Scccongercc#  Die  deutsche  Sache  Scc#####c##ch#  21

schießung  Kopenhagens  im  Jahre  1807  zu  erinnern
oder  an  das  Bombardement  von  Alexandria  im
Zabre  1882.

Bei  einer  rein  formalen  Behandlung  des  Bölkerrechte
  erscheinen  gewisse  Dinge  ale  erlaubt,  nur  weil
über  sie  noch  niemals  früher  etwas  bestimmt  wurde,  und
andere  erscheinen  als  verboten,  weil  sie  bei  früheren
Verhandlungen  noch  gar  nicht  in  Betracht  gezogen  werden
konnten.  Ich  beabsichtige  in  diesen  Tagen  des  beginnenden
  rücksichtslosen  U-Boot-Krieges  nicht.,  mich
ausführlich  über  die  sehr  schwierige  Frage  der  Verwendung
  dieser  neuen  Waffe  auszusprechen,  darf  aber
doch  darauf  aufmerksam  machen,  daß  es  nach  den  Grundsätzen
  allgemeiner  Rechtsbildung  ein  merkwürdigee  Verfabren
  ist,  die  Rechtelage  der  Kreuzer  ohne  weiteres
als  Rechtolage  der  Unterseeboote  zu  fordern.  Es  wird
sicherlich  eine  fernere  Zukunft  auch  ein  Bölkerrecht  der
Unterseeboote  herstellen  müssen.  Heute  ist  dieses  Recht
noch  nicht  vorhanden  und  entstebt,  wie  jedes  Recht,
aus  dem  Streit.  Wenn  man  die  Notmaßregeln  einer
bedrängten  Nation  nur  nach  formalen  und  schematischen
Grundsätzen  behandelt,  so  kommt  man  dazu,  unter  dem
Wortlaute  des  Rechtes  sachlich  dem  Bedrängten  ein
Unrecht  zuzufügen.  Wenn  man  einen  Mann  unter  die
Luftpumpe  setzt,  so  daß  er  keinen  Atem  mehr  holen  kann,
und  der  Mann  zerschlägt  in  seiner  Bedrängnis  die
Elasscheibe,  so  tut  er  formell  ein  Unrecht,  weil  die  Glasscheibe
  nicht  sein  Eigentum  ist.  Welcher  gesund  denkende
Mensch  aber  wird  glauben,  daß  er  etwas  anderes  tun
sollte!