staates,  so  erfolgt  die  Entscheidung  nach  den  Gesetzen  dieses
Staates.  Die  tatsächliche  Ausweisung  aus  einem
Orte  darf  niemals  erfolgen,  bevor  nicht  entweder  die  Annahmeerklärung
  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,  oder  eine
wenigstens  einstweilen  vollstrechbare  Entscheidung  über  die  Fürsorgepflicht
  ergangen  ist.

Eine  Gemeinde  ist  nicht  befugt,  von  neu  anziehenden  Personen
  eine  Abgabe  für  den  Anzug  zu  erheben.  Sie  kann  aber
jeden  neu  Anziehenden  zu  Gemeindelasten  heranziehen,  sofern
  nur  der  Aufenthalt  der  neu  Anziehenden  die  Dauer  von  drei
Monaten  übersteigt.  Ist  das  nicht  der  Fall,  dann  auch  keine  Gemeindesteuerpflicht.
  Auf  der  anderen  Seite  werden  durch  den
bloßen  Aufenthalt  oder  die  bloße  Niederlassung  andere  Rechtsverhältnisse,
  namentlich  die  Gemeindeangehörigkeit,  das  Ortsbürgerrecht,
  die  Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  und  die
Armenpflege  nicht  begründet.  Jede  polizeiliche  Ausweisung  von
Reichsangehörigen  aus  dem  Orte  ihres  dauernden  oder  vorübergehenden
  Aufenthalts  ist  in  anderen  Fällen  als  denen,  die  das
Freizügigkeitsgesetz  gestattet,  unzulässig.

Soviel  von  diesem  Gesetze.  Es  erhellt  aus  seinen  Bestimmungen,
  was  bei  Aufnahme  eines  Angehörigen
  des  einen  Bundesstaats  in  einem  andern
  Bundesstaate  an  Voraussetzungen  zu  erfüllen
  ist.  Beseitigt  ist  ein  für  allemal  die  Forderung
  des  Erwerbs  des  Gemeindebürgerrechts,  beseitigt  ferner
die  Forderung  nach  Aufgabe  der  Staatsangehörigkeit  in  einem
andern,  dem  bisherigen  Bundesstaate.  Es  dürfen  auch  die  Militärverhältnisse
  keinen  Grund  zur  Verweigerung  der  Aufnahme  abgeben,
  es  darf  endlich  die  Ableistung  des  sogenannten  Untertaneneides

  nicht  verlangt  werden.  Jederzeit  kann  der  aufnehmende
Neuberg,  Wer  ist  ein  Deutscher?  3
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