wo  er  eine  eigene  Wohnung  oder  Unterkommen  sich  zu  verschaffen
imstande  ist;

2.  an  jedem  Orte  Grundeigentum  aller  Art  zu  erwerben;


3.  umherziehend  oder  am  Orte  des  Aufenthalts  beziehungsweise
  der  Niederlassung  Gewerbe  aller  Art  zu  betreiben,  unter
den  für  Einheimische  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

In  der  Ausübung  dieser  Befugnisse  darf  der  Reichsangehörige,
  soweit  nicht  das  Freizügigkeitsgesetz  Ausnahmen  zuläßt,
weder  durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimat,  noch  durch  die  Obrigkeit
des  Ortes,  in  dem  er  sich  aufhalten  oder  niederlassen  will,  gehindert
  oder  durch  lästige  Bedingungen  beschränkt  werden.
Keinem  Reichsangehörigen  darf  um  des  Glaubensbekenntnisses
  willen  oder  wegen  fehlender  Landes-  und  Gemeindeangehörigkeit
  der  Aufenthalt,  die  Niederlassung,
der  Gewerbebetrieb  oder  der  Erwerb  von  Grundeigentum  verweigert
  werden.  In  dem  Bundesgesetze  vom  3.  Juli  1869  ist  die
Gleichberechtigung  der  Konfessionen  ausdrücklich  ausgesprochen
worden.

Wer  die  aus  der  Reichsangehörigkeit  folgenden  Befugnisse
des  Freizügigkeitsgesetzes  in  Anspruch  nimmt,  hat  auf  Verlangen
den  Nachweis  seiner  Reichsangehörigkeit  und,  sofern  er  unter
elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  den  Nachweis
der  Genehmigung  des  gesetzlichen  Vertreters  zu  erbringen.  Eine
Ehefrau  bedarf  der  Genehmigung  ihres  Mannes.

Insoweit  bestrafte  oder  vorläufig  entlassene
Personen  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsbeschränkungen
durch  die  Polizeibehörde  unterworfen  sein  können,  soll  es  dabei
sein  Bewenden  haben.

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