Nach  dem  Gesagten  besteht,  das  sei  hervorgehoben,  ein
Recht  eines  Deutschen  auf  Aufnahme  in  einen
andern  Bundesstaat.  Verwehrt  kann  solche  nur  werden
unter  zwei  Voraussetzungen.  Es  sind  das  Fehlen  eines  Sich-Niederlassens
  oder  einer  der  Gründe  in  §§  3  bis  5  des  Freizügigkeitsgesetzes.
  Man  spricht  von  der  Niederlassung,  nicht  dem
Wohnsitze,  weil  dieser  letztere  Begriff  in  der  ihm  vom  Gesetz  und
von  der  Rechtswissenschaft  gewordenen  Auslegung  nicht  ganz  klar
umgrenzt  ist,  und  z.  B.  in  den  Steuergesetzen  im  andern  Sinne
gebraucht  wird  als  in  dem  Reichstagswahlgesetze.  Unter  Niederlassung
  ist  nach  einer  Entscheidung  des  preußischen  Oberverwaltungsgerichts
  zu  verstehen  der  Besitz  einer  eigenen  Wohnung
oder  eigenen  Unterkommens,  mag  es  auch  nur  eine  Schlasstelle
sein,  mit  der  ausgesprochenen  Absicht,  seinen  Aufenthaltsort  an
diesem  bestimmten  Platze  zu  nehmen.  Es  ist  also  auf  der  einen
Seite  nicht  nötig,  daß  sich  der  Niederlassende  an  dem  betreffenden
Orte  einen  Unterstützungswohnsitz  erwarb,  auf  der  andern  Seite
auch  nicht  etwa  die  Gründung  eines  Geschäfts,  die  Einrichtung
eines  Ladens,  die  Schaffung  eines  eigenen  Haushalts  nötig,  ja
es  wird  nicht  einmal  eine  bestimmte  längere  Dauer  der  Niederlassung
  vorgeschrieben.

Vom  Freizügigkeitsgesetz  war  weiterhin  die  Rede.  Es  erging
  kurz  nach  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  am  1.  November
  1867  und  bestimmt  folgendes:

Jeder  Reichsangehörige  (das  Gesetz  spricht  der  Zeitlage
  seiner  Entstehung  entsprechend  vom  Bunde,  es  muß  aber
dafür  das  Wort  „Reich“  eingesetzt  werden)  hat  das  Recht,  sich
innerhalb  des  Reichsgebietes

1.  an  iedem  Orte  aufzuhalten  oder  niederzulassen,

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