Staate  bereits  früher  angehört  haben,  er  auch  zu  keinem  ausländischen
  Staate  in  einem  Angehörigkeitsverhältnis  steht  und
ferner  bei  gewissen,  im  Deutschen  Reich  geborenen  Ausländern.
In  diesen  Fällen  ist  anzunehmen,  daß  die  betr.  Person  dem  einbürgernden
  Staate  hinlänglich  bekannt  ist,  so  daß  sich  eine  Befragung
  der  anderen  Bundesstaaten  unnötig  macht.

Ein  anderer  Fall  der  Einbürgerung  ist  folgender:  Es  muß
eingebürgert  werden  die  Witwe  oder geschiedene  Frau
eines  Ausländers,  die  zur  Zeit  ihrer  Eheschließung  eine
Deutsche  war,  und  zwar  auf  Antrag  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen
Gebiet  sie  sich  niedergelassen  hat,  wenn  sie  einen  unbescholtenen
Lebenswandel  geführt  und  am  Orte  der  Niederlassung  eine  eigene
Wohnung  oder  ein  Unterkommen  gefunden  hat.  Es  ist  also  in
diesem  Falle  von  dem  Erfordernis  des  sich  (und  Angehörige)  Ernährenkönnens
  abgesehen  worden,  im  übrigen  beruht  die  Bestimmung
  auf  der  Erwägung,  daß  fast  alle  Staaten  ihren  ehemaligen,
mit  einem  Ausländer  verheirateten  und  dadurch  ihrer  eigenen
Staatsangehörigkeit  verlustig  gehenden  weiblichen  Angehörigen
die  Möglichkeit  geben,  nach  Auflösung  der  Ehe  unter  erleichterten
Formen  und  Bedingungen  ihre  ursprüngliche  Staatsangehörigkeit
wieder  zu  erwerben.  Das  soll  nun  auch  im  Deutschen  Reiche
Rechtens  sein.  Der  Entwurf  des  Gesetzes  wollte  die  Einbürge—
rung  nur  in  dem  Bundesstaat  zulassen,  dem  die  Witwe  bzw.  geschiedene
  Ehefrau  früher  angehört  hatte.  Das  ist  abgelehnt
worden.  Es  kommt  vielmehr  der  Bundesstaat  in  Betracht,  in  dem
die  tatsächliche  Niederlassung  erfolgt  ist.  Er  steht  der  früheren
Deutschen  voraussichtlich  am  nächsten.

Ein  fernerer  Fall  der  Einbürgerung:  Es  muß  ein  ehemaliger
Deutscher,  der  während  seiner  Minderjährigkeit  die  Reichsangehörigkeit
  durch  Entlassung  verloren  hat,  auf  seinen  Antrag

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