Staat  die  Aufnahme  erleichtern,  insbesondere  kann  er  auch  einen
solchen  Deutschen  aufnehmen,  der  einer  Aufenthaltsbeschränkung
unterliegt  oder  seine  Niederlassung  noch  nicht  bewirkt  hat.  Niemals
  aber  darf  der  aufzunehmende  Staat  die  Aufnahmebedingungen
  erschweren.  Gegen  die  Ablehnung  des  Antrage  auf  Aufnahme
ist  das  Rechtsmittel  des  Rekurses  angängig.  Da  das  Gesetz
einen  Rechtsanspruch  in  einzelnen  Fällen  geschaffen  hat,  muß  für
den  Betreffenden  auch  eine  Garantie  für  die  Durchführung  des
Anspruchs  gegeben  sein.  Erst  der  Reichstag  hat  den  betreffenden
Gesetzesparagraph  —  es  ist  §  40  des  Gesetzes  —  eingeführt.  Vom
Regierungstisch  aus  kam  dabei  der  Einwand,  daß  dem  Verwaltungsrichter
  die  Nachprüfung  reiner  Ermessungsfragen  übertragen
werde,  das  sei  bedenklich.  Der  Reichstag  nahm  bei  dieser  Gelegenheit
  auch  eine  sog.  Resolution  an,  durch  die  der  Reichskanzler
ersucht  wird,  ein  Reichsverwaltungsgericht  zu  schaffen.  Bis  ein
solches  besteht,  sind  die  landesgesetzlichen  Behörden  zuständig.
Besitzt  der  Bundesstaat  kein  Verwaltungsgericht,  so  greifen  bestimmte
  Vorschriften  der  Reichsgewerbeordnung  Platz,  auf  die
nicht  näher  eingegangen  werden  kann.  Es  sei  nur  für  Preußen
hervorgehoben,  daß  nach  dem  sog.  Zuständigkeitsgesetz  vom
1.  August  1883  die  hier  der  Verwaltungsbehörde  beigelegten  Befugnisse
  der  Regierungspräsident  (in  Berlin  der  Polizeipräsident)
auszuüben  hat.  Gegen  den  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,
durch  den  Angehörigen  eines  andern  deutschen  Bundesstaates
(oder  einem  früheren  Reichsangehörigen)  die  Erteilung  der  Aufnahmeurkunde
  versagt  worden  ist,  findet  innerhalb  von  zwei
Wochen  die  Klage  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  statt.  Der
Verwaltungsrichter  ist  in  Preußen  in  der  Beurteilung  des  Sachund
  Rechtsverhältnisses  völlig  frei.

Was  die  Kosten  des  Aufnahmeverfahrens  an-34

