Solchen  Personen,  die  derartigen  Aufenthaltsbeschränkungen
  in  einem  Einzelstaate  unterliegen,  oder  die  in  einem
Einzelstaate  innerhalb  der  letzten  zwölf  Monate  wegen  wiederholten
  Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft
worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in  jedem  andern  Einzelstaate
von  der  Landespolizeibehörde  verweigert  werden.  Besondere  Gesetze
  und  Privilegien  einzelner  Ortschaften  und  Bezirke,  die  Aufenthaltsbeschränkungen
  gestatten,  werden  aufgehoben.  Fortan  ist
eine  Gemeinde  nur  dann  zur  Abweisung  eines  neu
Anziehenden  berechtigt,  wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  er
hinreichende  Kräfte  besitzt,  um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen
Angehörigen  den  notdürftigen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,
  und  wenn  er  solchen  weder  aus  eigenem  Vermögen  bestreiten
  kann,  noch  von  einem  dazu  Verpflichteten  erhält.  Den
Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  auch  diese  Befugnis  der  Gemeinden
  noch  zu  beschränken.

Die  Besorgnis  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt
  den  Gemeindevorstand  nicht  zur  Zurückweisung.  Offenbart
  sich  aber  nach  dem  Anzuge  die  Notwendigkeit  einer
öffentlichen  Unterstützung,  bevor  der  neu  Anziehende  an
dem  Aufenthaltsorte  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimatsrecht)
erworben  hat,  und  weist  die  Gemeinde  nach,  daß  die  Unterstützung
aus  anderen  Gründen  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit  notwendig  geworden  ist,  so  kann  die  Fortsetzung
  des  Aufenthalts  versagt  werden.

Sind  in  diesen  Fällen  verschiedene  Einzelstaaten  beteiligt,  so
regelt  sich  das  Verfahren  nach  dem  sogenannten  Gothaer  Vertrag
aus  dem  Jahre  1854  und  seinen  Zusätzen,  besteht  dagegen  Strittigkeit
  nur  zwischen  verschiedenen  Gemeinden  desselben  Einzel-32

