ein  Preuße  in  der  Schweiz  mit  einer  Schweizerin  die  Ehe,  so  wird
die  Schweizerin  Preußin,  selbst  wenn  bei  der  Eheschließung  nicht
die  vom  Bürgerlichen  Gesetzbuch  für  die  Vollziehung  der  Ehe  aufgestellten
  Formen  gewahrt  sind,  sondern  die  Förmlichkeiten  des
Schweizerischen  Eherechts  leitend  gewesen  sind.  Es  war  oben
mehrfach  die  Rede  davon,  daß  jemand  mehrere  Staatsangehörigkeiten
  in  sich  vereinen  kann.  Ist  das  der  Fall,  dann  überträgt  er
durch  die  Eheschließung  diese  mehreren  Staatsangehörigkeiten  auf
seine  Ehefrau.  Wie  Abgeordneter  Waldstein  bei  Beratung  des
Gesetzes  im  Reichstag  gesagt  hat,  gibt  es  in  Hamburg  zahlreiche
Leute,  die  aus  alten  hamburgischen  Familien  stammen,  deren
Vater  oder  Großvater  einmal  das  Glück  gehabt  hat,  dadurch,  daß
er  in  Mecklenburg  ein  Gut  besaß,  oder  daß  er  einige  Jahre  in
preußischen  Staatsdiensten  gestanden  hat,  dann  aber  in  die
Heimatsstadt  Hamburg  zurückgekehrt  ist,  die  mecklenburgische  oder
preußische  Staatsangehörigkeit  zu  erwerben.  Die  Kinder  und
Enkel  wissen  nichts  davon,  Vater  und  Großvater  haben  es  selbst
schon  vergessen.  Wenn  aber  jetzt  der  Enkel  heiratet,  dann  wird
seine  Ehefrau  nicht  nur  Hamburgerin,  nein  auch  Preußin  bzw.
Mecklenburgerin  (Schwerin  oder  Strelitz).  Weiter  erwähnte  der  Abgeordnete
  die  Angestellten  an  den  gemeinsamen  thüringischen  Landgerichten,
  die  Preuße,  Koburger,  Meininger  in  einer  Person  sein
können  und  solche  Vielgestaltigkeit  auch  auf  die  Familie  übertragen.
Nun  ist  aber  das,  was  bei  dem  eheschließenden  Manne  der  Fall  ist,
bei  der  Ehefrau  nicht  ohne  weiteres  auch  der  Fall.  Angenommen  die
Witwe  des  eben  behandelten  Preußen-Koburg-Meinigers  heiratet
einen  Sachsen;  dann  wird  sie  durch  diese  zweite  Heirat  nur
Sächsin.  Hat  sie  Kinder  aus  ihrer  früheren  Ehe  mit  dem  Preußen-Koburg-Meininger,
  so  überträgt  sie  ihre  neue,  sächsische  Staatsangehörigkeit,
  die  sie  durch  die  zweite  Ehe  erwarb,  nicht  etwa  auf

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