oder  in  einem  Schutzgebiete  dauernd  aufhalten  und  nach  dem
Reichsmilitärgesetz  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  herangezogen
werden  können.

Endlich  kann  der  ehemalige  Deutsche  auch  ohne
der  Erfordernis  der  Niederlassung  im  Lande  auf
Antrag  von  dem  Bundesstaate,  dem  er  früher  angehört  hat,  eingebürgert
  werden,  wenn  er  geschäftsfähig  und  unbescholtenen
Lebenswandels  ist.  Es  soll  also  die  Wiedereinbürgerung  gewissermaßen
  verlorengegangener  Glieder  unseres  Volkes  möglichst
erleichtert  werden.  Nur  steht  hier  das  Wörtchen  „kann“",  nicht  das
Wörtchen  „muß“,  von  dem  noch  in  der  letztgenannten  Gesetzesbestimmung
  zu  lesen  war.  Wie  in  der  Kommission  gesagt  wurde,
pflegen  im  Gegensatz  zu  den  Angehörigen  anderer  Staaten
Deutsche,  die  sich  im  Auslande  eine  Existenz  gegründet  haben,
nicht  mehr  dauernd  in  ihre  Heimat  zurückzukehren,  so  Vertreter
des  Handelsstandes,  die  Mitglieder  deutscher  Gemeinden  in
Palästina,  Missionare,  überhaupt  Personen,  die  im  Auslande  an
der  Pflege  des  Deutschtums  besonderen  Anteil  nehmen,  im  deutschen
  Vereinsleben,  namentlich  zur  Erhaltung  deutscher  Schulen
und  Kirchen,  wertvolle  Dienste  leisten.  Hier  soll  die  Satzung  über
die  Wiedereinbürgerung  segensreich  eingreifen.  Vor  ihr  ist  der
Reichskanzler  zu  benachrichtigen.  Erhebt  er  gegen  die
Wiedereinbürgerung  Bedenken,  dann  unterbleibt  sie.  Mit  solcher
Mitteilung  an  den  Reichskanzler  wird  zwar  an  der  Souveränität
der  Einzelstaaten  gerüttelt,  andrerseits  ist  sie  notwendig,  weil  die
Einbürgerung  von  Personen,  die  unter  Umständen  bereits  eine
fremde  Staatsangehörigkeit  besitzen,  Folgen  haben  kann,  die  zu
politischen  Konflikten  mit  fremden  Staaten  Anlaß  geben  kann.
Sonach  muß  die  Stelle  zu  Gehör  kommen,  die  über  die  auswärtige
  Politik  zu  entscheiden  hat.  Natürlich  kommen  auch  solche

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