließen;  die  Verwaltung  des  Grundstocke
  gleichdiel  ob  Stistung  oder  rentirendes  Gemelndevermögen,  #  den  Gemeindebehsrden
  zu,  wenn  nicht  in  der  Stiftungsurkunde  und  mit  landesherrlicher
Genehmigung  eine  andere  Verwaltung  organifirt  ist.
        <pb n="546" />
        520  Armenwesen.

Dritter  Abschnitt.
Bon  den  Kranktenkassen  und  Kraukenltassebeiträgen.

Art.  20.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  von  den  im  Artikel  11  Abs.  J.
bezeichneten  Personen,  so  lange  sie  im  Gemeindebezirke  dienen  oder
arbeiten,  einen  regelmäßigen  Krankenkassebeitrag  zu  erheben,  der  nicht
mehr  als  3  kr.  wöchentlich  betragen  darf.

Der  Gemeindeverwaltung  steht  es  frei  auch  in  der  Gemeinde  heimatberechtigte
  Personen,  welche  unter  die  im  Art.  11  Abs.  I.  bezeichneten
Kategorien  fallen,  und  im  Gemeindebezirk  dienen  oder  arbeiten,  wenn  sie
weder  einen  eignen  Haushalt  haben,  noch  bei  ihren  Eltern  wohnen,  zur
Bezahlung  des  obigen  Beitrages  anzuhalten.  '

Die  Gemeindeverwaltung  kann  übrigens  pflichtige  Personen  unbedingt
  oder  auf  Grund  besonderen  Uebereinkommens  mit  anderen  Gemeinden,
  mit  Corporationen,  Stiftungen,  Vereinen  oder  Privatpersonen  von
Entrichtung  der  Krankenkassebeiträge  befreien.

Die  zur  Leistung  solcher  Beiträge  verpflichteten  Personen  erwerben,
sobald  der  Eintritt  in  das  Art.  11  Abs.  I.  bezeichnete  Dienst=  oder  Arbeitsverhältniß
  bei  der  Gemeindebehörde  ordnungsmäßig  angezeigt  ist,
ein  Recht  auf  Gewährung  der  erforderlichen  Krankenpflege,  erztlicher
Hilfe  und  Heilmittel,  so  weit  die  Krankenverpflegung  nicht  länger  als
90  Tage  dauert.

Die  Krankenkassebeiträge  können  für  je  ein  Vierteljahr  voraus  erhoben
  werden;  die  Dienstherrschaften  oder  Arbeitgeber  haften  für  richtige
Bezahlung  derselben;  Rückstände  sind  nach  den  für  Gemeindeumlagen
geltenden  Bestimmungen  beizutreiben.

Die  Beiträge  fließen  in  die  Armenkasse  oder,  wenn  die  Gemeindeverwaltung
  es  vorzieht,  in  eine  gesonderte  Krankenhauskasse,  welche  dann
auch  die  betreffenden  Lasten  zu  tragen  hat.

Die  auf  Grund  dieses  Artikels  gewährte  Krankenhilfe  erscheint  nicht
als  eine  öffentliche  Armenunterstützung.

Die  Anregung  zur  Erhebung,  von  Drankenhausbeiträgen.  kann  von  dem
Armenpflegschaftsrath  ausgehen,  die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  steht  der
Gemeindebehörde  zu.

Nach  dem  Gesetz  vom  25.  Juli  1850  genügte  der  thatsächliche  Eintritt  in
einen  Dienst  oder  in  ein  ständiges  Arbeitswerhältnfg,  um  dem  Betheiligten  das
Recht  auf  Krankenunterstützung  Seitens  der  Dienstgemeinde  zu  sichern.  —  Diese
Thatsache  allein  genügt  jetzt  nicht  mehr,  sondern  es  muß  bei  der  Gemeindebehörde
der  Eintritt  in  das  ständige  Arbeits=  oder  Dienstoerhältniß  angezeigt  werden.

Sind  diese  beiden  Erfordernisse  vorhanden,  so  erwirbt  der  Arbeiter  2c.  das
Recht  auf  Gewährung  der  Krankenhilfe,  selbst  dann  wenn  die  Gemeinde  gar  keine
Krankenkassebeiträge  erheben  sollte.

Ueber  die  Pflicht  zur  Anzeige  des  Diensteintritts  vergl.  Art.  86  und  215
des  P.  St.G.  B.;  ferner  A.  V.  vom  15.  Juli  1862,  R.  Bl.  S.  1864,  die  Anzeige
über  Aufnahme  von  Lehrlingen,  Gewerbsgehilfen,  Handlungsdienern  2c.  betr.
        <pb n="547" />
        Von  der  örtlichen  Armenpflege.  521

Art.  21.

Unternehmer  von  bedeutenden  industriellen  oder  gewerblichen  Anlagen,
  welche  gleichzeitig  eine  große  Arbeiterzahl  beschäftigen,  können  auf
Antrag  des  Armenpflegschaftsrathes  durch  die  Gemeindeverwaltung  verpflichtet
  werden,  ihren  Arbeitern  die  nöthige  Krankenhilfe  nach  Maßgabe
des  Art.  11  selbst  zu  gewähren.

Solche  Unternehmer  sind  dann  befugt,  zu  diesem  Zwecke  eine
Krankenunterstützungskasse  zu  gründen,  und  für  dieselbe  Beiträge  von
ihren  Arbeitern  einzuheben.

So  lange  die  Unternehmer  ihrer  Unterstützungspflicht  nachkommen,
sind  ihre  Arbeiter  von  der  Verbindlichkeit,  die  im  Art.  20  erwähnten
Beiträge  zu  leisten,  befreit.

Verordnungsmäßige  Bestimmungen  über  Unterbringung  und  Verpflegung
  verunglückter  oder  erkrankter  Eisenbahnarbeiter  bleiben  vorbehalten.
  Die  einer  Gemeinde  in  Folge  dessen  etwa  erwachsenden  Kosten  hat
die  betreffende  Eisenbahnunternehmung  voll  zu  ersetzen.

Das  Gesetz  verpflichtet  nicht  die  dermaligen  Eigenthümer  oder  Inhaber,
sondern  nur  die  Unternehmer,  also  die  von  nun  an  eine  Fabrik  begründenden
Personen  zu  den  in  Art.  21  aufgestellten  Leistungen.

Bezüglich  der  Verpflegung  kranker  oder  verunglückter  Eisenbahnarbeiter  bestimmt
  die  z.  Z.  guntige  Verordnung  vom  20.  Juni  1855  —  die  Erbauung  von
Eisenbahnen  betr.,  R.  Bl.  S.  644  in  &amp;amp;  10  Ziff.  2:  Bei  Unternehmungen,  welche
gleichzeitig  eine  große  Arbeiterzahl  beschäftigen,  haben  die  Unternehmer  für  deren
angemessene  Unterbringung,  sodann  für  Unterbringung  und  Verpflegung  erkrankter
  oder  verunglückter  Arbeiter  z.  B.  durch  einen  Sicherungsverband,  durch  Regulirung
  von  Krankenhausbeiträgen  u.  s.  w.  zu  sorgen,  und  die  Kosten  für  außerordentliche
  polizeiliche  Aufsicht  und  ungewöhnlich  vermehrte  ärztliche  Visitation  nach
Fesistellung  der  Polizeibehörden  zu  sorgen.

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Armenpftegschaftsrathe.

A.  Bestellung  des  Armenpflegschaftsrathes.

Art.  22.

Der  Armenfpflegschaftsrath  soll  bestehen:
I.  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung:

a)  aus  den  Bürgermeistern;

b))  aus  den  vom  Magistrate  abgeordneten  Magistratsräthen;

c)  aus  den  vom  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten  abgeordneten
  Mitgliedern  dieses  Collegiums;

d)  aus  den  sämmtlichen  Pfarrvorständen  der  Gemeinde  und  aus  dem
Vorstande  der  israelitischen  Cultusverwaltung,  wenn  eine  solche
in  der  Gemeinde  besteht;

e)  aus  einer  Anzahl  gewählter  Armenpflegschaftsräthe;

s)  aus  dem  Bezirksarzte,  wenn  ein  solcher  in  der  Gemeinde  seinen
Amtssitz  hat.
        <pb n="548" />
        522  Armenwesen.

II.  in  den  übrigen  Gemeinden:

a)  aus  dem  Bürgermeister;

b)  aus  den  Beigeordneten;

c)  aus  den  von  der  Gemeindeverwaltung  abgeordneten  Gemeindeverwaltungsmitgliedern;


d)  aus  den  sämmtlichen  Pfarrvorständen  der  Gemeinde  und  aus  dem
Vorstande  der  israelitischen  Cultusverwaltung,  wenn  eine  solche
in  der  Gemeinde  besteht;

e)  aus  eiuer  Anzahl  gewählter  Armenpflegschaftsräthe;

f)  aus  dem  Bezirksarzt,  wenn  ein  solcher  in  der  Gemeinde  seinen
Amtssitz  hat.

Die  Zahl  der  abzuordnenden  Magistratsräthe,  Gemeindebevollmächtigten
  und  Gemeindeverwaltungsmitglieder,  so  wie  der  besonders  zu
wählenden  Mitglieder  wird  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  vom
Magistrate  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  den  übrigen
  Gemeinden  von  der  Gemeindeverwaltung  festgesetzt.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  berechtigt,  sich  durch  von  ihm  gewählte
  Mitglieder  aus  den  Vorstehern  der  in  der  Gemeinde  bestehenden
Wohlthätigkeitsvereine  zu  verstärken.

Vorstand  des  Armenpflegschaftsrathes  ist  in  den  Gemeinden  mit
städtischer  Verfassung  so  wie  in  den  Gemeinden  der  Pfalz  der  Bürgermeister,
  wo  deren  mehrere  vorhanden  sind,  der  erste;  in  den  übrigen  Gemeinden
  der  Pfarrvorstand,  und,  soferne  deren  mehrere  vorhanden  sind,
der  dienstälteste  der  Confession  der  Mehrheit  der  Gemeindeangehörigen.

Die  Stellvertreter  des  Vorstandes  werden  durch  den  Armenpflegschaftsrath

  gewählt.
Art.  23.

Nach  Vollendung  der  ordentlichen  Gemeindewahl  ist  zur  Bildung
des  Armenpflegschaftsrathes  zu  schreiten.

Die  nach  Art.  22  Ziff.  1  lit,  e  zu  erwählenden  Armenpflegschaftsräthe
  werden  durch  die  in  Einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistratsmitglieder
  und  Gemeindebevollmächtigten,  die  nach  Art.  22  Ziff.  2  lit.  e
zu  wählenden  werden  durch  die  Gemeindeverwaltung  erwählt.

Wählbar  sind  alle  volljährigen  männlichen  Einwohner,  welche  eine
directe  Steuer  in  der  Gemeinde  entrichten;  ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit
  sind  jedoch:

1)  Personen,  welche  unter  Curatel  stehen;

2)  diejenigen,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens
des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei
oder  der  Fälschung  verurtheilt  worden  sind,  oder  in  Folge  rechtskräftiger
  Verurtheilung  wegen  eines  andern  Vergehens  die  in  Art.  28
Ziff.  4  und  5  des  Strafgesetzbuches  bezeichneten  Fähigkeiten,  oder
eine  derselben  verloren  haben;

3)  diesenigen,  gegen  welche  das  gerichtliche  Gantverfahren  (Falliment)
eröffnet  wurde,  so  lange  dieses  Verfahren  nicht  beendigt  ist;
        <pb n="549" />
        Von  der  örtlichen  Armenpflege.  523

4)  die  der  activen  Armee  und  den  besoldeten  Stämmen  der  Landwehr
angehörigen  Militärpersonen,  ferner  zeitlich  pensionirte  Offiziere  und
Militärbeamte.

Als  giltig  gewählt  sind  diejenigen  zu  erachten,  welche  bei  der
Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Die  Gewählten  werden  durch  den  Vorstand  des  Armenpflegschaftsrathes
  auf  Handgelübde  verpflichtet  und  in  ihre  Stellen  eingewiesen,
welche  sie  bis  zur  Vornahme  der  nächsten  Wahl  zu  versehen  haben.

Abgänge  in  dem  durch  Wahl  berufenen  Personalstande  des  Armenpflegschaftsrathes
  sind  sofort  durch  Neuwahl  zu  ersetzen.

Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Abs.  III.  finden  auch  auf
die  im  Art.  22  Abs.  III.  erwähnten  Vereinsvorstände  Anwendung.

r  die  passive  Wahlfähigkeit  erstreckt  sich  nur  auf  männliche  Bewohner  der
emeinde.

Weder  Gemeindebürgerrecht,  noch  Heimat  in  der  Gemeinde  bilben  eine  Vorbedingung
  der  Wahlfähigkeit;  auch  das  Erforderniß  der  Selbstständigkeit,  wie  es
im  Art.  des  Heimateetes  aufgestellt  worden  ist,  ist  hier  nicht  angeordnet;  es
können  also  Haussöhne,  Arbeiter  2c.  gewählt  werden,  wenn  sie  den  übrigen
Verbebingungen  des  Artikels  genügen,  und  kein  Ausschließungsgrund  gegen  sie
vorliegt

Art.  24.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  befugt,  einzelne  nach  Art.  23  Abs.  III.
wählbare  Einwohner  als  Armenpfleger  für  bestimmte  Bezirke  der  Gemeinden
  aufzustellen.

Diese  Bezirkspfleger,  deren  Function  widerruflich  ist,  haben  unter
Leitung  des  Armenpflegschaftsrathes  bei  der  Armenpflege  mitzuwirken.

Die  Uebernahme  des  Amtes  eines  Bezirkspflegers  ist  Bürgerpflicht;  wie
weit  eine  solche  Function  abgelehnt  werden  kann,  bestimmt  Art.  2

Art.  25.

Die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsrathes  so  wie  die  Bezirkspfleger
  versehen  ihre  Stellen  unentgeldlich;  den  mit  der  Verwaltung  der
Armenkasse  oder  mit  der  Leitung  besonderer  Anstalten  betrauten  Mitgliedern
  kann  jedoch,  auf  Antrag  des  Armenpflegschaftsrathes  durch  die
Gemeindeverwaltung,  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  unter  Zustimmung
  der  Gemeindebevollmächtigten  ein  entsprechendes  Honorar  aus
der  Armenkasse  bewilligt  werden.

Den  in  Folge  ihres  Amtes  in  den  Armenpflegschaftsrath  berufenen
Mitgliedern  steht  ein  Recht  der  Ablehnung  nicht  zu.  Die  gewählten
Armenpflegschaftsräthe,  so  wie  die  Bezirkspfleger,  können  die  Wahl  nur
aus  Gründen  ablehnen,  aus  welchen  die  Wahl  zu  Gemeindestellen  nach
Maßgabe  der  Gemeindeordnung  abgelehnt  werden  kann.  Bezüglich  der
Uebernahme  und  Fortführung  dieser  Functionen,  so  wie  bezüglich  der
Disciplin  über  die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsrathes  finden  die  Bestimmungen
  der  Gemeindeordnung  analoge  Anwendung.
        <pb n="550" />
        524  Armenwesen.

In  Bezug  auf  Ablehnung  des  Amtes  eines  gewählten  Mitgliedes  der  Armenpflege
  oder  eines  Bezirkspflegers  kommen  analog  die  Bestimmungen  des  Art.  174
der  Gem.  Ordn.;  sodann  bezüglich  der  Uebernahme  und  Fortführung  des  Dienstes
die  Art.  79  und  80  der  Gem.  Ordn.  zur  Anwendung;  in  Bezug  auf  Diseiplin
die  Bestimmungen  der  Art.  154  —  169  der  Gemeindeordnung.

Die  Armenpflegschaftsräthe  sind  demnach  (Art.  165  der  Gem  Ordn.)  insbesondere
  befugt,  gegen  diejenigen  ihrer  Mitglieder,  welche  ohne  giltige  Entschuldigungsursache
  die  Sitzungen  versäumen,  oder  als  stimmberechtigt  ch  der  Abfstimmung
  enthalten,  Ordnungsstrafen  bis  zu  25  fl.  zum  Besten  der  Armenkasse  zu
verhängen  und  Mitglieder  nach  mehrmaliger  fruchtloser  Bestrafung  und  vorgängiger
Androhung  als  ausgetreten  zu  erklären.

Art.  26.

Die  Aufnahme  der  für  die  Armenpflege  und  deren  Anstalten  erforderlichen
  Bediensteten  erfolgt  durch  die  Gemeindeverwaltung  auf  Antrag
  des  Armenpflegschaftsrathes,  und  unter  Beachtung  der  Vorschriften
der  Gemeindeordnung.

Diese  Bediensteten  sind  aus  der  Armenkasse  zu  bezahlen.

B.  Wirkungskreis  der  Armenpflege.

Art.  27.

Der  Armenpflegschaftsrath  vertritt  die  Gemeinde  in  allen  Angelegenheiten
  der  öffentlichen  Armenpflege.

Die  Mitglieder  des  Armenpflegschaftsrathes  sind  für  den  durch
schuldhafte  Nichterfüllung  ihrer  gesetzlichen  Obliegenheiten,  oder  durch
schuldhafte  Ueberschreitung  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  verursachten  Schaden
  haftbar.

Das  Armenwesen  ist  eine  Angelegenheit  der  politischen  Gemeinde;  diese  erfüllt
  jedoch  ihre  Aufgabe  nicht  durch  die  gewöhnliche  Gemeeindeverwaltung.  sondern
durch  ein  besonderes  behördliches  Organ,  den  Armenpflegschaftsrath,  daher  auch
die  Haftbarkeit  der  Mitglieder  des  Armenpftegschafteratbes  wenn  sie  die  ihnen
gesetzlich  obliegenden  Verbindlichkeiten  nicht  erfüllen  und  Schaden  verursachen.

In  Bezug  auf  die  Festsetzung  der  Schuld  und  Haftungsverbindlichkeit  gelten
die  allgemeinen  Normen,  wonach  die  Schuld  2c.  durch  die  staatliche  Aufssichtsbehörde
  festzustellen  ist.

O.A.E.  vom  20.  Juli  1858,  R.  Bl.  S.  959.
22.  April  1861,  R.  Bl.  S.  394.
18.  Sept.  1865,  R.Bl.  S.  1080.

Art.  28.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  insbesondere  verpflichtet:
a)  über  den  Stand  und  die  Ursachen  der  Armuth  in  der  Gemeinde
sich  Kenntniß  zu  verschaffen;
b))  in  den  sich  ergebenden  Einzelfällen  die  Zulässigkeit  einer  Unterstützung
  zu  ermitteln.
Alle  öffentlichen  Behörden,  Stiftungsverwaltungen,  Religionsdiener,
Aerzte  und  Privatwohlthätigkeitsvereine  sind  verpflichtet,  dem  Armenpflegschaftsrathe
  auf  Verlangen  die  ihnen  zu  Gebote  stehenden  und  zur
        <pb n="551" />
        Von  der  örtlichen  Armenpflege.  525

Lösung  der  oben  vorgezeichneten  Aufgabe  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  ertheilen.


In  der  Verpflichtung  des  Armenpflegschaftsrathes,  sich  über  den  Stand  und
die  Ursache  der  Armuth  zu  informiren,  liegt  auch  seine  Obliegenheit,  solche  Arme,
welche  sich  nicht  selbst  helfen  können,  wie  z.  B.  gebrechliche,  altersschwache,  kranke
Personen,  verlassene,  hilflose  Kinder,  Waisen  u.  dergl.  aufzusuchen,  und  ihnen
die  nach  Bedarf  nöthige  Hilfe  zu  verschaffen.

Art.  29.

Der  Armenpflegschaftsrath  beschließt  über  Versagung  oder  Gewährung,
  über  Umfang,  Dauer  und  Art  der  Unterstützungen  und  regelt
deren  Verabreichung.

Er  ist  berechtigt,  arbeitsfähige  Personen,  welche  ungeachtet  ernstlicher
  Bemühung  keinen  Erwerb  finden,  durch  Ermittelung  oder  Anweisung
  von  Arbeit  zu  unterstützen.

Unter  seiner  Leitung  und  Aufsicht  stehen  die  Armenhäuser  und
sonstigen  unmittelbar  aus  der  Armenkasse  unterhaltenen  Anstalten.

Die  in  Abs.  I.  festgestellte  Befugniß  übt  der  Armenpflegschaftsrath  als  Colleium
  —  in  seiner  Plenarsitzung  aus.  —  Mit  dem  Vollzug  der  gefaßten  Beschlüsse

nd  die  einzelnen  Mitglieder  zu  betrauen.

Der  Armenpftehchaftorh  ist  nur  berechtigt,  nicht  verpflichtet,  arbeitsfähigen

Personen  eine  Arbeit  zu  ermitteln  oder  anzuweisen.

Die  Bestimmungen  des  Art.  34  Abs.,6  u.  7  bleiben  beim  Vollzug  des  Abs.  1
vorbehalten.

Wohlthätigkeitsanstalten,  welche  nicht  aus  der  Armenkasse,  sondern  von
Privaten  oder  Vereinen  unterhalten  werden,  oder  als  örtliche  Stiflungen  zu  erkennen
  sind,  stehen  nicht  unter  der  Leitung  des  Armenpflegschaftsrathes.

Art.  30.

Der  Armenpflegschaftsrath  kann  denjenigen  Personen,  welche  seinen
allgemeinen  oder  besonderen  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Ermittlung
ihrer  Hilfsbedürftigkeit,  auf  die  Verabreichung  von  Unterstützungen,  auf
Leistung  der  ihnen  zugewiesenen  Arbeit  oder  auf  den  Aufenthalt  in  einer
bestimmten  Armenanstalt  ungerechtfertigten  Ungehorsam  entgegensetzen,  jede
Unterstützung  versagen,  so  lange  dieser  Ungehorsam  währt.

Art.  31.

Wird  einem  Hilfsbedürftigen,  dessen  sofortige  Heimweisung  nicht
zulässig  oder  nicht  thunlich  ist,  Unterstützung  gewährt,  so  hat  der  Armenpflegschaftsrath,
  beziehungsweise  die  Verwaltung  der  hilfeleistenden
Krankenanstalt  an  den  Armenpflegschaftsrath  der  ersatzpflichtigen  Gemeinde
binnen  drei  Tagen  Nachricht  abzusenden.

Der  Lauf  dieser  dreitägigen  Frist  beginnt  mit  dem  auf  den  Anfang
  der  Hilfeleistung  folgenden  Tage.  In  den  Fällen  des  Art.  14
Abs.  II.  und  Art.  13  Abs.  III.  ist  spätestens  fünf  Tage  vor  Ablauf  der
dort  festgesetzten  Zeiträume  die  Nachricht  abzusenden.

Ist  die  Staatskasse  ersatzpflichtig,  so  muß  die  vorgeschriebene  Nachricht
  au  die  Distriktsverwaltungsbehörde  der  Heimat  des  Hilfsbedürftigen,
        <pb n="552" />
        526  Armenwesen.

ist  eine  andere  öffentliche  Kasse  ersatzpflichtig,  so  muß  sie  an  die  gesetzlichen
  Vertreter  dieser  Kasse  ergehen.  Ist  die  Heimat  unbekannt,  so  ist
die  Anzeige  an  die  der  unterstützenden  Gemeinde  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  zu  erstatten.

Wird  die  vorgeschriebene  Frist  versäumt,  so  ist  ein  Ersatzanspruch
nur  für  die  nach  dem  Tage  der  ergangenen  Nachricht  geleistete  Hilfe
ulässig.

Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche  ist  Sache  des  Armenpflegschaftsrathes
  oder  der  Verwaltung  der  hilfeleistenden  Anstalt.

Solche  Personen,  welche  Art.  31  Abs.  I.  im  Auge  hat,  sind  z.  B.:

a.  sämmtliche  in  Art.  11  bezeichneten  Personen,

b.  die  in  Art.  12  Abf.  I.  anzeführten  Personen,  deren  Heimat  unbekannt  oder
bestritten  ist,  oder  deren  Unterstützung  von  der  verpflichteten  Gemeinde  oder
Kasse  verweigert  wird,

e.  die  im  Art.  13  Abs.  III.  bezeichneten  Personen,

d.  Hamte  *r  deren  Heimschaffung  mit  Rücksicht  auf  ihre  Leiden  nicht  ausführbar
  ist.

Art.  32.

Der  Armenupflegschaftsrath  hat  für  Herstellung  und  Erhaltung  aller
zur  Uebung  der  Armenpflege  in  der  Gemeinde  nothwendigen  Anstalten
und  Einrichtungen  zu  sorgen.

Bei  Unternehmungen,  deren  Kosten  nicht  aus  den  laufenden  Einnahmen
  der  Armenkasse  gedeckt  werden  können,  bei  Einrichtungen,  welche
eine  dauernde  Belastung  der  Gemeinde  zur  Folge  haben,  dann  bei  Einführung,
  Erhöhung  oder  Regulirung  von  Gemeindeumlagen  oder  Abgaben
für  Armenzwecke  steht  dem  Armenpflegschaftsrathe  nur  die  Anregung  und
Begutachtung,  die  Beschlußfassung  aber  den  nach  der  Gemeindeordnung
zuständigen  Organen  der  Gemeinde  zu;  der  Armenpflegschaftsrath  ist  jedoch
  zur  Beschwerdeführung  berechtigt.

Die  im  Art.  32  aufgeführte  Pflicht  des  Armenpflegschaftsrathes  erscheint  als
eine  durch  die  Staatsaufsichtsbehörden  erzwingbare.  Vergl.  Art.  17.  Gem  Ordn.

Art.  157.
Art.  33.

Die  Armenkasse  wird  durch  die  vom  Armenfpflegschaftsrathe  aus
seiner  Mitte  gewählten  Mitglieder  oder  durch  die  nach  Art.  26  aufgestellten
  Bediensteten  verwaltet.

Die  mit  der  unmittelbaren  Verwaltung  betrauten  Personen  haften
zunächst  für  die  richtige  Erhebung  der  Einnahmen,  für  die  Einhaltung
des  Etats  und  für  die  vorschriftsmäßige  Verrechnung  der  Ausgaben;  sie
sind  zur  Leistung  einer  angemessenen  Caution  verpflichtet,  wenn  dieselbe
nicht  vom  Armenpflegschaftsrathe  erlassen  wird.

Der  Armenpflegschaftsrath  ist  befugt,  von  den  Rechnungen  der  durch
die  Gemeindebehörde  verwalteten  Armenfonds  und  Wohlthätigkeitsanstalten
  Einsicht  zu  nehmen,  die  letzteren  nach  vorgängiger  Anzeige  bei  der
Gemeindeverwaltung  durch  abgeordnete  Mitglieder  besichtigen  zu  lassen,
        <pb n="553" />
        Von  der  örtlichen  Armenpflege.  527

die  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  zu  beantragen,  und  bei  verweigerter
  Abhilfe  Beschwerde  zu  führen.

Die  Armenpfleger  sind  verpflichtet,  mit  den  Geldern  der  Armenpflege  möglichst
  wirthschaftlich  und  sparsam  umzugehen;  daraus  folgt  von  selbst,  daß  in  kleinern
  Gemeinden,  bei  denen  die  Armenkasse  keine  sehr  große  Einnahme  hat,  und
die  Kassenverwaltung  auch  sonst  nicht  viele  formelle  Schwierigkeiten  macht,  keine
bezahlten  Kassiere  aufgestellt  werden,  sondern  daß  die  Armenkasse  von  einem  Mitglied
  der  Armenpflege  unentgeldlich  verwaltet  wird.

Anders  gestalten  sich  die  Verhältnisse  in  großen  Städten,  wo  die  Armenkasseverwaltung
  46  umfangreich  und  schwierig  ist,  daß  zu  deren  Führung  eine  besondere
  Geschäftsroutine  nothwendig  erscheint,  oder  wo  die  Arbeit  so  umfangreich
ist,  daß  eine  oder  mehrere  Individuen  ihre  volle  Zeit  der  Kassenverwaltung  widmen
  mülsen;  in  diesem  letzten  Falle  erscheint  die  Aufftellung  besonderer  Kassiere
nicht  nur  gerechtfertigt,  sondern  sogar  nothwendig.

Das  in  Abs.  III.  des  Art.  33  der  Armenpflege  eingeräumte  Recht  der  Inspection
  der  örtlichen  Wohlthätigkeitsanstalten  durch  den  Fmenfleschasterath  bestand
  bereits  nach  der  Verordn.  vom  17.  Nov.  1816.  Art.  53  —  54.

Art.  34.

Das  Rechnungsjahr  der  Armenpflege  beginnt  mit  dem  ersten  Januar
  und  endet  mit  dem  einunddreißigsten  Dezember.

Der  Armenpflegschaftsrath  hat  regelmäßig  in  den  letzten  drei  Monaten
  jeden  Jahres  einen  Voranschlag  für  das  nächste  Jahr  zu  entwerfen.

Dieser  Voranschlag,  in  welchem  alle  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Armenkasse  nach  möglichst  verlässiger  Wahrscheinlichkeitsberechnung  einzusetzen
  sind,  ist  der  Gemeindeverwaltung,  in  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  auch  den  Gemeindebevollmächtigten  zur  Einsicht  und  Abgabe
etwaiger  Erinnerungen  mitzutheilen  und  hierauf  während  14  Tagen
öffentlich  aufzulegen.

Die  Würdigung  der  von  den  Gemeindecollegien  oder  von  Privatpersonen
  vorgebrachten  Erinnerungen,  so  wie  die  Feststellung  des  Voranschlags
  erfolgt  noch  vor  Ablauf  des  Jahres  durch  den  Armenpflegschaftsrath
  in  öffentlicher  Sitzung.

Werden  Ausgaben  nöthig,  die  im  Voranschlage  nicht  vorgesehen
sind,  so  hat  der  Armenpflegschaftsrath  in  öffentlicher  Sitzung  Beschluß
zu  fassen.

Alle  nicht  ständig  eingewiesenen  Ausgaben  setzen  einen  besonderen
Beschluß  des  Armenpflegschaftsrathes  voraus,  dessen  Vorstand  jedoch  ermächtigt
  ist,  in  dringenden  Fällen  und  unter  dem  Vorbehalte  nachträglicher
  Genehmigung  des  Armenpflegschaftsrathes  die  erforderliche  Verfügung
zu  treffen.

.  Gleiche  Ermächtigung  kann  vom  Armenpflegschaftsrathe  auch  andern
Mitgliedern,  den  Bezirkspflegern  und  den  Leitern  von  Armenanstalten
ertheilt  werden.

Sind  zur  Bestreitung  der  im  Voranschlage  vorgesehenen  oder  nachträglich
  beschlossenen  Ausgaben  außerordentliche  Zuschüsse  aus  der  Gemeindekasse,
  neue  oder  erhöhte  Gemeindeumlagen  erforderlich,  so  darf  die
        <pb n="554" />
        528  Armenwesen.

den  Betrag  der  ordentlichen  Deckungsmittel  übersteigende  Mehrausgabe
erst  dann  gemacht  werden,  wenn  die  Bewilligung  oder  Anweisung  der
nöthigen  Mittel  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnung  erfolgt  ist.

Art.  35.

Die  Rechnungen  für  das  abgelaufene  Jahr  sind  spätestens  bis  zum
darauffolgenden  1.  Mai  zu  stellen,  und  während  14  Tagen  öffentlich
aufzulegen.

Nach  Ablauf  dieser  14tägigen  Frist  sind  die  Rechnungen  nebst  den
etwa  eingekommenen  Erinnerungen  an  die  Gemeindeverwaltung  abzugeben.

Die  Prüfung  und  Bescheidung  der  Rechnungen  und  das  Beschwerderecht
  richten  sich  nach  den  in  der  Gemeindeordnung  für  die  Prüfung  und
Bescheidung  der  Gemeinderechnungen  festgestellten  Bestimmungen.

Der  Art.  35  ordnet  die  öffentliche  Auflage  der  Rechnungen  zum  Zweck  der
Einsicht  und  Erinnerungs-Abgabe  durch  Private  an.

Der  Art.  34  spricht  zwar  von  dem  Erinnerungsrechte  der  Privatpersonen  im
Allgemeinen,  und  bezeichnet  nicht  näher,  welche  Privatpersonen  zur  Erinnerungs-Abgabe
  befugt  seien.

Nachdem  jedoch  die  Vorschriften  über  Rechnungsstellung  in  den  Gemeinden
auch  auf  die  Rechnungsstellung  der  Armenpfleger  anwendbar  sind,  und  sowohl
nach  Art.  89  als  Art.  136  der  Gem.  Ordn.  nur  den  Umlagepflichtigen  ein  Recht
der  Einsicht  und  Erinnerungsabgabe  zu  den  Gemeinde-Rechnungen  einzeräumt  ist,
so  steht  wohl  auch  in  Bezug  auf  Armenrechnungen  nur  den  Umlagepflichtigen  das
Recht  der  Einsicht  und  Erinnerungsabgabe  zu.

Art.  36.

Es  ist  dem  Armenpflegschaftsrathe  gestattet,  Armen  behufs  gerichtlicher
  Verfolgung  von  Vermögensrechten  die  erforderlichen  baaren  Proceßauslagen
  vorzuschießen.

Den  Mitgliedern  und  den  besonders  beauftragten  Vollzugsorganen
des  Armenpflegschaftsrathes  sowie  den  Bezirkspflegern  kann  der  Eintritt
in  die  Wohnungen  der  unterstützten  Armen  zu  keiner  Zeit  verwehrt  werden.

Wenn  die  Erziehung  von  Kindern,  für  welche  Unterstützung  aus
der  Armenkasse  gewährt  ist,  von  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern
offenbar  vernachlässigt  wird,  so  kann  der  Armenpflegschaftsrath  die  Fortsetzung
  der  Unterstützung  davon  abhängig  machen,  daß  solche  Kinder  ihm
zur  besseren  Unterbringung  und  Erziehung  überlassen  werden.

Der  Armeupflegschaftsrath  ist  berechtigt,  die  Bestellung  gerichtlicher
Curatel  über  Personen  zu  beantragen,  welche  durch  Verschwendung  die
Besorgniß  begründen,  daß  sie  der  Armenkasse  zur  Last  fallen  werden.

Wenn  der  Armenpflegschaftsrath  die  ihm  nicht  übertragene  Aufsicht  auf  das
sittliche  Verhalten  der  unterstützten  Armen  führen  soll,  so  muß  es  ihm  freistehen,
die  Armen  in  ihren  Wohnungen  zu  besuchen,  sich  von  ihrem  Thun  und  Lassen  zu
überzeugen  2c.  Die  hier  aufgestellte  Befugniß  des  Armenpflegschaftsrathes  hängt
also  mit  der  Uebung  seiner  Pflichten  unbedingt  zusammen.

Den  Mitgliedern  des  Armenpflegschaftsrathes  und  den  Bepriapipeere
(Art.  24)  steht  dieses  Recht  unbedingt  zu,  den  Vollzugsorganen  der  Armenpflege

nur  dann,  wenn  sie  hiezu  besonders  beauftragt  sind,  und  sich  über  diesen  besondern
  Auftrag  auch  speciell  auszuweisen  vermögen.
        <pb n="555" />
        Von  der  örtlichen  Armenpflege.  529

C.  Geschäftsgang.

Art.  37.

Der  Armenpflegschaftsrath  faßt  seine  Beschlüsse  in  den  festgesetzten
regelmäßigen  oder  in  besonders  anberaumten  Sitzungen,  auf  welche  die
Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  über  die  Sitzungen  der  Gemeindeverwaltungen
  analoge  Anwendung  finden.

Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die
Hälfte  der  Mitglieder  anwesend,  und  daß  dem  Beschlusse  die  absolute
Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  zugefallen  ist;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende.

Die  Leitung  der  Sitzungen  und  des  ganzen  Geschäftszanges  gebührt
  dem  Vorstande,  beziehungsweise  seinem  Stellvertreter.

Zur  Regelung  des  formellen  Geschäftsganges  kann  sich  der  Armenpflegschaftsrath
  eine  Geschäftsordnung  geben;  in  Bezug  auf  Führung  und
Visitation  der  Kassen,  sowie  auf  die  Behandlung  des  Rechnungswesens
finden  die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  analoge  Anwendung.

Die  Erstattung  von  Uebersichtsanzeigen  über  die  Geschäftsführung
der  Armenpflegen  wird  durch  Ministerialvorschrift  geregelt.

Die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung,  welche  in  Abs.  I.  als  analo
anwendbar  auf  den  Geschäftsgang  der  Ammenpfb.  e  bezeichnet  sind,  befinden  8
in  Art.  101—107  der  Gemeindeordnung  für  magistratische  Orte;  —  dann  Art.  145
für  die  Landgemeinden.

Die  zm  Vollzug  des  Art.  37  ergangenen  Ministerial-Entschließungen  vom
14.  Mai  1870,
a)  das  Etats=  und  Rechnungswesen  betr.,
b)  das  Kassewesen  der  Armenpflegen  in  den  Gemeinden  mit  Landgemeinde-Verfassung
  betr.,
e)  die  Uebersicht  über  die  Ergebnisse  der  Armenpflege  betr.
sind  als  Anhang  zum  XVIII.  Abschnitt  beigefügt.

Dritte  Abtheilung.

Pon  der  Bistriktsarmenpflege.

Art.  38.
Die  Distriktsarmenpflege  bildet  eine  Aufgabe  der  Distriktsgemeinde
und  umfaßt:

1)  die  Unterstützung  der  mit  Armenlasten  überbürdeten  Gemeinden  des
Distrikts;

2)  die  Unterhaltung  der  bestehenden  Distriktswohlthätigkeits=  und  Krankenanstalten;


3)  die  Ansammlung  und  allmälige  Vermehrung  eines  besondern  Distriktsarmenfonds;


4)  die  Errichtung  von  Distriktsarmenhäusern,  Beschäftigungsanstalten,
Armencolonien  und  Krankenhäusern,  sowie  von  Distriktsanstalten
zur  Erziehung  armer  verwahrloseter  Kinder;

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  34
        <pb n="556" />
        530  Armenwesen.

5)  die  Gründung  von  Spar=  und  Vorschußkassen  und  ähnlichen  Anstalten.


Der  nach  der  Verordn.  vom  24.  Dez.  1833  thätige  Distriktsarmenpflegschaftsrath
  —  Plenarverlemmlung,  und  Distritsausschuß  ist  beseitigt.

Für  die  districtive  Armenpflege  besteht  künftighin  kein  besonderes  Organ,
sondern  es  wird  die  districtive  Armenpflege,  wie  jede  Angelegenheit  der  Distriktsgemeinde
  künftig  durch  den  Distriktsrath  besorgt.  —

Das  Gesetz  überläßt  die  Beurtheilung  der  Frage,  welche  Gemeinde  als
mit  Armenlasten  Überbürdet  zu  betrachten  sei,  dem  Urtheil  des  Distrikterathes.

Die  Verordn.  vom  24.  Dez.  1833  hatte  hiefür  folgende  Kriterien  ausfgestellt:

„Die  Ueberbürdung  einzelner  Gemeinden  mit  Armen  läßt  sich  daher  nur  er-„mitteln
  aus  dem  Verhältnisse,  in  welchem  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  die
„Zahl  und  der  Bedarf  der  Armen  zu  den  Kräften  der  beitragsfähigen  Gemeinde-„angehörigen
  steht.  Diese  Kräfte  selbst  aber  können  ohne  eine  nicht  wohl  zu-„lässige
  Untersuchung  jedes  einzelnen  Activ=  und  Passivstandes  uur  nach  allge-„meinen
  Anhaltspunkten  bemessen  werden.  Das  eigene  Urtheil  muß  immer
„dem  eigenen  Gewissen  des  Distriktsarmenpflegschaftsrathes  und  der  seinen
„Mitgliedern  der  Plenarversammlung  innewohnenden  Distriktskenntniß  anheim-„Lgestellt
  bleiben.“  —

Der  vom  Distrikt  anzusammelnde  Distriktsarmenfond  hat  die  Natur  eines
Distriktsgemeindevermögens.

K+rankenhausteiträge  von  Dienstboten  2c.  können  nicht  vom  Distriktsrathe
eingeführt  werden;  nur  von  der  politischen  Gemeinde;  eine  Verwendung  dieser
Einnahme  für  districtive  Krankenanstalten  findet  nur  mit  Zustimmung  der  Gemeinden

  stalt.
Art.  39.

Die  unter  Ziff.  1  —  3  des  vorstehenden  Art.  38  erwähnten  Leistungen
  bilden  gesetzliche  Lasten  gemäß  Art.  27  und  Art.  29  Abs.  IU.
des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betr.

Die  Mittel  zur  Deckung  des  Bedarfs  der  Distriktsarmenpflege
sind  zu  schöpfen:

1)  aus  den  Nutzungen  des  Distriktsarmenfonds;

2)  aus  den  auf  Gesetz=  oder  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Leistungen
des  Staates,  des  Kreises,  einzelner  Stiftungen,  Genossenschaften,
Gemeinden  oder  anderer  —  juristischer  oder  physischer  —  Personen;

3)  aus  den  freiwilligen  Zuschüssen  des  Staates  oder  des  Kreises,  aus
Beiträgen  von  Gemeinden  oder  Privaten,  welchen  eine  districtive
Einrichtung  besondern  Vortheil  gewährt,  endlich  aus  sonstigen  außerordentlichen
  Einnahmen.

Reichen  alle  diese  Mittel  nicht  aus,  so  ist  der  noch  ungedeckte  Bedarf
  durch  die  Distriktsgemeinde  aufzubringen.

Die  im  Artikel  getroffene  Ausscheidung  zwischen  den  obligatorischen  und

facultativen  Leistungen  des  Distrikts  für  Armenzwecke  steht  im  Einklang  mit  der
bisherigen  Competenz  des  Distriktsrathes.

Art.  40.
Die  Besorgung  der  Distriktsarmenpflege,  insbesondere  die  Verwaltung
des  Distriktsarmenvermögens  und  der  districtiven  Armenanstalten  und  Einrichtungen
  findet  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Behandlung
        <pb n="557" />
        Von  der  Distrikts=  und  Kreisarmenpflege.  531

der  sonstigen  Distriktsgemeindeangelegenheiten  Statt,  und  gehört  hienach
zum  Wirkungskreise  des  Distriktsrathes  und  Distriktsrathsausschusses.

An  den  betreffenden  Sitzungen  dieser  Organe  haben  jedoch  die  Bezirksärzte,
  sowie  zwei  zu  diesem  Zwecke  am  Beginne  jeder  Distriktswahlperiode
  und  auf  die  Dauer  derselben  von  dem  neu  gebildeten  Distriktsrathsausschusse
  nach  Stimmenmehrheit  gewählte  selbstständige  Pfarrer  des
Distrikts  mit  voller  Stimmberechtigung  Theil  zu  nehmen.  Bei  Verhinderung
  der  Vorgenannten  können  Ersatzleute  zugezogen  werden.

Die  im  Abs.  II.  bezeichneten  Ergänzungsmitglieder  des  Distriktsrathes  haben
nur  an  jenen  Sitzungen  Theil  zu  nehmen,  in  welcher  die  in  Abs.  I.  bezeichneten
Angelegenheiten  der  Distriktsarmenpflege  berathen  werden.  —  Bei  diesen  Angelegenhelten
  kommt  ihnen  volle  Stimmberechtigung  zu.

An  den  Übrigen  Berathungsangelegenheiten  des  Distriktsrathes  haben  sie
nicht  Theil  zu  nehmen.

Daß  sie  speciell  zu  den  Sitzungen  des  Distriktsrathes  und  Distriktsausschusses
geladen  werden  müssen,  versteht  sich  von  selbst.

Vierte  Abtheilung.
Pon  der  Rreisarmenpflege.

Art.  41.

Die  Kreisarmenpflege  umfaßt  alle  auf  öffentliche  Armenpflege  bezüglichen
  Leistungen,  welche  den  Kreisgemeinden  auf  Grund  gesetzmäßiger
Beschlüsse  ihrer  Vertreter  oder  auf  Grund  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen
  obliegen,  namentlich  die  Unterhaltung  und  Begründung  von
Wohlthätigkeits=  und  Beschäftigungsanstalten,  Armencolonien,  Irrenhäusern
und  andern  Sanitätsanstalten,  und  die  Unterstützung  der  mit  Armenlasten
überbürdeten  Distriktsgemeinden.

Die  Kreisarmenpflege  gehört  zum  Wirkungskreis  des  Landrathes
und  des  Landrathsausschusses  nach  Maßgabe  der  Art.  15  und  33  des
Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Landräthe  betr.,  welches  Gesetz  auch
auf  die  Deckung  des  Bedarfs  der  Kreisarmenpflege  Anwendung  findet.

Der  Landrath  hat  bei  jeder  seiner  ordentlichen  Jahresversammlungen
(vergl.  Art.  19  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852)  darüber  zu
berathen  und  zu  beschließen,  ob  und  in  welchem  Umfange  einzelne  Distriktsgemeinden
  des  Kreises  als  mit  Armenlasten  überbürdet  erscheinen,  und
deshalb  einer  Kreisunterstützung  bedürfen.

Fünfte  Abtheilung.
Pon  dem  Jufsichtsrechte  und  der  Zuständigkeit  der  Staatsbehörden.


Art.  42.
Die  örtliche  Armenpflege  wird  unter  Oberleitung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  durch  die  den  Gemeinden  unmittelbar  vorgesetzten
347
        <pb n="558" />
        532  Armenwesen.

Verwaltungsbehörden  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über
Staatsaussicht  in  Gemeindeangelegenheiten  überwacht.

Die  Betheiligung  der  Staatsbehörden  an  der  Distrikts=  und  Kreisarmenpflege
  bemißt  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Distriktsraths=  und
des  Landrathsgesetzes.

Bei  dem  Interesse  des  Staates  an  dem  geeigneten  Vollzuge  der  öffentlichen
Armenpflege  wurde  der  Vorbehalt  der  Staatsaussicht  auf  die  örtliche  Armenpflege
auch  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  um  so  mehr  festgehalten,  als  gerade  die  Flchmäßige
  Anwendung  der  leitenden  Grundsätze  eine  wesentliche  Vorbedingung  für  die
ersprießliche  Wirksamkeit  des  Vollzuges  bildet.

Da  jedoch  die  Armenpflege  gleichfalls  eine  Angelegenheit  der  Gemeinde  ist,
und  nur  durch  ein  anderes  gemeindliches  Organ  geleitet  wird,  so  erschien  es  zweckmäßig,
  das  staatliche  Aussichtsrecht  auf  die  örtliche  Armenpflege  ganz  nach  Maßgabe
der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Staatsaussicht  in  Gemeindeangelegenheiten
zu  normiren.

Verschieden  von  diesem  Anfsichtsrechte  find  die  Befugnisse  zur  Entscheidung
der  administrativen  Streitigkeiten  über  den  Vollzug  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
worüber  Art.  43  das  Nöthige  enthält.

Was  nun  die  Handhabung  der  Staatsaussicht  auf  den  Vollzug  der  Armenpflege
  betrifft,  so  trifft  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Bestimmungen  bezüglich  der
Staatsaussicht  auf  die  districtive  und  Kreisarmenpflege,  da  die  Gesetze  Über  die
Distriktsräthe  und  über  die  Landräthe  hiefür  hinreichenden  Anhaltspunkt  bieten.

Die  Staatsaussicht,  welche  in  Art.  42  vorbehalten  ist,  trifft  nur  die  örtliche

Ammenpftege.
Mit  Hinblick  auf  Art.  157  der  Gemeindeordnung  von  29.  April  1869  erstreckt
  sich  also  auch  gegenüber  den  örtlichen  Armenpflegschaftsräthen  die  Staatsaufsicht
  darauf:
a)  daß  die  gesetzlichen  Schranken  der  den  Armenpflegen  zustehenden  Befugnisse
nicht  zum  Nachtheil  des  Staates  überschritten  werden;
b))  daß  die  gesetzlichen  Vorschriften  beobachtet  werden,  durch  welche  das  Ermessen  des
Armenpflegschaftsrathes  innerhalb  des  Kreises  seiner  Besugnisse  beschränkt  ist;
e)  daß  die  dem  Armenpflegschaftsrathe,  bezw.  die  den  Gemeinden  bezüglich  der
Armenpflege  obliegenden  öffentlichen  Verbindlichkeiten  erfüllt  werden;
d)  daß  die  gesetzmäßigen  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  (also  auch  die
auf  Grund  eines  Gesetzes  erlassenen  verordnungsmäßigen  oder  ministeriellen
Bestimmungen)  beobachtet  werden.

Die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  haben  zu  diesem  Zwecke  das  Recht
der  Keuntnißnahme  von  der  Thätigkeit  der  Armenpflegschaftsräthe,  insbesondere
das  Recht  der  Amts=  und  Kassevisitation.

Gesetzwidrige  Beschlüsse  sind,  wenn  die  Zurücknahme  derselben  nicht  binnen
einer  angemessenen  Frist  erfolgt,  durch  die  zuständige  Beforde  vorbehaltlich  des
Beschwerderechts  des  Armenpflegschaftsraths  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.

Beschlüsse,  welche  nur  eine  Benachtheiligung  Einzelner  enthalten,  können
lediglich  auf  Grund  einer  rechtzeitig  (innerhalb  14  Tagen)  erhobenen  Beschwerde
außer  Wirksamkeit  gesetzt  oder  abgeändert  werden.

Unterläßt  der  Armenpflegschaftsrath  die  ihm  gesetzlich  obliegenden  Berpflichtungen
  zu  erfüllen,  gesetzlich  nothwendige  Ausgaben  in  den  Voranschlag  aufzunehmen
oder  erforderlichen  Falles  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  ist  er  unter  Angabe
des  Gesetzes  aufzufordern,  binnen  angemessenes  Frist  die  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtung
  erforderlichen  Beschlüsse  zu  fassen.

Wird  innerhalb  der  vorgesetzten  Frist  die  gesetzliche  Nothwendigkeit,  der  Umfang
  oder  die  Art  der  Leistung  bestritten,  so  hat  die  Behörde  hierüber  vorbehaltlich
des  der  Armenpflege  zustehenden  Beschwerderechts  Beschluß  zu  fassen,  wobei  auf  die
        <pb n="559" />
        Von  dem  Aufsichtsrechte  und  der  Zuständigkeit  der  Staatsbehörden.  533

Leistungsfähigkeit  der  Armenbseege  besondere  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Die  Beschlußfassung
  der  Kreisverwaltungsstellen  erfolgt  nach  rolligialer  Berathung.

Wird  die  endgiltig  senggesteure  Verdsichtung  nnerhalb  einer  angemessenen
Frist  nicht  erfüllt,  so  hat  die  Staatsbehörde  an  der  Stelle  der  Armenpflege  die
zum  Vollzuge  nöthigen  Verfügungen  zu  treffen.

Werden  die  gesetzmäßigen  Vorschristen  über  Geschäftsführung  verletzt,  so  ist
die  Armenpflege  zu  deren  Beobachtung  aufzufordern  und  nöthigen  Falles  durch
Oiecilinanmaßreteln  anzuhalten.  A
rt.  43.

Streitigkeiten  über  den  Vollzug  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  namentlich
  über  die  Unterstützungspflicht  des  Staats,  der  Gemeinden  oder  einer
öffentlichen  Kasse,  über  die  nach  Art.  5  Abs.  I.  und  Art.  11  —  17
begründeten  Ersatzansprüche,  dann  über  die  auf  den  Art.  20  und  21
beruhenden  Verpflichtungen  werden  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden
in  erster  und  von  den  Kreisregierungen,  Kammer  des  Innern,  in  zweiter
Justanz  entschieden;  —  vorbehaltlich  dessen,  was  das  Gesetz  über  den
obersten  Verwaltungsgerichtshof  bestimmen  wird.

Zuständig  ist:

a)  bei  Ansprüchen  gegen  eine  Gemeinde  die  Distriktsverwaltungsbehörde
derselben,

b)  bei  Ansprüchen  gegen  eine  andere  —  juristische  oder  physische  —
Person  die  Distriktsverwaltungsbehörde  jener  Gemeinde,  welche  den
Anspruch  erhebt.

Beschwerden  sind  an  eine  unerstreckliche  Frist  von  vierzehn  Tagen
gebunden.

Die-Verwaltungsbehörden  können  nöthigenfalls  die  Urkunden,
durch  welche  Schuldigkeiten  festgestellt  werden,  vollstreckbar  erklären,
und  für  deren  Beitreibung  sorgen.

Verschieden  von  der  Staatsaufficht,  welche  nach  Hinwegfall  der  früheren
Kuratel  durch  die  Staatsbehörden  —  in  letzter  Instanz  durch  das  Staatsministerium
des  Innern  ausgeübt  wird,  ist  die  Befugniß  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten
über  den  Vollzug  des  Gesetzes.

Da  die  Ansprüche,  welche  in  diesem  Gesetze  einzelnen  Gemeinden,  Kassen,
Privaten  2c.  eingeräumt  sind,  im  öffentlichen  Rechte  wurzeln,  so  sind  die  Verwaltungsbehörden
  zur  Judicatur  in  Streitigkeiten  über  diese  Angelegenheiten  competent.

Oie  Kreiêregierungen  entscheiden  in  zweiter  und  letzter  Instanz.

In  e#  auf  die  Vohstreckborteitserclärung  von  Berwaltungsurkunden

0

(Beschlüssen)  men  die  Art.  821,  883,  884  und  885  der  Prozeßordnung  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  für  das  Königreich  Bayern  in  Betracht.

Sechste  Abtheilung.
Itrafbestimmungen.
Art.  44.
Personen,  welche  öffentliche  Armenunterstützung  genießen,  werden
mit  Arrest  bis  zu  acht  Tagen,  im  Rückfalle  bis  zu  dreißig  Tagen  bestraft,

  wenn  sie  entweder
1))  durch  ungeziemendes  Benehmen  die  dem  Armenpflegschaftsrathe,
        <pb n="560" />
        534  Armenwesen.

einem  Mitgliede  desselben,  einem  Bezirkspfleger,  oder  denjenigen,

von  welchem  sie  im  Auftrag  des  Armenpflegschaftsrathes,  Almosen,

Kleidung,  Wohnung,  Kost  oder  Arbeit  erhalten,  gebührende  Achtung

verletzen,  oder  wenn  sie

2))  Lebensmittel,  Heizungsmaterial,  Kleidungsstücke,  Heilmittel,  Arbeitsstoffe,
  Werkzeuge  u.  dergl.,  welche  sie  von  der  öffentlichen  Armenpflege

  oder  von  einer  öfentlichen  Wohlthätigkeitsanstalt  empfangen

haben,  unbefugt  veräußern  oder  muthwillig  unbrauchbar  machen.

Mit  Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen,  im  Rückfalle  bis  zu  30  Tagen
werden  bestraft:

4)  arbeitsfähige  Personen,  welche  von  der  Armenpflege  Unterstützung
beziehen  oder  beanspruchen,  wenn  sie  die  ihnen  gemäß  Art.  6  Abs.  II.
oder  Art.  29  Abs.  II.  angewiesene  Arbeit  nicht  verrichten;

2))  arbeitsfähige  Personen,  welche  innerhalb  Jahresfrist  von  der  Armenpflege
  Unterstützung  beansprucht  oder  bezogen  haben,  wenn  sie  weder
einer  ihren  Kräften  angemessenen  Arbeit  sich  widmen  noch  darzuthun
vermögen,  daß  sie  sich  auf  erlaubte  Weise  ernähren.

In  den  Straffällen  gegenwärtigen  Artikels  ist  Schärfung  der
Arreststrafe  zulässig;  gegen  Rückfällige  kann  in  den  Fällen  des  Abst.  I.
Ziff.  2  dann  des  Abs.  II.  Ziff.  1  und  2  auch  die  Zulässigkeit  der
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  oder  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt
  ausgesprochen  werden.

Abs.  II.  ift-  1  und  2  involvirt  eine  zweckmäßige  Abänderung  des  Art.  87
des  P.  St.G.  B

Siebente  Abtheilung.
ISchlußbestimmungen.

Art.  45.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1869  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreichs  in  Wirksamkeit.

Die  an  diesem  Tage  bestehenden  Armenpflegschaftsräthe  bleiben  bis
zum  1.  Januar  1870  in  Thätigkeit  und  üben  ihr  Amt  nach  Maßgabe
des  gegenwärtigen  Gesetzes.  Es  liegt  ihnen  die  erstmalige  Herstellung
der  in  Art.  34  angeordneten  Voranschläge  ob.

Mit  dem  1.  Juli  1869  erlöschen  alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze
entgegenstehenden  Gesetze,  Verordnungen  und  Vorschriften,  insbesondere
die  Verordnungen  vom  17.  Nov.  1816,  das  Armenwesen  betr.  und  das
Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Unterstützung  und  Verpflegung  hilfsbedürftiger
  und  erkrankter  Personen  betr.

In  Bezug  auf

I.  Rettungsanstalten  für  verwahrkoste  Kinder

spricht  sich  ein  M.  N.  vom  20.  Nov.  1851,  Döll.  XXVI.  S.  651,
dahin  aus,  daß  im  Hinblick  auf  die  socialen  Gebrechen  unserer  Zeit  und
        <pb n="561" />
        Schlußbestimmungen.  535

um  den  nöthigen  Einfluß  auf  die  sittliche  Erziehung  von  Kindern  armer
Eltern  zu  gewinnen,  die  Gründung  und  Leitung  solcher  Anstalten  zunächst
der  privativen  Thätigkeit  wohlgesinnter  Menschen  anheimzugeben  sei,  daß
den  Staatsbehörden  zwar  das  Oberaufsichtsrecht  vorbehalten  bleibe,  eine
unmittelbare  staatliche  Leitung  solcher  durch  den  christlichen  Sinn  der
Stifter  begründeten  Anstalten  nicht  als  zweckmäßig  erkannt  werde,  wobei
jedoch  die  Unterstützung  solcher  Anstalten  aus  Kreismitteln  nicht  ausgeschlossen
  sei.

Eine  weitere  h.  E.  vom  27.  Mai  1857,  K.  A.  Bl.  S.  776,  hebt
namentlich  den  Gesichtspunkt  hervor,  wie  neben  dem  Beruf  des  Armenpflegschaftsrathes
  für  Sicherung  eines  entsprechenden  Unterrichtes  und
berufsmäßiger  Beschäftigung  armer  Kinder  überhaupt,  das  vorzüglichste
Augenmerk  auf  die  in  Pflege  und  Erziehung  verwahrloster  Kinder,
die  bereits  die  Zeichen  geistiger  und  physischer  Verkommenheit  an  sich
tragen,  zu  wenden,  und  wie  namentlich  für  diese  Categorie  verwahrloster
Kinder  zu  sorgen  sei.

Es  sind  in  diesem  Sinne  auch  bereits  separirte  Kinderbewahranstalten
  und  Rettungshäuser  gegründet  worden,  von  denen  die  ersteren
zur  Aufnahme  derjenigen  Kinder  bestimmt  sind,  deren  Eltern  mit  Rücksicht
auf  ihren  eigenen  Broderwerb  für  die  fortwährende  Beaufsichtigung  ihrer
Kinder  unter  Tags  nicht  sorgen  können,  und  Rettungshäuser  für  Erziehung
  und  Unterricht  verwahrloster  Kinder.

Die  Aufgabe  der  Distriktspolizeibehörde  beschränkt  sich  hier  auf
Anregung,  Aufmunterung  und  Belehrung.

II.  Vflege  fremder  Kinder.

Das  P.  St.  G.  Art.  73  bestimmt:  Wer  fremde  Kinder  unter
8  Jahren  ohne  Bewilligung  der  Polizeibehörde  gegen  Bezahlung
  in  Pflege  oder  Erziehung  nimmt,  oder  nach  entzogener
  Bewilligung  behält,  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.
gestraft.

Nach  §  5  der  A.  V.  vom  24.  Juni  1862,  K.A.  Bl.  S.  1419,
wird  die  im  vorstehenden  Artikel  bezeichnete  polizeiliche  Bewilligung  von
den  Distriktspolizeibehörden,  beziehungsweise  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren,
  ertheilt,  imn  München  von  der  Polizeidirection.

Jede  solche  Bewilligung  setzt  selbstverständlich  eine  Prüfung  der
Thatsache  voraus,  daß  die  mit  der  Pflege  fremder  Kinder  sich  beschäftigende
Familie  oder  Person  nach  sittlicher  Haltung  und  Vermögensverhältnissen
hiezu  geeignet  sei.

III.  Sparkassen.

Die  Sparkassen  haben  sich  bisher  als  ein  vorzügliches  Mittel  gegen

die  zunehmende  Verarmung  der  arbeitenden  Classe  bewährt,  indem  sie

den  Dienstboten  und  Arbeitern  eine  bequeme  Gelegenheit  zur  Anlage
ihrer  Ersparnisse  darbieten,  die  Ordnungsliebe  und  Sparsamkeit  erhöhen,
        <pb n="562" />
        536  Armenwesen.

die  Gewinnung  einer  selbständigen  Lebensstellung  fördern  und  die  Ueberwindung
  von  Unfällen,  wie  sie  den  Arbeiter  nicht  selten  treffen,  namentlich
Erwerbslosigkeit,  Krankheiten  u.  s.  w.  erleichtern.

Die  Vorstände  der  Distriktspolizeibehörden  sollen  sich  angelegen
sein  lassen,  die  Errichtung  solcher  Kassen,  wo  sie  noch  fehlen,  alsbald
anzuregen  und  zu  befördern.

Zur  Gründung  von  Privatsparvereinen  oder  Sparkassen,  als
öffentlichen  Anstalten  ist  die  Genehmigung  des  k.  Staatsministeriums
des  Handels  erforderlich.  (Art.  193  des  P.  St.G.,  M.  E.  v.  9.  Oct.
1865,  K.A.  Bl.  S.  2298.  R.A.  vom  9.  Mai  1860,  K.A.Bl.  S.  599,
Döll.  XIV.  S.  2282  u.  ff.)

Allgemeine  Grundsätze  für  die  innere  Einrichtung  der  Sparkassen.

(M.E.  vom  30.  Jan.  1843,  Döll.  XXVIII.  S.  1194.)

Haftung  der  Magistrate  und  Gemeindeverwaltungen,  hinsichtlich
der  Verwaltung  der  Sparkassen.  (M.  E.  vom  30.  Nov.  1853,  Döll.
ibid.  S.  1199.)

Verbindung  von  Leih=  und  Hilfskassen  mit  Sparkassen.

(M.  E.  vom  16.  Mai  1846,  ibid.  1201.)

Die  Sparkassen  sind  von  der  Betheiligung  an  den  neuen  Staatsanlehen
  mittels  Erwerbung  von  Obligationen  au  porteur  nicht  ausgeschlossen,
  doch  dürfen  sie  sich  nur  mit  einer  bestimmten,  unüberschreitbaren,
von  der  Kreisregierung  festgesetzten  Summe  betheiligen.

(M.  E.  vom  9.  Sept.  1846,  ibid.  S.  1202.)

Gesetz,  die  Verhältnisse  der  Sparkassen  und  beziehungsweise  die  bei
der  Staatsschuldentilgungskasse  hinterliegenden  Sparkassekapitalien  betr.,
vom  4.  Juni  1848,  G.Bl.  S.  177,  Döll.  XXVIII.  S.  1202.

IV.  Leihanstalten.

Ihre  Verwaltung  richtet  sich  nach  den  jeweils  gegebenen  Statuten
der  Anstalten.  —  Als  städtische  Anstalten  stehen  dieselben  unter  der
Leitung  und  Verwaltung  des  Magistrats.  (+  57  des  Gem  Ed.)
(Conf.  Döll.  XIV.  S.  2339  u.  ff.,  Döll.  XXVIII.  S.  1306  u.  ff.)

Die  Herausgabe  von  Pfändern  in  strafrechtlichen  Untersuchungen.

(M.  E.  vom  4.  Jan.  1839,  ibid.  S.  1307.)

Die  Herstellung  und  Beförderung  von  Spar=  und  Hilfskassen,
dann  von  Leihanstalten,  die  Bewilligung  zur  wechselseitigen  Verbindung
dieser  Anstalten  competirt  zur  Kreisregierung.

(Gesch.Vereinf.  V.  vom  10.  Aug.  1848,  Döll.  XXVIII.  S.  1307.)

Wer  ohne  Berechtigung  eine  Leihanstalt  unterhält  oder  gewerbsmäßig
  auf  Pfänder  leiht,  unterliegt  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  fl.

Zugleich  ist  die  Schließung  solcher  Anstalten  im  Beschlusse  auszusprechen
  und  als  provisorische  Maßregel  der  Distriktspolizeibebörde  gestattet.

Art.  192  des  P.  St.G.  der  auch  Strafen  festsetzt  für  Ueberschreitung
  der  den  Geschäftsbetrieb  normirenden  Anordnungen  der  zuständigen
Behörde.
        <pb n="563" />
        Schlußbestimmungen.  537

V.  Sammlungen.

Zu  Sammlungen  von  Geld  oder  sonstigen  Beiträgen,  oder  von
Unterschriften  hiezu  ist  besondere  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich.

Eine  unbefugte  Sammlung  für  theilweise  oder  ausschließlich  eigenen
Bedarf  wird  als  Bettel  bestraft,  P.  St.  G.  Art.  89,  92.

Das  unbefugt  Gesammelte  wird  zum  Besten  des  Localarmenfonds
confiscirt.  War  jedoch  der  Zweck  der  Sammlung  ein  angemessener,  so
ist  der  Richter  berechtigt,  die  Verwendung  für  diesen  Zweck  vorbehaltlich
der  Zustimmung  jener  Stelle,  deren  Erlaubniß  für  die  Vornahme  der
Sammlung  erforderlich  gewesen  wäre,  als  zulässig  zu  erklären  —  Art.  92
des  P.  St.  G.

Die  Bestimmungen  des  Art.  92  finden  auch  Anwendung,  wenn
ohne  polizeiliche  Bewilligung  ein  Aufruf  zu  Gaben  oder  Geldbeiträgen
mit  dem  Erbieten  zur  Empfangnahme  derselben  in  öffentlichen  Blättern
oder  Anschlägen  erlassen  wird.

Bezüglich  der  polizeilichen  Bewilligungen  zu  Sammlungen  ordnet
die  A.  V.  vom  20.  Sept.  1862,  R.Bl.  S.  2270,  folgendes  an:

1)  Zu  allen  Sammlungen  von  Geld,  Beiträgen  oder  Unterschriften  hiezu,  ist
polizeiliche  Bewilligung  nothwendig.

2)  Die  ertheilte  Dezitiguns  ist  nach  3  Monaten  erloschen.

3)  Der  königlichen  Bewilligung  vorbehalten  sind  Sammlungen,  welche  sich  über
mehrere  oder  alle  #  erstrecken,  oder  für  politische  Zwecke  oder  für  das
Ausland  bestimmt  sind.

4)  ——  innerhalb  einzelner  Regierungsbezirke  bewilligt  die  Regierung,

5)  Sammlungen  irgend  welcher  Art,  zur  Steurung  einer  durch  unvorhergesehene
Ereignisse  herbeigeführten  augenblicklichen  Noth  können  von  der  Distriktspolizeibehsrde
  in  ihrem  Amtsbezirke  angeordnet  oder  bewilligt  werden.
Hierüber  ist  jederzeit  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung  zu  erstatten.

6)  Wenn  ein  Aufruf  zu  Sammlungen  in  öffentlichen  Blättern  erlassen  werden
soll,  so  kommen  in  Bezug  auf  Puständiekeit  die  Bestimmungen  vorstehender
§J  3—5  zur  Anwendunng.

Eine  polizeiliche  Bewilligung  ist  nicht  erforderlich  zu  Sammlungen
für  erlaubte  Zwecke,  welche  jemand  bei  Gelegenheit  einer  geselligen  Zusammenkunft,
  oder  in  einem  Vereine,  welchem  er  angehört,  oder  im
Kreise  von  Personen  veranstaltet,  mit  welchen  er  in  geselliger  oder  in
Geschäftsberührung  in  freundschaftlichen  oder  verwandtschaftlichen  Verhältnissen
  steht.  (Art.  92  des  P.  St.  G.)

Dadurch  sind  außer  Wirksamkeit  gesetzt:

1)  die  Gesch-Vereinf.  B.  vom  10.  Aug.  1848  zu  &amp;amp;  59,
2)  d&amp;amp;  59  der  Form.V.  vom  17.  Dez.  1825.

Collecten  wegen  Hagelschadens  sind  durch  den  Beitritt  zum  Hagelversicherungsverein
  bedingt.  (Döll.  XXVI.  S.  723.)
Den  Mendicantenklöstern  ist  mit  bischöflicher  Bewilligung  das
Collectiren  innerhalb  eines  anzuweisenden  Bezirks  gestattet  (Terminiren).
(Döll.  XXIII.  S.  315.)
        <pb n="564" />
        538  Armenwesen.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  beider  Abtheilungen  und
der  Justiz  vom  23.  Mai  1865  und  16.  Juni  1865  (Cultus-Ministerialblatt
S.  107)  wird  den  unterstehenden  Beamten  Kenntniß  gegeben,  daß  sie  die  vorherige
Genehmigung  zu  erhalten  haben,  wenn  sie  die  Hilfe  eines  auswärtigen  Monarchen
für  irgend  elne  Landes-Angelegenheit,  wie  z.  B.  Herstellung  eines  Bau-Denkmales
in  ansoruch  nehmen  wollen.

VI.  Julassung  zum  Armenrecht.
(A.  V.  vom  11.  Oct.  1847,  R.Bl.  1857  S.  1335.)

Den  Parteien,  welche  in  einer  Civilprozeßsache  das  Armenrecht
nachsuchen,  ist  vom  Prozeßgerichte  ein  Zeugniß  darüber  auszustellen,  daß
ein  Rechtsstreit  anhängig  sei  oder  gemacht  werden  will.

Nur  gegen  Vorlage  eines  solchen  Attestes  darf  die  Distriktspolizei
das  Armuthszeugniß  ausfertigen,  hat  solches  jedoch  dem  Prozeßgericht,
nicht  aber  dem  Gesuchsteller  mitzutheilen.

Ueber  die  Zulassung  zum  Armenrecht  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  ist  eine  höchste  Verordn.  vom  12.  Juni  1870,  Regierungsblatt
S.  881,  erschienen,  welche  lautet:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
das  Armenrecht  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  betreffend.

Ludwig  UH.

von  Gottes  Gnaden  Nönig  von  Payern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Perzog  von  Payern,
Franken  und  in  Ichwaben  2c.  2c.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  Art.  145  der  Prozeßordmung
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  29.  April  1869  zu  verordnen,  was  folgt:

81.

Mit  dem  Gesuche  um  Zulassung  zum  Armenrechte  hat  der  Nachsuchende
ein  von  dem  Armenpflegschaftsrathe  seines  Wohnsitzes  geseriißtes  JZeugniß
darüber  vorzulegen,  daß  er  ohne  Beeimträchtigun  des  nothwendigen  Unterhaltes
  für  sich  und  seine  Familie  nicht  im  Stande  ist,  die  Kosten  eines  zu  beginnenden
  oder  bereits  anhängigen  Rechtsstreites  oder  einer  Vollstreckung  zu  bestreiten.

Hat  der  Gesuchsteller  keinen  Wohnsitz,  so  ist  zur  Ausstellung  des  Zeugnisses
der  Armenpflegschaftsrath  desjenigen  Ortes  berusen,  an  welchem  Ersterer  berelte
längeren  Aufenthalt  genommen  Kot,  in  Ermanglung  eines  solchen  Aufenthaltes
aber  der  Armenpflegschaftsrath  des  Heimatsortes.

82.

Das  in  &amp;amp;  1  erwähnte  Zeugniß  muß  eine  genaue  und  specialisirte  Darlegung
aller  persönlichen,  Familien-,  Vermögens-,  Einkommens=  und  Erwerbsverhältnisse
des  Gesuchstellers  enthalten  und  sich  insbesondere  auch,  soweit  möglich,  über  die
t5  der  Steueranlage,  sowie  über  den  Umfang  der  etwa  bekannten  Passiven
verbreiten.

Bedarf  es  in  einer  höheren  Instanz  einer  neuen  Verleihung  des  Armenrechtes,
so  genügt  es,  wenn  auf  dem  früheren  Vermögenszeugnisse  von  dem  Armenpfleg-Osterate
  bestätigt  werden  kann,  daß  sich  mittlerweile  in  den  persönlichen,
ss  und  Vermögens-Verhältnissen  des  Gesuchstellers  keine  Aenderungen  ergeben
  haben.

Wir  erwarten  hiebei  von  den  Organuen  der  öffentlichen  Amernhstege  daß
sie  diese  Jeugnisse  nur  auf  Grund  der  fergsäut  sten  Erhebungen  ausstellen  und
biebei  allenthalben  mit  jener  Umsicht  und  Gewissenhaftigkeit  borfahren  werden,  welche
allein  geeignet  sind,  unbegründete  Ansprüche  auf  den  Genuß  des  Armenrechtes
        <pb n="565" />
        Schlußbestimmungen.  539

urückzuweisen  und  hiedurch  die  großen  Nachtheile  ferne  zu  halten,  womit  der

ißbrauch  jener  gesetzlichen  Wohlthat  für  den  öffentlichen  Dienst  und  das  Aerar
sowohl,  wie  für  die  betreffenden  Advokaten,  Notare  und  Gerichtsvollzieher,  dann
für  die  Gegenpartei  verknüpft  sind.

83.

Wird  das  Gesuch  um  Zulassung  zum  Armenrechte  bei  dem  Staatsanwalte,
oder  wenn  die  Sache  zur  Zuständigkeit  eines  Gerichtes  gehört,  bei  welchem  ein
Staatsanwalt  nicht  28  ist,  bei  dem  betreffenden  Gerichte  mündlich  angebracht,
  so  hat  hierüber  im  ersten  Falle  der  Staatsanwalt,  im  letzten  der  Vorstand
oder  der  Gerichtsschreiber  des  betreffenden  Gerichtes  Protokoll  zu  errichten.

Unverständliche  oder  in  ungeziemender  Sprache  abgefaßte,  schriftlich  eingereichte
  Gesuche  sind  durch  den  Staatsanwalt  oder  Gerichtsvorstand  dem  Gesuchsteller
  zur  Verbesserung  oder  Läuterung  zurückzugeben.

Die  Vermittlung  der  Armenrechtsgesuche  von  Parteien,  welche  nicht  am
Sitze  des  Prozeß=  oder  Vollstreckungsgerichtes  wohnhaft  sind,  durch  die  Gerichte
oder  Staatsanwälte  ihres  Wohnsitzes  finder  nicht  statt.

84.

Findet  der  Staatsanwalt,  Gerichtsvorstand  oder  Einzelnrichter  das  Vermsgen
  eugniß  mangelhaft,  bestehen  noch  Zweifel  über  Gegenstand  oder  Zweck  der
eabsichtigten  Prozeßführung,  so  haben  dieselben  auf  kürzestem  Wege  die  Nachholung
  des  Fehlenden,  sei  es  durch  weitere  Erhebungen  bei  den  Stadt=  und  Landerichten,
  Distrikts=  oder  Local-Verwaltungsbehörden  oder  den  Rentämtern  des

ohnsitzes,  Aufenthaltes  oder  der  Heimat  des  Gesuchstellers,  sei  es  durch  Erholung

weiterer  Aufschlüsse  von  Letzterem,  zu  veranlassen.

Nach  Gestalt  der  Umstände  ist  auch  der  Gegenpartei  Gelegenheit  zu  geben,
sich  über  das  Gesuch  und  den  Gegenstand  der  Prozeßführung  zu  äußern.

Der  Verkehr  mit  den  Parteien  ist,  soweit  irgend  thunlich,  persönlich  und
unmittelbar  zu  pflegen.

5.

Erachtet  der  Staatsanwalt  den  behaupteten  Anspruch  oder  die  beaüichtißte
Vertheidigung  für  muthwillig,  so  steht  dem  Gesuchsteller  frei,  gegen  die  Zurückweisung
  des  Gesuches  bei  dem  zuständigen  Oberstaatsanwalte,  t4  er  sich  aber
auch  bei  dessen  Entscheidung  nicht  beruhigen  will,  sowie  dann,  wenn  das  Gesuch
von  einem  Oberstaatsanwalte  oder  von  dem  Generalstaatsanwalte  beim  obersten
Gerichtshofe  zurückgewiesen  worden  ist,  bei  Unserem  Staatsministerium  der  Justiz
Beschwerde  zu  führen.

6

Bei  jedem  Gerichte  ist  über  die  zur  Entscheidung  gelangenden  Armenrechtsgesuche
  vom  Gerichtsschreiber  ein  Register  anzulegen,  in  welches  die  gerichtliche
tscheidung  in  Urschrift  aufzunehmen  ist  und  worin  der  Gerichtsvorstand  sofort
nach  geschöpften  Beschlusse  den  zur  Vertretung  bestimmten  Advokaten,  sowie  für
die  Zustellungen  und  etwa  nöthigen  Notariatsgeschäfte,  soweit  solche  innerhalb  des
Bezirks  des  Gerichtes,  bei  dem  die  Sache  anhängig  ist  oder  werden  soll,  vorzunehmen
  sind,  den  Gerichtsvollzieher  und  Notar  bezeichnet.

Auf  Grund  jenes  Registers  ertheilt  der  Gerichtsschreiber  die  durch  das
Armenrechtsgesuch  veranlaßten  Ausfertigungen  und  Notificationen  an  den  Staatsanwalt
  oder  die  Betheiligten.  ·

Für  den  Anwaltsprozeß  erfolgt  die  weitere  Verständigung  des  Advokaten,
Gerichtsvollziehers  und  Notars  durch  den  Staatsanwalt.

Ueber  die  Art  der  Führung  des  Registers  sowie  der  zu  ertheilenden  Ausfertigungen
  wird  Unser  Staateministerium  der  Justiz  die  etwa  erforderlichen  weiteren
  Vorschriften  erlassen.

7.
Das  Armenrechtsgesuch  und  did  hierauf  bezüglichen  Belege  und  Zeugnisse
sind  nach  geschöpftem  Gerichtsbeschlusse  dem  Gesuchsteller,  im  Anwaltsprozesse  dem
        <pb n="566" />
        540  Armenwesen.

mit  der  Vertretung  betrauten  Advokaten,  auszuhändigen,  insoferne  nicht  der  Staalsanwalt,
  beziehungsweise  das  Gericht  die  einstweilige  Verwahrung  einzelner  Instructionsbelege
  aus  besonderen  Gründen  für  geboten  erachtet.

88.

Die  nach  Art.  139  —  141  der  Prozeßordnung  den  Gerichtsvorständen  obliegende
  Bezeichnung  von  Advokaten  zur  anwaltschaftlichen  Dertretung  der  Armenparteien
  in  den  im  Anwaltsprozesse  zu  verhandelnden  Sachen  hat  in  der  Art  zu
geschehen,  daß  kein  Advokat  gegenüber  dem  anderen  ungebührlich  belastet  wird.
Hiebei  ist  jedoch  nicht  blos  die  Zahl,  sondern  auch  der  Umfang  und  die  Schwierigkeit
  der  den  einzelnen  Advokaten  übertragenen  Armensachen  zu  berücksichtigen.

Hat  ein  Advokat,  der  an  einem  Orte  wohnt,  wo  mehrere  Gerichte,  bei
denen  im  Anwaltsprozesse  zu  verhandeln  ist,  ihren  Sitz  haben,  seine  dienstliche
Thätigkeit  thatsächlich  auf  eines  oder  auf  einzelne  dieser  Gerichte  beschränkt,  so
sind  ihm,  soweit  thunlich,  Armensachen,  die  zu  einem  anderen  Gerichte  gehören,
nicht  zu  übertragen.

Bei  Nlchigeeitsbeschwerden  ist  zur  anwaltschaftlichen  Vertretung  der  zum
Armenrechte  zugelassenen  Partei  in  der  Regel  einer  derjenigen  Advokaten,  welche
die  Armenpartei  in  der  Sache  im  ersten  oder  zweiten  Rechtszuge  vertreten  haben,
zu  bezeichnen,  im  Falle  aber,  daß  dies  nicht  möglich  ist  oder  nicht  angemessen
erscheint,  ein  Advokat,  der  im  Appellationsgerichtsbezirke,  wo  diese  Sache  anhängig
war,  oder  am  Sitze  des  obersten  Gerichtshofes  wohnt.

89.

Glaubt  ein  Advokat  eine  ihm  übertragene  Sache  ablehnen  zu  sollen,  so
hat  er  dies  unter  Darlegung  der  betreffenden  Verhältnisse  dem  Gerichtsvorstande
mitzutheilen,  der  gegebenen  Falles  einen  anderen  Advokaten  bezeichnet.

Auch  die  Armenpartei  kann  sich  den  ihr  bezeichneten  Advokaten  aus  erheblichen
  Gründen  verbitten  und  der  Gerichtsvorstand  hat,  wenn  er  dieses  Verlangen
als  gerechtfertigt  erkennt,  einen  anderen  Advokaten  zu  bezeichnen.

8  10.

Die  zur  anwaltschaftlichen  Vertretung  von  Armenparteien  bezeichneten  Advokaten
  sind  zur  Vornahme  von  dienstlichen  Reisen  in  den  ihnen  übertragenen  Sachen,
falls  die  Entfernung  von  ihrem  Wohnorte  über  fünf  Kilometer  beträgt,  nur  dann
verpflichtet,  wenn  1  die  durch  die  Reise  verursachten  baaren  Auslagen  vergütet
werden  und  hiefür  ein  entsprechender  Vorschuß  geleistet  wird.

Mit  der  Vertretung  und  Verbeistandung  von  Armenparteien  bei  Handlungen,
die  außerhalb  des  Sitzes  des  Prozeßgerichtes  vorzunehmen  sind,  ist  auf  Verlangen
der  Armenpartei  oder  ihres  Anwalts  durch  den  Vorstand  des  Prozeßgerichtes  oder,
falls  die  Handlung  in  einem  anderen  Gerichtssprengel  vorgenommen  werden  soll,
auf  dessen  Ersuchen  durch  den  Vorstand  des  betreffenden  Bezirksgerichtes  ein  an
dem  Orte,  wo  die  Handlung  vorzunehmen  ist,  oder  in  dessen  Nähe  wohnhafter
Advokat  zu  beauftragen,  bezüglich  dessen  übrigens  die  Bestimmung  des  Absatz  1
gleichmäßig  Anwendung  findet.

Ist  bei  Nichtigkeitsbeschwerden  mit  der  anwaltschaftlichen  Vertretung  einer
Armenpartei  ein  nicht  am  Sitze  des  obersten  Gerichtshofes  wohnender  Advokat
beauftragt,  so  ist  auf  Verlangen  der  Armenpartei  oder  ihres  Anwaltes  durch  den
Vorstand  des  obersten  Gerichtshofes  ein  am  Sitze  des  obersten  Gerichtshofes  wohnender
  Advokat  zu  bezeichnen,  der  Alles  was  in  dem  Rechtsstreite  daselbst  zu
thun  ist,  zu  besorgen,  insbesondere  auch  die  Armenpartei  bei  der  Verhandlung
zu  vertreten  hat.

11.
Im  Parteiprozesse  ist  die  Aufstellung  eines  Advokaten  oder  Rechtspraktikanten
  als  Armenvertreter  oder  Armenbeistand  unzulässig.
Die  Beigebung  von  Informations-Anwälten  oder  Beiständen  für  auswärtige
Armenparteien  am  Wohn=  oder  Aufenthaltsorte  der  Letzteren  findet  auch  im  Anwaltsprozesse
  nicht  statt.
        <pb n="567" />
        Schlußbestimmungen.  541

12.

Alle  Gesuche  um  Verleihung  des  Armenrechtes  sowie  alle  hiemit  in  Zusamwenbent
  Tfehenden  Erhebungen,  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  sind  tar=  und
empelfrei.  .
stp  Bezüglich  der  Postportofreiheit  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
Die  Bestätigung  der  Eigenschaft  einer  Sache  als  Armensache  auf  der  Correspondenz
  der  Advokaten  und  Gerichtsvollzieher  ertheilt,  wenn  sie  bei  einem  Gerichte
nachgesucht  wird,  bezüglich  der  Correspondenz  der  am  Sitze  des  Prozeß=  oder  Vollstreckungsgerichtes
  wohnenden  Advokaten  und  Gerichtsvollzieher  der  Gerichteschreiber
jenes  Gerichtes,  in  anderen  Fällen  der  Gerichtsschreiber  des  Einzelngerichtes  des

Wohnortes  der  betreffenden  Advokaten  und  Gerichtsvollzieher.

1

Unseren  Staateministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  bleibt  vorbehalten,
s.  Z.  über  die  Vormerkung  der  in  Art.  134  der  Prozeßordnung  bezeichneten  Kosten
und  Gebühren  sowie  über  die  Behandlung  der  Vorschüsse  die  nöthigen  Anordnunen

  zu  treffen.
7  14.

Die  Dauer  des  vor  Einführung  der  neuen  Prozeßordnung  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  bewilligten  Armenrechtes  bemißt  sich  nach  den  bisherigen  gesetzlichen
  Vorschriften.

Dagegen  tritt  in  denjenigen  bei  den  Gerichten  diess.  des  Rheins  anhängigen
Sachen,  welche,  den  Bestimmungen  der  neuen  Prozeßordnung  zufolge,  im  Parteiprozesse
  zu  erledigen  find.,  die  Aufstellung  des  Pflichtanwaltes  in  dem  Momente
außer  Wirksamkeit,  wo  der  Prozeß  in  jenen  Abschnitt  eingetreten  ist,  in  welchem
die  Bestimmungen  der  neuen  Prozeßordnung  zur  Anwendung  zu  kommen  haben.

15

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  gleichen  Tage  mit  der  Prozeßordnung
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  29.  April  1869  im  ganzen  Umfange  des
Königreiches  in  Kraft.

Von  diesem  Tage  an  sind  alle  hiemit  nicht  im  Einklange  stehenden  bisherigen
  Vorschriften  außezoben.

Schloß  Berg,  den  12.  Juni  1870.

 

Anhang.

Staatsministerium  des  Innern.

Das  unterzeichnete  Staatsministerium  sieht  sich  veranlaßt,  mit  Hinblick
  auf  Art.  37  Abs.  IV.  des  Gesetzes  über  öffentliche  Armen=  und
Krankenpflege  vom  29.  April  1869  und  auf  die  Bestimmungen  der
Art.  107  Abs.  IV.  und  Art.  145  Abs.  VIII.  der  Gemeindeordnung  für
die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  von  dem  nämlichen  Tage  über  die
Behandlung  des  Etats=  und  Rechnungswesens  der  Armenpflege  in  den
Gemeinden  der  Landestheile  diesseits  des  Rheins,  Folgendes  zu  verfügen:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Für  die  Voranschläge  und  Rechnungen  über  den  Haushalt  der  Armenpflegen
  in  den  Gemeinden  der  Landestheile  diesseits  des  Rheins  sind  in  Zukunft
die  beiliegenden  Formulere  A  und  resp.  B  in  Anwendung  zu  bringen.

2#  Die  Rubriken  der  Voranschläge  und  Rechnungen  sind  nach  Anleitung
        <pb n="568" />
        542  Armenwesen.

der  Formulare  auf  die  beiden  nebeneinanderliegenden  Seiten  eines  Bogens  zu  vertheilen,
  damit  genügender  Raum  für  etwaige  Erläuterungen  und  Nachweisungen
vorhanden  ist.

3)  Titel,  Kapilel  und  sonstige  Unterabtheilungen,  für  welche  in  dem  betreffenden
  Rechnungsjahre  kein  Vortrag  zu  machen  ist,  können  weggelassen  werden,
wobei  jedoch  für  die  übrig  bleibenden  Titel  und  Kaptiel  die  Ziffern  des  Formulars
beizubehalten  sind.

4)  Es  steht  den  Armenpflegschaftsräthen  frei,  nach  Bedürfniß  den  einzelnen
Titeln  neue  Kapitel  anzufügen  oder  die  Kapitel  in  weitere  Unterabtheilungen  zu
spalten.

5)  Ueber  unmittelbar  aus  der  Armenkasse  unterhaltene  und
dotirte  Anstalten,  bei  welchen  bisher  eine  eigene  Rechnungsstellung  vorgeschrieben
oder  üblich  war,  hat  eine  solche  auch  in  Zukunft  stattzufinden,  in  welchem  Falle
selbstverständlich  auch  gesonderte  Voranschläge  zu  fertigen  sind.  Für  neu  entstehende
Anstalten,  welche  unmittelbar  aus  der  Armenkasse  unterhalten  und
dotirt  werden,  hat  im  Falle  des  Bedürsnisses  die  gesonderte  rechnerische  Behandlung
  gleichfalls  einzutreten.

6)  In  den  Fällen  der  vorstehenden  Ziff.  5  müssen  die  Special-Voranschläge
und  Rechnungen  gleichzeitig  mit  dem  Hauptvoranschlage  beziehungsweise  der  Hauptrechnung
  der  Armenkasse  veröffentlicht  werden.

)  Sämmtliche  Voranschläge  und  Rechnungen  sind  in  Concept  und  Reinschrift
  zu  fertigen.  Die  Reinschriften  werden  entsprechend  geheftet,  unterzeichnet  und
mit  der  Bestätigung,  daß  die  vorschriftsmäßige  Veröffentlichung  erfolgte,  versehen.

Kleinere  Rechnungen  des  Armenpflegschaftsrathes  über  Anstalten  sind  zur
Kostenersparung  zweckmäßig  den  Hauptrechnungen  als  Anhang  beizubinden.  Desgleichen
  können  mehrere  Anstaltsrechnungen  von  unbedeutendem  Umfange  in  Einem
Bande  vereinigt  werden.

8)  Die  Rechnungen  über  den  Localarmenfond  sowie  die  Voranschläge  und
Rechnungen  über  Wohlthätigkeitsanstalten,  welche  nicht  unmittelbar  aus  der  Armenkasse
  unterhalten  werden,  sind  von  den  Gemeindebehörden  nach  den  über  das  Gemeinde-Etats=
  und  Rechnungswesen  bestehenden  Vorschriften  zu  fertigen;  vergleiche
die  Ministerial-Entschließung  vom  10.  October  1869  Nr.  10698,  das  Etats=  und
Rechnungswesen  der  Gemeinden  und  örtlichen  Stiftungen  in  den  Gemeinden  der
Landestheile  diesseits  des  Rheins  betreffend.

 

II.  Voraunschläge.

9)  Das  Formular  für  die  Voranschläge  stimmt  nach  der  Natur  der  Sache
mit  dem  Rechnungsschema  möglichst  Uberein  und  ist  nöthigenfalls  aus  der  Specification
  des  letzteren  zu  ergänzen.

10)  Da  die  Voranschläge  die  Grundlage  des  Jahreshaushalts  bilden,  so
müssen  sie  mit  möglichster  Sorgfalt  hergestellt  werden.

Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Armenpflegschaftsrath  alle  voraus  sehbaren  Einnahmen
  und  Ausgaben  in  verlässiger  Weise  zu  ermitteln,  die  zur  ungestörten  Erfüllung
  seiner  Aufgabe  nothwendigen  Maßnahmen  und  Einrichtungen  wechtzeitig  zu
beschließen,  und  die  Beschlußfassung  der  zuständigen  Gemeindeorgane  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  deren  Mitwirkung  nach  dem  Gesetze  Trboten  ist,  zu  veranlassen.

Was  die  Ausgaben  auf  Unterstützungen  in  Tit.  III.  Cap.  1  A.  des  Voranschlages
  insbesondere  betrifft,  so  erscheint  es  zweckmäßig,  daß  der  Armenpflegschaftsrath
  alljährlich  vor  der  Herstellung  des  Voranschlages  ein  Verzeichniß  anfertigt,  in
welchem  diejenigen  Armen,  welche  voraussichtlich  in  dem  nächstfolgenden  Jahre  Unterstützung
  bedürfen,  mit  Namen  und  unter  Angabe  des  Grundes  und  des  beschlossenen
Betrags  der  Unterstützung,  sowie  der  Jahl  der  an  der  Unterstützung  etwa  participirenden
  Familienglieder  aufgeführt  werden.  —  Dieses  Verzeichniß,  welches  durch
Nachtrag  der  im  Laufe  des  Jahres  neu  anfallenden  Unterstützungen  von  längerer
Dauer  evident  zu  halten  ist,  dient  zur  Begründung  und  Erläuterung  der  bezüglichen
        <pb n="569" />
        Voranschläge  und  Rechnungen.  543

Position  des  Voranschlages  und  ist  daher  mit  demselben  zugleich  zur  öffentlichen
Einsicht  aufzulegen.

Die  übrigen  Ansätze  des  Voranschlags  find,  insoferne  sie  nicht  nach  der  Natur
der  Sache  oder  auf  Grund  specieller  Beschlüsse  ziffermäßig  feststehen,  vorzugsweise
nach  den  Verwaltungsergebnissen  der  letzten  Jahre  zu  bemessen  und  zur  Ermsglichung
  der  im  Gesetze  statuirten  öffentlichen  Controle  entsprechend  zu  erläutern,
beziehungsweise  mit  den  einschlägigen  Beschlüssen  zu  belegen.

11)  Eine  regimbige  Prüfung  des  Voranschlags  durch  die  Staatsaussichtsbehörde
  findet  nicht  statt;  derselbe  ist  daher  nur  auf  Grund  specieller  Anordnung
der  letzteren,  sowie  später  gemäß  Ziff.  14  u.  16  gegenwärtiger  Entschließung  zum
Zwecke  der  Durchsicht  und  beziehungsweise  Revision  der  Jahresrechnung  an  die
vorgesetzte  Staatsaussichtsbehhrde  einzusenden.

III.  Rechnungen.

12)  Bei  Anfertigung  der  Rechnungen  sind  die  im  Rechnungsformulare
den  einzelnen  Titeln  und  Kapiteln  angefügten  Bemerkungen  zu  beachten.

13)  Jeder  Einnahms=  und  Ausgabspesten  mue  vollständig  und  speciell
unter  dem  betreffenden  Titel  vorgetragen  werden,  und  ist  ein  summarischer  Vortrag
  nur  zulässig,  wenn  die  betrefsenden  Einzelposten  in  einer  Specialrechnung
oder  in  einer  besonderen,  der  Rechnung  beigesügten  und  als  Bestandtheil  derselben
erscheinenden  Uebersicht  aufgeführt  sind.

Die  Rechnungsteller  bleiben  dafür  haftbar,  daß  in  die  Rubriken  „wirkliche
Einnahmen“  und  „wirkliche  Ausgaben“  nur  solche  Posten  eingesetzt  werden,  welche
wirklich  vereinnahmt,  resp.  verausgabt  wurden.

Die  einzelnen  Rechnungs-Titel  und  Kapitel  müssen  entsprechend  summirt
werden.

Zu  dem  Rechnungsabschlusse  ist  stets  zu  bemerken,  ob  der  Activrest  baar  in
das  folgende  Rechnungsjahr  überging  oder  etwa  zur  Vermehrung  des  Grundstockvermögens
  verwendet  oder  fructificirlich  angelegt  und  in  dieser  Form  für  spätere
Fäl#le  reservirt  wurde.

14)  Wesentliche  Abweichungen  des  Rechnungsvortrags  von  dem  Voranschlage
  des  betreffenden  Nechnungesahres,  welcher  an  die  Ausiichtsbehärhe.  stets  als
Belsg  mt  der  Rechnung  einzusenden  ist,  sind  in  der  Rubrik  „Bemerkungen“  kurz
zu  erläutern.

15)  Jeder  Einnahms=  und  Ausgabsposten  muß  konngmäßig  belgt  sein.
Die  Belege  sind  in  fortlaufender  Reihe,  nach  den  Einnahmen  und  aben  gelewen:
  zu  nummeriren  und  in  einem  oder  mehrere  Bände  geheftet  der  Rechnung
beizufügen.

Mit  der  neuen  Rechnung  ist  auch  die  letzte  aigeschlossene  Rechnung  und
insoferne  in  einem  Vortrage  auf  eine  frühere  Rechnung  Bezug  genommen  ist,  auch
diese  an  die  voresebte  Aufsichtsbehörde  einzusenden.

16)  Bezüglich  der  den  Staatsaussichtsbehörden  obliegenden  Rechnungsprüfung
  unterscheiden  die  Gesetze  (Art.  35  und  42  des  Gesetzes  über  öffentliche
Armen=  und  Krankenpflege  und  Art.  89,  beziehungsweise  136  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landestheile  d.  d.  Rheins  vom  29.  April  1899)  zwischen  den  einer
Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  und  den  übrigen  Gemeinden.

In  den  ersteren  steht  die  Revision  der  Armenrechnungen  nach  vorheriger
Durchsicht  derselben  durch  den  Magistrat,  dem  Collegium  der  Gemeindebevollmäch--tigten
  zu;  die  Ausgabe  der  Staatsaussichtsbehörden  bezüglich  dieser  Rechnungen
beschränkt  sich  demzufolge  darauf,  dasjenige,  was  innerhalb  der  in  Art.  157  Ziff.
1.  -4  der  Gemeindeordnung  bezeichneten  Grenzen  der  Staatsaufsicht  liegt,  im
Allgemeinen  in  den  Bereich  ihrer  Würdigung  zu  ziehen  und  hienach  etwaige  Anordungem
  zu  erlassen.  Dagegen  find  die  Armenrechnungen  der  übrigen  d.  h.  der
einem  Bezirksamte  untergeordneten  Gemeinden  mit  städtischer  oder  Landgemeindeverfassung
  von  der  zunächst  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  auch  rechnerisch  zu  revidiren
  und  zu  bescheiden,  und  es  ist  daher  namentlich  auch  der  Calcul  jener  Rech-
        <pb n="570" />
        544  Armenwesen.

nungen,  sowie  die  formale  und  materielle  Richtigkeit  der  Belege  speciell  zu  prüfen
und  sodann  ein  Rechnungsabsolutorium  zu  ertheilen.  Hiezu  wird  übrigens  ausdrücklich
  bemerkt,  daß  die  Aussichtsbehörden  aus  Anlaß  der  Rechnungsrevifion  sich
keine  Competenz  aneignen  dürfen,  welche  das  gesetzliche  Maß  der  Selbstständigkeit
der  Localarmenpflegen  beeinträchtigen  würde;  auch  sind  bezüglich  der  einem  Bezirksamte
  untergeordneten  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  in  specie  gegebenenfalls
  die  Bestimmungen  des  Art.  160  der  Gemeindeordnung  zu  beachten.

Die  Rechnungen  werden  nach  vollzogener  Durchsicht  beziehungsweise  Rewvision
  den  Armenpflegen  zurückgegeben.

Schließlich  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  durch  gegenwärtige
Entschließung  vorgeschriebenen  Formulare  selbswerständlich  für  die  Rechnungen  pro
1869  und  die  pro  1870  bereits  hergestellten  Etats  nicht  anzuwenden  find.

Hienach  hat  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  14.  Mai  1870.

 

Formular  A.
Voranschlag
der
HKinnahmen  und  Ausgaben
der
Armenpflege  N.  N.
pro  18
R  ——

nach  der  ortrag  der  aben.  nach  dem  Hnurch  den
letzten  Portrag  Ausg  Entwurfe.  Armenpfleg-  länternngen- 



 

 

Rechnung.  schastsrath.
#l.  str.  ah  Abtheilung  1.  Kl.  .rr.  sof-j  fl.  II#r.  pi.
Ausgaben.
Tit.  1.

Ausgaben  auf  den  Bestand
der  Vorjahre.
Zahlungerückslände.
Sa.  von  Tit.  I.
Tit.  I.
Ausgaben  auf  die  Verwaltung.


Cap.  1.  Auf  die  Erhebung  der
Einnahmen.
Sa.  von  Cap.  1.
Cap.  2.  Auf  Besoldungen  und
Remunerationen.
Sa.  von  Cap.  2.
Cap.  3.  Auf  Regie.
Sa.  von  Cap.  3.
hiezu  „  „  „  2.

7r  *#  oL  1  ·

Sa.  von  Tit.  II.
        <pb n="571" />
        Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben.  545

 

Definitive
-  Portrag  der  Ausgab  *  *

ag  en.  nach  dem  durch  den
letzten  Entwurfe.  Armenpfleg=  tanternngen.

 

Rechnung.  schaftsrath.
si.  str.  pf.  rin  m.  sl.  Her.  fvi.)  fl.  ir.
Ausgaben  auf  Unterstützungen.


Cap.  1.  A.  auf  bestimmt  voraussehbare
  dauernde  Unterstützungen
  (nach  der  Specifikation
  des  Rechnun  —
schema's  Abth.  II.  Tit.
Cap.  1  a-d.)

B.  auf  muthmaßlich  neu
anfallende  derartige  Unterstützungen.


.  Summa  von  Cap.  1.

Cap.  2.  Auf  vorübergehende
Unterstütz  zungen  nach  Art.
10,  11  Abs.  I.  13  Abs.  III.
und  Art.  20  u.  36  Abs.  I.
des  A.-Ges.  (nach  der  Specifikation
  des  Rechnungsschema's).


Sa.  von  Cap.  2

Cap.  3.  Auf  Begräbnißkosten
für  Heimetberechtgte.

Sa.  von  Cap.  3.

Cap.  4.  Auf  Unterstätzungen
gemäß  Art.  12  Ziff.  1  u.
des  Armengesetzes.

Sa.  von  Cap.  4.

Cap.  5.  Auf  Begräbnißkosten
für  Fremde.
Sa.  von  Cap.  5.

-

7!

S#e  des  Tii  I.

Tit.  IV.
Ausgaben  für  Armenhäuser,
Magazine  und  Armen-Anstalten.



Cap.  1.  Für  Armenhäuser.
Sa.  von  Cap.  1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  35
        <pb n="572" />
        546  Armenwesen.

 

Definitive

 

Vetrag  Ansätze  Feststellun
9  .
wachtderPortrag  der  Ausgaben.  noch  dem  t  zn  —  Gen.
rrenpfleg=Rechnung.
  Entwurfe.  #  Gatebats
fl.  tr.  pf.  Cap.  2.  Auf  den  Ankauf  von  fl.  tr.  pf.  si.  tr.  pf.

Materialien  für  die  Magazine
  und  auf  die  Erhaltung

er  Letzteren.
Sa.  von  Cap.  2.

Cap.  3.  Für  Krankenanstalten.
Sa.  von  Cap.  3.

Cap.  4.  Für  Armenbeschäftigungsanstalten.

Sa.  von  Cap.  4.

Cap.  5.  Für  sonstige  Armenanstalten.

Sa.  von  Cap.  .

77  1  77  "
77  77  77  3.

77  77  *  2.
7r  7t  9  1

Sa.  von  Tit.  IV.

Tit.  V.
Ausgaben  für  Ersatzleistungen
  an  andere  Armenpflegen.

Sa.  von  Tit.  V.

 

Tit.  VI.
Reservefond  für  sonstige
Ausgaben.

Sa.  von  Tit.  VI.

 

Wiederholung  der  Ausgaben.


Tit.  I.
„  II.
„  III.
„  IV.
„  V.
„  VI.

Sa,  aller  Ausgaben.
        <pb n="573" />
        Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben.  547

 

Definitive

 

 

Betrag  Ansätze  Feststellun
uch  err  Portrag  der  Einnahmen.nach  dem  et  9t  —.
rmenpsteg-  "*
Rechnung.  Entwurfe.  ß  dasterah
fl.  kr.  pf.  J#thellung  U.  fl.  kr.  pf.  fl.  kr.  pf.
Einnahmen.
Tit.  I.
Einnahmen  aus  den  Vorjahren.


Cap.  1.  Muthmaßlicher  Kassa-Überschuß


Sa.  von  Cap.  1.

Cap.  2.  Einnahmen  aus  den
dem  Stammvermögen  nicht
einverleibten,  sondern  verfügbar
  gehaltenen,  einstweilen
  fructificirlich  angesesten
  Kassa-Ueberschüssen

herer  Jahre.
Sa.  von  Cap.  2.

*"  *  7*#

Sa.  von  Tit.  I.

Tit.  I.
Einnahmen  aus  den  Nutzungen
  des  Localarmenfonds.
Sa.  von  Tit.  II.

Tit.  III.
Einnahmen  aus  den  stiftungsgemäß
  für  die  Armenkassa
  verfügbaren  Nutzungen
örtlicher  Wohlthätigkeitsstiftungen.



Sa.  von  Tit.  III.

Tit.  IV.

Einnahmen  auf  Grund  besonderer
  gesetzlicher  Bestimmungen.


Cap.  1.  Jagdtartenanih  eile.

a.  von  Cap.  1.

Cap.  2.  Strafantheile  und  Erlöse

  aus  confiscirten  Gegenständen.


Sa.  von  Cap.  2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

35“
        <pb n="574" />
        548  Armenwesen.
Definiti
Weit  8.  Ansätze  Spau  e.
leten:Porirag  der  Einnahmen.|nach  dem  burch  den  .
Rechnung.  Entwurfe.  nent  äufterungen.
fl.  kr.  pf.]Cap.  3.  Krankenkassabeiträge  fl.  kr.  wf.]  fl.kr.  pf.

 

 

 

(soferne  solche  nicht  unmittelbar
  in  eine  Krankenanstalt
  fließen).

Sa.  von  Cap.  B¾7

 

77  *r  77

!7  *t"  L  1.
Sa.  von  Tit.  IV.
Tit.  V.

Einnahmen  aus  örtlichen
Abgaben  für  öffentliche  Belustigungen
  u.  dergl.

Sa.  von  Tit.  V.

Tit.  VI.
Einnahmen  aus  Zuschüssen
anderer  Kassen.

Cap.  1.  Vom  Staate.
Sa.  von  Cap.  1.
Cap.  2.  Vonder  Kreisgemeinde.
Sa.  von  Cap.  2.

Cap.  3.  Vom  Distrikte.
Sa.  von  Cap.  3.
Cap.  4.  Von  Cultusstiftungen.
Sa.  von  Cap.  4.
Cap.  5.  Von  der  Gemeinde
(Zuschüsse,  welche  zur  Fundirung
  der  Armen-Kassa
regelmäßig  oder  zur  Erreichung
  eines  bestimmten
Zweckec  in  außerordentlicher
  Weise  gegeben  werden).
  Sa.  von  Cap.  5.

 

9
P

4  *Ie  77

 

Sa.  von  Tit.  VI.

Tit.  VII.

Einnahmen  aus  Ersatzleistungen.

Cap.  1.  Von  anderen  Gemeinden.

Sa.  von  Cap.  1.
        <pb n="575" />
        Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben.  549

 

 

Definitive
Betrag  Ansate  hde,
2—  Portrag  der  Einnahmen.  nach  dem  Hr-  *  Er-  ges.
Rechnung.  Entwurfe.  Fenn  käuler##
fl.r.  pf.  fl.kr.  Ipf.]  fl.kr.  spf.

Cap.  2.  Vom  Staate  und  anderen
  öffentlichen  Kassen.
Sa.  von  Cap.  2.

 

 

 

Lep.  8.  ç  3.
1  -  8  8
7  1.  5
Sa.  von  Tit.  VII.
Tit.  VII.  7.
Sonstige  Einnahmen.  "
Sa.  von  Tit.  VIII.  *
Tit.  L.  *  7
Zuschüsse  der  Gemeinde  zur
Deckung  des  Deficits  der  S#n
Armenkassa.  .  .  z
Sa.  von  Tit.  IX.  "
Wiederholung  der  Ein-  r*d.  6
nahmen.  2  #““s  z3
·  esse
ur  r  "  i
„  IIlI.  S  z  6  "
„  IV.  L  r  □
77  V.  5  2#“  .
„  VlI.  ê  r
Nur  :=n

Sa.  aller  Einnahmen.  ——
Abgleichung.  1  4
Sa.  der  Einnahmen  fl.  kr.  *  3
„  „  Ausgaben  fl.  kr.
verbleibt  fl.  kr.  2
5  P
5à52
8
2
        <pb n="576" />
        550  Armenwesen.

Formular  .

Armenkassa-MRechnung  der  Stadt-  (Maräkt-,  Land-)

Mit  Rechnungsbelegen  von  Nr.  1  —  incl.

 

Soll  nach  dem

 

Belege.  Einnahmen.
Vor-  wirklichen
anschlag.  Anfalle.

fl.  kr.  pf.]fl.kr.  pf.

 

Abtheilung  I.
Tit.  1.
Einnahmen  aus  den  Vorjahren.

Cap.  1.  Kassabestand  aus  voriger  Rechnung.
Summa  von  Cap.  1.
Cap.  2.  Einnahmerückstände.
Summa  von  Cap.  2.
Bemerkung  zu  Cap.  2.  Die  einzelnen  Rückstände
  sind  nach  der  Reihenfolge  der  Rechnungsjahre,
  aus  welchen  sie  herrühren,  und  nach  den
einzelnen  Rechnungstiteln  der  Abtheilung  I.  geordnet,
  speziell  vorzutragen.
Cap.  3.  Rechnungsberichtigungen.
Summa  von  Cap.  3.
Cap.  4.  Einnahmen  aus  den  dem  Stammvermsen
  nicht  einverleibten,  sondern  verfügbar  gealtenen
  einstweilen  fructificirlich  angelegten
Kassaüberschüssen  früherer  Jahre.

Bemerkung  zu  Cap.  4.  Die  auf  solche  Art  auseschiedenen
  Kassaüberschüsse  find,  so  lange  fie  beehen,
  an  gegenwärtiger  Stelle,  intre  lines  vorzutragen

  und  in  ihrem  Bestande  nachzuweisen.
Summa  von  Cap.  4.

7*"  1  77  1.

Summa  von  Tit.  .
Tit.  UH.
Einnahmen  aus  den  Nutzungen  des  Localarmenfonds.


Cap.  1.  Reinertrag  des  Stammvermäögens  (nach
der  von  der  Gemeindeverwaltung  hierüber  zu
legenden  Rechnung).

 

Summa  von  Cay.  1.

Cap.  2.  Geldanschlag  der  für  die  Armenpflege

unmittelbar  benützten  Realitäten  (z.  B.  Mechwerth
  der  Armenhauslocalitäten).

Summa  von  Cap.  2.

"r  1*#·  *"

Summa  von  Tit.  L.
        <pb n="577" />
        Armenkassa-Rechnung.  551

Gemeinde  N.  N.  für  das  Jahr  18.

Rechnungssteller:

 

esurce  Rückstinde.  Nachlässe.  Bemerkungen.

 

st.  tr.  ipfl.]  f.  pf.]  s..l
        <pb n="578" />
        552

Armenwesen.

 

Soll  nach  dem

 

Vor=  wirklichen

anschlage  Anfalle.

Belege.

Einnahmen.

 

fl.  kr.  ##pf.]fl.  krR

 

 

 

 

 

pf.

 

 

Tit.  III.

Einnahmen  aus  den  stiftungsgemäß  für  die
Armen-Kassa  verfügbaren  Nutzungen  örtlicher
Wohlthätigkeitsstiftungen.

(Art.  18  Abs.  I.  Ziff.  2  des  Armengesetzes.)

Summa  von  Tit.  III.
Tit.  IV.

Einnahmen  auf  Grund  besonderer  gesetzlicher
Bestimmungen.
(Art.  18  Abs.  I.  Ziff.  3  und  Art.  20  des  Armengesetzes.)

Cap.  1.  Jagdkartenantheile.
Summa  von  Cap.  1.
Cap.  2.  Strafantheile  und  Erlöse  aus  confiscirten
Gegenständen
Summa  von  Cayp.  2.
Cap.  3.  Krankenkassabeiträge.

Bemerkung  zu  Cap.  3.  Fließen  die  Krankenkassabeiträge
  unmittelbar  in  eine  Krankenanstalt
der  Gemeinde,  so  sind  sie  nicht  hier,  sondern  in
der  Krankenanstaltsrechnung  vorzutragen,  dagegen
hat  eine  Verrechnung  hier  auch  dann  stattzufinden,
wenn  die  Kran  enka-aabeiträge  an  die  Distriktekassa
abgegeben  werden.

Summa  von  Cap.  7.

77  77  7*7
r*-  99  2  1.

Summa  von  Tit.  IV.
Tit.  V.
Einnahmen  aus  örtlichen  Abgaben  für  öffentliche
  Belustigungen  u.  dgl.

(Art.  18  Abs.  I.  Ziff.  4  des  Armengesetzes.)
Summa  von  Uit.  V.

Tit.  VI.
Einnahmen  aus  Zuschüssen  anderer  Kassen.
(Art.  18  Abs.  I.  Ziff.  5  des  Armengesetzes.)
Cap.  1.  Vom  Staate.

 

Summa  von  Cap.  1.

Cap.  2.  Von  der  Kreisgemeinde.
Summa  von  Cap.  2.
        <pb n="579" />
        Armenkassa-Rechnung.  553

 

eliesliche,  Rückstände.  Rachlässe.  Bemerkungen.

—

 

si.  Itr.  pf.  ..  kr.  pf.]  fl.  Itr.  pf.
        <pb n="580" />
        554  Armenwesen.
Soll  nach  dem
Belege.  Einnahmen.
Vor-  wirklichen
anschlage.  Anfalle.
fl.  kr.  ph.  .  kr.  spf.

 

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  3.  Von  dem  Distrikte.
Summa  von  Cap.  3.

Cap.  4.  Von  den  Cultusstiftungen.
Summa  von  Cap.  4.

Cap.  5.  Von  der  Gemeinde.

Bemerkung.  Von  den  Zuschüssen  der  Gemeinde
  sind  nur  diejenigen  hier  zu  verrechnen,
welche  entweder  regelmäßig  zur  Fundirung  der
Armenkassa  oder  in  außerordentlicher  Weise  zur
Erfüllung  eines  bestimmten  Zweckes  gegeben  werden.
  Zuschüsse  zur  Deckung  des  Deseis  der  Armenkassa
  sind  unter  Tit.  IX.  zu  verrechnen.

Summa  von  Cap.

5.
77  7  77  4.
77  77  7  3.
*  **  77  2.
**"  7t  77  1.

Summa  von  Tit.  VI.

 

Tit.  VII.
Einnahmen  aus  Ersatzleistungen.

(Art.  18  Abs.  I.  Ziff.  6  des  Armengesetzes.)

Cap.  1.  Von  anderen  Gemeinden.
Summa  von  Cap.  1.

Cap.  2.  Vom  Staate  und  anderen  öffentlichen
Kassen.
Summa  von  Cap.  2.

Cap.  3.  Von  Privaten.
Summa  von  Cap.  B7

77  7r  77
*1  s#n  1.

Summa  von  CTit.  VII.

Bemerkung.  So  oft  eine  Aus  gabe  stattfindet,
  für  welche  nach  Art.  5  Abs.  II.  oder  nach
Art.  13—15  oder  Art.  21  Abs.  IV.  oder  Art.  36
Abs.  I  des  Armengesetzes  oder  aus  sonst  einem
zur  Zeit  der  Verausgabung  bestehenden  Grunde
Ersatz  zu  leisten  ist,  so  ist,  auch  wenn  der  Ersatz
nicht  sofort  erfolgt,  hier  Vormerkung  zu  machen,
und  alsdann  der  betreffende  Einnahmsrückstand  in
den  folgenden  Rechnungen  unter  Tit.  I.  Cap.  2
oben  bis  zur  definitiven  Bereinigung  der  Sache

fortzuführen.
        <pb n="581" />
        Armenkassa-Rechnung.

 

 

Wirkli  6
Elmehchen  Rückstände.]  Nachlässe.  Bemerkungen
fl.  I#  frf.  f.  er  Ip.  n.  t.  pi

 

 

 

 

 

 

 

 

 

555
        <pb n="582" />
        556

Armenwesen.

 

Soll  nach  dem

 

Vor=  wirklichen
anschlage.  Anfalle.

Belege.

Einnahyhmen.

 

fl.  kr.  pf.f.krR

 

 

 

 

pf.

 

 

 

Tit.  VIII.
Sonstige  Einnahmen.

(Art.  18  Abs.  I.  Ziff.  6  des  Armengesetzes.)
Summa  von  Tit.  VIII.
Bemerkung.  Unter  diesem  Tit.  sind  namentlich
  zu  verrechnen:  Alle  für  laufende  Ausgaben
bestimmten  Schankungen,  Vermächtnisse  und  freiwilligen
  Beiträge,  die  Erträgnisse  der  Collecten  und
sonstigen  Sammlungen,  die  Ergebnisse  von  Verloosungen,
  die  Erträgnisse  der  Armenbeschäftigung,
die  Erlöse  aus  gefundenen  und  zum  Besten  der
Armenpflege  veräußerten  Gegenständen,  der  Erlös
aus  verlußertem  Mobiliar  und  dergl.

Tit.  K.
Einnahmen  aus  den  zur  Deckung  des  Deficits
  der  Armenkassa  von  der  Gemeinde  geleisteten
  Zuschüssen.

(Art.  18  Abs.  II.  des  Armengesetzes.)
Summa  von  Tit.  IX.

Wiederholung  der  Einnahmen.

Tit.  I.
,  II.
„  III.
„  I.
„  V.
„  VI.
„  VII.
„  VIII.
„  IK.

Summa  der  Einnahmen.
        <pb n="583" />
        Armenkassa-Rechnung.

557

 

 

irlihem  Rückstände.  Nachlässe.  Bemerkungen.
fl.  k  pf.  .  f.  e.  pf.
        <pb n="584" />
        558

Armenwesen.

 

Soll  nach  dem

 

Vor-  wirklichen

anschlage.  Anfalle.

Belege.

Aus  gaben.

 

 

 

 

 

fl.  tr.  spf.  fl.

 

kr.

 

pf.

 

 

Abtheilung  II.

Tit.  I.
Ausgaben  auf  den  Bestand  der  Vorjahre.
Cap.  1.  Zahlungsrückstände.
Summa  von  Cap.  1.
Bemerkung.  Der  spezielle  Vortrag  richtet  sich
nach  den  einzelnen  Titeln  dieser  Abtheilung.
Cap.  2.  Rechnungsberichtigungen.
Summa  von  Cap.  1.
Summa  von  Tit.  J.
Tit.  U.
Ausgaben  auf  die  Verwaltung.
Cap.  1.  Auf  die  Erhebung  der  Einnahmen.
Summa  von  Cap.  1.
Bemerkung.  Unter  diesem  Artikel  sind  die  etwaigen
  Tantiemen  der  Einnehmer,  sowie  etwaige
baare  Auslagen  zur  Verfolgung  von  Rechtsansprüchen
zu  verrechnen;  erscheinen  solche  Baarauslagen  als
Vorschüsse,  so  sind  sie  sofort  unter  Tit.  .  der
Einnahmen  vorzumerken  und  nach  Maßgabe  der
dort  getroffenen  Anordnung  bis  zur  definitiven
Bereinigung  weiter  zu  behandeln.
Cap.  2.  Auf  Besoldungen  und  Remunerationen.
Summa  von  Cap.  2.
Cap.  3.  Auf  Regie.

 

Summa  von  Cap.  3.
7  7  *  .

Summa  von  Tit.  II.

Tit.  UI.
Ausgaben  auf  Unterstützungen.

A.  An  Personen,  zu  deren  Unterstützun
die  Gemeinde  gemäß  Art.  10  oder  11  Abs.  I.
Tit.  13  Abs.  UI.  oder  20  des  Armengesetzes
verpflichtet  ist.
Cap.  1.  Auf  dauernde  Unterstützung:
a)  ganz  oder  theilweise  arbeitsunfähiger  Personen
nach  Art.  10  Abs.  II.  Ziff.  1  des  Armengesetzes,
b)  für  die  Uukerbringung  armer  Gelseeehranker,
e

e)  fuür  den  Unterhalt,  die  Erziehung  und  Ausbildung
  armer  Kinder,

d)  Auf  Schulgeldbefreiung  und  Gewährung  von
        <pb n="585" />
        Armenkassa-Rechnung.

 

 

Wirkliche  ahlungs-=Ausgaben.
  R  chstände.  Bemerkungen.
[..pl  pfl.
        <pb n="586" />
        560

Armenwesen.

 

Soll  nach  dem

 

Vor-  wirklichen
anschlage.  Anfalle.

Belege.

Ausgaben.

 

fl.  r.  Ipf.]  fl.  |kr.

 

 

 

 

 

pf.

 

 

Lehrmitteln  für  Kinder,  welche  außerdem  keine
Unterstützung  von  der  Armenkassa  beziehen.
Summa  von  Cap.  1.

Cap.  2.  Vorübergehende  Unterstützungen:
a)  An  ganz  oder  theilweise  Arbeitsunfähige  nach
Art.  10  Abs.  II.  Ziff.  1.

b)  Für  Krankenhilfe  (Art.  10  Abs.  II.  Ziff.  2,
Art.  11  Abs.  1I.  Art.  20  des  Armenges.)  z.  B.
für  ärztliche  Hilse,  Medikamente,  Unterbringung
  in  einer  Distriktskrankenanstalt  u.  dgl.

Bemerkung  zu  b.  Findet  die  Verpflegung
oder  Behandlung  eines  Kranken  in  einer
Gemeindeanstalt  Pan-,  über  welche  gesonderte
Rechnung  gelegt  wird,  so  hat  hier  nur  dann
ein  Vortrag  zu  erfolgen,  wenn  der  Armenkassa
  specielle  Ausgaben  erwachsen  find;  generelle
  Zuschüsse  aus  der  Armenkassa  zu  solchen
  Anstalten  werden  unter  Tit.  IV.  verrechnet.
An  arbeitsfähige  Personen  (Art.  10  Abs.  II.
und  Art.  29  Abs.  II.  des  Armenges.)
(Vorbehaltlich  gesonderter  Rechnungestellun
über  die  Armenbeschäftigungsanstalten  mach

Tit.  .)  Summa  von  Cap.  2.

Cap.  3.  Auf  Begräbnißkosten  für  Heimalberechtigte.
Summa  von  Cap.  3.

B.  An  Personen,  welchen  die  Gemeinde
lediglich  nach  Art.  12  des  Armengesetzes
Kilt#  5sd  leisten  hat.

Cap.  4.  Auf  Unterstützung  solcher  Personen  gemäß

Art.  12  Ziff.  1  und  2  des  Armengesetzes.
Summa  von  Cap.  4.
(Vorbehaltlich  gesonderter  Verrechnung  der  Ausgaben
  für  Krankenpflege  in  den  Krankenhausrechnungen.)

Cap.  5.  Auf  Begräbnißkosten  für  solche  Personen.
Summa  von  Cap.  5.
Bemerkungen  zu  Cap.  4  und  5.  Alle  Ausgaben
  gemäß  Cap.  4  und  5  sind  sofort  unter  Tit.  VII.
der  Einnahmen  vorzumerken  und  nach  Anleitung  der
dort  getroffenen  Bestimmung  weiter  zu  behandeln.
Summa  von  Cap.  5.

77  7°  *„

4

·
77  L  L  3.
7r  7r  «  2.
24  »  «  1.

Summa  von  Tit.  Ull.
        <pb n="587" />
        Armenkassa-Rechnung.  561

 

Wirkliche  Zahlungs-Ausgaben.Rückstände.
  Bewerkungen.

 

ff.  r.  f.  pf.

 

 

 

 

 

 

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  36
        <pb n="588" />
        562

Armenwesen.

 

Soll  nach  dem

 

 

 

Belege.  Ausgaben.
Vor=  wirgichen
anschlage.  Anfalle.
fl.kr.  pf.  fl.  kr.  pf.  Tit.  .
3  Ausgaben  für  Armenhäuser,  Magazine  und
Armenanstalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cap.  1.  Für  Armenhäuser:

a)  auf  Neubauten,

b)  auf  Reparaturen,

J)  Geldanschlag  für  die  unmittelbare  Benützung

der  Armenhäuser.

Bemerkung  zu  Cap.  1  lit.  c.  Dieser  Posten
erscheint  nur  als  ein  durchlaufender  und  hat  daher
mit  der  unter  Tit.  II.  Cap.  2  der  Einnahmen
vorgetragenen  Position  übereinzustimmen.

Summa  von  Cap.  1.

Cap.  2.  Auf  den  Ankauf  von  Materialien  für  die
Magazine  und  auf  die  Erhaltung  von  letzteren.
Hieher  gehören  z.  B.  von  Och,  welches  in
größeren  Quantitäten  aufgekauft  und  dann  in
natura  an  die  Armen  abgegeben  wird.
Summa  von  Cap.  2.
Bemerkung.  Die  Verwendung  der  Materialien
ist  durch  eigene  der  Armenkassarechnung  als  Beleg
beizufügende  Materialrechnungen  nachzuweisen.

Cap.  3.  Für  Krankenanstalten:
a)  Für  Krankenanstalten  der  Gemeinde.
Bemerkung.  Für  solche  Anstalten  sind
gesonderte  Rechnungen  zu  stellen,  die  aus
der  Armenkassa  geleisteten  Zuschüsse  find  daher
  hier  nur  summarisch  vorzutragen.
b)  Für  Distriktskrankenanstalten.
Bemerkung.  Die  an  die  Distriktskassa
abgegebenen  Krankenkassabeiträge  sind  hier
zu  verausgaben.

 

Summa  von  Cap.  3.
Cap.  4.  Für  Armenbeschäftigungsanstalten.
umma  von  Cap.  4.
Cap.  5.  Für  sonstige  Armenanstalten.
Summa  von  Cap.  7.

1  7#  7

rx□1
7  77  7  3.
7  «  «  2.
*  77  «  1.

 

Summa  des  Tit.  IV.

Bemerkung  zu  Cap.  4  und  5.  Die  Zuschüsse

an  solche  Anstalten,  für  welche  gesonderte  Rechnungen

  gestellt  werden,  sind  hier  nur  summarisch
vorzutragen.
        <pb n="589" />
        Armenkassa-Rechnung.  563

 

Wirkliche  ahlungs=Ausgaben.
  nd  Bemnerkungen.

fflkr.  of.  f.  k.Pf.

 

 

 

 

 

 

 

367
        <pb n="590" />
        564

Armenwesen.

 

Soll  nach  dem

 

 

Belege.  Ausgaben.
Vor=  wirklichen
anschlage.  Anfalle.
ft.  kr.  Do  fl.  kr.  spf.  gll.
Ausgaben  auf  Ersatzleistungen  an  andere
Armenpflegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summa  des  Tit.  V.

Tit.  VI.
Sonstige  Ausgaben.
Summa  des  Tit.  VI.

Wiederholung  der  Ausgaben.

Tit.  I.
„  II.
„  III.
„  IV.
L  V.
„  VlI.

Summa  aller  Ausgaben.

 

Abschluß.

Die  Einnahmen  betragen  .  f.  kr.
Die  Ausgaben  betragen  fl...  kr.

Verbleibt  eine  Mehreinnahme  von  sl  tr
resp.  eine  Mindereinnahme  von  ··«
Von  dem  Activreste  wurde  verwendet:
a)  zur  Vermehrung  des  Stammvermögens
  fl..  kr.
b)  zur  fructificirlichen  Anla  e  als
verfügbar  gehaltener  assa—
überschüsse  .  fl..  kr.

es  verbleibt  sohin  ein  Baatbestand  von.  fl.  kr.,
welcher  in  der  nächsten  Rechnung  vorzutragen  ist.
Der  Passivrest  wurde  gedeckt

Summarischer  Ausweis  über  das  unter  der
Verwaltung  des  Armenpflegschaftsraths
stehende  Vermögen.
Activa.

I.  an  Lernetifieirlich  angelegten  Kassolberschüssen
  fl.  kr.,
        <pb n="591" />
        Armenkassa-Rechnung.  565

 

Wirkliche  Zahlungs-Ausgaben.Rückstände.
  Bemerkungen.

 

 

 

".  k.  f.  b.
        <pb n="592" />
        566

Armenwesen.

 

Soll  nach  dem

 

 

 

Belege.  Ausgaben.
Vor=  wirklichen
anschlage.  Anfalle.
fl.  tr.  pf.]]  fl.  kr.  pf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  nicht  rentirendes  Vermögen:

 

1)  an  Realitäten  fl.  kr.,

2)  an  Mobilien  nach  dem  evident  zu

haltenden  und  vorzulegenden  Indentare
  fl.  kr.,
3)  an  Activausständen.  fl.  kr.h,
4)  an  Actiykassabestand  fl.  kr.,
Summa  der  Activa  fl.  kr.
Passiva:
1)  an  Zahlungerückständen  fl.  kr.,
2)  an  Passivrest  .  fl.  kr.,
Summa.  der  Paffioa  fl.  kr.
Abgleichung:
Activa  fl.  kr.

Passinnoo  fil.  kr.

 

Reiner  Vermögensstand  fl.  kr.
        <pb n="593" />
        Armenkassa-Rechnung.  567

 

Wirkliche  Zahlungs-Ausgaben.
  Rückstände.  Bemerkungen.

 

—  —  —
—....—

ffl.  kr.  pft.  .  pf.
        <pb n="594" />
        568  Armenwesen.

Staatsministerium  des  Junern.

Zur  Regelung  des  Kassawesens  der  Armenpflegen  in  den  Gemeinden  mit
Landgemeinde-Verfassung  werden  im  Hinblick  auf  Art.  37  Abs.  IV.  des  Gesetzes
über  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege  vom  29.  April  1865  und  auf  Art.  145
Abs.  VIII.  der  Gem.-Ordn.  für  die  Landestheile  d.  d.  Rh.  vom  selben  Tage  nachstehende
  Hestimmungen  etroffen:

1)  Die  gemäß  Art.  33  des  Gesetzes  über  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege
  ausfgestellten  Kassiere  haben  die  Kassageschäfte  allein  zu  besorden.  Den  Vorständen
  des  Armenpflegschaftsrathes  und  deren  Stellvertretern  ist  die  Führung  einer
Armenkassa  untersagt;  sie  haben  Gelder,  welche  ihnen  für  die  Armenkassa  übersendet
  werden,  unverzüglich  an  den  Kassier  abzuliefern.

2)  Jeder  8  ist  für  die  rechtzeitige  und  vollständige  Einhebung  der
Einnahmen  verantwortlich.  Einnahmen,  welche  weder  auf  Grund  des  Etats  noch
sonst  feststehen,  bedürfen  der  besonderen  auf  einem  Beschlusse  des  Armenpflegschaftsrathes
  ruhenden  Einweisung  durch  den  Vorstand.

Die  Kassiere  haben  die  Beitreibung  rückständiger  Einnahmen  zu  veranlassen
und  wegen  etwaiger  Gewährung  von  Nachlässen  die  Beschlußfassung  des  Armenpflegschaftsrathes
  anzuregen.

Ueber  jede  Einnahme  ist  von  dem  Kassiere  Empfangsbestätigung  auszustellen;
Quittungen  über  heimgezahlte  Kapitalien  sind  von  dem  Vorstande  zu  contrasigniren.

3)  Der  Kassier  darf  mit  Ausnahme  derjenigen  Fälle,  in  welchen  ihm  auf
Grund  des  Art.  34  Abs.  VII.  des  Gesetzes  eine  specielle  Ermächtigung  durch  den
Armenpflegschaftsrath  ertheilt  ist,  ohne  schriftliche  Anweisung  des  Vorstandes  keine
Zahlung  machen.

Die  Anweisungen  werden  hinsichtlich  der  nach  dem  Voranschlage  ziffermäßig
  feststehenden  Posten  sofort  bei  Beginn  des  Rechnungsjahres  unter  Aushändigung
  des  Voranschlags  an  den  Kassier  geunerell  verfügt;  für  sonstige  Ausgaben
ist  dagegen  stets  eine  specielle  Anweisung  erforderlich,  wesche  sich  mit  Ausnahme
der  in  Art.  34  Abs.  VI.  des  Gesetzes  bezeichneten  Fälle  immer  auf  einen  Beschluß
des  Armenpflegschaftsrathes  gründen  muß.

4)  Die  Zahlungen  sind  nur  an  die  Empfangsberechtigten  oder  deren  genügend
  legitimirte  Stellvertreter  und  nur  gegen  sofortige  Uebergabe  förmlicher  Quit-Aungen
  zu  leisten.

5)  Die  Gelder  und  Urkunden  der  Ammermflege.  dürfen  nicht  mit  den  Privatgeldern
  und  Papieren  des  Kassiers  vermischt  werden;  demselben  ist  daher  eine
dem  Bedürfnisse  entsprechende  Kasse  zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  Kassa  steht  unter  dem  alleinigen  Verschlusse  des  Kassiers,  welcher
auch  für  deren  sichere  Aufbewahrung  zu  sorgen  hat.

Der  Kassier  ist  verpflichtet,  alle  eingehenden  Gelder  und  Werthpapiere  sofort
  oder  doch  noch  an  demselben  Tage,  au  welchem  sie  in  seine  Hände  gelangten,
bis  Verausgabung  oder  vorschriftsmäßigen  Ablieferung  an  die  gemeindliche  Reservekassa,
  dann  die  Voranschläge,  Kassadecreturen,  Quittungen  und  sonstigen  Rechnungsbelege,
  ferner  die  Kassatagebücher  sowie  überhaupt  alle  auf  das  laufende  Rechnungswesen
  bezüglichen  Schriftstücke  in  der  Kassa  zu  hinterlegen.

Obligationen  über  verzinslich  angelegte  Kassaüberschüsse  sind  in  der  gemeindlichen
  Reservekassa  aufzubewahren;  desgleichen  kann  der  Armenpflegschaftsrath  im
Einverständnisse  mit  dem  Gemeindeausschusse  die  Ablieferung  größerer  Baarbestände
an  die  gemeindliche  Reservekassa  anordnen.

ie  Bescheinigungen  über  die  erfolgte  Ablieferung  sind  in  der  Kassa  aufzubewahren.


7)  Für  jede  Kassa  ist  ein  eigenes  Kassatagebuch  nach  dem  beiliegenden  Formulare
  zu  führen.

8)  Die  Kassatagebücher  müssen  jedesmal  bei  Beginn  eines  Rechnungsjahres
neu  angelegt  werden  und  entsprechend  geheftet  oder  gebunden,  paginirt  und  mit
einem  Umschlag  versehen  sein,  auf  welchem  die  betreffende  Kassa,  das  Rechnungsjahr
  und  der  Name  des  Kassiers  anzugeben  sind.
        <pb n="595" />
        Armen=  und  Krankenpflege.  569

9)  In  das  Kassatagebuch  werden  zunächst  die  nach  dem  Abschlusse  des  letzten
  Kafsatagebuches  aus  dem  Vorjahre  verbliebenen  Activ=  und  Passivreste  und  sodann
  alle  im  laufenden  Rechnungsjahre  anfallenden  Einnahmen  und  Ausgaben
in  chronologischer  Ordnung  eingetragen  und  zwar  in  der  Weise,  daß,  wie  aus
dem  Formulare  zu  ersehen,  die  Einnahmen  in  ununterbrochener  Reihenfolge  auf
die  linke  und  die  Ausgaben  auf  die  gegenüberliegende  rechte  Seite  zu  stehen  kommen.

10)  Jeder  Einnahms=  und  Ausgabsposten  ist  sofort  nach  seinem  Anfalle
oder  doch  spätestens  an  demselben  Tage  zu  verbuchen.

Baarschaften,  welche  nach  Maßgabe  der  oben  sub  Ziff.  6  getroffenen  Bestimmungen
  an  die  gemeindliche  Reservekassa  abgeliefert  oder  von  dort  zurückgezogen
  werden,  find  nur  intra  lineas  vorzutragen.

11)  Die  Taghuchseinträge  müssen  deutlich  und  mit  Tinte  geschrieben  werden
  und  erschöpfend  sein.

Jedem  Eintrage  ist  außer  der  fortlaufenden  Nummer  und  dem  Datum  auch
die  fortlaufende  Nummer  des  Einnahms=  beziehungsweise  Ausgabsbeleges  beizusetzen,
  zu  welchem  Behufe  die  Belege  nach  den  Einnahmen  und  Ausgaben  ausgeschieden
  und  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Entstehung  geordnet,  in  gesonderte  Umschläge
  zu  bringen  und  mit  (Bleistift)  sortlaufend  zu  numeriren  find.

Heo#.  Seite  ist  zu  summiren  und  der  Seitenbetrag  auf  die  nächstfolgende
Einnahms=  resp.  Ausgabsseite  Überzutragen.

12)  Nach  Ablauf  des  Nechmumeehahres  sind  die  Tagebücher  durch  Einstellung
  der  etwaigen  durchlaufenden  Posten  z.  B.  die  Anschläge  für  die  unmittelbare
Benützung  von  Realitäten,  dann  der  bewilligten  Nachlässe  zu  ergänzen,  hierauf
unter  Summirung  und  Abgleichung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  abzuschließen
und  von  dem  Kaser  zu  unterzeichnen.

Nach  dem  Abschlusse  darf  kein  Eintrag  mehr  stattfinden,  dagegen  können
bis  zu  diesem  Zeitpunkte  etwaige  nachgeholte  Einnahmen  und  Ausgaben  des  bezüglichen
  Rechnungsjahres  noch  eingestellt  werden.

Auf  der  Grundlage  der  abgeschlossenen  Kassatagebücher  werden  sodann  die
Rechnungen  nach  dem  vorgeschriebenen  Schema  gestellt.  Zu  diesem  Behufe  ist  den
einzelnen  Posten  des  Kassatagebuchs  die  Nummer  des  Titels  und  Kapitels,  unter
welchen  dieselben  in  Rechnung  erscheinen,  in  der  hiefür  bestimmten  Rubrik  beizufügen:
  auch  find  die  Belege  nach  der  Reihenfolge  der  Rechnungsposten  neu  zu
ordnen  und  definitiv  mit  Tinte  zu  numeriren.

13)  Die  Vorstände  des  Armenpflegschaftsrathes  sind  verpflichtet,  alle  Jahre
mindestens  Einmal  unter  Zuziehung  des  Bürgermeisters  oder  seines  gesetzlichen
Stellvertreters  eine  gründliche  Kassenvisitation  vorzunehmen.  —  Hiebei  sind  zunächst
  die  Kassatagebücher  abzuschließen  und  deren  Ergebnisse  unter  Prüfung  der
vorhandenen  Belege  festzustellen;  sodann  hat  die  Abzählung  der  Kassenbestände
und  der  Sturz  der  etwa  vorhandenen  Activurkunden  und  Materialvorräthe  zu  erfolgen
  und  hierauf  eine  Vergleichung  der  hier  gefundenen  Resultate  mit  den  Ergebnissen
  der  Lagföücher  einzutreten.  Werden  erhebliche  Abweichungen  und  Mängel
vorgefunden,  so  ist  ungesäumt  das  zur  Sicherung  der  Armenkassa  Erforderliche  zu

 

v  zen  und  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  nzeige  zu  erstatten,  unbedentende
VerstSsbe  dagegen  sind  sofort  zu  berichtigen  und  die  Kassatagebücher  mit  den  entsprechenden
  Vormerkungen  hierüber  zu  versehen.

Ueber  die  Visitation  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  den  Bewbeiligten
  unterzeichnet  und  in  der  Registratur  des  Armenpflegschaftsrathes  hinteregt
  wird.

8  14)  Abgesehen  von  der  vorstehend  angeordneten  Visitation  hat  der  Vorstand
unmittelbar  nach  dem  gemäß  Ziff.  12  gegenwärtiger  Entschließung  vollzogenen
Abschlusse  der  Kassatagebücher  eine  weitere  Visitation  vorzunehmen  und  zu  Protokoll
  zu  constatiren,  ob  die  vorhandenen  Kassen-Baarschaften,  sowie  die  etwaigen
Activurkunden=  und  Materialbestände  mit  den  Abschlüssen  Üübereinstimmen.  Dieses
Protokoll  ist  mit  den  Rechnungen  als  Kassaausweis  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde
  vorzulegen.
        <pb n="596" />
        570  Armenwesen.

15)  So  oft  die  Kassaverwaltung  an  einen  anderen  Kasfier  übergeht,  hat  der
Vorstand  oder  dessen  Stellvertreter  eine  förmliche  Ueber  weisung  der  Kassa
an  den  neuen  Kassier  vorzunehmen,  und  die  Überwiesenen  Baarbestände,  Urkunden,
Materialien,  Kassatagebücher  und  sonstigen  Schriftstücke  von  Belang,  sowie  auch
die  überwiesenen  Bureau-Requisiten  und  Mobilien  in  einem  Protokoll  verzeichnen
u  lassen,  welches  von  den  Betheiligten  zu  unterschreiben  und  in  der  Registratur
Lrfann  aufzubewahren  ist.

Nach  Vollzug  der  Ueberweisung  hat  sich  der  abtretende  Kassier  aller  weiteren
  Kassengeschäfte  zu  enthalten.  Ueberwiesene  Rückstände  sind  von  dem  neuen
Kassiere  beizutreiben,  jedoch  unbeschadet  der  etwaigen  Haftungsverbindlichkeiten  des
abtretenden  Kassiers.

Hienach  hat  die  k.  Regierung  das  Weitere  zu  verfügen  und  vorstehende
Entschließung  durch  das  Kreisamtsblatt  zu  veröffentlichen.

München,  den  14.  Mai  1870.

Kassatagebuch
für

die  Armentassa
der  Landgemeinde  JN.
für  das  Rechnungsjahr  18.
geführt
von  dem  Kassier  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E.  Vorgetragen
z  -  aber
*  Datum.  2  Einnahmen.  Betrag.  Nechnung
5  unter
Tag.]  Monat.  Jahr.  fl.  Hkr.  'di.  Titel.  Gapitel.
I
l
B  Vorgetragen
V  i  d
*  Datum.  Ausgaben.  Betrag.  Mechnun,
565656  lunter
Tag.  Monat.  Jahr.  —  fl.  kr.  bl.  Titel.  [Capitel.
        <pb n="597" />
        Armen=  und  Krankenpflege.  571

Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  des  Art.  37  Abs.  V.  des  Gesetzes  Üüber  öffentliche  Armenund
  Krankenpflege  vom  29.  April  1869  ergeht  im  Einverständnisse  mit  dem  kgl.
Staatsministerium  des  Handels  und  öffentlichen  Arbeiten  folgende  Entschließung:

I.  Die  Armenpflegschaftsräthe  haben  alljährlich  bis  längstens  1.  October
eine  unter  Beachtung  der  nachstehenden  Directiven  nach  dem  beiliegenden
Formulare  A.  gefertigte  Uebersicht  ohne  weiteren  Vorlagebericht
an  die  ihnen  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  einzusenden.

1)  a.  Unter  die  Rubrik  2  der  Tabelle  gehören  alle  ganz  oder  theilweise
arbeitsunfähigen  Personen,  welche  zur  Fristung  des  Lebens  oder  zur  Erziehung
eine  längere  Zeit  dauernde  beziehungsweise  regelmäßig  wiederkehrende  öffentliche
Armenunterstützung  genießen,  als  insbesondere  auch  diejenigen  jugendlichen  Personen,
  für  deren  Erziehung  und  Ausbildung  die  öffentliche  Armenpflege  Sorge
trägt  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Fürsorge  lediglich  in  der  dauernden
Befreiung  vom  Schulgelde  oder  in  der  Bezablung  der  Erziehungs=  und  Lehrkosten
überhaupt  besteht.  Außerdem  gehören  unter  dies  Rubrik  die  auf  längere  Zeit  in
einer  Irrenanstalt  untergebrachten  geisteskranken  Armen.

b.  Wird  die  Unterstützung  einem  Familienhaupte,  welches  für  mehrere
Familienglieder  zu  sorgen  hat,  Kwährt)  so  find  sämmtliche  Familienglieder,
welche  mittelbar  an  der  Unterstützung  theilhaben,  unter  die  Zahl  der
Unterstützten  aufzunehmen.  Wenn  also  z.  B.  eine  Mutter  mit  drei  Kindern  für
deren  Ernährung  sie  zu  sorgen  hat,  regelmäßige  ünterstützung  bezieht,  so  ist  diese
Unterstützung  als  an  vier  Köpfe  verabreicht  zu  erachten  und  es  find  daher  statt
einer  Person  vier  Personen  bei  der  Ausfüllung  der  Rubrik  2  in  Ansatz  zu  bringen.

2)  Unter  die  Rubrik  3  „Vorübergehend  unterstützte  ganz  oder  theilweise

Arbeisunfähige“  gehören  alle  Personen,  welche,  ohne  regelmäßige  Unterstützung  zu
enießen,  wegen  augenblicklicher  Bedrängniß  oder  Krankheit  vorübergehende  Unterhüzung

  oder  Krankenhilfe  erhalten;  also  auch  Personen,  welche  im  gesunden  Zustande
  vollkommen  arbeitsfähig  sind,  aber  wegen  Krankheit  vorübergehend  zu  den
Arbeitsunfähigen  zählen  und  deshalb  nach  Art.  10  Abs.  II.  Ziff.  2  des  Gesetzes
unterstützt  werden.  Die  in  einer  Irrenanstalt  Untergebrachten  gehören,  wie  bereits
oben  bemerkt,  unter  die  Rubrik  2.

3)  Unter  die  Rubrik  4  „Vorlbergehend  unterftützte  Arbeitsfähige“  gehören
  alle  vollkommen  arbeitsfähigen  Personen,  welche  entweder  auf  Grund  des
Art.  10  Abs.  III.  des  Gesetzes  wegen  dringender  Noth  und  aus  Rücksichten  auf
die  öffentliche  Sicherheit  beziehungsweise  Sittlichkeit  oder  gemäß  Art.  29  Abs.  II.
wegen  Arbeitslosigkeit  von  der  Armenpflege  unterstützt  werden.

4)  Der  Inhalt  der  Rubrik  5  „Gesammtzahl  der  unterstützten  Personen  ergibt
  sich  durch  Addition  der  in  den  Rubriken  2,  3  und  4  aufgeführten  Zahlen.

5)  Unter  der  vorstehend  erwähnten  Gesammtzahl  sind  zwar  die  in  den
Rubriken  6  und  7  aufzuführenden  Kategorien  bereits  begriffen,  es  erscheint  jedoch
von  Wichtigkeit  die  Leistungen  der  Armenpstetzen  für  jugendliche  Personen  besonders
kennen  zu  lernen  und  es  ist  deshalb  die  bezügliche  Specialübersicht  (Ziff.  6  u.  7)
in  die  Tabelle  eingestellt.  Unter  die  Rubrik  6  insbesondere  eignen  sich  alle  jugendlichen
  Personen,  welche  nicht  bloß  Schulgeldbefreiung,  sondern  auch  andere  Unterstützung
  z.  B.  für  Nahrung,  Kleidung  2c.  2c.  genießen,  also  namentlich  diejenigen,
welche  auf  Kosten  der  Gemeinde  bei  Familien  oder  in  Anstalten  oder  bei  Gewerbtreibenden,
  von  welchen  sie  auch  die  Kost  erhalten,  untergebracht  sind,  unter  die
Rubrik  7  aber  gehören  nur  solche  Kinder,  welche  bloß  Schulgeldbefreiung  und
Lehrbücher  2c.  empfangen,  außerdem  aber  von  ihren  Eltern  oder  sonstigen  Personen,
sohin  nicht  auf  Kosten  der  Armenpflege,  ernährt  und  gekleidet  werden.

6)  In  die  Rubriken  8  u.  9  find  einfach  die  Abschlüsse  der  Abth.  I.  u.  II.
der  Armenkassarechnung  einzustellen,  wobei,  wie  in  allen  übrigen  Rubriken  lediglich
  die  Gulden  vorzutragen  sind  und  zwar  in  der  Art,  daß  dreißig  Kreuzer  und
        <pb n="598" />
        572  Armenwesen.

darunter  außer  Ansatz  gelassen,  höhere  Krenzerbeträge  aber  als  volle  Gulden  angesett
  werden;  die  Abschlüsse  der  Rechnungen  über  den  Localammenfond  oder  über
esondere  Armenanstalten  gehören  nicht  hieher.

7)  Um  die  nur  volschußweise  erfolgten  Leistungen  und  in  Folge  dessen  den
wirklichen  Aufwand  der  Armenpflegen,  sowie  die  zur  Deckung  des  Deficits  erforderlichen
  Zuschüsse  der  Gemeindekassa  kennen  zu  lernen,  ist  die  in  den  Rubriken
10  u.  11  enthaltene  Specialübersicht  angeordnet,  deren  Ziffern  selbstverständlich
auch  bereits  in  dem  Rechnungsabschlusse  (Rubrik  8  und  resp.  9)  enthalten  sind.

Die  Jahl  der  Rubrik  10  ergibt  sich  aus  dem  Abschlusse  des  Tit.  VII.,  und
die  Zahl  der  Rubrik  11  aus  dem  Abschlusse  des  Tit.  IX.  Abtheilung  I.  des  für
die  Armenkassarechnung  durch  die  M.  E.  vom  heutigen  ad  Nr.  15480,  das  Etatsund
  Rechnungswesen  der  Armenpflegen  in  den  Landestheilen  d.  d.  Rh.  betr.,
vorgeschriebenen  Formulars.  In  der  Rubrik  11  gelangen  insbesondere  die  zum
Zwecke  der  Deckung  des  Deficits  der  Armenkassa  etwa  erhobenen  Gemeindeumlagen
  zum  Ausdrucke.

8)  Behufs  der  Ausfüllung  der  Rubrik  12  haben  die  Armenpflegschaftsräthe
diejenigen  Naturalien,  welche  den  Armen  unmittelbar  von  den  Gemeindeeinwohnern
  nach  Art.  18  Abs.  III.  des  Gesetzes  geleistet  werden,  im  Allgemeinen  in
Geld  anzuschlagen  und  die  betreffende  Summe  in  die  Tabelle  einzustellen.

Naturaheistungen,  welche  unmittelbar  auf  Rechnung  der  Armenkassa
erfolgen,  z.  B.  die  Verabreichung  von  Kleidungsstücken  oder  die  Gewährung  freier
Wohnung  im  Armenhause  sind  unter  den  in  der  Rubrik  9  angeführten  allgemeinen
Ausgaben  der  Armenkassa,  in  deren  Rechnung  sie  nach  dem  Rechnungoformulare
vorkommen,  begriffen,  und  daher  bei  Ausfüllung  der  Rubrik  12  nicht  weiter  zu
berücksichtigen.

9)  Der  Inhalt  der  Rubrik  13  ergibt  sich  aus  der  Armenfondsrechnung,
deren  Einsicht  dem  Armenpflegschaftsrathe  nach  Art.  33  Abs.  III.  des  Gesetzes
gestattet  ist.

10)  In  die  Rubrik  14  ist  die  Summe  der  Krankenkassa-Beiträge,  welche
nach  Art.  20  des  Gesetzes  von  den  Dienstboten  r2c.  2c.  erhoben  wurden,  einzustellen
und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  jene  Beiträge  sofort  in  die  Armenkassa  oder
in  eine  besondere  Krankenanstaltskassa  fließen  oder  an  die  Distriktskrankenhauskassa
  abgeliefert  werden.

11)  Die  Rubrik  15  soll  eine  Uebersicht  gewähren  über  die  Zahl  und  Jahreseinnahmen
  der  (nur  in  einzelnen  Gemeinden  vorkommenden)  Krankenkassen  der
Unternehmer  bedeutender  industrieller  oder  gewerblicher  Anlagen  (Art.  21  des  Ges.
über  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege),  in  welcher  Hinsicht  der  Armenpflegschaftsrath
  säle  entsprechenden  Mittheilungen  von  den  Unternehmern  verlangen
kann  und  soll.

12)  Aus  den  Rubriken  17  —  20  sollen  sich  die  Leistungen  der  in  der  Gemeinde
  bestehenden  besonderen  Wohlthätigkeitsanstalten,  Stistungen  und  Vereine
ergeben.  —  Die  Eimursge  sind  summarisch  zu  machen;  wenn  also  z.  B.  in  einer
Gemeinde  mehrere  Wohlthätigkeitsstiftungen  bestehen,  so  find  dieselben  nicht  einzeln
aufzuführen,  sondern  es  ist  lediglich  deren  Gesammtzahl  sowie  die  Gesammtsumme
ihrer  Jahresausgaben  und  ihres  Vermögenstandes  in  die  betreffenden  Rubriken  einzutragen.
  Das  Material  für  diese  Einträge  haben  die  Armenpflegschaftsräthe  auf
dem  in  Art.  28  Abs.  II.  und  Art.  33  Abs.  III.  des  Gesetzes  angedeuteten  Wege  zu
beschaffen,  wobei  übrigens  jede  Belästigung  der  Wohlthätigkeitsvereine  sowie  jede
Einmischung  in  deren  Angelegenheiten  sorgfältig  zu  vermeiden  ist.

 

II.  Der  Inhalt  der  Uebersichtsanzeigen,  welche  von  den  einer  Distriktsverwaltungsbehörde
  untergeordneten  Armenpflegschaftsräthen  erstattet  werden,  ist  von
den  k.  Bezirksämtern  in  zwei  Tabellen  nach  den  beiliegenden  siemulunen  B  und
C  Überzutragen  und  zwar  in  der  Weise,  daß  für  jede  Distriktsgemeinde
        <pb n="599" />
        Armen=  und  Krankenpflege.  573

besondere  Tabellen  gefertigt  werden,  in  welchen  zugleich  die  Leistungen  und  Anstalten
  der  betreffenden  Distriktsarmenpflege  sowie  die  Verhältnisse  der  für  den  ganzen
  Distrikt  bestehenden  Woylibäulgreitostiftungen  und  Vereine  Aufnahme  finden.

In  der  Rubrik  1  der  Tabelle  B  sind  sämmtliche  Gemeinden  des  Distrikts
anzuführen,  in  der  Rubrik  1  der  Tabelle  C  aber  nur  diejenigen,  bezüglich  deren
irgend  ein  Eintrag  veranlaßt  erscheint.

Die  Tabellen  B  und  C  sind  entsprechend  abzuschließen  und  bis  längstens
1.  November  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  K.  d.  J.,  einzusenden,  wobei
eine  besondere  Berichterstattung  nur  dann  zu  erfolgen  hat,  wenn  Vorkommnisse
von  erheblicher  Bedeutung  oder  außerordentliche  Eeitungen  auf  dem  Gebiete  des
Armenwesens  hiezu  Anlaß  bieten.

III.  Von  Seite  der  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  werden  die  Uebersichtsanzeigen
  der  unmittelbaren  Städte,  sowie  die  Abschlüsse  der  von  den  Bezirksämtern
erstatteten  Anzeigen  nach  Listrinsgemeinden  geordnet,  in  zwei  Tabellen  nach  den
beiliegenden  Formularien  D  und  E  übertragen  und  bis  längstens  ersten  Dezember
  zur  Kenntniß  des  unterzeichneten  Staateministeriums  gebracht;  auch  hiebei
  hat  eine  umfassendere  Berichterstattung  nur  zu  erfolgen,  wenn  ein  besonderer
Anlaß  hiezu  vorliegt.

IV.  Die  Uebersichtsanzeigen  über  den  Stand  des  Armenwesens  für  das
I#hr  1869  sind  noch  unter  Beachtung  der  früheren  Vorschriften  zu
erstatten.

Hienach  hat  die  k.  Regierung  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  14.  Mai  1870.
        <pb n="600" />
        pil.
#

Namen
Gemeinde.

 

 

 

 

Dauernd  Unterstützte.

 

Ganz  oder  theilweise
Arbeitsunfähige.

 

 

 

 

Vorübergehend

Unterstützte.

Arbeitsfähige.

 

Gesammtzahl  der  unterstützten
Personen.

Personen.

Zahl  der  unterstützten

 

elche  auf  Rechnung  der  Armenpflege
  erhalten  und  erzogen
werden.

 

 

 

elche  blos  Schulgeldbefreiung
mit  Einschluß  der  Lehrmittel  genießen.


stützung  jugend-Specialübersicht



 

 

Einnahmen.

 

Ausgaben.

kassalicher
  Personen,  Rechnung.

Abschluß

über  die  Unter=  der  Armen- 



aaus  Ersatzleistungen.

 

 

aus  Zuschüssen  der  Gemeindekassa
  nach  Art.  18

 

Abs.  II.  des  Gesetzes.

 

ie

en
Einnahmen

Epecialüberfi

über

1  n

t

 

Mebersichts-  Anzeige  über  die  Geschäftsführung  der

für  das  Rechnungs-Tabelle

  A.

574

Armenwesen.
        <pb n="601" />
        Geschäftsführung  der  Armenpflege.  575

Armenpftege  und  den  Stand  des  Armenwesens  zu  J.  N.

S2
—
#
□

 

Uebersicht  über  die  in  der
Gemeinde  bestehenden  Armen-Krankenkassen.
  sunterstützungs=  und  Krankenanstalten
  u.  dgl.,  sowie  über
die  Leistungen  der  Wohlthätig-IU
  keitsstiftungen  und  Vereine.

industrieller  oder

gewerbl.  Unternehmen

  (Art.  21
des  Ges.)

 

—
r□i

 

ten  turnusweisen
onstigen  Naturalleistungen

  von  Seite  der  Einwohner.
Stand  des  rentirenden  Grundstockan
  die

gung  oder

Gesammt-Kategorien.

Zahl.
irendes  Vermögen.


vermögens  (Localarmenfond).
Jahresausgaben.

Summe  der  von  den

Dienstboten  2c.

Geldanschlag  der  nach  Art.  18  Abs.  III.

des  Armenges.  erfol
Krankenkassabeiträge.

Gemeinde  geleisteten

Verkösti
Zahl.
"-#

*  Rent

—
5

 

1
1.
1
I

L-,
w-—

□
—

—

#—

E'

—·

□

17  18  20

la)  Pfründehäuser

b))  Waisen=  u.
Findelhäuser
  u.  dgl.
Tc)  Armen-Bebeschäfti-


d)  eihhäuser
ee)  Hilfskassen
ßKrankenanstalten

"  Kleinkin- 



derbewahranstalten

h)  Wohlthätigkeitsstifign.

i)  Wohlthätigkeitsvereine

k)  Rettungshäuser
  der
freiwilligen
Armenpflege.
        <pb n="602" />
        576

Tabelle  E.
Königliches  Bezirksamt  N.

Armenwesen.

Aebersicht  über  die  Leistungen  der  Localarmenpflegen
Wohlthätigkeits-Stiftungen  und  Wereine

für  das  Rechnungs-Leistungen

  der  Localarmen= 



 

 

 

 

 

 

SpecialübersichtAbschluß  Special-Zahl
  der  unterstützten  ler  die  Unter-der  Armen-  lberstchten
ersonen.  tzung  jugend-  kassa-  er  die
Vers  licher  Personen,  Rechnung.Einnahmen
Vorüber-  S  —  *
amen  «  gehend  SS  S  r—
-N  uunterstützte  5  ——.—  S#  2
der  —  —  —.  ——  S  2##  ..
S  S...  S  —  z2  122*
S.  —————  .  965
Gemeindl  EEE8
3-NSSLz-EZzZGEZEZSEs
e3„suu“sz#
EHEIH—EIIIIE  SE-6Szs
  3257  8.
—.  *
8  S  72  3  l.  n.  I.  .
1  3  4  5  6  7  8  9  10  11
        <pb n="603" />
        Leistungen  der  Local=  und  Distriktsarmenpflege.

577

mo  der  Distriktsarmenpstegen,  dann  über  den  Stand  der

in  der  Distriktsgemeinde  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr  18
-  b  1  t  er
pflegen.  beiftungen  Pi  m“s  -  "27  oE
Io  eiw  ——  VBohn
+r  3  NKrankenkassen.  lige  Lei  thätigkeits-thätigkeits-"6
  ¾l  m#êm  stungen  ẽ  stiftungen.  vereine.
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  .  37
        <pb n="604" />
        578

Tabelle  O.
Königliches  Bezirksamt  JN.

Mebersicht  über  die  localen  und  distriktiven  Linrichtungen

Lockcale

Armenwesen.

für  das

Rechnungs-Austalten

  und  Einrich- 



Namen
der

Gemeinde.

Anstalten  für

 

 

 

Unterbringung  Armenvon
  Waisen-,  beschäfti-  .  .

Pfründehäuser.  Findel-  r  P  an„/  alanet  Leihhäuser.  Oilfskassen.

deren  armen  Anstalten.

Kindern.

z  z  z
r  S  8
———  —————1
EIEIEIEIEIEIEIIIIIEILE
5  22„  %  "#½·½ê
*  *5  5  *  S  *
fl.  f..ff1  ffl  Ks.
        <pb n="605" />
        Einrichtungen  der  öffentlichen  Armenpflege.  579

vt.  osenllichen  Armenpstege  in  der  Distriktsgemeinde  N.
ahr  168

tungen.  Distriktive  Anstalten  und  Einrichtungen.

 

 

 

 

5  *  Eisäht  oder
3.  3  Armen=  Anstalten  distriktive
Kranken-  E|42ranken=  8  S  versor-  n  ver=  Rettungslien.
  GHlfskassen.  «  häuser  der
anstalten.  —  anstalten.  z  gungs-  wahr  oste  freiwilligen
t  #  anstalten.  Kinder.  Armenpflege.

6
e  5  ·  »E:  »s«  »Es  «s«
—  44  9  9  71  "1  r  1
*  2  2  *  8  2  2
zSezesersgrgETSgEFTSEFTSER1GS
2  SEzs2z2Z282EZ22
EELBEB°EEE—IGILILELILIIE
S  ES  2E-SESEEBSE
E  t  E  TP  rr  z  2  z  c  S  5?  4
.  S.  —....—  –  —  —  3  S.  —  —  E.  ———  S  —  —  —
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  sl.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

37“
        <pb n="606" />
        580

Tabelle  D.

Armenwesen.

Mebersicht  über  die  Leistungen  der  Localarmenpflegen  und
Vohlthaͤtigkeitsstiftungen  und  Vereine

für  das  Rechnungs- 



Leistungen  der  Loralarmen- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Specialübersicht)  Abschluß  Special=Zahl
  der  unterstützten  über  die  Unter-der  Armen.#  bersichten
ersonen.  stützung  jugend-  kassa-  über  die
Pers  licher  Perlönen,  Rechnung.Einnahmen.
Namen  7  8
Vorüber
der  unmittel!  ehend  **  290.
2  SE  ".  —
baren  Stadt  Unterstützte  -  75  s  s  3
"  m  E  —  535  z  S
M—7  2zs
isrisgl42=emeindseS
  S“
8  55  .e“b  #E
—.————  5  S  MWM.
———  —.  2  2  -
G·  „2  E  S  5  r
—m*“  2  2
—  —  2  2  EAl.fl.  f—
1  2  3  4  5  6  7  8  9  100  11
        <pb n="607" />
        *  nach  Art.  18  Abs.  III.  des  Armen-2
  *8  erfolgten  turnuswetsen  Lesesesung.  oder  der
—8  gen  Raturalleistungen  von  Seite  der  Einwohner.

 

Stand  des  rentirenden  Erundffock-5

  vermögens  (Localarmenfonds).

 

Jahl.  I.  Gemeind= 



 

i—
J

 

 

II.  industr.

Zabl  oder  gewerb-Gesammtsumme

  der  Jahres=  licher  Unterbeiträge.
  nehmen.

 

Krankenkassen.

 

Sahl.  für  Über- 



 

bürdete  Ge-14

  Summe.  meinden.

 

 

 

für  Erhaltung  der  desichenden  Wohlthätigl
  5½  erthende  oblthatig

 

 

 

Gesetzliche  Distriktslasten


.  #Admafst  und  des
*5  für  uesseung  und  Mchrung

 

der
in

Jahr  18
pflegen.

 

——————
d:  anstalten.

 

 

 

reiwil
e  Leistungen


2  sonstige  Leistungen.

 

E[lr1

—  Stand  des  rentirenden  Distriktsarmen
«  fonds.

 

Zahl.

 

A  Jahresausgabe.

 

Wohl- 



 

stiftungen.

*#  Rentirendes  Vermögen.

 

Zahl.

 

#  Jahresausgabe.

vereine.

Wohl- 



 

 

1314|15|16|17|18|19/20|2122|23/24  #25|26  2728|29.  30

thätigkeits=  thätigkeits

 

#  Rentirendes  Vermögen.

dem  Regierungs-  Bezirke  N.

istriktsarmenpflegen,  dann  über  den  Stand  der
Leistungen  der  Distrikts
armenpflege.

Leistungen  der  Local=  und  Distriktsarmenpflegen.

die  in  der  Distri

ummarische  Uebersicht

#

 

ehenden  localen  und
distriktiven

 

emeinbe

er

581
        <pb n="608" />
        582  Armenwesen.
Tabelle  E.
Mebersicht  über  die  Anstalten  und  SEinrichtungen
für  das  Rechnungs-Locale
  Anstalten  und  Einrich-Anstalten
  für
Unterbringung  Armenvon
  Waisen-,  beschäfti-  .
Namen  Pfründehäuser.  Findel=  und  an.,zungs-  Leihhäuser.  Hilfskassen.
der  unmit-  deren  armen  UIAnstalten.
telbaren  Kindern.
Stadt-resp.  8  8
Distrikts-  J  7  2
gemeinde  S  9  z  "  z  S  8  .  S  z
IEIEIIEEIIEIEEIIEEIIIEIIE
iESsm  —3MWM  2  W..
[  8  8  8  8
*  *
z  z  z  7
——.  -.---———....  —  1
fl.  fl.  fl.  fl  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.
        <pb n="609" />
        Anstalten  und  Einrichtungen  der  Armenpflege.

der  Armenpstege  im  Regierungsbezirke  N.  N.
Jahr  18

tungen.

583

Distriktioe  Anstalten  und  Einrichtungen.

 

    

 

 

 

 

2  ".  calt  oder

S  Armen=  Anstalten  distriktive

Kranken-  z  Kranken-  versor=  für  ver-  Rettungsanstalten
  22  anstalten  S  Hilfskassen.  ungs=  wahrlost  häuser  er
5  5  gung  ahrloste  freiwilligen

*  S  *  anstalten.  Kinder.  Armen-5

  pflege.

S  e  r

1+7  z——z:2
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S  ZSE  2  S242

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fl.  f#.  sJ  fl.  fl.NJ  F  LIN  NNN  .  Igl.
        <pb n="610" />
        Meunzehnter  Abschnitt.
Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

Die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Gewerbewesen
sind  durch  die  neuere  Gesetzgebung,  insbesondere  das  Gesetz  über  das
Gewerbswesen  vom  30.  Januar  1868  wesentlich  abgeändert  und  im
Geiste  freiheitlicher  Entwickelung  geordnet  worden.

Mit  der  gesetzlichen  Grundlage  über  Gewerbe,  Industrie  und
Handel  ändern  sich  selbstverständlich  die  früheren,  mit  dem  Gewerbswesen
zusammenhängenden  Verordnungen  und  Vollzugsvorschriften.

Der  gegenwärtige  Abschnitt  ist  bestimmt,  unter  Zugrundlage  und
wörtlichen  Anführung  des  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar  1868  eine
Uebersicht  des  dermaligen  Standes  der  bayer.  Gesetzgebung  zu  vermitteln.

Gesetz

das  Gewerbswesen  betr.

Ludwig  II.

von  Goties  Gnaden  Rönig  von  Payern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Berzog  von  Payern,
Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath
und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der
Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Alle  Staatsangehörigen  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  und  des
Glaubensbekenntnisses  sind  zum  Betriebe  von  Gewerben  im  ganzen  Umfange
  des  Königreichs  berechtigt.

In  dieser  Berechtigung  liegt  insbesondere  die  Befugniß,  verschiedenartige
  Geschäfte  gleichzeitig  an  mehreren  Orten  und  in  mehreren  Localitäten
  desselben  Ortes  zu  betreiben,  von  einem  Gewerbe  zum  andern
überzugehen,  ein  Geschäft  auf  den  Bereich  mehrerer  Gewerbe  auszudehnen
und  Hilfspersonen  aus  verschiedenartigen  Gewerbszweigen  in  beliebiger
Anzahl  in  und  außer  dem  Hause  zu  beschäftigen.

Minderjährigkeit  schließt  von  dem  Rechte  des  freien  Gewerbsbetriebs  nicht

aus;  Beschränkungen  treten  hier  jedoch  nach  Maßgabe  der  bürgerlichen  Gesetzgebung
oder  sonstigen  gesetzlichen  Bestimmungen  (vergl.  Art.  4)  ein.
        <pb n="611" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  585

Art.  2.

Die  Gewerbsbefugnisse  eines  Inländers  kommen  auch  den  Angehörigen
  anderer  Staaten  zu.

Die  Regierung  ist  befugt,  von  dieser  Bestimmung  eine  Ausnahme
in  Bezug  auf  die  Angehörigen  jener  Staaten  eintreten  zu  lassen,  deren
Gewerbsgesetzgebung  in  wesentlichen  Punkten  von  den  Grundsätzen  dieses
Gesetzes  in  beschränkender  Weise  abweichen.

Actiengesellschaften,  Commanditgesellschaften  auf  Actien  und  andere
Erwerbsgesellschaften  des  Auslandes  dürfen,  soferne  nicht  durch  Staatsverträge
  ein  Anderes  festgestellt  ist,  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  in
Bayern  Gewerbe  treiben.

Art.  3.

Die  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  Aufenthalt  außerhalb  der
Heimatgemeinde  kommen  neben  diesem  Gesetze  zur  Anwendung.

Die  dermal  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Aufenthalt  außerhalb
  der  Heimatsgemeinde  enthält  das  Gesetz  über  Heimat  und  Aufenthalt  vom
16.  April  1868  Art.  21,  43  —52,  siehe  oben  S.  478  u.  ff.

Art.  4.

Die  aus  Standes=  und  Dienstesvorschriften  und  aus  dem  bürgerlichen
  Rechte  fließenden  Beschränkungen  des  freien  Gewerbsbetriebs  erleiden
  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Abänderung.

Vergl.  hiemit  die  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  §  21;  das  Decret
vom  17.  Dezember  1810,  contenant  le  reglement  sur  Texercice  de  la  profession
  d'avocat  etc.  etc.;  Landtagsabschied  vom  17.  November  1837  lit.  I.  über

den  Wirthschaftsbetrieb  der  Bürgermeister  in  der  Pfalz;  §  21  der  V.  Beilage  zur
Verfassungsurkunde;  Verordn.  vom  26.  October  1813,  das  Alter  der  Großjährigkeit

  betr.
Art.  5.

Jeder  Gewerbtreibende  ist  in  der  Anlage,  den  Einrichtungen  und
dem  Betrieb  seines  Geschäftes,  dann  rücksichtlich  der  Steuern  und  Abgaben
  allen  in  der  Landesgesetzgebung  begründeten  Beschränkungen  und
Vorschriften  unterworfen.

Es  kommen  hier  in  Betracht:  Art.  129,  151,  153,  159,  161,  163,  189  u.  ff.,
113  Abs.  1  des  P.  St.G.  B.;  Verordn.  vom  16.  Mai  1863,  Vorsorge  gegen  Gefahren
  und  Belästigungen  bei  Errichtung  oder  wesentlicher  Veränderung  von  Fabriken
  und  Werkstätten;  die  Bauordnung  vom  30.  Juni  1864  und  15.  März  1866;
Art.  128  des  P.  St.G.  B.  mit  Verordn.  vom  8.  April  1863,  die  Verhütung  von
Gefahren  für  die  Gesundheit  bei  dem  Arbeitsbetriebe  in  Fabriken  und  Werkstätten,
und  bei  Gewerben;  Art.  133  des  P.  St.G.  B.  mit  Verordn.  vom  4.  Juni  1863,
gesundbeitspolk  eiliche  Vorschriften  in  Bezug  auf  Gegenstände  des  menschlichen  Gerauches;
  die  Bestimmungen  über  Maaß,  Gewicht,  Polizeitaren  u.  s.  w.

Art.  6.

Wer  in  einer  Gemeinde  ein  neues  Gewerbe  anfängt,  oder  seinen
Geschäftsbetrieb  in  einer  Weise  ändert,  welche  gesetzlich  eine  Steuererhöhung
  zur  Folge  hat,  ist  auch  ohne  vorausgegangene  Aufforderung
gehalten,  hievon  vor  Beginn  der  Geschäftsausübung  bei  der  einschlägigen
Gemeindebehörde  Anzeige  zu  machen,  und  zugleich  die  für  die  Anlage
        <pb n="612" />
        586  Gewerbe,  Induftrie  und  Handel.

der  Gewerbssteuer  gesetzlich  vorgeschriebene  Erklärung  abzugeben.  Ist  das
Gewerbe  nach  den  folgenden  Artikeln  von  einer  Concession,  amtlichen
Bestellung  oder  polizeilichen  Bewilligung  abhängig,  so  hat  der  Gewerbtreibende
  bei  jener  Anmeldung  die  bezügliche  Urkunde  vorzuzeigen.

Ueber  die  Anmeldung  wird  eine  Bescheinigung  ertheilt.

Die  Bestimmungen  über  die  Führung  der  gemeindlichen  Anmelderegister,
  sowie  über  die  Mittheilung  der  Gewerbs-Zu=  und  Abgänge  an
die  Gewerbspolizei=  und  Finanzbehörde  bleiben  der  Vollzugsvorschrift
überlassen.

Die  hier  vorbehaltenen  Vollzugsvorschriften  sind  in  der  Entschließung  des
Ministeriums  der  Finanzen  und  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom
15.  März  1868  gegeben,  und  bestimmen,  was  folgt:

Staatsministerium  der  Finanzen,  dann  Staatsministerium  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

Zum  Vollzuge  der  in  Art.  6  des  Gesetzes  über  das  Gewerbswesen  vom
30.  Januar  1868  getroffenen,  mit  dem  1.  Mai  d.  Is.  in  Wirksamkeit  tretenden
Bestimmungen  werden  von  Seite  der  unterfertigten  k.  Staatsministerien  nachstehende
instructive  Anordnungen  erlassen.

81.
Gewerbe  -  Anmelde  ·  Register.

1)  Wer  in  einer  Gemeinde  ein  neues  Gewerbe  anfängt  oder  seinen  Geschäftsbetrieb
  in  einer  Weise  ändert,  welche  gesetzlich  eine  Stenererhöhung  zur  Folge
hat,  ist  auch  ohne  vorausgegangene  Aufforderung  gehalten,  hievon  vor  Beginn
der  Geschäftsausübung  bei  der  einschlägigen  Gemeindebehörde  Anzeige  zu  machen
und  zugleich  die  für  die  Anlage  der  Gewerbesteuer  gesetzlich  vorgeschriebene  Erklärung
  abzugeben.  (Art.  6  des  Gewerbsgesetzes.)

Die  Anmeldepflicht  erstreckt  sich  demgemäß  auf  Jene,  welche  neu  als  Gewerbtreibende
  eintreten,  dann  auf  Jene,  welche  neben  ihrem  bisherigen  Gewerbe
noch  ein  weiteres  Gewerbe  betreiben  oder  statt  ihres  bisherigen  Gewerbes  ein
anderes  Gewerbe  ausüben  wollen.  Hiebei  ist  jedoch  —  zur  Fernhaltung  zweckloser
Einträge  in  das  Gewerbeanmelderegister  —  zu  beachten,  daß  nach  den  Bestimmungen
  des  Gewerbssteuergesetzes  vom  1.  Juli  1856  die  Betriebsanlage  während
der  dreijährigen  Steuerperiode  unverändert  bleibt,  —  ohne  Rücksicht  auf  etwa  inzwischen
  eingetretene  Betriebsveränderungen.

Es  bedarf  deshalb  keiner  Anmeldung  von  Seite  jener  Gewerbtreibenden,
welche  während  der  dreijährigen  Steuerperiode  lediglich  ein  schon  besteuertes  Gewerbe
  erweitern,  z.  B.  durch  Aufnahme  weiterer  Gehilfen.  Solche  Erweiterungen
des  Betriebes  werden  ebenso  wie  die  Beschränkungen  des  Betriebes  nur  bei  der  von
3  zu  3  Jahren  stattfindenden  Neuregulirung  der  Gewerbssteuer  in  Betracht  gezogen.

Werden  von  einer  Person  mehrere  Gewerbe  betrieben,  so  ist  die  Frage,  ob
jedes  einzelne  Gewerbe  besonders  angemeldet  werden  müsse,  nach  den  Bestimmungen
  des  Art.  18  des  Gewerbssteuergesetzes  zu  beurtheilen.

2)  Die  Gemeindebehörden  haben  die  mündlichen  oder  schriftlichen  Erklärungen
der  Gewerbtreibenden  über  den  Beginn  oder  die  Aenderung  ihres  Gewerbsbetriebes
nach  Anleitung  des  beifolgenden  Formulares  I.  in  das  Gewerbeanmelderegister  einzutragen.
  Die  Richtigkeit  des  Eintrages  der  mündlichen  Erklärungen  ist  von  den
Betheiligten  in  der  7.  Rubrik  des  Registers  unterschriftlich  anerkennen  zu  lassen.

Schriftlich  übergebene  Gewerbserklärungen  sind  dem  Anmelderegister  als
Beilagen  beizufügen.

Wie  die  Anmeldung  der  Gewerbtreibenden  beschaffen  sein  müsse,  um  dem
Zwecke  der  Besteuerung  zu  genügen,  besagt  der  Art.  26  des  Gewerbssteuergesetzes,
        <pb n="613" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  587

dessen  Bestimmungen  daher  bei  Ausfüllung  der  einzelnen  Rubriken  des  Anmelderegisters
  genau  zu  deachten  find.

Wenn  das  Gewerbe  nach  Vorschrift  des  Gewerbegesetzes  von  einer  Concession,
  amtlichen  Bestellung  oder  polizeilichen  Bewilligung  abhängig  ist,  so  hat
der  Gewerbtreibende  bei  der  Anmeldung  die  bezügliche  Urkunde  vorzulegen  und  ist
diese  Urkunde  im  Anmelderegister  anzuführen.

Stellvertreter  oder  Pächter  sind  in  diesem  Register  gleichfalls  vorzutragen.

Ueber  die  Anmeldung  ist  dem  Betheiligten  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

3)  Zur  Evidenthaltung  der  Verzeichnisse  der  Gewerbtreibenden  und  um  die
Rentämter  in  die  Lage  zu  setzen,  das  finan  ielle  Interesse  jederzeit  geeignet  wahren
zu  können,  haben  die  Gemeindebehörden  alle  Jene,  welche  notorisch  ein  Gewerbe
betreiben  oder  ihren  Geschäftsbetrieb  in  der  oben  unter  Ziff.  1  bezeichneten  Weise
änderten,  —  ohne  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anzeige  gemacht  zu  haben,  —  von
Amtswegen  in  die  Anmelderegister  einzutragen,  und  zwar  mit  möglichst  genauer
Angabe  der  Zeit  des  Beginnes  oder  der  Aenderung  des  Gewerbsbetriebes  und  des
Umfanges  desselben.

Aus  gleichem  Grunde  haben  die  Gemeindebehörden  Jene,  welche  die  Erlaubniß
  zur  Haltung  von  sogenannten  Wanderlagern  erhalten  haben,  von  Amtswegen
  in  den  Anmelderegistern  vorzutragen.

4)  Die  Gewerbspolizeibehörden  und  insbesondere  die  Rentämter  haben
darüber  zu  wachen,  daß  die  Gewerbeanmelderegister  genau  nach  den  gegebenen
Directiven  geführt  werden;  dieselben  haben  daher  —  falls  sie  wahrnehmen,  daß
diese  Register  nicht  vorschriftemäst  geführt  sind,  oder  daß  die  Anmeldungen  dazu
benützt  werden,  wieder  eine  künstliche  Abgrenzung  von  Gewerbegebieten  herzustellen,
  —  den  betreffenden  Gemeindebehörden  mit  den  ersorderlichen  Erläuterungen
und  Anweisungen  an  die  Hand  zu  gehen.

82.
Register  für  die  Gewerbsniederlegungen.

1)  In  dieses  Register  sind  die  Erklärungen  der  Gewerbtreibenden  über  die
Niederlegung  ihrer  Gewerbe  —  nach  Anleitung  des  beifolgenden  Formulars  II.  —
einzutragen.

ei  diesem  Eintrage  haben  die  Gemeindebehörden  die  Betheiligten  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  sie  im  Falle  der  Wiederaufnahme  des  abdeclarirten
Gewerbes  —  bei  Vermeidung  polizeilicher  Strafeinschreitung  —  gehalten  seien,
vor  der  Wiederaufnahme  des  Geschäftes  eine  neue  Gewerbserklärung  gemäß
Art.  6  des  Gewerbsgesetzes  abzugeben.

2)  In  der  5.  Rubrik  des  Registers  ist  die  Erklärung  über  die  Gewerbsniederlegungen
  von  dem  Betheiligten  unterzeichnen  zu  lassen  und  es  ist  in  dieser
Rubrik  zugleich  anzuführen:  ob  und  für  welches  Gewerbe  der  Declarant  noch  besteuert
  bleibt.

3)  Zur  Evidenthaltung  der  Verzeichnisse  der  Gewerbtreibenden  sind  in
dieses  Register  von  Amtswegen  einzutragen:  die  notorischen  Gewerbsabgänge
in  Folge  von  Auswanderungen,  Sterbfällen  oder  anderen  Ursachen,  welche  den
Betheiligten  die  Erklärung  der  Gewerbsniederlegung  unmöglich  machten.

83.
Wittheilung  der  Gewerde  -=  Zu-  und  Abgänge  an  die  Gewerbspolizeibehörden  und  an
die  Rentämter.

1)  Die  Gemeindebehörden  sind  verbunden,  allmonatlich  den  einschlägigen
Gewerbspolizeibehörden  und  Rentämtern  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  Gewerbs-Zu=
  und  Abgänge  mitzutheilen.

Dem  Ermessen  der  k.  Regierungsfinanzkammern  wird  jedoch  anheimgegeben,
eine  quartalweise  Mittheilung  dieser  Zu=  und  Abgänge  an  die  Rentämter  für  jene
Gemeinden  anzuordnen,  rücksichtlich  welcher  fie  solche  für  genügend  erachten.
        <pb n="614" />
        588  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

2))  Vorbezeichnete  Mittheilungen  haben  mittelst  förmlicher  Auszüge
aus  den  betreffenden  Registern  zu  erfolgen,  daher  diese  Auszüge  die  nämlichen
Rubriken  zu  enthalten  haben,  wie  die  Register  selbst.  "

3)  Den  Rentämtern  liegt  ob,  die  Gewerbs-Zu=  und  Abgänge  nach  Vorschrift
  der  Art.  21,  570  und  58  des  Gewerbsteuergesetzes  vom  1.  Juli  1856  vom
nächsten  Steuerziele  an  in  den  Steuerlisten  zu  berichtigen.

Bezüglich  der  Bestimmung  dieser  Steuerziele  wird  weitere  Entschließung
erfolgen.

4

Zuwiderhandlungen  und  Strafeinschreitungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  Art.  6  des  Gewerbsgesetzes
werden  als  Polizeiübertretungen  an  Geld  bis  zu  50  fl.  —  und  im  Rücffalle  bis
zu  100  fl.  bestraft.  (Art.  28  des  Gewerbsgesetz  es.)

Den  mit  der  Wahrung  des  finanziellen  Interesses  betrauten  Rentämtern
liegt  ob,  die  Strafeinschreitung  gegen  jene  Gewerbtreibenden,  welche  die  gesetzlich
vorgeschriebene  Gewerbsanzeige  unterlassen,  zu  veranlassen,  zu  diesem  Behufe  den
Vertretern  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Polizeigerichten  die  zur  Stellung  ihrer
Strafanträge  erforderlichen  Anhaltspunkte  mitzutheilen,  dann  die  nachträgliche  Einsteuerung
  der  Zuwiderhandelnden  nach  gesetzlicher  Vorschrift  herbeizuführen.

Es  ist  deshalb  von  besonderer  Wichtigkeit,  daß  die  Rentämter  sich  in  steter
Kenntniß  von  den  in  ihren  Amtsbezirken  neu  zugehenden  Gewerbtreibenden  halten,
und  daß  sie  sich  zu  diesem  Behufe  mit  den  Gemeindebehörden  —  in  größeren
Städten  mit  den  Distriktsvorstehern  —  in  geeignetes  Benehmen  setzen,  insbesondere
  aber  bei  dem  jährlichen  Zusammentritte  der  Steuerausschüsse  die  Gewerbssteuerlisten
  der  einzelnen  Gemeinden  —  nach  den  verschiedenen  Gewerbskategorien
der  genauesten  Controle  unterziehen.

/  5.
Drucksormularien.

Die  k.  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  werden  dafür  Sorge  tragen,
daß  die  Rentämter  rechtzeitig  mit  einem  genügenden  —  vorerst  auf  die  Dauer  von
zwei  Jahren  berechneten  —  Vorrathe  von  nach  den  anliegenden  Formularien  gefertigten
  Registern  und  Registerauszügen  zur  Verabreichung  an  die  Gemeinßebehörden
  verfeden  werden.

Die  Kosten  dieser  Druckformularien  sind  aus  der  Staatskassa  zu  bestreiten
und  auf  Regie  der  directen  Steuern  zu  verrechnen.

München,  den  15.  März  1868.

Rentamt  Formular  I.
Gewerbe-Anumelderegister

der

Gemeinde  N.
(Bevölkerung  Seelen.)

Bemerkungen.

1)  Wer  in  einer  Gemeinde  ein  neues  Gewerbe  anfängt  oder  seinen  Geschäftsbetrieb
  in  einer  Weise  ändert,  welche  gesetzlich  eine  Steuererböung
  zur  Folge  hat,  ist  auch  ohne  vorausgegangene  Aufforderung
gehalten,  hievon  vor  Beginn  der  Geschäftsausübung  bes  der  einschlähigen
Gemeindebehörde  Anzeige  zu  machen  und  zugleich  die  für  die  Anlage  der
Gewerbsteuer  gesetzlich  vorgeschriebene  Erklärung  abzugeben.  (Art.  6  des
Gesetzes,  „das  Gewerbsweßn  betr.“  vom  30.  Januar  1868.
        <pb n="615" />
        2)
3)

4)

5

Allgemeine  Bestimmungen.  589

Hieraus  folgt,  daß  jedes  selbstständige  Gewerbe  besonders  zu  benennen  ist,
daß  also  Jeder,  der  ein  oder  mehrere  Gewerbe  beginnen  oder  neben  seinem
bisherigen  Gewerbe  ein  anderes  betreiben  oder  von  einem  Gewerbe  auf  ein
anderes  übergehen  will,  jedes  neu  beginnende  Geschäst  besonders  zur
Anzeige  zu  bringen  hat.

Zuwiderhandlungen  werden  als  Polizeiübertretungen  an  Geld  bis  zu  50  fl.
und  im  Rückfalle  bis  zu  100  fl.  bestraft.  (Art.  28  des  angef.  Ges.)

Die  Gemeindebehörden  haben  von  Amtswegen  jene  Gewerbtreibenden  einzutragen,
  welche  die  vorgeschriebene  Anmeldung  unterlassen  haben,  vorbehaltlich
  der  gerichtlichen  Bestrafung  der  Zuwiderhandelnden  auf  Betreiben  des
Rentamtes.

Am  Schlusse  eines  jeden  Monates  ist  das  Anmelderegister  von  der  Gemeindebehörde
  abzuschließen  und  ein  vollständiger  Auszug  aus  demselben  der  Gewerbspolizeibehörde
  und  dem  betreffenden  Rentamte  binnen  3  Tagen  einzusenden.
Die  Gemeindebehörden  enpfanzen  das  nöthige  Formularpapier  für  die  Anmelderegister
  und  für  die  Auszüge  aus  denselben  von  dem  Rentamte.

(In  Folioformat.)

 

Laufende  Nummer.

Aeußere  Betriebsmerkmale.
  Bel  Gewerben,
die  nicht  ohne-.

  N  a)  Jahl  und  Gattung  der  Ge=  hin  zu  den  Erläuternde
r  ame,  bilfen  unr  Arbelter,  oder  Handelsgewer-  Bemerkungen.
Wohnort  bo)  Jahl  und  Art  der  Geschäftz=  ben  gehören,  Angabe
"  Be-  Vor=  und  Einrichtungen;  Angabe  der  ob  und  für
*de  zeichung  e)  bel  Präuereien  Schäffelahl  Läben  oder  wälchen  un
*  Heimat  8  des  verwendeten  Malzes;  Kieder=  werbe  De-*
  des  der  bei  Branntweinbrennereien  lagen,  dann  rant  besteuert

Gewerbe.  Eimerzahl  des  Erzeugnisses;  ob  daselbst  ist,  dann
5  Gewerb-  d)  Materialverbrauch  oder  Er=  nur  einige  oder  4  6  1  -

3  «  zeugniß,  wenn  hievon  die  auch  fremde

tbtreibenden.  Ausmessung  der  Betriebs-  mMim  deß  Gewerbanlage
  abhängig  ist;  (Metz-  fellgehalten  treibenden.
ger,  Bierwirthe,  Müller,  werden.
Siegler  2c.  2c.)
        <pb n="616" />
        590  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

Reutamt.  Formular  U.
Register
für  die
Gewerbs-Aiederlegungen
in  der

Gemeinde  N.

Bemerkungen.

1)  In  dieses  Register  sind  einzutragen:

a)  die  Erklärungen  der  Gewerbtreibenden  über  die  Niederlegung  ihrer  Gewerbe;

b)  von  Amtswegen:  die  notorischen  Gewerbsabgänge  in  Folge  von  Auswanderungen,
  Sterbefällen  oder  anderen  Ursachen,  welche  den  Betheiligten
die  Erklärung  der  Gewerbeniederlegung  unmöglich  machten.

2)  Am  Schlusse  eines  jeden  Monates  ist  das  Register  von  der  Gemeindebehörde
abzuschließen  und  ein  vollständiger  Auszug  aus  demselben  dem  betreffenden
itente  und  der  betreffenden  Gewerbspolizeibehörde  binnen  3  Tagen  einzusenden.


3)  Die  Gemeindebehörden  empfangen  das  nöthige  Formularpapier  für  dieses
Register  und  für  die  Auszüge  aus  demselben  von  dem  Rentamte.

 

Erläuternde  Bemerkungen.

&amp;amp;  Datum  Angabe,

—  der  Er=  Name  und  Wohnort  Gewerbe,  ob  und  für  nesche  Gewerbe
flärung  der  des  welche  nieder-  Declarant  noch  besteuert
SGewerbs-  gelegt  bleibt,  dann

2  Nieder-  Gewerbtreibenden.  werden  Unterschrift
legung.  ·  des

Declaranten.
        <pb n="617" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  591

Den  Vollzug  des  Gesetzes  über  das  Gewerbswesen  hier  die  unbeschränkte
Zulassung  des  Brauereibetriebes  betr.

Staatsministerium  der  Finanzen.

In  Erwiderung  des  Berichtes  bez.  Betreffs  vom  11.  prs.  14.  v.  M.  wird
die  k.  Regierung,  K.  d.  F.,  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschag
  im  Art.  30  letztem  Absatze  dann  im  Art.  76  hingewiesen.

Diese  Bestimmungen  find  aber  um  so  wesentlicher,  als  hiernach  jeder  Besitzer
  eines  neubegründeten  aufschlagopflichtigen  Geschäftes  vor  dem  Beginne  des
Betriebes  dem  zuändigen  Ausschlagseinnehmer  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  und
den  Zeitpunkt  des  Betriebsbeginnes  anzugeben  gehalten  ist,  widrigenfalls  er  einer
Geldstrafe  von  20—100  fl.  unterliegt.

Mit  dem  Eintreten  dieser  Anzeige  ist  der  Aufschlagseinnehmer  in  den  Stand
gesetzt,  die  ihm  obliegende  Controle  zu  üben.

Ohngeachtet  dieser  gesetzlichen  Vorsorge  und  selbst  nach  vorausgegangener
Anmeldung  des  beabsichtigten  Gewerbebetricebes  bei  der  Gemeindebehörde  wäre  eine
Benachtheiligung  des  kusageintrfe  gleichwohl  in  dem  Falle  noch  gedenkbar,
wenn  der  Betheiligte  die  erwähnte  Anzeige  bei  dem  Aufschags-Einnehmer  unterließe,
  letzterer  auch  außeramtlich  ohne  Kenntniß  von  dem  thatsächlichen  Verbältniß
bliebe,  und  der  Betheiligte  nur  mit  weiterer  Umgehung  des  Gesetzes  den  Betrieb
selbst  eröffnete.

Um  nun  den  mit  solcher  Eventualität  in  Verbindung  stehenden  Nachtheilen
möglichst  vorzubeugen,  wird  im  Nachgange  der  Iunstructivbestimmungen  vom
15.  März  d.  Is.  zu  &amp;amp;  3,  Ziff.  3,  den  Vollzug  des  Art.  6  des  Gesetzes  über  das
Gewerbswesen  d.  d.  30.  Januar  1868  betr.,  weiter  hiemit  verfügt,  daß  jedes
Rentamt  die  ihm  zugehenden  Verzeichnisse  der  Gemeindebehörden  über  Gewerbszugänge
  hinsichtlich  der  hiebei  in  Frage  kommenden  aufschlagspflichtigen
Geschäfte  (für  Vereitunß  von  Bier,  Branntwein  und  sonstigen  Spirituosen,  Essig
und  Hefe)  allmonatlich  dem  einschlägigen  Oberausschlagamte  im  Auszuge  mitzutheilen
  hat,  worauf  letzteres  der  betreffenden  Aufschlagsstation  unverweilt  die
bezüglichen  Notizen  zufertigen  wird.

München,  den  13.  Juli  1868.
Art.  7.
Die  dingliche  Eigenschaft  der  zu  Recht  bestehenden  realen  und
radizirten  Gewerbe  bleibt  unverändert.
In  realer  oder  radizirter  Eigenschaft  dürfen  keine  Gewerbe  mehr
verliehen  werden.

Die  Inhaber  solcher  realer  Gewerbe,  welche  auch  dermal  noch  concessionspflichtig
  sind,  genießen  auch  künftig  noch  ein  Vorrecht  vor  den  persönlichen  Bewerbern,
  nach  Maßgabe  des  Art.  11  des  Gesetzes.

II.  Conressionspflicht.

Art.  8.
Nur  auf  Grund  einer  Concession  dürfen  betrieben  werden:
1)  Privateisenbahn=  und  Dampfsschiffahrts-Unternehmungen;
2)  Privatunternehmungen  von  Creditkassen  und  Bankanstalten;
3)  das  Apothekergewerbe,  die  Bereitung  von  Gift  und  Arzneien,  deren

Verkauf  beschränkenden  Verordnungen  unterliegt,  so  wie  der  Handel
mit  diesen  Waaren;
        <pb n="618" />
        592  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

4)  die  Gast=  und  Schenkwirthschaft,  dann  der  Kleinhandel  mit  geistigen

Getränken  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins;

5)  das  Trödlergewerbe;
6)  die  Commissions=  und  Anfragebureaus.

Bewerber  um  die  Concession  zum  Betriebe  eines  der  unter  Ziff.  3
aufgeführten  Gewerbe  haben  eine  Prüfung  über  den  Besitz  der  erforderlichen
  persönlichen  Befähigung  abzulegen.  Von  dieser  Prüfung  kann
bei  Individuen,  deren  Befähigung  anderweitig  feststeht,  Umgang  genommen
  werden.

In  Bezug  auf  Apothekergewerbe  vergl.  Apotheker-Ordnung  vom  24.  Juni
1842,  Döll.  XXX.  S.  44,  Arzneitaxordnung  vom  1.  März  1827,  und  M.  E.
vom  3.  April  1867,  R.  Bl.  S.  393,  Revision  der  Arzneitaxe  betr.

In  Bezug  auf  Bercitung  von  Gift  vgl.  Art.  114  u.  115  des  P.  St.  G.B.,
serner  die  k.  Verordn.  vom  15.  März  1866,  R.  Bl.  S.  31,  den  Gifthandel  betr.

Die  k.  Verordn.  vom  15.  März  1866,  R.  Bl.  S.  330,  die  Berechtigung
zur  Zubereitung  und  Abgabe  von  Arzneien  betr.

Die  Verordn.  vom  15.  März  1866,  R.  Bl.  S.  354,  die  Verpflichtungen  der
zur  Zubereitung  und  Abgabe  von  Arzncien  berechtigten  Personen  betr.

Die  Verordn.  vom  15.  März  1866,  R.  Bl.  S.  374,  die  Abgabe  von  Heilmitteln
  für  Hausthiere  ohne  thierärztliche  Anweisung  betr.

Bezüglich  des  Betriebs  von  Wirthschaften  vergl.  die  k.  Verordn.  vom  25.
April  1868,  R.Bl.  S.  693,  die  Gast=  und  Schenkwirthschaften,  dann  den  Kleinhandel
  mit  geistigen  Getränken  in  den  Landestlheilen  diesseits  des  Rheins  betr.  —
welche  hier  folgt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
die  Gast=  und  Schenkwirlhschaft,  dann  den  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken
in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  betr.

Ludwig  II.

von  Gottes  Gnaden  Nönig  von  Payern,  Plalzgraf  bei  Rhein,  Berzog  von  Payern,
ranken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  der  Art.  8—12,  29  Abs.  2,  30
und  31  des  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar  l.  Jahres  bezüglich  der  Gast=  und
Schenkwirthschaft,  dann  des  Kleinhandels  mit  geistigen  Getränken  in  den  Landestheilen
  diesseits  des  Rheins  zu  verordnen,  was  folgt:

Die  Gast-  und  Schenkwirthschaft,  dann  der  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken
  darf  nur  auf  Grund  einer  Concession  betrieben  werden.

g.  2.
Die  Gast=  und  Schenkgewerbe  zerfallen  in  folgende  Berechtigungen:
a)  Beherbergung  von  Fremden;
5)  Verabreichung  von  Speisen;
c)  Ausschank  geistiger  Getränke;
d)  Verabreichung  von  Kaffee,  anderen  warmen  Getränken  und  Erfrischungen.
Diese  Berechtigungen  können  einzeln  oder  in  Verbindung  unter  sich  verliehen
  werden,  die  Ausschankberechtigung  in  der  Beschränkung  auf  ein  einzelnes  bebimmnes
  Getränke,  oder  in  Ausdehnung  auf  mehrere  oder  auf  alle  Arten  geistiger
etränke.

g.  3.
Als  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken  ist  der  Verkauf  solcher  in  unversiegelten
  Flaschen,  Krügen  u.  s.  w.  oder  in  Gebinden  unter  einem  Achtel
Eimer  anzusehen.
        <pb n="619" />
        Concessionspflicht.  593

4.

Die  Concession  zum  Betriebe  44  der  in  den  vorstehenden  Paragraphen
bezeichneten  Gewerbe  darf  beim  Vorhandensein  der  allgemeinen  Bedingungen  zum
selbstständigen  Betriebe  eines  Gewerbes  nur  ertheilt  werden:

1)  wenn  der  Unternehmer  sich

a)  über  völlige  Unbescholtenheit  und  Verlässigkeit,

b)  über  den  Besitz  oder  die  Mittel  zur  Herstellung  eines  nach  Beschaffenheit
und  Lage  für  das  in  Frage  stehende  Gewerbe  geeigneten  Locales  ausgewiesen,
  und  wenn

2)  die  Behörde  von  der  wirklichen  öffentlichen  Nützlichkeit  oder  dem  Bedürfnisse
der  Anlage  sich  überzeugt  hat.  Die  Ertheilung  neuer  Concessionen  für  Wirthschaften,
  welche  sich  zusschleetend  mit  dem  Branntweinverkaufe  befassen  wollen,
darf  jedoch  vorbehaltlich  bestehender  Realrechte  auch  fernerhin  nicht  stattfinden.

5.

Wie  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Local  beschaffen  und  gelegen
  sein  muß,  um  als  geeignet  angenommen  zu  werden,  läßt  sich  nicht  nach  allgemeinen
  Grundsätzen,  sondern  nur  mit  Rücksicht  auf  die  in  jedem  einzelnen  Falle
obwaltenden  besonderen  Verhältnisse  feststellen.

Im  Allgemeinen  ist  jedoch  als  Regel  anzunehmen,  daß  die  Berechtigung
zur  Beherbergung  von  Fremden  ausreichende,  den  Verkehrsverhältnissen  entsprechende
Räumlichkeiten  voraussetzt,  und  die  übrigen  Wirthschaftsgewerbe  nur  in  besonderen,
von  den  gewöhnlichen  Wohn=  und  Arbeitszimmern  oder  Werkstätten  getrennten
Localen  ausgeübt  werden  dürfen.

Was  die  übrigens  nur  bei  Anlegung  neuer  oder  Transferirung  bestehender
Wirthschaften  in's  Auge  zu  sassende  Lage  anlangt,  so  erscheint  der  Betrieb  von
Wirthschaften  in  der  unmittelbaren  Nähe  von  Kirchen,  Schulen,  Spitälern  und
ähnlichen  Anstalten  oder  an  isolirten  schwer  zu  beaussichtigenden  Plätzen  cbensowenig
  statthaft,  als  eine  zu  große  Anhänfung  derselben  in  einer  und  derselben
Gegend  des  Ortes.  36

Die  Frage,  ob  die  Anlage  einer  Wirthschaft  als  nützlich  oder  als  Bedürfniß
für  das  Publikum  zu  betrachten  ist,  muß  gleichfalls  in  jedem  einzelnen  Falle  nur
nach  Maßgabe  der  besonderen  Umstände  mit  entsprechender  Rückfichtnahme  auf  die
von  der  betreffenden  Gemeinde  abgegebene  gutachtliche  Aeußerung  beurtheilt  werden.
Dem  Ermessen  der  Behörden  bleibt  es  daher  überlassen,  auf  welche  Weise  sie  sich
in  zweifelhaften  Fällen  die  Ueberzeugung  von  der  Nützllichkeit  oder  dem  Bedürfnisse
verschaffen  wollen.  Zu  bemerken  ist  jedoch,  daß  bei  der  Würdigung  außer  der
Zahl  und  den  Verhältnissen  der  Bewohner  des  Ortes  hauptsächlich  die  Lage  des
lehteren  und  deren  Einfluß  auf  den  Verkehr  und  den  Besuch  von  Fremden  zu  beichtigen

  ist,  sowie  der  Umstand,  ob  sich  sortwährend  oder  wie  z.  B.  in  Badeorten
  periodisch  wiederkehrend  viele  Personen  daselbst  aufhalten,  die  keine  eigene
Wirthschaft  führen.  („

Das  Gesuch  um  die  Concession  zum  Betriebe  eines  der  in  den  S&amp;amp;  2  und  3
bezeichneten  Gewerbe  ist  bei  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  (dem  Bezirksamte,
  in  den  den  Kreisverwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten  Städten  bei
dem  Magistrate)  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.  Diese  Behörde
hat  das  Gesuch  ohne  Zeitverlust  zu  prüsen  und  solches,  wenn  der  beabsichtigte
Gewerdsbetrieb  sich  unzweifelhaft  als  unzulässig  dargestellt,  unter  Angabe  der
Gründe  sofort  abzuweisen.

Trifst  dagegen  jene  Voraussetzung  nicht  zu,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde
das  Vorhaben  des  Unternehmers  auf  Koßten  desselben  mittels  einmaliger  Einrückung
in  ein  hiezu  geeignetes  Localblatt,  dann  in  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Gewerbe
betrieben  werden  soll,  durch  Anschlag  an  dem  hiezu  bestimmten  Orte  und  zwar
unter  Festsetzung  einer  Frist  von  14  Tagen,  innerhalb  welcher  Mitbewerbungen

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Berw.  Behörden.  III.  Aufl.  38
        <pb n="620" />
        594  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

oder  Einwendungen  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  angebracht  werden  müssen,
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Nachweise  über  die  vorschriftsmäßig  bewirkte  Bekanntmachung  sind  zu
den  Acten  zu  bringen.  6#

Nach  Abfluß  der  anberaumten  Frist  ist  die  Gemeinde  —  in  Städten  und
Märkten  mit  magistratischer  Verfassung  das  Gollegium  der  Gemeindebevollmächtigten,
in  Landgemeinden  der  Gemeindeausschuß,  dann  die  Armenpflege,  unter  Bewilligung
14tägiger  Fristen  sowohl  über  das  ursprüngliche  Gesuch,  wie  über  die  eingekommenen
  Mitbewerbungen  und  vorgebrachten  Einwendungen  zu  vernehmen.  Außerdem
  sind  die  Instructionsverhandlungen  auf  alle  jene  Punkte  auszudehnen,  welche
zur  vollständigen  Erörterung  des  Gesuchs,  der  Mitbewerbungen  und  Einwendungen
dienlich  erscheinen.

Die  Magistrate  der  einer  Kreisregierung  nicht  unmittelbar  untergeordneten
Städte  und  jene  von  Märkten  haben  bei  Vorlage  der  Verhandlungen  an  die
Distriktspolizeibehörde  sich  über  das  Guc  gutachtlich  zu  äußern.

Nach  geschlossener  Verhandlung  ist  sowohl  über  das  ursprüngliche  Gesuch,
als  über  die  Mitbewerbungen  Beschluß  zu  fassen  und  der  getroffene  Entscheid  kurz,
aber  klar  und  bestimmt,  zu  begründen.  Ergiebt  bei  Bewerbungen  Mehrerer  die
Prüfung  der  Nützlichkeits=  oder  Bedürfnißfrage,  daß  nicht  alle  Bewerber  concessionirt
  werden  können,  so  haben  bei  der  zu  nessenden  Auswahl  vorzugsweise  die  auf
das  Publikum  zu  nehmenden  Rücksichten  den  Ausschlag  zu  geben.  #  einem  willfährigen
  Beschlusse  sind  die  Berechtigungen,  welche  verliehen  werden,  ausdrücklich
aufzuführen.  Bezüglich  der  Ausschankberechtigung  und  des  Kleinhandels  mit
geistigen  Getränken  ist  zu  bestimmen,  ob  sich  die  Befugniß  auf  alle  Arten  geistiger
Getränke,  oder  nur  auf  mehrere,  oder  nur  auf  eine  Art  zu  erstrecken  hat.  ##  den
beiden  letzteren  Fällen  sind  die  Getränke,  welche  die  Berechtigung  umfaßt,  speciell
zu  benennen.

8  10.

Jede  Concession  ist  persönlich.

An  Corporationen,  Actiengesellschaften,  Commanditgesellschaften  auf  Actien
und  andere  Erwerbsgesellschaften  sndet  die  Concessionsverleihung  nur  auf  eine  bestimmte
  Reihe  von  Tahren  statt.

Handelt  es  sich  um  die  Concession  zum  Betriebe  eines  realen  oder  radizirten
Gewerbes,  so  hat  sich  die  Instruction  des  Gesuchs,  wie  die  Beschlußfassung  lediglich
  mit  der  Frage  zu  beschäftigen,  ob  dem  Bewerber  die  im  &amp;amp;  4  vorgeschriebenen
persönlichen  Voraussetzungen  neben  den  allgemeinen  Bedingungen  zum  selbstständigen
  Betriebe  eines  Gewerbes,  völlige  Unbescholtenheit  und  Verlässigkeit,  zur
Seite  stehen.  —  Bejahenden  Falls  darf  die  Concession  zur  Ausübung  der  Berechtigung,
  welche  dem  realen  oder  radizirten  Gewerbe  nach  seinem  bisherigen  Umfange
zusteht,  nicht  verweigert  werden.  7

11.

Gegen  die  Verweigerung  einer  Concession  steht  dem  Bewerber  die  Beschwerde
an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zu,  welche  in  zweiter  und
letzter  Instanz  zu  entscheiden  hat.  Die  Beschwerden  sind  binnen  einer  vierzehntägigen
  Frist  bei  der  ersten  Instanz  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu
geben.  Die  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  über  Corncessionsgesuche
  zu  erlassenden  Beschlüsse  sind  auf  Hrund  collegialer  Berathung  zu  fassen.

12.

Die  Concessionsurkunde  wird  erst  nach  beschrittener  Rechtskraft  des  Verleihungsbeschlusses,
  beziehungsweise  nach  beigebrachtem  Nachweise  über  entsprechende
Herstellung  und  Einrichtung  des  Locales  ausgefertigt.

Die  Ausfertigung  hat  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  dem  Verleihungsbeschlusse
  zu  erfolgen.

Für  die  Beugnise  cines  Gewerbes  ist  nur  die  Concessionsurkunde  maßgebend.
        <pb n="621" />
        Concessionspflicht.  595

8  13.

Die  Wirthschaftsberechtigung  darf  nur  in  dem  der  Verleihung  bezeichneten  Locale
  und  dem  mit  demselben  verbundenen  Garten  ausgeübt  und  auf  ein  anderes  Local
nur  mit  besonderer  Erlaubniß  der  Distriktspolizeibehörde  übertragen  werden.  Dies
schließt  jedoch  nicht  aus,  daß  von  den  berechtigten  Wirthen  Nebenlocale  zur  Beherbergung
  und  Bewirthung  von  Fremden  benützt  werden.  Außerdem  kann  die  Ausübung
  der  Wirthschaftsberechtigung  während  der  Sommermonate  in  einem  mit  dem
Hauptanwesen  nicht  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Garten,  Keller  u.  s.  w.
von  der  Distriktspolizeibehhrde  gestattet  werden,  wenn  dies  im  Interesse  des  Publikums
  gelegen  ist.

Bräuer,  welche  die  Berechtigung  zur  Verabreichung  von  Speisen  besitzen,
dürfen  solche  auch  dem  Minutoverschlchz  von  Sommerbier  auf  den  Lagerkellern
ausüben.

&amp;amp;  14.

Reale  oder  radizirte  Gewerbe  können  durch  Stellvertreter  ausgeübt  oder
verpachtet  werden.  Stellvertreter  oder  Pächter  müssen  die  im  &amp;amp;  4  bezeichneten
persönlichen  Eigenschaften  —  neben  den  allgemeinen  Bedingungen  zum  selbstständigen
  Betriebe  eines  Gewerbes,  völlige  Unbescholtenheit  und  Verlässigkeit  —  haben
und  der  Distriktspolizeibehörde  angezeit  werden.

15

Diese  Behörde  hat  auch  zu  bestimmen,  in  wieferne  Personalgewerbe  durch
qualificirte  (+  4  und  §  14)  Stellvertreter  oder  Pächter  ausgeübt  werden  dürfen.

Im  Allgemeinen  ist  bei  einem  Personalgewerbe  die  Vertretung  des  zur
Wirthschaft  Berechtigten  durch  einen  Dritten  nur  dann  statthaft,  wenn  die  Berechtigung
  einer  Corporation,  Actiengesellschaft,  Commanditgesellschaft  auf  Actien
oder  anderen  Erwerbsgesellschaft  zusteht.

Außerdem  soll  eine  Stellvertretung  oder  Verpachtung  nur  zur  Abwendung
von  Härten,  namentlich  dann  bewilligt  werden,  wenn  der  Berechtigte  längere  Zeit
eine  Wirthschaft  zur  Zufriedenheit  betrieben  hat,  durch  hohes  Alter  oder  schwere
Krankheit  an  dem  Fortbetriebe  gehindert  und  auf  die  Wirthschaft  als  einzigen
Nahrungszweig  beschränkt  ist.

16.

8

Von  der  Regel  des  &amp;amp;  1  treten  die  im  Art.  9  lit.  b.  Ziff.  1  —  6  des  Gesetzes
  vom  30.  Jannar  1868  über  das  Gewerbswesen  aufgeführten  Ausnahmen  ein.

Die  oberpolizeiliche  Regelung  der  Frage,  ob  und  inwieweit  die  Inhaber  von
Conditoreien  sich  mit  der  Verleitgabe  geistiger  Getränke  befassen  dürfen,  wird  den
Kreisregierungen,  Kammern  des  Junen  bertragen.

17.

Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  bei  besonderen  in
der  Regel  vorÜbergehenden  Veranlassungen,  z.  B.  wenn  eine  Ehefrau  böslich  verlassen
  wird,  während  einer  Concurs=  oder  Verlassenschaftsverhandlung  die  Fortsetzung
  des  Gewerbes  ohne  Concession,  oder  an  Kirchtagen,  Volksfesten,  Märkten,
bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen,  Straßen,  Kanälen  u.  s.  w.  die  Verabreichung
von  Speisen,  wie  die  Verleitgabe  von  Getränken  an  Sitz=  oder  Stehgäste  concessionirten
  Wirthen  oder  anderen  Personen  auf  einem  zu  bestimmenden  Platze  und  für
bestimmte  Zeit  gestattet  werden  kann,  bleibt  dem  Ermessen  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
  überlassen.  8

18.

S
Für  die  Erlöschung,  Einstellung  oder  Einziehung  der  Concessionen,  Fortführung
  des  Gewerbes  für  Rechnung  der  Wittwen  —  sind  die  Bestimmungen  der
Art.  12  und  29  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Jannar  1868  über  das  Gewerbswesen
  maßgebend.  1%
19.

Gegen  eine  auf  die  Bestimmungen  der  &amp;amp;&amp;amp;  13—18  gegründete  Entscheidung
der  Distriktspolizeibehörde  steht  dem  Berechtigten  oder  Bewerber  die  Beschwerde  an
die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zu.

38“
        <pb n="622" />
        596  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

Die  ·  Vorschriften  des  &amp;amp;  11  über  die  Berufungsfrist  der  Beschwerden  und
deren  Behandlung  haben  hier  gleichmäßig  in  Anwendung  zu  kommen.

20.

Die  polizeiliche  Bewilligung  zur  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusik  darf  in
der  Regel  nur  Inhabern  von  solchen  Wirthschaftsgewerben  ertheilt  werden,  welche
die  im  &amp;amp;  2  aufgeführten  Wirthschaftsberechtigungen  vollständig  umfassen.

Ausnahmen  können  nur  an  Kirchweihen  und  Jahrmärkten  gestattet  werden.

21.

Bis  das  Gesetz  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  in  Wirksamkeit
tritt,  steht  gegen  einen  Beschluß  der  ersten  Instanz,  durch  welchen  eine  Concession
mit  der  Folge  der  Ansässigkeit  verliehen  wird,  auch  der  einschlägigen  Gemeinde  das
Beschwerderecht  zu.  E

Gegenwärtige  Veordnung  hat  mit  dem  1.  Mai  l.  Is.  in  den  Landestheilen
diesseits  des  Rheins  in  Wirksamkeit  zu  treten.

München,  den  25.  April  1868.

 

In  Bezug  auf  das  Trödlergewerbe  vergl.  die  k.  Verordn.  vom  25.  April
1868,  R.  Bl.  S.  689,  das  Trödlergewerbe  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  April  1868.
Das  Trödlergewerbe  betr.

Ludwig  II.

von  Gottes  Gnaden  Rönig  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Uhein,  Derzog  von  Bayern,
Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ausführung  der  Artikel  8  und  30  des  Gewerbsgesetzes
  vom  30.  Januar  l.  Is.  in  Bezug  auf  das  Trödlergewerbe  zu  verordnen,
  was  folgt:

1

81.
Der  Handel  mit  gebrauchten  Kleidern  und  Betten,  mit  gebrauchter  Wäsche,
mit  altem  Geschmeide  und  Metallgeräthe  (Trödlergewerbe)  darf  nur  auf  Grund
einer  Concession  betrieben  werden.

82.
Diese  Concession  darf  bei  dem  Vorhandensein  der  allgemeinen  Bedingungen
zum  selbsiständigen  Betriebe  eines  Gewerbes  nur  ertheilt  werden,  wenn
1)  der  Bewerber  sich  über  völlige  Unbescholtenheit  und  Verlässigkeit  ausgewiesen
und
2)  die  Behörde  von  der  wirklichen  öffentlichen  Nützlichkeit  oder  den  Bebürfnissen
des  Unternehmens  sich  überzeugt  hat.

3.

Das  Gesuch  um  die  Concession  zum  Betriebe  des  Trödlergewerbes  ist  bei
der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu
geben.

Wenn  der  beabsichtigte  Gewerbsbetrieb  sich  unzweifelhaft  als  unzulässig  darstellt,
  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  das  Gesuch  unter  Angabe  der  Gründe  sosfort
  abzuweisen.  Trifft  dagegen  jene  Voraussetzung  nicht  zu,  so  ist  das  Gesuch
14  Tage  lang  in  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Betrieb  stattfinden  soll,  durch  Anschlag
  an  den  hiezu  bestimmten  Orten  bekannt  zu  machen.

Erinnerungen  und  Mitbewerbungen  müssen  innerhalb  dieser  Frist  bei  Vermeidung
  des  Ausschlusseo  angebracht  werden.

Die  Nachweise  über  die  vorschriftsmäßig  bewirkte  Bekanntmachung  sind  zu
den  Acten  zu  bringen.
        <pb n="623" />
        Concessionspflicht.  597

84.

Neben  der  öffentlichen  Bekannimachung  des  beabsichtigten  Unternehmens
sind  die  Instructionsverhandlungen  auf  alle  jene  Punkte  auszubehnen,  welche  zur
vollständigen  Erörterung  des  Gesuchs  der  Mitbewerbungen  und  Erinnerungen
dienlich  erscheinen.

ä65.

Nach  beendigter  Instruction  ist  von  der  Distriktspolizeibehörde  sowohl  über
das  ursprüngliche  Gesuch  als  über  die  Mitbewerbungen  Beschluß  zu  fassen  und  der
gefaßte  Beschluß  kurz  aber  klar  und  bestimmt  zu  begründen.

Ergibt  bei  Bewerbung  Mehrerer  die  Prüfung  der  Nützlichkeits=  oder  Bedürfnißfrage,
  daß  nicht  alle  Bewerber  concessionirt  werden  können,  so  hat  dic  zu  trefsende
  Auswahl  lediglich  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  zu  erfolgen.

Handelt  es  sich  um  die  Concession  zum  Betriebe  eines  realen  oder  radizirten
Gewerbes,  so  hat  sich  die  Instruction  des  Gesuchs  wie  die  Beschlußfassung  nur
mit  Erörterung  der  Frage  zu  beschäftigen,  ob  dem  Bewerber  die  im  &amp;amp;  2  vorgeschriebenen
  persönlichen  Voraussetzungen  zur  Seite  stehen.  Bejahenden  Falles
darf  die  Concession  nicht  verweigert  werden.

&amp;amp;  7.
Zum  Vollzuge  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  10,  12  und  29  Abl.  2
des  Gewerbsgesetzes  sind  in  erster  Instan  die  Distriktspolizeibehörden  berufen.

88.
Im  webrigen  haben  bezüglich  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  die  Bestimmungen
  des  Art.  31  des  Gewerbsgesetzes  in  Anwendung  zu  kommen.

89.

Der  Handel  mit  den  im  &amp;amp;  1  bezeichneten  Gegenständen  auf  den  Trödelmärk-=ten

  ist  den  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  nicht  unterworfen.
010.

Bis  zum  1.  September  l.  Is.  hat  in  allen  Fällen,  wo  die  Concession  die
Ansässigkeit  zur  Folge  hat,  oder  diese  auf  ein  Realrecht  begründet  werden  will,  die
Einvernahme  der  treffenden  Gemeinde  nach  v  9  des  revidirten  Gesetzes  über  Ansässigmachung
  und  Verehelichung  der  Beschlußfassung  vorauszugehen.

811.
Gegenwärtige  Vorordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  l.  Is.  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  25.  April  1868.

Ferner  die  k.  Allerhöchste  Verordn.  vom  25.  April  1868,  R.  Bl.  S.  684,
die  Commissions=  und  Anfragebureaus  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  25.  April  1868.
Die  Commissons=  und  Anfragebureaus  betr.

Ludwig  UH.
von  Goties  Gnaden  NRönig  von  Payern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Berzog  von  Payern,
chranken  und  in  Schwaben  2c.  2c.
Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ausführung  der  Art.  8  Ziff.  6,  10—12,  29
Abs.  2  und  30  des  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar  l.  Is.  bezüglich  der  Commissions=
  und  Anfragebureaus  zu  verordnen,  was  folgt:

1.

Wer  sich  mit  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Privatgeschäfte  im
Auftrage  der  Betheiligten  befassen,  das  heißt  ein  Commissions=  und  Anfragebureau
betreiben  will,  bedarf  hiezu  einer  Concession.

Dem  Inhaber  eines  solchen  Bureau  steht  die  Besorgung  aller  jener  nicht
gegen  ein  Strafgesetz,  gegen  die  öffentliche  Ordnung  oder  gegen  die  guten  Sitten
        <pb n="624" />
        598  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

verstoßenden  Privatgeschäfte  zu,  welche  nicht  durch  Gesetz  oder  Verordnung  den
Notaren,  Advokaten,  Sensalen  und  sonstigen  von  Behörden,  Gemeinden  oder  Corporationen
  aufgestellten  Personen  ausschließend  zugewiesen  sind.

2

2.

Die  Concession  zur  Errichtung  eines  Commissions=  und  Anfragebureau  darf
bei  dem  Vorhandensein  der  allgemeinen  Bedingungen  zum  selbstständigen  Betriebe
eines  Gewerbes  nur  ertheilt  werden,  wenn:

4)  der  Unternehmer  sich
a.  Über  völlige  Unbescholtenheit  und  Verlässigkeit,
b.  Über  eine  zum  Betriebe  des  Gewerbes  genügende  allgemeine  Bildung,
e.  über  geordnete  Vermögensverhältnisse  ausgewiesen  und  wenn
2)  die  Behörde  sich  von  der  wirklichen  öffentlichen  Nützlichkeit  oder  dem  Bedürfnisse
  eines  solchen  Institutes  überzeugt  hat.

3.

Wer  ein  Commissions=  und  Anfragebureau  zu  errichten  beabsichtigt,  hat  sein
Gesuch  bei  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde  (dem  Bezirksamte,  in  den  den
Kreisverwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten  Städten  dem  Magistrate,  in
München  dem  Stadtmagistrate)  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzubringen  und  zwar
unter  Uebergabe  der  erforderlichen  Belege.

Diese  Behörde  hat  das  Gesuch  zu  instruiren  und  in  erster  Instanz  zu  bescheiden.

84.
Bei  einer  willfährigen  Bescheidung  sind  dem  Inhaber  nachstehende  in  die
Concessionsurkunde  aufzunehmende  Bedingungen  aufzuerlegen:

a)  Aufrechtmachung  einer  Caution,  deren  Größe  von  der  Distriktspolizeibehörde
nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bemessen  ist  und  deren  Ergänzung  binnen
längstens  vier  Wochen  auf  den  ursprünglich  festgesetzten  Betrag,  wenn  sie
durch  Hastungen  in  Anspruch  genommen  worden  ist;

b)  Vorlage  eines  Gebührentariss  zur  Genehmigung  an  die  Distriktspolizeibehörde,
enaue  Einhaltung  des  genehmigten  Tarifs,  welcher  an  oder  in  dem  Geschäftsocale
  in  einer  jedermann  sichtbaren  Weise  anzuschlagen  ist;

c)  Führung  eines  genauen  Geschäftsjournals,  in  welchem  die  besorgten  Geschäfte
und  die  erhobenen  Gebühren  vorzutragen  sind  und  die  Verpflichtung,  dasselbe
mit  den  sonstigen  Geschäftsbüchern,  Acten  und  Behelfen  der  Distriktspolizeibehörde
  jeder  gei  zur  Einsicht  vorzulegen.

85.
Zum  Vollzuge  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  10,  12  und  29  Absatz  2
des  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar  l.  Is.  sind  in  erster  Instanz  die  Distriktspolizeibehörden
  berufen.

86.
Im  Uebrigen  haben  bezüglich  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  die
Vorschriften  des  Art.  31  des  Gewerbsgesetzes  in  Anwendung  zu  kommen.

87.

Bis  zum  1.  September  l.  Is.  hat  in  allen  Fällen,  wo  die  Concession  die
Ansässigkeit  zur  Folge  hat,  die  Einvernahme  der  treffenden  Gemeinde  nach  &amp;amp;  9  des
krhni  Gesetzes  über  Ansässigmachung  und  Verehelichung  der  Beschlußfassung  vorauszugehen.


8B.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  l.  Is.  in  dem  ganzen  Umsange
  des  Königreichs  in  Wirksamkeit.

München,  den  25.  April  1868.

Ferner  Verordn.  vom  17.  Mai  1863,  R.Bl.  S.  742,  den  Verkauf  von
kosmetischen  und  Gemeinmitteln  betr.
        <pb n="625" />
        Concesflonspflicht.  599

Art.  9.
Von  der  Regel  des  Art.  8  treten  folgende  Ausnahmen  ein,  und

zwar  in  Bezug  auf  die

a.  Medicinalgewerbe.
Die  Verordnungen  über  die  Handapotheken,  wie  über  den  Verkauf

don  kosmetischen  oder  Geheimmitteln  werden  durch  die  Bestimmungen
des  Art.  8  nicht  berührt.

1)

3)

4)

b.  Wirthschaftsgewerbe.

Der  Ausschank  des  eigenen  Erzeugnisses  bleibt  den  Brauern  in
einem  hiefür  bezeichneten  Locale  und  auf  ihren  Lagerkellern;  desgleichen
  nach  Maßgabe  des  örtlichen  Herkommens  und  der  ortspolizeilichen
  Vorschriften  den  schenkberechtigten  Communalbrauern  und
Weinbauern  gestattet.
Sämmtliche  genannte  Gewerbtreibende  unterliegen  hiebei  den  durch
Gesetze  und  Verordnungen  festgestellten  Verpflichtungen  der  Inhaber
von  Wirthschaftsgewerben.
Apotheker  haben  das  Recht,  in  Verbindung  mit  ihrem  Gewerbe
jene  geistigen  Getränke  im  Kleinen  zu  verkaufen,  zu  deren  Führung
sie  nach  der  Pharmakopoe  verpflichtet  sind.
Ob  und  wie  weit  die  Inhaber  von  Conditoreien  sich  mit  der  Verleitgabe
  geistiger  Getränke  befassen  dürfen,  bleibt  oberpolizeilicher
Regelung  vorbehalten.
Innerhalb  der  Kasernen,  der  Lagerplätze  bei  militärischen  Mansvern
so  wie  auf  Märschen  dürfen  die  von  den  Militärbehörden,  —  in
den  Bahnhöfen,  Stations=  und  Haltplätzen  die  von  der  einschlägigen
Bahnbehörde,  auf  den  Schiffen  die  von  den  Unternehmern  aufgestellten
  Personen  Getränke  ausschenken  und  Speisen  verabreichen.
Kostreicher  öffentlicher  Anstalten  dürfen  an  die  Angehörigen  der
Anstalt  nach  den  Bestimmungen  der  Aufsichtsbehörde  Speisen  und
Getränke  abgeben.
Das  Halten  von  Privatkosttischen,  so  wie  die  Verabreichung  von
Speisen  über  die  Gasse  ohne  Abgabe  von  Getränken  ist  ohne  besondere
  Erlaubniß  gestattet.

Art.  10.
Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  die  Errichtung

  von  Filialgewerben  oder  ein  vorübergehender  Gewerbsbetrieb
ohne  Concession  Platz  greifen  kann,  bleibt  dem  Ermessen  der  zuständigen
Behäörde  überlassen.

Art.  11.
Jede  Concession  ist  persönlich.
An  Corporationen,  Actiengesellschaften,  Commanditgesellschaften  auf

Actien  und  andere  Erwerbsgesellschaften  findet  die  Concessionsverleihung
nur  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren  statt.

Inhabern  von  realen  und  radizirten  Gewerben  darf,  sofern  die-
        <pb n="626" />
        600  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

selben  den  vorgeschriebenen  persönlichen  Voraussetzungen  genügen,  die  zur
Ausübung  des  Gewerbes  erforderliche  Concession  nicht  verweigert  werden.

Reale  oder  radizirte  Gewerbe  können  durch  Stellvertreter  ausgeübt
und  verpachtet  werden.

Stellvertreter  oder  Pächter  müssen  die  für  den  selbstständigen  Betrieb
  des  betreffenden  Gewerbes  nöthigen  Eigenschaften  haben,  und  der
Behörde,  welcher  die  Concessionsverleihung  zusteht  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.

Diese  Behörde  hat  auch  zu  bestimmen,  in  wieferne  bei  einem  persönlichen
  Gewerbe  Stellvertretung  oder  Verpachtung  zulässig  ist.

Die  im  Gewerbsgesetze  von  1825  Art.  4  Ziff.  3  aufgenommene  Bestimmung,
daß  auch  den  rechtmäßigen  Erwerbern  großer  und  kostbarer  Gewerbs-Vor=  und

Einrichtungen  die  Concession  zum  Betrieb  des  betreffenden  Gewerbes  nicht  versagt
werden  dürfe,  ist  in  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  ausgenommen.

Art.  12.

Die  Concession  erlischt:

1)  wenn  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Ertheilung,  oder  nach  dem
in  der  Concessionsurkunde  für  die  Ausführung  etwa  bestimmten
späteren  Zeitpunkte  die  Ausübung  nicht  begonnen,  oder  eine  Fristverlängerung
  nicht  ausgewirkt  worden  ist,  oder  wenn  der  Betrieb
länger  als  zwei  Jahre  eingestellt  wird;

2)  durch  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  ertheilt  worden  ist  (Art.  11  Abs.  2);

3)  durch  Verzicht;

4)  durch  Auflösung  der  Gesellschaft;

5)  durch  den  Verlust  des  realen  oder  radizirten  Rechtes;  endlich

6)  durch  den  Tod  des  Berechtigten.

Für  Rechnung  der  Wittwe  darf  jedoch  das  Gewerbe  auf  Grund
der  alten  Concession  fortgesetzt  werden;  wenn  die  Natur  des  Geschäftes
es  erfordert,  ist  ein  befähigter  Stellvertreter  aufzustellen.

Die  Concession  kann  auf  bestimmte  Zeit  eingestellt  oder  ganz  zurückgezogen
  werden:

1)  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Angaben  auf  deren  Grund  hin  die  Concession
  ertheilt  worden  ist,  dargethan  wird;

2))  im  Falle  des  Art.  8  Ziff.  1,  2  und  6,  wenn  der  Inhaber  den
Concessionsbedingungen  ganz  oder  theilweise  nicht  nachgekommen  und
deshalb  wiederholt  amtlich  verwarnt  worden  ist;

3)  in  den  Fällen  des  Art.  29.

Wenn  in  Gemäßheit  des  Art.  12  eine  Concession  erlischt,  so  hat  dieses  Erlöschen
  keinen  Bezug  auf  den  Bestand  des  Realrechtes,  zu  dessen  Betrieb  die  Concession
  ertheilt  worden  ist.

Die  in  Abs.  2  der  Wittwe  eingeräumte  Befugniß  kommt  ihr  nur  so  lange
u,  als  sie  in  diesem  Stand  verbleibt.  Die  der  Wittwe  eines  Concessionirten  zuommenden
  Begünstigungen  sollen  auch  den  Kindern  eines  verstorbenen  Concessionsinhabers
  zu  Gute  kommen.

Der  Betrieb  nicht  concessionspflichtiger  Gewerbe  unterliegt  weder  einer  zeitweisen
  noch  einer  gänzlichen  Einziehung  im  Sinne  des  Art.  12  und  29.
        <pb n="627" />
        Erforderniß  amtlicher  Bestellung  oder  polizeilicher  Bewilligung.  601

III.  Erforderniß  amtlicher  Pestellung  oder  polizeilicher
Bewilligung.

Art.  13.

Für  die  Handelsmäkler  (Sensale)  bleiben  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  Kraft.

Die  Handelsmäkler  werden  unter  Ziff.  518  des  Gewerbssteuertarifs  den  Gewerbtreibenden
  beigezählt.

Nach  Art.  66  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches  sind  die  Handelsmäkler
  (Sensale)  amtlich  bestellte  Vermittler  für  Handelsgeschäfte.  Vergl.  Art.
67,  69—84  des  allgem.  deutschen  Handelsgesetzbuches.

Nach  Art.  31  des  Einführungsgesetzes  vom  10.  Nov.  1861  zum  Handelsgesetzbuch
  werden  die  Handelsmäkler  durch  den  König  ernannt.

Art.  14.

Die  Geschäfte  der  Krahnen=  und  Aichmeister  dürfen  nur  von  denjenigen
  Personen  betrieben  werden,  welche  von  der  zuständigen  Behörde
hiezu  bestellt  sind.

Bezüglich  der  Vornahme  von  Abschätzungen  und  Versteigerungen
verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Gesetzen.

In  Bezug  auf  das  Aichen  der  Gesäße,  sohin  die  Verhältnisse  der  Aichmeister
siehe  oben  Seite  425  u.  ff.

Das  Gesetz  vom  29.  April  1869,  G.  Bl.  S.  854,  die  Maß  und  Gewichtsordnung
  betr.

Die  Verordn.  vom  14.  Sept.  1869  —  das  Material,  die  Gestalt,  die  Bezeichnung
  und  sonstige  Beschaffenheit  der  Maaße  und  Gewichte,  die  Waagengaltungen
  und  deren  Stempelfähigkeit,  das  Aichverfahren  und  deren  Feblergänge  betr.

Ferner  in  Bezug  auf  die  Stempelung  2c.,  die  oben  Seite  437  allegirten
Verordnungen  und  Ministerialbekauntmachungen.

Das  bisher  von  den  Staatsangehörigen  geübte  Recht,  eine  Auction  der
eigenen  Sachen  selbst  abzuhalten  und  dabei  das  Geschäft  des  Auctionators  entweder
  selbst  auszuüben,  oder  durch  eine  andere  Person  ausüben  zu  lassen,  soll
durch  gegenwärtigen  Artikel  nicht  beschränkt  werden.

Art.  15.

Die  Regelung  der  Verhältnisse  der  Kaminkehrer  und  der  Wasenmeister
  wird  der  Verordnung  vorbehalten.

Bezüglich  der  Verhältnisse  der  Wasenmeister  vergl.  oben  S.  189.

Bezüglich  der  Kaminkehrer  s.  die  Verordn.  vom  27.  Febr.  1869,  oben  S.  301.

Art.  16.

Die  Bestimmungen  des  Polizeistrafgesetzbuches  über  Auswanderungsgeschäfte
  und  Auswanderungsagenturen,  über  Schau=  und  Vorstellungen,
Badanstalten,  Brand=  und  sonstige  Versicherungsanstalten,  Leihgeschäfte,
über  die  im  öffentlichen  Interesse  für  bestimmte  Dienstleistungen  besonders
aufgestellten  Personen,  und  über  die  Gesindeverdinger  erleiden  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  keine  Abänderung.

Personen,  welche  aus  der  Errichtung  von  Renten=  und  ähulichen
Kassen  ein  Gewerbe  machen,  bleiben  den  für  diese  Unternehmungen  bestehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  unterworfen.
        <pb n="628" />
        602  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

Vergl.  hiemit  die  K.  A.  Verordn.  vom  7.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1192,  die
Beförderung  von  Auswanderern  nach  überseeischen  Häfen  betr.;  Entschließung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  12.  Juni  1862,  R.  Bl.  S.  1194,  die  Geschäfts—
führung  der  Auswanderungsagenten  betr.;  die  K.  A.  Verordn.  vom  3.  Juli  1868,
R.  Bl.  S.  1163,  die  Schau-  und  Vorstellungen  betr.

Art.  17.

Das  Gewerbe  der  Personen,  welche  sich  mit  der  Vertilgung  von
Ungeziefer  befassen,  darf  nur  auf  Grund  einer  polizeilichen  Erlaubniß
betrieben  werden.

Bekanntmachung  der  Staatsministerien  des  Innern,  dann  des  Handels

  und  der  öffentlichen  Arbeiten,  vom  19.  April  1868,  das  Gewerbe

  der  Personen,  welche  siüch  mit  der  Vertilgung  von  Ungeziefer
befassen,  betr.

Nach  Art.  17  des  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar  l.  J.  darf  das  Gewerbe
der  Personen,  welche  sich  mit  der  Vertilgung  von  Ungeziefer  befassen,  nur  auf
Grund  einer  polizeilichen  Erlaubniß  betrieben  werden.

In  Ausführung  dieser  Bestimmung  und  auf  Grund  des  Art.  77  des  Polizeistrafgesetzbuches
  werden  nachstehende  Vorfonsften  erlassen:

&amp;amp;  1.

Die  Verwendung  von  Arsenik  und  Strychnin  zur  Vergistung  von  Ratten,
Mäusen  und  anderen  in  der  Haus=  und  Feldwirthschaft  vorkommenden  schädlichen
Thieren,  sowie  zur  Vertilgung  von  Ungeziefer  bleibt  nach  K  10  Abs.  2  der  A.  V.
vom  15.  März  1866,  den  Gifthandel  betr.,  R.Bl.  v.  J.  1866  S.  321,  verboten.

Bezüglich  der  Abgabe  von  Phosphorteig  an  bestimmte  Personen,  und  die
Benützung  desselben  zu  obigem  Zwecke  bewenket  es  bei  der  Vorschrift  des  §&amp;amp;  10
Abs.  3  der  allegirten  Verordnung.

82

Personen,  welche  die  polizeiliche  Erlaubniß  zur  gewerbsmäßigen  Zubereitung
und  Anwendung  anderer  gifthaltiger  Mittel  behufs  der  Vertilgung  von  Ungeziefer
erhalten  wollen,  haben

a)  sich  über  völlige  Unbescholtenheit  und  Verlässigkeit  auszuweisen,  und

b)  ein  Zeugniß  eines  chemischen  Laboratoriums  einer  höheren  Lehranstalt  oder
ein  von  einem  concessionirten  Apotheker  in  Gemeinschaft  mit  dem  betreffenden
Bezirksarzte  ausgefertigtes  Zeugniß  darüber  beizubringen,  daß  die  anzuwendenden
  Giftsioffe  nach  Mischung  und  Form  sich  augenfällig  als  ungenießbar
darstellen  und  keine  Verwechslung  mit  Nahrungemitteln  2  Menschen  und
Hausthiere  zulassen.

83.

Inländer  haben  sich  behufs  der  Erlangung  dieser  Erlaubniß  an  diejenige
Distriktspolizeibehörde  zu  wenden,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Wohnsitz  haben.  Ausländer
  haben  bei  derjenigen  Distriktspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  sie  das  Königreich
  betreten  oder  ihren  Gewerbsbetrieb  beginnen  wollen,  um  die  Enaubni
ertheilung  nachzusuchen.

84.

Der  Erlaubnißschein  ist  nach  dem  beigefügten  Formulare  nur  auf  eine  be—
stimmte  Zeit,  und  zwar  längstens  auf  die  Dauer  eines  Jahres  zu  ertheilen.  Derselbe
  hat  die  Personalbeschreibung,  sowie  die  Namensunterschrift  des  Empfängers
und  die  genaue  Beschreibung  der  genehmigten  gifthaltigen  Mittel  zu  enthalten.

5.
Der  von  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde  ausgefertigte  Erlaubnißschein
berechtigt,  soferne  er  keine  Beschränkung  auf  einen  besonderen  Ort  oder  Bezirk
enthält,  den  Inhaber  zur  Ausübung  seines  Gewerbes  im  ganzen  Umfang  des
        <pb n="629" />
        Erforderniß  amtlicher  Bestellung  oder  polizeilicher  Bewilligung.  603

gönigreiches-  Der  letztere  ist  aber  verpflichtet,  hiebei  die  nachstehenden  Vorschriften
zu  beachten:

a)  Für  den  Bezug  der  Gifte,  deren  Bearbeitung,  Aufbewahrung  und  Transport
bleiben  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  A.  V.  vom  15.  Mär  1866,  den
Gifthandel  betr.,  R.  Bl.  v.  J.  1866  S.  313  u.  ff.,  maßgebend;

b)  der  Inhaber  eines  Erlaubnißscheines  muß  denselben  beim  Umherziehen  stets
bei  sich  führen  und  in  jedem  Orte,  wo  er  Geschäfte  machen  will,  vorher  der
Ortspolizei  zur  Bessegung  des  amtlichen  „Vidi“  persönlich  vorzeigen;

e)  die  gifthaltigen  Mittel  dürfen  nur  von  den  berechtigten  Gewerbstreibenden
selbst  ausgelegt  und  unter  keiner  Bedingung  an  dritte  Personen  zum  Zwecke
der  Vertilgung  von  Ungeziefer  überlassen  werden;

d)  beim  Auslegen  des  Gifstes  muß  stets  mit  der  gehörigen  Vorsicht  verfahren
werden,  damit  Menschen  und  Hausthiere  keinen  Schaden  nehmen  können.

Die  Nichtbeachtung  der  vorstehenden  Vorschriften  a—  d  hat  den  Verlust  der
ertheilten  Erlaubniß  zur  Folge.

Gegen  die  Verweigerung  oder  Einziehung  eines  Erlaubnißscheines  steht  dem
Bewerber  oder  Inhaber  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  K.  d.  J.,
zu,  welche  endgiltig  zu  entscheiden  hat.

Die  Beschnireen  sind  binnen  einer  vierzehntägigen  Frist  bei  der  ersten  Instanz
  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.

Gegenwärtige  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Mai  l.  J.  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  19.  April  1868.

Formular
zum  Erlaubnißschein  für  Personen,  welche  sich  mit  der  Vertilgung  von
Ungeziefer  befassen.

Beschreibung  der  Person  des  Inhabers:  Königreich  Bayern.

Größe  o  *  **  Erlaubnißschein.
Statur..  ...  .  .  .  Dem..

Form  ...  .  .  .  .  wohnhaft  zu

Gesichts-  .  ders-Haare,

  wwwWirs  hierdurch  auf  die  Dauer
Augenbrauen

Augen  Bä
Nefe  .  ...  .  .  die  Erlaubniß  ertheilt,  sich  unter  An—
Mund  wwendung  des  nachstehend  beschriebenen

Kinnn.  HHeisthaltigen  Mittels  in
Zaähne.
Besondere  Kennzeichen  .....«'«««""'·'«
PeriönlicheVerhältuisse......mitderVertilgungvonUngezieferbefassen
Unterschrift  des  Inhabres  u  dürfen
Beschreibung  des  genehmigten  gisthaltigen  n  dursen.

Mittls  1I1.  S.)Fertigung  der  ausstellenden  Behörde
        <pb n="630" />
        604  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

Art.  18.

Ueber  die  Befugniß  zum  Betrieb  der  Segel-,  Ruder=  und  Kleinschifffahrt,
  der  Flößerei  und  des  Gewerbes  der  Schiffs=  und  Floßführer
entscheiden  die  einschlägigen  Staatsverträge,  Schifffahrts-,  Kanal=  und
Floßordnungen.

In  Ansehung  der  Ueberfahrtsanstalten  über  öffentliche  Flüsse  mittels
  Fähren,  Nähen  (Prahmen),  oder  fliegenden  Brücken  behält  es  bei
den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  sein  Bewenden.

Vergl.  Gesetz  über  Benützung  des  Wassers.

Art.  19.
Die  Regelung  des  Salzhandels  und  des  Handels  mit  Malz  ist
Gegenstand  der  Verordnung.

Vergl.  Gesetz  vom  16.  November  1867,  G.  Bl.  S.  218,  die  Erhebung  einer
Abgabe  von  Salz.

Der  Hausirhandel  mit  Salz  ist  verboten.  A.  V.  vom  28.  April  1868,
Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen  betr.

IV.  Gewerbsbetrieb  im  Amherziehen,  Bausirhandel.

Art.  20.
Die  Befugnisse  der  Handelsreisenden  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen
  mit  und  ohne  Muster  sind  nach  den  bezüglichen  Staatsverträgen
  und  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  beurtheilen.

Vergl.  Entschl.  des  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbeiten  vom  31.  Juli  1868  bezüglich  des  Vertraga  vom  8.  Juli  1867,  die  Fortdauer
  des  Zoll=  und  Handelsvereines  betr.;  Art.  204  des  P.St.  G.  B.;  A.  V.  vom
28.  April  1868,  R.  Bl.  S.  714,  den  Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen  und  den
Hausirhandel  betr.;  endlich  die  vom  Zollverein  abgeschlossenen  Verträge:

1)  Zoll=  und  Handelsvertrag  mit  Frankreich  vom  2.  Aug.  1865,  R.  Bl.  1865  S.  655;

2)  Zoll=  und  Handelsvertrag  mit  Oesterreich  vom  1  1.  April  1865,  R.  Bl.  S.  666;

3  Handelsvertrag  mit  Belgien  vom  22.  Mai  1865,  R.  Bl.  S.  809;

4)  Handelsvertrag  mit  Großbritannien  vom  30.  Mai  1865,  R.  Bl.  S.  793;

5)  Handelsvertrag  mit  der  Türkei  vom  20.  März  1862,  R.  Bl.  1863  S.  818;

6)  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  China  vom  2.  September
  1861,  R.Bl.  1863  S.  1062;

7)  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  der  Republik  Chili
vom  1.  Februar  1862,  R.Bl.  1864  S.  121;

8)  Vertrag  mit  dem  Königreiche  Siam  vom  7.  Febr.  1862,  R.Bl.  1864  S.  1626;

9)  Handelsvertrag  mit  Italien  vom  31.  Dezember  1865,  R.Bl.  1866  S.  208;
serner  die  k.  A.  V.  vom  25.  Juni  1868,  R.Bl.  S.  1025,  den  Handel  mit
Landesproducten  im  Umherziehen  betr.,  welche  anordnet:

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  77  des  Polizeistrafgesetzbuches
  in  Ansehung  des  Handels  mit  Landesproducten  im  Umherziehen  zu  verordnen,
  was  folgt:

1.

Personen,  welche  zum  Zwecke  des  Wiederverkaufs  den  Aufkauf  von  Getreide
oder  der  gewöhnlichen  den  Gegenstand  des  Wochenmarktverkehres  bildenden  Lebensmittel
  (wie  Schmalz,  Butter,  Geflügel  u.  dergl.)  im  Umherziehen  von  Ort  zu  Ort
betreiben,  haben  sich  mit  einer  besonderen  polizeilichen  Legitimation  zu  versehen
und  solche  bei  Ausübung  ihres  Gewerbes  bei  sich  zu  führen.
        <pb n="631" />
        Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen,  Haufirhandel.  605

Diese  Legitimation  wird  von  der  Distriktspolizeibehörde  des  Wohnortes  aus-Pühelt,
  enthält  die  vollständige  Personalbeschreibung  des  Inhabers  und  ist  für  die
auer  eines  Jahres  giltig.

2.
Ausländer  sind  zur  Einfuhr  wie  zum  Absatze  der  oben  bezeichneten  Gegenstände
  in  den  Grenzdistrikten,  wie  zum  Einkauf  behufs  der  Ausfuhr  zuzelaßen.
Wollen  sie  aber  in  Bayern  mit  den  fraglichen  Waaren  einen  weitergehenden  Handel
  treiben,  so  haben  sie  der  Vorschrift  des  &amp;amp;  1  zu  genügen.

Die  Ausfertigung  der  Legitimation  hat  von  jener  Distriktspolizeibehörde  zu
ersolgen,  in  deren  Vezitt  mit  dem  Handel  begonnen  werden  will.

3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  durch
das  Regierungsblatt  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  in  Wirksamkeit.

Schloß  Berg,  den  25.  Juni  1868.

Art.  21.

Der  Gewerbsbetrieb  solcher  Personen,  welche  nur  vorübergehend
und  außer  dem  Meß=  und  Marktverkehr  an  einem  Orte  Verkaufslocale
zum  Absatz  von  Waaren  unterhalten  (sogenannte  Wanderlager),  ist  von
der  ortspolizeilichen  Bewilligung  abhängig.

Für  diese  Bewilligung  darf  eine  Abgabe  zur  Gemeindekasse  erhoben
werden,  deren  Regelung  durch  Verordnung  festgestellt  werden  kann.

Das  Gesetz  Überweiset  die  Bewilligung  zur  Haltung  von  Wanderlagern
nur  der  ortspolizeilichen  Bewilligung;  gegen  einen  abweisenden  ortspolizeilichen
Bescheid  findet  kein  Recurs  statt.

Art.  22.

Der  Ankauf  von  Waaren,  die  Verrichtung  gewerblicher  Arbeiten,
so  wie  das  Aufsuchen  von  Arbeitsbestellungen  im  Umherziehen  kann  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  Polizeistrafgesetzbuches  Art.  209  Abs.  2
aus  Gründen  der  Sicherheits=  und  Sittenpolizei  im  Verordnungswege
von  einer  polizeilichen  Erlaubniß  abhängig  gemacht  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  hiefür  enthält  die  Verordn.  vom  28.  April  1868,
R.  Bl.  S.  714,  den  Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen  und  den  Hausirhandel  betr.

Art.  23.

Der  Hausirhandel  wird  durch  Verordnung  geregelt.  Die  Hausir-=scheine
  werden  je  auf  ein  Jahr  ausgefertigt.  Die  Regierung  ist  ermächtigt,
  für  die  Ausfertigung  eines  Hausirscheines  eine  Abgabe  im  Maximalbetrag
  von  sechsunddreißig  Gulden  erheben  zu  lassen.

Das  Einkommen  aus  diesen  Abgaben  wird  für  den  gewerblichen
Unterricht  verwendet.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Betreff  des  Hausirhandels  innerhalb
  des  Zollgrenzbezirkes  werden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht
berührt.

Für  das  Hausiren  mit  Schriften,  so  wie  für  das  Hausiren  mit
verkäuflichen  Lebensmitteln  und  sonstigen  Gegenständen  des  gewöhnlichen
  Wochenmarktverkehrs  sind  die  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen
maßgebend.
        <pb n="632" />
        606  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

Vergl.  die  A.  Verordn.  vom  28.  April  1868,  R.  Bl.  S.  714,  den  Gewerbsbetrieb
  im  Umherziehen  und  den  Hausirhandel  betr.

Ferner  §  91  der  Zollordnung  vom  17.  Nov.  1837,  R.Bl.  1837  S.  871.

Bezüglich  des  Hausirens  mit  Schriften  den  Art.  38  des  Gesetzes  vom
17.  März  1850,  zum  Schutz  gegen  den  Mißbrauch  der  Presse  betr.

Art.  209  des  P.  St.G.B.

Art.  24.
Die  Einführung  neuer  Messen  und  Märkte  bleibt  von  der  Genehmigung
  der  Regierung  abhängig.

Hieher  bezieht  sich  die  k.  A.  Verordn.  vom  25.  Juni  1868,  R.  Bl.  S.  1025,
den  Marktverkehr  betr.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ansehung  des  Marktverkehrs  zu  verordnen,
was  folgt:
1.
Das  Auslegen  von  Waaren  oder  die  Errichtung  von  Buden  auf  öffentlichen
  Plätzen,  Straßen  oder  Wegen  ist  den  Beslimmungen  des  Art.  153  des  Polizeistrafgesetzbuches
  unterworfen.

8  2.

Messen  und  Jahrmärkte  bedürfen  zu  ihrer  Einführung  der  Genehmigung
des  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten.

Die  Bewilligung  zur  Errichtung  von  Getreideschrannen,  von  Viehmärkten,
von  Wollmärkten  und  dergl.  Märkten  für  inländische  Rohstoffe,  welche  nicht  ausschlietzlich
  zur  Befriedigung  örtlicher  Bedürfnisse  dienen,  sondern  auf  einen  größeren
Verkehr  berechnet  sind,  steht  den  Kreieregierungen,  K.  d.  J.,  zu.

Die  Erlaubniß  zur  Abhaltung  von  Holz=  und  Vickualienmärkten  für  den
vorzugsweise  örtlichen  Bedarf,  von  Weihnachtsmärkten  und  von  Trödelmärkten  ertheilt
  die  Distriktspolizeibehörde.

3.

Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit  anderen  als  solchen  Abgaben
belastet  werden,  welche  eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Raum,  den  Gebrauch
von  Buden  oder  Geräthschaften  und  für  andere  mit  der  Abhaltung  des  Marktes
verbundene  Auslagen  bilden.

84.

Jedermann  ist  berechtigt,  die  Messen  und  Märkte  mit  allen  im  freien  Verkehre
  gestatteten  Waaren  zu  beziehen,  soweit  selbe  nach  der  Gattung  des  Marktes
zum  Verrehre  auf  demselben  zugelassen  sind.

An  Kirchweihen  und  Patrocinien  wie  auf  Victualienmärkten  kann  unter
Beachtung  der  bisherigen  Ortsgewohnbeit  von  der  Ortspolizeibehörde  den  in  der
Gemieinde  selbst  wohnhaften  Gewerbstreibenden  rücksichtlich  der  Gegenstände  ihres
Gewerbes  das  Feilhalten  in  Buden  und  Ständen  gestattet  werden.

Für  den  Ausschank  von  geistigen  Getränken  und  die  Verabreichung  von
Speisen  auf  Märkten  an  Sitz=  und  Stehgäste  sind  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins  die  Bestimmungen  des  §  17  der  Wirthschaftsordnung  vom  25.  April
l.  Is.  maßgebend.

Auf  den  Trödelmärkten  ist  der  Verkauf  der  im  &amp;amp;  der  Verordnung  vom
25.  April  l.  Is.,  das  Trödlergewerbe  betr.,  bezeichneten  Waaren  nicht  an  eine
Concession  gebunden.

85.

Wer  aus  dem  Beziehen  der  Messen  und  Jahrmärkte  ein  selbstständiges
Gewerbe  macht  (Fierant,  Marktfahrer),  hat  dies  nach  Art.  6  des  Gewerbsgesetzes
vom  30.  Januar  l.  Is.  anzumelden.

Ferner  wird  auf  Grund  des  Art.  77  des  P.  St.G.  B.  die  Anordnung  getrossen,
  daß  dergleichen  Individuen  beim  Besuch  der  Messen  und  Märkte  mit
einer  Legitimation,  nach  dem  unter  A  anliegenden  Muster,  versehen  sein  müssen.
        <pb n="633" />
        Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen,  Hausirhandel.  607

Zur  Ausstellung  dieser  Legitimation  sind  gegebenen  Falles  nach  vorgängigem
Benehmen  mit  der  eind  h  igen  Gewerbspolizeibehörde  diejenigen  Behörden  befugt,
denen  die  Ertheilung  von  HPotrarten  übertragen  ist.

86.

Für  die  Behandlung  der  Ausländer  und  deren  Legitimationen  sind  die  bezüglichen
  Zoll=  und  Handelsverträge  maßgebend.  Die  jeweils  verabredeten  besonderen
  Vollzugsbestimmungen  werden  von  dem  Staatsministerium  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  bekannt  gegeben  werden.

C  7.
Die  Schrannen=  und  Marktordnungen  sind  nach  Art.  202  des  Polizeistrafgesetzbuches
  den  ortspolizeilichen  Vorschriften  überlassen.

.

Die  bleibende  Abänderung  der  festgesetzten  Meß=  und  Markttage  kann  nur
von  jener  Behörde  ausgehen,  welcher  die  Bewilligung  des  Marktes  selbst  zusteht.
Die  durch  vorübergehende  Vorkommnisse  veranlaßte  Herlegung  einzelner  Märkte
wird  der  distriktspolizeilichen  Zuständigkeit  überlassen.

9.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  durch  das
Regierungsblatt,  beziehungsweise  durch  das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz  für  den  ganzen
Umfang  bee  Königreiches  in  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Tage  verlieren  die  Bestimmungen  früherer  Verordnungen  über
das  Marktwesen,  welche  mit  gegenwärtiger  Verordnung  nicht  vereinbar  sind,  ihre
Wirksamkeit.

Die  für  das  Jahr  1868  ausgesertigten  Markibandelspatente  bleiben  bis  zu
dessen  Ablauf  in  Giltigkeit.

Schloß  Berg,  den  25.  Juni  1868.

Formular  A.

Dem
welcher  mit  seinen  Fabrikaten  (Producten)  die  Messen  und  Jahrmärkte
  in  ..w  ....
zu  besuchen  beabfichtigt,  wird  behufs  seiner  Legitimation  bei  der  zu—
ständigen  Behörde  hiedurch  bezeugt,  daß  er  zu..  .  ...
wohnhaft  sei  und  die  seinem  Gewerbe  entsprechenden  gesetzlichen
Steuern  und  Abgaben  zu  entrichten  habe.

Personalbeschreibung
und  Unterschrift  des
Gewerbstreibenden.

Ort.  Datum.  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.

Verhaltungsvorschriften.

Wer  aus  dem  Beziehen  der  Messen  und  Märkte  ein  Gewerbe  macht,  hat
in  dessen  Ausübung  gegenwärtiges  Zeugniß  stets  mit  sich  zu  führen.  Dasselbe
git  nur  für  die  darin  angegebene  Zeit,  und  berechtigt  den  Inhaber  lediglich  zum

esuche  der  Messen  und  Märkte,  nicht  auch  zum  Hausirhandel.  Für  den  Hausirhandel
  sind  die  Bestimmungen  der  A.  Verordn.  vom  28.  April  1868  maßgebend.
Unberechtigte  Hausirer  werden  nach  Art.  204  des  Polizeistrafgesetzbuches,  insoferne
das  Gesetz  für  das  Hausiren  mit  besonderen  Arten  von  Gegenständen  nichts  Anderes
  verordnet,  an  Geld  bis  zu  25  Gulden,  im  Rückfalle  an  Geld  bis  zu
50  Gulden  oder  mit  Arrest  bis  zu  14  Tagen  gestraft.
        <pb n="634" />
        608  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

V.  Gewerbliche  Perbindungen.

Art.  25.

Die  Gewerbstreibenden  haben,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
Vereinsgesetzes,  das  Recht,  zur  Förderung  gemeinsamer  gewerblicher  Interessen
  freie  Vereine  zu  bilden.

Dergleichen  Vereine  verwalten  ihre  Angelegenheiten  selbstständig,
und  erlangen,  wenn  sie  die  Bestätigung  ihrer  Satzungen  von  Seite  der
Regierung  erwirken,  die  juristische  Persönlichkeit.

Die  Prüfung  und  Bestätigung  der  Statuten  freier  Vereine  zur  Förderung
emeinsamer  #ewerblicher  Interessen  hed  nach  der  Verordn.  vom  27.  Mai  1868,

.Bl.  S.  794,  der  Kreieregierung:  K.  d.  J.,  zu.

Vergl.  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen

  Arbeiten  vom  7.  April  1868  zum  Vollzug  der  Art.  25  und  26  des  Gewerbsgesetzes.


Art.  26.

Die  bisherigen  Gewerbsvereine  (Innungen)  sind  aufgehoben.

Ueber  die  Verwendung  des  nach  Berichtigung  der  Schulden  übrig
bleibenden  Vermögens  haben,  unbeschadet  etwaiger  privatrechtlicher  Ansprüche
  die  bisherigen  Vereinsgenossen  in  einer  von  der  Gewerbsbehörde
zu  berufenden  Versammlung  einen  Beschluß  zu  fassen,  welcher  zu  seiner
Giltigkeit  der  absoluten  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  bedarf.

Die  an  einzelne  Gewerbsvereine  nach  dem  Gesetze  vom  12.  Mai
1848,  die  Aufnahme  eines  Anlehens  betr.  und  nach  &amp;amp;  41  Ziff.  3  des
Landtagsabschiedes  vom  25.  Juli  1850  als  unangreifbare  Stammkapitalien
  bewilligten  Fonds  sind  zunächst  nach  den  bei  der  Verleihung  getroffenen
  Bestimmungen  zu  behandeln;  dürfen  aber  in  keinem  Falle  zur
Vertheilung  unter  die  Mitglieder  des  Vereins  gelangen.

Zur  Zahlung  der  durch  das  Vermögen  nicht  gedeckten  Schulden
sind,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  der  Voraussetzungen  oder  besondere
Verträge  maßgeben,  die  an  dem  Tage,  an  welchem  gegenwärtiges  Gesetz
in's  Leben  tritt,  vorhandenen  Vereinsmitglieder  zu  gleichem  Antheil
verpflichtet.

Art.  27.

Die  Bestimmungen  über  die  Gewerbs-,  Fabrik=  und  Handelsräthe,
dann  über  die  Gewerbs=  und  Handelskammern  bleiben  der  Regierung
vorbehalten.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,
die  Handels=  und  Gewerbekammern,  dann  die  Handels-,  Fabrik=  und  Gewerberäthe
  betr.

Wir  haben  Uns  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  unter  gleichzeitiger  Aushebung  Unserer  Verordnung  vom
16.  April  1855,  R.  Bl.  vom  Jahr  1855  S.  501  und  folgende,  die  Errichtung
von  Gewerbe-,  Fabrik=  und  Handelsräthen,  dann  die  Einführung  einer  Gewerbsund
  Handelskammer  in  der  Pfalz  betreffend,  ausgedehnt  auf  die  diesrheinischen  Regierungsbezirke
  durch  &amp;amp;K  149  der  Gewerbsordnung  vom  21.  April  1862,  veranlaßt
        <pb n="635" />
        Gewerbliche  Verbindungen.  609

gesehen,  auf  Grund  des  Art.  27  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  l.  Is.  über  das
Gewerbswesen  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1

81.

Zur  Förderung  und  Vertretung  der  Interessen  des  Handels  und  der  Ger*
  soll  in  jedem  Regierungsbezirke  eine  Handels=  und  Gewerbekammer  errichtet
werden.

Außerdem  können  für  Orte  oder  Bezirke,  wo  wegen  eines  erheblichen  gewerblichen
  Verkehrs  ein  Bedürfniß  zu  einer  gewerblichen  Vertretung  obwaltet,  auf
Antrag  der  Betheiligten  mit  Genehmigung  *  Staatsministeriums  des  Handels
und  der  öffentlichen  Arbeiten  Bezirks-Gremien  —  Handels-,  Fabrik=  oder  Gewerberäthe
  —  gebildet  werden.

Das  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  bestimmt
den  Sitz  dieser  gewerblichen  Organe,  sowie  deren  Bezirk.

II.  Handels=  und  Gewerbekammern.

2.

Den  Handels-  und  Gewerbekammern  kommen  folgende  Obliegenheiten  zu:

1)  Dieselben  haben  den  betreffenden  Staatsbehörden  als  begutachtende  sachverständige
  Organe  in  Fragen  zu  dienen,  welche  Handel  und  Gewerbe  angehen.
In  der  Regel  sind  sie  bei  jeder  wichtigen  Angelegenheit  dieser  Art  zu  hören.

2)  Die  Handels=  und  Gewerbekammern  and  zur  Wahrnehmung  der  commerciellen
  und  industriellen  Interessen  des  einschlägigen  Regierungsbezirkes  berufen
und  daher  befugt,  die  zur  Förderung  des  Handels  und  der  Industrie  geeigneten
Einrichtungen  zu  berathen  und  bei  der  zuständigen  Behörde  anzuregen.

3)  Die  Handels=  und  Gewerbekammern  üben  den  ihnen  durch  besondere
Gesetze  und  Vorschriften  geregelten  Einfluß  auf  die  Ernennung  der  Handelsmäkler
(Sensale)  und  der  Handelsgerichtsbeisitzer  aus.  Denselben  kann  mit  ihrer  Zustimmung
  die  Verwaltung  oder  die  Aussicht  auf  die  Verwaltung  allgemeiner  Handelsinstitute,
  wie  z.  B.  Börsen,  übertragen  werden.  Ferner  liegt

4)  den  Handels=  und  Gewerbekammern  ob,  alljährlich  und  zwar  längstens
bis  Ende  Mai  unaufgesordert  an  das  Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  über  die  Lage,  die  Verhältnisse  und  die  Bedürfnisse  des  Handels
  und  der  Gewerbe  einen  Bericht  zu  erstatten  und  in  demselben  ihre  bezüglichen
Wünsche  und  Anträge  zu  entwickeln.

5)  Haben  dieselben  mit  den  im  Regierungsbezirke  vorhandenen  Bezirks-Gremien
  —  Handels-,  Fabrik=  und  Gewerberäthen  —  einen  fortwährend  regen  Verkehr
zu  unterhalten  und  sich  in  wichtigen  Fragen,  dann  bei  Erstattung  des  Jahresberichtes
ihres  Beirathes  und  ihrer  Mitwirkung  zu  versichern.

Die  Handels=  und  Gewerbekammern  sind  berechtigt,  in  Angelegenheiten  ihres
Wirkungskreises  unter  einander  in  schriftlichen  Verkehr  zu  treten,  und  berufen,  den
Verkehr  des  Staatsministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  und  der
Kreisregierungen  mit  den  vorhandenen  Bezirks-Gremien  —  Handels-,  Fabrik=  oder
Gewerberäthen  —  zu  vermitteln.

3.
Jede  Handels=  und  Gewerbekammer  besteht  aus  zwei  Abtheilungen:
1)  der  Handelskammer  für  Handel  und  Fabriken,
2)  der  Gewerbekammer  für  die  nicht  in  diese  Kategorie  gehörenden  Gewerbe.
Die  Zahl  der  Mitglieder  jeder  Abtheilung  wird  von  der  k.  Regierung,  Kammer
  des  Innern,  festgesetzt.

84.

Wahlstimmberechtigt  sind  alle  Mitglieder  des  Handels-,  Fabrik=  und  Gewerbstandes,
  die  am  Sitze  der  Kammer,  für  welche  die  Wahl  stattfindet,  eine  Handlung,
eine  Fabrik  oder  sonst  ein  Gewerbe  selbstständig  betreiben,  ferner  die  stellvertretenden
  Directoren  oder  Geranten  von  industriellen  oder  commerciellen  Unternehmungen.

Nar,  Handkuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Vehörden.  11II.  Aufl.  39
        <pb n="636" />
        610  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigte,  welche
a)  bayerische  Staatsbürger  sind,
b)  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  und
)  ihr  Geschäft  seit  mindestens  drei  Jahren  betreiben.

Wer  in  mehreren  Abtheilungen  (§  3)  wahlberechtigt  ist,  kann  nur  in  einer
derselben  sein  Stimmrecht  ausüben  und  nur  in  eine  Abtheilung  als  Mitglied  eintreten.


Von  mehreren  Theilhabern  desselben  Geschäftes  kann  nur  einer  Mitglied  der
Kammer  sein.

Wenn  Frauen  im  Alleinbesitze  eines  Geschäftes  sich  befinden,  so  übt  das
Wahlrecht  in  ihrem  Namen  der  Geschäftsleiter.

Was  von  der  Wahl  der  Gemeinde-Vertretung  ausschließt,  schließt  auch  von
der  Wahl  und  dem  Eintritte  in  die  Handels=  und  Gewerbekammer  aus.

85.

Jede  Handels=  und  Gewerbsclasse  (Kategorie  &amp;amp;§  3)  wählt  selbstständig  die
auf  sie  entfallende  Zahl  von  Mitgliedern  in  die  Kammer.

Die  Wahl  ist  eine  directe  und  geschieht  unter  Leitung  eines  von  der  k.  Regierung,
  K.  d.  J.,  zu  ernennenden  Commissärs  und  in  Gegenwart  eines  von
demselben  zu  berufenden  Wahlausschusses  von  fünf  activ  wahlsthigen  Mitgliedern
des  Gewerb-,  Fabrik=  und  Handelsstandes  öffentlich  durch  Wahlzettel,  welche  gehörig
  ausgefüllt  von  den  Wählern  persönlich  dem  Wahlausschusse  zu  übergeben
sind.  Der  Wahlausschuß  bescheidet  alle  Wahlreclamationen  auf  der  Stelle  durch
einfache  Stimmenmehrheit.  Eine  Berufung  gegen  diesen  Ausspruch  ist  unzulässig.
Zu  einer  giltigen  Wahl  genügt  relative  Stimmenmehrheit  derjenigen  Wähler,  die
wirklich  abgestimmt  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Die  Anlage
  der  Wahllisten  ersolgt  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde.  Die  Wahllisten
sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl  bestimmten  Tage  unter  Festsetzung
eines  Termines  von  acht  Tagen  zur  Anbringung  allenfalliger  Einsprachen  öffentlich
  aufzulegen.  Die  erhobenen  Einsprüche  sind  in  den  nächsten  vierzehn  Tagen
zu  bescheiden,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  Diejenigen  sind  zur
Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die  Listen  ausgenommen  sind.

86.
Die  Wahlen  erfolgen  auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  wird  die  Hälfte
erneuert.  Der  erstmalige  #Aueniitr  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Austretenden
  sind  wieder  wählbar,  soferne  sie  die  erforderlichen  Eigenschaften  noch  besitzen.
Die  Wiederwahl  kann  unbedingt  abgelehnt  werden.

In  der  Zwischenzeit  durch  Tod  oder  Verlust  der  Wählbarkeit,  Ablehnung
oder  freie  Niederlegung  der  Wahl  eintretende  Erledigungen  werden  durch  Wahl
der  betreffenden  Abtheilung  der  Handels=  und  Gewerbekammer  aus  der  Zahl  der
nach  §&amp;amp;  4  Wählbaren  ersetzt.  Der  Gewählte  tritt  an  die  Stelle  des  Austretenden
auf  die  Dienstesdauer,  welche  dieser  noch  zu  erfüllen  gehabt  hätte.

87.
Eine  Ablehnung  oder  freiwillige  Niederlegung  der  Wahl  findet  nur  statt:
a)  wegen  zurückgelegten  60.  Lebensjahres,
b))  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit.
Außerdem  kann  aus  tristigen  Gründen  um  Entlassung  aus  der  Kammer
nachgesucht  werden.  Die  Kammer  entscheidet  hierüber  durch  einfache  Stimmenmehrheit.
  Eine  Berufung  gegen  diesen  Ausspruch  ist  unzulässig.

88.

Jede  Abtheilung  der  Handels-  und  Gewerbekammer  wählt  aus  ihrer  Mitte
durch  einfache  Stimmenmehrheit  ihren  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben.
  Der  Vorsitzende  der  ersten  Abtheilung  ist  zugleich  Vorstand  der  Handelsund
  Gewerbekammer.  Diese  Wahlen  gelten  auf  drei  Jahre.

Die  Handels-  und  Gewerbekammer  wählt  sich  einen  fachwissenschaftlich  gebildeten
  Secretär,  der  nicht  Mitglied  der  Kammer  ist  und  das  erforderliche  Hilfspersonale.
        <pb n="637" />
        Gewerbliche  Verbindungen.  611

80.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  wird  durch  ihren  Vorstand  zusammenberufen,
  ebenso  jede  Abtheilung  für  sich  durch  ihren  Vorsitzenden.

Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  den  Sitzungen  beizuwohnen  und  die  ihnen
zugewiesenen  Berichterstattungen  auszuarbeiten.

Wegen  auffallender  Vernachlässigung  dieser  Pflichten  kann  ein  Mitglied  von
der  Kammer  ausgeschlossen  werden.  Für  einen  desfallsigen  Beschluß  muß  mehr
als  die  Hälfte  der  Mitglieder  gestimmt  haben.

Die  Vorstände  der  Bezirksgremien  sind  ständig  eingeladen,  den  Verhandlungen
  der  Kammer  mit  entscheidender  Stimme  beizuwohnen.

Den  Kammern  ist  unbenommen,  besondere  Sachverständige,  deren  Kenntnisse
  und  Erfahrungen  dem  Institute  von  Nutzen  sein  können,  zur  Theilnahme
an  den  Sitzungen  mit  berathender  Stimme  je  nach  Erforderniß  einzuladen.

10.

Die  Verhandlungen  der  Handels=  und  Gewerbekammer  sind  in  der  Regel
öffentlich.  Ausgenommen  hievon  sind  Aufträge  und  Mittheilungen  der  Behörden
und  die  Berathungen  über  dieselben,  wenn  deren  Geheimhaltung  von  den  Behörden
  verlangt  wurde,  dann  Berathungen  über  Personal=  und  solche  Angelegenheiten,
  für  welche  wenigstens  ein  Dritttheil  der  anwesenden  Mitglieder  eine  vertrauliche
  Sitzung  verlangt.

811.

Die  Beschlüsse  der  Gewerbe=  und  Handelskammern  und  ihrer  Abtheilungen
werden  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der  stimmberechtigten  Theilnehmer  an  den
Sitzungen  gesaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden
oder  Vorstandes.

12.

Die  Mitglieder  der  Handels=  und  Gewerbekammer  versehen  ihre  Stellen
unentgeltlich.  *nr  es  einer  Handels=  und  Gewerbekammer  an  eigenen  oder  ihr
in  Staats=  oder  Gemeinde-Gebäuden  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellten  Räumlichkeiten
  gebricht,  sind  dieselben  aus  Regiemitteln  zu  beschaffen.

Die  Kosten  der  Handels=  und  Gewerbekammern  werden  durch  Zuschüsse
aus  Kreis=  und  Centralfonds  für  Industrie  und  durch  Beiträge  der  Wahlberechtigten
  gedeckt.

Die  erforderlichen  Beiträge  sind  von  den  Handels=  und  Gewerbekammern
mit  Genehmigung  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  nach  den  von  dieser  sestgesetzten
Vertheilungsgrundsätzen  auszuschreiben  und  werden  von  der  Kammer  selbst  erhoben.

Jede  Handels=  und  Gewerbekammer  hat  über  ihre  Einnahmen!  und  Ausgaden
  Rechnung.  zu  führen  und  die  abgeschlossenen  Rechnungen  alljährlich  an  die
.  Regierung',  K.  d.  J.,  einzusenden.

13.

Den  Handels=  und  Gewerbekammern  ist  anheimgegeben,  die  Art  und  Weise
der  Behandlung  der  ihrem  Wirkungskreise  angehörenden  Gegenstände,  die  Ordnung
der  Sitzungen  u.  s.  w.  durch  eine  besondere  Geschäftsordnung  festzustellen.

14.

Für  jede  Kammer  wird  von  der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  ein  k.  Commissär
ernannt.  Der  k.  Commissär  ist  berechtigt,  den  Sitzungen  der  Handels=  und  Gewerbekammern
  beizuwohnen.  Derselbe  kann  jederzeit  das  Wort  verlangen;  ein
Stimmrecht  steht  ihm  jedoch  nicht  zu.

.

Das  Staatsministerium  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  kann
mit  k.  Genehmigung  die  Handels=  und  Gewerbekammer  auflösen  und  deren  nene
Bildung  anordnen.

397
        <pb n="638" />
        612  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

III.  Bezirks-Gremien.  —  Haudels=  und  Fabrik-,  dann  Gewerberäthe.

16.

Den  Bezirksgremien  liegt  die  Förderung  und  Vertretung  der  industriellen
und  commerciellen  Interessen  ihrer  Bezirke  in  ähnlicher  Weise  ob,  wie  den  Handels=
  und  Gewerbekammern  in  Ansehung  des  Regierungsbezirkes.  Dieselben  haben
sich  in  Erstattung  von  Gutachten,  sowie  bei  Vorbringung  von  Wünschen,  Anträgen
und  Beschwerden  einerseits  an  die  betreffende  Handels=  und  Gewerbekammer,  andererseils
  an  die  einschlägige  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  wenden.

Sie  liefern  den  Handels=  und  Gewerbekammern  die  Materialien  zur  Erstaltung
  des  Jahresberichts  und  befassen  sich  außerdem  mit  der  Erledigung  der
ihnen  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  von  den  Handels=  und  Gewerbekammern,
oder  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zukommenden  Ansinnen  (Requisitionen).

17.

Die  Bezirksgremien  können  aus  mehreren  Sectionen  bestehen,  den  Handels-,
Fabrik=  und  Gewerberäthen,  je  nachdem  eine  Vertretung  des  Handels,  der  Fabrik-Industrie
  und  der  nicht  in  diese  Kategorien  gehörenden  Gewerbe  als  Bedürfniß
erscheint  und  geschaffen  werden  kann.

Sind  in  einem  Bezirke  die  Voraussetzungen.  zur  Bildung  eines  Handelsund
  eines  Fabrikrathes  gegeben,  so  werden  die  Betheiligten  es  zuträglicher  finden,
sich  nicht  in  besondere  Sectionen  abzutheilen,  und  für  Handel  und  die  Fabrik-Industrie
  nur  eine  Abtheilung  bilden.

Sämmtliche  Mitglieder  des  Bezirksgremiums  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen
ersten  und  zweiten  (stellvertretenden)  Vorstand,  dann  für  jede  Sectiou  einen
Schriftführer.

19.

Die  Mitglieder  der  Bezirksgremien  versehen  ihre  Stellen  unentgeltlich.  Den
Vorständen  kann,  wenn  sie  es  verlangen,  für  die  Betheiligung  an  den  Sitzungen
der  Kammern  eine  angemessene  Reisekostenentschädigung  aus  der  Gremialkasse  gewährt
  werden.  Die  Kosten  der  Wahl  und  Regie  werden  durch  Beiträge  der
Wahlberechtigten  gedeckt.  Die  Vertheilung  und  Einhebung  der  Beiträge  geschieht
durch  die  Bezirksgremien.

20.

In  allen  übrigen  Beziehungen  haben  die  für  die  Handels=  und  Gewerbekammern
  und  deren  Abtheilungen  getroffenen  Bestimmungen  auf  die  Bezirksgremien
und  deren  Sectionen  gleichmäßige  Anwendung  zu  finden.

Hohenschwangan,  den  20.  Dezember  1868.

VI.  Strafbestimmungen.

Art.  28.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  und  gegen  die  auf  Grund
desselben  erlassenen  Verordnungen,  ober=  und  ortspolizeilichen  Vorschriften
werden,  soweit  nicht  in  den  Strafgesetzen  bereits  maßgebende  Bestimmungen
  enthalten  sind,  als  Polizeiübertretungen  an  Geld  bis  zu  50  Gulden
  und  im  Rückfalle  bis  zu  100  Gulden  bestraft.

Vergl.  hiemit

a)  Allgemeines  Strafgesetzbuch  Art.  141,  314  u.  ff.,  325,  326,  336,  338.
b)  Polizeistrafgesetzbuch  Art.  62,  63,  114—116,  128—129,  131—  134,  151,

180—186,  187,  188,  190,  192,  194,  196—201,  203,  208,  210—212,  213.

Vorbehalten  bleiben  die  Disciplinareinschreitungen  soweit  es  sich  um  den
Vollzug  instructioneller  Bestimmungen  durch  Vollzugsorgane  handelt.
        <pb n="639" />
        Strafbestimmungen.  613

Art.  29.

Wird  eines  der  im  Art.  8  benannten  Gewerbe  zu  einer  Handlung
mißbraucht,  welche  als  Verbrechen  strafbar  ist,  so  sind  die  Strafgerichte
befugt,  neben  der  gesetzlichen  Strafe  auszusprechen,  daß  dem  Verurtheilten
die  Berechtigung  zum  selbstständigen  Betriebe  des  betreffenden  Gewerbes
entzogen  werden  kann.

Liegt  ein  solcher  Ausspruch  vor,  so  kann  die  zuständige  Gewerbspolizeibehörde
  innerhalb  dreier  Monate  nach  eingetretener  Rechtskraft  des
Strafurtheils  den  selbstständigen  Gewerbsbetrieb  auf  die  Dauer  von
höchstens  drei  Jahren  untersagen.

Vorstehender  Artikel  findet  nur  Anwendung  auf  concessionspflichtige  Gewerbe.
Die  allgemeine  Bestimmung  des  Art.  29  hebt  die  Specialgesetze  nicht  aupf,
welche  eine  Einstellung  oder  Entziehung  von  Gewerbsbefugnissen  vorsehen.
Als  solche  Specialgesetze  sind  zu  erwähnen:
1)  Das  Gesetz  vom  17.  November  1850  zum  Schutz  gegen  den  Mißbrauch  der
Presse.  Art.  37  und  81.
2)  Das  Malzaufschlagsgesetz  vom  10.  Mai  1868,  Art.  58.
3)  Das  Zollstrafgesetz  vom  7.  November  1837,  K  4.

VII.  Zuständigkeit  und  Perfahren.

Art.  30.

Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  Ertheilung  und  zeitweiliger
  Einstellung  gewerblicher  Concessionen  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  des  folgenden  Artikels  durch  Verordnungen  festgesetzt,  die
sich  auch  auf  den  Umfang  des  betreffenden  Gewerbes,  und  die  mit  demselben
  verbundenen  Rechte  und  Verpflichtungen  zu  erstrecken  haben.

Zum  Vollzuge  des  Art.  30  hat  das  k.  Staatsministerium  des  Handels  und
der  öffentlichen  Arbeiten  unterm  28.  Jan.  1868  nachstehende  Entschließung  erlassen:

Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  vom  28.  Juni  1868,  den  Vollzug  des  Gewerbsgesetzes
  —  hier  die  Tar=  und  Stempelgebühren  betr.

Auf  die  mit  Bericht  vom  5.  Mai  l.  J.  gestellten  Anfragen  über  die  Behandlung
  des  Tarx=  und  Stempelwesens  in  Ansehung  der  Gewerbsanmeldungen
und  Gewerbsniederlegungen,  der  Ertheilung  von  Bewilligungen  zur  Haltung  sogenannter
  Wanderlager,  dann  der  Verleihung  von  Gewerbsconcessionen  wird  der
.  Regierung,  K.  d.  J.,  der  Oberpfalz  und  von  Regensburg  nach  vorgängigem
Benehmen  und  im  Einverständnisse  mit  dem  k.  Staateministerium  der  Finanzen
Nachstehendes  erwidert:

1)  Die  Führung  der  Register  über  die  Gewerbsanmeldungen  und  Niederlegungen,
  welche  nach  Art.  6  des  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar  l.  J.,  dann
nach  der  M.  E.  vom  15.  März  l.  J.  Nr.  1893,  F.  M.  Bl.  S.  41,  den  Gemeindebehörden
  übertragen  ist,  wurde,  wie  aus  den  Landtagsverhandlungen  über  das

enannte  Gesetz  hervorgeht,  vorwiegend  im  Interesse  der  Besteuerung  angeordnet.
##-  Berücksichtigung  dieses  Umstandes  ist  durch  die  generalisirte  Entschließung  des
k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vom  24.  April  I.  J.  Nr.  4968  ausgesprochen
worden,  daß  bei  den  in  Folge  der  allegirten  Gesetzesbestimmung  zu  ertheilenden
gemeindlichen  Bescheinigungen  eine  Stempelanwendung  nicht  Platz  zu  greifen  habe.
        <pb n="640" />
        614  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

Aus  dem  gleichen  Grunde  können  auch  für  die  Eintragung  der  mündlichen
oder  schriftlichen  Erklärungen  der  Gewerbetreidenden  in  die  bezeichneten  Register
von  den  Gemeindebehörden  weder  Taxen,  noch  Schreibgebühren  erhoben  werden.

Besondere  Protokollsaufnahmen  über  die  Gewerbsanmeldungen  und  Gewerbsniederlegungen
  haben  nach  den  in  &amp;amp;  1  Ziff.  2  und  §&amp;amp;  2  Ziff.  1  und  2  der
angeführten  Vollzugsbestimmungen  vom  15.  März  l.  J.  getroffenen  Anordnungen
nicht  stattzufinden.

2)  Die  Unterhaltung  sogenannter  Wanderlager  ist  nach  Art.  21  des  Gewerbsgesetzes
  und  nach  §  2  der  A.  V.  vom  28.  April  l.  J.,  „den  Gewerbsbetrieb
im  Umherziehen  und  den  Hausirhandel  betr.“,  von  einer  ortspolizeilichen  Bewilliung

  abhänzig  und  es  darf  hiefür  eine  besondere  Abgabe  zur  Gemeindekasse  im
Beicge  von  3  fl.  oder  6  fl.  erhoben  werden.  Außerdem  unterliegen  solche  Bewilligungen
  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheines  nach  §  7  der  A.  V.  vom
18.  Dezember  1812  über  das  Stempelwesen  dem  Klassenstempel  von  3  kr.

Die  Taxen  anlangend,  bestand  früher  nur  für  die  Gemeinden  mit  magistratischer
  Verfassung  gemäß  §&amp;amp;  30  der  Verordn.  vom  21.  September  1818,  „die
Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  der  Magistrate  betr.“  ein  Anspruch  auf
deren  Bezug,  während  den  Landgemeinden  erst  durch  die  Ministerialentschließungen
vom  28.  Mai  1862,  „den  Vollzug  des  Gesetzes  über  Ansässigmachung  und  V#.-ehelichung",
  Abth.  7  Ziff.  29,  vom  27.  September  1862  Nr.  16,807,  „die  Abhaltung
  öffentlicher  Tanzmusiken  betr.“,  vom  12.  November  1862  Nr.  1543,  „die
Targebühren  der  instruirenden  Gemeindeverwaltungen  in  Ansässigmachungs-,  Verehelichungs=
  und  Gewerbssachen  betr.“,  endlich  v.  21.  Juni  1865  Nr.  10,817  gleichen
Betresia  der  Bazug  von  Taxen  zur  unmittelbaren  Erhebung  gestattet  worden  ist.

Da  diese  Normativbestimmungen  bis  jetzt  eine  Aenderung  nicht  erlitten
haben,  so  steht  der  Erhebung  einer  Taxe  von  36  kr.  für  die  ortspolizeilichen  Bewilligungen
  zur  Haltung  von  Wanderlagern  in  den  diesrheinischen  Landestheilen
ein  Hinderniß  nicht  im  Wege.

3)  Bezüglich  der  Taxirung  und  Stempelanwendung  bei  den  Verhandlungen
über  Gewerbsconcessionsgesuche  glaubt  das  unterzeichnete  k.  Staatsministerium  lediglich
  auf  die  allgemeinen  Tar=  und  Stempelnormen  für  Administrativgegenstände,
insbesondere  auf  Art.  1  und  41  des  Targesetzes  vom  28.  Mai  1852  und  §&amp;amp;  7  der
Stempelordnung  vom  18.  Dezember  1812  hinweisen  zu  können.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hienach  die  entsprechenden  Directiven  an
die  untergeordneten  Distrikts=  und  Gemeindebehörden  zu  erlassen.

München,  den  22.  Juni  1868.
Ferner  beziehen  sich  hieher:

a)  die  k.  vom  25.  April  1868,  die  Commissions=  und  Anfragebureaus
betr.,  —5;

b)  die  k.  Verordn.  vom  25.  April  1868,  das  Trödlergewerbe  betr.,  §  2—6;

Jc)  die  k.  Verordn.  vom  25.  April  1868,  die  Gast=  und  Schenkwirthschaften,
dann  den  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken  betr.,  K  2—18;

"1)  die  k.  Berordn.  vom  20.  Juni  1855,  R.Bl.  S.  654,  die  Erbauung  von
Privateisenbahnen  betr.;

e)  bezüglich  der  Dampfschifffahrt  die  oben  bei  Art.  8  Ziff.  2  angeführten  k.  Verordnungen
  und  Staatsverträge,

Anordnungen  über  das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  zur  Verleihung.

S  Iger  enkhalten  die  A.  Verordnungen  vom  15.  März  1866,  R.Bl.  1866

I)  den  Gißsthandel  betr.;

6)  die  Berechtigung  zur  Zubereitung  und  Abgabe  von  Arzneien  betr.;  endlich

n)  die  Verpflichtung  der  zur  Zubereitung  und  Abgabe  von  Arzneien  berechtigten
Personen  betr.  —  theils  über  die  Zusiändigeit,  theils  heer  den  Umfang
der  Berechtigung,  und  die  Verpflichtung  des  Berechtigten  maßgebende  Bestimmungen.
        <pb n="641" />
        Zuständigkeit  und  Verfahren.  615

Art.  31.

Gegen  Beschlüsse  der  ersten  Instanz  in  Gewerbspolizeisachen  können
die  Betheiligten  bei  der  nächst  höheren  Verwaltungsstelle  Beschwerde
führen,  vorbehaltlich  dessen,  was  das  Gesetz  über  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  bestimmt.

Die  Beschwerden  sind  binnen  einer  vierzehntägigen  Frist  bei  der
ersten  Instanz  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.

Alle  nach  Abschn.  II.  und  IV.  bei  den  Kreisverwaltungsstellen  zu
erlassenden  Beschlüsse  sind  auf  Grund  collegialer  Berathung  zu  fassen.

VIII.  Grenze  und  Amfang  des  Gesetzes.

Art.  32.

Das  Münz-,  Post-,  Salinen=  und  Salpeterwesen,  sowie  die
Bestimmungen  über  Perlfischerei  und  Goldwäscherei  erleiden  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  keinen  Abbruch.

Auch  findet  dasselbe  keine  Anwendung  auf:

1)  das  Telegraphenwesen;

2)  den  Handel  mit  Stempelpapier;

3)  Gewerbsunternehmungen  einer  der  Hofhaltungen  des  k.  Hauses;

4)  Gewerbsunternehmungen,  die  als  Staatsanstalten  betrieben  werden,
mit  Einschluß  der  Militäretablissements  und  des  bei  den  Heeresabtheilungen
  für  militärische  Bedürfnisse  stattfindenden  Gewerbsbetriebes
  durch  Militärangehörige;

5)  die  gewerblichen  Arbeiten  öffentlicher  Unterrichts-,  Erziehungs-,
Armen-,  Straf=  und  Polizeianstalten;

6)  die  Lohnarbeit;

7)  die  weiblichen  Haus=  und  Handarbeiten,  falls  diese  Beschäftigungen
ohne  Gehilfen,  offenen  Laden  und  ohne  öffentliche  Ankündigung
betrieben  werden;

8)  die  sogenannten  Haus-,  Industriegewerbe,  soweit  solche  durch  die
eigenen  Familienglieder  und  nur  gegen  Lohn  für  einen  Unternehmer
ausgeübt  werden;

9)  die  Anwaltschaft,  das  Notariat;

10)  die  Heilkunde  einschließlich  des  Wundarzneidienstes,  der  Zahnheilkunde,
  der  Geburtshilfe,  des  Veterinärwesens  und  der  Eröffnung
von  Heilanstalten;

11)  der  Privatunterricht  und  die  Privatbildungsanstalten,  einschließlich
der  auf  Erziehung  und  Pflege  gerichteten  Erwerbszweige;

12)  die  schriftstellerische  Thätigkeit  und  die  Ausübung  der  schönen  Künste;

13)  den  Hof-,  Staats-,  Militär-,  Kirchen-,  Gemeinde=  und  Stiftungsdienst
  und  den  auf  einem  laufenden  Dienstvertrage  beruhenden
Privatdienst;
        <pb n="642" />
        616  Gewerbe,  Industrie  und  Handel.

14)  die  Land=  und  Forstwirthschaft,  die  Jagd  und  Fischerei,  den  Bergbau,
  so  weit  sich  diese  Beschäftigungen  auf  die  Gewinnung  der
bezüglichen  Producte  und  deren  parthieweisen  Verkauf  beschränken;
die  Ausübung  des  Privatbeschälgeschäftes  und  die  Verwendung  von
Zuchtstieren  zur  Zucht.

IX.  Schlußbestimmungen.

Art.  33.

Die  nach  den  bißherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  erworbenen
persönlichen  Gewerbs-,  Fabriks=  und  Handelsberechtigungen  bleiben  bis
zu  ihrem  Ablauf  in  Gültigkeit,  und  es  stehen  deren  Inhabern  auch  alle
jene  ausgedehnteren  Rechte  zu,  welche  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  dem
Betriebe  eines  Gewerbes  verbindet.

Wer  auf  Grund  der  bisher  giltigen  Bestimmungen  ohne  Concession
ein  Gewerbe  betreibt,  welches  durch  gegenwärtiges  Gesetz  als  concessionspflichtig
  erklärt  ist,  hat  bei  Vermeidung  der  Einziehung  seines  Gewerbes
innerhalb  drei  Monaten  vom  Beginne  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  an
eine  Concession  zu  erwirken,  die  ihm  nicht  verweigert  werden  darf,  wenn
er  bisher  sein  Gewerbe  ordnungsmäßig  ausgeübt  hat.

Art.  34.

Gegenwärtiges  durch  das  Gesetzblatt  und  das  Kreisamtsblatt  der
Pfalz  zu  verkündende  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1868  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

Vom  gleichen  Tage  an  sind  die  Grundbestimmungen  für  das  Gewerbswesen
  vom  11.  Sept.  1825  mit  Ausnahme  der  Art.  9  und  11
Abs.  2  derselben,  sowie  die  bisher  in  der  Pfalz  bestandenen  Gesetze:
über  Buchdruckereien  und  Buchhandel,  Decret  vom  5.  Februar  1810;
über  den  Handel  mit  Gift=  und  Arzneiwaaren  und  das  Apothekerwesen,
Verordn.  des  mittelrheinischen  Generalgouverneurs  vom  5/7.  Mai  1814,
Verordn.  vom  12.  August  1818,  Gesetz  vom  21.  Germinal  des  Jahres
  XI.;  über  die  Fabrikation  und  den  Verkauf  von  Pulver,  Gesetz  vom
13.  Fructidor  V.  und  Gesetz  vom  23.  Pluviose  ann.  XIII.;  über  die
Anlage  der  Oefen,  Schmieden  und  Gewerke,  IV.  und  V.  Abschn.  d.  Ges.
vom  21.  April  1810;  ferner  Art.  67  d.  Ges.  vom  1.  Juli  1856,  die
Gewerbsteuer  betr.,  endlich  alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden
  Bestimmungen  älterer  Gesetze  und  Verordnungen  über  das  Gewerbswesen
  aufgehoben.

Die  kraft  des  gegenwärtigen  Artikels  auch  künftighin  noch  in  Geltung
bleibenden  Artikel  des  Erwoerbegesspes  vom  11.  September  1825  lauten:

Art.  9  des  Ges.  vom  11.  Sept.  1825.  „Für  die  neuen  oder  im  König-„reiche
  noch  nicht  angewandten  Entdeckungen,  Erfindungen  und  Verbesserungen
„im  Gebiete  der  Gewerbe,  werden  auf  Anmelden  unter  den  festzusetzenden  Be-„dingungen
  eigene  Privilegien  mit  ausschließender  Wirkung  für  einen  bestimmten
„Zeitraum  von  höchstens  15  Jahren  ertheilt,  nach  dessen  Ablauf  die  Entdeckung,
„Erfindung  oder  Verbesserung  öffentliches  Gemeingut  wird.
        <pb n="643" />
        Schlußbestimmungen.  617

„Eingriffe  in  die  Befugnisse  der  Privilegiumsinhaber  werden  mit  einer
„Geldbuße  von  100  fl.  bis  zu  500  fl.  bestraft,  wovon  jedesmal  die  eine  Hälfte
„den  Betheiligten,  die  andere  dem  Armenfond  des  Ortes,  wo  der  Eingriff  entdeckt
„wurde,  zufallen  soll.  Nebstdem  werden  dem  Privilegium  zuwider  nachgemachte
„oder  eingeführte  Gegenstände  zum  Vortheile  des  Privilegirten  confiscirt.“

Art.  11  Abs.  2.  „Für  Gewerbsprivilegien  wird  in  jedem  einzelnen  Falle
„eine  Taxe  regulirt,  welche  den  höchsten  Betrag  von  275  fl.  nicht  üÜbersteigen  soll.
„Das  Einkommen  aus  diesen  Taxen  soll  zu  Gewerbsunterstützungen  vorbehalten.
„und  verwendet  werden.“

Nachdem  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Gewerbsprivilegien  noch  fortdauern,
  so  gelten  auch  die  in  den  Vollzugsvorschriften  vom  21.  April  1862  von
91—  113  mit  veröffentlichten  instructiven  Normen  noch  fort,  da  sie  bisher  nicht
aufgehoben  worden  sind.

Art.  35.

Bis  zum  Erlaß  einer  neuen  Gemeindeordnung  hat  der  Gewerbtreibende
  vom  Tage  der  Anmeldung  zum  Gewerbsbetriebe  an  nach  dem
Maßstabe  seiner  Gewerbssteuer  zu  den  Gemeindelasten  jener  Gemeinde
beizutragen,  in  welcher  er  das  Gewerbe  ausübt.

Gegeben  München,  den  20.  Januar  1868.
        <pb n="644" />
        Bwanzigster  Abschnitt.
Gemeinde  wesen.

Die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verwaltung
der  Gemeinden  (Revid.  Gemeindeedict  vom  1.  Juli  1834)  haben  wesentliche
  und  durchgreifende  Veränderungen  erlitten  durch  die  neue  Gesetzgebung,
  nemlich  die  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins  vom  29.  April  1869.

In  Bezug  auf  die  äußere  Gestaltung  dieses  Gesetzes  ist  zunächst
zu  bemerken,  daß  dasselbe  außer  den  früher  schon  im  Gem.-Edict  aufgenommenen
  Bestimmungen  auch  noch  die  Vorschriften  der  frühern  bebesondern
  Wahlordnung,  und  des  Gesetzes  über  Umlagen  in  sich  aufgenommen
  und  zu  einem  Gesetze  vereinigt  hat.

In  Bezug  auf  die  innern  Anordnungen  des  Gesetzes  ist  hervorzuheben,
  daß  es  durchweg  den  Gemeinden  in  ihren  Angelegenheiten  eine
freiere  Selbstbestimmung  als  früher,  einräumt,  sohin  der  Autonomie  der
Gemeinden  in  Bezug  auf  Wahl  ihrer  Vorsteher,  auf  Organisation  der
Gemeindebehörde,  auf  Ordnung  der  gemeindlichen  Angelegenheiten  größeren
Spielraum  einräumt  und  das  bisher  bestandene  Verhältniß  der  staatlichen
Vormundschaft,  Curatel,  vollständig  beseitigt,  und  an  dessen  Stelle  ein
beschränktes  Aufsichtsrecht  des  Staates  substituirt,  welches  nur  in  den
wichtigsten  Angelegenheiten,  dann  aber  allerdings  in  dem  Maße  geltend
gemacht  werden  kann,  daß  eine  Gemeinde  zum  Vollzug  der  ihr  gesetzlich
  obliegenden  Verbindlichkeiten  durch  die  Staatsaufsicht  gezwungen
werden  kann.

Für  den  Regierungsbezirk  der  Pfalz  ist  gleichfalls  eine  neue  von
den  Bestimmungen  der  diesseitigen  Gemeindeordnung  in  manchen  Beziehungen
  abweichende  Gemeindeordnung  durch  Gesetz  von  gleichem  Datum,
29.  April  1869,  geschaffen  worden.

Gesetz  vom  29.  April  1869.
(Die  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  betr.)

Ludwig  II.
von  Goltes  Gnaden  Bönig  von  Payern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Beriog  von  Payern,
Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.
Wir  haben  die  Gesetze  und  Verordnungen  über  die  Verfassung
und  Verwaltung  der  Gemeinden  des  Königreiches,  dann  über  die  Ge-
        <pb n="645" />
        Von  den  Gemeinden  und  der  Gemeindeverfassung.  619

meindeumlagen,  die  Gemeindewahlen  und  die  Verwaltung  des  örtlichen
Stiftungsvermögens  einer  Revision  unterstellen  lassen  und  nach  Vernehmung
  Unseres  Staatsrathes  und  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,  dann  bezüglich
  des  Art.  14  und  des  Art.  67  unter  Beobachtung  der  in  §  7
Tit.  X.  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Form,  beschlossen  und
verordnen,  was  folgt:

Erste  Abtheilung.
Pon  den  Gemeinden  und  der  Gemeindeverfassung.

Art.  1.

Die  Gemeinden  sind  öffentliche  Körperschaften  mit  dem  Rechte  der
Selbstverwaltung  nach  Maßgabe  der  Gesetze.

Art.  2.

Die  am  1.  Juli  1869  bestehenden  Gemeinden  und  Gemeindebezirke
werden  beibehalten,  so  lange  sich  nicht  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
Gesetzes  Aenderungen  ergeben.

Art.  3.

Jedes  Grundstück  muß  einem  Gemeindebezirke  angehören.  Ausgenommen
  sind  größere  Waldungen,  Freigebirge  und  Seen,  welche  bis
jetzt  keiner  Gemeindemarkung  zugetheilt  waren.

Dieselben  bilden  auch  künftig  eigene,  von  dem  Gemeindeverbande
ausgeschlossene  Markungen,  innerhalb  deren  die  Ortspolizei  der  Distriktspolizeibehörde
  zusteht.

Die  Eigenthümer  der  dazu  gehörigen  Grundstücke  haben  innerhalb
dieser  Markungen  die  im  öffentlichen  Interesse  begründeten  gesetzlichen
Verpflichtungen  der  Gemeinden  zu  erfüllen,  insbesondere  die  erforderlichen
Verbindungswege,  Brücken,  Stege,  sowie  die  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen
  erforderlichen  Sicherheitsvorrichtungen  herzustellen  und  zu  unterhalten.

Wenn  innerhalb  solcher  Markungen  bleibende  Niederlassungen  bestehen
  oder  neu  begründet  werden,  so  sind  diese  nebst  den  dazu  gehörigen
Grundstücken  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  durch  das  Staatsministerium
  des  Innern  einer  der  nächstgelegenen  Gemeinden  zuzutheilen.

Abgesehen  von  besonderen  Verträgen  entsteht  durch  diese  Zutheilung
kein  Anspruch  auf  Theilnahme  an  den  im  Gemeindeverbande  begründeten
Vermögensrechten.

Art.  4.
Nur  mit  Zustimmung  aller  Betheiligten  und  mit  Genehmigung
des  Staatsministeriums  des  Innern  kann  erfolgen:
1)  die  Vereinigung  mehrerer  bisher  für  sich  bestandener  Gemeinden;
2)  die  Wiederauflösung  solcher  Verbände;
        <pb n="646" />
        620  Gemeindewesen.

3)  die  Errichtung  neuer  Gemeinden  aus  Theilen  bestehender  Gemeindemarkungen;

4)  die  gänzliche  Auflösung  von  Gemeinden.

Sonstige  Veränderungen  bestehender  Gemeindebezirke  oder  abgesonderter
  Markungen  bedürfen  gleichfalls  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern.  Liegt  die  Zustimmung  aller  Betheiligten  nicht
vor,  so  kann  eine  solche  Veränderung  nur  im  Falle  dringenden  öffentlichen
Bedürfnisses  durch  das  Staatsministerium  des  Innern  verfügt  werden.

Für  die  Zustimmung  der  betheiligten  Gemeinden  wird  in  Gemeinden
  mit  städtischer  Verfassung  ein  übereinstimmender  Beschluß  des  Magistrats
  und  der  Gemeindebevollmächtigten  erfordert;  in  den  übrigen  Gemeinden
  ist  in  den  Fällen  des  Abs.  I.  Ziff.  1  bis  4  die  Zustimmung
von  mindestens  zwei  Drittheilen  sämmtlicher  Gemeindebürger,  in  anderen
Fällen  ein  zustimmender  Beschluß  des  Gemeinde-Ausschusses  erforderlich.

Die  freiwillige  Auflösung  einer  Gemeinde  darf  nur  stattfinden,
wenn  die  Erwerbung  neuer  Heimatrechte  für  die  dort  heimatberechtigten
Personen  gesichert  ist.

Art.  5.

Jeder  Ortschaft,  welche  bisher  ein  eigenes  Gemeinde=  oder  Stiftungsvermögen
  besessen  hat,  verbleibt  ihr  ausschließendes  Eigenthumsrecht
und,  soweit  nicht  durch  Verträge  anders  bestimmt  ist,  das  Recht  gesonderter
  Verwaltung  und  Benützung.

Ebenso  bleiben  die  bestehenden  Rechte  unverändert,  wenn  ein  eigenes
Gemeinde=  oder  Stiftungs-Vermögen  zu  dem  Vermögen  einer  dem  Gemeindeverbande
  einverleibten  Markung  oder  eines  einzelnen  Gemeindebezirkes
  gehört.

Die  Bestimmung  des  Abs.  I.  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn
die  Vereinigung  mehrerer  Ortschaften  oder  Gemeinden,  sowie  die  Einverleibung
  abgesonderter  Markungen  in  einen  Gemeindebezirk  nach  Maßgabe
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  stattfindet.

Art.  6.

Mehrere  benachbarte,  demselben  Distriktsverbande  angehörige  Gemeinden
  können  in  eine  Bürgermeisterei  vereinigt  werden.

Bei  vorhandener  Zustimmung  der  Gemeinde-Ausschüsse  sämmtlicher
betheiligter  Gemeinden  genügt  für  Bildung,  Veränderung  oder  Wieder--auflösung
  solcher  Verbände  die  Genehmigung  der  Kreisverwaltungsstelle;
in  Ermangelung  allseitiger  Zustimmung  kann  hierüber  nur  nach  Vernehmung
  der  Betheiligten  und  des  betreffenden  Distriktsrathsausschusses
durch  das  Staatsministerium  des  Innern  verfügt  werden.

Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
18.  Juli  1869,  die  Bildung  der  Bürgermeistereien  betr.

In  Art.  6  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins
ist,  unabhängig  von  der  in  Art.  4  geregelten  gänzlichen  Vereinigunß  mehrerer  Gemeinden,
  die  Bildung  von  Bürgermeistereien  zugelassen  und  zwar
        <pb n="647" />
        Von  den  Gemeinden  und  der  Gemeindeverfassung.  621

derart,  daß  eine  solche  durch  das  Staatsministerium  des  Innern  auch  gegen  den
Willen  der  betreffenden  Gemeinden  verfügt  werden  kann.

Die  Einrichtung  der  Bürgermeistereien,  welche  sich  anderwärts  erprobt  hat,
besteht  zunächst  in  der  Bestellung  eines  gemeinsamen  Vorstandes  für
mehrere  Gemeinden  —  des  Bürgermeisters  —  mit  dem  in  Art.  150  der  Gemeindeordnung
  bezeichneten  Wirkungskreise  und  soll  die  Gewinnung  tüchtiger  Männer
für  die  Handhabung  der  Polizei  und  für  die  Geschäftsleitung  überhaupt  auch  in
kleineren  Gemeinden  ermöglichen,  außerdem  soll  diese  Einrichtung  dazu  dienen,  die
allzugroße  Zahl  der  unbedentenden  Ortspolizeibezirke  zu  vermindern  und  dadurch
den  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Behörden  und  den  einzelnen  Gemeinden  zu  erleichtern,
  sowie  die  Vereinigung  der  betheiligten  Gemeinden  zur  Erfüllung  einzelner
Zwecke,  namentlich  zur  genkinsshaftichen  Aufstellung  und  Bezahlung  von  Gemeindeschreibern,
  Gemeinde-Einnehmern  (Art.  129  der  neuen  Eemeinkeordunng)  und
Polizeibediensteten  (Art.  141  der  neuen  Gemeindcordnung)  anzubahnen.

Da  sich  durch  die  gemeinsame  Kostendeckung  eine  Arfrachma  für  die  einzelnen
  Gemeinden  oder  doch  die  Möglichkeit  der  Wahl  besserer  Organe  ergibt,  da
ferner  weder  die  Vermögensrechte,  noch  die  Selbstständigkeit  der  Gemeinden  durch
deren  Einverleibung  in  eine  Bürgermeisterei  eine  Schmälerung  erleiden  und  da
endlich  die  wichtigen  Rechte,  welche  den  Gemeinden  durch  die  neuere  Gesetzgebung
übertragen  sind,  nur  dann  zur  vollen  und  gedeihlichen  Wirksamkeit  gelangen  können,
wenn  die  Geschäftsführung  der  Gemeinde-Verwaltungen  eine  möglichst  geordnete
ist,  und  zugleich  für  ein  entsprechendes  Hilfspersonal  Sorge  getragen  wird,  so  erscheint
  es  im  Interesse  des  Staates  wie  der  Gemeinden  dringend  geboten,  daß  die
Einrichtung  der  Bürgermeistereien  wo  nur  immer  thunlich  und  in  einer  den  Absichten
  der  neuen  Gemeindeordnung  entsprechenden  Weise  in's  Leben  gerufen  werde.

Zu  diesem  Behufe  werden  folgende  Directiven  ertheilt:

1)  Zu  einer  Bürgermeisterei  können  nach  dem  Gesetze  zwei  oder  mehrere
Landgemcinden  vereinigt  werden,  welche  in  ein  und  derselben  Distrikts-Gemeinde
sich  definden  und  derart  gelegen  sind,  daß  die  Bildung  eines  zusammenhängenden
  Bürgermeisterci-Bezirkes  möglich  ist.

Die  Vereinigung  einer  Landgemeinde  mit  einer  Gemeinde,  welche  die
städtische  Verfassung  hat,  zu  einer  Bürgermeisterei  ist  unzulässig;  ebensowenig  dürfen
zwei  Gemeinden,  welche  zwar  in  demselben  Bezirksamtssprengel,  aber  nicht  in  der
nämlichen  Distriktsgemeinde  gelegen  sind,  zu  einer  Bürgermeisterei  vereinigt  werden.

2)  Die  Bürgermeisterei  führt  in  der  Regel  den  Namen  derjenigen  Gemeinde,
welche  am  meisten  Bevölkerung  zählt.

3)  Der  Umfang,  welchen  die  einzelnen  Bürgermeistereien  erhalten  sollen,
bemißt  sich  nach  der  Eingangs  erwähnten  Zweckbestimmung  der  neuen  Einrichtung.
Hienach  ist  also  insbesondere  bei  der  Bezirksbildung  einerseits  zu  berücksichtigen,
daß  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  viele  kleinere  Gemeinden  ihrer  adminiftrativen
  Aufgabe  nicht  zu  genügen  vermochten  und  daher  die  Bildung  entsprechender
Verwaltungsbezirke  wünschenswerth  erscheint,  anderseits  aber  muß  im  Auge  behalten
werden,  daß  der  gemeinsame  Vorstand  nicht  durch  eine  allzugroße  räumliche  Ausdehnung
  des  Bezirks  an  der  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  namentlich  in  Bezug
auf  die  Polizeiverwaltung  und  Geschäftsleitung  gehindert  sein  darf.

Da  hier  vor  Allem  die  örtlichen  Verhältnisse  maßgebend  sind,  so  wird  von
einer  allgemein  anwendbaren  positiven  Vorschrift  abgesehen  und  lediglich  beispielsweise
  bemerkt,  daß  einer  Bürgermeisterei  in  der  Regel  nicht  mehr  als  vier  Gemeinden
  zuzutheilen  sind,  ferner  daß  eine  Vereinigung  in  der  Regel  nicht  einzutreten
hat,  wenn  die  Hauptorte  der  im  einzelnen  Falle  in  Frage  kommenden  Gemeinden
mehr  als  eine  Wegstunde  von  einander  entfernt  liegen,  oder  wenn  der  Verkehr
umter  denselben  durch  besondere  locale  Hindernisse,  z.  B.  durch  einen  unüberbrückten
Strom  wesentlich  erschwert  ist.  Von  einer  Einverleibung  zweier,  wenn  auch  nahe
gelegener  Gemeinden  kann  serner,  vorbehaltlich  der  freiwilligen  Vereinigung,  Umgang
  genommen  werden,  wenn  jede  dieser  Gemeinden  wenigstens  1100  Seelen
        <pb n="648" />
        622  Gemeindewesen.

zählt,  während  selbstverständlich  bei  Zutheilung  einer  kleineren  Gemeinde  zu  einer
größeren  die  Seelenzahl  der  letzteren  nicht  entscheidet.

4)  Unter  Beachtung  der  vorstehend  sub  Ziff.  1  und  3  angeführten  Momente
  haben  die  k.  Bezirksämter  ungesäumt  einen  Plan  darüber  zu  entwerfen,
  in  welcher  Weise  die  ihnen  unterstehenden  Distrikte  in  Bürgermeistereien
einzutheilen  seien,  und  sodann  die  Verwaltungen  der  betheiligten  Gemeinden  zu
einer  gemeinsamen  Besprechung  der  sie  betreffenden  Vorschläge  sowie  zur  jedoch
gesonderten  Beschlußfassung  hierüber  aufzufordern.

5)  Die  Vorstände  der  Bezirksämter  sind  verpflichtet,  die  Vorbesprechung
wo  möglich  persönlich  an  Ort  und  Stelle  zu  leiten  und  die  Gemeindeverwaltungen
unter  Hinweis  auf  die  Art.  6,  141,  151,  152  und  198  der  neuen  Gemeindeordnung
  insbesondere  aufmerksam  zu  machen:

a)  daß  die  Einrichtung  der  Bürgermeistereien  in  der  Pfalz,  sowie  in  auswärtigen
Staaten  längst  besteht  und  erprobt  ist;

b)  daß  dieselbe  namentlich  zur  Verbesserung  der  Polizei  und  der  Geschäftsführung
auf  dem  Lande  von  wesentlichem  Vortheile  ist  und  zwar  um  so  mehr,  als  die
Verwaltungsbefugnisse  und  Geschäfte  der  Gemeinden  wesentlich  erweitert  sind;

I)  daß  die  einzelnen  Gemeinden  durch  die  Einverleibung  in  eine  Bürgermeisterei
keineswegs  ihre  Selbstständigkeit  verlieren,  sondern  auch  fernerhin  berechtigt
sind,  ihre  eigenen  Beigeordneten  und  Verwaltungen  zu  wählen  und  ihre
Angelegenheiten  selbst  zu  besorgen,  indem  nur  der  Vorstand  und  das  demselben
  unentbehrliche  Dienstpersonal  gemeinsam  wird;

d)  daß  die  Gemeinden  an  ihrem  Vermögen  in  keiner  Beziehung  eine  Einbuße
erleiden  und  andererseits  durch  einmüthiges  Zusammenwirken  ihre  Aufgabe
besser  erfüllen  und  namentlich  die  Kosten  für  das  Polizeidienstpersonal,  welches
  von  den  Gemeinden  nach  Art.  141  der  Gemeinde-Ordnung  aufgestellt
werden  muß,  leichter  bestreiten  können;

e)  daß  das  Gesetz  die  zwangsweise  Vereinigung  der  Gemeinden  zu  einer  Bürgermeisterei
  gestattet;

1)  endlich  daß  die  Auflösung  der  Bürgermeistereien  mit  höherer  Genehmigung
leser  wieder  erfolgen  könne,  wenn  sich  die  Vereinigung  als  unzuträglich
erweist.

6)  Die  Beschlußfassung,  welche  von  jeder  Gemeindeverwaltung  gesondert
vollzogen  wird,  beschränkt  sich  einfach  darauf,  ob  die  Gemeinde  JN.  N.
gesonnen  sei,  sich  mit  der  oder  den  Gemeinden  JN.  N.  zu  einer

ürgermeisterei  zu  vereinigen.  Der  Beschluß  ist  sofort  niederzuschreiben

und  von  der  Verwaltung  zu  unterzeichnen;  zustimmende  Beschlüsse  bedürfen  keiner
Motivirung,  dagegen  sind,  im  Falle  der  Eintritt  in  den  Bürgermeistereibezirk  verweigert
  wird,  die  Gründe  der  Weigerung  kurz  anzugeben.

7)  Sobald  die  Beschlußfassung  von  sämmtlichen  in  Frage  kommenden  Gemeindeverwaltungen
  vollzogen  ist,  haben  die  Bezirksämter  unter  Anwendung  der
beiliegenden  Formulare  folgende  drei  Uebersichten,  nach  Distriktsgemeinden  geordnet,
  herzustellen:

A.  eine  Uebersicht  derjenigen  Gemeinden,  welche  schon  nach  dem  ersten  Plane
des  Bezirksamts  keiner  Bürgermeisterei  einverleibt  werden  sollen;

B.  eine  Uebersicht  derienigen  Gemeinden,  welche  ihren  Eintritt  in  eine  Bürgermeisterei
  freiwillig  erklärt  haben;  endlich

C.  eine  Uebersicht  berjenigen  Gemeinden,  welche  den  Eintritt  in  eine  Bürgermeisterei
  abgelehnt  haben.

In  Bezug  auf  die  sub  C  aufgeführten  Gemeinden  und  deren  Beschlüsse
ist  der  Distriktsraths-Ausschuß  efor  mit  seinem  Gutachten  zu  vernehmen,
welches  in  die  betreffende  Rubrik  der  Uebersicht  in  gedrängter  Form  cingetragen
  wird.
        <pb n="649" />
        Von  den  Gemeinden  und  der  Gemeindeverfassung.  623

8)  Die  in  Ziffer  7  erwähnten  Ueberfichten  müssen  nebst  den  relevanten
Verhandlungen  bis  längstens  1.  September  d.  J.  der  betreffenden  Kreisregierung,
K.  d.  J.,  vorgelegt  sein,  welche  die  Uebersichten  A  und  C  mit  ihrem  kurz  und
bündig  gefaßten,  jedoch  erschöpfenden  Gutachten,  die  Uebersicht  B  aber  mit  der
competenzmäßigen  Bescheidung  verfieht,  und  hierauf  sämmtliche  Vorlagen  —  ohne
weitere  Mundirung  —  bis  längstens  20.  September  an  das  unterzeichnete
k.  Staatsministerium  einsendet.  —  Eingehendere  Vorlageberichte  sind,  wenn  nicht
ein  besonderer  Anlaß  gegeben  ist,  weder  von  den  Bezirksämtern,  noch  von  den
Kreisregierungen  zu  erstatten,  jedoch  haben  die  Bezirksämter  kurz  anzugeben,  in
welchen  Fällen  die  Besprechung  durch  Beamte  des  Bezirksamts  geleitet  wurden
und  aus  welchen  Gründen  eine  solche  Leitung  etwa  unterblieben  ist.

Sollte  die  Kreisregierung  in  dem  einen  oder  anderen  der  in  der  Uecbersicht
  A  erwähnten  Fälle  abweichend  von  dem  Gutachten  des  Bezirksamts  der  Anschauung
  sein,  daß  eine  Gemeinde  nachträglich  einer  Bürgermeisterei  einverleibt
werden  solle,  so  hat  zwar  gleichwohl  sofort  die  Einsendung  der  sämmtlichen  Vorlagen
  an  das  unterzeichnete  k.  Staatsministerium  zu  erfolgen,  über  den  betreffenden
Fall  sind  jedoch  in  der  Zwischenzeit  Specialverhandlungen  einzuleiten,  worauf  sodann
  eventuell  nach  Vernehmung  des  Distriktsraths-Ausschusses  das  Weitere  zu
verfügen  und  eine  nachträgliche  Vorlage  anher  zu  machen  ist.

Indem  das  k.  Staatsministerium  wiederholt  betont,  wie  die  entsprechende
Bildung  von  Bürgermeistereien  wesentlich  zur  Berbesserung  der  Polizei  auf  dem
Lande,  sowie  zur  Geschäftserleichteruug  der  Bezirksämter  und  zur  Verwirklichung
der  Intentionen  der  neuen  Gemeindeordnung  beitragen  kann,  gibt  es  sich  der  Erwartung
  hin,  daß  die  Behörden  Alles  aufbieten  werden,  nicht  nur  selbst  in  den
Geist  der  neuen  Gesetze  einzudringen,  sondern  auch  das  Mißtrauen,  welches  nicht
selten  einer  neuen  Einrichtung  engegengetragen  wird,  zu  beseitigen  und  möglichst
zahlreiche  freiwillige  Vereinigungen  herbeizuführen.

München,  den  18.  Juli  1869.

Art.  7.

Streitigkeiten  über  Gemeindemarkungs=  und  Flur-Grenzen  werden
im  gewöhnlichen  Instanzenzuge  durch  die  Verwaltungsbehörden  entschieden,
unbeschadet  der  richterlichen  Zuständigkeit  hinsichtlich  der  etwa  hiedurch
berührten  Privatrechte.

Art.  8.

Die  Gemeinden  haben  entweder  die  städtische  oder  die  Landgemeinde-Verfassung.


Art.  9.

Zur  Annahme  und  Beibehaltung  der  städtischen  Verfassung  sind
jene  Gemeinden,  welche  Stadt=  oder  Marktrecht  erworben  haben,  berechtigt.
Solche  Gemeinden  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Abs.  V.  jederzeit
  befugt,  die  Verfassung  der  Landgemeinden  anzunehmen.

Ihnen  bleibt  in  diesem  Falle  der  Name  Stadt  oder  Markt  mit
dem  bis  dahin  geführten  Wappen  und  die  Befugniß,  ihre  frühere  Verfassung
  bei  dem  Beginne  jeder  Wahlperiode  wieder  anzunehmen.

Zu  jeder  derartigen  Aenderung  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Dritttheilen
  aller  Gemeindebürger  und  die  Anzeige  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  erforderlich.
        <pb n="650" />
        624  Gemeindewesen.

Ein  hierauf  gerichteter  Antrag  muß  von  der  Gemeindeverwaltung
zur  Abstimmung  gebracht  werden,  wenn  er  von  wenigstens  dem  zehnten
Theile  der  Gemeindebürger  oder  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
von  den  Gemeindebevollmächtigten  gestellt  ist.

Die  Einreihung  von  Landgemeinden  in  die  Classe  der  Städte  und
Märkte  mit  städtischer  Verfassung,  der  Eintritt  einer  Stadtgemeinde  in
die  Classe  der  den  Kreisverwaltungsstellen  unmittelbar  untergeordneten
Städte,  sowie  der  Rücktritt  einer  solchen  Stadtgemeinde  in  eine  andere
Classe  von  Gemeinden  kann  nur  auf  Grund  eines  mit  Zustimmung  von
zwei  Drittheilen  sämmtlicher  Gemeindebürger  gestellten  Antrages  der  betreffenden
  Gemeindeausschüsse,  beziehungsweise  Magistrate,  durch  königliche
Entschließung  bewilligt  werden.  In  den  beiden  letzteren  Fällen  erfolgt  die
kgl.  Entschließung  nach  vorgängiger  Einvernehmung  des  Landrathes.

Zweite  Abtheilung.
Pon  den  Gemeindebürgern,  deren  Rechten  und  Pflichten.

Art.  10.
Das  Bürgerrecht  wird  nur  durch  ausdrückliche  Verleihung  erworben.

Art.  11.

Befähigt  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  sind  nach  erreichter
Volljährigkeit  selbstständige  Männer,  welche  sich  im  Besitze  des  bayerischen
Indigenats  befinden,  in  der  Gemeinde  wohnen  und  daselbst  mit  einer
directen  Steuer  angelegt  sind.

Als  selbstständig  sind  nicht  zu  erachten:

1)  Personen,  welche  auf  Grund  richterlicher  Verfügung  unter  Curatel
stehen;

2)  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen  und  Haussöhne,  welche  im  Brode  des
Dienstherrn  oder  Familienhauptes  stehen  und  keine  eigene  Wohnung
haben.

Steuern,  welche  die  ungeschiedene  Ehefrau  und  minderjährige  im
elterlichen  Brode  stehende  Kinder  zu  entrichten  haben,  werden  dem  Familienhaupte
  zugerechnet.

Unter  denselben  Voraussetzungen  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  Art.  14  Ausländer  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  befähigt.

Die  Staatsregierung  ist  jedoch  berechtigt,  für  Angehörige  jener
auswärtigen  Staaten,  in  welchen  die  Bürgerrechtserwerbung  bayerischer
Staatsangehöriger  weitergehenden  Beschränkungen  unterworfen  ist,  im
Verordnungswege  dieselben  Beschränkungen  festzusetzen.

Art.  12.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  jedem  Befähigten  das  Bürgerrecht
auf  Ansuchen  zu  verleihen.
        <pb n="651" />
        Von  den  Gemeindebürgern,  deren  Rechten  und  Pflichten.  625

Art.  13.

Anspruch  auf  Verleihung  des  Bürgerrechts  haben  alle  hiezu  nach
Art.  11  befähigte  Personen,  wenn  sie  entweder  in  der  Gemeinde  das
Heimatrecht  besitzen,  oder  wenn  sie  seit  zwei  Jahren  in  der  Gemeinde
gewohnt,  während  dieser  Zeit  eine  daselbst  angelegte  directe  Steuer  und
die  sie  treffenden  Gemeindeabgaben  entrichtet  haben.

Die  Gemeinde  ist  jedoch  zur  Versagung  des  Bürgerrechts  befugt:

a)  wenn  der  Bewerber  innerhalb  der  seiner  Bewerbung  vorausgehenden
zwei  Jahre  eine  Unterstützung  aus  Mitteln  der  öffentlichen  Armenpflege
  nachgesucht  oder  erhalten  hat;

b)  wenn  er  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  des  Diebstahls,
  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der
Fälschung  verurtheilt  worden  ist,  oder  in  Folge  rechtskräftiger  Verurtheilung
  wegen  eines  andern  Vergehens  die  in  Art.  28  Ziff.  4
und  5  des  Strafgesetzbuches  bezeichneten  Fähigkeiten  oder  einzelne
derselben  verloren  hat,  so  lange  nicht  vollständige  Rehabilitation
erfolgt  ist;

c)  wenn  gegen  ihn  durch  rechtskräftiges  richterliches  Urtheil  die  Zulässigkeit
  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt  oder  die  Stellung
unter  Polizeiaufsicht  ausgesprochen  war  und  er  sich  von  dem  Zeitpunkte
  an,  wo  die  verhängte  Maßregel  beendigt  oder  deren  Zulässigkeit
  erloschen  ist,  nicht  zwei  Jahre  vor  der  Bewerbung  klaglos
verhalten  hat;

d)  wenn  er  zur  Zeit  der  Bewerbung  einer  strafrechtlichen  Verfolgung
wegen  Verbrechens  oder  wegen  einer  strafbaren  Handlung  unterliegt,
wegen  welcher  der  Verlust  der  im  Strafgesetzbuch  Art.  28  bezeichneten
Rechte  oder  einzelner  derselben  oder  die  Zulässigkeit  der  Verwahrung
in  einer  Polizeianstalt  oder  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  ausgesprochen
  werden  kann;

e)  wenn  er  die  Straffolge  des  Verlustes  eines  öffentlichen  Dienstes
durch  richterliches  Urtheil  verwirkt  hat  und  nach  Beendigung  des
Strafvollzugs  nicht  zwei  Jahre  verflossen  sind;

f)  wenn  er  einem  gerichtlichen  Verfahren  wegen  Verhängung  der  Curatel
  unterliegt;

8)  wenn  gegen  ihn  ein  gerichtliches  Gantverfahren  eröffnet  wurde,  so
lange  dieses  Verfahren  nicht  beendigt  ist.

Art.  14.

Wird  auf  Grund  der  Art.  12  oder  13  das  Bürgerrecht  an  Ausländer
  verliehen,  welche  die  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  erforderliche
Auswanderungsbewilligung  beigebracht  haben,  so  erwerben  sie  durch  den
bewilligenden  Beschluß,  wofür  in  den  einer  Distriktsverwaltungsbehörde
untergeordneten  Gemeinden  die  Bestätigung  dieser  Behörde  erforderlich  ist,
zugleich  das  bayerische  Indigenat.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  40
        <pb n="652" />
        626  Gemeindewesen.

Art.  15.

Inländer,  welche  in  einer  Gemeinde  ein  besteuertes  Wohnhaus
besitzen  oder  mit  directen  Steuern  mindestens  in  demselben  Betrage  wie
einer  der  drei  höchstbesteuerten  Einwohner  angelegt  sind,  können  das
Bürgerrecht  in  dieser  Gemeinde  auch  dann  ansprechen,  wenn  sie  die  nach
Art.  11  erforderliche  Befähigung  nicht  haben.  Die  Bestimmungen  des
Art.  13  Abs.  II.  lit.  a  bis  e  und  lit.  g  sind  jedoch  auch  in  diesem  Falle
anwendbar.

Befindet  sich  ein  besteuertes  Wohnhaus  im  gemeinschaftlichen  Besitze
  mehrerer  Personen,  so  kann  nur  eine  derselben  die  Verleihung  des
Bürgerrechts  auf  Grund  dieses  Besitzes  in  Anspruch  nehmen.

Unter  den  Voraussetzungen  des  Abs.  I.  können  auch  juristische
Personen  und  privatrechtliche  Vereinigungen  die  Verleihung  des  Bürgerrechts
  ansprechen.

Personen,  welche  auf  Grund  des  Abs.  I.  oder  II.  das  Bürgerrecht
erworben  haben  und  nicht  in  der  Gemeinde  wohnen,  dann  juristische
Personen  und  privatrechtliche  Vereinigungen  können  ihr  Bürgerrecht  durch
einen  Vertreter  ausüben,  welcher  das  bayerische  Indigenat  besitzt,  volljährig
  und  selbstständig  ist,  und  keinem  der  in  Art.  13  Abs.  II.  aufgestellten
  Ausschließungsgründe  unterliegt.

Frauen,  minderjährige  und  andere  unselbstständige  Personen,  dann
juristische  Personen  und  privatrechtliche  Vereinigungen  müssen  sich  eines
solchen  Vertreters  bedienen,  wenn  sie  die  mit  dem  Bürgerrechte  verbundenen
  Stimmrechte  ausüben  wollen.

Art.  16.

Ueber  Gesuche  um  Verleihung  des  Bürgerrechts  beschließt  die  Gemeindeverwaltung.
  In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  jedoch
die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  erforderlich,  wenn  das
Bürgerrecht  einer  Person  verliehen  werden  soll,  welche  darauf  keinen  gesetzlichen
  Anspruch  hat  oder  welcher  ein  in  Art.  13  Abs.  II.  bezeichneter
Versagungsgrund  entgegensteht.

Art.  17.

Zur  Erwerbung  des  Bürgerrechts  sind  nach  Aufforderung  der  Gemeindeverwaltung
  hiezu  befähigte  Personen  verpflichtet,  wenn  sie  seit  fünf
Jahren  in  der  Gemeinde  wohnen  und  während  dieser  Zeit  mit  directen
Steuern  im  jährlichen  Gesammtbetrage  von  mindestens

vier  Gulden  in  Gemeinden  über  20,000  Seelen  und
drei  Gulden  in  den  übrigen  Gemeinden
angelegt  waren.

Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  nicht  auf  Personen,  welche  sich  in
Folge  eines  öffentlichen  Dienstverhältnisses  in  der  Gemeinde  aufhalten,
so  lange  sie  im  activen  Dienste  stehen  und  nur  mit  Kapitalrenten=  oder
Einkommen-Steuer  in  der  Gemeinde  angelegt  sind.  Dasselbe  gilt  auch
von  Personen,  welche  in  Folge  ihres  früheren  Dienstverhältnisses  aus
        <pb n="653" />
        Von  den  Gemeindebürgern,  deren  Rechten  und  Pflichten.  627

einer  Kasse  des  Staates,  einer  Gemeinde  oder  öffentlichen  Stiftung  eine
Pension  beziehen,  so  lange  sie  nur  mit  Kapitalrenten=  oder  Einkommen-Steuer
  angelegt  sind.

Art.  18.

Das  auf  Grund  der  Art.  12  bis  14  erworbene  Bürgerrecht  geht
mit  dem  Verluste  der  nach  Art.  11  erforderlichen  Befähigung  verloren,
insoferne  nicht  die  Voraussetzungen  des  Art.  15  bestehen.

Das  auf  Grund  des  Art.  15  Abs.  I.  bis  III.  von  Personen,  welche
die  nach  Art.  11  erforderliche  Befähigung  nicht  besitzen,  erworbene  Bürgerrecht
  erlischt  mit  dem  Wegfalle  der  dortselbst  bezeichneten  Voraussetzungen,
soferne  nicht  jene  Personen  die  in  Art.  11  vorgeschriebene  Befähigung
erworben  haben.

Wer  nach  eingetretenem  Verluste  des  Bürgerrechts  in  einer  Gemeinde
  dieses  in  der  nämlichen  Gemeinde  wieder  erwirbt,  ist  von  Bezahlung
  der  in  Art.  20  und  22  bezeichneten  Gebühren  befreit,  wenn  und
soweit  er  diese  Gebühren  früher  schon  an  dieselbe  Gemeinde  bezahlt  hat.

Erfolgt  der  Verlust  des  Bürgerrechts  lediglich  deshalb,  weil  die
betreffende  Person  aufhört,  steuerpflichtig  oder  selbstständig  zu  sein,  so  zieht
derselbe  den  Verlust  der  Ansprüche  auf  Mitgenuß  der  örtlichen  Stiftungen
und  Wohlthätigkeitsanstalten,  sowie  auf  Mitbenutzung  der  Gemeindeanstalten

  nicht  nach  sich.
Art.  19.

Mit  dem  Bürgerrechte  wird  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde  nach
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  April  1868  Art.  5  erworben.

Der  Gemeindebürger  genießt  ferner  das  Recht,  nach  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes:

1)  bei  Berathung  und  Abstimmung  über  Gemeindeangelegenheiten  mitzuwirken;


2)  zu  Gemeindeämtern  zu  wählen  und  gewählt  zu  werden;

3)  an  dem  Gemeindegut  und  dessen  Nutzungen,  sowie  nach  Maßgabe
der  Stiftungsurkunden  an  den  Vortheilen  der  örtlichen  Stiftungen
Theil  zu  nehmen;

4)  die  Gemeindeanstalten  zu  benützen.

Er  ist  dagegen  verpflichtet:

1)  zur  Deckung  der  Gemeindebedürfnisse  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen
  verhältnißmäßig  beizutragen;

2)  Gemeindeämter,  zu  welchen  er  gewählt  wird,  soferne  ihm  nicht  gesetzliche
  Ablehnungsgründe  zur  Seite  stehen,  anzunehmen  und  während
der  bestimmten  Dauer  zu  verwalten.

Art.  20.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  von  jedem  neu  ausgenommenen  Gemeindebürger
  eine  Aufnahmsgebühr  zu  erheben  und  die  Wirksamkeit  des
Bürgerrechts  von  der  Bezahlung  dieser  Gebühr  abhängig  zu  machen.

Dieselbe  darf  in  Gemeinden  von  mehr  als  20,000  Seelen  100  fl.,
in  Gemeinden  von  mehr  als  5,000  Seelen  75  fl.,  in  Gemeinden  von

40“
        <pb n="654" />
        628  Gemeindewesen.

mehr  als  1,500  Seelen  50  fl.,  in  kleineren  Gemeinden  25  fl.  nicht
übersteigen.

Für  Ausländer  können,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,
die  für  Inländer  festgesetzten  Beträge  bis  zum  Doppelten  erhöht  werden.

Art.  21.

Wenn  ein  in  Anwendung  des  Art.  17  Abs.  I.  aufgenommener
Bürger  binnen  zwei  Jahren  nach  Erwerbung  des  Bürgerrechts  aus  der
Gemeinde  wegzieht  und  binnen  drei  Jahren  nach  dem  Abzuge  das  Heimatrecht
  für  sich  und  seine  Familienangehörigen  in  einer  anderen  Gemeinde
  erwirbt,  so  hat  er  Anspruch  auf  Rückersatz  der  Hälfte  der  bezahlten
Aufnahmsgebühr.

Art.  22.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  die  Theilnahme  an  Almenden  und
sonstigen  Nutzungen  des  Gemeindevermögens  von  Entrichtung  einer  Gemeinderechtsgebühr
  abhängig  zu  machen,  welche  den  fünffachen  Betrag
des  Durchschnittswerthes  der  einjährigen  Nutzung  nicht  übersteigen  darf.

Eine  solche  Gebühr  kann  nicht  gefordert  werden,  wenn  der  Anspruch
  des  Neueintretenden  auf  einem  besonderen  Privatrechtstitel  beruht
oder  nach  rechtsbegründetem  Herkommen  mit  dem  Besitze  des  von  ihm
erworbenen  Hauses  oder  Gutes  verbunden  ist.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  von  juristischen  Personen  und  privatrechtlichen
  Vereinigungen,  welche  außer  dem  Falle  des  Abs.  II.  die  Theilnahme
  an  Gemeindenutzungen  ansprechen,  nach  Ablauf  von  je  25  Jahren
die  in  Abs.  I.  bezeichnete  Gebühr  auf's  neue  zu  erheben.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  analoge  Anwendung  bei
einzelnen  Ortschaften  (Art.  5),  welche  an  ihrem  besonderen  Gemeinde-=vermögen
  derartige  Nutzungen  gewähren.

Art.  23.

Ueber  die  Erhebung  und  Regulirung  der  Aufnahms=  und  Gemeinderechts-Gebühren
  hat  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  der
Magistrat  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in  den  übrigen
Gemeinden  die  Gemeindeversammlung  zu  beschließen.  Im  Falle  des
Art.  22  Abs.  IV.  steht  die  Beschlußfassung  der  Versammlung  der  im
Orte  wohnenden  Bürger  zu.  Die  festgestellten  Regulative  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Für  gering  bemittelte  Personen  darf,  wenn  sie  schon  in  der  Gemeinde
  heimatberechtigt  sind,  die  Aufnahmsgebühr  nicht  die  Hälfte,  wenn
sie  nicht  heimatberechtigt  sind,  nicht  zwei  Drittheile  des  in  Art.  20  festgesetzten
  Maximalbetrages  übersteigen.  Zu  den  gering  Bemittelten  sind
jedenfalls  Diejenigen  zu  rechnen,  deren  Steuerzahlung  die  in  Art.  17
Abs.  I.  bezeichneten  Jahresbeträge  nicht  übersteigt.

Wer  an  die  Gemeinde  bereits  eine  Heimatgebühr  entrichtet  hat,
darf  den  bezahlten  Betrag  an  der  ihn  treffenden  Aufnahmsgebühr
abrechnen.
        <pb n="655" />
        Von  den  Gemeindebürgern,  deren  Rechten  und  Pflichten.  629

Art.  24.

Die  Gemeindeverwaltungen  sind  befugt,  volljährigen  und  selbstständigen
  Männern  das  Ehrenbürgerrecht  zu  verleihen.

In  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  ist  die  Zustimmung  der
Gemeindebevollmächtigten,  in  Landgemeinden  die  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung
  erforderlich.

Die  Verleihung  des  Ehrenbürgerrechts  an  Ausländer  bedarf  überdies
  der  königlichen  Bestätigung.

Mit  dem  Ehrenbürgerrechte  sind  weder  die  Rechte  noch  die  Pflichten
  der  Gemeindebürger  verbunden.

Art.  25.

Wer  in  einer  Gemeinde  begütert  ist  oder  ein  besteuertes  Recht
ausübt,  ohne  daselbst  zu  wohnen,  hat  auf  Verlangen  der  Gemeindeverwaltung
  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  gegen  die  Gemeinde
einen  Einwohner  als  Bevollmächtigten  aufzustellen.

Dritte  Abtheilung.
Pon  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen,  den  Gemeindebedürfnissen
  und  den  Mitteln  zu  deren  Pefriedigung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Gemeindevermögen.

Art.  26.

Die  Gemeinden  sind  verbunden,  den  Grundstock  ihres  Vermögens
ungeschmälert  zu  erhalten  und  veräußerte  Bestandtheile  des  rentirenden
Vermögens  durch  Erwerbung  anderer  rentirender  Objecte  sofort  oder
mindestens  allmählich  nach  vorher  festgestelltem  Plane  zu  ersetzen.

Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  können  nur  mit  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  stattfinden.

Art.  27.

Die  Vertheilung  von  Bestandtheilen  des  Grundstockvermögens  ist
nur  bei  den  ganz  oder  theilweise  zum  Vortheile  der  Gemeindeangehörigen
benützten  Gemeindegründen  zur  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Cultur
gegen  Auflegung  eines,  im  fünfundzwanzigfachen  Betrage  ablösbaren
Grundzinses  zum  Besten  der  Gemeindekasse  zulässig,  wenn  dem  Antrage
auf  Theilung  und  Festsetzung  des  Grundzinses  mindestens  drei  Viertheile
der  Gemeindebürger  zustimmen  und  wenn  die  Zustimmenden  zusammen
mehr  als  die  Hälfte  der  Grundsteuern  entrichten,  womit  die  sämmtlichen
Gemeindebürger  und  Heimatberechtigten  und  die  außer  denselben  zur
Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  berechtigten  Personen  in  der  Gemeinde
  angelegt  sind.

Auf  die  in  Fällen  des  Abs.  I.  von  den  Gemeindeverwaltungen
und  den  Gemeindeversammlungen  zu  fassenden  Beschlüsse  finden  die  Vor-
        <pb n="656" />
        630  Gemeindewesen.

schriften  der  Art.  103  Abs.  I.,  Art.  118  Abs.  I.,  Art.  145  Abs.  IV.
und  V.  keine  Anwendung.

Der  Anspruch  auf  einen  Antheil  und  der  Theilungsmaßstab  richten
sich  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  32.

Denjenigen,  welche  in  Gemeinschaft  ihrer  Antheile  zu  bleiben  wünschen,
  sollen  dieselben  im  Zusammenhange  zugemessen  werden.  Die  zur
Vertheilung  gelangenden  Antheile  gehen  kraft  des  genehmigten  Theilungsactes
  in  das  Eigenthum  der  Theilnehmer  über.  Die  Erhebung  von
Taren  und  Stempelgebühren  findet  bei  solchen  Besitzänderungen  nicht  statt.

Bei  jeder  Gemeindegrundtheilung  ist  ein  besonderer  Antheil  für
den  Volksschulfond  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  die  Vertheilung  stattfindet,
  auszuscheiden.  Der  treffende  Antheil  bleibt  von  der  Belastung
mit  Grundzins  frei.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  bei  Vertheilung  von  Gemeindegründen,
  welche  sich  im  Eigenthum  einer  einzelnen  Ortschaft  befinden
  (Art.  5),  analoge  Anwendung.

Art.  28.

Eine  Vertheilung  von  Gemeindegründen  zur  Nutznießung  auf  Lebensdauer
  oder  auf  bestimmte  Zeit  ist  ebenfalls  an  die  in  Art.  27  Abs.  I.
bezeichneten  Voraussetzungen  gebunden,  insoferne  die  Nutznießung  unentgeldlich
  oder  gegen  Entrichtung  einer  dem  Nutzungswerthe  nicht  entsprechenden
  Abgabe  gestattet  werden  will.

Art.  29.

Gemeindewaldungen  können  nur  behufs  der  nach  den  Forstgesetzen
zulässigen  Rodung  und  nur  dann  vertheilt  werden,  wenn  sie  zur  Waldcultur
  nicht  geeignet  sind  oder  wenn  der  örtliche  Ueberfluß  an  Waldbeständen
  und  der  Mangel  an  Weide-,  Acker=  oder  Wiesgründen  eine
Theilung  im  wirthschaftlichen  Interesse  nöthig  macht.

Der  durch  die  Abtreibung  erzielte  Erlös  muß  in  die  Kasse  der
betreffenden  Gemeinde  oder  Ortschaft  fließen.

Art.  30.

Die  Bewirthschaftung  der  Gemeindewaldungen  unterliegt  den  gesetzlichen
  Vorschriften.

Art.  31.

Der  Ertrag  des  Gemeindevermögens  ist  zur  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse
  zu  verwenden.

Die  Vertheilung  von  Ueberschüssen  an  die  Gemeindebürger  ist  nur
dann  zulässig,  wenn  alle  Gemeindebedürfnisse  ohne  Erhebung  von  Gemeindeumlagen
  und  örtlichen  Verbrauchssteuern  gedeckt  sind,  und  wenn
größere  Ausgaben  für  außerordentliche  Bedürfnisse  nicht  in  Aussicht  stehen.
Die  Gewährung  von  Nutzungen  an  Bestandtheilen  des  Gemeindevermögens,
  bei  welchen  diese  bisher  nicht  üblich  war,  ist  nur  unter  den
gleichen  Voraussetzungen  und  nur  in  widerruflicher  Weise  zulässig.
        <pb n="657" />
        Von  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen.  631

Für  Vertheilung  von  Ueberschüssen  aus  dem  Ertage  des  Gemeindevermögens
  sowie  für  Gewährung  von  Nutzungen  an  Bestandtheilen  des
Gemeindevermögens  auf  Grund  des  Abs.  II.  ist  in  Gemeinden  mit
städtischer  Verfassung  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  in
den  übrigen  Gemeinden  die  Zustimmung  der  Gemeinde-,  beziehungsweise
der  Orts-Versammlung  und  außerdem  die  Genehmigung  der  vorgesetzten
Verwaltungsbehörde  erforderlich.

Art.  32.

Abgesehen  von  dem  Falle  des  Art.  31  Abs.  II.  ist  die  Verwendung
  von  Nutzungen  des  Gemeindevermögens  zum  Privatvortheile  nur
soweit  statthaft,  als  hiefür  ein  besonderer  Rechtstitel  oder  rechtsbegründetes
  Herkommen  besteht.

Zur  Theilnahme  an  Gemeindenutzungen  sind,  soferne  dieselben  nicht
nach  besonderen  Rechtsmitteln  oder  nach  rechtlichem  Herkommen  einzelnen
Classen  von  Gemeindeangehörigen  allein  zustehen,  berechtigt:

1)  alle  Gemeindebürger,  jedoch  in  Gemeinden,  in  denen  eine  Gemeinderechtsgebühr
  eingeführt  ist,  nur  jene,  welche  die  sie  treffende  Gebühr
  bezahlt  haben;

2)  vormalige  nutzungsberechtigte  Gemeindebürger,  welche  das  Bürgerrecht
  lediglich  wegen  Verlustes  der  Selbstständigkeit  im  Sinne  des
Art.  11  Abs.  II.  verloren  haben;

3)  Wittwen  nutzungsberechtigter  Gemeindebürger,  wenn  sie  nach  dem
Tode  ihres  Gatten  den  Hausstand  in  der  Gemeinde  fortsetzen  und
daselbst  directe  Steuer  zahlen;

4)  elternlose  Kinder  vormals  nutzungsberechtigter  Gemeindebürger,  soferne
  sie  den  elterlichen  Hausstand  in  der  Gemeinde  unvertheilt
fortsetzen  und  directe  Steuer  zahlen.

Andere  Personen  können  an  Gemeindenutzungen  nur  auf  Grund
eines  besonderen  Rechtstitels  oder  rechtsbegründeten  Herkommens  Theil
nehmen.

Alle  Theilnahmsberechtigten  haben  gleichen  Anspruch,  soferne  nicht
eine  Ansnahme  durch  besonderen  Rechtstitel  oder  rechtliches  Herkommen
begründet  ist.  Im  Falle  von  Ziff.  4  steht  sämmtlichen  Kindern  nur  die
Berechtigung  auf  einen  Antheil  zu.

Art.  33.

Auf  den  Gemeindeverbaud  sich  gründende  Rechte  auf  Gemeindenutzungen,
  welche  auf  einem  Hause  oder  Grundstücke  ruhen,  dürfen  hievon
  nicht  getrennt  werden.

Art.  34.

Diejenigen,  welche  Gemeindenutzungen  beziehen,  sind  verpflichtet,
die  auf  den  Objecten  ihres  Nutzungsrechtes  ruhenden  Lasten  zu  tragen,
die  zur  Gewinnung  der  Nutzungen,  zur  Erhaltung  oder  Erhöhung  der
Ertragsfähigkeit  erforderlichen  Auslagen  zu  bestreiten  und  die  etwa  herkömmlichen
  Gegenleistungen  an  die  Gemeinde  zu  entrichten.
        <pb n="658" />
        632  Gemeindewesen.

Werden  die  Erträgnisse  eines  Gemeindegutes  theilweise  zum  Besten
der  Gemeindekasse,  theilweise  zum  Privatvortheile  verwendet,  so  sind  die
in  Abs.  J.  erwähnten  Lasten  und  Auslagen  verhältnißmäßig  von  der  Ge—
meindekasse  und  den  Nutzungsberechtigten  zu  tragen,  soferne  nicht  ein
anderweitiges  rechtsbegründetes  Herkommen  besteht.

Art.  35.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  durch  nach  Vorschrift  des  Art.  27
Abs.  I.  gefaßte  Gemeindebeschlüsse  Nutzungsrechte  am  Gemeindevermögen,
welche  nach  bisherigem  Ortsgebrauche  gewährt  worden  sind,  im  Falle
des  Bedürfnisses  für  Gemeindezwecke  ganz  oder  theilweise  zurückzuziehen,
soferne  nicht  das  Nutzungsrecht  auf  einem  privatrechtlichen  Titel  beruht.

Art.  36.

Werden  Nutzungen  am  Gemeindevermögen  auf  Grund  eines  privatrechtlichen
  Titels  in  Anspruch  genommen,  so  entscheiden  hierüber  im  Falle
eines  Streites  die  Gerichte;  gründen  sich  die  Ansprüche  auf  den  Gemeindeverband,
  so  entscheiden  die  Verwaltungsbehörden.

Art.  37.

Die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  finden  keine  Anwendung  auf
gemeinschaftliches  Privateigenthum.

Entsteht  Streit  darüber,  ob  ein  Vermögensstück  Eigenthum  der  Gemeinde
  oder  Privateigenthum  Mehrerer  sei,  oder  entsteht  darüber  Streit
ob  und  wie  weit  das  Verfügungsrecht  der  Gemeinde  über  Gemeindevermögen
  kraft  privatrechtlichen  Titels  durch  Nutzungsrechte  Einzelner
beschränkt  sei,  so  hat  die  der  betheiligten  Gemeinde  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  den  Sühneversuch  vorzunehmen.  Dieselbe  ist  berechtigt,  im
Falle  verübter  oder  drohender  Selbsthilfe,  oder  wenn  die  Verhütung
anderer  dringender  Gefahren  es  erfordert,  die  nöthigen  vorsorglichen  Verfügungen
  zu  treffen.  Diese  sind  so  lange  aufrecht  zu  halten,  bis  die
Gerichte  eine  andere  vorsorgliche  Verfügung  getroffen  oder  in  der  Hauptsache,
  sei  es  über  die  Besitz=  oder  die  Rechtsfrage,  rechtskräftig  erkannt
  haben.

Jeder  Gemeindebürger  kann  im  Interesse  der  Gemeinde  die  Einleitung
  eines  solchen  Rechtsstreites  beantragen.  Wird  von  der  Gemeindeverwaltung
  seinem  Antrage  nicht  stattgegeben,  so  ist  die  Entscheidung
der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zu  erholen,  welche  berechtigt  ist,  den
Sühneversuch  vorzunehmen  und  wenn  dieser  mißlingt,  einen  Anwalt  zur
Prozeßführung  im  Namen  der  Gemeinde  aufzustellen.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Gemeindebedürfnissen  und  den  Mitteln  zu  deren
Befriedigung.

Art.  38.
Außer  den  in  besonderen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
oder  in  sonstigen  Gesetzen  und  gesetzmäßigen  Verordnungen  festgestellten
        <pb n="659" />
        Von  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen.  633

Verpflichtungen  gehört  vorbehaltlich  des  Art.  153  Abs.  II.  zu  den  Obliegenheiten
  aller  Gemeinden  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  nöthigen
Gemeindegebäude,  öffentlichen  Uhren  und  Begräbnißplätze,  der  erforderlichen
  Feuerlöschanstalten  und  Löschgeräthe,  die  Sorge  für  Unterhaltung
und  Reinlichkeit  der  Ortsstraßen,  öffentlichen  Brunnen,  Wasserleitungen
und  Abzugscanäle,  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Flur=  und
Markungs-Grenzen,  der  Gemeindewege,  Brücken  und  Stege  und  der
zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  an  solchen  nöthigen  Sicherheitsvorrichtungen,
  die  Aufstellung  des  zur  Handhabung  der  Ortspolizei,  soweit  sie
den  Gemeinden  zusteht,  erforderlichen  Ortspolizei=  und  Feldschutzpersonals,
die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  nöthigen  Fähren,  Wegweiser,  Ortsund
  Warnungstafeln,  sowie  die  Anschaffung  der  Gesetz=  und  Amtsblätter.

Verpflichtungen  Dritter  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  solcher
Einrichtungen  oder  zur  Bestreitung  des  erforderlichen  Kostenaufwandes
werden  hiedurch  nicht  berührt.

Art.  39.

Die  Gemeindeausgaben  sind  zunächst  aus  den  Renten  des  Gemeindevermögens,
  aus  den  für  besondere  Zwecke  vorhandenen  Stiftungen
oder  hiefür  geleisteten  freiwilligen  Beiträgen  aus  den  der  Gemeindekasse
gesetzlich  zugewiesenen  Gebühren  und  Strafgeldern,  aus  den  für  Benützung
  von  Gemeindeanstalten  festgesetzten  Gebühren  und  sonstigen  Erträgnissen
  dieser  Anstalten,  aus  etwaigen  Zuschüssen  des  Staates  und
anderer  öffentlicher  Kassen,  sowie  aus  den  auf  besonderen  Rechtstiteln
beruhenden  Leistungen  Dritter  zu  bestreiten.

Soweit  diese  Einkünfte  für  den  gesetzlich  festgestellten  Bedarf  nicht
ausreichen,  ist  derselbe  durch  Gemeindeumlagen,  Verbrauchssteuern  und
sonstige  örtliche  Abgaben  zu  decken.

I.  Perbrauchssteuern  und  andere  örtliche  Abgaben.

Art.  40.

Die  Gemeinden  sind  zur  Erhebung  von  Verbrauchssteuern  und
von  örtlichen  Abgaben  für  die  Benützung  ihres  Eigenthums,  ihrer  Anstalten
  und  Unternehmungen  befugt,  soweit  nicht  Gesetze  oder  Staatsverträge
  entgegenstehen.

Neue  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  bisher  nicht  in
Uebung  gewesenen  Verbrauchssteuern  können  nur  mit  gesetzlicher  Ermächtigung
  eingeführt  werden.

Die  Beschlußfassung  über  Einführung  oder  Erhöhung  von  Verbrauchssteuern
  und  örtlichen  Abgaben  steht  in  Gemeinden  mit  städtischer
Verfassung  dem  Magistrate  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmäch--tigten,
  in  Landgemeinden  der  Gemeindeversammlung  zu.

Bei  Erhebung  des  Fleisch-,  Getreide=  oder  Mehl-Aufschlages  dürfen
die  durch  Verordnung  sestgesetzten  Maximalbeträge  nicht  überschritten  werden.
  Sonstige  Verbrauchssteuern,  desgleichen  Pflaster-,  Weg=  und  Brücken-
        <pb n="660" />
        634  Gemeindewesen.

Zölle  und  örtliche  Abgaben,  welche  nicht  unter  die  Bestimmungen  des
Abs.  J.  fallen,  können  nur  mit  Genehmigung  des  betreffenden  Staatsministeriums
  eingeführt  oder  erhöht  werden.

Art.  41.

Oertliche  Aufschläge  sollen,  soweit  thunlich,  nur  die  Verzehrung
innerhalb  des  Gemeindebezirkes,  nicht  die  Production  und  den  Handel
treffen.

Unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welchen  Größen  Rückvergütungen
  bei  der  Ausfuhr  aufschlagpflichtiger  Producte  zu  gewähren  sind,
wird  durch  Verordnung  festgesetzt.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  ortspolizeiliche  Vorschriften  zur
Controle  und  Sicherung  örtlicher  Gefälle  zu  erlassen  und  in  denselben
die  Gefährdung  der  Gefälle  durch  Zuwiderhandlung  gegen  derartige  Vorschriften
  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Gulden,  die  rechtswidrige  Entziehung
oder  Verkürzung  der  Gefälle,  soferne  dieselbe  den  Betrag  von  zwei  Gulden
  dreißig  Kreuzer  nicht  übersteigt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünf  und
zwanzig  Gulden,  bei  höheren  Beträgen  mit  Geldstrafe  bis  zum  zehnfachen,
im  Rückfalle  bis  zum  zwanzigfachen  Betrage  des  entzogenen  Gefälles  zu
bedrohen.  Die  erkannten  Geldstrafen  fließen  in  die  Gemeindekasse.

Die  Uebertretung  der  betreffenden  Vorschriften  wird  als  Polizeiübertretung
  behandelt  und  unterliegt  der  Aburtheilung  der  hiefür  zuständigen
  Einzelngerichte.  Der  Uebertreter  kann  durch  unbedingte,  freiwillige
Unterwerfung  unter  den  Ausspruch  der  Gemeindeverwaltung  die  richterliche
  Aburtheilung  abwenden,  in  welchem  Falle  dieser  Ausspruch  die
Wirkung  eines  rechtskräftigen  richterlichen  Urtheils  hat.

Die  Rückvergütung  des  Localaufschlages  bei  der  Ausfuhr  von  Bier
sowie  die  Bestrafung  der  Defraudation  und  der  Zuwiderhandlung  gegen
die  zur  Controle  und  Sicherung  dieses  Gefälles  gesetzlich  erlassenen  Vorschriften
  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Malzausschlaggesetzes  zu  bemessen.

Königliche  Verordnung  vom  28.  Juni  1869,  den  Fleisch-,  Getreideund
  Mehl-Aufschlag  betr.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblick  auf  die  Art.  40  und  41  der  Gemeindeordnung
  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April  d.  J.  zu
verordnen,  was  folgt:

C  1.

Bei  der  Erhehung  des  Fleisch-,  Getreide=  und  Mehl-Aufschlages  dürfen,
insoferne  nicht  nach  K  3  gegenwärtiger  Verordnung  Ausnahmen  zugelassen  sind,
nachstehende  Sätze  nicht  alkrichritten  werden.

A.  Fleisch-Aufschlag.
2  fl.  30  kr.  von  einem  Ochsen  mit  mehr  als  5  Centner  Gewicht,
1,  40  „  von  einem  Ochsen  mit  geringerem  Gewicht,
—  „  45  „,  von  einem  Stier,
—  „  45  „  von  einer  Kuh,
—  „  40  „  von  einem  jungen  Rind,
—  „  10  „  von  einem  Kalb,

1)
2)
3)
4
5)
6)
7)  „  6  „  von  einem  Bocke,  einem  Schafe  oder  einer  Ziege,
        <pb n="661" />
        Von  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen.  635

8)  —  fl.  30  kr.  von  einem  Schweine  mit  mehr  als  75  Pfund  Gewicht,
9)  —  „  10  „  von  einem  Schweine  im  Gewichte  von  25  —  75  Pfund,
8  —  „  5  „„nvon  einem  Frischling,
11)  —  „  ¼  „von  einem  Pfund  eingeführten  Fleisches  oder  Fleisch-Fabrikates.

Die  Gemeinden  können  statt  der  vorstehend  unter  Ziff.  8,  9  und  10  aufeführten
  Sätze  einen  Durchschnittssatz  von  20  kr.  per  Stück  bestimmen,  in  welchem
giu  sodann  Schweine  mit  weniger  als  50  Pfund  Gewicht  und  Frischlinge  vom
ufschlage  freizulassen  find.

B.  Getreide=  und  Mehl-Aufschlag.

30  kr.  vom  Schäffel  Kern,  Weizen,  Korn  und  Gerste,  jedoch  von  letzterer  nur  dann,
wenn  sie  nicht  zur  Malzbereitung  bestimmt  ist,

12½  kr.  vom  Centner  eingeführten  Mehles  dieser  Getreidearten,
1  Heller  vom  Pfund  importirten  Prodes.

Pflerdefleisch  und  Geflügel  fallen  nicht  unter  den  Fleischaufschlag.  Zur  Einführung
  eines  Au  chlages  auf  Wildpret,  dann  auf  Haber,  Futtermehl,  Kochgerste
und  Hülsenfrüchte  ist  die  in  Art.  40  Abs.  IV.  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile
  diesseits  des  Rheins  vorzesehene  Gemehmigung  erforderlich;  in  Gemeinden,
in  welchen  zur  Zeit  ein  derartiger  Aufschlag  besteht,  dürfen  die  dermaligen  Sätze
ohne  jene  Genehmigung  nicht  überschritten  werden.

Licienigen  Gemeinden,  welche  sich  dermalen  im  Genusse  eines  höheren
eisch-,  Getreide=  oder  Mehl-Aufschlages  befinden,  sind  berechtigt,  die  gegenwärtigen
ätze  bis  zum  Ablaufe  des  bei  der  Bewilligung  festgesetzten  Termines,  oder  im
Falle  ein  solcher  Termin  nicht  besteht,  bis  zum  31.  Dezember  1875  beizubehalten.
In  Fällen,  in  welchen  die  ertheilte  Bewilligung  vor  dem  31.  Dez.  1875
endigt,  behalten  wir  Uns  vor,  den  Fortbezug  der  höheren  Sätze  bis  zum  letztgenamnten
  Tage  zu  bewilligen,  wenn  mit  Rücksicht  auf  den  auehalt  der  betreffenen
  Gemeinde  ein  dringendes  Bedürfniß  biefür  vorhanden  ist.

Der  Anspruch  auf  Rückvergltung  bei  der  Ausfuhr  der  in  der  gegenwärtigen
Verordnung  behandelten  aufschlagspflichtigen  Produkte  ist  im  Allgemeinen  bedingt:
a)  durch  den  Nachweis,  daß  der  Ausschlag  entrichtet  wurde,
b)  durch  die  Beobachtung  der  zur  Controle  und  Sicherung  des  Gefälles  in  Beug
  auf  die  Rückvergütung  von  den  Gemeinden  erlassenen  Vorschriften,  welche
jedoch  den  Handel  und  die  Prohurten  nicht  unnöthig  erschweren  dürfen.

Für  Getreide,  welches  unvermaßlen  wieder  exportirt  wird,  ferner  für  die
Thiere,  welche  im  lebenden  Zustande  wieder  aus  dem  Gemeindebezirke  ausgeführt
werden,  sowie  für  Gegenstände,  welche  durch  den  Gemeindebezirk  nur  transitiren,
ist  der  ufschlag  wenn  ein  solcher  aus  besonderen  Rücksichten  der  Controle  erhoben
worden  sein  sollte,  im  vollen  Betrage  urnsizwvergüten.

Außerdem  sind  die  Gemeinden  in  der  Regel  nur  verpflichtet,  zur  Rückvergütun


A.  g  leischaufschlages,  wenn  geschlachtete  Thiere  in  der  Haut  und  unzertheilt
aus  dem  Gemeindebezirke  verbracht  werden;

"B.  des  Getreide=  und  Mehlaufschlages,  wenn  Mühlenfabrikate  von  dem  Producenten
  oder  Händler  in  Quantitäten,  für  welche  bei  der  Einfuhr  ein  Aufschlag
  von  mindestens  10  kr.  in  der  betreffenden  Gemeinde  zu  entrichten
wäre,  durch  eine  und  dieselbe  Sendung  zum  Exporte  gelangen.

Die  Größe  der  Rückvergütung  #urerporürte  Mühlenfabrikate,  welche  aus
dem  in  der  Gemeinde  veraufschlagten  Getreide  bereitet  wurden,  bemißt  sich  im
Allgemeinen  nach  dem  Quantum,  welches  von  diesen  Fabrikaten  durchschnittlich  aus
        <pb n="662" />
        636  Gemeindewesen.

dem  Schäffel  der  einzelnen  Getreidearten  erzeugt  wird.  Dieses  Quantum  ist  vorbehaltlich
  des  Beschwerderechts  der  Betheiligten  durch  die  Gemeinde-Verwaltungen
unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Fabrikationsweise  im  Voraus  festzustellen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen.

8.
Die  Gemeinden  sind  befugt,  bei  der  nach  &amp;amp;  6  zu  leiftenden  Rückvergütung
5  Procemt  des  entrichteten  und  gegebenen  Falls  unter  Anwendung  des  &amp;amp;  7  berechneten
  Ausschlags,  und  wenn  dieser  für  die  einzelne  Sendung  weniger  als  1  fl.
beträgt,  drei  Kreuzer  als  Entschädigung  für  die  Controlkosten  abzuziehen.  Kreuzerbruchtheile,
  welche  sich  im  ersteren  Falle  bei  der  Berechnung  ergeben,  können  zu
Gunsten  der  Gemeindekasse  abgerundet  werden.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  in  einzelnen  Gemeinden
  auf  Antrag  der  Betheiligten  und  nach  Vernehmung  der  betressenden  Gemeindeverwaltung
  ausnahmsweise  die  Gewährung  einer  entsprechenden  Rückvergütung
des  Aufschlags  für  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Vod  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
  Fabrikationsweise,  sowie  der  im  vorstehenden  Paragraphen  8  enthaltenen
Bestimmungen  anzuordnen,  wenn  dies  im  Interesse  der  Produktion  und  des  Handels
  geboten  erscheint.

In  Gemeinden,  in  welchen  eine  derartige  Rückvergütung  bisher  schon  geleistet
  wurde,  ist  dieselbe  bis  zu  einer  von  Unserem  Staatsministerium  des  Innern
verfügten  Aenderung  an  Producenten  und  Händler  auch  ferner  zu  gewähren.

 

10.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1869  in  den  Landestheilen
diesseits  des  Rheins  in  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Tage  erlöschen  die  Verordnungen  vom  31.  Dezember  1808,
den  Fleischaufschlag  betreffend,  und  vom  30.  Januar  1813,  die  künftige  Ueberlassung
  der  zweiten  Aerarialhälfte  des  Fleischausschlagsgefälles  an  die  Communen
betressend,  ferner  die  Köngliche  Entschließung  vom  lk.  Juli  1811,  den  Fleischaufschlag
  betreffend,  endlich  die  Bestimmungen  über  den  Getreide=  und  Mehlaufschlag
in  7“  Verordnung  vom  12.  Mai  1815,  die  Erleichterung  der  Gemeindeumlagen
betrefsend.

Schloß  Berg,  den  28.  Juni  1869.

II.  Gemeindeumlagen.

Art.  42.
Zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  welche  den  Gemeinden  nach  Gesetz,
besonderen  Rechtstiteln  oder  gesetzmäßigen  Beschlüssen  obliegen,  können
Gemeindeumlagen  erhoben  werden.

Art.  43.

Umlagenpflichtig  sind  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Artikel  alle
Diejenigen,  welche  in  der  Gemeinde  mit  einer  directen  Steuer  angelegt
sind,  auch  wenn  sie  nicht  im  Gemeindebezirke  wohnen.

In  der  Gemeinde  wohnhafte  Staatsangehörige,  welche  Kapitalrenten
aus  dem  Auslande  beziehen,  sind  auch  dann  nach  dem  vollen  Betrage
der  mit  Einrechnung  dieser  Renten  sich  entziffernden  Kapitalrentensteuer
umlagenpflichtig,  wenn  dieser  Betrag  für  die  Staatskasse  nicht  erhoben
wird.  Dasselbe  gilt  auch  von  juristischen  Personen  und  privatrechtlichen
Vereinigungen,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  gesetzlichen  Wohnsitz  haben.

Das  Staatsärar  ist  bezüglich  seiner  im  Gemeindebezirke  gelegenen
Besitzungen  und  daselbst  betriebenen  Gewerbe  vorbehaltlich  des  Art.  44
        <pb n="663" />
        Von  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen.  637

umlagenpflichtig,  wenn  auch  die  ermittelte  Steuer  für  die  Staatskasse
nicht  zur  Erhebung  gelangt.
Art.  44.

Zu  Gemeindeumlagen  können  nicht  beigezogen  werden:

1)  Schlösser  und  Gärten,  welche  zur  k.  Civilliste  gehören,  desgleichen
Schlösser  nebst  den  dazu  gehörigen  Gärten,  welche  sich  im  Privateigenthum
  des  regierenden  Königs  befinden;

2)  Gebäude  und  Grundstücke,  welche  unmittelbar  zu  Zwecken  des
Staates,  der  Gemeinde,  des  Gottesdienstes,  des  öffentlichen  Unterrichts
  und  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit  dienen.  Befinden  sich  in
einem  solchen  Gebäude  Dienst=  oder  Miethwohnungen,  die  für  den
Hauptzweck  des  Gebäudes  nicht  unentbehrlich  sind,  so  kann  dasselbe
nach  Maßgabe  der  Miethertragsfähigkeit  dieser  Wohnungsräume  zu
den  Umlagen  herbeigezogen  werden;

3)  die  in  §&amp;amp;  55  der  IV.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  bezeichneten
Besitzungen  der  Standesherren,  woferne  letztere  nicht  Vortheile  aus
dem  Gemeindeverbande  ziehen.

Verpflichtungen,  welche  dem  Hausbesitzer  als  solchem  nach  polizeilichen
  Vorschriften  obliegen,  bleiben  vorbehalten.

Art.  45.

Die  sämmtlichen  in  der  Gemeinde  zu  erhebenden  oder  nach  Art.  43
Abs.  II.  und  III.  und  Art.  44  Ziff.  2  zu  berechnenden  directen  Stenern
der  Umlagenpflichtigen  bilden  den  Maßstab  für  die  Vertheilung  der  Gemeindeumlagen.


Werden  Umlagen  nothwendig  für  Bedürfnisse,  deren  Bestreitung
nach  Art.  153  Abs.  II.  einer  Ortschaft  allein  obliegt,  so  bilden  die  sämmtlichen
  Haus=  und  Grund-Steuern,  welche  für  die  innerhalb  der  Ortsmarkung
  gelegenen  Realitäten  angelegt,  oder  ermittelt  sind,  sowie  die
sämmtlichen  übrigen  directen  Steuern,  womit  die  innerhalb  des  Ortsbezirkes
  wohnenden  umlagenpflichtigen  Personen  in  der  Gemeinde  angelegt
sind,  den  Maßstab  für  die  Vertheilung  der  Umlagen.

Befinden  sich  geschlossene  Waldungen  von  mindestens  fünfhundert
Tagwerk  Flächeninhalt,  welche  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  Art.  3
fallen,  oder  arrondirte  Gutscomplere  von  solchem  Flächeninhalte  im
Eigenthume  einer  oder  im  ungetheilten  Eigenthume  mehrerer  Personen,
so  ist  denselben  auf  Verlangen  zu  gestatten,  den  Wald-,  beziehungsweise
Feldschutz  in  den  betreffenden  Besitzungen  selbst  zu  übernehmen,  in  welchem
  Falle  sie  mit  diesen  Besitzungen  nicht  zu  den  Kosten  des  Waldund
  Feld-Schutzes  in  den  übrigen  Markungstheilen,  soweit  sich  solche
Kosten  nicht  für  den  Schutz  des  Gemeindeeigenthums  ergeben,  umlagenpflichtig

  sind.
Art.  46.

Die  k.  Rentämter  sind  verpflichtet,  den  Gemeindeverwaltungen  zum
Behufe  der  Herstellung  der  Umlagenregister  die  Einsicht  und  Abschriftnahme
  der  amtlichen  Steuerlisten  zu  gestatten.
        <pb n="664" />
        638  Gemeindewesen.

Art.  47.

Die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  neuer  und  die  Erhöhung
bestehender  Gemeindeumlagen,  sowie  über  Unternehmungen  und  Einrichtungen,
  zu  deren  Ausführung  eine  Umlage  erforderlich  ist,  steht  in  Gemeinden
  mit  städtischer  Verfassung  dem  Magistrate  unter  Zustimmung
der  Gemeindebevollmächtigen,  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Gemeinde-,
beziehungsweise  der  Orts-Versammlung  zu.

Vor  der  Beschlußfassung  in  der  Gemeindeversammlung  hat  eine
Vorberathung  im  Gemeindeausschusse  stattzufinden.

Wird  mehr  als  ein  Drittheil  der  sämmtlichen  in  der  Gemeinde
angelegten  und  bei  der  in  Frage  stehenden  Umlage  in  Berechnung  zu
ziehenden  directen  Steuern  von  fünf  oder  weniger  als  fünf  Personen
gezahlt,  so  ist  jede  dieser  Personen  in  der  Gemeindeversammlung  stimmberechtigt
  und  muß,  wenn  sie  nicht  ohnehin  Mitglied  des  Gemeindeausschusses
  ist,  zur  Theilnahme  an  der  Vorberathung  und  Beschlußfassung
geladen  werden.  Die  Ladung  hat  an  die  Person,  oder  im  Falle  dieselbe
nach  Art.  25  einen  Bevollmächtigten  anzustellen  hat,  an  diesen  zu  ergehen.
Ist  ungeachtet  der  Aufforderung  der  Gemeindeverwaltung  ein  Bevollmächtigter
  nicht  aufgestellt  worden,  so  kann  die  Ladung  durch  öffentliche
Anheftung  am  Gemeindehause  giltig  bewirkt  werden.

Diese  Höchstbesteuerten  können  hiebei  in  jedem  Falle  durch  Bevollmächtigte
  vertreten  werden,  welche  jedoch  die  in  Art.  15  Abs.  IV.  bezeichneten
  Eigenschaften  besitzen  müssen.  Frauen  müssen  sich  einer  solchen
Vertretung  bedienen.  Juristische  Personen,  privatrechtliche  Vereinigungen,
minderjährige  und  unter  Curatel  stehende  Personen  werden  durch  ihre
gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  von  diesen  aufgestellte  taugliche  Bevollmächtigte
  vertreten.

In  den  Fällen  des  Abs.  I.  ist  bei  den  Beschlüssen  der  Gemeindeversammlung
  für  die  Zahl  der  Stimmen  der  einzelnen  Stimmberechtigten
der  Gesammtbetrag  der  directen  Steuern  maßgebend,  mit  welchen  die
Stimmberechtigten  im  Gemeindebezirk  angelegt  und  im  einzelnen  Falle
umlagenpflichtig  sind.

Ein  jährlicher  Steuerbetrag  bis  zu  zehn  Gulden  gibt  eine  Stimme,
über  zehn  Gulden  bis  zu  zwanzig  Gulden  zwei,  über  zwanzig  Gulden
bis  zu  dreißig  Gulden  drei  Stimmen.  Bei  häöheren  Steuerbeträgen
erhöht  sich  die  Stimmzahl  in  der  Weise,  daß  jeder  Mehrbetrag  bis  zu
zehn  Gulden  je  eine  weitere  Stimme  gewährt.

Die  Zahl  der  Stimmen  eines  Einzelnen  darf  jedoch  ein  Drittheil
der  Zahl  der  sämmtlichen  in  der  Gemeinde  stimmberechtigten  Personen
nicht  übersteigen.  Bruchtheile,  die  sich  bei  dieser  Berechnung  ergeben,
kommen  nicht  in  Betracht.

Die  Bestimmungen  der  Abs.  III.  bis  VII.  sind  analog  anwendbar,
wenn  für  die  Bedürfnisse  einer  besonderen  Ortschaft  die  Einführung  neuer
oder  die  Erhöhung  bestehender  Umlagen  stattfinden  soll.
        <pb n="665" />
        Von  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen.  639

Art.  48.

Die  Umlagenpflichtigen  haben  ihre  schuldigen  Beiträge  an  dem  festgesetzten
  Termine  an  die  aufgestellten  Einnehmer  abzuliefern.

Diese  sind  ermächtigt,  die  Säumigen  nach  Ablauf  jenes  Termines
zu  mahnen.  Der  Betrag  der  Mahngebühr  wird  in  Gemeinden  mit
städtischer  Verfassung  durch  den  Magistrat  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
  in  den  übrigen  Gemeinden  durch  den  Gemeindeausschuß
mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Bleibt  die  Mahnung  erfolglos,  so  hat  die  Gemeindeverwaltung
das  Ausstandsverzeichniß  als  vollstreckbar  zu  erklären  und  für  die  Beitreibung
  der  Rückstände  zu  sorgen,  wobei  ihr  gleiche  Executionsbefugnisse
zustehen,  wie  den  k.  Rentämtern  bezüglich  der  Beitreibung  der  Staatsgefälle.


III.  Gemeindedienste.

Art.  49.

Für  Gemeindezwecke,  insbesondere  auch  zur  Handhabung  der  öffentlichen
  Sicherheit,  können  Gemeindedienste  angeordnet  werden.

Als  solche  können  wissenschaftliche,  kunst=  oder  handwerksmäßige
Arbeiten  nicht  gefordert  werden.

Art.  50.

Zur  Leistung  von  Gemeindediensten  sind  verpflichtet:

1)  die  Gemeindebürger;

2)  diejenigen,  welche  nach  Art.  32  Ziff.  2  bis  4  an  Gemeindenutzungen
Theil  nehmen;

3)  jene  selbstständigen  Gemeindeeinwohner,  welche  seit  sechs  Monaten
in  der  Gemeinde  wohnen  und  daselbst  mit  einer  directen  Steuer
angelegt  sind;

4)  die  Besitzer  eines  in  der  Gemeinde  gelegenen  Wohnhauses.

Von  Leistung  der  Handdienste  sind  befreit  im  activen  Dienste
stehende  Personen,  welche  zur  Erfüllung  ihrer  Wehrpflicht  oder  in  Folge
eines  öffentlichen  Dienstverhältnisses  sich  in  der  Gemeinde  aufhalten.
Dieselbe  Befreiung  kommt  Denjenigen  zu,  welche  zur  Erfüllung  einer
öffentlichen  Pflicht  von  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes  abwesend  sind.

Gemeindedienste  dürfen  durch  geeignete  Stellvertreter  geleistet  werden.

Niemand  kann  zu  Gemeindediensten  angehalten  werden,  welche
Zwecke  betreffen,  deren  Erfüllung  durch  Umlagen  ihn  nicht  treffen  würde.

Art.  51.

Die  Spanndienste  werden  ausschließend  unter  den  mit  Gespann
versehenen,  die  Handdienste  aber  nach  der  Zahl  sämmtlicher  zu  Gemeindediensten
  Verpflichteten  vertheilt.  Leben  mehrere  Verpflichtete,  welche  nicht
Gemeindebürger  sind,  in  einer  Familiengemeinschaft  zusammen,  so  sind
sie  nur  einem  Verpflichteten  gleichzuachten.  Im  Falle  des  Art.  50
Ziff.  4  ist  ebenfalls  nur  eine  Verpflichtung  anzunehmen,  wenn  sich  ein
Wohnhaus  im  gemeinschaftlichen  Besitze  Mehrerer  befindet.
        <pb n="666" />
        640  Gemeindewesen.

Die  Spanndienste  sind  hiebei  nach  einem  billigen  Anschlage  an
den  zu  leistenden  Handdiensten  in  Abrechnung  zu  bringen.

Das  Maß  der  Spanndienste  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  in  der
Gemeinde  vorhandenen,  nicht  zum  öffentlichen  Dienste  gehaltenen  Gespanne
  der  Verpflichteten.

Das  bei  den  Spanndiensten  zwischen  den  Besitzern  von  Pferden
und  von  anderem  Zugvieh  einzuhaltende  Verhältniß  ist  von  den  Gemeinden
  festzusetzen.

Art.  52.

Den  Gemeinden  ist  freigestellt,  Gemeindearbeiten  auf  Rechnung
der  Gemeindekasse  in  Accord  zu  geben  oder  durch  Lohnarbeiter  herstellen
zu  lassen.  Wird  hiedurch  die  Einführung  neuer  oder  die  Erhöhung  bestehender
  Gemeindeumlagen  veranlaßt,  so  sind  die  Bestimmungen  der
Artikel  43  bis  47  zu  beobachten.

Art.  53.

Die  Gemeinden  sind  ferner  befugt:
1)  zur  Abwendung  etwaiger  Ueberbürdung  mäßige  Vergütung  bei  Leistung
  von  Gemeindediensten  aus  der  Gemeindekasse  zu  bewilligen;
2)  die  zu  leistenden  Gemeindedienste  einzelnen  oder  allen  Pflichtigen
auf  deren  Antrag  gegen  eine  nach  den  ortsüblichen  Fuhr=  und

Taglöhnen  zu  regelnde  Geldabgabe  abzunehmen  und  für  dieselben

zu  besorgen.

Art.  54.

Gemeindedienste,  deren  Leistung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  läßt  der
Bürgermeister  nach  vorgängiger  einmaliger  Mahnung  auf  Kosten  des
Säumigen  leisten.

Die  erwachsenen  Kosten  werden  auf  dem  für  die  Beitreibung  dek
Gemeindeumlagen  vorgeschriebenen  Wege  erhoben.

Kann  die  Dienstleistung  auf  Kosten  des  Säumigen  nicht  stattfinden,
  so  ist  derselbe  zur  Nachholung  der  Leistung  oder  Zahlung  eines
entsprechenden  Betrages  an  die  Gemeindekasse  verpflichtet.

Die  in  Art.  57  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  10.  Nov.  1861
vorgesehene  Strafeinschreitung  findet  bei  allen  nach  Art.  50  gemeindedienstpflichtigen
  Personen  Anwendung.

IV.  Pesondere  Pestimmungen.

Art.  55.

In  Ermangelung  besonderer  Rechtstitel  gehört  zu  den  Gemeindeausgaben
  jener  Aufwand  nicht,  der  für  den  Schutz  der  Grundstücke
gegen  außerordentliche  Elementar-Ereignisse,  für  Herstellung  und  Erhaltung
  der  zur  Bewirthschaftung  der  Grundstücke  erforderlichen  Feldwege
und  Abzugsgräben,  für  Haltung  der  Hirten  und  für  Anschaffung  und
Unterhaltung  der  Zuchtthiere  gemacht  wird.
        <pb n="667" />
        Von  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen.  641

Wenn  die  Betheiligten  nicht  unmittelbar  solche  Einrichtungen  treffen
und  deren  Kosten  unter  sich  aufbringen,  so  ist  die  Gemeindeverwaltung
befugt,  und  auf  Antrag  eines  Betheiligten  verpflichtet,  nach  Vernehmung
eines  unter  Leitung  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten  aus  ihrer
Mitte  zu  wählenden  Ausschusses  von  drei  bis  fünf  Mitgliedern  die  nothwendigen
  Anordnungen  zu  treffen  und  über  den  erforderlichen  Aufwand
zu  beschließen.

Liegt  eine  anderweite  Uebereinkunft  nicht  vor,  so  werden  Ausgaben
im  Interesse  der  Viehzucht  nach  dem  Viehstande,  sonstige  Ausgaben  für
landwirthschaftliche  Zwecke  nach  Maßgabe  der  auf  den  betheiligten  Grundstücken
  haftenden  Grundsteuer  vertheilt.

Der  Gemeinde  bleibt  jedoch  unbenommen,  zur  Förderung  der  landwirthschaftlichen
  Cultur  auch  derartige  Ausgaben  ganz  oder  theilweise
auf  die  Gemeindekasse  zu  übernehmen,  soweit  dies  ohne  Einführung
neuer  oder  Erhöhung  bestehender  Umlagen  geschehen  kann.

Art.  56.

Wenn  in  einer  Gemeinde  zum  Vortheile  mehrerer  an  Privatgewässern
  bestehender  Triebwerke  oder  anderer  Stauvorrichtungen  auf
Kosten  der  Gemeinde  Wasserbauten  errichtet  worden  sind  oder  unterhalten
werden,  so  ist  die  Gemeindeverwaltung  nach  Vernehmung  eines  unter
Leitung  des  Bürgermeisters  von  den  Wasserwerkbesitzern  aus  ihrer  Mitte
zu  wählenden  Ausschusses  von  drei  bis  fünf  Mitgliedern  berechtigt,  wegen
Benützung  des  Wassers  und  der  hiezu  dienenden  Einrichtungen,  sowie
wegen  der  von  den  Wasserwerkbesitzern  zu  leistenden  Kostendeckungsbeiträge
und  Gebühren  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Jene  Beiträge  und  Gebühren  werden,  wenn  nicht  im  Einverständnisse
  mit  dem  Ausschusse  ein  anderer  Maßstab  festgestellt  wird,  nach  Verhältniß
  der  dem  Einzelnen  zugewiesenen  dynamischen  Wasserkraft  berechnet.

An  bestehenden  Rechten  und  Verpflichtungen  wird  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  nichts  geändert.

Art.  57.

Die  Bestimmungen  des  Art.  48  gelten  auch  für  die  Beitreibung
rückständiger  Geldstrafen,  Taxen,  Heimat=  und  Aufnahms-Gebühren,
Verbrauchssteuern,  örtlicher  Abgaben,  Gebühren  für  Benützung  von  Gemeinde-Anstalten
  und  ähnlicher  liquider  Leistungen  an  die  Gemeinde-,
Schul=  oder  Armenkasse.

Art.  58.

Die  Bewilligung  von  Nachlässen  an  Gemeindeumlagen  oder  sonstigen
  Leistungen  an  die  der  Gemeindeverwaltung  untergebenen  Kassen
darf  nur  aus  erheblichen  Gründen  erfolgen.  Dieselbe  steht  in  Gemeinden
  mit  städtischer  Verfassung  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Art.  112
Ziff.  3  den  Magistraten,  in  den  übrigen  Gemeinden  den  Gemeindeausschüssen
  zu.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  41
        <pb n="668" />
        642  Gemeindewesen.

Art.  59.

Die  Behandlung  der  Kreis=  und  Distriktsumlagen,  die  Verpflichtung
  der  Gemeinden  und  Gemeindeangehörigen  bezüglich  der  Militäreinquartierung
  und  Vorspannsleistung  in  Friedenszeiten,  der  Kriegsfuhren
und  Kriegslieferungen,  dann  des  Ersatzes  für  den  bei  Aufläufen  verursachten
  Schaden,  und  bezüglich  der  mit  dem  Einschreiten  der  bewaffneten
Macht  zur  Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  verbundenen  Kosten,
ferner  bezüglich  des  Wildschadenersatzes,  sowie  bezüglich  des  Uferschutzes
und  der  sonstigen  Wasserbauten  unterliegt  den  Bestimmungen  der  besonderen
  Gesetze.

Art.  60.

Die  Verpflichtung  zu  Dienstleistungen  oder  Umlagen,  welche  sich
aus  dem  Kirchengemeinde-Verbande  ergeben,  bemißt  sich  nach  den  hierüber
  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

Dritter  Abschnitt.
Fon  den  Gemeindeschulden.

Art.  61.

Die  Aufnahme  eines  Anlehens  der  Gemeinde  kann  nur  zur  Abtragung
  aufgekündeter  Kapitalien  oder  zur  Bestreitung  unvermeidlicher  oder
zum  dauernden  Vortheile  der  Gemeinde  gereichender  Ausgaben  stattfinden,
wenn  die  Deckung  dieser  Ausgaben  aus  andern  Hilfsquellen  der  Gemeinde
nicht  ohne  Ueberbürdung  der  Gemeindeangehörigen  geschehen  kann.

Art.  62.

Für  alle  Gemeindeschulden  müssen  Tilgungspläne  angefertigt  werden,
  welche  auf  nachhaltigen  Einnahmen  für  Verzinsung  und  Tilgung
beruhen  und  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  vorzulegen  sind.  "5

Mit  Ausnahme  außerordentlicher  Nothfälle  darf  ohne  vorgängige
Feststellung  und  Vorlage  des  Tilgungsplanes  kein  neues  Anlehen  aufgenommen
  werden.

Für  die  richtige  Erhebung  und  Verwendung  des  Tilgungsfonds
haften  zunächst  die  Verwalter.

Art.  63.
Die  Aufnahme  eines  Anlehens  —  wozu  in  Landgemeinden  die
Zustimmung  der  Gemeindeversammlung  erforderlich  —  ist  nur  mit  Genehmigung

  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zulässig,  wenn  der  Betrag,
um  welchen  die  Schuldenlast  in  demselben  Rechnungsjahre  vermehrt  wird,
in  Gemeinden  mit  weniger  als  2500  Seelen  500  fl.,
„  „  von  2500—5000  Seelen  1000  fl.,
q  „  von  5000—20,000  Seelen  5000  fl.,
„  „  mit  größerer  Seelenzahl  10,000  fl.
übersteigt.
In  andern  Fällen  kann  die  Verwaltungsbehörde  binnen  vierzehn
Tagen  nach  Empfang  des  Tilgungsplanes  die  Schuldaufnahme  unter-
        <pb n="669" />
        Von  dem  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen.  643

sagen,  wenn  den  Bestimmungen  des  Art.  62  Abs.  I.  nicht  genügt  ist,
oder  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  61  nicht  gegeben  sind.

Jede  Abweichung  vom  Tilgungsplane,  wodurch  die  Tilgung  ganz
oder  theilweise  eingestellt  wird,  bedarf  der  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde.


Art.  64.

Vorschüsse  aus  besonders  dotirten  Gemeinde=  oder  Stiftungskassen
an  andere  unter  derselben  Verwaltung  stehende  Kassen  sind,  wenn  solche
Vorschüsse  nicht  binnen  Jahresfrist  zurückersetzt  werden,  gleich  den  Gemeindeschulden
  zu  behandeln.

Die  Gewährung  solcher  Vorschüsse  darf  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses
  der  Gemeindeverwaltung  erfolgen.

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  örtlichen  Stiftungsvermögen.

Art.  65.
Die  Verwaltung  des  örtlichen  Stiftungsvermögens  steht  den  Gemeinden
  zu,  wenn  nicht  durch  specielle  Gesetze  oder  die  Stiftungsurkunden
  eine  andere  Verwaltung  angeordnet  ist.

Art.  66.

Das  der  Verwaltung  der  Gemeinden  anvertraute  Stiftungsvermögen
darf  mit  dem  Gemeindevermögen  nicht  vermischt  und  zu  keinem  andern
als  dem  Stiftungszwecke  verwendet  werden.

Dasselbe  soll  im  Grundstock  ungeschmälert  erhalten  und  im  Falle
unvermeidlicher  Verluste  thunlichst  durch  Rentenadmassirung  wieder  ergänzt
  werden.

Abweichungen  von  den  Vorschriften  des  Abs.  II.  können  nur  mit
Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  stattfinden.

Für  die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  finden  in  Ermangelung
  besonderer  gesetzlicher  oder  stiftungsmäßiger  Bestimmungen  die  Vorschriften
  über  Verwaltung  des  Gemeindevermögens  Anwendung.

Art.  67.

Ist  der  Zweck  einer  Stiftung  unausführbar  geworden,  so  kann  in
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,
  in  den  übrigen  Gemeinden  unter  Zustimmung  der  Gemeinde-,
  beziehungsweise  Ortsversammlung  eine  Veränderung  des  speciellen
Stiftungszweckes  unbeschadet  des  Hauptzweckes  der  Stiftung  mit  Zustimmung
  der  Betheiligten  und  mit  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde
vorgenommen  werden.  Sind  bestimmte  Betheiligte  nicht  bekannt  und
haben  sich  auf  öffentliche  Aufforderung  solche  nicht  angemeldet  oder  nicht
legitimirt,  so  ist  durch  die  Verwaltungsbehörde  ein  Vertreter  der  Stiftungsinteressen
  aufzustellen,  dessen  Zustimmung  zu  erholen  ist,  und  wenn
sie  ohne  genügenden  Grund  verweigert  wird,  durch  Ausspruch  der  höheren
Instanz  ersetzt  werden  kann.

41
        <pb n="670" />
        644  Gemeindewesen.

Art.  68.

Die  Bewirthschaftung  der  Stiftungswaldungen  unterliegt  den  gesetzlichen
  Vorschriften.

Art.  69.

Neue  örtliche  Stiftungen  bedürfen  der  königlichen  Bestätigung,  mit
bleibenden  Lasten  verknüpfte  Stiftungszuflüsse  jener  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde.
  Bezüglich  anderer  Stiftungszuflüsse  kann  jährliche  Anzeige
  angeordnet  werden.

Die  Stiftungen  erlangen  durch  die  landesherrliche  Bestätigung  die
Rechtsfähigkeit  und  den  verfassungsmäßigen  Staatsschutz.

Vierte  Abtheilung.
Pon  der  Perwaltung  der  Gemeinden.

Erster  Abschnitt.
NVen  der  Perwaltung  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung.

Art.  70.

In  den  Städten  und  Märkten  mit  städtischer  Verfassung  werden
vorbehaltlich  der  Befugnisse  der  Bürgerschaft  die  Gemeindeangelegenheiten
  besorgt:

1)  durch  den  Magistrat  als  Verwaltungsbehörde,
2)  durch  die  Gemeindebevollmächtigten  als  Gemeindevertretung.

I.  Bildung  des  Magistrats.
Art.  71.

Der  Magistrat  soll  bestehen:
1)  aus  einem  Bürgermeister;
2)  im  Falle  des  Bedürfnisses  aus  einem  oder  mehreren  rechtskundigen
Räthen;
3)  aus  den  bürgerlichen  Magistratsräthen,  und  zwar:
6  bis  10  in  den  Gemeinden  bis  zu  10,000  Seelen,
8  bis  12  in  den  Gemeinden  von  10,000  bis  20,000  Seelen,
10  bis  16  in  den  Gemeinden  von  20,000  bis  50,000  Seelen;,
14  bis  20  in  den  Gemeinden  mit  größerer  Seelenzahl.
Die  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städte  sind
verpflichtet,  mindestens  ein  rechtskundiges  Magistratsmitglied  aufzustellen.
In  Städten  mit  mehr  als  10,000  Seelen  können  zwei,  in  Städten
mit  mehr  als  50,000  Seelen  drei  Bürgermeister  aufgestellt  werden.
Nach  Erforderniß  können  für  das  Bauwesen  technische  Bauräthe,  für
Schulangelegenheiten,  Forstwirthschaft,  Gesundheitspflege  und  Medicinalpolizei
  Sachverständige  als  Mitglieder  des  Magistrats  mit  voller  Stimmberechtigung
  in  Gegenständen  ihres  Wirkungskreises  aufgestellt  werden.
        <pb n="671" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  645

Art.  72.

Die  Gemeinden  sind  ferner  berechtigt,  Verwalter  des  Stadtvermögens
  (Stadtkämmerer),  Verwalter  des  Stiftungsvermögens  und  einzelner
  Gemeindeanstalten,  Beamte  für  Forst=  und  Bauwesen  und  öffentliche
  Gesundheitspflege  und  andere  höhere  Bedienstete  aufzustellen.

Gemeinden  ohne  rechtskundiges  Magistratsmitglied  sind  zur  Aufstellung
  eines  Stadt=  oder  Marktschreibers  verpflichtet,  wenn  nicht  der
Bürgermeister  eine  der  in  Art.  77  Abs.  I.  bezeichneten  Prüfungen  mit
Erfolg  bestanden  hat.

Den  Stadt=  und  Marktschreibern  kömmt  eine  berathende  Stimme
in  den  Magistratssitzungen  zu.

Für  die  Besorgung  untergeordneter  Geschäfte  ist  das  nöthige  niedere
Dienstpersonal  von  Gehilfen,  Schreibern,  Boten,  Polizeidienern  u.  s.  w.
aufzustellen.

Art.  73.

Der  Magistrat  beschließt  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten
  innerhalb  der  Vorschriften  der  Art.  71  und  72  über  die  Zahl  der
bürgerlichen  Magistratsmitglieder,  über  die  Aufstellung  und  Zahl  rechtskundiger
  und  technischer  Magistratsmitglieder,  sowie  über  die  Aufstellung
der  Stadt=  und  Marktschreiber  und  des  übrigen  höheren  Dienstpersonals.

Die  Feststellung  der  Zahl  des  niederen  Dienstpersonal  nach  Maßgabe
  der  hiefür  bestimmten  Mittel  steht  dem  Magistrate  allein  zu.

Art.  74.

Die  für  die  Stelle  eines  rechtskundigen  Bürgermeisters  oder  Magistratsrathes
  Gewählten  müssen  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  nehmen.

Sie  erhalten  bei  ihrer  Anstellung  eine  angemessene  Besoldung  und
treten  nach  drei  Jahren,  wenn  sie  zu  derselben  Stelle  wieder  gewählt
worden  sind,  analog  in  die  Verhältnisse  und  Rechte  der  im  Verwaltungsdienste
  definitiv  angestellten  Staatsdiener,  soferne  nicht  durch  besondere
Dienstverträge  eine  andere  Bestimmung  getroffen  ist.

Art.  75.

Die  nicht  rechtskundigen  Bürgermeister  und  Magistratsräthe  werden
auf  sechs  Jahre  und  zwar  letzere  in  der  Art  gewählt,  daß  alle  drei
Jahre  die  Hälfte  derselben  nach  der  sie  treffenden  Reihenfolge,  das  erste
Mal  nach  dem  Loose,  austritt  und  durch  neue  Wahl  ersetzt  wird.

Auch  diese  Bürgermeister  und  Magistratsräthe  müssen  in  der  Gemeinde
  ihren  Wohnsitz  haben.

Die  Bürgermeister  können  für  die  Dauer  ihrer  Amtsführung  einen
Functionsgehalt,  die  Magistratsräthe  eine  verhältnißmäßige  Entschädigung
erhalten;  jedenfalls  haben  dieselben  auf  Vergütung  der  durch  den  Dienst
verursachten  Auslagen  Anspruch.

Art.  76.

Technische  Magistratsmitglieder  (Art.  71  Abs.  IV.)  werden,  abgesehen

  von  besonderen  Dienstverträgen,  in  widerruflicher  Weise  ange-
        <pb n="672" />
        646  Gemeindewesen.

stellt  und  können  eine  Besoldung  oder  verhältnißmäßige  Entschädigung
erhalten.
Art.  77.

Die  Anstellung  eines  Stadt-  oder  Marktschreibers  setzt  den  Nachweis
  der  für  dieses  Amt  erforderlichen  Kenntnisse  durch  Bestehen  einer
von  der  Kreisregierung  anzuordnenden  oder  der  in  Art.  172  Abs.  II.
erwähnten  Prüfung  voraus.

Die  Gemeindebediensteten  erhalten  angemessene  Besoldungen  oder
Functionsbezüge.

Das  Dienstverhältniß  ist  widerruflich  und  zieht  weder  Pensionsnoch
  Alimentationsansprüche  nach  sich.  Der  Magistrat  kann  jedoch  mit
Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  einzelnen  Gemeindebediensteten
unwiderrufliche  Anstellung  und  Pensionsansprüche  gewähren.

Art.  78.

Die  Bürgermeister  und  rechtskundigen  Magistratsräthe  bedürfen
der  Bestätigung,  welche  bezüglich  der  einer  Kreisstelle  unmittelbar  untergeordneten
  Städte  dem  Staatsministerium  des  Innern,  bezüglich  der
übrigen  Städte  und  Märkte  der  vorgesetzten  Kreisregierung  zusteht.

Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Angabe  der  Gründe  versagt
werden.  Gegen  die  von  einer  Kreisregierung  ausgegangene  Versagung
der  Bestätigung  ist  in  allen  Fällen  Beschwerde  zum  k.  Staatsministerium
des  Innern  zulässig.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  zu  einer  neuen  Wahl  zu
schreiten,  wobei  der  Nichtbestätigte  nicht  wieder  gewählt  werden  darf.

Art.  79.

Die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Bürgermeister  geschieht  in
Gegenwart  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten  durch  einen
von  der  vorgesetzten  Kreisregierung  ernannten  Commissär  oder  durch  die
unmittelbar  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde.

Die  übrigen  Magistratsmitglieder  und  Gemeindebeamten,  sowie  das
Unterpersonal  werden  durch  den  Bürgermeister  verpflichtet  und  eingewiesen.

Art.  80.

Bürgerliche  Magistratsmitglieder  sind  wegen  erwiesener  körperlicher
oder  geistiger  Dienstesunfähigkeit  oder  wegen  zurückgelegtem  sechzigsten
Lebensjahre  zum  Austritte  berechtigt.

Der  Austritt  muß  erfolgen,  wenn  ein  bürgerliches  Magistratsmitglied
  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften  verliert,  oder
wenn  Verhältnisse  eintreten,  welche  die  Fortführung  des  Amtes  unmöglich
  machen.

Ueber  die  Zulässigkeit  oder  Nothwendigkeit  des  Austrittes  entscheidet
  der  Magistrat  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Außerdem  kann  einem  bürgerlichen  Magistratsmitgliede  aus  triftigen
Gründen  die  nachgesuchte  Entlassung  durch  übereinstimmenden  Beschluß
des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten  bewilligt  werden.
        <pb n="673" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  647

Art.  81.

Rechtskundige  umd  technische  Magistratsmitglieder  können  jederzeit
ihre  Stellen  niederlegen,  womit  alle  Ansprüche  auf  Gehalt  und  Pension
erlöschen.

Rechtskundige  Magistratsmitglieder  ohne  definitive  Anstellung,  welche
die  Wählbarkeit  zu  Gemeindeämtern  (Art.  172)  verlieren,  werden  damit
ihres  Amtes  verlustig.

Art.  82.

Magistratsmitglieder  und  Gemeindebedienstete,  welche  wegen  eines
Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,
des  Betruges,  der  Hehlerei  oder  der  Fälschung  in  die  öffentliche  Sitzung
eines  Strafgerichts  verwiesen  sind,  unterliegen  für  die  Dauer  des  Strafverfahrens
  der  Suspension  vom  Amte,  welche  in  Bezug  auf  Bürgermeister
  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde,  in  Bezug  auf  andere  Magistratsmitglieder
  und  Gemeindebedienstete  der  Bürgermeister  in  Vollzug
zu  setzen  hat.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Dienstzeichen  der  Gemeinde-Verwaltungsmitglieder,

  dann  die  Dienstkleidung  und  Abzeichen  der

zu  polizeilichen  Verrichtungen  verwendeten  Gemeindebediensteten
in  den  Gemeinden  diesseits  des  Rheins  betr.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblicke  auf  die  Art.  83,  85,  128  u.  129
der  Gemeinde-Ordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  vom  29.  April
1869  zu  verordnen,  was  folgt:

I.  Für  die  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung.

81.

Das  Dienstzeichen  der  Bürgermeister  in  den  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
  besteht  bei  feierlichen  Gelegenheiten  in  einer  goldenen  Medaille,  welche  auf
der  Vorderseite  mit  dem  Brustbilde  des  regierenden  Königs  und  auf  der  Rückseite
  mit  dem  Wappen  der  Gemeinde  versehen  ist,  und  von  den  Bürgermeistern
der  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städte  an  einer  goldenen
Kette,  von  den  Prigen  Bürgermeistern  aber  an  einem  hellblauen  Bande  um  den
Hals  getragen  wird.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften
von  dem  Bürgermeister  eine  silberne  Medaille  getragen  wurde,  kann  diese  bis  auf
Weiteres  auch  ferner  getragen  werden.

Den  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Magistrats  in  den  einer  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Städten,  dann  den  Bürgermeistern  und  den  rechtskundigen
  Magistrats-Mitgliedern  in  den  übrigen  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
  ist  gestattet,  sich  bei  feierlichen  Anlässen  zu  schwarzer  Kleidung  des  für  die
Uniform  der  Eivilstaatsdiener  vorgeschriebenen  Hutes,  sowie  eines  Degens  mit
goldener  Quaste  zu  bedienen.

3.

Werden  Bürgermeister  oder  sonstige  Magistrats-Mitglieder  außerhalb  des
Bureaus  als  Polizeibeamte  thätig,  so  haben  sich  dieselben  in  den  durch  Art.  3  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1851,  das  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung
der  gesetzlichen  Ordnung  betreffend,  bezeichneten  Fällen  einer  weißen  Schärpe,  in
sonstigen  Fällen  aber,  in  welchen  ein  solches  Abzeichen  als  nothwendig  erscheint,
einer  Schärpe  von  weißer  Farde  oder  von  den  Stadtfarben  zu  bedienen.

Die  Schärpe  wird  von  der  rechten  Schulter  zur  linken  Hälfte  getragen.
        <pb n="674" />
        648  Gemeindewesen.

84.

In  Bezug  auf  die  Uniformen  der  mit  polizeilichen  Verrichtungen  betrauten
Gemeindebediensteten,  dann  des  gemeindlichen  Forstpersonales,  ferner  in  Bezug
auf  die  Dienstkleidung  und  Ausrüstung  der  Polizeimannschaft  und  der  Polizeirottmeister,
  sowie  endlich  in  Bezug  auf  die  Abzeichen  der  Flurer  und  Nachtwächter  haben
die  bisher  bestehenden  Vorschriften  bis  auf  Weiteres  zur  Anwendung  zu  kommen.

Jedoch  können  die  Gemeinden  den  Rottmeistern  und  der  Polizeimannschaft

estatten:

9)  sich  außer  feierlichen  Anlässen  statt  des  Tschakos  einer  dunkelblauen,  roth  vorgesioßenen
  und  mit  einer  weißwollenen,  den  bayerischen  Löwen  darstellenden
Stickerei  versehenen  Schirmmütze  von  der  zur  Zeit  für  das  Militär  vorgeschriebenen
  Form  zu  bedienen,

2)  zur  Sommerszeit,  sowie  unter  dem  Mantel  einen  Uniformsrock  von  sogenanntem
  Gradel,  mit  rothen  Vorstößen  und  stehendem  Kragen,  an  welchem
auf  jeder  Seite  eine  Litze  von  rothem  Tuch  mit  weißem  Knopfe  und  von
der  für  die  Litzen  auf  den  Mantelkrägen  des  Linienmilitärs  vorgeschriebenen
Form  sowie  bei  den  Rottmeistern  die  Auszeichnung  angebracht  ist,  zu  tragen,

3)  neben  der  Bajonetflinte  einen  Revolver  und  statt  des  bisherigen  Säbels  einen
Säbel  von  der  für  die  k.  Gendarmerie  zur  Zeit  vorgeschriebenen  Form  zu  führen.

II.  Für  die  Gemeinden  mit  Landgemeinde-Verfassung.

5.

Das  Dienstzeichen  der  Bür  erm  der  in  &amp;amp;  1  nicht  erwähnten  Gemeinden
besteht  in  einer  silbernen  Medaille,  welche  mit  dem  Brustbilde  des  regierenden
Königs  auf  der  Vorderseite  und  dem  Namen  der  Gemeinde  oder  Bürgermeisterei
auf  der  Rückseite  versehen  ist  und  an  einem  hellblauen  Bande  um  den  Hals  getragen
  wird.

Soferne  eine  Gemeinde  mit  Landgemeinde-Verfassung  zur  Führung  eines
Wappens  berechtigt  ist,  kann  statt  des  Namens  der  Gemeinde  das  Wappen  derselben
  auf  der  Rückseite  der  Medaille  angebracht  werden.

86.

Die  Beigeordneten  tragen  als  Dienstzeichen  einen  kleinen  Schild,  welcher
mit  dem  bayerischen  Wappen  versehen  ist,  an  einem  hellblauen  Bande  um  den  Hals.
87.

Die  zu  polizeilichen  Verrichtungen  verwendeten  Bediensteten  in  den  Gemeinden
  mit  Landgemeinde-Verfassung  und  Bürgermeistereien  tragen  eine  dunkelblaue,
roth  vorgestoßene  Schirmmütze,  wie  solche  für  die  Polizeimannschaft  in  den  Gemeinden
  mit  städtischer  Verfassung  gestattet  ist.

Es  bleibt  den  Gemeinden  oder  Bürgermeistereien  unbenommen,  die  vorgenannten
  Bediensteten  mit  der  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Polizeidiener  in
en  Städten  zu  versehen.

Die  Flurer  und  Nachtwächter  tragen  während  ihrer  Dienstverrichtungen
die  bisher  üblichen  Abzeichen.

88.
Vorstehende  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  durch  das
Regierungsblatt  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  in  Wirksamkeit.

Hohenschwangau,  den  4.  August  1869.

Nach  Ministerial-Entschließung  vom  21.  Dez.  1869  dürfen  die  bisher  von
den  Gemeindevorsehern  benützten  Dienstzeichen  durch  die  Beigeordneten  getragen
werden.

Art.  83.

Die  Dienstzeichen  der  Magistratsmitglieder  werden  durch  Verordnung
  bestimmt.
        <pb n="675" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  649

II.  Wirkhungskreis  des  Magistrats.
A.  Eigentliche  Gemeinde-Angelegenheiten.

Art.  84.

Der  Magistrat  verwaltet  unter  Vorbehalt  der  den  Gemeindebevollmächtigten
  zukommenden  Befugnisse  die  Gemeindeangelegenheiten,  erläßt
innerhalb  seiner  Zuständigkeit  statutarische  Bestimmungen  und  vertritt  die
Gemeinde  in  ihren  Rechten  und  Verbindlichkeiten  gegen  Außen.

Art.  85.

Der  Magistrat  ernennt  die  technischen  Magistratsmitglieder  mit  Zustimmung,
  die  Stadt=  oder  Marktschreiber  und  andere  höhere  Bedienstete
nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Gemeindebevollmächtigten.  Die  Aufstellung
  des  niederen  Dienstpersonals  steht  dem  Magistrate  allein  zu,
welcher  hiebei  die  in  Art.  34  des  Wehrverfassungsgesetzes  vom  30.  Januar
  1868  und  in  Art.  11  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1868,  die
Versorgung  invalider  Unteroffiziere  2c.  betr.,  bezeichneten  Personen  möglichst
  berücksichtigen  soll.

Die  Dienstkleidung  der  zu  polizeilichen  Verrichtungen  verwendeten
Gemeindebediensteten  wird  durch  Verordnung  bestimmt.

Art.  86.

Der  Magistrat  führt  den  Gemeindehaushalt;  er  hat  für  Erhaltung
des  Vermögens  und  für  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde
zu  sorgen.  —  Seine  Mitglieder  haften  für  allen  durch  die  Nichterfüllung
ihrer  Dienstobliegenheiten  entstehenden  Schaden.

Art.  87.

Er  verwaltet  das  Gemeinde=  und  das  örtliche  Stiftungsvermögen
durch  die  aus  seiner  Mitte  aufgestellten  oder  durch  die  besonderen  Verwalter.

Den  Bürgermeistern  ist  untersagt,  eine  Verwaltung  selbst  zu  führen.

Die  Verwalter  haften  zunächst  für  die  richtige  Erhebung  der  Einkünfte,
  für  die  Einhaltung  der  Voranschläge  und  für  die  vorschriftsmäßige
  Ordnung  in  den  Ausgaben.

Der  Magistrat  hat  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten
über  die  von  den  Verwaltern  zu  leistende  Caution  und  über  die  denselben,
  soferne  sie  nicht  für  ihre  Function  einen  bestimmten  Gehalt  beziehen,
  zu  gewährende  Entschädigung  zu  beschließen;  er  kann  jedoch  mit
Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  in  einzelnen  Fällen  von  Anforderung
  einer  Caution  Umgang  nehmen,  wenn  die  Verwaltung  durch
Mitglieder  des  Magistrats  geführt  wird.

Art.  88.

Das  Rechnungsjahr  läuft  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember.

Im  Monat  October  hat  der  Magistrat  den  Voranschlag  sämmtlicher
  voraussehbarer  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  für  das
nächste  Jahr  aufzustellen  und  denselben  nach  vorgängiger  Bekanntmachung
vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufzulegen.
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        650  Gemeindewesen.

Jedem  Umlagenpflichtigen  steht  frei,  seine  Erinnerungen  schriftlich
einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.

Der  Voranschlag  nebst  den  abgegebenen  Erinnerungen  wird  den
Gemeindebevollmächtigten  mitgetheilt,  ist  von  denselben  zu  prüfen  und
noch  vor  Jahresschluß  festzustellen.

Gibt  der  Voranschlag  zu  keiner  Beanstandung  Anlaß,  so  wird
derselbe  sofort  genehmigt.  Findet  eine  Meinungsverschiedenheit  statt  und
tritt  der  Magistrat  nicht  der  Ansicht  der  Gemeindebevollmächtigten  bei,
so  ist  eine  gemeinschaftliche  Sitzung  beider  Collegien  zu  veranstalten,  in
welcher  auf  Grund  gemeinsamer  Berathung  die  Feststellung  des  Voranschlages
  durch  Beschlußfassung  der  Gemeindebevollmächtigten  erfolgt.

Bisher  nicht  bestandene  Einnahmsquellen  und  bisher  nicht  bestandene
  Ausgaben,  sowie  Erhöhungen  der  in  Antrag  gebrachten  Einnahmen
oder  Ausgaben  können  nur  mit  Zustimmung  des  Magistrates  von  den
Gemeindebevollmächtigten  in  den  Voranschlag  eingestellt  werden.

Der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  ist  sofort  Abschrift  des  festgestellten
  Voranschlages  zu  übersenden.  Sieht  sich  diese  Behörde  hiedurch
zur  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  nach  Art.  157  veranlaßt,  so  hat  sie
binnen  vier  Wochen  dem  Magistrate  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Der  Voranschlag  bildet  die  Grundlage  des  Gemeindehaushaltes.
Unvermeidliche  im  Etat  nicht  vorgesehene  Ausgaben  erfordern  die  zuvor
eingeholte  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Die  Verwalter  dürfen  ohne  schriftliche  Zahlungsanweisung  des  Magistrats
  bei  Meidung  eigener  Haftung  keine  Zahlung  machen.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  den  Stiftungshaushalt.
  Die  Voranschläge  können  jedoch  für  eine  längere  Periode
festgestellt  werden,  soferne  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  nicht  im
einzelnen  Falle  anders  verfügt.

Art.  89.

Die  Rechnungen  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungs-=vermögens
  im  abgelaufenen  Jahre  müssen  in  den  einer  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Städten  spätestens  bis  zum  1.  Juli,  in  den
übrigen  Gemeinden  spätestens  bis  zum  1.  Mai  gestellt  sein  und  nach  vorgängiger
  Bekanntmachung  vierzehn  Tage  lang  öffentlich  aufgelegt  werden.

Jedem  Umlagenpflichtigen  steht  frei,  binnen  dieser  Frist  bei  Vermeidung
  des  Ausschlusses  seine  Erinncrungen  schriftlich  einzureichen  oder
zu  Protokoll  zu  erklären.

Sodann  sind  die  Rechnungen  mit  allen  hiezu  abgegebenen  Erinnerunngen
  den  Gemeindebevollmächtigten  zur  Prüfung  mitzutheilen.

Gibt  die  vorgenommene  Prüfung  zu  keiner  Beanstandung  Anlaß,
so  wird  von  den  Gemeindebevollmächtigten  sofort  die  Genehmigung  ausgesprochen.


Gibt  die  Prüfung  zu  Erinnerungen  Anlaß,  so  sind  diese  dem
Rechner  zur  Beantwortung  mitzutheilen.  Werden  durch  diese  Beantwortung
  die  Erinnerungen  gehoben,  so  sprechen  die  Gemeindebevollmäch-
        <pb n="677" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  651

tigten  die  Genehmigung  der  Rechnung  aus;  im  entgegengesetzten  Falle
erfolgt  die  Entscheidung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  auf  Grund  gemeinsamer
  Berathung  durch  Beschluß  der  Gemeindebevollmächtigten.

Glaubt  sich  der  Rechner  bei  einem  die  Feststellung  seiner  Verpflichtungen
  betreffenden  Beschlusse  nicht  beruhigen  zu  können,  so  entscheidet
  hierüber  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  gemäß  Art.  158.

Die  geprüften  Rechnungen  nebst  Belegen  werden  mit  den  eingekommenen
  Erinnerungen  und  den  Beschlüssen  der  Gemeindebevollmächtigten
  binnen  zwei  Monaten  nach  den  in  Abs.  I.  bezeichneten  Terminen  an
die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  eingesendet.  In  den  einer  Kreisregierung
  unmittelbar  untergeordneten  Städten  hat  die  Prüfung  der  Aufsichtsbehörde
  nach  Maßgabe  des  Art.  157  zu  geschehen,  in  den  übrigen
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  hat  auch  die  rechnerische  Prüfung
und  Verbescheidung  zu  erfolgen.  Ist  die  Ausfsichtsbehörde  durch  die  vorgelegte
  Rechnung  zur  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  veranlaßt,  so  hat  sie
binnen  drei  Monaten  dem  Magistrate  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Art.  90.

In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten
hat  der  Magistrat  jährlich  nach  beendigter  Prüfung  und  Bescheidung  der
Rechnungen  einen  Bericht  über  die  Ergebnisse  der  gesammten  Verwaltung
des  verflossenen  Rechnungsjahres  und  über  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten
  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen.  In  den  übrigen
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  sind  die  wesentlichen  Ergebnisse  der
Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen  jährlich  nach  beendigter  Rechnungsrevision
  in  ortsüblicher  Weise  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen.

Art.  91.
Der  Magistrat  nimmt  Antheil  an  der  Armenpflege,  sowie  an  dem
Kirchen=  und  Schulwesen  nach  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen  und
Verordnungen.

B.  Polizei=  und  Distrikts-Verwaltung.

Art.  92.

Der  Magistrat  als  Ortspolizeibehörde  erläßt  die  ortspolizeilichen
Vorschriften  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen.

Demselben  steht  die  Handhabung  und  der  Vollzug  der  die  Polizeiverwaltung
  betreffenden  Gesetze,  gesetzlich  erlassenen  Verordnungen,  polizeilichen
  Vorschriften  und  competenzmäßigen  Anordnungen  der  vorgesetzten
Behörden  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  zu,  soweit  hiefür  nicht  durch
Gesetz  oder  gesetzmäßige  Verordnung  die  Zuständigkeit  einer  höheren  Behörde
  begründet  ist.

Derselbe  hat  ferner  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alljährlich  mindestens
  einmal  die  Flur=  und  Markungsgrenzen  von  den  Feldgeschwornen
nach  Maßgabe  des  Art.  21  des  Vermarkungsgesetzes  vom  16.  Mai  1868
umgangen  und  die  zur  Anzeige  gebrachten  Mängel  abgestellt  werden.
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        652  Gemeindewesen.

Art.  93.

In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten
steht  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  Art.  97  und  98  dem  Magjistrat
die  Polizeiverwaltung  mit  Einschluß  der  den  unmittelbaren  Distriktspolizeibehörden
  vorbehaltenen  Befugnisse  zu.

Art.  94.

Die  dem  Magistrate  obliegende  Polizeiverwaltung  steht  unter  Leitung
  des  Bürgermeisters,  wo  deren  mehrere  vorhanden  sind,  des  ersten.
Derselbe  erledigt  Geschäfte,  welche  sich  zur  collegialen  Behandlung  nicht
eignen,  persönlich  oder  läßt  sie  unter  seiner  Leitung  durch  andere  Magistratsmitglieder
  oder  durch  höhere  Gemeindebedienstete  besorgen.

Art.  95.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  soweit  ihnen  die  Polizeiverwaltung
zusteht,  die  damit  verbundenen  Obliegenheiten  zu  erfüllen  und  die  hiefür
erwachsenden  Kosten  zu  bestreiten.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  Handhabung  der  Distriktspolizei
  wird  nach  Maßgabe  des  jeweiligen  Finanzgesetzes  ein  Beitrag
aus  Staatsmitteln  geleistet.

Art.  96.

Die  nichtpolizeilichen  Geschäfte  der  Distriktsverwaltungsbehörden
werden  in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten
gleichfalls  von  dem  Magistrate  besorgt.  —  Die  Bestimmungen  des  Art.  94
finden  auch  auf  diese  Geschäfte  Anwendung.

Art.  97.

In  Bezug  auf  die  Haupt=  und  Residenzstadt  München  findet  die
Ausscheidung  der  Zuständigkeiten  der  Polizeidirection,  des  Magistrats
und  der  Localbaucommission  nach  Einvernahme  des  Magistrats  durch
Verordnung  statt,  welche  binnen  drei  Jahren  revidirt  und  dem  Landtage
zur  gesetzlichen  Feststellung  vorgelegt  werden  soll.

Art.  98.

Der  Staatsregierung  bleibt  vorbehalten,  auch  in  den  übrigen  einer
Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  die  Ausübung  der
den  Distriktspolizeibehörden  vorbehaltenen  Befugnisse  in  Bezug  auf  Fremdenpolizei,
  Presse,  Vereinswesen  und  Versammlungsrecht,  ferner  die
Handhabung  der  Sicherheitspolizei  zum  Schutze  des  Staates  und  der
bestehenden  Staatseinrichtungen,  sowie  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
  Ruhe  auf  Kosten  des  Staates  zu  übernehmen  und  hiefür  eigene
Beamte  mit  dem  erforderlichen  Hilfspersonal  aufzustellen.

Wenn  die  öffentliche  Ruhe  bedroht  oder  gestört  ist,  hat  der  Magistrat
  zu  deren  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  mitzuwirken.

Königlich  Alerhöchste  Verordnung  vom  28.  Juni  1869,  das  Stadtcommissariat
  Nürnberg  betr.

Wir  finden  Uns  bewogen,  im  Hinblicke  auf  Art.  98  der  Gemeindeordnung
für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  zu  verordnen,  was  folgt:
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        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  653

81.
Das  Stadtcommissariat  zu  Nürnberg  hat  als  königliche  Distriktspolizeibehörde
für  den  Bezirk  dieser  Stadt  mit  dem  nach  §&amp;amp;  2  zu  bemessenden  Wirkungskreise
sortzubestehen.

2.
Der  Wirkungskreis  dieses  Stadtcommissariates  wird  innerhalb  der  Grenzen
des  Art.  98  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  durch
besondere  Entschließung  näher  geregelt.

Die  Dienstverhältnisse  der  Beamten  und  angestellten  Bedienstelen  des  seitherigen
  Stadtcommissariates  Nürnberg  bleiben  einstweilen  vorbehaltlich  Unserer
weiteren  Entschließung  unverändert.

—  84.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1869  in  Wirksamkeit.

An  diesem  Tage  erlöschen  die  Bestimmungen  über  das  seitherige  Stadtcommissariat
  zu  Nürnberg,  insbesondere  die  Verordnung  vom  15.  September  1818
und  die  königliche  Entschließung  vom  24.  Februar  1826,  die  k.  Commissariate  in
den  größeren  Städten  betr.

Schloß  Berg,  den  28.  Juni  1869.

Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  29.  Juni
1869  in  gleichem  Betreff.

Seine  Majestät  der  König  haben  vorbehaltlich  der  besonderen  Regelung
der  Verhältnisse  der  Städte  München  und  Nürnberg  im  Hinblicke  auf  Artikel  g
der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  allerhöchst  zu  verfügen
  geruht,  was  folgt:

I.  In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  sind
vom  1.  Juli  1869  angefangen  die  den  Distriktspolizeibehörden  vorbehaltenen  Besugnisse
  in  Bezug  auf  die  Presse,  sowie  die  sicherheitspolizeilichen  Zuständigkeiten
in  Fällen  bedrohter  oder  gestörter  öffentlicher  Ruhe  durch  Staatsbeamte  auszuüben,
unbeschadet  der  gesetzlichen  Verpflichtung  der  Magistrate,  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
  der  öffentlichen  Ruhe  mitzuwirken.

II.  Die  Üübrigen  in  Art.  98  der  Gemeindeordnung  erwähnten  Zuständigkeiten
gehen  an  die  Magistrate  über;  das  Staatsministerium  des  Innern  ist  jedoch  ermächtigt,
  auch  dies-  Zuständigkeiten  zeitweise  an  Staatsbeamte  zu  übertragen,  wenn
ein  Bedürfniß  hiezu  vorliegt.

III.  Die  Ausübung  der  in  Ziffer  I.  aufgeführten  Functionen  erfolgt  in  den
Kreishauptstädten  durch  ein  Collegialmitglied  der  betreffenden  Kreisregierung,  Kammer
  des  Innern,  außerdem  aber  durch  die  Bezirksämter  und,  wenn  deren  mehrere
in  derselben  Stadt  sich  befinden,  durch  das  vom  Staatsminisierium  des  Innern
besonders  bezeichnete.

IV.  Die  Collegialmitglieder  der  Kreisregierung  werden  durch  das  Regierungspräsidium
  mit  der  fraglichen  Function  in  stets  widerruflicher  Weise  betraut.  Sie
versehen  diese  Functionen  unentgeltlich  und  führen  hiebei  den  Titel  „Königlicher
Commissär  der  Stadt  N.  N.“

Der  Regieaufwand  dieser  Commissäre  ist  aus  dem  Regiefond  der  betreffenden
  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  zu  bestreiten,  welche  verpflichtet  ist,
enühen  das  zu  ihrer  Amtsführung  erforderliche  Dienstpersonal  zur  Verfügung
zu  slellen.

V.  Für  die  Bezirksämter  bilden  die  in  Ziffer  I.  bezeichneten  Functionen
einen  regelmäßigen  Bestandtheil  ihrer  Amtsobliegenheiten.  Das  Amts=  und  Dienstpersonal
  ist  verpflichtet,  sich  bei  Ausübung  dieser  Functionen  nach  Anordnung  des
Amtsvorstandes  verwenden  zu  lassen.

Der  etwaige  Regieaufwand  ist  gleich  sonstigen  Regiebedürfnissen  der  Bezirksämter
  zu  bestreiten.
        <pb n="680" />
        654  Gemeindewesen.

VI.  Die  bisherigen  Stadtcommissariate  treten  am  letzten  Juni  1869  außer
Thätigkeit.  Die  den  einzelnen  Stadtcommissären  zur  Bestreitung  der  Fanehong.
auslagen  gewährten  Zuschüsse  unterliegen  dem  Einzuge  und  fallen,  insoferne  sie
aus  Gemeindemitteln  bezahlt  wurden,  den  betreffenden  Gemeinden  anheim.

Hienach  haben  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  das  Geeignete
zu  veranlassen,  und  hinsichtlich  der  Verhältnisse  des  bei  den  seitherigen  Stadtcommissariaten
  verwendeten  Unterpersonals  weitere  Entschließung  zu  erwarten.

München,  den  29.  Juni  1869.

Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  29.  Juni
1869,.  den  Vollzug  des  Art.  98  der  Gemeindeordnung  betr.

Nachdem  der  Wirkungskreis  des  Stadtcommissariates  Nürnberg  gemäß  &amp;amp;  2
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  ds.  Mts.,  das  Stadtcommissariat  Nürnberg
betreffend,  durch  das  unterzeichnete  Staatsministerium  geregelt  werden  soll,  so  ergeht
  nachstehende  Entschließung:

I.  Die  den  Distriktspolizeibehörden  vorbehaltenen  Befugnisse
in  Bezug  auf  Fremdenpolizei,  Presse,  Vereinswesen  und  Versammlungsrecht  werden
durch  das  Stadtcommissariat  ausgeübt.

Hienach  hat  dasselbe
A.  in  Ansehung  der  Fremdenpolizei  folgende  Zuständigkeiten:

1)  Die  Ausstellung  der  Reisepässe  und  sonstigen  Reiselegitimations  -Urkunden
nach  Anleitung  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  9.  Dezember  1865,  das
Paßwesen  betreffend  (Regierungsblatt  1865  Seite  1409),

2)  die  vertragsmäßig  den  Paßbehörden  obliegende  Ausslellung  der  Legitimationen
für  Marktfahrer  oder  Fieranten,  nöthigenfalls  im  Benehmen  mit  dem  Magistrate,

3)  die  nach  §  17  Abs.  II.  der  citirten  Verordnung  den  Distriktspolizeibehörden
zustehende  Verfügung,  insoferne  es  sich  nicht  um  Landstreicher  handelt,  bezüglich
deren  wie  bisher  vom  Magistrate  in  eigener  Competenz  das  Geeignete  zu
veranlassen  ist.

Die  Einsicht  in  die  Fremdenbücher  der  Wirthe  (Art.  82  des  Polizeistrafgesetzbuches),
  sowie  die  Entgegennahme  der  zu  erstattenden  Fremdenanzeigen  kommt
dem  Magistrate  zu,  welcher  auch  zum  Erlasse  der  Aufenthaltsverbote  gemäß  Art.  45
des  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom  16.  April  vor.  Js.
allein  zuständig  ist.

B.  In  Ansehung  der  Presse  gehört  zum  Wirkungekreise  des  Stadtcommissariates:


1)  die  nach  dem  Edicte  über  die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  vom
4.  Juni  1848  zulässige  polizeiliche  Beschlagnahme;

2)  die  den  Polizeibehörden  in  dem  Gesetze  zum  Schutze  gegen  den  Mißbrauch
der  Presse  eingeräumte  Zuständigkeit;

3)  die  Vermittlung  der  nach  dem  Gesetze  zum  Schutze  der  Urheberrechte  an  literarischen
  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  vom  28.  Juni  1865  abzuliesernden
  Pflichteremplare.

C.  Was  das  Vereinswesen  und  Versammlungsrecht  betrifft,  so  ist

1)  die  nach  Art.  2  des  Gesetzes  über  die  Versammlungen  und  Vereine  vom
26.  Februar  1850  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  machende  Anzeige  bei  dem
Magistrate  zu  erstatten,  welcher  dem  Stadtcommissariate  die  weiter  vorgeschriebene
  Nachricht  zu  geben  hat;

2)  zum  Erlasse  des  in  Art.  3  dieses  Gesetzes  vorgesehenen  Verbotes,  sowie  zur
Ertheilung  der  nach  Art.  4  ibiceem  erforderlichen  distriktspolizeilichen
Genehmigung  ist  das  Stadtcommissariat  zuständig;

3)  das  Stadtcommissariat  ist  unbeschadet  der  in  dieser  Hinsicht  gesetzlich  bestehenden
  ortspolizeilichen  Competenz  des  Magistrates  berechtigt,  nach  Maßgabe  des
        <pb n="681" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  655

Art.  7  ibidem  in  jede  Versammlung  Abgeordnete  mit  den  in  den  Art.  8  u.  9

des  Gesetzes  erwähnten  Befugnissen  zu  enden

4)  die  in  Art.  12  loc.  cit.  vorgesehene  Anzeige  bezüglich  der  nichtpolitischen
Vereine  ist  bei  dem  Magistrate  zu  erstatten,  welcher  das  Stadtcommissariat
hievon  in  Kenntniß  zu  setzen  hat;  die  nach  Art.  14  und  16  ibidem  zu
machenden  Vorlagen  und  Anzeigen  gehen  unmittelbar  an  das  Stadtcommissariat;

5)  zun-  #Echltibung  von  Vereinen  ist  sowohl  das  Stadtcommissariat  als  der  Magistrat
  befugt;

6)  im  Uebrigen  ist  bezüglich  des  Verfahrens  die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über
die  Versammlungen  und  Vereine  ergangene  Ministerial-Entschließung  vom
3.  März  1850  maßgebend,  wogegen  die  Ministerial-Entschließung  vom  5.  März
1850  über  das  Verhältniß  der  bisherigen  Stadtcommissariate  rücksichtlich  des
Versammlungsrechtes  und  des  Vereinswesens  außer  Wirksamkeit  tritt.

II.  In  Fällen  bedrohter  oder  gestörter  öffentlicher  Ruhe  hat  das  Stadtcommissariat
  unter  Mitwirkung  des  Magistrates  einzuschreiten.  Der  letztere  ist
verpflichtet,  Vorfälle,  welche  zu  einer  Bedrohung  oder  Störung  der  öffentlichen
Ruhe  führen  können,  rechtzeitig  zur  Kenntniß  des  Stadtcommissariates  zu  bringen.

Zum  Ausgebote  der  bewaffneten  Macht  ist  in  der  Regel  das  Stadtcommissariat
  allein  zuständig;  wenn  jedoch  Gefahr  auf  Verzug  ist,  kann  ein  solches
Aufgebot  auch  durch  den  Magistrat  erfolgen.

III.  Die  Handhabung  der  Sicherheitspolizei  zum  Schutze  des  Staates  und
der  bestehenden  Staatseinrichtungen  kommt  unbeschadet  der  durch  Vorstehendes  dem
Stadtcommissariate  überwiesenen  Zuständigkeiten  bis  auf  weitere  Verfügung  dem
Magistrate  zu.

IV.  Hinsichtlich  der  Staatsanwaltschaftsvertretung  bei  dem  Stadtgerichte
Nürnberz  find  bis  auf  Weiteres  die  bisherigen  Bestimmungen  maßgebend.

.  Sämmtliche  Beamte  und  Bedienstete  des  Sichtcommffariatre  haben
sich  zu  den  sämmtlichen  Functionen  desselben  nach  Anleitung  des  Vorstandes  verwenden
  zu  lassen.

Hienach  hat  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  das  Weitere  zu  verfügen
  und  den  betheiligten  Behörden  insbesondere  zu  eröffnen,  daß  dem  Stadtcommissariate
  für  die  Folge  weder  eine  Controle  noch  ein  Erinnerungsrecht  in  Bezug
auf  die  Geschäftsverwaltung  des  Magistrates  zukomme,  und  daß  die  Fortsetzung
des  bisherigen  dienstfreundlichen  Benehmens  der  beiden  Behörden  auch  für  die
Zukunft  erwartet  werde.

München,  am  29.  Juni  1869.

Nach  Allerhöchster  Verordnung  vom  26.  Juni  1869,  K.  A.  Bl.  S.  1114,
bleibt  die  dermalige  Ausscheidung  der  Zuständigkeit  der  Polizeidirection,  des  Magistrats
  und  der  Localbaucommission  zu  München  vom  1.  Juli  1869  an  bis  zum
Inslebentreten  weiterer  Bestimmungen  in  Kraft.

Die  weitere  k.  Verordn.  vom  2.  Oct.  1869  (R.Bl.  1869  S.  1882).

C.  Zwangsbefugnisse.
Art.  99.

Der  Magistrat  ist  berechtigt,  Verfügungen,  welche  er  in  seiner
Zuständigkeit  als  Gemeindeverwaltung  oder  Polizeibehörde  zum  Vollzuge
von  Gesetzen  und  giltigen  Verordnungen,  deren  Uebertretung  nicht  mit
Strafe  bedroht  ist,  an  bestimmte  Personen  erlassen  und  diesen  eröffnet
hat,  durch  gesetzliche  Zwangsmittel  unter  Anwendung  der  Art.  28  und  29
des  Gesetzes  vom  10.  November  1861,  die  Einführung  des  Straf=  und
Polizeistrafgesetzbuches  betr.,  zur  Ausführung  zu  bringen.

Gleiche  Befugniß  hat  der  Bürgermeister  in  Bezug  auf  jene  Verfügungen,
  welche  er  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  allein  erläßt.
        <pb n="682" />
        656  Gemeindewesen.

D.  Vermittlungsamt.

Art.  100.

Die  Ausübung  des  Vermittlungsamtes  bei  Rechtsstreitigkeiten  unter
Gemeindeeinwohnern  steht  dem  Bürgermeister  zu.  Derselbe  ist  jedoch
befugt,  hiemit  ein  anderes  Magistratsmitglied  oder  einen  höheren  Gemeindebediensteten
  zu  beauftragen.  Den  Betheiligten  ist  es  unbenommen,
Männer  ihres  Vertrauens  zu  benennen,  welche  zum  Sühneversuch  beizuziehen
  sind.  Die  Zulassung  von  Advokaten  ist  ausgeschlossen.

Wenn  auf  gehörige  Ladung  nicht  beide  Parteien  erscheinen,  so  ist
der  Vermittlungsversuch  als  vereitelt  zu  erachten.  Ist  der  Kläger  nicht
erschienen,  so  verwirkt  er  eine  Geldbuße  von  dreißig  Kreuzern  zum  Besten
der  Gemeindekasse.

Die  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  des  Vermittlungsamtes  sind
tax=  und  stempelfrei.

III.  Geschäftsgang  des  Magistrats.

Art.  101.

Die  Vertheilung  der  Geschäfte,  der  Vorsitz  in  den  Sitzungen,  die
Sorge  für  den  Vollzug  der  Magistratsbeschlüsse  und  die  Erledigung  der
für  collegiale  Berathung  nicht  geeigneten  Gegenstände  steht  dem  ersten
oder  einzigen  Bürgermeister,  bei  dessen  Verhinderung  seinem  Stellvertreter
  zu.

Zur  Stellvertretung  berufen  sind  die  übrigen  Bürgermeister  nach
ihrem  Range,  in  deren  Ermangelung  oder  Verhinderung  die  rechtskundigen
Magistratsräthe  nach  dem  Dienstalter,  in  deren  Ermangelung  oder  Verhinderung
  die  bürgerlichen  Magistratsräthe  nach  dem  Dienstalter  und  der
Reihenfolge  ihrer  Wahl.

Alle  Ausfertigungen  des  Magistrats=  werden  von  dem  geschäftsleitenden
  Vorstande  unterzeichnet.

Art.  102.
Der  Magistrat  beschließt  in  Sitzungen  über  alle  zur  collegialen
Berathung  geeigneten  Gegenstände.
Zur  Giltigkeit  eines  Plenarbeschlusses  wird  gefordert:

1)  daß  alle  im  Gemeindebezirke  anwesenden  Magistratsmitglieder,  soferne
die  Sitzungstage  nicht  vorausbestimmt  sind,  besonders  eingeladen
wurden;

2)  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  in  Art.  71  Ziff.  1  bis  3  bezeichneten
Mitglieder  an  der  Berathung  und  Abstimmung  Theil  genommen;

3)  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden  für  dieselbe  Meinung  sich  ausgesprochen
  hat.

Alle  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  der  Bürgerschaft
  oder  der  Staatsaufsichtsbehörde  unterliegenden  Beschlüsse  sind  in
Plenarsitzungen  zu  fassen.
        <pb n="683" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  657

Zur  Erledigung  anderer  Angelegenheiten  können  in  Städten  von
10,000  Seelen  und  darüber  Senate  gebildet  werden,  deren  Besetzung
durch  Plenarbeschluß  erfolgt.  Zur  Giltigkeit  eines  Senatsbeschlusses  ist
erforderlich,  daß  alle  im  Gemeindebezirke  anwesenden  Senatsmitglieder,
soferne  die  Sitzungstage  nicht  vorausbestimmt  sind,  besonders  eingeladen
wurden,  daß  mindestens  fünf  Mitglieder  an  der  Berathung  und  Abstimmung
  Theil  genommen  haben  und  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden
  sich  für  dieselbe  Meinung  ausgesprochen  hat.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Kein  stimmberechtigtes  Magistratsmitglied  darf  sich  der  Abstimmung
enthalten.

Art.  103.

Magistratsmitglieder  können  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung
über  Angelegenheiten,  wodurch  ihr  Privatinteresse  unmittelbar  berührt
wird,  nicht  Theil  nehmen.

Kann  in  Folge  dessen  die  Voraussetzung  des  Artikels  102  Abs.  II.
Ziff.  2  nicht  erfüllt  werden,  so  haben  die  Gemeindebevollmächtigten  für
den  besonderen  Fall  so  viele  unbetheiligte  Mitglieder  abzuordnen,  als
zur  Beschlußfähigkeit  des  Magistrats  erforderlich  sind.  Wird  auch  auf
diesem  Wege  die  Beschlußfähigkeit  nicht  erzielt,  so  hat  die  vorgesetzte
Verwaltungsbehörde  die  im  Interesse  der  Gemeinde  nöthige  Verfügung
zu  treffen.

Tritt  die  Beschlußunfähigkeit  des  Magistrats  in  einer  Sache  ein,
in  welcher  dieser  als  Polizei=  oder  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  beschließen
  hat,  so  ist  die  Sache  durch  die  Kreisverwaltungsstelle  an  eine
andere  Polizei=  oder  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  verweisen.

Das  in  Abs.  II.  und  III.  vorgezeichnete  Verfahren  hat  auch  dann
einzutreten,  wenn  der  Magistrat  durch  andere  Hindernisse  zeitlich  beschlußunfähig
  wird  und  unverschiebliche  Berathungsgegenstände  vorliegen.

Art.  104.
Dem  Magistrate  ist  es  anheimgegeben,  bei  Gegenständen,  welche
besondere  Fachkenntniß  erheischen,  Fachmänner  mit  ihrem  Gutachten  zu
hören  und  erforderlichen  Falles  in  die  Sitzung  zu  berufen.

Art.  105.

Die  Plenar=  und  Senatssitzungen  des  Magistrats  sind  öffentlich,
soweit  nicht  Rücksichten  auf  das  Staats=  oder  Gemeindewohl  oder  auch
berechtigte  Ansprüche  Einzelner  entgegenstehen.

Die  Frage,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  die  Oeffentlichkeit  der
Berathung  oder  Abstimmung  auszuschließen  sei,  wird  in  geheimer  Sitzung
entschieden.

Die  Oeffentlichkeit  darf  jedoch  niemals  ausgeschlossen  werden,  wenn
sie  durch  Gesetz  für  bestimmte  Fälle  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist.

Der  Vorsitzende  handhabt  die  Ordnung;  er  ist  verpflichtet,  Zeichen
des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung  den  Zuhörern  nicht  zu  gestatten  und

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  42
        <pb n="684" />
        658  Gemeindewesen.

nöthigenfalls  jeden  derselben,  der  die  Ruhe  der  Sitzung  in  irgend  einer
Weise  stört,  aus  dem  Sitzungssaale  wegzuweisen  und  nach  Umständen
abführen  zu  lassen.

Art.  106.

Zur  Verwaltung  örtlicher  Stiftungen  und  Anstalten,  sowie  zur
Besorgung  bestimmter  Geschäfte  können  auf  Beschluß  des  Magistrats  besondere
  Ausschüsse  aus  Mitgliedern  des  Magistrats  oder  aus  zu  Gemeindeämtern
  wählbaren  Gemeindebürgern  gebildet  werden,  deren  Auswahl
  dem  Magistrate  zusteht.

Die  hiezu  berufenen  Gemeindebürger  verrichten  ihre  Function  unentgeltlich
  und  haben  nur  Anspruch  auf  Ersatz  von  Auslagen.

Solche  Ausschüsse  sind  dem  Magistrate  untergeordnet,  an  dessen
Instructionen  gebunden,  und  können  von  dem  Magistrate  aufgelöst  werden.
Der  Bürgermeister  oder  ein  von  ihm  bezeichnetes  Magistratsmitglied  führt
den  Vorsitz.

Die  Function  ständiger  Ausschüsse  endet  jedenfalls  mit  Ablauf  der
Wahlperiode,  in  welcher  sie  gebildet  worden  sind.

Im  Einverständnisse  mit  den  Gemeindebevollmächtigten  können  zur
Vorbereitung  von  Berathungsgegenständen  gemeinschaftliche  Ausschüsse  gebildet
  werden,  zu  welchen  jeder  Körper  eine  bestimmte  Anzahl  von  Mitgliedern
  abordnet.

Art.  107.

Zur  Regelung  des  formellen  Geschäftsganges  kann  der  Magistrat
eine  Geschäftsordnung  erlassen.  Zur  Bildung  von  Senaten  ist  die  Zustimmung
  der  Gemeindebevollmächtigten  erforderlich.

Sämmtliche  der  Verwaltung  des  Magistrats  untergebene  Kassen
sind  regelmäßig  mindestens  einmal  im  Jahre  unvermuthet  durch  eine  aus
Mitgliedern  des  Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten  gebildete
gemischte  Commission  zu  untersuchen.

Die  näheren  Vorschriften  über  Führung  und  Untersuchung  der  Kassen
sind  von  dem  Magistrate  zu  erlassen  und  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  zur  Bestätigung  vorzulegen.

Die  Formulare  der  Voranschläge,  Rechnungen  und  Rechnungsübersichten
  können  durch  Ministerialvorschrift  festgestellt  werden.

Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  beider  Abtheilungen,
  dann  des  Ministeriums  des  Handels  vom  10.  Oct.  1869,
das  Etats=  und  Rechnungswesen  der  Gemeinden  betr.

Die  unterzeichneten  Staatsministerien  sehen  sich  veranlaßt,  im  Hinblick  auf
die  Art.  107  und  145  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins  vom  29.  April  1869  Folgendes  zu  verfügen.

Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Vom  Rechnungsjahr  1870  angefangen,  sind  für  die  Voranschläge  und
Rechnungen  über  den  Haushalt  der  Gemeinden  und  der  gemeindlichen  örtlichen
Stiftungen  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  die  beiliegenden  Formulare
in  Anwendung  zu  bringen,  und  zwar  für  die  Voranschläge  in  den  Gemeinden  mit
        <pb n="685" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  659

städtischer  Verfassung  die  Formulare  I  4  resp.  II  A.,  für  die  Voranschläge  in  den
übrigen  Gemeinden  die  Formulare  I  B  resp.  II  B,  für  die  Rechnungen  in  sämmtlichen
  Gemeinden  die  Formulare  III  resp.  IV.

Die  Rechnungen  pro  1869  werden  nach  dem  bieherigen  Schema  gefertigt.

2)  Die  Rubriken  der  Voranschläge  und  Rechnungen  find  nach  Anleitung
der  Formulare  auf  die  beiden  neben  einander  liegenden  Seiten  eines  Bogens  zu
vertheilen,  damit  genügender  Raum  für  etwaige  Erläuterungen  und  Nachweisungen
vorhanden  ist.

3)  Titel,  Kapitel  und  sonstige  Unterabtheilungen,  für  welche  in  dem  betreffenden
  Rechnungsjahr  kein  Vortrag  zu  machen  ist,  können  weggelassen  werden,
wobei  jedoch  für  die  übrig  bleibenden  Titel  und  Kapitel  die  Ziffern  des  Formulars
beizubehalten  sind.

4)  Es  steht  den  Gemeinden  frei,  nach  Bedürfniß  den  einzelnen  Titeln  neue
Kapitel  anzufügen  oder  die  Kapitel  in  weitere  Unterabtheilungen  zu  spalten.

5)  Ueber  Brücken=  und  Pflasterzölle,  Malzaufschlagsgefälle,  dann  über  besonders
  dotirte  Gemeindeanstalten  und  Kassen,  z.  B.  Spar=  und  Leihkassen,
Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitsanstalten,  Schuldentilgung,  Getreidemagazine  u.  dgl.,
bei  welchen  bisher  eine  eigene  Rechnungsstellung  vorgeschrieben  oder  üblich  war,
hat  eine  solche  auch  in  Zukunft  stattzufinden,  wobei  selbstverständlich  auch  gesonderte
Voranschläge  zu  fertigen  sind.

Desgleichen  önnen  die  Gemeinden,  und  zwar  die  einer  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Städte,  auf  Grund  übereinstimmenden  Beschlusses  der
beiden  Gemeinde-Collegien,  die  übrigen  Gemeinden  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Aussichtsbehörde,  auch  für  die  genannten  oder  andere  umfassendere  Gemeindeanstalten
  eine  specielle  rechnerische  Behandlung  in  der  Zukunft  eintreten  lassen,
deren  Resultate,  soweit  es  nach  den  concreten  Verhältnissen  thunlich,  in  die  Hauptrechnung
  übertragen  werden.

)  In  den  Fällen  der  vorstehenden  Ziff.  5  sind  die  oben  Ziff.  1  erwähnten
Formulare  so  weit  als  thunlich,  gleichfalls  anzuwenden.  Auch  müssen  die  bezüglichen
  Specialvoranschläge  und  Rechnungen  gleichzeitig  mit  den  Hauptvoranschlägen
und  resp.  Rechnungen  veröffentlicht  und  den  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  vorgelegt
  werden.

7)  Sämmtliche  Voranschläge  und  Rechnungen  sind  in  Concept  und  Reinschrift
  zu  fertigen.  Die  Concepte  bleiben  in  den  Händen  der  Verwaltungen,  die
Reinschriften  werden  entsprechend  geheftet,  paginirt  und  unterzeichnet  mit  den  dazu
gehörigen  Beilagen  und  mit  der  Gestättgunge  daß  die  vorschriftsmäßige  Veröffentlichung
  erfolgt  ist,  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  (Art.  88  und  89
resp.  urrt  135  und  136  der  Gemeindeordnung)  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde
vorgelegt.

Kleinere  Rechnungen  über  gemeindliche  Anstalten  und  Fonds  sind  zur  Kostenersparung
  zweckmäßig  den  Hauptrechnungen  als  Anhang  beizubinden.  Desgleichen
können  mehrere  Stistungsrechnungen  von  unbedeutendem  Umfange  in  Einem  Band
vereinigt  werden.

Voranuschläge.

8)  Das  Formular  für  die  Voranschläge  stimmt  nach  der  Natur  der  Sache
mit  der  I.  Hauptabtheilung  des  Rechnungsschemas  möglichst  überein  und  ist  nöthigensalls
  aus  der  Specification  des  letzteren  zu  ergänzen.  Es  ist  nicht  zu  beanstanden,
wenn  die  Verwaltungen  von  dem  Formulare  in  der  Weise  abweichen,  daß  sie  bei
den  Voranschlägen  die  Ausgaben,  nach  den  im  Formulare  angeführten  Titeln  geordnet
  voranstellen  und  sodann  die  Einnahmen,  jedoch  gleichfalls  unter  Beibehaltung
  der  Titel  des  Formulars  folgen  lassen.

Bei  Fesistellung  der  Voranschläge  sind  auch  etwaige  Veränderungen,  welche
im  Lause  des  kommenden  Rechnungsjahres  in  Bezug  auf  das  Stammvermäögen
(Hauptabtheilung  II.  der  Rechnung)  eintreten  sollen,  in's  Auge  zu  fassen  und  sind
die  bezüglichen  Beschlüsse  entweder  geeigneten  Orts,  z.  B.  bei  den  Erläuterungen

12
        <pb n="686" />
        660  Gemeindewesen.

über  die  Deckung  des  Deficits  im  Voranschlage  zu  erwähnen,  oder  demselben  gesondert
  beizulegen.

9)  Soll  ein  Voranschlag  —  was  nur  für  Stiftungen  zuläsig  —  für  mehrere
  Jahre  gelten,  so  ist  nach  Anleitung  der  im  Formulare  II  A  dem  Abschnitte
„Einnahmen“  beigefügten  Bemerkungen  zu  verfahren.

10)  Da  die  Voranschläge  die  Grundlage  des  Jahrceshaushaltes  bilden,  so
müssen  dieselben  mit  möglichster  Genanigkeit  hergestellt  werden.  Zu  diesem  Zwecke
haben  die  Verwaltungen  alle  vorausschbaren  Einnahmen  und  Ausgaben,  insbesondere
  unter  Berücksichtigung  der  Ergebnisse  der  letztabgeschlossenen  Vohreorechnung
  in  verlässiger  Weise  und  sorgfältig  zu  ermitteln  und  die  auf  die  Führung
des  Haushalts  bezüglichen  Beschlüsse,  also  z.  B.  über  die  Art  der  Bewirthschaftung
des  Gemeindevermögens,  über  Besoldungen  des  Verwaltungspersonals,  über  die
Begründung  oder  Verbesserung  von  Gemeindeanstalten,  über  Baureparaturen  und
Neubauten  und  dgl.  sofort  zu  sassen.  Zugleich  erscheint  es  zur  Ermöglichung  der
im  Gesetze  sowohl  den  Umlagepflichtigen,  als  den  Aufsichtsbehörden  angeräumten
Controle  über  die  Verlässigkeit  der  Voranschläge  nothwendig,  daß  die  einzelnen
Ansätze  entweder  in  einem  eigenen,  dem  Voranschlage  beigefügten  Erläuterungshefte,
  oder  in  der  im  Formulare  vorgesehenen  Rubrik  kurz  erläntert  werden.

Bei  regelmäßig  wiederkehrenden  oder  minder  wichtigen  Posten  kann  selbstverständlich
  eine  besondere  Begründung  unterbleiben.

11)  Nach  Erfüllung  der  im  Art.  88  resp.  135  der  Gemeindeordnung  vorgeschriebenen
  Formalitäten  werden  die  Voranschläge  mit  der  letzten  abgeschlossenen
Jahresrechnung  rechtzeitig  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  eingesendet.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  verpflichtet,  die  Prüfung  der  Voranschläge  mit
möglichster  Beschleunigung  zu  pflegen  und  den  Verwaltungen  die  etwa  nothwendigen
  gesetzlich  zulälsigen  Anordnungen  alsbald  und  jedenfalls  innerhalb  der
im  Art.  88  Abs.  VII.  bezichungsweise  Art.  135  Abs.  III.  der  Gemeindeordnung
bezeichneten  Fristen  zu  eröffnen.  Die  in  Abschrift  vorgelegten  Voranschläge  der
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  werden  bei  der  voergesetten  Aussichtsbehörde
zurückbehalten,  wogegen  die  Voranschläge  der  übrigen  Gemeinden  baldmöglichst  und
jedenfalls  innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Frist  zurück  zu  geben  sind.

Rechnungen.

12)  Zur  Erzielung  einer  leichteren  Uebersicht  über  den  Stand  des  eigentlichen
  Haushalts  der  Gemeinden  und  Stistungen  einerseits  und  über  die  Veränderungen
  des  Vermögens  andererseits  ist  das  Rechnungsschema  in  zwei  Hauptabtheilungen
  geschieden,  welche  zwar  in  bestimmten  Wechselbeziehungen  zu  einander
stehen,  aber  gesondert  abgeschlossen  werden.

In  die  Hauptabtheilung  I.  sind  alle  für  laufende  Zwecke  gesetzlich  bestimmten
Einnahmen  und  Ausgaben  aufzunehmen,  wogegen  in  der  Hauptabtheilung  II.  alle
Umwandlungen  der  Vermögenobestandthelle  einschließlich  der  Vermögensmehrungen
und  Schuldaufnahmen  zur  Verrechnung  gelangen.

13)  Bei  dem  speciellen  Rechnungs-Vortrage  sind  die  in  den  Formularen
den  einzelnen  Titeln  und  Kapiteln  beigefiigten  Eremplificationen  und  Anmerkungen
zu  beachten.

Jeder  Einnahms=  und  Ausgabsposten  muß  vollständig  und  speciell  unter
dem  betressenden  Titel  vorgetragen  werden  und  ist  ein  summarischer  Vortrag  nur
zulässig,  wenn  die  betreffenden  Einzelposten  in  einer  Specialrechnung,  oder  in  einer
besonderen  der  Rechnung  beigefügten  und  als  Bestandtheil  derselben  erscheinenden
Uebersicht  aufgeführt  sind.

Die  Rechnungssteller  bleiben  dafür  haftbar,  daß  in  die  Rubriken:  „Wirkliche
Einnahmen“  und  „Wirkliche  Ausgaben“  nur  solche  Posten  eingesetzt  werden,
welche  wirklich  vereinnahmt  und  resp.  verausgabt  wurden.

Die  einzelnen  Rechnungstitel  und  Kapitel  müssen  entsprechend  summirt  werden.

Zu  dem  Abschlusse  jeder  Hauptabtheilung  ist  zu  bemerken,  ob  der  Actiorest
baar  in  das  folgende  Rechnungsjahr  überging,  oder  etwa  zur  Deckung  des  Passio-
        <pb n="687" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  661

restes  der  anderen  Hauptabtheilungen  verwendet  wurde;  bei  dem  Vorhandensein
eines  Deficits  ist  das  Nöthige  bezüglich  der  Deckung  zu  constatiren.

14)  Wesentliche  Abweichungen  des  Rechnungsvortrages  von  dem  Voranschlage
  des  betreffenden  Rechnungsjahres,  welcher  der  Aufsichtsbehörde  stets  als
Beleg  mit  der  Rechnung  vorzulegen  ist,  sind  in  der  Rubrik:  „Bemerkungen“  kurz
zu  erläutern.

15)  Jeder  Einnahms=  und  Ausgabsposten  muß  rechnungsmäßig  belegt  sein.
Oie  Belege,  für  welche  der  vorgeschriebene  Stempel  anzuwenden  ist,  sind  in  fortlaufender
  Reihe  innerhalb  der  Hauptabtheilungen  nach  den  Einnahmen  und  Ausgaben
  gesondert  z  nummeriren  und  in  einen  oder  mehrere  Bände  geheftet,  der
Rechnung  beizufügen.  Mit  den  neuen  Rechnungen  sind  auch  die  letzten  abgeschlossenen
  Rechnungen  und  soferne  auf  einen  Vortrag  früherer  Rechnungen  Bezug  genommen
  ist,  auch  diese  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  einzusenden.

16.)  Bezüglich  der  den  Staatsaussichtsbehörden  obliegenden  Rechnungsprüfung
unterscheidet  das  Gesetz  (Art.  89  und  136  der  Gem.-Ordn.)  zwischen  den  einer  Kreisregierung
  unmittelbar  untergeordneten  Städten  und  den  Üübrigen  Gemeinden.  In
den  ersteren  ist  die  Rechnungsrevision  dem  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten
überwiesen;  die  Aufgabe  der  Staatsaufsichts-Behörden  bezüglich  der  Rechnungen
dieser  Stadtgemeinde  beschränkt  sich  daher  darauf,  Dasjenige,  was  innerhalb  der
im  Art.  157  Ziff.  1—  4  der  Gemeindeordnung  bezeichneten  Grenzen  der  Staatsaussicht
  liegt,  im  Allgemeinen  in  dem  Bereich  ihrer  Würdigung  und  Controle  zu
ziehen  und  hienach  etwaige  Anordnungen  zu  erlassen.  Dagegen  sind  die  Rechnungen
  der  übrigen  d.  h.  der  einem  Bezirksamte  untergcordeten  Gemeinden  mit
städtischer  oder  Landgemeinde-Verfassung  von  den  zunächst  vorgesetzten  Aussichtsbehörden
  auch  rechnerisch  zu  revidiren  und  zu  bescheiden  und  es  ist  daher  namentlich
auch  der  Calcul  jener  Rechnungen,  sowie  die  formale  und  materielle  Richtigkeit
der  Belege  speciell  zu  prüfen  und  sodann  ein  Rechnungs-Absolutorium  zu  ertheilen.
Hiebei  wird  übrigens  ausdrücklich  bemerkt,  daß  die  Aussichtsbehörden  aus  Anlaß
der  Rechnungsrevision  sich  keine  Competenz  aneignen  dürfen,  welche  das  gesetzliche
Maß  der  Selbstständigkeit  der  Gemeinden  beeinträchtigen  würde.  Die  Rechnungen
werden  nach  vollzogener  Durchsicht  bezw.  Revision  den  Gemeinden  zurückgegeben.

17)  Die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  (Art.  161  und
163)  über  das  Beschwerderecht,  die  Berufungsfrist  und  das  Instanzen-Verhältniß
in  Gemeindeangelegenheiten  finden  auch  auf  die  in  Folge  der  Rechnungsprüfung
ergangenen  Anordnungen  und  Aussichtsbeschlüsse  Anwendung,  nachdem  die  früheren
Specialbestimmungen  in  Bezug  auf  das  Recursfatale  und  auf  die  oberste  Instanz
in  Gemeinderechnungssachen  (Vollzugsinstruction  zum  revidirten  Gemeindeedict
vom  31.  Oct.  1837  Ziff.  211  und  212)  nach  Art.  206  Ziff.  5  der  Gemeindeordnung
  vom  29.  April  ds.  Is.  als  erloschen  zu  betrachten  sind.

18)  Was  die  Rechnungen  der  einem  Bezirksamte  untergeordneten  Gemeinde
mit  städtischer  Verfassung  betrifft,  so  werden  solche,  wie  bereits  in  Ziff.  16  hervorgehoben
  worden,  nicht  mehr  durch  die  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  sondern  durch
die  Bezirksämter  revidirt,  jedoch  ist  in  Ansehung  der  gemäß  Art.  157  Abs.  III.,
VI.  und  VIII.  und  Art.  158  der  Gemeindeordnung  erforderlichen  Entschließungen
die  Vorschrift  des  Art.  160  der  Gemeindcordnung  zu  beachten.

Rechnungsübersichten.

19)  Es  erscheint  zweckmäßig,  daß  die  im  Gesetze  vorgesehene  Bekanntmachung
  der  wesentlichsten  Ergebnisse  der  Gemeinde=  und  Stiftungs-Rechnungen
nach  den  beiliegenden  Formularen  V.  und  resp.  VI.,  deren  Unterabtheilungen  von
den  Gemeinden  nach  Bedarf  vermehrt  werden  können,  erfolge.

Werden  über  einzelne  Gemeindeanstalten  oder  Kassen  gesonderte  Rechnungen

eführt,  so  sind  deren  Hauptresultate  im  Anschlusse  an  die  vorstehenden  Rechnungsübersichten
  gleichfalls  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Mit  Rücksicht  auf  das  statistische  Interesse,  welches  der  Fortgang  der  Schuldentilgung
  der  Gemeinden  gewährt,  sind  unter  Anwendung  des  beiliegenden  For-
        <pb n="688" />
        662  Gemeindewesen.

mulars  VII.  gesonderte  Uebersichten  herzustellen,  welche  bis  zum  1.  October  jeden
Jahres  den  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  vorgelegt,  sodann  nach  den  bisherigen
Vorschriften  mit  Beachtung  der  Ergebnisse  der  Rechnungsrevision  zusammengestellt
und  durch  die  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  längstens  bis  1.  November
  an  das  Staatsministerium  des  Innern  eingesendet  werden.  Die  formelle
Einrichtung  der  im  Art.  90  der  Gemeindeordnung  vorgesehenen  Berwaltungsberichte
  ist  dem  Ermessen  der  betreffenden  Magistrate  anheimgegeben.

Hienach  hat  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  das  Weitere  zu  verfügen
  und  gegenwärtige  Entschließung  durch  das  Kreisamtsblatt  zu  veröffentlichen.

München,  den  10.  October  1869.

Die  umfangreichen  Formularien  für  die  Anfertigung  der  Etats,  der  Rechnungen
  und  der  Nachweise  der  Rechnungsergebnisse  bei  den  Gemeinden  werden
hier  nicht  zum  Abdruck  gebracht,  da  sic  den  Umfang  der  Schrift  unverhältnißmäßig
erweitern  würden.

Uebrigens  sind  dieselben  in  allen  Kreisamtsblättern  publizirt.

(Mittelfr.  K.  A.  Bl.  1869  S.  1862  u.  ff.)

IV.  Pestellung  der  Gemeindebevollmächtigten.

Art.  108.

Die  Gemeindebevollmächtigten  werden  auf  neun  Jahre  gewählt  in
der  Art,  daß  je  nach  drei  Jahren  das  ältere  Dritttheil  austritt.

Der  erste  und  zweite  Austritt  erfolgt  nach  Verlauf  von  drei  und
sechs  Jahren  durch  das  Loos.

Die  Zahl  der  gewählten  Gemeindebevollmächtigten  soll  dreimal  so
groß  sein  als  die  Zahl  der  bürgerlichen  Magistratsräthe.

Art.  109.

Ein  Gemeindebevollmächtigter  ist  aus  den  in  Art.  80  Abs.  I.  bezeichneten
  Gründen  zum  Austritte  berechtigt  und  unter  den  Voraussetzungen
  des  Art.  80  Abs.  II.  hiezu  verpflichtet.

Ueber  die  Zulässigkeit  oder  Nothwendigkeit  des  Austritts  entscheiden
die  Gemeindebevollmächtigten  vorbehaltlich  der  Beschwerdeführung  bei  der
vorgesetzten  Verwaltungsbehörde.

Außerdem  kann  einem  Gemeindebevollmächtigten  aus  triftigen  Gründen
  die  nachgesuchte  Entlassung  durch  übereinstimmenden  Beschluß  des
Magistrats  und  der  Gemeindebevollmächtigten  bewilligt  werden.

In  den  Fällen  des  Art.  82  unterliegen  auch  Gemeindebevollmächtigte
  für  die  Dauer  des  Strafverfahrens  der  Suspension  vom  Ante,
welche  der  Bürgermeister  in  Vollzug  zu  setzen  hat.

Art.  110.
Die  Gemeindebevollmächtigten  versehen  ihre  Stellen  unentgeldlich,
erhalten  jedoch  für  baare  Auslagen  Vergütung  aus  der  Gemeindekasse.
Bei  öffentlichen  Feierlichkeiten  und  anderen  besonderen  Gelegenheiten
  haben  sie  den  Rang  nach  dem  Magistrate  vor  den  übrigen  Gemeindebürgern.
        <pb n="689" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  663

V.  Wirkungskreis  der  Gemeindebevollmächtigten.

Art.  111.

Die  Gemeindebevollmächtigten  vertreten  die  Gemeinde  gegenüber
dem  Magistrat.
Art.  112.

Außer  den  gesetzlich  bestimmten  besonderen  Fällen  muß  der  Ma-Fgistrat
  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  erholen:

1)  bei  Uebernahme  einer  Garantie  der  Gemeinde  für  Anstalten  oder
sonstige  Unternehmungen;

2)  bei  Verpachtungen  und  Geldvorleihen  aus  Gemeinde=  oder  Stiftungsmitteln
  an  Mitglieder  des  Magistrats  oder  an  deren  Verwandte
  in  auf=  oder  absteigender  Linie,  dann  an  Seitenverwandte
oder  Verschwägerte  des  nächsten  Grades;

3)  bei  Feststellung  der  den  Magistratsmitgliedern  zu  gewährenden  Besoldungen,
  Functionsbezüge  und  Entschädigungen,  bei  Festsetzung
der  Besoldungen  des  höheren  Dienstpersonals  der  Gemeinde,  sodann
  bei  Abschluß  von  Dienstverträgen  und  Festsetzung  von  Dienstcautionen,
  bei  Verleihung  von  Pensionsrechten  und  Pensionen  an
Magistratsmitglieder  und  höhere  Bedienstete  der  Gemeinde,  sowie
bei  Bewilligung  außerordentlicher  Remunerationen,  Unterstützungen
und  Nachlässe  an  solche  Personen,  endlich  bei  Verleihung  von
Pensionsrechten  oder  Pensionen  an  niedere  Gemeindebedienstete;

4)  bei  Einführung  und  Regulirung  der  Aufnahms-,  Heimat=  und
Gemeinderechts-Gebühren;

5)  bei  Gründung  neuer  Gemeindeanstalten;

6)  bei  Gemeinde=  und  Stiftungs-Neubauten;

7)  bei  Erwerbung  von  Realitäten,  bei  freiwilliger  Veräußerung  oder
Verpfändung  unbeweglicher  Gemeinde=  und  Stiftungs-Güter  oder
nutzbarer  Rechte,  sowie  bei  Veränderungen  in  deren  Substanz  oder
bei  Belastung  derselben  mit  ständigen  Ausgaben  oder  sonstigen
bleibenden  Lasten;

8)  bei  Kapitalanlagen,  wenn  sie  gegen  die  durch  Verordnung  aufgestellte
  Norm  stattfinden  sollen;

9)  bei  Verwandlung  der  bisherigen  Selbstverwaltung  bedeutender
Oekonomiegüter  oder  nutzbarer  Rechte  in  Verpachtung  und  dieser
in  Selbstverwaltung;

10)  bei  Regulirung  der  Gebühren  für  Benützung  des  Eigenthums,
der  Anstalten  oder  Unternehmungen  der  Gemeinde;

11)  bei  Anordnung  bichher  nicht  bestandener  Gemeindedienste;

12)  bei  Abschließung  von  Vergleichen  oder  bei  Erklärung  des  Streitabstandes,
  wenn  dadurch  eine  Aenderung  an  der  Substanz  des
Gemeinde=  oder  Stiftungsvermögens  herbeigeführt  wird;

13)  bei  Aufnahme  von  Passivkapitalien,  wodurch  der  Schuldenstand
        <pb n="690" />
        664  Gemeindewesen.

vermehrt  wird,  bei  Festsetzung  und  Abänderung  der  Schuldentilgungspläne
  und  bei  zeitlicher  Einstellung  der  Schuldentilgung;
14)  bei  Geschenken  und  freiwilligen  Gaben  für  Zwecke,  welche  außerhalb
  der  Verpflichtungen  der  Gemeinde  liegen;
15)  bei  Beschlüssen  über  Abänderung  des  gesetzlichen  Maßstabes  für
Vertheilung  der  Naturaleinquartierung.
Welche  Vermögensbestandtheile  der  Gemeinde  als  unter  Ziffer  9
fallend  betrachtet  werden  sollen,  haben  die  Gemeindebevollmächtigten  zu
bestimmen.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  31.  Juli  1869,  die  Kapitalienausleihung
  der  Gemeinden  und  Stiftungen  betr.

Wir  finden  Uns  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  in  Art.  112  Ziff.  8
und  Art.  159  Ziff.  10  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins  vom  29.  April  1869,  dann  Art.  91  Ziff.  9  der  Gemeindeordnung  für
die  Pfalz  von  demselben  Tage  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

Die  Kapitalien  der  Gemeinden  und  örtlichen  Stiftungen  dürfen  vorbehaltlich
der  §6§  6  und  7  gegenwärtiger  Verordnung  nur  ausgeliehen  werden:

1)  an  Privatpersonen  gegen  genügende  hypothekarische  Sicherheit;

2)  an  den  bayerischen  Staat;

3)  an  die  unter  unmittelbarer  Aufsicht  der  Orgaue  der  Staatsregierung  stehenden
juristischen  Personen  des  Inlandes,  wenn  und  soweit  dieselben  zur  Aufnahme
eines  Anlehens  gesetzlich  ermächtigt  sind;

4)  an  inländische  Gesellschaften  und  Creditinstitute,  soferne  die  Anlage  von  Gemeinde=
  und  Stiftungskapitalien  bei  denselben  durch  Ministerial-Vorschrist
ausdrücklich  für  statthaft  erklärt  ist.

Ueberdies  sind  die  betreffenden  Verwaltungen  hinsichtlich  der  Ausleihungen
auf  Hypotheken  an  die  Bestimmungen  der  Paragraphen  2  —  4,  hinsichtlich  der
sonstigen  Kapitalanlagen  aber  an  die  im  Paragraphen  5  enthaltenen  Vorschriften
und  Bedingungen  gebunden.

2.

Eine  genügende  hypothekarische  Sicherheit  ist,  abgesehen  von  den  sonst  in
Betracht  kommenden  und  der  freien  Würdigung  der  Verwaltungen  anheimgegebenen
Rücksichten,  nur  dann  als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  die  Hypothekenobjecte  in
Bayern  sich  befinden,  und  der  halbe  Werth  derselben  zur  Deckung  des  Darlehens
mit  Einschluß  einer  Zinsen=  und  Kosterkaution  zu  10  %  und  der  elwa  vorgehenden
Hypotheken  hinreichen  würde.

Gebäude  müssen  der  in  dem  betreffenden  Landestheile  bestehenden  Feuerversicherungs-Anstalt
  einverleibt  sein  und  dürfen,  auch  wenn  ihr  Werth  das  Doppelite
der  Brandversicherungssumme  übersteigt,  im  äußersten  Fall  nur  bis  zur  Höhe  der
letzteren  als  Unterpfand  für  Gemeinde=  und  Stiftungskapitalien  in  Anschlag  gebracht
  werden.

Die  Verwaltungen  haben  bei  Vermeidung  eigener  Haftung  die  Ermittlung
des  Werthes  der  Hypothekobjecte  mit  Sorgfalt  zu  pPflegen  und  die  hierüber  von
den  betreffenden  Staatsministerien  oder  mit  deren  Ermächtigung  von  den  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  erlassenen  Vorschriften  zu  beobachten.

Die  Bestimmungen  des  §  2  finden  auch  Anwendung,  wenn  eine  Gemeinde
oder  Stiftung  gegen  Hingabe  von  Kapitalien  eine  Hypothekforderung  im  Wege
der  Cession  erwirbt.

84.
Das  Kapital  darf  dem  Schuldner  oder  Cedenten  nicht  eher  ausgehändigt
werden,  als  bis  der  Eintrag  im  Hypothekenbuche  vollzogen  ist.
        <pb n="691" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  665

Ergeben  sich  später  in  dem  Werthe  der  Hypothelobjecte  oder  in  der  Brandversicherungssumme
  solche  Minderungen,  daß  die  nach  &amp;amp;  2  erforderliche  Sicherheit
nicht  mehr  besieht,  so  ist  das  Kapital  ganz  oder  zum  entsprechenden  Theile  zu
künden,  insoferne  nicht  weitere  genügende  Sicherbeit  bestellt  wird.

Kapitalien,  deren  Sicherheit  in  sonstiger  Weise  gefährdet  erscheint,  sind
rechtzeitig  zu  künden.

85.

Die  nach  &amp;amp;  1  Ziff.  2  —  4  zulässigen  Kapitalsanlagen  können  sowohl  durch
unmittelbare  Hingabe  des  Darlehens  an  die  betreffende  Kasse,  als  durch  Ankauf
von  Werthpapieren  erfolgen.  Im  ersteren  Falle  darf  die  Hingabe  nur  gegen  Empfang
  einer  auf  den  Namen  der  darleihenden  Gemeinde  oder  Stiftung  lantenden
und  von  den  hiezu  berechtigten  Organen  ausgestellten  Schuldverschreibung  stattfinden,
  im  andern  Falle  aber  sind  die  Verwaltungen  vorbehaltlich  der  in  Bezug
auf  die  Sparkassen  jeweils  gestatteten  Ausnahmen  verpflichtet,  ungesäumt  die  Umschreibung
  der  Nominalobligationen,  beziehungsweise  die  Vinculirung  der  angekauften
Werthpapiere  au  porteur  zu  veranlassen.  Das  Verfahren  bezüglich  der  Vinculirung
wird  durch  Ministerialvorschrift  geregelt.

Die  Aushändigung  des  Lepials  für  Nominalobligationen,  welche  im  Wege
der  Cession  erworben  werden,  darf  nicht  früher  stattfinden,  als  bis  dic  nothwendige
Umschreibung  vollzogen  ist.

Werthpapiere  dürfen  unter  dem  Preise,  um  welchen  sie  von  der  betreffenden
Gemeinde  oder  Stiftung  erworben  wurden,  nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
Staatsaussichtsbehörde  veräußert  werden,  wenn  nicht  sofort  die  Differenz  zwischen
dem  Ankaufs=  und  Verkaufspreise  aus  laufenden  Einnahmen  an  den  Vermäögensgrundstock
  ersetzt  wird.  "

Die  Verwaltungen  sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Rechnungsstellung,  sowie
bei  Amts=  und  Kasse-Visitationen  über  die  Beachtung  der  vorstehenden  Normen
und  der  zum  Vollzuge  erlassenen  Vorschriften  auszuweisen.

Kapitalsausleihungen,  welche  gegen  diese  Normen  stattfinden  sollen,  bedürfen
nach  Art.  159  Ziff.  10  der  Gemeinhebrdnung  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins,  beziehungsweise  nach  Art.  91  Ziff.  9  der  Gemeindcordnung  für  die  Pfalz
der  Genehmigung  der  zustehenden  Staatsaussichtsbehörden.

K  7.

Die  Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  Leih-Anstalten  und  Hilfskassen
der  Gemeinden,  sowie  die  Besugnisse  der  Armenpflegen,  unbemittelte  Gemeinde-Angehörige
  durch  kleinere  Darlehen  aus  der  Armenkasse  zu  unterstützen,  werden
durch  gegenwärtige  Verordnung  nicht  berührt.

88.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  durch
das  Nepierungeblatt  beziehungsweise  durch  das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz,  im
ganzen  Umfange  des  Königreichs  in  Wirksamkeit.

Hohenschwangau,  den  31.  Juli  1869.

Vollzugsvorschriften  biezu  von  den  Staatsministerien  beider  Abtheilungen,
  der  Finanzen,  dann  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbelten  vom  6.  August  1869.

Zum  Vollzuge  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1869,  die  Kapitalsausleihungen

  der  Gemeinden  und  Stiftungen  betreffend,  werden  nachstehende
Vorschriften  erlassen:

1.  Zu  §  1  der  Allerhöchsten  Verordnung.

1)  Die  Wahl  der  nach  §&amp;amp;  1  der  A.  V.  zulässigen  Kapitalanlagen  bleibt  im
einzelnen  Falle  dem  Ermessen  der  gesetzlich  zuständigen  Verwaltung  anheimgegeben;
nachdem  jedoch  das  Bedürfniß,  Hypothekenkapitalien  zu  erhalten  für  Landwirthschaft
        <pb n="692" />
        666  Gemeindewesen.

und  Gewerbe  auch  dermalen  noch  ein  dringendes  ist,  und  die  Hebung  des  Realcredits
  nicht  blos  im  allgemeinen  Interesse,  sondern  auch  in  denjenigen  der  Gemeinden
  liegt,  so  wird  zur  Einsicht  der  Verwaltungen  vertraut,  daß  sie  die
Kapitalien  der  Gemeinden  und  Stiftungen  vorzugsweise  zu  Hypothekdarlehen  verwenden
  werden.

2)  Bezüglich  der  Kündigungsfrist,  sowie  bezüglich  der  Höhe  des  Zinsfußes
ist  in  der  A.  V.  keine  Vorschrift  enthalten,  da  man  von  der  Gewissenhaftigkeit  der
Verwaltungen  erwartet,  daß  sie  das  Interesse  der  ihnen  unterstehenden  Kassen
entsprechend  wahrnehmen  werden;  sollten  sich  jedoch  in  der  einen  oder  andern
Weise  Mißbreuche  ergeben,  so  ist  unbeschadet  der  gesetzlich  zulässigen  Einschreitung
gegen  die  pflichtvergessenen  Beamten  zum  Behufe  eiwaiger  weiterer  Vorkehrungen
an  das  betreffende  Staatsministerium  zu  berichten.

3)  Den  bayerischen  Staatspapieren  sind  die  Schuldobligationen  der  Grundrenten-Ablösungskasse
  gleichzuachten.

4)  Unter  den  in  &amp;amp;  1  Ziffer  3  erwähnten  juristischen  Personen  sind  ausschließend
  die  Gemeinden,  die  gemeindlichen  Stiftungen  und  Anstalten,  die  sonstigen
öffentlichen  Stiftungen,  die  Distrikts=  und  Kreisgemeinden,  sowie  die  Landesuniversitäten
  verstanden.  Da  die  Ausleihungen  an  diese  juristischen  Personen  nur
stattfinden  dürfen,  wenn  und  soweit  sie  zur  Aufnahme  eines  Anlehens  gesetzlich
befugt  sind,  und  da  die  darleihenden  Verwaltungen  nicht  immer  sofort  ermessen
können,  ob  jene  Befugniß  im  einzelnen  Falle  vorhanden  sei,  so  erscheint  es  zweckmäßig,
  daß  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  zufolge  amtlicher  Bekanntmachung
ein  Notorium  vorliegt,  die  Befugniß  zur  Aufnahme  des  Darlehens  durch  einfache
Bestätigung  der  den  kapitalsuchenden  juristischen  Personen  vorgesetzten  Behörde
nachgewiesen  werde.  Der  Tag  dieser  Bestätigung  oder  der  erwähnten  Bekanntmachung
  ist  in  dem  Beschlusse,  durch  welchen  das  Darlehen  bewilligt  wird,  ausdrücklich
  zu  erwähnen.  Selbstverständlich  darf  die  Aushändigung  des  Kapitals  nur
7  die  zur  Empfangnahme  gesetzlich  autorisirten  Organe  jener  juristischen  Personen
erfolgen.

5)  Auf  Grund  des  &amp;amp;#  1  Ziff.  4  der  A.  V.  wird  die  Anlage  von  Gemeindeund
  Stiftungskapitalien  bis  auf  Weiteres  gestattet:

a.  bei  der  k.  Bank  in  Nürnberg  und  deren  Filialen;

b.  bei  der  bayerischen  Hypotbeken=  und  Wechselbank  zu  München  und  deren
Filialen,  und  zwar  bei  diesen  beiden  Creditinstituten  in  der  Weise,  daß  sowohl
  die  vorübergehende  Kapitalanlage,  als  auch  die  Erwerbung  von  Werthpapieren
  jener  Institute  z.  B.  von  den  durch  die  k.  Bank  emittirten  Eisenbahnobligationen,
  dann  von  Actien  und  von  Pfandbriefen  der  Hypothek=  und
Wechselbank,  jedoch  unter  Beachtung  der  im  &amp;amp;  5  der  A.  V.  enthaltenen
Bestimmungen  und  der  hiezu  weiter  unten  gegebenen  Vorschriften  zulässig
erscheint;

c.  in  Eisenbahnactien  und  Anleihen,  wenn  und  soweit  dieselben  die  Zinsengarantie
  des  bayerischen  Staates  genießen;  auch  bei  der  Erwerbung  solcher

erthpapiere  sind  die  Normen  des  &amp;amp;  5  der  A.  V.  und  die  hiezu  erlassenen

Vorschriften  genau  zu  beachten.

II.  Zu  §  2  der  Allerhöchsten  Verordnung.

6)  Die  Frage,  ob  im  einzelnen  Falle  genügende  Sicherheit  vorhanden  sei,
ist  von  den  Verwallungen  stets  mit  voller  Gewissenhaftigkeit  zu  prüfen;  dieselben
haben  hiebei  außer  den  in  &amp;amp;  2  der  A.  V.  besonders  angeführten  Voraussetzungen,
namentlich  die  Belastung  der  bezüglichen  Hypothekenobjecte  (nöthigenfalls  durch
Absorderung  eines  Hypothekenbuchsertractes),  sowie  die  Wirthschaftlichkeit  des  Kapitalsuchenden
  in  Betracht  zu  ziehen,  und  daß  dies  geschehen  in  dem  Beschlusse,
durch  welchen  das  Darlehen  bewilligt  wird,  ausdrücklich  anzuführen.

Bei  Gebäuden  ist  speciell  zu  beachten,  daß  bezüglich  derselben  nicht  blos
der  Abs.  1  des  §  2  der  A.  V.  maßgebend  ist,  sondern  daß  sie  überdies  der  Feuerversicherungsanstalt
  einverleibt  sein  müssen.  Uebersteigt  der  ermittelte  Werth  eines
        <pb n="693" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  667

Gebäudes  das  Doppelte  der  Brandversicherungsfumme,  so  darf  die  Höhe  der  letzteren
  gleichwohl  nicht  durch  das  Kapital  nebst  Zinsen=  und  Kostencaution  überschritten
  werden;  dagegen  darf  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  ein  Gebäude  nach
den  gepflogenen  Erhebungen  weniger  als  das  Doppelte  der  Brandversicherungssumme
  werth  ist,  das  Darlehen  selbstverständlich  nicht  die  Höhe  der  letzkeren  erreichen,
  sondern  muß  innerhalb  der  Hälfte  des  ermittelten  Werthes  bleiben.

Sollte  sich  in  Folge  dieser  Bestimmung  in  einzelnen  Fällen  eine  unverhältnißmäßige
  Schmälerung  des  Credits  ergeben,  so  kann  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Staatsaussichtsbehörde  eine  höhere  Belastung  bewilligt  werden.

7)  Was  die  Ermittlung  des  Werthes  der  zu  verpfändenden  Odijecte  betrifst,
so  erfolgt  solche  in  den  Gemeinden  der  Landestheile  diesseits  des  Rheins  in  der
Art,  daß  die  darleihenden  Verwaltungen  eine  Schätzung  beibringen  lassen,  und
sodann  nach  Vergleichung  derselben  mit  der  Steuerverhältnißzahl,  der  eltwa  vorhandenen
  Erwerbsbriefe  und  gegebenen  Falles  der  Brandversicherungssumme  den
Werth,  durch  dessen  Hälfte  das  Darlehen  ucbst  Caution  gedeckt  sein  muß,  in  eigenem
  Ermessen  feststellen,  wobei  jedoch  keinesfalls  ein  höherer  Werth,  als  der  durch
Schätzung  ermittelte  angenommen  werden  darf.

Die  Auffselung  einer  förmlichen  Durchschnittsberechnung  auf  der  Grundlage
  der  soeben  erwähnten  Factoren  bleibt  zwar  den  betreffenden  Verwaltungen
unbenommen,  ist  aber  nicht  unbedingt  geboten.

Von  einer  Schätzung  kann  Umgang  genommen  werden,  wenn  der  Kapitalsuchende
  den  Verwaltungen  als  ein  guter  Wirthschafter  bekannt  ist,  und  das  Darlehen
  mit  Einschluß  der  Zinsen  und  Kostencaution  und  der  etwa  vorgehenden
Hypotheken  überdies  bei  Gebäuden  durch  die  Hälfte  der  Brandversicherungssumme,
bei  Liegenschaften  aber  durch  die  Hälfte  desjenigen  Betrags  gedeckt  ist,  welcher  sich
durch  Multiplication  der  Steuerverhältnißzahl  mit  10  ergibt.

8)  Die  in  Ziff.  7  vorgeschriebenen  Schätzungen  sind  durch  die  für  die  Gemeinde,
  in  welcher  sich  die  Objecte  befinden,  ausgestellten  und  vereideten  Hypothek-Schätzer
  vorzunehmen;  den  Verwaltungen  bleibt  jedoch  anheimgegeben,  die  Schätzungen
  durch  besondere  Sachverständige  controliren  zu  lassen.

In  jedem  Falle  ist  die  Schätzung  schriftlich  abzufassen,  und  von  den  Schätzern
mit  der  Erklärung,  daß  sie  für  die  gewissenhafte  Abgabe  ihres  Gutachtens  haften,
zu  unterzeichnen.

Die  Schätzungsurkunden  bedürfen,  insoferne  nicht  die  darleihende  Verwaltung
  selbst  derau  besteht,  weder  einer  gerichtlichen,  noch  einer  notariellen
Ferügzng.  sondern  es  genüzt,  wenn  die  Umeelschriften  durch  den  Gemeindevorstand
des  Wohnorts  der  Schätzer  beglaubigt  sind.

9)  In  den  Gemeinden  der  Pfalz  richtet  sich  das  Verfahren  bei  Ermittlung
des  Werthes  der  Hypothekobjecte  nach  den  von  der  dortigen  Kreisregierung,  Kammer
  des  Innern,  zu  erlassenden  Vorschriften.

10))  Die  Verwaltungen  haben  in  den  das  Darlehen  bewilligenden  Beschlüssen
die  Factoren,  auf  Grund  deren  sie  den  Werth  festgestellt  haben,  sohin  gegebenen.
Falls  die  Schätzungssumme,  die  letzten  Erwerbspreise,  die  Steuerverhältnißzahl
und  die  Brandversicherungssumme  genau  anzuführen.

11)  Bei  Vorlage  der  Jahresrechnungen  sind  die  im  Laufe  des  Rechnungssahres
  über  bewilligte  Darlehen  erwachsenen  Verhandlungen  mit  einzusenden.

12)  Gegen  Verwaltungsbeschlüsse,  durch  welche  ein  Darlehensgesuch  zurückgewiesen
  wird,  ist  keine  Beschwerde  zulässig.

III.  Zu  §  3  der  Allerhöchsten  Verordunng.

13)  Bei  der  onerosen  Erwerbung  von  Hypothekenforderungen  haben  die
Verwaltungen  mit  der  nämlichen  Sorgfalt,  wie  bei  der  unmittelbaren  Hingabe
von  Darleßen  zu  Werke  zu  gehen  und  demgemäß  die  sämmtlich  vorstehend  in
Ziffer  6—  12  enthaltenen  Bestimmungen  zu  beachten.

Gelangen  Kapitalforderungen  auf  bonstige  Weise,  z.  B.  durch  Vermächtniß
oder  Schenkung  in  den  Besitz  von  Gemeinden  und  Stiftungen,  so  sind  die  Ver-
        <pb n="694" />
        668  Gemeindewesen.

waltungen  verpflichtet,  ungesäumt  deren  Sicherheit  nach  Maßgabe  des  &amp;amp;  2  der
A.  V.  zu  prüfen,  und  bei  dem  Mangel  genügender  Sicherheit  auf  einc  anderweitige
  Anlage  Bedacht  zu  nehmen,  soferne  nicht  die  Bestimmungen  der  Zuwendung
  entgegenstehen  oder  mit  Genehmigung  der  Staatsaussichtsbehörde  cine  Ausnahme
  zugelassen  ist.

IV.  Zu  §  4  der  Allerhöchsten  Verordnung.

14)  Die  Verwaltungen  haben  darauf  zu  dringen,  daß  sich  die  Ehefrau  des
Schuldners  stets  in  den  jedes  Orts  civilrechtlich  geltenden  Formen  unter  Verzicht
auf  die  weiblichen  Freiheiten  und  Vorzugsrechte  als  Mitschuldnerin  verpflichtet.

15)  Das  Kapital  selbst  ist  in  der  Regel  nur  nach  Aushändigung  des
Hypothekenbriefes  auszubezahlen;  wenn  dasselbe  jedoch  zur  Tilgung  einer  älteren
Hypothekschuld  verwendet  werden  soll,  so  kann  die  Summe  bei  dem  Notare  oder
im  geeigneten  Benehmen  mit  dem  Hypothekenamte  bei  letzterem  deponirt  werden,
damit  die  gleichzeitige  Löschung  der  älteren  und  Constituirung  der  neuen  Hypothekenschuld
  möglich  ist.

V.  Zu  §  5  der  Allerhöchsten  Verordnung.

16)  Die  unmittelbare  Hingabe  von  Gemeinde=  und  Stiftungskapitalien  an
den  Staat  oder  die  oben  in  Ziffer  4  und  5  bezeichneten  juristischen  Personen  oder
Credilinstitute  und  Gesellschaften  darf  nur  gegen  Erwerbung  von  Schuldbriefen,
welche  auf  Namen  lauten,  erfolgen.  Findet  dagegen  die  Kapitalanlage  durch  Ankauf
  von  Werthpapieren  statt,  so  sind  diese  sofort  auf  den  Namen  der  betreffenden
Gemeinde  oder  Stiftungen  umzuschreiben  oder  zu  vinculiren,  und  findet  eine  Ausnahme
  nur  hinsichtlich  der  Staatsobligationen  au  porteur  der  Sparkassen  statt,
in  welcher  Beziehung  es  bei  der  Bestimmung  in  der  M.-E.  vom  9.  September
1846  Abs.  3,  Döllinger  V.-O.-S.  Bd.  XXVIII.  S.  1201,  bis  auf  Weiteres  sein
Verbleiben  hat.

17)  Für  die  Beschlüsse  oder  Anträge  der  Verwaltungen  in  Bezug  auf  die
iueullung  oder  Devinculirung  ist  keine  Genehmigung  der  Staatsaussichtsbehörden
crforderlich.

18)  Das  Verfahren  bei  Vinculirung  von  bayerischen  Staalsobligationen
au  porteur  ist  Folgendes:

a)  Sofort  nach  Empfang  der  Obligation  ist  dieselbe  auf  der  Rückseite  mit
solgendem  Eintrag  zu  verbhen
„Bi-  als  Eigenthum  der  Gemeinde
(oder  Stiftung)  N.  N.)

Dieser  Eintrag  muß  unter  Beidruck  des  Gemeindesiegels  von  dem  Gemeindevorstande
  und  dem  betreffenden  Kassier  unterzeichnet  sein.

Die  Unterschrift  des  Gemeindevorstandes  und  die  Siegelung  ist  auch  dann
erforderlich,  wenn  örtliche  Stiftungen  durch  besondere  lebian  h  unter  Controle
  der  Gemeindebehörden  stehende  Verwaltungen  administrirt  werden.

b)  Die  in  vorstehender  Weise  mit  dem  Vinculirungsvormerke  versehenen  Obligationen
  sind  sodann  von  den  betreffenden  Gemeinde=  oder  Stiftungsverwaltungen
  mit  einem  die  Commissions=  und  Catasternummer,  dann  die  Kapitalsbeträge
  enthaltenden  Verzeichnisse,  jedoch  ohne  Beifützung  der  Coupons,
und  zwar  gemäß  der  A.  V.  vom  14.  October  1867,  die  Centralisirung  des
Buchhaltungsdienstes  der  k.  Staatsschuldentilgungsanstalt  betr.,  die  Grundrenten-Ablösungs=
  Schuldbriefe  an  die  k.  Grundrentenablösungskasse,  die
Eisenbahn-Anlehens-Obligationen  an  die  k.  Eisenbahnbaudotationshaupkkasse,
die  übrigen  Staatsobligationen  an  die  k.  Staatsschuldentilgungshauptkasse  in
München  zu  übersenden,  damit  von  dieser  den  gesetzlichen  Bestimmungen
gemäß  die  stattgehabte  Vinculirung  in  den  Schuldcatastern  vorgemerkt  und
die  geschehene  Vormerkung  auf  den  förderlich  rückzusendenden  Btügationen
kurz  bestätigt  werde.
        <pb n="695" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  669

c)  Die  Uebersendung  der  Obligationen  kann  übrigens  auch  an  die  k.  Staatsschuldentilgungs-Specialkassen
  Augsburg,  Nürnberg  oder  Würzburg  erfolgen.
In  diesem  Falle  ist  durch  dic  letztgenannten  Kassen  die  Vermittlung  der  von
Seite  der  catastrirenden  Kasse  nach  vorstehenden  lit.  b  vorzunehmenden  Vormerkungen
  und  Bestätigungen  zu  besorgen.

19)  Die  Devinculirung  der  im  Besitze  von  Gemeinden,  Sparkassen
oder  örtlichen  Stiftungen  befindlichen  Staatsobligationen  au  porteur  darf  nur  auf
Grund  eines  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnung  gilligen  Beschlusses  der  betressenden
  Verwaltung  stattfinden.

Liegt  ein  solcher  Beschluß  vor,  so  ist  die  Löschung  auf  den  nach  Anleitung  der
vorstehenden  Ziff.  18  oinculirten  Obligationen  durch  folgenden  Beisatz  zu  verfügen:

„Vorstehende  Vinculirung  wird  auf  Grund  des  Verwaltungsbeschlusses  vom
(Datum)  aufgehoben  und  darf  im  Kataster  gelöscht  werden.

NNMN.  den

Gemeinde-=  (Stiftungs  f)  Verwaltung
N.  N.  (oder  Magistrat  N.  N.)“

Dieser  Eintrag  muß  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  von  dem  Gemeindevorstande
  und  Kassier,  in  den  übrigen  Gemeinden  von  dem  Gemeindevorstande
  (Bürgermeister  oder  Beigeordneten)  und  zwei  Gemeindeausschußmitgliedern
unterzeichnet  und  mit  dem  Gemeindesiegel  versehen  sein.

Handelt  es  sich  um  eine  Obligation,  welche  sich  im  Besitze  einer  besonders
verwalteten  Ortschaft  oder  Stiftung  befindet,  so  ist  der  obige  Eintrag  durch  den
Pfleger  oder  besonderen  Verwalter  und  überdies  durch  den  betressenden  Gemeinde-Vorssan?
  unter  Beidrückung  des  Gemeindesiegels  zu  unterzeichnen.

Die  in  vorstehender  Art  mit  dem  Devinculirungs-Vormerke  versehenen
Obligationen  sind  sodann  auf  die  unter  Ziff.  18  lit.  b  und  c  bestimmte  Weise  an
die  taatoschuldentilgungskasse,  welche  die  Vinculirung  vormerkte,  zu  übersenden
und  letztere  hat  die  Löschung  im  Kataster  zu  vollziehen  und  daß  dies  geschehen,  auf
den  rückzusendenden  Obligationen  zu  bestätigen.  ·

20)  Die  Bestimmungen  der  Ziff.  18  lit.  a  und  b  und  19  finden  analoge
Anwendung  auf  die  Obligationen  au  porteur  der  oben  in  Ziffer  4  und  5  bezeichneten
  Kassen;  selbstverständlich  haben  sich  jedoch  die  Verwaltungen  in  diesen  Ilten
nicht  an  die  Staatsschuldentilgungskasse,  sondern  vielmehr  an  diejenige  Kasse  zu
wenden,  von  welcher  die  betreffende  Obligation  ausgestellt  ist.

21)  Die  seitherige  Beschränkung,  wonach  Werthpapiere  nur  zum  Curse  des
Neunwerthes  oder  unter  pari  erworben  werden  durften,  ist  nicht  aufrecht  erhalten
worden,  da  man  zur  Pflichttreue  der  Verwaltungen  vertraut,  daß  sie  mit  Umsicht
verfahren  und  leichtfertige  Operationen  vermeiden  werden.

22)  Die  Kündigung  von  Darlehen,  die  Cession  von  Forderungen,  die
Wiedereinziehung  voribergebend  angelegter  Kapitalien,  z.  B.  die  Rückgabe  eines
Bankscheines,  die  Empfangnahme  der  Kapitalien  heimbezahlter  Obligationen,  sowie
die  Wiederanlage  derselben  innerhalb  der  verordnungsmäßigen  Schranken  bedürfen
vorbehaltlich  der  in  §  5  Abs.  III.  der  A.  V.  in  Bezug  au  die  Veräußerung  von
Werthpapieren  besonders  getroffenen  Bestimmungen  keiner  Genehmigung  der  Staatsaufsichsbehörden.


Bei  Cessionen  von  bayerischen  Nominalobligationen  ist  die  Cessionserklärung
nicht  auf  die  Obligation  selest,  sondern  auf  einen  besonderen  stempelfreien  Bogen
zu  schreiben  und  auf  die  oben  in  Ziff.  19  angeordnete  Weise  zu  unterzeichnen  und
mit  dem  Gemeindesiegel  zu  versehen,  worau  sodann  die  Umschreibung  von  der
Verwaltung  durch  Uebersendung  der  Obligation  nebst  Cessionserklärung  an  die
Staatsschuldentilgungskasse  veranlaßt  wird,  insoferne  nicht  der  Empfänger  der  Obligation
  diese  Umschreibung  zu  veranlassen  unter  sofortiger  Aushändigung  des
Werthbetrages  selbst  übernimmt.
        <pb n="696" />
        670  Gemeindewesen.

Die  Quittungen  für  heimbezahlte  oder  zurückgenommene  Kapitalien  sind
gleichfalls  auf  die  oben  in  Ziffer  19  angeordnete  Weiife  zu  unterzeichnen  und  mit
dem  Gemeindefiegel  zu  versehen.

23)  Selbstoorsändlich  bleiben  die  Verwaltungen  in  allen  Fällen  für  die
entsprechende  Verwendung  der  zurückempfangenen  Kapitalien  haftbar,  in  welcher
Beziehung  namentlich  auf  Art.  26  der  Gemeindeordnung  und  &amp;amp;  5  Abs.  III.  der
A.  V.  hingewiesen  wird.

VI.  Zu  §  6  der  Allerhöchsten  Verorduung.

24)  Die  Staatsaussichtsbehörden  haben  sowohl  bei  der  Durchsicht  und  Revision
  der  Jahresrechnungen  als  bei  Geeegengent  der  Kasse=  und  Amtsvisitationen
den  Vollzug  der  A.  V.  vom  31.  Juli  1869,  sowie  der  vorstehenden  Bestimmungen
namentlich  hinsichtlich  der  Vinculirung  der  Obligationen  zu  überwachen,  und  wahrgenommene
  Mißbräuche  unter  Anwendung  der  Art.  157  und  158  der  Gemeinde-Ordnung
  abzustellen.

gepibtsansleingen  gegen  die  verordnungsmäßigen  Normen  dürfen  nur
ausnahmsweise  genehmigt  werden,  wenn  hiefür  besondere  Zweckmäßigkeitsrücksichten
  bestehen  und  überdies  keine  Verlustgefahr  zu
besorgen  ist.

Unter  diesen  Voraussctzungen  ist  z.  B.  die  Ertheilung  der  Genehmigung
statthaft  zu  Kopitalsausleihungen  auf  Hypotheken,  bei  welchen  zwar  die  Vorbedingungen
  des  §  2  der  A.  V.  nicht  vollständig  gegeben,  aber  gleichwohl  keine
Verluste  zu  besorgen  sind,  ferner  wenn  die,  an  64  unzweiselhaft  genügenden  Hypolhekenobjecte
  in  den  Nachbarstaaten  gelegen  sind,  sodann  zu  Kapitalsanlagen  in
inländischen  slandes=  oder  gutsherrlichen  Werthpapieren,  jedoch  bei  diesen  nur
gegen  Vinculirung,  endlich  zur  Ausleihung  kleinerer  Kapitalien  gegen  genügende
Bürgschaft  u.  dergl.

Die  Neuanlage  von  Gemeinde=  und  Stiftungskapitalien  in  ausländischen
Werthpapieren  ist,  nachdem  sich  genügende  Gelegenheit  zu  Ausleihungen  auf  inländische
  Werthe  findet  und  die  Vinculirung  ausländischer  Papiere  häufig  gar  nicht
möglich  oder  doch  mit  Schwierigkeit  verknüpft  ist,  bis  auf  Weileres  nicht  zu  genehmigen.


öecen.  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  &amp;amp;  1  Ziff.  4  der  A.  V.  sowie
etwaiger  besonderer  Ministerial-Entschließungen  die  Betheiligung  der  Gemeinden
und  Stiftungen  an  Actienunternehmungen,  Creditvereinen,  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  Bankgeschäften  u.  dergl.  nicht  zu  gestatten,  es  sei  denn,
daß  es  sich  um  ein  Unternehmen  handelt,  welches  im  unmittelbaren  Interesse  der
betreffenden  Gemeinden,  wie  z.  B.  eine  Beleuchtungsanslalt  oder  zur  Erreichung
eincs  anerkannt  gemeinnützigen  Zweckes,  wie  z.  B.  die  von  den  landwirthschaftlichen
  Vereinen  in's  Leben  gerusenen  Creditvereine  oder  im  Interesse  der  ärmeren
Einwohner,  wie  z.  B.  Vereine  zur  Beschaffung  von  Arbeiterwohnungen  u.  dergl.
begründet  wird  und  außerdem  genügende  Sicherheit  gewährt.  Endlich
können  Ausleihungen  gegen  Verpfändung  von  Werthpapieren  wegen  der  in  dieser
Hinsicht  sich  ergebenden  Haftungen  und  Inconvenienzen  den  Gemeinde=  und  Stiftungsverwaltungen
  nicht  erlaubt  werden.

22)  Schließlich  wird  bemerkt,  daß  die  A.  V.  vom  31.  Juli  1869  zunächst
nur  die  Kapitalien  der  Gemeinden  und  derjenigen  örtlichen  Stiftungen  betrifft,
welche  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnungen  entweder  unmittelbar  von  Gemeindeorganen
  oder  doch  unter  Aussicht  der  Gemeindebcehörden  verwaltet  werden.

Hinsichtlich  der  Kapitalsausleihungen  der  Pfarr=  und  Kirchenstiftungen,  sowie
  der  nicht  unter  den  Gemeindebehörden  stehenden  sonstigen  Stiftungsadministrationen
  haben  daher  die  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen  auch  sernerhin  bis
auf  Weiteres  zur  Anwendung  zu  kommen.

Hienach  hat  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  das  Weitere  zu  versügen
  und  vorstehende  Entschließung  durch  das  Kreis-Amtsblatt  zu  veröffentlichen.

München,  den  6.  August  1869.
        <pb n="697" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  671

Art.  113.

Inwieferne  den  Gemeindebevollmächtigten  die  Ausübung  von  Präsentations=
  oder  Vorschlags-Rechten  bei  Besetzung  von  Kirchen=  und  Schul-Diensten
  oder  eine  Mitwirkung  hiebei  zusteht,  ist  vorbehaltlich  besonderer
gesetzlicher  Vorschriften  nach  der  bisherigen  Uebung  zu  bemessen.

Art.  114.

Haben  die  Gemeindebevollmächtigten  in  einer  Sache,  in  welcher
deren  Zustimmung  erforderlich  ist,  nicht  zugestimmt  und  glaubt  der  Magistrat,
  ihrem  Beschlusse  nicht  beitreten  zu  können,  so  ist  eine  wiederholte
Berathung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  zu  veranstalten,  wobei  die  beiden
Körper  besonders  abstimmen.  Erfolgt  hiebei  keine  Vereinigung,  liegt
jedoch  eine  theilweise  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  vor,  so
ist  deren  Beschluß  maßgebend,  wenn  nicht  der  Magistrat  seinen  Antrag
zurückzieht.  Außerdem  hat  im  Falle  der  Nichtvereinigung  die  Angelegenheit
  auf  sich  zu  beruhen,  unbeschadet  der  Befugniß  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,
  die  nöthigen  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  in  Folge
des  Aufschubs  eine  Einschreitung  gemäß  Art.  157  veranlaßt  ist.

In  allen  gemeinschaftlichen  Sitzungen  führt  der  Bürgermeister  oder
dessen  Stellvertreter  den  Vorsitz,  jedoch  wird  die  Abstimmung  der  Gemeindebevollmächtigten
  außer  dem  in  Art.  118  Abs.  III.  vorgesehenen
Falle  durch  deren  Vorstand  geleitet.

Art.  115.

Die  Gemeindebevollmächtigten  sind  berechtigt,  in  allen  ihrer  Mitwirkung
  vorbehaltenen  Angelegenheiten  selbstständige  Anträge  zu  stellen
und  hierüber  die  Beschlußfassung  des  Magistrats  beziehungsweise  die  in
Art.  114  bestimmte  gemeinschaftliche  Berathung  herbeizuführen;  dieselben
sind  auch  berechtigt,  in  den  ihrer  Zustimmung  nicht  vorbehaltenen  Angelegenheiten
  an  den  Magistrat  schriftliche  Anregungen  zu  richten,  auf
welche  derselbe  verpflichtet  ist,  schriftlichen  Bescheid  zu  geben.

Der  Magistrat  ist  verpflichtet,  den  Gemeindebevollmächtigten  die
Einsicht  der  Acten,  deren  sie  zu  ihren  Berathungen  bedürfen,  zu  gestatten
und  sonstige  Auskunft  über  ihre  Berathungsgegenstände  zu  ertheilen.

VI.  Geschäftsgang  der  Gemeindebevollmächtigten.

Art.  116.

Die  Gemeindebevollmächtigten  wählen  jedes  Jahr  aus  ihrer  Mitte
einen  Vorstand,  welcher  die  Sitzungen,  so  oft  es  erforderlich  ist,  anzuordnen
  hat,  und  einen  Schriftführer,  dem  die  Besorgung  der  schriftlichen
Arbeiten  obliegt.

Die  Vertretung  des  Vorstandes  und  Schriftführers  wird  durch  die
Geschäftsordnung  geregelt.

Die  Gemeindebevollmächtigten  sind  befugt,  zu  ihren  Sitzungen  die
Abordnung  von  Mitgliedern  des  Magistrats  zu  verlangen,  welchen  das
Wort,  so  oft  sie  es  begehren,  ertheilt  werden  muß.
        <pb n="698" />
        672  Gemeindewesen.

Der  Magistrat  ist  berechtigt,  zu  jeder  Sitzung  Mitglieder  aus  seiner
Mitte  abzuordnen,  die  auf  Verlangen  gehört  werden  müssen.  Zu  diesem
Behufe  ist  dem  Magistrate  von  der  Sitzungszeit  Kenntniß  zu  geben.

Der  Vorstand  der  Gemeindebevollmächtigten  ist  verpflichtet,  auf
schriftlichen  Antrag  von  mindestens  dem  vierten  Theile  sämmtlicher  Mitglieder,
  sowie  auf  Antrag  des  Magistrats  eine  Sitzung  zu  veranstalten.

Die  Gemeindebevollmächtigten  können  Sachverständige  mit  ihren  Gutachten
  vernehmen;  etwa  hierauf  erlaufende  Kosten  trägt  die  Gemeindekasse.

Art.  117.

Die  Vorschriften  des  Art.  105  finden  auch  auf  die  Sitzungen  der
Gemeindebevollmächtigten  Anwendung.

Zur  Giltigkeit  der  Beschlüsse  ist  erforderlich:

1)  daß  alle  im  Gememeindebezirke  anwesenden  Gemeindebevollmächtigten,
soferne  die  Sitzungstage  nicht  vorausbestimmt  sind,  besonders  eingeladen
  wurden;

2)  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl  an  der  Berathung
  und  Abstimmung  Theil  genommen;

3)  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden  für  dieselbe  Meinung  sich  ausgesprochen
  hat.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Kein  stimmberechtigtes  Mitglied  darf  sich  der  Abstimmung  enthalten.

Art.  118.

Gemeindebevollmächtigte  können  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung
  über  Angelegenheiten,  wodurch  ihr  Privatinteresse  unmittelbar  berührt
  ist,  nicht  Theil  nehmen.

Kann  in  Folge  dessen  die  Voraussetzung  des  Art.  117  Ziff.  2
nicht  erfüllt  werden,  so  hat  der  Bürgermeister  unter  Beobachtung  der
Vorschriften  des  Art.  190  Abs.  II.  aus  der  Zahl  der  Ersatzmänner  so
viele  Unbetheiligte  für  den  besonderen  Fall  einzuberufen,  als  zur  Beschlußfähigkeit
  der  Versammlung  erforderlich  sind.

Kann  auch  auf  diese  Weise  eine  beschußfähige  Versammlung  nicht
gebildet  werden,  so  sind  die  unbetheiligten  Mitglieder  des  Magistrats
und  der  Gemeindebevollmächtigten  durch  den  Bürgermeister  zu  einer  Versammlung
  zu  vereinigen,  in  welcher  der  Beschluß  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden  gefaßt  wird  und  bei  Stimmengleichheit  die
Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidet.

Art.  119.

Die  Gemeindebevollmächtigten  sind  befugt,  eine  Geschäftsordnung
aufzustellen  und  zur  Vorbereitung  von  Berathungsgegenständen  Ausschüsse
aus  ihrer  Mitte  zu  bilden.

VII.  Bistriktsvorfteher.

Art.  120.
Die  größeren  Städte  sollen  von  dem  Magistrate  nach  Straßen  und
Plätzen  in  Distrikte  mit  eigenen  Distrikts-Vorstehern  eingetheilt  werden.
        <pb n="699" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  673

Die  Distriktsvorsteher  werden  vom  Magistrate  für  jeden  Distrikt
aus  den  zu  Gemeindeämtern  wählbaren  Einwohnern  desselben  oder  eines
anstoßenden  Distriktes  auf  drei  Jahre  ernannt.  Ihr  Amt  ist  unentgeltlich
  und  widerruflich.  Sie  schließen  sich  bei  Feierlichkeiten  den  Gemeindebevollmächtigten
  an.

Art.  121.

Die  Distriktsvorsteher  haben  den  Magistrat  in  der  Ausübung
seiner  Befugnisse  innerhalb  ihres  Distriktes  zu  unterstützen  und  in  polizeilichen
  Angelegenheiten  im  Falle  augenblicklichen  Bedürfnisses  statt  des
Bürgermeisters  zu  handeln.

VIII.  Gemeindebeschlüsse.
Art.  122.

In  jenen  Fällen,  in  welchen  nach  gegenwärtigem  Gesetze  ein  Beschluß
  nur  mit  Zustimmung  einer  bestimmten  Anzahl  von  Gemeindebürgern
  gefaßt  werden  kann,  ist  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  des
Antrags  schriftlich  zu  Protokoll  abzustimmen.

Das  Abstimmungsprotokoll  ist  innerhalb  einer  ausschließenden  Frist
zur  Aufnahme  der  Unterschriften  Derjenigen,  welche  für  den  Antrag  stimmen,
  im  Gemeindehause  aufzulegen.

In  Städten,  welche  in  mehrere  Distrikte  eingetheilt  sind,  kann  für
jeden  Distrikt  ein  solches  Protokoll  in  einem  vom  Magistrate  zu  bestimmenden
  Locale  aufgelegt  werden.  Ist  nach  Ablauf  der  Frist  die  erforderliche
Zahl  von  Zustimmungen  nicht  erreicht,  so  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Zweiter  Abschnitt.

Von  der  Verwaltung  in  Gemeinden  mit  TLandgemeindeverfassung.

Art.  123.
Die  Gemeindeverwaltung  wird  vorbehaltlich  der  Befugnisse  der
Gemeindeversammlung  durch  den  Gemeindeausschuß  besorgt.

I.  Bildung  des  Gemeindeausschusses.
Art.  124.

Der  Gemeindeausschuß  wird  gebildet:

1)  aus  einem  Bürgermeister,

2)  aus  einem  Beigeordneten,

3)  aus  den  Gemeindebevollmächtigten  und  zwar  aus
4  in  Gemeinden  bis  zu  300  Seelen;
6  in  Gemeinden  von  300  bis  zu  500  Seelen;
8  in  Gemeinden  von  500  bis  zu  1000  Seelen;
10  in  Gemeinden  von  1000  bis  zu  1500  Seelen;
12  in  Gemeinden  von  1500  bis  zu  3000  Seelen;
18  in  Gemeinden  von  3000  bis  zu  5000  Seelen;
24  in  Gemeinden  mit  größerer  Seelenzahl.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  413
        <pb n="700" />
        674  Gemeindewesen.

Art.  125.

Die  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses  werden  auf  sechs  Jahre
gewählt.

Die  Bürgermeister  erhalten  einen  angemessenen  Functionsbezug,  die
Beigeordneten  und  Gemeindebevollmächtigten  versehen  vorbehaltlich  der
Entschädigung  für  die  Verwaltung  von  Gemeinde-  oder  Stiftungskassen,
für  baare  Auslagen  und  außerordentliche  Dienstleistungen  ihre  Stellen
unentgeltlich.

In  Verhinderungsfällen  wird  der  Bürgermeister  durch  den  Beigeordneten
  und,  wenn  auch  dieser  verhindert  ist,  durch  den  nach  dem  Dienstalter
  und  der  Reihenfolge  der  Wahl  nächstehenden  Gemeindebevollmächtigten
  vertreten.

Art.  126.

Die  Bürgermeister  und  die  Beigeordneten  bedürfen  der  Bestätigung
der  Distriktsverwaltungsbehörde  und  werden  durch  diese  verpflichtet  und
in  ihr  Amt  eingewiesen.

Die  Bestätigung  kann  nur  unter  Angabe  der  Gründe  versagt
werden.  Gegen  die  Versagung  der  Bestätigung  ist  in  allen  Fällen  Beschwerde
  zur  nächstvorgesetzten  Verwaltungsstelle,  in  letzter  Instanz  zum
k.  Staatsministerium  des  Innern  zulässig.

Die  Gemeindebevollmächtigten  sind  durch  den  Bürgermeister  zu  verpflichten
  und  in  ihre  Stellen  einzuweisen.

Wird  die  Bestätigung  der  Wahl  des  Bürgermeisters  oder  des  Beigeordneten
  versagt,  so  ist  zu  einer  weiteren  Wahl  zu  schreiten,  wobei  der
Nichtbestätigte  nicht  wieder  gewählt  werden  darf.

Art.  127.

Mitglieder  des  Gemeindeausschusses  sind  wegen  erwiesener  körperlicher
  oder  geistiger  Dienstesunfähigkeit  oder  wegen  zurückgelegten  sechzigsten
  Lebensjahres  zum  Austritt  berechtigt.

Der  Austritt  muß  erfolgen,  wenn  ein  Ausschußmitglied  die  zur
Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften  verliert  oder  wenn  Verhältnisse
eintreten,  welche  die  Fortführung  des  Amtes  unmöglich  machen.

Ueber  die  Zulässigkeit  oder  Nothwendigkeit  des  Austrittes  entscheidet
der  Gemeindeausschuß.

Außerdem  kann  einem  Ausschußmitgliede  aus  triftigen  Gründen
die  nachgesuchte  Entlassung  durch  Beschluß  des  Gemeindeausschusses  mit
Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  bewilligt  werden.

Ausschußmitglieder,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen
Vergehens  des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei
oder  der  Fälschung  in  die  öffentliche  Sitzung  eines  Strafgerichts  verwiesen
  sind,  unterliegen  für  die  Dauer  des  Strafverfahrens  der  Suspension
  vom  Amte,  welche  durch  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  in
Vollzug  gesetzt  wird.
        <pb n="701" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  675

Art.  128.
Bei  öffentlichen  Feierlichkeiten  gehen  die  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses
  den  andern  Gemeindebürgern  vor.
Die  Dienstzeichen  der  Bürgermeister  und  der  Beigeordneten  werden
durch  Verordnung  bestimmt  ").

Art.  129.

Dem  Bürgermeister  kann  überlassen  werden,  gegen  angemessene
Entschädigung  für  Herstellung  der  nöthigen  schriftlichen  Arbeiten  Sorge
zu  tragen.  Wird  diese  Einrichtung  nicht  getroffen,  so  ist  unter  Auswerfung
  einer  angemessenen  Besoldung  ein  Gemeindeschreiber  aufzustellen,
dem  die  Verpflichtung  aufgelegt  werden  kann,  die  Voranschläge  und  Rechnungen
  über  den  Gemeinde=  und  Stiftungshaushalt  für  die  betreffenden
Verwalter  herzustellen.

Mehrere  benachbarte  Gemeinden  können  sich  zur  gemeinschaftlichen
Bestellung  eines  Gemeindeschreibers  vereinigen.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  für  sich  allein  oder  in  Gemeinschaft
mit  anderen,  rechnungsverständige  Einnehmer  zur  Besorgung  des  Kasseund
  Rechnungswesens  für  den  Gemeinde=  und  Stiftungshaushalt  aufzustellen
  und  angemessen  zu  besolden.  Die  aufgestellten  Einnehmer  bedürfen
  der  Bestätigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  und  sind  zur
Cautionsleistung  verpflichtet.

Außerdem  haben  die  Gemeinden  das  sonst  nothwendige  Dienstpersonal
  aufzustellen.

Die  Dienstesauszeichnung  der  zu  polizeilichen  Verrichtungen  verwendeten
  Gemeindebediensteten  wird  durch  Verordnung  bestimmt.

II.  Wirkungskreis  des  Gemeindeausschusses.
A.  Eigentliche  Gemeindeangelegenheiten.

Art.  130.

Die  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  werden  vom  Gemeindeausschusse
  verwaltet;  derselbe  erläßt  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  statutarische
  Bestimmungen  und  vertritt  die  Gemeinde  in  ihren  Rechten  und
Verbindlichkeiten.

Art.  131.

Vorstand  des  Gemeindeausschusses  ist  der  Bürgermeister.

Er  sorgt  für  örtliche  Bekanntmachung  der  den  Wirkungkskreis  der
Gemeinde  betreffenden  Gesetze,  Verordnungen  und  Erlasse  und,  soweit  er
hiezu  gesetzlich  verpflichtet  ist,  für  den  Vollzug.

Ihm  liegt  ob  die  Führung  und  Bewahrung

a)  der  Beschreibung  der  Gemeindegrenzen,  der  Rechte  und  Gerechtigkeiten
  und  Besitzungen  der  Gemeinde;
b)  der  Gemeinde-Grundsteuerkatasterauszüge  und  des  Gemeindeplans;

 

*))  Vergl.  oben  S.  647  die  Verordnung  vom  4.  August  1869.
43
        <pb n="702" />
        676  Gemeindewesen.

e)  des  Inventars  über  alles  bewegliche  Vermögen  der  Gemeinde,  der
Feuerlöschgeräthschaften  u.  dergl.;

d)  der  Beitragsrollen  für  die  Gemeindeumlagen  und  für  die  Gemeindedienste;


e)  des  Verzeichnisses  der  Gemeindebürger  und  der  Heimatberechtigten;

s)  der  Wahllisten  und  der  Urlisten  für  die  Wahl  der  Geschwornen.

Er  hat  für  die  ordnungsmäßige  Erhaltung  der  Gemeinderegistratur,
insbesondere  für  die  Aufbewahrung  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen
  nebst  Belegen  zu  sorgen.

Ihm  kommt  die  Ueberwachung  des  Kasse=  und  Rechnungswesens
der  Gemeinde  und  der  Stiftungen  zu.

Er  hat  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
die  Beschlußfassung  des  Gemeindeausschusses,  in  Fällen,  wo  dies  gesetzlich
erforderlich  ist,  die  Beschlußfassung  der  Gemeindeversammlung  vorzubereiten
und  zu  leiten  und  für  den  Vollzug  der  gefaßten  Beschlüsse  zu  sorgen.

Art.  132.

Der  Gemeindeausschuß  stellt  den  Gemeindeschreiber  und  die  sonst
erforderlichen  Bediensteten  in  widerruflicher  Weise  an  und  bestimmt  deren
Functionsgehalt.

Er  bestimmt  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  den  Functionsbezug  des  Bürgermeisters  und  beschließt
über  die  den  Verwaltern  des  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögens  zu
gewährende  Entschädigung.

Art.  133.

Der  Gemeindeausschuß  führt  den  Gemeindehaushalt;  er  hat  für
Erhaltung  des  Vermögens  und  für  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  der
Gemeinde  zu  sorgen.

Seine  Mitglieder  haften  für  allen  durch  die  Nichterfüllung  ihrer
Dienstesobliegenheiten  entstehenden  Schaden.

Art.  134.

Er  verwaltet  das  Gemeinde=  und  örtliche  Stiftungsvermögen  durch
die  aus  seiner  Mitte  aufgestellten  oder  die  besonderen  Verwalter.

Dem  Bürgermeister  und  Beigeordneten  ist  untersagt,  eine  Verwaltung
  selbst  zu  führen.

Die  Verwalter  haften  zunächst  für  die  richtige  Erhebung  der  Einkünfte,
  für  die  Einhaltung  der  Voranschläge  und  für  die  vorschriftsmäßige
Ordnung  in  den  Ausgaben.

Die  Verwalter  haben  eine  vom  Gemeindeausschusse  festzusetzende
Caution  zu  leisten.  Mitgliedern  des  Gemeindeausschusses  kann  diese  Cautionsleistung
  aus  besonderen  Gründen  erlassen  werden.

Art.  135.

Das  Rechnungsjahr  läuft  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember.

Im  Monat  October  hat  der  Gemeindeausschuß  den  Voranschlag
sämmtlicher  voraussehbarer  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  für
        <pb n="703" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  677

das  nächste  Jahr  aufzustellen  und  denselben  im  Laufe  des  Monats  November
  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  vierzehn  Tage  lang  öffentlich
aufzulegen.  Jedem  Umlagepflichtigen  steht  es  frei,  seine  Erinnerungen
schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  hat  der  Gemeindeausschuß  den  Voranschlag
  unter  Würdigung  der  eingekommenen  Erinnerungen  festzustellen  und
der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  sofort  vorzulegen.  Sieht  sich  diese
Behörde  hiedurch  zu  der  Ausübung  ihres  Aufsichtsrechtes  nach  Art.  157
veranlaßt,  so  hat  sie  binnen  sechs  Wochen  dem  Gemeindeausschusse  die
geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Der  Voranschlag  bildet  die  Grundlage  des  Gemeindehaushaltes.
Ueber  nicht  vorgesehene  unvermeidliche  Ausgaben  hat  der  Gemeindeausschuß
  Beschluß  zu  fassen.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  den  Stiftungshaushalt.
  Die  Voranschläge  können  jedoch  für  eine  längere  Periode
festgestellt  werden,  soferne  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  nicht  im
einzelnen  Falle  anders  verfügt.

Die  Verwalter  oder  besonderen  Einnehmer  dürfen  ohne  schriftliche
Zahlungsanweisung  des  Bürgermeisters  bei  Meidung  eigener  Haftung
keine  Zahlungen  machen.

Art.  136.

Die  Rechnungen  über  die  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögens
  im  abgelaufenen  Jahre  müssen  bis  zum  1.  Mai  von
den  Verwaltern  oder  Einnehmern  gestellt,  nach  vorgängiger  Bekanntmachung
  an  bestimmten  Tagen  verlesen  und  vierzehn  Tage  lang  öffentlich
aufgelegt  werden.

Jedem  Umlagenpflichtigen  steht  frei,  binnen  dieser  Frist  bei  Vermeidung
  des  Ausschlusses  seine  Erinnerungen  schriftlich  einzureichen  oder
zu  Protokoll  zu  erklären.

Sodann  sind  die  Rechnungen  durch  den  Gemeindeausschuß  unter
Würdigung  der  abgegebenen  Erinnerungen  und  nach  Vernehmung  des
Rechners  über  etwa  erhobene  Beanstandungen  festzustellen  und  nebst  Belegen
  mit  allen  Verhandlungen  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
einzusenden,  von  welcher  die  Rechnungen  geprüft  und  rechnerisch  beschieden
  werden.

Betrifft  der  Bescheid  eine  Haftungsverbindlichkeit  des  Rechners,  so
finden  die  Bestimmungen  des  Art.  158  Anwendung.

Ist  die  Behörde  durch  die  vorgelegte  Rechnung  zur  Ausübung
ihres  Aufsichtsrechtes  nach  Art.  157  veranlaßt,  so  hat  sie  binnen  vier
Monaten  dem  Gemeindeausschuß  die  geeignete  Eröffnung  zu  machen.

Art.  137.
Der  Gemeindeausschuß  nimmt  Antheil  an  der  Armenpflege  sowie
an  dem  Kirchen=  und  Schulwesen  nach  den  hierüber  bestehenden  Gesetzen
und  Verordnungen.
        <pb n="704" />
        678  Gemeindewesen.

B.  Polizei.

Art.  138.

Die  Handhabung  der  Ortspolizei  ist  dem  Bürgermeister  allein  übertragen.
  Hienach  steht  demselben  der  Vollzug  der  die  Polizeiverwaltung
betreffenden  Gesetze,  gesetzlich  erlassenen  Verordnungen,  polizeilichen  Vorschriften
  und  competenzmäßigen  Anordnungen  der  vorgesetzten  Behörden
innerhalb  des  Gemeindebezirkes  zu,  soweit  hiefür  nicht  durch  Gesetz  oder  gesetzmäßige
  Verordnung  die  Zuständigkeit  einer  höheren  Behörde  begründet  ist.

Er  hat  insbesondere  die  polizeiliche  Aufsicht  zu  pflegen,  die  nsthigen
Visitationen  vorzunehmen,  die  ortspolizeilichen  Bewilligungen  zu  ertheilen
und  die  ortspolizeilichen  Anzeigen  zu  erstatten.

Er  hat  für  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,  Ordnung,
Ruhe  und  Sittlichkeit  zu  sorgen  und  den  Fremdenverkehr  zu  überwachen;
er  hat  das  Recht  der  vorläufigen  polizeilichen  Einschreitung  zur  Verhütung
  strafbarer  Handlungen.

Er  hat  bei  Verletzung  der  Strafgesetze  die  zur  Ermöglichung  und
Sicherung  der  gerichtlichen  Einschreitung  zulässigen  vorläufigen  Maßregeln,
  soweit  nöthig,  vorzukehren  und  die  Gerichte  bei  Führung  der
Untersuchungen,  insbesondere  bezüglich  der  Aufnahme  und  Sammlung
der  Beweismittel,  entsprechend  zu  unterstützen  sowie  in  allen  Fällen,  in
welchen  die  Festnahme  einer  Person  zulässig  und  veranlaßt  erscheint,  diese
Festnahme  zu  bewirken.  Er  ist  verpflichtet,  nöthigenfalls  für  den  Transport
  der  von  den  Bediensteten  des  Staates  im  Gemeindebezirke  Aufgegriffenen
  an  die  Distriktspolizeibehörde  oder  den  Einzelnrichter  des  Bezirkes
  gegen  Ersatz  der  Kosten  aus  Staatsmitteln  zu  sorgen.

Ihm  liegt  ob,  die  augenblicklichen  Vorkehrungen  gegen  Gefahren
für  das  Leben  und  Eigenthum  zu  treffen,  die  Anstalten  für  Beförderung
der  allgemeinen  Wohlfahrt  in  der  Gemeinde  zu  beaufsichtigen  und  namentlich
  sein  Augenmerk  auf  die  öffentliche  Reinlichkeit,  die  Einrichtungen  für
Gesundheit,  die  Feuerbeschau  und  Feuerlöschanstalten,  die  öffentlichen
Wege,  Stege,  Brücken,  Brunnen  und  Wasserleitungen,  den  Verkauf  von
Lebensmitteln,  den  Marktverkehr,  dann  auf  Maß  und  Gewicht  zu  richten
und  die  entsprechenden  Verfügungen  und  Maßregeln  zu  treffen  oder  zu
veranlassen.

Derselbe  hat  ferner  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alljährlich  mindestens
  einmal  die  Flur=  und  Markungsgrenzen  von  den  Feldgeschwornen
nach  Maßgabe  des  Art.  21  des  Vermarkungsgesetzes  vom  16.  Mai  1868
umgangen  und  die  zur  Anzeige  gebrachten  Mängel  abgestellt  werden.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  October  1868,  die  Vornahme
der  Feuerbeschau  betr.

Der  k.  Regierung,  Kammer  der  Innern,  wird  auf  den  Bericht  vom  3.  Ockt.
dieses  Jahres  unter  Rückschluß  der  Beilage  Nachstehendes  erwiedert:

Nach  Art.  138  Abs.  I.  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits
des  Rheines  vom  29.  April  ds.  Is.  ist  die  Handhabung  der  Ortspolizei  dem
Bürgermeister  übertragen,  welchem  hienach  der  Vollzug  der  die  Polizeiverwaltung
        <pb n="705" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  679

betreffenden  Seen  gesetzlich  erlassenen  Verordnungen,  polizeilichen  Vorschriften
und  competenzmäßigen  Anordnungen  der  vorgesetzten  Behörden  innerhalb  des  Gemeindebezirkes
  useehl,  soweit  hiefür  nicht  durch  Gesetz  oder  gesetzmäßige  Verordnung
die  Zuständigkeit  einer  höheren  Behörde  begründet  ist.

Dem  Bürgermeister  liegt  demgemäß  nach  Abs.  5  1.  c.  insbesondere  auch
ob,  sein  Augenmerk  auf  die  Heuerbchchau  zu,  richten  und  die  entsprechenden  Verfügungen
  zu  treffen  oder  zu  veranlassen.

Selbstverständlich  muß  die  Feuerbeschau  in  solcher  Weise  vollzogen  werden,
daß  ihr  Zweck  erreicht  wird;  hiezu  gehört  aber,  daß  sie  jährlich  so  oft  als  nothwendig
  und  unter  Zuziehung  von  tüchtigen  Sachverständigen  vorgenommen  wird.

Auf  dieser  Erwägung  beruhen  die  früher  bezüglich  der  Vornahme  der  Feuerbeschau
  erlassenen  Vorschriften,  welche  als  zweckmäßig  sich  bewährt  haben  und  deren
fernere  Anwendung  einem  Bedenken  nicht  wohl  unterliegen  kann.

Bei  dieser  Sachlage  war  die  Aufnahme  von  näheren  Vorschriften  über  den
Vollzug  der  Feuerbeschau  in  die  oben  angeführte  Gemeindeordnung  um  so  weniger
geboten,  als  letztere  lediglich  eine  bereits  bestandene  und  angemessen  geregelte  Einrichtung
  beibehalten  hat.

Die  Staatsaufsichtsbehörden  haben  übrigens  nach  Maßgabe  des  Art.  156  lc.
darüber  zu  wachen,  daß  die  Bürgermeister  der  ihnen  bezüglich  der  Feuerbeschau
obliegenden  Verpflichtung  nachkommen.

Die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  hienach  das  Weitere  zu  verfügen.

München,  den  29.  October  1869.

Art.  139.

Der  Beigeordnete  und  die  Gemeindebevollmächtigten  sind  verpflichtet,
sich  nach  Anordnung  des  Bürgermeisters  zu  polizeilichen  Geschäften  verwenden
  zu  lassen.

In  den  vom  Wohnsitze  des  Bürgermeisters  entfernten  Orten  kann
ein  dort  wohnendes  Mitglied  des  Gemeindeausschusses,  in  dessen  Ermangelung
  ein  vom  Gemeindeausschuß  gewählter  Ortsführer  mit  Zustimmung
  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  als  Gehilfe  der  Polizeiverwaltung
  aufgestellt  werden.  Dieser  hat  in  dringlichen  Fällen  statt
des  Bürgermeisters  zu  handeln,  außerdem  dessen  Aufträge  zu  vollziehen,
die  nothwendigen  Anzeigen  an  denselben  zu  machen  und  die  Beseitigung
gesetzwidriger  Zustände  in  der  Ortschaft  zu  veranlassen.

Art.  140.
Der  Gemeindeausschuß  erläßt  die  ortspolizeilichen  Vorschriften  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen.
Er  beschließt  über  polizeiliche  Einrichtungen  und  Anstalten,  mit
deren  Ausführung  Kosten  für  die  Gemeinden  verbunden  sind.

Art.  141.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  für  die  nothwendigen  Dienstleistungen
  bei  Handhabung  der  Ortspolizei  und  des  Feldschutzes  geeignete
Diener  in  widerruflicher  Weise  aufzustellen,  denselben  zur  Sicherung  ihrer
Subsistenz  genügende  Bezüge  zu  gewähren  und  die  hiezu  verwendeten
Personen  im  Falle  erwiesener  Untauglichkeit  oder  Unzuverlässigkeit  vom
Dienste  zu  entfernen.

Bei  Besetzung  solcher  Stellen  sollen  die  in  Art.  34  des  Wehrverfassungsgesetzes
  vom  30.  Januar  1868  und  in  Art.  11  des  Gesetzes
        <pb n="706" />
        680  Gemeindewesen.

vom  16.  Mai  1868,  die  Versorgung  invalider  Unteroffiziere  2c.  betr.,
bezeichneten  Personen  möglichst  berücksichtiget  werden.

Die  in  Abs.  I.  bezeichneten  Bediensteten  sind  von  der  vorgesetzten
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  verpflichten  und  haben  sodann  den  amtlichen
  Glauben  öffentlicher  Diener.

In  dieser  Eigenschaft  steht  denselben  die  Befugniß  zu,  aus  Anlaß
der  Verübung  strafbarer  Handlungen  in  den  gesetzlich  zulässigen  Fällen
und  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  Personen  festzunehmen,
sowie  zur  Sicherung  des  Beweises  gegen  die  auf  frischer  That  Betretenen
Pfändungen  vorzunehmen.

Wenn  eine  Gemeinde  es  unterläßt,  ungeachtet  eines  ihr  durch  die
vorgesetzte  Behörde  ertheilten  Auftrages  innerhalb  der  ihr  vorgestreckten
Frist  die  in  Abs.  I.  genannten  Diener  aufzustellen,  so  ist  die  vorgesetzte
Verwaltungsbehörde  befugt,  diese  für  die  Gemeinde  zu  bestellen,  deren
Gehalt  festzusetzen  und  auf  die  Gemeidekasse  anzuweisen.  Diese  Folge
der  Fristversäumung  ist  in  der  Aufforderung  ausdrücklich  zu  erwähnen.

Mehrere  aneinandergrenzende  Gemeinden  können  sich  mit  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zur  gemeinschaftlichen  Bestellung
  der  in  Abs.  I.  bezeichneten  Bediensteten  vereinigen.

Hinsichtlich  der  Aufstellung  und  Verpflichtung  des  Waldschutzpersonales
  finden  die  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung.

Art.  142.

Die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  und  der  hiefür  erforderlichen
  Einrichtungen  und  Anstalten  sind  von  den  Gemeinden  zu  tragen.

C.  Zwangsbefugnisse.
Art.  143.

Der  Gemeindeausschuß  ist  berechtigt,  Verfügungen,  welche  er  in
seiner  Zuständigkeit  als  Gemeindebehörde  zum  Vollzuge  von  Gesetzen
und  giltigen  Verordnungen,  deren  Uebertretung  nicht  mit  Strafe  bedroht
ist,  an  bestimmte  Personen  erlassen  und  diesen  eröffnet  hat,  durch  gesetzliche
  Zwangsmittel  unter  Anwendung  der  Bestimmungen  in  den  Art.  28
und  29  des  Gesetzes  vom  10.  November  1861,  die  Einführung  des
Straf=  und  Polizeistrafgesetzbuches  betr.,  zur  Ausführung  zu  bringen.

Gleiche  Befugniß  steht  dem  Bürgermeister  hinsichtlich  jener  Verfügungen
  zu,  welche  er  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  allein  erläßt.

D.  Vermittlungsamt.

Art.  144.

Die  Ausübung  des  Vermittlungsamtes  bei  Rechtsstreitigkeiten  unter
Gemeindceinwohnern  steht  dem  Bürgermeister  zu.  Derselbe  ist  jedoch
befugt,  hiemit  ein  anderes  Gemeinde-Ausschußmitglied  zu  beauftragen.
Den  Betheiligten  ist  es  unbenommen,  Männer  ihres  Vertrauens  zu  be-
        <pb n="707" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  681

nennen,  welche  zum  Sühneversuche  beizuziehen  find.  Die  Zulassung  von
Advokaten  ist  ausgeschlossen.

Wenn  auf  gehörige  Ladung  nicht  beide  Partheien  erscheinen,  so  ist
der  Vermittlungsversuch  als  vereitelt  zu  erachten.  Ist  der  Kläger  nicht
erschienen,  so  verwirkt  er  eine  Geldbuße  von  dreißig  Kreuzer  zum  Besten
der  Gemeindekasse.

Die  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  des  Vermittlungsamtes  sind
tax=  und  stempelfrei.

III.  Geschäftsgang.
Art.  145.

Die  Vertheilung  und  Leitung  der  Geschäfte  gebührt  dem  Bürgermeister,
  in  dessen  Verhinderung  dem  gesetzlichen  Stellvertreter.

Der  Gemeindeausschuß  kann  nur  dann  giltig  beschließen,  wenn
alle  im  Gemeindebezirke  anwesenden  Mitglieder  gehörig  geladen  sind  und
mehr  als  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl  an  der  Berathung
und  Abstimmung  Theil  genommen  hat.  Kein  stimmberechtigtes  Mitglied
darf  sich  der  Abstimmung  enthalten.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Ueber  die
Beschlüsse  ist  ein  fortlaufendes  Protokoll  zu  führen,  dessen  Einsicht  jedem
Gemeindebürger  zu  gestatten  ist.

Wer  bei  einer  Angelegenheit  aus  einem  Privatinteresse  persönlich
unmittelbar  betheiligt  ist,  darf  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung
hierüber  nicht  Theil  nehmen.

Kann  deshalb  ein  giltiger  Beschluß  nicht  gefaßt  werden,  so  ist  die
Angelegenheit  der  Beschlußfassung  der  Gemeindeversammlung  vorzubehalten,
in  welcher  den  unmittelbar  betheiligten  Gemeindebürgern  kein  Stimmrecht
zukommt.  Ist  mindestens  die  Hälfte  der  Gemeindebürger  zur  Theilnahme
an  der  Beschlußfassung  unfähig,  so  entscheidet  nach  Vernehmung  der  Bethekligten
  wie  der  Unbetheiligten  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde,  welche
berechtigt  ist,  erforderlichen  Falles  einen  Rechtsanwalt  zur  Vertretung
der  Gemeindeinteressen  aufzustellen.

Auf  die  Sitzungen  des  Gemeindeausschusses  finden  die  Bestimmungen
  des  Art.  105,  auf  die  Bildung  besonderer  Ausschüsse  die  Bestimmungen
  des  Art.  106  Anwendung.

Alle  Ausfertigungen  des  Gemeindeausschusses  werden  von  dem  geschäftsleitenden
  Vorstande,  Urkunden,  welche  eine  Verpflichtung  der  Gemeinde
begründen,  außerdem  noch  von  zwei  Mitgliedern  des  Gemeindeausschusses
unterzeichnet.

Zur  Regelung  des  formellen  Geschäftsganges  kann  der  Gemeindeausschuß
  eine  Geschäftsordnung  erlassen;  die  formelle  Behandlung  des
Kasse=  und  Rechnungwesens  wird  durch  Ministerialvorschrift  geregelt.

Vergl.  hiemit  Art.  107  oben.
        <pb n="708" />
        682  Gemeindewesen.

IV.  Gemeindeversammlung.

Art.  146.

Giltige  Beschlüsse  können  in  der  Gemeindeversammlung  gefaßt  werden,
  wenn  entweder  alle  Stimmberechtigten  anwesend  sind  oder  die  Versammlung
  in  herkömmlicher  Weise  berufen  ist.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  sind  der  Gemeindeversammlung
  von  der  Gemeindeverwaltung  bestimmte  Anträge  vorzulegen.

Art.  147.

Abgesehen  von  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  kann  die  Zuständigkeit
  der  Gemeindeversammlung  auf  die  Berathung  und  Beschlußfassung
über  solche  Angelegenheiten,  für  welche  gemäß  Art.  112  Ziff.  1,  2,  5,
6,  9,  12,  14  u.  15  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  die  Zustimmung
  der  Gemeindebevollmächtigten  erforderlich  ist,  sowie  auf  die  Regulirung
  der  Heimatgebühren  durch  statutarischen  Beschluß  der  Gemeindeversammlung
  ausgedehnt  werden.

Wenn  ein  Zehntheil  der  stimmberechtigten  Gemeindebürger  schriftlich
einen  Antrag  einreicht,  der  eine  Angelegenheit  betrifft,  für  welche  die
Zuständigkeit  der  Gemeindeversammlung  begründet  ist,  so  muß  der  Gemeindeausschuß
  diesen  Antrag  der  Gemeindeversammlung  zur  Berathung
und  Beschlußfassung  vorlegen.

Art.  148.

Dem  Bürgermeister  steht  die  Leitung  der  Versammlung  zu;z  er  ist
befugt,  zu  der  Versammlung  unter  Androhung  einer  Geldstrafe  bis  zu
einem  Gulden  zu  Gunsten  der  Armenkasse  zu  laden,  bei  gleicher  Strafe
das  unzeitige  Weggehen  aus  der  Versammlung  oder  sonstige  ungebührliche
Störungen  zu  verbieten  und  die  verwirkten  Strafen  auszusprechen.

Art.  149.

Soferne  nicht  im  Gesetze  die  Zustimmung  einer  bestimmten  Anzahl
von  Gemeindebürgern  oder  neben  der  Stimmenmehrheit  ein  bestimmtes
Verhältniß  der  Steuerzahlung  auf  Seite  der  Zustimmenden  für  das
Zustandekommen  eines  gültigen  Beschlusses  erforderlich  ist,  so  kann  ein
solcher  durch  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt  werden,
  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmberechtigten  erschienen  oder
mehr  als  die  Hälfte  der  durch  die  Gemeindebürgerschaft  abzugebenden
Stimmen  vertreten  ist.

Die  Abstimmung  kann  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen.  Ueber
die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  zu  errichten,  welches  die  Zahl  der  Anwesenden,
  sowie  das  Ergebniß  der  Abstimmung  feftstellt  und  vom  Bürgermeister,
  vom  Protokollführer  und  von  zwei  Gemeindebürgern  unterschrieben
  wird.  Erfolgt  schriftliche  Abstimmung,  so  sind  die  Stimmen  für
und  gegen  den  Antrag  durch  Unterschrift  der  einzelnen  Gemeindebürger  in
das  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Abstimmung  muß  schriftlich  vorgenommen  werden,  wenn  die
Stimmenzahl  sich  nach  der  Größe  des  Steuerbetrages  richtet  oder  wenn
        <pb n="709" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  683

neben  der  Stimmenzahl  auch  ein  bestimmtes  Verhältniß  der  Steuer  auf
Seite  der  Zustimmenden  zur  Fassung  eines  Beschlusses  erforderlich  ist.

V.  Perwaltung  der  zu  einer  Pürgermeisterei  vereinigten  Gemeinden.

Art.  150.

Die  im  Verbande  einer  Bürgermeisterei  befindlichen  Gemeinden
werden  durch  ihre  eigenen  Gemeindeausschüsse  verwaltet.

In  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  hat  der  Bürgermeister  alle  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Obliegenheiten  des  Bürgermeisters  zu  erfüllen.

In  den  übrigen  Gemeinden  liegt  ihm  die  Handhabung  der  Ortspolizei
  gemäß  Art.  138  ob.  Außerdem  ist  er  berechtigt,  in  denselben
alle  anderen  Geschäfte  des  Bürgermeisters  vorzunehmen,  soferne  nicht  die
Gemeinde  seines  Wohnortes  als  im  entgegengesetzten  Interesse  betheiligt
erscheint.  Er  ist  verpflichtet,  die  Berathung  und  Beschlußfassung  der  Gemeindeausschüsse
  bei  den  gemäß  Art.  140  zu  fassenden  Beschlüssen,  sowie
bei  Feststellung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  zu  leiten  und  die  Kasseführung
  zu  beaufsichtigen.  Bei  der  Beschlußfassung  in  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten
  hat  er  nur  dann  eine.  Stimme,  wenn  Stimmengleichheit
  vorliegt.

Die  unter  dem  Vorsitz  des  Bürgermeisters  vereinigten  Gemeindeausschüsse
  können  für  den  ganzen  Bürgermeistereibezirk  verbindliche  ortspolizeiliche
  Vorschriften  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  erlassen.

Zur  Giltigkeit  des  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die
Hälfte  der  Mitglieder  eines  jeden  Gemeindeausschusses  an  der  Berathung
und  Abstimmung  Theil  genommen  und  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden
  sich  für  dieselbe  Meinung  entschieden  hat.

Art.  151.

Der  Bürgermeister  wird  aus  den  wählbaren  Bürgern  der  vereinigten
Gemeinden  auf  sechs  Jahre  gewählt  und  bedarf  der  Bestätigung,  in  Bezug
  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Art.  126  Abs.  II.  anwendbar  sind.

Bei  Verhinderung  des  Bürgermeisters  wird  derselbe  in  polizeilichen
Angelegenheiten  für  den  ganzen  Bürgermeistereibezirk  durch  den  in  der
Gemeinde  seines  Wohnsitzes  zuständigen  Stellvertreter  ersetzt.  In  den
eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  jeder  einzelnen  Gemeinde  steht  die
Stellvertretung  dem  nach  Art.  125  Abs.  III.  hiezu  berufenen  Mitgliede
des  betreffenden  Gemeindeausschusses  zu.  Dieses  Mitglied  hat  in  dringenden
  Fällen  auch  in  Polizeisachen  statt  des  Bürgermeisters  zu  handeln,
außerdem  dessen  Aufträge  zu  vollziehen,  die  nothwendigen  Anzeigen  an
denselben  zu  machen  und  die  Beseitigung  gesetzwidriger  Zustände  in  der
Gemeinde  zu  veranlassen.

Art.  152.

Die  Remuneration  des  Bürgermeisters,  die  Bezüge  des  für  die
Bürgermeistereigeschäfte  verwendeten  Gemeindeschreibers  und  Dieners,  sodann
  die  Arersalentschädigung  des  Bürgermeisters  für  Regieausgaben
        <pb n="710" />
        684  Gemeindewesen.

sind  von  den  vereinigten  Gemeinden  nach  Maßgabe  der  von  den  Ausschüssen
  der  betheiligten  Gemeinden  hierüber  etwa  geschlossenen  Uebereinkunft,
in  deren  Ermangelung  nach  dem  Verhältnisse  der  Gesammtsteuer  zu  bestreiten.


Ueber  die  Feststellung  obiger  Kosten  beschließen  in  der  Regel  auf
die  Dauer  einer  Wahlperiode  die  vereinigten  Gemeindeausschüsse  in  der
durch  Art.  150  Abs.  V.  bezeichneten  Weise.

Die  Aufstellung  des  in  Abs.  I.  genannten  Personals  kommt  dem
Bürgermeister  zu.

Dritter  Abschnitt.

NVon  der  Verwaltung  der  zu  einer  Gemeinde  vereinigten
6  Grtfhaften.  6

Art.  153.

In  Gemeinden,  welche  aus  mehreren  vereinigten  Ortschaften  gebildet
  sind,  steht  jedenfalls  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  dem  Gemeindeausschusse  der  Gesammtgemeinde  zu.

Was  außer  der  Polizeiverwaltung,  dem  Heimat=  und  Armen-Verbande
  und  den  sonst  durch  Gesetze  den  politischen  Gemeinden  zugewiesenen
Verbindlichkeiten  zu  den  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der  vereinigten
Ortschaften  gehört,  soll  zunächst  nach  den  bei  der  Vereinigung  geschlossenen
  Verträgen  beurtheilt  und  in  Ermangelung  solcher  Verträge  wo  möglich
  durch  Uebereinkunft  der  betheiligten  Ortschaften  geregelt  werden.  In
streitigen  Fällen  wird  hierüber  mit  Rücksicht  auf  die  bestehenden  Verträge,
auf  rechtsbegründetes  Herkommen  und  auf  die  Gemeinschaft  des  Bedürfnisses
  und  Gebrauches  durch  die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  im
gesetzlichen  Instanzenzuge  entschieden.

Jede  Ortschaft,  der  die  besondere  Verwaltung  ihres  Gemeinde=  oder
Stiftungsvermögens  zusteht  (Art.  5),  ist  jedoch  berechtigt,  diese  Verwaltung
  durch  Beschluß  von  mindestens  zwei  Dritttheilen  der  daselbst
wohnenden  Gemeindebürger  unter  Vorbehalt  gesonderter  Kasse=  und  Rechnungsführung
  dem  Ausschusse  der  Gesammtgemeinde  zu  übertragen.

Erfolgt  eine  solche  Uebertragung  nicht,  so  ist  erforderlichen  Falles
für  jede  Ortschaft  ein  Pfleger  und,  wenn  die  Mehrheit  der  im  Orte
wohnenden  wahlstimmberechtigten  Bürger  es  beschließt,  ein  mit  Einschluß
des  Pflegers  aus  drei  bis  fünf  Bürgern  bestehender  Ausschuß  auf  je
sechs  Jahre  zu  wählen.

Der  Pfleger  führt  die  Verwaltung  des  örtlichen  Vermögens,  wobei
die  das  Gemeinde=  und  Stiftungsvermögen  betreffenden  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung  finden.  Die  hienach  den  Gemeindeausschüssen
  zukommenden  Befugnisse  werden  durch  den  Ortsausschuß,
in  Ermangelung  eines  solchen  durch  die  Versammlung  der  im  Orte  wohnenden
  Bürger  ausgeübt.

Der  Bürgermeister  hat  das  Recht  der  Leitung  und  Beaufsichtigung
der  Verwaltung  jeder  einzelnen  Ortschaft;  er  kann  in  jedem  Ortsaus-
        <pb n="711" />
        Von  der  Verwaltung  der  Gemeinden.  685

schusse  und  in  jeder  Ortsversammlung  den  Vorsitz  führen  und  soll  die
Berathung  über  die  Feststellung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  leiten.

Befindet  sich  ein  gesondertes  Gemeinde=  oder  Stiftungsvermögen
im  Eigenthum  einer  Ortschaft,  die  einer  Gemeinde  mit  städtischer  Verfassung
  zugetheilt  ist  oder  im  Eigenthum  eines  Bezirkes  der  Gemeinde,
so  sind  die  nöthigen  Anordnungen  über  die  Verwaltung  dieses  Sondervermögens,
  wenn  hierüber  Streit  entsteht,  nach  Analogie  der  obigen
Bestimmungen  durch  die  Verwaltungsbehörde  zu  treffen.

Die  in  Abs.  III.,  IV.  und  V.  bezeichneten  Befugnisse  werden  jedoch,
wo  es  sich  um  das  gesonderte  Vermögen  eines  städtischen  Bezirkes  handelt,
ausschließlich  von  den  an  den  Nutzungen  dieses  Vermögens  theilnehmenden
  Gemeindebürgern  ausgeübt.

Die  Vereinigung  des  Grundstockes  des  besonderen  Gemeinde=  oder
Stiftungsvermögens  einer  Ortschaft  oder  eines  sonstigen  Bestandtheiles
der  Gemeinde  mit  dem  Gemeinde=  oder  Stiftungsvermögen  der  betreffenden
  Gemeinde  kann  nur  auf  Grund  eines  Vertrages  erfolgen,  wozu  die
Zustimmung  sämmtlicher  Betheiligten  wie  in  Fällen  des  Art.  4  Abs.  I.
Ziff.  1  bis  4  und  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
erforderlich  ist.

Auf  Dörfer  ohne  eigenes  Gemeindevermögen  und  eigene  Gemeinderechte,
  auf  bloße  Weiler  und  einzelne  Anwesen,  welche  vor  Verkündung
des  Gemeindeedicts  vom  17.  Mai  1818  besondere  von  dem  Gemeindeverbande
  ausgenommene  Markungen  besessen  haben  und  welche  auf  Grund
des  &amp;amp;  3  des  revidirten  Gemeindeedicts  vom  1.  Juli  1834  einer  Gemeinde
  bloß  für  die  polizeiliche  Verwaltung  einverleibt  worden  sind,  finden
die  Bestimmungen  der  Abs.  I.  und  II.  bezüglich  der  Beitragspflicht  zu  den
Gemeindebedürfnissen  Anwendung.  Für  die  Aufbringung  des  zur  Bestreitung
  ihrer  besonderen  Bedürfnisse  erforderlichen  Aufwandes  sind  bei
dem  Vorhandensein  mehrerer  Betheiligten  in  Ermangelung  anderweitiger
Uebereinkunft  die  Grundsätze  des  Art.  45  Abs.  II.  analog  anwendbar.

Fünfte  Abtheilung.
Pon  der  Staatsaufsicht  und  der  Handhabung  der  HPisciplin.

Art.  154.

Die  Staatsaufsicht  auf  die  Gemeinden  wird  unter  der  obersten
Leitung  des  betreffenden  Staatsministeriums  durch  die  Behörden  des  Staates
und  zwar  in  erster  Instanz  mit  den  in  Art.  155  und  160  bezeichneten
Ausnahmen  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden  ausgeübt.

Art.  155.

Diejenigen  Städte,  deren  Verwaltung  am  1.  Juli  1869  einer
Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnet  ist,  verbleiben  bis  zur  legalen
Aenderung  ihrer  Verfassung  in  diesem  Verhältnisse.
        <pb n="712" />
        686  Gemeindewesen.

Art.  156.

Die  Polizeiverwaltung  in  den  Gemeinden  unterliegt  der  ununterbrochenen
  Aufsicht  der  vorgesetzten  Behörde.

Innerhalb  ihres  polizeilichen  Wirkungskreises  können  die  Gemeindebehörden
  zur  Ausführung  der  gesetzlich  bestehenden  Vorschriften  von  der
zuständigen  Aufsichtsbehörde  aufgefordert  und  nöthigenfalls  durch  Anwendung
  der  Disciplinargewalt  angehalten  werden.  Der  Aufsichtsbehörde
kommt  es  zu,  wenn  Gefahr  auf  Verzug  ist,  die  zur  Ausführung  solcher
Vorschriften  erforderlichen  Anordnungen  unmittelbar  zu  treffen.

Beschwerden  gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Gemeindebehörden
sowie  Beschwerden  der  Gemeinden  gegen  Anordnungen,  welche  die  vorgesetzte
  Aufsichtsbehörde  in  Bezug  auf  die  Polizeiverwaltung  getroffen  hat,
werden  in  dem  vorgeschriebenen  Instanzenzuge  erledigt.

Wenn  eine  Gemeindebehörde  die  Schranken  ihrer  polizeilichen  Befugnisse
  überschreitet  oder  die  für  die  Polizeivrerwaltung  nothwendigen
Einrichtungen  vorzunehmen  unterläßt,  ist  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  157  Abs.  III.  und  V.  bis  VII.  zu  verfahren.

Bezüglich  der  den  Gemeindebehörden  durch  Gesetz  oder  Verordnung
übertragenen  Verrichtungen  in  Gegenständen  der  allgemeinen  Staatsverwal-=tung,
  der  gerichtlichen  Polizei,  der  Rechtspflege  und  der  Finanzverwaltung
sind  die  desfallsigen  Bestimmungen  maßgebend.  Neue  Verrichtungen
dieser  Art  können  den  Gemeinden  nur  durch  gesetzliche  Anordnung  zugewiesen
  werden.

Die  Verpflichtung  zur  Vorsorge  gegen  Entwendung  des  Nachlasses
bis  zur  gerichtlichen  Versiegelung  bemißt  sich  nach  den  jeweils  bestehenden
gesetzlichen  oder  verordnungsmäßigen  Bestimmungen.

Art.  157.

Die  Handhabung  der  Staatsaufsicht  über  die  Verwaltung  der
eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  erstreckt  sich  darauf:

1)  daß  die  gesetzlichen  Schranken  der  den  Gemeinden  zustehenden  Befugnisse
  nicht  zum  Nachtheile  des  Staates  überschritten  werden;

2)  daß  die  gesetzlichen  Vorschriften  beobachtet  werden,  durch  welche  das
Ermessen  der  Gemeindebehörden  innerhalb  des  Kreises  ihrer  Befugnisse
  beschränkt  ist;

3)  daß  die  den  Gemeinden  gesetzlich  obliegenden  öffentlichen  Verpflichtungen
  erfüllt;

4)  daß  die  gesetzmäßigen  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  beobachtet
  werden.

Die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  haben  zu  diesem  Behufe
das  Recht  der  Kenntnißnahme  von  der  Thätigkeit  der  Gemeindebehörden,
insbesondere  das  Recht  der  Amts=  und  Kassevisitation.

Gesetzwidrige  Beschlüsse  sind,  wenn  die  Zurücknahme  derselben  nicht
binnen  einer  angemessenen  Frist  erfolgt,  durch  die  zuständige  Behörde  vorbehaltlich
  des  Beschwerderechtes  der  Gemeinde  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.
        <pb n="713" />
        Von  der  Staatsaussicht  und  der  Handhabung  der  Disciplin.  687

Beschlüsse,  welche  nur  eine  Benachtheiligung  Einzelner  enthalten,
können  lediglich  auf  rechtzeitig  erhobene  Beschwerde  (Art.  163)  außer
Wirksamkeit  gesetzt  oder  abgeändert  werden.

Unterläßt  eine  Gemeinde,  die  ihr  gesetzlich  obliegenden  Verpflichtungen
  zu  erfüllen,  gesetzlich  nothwendige  Ausgaben  in  den  Voranschlag
aufzunehmen  oder  erforderlichen  Falles  außerordentlich  zu  genehmigen,
oder  die  nöthigen  Gemeindedienste  für  gesetzlich  nothwendige  Zwecke  anzuordnen,
  so  ist  sie  unter  Angabe  des  Gesetzes  aufzufordern,  binnen
angemessener  Frist  die  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  erforderlichen
Beschlüsse  zu  fassen.

Wird  innerhalb  der  vorgesetzten  Frist  die  gesetzliche  Nothwendigkeit,
der  Umfang  oder  die  Art  der  Leistung  bestritten,  so  hat  die  Behörde  hierüber
vorbehaltlich  des  der  Gemeinde  zustehenden  Beschwerderechtes  Beschluß
zu  fassen,  wobei  auf  die  Leistungsfähigkeit  der  Gemeinde  besondere  Rücksicht
  zu  nehmen  ist.  Die  Beschlußfassung  der  Kreisverwaltungsstellen
erfolgt  nach  collegialer  Berathung.

Wird  die  endgiltig  festgestellte  Verpflichtung  innerhalb  einer  angemessenen
  Frist  nicht  erfüllt,  so  hat  die  Staatsbehörde  an  der  Stelle  der
Gemeindebehörde  die  zum  Vollzuge  nöthigen  Verfügungen  zu  treffen,  insbesondere
  auch  die  etwa  erforderliche  Umlage  anzuordnen  und  deren  Erhebung
  auf  Kosten  der  Gemeinde  zu  veranlassen.

Die  Bestimmung  des  vorstehenden  Absatzes  ist  auch  dann  anwendbar,
wenn  die  Gemeinde  eine  durch  rechtskräftige  Entscheidung  auf  dem  Civiloder
  Verwaltungs-Rechtswege  festgestellte  Verpflichtung  nicht  erfüllt.

Werden  die  gesetzmäßigen  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
verletzt,  so  ist  die  Gemeindebehörde  zu  deren  Beobachtung  aufzufordern
und  nöthigenfalls  durch  Disciplinarmaßregeln  anzuhalten.

Ausschreibung  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des
Innern,  vom  14.  Aug.  1869,  Vornahme  der  Gemeindevisttationen.

Auf  Grund  einer  an  die  k.  Regierung  der  Oberpfalz  und  von  Regensbur
ergangenen  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  8.  Augu
1869  wird  unter  Hinweisung  auf  Art.  157  Abs.  2  der  Gemeindeordnung  für  die
Landestheile  diesseits  des  Nbeines  den  obenbezeichneten  Behörden  zur  Nachachtung
eröffnet,  daß  durch  die  jüngste  Gemeindegesetzgebung  in  der  Berechtigung  und  Verpflichtung
  der  k.  Bezirksämter  zur  periodischen  Visitation  der  ihrer  Aufficht  unterebenen

  Gemeinden  eine  Aenderung  nicht  herbeigeführt  worden  ist,  daß  ferner
czü  lich  der  Vornahme  der  Gemeindevisitationen  die  Euschließung  des  k.  Staatsminbherdume
  des  Innern  beider  Abtheilungen  vom  3.  Juni  1863  Nr.  10664
(Kreisamtsblatt  S.  1163),  durch  welche  nicht  Verwaltungsverhältnisse  der  Gemeinden,
  sondern  Dienstesverhältnisse  der  gemeindlichen  Ausfsichtsbehsrden  und
Stellen  Normirung  gefunden  haben,  unter  entsprechender  Beachtung  des  derzeitigen
Standes  der  Gesetzgebung  in  Rücksicht  auf  die  Gegenstände  der  Visitationen,  vorerst
auch  bis  auf  Weiteres  noch  maßgebend  zu  bleiben  hat.

Zugleich  wird  darauf  aufmerksam  #emacht=  daß  die  Vorschrift  des  §  133
des  revidirten  Gemeinde-Edicts  über  die  Abhaltung  der  Quartalsversammlungen
der  Gemeindevorsteher  in  die  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des
Nheins  nict  übergegangen,  sohin  die  Abhaltung  solcher  Versammlungen  nicht  mehr
geboten  ist.

Ansbach,  den  14.  August  1869.
        <pb n="714" />
        688  Gemeindewesen.

Art.  158.

Die  Haftungsverbindlichkeit  der  Gemeindebeamten  und  Gemeindebediensteten
  wegen  Nichterfüllung  oder  Ueberschreitung  ihrer  gesetzlichen
Dienstesobliegenheiten  gegenüber  der  Gemeinde  wird  durch  die  vorgesetzte
Verwaltungsbehörde  vorbehaltlich  der  Beschwerdeführung  festgestellt.  Die
Betretung  des  Civilrechtsweges  ist  durch  die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
  nicht  ausgeschlossen,  hat  jedoch  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  159.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Gemeinde=  und  Stiftungsvermsgens
  sind  die  Gemeinden  außer  den  durch  Gesetz  besonders  bezeichneten
Fällen  in  folgenden  an  die  vorherige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  gebunden:

1)  bei  freiwilliger  Veräußerung  von  Realitäten  und  Rechten,  wenn
deren  Werth

a)  in  Gemeinden  mit  weniger  als  2,500  Seelen  500  fl.,

b)  in  Gemeinden  von  2,500  bis  5,000  Seelen  1,000  fl.,

c)  in  Gemeinden  von  5,000  bis  20,000  Seelen  5,000  fl.,

4)  in  Gemeinden  von  20,000  bis  50,000  Seelen  10,000  fl.,

e)  in  größeren  Gemeinden  20,000  fl.

übersteigt,  oder  wenn  bereits  in  einem  und  demselben  Rechnungs-=jahre
  so  viele  Veräußerungen  stattgefunden  haben,  daß  die  vorstehenden
  Maximalbeträge  durch  die  neue  Veräußerung  überschritten
würden;

2)  bei  Vertheilung  von  Gemeindegründen;

3)  bei  Erhöhung  der  in  einzelnen  Gemeinden  bestehenden  Beiträge  der
Unterrichts=  und  Wohlthätigkeitsstiftungen  zu  den  Gemeindeverwaltungskosten;


4)  bei  Veränderung  oder  Beseitigung  öffentlicher  Denkmäler  oder  Bauwerke
  von  historischem  oder  Kunstwerthe;

5)  bei  Gründung  von  Gemeindeanstalten,  aus  welchen  der  Gemeinde
eine  dauernde  Haftungsverbindlichkeit  erwächst,  und  bei  Uebernahme
einer  solchen  Verbindlichkeit  für  sonstige  Anstalten;

6)  bei  Regulirung  der  Gebühren  für  die  Benützung  von  Gemeindeanstalten,
  wenn  dieselbe  den  Betheiligten  zur  Zwangspflicht  gemacht  ist;

7)  bei  freiwilligen  Leistungen  aus  Gemeindemitteln,  wenn  deren  Betrag
  die  in  Ziff.  1  bezeichneten  Summen  übersteigt;

8)  bei  Ueberschreitung  des  Voranschlages  durch  Gewährung  außerordentlicher
  Remunerationen  oder  Geschenke  an  Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung,
  an  Gemeindebevollmächtigte  oder  Bedienstete,  dann  bei
Gewährung  von  Nachlässen  an  solche  Personen;

9)  bei  Pensionirung  definitiv  angestellter  Magistratsmitglieder  und  höherer
Gemeindebediensteter,  soferne  die  Pensionirung  nicht  auf  Ansuchen
wegen  des  erreichten  siebenzigsten  Lebensjahres,  oder  wegen  nachgewiesener
  Berufsunfähigkeit  erfolgt;
        <pb n="715" />
        Von  der  Staatsaussicht  und  der  Handhabung  der  Disciplin.  689

10)  bei  Kapitalausleihungen,  wenn  sie  gegen  die  durch  Verordnung  festgzesetzten
  Normen  stattfinden  sollen,  dann  bei  Kapitalausleihungen
an  Mitglieder  der  Gemeindeverwaltung.

Die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde  ist  im  Falle  der  Ziff.  9
nicht  erforderlich,  wenn  einstimmige  Beschlüsse  des  Magistrates  und  der
Gemeindebevollmächtigten  vorliegen.

Art.  160.

Die  gemäß  Art.  157  Abs.  III.,  VI.  bis  VIII.  und  Art.  158  ersorderlichen
  Entschließungen  werden  auch  in  Bezug  auf  die  einer  Distriktsverwaltungsbehörde
  untergeordneten  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
von  der  vorgesetzten  Kreisregierung  erlassen.  In  allen  anderen  Fällen
trifft  die  unmittelbar  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  die  zur  Handhabung
der  Staatsaufssicht  erforderlichen  Verfügungen  in  erster  Instanz.

Art.  161.

Gegen  die  in  erster  Instanz  über  eigentliche  Gemeindeangelegenheiten
  gefaßten  Beschlüsse  der  Aufsichtsbehörden  können  die  Gemeindeverwaltungen
  binnen  vierzehn  Tagen  die  Beschwerde  ergreifen  und  dieselbe
sofort  oder  binnen  einer  weiteren  Frist  von  vierzehn  Tagen  ausführen.
Die  nächsthöhere  Behörde  entscheidet  in  letzter  Instanz,  soferne  nicht  die
endliche  Entscheidung  gesetzlich  dem  Verwaltungsgerichtshofe  zusteht.

Art.  162.

Bei  streitigen  Verwaltungssachen,  worüber  die  den  Kreisregierungen
unmittelbar  untergeordneten  Magistrate  in  ihrer  Eigenschaft  als  Distriktsverwaltungsbehörden
  in  erster  Instanz  entschieden  haben,  richtet  sich  das
Beschwerderecht  und  der  Instanzenzug  nach  den  hiefür  bestehenden  Bestimmungen.


Art.  163.

Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Gemeindeverwaltungen  und  der
Gemeindeversammlungen  in  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten  sind  von
der  unmittelbar  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zu  entscheiden.  Gegen
diese  Entscheidung  steht  sowohl  dem  Beschwerdeführer,  als  der  Gemeindeverwaltung
  die  Berufung  an  die  nächsthöhere  Behörde  zu,  welche  hierüber
  in  letzter  Instanz  entscheidet,  soferne  das  Gesetz  über  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  nichts  Anderes  bestimmt.

Die  Beschwerden  sind,  soferne  eine  Nichtigkeit  nicht  in  Mitte  liegt,
an  eine  Nothfrist  von  vierzehn  Tagen  gebunden.

Beschlüsse  der  Gemeindeverwaltungen  und  Gemeindeversammlungen
können  von  den  Staatsbehörden  nur  insoweit  aufgehoben  oder  abgeändert
werden,  als  ein  Gesetz  oder  eine  andere  giltige  Rechtsnorm  zum  Nachtheile
  des  Beschwerdeführers  verletzt  ist.

Art.  164.

Der  geschäftsleitende  Vorstand  der  Gemeindeverwaltung  darf  sich

über  Nacht  nur  nach  Verständigung  seines  Stellvertreters  und  bei  einer

über  acht  Tage  dauernden  Abwesenheit  mit  Genehmigung  des  Magistrates
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  44
        <pb n="716" />
        690  Gemeindewesen.

oder  Gemeindeausschusses  und  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  aus  dem
Gemeindebezirke  entfernen.

Derselbe  kann  Mitgliedern  des  Magistrates  oder  Gemeindeausschusses
auf  vierzehn  Tage  Urlaub  geben.  Ein  längerer  Urlaub  kann  nur  mit
Genehmigung  des  Magistrates  oder  Gemeindeausschusses  ertheilt  werden.

Für  die  Versehung  des  Dienstes  während  des  Urlaubs  hat,  so
weit  das  Gesetz  nicht  Maß  gibt,  der  Magistrat  oder  Gemeindeausschuß
die  etwa  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

Nach  den  Bestimmungen  der  Abs.  II.  und  III.  ist  auch  die  Ertheilung
  des  Urlaubs  an  höhere  Gemeindebedienstete  zu  behandeln;  zur
Urlaubsertheilung  an  das  niedere  Personal  ist  der  Bürgermeister  allein
zuständig.

Wegen  ungerechtfertigter  Verweigerung  des  Urlaubs  steht  den  Betheiligten
  das  Recht  der  Beschwerdeführung  zu.

Art.  165.

Die  Magistrate,  Gemeindebevollmächtigten,  Gemeinde=  und  Ortsausschüsse
  sind  befugt,  gegen  diejenigen  ihrer  Mitglieder,  welche  ohne
giltige  Entschuldigungsursache  die  Sitzungen  versäumen,  oder  als  Stimmberechtigte
  sich  der  Abstimmung  enthalten,  Ordnungsstrafen  bis  zu  fünfundzwanzig
  Gulden  zum  Besten  der  Armenkasse  zu  verhängen.  Nach  fruchtloser
  mehrmaliger  Bestrafung  und  vorgängiger  Androhung  können  solche
Mitglieder  durch  Beschluß  des  Collegiums  als  ausgetreten  erklärt  werden.

Gegen  die  gemäß  Abs.  I.  gefaßten  Beschlüsse  ist  dem  Betheiligten
nur  der  binnen  acht  Tagen  nach  der  Zustellung  einzulegende  Einspruch
gestattet,  worüber  in  einer  der  nächsten  Sitzungen  zu  beschließen  ist.

Auf  rechtskundige  und  technische  Magistratsmitglieder  finden  diese
Bestimmungen  keine  Anwendung.

Art.  166.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  165  steht  die  Handhabung
  der  Disciplinargewalt  über  die  Mitglieder  der  Magistrate,  über
die  Stadt=  und  Marktschreiber,  sowie  über  jene  höheren  Gemeindebediensteten,
  welchen  dies  durch  Dienstvertrag  zugesichert  wurde,  der  vorgesetzten
Kreisregierung  zu.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  167  wird  die  Disciplin
über  Mitglieder  der  Gemeindeausschüsse  und  über  die  als  Gemeindeschreiber
  verwendeten  Schullehrer  durch  die  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde
  ausgeübt.

In  Bürgermeistereien  wird  die  Disciplin  über  das  vom  Bürgermeister
  aufgestellte  Dienstpersonal,  in  Landgemeinden  die  Disciplin  über
das  niedere  Dienstpersonal  wegen  im  polizeilichen  Dienste  verschuldeter
Ordnungswidrigkeiten  durch  den  Bürgermeister  allein  gehandhabt.

In  Bezug  anf  die  übrigen  Gemeindebediensteten  steht  die  Disciplinarbefugniß
  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  dem  Magistrate,
in  den  übrigen  Gemeinden  dem  Gemeindeausschusse  zu.  Der  Bürger-
        <pb n="717" />
        Von  der  Staatsaufsicht  und  der  Handhabung  der  Disciplin.  691

meister  kann  jedoch  auch  außer  den  Fällen  des  Abs.  III.  Geldstrafe  bis
zu  fünf  Gulden  und,  soweit  Arrest  zulässig  ist,  Arreststrafe  bis  zu  drei
Tagen  verhängen.

Art.  167.

Bezüglich  der  Mitglieder  der  Magistrate  und  Gemeindeausschüsse
und  jener  höheren  Bediensteten,  welche  Stabilität  erlangt  haben,  finden
die  Disciplinarbestimmungen  für  administrative  Staatsdiener  analoge
Anwendung.

Magistratsmitglieder,  welche  nicht  die  Rechte  definitiv  angestellter
Staatsdiener  besitzen,  dann  Mitglieder  der  Gemeinde=  oder  Ortsausschüsse
und  Ortspfleger  können  wegen  grober  Pflichtverletzungen,  unsittlicher  oder
unehrenhafter  Handlungen  durch  Disciplinarerkenntniß  der  vorgesetzten
Kreisregierung  des  Dienstes  entlassen  werden,  wenn  sich  in  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  das  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten
dafür  ausgesprochen  hat,  und  in  Landgemeinden  der  Distriktsausschuß
der  betreffenden  Distriktsgemeinde  seine  Zustimmung  ertheilt  hat.

Die  gegen  Gemeindebedienstete,  auf  welche  nicht  Abs.  I.  anwendbar
ist,  zulässigen  Disciplinarstrafen  bestehen  in  Verweis,  Geldbuße  bis  zu
fünfzig  Gulden  zum  Besten  der  Armenkasse  oder  eines  etwa  vorhandenen
Unterstützungsfonds  für  untergeordnete  Gemeindebedienstete,  Suspension
vom  Dienste  und  Gehalte  auf  bestimmte  Zeit  und  Dienstentlassung.

Gegen  Polizeidiener  und  andere  in  dieser  Kategorie  stehende  Gemeindebedienstete
  kann  Arrest  bis  zu  acht  Tagen  verhängt  werden.

Mit  der  Dienstentlassung  erlöschen  alle  aus  dem  Dienstverhältnisse
fließenden  Ansprüche  an  die  Gemeinde.

Art.  168.

Das  Verfahren  in  Disciplinarfällen,  auf  welche  nicht  die  Bestimmung
  des  Art.  167  Abs.  I.  Anwendung  findet,  richtet  sich  nach  folgenden
  Grundsätzen:

Vor  jeder  Disciplinarverfügung  ist  der  Betheiligte  mit  seiner  Rechtfertigung
  zu  hören.

Beschwerden  sind  an  eine  Nothfrist  von  vierzehn  Tagen  gebunden
und  werden  von  der  nächst  vorgesetzten  Behörde  entschieden.  Ist  diese
eine  Distriktsverwaltungsbehörde,  so  ist  eine  weitere  Berufung  an  die
Kreisverwaltungsstelle  zulässig.  In  Fällen,  in  welchen  auf  Dienstentlassung
  oder  Suspension  erkannt  ist,  wird  durch  die  Beschwerde  die  vorläufige
  Entfernung  vom  Dienste  und  die  vorläufige  Entziehung  des
Gehaltes  nicht  ausgeschlossen.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  wenn  die  erkannte
Strafe  vier  und  zwanzig  Stunden  Arrest  oder  Einen  Gulden  dreißig
Kreuzer  an  Geld  nicht  übersteigt.

Der  Bürgermeister  ist  befugt,  Gemeindebedienstete  in  dringenden
Fällen  vorbehaltlich  der  Verfügung  des  Magistrats  oder  Gemeindeausschusses
  sofort  vom  Dienste  zu  suspendiren.

44
        <pb n="718" />
        692  Gemeindewesen.

Art.  169.

Die  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  sind  berechtigt,  die  Handhabung
der  den  Gemeindebehörden  zustehenden  Disciplin  zu  überwachen  und  dieselben
  auf  Grund  eigener  Wahrnehmung  oder  eingekommener  Anzeigen
und  Beschwerden  zur  disciplinären  Einschreitung  gegen  Gemeindebedienstete
  zu  veranlassen.

Sie  sind  befugt,  gegen  diese  Personen  selbst  einzuschreiten:

1)  wenn  die  Gemeindebehörde  begründete  Beschwerden  Einzelner  gegen
untergeordnete  Bedienstete  nicht  abstellt  und  hiewegen  die  Beschwerde
gegen  die  Gemeindebehörde  ergriffen  wird;

2)  wenn  gegen  die  Gemeindebehörde  selbst  wegen  vernachlässigter  Handhabung
  der  Aufsicht  und  Disciplin  Über  das  ihr  untergeordnete
Personal  ein  Disciplinarverfahren  eingeleitet  ist.

Sechste  Abtheilung.
Pon  den  Wahlen  zu  Gemeindeämtern.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  WMestimmungen.

Art.  170.

Wahlstimmberechtigt  sind  alle  Gemeindebürger  mit  Ausschluß  jener,
welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  des  Diebstahls,
der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der  Fälschung  verurtheilt
  worden  sind,  oder  in  Folge  rechtskräftiger  Verurtheilung  wegen
eines  anderen  Vergehens  die  in  Art.  28  Ziff.  4  und  5  des  Strafgesetzbuches
  bezeichneten  Fähigkeiten  oder  einzelne  derselben  verloren  und  nicht
vollständige  Rehabilitation  erlangt  haben.

Das  Wahlrecht  derjenigen,  gegen  welche  das  Gantverfahren  eingeleitet
  ist,  kann  vor  rechtskräftiger  Beendigung  dieses  Verfahrens  nicht
ausgeübt  werden.

Art.  171.
Jeder  Wahlstimmberechtigte  hat  nur  eine  Stimme.
Das  Wahlstimmrecht  kann  mit  Ausnahme  des  in  Art.  15  Abs.  IV.
und  V.  bezeichneten  Falles  nicht  durch  Stellvertreter  ausgeübt  werden.

Art.  172.

Wählbar  als  Bürgermeister,  Beigeordneter,  Gemeindebevollmächtigter,
  Distriktsvorsteher,  Ortspfleger,  Ortsführer,  sowie  als  Mitglied
eines  Magistrates,  Gemeinde=  oder  Ortsausschusses  und  eines  von  der
Gemeindeverwaltung  gebildeten  besonderen  Ausschusses  sind,  soweit  nicht
Abs.  II.  anwendbar  ist,  alle  wahlstimmberechtigten  Gemeindebürger,  welche
die  in  Art.  11  vorgeschriebene  Befähigung  besitzen,  das  fünfundzwanzigste
Lebensjahr  zurückgelegt  und  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz  haben.
        <pb n="719" />
        Von  den  Wahlen  zu  Gemeindeämtern.  693

Die  Wählbarkeit  zur  Stelle  eines  rechtskundigen  oder  technischen
Magistratsmitgliedes  setzt  den  Besitz  oder  Erwerb  des  Indigenats,  die
Zurücklegung  des  fünfundzwanzigsten  Lebensjahres  und  das  Nichtvorhandensein
  von  Hindernissen  voraus,  welche  für  Gemeindebürger  die  Ausübung
  des  Wahlstimmrechts  nach  Art.  170  ausschließen.  Die  zu  der
Stelle  eines  rechtskundigen  Bürgermeisters  oder  Magistratsraths  zu  Wählenden
  müssen  anßerdem  die  Prüfung  für  die  Anstellung  im  Richteramte
oder  im  Dienste  der  inneren  Staatsverwaltung  mit  Erfolg  bestanden  haben.

Art.  173.

Die  Stelle  eines  Bürgermeisters,  Beigeordneten  oder  Magistratsrathes
  ist  mit  dem  activen  Dienstverhältnisse  eines  Staatsdieners,  Geistlichen,
  öffentlich  angestellten  Lehrers,  Notars  oder  eines  von  der  Gemeinde
  oder  Kirche  besoldeten  Bediensteten  nicht  vereinbar.

Staatsdiener  im  zeitlichen  Ruhestande  können  eine  solche  Stelle
nur  nach  erhaltener  königlicher  Genehmigung  übernehmen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  nicht  anwendbar  auf  Personen,
welche  zu  der  Stelle  eines  technischen  Magistratsmitgliedes  ernannt  werden
  sollen,  sowie  auf  dem  Kaufmannsstande  angehörige  Mitglieder  der
Handelsgerichte.

Die  der  activen  Armee  und  den  besoldeten  Stämmen  der  Landwehr
angehörigen  Militärpersonen,  ferner  zeitlich  pensionirte  Offiziere  und
Militärbeamte  sind  zu  keinem  Gemeindeamte  wählbar.

Art.  174.

Die  Wahl  zu  den  im  Art.  172  Abs.  I.  bezeichneten  Gemeindeämtern
  kann  abgelehnt  werden:

1)  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit;

2)  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahres;

3)  wenn  der  Gewählte  das  Amt  eines  Bürgermeisters,  Beigeordneten,
Magistratsrathes  oder  Gemeindeausschußmitgliedes  während  voller
sechs  Jahre  verwaltet  hat;

4)  wegen  einer  Beschäftigung,  die  eine  häufige  oder  lang  andauernde
Abwesenheit  von  der  Gemeinde  mit  sich  bringt.

Außerdem  bildet  die  Anstellung  im  Dienste  des  Staates  oder  der
Kirche  oder  als  Notar  oder  öffentlicher  Lehrer  in  allen  Fällen,  in  welchen
die  Wahl  solcher  Personen  durch  Art.  173  Abs.  I.  nicht  ohnehin  ausgeschlossen
  ist,  einen  Ablehnungsgrund.  Advokaten  können  die  Wahl
zum  Bürgermeister,  Beigeordneten  oder  Magistratsrath  ablehnen.

Wer,  ohne  einen  Entschuldigungsgrund  geltend  zu  machen,  oder
nachdem  dieser  verworfen  worden  ist,  die  Uebernahme  eines  Gemeindeamtes
  verweigert,  ist  an  Geld  von  fünfundzwanzig  bis  zu  ein  hundert
und  fünfzig  Gulden  zu  Gunsten  der  Gemeindekasse  zu  strafen.

Die  Aburtheilung  erfolgt  durch  das  für  Uebertretungen  zuständige
Einzelngericht.
        <pb n="720" />
        694  Gemeindewesen.

Art.  175.
Die  Bestechung  der  Wähler  hat  die  Ungiltigkeit  der  Wahl,  soweit  sie
die  Bestechenden  und  Bestochenen  betrifft,  und  für  beide  den  Verlust  des
Wahlstimmrechtes  und  der  Wählbarkeit  bei  der  betreffenden  Wahl  zur  Folge.

Art.  176.

Die  regelmäßigen  Gemeindewahlen  finden  in  Gemeinden  mit  städtischer
  Verfassung  in  Perioden  von  drei  zu  drei  Jahren,  in  den  übrigen
Gemeinden  in  Perioden  von  sechs  zu  sechs  Jahren  in  den  Monaten
November  und  December  statt  und  müssen  bis  zum  15.  December  beendet
  sein.

Bis  Ende  October  haben  die  Magistrate  im  Benehmen  mit  den
Gemeindebevollmächtigten,  in  Landgemeinden  die  Gemeindeausschüsse  die
Liste  aller  Wahlstimmberechtigten  und  zwar  in  Städten  in  welchen  Wahlbezirke
  gebildet  werden,  nach  diesen  geordnet  unter  Angabe  der  besonderen
Gründe,  welche  der  Ausübung  des  Wahlstimmrechtes  oder  der  Wählbarkeit
  Einzelner  entgegenstehen,  herzustellen.

Die  königlichen  Behörden,  Pfarrämter  und  Civilstandsbeamten  sind
verpflichtet,  hiezu  alle  erforderlichen  Aufschlüsse  sofort  und  unentgeltlich
zu  ertheilen.

Die  Liste  ist  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  zehn  Tage  lang
auf  dem  Rathhause  oder  in  einem  sonst  hiezu  geeigneten  Locale  zur  Einsicht
  der  Gemeindebürger  aufzulegen.

Nach  Verlauf  der  zehn  Tage  werden  die  erhobenen  Reclamationen
in  öffentlicher  Sitzung  des  Magistrats,  beziehungsweise  des  Gemeindeausschusses
  beschieden,  nach  Lage  der  Sache  die  Listen  berichtigt  und  die
Beschlüsse  den  Betheiligten  eröffnet.  Gegen  diese  Beschlüsse  ist  innerhalb
drei  Tagen  der  Recurs  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  zulässig,
wodurch  jedoch  das  Wahlverfahren  nicht  aufgehalten  werden  darf.

Die  berichtigte  Liste  bildet  die  Grundlage  der  Wahl.  Niemand
kann  wählen  oder  gewählt  werden,  der  nicht  in  dieser  Liste  eingetragen
ist  oder  durch  Zeugniß  der  Gemeindeverwaltung  dem  Wahlausschusse  nachgewiesen
  hat,  daß  er  erst  nach  Ablauf  der  Reclamationsfrist  in  den  Besitz
des  Wahlrechts  gelangt  oder  daß  sein  Wahlrecht  seit  Abschluß  der  Liste
durch  Entscheidung  einer  höheren  Instanz  anerkannt  worden  ist.

Die  Liste  muß  am  Tage  der  Wahl  in  einem  durch  vorgängige
Bekanntmachung  bezeichneten  Locale  zur  Einsicht  der  Wähler  aufliegen.

Art.  177.

Bei  Wahlen  rechtskundiger  Bürgermeister  oder  Magistratsräthe  hat
zur  Bewerbung  einc  öffentliche  Ausschreibung  durch  den  Magistrat  stattzufinden,
  wenn  nicht  im  einzelnen  Falle  die  Gemeindebevollmächtigten
beschließen,  daß  von  einer  Ausschreibung  Umgang  zu  nehmen  sei.

Die  eingekommenen  Bewerbungen  sammt  den  Nachweisen  über  die
Vorbedingungen  der  Wählbarkeit  sind  den  Gemeindebevollmächtigten  mindestens
  drei  Tage  vor  der  Wahl  mitzutheilen.
        <pb n="721" />
        Von  den  Wahlen  zu  Gemeindeämter.  695

Art.  178.

Jede  durch  die  Gemeindebürger  oder  die  Gemeindebevollmächtigten
vorzunehmende  Wahl  wird  unter  Leitung  eines  Wahlcommissärs,  welchem
ein  Wahlausschuß  zur  Seite  steht,  vollzogen.

Für  die  Wahl  der  Bürgermeister  in  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar
  untergeordneten  Städten  werden  die  Wahlcommissäre  durch  die
Kreieregierung  ernannt.  Die  Wahl  der  übrigen  Magistratsmitglieder
und  der  Gemeindebevollmächtigten  hat  der  Bürgermeister  oder  der  von
ihm  ernannte  Wahlcommissär  zu  leiten.

Für  andere  Gemeinden  ernennt  die  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde
  die  Wahlcommissäre.

Die  Wahlausschüsse  werden  am  Wahltage  durch  die  Wähler  aus
ihrer  Mitte  ernannt  und  bestehen  aus  fünf  Mitgliedern.

Zur  Besorgung  der  Schreibereien  kann  der  Gemeindeschreiber  oder
sonst  eine  geeignete  Persönlichkeit  beigezogen  werden,  welche  jedoch  hiedurch
nicht  Mitglied  des  Wahlausschusses  wird.

Art.  179.

Der  Wahlcommissär  hat  die  ihm  übertragene  Leitung  der  Wahlen
mit  pflichtmäßiger  und  rücksichtsloser  Unbefangenheit  zu  vollziehen.  Er
handhabt  die  Ordnung  im  Wahllocale  und  hat  jede  Ausschreitung  zurückzuweisen.


Debatten  unter  den  Wählern  sind  während  der  Wahlhandlung
im  Wahllocale  nicht  zulässig.

Art.  180.

Die  Wahlausschüsse  unterstützen  den  Wahlcommissär  bei  der  Leitung
  der  Wahl  und  entscheiden  über  Anstände,  die  sich  bei  der  Wahlhandlung
  ergeben,  durch  Mehrheitsbeschluß.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  der  Wahlcommissär,  welcher  außerdem  an  der  Abstimmung  nicht
Theil  zu  nehmen  hat.

Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des  Wahlausschusses  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.

Im  Falle  einer  Unterbrechung  der  Wahlhandlung  sind  die  Wahlacten
  in  Gegenwart  des  Wahlausschusses  unter  Siegel  zu  legen  und  vor
der  Fortsetzung  des  Geschäftes,  in  dessen  Gegenwart  zu  entsiegeln.

Art.  181.

Der  Wahlcommissär  hat  alle  Vorbereitungen  zu  treffen,  welche
erforderlich  sind,  damit  die  Wahlen  unausgehalten  zu  rechter  Zeit  stattfinden.
  Die  Gemeindeverwaltungen  sind  verpflichtet,  seinen  desfallsigen
Requisitionen  ungesäumt  zu  entsprechen,  insbesondere  das  nöthige  Dienstpersonal
  bereit  zu  stellen  und  für  ein  geeignetes  Wahllocal,  sowie  für
die  erforderliche  Anzahl  von  Formularien  zu  den  Protokollen,  Stimmlisten,
  Wahlzetteln  und  Bekanntmachungen  zu  sorgen.

Vor  jeder  Wahl  läßt  der  Wahlcommissär  Ort  und  Zeit  derselben,
dann  die  Zahl  der  zu  Wählenden  und  die  Stellen,  wofür  zu  wählen
        <pb n="722" />
        696  Gemeindewesen.

ist,  sowie  die  Namen  der  Austretenden  in  der  Gemeinde  öffentlich  bekannt
  machen.
Art.  182.

Die  Abstimmung  ist  eine  geheime  und  geschieht  durch  Wahlzettel,
welche  mit  Nummern  versehen  an  die  Wähler  vertheilt  und  von  diesen
gehörig  ausgefüllt  zurückgegeben  werden.

Jeder  Wähler  ist  verpflichtet,  seinen  Wahlzettel  unter  Angabe  seines
Namens  und  nöthigenfalls  seiner  Wohnung  dem  Wahlcommissär  persönlich
  zu  überreichen,  welcher  den  Wahlzettel  erst  dann  annehmen  darf,
wenn  der  Name  des  betreffenden  Wählers  in  der  Wählerliste  aufgefunden
oder  dessen  Wahlberechtigung  nach  Art.  176  Abs.  VI.  von  dem  Wahlausschusse
  ausdrücklich  anerkannt  worden  ist.

Die  Wahlzettel  müssen  derart  zusammengelegt  sein,  daß  die  auf
denselben  verzeichneten  Namen  verdeckt  sind.  Wahlzettel,  bei  welchen  hiegegen
  verstoßen  ist,  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen
sind,  hat  der  Wahlcommissär  zurückzuweisen.

Die  zur  Annahme  geeigneten  Wahlzettel  werden  von  dem  Wahlcommissär
  in  ein  bereitstehendes  Gefäß  gelegt  und  dürfen  erst  nach  Schluß
des  Abstimmungsactes  eröffnet  werden.

Von  der  Stimmabgabe  jedes  Wählers  ist  neben  dem  Namen  desselben
  in  der  Wählerliste  Vormerk  zu  machen  und  ist  der  Name  des
Wählers  in  ein  von  einem  Mitgliede  des  Wahlausschusses  zu  führendes
Verzeichniß  aufzunehmen,  welches  vom  Wahlausschuß  zu  unterzeichnen
und  dem  Wahlprotokolle  beizuheften  ist.

Die  Wahlzettel  müssen  die  deutliche  Bezeichnung  des  Gewählten
enthalten.

Wahlzettel  ohne  Nummer,  desgleichen  Wahlzettel,  welche  unterschrieben
  sind,  endlich  solche,  welche  eine  deutliche  Bezeichnung  des  Gewählten
  nicht  enthalten,  sind,  letztere  soweit  der  Mangel  reicht,  nicht
zu  beachten.

Jeder  Wahlzettel  soll  so  viele  Namen  enthalten,  als  Personen  in
dem  Wahlgange  zu  wählen  sind.  Wenn  ein  Wahlzettel  mehr  Personen
vorschlägt,  so  sind  zur  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Zahl  die  zuletzt
bezeichneten  Namen  außer  Ansatz  zu  lassen.  Wahlzettel,  worin  weniger
Personen  in  Antrag  kommen,  sind  giltig.

Im  Falle  ein  Wähler  mehrere  Wahlzettel  übergeben  hat,  so  sind
dieselben  sämmtlich  ungiltig.  Ist  jedoch  ein  für  seine  Person  wahlstimmberechtigter
  Gemeindebürger  als  Stellvertreter  einer  Person  bevollmächtigt,
welche  nach  Art  15  Abs.  IV.  und  V.  berechtigt  ist,  ihr  Stimmrecht
durch  einen  Stellvertreter  auszuüben,  so  ist  derselbe  auch  in  dieser  Eigenschaft
  zur  Abgabe  eines  Wahlzettels  zuzulassen,  wenn  der  Name  des  von
ihm  vertretenen  Wählers  in  der  Wählerliste  vorgetragen  oder  dessen
Wahlberechtigung  gemäß  Art.  176  Abs.  VI.  nachgewiesen  ist.  Jedoch  darf
Niemand  für  mehr  als  eine  auf  Grund  des  Art.  15  stimmberechtigte
Person  zur  Stimmabgabe  zugelassen  werden.
        <pb n="723" />
        Von  den  Wahlen  zu  Gemeindeämtern.  697

Art.  183.

Ueber  den  Gang  der  Wahlverhandlung  ist  ein  Protokoll  zu  führen,
welches  vom  Wahlcommissär  und  den  Wahlausschußmitgliedern  unterzeichnet
  wird.  In  dasselbe  werden  insbesondere  die  Beschlüsse  des  Wahlausschusses
  über  erhobene  Beanstandungen  und  über  die  Zulassung  von
Wählern,  welche  nicht  in  der  Wahlliste  eingetragen  waren,  sowie  die
Hauptergebnisse  der  Wahl  ausgenommen.

Neben  diesem  Protokoll  sind  zwei  Stimmlisten  zu  führen,  welche
einen  wesentlich  ergänzenden  Bestandtheil  desselben  bilden.

Die  übergebenen  Wahlzettel  werden  nach  Schluß  des  Abstimmungsactes
  von  den  Wahlcommissär  oder  einem  Ausschußmitgliede  mit  Angabe
der  Nummer  öffentlich  verlesen  und  sodann,  soweit  ihr  Inhalt  giltig  befunden
  wurde,  in  die  eine  der  beiden  Stimmlisten  in  der  Art  eingetragen,
daß  Name  und  Stand  jedes  Gewählten  einmal  in  der  Hauptrubrik  eingesetzt
  und  daneben  in  die  einzelnen  Seitenrubriken  die  Nummern  der
Wahlzettel,  durch  welche  der  Gewählte  Stimmen  erhielt,  in  der  Reihenfolge,
  in  welcher  sie  vorgelesen  wurden,  beigefügt  werden.  In  der  zweiten
Stimmliste  wird  nur  der  Vor=  und  Zuname  der  Gewählten  mit  der
fortlaufenden  Zahl  der  erlangten  Wahlstimmen  vorgetragen.

Die  richtige  Führung  der  Stimmlisten  und  ihre  Uebereinstimmung
ist  durch  den  Wahlcommissär  und  den  Wahlausschuß  zu  überwachen  und
jeder  desfallsige  Anstand  sofort  zu  berichtigen.

Art.  184.

Bei  allen  unmittelbar  durch  die  Gemeindebürger  vorgenommenen
Wahlen  ist  der  Wahlact  zu  schließen,  wenn  innerhalb  der  vom  Wahlcommissär
  festgestellten  und  öffentlich  bekannt  gemachten  Frist  mehr  als
die  Hälfte  der  Wähler  abgestimmt  hat.  Im  entgegengesetzten  Falle  hat
der  Wahlcommissär  eine  weitere  Frist  zur  Stimmabgabe  festzusetzen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Nach  Ablauf  der  zweiten  Frist  wird  der
Wahlact  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  geschlossen
und  niemand  mehr  zur  Abgabe  eines  Wahlzettels  zugelassen.  Vor  jedem
Schlusse  hat  der  Wahlcommissar  die  etwa  anwesenden  Wähler  unter  Gewährung
  einer  kurzen  Frist  zur  Stimmabgabe  aufzufordern.

Hierauf  wird  das  Wahlergebniß  festgestellt  und  den  anwesenden
Wählern  bekannt  gegeben.

Bei  diesen  Wahlen  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit.  Die
Reihenfolge  der  Gewählten  bemißt  sich  nach  der  Zahl  der  erhaltenen
Stimmen.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  richtet  sich  die  Reihenfolge  nach
dem  Alter,  wenn  die  vorschriftsmäßige  Zahl  durch  den  Eintritt  Aller  nicht
überschritten  wird.  Im  entgegengesetzten  Falle  entscheidet  das  Loos.

Art.  185.

Nach  Beendigung  der  Wahl  hat  der  Wahlcommissär  die  Namen
der  giltig  Gewählten  und  die  Stellen,  für  welche  diese  gewählt  wurden,
        <pb n="724" />
        698  Gemeindewesen.

öffentlich  bekannt  zu  machen  und  die  Wahlacten  derjenigen  Behörde,  durch
welche  er  ernannt  wurde,  vorzulegen.

Art.  186.
Bis  die  neu  Gewählten  in  ihr  Amt  eingewiesen  sind,  haben  die
Austretenden  ihre  Function  fortzusetzen.

Art.  187.

Die  Ersatzmänner  werden  für  die  Dauer  der  laufenden  Wahlperiode
gewählt.

Wird  im  Laufe  dieser  Wahlperiode  eine  Stelle  erledigt,  so  ist  dieselbe
  durch  Einberufung  des  nächsten  Ersatzmannes  zu  besetzen.  In
Städten,  in  welchen  gemäß  Art.  189  Abs.  II.  nach  Bezirken  gewählt
worden  ist,  sind  hiebei  die  Bestimmungen  des  Art.  190  Abs.  II.  zu  beachten.
  Die  Einberufung,  von  welcher  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  Anzeige  zu  erstatten  ist,  geschieht  durch  den  Bürgermeister.

Die  Einberufenen  haben  ihr  Amt  für  jene  Zeitdauer  zu  versehen,
welche  diejenigen  noch  zu  erfüllen  gehabt  hätten,  an  deren  Stelle  sie
treten.  Sind  mehrere  Stellen  gleichzeitig  erledigt,  so  entscheidet  das  Loos
darüber,  an  wessen  Stelle  jeder  einberufene  Ersatzmann  einzutreten  hat.

Art.  188.
Alle  Wahlhandlungen  und  dabei  nöthigen  Ausfertigungen  sind  taxund
  stempelfrei;  dic  sonstigen  Kosten  hat  die  Gemeindekasse  zu  tragen.
Nur  die  etwaigen  Reisekosten  und  Diäten  der  Wahlcommissäre
übernimmt  die  Staatskasse.

Zweiter  Abschnitt.
Wahlen  in  Gemeinden  mit  flädtischer  Verfaffung.
Art.  189.

Die  regelmäßigen  Wahlen  in  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung
beginnen  mit  der  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  durch  die  Gemeindebürger.


Die  Wahl  kann  nach  Wahlbezirken  erfolgen,  wenn  Magistrat  und
Gemeindebevollmächtigte  übereinstimmend  dieses  beschließen  und  sich  über
die  Eintheilung  der  Wahlbezirke  verständigen.  In  diesem  Falle  wird  die
Zahl  der  in  jedem  Bezirke  zu  wählenden  Gemeindebevollmächtigten  nach
Verhältniß  der  im  Bezirke  wohnenden  Wähler  bestimmt.  Die  Wählbarkeit
  ist  an  keinen  besonderen  Bezirk  gebunden.

In  Gemeinden,  in  welchen  die  Wahl  nicht  gemäß  Abs.  H.  vorgenommen
  wird,  kann  der  Magistrat  gleichwohl  die  Vornahme  der  Wahl
in  mehreren  Localitäten  anordnen.  In  diesem  Falle  ist  für  jede  Abtheilung
  der  Gemeinde,  für  welche  ein  besonderes  Wahllocal  bestimmt  wird,
ein  Wahcommissär  und  Wahlausschuß  aufzustellen,  welche  die  in  Art.  179
bis  183  und  Art.  184  Abs.  I.  bezeichneten  Obliegenheiten  erfüllen.  Die
stimmberechtigten  Gemeindebürger  haben  in  dem  Wahllocale  der  Abtheilung,
  in  welcher  sie  wohnen,  ihre  Stimmzettel  zu  empfangen  und  abzu-
        <pb n="725" />
        Von  den  Wahlen  zu  Gemeindeämter.  699

geben.  Nach  Abschluß  des  Wahlprotokolles  und  der  Stimmlisten  sind
sämmtliche  Verhandlungen  nebst  den  Stimmzetteln  versiegelt  an  den
Hauptwahlausschuß  abzugeben.  Dieser  besteht  aus  dem  Bürgermeister,
oder  aus  dem  von  ihm  ernannten  Wahlcommissär  und  aus  sechs  von
den  Gemeindebevollmächtigten  vor  Beginn  der  Wahl  bezeichneten  stimmberechtigten
  Gemeindebürgern;  er  hat  in  öffentlicher  Sitzung  das  Wahlresultat
  zu  ziehen  und  nach  Art.  185  und  191  weiter  zu  verfahren.

In  den  Fällen  der  Abs.  II.  und  III.  haben  alle  Wahlen  in  der
Gemeinde  am  nämlichen  Tage  zu  beginnen.  Am  Wahltage  ist  in  jedem
Wahllocale  eine  Liste  der  daselbst  zur  Abgabe  ihrer  Stimmen  berechtigten
Gemeindebürger  aufzulegen.

Art.  190.

Nach  beendigter  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  sind  in  gesonderter
  Wahlhandlung  Ersatzmänner  zu  wählen,  deren  Zahl  dem  Drittheil
der  Gesammtzahl  der  Gemeindebevollmächtigten  gleich  sein  muß.

Die  Ersatzmänner  werden  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  einberufen.
  Wenn  nach  Art.  189  Abs.  II.  gewählt  worden  ist,  so  haben  die  in
einem  bestimmten  Wahlbezirke  gewählten  Ersatzmänner  für  die  aus  der  Wahl
in  diesem  Bezirke  hervorgegangenen  Gemeindebevollmächtigten  einzutreten.

Art.  191.

Nach  vollendeter  Wahl  werden  die  zu  Gemeindebevollmächtigten  Gewählten
  und  die  Ersatzmänner  vor  den  Wahlausschuß  gerufen  und  mit  ihren
Erklärungen  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl  vernommen.

Werden  Ablehnungsgründe  geltend  gemacht,  so  entscheidet  hierüber
der  Wahlausschuß,  bei  dessen  Verhandlungen  jeder  Gemeindebürger  gegenwärtig
  sein  kann.  Im  Falle  die  Ablehnung  für  begründet  erkannt  wird,
rückt  der  Ersatzmann  in  die  Stelle  des  Ablehnenden.  Wenn  nach  Wahlbezirken
  gewählt  worden  ist,  so  steht  den  in  mehreren  Bezirken  Gewählten
frei,  sich  für  einen  derselben  zu  entscheiden.  In  den  übrigen  treten  alsdann
  die  Ersatzmänner  an  ihre  Stelle.

Diejenigen  Gewählten,  welche  vor  dem  Wahlausschusse  nicht  erscheinen
  können,  haben  auf  schriftliche  Aufforderung  ihre  Erklärungen  bei
dem  Magistrate  abzugeben;  ein  wiederholter  Zusammentritt  des  Wahlausschlusses
  findet  in  diesem  Falle  nur  statt,  wenn  Ablehnungsgründe  geltend
gemacht  werden.

Die  gewählten  Gemeindebevollmächtigten  treten  nach  beendigter  Wahl
sogleich  in  ihre  Stellen  ein.

Art.  192.

Auf  die  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  folgt  diejenige  der
bürgerlichen  Magistratsräthe,  welche  von  den  Gemeindebevollmächtigten
zu  vollziehen  ist.

Die  Reihenfolge  der  in  demselben  Wahlgange  Gewählten  bemißt
sich  nach  der  Zahl  der  erhaltenen  Stimmen.  Finden  mehrere  Wahlgänge
  statt,  so  gebührt  den  früher  Gewählten  der  Vorrang.  Werden  in
        <pb n="726" />
        700  Gemeindewesen.

demselben  Wahlgang  mehrere  Personen  mit  gleicher  Stimmenzahl  gewählt,
so  richtet  sich  die  Reihenfolge  nach  dem  Alter,  wenn  die  vorschriftsmäßige
Zahl  durch  den  Eintritt  Aller  nicht  überschritten  wird.  Im  entgegengesetzten
  Falle  entscheidet  das  Loos.

Fällt  die  Wahl  auf  eine  Person,  welche  mit  einem  Mitglied  des
Magistrats  als  Vater  oder  Sohn,  Bruder,  Oheim  oder  Neffe  verwandt
oder  als  Stiefvater  oder  Stiefsohn,  Schwiegervater  oder  Schwiegersohn
verschwägert  ist,  so  ist  der  Gewählte  von  dem  Eintritte  in  den  Magistrat
ausgeschlossen.

Werden  bei  derselben  Wahl  mehrere  Personen,  zwischen  welchen
das  in  Abs.  III.  bezeichnete  Verhältniß  besteht,  gewählt,  so  hat  der  im
früheren  Wahlgange  oder  der  im  nämlichen  Wahlgange  mit  der  größeren
Stimmenzahl  Gewählte  das  Recht  zum  Eintritt.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  Loos.

Nach  vollendeter  Wahl  sind  die  Gewählten  nach  Vorschrift  des
Art.  191  sofort  über  Annahme  ohne  Ablehnung  der  Wahl  zu  vernehmen.

Wenn  die  Ablehnung  von  dem  Wahlausschusse  als  begründet  erachtet
  wird,  ist  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.

Art.  193.

Sodann  schreiten  die  Gemeindebevollmächtigten  zur  Wahl  des
bürgerlichen  Bürgermeisters,  wenn  eine  solche  vorzunehmen  ist.  Sind
mehrere  zu  wählen,  so  finden  gesonderte  Wahlgänge  statt.

Die  Gewählten  sind  nach  Vorschrift  des  Art.  191  mit  ihrer  Erklärung
  über  Annahme  oder  Ablehnung  zu  vernehmen,  worauf  im  Falle
begründeter  Ablehnung  ungesäumt  eine  neue  Wahl  stattzufinden  hat.

Art.  194.
Auf  diese  Wahl  folgt  jene  der  rechtskundigen  Bürgermeister  und
Magistratsräthe.  Für  jede  dieser  Stellen  findet  eine  besondere  Wahlhandlung
  statt.

Art.  195.

Bürgermeister  und  Magistratsräthe  werden  in  einer  von  dem  Wahlcommissär
  anberaumten  Wahlversammlung,  wozu  sämmtliche  stimmberechtigte
  Gemeindebevollmächtigte  zu  laden  sind,  durch  absolute  Stimmenmehr-=heit
  gewählt.

Die  Giltigkeit  des  Wahlactes  erfordert,  daß  mindestens  zwei  Dritttheile
  der  Stimmberechtigten  ihre  Stimmen  wirklich  abgegeben  haben.

Werden  Bürgermeister  oder  rechtskundige  Magistratsräthe  aus  den
bürgerlichen  Magistratsräthen  erwählt,  so  sind  die  Stellen  der  letzteren
durch  eine  neue  Wahl  zu  besetzen.

Fällt  die  Wahl  zum  Bürgermeister  oder  rechtskundigen  Magistratsrathe
  auf  eine  Person,  welche  sich  zu  einem  bürgerlichen  Magistratsrathe  in
dem  in  Art.  192  Abs.  III.  erwähnten  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschafts-Verhältnisse
  befindet,  so  ist  letzterer  zum  Austritte  aus  dem  Magistrate
  verpflichtet  und  dessen  Stelle  durch  Neuwahl  zu  besetzen.
        <pb n="727" />
        Von  den  Wahlen  zu  Gemeindeämtern.  701

Werden  als  Bürgermeister  oder  rechtskundiger  Magistratsrath  Personen
  gewählt,  welche  zu  einem  der  vorhandenen  Bürgermeister  oder
rechtskundigen  Magistratsräthe  in  dem  bezeichneten  Verhältnisse  stehen,  so
ist  die  Wahl  ungiltig.

Art.  196.

Nach  Beendigung  der  Wahlen  werden  die  Wahlacten  mit  einer
Uebersicht  des  gesammten  Bestandes  des  Magistrats,  der  Gemeindebevollmächtigten
  und  der  Ersatzmänner  durch  den  Wahlcommissär  an  die  vorgesetzte
  Verwaltungsbehörde  eingesendet.

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  hat  nach  Prüfung  der  Wahlacten,
  wenn  kein  Grund  zur  Versagung  der  Bestätigung  vorliegt,  die  gewählten
  Bürgermeister  und  rechtskundigen  Magistratsräthe  zu  bestätigen
und  deren  Einweisung  und  Verpflichtung  anzuordnen.

Wird  eine  Nichtigkeit  der  Wahl  erkannt,  so  ist  dieselbe  in  einer
mit  Entscheidungsgründen  versehenen  Entschließung  auszusprechen  und
vorbehaltlich  der  Beschwerde  die  Vornahme  einer  neuen  Wahl  anzuordnen.

Als  Nichtigkeitsgründe  sind  bei  obiger  Prüfung  von  Amtswegen
nur  zu  berücksichtigen:

a)  wenn  eine  nicht  wählbare  Person  gewählt  wurde;

b)  wenn  bei  der  Wahl  nicht  die  erforderliche  Anzahl  von  Wählern
abstimmt  und

c)  wenn  der  Gewählte  die  erforderliche  Stimmenzahl  nicht  erhalten  hat.

Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  des  Wahlresultats
  kann  jeder  Gemeindebürger  wegen  Verletzung  wesentlicher  gesetzlicher
  Förmlichkeiten  bei  der  Wahlhandlung  die  Wahl  anfechten  oder
wegen  gesetzwidriger  Anerkennung  von  Ablehnungsgründen,  sowie  wegen
gesetzwidriger  persönlicher  Benachtheiligung  durch  das  Verfahren  oder
die  Beschlüsse  eines  Wohlcommissärs  oder  Wahlausschusses  die  Beschwerde
ergreifen.  In  diesen  Fällen  entscheiden  die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden
  in  dem  durch  Art.  163  vorgezeichneten  Instanzenzuge,  soweit
nicht  das  Gesetz  über  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  anders  bestimmt.
Diese  Beschwerden  haben  keine  anschiebende  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.

Wahlen  in  Gemeinden  mit  Tandgemeindeverfafsfung.
Art.  197.

In  den  Landgemeinden  wird  die  Wahl  der  Bürgermeister,  der  Beigeordneten
  und  der  Gemeindebevollmächtigten  in  drei  gesonderten  Wahlhandlungen
  durch  die  Wahlstimmberechtigten  unmittelbar  vollzogen.

Für  die  Gemeindebevollmächtigten  sind  in  einer  gesonderter  Wahlhandlung
  Ersatzmänner  zu  wählen,  deren  Zahl  die  Hälfte  der  ersteren  beträgt.

Die  Gewählten  sind  sogleich  durch  den  Wahlausschuß  mit  ihren
Erklärungen  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl  zu  vernehmen.

Wird  die  Ablehnung  als  begründet  anerkannt,  so  treten  für  die
ablehnenden  Gemeindebevollmächtigten  die  Ersatzleute  ein,  bezüglich  der
        <pb n="728" />
        702  Gemeindewesen.

Bürgermeister  und  der  Beigeordneten  aber  ist  sogleich  eine  neue  Wahl
vorzunehmen.

Die  Bestimmungen  des  Art.  192  Abs.  III.  und  IV.  sind  auch  bei
der  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten  analog  anwendbar.  Die  auf
Grund  dieser  Bestimmungen  vom  Eintritte  Abgehaltenen  sind  jedoch  im
Falle  der  Erledigung  einer  Stelle  vor  den  Ersatzmännern  in  den  Gemeindeausschuß
  berufen,  wenn  im  Laufe  der  Wahlperiode  das  Hinderniß
ihres  Eintrittes  beseitiget  wird.  Fällt  die  Wahl  zum  Bürgermeister  oder
Beigeordneten  auf  eine  Person,  welche  sich  zu  einem  Mitgliede  des  Gemeindeausschusses
  in  dem  in  Art.  192  Abs.  III.  bezeichneten  Verwandtschafts=
  und  Schwägerschafts-Verhältnisse  befindet,  so  ist  letzteres  zum
Austritte  verpflichtet  und  dessen  Stelle  durch  Einberufung  des  Ersatzmannes
  zu  besetzen.  Befindet  sich  der  erwählte  Bürgermeister  in  dem
bezeichneten  Verhältnisse  zu  dem  Beigeordneten,  so  ist  dieser  zum  Austritte
  verpflichtet  und  dessen  Stelle  durch  Neuwahl  zu  besetzen.

Die  geschlossenen  Wahlacten  werden  durch  den  Wahlcommissär  der
vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  vorgelegt,  welche  nach  Art.  196  Abs.  U.
bis  IV.  weiter  zu  verfahren  hat.  Bezüglich  des  Beschwerderechts  der  Gemeindebürger
  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  196  Abs.  V.  Anwendung.

Art.  198.

In  den  zu  einer  Bürgermeisterei  vereinigten  Gemeinden  hat  jede
Gemeinde  für  sich  die  Wahlen  des  Beigeordneten,  des  Bevollmächtigten
und  der  Ersatzmänner  zu  vollziehen.

Nach  Vollendung  dieser  Wahlen  findet  die  Wahl  des  gemeinsamen
Bürgermeisters  durch  die  in  eine  Wahlversammlung  zu  vereinigenden
Gemeindeausschüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  statt.  Wählbar  für
diese  Stelle  sind  alle  zu  Gemeindeämtern  wählbaren  Gemeindebürger  des
Bürgermeistereibezirkes.

Die  Giltigkeit  des  Wahlactes  erfordert,  daß  mindestens  zwei  Dritttheile
  der  Stimmberechtigten  ihre  Stimmen  wirklich  abgegeben  haben.
Ist  jedoch  die  Wahl  zweimal  durch  Nichterscheinen  der  erforderlichen  Zahl
von  Stimmberechtigten  vereitelt  worden,  so  können  bei  der  dritten  Wahlversammlung
  die  wirklich  Erschienenen  durch  absolute  Stimmenmehrheit
eine  giltige  Wahl  vornehmen.

Wird  als  Bürgermeister  ein  Beigeordneter  der  vereinigten  Gemeinden
  erwählt,  so  ist  dessen  Stelle  durch  Neuwahl  zu  besetzen.

Wird  als  Bürgermeister  ein  Gemeindebevollmächtigter  der  vereinigten
  Gemeinden  gewählt,  so  ist  dessen  Stelle  durch  Eintritt  des  Ersatzmannes
  zu  besetzen.

Ist  der  erwählte  Bürgermeister  mit  einem  Mitgliede  des  Gemeindeausschusses
  einer  der  vereinigten  Gemeinden  in  der  in  Art.  192
Abs.  III.  bezeichneten  Weise  verwandt  oder  verschwägert,  so  ist  letzteres
zum  Austritte  verpflichtet  und  dessen  Stelle  nach  Vorschrift  des  Abs.  IV.
oder  V.  zu  besetzen.  Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  des  Art.  197
Abs.  III.,  IV.  und  VI.  zur  Anwendung.
        <pb n="729" />
        Von  den  Wahlen  zu  Gemeindeämtern.  703

Vierter  Abschnitt.
Waslen  in  den  zu  einer  Gemeinde  vereinigten  Ortschaften.

Art.  199.

In  den  Fällen  des  Art.  153  werden  die  Ortspfleger  und  Ortsausschüsse
  von  sechs  zu  sechs  Jahren  unter  Leitung  des  Bürgermeisters
mit  Zuziehung  des  Gemeindeschreibers  in  directer  Wahl  mittelst  mündlicher
  oder  schriftlicher  Abstimmung  gewählt.  Der  Bürgermeister  hat
hierüber  ein  Protokoll  aufzunehmen,  die  Gewählten  einzuweisen  und  der
vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

Fünfter  Abschnitt.
Außerordentliche  Gemeindewahlen.

Art.  200.

Tritt  im  Laufe  der  Wahlperiode  die  Erledigung  von  Gemeindeämtern
  ein,  für  welche  Ersatzmänner  nicht  gewählt  worden  oder  nicht
mehr  vorhanden  sind,  so  ist  eine  Ergänzungswahl  vorzunehmen,  wem
der  Magistrat,  der  Gemeindeausschuß,  das  Collegium  der  Gemeindebevollmächtigten,
  die  Gemeindeversammlung  oder  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  es  als  nothwendig  erklärt.

Ergänzungswahlen  für  Gemeindebevollmächtigte  in  Städten,  in
welchen  gemäß  Art.  189  Abs.  II.  nach  Bezirken  gewählt  worden  ist,  sind
von  jenen  Bezirken  vorzunehmen,  für  welche  diejenigen  eingetreten  waren,
deren  Stelle  zu  besetzen  ist.

In  Folge  einer  Ergänzungswahl  eingetretene  rechtskundige  Bürgermeister
  und  rechtskundige  Magistratsräthe  haben  die  für  ihr  Amt  vorgeschriebene
  Dienstzeit  zu  erfüllen.  In  allen  anderen  Fällen  tritt  der
Gewählte  nur  für  jene  Zeit  ein,  welche  derjenige,  an  dessen  Stelle  er
berufen  wird,  noch  zu  erfüllen  gehabt  hätte.

Siebente  Abtheilung.
Porübergehende  und  Schlußbestimmungen.

Art.  201.

Jene  Personen,  welche  am  1.  Juli  1869  die  Eigenschaft  eines
wirklichen  Gemeindegliedes  in  einer  Gemeinde  besitzen,  erwerben  daselbst
mit  diesem  Tage  kraft  des  Gesetzes  das  Bürgerrecht,  wenn  bei  denselben
die  Voraussetzungen  des  Art.  11  oder  15  zutreffen.  Haben  an  diesem
Tage  mehrere  Personen  auf  Grund  des  ungetheilten  gemeinschaftlichen
Eigenthums  eines  Hauses  oder  Anwesens  die  Eigenschaft  wirklicher  Gemeindeglieder
  besessen,  so  erwirbt  nur  einer  der  Miteigenthümer,  welcher
von  den  Betheiligten  der  Gemeindeverwaltung  bezeichnet  worden  ist,  das
Bürgerrecht.
        <pb n="730" />
        704  Gemeindewesen.

Personen,  welche  bisher  in  der  Eigenschaft  wirklicher  Gemeindeglieder
  an  den  Nutzungen  des  Gemeindevermögens  Theil  genommen
haben,  behalten  auch  dann,  wenn  sie  nicht  auf  Grund  des  Abs.  I.  das
Bürgerrecht  erwerben,  ihr  bisheriges  Nutzungsrecht,  so  lange  die  Voraussetzungen
  desselben  fortdauern.

Eine  Gemeinderechtsgebühr  kann  unter  Vorbehalt  des  Art.  22
Abs.  III.  nur  von  solchen  Personen  erhoben  werden,  welche  nicht  schon
am  1.  Juli  1869  Anspruch  auf  Gemeindenutzungen  haben.  In  Fällen
des  Art.  22  Abs.  III.  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Einführung
einer  Gemeinderechtsgebühr  in  der  Gemeinde  in  Wirksamkeit  tritt,  für  die
zuvor  schon  nutzungsberechtigten  juristischen  Personen  oder  privatrechtlichen
Vereinigungen  der  Lauf  der  fünfundzwanzigjährigen  Frist.

Personen,  welche  an  die  Gemeinde  früher  eine  Insassen=  oder  Beisassengebühr
  bezahlt  haben,  oder  welchen  dieselbe  von  der  Gemeinde  erlassen
  worden  ist,  können  bei  Erwerbung  des  Bürgerrechts  in  dieser  Gemeinde
  den  bezahlten  oder  nachgelassenen  Betrag  von  der  betreffenden
Bürgeraufnahmsgebühr  in  Abzug  bringen.  Auf  diese  Personen  findet
die  Bestimmung  des  Art.  17  Abs.  I.  keine  Anwendung.

Art.  202.
Bei  Berechnung  des  in  Art.  17  Abs.  I.  bezeichneten  Zeitraumes
kommt  die  vor  dem  1.  Juli  1869  abgelaufene  Zeit  nicht  in  Betracht.

Art.  203.

Wo  im  gegenwärtigen  Gesetze  die  Seelenzahl  der  Gemeinden  berücksichtigt
  wird,  ist  diese  nach  dem  Ergebnisse  der  in  den  Jollvereinsstaaten
  vorgenommenen  letzten  Volkszählung  unter  Einrechnung  der  Civilwie
  der  Militärbevölkerung  zu  bemessen.

Art.  204.

An  den  erworbenen  Dienstesrechten  rechtskundiger  Bürgermeister  und
Magistratsräthe,  technischer  Bauräthe  und  sonstiger  Gemeindebediensteter
wird  nichts  geändert.  Rechtskundige  Bürgermeister  und  Magistratsräthe
ohne  definitive  Anstellung  erfüllen  die  für  ihr  Amt  bestimmte  Functionsperiode.


Art.  205.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1869  in  den  Landestheilen
  rechts  des  Rheins  in  Wirksamkeit.  Die  an  diesem  Tage  bestehenden
Gemeindebehörden  bleiben  jedoch  bis  zum  1.  Januar  1870  in  Thätigkeit
und  üben  ihr  Amt  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Die  in  diesem  Gesetze  angeordneten  Organe  der  Gemeindeverwaltung
  und  Gemeindevertretung  werden  in  den  Monaten  November  und
December  1869  gewählt.  Die  Gemeindebevollmächtigten  in  den  Gemeinden
  mit  städtischer  Verfassung  beginnen  ihre  Thätigkeit  sofort,  nachdem  sie
gewählt  sind,  die  neugebildeten  Gemeindeverwaltungen  mit  dem  1.  Januar
  1870.
        <pb n="731" />
        Vorlbergehende  und  Schlußbestimmungen.  705

Art.  206.
Am  1.  Juli  1869  erlöschen:

1)  die  Verordnung  vom  17.  Mai  1818,  die  künftige  Verfassung  und
Verwaltung  der  Gemeinden  im  Königreiche  betr.;

2)  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1834,  die  Revision  dieser  Verordnung  betr.;

J))  die  Gemeindewahlordnung  vom  5.  August  1818;

4)  das  Gesetz  v.  22.  Juli  1819,  die  Umlagen  für  Gemeindebedürfnisse  betr.;

5)  alle  sonstigen  entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und  alle
auf  die  Gemeindeverwaltung  bezüglichen  Verordnungen,  Vollzugsinstructionen
  und  generalisirten  Entschließungen,  insbesondere  auch
die  in  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  Gesetze  und  Vorschriften
in  Bezug  auf  die  Einführung  von  Verbrauchs=  und  anderen  örtlichen
Abgaben,  sowie  die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  ausnahmsweise
  bestehende  Zuständigkeit  der  Polizeibehsrden  zur  Aburtheilung
der  Defraudationen  an  gemeindlichen  Brückenzöllen,  Pflasterzöllen,
Marktgefällen  und  ähnlichen  örtlichen  Abgaben;  ferner  die  in  den
einzelnen  Landestheilen  giltigen  Vorschriften  über  die  Nothwendigkeit
eines  Streitconsenses  oder  einer  Prozeßermächtigung  bei  Rechtsstreiten
der  Gemeinden  und  der  von  den  letzteren  verwalteten  Stiftungen.

Aufrecht  erhalten  bleiben  jedoch  bis  auf  Weiteres:

1))  die  abweichenden  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  12.  März  1850,
den  Ersatz  des  bei  Aufläufen  entstandenen  Schadens  betr.,  vom  30.
März  1850,  die  Ausübung  der  Jagd  betr.,  und  vom  25.  Juli  1850,
die  Einquartierungs=  und  Vorspannslasten  betr.;

2)  Art.  5  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1819,  die  Gemeindeumlagen  betr.;

3)  die  S&amp;amp;  59  Abs.  III.  bis  V.  und  94  Abs.  V.  bis  VIII.  des  revidirten
Gemeindeedicts,  sowie  die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden
Bestimmungen  und  Zuständigkeiten  in  Bezug  auf  die  Verwaltung
des  Kirchenvermögens  und  die  Befriedigung  der  Cultusbedürfnisse.
Die  in  Gemäßheit  des  &amp;amp;  59  Abs.  III.  und  &amp;amp;  94  Abs.  V.  des

revidirten  Gemeindeedicts  gebildeten  Kirchenverwaltungen  sind  berechtigt,
die  Kirchengemeinde  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  zu  vertreten.

Durch  Art.  206  der  Gemeindeordnung  ist  der  &amp;amp;  40  der  Bauverordnung
vom  13.  November  1857  aufgehoben.

Rirchenverwaltung.

Die  Kirchenverwaltungen  sind  gemeindliche,  von  der  Gemeindebehörde
  losgetrennte  Behörden  für  die  Verwaltung  des  örtlichen  Cultus-Stiftungsvermögens,
  ausgeschieden  nach  Confessionen.

Ihre  Stellung  im  öffentlichen  Rechte  ist  durch  die  6&amp;amp;  59  und  94
des  revidirten  Gemeindeedictes  vom  1.  Juli  1834,  und  ihre  Organisation
  und  Wirkungskreis  durch  zahlreiche  Verordnungen  geregelt.

In  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869,  welche  nur  die
Verhältnisse  der  politischen  Gemeinde  ordnet,  haben  sie  eine  besondere

Nar,  Haudbuch  der  bayer.  Distr.  BVerw.  Bebörden.  III.  Aufl.  45
        <pb n="732" />
        706  Gemeindewesen.

Aufnahme  nicht  gefunden,  sondern  es  bestimmen  die  transitorischen  und
Schlußbestimmungen  Art.  206  Abs.  II.  Ziff.  3,  daß  der  &amp;amp;J  59  Abschn.  3
bis  5  und  §  94  Abs.  V.  bis  VIII.  des  revidirten  Gemeindeedictes,
sowie  die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  Bestimmungen  und
Zuständigkeiten  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  und
die  Befriedigung  der  Cultusbedürfnisse  bis  auf  weiteres  aufrecht  erhalten
bleiben,  wobei  als  neue  Bestimmung  zugefügt  wird,  daß  die  Kirchenverwaltungen
  berechtigt  sind,  die  Kirchengemeinde  in  allen  rechtlichen  Beziehungen
  zu  vertreten.  Diese  letztere  Bestimmung  füllt  eine  bisher  bestandene
  wesentliche  Lücke  aus  und  ihre  Zweckmäßigkeit  wird  sich  namentlich
  bei  den  so  häufigen  Streitigkeiten  über  die  aus  dem  Pfarrverbande
hervorgehenden  Leistungen,  sowie  bei  Streitigkeiten  über  die  Verwaltung
des  einem  Religionstheile  ausschließlich  zugehörigen  und  verfassungsmäßig
garantirten  Stiftungsvermögens  zeigen.

Was  die  amtlichen  und  dienstlichen  Verhältnisse  der  Kirchenverwaltungen
  betrifft,  so  bleibt  bei  der  Kürze  der  Bestimmungen  des  Art.  206
so  manches  im  Zweifel,  namentlich  die  Frage,  ob  die  Competenz  der
Kirchenverwaltungen  bezüglich  der  Verwaltung  des  Kirchenvermögens,
analog  der  dermaligen  Zuständigkeiten  der  Gemeindebehörden  aufzufassen,
ob  auch  bei  ihnen,  wie  bei  den  Gemeindebehörden  die  Curatel  in  Wegfall
gekommen  sei,  oder  ob  auch  bei  ihnen  nunmehr  die  beschränkte  Staatsaufsicht
bestehe  und  es  sind  darüber  selbstverständlich  die  weiteren  Anordnungen
der  zuständigen  Staatsministerien  abzuwarten.

Inzwischen  hat  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  durch  Entschließung  vom  25.  August  1869
in  Bezug  auf  die  Wahlen  zu  den  Kirchenverwaltungen  neue  Anordnungen
erlassen,  welche  hier  folgen:

Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  u.  Schulangelegenheiten.

In  der  Gemeinde-Ordnung  für  die  bayerischen  Landestheile  diesseits  des
Rheines  vom  29.  April  1869  Art.  206  wurde  ausgesprochen,  daß  die  §##  59
Abs.  III.  bis  V.  und  94  Abs.  V.  bis  VIII.  des  revidirten  Gemeindeedicts  vom
1.  Juli  1834,  sowie  die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  Bestimmungen
und  Zuständigkeiten  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  und  die
Befriedigung  der  Cultus-Bedürsnisse  bis  auf  weiteres  aufrecht  erhalten  bleiben,
und  daß  die  in  Gemäßheit  des  &amp;amp;  59  Abs.  III.  und  §&amp;amp;  94  Abs.  V.  des  revidirten
Gemeindceedicts  gebildeten  Kirchenverwaltungen  berechtigt  sind,  die  Kirchengemeinde
in  allen  rechtlichen  Beziehungen  zu  vertreten.

Dagegen  wurden  durch  den  obenerwähnten  Artikel  206  vom  1.  Juli  d.  Is.
anfangend,  das  Gemeindeedict  vom  17.  Mai  1818,  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1834,
dann  die  Gemeindewahlordnung  vom  5.  August  1818,  sowie  alle  auf  die  Gemeindeverwaltung
  bezüglichen  Verordnungen,  Vollzugsinstructionen  und  generalisirten
Entschließungen  als  erloschen  erklärt.

Nach  dem  in  solcher  Weise  veränderten  Stande  der  Gemeindegesetzgebung
und  der  hiemit  im  Zusammenhange  stehenden  Socialgesetze  können  jene  Instructionen
  und  Erläuterungen,  welche  hinsichtlich  der  Wahlen  zu  den  Kirchenverwaltungen
unterm  11.  August  1834  und  in  der  Vollzugeinstruction  zum  revidirten  Gemeindeedict
  vom  31.  October  1837  erlassen  worden  sind,  gegenwärtig  nicht  weiter  für
anwendbar  erachtet  und  zum  Vollzug  gebracht  werden.
        <pb n="733" />
        Kirchenverwaltung.  707

Vielmehr  ist  für  die  Staatsregierung  die  Nothwendigkeit  gegeben,  dermalen
mit  Rücksichtnahme  auf  die  neuerlichen  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  vom
29.  April  d.  J.,  soweit  dieselben  auf  die  Verhältnisse  der  Kirchengemeinden  zur
Anwendung  gebracht  werden  können,  für  den  Vollzug  der  Wahlen  zu  den  Kirchenverwaltungen,
  welche  in  Gemäßheit  der  Ministerialentschließung  vom  16.  Juli  d.  J.
Nr.  6007  soweit  möglich  bei  Gelegenheit  der  bevorstehenden  Gemeindewahlen  vorgenommen
  werden  sollen,  entsprechende  instructive  Normen  zu  ertheilen.

Diese  Normen  werden  in  der  Beilage  zur  geeigneten  Nachachtung  und  mit
der  Weisung  mitgetheilt,  dieselten  auch  durch  die  Kreisamtsblätter  bekannt  zu  geben.

Im  Uebrigen  wird  noch  bemerkt:

1)  Die  besagten  instructiven  Normen  befassen  sich  zunächst  mit  denjenigen  Vorschriften
  für  die  Wahlen  der  Kirchenverwaltungsmitglieder,  welche  durch  die
neue  Gemeindeordnung  veranlaßt  waren.

Dagegen  behalten  die  übrigen  Vorschriften,  wie  z.  B.  jene  über  die  Bildung
der  Kirchenverwaltungen  in  simultanen  Orten,  über  die  Bildung  solcher  Verwaltungen
  für  Filial=  und  Nebenkirchen,  sowie  überhaupt  jene  Anordnungen,
welche  mit  der  neueren  Gesetzgebung  nicht  im  Widerspruche  stehen,  auch  ferner
ihre  volle  Giltigkeit.

2)  Das  beigefügte  Formular  der  doppelt  zu  führenden  Stimmliste  bezweckt  eine

enauere  Controle  bei  der  Durchführung  des  Wahlgeschäftes.

3)  ben  Kreisregierungen  ist  gemäß  Art.  8  der  Instruction  vorbehalten,  in  den
unmittelbar  untergeordneten  Städten  Wahlcommissäre  zu  ernennen,  und  ist
denselben  hiebei  die  Auswahl  geeigneter  Persönlichkeiten  nach  näherem  Ermessen
ganz  freigegeben.

München,  den  25.  August  1869.

Instruction,

die  Vornahme  der  Kirchenverwaltungswahlen  in  den  bayerischen  Landestheilen
diesseits  des  Rheins  betr.

Art.  1.
Wahlstimmberechtigt  sind  nach  erreichter  Volljährigkeit  alle  selbstständigen
Männer,  welche  sich  im  Besitze  des  bayerischen  Indigenats  befinden,  in  der  Kirchenemeinde
  wohnen  und  daselbst  mit  einer  directen  Steuer  angelegt  sind,  insoferne
e  nicht  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  des  Diebstahls,  der
Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei  oder  der  Fälschung  verurtheilt  worden
sind,  oder  in  Folge  rechtskräftiger  Verurtheilung  wegen  eines  anderen  Vergehens
die  in  Art.  28  K  4  und  5  des  Strafsgesetzbuches  bezeichneten  Fähigkeiten,  oder
einzelne  derselben  verloren  und  nicht  vollsändige  Rehabilitation  erlangt  haben.
Befindet  sich  ein  mit  einer  directen  Steuer  belcgtes  Object  im  gemeinschaftlichen
  Eigenthume  mehrerer  Personen,  so  sind  dieselben  beim  Vorhandensein
der  ebenerwähnten  Eigenschasften  sämmtlich  wahlstimmberechtiget.
Das  Wahlrecht  derjenigen,  gegen  welche  das  Ganwerfahren  eingeleitet  ist,
kann  vor  rechtskräftiger  Beendigung  dieses  Verfahrens  nicht  ausgeübt  werden.
Als  sebstständig  sind  nicht  zu  erachten:
1)  Personen,  welche  auf  Grund  richterlicher  Verfügung  unter  Curatel  stehen;
2)  Dienstboten,  Gewerbsgehilfen  und  Haussöhne,  welche  im  Brode  des  Dienstherrn
  oder  Familienhauptes  stehen  und  keine  eigene  Wohnung  haben.
Steuern,  welche  die  ungeschiedene  Ehesrau  und  minderjährige,  im  elterlichen
Brode  stehende  Kinder  zu  entrichten  bobeen,  werden  dem  Familienhaupte  zugerechnet.
rt.  2.
Jeder  Wahlstimmberechtigte  ba--  nur  eine  Stimme.
rt

Wählbar  als  Kirchenvermaltungemitglieder  sind  alle  wahlstimmberechtigten
Männer,  welche  die  im  Art.  1  vorgeschriebene  Befähigung  besitzen,  das  fünfundzwanzigste
  Lebensjahr  zurückgelegt  und  im  Kirchensprengel  ihren  ständigen  Wohnsitz  haben.

45
        <pb n="734" />
        708  Gemeindewesen.

Art.  4.

Die  Stelle  eines  Kirchenverwaltungsmitgliedes  ist  mit  dem  activen  Dienstverhältnisse
  eines  Staatsdieners,  Geistlichen,  öskentlich  angestellten  Lehrers,  Notars
oder  eines  von  der  Gemeinde  oder  Kirche  besoldeten  Bediensteten  nicht  vereinbar.

Staatsdiener  im  zeitlichen  Ruhestande  können  eine  solche  Stelle  nur  nach
erhaltener  königlicher  Genehmigung  übernehmen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  nicht  anwendbar  auf  dem  Kaufmannsstande
  angehörige  Mitglieder  der  Handelsgerichte.

Die  der  activen  Armee  und  den  besoldeten  Stämmen  der  Landwehr  angehörigen
  Militärpersonen,  ferner  zeitlich  pensionirte  Offiziere  und  Militärbeamte  sind

nicht  wählbar.
Art.  5.

Die  Wahl  kann  abgelehnt  werden:
1)  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit;
2)  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahres;
3)  wenn  vRe  Gewählte  dasselbe  Amt  bereits  während  voller  sechs  Jahre  verwaltet
  hat;
4)  wegen  einer  Beschäftigung,  die  eine  häufige  oder  lang  andauernde  Abwesenheit
von  der  Gemeinde  mit  sich  bringt.

Außerdem  bildet  die  Anstellung  im  Dienste  des  Staates  oder  der  Kirche,
oder  als  Notar  oder  öffentlicher  Lehrer  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Wahl  solcher
Personen  durch  Art.  4  Abs.  I.  nicht  ohnehin  ausgeschlossen  ist,  einen  Ablehnungsgrund.

Advokaten  können  die  Wahl  ablehnenrt.

  6.

Die  Bestechung  der  Wähler  hat  die  Ungültigkeit  der  Wahl,  soweit  sie  die
Bestechenden  und  Bekpochenen  betrifft,  und  für  Beide  den  Verlust  des  Wahlstimmrechtes
  und  der  Wählbarkeit  bei  der  treffenden  Wahl  zur  Folge.

Art.  7.

Die  regelmäßigen  Kirchenverwaltungs-Wahlen  finden  in  allen  Kirchengemeinden
  in  Perioden  von  sechs  zu  sechs  Jahren  in  den  Monaten  November  und
Dezember  statt  und  müssen  bis  zum  15.  Dezember  beendet  sein.

Bis  Ende  October  haben  die  Magistrate  und  in  Landgemeinden  die  Gemeinde-Ausschüsse,
  beide  im  Benehmen  mit  den  einschlägigen  Kirchenverwaltungen,
die  Liste  aller  Wahlstimmberechtigten  und  zwar  in  Gemeinden,  in  welchen  mehrere
Pfarr=  und  Filialkirchen  mit  eigenen  Kirchenverwaltungen  bestehen,  nach  deren  Bezirken
  geordnet,  unter  Angabe  der  besonderen  Gründe,  welche  der  Ausübung  des
Wahlslimmrechtes  oder  der  Wählbarkeit  Einzelner  entgegenstehen,  herzustellen.

Die  königlichen  Behörden,  Pfarrämter  und  GCidvilstandsbeamten  sind  verpflichtet,
  hiezu  alle  erforderlichen  Aufschlüsse  sofort  und  unentgeldlich  zu  ertheilen.

Die  Liste  ist  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  zehn  Tage  lang  auf  dem
Rathhause  oder  in  einem  hiezu  geeigneten  Locale  zur  Einsicht  der  Betheiligten
aufzulegen.

ach  Verlauf  der  10  Tage  werden  die  erhobenen  Reclamationen  in  öffentlicher
  Sitzung  des  Magistrates,  beziehungsweise  des  Gemeindeausschusses  beschieden,
nach  Lage  der  Sache  die  Listen  berichtigt  und  die  Beschlüsse  den  Betheiligten  eröffnet.

Gegen  diese  Beschlüsse  ist  innerhalb  drei  Tagen  der  Recurs  an  die  vorgesetzte
  Verwaltungsbehörde  zulässig,  wodurch  jedoch  das  Wahlverfahren  nicht  aufgehalten
  werden  darf.

Die  berichtigte  Liste  bildet  die  Grundlage  der  Wahl.

Niemand  kann  wählen  oder  gewählt  werden,  der  nicht  in  dieser  Liste  eingetragen
  ist,  oder  durch  ein  Zeugniß  der  Gemeindeverwaltung  dem  Wahlausschusse
nachgewiesen  hat,  daß  er  erst  nach  Ablauf  der  Reclamalioneßeit  in  den  Besitz  des
Wahlrechtes  gelangt  oder  daß  sein  Wahlrecht  seit  Abschluß  der  Liste  durch  Enischeidung
  einer  höheren  Instanz  anerkannt  worden  ist.

Die  Liste  muß  am  Tage  der  Wahl  in  einem  durch  vorgängige  Bekanntmachung
  bezeichneten  Locale  zur  Einsicht  der  Wähler  aufliegen.
        <pb n="735" />
        Kirchenverwaltung.  709

Art.  8.

Jede  durch  Kirchengemeindeglieder  vorzunehmende  Wahl  wird  unter  Leitung
eines  Wahlcommissärs,  welchem  ein  Wahlausschuß  zur  Seite  steht,  vollzogen.

In  den  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Kirchengemeinden
ernennt  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  in  den  Übrigen  Gemeinden  die
vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde  die  Wahlcommissäre.

Die  Wahlausschüsse  werden  ain  Wahltage  durch  die  Wähler  aus  ihrer  Mitte
ernannt  und  bestehen  aus  fünf  Mitgliedern.

Zur  Besor  ung  der  Schreibereien  kann  der  Gemeindeschreiber  oder  sonst
eine  geeignete  Perstl  chkeit  beigezogen  werden,  welche  jedoch  hiedurch  nicht  Mitglied
  des  Wahlausschusses  wird.

Art.  9.

Der  Wahlcommissär  hat  die  ihm  übertragene  Leitung  der  Wahlen  mit  pflichtmäßiger
  und  rücksichtsloser  Unbefangenheit  zu  vollziehen.  Er  handhabt  die  Ordnung
  im  Wahllocale  und  hat  jede  Ausschreitung  zurückzuweisen.

Debatten  unter  den  Wählern  find  während  der  Wahlhandlung  im  Wahllocale
  nicht  zulässig.

Art.  10.

Die  Wahlausschüsse  unterstützen  den  Wahlcommissär  bei  der  Leitung  der
Wahl  und  entscheiden  über  Anstände,  die  sich  bei  der  Wahlhandlung  ergeben,  durch
Mehrheitsbeschluß.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Wahlcommissär,  welcher
außerdem  an  der  Abstimmung  nicht  Theil  zu  nehmen  hat.  Beschwerden  gegen  die
Beschlüfse  des  Wahlausschusses  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

Im  deue  einer  Unterbrechung  der  Wahlhandlung  sind  die  Wahlacten  in
Gegenwart  des  Wahlausschusses  unter  Siegel  zu  legen  und  vor  der  Fortsetzung
des  Geschäftes  in  dessen  Gegenwart  zu  entsiegeln.

Art.  11.

Der  Wahlcommissär  hat  alle  Vorbereitungen  zu  treffen,  welche  erforderlich
sind,  damit  die  Wahlen  unausfgehalten  zu  rechter  Zeit  stattfinden.  Die  Gemeindeverwaltungen
  find  verpflichtet,  seinen  desfallsigen  Requisitionen  ungesäumt  zu  entsprechen,
  insbesondere  das  nöthige  Dienstpersonal  bereit  zu  stellen  und  für  ein
ferigmerce  Wahllocale,  sowie  für  die  erforderliche  Anzahl  von  Formularien,  Stimmisten,
  Wahlzetteln  und  Bekanntmachungen  zu  sorgen.

Bei  jeder  Wahl  läßt  der  Wahlcommissär  Ort  und  Zeit  derselben,  dann
die  Zahl  der  zu  Wählenden,  sowie  die  Namen  der  Austretenden  in  der  Gemeinde
öffentlich  bekannt  machen.  12

Art.  12.

Die  Abstimmung  ist  eine  geheime  und  geschieht  durch  Wahlzettel,  welche
mit  Nummern  versehen  an  die  Wähler  vertheilt  und  von  diesen  gehörig  ausgefüllt
zurückg  egeben  werden.

Irder  Wähler  ist  verpflichtet,  seinen  Wahlzettel,  unter  Angabe  seines  Namens
und  nöthigenfalls  seiner  Wohnung,  dem  Wahlcommissär  persönlich  zu  überreichen,
  welcher  den  Wahlzettel  erst  dann  annehmen  darf,  wenn  der  Name  des  betreffenden
  Wählers  in  der  Wählerliste  aufgefunden  oder  dessen  Wahlberechtigung
nach  Art.  7  Abs.  VII.  von  dem  Wahlausschusse  ausdrücklich  anerkannt  worden  ist.

Die  Wahlzettel  müssen  derart  zusammengelegt  sein,  daß  die  auf  denselben
verzeichneten  Namen  verdeckt  sind.  Wahlzettel,  bei  welchen  Hüepegen  verstoßen  ist,
"  *  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind,  hat  ber  Wahlcommissär
3  uweisen.

Die  zur  Annahme  greigneten  Wahlzettel  werden  von  dem  Wahlcommissär
in  ein  bereit  stehendes  Gefäß  gelegt  und  dürfen  erst  nach  Schluß  des  Abstimmungsactes
  eröffnet  werden.

Von  der  Stimmabgabe  jedes  Wählers  ist  neben  dem  Namen  desselben  in
der  Wählerliste  Vormerk  zu  machen,  und  ist  der  Name  des  Wählers  in  ein,  von
einem  Mighltehe  des  Wahlausschusses  zu  führendes  Berzeichniß  aufzunehmen,  welches
vom  Wahlausschusse  zu  unterzeichnen  und  dem  Wahlprotokolle  beizuheften  ist.
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        712

 

Gemeindewesen.

Formular  zu  der  doppelt  zu  führenden  Wahlstimm- 



 

 

Namen,
#tand  u.  Wohnort
  der

Gewählten.
9

a.  Laufende  BZiffer  der  erhaltenen  Stimmen,
b.  Nru.  derjenigen  Wahlstimmenzettel,  in  welchen  die  Namen

 

1

2

45

6

8

9

10

1

12

13

14115

TOl

18

19

20

21

22

723s24/25

 

Mayer,  A.,
Lebküchner  b
in  Niederwerrn.



Maier,  Jos.,
Schreiner  b
i.  Dorfsmühle

Miller,  Jos.,
Oekonom  bi
4.  Paulsmühle

 

Manhart,

Karl,  Oek.  b.

in  Wiesenmühle


Obermaier,
Mich.,  Ockl

in  b
Niederwerrn

 

Fehlende  und
verworfene  b
Stimmen

 

10

6

 

 

72

80

 

10
38

 

E  LS

|  8
d

14
71

1

60

 

29

 

 

 

S

 

 

11  L

EEE

 

31

1  1  LS

22

 

 

 

7

82

50

56
66

21

3

15|37

 

 

18
!*

56

9

S

 

4s

16

25

48

 

 

 

21

12

1637

 

 

 

 

 

 

82

E

 

16

37

 

48

 

 

 

1

 

—.

 

933

40  18

 

 

 

 

41

—i

—

 

 

33

 

 

 

53

 

1

 

 

 

·.

44

1751|20

 

 

 

51

4
        <pb n="739" />
        Kirchenverwaltumg.  713

iste  bei  den  Wahlen  der  Kirchenverwaltungs-  Mitglieder.

  
   

   

Bemer-#angen.



   

der  in  der  ersten  Rubrik  verzeichneten  Gewählten  enthalten

Summa  Latus  I.  23

11
        <pb n="740" />
        714  Gemeindewesen.

Außerdem  kommen  bis  zum  Erlaß  anderweitiger  Bestimmungen
noch  folgende  Anordnungen  zur  Anwendung  und  Beachtung:

(Gesetz  vom  1.  Juli  1834,  revidirtes  Gem.  Ed.  §&amp;amp;  59  G.Bl.  1834  S.  121,
Döll.  XI.  S.  1289  ff.  und  XXVI.  S.  350.  V.  V.  zum  Gem.  Ed.  Ziff.  136—146.)

Das  Kirchenvermögen  jeder  Confession  und  Parochie  wird

1.  in  magistratischen  Gemeinden  einer  besonderu  Kirchenverwaltung
anvertraut,  bestehend:

a)aus  dem  Pfarrer  (bei  Protestanten,  wo  mehrere  an  einer  Kirche  find,  aus
dem  Ersten  oder  einem  aus  ihrer  Mitte  Gewählten),

b)  aus  einem  Abgecordneten,  Vorstande  oder  Mitglied  des  Magistrats,  wo  möglich
derselben  Confession,  und

c)  aus  4  bis  8  besonders  gewählten  Gemeindegliedern  derselben  Confession.

Die  Etatsentwürfe,  sowie  die  Rechnungen  werden  beide  zu  gehöriger  Zeit
dem  Magistrate  zur  Einsicht  und  Erinnerung  zugesendet,  welcher  sie  —  mit  seinen
Bemerkungen  begleitet  —  der  vorgesetzten  Karchelbehörde  zur  Prüfung  und  Bescheidung
  vorlegt.

Dieselbe  Mittheilung  geschieht  von  Seiten  des  Pfarramtes  an  das  Ordinariat
  oder  Consistorium  zur  Einsichtnahme  und  Erinnerung  durch  Mittheilung
an  die  einschlägige  Kreisregierung,  K.  d.  J.

II.  In  Landgemeinden  besteht  die  Kirchenverwaltung:

1)  aus  dem  Psarrer,  als  Vorstande,

2)  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  einem  Mitgliede  des  Gemeindeausschusses,
wo  möglich  derselben  Confession,

3)  aus  2  bis  4  besondes  gewählten  Gemeindegliedern  derselben  Confession.

Die  Voranschläge,  sowie  die  Rechnungen  werden  zur  gehörigen  Zeit  dem
Gemeindeausschusse  zur  Einsicht  und  Erinnerung  eingesendet,  welcher  sie  mit  seinen
Bemerkungen  begleitet,  der  vorgesetzten  Curatelbehörde  zur  Prüfung  und  Bescheidung
vorlegt.  Dieselbe  Mittheilung  kann  von  Seite  des  Pfarramtes  an  das  Ordinariat
oder  Consistorium  geschehen  zur  Einsichtnahme  und  Erinnerung,  welche  der  Kreisregierung
  zu  Übergeben  ist.  Es  soll  zu  jeder  Zeit  eine  doppelte  Kassesperre  eingeführt,
  und  der  eine  Schlüssel  dem  Pfarrer,  der  andere  aber  dem  von  der  Verwaltung
  gewählten  Kirchenpfleger  zugestellt  werden.  (§  94  des  Gem.  Ed.)

Wahl  und  Formation  der  Kirchenverwaltungen.

1.  Eizene  Kirchenverwaltungen  sind  nicht  nur  für  jede  Pfarrkirche,  sondern
für  jede  Filial=  und  Nebenkirche,  welche  ein  besonderes  Vermögen  besitzt,  und  besondere
  Einnahmen  und  Ausgaben  hat,  zu  bestellen.

Die  Bilduug  dieser  besonderen  Kirchenverwaltungen  begründet  eben  so  wenig
eine  gegenseitige  Theilnahme  der  verschiedenen  Kirchen  an  dem  auzgeschiedenen
Vermögen  der  andern  Kirchen  als  sie  eine  Aenderung  der  der  Hauptkirche  gesetzlich
zustehenden  Ansprüche  an  die  Rentenüberschüsse  der  Nebenkirche  erwirkt.

Die  betheiligten  Filialkirchengemeinden  können  jedoch  auf  das  Recht  gesonderter
  Verwaltung  ihres  Cultusvermögens  in  so  serne  verzichten,  als  die  Integrität
ihres  Vermögenestandes  und  die  Führung  gesonderter  Rechnungen  gesichert  bleibt,
und  als  die  Pfarrkirchenverwaltung,  soferne  die  Filialkirche  der  Markung  einer
andern  politischen  Gemeinde  angchört,  durch  ein  das  gemeindliche  Aussichtsrecht
handhabendes  Mitglied  dieser  Gemeinde  verstärkt  wird.  (M.  E.  vom  11.  Aug.,
15.  Oct.,  24.  Dez.  1834,  31.  Jan.  1835,  7.  Juli  1836,  Döll.  XI.  S.  244,
S.  1290  ff.,  M.  E.  vom  8.  Nov.  1851,  Döll.  XXVI.  S.  353.)

2.  Der  Personalstand  der  Kirchenverwaltung  richtet  sich  nach  dem  Gesetze.

a)  Die  von  der  Curatelbehörde  festzusetzende  Zahl  der  Kirchenverwaltungemitglieder
bemißt  sich  innerhalb  des  Minimums  und  Maximums  nach  dem  Unmfange
der  Kirchengemeinde,  nach  der  Größe  des  Kirchenvermögens  und  nach  den
mit  dessen  Berwaltung  etwa  verbundenen  besonderen  Schwierigkeiten,  in  der
Art,  daß  der  Kirchengemeinde  zwar  die  Vermehrung  der  Mitglieder  über  die
        <pb n="741" />
        b)

Kirchenverwaltung.  715

von  der  Curatel  als  nöthig  erachtete  Zahl  bis  zu  dem  gesetzlichen  Marimum,
nicht  aber  das  Herabgehen  unter  diese  Zahl  zesattet  bleibt.

M.E.  vom  11.  Aug.  1834,  Döll.  XI.  S.  1290.)
Dem  durch  das  Gesetz  von  Amtswegen  an  die  Spitze  der  Kirchenverwaltung
berufenen  Pfarrer  kann  die  Entlassung  aus  dieser  Verwaltung  und  die  Ersetzung
  durch  Wahl  eines  andern  Ortsgeistlichen,  verbehaltlich  geeigneter  Fürsorge
  der  Curatelbehörden  für  den  Fall  zeitlicher  Verhinderung,  nicht  gewährt
werden.  —  Gleiches  gilt  von  den  Pfamvicaren.

(M.  E.  vom  3.  Febr.,  9.  Juni  1835,  Döll.  XI.  S.  1300  ff.)

Was  die  Frage  der  Ständigkeit  der  geistlichen  Mitglieder  betrifft,  so  sind  diese
Mitglieder,  so  lange  sie  ihre  Functionen  an  der  betreffenden  Kirche  begleiten,
als  zuständig  zu  betrachten,  mögen  sie  in  der  Eigenschaft  als  erster  Pfarrer,
oder  in  Folge  etwaiger  Entschuldigung  oder  Ablehnung  von  Seite  des  ersten
Pfarrers,  durch  Wahl  in  die  Kirchenverwaltung  gelangt  sein.

Piraus  ergibt  sich  zugleich,  daß,  wenn  der  erste  Pfarrer  den  ihm  kraft  des
Gesetzes  zustehenden  Eintritt  in  die  Kirchenverwaltung  giltig  abgelehnt  hat,
und  hierauf  durch  Wahl  der  zweite  oder  dritte  Pfarrer  an  derselben  Kirche
mm  Eintritt  berufen  worden  ist,  dem  ersten  Pfarrer,  welcher  verzichtet  hat,

er  Eintritt  nicht  mehr  freistehe,  so  lange  der  durch  die  Wahl  Berufene  seine
pfarrliche  Function  an  der  Kirche,  der  Repräsentation  ihm  durch  die  Wahl
übertragen  wurde,  versieht.

Wenn  dagegen  mittlerweile  in  der  Pfarrstelle  an  derselben  Kirche  ein  Wechsel
der  Personen  sich  ereignet,  so  hat  der  zweite,  resp.  dritte  Pfarrer,  jedoch  erst
bei  dem  Ablauf  der  Wahlperiode  aus  der  Kirchenverwaltung  zu  treten,  und
es  hat  nun  wieder  der  erste  Pfarrer  einzutreten  —  oder  falls  er  giltig  ablehnen
  kann  —  eine  neue  Wahl  stattzufinden.

Eine  solche  Wahl  hat  sich  jedesmal  nur  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
erstrecken,  und  wird  von  sämmtlichen  Kirchenverwaltungsmitgliedern  unter
en  an  der  betreffenden  Kirche  angestellten  Pfarrern  vorgenommen.  (M.  E.  v.
22.  Jan.  1838,  Döll.  XXVI.  S.  355.)

 

d)  Da  der  Pfarrer  vermöge  seiner  kirchlichen  Stelle  als  Vorstand  der  Kirchen-2



verwaltung  zu  functioniren  hat,  so  tritt  im  Falle  seiner  zeitweisen  Verhinderung
derjenige  Geistliche,  welcher  ihn  im  Kirchenamte  zu  vertreten  hat,  auch  als
stellvertretender  Vorstand  in  die  Kirchenverwaltung.

Der  magistratische  Abgeordnete,  sowie  das  Mitglied  der  politischen  Gemeinde,
welche  nach  §  59  und  94  des  Gem.  Ed.  in  die  Kirchenverwaltung  eintreten,
repräsentiren  in  ihr  die  politische  Gemeinde,  und  es  liegt  ihnen  ob,  die  den
Wirkungskreis  der  Gemeindebehörden  oder  das  Interesse  der  dbürgerlichen  Gesellschaft
  berührenden  Beschlüsse  der  Kirchenverwaltung  zur  Kenntniß  der  Gemeindebehörden
  zu  bringen.

Ein  Aufsichtsrecht  auf  die  Kirchenverwaltung  steht  diesen  Abgeordneten  nicht
zu,  sie  sind  jedoch  als  wirkliche  Mitglieder  der  Kirchenverwaltung  zu  betrachten
und  zu  verpflichten.  (M.  E.  vom  13.  Juli  1840,  K.  A.  Bl.  S.  393.)

Die  Verpflichtung  geschieht  mittels  Handgelübdes  unter  Hinweisung  auf
ihren  früher  geleisteten  Eid.

M.  E.  vom  2.  April  1846,  Döll.  XXVI.  S.  354.)

Bürgerliche  Magistratsräthe  können  Fleich  Kirchenverwaltungsmitglieder
sein.  (M.E.  vom  24.  Mai  1840,  deu  XVI.  S.  356.)

Die  Cruennung  zweier  Abgeordneten  des  Magistrats  zu  simultanen  Kirchenverwaltungen
  ist  unzulässig.

M.E.  vom  1s.  Oct.  1135,  Döll.  XI.  S.  1313.)

s)  Ueber  Formation  der  Kirchenverwaltung  in  simultanen  Orten  mit  ungetheiltem

Vermögen  siehe  (M.  E.  vom  15.  Juli  1835,  Döll.  XI.  S.  1295.)
        <pb n="742" />
        Einundzwanzigster  Abschnitt.
Militärangelegenheiten.

Das  frühere  Conseriptionsgesetz  vom  15.  August  1828  ist  durch
das  neue  Gesetz  vom  30.  Januar  1868,  Gesetzblatt  1868  Seite  262,
die  Wehrverfassung  betr.,  außer  Wirksamkeit  gesetzt  worden.

Durch  dieses  neue  Gesetz  sind  zum  großen  Theil  die  Grundlagen
verändert,  auf  welchen  die  frühere  Wehrverfassung  beruhte,  und  namentlich
durch  die  Beseitigung  der  Stellvertretung  im  Heere,  des  Einstandswesens,
des  Loostausches,  des  Brüdertausches,  ist  das  Princip  der  allgemeinen
Wehrpflicht  zu  einer  größeren  Geltung  gelangt,  wenngleich  auch  dermalen
noch  nicht  alle  conscriptionspflichtigen  waffendienstfähigen  Jünglinge  zum
Waffendienst  eingerufen  werden.

Auch  ist  in  Bezug  auf  die  formelle  Behandlung  das  Schwergewicht
bei  der  Herstellung  der  Conscriptionsliste  und  der  Aushebung  in  die
Hände  einer  Ersatzcommission  gelegt,  welche  unter  Mitwirkung  des  Distriktsverwaltungsbeamten
  und  eines  militärischen  Commandanten  vorzugsweise
  aus  Bürgern  des  Distrikts  besteht  und  das  Ersatzgeschäft  sowie  alle
damit  in  Verbindung  kommenden  Fragen  theilweiser  Befreiung  rc.  2c.
erledigt.

Die  Zahl  und  der  Umfang  der  zu  diesem  Wehrgesetze  erlassenen
Verordnungen  und  höchsten  Entschließungen  ist  so  grob,  daß  der  Raum
gegenwärtiger  Schrift  nicht  hinreicht,  dieselben  auch  nur  im  Auszuge  aufzunehmen;
  ich  kann  in  dieser  Beziehung  nichts  besseres  thun,  als  auf  die
vorzügliche  Schrift  des  k.  Regierungsrathes  Carl  Zeitlmann,  Erläuterungen
  zum  br.  Gesetz,  die  Wehrverfassung  betr.,  hinzuweisen,  in  welcher
Schrift  alle  auf  das  Wehrverfassungsgesetz  bezüglichen  Verordnungen  und
erläuternden  Rescripte  aufgenommen  sind.

Gesetz,

die  Wehrverfassung  betr.

Ludwig  II.
von  Gottes  Gnaden,  Mänig  non  Payern,  Pfalyzgraf  bei  Rhein,  Perzag  von  Payern,
Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten,
        <pb n="743" />
        Wehrverfassung.  717

dann  in  Ansehung  der  Art.  1,  5,  32  und  96  unter  Beobachtung  der  in  &amp;amp;  7
Tit.  *—  der  Bersastungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Form  beschlossen,  und  verordnen,
was  folgt:

I.  Bestandtheile  der  bewassneten  Macht.

Art.  1.
Die  bewaffnete  Macht  des  Königreichs  besteht:
1)  aus  dem  stehenden  Heere  und
2)  aus  der  Landwehr.
Das  stehende  Heer  theilt  sich  in  die  active  Armee  und  die  Reserve.

Art.  2.

Die  active  Armee  soll  bis  zum  31.  Dezember  1871  ohne  Einrechnung  der
Offiziere,  Militärbeamten  und  Ersatzmannschaften  ein  Procent  der  Bevölkerung  des
Königreichs  nach  der  Zählung  von  1867  betragen.

Bom  1.  Januar  1872  an  wird  die  Zahl  der  jährlich  im  Frieden  in  die
active  Armee  zur  Herstellung  des  Formationsstandes  ohne  Einrechnung  der  Ersatzmannschaften
  einzureihenden  Wehrpflichtigen  in  dem  Finanzgesetze  festgesetzt.

II.  Wehrpflicht  und  Dienstzeit.
1)  Allgemeine  Pestimmungen.

Art.  3.

Jeder  Bayer  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht
nicht  vertreten  lassen.  Art.  4
rt.  4.

Die  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  dauert  sechs  Jahre  und  zwar  drei  Jahre
in  der  activen  Armee  und  drei  Jahre  in  der  Reserwe.

Art.  5.
Die  Dienstzeit  in  der  Landwehr,  in  welche  der  Pflichtige  mit  Beendigung
seiner  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  tritt,  dauert  fünf  Jahre.

Art.  6.
Wenn  Angehbrige  der  berittenen  Truppen  freiwillig  ein  viertes  Jahr  bei
der  activen  Armee  bleiben,  ist  ihre  Dienstzeit  in  der  Reserve  und  der  Landwehr
auf  je  zwei  Jahre  beschränkt  und  sind  sie  in  der  Landwehr  von  den  Uebungen  befreit.

Art.  7.
Die  Wehrpflicht  begiunt  mit  dem  1.  Januar  des  Jahres,  in  welchem  der
Pflichtige  das  21.  Lebensjahr  vollendet.
Die  Dienstzeit  wird  von  dem  Tage  der  Verpflichtung  gerechnet.

2)  Nesondere  Pestimmungen.

Art.  8.

Wer  in  der  Ausbildung  zu  einer  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Thätigkeit
  oder  zu  einem  höheren  technischen  Gewerbe  begriffen  ist  und  durch  seine  sosortige
  Einreihung  einen  erheblichen  Nachtheil  erleiden  würde,  darf  im  Frieden  die
Auesehung  seiner  Einreihung  bis  zu  demienigen  Kalenderjahre  verlangen,  in  welchem
er  das  24.,  falls  er  Candidat  der  Medicin  oder  Thierheilkunde  ist,  bis  zu  demjenigen,
  in  welchem  er  das  25.  Lebensjahr  vollendet.

Sind  diese  Vorausseczungen  nicht  gegeben,  es  würde  aber  unverschuldeter
Umstände  wegen  bei  sofortiger  Einreihung  ein  ungewöhnlicher  Nachtheil  entstehen,
so  kann  die  Aussetzung  auf  ein  Jahr  gestattet  werden.

Bei  eintretender  Mobilisirung  werden  diejenigen  Wehrpflichtigen,  deren  Einreihung
  auf  länger  als  ein  Jahr  verschoben  wurde,  ohne  Loosung  in  die  active
Armee  eingereiht.

Art.  9.
Einwanderer,  die  das  31.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  werden
nach  Erlangung  des  Indigenats,  soweit  nicht  durch  Staatsverträge  anders  bestimmt
        <pb n="744" />
        718  Militärangelegenheiten.

ist,  unter  den  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  wehrpflichtig  und  sind  bei  der
nächsten  Heeresergänzung,  soferne  sie  am  1.  Januar  des  betressenden  Jahres  das
24.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hahen,  in  die  active  Armee  einzureihen.

Gleiches  gilt  von  Wehrpflichtigen,  welche  ohne  ihr  Verschulden  nicht  in  die
Aushebungslisten  eingetragen  wurden,  und  nach  dem  gesetzlichen  Termine,  jedoch
vor  zurückgelegtem  31.  Lebensjahre  zur  Erfüllung  ihrer  Wehrpflicht  gelangen.

Art.  10.

Wer  nach  vollendetem  16.  Lebensjahre  aus  Bayern  ausgewandert  ist,  ohne
in  der  activen  Armee  gedient  zu  haben,  wird  im  Falle  der  Rückwanderung,  soweit
nicht  durch  Staatsverträge  anders  bestimmt  ist,  unter  den  sonstigen  gesetzlichen
Veranssetungen  wehrpflichtig  und  unterliegt  bei  der  nächsten  Heeresergänzung,
soferne  am  1.  Januar  des  betrefsenden  Jahres  das  31.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  hat,  der  Einreihung  in  die  active  Armee.

Der  sländige  Aufenthalt  in  Bayern  als  Fremde  ist  Ausgewanderten  bis
zum  vollendeten  32.  Lebensjahre  vorbehaltlich  besonderer  Staatsverträge  untersagt.

Rückwanderer,  welche  schon  in  der  activen  Armec  gedient  haben,  treten  in
die  gesetzlich  bestimmte  Dienstpflicht  ihrer  Altersclasse  wieder  ein.

Art.  11.

Von  der  Wehrpflicht  sind  befreit:

1)  die  Standesherren  und  ihre  Familien  (§  11  der  Beil.  IV.  zur  Verfassungsurkunde),


2)  der  geistliche  Stand  (Tit.  IX.  &amp;amp;  1  der  Verfassungsurkunde)  und  zwar  beie
den  Katholiken  diejenigen,  welche  eine  der  höheren  Weihen  erhalten  oder  in
inländischen  Klöstern  lebenslängliche  Gelübde  abgelegt  haben;  bei  den  Probenten
  jene,  welche  förmlich  ordinirt  sind,  dann  vorschriftsmäßig  angestellte

abbiner,

3)  der  einzig  übriggebliebene  Sohn  solcher  Eltern,  welche  einen  Sohn  während
des  von  ihm  in  der  bewaffneten  Macht  Bayerns  geleisteten  Dienstes  oder
in  Folge  desselben  verloren  haben,

4)  jeder  Sohn  von  Eltern,  welche  auf  die  bemerkte  Weise  zwei  Söhne  verloren
  haben.

Art.  12.

Zeitweise  sind  von  der  Wehrpflicht  befreit:

1)  katholische  und  protestantische  Studirende  der  Theologie,  welche  sich  durch
ein  Zeugniß  der  Universität,  des  Lyceums,  des  Ordenslectorats  oder  des
Vorstandes  einer  Missionsanstalt,  sowie  mit  dem  Gymnasialabsolutorium  versehene
  Rabbinatscandidaten,  welche  sich  durch  Zeugniß  eines  im  Königreiche
anseesten  Rabbiners  und  der  betreffeuden  Culiusgemeinde  als  solche  ausweisen;


2)  Schullehrer,  Schulgehilfen  und  die  Candidaten  des  Schulamis,  welche  in
einer  staatlichen  oder  dieser  gleichstehenden  Vorbereitungsanstalt  sich  befinden;

3)  der  Sohn  einer  Familie,  welcher  dieselbe  durch  seine  Arbeit  ernährt,  so  daß
sie  außerdem  der  Armenpflege  zur  Last  fallen  würde;

4)  der  jüngere  von  zwei  Söhnen,  bis  zu  dem  Kalenderjahre,  in  welchem  die
Dienstpflicht  des  nach  Art.  7  eingereihten  Bruders  in  der  activen  Armee  mit
Ausnahme  der  Ersatzmannschaft  endigt.

Unverehelichte  Geschwister,  welche  nach  dem  Tode  beider  Eltern  deren  Haushalt
  gemeinsam  fortführen,  sind  als  eine  Familie  zu  betrachten.

Treten  die  bezeichneten  Personen  aus  den  angegebenen  Verhältnissen  oder
tritt  eine  Mobilifsirung  ein,  so  werden  sie,  wenn  sie  das  31.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben,  unter  den  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  wehrpflichtig,  und
sind  bei  der  nächsten  Heeresergänzung,  soferne  sie  am  1.  Januar  des  betreffenden
Jahres  in  den  Fällen  der  Ziff.  1  und  2  das  25.,  in  den  Fällen  der  Ziff.  3  und  4
das  24.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  in  die  active  Armee  einzureihen.
        <pb n="745" />
        Wehrverfassung.  719

Art.  13.

Als  untauglich  ist  von  der  Wehrpflicht  befreit,  wer  wegen  körperlicher  ober
geistiger  Gebrechen  zum  Waffendienste  nicht  geeignet  befunden  wird,  oder  nicht
wenigstens  5“  4“  bayerisches  Duodecimalmaß  mißt.

Art.  14.

Solche,  deren  Tauglichkeit  noch  unentschieden  ist,  sollen  vorläufig  zurückgestellt
werden.  Werden  sie  später  tauglich,  so  sind  sie  bei  der  nächsten  Heeresergänzun
—  Art.  57  und  58,  soferne  sie  am  1.  Januar  des  betreffenden  Jahres  das  24.
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  in  die  active  Armee  einzureihen.

Art.  15.

Einwanderer,  Uebergangene  oder  zeitweis  Befreite,  welche  wehrpflichtig  geworden
  sind,  aber  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Art.  9,  10  oder  12  nicht
mehr  zur  Einreihung  in  die  active  Armee  sich  eignen,  treten  sofort  in  die  Ersatzmannschaft
  der  Landwehr  ein.  Att.  16

rt.  16.

Als  unwürdig  ist  von  der  Ehre  der  Waffen  ausgeschlossen,  wer  wegen
Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens  des  Betruges,  der  Unterschlagung,  der  Fälschung,
  des  Diebstahls  oder  der  Hehlerei  verurtheilt  und  nicht  rehabilitirt  worden  ist.

Wehrpflichtige,  welche  sich  der  Ehre  der  Waffen  unwürdig  gemacht  haben,
sollen  zu  militärischen  Arbeiten  so  lange  in  Bereitschaft  gehalten  und  thunlichst  verwendet
  werden,  daß  die  betreffende  Zeit  mit  jener,  welche  sie  im  stehenden  Heere
allenfalls  bereits  zugebracht  haben,  sechs  Jahre  beträgt.

Im  Falle  ihrer  Verwendung  zu  militärischen  Arbeiten  erhalten  sie  die
Löhnung  und  Verpflegung  der  Soldaten  und  unterstehen  den  für  diese  erlassenen
Disciplinar=  und  Strafbestimmungen.

III.  Einreihung  in  die  bewaffnete  Macht.

1)  Stehendes  Peer.

Art.  17.

Die  Wehrpflichtigen  sind  innerhalb  der  einzelnen  Jahrgänge  und  Ersatzbezirke
  nach  der  Reihenfolge  des  Eintrags  in  den  Aushebungslisten  zur  Ableistung
der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  und  zwar  zunächst  zur  Ergänzung  des  Formationsstandes
  einzureihen.

Der  nach  Ergänzung  des  Formationsstandes  bleibende  Rest  ist  als  Ersatzmannschaft
  augzuheben.-Arrt.

  18.

Nach  der  Reihenfolge  des  Eintrages  in  den  Aushebungslisten  ist  jeder
Heeresabtheilung  die  für  eine  Mobilisirung  nothwendige  Ersatzmannschaft  zuzuweisen.
(Ersatzmannschaft  l.  Classe.)

Die  übrigen  Wehrpflichtigen  bleiben  als  Ersatzmannschaft  II.  Classe
in  Listen  und  unter  Controle  des  betreffenden  Landwehrbezirkscommandos.

Bei  Einberufung  der  Ersatzmannschaften  II.  Classe  hat  der  jüngste  Jahrgang
zerst  einzutreten.  Jene  Ersatzleute,  welche  ihre  dreijährige  Dienslzeit  in  der  activen

Grmee  vollendet  haben,  ohne  daß  sie  zu  den  Fahnen  berufen  wurden,  gehören  auch
in  der  Reserve  und  der  Landwehr  zur  Ersatzmannschaft.

2)  Kandwehr.

Art.  19.

Die  in  die  Landwehr  tretenden  Reservisten  behalten  die  Waffengattung  bei,
der  sie  im  stehenden  Heere  angehörten,  vorbehaltlich  einzelner  bei  einer  Mobilmachung
  nothwendigen  Ausnahmen.

Art.  20.

Die  Landwehr-Infanterie  wird  nach  ihren  Wohnsitzen  in  Landwehrbataillone

und  Compagnien  eingetheilt.  Dieselbe  wird  in  Kriegsfällen  in  besonders  formirten
        <pb n="746" />
        720  Militärangelegenheiten.

Landwehrtruppenkerpern  zur  Unterstützung  und  als  Reserve  des  stehenden  Heeres
verwendet.

Die  Landwehrmänner  der  Ubrigen  Waffengattungen  stehen  unter  Controle
der  Landwehrbezirkscommandos.

Im  Falle  einer  Mobilmachung  und  während  des  Krieges  können  die  Landwehrmänner
  sämmtlicher  Waffengattungen,  die  der  Infanterie  aber  nur  ausnahmsweise
  und  in  dringenden  Fällen  zur  Verstärkung  und  Echänsun  der  Abtheilungen
des  stehenden  Heeres  einberufen  werden.  Hiebei  hat  der  jüngste  Jahrgang  zuerst
einzutreten.  4½

Art.  21.

Die  Offiziere  der  Landwehr  werden  aus  den  hiezu  befähigten  einjährigen
Freiwilligen  und  Landwehrmännern  entnommen.  Die  besoldeten  Stämme  an  Offizieren,
  Unteroffizieren  und  Mannschaften  können  im  Bedürfnißfalle  der  activen
Armee  entnommen.

Art.  22.

Für  die  Beschaffung  der  nöthigen  Räumlichkeiten  zu  Kanzleien  und  Magazinen,
  sowie  für  Beschaffung  und  Sicherstellung  der  Schießplätze  der  Landwehr
hat  die  Gemeinde,  in  der  sich  das  betreffende  #ommonde  befindet,  aus  eigenen
Mitteln  zu  sorgen.  —  Die  Kosten  der  Einrichtung  und  der  baulichen  Unterhaltung
der  Kanzleien,  Magazine  und  Schießplätze  trägt  das  Militärärar.

IV.  Pflichten  und  Rechte  der  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht.
1)  Dienstliche  Perhältnisse.

Art.  23.

Die  Angehörigen  der  activen  Armee  einschließlich  der  Ersatzmannschaft  sind
auch  im  Frieden  der  jederzeitigen  Einberufung  und  Präsenzpflicht  unterworfen,  sollen
jedoch  nur  bis  nach  vollendeter  militärischer  Ausbildung,  sowie  zu  vorübergehender
Dienstleistung  für  Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung  präsent  gehalten  werden.

Art.  24.

Die  Reservisten  können  außer  dem  Falle  der  Mobilmachung  während  ihrer
Reservepflichtigkeit  nur  zu  einer  im  Ganzen  zwei  Monate  betragenden  Uebungezeit
sowie  zu  vorübergehender  Dienstleistung  für  Erhaltung  den  gesetzlichen  Ordnung
einberufen  oder  im  Dienste  behalten  werden.

Art.  25.

Die  Landwehrmänner  können  während  ihrer  Dienstpflicht  im  Ganzen  auf
einen  Monat  zu  den  Truppenübungen  des  stehenden  Heeres  gezogen  werden.

Für  die  Landwehrmänner  der  Infanterie  finden  in  den  Compagniebezirken
jährlich  Uberdies  an  4—8  Tagen  kleinere  Uebungen  statt.

Außer  diesen  Uebungszeiten  können  die  Landwehrmänner  nur  im  Falle
einer  Mobilmachung  und  zur  vorübergehenden  Dienstleistung  für  Erhaltung  der
gesetzlichen  Ordnung  einberufen  oder  im  Dienste  behalten  werden.

Im  Falle  der  Mobilisirung  sollen  die  Ersatzmannschaften  der  Reserve  und
Landwehr,  je  nach  Bedarf,  stets  mit  dem  jüngsten  Jahrgang  beginnend,  zum  Dienste
beigezogen  werden.  Att.  26

rt.  26.

In  jedem  Landwehrcompagnie-Bezirke  finden  jährlich  zweimal  Controlversammlungen
  statt.  Hiebei  haben  sich  die  Reservisten  und  Landwehrmänner,  sowie
sämmtliche  Ersatzmannschaften  des  betreffenden  Bezirkes  zu  stellen.

Die  zeitlich  in  einem  anderen  als  im  Bezirke  ihres  Wohnortes  sich  aufhaltenden
  Ersatzmannschaften,  Reservisten  und  Landwehrmänner  haben  an  den  Controlversammlungen,
  letztere  auch  an  den  kleineren  Uebungen  der  Landwehrmänner  ihres
Aufenthaltsortes  Theil  zu  nehmen.

Die  Landwehrbezirkscommandos  können  aus  Rücksicht  auf  den  öffentlichen
Dienst  oder  auf  persönliche  Verhältnisse  einzelne  Pflichtige  von  Controlversammlungen
  und  Uebungen  ausnahmsweise  entbinden.
        <pb n="747" />
        Wehrverfafsung.  721

Art.  27.

Die  Ersatzmannschaften,  Reservisten  und  Landwehrmänner  find  bei  jeder
Aenderung  ihres  Wohnortes  zur  Abmeldung  bei  dem  Landwehrcommando  desselben
  und  zur  Anmeldung  bei  dem  Landwehrcommando  des  neuen  Wohnortes  in
der  Weise  verpflichtet,  daß  die  ameldun  noch  vor  dem  Abgang  an  den  neuen
Wohnort  und  die  Anmeldung  spätestens  vierzehn  Tage  nach  der  Ankunft  erfolgt.

Art.  28.

Soferne  die  zu  den  Controlversammlungen  und  kleineren  Uebungen  einberufenen
  Pflichtigen  von  ihrem  Aufenthaltsorte  dahin  und  zurück  in  einem  Tag  gelangen
  können,  wird  ihnen  keine  Vergütung  Keleifet.

Andernfalls,  sowie  für  die  größeren  Uebungen  ferner  im  Falle  eines  Aufgebotes
  zur  Erhaltung  der  inneren  Sicherheit  und  während  des  Kriegedienstes
erhalten  sie  Bezüge  aus  der  Kriegskasse,  welche  im  Verordnungswege  zu  bestimmen
  find.

Art.  29.
Die  Auerüstung  und  möglichst  einfache  Uniformirung  der  Landwehr  erfolgt
auf  Staatskosten.

2)  Allsemeine  bürgerliche  Perhältnise.

Art.  30.

Wer  seiner  allgemeinen  Wehrpflicht  zum  Dienste  in  der  activen  Armee
noch  nicht  Genüge  geleistet  hat,  darf  ohne  Erlaubniß  der  Militärbehörde  zur  Verehelichung
  nicht  zugelassen  werden.

Alle  übrigen  Vehrpflichtigen  sind  im  Frieden  an  der  Verehelichung  nicht
gccindert,  ohne  gedoch  daraus  oder  aus  der  erlangten  Anstellung  in  einem  öffentchen

  Amte  einen  Grund  zur  Entbindung  von  ihrer  Dienstpflicht  ableiten  zu  können.

Art.  31.
Die  nicht  präsenten  Wehrpflichtigen  sind  den  zur  Ausübung  der  militärischen
Controle  erforderlichen  Anordnungen  unterworsen,  sollen  Übrigens  in  der  Wahl
res  Aufenthaltes  im  In=  oder  Auslande,  in  der  Ausübung  ihres  Gewerbes,  rückchtlich
  ihrer  sonstigen  bürgerlichen  Verhältnisse,  sowie  bei  Reisen  nur  denjenigen
schränkungen  unterliegen,  welche  im  gegenwärtigen  Gesetze  enthalten  sind.
Die  Angehörigen  der  activen  Armee  mit  Ausnahme  der  Ersatzmannschaft
dürfen  nur  mit  militärdienstlicher  Bewilligung  sich  außer  Land  begeben.

Art.  32.
Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Angehörigen  der  activen  Armee  mit  Ausnahme
der  Ersatzmannschaft  bemißt  sich  nach  den  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen.
Die  Ersatzmannschaften,  Reservisten  und  Landwehrmänner  sind  in  Bezug
auf  militärische  Verbrechen,  Vergehen  und  Disciplinarübertretungen  der  Militärgerichtsbarkeit
  unterworfen.  Wegen  gemeiner  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  unterstehen  sie  dieser  Gerichtsbarkeit  nur  so  lange  sie  mit  Eintritt  der
Mobilisirung  zur  Dienstleistung  präsent  sind.

83)  Anterstützung  und  Pension.

Art.  33.

Bei  eingetretener  Mobilifirung  erhalten  die  bedürftigen  Familien  verheiratheter
  Reservisten  und  Landwehrmänner  vom  Tage  des  Einrückens  zum  Dienst
an,  auf  Ansuchen  eine  Unterstützung  aus  Staatsmitteln,  welche  für  die  Frauen
auf  4  fl.  und  für  jedes  noch  im  elterlichen  Brode  stehende  Kind  auf  2  fl.  monatlich
  festelest  wird.

ffiziere,  Unteroffiziere  und  Mannschaften  der  Landwehr,  welche  durch  Verwundung
  vor  dem  Feinde  oder  durch  Beschädigung  bei  unmittelbarer  Ausübung
des  Dienstes  untauglich  geworden  sind,  haben  hinsichtlich  ihrer  militärischen  Versorgung
  gleiche  Ansprüche  wie  die  Juvaliden  des  stehenden  Heeres.  Den  Wittwen
und  Wasen  der  im  Kriege  gebliebenen  oder  an  den  vor  dem  Feinde  erhaltenen
Rar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  46
        <pb n="748" />
        722  Militärangelegenheiten.

Wunden  verstorbenen  Offtziere,  Unteroffiziere  und  Mannschaften  der  Landwehr  gebührt
  dieselbe  Unterstützung,  wie  sie  die  Wittwen  und  Waisen  solcher  Offiziere,
Unteroffiziere  und  Mannschaften  des  stehenden  Heeres  anzusprechen  haben.

4)  Persorgung  der  Anteroffüsiere.
Art.  34.

Unteroffiziere,  welche  in  der  activen  Armee  mit  Einrechnung  einer  etwaigen
Dienstzeit  im  Kriege  als  Reservisten  oder  Landwehrmänner  während  12  Jahren,
worunter  mindestens  9  Jahre  als  Unteroffiziere  mit  entsprechendem  Betragen  im
Dienste  präsent  waren,  erlangen  dadurch  Anspruch  auf  vorzugsweise  Berücksi  üzun
bei  Verleihung  oder  Bestätigung  von  Ausstellungen  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren
  subalternen  Civildienke.

Hiebei  wird  die  Dienstzeit  im  Kriege  doppelt  gerechnet.

Gleicher  Anspruch  gebührt  den  Gendarmen,  welche  9  Jahre  lang  in  der
Gendarmerie  mit  guter  Aufführung  gedient  haben.

Die  in  “olcer  Weise  zu  besetzenden  Stellen  und  das  Verfahren  hiebei  werden
  durch  Verordnung  bestimmt.

V.  Freiwilliger  Eintritt  und  Capitulatienen.

1)  Freiwilliger  Eintritt.

Art.  35.

Jeder  Bayer  kann,  soferne  er  die  zum  Kriegsdienst  erforderlichen  Eigenschaften
  und  zuen  Leumund  besitzt,  auch  das  17.  Lebensjahr  vollendet,  das  32.
aber  noch  nicht  überschritten  hat,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  43  freiwillig
  auf  drei  Jahre  in  die  active  Armee  eintreten.  Bei  den  Spielleuten  genügt
auch  ein  geringeres  Alter  als  das  von  17  Jahren.

Minderjährige  können  nur  mit  Zustimmung  ihrer  Eltern  oder  Vormünder
freiwillig  eintreten.

Art.  36.

Junge  Leute  von  nachgewiesener  höherer  Bildung,  die  sich  vor  der  Loosung
ihres  Jahrganges  (Art.  7  und  8)  als  Freiwillige  anmelden  und  sich  aus  eigenen
Mitteln  verpflegen  und  kleiden,  sind  auf  Verlangen  nach  einjähriger  Dienstzeit  in
die  Reserve  zu  versetzen,  aus  welcher  sie  nach  weiterer  dreijähriger  Dienstzeit  in
die  Landwehr  übergehen.

Die  zum  einjährigen  Heeresdienste  als  Freiwillige  Zugelassenen  dürfen  im
Frieden  ihren  Dienstantritt  bis  zum  1.  October  des  Jahres  aussetzen,  in  welchem
sie  das  24.,  falls  sie  Candidaten  der  Medicin  oder  der  Thierheilkunde  find,  das
25.  Lebensjahr  vollenden.

Bei  den  berittenen  Truppen  haben  solche  Freiwillige  auch  für  den  Unterhalt
des  Pferdes  zu  sorgen.

Art.  37

Mittellose  junge  Leute,  welche  eine  besondere  Befähigung  nachweisen,  werden
  unter  den  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  zum  einjährigen  Freiwilligendienste
  mit  regulativmäßiger  Geld=  und  Naturalverpflegung  ausgenommen.

Art.  38.

Den  einjährigen  Freiwilligendienst  können  Candidaten  der  Medicin  in  Militärspitälern,
  Candidaten  der  Thierheilkunde  als  veterinärärztliche  Practikanten  ableisten,
soferne  sie  die  genügende  Befähigung  hiezu  nachweisen.

Während  ihrer  Dienstzeit  in  der  Reserve  und  Landwehr  find  sie  im  Falle
der  Mobilmachung  der  Einberusung  als.  Militkrärzte  und  Beterinärärzte  bei  der
bewaffneten  Macht  unterworfen.

Art.  39.

Der  Eintritt  Freiwilliger  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  42,
auf  einfache  Anmeldung  bei  der  von  ihnen  gewählten  Heeresabtheilung  unter  Vorlage
  der  erforderlichen  Zeugnisse.
        <pb n="749" />
        Wehrverfaffung.  723

Art.  40.
Wer  gemäß  Art.  36  oder  37  als  Freiwilliger  eintreten  will,  hat  den  Nachweis
  über  die  genossene  höhere  Bildung  zu  liefern.
Der  Nachweis  kann  geliefert  werden:
1  urh  Absolutorialzeugniß  eines  humanistischen  oder  Realgymnasiums;
2)  durch  Schlußzeugniß  der  Centralthierarzneischule,  der  landwirthschaftlichen
Centralschule  Weihenstephan,  der  Maschinenbauschule  in  Augsburg;
3)  durch  Austrittszeugniß  eines  Schullehrerseminars;
4)  durch  ein  nach  Absolvirung  von  drei  Cursen  der  k.  Gewerbs-,  Landwirthschafts=
  und  Handelsschulen  auspefieltes  Maturitätszeugniß;
5)  durch  ein  Jahresschlußzeugniß  über  den  regelmäßigen  Besüch  der  II.  Classe
eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  und  die  hiedurch  erlangte  Befähigung
  zum  Aufrücken  in  die  nächst  höhere  Classe;
6)  durch  eugnisse  über  Erfüllung.  der  Vorbedingungen  zur  Immatrikulation
an  einer  Landesuniversität  als  Candidat  der  Pharmacie.
Neuerrichtete  staatliche  Schulanstalten  können  bezüglich  der  Wirkung  ihrer
Schlußzeugnisse  den  Voraufgeführten  durch  k.  Verordnung  gleichgestellt  werden.

Art.  41.

Können  Zeugnisse  der  in  Art.  40  bezeichneten  Art  nicht  vorgelegt  werden,
so  ist  der  Nachweis  höherer  Bildung  durch  eine  Prüfung  mit  Rücksicht  auf  die
Berufsausbildung  des  zu  Prüfenden  zu  liefern.

Die  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  die  Aufgabe  der  Prüfungscommiffion
  erfolgen  im  Verordnungswege.

In  jedem  Kreise  soll  mindestens  in  einer  größeren  Stadt  eine  solche  Prüfungscommission
  errichtet  werden.  Art.  42

rt.  42.

Der  freiwillig  Eintretende  hat  vorbehaltlich  seiner  Tauglichkeit  die  Wahl  der
Wafsengattunfen  und  des  Truppentheils,  bei  einjährigen  Freiwilligen  jedoch  die  des
letzteren  nur  insoferne,  als  durch  seinen  Eintritt  die  za  einem  Truppentheile  durch
.  Wit  arde  borde  festgesetzte  Maximalzahl  von  einjährigen  Freiwilligen  nicht  übertten

  wird.

In  Städten,  woselbst  sich  eine  Universität  oder  eine  derselben  gleichstehende
bhöhere  Lehranstalt  befinden,  sind  die  gemäß  Art.  36  oder  37  als  Freiwillige  eintretenden
  Studirenden  im  Falle  ihrer  Tauglichkeit  für  die  treffende  Waffengattung
unbeschränkt  aufzunehmen.

2)  ((eapitulation.

Art.  43.

Wer  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  in  der  activen  Armee  in  derselben
  fortdienen  oder  wieder  in  dieselbe  eintreten  will,  kann  von  dem  betreffenden
Truppenabtheilungs-Commando  als  Capitulant  ausgenommen  werden.  Die  Ca-Hulatien
  kann  nur  auf  ein  Jahr  abgeschlossen,  aber  von  Jahr  zu  Jahr  erneuert
werden.

Die  in  der  activen  Armee  zurückgelegte  Capitulalionszeit  wird  an  der  Reserve=
  und  Landwehrpflicht  des  Capitulanten  gutgerechnet.

VI.  Verfahren  bei  Ergänzung  der  activen  Armee.

1)  Ergänzungs=  und  Ersatzbesirke.

Art.  44.
Das  Königreich  wird  in  so  viele,  nach  Verwaltungsbezirken  abgegrenzte  Ergänzungsbezirke
  eingetheilt,  als  Landwehrbataillone  bestehen.
Jedem  Ergänzungsbezirke  steht  der  Stabsoffizier  vor,  dem  das  Landwehrbezirkscommando
  Übertragen  ist.
Innerhalb  des  Ergänzungsbezirkes  bildet  jeder  Verwaltungsbezirk  und  jede
unmittelbare  Stadt  einen  selbstständigen  Ersatzbezirk.

46
        <pb n="750" />
        724  Militärangelegenheiten.

2)  Vorverfahren.

Art.  45.

Alle  mit  dem  1.  Januar  eines  Jahres  wehrpflichtig  gewordenen  Jünglinge
sind  verpflichtet,  sich  vor  dem  darauf  folgenden  15.  Januar  bei  der  Gemeindebehörde
  ihrer  Heimat  oder  ihres  Aufenthaltsorts,  falls  sie  sich  im  Auslande  befinden,
  bei  ersterer  persönlich  oder  schriftlich  oder  durch  Stellvertreter,  welche  hiezu
einer  besonderen  Vollmacht  nicht  bedürfen,  anzumelden.

Alljährlich  bis  zum  1.  Febr.  ist  sodann  von  jeder  Gemeindebehbrde  eine  Urliste

1)  der  in  der  Gemeinde  Heimatberechtigten,

2)  der  dortselbst  ohne  Heimatberechtigung  im  Aufenthalte  befindlichen  Jünglinge
anzufertigen,  welche  in  demselben  Jahre  das  21.  Lebensjahr  vollenden  oder
der  nahtraglichen  Einreihung  unterliegen.

Bereits  früher  erfolzer  Eintritt  in  die  active  Armee,  Befreiungs=  oder  Unwürdigkeitsgründe
  sind  hiebei  besonders  zu  bemerken.

Art.  46.

Zwischen  dem  1.  und  15.  Januar  hat  jeder  Pflichtige  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  seine  etwaigen  Ansprüche  auf  gänzliche  oder  zeitweise  Befreiung  von
der  Wehrpflicht  oder  auf  einstweilige  Aussetzung  seiner  Einreihung  bei  der  Gemeindebehörde
  auzumelden  und  die  zur  Begründung  seines  Anspruches  erforderlichen
  Nachweise  so  weit  möglich  vorzulegen.

Art.  47.

Die  von  der  Gemeindebehörde  hergestellte  Liste  wird  vom  1.  bis  15.  Febr.
in  der  Gemeinde  zur  Einsicht  öffentlich  ausgelegl  Einsprüche  gegen  ihre  Richtigkeit
oder  Vollständigkeit  müssen  innerhalb  dieser  Zeit  bei  der  Gemeindebehörde  angemeldet
  werden.

Ueber  die  Anmeldung  ist  Protokoll  zu  errichten.

Das  Recht  des  Einspruchs  steht  Jedermann  zu.

Art.  48.

Am  20.  Febr.  werden  die  von  den  Gemeindebehörden  hergestellten  Urlisten
bei  der  Verwaltungsbehörde  vorgelegt.

Diese  hat:

1)  vorgefundene  Unrichtigkeiten  zu  berichtigen;

2)  die  Bemerkungen  über  freiwilligen  Eintritt,  Ansprüche  auf  Aussetzung  der
Einreihung,  Befreiungs=  und  Unwürdigkeitsgründe  zu  vervollständigen,  und
die  in  Bezug  auf  solche  Verhältnisse  noch  erforderlichen  Nachweise  zu  erholen;

3)  die  erhobenen  Einsprüche  (Art.  47)  zu  bescheiden;

4)  sämmtliche  Urlisten  in  einer  Bezirkzllse  zu  vereinigen,  und

5)  die  auf  den  Urlisten  befindlichen  außerhalb  des  Bezirks  Heimatsberechtigten
den  zuständigen  Behörden  zu  überweisen.

Die  auf  die  Einsprüche  gegen  die  Urlisten  ergangenen  Bescheide  find  längstens
  bis  zum  15.  März  den  Betheiligten  zu  Protokoll  zu  eröffnen.

Letzteren  steht  die  spätestens  am  Tage  nach  Eröffnung  des  Bescheides  bei
der  Verwaltungsbehörde  zu  Protokoll  auszuführende  Berufung  an  die  k.  Kreis-Ffierung
  r  Kammer  des  Innern,  zu,  welche  hierüber  binnen  einer  Frist  von  8

e

Tagen  Beschluß  zu  fassen  hat.
3)  Ersatzcommission.
Art.  49.
Das  Ersatzgeschäft  wird  in  jedem  Ersatzbezirke  von  einer  Ersatzcommission
ausgeführt.

Diese  besteht:

1)  aus  dem  Commandanten  des  Ergänzungsbezirkes  als  Vorsitzenden  und  zwei
Offizieren  anderer  Waffengattungen;

2)  aus  dem  Vorstande  des  Verwaltungsbezirkes  (in  unmittelbaren  Städten  dem
Bürgermeister)  oder  dessen  Stellvertreter;
        <pb n="751" />
        Wehrwverfassung.  725

3)  aus  fünf  bürgerlichen  Beisitzern,  welche  vom  Distriktsrathe  auf  je  3  Jahre
gewählt  werden;
4)  aus  dem  Bezirksarzte  oder  einem  statt  seiner  beigezogenen  öffentlichen  oder
praktischen  Arzte;
5)  aus  zwei  hiezu  commandirten  Mllitärärzten.

Art.  50.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzcommission  dürfen  nicht  mehr  wehrpflichtig
  sein  und  müssen  in  einer  Gemeinde  des  Bezirkes  das  Bürgerrecht  haben.
Die  Wahl  kann  nur  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  die  zu  Gemeindeämtern
abgelehnt  werden.

Für  Verhinderungsfälle  sind  fünf  gleich  geeigenschaftete  Ersatzleute  zu  wählen.

Bestehen  in  einem  Verwaltungszbirke  mehrere  Distriktsräthe,  so  theilt  sich
die  Wahl  unter  denselben.

In  unmittelbaren  Städten  tritt  an  die  Stelle  des  Distriktsrathes  das  Collegium
  der  Gemeindebevollmächtigten.

Bei  Einberufung  der  Ersatzmänner  ist  möglichst  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,
daß  jeder  Distrikt  vertreten  sei.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzcommission  können  eine  Reiseentschädigung
  aus  Distriktsfonds  beanspruchen.

4)  Ersatzgeschäft.
Art.  51.
Im  Laufe  des  April  hat  der  Commandant  des  Ergänzungsbezirkes  den  Geschäftsplan
  für  das  Ersatzgeschäft  im  Einverständnisse  mit  den  Vorständen  der  Verwaltungebezirke
  zu  entwerfen,  die  Sitzungstage  festzustellen  und  sie  den  Vorständen
der  Verwaltungsbezirke  zur  Veröffentlichung  bekannt  zu  geben.

Art.  52.

Die  Sitzungen  der  Ersatzcommission  finden  am  Sitze  der  Verwaltungsbehörde,
  deren  Angehbhrige  zur  Einreihung  kommen  oder  im  Bedürfnißfalle  an  einem
anderen  Orte  des  Bezirkes  statt.

Die  Verhandlungen  sind  mit  Ausnahme  der  Visttationen  öffentlich  und  mündlich.
  Ueber  dieselben  wird  durch  einen  Bediensteten  der  Verwaltungsbehörde  Protokoll
errichtet.  Die  erwachsenen  Acten  werden  bei  der  Verwaltungsbehörde  aufbewahrt.

Art.  53.

Zu  den  Sitzungen  der  Ersatzcommission  werden  die  Wehrpflichtigen  mit
Ausnahme  der  freiwillig  Zugegangenen  sowohl  im  Allgemeinen  durch  Einrückung
in  ein  öffentliches  Blatt  und  Anschlag  in  sämmtlichen  Gemeinden  des  Bezirks  als
auch  Jeder  besonders  durch  seine  Gemeindebehörde  unter  Androhung  der  gesetzlichen
Folgen  mindestens  14  Tage  vor  der  Sitzung  vorgeladen.

Hat  ein  Wehrpflichtiger  die  persönliche  Ladung  nicht  erhalten,  so  ist  er  dadurch
  nicht  entschuldigt.  Art  b4

Das  Ersatzgeschäft  besteht:

in  der  Bescheidung  der  gemäß  Art.  46  angemeldeten  Ansprüche;

2)  in  der  Feststellung  der  Begirkeliste  durch  Streichung  der  Unwürdi  en,  der
reiwilligen  und  der  gänzlich  oder  nach  Art.  8  oder  12  zur  geit  efreiten;

3)  in  der  Untersuchung  der  auf  der  Bezirksliste  Verbliebenen  in  Bezug  auf
Diensttauglichkeit  im  Allgemeinen  und  für  die  verschiedenen  Waffengattungen,
und  in  der  Beschlußfassung  hierüber;

4)  in  der  Loosung.

Art.  55.
Die  in  der  Commission  befindlichen  Aerzte  haben  nur  bei  den  auf  Art.  54
Ziff.  3  bessglichen  Berathungsgegenständen  mitzustimmen.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
        <pb n="752" />
        726  Militärangelegenheiten.

Die  gefaßten  Beschlüsse  werden  den  Betheiligten  sofort  zu  Protokoll  eröffnet.
Diese  haben  bei  Beschlüssen  der  im  Art.  54  Ziff.  1  bezeichneten  Art  das  Recht
der  Berufung.  Die  Berufung  ist  binnen  einer  ausschließenden  Frist  von  8  Tagen
nach  der  Eröffnung  des  Beschlusses  bei  der  Verwaltungsbehörde  zu  Protokoll  anzubringen
  und  wird  von  der  betreffenden  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  in
collegialer  Berathung  beschieden.  Sie  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  56.
Die  untauglich  Befundenen  werden  von  der  Aiste  gestrichen.

Art.  57.
Wird  ein  Pflichtiger  wegen  noch  unentschiedener  Tauglichkeit  zurückgestellt
(Art.  14),  so  ist  er  auf  der  Liste  seines  Jahrganges  zu  streichen.

Art.  58.

Sowohl  die  zeitweise  Befreiten  als  die  Zurückgestellten  werden  für  die  Liste
des  nächsten  Jahrganges  vorgemerkt.

In  gleicher  Weise  werden  diejenigen,  deren  Einreihung  auf  Grund  der  Bestimmungen
  des  Art.  8  ausgesetzt  bleibt,  für  denjenigen  Jahrgang  vorgemerkt,  mit
welchem  sie  in  die  Armee  einzutreten  haben.

Die  in  Abs.  1  bezeichneten  Personen  sind  nur  insoferne  für  den  nächsten
Jahrgang  vorzumerken,  als  sie  nicht  am  1.  Januar  des  betreffenden  Jahres  das
24.,  in  den  Fällen  der  Ziff.  1  und  2  des  Art.  12  aber  das  25.  Lebensjahr  bereits
vollendet  haben.  Art.  59

rt.  59.

Als  entschuldigt  gelten  nur  solche  Wehrpflichtige,  von  welchen  nachgewiesen
wird,  daß  sie  in  Folge  von  Krankheit  oder  eines  anderen  Hindernisses  wegen  vor
der  Ersatzcommission  nicht  erscheinen  konnten.

Die  Entschuldigung  hat  nur  die  Wirkung  der  Befreiung  von  der  Strafe
des  Ungehorsams.

Art.  60.

Wehrpflichtige,  welche  nicht  persönlich  vor  der  Ersatzcommission  erschienen
sind,  werden  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Entschuldigung  als  tauglich  behandelt,
insoferne  nicht  neben  der  Entschuldigung  zugleich  augenfällige  gänzliche  Untauglichkeit
  nachgewiesen  wird.  Dieser  Nachweis  kann  nur  durch  das  Zeugniß  zweier
Aerzte,  deren  einer  ein  öffentlicher  sein  muß,  und  der  betreffenden  Gemeindebehörde
geliefert  werden.  61#

Art.  61.

Ueber  die  Tauglichkeit  eines  ohne  vorgängige  Untersuchung  eingereihten
Pflichtigen  entscheidet  die  Militärbehörde.

Findet  dieselbe  die  einstweilige  Zurückstellung  zur  nächsten  Aushebung  veranlaßt,
  so  giebt  sie  hievon  durch  das  bezügliche  Landwehrbezirkscommando  der  Verwaltungsbehörde
  des  Betheiligten  Kenntniß.

Art.  62.

Befindet  sich  ein  Pflichtiger  zur  Zeit  des  Ersatzgeschäftes  in  strafrechtlicher
Untersuchung,  so  wird  er  vorläufig  als  würdig  behandelt,  zum  Waffendienste  aber
nicht  beigezogen,  bis  über  seine  Würdigkeit  entschieden  ist.

Art.  63.

Die  nach  dem  in  den  vorstehenden  Artikeln  angeordneten  Verfahren  auf  der
Bezirksliste  verbliebenen  Wehrpflichtigen,  die  Abwesenden  durch  Stellvertretung,
nehmen  vor  der  Ersatzcommission  die  Loosung  vor.

Sie  werden  nach  der  Ordnung  des  Looses  in  einer  Aushebungsliste  verzeichnet.

Eine  Vertauschung  der  Loosnummern  ist  unstatthaft.

5)  Pertheilung  und  Einreihung  der  Wehrpflichtigen.

Art.  64.
Durch  den  Landwehr-Bezirkscommandanten  wird  die  Zahl  der  in  den  Aushebungslisten
  verzeichneten  Wehrpflichtigen  und  ihre  Qualification  für  die  verschie-
        <pb n="753" />
        Wehrverfaffung.  727

bdenen  Wessengateungen  dem  Kriegeministerium  zur  Anzeige  gebracht.  Dieses  läßt
nach  Ordnung  des  Eintrags  in  den  Aushebungslisten  die  Wehrpflichtigen  der  verschiebenen
  Aushebungsbezirke  an  die  treffenden  Heeresabtheilungen  zur  Ergänzung
auf  den  Formationsstand  vertheilen.

Bei  dieser  Vertheilung  ist  einerseits  der  bei  den  einzelnen  Heeresabtheilungen
bestehende  Abgang,  andererseits  die  Zahl  der  auf  den  Aushebungslisten  befindlichen
Wehrpflichtigen  als  Verhältnißzahl  (runde  zu  legen.

rt.

Das  Kriegsministerium  hat  die  Ergänzun  so  zu  ordnen,  daß  die  Dienst-Ppflchtigen
  möglichst  in  die  ihrer  Heimat  ncht  garnisonirende  Heeresabtheilung
eingereiht  werden.

Art.  66.
Die  auf  den  Aushebungslisten  eingetragenen  Wehrpflichtigen  werden  bei
ihrer  Heeresabtheilung  verpflichtet.
Alle  am  1.  October  des  betreffenden  Jahres  noch  nicht  Einberufenen  haben
sich  an  diesem  Tage  bei  dem  Landwehrbezirkscommando  ihres  Heimatbezirks  zur

Verpflichtung  einzufinden.

Die  Perpstichem  derjenigen,  der  Waffenehre  nicht  unwürdigen  Pflichtigen,
welche  sich  in  Haft  befinden,  oder  in  einer  Polizeianstalt  verwahrt  sind,  ist  erst  dann
vorzunehmen,  wenn  dieselben  aus  der  Haft  oder  dem  Verwahrungsorte  entlassen  sind.

Der  abgelegte  Diensteid  bleibt  wirksam,  so  lange  der  Dienstpflichtige  der  bewaffneten
  Macht  angehört.

Art.  67.

Die  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  bis  zu  welchem  die  den  Heeresabtheilungen
zur  Ergänzung  ihres  Formationsstandes  zugewiesenen  Wehrpflichtigen  bei  denselben
einzurücken  haben,  bleibt  dem  Kriegsministerium  vorbehalten.

Mit  dem  nach  Ergänzung  des  Formationsstandes  bleibenden  Reste  wird
nach  Art.  17  und  18  des  Ecseg  c  vrsahrenrt


In  besonders  deingenden  Fällen  blelbt  es  der  Staatsregierung  vorbehalten,
die  für  das  Ersatzgeschäft  im  Gesetze  bestimmten  Termine  vorzurücken.

VII.  Entlassung.
Art.  69.

Wer  als  Angehbriger  der  bewaffneten  Macht  seine  Dienstzeit  in  derselben
beendigt  hat,  oder  noch  vor  Ablauf  seiner  Dienstzeit  auf  Grund  der  Untauglichkeit
oder  einer  besondern  gesetzlichen  Bestimmung  vom  weiteren  Dienste  befreit  wird,
soll  alsbald  durch  Ausstellung  eines  förmlichen  Abschiedes  aus  dem  militärischen
Verbande  entlassen  werden.

Art.  70.
Wer  seiner  Dienstpflicht  in  der  activen  Armee  Genüge  geleistet  hat,  kann
hierüber  Urkunde  verlangen.  Art.  71

Wehrpflichtige,  welche  sich  der  Ehre  der  Waffen  unwürdig  gemacht  haben,
werden  undenülic  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Straferkenntnisses  aus  der
bewaffneten  Macht  entfernt,  und  erhalten  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Art.  16
Abs.  II.  statt  des  Abschiedes  einen  Entlaßschein,  in  welchem  die  Ursache  der  Entfernung
  ausgedrückt  sein  muß.

Der  Entlaßschein  ist,  je  nachdem  der  Wehrpflichtige  schon  eingereiht  war  oder
nicht,  von  dem  betreffenden  Commando  okre  von  der  Ersatzcommission  zu  ertheilen.
rt.  72.

Die  untauglich  Befundenen  erhalten  von  der  Ersatzcommission  im  Falle  des

Art.  61  von  dem  Negimenie,  bei  dem  te=  vorläufts  eingereiht  waren,  einen  Freischein.
.  Art.  73.

Keinem  Wehrpflichtigen  ist  von  dem  Zeitpunkte  des  Beginnes  seiner  Wehr-Pflicht

  (Art.  7)  an  die  Auswanderung  gestattet,  bevor  er  entweder  in  die  active
        <pb n="754" />
        728  Militärangelegenheiten.

Armee  einschließlich  der  Ersatzmannschaft  eingereiht,  oder  seine  Befreiung  von  der
Wehrpflicht  endgiltig  festgestellt  ist.

Die  Angehörigen  der  activen  Armee  einschließlich  der  Ersatzmannschaft,  dann
die  nach  Art.  16  zu  militärischen  Arbeiten  in  Bereitschaft  gehaltenen  unwürdigen
Wehrpflichtigen  dürfen  nur  mit  militärdienstlicher  Bewilligung  auswandern.

Die  Reservisten  und  Landwehrmänner  sind  an  der  Auswanderung  nicht

ehindert.
*#  Art.  74.

Im  Falle  des  Kriegs  und  bei  bestehender  Kriegsgefahr  kann  die  Auswanderung
  von  Angehörigen  der  bewaffneten  Macht  oder  einzelner  Kategorien  derselben
durch  allerhöchste  Entschließung  unterlagt  werden.

rt.  75.

Bei  drohendem  oder  ausgebrochenem  Kriege  kann  durch  allerhöchste  Entschließung
  die  Entlassung  aus  den  einzelnen  Kategorien  der  bewaffneten  Macht
eingestellt  werden.

Werden  jedoch  während  dieser  Zeit  Entlassungen  zulässig,  so  sollen  dieselben
vor  Allem  bei  der  am  längsten  dienenden  Alterollals  eintreten.

Längstens  sechs  Wochen  nach  geschlossenem  Frieden  müssen  sämmtliche  Wehrpflichtige
  in  die  ihnen  gesetzmäßig  zustehende  Kategorie  der  bewaffneten  Macht  überwiesen
  oder  beabschiedet  sein.

VIII.  Strafbestimmungen.
1)  Angehorfam.

Art.  76.

Wehrpflichtige,  welche  der  in  Art.  45  Abs.  1  festgesetzten  Anmeldepflicht
nicht  nachkommen,  unterliegen  einer  Strafe  bis  zu  10  fl.

Wehrpflichtige,  welche  bei  dem  Ersatzgeschäfte  ihres  Jahrganges  ohne  genügende
  Entschuldigung  (Art.  59)  ausbleiben,  oder  sich  vor  Beendigung  des
Ersahgeschsstes  eigenmächtig  entfernen,  desgleichen  Wehrpflichtige,  welche  ohne
genügenden  Grund  bei  ihrer  nach  Art.  66  von  dem  Landwehrbezirkscommando
vorzunehmenden  Verpflichtung  nicht  erscheinen,  werden  wegen  Ungehorsams  an
Geld  bis  zu  150  fl.  oder  mit  Arrest  bis  zu  42  Tagen  bestroßt.

2)  Widerspenstigkeit.

Art.  77.

Wehrpflichtige,  welche,  nachdem  sie  als  tauglich  auf  die  Aushebungsliste
gesetzt  wurden,  sich  weder  an  dem  in  der  Einberufungsordre  bestimmten  Veee,
noch  in  den  nachfolgenden  acht  Tagen  bei  ihrer  Heeresabtheilung  einfinden,  werden
an  Geld  bis  zu  1000  fl.  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Beide
Strafarten  können  auch  verbunden  werden.

Gleicher  Strafe  unterliegen  Freiwillige,  welche,  nachdem  sie  ihren  Eintritt
angemeldet  haben,  weder  an  dem  zu  ihrer  Verpflichtung  bestimmten  Tage,  noch
innerhalb  der  nächsten  acht  Tage,  bei  ihrer  Abtheilung  sich  einfinden.

Außerdem  sind  die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Wehrpflichtigen  im  Falle
Betretens  sosort  nach  Maßgabe  ihrer  Tauglichkeit  nicht  nur  auf  die  volle  gesetzliche
Dienstzeit  einzureihen,  sondern  es  ist  hiebei  überdies  jedes  versäumte  Jahr,  in
welchem  die  bewassnete  Macht  oder  ein  einzelner  Theil  derselben  vor  dem  Feinde
stand,  durch  zwei  Dienstjahre  in  der  activen  Armee  zu  ersetzen.

3)  #elbstverstümmlung  und  Entziehung  von  der  Wehrpflicht.

Art.  78.
Wehrpflichtige,  welche,  um  sich  der  Einreihung  zu  entziehen,  Verletzungen
oder  Krankheiten  ihres  Körpers  verursachen,  oder  welche  sich  in  derselben  Lle
den  Anschein  geben,  als  litten  sie  an  einer  geistigen  oder  körperlichen  Krankheit,
        <pb n="755" />
        Wehrverfassung.  729

oder  welche  verfälschte  Belege  beibringen,  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  einem
Jahre  oder  an  Geld  bis  zu  tausend  Gulden  bestraft.  Auch  können  beide  Strafarten
  verbunden  werden.  Die  Einreihung  solcher  Personen  zu  denjenigen  militärischen
  Dienstleistungen,  zu  welchen  sie  noch  tauglich  find,  bleibt  vorbeßalten.

Die  Simulation  der  Untauglichkeit  ist  straflos,  wenn  der  Wehrpflichtige  sie
vor  der  Entdeckung  zugesteht,  so  lange  die  Ersatzcommission  seines  Bezirkes,  im
Falle  des  Art.  61  die  Untersuchungscommission,  noch  versammelt  ist.

4)  Gemeinsame  Pestimmungen.

Art.  79.

Auf  die  in  den  Art.  76  bis  768  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  finden
die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Stoasgesetbuche,  Anwendung.

Bei  dem  Ungehorsam  und  der  Widerspenstigkeit  ist  auch  die  fahrlässige
Soeung  strafbar  und  der  Mangel  des  Vorsatzes  nur  bei  der  Strafzumessung  zu

tigen.

Dis  Umwandlung  der  Geldstrafen  Iin  Arrest=  oder  Gefängnißstrafen  nach
Art.  27  des  Strafgesetzbuches  ist  sofort  in  dem  auf  die  Geldstrafe  erkennenden
ersten  Urtheile  eventuell  auszufprechen.

rt

Den  Ungehorsamen  unb  Widerspenstigen  steht  der  Nachweis,  daß  es  ihnen
unmöglich  war,  sich  rechtzeitig  zu  E  *rl“  im  Strafverfahren  frei.
rt.  81.

Die  Einschreitungen  wegen  der  in  Art.  76  bis  78  bezeichneten  strafbaren
Handblungen  veranlaßt  bdie  Verwaltungs-  oder  Militärbehörde  durch  Mittheilung
en  zu  Gebote  stehenden  Gehelfe  an  den  Staatsanwalt  des  zuständigen

erichtes.

Die  Aburtheilung  erfolgt  durch  diejenigen  bürgerlichen  Gerichte,  in  deren
Bezirken  die  betreffenden  Angeschuldigten  heimatberechtigt  sind.

Zu  diesem  Zwecke  sind  Pflichtige,  deren  Aufenthalt  unbekannt  ist,  und
landesabwesende  Pflichtige  —  letztere  auch,  wenn  ihr  Aufenthaltsort  im  Auslande
bekannt  ist,  —  in  ihrer  Heimatsgemeinde  ohne  Gestattung  von  Zusatzfristen
(Art.  309  der  Strafprozeßnovelle  vom  10.  November  1848)  vorzuladen  und  ist
ihnen  von  Amtswegen  ein  Vertheidiger  zu  bestellen.

Diesem  steht  das  Rechtsmittel  der  Berufung  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  offen.

Gegen  Definitiv-Erkenntnisse  steht  den  in  Abwesenheit  Verurtheilten  das
Rechtsmittel  des  Einspruchs  so  lange  zu,  als  deren  Wehrpflicht  dauert.

Im  Uebrigen  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
über  das  Verfahren  in  Strafssachen.

IXX.  Kosten.

Art.  82.

Alle  auf  die  Aushebung  bezüglichen  Verrichtungen  und  Berhandlungen

unterliegen  weder  einer  Stempelgebühr  noch  einer  Taxe.
fen  uch  die  hiezu  nöthigen  Heugusse  find  von  Amtswegen  unentgeltlich  auszustellen.


Auf  die  Verhandlungen  wegen  Vergehen  und  Uebertretungen  gegen  die
Pflicht  zur  Dienstleistung  in  der  bewaffneten  Macht  sind  die  Stempel=  und  Taxvorschriften
  anzuwenden.  —s

rt.  83.

Die  Militärentlaß=  und  Freischeine  (Art.  71  und  72)  unterliegen  einem
Stempel  von  10  fl.,  aber  keiner  Taxe.

Im  Falle  nachgewiesener  Mittellosigkeit  der  Betheiligten  ist  von  Anwendung
des  Stempels  Umgang  zu  nehmen.

Ferner  soll  denjenigen  Wehrpflichtigen,  welche  in  die  Ersatzmannschaft  eingestellt
  und  zum  Dienste  nicht  einberufen  werden,  den  gänzlich  oder  theilweise  von
        <pb n="756" />
        730  Militkrangelegenheiten.

der  Wehrpflicht  Befreiten,  ferner  denjenigen,  welche  wegen  einer  die  Erwerbesehigkeit
  nicht  aufhebenden  Untauglichkeit  und  denjenigen,  welche  wegen  Unwürdigkeit
ihrer  Wehrpflicht  nicht  nachkommen,  ein  Beitrag  zur  Staatskasse  auferlegt  werden.

Die  Größe,  Erhebung  und  Verwendung  dieses  Beitrags  soll  durch  ein  besonderes
  Gesetz  geregelt  werden.

X.  Schlußbestimmungen.

Art.  84.

Wehrpflichtige  der  Altersklassen  1845  und  1846  können  unter  den  in  Art.  36
und  folg.  bezeichneten  Voraussetzungen  die  daselbst  bestimmten  Bortheile  beanspruchen,
ohne  daß  ihnen  hiebei  die  stattgehabte  Loofung  und  die  bereits  vollzogene  Einreihung
  in  die  active  Armee  entgegenstehen.  Sie  haben  sich  jedoch  deshalb  bei
Bermeidung  des  Ausschlusses  bis  zu  dem  von  der  k.  Staateregierung  bestimmt
werdenden  Termine  anzumelden.

Art.  85.

Die  vor  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  durch  Verpflichtung  des  Einstehers
bereits  vollzogenen  Einstandsverträge  bleiben  mit  den  daraus  nach  dem  Heerergänzungsgesetze
  vom  15.  August  1828  sich  ergebenden  Folgen  bis  zum  Ablaufe  der
Einstandszeit  in  Kraft.

Die  Einsteher  haben  ihre  volle  Einstandszeit  in  der  activen  Armee  oder  in
der  Gendarmerie  abzudienen,  und  treten  sodann  in  die  Landwehr,  in  welcher  sie
bis  zum  vollendeten  32.  Lebensjahr  zu  verbleiben  haben.

Die  Einsteller  bleiben  vom  Dienste  im  stehenden  Heere  befreit,  haben  aber,
wenn  sie  am  1.  Januar  1868  das  27.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  auf
5  Jahre  in  der  Landwehr  zu  dienen  und  find  in  diese  sofort  einzureihen.

Einsteller  der  Altersklasse  1845  und  der  älteren  Altersklassen,  welche  bei
Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  die  Ansässigkeit  erlangt  haben,  find
vom  Landwehrdienste  befreit.

Art.  86.
fasf  Vorbehaltüich  der  Bestimmung  des  Art.  85  treten  mit  Aushebung  der  Altersasse
  18
1)  in  die  Reserve  die  zur  Zeit  in  der  Armee  dienenden  Wehrpflichtigen  der
Altersklassen  1841  bis  1843  einschlüssig,
2)  in  die  Landwehr  die  in  der  Armee  dienenden  Wehrpflichtigen  der  Altereklafso
1840,  sowie  die  beabschiedeten  und  bei  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  noch  nicht  ansässig  gewordenen  Wehrpflichtigen  der  Altersklasse  1836
bis  1839  einschlüssig.  .

Die  Wehrpflichtigen  der  Altersklasse  1845,  welche  wegen  hoher  Loosnummer
oder  wegen  Jurückstellung  nicht  eingereiht  worden  sind,  zählen  zur  Ersatzmannschaft
der  activen  Armee,  bis  ihre  Altersklasse  in  die  Reserve  tritt.

Die  Wehrpflichtigen  der  Altersklassen  1836  bis  1844  einschlüssig,  welche
wegen  hoher  Loosnummer  oder  Zurückstellung  nicht  zur  Einreihung  gelangt  und
bei  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  noch  nicht  ansässig  geworden  sind,
treten  in  die  Ersatzmannschaft  der  Landwehr.

Der  Uebertritt  der  Altersklassen  1844  und  1845  in  die  Reserve  richtet  sich
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Art.  87.

Bei  den  berittenen  Truppen  sind  die  Angehbrigen  der  Altersklassen  1845
bis  1847  einschlüssig  vier  Jahre,  die  der  Altersklassen  1842  bis  1844  einschlüsfig
fünf  Jahre  in  der  activen  Armee  zu  dienen  verpflichtet.

Dagegen  wird  ihnen  die  längere  Dienstzeit  an  der  in  der  Reserve  abgerechnet
  und  kommen  ihnen  die  in  Art.  6  ausgesprochenen  Erleichterungen  ihrer  Landwehrpflicht

  zu.
        <pb n="757" />
        Wehrverfassung.  734

Art.  88.

Cautionen,  welche  zum  Zwecke  der  Ansässigmachung  oder  Verehelichung
oder  aus  sonstigen  Gründen  behufs  Sicherung  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  geleistet
  wurden,  werden  zurückgegeben,  wenn  der  Cautionssteller  seine  Wehrpflicht
persönlich  erfüllt.

Andernfalls  wird  der  Militärbehörde  der  Betrag  von  800  fl.  zur  Stellung
eines  Ersatzmannes  auf  die  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  Überwiesen,
der  Rest  der  Caution  aber  zurückgegeben.

In  diesem  Falle  unterliegen  Einsteher  und  Einsteller  den  Bestimmungen
des  Art.  85.  Art.  80

rt.  89.

Einstanbskapitalien,  welche  nach  §  58  Abs.  2  des  Heerergänzungsgesetzes
vom  15.  August  1828  oder  wegen  Desertion  des  betreffenden  Einstehet  zur
Stellung  eines  Ersatzmannes  zu  verwenden  waren,  dieser  Sestimmung  aber  bis
ur  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  zugewendet  sind,  fallen  sammt
insen  nach  Deckung  der  militär-ärarialischen  Ansprüche  der  Staatskasse  anheim.
Gleicher  Bestimmung  unterliegen  auch  die  Einstandskapitalien  der  nach  dem
bezeichneten  Zeitpunkte  zum  Waffendienste  unwürdig  werdenden  oder  desertirenden

Einsteher.
*+ô5  Art.  90.

Das  mit  Beschlag  belegte  Vermögen  eines  Wideripensüigen  oder  Deserteurs
ist  nach  Deckung  der  Strafen,  Kosten  und  Schadensersatzansprüche  an  die  Berechtigten
  herauszugeben.

Art.  91.
Bis  zum  Erlasse  eines  Militärstrafgesetzbuches  soll  folgende  Bestimmung
Geltung  haben:

K.  ein  Angehbriger  der  bewaffneten  Macht  von  den  Militärgerichten  wegen
Desertion  rechtskräftig  verurtheilt,  so  sollen  diejenigen  Personen  vom  Cidilstande,
  welche  ihm  der  als  Desertion  bestraften  That  als  Theilnehmer
(Art.  54  des  St.G.B.)  Behilfe  leisteten,  mit  Gefängniß  bis  zu  5  Jahren
oder  an  Geld  bis  zu  1000  fl.  bestraft  werden.  Beide  Strafarten  können
auch  verbunden  werden.

Begünstiger  sind  an  Geld  bis  zu  500  fl.  zu  bestrafen.  Auf  Theilnehmer
sowohl  als  auf  Begünstiger  der  Desertion  finden  die  allgemeinen  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuches  Anwendung,

Zur  Aburtheilung  ist  das  Gericht  der  cgangenen  That,  und  falls  diese  im

Auslande  begangen  wurde,  dasjenige  Gericht  zuständig,  welches  den  Schuldigen

ergreift.
greift  Art.  92.

Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit  gegen  die  Bestimmungen  des  Heerergänzungsgesetzes
  vom  15.  August  1828,  welche  erst  nach  Verkündigung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zur  Aburtheilung  kommen,  sind  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom
15.  August  1828  zu  bestrafen.

er  Widerspenstige  ist  auf  Betreten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
70  des  Gesetzes  vom  15.  August  1828  in  die  Armee  einzureihen,  die  Stellung
eines  Ersatzmannes  für  denselben  und  die  Beschlagnahme  seines  Vermögens  haben
aber  zu  unterbleiben.

Den  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  August  1828  Abgeurtheilten
  steht  die  Restitution  offen  (&amp;amp;K  84  des  Gesetzes  vom  15.  August  1828).

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Aburtheilung  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes.  Art.  93

rt.  93.

Die  Aushebung  der  Altersklasse  1846  wird  nach  den  Bestimmungen  des
Sesebe  vom  15.  August  1828  „die  Ergänzung  des  stehenden  Heeres  betreffend“
vollendet.
        <pb n="758" />
        732  Militärangelegenheiten.

Hiebei  sind  Zurückstellungen  im  Sinne  des  letzteren  Gesetzes  und  Ersatzmannstellungen,
  sowie  jene  Loos=  oder  Brudertäusche,  welche  erst  nach  Verkündung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  eingegangen  werden  wollen,  ausgeschlossen.

Gesuche  um  Aussetzung  des  Dienstantritts,  dann  um  gänzliche  oder  theilweise
  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  können  bis  zur  Einreihung  bei  dem  obersten
Rekrutirungsrathe  vorgebracht  werden  und  sind  von  diesem  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  bescheiden,  nach  welchem  auch  die  Untauglichkeit
und  Unwürdigkeit  zu  beurtheilen  ist.

Kommen  Zurückgestellte  der  Altersklasse  1846  oder  solche,  welche  ihren
Dienstesantritt  ausgesetzt  haben,  wieder  zur  Einreihung,  so  unterliegen  sie  allen
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Alle  Wehrpflichtigen  dieser  Altersklasse,  welche  tauglich  befunden  werden,
aber  zur  Einreihung  in  das  stehende  Heer  nicht  gelangen,  sind  in  die  Ersatzmannschaft
  I.  oder  II.  Klasse  nach  Maßgabe  ihrer  Loosnummer  einzureihen.

Art.  94.

Die  Aushebung  der  Altersklasse  1847  erfolgt  ausnahmslos  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes,  nur  bleibt  es  hiebei  der  Staatsregierung  vorbehalten,  die  Termine
für  das  Aushebungsgeschäft  beson  ders  zu  bestimmen.

Art.  95.

Zur  Mitwirkung  bei  Erhaltung  der  inneren  Sicherheit  soll  für  diejenigen
Orte,  an  welchen  hiezu  ein  Bedürfniß  besteht,  eine  Bürgerwehr  gebildet  werden,
und  soll  hierüber  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

Als  solche  Bürgerwehr  hat  bis  zum  1.  Januar  1869  die  bisherige  Landwehr
  nach  den  Bestimmungen  der  organischen  Verordnungen  von  den  Jahren
#hele  un  1814  unter  den  durch  Verordnung  zu  bestimmenden  Errleichterungen
zu  bestehen.

Mit  dem  1.  Januar  1869  tritt  die  bisherige  Landwehr  außer  Wirksamkeit.

Art.  96.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Februar  1868  in  Wirksamkeit;
mit  diesem  Tage  sind  die  &amp;amp;  4  Ziff.  5  und  §&amp;amp;  5  Tit.  V.  der  Verfassungsurkunde
über  das  Vorrecht  der  Söhne  von  Adeligen  und  höheren  Beamten,  in  die  Armee
als  Cadeten  einzutreten,  und  dann  &amp;amp;6  3,  4,  5  Tit.  IX.  der  Verfassungsurkunde
und  &amp;amp;  12  Tit.  II.  der  Beil.  V.  der  Verfassungsurkunde,  sowie  alle  au  die  Ergänzung
  des  stehenden  Heeres  und  auf  die  Reservebataillons  bezüglichen  Gesetze
und  Verordnungen  ausgehoben.

Gegeben  München,  den  30.  Januar  1868.

Mit  dem  Gesetz  über  die  Wehrverfassung  steht  in  Zusammenhang
  das  Gesetz  das  Wehrgeld  betr.  vom  29.  April  1869,  Gesetzblatt
1869  Seite  1325  und  folgende.

Sein  Inhalt  lautet:
Gesetz,

das  Wehrgeld  betr.

Ludwig  II.

von  Gottes  Gnaden,  Pönig  von  Vayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Derzog  von  Payern,
Hranken  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes,  mit  Beirath  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in
Ausführung  des  Art.  83  des  Gesetzes  Über  die  Wehrverfassung  vom  30.  Januar
1868  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
        <pb n="759" />
        Wehrgeld.  733

1.  Abschnitt.
Verpflichtung  und  Maßstab.

Art.  1.
Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  nicht  zur  wirklichen  Ableistung  der  Dienstzeit
  in  der  activen  Armee  gelangen  und  zwar:
a)  die  nach  Art.  11  Ziff.  2  des  Wehrverfassungsgesetzes  vom  30.  Jan.  1868
Linzich  Befreiten,
b)  nach  Art.  12  und  14  dieses  Gesetzes  zeitweise  Befreiten  und  Zurückgestellten,

P)  die  nach  Art.  13  des  Gesetzes  wegen  einer  die  Erwerbssähigkeit  nicht  aufebenden
  Untauglicheit  Befreiten,
d))  bie  nach  Art.  15,  17  und  18  des  Gesetzes  in  die  Ersotzmannschaft  eingestellten,
  jedoch  nicht  zur  wirklichen  Einberufung  gelangenden  Pflichtigen,
e)  die  nach  Art  16  des  Gesetzes  wegen  Waffendienstunwürdigkeit  vom  Dienste
Ausgeschlossenen
aben  für  die  Dauer  der  gesetzlichen  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  eine  Abgabe  —
*½i  —  zu  Entichten.  üpfl  E
ie  vor  Beginn  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  im  activen  Heere  zugebrachte
Dienstzeit  wird  aufsdie  gesetiiche  Dienstzeit  angerechnet.

Art.  2.

Das  Wehrgeld  ist  vom  1.  October  des  Jahrganges  an,  in  welchem  nach
Art.  7  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868  die  Wehrpflicht  beginnt,  von  jenen
Wehrpflichtigen  aber,  welche  zwar  in  das  Heer  eingereiht  waren,  jedoch  vor  Erfüllung
  der  sechsjährigen  Dienstzeit  wieder  befreit  werden,  von  dem  Zeitpunkte  der
Entlassung  an  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  zu  leisten.

Die  nach  Art.  12  und  14  gedachten  Gesetzes  zeitweise  Befreiten,  sodann
die  nach  Art.  15,  17  und  18  als  Ersatzmannschaft  Ausgehobenen  haben  das  Wehrgeld
  nur  so  lange  zu  entrichten,  als  sie  nicht  zur  wirklichen  Dienstesleistung  in
der  activen  Armee  gelangen.

Den  nach  Art.  16  desselben  Gesetzes  als  unwürdig  von  der  Ehre  der  Waffen
Ausgeschlossenen  liegt  die  Leistung  des  Wehrgeldes  innerhalb  der  sechsjährigen
Dauer,  nach  Abrechnung  einer  etwa  schon  im  Heere  zugebrachten  Dienstzeit,  für
jene  Zeit  ob,  während  welcher  sie  nicht  zu  militärischen  Arbeiten  verwendet  werden.

Art.  3.
Die  Größe  des  zu  leistenden  jährlichen  Werssten  wird  nach  dem  Einkommen

  des  Pflichtigen  und  zwar  nach  folgenden  Klassensätzen  festgesetzt:
Klasse  Einkommen  Wehrgeld

1  bis  zu  200  fl.  3

2  von  201—  300  fl.  6  %
3  „  301—  400  „  9
4  „  401—  600  „„  15  r%
5  „  601—  800  „  24  %,
6  „  801—1200  „  40  %„
7  „  1201  -  1600,  60  „
8  über  1600  „„  100  „

Hiebei  ist  alles  ständige  oder  unständige  Einkommen  ohne  Unterschied  ob
es  in  Geld,  Geldeswerth  oder  geldeswerthem  Nutzgenuß  besteht,  und  zwar  nach
dem  Betrage  der  Unterhaltsmittel  in  Anschlag  zu  bringen,  welche  dem  Pflichtigen
theils  durch  eigenen  Verdienst  oder  aus  eigenem  Vermögen,  theils  aus  sonstigen
Quellen,  sei  es  von  alimentationspflichtigen  Verwandten,  durch  Stipendien  oder
auf  andere  Weise  zukommen.

Den  nach  Art.  1  lit.  c.  Wehrpflichtigen  ist  gestattet,  die  Summe  ihres
schuldigen  Wehrgeldes  unter  Nachlaß  von  15  Procent  sofort  bei  Verfall  des  ersten
Jahrganges  auf  einmal  zu  erlegen.
        <pb n="760" />
        734  Militärangelegenheiten.

Art.  4.

Von  den  im  Art.  1  genannten  Kategorien  sind  von  dem  Wehrgelde  befreit

solche  Wehrpflichtige:
a)  welche  in  der  Gendarmerie  dienen,  auf  die  Dauer  ihrer  Dienstleistung  in  derselben,
b)  welche  wegen  einer  im  Dienste  erlittenen  Beschädigung  vor  gänzlicher  Erfüllung
  ihrer  Wehrpflicht  vom  weiteren  Dienste  befreit  wurden,
Jpc)  welche  wegen  eines  die  Erwerbsfähigkeit  in  hohem  Grade  beschränkenden  Gebrechens
  für  dienstuntauglich  erkannt  wurden  und  zugleich  vermögenslos  sind,
4)  welche  regelmäßige  Unterstützung  von  der  öffentlichen  Armenpflege  empfangen.
Art.  5.

Wehrpflichtige  der  in  Art.  1  bezeichneten  Rate  orien,  welche  nachträglich
zum  Dienste  in  der  activen  Armee  beigezogen  werden,  urn  für  die  Jahrgänge,  in
welchen  sie  wirklich  präsente  Dienste  leisten,  von  der  Entrichtung  des  Weörgeldes
befreit  und  haben,  wenn  dasselbe  bereits  entrichtet  ist,  Anspruch  auf  Rückvergütung
desselben.

Gelangen  sie  nachträglich  zur  Ableistung  ihrer  vollen  Dienstpflicht  in  der
activen  Armee,  so  haben  sie  Anspruch  auf  Rückvergütung  auch  der  früher  schon
geleisteten  Wehrgeldbeträge.

Die  Rückvergütung  erfolgt  nach  vollendeter  Dienstzeit  in  der  activen  Armee
(Art.  4  der  Wehrverfassung).  Art.  6

rt.  6.

Das  Wehrgeld  ist  an  dem  Heimatorte  des  Wehrpflichtigen  zu  entrichten,
kann  aber  auf  dessen  Ansuchen  bei  Veränderung  des  Wohnsitzes  an  den  neuen
Aufenthaltsort  zur  Erhebung  überwiesen  werden.

Mit  dem  Monate,  in  welchem  ein  Pflichtiger  ausgewandert  oder  mit  Tod
abgeht,  hört  die  Wehrgeldpflicht  auf.

II.  Abschnitt.
Verfahren  bei  Festsetzung  des  Wehrgeldes.

 

Art.  7.
ur  Festsetzung  des  Wehrgeldes  tritt  in  jedem  Ersatzbezirke  ein  Ausschuß
in  Thätigkeit.  Derselbe  besteht:

a)  aus  dem  Vorstande  der  Distriktsverwaltungsbehörde  (in  unmittelbaren  Städten
dem  Bürgermeister)  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden;

b)  aus  den  fünf  bürgerlichen  Beisitzern  der  Ersatzcommission,  beziehungsweise
in  Verhinderungssällen  den  betreffenden  Ersatzmännern,  außerdessen

c)  je  für  die  Gemeinde,  um  deren  Pflichtige  es  sich  handelt,  aus  dem  Gemeindevorstande
  oder  in  dessen  Verhinderung  einem  Stellvertreter  desselben,
beziehungsweise  in  größeren  Städten  aus  dem  Distriktsvorsteher  des  betreffenden
  Stadtbezirkes  oder  einem  vom  Magistrate  (Bürgermeisteramte)  zu  bestimmenden
  Stellvertreter  desselben.

Der  Rentbeamte  oder  dessen  Stellvertreter  kann  den  Ausschußsitzungen
beiwohnen.

Im  Uebrigen  finden  für  die  Geschäftsordnung  des  Ausschusses  die  Bestimmungen
  des  Art.  22  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1856,  die  Einkommensteuer  betreffend,
  analoge  Anwendung.  Das  Protokoll  ist  von  einem  Bediensteten  der  Verwaltungsbehörde
  zu  führen.

Art.  8.

Dieser  Ausschuß  tritt  jährlich  einmal  und  zwar  in  der  ersten  Hälfte  des
Monats  October  zusammen.

Die  Festsetzung  des  Wehrgeldes  findet  in  größeren  Städten  nach  den  für
die  Einkommensteuer  gebildeten  Distrikten,  außerdem  nach  Gemeinden  statt.

Der  Berathung  und  Festsetzung  sind  zu  Grunde  zu  legen:

a)  die  Bezirksliste  mit  gleichzeitiger  Berücksichtigung  der  berichtigten  gemeindlichen
Urlisten  (Art.  45,  48  und  54  des  Wehrverfaffungsgesetzesh;
        <pb n="761" />
        Wehrgeld.  735

b)  die  Mittheilungen  über  die  der  Ersatzmannschaft  zugewiesenen  Wehrpflichtigen
(Art.  17,  18,  67),  ferner  über  Einwanderer,  Rückwanderer  und  ohne  ihr
Verschulden  nicht  in  die  Aushebungslisten  Eingetragenen  (Art.  9  und  10),
endlich  über  die  von  den  Militärbehörden  als  untauglich  Erklärten  (Art.  61
und  72)  oder  wegen  Unwürdigkeit  aus  dem  Heere  Entlassene  (Art.  71).

Art.  9.

Auf  Grund  der  von  dem  Ausschusse  erkannten  Beitragspflicht  wird  sodann
die  Wehrgeldliste  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  nach  Gemeinden  angefertigt
und  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  den  Wehrgeldpflichtigen  während  14  Tagen
am  Sitze  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zur  Einsicht  gestellt.

Art.  10.

Wenn  der  Pflichtige  die  Unrichtigkeit  der  von  dem  Ausschuß  bei  Festsetzung
des  Wehrgeldes  angenommenen  thatsächlichen  Grundlagen  darthut,  oder  wenn
während  der  sechsjährigen  Periode  der  Beitragspflicht  Aenderungen  in  den  derselben
zu  Grunde  liegenden  Einkommensverhältnissen  eintreten,  so  wird  der  Beitrag  entweder
  auf  Anregung  des  Pflichtigen  oder  des  Rentamtes  durch  den  Ausschuß  bei
seinem  nächsten  Zusammentritte  neu  festgestellt  und  tritt  von  dem  nächstfolgenden
Erhebungstermine  an  in  Wirksamkeit.

Das  im  Falle  der  constatirten  Unrichtigkeit  zuviel  geleistete  Wehrgeld  ist  den
Pflichtigen  zurückzuerstatten.

Die  Einftellung  der  Beitragspflicht  wegen  Auswanderung  oder  Tod,  ferner
wegen  nachträglicher  Veiziehung  des  Pflichtigen  zum  Heeresdienste  und  die  Leistung
desfallsiger  Rückersätze  erfolgt  auf  Verfügung  der  Distriktsverwaltungbehörde.

Pinschtuch  der  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  3  vorausbezahlten  Wehrgeldbeträge
  findet  weder  eine  nachträgliche  Erhöhung  noch  eine  Rückvergütung  statt.

Art.  11.

Alle  auf  die  Festsetzung  des  Wehrgeldes  erwachsenden  Verhandlungen  sind
tar=  und  stempelfrei  zu  behandeln.

Den  Mitgliedeen  des  Ausschusses  wird  für  Reisekosten  und  Zeitverlust  eine
angemessene  Entshldigung  aus  dem  Ertrage  des  Wehrgeldes  geleistet;  aus  demgesen
  sind  auch  andere  durch  die  Festsetzung  veranlaßte  uuvermeidliche  Kosten  zu

estreiten.

III.  Abschnitt.
Erhebung  und  Verrechnung.

Art.  12.

Die  Erwerbung  des  Wehrgeldes  liegt  den  Gemeindebehörden  ob,  welchen
die  von  der  Distriktsverwaltungebehörde  abgeschlossenen  Listen  —  Art.  9  —  zuzustellen
  und  alle  nach  Art.  10  eintretenden  Veränderungen  mitzutheilen  sind.

Die  Termine  der  Zahlung  und  der  Abrechnung  zwischen  den  Gemeindebehörden
  und  den  Rentämtern  werden  im  Verordnungswege  festgesetzt.

Art.  13.

Rückständige  Beträge  sind  den  Rentämtern  zu  überweisen,  welche  ermächtigt
sind,  dieselben  im  gewöhnlichen  Executionswege  von  den  Pflichtigen,  deren  Eltern
oder  alimentationspflichtigen  Verwandten  beizutreiben.

Beiträge  abwesender  Pflichtiger,  welche  weder  aus  ihrem  Vermögen,  noch
von  Angebörifen  oder  Bevollmächtigten  beigebracht  werden  können,  sind  im  Ausstand
  nachzuführen.

Solchen  Pflichtigen  dürfen  bis  zu  Entrichtung  der  rückständigen  Beiträge
keine  Legitimationspapiere  in  das  Ausland  verabfolgt  werden.  Die  betreffenden
Civil=  und  Militärbehörden  haben  sich  daher  bei  vorkommenden  Ansuchen  um  derartige
  Legitimationspapiere  die  Quittungen  oder  den  Nachweis  über  etwaige  Befreiung
  vom  Wehrgelde  vorlegen  zu  lassen.
        <pb n="762" />
        736  Militärangelegenheiten.

Art.  14.
Den  Wehrgeldrückständen  stehen  dieselben  Verjuge-  und  gesetzlichen  Hypothekrechte
  zu,  welche  den  Ubrigen  Staatsabgaben  eingeräumt  find.
Art.  15.
Den  Gemeindebehörden  wird  für  die  Mühewaltung  und  Kosten  der  Erhebung
  eine  Vergütung  aus  dem  Ertrage  des  Wehrgeldes  geleistet,  welche  im  Verordnungswege
  festzusetzen  ist.

IV.  Abschnitt.
Verwendung.

Art.  16.
Der  Ertrag  des  Wehrgeldes  soll  ausschließlich  zu  Capitulations-Vergütungen
in  der  activen  Armee  und  Gendarmerie  nach  den  Bestimmungen  der  jedesmaligen
Finanzgesetze  verwendet  werden.

V.  Abschnitt.
Schlußbestimmung.

Art.  17.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  im  Gesetzblatte,
büzichungwoeit  im  Kreisamtsblatte  der  Pfalz,  für  den  ganzen  Umfang  des  Königreichs
  in  Wirksamkeit.

Von  den  Wehrpflichtigen  der  Altersklassen  1846  und  1847  und  von  den
mit  diesen  Altersklassen  zur  Wehrpflicht  herangezogenen  Zurückgestellten  früherer
Jahrgänge  ist  jedoch  das  Wehrgeld  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  vom  1.  October  1868  an  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  erheben.

Der  Zeilpunkt,  in  welchem  zu  diesem  Behufe  der  Ausschuß  besonders  zusammenzutreten
  hat,  wird  von  der  Staatsregierung  bestimmt.

Transttorische  Bestimmung.

Art.  18.

Das  Erträgniß  des  in  der  laufenden  Finanzperiode  anfallenden  Wehrgeldes
wird  dem  k.  Kriegsministerium  im  Benehmen  mit  dem  k.  Staatsministerium  des
Innern  zur  Benützung  für  Capitulations-Vergütungen  in  der  activen  Armee  und
in  der  Gendarmerie  zur  Verfügung  gestellt.

Gegeben  München,  den  29.  April  1869.

Hiezu  folgt  die  A.  V.  am  2.  Juli  1869  —  den  Vollzug  des
Gesetzes  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Erhebung  des
Wehrgeldes  betr.

Wir  sinden  Unc  allergnädigst  bewogen,  auf  Grund  der  Art.  12  und  15
des  Gesetzes  vom  29.  April  1869  „das  Wehrgeld  betreffend“  hinsichtlich  der  Termine
  der  Zahlung  des  Wehrgeldes  und  der  Abrechnung  zwischen  den  Gemeindebehörden
  und  den  Rentämtern,  sodann  hinsichtlich  der  den  Gemeindebehörden  für
die  Mühewaltung  und  Kosten  der  Erhebung  aus  dem  Ertrage  des  Wehrgeldes  zu
leistenden  Vergütung  zu  verordnen,  was  folgt:

&amp;amp;  1.

Das  Wehrgeld  ist  in  vier  gleichen  Raten,  nämlich  mit  Beginn  der  Monate
Iamun  April,  Juli  und  October  jeden  Jahres  je  für  das  vorausgegangene  Quartal
zu  erheben.

Hiebei  steht  es  jedem  Pflichtigen  frei,  mehr  als  die  verfallene  Rate,  oder
auch  die  ganze  Jahresschuldigkeit  zusammen  abzutragen.
        <pb n="763" />
        Wehrgeld.  737

82.
Die  Gemeindebehsrden  haben  längstens  sechs  Wochen  nach  jedem  Erhebungstermin
  die  eingegangenen  Wehrgeldsbeträge  den  Rentämtern  abzuliefern  und  mit
der  Ablieferung  für  das  letzte  Quartal  die  Abrechnung  zu  verbinden.

3.
Von  den  Wehrpflichtigen  der  Altersklosse  1846  und  1847  ist  das  in  Art.  17
Abs.  2  des  Gesetzes  für  die  Zeit  vom  1.  October  1868  bis  dahin  1869  festgesetzte
Wehrgeld  im  Laufe  der  Monate  November  und  Dezember  1869  zu  erheben.

84.
Den  Gemeindebehörden  wird  für  die  Mühewaltung  und  Kosten  der  Erhebung
eine  Vergütung  von  3  %  von  den  durch  sie  erhobenen  Wehrgeldsbeträgen  geleistet.

Gegeben  Hohenschwangau,  den  27.  Juli  1869.

Vollmgsbestimmungen
zum  Gesetze  vom  29.  April  1869,  das  Wehrgeld  betr.
Staatsministerien  des  Innern,  der  Finanzen,  danun  Kriegsministerium.

Zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869  „das  Wehrgeld  betr.“
werden  folgende  Anordnungen  entlassen:

1.
Die  allgemeinen  Grundsätze  benia  der  Wehrgeldpflichtigkeit  sind  in  bem

Abschnitte  I.  des  Gesetzes  ausgesprochen,  welcher

a)  in  Art.  1  die  zur  Entrichtung  des  Wehrgeldes  Pflichtigen,

b)  in  Art.  2  den  Zeitpunkt  des  Beginnes  der  Pflichtigkeit  und  deren  Dauer,

e)  in  Art.  3  den  Maßstab  für  die  Festsetzung  des  Wehrgeldes,

49  in  Art.  4  und  5  die  Fälle,  gänzlicher  oder  theilweiser  Befreiung
bezeichnet.

2.

In  Gemäßheit  der  Art.  2  und  5  des  Gesetzes  befreit  jede  präsente  Dienstleistung
  in  der  activen  Armee  ohne  Rücksicht  auf  deren  Zeitdauer  für  das  betreffende
Jahr  von  der  Entrichtung  des  Wehrgeldes.

In  derselben  Weise  bleiben  auch  die  des  Waffendienstes  Unwürdigen  für  jene
Jahrgänge,  innerhalb  welcher  sie  zu  militärischen  Arbciten  verwendet  wurden,  ohne
Rücksicht  auf  deren  Zeitdauer  von  dem  Wehrgelde  für  das  betreffende  Jahr  befreit.

Ist  das  Wehrgeld  für  das  betreffende  Jahr  schon  entrichtet,  so  darf  dasselbe
bei  Eintritt  der  wirklichen  Dienstleistung  in  der  activen  Armee,  beziehungsweise
der  Verwendung  zu  militärischen  Arbeiten  sofort  rückvergütet  werden.

Die  Rückvergütung  bereits  entrichteter  Wehrgeldbeträge  für  frühere  Jahre
in  den  Fällen  des  Art.  5  Abs.  2  des  Gesetzes  kann  dagegen  erst  nach  vollendeter
Dienstzeit  in  der  activen  Armee  erfolgen.

(Art.  5  Abs.  3  des  Gesetzes.)

Die  nach  gedachtem  Art.  5  Abs.  2  zur  nachträglichen  Ableistung  ihrer  vollen
Dienstpflicht  in  der  activen  Armee  gelangten  Pflichtigen  können  sehierhendlich
zu  weiterer  Leistung  des  Wehrgeldes  nicht  mehr  beigezogen  werden.

3

3.

Diejenigen  wegen  Untauglichkeit  von  der  persönlichen  Ableistung  ihrer  Wehrpflicht
  befreiten  Wehrgeldpflichtigen,  welche  von  der  Begünstigung  des  Art.  3
Abs.  3  des  Gesetzes  Gebrauch  zu  machen  wünschen,  sind  gehalten,  dieses  vor  Ablauf
  der  Verfallzeit  des  ersten  Jahresbetrages  des  Wehrgeldes  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  ihres  Heimatsortes  anzuzeigen,  welche  nach  Prüfung  der  thatsächlichen
  Voraussetzungen  die  Gesammtsumme  des  zu  leistenden  Wehrgeldes  festsetzt
und  dieselbe  der  zuständigen  Gemeindebehörde  zur  Erhebung  Überweist.

Vor  Empfang  dieser  Anweisung  ist  die  Gemeindebehörde  zur  Annahme  der
Zahlung  nicht  berechtigt.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  47
        <pb n="764" />
        738  Militärangelegenheiten.

–E  4.

Bei  Veränderung  des  Wohnsitzes  kann  gemäß  Art.  6  des  Gesetzes  auf  Anuchen
  des  Pflichtigen  das  Wehrgeld  zur  Erhebung  an  den  neuen  Aufenthaltsort
berwiesen  werden.

Dieses  Ansuchen  ist  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Heimatsortes  zu

richten,  welche  die  Ueberweisung  an  jene  des  Aufenthaltsortes  auszusprechen  hat.

Die  in  6  3  Abs.  1  erwähnte  anzeige  und  das  in  §&amp;amp;  4  bezeichnete  Ansuchen
kann  schriftlich  oder  mündlich,  wie  auch  durch  Vermittlung  der  Gemeindebehörde
des  Aufenthaltsortes  erfolgen.

86.

Nur  in  den  im  Art.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Fällen  der  Auswanderung
  oder  des  Todes  des  Wehrpflichtigen  findet  eine  monatweise  Ratenberechnung
  und  beziehungsweise  Ratenrückvergütung  des  Wehrgeldes  statt.  —  In  allen
anderen  Fällen  wird  das  Wehrgeld  stets  dach  vollen  Jahresbeträgen  berechnet.

Gemäß  Art.  7  des  Gesetzes  und  in  analoger  Anwendung  der  Bestimmungen
des  Art.  22  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1856  „die  Einkommensteuer  betreffend“
sind  für  die  Geschäfts-Ordnung  des  mit  Festsetzung  des  Wehrgeldes  beauftragten
Ausschusses  folgende  Bestimmungen  maßgebend:

a)  Der  als  Vorsitzender  des  Ausschusses  fungirende  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  oder  dessen  Stellvertreter  besorgt  die  vorgängige  Instruction
der  vorliegenden  Fälle  und  ist  Referent  bei  den  Verhandlungen  des  Ausschusses.

b)  Die  Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  nach  absoluter  Mehrheit  gefaßt;  bilden
sich  mehr  als  zwei  Meinungen,  so  werden  die  Stimmen  für  den  höchsten
Ziffer  zu  den  Stimmen  für  den  nächst  niederen  hinzugezählt,  bis  sich  für  die
bezügliche  Größe  eine  absolute  Mehrheit  ergibt.

c)  Ist  ein  Mitglied  des  Ausschusses  bei  einer  zur  Entscheidung  vorliegenden
Frage  betheiligt,  so  hat  dasselbe  für  diesen  Act  auszutreten,  und  wird  dessen
Stimme  den  Vorsitzenden  übertragen.

d)  Der  Rentbeamte  oder  dessen  Stellvertreter  kann  den  Ausschußsitzungen  beiwohnen,
  um  die  nothwendigen  Aufschlüsse  zu  ertheilen,  und  ist  daher  durch
den  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde  oder  dessen  Stellvertreter  von
jeder  stattfindenden  Sitzung  vorher  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen.

ee)  Sämmtliche  Staatsbehörden  sind  verbunden,  auf  Ansuchen  des  Vorstandes
der  Distriktsverwaltungsbehörde  oder  seines  Stellvertreters  die  von  demselben
für  nothwenig  erachteten  Aufschlüsse  zu  ertheilen.

f)  Ueber  die  Verhandlungen  des  Ausschusses  wird  ein  kurzgefaßtes,  von  sämmtlichen
  Anwesenden  zu  unterzeichnendes  Protokoll  ausgenommen,  welches  von
einem  Bediensteten  der  Verwaltungsbehörde  zu  führen  ist.

g)  Die  Berufung  des  Ausschusses  und  die  Bestimmung  des  Tages  des  Zusammentritts
  innerhalb  der  durch  Art.  8  des  Gesetzes  bestimmten  Zeit  geschieht
durch  den  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde  oder  dessen  Stellvertreter.
Der  Zusammentritt  erfolgt  am  Sitze  der  Distriktsverwaltungsbehörde.

88.

Die  nach  Art.  8  Abs.  3  des  Gesetzes  der  Berathung  und  Beschlußfassung
des  Ausschusses  zu  Grunde  zu  legenden  Mittheilungen  der  Militärbehörden  erfolgen
direct  an  die  Distriktsverwaltungsbehörden,  und  zwar:

a)  über  die  der  Ersatzmannschaft  I.  Klasse  zugewiesenen  oder  dahin  versetzten
Wehrpflichtigen  durch  die  betreffenden  Heeresabtheilungen,

b)  über  die  der  Ersatzmannschaft  II.  Klasse  zugewiesenen  Wehrpflichtigen  durch
die  betreffenden  Landwehrbezirkscommandos,

e)  über  die  von  den  Militärbehörden  als  untauglich  Erklärten  (Art.  61  und  72
des  Wehrverfassungsgesetzes),  ferner  über  die  wegen  Unwürdigkeit  aus  dem
Heere  Entlassenen  (Art.  71  des  Wehrverfassungsgesetzes)  durch  die  betreffenden
Heeresabtheilungen.
        <pb n="765" />
        Wehrgeld.  739

9.

Der  Ausschuß  faßt  seine  esch  auf  Grund  der  in  Art.  8  Abs.  3  des
Gesetzes  bezeichneten  Materialien  mit  Benützung  der  bezüglichen  Acten  der  Distriktverwaltungsbehörde,
  sowie  auf  Grund  der  dem  Ausschusse  sonst  bekannten  allgemeinen
  Berhältmisse  der  Pflichtigen,  und  zwar  auf  Vortrag  des  Vorstandes,  welchem
es  obliegt,  die  für  den  Ausschuß  etwa  zweckdienlich  erscheinenden  weiteren  Aufschlüsse,
erforderlichen  Falls  unter  Vernehmung  der  Betheiligten,  vorgängig  zu  erheben.

Eine  Fatirung  des  zu  leistenden  Wehrgeld-Vetrages  von  Seite  der  Pflichtigen
findet  hienach  nicht  gan.

8  10.
Für  die  nach  Art.  9  des  Gesetzes  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  anzufertigende
  Wehrgeld  -Liste  wird  beiliegendes  Formular  vorgeschrieben.

811.
Die  Anregung  der  Pflichtigen  oder  des  Rentamtes  ur  neuen  Fesetzung
des  Beitrages  (Art.  10  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes)  ist  bei  der  Distriktsverw
tungsbehörde  anzubringen.  Sie  kann  von  Seite  der  Pflichtigen  auch  mündlich  zu
Prolotoll  gegeben  werden.

Mit-  der  Anregung  ist  gleichzeitig  die  Beibringung  der  bezüglichen.  Nachweise
u  verbinden.
1  Der  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  die  erfolgten  Anregungen
dem  Ausschusse  bei  dessen  nächstem  Zusammentritte  zur  Geschluhlassung  vorzulegen,
auf  deren  Grund  sodann  die  Distriktsverwaltungsbehörde  gegebenen  Falls  die  entsprechende
  Aenderung  des  Beitrages  und  die  Rückerstattung  etwa  unrichtig  constatirter
  Wehrgeldbeträge  verfügt.

12.

Anträge  auf  Einstellung  der  cseiepiz  wegen  Auswanderung  oder  Tod,
ferner  wegen  nachträglicher  Beiziebung  der  Pflichtigen  zum  Heercsdienste,  ebenso
Anträge  auf  Leistung  desfallsiger  Rückersätze  sind  von  den  Betheiligten  in  gleicher
Weise  wie  nach  K  11  und  zwar  unter  Beibringung  der  bezüglichen  Nachweise  bei
der  Distriktsverwaltungsbehörde  anzubringen,  welche  hierüber  nach  Art.  10  Abf.  3
des  Gesetzes  selbstständig  verfügt.

In  Fällen,  in  welchen  die  Pflichtigen  zur  Anbrin  ung  ihrer  desfallsigen
Anträge  dei  der  Distriktsverwaltungsbehörde  Nachweise  der  Militärbehörden,  z.  B.
wegen  Beiziehung  zum  Heeresdienste  bedürfen,  sind  die  betreffenden  Militärbehörden
zur  Ausstellung  der  betreffenden  Zeugnisse  auf  Ansuchen  der  Betheiligten  verpflichtet.

Die  Einberufung  zu  Controlversammlungen  befreit  selbstverständlich  von  der
Entrichtung  des  Wehrgeldes  nicht.

4  13.

Alle  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zufolge  Art.  5  und  10  des  Gesetzes
verfügten  Rückersätze  bereits  bezahlter  Wehrgeldbeträge  sind  auf  Rechnung  des
Wehrgeldertrages  von  dem  betreffenden  Rentamte  zu  leisten,  daher  die  Distriktsverwaltungsbehörden
  die  desfallsigen  Verfügungen  mit  Belegen  dem  Rentamte  zum
Vollzuge  zu  übermitteln  haben.

Ebenso  muß  von  jeder  Aenderung  des  festgesetzten  Wehrgeldes  außer  der
Gemeindebehörde  auch  dem  betreffenden  Rentamte  Rochricht  gegeben  werden.

14.

Bezüglich  der  nach  Art.  11  des  Gesetzes  aus  dem  Wehrgeldertrage  zu  bestreitenden
  Kosten  wird  Nachstehendes  bestimmt:

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  haben  als  Entschädigung
a)  für  Zeitverlust  einschließlich  des  Zeitbedarfes  für  die  Hin=  und  Rückreise  zwei
Gulden  für  je  einen  ganzen  Tag,  einen  Gulden  für  je  einen  halben  Tag,
b)  für  Reisekosten  zwölf  Kreuzer  für  jede  Poststunde  der  Hin=  und  Rückreise
anzusprechen.

47
        <pb n="766" />
        740  Militärangelegenheiten.

Die  Anweisung  dieser  Entschädigungen  und  sonstiger  unvermeidlicher  Kosten
erfolgt  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  an  das  betreffende  Rentamt.

Der  den  Ausschußsitzungen  beiwohnende  Rentbeamte  oder  dessen  Stellvertreter
  hat  für  den  Fall,  daß  das  Rentamt  nicht  am  Sitze  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  sich  befindet,  Anspruch  auf  die  normativmäßigen  Gebühren,  welche  der
Festsetzung  durch  die  betreffende  Kreisregierung,  Kammer  der  Finanzen,  unterliegen.

15.

Nach  Art.  12  des  Gesetzes  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden  die  gemeindeweise
  angefertigten  und  abgeschlossenen  Wehrgeldlisten  (Art.  9  des  Gesetzes)
den  betreffenden  Gemeindebehörden  zum  Vollzuge  der  Erhebung  zuzustellen.

Eine  Abschrift  dieser  sämmtlichen  Listen  ist  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  zurückzubehalten,  und  eine  weitere  an  die  einschlägigen  Rentämter  zu
Übermitteln.

Alle  in  der  Liste  einer  Gemeinde  sich  ergebenden  und  nach  §&amp;amp;  13  von  der
Distriktsverwaltungsbehörde  dem  Rentamte  und  der  Gemeindebehörde  mitzutheilenden
  Aenderungen  sind  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  auch  in  der  eigenen
Liste  vorzumerken,  so  daß  jederzeit  das  Soll  des  betreffenden  Jahrgangs  aus  der
bezirksamtlichen  Liste  genau  und  vollständig  ersichtlich  ist.

Die  Summe  der  nach  Art.  3  Abs.  3  des  Gesetzes  (§5  3  gegenwärtiger
Instruction)  auf  einmal  erlegten  Wehrgelder  muß  von  der  Summe  der  innerhalb
der  sechsjährigen  Pflichtigkeit  jährlich  wiederkehrenden  Beiträge  getrennt  nachgewiesen
  werden.

Ueber  jeden  Jahrgang  der  Pflichtigen  find  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  eigene  Acten  zu  führen.

16.

Durch  die  A.  V.  vom  27.  Juni  1869  wurde  auf  Grund  der  Art.  12  und  15
des  Gesetzes  bestimmt:

1)  Das  Wehrgeld  ist  in  vier  gleichen  Raten,  nämlich  mit  Beginn  der
Monate  Januar,  April,  Juli  und  October  jeden  Jahres  je  für  das  vyrausgegangene
  Quartal  zu  erheben.

Hiebei  steht  es  jedoch  jedem  Pflichtigen  frei,  an  den  festgesetzten  Zielen  mehr
als  die  verfallene  Rate  oder  auch  die  ganze  Jahresschuldigkeit  zusammen  abzutragen.

2)  Die  Gemeindebehörden  haben  längstens  sechs  Wochen  nach  jedem  Erhebungstermin
  die  eingegangenen  Wehrgeldbeiträge  den  Rentämtern  abzuliefern
und  mit  der  Ablieferung  für  das  letzte  Quartal  die  Abrechnung  zu  verbinden.

3)  Von  den  Wehrpflichtigen  der  Altersklasse  1846  und  1847  ist  das  in
Art.  17  Abs.  2  des  Gesetzes  für  die  Zeit  vom  1.  October  1868  bis  dahin  1869
festgesetzte  Wehrgeld  im  Laufe  der  Monate  November  u.  Dezember  1869  zu  erheben.

4)  Den  Gemeindebehörden  wird  für  die  Mühewaltung  und  Kosten  der
Erhebung  eine  Vergütung  von  drei  Procent  von  den  durch  sie  erhobenen  Wehrgeldbeträgen
  geleistet.  «

Die  Gemeindebehörden  haben  gleichzeitig  mit  der  Abrechnung  die  Rückstände
auf  Grund  namentlicher  Verzeichnisse  an  die  Rentämter  zu  überweisen,  welchen
die  Beitreibung  von  den  Pslichügen,  deren  Eltern  oder  alimentationspflichtigen
Verwandten  auf  dem  Erxecutionswege  nach  den  für  die  Erhedung  der  Staalogesäie
bestehenden  Bestimmungen  obliegt.

Für  Einhebung  der  Rückstände  gebühren  den  Rentämtern  Tantiemen  nach
Maßgabe  der  A.  V.  vom  28.  November  1862,  „die  Bezüge  der  Rentbeamten  betreffend,“
  R.  BBl.  S.  2577.

17.

Die  Abrechnung  der  Gemeindebehörden  mit  den  Rentämtern  Über  das  nach
vorstehendem  §&amp;amp;  16  SiL.  3  zu  entrichtende  Wehrgeld  hat  im  Hinblick  auf  Art.  18
des  Gesetzes  längstens  bis  Ende  Januar  1870  zu  erfolgen.
        <pb n="767" />
        Wehrgeld.  741

Den  Rentämtern  ist  jedoch  gestattet,  bezüglich  der  bei  dleser  Abrechnung
Überwiesenen  Rückstände  erforderlichen  Falls  angemessene  Zahlungsfristen  zu  gewähren.
  .

818.

Die  den  Gemeindebehörden  nach  Art.  15  des  Gesetzes  zu  leistende  und

durch  &amp;amp;  4  der  A.  V.  vom  27.  Juni  l.  J.  auf  drei  Procent  festgesetee  Vergütung

kann  von  denselben  bei  der  jedesmaligen  Ablieferung  an  das  Rentamt  sofort  in
Abzug  gebracht  werden.

19.

Die  Art  der  Zurechnung  der  Rentämter  an  die  Kreiskassen  und  dieser  an
die  Central-Staatskasse,  sowie  der  Rechnungslegung  bleibt  der  Anordnung  des
k.  Staatsministeriums  der  Finanzen  vorbehalten,  welches  dem  k.  Staatsministerium
des  Innern  und  dem  k.  Kriegsministerium  die  rechnungsmäßigen  Ergebnisse  bekannt
  geben  und  die  Ablieferung  des  entfallenden  Betrages  nach  Maßgabe  der
jeweilig  desfalls  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  anordnen  wird.

20.

Vorstehende  Instruction  ist  unverzüglich  in  den  Kreigamtsblättern  bekannt
zu  geben.

München,  den  2.  Juli  1869.

Beilage  zu  den  Vollzugsbestimmungen  zum  Wehrgeld-Gesetze.

Wehrgeld-Liste
für  den  Jahrgang  1869.
Gemeinde  N.

Ersatzbezirk  N.

sestgestellt  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Ausschusses  vom
12.  October  1869

durch

das  k.  Bezirksamt  (##en  Magistrat)  N.
        <pb n="768" />
        742  Militärangelegenheiten.

 

 

 

 

 

 

-.  —  —
Vortrag  des  Plichtigen.  bur-—
  Grund  Dauer  gteit-8

Vor-  Heimat  der  der
s  S-5
  und  und  vVerpflichtung.  Pflichtigret.  Z3
Zuname.  Wohnort.
½
fl.
18akob  Osterhuber'  MammingErsatzmann.  6  Jahre  2.6
II.  Klasse  1870  mit  1875
2  .Joseph  Geiger.  Nußdorf  dienst-  6  Jahre  3.9
untauglich  1870  mit  1875
3  Thomas  BognerKönigsdorf  dienst-  6  Jahre  4.  15
untauglich  1870  mit  1875
Summe  —  30

 

 

 

 

 

Abgeschlossen  am.  November  1869.

K.  Bezirksamt  N.

Aenderungen  pro  1871.

 

Zugänge.
Xaver  Karlstätter  Preißling  dienst-  5  Jahre  3.9
untauglich  1871  mit  1875
Summe—
Abgänge.
Jakob  Osterhuber  Mamming  bisher
Erkusberm)
Rest,  zugleich  Schuldigkeit  pro  1871  —  33

Aenderungen  pro  1872.

ꝛc.  2c
r*--
        <pb n="769" />
        Wehrgeld.  743
Wirkliche  Leistung.
ersal-  Kistung  für  das  Jahr  Bemerkungen.
nag  Art.  3
bs.  3
des  Gef.  1870187  ,872  y
fl.  kr.l.kr.fl.  kr.ff.  kr.fl.  kr.]l.r.]fl.  tr.
—  —  1830  Die  Rubrik  „Bemer-180
  kungen“  ist  für  etwa
1  30  erforderliche  Erläute-180
  rungen  bestimmt,  insbesondere
  für  die  Be-—
  ——  11  gründung  der  hinsichtlich
  eines  Jahrganges
in  den  folgenden  Fahten
72630———beintretenden  Aenderungen,

  welche  auf  Grund
der  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungs-

  durch  die  Gemeindebehörde
  nachzutragen
  sind.  Auf  der
Rückseite  gegenwärtigen
  Formulars  ist  auch
eine  einfache  Form  für
die  Abrechnung  der  Gemeindebehörde
  mit  dem
Rentamte  angefügt.

Wegen  Wohnsitzänderung
  von  der  Gemeinde
  A.  hieher  überwiesen
  gemäß  Beschluß
des  k.  Bezirksamtes  E.
vom  18.  Dezbr.  1870.

Wegen  nunmehr  erfolgter
  Einreihung  gemäß
  Beschluß  des  k.
Bezirksamtes  N.  vom
1.  Dezember  1870.
        <pb n="770" />
        744  Militärangelegenheiten.

Abrechnung

bexüglich  des  durch  die  Gemeindedehörde  U.  erhobenen  Wehrgeldes  von  den  Plichtigen
des  Jahrganges  1869

für  das  Jahr  1870.

Jährliche  Schuldigkeit  pro  1820  .  30  fl.  —  kr.  —  dl.
Hievon  ab  Nr.  3  wegen  Aversal-Leistug  15  fl.  —  kr.  —  dl.

Bleibt  15  fl.  —  kr.  —  dl.
dagegen  zu  der  von  Nr.  3  geleistete  Aversal-Betrag  .  76  fl.  30  kr.  —  dl.

Effective  Schuldigkeit  91  fl.  30  kr.  —  dl.
Gutmachung.

Baarlieferung  laut  Quittung  vom  24.  Januar  1870  798  fl.  —  kr.  —  bl.
„  15.  April  1870  10  ##  30  kr.  —  dl.

 

 

 

Zur  Auegleichung  vue  mit  1f.  #5  kr.  1  bl.
Vergütung  nach  §&amp;amp;  4  der  A.  V.  bouo  1870  2  fl.  44  kr.  3  dl.
Rückstände  werden  überwiesen  .  .fl.  —  kr.  —  dl.

Summa  wie  oben  .  91  fl.  30  kr.  —  dl.

am  10.  November  1870.
Gemeindeverwaltung  N.

Vergl.  hiemit  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Handels
  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  29.  April  1870,  den  Vollzug
des  Gesetzes  über  das  Wehrgeld,  hier  Postportofreiheit  bei  Wehrgeldversendungen
  betr.  (Mittelfr.  K.  A.  Bl.  1870  S.  779.)

Ferner  die  Ministerialentschließung  vom  29.  August  1869,  den
Vollzug  des  Art.  86  Abs.  2  des  Wehrgeldgesetzes  betr.  (K.  A.Bl.  1869
S.  1612.)

Endlich  Erlaß  des  Kriegsministeriums  vom  26.  September  1869,
die  Erhebung  des  Wehrgeldes  betr.  (K.A.  Bl.  1869  S.  1708  u.  ff.)

Ebenso  steht  in  Verbindung  mit  dem  neuen  Wehrgesetze  das  Gesetz
vom  16.  Mai  1868,  die  Versorgung  invalider  Unteroffiziere  und  Soldaten,
  sowie  die  Unterstützung  der  Wittwen  und  Waisen  von  Militärpersonen
  dieser  Grade  betr.  (G.Bl.  vom  28.  Mai  1868  S.  542.)

Der  Vollzug  dieses  Gesetzes  competirt  zu  den  Militärbehörden.

Sicherung  des  Pferdebedarfs  für  die  Armee.

Nach  M.  E.  vom  18.  Jan.  1842,  Döll.  XXV.  S.  187,  haben
die  Distriktsverwaltungsbehörden  alljährlich  im  Monat  September  ein
Verzeichniß  der  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  militärdiensttauglichen  Reitund
  Zugpferde  unter  Zuziehung  der  Gerichtsthierärzte  zu  verfassen.

In  das  Verzeichniß  sind  nur  Pferde  in  einem  Alter  von  4½—9
Jahren  aufzunehmen,  wenn  sie  dabei  einen  kräftigen  gut  geschlossenen
Körperbau  besitzen,  und  für  die  schwere  Cavallerie  15  Faust  1—3  Zoll,
für  die  leichte  14  Faust,  15  Faust  1  Zoll  groß  sind,  die  Zugpferde  bei
        <pb n="771" />
        Sicherung  des  Pferdebedarfs  für  die  Armee.  745

einem  Alter  von  4½  Jahren  wenigstens  15  Faust  bis  15  Faust  2  Zoll
und  bei  einem  Alter  von  5—6  Jahren  zwischen  15  und  16  Faust  haben.
Das  Verzeichniß  muß  folgende  Rubriken  enthalten:
a)  Polizeibezirk.
b))  Ortschaft.
c)  Jahl  der  vorhandenen  Pferde:
1.  Reitpferde  für  die  leichte  Cavallerie,
2  °  „  schwere  »
2.  Zugpferde.
d)  Summe  der  Pferde.
Dieses  Verzeichniß  ist  Mitte  September  in  Abschrift  der  Kreisregierung
  vorzulegen.

Landwehr.

Die  in  Folge  der  A.  V.  vom  7.  März  1826  als  Nationalgarde
III.  Classe  bestandene  Landwehr  ist  in  Folge  des  Art.  95  des  Wehrverfassungsgesetzes
  mit  A.  E.  vom  21.  Dez.  1869,  K.A.  Bl.  S.  2232,
aufgelöst  und  aufgehoben  worden.

Zur  Durchführung  der  hierin  erlassenen  Anordnungen  hat  das
k.  Staatsministerium  des  Innern  mit  Entschließung  vom  27.  Dez.  1869,
K.  A.  Bl.  S.  2256  weitere  Anordnungen  ertheilt.  An  die  Stelle  der  alten
Landwehren  können  Bürgerwehren  treten,  welche  jedoch  nur  den  Charakter
eines  reinen  Civilsicherheitsinstituts  in  sich  tragen.  Die  hieher  bezügliche
k.  A.  V.  vom  28.  Juli  1870  enthält  nachstehende  Bestimmungen:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Errichtung  von  Bürgerwehren
  betr.

Wir  haben,  nachdem  das  von  Unserer  Regierung  dem  Landtage  vorgelegte
  Gesetz,  die  Bürgerwehr  betr.,  nicht  mehr  zur  Berathung  gelangt  ist,  mit
Mascht  auf  die  gegenwärtigen  Zeitverhältnisse  beschlossen  und  verordnen  für  die
Dauer  derselben,  was  folgt:

1.
Allen  Städten  und  Märkten  Maas  Errichtung  einer  Bürgerwehr  gestattet,
welche  den  Charakter  eines  reinen  Civilsicherheitsinstituts  an  sich  trägt.
Die  Beschlußfassung  hierüber  erfolgt  durch  die  Gemeindebehörde,  in  Gemeinden
  mit  städtischer  Verfassung  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.
8  2.
Die  Bürgerwehr  ist  bestimmt,  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung
  und  Sicherheit  im  Gemeindebezirke  mitzuwirken.
Ihre  Thätigkeit  in  dieser  Beziehung  bemißt  sich  nach  dem  jeweiligen  Bedürfnisse
  und  hängt  von  den  darauf  gegründeten  vorgängigen  Requisitionen  der
zuständigen.  Sicherzeitspollzeibehlrde  ab.

3.

Die  Bürgerwehr  bildet  sich  zunächst  aus  denjenigen  volljährigen,  selbstständigen,
  steuerpflichtigen  und  unbescholtenen  Männern,  welche  sich  freiwillig  zum
Eintritte  in  dieselbe  gemeldet  haben.

Den  Gemeinden  bleibt  anheimgegeben,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
in  Art.  49  ff.  der  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869  alle  zur  persönlichen
        <pb n="772" />
        746  Militãrangelegenheiten.

Leistung  von  Gemeindediensten  verpflichteten  und  zur  Verrichtung  der  Bürgerwehrdienste
  tauglichen,  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Männer  zur  Theilnahme  an  der
Bürgerwehr  zu  berufen.

84.

Die  Einleitungen  für  die  Bildung  der  Bürgerwehr,  dann  die  Bestimmungen
über  die  Organisation  und  Dienstordnung  derselben,  sowie  die  Normen  über  die
Bestellung  der  Bürgerwehroffiziere  werden  durch  die  Gemeindebehörde  getroffen,
welcher  unbenommen  ist,  sich  hiebei  der  Mitwirkung  eines  Ausschusses  aus  der
Mitte  der  zum  Eintritt  in  die  Bürgerwehr  Angemeldeten  zu  bedienen.

Von  der  vollzogenen  Bildung  und  Organisation  der  Bürgerwehr,  sowie  von
der  Bestellung  des  Commandanten  und  der  Offiziere  der  Bürgerwehr  hat  die  Gemeindebehörde
  an  die  Distriktspolizeibehörde,  in  München  an  die  Polizeidirection,
in  den  übrigen  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städten  an  die
gemäß  Art.  98  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins
vom  29.  April  1869  ausgestellten  k.  Vommissre  Mittheilung  zu  machen.

Die  Commandanten  der  Bürgerwehr  bedürfen  der  Bestätigung,  welche  bezüglich
  der  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Städte  Unserem
Staateministerium  des  Innern,  bezüglich  der  Übrigen  Städte  und  Märkte  der  vorgesetzten
  Kreisregierung  zusteht.

Die  Commandanten  und  Offiziere  der  Bürgerwehr  haben  vor  dem  Antritte
ihrer  Function  die  treue  Erfüllung  derselben  und  insbesondere  die  Beobachtung
der  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  in  die  Hand  der
Vorstände  der  Distriktspolizeibehörde  der  Gemeinde,  in  den  einer  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Städten  des  Bürgermeisters  zu  geloben.

Die  Namen  der  Bürgerwehrcommandanten  und  Offiziere  werden  durch  die
Gemeindebehörde  öffentlich  bekannt  gemacht.

5.

Als  Dienstzeichen  werden  für  die  Bürgerwehroffiziere  eine  von  der  rechten
Schulter  zur  linken  Hüfte  zu  tragende  Schärpe  und  für  die  Bürgerwehrmänner
eine  Armbinde  bestimmt.

Die  Schärpen  und  Armbinden  sind  entweder  von  blauweißer  Farbe  oder
von  den  Stadtfarben.

6.

Die  Bürgerwehroffiziere  tragen  *  Dienst  einen  Schleppsäbel.

Die  Ausrüstung  der  Bürgerwehrmänner  besteht  in  einer  Bajonetflinte  und
Patrontasche,  dann,  insoferne  es  die  Gemeindebehörde  beschließt,  in  einem  Säbel.

Die  Ausrüstungsgegenstände,  Munition,  Signalinstrumente  u.  dergl.  werden,
soweit  nöthig,  auf  Kosten  der  Gemeinde  angeschafft  und  bleiben  deren  Eigenthum.
Den  Gemeinden  ist  gestattet,  einstweilen  die  von  der  Landwehr  älterer  Brenun,
noch  vorhandenen  Ausrüstungsgegenstände  u.  dergl.,  sowie  die  Zinsen  der  von
jener  Landwehr  herrührenden  Fonds  hiefür  zu  verwenden.

Zugleich  sind  diejenigen  Mitglieder  der  Bürgerwehr,  welche  früher  der  Landwehr
  älterer  Ordnung  angehört  haben  und  noch  im  Besfitze  entsprechender  Ausrüstungsgegenstände
  sind,  zur  einstweiligen  Benützung  derselben  zu  veranlassen.

87.

Die  Ausrückungen  der  Bürgerwehr  zum  Zwecke  der  Einübung  werden  vom
Abtheilungscommando  angeordnet,  welches  verpflichtet  ist,  die  Ortspolizeibehörde
(in  München  die  Polizeidirection)  und  die  etwa  im  Orte  befindliche  Stadt=  oder
Platzcommandantschaft  von  der  getroffenen  Anordnung  noch  vor  dem  Stattfinden
der  Ausrückung  in  Kenntniß  zu  setzen.  Jede  dieser  Behörden  ist  berechtigt,  die
Ausrückung  bei  obwaltenden  Bedenken  zu  suspendiren.

88.
Die  Ausrückungen  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  ge  Rubhe  und
Ordnung  setzen  in  der  Regel  eine  Requifition  der  mit  der  Handhabung  derselben
        <pb n="773" />
        Landwehr.  747

betrauten  Distriktspolizeibehsrde  voraus.  Nur  in  dringenden  Fällen,  in  welchen
ein  Benehmen  mit  der  Distriktspolizeibehsrde  ohne  Gefährdung  des  Zweckes  nicht
möglich  ist,  kann  eine  mit  distriktspoligeilichen  Befugnissen  nicht  ausgestattete  Ortspolizeibehörde
  die  Ausrückung  requiriren.

89.

Die  nach  &amp;amp;  8  ausgerückten  Bürgerwehrabtheilungen  haben  sich  den  in  Bezug
auf  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  erlassenen  Anordnungen
  der  detreffenden  Polizeibehörde  oder  der  mit  der  Fürsorge  für  die  öffentliche
  Sicherheit  in  der  Gemeinde  betrauten  Militärbehörde  unbedingt  zu  fügen.

8  10.

Bürgerwehrabtheilungen,  welche  ihren  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,
können  von  Unserem  Staateministerium  des  Innern  aufgelöst  und  in  dringenden
  Fällen  durch  die  betreffende  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  oder  durch
die  mit  der  Handhabung  der  Sicherheitspolizei  zum  Schutze  des  Staates  und  der
bestehenden  Staatseinrichtungen  sowie  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe
betrauten  Distriktspolizeibehörden  suspendirt  werden.  Die  gegen  die  Suspendirung
ergriffenen  Beschwerden  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

⅜  11.
Den  aufgelösten  oder  fuspendirten  Bürgerwehrabtheilungen  ist  jede  Ausrückung
  in  Waffen  unter  Hinweisung  auf  Art.  116  des  Strafgesetzbuches  und  vorbehaltlich
  der  etwa  verwirkten  höheren  Strafen  untersagt.

12.

Unser  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  bezüglich  der  Errichtung
  von  Givilsicherheitsinstituten  in  den  in  &amp;amp;  1  nicht  erwähnten  Gemeinden
weitere  Verfügung  zu  treffen  und  hiebei  die  vorstehenden  Bestimmungen  in  analoge
Anwendung  zu  bringen.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  durch
das  Regierungsblatt,  beziehungsweise  das  Kreisamtsblatt  der  Pfalz  in  Wirksamkeit.

München,  den  28.  Juli  1870.

Staatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  Juli  d.  J.,  die  Errichtung
  von  Bürgerwehren  betr.,  ergeht  folgende  Entschließung:

1)  Die  Essaprern,  welche  sich  in  Folge  des  Kriegszustandes  für  die  Sich  erbett
  im  Innern  des  Landes  ergeben  können,  machen  den  sämmtlichen  mit

er  Handhabung  der  Sicherheitspolizei  betrauten  Behörden  eine  erhöhte  Fürsorge

und  Whäuigret  zur  Pflicht  und  es  ist  insbesondere  nothwendig,  auch  für  solche
Fälle,  in  denen  die  Kräfte  der  in  gewöhnlichen  Zeiten  zum  Sicherheitsdienste  berufenen
  Organe  nicht  ausreichen,  rechtzeitig  entsprechende  Vorbereitungen  und  Maßregeln
  zu  treffen.

2)  Zu  diesen  Maßnahmen  zählt  für  Städte  und  Märkte  im  Hinblick  auf
die  ausgezeichneten  und  wirksamen  Dienste  der  Landwehr  älterer  Ordnung  offenbar
die  Bildung  bewaffneter  Corps,  in  welchen  die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe
und  Ordnung  besonders  geeigneten  Elemente  der  Gemeinde  unter  einheitlicher
Leitung  zu  gemeinsamer  Thätigkeit  vereinigt  und  befähigt  werden,  auch  ernsteren
Störungen  mit  Erfolg  zu  begegnen.

urch  die  obenerwähnte  Allerhöchste  Verordnung  wird  daher  den  Städten
und  Märkten  die  Bildung  von  Bürgerwehren  gestattet.  —  Da  die  Staatsregierung
ebensosehr  zur  Einsicht  der  Gemeindebehörden,  als  zur  Opferwilligkeit  der  Gemeindeangehörigen
  vertrant,  daß  sie  die  hiedurch  gebotene  Gelegenheit  zur  Errichtung
  eines  jedenfalls  den  Einwohnern  zur  großen  Beruhigung  dienenden  Institutes
ergreifen  werden,  so  ist  in  der  allerhöchsten  Verordnung  nicht  blos  von  jedem
Zwange  zur  Errichtung  einer  Bürgerwehr  Umgang  genommen,  sondern  es  ist  auch
dem  Ermessen  der  Gemeindebehörden  in  Bezug  auf  die  Organisation  derselben,  der
weiteste  Spielraum  gelassen.
        <pb n="774" />
        748  Militkrangelegenheiten.

Hieraus  ergiebt  sich  von  selst,  daß  sich  die  Aufgabe  der  Staatsbehhrden  in
diesen  Beziehungen  zunächst  darauf  beschränkt,  die  Gemeindebehörden  auf  die  allerhöchste
  Verordnung  vom  28.  Juli  d.  Is.  sowie  auf  die  Bestimmungen  gegenwärtiger
  Entschließung  aufmerksam  zu  machen  und  in  ihren  auf  den  Vollzug  derselben
  gerichteten  Bestrebungen  möglichst  zu  unterstützen.

3)  Was  die  Einleitungen  zur  Bildung  der  Bürgerwehr  betrifft,  so  werden
die  Gemeindebehörden  zweckmäßig  zunächst  einen  Aufruf  erlassen  und  sodann  unter
Mitwirkung  der  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  Angemeldeten  oder  eines  Ausschusses
  derselben  die  in  Bezug  auf  die  Organisation  und  die  Dienstordnung  der
Bürgerwehr,  dann  in  Bezug  auf  die  Bestellung  der  Offizierc  nöthigen  Bestimmungen
in  möglichst  einfacher  Weise  treffen.

Es  empfiehlt  sich,  die  Bewohner  eines  Stadttheils  in  eine  und  derselben
Abtheilung  einzureihen.

Die  Bestellun  der  Offiziere  wird  am  Besten  durch  Wahl  erfolgen.

4)  Die  Theilnahme  an  der  Bürgerwehr  ist  nicht  blos  Bürgern,  sondern
allen  selbstständigen  unbescholtenen  und  steuerpflichtigen  Männern  der  Gemeinde

estattet.  Dagegen  sind,  damit  nicht  Störungen  in  den  Dienst=  und  Arbeitsver=Hälmmissen

  und  dergl.  eintreten,  Dienstboten  und  andere  nach  den  bestehenden  Gesetzen
  nicht  als  selbstständig  zu  erachtende  Personen  nicht  zum  Eintritte  in  die
Bürgerwehr  berufen.  Den  verordnungsmäßig  gualificirten  Mitgliedern  der  freiwilligen
  Feuerwehren  ist  selbstverständlich  der  Eintritt  in  die  Bürgerwehr  nicht
versagt,  es  erscheint  jedoch,  wie  auch  in  einer  den  Entwurf  des  Bürgerwehrgesetzes
betreffenden  Eingabe  des  Landesausschusses  der  bayerischen  Feuerwehren  vom
30.  April  1868  hervorgehoben  worden,  zweckentsprechend,  wenn  die  Feuerwehrcorps
mmöglichst  intact  bleiben,  damit  sie  bei  entstehender  Feuersgefahr  ihre  bewährten
Dienstleistungen  ungeschmälert  zur  Verfügung  stellen  können.

5)  Die  den  Bürgerwehren  bewilligten  Dienstabzeichen  dürfen  von  Unbesugten
  nicht  getragen  werden.

6)  Die  Requisition  der  Bürgerwehren  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,
  Ruhe  und  Ordnung,  sowie  die  Ertheilung  der  in  dieser  Hinsicht  nöthigen
Directiven  ist  den  mit  Handhabung  der  Sicherheitspolizei  betrauten  Behörden  vorbehalten.
  In  München  stehen  die  betreffenden  Verfügungen  zunächst  der  k.  Polizeidirection
  zu;  in  den  übrigen,  einer  Kreisregierung  unmittelbar  unterzeoroneetzn
Städten  sind  in  Fällen  bedrohter  oder  gestörter  öffentlicher  Ruhe  die  gemäß  Art.  9P8
der  Gemeindeordnung  für  die  Londeocheie  d.  d.  Rh.  aufgestellten  k.  Commissäre
zuständig,  welche  jedoch  stets  im  Benehmen  mit  den  Magistraten  zu  handeln  haben.

7)  Ist  eine  der  in  §  1  der  A.  V.  vom  28.  Juli  d.  Is.  nicht  erwähnten
Gemeinden  gesonnen  und  in  der  Lage,  eine  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung
entsprechend  ausgerüstete  und  mit  hinlänglicher  Mannschaft  versehene  Bürgerwehr
zu  bilden,  so  ist  hierüber  ungesäumt  an  das  unterzeichnete  Staatsministerium  Bericht
  zu  erstatten.

8)  In  allen  Gemeinden,  in  welchen  keine  Bürgerwehr  gebildet  wird,  müssen,
soferne  dies  nicht  bereits  geschehen,  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit  durch  die
gegemwärtigen  Seiwerhältniße  gebotenen  Maßregeln  sofort  getroffen  werden.  Namentich
  sind  die  Gemeindevorstände  auf  dem  Lande  nicht  blos  zur  pünktlichen  Erfüllung
der  ihnen  durch  die  Gemeindeordnung  zugewiesenen  polizeilichen  Obliegenheiten,
sowie  zur  Bestellung  geeigneter  Sicherheitswachen  anzuhalten,  sondern  auch  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  sie  in  Fällen  ernsterer  Gefahr  sofort  alle  geeigneten
Männer  der  Gemeinde  zur  Abwehr  aufzubieten  und  wenn  thunlich  auch  die  Nachbargemeinden
  um  Hilfe  anzugehen,  beziehungsweise  von  drohenden  Ereignissen  in
Kenntniß  zu  setzen  haben.

Wo  die  Verhältnisse  es  gestatten,  können  auf  dem  Lande  unter  Leitung  der
Distriktspolizeibehörde  Sicherheitsvereine  organisirt  werden,  deren  Mitglieder  zunächst
und  zu  jeder  Zeit  zur  Unterstützung  der  Behörden  bei  Handhabung  der  öffentlichen
Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  bereit  sind.
        <pb n="775" />
        Schießen,  Haltung  von  Schießstätten.  749

Hienach  hat  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  das  Weitere  zu  verfügen  und  belendere
  verdienstliche  Leistungen  einzelner  Behörden  oder  Privaten  zur  Kenntniß
es  unterzeichneten  k.  Staatsministeriums  zu  bringen.

München,  den  29.  Juli  1870.

Schießen,  Haltung  von  Ichießstätten.

1))  Ständige  und  vorübergehende  Schießstätten  dürfen  nur  mit  polizeilicher
  Bewilligung  errichtet  und  eröffnet  werden.  (Art.  135  d.  P.  St.G.)

2)  Vorsichtsmaßregeln  bei  Wahl  der  Schießstätten.

(Mittelfr.  R.  A.  vom  21.  Juli  1849,  A.Bl.  S.  431.)

3)  Zur  Abhaltung  eines  öffentlichen  Schießens  ist  polizeiliche  Erlaubniß
nothwendig.  (Art.  33  d.  P.  St.  G.)

4)  Auf  Scheibenschießen,  welche  von  anerkannten  Schützengesellschaften
in  ihrem  gewöhnlichen  Locale  oder  von  kleineren  Gesellschaften  an
erlaubten  Schießstätten  gehalten  werden,  findet  die  Beschränkung
Ziff.  3  nicht  Statt.  (Art.  63  d.  P.  St.  G.)

5)  Schützenordnung  vom  21.  Juli  1796,  Maier,  Gen.  S.  Band  V.
Thl.  8  S.  864,  s.  oben  S.  423,  aufgehoben.

Die  Schützenvortheile  gehören  nur  der  jeweils  bestehenden  Landwehrschützencompagnie.
  (V.  vom  8.  Sept.  1813,  Döll.  X.  S.  907,
M.  E.  v.  23.  Nov.  1850,  Döll.  XXV.  S.  263,  V.V.  zur  L.O.,  Ziff.  73.)

Nach  A.  V.  vom  24.  Juni  1862  &amp;amp;+  12,  R.  Bl.  1421,  wird  die
Bewilligung  eine  Schießstätte  zu  errichten,  Art.  135  d.  P.  St.G.,  von
den  Distriktspolizeibehörden,  den  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  in
München  von  der  k.  Polizeidirection  ertheilt.

Aufsicht  auf  LSalpetererzeugung.

Der  Vollzug  der  über  das  Salpeterwesen  bestehenden  Verordnungen
vom  6.  Juli  1803,  19.  April  1805,  26.  Juni  1807,  Döll.  X.  S.  1143,
M.  E.  vom  28.  Jan.  1815,  Döll.  ibid.  S.  1154,  ist  den  Distriktspolizeibehörden
  übertragen.  (Form.V.  &amp;amp;  32.)
Sie  haben  die  Salpetergräber  in  der  Ausübung  der  ihnen  zukommenden
  Befugnisse  kräftig  zu  schützen.
(M.  E.  vom  20.  Jan.  1840,  Döll.  XXV.  S.  327.)

Eintritt  in  auswärtige  Rriegsdienste.

Es  ist  den  Bayern  gestattet,  mit  ausdrücklicher  königlicher  Erlaubniß,
in  Civil=  oder  Militärdienst  eines  andern  deutschen  Bundesstaates  zu
treten,  wenn  sie  der  Verbindlichkeit  gegen  ihr  Vaterland  Genüge  geleistet
haben.  (Tit.  IV.  &amp;amp;  14  der  Verf  Urk.)

Mit  gleicher  königlicher  Bewilligung  dürfen  sie  auch  in  Kriegsdienste
außerdeutscher  Staaten  treten.  (I.  Verf.  Edict  &amp;amp;  11.)
        <pb n="776" />
        750  Militkrangelegenheiten.

Gesuche  um  Bewilligung  zum  Eintritt  in  fremde  Kriegsdienste  sind
von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  zu  instruiren  und  an  die  Kreisregierung
  vorzulegen.  (*  31  der  Form.V.)

Nach  M.  E.  vom  19.  Juni  1855  werden  in  österreichische  Kriegsdienste
  nur  solche  Ausländer  aufgenommen,  welche  die  förmliche  Entlassung
aus  ihrem  bisherigen  Unterthansverbande  beibringen).

Marsch-,  Vorspann=  und  Einquartierungswesen.
RKriegskosten-Meräquation.
1.  Marsch-,  Vorspann=  und  Einquartierungswesen.

Dieses  besorgen  in  den  Detailanordnungen  die  Distriktsverwaltungsbehörden.
  (Form.V.  von  1825,  §&amp;amp;  27.)

Das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  Eingquartierungs=  und  Vorspannslasten
  in  Friedenszeiten,  Döll.  XXV.  S.  283,  erklärt  die  Leistungen,
welche  in  Friedenszeiten  für  die  Verpflegung  und  Einguartierung  einheimischer
  und  verbündeter  Truppen,  sowie  für  Transportfuhren  solcher
Truppen  den  Staatsangehörigen  aufgelegt  werden,  als  allgemeine  Landeslast,
  wofür  vom  Staat  Vergütung  zu  leisten  ist.  (Art.  1  d.  G.)

&amp;amp;2  regelt  die  Größe  und  Vergütung  der  Kostportionen  und  der
Fouragerationen;  wenn  jedoch  in  einem  Regierungsbezirke  der  Normalpreis
  des  Schäffels  Korn  über  12  fl.  und  des  Schäffels  Haber  über
6  fl.  steigt,  so  ist  die  Vergütung  für  die  Kostportion  der  Mannschaft
und  für  die  Fourage  durch  die  Kreisregierung  verhältnißmäßig  zu  erhöhen.

Sowohl  die  Aufbringung  der  Kosten  für  Kasernirung  nicht  ständiger
Garnisonen,  als  die  Vertheilung,  Unterbringung  der  Einquartierung  obliegt
den  Gemeinden;  —  wie  die  Kasernirungskosten  und  die  auf  Truppenmärschen
  und  Cantonirungen  entstehenden  Kosten  aufzubringen  seien,  bestimmt
  Art.  10  u.  ff.  des  Gesetzes.

Den  Maßstab  für  die  Vertheilung  dieser  Lasten  bilden  die  sämmtlichen
  directen  Steuern,  womit  jeder  Beitragspflichtige  im  Bezirke  der
betreffenden  Gemeinde  angelegt  ist;  für  die  Form  der  Vertheilung,  die
zulässigen  Rechtsmittel  und  die  Betreibung  der  Rückstände  finden  die  für
Gemeindeumlagen  geltenden  Vorschriften  Anwendung.  (§  11  ibid.)

Wählt  eine  Gemeinde  für  Vertheilung  der  Naturaleinquartierung
einen  andern  Maßstab  als  den  der  Steuer,  so  steht  jedem  Quartierpflichtigen
  das  Recht  der  Berufung  an  die  der  Gemeinde  vorgesetzte  Stelle
(sohin  bei  allen  nicht  unmittelbar  unter  der  Kreisregierung  stehenden
Gemeinden  an  das  k.  Bezirksamt)  zu,  und  zwar  binnen  30  Tagen  nach
Veröffentlichung  des  Beschlusses.  (Art.  12  d.  G.)

In  jeder  zur  Naturalbequartierung  geeigneten  Gemeinde,  &amp;amp;  22  der
V.V.  vom  31.  Juli  1850,  Döll.  XXV.  S.  295,  ist  alljährlich-Mitte

 

*)  Ueber  Werbung  für  fremde  Kriegsdienste  s.  Art.  117  des  St.  G.  B.
        <pb n="777" />
        Marsch-,  Vorspann=  und  Einquartierungswesen.  751

November  eine  Einquartierungscommission  zu  wählen,  welche  alljährlich
die  Quartierträger  nach  dem  festgestellten  Maßstabe  in  Klassen  einzutheilen
hat.  —  Das  hierüber  gefertigte  Verzeichniß  hat  14  Tage  aufzuliegen.

Gegen  den  Inhalt  dieser  Vertheilung  kann  innerhalb  dieser  14tägigen
Frist  Reclamation  erhoben  werden.  Sie  geht  in  Städten  und  Märkten
mit  magistratischer  Verfassung  an  den  Magistrat,  in  Landgemeinden  an
die  Distriktspolizeibehörde  —  in  erster  —  und  die  an  eine  14tägige
Frist  gebundene  Berufung  an  die  Kreisregierung  —  in  letzter  Instanz.

(&amp;amp;  13—16  d.  G.)

Die  Einquartierungscommission  hat  an  den  Deteilgeschäften  der
Einquartierung  keinen  Theil  zu  nehmen.

(M.E.  vom  10.  April  1851,  Döll.  XXV.  S.  310.)

An  den  magistratischen  Verhandlungen  über  Einquartierung  und
über  Festsetzung  des  Maßstabes  für  Einquartierung  haben  die  k.  Stadtcommissäre
  keinen  Antheil  zu  nehmen.

(M.  E.  vom  6.  April  1851,  3.  Juni  1851,  Döll.  XXV.  S.  309  u.  f.)

Die  k.  Distriktspolizeibehörde  hat  von  den  jährlich  gewählten  Einquartierungscommissionen
  Cognition  zu  nehmen,  um  zu  prüfen,  ob  die  zur  Commission
  gewählten  Personen  der  Vorschrift  des  §  13  des  Gesetzes  entsprechen.

Dem  Bezirksamt  steht  ferner  die  Befugniß  zu,  die  Größe  der
Naturaleinquartierung  für  die  einzelnen  zur  Etappenstation  gehörigen  Orte
zu  bestimmen;  es  hat  sich  demnach  vor  allem  genaue  Verzeichnisse  über
die  Zahl  der  Wohnhäuser,  der  Familie,  die  Zahl  der  unterzubringenden
Mannschaft  und  Pferde  zu  verschaffen,  um  hienach  eine  zweckentsprechende
Repartition  treffen  zu  können,  bei  welcher  darauf  zu  sehen  ist,  daß  die
einquartierungspflichtigen  Orte  eines  Amtsbezirkes  alternirend  mit  Ouartier
belegt  werden,  und  daß  periodisch  eine  Ausgleichung  erwirkt  werde,  so
daß  keine  Gemeinde  vor  der  andern  nach  Maßgabe  ihres  Steuercontingents
  prägravirt  erscheint.

Hiebei  ist  übrigens  auch  auf  die  marschirende  Truppe  die  gebührende
Rücksicht  in  der  Art  zu  nehmen,  daß  insbesondere  Artillerie  und  Cavallerie
  nur  in  Orte  mit  guten  Communicationswegen  verlegt,  daß  die
Truppen  nicht  zu  sehr  von  dem  Commando  entfernt,  nicht  zu  sehr  zerstreut
und  mit  steter  Rücksicht  auf  den  zurückgelegten,  oder  für  den  nächsten
Tag  beabsichtigten  Marsch  und  die  einzuschlagende  Richtung  einquartiert
werden,  wobei  als  feste  Regel  zu  gelten  hat,  daß  unter  gewöhnlichen
Verhältnissen  den  Truppen  incl.  des  Marsches  zum  Quartier  ein  größerer
Tagesmarsch  als  von  10  Stunden  nicht  zugemuthet  werden  darf.

(5  20  d.  V.V.  vom  31.  Juli  1850,  Döll.  XXV.  S.  294.)

Eine  an  die  k.  Generalcommando's  ergangene  Entschließung  des
k.  Kriegsministeriums  vom  13.  Mai  1862  ordnet  an,  daß,  soweit  es
die  militärdienstlichen  und  ökonomischen  Verhältnisse  es  gestatten:

1)  da,  wo  zwischen  zwei  weiter  als  einen  Tagesmarsch  auseinander
liegenden  Orten  mehrere  Marschrouten  zulässig  sind,  ein  bemessener

Wechsel  in  der  Benützung  der  vorhandenen  Routen  beobachtet,
        <pb n="778" />
        752  Militärangelegenheiten.

2)  bei  wiederholter  Benützung  ein  und  derselben  Route  nicht  immer
die  gleichen  Orte  als  Marschstationen  zu  wählen  seien,  sondern
thunlichst  unter  den  treffenden  Orten  gewechselt,  und

3)  den  allenfallsigen  Erinnerungen  der  Marschcommissariate  möglichst
Rücksicht  getragen  werde.

Jede  einzuquartierende  Truppenabtheilung  ist  von  dem  betreffenden
Militärcommando  mit  einem  Marschvorweise  zu  versehen,  welchem  durch
das  betreffende  Marschcommissariat  (Distriktsverwaltungsbehörde)  die
Marschroute  beizufügen  ist.

Von  diesem  Marschvorweise  haben  die  Ortsbehörden,  in  welchen
die  Leistung  geschieht,  legalen  Auszug  zu  machen.

Die  Abtheilungscommandanten  haben,  insoferne  die  Quartierkosten  rc.
nicht  sofort  berichtigt  werden,  Empfangsbescheinigungen  aus.  stellen.
(Conf.  V.  V.  vom  31.  Juli  1850  nebst  Beilagen,  Döll.  XXV.  S.  289.)

Wenn  von  den  Truppen  keine  oder  keine  vollständige  Zahlung
erfolgt,  so  haben  die  Distriktspolizeibehörden  über  diese  Rückstände  Liquidationen
  oder  Berechnungen  nach  Form.  1  (ibid.)  in  duplo  herzustellen,
und  mit  den  Belegen:

1)  bezüglich  der  einheimischen  Truppen  in  der  Regel  am  Schlusse  jeden

Quartals  unmittelbar  an  die  k.  Militärrechnungskammer

(M.E.  vom  23.  Sept.  1855,  mittelfr.  K.  A.  Bl.  S.  1254),

2)  bezüglich  der  kaiserlich  österreichischen  Truppen,  unausgeschieden  nach
Routen  (F.  M.  E.  vom  15.  Juni  1855),
aber  unmittelbar  nach  dem  Durchmarsche  der  k.  Regierungskammer
der  Finanzen  vorzulegen.

(M.  E.  vom  27.  Oct.  1851,  Döll.  XXV.  S.  323.)

Bezüglich  der  von  Oesterreich  zu  vergütenden  Kostenbeträge  vergl.
die  Uebereinkunft  zwischen  Bayern  und  Oesterreich  vom  1.  Febr.  1858.

(R.  Bl.  S.  489  und  vom  27.  Juli  1861,  R.  Bl.  S.  706.)

Die  Marschcommissariate  sind  verpflichtet,  die  Vorspanne  nicht  auf
zu  entfernte  Gemeinden  zu  repartiren.

(Art.  6  d.  G.,  §&amp;amp;  11  d.  V.V.,  Döll.  ibid.  S.  284  u.  f.)

Wenn  der  Sitz  der  Distriktspolizeibehörde  in  einer  unmittelbaren
Stadt  sich  befindet,  deren  Magistrat  die  Function  einer  Distriktsbehörde
ausübt,  so  haben  sich  Stadt=  und  Amtsbezirk  über  die  Repartition  der
auf  die  bezügliche  Etappenstation  treffenden  Quartier=  und  Vorspannleistungen
  auszugleichen.

Als  ein  zweckmäßiger  Vertheilungsmaßstab  wird  der  Steuerbetrag
anzunehmen  sein,  mit  welchem  einerseits  die  Stadt,  andererseits  die  mit
Naturaleinquartierung  zu  belegenden  Ortschaften  des  Bezirksamtes  zur
Einquartierungslast  concurriren.

Kann  nicht  in  jedem  einzelnen  Jahre  eine  vollständige  Ausgleichung
der  beiden  Bezirke  stattfinden,  so  bietet  das  folgende  Jahr  Gelegenheit
zur  Ausgleichung.
        <pb n="779" />
        Kriegskosten-Peräquation.  753

2.  Kriegskosten-Peräquation  *).

Ueber  die  Ausgleichung  von  Kriegskosten  gibt  das  Gesetz  vom
22.  Juli  1819,  Döll.  X.  S.  1041,  die  entsprechenden  Anordnungen.

Das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  Einquartierungs=  und  Vorspannslasten
  in  Friedenszeiten  betr.,  bestimmt  in  Art.  19:

daß  in  Kriegszeiten  die  Einquartierung  nach  Maßgabe  des  Art.  10

und  12  d.  G.  vorgenommen  wird;  die  Vergütung  richtet  sich  nach

dem  Perägquationsgesetze.

Der  Landtagsabschied  vom  11.  Sept.  1825,  III.  Ziff.  6,  G.  Bl.
S.  24,  setzt  fest:

daß  von  der  Ausgleichung  der  Kriegslasten  für  das  Vergangene,

wie  sie  nach  dem  Peräquationsgesetze  vom  22.  Juli  1819  vorbehalten

  est,  Umgang  genommen  werden  solle,  nur  die  Ausgleichung
der  noch  bestehenden,  vollständig  liquiden  Kriegslasten  wird  den

Kreisregierungen  überlassen.

Nach  &amp;amp;  28  der  Form.V.  kommt  die  Ausgleichung  der  Distriktslasten
den  Distriktsverwaltungsbehörden  zu;z  die  Ausgleichung  der  Gemeindelasten
  ist  den  Gemeindeverwaltungen  nach  den  im  Umlagengesetze  vom
22.  Juli  1819  enthaltenen  Modalitäten  zu  überlassen.

Die  A.  E.  vom  3.  Jan.  1807  weiset  Streitigkeiten  über  Einquartierung,
  Lieferung,  Vorspann,  Vertheilung  dieser  Lasten,  Bestimmung
des  Repartitionsmaßstabes,  über  Prägravirung  2c.  und  deren  Entscheidung
dem  Ressort  der  administrativen  Staatsgewalt  zu.

Die  Verwaltungsämter  haben  solche  Streitigkeiten  summarissime
zu  untersuchen,  und  nach  dem  Gesetz,  den  geltenden  Verordnungen,  eventuell
  nach  Billigkeit  zu  entscheiden.

Streitigkeiten,  wobei  Privatrechtsverhältnisse  in  Mitte  liegen,  wie
z.  B.  zwischen  Gemeinden  und  Lieferanten  rc.,  gehören  zu  den  Gerichten.
(Conf.  oberstrichterl.  Erkenntuiß  vom  26.  April  1853,  R.Bl.  S.  655,
und  vom  16.  Dez.  1856,  R.  Bl.  1857  S.  16,  Erkenntniß  vom
26.  Mai  1860  S.  378.)

Jene  Streitigkeiten  haben  die  Natur  rein  administrativer,  nicht
administrativ-contentiöser  Gegenstände.

(V.  vom  3.  Jan.  1807,  V.  vom  23.  Febr.  1809,  R.  Bl.  S.  385,
V.  vom  13.  April  1811,  R.  Bl.  S.  490,  Form.V.  #&amp;amp;#  28,  und  die  oben
allegirten  oberstrichterlichen  Erkenntnisse.)

Mit  dieser  Ansicht  stimmen  mehrere  höchste  Entscheide  des  k.  Staatsministeriums
  des  Innern  überein.

Streitigkeiten  über  Kriegskosten  zwischen  2  oder  mehreren  Gemeinden
  sind  als  Gemeindesachen,  nicht  als  res  singulorum  zu  betrachten.
(Conf.  &amp;amp;  28  des  rev.  Gem.  Ed.,  §  7  des  Peräquationsgesetzes  von  1819,
669  Abs.  III.  und  L  10  des  Einguartierungsgesetzes  vom  25.  Juli  1850.)

»)  Bl.  f.  a.  Pr.  I.  251.  391.  III.  401.

 

 

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  48
        <pb n="780" />
        Bweiundzwanzigster  Abschnitt.
Polizei  der  Presse.

Allgemeine  Pestimmungen.

Der  &amp;amp;  68  der  Form.V.  vom  17.  Dezember  1825  überträgt  der
Kreisregierung  und  den  Distriktsverwaltungsbehörden  die  Wachsamkeit
gegen  die  Mißbräuche  der  Freiheit  der  Presse;  die  Aufsicht  auf  den  Buchhandel
  und  die  Buchdruckereien,  auf  Antiquare,  Leihbibliotheken  und  Leseinstitute,
  auf  lithographische  Anstalten,  Kupferstich-,  Bilder=  und  Kartenhändler
  2c.

Die  Verordn.  vom  15.  Sept.  1818  &amp;amp;  11,  den  Wirkungkreis  der
Stadtcommissäre  betr.,  bestimmt,  daß  die  Vollziehung  des  Edicts  über  die
Preßfreiheit  zum  ausschließenden  Wirkungskreis  der  Stadtcommissäre  gehöre.

Nach  der  Verf.  Urk.  Tit.  IV.  &amp;amp;  11  ist  die  Freiheit  der  Presse  und
des  Buchhandels  nach  der  Bestimmung  des  darüber  erlassenen  III.  Edicts
gesichert.

Dieses  III.  Edict,  G.  Bl.  1818  S.  181,  ist  durch  das  Gesetz  vom
4.  Juni  1848  —  Edict  über  die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels,
G.  Bl.  1848  S.  89,  aufgehoben.  —  Dieses  letzte  Edict  bildet  den  Inbegriff
  der  gegenwärtig  geltenden  verfassungsmäßigen  Bestimmungen  über
Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels.

Die  Hauptprincipien  desselben  sind:

a)  Wegfall  der  Censur  und  aller  Präventirmaßregeln;

b))  keine  Schrift,  oder  kein  der  Schrift  gleichgeachtetes  Erzeugniß  darf
verfolgt  werden,  außer  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen;

c)  über  Anklagen  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  verübt  durch  die
Presse,  urtheilen  Geschwornengerichte;

d)  die  Polizei  erscheint  als  Hilfsorgan  der  Gerichte.

Durch  das  Gesetz  vom  17.  März  1850  zum  Schutz  gegen  den
Mißbrauch  der  Presse  sind  jene  restrictiven  Anordnungen  gegeben  worden,
welche  im  Preßedict  vom  4.  Juni  1848  Art.  5  vorbehalten  worden  sind.

In  diesem  Gesetze  selbst  sind  durch  das  Einf.G.  Art.  2  Ziff.  3
die  Art.  2,  4—7,  10  —36,  49  und  50  aufgehoben,  und  an  ihre  Stelle
treten  die  Bestimmungen  des  St.  G.  B.  Art.  8,  13,  35,  57,  94  —  96,
108,  118,  119,  122,  123,  126,  127,  132  —  134,  135,  150,
159  —  161,  223.
        <pb n="781" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  755

Nach  Maßgabe  dieser  verfassungsmäßigen  und  gesetzlichen  Bestimmungen

  richtet  sich  der  Wirkungskreis:
A.  der  Justizbehörden,
"B.  der  Verwaltungsbehörden.

ad  A.  Die  Strafgerichtsbarkeit  in  allen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  gesetzlichen  Vorschriften  über  Presse  und  Buchhandel  steht  nur  den
Gerichten  zu.

Mit  dem  Ausdruck  „Preßerzeugniß"  bezeichnet  das  G.B.  Art.  8
des  St.G.B.  nicht  nur  Druckschriften  jeder  Art,  sondern  auch  Bilder,
Kupferstiche,  Lithographien,  Holzschnitte,  und  überhaupt  alle  Arten  sinnlicher
  Darstellungen  oder  Mittheilungen  an  das  Publikum,  welche  in
einer  zur  Vervielfältigung  auf  mechanischem  oder  chemischem  Wege  geeigneten
  Weise  angefertigt  sind.

Was  das  Gesetzbuch  von  Preßerzeugnissen  vorschreibt,  gilt  auch  von
solchen  Schriften  und  sinnlichen  Darstellungen,  welche  zwar  nicht  in  einer
zur  Vervielfältigung  auf  mechanischem  oder  chemischem  Wege  geeigneten
Weise  angefertigt  sind,  aber  öffentlich  ausgestellt,  aufgelegt  oder  angeschlagen
  oder  zum  Zwecke  der  Verbreitung  oder  Bekanntmachung  im
Publikum  an  mehrere  Personen  verkauft,  verschenkt,  vertheilt,  versendet
oder  umhergetragen  werden.

ad  B.  Die  Distriktspolizeibehörden  erscheinen  in  diesen  Angelegenheiten
  nur  als  Hilfsorgane  der  Gerichte.

Sie  sind  nach  Art.  8  des  Edicts  zur  polizeilichen  Beschlagnahme
von  Erzeugnissen  der  Presse  nur  wegen  Uebertretung  eines  in  der  Verfügung
  zu  bezeichnenden  Strafgesetzes  berechtigt,  und  muß  die  Einleitung
des  in  den  Gesetzen  bestimmten  strafgerichtlichen  Verfahrens  längstens
innerhalb  8  Tagen  vom  Tage  der  Beschlagnahme  an  gerechnet  erfolgen,
widrigenfalls  die  polizeiliche  Beschlagnahme  der  Preßerzeugnisse  sofort
aufzuheben  ist.

Ueber  die  Verpflichtung  der  Polizeibehörden  bei  erfolgter  Beschlagnahme
  eines  Preßerzeugnisses  gleichzeitig  die  erforderliche  Mittheilung
zu  machen  und  die  geeigneten  Einleitungen  für  die  Sicherung  des  Vollzuges
  nach  jenen  Richtungen  zu  treffen,  wo  mit  Grund  eine  weitere
Verbreitung  des  Preßerzeugnisses  zu  befürchten  ist,  über  die  sofortige
Mittheilung  an  die  Staatsanwaltschaft,  über  die  Verpflichtung  der  requirirten
  Behörden  zum  schleunigen  Vollzug  der  Requisition  und  Beseitigung
der  Angehung  mehrerer  Untersuchungen  an  verschiedenen  Gerichten  wegen
eines  und  desselben  Preßerzeugnisses  2c.,  vergl.  M.  E.  vom  14.  Juli  1852,
ibid.  S.  161.

Die  M.E.  vom  9.  Juli  1868  bezeichnet  die  von  den  Polizeibehörden
  in  Gegenständen  der  Preßpolizei  einzunehmenden  Standpunkt,
wie  folgt:

Staatsministerium  des  Innern.

Eine  der  wesentlichsten  und  gemeinnützigsten  Aufgaben  der  Tagespresse  ist

es,  die  sich  in  Besorgung  der  öffentlichen  Angelegenheiten  des  Landes  ergebenden
48“
        <pb n="782" />
        756  Polizei  der  Presse.

Mißstände  und  Schäden  aufzudecken  und  öffentlich  zu  besprechen.  Geschieht  solches
mit  wahrheitsgetreuer  thatsächlicher  Darstellung  und  ohne  Leidenschaftlichkeit,  so  ist
es  sehlerhaft,  in  solchen  Anregungen  der  Presse  lediglich  Angriffe  gegen  die  Staatsregierung
  und  deren  Organe  zu  erblicken.  Im  Gegentheile  haben  die  mit  der  Aufsicht
  über  die  bezüglichen  öffentlichen  Angelegenheiten  betrauten  Staatsstellen  und
Behörden  allen  Anlaß,  der  Presse  dafür,  daß  sie  die  ihnen  obliegende  Controle
und  Aussicht  durch  solche  Anregungen  erleichtert,  besonderen  Dank  zu  schulden.

Dieser  Gesichtspunkt  hat  nach  den  Beobachtungen  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  bei  den  Staatsstellen  und  Behörden  seines  Ressorts  noch  zu  wenig
Boden  gewonnen  und  ist  vielmehr  mehrfach  wahrzunehmen,  daß  die  genannten
Organe  jede  derartige  Anregung  der  Presse  als  einen  gegen  ihre  Wirksamkeit  gerichteten
  ungeeigneten  Angriff  erachten  und  sich  hiedurch  erheblich  gekränkt  fühlen.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  sieht  sich  darum  veranlaßt,  die
sämmtlichen  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  auf  den  obigen  Gesichtspunkt
mit  dem  Bemerken  aufmerksam  zu  machen,  daß  derselbe  künftig  genau  zu  beachten
und  es  demgemäß  in  der  Aufgabe  der  Kreisregierungen  gelegen  ist,  von  denjenigen
Auslassungen  der  Tagespresse,  in  welchen  Mißstände  in  den  ihrer  Aufsicht  unterstellten
  öffentlichen  Angelegenheiten  erwähnt  sind,  jederzeit  Anlaß  zur  sofortigen
genauen  und  möglichst  beschleunigten  Untersuchung  des  Sachverhaltes,  sowie  gegebenen
  Falles  zur  Abstellung  der  gerügten  Mißstände  und  zu  den  etwa  gebotenen
Einschreitungen  zu  nehmen  und  das  hiebei  gewonnene  Resultat  dem  betreffenden
Preßorgane  alsbald  behufs  geeigneter  Erwähnung  mittheilen  zu  lassen.  Um  dieser
Aufgabe  zu  genügen,  haben  die  Kreisregierungen  den  in  ihren  Bezirken  erscheinenden
  Zeitschriften,  sowie  den  sonstigen  ihnen  zur  Disposition  stehenden  Blätterm
fortgeseut  und  regelmäßig  eine  besondere  Aufmerksamkeit  und  Beachtung  zuzuwenden.

Die  gleiche  Aufgabe  und  Verpflichtung  obliegt  den  den  Kreisregierungen  untergebenen
  Behörden  und  insbesondere  den  k.  Bezirksämtern  bezüglich  der  ihrer  Aufsicht
  unterstellten  Gemeinde=  und  sonstigen  öffentlichen  Angelegenheiten.  Die  Kreisregierungen
  haben  daher  auch  an  dieselben  die  nölhigen  Peisungen  zu  erlassen.

Wenn  die  Staatsbehörden  ihre  Stellung  gegenüber  der  Tagespresse  in  der
angedeuteten  Weise  richtig  erfassen  und  handhaben,  wird  sich  zwischen  denselben
und  denjenigen  Preßorganen,  welche  die  hohe  Bedeutung,  Aufgabe  und  Verantwortlichkeit
  der  Presse  in  Wirklichkeit  erkennen,  bald  ein  gesundes,  den  Interessen
des  Staates  und  seiner  Angehörigen  entschieden  förderliches  Wechselverhälttß  begründen
  und  werden  insbesondere  die  gedachten  Preßorgane  ihr  Interesse  daran
finden,  ihre  auf  solche  Verhältnisse  bezüglichen  Mittheilungen  mit  wahrheitsgetreuer
Objectivität  und  mit  Fernhaltung  alles  verletzenden  Beiwerkes  zu  bringen.

Immerhin  ist  aber  nicht  unwahrscheinlich,  daß  einzelne  Preßorgane,  welche
die  auch  für  die  Presse  bestehenden  Gebote  der  Ehre  und  Moral  dem  Parteistandpunkte
  oder  dem  Streben,  mit  piquanten  Artikeln  Abnehmer  zu  finden,  nachzusetzen
geneigt  sind,  wie  bisher,  mit  Entstellungen,  wahrheitswidrigen  Darstellungen  und
Erfindungen  Angriffe  gegen  die  Organe  des  Staates  unternehmen  oder  aber  bei
ihren  Auslassungen  eine  Verletzung  der  Strafgesetze  eintreten  lassen  werden.

In  ersterem  Falle  ist,  wenn  wichtigere  Dinge  in  Frage  stehen,  zu  dem  durch
Art.  47  des  Preßstrafgesetzes  vom  17.  März  1850  eingeräumten  Wege  der  amtlichen
  Berichligung  zu  greifen  und  hiebei  nach  den  für  das  Berichtigungswesen  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  zu  verfahren.

Im  zweiten  Fall  hat  die  in  &amp;amp;  8  des  Preßgesetzes  vom  4.  Juni  1848  vorbehaltene
  Beschlagnahme  des  betressenden  Preßerzeugnisses  durch  die  Preßpolizeibehörde
  jedoch  nur  dann  einzutreten,  wenn  die  letztere  nach  Prüfung  des  Preß-=erzeugnisses
  die  seste  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  hierin  eine  objective  Gesetzesübertretung
  enthalten  ist,  und  mit  dieser  Ueberzeugung  auch  die  der  Polizeibehörde
bekannte  etwa  hiefür  bereits  feststehende  Jurisprudenz  der  Gerichtshöse  übereinstimmt.
In  zweifelhaften  Fällen  bleibt  es  der  Polizeibehörde,  an  deren  Sitz  sich  der  Staatsanwalt
  eines  Bezirksgerichts  befindet,  vorbehalten,  sich  vor  der  Verfügung  der  Beschlagnahme
  mit  demselben  wegen  Beurtheilung  des  fraglichen  Preßerzeugnisses  in
        <pb n="783" />
        Allgemeine  Bestimmungen.  757

mündliches  Benehmen  zu  setzen  und  hiernach  ihre  Verfügung  zu  bemessen.  In
der  Regel  hat  aber  die  Beschlagnahme  thunlichst  so  zeitlich  zu  geschehen,  daß  eine
weitere  Verbreitung  des  incriminirten  Preßerzeugnisses  verhütet  wird.

In  Bezug  auf  Beschlagnehmen  hat  die  Preßpolizeibehörde  jederzeit  mit  besonderem
  Takt  und  Umsicht  zu  verfahren;  maßgebend  muß  für  sie  stets  die  Ueberzeugung
  sein,  daß  in  dem  fraglichen  Preßerzeugnisse  wirklich  eine  objectiv  strafbare
Gesetzesverletzung  begangen  ist,  behufs  Feststellung  dieser  Ueberzeugung  darf  sie  sich
nicht  durch  individuelle  politische  Anschauungen,  noch  durch  den  allgemeinen  Eindruck,
  welchen  ein  Preßerzeugniß  macht,  bestimmen  lassen,  sie  muß  vielmehr  auch
dessen  wörtliche  Fassung  beachten.  Andererseits  darf  sich  aber  auch  die  Preßpolizeibehörde
  durch  die  Furcht  vor  der  öffentlichen  Kritik  oder  durch  die  bloße  von  der
bisherigen  Jurisprudenz  der  Gerichtshöfe  noch  nicht  unterstützte  Möglichkeit  einer
anderen  Anschauung  der  Gerichte  in  ihrem  für  berechtigt  erachteten  Vorgehen  nicht
beirren  lassen;  sie  steht  mit  demselben  auf  gesetzlichem  Boden  und,  so  lange  dieses
der  Fall,  kann  ihr  ein  begründeter  Tadel  um  so  minder  werden,  als  es  eine  allgemeine
  Pflicht  der  Polizcibehörde  ist,  Gesetzesverletzungen  zu  verhüten  und  zu
unterdrücken,  und  daher  auch  die  Preßpolizeibehörde  die  Pflicht  hat,  von  der  ihr
durch  §&amp;amp;  8  des  Preßgesetzes  eingeräumten  gesetzlichen  Befugniß  Gebrauch  zu  machen.

Blos  tendentiöse  Beschlagnahmen  von  Preßerzeugnissen  in  der  Absicht,  dieselben
  zu  ruiniren  oder  die  verfassungsmäßige  Preßfreiheit  zu  beeinträchtigen,  sind
dem  Gesetze  fremd  und  daher  der  Regierung  unwürdig,  deöhalb  auch  bei  strengster
persönlicher  Verantwortlichkeit  der  Preßpolizeibeamten  zu  unterlassen.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  müßte  solche  Preßpolizeibeamte  treffen,  welche
die  Bestimmungen  des  G  8  des  Preßgesetzes  außer  Acht  lassen  würden,  insbesondere
dann,  wenn  sie  sich  weigern  sollten,  die  polizeiliche  Beschlagnahme  nach  Ablauf  von
acht  Tagen  dann  wieder  aufzuheben,  wenn  binnen  dieser  Zeit  ein  strafgerichtliches
Verfahren  nicht  wirklich  eingeleitet  worden  ist.  In  dieser  Beziehung,  sowie  überhaupt
  in  allen  übrigen  durch  die  neuere  Gesetzgebung  nicht  alterirten  Beziehungen
sind  die  im  Geiste  der  verfassungsmäßigen  Preßfreiheit  festgestellten  Gesichtspunkte
und  Bestimmungen  der  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom
14.  Juni  1859  Nr.  12175  auch  fernerhin  maßgebend.

Die  Kreisregierungen  haben  nach  diesen  für  das  Berichtigungswesen  und
für  die  Beschlagnahmen  gegebenen  Andeutungen  die  untergebenen  Behörden,  beziehungsweise
  die  Preßpolizeibehörden  gleichfalls  geeignet  zu  instruiren  und  selbst
hienach  zu  verfahren.

Gegen  die  Bekanntmachung  dieser  Entschließung  durch  die  Kreisamtsblätter
besteht  kein  Anstand.

München,  den  9.  Juli  1868.

Die  Polizeibehörden  sind  nicht  minder  befugt,  jede  Schrift,  welche
hausirt  oder  auf  den  Straßen  oder  öffentlichen  Plätzen  ausgestreut,  angeboten
  oder  angeheftet  wird,  sogleich  mit  Beschlag  zu  belegen,  wenn  dabei
den  Art.  37—41  d.  G.  vom  17.  März  1850  zuwidergehandelt  wurde.

(Art.  42  dieses  Gesetzes.)

Auchdruckereien,  Tithographien  und  sonstige  zur  Vervielfältigung
  von  Schriften  ꝛc.  dienende  Anstalten.

So  weit  es  sich  um  die  Gründung  von  Buchdruckereien,  lithographischen
  Anstalten  rc.,  um  Festsetzung  ihrer  gewerblichen  Verhältnisse
u.  dgl.  handelt,  sind  die  gewerbspolizeilichen  Bestimmungen  maßgebend.

In  Bezug  auf  die  preßpolizeiliche  Beaufsichtigung  dieser  Anstalten
sind  &amp;amp;  1  d.  G.  vom  4.  Juni  1848,  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels,
  dann  die  Bestimmungen  d.  G.  vom  17.  März  1850,  die  an
        <pb n="784" />
        758  Polizei  der  Presse.

die  Stelle  der  aufgehobenen  S&amp;amp;  2,  4—7,  10—36,  49  und  50  getretenen
  Bestimmungen  des  St.G.B.  anwendbar,  insbesondere  die  Art.  9,
37,  39—42,  43,  Abs.  6,  45  und  51  d.  G.  vom  17.  März  1850.

eihbiöllotheken.

Die  Gründung  von  Leihbibliotheken  ist  nach  dem  Gewerbegesetz  vom
1.  Juni  1868  an  eine  obrigkeitliche  Concession  nicht  gebunden.

Einsendung  literarischer  Werke  an  Seine  Majestät  den  König.

Ungeachtet  des  oftmals  kundgegebenen  Befehls,  daß  an  Seine
Majestät  den  König  Zusendungen  literarischer  Werke,  Manuscripte,  Kunstsachen
  und  dergl.  Gegenstände  ohne  vorher  eingeholte  und  erhaltene
  Bewilligung  nicht  stattfinden  dürfen,  erfolgen  von  Zeit  zu
Zeit  noch  solche  Einsendungen.

Seine  Majestät  der  König  haben  deshalb  anzuordnen  geruht,
daß  von  derlei  Einsendungen  wiederholt  abgemahnt,  die  dagegen  bestehende
Vorschrift  durch  Bekanntmachung  in  den  Kreisamtsblättern  und  in  geeigneten
  Tagblättern  eingeschärft,  und  solche  Veröffentlichung  wenigstens
je  einmal  des  Jahres  erneut  werden  soll.  —

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  demnach  für  die  periodische  Veröffentlichung
  dieses  Verbotes  Sorge  zu  tragen  und  hiebei  namentlich  zu
bemerken,  daß  im  Falle  der  Nichtbeachtung  der  gegebenen  Vorschrift  die
Einsender  die  Rücksendung  ihrer  nicht  vorher  allerhöchst  gestatteten  Vorlagen
  auf  ihre  Kosten  zu  gewärtigen  hätten.

(R.A.  vom  31.  Mai  1856,  K.  A.  Bl.  S.  759.)

Einsendung  von  Pslichtexemplaren.

Zum  Vollzug  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1865,  G.  Bl.  S.  66,
zum  Schutze  der  Urheberschaft  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken
der  Kunst,  bestimmt  die  C.  M.  E.  vom  27.  Mai  1866,  K.  A.  Bl.  S.  568:

1)  Die  Pflichteremplare  sind  bei  der  Herausgabe  der  Werke  der  Literatur
  und  Kunst  von  den  Abgabepflichtigen  an  die  k.  Stadtcommissariate,
  bezw.  Bezirksämter  abzuliefern.

Diese  Behörden  sind  beauftragt,  sowohl  durch  öffentliche  Bekanntmachung

  als  durch  Circularverfügungen  die  Buchhandlungen,  Kunstund

  artistischen  Anstalten  sowie  die  Betheiligten  wissenschaftlicher

Vereine  von  dieser  Anordnung  in  Kenntuiß  zu  setzen.

2)  Die  Stadtcommissäre  r2c.  haben  über  die  eingelieferten  Werke  Empfangsbestätigung
  zu  ertheilen,  die  Pflichteremplare  während  des  laufenden
Quartals  zu  sammeln,  nach  Umfluß  des  Quartals  zu  verzeichnen
und  bis  15.  des  folgenden  Monats  an  die  Regierung  einzusenden.
        <pb n="785" />
        Dreinndzwanzigster  Abschnitt.
Landeseultur.

Diese  Rubrik  umfaßt  die  gesammte  Thätigkeit  der  Verwaltung  für
Hebung  der  Urproduction,  für  Förderung  der  volkswirthschaftlichen  Interessen
  in  dem  Umfange  der  Landwirthschaft.

Auf  diesem  Gebiete  handelt  die  Staatsregierung  nur  in  einzelnen
Zweigen  anordnend  und  befehlend;  in  dem  bei  weitem  größeren  Theile
der  hier  einschlägigen  Angelegenheiten  beschränkt  sich  die  Thätigkeit  der
Regierung  in  Gesetzgebung  und  in  der  Verwaltung  darauf,  die  Hindernisse
  zu  beseitigen,  welche  einer  möglichst  hohen  Entwickelung  der  Bodenbenützung,
  der  Production  entgegenstehen,  sie  beschränkt  sich  auf  Anregung
zu  nützlichen  Unternehmungen,  auf  Verbreitung  landwirthschaftlicher  Kenntnisse,
  auf  Aufmunterung  zum  besseren,  rationellen  Betrieb  der  Landwirthschaft.


Fast  in  keinem  Gebiete  der  Staatsverwaltung  hat  die  neuere  Legislation
  sich  so  reichhaltig  gestaltet,  als  für  Förderung  volkswirthschaftlicher
Interessen,  und  der  Aufschwung,  den  die  Landwirthschaft  in  Bayern  unter
einer  weisen  Gesetzgebung  in  den  letzten  20  Jahren  und  unter  dem  belebenden
  Einflusse  der  erweiterten  Absatzgelegenheiten  genommen  hat,  ist
unverkennbar.

Die  Distriktspolizeibehörden  müssen  sich  demnach  berufen  fühlen,
vor  Allem  auf  diesem  Felde  ihre  volle  Thätigkeit  zu  entwickeln  und  ihren
Einfluß  mit  Umsicht,  Wohlwollen  und  Ausdauer  geltend  zu  machen,  um
jene  auf  die  Wohlfahrt  des  Staats  so  einflußreichen  Zwecke  zu  erstreben,
die  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  zur  Grundlage  dienen.

Das  reichhaltige  Material  dieses  Abschnittes  soll  zur  Gewinnung
größerer  Uebersicht  in  folgenden  Unterabtheilungen  dargelegt  werden:

I.  Organe  für  Verbreitung  landwirthschaftlicher  Kenntnisse
  und  Förderung  der  Landwirthschaft.

II.  Landwirthschaftliche  Gesetze.

III.  Credit=  und  Versicherungsanstalten.

IV.  Verordnungen  zur  Förderung  der  Landwirthschaft.
V.  Feldpolizeiliche  Strafbestimmungen.
        <pb n="786" />
        760  Landescultur.

I.  Grgane  für  Perbreitung  landwirthschaftlicher  Kenntnisse.

1.  Landwirthschafts=  und  Gewerbsschulen.

Nach  A.  V.  vom  16.  Febr.  1833,  Döll.  IX.  S.  1509,  sollen
durch  die  Gemeinden  oder  Kreise  technische  Lehranstalten  für  den  Unterricht
  in  landwirthschaftlichen  und  Gewerbsgegenständen  errichtet  werden.

Ihre  Tendenz  ist  vorzugsweise  darauf  gerichtet,  den  Gewerbsbetrieb
mit  der  Kunst  zu  vereinigen  und  auf  eine  concurrenzfähige  Höhe  zu  heben.

Die  Staatsregierung  beschäftigt  sich  im  gegenwärtigen  Augenblicke
mit  Reorganisation  dieser  Anstalten.

2.  Die  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan.

A.  V.  vom  10.  Juli  1865,  R.  Bl.  834,  die  landwirthschaftliche
Centralschule  Weihenstephan  betr.

3.  Neben  dieser  Centralschule  bestehen  in  Gemäßheit  der  A.  E.
vom  29.  Jan.  1847,  Döll.  ibid.  S.  441:
a)  Ackerbauschulen  zu  Triesdorf  und  Schleißheim.
Ueber  ihre  innere  Einrichtung,  Disciplin  2c.  vergl.  Döll.  XXIV.
S.  441  ff.
Die  neuen  Satzungen  dieser  Schule  mit  Disciplinarordnung  vom
2.  Mai  1857,  K.A.  Bl.  1857  S.  1193  ff.
Ueber  unentgeldliche  Aufnahme  armer  Zöglinge  in  die  Ackerbauschule
  zu  Triesdorf,  s.  &amp;amp;  12  daselbst.
b)  Kreisackerbauschule  zu  Landshut  seit  1854.
c)  Kreis-,  Wiesen=  und  Ackerbauschule  zu  Pfrentsch,  im
Regierungsbezirke  Oberpfalz  und  Regensburg  seit  1.  Oct.  1855.
d)  Landwirthschaftliche  Kreiserziehungsanstalt  zu  Lichtenhof
  bei  Nürnberg.  Ihre  Satzungen,  K.  A.  Bl.  1854  S.  651.
e)  Eine  landwirthschaftliche  Abtheilung  der  Landwirthschafts=
  und  Gewerbsschule  zu  Freising  und  Würzburg.

4.  Landwirthschaftlicher  Unterricht  an  Musterwirthschaften.

In  jedem  Kreise  sind  einzelne  Gutsbesitzer  bezeichnet,  deren  Gutswirthschaft
  musterhaft  betrieben  wird,  und  bei  denen  landwirthschaftliche
Eleven  Aufnahme  und  Verpflegung  finden,  um  sich  zu  tüchtigen  Oberknechten
  und  Baumeistern  heranzubilden.

(M.E.  vom  11.  Mai  1848  u.  ff.,  Döll.  XXIV.  S.  447  —  457.)

Ferner  bezieht  sich  hieher  ein  Ausschr.  der  mittelfr.  Regierung  vom
20.  Dez.  1860,  K.  A.  Bl.  1861  S.  1863  ff.

a.  das  landwirthschaftliche  Fortbildungswesen:
1)  in  den  Schulen,
2)  die  Lese=  und  sogenannten  Ortsvereine,  welche  bezwecken,  durch
Vorlesung  und  Besprechung  von  landwirthschaftlichen  Aufsätzen
im  engeren  Kreise  der  Landwirthe  einer  Gemeinde  den  Sinn
        <pb n="787" />
        Orgene  für  Verbreitung  landwirthschaftlicher  Kenntnisse.  761

für  landwirthschaftliche  Verbesserungen  2c.  zu  heben  und  nützliche
Kenntnisse  zu  verbreiten.
b.  Unterricht  in  der  landwirthschaftlichen  Buchführung.
(Lith.  R.E.  vom  24.  Dez.  1857  Nr.  10,963.)
c.  Wiesenbau-Unterricht,  Wiesenbauschule:
1)  alljährlicher  Lehrcurs  in  Triesdorf  durch  den  Culturtechniker
(conf.  Ausschr.  mit  Lehrplan  im  K.  B.  Bl.  1861  S.  1761);
2)  eine  Wiesenbauschule  für  Unterfranken  und  Aschaffenburg
in  Würzburg.
Vergl.  hiemit  die  Entschließung  des  Cultusministeriums  vom  2.  Mai
1868,  C.  M.  Bl.  S.  107,  den  landwirthschaftlichen  Fortbildungs-Unterricht
  betr.

5.  Der  landwirthschaftliche  Verein  in  Bayern.

Die  Satzungen  des  seit  1810  bestehenden  Vereines  find  in  revidirter
  Fassung  unterm  9.  Nov.  1850,  R.  Bl.  S.  881,  publicirt  worden,
die  neuesten  revidirten  Satzungen  des  Vereins  sind  in  der  M.Bek.  vom
11.  Nov.  1862,  R.  Bl.  S.  2474,  veröffentlich  worden.

Seine  Aufgabe  ist  Belebung  und  Vervollkommnung  der  Landwirthschaft
  in  ihrem  ganzen  Umfange;  die  Thätigkeit  des  Vereins  umfaßt  demnach
  neben  dem  Ackerbau  und  der  Viehzucht  auch  den  Wald-,  Gartenund
  Weinbau,  die  Seiden-,  Fisch=  und  Bienenzucht,  sowie  die  mit  der
Landwirthschaft  gewöhnlich  verbundenen  Gewerbe.

Alle  Personen,  welche  durch  Kenntniß,  Neigung,  Stellung  oder
Wirksamkeit  dem  Vereine  nützlich  werden  zu  können  glauben,  können  als
Mitglieder  aufsgenommen  werden.

Für  jeden  Polizeibezirk  des  Königreichs,  in  welchem  sich  mindestens
10  Mitglieder  befinden,  soll  ein  Bezirks-Comité  —  in  der  Regel  am
Sitz  der  Distriktspolizeibehörde  —  gebildet  werden.

Für  jeden  Regierungsbezirk  besteht  in  der  Kreishauptstadt  ein
Kreis-Comité  und  für  die  Gesammtvoereine  ein  General-Comité  in  München.

(Vergl.  A.  V.  vom  14.  Febr.  1854,  R.Bl.  S.  184,  die  Bildung
der  Kreis-Comité's.)
(A.  V.  vom  12.  Febr.  1855,  R.  Bl.  1855  S.  145,  Beiträge  der

Schullehrer  betr.)

Die  Vereinsbehörden  haben  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Bezirks
und  jener  der  gemeinschaftlichen  Vereinssatzungen  eine  vollständig  freie
Bewegung.

Sie  sind  zur  selbstständigen  Vertretung  der  landwirthschaftlichen
Interessen  bei  den  betreffenden  Staatsbehörden  mittels  Erstattung  von
Gutachten,  sowie  mittels  Vorbringung  von  Wünschen,  Anträgen  und  Beschwerden
  berufen.

Der  Verein  ist  bestrebt,  seinen  Zweck  namentlich  durch  Verbreitung
guter  Schriften,  durch  Herausgabe  eines  Vereinsblattes,  in  welchem  alle  landwirthschaftlichen
  Interessen,  alle  neueren  Erfahrungen  und  Verbesserungen
        <pb n="788" />
        762  Landescultur.

auf  dem  Gebiete  der  Landwirthschaft  besprochen  werden,  zu  erreichen,  und
außer  der  Belehrung  auch  durch  landwirthschaftliche  Feste,  durch  Preise
für  ausgezeichnete  Leistungen  aufmunternd  zu  wirken.

Alle  für  die  Landwirthschaft  wichtigen  Erlasse  der  Stellen  und
Behörden  sind  an  die  k.  Regierung  einzusenden  und  in  das  Centralblatt
des  Vereins  aufzunehmen.

(Lith.  R.E.  vom  4.  Febr.  1853,  Nr.  40,452.)

Abhaltung  landwirthschaftlicher  Feste  an  Sonn=  und  Feiertagen
mit  Vermeidung  der  Störung  der  Kirchenfeier.

(Lith.  R.E.  vom  2.  Sept.  1851,  Nr.  37,638.)

Herstellung  authentischer  Marktverzeichnisse  für  den  landwirthschaftlichen
  Kalender.  (Lith.  R.E.  vom  4.  Dez.  1850,  Nr.  6440.)

Aufgabe  der  Distriktsverwaltungsbeamten  ist  es,  zur  Verbreitung
dieses  Vereins  und  seiner  gemeinnützigen  Bestrebungen  nach  Kräften  mitzuwirken,
  insbesondere  in  allen  die  Landescultur  betreffenden  Angelegenheiten
  die  Erinnerungen  und  Gutachten  der  Vereinsorgane  zu  erholen.

II.  Handwirthschaftliche  Gesetze.
A.  Aeltere  Gesetzgebung.

In  den  letzten  Jahrzehnten  des  18.  Jahrhunderts  begann  die
gesetzgeberische  Thätigkeit  für  Ordnung  des  Landesculturwesens,  wozu
vorzugsweise:

a)  die  Trockenlegung  von  Mösern  und  Filzen,

b)  die  Vertheilung  der  öden  Gemeindegründe  zur  Cultur,

c)  die  Zweimädigmachung  der  Wiesen,  der  Anbau  der  Brache,

d))  die  Zertheilung  großer  Höfe,  Bemeierung  der  öden  und  der  Zubaugüter,



e)  die  Bewilligung  zum  Häuserbauen  und  zu  Ansiedelungen,

1)  die  Verbesserung  der  Zehentordnungen,

gu)  Theilnahme  am  Gemeinderecht,

n)  Beschränkung  der  Weide  und  dergl.

gerechnet  wurden.

Die  Mandate  vom  24.  März  1762,  5.  Juni  1772,  2.  Juni
1773,  7.  Nov.  1783  u.  m.  betreffen  nicht  allein  die  Regelung  einzelner
Landesculturgegenstände,  sondern  normiren  auch  die  administrative  Competenz
  für  die  Bescheidung  von  Culturstreitigkeiten.

Das  Generale  vom  10.  Nov.  1790  vereinigt  die  bis  dahin  erlassenen
  Verordnungen  in  ein  Ganzes.  (M.  G.  VI.  S.  204  —210.)

Die  Instruction  vom  23.  Sept.  1799  für  die  churfürstliche  Landesdirection
  weiset  die  Judicatur  in  allen  Streitigkeiten  über  die  Cultur
öder  Gründe,  Aufhebung  der  Brache,  Zweimädigmachung  der  Wiesen  2c.
in  zweiter  und  letzter  Instanz  der  Landesdirection  zu.

Verordn.  vom  5.  Febr.  1803,  R.  Bl.  S.  146,  gibt  eine  Instruction
über  das  Verfahren  bei  Gemeindetheilungen.
        <pb n="789" />
        Landwirthschaftliche  Gesetze.  763

Die  Instruction  vom  17.  Juli  1808,  R.  Bl.  S.  1649,  weiset  die
Entscheidung  über  Culturstreite  in  zweiter  Instanz  an  die  General-Kreiscommissariate.


Einführung  der  bayerischen  Culturmandate:
a))  im  ehemaligen  Fürstenthume  Ansbach,  23.  März  1807,  Döll.  XIV.
S.  378

b))  im  ehemaligen  Fürstenthum  Bayreuth,  17.  April  1812,  ibid.  S.  387,
c#)  im  ehemaligen  Fürstbisthum  Bamberg,  11.  Juni  1807,  ibid.  S.  388,
d)  im  ehemaligen  Fürstenthum  Eichstädt,  10.  Juni  1806,  ibid.  S.  389,
e)  in  Neuburg  und  Sulzbach,  3.  Januar  1789,  ibid.  S.  403,

f)  in  Schwaben,  18.  Mai  1804,  27.  März  1806,  ibid.  S.  409.

Von  mittelbarem  Einfluß  auf  die  Hebung  der  Landwirthschaft
waren  die  Einführung  des  Hypothekengesetzes  1822—1825,  das  Grundsteuergesetz
  vom  15.  August  1828  und  das  damit  in  Verbindung  stehende
Operat  der  Landesvermessung  und  Bonitirung,  die  Gründung  des  deutschen
Zollvereines,  die  Gründung  von  Creditvereinen  2c.

B.  Neuere  Gesetzgebung.

Allein  von  dem  wesentlichsten  Einflusse  ist  die  neuere  Gesetzgebung
seit  1848,  und  hier  sind  speciell  aufzuführen:

1.  Das  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  standes=  und
gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,  dann  die  Aufhebung,  Fixirung
  und  Ablösung  der  Grundlasten  vom  4.  Juni  1848.

Dieses  Gesetz  erscheint  als  der  eigentliche  Anfangspunkt  einer  von
feudalen  Hemmnissen  befreiten  Bodenbenützung,  als  der  Zeitpunkt,  von
dem  sich  in  Bayern  der  höhere  Schwung  landwirthschaftlichen  Betriebes
datirt.

Die  Grundsätze  des  Gesetzes  sind  folgende:

Die  standes=  und  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt
geht  an  den  Staat  über.

Ob  in  Folge  der  Aushebung  der  Mediatgerichtsbarkeit  durch  das  Recht  der
Gutsherrn  (Verf.  Beil.  VI.  §  96)  die  Verwaltung  und  Curatel  über  gewisse  Stiftungen
  aufgehoben  worden  ist,  scheint  zweifelhast.

Vergl.  Pötzl,  Verf.  Recht  Aufl.  1851  S.  167.

Vergl.  M.E.  vom  14.  Juli  1849,  Döll.  XXII.  S.  241.

Der  Verfasser  glaubt,  daß  hier  zwischen  Uebung  der  Curatel  und  dem
Rechte  eine  Stiftung  zu  verwalten  unterschieden  werden  muß.

Die  Uebung  der  Curatel  ist  Ausfluß  der  verliehenen  Jurisdiction,  mit  dem
Wegfall  der  Letztern  muß  auch  die  Ausübung  der  Curatel  von  Seite  der  Gutsherrn
  in  Wegfall  kommen.

Das  Recht,  eine  Stiftung  zu  verwalten,  steht  aber  außer  allem  Zusammenhang
  mit  der  Gerichtsbarkeit.

Wenn  demnach  ein  Gutsherr  das  Recht,  eine  Stiftung  zu  verwalten,  durch
Privatrechtstitel,  durch  die  Stiftungsurkunde,  oder  durch  Herkommen,  oder  in  sonst
anerkannter  Weise  besitzt,  so  kann  ihm  dieses  Verwaltungsrecht  auf  Grund  des
Ges.  v.  4.  Juni  1848  um  so  weniger  entzogen  werden,  als  die  Verordn.  v.  6.  Mal
1817,  Döll.  XI.  S.  1185,  solche  besondere  Verwaltungen  ausdrücklich  anerkennt.
        <pb n="790" />
        764  Landescultur.

Alle  Naturalfrohndienste,  mit  Ansnahme  jener  gemessenen  Dienste,
wofür  unter  alternativem  Vorbehalt  der  Naturalleistung  ein  bestimmter
Geldbetrag  erhoben  werden  konnte,  werden  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

Die  Erhebung  des  Besthauptes  cessirt  ohne  Entschädigung.

Der  Blutzehent,  der  noch  nicht  zur  Erhebung  gekommene  Neubruchzehent
  und  der  Kleinzehent,  —  soferne  er  nicht  seit  30  Jahren  zu  Recht
besteht  —  hören  ohne  Entschädigung  auf.

Alle  rein  persönlichen,  nicht  auf  Grund  und  Boden  haftenden  Abgaben
  cessiren  ohne  Entschädigung.

Die  Weide  auf  Aeckern  während  ihrer  Fructification  und  auf  Wiesen
während  der  Hegezeit  wird  ohne  Unterschied,  ob  sie  auf  Herkommen,  Verjährung
  und  darauf  gegründeten  Titeln  oder  auf  Verträgen  beruht,  ohne
Entschädigung  aufgehoben,  die  Ablösbarkeit  der  Weiderechte  im  Princip
ausgesprochen.

Die  nicht  aufgehobenen  Gefälle  der  Stiftungen,  Communen  und
Privaten  gehen  auf  Verlangen  der  Berechtigten  an  die  Ablösungskasse
des  Staats  über.

Alle  unständigen  Gefälle,  Zehenten  und  Besitzveränderungs-Abgaben
  sind  sofort  zu  fixriren.

Das  Fixum  des  Zehents  ist  bei  Ermangelung  freier  Uebereinkunft
durch  Schätzung  zu  ermitteln.

Die  firirte  Zehentabgabe  nimmt  die  Natur  eines  Bodenzinses  an.

Die  Heimfälligkeit  der  leibrechtigen  Güter  hört  ohne  Entschädigung
  auf.

Die  Besitzveränderungsreichnisse  sind  zu  fixriren;  mit  dieser  Firirung
  erlischt  das  Obereigenthum  und  consolidirt  sich  das  Eigenthum  in
der  Person  der  Grundholden.

Alle  künftigen  Verleihungen  unter  Vorbehalt  des  Obereigenthums
sind  gesetzlich  verboten.

Holz-,  Streu=  und  Forstrechte  werden  besonders  normirt.

Alle  firen  Grundgefälle  des  Staates,  der  Privaten,  Stiftungen.
und  Communen  sind  ablösbar.

Alle  Bodenzinse  sind  ablösbar.

Alle  übrigen  firirten  jährlichen  Grundabgaben  kann  der  Pflichtige
ganz  oder  theilweise  ablösen.

Dauernde  Lasten,  welche  auf  Grundrenten  ruhen,  werden  zu  Kapital
  angeschlagen  und  sind  durch  Baarerlag  des  Kapitalwerthes  oder
in  Ablösungsschuldbriefen  ablösbar.

Die  Firirung  der  Grundlasten  wird  von  der  Distriktspolizeibehörde
in  Gemeinschaft  mit  den  k.  Rentämtern  von  Amtswegen  nach  summarischem
  Verfahren  vollzogen.

Die  Berufung  gegen  ihre  Beschlüsse  geht  iunerhalb  der  30tägigen
Berufungsfrist  an  die  Kreisregierungen,  welche  darüber  collegial  entscheiden.
(M.  E.  vom  3.  Juli  1850.)

Die  Oberaufsicht  des  Ministeriums  ist  vorbehalten.  Die  durch  die
        <pb n="791" />
        Landwirthschaftliche  Gesetze.  765

Firirung  veranlaßten  amtlichen  Verhandlungen  sind  tax=  und  stempelfrei,
die  Schätzungskosten  tragen  die  Parteien  gleichheitlich.

Das  nähere  Verfahren  bestimmt  eine  Instruction.

Die  Vollz.  V.  über  Aufhebung  der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit.
  (Döll.  XXII.  S.  244—300.)

Vollz.  V.  zu  Art.  7.  Die  Uebernahme  von  Grundgefällen  auf  die
Staatskasse.  (M.  E.  vom  17.  Juni  1848,  ibid.  S.  308.)

Vollz.  V.  zu  Art.  11.  Zehentfirationen.

(M.  E.  vom  15.  Febr.  1850,  ibid.  S.  324.)

Firirung  der  Handlöhne.

(M.  E.  vom  5.  Sept.  1848,  ibid.  S.  330—337.)

Firirung  unständiger  Grundlasten.

(M.  E.  vom  17.  Juni  1848,  ibid.  S.  339  u.  ff.)
Uebernahme  von  Grundgefällen  2c.  auf  die  Ablösungskasse.
(M.E.  vom  17.  Juni  1848,  ibid.  S.  356.)

Der  Vollzug  des  Ablösungsgesetzes  bei  geistlichen  Pfründen.
(M.  E.  vom  19.  April  1849  u.  ff.,  ibid.  S.  364  u.  ff.)

Umwandlung  der  Grundrenten  in  Bodenzinse  und  Annuitäten.

(Vollz.  V.  vom  17.  Juni  1848,  ibid.  S.  371.)

Ablösungskasse  des  Staats.

(Vollz.V.  vom  28.  Sept.  1848,  ibid.  S.  378  u.  ff.)

Die  Abgabe  von  Getreidegarben  an  Priester  und  Meßner  beruht
in  der  Regel  nicht  im  grund-,  gerichts=  und  zehentherrlichen  Verbande,
sondern  ist  als  eine  aus  dem  pfarrlichen  und  Gemeindeverbande  herrührende
  Last,  als  eine  hergebrachte  Ergänzung  zur  Sustentation  der  Pfarrer,
Meßner  oder  Schullehrer  zu  betrachten,  eignet  sich  deshalb  zur  Subsumirung
  unter  Art.  1  b.  Ziff.  10  des  Gemeinde-Umlagengesetzes  vom
22.  Juli  1819.  (M.  E.  vom  5.  Mai  1849,  ibid.  S.  302.)

Verhältniß  der  Staatscuratel  und  Mitwirkung  der  geistlichen  Oberbehörden
  bei  Firationsverträgen  hinsichtlich  der  Grundgefälle  und  Zehenten
von  geistlichen  Pfründen.  (M.  E.  vom  16.  Mai  1850,  ibid.  S.  312.)

Würdigung  bereits  rechtsgiltig  bestehender  und  vor  der  amtlichen
Firation  zu  Stande  gekommener  Fixationen  von  Frohnen  und  Grundgefällen
  durch  die  Fixationsbehörden.

(M.E.  vom  20.  Dez.  1850,  ibid.  S.  317.)

Die  Firation  und  Ablösung  von  Käsegeldern.

(M.  E.  vom  10.  Oct.  1852,  ibid.  S.  320.)

Zulassung  von  Anwälten  zu  den  Verhandlungen  über  Firation  und
Ablösung  von  Grundlasten.  (M.  E.  vom  2.  Nov.  1849,  ibid.  S.  344.)

Zulässigkeit  der  Erhebung  von  Vorladungsgebühren  in  Sachen  der
Grundlastenfirirung  und  Ablösung.  (M.  E.  v.  2.  Nov.  1849,  ibid.  S.  345.)

Postporto  in  Firations=  und  Ablösungssachen.  (Eine  Freiheit  von
Porto  kann  nicht  gestattet  werden.  M.  E.  v.  30.  April  1850,  ibid.  S.  347.)

Ablösung  der  Renten  von  zum  Eisenbahnbau  erworbenen  Grundstücken.
  (M.  E.  vom  4.  Sept.  1849,  ibid.  S.  355.)
        <pb n="792" />
        766  Landescultur.

Endtermin  für  Ueberweisung  der  Grundrenten  an  den  Staat  auf
30.  September  1861  festgestellt.

(Fin.  Ges.  für  die  VII.  Finanzperiode  Tit.  II.  &amp;amp;  5  Ziff.  b.)

Der  Vollzug  des  Firirungsgesetzes  ist  im  Allgemeinen  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  zugewiesen.  —  Zum  Richteramt  eignen  sich:

a)  Recurse  gegen  die  Entscheidung  der  Schätzer,  wenn  durch  Schätzung
das  Zehentfirum  festgestellt  wird.  —  Rercursfrist  14  Tage,  Berufungsinstanz
  Appell.-Gericht.

(O.A.E.  vom  16.  Dez.  1851,  Döll.  XXII.  S.  327.)
(O.A.E.  vom  9.  Mai  1851,  R.  Bl.  S.  698.)
Auch  Recurse  gegen  Handlohnsschätzungen  gehen  an  das  A.G.E.

vom  16.  Dez.  1851,  RN.  Bl.  1852  S.  79.)

b)  Wenn  bei  dem  Geschäfte  der  Ablösung  streitige  Rechtsverhältnisse
vorkommen,  sind  sie  zur  Austragung  an  den  Cidvilrichter  zu  verweisen.
  (M.  E.  vom  19.  Dez.  1848,  ibid.  S.  351.)

e)  Wenn  das  Recht  oder  der  Umfang  der  zu  firirenden  Reichnisse  bestritten
  ist,  bleibt  der  Rechtsweg  vorbehalten.

Fragen  über  die  Natur  eines  Reichnisses,  über  Ermittelung  der
Eigenschaft  eines  Gefälles,  über  Zulässigkeit  der  Ablösung  mit  Rücksicht
auf  die  Natur  des  Gefälls  entscheidet  die  Verwaltung  ?).

(O.A.E.  vom  26.  April  1853,  R.Bl.  S.  618,  vom  26.  Oct.  1855
S.  1157,  vom  12.  Jan.  1857  S.  148,  14.  Dez.  1857,  R.  Bl.  1858
S.  7,  10.  Jan.  1859  S.  98,  133.)

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Umwandlung  der  Zehentfire  in  Bodenzins
  entscheidet  die  Verwaltung.

(O.A.E.  vom  März  1856,  R.  Bl.  S.  177,  12.  Jan.  1857  S.  137.)

Ueber  die  bestrittene  Rechtsgiltigkeit  der  außeramtlich  abgeschlossenen
Firationsverträge  entscheiden  die  Gerichte;  diese  gerichtliche  Entscheidung
ist  präjudiciell  für  die  administrative  Verlautbarung  des  Firationsvertrags.

(O.A.E.  vom  26.  April  1853,  R.  Bl.  S.  631.)

O.  A.  E.  vom  11.  Nov.  1862,  R.Bl.  S.  2550.  Heidingsfelder
  s.  Pfarrei  Burgoberbach.

Zur  Beurkundung  von  Grundlastenablösungs-Verträgen  ist  die
Errichtung  einer  Notariatsurkunde  nicht  nothwendig.

(M.E.  vom  12.  Juni  1867.  Bl.  f.  a.  Pr.  XIII.  333.)

Die  amtliche  Verlautbarung  der  Firationsverträge  ist  Verwaltungssache.
  Wenn  es  sich  um  Berichtigung  von  Anständen  über  Acte  handelt,
welche  die  Verwaltung  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  vorgenommen  hat,
so  ist  hiezu  gleichfalls  nur  die  Verwaltung  competent.

Im  gegebenen  Falle  handelt  es  sich  um  Annullirung  einer  irrthümlichen
  Protokollirung,  indem  das  Landgericht  als  Verwaltungsamt
die  Summen,  welche  als  Bodenzins  festgestellt  waren,  als  Zehentfirum
  protofkollirt  hat.

 

*)  Bl.  f.  a.  Pr.  VII.  81.
        <pb n="793" />
        Landwirthschaftliche  Gesetze.  767

O.A.E.  vom  23.  April  1862,  R.  Bl.  S.  1851,  die  Feststellung  der
durch  eine  Zehentschätzung  erwachsenen  Kosten  competirt  zur  Verwaltung.

2.  Das  Forstgesetz  vom  28.  Mai  1852.  Es  wird  hierüber
in  dem  Abschnitte  XII.  das  Nöthige  vorgetragen.

3.  Das  Gesetz,  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf
fremdem  Grund  und  Boden  vom  4.  Juni  1848,  G.  Bl.  S.  129,  und
über  die  Ausübung  der  Jagd  vom  29.  März  1850,  G.  Bl.  S.  118.

Auch  hierüber  s.  den  besonderen  Abschnitt.

4.  Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  über  die  Ausübung
und  Ablösung  des  Weiderechts  auf  fremdem  Grund  und
Boden  beruht  auf  der  Grundlage  des  Art.  5  d.  G.  vom
4.  Juni  1848.

Es  enthält  im  Wesentlichen  folgende  Bestimmungen:

Die  Weide  auf  Aeckern  während  ihrer  Fructification  und  auf
Wiesen  während  ihrer  Hegezeit  (1.  April  bis  zur  letzten  Grummeternte,
wenn  nicht  an  einzelnen  Orten  ein  früherer  Anfangs=  und  späterer  Endtermin
  festgesetzt  ist)  wird  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

Neu  angelegte  Wiesen  bleiben  von  dem  Schaftriebe  während  der
ersten  3  Jahre,  von  der  Weide  mit  anderen  Viehgattungen  5  Jahre
nach  Vollendung  der  Anlage  gänzlich  befreit.

Gegen  landwirthschaftliche  Unternehmungen,  wodurch  der  Eigenthümer
  den  bisherigen  Stand  der  Cultur  seines  Bodens  erhöht,  steht
dem  Weideberechtigten  ein  Einspruch  nicht  zu.

Doch  muß  dem  Weideberechtigten  im  Falle  Bedarfs  der  Durchtrieb
durch  die  befreiten  Grundstücke  gewährt,  erforderlichen  Falls  durch  die
zuständige  Behörde  eingewiesen  werden.

Von  der  Mehrzahl  der  betheiligten  Weidepflichtigen  kann  die  Ablösung
  einer  einseitigen  Weidedienstbarkeit,  jedoch  in  der  Regel  nur  für
den  gesammten  Umfang  eines  zusammenhängenden  Weidebezirks  beantragt
und  zwangsweise  durchgeführt  werden.

Kommt  eine  gütliche  Vereinigung  der  Betheiligten  nicht  zu  Stande,
so  ist  durch  Schätzung  der  Rohertrag  des  Weiderechtes,  und  die  Gegenleistung
  des  Berechtigten  an  den  Belasteten,  und  der  entsprechende  Antheil
an  den  Ausgaben  für  die  Hut  des  Weideviehes  zu  erheben,  und  hienach
der  Reinertrag  zu  ermitteln,  welcher  als  ständige  Jahresabgabe  auf  die
weidepflichtigen  Grundstücke  als  Reallast  zu  übernehmen,  aber  ablösbar  ist.

Die  Vertheilung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  erfolgt  im  Wege
gütlichen  Einverständnisses,  außerdem  durch  Entscheid  der  Behörde.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstückes  darf  fernerhin  kein  Weiderecht
  als  Dienstbarkeit  bestellen  oder  bei  Veräußerungen  vorbehalten.

Dem  Rechte  der  Weidepflichtigen  auf  Ablösung  anzutragen,  können
weder  Verträge,  noch  Verjährung,  noch  letztwillige  Verfügung,  noch  bereits
früher  erfolgte  rechtskräftige  Entscheidungen  entgegengestellt  werden.

Auch  bei  gegenseitiger  Weidedienstbarkeit,  bei  welcher  kein  Theilnehmer
  ein  größeres  Recht  auszuüben  hat,  als  ihn  nach  Verhältniß  der
        <pb n="794" />
        768  Landescultur.

Größe  und  Beschaffenheit  seines  hiebei  betheiligten  Grundbesitzes  treffen
würde,  kann  jeder  einzelne  Theilnehmer  jederzeit  und  ohne  Entschädigungspflicht
  aus  der  Weidegemeinschaft  treten;  vorbehaltlich  der  Gestattung
des  nöthigen  Durchtriebes.

Der  Vollzug  dieses  Gesetzes  und  die  Entscheidung  der  hiebei  vorkommenden
  Irrungen  und  Streitigkeiten  liegt  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  in  erster,  der  vorgesetzten  Kreisregierung  in  zweiter  und  letzter
Instanz  unter  collegialer  Fassung  der  Entscheidungen  ob.

O.  A.  E.  vom  9.  Mai  1851,  R.  Bl.  S.  404  und  vom  28.  Junie
1851,  R.  Bl.  S.  1007.  Die  Frage  über  die  Festsetzung  der  Entschädigungssumme
  für  eine  in  ihrem  Ertrage  festgesetzte  Weideberechtigung
steht  der  Administration  zu.

O.  A.  E.  vom  26.  Oct.  1855,  R.  Bl.  S.  1150.  Wenn  nicht  der
Umfang,  sondern  nur  die  Art  und  Weise  der  Ausübung  des  Weiderechtes
streitig  ist,  entscheidet  die  Verwaltung.

„A.  E.  vom  23.  März  1857,  R.  Bl.  S.  333.  Ueber  die  Frage,
ob  ein  unbestrittenes  Weiderecht  während  der  Fructification  auszuüben,  und
wann  ein  Grundstück  als  angebaut  und  fruchttragend  zu  erachten  sei,
entscheidet  die  Verwaltung.

O.  A.E.  vom  15.  März  1859,  R.Bl.  S.  337.  Die  Festsetzung
der  Entschädigung  für  eine  Weide,  welche  durch  Cultur  von  Oedgründen
entzogen  wird,  competirt  zur  Verwaltung.

O.  A.E.  vom  26.  März  1860,  R.Bl.  S.  362.  Auch  Anlage
von  Wald  gehört  unter  den  Begriff  der  Cultur;  die  Frage,  inwieferne
zeitweilig  das  Weiderecht  der  Cultur  zu  weichen  habe,  gehört  zur  Administration.


Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  bleibt  außer  den  im  §  27  und  32
bezeichneten  Fällen,  der  Differenzen  unter  Fideicommißbetheiligten  und
Differenzen  mit  Gutspächtern,  noch  vorbehalten  "):

a)  bei  Streitigkeiten  über  den  Bestand  des  behaupteten  Weiderechts,

b)  bei  Streitigkeiten  darüber,  ob  dasselbe  ein  gemessenes  oder  ungemessenes
  sei,

)  ob  dasselbe  ein  ausschließliches  ist,  oder  ob  noch  andere  das  Mithütungsrecht
  haben,

d)  ob  es  ein  einseitiges  oder  gegenseitiges  ist,

e)  zu  welcher  Art  und  Zahl  von  Weidevieh  ein  gemessenes  berechtigt,  und

f)  ob  und  in  welchem  Maße  der  Weideberechtigte  zu  Gegenleistungen
an  den  Weidepflichtigen  verbunden  ist.

Die  Entscheidung  dieser  Streitigkeiten  ist  präjudiciell  für  die  Durchführung
  der  Ablösung  von  Weiderechten  vor  den  Verwaltungsbehörden.

O.A.E.  vom  22.  Dez.  1856,  R.Bl.  1857  S.  49.  Wenn  ein
Weiderecht  nicht  als  Servitut  auf  fremden  Boden,  sondern  auf  Grund
des  Eigenthums  beansprucht  wird,  entscheiden  darüber  die  Gerichte.

 

»)  Bl.  f.  a.  Pr.  XI.  59.
        <pb n="795" />
        Landwirthschastliche  Gesetze.  769

Vergl.  O.A.E.  vom  24.  Jan.  1859,  R.  Bl.  S.  161.  Keßler
gegen  von  Wolfskehl,  Entschädigung.

Die  gesetzlichen  Vorschriften  für  die  formelle  Behandlung  solcher
Anträge,  die  Modalitäten  der  Schätzungen  r2c.  sind  im  Gesetze  so  klar
ausgesprochen,  daß  eine  weitere  Erörterung  derselben  nicht  nothwendig
erscheint.

5.  Als  eine  gesetzliche  Regelung  des  im  Gesetze  vom
4.  Juni  1848  Art.  34  aufgestellten  Grundsatzes  über  die  Sicherung
der  auf  den  Grundrenten  ruhenden  Lasten  erscheint  ferner  das  Gesetz
vom  28.  Mai  1852:

Die  Sicherung,  Firirung  und  Ablösung  der  an  dem
Zehentrechte  ruhenden  kirchlichen  Baupflicht  betr.

Ueber  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  ist  oben  Abschnitt  III.  „Kirchenangelegenheiten“
  das  Nöthige  erörtert  worden.

6.  Das  Gesetz  über  die  gewerbsmäßigen  Gutzzertrümmerungen
  vom  28.  Mai  1852,  G.  Bl.  S.  293,  ist  laut  Einf.Ges.
vom  10.  Nov.  1861,  Art.  2  Ziff.  6  außer  Wirksamkeit  gesetzt.  Damit
fallen  auch  die  Vorschriften  über  Führung  von  Namensverzeichnissen  der
Güterdismembranten  von  selbst  hinweg.

7.  Von  wesentlichem  Einfluß  auf  die  Hebung  der  Bodencultur
wird  voraussichtlich  das  Gesetz  vom  10.  Nov.  1861,  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  betr.,  sein.

8.  Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Benützung  des
Wassers,  wird  hier  angeführt,  da  es  viele  Bestimmungen  enthält,  die
wesentlich  zur  Hebung  der  Cultur  beitragen.  —  Wegen  seines  Zusammenhanges
  mit  den  Bestimmungen  über  Wasserbauten  ist  bei  Tit.  XI.
die  nähere  Erläuterung  gegeben  worden.

9.  Dagegen  ist  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  G.Bl.  S.  456,
über  die  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmungen
  zum  Zwecke  der  Bodencultur,  ein  lediglich  im  Interesse  der
Landwirthschaft  erlassenes  Gesetz.

Nach  Art.  1  können  Bewässerungs=  und  Entwässerungsunternehmungen
zum  Zwecke  der  Bodencultur,  welche  einen  unzweifelhaften,  überwiegenden
landwirthschaftlichen  Nutzen  gewähren,  sich  auf  eine  größere  Bodenfläche
erstrecken  und  ohne  Ausdehnung  auf  fremde  Grundstücke  oder  zwangsweise
  Entwehrung  unbeweglichen  Eigenthums  nicht  durchführbar  sind,  als
Unternehmen  für  öffentliche  Zwecke  erklärt  werden.

Vereinigen  sich  zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  gemeinschaftlichen
Bewässerungs=  oder  Entwässerungsanlagen  mehr  als  3  Grundeigenthümer,
so  bilde  n  sie  eine  Genossenschaft,  deren  Rechte  und  Pflichten  das  Gesetz
regelt.“

Besteht  der  Zweck  der  Genossenschaft  in  der  gemeinschaftlichen  Bewässer
  ung  von  Wiesen,  so  bildet  der  Genossenschaftsausschuß  zugleich  die
Wiesenvorstandschaft.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  49
        <pb n="796" />
        770  Landescultur.

Die  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten  der  Anlage  sind  von
den  betheiligten  Grundeigenthümern  zu  tragen.  Die  Beitragsverbindlichkeit
zu  den  Unterhaltungskosten  ist  Reallast  der  verpflichteten  Grundstücke.

Den  unbemittelten  Theilnehmern  soll  die  Theilnahme  durch  Gewährung
  gering  verzinslicher  Vorschüsse  oder  Unterstützungen  aus  Central-=fonds
  für  Cultur  oder  aus  Kreisfonds  gewährt  werden.

Kann  ein  Unternehmen  dieser  Art  nur  durch  Ausdehnung  auf  eine
mehreren  Eigenthümern  gehörige  Grundfläche  ausgeführt  werden,  so  können
die  widersprechenden  Grundbesitzer  zur  Theilnahme  gezwungen  werden.

Die  Entschädigung  hiefür  wird  nach  den  Bestimmungen  des  Expropriationsgesetzes
  vom  17.  Nov.  1837  festgestellt.

Die  Widersprechenden  können  überdies  verlangen,  daß  die  Ertragsfähigkeit
  ihrer  Grundstücke  unmittelbar  vor  der  Ausführung  und  frühestens
5,  spätestens  10  Jahre  nach  der  Vollendung  durch  verpflichtete  Sachverständige
  geschätzt  werde.

Ergibt  sich  hiebei,  daß  die  Anlage  ohne  Verschulden  der  widersprechenden
  Grundeigenthümer  die  Ertragsfähigkeit  ihrer  Gründe  entweder
nicht,  oder  doch  nicht  in  entsprechendem  Maße  erhöht,  oder  einen  bleibenden
  Nachtheil  zur  Folge  gehabt  habe,  so  können  jene  Grundeigenthümer
  von  den  veranlassenden  Unternehmern  im  ersten  Fall  den  verhältnißmäßigen
  Rückersatz  des  geleisteten  Kostenbeitrags  und  der  bezahlten
Zinse,  resp.  die  Aufhebung  ihrer  Schuld,  und  in  letzterem  Falle  auch
den  Ersatz  des  erwiesenen  Schadens  in  Anspruch  nehmen.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  hierüber  steht  den  Gerichten  zu.

Die  Eigenthümer  von  Grundstücken,  welche  ihrer  Gattung  nach
nicht  zu  jenen  gehören,  bezüglich  welcher  das  Unternehmen  höhere  Ertragsfähigkeit
  bezweckt,  oder  deren  besondere  Benützungsweise  für  den
Eigenthümer  von  größerem  wirthschaftlichen  Interesse  ist,  als  die  durch
die  Anlage  beabsichtigte  Verbesserung,  können  nicht  zur  Theilnahme  gezwungen
  werden.

Ist  außer  diesem  Falle  die  Entwehrung  unbeweglichen  Eigenthums
nothwendig,  so  findet  das  Expropriationsgesetz  Anwendung.

Für  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  gibt  das  Gesetz  in  Art.
23—46  umffassende  Vorschriften.

Im  Allgemeinen  ist  die  Verwaltung  zur  Bescheidung  der  hier
vorkommenden  Anträge  competent.

Die  Genossenschaft,  welche  eine  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlage
  unternehmen  will,  hat  ihre  desfallsigen  motivirten,  mit  Plänen
belegten  Vorschläge  der  Distriktsverwaltungsbehörde  vorzulegen.  —  Diese
läßt  durch  selbstgewählte  Techniker  das  Project  nach  seiner  Ausführbarkeit,
  nach  Umfang  und  sonstigen  maßgebenden  Rücksichten  prüfen.

Das  Ergebniß  dieser  Prüfung  wird  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  übergeben,  welche  sofort  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  und
Gestattung  der  Einsichtnahme  der  Verhandlungen  durch  die  Betheiligten
einen  Termin  zur  förmlichen  Instruction  des  Antrages  unter  Beiziehung
        <pb n="797" />
        Landwirthschafiliche  Gesetze.  771

aller  Betheiligten  anberaumt,  und  über  die  im  Art.  33  bezeichneten
Punkte  verhandelt.

Auf  Antrag  der  Parteien  können  wiederholt  Sachverständige  über
die  Ausführbarkeit  des  Unternehmens  vernommen  werden.

Die  geschlossenen  Acten  sind  der  Kreisregierung  zur  collegialen
Beschlußfassung  vorzulegen,  welche  entscheidet:

a)  ob  die  beabsichtigte  Anlage  als  ein  Unternehmen  der  im  Art.  1
des  Gesetzes  bezeichneten  Art  zu  erklären  sei,

b)  ob  der  beantragten  Zwangsabtretung  von  Grundeigenthum,

c)  oder  der  zwangsweisen  Belastung  eines  solchen  mit  Dienstbarkeiten

Statt  zu  geben  sei,

d)  ob  und  im  welchem  Maße  fremdes  Wasser  oder  Wasser  aus  öffentlichen
  Flüssen  in  Anspruch  genommen  werden  dürfe,

e)  ob  und  welche  Grundbesitzer  zur  Theilnahme  an  dem  Unternehmen
gezwungen  werden  sollen,  endlich

f)  ob  hienach  das  Unternehmen  in  der  beantragten  und  beziehungsweise
bei  der  gepflogenen  Schlußverhandlung  festgestellten  Weise,  einschließlich
  der  Vertheilung  der  Kostenlast,  oder  unter  welchen  Modificationen
  es  in  Ausführung  gebracht  werden  dürfe.

Ist  die  Ausführbarkeit  des  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsunternehmens
  durch  die  vorgängige  Entscheidung  einer  streitigen  Rechtsfrage
  bedingt  und  unter  Berufung  hierauf  Einsprache  erhoben  worden,
welche  durch  gütliche  Verständigung  nicht  beseitigt  werden  konnte,  so  ist
bei  Ertheilung  der  administrativen  Erlaubniß  darauf  hinzuweisen,  daß
dadurch  der  gerichtlichen  Entscheidung  über  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
  nicht  vorgegriffen  werde.

In  allen  zur  administrativen  Zuständigkeit  gehörenden  Punkten
entscheidet  die  nach  den  allgemeinen  Competenzvorschriften  zuständige  Distriktsverwaltungsbehörde
  in  erster,  die  Kreisregierung  in  zweiter  und
letzter  Instanz;  da  wo  die  Kreisregierung  in  erster  Instanz  entscheidet,
entscheidet  das  betreffende  Staatsministerium  in  zweiter  Instanz.

Berufungstermin  30  Tage.

10)  Das  Gesetz,  die  landwirthschaftlichen  Erbgüter
betr.,  vom  22.  Febr.  1855,  G.  Bl.  S.  49,  dessen  Tendenz  darauf  gerichtet
  ist,  größere  landwirthschaftliche  Gutscomplexe  zu  erhalten  und  sie
in  der  Familie  zu  vererben.

11)  Das  Gesetz  vom  26.  März  1859,  die  Gewährleistung
  bei  Viehveräußerungen.  G.  Bl.  S.  33  hebt  die  in
verschiedenen  Gebietstheilen  bestandenen  verschiedenen,  unter  sich  widersprechenden
  Gesetze  und  Statuten  über  Gewährleistung  bei  Viehkäufen
auf,  und  regelt  diese  Materie  vollständig.

Der  Vollzug  competirt  zu  den  Gerichten.

Es  geschieht  des  Gesetzes  hier  nur  in  so  ferne  Erwägung,  als  die
Handhabung  der  im  Gesetze  aufgestellten  Grundsätze  mittelbar  der  Landwirthschaft
  zu  Gute  kommen.

49
        <pb n="798" />
        772  Landescultur.

12)  Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  über  den  Uferschutz  und
Schutz  gegen  Ueberschwemmungen,  G.  Bl.  S.  77.  (Vergl.  Abtheilung:
„Wasserbauwesen.“)

13)  Das  Gesetz,  die  Entschädigung  der  Vieheigenthümer  für  ihr
im  Falle  des  Ausbruchs  der  Rinderpest  im  Inlande  getödteten  Thiere
betr.,  vom  26.  März  1867,  G.  Bl.  S.  70.

14)  Das  Gesetz  vom  23.  Februar  1868,  G.Bl.  S.  336,  die
Ablösbarkeit  der  auf  Grund  und  Boden  ruhenden  oder  mit  einer  Gewerbsrealität
  verbundenen  Ehehaftsverhältnisse  betr.

III.  Eredit=  und  Persicherungsanstalten.

1.  Gesetz  vom  11.  Sept.  1825,  die  Creditvereine  der  bayerischen
  Grundbesitzer,  G.  Bl.  S.  72.

Hiezu  die  A.  V.  vom  25.  April  1826,  die  Einführung  der  Creditvereine
  betr.,  R.  Bl.  1826,  S.  414  u.  ff.

2.  Die  Hypotheken=  und  Wechselbank  ist  verpflichtet  /8  des
Bankvermögens  —  12,000,000  fl.  zu  Annuitäten-Darlehen  auf  Grund
und  Boden  zu  verwenden.  (Gesetz  vom  1.  Juli  1834,  G.Bl.  S.  81
und  vom  15.  April  1840,  G.Bl.  S.  61.)

Aufstellung  von  Agenten  für  die  Hypotheken=  und  Wechselbank.
(M.  E.  vom  13.  Juni  1836,  Döll.  XIV.  S.  2332.)

Annahme  ihrer  unverzinslichen  Banknoten  bei  den  Staatskassen.
(M.E.  vom  15.  Nov.  1836,  idid.)
Berechtigung  der  Bank,  in  nicht  streitigen  Rechtsangelegenheiten
ihre  Eingaben  ohne  Mitunterschrift  eines  Anwalts  bei  Gericht  zu  übergeben.
  (M.  E.  vom  30.  Sept.  1839,  Döll.  XXVIII.  S.  1231.)

3.  Die  Stiftungen  und  Corporationen  sind  verpflichtet  ihre
Geldkapitalien  vorzugsweise  auf  Grund  und  Boden  gegen  verordnungsmäßige
  hypothekarische  Versicherung  in  der  ersten  Hälfte  des  Werthes
auszuleihen.  (A.  E.  vom  15.  April  1841,  Döll.  XXVIII.  S.  348,
lith.  R.E.  vom  3.  Sept.  1855.)

4.  Kreishilfskassen.

Stiftungsbrief  vom  6.  Juli  1828,  R.  Bl.  S.  378,  Instruction,  die
Kreishilfskasse  betr.  (K.A.  Bl.  1828  S.  1117,  K.A.  Bl.  1832  S.  257.)

5.  Hagelversicherungsverein.
(A.  V.  v.  15.  April  1840,  R.  Bl.  S.  233,  Statuten  v.  15.  April  1840.
Döll.  XXVIII.  S.  348,  M.  E.  v.  27.  Mai  1857,  K.A.  Bl.  S.  775,
Neueste  Satzungen  von  1859,  R.A.  vom  28.  März  1859,  K.A.  Bl.
1859  S.  377.)
Der  Beitritt  hiezu  ist  facultativ,  aber  die  Landwirthe  sind  zum
Beitritt  in  den  Verein  unter  der  Hinweisung  aufgefordert,  daß  nur  derjenige
  Landeigenthümer  auf  Bewilligung  einer  Collecte  wegen  erlittenen
        <pb n="799" />
        Credit=  und  Versicherungsanstalten.  773

Schauers  rechnen  dürfe,  welcher  bereits  vor  der  erlittenen  Beschädigung
dem  Hagelversicherungsverein  für  Bayern  beigetreten  war.

In  allen  Gemeinden  des  Königreiches  sollen  vierteljährlich  die
Statuten  des  Vereines,  R.  Bl.  1853  S.  713,  verkündet  und  der  Vollzug
  dieser  Anordnung  durch  die  Distriktspolizeibehörde  bei  den  Gemeindevisitationen
  controlirt  werden.

Ueber  Controle  der  Agenturbestellungen
(A.  V.  v.  27.  Juli  1853,  R.  Bl.  S.  995  u.  1003,  M.  E.  v.  29.  Dez.

1859,  R.A.  v.  3.  Jan.  1861.,  K.  A.  Bl.  1861  S.  29.)
enthält  zugleich  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  in  Bayern  concessionirten
Hagelversicherungsgesellschaften.

In  den  Befähigungszeugnissen  für  die  um  Zulassung  zu  Agenturen
  nachsuchenden  Personen  ist  ausdrücklich  zu  erwähnen:

ob  der  aufzustellende  Agent  ansässig,  unbescholtenen  Rufes  und  im

Besitze  der  zu  den  Agenturgeschäften  erforderlichen  Kenntnisse  und

Solidität  ist.

Für  die  von  den  Gemeindeverwaltungsbehörden  ausgestellten  Zeugnisse
  dieser  Art  ist  die  Contrasignatur  durch  die  Distriktspolizeibehörde
nothwendig.

Vergl.  Entschließung  des  Handels-Min.  von  dem  Hagelversicherungsverein
  für  das  Königreich  Bayern,  hier  Abänderung  seiner  Statuten  betr.
(K.A.  Bl.  1870  S.  497,  R.  A.  v.  17.  Oct.  1859,  K.A.  Bl.  S.  1465.)

Geschäftsbetrieb  der  auswärtigen  Assecuranzen:

1)  Kölner  Hagelversicherungsgesellschaft.
(R.A.  vom  15.  April  1855,  A.  Bl.  S.  381.)
2)  Magdeburger  Hagelversicherungsgesellschaft.
(R.A.  vom  19.  April  1856  S.  541.)
3)  Concessionirung  der  Hagelschadenversicherungsgesellschaft  in  Erfurt.
(E.  des  Handelsministeriums  vom  12.  Mai  1864.)

6.  Viehversicherungsverein  gegen  Schaden  an  Pferden
und  Rindern.  (R.A.  vom  27.  Juni  1848,  A.  Bl.  S.  59.)

Revidirte  Satzungen  des  Vereins.

(R.A.  vom  15.  April  1852,  Extr.  Beil.  zu  Nr.  32  des  K.A.Bl.)

7.  Ueber  Gründung  von  Viehleihkassen.

(M.  E.  vom  31.  Dez.  1858.)

IV.  Perordnungen  zur  Pörderung  der  Landwirthschaft.

A.  Cultur  öder  Gründe.

I.  Vertheilung  von  Gemeindegründen.

Die  Vertheilung  von  Gemeindegründen  ist  eine  gemeindliche  Angelegenheit,
  und  richtet  sich  lediglich  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung.
        <pb n="800" />
        774  Landescultur.

2.  Die  bessere  wirthschaftliche  Benützung  der  Gemeindegründe').


Durch  M.E.  vom  6.  März  1854  ist  die  allmälige  Cultivirung
und  befsere  wirthschaftliche  Benützung  der  Gemeindegründe  angeregt.

Die  Motive  und  Zwecke  der  Entschließung  sind:  Erhaltung  und
Schutz  des  Gemeindeeigenthums,  genaue  Kenntnißnahme  von  dem  noch
uncultivirten  Areale,  Jurückführung  der  Hutplätze  auf  das  wirkliche
Bedürfniß.

Hienach  soll  das  übrigbleibende  Areal  so  viel  als  möglich,  je  nach
Beschaffenheit  des  Bodens,  der  Cultur  zugänglich  gemacht  und  entweder
durch  die  Gemeinden  selbst  oder  nach  vorheriger  Parcellirung  durch  Einzelne
  in  Cultur  gelegt,  das  also  cultivirte  Land  zum  Vortheil  der  Gemeindekasse
  verpachtet  werden.

Die  Instruction  derartiger  Gesuche,  welche  in  Bezug  auf  ihre
Nützlichkeit  und  Zweckmäßigkeit  vom  Standpunkte  der  landwirthschaftlichen
Interessen  zu  prüfen,  und  worüber  gleichfalls  die  Organe  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  zu  hören  sind,  steht  der  Distriktspolizeibehörde  zu;
ebenso  kommt  ihnen  die  Genehmigung  dieser  Culturvorschläge  zu.

Ueber  die  Mitwirkung  des  landwirthschaftlichen  Comités  bei  Unternehmungen
  dieser,  Art.  vergl.  lith.  R.  A.  vom  20.  Juni  1856  Nr.  30,6286,
vom  8.  Aug.  1858  MNr.  36,904.

Ein  Zwang  zur  Cultivirung  öder  Gründe  darf  nicht  geübt  werden,
und  ist  überhaupt  den  Gemeinden  in  der  Frage,  wie  sie  die  Oedgründe
zur  Cultur  bringen  wollen,  die  möglichst  freie  Bewegung  einzuräumen.

3.  Benützung  und  Vertheilung  von  Gemeindewaldungen.

Die  Vertheilung  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  des  Gem  Ed.
Ueber  die  Benützung  der  Gemeindewaldungen  vergl.  den  Abschnitt:
„Forst=  und  Jagdpolizei.“

Schlußbemerkung.

In  Bezug  auf  Abtheilung  gebundener  Güter,  Befreiung  der  neu
cultivirten  Gründe  von  Zehent,  auf  grund=  und  zinsherrliche  Verhältnisse,
  auf  Ausübung  culturschädlicher  Servituten,  insbesondere  des  Weiderechts,
  Beförderung  der  Wiesencultur,  Anbau  der  Brachfelder  u.  dergl.
früher  durch  Verorderungen  geregelte  Verhältnisse  muß  darauf  hingewiesen
werden,  wie  diese  Angelegenheiten  nunmehr  durch  das  Ablösungsgesetz  von
1848  die  Wasser=  und  Weideablösungsgesetze  von  1852  u.  s.  w.  ihre
gesetzliche  Erledigung  mit  voller  Berücksichtigung  der  landwirthschaftlichen
Interessen  gefunden  haben,  so  daß  das  frühere  Verordnungsmaterial  nur
mehr  der  Geschichte  angehört.

 

)  Bl.  f.  a.  Pr.  VII.  91.
        <pb n="801" />
        Verordnungen  zur  Förderung  der  Landwirthschaft.  757

B.  Benützung  cultivirter  Gründe.

Die  unter  Ziff.  1—8  aufgeführten  Verordnungen  und  Bekanntmachungen
  enthalten  keine  zwangsweise  durchzuführenden  Bestimmungen,
sondern  lediglich  solche  Anordnungen,  deren  Beachtung  den  Staatsangehörigen
  durch  Rath  und  Belehrung  empfohlen  wird.

1.  Feldwirthschaft.
Vergl.  Döll.  XIV.  S.  422  und  Döll.  XXVII.  S.  196.
Gebrauch  des  Knochenmehles  als  Dünger.

(R.E.  vom  19.  Sept.  1827,  Döll.  XIV.  S.  423.)
Benützung  der  Gülle  (8.  Sept.  1834,  Döll.  XIV.  S.  425).
Den  landwirthschaftlichen  Unterricht  an  Musterwirthschaften

(vergl.  Döll.  XXVII.  S.  197).

2.  Gartenanlagen.
Mandat  vom  9.  Nov.  1770,  Döll.  XIV.  S.  426.

3.  Baum=  und  Obstbaumzucht.

Erhaltung  von  Linden,  Eichen,  Ulmen,  Buchen  u.  dergl.  in  und
bei  Ortschaften.  (M.  E.  vom  29.  Mai  1852,  K.A.  Bl.  S.  475.)

V.  v.  20.  Juni  1826,  die  Baumzucht.  (R.  Bl.  1826  S.  518.)

Obstbau  in  den  Schulgärten  zu  pflegen.  CLith.  R.A.  vom  12.
Juli  1853,  V.  vom  31.  Oct.  1803,  Döll.  XVV.  S.  441.)

Maulbeerpflanzungen.  (Lith.  R.A.  vom  14.  Dez.  1853,  M.  E.
vom  3.  Nov.  1838,  Döll.  XXVII.  S.  207  u.  ff.,  V.  vom  12.  Jan.
1789,  Döll.  XIV.  S.  451,  Mandat  von  1750  u.  ff.,  Döll.  XIV.
S.  429—447.)

Einführung  der  Wandergärtner.  (Ausschr.  des  Kreis=  Comité
des  landwirthschaftl.  Vereins  von  Mittelfr.  vom  11.  Nov.  1857,  K.  A.Bl.
S.  1770.)

4.  Hopfenbau.
Soll  auf  jede  Weise  gefördert  und  dazu  ermuntert  werden.
(Döll.  XIV.  S.  448  u.  ff.,  Döll.  XXVII.  S.  203.)

5.  Anbau  von  Oelgewächsen.
M.  E.  vom  26.  Nov.  1822,  Döll.  XIV.  S.  459.

6.  Tabaksbau.
M.  E.  vom  29.  Juni  1830,  Döll.  XIV.  S.  460  u.  ff.

7.  Anbau  von  Safflor.
Döll.  XIV.  S.  460.

8.  Spergelbau.
M.  E.  vom  15.  Febr.  1802,  Döll.  XIV.  S.  461.

9.  Holzcultur  und  Holzsurrogate.
Vergl.  hierüber  „Forstpolizei“.
        <pb n="802" />
        776  Landescultur.

10.  Weidenutzung.

So  weit  es  sich  bei  der  Ausübung  der  Weide  um  ein  bestrittenes
Weiderecht  oder  den  Umfang  des  Rechtes  nach  geographischer  Ausdehnung
oder  Art  und  Zahl  des  Viehes  handelt,  sind  die  Civiljustizbehörden  zur
Entscheidung  competent.  (Art.  48  d.  G.  vom  28.  Mai  1852,  G.  Bl.
S.  623.)

Das  in  seiner  Berechtigung  unbestrittene  Weiderecht  unterliegt  mancherlei
  polizeilichen  Beschränkungen.

Durch  das  P.  St.  G.  Art.  223  ist  mit  Strafe  bedroht:

a)  wer  die  Viehweide  zur  Nachtzeit  ausüben  läßt  oder  ausübt;

b)  wer  das  während  der  Nachtzeit  im  Freien,  in  Hürden  oder  andern  geschlossenen
Räumen  bleibende  Vieh  vor  Sonnenaufgang  auf  die  Weide  bringt,  oder  später
als  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  wieder  eintreibt;

c)  wer  Weidevieh,  welches  nicht  während  der  Nachtzeit  im  Freien,  in  Hürden
oder  andern  geschlossenen  Räumen  verbleibt,  später  als  eine  Stunde  nach
Sonnenuntergang  zu  Stalle  bringt,  oder  früher  als  eine  Stunde  vor  Sonnmenaufgang
  zur  Hut  wieder  austreibt.

Eine  Ausnahme  tritt  ein  bei  der  Alpenweide,  und  der  Weide  auf  von  allen
Seiten  umschlossenen  Grundstücken.

Die  Kreisverwaltungsstelle  ist  befugt,  von  dem  Verbote  der  Nachtweide  mit
Rücksicht  auf  bisheriges  Herkommen  Ausnahmen  zu  gewöhren.  und  die  zum  Schutze
gegen  Beschädigung  und  Mißbrauch  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen.

Nach  Art.  228  sind  ober=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  zur
Vermeidung  von  Mißbräuchen  bei  der  Einzelnhut  auf  ungeschlossenen,
eigenen  oder  fremden  Grundstücken  zulässig.

Nach  M.E.  vom  4.  Mai  1863,  R.Bl.  S.  723,  find  die  Gesetze,  Verordnungen
  und  Ministerial-Anordnungen,  welche  zur  Vermeidung  von  Mißbräuchen
bei  der  Einzelnheit  auf  ungeschlossenen,  eigenen  oder  fremden  Grundstücken  dermalen

  im  Königreich  bestehen,  vom  1.  Oct.  1863  in  so  weit  aufgehoben,  als  das
P.  St.  G.  B.  hiefür  oberpolizeiliche  Vorschriften  als  zulässig  erklärt.

Die  Verwendung  schulpflichtiger  Kinder  mit  Versäumung  der  Schulpflicht
  zur  Viehhut  ist  untersagt.  (Art.  224  ibid.)

Wer  Vieh,  welches  weder  durch  genügende  Umfriedung  des  Weideplatzes
noch  durch  Anbinden  an  dem  Austreten  in  fremde  Grundstücke  gehindert  ist,  ohne
Hirten  weiden  läßt,  ist  strafbar.  (Art.  224  ibidl.)

Wer  in  den  Gräben,  auf  den  Böschungen  oder  Dämmen  einer  Staats-,
Distrikts=  oder  kunstmäßig  gebauten  Gemeindestraße  Vieh  treibt,  oder  absichtlich
weiden  läßt,  ist,  insoferne  nicht  von  Seite  der  Oberpolizei  Ausnahmen  zugelassen
sind,  strafbar.

Endlich  ist  durch  Art.  1  d.  G.  vom  28.  Mai  1852  —  die
Weideablösung  betr.  —  die  Weide  auf  Aeckern  während  ihrer  Fructification,
  und  auf  Wiesen  während  ihrer  Hegezeit,  ohne  Entschädigung
aufgehoben.

Ueber  die  Weide  in  Waldungen  bestimmt  Art.  43  des  Forstgesetzes
vom  28.  Mai  1842,  G.Bl.  S.  90:

a)  daß  die  Weide  in  Waldungen  nur  unter  Aufsicht  eines  Hirten  oder
Hüters  ausgeübt  werden  dürfe;
        <pb n="803" />
        Verordnungen  zur  Förderung  der  Landwirthschaft.  777

b)  daß  Junghölzer,  Schläge  und  Holzanflüge  mit  dem  Eintreiben  von
Weidevieh  so  lange  zu  verschonen  seien,  bis  die  Beweidung  ohne
Schaden  für  den  Nachwuchs  geschehen  kann;  und

)  daß  bei  fehmel=  (plänterweisem)  Waldbetriebe  von  der  Forstpolizeibehörde
  die  höchste  Zahl  des  einzutreibenden  Weideviehes  zu  bestimmen
  sei.

11.  Benützung  des  Torfs.

M.  E.  vom  21.  Aug.  1837  u.  ff.,  Döll.  XXVII.  S.  291.

Es  ist  von  den  vorgesetzten  Behörden  darüber  zu  wachen,  daß  der
Torfbau  rationell  geführt  werde  und  nicht  in  Raubbau  (Devastation.)
ausarte.

Daß  die  Thätigkeit  der  Behörden  hiebei  nur  eine  conciliatorische
sei,  bedarf  keiner  besondern  Erwähnung.

C.  Biehzucht.

I.  Allgemeine  Pestimmungen.

1.  Der  Handel  mit  Vieh  und  Getreide,  mit  inländischen
Vodenerzeugnissen  und  Rohstoffen,  sowie  mit  den  gewöhnlichen  den  Gegenstand
  des  Wochenmarktverkehrs  bildenden  Gegenständen  ist  freigegeben.

Die  Berechtigung  der  Ausländer  zum  Handel  mit  den  vorgenannz7
  Gegenständen  wird  im  Verordnungswege  geregelt.  (Art.  209  des

.St.  G.)

2.  Durch  Art.  100  des  P.  St.G.  ist  es  verboten,  Thiere  roh
zu  mißhandeln  oder  boshaft  zu  quälen.  Zur  Verhütung  einzelner  Arten
von  Thierquälereien  können  durch  Verordnung  besondere  Vorschriften  gegeben
  werden.

Die  M.E.  vom  16.  Juni  1839,  A.Bl.  S.  458,  und  die  später
folgenden  oberpolizeilichen  Erlasse  können  als  Verordnungen  nicht  erachtet
  werden.  «

3.  Die  Bereitung  und  der  Verkauf  des  Viehsalzes.

(M.E.  vom  9.  Juli  1847,  Döll.  XXVII.  S.  301  u.  ff.)

II.  Pesondere  Pestimmungen.
a)  Rindviehzucht.
(Döll.  XIV.  S.  590—603,  Döll.  XXVII.  S.  300—305.)
Das  Schwellen  der  Kühe,  M.E.  vom  21.  Aug.  1851,  Döll.  XXVII.
S.  305:
1)  das  Verbot  des  Schwellens  2c.  soll  wo  möglich  in  die  Localmarktordnungen
  aufgenommen  werden.
2)  A.  V.,  die  Hebung  der  Rindviehzucht  in  den  Gemeinden  diesseits
des  Rheins  betr.  vom  4.  Mai  1857,  R.Bl.  S.  661.
Die  Haltung  der  Zuchtbullen  durch  die  Gemeinden  ist  facultativ;
ihre  Besichtigung  und  Approbation  durch  den  Thierarzt  obligatorisch.
        <pb n="804" />
        778  Landescultur.

O.A.E.  vom  2.  Juli  1867,  R.  Bl.  S.  872.

Gemeinde  Herbergtheim  gegen  S.  wegen  Haltung  des  Gemeindezuchtstieres
  ist  ausgesprochen:

Den  Vollzug  der  Verordnung  vom  4.  Mai  1857  ressortirt  zur
Verwaltung.

Wer  ohne  den  durch  Verordnung  vorgeschriebenen  Erlaubnißschein
  Zuchtstiere,  welche  zur  Benützung  für  die  gesammte
  Rindviehzucht  einer  Gemeinde  bestimmt  sind,  zur
Zucht  verwendet,  verfällt  in  eine  Polizeistrafe.  (Art.  221
des  P.  St.  G.)

Für  Mittelfranken  sind  zur  Förderung  der  Viehzucht  Zuchtbullenmärkte
  eingeführt.  (K.  A.  Bl.  1860  S.  985,  K.A.  Bl.  1861  S.  53.)

b)  Pferdezucht.

Die  A.  V.  vom  25.  Nov.  1851,  jedoch  unter  Vorbehalt  des
Art.  3  Abs.  3,  dann  die  A.  V.  vom  23.  Oct.  1853,  vom  5.  Febr.
1855  und  14.  Jan.  1857  sind  aufgehoben  durch  k.  A.  V.  vom  10.
Sept.  1863,  R.  Bl.  S.  1546,  die  Landgestütsanstalt  für  die  Regzie-=rungsbezirke
  diesseits  des  Rheins  betr.

Hienach  ist  unter  der  obersten  Leitung  des  k.  Staatsministeriums
des  Handels,  &amp;amp;  38,  eine  k.  Landgestüts-Verwaltung  mit  dem  Sitze  in
München  organisirt,  welcher  die  obere  Leitung  und  Verwaltung  der  gesammten
  Anstalt  zukommt.  —  Diese  Landgestütsverwaltung  ist  den  Kreisregierungen
  coordinirt,  &amp;amp;  47.  Für  jeden  Landgestütsbezirk,  deren  z.  Z.
vier  gebildet  sind,  mit  dem  Sitze  in  München,  Landshut,  Ansbach  und
Augsburg  bestehen  Bezirksgestüts-Inspectionen,  §&amp;amp;  40.

Die  Aufgabe  der  Anstalt  ist:

1)  Verbesserung  der  Pferdezucht,  mit  vorzugsweiser  Bedachtnahme  auf
die  hiefür  am  meisten  geeigneten  Landestheile;

2)  dauernde  Veredlung  der  Pferdeschläge,  wie  solche  den  Verhältnissen
und  Bedürfnissen  der  betreffenden  Bezirke  entsprechen.

Dieser  Zweck  wird  erstrebt:

a))  durch  Aufstellung  einer  gewissen  Anzahl  vollkommen  tüchtiger  Beschälhengste
  und  deren  zweckmäßige  Vertheilung  auf  die  Beschälstationen,


b)  durch  Ueberwachung  des  Privatbeschälgeschäftes,

)  durch  Ertheilung  von  Ermunterungspreisen  für  vorzügliche  Leistungen
in  der  Pferdezucht.

Die  88  6  —  10  regeln  die  Benützung  der  Beschälstationen,  der
Sprunggelder  rc.,  die  6&amp;amp;  11—29  den  Betrieb  des  Privatbeschälgeschäftes.

In  dieser  Beziehung  ordnet  Art.  220  des  P.  St.G.  an:

Wer  das  Privatbeschälgeschäft,  ohne  einen  durch  die  Verordnung  vorgeschriebenen
  Erlaubnißschein  erlangt  zu  haben,  eren  Bezahlung  oder  sonstige  Verütung
  ausübt,  oder  den  ihm  angewiesenen  Ver  rk  Überschreitet,  unterliegt  einer

eldstrafe  bis  zu  50  fl.
        <pb n="805" />
        Verordnungen  zur  Förderung  der  Landwirthschaft.  779

Die  Privatbeschälhengste  müssen  approbirt  werden.  Ihre  Untersuchung
  erfolgt  durch  eine  technische  Commisston.

Durch  A.  V.  vom  13.  August  1867,  R.Bl.  S.  953,  ist  unter
theilweiser  Abänderung  der  einschlägigen  Bestimmungen  der  Verordn.  vom
10.  Sept.  1863,  „die  Zuerkennung  von  Ermunterungspreisen  für  den
Betrieb  des  Privatbeschälgeschäftes“  angeordnet  worden.

Die  Besitzer  solcher  approbirten  Hengste  haben  ein  genaues  Verzeichniß
  der  während  der  Beschälperiode  von  dem  Hengste  bedeckten  Stuten
nach  einem  vorgeschriebenen  Formular  zu  führen,  und  dasselbe  sammt
dem  Erlaubnißschein  spätestens  14  Tage  nach  beendigter  Beschälzeit  der
Distriktsverwaltungsbehörde  ihres  Wohnortes  zu  übergeben.

Diese  Behörden  haben  die  Scheine  und  Verzeichnisse  zu  sammeln,
und  längstens  bis  1.  August  jeden  Jahres  an  die  betreffende  Gestüts-Inspection
  einzusenden,  &amp;amp;  26.

Für  die  Musterung  der  von  Preisbewerbern  vorgeführten  Pferde,
für  Zuerkennung  der  Preiswürdigkeit  für  verdienstliche  Leistungen  in  der
Pferdezucht  ist  ein  Schiedsgericht  von  5  Sachverständigen  zu  erwählen,
welche  der  betreffende  Distriktsverwaltungsbeamte,  wo  möglich  aus  Angehörigen
  verschiedener  Orte  des  Bezirks  zu  wählen,  und  durch  Abnahme
des  Handgelübdes  zu  verpflichten  hat.

Von  der  Berufung  in  das  Schiedsgericht  sind  Preisbewerber  ausgeschlossen,
  &amp;amp;  35.

Die  Kreisregierungen,  sowie  die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben
die  Landgestütsverwaltung  bei  dem  Vollzuge  der  A.  V.  in  jeder  thunlichen
Weise  zu  unterstützen.  Insbesondere  liegt  den  Distriktsverwaltungsbehörden
ob,  dahin  mitzuwirken,  daß  die  Beschälwärter  ihren  Dienstobliegenheiten
nach  den  ertheilten  Instructionen  pünktlich  nachkommen.  —  Sie  haben
von  jeder  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  pflichtwidrigen  Handlung  der
Beschälwärter,  sowie  von  jeder  Uebertretung  oder  Störung  der  öffentlich
bekannt  gemachten  Beschälordnung  der  vorgesetzten  Kreisregierung  alsbald
Anzeige  zu  machen,  in  so  weit  nicht  die  erforderliche  Abhilfe  im  Benehmen
  mit  der  betreffenden  Gestütsinspection  auf  dem  kürzesten  Wege  sofort
getroffen  werden  kann.  —  Nicht  minder  haben  sie  der  Ueberwachung  des
Betriebs  des  Privatbeschälgeschäftes  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

Ueber  Gründung  von  Fohlenhöfen  vergl.  M.  E.  v.  18.  Nov.  1856.

Ueber  Pferdekrankheit  s.  Medicinalpolizei.

c.  Schafzucht.

Unentgeldliche  Abgabe  feinwolliger  Zuchtwidder  aus  Stammschäfereien.
(Döll.  XXVII.  S.  335  u.  ff.,  Döll.  XIV.  S.  618—626,  R.A.  vom
25.  Jan.  1855,  A.  Bl.  S.  109.)

Nach  R.  A.  vom  23.  Febr.  1859,  K.  A.  Bl.  S.  264,  haben  die
Empfänger  für  einen  Widder  5  fl.  zu  bezahlen.

Die  Vertheilung  geschieht  durch  das  Kreis-Comité  des  landwirthschaftlichen
  Vereines.
        <pb n="806" />
        780  Landescultur.

Ueber  Schafkrankheiten  s.  Medicinalpolizei.
d.  Schweinezucht.
(Vergl.  Döll.  XXIV.  S.  626  —  632.)

e.  Bienenzucht.
(Döll.  XIV.  S.  636,  Döll.  XXVII.  S.  338.)

f.  Fischzucht.

Wegen  Hebung  der  künstlichen  Fischzucht  s.  R.A.  v.  12.  Aug.  1855.

Die  dermal  bestehenden  Fischereiordnungen  oder  oberpolizeilichen
Vorschriften  über  die  Zeit  und  Art  des  Fisch=  und  Krebsfanges  bleiben
in  Kraft.  Zuwiderhandlungen  sind  durch  Art.  231  des  P.  St.G.,  und
was  den  unberechtigten  Fischfang  betrifft,  durch  Art.  289  des  St.G.  B.
unter  Strafe  verboten.

Nach  M.E.  vom  26.  Mai  1862,  Nr.  10,843,  sind  die  dermal
bestehenden  Fischereiordnungen  und  Vorschriften  über  die  Art  und  Zeit  des
Fisch=  und  Krebsfanges,  welche  auf  Gesetz,  Verordnung  oder  Ministerialanordnungen
  beruhen,  ohne  Ausnahme  aufgehoben,  und  soll  dieser  Gegenstand
  durch  oberpolizeiliche  Vorschriften  der  Kreisregierung  geregelt  werden.

Abgesehen  von  den  in  Mittelfranken  noch  giltigen  Altmühlordnungen
und  der  Ansbacher  Wasserordnung  vom  6.  Sept.  1735  galt  für  Mittelfranken
  eine  ältere,  durch  oberpolizeilichen  Erlaß  der  Regierung  vom
12.  März  1856,  K.  A.  Bl.  S.  395,  republicirte  Fischordnung,  welche
jedoch  durch  M.E.  vom  26.  Mai  1862  außer  Kraft  gesetzt  und  durch
oberpolizeiliche  Vorschrift  der  Regierung  von  Mittelfranken,  K.  d.  J.,
vom  11.  Juni  1862,  K.A.  Bl.  S.  1180,  surrogirt  worden  ist.  —  Die
hauptsächlichsten  Bestimmungen  sind:

1.  Object  der  Fischerei  ist  der  Fisch=  und  Krebsfang.

2.  Während  der  Laichzeit  dürfen  Fische  und  Krebse  nicht  gefangen
und  nicht  verkauft  werden.

Die  Laichzeit  ist:

a)  im  Januar  und  Februar  für  die  Nalrutte,
b)  im  März  für  den  Rothfisch,  Kaulbarsch,  Hecht,  Barbe,  Grundling,

Schleie,  Alent,  Flußbriffke,  Kaulquappe  oder  Stint,

ck)  im  April  für  Barben,  Grundling,  Hecht,  Barsch,  Kaulquappe,

Huchen,  Rothauge,  Weißfisch,  Elrige,  Schmerle,  Alent,  Diebel,

Brachse,  Range,  Karausch,  Rothfeder,

d)  im  Mai  für  Amaul  (Schill),  Barben,  Barsch,  Elrige,  Alent,  Plötze,

Grundling,  Hechte,  Aeschen,  Giebel,  Karpfe,  Stichling,  Schneider,

e)  im  Juni  für  Aesche,  Alent,  Karpfen,  Schleie,  Giebel,  Karausch,
f)  im  Juli  für  Giebel,  Karausch,
8)  im  August  für  Aal,
h)  Ende  October,  November  und  Dezember  für  Aalraupe,  Lachs,
i)  Anfangs  October  bis  Anfangs  Februar  für  Forellen.
Die  Brütezeit  der  Krebse  fällt  in  den  Monat  März,  April,  Mai-
        <pb n="807" />
        Verordnungen  zur  Förderung  der  Landwirthschaft.  781

3.  Zum  Fischen  sollen  nur  Retze  mit  zwei  Quadratzoll  Maschenweite
  verwendet  werden.

4.  Hechte  sollen  nicht  unter  11,  Forellen,  Karpfen,  Barben,
Brachsen,  Rutten  und  Aeschen  nicht  unter  6½  Zoll  Länge,  die  übrigen
Fische  nicht  unter  ½  Pfund  bayer.  Gewicht  gefangen  werden.  Eine
Ausnahme  findet  bei  den  Grundlingen  und  Setzlingen  Statt.

Krebse  sollen  nicht  unter  10  auf  das  Pfund  gehen.

5.  Das  Fischen  mit  betäubenden  Ködern  2c.  ist  verboten.
Die  bei  der  verbotenen  Art  des  Fisch=  und  Krebsfanges  gebrauchten
Geräthe  werden  confiscirt.  (Vergl.  St.G.B.  Art.  289,  311,  313.)

D.  Brauntweinbrennereien.

Schon  durch  A.  V.  vom  11.  Febr.  1807,  R.Bl.  S.  297,  und
vom  26.  Jan.  1808,  R.  Bl.  S.  1808,  ist  den  Landwirthen  gestattet,
aus  landwirthschaftlichen  Producten,  Getreide  und  Kartoffel,  Obst  und
dergl.  Branntwein  zu  erzeugen,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  über  die
Entrichtung  des  Aufschlags  und  den  Minutoverschleiß.

Durch  A.  V.  vom  29.  Januar  1841,  R.Bl.  1841  S.  110,  ist
diese  Production  als  freie  Erwerbsart  der  Oekonomen  bezeichnet.

(Vergl.  Döll.  XXIV.  S.  634.)

Vom  Standpunkte  der  Gewerbeordnung  vom  1.  Januar  1868
ist  die  Erzeugung  von  Branntwein  an  eine  Concession  nicht  gebunden.

Vergl.  ferner  F.  M.  E.  vom  20.  Nov.  1865,  den  Gebrauch  von
Futterschrotmühlen  betr.  und  das  Gesetz  vom  16.  Mai  1868,  den  Malzaufschlag
  betr.,  G.  Bl.  S.  461  Art.  27.

E.  Feldpolizei.

Die  Handhabung  der  Feldpolizei  war  bisher  nach  dem  Gemeindeedict
  als  ein  Attribut  der  Ortspolizei  erachtet.  Sie  wurde  auf  dem
Lande  von  dem  Gemeindevorsteher  geübt  und  das  den  Gemeinden  eingeräumte
  Strafrecht  lag  in  den  Händen  des  Gemeindeausschusses.

Diese  Materie  hat  durch  die  neuern  Straf=  und  Polizeistrafgesetze
eine  wesentliche  Aenderung  erfahren;  und  erscheint  hiedurch  das  gemeindliche
  Strafrecht  ganz  beseitigt,  aber  auch  im  übrigen  die  Zuständigkeit
der  Polizei  wesentlich  alterirt.  —  Die  dermal  geltenden  Bestimmungen
sind  in  nachfolgender  Darstellung  verzeichnet.

I1  Jt  gegen  Resähhigung  ———  Sigenthumes

1.  Felddiebstahl.  (Art.  284  des  St.  G.)
(Vergl.  damit  Art.  285  —  288  und  311—318  wegen  Hehlerei.)

2.  Feldfrevel.  (St.  G.  B.  Art.  345,  346.)
Wenn  auch  durch  diese  Bestimmungen  die  bisherigen  Zuständig-
        <pb n="808" />
        782  Landescultur.

keiten  der  Gemeindevorsteher  wesentlich  alterirt  worden  sind,  so  bleibt
denselben  immer  noch  ein  großes  Feld  der  Thätigkeit.

Erstens  wird  es  ihre  Aufgabe  sein,  von  dem  gesetzlich  eingeräumten
Rechte  polizeilicher  Anordnungen  einen  entsprechenden  Gebrauch  zu  machen,
und  jene  Anordnungen  zu  geben,  welche  —  soweit  es  auch  noch  außer
den  Bestimmungen  des  St.  G.  B.  und  P.  St.  G.  nothwendig  sein  sollte  —
zum  Schutze  des  landwirthschaftlichen  Eigenthumes  dienen.

Zweitens  verbleibet  den  Organen  der  Ortspolizei  das  große  Gebiet
  der  Belehrung,  Aufmunterung,  Anregung  zu  wirthschaftlichen  Verbesserungen
  wie  dies  im  Art.  116  des  Gem.  Ed.  und  in  den  V.V.  zum
Gem.  Ed.  Ziff.  197  u.  ff.  exemplificirt  ist.

Allein  die  Zwecke  der  Feldpolizei  und  die  Verhütung  von  Feldfreveln
  werden  sich  nicht  erreichen  lassen,  wenn  die  Gemeindebehörden
nicht  von  dem  ihnen  eingeräumten  Recht,  und  beziehungsweise  der  Pficht
zur  Aufstellung  von  Flurern  in  einer  wohlbemessenen  Weise  Gebrauch
machen.

Bisher  hat  es  nicht  allein  häufig  bei  den  Gemeindebehörden  an
dem  entsprechenden  Eifer  und  an  der  nöthigen  Unabhängigkeit  zur  Uebung
einer  strengen  unparteiischen  Feldpolizei  gefehlt,  sondern  die  Ursache
einer  höchst  verkümmerten  Handhabung  der  Feldpolizei  lag  häufig  in
dem  Grunde,  daß  die  zu  Flurern  bestellten  Personen  entweder  von
Hause  aus  unbrauchbar  waren,  oder  durch  ihre  äußerst  geringe  Bezahlung
  in  ein  so  durchaus  abhängiges  Verhältniß  gestellt  wurden,  daß
von  ihnen  eine  strenge  Pflichterfüllung  kaum  erwartet  werden  konnte.

Die  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869  Art.  141  verpflichtet
die  Gemeinden,  zur  Handhabung  des  Flurschutzes  taugliche  Personen
aufzustellen.

Das  Nähere  siehe  Gemeindeordnung.

Die  Gemeindeflurer  sind  von  der  Distriktspolizeibehörde  eidlich
zu  verpflichten.

Nicht  berührt  durch  den  Inhalt  des  P.  St.  G.  und  St.G.B.  ist
ferner  die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstehers  in  Aufsicht  auf  die  Erhaltung
  der  Flur=  und  Markungsgrenzen,  ebensowenig  das  Institut  der
Siebner,  da  die  Siebnereiordnungen  —  soweit  sie  nicht  Strafanord-=nungen
  im  Widerspruch  mit  den  Gesetzen  vom  10.  Nov.  1861  enthalten
  —  als  Bestandtheile  einer  localen  Flurordnung  zum  Schutz  des
Eigenthumes  zu  betrachten  sind.

II.  Schutz  gegen  Beschädigung  durch  Thiere.

Abgesehen  von  den  Beschädigungen,  welche  durch  unbefugte  Weide
zugefügt  werden  können,  unterliegen  die  Erzeugnisse  des  Bodens  häufig
in  Folge  elementarer  Ereignisse  der  Beschädigung  durch  schädliche  Thiere.

Der  Art.  226  des  P.  St.G.  räumt  deshalb  den  Distrikts=  wie
den  Ortsbehörden  das  Recht  ein,  die  Grundbesitzer  des  Distrikts  oder
        <pb n="809" />
        Verordnungen  zur  Forderung  der  Landwirthschaft.  783

des  Orts  zu  gemeinschaftlichen  Leistungen  zum  Schutz  der  Fluren  gegen
derartige  Beschädigungen  —  unter  Strafe  —  zu  verpflichten,  und  über
die  Ausführung  des  Schutzes  polizeiliche  Maßregeln  zu  erlassen

Selbstverständlich  bleibt  die  Anordnung  polizeilicher  Vorschriften
für  den  einzelnen  gegebenen  Fall  den  competenten  Orts=  und  Distriktspolizeibehörden
  vorbehalten;  allein  als  Richtschnur  können  die  in  diesen
Fällen  bereits  allgemein  erlassenen  Vorschriften  dienen,  und  zwar  bestehen
  in  dieser  Richtung  Ausschreibungen  bezüglich  nachfolgender  schädlicher
  Thiere:

1.  Beschädigung  durch  Feldmäuse.
(Vergl.  Döll  XIV.  S.  663  u.  ff.)
Verwendung  von  Gift  und  Phosphor  verboten.
(M.  E.  vom  5.  Juli  1847  und  15.  Aug.  1848.)
Von  Strychnin  verboten.  (R.A.  vom  23.  Dez.  1859,  K.  A.  Bl.
S.  1854.)
(Vergl.  R.A.  vom  18.  Nov.  1853,  K.A.Bl.  S.  690,  M.E.  vom
13.  Juni  1856,  K.A.Bl.  S.  833.)
Neuerliches  Verbot  des  Giftgebrauches  unter  Anempfehlung  folgender
  Mittel:
a)  Schonung  der  mänsefressenden  Thiere;
b)  Verminderung  und  Cultivirung  der  öden  Flächen  zwischen  Aeckern;
(c)  Ersticken  der  Mäuse  durch  Nauch;
d)  Fangen  durch  Lochfallen,  mittels  Anwendung  des  Erdbohrers,  mittels
eingesenkter  Töpfe  2c.

2.  Beschädigung  durch  Heuschrecken.

(Vergl.  Döll.  XIV.  S.  671  —  687,  R.A.  vom  16.  Juli  1829,
K.  A.  Bl.  S.  993.)

3.  Beschädigung  durch  Raupen.

Vergl.  Polizeiverordnung  vom  5.  Jan.  1798  u.  ff.,  Döll.  XIV.
S.  687—  698,  wobei  insbesondere  darauf  hingewiesen  wird,  daß  durch
entsprechende  Schonung  der  Wald=  und  Singvögel  gegen  Ueberhandnahme
der  Raupen  gesorgt  werden  soll.

4.  Beschädigung  durch  Schnecken.
(Vergl.  R.A.  vom  15.  Sept.  1817,  Döll.  XIV.  S.  699.)

5.  Beschädigung  durch  Tauben.

(Oberpolizeiliche  Vorschriften  von  1817—1832,  Döll.  XIV.
S.  699  —  703.)
Die  Feldtauben  sind  während  der  Saat=  und  Errntezeit  innerhalb
  des  durch  die  Ortspolizeibehörde  bestimmten  Termines  eingeschlossen
zu  halten.  (P.  St.G.  Art.  226  Ziff.  3.)
        <pb n="810" />
        784  Landescultur.

6.  Beschädigung  durch  Wild.
Die  früheren  und  älteren  Verordnungen  sind  durch  das  Gesetz  vom
415.  Juni  1850,  den  Ersatz  des  Wildschadens  betr.,  G.  Bl.  S.  186,
außer  Kraft  gesetzt.  Vergl.  hiemit  §  227  des  P.  St.G.  und  &amp;amp;  7  der
A.  V.  vom  6.  Dez.  1857,  über  Behandlung  der  Jagden,  R.  Bl.  S.  1669.

F.  Handel  mit  landwirthschaftlichen  Producten.
Siehe  Handels=  und  Victualienpolizei.

G.  Reinlichkeit  und  Verschönerung.

Für  Städte  ist  in  Bezug  auf  Erhaltung  der  Reinlichkeit  die  V.
vom  13.  Nov.  1812,  Instruction  für  Polizeiinspectoren  §  51  —  56,
R.  Bl.  1812  S.  1949,  Döll.  XI.  S.  181,  maßgebend.  —  Auf  dem
Lande  ist  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  der  Reinlichkeit  eine  Zuständigkeit
der  Ortspolizei.

Nach  &amp;amp;  113  des  Gem.  Ed.  gehört  zu  den  Pflichten  des  Gemeindevorstehers:


Aussicht  auf  öffentliche  Reinlichkeit,  auf  Wege,  Stege,  Brücken  und
Wasserleitungen,  wozu  die  V.V.  Ziff.  197  d  aa  u.  ff.  noch  bemerken:

Wachsamkeit  gegen  Verunreinigung  der  Brunnen,  Cisternen,  überhaupt
des  Trinkwassers,

Verfügung  öfterer  Reinigung  der  Orts=  und  Flurstraßen  und  Straßengräben,
  namentlich  Vornahme  des  Gassenkehrens,

Stete  sorgfältige  Beachtung  des  Zustandes  der  Wege,  Brücken,  Stege
und  unversäumte  Reparatur  derselben,

Sorge  für  Baumpflanzungen  u.  dergl.

Art.  130  des  P.  St.G.  erklärt  giltig:  Verordnungen  oder  ortspolizeiliche
  Vorschriften  über  Anlage  von  Abtritten,  Dunggruben  2c.  in
unmittelbarer  Nähe  von  Wohnungen,  Brunnen  2c.  Vergl.  Art.  132,
134,  146,  160  —163  des  P.  St.G.

Das  Staateministerium  des  Innern  hat  in  der  Erwartung,  daß  die  Ortsbehörden
  von  selbst  einen  bemessenen  Gebrauch  von  dem  ihnen  zu  Art.  130  des
P.  St.  G.  B.  eingeräumten  Rechte  der  ortspolizeilichen  Anordnungen  machen  werden,

vorläufig  von  Erlassung  einer  desfallsigen  Verordnung  Umgang  genommen,  s.  Nar
Handbuch  2.  Auflage  S.  759.

Nach  letzteren  ist  die  Ortspolizeibehörde  befugt,  den  zum  Abladen

von  Unrath,  Bauschutt,  Schnee  oder  Eis  ausschließend  bestimmten  Platz
zu  bezeichnen.

Ueber  Reinlichkeit  in  Mühlen,  Schlachthäusern,  Fleischbänken  und
auf  Märkten  sind  ortspolizeiliche  Anordnungen  zu  erlassen.

Nach  Art.  154  des  P.  St.  G.  in  Verbindung  mit  Art.  147,  vergl.
A.  Prot.  S.  159,  A.R.  S.  301,  können  diejenigen,  welche  ungeachtet
polizeilicher  Aufforderung  die  ihnen  obliegende  Verpflichtung  vernachlässigen,
Wege,  Brücken  und  Stege,  welche  dem  öffentlichen  Verkehr  gewidmet
        <pb n="811" />
        Verordnungen  zur  Foͤrderung  der  Landwirihschaft.  785

sind,  oder  die  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  erforderlichen  Geländer
und  sonstigen  Sicherungsmittel  an  solchen  Brücken,  Wegen  und  Stegen  in
sicherem  Zustande  zu  erhalten  2c.  gestraft,  und  mit  Zwang  zum  Vollzug
der  polizeilich  angeordneten  Sicherungsmaßregeln  rc.  angehalten  werden.

Daß  diese  Anwendung  auch  gegenüber  den  Gemeinden  Platz  greife,
unterliegt  im  Hinblick  auf  Aussch.  P.  S.  402  keinem  Zweifel.

Das  P.  St.  G.  attribuirt  in  den  Art.  153—162  den  Ortspolizeibehörden
  nicht  allein  die  entsprechenden  polizeilichen  Anordnungen  zur
Sicherheit  und  Bequemlichkeit  des  Verkehrs  auf  den  Ortsstraßen,  sondern
  in  Art.  161  insbesondere  auch  das  Recht  zur  Erlassung  ortspolizeilicher
  Vorschriften  über  die  öffentliche  Reinlichkeit  in  Städten,  Märkten
und  Dörfern.

Als  die  allgemeinsten,  wohl  in  allen  Gemeinden  unentbehrlichen
Anordnungen  erscheinen  in  dieser  Beziehung:

1)  das  Straßenkehren;
2)  das  Reinhalten  der  Gossen  oder  Wasserabzugsrinnen  auf  der  Straße,
3)  die  Entfernung  der  Düngerstätten  von  den  Straßen,
4)  das  Verbot  des  Auslaufenlassens  der  Jauche  auf  die  Straßen,
/)  Reinhaltung  der  Umgebung  der  Brunnen,
6)  Entfernung  von  Schnee  und  Eis  aus  den  Ortschaften,
7)  Streuen  der  Straßen  bei  Glatteis,
8)  Das  Begießen  der  gepflasterten  Straßen  während  heißer  Sommertage.

H.  Landwirthschaftliches  Bauwesen.

1.  Erbauung  von  Häusern  in  der  Nähe  (1500  Schuh)  von
Waldungen.  Erholung  der  Erinnerung  der  Forstbehörden,  Forstgesetz
vom  28.  März  1852  Art.  47.

2.  In  der  Nähe  von  Eisenbahnen  und  Bahnhäöfen.

(M.E.  vom  8.  Mai  1845,  20.  Jan.  1846,  Döll.  XXXI.  S.  440.)

Diese  allerh.  Anordnungen  sind  anwendbar  erklärt  auf  die  bayerischen
  Ostbahnen.  (M.E.  vom  16.  Mai  1857,  K.A.  Bl.  S.  740.)

Als  Organe,  mit  welchen  die  Distriktspolizeibehörden  bezüglich  der
Bauprojecte  zu  conferiren  haben,  sind  die  Sectionsingenieure  der  Gesellschaft
  bezeichnet.  Das  Recht  der  Beschwerdeführung  wird  durch  die  Gesellschaftsdirection
  geübt.

3.  Privatbackösen.  Die  A.  V.  vom  21.  März  1859,  R.Bl.
S.  282,  gestattet  die  Errichtung  von  Privatbackösen  im  Innern  der
Wohnhäuser,  wenn  dieselben  in  gewölbten  Räumen  feuerfest  hergestellt,
und  mit  einem  eigenen,  bis  über  den  First  des  Hauses  geführten,  feuersichern
  Kamine  versehen  sind.

Backöfen,  welche  außer  den  Häusern  errichtet  werden,  müssen  wenigstens
  30  Fuß  von  jedem  Gebäude  entfernt  stehen  und  feuerfest  hergestellt
  werden.

Communalbacköfen.  (R.  Bl.  1808  S.  1633.)

Nar,  Handkuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Bebörden.  III.  Aufl.  50
        <pb n="812" />
        786  Landescultnr.

4.  Anwendung  von  Filzpappe  und  Steinpappe  zur  Dachbedeckung.

Nach  M.E.  vom  4.  Aug.  1859,  K.  A.  Bl.  S.  1213,  kann  Filzpappe
  als  feuergefährlich  der  Bedeckung  mit  Steinpappe  nicht  gleich  geachtet
  werden,  es  ist  im  Gegentheile  die  Bedeckung  mit  Filzpappe  einem
Schindeldache  bezüglich  der  Feuergefährlichkeit  gleich  zu  achten.

I.  Lundesvermessung.

(M.  R.  vom  19.  Oct.  1833,  Geret  Bd.  18  S.  59.)

Ueber  Aufstellung  von  Landgeometern.  —  Instructive  Bestimmungen
  über  den  Geschäftsvollzug  der  Landgeometer  vom  23.  April
1844,  Geret  Bd.  18  S.  97:

a)  Eintheilung  der  Messungsbezirke  und  Aufstellung  von  Bezirksgeometern,


b)  deren  Obliegenheiten,

c)  das  Messungsverfahren  2c.

M.E.  vom  16.  Sept.  1856,  die  Dienstverhältnisse  der  Bezirksgeometer
  betr.  (K.A.Bl.  156  S.  1493.)

R.A.  vom  7.  Aug.  1861,  K.  A.  Bl.  S.  1172.  Das  Steuer-,
Umschreib=  und  Ummessungswesen  betr.

Instruction  für  die  Geschäftsführung  der  Bezirksgeometer.

(F.  M.  E.  vom  11.  Oct.  1862,  K.A.Bl.  S.  2360.)
(F.  M.  E.  vom  26.  Jan.  1867,  3.  März  und  5.  Juni  1864,  K.A.  Bl.
S.  250,  428,  870.)
        <pb n="813" />
        Bierundzwanzigster  Abschnitt.
Dienstbotenwesen.

Die  älteren,  bisher  in  Geltung  gewesenen  Dienstbotenordnungen
vom  17.  März  1755,  M.  G.  S.  1784  II.  S.  768,  —  vom  14.  März
1861,  M.G.  von  1771  Nr.  3,  S.  429  —  vom  2.  Mai  1781,  M.  G.  S.
von  1784  II.  S.  965  —  und  vom  27.  Aug.  1804,  R.Bl.  1804
S.  809,  enthalten  alle  auf  Ordnung  des  Dienstverhältnisses  und  auf
Bestrafung  der  vorkommenden  Uebertretungen  bezüglichen  Anordnungen.

Diese  Bestimmungen,  in  ihrem  Zusammenhange  mit  der  Instruction
für  die  Polizeidirectionen  vom  24.  Sept.  1808  K  64,  R.Bl.  S.  2512,
haben  durch  das  P.  St.  G.  B.  und  St.G.  B.  wesentliche  Aenderungen  erfahren,
  indem  durch  diese  G.  B.  jene  Handlungen  oder  Unterlassungen
bezeichnet  worden  sind,  welche  fortan  als  strafbar  zu  betrachten  sind,  indem
  aber  gleichzeitig  die  mehrfachen  reglementären  Anordnungen  über
das  Verhältniß  der  Dienstboten  aufrecht  erhalten  worden  sind,  deren
Handhabung  nach  wie  vor  den  Orts=  oder  Distriktspolizeibehörden  zusteht.

Um  das  gegenwärtige  Verhältniß  klar  zu  stellen,  erscheint  es  nothwendig,
  hier  ausgeschieden  die  dem  Justiz=  und  Administrativressort  zugewiesenen
  Angelegenheiten  vorzutragen.

1.  Bur  richterlichen  Peurtheilung
ressortiren:

I.  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrn  und  Dienstboten  hinsichtlich
der  gegenseitigen  dienstlichen  Verhältnisse,  Ges.  vom  10.  Nov.  1861,  die
Gerichtsverfassung  Art.  8  Ziff.  2  G.  B.  S.  214,  vorbehaltlich  der  im
Art.  214  des  P.  St.  G.  zuständigen  polizeilichen  Einschaffung.

II.  Die  Bestrafungen  der  Fälschung  eines  Arbeits-,  Wander=  oder
Dienstbuches,  sowie  die  Bestrafung  der  mit  der  Absicht  rechtswidriger
Täuschung  in  einem  Arbeits-,  Wander=  oder  Dienstbuch  eingetragenen
etwas  Unwahres  bezüglich  der  Dienst=  oder  Arbeitszeit  des  Buchinhabers
enthaltenen  Atestationen.  (St.G.B.  Art.  180.)

III.  Die  Uebertretungen  der  Dienstbotenordnung  in  folgenden  Fällen:

Art.  214  des  P.  St.G.  B.  Einer  Arreststrafe  bis  zu  3  Tagen
oder  einer  Geldstrafe  bis  zu  10  fl.  unterliegen  Dienstboten,  welche:

1)  im  Falle  sie  sich  weiter  verdingen,  ihrer  Dienstherrschaft  nicht  rechtzeitig
  aufkündigen,
50
        <pb n="814" />
        788  Dienstbotenwesen.

2)  sich  an  mehrere  Dienstherrschaften  zugleich  verdingen,

3)  ohne  genügenden  Rechtfertigungsgrund  zur  bedungenen  oder  gesetzlichen
  Zeit  nicht  inkden  Dienst  eintreten,

4)  ohne  genügenden  Rechtfertigungsgrund  vor  Ablauf  der  bedungenen
oder  gesetzlichen  Dienstzeit  den  Dienst  verlassen,

5)  an  abgeschafften  Feiertagen  oder  anderen  Werktagen  das  Arbeiten
verweigern,

6)  zur  Arbeitszeit  sich  in  Wirthshäusern,  auf  Spielplätzen  oder  in
Winkelkneipen  herumtreiben,

7)  hartnäckigen  Ungehorsam  oder  Widerspenstigkeit  gegen  die  Befehle
der  Dienstherrschaft  oder  deren  Stellvertreter  sich  zu  Schulden  kommen
  lassen  oder  gegen  dieselben  die  Pflicht  der  schuldigen  Achtung
gröblich  verletzen,  oder

8)  ohne  Erlaubniß  der  Dienstherrschaft  oder  deren  Stellvertreters  Jemanden
  beherbergen  oder  zur  Nachtzeit  die  Behausung  ordnungswidrig
  verlassen.

Verlassen  landwirthschaftliche  Dienstboten  ohne  genügenden  Rechtfertigungsgrund
  zur  Erntezeit  den  Dienst,  so  kann  auf  Arrest  bis  zu
8  Tagen  erkannt  und  derselbe  geschärft  werden.

Die  unter  3,  4,  5  und  7  bezeichneten  Uebertretungen  werden  nur
dann  gestraft,  wenn  binnen  14  Tagen  nach  verübter  That  ein  desfallsiger
  Antrag  der  Dienstherrschaft  oder  ihres  Stellvertreters  gestellt  worden
  ist.

Unabhängig  von  der  Strafverfolgung  steht  der  Polizeibehörde
  die  Befugniß  zu,  Dienstboten,  welche  widerrechtlich
  den  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des  Dienstes
verweigern,  der  Dienstherrschaft  auf  ihren  oder  ihres
Stellvertreters  Antrag  zwangsweise  vorzuführen.

Die  Einschaffung  erscheint  als  eine  provisorische  polizeiliche  Maßregel  im
öffentlichen  Interesse,  steht  also  der  Verwaltung  zu,  vorbehaltlich  der  gerichtlichen
Competenz  die  Frage  der  Giltigkeit  des  Dienstmicthvertrages  auszutragen.

(O.  A.E.  vom  22.  Mai  1865,  R.Bl.  S.  668.)

Die  in  Art.  214  Abs.  IV.  vorgesehene  Befugniß  wird  von  den
Orts=  und  Distriktspolizeibehörden,  in  München  von  der  Polizeidirection,
ausgeübt.  (A.  V.  vom  24.  Juni  1862  &amp;amp;  26,  R.  Bl.  S.  1725.)

Art.  215.  An  Geld  bis  zu  5  fl.,  im  Rückfalle  bis  zu  10  fl.,
werden  Dienstherrschaften  gestraft,  welche  den  distrikts=  oder  ortspolizeilichen
  Vorschriften,  über  die  Anzeige  des  Ein=  und  Austrittes  von  Dienstboten,
  sowie  über  die  Vorlage  und  Aufbewahrung  der  Dienstbücher  zuwiderhandeln.


Einer  Geldstrafe  bis  zu  5  fl.  unterliegen  Dienstboten,  welche  von
ihrer  Dienstherrschaft  den  Auftrag  erhalten  haben,  anstatt  derselben  ihren
Dienst-Ein=  und  Austritt  bei  der  Ortspolizeibehörde  zur  Anzeige  zu
bringen  und  diese  Anzeige  verabsäumen.

Art.  216.  An  Geld  bis  zu  10  fl.  wird  gestraft,  wer  wissentlich
        <pb n="815" />
        Zur  richterlichen  Beurtheilung.  789

einen  bereits  verdungenen  Dienstboten  für  die  nämliche  Zeit  für  sich  dingt
oder  einen  Dienstboten  bei  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  polizeilicher
Aufforderung  ungeachtet  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  im  Dienstbuche
verweigert.

Art.  217.  Mit  Arrest  bis  zu  8  Tagen,  oder  an  Geld  bis  zu
25  fl.  werden  Dienstherrschaften  und  Dienstboten  bestraft,  welche  bei
Eingehung  eines  Dienstvertrages  unsittliche  Bedingungen  festsetzen.

Gleicher  Strafe  unterliegen  diejenigen,  welche  in  einen  Scheindienst
treten  oder  einen  solchen  gestatten.

Art.  218.  Wer  ohne  die  nach  ortspolizeilicher  Vorschrift  erforderliche
  Bewilligung  sich  mit  der  Verdingung  von  Dienstboten  gewerbsmäßig
befaßt,  wird  an  Geld  bis  zu  25  fl.  bestraft.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  sich  mit  Verdingung  von  Dienstboten
  gewerbsmäßig  befaßt,  und  wissentlich  einen  bereits  verdungenen
Dienstboten  einer  andern  Herrschaft  zur  Dingung  empfihlt.

B.  Zuständigkeit  der  Perwaltung
und  zwar:

1.  In  Bezug  auf  die  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen
oder  Unterlassungen.

Die  Polizeibehörden  haben  hier,  wie  auf  dem  gesammten  Strafgebiete
  die  Beobachtung  der  bestehenden  Gesetze  zu  überwachen,  etwaigen
Uebertretungen  nach  ihrer  Zuständigkeit  vorzubeugen,  und  im  Falle  angezeigter
  oder  wahrgenommener  Uebertretungen  Anzeige  und  Mittheilung
an  die  Staatsanwaltschaft  zu  veranlassen,  es  wäre  denn,  daß  es  sich
um  solche  Reate  handle,  bei  welchen  nur  auf  Anzeige  der  betheiligten
Dienstherrschaft  eine  Strafeinschreitung  erfolgen  kann.  (Vergl.  Art.  214
Abs.  3  der  P.  St.G.)

In  dem  Falle,  daß  Dienstboten  widerrechtlich  den  Antritt  oder
die  Fortsetzung  des  Dienstes  verweigern,  haben  die  Polizeibehörden  das
Recht,  unabhängig  von  der  Strafverfolgung  —  also  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  auch  noch  ein  besonderer  Strafantrag  gestellt  werde  —  den
Dienstboten  auf  Antrag  der  Dienstherrschaft  oder  ihres  Stellvertreters
zwangsweise  wieder  in  den  Dienst  zu  führen.  Als  Organe  zum  Vollzug
dieser  polizeilichen  Vorführungen  ist  die  Gendarmerie  zu  benützen,  welche
jedenfalls  dazu  requirirt  werden  kann,  den  Dienstboten  aufzugreifen  und
vor  Amt  zu  führen.

II.  Da  der  Art.  315  des  P.  St.  G.  den  distrikts=  oder  ortspolizeilichen
  Verordnungen  anheimstellt,  zu  bestimmen,  daß  der  Ein=  und  Austritt
  eines  Dienstboten  bei  der  Ortspolizeibehörde  angezeigt,  und  daß  die
Dienstbotenbücher  bei  derselben  zur  Aufbewahrung  hinterlegt  werden  müssen,
so  sind  die  Distriktspolizeibehörden  vermöge  ihres  Aussichtsrechtes  über
die  Localpolizeiverwaltung  auch  zur  Ueberwachung  der  Befolgung  dieser
Anordnungen  berechtigt  und  verpflichtet.
        <pb n="816" />
        790  Dienstbotenwesen.

III.  Außer  der  Handhabung  der  Strafbestimmungen  handelt  es
sich  in  dem  Dienstbotenwesen  noch  um  die  Regelung  von  formellen  Bestimmungen,
  um  Handhabung  von  Reglements,  welche  in  den  Dienstbotenordnungen
  niedergelegt  sind,  und  deren  Ordnung  und  Handhabung  der
Verwaltung  zusteht,  welche  sie,  wenn  auch  die  Uebertretung  solcher  Bestimmungen
  nicht  im  P.  St.G.  B.  mit  Strafe  bedroht  ist,  doch  unter  Umständen
  auf  dem  Wege  der  Art.  28  und  29  des  Einf.G.  durchzuführen
befugt  ist.  Als  solche  reglementäre  verordnungsmäßige  Bestimmungen
erscheinen:

1))  Die  Führung  von  Dienstbotenbüchern.  Sowohl  die  oben  erwähnten
altbayerischen  Dienstbotenordnungen,  als  das  Preußische  Landrecht,
Thl.  II.  Tit.  V.,  die  Würzburgische  Dienstbotenordnung  v.  3.  Juli
1818,  abgedruckt  in  Nr.  54  des  Kreisblattes  für  Unterfranken
Jahrgang  1840,  endlich  die  mittelfränkische  auf  die  bayerischen
Verordnungen  gegründete  Dienstbotenordnung  vom  15.  Nov.  1859,
K.A.  Bl.  S.  1760,  erkennen  die  Nothwendigkeit  der  Führung  von
Dienstbotenbüchern  an,  deren  Ausstellung  der  Distriktspolizeibehörde
zukommt.

Es  ist  zwar  im  St.G.  und  im  P.  St.  G.  nicht  ausdrücklich  erwähnt,
  daß  die  Erlassung  von  Verordnungen  oder  oberpolizeilichen
Anordnungen  über  die  Nothwendigkeit  der  Führung  von  Dienstbotenbüchern
  vorbehalten  sei;  allein  nachdem  der  Art.  2  des  Einf.G.
nur  diejenigen,  dermal  geltenden  Bestimmungen,  deren  Uebertretung
bisher  mit  Strafe  bedroht  war,  soweit  sie  nicht  durch  den  Inhalt
  der  neuen  Strafgesetzbücher  oder  des  Einführungsgesetzes  als
fortbestehend  bezeichnet  werden,  außer  Kraft  setzt,  sohin  alle  übrigen
Anordnungen,  welche  nicht  Strafbestimmungen  enthalten,  unberührt
läßt;  nachdem  ferner  sowohl  das  St.  G.  B.  als  das  P.  St.  G.  B.
mehrfältig  der  Dienstbotenbücher  erwähnen  und  aus  den  Verhandlungen
  des  Gesetzgebungsausschusses  A.  Bl.  S.  190,  hervorgeht,
daß  man  nicht  die  Einrichtung  der  Dienstbotenbücher  habe  beseitigen,
—  aber  auch  den  Mangel  eines  Dienstbotenbuches  nicht  unter  allen
Umständen  mit  Strafe  habe  bedrohen  wollen,  —  so  ist  es  wohl
unzweifelhaft,  daß  die  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  über  die
Verpflichtung  der  Dienstboten  zur  Führung  eines  Dienstbotenbuches
aufrecht  erhalten  seien,  und  daß  eine  Nichtbeachtung  dieser  Anordnung
  zwar  nicht  mit  Strafe  bedroht  sei,  gleichwohl  aber  die  Beobachtung
  durch  amtlichen  Zwang  realisirt  werden  könne.

Eben  so

2)  bleiben  die  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen,  sowie  die  ortsherkömmlichen
  Ziele  für  Ein=  und  Austritt  aus  dem  Dienste  aufrecht,
insoferne  in  dem  Dienstmiethvertrag  nicht  ein  besonderes  Abkommen
getroffen  worden  ist,  das  allerdings  als  zulässig  erscheint.

Nicht  minder

3)  bleibt  die  Anordnung  in  Kraft,  daß  die  Dienstherrschaft  dem  aus
        <pb n="817" />
        Zuständigkeit  der  Verwaltung.  791

dem  Dienste  tretenden  Dienstboten  ein  Zeugniß  über  seine  Dienste
in  das  Dienstbotenbuch  einzutragen  habe,  welches  von  der  Ortspolizeibehörde
  zu  bestätigen  ist.

IV.  Weitere  hier  einschlägige  gesetzliche  Bestimmungen:

1)  Inwieweit  müßige,  arbeitslose  Dienstboten  in  einen  Dienst  eingeschafft
  werden  können,  bemißt  sich  nach  Art.  87  des  P.  St.G.

2)  Ueber  die  Verpflichtung  der  Dienstherrschaft,  schulpflichtige  Dienstboten
  zum  Schulbesuche  anzuhalten,  vergl.  Art.  107  des  P.  St.G.
Ueber  den  Krankenpflegsverband  von  Dienstboten  ist  das  Röthige
bei  „Armenpolizei“  erörtert  worden.

3)  Zur  Ausübung  der  gewerbsmäßigen  Verdingung  von  Dienstboten
ist  ortspolizeiliche  Bewilligung  erforderlich.

4)  Die  Handhabung  der  Dienstboten=  und  Gesindeordnung  zählt  zu
den  Obliegenheiten  des  Gemeindevorstehers.

V.  Bezug  der  Dienstbotenbücher.

Nach  Entschließung  des  Ministeriums  der  Finanzen  und  des  Innern
vom  27.  April  1856  haben  die  Distriktspolizeibehörden  den  Bedarf  an
Dienstbotenbüchern  von  den  Expeditions=  und  Taxamte  der  Regierung,
K.  d.  J.,  zu  beziehen,  und  den  Materialbestand  wie  die  erhobenen  Taxen
zu  verrechnen.  (R.A.  vom  3.  Mai  1856,  K.A.  Bl.  S.  592.)

Die  auf  M.E.  vom  23.  März  1860  sich  gründende  R.A.  vom
12.  Dez.  1860,  K.A.  Bl.  S.  1759,  ordnet  an,  daß  für  die  neuen  Arbeitsbücher
  nur  die  Anschaffungskosten  von  15  kr.,  für  die  neuen  Dienstbotenbücher
  zu  13  kr.  incel.  der  Stempelgebühr,  außer  der  Taxe  von
36  kr.  für  die  Arbeitsbücher  erhoben  werden  dürfen,  sowie  daß  die
Distriktspolizeibehörden  berechtigt  seien,  die  Anschaffungskosten  dieser
Bücher  vorschußweise  aus  der  Taxkasse  zu  entnehmen.

Ferner  wurde  angeordnet,  daß  sofort  an  die  Regierung  Anzeige
zu  erstatten  sei,  sobald  das  letzte  Arbeits=  und  Dienstbuch  älterer  Form
ausgefertigt  sei.  (Vergl.  auch  R.A.  v.  14.  Febr.  1861,  K.A.  Bl.  S.  234.)
        <pb n="818" />
        Auünfundzwanzigster  Abschnitt.
Tax=  und  Stempelwesen.

I.  Mazen.

Das  Institut  der  besondern  Tarbeamten  bei  den  Landgerichten
hat  mit  1.  Juli  1862  aufgehört.  Die  Leitung  des  Taxwesens  ging  von
diesem  Tage  auf  die  Bezirksämter  über.

a)  Ueber  die  Behandlung  des  Tar=  und  Stempelwesens
  bei  den  Gerichten,  Bezirksämtern  und  Notaren  verfügt  die
A.  V.  vom  28.  Mai  1862,  R.Bl.  S.  1173,  was  folgt:

Da  in  Folge  der  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  10.  Nov.  1861  über  die
Gerichtsverfassung  und  das  Notariat,  dann  der  zum  Vollzuge  dieser  Gesetze  und
über  die  Organisttion  der  Distriktsverwaltungsbehörden  erlassenen  Verordnungen
vom  24.  Febr.  l.  Is.  das  bisherige  Versahren  bei  Erhebung  und  Verrechnung  der
Tax=  und  Stempelgebühren  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Anfälle  Abänderungen
  zu  erleiden  hat,  so  verordnen  Wir,  was  folgt:

&amp;amp;  1.

Die  Erhebung,  Ablieferung  und  beziehungsweise  Wegrechnung  der  bei  den
Gerichten,  Bezirksämtern  und  den  Notaren  anfallenden  Tar=  und  Stempelgebühren
Geldstrafen,  dann  der  damit  in  Verbindung  stehenden  sogenannten  durchlaufenden
Posten  liegt  den  Bezirksämtern  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  den  Gerichtssecretären,
  Gerichtsschreibern  und  Notaren  unter  Aussicht  der  Finanzstellen
ob.  Bei  den  Bezirksämtern  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren  sind  diese  Geschäfte
  unter  Hastung  und  Verantwortlichkeit  der  Amtsvorstände  durch  ein  Canzleiindividuum
  zu  besorgen.

Die  zwangsweise  Beitreibung  dieser  Gefälle  liegt  den  k.  Rentämtern  ob,
welche  auch  über  den  Gesammttaxanfall  Rechnung  zu  stellen  haben.

Die  Bezirksamtmänner  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  die  Gerichtssecretäre,
  Gerichtsschreiber  und  Notare  haben  wegen  der  ihnen  zugewiesenen  finanziellen
  Geschäftsaufgabe  die  gesetzlichen  und  verordnungsmäßigen  Dienstcautionen
aufrecht  zu  machen).  52

In  Folge  dieser  Obliegenheiten  haben  die  in  &amp;amp;  1  Abs.  1  genannten  Beamten
  und  Bediensteten  die  Tax-,  Stempel=  und  sonstige  Gebührenbewerthung  der  bei
ihnen  und  beziehungsweise  ihrem  Gerichte  und  Amte  vorkommenden  Verhandlungen
vorzunehmen,  dieselbe  auf  den  Concepten,  beziehungsweise  Urschriften  und  Aussortigungen
  unter  Beifügung  der  Nummer  des  von  ihnen  zu  führenden  Taxregisters
zu  setzen  und  die  Geldbeträge  hiefür  zu  percipiren.

 

*))  Diese  Caution  ist  durch  Fin.  M.  E.  vom  29.  Aug.  1862  auf  200  fl.  festgestellt.
        <pb n="819" />
        Taren.  793

3.

Die  Bezlirksgerichtssecretäre  und  Gerichtsschreiber  setzen  die  Tar=  und  Stempelgebühren
  für  taxable  Gegenstände  gleich  den  Verwaltungsbeamten  oder  Notaren
selbstständig  fest.  Bezüglich  der  Rechtsfragen,  von  deren  Beantwortung  die  Taxund
  Stempelberechnung  abhängt,  dann  der  Bestimmung,  ob  etwas  als  Amtsoder
  Parteisache  zu  behandeln  sei,  haben  jedoch  die  Gerichtssecretäre  und  Gerichtsschreiber
  unbeschadet  der  Competenz  der  Finanzstellen,  den  Ausspruch  des  verhandelnden
  Richters  zur  Grundlage  zu  nehmen.

Die  Bezirksamtmänner  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  die  Gerichtssecretäre,
  Gerichtsschreiber  und  Notare  haben  den  ihnen  durch  die  Finanzstellen  in
Tax=  und  Stempelsachen  zugehenden  Entschließungen  und  Weisungen  zu  entsprechen.
Jedoch  stehen  sie  auch  bezüglich  dieser  Geschäfte  unter  der  ausschließlichen  Dis-Goltnargewalt
  ihrer  Gerichtsvorstände  beziehungsweise  der  vorgesetzten  Stellen  und
Gerichte.

84.
Die  Taxirung  und  Gebührenbewerthung  der  gerichtlichen  Verhandlungen
und  Entscheidungen  in  I.  und  II.  Instanz  findet  räntihin  nicht  mehr  bei  den
betreffenden  Obergerichten,  sondern  bei  den  Gerichten  I.  Instanz  und  zwar  unmittelbar
  nach  Empfang  der  oberrichterlichen  Entscheidung  oder  Entschließung,  im
Uebrigen  aber  unter  Anwendung  der  für  jede  Instanz  geltenden  besonderen  Taxordnung
  statt.

Insoweit  bei  den  Appellationsgerichten  außerdem  (z.  B.  in  Fideicommißsachen,
  Vormundschaftssachen  nach  &amp;amp;  10  der  IV.  Verfassungsbeilage)  Taxen  oder
Gebühren  anfallen,  sind  solche  nach  genauer  und  bersichllicher  Verzeichnung  durch
einen  Secretär  des  Gerichtshofes  dem  am  Appellationsgerichtesitze  befindlichen
Stadtgerichte,  beziehungsweise  Stadt=  und  Landgerichte  zur  Erhebung  und  Verrechnung
  zu  überweisen.

5.

Die  eingegangenen  Taxen  und  Shienschen  Strafgelder  sind  während  des
Monats  in  runden  Summen  an  das  Rentamt,  mit  dem  nach  Ablauf  eines  jeden
Monats  auf  Grund  der  abgeschlossenen  Taxregister  vollständige  Abrechnung  zu  pflegen
  ist,  abzuliefern.  Die  Taxregister  selbst  S#n  nach  Ablauf  eines  jeden  Monats
an  das  Rentamt  abzugeben.  Die  nach  denselben  noch  bestehenden  Rückstände  find
dem  k.  Rentamte  zuzurechnen,  welches  sofort  deren  Einhebung  zu  bethätigen  hat.

Den  Finanzbehörden  steht  behufs  der  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Einträge
im  Taxregister  jeder  Zeit  frei,  von  den  einschlägigen  Acten  Einsicht  zu  nehmen.

66.

Das  k.  Rentamt  hat  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  die  Resultate
der  überliefert  erhaltenen  Taxregister,  dann  jene  seines  eigenen  vierteljährig  abzuschließenden
  Taxrregisters  in  eine  Hauptübersicht  zusammenzustellen.  Diese  ist  sodann
sammt  den  Specialregistern  der  k.  Regierungsfinanzkammer  zur  Prüfung  und
Einweisung  vorzulegen.  5

87.
Die  k.  Regierungsfinanzkammer  hat  sofort  die  Revision  der  Taxregister  und
die  Einweisung  des  Taxanfalls  in  die  rentamtliche  Rechnung  vornehmen  zu  lassen.
Die  Beantwortung  des  über  die  Revision  aufzunehmenden  Protokolls  liegt
den  Rentämtern  ob,  welchen  die  Bezirksämter  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren,
die  Gerichtssecretäre,  Gerichtsschreiber  und  Notare  die  hiezu  nöthigen  Ausschlüsse
zu  ertheilen  haben.

88.

Die  materielle  Prüfung  der  Verhandlungen  der  Gerichte,  Bezirks=  und
Rentämter,  dann  der  Notare  bezüglich  ihrer  Taxirung,  die  Vergleichung  der  Taxansätze
  mit  dem  Vortrage  im  Taxregister  findet  durch  Commissäre  des  Finanzkammer-Rechnungscommissariats
  in  den  Bureaus  der  Gerichte,  Bezirksämter,  Rentämter
und  Notare  statt.  Ueber  den  Befund  ist  ein  von  den  betreffenden  Beamten  sofort
zu  beantwortendes  Prüfungsprotokoll  aufzunehmen,  welches  der  k.  Regierungs-
        <pb n="820" />
        794  Tar=  und  Stempelwesen.

finanzkammer  zur  Beschlußfassung  vorzulegen  ist.  Ist  zu  dieser  Beschlußfassung
die  Einsichtsnahme  von  Actenstücken  nothwendig,  so  sind,  insoferne  sich  die  Vorlage
der  Originalacten  als  gesetzlich  unstatthaft  oder  sonst  unthunlich  darstellen  sollte,
Abschriften  der  bezüglichen  Actenstücke  fertigen  zu  lassen.

9.

Die  Entschließungen  auf  die  beantworteten  Revisions=  und  Actenprüfungsprotokolle
  sind  an  das  Rentamt  zu  erlassen,  welches  den  einschlägigen  Beamten
von  den  sie  betreffenden  Punkten  Mittheilung  zu  machen  hat.

Nacherholungen  oder  Rückersatzleistungen  an  Taxen,  Strafen  und  durchlaufenden
  Posten  von  und  an  die  Taxpflichtigen  (Tarmehrungen  und  Taxrminderungen)
sind  von  dem  k.  Rentamte  zu  beschäftigen.

Ist  dagegen  eine  Verhandlung  gar  nicht  zur  Taxirung  gezogen  worden,  so
liegt  die  nachträgliche  Tarirung  dem  Notare  und  den  betreffenden  Beamten  jener
Gerichte  und  Behörden  ob,  bei  denen  die  Verhandlung  gepflogen  und  die  Taxirung
unterlassen  worden  ist.  r

8

Für  die  Besorgung  vorstehender  Geschäfte,  dann  die  damit  verbundenen
Auslagen  für  Schreibmaterialien,  Register=  und  Taxanforderungsformularien  erhalten
die  Bezirksamtmänner  und  exponirten  Bezirksamtsassessoren,  die  Gerichtssecretäre,
Gerichtsschreiber  und  Notare  eine  Tantieme  von  zwei  Procent  der  von  ihnen
percipirten  und  an  das  k.  Rentamt  abgelieferten  ärarialischen  Gelder.  Diese  Tantieme
  ist  bei  der  monatlichen  Abrechnung  zu  bezahlen.

Die  k.  Rentbeamten  erhalten  die  ihnen  verordnungsmäßig  zugewiesene
Tantieme  aus  der  vollen  wirklichen  Taxeinnahme.

11

Der  Verkehr  der  k.  Rentämter  mit  ben  Bezirksämtern,  exponirten  Bezirksamtsassessoren,
  Gerichtssecretären,  Gerichtsschreiberr  und  Notaren,  dann  die  Geldsendungen
  zwischen  ihnen  sind  als  Dienstsachen  zu  behandeln,  sohin  postportofrei.

12.

Die  näheren  Bestimmungen,  wie  die  in  den  ####  1  mit  10  aufgeführten

Geschäfte  zu  besorgen  seien,  werden  im  Instructionswege  gegeben  werden.
13.

Den  im  &amp;amp;  7  Unserer  Verordnung  vom  15.  Juni  1855  den  Taxbeamten
übertragenen  commissionsweisen  Verkauf  von  Stempelpapier  haben  mit  dem  Bezuge
  des  hiefür  bewilligten  Rabatts  die  k.  Rentämter  nach  Maßgabe  der  Normativ=Entschließung
  vom  18.  April  1825  zu  besorgen.

1

Bei  den  in  vorstehenden  §&amp;amp;8  nicht  namentlich  aufgeführten  k.  Stellen  und
Behörden  wird  das  Tax=  und  Stempelwesen  sammt  den  damit  zusammenhängenden
Geschäften  auch  fernerhin  in  der  bisherigen  Weise  besorgt.

15

Gegenwärtige  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  giltige  Verordnung
tritt  mit  dem  1.  Juli  1862  in  Wirksamkeit  und  ist  von  diesem  Tage  an  Unsere
Verordnung  vom  15.  Juni  1855,  „die  Behandlung  der  Comptabilitäts  =  und
Finanzgegenstände  bei  den  k.  Landgerichten  und  bei  den  k.  Kreis=  und  Stadtgerichten
  betreffend“  aufgehoben.  Es  sind  jedoch  jene  Taxbeamten,  welche  nicht  zu
einer  andern  Anstellung  berufen  werden,  nach  Vorschrift  des  &amp;amp;  4  der  obenerwähnten
Verordnung  vom  15.  Juni  1855  zu  behandeln.

b.)  Die  von  den  Staatsministerien  des  Innern,  der  Justiz,  der
Finanzen  und  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  hiezu  erlassene
Vorschrift  vom  2.  Juni  1862  ordnet  den  näheren  Vollzug  an,
(s.  K.  A.  Bl.  1862  S.  1199  —  1260  und  S.  1313).

c)  Nach  dem  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  über  das  Taxregulativ
  für  die  Verhandlungen  der  nicht  streitigen  Rechts-
        <pb n="821" />
        Taxen.  795

pflege,  sowie  der  innern,  dann  der  Polizei=  und  Finanzverwaltung,
  G.  Bl.  1852  S.  301  ff.,  Döll.  XXXIII.  S.  30  ff.,  gelten
für  das  Gebiet  der  Verwaltung  folgende  gesetzliche  Normen:

Art.  1.  Alle  Verhandlungen  der  innern  und  Polizeiverwaltung
unterliegen  der  Tare.

Art.  2.  Eine  Taxe  wird  nicht  entrichtet:

a))  von  allen  unabhängig  von  Anträgen  oder  Verschulden  eines  Privaten
von  Amtswegen  gepflogenen  Verhandlungen,  wohin  insbesondere  die
Handlungen  der  Gemeinde=  und  Stiftungscuratel  gehören,

b))  wenn  die  Taxe  aus  der  Staatskasse  bezahlt  werden  müßte,

a)  wenn  die  tarfreie  Behandlung  durch  Gesetze  ausgesprochen  ist,

d)  von  einer  auf  einem  Guldenstempel  ausgefertigten  Vollmacht.

Art.  3.  Arme,  deren  Zahlungsunfähigkeit  notorisch  oder  durch
Zeugnisse  der  Polizeibehörden  bewiesen  ist,  sowie  Armenpflegen  können
die  Taxbefreiung  ansprechen.

Art.  4.  In  Ansehung  der  Taxsachen  macht  es  keinen  Unterschied
ob  der  Gegenstand  bei  einer  höheren  oder  niederen  Behörde  verhandelt  wird.

Art.  5.  In  Taxsachen  hat  kein  Nachlaß  Statt.  Uneinbringliche
Taxen  sind  abzuschreiben.

Art.  7.  Die  Gebühren,  welche  von  den  Betheiligten  neben  den
für  die  Staatskasse  zu  perrechnenden  Taxen  wegen  der  Bemühung  einzelner
  Personen  bei  der  Erledigung  der  Geschäfte  zu  entrichten  sind,
insbesondere  Zustell-,  Vorlad-,  Zeugen=  und  Schätzgebühren,  Diäten  und
Reisekosten  der  Commissäre  werden  im  Verordnungswege  bestimmt.

Art.  8.  Für  jedes  Protokoll,  das  bei  einer  königlichen  Behörde
aufgenommen  wird,  ist  eine  Taxe  von  36  kr.  zu  entrichten,  wenn  das
Geschäft  keinen  größeren  Zeitaufwand  als  von  zwei  Stunden  erfordert.

Art.  9.  Erfordert  das  Geschäft  einen  größeren  Zeitaufwand  als
von  zwei  Stunden,  so  ist  die  Taxe  einer  halben  Tagsfahrt  mit  2  fl.
zu  erheben.

Sind  aber  zu  Erledigung  mehr  als  vier  Stunden  erforderlich,  so
ist  die  Taxe  einer  ganzen  Tagsfahrt  mit  4  fl.  zu  erheben.

Art.  10.  Dauert  das  Geschäft  länger  als  einen  Tag,  so  sind  für
jeden  weiteren  halben  Tag  weitere  2  fl.  als  Tagfahrtstaxe  zu  entrichten.

Art.  11.  Am  Schlusse  eines  jeden  Protokolles  ist  die  Zeit  des
Anfangs  und  des  Ende  des  Geschäftes  genau  anzugeben.  Hat  das  Geschäft
  Unterbrechungen  erlitten,  so  sind  auch  diese  aufzuführen.

Art.  12.  Müssen  zur  Vornahme  des  Geschäftes  Reisen  über  Land
gemacht  werden,  so  ist  der  zur  Reise  erforderliche  Zeitaufwand  bei  der
Berechnung  der  Taxe  nicht  mit  in  Anschlag  zu  bringen.

Art.  13.  Werden  in  einem  Protokolle  mehrere  Individuen  als
gleichzeitig  anwesend  aufgeführt  und  findet  mit  allen  Aufgeführten  nur
Ein  gleichzeitiger  Act  der  Verhandlung  Statt,  wie  bei  Verpflichtungen
oder  Verkündungen,  so  ist  auch  die  Protokollstare  nur  Einmal  zu  erheben,
es  sei  denn,  das  zur  Vornahme  der  Verhandlung  ein  Zeitaufwand  von
        <pb n="822" />
        796  Tar=  und  Stempelwesen.

mehr  als  zwei  Stunden  erforderlich  ist,  in  welchem  Falle  die  Vorschriften
des  Art.  9  und  10  zur  Anwendung  kommen.

Wenn  dagegen  mit  jedem  Einzelnen  der  in  einem  Protokolle  Aufgeführten
  eine  gesonderte  Verhandlung  eintritt,  wie  bei  Vernehmungen
von  Betheiligten,  Zeugen  u.  s.  w.,  so  sind  für  jedes  Individuum  die
Protokollstaxen  oder  Tagfahrtstaren  nach  Maßgabe  der  auf  die  Verhandlung
  verwendeten  Zeit  besonders  zu  erheben.

Art.  14.  Die  in  den  Art.  8  —  12  enthaltenen  Tarsätze  haben
ohne  Rücksicht  auf  die  Form  der  Erledigung  der  Geschäfte  auch  bei  allen
jenen  Verhandlungen  zur  Anwendung  zu  kommen,  für  welche  nicht  eine
besondere  Taxe  bestimmt  ist.

Art.  15.  Für  einfache  Berichte,  Beschlüsse,  Zeugnisse  und  Correspondenzen
  ist  eine  Taxe  von  36  kr.  zu  bezahlen.

Art.  16.  Ist  der  Gegenstand  von  Weitläufigkeit  oder  Verwickelung,
so  sind  1  fl.  30  kr.  bis  3  fl.  Taxe  zu  entrichten.

Art.  17.  Wenn  endlich  die  Erledigung  ein  umfassendes  Actenstudium,
  historische  oder  wissenschaftliche  Auseinandersetzungen  erfordert,
so  wird  hiefür  eine  Taxe  von  6  fl.  erhoben.

Art.  18.  Vorstehende  Taxen,  Art.  15—17,  werden  ohne  Unterschied,
  ob  eine  oder  mehrere  physische  oder  moralische  Personen  betheiligt
sind,  immer  nur  einfach  erhoben.

Die  Art.  19  und  20.  Taxen  von  Schätzungen  und  Inventuren,
Art.  21—22  von  Rechnungen,  Art.  23—  31  von  Verträgen,  Art.
32—37  von  letztwilligen  Verfügungen  und  Verlassenschaften  berühren
theils  die  Gerichte,  theils  dte  Notare,  und  kommen  daher  hier  nicht  in
Betracht.

Art.  38.  Von  den  in  den  §  1—18  bezeichneten  Protokollen,  Berichten,
  Beschlüssen  und  andern  Verhandlungen  sind  keine  Schreibgebühren
zu  entrichen.

Wenn  aber  von  diesen  Verhandlungen  Ausfertigungen,  solche  mögen
in  einer  Originalausfertigung,  einer  Abschrift  oder  einem  Auszuge  bestehen,
gemacht  werden,  so  werden  für  jedes  Blatt  der  Ausfertigung  6  kr.,  sohin
vom  Bogen  12  kr.,  als  Abschriftgebühr  erhoben.

Die  Abschriftgebühren  sind  der  Staatskasse  zu  verrechnen.

Art.  39.  Für  die  Beglaubigung  einer  Privatabschrift  odek  der
Unterschrift  in  Privaturkunden  durch  eine  k.  Behörde  ist  eine  Taxe  von
46  kr.  zu  bezahlen.  Besteht  die  zu  beglaubigende  Abschrift  aus  mehr
als  einem  Bogen,  so  sind  für  jeden  weiteren  Bogen  noch  besonders  6  kr.
zu  entrichten.

Art.  40.  Von  einfachen  Vorladungen  und  Zustellungen  ist  keine
Tare,  sondern  nur  die  Gebühr  für  den  Amtodiener  zu  entrichten.

Art.  41.  Für  die  Verhandlungen  der  innern,  dann  der  Polizeiund
  Finanzverwaltung  haben  die  in  vorstehenden  Artikeln  gegebenen  Tarsätze
  in  Anwendung  zu  kommen.

Art.  42—44  bezieht  sich  auf  rentamtliche  Verhandlungen.
        <pb n="823" />
        Stempel.  797

Art.  45.  Streitfragen  über  Taxpflichtigkeit  oder  die  Größe  der
zu  erhebenden  Taxen  entscheiden  die  k.  Regierungsfinanzkammern.  Gegen
deren  Entscheidung  steht  dem  zur  Taxentrichtung  Verurtheilten  die  Berufung
  an  das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen,  welche  binnen  14
Tagen  von  Mittheilung  der  Entscheidung  an  gerechnet,  bei  der  die  Regierungsentscheidung
  mittheilenden  Behörde  anzubringen  ist,  offen.

Die  Berufungen  haben  jedoch  keinen  Suspensiveffect.

Vergl.  hiemit  die  Vollzugsinstruction  vom  24.  Aug.  1852.  Geret,
V.  S.  XXVII.  Beil.  lit.  D.

Die  A.  V.  vom  28.  Mai  1862  spricht  sich  nicht  über  die  den  Gemeinden
zuständigen  Taxen  für  Verhandlung  der  Gemeindebehörden  aus,  es  findet  also  diese
Verordnung  auch  auf  gemeindliche  Taxen  keine  unbedingte  Anwendung.

Was  die  Taxpflicht,  Taxberechnung  2c.  betrifft,  haben  sich  die  Gemeinden
an  die  allgemeinen  Vorschriften  zu  halten.

In  Bezug  auf  die  Beitreibung  der  Taxen  ist  zu  unterscheiden:

a)  Magistrate,  welche  einem  Bezirksamt  unmittelbar  untergeben  sind,  sind  nicht
befugt,  Strafgelder  und  Taxen  selbst  im  Zwangsvollzuge  beizutreiben.  Sie
haben  hierum  die  Gerichte  anzugehen.

b)  Unmittelbare  Magistrate,  welche  distriktspolizeiliche  Function  üben,  haben  das
Recht  und  die  Pflicht,  ihre  Beschlüsse  selbst  zum  Vollzug  zu  bringen,  und  eben
so  alle  Tarxen,  welche  mit  ihren  distriktspolizeilichen  Operaten  in  Verbindung
stehen,  cxecutiv  einzuheben.

Eine  Zwangsvollstreckung  in  liegende  Güter  kann  jedoch  nur  auf  dem  We
der  Requisition  an  die  Gerichte  erfolgen.  (Vgl.  Bl.  f.  a.  Pr.  IV.  225.  VIIIl.  30.
II.  357.  M.C.  vom  28.  Febr.  1853,  Döll.  XXVI.  S.  170.)

II.  Jtempel.

Ueber  Stempelanwendung  vergleiche:

die  Allerh.  Verordn.  vom  18.  Dez.  1812,  über  das  Stempelwesen
im  Königreiche  Bayern,

das  Ges.  vom  11.  Sept.  1825,  die  Stempelordnung  betr.,

.  den  Art.  25  des  Ges.  vom  10.  Nov.  1861,  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke,

den  Art.  2  Nr.  4  des  Taxgesetzes  vom  28.  Mai  1852.

Ueber  Auswechselung  verdorbenen  Stempelpapieres  s.  Normativ-=Entschließung
  vom  23.  Sept.  1826,  Geret,  republicirt  K.  A.  Bl.  1857
S.  1499.

Die  Auswechselung  findet  nur  Statt:

a)  bei  dem  Nachweise  unverschuldeter  oder  irrthümlicher  Verderbung
oder  Unbrauchbarmachung  eines  Stempelpapieres,
b)  nur  bei  Stempelsätzen  von  15  kr.  aufwärts,

I)  nur  bei  Oberaufschlagsämtern  oder  Rentämtern.

Nach  Fin.  M.E.  vom  2.  Mai  1862  ist  die  Normativ-Entschließung
vom  23.  Sept.  1826  dahin  erweitert  worden,  daß  auch  die  durch  den
Druck  der  bei  den  Gerichten  und  Aemtern  eingeführten  autographischen
Pressen  unbrauchbar  werdenden  3  und  6  kr.  Stempelbögen,  wenn  die-—



ren
        <pb n="824" />
        798  Tar=  und  Stempelwesen.

selben  die  amtliche  Bestätigung  erhalten,  daß  sie  auf  diese  Weise  unbrauchbar
  geworden  sind,  bei  den  k.  Rentämtern  eingewechselt  und  dem
Kreisstempelverlagsamte  zugerechnet  werden  dürfen.

Das  bei  den  Gerichten  und  Aemtern  usthige  Stempelpapier  darf  vorschußweise
  aus  der  Tarkasse  —  gegen  monatliche  Abrechnung  mit  dem  Rentamte  —  angeschafft

  werden,  doch  bezieht  in  diksem  Fall  der  Gerichtssecretär  2c.  2c.  seinen  Rabatt.
(Fin.  M.  E.  vom  24.  Juli  1862.)

II.  Postporto.

(Vergl.  k.  A.  V.  vom  23.  Juni  1829,  R.  Bl.  S.  521,  die  Postportofreiheit
  in  Amtssachen.)

Die  den  Staatedienst  betreffende  Correspondenz  der  k.  unmittelbaren
  Behörden,  die  Correspondenz  der  Magistrate  und  Stiftungsbehörden,
soferne  solche  ausschließend  die  Dienstaufsicht,  die  Staatscuratel,  die  Ausübung
  der  Polizeigewalt  oder  Conseriptionssachen  betrifft,  genießt  die
Postportofreiheit.

Jedes  solche  Schreiben  muß  mit  dem  Dienstsiegel  geschlossen,  der
Name  der  absendenden  Behörde,  sowie  die  Geschäftsnummer  angegeben
und  das  Schreiben  mit  „R.  S.“  bezeichnet  sein.

Sendungen  unter  Privatadresse  sind  dieser  Portofreiheit  nicht  theilhaftig.
  (Vergl.  M.E.  vom  30.  Juni  1842.)

Die  Correspondenzen,  Acten=  und  Geldversendungen  zwischen  Rentämtern,
Notaren  und  Bezirksämtern  sind  postportofrei;  auf  der  Mresse  ist  immer  die  Bezeichnung
  der  absendenden  Behörde  und  des  empfangenden  Amtes  (nie  der  Person
des  Empfängers  mit  Namen)  zu  bezeichnen.

(A.  V.  vom  2.  Juni  1862,  die  Behandlung  des  Tar=  und  Stempelwesens,  #  12.)

In  Armensachen  haben  Advokaten  auf  der  Adresse  neben  der  Bezeichnung
  „Armensache“  auch  ihre  Namensunterschrift  beizufügen,  und
sollen  die  Behörden  die  Bestätigung  nicht  blos  durch  Beidrückung  des
Siegels,  sondern  durch  vollständige  amtliche  Fertigung  auf  der  Adresse
bestätigen.  (M.E.  vom  21.  April  1846,  Döll.  XXVIII.  S.  235.)

Die  Pfarrämter  haben  ihre  den  öffentlichen  Dienst  betreffende  Correspondenz
  mit  „R.  8.“  und  mit  kurzer  Angabe  des  Betreffes  auf  der
Adresse  zu  bezeichnen.  (M.  E.  v.  29.  Mai  1850,  Döll.  XXVIII.  S.  310.)

Die  Mittheilung  der  Abschriften  verurtheilender  Erkenntnisse  an  die
Heimatsbehörden  der  Verurtheilten  —  unter  Bezeichnung  mit  „R.  8.“
hat  im  ganzen  deutsch-österreichischen  Postverein  portofrei  zu  geschehen.

(M.  E.  vom  24.  März  1858,  A.  Bl.  S.  437.)

Die  Einsendung  von  Nominalobligationen  der  Communen  und

Stiftungen  zum  Zwecke  der  Vinculirung  geschieht  portofrei.
(M.  E.  vom  9.  Dez.  1860,  K.A.Bl.  1861  S.  4.)

Die  dienstliche  Correspondenz  der  Gemeindeverwaltungen  ist  durch
Postboten  portofrei  zu  besorgen.  Die  Adresse  hat  hiebei  jedesmal  eine
nähere  Bezeichnung  des  Gegenstandes  mit  „D.  8.“  —  Milltärfache,
        <pb n="825" />
        Postporto.  799

Curatelsache  u.  dergl.  zu  enthalten.  (Ausschr.  der  Generaldirection  der
Verkehrsanstalten  vom  30.  Dezember  1860,  K.  A.  Bl.  1861  S.  22.)

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Benützung  der  k.  Posten
in  Bayern  vom  10.  Juni  1858.  (R.  Bl.  1858  S.  625—  776.)

Postportofreiheiten  nach  Art.  28  des  Postvereins-Vertrags
vom  18.  Aug.  1860.  (R.  Bl.  1861  S.  24  und  25.)

Nach  Art.  28  ist  im  Vereinsgebiet  gegenseitig  postportofrei  die  Correspondenz
bis  zu  1  Pfd.  Gewicht  in  reinen  Staatsdienst-  (Official-)  Sachen  von  Staatsund
  andern  öffentlichen  Behörden  des  einen  Postgebietes  mit  solchen  eines  andern,
wenn  sie  als  Officialsache  bezeichnet,  mit  dem  Dienstfiegel  geschlossen  sind,  und
auf  der  Adresse  die  absendende  Behörde  angegeben  ist.

Bestellungsgebühren  für  Fahrpoststücke  an  k.  Stellen  und
Behörden.  (Ausschr.  der  Gen.Dir.  der  k.  Verk.Anst.  vom  10.  März
1852,  Döll.  V.  S.  XXVIII.  S.  450  und  451,  und  Bekanntmachung
vom  10.  Juni  1858,  R.Bl.  1858  S.  736.)

Portofreiheit  der  Stiftungsbehörden.

(Döll.  V.  S.  XXVIII.  S.  272  und  328.)

Die  von  einer  k.  Behörde  an  die  andere  zu  versendenden  Collectengelder
  sind  portofrei.  (Ausschr.  der  Gen.Adm.  der  k.  Posten
vom  4.  März  1845,  Döll.  V.  S.  XXVIII.  S.  253.)

Bei  Versendung  von  Amtssiegeln  ist  eine  Portofreiheit  nicht
zugestanden.  (Just.  M.  E.  vom  18.  Mai  1844,  Döll.  V.  S.  XXVIII.
S.  321  und  322.)
        <pb n="826" />
        Sechsundzwanzigster  Abschnitt.
Bergwesen.

Das  Berggesetz  für  das  Königreich  Bayern  vom  20.  März  1869,
G.  Bl.  1869  S.  673,  ordnet  für  Bayern  den  Betrieb  des  Bergbaus,
die  montane  Judustrie,  und  enthält  Bestimmungen,  welche  auch  den
Distriktspolizeibehsrden  bei  gewissen  Streitigkeiten  über  den  Vollzug  des
Gesetzes  eine  administrativ-richterliche  Zuständigkeit  ertheilen.

Die  Ausübung  der  dem  Staat  nach  dem  Berggesetz  zustehenden
Hoheitsrechte  in  Bezug  auf  jene  Bergwerke,  welche  nicht  dem  Staate
selbst  gehsren,  erfolgt  durch  Bergbehörden,  welche  auf  Grund  der  k.  V.
vom  16.  Juni  1869,  R.  Bl.  1869  S.  1049,  organisirt  sind.

Für  ganz  Bayern  bestehen:

I.  als  erste  Instanz  3  Bergbehörden:  in  München,  Bayreuth  und

Zweibrücken,

II.  als  zweite  und  letzte  Instanz  eine  Oberbergbehörde  in  München
mit  der  Bezeichnung  Oberbergamt.

Für  die  Zuständigkeit  der  Distriktspolizeibehörden  sind  zunächst  die
Art.  124  und  folgende  des  Gesetzes,  welche  von  den  Rechtsverhältnissen

zwischen  den  Bergbautreibenden  und  den  Grundbesitzern  handeln,  maßgebend.


Nachdem  nämlich  die  Bergwerkgesetzgebung  die  den  Gegenstand  des
Bergbaues  bildenden  unterirdischen  Mineralschätze  von  dem  Grundeigenthum
  rechtlich  trennt,  so  folgt  hieraus,  daß  zwischen  dem  Grundbesitzer
und  dem  Bergbauenden  gar  mancherlei  Collisionen  in  Bezug  auf  den
Umfang  des  abzutretenden  Areals,  sowie  über  die  Zeitdauer  der  Abtretung,
  und  über  die,  dem  Grundbesitzer  gesetzlich  gewährleistete  Entschädigung
  entstehen  können.

Die  Streitpunkte,  worüber  Grundbesitzer  und  Bergwerkbesitzer  in
Conflict  gerathen  können,  sind  in  Art.  136  aufgeführt.

Sie  betreffen:

I.  Art.  124.  Jene  Grundstücke,  welche  zur  Anlage  und  zum
Betrieb  des  Bergbaus,  zur  Auflagerung  oder  zur  Abfuhr  der  Producte,
        <pb n="827" />
        Bergwesen.  801

zur  Herstellung  der  nöthigen  Gebäude,  Wege,  Canäle  2c.  nothwendig
sind.

II.  Art.  126.  Die  Verpflichtung  des  Bergwerksbesitzers,  dem
Grundbesitzer  für  die  entzogene  Nutzung  im  Voraus  jährlich  vollständige
Entschädigung  zu  leisten.

III.  Art.  127.  Die  durch  die  Benützung  eines  Grundstückes  eintretende
  Werthsminderung  dem  Grundbesitzer  vollständig  zu  vergüten.

IV.  Art.  128.  Wenn  feststeht,  daß  die  Benützung  des  Grundstücks
  länger  als  3  Jahre  dauert,  kann  der  Grundeigenthümer  verlangen,
daß  der  Bergwerkbesitzer  das  Eigenthum  des  Grundstücks  erwirbt.

V.  Art.  129.  Gleiches  oder  eine  volle  Entschädigung  kann  der
Grundbesitzer  verlangen,  wenn  ein  Grundstück  durch  die  Ueberlassung
einzelner  Theile  zur  Benützung  so  zerstückelt  würde,  daß  die  übrig  bleibenden
  Theile  nicht  mehr  zweckmäßig  benützt  werden  können.

Können  sich  die  Betheiligten  in  den  vorangeführten  Fällen  nicht
gütlich  vereinigen,  so  erfolgt  die  Entscheidung:

pvob,  in  welchem  Umfang,  und  unter  welchen  Bedingungen  der

Grundbesitzer  zur  Ueberlassung  der  Benützung  oder  der  Bergwerkbesitzer

  zum  Erwerb  des  Eigenthums  des  Grundstückes  verpflichtet

sei,  durch  einen  gemeinschaftlichen  Beschluß  der  einschlägigen  Distriktspolizeibehörde
  und  der  einschlägigen  Bergbehörde.“

An  diesem  Beschluß  nehmen  der  Vorstand  und  ein  Nebenbeamter
des  Bezirksamtes,  sodann  ein  Beamter  der  Bergbehörde  Antheil.

Der  Recurs  gegen  ihren  Bescheid  geht  innerhalb  eines  Fatale  von
15  Tagen  an  die  Kreisregierung,  welche  darüber  in  einem  Senat  erkennt,
welcher  aus  dem  Vorstand  und  2  Mitgliedern  der  Kammer  des  Innern,
und  2  Mitgliedern  der  Oberbergbehörde  besteht.

Diese  Stelle  entscheidet  in  letzter  Instanz.

Art.  136.

Die  Distriktspolizeibehsrden  haben  die  bei  den  Bergbehörden  einkommenden
  Anträge  über  Angelegenheiten  des  Art.  136  förmlich  zu
instruiren  und  entsprechend  zu  prüfen.  Vor  allem  sind  die  Mitbetheiligten
  zu  ermitteln  und  ist  in  Gegenwart  aller  Betheiligten  eine  Ortsbesichtigung
  vorzunehmen.

Art.  140.

Bei  dieser  ist  zunächst  eine  gütliche  Vereinigung  zu  versuchen,  außerdem
  aber  über  die  Parteianträge  mit  Ausschluß  jeden  Schriftenwechsels
zu  verhandeln.

Art.  141.

Ebenso  kommt  der  Behörde  die  Vernehmung  von  Sachverständigen
  zu.
Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Berw.  Behörden.  III.  Aufl.  51
        <pb n="828" />
        802  Bergwesen.

Gegen  den  Beschluß,  welcher  nach  der  Vorschrift  des  Art.  136
von  den  Verwaltungsbehörden  endgiltig  ergangen  ist,  kann  über  die  Verpflichtung
  zur  zwangsweisen  Ueberlassung,  zur  Benützung  oder  zur  Erwerbung
  eines  Grundstückes  als  Eigenthum  der  Rechtsweg  nicht  betreten
werden,  was  dagegen  die  von  den  Verwaltungsbehörden  erster  Instanz
nach  Vorschrift  des  Art.  142  ausgemittelte  Entschädigung  oder  Sicherheitsleistung
  betrifft,  so  kann  der  sich  beschwert  glaubende  Theil  den  Rechtsweg
  betreten,  und  ist  die  Klage  bei  jenen  Bezirksgericht  zu  erheben,  in
dessen  Sprengel  das  Grundstück  liegt.
        <pb n="829" />
        Sachregister.

A.

Abänderung  der  Waldbewirthschaftung  385.

Abbruch  von  Häusern  331.

Abfluß  des  Wassers  372.

Abgaben,  gemeindliche  633.

Abgeordnete  der  Polizei  bei  Versammlungen
  264.

—  Wahl  der  2c.  zum  Landtag  107.

Abladung  von  Schutt  2c.  an  öffentlichen
Orten  369,  784.

Ablehnung  der  Wahl  693.

Ablieferung  an  Polizeianstalten  239,  260.

Ablösung  grundherrlicher  Gefälle  763.

—  der  Zehentbaulast  141,  466.

—  von  Forstberechtigungen  384.
Abraupen  der  Bäume  782.
Abschraubgewehre  251.

Abschwenden  des  Waldes  385.
Absingen  von  Mordthaten  464.
Abtrieb,  kahler  389.

Abtritte  216,  351,  364,  784.
Abzugsgräben  369.

Accordirung  öffentlicher  Bauten  141.
Ackerbau,  ß  Landwirthschaft  760.
—  Schulen  760.

Acteneinsicht  34.

—  Repertorium  88.

—  Verkauf  und  Ausscheidung  88.

—  Versendung  81,  196.
Actiengesellschaften  594.

Adreßbureaur  598.
Adel,  Verbältuisse  des  Adels  113.

—  Matrikel  113.

Administration,  Trennung  der  Justiz  von
der  1.
Administrativdepofiten,  s.  Depositen  74.

—  ckontentiöse  Sachen  37.

—  Sachen  27.  ·

—  Verfahren  28,  32,  43.

—  Praxis  der  Advokaten  68.

—  „„,  der  Practikanten  55.
Adspiranten,  s.  Rechtscandidaten.
Adoption  467.

Adoptivkinder  467.

Advokaten  68.
—  Acteneinsicht  durch  33.
—  Concipienten  61.
—  Oisciplinarvorschriften  68.
—  Wittwenpensionsanstalt  69,  741.
—  Zulassung  in  administrativen  Sachen
33,  40,  68.
Aenderungen  an  Triebwerken  375.
—  des  Geschlechtsnamens  114.
Aerzte,  Armcnärzte  179,  763.
—  Bezirksärzte  178.
—  Gerichtsärzte  178.
—  Landärzte  186.
—  practische  184.
—  deren  Qualification  184.
—  Tohierärzte  188.
—  deren  Verpflichtung  zur  Anzeige  von
Krankheiten  188.
Aerztliche  Behandlung  der  Armen  513.
—  Dienst  bei  den  Verwaltungsbehörden
177.
Afftliation  der  Vereine  264.
Agenten  der  Mobiliarversicherungen  325.
—  für  Waarenbestellung  604.
Agenturen  für  Auswanderungen  101.
Aichen  von  Gefäßen  425.
Aichmeister  601.
—  pfähle  378.
Alimentationspflicht  des  Aerars  511,  475.
Alleen  359.
Alluvionen  374.
Almenden  628.
Alpenweide  776.
Altanen  335.
Amerika,  Auswanderung  nach  95.
Amerikaner,  Einwanderung  der  95.
Amtsblätter  85.
—  Diener  43,  46,  73,  237.
—  Geheimniß  66.
—  Geschäftsbücher  80.
—  Grenztafeln  90,  355.
—  Inventar  84.
—  Kleidung  der  Bezirksbeamten  44.

517
        <pb n="830" />
        804

Amtoskleibung  der  Bezirksamtsboten  73.
—  Organistiion  44.
—  Personal  44,  51.
—  Praxis,  s.  Rechtscandidaten.
—  Regie  47,  77.
—  Registratur  88.
—  Reisen  63.
—  Siegel  85.
—  Tage  49.
—  Uniform  45.
—  Verschwiegenheit  57.
Anbau  von  Oedgründen  773.
Andachten,  kirchliche  117.
Aneinanderhängen  von  Wägen  365.
Anfragebureaur  574,  592,  597,  610.
Anglikaner  117.
Ankündigungen,  gesetzwidrige,  s.  Preßolizei.

Anlehensrabelie  665.
Anmelderegister  93,  586.
Anmeldung  der  Conseribirten  724.
Anonyme  Anträge  32.
Ansbach,  Fürstenthum,  Baupflicht  145.
Anschütten  374.
Anspülen  von  Land  374.
Anstalten  für  Correctionäre,  s.  Polizeianstalten.

—  für  Kranke  193.
—  Schließung  von  22.
Ansteckung  von  Kleidern,  Stoffen  2c.  192.
Anstellung  der  Schullehrer  165.
Anstreichen  von  Wohnungsräumen  338.
—  von  Straßentafeln  358.
—  von  Gebäuden  338.
Anwälte,  s.  Advokaten.

Anzeige  von  ansteckenden  Krankheiten  192.
—  von  Geburtsfällen  bayerischer  Unterthanen
  im  Auslande  104.

—  über  Aufnahme  von  Gewerbsgehilfen

584

—  von  Todesfällen  auswärtiger  Unterthanen
  103.

—  von  Todesfällen  der  Staatsdiener  67.

—  von  Entbindungen  211.

—  der  Dienstboten  787.

—  von  Selbstentleibungen  213,  238.

Apotheker,  deren  Geschäftsbetrieb  186,  591.

—  Concessionen  591.

—  VBisitationen  186.

Approbation  der  Stuten  778.

Arbeiten,  verbotenes  an  Sonntagen  122.

Arbeitsbetrieb  in  Fabriken  214.

—  bücher  288,  314,  487,  588.

—  einschaffung  240.

—  lose,  s.  Vaganten  240.

—  scheue  240.

Sachregister.

Archivalien,  Benützung  von  83.
Arkane,  s.  Geheimmittel.
Armee,  Sicherung  des  Pferdebedarfs  744.
—  freiwilliger  Eintritt  722.
—  pflicht  717:
Armenärzte  514.
—  Anstalten  195.
—  Beerdigung  513.
—  Beiträge  518.
—  descahiging  517.
—  Häuser  195,  517.
—  Krankenverpflegung  514,  624.
—  Sachen,  Postpärtofteiheit  512.
—  Recht  512,  538,  710.
—  Tax=  und  Stempelfreiheit  512.
—  Theilnahme  der  Gemeinden  am  Armenwesen
  510.
—  Versorgungshäuser  517.
Armenpflege  509,  521.
—  Antheil  an  den  Jagdkartengebühren
411,  518.
—  Antheil  an  Polizeistrafen  519.
—  deren  Einnahmen  516.
—  Pflegschaftsrath  521.
—  Curatel  531.
—  Curkosten  für  Arme  510.
—  Distrikts  529.
—  Erbrecht  der  Armenpflege  512.
—  Geldstrafen,  Antheil  568.
—  Kasse  519.
—  Rechnungen  527,  541.
—  Sorze  für  Beschäftigung  526.
—  Sorge  für  Ausländer  515.
—  Sorge  für  uneheliche  Kinder  511.
—  Wirkungskreis  der  511,  524.
Arrestanten,  s.  Gefangene.
Arrondirung  von  Gütern  467.
Arsenik,  s.  Gist  170.
Arzneihandel,  homöopathische  Arznei  186.
—  mittel,  Uebertrelung  in  Bezug  auf
190,  591.
Asche,  Aufbewahrung  292.
Assessoren,  Bezirksamts=  exponirte  50.
—  deren  Competenz  57.
—  deren  Regiebezüge  59,  77.
Asservaten  74.
Association,  gewerbliche  566,  594.
Atteste,  s.  Zeugnisse.
Aufbewahrung  von  Lebensmitteln  424.
—  von  Pulver  306,  310.
Aufbieten  der  bewaffneten  Macht  252.
Aufenthalte=  ErlaubaiP  35,  467,  471,
5

Aufhebung  der  Grundlasten  763.
Auffinden  von  Leichen  210.
Aufforstung  387.
        <pb n="831" />
        Sachregister.

Aufhängen,  Aufstellen,  gefährliches  370.
Aufläufe,  Vechsichtung  zum  Schadensersatz

  256
Auflösung  von  Gemeinden  620.
Aufnahmegebühren  der  Gemeinden  639,

—  in  fremden  Unterthansverband  93.
Aufnahme!  von  Lehrlingen,  Gesellen  2c.

Aufrechthaltung  der  Ruhe  und  Ordnung
bei  Festen  252.

Ausschläge,  gemeindliche  635.

Aufschlags-Aemter,  Bewilligung  von
Quetschmaschinen  481.

—  Defraudationen  35,  643.
Aussichtsrecht,  oberstes,  des  Königs  auf
kirchliche  Verhältnisse  115.

—  des  Staates  auf  Armenpflegen  531.
Aussicht  auf  Preßerzeugnisse  754.

Aufstau  373.

Außzüge,  öffentliche  269.

Ausdünstungen,  gefährliche  214.
Ausgewiesene,  s.  Gothaer  Vertrag.
Ausgleichung  von  Kriegskosten  753.
Ausgrabung  von  Leichen  206.

Ass  Landesverweisung  24,  473,

—  Heimat  der  106,  472.

—  Aufnahme  und  Gebühren  624.

—  Erhebung  von  Geburts=  und  Todtenscheinen
  103.

—  Gewerbsbetrieb  584.

—  Reisen  nach  Bayern  275.

—  Staatsbürgeraufnahme  106.

—  Stellung  unter  Polizeiaussicht  500.

805

ueläner  Verpflegung  und  Beerdigung

—  Verehelichung  einer  Bayerin  mit
einem  9

auslininmeen  Einwanderung  95.
Auslandspässe  276.

Auslaufjournal  83.

Auslichtung  des  Gehölzes  an  Staatsstraßen

  356.

Auslieferung  von  Ausländern  501.
Auspfarrung  132.
Auspichen  der  Fässer  294.
Ausscheidung  werthloser  Acten  88.
Ausspielen  von  Waaren  455.

—  von  Gütern  455.
Ausstockung  383.
Austritt  aus  dem  Bräuhause  447.

—  aus  dem  Dienste  787.
Ausübung  der  Jagd  392.
Auswanderung  93,  95  ff.,  625,  718.
—  Agenturen  101,  574.

—  unerlaubte  97.

—  Beförderung  der  96.

—  nach  Oesterreich  100.

—  nach  Nordamerika  100.
Ausweichen  der  Fuhrwerke  366.

—  der  Fuhrwer=  vor  den  höchsten  Herrschaften

  367.
Ausweisungen  Fremder  496,  500,  761.
—  Einheimischer  499.
Autonomie  der  Gemeinden,  s.  Gemeindewesen.


Aversum  der  Reisekosten  45.
Azienda  assicuratrice  325.

B.

Backöfen  294,  785.
Bade-  Anstalten  21,  211.
Bader  186.

Bäche,  s.  Wassergeset.
Bäcker  442.

—  deren  Geschäftsbetrieb  442.
Bärentreiber  463.

Bäume,  abraupen  782.

—  schleifen  auf  Straßen  371.
Bahnhofrestaurationen  353.
Bahnhöfe  353.

Bahnschlitten,  s.  Schlitten.
Bankanstalten  591.
Bangquette  der  Straßen  365.
Bau-Accordirung  137.

—  Casse  143.

—  Cataster  141.

—  Commissionen  350.

Bau-Concurrenz  135.
—  Demolitionen  330.
—  Hahlchung.  128.
—  Führung  22,  339.

—  Gerühste  330.

—  —  Handwerker  330.
olzberechtigung  380.
ast,  kirchliche  141.

—  —  Kastablösung  141,  769.

—  Anie  331.

—  Material  334.

—  Niveau  331.

—  Ordnung  329.

—  Paliere  141,  330.

—  Pflicht,  kirchliche  133,  144.

—  Pflichtablösung  141.

—  Pflicht  an  Sckulhäusern  153.

—  Pläne  139,  329,  351.
        <pb n="832" />
        806

Bau-Polizei  328,  563,  719.

—  Provisorium  135.

—  Rechnung  146.

—  Sachen,  streitige  347.

—  der  Schul  Meßner=  und  Pfarrhäuser
1

—  Schutt  365,  371.

—  von  Straßen  351.

—  Wasserbau  641.

—  zeit  334.
Baumstämme,  Schleifen  von  370.
Baumzucht  774,  784.

Beamte,  administrative  polizeiliche  50.
—  deren  Grundbesitz  im  Amtsbezirk  67.
—  deren  Jagdpacht  im  Amtsbezirk  67,

—  deren  Erscheinen  bei  politischen  Festen
66.

—  deren  Verpflichtung  57.
—  Verpflichtung  der  Practikanten  und
Junctionäre  57.

—  deren  Dienstverhältnisse  91.
Bedachung  der  Häuser  337.
Beeidigung  der  Staatsbürger  105.

—  der  Ifraeliten  147.

—  der  israelitischen  Lehrer  148.

—  der  Magistratsglieder  649.
Beerdigung  der  Armen  513.

—  fremder  Staatsangehöriger  515.
—  der  Selbstmörder  und  Duellanten

125.

Befähigung  der  Beamten,  s.  Qualification.
Begräbnißplätze  131,  203,  205.
Begrüßungsformel  in  Schreiben  76.
Behandlung  der  Jagd  392.
Beheizung  der  Bureaux  bei  Amtstagen  66.
Beberbergung  von  Fremden  495.
Beiträge,  s.  Culiusbeiträge  148.
Beiwagen,  zum  Fleisch  443.

Bekleidung  der  Schüblinge  246.
Beleuchtung  der  Geschäftslocale  87.
Belustigungen  459.

Beneficien  125.
Beneficialstiftungsvermögen  125.
Benützung  cultivirter  Gründe  774.
Bergwesen  800.

Berichte  der  exponirten  Assessoren  54,  58.
—  Rubricirung  der  81.

Berufung  35.

—  Termine  35.

Beschäftigung  Armer  512.

—  von  Kindern  in  Fabriken  220.
Beschäler  218,  779.

Beschau  der  Nahrungsmittel  425.

—  des  Schlachtviehes  443.

—  der  Thiere  413.

Sachregister.

Beschlagnahme  von  Effecten  24.

—  von  schädlichen  Lebensmitteln  425.
—  von  Schriften  754.

Beschlüte  an  administrativen  Sachen  34,

—  in  Heimatssachen  477.
Beschränkung  des  Marktverkehrs  452.
Besitz  von  Pulver  306.

Besoldung  der  Bezirksärzte  178.

—  der  Bezirksbeamten  46.

Besserung  der  Sträflinge  260.

Bestätigung  der  Gemeindewahlen  646.

Bestrafung  unbefugter  Gewerbeauslbung
13.

Betriebsanmeldung  auf  Gewerbe  585.
Betriebsart  des  Waldes  385.
—  Techniker  für  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen
  384.
Bettel  239.
—  Ordnung  504.
Bettler  239,  504.
Bewaffnung  der  Polizeidiener  272.
Bezirksgemeinde  612.
Bezirksamt  44.

—  Armenupflege  523.

—  Diener  46,  73,  237.
Bezirksämter,  deren  Eintheilung  44.
Bezirksamtmann  44.

—  Besoldung  46.

—  Dienstwohnung  66.

—  Functionsbezug  47.

—  Rang  44.

Regie  45.

—  Stellvertretung  46.

—  Urlaub  45.

—  (.  auch  Distriktspolizeibehörden.
Bezirksärzte  und  5ezirksgerichtsärze  178.
Bezirksgeometer  786.

Bewilligung,  polizeiliche  29.

Be=  und  Entwässerung  380,  769.
Bewahranstalten  für  Kinder,  s.  Kinder.
Dewirthschaftung  von  Waldungen  368.
Bienenzucht  780.

Bier,  Abgabe  unter  dem  Satze  445.

—  alterirtes  449.

—  Ausschenken  des  Sommerbieres  591.

—  Ausschenken  in  Lagerkellern  599.

—  Bräuereien  599.

—  Bräuer  und  Wirthe  447.

—  Bräuer,  deren  Befugnisse  599.

—  Communal-Bierbräuer  599.

—  Doppelbier  447.

—  Erzeugung  446.

—  Fässer,  Aichung  425.

—  Gehalt  449.

—  Nachbier  447.
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        Sachregister.

Bier,  Subzeit  414,  445.
—  Tardistrikt  426.
—  Taxregulirung  445.
—  Verfälschung  450.
—  Visitationen  445,  448.
—  Winh-  Verhältniß  zu  den  Bräuern

Bildung  Unterricht  150.
Bischöfe,  Empfang  der  2c.  bei  Amtsreisen
119.

Gischöflütze  Jubiläumsbriefe  119.
Bittgänge,  Processionen  117.
Blatternkrankheit  194,  197,  2186.
Blätter,  Kreisamts=  87.
Bleichen,  Benützung  des  Wassers  378,  377.
Blitzableiter  311.
Blödsinnige,  s.  Irre.
Bodenerzeugnisse,  Diebstahl  an  781.
Bodencultur,  s.  Cultur.
Böschungen  an  Straßen  785.
Bordereaux  345.
Boten,  Insinuationsbuch  83.
Brand,  Anzeige  von  entstandenem  291.
Vrandassecuranz  Anstalt  311.

—  Aufnahme  312.

—  Austritt  322.

—  Beiträge  310.

—  ECntschädigung  314.

—  feuergesährüche  Anlagen  320.
—  Schadenserhebung  315.

—  Collecten  537.
Brandversicherungsinspector  325.

807

Branntweinbrennerei  450,  781.
—  Minutoverschleiß  593.

—  Schenken  592.

—  Visitationen  450.

Bräuen  zum  Selbstbedarf  447.
Bräuhaus,  Austritt  aus  dem  447.
Bräuer,  s.  Bierbräuer  447.
Brennholz,  s.  Holz

—  Material,  Nusscht  auf  366.
Brod  ewicht  442.

ehltare  42.

—  Preis  412.

—  Raitung,  Taxe  442.

—  Zeichen  416.
Brücken-Bau  363,  375,  784.
—  Zölle  633.

Brückenwaagen  436.

Brüder,  barmherzige  119.
Bruderschaften,  Vermögen  120.
Brunnen  369,  784.

—  kosten  67.
Buden,  Errichtung  von  371.
Bündnisse,  geistliche  120.
Bundesstaaten,  Auswanderung  und  Reilsen
  in  die  deutschen  275.

Burenutrreguiten  87.

—  stunden  76.
Bürger,  s.  Staatsbürger.
Bürgermeister-Geschäftsleitung  644,  673.
Bürgermeistereien  621,  683.
Bürgerrecht  93,  624.
Bürherweir  745.

C.

Canäle,  s.  Kanäle.

Cartell,  s.  Militär.

Caroussel  482.

Capitalwerth  der  Baupflicht  141.
Capitulation  723.

Caution  bei  Auswanderungen  97.
—  der  Bezirksbeamten  44.
Censur,  Wegfall  der  2c.  453.
Centralthierarzneischule  188.
Charakteristik  der  Abzuliefernden  289.
Chirurgen  186.

Cholera  193.

Christenlehren  217,  492.
Cisternen  369.

Civilrechtliche  Hindernisse  488.
Civilstandregister  118.

Collecten,  s.  Sammlungen.
Commissionsbureaur  592,  597.
Competenzconflicte  32.

Concepte  76.

Concessionen  zu  Eisenbahnbauten  353,  558.

 

Concessionen  Wasserbauten  373.

—  zu  Gewerben  613.
Concipienten,  Qualification  62,  741.
Concordat  115.
Confinirung  in  der  Heimat  21,  496.
Confirmation  von  Jahrtagestiftungen  643.
Congrua  der  Lehrer  167.
Consistorialordnung  146.
Conspect  der  revidirten  Rechnungen  651.
Constatirung  der  Realgewerbe  491,  554.
Consulu,  k.  Paßausfertigung  286.
Conrolversammlungen  der  Landwehr  720.
Correction,  s.  Zwangsarbeit.
Vorrechtonäre,  Vereine  zur  Besserung  der

 

Correspondenz  mit  ausländischen  Behörden
  82.
—  mit  den  Militärbehörden  83.
—  mittels  Telegraphen  353.
—  mit  Ordinariaten  82.
Cosmetische  Mittel  191.
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        808

Courtoisie  81.

Creditanstalten  772.

Cultur,  Landes=  760.

—  döder  Gründe  773.
Cultus-Vermögen  121,  463.
—  Bauten  132.

Sachregister.

Gultus-Siftungen  und  Rentenüberschüsse

—  Vermögen  der  Juden  147.
Curatel  der  Gemeinden  und  Stistungen

685.
—  der  Pfarrstiftungen  130.

D.

Dachungen  338.
Dachrinnen  338.

—  Wohnungen  343.
Dämme  von  Straßen  360.

—  an  Flüssen  374.
Dampfmaschinen  272.
Dampfschifffahrt  591.

Darlehen  aus  Gemeinde=  und  Stiftungskassen
  665.

Desecte  der  Beamten  81,  667.

Defraudationen,  Aufschlags  634.

—  von  Gemeindegefällen  634.

Degenstöcke  251.

Declamationen  463.

Demolitionen  von  Bauten  721.
Depositenwesen  56,  58,  74.

DOeserteur,  s.  Militär  136,  149,  166,  270.
Detention  von  Arrestanten  257.
Deutschkatholiken  118.

Devastation  des  Waldes  381.

Diäten  bei  Installationen  125.

—  des  Bezirksamtspersonals  49,  63.
Dienstherrn  und  Dienstboten  265,  488.
Dienstbotenbücher  288,  786.

—  Ordnung  44,  788.

—  Unterstützungsverein  514,  520.

—  Wohnungen  66.

—  Ziele  490.

—  Zwangseinführung  in  den  Dienst  789.
Dienste  und  Frohnen  zu  Wegbauten  639.
Diensteid  der  Bezirksamtsbeamten  54.

—  der  Bezirksärzte  177.

—  der  Functionäre  56.

—  der  Magistratsbeamten  658.

—  der  Practikanten  56.

—  der  practischen  Aerzte  184.

—  der  Pfarrer  128.

Diensteinschaffung  Arbeitsloser  276.

Dienstgehalt  der  Magistratsbeamten  659.

Dienstinstruction  der  exponirten  Assessoren
50.

44.

städtisches  661.
*  Magistrate  659.

Postportofreiheit  717.
646.

 
 
 

Dienstverhältnisse,  rechtliche  89,  91.
Dienstwohnungen  67.
Dienstzeichen  647.
Diöcesanpatrone  124.
Direction  der  Feuerlöschanstalten  323.
Diemembration  467,  497.
Distriktsarmenpflege  529.
—  Gemeinden  109.
—  Krankenhäuser  530.
Distriktspolizeibehörde  gleichbedeutend  mil
Distriktsverwaltungsbehörde  4,  41,
263,  384.
Diftikspoligeibeharde,  Magistrate  als  384,

Distriktspolizeiliche  Vorschriften,  fs.  Vorschristen
  13,  53.
Distrikts-Räthe  109,  530.

—  Instruction  für  die  Wahl  101.

—  Schulinspection  171.

—  Straßen  360.

—  —  Auslichten  des  Waldes  357.
Distriktsumlagen,  s.  Umlagen  109.
Difrikteverwaltungsbehörte  als  Forstpolizeibehörde

  380.

—  als  Hilfsorgane  der  Strasgerichte  20.

—  Dienstordnung  44.

—  Einrichtung  44.

—  deren  Geschäftsgang  31.

—  deren  Verhültuiß  zur  Staatsanwaltschaft

  17.

—  zu  den  Notaren  68.
Distriktsvorsteher  672.

Disciplinarsachen  tarfrei  66.
Disciplin  des  Bezirksamtes  66.

—  der  Amtsdiener  70.
Disciplinarverhältnisse  der  Gemeindebevollmächtigten

  659.

—  der  Magistrate  2c.  685,  690.

—  der  Advokaten  33,  68.

—  der  Lehrer  218.

—  der  Schulen  217.

Domicil,  s.  Heimat.
Donaudampfschifffahrt  376.
Dorspolizei  485,  680.
Dorfwächter  267.

Drainage  469.

Dringlichkeit  der  Baufälle  196.
        <pb n="835" />
        Sachregister.

Druchschriften  453.

—  Einsendung  456.
Duellanten  125.

Dungstätten  216,  351,  784.
Duplicate  der  Pfarrmatrikel  189.

E

Ehefrauen  von  Ausgewiesenen  528.
Ehehalten,  s.  Dienstboten.
Ehen,  gemischte  118.

—  Aschlossen  im  Auslande  450,  508.
—  Kindererziehung  in  gemischten  118.
Ehre,  Schutz  der  263.
Ehrenbürgerrecht  639.
Ebrenzeichen  113.

Eiche,  s.  Aiche.
Eichstädt,  Fürstenthum,  Baupflicht  147.
Eigemthum  an  Erzeugnissen  der  Literatur

—  V  durch  Kiesgraben  302,

—  Kränkung  des  28.

—  Zwangsabtretung  36.

Einbinden  der  Kreisamtsblätter  76.

Eingaben,  schriftliche,  in  Administratio-Sachen
  31.

Einfriedung,  Seschädigung  von  781.

Eingriff  in  ärztliche  Befugnisse  190.

Einkommensteuerfassionen  683.

Einlaufjournal  83.

EinSdhöfe  640.

Einquartierung,  Marsch-,  Vorspann  751.

Einrichtung  des  die  Kunststraßen  befahrenden
  Fuhrwerks  357.

Einsammeln  von  Geschenken  11,  275.

Einschaffung  in  Arbeit  und  Dienst  276.

Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  253.

Einsendung  literarischer  Werke  758.

Einsetzung,  s.  Installation.

Einspänner  607.

Einspruchsrecht  bei  Verehelichungen  489.

—  Verträge  131.

Einstellung  des  Gewerbes  415.

—  unerlaubter  Productionen  288,  574.
Eintritt,  freiwilliger,  in  die  Armee  723.
Eintritt  in  fremde  Dienste  99.
Einwanderung  im  Allgemeinen  93,  95,  97.

 

—  von  Amerikanern  86.

—  von  Arangonen  96.

—  von  Oesterreichern  96.

—  von  Preußen  96.

—  von  Württembergern  96.
Einzelhüten  13,  477.
Eisdecke,  Betreten  der  12.
Eisenbahnen  351.

809

Durchlässe  364.

Durchmärsche  751.
Düngerstätten  785.
Düngungsmiltel  257,  476,  482.

Eisenbahnarbeiter,  deren  Beaufsichtigung
123,  352

—  Banconcessionen  351,  544,  558.

—  Materialien,  Pflasterzollfreiheit  646.

—  Nothwendigket,  k.  Genehmigung  351,
55

—  Transport  der  Schüblinge  245.

Entbindungsanstalten  211.

—  Anzeige  211.

Entsernung  der  Beamten  vom  Amtssitz

Entlassung  aus  dem  Militär  727.

—  aus  bem  Unterthanenverbande  95.

—  aus  der  Schule  157.

Entschädigung  der  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses
  674.

Entwässerung  380,  769.

Epidemien  193.

Erbrecht  der  Armenpflegen  512.

Erbgüter,  landwirthschaftliche  771.

Ergänzung  der  Armec  723.

Ersatzcommission  724.

Erkenntnisse,  s.  Beschlüsse.

Erkrankte  Personen,  s.  Kranke  515.

Erker  723.

Erlöschen  von  Gewerben  600.

Ersatzmannschaft  719.

Ersatz  des  Schadens  bei  Aufläufen  256.

Ersatz  an  Armenpflegen  513.

Erscheinen  der  Beamten  bei  Reisen  Ihrer
Majestäten  66.

Erstickung  durch  Kohlendampf  273.

Erwerbsarten  an  polizeiliche  Bewilligung
geknüpft  601.  4

Erwerbung  des  Indihemnats  92.

Erziehung,  Bildung,  Unterricht  151.

Erziehungsanstalten,  Euichtung  und  Leitung
  von  173,  228,  574.

—  für.  verwahrlofe  jugendliche  Personen

Eßwaaren,  Aussicht  auf  424.

—  Ausspielen  von  455.
Etappenstation  750.

Etatsjahr  82.

Erxecution  von  Gemeindeumlagen  641.
Erhumation,  s.  Ausgrabung.
Exportation  des  Vermögens  95.
Extradition  bei  Bezirksärzten  177.
Extrapoften  365.
        <pb n="836" />
        810

Sachregister.

F.

Fabrikate,  s.  Gewerbserzeugnisse.
Fabrikation  von  Pulver  306.
Fabrikanten,  Versorgung  ihrer  Arbeiter  521.
Fabrik-Arbeiter  514.

—  deren  Krankenversorgung  521.

—  Betrieb  gesundheitsgefährlicher  214.
—  Rethe  608.

—  Zeichen  572,  601.

Fabriken,  Verwendung  jugendlicher  Personen

  in  161.

Fachwände  335.

Fähren,  Ueberfahrtsanstalten  372.
Fälschung  von  Zeugnissen,  Pässen  786.
—  von  Lebensmitteln,  Maßen,  Gewichten

  412,  472.

Fässer-Aichen  425.

—  Pichen  294.

Fahren  und  Reiten  365.

Fahrbahn  360.

Fahrordnung  in  Städten  271.

—  Ausweichen  366.

Fallthüren  369.

Familiengruft  209.

Faschinen,  Schleifen  von  370.

Faselvieh  641.

Fassionen  129,  683.

—  der  Schulen  169.

Fastenpatente,  bischöfliche  119.
Fechtunterricht  173.

Federwild,  Hegezeit  416.

Feiertage,  s.  Sonntagsfeier  122.
Feiertagsschule  157.

Feier  der  Sonn=  und  Festtage  122.

—  der  politischen  Festtage  105.
Feierlichkeiten,  kirchliche  119.

Feldfrevel  781.

—  früchte,  Schutz  der  781.

—  jagd  417.

—  kapellen  662.

—  polizeiliche  Bestimmungen  781.

—  mäuse  781.

—  polizei  760.

—  wege  384.

—  wirthschaft  757.
Feldschutz  679.

Felgenbreite  357.

Fertigung  verbotener  Waffen,  s.  Waffen.
Feste  der  königl.  Familie  442.

—  kirchliche  119,  123,  448.

—  öffentliche  443,  673.

—  politische  66,  105.

—  Erscheinen  der  Beamten  hiebei  66.

Festnahme  der  Bettler  267.
—  provpisorische  24,  264.

Feuer-Gefährlichkeit  291.

—  Löschanstalten,  städtische  198,  670.

—  Löschordnung  295.

—  Löschgeräthschaften  300.

—  Ordnung  291.

—  Polizei  291,  718.

—  Schau  298,  679.

—  Sicherheit  320,  725.

—  Stätten  292,  336.

—  Versicherung,  s.  Brandassecuranz  311.

—  Wehren,  deren  Bildung  297.

—  Werke  309,  330,  440,  457,  465.

—  Anmachen  in  der  Nähe  von  Wald

292.
Filialapotheken  186,  591.
Filialgewerbe  595.

—  kirchen,  Baulast  an  146.
Filzpappe  786.

Findelkinder,  Heimat  627.
Fischbehälter  780.
Fischereiordnung  780.

Fischotter  780.

Fischwasser  13,  480.

Fischzucht  780.

Firirung,  s.  Ablösung  130,  764.

—  der  kirchlichen  Zehentbaulast  769.
Flachsdörren  320,  481.
Fleisch  =  Ausschlag  635.

—  Bänke,  Reinlichkeit  in  784.

—  Beschau  12,  413,  483.

—  Tare  422,  443.
Fliegenlassen  von  Tauben  782.
Floßordnungen  382.
Floßschifffahrt  373,  381,  577.
Flüssigkeitemaß  428.

Flurfrevel  781.

—  Grenzen  678.

—  Markung,  Schutz  651,  678.

—  Polizei  651,  678.

—  schutz  640,  679.

—  Wächter  385,  680,  782.
Fluß-Bauten  373,  380.

—  Beschau  375.

—  Correction  375.

—  ösffentliche  374.

—  Polizei  373,  381.

—  Privatflüsse  377.

—  Reinigung  375.

—  Uferschutz  14,  375.

Fohlenhöfe  778.
Forensen,  Umlagepflicht  636.
Formation  der  Armee  719.
Forstaussicht  391.

—  Behörden  380,  391.
        <pb n="837" />
        Sachregister.

Forstberechtigungen  384.

—  Frevel  382,  389.

—  Gesch  383.

—  Polizei  383,  389.

—  —  deren  Hilfsorgane  384.

—  Rechte  386.

—  —  deren  Umfang,  Lostrennung

87

387.

—  Rügewesen  382.

—  Schutz  385,  678.

—  Schutzkarte  382.

—  wirthschaftliche  Bestimmungen  384.

Frauen,  Heimatserwerb  468.

—  Berechtigung  zum  Gewerbsbetriebe
584.

Frauenklöster  183.

Freibänke  422.

Freigebirge  619.

Freiheit  der  Presse  755.
reinacht,  s.  Polizeistunde  457.

Freinache,  729.

Freiwillige,  einjährige  722.

811

Freizügigkeit  96.
Fremden=  und  Paßwesen  275,  289.
—  Aufenthalt  495.
—  Beherbergung  495.
—  Bücher  495.
Freudenschießen  295.
Friedhof,  s.  Kirchbof.
Frohnen  bei  Wassergefahr  380.
—  bei  Wegbauten  639.
Frohnfeseen,  Instruction  für  den  Dienst
2

Fuhrwerk,  Radfelgenbreite  357.

—  Ausweichen  367.

—  landwirthschaftliches  357.
Functionäre  54,  81.

—  deren  Verehelichung  486.
Fundation  von  Stiftungen  643.
Fußangeln  415.

Fußbank  auf  den  Straßen  360.
Fußwege  365.
Futterschneidmühlen  781.

G.

Gassenkehren  784.
Gastwirthschaften  591.

—  Fremdenanzeige  495.
Gasfabriken  585.

Gaukler,  Seiltänzer  462.
Gaureiter,  s.  Privatbeschälhengste.
Gebärende,  Sorge  für  514.
Gebäude,  s.  Bau  129,  335.
Gebrauch  der  Flüsse  370.
Gebrechen,  s.  Baugebrechen.

Geburts-Fest  der  k.  Majestäten  66,  105.

—  Matrikel  der  Pfarrämter  131.

—  Ort  als  Heimatsort  507.

—  Zeugnisse  von  Ausländern  103.
Geburten,  Anzeigen  bei  Gericht  211.
Gefangen=  anstalen  245.

Gefangene,  Behandlung  241.

—  Bekleidung  246.

—  Escorte  345.

GEefahren  durch  Thiere  274.

Gefährl.  Stellen,  deren  Ticherun  369.  785.

Gefängniß-Anstalten  für  jugendliche  Verbrecher
  260.

Gegenstände,  leicht  entzündliche  306.

Geheimmittel  191.

Gehölz-Auslichtung  356.

Gehör,  rechtliches  32.

Geisteskranke,  s.  Irre.

Geistliche  Angelegenheiten,  s.  Kirchensachen
115.

Geistliche,  protestantische,  deren  Verehelichung
  487.

Geländer  358,  785.
Gelübde,  lebenslängliches  117.
Gemeinde=  und  Stiftungswesen  619.
—  Abgaben  633.

—  Angelegenbeiten  619,  649.

—  Aufnahmsgebühren  624.

—  Ausschuß  673.

—  D  dessen  Wirkungskreis  675.
—  Bauwesen  633.

—  Beamte,  Verpflichtung  647.

—  —  Dieeiplinarverhältnisse  66.
—  Behörden  644,  658.

—  Bedürfnisse  632.

—  Beschlüsse,  Fassung  von  657,  672,689.
—  Bevollmächtigte  645,  663.

—  Bezirk  619.

—  Bildung  619.

—  Brunnen  633.

—  Brücken=  und  Pflasterzoll  633.
—  Bürgerrecht  634.

—  Bürgeraufnahme  624.

—  Curatel  661.

—  Darlehen  665.

—  Dienste  639.

—  Dienstpersonal  649.

—  Distriktsvorsteher  672.

—  Eigenthum  632.

—  Eintheilung  619.

—  Etats  649,  659.

—  Erecutionsbefugnisse  641,  655.
—  Feuerlöschanstalten  633.

—  Fleischaufschlag  635.
        <pb n="838" />
        812

Gemeinde-Flurgrenzen,  Regulirung  678.
—  Gebäude,  deren  Unterhaltung  633.
—  —  Versicherung  663.

—  Glieder,  Aufnahme  624.

—  —  Pfülichten  624.

—  —  Recchte  624.

—  Eründe-Cullivirung  629.
—  —  Vertheilung  629,  773.
—  Hastung  688.

—  Jagd  392.

—  Landgemeinden  701.

—  Leihanstalten  536.

—  Markung  619.

—  Mehlaufschlag  635.

—  Nachlässe  641.

—  Nutzungen  628,  631.

—  Ordnung  619.

—  Ortsnamen  620.

—  Pfleger  643.

—  Polizeiverwaltung  651.

—  Präsentationsrecht  671.

—  Rechnungen  649,  677.

—  Rücktritt  in  niedere  Classen  624.
—  Schreiber  676.

—  Schulden  642.

—  Stadtschreiber  645.

—  Uhren  633.

—  Umlagen  636.

—  Urwahllisen  693.

—  Verfassung  629.

—  Vermittlungsamt  656.

—  Vermögen  629.

—  Versammlungen  683.

—  Verwaltung  644,  649.

—  BVisitation  661.

—  Wahlen  692.

—  Waldungen  630,  680,  756.
—  Wege  362,  633.

—  Wirthschaftspläne  630.

—  Zölle  633.

—  Zutheilung  von  Ein5dhöfen  619.

Generalacten  89.

Genossenschaften,  geistliche  117.

—  Culturgenossenschaft  770.

Gendarmerie,  Anzeigen  235.

—  Assistenz  236.

Geometer  786.

Gerbereien,  Gebrauch  des  Wassers  375.

Gerichtsärzte,  Anstellung  178.

—  Dienstesinstruction  181.

—  Verpflichtung  182.

—  polizei  44.

Gerichtevarket  über  Angehörige  der  Armee

Gerstensurrogate  446.
Gerüste,  s.  Baugerüste.

Sachregister.

Gesangproductionen  457.
Gelchchlobücher  der  Bezirksämter  76,  83.
—  der  Bezirksgerichtsassessoren  57.
Geschäftsgang  der  Verwaltungsbehörden
3#.  54,  76,  744.
—  der  exponirten  Assessoren  57.
—  der  Magistrate  656.
—  der  Kirchenverwaltungen  706.
—  Allgemeine  Grundsätze  77.
Geschenks  berkömmiliches  Einsammeln  120,

Geschlechtsnamen  114.

Geschworne  111.

Geschwornenliste  111.

Gesellschaften,  s.  Vereine  264.

Gesetze,  Vollzug  der  27,  31.

Gesetzblätter,  Haltung  der  86.

Gesinde,  s.  Dienstboten.

Gesundheitsschädliche  Ehwaaren  425.

Gestüt,  s.  Landgestüt.

Oetränkt,  Sanitätzvorschriften  für  213,
4

Getreide-Aufschlag  635.

—  Handel  585.

—  Märkte  452.

—  Maß  425.
Gewährleistung  bei  Viehkäufen  771.
Gewässer-Venüchung  368.

—  geschostene  376.

—  öffentliche  373.

—  private  376.
Gewerbe  und  Industrie  584.

—  Anmeldung  586.

—  Ausübung  585.

—  Beeinträchtigung  612.

—  Befähigung  592.

—  —  der  Ausländer  585.

—  im  Umherziehen  604.

—  Concessionsgesuche  591.

—  gemeinschaftliche  Concession  594.
—  Concessionsurkunde  590.

—  Einrichtung  585,  583.

—  Einstellung  600,  613.

—  Erlöschung  600.

—  Fähigkeitsprobe  532.

—  herumziehende  604.

—  Kammern  608,  611.

—  Kataster  586.

—  Constatirung  595.
—  Mißbrauch  613.

—  Niederlagen  584.
—  Ordnungen  11,  618.
—  persönliche  592.
Privilegien  615.

—  radicirte,  591,  600.
—  Rath  611.
        <pb n="839" />
        Sachregister.

Gewerbe,  Reale  591,  595.

—  Sanitätsvorschriften  213.

—  Schulen  176

—  Stellvertretung  670.

—  Unweräußerlichkeit  der  Concessionen

—  Verbindungen  608.

—  Vereine  608.

—  Verhandlungen,  Taxpflicht  614.

—  Verleihung  an  Corporationen  599.

—Verpachtung  595.

—  Verzicht  587.

Gewicht,  Aufsicht  auf  425,  431.

—  Aichen  425.

Gewinnhälfte  d.  Münchner-Aachner  Feuerversicherungegesellschaft
  325.

Gewissen  freiheit  11

Giftstoff,  Handel  190.

—  Zubereitung  591.

813

Glaubensbekenniniß  118.
Glücksbuden  453.

Glücksspiele  453,  628.

Gluthäfen  292.

Gothaer  Uebereinkunft,  Theilnehmer  50  ff.
Gottesacker,  s.  Kirchhof.

Gottesdienst,  s.  Sonntagsfeier.
Grenztafeln  359.

Grüfte  206.

Gründe  öde,  Cultur  773.

Grundstücke,  Schutz  der  640.
Grundbesitz  der  Beamten  im  Amtsbezirk  67.
—  eigenthum,  Jagdrecht  385.

—  la  see,  deren  Firirung  762.

—  stücke,  Zusammenlegung  der  769.
Güterdismembration  769.

Gutsherrn,  deren  Installationsrecht  127.
Gymnasien  175.

Gymnastische  Künste  462.

 

H.

Haarwild  416.

aberfeldtreiben  251.

äuserbau,  s.  Baupolizei.

—  Erbauung  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen

  355.

—  von  Waldungen  387.
Hafenordnungen  13,  607.
Haftungsverbindlichkeit  der  Gemeindebeamten

  524.
—  der  Pfarrer  und  Beamten  in  Verehelichungssachen
  494.
Hagelversicherung  537.

—  Collecten  wegen  Hagelschadens  537.
Sondapongenr  186.

andel  mit  Arzneiwaaren  189.

—  mit  Gift  190.

Handel  und  Gewerbe  538,  584,  612.

—  mit  Bodenerzeugnissen  734.

—  Freiheit  des  58

—  mit  Geheimmitteln  190.

—  mit  Holz  734.

—  mit  Mehl  777.

—  mit  Pulver  307.

—  mit  Rohproducten  734.

—  mit  Salz  604.

—  mit  Vieh  777.

—  mit  Wochenmarktsgegenständen  724.
Handelsagenten  605.
—  kammer  595,  608.

—  reisende  605.
andgelübde,  Vernehmung  der  Se  76.
and=  und  Spanndienste  145,  6

Hand-  unde  Spanndienste  bei  Wassergefahr

Handlohn  764.
Honztohnessratten  764.
andwerkerunterstütungsvereine  625.
Hanfdörren,  s.  Feuerpolizei.
auptbuch  der  Depositenkassen  75.
ausarbeiten  615.
gewehre  423.
Houflrpalente  605.
Hausiren  604.
—  mit  Schriften  605.
—  mit  Lebensmitteln  605.
Haufirscheine  605.
Hausordnung  für  Straf=  und  Polizeianstalten
  255.
LHlarpie,  deren  Bezeichnung  453.
ebammen,  Aufnahme  187.
—  Pflicht  zur  Anzeige  von  Geburtsfällen
  2
egezeit  416.
eilkunde  615.
eilmittel,  geheime  192.
Heilanstalten  194.
Heimat  34,  93,  467,  474,  627.
—  der  Ausländer  472.
—  der  Auswanderer  630.
—  angewiesene  475.
—  Confinirung  in  der  496.
—  Gebühr  473.
—  Gemeinde,  Verpflegung  der  Schüblinge
  518.
—  Gesetz  altes  504.
—  der  Findelkinder  629.
        <pb n="840" />
        814

Heimat  der  Schullehrer  468.
—  lose  475,  515.
—  Scheine  479.
—  ursprüngliche  467,  477.  -
—  Verfahren  in  Keimatsachen  477.
—  Verleihung  47
—  Verlust  475.
—  Vertrag  468.
—  Elteres  Recht  503.
Heirath,  s.  Verehelichung  467.
engste,  approbirte  788.
Hae  Vohr-  Fremdenanzeige  der  495.
Herr,  Prädicat  in  amtlichen  Ausfertigungen
  82.
Herruhuter  117.
Herumziehende  Gewerbe  605.
Herumziehende  Leute,  s.  Vaganten  267.
Heuschrecken  783.
Hilfsbedürftige,  deren  Verpflegung  510.
Hilfskassen  536.
Hilfsorgane  der  Polizeiverwaltung  20,  235.
Hilfspersonal  der  exponirten  Bezirksamts-Assessoren
  51.
Hintergebäude  339.
Hochösen  415.
Hochschulen,  Asicht  auf  Studirende  175.
ochwasser  .
Zochzcuszuge  296,  443.
Höflichkeit  im  amtlichen  Verkehr  73.

Sachregister.

Hofräume,  I  ehausübung  377.
Höhenmaße  373
Hohlmaße  429.
Holzabwurf  an  den  Thoren  646.

—  abschwendung  387.

—  Cultur  776.

—  Handel  422.

—  Märkte  422,  612.

—  Mas,  Klastermaß  425.
Homsopathische  Arzneimittel  239.
Honorarienbefreiung  231.
Hopfenbau  476.

—  Handel  412,  485,  545,  612.

—  preiganzeigen  423.

—  schwefeln  257,  614.
Oospitalbrand  244.
Hühner,  Hausgeflügel,  Beschädigung  der
Felder  durch  13,  482.

Hüter,  s.  Vieh.
Hüten  burch  schulpflichtige  Kinder  161,

Hunde,  Aussicht  auf  229.
—  Mitnehmen  der  2c.  am  öffentliche
Plätze  229.

—  BVisitation  228.

—  Wuth  229.

—  Zeichen  229.

Hutplätze,  Reservirung  474.
Hypotheken=  und  Wechselbank  772.

 

 

J.

Jagd-Ausübung  392,  397,  415,  767.

—  Bezirke  393

—  Frevler  398.

—  —  deren  Verhaftung  400.

—  und  Forsschutzterteng  395.

—  Gesetz  392.

—  Gesetz  über  Jagdfrevel  vom  25.  Juli
1850  393.

—  Hunde  417.

—  Instruction  401.

—  Karten  395,  411,  626.

—  Pacht  393.

—  Polizei  383,  413.

—  Recht  in  Hofräumen  392.

—  Schutz  416.

—  Verpachtung  408.

—  Sachen,  Erkenntnisse  des  obersten

Gerichtshofes  423.
Jahr,  canoniches  128.

—  märkte  452.
Jauchendebälter  216,  784.
Immodiliarwersicherungen  311.
Impfung  195.

Importation  des  Vermögens  98.

Indigenat  88,  93,  500.

—  als  Vortebinzung  des  Gewerbebetriebs
  58

Industrie  und  Gewerbe  583.

Inficirte  Stoffe  192.

Inklaven  des  Jagddezirkes  392.

Inländer  Reche  des  freien  Aufenthalts

Inländerin,  Verehelichung  mit  einem  Ausländer
  94.

Inlandspässe  284.

Insectenverlilgung  602.

Insinuationsbuch  75,  83.

Installation  von  Geistlichen  125.

—  recht  der  Standesherren  127.
Instruction  für  den  Bezirksamtsdiener  73.
—  für  den  exponirten  Assessor  50.

—  eines  Bauprovisoriums  133.
Intelligenzblärter,  nun  Kreisamtsblätter

Integrität  des  Schreiberpersonale  72.
Intercalarfrüchte  128.

—  Rechnung  126.

Intercalarien  Ki  Schulverwesungen  168.
        <pb n="841" />
        Sachregister.

Inventar  der  Aemter  84.

Frre,  Aufsicht  auf  199,  513.
—  Anstalten  199.
Irvingianer  117.

Jubiläum  kirchliches  119.
Juden,  Heimat  147,  495,  639.
—  Cultusverwaltung  117.

816

Juden,  Cultusbeiträge  149.
—  Einwanderung  147.
—  Gemeinden  147.
—  Schul=  und  Religionsunterricht  147.
Jugendliche  Personen,  Unterbringung  verwehrloster
  in  Erziehungsanstalten
263.

K.

Kabinet,  Kunst=  und  Naturmerkwürdigkeiten
  462.
Kälber,  Aufblasen  der  s.  Transport.
Kadetten,  s.  Militär.
Kalenderjahr  82,  110.
Kamine,  Ausbrennen  295,  321,  336.
—  Bau,  enger  339.
—  feger  301,  601.
Kaminfeger-Distrikt  301,  601.
Kanäle  376,  381.
Kanzlei,  Aussicht  auf  die  72.
—  Personal  47.
Kapellen,  Stiftungsvermögen  209.
Kapitalbetrag  u.  Werth  der  Baupflicht  141.
Karoussele  457.
Kassenführung,  magistratische  649.
Kastration  der  Thiere  188.
Kegelschieben  457.
Kehren  der  Straßen  784.
Kellerwohnungen,  s.  Baupolizei  385.
Keller  der  Bräuer  592.
Kellerzugänge  320.
Kiesgruben  und  Steinbrüche  274,  369.
Kinderbewahranstalten  534.
Kinder  aus  gemischten  Ehen  118.
—  von  Gewerbtreibenden,  Rücksicht  auf
599.
—  Schulpflicht  der  156.
—  Pflege  fremder  535.
—  Rettungshäufer  für  verwahrloste  263,
513,  534.
—  Unterbringung  von  2c.  bei  Pflegeeltern
  513.
—  uneheliche,  Aufsicht  auf  513.
—  Verbot  der  Theilnahme  an  Tanzunterhaltungen
  161,  457.
—  Verdingen  von  161,  761.
—  Verwendung  von  2c.  in  Fabriken  161.
—  Vezwendung  von  2c.  zum  Viehhüten
Kirchen=  und  Religionssachen  115.
—  deren  Verhaͤltniß  zur  Staatsgewalt

119.

—  Baulastablösung,  s.  Ablösung  141,
201,  747.

—  Bauconcurrenz  200,  747.

Kirchen--Baupflicht,  civilrechtliche  Bestimmungen
  133,  144.
—  Einrichtung,  innere  141.
—  Gedbäude  129,  132.
—  Gemeinden  181,  197.
—  Gesellschaften  115  ff.,  182.
—  Gewalt  115.
—  Musikproductionen  in  2c.  125.
—  Polizei  121.
—  Pffünden  125.
—  Pfründen,  Installation  in  2c.  d3,  124.
—  Verwaltung  690,  705.
—  —  an  der  Installation  125.
—  —  Wahlen  7606.
Kirchhöfe  140,  146,  206.
Kirchliche  Reichnisse  130.
Kirchweihen  457.
Klauenseuche  218.
Kleinkinderbewahranstalt  451.
Klöster,  Eintritt  in  120.
Kochgeschirre  424.
Kochsam,  Handel  mit  604.
Köder,  vergiftete  780.
Komödianten,  Schauspieler  2c.  463.
Konfiskation,  s.  Confiscation.
Königliche  Genehmigung  zu  Gewerben  601.
Kohlendämpfe  273.
Konkurrenz,  s.  Concurrenz.
Konfsuln,  k.  Paßauofertigung  284.
Kontrole,  s.  Controle.
Konstatirung  von  Realgewerben  591.
Körperschaftswaldungen  385.
Kosmetische  Mittel  191.
Kostenaufwand  bei  Zwangsvollzug  gegen
Ungehorsame  22.
—  Voranschlag  bei  Gemeinde=  und  Stiftungsbauten
  137,  153.
—  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt
  20,  252.
—  der  Feuerbeschau  300.
—  für  Gemeindewahlen  698.
Krahnenmeister  601.
Krankenanstalten  194,  627.
—  häuser  194.
—  kassen  520.
—  pflegeverband  615.
        <pb n="842" />
        816

Krankenverpflegung  514,  628.
Krankheiten,  ansteckende  192,  747.
—  ansteckende  von  Thieren  217.
—  Sicherungemaßregeln  217.
Krätzübel  194.
Krebsfsang  780.
Kreis-Amtsblätter  85.
—  Armenpflege  531.
—  Hilfskassen  471.
—  Lasten  108.
Kreisregierung,  Revifion  ortspolizeilicher
Vorschisten  4.
—  Paßausfertigung  284.
—  Zuständigkeit  zu  Gewerbsverleihun-=gen
  591.
—  Revision  des  Reisetagebuchs  66.
—  Revision  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen
  661.
Kriegsdienste,  Eintritt  in  fremde  749.
—  kostenausgleichung  753.
—  Kühe,  Schwellen  der  Euter  777.
Kultur,  s.  Landescultur  760.
—  Bewirthschaftung  von  Oedgründen

Laden,  Schluß  derselben  an  Sonntagen  122.
Ladungsbreite  356.

—  gewicht  bei  Wägen  357.
Längenmaße  427.

Lagerbücher  675.

Lagerkeller  450,  599.
Laichzeit  der  Fische  780.
Landärzte  186.
Landbauwesen,  s.  Baupolizei.
Landes-Grenzen  92.

—  Kultur  758.

—  Patron  129.

—  Vermessung  786.

—  Verweisung  24.
Landgemeinden,  s.  Gemeinden  673.
Landgeometer  786.
Landgestütwesen  788.
Ländordnungen  381.

Landrath  108.
Landrathswahlen  108,  649.
Landstreicher  239,  628.
Landstreicherei  246.

Landtag  107,  649.
Landtagswahlen  107.
Landstreicher,  s.  Vaganten  239.
Landwehr-Angelegenheiten  745.

—  Dienstpflicht  717.

—  Eintheilung  719.

—  Bezirks-Commando  720.

 

Sachregister.

Kultur  von  Gemeindewaldungen  680.
—  Gesetze  760.
—  von  9°  fen  757.
—  von  Obst  757.
—  Sder  Gründe  762,  773.
—  Streitigkeiten  763.
—  Unterricht  760.
—  Vereine  761.
—  Versicherungsanstalten  772.
—  Weide  767.
Kultusbauten  132.
—  beiträge  der  Juden  147.
Kunstfeuerwerke  309.
—  productionen  463.
—  reiter  457.
—  sammlungen,  Productionen  457.
—  sroßen,  Einrichtung  des  Fuhrwerks
5

Kurkosten  von  Armen  520.
—  von  Vaganten  278.
—  von  Inländern  520.
—  von  Ausländern  516.

L.

Landwehr-Uniform  721.
—  Uebungen  720.
Landwirthschaftliches  Eigenthum,  Schutz
l.

—  Erziehungsinstitut  760.

—  Ferderung  der  760.

—  Feste  764.

—  Gesetze  760.

—  Schulen  760.

—  Unterricht  760.

—  Verein  761.

Lärm  und  Ruhestörung  251.
Lastwägen,  Ausweichen  370.
Lateinische  Schulen  175.
Laufboten  73.

Lebensmittel  424.

—  gesundheitsschädliche  425.

—  Handel  mit  424,  603.

—  Hausiren  424,  603,  605.

—  Taxen  414.

—  Verweigerung  der  Abgabe  von  415.
—  VBisitationen  425.
Legalisation  von  Urkunden  103,  674.
Legbüchsen  273.
Legitimations-Urkunde  für  Kendlungsreisende

  310,  315,  570.

—  Haufiren  606.

—  Fälschung  von  310,  315,  570.

—  für  Gewerbsgehilfen  588.
        <pb n="843" />
        Sachregister.  817

Legitimation  für  Meßbesucher  607.  Liste  zu  den  Gemeindewahlen  692.
Lehmgruben  369.  Literalien  84.

Lehre,  Lehrling,  s.  Gewerbe  265,  598.  A#terallen,  Haftung  der  Pfarrer  für  126.
Lehrer,  s.  Schullehrer.  Literarische  Werke,  Einsendung  758.
Lehranstalten,  technische  176.  Lithographische  Anstalten  oder  Erzeugnisse
Lehrplan  217.  457.  757.

Lehrzeugniß  588.  Löschgeräthe  300,  633.

Leichen-Aecker  206.  Localpolizeiliche  Vorschriften  8  ff.

—  Auffinden  von  210.  —  Armenpflege  509.

—  Auggrabung  von  206.  —  Polizei  652,  678.

—  Begängnisse  296.  —  Schulcommission  172.

—  Besches  200.  —  Schulinspection  171.

—  Heäuser  205.  —  Malzaufschlag  633.

—  Ordnung  205.  Lohnarbeit  615.

—  Pässe  204.  Loosen  106,  114.

—  Transport  200,  753.  Lostrennung  von  Forstrechten  387.
Leihanstalten  536.  Lotterien,  s.  Ausspielen  455.
Leihbibliotheken  758.  Lotto  454.

Leinpfad  374.  Ludwigskanal  381.

Leseholz  390.  Lumpensammler  604.

Licht  und  Feuer,  Aufsicht  auf  291.  Lungenbrand  218.

Licitation,  s.  Versteigerung.  —  seuche  218,  223.

Liste  der  Geschwornen  111.  Lustbarkeiten,  öffentliche  457.
M.

Macht,  Einschreiten  der  bewaffneten  253.  Marionettenspiele  463.

Magistrat  644.  Markt-Ordnungen  452.

—  Bauwesen  649.  —  Verkehr,  Beschränkung  des  451.

—  Bestätigung  646.  Märkte  452.

—  Bürgermeister  644.  —  Abhaltung  von,  an  Sonntagen  122.

—  Cassenführung  649.  —  Reinlichkeit  784.

—  Competenz  649.  —  und  Messen  452.

—  Curatelverhältniß  685.  —  Wochenmärkte  605.

—  Dienstikleidung  647.  Markung  der  Gemeinde,  Schutz  der  641.

—  Dienstpersonal  648.  Marsch=  und  Vorspannwesen,  s.  Einquar-—

  Disciplin  647,  685,  690.  tierung  751.

—  Formation  645.  —  Vorweis  752.

—  Functiongzeichen  647.  Masern  194.

—  Geschäftsgang  656.  Maskeraden  457.

—  Geschäftsregulativ  658.  Maß  und  Gewicht  425,  427.

—  Glieder,  deren  Bestätigung  646.  —  Aichen  425.

—  Haftungen  688.  —  Normalmaß  425.

—  Perhorrescenz  von  Magistratsgliedenn  —  Uebertretung  der  Vorschriften  427.

657.  Maße,  falsche  425.

—  Portofreiheit  798.  Maßstab  der  Umlagen  637.

—  23  bürgerliche  645.  Matrikel,  s.  Pfarrmatrikel  131.

—  Räthe,  rechtskundige  645.  Mauern  334.

—  Stadtkämmerer  645.  Maulkorb  229.

—  Schreiber  645.  Maul=  und  Klauenseuchen  218.

—  Sitzungen  657.  Maulwürfe,  Beschädigung  durch  782.

—  Verfassung  644.  Mäuse  782.

—1  Wirkungs  eis  649.  Medicinalpersonal  177.

Magistri  chirurgiae  186.  Medicinalwesen  177.
Malzaufschlag,  localer  634,  784.  Medicinisch-polizeiliche  Gewerbe  550,  599.

—  Handel  604.  Medicinische  Pfuscher  190.

Nar,  Handbuch  der  bayer.  Distr.  Verw.  Behörden.  III.  Aufl.  52
        <pb n="844" />
        818

Mehl-Aufschlag  634.

—  —  Defraudation  635.

—  Taxen  442.

Menagerien  273.
Mendicanten  119,  537.
Messen  und  Märkte,  Verkehr  auf  606.
Meßnerhäusfer,  s.  Cultusbauten  133.
Milch,  schädliche,  s.  Ehwaaren,  Lebensmittel.
Militär-Abschied  727.

—  Ablieferungsliste  726.

—  Anmeldtermin  724.

—  Ausßebung.  725.

—  Ausschuß  725

—  Auswanderung  718.

—  Befreiung  vom  718.

—  Behörden,  Correspondenz  mit  82.
—  Kapitulation  723.

—  Conseription  725.

—  Consecriptionsliste  724.

—  Dienstfähigkeit  725.

—  Dienstzeit  717.

—  Ersatzcommission  724.

—  Ersatzgeschäft  725.

—  Eintritt,  freiwilliger  722.

—  Entlassung  727.

—  Entlaßschein  727.

—  Ergänzungs=  und  Ersatzbezirke  723.
—  Kesten  729.

—  Loosen  725.

—  Messen  719,  727.

—  Mindermaß  719.

—  Oeffentlichkeitder  Verhandlungen  723.
—  Pension  721.

—  Pflicht  717.

—  Ungehorsam  728.

Sachregister.

Militär-Untaugliche  710.

—  Untersuchung,  ärztliche  725.

—  Unwürrdige  719.

—  VBisitation  726.

—  Widerspenstige  729.

—  Zurückstellungsgesuche  725.

—  Freiwilliger  Fang  721.
Militärs,  deren  Verehelichung  721.
Milzbrand  218,  222.
Minderjährige,  Auswanderung  95.
Ministerial-,  d.  h.  oberpolizeiliche  Vorschriften

  78.
Minutoverschleiß  des  Bieres  447.
Mißbrauch  von  Amtssiegeln  84.

—  von  Firmen  600.
Missionen,  kirchliche  119.

Mittel,  cosmetische  191.
Mobiliar-Assecuranz  325.

Moderation  der  Deserviten  68.
Moos,  Trockenlegung  709.
Mordthatenabsingung  457.
Mühlen,  Anlage  von  378.

—  Reinlichkelt  in  451,  784.

—  Ordnungen  451.

—  Visitationen  551.
Münchner-Aachner  Feuerversicherungsgesellschaft

  325.
Mundirung  der  Concepte  80.
Musik-Licenzen  459.

—  Productionen  auf  Erwerb  459.

—  Production  in  Kirchen  125.

—  s.  Tanzmusiken.
Musterwwirahschaften,  landwirthschaftliche

Mutterkirche  133.

N.

Nachbarn,  betheiligte  bei  Bauten  348.

Nachbier  447.

Nachkirchweihen  457.

Nachlässe  641.

Nachsitz  der  Lehrerswittwen  168.

Nachsteuer,  s.  Freizügigkeit  95.

Nachtmusiken  458.

Nachtweide  767.

Nahrungemitte,  Sanitätsvorschriften  213,
25.

Namensänderung  114.
Naturaldienste  145.
—  s.  Hand=  und  Spanndienst  145,  639.

Naturaleinquartierung  751.
Naturalisation  93.
Nebenbeamte,  exponirte  54.

—  Dienstesinstruction  55.
Neubauten  333,  633.
Neujahrsgelder  133.
Nichtigkeitsbeschwerden  76.
Niveau  331.

Noten  68,  615.

Normalmaße  425.
Nullitätadministrativer  Verhandlungen  76.
Nutzungen  aus  Waldungen  386.

—  von  Gemeindegründen  641.

O.

Oberpolizeiliche  Vorschriften  7.
Obrigkeitliche  Personen  und  Diener,  s.  Bezirksbeamte,

  Polizeibehdrden,  Distriktspolizeibehörden,
  Magistrate.
        <pb n="845" />
        Sachregister.

Obstbaum-Alleen  362.

—  Abraupen  782.

—  Pflanzung  757.
Oedungen,  Cultur  von  774.
Oefen,  Feuerstälten  337.
Oeffentlichkeit  der  Magistratssitzungen  657.
Oeffentliche  Anlagen  364.

—  Fahrordnungen  364.

—  Gewässer

—  Lustbarkeiten  456.

—  Plätze  364.

—  Productionen  462.

—  Reinlichkeit  784.

—  Ruhe  und  Sicherheit  251.

—  Tanzmusiken  462.

819

Oeffentliche  Wege  356.

Ofenhäuschen,  Aufsicht  auf  373.
Officialreisen  66

Oeden  113.

Ordinariate,  Verkehr  mit  82.

Ordnunf,  Aufrechthaltung  der  öffentlichen

—  revldirte  der  Lateinschulen  und  Gymnasien
  175.

—  für  die  baperischen  Hochschulen  175.
Ordnungsstrafen  3
Organisktion  der  hnaltungsbehrden  44.
Ortsnamen  619.
Ortspollzeiliche  Vorschriften  7,  11.
Ortstafeln  359.

P.

Pachtschilling  von  Jagden  393,  408.

Panoramen  462.

Parke  395.

Parochianen,  Leistung  der  Hand=  und
Spaundienste  133.

—  Vorladung  an  das  Pfarramt  122.
Passagehemmung,  s.  Straßenpolizei.
Paßausfertigun  944  durch  k.  Consuln  277.
Paßbehörden  277
Passionsspiele  464.

Paß  für  Leichentransport  204.
Paßkarten  234.

—  Vorschriften  für  Militärs  284.
für  Staatsdiener  276.

—  wesen  275.
Patente  für  herumziehende  Gewerbe  604.

—  für  den  Hausirhandel  604.
Patrouillen,  s.  Gendarmerie.

Pegel  380.

Pensionen  der  ärztlichen  Relicten  184.

Peräquation  von  Kriegekosten  753.

Perhorrescenz  von  Magstrat  liedern  657.

Personen,  jugendliche,  Unterstützung  hilfsbedlisger
  dio  510

—  jugendlicher,  untterbringung  in  Polifeianftalten
  255.

Persönlichkeit  der  Concession  599.

Berenn  296.

Pfänderleihanstalt  536.

Pfändung  durch  Flurer  679.

Pfarramt,  Postportofreiheit  798.

Pfarrbaufallschätzung  129.

—  hücher  131.

Pfarrlisten  131.

Pfarrer  als  Vorstände  der  Armenpflege
522,  624.

—  als  Vorstände  der  Kirchenverwaltungen
  706.

Pfarrer  als  Vorstände  der  Schulinspectionen
  171.
—  deren  Kastung  für  Literalien  131.
—  deren  Urlaubögesuche  63.
Pfarr-Fassionen  129.
—  Gottesdienst,  Sonntagsfeier  122.
—  Häuser  133.
eustallation  125.

—  —  Intercalarien  128.

—  Kirchen  133.

—  Matrikel  132.

—  Pfründe  125.

—  purification  132.

—  sprengel  117.

—  verweser  126.
Pferdebedarf  bei  der  Armee  744.

—  Aussicht  auf  scheue  2c.  274.

—  fleisch  444.

—  Rotzkrankheit  225.

—  zucht  778.
Pflasterzoll,  Erhebung  636.
Pflege  fremder  Kinder  535.
Pegeverdand  der  Dienstboten  2c.

Pflichten  der  Gemeindebürger  625.
Pflichteremplare  758.
Pfründebesitzer  125.
Pfründen,  geistliche  125,  129.
Pfuscher,  ardieinihe  190.
r1  td  Gerichtsärzte.

ichen  der  Fässer  294.
Placetum  regium  119.
Plätze,  öffentliche  364.

Pocken  218.
Polizeianstalten.  Verwahrung  in  19,  20,
239,  255,  260.

—  Mi  1.  20,  255.
—  behörden,  Beamte  23  ff.
        <pb n="846" />
        820

Polizeibehörden,  ihr  Verhältniß  zur  Staatsanwaltschaft
  17,  237.
—  ckompetenz  23.
—  diener  236.
durestorium  in  Univerfitätsstädten
1
—  gefängnisse  255.
—  als  Gehilfe  der  Strafrechtspflege  23.
Polizeiliche  Bewilligungen  29.
Polizei,  Localpolizei  678.
—  soldaten  648.
—  strasen  519.
—  strafsachen,  Competenz  27.
—  stunde,  Freinächte,  457.
—  tarch  sür  Lebensmittel  und  Arbeiten

—  und  innere  Verwaltung,  Wesen  und
Begriff  2,  3
—  untersuchungen  22.
—  verbote  30.
—  verhaftungen  23.
—  verwaltung  229.
—  vorsorgliche  Verfügungen  24.
Porto,  s.  Postporte.
Postbuch  8
ogshh  23.  Ausweichen  der  367.
porto  70.
—  —  Keizei?
—  *  Iuriteschul-Inlpechtonen

—  —  der  Amtssachen  798.

—  —  der  Armensachen  798.

—  —  der  Kirchenverwaltungen  799.
Practikanten,  s.  Rechtspractikanten.
Practische  Aerzte  184,  237,  499.

—  —  Auspruch  auf  Honorar  für

Armenbehandlung  514.

—  —  Urlaub  63.

—  —  Verehelichung  185.
Verpflichtung  183.
Prssentatten  auf  8  Pfründen  184,
1
—  auf  Schulie  len  165.

—  der  Gemeinden  220,  671.

—  der  Juden  211.

Praxis  der  Aerzte  238.

 

Sachregister.

Praxis  der  Rechtspractikanten  56.
Preiekegelschieben  457.
Preßerzeugnisse,  unsittliche  755.

—  Handel  mit  755.

—  —  frehheit  755.

gesetz  755.

—  —  oligehe  Versügungen  755.

Privatbadlöfen  785.
personen,  Armenunterstützung  517.

—  enhungeis-aärt  49.  575.

—  Eisenbahnen  591.

—  Entbindungsanstalten  211,  574.

—  g#stehunge  Unterrichtsanstalten  173.

—  flüsse  3

—  gewässer  377.

—  heilanstalten  211,  574.

—  kirchengesellschaften  117.

—  sparkaffen  632.

—  theater  457.

—  unterricht  174.

—  waldungen  386.

Priollezien.).  Gewerbsprivilegien.

—  taxe  617.
Productenhandel,  landwirthschaftlicher  734.
Production  von  Musikstücken  457,  462.

—  von  Gauklern,  Marionetten  2c.  457.
Programm  für  Neubauten  135.
Proeklirungsconcesstonen  zu  Eisenbahnen

Promessenspiel  455.

Provisionalantrag  135.

Provisorien,  polizeiliche,  über  Wasserbenützun
  17.

Prozessionen

Prüfungen“  der  Grt-  und  Marktschreiber

Publication“  von  polizeilichen  Borschriften


—  von  Beschlüssen  8.
Pulverfabriken  306.

—  (.  Schießpulverhandel  306.
—  Transport  306.

—  Versertigung,  Besitz,  Aufbewahrung
2c.  3

Purifteationen,  s.  Pfarrpurificationen  132.
—  Schulsprengeln  152.

 

L.

Quacksalber,  s.  Pfuscher.
Oualiftcation,  Allgemeine  Vorschriften  58.
—  der  Beamten  59.
—  der  Bezirksärzte  178.
—  der  practischen  Aerzte  150.
—  der  Concipienten  58.
—  der  Loralschulinspectoren  172,  225.

Oualification  der  Rechtspractikanten  und
Accessisten  56.

—  der  Schullehrer  167.

Quartier,  s.  Einquartlerung  751.

Quellen  377.

Quetschmaschinen  781.
        <pb n="847" />
        Sochregister.

821

N.

Rabbiner  148.

Radfelgen  357.

Radicirte  Gewerbe,  s.  Gewerbe  591.
Radschuh,  Radschleisen  365.
Raitung  von  Brod  438.

Räude  218.
rivatflüssen  376.

Räumung  von

Rangordnung  6

Rapporte  der  Bezirksamtsdiener  73.

Natihabirung  von  L#ßer  Land  geschlossenen

  Ehen  4

Raubthiere,  Dn  In.

Rauchrohre,  337.

Raufringe  251.

Raupen  783.

Realgewerbe,  s.  Gewerbe  591.

Realitäten,  Ausspielen  von  455.
Rechnung  der  Armenpflegen  527,  541.
—  der  Gemeinden  und  giftungen  111.

Rechstreu  386.

Rechte  der  Gemeindebürger  624.

Rechtscandidaten  und  Practikanten  55.

Rechtsstreite  der  Gemeindeglieder,  Vermittlungsamt
  656.

Rectorat  176.

Recurse,  Beschwerden  35.

—  in  Gemeindesachen  649,  685.

—  termine  9,  35,  176.

Regie  der  Bezirksbeamten  43,  86.

—  der  exponirten  Assessoren  59.
Regierung,  s.  Kreieregierung.
Regierungsblätter  86.

Register  der  Pässe  und  Paßkarten  283.

—  der  Schüblinge  247.

egistratur  des  Wöirksanue  88.
Registarg  415.
Nesgeilen  zeug  291.
Reichnisse,  fassionsmäßi  126518  i88
Reinigen  der  Kamine

—  angesteckter  Stoffe  0%

—  der  Schüblinge  247.

—  der  Straßengrüben  356.
Reinigung  der  Bureaur  69.
Reinlichkeit  in  Fleischbänken  784.

Reinlichkeit,  in  Mühlen  451.

—  öffentliche  784.
Reisen,  s.  Paßwesen  275.
Reisekostenaversum  45.
Reiselegitimationen  275.

Reisen  der  arbeitsuchenden,  herumziehenden

  Gewerbe  276,  604.

—  der  Studirenden  176.

—  im  Amtobezirke  19,  48.

—  von  Kleinhändlern  604.
Reisende,  s.  Fremdenpolizei.
Reisepaßfälschung  286.

—  woute,  wangswelse  Vorzeichnung  der

—  vorichüsfee  zus.
—  tagebuch  6
Reiten  und  geten  schnelles  365.
—  Ausweichen  365.
Religionsedict  115.
—  diener  117,  502.
—  freiheit  115.
—  gesellschaften  120.
—  und  Kirchensachen  115.
—  unterricht,  öffentlicher  116.
Rentenkassen,  Aufsicht  auf  530.
—  Uberschüsse,  s.  Stiftungen  121.
Reparaturen  an  Wasserwerken  377.
—  s.  Baupolizei  329.
Reproductionsjournal  83.
Reserve  der  activen  Armee  717,  721.
—  kassen  567.
Rettungsanstalten  für  Scheintodbte  199.
—  apparate  247.
—  häuser,  anstalten  534.
Revaceination  195.
Revolver,  s.  Waffen.
Reciprocität  in  Gewerbsachen  585.
Richterliche  Toleeistrasgewalt  6—22.
Rinderpest  2
Rindwviehpest  .
—  zucht  777.
Roden  des  Waldes  388.
Rohstoff,  Handel  mit  734.
Rotzkrankheit  218,  260.
Ruhe,  Störung  der  öffentlichen  252,  263.

Sachen,  gefundene  518.
Sachversiändig  e  34.
*  Feuchesschau  298,  679  ff.
die  Fechtemiechcaftut  387.
—  bei  Wasserbauten  374
Sägmühlen  385.

Saflorbau  757.
Saldetergewinnung  140.
Salzdefraudation.
Salzhandel  604.
Salzstößler  604.
Sammlungen  537.
        <pb n="848" />
        822

Sammlungen  von  Mendicanten  120,  537.

Sand-,  Lehm=  und  Kiesgruben  369.

Sanitätswesen,  s.  Medicinialwesen  177.

—  vorschriften  in  Bezug  auf  Lebensmittel
  213.

Satzungen  von  Vereinen  264.

Schafräude  217  ff.

—  visitation  217.

—-  zucht  779.

Schäfereiberechtigte  768.

Schäber,  Schätungen  in  Ablösungssachen
7

Schadensersatz,  Verpflichtung  zum  251.

—  für  Wildschaden  392,  784.
Scharlachkrankheit  194.
Schaubühnen  330.

Schauspiele  und  Productionen  462.

—  —  an  Sonntagen  122.
Schautragen  280.

Schau=  und  Vorstellungen  463.
Scheidewände  340.

Scheiben=  und  Vogelschießen  121,  749.
Scheindienst  788.

—  todte  200.

Schenkwirthschaften  593.
Schießbaumwolle  306.

—  pulver  306.

—  stätten  749.
Schifffahrtsordnungen  381,  604.
Schiffmühlen  373.

Schindeldächer  338.

Schirmmütze  als  Dienstzeichen  42.
Schitzen  an  Mühlen  372,  374.
Schlachthäuser,  Reinlichkeit  in  784.

—  viehbeschau  443.

Schlafen  beim  Fahren  265.
Schlageisen  251.

Schleifen  von  Baumstämmen  370.
Schließung  von  Anstalten  22.

—  von  Vereinen  268.

Schlingen,  Fangen  des  Wildes  in  2c.  398.
Schlitten,  Aneinanderhängen  von  365.
Schlöte,  Kamine  336.

Schneckenfraß  783.

Schneeausschaufeln  372,  784.
Schnellwaagen  434.

Schnupftabak,  s.  Tabak.

Schöpfräder  376.

Schrannenanzeigen  452.

—  ordnungen  452.
Schrannenpreise  der  Gerste  452.

—  verkehr  452.

Schreiber  der  Bezirksämter  44,  72.

—  Verpflichtung  der  72.

—  Amtsverschwiegenheit  der  72.

—  vacirende  72.

Sachregister.

Schreibart,  hösliche  Form  der  amtlichen  81.
Schriften,  Druck  2c.  755.
Schriftenbeschlagnahme  755.
—  wechsel  33.
Schüblinge  241.
Schubfuhren  245.
—  lieferung  243.
—  wesen  243.
Schutzwaldung  384.
Schützengesellschaften  423,  749.
Schuldentilgung,  gemeindliche  642.
Schulen,  Antheil  an  Gemeindegründen
155.
—  Aufbringung  des  Bedarfs  für  deutsche
151.

—  Bausachen  153.

—  Behörden  170.

—  Beneficien  165.

—  Besuch,  Dispensen  159.

—  Commissionen  171.

—  Dienst,  Präsentation  165.

—  Disciplin  156,  158,  169.

—  Dotation  151.

—  Entlaßschein  157.

—  Errichtung  und  Leitung  von  Privatunterrichts=
  und  Erziehungsanstalten
  173.

—  Fassionen  169.

—  Feiertagsschulen  157.

—  Gärten  154.

—  „Geld  162,  228,  624.

—  Gemeinde  153.

—  Häuser  152,  747.

—  Hochschulen  176.

—  Holz  155.

—  Inspectionen  171.

—  Isfraelitische  147.

—  Kinder  161.

—  landwirthschaftliche  760.

—  lateinische  175.

—  Lehrer  165.

—  —  deren  Besoldung,  Heimat  167.

—  —  deren  Jagdpacht  169.

—  —  deren  Qualification  161,  167.

—  —  deren  Verpflichtung  166.

—  —  deren  Urlaub  169.

—  —  deren  Hinterlassene  168.

Schullehrplan  157.

—  pflicht  156.

—  prüfungen  161.

—  rechnungen  161.

—  schwestern  166.

—  sprengel  152.

—  statistik  169.

—  seelln,  Präsentation  der  Gemeinden
        <pb n="849" />
        Sachregister.

Schulstrafen  157,  169.

—  unterricht  151,  157.

—  überweisung  von  Kindern  160.

—  versäumnisse  160.

—  verweser  176.

—  visitation  171.

—  zucht  156.

Schußwaffen,  s.  Waffen.
Schutt-Ablagern  371,  784.

Schutz=  und  Aufsichtsrecht,  kirchliches  120.
—  der  Eisenbahnen  353.

—  des  landwirthschastlichen  Eigenthums

—  gefährlicher  Stellen  369.

—  gewehrscheine  415  ff.

—  pockenimpfung  195.

—  waldung  381.

—  der  Flurmarkung,  Umlaßen  zum  641.
Schwefeln  des  Hopfens  213.
Schweinhandel,  s.  Viehhandel.

—  krankheiten,  s.  Viehkrankheiten.

—  zucht  229.

Schweiz,  gegenseitige  Verpflegung  erkrankter
  Staatsangehsriger  515.

Schwellen  der  Kühe  777.

Schwimmanstalten  211.

—  unterricht  173.

Seeen  381,  619.

Seeschifffahrt  381.

Selbstentleibung  208.

Selbstgeschosse  272.

Selbstmörder  124,  208.

Selbstverwaltung  619.

Seuchen  217.

Sicherheitsanzeigen  45,  369.

—  Handhabung  der  230,  370.

—  polizel  230,  399,  753.

—  —  beren  Organe  und  Hilfsorgane

Sicherung  der  Baupflicht  142.
—  des  Pferdebedarfs  bei  der  Armee  744.
—  gefährlicher  Stellen  369,  785.
—  gegen  Unglückssfälle  272,  359.
Siebner  782.
Siegel,  Amts=  und  Dienstfiegel  85.
—  der  Kirchenverwaltung  706.
Singvögel,  Einfangen  von  419.
Sittenpolizei  453.
Sittlichkeit,  Erhaltung  der  2c.  453.
Sitzungen  der  Magistrae  690.
—  der  Kirchenverwaltungen  706.
Soldaten,  s.  Militär.
Sommerkeller  592.
Sonntagsfeier  122.
—  schüler  156.
Sorge  für  uneheliche  Kinder  509.

823

Spanndienste  145,  640.

Sparkassen  530,  535.

Sperrgeld  an  den  Thoren  633.

Spielen  verbotener  Spiele  453.

Spitäler,  s.  Krankenhäuser  194.

Sprunggebühren  788.

Sprengel  der  Pfarreien  132.

Staatsangehörigkeit  95.

Staatsangehörige,  Recht  des  freien  Aufenthalts
  467.

—  Recht  des  Recurses  gegen  ortspolizeiliche
  Vorschriften  8.

Staatsanwaltschaft  19.

—  deren  Verhältniß  zu  den  Polizeibehörden
  17,  19.

Staatsanwaltschaftliche  Vertreter  bei  den
bandserichten  19.

Staatsanwaltschaftliche  Besorgung  des
Schubwesens  243.

Staatsanwaltschaftliche  Vertreter,  deren
Verhältniß  zu  den  Ortspolizeibehörden
  19,  237.

Staatsaufsicht  auf  Gemeinden  685.

Staatsbürger  499.

—  feidigung.  93,  105.

Staatsdiener,  Disciplin  66.

—  Heimat  469.

—  LHtratherrlaubülf  486.

—  Jagdpachtung  67.

—  Urlaubsgesuche  63.

—  Todesfälle  von  67.

Staatod  enst  ·  Adspiranten,  Verehelichung

Staatsgebäude,  s.  Bauwesen.
Staaterechtliche  Angelegenheiten  92.
Staatsstraßen  357.
—  durch  die  Ortschaften  357.
Staatsverfassung,  deren  Beobachtung
R  die  Distriktspolizeibehörden

Staatsverwaltung,  Begriffsbestimmung  2.
Stadtcommissäre  271,  652.
Stadtkämmerer  645.

Stadtschreiber  646.

—  dessen  Prüfung  646.

Stallsperre  219.

Stammvermögen  der  Pfarrpfründen  129.
Statistische  Angelegenbeiten  90.
Stauvorrichtungen  375,  379,  641.
Statuten  von  Vereinen  267.

Stege,  Unterhaltung  der  364.
Steinbrüche  369.
Steinpappe  786.
Stellen,  Schutz
Siellvertretung

efährlicher  369,  785.
r  den  Bezirksamtmann
        <pb n="850" />
        824

Stempelpapier  615.
Stempel=  und  Tazwesen  793.

—  für  Lotterieloose  456.

—  für  Maße  und  Gewichte  437.

—  Auswechselung  verdorbener  797.
Sterbefälle  von  öffentlichen  Dienern  67.
Sterberegister,  s.  Pfarrmatrikel  104,  132.
Steuerfuß  als  Maßstad  der  Umlagen  637.

—  vermessung  786.

Stiegen  343.
Stiftungen  129,  633.

—  Bauwesen  330,  663.

—  Capitalien  643,  764.

—  Gebäude  der  633.

—  neue  2c.  644.

—  Pfleger  643.

—  Rechnungen  643.

—  Rentenüberschüsse  643.

—  Verwaltung  629,  643,  649,  684.

—  Waldungen  644.

Zweck  643.

Stilete,  s.  Waffen.

Stillschweigen,  amtliches  76.
Stimmzettel  696.

Stockflinten  251.

Stockwerke,  deren  Höhe  335.
Störung  der  öffentlichen  Ruhe  252.

—  der  Sonntagsfeier  122.

Stoffe,  brennbare  319.

—  leicht  explodirende  306.

j-  inficirte,  deren  Reinigung  192.
Stolordnung  131.

Strafbesimmungen  bei  Verehelichungen

495.

Strafen,  Antheil  des  Armenfondes  519.
Sträflinge,  Aufsicht  auf  Entlassene  263.

Sachregister.

Sträflinge,  Fürsorge  265.

—  Transport  248.

Straßen,  Schleifen  von  Bäumen  auf  370.
—  Schneeausschaufeln  372.
—  verkehr  356.
—  zeichen  359.
—  absperrung  364.
—  alleen,  s.  Obstbäume  359.
—  auslichtung  an  den  2c.  357.
—  bau  351.
beschädigung  361.
—  böschungen  360,  365,  785.
—  Distriktsstraßen  360.
—  Eintheilungszeichen  359.
—  frevel  371.
—  geländer  371,  785.
—  gräben  369,  784.
—  polizei  358,  365.
—  Reinigung  vor  den  Amtslocalitäten
87,  784.

Streichung  von  Deserviten  72.

Strafen  249.

Streitconsense  bezüglich  des  Pfarrpfründevermögens
  125.

Streurechen  385.

Strohdächer  337.

Studenten,  Paßkarten  284.

—  Aufsicht  auf  176.

—  deren  Zeugnisse  176.
Submissionsformel  81.
Succumbenzgelder  69.
Sühneversuch,  s.  Vermittlungsamt.
Surrogate  der  Gerste  447.
Sustentation  fassionsmäßige  130.
Synagogen  148.

T.

Tabakbau  757.
—  rauchen  in  Stallungen,  Schnupfen
293

—  rauchen  bei  Pulvertransporten  306.
Tafernen  593.

Tagebuch  der  Depositenkasse  56,  74.

—  der  Dienstreisen  65.

Taggebühren,  s.  Diäten  49.
Taglöhner,  s.  öffentliche  Dienste.
Tanzbewilligung  457.

Tanzmusiken  456,  459.

—  Besuch  durch  schulpflichtige  Kinder

Tanzunterricht  173,  574.
Taufregister  131.
Taschenmesser,  s.  Waffen.
—  spieler  462.

Tauben  783.
Taxen,  I#  und  Stempelwesen  53,  90,
2

—  Behandlung  des  Taxwesens  795.
Techniker  bei  Gemeinde=  und  Stiftungsbauten
  133.
Technische  Lehranstalten  176.
Teiche  376.
Telegraphen  355,  615.
Termingskalender  83.
Terminiren  537.
Theater,  theatralische  Vorstellungen  457.
—  Competenz  zur  Erlaubniß  457.
Thierärzte  188.
Thier-Krankheiten  193,  217.
—  Gefahren  durch  274.
—  Quälereien  444.
        <pb n="851" />
        Sachregister.

Thler-Beschädigung  durch  273,  782.
—  gefallene  217.
—  Vorzei  ng  von  460.
Thorsperrgeld  633.
Tilgung  von  Schulden  642.
Tischtitelverleihung  125.
Tilulaturen  113.
Tödtung  von  wilden  Thieren  217.
Todesfälle  fremder  Unterthanen  97,  103.
—  von  Staatsdienern  67.
—  von  Geistlichen  67.
Todtenscheine  103,  201.
Torfasche  291.
Torfstich  777.
Tragen  verbotener  Wassen  251.
ransport,  von  ausländischen  Vaganten

—  auf  Eisenbahnen  245.
—  von  Leichen  200,  753.
—  auf  den  Ostbahnen  246.
—  von  Petroleum  297.

—  von  Pulver  306,  309.
—  von  Schlachtvieh  444.

Transport  von  Vaganten  245.
—  von  Wildpret  415.
Trauungen  außer  Landes  494.
—  von  Ausländern  478.
Trauregister  131.
Treibjagden  122,  417.
Trennung  der  Justiz  von  der  Administration
  1.
—  der  im  Auslande  geschlossenen  Ehen

Treppen  335.
Triebwerk  375,  378,  641.
Triftgewässer  377.
Trinkgeschirr  425.
Trinkwasser  784.
Trödler  591.
Trockenlegung  von  Moos  774.
Trottoir  an  Straßen  353.
Tumulte  251.
Turn-Anstalten  164.

—  Unterricht  164,  173.
Typhus  192.

u.

Ueberfahrtsanstalten  372.

Uebernahme  von  Ausgewiesenen  500.
Ueberschwemmungen  381.

—  Gebiet  374.

Uebersicht  der  Jagdverpachtungen  412.
Ueberwachung,  pollzeiliche  19,  30.
Uferbau,  s.  Wasserbau.

—  besitzer  375.

—  befestigung  380.

—  schutzbauten  380.
Uhreit,  Aufsicht  auf  öffentliche  633.
Umfang  der  Holz=  und  Streuberechtigung

Unherziehen,  Ankauf  im  605.
Umlagen,  Erecution  639.
—  Gemeinde=  636.
—  Beitragspflichtige  636.
—  Maßstab  637.
—  Pflicht  des  Aerars  637.
Umwandlung  grundherrlicher  Lasten,  s.
Ablösung.
—  von  Forstrechten  386.
—  von  Natural-,  Holz=  und  Waldfrohnen
  386.
Uneheliche  Kinder  512,  535.
—  —  Aussicht  auf  512.
—  —  deren  Namen  114,  513.

Uneheliche  Kinder,  Rettungshuser  534.
—  ounterbringung  und  Verpflegung

Ungehorsame,  Zwang  gegen  2c.  20.

—  Strafen  20,  729.

Ungeziefer,  Vertilgung  von  190,  602.
Unft  cksfälle,  Sicher#hg  gegen  2c.  272.
Uniform,  s.  Amtskleidung  45,  104,  660.

—  der  Polizeidiener  648.
Universitätspolizei  176.

Unsittlichkeit,  s.  Sittenpolizei  453.
Unterricht  und  bildung  151.

—  Anstalten  höhere  174,  231,  574.
Unteroffiziere,  Versorgung  von  122.
Unterschrift  der  Berichte  76.
Unterstützung  hilfloser  509  ff.

—  Fremder  515.

—  von  Militär  und  ihren  Familien  721.
Unterthansverband  95.
Urkundenlegalisation  103.

Urlaubsgesuch  der  Bezirksbeamten  63,  75.

—  der  Gemeindebeamten  690.

—  des  untergeordneten  Personals  63.

—  der-  Ofarrer,  Magistratsglieder  66,

—  der  practischen  Aerzte  53.
Urwahlenlisten  694.

V.

Vaganien,  s.  Landstreicher,  Arbeitsscheue
240,  275.

Vaganten,  Aufgreifung  von  275.
—  ausländische  249,  282.
        <pb n="852" />
        826

Vaganten,  Schublieferung  243.

—  —  durch  die  Gemeinde  247.

—  —  auf  Eisenbahnen  245.

—  Vorzeichnung  der  Reiseroute  248.
Veraccorpirung  von  öffentlichen  Bauten

Verbindungen,  gewerbliche  608.
Verbindungswege  363.
Verbot  des  Haufirens  604.
Verbrauchssteuern  633.

Verbrechen,  Verhinderung  von  231.
Verdingen  von  Kindern  161,  791.

—  von  Diensiboten  789.
Verehelichung  467,  484.

—  von  Ausländern  486,  493,  533.
von  Aerzten  185,  506.
von  Boten  486.
von  Functionären  488.
von  protestantischen  Geistlichen  187.
von  Militärs  487.

von  Militärpensionisten  721.

von  Notaren  und  Advokaten  487.
von  Pensionisten  486.
von  Staatsdienern  486.
von  Staatsdienstadspiranten  486.
von  Schullehrern  487.

—  Zeugniß  484.

Vereine  und  Versammlungen  264.

—  für  entlassene  Sträflinge  260.

—  gesellige  264.

—  gewerbliche  608.

—  landwirthschaftlicher  761.

—  politische  269.

—  nicht  politische  268.

—  Schließung  269.

Verfahren,  administratives  32.

—  administrativ-contentiöses  37.

—  in  Advokatendisciplinarsachen  68.
—  in  Gewerbssachen  613.

—  in  Bausachen  347.
Verfassung,  Eid  469.
Vergehen  und  Verbrechen,  Anzeige  251.
Vergnügungen,  öffentliche  252,  457.
Vergraben  gefallener  Thiere  259.
Verhältniß  der  Polizeibehörden  zur  Staatsanwaltschaft

  4.

Verhaftung  durch  die  Polizei  23.
Verification  von  Maß  und  Gewicht  425.
Verkauf  von  Pulver  306.
Verkaufsläden  485.

Verkehr,  Telegraphen=  355.

—  auf  Straßen  378,  784.

—  mit  Lebensmitteln  424.

—  auf  Märkten  452.

Verköstigung,  s.  Verpflegung.
Verlassenschaften  von  Armen  512.

Sachregister.

Verlautarung  von  Fixationsverträgen

Verlegung  von  Märkten  450.
Verleihung  des  Heimatsrechts  470.
Verlust  des  Indigenats  95.
Vermittlungsamt  der  Gemeinden  656.
Vermögensexportation  und  Einzug  95.
Vernichtung  von  Acten  87.

—  inficirter  Stoffe  213.
Verordnungen,  königliche  8,  10,  26.
Verpachtung  der  Jagd  408.
Verpflegung  Gefangener  246.

—  von  Ausländern  515.

—  Heimatloser  515.

—  gülfsbedlrrftiger  Personen  510.

—  Kranker  515.

—  von  Vaganten  246.

Verpflichtung  zum  Schadensersatz  bei  Aufläufen
  252.

—  der  Lerzte  182,  184.

—  der  Bezirksbeamten  57.

—  der  Functionäre  und  Practikanten  58.

—  der  Flurer,  Flurwächter  679.

—  der  Geistlichen  127.

—  der  Hebammen  187.

—  der  Magistrate  646.

—  der  Staatsbürger  93,  105.
Versammlungen  und  Vereine  264.
Verschönerung  784.
Versicherungsanstalten  325,  772.
Versitzgruben  216,  784.

Vertheilung  von  Gemeindegründen  629,

Vertilgung  von  Ungeziefer  190,  602.
Verträge,  internationale  103.

Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  19.
Verwahrung  in  Polizeianstalten  19,  239,

—  in  Frrenanstalten  199.
Verwaltung,  innere,  und  Polizei  4.
Verweigerung  der  Waarenabgabe  durch
Gewerbtreibende  438.

Verweis  gegen  Advokaten  68.

Verwendung  jugendlicher  Personen  in
Fabriken  161.

Verweser,  Pfarr=  2c.  125.

Verzichtleistung  auf  das  Staatsbürgerrecht
  93.

Veterinärarzt  188.

Viehbeschau  441.

—  handel  424.

—  heerden,  Treiben  auf  Straßen  365.

—  hüten,  verbotenes  122,  477.

—-  käufe,  Gewährleistung  bei  771.

—  leihkassen  773.

—  märkte  444.
        <pb n="853" />
        Sachregister.

Viehpest  218.
—  salz  478,  606.
—  seuchen  217.
—  versicherungen  772.
—  weide  365,  768.
—  zucht  611.
Victualienmärkte  424.
Victualien,  s.  Lebenemittel.
Vinculirung  von  Obligationen  668.
Bistrung  der  Pässe  bei  Gesandtschaften  287.
Vifitation  der  Armenhäuser  531.
—  der  Apotheken  184.
—  des  Biers  446.
—  der  Dampfmaschinen  272.
—  der  Gemeinden  und  Stiftungen  685.
—  der  Hunde  217.
—  der  Krankenhäuser  194.
—  der  Lebenemittel  420.
Vogelfang  419.
Volksschulen  151.
Vollziehbarkeit  ortspolb  r—  Vorschriften,
  s.  Vorschri
Vollzug  Sacchteressühger  Urheile  und  Be-827



Vollzugsmaßregeln  22.
Vorladun  un  der  Parochianen  180.

—  der  Gemeindevorsteher  vor  Amt  677.
Vorsatzkrippen,  Haltung  von  571.
Vorspann,  Einquartierung  357,  751.
Vorschriften,  ortspol  %“  7.

—  feldpolizeiliche  482

—  distriktspolizeiliche  7
—  Gegenstände,  worin  am  4.

—  Form  der  Verkündung  8

—  oberpolizeiliche  7.

Vorschüsse  der  Armenpflege  528.

Vorsorge  gegen  Gefahren  bei  Errichtung
von  Fobriken  und  Werkstätten  254

Vorsorge  der  Polizeibehrden  27.

Vorspann  178.

Vorsteher  der  Landgemeinden  267.

Vorstellungen  606.

Vorträge,  schriftliche,  in  administrativcontentiösen
  Sachen  41.

—  mufsikalische  in  Wirthshäusern  574.
Vorweis,  s.  Transportvorweis.
Vorzeigung  von  Thieren  574.

 

W.

Waagen  425,  433.
Waarenbestellung  570.
—  Bezeichnung,  Schutz  der  601.
—  —  unbefugte  570.
efälschte  45.
iederlage  568.  603.
—  i  in  Bezug  auf

Wache,  s.  Dorf=  und  Nachtwache.
Waffen,  Fertigung  verbotener  251.
—  Führung  verbotener  251.
Wägen,  Aneinanderhängen  von  365.

—  Felgenbreite  354.
Daren  646.
Wahlbestätigung  646.
Wahlen  der  Armenpflegen  521.

—  der  Gemeinden  53,  692,  696.
—  des  Distriktsrathes  108.  692.
—  des  Landtags  107.
Wahlhandlungen  695.

—  ausschüsse  696.

—  commissär  99.

—  listen  698.

—  recht  492.

—  der  Kirchenverwaltungen  705.
Wahnfinnige,  s.  Irre  199.
Waisenhäufen  517.

Waldausseher,  als  öffentliche  Diener  387.
—  besitzer,  Rechte  der  368.

Waldblößen,  Aufforstun

Waldungen,  Aufseher

—  —  deren  Verpflichtung  384.

—  Aufsicht  385.

—  Auslichten  an  den  Straßen  356.

—  Erbauung  von  Häusern  in  der  Nähe
von  387.

—  2%  und  Stiftungs=  2c.  385,
63

euer  in  der  Zähe  von  387.
odung  von

—  —  Weide  387.

—  Zutheilung  zu  Gemeindebezirken  619.
Wanderbücher,  s.  Arbeitobücher  312,  487.
Wanderlager  605.

Wandergewerbe  504

Wasenmeister  189,

Waschen  in  estenihcc  Flüssen  374.
Wasser,  Adftub  natürlicher  376.

au  6

—  Sau  1.  373,  769.

—  Kraft  375.

—  Leitungen  378,  784.

—  Polizei  373.

—  Prichtwösser  375.

—  Reiter  381.

—  Verunreinigung  des  2c.  379.

—  Werke  375
—  Zwangsrecht  379.
        <pb n="854" />
        828

Wegbau,  s.  Straßenbau  356.

Wege,  öffentliche,  Gründsätze  der  Unterhaltung
  365,  671,  784.

Wegmächer  359.

Wegweiser,  s.  Straßenzeichen  359,  368.

Wehrversaffung,  Gesetz  716.

—  pflichtige,  deren  Verehelichung  721.

—  geld,  Gesetz  732.

—  liste  741.

Weide-Ablösung  768.

—  Ausübung  767.

—  Beschränkung  767.

—  Diensibarkeiten  768.

Nutzen  761.

—  in  Waldungen  387,  477.

—  zur  Nachtzeit  387,  768.

Weihnachtssammlungen  130.

Werke,  Einsendung  literarischer  758.

Werkstätten,  Arbeitsbetrieb  in  214.

Werktagsschulen,  s.  Schulen  156.

Wettcomptoir  453.

Widersetzung  gegen  obrigkeitliche  Anordnungen,
  s.  Zwangsvollzugsmaßregeln.


Widerspenstigkeit  728.

Wiederaufforstung  386.

Wiederverehelichung,  s.  Verehelichung  467.

Wiedertäufer  117.

Wiesenbauschulen  761.

Wild  416.

Wilddiebstahl,  Fangen  des  Wildes  in
Schlingen  415.

Z.

1epue  187.
Zehentbaupflicht  141.

—  fixirung  764.

Zeichen  der  Brodwaaren  425.

—  fabriken  572,  601.

Zeitungen  755.

Zeugenvernehmung  34.

Ziehbrunnen,  s.  Brunnen  369,  784.
Zigeuner  250.

Zink,  Anwendung  des  2c.  zu  Kaminröhren

  336.

Zollverein,  Reise  von  Angehörigen  des  605.
Zubereitung  von  Arzneimitteln  191.
Zubereitung  von  Lebensmitteln  425.
Zuchthäuser  260.

—  stiere  611.

—  luten  640.

Zuflüsse  zum  Armenfond  518.

Sachregister.

Wildparkt  717.
Wildprethandel  419,  573.
—  schein  720.
Wildschaden  392,  408,  420,  484,  784.
Dbstand  416.
indbüchse  251.
Winkelagenten  72.
Wirthe,  deren  Befugnisse  592.
Wirthschaftsgewerbe  599

Wirthshäuser,  Besuch  dur  ichti
rth  Buuser.  Seuch  urch  schulpflichtige

Wirthschaften,  Verleihung  von  593,  599.
—  Sonntagsfeier  122.
Wirthschaftsbetrieb  von  Waldungen  384.
Wirthschaftspläne  für  Gemeinden  und
Stiftungen  659.
—  für  Gemeinde=  und  Stiftungswaldungen
  384.
Witlwen  von  Lehrern  168.
Wohnung  der  Armen  528.
—  Räume,  deren  Anstrich  341.
—  Sanitätsvorschriften  213.
Wohnungen,  Erbaung  in  der  Nähe  von
aldungen  387.
Wundärzte  186.
Wundärzte,  s.  Chirurgen  186.
Wurfgeschosse  251.
Wurmkrankheit  218.
Bulrzburg,  Großherzogthum,  Baupflicht

Wuth,  s.  Hundswuth  217.

Zufuhr  von  Lebensmitteln  452.

Zulassung  zum  Armenrecht  538.
Zurückstellung  725.

Zusammenkünfte,  unerlaubte,  s.  Vereinsgesetz.


Zusammenlegung  der  Güter  769.
—  krotlkungen  251.
Zuständigkeit,  s.  Competenz.
Zutheilung  von  Einsdhöfen  620.
Zuwagen  424.
Zwangsabtretung  des  Eigentkhums  40.
—  rheirebaus,  Beschlliiugungsenpelg
—  Rechte  zur  Beförderung  der  Wasserbenützung
  379.

—  Volhugemahregeln  der  Distriktspolizeibehörden
  35.

—  befugnisse  der  Gemeinden  655.
        <pb n="855" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
