in  Frage,  die  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,
sondern  sogenannte  Staatlose  sind.  Dem  ehemaligen  Deutschen
steht  für  die  vorliegende  Satzung  gleich  der,  der  von  einem  Deutschen
  abstammt  oder  von  einem  solchen  an  Kindesstatt  angenommen
worden  ist,  dies  in  der  vom  bürgerlichen  Rechte  vorgeschriebenen
Weise.  Der  Anlaß,  aus  dem  der  Wiedereinzubürgernde  oder  sein
Vorfahre  die  Reichsangehörigkeit  verloren  haben,  soll  nach  dem
Gesetze  nicht  von  ausschlaggebender  Bedeutung  sein.  Andrerseits
soll  die  Gesetzesbestimmung  nicht  dazu  dienen,  die  Gründe,  aus
denen  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  verloren  gegangen  ist,  gewissermaßen
  rückwirkend  wieder  aufzuheben.  Wer  z.  B.  wegen
Nichterfüllung  der  Wehrpflicht  die  Reichsangehörigkeit  verliert,
oder  ohne  zwingenden  Anlaß  eine  fremde  Staatsangehörigkeit
erwirkt,  wird  nicht  auf  eine  Wiedereinbürgerung  rechnen  können.

Bei  der  Beratung  des  Gesetzes  wurde  noch  gewünscht,  für
Personen,  wie  sie  hier  in  Betracht  kommen,  die  Wiederverleihung
nicht  an  die  Angehörigkeit  zu  einem  bestimmten  Bundesstaate  zu
knüpfen,  sondern  die  sog.  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  zu  verleihen.
  Dies,  weil  die  betreffenden  Personen  zumeist  nur  die
Erlangung  des  Schutzes  des  Reiches  erstrebten,  ohne  daß  sie  für
einen  bestimmten  Einzelstaat  besonderes  Interesse  hätten,  es  überdies
  auch  hier  und  da  zweifelhaft  wäre,  welchem  Bundesstaate  sie
oder  ihre  Vorfahren  früher  angehört  hätten.  Man  ging  indes  auf
die  Anregung  nicht  ein  und  wählte  eine  Gesetzesfassung  wie  vorliegend.


Wesentlich  für  die  Erlangung  der  Staatsangehörigkeit  ist
nun  endlich  noch  eine  Bestimmung,  nämlich  die  über  solche  durch
Anstellung  als  Beamter  (Offizier).  Auf  sie  ist  noch
etwas  näher  einzugehen.  Es  besagt  §  14:  Die  von  der  Regierung
oder  der  Zentral-  oder  höheren  Verwaltungsbehörde  eines  Bundes-41

