langt,  so  sind  die  Aufnahmeurkunden  nach  §  38  des  Gesetzes
kostenfrei  zu  erteilen,  nicht  einmal  Stempelkosten  dürfen  entstehen.

Soviel  von  der  Aufnahme.  Ihr  steht  gegenüber,  wie  schon
gesagt:  Die  Einbürgerung,  d.  i.  der  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit
  (Staatsangehörigkeit)  durch  einen,  der  sie  bisher
nicht  gehabt  hat,  durch  einen  Ausländer.  Dabei  ist  bei  den  Kommissionsberatungen
  ausdrücklich  hervorgehoben  worden,  daß  dieser
Ausdruck  „Ausländer“  auch  die  sog.  Staatenlosen  umfaßt.  In
diesem  Sinne  ist  auch  die  Bezeichnung  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch
und  in  dessen  Einführungsgesetz  gebraucht.  Wenn  man  demgegenüber
  hervorgehoben  hat,  daß  die  Bezeichnung  „Ausländer“
in  der  Gesetzessprache  mancher  deutschen  Bundesstaaten  auch  die
Angehörigen  der  andern  deutschen  Bundesstaaten  umfasse,  so  ist
dem  mit  Recht  entgegengehalten  worden,  daß  sich  die  Sprache  der
Reichgesetzgebung  nicht  nach  der  Sprache  einzelner  Landesgesetze
richten  kann  und  darf.

Es  kann  nun  ein  Ausländer,  der  sich  im  Inlande  niedergelassen
hat,  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  die  Niederlassung  erfolgt
  ist,  auf  seinen  Antrag  eingebürgert  werden,  wenn  er  nach
den  Gesetzen  seines  bisherigen  Heimatsstaates  unbeschränkt  geschäftsfähig
  ist,  oder  nach  den  deutschen  Gesetzen  unbeschränkt
geschäftsfähig  sein  würde,  oder  der  Antrag  von  seinem  gesetzlichen
Vertreter  oder  mit  dessen  Zustimmung  gestellt  wird,  wenn  er
ferner  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  hat,
wenn  er  am  Orte  seiner  Niederlassung  eine  eigene  Wohnung
oder  ein  Unterkommen  gefunden  hat  und  an  diesem  Orte  sich
und  seine  Angehörigen  zu  ernähren  imstande  ist.

Vor  der  Einbürgerung  (das  Wort  ist  gewählt  im
Gegensatz  zu  dem  von  alten  Gesetzen  gebrauchten  Fremdworte

Naturalisation)  ist  über  die  Erfordernisse  des  unbescholtenen

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