troffen.  Die  Angehörigen  des  abgetrennten  Staatsteiles  verlieren
dadurch  regelmäßig  die  Zugehörigkeit  zum  alten  Staate,  werden
Angehörige  des  erwerbenden  Staates.  Es  kann  diese  Regelung
aber  zu  Härten  führen,  sie  sollen  deshalb  für  sich  auch  Ehefrau
und  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  minderjährige  Kinder  binnen
bestimmter  Frist  optieren  können,  d.  h.  für  Beibehaltung  der  bisherigen
  Staatsangehörigkeit  sich  aussprechen  dürfen  —  dies  regelmäßig
  unter  Beibehaltung  der  Grundstücke,  die  sie  im  abgetretenen
Gebiete  zu  Eigentum  besitzen  u.  dgl.  So  war  das  bei  Abtretung
  von  Elsaß-Lothringen  und  Schleswig-Holstein
  —  ohne  Bestimmung  über  Grundstücksverhältnisse  auch  bei
Helgolands  Erwerb.  Den  seltenen  Fall  einer  Option  ohne
Gebietsabtretung  enthält  ein  Vertrag  des  Deutschen  Reichs  mit
der  Republik  Costa  Rica.

Nach  solcher  Abschweifung  ist  verneinend  hervorzuheben,  daß
die  Annahme  an  Kindesstatt  der  Geburt  nicht  gleichsteht,
wohl  aber  die  Legitimation,  die,  falls  von  einem  Deutschen
ausgehend,  für  das  zu  legitimierende  Kind  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters  begründet.  Wir  kennen  nach  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuche  eine  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  und  eine
solche  durch  Ehelichkeitserklärung.  Indes  ist  die  Legitimation  ein
immerhin  seltener  Vorgang  und  es  kann  deshalb  von  diesem  Erwerbsgrund
  im  Rahmen  dieser  Abhandlung  geschwiegen  werden.
Viel  wichtiger  ist  die  Bestimmung,  daß  die  Staatsangehörigkeit,
und  zwar  die  des  Mannes,  auch  erworben  wird  durch  die  Eheschließung
  mit  einem  Deutschen.  Man  hat  solcher  Gesetzesauffassung
  gegenüber  geltend  gemacht,  sie  stehe  im  Gegensatz  zum
Grundgedanken  des  Gesetzes,  daß  jemand  nur  freiwillig  die
Staatsangehörigkeit  erwerben  könne.  Es  sei  eine  Ungerechtigkeit
gegenüber  der  Frau,  die  dadurch  gewissermaßen  nur  ein  „In-21

