Willen  des  Ehemanns  eine  Staatsangehörigkeit  zu  erwerben.
Man  hat  das  auch  bei  Beratung  des  Gesetzes  regierungsseitig  anerkannt,
  wiewohl  im  ersten  Entwurfe  eine  derartige  Fassung
fehlte  —  dies,  wie  der  Regierungsvertreter  sagte,  mit  Rücksicht
auf  die  geringe  Zahl  der  Fälle  und  die  etwaigen  Zwistigkeiten
zwischen  den  Ehegatten,  die  eine  derartige  Gesetzesbestimmung
hervorrufen  kann.

Wie  dem  auch  sein  mag,  es  sei  noch  einmal  ausdrücklich  betont,
  daß  hier  der  Erwerb  selbständiger  Staatsangehörigkeit
  für  Ehefrau,  Minderjährige  usw.  behandelt
wird.  Liegt  die  Absicht  auf  solchen  Erwerb  nicht  vor,  so  gilt  folgendes
  (§  16  Abs.  2):  Die  Aufnahme,  ebenso  die  noch  zu  betrachtende
  Einbürgerung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  in  der  Urkunde  ein
Vorbehalt  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  Kinder,
deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgenommenen  (oder  Eingebürgerten)
  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.  Ausgenommen  sind  nur
Töchter,  die  verheiratet  sind  oder  verheiratet  gewesen  sind.

Einer  Aufnahme  der  Erstreckung  der  Staatsangehörigkeit
über  diese  Familienglieder  in  die  auszustellende  Urkunde  bedarf
  es  nicht,  eine  solche  Urkunde  wird  nämlich,  das  sei  anschließend
  vermerkt,  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  —  d.  s.
in  den  Einzelstaaten  verschiedene  Behörden,  so  in  Preußen  die
Regierungs  präsidenten  —  dem  um  Aufnahme  und  Einbürgerung
  Einkommenden  ausgefertigt.  Wenn  von  der  Ehefrau  die
Rede  ist,  so  ist  nur  die  noch  nicht  geschiedene  gemeint.  Die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  oder  der  Mutter  umfaßt  die  minderjährigen,
  d.  h.  noch  nicht  21  Jahre  alten  Kinder.  Wenn  die  verheiratete
  oder  verheiratet  gewesene  Tochter  ausgenommen  wird,
so  hat  das  seinen  verständlichen  Grund  darin,  daß  ja  nach  den
mehrerwähnten  Grundsätzen  eine  Ehefrau  die  Staatsangehörig-28

