des  Bundessiaats,  bei  dem  der  Antrag  gestellt  wird,  auf  deren
Kinder  oder  Enkel  sowie  Personen,  die  von  einem  Angehörigen
dieses  Bundesstaates  in  der  gesetzlich  geordneten  Weise  an  Kindesstatt
  angenommen  worden  sind  —  es  sei  denn,  daß  der  Antragsteller
  einem  ausländischen  Staate  angehört  (es  braucht  das  nicht
der  Fall  zu  sein,  der  Antragsteller  kann  staatenlos  sein);  2.  auf
Ausländer,  die  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  geboren  sind,
wenn  sie  sich  in  dem  Bundesstaate,  in  dem  der  Antrag  gestellt
wird,  bis  zur  Vollendung  des  24.  Lebensjahres  dauernd  aufgehalten
  haben  und  die  Einbürgerung  innerhalb  zweier  Jahre
nach  diesem  Zeitpunkt  beantragen.

Die  Bestimmung  über  die  Bedenken  des  einzelnen  Bundesstaats
  ist  sehr  wesentlich.  Nach  dem  1870er  Gesetze  war  es  nämlich
  möglich,  daß  ein  Ausländer,  dem  die  Einbürgerung  in  einem
bestimmten  Bundesstaat  abgelehnt  worden  war,  sich  in  einem
andern  Bundesstaate  einbürgern  ließ,  dann  aber  in  den  erstgenannten,
  also  ablehnenden  Bundesstaat  übersiedelte  und  nun
seine  Aufnahme,  die  ihn  nicht  mehr  verwehrt  werden  konnte,  erwirkte.
  Solcher  Unzuträglichkeit  steuert  also  das  jetzige  Gesetz.
Die  Bedenken  sind,  wie  wir  sahen,  beschränkt.  Beispielsweise
kam  bei  der  Gesetzesberatung  zur  Sprache,  daß  die  Angehörigkeit
zu  einem  im  einzelnen  Bundesstaate  anerkannten  Religionsbekenntnis
  die  Bedenken  nicht  rechtfertige.  Dagegen  stehe  nichts
entgegen,  die  Zugehörigkeit  zu  einem  nicht  anerkannten  Bekenntnas
  z.  B.  der  Sekte  der  Mormonen  mit  ihrer  Vielweiberei  oder
dergleichen  Eigentümlichkeiten  für  staatsgefährlich  anzusehen.  Von
einer  Beteiligung  der  übrigen  Bundesstaaten  ist  nach  dem  Obenangegebenen
  abzusehen,  wenn  zwischen  dem  Antragsteller  und  dem
einbürgernden  Bundesstaat  gewisse  Beziehungen  bereits  bestehen,
d.  h.  wenn  der  Antragsteller  oder  seine  nächsten  Vorfahren  diesem

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