dürfte,  dem  der  sog.  Staatsangehörigkeit.  Schier  eine  Wette  eingehen
  könnte  man  auf  die  Behauptung,  daß  kaum  einer  in  unserem
Vaterland  genau  und  richtig  weiß,  welche  Staatsangehörigkeit  er
besitzt  und  warum  er  gerade  sie  besitzt  und  keine  andere.  Da  heißt
es:  „Ich  bin  Deutscher,  weil  ich  im  Deutschen  Reiche,  in  Berlin,
Dresden  oder  sonstwo  geboren  bin.“  Ist  solcher  Satz  richtig?  Nie
und  nimmer.  Ich  kann  in  Berlin,  Dresden  oder  sonst  einem
Platze  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  geboren  sein  und  brauche
nicht  Deutscher  zu  sein,  kann  vielmehr  Franzose,  Engländer,
Japaner  u.  dgl.  sein.  Zwar  es  gibt  in  bestimmten  Staaten  bestimmte
  Gesetze,  die  Bestimmungen  enthalten,  wie  sie  hier  die
landläufige  Meinung  ausspricht.  So  wenn  z.  B.  in  Brasilien
nach  der  Verfassung  von  1891  und  einer  Nachtragsordnung  von
1902  gesagt  ist,  daß  als  Brasilianer  jede  in  Brasilien  geborene
Person,  mit  Ausnahme  der  Kinder  eines  Ausländers,  der  sich  im
Dienste  seines  Staates  dort  aufhält,  zu  gelten  habe.  Man  muß
aber,  das  lehrt  schon  das  gewählte  Beispiel,  recht  weit  gehen,
nach  Südamerika,  um  jenen  Rechtsfaß  zu  finden.  In  Europa
gilt  er  zum  mindesten  so  uneingeschränkt  nicht.  Zu  verweisen
wäre  etwa  auf  Bulgarien  mit  ähnlichen.  Rechtsbestimmungen,
auf  Italien,  wo  Recht  ist,  daß  das  in  Italien  geborene  Kind
eines  Ausländers  Italiener  ist,  aber  dies  nur,  sofern  der  Ausländer
  seit  10  Jahren  seinen  Wohnsitz  in  Italien  hat.  Oder  in
Frankreich,  wo  das  dort  geborene  Kind  Franzose  ist,  dies  indes
nur,  wenn  seine  Eltern  unbekannt  oder  sittenlos  sind.  In  Großbritannien
  herrscht  als  sog.  Gewohnheitsrecht,  daß  Brite  jede
auf  britischem  Boden  ehelich  oder  unehelich  geborene  Person  ist.
Was  ist  nun  aber  bei  uns  rechtens?  Um  das  festzustellen,  müssen
wir  zunächst  §  4  des  deutschen  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes

  vom  22.  Juli  1913  aufschlagen

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