formen  der  Reichsangehörigkeit.  Die  andern  beiden  sind  das  sog.
Reichsindigenat  und  die  Reichsuntertanschaft.  Die  Reichsuntertanschaft
  umfaßt  die  Gehorsamspflicht  gegenüber  dem
Reiche.  Jeder  Reichsangehörige  ist  gehalten,  die  Gesetze  und
Befehle  des  Reiches  zu  befolgen.  Er  muß  dem  Reiche  als  Bürger
dienen  und  die  Militär-  und  Steuerlasten  mittragen  (Wehrrflicht,
Einquartierungspflicht  u.  dgl.).  Was  das  Reichsindigenat
anlangt,  so  besteht  ein  solches  nach  der  Reichsverfassung  mit  der
Wirkung,  daß  der  Angehörige  jedes  Einzelstaats  in  jedem  andern
Einzelstaate  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum
festen  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetrieb,  zu  öffentlichen  Ämtern,  zur
Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts
  und  zum  Genuß  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter
denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in
betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  einem  solchen
gleich  zu  behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugnis  durch
die  Obrigkeit  seiner  Heimat  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  andern
Einzelstaats  beschränkt  werden.

Die  Bestimmungen,  die  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
  in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  sowie  die
zwischen  den  Einzelstaaten  bestehenden  Verträge  über  die  Übernahme
  von  Auszuweisenden,  die  Verpflegung  erkrankter,  die  Beerdigung
  verstorbener  Staatsangehöriger  bleiben  in  Kraft.

Der  Militärpflicht  kann  in  einem  andern  Staate  als
dem,  dem  man  angehört,  genügt  werden.

Doch  nun  zunächst  zum  Ausgang  zurück.  Auf  die  Geburt
kommt  es  also  bei  der  Staatsangehörigkeit  an.  Neben  der  Geburt
  gibt  es  noch  andere,  im  folgenden  zu  besprechende  Erwerbsgründe.
  Der  Geburt  kommt  aber  der  Vorrang  zu.  Es  sei  nicht

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