staats  vollzogene  oder  bestätigte  Anstellung  im  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Staatsdienste,  im  Dienste  einer  Gemeinde  oder
eines  Gemeindeverbands,  im  öffentlichen  Schuldienste  oder  im
Dienste  einer  von  dem  einzelnen  Bundesstaate  anerkannten  Religionsgesellschaft
  gilt  für  einen  Deutschen  als  Aufnahme,  für  einen
Nichtdeutschen  als  Einbürgerung,  sofern  nicht  in  der  Anstellungsoder
  Bestätigungsurkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.  Diese
Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Anstellung  als  Offizier
  oder  Beamter  des  Beurlaubtenstandes.  Um
das  letztere  gleich  vorwegzunchmen,  so  steht  diese  Bestimmung  im
Gegensatze  zum  früheren  Rechte.  Wenigstens  war  diese  Frage
zweifelhaft  und  das  Reichsgericht  hatte  sich  in  einer  Entscheidung
(Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen,  Bd.  23,  S.  17)
auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  durch  die  Eigenschaft  als  Reserveoffizier
  die  Staatsangehörigkeit  begründet  werde.  Der  Sachse,
der  im  preußischen  Regiment  Leutnant  der  Reserve  wurde,  wurde
damit  Preuße,  daneben  natürlich  Sachse  bleibend.  Für  die  diesem
Standpunkt  entgegengesetzte,  jetzige  Gestaltung  des  Gesetzes  ist
maßgeblich,  daß  die  Anstellung  als  Offizier  des  Beurlaubtenstandes
  nicht  ohne  weiteres  geeignet  ist,  ein  dauerndes  Verhältnis
wie  das  der  Staatsangehörigkeit  zu  begründen.  Auch  hat  ja  die
sich  aus  der  Anstellung  ergebende  doppelte  Staatsangehörigkeit
mancherlei  Unzuträglichkeiten,  so  auf  steuerlichem  Gebiete  u.  dgl.
Sie  ist  deshalb  möglichst  zu  vermeiden.  Unter  den  Ausdruck
„Offizier“  fallen  auch  Sanitäts-  und  Veterinäroffiziere.
  Um  nun  aber  auf  die  Gesetzesbestimmung  als  Ganzes
zu  kommen,  so  verleiht  die  Anstellung  im  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Staats-,  Gemeinde-  u.  dgl.  Dienst  die  Staatsangehörigkeit.
  Solche  steht  gewissermaßen  der  Gewährung  einer  Aufnahme-
  oder  Einbürgerungsurkunde  gleich.  Ob  die  Anstellung

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