dienen  will  oder  unter  Umständen  muß,  in  die  schwersten  Pflichtenkollisionen,
  ja  auch  in  Strafe  kommen  kann.  Immerhin  erscheint
es,  wie  die  Begründung  zu  dem  Gesetze  sagt,  mit  den  Grundbegriffen
  der  Staatsangehörigkeit  nicht  recht  vereinbar,  daß  ganze
Generationen,  nämlich  ein  Angestellter  und  seine  Nachkommen,
durch  zufällige  Ereignisse  mehreren  Bundesstaaten  angehören,  ohne
die  Beziehungen  zu  ihnen  irgendwie  aufrechtzuerhalten.  Wir
können  sogar  sagen,  ohne  überhaupt  davon  zu  wissen,  daß  sie  dem
oder  jenem  deutschen  Staate  noch  angehören.  Der  Sohn  des  in
Berlin  lebenden  Reichsbeamten,  der  aus  sächsischem  Staatedienste
in  den  Reichsdienst  berufen  worden  ist,  wird,  zumal  wenn  er  im
zugendlichsten  Alter  mit  seinem  Vater  nach  Berlin  gekommen  ist,
meinen,  er  sei  Preuße.  Er  wird  niemals  eine  Ahnung  davon
haben,  daß  die  sächsische  Staatsangehörigkeit  ständig  mit  ihm  geht.
Man  soll  dies  aber  nicht  für  unwesentlich  halten.  Es  entstehen
Schwierigkeiten,  namentlich  auf  dem  Gebiete  des  Familienrechts,
also  auf  einem  Gebiete,  wo  klare  Rechtsverhältnisse  herrschen
müssen.  Handelt  es  sich  —  um  ein  Beispiel  herauszugreifen  —
um  die  Befreiung  von  Altersvorschriften  bei  der  Annahme  an
Kindesstatt,  so  ist  richtiger  Ansicht  nach,  die  mehrere  Bundesstaaten
  vertreten,  die  Mitwirkung  aller  Staaten,  denen  der  Beteiligte
  angehört,  vonnöten.  Nur  zu  natürlich  ist,  daß  dadurch
erbebliche  Verzögerungen  entstehen.  Es  genügt  also  die  Mitwirkung
  nur  eines  Staates  nicht.  Hat  nun  der  Betreffende  nichts
davon  gewußt,  daß  er  mehreren  deutschen  Bundesstaaten  angehört,
so  kann  später  sehr  wohl  die  Gültigkeit  der  Annahme  an  Kindesstatt
  in  Frage  gezogen  werden.  Die  Tatsache,  daß  die  Justizverwaltung
  des  einzelnen  Bundesstaats  zu  prüfen  hat,  ob  der  sie
Angehende  die  betreffende  Staatsangehörgkeit  besitzt,  befreit  ihn
keineswegs  von  der  Verpflichtung,  sich  selbst  zu  vergewissern,  ob

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