Staatsangehörigkeit  erworben  hat.  Nur  in  diesem  Falle  läßt  sich
also  solche  Ausweisung  im  Wege  des  Zwangstransports
zur  Ausführung  bringen.

Nach  einer  Bestimmung  unseres  Strafgesetzbuchs  darf  ein
Deutscher  einer  ausländischen  Regierung  auch  nicht  zur  Verfolgung
  oder  Bestrafung  ausgeliefert  werden.
Dabei  kommt  es  darauf  an,  ob  der  Betreffende  auch  die  Staatsangehörigkeit
  des  seine  Auslieferung  wünschenden  Staates  besitzt
oder  nicht,  gar  nicht  an.  Es  genügt,  daß  er  Deutscher  ist.  Ist
er  das,  dann,  wie  gesagt,  keine  Auslieferung.  Wie  aber  ist  es,
wenn  der  Betreffende  erst  nach  Verübung  der  zur  Auslieferung
Anlaß  gebenden  Straftat  Deutscher  geworden  ist?  Ist  er  auch
dann  vor  der  Auslieferung  geschützt?  Die  Frage  ist  ebenso  zu  bejahen
  wie  in  all  den  Fällen,  wo  der  Wechsel  der  Nationalität  nicht
auf  dem  freien  Willen  des  Betreffenden,  sondern  etwa  auf  der
Tatsache  der  Abtretung  eines  Teiles  des  Staatsgebietes  beruht.

Weitere  Folgen  der  Staatsangehörigkeit  sind,  daß  nur  ein
Deutscher  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  regelmäßig  Beamter
sein  darf,  ebenso  Offizier,  als  Geschworener  oder  Schöffe
wirken  kann.  Zum  Eintritt  in  das  Landheer  bedürfen
Ausländer  der  Zustimmung  des  betreffenden  Kontigentsherren,
zu  dem  in  der  Marine  der  des  Kaisers.  Vom  Militärdienste  im
Deutschen  Reiche  sind  Ausländer  befreit.  Für  die  sogenannten
Staatenlosen,  d.  s.  die,  die  überhaupt  keinem  Staatenverbande
angehören,  gilt  Besonderes.  Noch  sei  aber  im  Anschluß  hieran
bemerkt,  daß  jeder  Bezug  einer  Pension  eines  Beamten
(Offiziers)  beim  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  ruht.

Den  Schutz,  den  das  Reich  gewährt,  und  zwar  auch  auf  Freizügigkeit
  (davon  noch  unten),  faßt  man  unter  dem  Ausdruck
Reichsbürgerrecht  zusammen.  Es  ist  eine  der  Äußerungs-14

