Wie  wird  nun  die  Staatsangehörigkeit  erforderlichenfalls
  nachgewiesen?  Da  gibt  es  zwei  Belegmittel.
Das  eine  ist  der  sog.  Heimatsschein,  das  andere  der
Staatsangehörigkeitsausweis.  Bei  der  im  Deutschen
Reiche  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  herrschenden  Verschiedenartigkeit
  der  Behörden  ist  es  nur  zu  natürlich,  daß  in  dem  einen
Staate  diese,  im  andern  jene  zur  Ausstellung  solcher  Scheine  berufen
  ist.  Sie  weichen  natürlich  auch  in  der  Fassung  etwas  voneinander
  ab.  Gesagt  sei,  daß  der  sog.  Staatsangehörigkeitsausweis
  ausschließlich  zur  Benutzung  innerhalb  des  Deutschen  Reiches
dient,  der  Heimatsschein  dagegen  zu  solcher  draußen  im  Auslande,
daß  dieser  letztere  —  wenigstens  nach  dem  preußischen  Formular
  —  nur  auf  bestimmte  Zeit  ausgestellt  wird  und  die  Unterschrift
  des  Inhabers  tragen  muß.  Sie  muß  vor  Gebrauch  des
Scheines  bei  einer  ausländischen  Behörde  auf  diesem  angebracht
  sein.

Es  gibt  bekanntlich  nicht  nur  sog.  physische,  d.  s.  leibliche
Personen,  nein  auch  sog.  juristische,  d.  s.  gedachte  Personen.
Man  denke  an  Aktiengesellschaften  u.  dgl.  Solche  können  auch  die
Angehörigkeit  zum  Reiche  oder  zu  einem  bestimmten  Bundesstaate
besitzen.  Man  hat  aber  von  Bestimmungen  hierüber  Abstand  genommen,
  wenn  auch  gerade  der  gegenwärtige  Krieg  mehr  denn
je  die  Notwendigkeit  erbracht  hat,  sich  in  der  gedachten  Beziehung
auszusprechen.  Heutzutage  war  manches  zu  verfügen,  was  für
den  einzelnen  in  seinen  Beziehungen  zum  Auslande  auszusprechen
war,  man  denke  an  die  Beschlagnahme  des  Vermögens.  Bei  Bestimmungen
  solcher  Art  entstand  stets  ein  gewisser  Zweifel  darüber,
  inwieweit  Personenvereinigungen  dem  einzelnen  gleichzustellen
  seien.  Im  Einzelfall  ist  das  nun  angegeben,  ebenso
könnte  aber  ein  für  allemal  gesagt  werden,  daß  als  zum  Reich

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