von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,
eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen  entspricht,  von
denen  oben  bei  Witwe  und  geschiedener  Ehefrau  die  Rede  war,
wenn  er  überdies  geschäftsfähig  ist  und  sich  und  die  Seinen  unterhalten
  kann,  und  wenn  er  den  Antrag  innerhalb  von  zwei  Jahren
nach  Erlangung  des  Volljährigkeitsalters  stellt.  Anders  als  bei
der  Witwe  und  der  geschiedenen  Ehefrau  ist  hier  vor  der  Einbürgerung
  die  Gemeindebehörde  des  Niederlassungsortes,  und
wenn  diese  keinen  selbständigen  Armenverband  bildet,  auch  der
Armenverband  zu  hören.

Bemerkt  sei,  daß  es  darauf,  auf  welche  Weise  der  Minderjährige
  während  seiner  Minderjährigkeit  die  Reichsangehörigkeit
verloren  hat,  nicht  ankommt.

Endlich  ist  die  Einbürgerung  noch  folgenden  zu  gewähren:
Einem  Ausländer,  der  mindestens  ein  Jahr  wie  ein  Deutscher
im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  hat,  wenn  er  den  Antrag
  stellt,  sich  in  einem  Bundesstaate  niedergelassen  hat,  die
weiteren  Voraussetzungen  erfüllt,  von  denen  oben  beim  Minderjährigen
  die  Rede  war  und  seine  Einbürgerung  nicht  das  Wohl
des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  gefährden  würde,  auch  hier
vor  der  Einbürgerung  ein  Hören  der  Gemeindebehörde  bzw.  des
Armenverbands,  ferner  eine  Auslassung  der  Bundesstaaten  über
etwaige  Bedenken.  Erwähnt  sei,  daß  man  das  Erfordernis  eines
völlig  einwandfreien  Abdienens  (der  Militärzeit)  hat  fallen  lassen.
Zwar  soll  nicht  an  der  Unbescholtenheit  des  Lebenswandels  gerüttelt
  werden,  doch  soll  auch  nicht  jede  kleine  militärische  Disziplinarstrafe
  den  Anspruch  auf  die  Einbürgerung,  den  die  obenangegebene
  Gesetzesbestimmung  aufstellt,  beseitigen.  Erwähnt  sei
ferner,  daß  für  die  vorliegende  Gesetzesbestimmung  vornehmlich
sog.  Staatenlose  in  Betracht  kommen,  die  sich  im  Reichsgebiete

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