bedarf  der  Zustimmung  des  Ehemannes.  Verweigert
der  Ehemann  die  Zustimmung,  so  kann  sich  die  Frau  zur  Erwirkung
  der  Zustimmung  an  die  für  sie  zuständige  Vormundschaftsbehörde
  wenden.  Außer  für  Ehefrauen  eine  Ausnahmestellung
  auch  für  jugendliche  Personen.  Ebenso  wie  sonst
das  Recht  solche  nicht  voll  bewertet,  ihren  Handlungen  nicht  die
Wirkungen  beimißt  wie  denen  Erwachsener,  so  auch  hier.  Es  ist
ausdrücklich  bestimmt,  daß  für  eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder
unter  Vormundschaft  stehende  Person  (unter  24  Jahren  alte  Personen,
  Geisteskranke),  wenn  sie  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
  hat,  der  Antrag  vom  gesetzlichen  Vater  zu  stellen  ist  (Vater,
verwitwete  Mutter,  Vormund).  Hat  die  betreffende  Person  das
16.  Lebensjahr  vollendet,  so  bedarf  ihr  Antrag  der  Zustimmung
des  gesetzlichen  Vertreters.  Diese  Zustimmung  der  über  16  Jahre
alten  Minderjährigen  ist  in  Anlehnung  an  eine  Bestimmung  des
Unterstützungswohnsitzes  in  das  Gesetz  gekommen,  und  zwar  ist
die  Fassung  ausdrücklich  gewählt,  wiewohl  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  an  sich  schon  eine  Handhabe  dazu  geben  könnte.  Doch  war
es  zweifelhaft,  ob  eine  Bestimmung  des  bürgerlichen  Rechts  ohne
weiteres  auch  auf  Verhältnisse  des  sogenannten  öffentlichen  Rechts
auszudehnen  sei,  deshalb  die  ausdrückliche  Satzung.

Es  sei  nun  aber  beachtet,  daß  sich  alle  die  letztgenannten  Bestimmungen
  darauf  beziehen,  daß  die  Ehefrau  oder  die  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehende  Person  allein
eine  andere  Staatsangehörigkeit  erwerben  wollen.  Es  kann  das
z.  B.  für  die  Ehefrau  deshalb  wünschenswert  sein,  weil  das
öffentliche  Recht  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschieden  ist
und  in  dem  einen  Staate  der  Staatsangehörigkeit  vielleicht  mehr
Wirkung  beigemessen  wird,  als  möglicherweise  in  dem  andern.
Deshalb  kann  der  Wille  aufkommen,  auch  ohne  oder  gegen  den

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