eine  dauernde  oder  nichtdauernde  ist,  ist  gleichgültig.  Auch  steht
das  —  etwa  zu  jugendliche  —  Alter  der  Anzustellenden  nicht  in
Frage.  Es  kann  einer  unter  21  Jahre  alt,  also  noch  nicht  großjährig
  sein,  er  wird  —  man  denke  an  die  jugendlichen  Leutnants
des  Feldheeres  —  durch  seine  Anstellung  staatsangehörig  im  Sinne
des  Gesetzes.  Da  ist  z.  B.  der  Sohn  eines  in  Weimar  lebenden,
also  großherzoglich-sächsischen  Staatsangehörigen  mit  16  /  Jahren
Leutnant  in  einem  ostpreußischen  Regimente,  er  ist  vom  Vater  her
Sachsen-Weimaraner,  durch  seine  Anstellung  Preuße.  Ebenso  wie
auf  das  Alter  kommt  es  auf  das  Geschlecht  nicht  an.  Wird  eine
Ehefrau  als  Beamtin  angestellt,  so  erwirbt  sie  unter  Umständen
auf  diese  Weise  eine  Staatsangehörigkeit,  die  ihr  Mann  selbst
nicht  besitzt.  Damit  wird  die  Regel,  daß  für  eheliche  Verhältnisse
verschiedene  Staatsangehörigkeit  nicht  bestehen  soll,  vom  Gesetz
leider  selbst  durchbrochen.  Auf  das  oben  mehrfach  erwähnte  Erfordernis
  der  Führung  eines  unbescholtenen  Lebenswandels  ist
schon  um  deswillen  hier  nicht  zuzukommen,  weil  solcher  die  Voraussetzung
  zur  Anstellung  als  Beamter  ohnehin  sein  wird.  Was
„Vollziehung“  oder  „Bestätigung“  der  Anstellung  im  Sinne  der
Gesetzesbestimmung  ist,  richtet  sich  nach  dem  Beamtenrecht  des  bebetreffenden
  Bundesstaats,  der  Gemeinde,  die  anstellt  u.  dgl.  Handelt
  es  sich  um  gemeinschaftliche  Angehörige  mehrerer  Bundesstaaten,
  so  wird  die  Angehörigkeit  in  mehreren  Staaten  erworben.
Da  überdies  der  Anzustellende  durch  die  Anstellung  seine  bisherige
Staatsangehörigkeit  nicht  verliert,  so  kann  es,  wie  noch  besonders
hervorgehoben  sein  mag,  auch  hier  zur  mehrfachen  Staatsangehörigkeit
  kommen.  Auch  über  die  Worte,  „die  von  der  Regierung
oder  der  Zentral-  oder  höheren  Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaats
  .  .  .“  bestimmt  das  Beamtenrecht  des  einzelnen  Bundesstaats
das  Nähere.  Zentralbehörden  sind  die  Ministerien.  Das

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