und  werden  da  finden,  daß  bei  uns  nicht,  wie  der  gern  mit  lateinischen
  Worten  arbeitende  Völkerrechtler  sagt,  das  ius  soli,  das
Recht  des  Erwerbs  der  Staatsangehörigkeit  durch  Geburt  innerhalb
  des  Staatsgebiets,  sondern  das  ius  sanguinis,  das  Recht
solchen  Erwerbs  durch  Abstammung  von  einem  Staatsangehörigen
Anerkennung  gefunden  hat.  Ehe  aber  auf  die  Gesetzesbestimmung
des  näheren  eingegangen  wird,  noch  ein  Wort  zu  dem  Gesetze
selbst.  Ein  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz  aus  dem  Jahre
1913?  Damals  bestand  doch  das  Deutsche  Reich  schon  an  die
25  Jahre.  Hatte  sich  denn  vorher  nicht  schon  das  Bedürfnis  ergeben,
  ein  Gesetz  des  Inhalts  zu  erlassen,  wer  des  Reiches  Angehöriger
  sein  solle,  wer  nicht?  Tatsächlich  war  das  der  Fall.  Das
jetzt  gültige  Gesetz  baut  sich  nämlich  auf  dem  Gesetze  über  die  Erwerbung
  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
vom  1.  Juni  1870  auf,  also  auf  einem  Gesetze,  das  rechtens  war,
bevor  es  noch  überhaupt  ein  Deutsches  Reich  gab.  Das  1870  ergangene
  Gesetz  war  dazu  bestimmt,  an  die  Stelle  der  verschiedenen
einzelnen  Landesgesetze  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der
Landesangehörigkeit  ein  einheitliches  Recht  zu  setzen.  Dieses
Gesetz  schuf  freilich,  wie  der  bewährte  Ausleger  des  jetzt  gültigen
Gesetzes  Delius  sagt,  nicht  ein  neues  Recht,  sondern  beschränkte
sich  im  wesentlichen  auf  die  Wiedergabe  dessen,  was  der  Mehrzahl
der  Bundesstaaten  nach  den  bisherigen  Einzelgesetzgebungen  gemeinsam
  war.  Und  doch  stand  man  bei  dem  Gesetze  von  1870  vor
einer  großen  Aufgabe.  Es  war  das  bis  dahin  nur  lockere  völkerrechtliche
  Verhältnis  der  Angehörigen  der  im  Norddeutschen  Bunde
vereinten  Staaten  in  ein  festes,  staatsrechtliches  zu  verwandeln.
Sodann  galt  es,  dem  Ausland  gegenüber  ein  gemeinsames  „Indigenat",
  d.  h.  ein  Staatsangehörigkeitsverhältnis  der  Angehörigen
  der  im  Norddeutschen  Bunde  vereinten  Staaten  zu  schaffen.

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