zur  weißen  Hautfarbe  geknüpft  ist.  Eine  Ausnahme  gilt
für  die  sog.  unmittelbare  Reichsangehörigkeit,  d.  i.
die  Reichsangehörigkeit,  die  sich  dem  Regelfall  zuwider  nicht  auf
der  Staatsangehörigkeit  zu  einem  einzelnen  Bundesstaate  aufbaut.
  Sie  ist  z.  B.  in  Schutzgebieten  in  Geltung,  für  diese
aber  besagt  eine  Sonderbestimmung  des  Gesetzes  ausdrücklich,  daß
die  Satzung  des  Gesetzes  über  Findelkinder  nicht  zur  Anwendung
kommen  soll.  Es  werden  also  in  den  Schutzgebieten  aufgefundene
Kinder  nicht  Deutsche  —  selbst  wenn  sie  weißer  Rasse  sind  und
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  von  reichsangehörigen  Eltern  abstammen.


Wenn  man  von  einem  Bundesstaate  und  seinem
Gebiete  spricht,  so  darf  man  diesen  Begriff  nicht  zu  eng  fassen.
Zum  Gebiet  von  Mecklenburg-Schwerin  gehört  z.  B.  nicht  nur  die
Mecklenburger  Erdscholle,  nein  auch  die  Küstenwasser  vor  seiner
Küste,  und  weiter  auch  der  Boden  der  in  Mecklenburg-Schwerin
beheimateten  Schiffe.  Es  sei  das  ausdrücklich  angeführt,  weil
auch  auf  solchem  Boden  einmal  ein  Findelkind  gefunden  werden
kann.  Wie  es  freilich  in  dem  Falle  ist,  daß  der  Fund  auf  einem
deutschen  Kriegsschiffe  erfolgt  oder  auf  einem  sog.  deutschen  Staatsschiff
  (einem  Zollkutter,  einem  Lotsenschiff),  das  steht  dahin.
Solche  Schiffe  sind  nämlich  keines  einzelnen  Bundesstaats  Gebiet,
vielmehr  Reichsgebiet.  Es  fehlt  aber  in  der  angeführten  Gesetzesstelle
  an  der  Satzung  für  solchen  Fall.

Die  Geburt  ist  nun  aber  nicht  der  einzige  Erwerbsgrund  der
Staatsangehörigkeit,  nein  es  kommen  noch  andere  hinzu.  Nicht
in  Betracht  kommt  für  die  Regelung  durch  das  vorliegende  Gesetz
die  auf  sog.  Optionsverträgen  mit  ausländischen  Staaten
beruhende  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit.  Solche  Optionsbestimmungen
  werden  regelmäßig  bei  Gebietsabtretungen  ge-20

