—9 — wie wenn sie von den sonst zuständigen Behörden ausgegangen Ären. “ Die militärischen Befehlshaber sind für ihre Anordnungen und Aufträge persönlich verantwortlich. Für die Befugnisse der militärischen Befehlshaber gegenüber den dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterge- ordneten Behörden bleiben die Bestimmungen der Militäreisenbahn- ordnung und der Anlage J zum Mobilmachungsplan für die bayer. Armee maßgebend. Gegeben zu München, den 31. Juli 1914. gez.: Ludwig. ggez.: Dr. Graf v. Hertling, Dr. Frh. v. Soden-Fraunhofen, v. Thelemann, v. Breunig, v. Seidlein, Dr. v.Knilling, Frh. v. Kreß. Auf Allerhöchsten Befehl: Der Chef der Zentralabteilung des Kriegsministeriums: Roeger, Oberst.“ Zuständigkeit des Königs. ‚Rechtschaffendes Subjekt dieser Verordnung ist sonach der König, ohne Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren, Kammer der Reichsräte und Kammer der Abgeordneten; — auch über die vorherige Anhörung des Staatsrates ist nichts verlautbart. Mit Strupp S. 154 wird anzunehmen sein, daß es sich ledig- lich um eine Organisationsveränderung mit sicherheitspolizeilichen Charakter handelt; eine Vorschrift, welche die Freiheit der Per- son oder das Eigentum der Staatsangehörigen betrifft, dürfte nicht vorliegen. Die Freiheit der Person kann dadurch nicht beeinflußt sein, daß der Personenkreis, welcher die allgemeinen Gesetze —- ohne Änderung ihres Umfanges, wie später auszuführen sein wird - zu vollziehen hat, wechselt; wenn dies unrichtig wäre, würde os zum wenigsten bei jedem Personenwechsel an einer wichtigeren Verwaltungsstelle eines Aktes der gesetzgebenden Faktoren be- dürfen. Nicht ebenso einfach scheint die Frage zu beantworten, ob denn nicht das Eigentum der Staatsangehörigen durch die Verordnung betroffen werde; denn zweifellos mußten durch die Übernahme der vollzichenden Gewalt militärischerseits Kosten ent- stehen und sind in sehr erheblichem Umfange erwachsen (beim stellv. Generalkommando des I. Armeekorps in München mußte 7. B. eine eigene politische Abteilung unter einem Stabsoffizier ge- schaffen werden, deren Geschäftskreis sich, neben der Bearbeitung von Kriegszustandsangelegenheiten u. a., hauptsächlich auf Maß- nahmen der vollziehenden Gewalt erstreckt haben muß). Hierbei ist jedoch beachtlich, daß die hierfür erwachsenden Kosten an