Ein  anderes  Recht  des  Deutschen  ist,  daß  er  nicht  ausgewiesen
  werden  darf,  wenigstens  nicht  aus  dem  Reichsgebiete,
zu  dem,  nebenbei  gesagt,  auch  das  Gebiet  der  Schutzgebiete
(nach  ausdrücklicher  Gesetzesbestimmung)  gehört.  Der  Nichtdeutsche
  dagegen  kann  ausgewiesen  werden.  Nichtdeutscher  ist
auch  der,  der  niemals  deutsch  war.  Als  Nichtdeutsche  könnte  die
frühere  sächsische  Prinzessin,  die  später  durch  Verehelichung  mit
dem  Staliener  Toselli  Italienerin  geworden  ist,  aus  dem  Gebiete
  des  Deutschen  Reiches,  vornehmlich  dem  Königreich  Sachsen,
sehr  wohl  ausgewiesen  werden.  Auch  kann  der  Deutsche  selbst
aus  dem  Gebiete  des  einzelnen  Bundesstaats  oder
aus  der  einzelnen  Gemeinde  aber  nur  aus  sicherheitsoder
  armenpolizeilichen  Gründen  ausgewiesen  werden.  Wird
ein  Deutscher  aus  einem  Auslandsstaate  ausgewiesen,  so  ist
sein  Heimatsstaat  verpflichtet,  ihn  wieder  aufzunehmen.
Selbst  die  Wiederaufnahme  solcher  Deutscher,  die  ihre  deutsche
Staatsangehörigkeit  nach  der  deutschen  Gesetzgebung  bereits  verloren
  haben,  ist  nach  einigen  Staatsverträgen  Pflicht  der  deutschen
Bundesstaaten,  sofern  nicht  diese  Personen  etwa  dem  andern
Lande  nach  dessen  Gesetzgebung,  oder  einem  dritten  Lande  angehörig
  geworden  sind.  Es  kommen  für  solche  Staatsverträge  die
verschiedensten  Staaten  in  Frage:  Österreich-  Ungarn,  Belgien,
Dänemark,  Italien  u.  dgl.  Abgesehen  von  diesen  Sonderfällen
ist  aber  festzustellen:  Wer  die  Staatsangehörigkeit  in  einem
Bundesstaate  oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  nicht  mehr
besitzt,  hat  aufgehört  Deutscher  zu  sein.  Er  ist  Ausländer  und
kann  als  solcher,  wenn  er  sich  innerhalb  des  Reichsgebiets  aufhält,
ausdrücklich  aus  diesem  oder  aus  dem  Gebiete  eines  einzelnen
Bundesstaats  ausgewiesen  werden.  Zu  seiner  Übernahme
ist  der  Auslandsstaat  nur  dann  verpflichtet,  wenn  er  dort  die

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