er  nicht  noch  andere  Staatsangehörigkeiten  besitzt.  Auch  können
die  Behörden,  so  die  Gerichte,  wenn  sie  Grund  zur  Annahme  des
Vorliegens  mehrerer  Staatsangehörigkeiten  haben,  die  Beibringung
  der  Genehmigung  der  übrigen  Bundesstaaten  verlangen.
Selbst  eine  Vereinbarung  unter  den  Bundesstaaten,  es  solle  die  Genehmigung
  eines  einzelnen  Bundesstaats  genügen,  würde  die  Gerichte
  nicht  binden.  Die  mehrfache  Staatsangehörigkeit  ist  aber
auch  auf  sonstigen  Rechtsgebieten  wesentlich.  Soll  ich  als  Geisteskranker
  in  eine  bestimmte  Landesanstalt  aufgenommen  werden,
so  kann  das  vom  Erfordernis  der  Zugehörigkeit  zu  dem  Staate,
der  die  Anstalt  unterhält,  abhängig  gemacht  werden.  Ebenso  wenn
ich  zugunsten  meiner  Angehörigen  einer  Landrentenanstalt  beitreten
  will  usw.  Bei  Beratung  des  Gesetzes  verwies  Abg.  Spahn,
um  noch  eins  hervorzuheben,  auf  die  im  Königreich  Sachsen  bestehende
  Bevorzugung  der  Sachsen  bei  Aufnahme  in  wissenschaftlichen
  Anstalten  und  bei  Gewährung  von  Schulgelderlaß.

Ich  werde  ferner,  um  auf  das  Strafrecht  zu  kommen,  wenn
ich  mich  einer  Beleidigung  des  Königs  von  Preußen  schuldig
mache,  strenger  bestraft,  wenn  ich  Preuße  bin,  als  wenn  ich  das
als  Sachse  tue.  Grund  genug,  daß  man  zum  mindesten  über  seine
Staatsangehörigkeit  nachdenkt.  Wenn  man  demgegenüber  genau
so  wenig  wie  1870  auch  1943  die  Anhäufung  mehrerer  Staatsangehörigkeiten
  in  einer  Person  nicht  als  Übel  angesehen  hat,  so
geschah  das  in  guter  Absicht  und  im  Bewußtsein,  daß  durch  solche
Häufung  eine  durchaus  im  Sinne  des  Reichsgedankens  wirkende
Einrichtung  in  das  Gesetz  hineingetragen  werde.  Man  hat  gesagt:
Nichts  kann  der  Idee,  daß  wir  in  erster  Linie  nur  Deutsche  sein
sollen,  so  sehr  dienen  als  die  Tatsache,  daß  man  es  nicht  als
Widerspruch  ansieht,  wenn  man  zugleich  Württemberger,  Preuße
und  Hamburger  ist.

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