Lebenswandels,  des  Findens  von  Wohnung  und  Unterkommen
und  über  die  Fähigkeit  der  Unterhaltung,  die  Gemeinde  des
Niederlassungsortes  und,  sofern  sie  keinen  selbständigen  Armenverband
  bildet,  auch  der  Armenverband  zu  hören.

Die  Bedingungen  für  die  Einbürgerung  sollen  die  internationalen
  Interessen,  die  Interessen  der  Gemeinde  und  die  der
einzelnen  Bundesstaaten  sichern.  Die  internationalen  Interessen
insofern,  als  zur  Vermeidung  internationaler  Verwickelungen
Personen,  die  nicht  geschäftsfähig  sind,  nur  auf  Antrag  oder  mit
Zustimmung  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  eingebürgert  werden
können.  Die  Interessen  der  Gemeinden  des  Niederlassungsortes
werden  dadurch  gewahrt,  daß  die  Einbürgerung  sittlich  bedenklicher
  Personen  oder  solcher,  die  für  den  Lebensunterhalt  nicht  das
Nötigste  besitzen,  versagt  werden  kann.  Es  sei  aber  ausdrücklich
hervorgehoben,  daß  irgendein  Mindestvermögen  nicht  Voraussetzung
  der  Einbürgerung  ist,  ebenso  nicht  eine  bestimmte  Zeitdauer
  der  Niederlassung,  eine  bestimmte  Konfession  oder  Religion
oder  dergleichen  mehr.  Die  Aufgabe  der  bisherigen  Staatsangehörigkeit
  wird  nicht  mehr  verlangt  mit  einer  Ausnahme,
nämlich  gegenüber  Persern,  Türken  und  Marokkanern.  Insoweit
bestehen  Sonderverträge.

Die  Einbürgerung  in  einem  Bundesstaate  darf  erst  erfolgen,
wenn  durch  den  Reichskanzler  festgestellt  worden  ist,  daß  keiner
der  übrigen  Bundesstaaten  Bedenken  dagegen
erhebt.  Erhebt  ein  Bundesstaat  Bedenken,  so  entscheidet  der
Bundesrat.  Die  Bedenken  können  nur  auf  Tatsachen  gestützt
werden,  die  die  Besorgnis  rechtfertigen,  daß  die  Einbürgerung
des  Antragstellers  das  Wohl  des  Reichs  oder  eines  einzelnen
Bundesstaats  gefährden  kann.  Es  finden  aber  diese  beschränkenden
  Vorschriften  keine  Anwendung  1.  auf  ehemalige  Angehörige

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