Bundesstaat  schon  besaß,  sei  es,  daß  er  nur  die  sog.  unmittelbare
Staatsangehörigkeit  besitzt,  nur  Deutscher  ist.  Gerade  aus  dem
letzteren  Gesichtspunkt  hat  man  in  dem  in  Frage  kommenden
Paragraphen  des  Gesetzes  (§  7)  das  Wort  „Deutscher“  gewählt,
nicht  den  Ausdruck:  „Angehöriger  eines  Bundesstaats“,  wie  das
der  erste  Entwurf  des  Gesetzes  wollte  —  eben  um  dem  unmittelbaren
  Reichsangehörigen  das  Recht  auf  Aufnahme  in  einem
Bundesstaate  zu  gewährleisten.  Nach  dieser  Abschweifung  nun  zu
des  Gesetzes  Worten.  Es  heißt:  Die  Aufnahme  muß  einem
Deutschen  in  jedem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen
  hat,  auf  seinen  Antrag  erteilt  werden,  falls  kein  Grund
vorliegt,  der  nach  den  §§  3  bis  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  November  1867  die  Abweisung  eines  Neuanziehenden
oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.
Es  sind  also  die  verschiedensten  Voraussetzungen  zu  erfüllen,  ehe
ich  z.  B.  als  Sachse  Preuße  werden  kann.  Zunächst  bedarf  es
eines  Antrags.  Es  gibt  Fälle  der  Aufnahme,  wo  ich  ohne
solchen  Antrag  die  Staatsangehörigkeit  eines  andern  Bundesstaats
  erwerben  kann,  nämlich  durch  Anstellung  als  Beamter.
Davon  wird  noch  die  Rede  sein.  Für  den  Regelfall  aber  bedarf
es  des  Antrags.  Man  hat  also,  obwohl  sich  hierfür  Stimmen
erhoben,  die  bloße  Niederlassung  nicht  genügen  lassen.  An  solche
könnte  man  denken,  wenn  man  geschäftsunkundigere  Kreise:
Arbeiter  usw.  im  Auge  hätte,  denen  es  nicht  nahe  liegen  mag,
Behörden  mit  Anträgen  anzugehen.  Doch  hat  man  auf  das  Vorliegen
  eines  innerstaatlichen  Antrags  Wert  gelegt.  Der  Antrag
ist  an  keine  Form  gebunden,  er  kann  auch  mündlich  bei  der  Amtsstelle
  angebracht  werden,  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für
solche  Sachen  zuständig  ist.  (In  Preußen  der  Regierungspräsident,
  in  Berlin  der  Polizeipräsident.)  Der  Antrag  einer  Ehefrau


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