diese  Kinder  aus  der  ersten  Ehe.  Auch  etwaige  uneheliche  Kinder
würden  die  durch  die  Eheschließung  begründete  Staatsangehörigkeit
  nicht  erhalten.  Es  käme  dann  also  zu  dem  im  Gesetz  eigentlich
  nicht  gewollten  Ergebnis,  daß  uneheliche  Mutter  und  uneheliche
  Kinder  verschiedene  Staatsangehörigkeit  besitzen.  Natürlich
kann  sich  solches  Verhältnis  durch  eine  Legitimation,  von  der  oben
die  Rede  war,  ändern.  Durch  die  Scheidung  der  Ehe  wird  die
durch  die  Eheschließung  der  Frau  erworbene  Staatsangehörigkeit
nicht  verloren.  Dagegen  geht  sie  verloren,  wenn  die  Ehe  für
nichtig  erklärt  wird.  Es  verbleibt  aber  die  einmal  erworbene
Staatsangehörigkeit  der  Frau  auch  nach  dem  Tode  des  Mannes,
oder  nach  seiner  dem  bürgerlichen  Recht  entsprechenden  Todeserklärung,
  die  ja  dem  Tode  gleichzustellen  ist.  Noch  sei  bemerkt,
daß  die  vorliegende  Gesetzesbestimmung  bei  der  Kommissionsberatung
  auch  aus  dem  Gesichtspunkte  angefochten  wurde,  daß  der
Erwerb  der  deutschen  Staatsangehörigkeit  für  Ausländerinnen
u.  a.  den  Verlust  mancher  Rechte  bedeute.  Wolle  man  nicht  Konkubinate
  züchten,  so  müßte  der  Ausländerin  also  die  alte,  ausländische
  Staatsangehörigkeit  verbleiben.  Mit  Rücksicht  aber  auf
mögliche  Rechtsverwirrungen  unterließ  man  eine  andere  Fassung
des  Gesetzes.  Dabei  war  auch  die  Erwägung  maßgebend,  daß  in
einem  deutschen  Gesetze  nur  über  die  deutsche,  nicht  die  ausländische
  Staatsangehörigkeit  verfügt  werden  könne.

Im  vorstehenden  war  die  Rede  vom  Erwerbe  der  Staatsangehörigkeit
  gewissermaßen  wider  Willen.  Wenn  ich  als
Deutscher  geboren  werde  und  dadurch  Deutscher  —  Preuße,  Bayer
u.  dgl.  —  geworden  bin,  so  habe  ich  selbst  nichts  dazu  getan.
Anders  bei  der  Erwerbung  durch  Aufnahme  und  Einbürgerung.
  Letztere  ist  für  den  Ausländer,  erstere  für  den  Deutschen
geschaffen,  sei  es,  daß  er  bisher  die  Staatsangehörigkeit  in  einem

25