keit  ihres  Mannes  teilt.  Sollte  also  deshalb,  daß  der  Vater  einer
an  einen  Lipper  verheirateten,  über  21  Jahre  alten  Frau  zu  seiner
preußischen  Staatsangehörigkeit  die  bayrische  dazu  erworben  hat,
jene  Bayerin  werden,  so  wäre  das,  da  sie  Lipperin  ist  und  bleibt,
eine  ganz  unnötige  Folge  des  Rechtsakts  für  den  Vater.  Nicht
teilnehmen    am  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
für  volljährig  erklärte  Kinder  (eine  solche  Volljährigkeitserklärung
  ist  nach  dem  18.  Lebensjahr  möglich),  nicht  teil
ferner  uneheliche  Kinder,  nicht  teil  endlich  Kinder,  die  nach
deutschem  Rechte  großjährig  sind,  nach  dem  Rechte  aber,  unter  dem
der  Aufzunehmende  bzw.  Einbürgernde  bisher  lebte,  noch  minderjährig
  sind.  Denn  wenn  auch  in  der  Regel  für  die  Erreichung  der
Volljährigkeit  das  21.  Lebensjahr  maßgebend  ist,  so  gibt  es  doch
Ausnahmen  —  nach  unten  etwa  die  Türkei,  wo  der  Mohammedaner
schon  mit  16  Jahren  volljährig  wird,  nach  oben  Dänemark  und
Ungarn  mit  Altersgrenzen  von  25  und  24  Jahren.  Vorbehalte
können  nach  der  Gesetzesbestimmung  gemacht  sein.  Liegen  sie  vor,
so  kann  die  Ehefrau  allein  ausgeschlossen  sein,  es  können  aber  auch
die  Kinder  allein  ausgeschlossen  sein.  Es  regelt  also,  damit  wir
noch  einmal  zusammenfassen,  der  behandelte  Absatz  2  des  §  16
den  Fall,  daß  der  Minderjährige  gemeinsam  mit  dem  Vater  um
die  Aufnahme  nachsucht.  Es  ist  dann  nicht  einmal  ein  Antrag  des
Vaters,  auch  nicht  die  ausdrücklich  erklärte  Zustimmung  des  Vaters
nötig.  Nur  wenn  der  Vater  willens  ist,  für  das  Kind  allein  eine
andere  Staatsangehörigkeit  zu  erwerben,  ist  die  Zustimmung  des
Minderjährigen,  sofern  er  über  16  Jahre  alt  ist,  nachzuweisen.
Der  vom  Gesetze  gemachte  Unterschied  ist  leicht  verständlich.  Ist
es  doch  für  den  Minderjährigen  von  wesentlicher  Bedeutung,  ob
er  allein  oder  mit  seiner  Familie  gemeinsam  eine  andere  Staatsangehörigkeit
  erwirbt.

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