Die  Verhältnisse  brachten  es  später  mit  sich,  daß  mit  Gründung  des
Reichs  und  mit  dessen  Erstarkung  gerade  die  nach  außen  gerichteten
Beziehungen  der  Reichsangehörigen  mehr  und  mehr  in  den
Vordergrund  traten.  Es  galt  deshalb  1913  in  einigen  Punkten,
namentlich  in  der  Bestimmung  über  den  vorzeitigen  Verlust  der
Reichsangehörigkeit,  das  veraltete  1870er  Gesetz  umzugestalten.
Davon  im  einzelnen  später.  Zunächst  einmal  zur  oben  angegebenen
Gesetzesbestimmung,  zum  §  4  zurück.  Er  lautet  im  ersten  Absatz:
Durch  die  Geburt  erwirbt  das  eheliche  Kind  eines  Deutschen
die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  das  uneheliche  Kind  einer
Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter.  Wesentlich  ist
also  für  die  Frage,  ob  ich  ein  Deutscher  bin  oder  nicht,  vor  allem
die  Abstammung,  die  Geburt.  Stamme  ich  von  einem,  der  zur
Zeit  meiner  Geburt  Deutscher  ist,  ab,  dann  bin  ich  deutsch.  Dabei
sei,  um  einem  Zweifel  von  vornherein  zu  begegnen,  ausdrücklich
hervorgehoben,  daß  das  Kind  eines  früheren  Deutschen  nicht
deutsch  ist.  Ist  der  frühere  Deutsche  jetzt  keinem  Staate  angehörig,
ist  er  ein  sogenannter  Staatloser,  dann  ist  auch  das  Kind
staatenlos.

Über  den  Begriff  „Deutscher"  spricht  sich  §  4  des  Gesetzes
  dahin  aus:  Deutscher  ist,  wer  die  Staatsangehörigkeit  in
einem  Bundesstaate  oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit
besitzt.  Aus  diesen  Gesetzesworten  wird  jeder,  der  Gesetze  zu  lesen
versteht,  auf  den  ersten  Blick  das  Wesentliche  entnehmen  —  nämlich,
  daß  sich  die  Reichsangehörigkeit  eines  Deutschen
  zunächst  auf  seiner  Staatsangehörigkeit  zu
einem  einzelnen  der  deutschen  Staaten  aufbaut.
Dadurch,  daß  ich  Anhaltiner,  Preuße,  Sachse  o.  dgl.  bin,  bin  ich
Deutscher.  Nicht  umgekehrt  bin  ich  dadurch,  daß  ich  Deutscher  bin,
auch  Angehöriger  des  und  des  deutschen  Staates,  in  dem  ich  im

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