gehörig  alle  die  juristischen  Personen  zu  gelten  hätten,  die  ihren
Sitz  im  Inland  haben,  sowie  alle  die,  die  solchen  zwar  im  Auslande
  haben,  die  Rechtsfähigkeit  aber  durch  Verleihung  von  seiten
des  Bundesrats  erlangt  haben  —  ferner,  mag  es  sich  dann  auch
nicht  um  eine  sog.  juristische  Person  handeln,  alle  Gesellschaften
oder  Vereine,  die  ausschließlich  oder  doch  überwiegend  aus  Deutschen
  bestehen.  Solchen  wäre  demnach  der  Schutz  des  Reiches
zu  gewähren;  denn  das  ist  —  um  von  den  Wirkungen  der
Zugehörigkeit  zu  Reich  oder  Bundesstaat  zu  reden  —
eins  der  wesentlichsten  Rechte,  die  der  Deutsche  im  Auslande  hat:
Schutz,  insbesondere  durch  die  im  Auslande  bestehenden  diplomatischen
  und  konsularischen  deutschen  Vertreter,  sowie  Schutz  dem
Auslande  gegenüber  durch  die  vom  Reiche  oder  den  Einzelstaaten
mit  dem  Auslande  abgeschlossenen  Verträge,  mögen  das  sog.
Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts-,  Konsular-  und  andere
internationale  Verträge,  so  auf  dem  Gebiete  des  Urheberrechts
u.  dgl.  sein.  Ein  Schutz  des  Reiches  ist  indes  nicht  nur  im  Auslande,
  nein  auch  im  Inlande  begründet.  So  rechtfertigt  die
Reichsverfassung  ein  Einschreiten  des  Bundesrats  wegen  Justizverweigerung.
  Wir  sahen  oben,  daß  es  Deutsche  geben  kann,
die  außer  einer  deutschen  Staatsangehörigkeit  auch  die  des  Auslands
  besitzen.  Ja  in  Staaten  mit  dem  am  Anfang  des  Buches
angegebenen  südamerikanischen  Grundsatz  wird  solche  doppelte
Staatsangehörigkeit  fast  die  Regel  sein.  Sind  solche  mehrstaatliche
  Personen  zu  schützen,  dann  gilt,  daß  auch  sie  von  dem  im
Auslande  residierenden  deutschen  Konsuln  in  Schutz  genommen
werden,  dies  nicht  nur  dann,  wenn  sie  mit  den  Behörden  ihres
Wohnorts  in  Konflikte  kommen,  oder  wenn  von  ihnen  die  Erfüllung
  der  staatsbürgerlichen  Pflichten,  z.  B.  Ableistung  der
Militärpflicht,  verlangt  wird,  die  Einheimischen  auferlegt  wird.

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